HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE

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akt. Ausgabe / current issue: 01.02.2011 HSE Standard ers. Ausgabe / supers. issue: 01.02.2011 Dok.-Nr. / Doc.-No. HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE VOR180_1 Seite / Page 1 ÷ 12 HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE.doc Ausg. / Issue 04.2011 Änderungshistorie Datum Erstellt von Änderungen veranlasst durch Beschreibung der Änderungen / Anmerkungen 01.02.2011 Nina Averkamp HS Erstausgabe Freigabehistorie Datum Prozesseigner Anmerkungen 01.02.2011 Dr. Walter Osthoff Ersteller/prepared by Telefon/Phone Prüfer/checked by Telefon/Phone Datum/Date Rev. Nina Averkamp 2518 Dr. Walter Osthoff 2294 2011-02-01 0

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ers. Ausgabe / supers. issue:

01.02.2011

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Änderungshistorie

Datum Erstellt von Änderungen veranlasst durch

Beschreibung der Änderungen / Anmerkungen

01.02.2011 Nina Averkamp HS Erstausgabe

Freigabehistorie

Datum Prozesseigner Anmerkungen

01.02.2011 Dr. Walter Osthoff

Ersteller/prepared by Telefon/Phone Prüfer/checked by Telefon/Phone Datum/Date Rev. Nina Averkamp 2518 Dr. Walter Osthoff 2294 2011-02-01 0

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Inhaltsverzeichnis

Änderungshistorie ...........................................................................................................................1

Freigabehistorie ...............................................................................................................................1

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................2

1 Anwendungsbereich............................................................................................................3

2 Einleitung & Ziele .................................................................................................................3

3 HSE Anweisungen................................................................................................................4

3.1 Verantwortliche Person des Auftragnehmers/ Sprachkenntnisse ...........................................4

3.2 Nachunternehmer ..................................................................................................................5

3.3 An-/ Abmeldung .....................................................................................................................5

3.4 Auftragsausführung ...............................................................................................................5

3.5 Zertifizierungsverfahren / AMS ..............................................................................................5

3.6 Gefährdungsbeurteilung ........................................................................................................6

3.7 Sicherheitspass .....................................................................................................................6

3.8 Veranlassung und Koordination von Arbeitssicherheitsmaßnahmen .....................................6

3.9 Umgang mit Arbeitsmitteln ....................................................................................................7

3.9.1 Elektrische Betriebsmittel ...............................................................................................7

3.9.2 Nutzung von Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrischen Hebezeugen, Flurförderzeugen und Kraftfahrzeugen ............................................................ 7

3.9.3 Gerüstbau/Gerüstbenutzung .....................................................................................7

3.9.4 Leitern und Tritte ...........................................................................................................8

3.10 Gefährliche Arbeitsstoffe .......................................................................................................8

3.11 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ....................................................................................8

3.12 Freigabe-/ Sicherungsmaßnahmen-Verfahren (Permit to Work - PTW)..................................8

3.13 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.......................................................................8

3.14 Transport und Lagerung .........................................................................................................8

3.15 Einrichtung der Arbeits- und Baustellen..................................................................................9

3.16 Alkohol und andere berauschende Mittel................................................................................9

3.17 Notruf-Meldestelle ..................................................................................................................9

3.18 Unfall- und Schadensmeldungen ...........................................................................................9

3.19 Schonarbeitsplätze ..............................................................................................................10

3.20 Rechtsfolgen bei Verstoß ....................................................................................................10

3.21 Arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften .............................................................................10

4 Abkürzungen/Begriffsbestimmungen/Definitionen ........................................................12

5 Referenzdokumente ...........................................................................................................12 5.1 Mitgeltende Vorgaben ..........................................................................................................12 5.2 SDA/Standard-Vordrucke.....................................................................................................12

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1 Anwendungsbereich

Diese ergänzenden Bedingungen (nachfolgend als „EB-HSE“ bezeichnet) der Hitachi Power Europe GmbH (HPE) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen HPE und dem Auftragnehmer, soweit davon Arbei-ten auf Baustellen und den dazugehörigen Anlagen (nachfolgend Baustellen genannt) der HPE bzw. deren Auftraggeber/Kunden umfasst sind.

2 Einleitung & Ziele

Für jede Baustelle wird seitens des Auftraggebers/Kunden eine Baustellenordnung und seitens HPE ein HSE-Plan erlassen. Spätestens mit Unterzeichung des zugrunde liegenden Vertrages erklärt sich der Auftragneh-mer mit der uneingeschränkten Geltung sowohl der standortspezifischen Baustellenordnung, den EB-HSE als auch dem HSE-Plan einverstanden und versichert, diese Bestimmungen im Rahmen der Auftragsabwicklung strikt zu beachten.

Der HSE- Plan von HPE sieht eine Konkretisierung der Pflichten des Auftragnehmers für die jeweilige Baustel-le vor.

Bei Widersprüchen der zuvor genannten Dokumente untereinander, gilt nachstehende absteigende Rangfolge:

1. Baustellenordnung

2. HSE-Plan

3. EB-HSE

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3 HSE Anweisungen

3.1. Verantwortliche Person des Auftragnehmers/ Sprachkenntnisse

Sind mehr als eine Person für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig, so müssen grundsätzlich alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den Auftragnehmer vor Ort vertretungsberechtigten und ver-antwortlichen Person (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet) durchgeführt werden (z. B. Auf-tragnehmer-Baustellenleiter), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes zwischen HPE und dem Auftragnehmer vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat diese verantwortliche Person und deren Vertreter dem HPE-Oberbauleiter spätestens 30 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme auf dem als Anlage beigefügten Vordruck zu benennen. Liegt der dem Einsatz des Auftragnehmers zugrunde liegende Vertragsschluss zeit-lich innerhalb dieser Frist oder danach, so benennt der Auftragnehmer die verantwortliche Person unverzüg-lich nach Vertragsschluss.

Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen der zuständigen Personen der HPE in der für die Baustelle gültigen Geschäftssprache zu ver-stehen und an die von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können.

Die verantwortliche Person des Auftragnehmers wird auf der Baustelle durch HSE-Personal von HPE einge-wiesen.

Soweit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, hat die verantwortliche Person weitere Aufsichtsper-sonen (nachfolgend als „Supervisor“„oder „SV" benannt) mit der Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten vor Ort zu beauftragen und diese vor Arbeitsbeginn dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen An-sprechpartner der Baustelle schriftlich zu benennen. Die SV müssen von der verantwortlichen Person ent-sprechend der ihr von HPE erteilten Einweisung(en) unterrichtet werden und müssen in gleicher Weise zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten (einschließlich der Sprachkenntnisse) vor Ort geeignet sein, d.h. sie müssen die notwendige Fachkunde sowie grundlegende Kenntnisse des Arbeitsschutzes besitzen.

Soweit sich die verantwortliche Person einer oder mehrerer SV bedient, bleibt sie für deren Beaufsichti-gung, eine eindeutige Abgrenzung derer Aufgaben und Befugnisse, sowie für eine geordnete Zusammenar-beit verantwortlich. Sollte ein SV an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert sein und kann kein anderer SV eingesetzt werden, muss die verantwortliche Person bzw. ihr Vertreter dessen Aufgaben selbst wahrnehmen.

Der Auftragnehmer hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten SV ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie auch gegenüber den Mitarbeitern von Nachunternehmern des Auftragnehmers zustehen, wobei unter dem Begriff Mitarbeiter hier und nachfolgend nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch sog. Leiharbeiter, freie Mitarbeiter und sonstige Mitarbeiter gemeint sind, deren Handeln bzw. Unterlassen dem Auftragnehmer bzw. seinem Nachunter-nehmer zuzurechnen ist. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder ein von ihr beauftragter SV auf der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein.

Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen in der Lage sein, Notfallanweisungen und Warnhinweise oder sonstige Hinweisschilder im Betrieb zu lesen und zu verstehen. Zudem muss dem Auftragnehmer und sei-nen Mitarbeitern die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz geläufig sein.

Soweit der Auftragnehmer als Einzelperson tätig wird, gelten die Regelungen zur verantwortlichen Person für ihn entsprechend.

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3.2. Nachunternehmer

Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllung bezogen auf den vertraglichen vereinbarten Lie-fer- und Leistungsumfang durch Dritte („Nachunternehmer") vornehmen lassen will, ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Arbeitsbeginn die schriftliche Einwilligung der HPE dazu einzuholen. Hierzu nennt der Auf-tragnehmer grundsätzlich spätestens 30 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn Name, Anschrift und Berufsgenos-senschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich an HPE. Eine hier-von abweichende Regelung in Absprache mit dem Auftraggeber ist nur in begründeten Ausnahmefällen wie z.B. in dem Fall möglich, in dem der Auftragnehmer die Einwilligungsfrist aus Gründen, die er nicht zu ver-treten hat, nicht einhalten kann. Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer ohne die schriftliche Einwilligung von HPE ein, kann HPE die Fortführung der Arbeiten untersagen. Der Auftragnehmer bleibt dabei weiter für die Einhaltung des Termin-plans sowie die Erfüllung seiner sonstigen Leistungspflichten verantwortlich.

Beim Einsatz von Nachunternehmern steht der Auftragnehmer dafür ein, dass sich der Nachunternehmer zur Einhaltung dieser EB-HSE bzw. des HSE-Plans sowie der Baustellenordnung verpflichtet und die darin enthaltenen Regelungen / Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Dies wird nachfolgend an verschiedenen Stellen nochmals ausdrücklich hervorgehoben, gilt aber auch ohne ausdrückliche Hervorhebung. Verstöße des Nachunternehmers gegen diese EB-HSE bzw. den HSE-Plan oder die Baustellenordnung muss sich der Auftragnehmer als eigene Verstöße zurechnen lassen.

Der Auftragnehmer hat dem Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Ver-pflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber HPE übernommen hat. Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmen besprechen die verantwortliche Person bzw. der/ die ggf. beauftrag-te(n) SV gemeinsam mit dem Nachunternehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch HPE bzw. den Auftraggeber / Kunden vorgege-bene Vorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll.

3.3. An-/ Abmeldung

Jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers und/oder dessen Nachunternehmers hat sich nach Maßgabe der Re-gelungen der jeweiligen Baustelle an- und abzumelden.

3.4. Auftragsausführung

Der Auftragnehmer darf mit der Durchführung der Arbeiten erst beginnen, wenn er bzw. die verantwortliche Person des Auftragnehmers bzw. die SV sowie alle weiteren für ihn auf der Baustelle tätigen Personen alle erforderlichen HSE-Einweisungen für die jeweilige Baustelle erhalten haben.

HPE ist dazu berechtigt, eine Unterbrechung bereits begonnener Arbeiten anzuordnen, sofern dies zur Ab-wendung einer unmittelbar bestehenden Gefahr erforderlich ist (z.B. aufgrund einer Missachtung sicherheits-rechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer).

Während der Ausführung der Arbeiten muss auf andere Auftragnehmer und Mitarbeiter von HPE, die zur gleichen Zeit auf der Baustelle tätig sind, Rücksicht genommen werden.

3.5. Zertifizierungsverfahren / AMS

Auftragnehmer/Nachunternehmer müssen für die gesamte Dauer der Auftragsausführung über ein zertifi-ziertes Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) verfügen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas An-deres zwischen den Parteien vereinbart wurde. Als Nachweis kommen allgemein anerkannte Zertifizierungs-verfahren (z. B. SCC, OHSAS, SeSaM, BG-Verfahren etc.) in Betracht. In Einzelfällen kann in Absprache und nach Zustimmung durch die Abteilung HSE von HPE eine Bewertung gem. SCC Doc. 10 durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dieses vor Aufnahme seiner Tätigkeiten auf der Baustelle, spätestens jedoch unverzüg-lich nach Kenntniserlangung von der Pflicht, entsprechend des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) zerti-fiziert sein zu müssen, schriftlich nachzuweisen. Sollten sich während der Auftragsabwicklung diesbezügliche

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Veränderungen ergeben, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen bzw. deren Absehbarkeit unverzüglich an HPE zu melden.

HPE ist berechtigt, in den Büroräumen des Auftragnehmers, jederzeit nach vorheriger Anmeldung, HSE- bezo-gene Audits durchzuführen.

Bei Verstoß gegen die vorgenannten Informations- und Offenlegungspflichten ist HPE berechtigt, dem Auftrag-nehmer den Zugang zur Baustelle zu verwehren, bis dieser seinen Pflichten nachgekommen ist. Geschieht dies nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, hat HPE darüber hinaus das Recht, den Vertrag mit dem Auftragnehmer außerordentlich zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

3.6. Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme seiner Arbeiten auf der Baustelle hat der Auftragnehmer entsprechend § 5 ArbSchG für die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und nach Maßgabe des § 6 ArbSchG vor Arbeits-beginn bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieser Verpflichtung geeignete Unterlagen hierüber zu erstellen. Um kurzfristig bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu-sammenarbeiten zu können (§ 8 ArbSchG), hat der Auftragnehmer diese Unterlagen am Einsatzort verfüg-bar zu halten und auf Verlangen von HPE vorzulegen. Für die Richtigkeit und Angemessenheit der Ge-fährdungsbeurteilung sowie der daraus zum Schutz seiner Mitarbeiter abgeleiteten Maßnahmen bleibt der Auftragnehmer allein verantwortlich. Von ihm, mit Zustimmung von HPE, eingeschaltete Nachunternehmer wird der Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung selbst über-wachen.

3.7. Sicherheitspass

Grundsätzlich muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass jeder von ihm oder seinem Nachunternehmer eingesetzte Mitarbeiter bei Ausführung seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen Sicherheitspass (z.B. nach dem Muster des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. (WEG) oder der Deutschen Wis-senschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V. (DGMK)) bei sich führt, in dem alle wichtigen Informationen im Bezug auf Gesundheit und Arbeitssicherheit der Mitarbeiter eingetragen werden, diese beinhalten Angaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, Unterweisungen, Lehrgängen mit Bescheinigung. Auf Verlangen ist dieser den zuständigen Mitarbeitern von HPE zur Einsichtnahme vorzule-gen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherheitspass unbeschadet etwaiger anderer Dokumentationspflichten alle für die beauftragte Tätigkeit maßgeblichen Angaben beinhaltet. HPE ist be-rechtigt, den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter, die ohne auf aktuellem Stand gehaltenen Sicherheits-pass auf der Baustelle angetroffen werden, unverzüglich vom Baustellengelände zu verweisen.

3.8. Veranlassung und Koordination von Arbeitssicherheitsmaßnahmen

In seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicher-heitsmaßnahmen verantwortlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und weist die zum Einsatz kommen-den Mitarbeiter entsprechend an, die Leistung so zu erbringen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der zum Einsatz kommenden Mitarbeiter sowie aller anderen Personen im Umfeld des jeweiligen Ar-beitsbereichs, stets gewährleistet sind.

Der Auftragnehmer trägt auch dann die Verantwortung - insbesondere hinsichtlich Aufsichts- und Koordinie-rungspflichten - für seine eigenen Mitarbeiter und von ihm beauftragte Nachunternehmer, falls HPE einen Koordinator benannt haben sollte, der für die gegenseitige Abstimmung bei Durchführung mehrerer zeitlich und örtlich zusammenfallender Aufträge von HPE aus Gründen der Arbeitssicherheit zuständig ist.

Der Auftragnehmer hat sich bei Auftreten oder Erkennbarwerden einer möglichen Gefährdung mit den ande-ren Auftragnehmern abzustimmen bzw. seine Arbeiten ggf. zu unterbrechen und HPE unverzüglich zu unter-richten, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Weisungen von HPE bzw. des HPE-Koordinators Folge zu leisten.

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3.9. Umgang mit Arbeitsmitteln

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zu-stand und den sicheren Betrieb sämtlicher von ihm bei der Durchführung der Arbeiten eingesetzten Arbeits-mittel.

3.9.1. Elektrische Betriebsmittel

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass nur solche elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden, die sich zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in einem ord-nungsgemäßen Zustand befinden. Die erfolgreiche Durchführung dieser turnusmäßigen Prüfungen nach BGV A3 ist nachvollziehbar zu dokumentieren und HPE auf Verlangen kostenlos herauszugeben. Für Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Schächten etc. sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Ge-fährdung sind die Anforderungen nach BGR 117-1 und BGI 594 (z. B. Schutzkleinspannung; Schutztrennung etc.) zu beachten.

3.9.2. Nutzung von Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrischen Hebezeugen, Flurförder-zeugen und Kraftfahrzeugen

Soweit sich der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten fremder Arbeitsmittel bedient, die ihm unent-geltlich oder auch entgeltlich überlassen werden, so geschieht die Nutzung vorbehaltlich einer anders lau-tenden individualvertraglichen Regelung auf eigene Gefahr. Soweit gesetzlich zulässig, ist jedenfalls eine Haftung seitens HPE ausgeschlossen.

Sollten bei der Durchführung der Arbeiten Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrische Hebezeuge oder Flurförderzeuge von HPE durch den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter bedient werden, ist HPE vom Auftragnehmer mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieser Verpflichtung eine Liste mit den Personen zu übergeben, die diese Betriebsmittel bedienen sollen. Bei der Einreichung der Liste sind die entsprechenden Befähigungsnachweise, z. B. der Kranführerschein (BGG 921) und/oder der Staplerführerschein dem HSE-Manager der Baustelle (Mitarbeiter von HPE) vorzulegen.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen des Auftragnehmers müssen über einen zugelassenen Anschlagpunkt für Auf-fanggurte -vorzugsweise im Bodenbereich- verfügen. Personen im Fahrkorb von fahrbaren Hubarbeitsbüh-nen haben sich mit Auffanggurten in Verbindung mit max. 2m langen Verbindungsmitteln gegen Absturz zu sichern.

Alle Führer von Kraftfahrzeugen müssen die nach der jeweils am Ort der Baustelle maßgeblichen Fahrer-laubnisverordnung erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen und die vor Ort geltenden Verkehrs-regeln beachten. Vorhandene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

3.9.3. Gerüstbau/Gerüstbenutzung

Für die Erstellung und/oder Benutzung von Gerüsten hat der Auftragnehmer nachfolgende Anforderungen einzuhalten:

Für die Erstellung von Gerüsten ist die DIN EN 12811 zu beachten. Gerüste dürfen ausschließlich von einer fachkundigen Gerüstbaufirma errichtet, verändert, zurückgebaut oder ggf. instand gesetzt werden. Eine ei-genmächtige Änderung durch den Benutzer ist nicht zulässig.

Die Verwendung eines Gerüstscheines ist erforderlich. Die zulässige max. Gerüstbelastung, die auf dem am Gerüst befindlichen Gerüstschein vermerkt ist, darf nicht überschritten werden.

Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsgemäße Verwendung von Gerüsten ist jeder Auftragnehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich.

Vor jeder Gerüstbenutzung hat der Benutzer das Gerüst auf augenfällige Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel oder Änderungswünsche sind dem Ersteller des Gerüstes und zur Information dem für die Ausfüh-rung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelle zu melden.

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Vor Arbeitsbeginn sind die jeweiligen Mitarbeiter auf die vorstehenden Benutzungsregelungen durch den Auftragnehmer hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Benutzungsregelungen durch sei-ne Mitarbeiter verantwortlich.

3.9.4. Leitern und Tritte

Alle vom Auftragnehmer verwendeten Leitern und Tritte müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Sie sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.10. Gefährliche Arbeitsstoffe

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die nach Maßgabe der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfor-derlichen Schutz- und Kontrollmaßnahmen zu treffen. Besteht nach Maßgabe der GefStoffV eine An-zeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde, hat der Auftragnehmer diese Pflicht zu erfüllen.

Spätestens mit Unterzeichnung des zugrunde liegenden Vertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er für alle beauftragten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen über die gemäß § 15 Abs. 1 GefStoffV erforderliche be-sondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügt. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen hat der Auftragnehmer mindestens 15 Werktage vor Beginn der Arbeiten bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieser Verpflichtung eine Liste der durch ihn oder ggf. auch durch seine Nachunternehmer zum Einsatz kommenden gefährlichen Arbeitsstoffe (Handelsname gemäß Sicherheitsdatenblatt) dem HSE-Manager der Baustelle (Mitarbeiter von HPE) vorzu-legen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der GefStoffV zu erstellen, diese zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern der zum Einsatz kommenden gefährlichen Arbeitsstoffe am Einsatzort vorzuhalten und an HPE zu übergeben.

Verbleibende Reste gefährlicher Arbeitsstoffe hat der Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen oder weiter zu verwenden.

3.11. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der Auftragnehmer hat für sich bzw. seine Mitarbeiter die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erfor-derliche persönliche Schutzausrüstung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie und die Mitarbeiter der Nachunternehmer die PSA bestimmungsgemäß benutzen. Unabhängig davon muss in allen entsprechend gekennzeichneten Betriebsbereichen zumindest die dort jeweils angegebene PSA getragen werden. Wenn baustellenseits eine Helm-Kennzeichnungspflicht besteht, ist diese anzuwenden.

3.12. Freigabe-/ Sicherungsmaßnahmen-Verfahren (Permit to Work - PTW)

Die verantwortliche Person des Auftragnehmers hat sich vor Arbeitsbeginn bzw. unverzüglich nach Kenntnis-erlangung von dieser Verpflichtung bei HPE über das auf der Baustelle übliche PTW-System zu informieren und dessen Einhaltung zu gewährleisten.

Für Arbeiten im Sinne des PTW-Verfahrens ist eine vorherige schriftliche Erlaubnis der Abteilung HSE von HPE erforderlich.

3.13. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass nur solche Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die die je-weils erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgreich durchlaufen haben.

3.14. Transport und Lagerung

Für Transport und Lagerung von Teilen dürfen nur die von HPE angewiesenen Wege und Lagerstellen be-nutzt werden. Verkehrswege, auch innerhalb von Gebäuden, sind in jedem Fall freizuhalten. Für den Transport von Teilen sind die erforderlichen Ladungssicherungsmaßnahmen zu treffen. Die max. Tragfähigkeit von Bühnen, Gerüsten und Konstruktionen ist hierbei zu beachten.

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3.15. Einrichtung der Arbeits- und Baustellen

Die Einrichtung der Arbeits- und Baustellen ist mit dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen An-sprechpartner der Baustelle abzustimmen.

Die Auflösung der Arbeits- und Baustelle ist rechtzeitig dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelle bekannt zu geben.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sie arbeitstäglich aufzuräumen und zu säubern. Unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die La-ger- und Arbeitsplätze, die Zufahrtswege sowie die Baustelle selbst zu räumen und in den Ursprungszu-stand zu versetzen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so ist HPE berechtigt, die Aufräumarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und vom Auftrag-nehmer Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.16. Alkohol und andere berauschende Mittel

Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln auf der Baustelle sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschen-den Mitteln die Baustelle zu betreten.

HPE ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel ste-hen, den Zutritt zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Gelände zu weisen.

3.17. Notruf- Meldestelle

Bei besonderen Ereignissen (z. B. Brand, Unfall mit Personenschäden und Umweltschäden) ist die Notruf-Meldestelle zu benachrichtigen. Über diese ist im Bedarfsfall auch der Einsatz externer Rettungsdienste zu veranlassen.

3.18. Unfall- und Schadensmeldungen

Jeder Unfall, der zu einer Arbeitsunterbrechung des Verletzten führt, muss HPE gemeldet werden. Dies hat dadurch zu geschehen, dass sich der Verletzte selbst unverzüglich in der örtlichen Sanitätsstation vorstellt. Soweit eine solche Sanitätsstation nicht vorhanden ist, muss der Auftragnehmer eine Kopie der entspre-chenden Eintragung seines Verbandbuches innerhalb von 3 Tagen über den zuständigen Ansprechpart-ner der Baustelle an den HSE-Manager von HPE übersenden.

Innerhalb von drei Werktagen nach einem Unfall, der zu einer Arbeitseinstellung von mindestens einer Ar-beitschicht bei dem Auftragnehmer bzw. einem Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines von ihm einge-schalteten Nachunternehmers führt, hat der Auftragnehmer dem für die Ausführung des Auftrages zuständi-gen Ansprechpartner der Baustelle einen schriftlichen Unfallbericht zu übermitteln. In diesem Bericht sind der bis dahin erkennbare Unfallhergang, Art und Schwere der Unfallfolge, die bis dahin ermittelte Unfallur-sache sowie die vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer vorgesehenen (Erst-) Maßnahmen zur künfti-gen Vermeidung eines solchen Unfalles zu beschreiben. Ist eine abschließende Klärung der Unfallursache innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach deren Klärung einen ab-schließenden Bericht vorzulegen. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Aufklärung der Unfallursache zu und verpflichtet sich, durch Auswahl geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, unter Einbeziehung seiner Nachunternehmer, die Wiederholung eines solchen Unfalles in der Zukunft zu vermeiden.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen von HPE die Angaben in seinem Unfallbe-richt mündlich zu erläutern.

Der Auftragnehmer hat den für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelle über alle Unfälle und Schadensfälle nach § 18 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung unverzüglich zu infor-mieren, damit HPE der dortigen Anzeigepflicht gegenüber der Behörde nachkommen kann.

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Der Auftragnehmer ist mit der Verarbeitung und Auswertung der Unfalldaten in der Unfallstatistik von HPE einverstanden.

3.19. Schonarbeitsplätze

Der Auftragnehmer hat für Mitarbeiter, die geringfügig verletzt sind bzw. bedingt einsatzfähig sind, wenn mög-lich Schonarbeitsplätze vorzuhalten. Diese können auf der Baustelle bzw. in anderen Betriebsteilen vorgehal-ten werden.

3.20. Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei einem Verstoß gegen diese EB-HSE bzw. die Baustellenordnung oder den HSE-Plan ist HPE - unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz oder den übrigen vertraglichen Regelungen ergeben - berechtigt, den Auftragnehmer bzw. den/die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dessen Nachunterneh-mers, der/die den EB-HSE bzw. der Baustellenordnung oder dem HSE-Plan von HPE zuwi-derhandelt/ zuwiderhandeln bzw. der/die die darin jeweils statuierten Anforderungen nicht erfüllt/ erfüllen, von der Baustelle zu verweisen und vom Auftragnehmer ggf. entsprechenden Personalersatz zu verlangen.

3.21. Arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften

Neben den vorstehend ausdrücklich benannten Regeln und Vorschriften zur Arbeitssicherheit gelten ergän-zend die sonstigen arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

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(Auftragnehmer) (Adresse)

(Telefon) (zuständige Berufsgenossenschaft)

(Mitgliedsnummer)

An die Hitachi Power Europe GmbH Baustelle Bauleitung

Adresse

DE- PLZ Ort Benennung von verantwortlichen Personen des Auftragnehmers nach Ziffer 3.1 der Ergänzenden Be-dingungen HSE (Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Umweltschutz) für die Baustellen der Hita-chi Power Europe GmbH (EB-HSE)

hier: Verantwortliche Leitung und Beaufsichtigung der uns von der Hitachi Power Europe GmbH mit

Bestell-Nummer _______________________ vom: ________________________

übertragenen Arbeiten: ________________________________________________________________

Die verantwortliche Leitung und Beaufsichtigung der vorgenannten Arbeiten haben wir

Herrn/Frau ________________________________________________________________________________ (Name, Vorname) (Stellung im Betrieb)

(Anschrift) (Telefon-Nummer)

und als deren Vertreter:

Herrn/Frau

(Name, Vorname) (Stellung im Betrieb)

(Anschrift) (Telefon-Nummer)

übertragen, die Ihnen gegenüber hiermit benannt werden.

Die vorgenannten Personen erfüllen die in Ziffer 3.1 der genannten Kriterien (Zuverlässigkeit, Fachkunde, körperliche Eignung, ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift). Sie wurden über die ihnen oblie-genden Rechte und Pflichten unterrichtet.

Änderungen werden ihnen unverzüglich mitgeteilt.

(Ort, Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers)

Page 12: HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE

Dok.-Nr. / Doc.-No. HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE

VOR180_1 Seite / Page 12 ÷ 12 HPES-307-003-Ergänzende Bedingungen HSE.doc Ausg. / Issue 04.2011

4 Abkürzungen/Begriffsbestimmungen/Definitionen

EB-HSE Ergänzende Bedingungen - HSE

HPE Hitachi Power Europe GmbH

HSE Health Safety and Environment

HSE-Plan HSE- Plan für die jeweilige Baustelle

SV Supervisor

AMS Arbeitsschutzmanagementsystem

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

WEG Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V.

DGMK Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V.

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

BGR Berufsgenossenschaftliche Regel

BGI 594 Berufsgenossenschaftliche Information „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“

BGG 921 Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Auswahl Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

PSA Persönliche Schutzausrüstung

5 Referenzdokumente

5.1 Mitgeltende Vorgaben

Normen / Regelwerke Bezeichnung

BetrSiV Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 12811 Erstellung von Gerüsten

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGR 117-1 Behälter, Silos und enge Räume

5.2 Standard-Vordrucke

VOR-Nr. Bezeichnung

Keine