InvestItIonsanreIze · 2020-06-09 · 2. Öffentliche Beihilfe im Überblick ... Zusammenfassung...

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InvestItIonsanreIze In Polen

Ihr ratgeber

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Die deutsch-polnischen Beziehungen werden im wesentlichen Maß durch sehr gute wirt-schaftliche Zusammenarbeit gestaltet. Im Laufe der letzten 20 Jahre hat sich der Handel zwischen Deutschland und Polen sehr dyna-misch entwickelt.

Während Deutschland alle anderen Länder entschieden überholt hat und dadurch zum wichtigsten Handelspartner Polens geworden ist, wird Polen zunehmend wichtiger auch für die deutsche Wirtschaft. Als der größte Handelspartner unter den mittel- und osteuropäischen Ländern belegte Polen 2014 den 8. Platz im Ranking der wichtigsten Handelspartner Deutschlands und überholte somit solche Staaten wie Russland, Belgien oder die Schweiz.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen erreichte ebenfalls ein hohes Niveau. Deutsche Unternehmen, bezogen auf die Zahl und die Größe von Direktinvestitionen in Polen, belegen den 1. Platz und die Höhe von Direktinvestitionen erreichte einen Wert von etwa 27,5 Mrd. EUR.

Moderne und sich dynamisch entwickelnde Wirtschaft Polens, attraktive geographische Lage, gut ausgebildete Arbeitskräfte und ein großer Binnenmarkt eröffnen für ausländi-sche Unternehmen breite Entwicklungsperspektiven. Ein stabiles Rechtssystem und um-fangreiche Fördermittel bieten gute Voraussetzungen für erfolgreiche Investitionen in Polen.

Diese Broschüre, erstellt in Zusammenarbeit mit der Kanzlei JP Weber, soll deutschen Investoren den Wirtschaftsstandort Polen näher bringen und als eine Entscheidungshilfe für ein Engagement im Nachbarland dienen.

Wir möchten Sie als Investoren in Polen herzlich willkommen heißen. Die Mitarbeiter der Abteilung für Handel und Investitionen stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Verfügung.

Dr. Jacek Robak, Gesandter BotschaftsratLeiter der Abteilung für Handel und Investitionen

Botschaft der Republik Polen in Berlin

HerausgeberBotschaft der Republik Polen in BerlinAbteilung für Handel und InvestitionenLeipziger Platz 2, 10117 BerlinTel.:+49 30 206 226 70 Fax: +49 30 206 226 730 E-Mail: [email protected]

autorJP Weber Dudarski sp. k.ul. Rynek 39/40Wrocław 50-102Tel.: (+48 71) 36 99 630Tel.: (+48 71) 36 99 630E-Mail: [email protected]

redaktionDanuta Dominiak-WozniakGesandte BotschaftsrätinAbteilung für Handel und InvestitionenBotschaft der Republik Polen in Berlin

Redaktionsschluss: 31. März 2015

RECHTLICHER HINWEIS

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Bitte beach-ten Sie, dass das polnische Recht sich ändern kann. Wir möchten unsere Leser deutlich darauf hinweisen, dass dieser Ratgeber keine professionelle Beratung darstellt. Als Investor sollten Sie professionelle Beratung einholen, bevor Sie Entscheidungen im Hinblick auf öffentliche Beihilfe, Recht, Steuern oder Investitionen fällen. Die Autoren in Person können nicht für Schäden (oder Verluste) verantwortlich oder haftbar ge-macht werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen, die aufgrund der in diesem Ratgeber dargestellten Informationen unternommen bzw. nicht unternommen wer-den, entstehen.

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Investitionsplanung – Roadmap für Investoren ............................................................7

2. Öffentliche Beihilfe im Überblick ...................................................................................... 15

3. EU Fördergelder 2014 – 2020 ............................................................................................ 26 3.1. Vorgehensweise .......................................................................................................... 28 3.2. Operationelles Programm - Infrastruktur und Umwelt ................................ 29 3.3. Operationelles Programm - die Intelligente Entwicklung ........................... 32 3.4. Operationelles Programm – Wissen, Bildung, Entwicklung ........................ 33 3.5. Operationelles Programm - das digitale Polen ................................................ 34 3.6. Operationelles Programm – Ostpolen ................................................................ 34 3.7. Operationelles Programm – Technische Hilfe .................................................. 35 3.8. Programm zur Entwicklung der ländlichen Gebiete ..................................... 36 3.9. Regionale operationelle Programme .................................................................. 37 3.10. Steuerliche Folgen ..................................................................................................... 39

4. Investitionsanreize in Sonderwirtschaftszonen .......................................................... 41 4.1. Grundlegende Informationen über die Sonderwirtschaftszonen ............ 41 4.2. Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Sonderwirtschaftszonen ...................................... 46 4.3. Anreize für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit auf Grundlage der Zonengenehmigung ......................................................................................... 50 4.3.1. Körperschaftsteuerbefreiung ................................................................ 50 4.3.2. Grundsteuerbefreiung ............................................................................. 52 4.4. Prozedur des Erhalts der Zonengenehmigung ............................................... 52 4.5. Zusammenfassung .................................................................................................... 56

5. Programm der finanziellen Unterstützung für die Investitionsprojekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft 2011-2020 .............................. 58 5.1. Allgemeine Charakteristik des Programms ....................................................... 58 5.2. Regeln für die Fördermittelzuerkennung .......................................................... 58 5.2.1. Förderfähige Investitionsprojekte ....................................................... 59 5.2.2. Unterstützung aufgrund der Erschaffung von neuen Arbeitsplätzen ...................................................................... 60

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1. Investitionsplanung – roadmap für Investoren

Investitionsplanung – roadmap für Investoren

Bevor Unternehmer ihre Entscheidung über die neue potentielle Investition bzw. den Ausbau der vorhandenen Firmen treffen, führen die meisten von ihnen eine detaillier-te Analyse durch und erstellen einen Businessplan für geplante Maßnahmen. Hierbei gilt genauso oft als wichtiger Faktor die Analyse der möglichen Fremdunterstützung, z. B. in Form einer Förderung oder Subvention für das beabsichtigte Vorhaben. Den an Investitionen in Polen interessierten Unternehmern steht außerdem ein Katalog der bestehenden Investitionshilfen seitens der öffentlichen Hand, zur Verfügung.

In nachstehenden Teilen dieses Informationsdokuments schildern wir umfangreich die Mittel, welche zur Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten auserkoren wurden. Es ist zu betonen, dass alle in diesem Ratgeber dargestellten Informationen, auf dem Rechtsstand vom Februar 2015 basieren.

Da jeder Unternehmer/jede Unternehmerin eine individuelle wirtschaftliche Einheit ist und aufgrund eigener Entscheidungen, im Rahmen eigener Möglichkeiten handelt, sollte er/sie zuerst erkennen können, welche Förderinstrumente im jeweiligen Fall in Frage kommen. Zu diesem Zweck werden wir zuerst in Kürze die Voraussetzungen und Ausschlüsse hinsichtlich der einzelnen Unterstützungsformen definieren. Anhand dieser Angaben kann möglicherweise jeder Unternehmer/jede Unternehmerin im Vorfeld ermitteln, ob ein betreffendes Instrument seine/ihre Erwartungen erfüllt.

Eine weitere wichtige Information, die Unternehmer gleich zu Beginn berücksichti-gen sollten, betrifft die Möglichkeit der Zusammenstellung von unterschiedlichen Förderungen für wirtschaftliche Aktivitäten, vorausgesetzt, die Unternehmer ha-ben die für sie individuell bestimmte Limits der öffentlichen Unterstützung nicht überschritten. Die Hauptkriterien für die „Intensivität“ der öffentlichen Beihilfe sol-len die Größe des Unternehmens und der Investitionsstandort sein. Detaillierte Informationen zur Bestimmung der Firmengröße finden Sie im weiteren Textteil. Die Frage des Standortes wurde so gelöst, dass für jede Woiwodschaft je nach de-ren Entwicklungsgrad ein Indikator definiert wurde. Die nachstehende Matrix veran-schaulicht die Methode der Festlegung wie intensiv die jeweilige Förderung anhand der Kriterien der Größe und des Standortes sein kann.

5.2.3. Förderung aufgrund förderfähiger Kosten der neuen Investition ............................................................................... 62 5.2.3.1. Unterstützung für Produktionsmaßnahmen, die im Prioritätssektoren abgewickelt werden bzw. zur Kategorie bedeutender Investitionen gehören ....................... 63 5.2.3.2. Förderung von Investitionen, die zum Forschungs- und Entwicklungssektor (F+E) zählen ......................................................... 64 5.3. Ablauf des Prozesses der Fördermittelgewährung ........................................ 65 5.4. Programmbudget ....................................................................................................... 67 5.5. Bisherige Fördermittelnehmer im Rahmen des Programms ...................... 68

6. Befreiung von der Immobiliensteuer .............................................................................. 70 6.1. Erlass der Immobiliensteuer anhand der Verordnung des Ministerrates ........................................................................................................ 72 6.2. Erlass der Immobiliensteuer im Rahmen der Unterstützung „De-minimis” ................................................................................................................ 74

7. Instrumente des Arbeitsmarktes ...................................................................................... 79 7.1. Grundlegende Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ....................................... 79 7.2. Instrumente des Arbeitsmarktes zur Unterstützung der Dienstleistungen am Arbeitsmarkt .............................................................. 79 7.3. Instrumente zur Entwicklung von Personalressourcen ................................ 84

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Kriterium: Größe des Unternehmens

Unternehmenstyp Anzahl der Mitarbeiter

Jahresumsatz(in Mio. Euro)

Bilanzsumme(in Mio. Euro)

Groß über 250 über 50 über 43

Mittelgroß < 250 ≤ 50 ≤ 43

Klein < 50 ≤ 10 ≤ 10

Kriterium: Standort

Gruppe WoiwodschaftUnternehmensgröße

Groß Mittelgroß KleinIndikator der Intensität

1

Ermland-Masuren

50% 60% 70%Podlachien

Lublin

Karpatenvorland

2

Westpommern

35% 45% 55%

Pommern

Kujawien-Pommern

Lodsch

Heiligenkreuz

Kleinpolen

Oppeln

Lebus

3

Niederschlesien

15% 25% 35%Großpolen

Schlesien

4 Masowien 15% 25% 35%

Zusammenfassung der wichtigsten Faktoren, die bei der Zuerkennung der Hilfe von Bedeutung sind:

europäische Fonds

Ziel und Begünstigte:

Offene Unterstützung für sämtliche Firmentypen, wobei hier vor allem Klein- und mittelständische Unternehmen bevorzugt werden, insbesondere im Fall der Regionalprogramme; Im Fall von Unternehmen wird die Unterstützung hauptsächlich auf folgende Bereiche fokussiert:

Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Innovationskraft, Kooperation zwischen der Geschäftswelt und den wissenschaftlichen Kreisen, Cluster-Projekte,Umweltschutz und Minderung der Belastung durch geführte Wirtschaftstätigkeit,Steigerung der energetischen Effektivität der Unternehmen,Verbesserung der unternehmerischen Wettbewerbsfähigkeit,soziale Innovationen im Bereich der Beschäftigung, Berufspraktika oder des Mitarbeiteraustausches.

Programme

5 Landesprogramme Regionalprogrammfür Ostpolen

16 gesondertenWoiwodschafts-Programme

Hauptunterstützungsinstrumente

Fördermittel (nicht rückerstattbar)

Vorzugskredite(rückerstattbar)

Unterstützung gemischten Charakters

Anforderungen:

Erforderliche Eigenbeteiligung an der Finanzierung der Maßnahme – deren Mindestwert hängt vom Operationsprogramm ab.

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Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

Vorteile:

Die Geschäftstätigkeit im Bereich einer SWZ ist attraktiv für solche Unternehmer, die beabsichtigen, durch diese Zonentätigkeit erhebliche Gewinne zu erwirt-schaften und betreffende steuerliche Erlässe im zeitraum bis zum Jahr 2026 in Anspruch zu nehmen;Die Hauptform der Unterstützung für die Maßnahme ist die Befreiung von der Einkommensteuer/Körperschaftssteuer, welche mit der Geschäftstätigkeit ver-bunden ist, die anhand einer Genehmigung für Führung von wirtschaftlichen Aktivitäten in SWZ realisiert wird.

Ziel und Begünstigte:

Investition beruht auf dem Neuinvestieren in Aktiva

Gründung eines neuen oder Ausbau

des vorhandenen Unternehmens

Diversifizierung der Firmenproduktion durch Einführung

neuer Produkte

grundsätzli-che Änderung des gesamten

Produktionsprozesses

Erwerb des Unternehmens bzw.

dessen organisierten Teils

Anforderungen:

Mindestinvestitionswert: 100.000,00 EUR, Geschäftstätigkeit im Rahmen der SWZ ist ausschließlich auf dem Gebiet einer sol-chen Zone möglich, d.h. nicht im beliebigen Ort in Polen.

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Einschränkungen:

Ausgeschlossen sind Wiederherstellungsinvestitionsmaßnahmen, d.h. Investi-tionen in Austausch der Sachanlagen gegen neue mit gleichen Eigenschaften bzw. laufender Erwerb des Unternehmens bzw. dessen organisierten Teils Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen dieser Sachanlagen.Folgende Arten der Geschäftstätigkeit werden in der SWZ nicht genehmigt, u.a.:

Produktion von explosiven Stoffen, Tabakwaren, Verarbeitung von Motorenkraftstoffen, Verarbeitung von Alkoholgetränken und Spiritus zu an-deren Substanzen als Biokomponenten,Geschäftstätigkeit im Sinne von Glückspielzentren nach Maßgabe der Vorschriften über Glückspiele,Dienstleistungen im Sinne der Installation, Instandhaltung und Instandsetzung von Maschinen und Anlagen, welche auf dem Gebiet der SSE genutzt werden,Dienstleistungen betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern,Dienstleistungen betreffend Sammlung, Verarbeitung von Abfällen sowie de-ren Unschädlichmachen,Bauobjekte und Bauarbeiten,Groß- und Einzelhandel,Fahrzeugreparaturen, einschließlich der Reparaturen von Motorrädern,Dienstleistungen verbunden mit Übernachtungen und Gastronomie,Abschleppdienste im Straßentransport,Informations-, Kommunikations- und Lizenzdienstleistungen, z.B. durch Produktion von Filmen, Fernsehprogrammen, Musiksendungen,Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und Dienstleistungen bezüglich des Immobilienmarktes,Verwaltungs- und Unterstützungsdienste mit Ausnahme von Callcenter-Diensten,Professionelle, wissenschaftliche und technische Dienste mit Ausnahme von u.a. Finanzaudits, rechnerisch-buchhalterischen Diensten, wissenschaftlicher Forschung oder Entwicklungsmaßnahmen.

regierungsgrants

Vorteile:

Instrument zur Förderung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Wirtschaft durch das Anziehen von Investoren für strategische Branchen im Land.

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klein- und mittelständische

Produktions- und/oder Dienstleistungstätigkeit

Fortsetzung der Tätigkeit

große Firmen

5 Jahre

Betriebe

3 Jahre

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Ziel und Begünstigte:

Anforderungen:

Unterstützung von neuen Investitionen

Sektor NeueArbeitsplätze und

FörderfähigeKosten

(Mio. PLN)

Sektoren mit großer Priorität 50 160

Spezifische Investitionen insonstigen Sektoren

200 750500 500

R&D 35 10

Unterstützung neuer Arbeitsplätze

Sektor NeueArbeitsplätze und

FörderfähigeKosten

(Mio. PLN)Automobil, Elektronik,

Flugzeugindustrie, Biotechnologie

250 40

Moderne Dienstleistungen 250 1.5

R&D 35 1

Spezifische Investitionen insonstigen Sektoren

200 750500 500

Einschränkungen:

Ausgeschlossen von der Förderung sind Investitionen, die in Landkreisen reali-siert werden, wo die Landesmindestrate unter 75% liegt, mit Ausnahme der be-deutenden Investitionen, modernen Dienstleistungen oder solcher, die in den Woiwodschaften Ostpolens umgesetzt werden; Ausgeschlossen ist auch die Förderung von Maßnahmen, für die bereits an-dere Beihilfen in Form von Fördermitteln, EU-Fonds oder Steuererlässen in Sonderwirtschaftszonen in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme u.a. der erheblichen Investitionen im Sektor moderner Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass dabei mindestens 500 neue Arbeitsplätze kreiert wurden, Forschungs- und Entwicklungssektor.

Befreiung von der Immobiliensteuer

Vorteile:

Als Unterstützungsinstrument fungiert die Befreiung von der Immobiliensteuer.

Ziel und Begünstigte:

Unterstützung wird im Zusammenhang mit dem Investieren in dauerhaftes Vermögen und immaterielle und rechtliche Werte, welche mit der Gründung eines neuen Werkes verbunden sind, erteilt.

Begünstigte

EigentümerBesitzer

eigenständiger Immobilien

dauerhafte Nutznießer

Besitzer von Immobilien, die dem Staat oder den Selbstver-

waltungsbehörden gehören

Förderungsform

Finanzielle Förderung aufgrund

neuen Arbeitsplätzender bestimmten förderfähigen

Kosten der neuenInvestitionsmaßnahme

Produktionstätigkeit in 5 Prioritätssektoren

AutoindustrieElektronikindustrieund Produktion von

HaushaltswarenLuftfahrt Biotechnologie

Agrar- undNahrungsmittel

-industrie

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Anforderungen:

Unterstützung möglich, vorausgesetzt, dass die betreffende Gemeinde eine sol-che Befreiung anhand des Gemeinderatsbeschlusses (lokaler Charakter) einge-führt hat.

Instrumente des arbeitsrechts

Unterstützung, die den Arbeitgebern zusteht, die neue Arbeitsplätze schaffen oder die Aktivierung der Arbeitslosen und Behinderten fördern;

Unterstützungsinstrumente

Fördermittel

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Grants für Schaffung neuer Arbeitsstellen im System der Telearbeit

Rückerstattung der Beschäftigungskosten im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

(Maßnahmen ausgerichtet auf schwer vermittelbare Personen)Zulagen für berufliche Weiterbildung

Rückerstattung der Beschäftigungskosten im Rahmen der Gemeinschaftsarbeiten

Darlehen für Schaffung von neuen Arbeitsplätzen

2. Öffentliche Beihilfe im Überblick

Der Begriff von Beihilfen geht direkt aus den Aufzeichnungen des Art. 107 Abs.1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (folglich VAEU genannt) sowie aus der Rechtsprechung der Europäischen Kommission und Gerichte der Europäischen Union hervor.

Als Beihilfe gelten dem entsprechend alle Arten der Zuwendungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der Beihilfeempfänger ist ein Unternehmer.Es wird staatliche oder aus staatlichen Mitteln Beihilfe gewährt.Diese Zuwendung ist für den Empfänger vorteilhaft und ist selektiv.Durch die Begünstigungen bestimmter Unternehmen wird der Wettbewerb ver-fälscht oder droht zu verfälschen.Beihilfen beeinflussen den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Art von Unterstützung, die eine der oben genannten Eigenschaften nicht erfüllt, nicht als eine staatliche Beihilfe einge-stuft werden darf.

Wie bereits erwähnt darf ausschließlich ein Unternehmer im Sinne des gemeinschaft-lichen Wettbewerbsrechts der Empfänger von Beihilfe werden. Diese Erklärung wur-de nicht im VAEU verankert und stammt aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und Europäischen Kommission. Diese Rechtsprechung betrachtet den Unternehmer im weitesten Sinne, indem sie seine Rechtsform außer Acht lässt und sich auf seine Funktion, d.h. die Geschäftsart konzentriert. Laut dieser Definition ist ein Unternehmer jeder ein eigenes Gewerbe betreibende Subjekt, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierungsweise. Als ein Gewerbe gilt beinahe jede Tätigkeit (Handel, Dienstleistung, Vertrieb, Herstellung), deren Ergebnis in Form von produzierten Waren oder erbrachten Dienstleistungen ein Güteraustausch ermöglicht. Als Unternehmer darf jedoch nicht ein Subjekt gelten, der eine Unterstützung als Vertreter der öffentlichen Behörde oder für die Ausübung einer öffentlichen Funktion bekommt. Beispielweise wird die Förderung vom Bau einer frei zugänglichen Autobahn durch Organe der polni-schen öffentlichen Verwaltung nicht unter eine Form von Beihilfe fallen.

Das Kriterium der Herkunft der staatlichen und aus der staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe wird auch allgemein betrachtet. So betrifft diese Hilfe jegliche, d.h. sowohl die zentralen als auch regionalen und lokalen Staatsorgane, Gebietskörperschaften, staatliche und Selbstverwaltungsgesellschaften und andere juristische Personen. Der Begriff von Zuwendungen aus den staatlichen Mitteln beinhaltet nicht nur Mittel aus dem Staatshaushalt, sondern auch Mittel aus den europäischen Fonds.

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eine vorzeitige Anmeldung vor dem Beginnder Investitionsarbeiten (unabhängig von deren Art)

Aufrechterhalten der Maßnahme im festgelegten Zeitraum

große Firmen

5 Jahre

kleine und mittelständischeBetriebe

3 Jahre

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Unter einem Vorteil versteht man jede Begünstigung mit einem wirtschaftlichen Charakter, wobei die Rechtsform, in welcher diese Unterstützung erfolgte, nicht maßgeblich ist. Der Begriff des Vorteils hat an sich eine umfassende Bedeutung, da es nicht nur als eine Zuwendung, sondern auch Befreiung von Leistung verstanden werden soll. Selektivität bedeutet, dass das betreffende Beihilfemittel nur manche Unternehmer oder ausgewählte Branchen positiv beeinflusst, was gleichzeitig eine Gleichgewichtsstörung zwischen den Subjekten, die diese Mittel in Anspruch neh-men und ihren Mitbewerbern hervorruft.

Aus der oben aufgezeichneten Definition geht hervor, dass im Wesentlichen die Folgen der erteilten Beihilfen in Form von Verfälschung oder Bedrohung einer Verfälschung des Wettbewerbs bekannt sind. Aus gesellschaftlicher Sicht besteht die Rolle der öf-fentlichen Verwaltung in Stimulierung des wirtschaftlichen Handelns in manchen Sektoren oder Regionen, was einen positiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Effekt zufolge hat.

Die Beihilfe nimmt verschiedene Formen an. Aus diesem Grund ist der Katalog mit aufgelisteten Beihilfemöglichkeiten öffentlich zugänglich. Jede Art von Zuwendung kann mit einer Beihilfe gleichwertig werden, wenn die Mittel aus öffentlichen Quellen stammen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Die meist verwendeten Formen von Beihilfen sind:

Zuschuss (finanziell, sachlich),Steuerliche Ermäßigung,Vorzugskredit,Garantie und Kreditbürgschaft,Beteiligungskapital,Forderungsverzicht,Stundung einer fälligen Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder Ratenvereinbarung.

Die Beihilfen können je nach ihren wesentlichen Merkmalen in Regional, Horizontal, Strukturell- und De-minimis-Beihilfe unterteilt werden. Nachfolgend werden wir die-se erläutern.

Regionalbeihilfe

Diese Beihilfe stellt die wichtigste Form der öffentlichen Unterstützung dar, die meist als Zuschüsse, Zuschläge oder Steuerentlastungen fungieren und somit fi-nanziell sehr attraktiv für die Unternehmer sind. Das Hauptanliegen bei der Vergabe von Regionalbeihilfe beruht auf Stimulierung der wirtschaftlichen Entwicklung be-stimmter europäischen Regionen, die sich aus verschiedenen Gründen in einer wirt-schaftlich benachteiligten Lage befinden. Alle polnischen Woiwodschaften wurden im Haushaltsrahmen für die Jahre 2013 – 2020 als solche Regionen, in denen die Regionalbeihilfe zulässig sind, eingestuft. Darüber mehr in weiterem Teil.

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Im Wesentlichen wird die Regionalbeihilfe für die neuen Investitionsprojekte zum Einkauf von Anlagevermögen sowie immateriellen Vermögensgegenstände, verbun-den mit folgender Absichten genutzt:

Gründung neuer Unternehmen,Expansion bereits bestehenden Unternehmen,Diversifizierung der Warenpalette des bestehenden Unternehmens,Einführung der wesentlichen Änderungen innerhalb des Herstellungsprozesses im bestehenden Unternehmen.

Erwähnenswert ist es, dass Ersatzinvestitionen, mit denen bestehende Aktiva ersetzt werden sollen, von der Regionalbeihilfe ausgeschlossen sind.

Die Höhe der zulässigen Regionalbeihilfe wird aufgrund der zuschussfähigen Kosten festgestellt, d.h.:

1) Investitionskosten in Anlagevermögen sowie immateriellen Vermögensgegenstände,

2) Geschätzte Lohnkosten, die mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei neuen Investitionen zusammenhängen, berechnet für den Zeitraum von 2 Jahren oder,

3) Zusammenfügen der o.g. Kosten, die weder die unter dem Punkt 1 noch unter Punkt 2 fallenden Kosten nicht überschreiten, je nachdem welche dieser Kosten höher sind.

Das Anlagevermögen umfasst Grundstücke, Gebäude, Betriebsstätten, Geräte und Ausstattung. Die immateriellen Vermögensgegenstände bilden dem gegenüber ei-nen nicht – physischen Vermögenswert in Form von Patenten, Lizenzen, Know – How und anderem geistigen Eigentums.

Zu den Investitionskosten (beihilfefähigen Kosten) zählen:

Kaufpreis für den Erwerb von Grundstücken und Erbnießbrauch [Erbpacht],Kaufpreis oder Erstellungskosten des Anlagevermögens, darunter Bauwerke und Gebäude im Sinne der Vorschriften des Baurechts sowie deren für das Betreiben eines Gewerbes notwendige Ausstattung:

Maschinen und Geräte darunter Datenverarbeitungssysteme- und Netze,Fuhrpark,Werkzeuge, Gerätschaften und Apparatur,Bürogeräte,Geräte der technischen Infrastruktur,Telekommunikationsinfrastruktur,

Kaufpreis für den Erwerb der immateriellen Vermögensgegenständen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie werden ausschließlich im Betrieb, der die Beihilfe empfangen hat, genutzt.Sie können abgeschrieben werden.Sie wurden am freien Markt von Drittpersonen, die nicht mit dem Käufer ver-anlagt sind, erworben.

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Sie werden als Anlagevermögen dem geförderten Betrieb zugeschrieben und mit dem jeweiligen Projekt, für das die Hilfe gewährt wurde mindestens 5 Jahre und im Falle von Klein- und Mittelbetrieben über 3 Jahre gebunden.

Bemerkung:

Bei den Großbetrieben werden die Kosten von immateriellen Vermögensgegenstän-den nur bis zu 50% der gesamten Investitionskosten mit der Beihilfe abgedeckt.

Zu den Lohnkosten (beihilfefähigen Kosten) gehören: die Vergütungskosten, d.h. die Gesamtkosten, die vom Beihilfeempfänger als Folge von Mitarbeitereinstellung, dar-unter die im bestimmten Zeitraum anfallende Brutto – Vergütung vor Steuer, Kosten von beitragspflichtiger Sozialversicherung sowie Betreuungskosten für Kinder und Eltern, getragen werden.

Der Investor kann sich an allen Formen der innerhalb seiner Region verfügbaren Unterstützung beteiligen, was das folgende Beispiel darstellt. Es gibt jedoch eine Obergrenze der auszuschöpfenden Fördermittel, die erteilt werden können. Die maximale Höhe regionaler Beihilfe darf Multiplikation förderfähiger Kosten mit Indikator der Intensität der regionalen Beihilfe für eine bestimmte Woiwodschaft nicht überschreiten. Es hat zufolge, dass die Beihilfeintensität unterschiedlich je nach Woiwodschaft ausfällt, was die Investoren in die schwach entwickelten Regionen an-ziehen soll.

Beispiel – Nutzung von verschiedenen Investitionsanreizen

Für Großinvestitionen mit einem Wert von über 50 Mio. EUR gilt eine separate Regulierung. In diesem Fall wird die Maximalhöhe der öffentlichen Beihilfe mit fol-gender Formel errechnet:

Maximale Beihilfe =

Höchstintensitätsfaktor der Regionalbeihilfe (%) x (50 + 0,5 x A + 0,34 x B)

• wobei:A = beihilfefähigen Kosten von 50 bis 100 Mio. EURB = Höhe förderfähigen Kosten über 100 Mio. EUR

Die aktuelle maximale Beihilfe, die von einem Investitionsprojekt erreicht werden kann, wird durch die Regionalbeihilfeintensität bestimmt. Diese ist auf einer seit dem 1. Juli 2014 gültigen Karte der Regionalbeihilfe präsentiert.

Maximale Regionalbeihilfeintensität wird als ein Prozentsatz der förderfähigen Kosten (Projektkosten) dargestellt. Die Gesamtsumme der Mittel darf den Wert der zuschussfä-higen Kosten multipliziert mit dem Faktor der Regionalbeihilfeintensität nicht über-schreiten. Es ist bemerkenswert, dass diese Faktoren im Verhältnis zur in dem Zeitraum von 2007 – 2013 geltenden Karte der Regionalbeihilfeintensität in den meisten polni-schen Woiwodschaften wesentlich gesenkt wurden, was auf das in Polen verzeichne-te Wirtschaftswachstum zurückzuführen ist. Nur in den 4 Woiwodschaften Ostpolens wurde die öffentliche Beihilfe nicht reduziert und wird weiterhin 50% betragen. Es ist erlaubt den in jeweiliger Region gültigen Basisfaktor für die Mittelunternehmen um 10% und für die Kleinunternehmen um 20 % zu erhöhen.

Die Obergrenzen der öffentlichen Beihilfe für einzelne Regionen präsentieren sich wie folgt:

Westpommern35%

Lebus35%

Niederschesien25%

Oppeln35%

Großpolen25%

Pommern35% Erlmand-

Masuren50%

Podlachien50%

Masowien

Warschau

WoiwodschaftLodsch35%

Schlesien25%

LesserPoland35%

Heiligenkreuz35%

WoiwodschaftLublin50%

Karpatenvorland50%

Kujawien-Pommern

35%

20%

35%

35%

35%

35%

* Warschau:bis 31.12.2017 - 15%nach 31.12.2017 - 10%

=XBerechnung der

Obergrenzeöffentlicher Beihilfen

Gesamtwertgewährter Beihilfen

PLN 10 Mio.

Finanzierungsquellen:

Förderfähige KostenPln 20 Mio.

Regionalbeihilfeintensität50%

Obergrenze öffentlicher Beihilfen:

Pln 10 Mio.

PLN 4 Mio. PLN 3 Mio. PLN 2 Mio. PLN 0.5 Mio. PLN 0.5 Mio.

Sonderwirtschaftszonen- Körper-schaftsteuer-

befreiung

Regierungs-zuschüsse

Zuschüsse der

EuropäischenUnion

Befreiung vonImmobiliensteuer

Andere Formenöffentlicher

Beihilfe

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Wie bereits erwähnt, hängt die maximale Beihilfeintensität nicht nur von der Region, in der die Investition stattfindet, sondern resultiert aus der Einstufung des betroffe-nen Unternehmens in Klein-, Mittel- oder Großbetrieb. Klein- und Mittelunternehmen können mit zusätzlicher Unterstützung in Form von erhöhter Beihilfe rechnen. Aus diesem Grund ist es für einen Investor vor der Investitionsentscheidung nötig fest-zustellen, zu welcher Unternehmensgruppe sein Betrieb gehört. Die Einstufung wird aufgrund von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme, wie unten darge-stellt, vorgenommen.

Typen von Unternehmen

Unternehmenstyp Anzahlder Mitarbeiter

Jahresumsatz(in Mio. Euro)

Bilanzsumme(in Mio. Euro)

Groß über 250 über 50 über 43

Mittelgroß < 250 ≤ 50 ≤ 43

Klein < 50 ≤ 10 ≤ 10

Die oben genannten Faktoren sind auf die vom Finanzamt zuletzt beschiedene Abrechnungsperiode zu beziehen und müssen ein ganzes Geschäftsjahr umfassen. Eventuelle Änderung der Betriebsgröße, da solche während des Investitionsvorhabens möglich ist, erfolgt ausschließlich dann, wenn Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte im Zeitraum von 2 darauffolgender Abrechnungsperioden verzeichnet wurde. Somit heißt es, dass eine einjährige Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte keine Auswirkungen auf den Unternehmensstatus hat.

Besondere Vorschriften finden bei der Ermittlung von Unternehmensstatus der Partn-erschaftsgesellschaften und verbundenen Unternehmen Anwendung.

Als verbunden betrachtet man Unternehmen, die in einem der unten genannten Verhältnisse stehen:

Das Unternehmen verfügt über eine Mehrheit von Stimmen in einem anderen Unternehmen als Aktien/ Anteilsinhaber oder Mitglied.Das Unternehmen ist berechtigt zur Ernennung oder Abberufung von Mehrheit der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- und Aussichtsorganes im anderen Unternehmen.Das Unternehmen ist laut dem mit einem anderen Unternehmen geschlosse-nen Vertrag oder getroffenen in ihrem Statut oder im Gesellschaftsvertrag ver-ankerten Vereinbarungen berechtigt einen vorherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Das Unternehmen als ein Anteils-/Aktieninhaber oder Mitglied eines anderen Unternehmens kontrolliert eigenmächtig dieses Unternehmen gemäß dem Vertrag mit anderen Anteils/ Aktieninhabern.

Im Falle eines verbundenen Unternehmens sind zum Zwecke einer Ermittlung vom Unternehmensstatut alle Daten aus den Finanzberichten des betroffenen und den mit ihm verbundenen Unternehmen zusammenzufügen.

Als Partnerschaftsgesellschaften gelten alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen eingestuft wurden. Darüber hinaus ist eines dieser Unternehmen als allein oder gemeinsam mit mindestens einem anderen Unternehmen im Besitz von mindestens 25% des Kapitals oder Stimmrechte des Partnerschaftsunternehmen. Um den Unternehmensstatus zu ermitteln, ist es notwendig die Daten des Finanzberichtes des betroffenen Unternehmens zusammen mit seinen prozentuellen Anteil an den Partnerschaftsgesellschaften zu berechnen.

Die öffentliche Beihilfe wird nur für solche Investitionsprojekte erteilt, die die Bedingungen eines Anreizeffektes erfüllen. Um diesen gerecht zu werden, muss der Investor den Antrag auf die öffentliche Beihilfe noch vor dem Beginn des Investitionsprozesses stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer zu erklären, wie die zugewiesenen Fördermittel sein Verhalten bezüglich des Engagements in ein zusätzli-ches Geschäftsvorhaben beeinflusst haben, mit dem Hinweis darauf, dass er ohne die-se Mittel nur in einem beschränktem Umfang oder an einem anderen Standort tätig wäre. Der Investor muss darstellen, wie die Geschäftssituation ohne die Fördermittel aussehen würde. Zusätzlich bei den Großunternehmen ist der Unternehmer ver-pflichtet zu beweisen, dass die erhaltenen Beihilfen für solche Investition vorgesehen sind, die ein Standort für neue Gewerbearten erschließt oder die bereits bestehenden Betriebe die Diversifizierung im Hinsicht auf neue Produkte oder innovative Prozesse ermöglicht.

Abgesehen von der Form der öffentlichen Beihilfe muss der Investor den Anforde-rungen bezüglich der Beständigkeit eines Investitionsprojekts gerecht werden. Großbetriebe sind verpflichtet ihre Geschäftstätigkeiten mindestens 5 Jahre, Klein- und Mittelbetriebe mindestens 3 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsprojektes fortzusetzen. Beständigkeit der Investition betrifft die Eigentumsrechte am Anlagevermögen (zulässig sind Ersatzinvestitionen solange sie mit der wesentli-chen technologischen Veränderungen oder Diversifizierung der Warenpalette ver-bunden sind) und Bildung neuer Arbeitsplätze. Die gleichen Bestimmungen über die Investitionsdauer beziehen sich auf die Investitionen, in denen die Beihilfe zur Deckung der Lohnkosten verwendet wurden. Großunternehmen müssen ihre Arbeitsstellen mindestens 5 Jahre seit dem Zeitpunkt ihrer Bildung und Klein- und Mittelunternehmen mindestens 3 Jahre aufrechterhalten. Zusätzlich, neue Arbeitsstellen sollten innerhalb von 3 Jahren seit dem Investitionsabschluss gebildet werden.

Horizontale Beihilfe

Öffentliche Beihilfe aus dieser Kategorie sind bestimmten Zielen zugeord-net. Die Vergabe von diesen Mitteln ist unabhängig von der Region, in der der

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Fördergeldempfänger seine Geschäftstätigkeiten ausübt. Im Rahmen der horizon-talen Beihilfe werden die Subventionen für Restrukturierung, Sanierung, Aufbau und Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen, Einstellung von Mitarbeitern, Aufgaben aus dem Bereich der Forschung und Entwicklung, Schulungen, Investitionen zum Umweltschutz sowie sektorale Beihilfe verteilt.

Die Empfänger dieser Subventionen sind Unternehmer oder andere Subjekte, mit de-rer Unterstützung der Staat bestimmte langfristige Ziele realisiert. Diese Fördergelder werden insbesondere für folgende Projekte vergeben:

Forschung, Entwicklung und Innovation,Umweltschutz und Energiewirtschaft,Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen,Schulungen,

Handeln im rahmen der Forschung, entwicklung und Innovation wurde von der Europäischen Union als ein Bereich mit vorrangigen Bedeutung im Hinblick auf die vergebenen europäischen Fonds eingestuft. Die horizontale Hilfe auf diesem Gebiet umfasst u.a.:

Hilfe zur Umsetzung der Projekte zur Forschung und Entwicklung,Investitionshilfe für Infrastruktur zur Forschung und Entwicklung,Hilfe zugunsten der Innovationscluster,

Die zweckmäßige Hilfe kann vor allem für die Investitionen in Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen, Geräte und Grundstücke), immaterielle Vermögensgegenstände (Technologietransfer, Lizenzen) sowie Mitfinanzierung von Beratungsmaßnahmen und Teilnahme an Messen und Ausstellungen bestimmt werden. Die genannten Bereiche wurden um den möglichen Beihilfegenehmigungen für Forschung und Entwicklung, insbesondere für folgende Forschungsarten: Grundlagenforschung, in-dustrielle und experimentelle Forschungsprojekte erweitert.

Grundlagenforschung haben zum Ziel ein allgemeines technisches und wissenschaft-liches Wissen, das nicht direkt mit konkreten Industrie- oder Handelszwecken zusam-menhängt, zu verbreiten.

Industrieforschung – dienen der Erfassung neues Wissens, das später bei der Entwicklung und Qualitätssteigerung neuer Produkte, Dienstleistungen und Produktionsprozesse im betroffenen Unternehmen genutzt wird.

Experimentelle Forschungsarbeiten – bedeuten das Aneignen, Verknüpfung, Gestaltung und Nutzung des aktuell vorhandenen Wissens und Fähigkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, Technologie und Unternehmensführung sowie Wissens und Fähigkeiten der Planung und Gestaltung neuer, geänderter oder verbesserter Produkte, Prozesse und Dienstleistungen.

••••

•••

Beihilfe zum Umweltschutz – diese Subventionen werden für die Unterstützung der Maßnahmen gegen nachteiligen Veränderungen in der Umwelt vergeben. Im Rahmen dieser Beihilfen werden alle Investitionen, die Einschränkung der schädlichen Emissionen, Einsparung von Energie oder Sanierung von Erdoberfläche fördern, be-rücksichtigt. Die Unternehmer können Finanzmittel zur Entschädigung der aufgrund der Maßnahmen zur Abfallwirtschaft, Energieherstellung aus erneuerbaren Quellen sowie Verbindung der Strom- und Wärmeerzeugung angestiegen Betriebskosten, be-antragen.

Beihilfe zur entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen wird nur an Subjekte aus dem Sektor der Klein- und Mittelbetriebe verteilt. Der Unternehmer kann u.a. Hilfsmittel für Investitionsprojekte, Mitarbeitereinstellung, Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie Teilnahme der Klein- und Mittelunternehmen an Messen bekommen.

Beihilfe zur schulungen – umfasst die Schulungen von Mitarbeitern bestimm-ter Unternehmen. Diese Finanzmittel können den allgemeinen oder spezifischen Ausbildungsmaßnahmen dienen.

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen beziehen sich auf die Vermittlung des mit der aktuellen oder zukünftigen Arbeitsstelle eines Unternehmensmitarbeiters verbun-denen Wissens sowie Weitergabe der Fähigkeiten, die nicht oder nur im geringen Umfang in einem anderen Unternehmen oder Beschäftigungsbereich genutzt wer-den können.

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen beziehen sich auf die Vermittlung des Wissens, das nicht zwangsmäßig mit der aktuellen oder zukünftigen Arbeitsstelle verbunden ist, sondern betrifft diese Fähigkeiten, die auch in einem anderen Unternehmen oder Beschäftigungsbereich genutzt werden können.

De-minimis-Beihilfe

Als De-minimis-Beihilfe gelten Subventionen, deren Betrag als geringfügig anzuse-hen ist und damit keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und keine Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Über ihre Höhe und Form entschei-det selbst der Mitgliedstaat. De-minimis-Beihilfe stellt keine öffentlichen Beihilfe im Sinne vom Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und unterliegt keiner Meldungspflicht an die Europäische Kommission.

Die zweckmäßige Hilfe kann einem Unternehmer in verschiedenen Formen gewährt werden, z.B. als Schulungsmaßnahmen, Investitionsförderung, Zinstilgung gegen-über der Sozialversicherungsanstalt oder als Steuererlass (darunter Befreiung vom Immobiliensteuer), Erlass von Steuerschulden (auch Immobiliensteuerschulden).

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Der Gesamtwert der De-minimis-Beihilfe für einen Empfänger darf den Schwellenwert von Brutto 200 Tsd. EUR innerhalb von 3 Kalenderjahren und für ein Unternehmen aus dem Straßentransportsektor 100 Tsd. EUR nicht überschreiten. Vor einer Antragsgenehmigung eines Unternehmens wird das laufende Steuerjahr und zwei vorausgegangenen Steuerjahre unter die Lupe genommen. Unabhängig von der Form, Herkunft oder Zweck für den die Subventionen genutzt wurden, werden alle von einem Unternehmer im untersuchten Zeitraum erhaltenen De-minimis-Beihilfen zusammengerechnet. Bei der Antragstellung auf De-minimis-Beihilfe sollte der Unternehmer beachten, dass diese Art von Hilfe, bezogen auf die gleichen förderfähi-gen Kosten aufgrund der möglichen Überschreitung der zulässigen Beihilfeintensität, nicht mit anderen Beihilfen (z.B. Regionalbeihilfen) kombinierbar ist.

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3. eU Fördergelder 2014 – 2020

In letzter Zeit, d.h. im Hinblick auf den Haushaltsrahmen 2007 – 2014 waren die von der Europäischen Union gewährten Mitteln ein wichtiger Faktor für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Polens und vieler lokaler Unternehmen. Dieser Faktor, neben stabilem lokalem Bankwesen, starkem Konsum oder befriedigen-der Konkurrenzfähigkeit der Gesamtwirtschaft ermöglichte es, dass Polen als eines der wenigen europäischen Ländern die Wirtschaftskrise der letzten Jahre nur ab-geschwächt zu spüren bekam. Im Rückblick auf die letzten Haushalte wurde Polen mit Inanspruchnahme von über 67 Mrd. Euro zum größten Empfänger europäischen Fördermitteln unter allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Ausschlaggebend war jedoch, dass diese zugewiesene Rekordsumme an Finanzmittel zugunsten Polens dank Ausarbeitung gut funktionierender interner Prozeduren effek-tiv verwendet wurde. Empfänger dieser Hilfsmittel waren nicht nur polnische Behörden und Verwaltungseinheiten, sondern auch im großen Umfang Unternehmer, die dank dieser außerbetrieblichen Fonds ihre Betriebe durch Modernisierung der Maschinen, Einführung neuer Technologien und Mitarbeiterschulungen weiterentwickeln konn-ten. Empfänger der Fördermittel waren sehr oft polnische Gesellschaften ausländi-scher Investoren oder ausländische Firmen, die als unmittelbare Zulieferer moderner Geräte, Technologien oder Know-how agierten.

Hohe Effektivität bei der Verwendung der Fördermittel über die Jahre 2007 – 2013 hat-te zweifelsohne einen Einfluss auf die Vergabe noch größerer Quoten an Fonds für die Haushalte 2014 – 2020. Gemäß der Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsländern bekommt Polen über 82,5 Mrd. Euro (ca. 77. Milliarden EUR nach dem Abzug derzu-sätzlichen Mittel, die z.B. für Hilfe für die ärmsten Menschen bestimmt und im Rahmen des Instruments Connecting Europe Facility wurden), was einen deutlichen Anstieg der Mittel gegenüber der vorhergehenden Perioden bedeutet. Auch im Hinblick dar-auf wird Polen zum größten Empfängerland der Europäischen Union.

Benefizienten der EU-Fördermittel 80 bn euro706050403020100

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Europäische Fördermittel werden durch 5 landesweite operationelle Programme, 16 regionale für jede der polnischen Woiwodschaften [vergleichbar mit einem Regierungsbezirk] einzeln bestimmte operationelle Programme sowie ein überre-gionales operationelles Programm verteilt. Bemerkenswert ist, dass die regionalen operationellen Programme, denen größere Teile der Fördermittel zugesprochen wur-den, immer mehr an Bedeutung gewinnen. Aufgrund der positiven Erfahrungen bei Verteilung und Verwendung der Mittel, wurde der Trend zur Dezentralisation in den Regionen beobachtet. Es folgt die Darstellung der vorläufig festgesetzten Verteilung der Mitteln im Rahmen der landesweiten operationellen Programme. Die ausführli-cheren Informationen bezüglich der einzelnen operationellen Programme werden im weiteren Verlauf dieses Berichts erläutert.

Name % der Gesamtsumme Wertin Mrd. EUR

OP Infrastruktur und Umwelt 33 27,41

OP Intelligente Entwicklung 10 8,61

OP Wissen, Bildungund Entwicklung 5,7 4,69

OP Ostpolen 2,4 2,00

OP Digitales Polen 2,6 2,17

OP Technische Hilfe 0,9 0,7

16 Regionale Operative Programme 37,9 31,28

Mrd. euro80 bn euro706050403020100

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3.1. vorgehensweise

Jedem einzelnen operationellen Programm wurde eine Vorgehensweise, nach der die für die Verwaltung der Fördermittel verantwortlichen Institutionen die zu fördernden Projekte wählen sollen, festgelegt. Die Verwaltungsorgane sind in diesem Fall, je nach dem operationellen Programm der Minister für Regionale Entwicklung, anderer zustän-diger Minister (z.B. Agrarminister/in), Verwaltungsorgane der Woiwodschaften, dabei ist es zulässig die Projektwahl an eine Vermittlungs- oder Durchführungsinstitution zu übertragen. Bei der optimalen Projektwahl sollen einheitliche und klare Regel be-hilflich werden.

Die Wahl der zu fördernden Projekte erfolgt entweder durch eine Ausschreibung oder ohne eine Ausschreibung.

Im Rahmen einer Ausschreibung wird die Wahl basierend auf vorher festgesetzten Wahlkriterien unter mehreren Bewerbern getroffen. Nachdem es eine Ausschreibung durch eine zuständige Institution bekannt gegeben worden ist, werden sämtli-che Anträge der Bewerber gesammelt. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens kommt es zu einer Beurteilung der Anträge nach den festgelegten Kriterien und Ermittlung der Gewinner. Das Ausschlussverfahren berücksichtigt sowohl i) die for-mellen Kriterien, d.h. Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Anträge samt Anlagen, ii) Inhaltskriterien in Bezug auf Parameter und Mehrwert des Projektes, iii) Strategiekriterien, d.h. diese, die zur Umsetzung der strategischen Ziele entspre-chenden operativen Programme dienen.

Vorgehensetappen im Rahmen einer Ausschreibung

Je nach Art und Weise der Sammelmethode der Anträge werden die Ausschreibungen unterteilt in:

offene, in denen das Anfangsdatum der Bewerbung bekannt und das Abschlussdatum vorerst unbekannt und vom Eingang genehmigter Anträge, die die verfügbaren Mitteln ausschöpfen, abhängig ist.geschlossene, in denen sowohl das Anfangs- als auch Abschlussdatum der Einreichung der Anträge bekannt ist; die Beurteilung und somit auch die Entscheidung, welcher der Anträge bezuschusst wird erst nach dem Abschlussdatum erfolgt.

Bekanntgabe derAusschreibung

Sammlungvon Anträgen

FormelleBeurteilung

InhaltlicheBeurteilung

Berufungsverfahren

Unterzeichnungdes Vertrages

Bekanntgabeder Ergebnisse

Über Projekte bezüglich u.a. der Infrastruktur des Landes, die von solchen Subjekten, darunter Behörden und öffentlichen Organen, umgesetzt werden, die im keinen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und oft sogar über ein Monopol zur Durchführung bestimmter Aufgaben oder Funktionen verfügen, wird in einem Verfahren ohne Ausschreibung entschieden. Anstatt dessen wird das entsprechende Projekt entweder in die Projektliste, die die Verwaltungsinstitution fördern lassen will, eingetragen oder wird über eine Vorgehensweise innerhalb eines Systems, in der das entsprechende Projekt bei der Umsetzung bestimmter öffentlicher Aufgaben bezu-schusst wird, zugeteilt. Eine solche Verfahrensweise kann somit besonders für die-se Unternehmer von Interesse sein, die auf der Suche nach Fördermitteln für eigene Investitionsprojekte sind.

Vorgehensetappen im Rahmen eines Verfahrens ohne Ausschreibung

3.2. operationelles Programm - Infrastruktur und Umwelt

Das operationelle Programm Infrastruktur und Umwelt 2014 – 2020 (POliŚ 2014 – 2020) stellt ein Landesprogramm zur Unterstützung von Wirtschaftszweigen mit niedrigen Emissionswerten, vom Umweltschutz, von Verhinderung und Anpassung an die Klimaänderung, Transport und energetische Sicherheit dar. Darüber hinaus werden die europäischen Mitteln im Rahmen dieses Programms im eingeschränk-ten Maß für Investitionen in Bereiche zum Schutze der Gesundheit und Kulturerbe vergeben. Grundsätzlich bedeutet dieses Programm die Fortsetzung der bisherigen Richtlinien der POliŚ - Investitionen der Jahre 2007 – 2013. Sie betrifft vor allem die Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur des Landes innerhalb der wichtig-sten Wirtschaftssektoren. Die wichtigsten Empfänger des Programms POliŚ 2014 – 2020 werden öffentliche Subjekte (darunter kommunale Verwaltungseinheiten) und private Subjekte (vor allem Großbetriebe) sein.

Anmeldungdes Projektes

VorlPrüfung zur Antragstellung

Einreichungdes Antrags

Berufungsverfahren

FormelleBeurteilung

InhaltlicheBeurteilung

Unterzeichnungdes Vertrages

Anzeige überdas Projekt in der

detailliertenBeschreibung

der Prioritäten des OP

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Im Hinblick auf das Gesamtbudget von 32,2 Mrd. Euro wird es das größte opera-tionelle Programm, das in Polen in Jahren 2014 – 2020 umgesetzt wird, dabei wird die Menge der zur Realisation dieses Vorhabens verwendeten Fördermitteln der EU 27, 41 Mrd. Euro betragen. Den Rest stellen die Landesmittel dar.

Die Verteilung der Fördermitteln der EU im Rahmen des POliŚ 2014 – 2020 in die einzelne Förderbereiche: (Daten beruhen auf Schätzwerten).

Energiewirtschaft 2,800 Mrd. EUR

Umwelt 3,508 Mrd. EUR

Transport 19, 811 Mrd. EUR

Kultur 0,467 Mrd. EUR

Gesundheitswesen 0,468 Mrd. EUR

Technische Hilfe 0,330 Mrd. EUR

Im Rahmen dieses Programms gibt es 10 vorrangige Projekte:

Die Verringerung der Emissionswerte der Wirtschaft,Umweltschutz, darunter die Anpassung an Klimaänderung,Ausbau des Straßennetzes TEN – T und multimodalen Transports,Städtische Straßennetze,Ausbau des Bahntransportsystems in Polen,Ausbau städtischer Nahverkehrsnetze mit niedrigen Emissionswerten,Die Verbesserung der energetischen Sicherheit,Schutz von Kulturerbe und Ausbau von kulturellen Beständen,Stärkung der strategischen Infrastruktur und Ausbaus von kulturellen Beständen,Technische Hilfe.

Dieses Programm setzt voraus folgende Unternehmungen zu unterstützen:

Die Verringerung der Emissionswerte der Wirtschaft

Geplant wird u.a. die Unterstützung der Energieeffizienz von Industrieunterneh-men, um ihren Einfluss auf die Umwelt einzuschränken. Darüber hinaus wird die Erzeugung und Vertrieb erneuerbaren Energien wie Wind-, Sonnen- und Bioenergie, Energie aus Wasserkraft und Erdwärme, aber auch Steigerung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und im Wohnungsbau. gefördert. Die Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen und Krediten für Unternehmer, Organe der öffentlichen Verwaltung, Kommunen, Genossenschaften und Wohngemeinschaften, die eine der o.g. Maßnahmen finanzieren wollen.

••••••••••

Umweltschutz

Gefördert wird u.a. Infrastrukturausbau zum Zwecke des Umweltschutzes, Reduzierung der Luftverschmutzung und Effizienzsteigerung in der Abfall- und Abwasserwirtschaft. Diese Maßnahmen sind auch in diesem Fall vor allem an die Unternehmer, Organe der öffentlichen Verwaltung und Kommunen, die ihre Vorhaben in diesem Bereich umsetzen wollen, gerichtet.

Verkehrsinfrastruktur (Straßennetz TEN –T und multimodaler Transport)

Ausbau des transeuropäischen Verkehrssystems in Form von Straßen-, Schienen- und Luftverkehrs, Bahnverbindungen und anderer Straßenverbindungen außer des TEN –T – Netzes sowie intermodalen Verkehrs. Die Fördermittel werden in Form von Zuschüssen vor allem an die Organe der öffentlichen Verwaltung und Kommunen wie Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad [Generaldirektion für Landesstraßen und Autobahnnetz], aber auch an der Umsetzung der Maßnahmen in diesem Bereich interessierten Unternehmer verteilt.

Städtische Straßennetze

Als Ziel gilt eine verbesserte Erreichbarkeit von Städten, Optimierung von Kapazität des Verkehrsnetzes (Ausbau des städtischen Straßennetzes und Ausfallstraßen, Errichtung von Umgehungsstraßen). Die wichtigsten Empfänger von Zuschüssen werden die Organe der öffentlichen Verwaltung und Kommunen.

Ausbau städtischer Nahverkehrsnetze mit niedrigen Emissionswerten

Es wird der Ausbau des öffentlichen Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Schienenverkehrs und Erweiterung des Bestandes von Schienenfahrzeugen unterstützt. Die Fördermittel werden in Form von Zuschüssen vor allem an die kommunalen Verwaltungseinheiten, die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs realisieren.

Verbesserung der energetischen Sicherheit

Gefördert werden intelligente Lösungen auf dem Gebiet des Stromvertriebs, Erweiterung der Fernwärme, Ausbau der Infrastruktur zur Lieferung, Vertrieb und Speicherung vom Gas. Zu den Zuschuss- und Kreditmittelempfänger für diese Zwecke werden Organe der öffentlichen Verwaltung, Unternehmen und andere Dienstleister aus diesem Sektor gehören.

Schutz von Kulturerbe und Ausbau von kulturellen Beständen

Mit der Unterstützung werden alle Projekte zum Schutz, Sanierung, Präsentation der beweglichen und unbeweglichen Denkmälern zusammen mit ihrer Digitalisierung, sowie Umsetzung von moderner Lösungen, die den Zugang zur Kultur insbesondere für Behinderte erleichtern sollen, umfasst. Die Fördermittel sind für die Organe der öffentlichen Verwaltung und andere Subjekte, die sich mit dem Schutz von Kulturerbe befassen, bestimmt.

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Ausbau der strategischen Infrastruktur im Gesundheitswesen

Dieses Programm umfasst die gesellschaftliche Integration, Maßnahmen gegen Armut im Bereich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Weiterentwicklung von strategischer Landesinfrastruktur zur Gesundheitsförderung, Ausbau des Rettungsdienstes. Die Beihilfe in Form von Zuschüssen sind an die Subjekte des Gesundheitswesens gerichtet.

3.3. operationelles Programm - die Intelligente entwicklung

Dieses Programm stellt die Fortsetzung des Operationellen Programms Innovative Wirtschaft für die Jahre 2007 – 2013 dar. Der Schwerpunkt dieses Programms liegt bei der Unterstützung der Projekte von der Entwicklung der Idee bis zur Umsetzung auf dem Markt, was in einzelne Etappen im Rahmen dieses Programms unterteilt wird. Sie fangen mit der Phase der Konzepterstellung über Umsetzung der Forschungs- und Weiterentwicklungsprozesse bis zur Kommerzialisierung und Markteinführung des Projektes an. Die Implementierung des Programms erfolgt durch die Förderung der innovativen Maßnahmen seitens der Unternehmer, Qualitätssteigerung der wissenschaftlichen Untersuchungen und Entwicklungsprojekte sowie Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftsinstituten und Unternehmern.

Die im Rahmen dieses Programms vorhandenen Mitteln betragen 10,1 Mrd. EUR, davon 8,6 Mrd. aus den Fördermitteln der EU. Laut ersten Schätzwerten und Informationen werden diese Mittel für folgende vorrangige Projekte verwendet:

Förderung der Maßnahmen zur Forschung und Weiterentwicklung in Unternehmen und wissenschaftlich – industrieller Gruppen,Förderung von Innovationen in Unternehmen,Förderung des Umfelds und innovativen Leistungsfähigkeit von Unternehmen,Ausbau des Potentials der wissenschaftlichen Forschung,Technische Hilfe.

Die Fördergelder innerhalb des Programms Intelligente Entwicklung können vor allem Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Betriebe), wissenschaft-liche Institutionen, mehrere in Interessengemeinschaften zusammengeschlos-sene Unternehmen oder wissenschaftliche Institutionen sowie Institutionen des Wirtschaftsumfelds beantragen. Es wird die Förderung von Projekten aus den folgen-den Bereichen beabsichtigt:

Forschung und Weiterentwicklung

Förderung beruht auf der Verteilung der Zuschüssen an diese Unternehmen und wissenschaftlich – wirtschaftliche Konsortien, die Projekte im Rahmen der Forschung und Weiterentwicklung realisieren, Entwurf- und Untersuchungsar-beiten durchführen und Prototype vor der Produktionsphase vorbereiten.

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Innovative Investitionen und Implementierung der Forschung und Weiterentwicklungsprozesse

Die betroffenen Unternehmen bekommen eine Unterstützung in Form von Krediten, Zuschüssen und Fördergelder, die zum Teil aus Krediten und zum Teil aus Zuschüssen bestehen. Dabei werden Projekte zur Einführung neuer Technologien und Ermöglichung der Maßnahmen aus dem Bereich der Forschung und Weiterentwicklung berücksichtigt. Ein besonderes Instrument für diese Zwecke ist ein Kredit zur Förderung der technologischen Innovationen, vergeben an klei-ne und mittlere Unternehmen als eine technologische Prämie, d.h. entweder ein Zuschuss für die Rückzahlung eines Teils des kommerziellen Investitionskredits oder eine Unterstützung mit Kreditcharakter.

Zugang zu Privatkapital oder Risikokapital

Gerichtet an kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Start –up-Firmen, Venture Capital Fonds und andere Institutionen, die die Gründung neuer Unternehmungen mit innovativem Charakter unterstützen. Die Förderung erfolgt mittels Erteilung von Zuschüssen, Vorzugskrediten und Finanzmittel, die teilweise aus Krediten und teilweise aus Zuschüssen bestehen.

3.4. operationelles Programm – Wissen, Bildung, entwicklung

Dieses Programm hat zum Ziel die Optimierung der politischen und öffentli-chen Maßnahmen zugunsten der Situation auf dem Arbeitsmarkt, Bildung und Gesamtwirtschaft; insbesondere kümmert sich um das Hochschulwesen mit Entwicklungspotential; umfasst Förderung der gesellschaftlichen Innovationen und internationalen Zusammenarbeit.

Im Rahmen des Programms stehen 5,1 Mrd. EUR, darunter 4,4 Mrd. Hilfsmittel der EU zur Verfügung. Die vorhandenen Fonds laut der ersten Schätzwerten und Informationen werden für folgende vorrangige Projekte verwendet:

Junge Personen auf dem Arbeitsmarkt,Effiziente Politik auf dem Arbeitsmarkt, Wirtschaft und Bildung,Hochschulwesen und seine Rolle für Wirtschaftswachstum,Gesellschaftliche Innovationen und internationale Zusammenarbeit,Technische Hilfe.

Die Unterstützung im Rahmen dieses Programms richtet sich hauptsächlich an Institutionen und Organe der öffentlichen Verwaltung, Kommunen, Universitäten und Hochschulen. Die Unternehmer können Fördergelder für die Projekte der gesellschaft-lichen Innovationen (z.B. gesellschaftliche Integration, Weiterbildung, Einstellung), in-ternationalen Berufsmobilität (z.B. Volontariat, Praktikum und Mitarbeiteraustausch) sowie internationalen Zusammenarbeit erhalten.

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3.5. operationelles Programm - das digitale Polen

Dieses Programm stellt eine Neuerscheinung im Vergleich mit den Förderprogrammen der vergangenen Jahre dar. Es soll den schnelleren Zugang zum Internet gewähren, bei der Erschaffung einer benutzerfreundlichen E – Verwaltung, die viele Angelegenheiten mittels Computer erledigen lässt, behilflich werden und Verbreitung des Wissens und Fähigkeiten aus dem Bereich der Computerhandhabung ermöglichen. Für die Umsetzung dieses Programms wurden 2,6 Mrd. EUR, davon über 2,2 Mrd. aus den EU – Fördermitteln bestimmt.

Um die Programmgrundsätze umzusetzen wurden folgende Förderbereiche ge-wählt:

Allgemeiner Zugang zum schnellen Internet

` Das Programm setzt den Ausgleich der territorialen Unterschiede beim Zugang zum Breitband – Internet voraus. Dafür sollen die Projekte zum Bau und Ausbau sowie Ergänzung der Telekommunikationsnetze realisiert werden. Zu den Fördergeldempfängern in Form von Zuschüssen gehören Telekommunikations-firmen und Kommunen.

E – Verwaltung

Es werden Projekte zur Strukturierung und Digitalisierung von öffentlichen Registern zwecks effizienterem Zugriff auf die digitalisierten Daten, Gewährleistung der Datensicherheit, Ausbau der Datenverarbeitungssysteme und freier Verfügbarkeit über die Informationen des öffentlichen Sektors durchgeführt. Die nicht rückzah-lungspflichtigen Zuschüsse können von den Behörden der Staatsverwaltung und Konsortien zwischen öffentlichen Subjekten und Unternehmen beantragt wer-den.

Digitale Aktivierung der Gesellschaft

Dieses Programm setzt die Integration von lokalen Gemeinschaften, Zugang zur digitalen Technologien für die älteren Personen, Behinderten, Dorf- und Kleinstadteinwohnern, diesbezügliche Beratung und Betreuung voraus. Diese Mittel können von Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und Vereine be-antragt werden.

3.6. operationelles Programm – ostpolen

Es ist ein überregionales Programm, das den Ausbau der Konkurrenzfähigkeit und Innovationsförderung von Großregion – Ostpolen (5 Woiwodschaften: Podkarpackie, Lubelskie, Świętokrzyskie, Podlaskie, Warmińsko – Mazurskie [Vorkarpaten,

Woiwodschaft Lublin, Woiwodschaft Heiligkreuz, Podlachien und Ermland - Masuren]) über eine Innovation- und Forschungsentwicklung, Steigerung ihrer Investitionsattraktivität insbesondere durch Verbesserung des Verkehrsnetzes, zum Ziel hat. Für die Umsetzung dieses Vorhabens wurden ca. 2,5 Mrd. EUR, davon 2,1 Mrd. EUR aus den EU – Mitteln garantiert.

Die Förderung erfolgt auf den folgenden Gebieten:

Forschung, Entwicklung und Investitionen

Es werden Projekte zur Forschung, Entwicklung und Einführung der innovativen Lösungen insbesondere in den Sektoren der intelligenten Spezialisierung (für Ostpolen u.a. Holzwirtschaft, Luftfahrt, Energiewirtschaft, Lebensmittelindustrie und Tourismus) unterstützt. Die Empfänger sind Unternehmen, die neue Produkte und innovative Prozesse einführen sowie Forschungseinrichtungen weiter ent-wickeln. Die Förderung wurde als Zuschusszahlungen, Kredite und Hilfsmittel, die teils aus den Zuschüssen und teils aus Krediten bestehen, vorgesehen.

Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben

Bildung von Gründerzentren für Start–up-Unternehmen; Förderung der Zusammenarbeit innerhalb eines wirtschaftlichen, und finanziellen Sektors mit lokalen Behörden zwecks Weiterentwicklung und Expansion von Klein- und Mittelunternehmen auf ausländischen Märkten. Dazu sollen die kostenlosen Beratungen und Zuschüsse dienen.

Investitionen im Rahmen von Clustern

Gefördert werden Investitions-, Organisations- und Marketingprojekte zugunsten der Mitglieder eines Clusters, eines Netzwerks, das sowohl von den Betrieben, als auch von öffentlichen Organen und Wissenschaftseinrichtungen gebildet werden kann. Sie erhalten Unterstützung in Form von Zuschüssen.

Modernes Verkehrsnetz

Die Fördermittel werden den Projekten zum Bau und Ausbau des Verkehrsnetzes für den öffentlichen und individuellen Verkehr und Einkauf des modernen Fuhrparks zugeteilt. Die Fördermittel werden an die zuständigen kommunalen Verwaltungsorgane als Zuschüsse verteilt.

3.7. operationelles Programm – technische Hilfe

Dieses Programm sollte ein zuverlässiges Funktionieren von für die Verteilung und Umsetzung der Fonds verantwortlichen Institutionen, sowie Errichtung eines effek-tiven Informations- und Werbungssystem der europäischen Fördermittel garantie-ren. Für den Zeitraum 2014 - 2020 wird eine Unterstützung für die in dem System

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zur Umsetzung einer Kohäsionspolitik engagierten Institutionen im Bereich der Vorbereitung, Management, Beurteilung, Information, Kommunikation, Überwachung und Überprüfung vorgesehen. Dieses Programm wird hauptsächlich auf die öffentli-chen Institutionen, die für die Umsetzung der europäischen Hilfsmittel verantwort-lich sind, abzielen.

3.8. Programm zur entwicklung der ländlichen Gebiete

Mit Hilfe dieses Programms soll die Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft gestei-gert werden. Außerdem wird ein stabiles Wirtschaften mit natürlichen Ressourcen, Maßnahmen zum Umweltschutz sowie gleichmäßige territoriale Entwicklung der Dörfer gefördert. Die Gesamtmittel zur Umsetzung dieses Programms betragen 13,5 Mrd. EUR, davon 8,5 Mrd. aus den Fördergelder der EU.

Dieses Programm realisiert alle 6 vorrangige Projekte im Rahmen der Unionspolitik für die Entwicklung der ländlichen Gebiete in dem Zeitraum zwischen 2014 – 2020:

Ermöglichung der Wissens- und Innovationsvermittlung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten.Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit aller Arten der Landwirtschaft und Rentabilitätssteigerung von landwirtschaftlichen Betrieben.Optimierung der Organisation der Lebensmittelkette und Popularisierung von Risikomanagement in der Landwirtschaft.Rekonstruktion, Schutz und Stärkung der von Land- und Forstwirtschaft abhängi-gen Ökosystemen. Unterstützung des effizienten Umgangs mit Ressourcen und Wechsel zum nach-haltigen emissionsarmen, für die Klimaänderung beständigen Wirtschaften in den Sektoren der Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie und Forstwirtschaft.Erweiterung der gesellschaftlichen Integration, Einschränkung der Armut und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten.

Die aus diesem Programm stammenden Fördergelder sind für die Unternehmer aus dem Landwirtschaftssektor sowie für die Organe des öffentlichen Sektors bestimmt.

Im Rahmen dieses Programms wurden folgende Unterstützungsbereiche definiert:

Investitionen in Anlagevermögen

Die Förderung kann die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Erwerb bestimmten Anlagevermögens, Investitionen in der Verarbeitung und Erweiterung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Zusammenlegung von Grundstücken betreffen. Die Empfänger der Zuschüsse sind landwirtschaftliche Betriebe sowie Kommunen.

Die hochqualitativen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Förderung mittels Zuschüssen zur Unterstützung der Markteinführung von hoch-qualitativen Erzeugnissen. Die Fördermittelempfänger sind Landwirte.

Aufbau von landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Gewerbe

Unterstützung der Gründung eines Gewerbes von jungen Landwirten, einer nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von ländlichen Flächen, Entwicklung von landwirt-schaftlichen Dienstleistungen. Die Fördergelder in Form von Zuschüssen können von den natürlichen Personen sowie Unternehmen aus dem Sektor der Klein- und Mittelbetrieben beantragt werden.

Bildung von Erzeugergruppen- und Organisationen

Hilfe zugunsten der Produzentengruppen zwecks Optimierung ih-rer Produktionsprozesse, dem gemeinsamen Vertrieb und Marketing. Die Unterstützung nimmt eine Form von Zuschüssen ein.

3.9. regionale operationelle Programme

Im neuen Finanzrahmen für die Jahre 2014 – 2020 wird eine wesentliche Dezentralisierung im Bereich der Verwaltung mit europäischen Fonds beobachtet. Beweis dafür sind die gestiegenen Quoten, die direkt den jeweiligen regionalen ope-rationellen Programmen zugewiesen wurden. Der Gesamtvolumen für die regionale operationelle Programme beträgt über 31,2 Mrd. EUR, beinahe doppelt so viel als in dem Haushaltsplan für die Jahre 2007 – 2013. Die Mittelverteilung unter jeweilige Woiwodschaften hing mit ihrer Einwohnerzahl, Höhe des BIP pro Einwohner und Arbeitslosenquote zusammen.

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Vorgesehene finanzielle Mittel der Regionalen Operationellen Programme (in Mio. Euro)

Westpommern1.601,2

Lebus906,9

Niederschesien2.252,5

Oppeln945,0

Großpolen2.450,2

Pommern1.864,8 Erlmand-

Masuren1.728,3

Podlachien1.213,6

Masowien2.089,8

WoiwodschaftLodsch2.256,0

Schlesien3.476,9

Kleinpolen2.878,2

Heiligenkreuz1.364,5

WoiwodschaftLublin

2.231,0

Karpatenvorland2.114,2

Kujawien-Pommern1.903,5

Der Haushalt jedes regionalen operationellen Programms wurde in 11 durch die Vorschriften der EU bestimmten Themenbereiche gegliedert. Die Fördermittel wur-den je nach Besonderheiten einzelner Regionen, verhältnismäßig zu den festgesetz-ten Prioritäten in jeder Woiwodschaft verteilt.

Für alle regionalen operationellen Programme wurden folgende Förderbereiche be-stimmt:

Forschung und Entwicklung

Gefördert werden Projekte zur Forschung und Entwicklung, insbesondere in je-ner Spezialisierung, die für die betroffenen Regionen maßgeblich sind. Außerdem werden die Mittel für den Einkauf von Forschungsinfrastruktur und zur Sicherung der Eigentumsrechte an den Forschungen verwendet. Um die Unterstützung in Form von Zuschüssen und Beratungen können sich Unternehmer, wissenschaftli-che Einheiten oder deren Konsortien bewerben.

Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen

Unterstützt wird der Aufbau neuer Unternehmen und die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bereits bestehender Betriebe. Zur Umsetzung dieser Aufgaben dienen die auf die Investitionssteigerung, Erschließung neuer Märkte und Weiterentwicklung der Klein- und Mittelbetriebe konzentrierten Fördergelder.

Umweltschutz

Förderung betrifft Projekte innerhalb der Wasser – und Abwasserwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie Schutz von Umwelt und natürlichen Lebensräumen. Auf diese Hilfsmittel können hauptsachlich kommunale Verwaltungsorgane, sowie andere öffentliche oder kommunale Einheiten, die zur Umsetzung der Umweltschutzmaßnahmen beitragen, Antrag stellen.

Energiewirtschaft

Dieses Programm beschäftigt sich mit Projekten zur Verwendung von energieeffi-zienter Technologien, Erweiterung des Energieumfangs aus erneuerbaren Quellen und Thermoisolierung von öffentlichen Gebäuden. Die Fördermittelempfänger im Rahmen dieses Programms sind vor allem kommunale Verwaltungsorgane, Ener-gieversorgungsunternehmen, Wohnungsgemeinschaften, Baugenossenschaften sowie Klein- und Mittelunternehmen.

Verkehr

Den Bedürfnissen auf dem Landesniveau entsprechend hat diese Form von Unterstützung die Verbesserung des Straßen- und Schienennetzes im Bereich der Sanierung, neuer Investitionen, Erwerb neuen Fuhrparks und Ausbau des intermodalen Verkehrs zum Ziel. Die Anträge auf Subventionen in Form von Zuschüssen können von öffentlichen Organen und Einheiten, aber auch von Transportunternehmen gestellt werden.

3.10. steuerliche Folgen

Gemäß den allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts gelten alle erhalte-nen Fördergelder und Finanzmittel, sowie unentgeltliche oder teilweise ent-geltliche Dienstleistungen als Einnahmen und unterliegen in diesem Sinne der Einkommenssteuer.

Diese Unternehmer, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der europä-ischen Fonds bekommen haben, wurden von der Versteuerung aller unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erhaltenen Sachen und Rechte befreit. Maßgeblich für die Steuerentlassung ist die Finanzierung der Dienstleistungen über den Staatshaushalt, über Organe kommunaler Verwaltung, Regierungsbehörden und internationale Organisationen, wenn zusätzlich diese Leistung zum Regierungsprogramm gehört. Der Begriff eines Regierungsprogramms wird im weiterem Sinne als jedes von der polnischen Regierung akzeptierte Programm verstanden.

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Des Öfteren werden die erhaltenen Zuwendungen von den Unternehmern zur Realisierung von Investitionen, z.B. Erwerb von Anlagevermögen oder immateriel-len Vermögensgegenständen verwendet. Bestimmte Vermögensbestandteile kön-nen steuerlich abgeschrieben werden – die Ausnahme bilden diese Ausgaben zum Erwerb von Vermögensgegenständen, die dem Unternehmer in beliebiger Form bereits erstattet wurden. Die Abschreibungen solchen Anlagevermögens oder im-materiellen Vermögensgegenständen stellen keine Kosten im steuerlichen Sinne, in - diesem Umfang, der mit den Fördermitteln finanziert wurde, dar.

Die Zuschüsse im Rahmen der europäischen Fonds sind unter dem Aspekt der Umsatz- steuerpflichtigkeit zu prüfen. Das Erhalten von Zuschüssen an sich hat nicht automa-tisch die Zahlung von Mehrwertsteuer zufolge. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch ein Zuschuss einen Einfluss auf die Versteuerung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen hervorrufen. Laut den aktuellen Vorschriften unterliegt nämlich jede Ausgabe, die als Zahlung für die Ware oder Dienstleistung einschließlich aller ihren Preis direkt beeinflussenden Zuschüssen, Subventionen und Zuschlägen, der Umsatzsteuerpflicht. Es wurde nicht definiert, was unter dem Begriff des „direk-ten Beeinflussung“ zu verstehen ist, man nimmt jedoch an, dass es sich dabei um Zuschüsse von Objekten (z.B. Stützung des Warenpreises oder Dienstleistungspreises) und nicht allgemein um Subventionen an Subjekte handelt. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte jedoch jeder Fall individuell betrachtet werden.

4. Investitionsanreize in sonderwirtschaftszonen

4.1. Grundlegende Informationen über die sonderwirtschaftszonen

Zu den Instrumenten der von dem polnischen Staat Unternehmern gewährten Förderung gehören die Sonderwirtschaftszonen (nachstehend auch „SWZ” genannt). Unter Sonderwirtschaftszonen werden abgegrenzte Gebiete Polens verstanden, in denen eine Wirtschaftstätigkeit zu den im Gesetz über die Sonderwirtschaftszonen vom 20. Oktober 1994 definierten Vorzugsbedingungen ausgeübt werden darf. Am 23. Juni 2013 hat der Ministerrat die 14 Verordnungen über Sonderwirtschaftszonen geändert, indem das Bestehen der sWz bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wurde.

Auf Grundlage der Vorschriften dieses Gesetzes werden vom Ministerrat und dem Minister für Wirtschaft und Arbeit Durchführungsverordnungen erlassen, die Bestimmung, Bedingungen und Verfahrensweise der Einrichtung der einzelnen Sonderwirtschaftszonen detailliert regeln. Derzeit handelt es sich um folgende Verordnungen:

Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 über öffentliche Hilfen für Unternehmen, die auf Grundlage einer Ansiedlungsgenehmigung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone tätig sind,Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 über die Kriterien zur Aufnahme von Grundstücken in einer Sonderwirtschaftszone,Verordnungen für jede Sonderwirtschaftszone, in denen deren Gebiet und Tätigkeitsdauer festgelegt werden,Verordnungen über die Erteilung von Genehmigungen für die jeweilige Sonderwirtschaftszone,Verordnungen über die Festlegung eines Entwicklungsplans für die jeweilige Sonderwirtschaftszone.

Die Sonderwirtschaftszonen werden errichtet, um die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Gebieten Polens zu beschleunigen, insbesondere durch:

die Entwicklung bestimmter Geschäftsfelder, die Entwicklung neuer technischer und technologischer Lösungen und deren Nutzung in der Volkswirtschaft,

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die Entwicklung des Exports, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der hergestellten Erzeugnisse und er-brachten Dienstleistungen, die Bewirtschaftung des vorhandenen Industrievermögens und der wirtschaftli-chen Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätzen, die Bewirtschaftung ungenutzter natürlicher Ressourcen nach den Grundsätzen des ökologischen Gleichgewichts.

Zu den grundlegenden Anreizen für Investoren zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Sonderwirtschaftszonen gehören:

die Befreiung des Gewinns aus der in der SWZ ausgeübten Geschäftstätigkeit von der Körperschaftsteuer;die Befreiung von der Grundsteuer in einigen Gemeinden;ein optimaler Standort für Exporteure aufgrund der zentralen Lage Polens in Europa;eine der niedrigsten Arbeitskosten in Europa;der Zugang zu attraktiven, erschlossenen Grundstücken mit der erforderlichen Infrastruktur;die Möglichkeit des Kaufs oder der Anmietung bereits in der bestehender Immobilien (Produktionshallen, Büroflächen);Unterstützung in juristischen und organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Realisierung eines Investitionsvorhabens (Medienanbieter, lokale Behörden etc.);Ansiedlung anderer Unternehmen als potentieller Sublieferanten, Subunternehmer und Abnehmer in unmittelbarer Nähe;Unterstützung bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern, darunter auch Zusammenarbeit mit Berufsschulen (z. B. Partnerklassen)

In Polen existieren derzeit 14 Sonderwirtschaftszonen. Ihre Standorte wurden auf der nachstehenden Karte Polens dargestellt.

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Standorte der einzelnen Sonderwirtschaftszonen in Polen

Sopot

Im Folgenden wurden die grundlegenden Informationen jeder der Sonderwirtschaftszonen zusammengefasst:

Sonderwirtschaftszone Basisinformationen Gebiet

Sonderwirtschaftszone Kamienna Góra für Kleingewerbe

*Fläche 367,14 haZahl der Subzonen: 11**Investitionswert: 1.909,1 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 59

Anschrift: ul. Jana Pawła II 11 A, 58-400 Kamienna GóraTel.: (+48 75) 645 15 03 bis 06Fax: (+48 75) 744 20 17E-Mail: [email protected]: www.ssemp.pl

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Sonderwirtschaftszone Katowice

*Fläche 2.004,83 haZahl der Subzonen: 4**Investitionswert: 21.109,5 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 250

Anschrift: ul. Wojewodzka 42, 40-026 KatowiceTel. (+48 32) 251 07 36, 251 09 58, 785 70 68,Fax: (+48 32) 251 37 66E-Mail: [email protected]: www.ksse.com.pl

Sonderwirtschaftszone Kostrzyń-Słubice

*Fläche 1.563,87 haZahl der Subzonen: 31**Investitionswert: 5.312,1 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 140

Anschrift: ul. Orła Białego 22, 66-470 Kostrzyń nad OdrąTel.: (+48 95) 721 98 00Fax: (+48 95) 752 41 67E-Mail: [email protected]: www.kssse.pl

Krakowski Park Technologiczny/Krakauer Technologiepark

*Fläche 628,50 haZahl der Subzonen: 27**Investitionswert: 1.964,4 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 101

Anschrift: al. Jana Pawła II 41 L, 31-864 KrakówTel.: (+48 12) 640 19 40Fax: (+48 12) 640 19 45E-Mail: [email protected]: www.sse.krakow.pl

Sonderwirtschaftszone Legnica

*Fläche 1.059,26 haZahl der Subzonen: 17**Investitionswert: 6.302,4 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 65

Anschrift: ul. Kardynała B. Kominka 9, 59-220 LegnicaTel.: (+48 76) 727 74 70Fax: (+48 76) 727 74 74E-Mail: [email protected]: www.strefa-legnica.com

Sonderwirtschaftszone Łódź

*Fläche 1.290,76 haZahl der Subzonen: 45**Investitionswert: 10.815,5 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 173

Anschrift: ul. Ks. Tymienieckiego 22/24, 90-349 ŁodźTel.: (+48 42) 676 27 53, 676 27 54Fax: (+48 42) 676 27 55E-Mail: [email protected]: www.sse.lodz.pl

Sonderwirtschaftszone EURO-PARK Mielec

*Fläche 1.299,39 haZahl der Subzonen: 25**Investitionswert: 6.059,0 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 183

Anschrift: ul. Partyzantow 25, 39-300 MielecTel.: (+48 17) 788 72 36Fax: (+48 17) 788 77 69E-Mail: [email protected]: www.europark.com.pl

Sonderwirtschaftszone Pomorska

*Fläche 1.380,63 haZahl der Subzonen: 24**Investitionswert: 7.862,2 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 111

Anschrift: ul. Władysława IV Nr. 9, 81-703 SopotTel.: (+48 58) 555 97 00Fax: (+48 58) 555 97 11E-Mail: headoffi [email protected]: www.strefa.gda.pl

Sonderwirtschaftszone Słupsk

*Fläche 824,35 haZahl der Subzonen: 15**Investitionswert: 1.231,9 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 58

Anschrift: ul. Poznańska 1A, 76-200 SłupskTel.: (+48 59) 841 28 92Fax: (+48 59) 841 32 61E-Mail: [email protected]: www.sse.slupsk.pl

Sonderwirtschaftszone Starachowice

*Fläche 612,91 haZahl der Subzonen: 15**Investitionswert: 1.744,8 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 71

Anschrift: ul. Radomska 29, 27-200 StarachowiceTel.: (+48 41) 275 41 01Fax: (+48 41) 275 41 02E-Mail: [email protected]: www.sse.com.pl

Sonderwirtschaftszone Suwałki

*Fläche 342,77 haZahl der Subzonen: 4**Investitionswert: 1.608,2 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 71

Anschrift: ul. Noniewicza 49, 16-400 SuwałkiTel.: (+48 87) 565 22 17Fax: (+48 87) 565 22 17E-Mail: [email protected]: www.ssse.com.pl

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Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg EURO-PARK WISŁOSAN

*Fläche 1.632,31 haZahl der Subzonen: 21**Investitionswert: 7.575,5 Mio. PLN**Zahl der Genehmigungen: 151

Anschrift: ul. Zakładowa 48, 39-405 Tarnobrzeg-MachowTel.: (+48 15) 822 99 99, 823 66 88Fax: (+48 15) 823 47 08E-Mail: [email protected]: www.tsse.pl

SWZ INVEST-PARK Wałbrzych

*Fläche 2.212,20 haZahl der Subzonen: 44**Investitionswert: 16.342,8 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 204

Anschrift: ul. Uczniowska 21, 58-306 WałbrzychTel.: (+48 74) 664 91 64, 664 91 63Fax: (+48 74) 664 91 62E-Mail: [email protected]: www.invest-park.com.pl

Sonderwirtschaftszone Warmińsko-Mazurska

*Fläche 984,76 haZahl der Subzonen: 18**Investitionswert: 3.303,8 Mio. PLNZahl der Genehmigungen: 72

Anschrift: ul. Kasprowicza 1, 10-219 OlsztynTel.: (+48 89) 535 02 41Fax: (+48 89) 535 90 02E-Mail: [email protected]: www.wmsse.com.pl

* Angaben zum 31.12.2013 laut „Bericht über ressortübergreifende Abstimmungen” des Wirtschaftsministeriums** Kumulierte Werte bis zum 31.12.2013

4.2. anforderungen im zusammenhang mit der ausübung einer Geschäftstätigkeit in den sonderwirtschaftszonen

Um die aus den Sonderwirtschaftszonen resultierenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Investoren folgende Bedingungen erfüllen:

Eine Zonengenehmigung kann einem Unternehmer von der SWZ-Verwaltungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsminister nur für eine neuinvestition erteilt werden, unter der eine Investition in Anlagevermögen oder immaterielle und rechtliche Werte zu verstehen ist, die in Folgendem besteht:

der Gründung eines neuen oder dem Ausbau eines bestehenden Unternehmens,der Diversifizierung der Produktion des Unternehmens durch die Einführung neu-er Produkte,der grundlegenden Veränderung des bisherigen gesamten Produktionsprozesses des Unternehmens oderdem Erwerb eines Unternehmens in Liquidation oder eines Unternehmens, dem Liquidation drohen würde, wenn es nicht erworben würde, oder eines organisier-ten Teils eines solchen Unternehmens, soweit der Käufer nicht mit dem Veräußerer verbunden ist. Der Erwerb muss jedoch durch einen selbstständigen Unternehmer vorgenommen werden.

Deshalb darf die Zonengenehmigung nicht für die Realisierung einer Sanierungsinvestition gewährt werden. Obwohl keine Vorschrift des polnischen Rechts eine derartige Investition definiert, lässt sich anhand der Praxis in anderen Ländern der Europäischen Union annehmen, dass als Sanierungsinvestition folgende Maßnahmen gelten:

Investitionen in Form der Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Sachanlagen (laufenden Instandsetzungen, Reparaturen) ohne deren Verbesserung oderInvestitionen in Form eines Austauschs von Sachanlagen gegen Sachanlagen iden-tischer Eigenschaften. In Einzelfällen können Teilbeträge der Ausgaben, die mit dem Austausch von Sachanlagen verbunden sind, als Kosten einer Neuinvestition anerkannt werden, wenn sich die neuen Sachanlagen durch bessere Parameter und/oder ein besseres Technologieniveau auszeichnen.

Unternehmer, die sich für eine Tätigkeit in einer SWZ entscheiden, sind verpflichtet, eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die unmittelbar in der Genehmigung festge-legt werden und direkt aus den Rechtsvorschriften folgen.

Zu diesem von einem Unternehmer, der eine Geschäftstätigkeit in der Sonderwirtschaftszone aufnimmt, zu erfüllenden Bedingungen gehören insbe-sondere direkt aus der Genehmigung folgende Anforderungen in den folgenden Bereichen:

Investitionsausgaben, neue Arbeitsplätze, Fertigstellung der Investition, maximale Höhe der förderfähigen Kosten.

Der Unternehmer ist zudem zur Einhaltung der Geschäftsordnung der Sonderwirtschaftszonen oder gegebenenfalls zusätzlicher Grundsätze und Leitlinien

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verpflichtet, die auf Basis dieser Geschäftsordnung und anderer Rechtsregelungen über die Funktionsweise der SWZ erlassen wurden. Die Zonengenehmigungen be-stimmen die maximale Höhe der förderfähigen Kosten im Rahmen der Investitionen in den Sonderwirtschaftszonen. Die mit der Investition in einer SWZ verbundenen Kosten, die für den Erhalt einer öffentlichen Hilfe als begründet angesehen werden, lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlagevermögen,Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter.

Der Investor kann auswählen, welche Ausgaben durch Mittel aus öffentlichen Hilfen gefördert werden sollen. Außerdem ist die Verbindung beider Kostentypen möglich, wenn deren Gesamtbetrag die maximale Höhe der öffentlichen Hilfe in der jeweiligen Region nicht überschreitet. In der Regel wird angenommen, dass die Maximalsumme bei 150 Prozent des Mindestbetrags der zu tragenden Investitionsausgaben oder Arbeitskosten liegt.

In der Zonengenehmigung wird der Mindestbetrag der Investitionsausgaben ange-geben, die ein Unternehmer in der jeweiligen SWZ zu tragen hat. Diese Genehmigung bestimmt auch die Frist, innerhalb welcher diese Ausgaben zu tragen sind. Wichtig ist zudem, dass diese Ausgaben nach dem Datum der Erlangung der Genehmigung getragen werden müssen und sich dem Katalog der förderfähigen Kosten zuordnen lassen. Die deklarierte Höhe der Investitionsausgaben und die Beschäftigung stellen eine Verpflichtung des Unternehmers dar, die er zu erfüllen hat, um die Genehmigung nicht zu verlieren.

Diese förderfähigen Investitionsausgaben in der SWZ umfassen die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung in der SWZ getragenen Kosten für die Realisierung des Projekts (vermindert um die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuer, wenn der Unternehmer die Möglichkeit ihres Abzugs entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften besitzt). Zu dieser Ausgabenkategorie kann u.a. Folgendes ge-rechnet werden:

Erwerb von Grundstücken oder Erbpachtrechten,Erwerb oder Bau von Sachanlagen (soweit diese zu den Vermögensbestandteilen des Investors gerechnet werden),Erweiterung oder Modernisierung bestehender Sachanlagen,Erwerb von immateriellen und rechtlichen Werten im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologien in Form des Erwerbs von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem technischem Wissen.

Die Erwerbskosten gepachteter oder gemieteter Anlagegütern, die keine Grundstücke, Gebäude oder Bauten darstellen, werden nur dann als förderfähige Kosten aner-kannt, wenn die Miete oder Pacht die Form von Finanzleasing hat und zum Kauf der Anlagegüter nach der Beendigung der Pacht- oder Mietzeit verpflichtet.

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Die Sachanlagen, die von einem Unternehmer erworben wurden, der nicht der Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen zuzuordnen ist, müssen neu sein.

Als Kosten der Einstellung neuer Mitarbeiter wird das zweijährige Bruttogehalt zu-züglich der Lohnnebenkosten nach dem Beginn der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer angesehen.

Die Zonengenehmigung legt ebenfalls die Anzahl neuer Arbeitsplätze, die der Unternehmer in der SWZ im Zusammenhang mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit schaffen muss, sowie den Abschlusstermin für die Erfüllung dieser Bedingung fest. In der Genehmigung wird in der Regel auch ein Referenzbetrag angegeben, d.h. die Durchschnittsbeschäftigung im Unternehmen im Zeitraum von 12 Monaten vor der Erlangung der Genehmigung. Dies ist die Basisgröße, von welcher der Zuwachs neuer Arbeitsplätze berechnet wird. Als Nettozuwachs der Beschäftigung gilt dann die über diesem Basiswert liegende Anzahl der Vollzeitstellen, wobei sai-sonal und Teilzeitbeschäftigte ebenfalls auf Vollzeitstellen umgerechnet werden. Bei der Berechnung werden abgeschaffte Arbeitsplätze in Abzug gebracht. In der Genehmigung ist in der Regel auch die Bedingung enthalten, die neuen Arbeitsplätze ab dem Tag ihrer Schaffung über 5 Jahren (im Falle von Großunternehmen) bzw. 3 Jahre (bei KMU) zu erhalten. Oftmals wird auch vorbehalten, dass diese Fristen erst dann beginnen, wenn alle neuen Arbeitsplätze geschaffen worden sind, die in der Genehmigung vorgegebene Beschäftigung erreicht ist.

In der Zonengenehmigung wird den Unternehmern eine Frist für die Fertigstellung des Investitionsprojekts vorgegeben.

Zu den Anforderungen nach den SWZ-Vorschriften an die Unternehmer, die eine Geschäftstätigkeit in den SWZ ausüben, gehört zudem die Pflicht der aufrechterhaltung des eigentums der vermögensbestandteile und Investitionen. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Vermögensbestandteile, die mit den Investitionsausgaben verbunden sind, und die Investition selbst für 5 Jahre (bei Großunternehmen) bzw. 3 Jahre (bei KMU) zu behalten. Dieser Zeitraum wird ab dem Tag der Erfassung der Vermögensbestandteile im Verzeichnis der Sachanlagen sowie immateriellen und rechtlichen Werte gerechnet. Eine Ausnahme davon stellt ein technologisch bedingter Austausch veralteter Anlagen und Geräte dar. Der Zeitraum der Aufrechterhaltung der Investitionen wird ab dem Moment der Fertigstellung des Investitionsprojekts gerechnet.

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4.3. anreize für die ausübung einer Geschäftstätigkeit auf Grundlage der zonengenehmigung

4.3.1. Körperschaftsteuerbefreiung

Der grundlegende Vorteil, der sich aus Investitionen in der Sonderwirtschaftszone ergibt, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung in Form der Befreiung des Unternehmers von der Zahlung der Körperschaftsteuer. Derzeit be-trägt der Basissteuersatz der Körperschaftsteuer in Polen 19 %.

Die Höhe der Steuerbefreiung wird von den Verordnungen des Ministerrates über die Errichtung der Sonderwirtschaftszonen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes über die Bedingungen der Zulässigkeit und die Überwachung öffent-licher Hilfen für Unternehmer bestimmt. Die SWZ-Steuerbefreiungen stehen dem Unternehmer ab dem Monat zu, in welchem die Investitionsausgaben nach der Erlangung der Genehmigung getätigt wurden, und zwar und bis zum Erschöpfen der verfügbaren Fördersumme.

Es gelten zwei grundlegende Regeln für die Bestimmung des auf Grundlage der Zonengenehmigung steuerfreien Gewinns:

Der steuerfreie Gewinn muss aus der Tätigkeit erzielt werden, die in der Sonderwirtschaftszone ausgeübt wird.Dieser Gewinn muss auf der Grundlage und in dem in der Genehmigung bestimm-ten Rahmen erzielt werden.

Die maximale Höhe der Befreiung von der Körperschaftsteuer resultiert aus dem Betrag der öffentlichen Hilfe, die der jeweilige, in der Sonderwirtschaftszone tätige Unternehmer in Anspruch nehmen darf und die vom Investitionsstandort, der Größe des Unternehmens und der Höhe der Investitionsausgaben abhängig ist.

Die verfügbare öffentliche Hilfe lässt sich mittels folgender Formel ausdrücken:

verfügbareö ic he Hilfe

FörderfähigeKosten

arbeitskosten Kosten fürneuinvestitionen

MaximaleIntensität der

Hilfe

Die maximale Intensität der Hilfe in der jeweiligen Region wurde zu Beginn dieses Ratgebers angegeben. Nimmt der Investor lediglich öffentliche Hilfen in Form der Befreiung von der Körperschaftsteuer in den Sonderwirtschaftszonen in Anspruch, gibt das nachstehende Beispiel die maximale Hilfe an, die er erhalten kann.

Beispiel

Ein Kleinunternehmer, der eine Wirtschaftstätigkeit in der Sonderwirtschaftszone Kostrzyń-Słubice auf Grundlage einer Zonengenehmigung ausübt, kann eine Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 55 % der getätigten Investitionsausgaben oder der zweijährigen Arbeitskosten erhalten. Ein mittelständischer Unternehmer in derselben Sonderwirtschaftszone kann dagegen eine analoge Steuerbefreiung in Höhe von 45 % der getätigten Investitionsausgaben oder der zweijährigen Arbeitskosten erhalten. Bei einem Großunternehmen wird die maximale Hilfe auf 35 % dieser Beträge verringert.

Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten hat die Projektgröße wesentliche Bedeutung. Für große Investitionsprojekte (bei denen die förderfähigen Kosten 50 Mio. Euro überschreiten) wird der Betrag der Hilfe nach anderen Bedingungen als bei kleineren Projekten berechnet. In der nachstehenden Formel:

l = R × (50 Mio. € + 0,5 × B + 0 × C)

Die einzelnen Symbole haben folgende Bedeutung:

I - maximaler Betrag der Hilfen für große Investitionsprojekte,R - maximale Intensität der regionalen Investitionshilfen am Standort des großen Investitionsprojekts,B - Höhe der förderfähigen Kosten über 50 Mio. Euro bis höchstens 100 Mio. Euro,C - Höhe der förderfähigen Kosten über 100 Mio. Euro.

Beispiel

Ein Großunternehmer errichtet eine Neuinvestition in der Sonderwirtschaftszone Kostrzyń-Słubice in der Woiwodschaft Lebus (Lubuskie). Die gewährte Steuerbefreiung wird folgender-maßen berechnet:

1. Für eine Investition im Wert von 45 Mio. Euro der förderfähigen Kosten:

45 Mio. EUR x 35 % (max. Intensität der Hilfe in der Woiwodschaft Lebus) = 13.500.000 EUR

2. Für eine Großinvestition im Wert von 55 Mio. Euro der förderfähigen Kosten:

35 % x (50 Mio. EUR + 0,5 x 5 Mio. EUR + 0 x 0) = 18.375.000 EUR

Der Unternehmer zahlt im analysierten Fall keine Körperschaftsteuer bis zur Erschöpfung des ihm zustehenden Grenzbetrags der Steuerbefreiung (in den obigen Beispielen entsprechend 13 500 0000 Euro und 18 375 000 Euro).

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben wurde nachstehend ein Beispiel für die Höhe der Körperschaftssteuerbefreiung präsentiert.

4.3.2. Grundsteuerbefreiung

Unternehmer, die eine Geschäftstätigkeit in Sonderwirtschaftszonen ausüben, kön-nen von der Grundsteuer / Immobiliensteuer befreit werden. Diese Befreiung erfolgt durch einen Beschluss der kommunalen Behörden und ist abhängig von:

den getragenen Investitionsaufwendungen, der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, wie u.a.:

der Unterrichtung der zuständigen Steuerbehörde vor dem Beginn der Investition über die Inanspruchnahme der Hilfe sowie der Aufrechterhaltung der Investition in der Region über mindestens 5 Jahre oder 3 Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Steuerbefreiung auf Grundlage der Beschlüsse der Gemeinderäte ist eine sog. „automatische Befreiung”, was bedeutet, dass sie von Rechts wegen zusteht, wenn der Unternehmer die im Beschluss des Gemeinderates festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung ist allerdings immer die Anzeige über die Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen - und zwar auf dem entsprechenden Formblatt, das im Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden muss.

Mehr Informationen zu Steuervergünstigungen für Immobilien sind im weiteren Teil dieser Ausarbeitung zu finden.

4.4. Prozedur des erhalts der zonengenehmigung

Um öffentliche Hilfe in einer Sonderwirtschaftszone in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmer eine spezielle Genehmigung für die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit in dieser SWZ erlangen. Das Verfahren zur Vergabe die-ser Genehmigung wird in Form einer Ausschreibung bzw. von Verhandlungen auf Grundlage der Vorschriften der Verordnung des Wirtschaftsministers über die Bedingungen von Ausschreibungen und Verhandlungen durchgeführt. Der SWZ-Verwalter führt in diesem Verfahren eine Bewertung des Investitionsvorhabens in der

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SWZ durch und erstellt ein Gutachten über die Ergebnisse und die Entscheidungen der vorgenommenen Maßnahmen. Die Ausschreibungen werden öffentlich unter Wahrung des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller sich um die Erteilung einer Genehmigung bewerbenden Körperschaften durchgeführt. Nachstehend wer-den die vier grundlegenden Etappen der Bewerbung um eine Zonengenehmigung seitens eines Unternehmers angeführt.

Öffentliche Einladung

Das Verfahren beginnt mit der öffentlichen einladung zur Ermittlung der Körperschaften, die in der SWZ solche Investitionen planen, die in größtmöglichem Maße dem Erreichen der Ziele dienen, für welche die SWZ errichtet wurde.

Ausschreibung oder Verhandlungen

Die Ausschreibungen und Verhandlungen, die in den SWZ-Vorschriften vorge-sehen sind, sind als Standardprozeduren zu betrachten, die auf die Vergabe von Zonengenehmigungen abzielen. In beiden Fällen wird das gleiche Ziel verfolgt, d.h. die Erteilung der Zonengenehmigung. Beide Verfahren haben einen ähnlichen Ablauf, beziehen sich aber auf eine unterschiedliche Sachlage.

Eine Gesamtausschreibung wird durchgeführt, wenn sich Unternehmer um die Erteilung der Genehmigung und den Erwerb von Rechten auf Immobilien oder andere Vermögensbestandteile in der SWZ bewerben. Dieses Verfahren findet Anwendung, wenn der gegebene Unternehmer noch keine Ansiedlung in der SWZ besitzt.Verhandlungen finden statt, wenn sich ein Investor ausschließlich um eine Zonengenehmigung bewirbt. Dieses Verfahren betrifft Unternehmer, die bereits über das Recht auf Immobilien in einer SWZ verfügen.

Bei den Verhandlungen legt der Verwalter der jeweiligen SWZ die Bedingungen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit fest. Insbesondere werden die Geschäftsfelder und die Mindestzahl der im Ergebnis der Investition des Unternehmers neu zu schaf-fenden Arbeitsplätze festgelegt. Im Verlaufe dieses Prozesses werden oftmals wider-sprüchliche Interessen des Staatshaushalts, des Verwalters, der Kommunen sowie der bereits in der SWZ oder ihrem Umfeld existierenden Unternehmen berücksichtigt. Die Bekanntmachung über die ausschreibung oder die verhandlungen wird in der landesweiten Tagespresse und auf der SWZ-Website in zwei Sprachversionen - in Polnisch und in einer der im internationalen Handel allgemein üblichen Sprache – veröffentlicht. Diese Bekanntmachung kann auch in der ausländischen Presse ver-öffentlicht werden.

Kostender Neuinvestition

MaximaleIntensität der Hilfe Ergebnis

Körperschafts-steuersatz

Von der Körperschafts-steuer befreiter Gewinn

18 375 000 € 35%x = =/6 431 250 € 19% 33 848 684 €

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Angebotserstellung

Angebote sind von den Unternehmern schriftlich in polnischer Sprache zu erstellen. Die Ausschreibung selbst wird vom Verwalter der jeweiligen SWZ durchgeführt, der zu diesem Zweck einen Ausschreibungsausschuss ins Leben ruft. Die Vorschriften über Sonderwirtschaftszonen bestimmen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, da-mit die Vergabe einer Zonengenehmigung möglich ist:

in der SWZ müssen Bedingungen bestehen, um die Geschäftstätigkeit auszuüben, die die Körperschaft plant, die sich um die Genehmigung bewirbt;der Bereich der beabsichtigten Tätigkeit muss dem Entwicklungsplan der SWZ entsprechen;der SWZ-Verwalter muss über freie Flächen, Objekte oder Räumlichkeiten verfü-gen, die zur Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit erforderlich sind;die Aufnahme der Tätigkeit in der jeweiligen SWZ muss durch ihren zum Erreichen der im SWZ-Entwicklungsplan vorgesehenen Ziele begründet werden.

Erteilung der Zonengenehmigung

Die erteilte Genehmigung legt den Gegenstand der Geschäftstätigkeit sowie ent-sprechende Bedingungen fest, insbesondere in Hinsicht auf die Beschäftigung einer bestimmten Zahl an Mitarbeitern durch den Unternehmer und auf die Realisierung einer Investition in der SWZ, deren Wert einen bestimmten Betrag überschreitet. Außerdem ist die Änderung dieser Genehmigung durch den für Wirtschaft zustän-digen Minister auf Antrag des Unternehmers und nach Erhalt eines Gutachtens vom Verwalter der SWZ möglich. Eine Änderung, die auf der Festlegung von für den Unternehmer günstigeren Bedingungen der Ausübung der Geschäftstätigkeit besteht, ist nur möglich, wenn die bisherigen Bedingungen aus vom Unternehmer unabhängigen Gründen nicht eingehalten werden können. Sie darf jedoch keine Minderung des in der Genehmigung festgelegten Beschäftigungsniveaus beinhal-ten. Andererseits kann eine Erweiterung des Gegenstandes der in der Genehmigung bestimmten Geschäftstätigkeit nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen für die Bewerbung um die Zonengenehmigung eingehalten werden.

Als Beispiel wird nachstehend ein detaillierter Plan des Verfahrens zur Erteilung einer Zonengenehmigung mit Angabe des verantwortlichen Rechtsträgers sowie der et-waigen Dauer für die Sonderwirtschaftszone Wałbrzych/Waldenburg präsentiert:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Maßnahme Verantwortlicher

RechtsträgerDauer

(Schätzwert)

1. Präsentation des Investitionsangebots der SWZ SWZ 1 Tag

2.Verhandlungen über die Bedingungen für den Erwerb einer Immobilie (Auswahl des

Standortes durch den Investor)SWZ/Investor Nach Bedarf

3. Unterzeichnung des Kautionsvertrags SWZ/Investor 1 Tag

4. Kautionszahlung Investor 5 Tage

5. Bekanntgabe der Ausschreibung oder der Verhandlungen SWZ 1 Tag

6.

Kauf der Vergabeunterlagen der Gesamtausschreibung oder der

Verhandlungen; Zahlung der Bietgarantie, Einreichung des Angebots

Investor min. 21 Tage

7.Öffnung der Angebote und Arbeit

des Ausschreibungsausschusses / des Verhandlungsausschusses

SWZ 1 Tag

8.Bestätigung des Ergebnisses der

Ausschreibung / der Verhandlungen durch die SWZ-Geschäftsführung

SWZ 2 Tage

9.Bestätigung des Ergebnisses der

Ausschreibung / der Verhandlungen durch den Aufsichtsrat der SWZ

SWZ 7 Tage

10. Information über die Entscheidung der Ausschreibung / der Verhandlungen SWZ 1 Tag

11. Erteilung der Genehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der SWZ 1 Tag

12. Verkauf der Immobilien SWZ/Investor 10 Tage

Quelle: Sonderwirtschaftszone Wałbrzych/Waldenburg

Es ist darauf hinzuweisen, dass die SWZ-Vorschriften auch ein Verzeichnis der Arten der ausgeübten Geschäftstätigkeiten enthalten, für die keine Zonengenehmigung erteilt werden kann. Diese Aktivitäten kann ein Unternehmer zwar in einer SWZ aus-üben, der daraus erzielte Gewinn unterliegt jedoch der Besteuerung nach den all-gemeinen Grundsätzen. Dies ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die SWZ einen bestimmten Charakter der Investitionen fördern sollen. Außerdem resultiert dies auch aus den Zielen der EU-Vorschriften über die regionale Hilfe, die die Gewährung öffentlicher Hilfen an Unternehmer aus sensiblen Sektoren beschränkt. Deshalb wur-

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den u.a. folgende Geschäftstätigkeiten ausgeschlossen: Erzeugung von Tabakwaren, Herstellung, Abfüllung und Verarbeitung von Spiritus und alkoholischen Getränken, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern.

Die Genehmigung kann auch widerrufen oder der in ihr vorgegebene Umfang oder Gegenstand der Geschäftstätigkeit eingeschränkt werden, wenn der Unternehmer die Wirtschaftstätigkeit in der SWZ einstellt, die Bedingungen grob verletzt, die in der ihm gewährten Genehmigung festgelegt wurden, oder er die im Verlaufe ei-ner Kontrolle festgestellten Unregelmäßigkeiten innerhalb der vom für Wirtschaft zuständigen Minister zu ihrer Beseitigung festgesetzten Frist nicht beseitigt. Der Widerruf der Genehmigung bewirkt, dass der Unternehmer das Recht auf steuerli-che Befreiungen und Vergünstigungen verliert. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den gesamten Zeitraum der Inanspruchnahme der Befreiung und Vergünstigung zu entrichten, wobei sich in diesem Fall die Besteuerungsgrundlage um den Gewinn erhöht, für welchen die Steuerbefreiung widerrufen wurde, zur Abrechnung für den Zeitraum, für den der Widerruf der Zonengenehmigung verhängt worden ist.

Die Genehmigung kann auch mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die SWZ errichtet worden ist, oder nach der Ausschöpfung des dem Unternehmer zustehenden Betrags der öffentlichen Hilfen bzw. dem Ablauf der Zeit, in welcher der Unternehmer an die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen gebunden war, auslaufen.

4.5. zusammenfassung

Die vorstehenden Anreize in Form der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Sonderwirtschaftszone auf Grundlage einer Zonengenehmigung sind für einen Unternehmer zweifellos vorteilhaft. Diese Zonen wurden errichtet, um in- und ausländische Investoren dazu zu bewegen, eine wirtschaftliche Tätigkeit in diesen Gebieten aufzunehmen und auszuweiten. Derzeit nehmen zahlreiche Unternehmer diesen Anreiz in Anspruch, auch deshalb, weil die Sonderwirtschaftszonen nach den aktuellen Vorschriften in Polen mindestens bis Ende 2026 funktionieren sollen, wodurch die Unternehmer über eine längere Zeit Steuerbefreiungen nutzen können.

Die vorstehenden Informationen zeigen auch, dass ein Unternehmer im Verlaufe des Verfahrens der Bewerbung um die Zonengenehmigung individuell die Fragen der Höhe der Befreiung ausarbeitet, weil die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der maximalen Hilfen die Summe der förderfähigen Investitionsausgaben darstellt. Je größer die Investition ist, umso höher kann potenziell die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausfallen.

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5. Programm der finanziellen Unterstützung für die Investitionsprojekte mit erheblichen auswirkungen auf die Wirtschaft 2011-2020

5.1. allgemeine Charakteristik des Programms

Aus Sicht des Investors stellt die staatliche Kofinanzierung, die im Rahmen des „Programms der finanziellen Unterstützung für die Investitionsprojekte mit erheb-lichen Auswirkungen auf die Wirtschaft 2011-2020“ erteilt wird, eine der attrak-tivsten Quellen der Beschaffung von Fördermitteln für neue Investitionsvorhaben dar. Diesem Programm liegt in erster Linie die Absicht zugrunde, die Innovations-und Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Wirtschaft durch Unterstützung neuer Investitionsprojekte sowohl polnischer, als auch ausländischer Investoren, zu stär-ken.

Die im Rahmen des geschilderten Programms gewährte Unterstützung (öffentliche Hilfe) hat die Form einer finanziellen Förderung, die auf der Grundlage eines zwischen dem Investor und dem Wirtschaftsminister abgeschlossenen Vertrags erfolgt.

Das Programm ist durch eine individualisierte Behandlung der Investoren und eine besondere Art der Entscheidungsfindung, deren Schlüsselkomponente eine direkte Verhandlung mit dem Antragsteller ist, gekennzeichnet. Demzufolge erfüllt es die Rolle eines Eingriffsinstruments, mit dessen Hilfe sowie bei Einsatz individualisier-ter Bedienung und Zuteilung von Fördermittelbeträgen, deren Höhe jeweils an die Einzelfälle angepasst wird, Investitionen von erheblicher Gewichtigkeit ans Land ge-zogen werden können.

5.2. regeln für die Fördermittelzuerkennung

Im Rahmen des Programms kann der Investor eine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung einer neuen Investitionsmaßnahme in Polen bekommen, wobei diese Förderung durch Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen, u.a. bezüglich der Tätigkeitsart und des Wirtschaftssektors, in dem das Vorhaben realisiert wird, bedingt ist. Ein anfängliches Investitionsprojekt kann aufgrund eines der nachstehenden Kriterien gefördert werden:

der förderfähigen Kosten der Erschaffung von neuen Arbeitsplätzen,der förderfähigen Investitionskosten.

5.2.1. Förderfähige Investitionsprojekte

Eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln können im Rahmen des Programms diejenigen Investoren bekommen, die ihre Investitionsprojekte in nachstehenden Sektoren planen:

Produktionsmaßnahmen in folgenden fünf Prioritätssektoren:

Autoindustrie – insbesondere im Bereich der Herstellung von: Kraftfahrzeugen, Fahrzeugaufbauten, Anhängern und Aufliegern, Fahrzeugersatzteilen, Komponenten und Accessoires für Kraftfahrzeuge und deren Motoren sowie Reifen;Elektronikindustrie und Produktion von Haushaltgeräten – vor allem im Bereich der Herstellung von: Computern Rundfunk-/Fernseh-/ Telekommunikationsan- lagen- und Zubehör, Systemen und Bauteilen;Luftfahrt – hauptsächlich im Bereich der Herstellung von: Luftschiffen, Teilen und Accessoires für Luftschiffe und deren Motoren, Reparaturservice, Instandhaltungs-leistungen, Instandsetzungsleistungen hinsichtlich der Luftschiffe und deren Flugzeugmotoren;Biotechnologie – insbesondere in der Produktion, die mit folgenden Biotechnologiearten verbunden ist: der weißen, die in Industrieprozessen einge-setzt wird, der roten, die mit Medizin und Gesundheitswesen (z.B. Erfindung neuer Arzneien) zu tun hat und der grünen, die sich auf Agraraspekte fokussiert und für die auch eine regionale Förderung von Investitionsprojekten möglich ist; Ernährungs- und Agrarindustrie – in erster Linie in der Produktion von Lebensmitteln und Tätigkeitsbereichen, die mit innovativen Methoden der Verarbeitung, Verpackung und Aufbewahrung verbunden sind, für die auch eine regionale Förderung von Investitionsprojekten möglich ist;

Produktionsmaßnahmen in allen Sektoren mit förderfähigen Mindestkosten i.H.v. 750 Mio. PLN, bei denen mindestens 200 neue Arbeitsplätze entstehen bzw. mit förderfähigen Mindestkosten i.H.v. 500 Mio. PLN, bei denen mindestens 500 neue Arbeitsplätze entstehen („bedeutende Investitionen“).

Sektor moderner Dienstleistungen - unter der Voraussetzung, dass mindestens 60% der durch die Firma erfüllten Prozesse bestimmte Dienstleistungen aus-machen (u.a. Personalmanagement, Lohnberechnung, finanziell-buchhalteri-sche Dienstleistungen, technische Hilfe, Informatikdienste, Risikomanagement, Consulting).

Forschungs- und Entwicklungssektor.

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Wegen der Spezifität des Programms gibt es einige Kategorien von Investitionspro-jekten, für deren Umsetzung der Investor keine programmbedingten Fördermittel bekommen kann. Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:

die in Landkreisen mit einer unter 75% des Landesmittelwertes liegenden Arbeitslosenrate umgesetzt werden, mit Ausnahme von:

bedeutenden Investitionen, von denen im vorstehenden Punkt 2 die Rede ist,den in den vorgenannten Punkten 3 und 4 erwähnten Investitionen,Projekten, die in den Woiwodschaften: Warmińsko-Mazurskie, Podlaskie, Lubelskie, Świętokrzyskie und Podkarpackie realisiert werden.

Investitionsprojekte, die vom Staat direkt gefördert werden, die u.a. aus Mitteln der EU-Programme abgewickelt werden, die steuerliche Erlässe in Sonderwirtschaftszonen erhalten, mit Ausnahme der Maßnahmen: für die der Wert der Förderung nicht 3 Mio. PLN überschreitet,mit Produktionscharakter in Prioritätssektoren, wenn förderfähige Kosten minde-stens 350 Mio. PLN betragen,von großer Bedeutung, im Sektor moderner Dienstleistungen, wenn der Investor mindestens 500 neue Arbeitsplätze schafft,im Forschungs-und Entwicklungssektor.

5.2.2. Unterstützung aufgrund der erschaffung von neuen arbeitsplätzen

Der Investor kann aufgrund der Tatsache, dass er neue Arbeitsplätze erschaffen wird, einen Fördermittelantrag stellen, wenn er vorhat:

eine neue Produktionsmaßnahme in Prioritätssektoren umzusetzen, bei der min-destens 250 neue Arbeitsplätzen entstehen sollen und wenn die förderfähigen Gesamtinvestitionskosten mindestens 40 Mio. PLN betragen,eine bedeutende Maßnahme abzuwickeln,ein neues Investitionsprojekt im Sektor moderner Dienstleistungen zu realisieren, bei dem mindestens 250 neue Arbeitsplätze entstehen sollen und bei Mindestin-vestitionsaufwendungen in Sachanalgen (ausschließlich der Mietkosten) i.H.v. 1,5 Mio. PLN,eine neue Maßnahme im Forschungs- und Entwicklungssektor umzusetzen, bei der mindestens 35 neue Arbeitsplätze für Personen mit einer Hochschulausbildung entstehen sollen und bei Mindestgesamtinvestitionskosten i.H.v. 1 Mio. PLN (aus-schließlich der Mietkosten); im Fall von Investitionen in Forschung und Entwicklung wird ausschließlich die Erschaffung von Arbeitsplätzen für Personen mit einer Hochschulausbildung gefördert.

Die Höhe der Förderung in PLN pro Arbeitsplatz wird je nach Investitionsmaßnahme festgelegt, wobei der Förderbetrag nicht nur von der Attraktivität des Projekts, sondern auch von geschätzter Gesamtanzahl der langfristig aufrechterhaltenen Arbeitsplätze

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abhängt. Das Fördervolumen pro Neuarbeitsplatz beträgt von 3.200,00 Pln bis 15.600,00 Pln.

Bei der Bewertung der Attraktivität des geplanten Investitionsprojekts werden fol-gende Faktoren berücksichtigt:

das Humankapital, darunter der Anteil der Personen mit einer Hochschulausbildung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten,der Investitionsstandort, insbesondere wegen des Niveaus der Arbeitslosigkeit im betreffenden Landkreis,das Niveau der Investitionsaufwendungen,der Industriesektor, zu dem die Investitionsmaßnahme passt.

Das Programm sieht zudem vor, Projekte mit besonders hohem Innovationsgrad bei den eingesetzten Prozessen und den erzeugten Produkten, mit beträchtlich positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Umwelt (umweltfreundliche Auswirkung der geplanten Maßnahme), lokaler Beteiligung, der Attraktivität von Produkten auf auslän-dischen Märkten, einem hohen Grad des Engagements in die Entwicklung des lokalen Milieus (Zusammenarbeit mit den Hochschulen) sowie erhöhter Wahrscheinlichkeit, Folgeinvestoren nach Polen anzuziehen, vorrangig zu behandeln.

Die Attraktivität eines jeweiligen Projekts wird außerdem von der Höhe des Anteils der Kosten für den Einkauf von Komponenten und Dienstleistungen von Subjekten des Produktions- und Dienstleistungssektors in Polen am Gesamtkostenvolumen für alle Komponenten und Leistungen, die für die Erstellung eines betreffenden Produktes notwendig sind (die so genannte Eigenbeteiligung), beeinflusst.

Kriterien und Höhe der Förderung aufgrund der Kosten für die Erschaffung neuer Arbeitsplätze

WirtschaftssektorAnzahl neuer

Arbeitsplätze

Förderfähige Kosten neuer

Investitionsmaßnahme

Max.Förderungshöhe*

Produktion im Rahmen eines

Prioritätssektors (Autoindustrie,

Elektronikindustrie, Produktion von

Haushaltgeräten, Luftfahrt,

Biotechnologie, Ernährungsmittel-

und Agrarindustrie)

min. 250 min. 40 Mio. PLN3.200,00

– 15.600,00 PLN pro Arbeitsplatz

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Investitionen in übrigen

Produktionssektoren

min. 200oder

min. 500

min. 750 Mio. PLNoder

min. 500 Mio. PLN

3.200,00 – 15.600,00 PLN pro

Arbeitsplatz

Investitionen in Sektoren moderner

Dienstleistungenmin. 250

min. 1,5 Mio. PLN(ausschließlich

der Mietkosten)

3.200,00 – 15.600,00 PLN pro

Arbeitsplatz

Investitionen im Forschungs- und

Entwicklungssektor.min. 35**

min. 1 Mio. PLN(ausschließlich

der Mietkosten)

3.200,00 – 15.600,00 PLN pro

Arbeitsplatz

** betrifft Erschaffung neuer Arbeitsplätze für Personen mit einer Hochschulausbildung

Wenn das Investitionsprojekt in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens (Warmińsko-Mazurskie, Podlaskie, Lubelskie, Świętokrzyskie und Podkarpackie) realisiert wird, kann die Förderung um 20% aufgestockt werden.

5.2.3. Förderung aufgrund förderfähiger Kosten der neuen Investition

Kriterien, die zur Förderantragstellung aufgrund förderfähiger Kosten der neuen Investition berechtigen:

Umsetzung der neuen Produktionsmaßnahme in Prioritätssektoren bei förder-fähigen Kosten von mindestens 160 Mio. PLN und Entstehung von mindestens 50 neuen Arbeitsplätzen,Umsetzung eines neuen bedeutenden vorhabens,Umsetzung der Investitionsmaßnahme im Forschungs- und entwicklungssektor bei förderfähigen Kosten von mindestens 10 Mio. PLN (ausschließlich der Mietkosten) und Entstehung von mindestens 35 neuen Arbeitsplätzen für Personen mit einer Hochschulausbildung.

Investitionen, die im Sektor moderner Dienstleistungen abgewickelt werden, können dagegen nicht aufgrund förderfähiger Kosten der neuen Investition gefördert wer-den.

Im Fall von Investitionen in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens (Warmińsko-Mazurskie, Podlaskie, Lubelskie, Świętokrzyskie und Podkarpackie) wird die zulässige Höchstförderung, die als Prozentanteil der förderfähigen Kosten ausgedrückt wird, um 5 Prozentpunkte erhöht.

Bei der Inanspruchnahme von einer Förderung aufgrund der Kosten einer neuen Investition im Rahmen des Programms und zugleich von einer anderen regionalen Unterstützung in Form einer direkten Förderung des Staates bzw. einer EU-Förderung oder steuerlicher Befreiung in Sonderwirtschaftszonen vermindert sich die Höhe der

••

finanziellen, gemäß einschlägigen Vorschriften berechneten Hilfe, prinzipiell um 10%. Dieses betrifft jedoch nicht diejenigen Investitionen, die im Forschungs- und Entwicklungssektor abgewickelt werden, deren förderfähige Mindestkosten 750 Mio. PLN betragen, bei denen mindestens 1500 neue Arbeitsplätze entstehen, die ihre Standorte in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens haben.

5.2.3.1. Unterstützung für Produktionsmaßnahmen, die im Prioritätssektoren abgewickelt werden bzw. zur Kategorie bedeutender Investitionen gehören

Kriterien, die zur Förderantragstellung aufgrund förderfähiger Kosten der neuen Produktionsinvestition berechtigen:

Umsetzung der neuen Produktionsmaßnahme in Prioritätssektoren bei förderfä-higen Kosten der neuen Investition von mindestens 160 Mio. PLN und Entstehung von mindestens 50 neuen Arbeitsplätzen,Umsetzung eines neuen bedeutenden vorhabens.

Die maximale Förderungshöhe für o.g. Projekte beträgt 2-7,5 % der förderfähigen Kosten der neuen Investition.

Im Fall bedeutender Investitionen, wenn die Förderung im Rahmen des Programms nicht mit einer anderen regionalen Unterstützung in Form direkter staatlicher Hilfe bzw. einer EU-Förderung oder steuerlicher Befreiung in Sonderwirtschaftszonen zu-sammenkommt, wird die maximale zulässige finanzielle Hilfe, die als Prozentanteil der förderfähigen Kosten ausgedrückt wird, um zusätzliche 4 Prozentpunkte erhöht. Letzteres betrifft jedoch nicht diejenigen Investitionen, die ihre Standorte in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens haben.

Bei bedeutenden Investitionen und Investitionen, die in Prioritätssektoren um-gesetzt werden, wirken sich auf die Förderungshöhe solche Faktoren aus, wie u.a.: Investitionskosten in Umrechnung auf einen Mitarbeiter, die Anzahl der Beschäftigten mit einer Hochschulausbildung, mittlere Arbeitslosenrate in dem Landkreis, wo die betreffende Maßnahme realisiert werden sollte. Außerdem spielen bei der Errechnung der Förderungshöhe noch andere Kriterien eine Rolle, wie z.B. Entstehung infolge der Investitionsabwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die bisher durch den Investor in Polen nicht hergestellt bzw. angeboten wurden, die Zunahme der Beschäftigung bei polnischen Kooperationspartnern des Investors, der Anstieg des Bestellungsvolumens bei in Polen aktiven Firmen, die Aufnahme von Zusammenarbeit mit polnischen Hochschulen, bzw. ein wichtiges nachhaltiges, umweltrelevantes Projektergebnis.

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Kriterien und maximale Unterstützung für neue Produktionsvorhaben

WirtschaftssektorAnzahl neuer

Arbeitsplätze

Förderfähige Kosten neuer

Investitionsmaßnahme

Max.Förderungshöhe*

Produktion im Rahmen eines

Prioritätssektors (Autoindustrie,

Elektronikindustrie, Produktion von

Haushaltgeräten, Luftfahrt,

Biotechnologie, Ernährungsmittel-

und Agrarindustrie)

min. 50 min. 160 Mio. PLN2% - 7,5%

der förderfähigen Kosten

bedeutende Investitionen

in übrigen Produktionssektoren

min. 200oder

min. 500

min. 750 Mio. PLNoder

min. 500 Mio. PLN

2% - 7,5% **der förderfähigen

Kosten

* Die Höhe der Förderung kann um zusätzliche 5 Prozentpunkte steigen, wenn die betreffende Maßnahme in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens abgewickelt wird.

** Die Höhe der Förderung kann um zusätzliche 4 Prozentpunkte steigen, wenn der Investor keine andere öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen hat und die Maßnahme nicht in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens abgewickelt wird.

5.2.3.2. Förderung von Investitionen, die zum Forschungs- und entwicklungssektor (F+e) zählen

Zur Fördermittelantragsstellung berechtigt die Umsetzung einer neuen Investitionsmaßnahme im Forschungs- und Entwicklungssektor mit förderfähigen Kosten von mindestens 10 Mio. PLN (ausschließlich der Mietkosten) und bei Entstehung von mindestens 35 Arbeitsplätzen für Personen mit einer Hochschulausbildung.

Kriterien und maximale Bezuschussung für neue Investitionen im F+E-Sektor

WirtschaftssektorAnzahlneuer

Arbeitsplätze

Förderfähige Kosten neuer

Investitionsmaßnahme

Max.Förderungshöhe*

Investitionsmaßnahmen im Forschungs-

und Entwicklungssektormin. 35

min. 10 Mio. PLN(ausschließlich

der Mietkosten)

6% - 10%der förderfähigen

Kosten

* Die Höhe der Förderung kann um zusätzliche 5 Prozentpunkte steigen, wenn die betreffende Maßnahme in einer der 5 Woiwodschaften Ostpolens abgewickelt wird.

Die Endförderungshöhe hängt neben solchen Faktoren, wie Investitionsaufwen-dungen und geplante Anzahl der neuen Arbeitsplätze für Personen mit einer Hochschulausbildung auch vom Investitionsstandort und der lokalen Arbeitslosenrate ab. Zudem können sich auf die Gewährung der Förderung vorhergesehene Außeneffekte der Umsetzung der betreffenden Maßnahme in Polen auswirken, z.B.:

Aufnahme von Zusammenarbeit mit polnischen Hochschulen,Zusammenarbeit mit Forschungs- und Entwicklungssubjekten, Patentierungsbereitschaft,Zentrum für Unterstützung von Kompetenzen der Produktionsbetriebe in Polen.

5.3. ablauf des Prozesses der Fördermittelgewährung

Der Investor bekommt die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms anhand des Fördermittelvertrags, den er direkt mit dem Wirtschaftsministerium ab-schließt. Die Prozedur der Antragsstellung besteht aus drei Hauptetappen:

Etappe I: Vorphase

In dieser Vorphase stellt der Investor sein Investitionsprojekt und seine Erwartungen hinsichtlich der Investitionsbezuschussung dar. Den Umständen entsprechend erteilen die Vertreter des Wirtschaftsministers und der Polnischen Agentur für Informationen und Ausländische Investitionen (Polska Agencja Informacji i Inwestycji Zagranicznych - PAIiIZ) Auskünfte, u.a. über rechtliche Aspekte der Geschäftstätigkeit sowie Formalien, die eine Förderung im Rahmen des Programms ermöglichen.

Im Fall von ausländischen Investoren, die ihre erste Investitionsmaßnahme in Polen planen, ist die Frage der richtigen Standortwahl von äußerster Signifikanz. Mitunter kann dies ein langwieriger und umfangreicher Prozess sein, der es erforderlich macht, sich gar ca. ein Dutzend Grundstücke anzusehen und diese auf deren recht-liche Beschaffenheit und Anbindung an technische Infrastruktur und Verkehrsnetze zu überprüfen. Es ist empfehlenswert, dass der Investor bereits in der Voretappe der Planung einer Investitionsmaßnahme in Polen möglichst genau seine Wahl der Bestimmungslage analysiert und dabei auf Fachberatung zurückgreift.

Sofern der Investor nach dieser Ermittlungsphase seinen Willen in Polen zu inve-stieren aufrechterhält, unter der Voraussetzung, dass seine Maßnahme gefördert wird und er diesen Bedarf erfolgreich nachweisen kann, bereitet er betreffende Unterlagen mit Informationen über sein Investitionsprojekt und ihn als Investor, einschließlich der Schilderung, warum eine Inanspruchnahme der öffentlichen Unterstützung eine Voraussetzung für die Durchführung des Vorhabens ist, vor und reicht diese bei PAIiIZ ein.

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Etappe II: Vorbereitung eines Bezuschussungsangebots und dessen Übergabe an den Regierungspartner

In dieser Etappe führt PAIiIZ eine Analyse der vom Investor eingereichten Unterlagen und Angaben hinsichtlich der Erfüllung der formellen Auflagen des Programms so-wie der Zuverlässigkeit und Wirklichkeitsbezogenheit der Projektauskünfte durch. Bei Bedarf wird der Investor angehalten, schriftliche Erklärungen und Korrekturen zwecks Berichtigung oder Ergänzung mancher Angaben vorzulegen.

Danach wird von PAIiIZ zwecks der Einreichung bei der Regierung eine Projektbeschreibung und ein begründetes Bezuschussungsangebot vorbereitet. Die Projektbeschreibung beinhaltet u.a. Informationen über die Geschäftstätigkeit des Investors in der Welt und in Polen, Informationen über das geplante Projekt (geplante Beschäftigungshöhe, vorhergesehene Beschäftigung im Begleitfeld der Investition, geplante Investitionsaufwendungen, geplante Kooperation mit lokalen Lieferanten, die Art der Geschäftstätigkeit, Dauer der Investitionsabwicklung, geplan-ter Standort in Polen, alternative Standorte, Finanzprognosen), die Höhe, Struktur und detaillierte Begründung der vorgeschlagenen Förderung, Zusammenfassung der Projektbewertung gemäß geltenden Kriterien, sowie Bewertung der Analyse des Anzieheffekts.

Etappe III: Abgabe der Empfehlung und Vertragsunterzeichnung

In der Endphase, die auf der Regierungsebene abgewickelt wird, erfolgt eine detail-lierte Bewertung des vorgelegten Investitionsprojekts. Bei positiver Bewertung be-kommt der Wirtschaftsminister eine Empfehlung, den Vertrag mit dem Investor zu unterzeichnen.

Wenn der Investor das Förderungsangebot des Wirtschaftsministers akzeptiert, kön-nen die Verfahrensparteien den Vertrag über die Förderung für die Umsetzung des Investitionsvorhabens unterzeichnen.

In dem nachstehenden Schema werden die wichtigsten Phasen der Prozedur der Fördermittelgewährung veranschaulicht.

Vereinfachtes Verfahren der Fördermittelgewährung im Rahmen

des Programms

5.4. Programmbudget

Das Gesamtprogrammbudget beträgt 662,4 Mio. PLN und ist auf den Zeitraum bis zum Jahr 2020 ausgelegt.

Anhand Schätzungen, die aufgrund der bisher erteilten Förderungen gemacht wur-den, werden die Mittel wie nachstehend geschildert zugeteilt:

Bezuschussung aufgrund der Erschaffung von neuen Arbeitsplätzen – ca. 56%;Bezuschussung aufgrund der Investitionskosten – ca. 44%.

••

Investors zur Schilderung seines Standpunktes hinsichtlich des Angebots des Wirtschaftsministers innerhalb von einem Monat (max. 5 Wochen).

Unterzeichnung des Fördermittelvertrags zwischen dem Investor und dem Wirtschaftsminister

max

. 8 M

onat

e

1. Schritt: Einreichung durch den Investor der geforderten Unterlagen bei PAIiIZ, darunter der Angaben zum geplanten Investitionsprojekt, der Analyse des Anzieheffekts sowie der Informationen über die Inanspruchnahme anderer öf-fentlicher Subventionen

2. Schritt: Erstellung durch PAIiIZ der Projektbeschreibung einschlieslich der Angabe des vorgeschlagenen Hilfebetrags (max. 2 Wochen)

3. Schritt: Einberufung eines ressortübergreifenden Teams, dessen Aufgabe ist, das Projekt genau zu analysieren und eine Empfehlung (oder keine) zur Unterzeichnung des Vertrags mit dem Investor für den Wirtschaftsminister abzu-geben (max. 14 Wochen).

5. Schritt: Antragstellung durch den Investor bei dem Wirtschaftsminister hinsich-tlich der Vorbereitung einer Absichtserklärung (max. 3 Wochen).

6. Schritt: Erstellung des Entwurfs des Vertrags über Forderung einer Investitio-nsmaßnahme (max. 10 Wochen).

7. Schritt:

4. Schritt: Benachrichtigung des Investors durch PAIiIZ über den Erhalt der

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Programmbudget in einzelnen Jahren

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Betrag (Mio. PLN) 27 34 29,4 76 86 98 97 80 75 60

In den Fördermittelverträgen, die im Rahmen des Programms abgeschlossen wer-den, wird vorgesehen, dass die finanzielle Unterstützung in Jahrestranchen, jedoch nicht länger als innerhalb von 5 Jahren, ausgezahlt wird. Bei Produktionsvorhaben mit förderfähigen Mindestkosten von 750 Mio. PLN, bei denen mindestens 200 neue Arbeitsplätze entstehen, bzw. mit förderfähigen Mindestkosten von 500 Mio. PLN, bei denen mindestens 500 neue Arbeitsplätze entstehen, kann der Förderzeitraum länger sein, jedoch nicht länger als bis 2020. Das bedeutet, dass letzte Zahlungen aufgrund der unterzeichneten Förderverträge im Jahr 2020 erfolgen, das Programm selbst wird als Entwicklungsprogramm bis Ende 2015 abgewickelt. Dieses bedeutet wiederum, dass Investoren nur bis Ende 2015 neue Fördermittelverträge abschließen können.

5.5. Bisherige Fördermittelnehmer im rahmen des Programms

Schätzungsweise wurden in Polen rund 90% sämtlicher bedeutenden Investitionen von ausländischen Investoren umgesetzt, was darauf hinweist, dass Polen ein attrak-tiver Standort für neue Investitionsvorhaben ist. Fremde Investoren werden einer-seits durch die Verfügbarkeit gut ausgebildeter und kompetenter Mitarbeiter, eine geographisch günstige Lage des Landes, einen großen Binnenmarkt, wirtschaftliche und politische Stabilität, oder auch relativ niedrige Lohnkosten angezogen, ande-rerseits eben durch das Vorhandensein diverser finanzieller Unterstützungsformen für geplante Maßnahmen, darunter der Regierungssubventionen, die durch den Wirtschaftsminister gewährt werden.

Folgende Investoren haben u.a. bereits eine staatliche Förderung im Rahmen des Programms erhalten:

ThyssenKrupp Group Services Gdańsk sp. z o.o.;Samsung Electronics Poland Manufacturing sp. z o.o.;Volkswagen Poznań sp. z o.o.;Goodrich Aerospace Poland sp. z o.o.Umicore Autocat Poland sp. z o.o.;Atos IT Services sp. z o.o.;

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IBM Global Services Delivery Centre Polska sp. z o.o.;Valeo Autosystemy sp. z o.o.;TJX European Distribution sp. z o.o.;TRW Steering Systems Poland sp. z o.o.;Fujitsu Technology Solutions sp. z o.o.;UPS Global Business Services Polska sp. z o.o.;IBM Global Services Delivery Centre Polska sp. z o.o.;Nokia Solutions and Networks Poland sp. z o.o.;MoneyGram Payment Systems Poland sp. z o.o.;Cisco Systems Poland sp. z o.o.

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6. Befreiung von der Immobiliensteuer

Der hauptsächliche Investitionsansporn, der den Unternehmen seitens der Gemeinden in Aussicht gestellt wird, ist deren Befreiung von der Immobiliensteuer. Zuerst ist hier anzumerken, dass in Polen die Fragen der Immobiliensteuer durch das Gesetz über Steuern und lokale Gebühren vom 12. Januar 1991 geregelt werden. Diese Steuer gehört zur Kategorie der so genannten Vermögenssteuern, das heißt solcher, die mit dem Besitz eines Vermögens verbunden sind.

Gegenstand der Besteuerung sind folgende Liegenschaften oder Bauobjekte:

Grundstücke, Gebäude oder deren Teile, Bauten oder deren Teile, die mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind.

Steuerpflichtig im Sinne der Immobiliensteuer sind: körperliche Personen, juristi-sche Personen, Organisationseinheiten, darunter Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeiten, welche:

Eigentümer von Liegenschaften oder Bauobjekten,Besitzer von eigenständigen Liegenschaften oder Bauobjekten,Nießbraucher vererbbarer Grundstücke,Besitzer von Immobilien oder deren Teilen bzw. Bauobjekten oder deren Teilen, die dem Staatsschatz oder einer territorialen Selbstverwaltungseinheit gehören, sind, wenn der Besitz:

aus einem Vertrag resultiert, der mit dem Eigentümer, der Agentur der Agrarliegenschaften (Polnisch: Agencja Nieruchomości Rolnych) oder aufgrund eines anderen rechtlichen Titels, mit Ausnahme der Fälle, wenn Wohneinheiten, die keine gesonderten Immobilien darstellen, im Besitz körperlicher Personen sind, abgeschlossen wurde,dieses rechtlichen Titels entbehrt.

Wenn eine Liegenschaft oder ein Bauobjekt ein Miteigentum ist, oder sich im Besitz von zwei oder mehr Subjekten befindet, ist sie/es zusätzlich ein gesondertes Steuerobjekt, für welches die Steuerpflicht solidarisch alle Miteigentümer oder Besitzer belastet.

Immobiliensteuersätze werden eigens durch Gemeinderäte beschlossen und dürfen dabei nicht die maximalen Limits, die im Gesetz über Steuern und lokale Gebühren festgelegt sind, übersteigen. Diese Sätze werden bestimmt:

im Fall von Grundstücken und Gebäuden – als Wert pro 1 m2. Der Gesamtsteuer-betrag hängt demnach von der Grundstücks- und Gebäudefläche ab;im Fall von Bauten – prozentual – d.h. 2% des Anfangswertes des betreffenden Objekts (der die Basis der Abschreibung aus den Rechnungsbüchern des Subjekts

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ist, wobei für den Zweck der Festlegung der Immobiliensteuer der Betrag, anhand der die Steuer zu errechnen ist, nicht gleichzeitig mit den Tilgungsabschreibungen gemindert wird).

Das Gesetz über Steuern und lokale Gebühren gibt den Gemeinderäten die Berechtigung, andere steuerliche Befreiungen als die im o.g. Gesetz und dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen vom 2. Oktober 2003 berücksichtigten, zu beschlie-ßen.

Die Befreiung von der Immobiliensteuer, die vom Gemeinderat mittels eines Beschlusses bestimmt wird, ist eine der Formen der so genannten öffentlichen Unterstützung. Diese kann eingeführt werden unter der Voraussetzung der Erfüllung nachstehender Bestimmungen:

der Verordnung des Ministerrates vom 9. Januar 2015 über Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiungen von der Immobiliensteuer und den Steuern von Transportmitteln, die eine regionale Investitionsförderung, Kulturförderung, Hilfeleistung beim Erhalt des kulturellen Erbes, Unterstützung für Sportinfrastruktur und multifunktionale Erholungsinfrastruktur sowie Förderung der lokalen Infrastruktur darstellen;der Akten, welche die Gewährung der Unterstützung De-minimis regeln. Aktuell regelt diese Fragen die Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) für die Thematik der De-minimis - Beihilfe;der Akten, welche die Gewährung der Unterstützung im Rahmen der Blockausschlüsse regeln. Aktuell werden sie durch die Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 geregelt, in der manche Arten der Hilfeleistung als kohärent mit dem Binnenmarkt im Sinne der Art. 107 und 108 des Vertrags betrachtet werden.

Sämtliche oben genannten Rechtsakten sollen bis zum 31. Dezember 2020 verbind-lich bleiben.

Meistens entscheiden Gemeinderäte über die Befreiung von der Immobiliensteuer im Rahmen der De-minimis - Behilfe oder anhand der Verordnung des Ministerrates1. Hier ist jedoch zu betonen, dass solche Befreiungen von Gemeinderäten mittels Beschlüsse verordnet werden, also entscheidet dieser lokale juristische Akt, ob eine solche Möglichkeit besteht und mit welchen Bedingungen diese verbunden ist. Der Beschluss sollte auch definieren, ob die Hilfe als De-minimis (d.h. anhand der ange-führten Verordnung der Kommission Nr. 1407/2013) eingesetzt wird oder anhand der Verordnung des Ministerrates.

1 Bis 30. Juni 2014 galt die Verordnung des Ministerrates vom 5. August 2008 über Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiungen von der Immobiliensteuer und den Steuern von Transportmitteln, die eine regionale Investitionsförderung darstellen.

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Dieses bedeutet, dass eine steuerliche Befreiung jeweils von der lokal praktizierten Art der Unternehmensförderung abhängt und somit immer erst mal auf diesbezügli-che Möglichkeiten, die die jeweilige Gemeinde anbietet zu überprüfen ist.

6.1. erlass der Immobiliensteuer anhand der verordnung des Ministerrates

Die Verordnung des Ministerrates vom 9. Januar 2015 nennt Grundbedingungen, die zu erfüllen sind, damit der Steuerzahler eine der da angebotenen Hilfeoptionen (darunter den Erlass der Immobiliensteuer) in Anspruch nehmen kann. Generell gilt jedoch der Grundsatz, dass wenn in einer Gemeinde anhand der obigen Verordnung die Befreiung von der Immobiliensteuer beschlossen wird, die Kriterien und Regeln deren Gewährung, die im Beschluss des Gemeinderates festgelegt werden, mit denen der genannten Verordnung zu übereinstimmen haben.

Die öffentliche Unterstützung, die anhand der Verordnung gewährt wird, kann u.a. in Form der regionalen Investitionshilfe in Einsatz kommen. Diese wird für s.g. Anfangsinvestitionsmaßnahme oder Anfangsinvestitionsmaßnahme für eine neue Geschäftstätigkeit in Gebieten, wo solche Unterstützungsinstrumente angewendet werden, geleistet.

Anfangsinvestition

Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle und rechtliche Vermögenswerte, verbunden mit der Gründung eines neuen Werkes der Steigerung der Produkti-onskapazität des bestehenden Werkes, der Diversifizierung der Produktion durch Einführung neuer bisher nicht produzierter Produkte oder wesentliche Änderung des Produktionsprozesses,Erwerb der Aktiva des Werkes, das geschlossen wurde oder geschlossen werden könnte, wenn dieser Erwerb nicht erfolgt wäre, wobei der die Aktiva kaufende Investor mit dem Verkäufer nicht verbunden sein darf und der alleinige Erwerb von Aktien oder Beteiligungen des Unternehmens ausgeschlossen ist.

Anfangsinvestition für eine neue Geschäftstätigkeit

Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle und rechtliche Vermögenswerte, verbunden mit der Gründung eines neuen Werkes oder der Diversifizierung des Geschäftsprofils, vorausgesetzt die neue Tätigkeit unterscheidet sich von der bis-herigen, ist also weder gleich, noch ähnlich2,

2 Im Sinne des Art. 2 Punkt 50 der Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 651/2014 – bedeutet Ge-schäftstätigkeit, die zur gleichen Klasse (vierstelliger Nummerncode) der statistischen Klassifizierung der Ge-schäftstätigkeit NACE Rev. 2 vom 20. Dezember 2006 gehört, welche in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über statistische Klassifizierung der Geschäftstätigkeit NACE

Erwerb der Aktiva des Werkes, das geschlossen wurde oder geschlossen werden könnte wenn es nicht gekauft worden wäre und welches vom Investor, der nicht mit dem Verkäufer verbunden ist, erworben wird, unter der Bedingung, dass die neue Tätigkeit, die unter Verwendung der erworbenen Aktiva geführt werden soll-te nicht mit der im Werk bisher geführten identisch oder ähnlich ist.3

Voraussetzungen für die Hilfeleistung

Nichtüberschreitung der für die betreffende Kategorie der Hilfe entsprechenden Intensität oder des Förderwertes, wobei mit der Intensität der als Prozentsatz der förderfähigen Kosten ausgedrückte Bruttoförderbetrag gemeint wird (Schwellen der Intensität werden umfangreich im allgemeinen Teil zur öffentlichen Förderung beschrieben),Erfüllung zusätzlicher Bedingungen:

Erstattung vor Beginn der mit der Investition verbundenen Arbeiten ei-ner schriftlichen Anzeige über die beabsichtigte Inanspruchnahme der Unterstützung (Anzeige – Polnisch: „zgłoszenie”) an die zuständige steuer-liche Behörde (im Fall der Immobiliensteuer sind das: Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtpräsident),Eigene Beteiligung des Fördermittelnehmers in Form eines finanziellen Einsatzes in Höhe von mindestens 25% der förderfähigen Kosten, der aus ei-genen Mitteln bzw. Außenfinanzierungsquellen, unter Ausschluss öffentlicher Finanzmittel kommt,Aufrechterhaltung der Investitionsmaßnahme in der betreffenden Region in der Zeit von mindestens 5 Jahren, und im Fall Klein- und mittelständischer Betriebe, von mindestens 3 Jahren, ab deren Fertigstellung; Austausch von in dieser Periode technisch überholten bzw. kaputten Geräten oder Installationen ist möglich, vorausgesetzt, die wirtschaftliche Tätigkeit bleibt im relevanten Gebiet in der Mindestzeit erhalten,Steigung der Nettoanzahl von Mitarbeitern des betreffenden Unternehmens infolge der Umsetzung des Investitionsprojekts im Verhältnis zum Durchschnitt der vorherigen 12 Monate, Besetzung jeder Arbeitsstelle innerhalb von 3 Jahren ab Fertigstellung und Aufrechterhaltung im betreffenden Gebiet jeder durch die Investition gebildeten Arbeitsstelle mindestens 5 Jahre lang ab Besetzung der ersten Stelle, oder 3 Jahre für Klein- und mittelständische Betriebe – wenn förderfähige Kosten versus Lohnkosten (resultierend aus der Erschaffung von Arbeitsplätzen) bzw. Verbindung der Lohnkosten mit den Investitionskosten zu Sachanlagen oder immateriellen und rechtlichen Vermögenswerten errech-net werden.

Rev. 2 und der Novelle der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3037/90 sowie einigen Verordnungen der EG über bestimmte Statistikbereiche 38 festgelegt wurde.

3 Im Sinne des Art. 2 Punkt 50 Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 651/2014.

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Die vorgenannte Anzeige hat folgende Teile zu enthalten:

Name und Größe des Unternehmens (Klein- und mittelständisches oder großes Unternehmen);Projektbeschreibung,

Beginn und Fertigstellung der Investitionsmaßnahme gerechnet nach dem Tag der Anzeigeerstattung,Standort des Bauvorhabens,Aufstellung der Projektkosten.

Mit dem Tag der Anzeigeerstattung gewinnt der Unternehmer das Recht auf Erhalt der Förderung.

Im Fall der Investitionsunterstützung (regionalen) wird die Maßnahme ab ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeiten begonnen wurden, gefördert – hinsichtlich besteuerbarer Gegenstände, die am Tag der Anzeige der Steuerpflicht unterlagen, oder vom Tag der Entstehung der Steuerpflicht an (gemäß dem Gesetz über Steuern und lokale Gebühren) - hinsichtlich dieser besteuerba-ren Gegenstände, für die die Steuerpflicht nach dem Tag der Anzeige entstanden ist. Die Unterstützung wird bis zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die maximalen Intensitätslimits oder der maximale Hilfewert überschritten wurde, erteilt. Laut der Verordnung sind Gemeinderäte berechtigt, die Perioden des Fördermittelbezugs zu verkürzen.

6.2. erlass der Immobiliensteuer im rahmen der Unterstützung „De-minimis”

Die Unterstützung De-minimis ist de facto keine öffentliche Förderung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter-liegt so konsequenterweise nicht der Pflicht der Notifizierung durch die Europäische Kommission. Diese Art von Hilfe kann dem Unternehmer auf unterschiedliche Weise erteilt werden: in Form von Schulungen, als Investitionsförderung, auch als Tilgung von ausstehenden Zahlungen für öffentliche Zwecke, oder auch als Aufschub des Zahlungstermins.

Die Unterstützung De-minimis, die in Form von:

Aufschub des Steuerzahlungstermins oder Teilung des Steuerbetrags in Raten; Aufschub oder Teilung der ausstehenden Steuer in Raten samt Verzugszinsen;

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Tilgung der gesamten oder anteiligen ausstehenden Steuer, Verzugszinsen oder Aufschubgebühr4 erteilt wird, kann durch eine zuständige Steuerbehörde – Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtpräsident – beschlossen werden. In einem solchen Fall wird dieser Beschluss im Gesetzesverfahren (Steuerordnung) erlassen5. Gemäß diesen Vorschriften wird die betreffende Unterstützung immer auf Antrag des Unternehmers und in Fällen, welche durch wichtige Interessen des Steuerzahlers oder öffentliches Interesse begründet sind, erteilt. Das be-deutet, dass der sich um die Hilfe De-minimis bewerbende Antragsteller in sei-nem individuellen Antrag insbesondere eine oder beide Aspekte nachzuweisen hat. In der Praxis geht es um die Darstellung einer Reihe von Argumenten samt Finanzangaben, um den Antrag zu begründen. Auf dieser Grundlage trifft die Behörde ihre Entscheidung, ob eine solche Hilfe plausibel ist und teilt dieses kraft eines Entschlusses mit. Die Behörde entscheidet bei jedem Antrag individuell und nach Analyse aller den Fall betreffenden Voraussetzungen.

Eine andere Form ist die Erteilung durch Gemeinderäte (mittels Beschlüsse) von Erlässen im Rahmen der Hilfe De-minimis. Generell können die Beschlüsse der Gemeinderäte hinsichtlich der Erlässe im Rahmen der Hilfe De-minimis alle Steuerarten und Lokalgebühren betreffen und unabhängig von Beschlüssen, die eine andere Unterstützungsart vorsehen (regionale Hilfe im Rahmen von Blockausschlüssen), ge-fasst werden. In einem solchen Fall sind jedoch die Kriterien der Anerkennung von Erlässen wegen der Dopplungsgefahr voneinander zu trennen.

Sämtliche geschilderten Unterstützungsformen des Typs De-minimis müssen den juristischen Akten, welche die Prinzipien der Gewährung von solchen Hilfen re-geln, entsprechen. In jedem Fall darf das Gesamtunterstützungsvolumen pro Fördermittelnehmer nicht den Betrag von 200.000,00 EUR brutto innerhalb von 3 Kalenderjahren, und im Fall eines Subjekts im Bereich des Straßentransports von Waren – 100.000,00 EUR, überschreiten.

Bei der Bewertung des Unternehmerantrags analysiert die fördernde Behörde das laufende Kalenderjahr und zwei vorhergehende Jahre. Deswegen sind diese Art von Hilfe beantragende Unternehmer verpflichtet, sämtliche Bescheide über De-minimis – Unterstützung in der obigen Frist, oder diesbezügliche Erklärung über die Höhe der in dieser Zeit erhaltenen De-minimis – Unterstützung bzw. über das Ausbleiben einer solchen Hilfe einzureichen. Die Form der Unterstützung, deren Herkunft und Bestimmung spielen keine Rolle – es werden alle Mittel, die der jeweili-ge Unternehmer in der untersuchten Periode als De-minimis – Unterstützung erhal-ten hat (demnach kann das sowohl eine Ermäßigung des auszustehenden Betrags, Unterteilung des Rückstandes in Raten, als auch Befreiung aufgrund des Beschlusses

4 Die Aufschubsgebühr wird von Steuerzahlern bezahlt, für die anhand der Entscheidung der Steuerbehörde der Steuerzahlungstermin aufgeschoben oder der Steuerbetrag bzw. die ausstehende Steuer samt Zinsen in Raten unterteilt wurde.

5 Gesetz vom 29. August 1997 Steuerordnung, Vorschriften des Art. 67a und 67b.

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des Gemeinderates sein) zusammengerechnet. Zusätzlich hat der Unternehmer Informationen und Unterlagen, von denen in der Verordnung des Ministerrates vom 29. März 2010 die Rede ist, vorzulegen6.

Es sind u.a. Angaben:

zum Antragsteller (u.a. Firmenname, Adresse, Gemeindeidentifizierung, NIP, juristi-sche Form, Größe, Tätigkeitsklasse7, Gründungsdatum, Nennung der Verbindungen zu anderen Unternehmen, Informationen über Gründung des Unternehmens in-folge der Teilung eines anderen oder der Verbindung mit einem anderen, darun-ter der Übernahme) – diese Daten werden in einem Formdruck (Anlage Nr. 1 zur Verordnung vom 29.03.2010) angegeben,zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, darunter Finanzberichte für die letz-ten 3 Umlaufjahre8,zur eigenen Geschäftstätigkeit,zur Unterstützung hinsichtlich derselben förderfähigen Kosten, für deren Deckung die beantragte Hilfe De-minimis vorgesehen ist,

Im Fall der De-minimis – Unterstützung in Form des Erlasses der Immobiliensteuer anhand des Beschlusses des Gemeinderates, kann jede Gemeinde in diesem Akt des lokalen Rechts zusätzliche Auflagen festlegen, denen nach detaillierte Unterlagen, die mit dem Erlassgegenstand verbunden sind, vorzulegen sind, wie z.B.:

Nachweis der Eigentumsrechte an der von der Steuer befreiten Immobilie,Baugenehmigung und Bescheid über Nutzungsgenehmigung oder ein anderes Dokument zum Beweis der Übernahme des Objekts zur Nutzung,bestätigter Auszug aus dem Bauantrag im Bereich der Nutzfläche der Maßnahme oder ein anderes Dokument, in dem die Fläche angegeben wird,Zusammenstellung von Dokumenten, die die Aufwendungen für den Bau des von der Pflicht der Steuerzahlung befreiten Objekts (bestätigte Kopien) bestätigen.

Unternehmer, die eine De-minimis – Unterstützung beantragen, unterliegen jedoch manchen Einschränkungen. Hinsichtlich derselben förderfähigen Kosten kann sie nicht mit einer anderen Förderung mit anderer Bestimmung (z. B. der regionalen Förderung) zusammengerechnet werden, wenn dabei die zulässige Schwelle der Intensität der Hilfe überschritten wäre. Die De-minimis – Unterstützung wird nur in sehr

6 Verordnung hinsichtlich des Umfangs von Informationen, welche das Subjekt, das die Förderung de minimis beantragt, vorlegt.

7 Gemäß der Verordnung des Ministerrates vom 24. Dezember 2007 über die polnische Klassifizierung der Geschäftstätigkeit.

8 In Fällen der Hilfe De-minimis, die zu den in der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellt wurde (wenn für die Bestimmung des De-minimis – Hilfebetrags die Bestimmung des Referenzsatzes, der Anwendung auf den Antragsteller hat, oder die Verordnung der Kom-mission (EU) Nr. 306/2012 notwendig ist).

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transparenten Formen erteilt, d.h. solchen, für die eine frühere genaue Berechnung des Äquivalents der Bruttoförderung möglich ist (Polnisch: EDB – Definition und Art des Errechnens - siehe unten), ohne dass die Risikobewertung (Transparente Hilfe – Polnisch: „pomoc przejrzysta”) notwendig ist. Gemäß der Präambel der Verordnung der Kommission (EU)9 kann eine solch genaue Berechnung hinsichtlich der Förderungen, Mitfinanzierung von Zinsen, eingeschränkten Steuererlässe oder anderer Instrumente, die ein gewisses maximales Niveau vorsehen, welches eine Nichtüberschreitung entsprechender Schwelle garantiert, gemacht werden. Die Bestimmung des ma-ximalen Niveaus bedeutet, dass solange der genaue Förderbetrag nicht bekannt oder noch nicht bekannt ist, der Mitgliedstaat annehmen muss, dass dieser Betrag dem maximalen Niveau gleicht, um zu gewährleisten, dass eine Verbindung einiger Fördermittelarten die in der Verordnung festgelegte Schwelle nicht überschreitet. Der Mitgliedstaat hat zudem die Grundsätze betreffend Anhäufung der Förderung anzuwenden.

Das Projekt des die De-minimis-Beihilfe vorsehenden Förderprogramms ist bei dem Vorsitzenden des Amtes für Wettbewerbs – und Verbraucherschutz anzuzeigen, um über eventuelle Bedenken des Amtes dazu informiert werden zu können. Mit die-ser Pflicht ist nicht die individuelle Hilfe verbunden (z.B. im Fall des Aufschubs des Steuerzahlungstermins). Wenn das Subjekt die Förderung des Amts wegen leistet (ohne dass der Fördermittelnehmer einen diesbezüglichen Antrag stellen muss), stellt es einen entsprechenden Bescheid aus, in dem die Art der Unterstützung De-minimis, der Tag an dem sie erteilt wurde und deren Wert, sowie Angaben zur för-dernden Behörde und dem Fördermittelnehmer und die juristische Grundlage für das Förderungsverfahren angegeben werden. Wenn die De-minimis-Hilfe die Form des Erlasses der Immobiliensteuer hat, ist die zuständige Behörde diejenige, die im Sinne dieser Steuer für den Steuerzahler relevant ist, d.h. der Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtpräsident.

Der Bescheid ist dem Steuerzahler am Tag der Fördermittelzuerkennung (d.h. dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags, aufgrund dessen der Unternehmer den Förderungsanspruch erworben hat, oder zusammen mit der Entscheidung der die Förderung erteilenden Behörde) auszuhändigen. Wenn alle erforderlichen Angaben, die der Bescheid über die De-minimis-Hilfe zu enthalten hat, im Text der Entscheidung berücksichtigt wurden, ist die Ausstellung des Bescheids als zusätzlichen Dokuments nicht notwendig.

9 Motiv 14 der Präambel.

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Äquivalent der Bruttoförderung (EDB)

EDB ist der Förderbetrag, den der Fördermittelnehmer oder das die Unterstützung beantragende Subjekt erhalten würden, wenn diese Unterstützung in Form der Förderung erfolgen würde, ohne die Besteuerung durch die Einkommenssteuer zu berücksichtigen. EDB ist der mit der Genauigkeit von 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen.

Das Äquivalent der Bruttoförderung für den steuerlichen Erlass – im Fall der Minderung der Steuerhöhe, insbesondere: der Steuerbefreiung, Abzüge, Herabsetzung oder Minderung der Steuer – ist gleich der Differenz zwischen der zustehenden Steuer, ohne Berücksichtigung der Vergünstigung, und dem Steuerbetrag nach deren Berücksichtigung10.

10 Gemäß §4 Punkt 2 a der Verordnung des Ministerrates vom 11. August 2004 über die detaillierte Art der Berechnung von öffentlicher Unterstützung, die in verschiedenen Formen erteilt wird (Gesetzblatt 2004, Nr. 194, Pos. 1983).

7. Instrumente des arbeitsmarktes

7.1. Grundlegende Dienstleistungen am arbeitsmarkt

Die Arbeitsvermittlung – konzentriert sich darauf, Arbeitslose im Bewerbungsverfahren zu unterstützen. Mit der Arbeitsvermittlung sind in erster Linie die Kreisarbeitsämter beauftragt. Berufsberatung – im Rahmen dieses Instrumentes erhalten die Arbeitgeber eine Möglichkeit, fachliche Hilfe von Berufsberatern an Arbeitsämtern in Anspruch zu nehmen.Organisation von Schulungen – die Maßnahme beruht darauf, zur Steigerung von Berufsqualifikationen von Arbeitslosen sowie sonstigen Qualifikationen, die zur Aufnahme oder zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, sonstiger Erwerbstätigkeit bzw. selbstständiger Gewerbetätigkeit beitragen, Schulungen zu initiieren, zu veran-stalten und aus dem Arbeitsfonds/Fundusz Pracy zu finanzieren.

Schulung von Arbeitslosen, welche aufgrund einer dreiseitigen Ausbildungsverein-barung realisiert wird, gilt als Unterstützung, die im Rahmen der Zulässigkeit von De-minimis-Beihilfen gewährt wird.

7.2. Instrumente des arbeitsmarktes zur Unterstützung der Dienstleistungen am arbeitsmarkt

Zuschüsse/Subventionen

Es handelt sich um ein Instrument, mit dem die Kosten der beruflichen Aktivierung erstattet werden können. Gängig sind folgende Formen:

dem arbeitgebenden Unternehmen werden Kosten der Einrichtung bzw. der Zusatzausrüstung am Arbeitsort, an dem ein Arbeitsloser beschäftigt wird, zurück-erstattet.

Die Höhe der rückerstattenden Kosten wird vertraglich festgelegt, wobei die Rückerstattung nicht höher als der sechsfache Durchschnittslohn sein darf (2015 lag der Höchstbetrag bei 10.500 Zloty).

Die Rückerstattung ist nicht rückzahlungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzun-gen kann jedoch Anspruch auf Rückzahlung erhoben werden.

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Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Es handelt sich dabei um ein Instrument, welches zur finanziellen Förderung von denjenigen Arbeitgebern eingesetzt wird, die sich aufgrund des Vertrags zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem zuständigen Landrat, für die Einstellung eines durch den Landrat entsandten Arbeitslosen entschieden haben.

Die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zulässig, wenn:

der entsandte Arbeitslose mindestens 12 Monate durch den Arbeitgeber vollbe-schäftigt wurde undnach Ablauf von 12 Monaten der entsandte Arbeitslose weiterhin beschäftigt wird.

Nachdem die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Rückerstattung von abgeführten Sozialversicherungsbeiträ-gen bekommen. Für jeden Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber nur einmal die Rückerstattung zu.

Der Gesamtbetrag von allen rückerstatteten Beiträgen, darf nicht über 300% des Mindestlohnes liegen.

Interventionsarbeiten

Gemeint wird die Beschäftigung von Arbeitslosen aufgrund eines Vertrags mit kommunaler Behörde (Landrat). Das Ziel dieser Maßnahme ist Unterstützung von Personen, die ernsthafte Schwierigkeiten mit dem Einstieg in den Arbeitsmarkt bzw. mit der Rückkehr zur Arbeitswelt haben.

Ein Arbeitgeber, der sich entschieden hat, im Rahmen von Interventionsarbeiten, die durch das zuständige Arbeitsamt entsandten Arbeitslosen einzustellen, hat Anspruch auf teilweise Rückerstattung ihrer:

Löhne,Prämien/Sonderzahlungen,Sozialversicherungsbeiträge.

Berufspraktikum

Gemeint wird die Maßnahme, bei der ein Arbeitsloser während der Arbeit direkt am Arbeitsort/im Betrieb praktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, ohne mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Grundsätzlich werden Arbeitslose für maximal 6 Monate zu einem Berufspraktikum entsandt, wobei bei Arbeitslosen unter 30 Jahren der zuständige Landrat über ein verlängertes Praktikum von 12 Monaten entscheiden kann.

•••

Berufspraktika werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommune (dem Landrat) und dem jeweiligen Arbeitgeber gemäß einem vertraglich festgelegten Praktikumsprogramm geleistet. Bei der Gestaltung des Praktikumsprogramms sind individuelle psychophysische und gesundheitliche Veranlagung und bisherige Berufserfahrung des jeweiligen Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Während des Berufspraktikums steht dem Arbeitslosen ein Stipendium in Höhe von 120% des Arbeitslosengeldes in der jeweils gültigen Höhe zu. Solange das Stipendium bezogen wird, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Berufsvorbereitung für Erwachsene

Wird in folgenden Formen angeboten:

praktische Berufsausbildung für Erwachsene mit der Möglichkeit, anschließend eine Berufsprüfung/Fachprüfung abzulegen, Anlernen von erwachsenen Arbeitslosen mit dem Zweck, ihnen ausgewähl-te berufliche Qualifikationen bzw. Fertigkeiten beizubringen, soweit diese zur Bewältigung von bestimmten Aufgaben im konkreten auf dem Markt gefragten Beruf erforderlich sind.

Praktische Berufsausbildung dauert in der Regel von 6 bis 12 Monaten, für die Anlernzeit sind 3 bis 6 Monaten vorgesehen.

Arbeitgeber, die mit der kommunalen Verwaltung (mit dem Landrat) eine Vereinbarung über die Berufsausbildung für Erwachsene geschlossen haben, sind berechtigt, nach Abschluss der jeweiligen berufsbildenden Maßnahme, eine einmalige Prämie aus dem Arbeitsfonds/ Fundusz Pracy zu beziehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass der entsandte Teilnehmer das Programm der praktischen Berufslehre für Erwachsene bzw. die Anlernzeit absolviert und die abschließende Prüfung bestanden hat.

Die Prämie im Wert von 400 Zloty steht dem jeweiligen Arbeitgeber für jeden vollen Monat des Programms (Berufsausbildung für Erwachsene) zu und zwar für jeden auf-grund der Vereinbarung entsandten Teilnehmer.

Sie gilt als De-minimis-Beihilfe und wird gemäß Voraussetzungen für die Zulässigkeit von De-minimis-Beihilfen gewährt.

Zuschüsse zur Bildung von Teleworking-Stellen

Es handelt sich hier um ein Instrument des Arbeitsmarktes, mit welchem, einem Arbeitgeber bzw. einem Unternehmer aufgrund einer Vereinbarung mit kommunaler Behörde (Landrat) Zuschüsse im Rahmen des Arbeitsfonds, im weiteren „Grant“ ge-nannt, gewährt werden.

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Die Höhe des gewährten Grants (Zuschusses) wird in der Vereinbarung mit der kom-munalen Verwaltung/dem Landrat festgelegt. Für jeden entsandten Arbeitslosen darf der Höchstbetrag den 6-fachen Mindestlohn vom Tag des Vertragsabschlusses nicht überschreiten.

Der Arbeitgeber/bzw. der Unternehmer sind gemäß dem geschlossenen Vertrag ver-pflichtet, den entsandten Arbeitslosen 12 Monate lang auf Vollzeit bzw. 18 Monate lang auf Teilzeit (Halbzeit) zu beschäftigen.

Grants (Zuschüsse) werden gemäß Voraussetzungen für die Zulässigkeit von De-mi-nimis-Beihilfen gewährt.

Darlehen, welche zur Bildung von Arbeitsplätzen und für die Aufnahme einer selbst-ständigen gewerblichen Tätigkeit gewährt werden

Gemeint werden Darlehen, welche natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften, die keine juristische Personen sind, zur Bildung von Arbeitsplätzen für Arbeitslose (darunter auch für etwaige durch Kreisarbeitsämter entsandte Arbeitslose) gewährt werden. Die Voraussetzung ist, dass die vorstehend genannten Rechtsträger ihren Wohnsitz/Geschäftssitz in Polen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. eine spezielle landwirtschaftliche Produktion führen und in den letzten 6 Monaten jeden Monat mindestens einen Mitarbeiter auf Vollzeit beschäftigt haben.

Zuschüsse aus dem Arbeitsfonds sowie EU-Fördergelder können zur Finanzierung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden und zwar für Personen, die ein Darlehen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aufgenommen haben.

Darlehen sowie Beratungs- und Schulungsleistungen werden gemäß Voraussetzungen für die Zulässigkeit von De-minimis-Beihilfen gewährt.

Aufträge über Aktivierungsmaßnahmen

Der zuständige Woiwodschaftsmarschall kann über die Beauftragung von Arbeitsagenturen mit Aktivierungsmaßnahmen entscheiden. Die Voraussetzung für die Auftragserteilung ist, dass die jeweilige Agentur (im weiteren „Auftragnehmer“ genannt) mindestens im letzten Kalenderjahr Leistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung angeboten hat, was durch den dem Marschall vorgelegten Jahresbericht /Auskunft über die Tätigkeit bestätigt wird.

Der Woiwodschaftsmarschall schließt dann mit dem ausgewählten Auftragnehmer und mit Kreisarbeitsbehörden eine Vereinbarung, im Weiteren „Vereinbarung über Aktivierungsmaßnahmen” genannt. Einem Auftragnehmer werden nicht weniger als 200 von allen beim jeweiligen Kreisarbeitsamt angemeldeten Arbeitslosen zugewie-sen.

Aktivierungsmaßnahmen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung über Aktivierungsmaßnahmen umsetzt, werden durch den Auftragnehmer finanziert.

Die dem Auftragnehmer für jeden einzelnen Arbeitslosen zustehende Bruttovergütung kann nicht über dem 3-fachen Durchschnittslohn vom Tag des Abschlusses der Vereinbarung über Aktivierungsmaßnahmen liegen.

Praktikumszusage

Mit der Praktikumszusage wird dem Arbeitslosen (im Alter bis 30) garantiert, dass er ein 6-monatiges Berufspraktikum beim selbst gewählten Arbeitgeber absolviert, soweit sich derjenige Arbeitgeber verpflichtet, nach Ablauf des Praktikums den Arbeitslosen für die Dauer von 6 Monaten zu beschäftigen.

Sollte der Arbeitgeber 6 Monate lang einen Arbeitslosen beschäftigen, wird ihm durch den Landrat eine Sonderprämie in Höhe von 1500 Zloty ausgezahlt.

Die Prämie gilt als Unterstützung, welche im Rahmen der Zulässigkeit von De-mini-mis-Beihilfen gewährt wird.

Beschäftigungszusage

Aufgrund der Beschäftigungszusage, wird dem Arbeitgeber die Rückerstattung ei-nes Teils seines mit der Einstellung eines Arbeitslosen angefallenen finanziellen Aufwandes für Löhne/Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge zugesichert.

Im Rahmen der Beschäftigungszusage ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitslosen für die Dauer von 18 Monaten zu beschäftigen. Die Beschäftigungszusage kann aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommunalverwaltung/dem Landrat und dem Arbeitgeber beansprucht werden.

Für die Dauer von 12 Monaten übernimmt der Landrat einen Teil der Lohn-/Gehaltskosten und der Sozialversicherungsbeiträge und zwar in Höhe des Arbeitslosengeldes. Nach Ablauf der Zeit, in der der jeweilige Arbeitgeber die Rückerstattung von Beschäftigungskosten beanspruchen kann, ist er verpflichtet, die Beschäftigung des Arbeitslosen weitere 6 Monate zu erhalten.

Die Rückerstattung gilt als Unterstützung, welche im Rahmen der Zulässigkeit von De-minimis-Beihilfen gewährt wird.

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7.3. Instrumente zur entwicklung von Personalressourcen

Staatlicher Schulungsfonds (KFS)

Grundsätze zur Nutzung des staatlichen Schulungsfonds (KFS)

für einen Mitarbeiter, der an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, kann seinem Arbeitgeber eine Unterstützung bis zu 300 % eines Durchschnittslohnes jährlich gewährt werden,es gilt grundsätzlich, dass im Rahmen von KFS 80 % der Weiterbildungskosten fi-nanziert werden können. Die restlichen 20% übernimmt der Arbeitgeber,für Kleinstunternehmen gelten Präferenzregelungen (die bis 10 Personen be-schäftigen), welche im Rahmen von KFS-Mitteln 100% ihrer Weitebildungskosten finanzieren können.

Die Unterstützung wird durch die Kommunalverwaltung (durch den Landrat) auf Antrag des Arbeitgebers gewährt. Der Antrag ist an das zuständige Kreisarbeitsamt zu stellen.

Die Unterstützung wird im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe geleistet.

Programm zur Überwachung von Entlassungen

Der Arbeitgeber, der in Begriff ist, innerhalb 3 Monate mindestens 50 Mitarbeiter zu entlassen, ist gebunden, mit der zuständigen Kreisarbeitsbehörde den Umfang und die Form der Unterstützung für entlassene Arbeitskräfte, darunter behinderte Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die Unterstützung kann insbesondere in Form von Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Schulungen geleistet werden.

Bei derartigen Entlassungen, die als kotrollierte Entlassungen bezeichnet werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Programm zu erarbeiten, in dem konkrete arbeits-marktbezogene Dienstleistungen zugunsten von entlassenen Mitarbeitern angebo-ten werden.

Das Programm kann entweder zur Gänze durch den Arbeitgeber oder aus unter-schiedlichen Quellen (auch aus öffentlichen Fördergeldern) mit Beteiligung des Arbeitgebers finanziert werden.

Bildungszuschuss

Ein Arbeitgeber, der ein Programm von kontrollierten Entlassungen realisiert, hat die Möglichkeit, Bildungszuschüsse zu gewähren.

Der Bildungszuschuss:

kann beansprucht werden, nachdem ein Mitarbeiter sein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gekündigt hat. Sie kann für die Dauer seiner Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, jedoch nicht länger als 6 Monate bezogen werden.kann durch den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt werden.

Sollte der Antrag positiv bewertet werden, schließen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung, in welcher die Bedingungen für die Auszahlung ei-ner solchen Leistung geregelt werden.

Der Bildungszuschuss:

soll dem für die Zwecke des Urlaubsgeldes berechneten Lohn/Gehalt des jeweili-gen Mitarbeiters entsprechen und nicht über 200 % des Mindestlohns liegen.ist monatlich zu zahlen und zwar angefangen mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer seine Weiterbildung/Schulung begann.

Auf den Bildungszuschuss sind Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen und durch den Arbeitgeber abzuführen. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitsamt kann er sich um die Rückerstattung seiner Kosten aus dem Arbeitsfonds bewerben.

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Über abteilung für Handel und Investitionen

Die Abteilung für Handel und Investitionen bietet deutschen Unternehmen Informationen zum Wirtschaftsstandort Polen, darunter

über die aktuelle Wirtschaftsentwicklung, die Situation in den einzelnen Branchen, attraktive Privatisierungsangebote, die spezifischen Bedingungen in den Regionen.

Sie ist auch behilflich bei der

Standortsuche und der Vermittlung von Kooperationspartnern.

Auf der Internetseite www.berlin.trade.gov.pl können Sie alle notwendigen Schlüsselinformationen zu Polen, der polnischen Wirtschaft und den wichtigsten rechtlichen Regelungen finden, sowie alle wesentlichen Rahmenbedingungen nach-lesen, die für Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen aufnehmen wollen, von Interesse sind.

Botschaft der Republik Polen in Berlin Abteilung für Handel und Investitionen

Leipziger Platz 2, 10117 Berlin Tel.:+49 30 206 226 70 Fax: +49 30 206 226 730 E-Mail: [email protected]

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Direct Investments I M&A I Restructuring

Über JP Weber

Wir unterstützen entscheidungsträger

JP Weber unterstützt seit mehr als 13 Jahren internationale Investoren bei Investitionen in Polen und betreut sie bei laufenden steuerrechtlichen Angelegenheiten. Wir be-schäftigen über 60 Rechtsanwälte, Investitions- und Steuerberater, die Kunden über Büros in Breslau und Warschau Hilfe leisten. Darüber hinaus führen wir das mehrspra-chige Outsourcing der Buchhaltung. Wir unterstützen sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch internationale Konzerne, die einen Markteintritt in Polen vor-haben und wir beraten polnische Unternehmer bei der Gewinnung von Investoren und ihrer Expansion ins Ausland. Wir unterstützen die Entscheidungsträger bei Transaktionen sowie bei laufenden Angelegenheiten, indem wir individuelle, aber auch umfassende Herangehensweise zu den Problemen auf dem polnischen Markt gewährleisten.

Unser Business Focus:

Direktinvestitionen

JP Weber ist über die Betreuung und Beratung von Entscheidungsträgern im Rahmen komplexer Direktinvestitionen in Polen entstanden und gewachsen. Standortplanung, der erfolgreiche Abschluss von Real Estate Transaktionen sowie ganzheitliches Management des Genehmigungsverfahrens sind mitunter Standardleistungen für unsere internationalen Kunden.

StrategieberatungStandortplanungProjektentwicklungGreenfield ManagementBrownfield Redevelopment

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Mergers & Acquisitions

Im Fokus unserer M&A Kompetenz steht die Erreichung einer zielgerichteten Übereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer durch die Überwindung interkultureller Grenzen. Mit über 13 Jahren Markterfahrung in Osteuropa mit klarem Fokus auf den polnischen Markt wissen wir in diesem schwierigen aber lukrativen Umfeld zu agie-ren. Wir stehen für erfolgreiche Transaktionen unserer namenhaften Kunden.

Financial ModelingBeteiligungsfinanzierungFremdfinanzierungMBO/MBI/LBOSell-Side ProzesseBuy-Side Prozesse

Restrukturierung

Wir unterstützen die Kunden bei der Bewertung der operativen Tätigkeit, bei der Erarbeitung von Empfehlungen für Veränderungen sowie bei der Implementierung der Strategie zur verbesserten operativen Rentabilität und beim Erreichen der Restrukturierungsziele. Im Rahmen der Beratung arbeiten wir mit vielen ausländis-chen Investoren und Partnern zusammen, was uns erlaubt, eine deutlich breitere Bandbreite an Leistungen zu erbringen und individuelle Lösungen aus dem Bereich der Restrukturierung anzubieten

FinanzrestrukturierungenBeschaffung von neuem Kapital zur Finanzierung der RestrukturierungUnterstützung bei Verhandlungen Durchführung von Insolvenzplanverfahren

Rechtsberatung

Unsere Kanzlei genießt hohes Ansehen bei ausländischen Investoren sowie interna-tional agierenden polnischen Unternehmen. Hoher Grad an Spezialisierung inner-halb der Anwälte sowie internationale Standards gewähren unseren Kunden höchste Qualitätsstandards und damit die notwendige Sicherheit.

Mergers & Acquisitions GesellschaftsrechtKapitalmarktrechtImmobilienrechtArbeitsrechtEnergie & InfrastrukturProzessführung

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VergaberechtInsolvenzrechtVertragsrecht

Steuerberatung

Die laufende Steuerberatung ist eine langfristige Zusammenarbeit. Zur Klärung steu-erlicher Sachverhalte erstellen wir pragmatische und umsetzbare Lösungen auf dem aktuellsten Stand des polnischen Rechts. Grenzüberschreitende internationale Fragen werden von uns in enger Zusammenarbeit mit unseren internationalen Partnern gelöst. Hier heißt es vorausschauend zu agieren, anstatt im Nachhinein zu reagieren.

Internationales Steuerrecht VerrechnungspreiseSteueroptimierungVertretung in SteuerstreitigkeitenTax Compliance

Finanzberatung

Wir betrachten die Buchhaltungs- und Finanzprozesse ganzheitlich und durchgängig. Dabei sehen wir uns selbst in zwei Funktionen: einerseits die Einhaltung grundlegen-der gesetzlicher Vorgaben und andererseits die Entscheidungsträger der Firma jede-rzeit gut zu informieren, was aus Sicht der Gesellschaft zentrale Bedeutung hat.

Internationale Rechnungslegung Management ReportingBuchhaltungs- und FinanzberatungBuchhaltungsdienstleistungenLohnabrechnung

Unser Fokus - Cross Practices und sektoren:

Alle unseren Projekte werden von interdisziplinären Teams ausgeführt, die sich auf Steuern, Recht oder geschäftsbezogene Bereiche spezialisieren und an die jeweiligen Branchen angepasst haben. Unsere interdisziplinären Bereiche der Spezialisierung sind folgende:

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Sektoren

Real Estate Private EquityEnergy & InfrastructureIT & ServicesProduction

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Cross Practices

Transaction Services Labour Law & PayrollDistressed M&APublic Private PartnershipNew Market EntryGrants & Incentives

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Unsere standorte:

Wrocław JP Weber sp. z o.o.Rynek 39/4050-102 WrocławPolenTelefon: +48 71 369 96 30Telefax: +48 71 369 96 39

WarszawaJP Weber sp. z o.o.Al. Jerozolimskie 65/7900-697 WarszawaPolenTelefon: +48 22 630 66 22Telefax: +48 22 630 66 23

BerlinJP Weber GmbHSchlüterstrasse 3610629 BerlinDeutschlandTelefon: +49-30-887 1053-0Telefax: +49-30-887 1053-13

[email protected]

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Titelbild:

istock.com/Jacek Kadaj

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