I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer...

6
KWMBl II Nr. 4/ 1993 291 W ahlpflichtpraktikum: crundkurs Mikrobiologie (5. Sem. f 1) Schwerpunktpraktikum: Mikrobiologie (7. Sem.) 3 Exkursionstage Zellbiologie: Großpraktikum: zusammengesetzt aus Pflanzenbiochemie (12 SWS: s. Sem. b) und aus wahlweise Biochemie (6 SWS: s. Sem. a) oder einem Spezialpraktikum aus der Ge- netik (6 SWS: 5. Sem. n. V. oder 6. Sem. n. V.). Semi- nar 2 SWS Wahpflichtpraktikum: Aus der Genetik oder Mikrobiologie (5. Sem. f 1 oder f 2) oder Mikroskopische Techniken (7. Sem. a) Schwerpunktpraktikum: Zellbiologie oder wahlweise Biochemie, Genetik oder Mikrobiologie (7 . Sem.) 3 Exkursionstage Zoologie: .Großpraktikum: Zoologie (20 SWS inkl. Seminar, 5. Sem. a und b) Wahlfplichtpraktikum: Aus dem Bereich der Zoologie (5 . Sem. oder 6. Sem.) Schwerpunktpraktikum: Zoologie (6. Sem. oder 7. Sem.) 3 Exkursionstage und eine 1 wöchige Exkursion (6. Sem.) 2. Nebenfächer Zu den Hauptfächern Biochemie, Biophysik, Genetik, Zellbiologie sollen als Nebenfächer Organische Che- mie (beziehungsweise Physikalische Chemie) und wahlweise Botanik oder Mikrobiologie oder Zoologie gewählt werden. Zum Hauptfach Mikrobiologie soll als Nebenfach Biochemie gewählt werden. Zum Hauptfach Botanik wird Zoologie, zum Hauptfach Zoologie Botanik als Nebenfach empfohlen . Es müs - sen drei verschiedene Nebenfächer gewählt werden, von denen wenigstens ein Fach ein biologisches sein muß. Höchstens eines der drei Nebenfächer kann aus der Liste C der nicht-biologischen Nebenfächer ge- .wählt werden . 2.1 Biologische Nebenfächer innerhalb der Naturw. Fakultätiii Praktika, Seminare und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach . Biochemie: Bi .ochemisches Praktikum (6 . Sem. a) oder Pflanzen- biochemie (5. Sem. b) Biophysik: Praktikum Biophysik und Strahlenbiologie (5 . Sem. f 1 und f 2) . Botanik: Praktikum (Botanik I; 5. Sem. b oder 6. Sem. a) Genetik: Genetik (5 . Sem. f 1 oder f 2) und ein Spe - Zialpraktikum Molekulare Genetik (5 . oder 6. Sem. n.V.) Mikrobiologie : Grundpraktikum Organismische Mikrobiologie (5. Sem. f 1) und Organismische Mikrobiologie I (5 . Sem. b) Zellbiologie: Praktikum mit Schwerpunkt Zellbiologie (5. Sem. b; 6. Sem. b; 7. Sem. b) Zoologie : Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach . Einzelheiten regeln die Fakul- täten, denen die gewählten Nebenfächer zugeordnet sind. 2.2.1 Nebenfächer (biologische der Medizin. Fakultät beziehungsweise nicht-biologische der Naturw. Fakultäten) der Liste B (DPO) Anorganische Chemie Organische Chemie Physikalische Chemie Medizinische Mikrobiologie Theoretische Physik Experimentalphysik Mathematik 2.2.2 Nichtbiologische Nebenfächer (außerhalb der Naturw. Fakultäten) der Liste C (DPO) Geographie Geologie Rechtswissenschaft Psychologie Wirtschaftswissenschaft: Informatik Wissenschaftsgeschichte 221021.0153-K Diplomprüfungsordnung iür den Studiengang Politikwissenschaft an der Philosophischen Fakultät I der Universität Augsburg (DiplPOPol) Vom 17. Februar 1993 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art . 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg für die Philosophische Fakultät I folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Zu § 1 Abs . 1 APrüfO (1) Die Diplomprüfungsordnung für den Studien- gang Politikwissenschaft ergänzt die Allgemeine Prü- fungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang. . I I I I

Transcript of I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer...

Page 1: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

KWMBl II Nr. 4/1993 291

W ahlpflichtpraktikum: crundkurs Mikrobiologie (5. Sem. f 1)

Schwerpunktpraktikum: Mikrobiologie (7. Sem.)

3 Exkursionstage

Zellbiologie:

Großpraktikum: zusammengesetzt aus Pflanzenbiochemie (12 SWS: s. Sem. b) und aus wahlweise Biochemie (6 SWS: s. Sem. a) oder einem Spezialpraktikum aus der Ge­netik (6 SWS: 5. Sem. n . V. oder 6. Sem. n . V.). Semi­nar 2 SWS Wahpflichtpraktikum: Aus der Genetik oder Mikrobiologie (5. Sem. f 1 oder f 2) oder Mikroskopische Techniken (7. Sem. a)

Schwerpunktpraktikum: Zellbiologie oder wahlweise Biochemie, Genetik oder Mikrobiologie (7 . Sem.)

3 Exkursionstage

Zoologie:

.Großpraktikum: Zoologie (20 SWS inkl. Seminar, 5. Sem. a und b)

Wahlfplichtpraktikum: Aus dem Bereich der Zoologie (5 . Sem. oder 6. Sem.)

Schwerpunktpraktikum: Zoologie (6. Sem. oder 7 . Sem.)

3 Exkursionstage und eine 1 wöchige Exkursion (6. Sem.)

2. Nebenfächer

Zu den Hauptfächern Biochemie, Biophysik, Genetik, Zellbiologie sollen als Nebenfächer Organische Che­mie (beziehungsweise Physikalische Chemie) und wahlweise Botanik oder Mikrobiologie oder Zoologie gewählt werden. Zum Hauptfach Mikrobiologie soll als Nebenfach Biochemie gewählt werden. Zum Hauptfach Botanik wird Zoologie, zum Hauptfach Zoologie Botanik als Nebenfach empfohlen. Es müs­sen drei verschiedene Nebenfächer gewählt werden, von denen wenigstens ein Fach ein biologisches sein muß. Höchstens eines der drei Nebenfächer kann aus der Liste C der nicht-biologischen Nebenfächer ge­.wählt werden.

2.1 Biologische Nebenfächer innerhalb der Naturw. Fakultätiii

Praktika, Seminare und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach.

Biochemie:

Bi.ochemisches Praktikum (6. Sem. a) oder Pflanzen­biochemie (5. Sem. b)

Biophysik:

Praktikum Biophysik und Strahlenbiologie (5 . Sem. f 1 und f 2) .

Botanik:

Praktikum (Botanik I; 5. Sem. b oder 6. Sem. a)

Genetik:

~rundkurs Genetik (5. Sem. f 1 oder f 2) und ein Spe­Zialpraktikum Molekulare Genetik (5 . oder 6. Sem. n.V.)

Mikrobiologie:

Grundpraktikum Organismische Mikrobiologie (5. Sem. f 1) und Organismische Mikrobiologie I (5. Sem. b)

Zellbiologie:

Praktikum mit Schwerpunkt Zellbiologie (5. Sem. b; 6. Sem. b ; 7 . Sem. b)

Zoologie:

Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b)

2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111

Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12 SWS je Nebenfach. Einzelheiten regeln die Fakul­täten, denen die gewählten Nebenfächer zugeordnet sind.

2.2.1 Nebenfächer (biologische der Medizin. Fakultät beziehungsweise nicht-biologische der Naturw. Fakultäten) der Liste B (DPO)

Anorganische Chemie

Organische Chemie

Physikalische Chemie

Medizinische Mikrobiologie

Theoretische Physik

Experimentalphysik

Mathematik

2.2.2 Nichtbiologische Nebenfächer (außerhalb der Naturw. Fakultäten) der Liste C (DPO)

Geographie

Geologie

Rechtswissenschaft

Psychologie

Wirtschaftswissenschaft: Informatik

Wissenschaftsgeschichte

221021.0153-K

Diplomprüfungsordnung iür den Studiengang Politikwissenschaft an der Philosophischen

Fakultät I der Universität Augsburg (DiplPOPol)

Vom 17. Februar 1993

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg für die Philosophische Fakultät I folgende Prüfungsordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Zu § 1 Abs. 1 APrüfO

(1) Die Diplomprüfungsordnung für den Studien­gang Politikwissenschaft ergänzt die Allgemeine Prü­fungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO) . Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang.

I I I

.I

I

I

I I I

hoffmark
Rechteck
Page 2: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

292 KWMBl II Nr. 4/ 1993

(2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung § 5 bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Prüfungsausschuß Grad ,.Diplom-Politologin Univ./Diplom-Politologe Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) verliehen. Zu§ 5 APrüfO

§2

Ziel der Prüfung

Zu § 2 Abs. 1 APrüfO

Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizie­renden Abschluß des Diplomstudienganges Politik­wissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festge­stellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in qie Berufspraxis erforderlichen gründlichen Sachkenntnisse erworben hat, die Zu­sammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§3

Regelstudienzeit

Zu § 2 Abs. 3 APrüfO

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Die Dauer einer berufspraktischen Ausbildung wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolg­reichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehr­veranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtfachbe­reich beträgt höchstens 136 Semesterwochenstunden.

§4

Gliederung der Prüfung

Zu § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1 APrüfO

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus, die das Grundstudium abschließt.

(2) Die Diplomvorprüfung soll am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student/die Stu­dentin hat sich in seinem/ihrem vierten Fachsemester zur Diplomvorprüfung zu melden. Ist das Semester, in dem er/sie sich zur Diplomvorprüfung zu melden hat, ein Sommersemester, muß dies vor dem sechsten Samstag der Vorlesungszeit, ist es ein Winterseme­ster, vor dem elften Samstag erfolgen.

(3) Die Festlegung der Fristen zur Anmeldung und die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgen durch den Prüfungsausschuß.

(4) Es gibt keine verwandten ,Studiengänge, die im Grundstudium gleich sind. J

(5) Der Student/die Studentin soll sich so rechtzei­tig zur Diplomprüfung melden, daß er/sie die Diplom­prüfung (einschließlich der Anfertigung der Diplom­arbeit) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ab­legen kann. Für die Meldung zur Diplomprüfung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die Prüfungen können vor Ablauf des für die Meldung festgelegten Tennins abgelegt werden, so­fern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professo. :en/Prof.essorinner: gemäß Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 m Verbmdung rmt Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG von denen mindestens zwei Fachvertreter/Fachvertre: terinnen der Politikwissenschaft sein müssen, und ei. nem/einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbei. ter/Mitarbeiterin gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG.

Zu§ 7 APrüfO

§6

Prüfer

Zur Abnahme von Diplomprüfungen und Diplom. vorprüfungen können die in § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 APrüfO genannten Prüfungsbefugten bestellt werden.

Zur Abnahme der Diplomvorprüfung können über Satz 1 hinaus auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterionen gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG bestellt werden.

Zu § 12 APrüfO

§ 7

Mündliche Prüfung

(1 ) Die mündliche Prüfung wird von einem Prü­fer/einer Prüfetin in Gegenwart eines/ einer vom Prü­fungsausschuß zu benennenden Beisitzers/Beisitzetin abgenommen. Beisitzer/Beisitzefinnen können haupt· berufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeite· rinnen sein.

(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Es sind aufzunehmen:

Ort und Zeit der Prüfung, Name des Prüfers/der Prüfetin und des Prüfungs· kandidaten/der Prüfungskandidatin, die Zeitdauer der Prüfung, der Gegenstand der Prüfung, die Note und besondere Vorkommnisse.

Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin und von dem Beisitzer/der Beisitzetin zu unterschreiben.

(3) Studenten/Studentinnen des gleichen Studien· gangs sollen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden. Bei der Beratung und Bekannt· gabe des Prüfungsergebnisses .ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

II. Diplomvorprüfung

§8

Ziel der Prüfung

Zu § 2 Abs. 1 APrüfO

Durch eine Vorprüfung soll der Kandidat/die Kan· didatin nachweisen, daß er/sie sich die inhaltlichen · Grundlagen seines/ ihres Faches, ein methodisches In·

hoffmark
Rechteck
hoffmark
Rechteck
Page 3: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

KWMBl II Nr. 4/1993 293

strumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind; um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

§9

Zulassung

zu § 3, § 8, § 14 APrüfO

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprü­fung sind:

1. Die Hochschulreife oder die einschlägige fachge­bundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen wer­den, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachge­bundenen Hochschulreife immatrikuliert sind,

2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als Student/Studentin in dem Diplom-Studiengang Politikwissenschaft, mindestens für das Studien­jahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht,

3. ·ein Studium an einer wissenschaftlichen Hoch­schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung erfüllt,

4. a) Nachweis der Teilnahme an einer Studienbera­tung zu Beginn des 1. Semesters und nach Be­endigung des 2. Semesters, ·

b) Nachweis der Teilnahme an der Übung .,Ein­führung in die Politikwissenschaft",

c) qualifizierte Leistungsnachweise, die nach An­forderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind und in Form benoteter Scheine vorzulegen sind, in vier der fünf Grundkurse

- Einführung in das politische System der Bun-desrepublik

- Politische Theorie und Ideengeschichte

- Einführung in die Internationale Politik

-Einführung in Analyse und Vergleich politi-scher Systeme

- Einführung in die politische Soziologie und in Statistik II oder Einführung in die empiri­sche Sozialforschung,

d) Nachweis von Sprachkenntnissen in zwei mo­dernen Fremdsprachen, von denen eine Eng­lisch oder Französisch zu sein hat; in der einen Sprache durch einen Übersetzungsschein aus der Fremdsprache, der mindestens den Anfor­derungen des 2. Studienjahres in der Sprach­ausbildung des Sprachenzentrums der Univer­sität Augsburg entspricht, in der anderen Spra­che durch Grundkenntnisse, die durch einen mehrjährigen erfolgreichen gymnasialen Fremd­sprachenunterriebt oder durch adäquate Fremd­sprachenzeugnisse zu belegen sind,

e) bei der Wahl des Faches Volkswirtschaftslehre:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den je zweistündigen Klausuren Volkswirtschafts­lehre der Diplomvorprüfung Wirtschaftswissen­schaften, wobei über den Erfolg die Durch­schnittsnote entscheidet.

Die Wiederholbarkeit ist innerhalb der zulässigen Prüfungsfristen nicht beschränkt.

5 . der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang nicht bereits endgültig nicht bestanden haben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung ist zusammen mit den nach Absatz 1 erforderlichen Un­terlagen beim Zentralen Prüfungsamt innerhalb der in § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bestimmten Fristen einzurei­chen.

(3) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die für die Zulassung in der Prüfungsordnung fest­gesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die angestrebte Prüfung in derselben Fachrichtung aufgrundfrüherer Termine an einer Wissenschaftli­chen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.

( 4) Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung wird die Zulassung durch schriftlichen Bescheid bekannt­gemacht.

Bei Nichtzulassung zur Prüfung wird dies dem An­tragsteller/der Antragstellerin mindestens drei Wo­chen vor der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Unterbliebene Mitteilung be­gründet keinen Anspruch auf Zulassung.

(5) Zur Ergänzung fehlender Belege kann dem Kandidaten/der Kandidatin innerhalb der festgeleg­ten Meldefristen für die Prüfung eine angemessene Frist gesetzt werden. Kann ein Kandidatleine Kandi­datin ohne sein/ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise bei­bringen, so kann ihm/ihr der Prüfungsausschuß ge­statten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

§ 10

Prüfung

Zu § ·14 Abs. 5, § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 APrüfO

(1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf fol­gende Teilbereiche:

1. Politische Theorie und Ideengeschichte

2. Politisches System der Bundesrepublik

3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politi­sche Soziologie

4. Internationale Politik.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus

a) zwei 30minütigen mündlichen Prüfungen, die im thematischen Zusammenhang mit zwei Prosemina­ren aus verschiedenen Teilbereichen der Poli­tikwissenschaft gemäß Absatz 1 stehen und zum Ende des vierten Fachsemesters in einem Prü­fungstermin abgelegt werden sollen,

b) den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. 'c genannten fünf Leistungsnachweisen.

(3) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 2 genannten Prüfungen nicht bestanden ist.

'I

i' :! ~ '

'I ., 'I

:I I .,

'·•

,, ,, '·" !'I

Ii I'/ I ' Ii r.:l

f:·j

tl i·r I•

I 1',!

I

II

i-:1

::1: ~~ (1

q 1·1

~'., " I

!;I " I'· ,.1

.,

hoffmark
Rechteck
hoffmark
Rechteck
Page 4: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

294 KWMBl II Nr. 4/1993

(4) Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der beiden in Absatz 2 Buchst. a genannten Prüfungen und aus der Durch­schnittsnote der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c genann-ten fünf Leistungsnachweise. ·

III. Diplomprüfung

§11

Teilbereiche der Politikwissenschaft

Zu § 10 Abs. 2 APrüfO

(1) Teilbereiche der Politikwissenschaft im Sinne dieser Prüfungsordnung sind:

1. Politische Theorie und Ideengeschichte

2. Politisches System der Bundesrepublik

3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politi­sche Soziologie

4. Internationale Politik.

(2) Im Hauptstudium ist aus den in Absatz 1 ge­nannten Teilbereichen der Politikwissenschaft ein Schwerpunkt zu wählen. Er ist durch Studien in zwei weiteren Teilbereichen zu ergänzen. Dabei ist nur fol­gende Schwerpunktbildung möglich:

Bereich 1. a) Modeme Theorien von Staat und Politik b) Politische Bildungsarbeit

Bereich 2. Politik und Verwaltung in Ländern und Kommunen

Bereich 3. Politische Systeme in Amerika und Europa

Bereich 4. Theorie und Praxis supranationaler Inte­gration Spezialgebiet: Europäische Gemeinschaft.

§ 12

Leistungsnachweise im Hauptstudium

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs . 1 APrüfO

Im gewählten Schwerpunkt sind ab dem vierten Fachsemester, auf jeden Fall aber erst nach erfolgrei­chem Abschluß der Diplomvorprüfung, drei qualifi­zierte Leistungsnachweise in Form von benoteten Hauptseminarscheinen, in je zwei weiteren Teilberei­chen je ein qualifizierter Leistungsnachweis zu er­bringen.

Die Wiederholbarkeit der Leistungsnachweise ist nicht beschränkt.

§ 13

Wahlpflichtfach • ' j r(.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 ~PrüfO

(1) Neben dem Hauptfach Politikwissenschaft ist als Nebenfach ein Wahlpflichtfach zu studieren. Es kann aus dem folgenden Fächerkanon gewählt wer­den:

Geographie (Sozial- und Wirtschaftsgeographie)

Informatik

Kommunikationswissenschaft

Kanadistik

Philosophie

Rechtswissenschaft (Staatsrecht oder Völkerrech oder Verwaltungsrecht)

Psychologie

Soziologie

Theologie (Christliche Gesellschaftslehre)

Pädagogik

Volkswirtschaftslehre

Deutsche Sprachwissenschaft unter besonderer B , rücksichtigung des Neuhochdeutschen e-

Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters

Neuere Deutsche Literaturwissenschaft - - - -

Deutsche Philologie unter besonderer Berücksichu gung des Deutschen als Zweitsprache und der Didak. tik des Deutschen als Zweitsprache

Vergleichende Literaturwissenschaft

Englische Sprachwissenschaft

Englische Literaturwissenschaft

Allgewandte Sprachwissenschaft (Anglistik)

Amerikanistik

Romanische Sprachwissenschaft/Französisch

Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch

Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch

Romanische Literaturwissenschaft/Französisch

Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch

Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch

Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Franzö­sisch

Allgewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Italie­nisch

Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Spanisch

Alte Geschichte

Mittelalterliche Geschichte

Geschichte der Frühen Neuzeit

Neuere und Neueste Geschichte

Didaktik der Geschichte

Bayerische und schwäbische Landesgeschichte.

Das Wahlpflichtfach sollte das politikwissenschaft· liehe (Hauptfach-)Studium ergänzen und vertiefen. Das Wahlpflichtfach soll das Gewicht eines etwa Sechssemestrigen Studiums (mit ca. 40 SWS) haben und schließt mit einer 30rninütigen mündlichen Prü­fung ab.

(2) Der Prüfungsausschuß legt im Benehmen mit den das jeweilige Fach vertretenden Professoren/Pro­fessorinnen die im Wahlpflichtfach zu erbringenden Leistungsnachweise fest und gibt diese bekannt.

§ 14

Praktikum, Auslandsstudium

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 APrüfO

Das dreimonatige berufsorientierte Praktikum sollte nicht vor Abschluß des Grundstudiums absol­viert werden. Das Praktikum kann im Inland wie irn Ausland absolviert werden. Es kann ersetzt werden durch ein Studium an einer ausländischen Univer-

1

hoffmark
Rechteck
hoffmark
Rechteck
Page 5: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

,

KWMBl Il Nr. 4/1993 295

sität. Über den Verlauf des Praktikums ist ein umfas­sender Bericht zu erstellen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 15

Zulassungsvoraussetzungen

Zu § 3, § 8, § 14 APrüfO

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ab­schlußprüfung sind:

1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachge­bundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen wer­den, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachge­bundenen Hochschulreife immatrikuliert sind, ·

2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als StudenVStudentin in dem Diplomstudiengang Politikwissenschaft mindestens für das Studien­jahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht,

3. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hoch­schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordriung erfüllt,

4. erfolgreicher Abschluß des Berufspraktikums (§ 14),

5. die in § 12 und § 13 genannten Leistungsnach­weise,

6. das Bestehen der Vorprüfung desselben Studien­gangs an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch­land,

7. der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang . nicht bereits endgültig nicht bestanden haben.

Zu§ 10 APrüfO

§ 16

Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus:

1. der Diplomarbeit (§ 1.7)

2. den vier Fachprüfungen (§§ 18, 19)

3. der Prüfung im Wahlpflichtfach (§ 13).

Sie findet in dieser Reihenfolge statt, wobei die Prüfung im Wahlpflichtfach bereits vor der Durch­führung der Diplomarbeit abgelegt werden kann.

Zu § 13 APrüfO

§ 17

Diplomarbeit

(1) Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, daß er/sie in der Lage ist, ein Pro­blem oder einen Gegenstand aus der Politikwissen­schaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bea:rbeiten. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der . vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Diplomarbeiten können als Gruppenar-

. beit erbracht werden, wenn die individuellen Leistun-

gen deutlich abgrenzbar und bewertbar und einer Di­plomarbeit in Umfang und Inhalt gleichwertig sind ..

(2) Das Thema für die Diplomarbeit soll erst nach Zulassung des Kandidaten/der Kandidatin zur Di­plomprüfung ausgegeben werden. ·

(3) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer/jeder Prüferin im Sinne von § 6 Satz 1 ausgegeben und be­treut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsit­zenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Hat sich ein Kandidatleine Kandidatin verge­bens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Diplomarbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, daß er/sie ein Thema erhält.

(5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablie­ferung der Arbeit beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann jedoch der Prü­fungsausschuß die Bearbeitungszeit in Ausnahmefäl­len im Einverständnis mit dem Aufgabensteller/der Aufgabenstellerin um höchstens drei Monate verlän­gern. Die maximal zulässige Bearbeitungsdauer darf neun Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigem Grunde mit Einwilli­gung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses zurückgegeben werden. Bei Wie­derholung der Diplomarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.

(6) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit, im Falle einer Gruppenarbeit seinen/ihren Teil, selbständig verfaßt und keine anderen als die ange­gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Ab­gabezeitpunkt der Arbeit sind beim Zentralen Prü­fungsamt aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig eingereichte Diplomarbeiten werden mit "nicht aus­reichend" bewertet.

(8) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer/der Prüfe­rin, der/die die Arbeit ausgegeben hat, und in der Re­gel von einem/einer weiteren vom Prüfungsausschuß bestimmten Prüfer/Prüferin zu beurteilen. Differiert die Beurteilung der beiden Prüfer um mehr als eine Note, muß vom Prüfungsausschuß ein dritter Gutach­ter bestimmt werden. Über die endgültige Note ent­scheidet in jedem Falle das arithmetische Mittel. Die Gutachter müssen prüfungsberechtigte Hochschulleh­rer/Hochschullehrerinnen sein.

(9) Ist die Arbeit nach Abschluß des Korrekturver­fahrens mit nicht mindestens 4,0 bewertet worden, so nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den schriftli­chen und mündlichen Prüfungsleistungen nicht teil.

§ 18

Schriftliche Prüfung

Zu § 10 Abs. 2, § 11 APrüfO -

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei vier­stündigen Klausuren, wobei jeweils ein Thema aus unterschiedlichen Teilbereichen der Politikwissen­schaft gemäß § 11 Abs. 1 zu bearbeiten ist. Das Er­gebnis der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Klausurleistungen.

hoffmark
Rechteck
hoffmark
Rechteck
Page 6: I s. I - zv.uni-augsburg.de€¦Zoologisches Nebenfach-Praktikum (6. Sem. b) 2.2 Nebenfächer außerhalb der Naturw. Fakultät 111 Praktika, Seminar und Vorlesungen im Umfang von 12

296 KWMBl II Nr. 4/ 1993

(2) Sind beide Klausuren schlechter als 4,0 bewer­tet worden, nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den weiteren Prüfungen nicht teil.

§ 19

Mündliche Prüfung

Zu § 10 Abs. 2, § 12 APrüfO

(1) Die 40minütige mündliche Prüfung im Haupt­fach setzt sich zusammen aus . zwei Teilen, aus einer 20minütigen Teilprüfung im Schwerpunktbereich gemäß § 11 Abs. 2 und einer 20minütigen Teilprüfung in Allgemeiner Politikvvissenschaft, die sicherstellt, daß die verschiedenen Teilbereiche der Politikwissen­schaft geinäß § 11 Abs. 1 durch die Prüfung abge.­deckt sind. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung er­rechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Teilprüfungen.

(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile insgesamt mindestens mit 4,0 bewertet wurden.

§ 20

Ermittlung des Gesamtergebnisses

Zu § 16 APrüfO

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Einzelleistungen (Diplomarbeit, schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, Prüfung im Wahlpflichtfach) min­destens mit 4,0 bewertet sind.

(2) Die Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft wird festgesetzt, indem die Leistung der Diplomarbeit mit 40 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung mit je 30 vom Hundert bewertet wird.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus der Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft und dem Ergebnis im Wahlpflichtfach, das zu einem Vier­tei in die Bewertung eingeht.

§ 21

Zusatzfächer

Zu § 17 Abs. 3 APrüfO

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann sich in wei­teren an der Universität Augsburg vertretenen und vom Prüfungsausschuß zugelassenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung In den Zusatzfächern wird auf - vor Ausstellung des Zeugnisses gestellten­Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Bi1\:lung der Gesamt-note nicht mit einbezogen. ·'

Zu § 17 APrüfO

§ 22

Diplom

Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandida­ten/der Kandidatin ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Damit wird die Verleihung des akademischen Grades .. Diplom-Politologe Univ./ Diplom-Politologin Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) beurkun-

det. Das Diplom wird vom Vorsitzenden des p .. f h . h d . ru. ungsaussc usses unterze1c net un mit dem Sie der Universität versehen. gel

IV. Schlußbestimmungen

§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Anr~chnungen bereits erb~achter ~eistungen . beim Studienfachwechsel zu DiplompohtikWissen. schaft werden ausschließlich gewährt für Stu. denten/Studentinnen der Fächer Magister in Poli- . tikwissenschaft und in Soziologie der Universität Augsburg.

(2) Studienfachwechslern wird der Schein ,,Ein­führung in die Politikwissenschaft" erlassen. Proseffii. narscheine können nach Prüfung durch die Fachver­treter als Grundkursscheine anerkannt werden, so­weit sie zu letzteren in einem inhaltlichen Bezug stehen.

(3) Als bestandenes Vordiplom gilt eine bestan­dene Magister-Zwischenprüfung zusammen mit zwei zusätzlich absolvierten und mit Schein dokumentier­ten Grundkursen sowie einem Leistungsnachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung im Be­reich der empirischen Sozialforschung.

(4) Hauptseminarscheine werden anerkannt, so­weit sie in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den in der Studienordnung beschriebenen Schwer­punkten des Hauptstudiums stehen.

(5) Ein Studienfachwechsel nach dem sechsten Fachsemester kann nicht mehr empfohlen werden.

(6) Meldungen zum Studienfachwechsel sind um­gehend, spätestens bis zum Beginn des Winterseme­sters 1993/94 zu erbringen.

(7) Das Grundstudium im Diplomstudiengang setzt mit Beginn des Wintersemesters 1992/93 ein. Das Hauptstudium im Diplomstudiengang setzt mit Be­ginn des Wintersemesters 1993/94 ein.

§ 24

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni­versität Augsburg vom 27 . Januar 1993 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wis­senschaft und Kunst vom 9. Februar 1993 Nr. X/4- 6/16 031.

Augsburg, den 17. Februar 1993

Prof. Dr. Reinhard B 1 um

Rektor

Diese Satz~ng wurde am 17. Februar 1993 in der Universi~~ niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 17. Februar 19 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Be­kanntmachung ist daher der 17. Februar 1993.

KWMBl I! 1993 S. 291

hoffmark
Rechteck
hoffmark
Rechteck