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Herzlich Willkommen Informationsveranstaltung und a.o Mitgliederversammlung Spitex Verband Thurgau und Verband Thurgauer Gemeinden VTG vom 11. November 2010

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Herzlich Willkommen

Informationsveranstaltung und a.o MitgliederversammlungSpitex Verband Thurgau undVerband Thurgauer Gemeinden VTGvom 11. November 2010

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1. Teil

Informationen zur Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung

Anpassung der Muster-Leistungsverein-barung für Gemeinden und Spitexorganisa-tionen

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Agenda

Rechtliche Grundlagen Inhalt der Leistungsvereinbarung / Änderungen Umsetzung / Übergangsfrist Vernehmlassung / Weiteres Vorgehen

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Muster-Leistungsvereinbarung

Gemeinsame Empfehlung des VTG und des Spitex Verbandes Thurgau

Regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber (Gemeinde) und Auftragnehmer (Spitexorganisation)

Setzt die Vorgaben zur Leistungserbringung und zur Finanzierung um

Anpassung an die veränderten gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton

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Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau

§ 11 Kranken- und Hauspflege (bisher) Die Gemeinden sorgen für einen Kranken- und Hauspflegedienst Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen

Körperschaften übertragen

§ 33 i Palliative Care (neu) Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf

angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.

betrifft auch die ambulante Pflege (Spitex)

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau

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Neuregelung Pflegefinanzierung im KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)

Art. 25 a Pflegeleistungen bei Krankheit Beitrag der OKP an ambulante Pflegeleistungen oder

Pflegeleistungen, welche in einem Pflegeheim erbracht werden. Bundesrat legt die Beiträge fest Eigenanteil der versicherten Person höchstens 20 % des höchsten

vom BR festgesetzten Pflegebeitrages. Kantone regeln Restfinanzierung, Anspruch auf Restfinanzierung

haben alle Leistungserbringer

Leistungen der Akut- und Übergangspflege (neu) im Anschluss an Spitalaufenthalt sind von der OKP und vom Wohnkanton während längstens 2 Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet

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Verordnung über Leistungen der OKP

Art. 7 a Beiträge Die Versicherung übernimmt an die Kosten der Leistungen der

ambulanten Krankenpflege gemäss Art.7 Abs. 2 KLV pro Stunde Fr. 79.80 für Massnahmen der Abklärung und Beratung Fr. 65.40 für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Fr. 54.60 für Massnahmen der Grundpflege

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Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung

§ 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause

ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut- und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen

Bereich, inkl. Mahlzeitendienst Entlastungsdienst

§ 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer

Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung,

legt anrechenbare Kosten fest

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Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung

§ 24 Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege durch Kanton, direkt an Leistungserbringer kann Leistungsvereinbarungen abschliessen

§ 25 Restfinanzierung der ambulanten Pflege durch Wohngemeinde Tarife mit beauftragtem Leistungserbringer zu vereinbaren nach

betriebswirtschaftlichen Kriterien aufgrund der ausgewiesenen Kosten (Kostenrechnung)

zusätzliche Abgeltung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Service Public) an Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag

Restfinanzierung auch an Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag (kommerzielle Anbieter, Freiberufliche) gemäss ausgewiesenen Kosten, maximal mit beauftragtem Leistungserbringer vereinbarte Pflegetarife

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Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung

§ 26 Eigenanteil der Leistungsbezüger 10 % des Beitrages der Krankenversicherer Maximal Fr. 15.95/Tag Leistungsbezüger bis 18 Jahre kein Eigenanteil

§ 27 Finanzierung der Hilfe und Betreuung Grundsätzlich zulasten der Leistungsbezüger, sofern nicht von der

Gemeinde verbilligt Bei Leistungserbringern mit kommunalem Leistungsauftrag

Verbilligung um mindestens 24 % der Lohnkosten (Vorgabe Bund aus NFA)

Für Verbilligung von Mahlzeiten und Entlastungsdienst legt Regierungsrat Mindestbeiträge fest

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Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf)

§ 32 Rechnungslegung Leistungserfassung und Kostenrechnung gemäss Finanzmanual

Spitex Verband Schweiz verpflichtend

§ 33 Bedarfserfassungssysteme RAI Home Care für ambulante Pflege obligatorisch

§ 34 Datenerhebung Spitexorganisationen haben Leistungs- und Kostendaten

bekanntzugeben

§ 35 Datenveröffentlichung Betriebsbezogene Daten können zum Vergleich der Leistungsträger

veröffentlicht werden

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Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf)

§ 36 Mindestbeiträge der Gemeinden Entlastungsdienst: Im Durchschnitt 18 Franken pro Stunde Mahlzeitendienst: 1 Franken pro ausgelieferte Mahlzeit

§ 39 Leistungserbringer (für Akut- und Übergangspflege) Zusatzbewilligung zur kant. Bewilligung (als Spitexorganisation) erforderlich.

Voraussetzungen: Genügend qualifiziertes Fachpersonal Fort- und Weiterbildung gewährleistet Erbringung Akut- und Übergangspflege in Konzept geregelt Zusammenarbeit mit Spitälern, betreuenden Ärzten etc. sichergestellt

§ 40 Voraussetzungen für ambulante Leistungserbringer Einzugsgebiet von mindestens 25‘000 Einwohner Mindestens 5,3 Vollzeitstellen dipl. Pflegefachpersonen DN2 / HF

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Spitex-Richtlinien des Kantons Thurgau (Entwurf)

Neuformulierung von Kapitel 2 „Dienstleistungsangebot“

Anpassung an Verordnung Umsetzung Palliative Care Erforderliche Konkretisierungen

Grundleistungen Spitexorganisationen Palliative Care Spezialisierte Spitexorganisationen Akut- und Übergangspflege

Funktion der Spitex-Richtlinien Grundlage für Betriebsbewilligung (für alle Leistungserbringer der

ambulanten Pflege) Verbindliche Vorgabe für alle Leistungserbringer Grundlage für gesundheitspolizeiliche Aufsicht durch kant.

Gesundheitsamt

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Änderungen in der Muster-LV:2. Leistungsziele

Empfehlung: Umfassender Versorgungsauftrag an lokale Spitexorganisation

Leistungen selbst erbringen Mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten Ausgewiesen Dritte damit beauftragen

Rahmenvereinbarungen durch Spitex Verband Koordination / Klärung Schnittstellen bei Spitexorganisation

Auftrag zur Vernetzung mit den Partnern im Gesundheitswesen

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Änderungen in der Muster-LV:3. Zielgruppen

Keine Änderungen Genereller Versorgungsauftrag wird unterstrichen

Service Public

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Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / Übersicht

Klare Strukturierung der Leistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben) Dienstleistungsangebot

Kerndienstleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben zwingender Auftrag) Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren)

Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben

zwingender Auftrag) Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren)

Leistungen als Ausbildungsbetrieb

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Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / Dienstleistungen

Kerndienstleistungen im Bereich Pflege zu Hause Pflichtleistungen KVG inkl.

Palliative Care konkretisiert in Spitex-Richtlinien Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten

Akut- und Übergangspflege konkretisiert in Spitex-Richtlinien Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten

Kerndienstleistungen im Bereich Hilfe zu Hause Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung inkl.

Entlastungsdienst für pflegende und betreuende Angehörige Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten

Mahlzeitendienst Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten

Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Fahrdienst Hauswirtschaftliche Leistungen ausserhalb kantonales KVG

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Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind Leistungen, die im öffentlichen Interesse

erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet und verrechnet werden können.

Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (neu explizit umschrieben) Sicherstellung des Service Public

Versorgungspflicht für alle Einwohner des Einzugsgebietes Annahme aller Aufträge, Erfüllung selbst oder in Zusammenarbeit mit Partner Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit

Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Vermittlung von Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management)

Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung Beratung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen Information über Spitex-Angebot, Öffentlichkeitsarbeit Vernetzung mit anderen Leistungserbringern im gesundheits- und Sozialbereich, bedürfnisgerechte

Weiterleitung von Hilfesuchenden Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeit (7 – 19 Uhr) Erweiterte Sprechstunden (Ambulatorium) Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeiten

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Änderungen in der Muster-LV:5. Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination

Keine Änderungen Auftrag zur Führung einer Kostenrechnung nun unter Verweis auf

gesetzliche Vorgabe

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Änderungen in der Muster-LV:6. Personal

Keine Änderung der generellen Formulierung in der Vereinbarung Ergänzende Vorgaben bezüglich Qualifikation und Stellenumfang in

den überarbeiteten Spitex-Richtlinien bezüglich Palliative Care bezüglich Akut- und Übergangspflege

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation

Einnahmen der Spitexorganisation: Erträge aus Dienstleistungen

für hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen für allfällige weitere Dienstleistungen für Akut- und Überganspflege (soweit selbst erbracht), von Kanton und KV

Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer an die ambulante Pflege Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger an ambulante Pflege Beiträge der Gemeinde für

gemeinwirtschaftliche Grundleistungen allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Restfinanzierung der Kosten der ambulanten Pflege Subventionierung von Leistungen der Hilfe zu Hause

Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung Entlastungsdienst, Mahlzeitendienst (soweit selbst erbracht)

Allfällige Subventionierung von vereinbarte Zusatzdienstleistungen Leistungen als Ausbildungsbetrieb

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde: Grundsätze Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Spitexorganisation ihre

Leistungsziele erfüllen kann Die Abgeltung erfolgt grundsätzlich aufgrund der erbrachten

Leistungen Kostentransparenz sicherstellen

Allfällige Sachleistungen der Gemeinde beziffern und verrechnen Saubere Leistungserfassung und Kostenrechnung Vorlage und gemeinsame Besprechung von

Jahresbericht/Jahresrechnung und Kostenrechnung Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen

Muss keinen Gewinn zu machen Benötigt betriebsnotwendige Reserven

Bei Bedarf Anpassung der empfohlenen Ansätze zur Sicherstellung dieser Vorgaben

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde

Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen

Sicherstellung der Grundversorgung 8.-- / Ew. Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung 1.-- / Ew.

9.-- / Ew.

Bedarfsgerechte Koordination 8.-- / Std. Zusatzaufwand Koordination für Palliative Care 4.-- / Std.pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege

Ergibt umgerechnete Beitrag aus Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen pro verrechnete Stunde Pflegeleistung:

Grundpflege 11.30 / Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege 11.30 + 8.-- = 19.30 / Std.

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde

Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

Ausdehnung ordentliche Einsatzzeit Empfehlung: Fr. -.50 / Ew. pro Stunde Verlängerung

Erweiterte Sprechstunde (Ambulatorium) Empfehlung: Fr. -.50 / Ew.

Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeit (7- 19 Uhr) Empfehlung: 55.-- / Nacht = 365 x 55.-- = 20‘000 Jahr

Bei diesen Ansätzen handelt es sich um Richtgrössen. Je nach Kostensituation bzw. nach dem ausgewiesenen Aufwand kann davon abgewichen werden

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / vereinbarter TarifKosten / Beitrag pro verrechnete Stunde

Bedarfsabklärung / Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2009 ¹

106.75 95.45 81.20*

./. als

gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten ² 19.30 19.30 11.30

Anrechenbare Kosten, Basis 2009

87.45 76.15 68.20

Anrechenbare Kosten Basis 2011³

= vereinbarter Tarif 2011 gemäss § 25 Abs. 1 kant. KVG

90.95 79.20 72.70

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / RestfinanzierungKosten / Beitrag pro verrechnete Stunde

Bedarfsabklärung / Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Vereinbarter Tarif 2011

90.95 79.20 72.70 ./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV 79.80 65.40 54.60

./. Eigenanteil der Klienten (10 %, gemäss § 26 Gesetz über die Krankenversicherung)

7.95 6.55 5.45

Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2011

a) bis zum max. kum. Eigenanteil von 15.95 pro Tag

3.20 7.25 12.65

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Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / weitere Beiträge Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung

x.– pro verrechnete Std. (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 24 % der ausgewiesenen Lohnkosten

Beitrag an Leistungen des Entlastungsdienstes Gemäss Vereinbarung zwischen Spitex Verband Thurgau und Entlastungsdienst

SRK bzw. Entlastungsdienst Thurgau Minimalvorgabe Kanton: im Durchschnitt Fr. 18.– pro Std.

Beitrag an Mahlzeitendienst Fr. x.– pro Mahlzeit (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 1.– pro ausgelieferte Mahlzeit

Beitrag an allfällige Zusatzdienstleistungen (frei zu vereinbaren) Beitrag an Leistungen als Ausbildungsbetrieb

Pro Lehrstelle FaGe 10‘000 / Jahr Pro Ausbildungsplatz HF 15‘000 / Jahr Beitrag entspricht den durchschnittlichen jährlichen Besoldungsaufwand, Da sich

im Übrigen Nutzen und Kosten in etwa aufheben

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Änderungen in der Muster-LV:8. Reporting / Controlling

Keine Änderungen, Präzisierung: Kostenrechnung mit Verweis Vorgaben des Kantons Besprechung Kostenrechnung mit Auftraggeberin (Gemeinde)

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Änderungen in der Muster-LV:9. Zusammenarbeit und gegenseitige Information

Keine grundsätzliche Änderungen Betonung der Partnerschaft von Gemeinde und Spitexorganisation Vertretung der Gemeinde in Vorstand der Spitexorganisation nicht

zwingend keine vertragliche Regelung ( massgebend sind die Statuten der Spitexorganisation)

Regelung Fixpunkte der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs empfohlen Ablauf nach individuellem Bedarf

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Änderungen in der Muster-LV:10. Vertragsdauer / Kündigung

Keine Veränderungen Genügende Planungssicherheit muss gewährleistet sein

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Änderungen in der Muster-LV:11. Weitere Bestimmungen

Inkraftsetzung der Vereinbarung auf 1.1.2011 oder später Rückwirkende Inkraftsetzung möglich Spätere Inkraftsetzung möglich Übergangsfrist

Gegenseitige Verpflichtung, die Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen Zum Teil noch unsichere Grundlagen (z.B. Kostenrechnung) Zwei Rechnungsjahre abwarten VTG und Spitex Verband werden Muster-Leistungsvereinbarung 2013

überprüfen Bei Bedarf auf 1.1.2014 (Ablauf Übergangsfrist) den gemachten

Erfahrungen und dannzumaligen Erkenntnissen anpassen

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Umsetzung neue Pflegefinanzierung(gemäss Entwurf RR-Verordnung)

Neues System der Pflegefinanzierung (Beiträge der Versicherer, Eigenanteil der Leistungsbezüger) gilt ab 1.1.2011 (Inkrafttreten der RR-Verordnung)

Übergangsregelung Gemeinden haben die Pflegetarife gemäss § 25 kant. KVG innert drei

Jahren festzulegen Bis zur Festlegung der Pflegetarife durch die Gemeinden gelten für

Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag die bisherigen Finanzierungen der Gemeinden

Leistungserbringer ohne anerkanntes Leistungserfassungssystem haben bis zu dessen Einführung kein Anrecht auf Geltendmachung der Restkosten

Akut- und Übergangspflege: Spitexorganisationen mit mindestens 10‘000 Ew. Einzugsgebiet und mindestens 5,3 Vollzeitäquivalenten von dipl. Pflegefachpersonen kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden

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Drittwirkung der vereinbarten Pflegetarife

Bund: Anspruch auf Restfinanzierung durch öff. Hand haben alle Leistungserbringer (neu) Regelung durch Kanton

Regelung im kant. KVG: Beitrag der Gemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen

Leistungsauftrag (freiberufliche Pflegepersonen, private Spitexanbieter) entspricht den effektiven Restkosten, höchstens jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen

Ohne weitere Regelung hat jede Gemeinde selbst die Abrechnungen der „Privaten“ zu prüfen und die Restfinanzierung festzusetzen. Limite: Vereinbarter Tarif mit kommunaler Spitexorganisation Folge: von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Tarife für „Private“

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Vereinbarung zwischen VTG und Spitex Verband betr. Festlegung der Pflegetarif für ambulante Pflegeleistungen

Möglichkeit gemäss RR-Verordnung (Entwurf): Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen

Leistungsauftrag vereinbart der VTG mit dem Branchenverband SBK bzw. dem Spitex Verband Thurgau die Pflegetarife.Soweit Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarif als Pflegetarife gemäss § 25 kant KVG.

Entwurf für solche Vereinbarung liegt vor Berechnung Pflegetarif entspricht der Berechnung in der Muster-

Leistungsvereinbarung Berechnungsgrundlage: Kantonaler Durchschnitt (aus jenen 17

Spitexorganisationen, welche über eine aussagekräftige Kostenrechnung verfügen)

Auswirkungen eines Beitritts: Pflegetarife für Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag

dürfen nicht höher sein (Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen kommt dazu)

Einheitliche Tarife in allen Gemeinde, welche der Vereinbarung beitreten

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Weiteres Vorgehen

RR-Verordnung zum kant. KVG Hearing mit den Verbänden am 10. November Vernehmlassung bis zum 22. November Verabschiedung durch Regierungsrat am 30. Nov. oder 7. Dez.

Muster-Leistungsvereinbarung Vernehmlassung zum Entwurf

Spitex Verband: bis 25. November 2010 VTG: bis 25. November 2010

Verabschiedung bereinigte Fassung Vorstand Spitex Verband: 8. Dezember 2010 Vorstand VTG: 15. Dezember 2010

Anschliessend Versand an Mitglieder

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Ergänzungen seitens des VTG

Reto Marty, Geschäftsführer, Mitglied der Arbeitsgruppe Muster-Leistungsvereinbarung

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Gelegenheit für Fragen und kurze Diskussion

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2. Teil

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau

Wohnortnahe dezentrale Versorgung – Spitex Rolle und Vorgaben für die Spitex: Versorgungspflicht

als Auftragnehmer Anpassungen in den Spitex-Richtlinien (u.a. zu

Pallliative Care)

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Neuer gesetzlicher Auftrag

Kant. Gesundheitsgesetz

§ 33 i Palliative Care Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf

angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.

Gesetzlicher Anspruch auf Palliative Care

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau

Richtlinien (Zugang, Abläufe, Verantwortlichkeiten, etc.)

Bedürfnis- und bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung

Dezentrale Grundversorgung

- Ärzte- Spitex- Pflegeheime- Krebsliga / L‘liga- Hospizdienst- Seelsorge

Palliativstation

- Spital Thurgau (KSM)

- 8 Betten- professionelle

stationäre Behandlung

„Palliative Plus“(Spezialistenteam)

- Support / Beratung

- 24h-Hotline- Koordination - Qualitäts-

sicherung

Gemeinden Kanton TG Kanton TG

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau - Rolle der Spitex

Schlüsselfunktion der Spitex in der ambulanten Grundversorgung: Versorgungspflicht aufgrund Leistungsvereinbarung mit Gemeinde Flächendeckendes Grundangebot in jeder Spitex und Gemeinde

Kernteam aus Hausarzt und Pflegefachperson betreut den Klienten Koordination und Vernetzung Kernteam mit

Palliativstation „Palliative Plus“ Ergänzende Dienste Therapiebereiche

Abgeltung der Pflegeleistung über Krankenversicherer wie üblich Abgeltung Zusatzaufwand für Koordination durch Gemeinde gemäss

Leistungsvereinbarung

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – „Palliative Plus“

Unterstützung der dezentralen Grundversorger (u.a. Spitex) durch die mobiles Spezialistenteam „Palliative Plus“

Rekrutiert aus den Spezialisten der Palliativstation Brückendienst der Krebsliga integriert

Steht den Fachpersonen zur Verfügung für Beratung bei praktischen Fragen in komplexen palliativen Situationen Fachlicher Support und Unterstützung bei komplexen Pflegesituationen vor Ort Anleitung und Beratung in komplexen Fachfragen speziellen

Therapiemassnahmen, neuen technischen Verrichtungen Einsatz, Erreichbarkeit

Erreichbarkeit jederzeit sichergestellt (365d/24h), kein Notfalldienst! Telefonische Anfrage sofort, allenfalls Rückruf innert 30 Minuten Unterstützung vor Ort nach Absprache innert 4 – 8 Stunden

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Vorgaben an die Spitex

Die erforderliche fachliche Kompetenz ist vorhanden Jede Spitexorganisation ist mit Palliative-Care-Haltung vertraut Jede Spitexorganisation verfügt über ein Palliative-Care-Konzept Bedarfsgerechte Erreichbarkeit ist organisiert und nach aussen

deklariert Erforderliche Personalressourcen für Koordination und Vernetzung

sind vorhanden Zusammenarbeit und Abläufe mit weiteren Partnern sind geklärt

und institutionalisiert

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex Jede Spitexorganisation verfügt über eine ausgebildete Fachperson

Palliative Care (inkl. Stellvertretung) mit entsprechenden Stellen-% Mind. Niveau B1 gemäss palliative.ch Erforderliches Pensum 70 % / Stv. 40 %

Dipl. Pflegefachpersonen, die Palliative Care Patienten und ihre Familien begleiten, verfügen über eine Ausbildung auf Niveau A2.

Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 2 Pflegefachpersonen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 3 Pflegefachpersonen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 4 Pflegefachpersonen

Pflegehelferinnen und übrige Mitarbeiterinnen verfügen über eine anerkannten Lirs in Sterbebegleitung, entsprechend Niveau A1

Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 3 Mitarbeiterinnen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 5 Mitarbeiterinnen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 7 Mitarbeiterinnen

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex

Spezialisierte Zentren

Grössere Spitexorganisation mit einem Einzugsgebiet von über 10‘000 Ew. sowie Spitexorganisationen mit einem Schwerpunktangebot in Palliative Care verfügen zusätzlich über eine weitere Fachperson auf Niveau B1 oder über entsprechendes Fachpersonal auf Niveau B2 oder C.

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Kanton

Ergänzung der Spitex-Richtlinien Vorgaben gemäss Umsetzungskonzept Geforderte fachliche Kompetenz

Finanzielle Unterstützung der Weiterbildung zur Erreichung der fachlichen Kompetenz

Während einer Einführungsphase von 4 Jahren Sofern alle Auflagen erfüllt sind Auf Gesuch bzw. Rechnungsstellung hin Übernahme Kurskosten Pauschaler Beitrag an Lohnausfall

Fr. 200 /Tag für Kurse A2 und höher Fr. 100 / Tag für Grundkurse und Kurse A1

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Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Gemeinden

Gesetzlicher Auftrag auch im Bereich der ambulanten Pflege Sicherstellung durch Gemeinde durch entsprechenden Auftrag Empfehlung: Aufnahme in Grundversorgungsauftrag an Spitex

Siehe Muster-Leistungsvereinbarung Abgeltung Mehraufwand für Koordination/Vernetzung/Fallführung

(von OPK nicht gedeckt gemeinwirtschaftliche Leistung) Vorschlag in Muster-Leistungsvereinbarung:

Fr. 4.– pro verrechnete Stunde qualifizierte Pflege (Bedarfsabklärung/Beratung und Behandlungspflege

Voraussetzung: Die Vorgaben betr. fachliche Kompetenz in Palliative Care sind erfüllt

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Heutiger Stand

Konzept z.H. des Regierungsrates eingereicht RRB und Versand durch Staatskanzlei am

17.11.2010 «grünes Licht» für Umsetzungsschritte

Gesundheitsamt und Spitex Verband

Fragen?

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Abschluss Informationsteil

Kurze Zusammenfassung durch Roland Kuttruff, Präsident Verband Thurgauer Gemeinden VTG

Abschluss erster Teil