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HAUPT- VERSAMMLUNG Einladung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, die ordentliche Hauptversammlung der All for One Midmarket AG (ISIN DE0005110001, WKN 511 000) mit Sitz in Filder- stadt findet am Dienstag, 19. Mai 2009, ab 10.00 Uhr im ATRIUM Konferenz- und Bankettcenter, Flughafen Stutt- gart, Terminal 1, Ebene 4, 70629 Stuttgart, Deutschland statt. Sie sind herzlich eingeladen. Einladung und Tagesordnung wurden am 3. April 2009 im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter www.all-for-one.com veröffent- licht. Der Vorstand

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HAUPT- VERSAMMLUNG

Einladung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, die ordentliche Hauptversammlung der All for One Midmarket AG (ISIN DE0005110001, WKN 511 000) mit Sitz in Filder-stadt findet am Dienstag, 19. Mai 2009, ab 10.00 Uhr im ATRIUM Konferenz- und Bankettcenter, Flughafen Stutt-gart, Terminal 1, Ebene 4, 70629 Stuttgart, Deutschland statt. Sie sind herzlich eingeladen. Einladung und Tagesordnung wurden am 3. April 2009 im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter www.all-for-one.com veröffent-licht. Der Vorstand

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Investor Relations Service Die Einladung zur Hauptversammlung wird den im Aktienre-gister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären zugesandt. Unser Investor Relations Service steht Ihnen für weitere In-formationen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie dazu besonders auch unser Angebot und unsere Hinweise im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung

All for One Midmarket AG Investor Relations Postfach 11 66 70772 Filderstadt DEUTSCHLAND

Telefon: +49 (0)711 78 80 7-260 Telefax: +49 (0)711 78 80 7-222

Homepage: www.all-for-one.com E-Mail: [email protected] Eintrittskarten Die Hauptversammlung ist ein wichtiges Ereignis für Aktionä-re und Gesellschaft. Die Aktionäre haben durch Ausübung ihres Stimmrechts die Möglichkeit, an wesentlichen Ent-scheidungen mitzuwirken. Wir bitten Sie daher, Ihr Stimm-recht auszuüben.

Folgende Hinweise sollen Ihnen dazu die Orientierung er-leichtern:

• Für Ihre persönliche Teilnahme melden Sie sich bitte einfach mit der Rücksendekarte oder im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung bis spätestens 12. Mai 2009 bei uns eingehend an. Bitte vergessen Sie auf der Rücksendekarte Ihre Unterschrift/en nicht. Ihre Eintrittskarten senden wir Ihnen persönlich zu. Gastkar-ten können Sie auf diese Weise ebenfalls anfordern.

• Die Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechen-der Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtig-ten ausüben lassen, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person. Falls Sie nicht persönlich teilnehmen können und sich bei der Wahrnehmung Ihres Stimm-rechts vertreten lassen wollen, teilen Sie uns dies bitte

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über die Rücksendekarte mit. Die entsprechenden For-mulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen senden wir Ihnen gesondert zu. Ebenso können Sie die-se Formulare im Internet unter www.all-for-one.com/ hauptversammlung abrufen. Die Formulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen werden auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos über-sandt. Das Verlangen ist zu richten an:

All for One Midmarket AG Investor Relations Postfach 11 66 70772 Filderstadt DEUTSCHLAND Telefax: +49 (0)711 78 80 7-222 E-Mail: [email protected]

• Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsverei-nigung oder eine gemäß § 135 Absatz 9 und § 135 Ab-satz 12 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleich-gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Wird die Vollmacht per E-Mail erteilt, ist eine eingescannte schriftliche Vollmacht an [email protected] zu übersenden. Kreditinstitute, Aktionärsver-einigungen und die gemäß § 135 Absatz 9 und § 135 Ab-satz 12 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleich-gestellten Personen und Institutionen müssen Vollmach-ten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat.

• Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Wird dieser bevollmächtigt, ist dem Stimm-rechtsvertreter zu jedem Gegenstand der Beschlussfas-sung eine ausdrückliche Weisung zu erteilen. Vollmach-ten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erteilt werden. Wird die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesell-schaft per E-Mail erteilt, ist eine eingescannte schriftliche Vollmacht nebst Weisungen an [email protected] zu übersenden. Einzelheiten dazu entnehmen

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Sie bitte den Formularen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen.

• Eine Vollmacht ist stets durch alle als Inhaber einer Aktie im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zu erteilen (z.B. durch beide eingetragenen Ehepartner).

• Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Einladung, Tagesordnung, Anmeldeunterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung werden zusätzlich auch im Internet auf der Homepage www.all-for-one.com be-reitgestellt. Bitte beachten Sie bei der Übersendung von Unterlagen die Postlaufzeiten und geben Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig zur Post, und zwar an die Anschrift

All for One Midmarket AG Investor Relations Postfach 11 66 70772 Filderstadt DEUTSCHLAND

oder senden Sie uns diese per Telefax unter +49 (0)711 78 80 7-222 oder per E-Mail unter [email protected] zu. Gegenanträge und Wahlvorschläge Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung an folgende Adresse zu richten:

All for One Midmarket AG Investor Relations Postfach 11 66 70772 Filderstadt DEUTSCHLAND Telefax: +49 (0)711 78 80 7-222 E-Mail: [email protected]

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Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Homepage unter www.all-for-one.com/hauptversammlung veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse ein-sehbar sein. Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 Absatz 4 der Satzung der All for One Midmarket AG diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2009 bei der Gesellschaft schriftlich unter

All for One Midmarket AG Investor Relations Postfach 11 66 70772 Filderstadt DEUTSCHLAND

oder elektronisch im Internet unter

www.all-for-one.com/hauptversammlung

angemeldet haben.

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 15. Mai 2009 bis zum Ablauf des 19. Mai 2009 nicht statt. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der All for One Midmarket AG eingeteilt in 5.400.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückak-tien. Nach der Satzung gewährt jede Stückaktie in der Haupt-versammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 5.400.000 Stimmrechte. Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 226.582 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr gemäß § 71 b des Aktiengeset-zes keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 5.173.418 aus-übbare Stimmrechte.

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Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und

des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezem-ber 2008, des Lageberichts für die All for One Mid-market AG und des Konzernlageberichts für das Ge-schäftsjahr 2008, des Berichts des Aufsichtsrats so-wie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2008

Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der All for One Midmarket AG, Gottlieb-Manz-Straße 1, 70794 Filderstadt-Bernhausen, sowie im Inter-net unter www.all-for-one.com/hauptversammlung einge-sehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos über-sandt.

2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge-

schäftsjahr 2008 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Ge-schäftsjahr 2008 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Ge-schäftsjahr 2008 amtierenden Mitgliedern des Aufsichts-rats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4. Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern Die Amtszeit aller drei Aufsichtsratsmitglieder der Gesell-schaft endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversamm-lung am 19. Mai 2009. Es soll daher die Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Ab-satz 1 der Satzung der Gesellschaft i. V. m. § 95 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern. Alle Auf-sichtsratsmitglieder sind als Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen (§ 96 Absatz 1 Fall 6 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes). Die Hauptver-sammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

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Nach Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Gover-nance Kodex sollen Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzel-wahl durchgeführt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendi-gung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, im Wege der Einzelwahl folgende Personen in den Aufsichtsrat der Ge-sellschaft zu wählen:

4.1 Peter Brogle, geb. am 14. Februar 1942, Selbststän-diger Unternehmensberater und Aufsichtsrat, wohn-haft in Maur/Schweiz.

4.2 Peter Fritsch, geb. am 8. Januar 1949, Finanzvor-stand der BEKO HOLDING AG (Nöhagen/Österreich), wohnhaft in Linz/Österreich.

4.3 Josef Blazicek, geb. am 15. Februar 1964, Ge-schäftsführer der Blazicek GmbH (Wien/Österreich), wohnhaft in Perchtoldsdorf/ Österreich.

Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Go-vernance Kodex wird mitgeteilt, dass Herr Peter Brogle im Falle seiner Wiederwahl erneut als Kandidat für den Auf-sichtsratsvorsitz vorgesehen ist. Zu Tagesordnungspunkt 4: Angaben nach § 125 Ab-satz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, wobei es sich bei den unter a) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter b) aufge-führten Mandaten um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien handelt:

Peter Brogle: a) Vorsitzender des Aufsichtsrats der TRIPLAN AG, Bad

Soden/Deutschland;

b) Mitglied des Verwaltungsrats der alupak AG, Belp/Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats der

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Nahrin AG, Sarnen/Schweiz, Mitglied des Verwal-tungsrats der Similasan AG, Jonen/Schweiz, Präsi-dent des Verwaltungsrats der AC-Service (Schweiz) AG, Wettingen/Schweiz, Präsident des Verwaltungs-rats der AC-Service Management AG (in Liquidation) Wettingen/Schweiz.

Peter Fritsch: a) Mitglied des Aufsichtsrats der Pallas Soft AG,

Regensburg/Deutschland, Mitglied des Aufsichtsrats der TRIPLAN AG, Bad Soden/Deutschland;

b) --

Josef Blazicek: a) --

b) Vorsitzender des Aufsichtsrats der CROSS Industries AG, Wels/Österreich, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der CROSS Motorsport Systems AG, Wels/Österreich, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der CROSS Immobilien AG, Wels/Österreich, Mitglied des Aufsichtsrats der Unter-nehmens Invest AG, Wien/Österreich, Mitglied des Aufsichtsrats der update software AG, Wien/Österreich, Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl Racing Systems AG, Kapfenberg/Österreich, Mitglied des Aufsichtsrats der BEKO HOLDING AG, Nöhagen/Österreich, Mitglied des Aufsichtsrats der Brain Force Holding AG, Wien/Österreich.

5. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäfts-

jahres der Gesellschaft und die entsprechende Ände-rung von § 3 Absatz 2 der Satzung Die CROSS Industries AG, Wels/Österreich, hat in Folge eines Pflichtangebots, dessen Annahmefrist am 15. De-zember 2008 endete, einen Anteil von 54,66% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der BEKO HOL-DING AG, Nöhagen/Österreich, erworben. Die BEKO HOLDING AG ist Hauptaktionärin der All for One Midmar-ket AG, die nunmehr zum Konzern der CROSS Industries AG gehört und in deren Konzernabschluss einzubeziehen ist. Die Gesellschaften des Konzerns der CROSS Indust-ries AG haben ein Geschäftsjahr, das am 1. Oktober be-ginnt und zum 30. September des Folgejahres endet. Das Geschäftsjahr der All for One Midmarket AG soll für Zwe-

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cke der Rechnungslegung an das Geschäftsjahr des Kon-zerns der CROSS Industries AG angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgendes zu beschließen:

5.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass es am 1. Oktober eines jeden Jahres beginnt und am 30. September des Folgejahres endet. Erlangt die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 vor-geschlagene Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres vor Ablauf des 30. September 2009 durch Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit, so ist der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Sep-tember 2009 ein Rumpfgeschäftsjahr. Erlangt die un-ter diesem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjah-res erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit, so ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September jenes Jahres, in dem die neue Regelung zum Geschäftsjahr erstmals Anwendung findet, ein Rumpfgeschäftsjahr.

5.2 Absatz 2 von § 3 (Geschäftsjahr) der Satzung wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:

“(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres. Der Zeit-raum vom 1. Januar bis zum 30. September jenes Jahres, in dem die Regelung zum Geschäftsjahr nach Satz 1 erstmals Anwendung findet, ist ein Rumpfgeschäftsjahr.“

Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die für die Änderung des Geschäfts-jahres erforderliche abschließende Zustimmung des zu-ständigen Finanzamts erteilt worden ist.

6. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 bzw. das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer für

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den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der All for One Midmarket AG für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen. Erlangt die unter dem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres vor Ablauf des 30. September 2009 durch Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit, gilt der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für diesen Fall mit der Maßgabe, dass die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 bestellt wird.

7. Vorratsbeschlüsse im Hinblick auf das geplante Ge-setz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (Satzungsänderungen) Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), BT-Drucksache 16/11642, sieht unter anderem Änderungen des Aktienge-setzes im Hinblick auf die Aktionärsrechte in der Haupt-versammlung vor. Um die erweiterten Möglichkeiten des ARUG frühzeitig nutzen zu können und die Satzungsrege-lungen bereits für die nächste ordentliche Hauptversamm-lung an die Regelungen des ARUG anzupassen, sollen bereits in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 Vor-ratsbeschlüsse für entsprechende Satzungsänderungen gefasst werden. Der Vorstand wird diese Satzungsände-rungen erst nach dem Inkrafttreten des ARUG zur Eintra-gung in das Handelsregister anmelden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende sat-zungsändernde Beschlüsse zu fassen:

7.1 Änderung von § 12 Absatz 3 und 4 der Satzung In § 121 Absatz 7 sowie in § 123 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsent-wurfs des ARUG sind neue Berechnungsregelungen für Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung und der Anmel-dungen der Aktionäre zur Hauptversammlung vorge-sehen

7.1.1 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, fol-gendes zu beschließen:

Absatz 3 von § 12 (Sitzungsort, Einberufung und Teil-

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nahme an der Hauptversammlung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Anga-be der Tagesordnung und der sonstigen gesetz-lich erforderlichen Angaben einzuberufen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitgerechnet. Die Ein-berufung ist nach Maßgabe der jeweiligen gesetz-lichen Bestimmungen bekannt zu machen.“

7.1.2 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen zudem vor, fol-gendes zu beschließen:

Absatz 4 von § 12 (Sitzungsort, Einberufung und Teil-nahme an der Hauptversammlung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nur diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemel-det haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Haupt-versammlung zugehen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet. Die Anmeldung muss in Textform oder auf einem von der Gesell-schaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erfolgen; die Einzelheiten sind mit der Einbe-rufung der Hauptversammlung bekannt zu ma-chen.“

Der Vorstand wird angewiesen, die unter 7.1.1 und 7.1.2 beschlossenen Satzungsänderungen erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden, wenn § 121 Absatz 7 und § 123 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regie-rungsentwurfs des ARUG als Teil eines neuen Geset-zes in Kraft getreten sind. Sofern zwischen der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung und der Fassung nach dem Regierungsentwurf Abweichungen

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bestehen, sind die unter 7.1.1 und 7.1.2 beschlosse-nen Satzungsänderungen dennoch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn es sich um Abweichungen handelt, die für die Satzungsänderun-gen ohne Bedeutung sind.

7.2 Änderung von § 12 Absatz 5 der Satzung In § 118 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG ist vorgesehen, dass die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Haupt-versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teil-weise im Wege elektronischer Kommunikation aus-üben können. In § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG ist weiterhin vorgesehen, dass die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). In § 118 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regie-rungsentwurfs des ARUG ist ferner vorgesehen, dass die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Haupt-versammlung zuzulassen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgendes zu beschließen:

Absatz 5 von § 12 (Sitzungsort, Einberufung und Teil-nahme an der Hauptversammlung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen,

a) dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und oh-ne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kom-munikation ausüben können; der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang der elektronischen Teilnahme an der Hauptver-sammlung und zum Verfahren zu treffen, die-

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se sind mit der Einberufung der Hauptver-sammlung bekannt zu machen;

und/oder

b) dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kom-munikation abgeben können (Briefwahl); der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen, diese sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen;

und/oder

c) die Bild- und Tonübertragung der Hauptver-sammlung auszugsweise oder vollständig zu-zulassen.“

Der Vorstand wird angewiesen, die unter 7.2 be-schlossene Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn § 118 Absatz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG als Teil eines neuen Gesetzes in Kraft getreten ist. Sofern zwischen der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fas-sung und der Fassung nach dem Regierungsentwurf Abweichungen bestehen, ist die unter 7.2 beschlosse-ne Satzungsänderung dennoch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn es sich um Ab-weichungen handelt, die für die Satzungsänderung ohne Bedeutung sind.

7.3 Änderung von § 12 Absatz 6 der Satzung In § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG ist vorgesehen, dass bei börsennotierten Gesellschaften das Zugäng-lichmachen von Gegenanträgen über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen muss.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen aus diesem Grun-de vor, folgendes zu beschließen:

Absatz 6 von § 12 (Sitzungsort, Einberufung und Teil-nahme an der Hauptversammlung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

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„(6) Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht werden müssen, hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen.“

Der Vorstand wird angewiesen, die unter 7.3 be-schlossene Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG als Teil eines neuen Gesetzes in Kraft getreten ist. Sofern zwischen der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung und der Fassung nach dem Regierungsentwurf Abwei-chungen bestehen, ist die unter 7.3 beschlossene Satzungsänderung dennoch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn es sich um Ab-weichungen handelt, die für die Satzungsänderung ohne Bedeutung sind.

7.4 Änderung von § 14 Absatz 5 der Satzung In § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG ist eine Vereinfa-chung der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten vor-gesehen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgen-des zu beschließen:

Absatz 5 von § 14 (Vorsitz und Beschlussfassung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Vollmacht bedür-fen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden; die Einzelhei-ten sind mit der Einberufung der Hauptversamm-lung bekannt zu machen.“

Der Vorstand wird angewiesen, die unter 7.4 be-schlossene Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes in der Fassung

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des Regierungsentwurfs des ARUG als Teil eines neuen Gesetzes in Kraft getreten ist. Sofern zwischen der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung und der Fassung nach dem Regierungsentwurf Abwei-chungen bestehen, ist die unter 7.4 beschlossene Satzungsänderung dennoch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn es sich um Ab-weichungen handelt, die für die Satzungsänderung ohne Bedeutung sind.

8. Beschlussfassung über Befreiung von Mitteilungs-

pflichten gemäß § 27 a des Gesetzes über den Wert-papierhandel (Änderung von § 4 der Satzung) Mit dem Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitio-nen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 sind verschiedene zusätzliche Mittei-lungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen in das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) eingefügt worden, die zum 31. Mai 2009 in Kraft treten werden. Gleichzeitig wurde in § 27 a Absatz 3 WpHG die Möglich-keit eröffnet, dass die Satzung vorsehen kann, dass die in § 27 a Absatz 1 WpHG vorgesehenen Mitteilungspflichten keine Anwendung finden. Aufsichtsrat und Vorstand der All for One Midmarket AG sind aufgrund der besonderen Aktionärsstruktur der Gesellschaft, die gekennzeichnet ist durch eine Reihe von Aktionären, die seit langer Zeit in erheblichem Umfang beteiligt sind, der Ansicht, dass die-se besonderen Mitteilungspflichten für die Gesellschaft nicht gelten sollen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgen-den Beschluss zu fassen:

§ 4 der Satzung (Bekanntmachungen, Informationen an Aktionäre) wird in der Überschrift geändert in

„(Bekanntmachungen, Informationen an Aktionäre, Befrei-ung von Mitteilungspflichten)“

sowie um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

„(3) § 27 a Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpa-pierhandel (Mitteilungspflichten für Inhaber we-sentlicher Beteiligungen) findet keine Anwen-dung.“

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Der Vorstand wird angewiesen, die unter Tagesordnungs-punkt 8 beschlossene Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der neue § 27a WpHG in Kraft getreten ist.

9. Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur

Verwendung eigener Aktien mit möglichem Aus-schluss des Bezugsrechts Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

9.1 Die Gesellschaft wird mit Ablauf der Hauptversamm-lung vom 19. Mai 2009 dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10% des Grundkapi-tals, das bei Einberufung dieser Hauptversammlung vorhanden ist, d. h. bis zu 540.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dür-fen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. des Aktiengesetzes zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ge-nutzt werden.

9.2 Die Ermächtigung gilt bis zum Ablauf des 18. Novem-ber 2010. Sie kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt wer-den, aber durch Konzernunternehmen oder durch Drit-te für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernun-ternehmen ausgeübt werden.

9.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre ge-richteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer öffent-lichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots:

(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Bör-se, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frank-furt/Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Er-werb der Aktien um nicht mehr als 10% über-

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schreiten und um nicht mehr als 10% unterschrei-ten.

(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufange-bot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der ge-botenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbs-nebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frank-furt/ Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor Veröffentli-chung des Kaufangebotes um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unter-schreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffent-lichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kur-ses, kann das Angebot bzw. die öffentliche Auffor-derung zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste Kauf-preis oder die Grenzwerte der angepassten Kauf-preisspannen je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Ak-tien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frank-furter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichba-ren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündi-gung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% un-terschreiten. Sofern das Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe ei-nes Angebotes kann weitere Bedingungen vorse-hen.

9.4 Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es weiterer Hauptversammlungsbeschlüsse bedarf, die erworbe-nen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu

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veräußern, sondern jeweils mit Zustimmung des Auf-sichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden Zwecken, wobei er bei den Ermächtigungen unter (a), (b), (c) und (d) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktio-näre berechtigt ist:

(a) Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sacheinlagen an Dritte ausgegeben werden, ins-besondere als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteili-gungen an Unternehmen, sofern der Erwerb der Sacheinlagen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Absatz 2 des Ak-tiengesetzes analog).

(b) Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Bareinlagen an Dritte ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die Aktien der Ge-sellschaft bislang nicht zugelassen sind.

(c) Die erworbenen eigenen Aktien können zu einem Preis veräußert werden, der das arithmetische Mit-tel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frank-furt/Main an den jeweils fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden Börsenhandelstagen nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung in diesem lit. (c) gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeit-punkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Be-grenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 4 lit. a) der Satzung aus genehmigtem Kapital entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ausgegeben werden.

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(d) Die erworbenen eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der All for One Midmarket AG oder einer ihrer Konzerngesell-schaften stehen, zum Erwerb angeboten und übertragen werden mit der Maßgabe, dass die so verwendeten Aktien insgesamt 2% des Grundkapi-tals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

(e) Die erworbenen eigenen Aktien können ohne wei-teren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabset-zung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabge-setzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Ak-tien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 des Ak-tiengesetzes erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung der Gesellschaft anzupassen.

9.5 Die Ermächtigungen unter Ziffer 9.4 gelten auch für die Verwendung von Aktien, die aufgrund früherer Er-mächtigungsbeschlüsse gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes erworben wurden.

9.6 Sollten im Zuge der Liberalisierung der Handelszeiten die Aktien der Gesellschaft ganztägig gehandelt wer-den, ist unter Ziffer 9.3 (1) und (2) und unter Ziffer 9.4 lit. (c) nicht auf das arithmetische Mittel der Schluss-kurse der Aktien im XETRA-Handel, sondern auf das arithmetische Mittel der jeweils um 13:00 Uhr MEZ ei-nes Handelstages für eine Aktie der Gesellschaft fest-gestellten Kurse abzustellen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 Der Vorstand hat entsprechend § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 und § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes einen schrift-lichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Be-zugsrechts im Rahmen der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 9 erstattet.

Der Inhalt dieses Berichtes wird wie folgt bekannt gemacht:

Nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes kann der Vor-stand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu 18

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Monaten ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das Aktien-gesetz sieht für die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung beschließt und den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversamm-lungsbeschluss einzuziehen.

Darüber hinaus erlaubt das Aktiengesetz, dass die Hauptver-sammlung dem Vorstand keine bestimmten Zweckvorgaben macht, sondern vielmehr die Bestimmung des Zwecks dem Vorstand als Geschäftsführungsaufgabe überlässt. Im Ein-klang mit den gesetzlichen Regelungen wird vorgeschlagen, dass dem Vorstand die Möglichkeit gegeben wird, für die Gesellschaft eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesell-schaft allerdings nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Dabei darf der Bestand der Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung – nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – erworben hat, zusammen mit anderen von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht mehr als 10% des Grundka-pitals ausmachen.

Es wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugs-rechts der Aktionäre:

(a) an Dritte zu übertragen, die Sacheinlagen in die Gesell-schaft einbringen, insbesondere Unternehmen, Unter-nehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Erwerb der Sacheinlagen im wohlverstandenem Inte-resse der Gesellschaft liegt und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unan-gemessen niedrig ist (§ 255 Absatz 2 des Aktiengesetzes analog); oder

(b) gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzufüh-ren, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum

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Handel zugelassen sind; oder

(c) zu einem Preis zu veräußern, der das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an den jeweils fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden Handelstagen nicht wesentlich unter-schreitet. Die Ermächtigung in diesem lit. (c) ist gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Einbe-ziehung der Ermächtigung nach § 5 Absatz 4 lit. a) der Satzung auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt; oder

(d) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der All for One Midmarket AG oder einer ihrer Konzerngesellschaf-ten stehen, zum Erwerb anzubieten und zu übertragen. Dabei gilt eine Begrenzung auf insgesamt höchstens 2% des Grundkapitals.

Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die Gesellschaft eigene Aktien, die sie auf-grund der Ermächtigung erwirbt, insbesondere verwenden,

(a) um bei dem Erwerb eines Unternehmens, eines Unter-nehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unterneh-men bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, indem dem Verkäufer eines Unternehmens, Unternehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unternehmen bzw. den Gesellschaftern eines übertragenden Unternehmens in bestimmten Fällen eige-ne Aktien als Gegenleistung angeboten werden können, ohne dass zuvor eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen werden muss. Dabei hat der Vorstand allerdings darauf zu achten, dass der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Absatz 2 des Aktiengesetzes analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze wacht der Auf-sichtsrat, der der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien stets zustimmen muss. Der internationale Wettbe-werb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zu-nehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorge-schlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Mög-lichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb

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von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligun-gen an Unternehmen bzw. zu einem Unternehmenszu-sammenschluss schnell ausnutzen zu können;

(b) um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen. Die Gesellschaft steht an den interna-tionalen Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von über-ragender Bedeutung. Daher kann es nötig werden, dass die Gesellschaft ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um sich die ausländischen Kapitalmärkte zu erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in die Ak-tien der Gesellschaft attraktiv sein. In diesem Zusammen-hang kann es erforderlich werden, die Aktien der Gesell-schaft an einer ausländischen Börse zum Handel einzu-führen. Dies kann durch den Erwerb eigener Aktien und die Platzierung dieser Aktien im Rahmen der Börsenein-führung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unterstützt werden;

(c) um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, ihre Kapi-talstruktur zügig zu optimieren und im Wege des erleich-terten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes zusätzliche Barmittel einzu-nehmen. Die Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nicht wesentlich unter dem Börsenkurs zu veräußern, gewähr-leistet, dass die aus der Veräußerung resultierenden Ein-nahmen der Gesellschaft nicht unangemessen niedrig sind;

(d) um die erworbenen eigenen Aktien Mitarbeitern der Ge-sellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten. Dies kann anstelle einer Kapitalerhöhung eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt regelmäßig im Interesse der Gesell-schaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbei-tern eigene Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausge-schlossen werden. Bei der Bemessung des Kaufpreises kann eine für Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung ge-währt werden. Die Ermächtigung soll aber auch die Mög-lichkeit eröffnen, Mitarbeitern Aktien ohne Gegenleistung

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zu überlassen. Der Vorstand wird von dieser Möglichkeit allerdings nur in sehr begrenztem Umfang Gebrauch ma-chen, um den Anreiz für Mitarbeiterbeteiligungen zu erhö-hen.

Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss erfassen auch die Verwendung von Aktien, die aufgrund früherer Er-mächtigungsbeschlüsse gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes erworben wurden. Es wäre nicht sinnvoll, die vorgeschlagenen Möglichkeiten der Verwendung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu beschränken.

Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionä-re werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundla-ge der Regelung des § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes angemessen gewahrt. Der Vorstand wird die nächste Haupt-versammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unter-richten.

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HAUPT- VERSAMMLUNG

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Anfahrt und Parkmöglichkeiten Öffentliche Verkehrsmittel S-Bahn S2 oder S3 von Stuttgart oder von Filderstadt bis Haltestelle Flughafen/Messe. Folgen Sie der Ausschilde-rung Richtung Terminal 1, die Ebene 4 erreichen Sie über eine Rolltreppe im hinteren Bereich des Terminals. PKW Autobahn München – Karlsruhe A8, Ausfahrt Stuttgart Flug-hafen. In den Parkhäusern ist der Fußweg zum Terminal 1 ausge-schildert, die Ebene 4 erreichen Sie über eine Rolltreppe im hinteren Bereich des Terminals.

ATRIUM Konferenz- und Bankettcenter Flughafen Stuttgart, Terminal 1, Ebene 4 70629 Stuttgart, Deutschland.