Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite...

48
01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe 2011 der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Stand 01.08.2013 Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Sachbearbeiter Durchwahl Tel. 0 80 71 / 90 88 - VL EW (Netz) 10 Wasserburg a. Inn, 14.06.2013 Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Inhalt: Bundesmusterwortlaut der TAB 2007, Ausgabe 2011 mit Ergänzungen des VBEW und der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Stand 01.08.2013 Checklisten - zur Prüfung der Einhaltung der technischen Mindest- 40 - 42 anforderungen vor Inbetriebsetzung und Zählermontage Zähleranlagenerweiterungen 43 - 44 - Informationen zu Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung 45 - 48 - gemeinsame Messung (nur für alte Bestandsanlagen) - getrennte Messung Strom Wasser Badria Stadtwerke Wasserburg a. Inn Max-Emanuel-Platz 6 83512 Wasserburg a. Inn Tel. 0 80 71 / 90 88 – 10 Fax 0 80 71 / 90 88 – 33 [email protected] Vor Ort stets gut versorgt!

Transcript of Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite...

Page 1: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 1/48

Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn

Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe 2011 der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Stand 01.08.2013

Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom

Unser Zeichen Sachbearbeiter

Durchwahl Tel. 0 80 71 / 90 88 -

VL EW (Netz) 10 Wasserburg a. Inn, 14.06.2013

Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen der

Stadtwerke Wasserburg a. Inn Inhalt: Bundesmusterwortlaut der TAB 2007, Ausgabe 2011

mit Ergänzungen des VBEW und der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Stand 01.08.2013

• Checklisten - zur Prüfung der Einhaltung der technischen Mindest- 40 - 42 anforderungen vor Inbetriebsetzung und Zählermontage

• Zähleranlagenerweiterungen 43 - 44 - Informationen zu Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen

• Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung 45 - 48 - gemeinsame Messung (nur für alte Bestandsanlagen) - getrennte Messung

Strom ���� Wasser ���� Badria

Stadtwerke Wasserburg a. Inn Max-Emanuel-Platz 6

83512 Wasserburg a. Inn

Tel. 0 80 71 / 90 88 – 10 Fax 0 80 71 / 90 88 – 33

[email protected]

Vor Ort stets gut versorgt!

Page 2: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 2/48

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich .............................................................................................. 3

2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte.................................................. 4

3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ....................................................... 6

4 Plombenverschlüsse ....................................................................................... 8

5 Netzanschluss (Hausanschluss) ..................................................................... 9

6 Hauptstromversorgung ................................................................................. 14

7 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze ............................................... 18

8 Stromkreisverteiler ........................................................................................ 23

9 Steuerung und Datenübertragung ................................................................. 23

10 Elektrische Verbrauchsgeräte ....................................................................... 24

11 Vorübergehend angeschlossene Anlagen .................................................... 29

12 Auswahl von Schutzmaßnahmen .................................................................. 30

13 Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne Parallelbetrieb ....................................... 32

Anhang 1: Querverweise auf die Niederspannungsanschlussverordnung - NAV ........ 35

Anhang 2: Arbeits- und Bedienbereich vor dem Hausanschlusskasten ....................... 36

Anhang 3: Einheitszählerplatz nach Abschnitt 7 .......................................................... 37

Anhang 4: Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen ............. 38

Anhang 5: Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage .............................. 40

Anhang 6: Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen ................................................................. 42

Anhang 7: Checkliste Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen ............................................................................................. 43

Anhang 8: Hinweise zur elektrischen Raumheizung/Warmwasserbereitung (getrennte Messung) ................................................................................... 45

Anhang 9: Hinweise zur Schwachlastregelung/Warmwasserbereitung (gemeinsame Messung) ............................................................................. 48

Page 3: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 3/48

1 Geltungsbereich

(1) Diesen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Wasserburg a. Inn (im Folgenden auch Netzbetreiber bzw. NB genannt) liegt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Basis dieser TAB ist der vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) herausgegebene Musterwortlaut „TAB 2007, Ausgabe 2011“. Dieser wurde mit Wirkung zum 29.08.2011 vom VBEW stellvertretend für alle Verbandsmitglieder gem. § 4 (3) NAV der Regulierungsbehörde mitgeteilt.

(2) Die TAB sind für alle Anlagen anzuwenden, die neu an das Verteilungsnetz angeschlossen werden bzw. für Netzanschlussänderungen. Diese umfassen im wesentlichen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Anschlussleistung, des Schutzkonzeptes und Änderungen an der Zähleranlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAB keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist. (3) Die TAB legen insbesondere die Handlungspflichten des Netzbetreibers, des Errichters, Planers sowie des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers von Kundenanlagen im Sinne von § 13 NAV (Elektrische Anlage) fest. (4) Sie gelten zusammen mit § 19 EnWG „Technische Vorschriften“ und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen gemäß NAV. Werden neben den allgemein gültigen Vorschriften/Richtlinien weitere Anforderungen gestellt, sind diese im Internet unter www.stadtwerke-wasserburg.de veröffentlicht. (5) Fragen, die bei der Anwendung der TAB auftreten, klären Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage vorab mit dem Netzbetreiber. (6) Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage berücksichtigen bei der Anwendung der TAB ebenfalls die in den Fußnoten genannten Dokumente.

Page 4: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 4/48

2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte

(1) Die Stadtwerke Wasserburg a. Inn stellen unter www.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb alle erforderlichen Vordrucke zur Anmeldung zum Netzanschluss sowie zusätzliche Formulare zur Datenerfassung zur Verfügung. (2) Damit der Netzbetreiber das Verteilungsnetz, den Netzanschluss (Hausanschluss) sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Planer oder der Errichter - auch im Hinblick auf die gleichzeitig benötigte elektrische Leistung - zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzuschließenden elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräte. Die ggf. hierfür erforderlichen Unterlagen werden dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer und vom künftigen Anschlussnutzer bzw. deren Beauftragten zur Verfügung gestellt. (3) Folgende Planunterlagen sind zur Verfügung zu stellen: • Lageplan (Maßstab 1:1000, z. B. Kopie aus dem Bauantrag) • Grundrissplan (Maßstab 1:100, z. B. Kellergeschoss) mit Angabe des

gewünschten Montageorts für Hausanschlusskasten und Zählerplatz. (4) Zusätzliche Daten zu elektrischen Verbrauchsgeräten nach Abschnitt 10 und zu Erzeugungsanlagen nach Abschnitt 13 dieser TAB sind der Anmeldung beizufügen.

(5) Der Anschlussnehmer/-nutzer bzw. dessen Beauftragter hat auf Anforderung ein Projektschaltbild des Hauptstromversorgungssystems mit der Angabe der Leitungsquerschnitte und Sicherungsbemessungsströme beizufügen. (6) Aus den im Absatz 2 genannten Gründen bedarf der Anschluss folgender Anlagen und Verbrauchsgeräte der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers:

– neue Kundenanlagen – zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte

gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird – vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und

Schaustellerbetriebe – Erzeugungsanlagen gemäß Abschnitt 13 – Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, ausgenommen ortsveränderliche Geräte – Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW

Page 5: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 5/48

(7) Folgende Geräte bedürfen keiner vorherigen Zustimmung, wenn aufgrund einer Untersuchung (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3) sichergestellt ist, dass sie keine störenden Rückwirkungen verursachen. Bei den nachfolgenden Geräten kann bis zu den in den jeweiligen Abschnitten genannten Leistungen im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Anschluss auch ohne genauere Prüfung möglich ist. Werden die genannten Anschlusswerte überschritten und liegen auch keine Untersuchungen vor, die eine Unbedenklichkeit bezüglich der Netzrückwirkungen bescheinigen, holt der Betreiber eine Einzelzustimmung des Netzbetreibers ein (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3).

• Motoren (siehe Abschnitt 10.2.2)

• Schweißgeräte (siehe Abschnitt 10.2.5)

• Röntgengeräte, Tomographen u. ä. (siehe Abschnitt 10.2.6)

• Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder Schwingungspaketsteuerung (siehe Abschnitt 10.2.7)

(8) Plant der Anschlussnehmer eine endgültige Stilllegung bzw. die vorübergehende Außerbetriebnahme des Netzanschlusses, so ist der Netzbetreiber rechtzeitig und in schriftlicher Form über dieses Vorhaben zu informieren.

Page 6: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

(1) Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage des Kunden wendet der Errichter das bei den Stadtwerken Wasserburg a. InnWiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung.(2) Die Vordrucke zur Fertigstellung/In„Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage“) stehen im Internet unterwww.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb (3.1) Voraussetzungen für die

• Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks„Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)“

• Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN VDENormen, die VDE Anwendungsrdie sonstigen besonderen Vorschriften des NB

(3.2) Voraussetzungen für die • Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks

„Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)“

Abbildung 1: Unterscheidung von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung

Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

betriebsetzung der elektrischen Anlage des Kunden wendet der Errichter Stadtwerken Wasserburg a. Inn übliche Verfahren an. Dies gilt auch bei

Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung.Fertigstellung/Inbetriebsetzung (gemäß § 14 NAV

„Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage“) stehen im Internet unter wasserburg.de/strom/netzbetrieb zur Verfügung.

(3.1) Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Hauptstromversorgungssystem

Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum

Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN VDENormen, die VDE Anwendungsregeln, die Technischen Anschlussbedingungen und die sonstigen besonderen Vorschriften des NB

(3.2) Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung (Montage der Messeinrichtung):Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks

/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum

Abbildung 1: Unterscheidung von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung

Seite 6/48

betriebsetzung der elektrischen Anlage des Kunden wendet der Errichter übliche Verfahren an. Dies gilt auch bei

Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung. NAV

des Hauptstromversorgungssystems:

Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks /Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum

Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN VDE-egeln, die Technischen Anschlussbedingungen und

(Montage der Messeinrichtung): Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks

/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum

Abbildung 1: Unterscheidung von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung

Page 7: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 7/48

(3.3) Ein vom NB abweichender Messstellenbetreiber (MSB) ist möglich. Grundvoraussetzung ist dabei das Bestehen eines MSB-Rahmenvertrags mit dem NB. Die im Wechselprozess im Messwesen (WiM) geregelten Vorgaben (Abläufe, Anmeldung, Fristen, Datenformate etc.) sind einzuhalten. Weitere Informationen unter www.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb

(4) Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in der VDE-AR-N 4101 in Abschnitt 4.5 Abs. 2 definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebnahme der Kundenanlage bzw. bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen im Betrieb genommen werden.

(5) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bei der Inbetriebnahme und bei der Inbetriebsetzung erfolgt gemäß

• „Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage“ (Anhang 5) und

• „Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen“ (Anhang 6).

(6) Zur Vermeidung vor unbefugter Inbetriebsetzung einer Kundenanlage wird an der jeweiligen Trennvorrichtung ein Hinweis angebracht. (7) Wenn die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebsetzung erforderlich ist, teilt der Netzbetreiber ihm dieses mit.

Page 8: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 8/48

4 Plombenverschlüsse

(1) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, werden plombierbar ausgeführt und sind nach den Vorgaben des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers zu plombieren. Dies gilt auch für Anlagenteile, die aus Gründen einer Laststeuerung unter Plombenverschluss1 genommen werden. Grundsätzlich gilt: • Plombenverschlüsse im Bereich des Hauptstromversorgungssystems werden durch

den NB oder durch dessen Beauftragte angebracht oder entfernt.

• Plombenverschlüsse an der Messeinrichtung werden durch den MSB oder durch dessen Beauftragte angebracht oder entfernt. Durch den NB oder dessen Beauftragte erfolgt die Plombierung nur, wenn der NB auch den Messstellenbetrieb übernimmt.

(2) Bei Gefahr dürfen die Plomben auch ohne Zustimmung des NB/MSB entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist über den Netzbetreiber/MSB zu veranlassen. Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten Messeinrichtungen dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen weder entfernt noch beschädigt werden. (3) Bis auf Widerruf gilt im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Wasserburg a. Inn die allgemeine Zustimmung zum Öffnen von Plombenverschlüssen am Hausanschlusskasten, dem Zählervorbereich und an tariflichen Kundendienstschaltorganen:

• Elektroinstallateure teilen das Entfernen/Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber unter Angabe des Grundes formlos schriftlich mit.

• Plombierungen durch Installateure aus anderen Netzgebieten werden nicht anerkannt.

(4) Die Plombe muss so gekennzeichnet sein, dass der Plombierende eindeutig identifizierbar ist (z. B. Name des NB bzw. MSB und individuelle Nummer).

1 Siehe „Anforderungen an Plombenverschlüsse“, herausgegeben vom VDN.

Page 9: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 9/48

5 Netzanschluss (Hausanschluss)

5.1 Art der Versorgung

(1) Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die Betriebsspannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) liegt im Toleranzbereich nach DIN IEC 60038 (VDE 0175). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Spannung angegeben. (2) Grundsätzlich erhält jedes zu versorgende Gebäude einen eigenen Netzanschluss, der mit dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers verbunden ist. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hauseingänge bzw. eigene Treppenräume verfügt. (3) Die Versorgung mehrerer Gebäude (z.B. Doppelhäuser oder Reihenhäuser) aus einem gemeinsamen Netzanschluss ist dann zulässig, wenn der Hausanschlusskasten in einem für alle Gebäude gemeinsamen Hausanschlussraum zusammen mit den Zählerplätzen errichtet wird. Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch den Anschlussnehmer sowie den Netzbetreiber und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den einzelnen Gebäuden bewirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der Anschlussnehmer nicht personengleich sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung. Anschlussnehmer, Betreiber der elektrischen Anlage und der Netzbetreiber müssen unabhängig voneinander Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. (4) Werden mehrere Netzanschlüsse in einem Gebäude bzw. auf einem Grundstück errichtet, stellen Planer, Errichter sowie Betreiber der elektrischen Anlagen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine eindeutige elektrische Trennung der angeschlossenen Anlagen gegeben ist. (5) Grundsätzlich sind Kundenanlagen über einen Drehstromanaschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen. Der einphasige Anschluss von Verbrauchsgeräten ist nur bis zu einer Bemessungsleistung von 4,6 kVA zulässig. Eine gleichmäßige Aufteilung der Leistung auf die drei Außenleiter ist zu gewährleisten. (6) In hochwassergefährdeten Gebieten ist der Überflutungsbereich (hundertjähriges Hochwasser) dem Netzbetreiber mitzuteilen, damit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers eine geeignete Stelle für den Hausanschlusskasten und Zählerschrank gewählt werden kann.

Page 10: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 10/48

5.2 Anschlusseinrichtungen in Gebäuden

(1) Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN 18012 in Hausanschlussräumen, -wänden bzw. -nischen unterzubringen.

• Ein Hausanschlussraum ist ein begehbarer und abschließbarer Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden. Ein Hausanschlussraum muss mindestens 2,0 m lang und 2,0 m hoch sein und an mindestens einer Gebäudeaußenwand liegen. Bei Belegung des Hausanschlussraumes mit Anschluss- und Betriebseinrichtungen auf nur einer Wand beträgt die Breite mindestens 1,50 m; bei Belegung gegenüberliegender Wände mindestens 1,80 m. Er ist vorzusehen in Gebäuden mit mehr als fünf Anschlussnutzern.

• Eine Hausanschlusswand ist eine Gebäudeaußenwand bzw. eine zur Gebäudeaußenwand angrenzende Wand, die zur Anordnung und Befestigung von Leitungen sowie Anschluss- und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient. Sie ist vorgesehen für Gebäude mit bis zu fünf Anschlussnutzern.

• Eine Hausanschlussnische (z. B. in nicht unterkellerten Einfamilienhäusern) ist eine bauseits erstellte Nische, die zur Einführung der Anschlussleitungen bestimmt ist sowie der Aufnahme der erforderlichen Anschluss- und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient.

(2) In Räumen, in denen die Umgebungstemperatur dauernd 30 °C übersteigt, sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen/Bereichen dürfen gemäß DIN 18012 der Hausanschlusskasten und/oder der Hauptverteiler nicht untergebracht werden. Es ist die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen. (3) Soll der Hausanschlusskasten auf einer brennbaren Wand montiert werden, sind die Voraussetzungen nach DIN VDE 0100-732 zu erfüllen: Auf brennbaren Wänden, z. B. Holzwänden, blechverkleideten Holzwänden, Gipskartonwänden müssen das Netzanschlusskabel und der Hausanschlusskasten auf einer lichtbogenfesten Unterlage (z. B. Fibersilikatplatte mit 20 mm Dicke) verlegt werden. Diese Unterlage muss allseitig 150 mm überstehen. Das Netzanschlusskabel darf nicht durch brennbare Wände geführt werden. (4) Ist die Montage innerhalb des Gebäudes nicht möglich, ist Abschnitt 5.3 anzuwenden. (5) Die Haupterdungsschiene für den Fundamenterder/Ringerder ist in räumlicher Nähe zum Hausanschlusskasten anzuordnen.

Page 11: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 11/48

(6) Tabelle 1: Einbaumöglichkeiten des Hausanschlusses im Gebäude:

Raumarten

HA- Raum

HA- Wand

HA- Nische

Hausanschluss zulässig

Kellerraum ja ja ja

Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen nein ja1) ja1)

Zählerraum ja ja ja

Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume

nein nein nein

Feuchter bzw. nasser Raum Spritzwasser ≥ IP X4 nein nein nein

Feuchter bzw. nasser Raum Strahlwasser nein nein nein

Lagerraum für Heizöl bis max. 5.000 l

Gesamtinhalt nein ja2) 3) 4) ja2) 3) 4)

Brennstofflagerraum für Holzpellets

bis 10.000 l nein ja4) ja4)

Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe

bis 15.000 kg nein ja4) ja4)

Raum mit Feuerstätten

� flüssige Brennstoffe � gasförmige Brennstoffe

bis 100 kW Nennleistung nein ja4) ja4)

� feste Brennstoffe bis 50 kW Nennleistung nein ja4) ja4)

Räume mit Wärmepumpen bis 50 kW Antriebsleistung nein ja4) ja4)

Räume mit BHKW bis 35 kW Gesamtleistung nein ja4) ja4)

Raum mit erhöhter Umgebungstemperatur

dauernd > 30 °C nein nein nein

Garagen bis 100 m2 ≥ IP X4 nein ja5) 6) ja5) 6)

Garagen über 100 m2 nein nein nein

Feuergefährdete Betriebsstätte nein nein nein

Explosionsgefährdeter Bereich nein nein nein

Aufzugsraum nein nein nein

1) Bayerische Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M LAR) beachten

2) auch möglich, wenn Heizkessel und Heizöltank in einem Raum

Page 12: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 12/48

3) Hausanschlusskasten und -kabel müssen den Mindestabstand von 0,3 m zu GfK-Tanks bzw. Außenkante der Auffangwanne

einhalten

4) Bayerische Feuerungsverordnung (FeuV) beachten

5) mechanischer Schutz (Rammschutz) notwendig

6) gilt auch für Tiefgaragen

5.3 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden

(1) Die Hausanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN 18012 in Abstimmung mit dem Netzbetreiber unterzubringen:

– in Hausanschlusssäulen – an Gebäudeaußenwänden – in Zähleranschlusssäulen – in ortsfesten Schalt- und Steuerschränken – Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Telekommunikationsanlagen

(2) Es gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4102 „Anschlussschränke im Freien“.

Im Schrank ist ein Montageplatz mit einer entsprechenden Befestigungsmöglichkeit nach DIN 43627 vorzusehen. Für Hausanschlusskästen sind die DIN VDE 0660-505 und DIN VDE 0100-732 anzuwenden. Die Schutzart beträgt mindestens IP 54.

Anschlussschränke im Freien mit einphasigem Anschluss sind bis zu einer Anschlussleistung von 4,6 kVA zulässig. Der zu verwendende Außenleiter ist beim zuständigen Netzbetreiber zu erfragen. Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß DIN 18012 bzw. größere Anschlussleistungen erfordern immer einen Drehstromanschluss.

Die Vorrichtungen für die Einführung der Kabel sind so auszuführen, dass der Anschluss von Leiterquerschnitten bis 4 x 50 mm² von vorne möglich ist. Entsprechende Zugentlastungsvorrichtungen sind einzubauen.

(3) Befindet sich der Hausanschluss in Gebäudeaußenwänden mit Dämmung, sind bauseits geeignete Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen.

5.4 Kabelhausanschluss

(1) Der Planer oder Errichter stimmt die Art der Hauseinführung mit dem zuständigen Netzbetreiber ab. Der Netzbetreiber sorgt bei Kabelanschlüssen im Gebäude für einen wasserdichten Abschluss des Kabels in dem Schutzrohr der Hauseinführung, dessen Einbau der Anschlussnehmer veranlasst. Wünscht der Anschlussnehmer einen gas- oder druckwasserdichten Abschluss, so wird dieser, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, von ihm selbst veranlasst. (2) Erforderliche bauliche Maßnahmen, z. B. für den Außenwandeinbau von Hausanschlusskästen, Aussparungen für Hausanschluss-/Zähleranschlusssäulen in Zäunen, Mauern und ähnlichem, veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. (3) Bei unterirdischer Einführung des Netzanschlusses ist eine Mindesttiefe unter der Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten, geringere Tiefen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Page 13: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 13/48

Neben der Einzeleinführung kann auch die Mehrspartenhauseinführung eingesetzt werden. Die Verlegetiefe richtet sich hier nach der Sparte mit der größten Tiefe. (4) Im Allgemeinen dürfen Kabeltrassen nicht überbaut werden (außer bei Kabelverlegung im Schutzrohr) und es dürfen keine tief wurzelnden Pflanzen vorhanden sein.

5.5 Freileitungshausanschluss

(1) Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass die Anschlusswand im Falle eines Wandanschlusses bzw. der Dachstuhl im Falle eines Dachständeranschlusses eine ausreichende Festigkeit für die durch die Leitungen oder Kabel hervorgerufene Belastung aufweist. (2) Erforderliche bauliche Verstärkungen sowie alle notwendigen Maßnahmen, z. B. für

– den Einbau von Mauerwerksdurchführungen – den Einbau von Isolatorenstützen und Abspannvorrichtungen

veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. (3) Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Anlage. (4) Erfolgt eine Nutzungsänderung (z. B. Ausbau Dachgeschoss) ist sicherzustellen, dass die in 5.6 gestellten Anforderungen eingehalten werden.

5.6 Anbringen des Hausanschlusskastens

(1) Hausanschlusskasten und Hauptverteiler werden frei zugänglich und sicher bedienbar angeordnet. Sie können in Abstimmung mit dem Netzbetreiber kombiniert werden. (2) Bei der Anbringung des Hausanschlusskastens werden folgende Maße zugrunde gelegt:

– Höhe Oberkante Hausanschlusskasten über Fußboden: 2 ≤ 1,5 m – Höhe Unterkante Hausanschlusskasten über Fußboden: ≥ 0,3 m – Abstand des Hausanschlusskastens zu seitlichen Wänden: ≥ 0,3 m – Tiefe des freien Arbeits- und Bedienbereiches vor dem Hausanschlusskasten (siehe Anhang A 2): ≥ 1,2 m

2 In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine Höhe

von ≤ 1,80 m zulässig.

Page 14: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 14/48

6 Hauptstromversorgung

6.1 Aufbau und Betrieb

(1) Planer oder Errichter legen Querschnitt, Art und Anzahl der Hauptleitungen in Abhängigkeit von der Anzahl der anzuschließenden Kundenanlagen fest. Die vorgesehene Ausstattung der Kundenanlagen mit Verbrauchsgeräten, die zu erwartende Gleichzeitigkeit dieser Geräte im Betrieb sowie die technische Ausführung der Übergabestelle werden bei der Festlegung berücksichtigt. (2) Der Errichter schließt Hauptstromversorgungssysteme so an, dass an den Messeinrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht. (3) Sind mehrere Hauptleitungen in einem Gebäude erforderlich, sind die zugehörigen Überstrom-Schutzeinrichtungen in Hauptverteilern zusammenzufassen. Die Abgänge kennzeichnet der Errichter derart, dass deren Zuordnung zu den jeweiligen Kundenanlagen eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. Das gilt sinngemäß auch für kombinierte Hausanschlusskästen. (4) Hauptleitungen werden durch allgemeine, leicht zugängliche Räume geführt. Dabei beachten Planer und Errichter die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. (5) Die Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit dem Netzbetreiber. (6) Bei Freileitungsanschlüssen sollen Zählerplatz und Hauptleitung so ausgeführt werden, dass die Anlage im Bedarfsfall ohne weitere Maßnahmen auch über einen erdverlegten Kabelanschluss versorgt werden kann. (7) Hauptstromversorgungssysteme werden als Strahlennetze betrieben. (8) Falls der Errichter der Anlage bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagenteilen auch andere Kundenanlagen vorübergehend außer Betrieb setzen muss, unterrichtet er die davon betroffenen Kunden rechtzeitig und in geeigneter Weise. (9) In Hauptstromversorgungssystemen werden grundsätzlich nur Betriebsmittel eingebaut, die der Stromverteilung und der Freischaltung der Messeinrichtungen dienen. (10) Bei der Ausführung einer Gebäudeinstallation auf der Basis eines TN-Systems ist aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist gemäß DIN VDE 0100-444 in neu zu errichtenden Gebäuden ab dem Einspeisepunkt ein TN-S-System erforderlich. (11) Die Verlängerung vorhandener Hauptleitungen erfolgt nicht über Hauptleitungsabzweig-kästen, sondern ausschließlich über Verbindungsmuffen. Der Spannungsfall gemäß Abschnitt 6.2.5 der TAB ist auch in diesem Fall einzuhalten. (12) Bei Verwendung von Einaderleitungen bzw. -kabeln sind die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit einzuhalten. Die Einführung in den Hausanschlusskasten erfolgt in Abstimmung mit dem NB.

Page 15: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 15/48

6.2 Bemessung

6.3 Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung

(1) Für die Dimensionierung der Hauptstromversorgung in Wohngebäuden gilt DIN 18015-1. Alle anderen Hauptstromversorgungssysteme werden entsprechend deren Leistungsanforderung dimensioniert. Tabelle 1: Anlagen ohne elektrische Warmwasserbereitung

Anzahl der Wohnungen Zulässige Belastbarkeit des Kabels

bzw. der Leitung (A)

1 - 5 63

6 - 10 80

11 - 17 100

18 - 37 125

38 - 100 160

Tabelle 2: Anlagen mit elektrischer Warmwasserbereitung

(2) Der Netzbetreiber gibt die Größe der Hausanschlusssicherung vor.

6.3.1 Überstromschutz Die Hausanschlusssicherungen oder sonstige vom Netzbetreiber plombierte Überstrom-Schutzeinrichtungen werden nicht als Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast oder Kurzschluss für abgehende Endstromkreise und Verbrauchsgeräte verwendet.

Anzahl der Wohnungen Zulässige Belastbarkeit des Kabels

bzw. der Leitung (A)

1 63

2 80

3 100

4 - 6 125

7 - 11 160

12 - 22 200

Page 16: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

6.3.2 Koordination von Schutzeinrichtungen(1) Planer und Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität zwischen den Überstrom-Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversorgungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht.(2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE 0100-530 selektiv auszuführen.

6.3.3 Kurzschlussfestigkeit(1) Der Planer oder Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle des Netzbetreibers (HausanschlusskastKurzschlussströme3 aus:

– 25 kA für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis einschließlich zur letzten ÜberstromHauptleitungsabzweigklemme vor der

– 10 kA für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstrombzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem Stromkreisverteiler.

Abbildung 2: Kurzschlussfestigkeit (2) Die bei Direktmessung der Messeinrichtung vorgeschaltete ÜberstromSchutzeinrichtung darf einen Bemessungsstrom von maximal 100 A haben. Sie muss mindestens die gleichen strombegrenzenden Eigenschaften aufweisen wie SHoder Sicherungen der Betriebsklasse g100 A.

3 Prospektive Kurzschlussströme sind unbeeinflusste Dauer

chutzeinrichtungen (1) Planer und Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität

Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversorgungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht.(2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE

530 selektiv auszuführen.

Kurzschlussfestigkeit (1) Der Planer oder Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle des Netzbetreibers (Hausanschlusskasten) mindestens für folgende prospektive

25 kA für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis einschließlich zur letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw.

abzweigklemme vor der Messeinrichtung. 10 kA für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem

Abbildung 2: Kurzschlussfestigkeit

(2) Die bei Direktmessung der Messeinrichtung vorgeschaltete ÜberstromSchutzeinrichtung darf einen Bemessungsstrom von maximal 100 A haben. Sie muss mindestens die gleichen strombegrenzenden Eigenschaften aufweisen wie SH

riebsklasse gG, jeweils mit einem Bemessungs

Prospektive Kurzschlussströme sind unbeeinflusste Dauer-Kurzschlussströme

Seite 16/48

(1) Planer und Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im

Hauptstromversorgungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht. (2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE

(1) Der Planer oder Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle en) mindestens für folgende prospektive

25 kA für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Schutzeinrichtung bzw.

Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem

(2) Die bei Direktmessung der Messeinrichtung vorgeschaltete Überstrom-Schutzeinrichtung darf einen Bemessungsstrom von maximal 100 A haben. Sie muss mindestens die gleichen strombegrenzenden Eigenschaften aufweisen wie SH-Schalter

G, jeweils mit einem Bemessungsstrom von

Kurzschlussströme

Page 17: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

6.3.4 Spannungsfall Im Hauptstromversorgungssystem darf der Spannungsfall überschreiten:

Leistungsbedarf

bis 100 kVA

über 100 bis 250 kVA

über 250 bis 400 kVA

über 400 kVA

6.4 Hauptleitungsabzweige

(1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE 0603Hauptleitungsabzweigkästen. (2) Hauptleitungsabzweige werden in von Zählergesonderten Abdeckungen untergebracht und sollen in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschrankes installiert werden. Der Abstand vom Fußboden bis zur Unterkante der Hauptleitungsabzweigkästen dar0,30 m, bis zur Oberkante nicht mehr als 1,50 m (3) In Wohngebäuden werden nach DIN 18015Messeinrichtungen und die Leitungen bis zu den StromkreisverteilerDrehstromleitungen ausgeführt und so bemessen, dass ihnen zum SchutÜberstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A zugeordnet werden können.

Abbildung 3: Mindestbelastbarkeit von Hauptleitung und

4 In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine

Höhe von ≤ 1,80 m zulässig.

Im Hauptstromversorgungssystem darf der Spannungsfall folgende Werte nicht

Leistungsbedarf zulässiger Spannungsfall

0,50 %

über 100 bis 250 kVA 1,00 %

über 250 bis 400 kVA 1,25 %

über 400 kVA 1,50 %

Hauptleitungsabzweige

(1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE 0603

(2) Hauptleitungsabzweige werden in von Zählerplätzen getrennten Gehäuseteilen mit gesonderten Abdeckungen untergebracht und sollen in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschrankes installiert werden. Der Abstand vom Fußboden bis zur Unterkante der Hauptleitungsabzweigkästen darf nicht weniger als 0,30 m, bis zur Oberkante nicht mehr als 1,50 m 4 betragen (siehe Anhang 2). (3) In Wohngebäuden werden nach DIN 18015-1 die Hauptleitungsabzweige bis zu den Messeinrichtungen und die Leitungen bis zu den Stromkreisverteilern als

gen ausgeführt und so bemessen, dass ihnen zum Schuteinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A

Abbildung 3: Mindestbelastbarkeit von Hauptleitung und -Abzweigen

In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine

1,80 m zulässig.

Seite 17/48

folgende Werte nicht

(1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE 0603-2 und

plätzen getrennten Gehäuseteilen mit gesonderten Abdeckungen untergebracht und sollen in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschrankes installiert werden. Der Abstand vom

f nicht weniger als betragen (siehe Anhang 2).

1 die Hauptleitungsabzweige bis zu den n als

gen ausgeführt und so bemessen, dass ihnen zum Schutz bei Überlast einrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A

In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine

Page 18: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 18/48

7 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze Für die Errichtung von Zählerplätzen bis 63 A gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“.

Die jeweiligen Abschnitte der Anwendungsregel werden durch die nachfolgenden Hinweise ergänzt. zu VDE-AR-N 4101, 4.1 Allgemeines (1) In Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfolgt

• die Befestigungsart der Messeinrichtung (3-Punkt oder Stecktechnik) • die Art der Messung (direkte oder halbindirekte Messung). (2) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erfolgt gemäß

• „Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage“ (Anhang 5) und

• „Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen“ (Anhang 6)

(3) Umbauten von Zähleranlagen erfolgen gemäß • Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen (Anhang 7).

Zählerplätze für Direktmessung

Unterer Anschlussraum (1) Im unteren Anschlussraum sind Sammelschienen einzubauen.

(2) Die Anschlusstechnik der Hauptleitung bei Querschnitten größer 35 mm2 ist mit dem Zählerschrankhersteller abzustimmen.

(3) Selektive Haupt-Leitungsschutzschalter (SH-Schalter) der Charakteristik „E“ erfüllen die in der VDE-AR-N 4101 genannten Selektivitätsanforderungen, ohne dass dafür weitere Betriebsmittel oder zusätzliche Betrachtungen notwendig sind. Andere Charakteristiken sind nach Absprache mit dem NB möglich.

(4) Werden in Neuanlagen unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen geschalten, ist ein Feld für das Tarifsteuergerät (TSG) einschließlich Überstromschutzeinrichtung 10 A/25 kA für das TSG vorzusehen. Alternativ ist bei Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung die „Huckepackmontage“ möglich (Hinweis auf dem Inbetriebsetzungsantrag erforderlich). (5) In Hinblick auf künftige Anforderungen ist ein entsprechender Platz für die Nachrüstungsmöglichkeit für das TSG vorzusehen. Verbindungsmöglichkeiten zwischen den Zählerplätzen sind dafür zu berücksichtigen.

zu VDE-AR-N 4101, 4.2 Ausführung der Zählerplätze

Page 19: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 19/48

Oberer Anschlussraum (1) Das Anschließen der abgehenden Leitung(en) erfolgt über eine Hauptleitungsabzweigklemme.

(2) Der obere Anschlussraum dient zur Aufnahme von Betriebsmitteln für die Zuleitung zum Stromkreisverteiler, jedoch nicht als Stromkreisverteiler selbst.

(3) Gemäß VDE-AR-N 4101 ist nur bei einer Höhe des oberen Anschlussraums von 300 mm die Nutzung von max. 6 Teilungseinheiten für den Anschluss von bis zu 3 Wechselstromkreisen mit den dazu notwendigen Betriebsmitteln pro Messeinrichtung zugelassen.

(4) Wenn Zählerplatz/Zählerplätze und Stromkreisverteiler in einer gemeinsamen Umhüllung untergebracht werden (z. B. Einfamilienhaus oder Gemeinschaftsanlagen), ist der Stromkreisverteiler in erforderlicher Funktionsflächengröße aus Gründen der Erwärmung neben dem Zählerplatz anzuordnen.

Zählerverdrahtung ≤ 63 A: H07V-K 10 mm² Cu > 63 A: H07V-K 16 mm² Cu Farbkennzeichnung: schwarz aus dem unteren Anschlussraum, braun zur HL-Abzweigklemme (gilt auch bei Erzeugungsanlagen, siehe VDE-AR-N 4105 Abschnitt 7) Kennzeichnung

Der Errichter muss die Zählerfelder derart kennzeichnen, dass die Trennvorrichtung und die Messeinrichtung eindeutig der jeweiligen Kundenanlage zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung ist dauerhaft und abriebfest anzubringen. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Zuordnung durch den Anlagenerrichter zwingend voraus.

Belegung der Zählerplätze mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE)

Im Ortsnetz der Stadtwerke Wasserburg a. Inn kommen keine eHZ zum Einsatz.

Bei Belegung eines Zählerplatzes mit zwei eHZ darf eine Summenleistung von 48 kVA nicht überschritten werden.

Beispiel: Belastung 1.eHZ mit 40 A (27,7 kVA) und 2.eHZ mit 20 A (13,9 kVA) � möglich Belastung 1.eHZ mit 40 A (27,7 kVA) und 2.eHZ mit 35 A (24,2 kVA) � nicht möglich

Page 20: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

zu VDE-AR-N 4101, 4.3 Messung von Betriebsströmen über 63 A Bei Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung ist die Möglichkbis 100 A gegeben.

Zählerplätze für halbindirekte Messung (Wandlermessung)

(1) Einzelheiten über die technische Ausführung sind dem aktuellen „VBEWMess- und Wandlerschränke“ (halbindirekte Messung mit Leistungstentnehmen.

Abbildung 1: prinzipieller Aufbau einer halbindirekten Messung (Wandlermessung) bis 250 A

(2) Die zum Einsatz kommenden Messwandler sowie die Verdrahtung und Ausführung der Wandlerklemme erfolgen nach Angaben des Netzbetreibers.

(3) Wandlermessungen über 250 A sind mit dem Netz

N 4101, 4.3 Messung von Betriebsströmen über 63 A

Bei Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung ist die Möglichkeit der direkten Messung

Zählerplätze für halbindirekte Messung (Wandlermessung)

(1) Einzelheiten über die technische Ausführung sind dem aktuellen „VBEWund Wandlerschränke“ (halbindirekte Messung mit Leistungsteil bis

Abbildung 1: prinzipieller Aufbau einer halbindirekten Messung (Wandlermessung) bis

(2) Die zum Einsatz kommenden Messwandler sowie die Verdrahtung und Ausführung erfolgen nach Angaben des Netzbetreibers.

(3) Wandlermessungen über 250 A sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Seite 20/48

eit der direkten Messung

(1) Einzelheiten über die technische Ausführung sind dem aktuellen „VBEW-Merkblatt eil bis 250 A) zu

Abbildung 1: prinzipieller Aufbau einer halbindirekten Messung (Wandlermessung) bis

(2) Die zum Einsatz kommenden Messwandler sowie die Verdrahtung und Ausführung

r abzustimmen.

Page 21: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 21/48

Neben den Vorgaben aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 sind im Besonderen die jeweils gültige Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M-LAR) zu beachten.

Tabelle 4: Beispiele für den Einbau von Zählerschränken in Gebäuden

Raumarten zulässig

Zählerraum ja

Hausanschlussraum ja1)

Hausanschlusswand ja2)

Hausanschlussnische ja

Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume

nein

Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen ja3)

Kellerraum ja

Feuchter bzw. nasser Raum bei Spritzwasser ≥ IP X4 ja

Feuchter bzw. nasser Raum bei Strahlwasser nein

Lagerraum für Heizöl (Zählerschrank außerhalb der Auffangwanne)

bis 5.000 l ja4) 5)

Brennstofflagerraum für Holzpellets

bis 10.000 l ≥ IP 5X ja5)

Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe

bis 15.000 kg ≥ IP 5X ja5)

Raum mit Feuerstätten für � flüssige Brennstoffe � gasförmige Brennstoffe

bis 100 kW Nennleistung ja5)

� feste Brennstoffe bis 50 kW Nennleistung ja5)

Räume mit erhöhter Umgebungstemperatur

dauernd über 30 °C nein

Räume mit Wärmepumpen bis 50 kW Antriebsleistung ja5)

Räume mit BHKW bis 35 kW Gesamtleistung ja5)

Garagen bis 100 m2 ≥ IP X4 ja6) 7)

Feuergefährdete Betriebsstätte nein

Explosionsgefährdeter Bereich nein

Aufzugsraum nein

Fußnoten auf nächster Seite beachten!

zu VDE-AR-N 4101, 4.4 Anordnung der Zählerschränke

Page 22: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 22/48

1) ab mehr als 5 Anschlussnutzer vorgeschrieben 2) bis zu 5 Anschlussnutzer möglich 3) Bayerische Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M-LAR) beachten 4) auch möglich, wenn Heizkessel und Heizöltank in einem Raum 5) Bayerische Feuerungsverordnung (FeuV) beachten 6) gilt auch für Tiefgaragen 7) mechanischer Schutz (Rammschutz) notwendig

Zählerplätze außerhalb von Gebäuden

(1) Es gelten die Vorgaben aus der VDE-AR-N 4102.

(2) Es ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Erdreich eine geeignete Maßnahme gegen Betauung erfolgt.

(3) Die Schutzart der Zähleranschlusssäule beträgt mindestens IP 44, die des Zählerfeldes IP 54. Das Gehäuse für den Zähler muss auch bei Erhöhung der Schutzart eine Ablesung für Laien ermöglichen.

(4) Entgegen den Festlegungen für Zählerplätze nach DIN 43870 können wegen der nach unten abgehenden Leitungen die Funktionsflächen unter Umständen räumlich anders angeordnet sein.

(5) Die Zugänglichkeit zur Zähleranschlusssäule muss für den Netzbetreiber jederzeit gewährleistet sein. Das Türschloss der Zähleranschlusssäule muss so beschaffen sein, dass ein DIN-Normprofilhalbzylinder des NB eingesetzt werden kann. Eine Doppelschließung garantiert den unabhängigen Zugang durch Netzbetreiber und Anschlussnutzer.

zu VDE-AR-N 4101, 4.6 Besondere Anforderungen

Page 23: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 23/48

8 Stromkreisverteiler (1) Für Stromkreisverteiler gelten DIN VDE 0603-1, DIN EN 60439-3 (VDE 0660-504) und DIN 43871. Für Stromkreisverteiler in Wohngebäuden gilt außerdem DIN 18015-2. (2) Leitungsschutzschalter im Stromkreisverteiler müssen gemäß DIN EN 60898-1 (VDE 0641-11) ein Bemessungsschaltvermögen von mindestens 6 kA haben und den Anforderungen der Energiebegrenzungsklasse 3 nach DIN EN 60898-1 (VDE 0641-11) entsprechen. (3) Wechselstromkreise ordnet der Errichter den Außenleitern so zu, dass sich eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Leistung ergibt. (4) Bei Aufteilung von Stromkreisen ist die Zuordnung von Anschlussstellen für Verbrauchsgeräte zu einem Stromkreis so vorzunehmen, dass durch das automatische Abschalten der diesem Stromkreis zugeordneten Schutzeinrichtung (z.B. Leitungs-schutzschalter, Fehlerstrom-Schutzschalter) im Fehlerfall oder bei notwendiger manueller Abschaltung nur ein Teil der Kundenanlage abgeschaltet wird. Hiermit wird die größtmögliche Verfügbarkeit der elektrischen Anlage für den Anschlussnutzer erreicht. (5) Für die leitungsgebundene Übertragung von Tarif- und Verbrauchsinformationen ist für die Installation einer Datenleitung vom Zählerschrank bis in den Stromkreisverteiler der jeweiligen Nutzungseinheit ein Installationsrohr vorzusehen, das gemäß VDE-AR-N 4101 für die Aufnahme einer Datenleitung mit mind. Cat. 5-Standard geeignet ist. (6) Die Einrichtungen zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen sind entsprechend den Vorgaben anzuschließen (siehe Abschnitt 9).

9 Steuerung und Datenübertragung (1) Wenn Messeinrichtungen und/oder Verbrauchsgeräte zentral gesteuert werden sollen, stimmt der Planer oder der Errichter den Aufbau der Steuerung mit dem Netzbetreiber ab. (2) Hinweise zur elektrischen Raumheizung/Warmwasserbereitung (getrennte Messung) und zur Schwachlastregelung/Warmwasserbereitung (gemeinsame Messung) sind in den Anhängen 8 und 9 beschrieben. (3) Tarif und Lastschaltungen werden mit Funk-Rundsteuerung, ersatzweise mit Schaltuhren vorgenommen. (4) Den Aufbau von Datenübertragungsstrecken zur Übermittlung von Zählimpulsen und/oder Abrechnungsdaten stimmt der Planer oder der Errichter mit dem Netzbetreiber ab. (5) Bei Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen Jahresenergiebedarf >100.000 kWh sorgt der Anschlussnutzer in unmittelbarer Nähe des Zählerplatzes für die Bereitstellung eines durchwahlfähigen und betriebsbereiten Telekommunikations-Endgeräteanschluss. (6) Dieses Kapitel wird ergänzt durch die Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“, Ausgabe 2011, Herausgeber VDE FNN

Page 24: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 24/48

10 Elektrische Verbrauchsgeräte

10.1 Allgemeines

(1) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen dürfen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) keine störenden Einflüsse auf andere Kundenanlagen sowie auf das Verteilungsnetz und auf Anlagen des Netzbetreibers ausüben. (2) Im Allgemeinen gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn die Verbrauchsgeräte und Anlagen die einschlägigen Normen, Vorschriften und Richtlinien der Europäischen Union erfüllen und insbesondere die Grenzwerte der Normenreihe DIN EN 61000-3-x (DIN VDE 0838-x) einhalten. (3) Für Verbrauchsgeräte, welche die Grenzwerte der Norm bzw. des Abschnittes 10.2 nicht einhalten, holt deren Betreiber für den Anschluss und den Betrieb eine Einzelzustimmung des Netzbetreibers ein. Diese kann entfallen, wenn durch das positive Ergebnis einer Untersuchung5 sichergestellt wurde, dass die Geräte am vorgesehenen Netzanschlusspunkt keine störenden Rückwirkungen auf das Verteilungsnetz oder andere Kundenanlagen verursachen. (4) Darüber hinaus ergreift der Betreiber dann Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen auf ein nicht störendes Maß, wenn aufgrund einer Häufung von Geräten in einer Kundenanlage störende Rückwirkungen auf andere Kundenanlagen zu erwarten sind. (5) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende Störfestigkeit gegenüber den in den Verteilungsnetzen üblichen Störgrößen, wie z. B. Spannungseinbrüchen, Überspannungen, Oberschwingungen, aufweisen.

10.2 Anschluss

10.2.1 Entladungslampen (1) Entladungslampen dürfen je Kundenanlage bis zu einer Gesamtleistung von 250 W je Außenleiter unkompensiert angeschlossen werden. Für größere Lampenleistungen muss der Verschiebungsfaktor cos φ durch Kompensation zwischen 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv liegen. Bis zu der in Absatz 2 angegebenen Leistungsgrenze werden bezüglich der Art der Kompensation keine Vorgaben gemacht. (2) Um den Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteueranlagen nicht unzulässig zu beeinträchtigen, ist ab einer Leistung der Beleuchtungsanlage von 5 kVA pro Kundenanlage eine der folgenden Schaltungen vorzusehen:

– die Duo-Schaltung

5 Für diese Untersuchung werden je nach Erfordernis herangezogen: – die einschlägigen Normen, vor allem DIN EN 61000-3-x (DIN VDE 0838-x)

und/oder – die „Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“,

herausgegeben vom VDN und/oder – die Hinweise in der Gebrauchsanweisung des anzuschließenden Gerätes.

Page 25: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 25/48

– eine Schaltung von Einzellampen in Gruppen, die je zur Hälfte mit gleichmäßig auf die Außenleiter aufgeteilten kapazitiven und induktiven Vorschaltgeräten betrieben werden

– elektronische Vorschaltgeräte (EVG), so dass für den Lampenstrom der cos φ ≈ 1 ist

– Kompensation durch eine zentrale Kompensationsanlage des Betreibers, die gegen Rundsteuersignale genügend gesperrt oder verdrosselt ist.

Alle anderen Schaltungen erfordern dann eine Rückfrage beim Netzbetreiber, wenn dieser eine Tonfrequenz-Rundsteueranlage mit einer höheren Frequenz als 300 Hz betreibt.

10.2.2 Motoren (1) Durch den Anlauf von Motoren dürfen keine störenden Spannungsänderungen im Netz verursacht werden. Folgende Scheinleistungs-Grenzwerte dürfen bei gelegentlich (zweimal täglich) anlaufenden Motoren nicht überschritten werden:

– Wechselstrommotoren mit einer Scheinleistung von nicht mehr als 1,7 kVA oder – Drehstrommotoren mit einer Scheinleistung von nicht mehr als 5,2 kVA oder – bei höheren Scheinleistungen Motoren mit einem Anlaufstrom von nicht mehr als

60A 6 (2) Bei Motoren mit gelegentlichem Anlauf und mit höheren Anzugsströmen als 60 A vereinbart der Planer oder Errichter mit dem Netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung störender Spannungsänderungen, sofern nicht durch eine Untersuchung gemäß Abschnitt 10.1 Abs. 3 eine Unbedenklichkeit bezüglich möglicher störender Netzrückwirkungen nachgewiesen wurde. (3) Bei Motoren, die störende Netzrückwirkungen durch schweren Anlauf, häufiges Schalten oder schwankende Stromaufnahme verursachen können, z.B. Aufzüge, Sägegatter und Cutter mit einem Anlaufstrom von mehr als 30 A, vereinbart der Planer oder Errichter mit dem Netzbetreiber die für die Reduzierung der Netzrückwirkungen7 notwendigen Maßnahmen.

10.2.3 Elektrowärmegeräte Stromkreise für Elektrowärmegeräte mit einer Bemessungsleistung von mehr als 4,6 kW, z. B. Elektroherde, Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher, werden vom Planer oder Errichter als Drehstromkreise ausgelegt.

10.2.4 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpen (1) Geräte zur Heizung oder Klimatisierung mit einer Bemessungsleistung von mehr als 4,6 kW werden für Drehstromanschluss ausgelegt. Für Antriebe in Geräten zur Heizung oder Klimatisierung gelten die Bedingungen nach Abschnitt 10.2.2. (2) Wärmepumpen sind vom Errichter mit einer Einrichtung zu versehen, welche die Anzahl der Einschaltungen pro Stunde begrenzt. Wärmepumpen mit einphasigem Anschluss dürfen bei Anlaufströmen bis 18 A maximal sechsmal und bei Anlaufströmen bis 24 A maximal dreimal pro Stunde eingeschaltet werden. Wärmepumpen mit

6 Anlaufströme werden als Effektivwerte von Strom-Halbperioden angegeben. 7 Siehe DIN EN 61000-3-3 (DIN VDE 0838-3) sowie die „Technischen Regeln zur

Beurteilung von Netzrückwirkungen“, herausgegeben vom VDN.

Page 26: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 26/48

Drehstromanschluss und Anlaufströmen bis 30 A dürfen maximal sechsmal, die mit Anlaufströmen bis 40 A maximal dreimal pro Stunde eingeschaltet werden. (3) Der Netzbetreiber kann den Betrieb von fest angeschlossenen Geräten zur Heizung oder Klimatisierung von der Installation einer Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtung abhängig machen. Diese ermöglicht einerseits eine Anpassung der Leistungsinanspruchnahme an die Belastungsverhältnisse im Verteilungsnetz und andererseits den direkten Eingriff durch eine zentrale Steuereinrichtung des Netzbetreibers. Bei Wärmespeicheranlagen sieht der Planer oder der Errichter gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers eine Aufladesteuerung nach DIN 44574 vor. (4) Der Errichter bringt für die Steuerung von Geräten zur Heizung oder Klimatisierung durch eine zentrale Steuereinrichtung des Netzbetreibers eine plombierbare Schalteinrichtung (z. B. ein Schütz) nach dessen Angaben an. Entsprechende Schaltbilder stehen im Internet zum Download zur Verfügung. (5) Der Errichter schließt Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, deren Betrieb zeitlich eingeschränkt werden kann, fest an.

10.2.5 Schweißgeräte (1) Der Betreiber von Schweißgeräten mit einer Bemessungsleistung von mehr als 2 kVA, die störende Netzrückwirkungen verursachen können, vereinbart vor deren Anschluss mit dem Netzbetreiber geeignete Maßnahmen, so dass im Betrieb Störungen anderer Kunden oder Störungen im Verteilungsnetz ausgeschlossen sind. Diese Geräte sollen den Neutralleiter nicht und die Außenleiter möglichst gleichmäßig belasten. (2) Der Verschiebungsfaktor cos 1

8 sollte mindestens 0,7 induktiv betragen.

10.2.6 Röntgengeräte, Tomographen u. ä (1) Röntgengeräte, Tomographen und ähnliche medizinische Geräte mit einer Bemessungsleistung über 1,7 kVA bei Wechselstrom- und 5 kVA bei Drehstromanschluss dürfen dann angeschlossen werden, wenn die Kurzschlussleistung des Netzes am Hausanschlusskasten wenigstens das 50fache der Geräte-Bemessungsleistung beträgt9. (2) Bei einer geringeren Netzkurzschlussleistung stimmt der Planer oder Errichter die Anschlussmöglichkeit mit dem Netzbetreiber ab.

10.2.7 Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder Schwingungs-paketsteuerung

(1) Auch bei getrennter Anordnung von Steuerungseinrichtung und Verbrauchsgerät ist die Steuerungseinrichtung als Bestandteil des gesteuerten elektrischen Verbrauchsgerätes zu betrachten. (2) Die in den Normen DIN EN 61000-3 Teile 2 und 3 (DIN VDE 0838 Teile 2 und 3) festgelegten Grenzen für Verbrauchsgeräte mit Schwingungspaketsteuerung sind auch

8 cos ϕ ist der Verschiebungsfaktor der 50-Hz-Grundschwingung, siehe

„Elektrische Leistung – korrekte Begriffe“, herausgegeben vom VDEW. 9 Über die Netzkurzschlussleistung am Hausanschlusskasten erteilt der

Netzbetreiber Auskunft.

Page 27: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 27/48

für elektrische Verbrauchsgeräte mit elektromechanischen Steuergeräten maßgebend, z. B. Kochstellen oder Backöfen mit Bimetallschaltern. (3) Bei Anwendung der symmetrischen Anschnittsteuerung ist die Anschlussleistung von Glühlampen auf 1,7 kW je Außenleiter, die von Entladungslampen mit induktivem Vorschaltgerät sowie die von Motoren auf 3,4 kVA je Außenleiter begrenzt. (4) Bei Wärmegeräten darf die unsymmetrische Gleichrichtung bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 100 W und die symmetrische Anschnittsteuerung bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 200 W angewandt werden. Bei Wärmegeräten sind außerdem Anschnittsteuerungen erlaubt, die nur beim Einschalten wirksam sind, um die Einschaltströme in ihrer Höhe zu begrenzen. (5) Dreiphasig angeschlossene Kopiergeräte mit einphasiger Trommelheizung sind bis zu einer Anschlussleistung von 4 kVA, bei dreiphasiger Trommelheizung bis zu einer Anschlussleistung von 7 kVA zugelassen.

10.3 Betrieb

10.3.1 Allgemeines Wenn durch Absinken, Unterbrechen, Ausbleiben oder Wiederkehren der Spannung Schäden in der Kundenanlage verursacht werden können, obliegt es dem Betreiber dieser Anlage, Maßnahmen zu deren Verhütung nach DIN VDE 0100-450 zu treffen.

10.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel Wenn bei spannungs- oder frequenzempfindlichen Betriebsmitteln, wie z. B. Datenverarbeitungsgeräten, erhöhte Anforderungen an die Qualität der Spannung und der Frequenz gestellt werden, obliegt es dem Betreiber, die hierfür erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch Einsatz einer unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlage (USV-Anlage), zu treffen.

10.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen (1) Einrichtungen zur Blindleistungskompensation werden entweder zusammen mit den Verbrauchsgeräten zu- bzw. abgeschaltet oder über Regeleinrichtungen betrieben. (2) Die Anschlussnutzung hat gemäß § 16 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der NB den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. (3) Eine Kompensationsanlage sollte verdrosselt werden, wenn das Verhältnis der Leistung von Oberschwingungen erzeugenden Geräten zu der Gesamtleistung der Anlage einen Wert von 15 % überschreitet.

10.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen Dieser Abschnitt aus der TAB 2007, Ausgabe 2011 entfällt im Bereich des Versorgungsgebiets der Stadtwerke Wasserburg a. Inn.

Page 28: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 28/48

10.3.5 Einrichtungen zur Telekommunikation über das Niederspannungsnetz (1) Das Netz des Netzbetreibers darf nicht ohne dessen Zustimmung für Telekommunikationszwecke benutzt werden. (2) Benutzt der Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen seine eigenen elektrischen Anlagen für Telekommunikationszwecke, so sorgt er dafür, dass störende Einflüsse auf andere Kundenanlagen, Versorgungsanlagen des Netzbetreibers und Telekommunikationsanlagen des Netzbetreibers und Dritter vermieden werden. (3) Es obliegt dem Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, für das Fernhalten von Signalen, die seine Telekommunikationseinrichtungen störend beeinflussen, selbst zu sorgen. (4) Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Telekommunikationseinrichtungen des Netzbetreibers bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beeinträchtigen.

Page 29: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 29/48

11 Vorübergehend angeschlossene Anlagen (1) Zu vorübergehend angeschlossenen Anlagen zählen:

• Elektrische Anlagen für Baustellen • Schaustellerbetriebe ohne ständige Einrichtung einer Festplatzinstallation • Elektrische Anlagen in Ausstellungen, Shows und Ständen • Festbeleuchtung usw.

(2) Der vorübergehende Anschluss ist mindestens 2 Wochen vorher (entsprechend Abschnitt 2 der TAB) mit Angabe der gleichzeitig benötigten Leistung beim jeweiligen NB zu beantragen. (3) Der Netzanschluss sowie die Mess- und Steuereinrichtungen für vorübergehend angeschlossene Anlagen (z. B. für Baustellen, Schaustellerbetriebe oder Festbeleuchtungen) sind in fest verankerten Anschlussschränken bzw. Anschlussverteilerschränken unterzubringen. (4) Darüber hinaus sind auch geeignete Räume bzw. ortsfeste Schalt- und Steuerschränke 10 einsetzbar. (5) Der Anschluss- bzw. Anschlussverteilerschrank hat mind. die Schutzart IP 44 zu erfüllen, muss durch seine Bauart der Schutzklasse II entsprechen und verschließbar sein. (6) Es ist das Einheitsschloss der Stadtwerke Wasserburg a. Inn zu verwenden. (7) Die kundeneigene Anschlussleitung vor der Mess- und Steuereinrichtung soll so kurz wie möglich, jedenfalls nicht länger als 30 Meter, sein. Die Anschlussleitung darf keine lösbaren Zwischenverbindungen enthalten und nicht über öffentliche Verkehrswege geführt werden. (8) Der Mindestquerschnitt bei einer Hauptsicherung ≤ 63 A beträgt 16 mm²

(9) Die Aderkennzeichnung erfolgt entsprechend dem vorhandenen Netzsystem (siehe Abschnitt 12)

(10) Bei Anschlüssen mit Wandlermessung (DIN 43868-2 bzw. -3) ist die Ausführung (z. B. Einbau von Stromwandlern, zusätzliche Zählerfelder usw.) im Vorfeld mit dem NB abzustimmen. (11) Weitere Einzelheiten über die technische Ausführung von Anschlüssen mit direkter Messung sind dem aktuellen „VBEW-Merkblatt für vorübergehend angeschlossene Anlagen“ zu entnehmen.

10 Siehe Anwendungsregel VDE-AR-N 4102 „Anschlussschränke im Freien“

herausgegeben vom VDE FNN.

Page 30: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

12 Auswahl von Schutzmaßnahmen

(1) Im Netzgebiet der Stadtwerke Wasserburg a. Inn Anwendung:

Netzgebiet Netzsystem

Wasserburg alle Stadtteile

TN

Staudhamer Feld

TN

Odelsham TN

In Abhängigkeit davon ist der Anschluss am Hausanschlusskasten nach folgenden Beispielen auszuführen:

Auswahl von Schutzmaßnahmen

Stadtwerke Wasserburg a. Inn finden folgende Netzsysteme

Netzsystem

In Abhängigkeit davon ist der Anschluss am Hausanschlusskasten nach folgenden

Seite 30/48

finden folgende Netzsysteme

In Abhängigkeit davon ist der Anschluss am Hausanschlusskasten nach folgenden

Page 31: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 31/48

(2) Besondere Anforderungen im TN-System: • Für das TN-System gelten die Anforderungen nach DIN VDE 0100-444. • Die Haupterdungsschiene für den Fundamenterder/Ringerder ist in räumlicher Nähe

zum Hausanschlusskasten anzuordnen. • Bei Verwendung von Hausanschluss- bzw. Zähleranschlusssäulen erfolgt im TN-

System der Schutzpotentialausgleich - abweichend von oben dargestellten Bildern - von der ersten PEN-Klemme im Gebäude.

(3) In Neubauten wird ein Fundamenterder nach DIN 18014 eingebaut. (4) Der PEN-Leiter bzw. Neutralleiter (N) am Netzanschlusspunkt darf nicht als Erdungsleiter für Schutz- und Funktionszwecke von Erzeugungsanlagen, Antennenanlagen und Blitzschutzanlagen verwendet werden.

(5) Wird ein Überspannungsschutz nach DIN VDE 0100-443 mit Überspannungs-Schutzeinrichtungen vom Typ 2 oder Typ 3 nach DIN EN 61643-11 (VDE 0675-6-11) vorgesehen, nimmt der Errichter den Einbau der Schutzeinrichtungen im nicht plombierten Teil der Kundenanlage vor.

(6) Wird ein Überspannungsschutz nach DIN EN 60305 (VDE 0185-305) mit Überspannungs-Schutzeinrichtungen vom Typ 1 nach DIN EN 61643-11 (VDE 0675-6-11) vorgesehen, so dürfen diese im plombierten Teil der Kundenanlage eingebaut werden, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie „Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1“ 11 entsprechen.

11 Siehe Richtlinie „Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1“, herausgegeben

vom VDN.

Page 32: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 32/48

13 Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne Parallelbetrieb (1) Für folgende Anlagen stimmen Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Betreiber die technische Ausführung des Anschlusses und des Betriebes nach den dafür herausgegebenen Richtlinien des VDN und des FDE FNN im Einzelnen mit dem Netzbetreiber ab:

– Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz 12 – Notstromaggregate zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung

der öffentlichen Versorgung 13

(2) Weitere Informationen stehen im Internet unter www.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb zur Verfügung.

13.1 Ergänzende Hinweise zu Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz

(1) Für den Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gelten die Vorgaben aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“.

(2) Die jeweiligen Abschnitte der Anwendungsregel werden durch die nachfolgenden Hinweise ergänzt.

zu VDE-AR-N 4105, 4.2 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen (1) Auf www.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb werden ergänzende Formulare zur Verfügung gestellt.

(2) Wenn auf Grund äußerer Rahmenbedingungen die Ausführung der Erzeugungsanlage von den Anmeldeunterlagen abweicht, hat der Anlagenbetreiber bzw. der Anlagenerrichter spätestens zusammen mit der Inbetriebsetzungsanzeige, also vor Inbetriebnahme, die vollständigen Anmeldeunterlagen schriftlich beim NB einzureichen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen gesetzlicher Vorgaben oder im Rahmen von Anlagen- bzw. Teil-Erneuerungen, Änderungen im elektrischen Verhalten (Anschlussleistung, Regelbarkeit, Kennlinienverhalten usw.) zu erwarten sind. Der NB behält sich vor, eine erneute Netzberechnung vorzunehmen.

zu VDE-AR-N 4105, 4.3 Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage

Wird eine Erzeugungsanlage über eine eigene Netzanschlussleitung angeschlossen (separate Übergabestelle), erfolgt die Inbetriebnahme des Netzanschlusses entsprechend Abschnitt 3 der TAB 2007, Ausgabe 2011.

zu VDE-AR-N 4105, 5.1 Grundsätze für die Festlegung des Netzanschlusspunkts

12 Siehe Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 „Eigenerzeugungsanlagen am

Niederspannungsnetz“, herausgegeben vom VDE FNN. 13 Siehe Richtlinie „Notstromaggregate“, herausgegeben vom VDN.

Page 33: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 33/48

Ergibt sich bei der Festlegung des Netzanschlusspunkts ein erforderlicher Netzausbau oder andere technische Maßnahmen im Netz des NB, sind notwendige Vorlaufzeiten in Betracht zu ziehen.

zu VDE-AR-N 4105, 5.7.3.2 Erzeugungsmanagement / Netzsicherheitsmanagement

(1) Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen haben gemäß § 6 EEG 2012 und gemäß VDE-AR-N 4105 zur Umsetzung des Einspeise- und Netzsicherheitsmanagements den Einbau von technischen Einrichtungen vorzunehmen, die eine ferngesteuerte Wirkleistungsreduzierung ermöglichen.

(2) Die Leistungsabregelung kann auch im Rahmen der Systemsicherheit erfolgen.

(3) In allen Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung > 100 kW (PV-Anlagen auch ≤ 100 kWp) installiert der Anlagenbetreiber auf seine Kosten eine technische Einrichtung gemäß § 6 EEG. Diese technische Einrichtung und die technische Spezifikation zur Leistungsreduzierung werden vom jeweiligen NB auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Kommunikationsinfrastruktur und aufgrund der Einbindung der Erzeugungsanlagen in die Netztopologie bestimmt. Als technische Einrichtungen kommen Rundsteuerempfänger, GSM-Module, Funkmodem, Fernwirkanbindungen etc. zum Einsatz.

(4) Bei Überschreitung der Leistungsgrenzen am Netzanschlusspunkt durch Zusammenlegung (gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012) findet diese Regelung bei jeder Einzelanlage Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Einzelanlage die jeweilige Leistungsgrenze nicht überschreitet.

(5) Die beschriebene Leistungsreduzierung gilt für alle Fotovoltaikanlagen, unabhängig von der installierten Leistung (§ 6 EEG 2012).

Ausnahme: Bei Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung ≤ 30 kWp kann auf diese Art der Regelung verzichtet werden, wenn der Anlagenbetreiber die Erfüllung der Bedingung nach § 6 Abs. 2 EEG nachweisen kann (z. B. durch Beschränkung der Wechselrichterleistung auf 70 % der Anlagenleistung in kWp).

Hinweis für die Installation und den Betrieb der technischen Einrichtung

(1) Die Art der Steuerung und einer eventuell erforderlichen Messwertübertragung wird vom NB festgelegt und ist bei diesem zu erfragen.

(2) Der Anlagenbetreiber hat diese Vorgaben unverzüglich und unmittelbar an seiner Erzeugungsanlage umzusetzen und stellt sicher, dass die technische Einrichtung dauerhaft zur Verfügung steht, zuverlässig angesteuert werden kann und die Befehle ordnungsgemäß von der Anlagensteuerung verarbeitet werden können. Es besteht kein Direkteingriff des NB in die Kundenanlage.

(3) Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat der Betreiber der Anlage dem NB vorzulegen. Das Formular steht im Internet unter www.stadtwerke-wasserburg.de/strom/netzbetrieb zur Verfügung.

(4) Die Installation der technischen Einrichtung erfolgt durch ein in ein Installateurverzeichnis eines NB eingetragenes Unternehmen.

Page 34: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 34/48

(5) Im Falle einer stufenweisen Reduzierung der Wirkleistungsabgabe gibt der NB Sollwerte für die vereinbarte Anschlusswirkleistung vor. Diese Werte werden durch den NB mit Hilfe der technischen Einrichtung übertragen.

(6) Die Reduzierung ist von der Erzeugungsanlage unverzüglich (in der Regel innerhalb von 1 bis 5 Minuten in Abstimmung mit dem NB) umzusetzen.

(7) Bei Erzeugungsanlagen > 100 kW stellt der Anlagenbetreiber dem NB die erforderlichen Messwerte in einem vorher abgestimmten Datenformat über das jeweils festgelegte Kommunikationsverfahren zur Verfügung.

zu VDE-AR-N 4105, 5.7.4 und 5.7.5 Grundsätze für die Netzstützung / Blindleistungsregelung

(1) Die Erzeugungsanlagen müssen sich an der statischen Spannungshaltung im Niederspannungsnetz beteiligen.

(2) Das Blindleistungsverhalten gibt der NB mit Angabe eines individuellen cos φ bzw. Kennlinie vor. Dieser Vorgabewert ist fest an der Erzeugungsanlage einzustellen.

(3) Für Erzeugungseinheiten mit direkt an das Netz gekoppelten Generatoren, die prinzipbedingt keine Blindleistung regeln können wird vom NB grundsätzlich keine Kennlinienregelung, sondern ein fester Verschiebungsfaktor vorgegeben.

zu VDE-AR-N 4105, 6 Ausführung der Erzeugungsanlage / Netz- und Anlagenschutz

(1) Ab einer Summe der maximalen Scheinleistungen aller Erzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt ∑SAmax > 30 kVA ist ein zentraler Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) am zentralen Zählerplatz erforderlich.

(2) Ausgenommen hiervon sind nur Blockheizkraftwerke (BHKW). Bei BHKW mit Anlagenleistungen von SAmax > 30 kVA ist ein integrierter NA-Schutz in der Erzeugungseinheit zulässig, wenn am Netzanschlusspunkt eine für das Personal des NB jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion vorhanden ist.

zu VDE AR N 4105 6.4.1 Kuppelschalter

Die Gebrauchskategorie für Schalteinrichtungen beträgt bei Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern AC1, bei drehenden Maschinen (z. B. BHKW) AC3.

Page 35: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 35/48

Anhang 1 Querverweise auf die Niederspannungsanschlussverordnung - NAV

Zu den nachfolgend aufgelisteten Abschnitten der TAB wird auf entsprechende Paragraphen der NAV verwiesen. Abschnitt Titel Verweis auf NAV

1 Geltungsbereich § 20

2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 14, Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 20

3 Inbetriebsetzung § 14 Abs. 1 und 2

4 Plombenverschlüsse § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3

5 Netzanschluss (Hausanschluss) § 5, § 6 Abs. 1, 2 und 3 § 7, § 8 Abs. 1, 2 und 3

6.2.5 Spannungsfall § 13 Abs. 4

7 Mess- und Steuereinrichtungen, § 13 Abs. 1, 3 Zählerplätze § 22 Abs. 1, 2 und 3

10.1 Elektrische Verbrauchsgeräte – Allgemeines § 19 Abs. 1

10.2.1 Entladungslampen § 16 Abs. 2

10.3 Betrieb § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1

10.3.1 Allgemeines § 17 Abs. 1

10.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche § 16 Abs. 3 Betriebsmittel

10.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen § 16 Abs. 2

13 Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne § 19 Abs. 3, § 20 Parallelbetrieb

Page 36: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 36/48

Anhang 2 Arbeits- und Bedienbereich vor dem Hausanschlusskasten (HAK)

Anmerkungen: 1) z.B. Gas- oder Wasserleitungsrohre 2) z.B. Schrank Abstand von mind. 1,20 m und Höhe von mind. 1,80 m gelten auch für den Zählerschrank!

Page 37: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 37/48

Anhang 3 Einheitszählerplatz nach Abschnitt 7

Dieser Anhang A3 wird ersetzt durch Kapitel 4.2 (12) der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 „Anforderungan an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“, Ausgabe 2011, herausgeben vom VDE FNN.

Page 38: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 38/48

Anhang 4 Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen

Abschnitt Beschreibung Wert Bemerkung

2 (3) Einzelgeräte >12,0 kW zustimmungspflichtig

6.2.4 (1) Kurzschlussfestigkeit

≥ 25 kA Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis zum Zähler

6.2.4 (1) Kurzschlussfestigkeit ≥ 10 kA Betriebsmittel zwischen Zähler und Stromkreisverteiler

6.2.4 (2) Überstrom-Schutzeinrichtung vor der Messeinrichtung

max. 100 A

Kurzschlussfestigkeit, Eigenschaft wie Schmelzsicherung, Betriebsklasse gG

6.2.5 Spannungsfall 0,50 % bis 100 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,00 % über 100 bis 250 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,25 % über 250 bis 400 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,50 % über 400 kVA

7.2 (2) Ausführung der Zählerplätze ≥ 63 A Bemessungsstrom des Zählerplatzes14

8 (2) Stromkreisverteiler ≥ 6 kA Bemessungsschaltvermögen für Leitungsschutzschalter nach DIN EN 60898-1 (VDE 0641-11) Energiebegrenzungsklasse 3

10.2.1 (1) Entladungslampen 250 W max. Gesamtleistung je Außenleiter unkompensiert

10.2.1 (1) Entladungslampen ≥ 250 W Kompensation 0,9 kap. < cos 1 < 0,9 ind.

10.2.1 (2) Entladungslampen ≥ 5 kVA Duo-Schaltung, Gruppenschaltung, EVG oder zentrale Kompensation

10.2.2 (1) Wechselstrommotoren gelegentlicher Anlauf

1,7 kVA max. Scheinleistung

10.2.2 (1) Drehstrommotoren gelegentlicher Anlauf

5,2 kVA max. Scheinleistung

10.2.2 (1) Motoren gelegentlicher Anlauf

60 A max. Anlaufstrom

10.2.2 (2) Motoren gelegentlicher Anlauf

> 60 A Anlaufstrom, ggf. Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich

Abschnitt Beschreibung Wert Bemerkung

14 Der Einsatz von Überstromschutzeinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von

mindestens 63 A muss möglich sein. Kleinere Werte des Bemesssungsstroms sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Page 39: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 39/48

10.2.2 (3) Motoren Netzrückwirkungen durch Schweranlauf, häufiges Schalten, schwankende Stromaufnahme

> 30 A Anlaufstrom, ggf. Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich

10.2.3 Elektrowärmegeräte > 4,6 kW Drehstromkreis erforderlich

10.2.4 (1) Geräte zur Heizung oder Klimatisierung einschl. Wärmepumpen

> 4,6 kW Auslegung für Drehstromanschluss

10.2.5 (1) Schweißgeräte > 2 kVA ggf. Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich

10.2.5 (2) Schweißgeräte ≥ 0,7 ind. cos 1 ist der cos der 50-Hz- Grundschwingung

10.2.6 (1) Röntgengeräte, Tomographen u. ä., einphasig

> 1,7 kVA Kurzschlussleistung ≥ 50fache der Geräte-Nennleistung, sonst Abstimmung mit dem Netzbetreiber

10.2.6 (1) Röntgengeräte, Tomographen u. ä., dreiphasig

> 5 kVA Kurzschlussleistung ≥ 50fache der Geräte-Nennleistung, sonst Abstimmung mit dem Netzbetreiber

10.2.7 (3) Symmetrische Anschnittsteuerung für Glühlampen

1,7 kW max. Anschlussleistung je Außenleiter

10.2.7 (3) Symmetrische Anschnittsteuerung für Entladungslampen und Motoren

3,4 kVA max. Anschlussleistung je Außenleiter

10.2.7 (4) Unsymmetrische Gleichrichtung für Wärmegeräte

100 W max. Anschlussleistung je Außenleiter

10.2.7 (4) Symmetrische Anschnittsteuerung für Wärmegeräte

200 W max. Anschlussleistung je Außenleiter

10.2.7 (5) dreiphasig angeschlossene Kopiergeräte, einphasige Trommelheizung

> 4 kVA Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich

10.2.7 (5) dreiphasig angeschlossene Kopiergeräte, dreiphasige Trommelheizung

> 7 kVA Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich

Page 40: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 40/48

Anhang 5 (Seite 1/2): Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage ________________ Bearbeitungsnummer __________________________ _______________________________ __________ Ort Straße Hausnummer

Allgemein gem. MK

1) Ja Nein

• Berührsicherheit je nach Schutzart eingehalten DIN VDE 1/2 ���� ����

• Plombierbarkeit des ungezählten Anlagenteils möglich TAB 4 2 ���� ����

• Ungezählter Anlagenteil ist plombiert TAB 4 2 ���� ����

Netzanschluss gem. MK

1) Ja Nein

• Schutzpotentialausgleich (Verbindung Hausanschlusskasten – Haupterdungsschiene) in Abhängigkeit des Netz-System ausgeführt

TAB 12 1 ���� ����

• Erforderlicher Arbeits- und Bedienbereich vorhanden TAB 5.6 /

A2 1 ���� ����

• Montagemaße Hausanschlusskasten eingehalten TAB 5.6 2 ���� ����

• Eindeutige und dauerhafte Zuordnung bei mehreren Hauptleitungen erkennbar

TAB 6.1 (3) 2 ���� ����

• Ordnungsgemäße Klemmenbelegung am Hausanschlusskasten ausgeführt

1 ���� ����

Hauptleitung gem. MK

1) Ja Nein

• Querschnitt entsprechend Nennstrom der Netzanschluss-Sicherung dimensioniert

TAB 6.1 (1) 1 ���� ����

• Leitungsauswahl entspricht der Netzform (Hausanschlusskasten – Zählerschrank)

TAB 12 (1) 1 ���� ����

• Hauptleitung ist ausreichend befestigt 2 ���� ����

1) Mängelklassen (MK) MK 1 = Inbetriebsetzungsrelevanter Mangel – keine Inbetriebsetzung MK 2 = Hinweispflichtiger Mangel – Inbetriebsetzung erfolgt

Page 41: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 41/48

Anhang 5 (Seite 2/2): Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage

Zählerschrank gem. MK

1) Ja Nein

• Erforderlicher Arbeits- und Bedienbereich vorhanden TAB A2 /

VDE-AR-N 4101(4.4)

1 / 2

���� ����

• Montagehöhen sind eingehalten VDE-AR-N 4101 (4.4)

2 ���� ����

• Örtliche Anordnung des Zählerschranks zulässig VDE-AR-N 4101 (4.4)

1 ���� ����

• Zählerschrank gemäß VDE-AR-N 4101 ausgeführt VDE-AR-N 4101 (4.2)

1 ���� ����

• Trennvorrichtung vor dem Zähler entspricht TAB VDE-AR-N 4101 (4.5)

1 ���� ����

• Überspannungs-Schutzeinrichtungen entspricht Typ 1 TAB 12 (4 - 5)

2 ���� ����

• Absicherung / Verdrahtung der Steuereinrichtungen entspricht TAB bzw. Vorgaben des Netzbetreibers

TAB 9 (1) /

VDE-AR-N 4101 (4.2)

1 ���� ����

• Rechtsdrehfeld an Trennvorrichtung vor Messeinrichtung vorhanden TAB 6.1 (2) 1 ���� ����

• Oberer Anschlussraum ist richtig belegt VDE-AR-N 4101 (4.2)

2 ���� ����

• Änderung Bestandsanlagen entspricht VBEW „Ausarbeitung Änderung und Erweiterung bestehender Zähleranlagen“

TAB 1 (2) 1 ���� ����

1) Mängelklassen (MK) MK 1 = Inbetriebsetzungsrelevanter Mangel – keine Inbetriebsetzung MK 2 = Hinweispflichtiger Mangel – Inbetriebsetzung erfolgt Bemerkung: ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ _________ ________________________ ____________________________ Datum Name Unterschrift

Page 42: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 42/48

Anhang 6: Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen Zur Anwendung für den Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragten. Die Prüfung und Montage der Messeinrichtungen liegt in der Verantwortung des Messstellenbetreibers. Nicht anzuwenden für die Inbetriebnahme der Messeinrichtungen von Erzeugungsanlagen. _______________________________ ________________ Ort Bearbeitungsnummer _______________________________ __________ ________________ Straße Hausnummer Zählernummer

Allgemein gem. Ja Nein

• Berührsicherheit je nach Schutzart eingehalten DIN VDE ���� ����

• Plombierbarkeit des ungezählten Anlagenteils möglich TAB 4 ���� ����

• Ungezählter Anlagenteil ist plombiert TAB 4 ���� ����

• Kennzeichnung der Zuordnung zur jeweiligen Kundenanlage ist vorhanden

VDE-AR-N 4101

���� ����

Messeinrichtung gem. Ja Nein

• Messeinrichtung lotrecht montiert DIN VDE ���� ����

• Nennstrom Messeinrichtung entsprechend Vorsicherung DIN VDE ���� ����

• Schrauben am Klemmbrett festgezogen ���� ����

• Spannungsbrücken sind geschlossen ���� ����

• Lastanlauf der Messeinrichtung ���� ����

• Rechtes Drehfeld an der Messeinrichtung vorhanden TAB 6.1

(2) ���� ����

• Schaltfunktion HT/NT funktionsbereit TAB 9 (1) ���� ����

• Klemmendeckel korrekt montiert ���� ����

• Messeinrichtung plombiert TAB 4 ���� ����

Bemerkung:_____________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ _________ ________________________ ____________________________ Datum Name Unterschrift

Page 43: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 43/48

Anhang 7 (Seite 1/2): Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen

1. Allgemeines

Diese nachfolgenden Festlegungen beziehen sich auf die Vorgaben der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“, sowie den Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007, Ausgabe 2011.

Entsprechend dem Geltungsbereich der TAB 2007 ist sie anzuwenden für Anlagen, die neu an das Verteilungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung einer Kundenanlage. Um eine sichere und störungsfreie Stromversorgung zu gewährleistet, sind entsprechend der VDE-AR-N 4101 Zählerschränke mit Türen zu verwenden.

Bei einer Erneuerung der bestehenden Hauptleitung ist aufgrund der künftigen Anforderungen an Messsysteme und des damit verbundenen Platzbedarfs für Kommunikationseinrichtungen eine Erneuerung der Zähleranlage empfehlenswert.

2. Änderungen an bestehenden Zähleranlagen

In der nachfolgenden Übersicht sind fünf mögliche Änderungsvarianten beschrieben. In der Matrix kann abgelesen werden, welche der in Bestandsanlagen vorzufindenden Zählerplätze weiterhin verwendet werden können. Teilweise sind bei „ja“ Bedingungen einzuhalten, die in den Fußnoten 2 bis 5 beschrieben sind. Bei „nein“ ist generell der Zählerplatz zu erneuern und ein Zählerschrank mit Türen sowie Trennvorrichtung einzubauen.

Darf ein vorhanden Zählerplatz bei Änderungen weiterhin verwendet werden?

Änderungsvarianten

Zählertafel

keine Schutz- klasse II

NZ-Zähler- tafel mit Schutz- klasse II

NHZ- Zählertafel

mit NH- Sicherung

Zähler- schrank mit NH-

Sicherung

Zählerschrank mit

Trennvorrichtung 1) gem.

VDE-AR-N 4101

Umstellung Zähler von Eintarif- auf Zweitarifmessung

nein ja 2) 3) 4) 5) ja 2) 5) ja 5) ja

Umstellung Zähler auf Zweirichtungsmessung

nein ja 2) 3) 4) 5) ja 2) 5) ja 5) ja

Erweiterung Zählerplatz auf Drehstrom

nein ja 2) 3) 4) 5) ja 2) 5) ja 5) ja

Wiederinbetriebnahme Zählerplatz

nein ja 2) 3) 4) 5) ja 2) 5) ja 5) ja

Leistungsverstärkung der Kundenanlage

nein nein ja 2) 5) ja 5) ja

1) selektive Überstromschutzeinrichtung (z.B. SH-Schalter) 2) Bestandschutz, sofern es der Anlagenzustand zulässt 3) unterer Anschlussraum mit Klemmstein

4) oberer Anschlussraum mit zentraler Überstromschutzeinrichtung (Kundenhauptsicherung) 5) Zählerplatzverdrahtung nach DIN 43870-3 vorhanden, ggf. Vorgaben des Netzbetreibers beachten

Page 44: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013

Anhang 7 (Seite 2/2): Änderung und Erweiterung von Bestandsanlagen

3. Beispiele für Erweiterungen von Zähleranlagen

Unter den genannten Voraussetzungen und der Einhaltung der Vorgaben aus den TAB des jeweiligen Netzbetreibers, insbesondere der VDEMontagehöhe, Abstände ...) besteht Erweiterung der Bestandanlage. Beispiel 1: Erweiterung aus dem bestehenden Teil Voraussetzungen: - Erweiterbar sind nur Norm-Zählertafeln (NZ- Belastbarkeit der bestehenden Hauptleitung mindestens 63 A- Der bestehende Teil muss

- im unteren Anschlussraum einen Klemmstein mit eigener Klemmmöglichkeit für di Verbindungsleitung besitzen (keine Doppelklemmung),- im oberen Anschlussraum mit einer laienbedienbaren Trennvorrichtung und einer zentralen Überstromschutzeinrichtung ausgestattet sein

- Die Verbindungsleitung zum Zählerschrank muss mindestens dem QLeitung entsprechen

- Keine Vermischung von Netzformen (nur TN Beispiel 2: bestehende Anlage bleibt unverändert Voraussetzungen: - Setzen eines NH-Verteilers in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens- Absicherung der bestehenden Anlage im NH- Absicherung des neuen Anlagenteils im Hausanschluss - Keine Vermischung von Netzformen (nur TN

Anhang 7 (Seite 2/2): Änderung und Erweiterung von Bestandsanlagen

Beispiele für Erweiterungen von Zähleranlagen

Unter den genannten Voraussetzungen und der Einhaltung der Vorgaben aus den TAB des jeweiligen Netzbetreibers, insbesondere der VDE-AR-N 4101 (im Besonderen die zentrale Anordnung, Montagehöhe, Abstände ...) besteht - neben der vollständigen Sanierung - die Möglichkeit der

Beispiel 1: Erweiterung aus dem bestehenden Teil

Zählertafeln (NZ-Tafeln) bzw. Zählerschränke der Schutzklasse II Belastbarkeit der bestehenden Hauptleitung mindestens 63 A

im unteren Anschlussraum einen Klemmstein mit eigener Klemmmöglichkeit für diVerbindungsleitung besitzen (keine Doppelklemmung), im oberen Anschlussraum mit einer laienbedienbaren Trennvorrichtung und einer zentralen Überstromschutzeinrichtung ausgestattet sein

Die Verbindungsleitung zum Zählerschrank muss mindestens dem Querschnitt der bestehenden

Keine Vermischung von Netzformen (nur TN- bzw. nur TT-System möglich)

Beispiel 2: bestehende Anlage bleibt unverändert

unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens Anlage im NH-Verteiler

Anlagenteils im Hausanschluss Keine Vermischung von Netzformen (nur TN- bzw. nur TT-System möglich)

Seite 44/48

Unter den genannten Voraussetzungen und der Einhaltung der Vorgaben aus den TAB des jeweiligen zentrale Anordnung,

die Möglichkeit der

Tafeln) bzw. Zählerschränke der Schutzklasse II

im unteren Anschlussraum einen Klemmstein mit eigener Klemmmöglichkeit für die

im oberen Anschlussraum mit einer laienbedienbaren Trennvorrichtung und einer

uerschnitt der bestehenden

zentrale Anordnung

zentrale Anordnung

Page 45: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 45/48

Anhang 8 (Seite 1/3): Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung (getrennte Messung)

Für den Anschluss von Geräten zur elektrischen Raumheizung und zur Warmwasserbereitung ist neben den Vorgaben aus den Technischen Anschlussbedingungen (Abschnitt 10) folgendes zu beachten:

Generell gilt: Der Anschluss von Geräten zur elektrischen Raumheizung und Warmwasserbereitung ist mit dem Formular „Anmeldung zum Netzanschluss“ anzumelden. Dies gilt auch bei Erweiterungen und Änderungen in bestehenden Anlagen.

Die Verbrauchserfassung bei Anlagen zur Raumheizung erfolgt immer mit einer separaten Messeinrichtung (getrennte Messung). Erweiterungen und Änderungen von Bestandsanlagen werden in der Regel in der bestehenden Technik nach Absprache mit dem Netzbetreiber erweitert.

Tarifschaltrelais und ggf. erforderliche Schütze sind plombierbar auszuführen. Die Heizungsverteilung und Wohnungsverteilung sind voneinander getrennt und geschottet aufzubauen. Alle Geräte zur Raumheizung und Warmwasserbereitung sind fest anzuschließen.

Bei der Dimensionierung der Heizungsanlage sind die Freigabezeiten (bzw. Sperrzeiten) des Netzbetreibers zu beachten.

Wärmepumpe:

• Mit der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt: - Art der Ausführung (Neuanlage, Erweiterung, Änderung, Rückbau) - Technisches Datenblatt des Gerätes mit folgenden Angaben: - elektrische Nennaufnahmeleistung des Verdichters in kW - Anzugstrom je Verdichterantrieb in A - Anzahl der Einschaltungen pro Stunde

- elektrische Zusatzheizung in kW

• Die Freigabe des Hauptstromkreises erfolgt nur über Schütze mit AC-3-Schaltvermögen. Befinden sich diese im Lastkreis der Wärmepumpe, erfolgt die Sperrung direkt über das geschaltete Kundenrelais des Tarifschaltgerätes.

• Bei einem Anzugstrom von mehr als 30 A sind Maßnahmen zur Reduzierung von Netzrückwirkungen vorzusehen (z. B. Anlaufstrombegrenzer, Begrenzung der Einschaltungen pro Stunde). Bei größeren Anlagen ist die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich.

• Erforderliche Hilfsaggregate zur Steuerung und Regelung können über eine Steuersicherung von max. 6 A (F11 im Schaltbild) ungesperrt betrieben werden.

• Bei entsprechenden Lastverhältnissen im Netz kann die Versorgung täglich für jeweils maximal 4 Stunden - zusammenhängend jedoch nicht länger als 1 Stunde - unterbrochen werden. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten ist nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.

Page 46: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 46/48

Anhang 8 (Seite 2/3): Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung (getrennte Messung)

Direktheizung (auch Teilspeicher):

• Wird nur in Ausnahmefällen zugelassen. • Mit der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:

- Art der Ausführung (Neuanlage, Erweiterung, Änderung, Rückbau) - Gesamtleistung der Direktheizung.

• Die Versorgung kann täglich für jeweils maximal 6 Stunden - zusammenhängend jedoch nicht länger als 2 Stunden - unterbrochen werden. Die Zeit dazwischen ist nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.

Speicherheizung (Vollspeicher):

• Mit der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt: - Art der Ausführung (Neuanlage, Erweiterung, Änderung, Rückbau) - die Gesamtleistung der Speicherheizungsanlage

• Die Aufladezeit beträgt 8 Stunden in der Kernzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr). • Benötigt wird immer eine kundeneigene Aufladeautomatik mit Erfassung der

Außentemperatur so wie der Restwärme. Als Charakteristik ist Rückwärtssteuerung einzustellen.

• Gebläse sowie erforderliche Hilfsstromkreise zur Steuerung und Regelung können über eine Steuersicherung von max. 6 A (F11 im Schaltbild) betrieben werden.

• Integrierte Zusatzheizungen sind entsprechend den Vorgaben der Direktheizung anzuschließen (Sperrzeitregelung).

Warmwasserspeicher:

• Mit der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt: - Art der Ausführung (Neuanlage, Erweiterung, Änderung, Rückbau) - Betrieb über Zähler für Allgemeinverbrauch oder der Heizungsanlage - die Gesamtleistung des/der Warmwasserspeicher

• Die Aufladung (Grundheizung) beträgt 4 Stunden in der Kernzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr). • Das Einschalten der Nachladung (Starkheizung) erfolgt durch den Kunden. • Erfolgt der Betrieb über den Zähler für die Heizungsanlage gelten die Vorgaben für

Direktheizung (Sperrzeitenregelung).

Durchlauferhitzer:

• Wird nur in Ausnahmefällen zugelassen • Mit der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:

- Art der Ausführung (Neuanlage, Erweiterung, Änderung, Rückbau) - die Gesamtleistung des/der Durchlauferhitzer

• Der Betrieb ist ausschließlich am Zähler für den Allgemeinverbrauch möglich • Die gegenseitige Verriegelung (Lastabwurf) von Durchlauferhitzer und

Direktheizung/Speicherheizung kann erforderlich sein.

Page 47: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 47/48

Anhang 8 (Seite 3/3): Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung (getrennte Messung)

kWh

X1 1

3/N~

2 6543 7

4 (5)

P1

3kWh

P2

3

7X1 41 32 5 6

1315

X1 21 3 4

X2

X2

Q3

X3

4

X3

Q3

654321 7

654321 7

W2

4

4

4

21X2 3

21X2 3

65

65

K51

N

7

7

SH

Obe

rer A

nsch

luss

raum

Unt

erer

Ans

chlu

ssra

umZ

ähle

rfel

d

5 6 7

5

R1 R2 R3 R4 R5 R6

TSG (Tarifsteuergerät)

N

P3

1 32 4 1076 8 9 11 141312

LFKU

F2F1

SH

Aufladeautomatik

Z1/Z2W1/W2

Allgemeine Verbraucher

Vollspeicherheizung

E.ON Power therm Anwendungen

LNN

K4K6

1615 17 201918

F1

SH

oder

Klima DEH

K3

Heizungs-WP, evt. mit Zusatzheizung

Hilfsaggregate,Steuerung, Regelung

K31 N

Lüftung Brauchwasser

K5

F11

Direktheizung

Str

om

kre

isvert

eiler

Lüftung

F1 Zählervorsicherung/SH-Schalter F2 Steuersicherung (10 A, 25 kA) F11 Steuersicherung für Hilfsaggregate/Steuerung (max. 6 A) K3 Kundenrelais Raumheizung K4 Kundenrelais Warmwasserspeicher K5 Kundenrelais Freigabe 8 h bei NT K6 Tagnachladung 4 h bei HT K31 Freigabeschütz Raumheizung

(kann entfallen bei Wärmepumpen mit integriertem Sperrkontakt („EVU-Kontakt“))

K51 Ladeschütz Vollspeicher-Heizung

P1 Zähler: allgemeine Verbraucher P2 Zähler: lastgeschaltete Verbraucher P3 TSG (Tarifsteuergerät)

R1 Tarifschaltung für Allgemein (HT/NT)

R2 Tarifschaltung für Raumheizung/Warmwasser

R3 Freigabe Raumheizung, WP 20 h/Tag (EIN), max. Sperrzeit 4 x 1 h/Tag (AUS) R4 Freigabe Warmwasserspeicher, 4 h im NT

R5 Freigabe 8 h bei NT R6 Tagnachladung 4 h bei HT Q3 Fehlerstromschutzschalter FI (ggf.) X1 Tarifsteuerklemme (7polig)

Page 48: Information für Elektroinstallateure zur TAB 2007 Ausgabe ... · PDF file01.08.2013 Seite 1/48 Stadtwerke Wasserburg a. Inn - Postfach 16 80 - 83506 Wasserburg a. Inn Information

01.08.2013 Seite 48/48

X1 1

3/N~

1315

2 6543 7

4

P1

3kWh

X1 21 3 4

X2

X2

Q3

4

654321 7

654321 7

Obere

r A

nsc

hlu

ssra

um

Unte

rer A

nsc

hlu

ssra

um

Zähle

rfeld

5 6 7

N

P3

N

K4

X3

Strom

kre

isverteiler

5

R1 R4

TSG (Tarifsteuergerät)

1 32 4 1076 8 9 11 141312

SH

F2F1

Allgemeine Warmwasserbereitung

F1 Zählervorsicherung/SH-Schalter

F2 Steuersicherung (10 A, 25 kA)

K4 Kundenrelais Warmwasserspeicher

P1 Zähler: Allgemeine Verbraucher

P3 TSG (Tarifsteuergerät) R1 Tarifschaltung Allgemein (HT/NT)

R4 Warmwasserspeicher, Freigabe 4 h im NT

Q3 Fehlerstromschutzschalter

Anhang 9: Schwachlastregelung und Warmwasserbereitung *) Grundheizung bei WwS Die Grundheizung wird entsprechend der jeweiligen Freigabedauer nach den Erfordernissen des Netzbetreibers geschaltet. Starkheizung bei WwS Die Starkheizung (Schnellheizstufe) muss für jede Nachladung erneut von Hand eingeschaltet werden (kein thermostatisch gesteuertes Nachladen).