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Das Integrationsteam am Staatlichen Schulamt des Main-Kinzig-Kreis Alexandra Flach (Beauftragte des Staatl.Schulamtes für Schwerbehindertenangelegenheiten) Herbert Graf (Leitungsmitglied des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer) Andreas Parr (Gesamtschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt) Informationsmappe für Schulleitungen zum Schwerbehindertenrecht Zusammengestellt vom Integrationsteam, Stand Mai 2017 Weitere Ergänzungen sind vorgesehen und werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und Einordnung übersandt.

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Das Integrationsteam

am Staatlichen Schulamt des Main-Kinzig-Kreis

Alexandra Flach (Beauftragte des Staatl.Schulamtes für Schwerbehindertenangelegenheiten) Herbert Graf (Leitungsmitglied des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer) Andreas Parr (Gesamtschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt)

Informationsmappe für Schulleitungen zum Schwerbehindertenrecht

Zusammengestellt vom Integrationsteam, Stand Mai 2017 Weitere Ergänzungen sind vorgesehen und werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und Einordnung übersandt.

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Inhaltsverzeichnis

1. Adressen der Schwerbehindertenvertretungen 2. Bezirkseinteilung der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (öSbV) 3. Integrationsvereinbarung (IntV), ABl. 03/2017 S. 102 ff 4. Teilhaberichtlinie (ThRL), StAnz. 27/2013, S. 838 ff 5. Beteiligung der öSbV durch die SL 6. Verfahren bei Ruhestandsversetzung gem. §§ 51 ff HBG 7. Protokollvordruck für schuljahresvorbereitendes Gespräch 8. Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung 9. Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Adressen der Schwerbehindertenvertretungen

im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis

Gesamtschwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung für das Studienseminar Andreas Parr Tel: 06055 / 81779 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk Stadt Hanau

Susanne Müller Tel: 06188 / 9954971 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-West Christian Krömer Tel: 06181 / 256124 Fax: 06181/ 6107345 e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Mitte-West Reinhold Wissel Tel: 06029 / 8399 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Mitte-Ost Judith Öfner Tel: 0174 / 2515300 Fax: --- e-mail: [email protected]

Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Ost

Michael Olk Tel: 0661 / 29196267 Goerdelerstraße 56 Fax: ---

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Bezirkseinteilung der örtlichen

Schwerbehindertenvertretungen (Februar 2015 - Januar 2019)

Die Dienststellen im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis wurden zu den folgenden Bezirken für örtliche Schwerbehindertenvertretungen zusammengefasst: Bezirk Stadt Hanau: Alle Schulen im Stadtgebiet Hanau (außer Schulen in Hanau–Wolfgang, Hanau-Großauheim, Hanau-Klein-Auheim und Hanau-Steinheim). Bezirk MKK West: Alle Schulen in Nidderau, Schöneck, Niederdorfelden, Maintal und Bruchköbel. Bezirk Main-Kinzig Mitte West: Alle Schulen in Hanau-Wolfgang, HU-Großauheim, HU-Klein-Auheim, HU-Steinheim, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Linsengericht, Rodenbach, Ronneburg, Langenselbold, Hammersbach, Neuberg, Erlensee, und Großkrotzenburg, sowie das G-Gym. in Gelnhausen. Bezirk Main-Kinzig Mitte Ost: Alle Schulen in Gelnhausen (ohne GGG), Wächtersbach, Brachttal, Bad Orb, Biebergemünd, Flörsbachtal, Jossgrund. Bezirk Main-Kinzig Ost: Alle Schulen in Steinau, Schlüchtern, Sinntal, Bad Soden Salmünster und Birstein.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Grundsätze

§ 2 Personenkreis und Zuständigkeiten

§ 3 Ziele

§ 4 Pflichten der Dienstvorgesetzten

I. Aufgaben des HKM

A) Bericht des Beauftragten des Arbeitgebers B) Förderung der beruflichen Entwicklung und des beruflichen Aufstiegs C) Arbeitsplatzausstattung D) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte mit

Behinderungen in der Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter bzw. als Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren

II. Aufgaben der Staatlichen Schulämter/ Schulaufsichtsbehörden

A) Neueinstellungen B) Bericht des Beauftragten des Arbeitgebers C) Förderung der beruflichen Entwicklung und des beruflichen Aufstiegs

III. Aufgaben der Schulleitungen

A) Neueinstellungen B) Förderung der beruflichen Entwicklung und des beruflichen Aufstiegs C) Nachteilsausgleiche

IV. Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare

A) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Behinderungen (LiV mit Behinderungen) B) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte mit

Behinderungen in der Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter bzw. als Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren

§ 5 Prävention und Rehabilitation

§ 6 Beendigung von Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen

§ 7 Integrationsteam

§ 8 Öffnungsklausel

§ 9 Geltungsdauer

Integrationsvereinbarung zwischen HKM, der Hauptschwerbehindertenvertretung der

Lehrkräfte und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (ABl. 03/2017)

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102 ABl. 03/17Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

Integrationsvereinbarung

nach § 83 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) zwischen dem Hessischen Kultusministerium, der Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Durch die Übernahme der UN-Behindertenrechtskon-vention ist ein Umdenken in der Gesellschaft in Gang gesetzt worden.

Ziel ist es, Strukturen zu schaffen, in denen sich Men-schen mit Behinderungen einbringen und auf die ihnen eigene Art wertvolle Leistungen erbringen können.

Hierbei kommt den öffentlichen Arbeitgebern im Rah-men der besonderen Fürsorgepflicht für Menschen mit Behinderungen eine Vorbildfunktion zu.

In den Teilhaberichtlinien (TeilhabeRL) des Landes Hes-sen werden unter Berücksichtigung der UN-Behinderten-rechtskonvention neue Rahmenbedingungen für die im Landesdienst befindlichen Menschen mit Behinderungen geschaffen.

Um den Besonderheiten des Geschäftsbereichs des Hes-sischen Kultusministeriums Rechnung zu tragen, werden diese TeilhabeRL durch eine ressortbezogene Integrati-onsvereinbarung ergänzt.

Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsplätze sind hier so zu gestalten, dass für alle Menschen mit Behinde-rungen der gleichberechtigte Zugang und die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe gewährleistet werden.

Die rechtlichen Vorschriften betreffend Menschen mit Behinderungen und deren Interessenvertretungen sowie des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) sind Bestandteile der Führungskräftequalifizierung.

§ 2 Personenkreis und Zuständigkeiten

a) Die Vereinbarung gilt für die in § 91 HPVG genann-ten Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums.Die Menschen mit Behinderungen werden in der In-tegrationsvereinbarung aufgrund ihrer unterschied-lichen Aufgabenbereiche differenziert nach:

1. Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Behinderungen,

2. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Behinde-rungen (LiV mit Behinderungen),

3. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder so-wie Ausbildungsbeauftragte mit Behinderungen in ihrer Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter bzw. als Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren,

b) Lehrkräfte mit Behinderungen werden von derjeni-gen Schwerbehindertenvertretung (SBV) beraten und vertreten, in deren Wahlbezirk die Stammschule der Lehrkraft mit Behinderungen liegt,

c) LiV mit Behinderungen werden von derjenigen SBV beraten und vertreten, in deren Wahlbezirk das jewei-lige Studienseminar liegt,

d) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder mit Behinderungen werden von derjenigen SBV beraten und vertreten, in deren Wahlbezirk das jeweilige Stu-dienseminar liegt,

e) Ausbildungsbeauftragte mit Behinderungen werden von derjenigen SBV beraten und vertreten, in deren Wahlbezirk die Stammschule der/des Ausbildungsbe-auftragten mit Behinderungen liegt.

Eine Beratung durch die Gesamt- oder Hauptschwerbe-hindertenvertretung ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Sofern keine ausdrückliche Differenzierung vorgenom-men wird, gelten alle Regelungen in dieser Vereinbarung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehindert) und Menschen mit Behinderungen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellt). Für Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die nicht gleichgestellt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen und Nachteilsausgleiche nach dieser Verein-barung in Betracht kommen.

§ 3 Ziele

Die Vertragspartner treffen die Vereinbarung, die fol-genden Ziele für den Bereich der Menschen mit Behinde-rungen zu verfolgen:

1. Erreichung bzw. Sicherung der für den Bereich der Hessischen Landesverwaltung geltenden Be-schäftigungsquote für Menschen mit Behinde-rungen im Geschäftsbereich des HKM. Es sollen mindestens die Einstellungsvorgaben des jeweils aktuell geltenden Lehrerstellenzuweisungser-lasses erreicht werden.

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ABl. 03/17 103Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

2. Förderung der beruflichen Entwicklung und des beruflichen Aufstiegs.

3. Sicherung bestehender Arbeitsplätze und von Chancengleichheit durch Gewährung von Nach-teilsausgleichen und durch behinderungsbedingte Arbeitsplatzausstattung.

4. Durchführung von Präventionsmaßnahmen.5. Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit

mit den zuständigen Kooperationspartnern unter Beachtung der Vorschriften zur Barrierefreiheit in den Teilhaberichtlinien.

Um diese Ziele zu erreichen, sind die nachfolgenden Regelungen großzügig unter der Maßgabe auszulegen, Beschäftigungsverhältnisse von Menschen mit Behinde- rungen zu begründen und auf Dauer zu erhalten.

§ 4 Pflichten der Dienstvorgesetzten

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenver-tretung (SBV) in allen Angelegenheiten, die einen ein-zelnen Menschen mit Behinderungen oder die Menschen mit Behinderungen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei-dung anzuhören; die getroffene Entscheidung ist der SBV unverzüglich mitzuteilen.

Für die Umsetzung der Ziele der Integrationsvereinba-rung sind die Dienstvorgesetzten zuständig. Sie sind ver-pflichtet, sich mit den für Menschen mit Behinderungen in § 1 genannten Gesetzen, rechtlichen Grundlagen und mit den relevanten hessischen Bestimmungen vertraut zu machen, notwendige Hilfen zu gewähren und mit den SBV eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Akten der Menschen mit Behinderungen sind besonders zu kennzeichnen. In Berichten über Personalangelegen-heiten und in Mitteilungen an die Personalvertretungen ist auf die Behinderteneigenschaft hinzuweisen (Nr. 4 VV zu § 107 Abs. 2 HBG).

I. Aufgaben des Hessischen Kultusministeriums

A) Bericht des Beauftragten des Arbeitgebers

Der Beauftragte des Arbeitgebers fertigt jährlich einen Bericht über den Stand der Zielerreichung im Bereich der Lehrkräfte an und legt ihn dem Hauptpersonalrat, der Hauptschwerbehindertenvertretung (HSBV) und den Gesamtschwerbehindertenvertretungen (GSBV) vor. Der Bericht trifft u. a. Aussagen über

1. die Beschäftigungsquote nach § 80 Abs. 2 SGB IX (einschließlich der Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX an die HSBV),

2. die Anzahl der Beschäftigten, unterteilt nach § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehindert) und nach § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellt) und differenziert nach dem Geschlecht,

3. die Anzahl der Neueinstellungen und Abgänge mit geschlechtsdifferenzierter Angabe.

B) Förderung der beruflichen Entwicklung und des be-ruflichen Aufstiegs

Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Qualifizierungsfortbildungen sind Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen. Bei Prüfungen erhalten sie bei Bedarf im Rahmen der rechtlichen Vorgaben behinderungsbedingte Nach-teilsausgleiche. Zu Qualifizierungsfortbildungs-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind bei Bedarf Gebärdensprachdolmetscher und Kommuni-kationshelfer hinzuzuziehen.

Bei Bewerbungen um eine Abordnung an eine überge-ordnete Behörde sind Menschen mit Behinderungen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis ist in die Ausschrei-bungstexte aufzunehmen.

C) Arbeitsplatzausstattung

Zur Kompensierung der Beeinträchtigungen sind nach Art und Umfang der Behinderung erforderliche Hilfsmittel bereitzustellen. Hierzu gehören u. a. tech-nische Hilfen am Arbeitsplatz und Arbeitsassistenzen.

Das Hessische Kultusministerium koordiniert un-verzüglich nach Antragstellung die behinderungsge-rechte und barrierefreie Ausstattung der Arbeitsplätze und koordiniert und prüft deren Restfinanzierung. Es sorgt für die Beteiligung der SBV zwecks Beratung im Planungsprozess bei Neu- und Umbaumaßnah-men. Der SBV soll zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe ermöglicht werden, an ge-eigneten Schulungen teilzunehmen. Das HKM unter-stützt die HSBV bei Planung und Durchführung von themenbezogenen Schulungen.

D) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte mit Behinderungen in der Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbil-dungsleiter bzw. als Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren

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104 ABl. 03/17Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

Das Hessische Kultusministerium wirkt in Zusam-menarbeit mit den zuständigen Stellen und den Lei-terinnen und Leitern der Studienseminare auf die Umsetzung der Ziele dieser Vereinbarung bezüglich der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder und der Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen in deren Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter bzw. Fachleiterinnen und Fachlei-ter hin.

II. Aufgaben der Staatlichen Schulämter/ Schulauf-sichtsbehörden

Den Schulleitungen und den mit Personalsachbearbei-tung betrauten Personen in den Staatlichen Schulämtern wird die Integrationsvereinbarung in Versammlungen vorgestellt und erläutert, wobei die GSBV einzuladen ist. Im Übrigen gilt Abschnitt XII. Nr. 2 der TeilhabeRL.

Zu Schulleiterdienstversammlungen ist die GSBV recht-zeitig einzuladen. Ihr steht bei Bedarf ein Tagesord-nungspunkt zu.

Die Staatlichen Schulämter legen der GSBV jährlich die Meldung gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX und eine aktuelle Liste der beschäftigten Lehrkräfte mit Behinderungen nach § 80 Abs. 1 SGB IX vor.

Auf Verlangen der SBV ist ihr eine aktuelle Liste der in ihrem Zuständigkeitsbereich beschäftigten Lehrkräfte mit Behinderungen auszuhändigen.

Diese Liste enthält folgende Daten: – Name, Vorname – Amtsbezeichnung – Beschäftigungsverhältnis – Geburtsdatum – Dienststelle (Stammschule) – Abordnungen – Grad der Behinderung (GdB) – Laufzeit des Schwerbehindertenausweises – Laufzeit der Gleichstellung – Stellenumfang – Begrenzte Dienstfähigkeit (Umfang) – Altersteilzeit (Laufzeit, Beginn der Freistellungs-

phase) – Anrechnung aus Altersgründen (Altersermäßigung) – Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Lehrkräfte

(§ 2 Abs. 2 SGB IX) gemäß der Pflichtstundenver-ordnung

– Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Ge-sundheit

A) Neueinstellungen

Es ist anzustreben, dass die für den Bereich der Hes-sischen Landesverwaltung geltende Beschäftigungs-quote auch durch entsprechende Einstellungen nach dem jeweils gültigen Lehrerstellenzuweisungserlass für den Bereich jedes Staatlichen Schulamts erfüllt wird.

Werden diese Quoten bis zum Ende des Kalender-jahres nicht vollständig erfüllt, hat das betroffene Staatliche Schulamt dem Gesamtpersonalrat, der GSBV und dem Hessischen Kultusministerium bis spätestens Ende Januar des Folgejahres über die Gründe zu berichten. Es hat dann insbesondere aus-zuführen, welche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden, damit die jeweils vorgegebenen Quoten im darauf folgenden Jahr erfüllt werden können.

Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sind die Vorschriften nach Abschnitt II. Nr. 2 (ins-besondere Buchstabe a) der TeilhabeRL zu beachten.

B) Bericht des Beauftragten des Arbeitgebers

Der Beauftragte des Arbeitgebers fertigt jährlich ei-nen Bericht über den Stand der Zielerreichung gem. § 3 dieser Vereinbarung an und stellt ihn dem Ge-samtpersonalrat, der GSBV und der örtlichen Schwer-behindertenvertretung (ÖSBV) vor. Der Bericht er-folgt sinngemäß den Ausführungen in Abschnitt I a).

C) Förderung der beruflichen Entwicklung und des be-ruflichen Aufstiegs

Bei Beförderungen von Studienrätinnen und Studien-räten zu Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten und bei Funktionsstellen sind Lehrkräfte mit Behin-derungen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berück-sichtigen. Bei der Übernahme zusätzlicher Aufgaben werden vorliegende Behinderungen bei den Bewerbe-rinnen und Bewerbern angemessen berücksichtigt.

Bei Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und Qualifizierungsfortbildungen sind Lehrkräfte mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen.

Bei Bedarf sind Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikationshelfer hinzuzuziehen.

Bei Bewerbungen um eine Abordnung an ein Staatli-ches Schulamt sind Menschen mit Behinderungen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein

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ABl. 03/17 105Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

entsprechender Hinweis ist in die Ausschreibungs-texte aufzunehmen.

III. Aufgaben der Schulleitungen

Alle im Folgenden aufgeführten Regelungen gelten sinngemäß auch für Lehrkräfte im Vorbereitungs-dienst mit Behinderungen und für hauptamtliche Aus-bilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauf-tragte mit Behinderungen an den Studienseminaren in ihrer Eigenschaft als Lehrkräfte an den Schulen.

Der Schulleitung ist es untersagt, sich ohne das Ein-verständnis der betroffenen Lehrkräfte mit Behinde-rungen gegenüber dem Kollegium, den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern über Tatsache bzw. Gründe der Behinderungen zu äußern.

A) Neueinstellungen

Es gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Ein-stellungserlasses.

Die Neueinstellung soll nicht an baulichen, technischen oder behinderungsbedingten Eigenschaften scheitern. Die Schulleitungen sollen in Zusammenarbeit mit der SBV und dem Staatlichen Schulamt mit den entsprechenden Stellen (Schulträger, Integrationsamt, Rentenversicherung, HKM usw.) Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, be-hinderungsgerechte Arbeitsplätze einzurichten.

Um Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen zu ermöglichen, die konkreten Arbeitsplatzanforde- rungen kennen zu lernen, ist die Möglichkeit des An-gebots von Arbeitserprobungen zu prüfen und ggf. anzubieten.

B) Förderung der beruflichen Entwicklung und des be-ruflichen Aufstiegs

Die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Deutsch-land seit 26. März 2009 in Kraft ist, erhebt in Artikel 27 „Arbeit und Beschäftigung“ die Förderung der beruf-lichen Entwicklung und des beruflichen Aufstiegs zum Ziel. Die hessische Landesregierung unterstützt diese Zielsetzung in ihren TeilhabeRL ausdrücklich. Die Um-setzung gehört zu den Pflichten der Schulleitungen. Sie haben geeignete Maßnahmen z. B. für eine Erfolg ver-sprechende Bewerbung für ein Beförderungsamt oder für eine Funktionsstelle mit den Betroffenen zu erörtern und zielgerichtet umzusetzen.

Zur Förderung des beruflichen Fortkommens sind die Regelungen des Abschnitts IV. (insb. Ziffern 1, 2 und 7) der TeilhabeRL zu beachten. Bei der Abfassung von Würdigungsberichten bzw. dienstlichen Beurtei-lungen sind die Regelungen des Abschnitts VI. (insbe-sondere Nr. 7) der TeilhabeRL zu beachten.

Nehmen Lehrkräfte mit Behinderungen das Recht auf Führung von Jahresgesprächen in Anspruch, ist auf Wunsch der Betroffenen bzw. des Betroffenen die ÖSBV einzuladen.

Bei Qualifizierungsfortbildungs- und anderen Fort-bildungsveranstaltungen sind Lehrkräfte mit Behin-derungen besonders zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikati-onshelfer hinzuzuziehen.

Besondere Berücksichtigung erfahren Lehrkräfte mit Behinderungen bei der Übernahme zusätzlicher Auf-gaben in der jeweiligen Schule, sofern dies von der Lehrkraft mit Behinderungen gewünscht wird.

C) Nachteilsausgleiche

Im Rahmen der Schul(-halb-)jahresvorbereitung bietet die Schulleitung den Lehrkräften mit Behin-derungen rechtzeitig vor Erstellung der Unterrichts-verteilung und des Stundenplans ein Gespräch über den geplanten Einsatz und die Arbeitsbedingungen an. Vor jeder Änderung der Unterrichtsverteilung oder des Stundenplans ist zu diesem Gespräch erneut einzuladen. Legt eine Lehrkraft mit Behinderungen während des Schuljahres erstmals einen Schwer-behindertenausweis vor, ist ebenfalls zu einem Ge-spräch einzuladen.

Bei diesen Gesprächen ist insbesondere zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen und Nachteilsausglei-che erforderlich sind, um die Arbeitsfähigkeit so lan-ge wie möglich zu sichern. Auf Wunsch der Lehrkraft nimmt die ÖSBV an diesen Gesprächen teil. Die Ge-spräche sind durch ein Protokoll zu dokumentieren. Alle Beteiligten erhalten hiervon eine Kopie.

Die in vielen Schulen üblicherweise abzugebenden Einsatzwünsche, die den Schulleitungen zur Vorbe-reitung des Schuljahres dienen, sind kein Ersatz für das schuljahresvorbereitende Gespräch.

Nimmt die ÖSBV nicht an den Gesprächen teil, so hat die Schulleitung der ÖSBV über die Tatsache, dass ein Gespräch durchgeführt wurde, eine Notiz zukom-

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106 ABl. 03/17Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

men zu lassen. Über nicht durchgeführte Gespräche wird die ÖSBV ebenfalls von der Schulleitung bis spätestens zum ersten Unterrichtstag des neuen Schul-jahres schriftlich informiert.

Bei den nachfolgenden Nachteilsausgleichen, die in Abhängigkeit von Art und Schwere der Behinderung zu gewähren sind, handelt es sich um notwendige Hil-fen zur Herstellung von Chancengleichheit und nicht um Privilegien. Die Inanspruchnahme der Nachteils- ausgleiche darf nicht zu Benachteiligungen welcher Art auch immer führen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, individuell notwendige weitere Nachteilsausgleiche sind möglich:

1. Bei der Ermittlung der Arbeitszeit sind folgende Re-gelungen zu beachten:

– Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO), – Besonderheiten bei den Pflichtstundenanrech-

nungen gemäß der Pflichtstundenverordnung, – Tarifvertrag Hessen.

2. Auf die persönliche Situation muss jeweils bei der Arbeitszeit bezüglich des Arbeitsbeginns, der Ar-beitspausen und des Arbeitsendes (z. B. bei Kon-ferenzen), der Unterrichtsverteilung, Stunden-plangestaltung, Klassenleitungs-, Tutoren- und Mentorentätigkeit, Raumzuweisung, Pausen- und sonstigen Aufsichten sowie bei Beratungen und Be-treuungen Rücksicht genommen werden. Insbesonde-re bei Vorliegen der Merkmale G, aG, B und/oder H ist auf Antrag die Pausenaufsicht zu erlassen.

3. Gleichzeitiger Unterricht oder Beaufsichtigung von Parallelklassen und/oder benachbarter Klassen sind Lehrkräften mit Behinderungen gegen ihren Wil-len nur zumutbar, wenn durch schulorganisatorische Maßnahmen keine anderweitige Lösung gefunden werden kann.

4. Im Blick auf Springstunden muss auf die gesundheit-lichen Bedürfnisse und auf die Anzahl der zu unterricht-enden Pflichtstunden Rücksicht genommen werden.

5. Ein Einsatz an mehreren Schulorten und in mehreren Schulgebäuden ist bei Vorliegen von besonderen be-hinderungsbedingten Erschwernissen nur nach vor-heriger Zustimmung möglich.

6. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Ar-beitstage sollen die Bedürfnisse teilzeitbeschäftigter oder begrenzt dienstfähiger Lehrkräfte mit Behinde-rungen besonders berücksichtigt werden. Auf Antrag ist Lehrkräften mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX nach Möglichkeit ein unterrichtsfreier Tag einzuplanen.

7. Teilzeitbeschäftigten und begrenzt Dienstfähigen mit Behinderungen ist spätestens mit Beginn des neuen

Schuljahres mindestens ein unterrichtsfreier Tag einzu-richten, wenn die Unterrichtsverpflichtung um minde-stens ein Drittel ermäßigt ist, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Betroffenen nicht gewünscht.

8. Die Erteilung von weniger als drei Unterrichtsstun-den sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag eines Tages mit mehreren dazwischen liegenden Freistun-den sind, auch bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Lehrkräften mit Behinderungen, zu vermeiden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Betroffenen gewünscht.

9. Für den Einsatz als Leiter/-in oder Begleitperson bei Schulwanderungen oder Schulfahrten ist die ausdrück-liche Zustimmung der Lehrkraft mit Behinderungen erforderlich. Die Kosten für Übernachtungen im Ein-zelzimmer sind zu gewähren. Auf Wunsch der Lehr-kraft mit Behinderungen muss eine begleitende Lehr-kraft zur Seite gestellt werden. Ist eine Lehrkraft mit Behinderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Leitung einer Schulwanderung oder Schulfahrt zu übernehmen, kann die Schulleitung eine andere Lehrkraft mit der Durchführung beauftragen.

10. Bei schulischen Veranstaltungen (z. B. Projektwochen, Elternsprechtagen, Pädagogischen Tagen, Sportfesten, Schulfesten,…) müssen die berechtigten Belange der Lehrkräfte mit Behinderungen berücksichtigt werden.

11. An Tagen mit extremen Wetterlagen soll Lehrkräften mit Behinderungen, denen die jeweilige Wetterlage behinderungsbedingt besondere Erschwernisse ver-ursacht, in angemessenem Umfang Dienst- oder Ar-beitsbefreiung erteilt oder eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist groß-zügig zu prüfen.

12. Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlan-gen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX).

13. Schwerbehinderte Lehrkräfte können zu Vertretung nach § 8 Abs. 3 und 4 der Dienstordnung nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Die persönliche wöchentliche Pflichtstundenzahl darf nur mit Einver-ständnis der schwerbehinderten Lehrkraft überschrit-ten werden.

14. Eine Behinderung steht einer Versetzung, Abord-nung oder Umsetzung nicht grundsätzlich entgegen. Bei der Abwägung sind die dienstlichen Belange mit den behinderungsbedingten Einschränkungen in Ausgleich zu bringen. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ohne Zustimmung der Lehrkraft mit Behinderungen soll nur erfolgen, wenn dies unum-gänglich ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des Abschnitt IV. Nr. 4 der TeilhabeRL.

15. Sind Parkplätze nach den geltenden Bestimmungen nicht in ausreichender Zahl vorhanden, so gelten die

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ABl. 03/17 107Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

Vorschriften nach Abschnitt IX. Nr. 8 der Teilha-beRL entsprechend. Die Schulleitungen sollen mit den entsprechenden Stellen beim zuständigen Schul-träger Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, eine Bereitstellung von Parkplätzen in ausreichender Zahl zu erreichen.

16. Bei der Erstellung des Rettungsplanes der Dienst-stelle sind die Belange der Lehrkräfte mit Behinde-rungen zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Den Betroffenen sind die entsprechenden Festle- gungen mitzuteilen.

17. Bei Planung, Neu- und Umbauten von Gebäuden, Ge-bäudeteilen von Schulen ist die SBV zu beteiligen.

18. Bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mit Behin-derungen wird geprüft, welche individuellen Nach-teilsausgleiche in Betracht kommen. Dies gilt ins-besondere für die zeitliche und räumliche Lage des eigenverantwortlichen Unterrichts.

IV. Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studi-enseminare

A) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Behinde-rungen (LiV mit Behinderungen)

LiV mit Behinderungen werden bei Dienstantritt von den Leiterinnen und Leitern der Studienseminare über ihre Rechte belehrt.

1. Nachteilsausgleiche

Die Regelungen in § 4, III. c dieser Vereinbarung (Nachteilsausgleiche) gelten sinngemäß, sofern sie mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar sind.

Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare haben die Aufgabe, den LiV mit Behinderungen frühzeitig ein den Unterrichtseinsatz vorbereitendes Gespräch anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe-re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der LiV mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen.

Hierbei haben sich die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare in Kooperation mit der betroffenen Schulleitung zunächst im Zusammenhang mit dem eigenverantwortlichen Unterricht an der Pflichtstun-denverordnung in Bezug auf Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) zu orientieren. Zu prüfen ist auch, ob weitere hier nicht aufgeführte ausbildungsspezifische Nachteilsausglei-

che nach Art und Schwere der Behinderung zu ge-währen sind. Das Protokoll der Absprachen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu den Akten zu nehmen.

Auf Antrag der LiV mit Behinderungen ist unter den Voraussetzungen von § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG i.V.m. § 42 Abs. 5 HLbGDV eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. § 42 Abs. 6 HLbGDV ist zu beachten.

2. Prüfungen

Bei Prüfungen können für LiV mit Behinderungen besondere Nachteile im Vergleich mit nicht behinder-ten LiV entstehen. Zum Ausgleich solcher Nachteile sind der LiV mit Behinderungen die ihrer Behinde-rung angemessenen Hilfen nach Abschnitt III. der TeilhabeRL zu gewähren.

3. Beurteilungen

Bei der Beurteilung der LiV mit Behinderungen sind die in Abschnitt VI. der TeilhabeRL aufgeführten Kriterien zu beachten.

B) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte mit Behinderungen in ihrer Eigenschaft als Ausbildungsleiterinnen und Ausbil-dungsleiter bzw. als Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren

Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die in § 3 dieser Vereinbarung aufgeführten Ziele zu-gunsten der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Aus-bilder sowie der Ausbildungsbeauftragten mit Behin-derungen umzusetzen.

NachteilsausgleicheDie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ha-ben die Aufgabe, den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen frühzeitig vor Schuljahresbeginn ein Gespräch zur Vorbereitung des Arbeitseinsatzes anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe-re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen.Die Arbeitszeit der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX bemisst sich nach der jeweils gültigen Hes-

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108 ABl. 03/17Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

sischen Arbeitszeitverordnung (40 Arbeitsstunden pro Woche). Die nach analoger Anwendung der Pflicht-stundenverordnung einzuräumende Ermäßigung der Pflichtstunden wegen Schwerbehinderung ist nach Wahl der Ausbilderinnen und Ausbilder – vollständig auf die Unterrichtsverpflichtung oder – vollständig auf die Arbeitszeit für das Studiense-

minar oder – anteilig auf die Unterrichtsverpflichtung und die

Arbeitszeit für das Studienseminar anzurechnen.

Zu prüfen ist ferner, welche individuellen und ausbil-dungsspezifischen Nachteilsausgleiche, die hier nicht alle aufgeführt werden können, nach Art und Schwere der Be-hinderung notwendig sind.

§ 5 Prävention und Rehabilitation

Die folgenden Regelungen entsprechen dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Frühpensionierung oder Frühverrentung“.

1. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder dienst-stellenbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsver-hältnis, die zur Gefährdung des Beschäftigungs-verhältnisses führen können, sind die SBV, die Personalvertretung und das Integrationsamt frühzei-tig einzuschalten. Es sind alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit de-nen die Schwierigkeiten beseitigt werden können, um das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen. Im Übrigen wird auf Abschnitt VII. der TeilhabeRL verwiesen (Prävention/ Betriebliches Eingliederungsmanagement).

2. Bei Menschen mit Behinderungen ist vor einer Über-prüfung der Dienstfähigkeit bzw. vor einer Unter-suchung zur Feststellung einer Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit ein „Betriebliches Einglie-derungsmanagement“ (BEM) anzubieten und ggf. einzuleiten. Die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Vor-schriften zur Untersuchung der Dienstfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bleiben davon unberührt.

Wird mit Menschen mit Behinderungen ein BEM durchgeführt, informiert die Dienststellenleitung rechtzeitig die SBV und ermöglicht ggf. deren Teil-nahme.

3. Bevor die Untersuchung auf Dienstfähigkeit oder auf begrenzte Dienstfähigkeit bzw. auf volle oder teilwei-

se Erwerbsminderung von Amts wegen veranlasst wird, sind mögliche Nachteilsausgleiche und alterna-tive Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierbei ist die SBV zu beteiligen.

§ 6 Beendigung von Dienst- oder Beschäftigungsver-hältnissen

Die Beendigung des Dienst- und Beschäftigungsverhält-nisses ist als letztes Mittel in Betracht zu ziehen, wenn mögliche Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Genaueres regelt Abschnitt VIII. TeilhabeRL. Insbesondere ist vor einer Untersu-chung von Beamtinnen und Beamten mit Behinderungen auf Dienstfähigkeit ein gemeinsames Gespräch zwischen Dienststelle, betroffener Kollegin bzw. betroffenem Kol-legen und der SBV zu führen, wenn die Kollegin oder der Kollege damit einverstanden ist.

Vor der beabsichtigten Beendigung des Dienst- oder Be-schäftigungsverhältnisses ist die SBV unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

§ 7 Integrationsteam

Das Integrationsteam hat die Aufgabe, die Umsetzung und Einhaltung der in § 3 genannten Ziele zu überwa-chen. Bei Zuwiderhandlungen vereinbart es geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, die Versäumnisse oder Unzu-länglichkeiten zu beheben.

Integrationsteams werden im Hessischen Kultusministe-rium und in den Staatlichen Schulämtern eingerichtet. Jedes Integrationsteam setzt sich aus der HSBV bzw. der GSBV, einem Mitglied des Haupt- bzw. Gesamtpersonal-rats und der/dem Beauftragten des Arbeitgebers für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zusam-men. Es trifft sich bei Bedarf, die HSBV bzw. GSBV lädt dazu ein und leitet die Sitzung.

Das Integrationsteam kann Vertreter des Integrations-amtes, des Integrationsfachdienstes, den Betriebsarzt, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Vertreter der Agentur für Arbeit oder andere Sachverständige einbeziehen.

§ 8 Öffnungsklausel

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf An-trag der SBV auf den Ebenen des Hessischen Kultusmini-

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ABl. 03/17 109Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums

steriums und den nachgeordneten Behörden ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, um konkrete Ziele und Maßnahmen, die den Besonderheiten der Dienststelle und den jeweiligen Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, zu vereinbaren. Diese können bei Bedarf fortge-schrieben werden.

§ 9 Geltungsdauer

Die Integrationsvereinbarung tritt zum 01.02.2017 in Kraft. Sie bleibt bis zum Abschluss einer neuen Verein-barung gültig.

Wiesbaden, den 25.01.2017Z.1-SL – 060.006.000-00081

Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz,Hessisches Kultusministerium

Martin Dietz,Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte

Angela Scheffels,Vorsitzende des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer

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ABl. 8/13 499

Nachdruck aus: Staatsanzeiger für das Land HessenNr. 27 vom 1. Juli 2013 S. 838

Richtlinien zur Integration und Teilhabeschwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinien –

Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des In-nern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzleiund der Fachministerien

Bezug: Gemeinsames Rundschreiben vom 30. November2007 (StAnz. S. 2756)

Inhaltsübersicht

Einleitung

I. Personenkreis

II. Einstellung

III. Prüfungen

IV. Beschäftigung

V. Berufsförderung besonderer Gruppenschwerbehinderter Menschen

VI. Dienstliche Beurteilung/Mitarbeitergespräch

VII. Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement

VIII. Beendigung von Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen

IX. Weitere Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile1. Zuteilung von Mietwohnungen 2. Zusatzurlaub 3. Dienstreisen4. Abholdienst5. Gebärdensprachdolmetscher oder

Kommunikationshelfer

6. Maßnahmen der medizinischen Vorsorgeoder Rehabilitation

7. Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen8. Parkmöglichkeiten9. Servicehunde, Führhunde10. Sportangebote des Arbeitgebers

X. Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung vonInteressen der schwerbehinderten BeschäftigtenA. Integration schwerbehinderter Menschen als

PersonalführungsaufgabeB. Beauftragte oder Beauftragter der

DienststelleC. Schwerbehindertenvertretung

1. Bildung der Schwerbehinderten-vertretungen

2. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

3. Erlöschen des Amtes derSchwerbehindertenvertretung

4. Pflichten der DienststelleD. PersonalratE. Zusammenarbeit

XI. Integrationsvereinbarung

XII. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien wenden sich an alle Beschäftigten desLandes Hessen, insbesondere an Führungskräfte. Ziel derRichtlinien ist, die Teilhabe von Menschen mit Behinde-rungen am Arbeitsleben in der Hessischen Landesver-waltung zu fördern und zu sichern.

Mit den Richtlinien setzt die Hessische Landesregierungdas Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Reha-bilitation und Teilhabe behinderter Menschen – inner-halb der Hessischen Landesverwaltung um und konkreti-siert damit die besondere Fürsorgepflicht des LandesHessen gegenüber schwerbehinderten Menschen, die ei-ne Beschäftigung im Landesdienst anstreben oder bereitsim Landesdienst beschäftigt sind.

Ihr zentrales Anliegen umschreiben das Sozialgesetz-buch IX und die UN-Behindertenrechtskonvention mitdem Begriff „Teilhabe“: Teilhabe bedeutet gleichberech-

NACHDRUCKE VON SCHULBEZOGENENRECHTSVORSCHRIFTEN AUS DEM GVBL. U. A. VERKÜNDUNGSBLÄTTERN

Teilhaberichtlinien

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500 Nachdrucke ABl. 8/13

tigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft und Ver-meidung von Benachteiligungen. Eine wesentliche Vor-aussetzung dazu ist die Teilhabe am Arbeitsleben, die ei-ne selbstbestimmte und von sozialen Unterstützungsleis-tungen unabhängige Lebensführung ermöglicht.

Teilhabe am Arbeitsleben bedeutet:

• den Einstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen,

• bestehende Beschäftigung so auszugestalten, dassMenschen mit Behinderungen ihre Fähigkeiten undKenntnisse möglichst optimal einbringen könnenund die berufliche Entwicklung und der beruflicheAufstieg ermöglicht werden,

• bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu sichern.

Die Hessische Landesregierung hat sich verpflichtet, we-nigstens 6 % der Arbeitsplätze in der Hessischen Lan-desverwaltung mit schwerbehinderten Menschen zu be-setzen (Kabinetts beschluss vom 11. Dezember 2001, be-kannt gegeben mit Erlass des Ministers des Innern vom18. Februar 2002, StAnz. S. 719), weil Menschen mitBehinderungen überproportional von Arbeitslosigkeitbetroffen bzw. bedroht sind. Dem Ziel, die Beschäfti-gung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, dientauch die regelmäßige Beschäftigung von Praktikantinnenund Praktikanten mit Behinderungen, um diesen das Er-langen von Berufspraxis zu ermöglichen.

Ein zweiter gleichrangiger Aspekt ist, dass Menschenmit Behinderungen erfolgreich ihre Arbeitskraft in dieHessische Landesverwaltung einbringen. Dies geschiehtim Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention inklusiv.Die UN-Behindertenrechtskonvention verwendet denBegriff „Inklusion“ statt „Integration“. Dabei geht esnicht um den Austausch von Begriffen. Vielmehr drücktsich darin ein Wandel im Verständnis von Gesellschaftaus: Inklusion bedeutet, den Sozialraum so zu gestalten,dass er allen den gleichen Zugang zu den gesell -schaftlichen Möglichkeiten eröffnet. Integration bedeutetdemgegenüber, einzelne oder eine kleine Gruppe vonMenschen in eine relativ homogene Mehrheitsgruppeeinzugliedern. Bezogen auf das Arbeitsleben heißt dies:Menschen mit und ohne Behinderung arbeiten gemein-sam und teilen gemeinsam den Erfolg ihrer Arbeit.

Um diese Ziele zu erreichen, sind die nachfolgenden Re-gelungen großzügig unter der Maßgabe auszulegen, Be-schäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten Men-schen (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) zu begründen und aufDauer zu erhalten. Im Vordergrund steht dabei die Teil-habe. Menschen mit Behinderungen definieren sich wiealle Menschen nicht über ihre Defizite, sondern über ihrepersönliche Leistungsfähigkeit. Deshalb betont die UN-Behindertenrechtskonvention – im Unterschied zumSGB IX – schon in ihrer Begrifflichkeit „Menschen mitBehinderungen“, zunächst das Menschsein und dann dieBehinderung.

Behindert zu sein bedeutet, mit Nachteilen leben zu müs-sen. Nicht alle Nachteile wirken sich auf das Arbeitsle-ben aus. Wenn sie sich jedoch auswirken, sind Personal-verantwortliche und Führungskräfte gefordert, die Nach-teile gemeinsam mit dem Betroffenen und Anderen (vgl.§ 84 SGB IX) auszugleichen. Bestehende Nachteile aus-zugleichen ist ein Gebot der Chancen gleichheit: Erstwenn Nachteile ausgeglichen sind, sind die Leistungenvon Menschen mit und ohne Behinderungen vergleich-bar. Erst dann ist sichergestellt, dass Menschen mit Be-hinderungen nicht benachteiligt werden.

I. Personenkreis

Schwerbehinderte Menschen1 im Sinne dieser Richtlini-en sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichge-stellten Menschen nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. FürBeschäftigte mit einem Grad der Behinderung von weni-ger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellteim Sinne des § 68 Abs. 1 bis 3 SGB IX sind, und für be-hinderte Jugendliche und junge Erwachsene, die nach § 68 Abs. 4 SGB IX für die Zeit der Berufsausbildungschwerbehin derten Menschen gleichgestellt worden sind,ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Behinderung ange-messene Unterstützungsmaßnahmen nach diesen Richtli-nien in Betracht kommen.

Als Nachweis der Schwerbehinderung gilt der Ausweisüber die Eigenschaft als schwer behinderter Mensch(§ 69 Abs. 5 SGB IX); in Ausnahmefällen kann derNachweis auch durch Vorlage von Bescheiden, amtli-chen Bescheinigungen und Gerichtsentscheidungen er-bracht werden (§ 69 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellungmit schwerbehinderten Menschen ist durch den Gleich-stellungsbescheid der Agentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2SGB IX) nachzuweisen.

Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind die Beam-tinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes ein-schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Arbeitgeber im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch und im Sinne dieser Richtlinien sind im Bereichder Landesverwaltung jede oberste Landesbehörde mitihren nachgeordneten Dienststellen(§ 71 Abs. 3 Nr. 2SGB IX), im Übrigen jede Gemeinde und jeder Gemein-de verband sowie jede sonstige Körperschaft, Anstaltoder Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 71 Abs. 3 Nr. 3und 4 SGB IX).

1 Die UN-BRK verwendet in ihrer deutschen Übersetzung den Begriff „Menschen mit Behin-derungen“, um begrifflich das Menschsein der Person und nicht ihre Behinderung in denVordergrund zu stellen. Dieser Sichtweise schließt sich der Richtliniengeber ausdrücklich an.Dennoch werden in der Richtlinie die Begriffe „behinderte bzw. schwerbehinderte Men-schen“ verwendet. Die Richtlinie ist eine Erläuterung zum SGB IX. Um Missverständnissezu vermeiden, wird deshalb der Sprachgebrauch des SGB IX beibehalten, zumal die UN-BRK den Begriff „Menschen mit Schwerbehinderung“ nicht kennt, da Schwerbehinderungeine Ausgestaltung des deutschen Rechts im SGB IX ist.

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II. Einstellung

1. Über die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 71Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinaus, auf wenigstens 5 Pro-zent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschenzu beschäftigen, hat sich die Hessische Landesregie-rung verpflichtet, wenigstens 6 Prozent der Arbeits-plätze in der Hessischen Landesverwaltung mitschwerbehinderten Menschen zu besetzen (Kabi-nettsbeschluss vom 11. Dezember 2001, bekannt ge-geben mit Erlass des Ministers des Innern vom 18. Februar 2002, StAnz. S. 719). Dabei sindschwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichti-gen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Das Land Hessen strebt darüber hinaus an, mög-lichst auch einen entsprechenden Anteil der Stellenzur beruflichen Bildung mit schwerbehindertenMenschen zu besetzen. Bei der Berechnung der Be-schäftigungsquote wird ein Auszubildender auf zweiPflichtarbeits plätze angerechnet.

Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitersowie alle Personen und sonstigen Stellen, die überdie Einstellung und den Einsatz von Personal ent-scheiden, sind verpflichtet, bei der Besetzung freierStellen sorgfältig zu prüfen, ob – insbesondere beider Agentur für Arbeit und gegebenenfalls den Job-centern arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete –schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werdenkönnen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei dieser Prü-fung ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 95Abs. 2 SGB IX zu beteiligen und die Personalvertre-tung zu hören (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB IX).Die Anfrage an die Agentur für Arbeit, die Beteili-gung der Schwerbehindertenvertretung und die An-hörung der Personalvertretung sind zu dokumentie-ren.

Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Men-schen vor, so ist ihnen bei gleicher Eignung der Vor-zug vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern zugeben. Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzu-weisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen undBewerber im Rahmen der geltenden Bestimmungenbevorzugt berücksichtigt werden. Über Vermitt-lungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen vonschwerbehinderten Menschen sind die Schwerbehin-dertenvertretung und die Personalvertretung unmit-telbar nach Eingang zu unterrichten. Läuft das Be-werbungsverfahren bereits, ist die Schwerbehinder-tenvertretung zu unterrichten, sobald der Arbeitge-ber Kenntnis vom Vorliegen einer Schwerbehinde-rung hat. Kenntnis ist auch dann gegeben, wenn sichaus der Gesamtheit der Bewerbung Hinweise auf ei-ne Schwerbehinderung ergeben (zum Beispiel derHinweis auf eine hochgradige Sehbehinderung,Rollstuhlnutzung oder Benutzung von Gehhilfen),ohne dass ein Schwerbehindertenausweis vorgelegtwird.

Im Auswahlverfahren ist die Schwerbehindertenver-tretung nur dann nicht zu beteiligen, wenn derschwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich ablehnt(§ 81 Abs. 1 Satz 4 und 10 SGB IX).

Zur Objektivierung des Auswahlverfahrens sind derSchwerbehindertenvertretung alle Bewerbungenoder entscheidungsrelevanten Teile der Bewer-bungsunterlagen und zum Anforderungsprofil allerBewerberinnen und Bewerber zur Verfügung zustellen.

Haben schwerbehinderte Menschen sich um einenfreien oder neu zu besetzenden Arbeitsplatz bewor-ben oder sind sie von der Agentur für Arbeit oder ei-nem von dieser beauftragten Integrationsfachdienstvorgeschlagen worden, sind sie zu einem Vorstel-lungs gespräch einzuladen. Eine Einladung ist ent-behrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlichfehlt (§ 82 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertre-tung ist berechtigt, an allen Vorstellungsgesprächenin Auswahlverfahren teilzunehmen, zu denenschwer behinderte Menschen geladen sind.

In Assessmentcentern und anderen Auswahlverfah-ren sind die behinderungsbedingten Nachteilsaus-gleiche entsprechend Abschnitt III ebenfalls zu ge-währen. Im Vorfeld des Auswahlverfahrens ist mitschwerbehinderten Menschen zu klären, ob und wel-che Nachteilsausgleiche erforderlich sind.

2. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind die besonderenVorschriften und Grundsätze für die Besetzung vonBeamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellungund Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ge-fördert und ein angemessener Anteil schwerbehin-derter Menschen unter den Beamtinnen und Beam-ten erreicht wird.

In Ausführung dieser Vorschrift sind in der Hessi-schen Laufbahnverordnung Regelungen getroffenworden, die der Behinderung von BeschäftigtenRechnung tragen. Unter Berücksichtigung dieserVorschriften ist bei der Einstellung schwerbehinder-ter Menschen generell wie folgt zu verfahren:

a) Von schwerbehinderten Menschen darf bei derEinstellung nur das für die Laufbahn erforderli-che Mindestmaß körperlicher Eignung verlangtwerden; es ist sicherzustellen, dass die personal-verwaltende Stelle die untersuchende Ärztin oderden untersuchenden Arzt auf diese Vorschrifthinweist und alle Umstände mitteilt, die für diemedizinische Beurteilung von Bedeutung sind.Dazu gehören bei der amtsärztlichen Einstel-lungs untersuchung schwerbehinderter Menschengenaue und detaillierte Angaben über die Aufga-ben, die die Bewerberin oder der Bewerber erfül-len soll. Der Amtsärztin oder dem Amtsarzt istanlässlich jeder Einstellungsuntersuchung einer

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schwerbehinderten Bewerberin oder einesschwerbehinderten Bewerbers von der personal-verwaltenden Stelle das als Anlage abgedruckteMerkblatt zu übermitteln.

b) Für schwerbehinderte Menschen ist das 40. Le-bensjahr die Höchstaltersgrenze für die Einstel-lung in den Vorbereitungsdienst für eine Lauf-bahn des mittleren, des gehobenen und des höhe-ren Dienstes. Ausnahmeregelungen bleiben hier-von unberührt, zum Beispiel für den Vorberei-tungsdienst für Lehrkräfte.

Bei der Einstellung von schwerbehinderten Bewer-berinnen und Bewerbern ist großzügig zu verfahrenund auf die Art der Behinderung Rücksicht zu neh-men. Das heißt:

– Die körperliche Eignung ist im Allgemeinenauch dann noch als gegeben anzusehen, wenn dieschwerbehinderten Menschen nur für die Wahr-nehmung bestimmter Dienstposten der Laufbahn,in der sie verwendet werden sollen, körperlichgeeignet sind und wenn nach amtsärztlichemZeugnis davon ausgegangen werden kann, dassdie schwerbehinderten Bewerberinnen und Be-werber mindestens fünf Jahre dienstfähig blei-ben. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungs-gerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestal-tung (zum Beispiel mit technischen Arbeitshil-fen) nach dem SGB IX einzubeziehen. Dies giltauch für die Übernahme in das Beamtenverhält-nis auf Lebenszeit.

– Für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,der Voraussetzung auch für die Ausübung einesBerufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt der Einstel-lung zu erwarten ist, dass die schwerbehindertenBewerberinnen und Bewerber gesundheitlich inder Lage sein werden, die Ausbildung abzu-schließen.

Die Einstellungsvoraussetzungen für den Polizei-vollzugsdienst und den Einsatzdienst der Berufsfeu-erwehren bleiben hiervon unberührt.

III. Prüfungen

1. Bei Prüfungen können für schwerbehinderte Men-schen besondere Nachteile im Vergleich mit nichtbehinderten Beschäftigten entstehen. Zum Ausgleichsolcher Nachteile sind ihnen die ihrer körperlichenBehinderung angemessenen Hilfen zu gewähren(Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich musssicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbe-hinderten Beschäftigten so erbracht und nachgewie-sen werden können, dass ihre Leistungen mit denLeistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewer-ber verglichen werden können. Die fachlichen An-

forderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessenwerden. Erforderlichenfalls sind sachverständigeStellen, zum Beispiel das Integrationsamt beim Lan-deswohlfahrtsverband (Kassel, Wiesbaden oderDarmstadt) oder Integrationsfachdienste einzuschal-ten. Das gilt für Eignungs-, Zwischen-, Abschluss-,Aufstiegs-, Laufbahn- und verwaltungsinterne Prü-fungen sowie für sonstige Auswahlverfahren undAufsichtsarbeiten während der Ausbildung.

2. Schwerbehinderte Menschen sind rechtzeitig daraufhinzuweisen, dass ihnen auf Antrag entsprechendder Art und dem Umfang ihrer Behinderung Nach-teilsausgleiche eingeräumt und Hilfsmittel zur Ver-fügung gestellt werden können.

Dem Prüfungsausschuss ist vor Beginn der Prüfungdie Schwerbehinderteneigenschaft, der Grad der Be-hinderung und soweit bekannt die Art der Behinde-rung der Prüflinge mitzu teilen, es sei denn, dass dieschwerbehinderten Menschen damit nicht einver-standen sind. Der Prüfungsausschuss erörtert mitdem schwerbehinderten Prüfling die Notwendigkeitvon Nachteilsausgleichen und hört die Schwerbehin-dertenvertretung dazu. Sodann entscheidet er überArt und Umfang von Nachteilsausgleichen. Dies hatvor der Prüfung zu geschehen. Sinn und Zweck ei-nes Nachteilsausgleichs bei Prüfungen ist es, dieVergleich barkeit der Prüfungsleistungen herzustel-len.

Die Schwerbehindertenvertretung ist vor Prüfungenrechtzeitig und umfassend zu unterrichten und voreiner Entscheidung anzuhören; die getroffene Ent-scheidung ist der Schwerbehindertenvertretung un-verzüglich mitzuteilen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). DiesesRecht der Schwerbehindertenvertretung steht beiPrüfungen nicht zur Disposition des schwerbehin-derten Menschen. Das heißt, der Verpflichtung aus § 95 Abs. 2 SGB IX ist auch dann nachzukommen,wenn der schwerbehinderte Mensch die Hinzuzie-hung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklichablehnt.

3. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,kommen als Nachteilsausgleiche insbesondere inBetracht:

• Eine besondere Organisation der Prüfung, zumBeispiel

– Einzel- statt Gruppenprüfung– Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ar-

beitsplatz/in gewohnter Umgebung.

• Eine besondere Gestaltung der Prüfung, zumBeispiel

– Zeitverlängerung– Angemessene Pausen

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– Entzerrung der Prüfung auf mehrere Tage– Änderung der Prüfungsformen– Sonderformulierte Prüfungstexte,

zum Beispiel Abwandlung der Prüfungsaufga-ben oder zusätzliche Erläuterung der Prüfungs-aufgaben.

• Die Zulassung spezieller Hilfen, zum Beispiel

– Umsetzung der Prüfungsunterlagen in behin-dertengerechte Darstellungsformen, zum Bei-spiel größere Schriftbilder, Prüfungsbeleg inPunktschrift und/oder EDV-lesbar, Nutzungeines Sprachausgabeprogramms

– Anwesenheit einer Assistenzperson bzw. Per-son des Vertrauens.

Zu den Nachteilsausgleichen im Einzelnen:

a) Schwerbehinderten Beschäftigten, die infolge ih-rer Behinderung den anderen Prüflingen gegen-über wesentlich benachteiligt sind, ist die Fristfür die Ablieferung schriftlicher Arbeiten ange-messen zu verlängern. Die Verlängerung derFrist darf bis zu 50 vom Hundert betragen. Die-ser Nachteilsausgleich kommt zum Beispiel inBetracht bei in ihrer Motorik eingeschränktenschwerbehinderten Menschen, blinden und hoch-gradig sehbehinderten Menschen sowie Men-schen mit cerebralen Behinderungen.

b) Von schreibbehinderten Menschen, die im Zeich-nen behindert sind, sollen Zeichnungen nur inunbedingt erforderlichem Umfang gefordert wer-den.

c) Bei der Prüfung von Menschen, deren Behinde-rung sich auf das Gedächtnis auswirkt und denenallein deshalb ein Grad der Behinderung vonmindestens 50 zuerkannt wurde, ist zu prüfen, obihnen schriftliche Arbeiten ganz oder teilweiseerlassen werden können. Bei der mündlichenPrüfung kann auf gedächtnismäßiges Wissen ver-zichtet werden, soweit es sich mit dem Zweckder Prüfung vereinbaren lässt. Es genügt, wennAufgaben gestellt werden, deren Lösung erken-nen lässt, dass sie die erforderlichen Kenntnisseund die Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu rich-tigen Entscheidungen befähigen. Dies gilt, soweitnicht Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

d) Bei schriftlichen Prüfungen schwerbehinderterMenschen mit Beeinträchtigungen der Schreib-oder Lesefähigkeit darf eine im Prüfungsfachnicht vorgebildete Schreibkraft hinzugezogenoder dürfen Hilfsmittel der Informationstechnikzur Verfügung gestellt werden. Soweit es sichmit dem Zweck der Prüfung vereinbaren lässt,kann ganz oder teilweise auf schriftliche Arbei-ten verzichtet werden.

e) Hörgeschädigten Menschen sollen in der mündli-chen Prüfung die Prüfungsfragen schriftlich vor-gelegt werden. In diesen Fällen ist, ebenso wiebei stark sprach behinderten Menschen, dieschriftliche Beantwortung der mündlichen Fra-gen zu ermöglichen. Zur Prüfung kann auf An-trag eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einGebärdensprachdolmetscher oder eine Kommu-nikationshelferin oder ein Kommunikationshelferhinzugezogen werden.

f) Die Prüfungsdauer darf für schwerbehinderteMenschen in besonderen Fällen, vor allem bei ei-ner mündlichen oder einer praktischen Prüfung,bis zu 50 vom Hundert verkürzt werden. Prüfun-gen sollen auf Wunsch des schwerbehindertenMenschen durch Erholungspausen unterbrochenwerden. Mündliche Prüfungen können auf An-trag des schwerbehinderten Menschen als Einzel-prüfung durchgeführt werden. Dies gilt, soweitnicht Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

g) Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfungoder einer Sportprüfung ist die Behinderung an-gemessen zu berücksichtigen. In geeigneten Fäl-len soll die Teilnahme freigestellt werden. DerBesitz des Deutschen Sportabzeichens ist für dieNote im Sport zu bewerten.

4. Bei der Beurteilung der schriftlichen und mündli-chen Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung desGesamturteils ist auf die physischen und psy-chischen Einflüsse, die Folge erscheinungen der Be-hinderung sind, Rücksicht zu nehmen.

Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig aufdie Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. InZeugnissen dürfen Hinweise auf Nachteilsausglei-che nicht aufgenommen werden.

Schwerbehinderte Beschäftigte, die infolge ihrer Be-hinderung den anderen Prüflingen gegenüber we-sentlich benachteiligt sind, zum Beispiel in ihrerMotorik eingeschränkte schwerbehinderte Men-schen, blinde und hochgradig sehbehinderte Men-schen, hörbehinderte sowie Menschen mit cerebra-len Behinderungen dürfen eine Prüfung einmal mehrwiederholen als sonstige Prüflinge, soweit nichtRechts vorschriften dem entgegenstehen; die Wie-derholungsprüfung darf auf die Einzelleistung be-schränkt werden, in denen die Leistungen wenigerals ausreichend gewesen sind.

5. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind imSinne vorstehender Bestimmungen auszuführen.

IV. Beschäftigung

1. Schwerbehinderte Menschen sind nach § 81 Abs. 4SGB IX so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkei-

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ten und Kenntnisse möglichst voll verwerten undweiterentwickeln können. Dies beinhaltet auch, ih-nen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten dieGelegenheit zum beruflichen Fortkommen zu eröff-nen.

Für schwerbehinderte Beschäftigte sind behinderten-gerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu ge-hört bei der Übertragung eines neuen Arbeitsgebie-tes auch eine sorgfältige, die Behinderung berück-sichtigende Einarbeitung. Im Rahmen der vorhande-nen Möglichkeiten sind berufsbegleitende Hilfen amArbeitsplatz bereitzustellen. Hierzu zählen insbeson-dere die behinderungsbedingt erforderliche barriere-freie Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und die Be-reitstellung barrierefreier Informations- und Kom-munikationstechnik. Weitere berufsbegleitendeHilfsmittel im Arbeitsleben können sein: Die behin-dertengerechte Ausgestaltung der EDV (Braille-Zei-le bzw. Sprachausgabe für blinde Menschen, Bildte-lefone für hörbehinderte Menschen oder visuelleAnzeigen für eingehende Anrufe und Warnsignale)sowie ein orthopädischer Bürostuhl für mobilitätsbe-hinderte Menschen. Leistungen der Träger der be-ruflichen Rehabilitation sowie des Integrationsamtesim Rahmen der begleitenden Hilfe aus der Aus-gleichsabgabe sind zu nutzen.

Durch die Änderung von Organisationsplänen darfdie durch § 81 Abs. 4 SGB IX geschützte Rechts-stellung der schwerbehinderten Beschäftigten nichtbeeinträchtigt werden. Das schließt Änderungen beischwerbehinderten Menschen nicht grundsätzlichaus. Allerdings müssen bei der Festlegung des ver-änderten Tätigkeitsfeldes behinderungsbedingteNachteile berücksichtigt werden.

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilesind beispielshaft folgende organisatorische Maß-nahmen möglich:

• Besondere Regelungen in der Geschäftsvertei-lung.

• Unter Berücksichtigung der individuellen Ge-sundheitsschädigung der schwerbehinderten Be-schäftigten können besondere Regelungen für dieArbeitszeit und Arbeitspausen angezeigt sein.

• Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen An-spruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kür-zere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Be-hinderung notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX).

• Anträge von schwerbehinderten Beschäftigtenauf Inanspruchnahme besonderer Arbeitsplatz-modelle, wie zum Beispiel die Einrichtung vonTelearbeitsplätzen, sind bevorzugt zu berücksich-tigen, wenn sie wegen Art oder Schwere der Be-hinderung erforderlich sind. Leistungen der Trä-

ger der Berufsrehabilitation oder des Integrati-onsamtes sind rechtzeitig zu beantragen.

• Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Men-schen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGBIX). Aus diesem Umstand darf ihnen kein Nach-teil entstehen.

2. Zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sol-len schwerbehinderten Tarifbeschäftigten im Rah-men der vorhandenen Möglichkeiten höherwertigeTätigkeiten übertragen werden, wenn sie die erfor-derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tä-tigkeiten besitzen. Ihnen sind angemessene Probe-und Bewährungszeiten einzuräumen. Es ist auch zuprüfen, ob entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten imRahmen der haushaltsrechtlichen Gegebenheitendurch Versetzungen, Umsetzungen oder eine andereAufgabenzuweisung geschaffen werden können.

3. Eine Schwerbehinderung steht einer Rotation nichtgrundsätzlich entgegen. Auf die Möglichkeit einerAusnahmeentscheidung durch das Kabinett von derRotation als Voraussetzung für den beruflichen Auf-stieg nach den Mobilitätsrichtlinien (StAnz. 2010S. 2162) Abschnitt 5 wird verwiesen. Die Dienststel-le hat gegebenenfalls die Entscheidung nach Ab-schnitt 5 der Mobilitätsrichtlinien herbeizuführen.

4. Eine Schwerbehinderung steht einer Versetzung,Abordnung oder Umsetzung nicht grundsätzlichentgegen. Bei der Abwägung sind die dienstlichenBelange mit den behinderungsbedingten Einschrän-kungen in Ausgleich zu bringen. Eine Versetzung,Abordnung oder Umsetzung ohne Zustimmung desschwerbehinderten Beschäftigten soll nur erfolgen,wenn dies unumgänglich ist. Die schwerbehindertenBeschäftigten und die zuständige Schwerbehinder-tenvertretung, gegebenenfalls die in § 97 Abs. 6SGB IX genannte Schwerbehindertenvertretung,müssen vorher gehört werden. Ihre Anregungen sindnach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Anhörungobliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle,der die oder der schwerbehinderte Beschäftigte an-gehört (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Begründeten Anträgenvon schwerbehinderten Beschäftigten auf Verset-zung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes sollentsprochen werden.

5. Die Arbeitsräume schwerbehinderter Beschäftigtersind so auszuwählen, dass den behinderungsbeding-ten Erfordernissen Rechnung getragen wird, um dieArbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschenzu sichern. Dazu kann je nach Art der Behinderungein Einzel-, Doppel- oder Gruppenarbeitsraum erfor-derlich sein.

6. Beim Kauf, der Anmietung, der Planung, beim Bauund beim Umbau von Verwaltungsgebäuden sinddie Belange der schwerbehinderten Menschen zu be-

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rücksichtigen. Die geltenden Technischen Baube-stimmungen zum barrierefreien Planen und Bauensind zu beachten. Dabei ist der Schwerbehinderten-vertretung rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnah-me zu geben, insbesondere zu Fragen der barriere-freien Gestaltung des Gebäudezugangs, der Park-möglichkeiten, der sanitären Anlagen sowie von Arbeits- und Sozialräumen. Dies gilt auch für Ge-bäude, die durch einen Investor errichtet, öffentlichgenutzt oder angemietet werden.

7. Besonderer Wert ist auf die berufliche Fortbildungder schwerbehinderten Beschäftigten zu legen. Ih-nen ist Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse undFähigkeiten zu erweitern. Anträge schwerbehinder-ter Beschäftigter auf Teilnahme an Fortbildungsver-anstaltungen sind deshalb besonders zu berücksichti-gen; dabei sollen ihnen die möglichen Hilfen zumAusgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährtwerden. Die Kosten für solche Fortbildungslehrgän-ge sollen nach Möglichkeit übernommen werden.Die schwerbehinderten Beschäftigten sind auf mög-liche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ge-mäß Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IXTeil I, insbesondere § 33) hinzuweisen.

V. Berufsförderung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1SGB IX)

1. Schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 72Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sollen wegen ihrer besonderenBeeinträchtigungen zusätzliche Hilfen zum berufli-chen Fortkommen erhalten.

2. Tarifbeschäftigte schwerbehinderte Menschen imSinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX können nachMaßgabe der Hessischen Laufbahnverordnung undder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ohneRücksicht auf ihr Eintrittsalter bis zu dem jeweilsfestgesetzten Übernahmehöchstalter in das Beam-tenverhältnis übernommen werden.

3. Bei schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamtenim Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die infolgeihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus demDienst ausscheiden müssen, ist zu prüfen, ob imRahmen vorhandener Planstellen und bei Vorliegender gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen eineVorrangbeförderung angezeigt ist, wenn konkreteAnhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne ihr vor-zeitiges Ausscheiden noch die nächstmögliche Be-förderungsstelle ihrer Laufbahn erreicht hätten. DieEntscheidung kann auf ein amtsärztliches Gutachtengestützt werden.

Die Beförderung in die Spitzenstellung ihrer Lauf-bahn soll den schwerbehinderten Beamtinnen undBeamten im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

nicht versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunktedafür bestehen, dass sie ohne die besondere Art oderSchwere ihrer Behinderung diese Stelle erreicht hät-ten.

4. Eine Berufsförderung im Rahmen dieser Richtliniensoll auch nicht vollbeschäftigten schwerbehindertenBeschäftigten im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGBIX ermöglicht werden. Zu diesem Zweck ist je nachLage des Einzelfalls zu prüfen, ob diesen schwerbe-hinderten Beschäftigten ein geeigneter Dienstpostenübertragen oder durch Zusammenfassung mehrererAufgaben ein geeigneter Dienstposten geschaffenwerden kann.

VI Dienstliche Beurteilung / Mitarbeitergespräch

1. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderterBeamtinnen und Beamte ist eine etwaige Minderungder Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch dieBehinderung zu berücksichtigen.

2. Die Beurteilerin oder der Beurteiler hat dem schwer-behinderten Menschen eine beabsichtigte Beurtei-lung rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm die Ge-legenheit für ein eventuelles Beurteilungsgesprächzu geben. Sofern der schwerbehinderte Mensch in-nerhalb von zwei Wochen einen Gesprächsbedarfwegen eventueller behinderungsbedingter Auswir-kungen auf seine Arbeits- oder Verwendungsfähig-keit geltend macht, ist diesem von der Beurteilerinoder dem Beurteiler zu entsprechen. Findet mit demschwerbehinderten Menschen ein Beurteilungsge-spräch statt, ist auf dessen Verlangen die Schwerbe-hindertenvertretung hinzuzuziehen und ihr Gelegen-heit zu einem vorbereitenden Gespräch mit der Be-urteilerin oder dem Beurteiler zu geben. Der schwer-behinderte Mensch ist auf das Bestehen dieser Mög-lichkeit hinzuweisen.

3. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunschdes schwerbehinderten Beschäftigten rechtzeitig undumfassend über den beabsichtigten Inhalt einer Be-urteilung zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zurStellungnahme zu geben.

4. Hat eine Behinderung eine Minderung der Arbeits-und Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist zu un-terscheiden: Die Qualität der erbrachten Leistung istgrundsätzlich nach den allgemeinen Maßstäben zubeurteilen und fließt unmittelbar in die Gesamtbeno-tung ein. Das gleiche gilt für quantitative Minder-leistungen, die ihre Ursache nicht in der Behinde-rung haben. Hingegen darf eine geringere Quantitätder Arbeitsleistung das Beurteilungsergebnis nichtnegativ beeinflussen, soweit diese behinderungsbe-dingt ist. Eine behinderungsbedingte Minderung istauch nicht in der Beurteilung zu vermerken. Habensich die Leistungen in einem Beurteilungszeitraum

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gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlichverschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermer-ken, ob und inwieweit die Veränderung des Leis-tungsbildes auf die Behinderung zurückzuführen ist.

5. Bei der Eröffnung einer Beurteilung kann dieSchwerbehindertenvertretung auf Wunsch desschwerbehinderten Beschäftigten teilnehmen.

6. Ausfallzeiten durch Erkrankungen oder Rehabilitati-onsmaßnahmen, die als Folge der Schwerbehinde-rung anzusehen sind, dürfen nicht zum Nachteil derbehinderten Beschäftigten gewertet werden. Sie dür-fen nur dann in die Beurteilung aufgenommen wer-den, wenn der Beurteilungszeitraum dadurch we-sentlich verkürzt war und der verminderte Aussage-gehalt der Beurteilung verdeutlicht werden soll.

7. Die Eignung für ein Beförderungsamt ist schwerbe-hinderten Beamtinnen und Beamten in der Regel zu-zuerkennen, wenn sie die an das Amt zu stellendenMindestanforderungen erfüllen. Die Gründe einerAblehnung sind mit der Schwerbehindertenvertre-tung zu erörtern und sodann den schwerbehindertenBeamtinnen und Beamten darzulegen.

8. Bei schwerbehinderten Tarifbeschäftigten geltenvorstehende Grundsätze sinngemäß.

9. Bei Mitarbeitergesprächen kann die Schwerbehin-dertenvertretung auf Wunsch des schwerbehindertenBeschäftigten hinzugezogen werden.

VII. Prävention / Betriebliches Eingliederungsmana-gement

Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingtenSchwierigkeiten im Arbeits- oder Dienstverhältnis, diezu dessen Gefährdung führen können, hat die personal-verwaltende Stelle die Schwerbehindertenvertretung unddie Personalvertretung sowie das Integrationsamt mög-lichst frühzeitig einzuschalten, um mit ihnen alle Mög-lichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zurBeratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erör-tern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werdenkönnen und das Arbeits- oder Dienstverhältnis möglichstdauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 Abs. 1 SGB IX).§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt den Bereich gesundheitlicherSchwierigkeiten im Beschäftigungs verhältnis. Immerwenn ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monatenmehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholtarbeitsunfähig erkrankt ist, muss der Arbeitgeber aktivwerden, unabhängig davon, ob der erkrankte Beschäftig-te schwerbehindert ist oder nicht. Der Arbeitgeber klärtmit der zuständigen Personalvertretung, bei schwerbe-hinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehinder-tenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der be-troffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfä-higkeit möglichst überwunden werden und mit welchen

Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vor-gebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (be-triebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erfor-derlich wird der Amtsarzt hinzugezogen. Kommen Leis-tungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeits-leben in Betracht, wird vom Arbeitgeber bei schwerbe-hinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezo-gen.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrens nach § 84 Abs. 2SGB IX wird auf die in den Geschäftsbereichen der Res-sorts erlassenen Handlungsempfehlungen Bezug genom-men.

Werden von Dienststellen Regelungen zur Durchführungeines betrieblichen Eingliederungsmanagements durchDienstvereinbarung oder dienststelleninterne Regelun-gen getroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung recht-zeitig zu beteiligen.

VIII. Beendigung von Dienst- undBeschäftigungsverhältnissen

Die Beendigung des Dienst- und Beschäftigungsverhält-nisses ist als letztes Mittel in Betracht zu ziehen, insbe-sondere wenn mögliche Rehabilitationsmaßnahmen oderbegleitende Hilfen im Arbeitsleben oder ein betrieblichesEingliederungsmanagement (vgl. § 84 SGB IX) erfolglosgeblieben sind oder vom Betroffenen abgelehnt wordensind.

1. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind ge-gen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrundihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann inden Ruhestand zu versetzen, wenn ärztlich festge-stellt wurde, dass sie auch bei weitestgehenderRücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflich-ten zu erfüllen. Der Grundsatz des Vorrangs der an-derweitigen Verwendung vor der Versetzung in denRuhestand wegen Dienstunfähigkeit ist unter beson-derer Berücksichtigung der Schwerbehinderung undder Grundsätze des § 84 SGB IX anzuwenden.

2. Sollen schwerbehinderte Beamtinnen und Beamtevorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassenwerden, ist nach der allgemeinen Regelung des § 95Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretungunverzüglich und umfassend zu unterrichten und voreiner Entscheidung anzuhören. Vor einer Untersu-chung auf Dienstfähigkeit ist ein gemeinsames Ge-spräch zwischen Dienststelle, betroffener Personund Schwerbehindertenvertretung zu führen, wennder schwerbehinderte Mensch damit einverstandenist.

3. Die Kündigung von schwerbehinderten Tarifbe-schäftigten bedarf – außer in den Fällen des § 90Abs. 1 SGB IX – der vorherigen Zustimmung desIntegrationsamtes (§ 85 SGB IX); dies gilt auch für

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die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX) unddie Änderungskündigung. Vor jeder beabsichtigtenKündigung ist die zuständige Schwerbehinderten-vertretung zu hören. Es ist zu prüfen, ob die Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel durchEinschaltung des Integrationsfachdienstes, den Ein-satz von technischen Arbeitshilfen, die Verwendungauf einem anderen Arbeitsplatz oder durch sonstigeorganisatorische Änderungen, vermieden werdenkann.

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern richtet sich die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses wegen teilweiser oder voller Er-werbsminderung nach den tarifrechtlichen Bestim-mungen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teil-weiser Erwerbsminderung, Erwerbsminderung aufZeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufZeit ist die vorherige Zustimmung des Integrations-amtes erforderlich (§ 92 SGB IX). Vor notwendigenEntscheidungen über die vorzeitige Beendigung desDienst- oder Beschäftigungsverhältnisses sowieTeildienstfähigkeit schwerbehinderter Bedienstetersind diese frühzeitig darauf hinzuweisen, sich überdie versorgungs- und rentenrechtlichen Auswirkun-gen zu informieren, um voraussichtliche finanzielleVeränderungen berücksichtigen zu können.

IX. Weitere Maßnahmen zum Ausgleichbehinderungsbedingter Nachteile

1. Zuteilung von MietwohnungenSchwerbehinderte Beschäftigte sind bei der Woh-nungsvergabe gegenüber nicht schwerbehindertenBewerberinnen und Bewerbern bei sonst gleichenpersönlichen Verhältnissen vorrangig zu berücksich-tigen (vgl. Richtlinien für die Vergabe von Lan-desbedienstetenwohnungen – WofR 2009 – vom 23. Dezember 2008, StAnz. 2009 S. 219).

2. ZusatzurlaubSchwerbehinderte Beschäftigte haben mit Ausnah-me der nach § 2 Abs. 3 SGB IX GleichgestelltenAnspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaubvon fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sichdie regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinder-ten Beschäftigten auf mehr oder weniger als fünfArbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder ver-mindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 125SGB IX).

Der Zusatzurlaub tritt zu dem nach allgemeinenGrundsätzen zu gewährenden Erholungsurlaub hin-zu und ist wie ein solcher zu behandeln; insbesonde-re gelten die Regelungen über die Übertragung undden Verfall von Erholungsurlaub auch für den Zu-satzurlaub.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nichtwährend des gesamten Kalenderjahres, so hat derschwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monatder im Beschäftigungsverhältnis vorliegendenSchwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch aufein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Ur-laubstagen, die mindestens einen halben Tag erge-ben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden bzw.abzurunden, wenn die Berechnung einen Bruchteilunterhalb eines halben Tages ergibt (§ 125 Abs. 2SGB IX).

Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwir-kend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeitdes Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr diedem Beschäftigungs verhältnis zugrunde liegendenurlaubsrechtlichen Regelungen entsprechende An-wendung (§ 125 Abs. 3 SGB IX).

Bei erstmaliger Antragstellung auf Zuerkennung derSchwerbehinderteneigenschaft ist der Zusatzurlaubbis zum Ende des Kalenderjahres der Antragstellunggeltend zu machen.

Den Wünschen schwerbehinderter Beschäftigterhinsichtlich Urlaubszeit und Urlaubs teilung sollnach Möglichkeit entsprochen werden.

Behinderten Menschen mit einem nicht nur vorüber-gehenden Grad der Behinderung von mindestens 25,aber weniger als 50, kann wegen einer durch die Be-hinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit ein„Zusatzurlaub für Behinderte“ nach beamtenrechtli-chen Vorschriften (§ 13 HUrlVO) bzw. tariflichenBestimmungen gewährt werden.

3. DienstreisenSchwerbehinderten Menschen, die eine Dienstreisenur mit fremder Hilfe ausführen können und deshalbeine Begleitperson benötigen, die nicht im Landes-dienst steht, können die insoweit notwendigen Aus-lagen im Rahmen des § 11 HRKG als sonstige Kos-ten erstattet werden.

4. AbholdienstSchwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere seh-und mobilitätsbehinderten Menschen, kann im Rah-men der Verfügbarkeit von Dienstwagen die Mög-lichkeit eines Abholdienstes für Fahrten zwischenDienststelle und Wohnung angeboten werden, wennihnen nach Art und Schwere der Behinderung dieBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel und das Füh-ren eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar sind.

Hierbei ist an kurzfristig eintretende Hindernisse ge-dacht, die es unmöglich machen, den Arbeitsweg zu-rückzulegen (zum Beispiel behinderungsgerechtausgestatteter PKW nicht fahrbereit; notwendige Be-gleitperson bei blinden oder sehbehinderten Men-schen erkrankt).

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Ist der behinderte Mensch wegen seiner Behinde-rung dauerhaft auf die Benutzung eines eigenenKraftfahrzeugs oder auf Beförderungsdienste ange-wiesen, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu er-reichen, wird auf die Kraftfahrzeughilfeverordnungvom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletztgeändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 23. De-zember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils gel-tenden Fassung verwiesen.

5. Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikati-onshelferBei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, beiPersonalgesprächen (zum Beispiel Mitarbeiterge-sprächen) sowie bei Personal- und Schwerbehinder-tenversammlungen ist hörbehinderten Mitarbeiternbei Bedarf ein Gebärdensprachdolmetscher oderKommunikationshelfer zur Verfügung zu stellen.Soweit möglich sollen den hörbehinderten Men-schen schriftliche Unterlagen ausgehändigt werden.Für diese begleitenden Hilfen können beim Integra-tionsamt Leistungen beantragt werden.

6. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oderRehabilitationVom Sozialversicherungsträger gewährte Maßnah-men der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationsowie von der Krankenkasse genehmigte Heilkurensind den schwer behinderten Beschäftigten zu er-möglichen. Schwerbehinderte Beschäftigte haben ih-re Dienststelle über die Bewilligung einer Maßnah-me der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation odereiner Heilkur rechtzeitig zu unterrichten. Bei Beam-tinnen und Beamten muss die Maßnahme vor Be-ginn von der Beihilfestelle als beihilfefähig aner-kannt werden.

7. Dienstbefreiung bei extremen WetterlagenAn Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbe-hinderten Beschäftigten, denen die jeweilige Wetter-lage behinderungsbedingt besondere Erschwernisseverursacht, in angemessenem Umfang Dienst- oderArbeitsbefreiung erteilt oder eine Erleichterung inder Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Obdie erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, istgroßzügig zu prüfen.

8. ParkmöglichkeitenDie Vergabe von Parkplätzen ist dienststellenbezo-gen zu regeln. Der Abschluss einer Dienstvereinba-rung wird empfohlen. Weil die Parkplatzvergabe imEinzelfall wie auch der Abschluss einer Dienstver-einbarung die Belange behinderter Menschen be-rührt, ist die Schwerbehindertenvertretung zu betei-ligen.

Schwerbehinderten Beschäftigten, die wegen ihrerBehinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeu-ges auf dem Wege zu und von der Dienststelle ange-

wiesen sind, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes aufden für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen fürprivate Kraftfahrzeuge eine genügende Anzahl vonAbstellflächen bereitzustellen. Schwer behindertenBeschäftigten mit dem Merkmal aG (außergewöhn-liche Gehbehinderung) oder G (erhebliche Gehbe-hinderung) ist besonderer Vorrang einzuräumen.Falls nötig, sind die Abstellflächen für schwerbehin-derte Beschäftigte besonders zu kennzeichnen. Sindkeine Parkplätze vorhanden, auf denen Abstellflä-chen für Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Beschäf-tigter bereitgestellt werden können, so sind solcheFlächen nach Möglichkeit anzumieten oder zu er-werben. Anmietung oder Erwerb müssen wirtschaft-lich vertretbar sein. Die für Fahrzeuge schwerbehin-derter Beschäftigter bereit gestellten Abstellflächensind nach Möglichkeit in die vorgesehene Bewa-chung der jeweiligen Dienststelle oder Anlage ein-zubeziehen. Stehen Abstellflächen nicht zur Verfü-gung, so ist von der Dienststelle für schwerbehinder-te Beschäftigte, die auch kurze Strecken nur unterBeschwerden zurücklegen können, gegebenenfallseine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßen-verkehrsordnung dahin gehend zu beantragen, dasssie ihr Fahrzeug während des Dienstes an einer Stel-le mit Parkverbot abstellen dürfen.

Die Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderteBeschäftigte ist in Zusammenarbeit mit der Schwer-behindertenvertretung zu regeln.

Sind Parkplätze nicht in ausreichender Anzahl vor-handen, orientiert sich die Vergabe an der Mobili-tätsbehinderung im Straßenverkehr und der sich da-raus ergebenden Notwendig keit, behinderungsbe-dingt nicht nur vorübergehend auf die Benutzung ei-nes Kraftfahr zeuges angewiesen zu sein, um den Ar-beits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Dabei sindan erster Stelle Parkplätze an die behinderten Be-schäftigten zu vergeben, bei denen der Rehabilitati-onsträger oder das Integrationsamt die Notwendig-keit der Kraftfahrzeug nutzung zum Erreichen desArbeitsplatzes anerkannt hat (Kraftfahrzeughilfever-ordnung (KfzHV). In diesen Fällen übernehmen dieTräger die Kosten für die Anschaffung des Kraft-fahrzeuges vollständig oder teilweise. Die Kostenfür die behinderungsbedingt notwendigen Umbautenwerden in der Regel vollständig übernommen. Umden Erfolg dieser Leistungen der Rehabilitationsträ-ger oder des Integrationsamts zu sichern, ist diesenPersonen ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen.Der entsprechende Bescheid ist auf Verlangen vor-zulegen. An zweiter Stelle ist schwerbehindertenMenschen bei der Parkplatzvergabe der Vorrang ein-zuräumen, die die Merkzeichen aG oder G imSchwerbehindertenausweis vermerkt haben.

Weitere Vergabekriterien können sinnvollerweisenur in Kenntnis der örtlichen Gegeben heiten in einerDienstvereinbarung geregelt werden.

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9. Servicehunde, FührhundeServicehunde mobilitätsbehinderter Menschen oderFührhunde blinder und hochgradig sehbehinderterMenschen sind während deren Dienstzeit am Ar-beitsplatz unterzubringen.

10. Sportangebote des ArbeitgebersBeschäftigten mit und ohne Behinderungen steht dieTeilnahme an Angeboten des Arbeitgebers zur Ge-sundheitsförderung und -prävention offen (zum Bei-spiel Rückengymnastik, progressive Muskelentspan-nung etc.). Entsprechende Angebote sind möglichstso zu konzipieren und durchzuführen, dass sie vonMenschen mit und ohne Behinderung gemeinsam(inklusiv) genutzt werden können. Gegebenenfallsnotwendige Räumlichkeiten sind so auszuwählen,dass sie barrierefrei, das heißt für alle ohne fremdeHilfe zugänglich und nutzbar sind.

X. Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung vonInteressen der schwerbehinderten Beschäftigten

A. Berufliche Eingliederung schwerbehinderterMenschen als Personalführungsaufgabe

Wesentliche Teile der Personalführungsaufgabe derDienststellenleitung, der oder des Beauftragten derDienststelle und der mit Personalführungsaufgabenbetrauten unmittel baren Vorgesetzten sind die Ein-gliederung schwerbehinderter Beschäftigter in dasArbeitsumfeld, der Ausgleich und die Vermeidungvon Störungen und Spannungen mit nichtbehinder-ten Beschäftigten sowie Vorgesetzten. Zur Personal-führungsaufgabe gehört ferner eine den Belangenund Fähigkeiten der schwerbehinderten Beschäftig-ten sowie den dienstlichen Bedürfnissen angepassteArbeitsorganisation.

Dazu haben die Personalverantwortlichen die erfor-derlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeig-nete Fortbildungen zu erwerben, zu aktualisierenund zu erweitern. Bei der Konzeption entsprechen-der Fortbildungsangebote zur Personalführung istdeshalb auf diesen Themenkomplex verstärkt einzu-gehen.

B. Beauftragte oder Beauftragter der Dienststelle (§ 98 SGB IX)

1. Arbeitgeber im Sinne des Neunten Buches Sozialge-setzbuch haben nach § 98 SGB IX eine Beauftragteoder einen Beauftragten zu bestellen, die sie in An-gelegenheiten der schwerbehinderten Beschäftigtenverantwortlich vertreten. Falls erforderlich, könnenmehrere Beauftragte bestellt werden. Dies kommtinsbesondere für räumlich entfernte Dienststellenund unmittelbar unterstellte Körperschaften, Anstal-ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Be-tracht.

Die Beauftragten sind schriftlich zu bestellen undabzuberufen. Die Bestellung oder Abberufung istden personalbearbeitenden Stellen, der örtlichenSchwerbehinderten vertretung und dem Personalratanzuzeigen. Außerdem sind die Beauftragten der zu-ständigen Agentur für Arbeit und dem Integrations-amt zu benennen (§ 80 Abs. 8 SGB IX). Sie könnenmit diesen Stellen unmittelbar verkehren.

2. Die Beauftragten haben kraft dieses Amtes keineEntscheidungsbefugnis. Sie sind dazu berufen, aus-zugleichen und vermittelnd zu wirken und haben in-soweit etwaige Entscheidungen der Verwaltung vor-zubereiten. Diese Tätigkeit erfordert neben Lebens-und Verwaltungserfahrung Aufgeschlossenheit undVerständnis für die Belange der schwerbehindertenBeschäftigten und der Verwaltung. Der beauftragtenPerson der Dienststelle ist ausreichend Gelegenheitzu geben, durch entsprechende Fortbildungs -maßnahmen die erforderlichen Kenntnisse zu aktua-lisieren bzw. zu vertiefen.

Die Beauftragten haben darauf zu achten, dass diezugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten gel-tenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträgeund Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.Sie haben in ständigem Kontakt mit den personalbe-arbeitenden Stellen die Interessen der schwerbehin-derten Beschäftigten mit den Belangen der Verwal-tung abzustimmen.

3. Beauftragte des Arbeitgebers nach § 98 SGB IXsind auch dann zu bestellen, wenn keine Schwerbe-hindertenvertretung besteht.

C. Schwerbehindertenvertretung (§§ 94 ff. SGB IX)

1. Bildung der Schwerbehindertenvertretungen

a) Zur Wahrung ihrer Interessen wählen dieschwerbehinderten Beschäftigten in Dienst stellenmit mindestens fünf nicht nur vorübergehend be-schäftigten schwerbehinderten Menschen eineVertrauensperson und wenigstens ein stellvertre-tendes Mitglied. Wahl berechtigt sind alle in derDienststelle beschäftigten schwerbehindertenMenschen, § 94 Abs.2 SGB IX. Dazu zählenauch Teilzeitbeschäftigte und schwerbehinderteLeih arbeiterinnen und -arbeiter. Die Dienststel-lenleitung soll erforderlichenfalls unter Beach-tung etwaiger Regelungen über die Zusammen-fassung von Dienststellen oder Gerichten nach§ 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX hierauf hinwei-sen.

b) Ist für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststel-len ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählendie Schwerbehindertenvertretungen der einzelnenDienststellen eine Gesamtschwerbehindertenver-tretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung

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nur in einer der Dienststellen gewählt, nimmt siedie Rechte und Pflichten der Gesamtschwer -behindertenvertretung wahr (§ 97 Abs. 1 SGB IX).

c) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptperso-nalrat gebildet ist, gilt Buchst. b sinngemäß mitder Maßgabe, dass bei den Mittelbehörden vonderen Schwerbehindertenvertretung und denSchwerbehinderten vertretungen der nachgeord-neten Dienststellen eine Bezirksschwerbehinder-tenver tretung zu wählen ist. Bei den oberstenDienstbehörden ist von deren Schwerbehin -dertenvertretung und den Bezirksschwerbehin-dertenvertretungen des Geschäftsbereichs eineHauptschwerbehindertenvertretung zu wählen;ist die Zahl der Bezirksschwer -behindertenvertretungen niedriger als zehn, sindauch die Schwerbehinderten vertretungen dernachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt(§ 97 Abs. 3 SGB IX).

d) Für jede nach Buchst. a bis c zu wählende Ver-trauensperson wird wenigstens eine Stellvertrete-rin oder ein Stellvertreter gewählt (§ 97 Abs. 5SGB IX). Die Arbeitgeber haben die gewähltenSchwerbehindertenvertretungen der für den Sitzder Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeitund dem Integrationsamt zu benennen (§ 80Abs. 8 SGB IX).

e) Die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungenfinden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktoberbis 30. November statt. Einzelheiten über die Artund Durchführung der Wahl sowie die Amtszeitder Schwerbehindertenvertretung ergeben sichaus § 94 Abs. 5 bis 7 SGB IX.

2. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbe-hindertenvertretung

a) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertrittdie Interessen der schwerbehinderten Beschäftig-ten in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereichmehrerer Dienststellen betreffen und von denSchwerbehindertenvertretungen der einzelnenDienststellen nicht geregelt werden können, so-wie die Interessen der schwerbehinderten Be-schäftigten, die in einer Dienststelle tätig sind,für die eine Schwerbehindertenvertretung nichtgewählt werden kann oder gewählt worden ist.Entsprechendes gilt für die Bezirks- und Haupt-schwerbehindertenvertretung sowie für dieSchwerbehindertenvertretung der oberstenDienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Ver-waltung Stufenvertretungen nicht gewählt wer-den (§ 97 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX).

b) Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, sichin Angelegenheiten der Schwerbehinderten un-

mittelbar an das Integrationsamt und die Agenturfür Arbeit zu wenden.

c) Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen An-gelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Be-schäftigte oder die schwerbehinderten Beschäf-tigten als Gruppe berühren, unverzüglich undumfassend zu unterrichten und vor einer Ent-scheidung zu hören; die getroffene Entscheidungist ihr unverzüglich mitzuteilen (§ 95 Abs. 2Satz 1 SGB IX). Die örtliche Schwerbehinderten-vertretung ist auch in persönlichen Angelegen-heiten schwerbehinderter Beschäftigter zu betei-ligen, in denen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 des Hes-sischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) derPersonalrat der Beschäftigungsbehörde zu betei-ligen ist (§ 97 Abs. 6 Satz 4 SGB IX). DieDurchführung oder Vollziehung einer ohne Be-teiligung der Schwerbehinderten vertretung ge-troffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Be-teiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzu-holen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Bei Angelegenheiten, diefür die Beschäftigten mehrerer Ressorts von all-gemeiner Bedeutung sind und die schwerbehin-derten Beschäftigten als Gruppe berühren, betei-ligt das dafür zuständige Ressort die bei ihm be-stehende Hauptschwerbehindertenvertretung, dieihrerseits die Vorsitzende oder den Vor sitzendender Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten-vertretungen Hessen (AGSV Hessen) unterrichtet.

d) Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht nurdie Interessen der einzelnen schwerbehindertenBeschäftigen, sondern auch die der schwerbehin-derten Beschäftigten der Dienststelle in ihrer Ge-samtheit wahrzunehmen.

e) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Ein-gliederung schwerbehinderter Menschen in dieDienststelle zu fördern, die Interessen derschwerbehinderten Beschäftigten in der Dienst-stelle zu vertreten und ihnen beratend und hel-fend zur Seite zu stehen. Sie hat vor allem

aa) darüber zu wachen, dass die zugunstenschwerbehinderter Menschen geltenden Ge-setze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienst-vereinbarungen und Verwaltungs -anordnungen durchgeführt, insbesondereauch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71,72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Ver-pflichtungen erfüllt werden,

bb) Maßnahmen, die den schwerbehinderten Be-schäftigten dienen, bei den zuständigen Stel-len zu beantragen,

cc) Anregungen und Beschwerden von schwer-behinderten Beschäftigten entgegen zuneh-

510 Nachdrucke ABl. 8/13

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men und, falls sie berechtigt erscheinen,durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber aufeine Erledigung hinzuwirken; sie hat dieschwerbehinderten Beschäftigten über denStand und das Ergebnis der Verhandlungenzu unterrichten.

f) Die Schwerbehindertenvertretung kann vonschwerbehinderten Beschäftigten bei der Einsichtin die über sie geführte Personalakte hinzugezo-gen werden. Die Schwer behindertenvertretunghat über den Inhalt der Personalakte Stillschwei-gen zu bewahren, soweit sie von der oder demschwerbehinderten Beschäftigten nicht von die-ser Verpflichtung entbunden wird (§ 95 Abs. 3SGB IX).

g) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,mindestens einmal im Kalenderjahr eine Ver-sammlung der schwerbehinderten Beschäftigtenin der Dienststelle durchzuführen. Die für Perso-nalversammlungen geltenden Vorschriften fin-den entsprechende Anwendung (§ 95 Abs. 6SGB IX).

h) Um der Schwerbehindertenvertretung einenÜberblick über den zu betreuenden Personen-kreis zu geben, sind ihr Zu- und Abgänge vonschwerbehinderten Beschäftigten unverzüglichmitzuteilen. Je eine Kopie der Anzeige und desVerzeichnisses nach § 80 Abs. 1 und 2 SGB IXist der Schwerbehindertenvertretung zu übermit-teln (§ 80 Abs. 2 letzter Satz SGB IX).

i) Der Schwerbehindertenvertretung der Dienststel-le ist ausreichend Gelegenheit zu geben, durchentsprechende Fortbildungsmaßnahmen die er-forderlichen Kenntnisse zu aktualisieren oder zuvertiefen.

Auch den mit der höchsten bzw. zweithöchstenStimmenzahl gewählten stellvertretenden Mit-gliedern soll ermöglicht werden, an Schulungs-und Bildungs veranstaltungen teilzunehmen, so-weit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Ar-beit der Schwerbehindertenvertretung erforder-lich sind. Insbesondere die Beauftragte der Hes-sischen Landesregierung für Menschen mit Be-hinderungen vermittelt Schwerbehindertenvertre-tungen und Personalverantwortlichen dieseKenntnisse in dem ergänzenden Bildungsangebotzur Integration schwerbehinderter Menschen imRahmen der Hessischen Seminare für Staatswis-senschaftliche Fortbildung.

j) Die Rechtstellung der Vertrauensperson, sowiedie Stellung des mit der höchsten Stimmenzahlgewählten stellvertretenden Mitglieds und desmit der nächsthöheren Stimmzahl gewählten wei-teren stellvertretenden Mitglieds, ergibt sich aus

§ 96 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretungist unabhängig, das heißt, sie ist gegenüber demArbeitgeber nicht zur Rechenschaft verpflichtetund an Weisungen des Arbeitgebers und derschwerbehinderten Menschen nicht gebunden.

3. Erlöschen des Amtes der Schwerbehindertenver-tretung

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung kann auspersönlichen oder verwaltungs organisatorischenGründen erlöschen. Die wichtigsten Fallgestaltun-gen sind:

a) Das Amt der Schwerbehindertenvertretung er-lischt aus persönlichen Gründen (gilt entspre-chend für stellvertretende Mitglieder), wenn

• das Amt niedergelegt wird (§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX),

• die oder der Gewählte aus dem Arbeitsver-hältnis ausscheidet (§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX) – gilt auch in der Freistellungspha-se der Altersteilzeit,

• die Wahlvoraussetzungen später entfallen,zum Beispiel Beförderung zum leitendenAngestellten (§ 94 Abs. 3 SGB IX),

• der Widerspruchsausschuss beim Integrati-onsamt auf Antrag von 25 Prozent derWahlberechtigten das Erlöschen des Amteswegen grober Verletzung der Pflichten be-schließt (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX).

b) Das Amt der Schwerbehindertenvertretung er-lischt ferner, wenn durch Veränderung derDienststellen- oder Behördenstruktur die Ver-trauensperson ihre Wählbarkeit verliert (§ 94Abs. 5 Nr. 1 SGB IX – gilt entsprechend fürstellvertretende Mitglieder):

• Das Amt der Schwerbehindertenvertretungerlischt, wenn die Dienststelle aufgelöstwird. Die Schwerbehindertenvertretungkann ohne zugehörige Dienststelle nicht be-stehen.

• Wird eine Dienststelle in eine andereDienststelle eingegliedert, so besteht dieSchwerbehindertenvertretung der aufneh-menden Dienststelle weiter fort, die Schwer-behindertenvertretung der eingegliedertenDienststelle erlischt.

c) Eine Dienststelle ohne eigene Schwerbehinder-tenvertretung wird vertreten durch die

• Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97Abs. 6 Satz 1 SGB IX),

ABl. 8/13 Nachdrucke 511

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• wenn diese fehlt, durch die Bezirksschwer-behindertenvertretung (§ 97 Abs. 6 Satz 2SGB IX),

• wenn diese fehlt, durch die Hauptschwerbe-hindertenvertretung (§ 97 Abs. 6 Satz 1SGB IX).

Bei Dienststellen ohne eigene Schwerbehinderten-vertretung wirkt der Personalrat gemäß § 62 Abs. 1Nr. 4 HPVG auf die Wahl einer Schwerbehinderten-vertretung hin. Ist in einer Dienststelle keineSchwerbehindertenvertretung gewählt, kann das In-tegrationsamt zu einer Versammlung der schwerbe-hinderten Menschen zum Zwecke der Wahl einesWahlvorstandes einladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 SGBIX).

4. Pflichten der Dienststelle

a) Freistellung für Aufgaben nach § 95 SGB IX

Die Schwerbehindertenvertretungen, Gesamt-,Bezirks- und Hauptschwer behindertenvertretun-gen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabenzu unterstützen und in dem hierfür notwendigenUmfange von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizu-stellen (§ 96 Abs. 4 SGB IX).

aa) Das SGB IX lässt verschiedene Möglichkei-ten zu, den notwendigen Umfang der Frei-stellung von der dienstlichen Tätigkeit fest-zustellen: eine pauschalierte Freistellungoder eine Freistellung je nach den notwendi-gen Erfordernissen des Einzelfalls.

Bei pauschalierter Freistellung ist folgendeBerechnungsgrundlage zu wählen:

• Bei bis zu 20 schwerbehinderten Men-schen beträgt die Freistellung acht Stun-den pro Woche.

• Die Freistellung erhöht sich für je zehnweitere schwerbehinderte Menschen umjeweils vier Stunden pro Woche.

• Ab 100 schwerbehinderten Beschäftigtenwird vollständig freigestellt.

bb) Die Vertrauensperson kann die für dieSchwerbehindertenvertretung ausgesproche-ne Freistellung mit dem ersten stellvertre-tenden Mitglied (das mit der höchsten Stim-menzahl gewählte stellvertretende Mitglied)teilen. Bei mehr als 200 schwerbehindertenBeschäftigten kann sie die Freistellung auchmit dem ersten und dem zweiten stellvertre-tenden Mitglied (das mit der nächsthöherenStimmzahl gewählte weitere stellvertretendeMitglied) teilen.

cc) Die Entscheidung zwischen pauschalierterFreistellung und Freistellung nach den Not-wendigkeiten im Einzelfall hat die Schwer-behindertenvertretung für mindestens einJahr verbindlich zu treffen und der Dienst-stellenleitung oder der oder dem Beauftrag-ten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX, so-fern für die Dienststelle eine Bestellung er-folgt ist, mitzuteilen. Solange diese Mittei-lung der Dienststelle nicht vorliegt, gilt diegesetzliche Regelung nach § 95 Abs. 1, § 96Abs. 4 SGB IX. Dann ist die Schwerbehin-dertenvertretung von der beruflichen Tätig-keit zu befreien, wenn und soweit es zurDurchführung ihrer Aufgaben erforderlichist. Sind in Dienststellen in der Regel we-nigstens 200 schwer behinderte Menschenbeschäftigt, wird die Vertrauensperson aufihren Wunsch freigestellt.

dd) Im Hinblick auf die besonderen Gegeben-heiten im Schulbereich (zum Beispiel spezi-fische Bemessung der Arbeitszeit) ist imGeschäftsbereich des Hessischen Kultusmi-nisteriums im Einvernehmen mit der Haupt-schwerbehinderten vertretung der Lehrkräfteeine gesonderte Freistellungsregelung fürdie Schwerbehindertenvertretungen derLehrkräfte zu treffen.

b) Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveran-staltungen gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 SGB IX

Die Vertrauenspersonen werden von ihrendienstlichen Tätigkeiten für die Teilnahme anSchulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit,soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für dieArbeit der Schwerbehindertenvertretung erfor-derlich sind (§ 96 Abs.4 Satz 3 SGB IX). Diesgilt auch für die mit der höchsten bzw. zweit -höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertreten-den Mitglieder, damit sichergestellt ist, dass auchdie stellvertretenden Mitglieder im Verhinde-rungsfall der Vertrauens person die ihnen vomGesetz übertragenen Aufgaben sachgerechtwahrnehmen können.

c) Kostentragung für die Aufgabenerfüllung derSchwerbehindertenvertretung gemäß § 96Abs. 8 und 9 SGB IX

Die Kosten ihrer Geschäftsführung trägt die Ver-waltung, und zwar die Dienststelle, bei der dieVertrauensperson beschäftigt ist. Das Gleichegilt für die durch die Teilnahme der mit derhöchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreterinoder des mit der höchsten Stimmenzahl gewähl-ten Stellvertreters an den vorgenannten Schu-lungs- und Bildungs veranstaltungen entstehen-den Kosten.

512 Nachdrucke ABl. 8/13

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Ist zur Vertretung der Interessen der schwerbe-hinderten Beschäftigten eine Reise erforderlich,so erhalten die Schwerbehindertenvertretungen,Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-vertretungen Reisekosten nach den Vorschriftenüber die Reisekostenvergütung der Beamten er-stattet. Reisen der Schwerbehinderten vertretungbedürfen keiner Anordnung oder Genehmigungdurch die zuständige Behörde; sie sind derDienststelle lediglich anzuzeigen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten-vertretungen Hessen (AGSV Hessen), welche dieBelange behinderter und schwerbehinderterMenschen bei ressortübergreifenden Angelegen-heiten vertritt, ist bei der Wahrnehmung ihrerAufgaben zu unterstützen.

Die Räume, die die Schwerbehindertenvertretungfür ihre Sitzungen, Sprechstunden und laufendeGeschäftsführung nutzt, müssen barrierefrei, dasheißt für Menschen mit Behinderungen in der all-gemein üblichen Weise ohne besondere Er-schwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfezugänglich und nutzbar sein, § 3 Abs. 1HessBGG.

D. Personalrat

Der Personalrat hat die Aufgabe, die Eingliederungschwerbehinderter Menschen in die Dienststelle und de-ren berufliche Entwicklung zu fördern. Der Personalratist ferner verpflichtet, darauf zu achten, dass schwerbe-hinderte Beschäftigte ihre Fähigkeiten und Kenntnissebei ihrer dienstlichen Tätigkeit möglichst voll verwertenund weiterentwickeln können. Er wirkt auf die Wahl derSchwerbehindertenvertretung hin (§ 62 Abs. 1 Nr. 4HPVG, § 93 in Verbindung mit §§ 81 bis 84 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allenSitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen be-ratend teilzunehmen; sie kann beantragen, eine Sitzungdes Personalrats anzuberaumen und Angelegenheiten,die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder dieschwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe besondersbetreffen, auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine er-hebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen derschwerbehinderten Beschäftigten, so ist auf ihren Antragder Beschluss für die Dauer von sechs Arbeitstagen vomZeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Vor-schriften des Personal vertretungsrechts über die Ausset-zung von Beschlüssen gelten entsprechend (§ 36 Abs. 3in Verbindung mit Abs. 1 HPVG). Ist die Schwerbehin-dertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IXnicht beteiligt worden, so kann sie beantragen, einen Be-schluss des Personalrats für die Dauer von einer Wochevom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen (§ 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung nimmt auch an denMonatsbesprechungen zwischen der Leiterin oder demLeiter der Dienststelle und dem Personalrat teil (§ 60Abs. 5 Satz 2 HPVG, § 95 Abs. 5 SGB IX).

E. Zusammenarbeit

Es entspricht der Zielsetzung des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderterMenschen – und des Hessischen Personalvertretungsge-setzes, dass die oder der Beauftragte der Dienststelle, derPersonalrat und die Schwerbehindertenvertretung auf al-len Ebenen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.In schwierigen persönlichen Situationen empfiehlt sichdie Hinzuziehung von Sachverständigen (unter anderemÄrztinnen, Ärzte, Psychologinnen, Psychologen, Psycho-therapeutinnen, Psychotherapeuten), Integrations -fachdiensten und den Vertreterinnen oder Vertretern desIntegrationsamtes.

Zu Anträgen und Vorschlägen der Schwerbehinderten-vertretung soll die Dienststellenleitung möglichst zeitnahStellung nehmen und die Ablehnung von Anträgen be-gründen.

XI. Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarungen sind ein zentrales Anliegendes SGB IX (§ 83). Hiernach ist der Arbeitgeber ver-pflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und derzuständigen Personalvertretung in Zusammenarbeit mitdem oder den Beauftragten des Arbeitgebers auf dieDienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegenund eine verbindliche Integrationsvereinbarung mit Re-gelungen gemäß § 83 Abs. 2 und 2a SGB IX abzuschlie-ßen. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Maßga-be der auf der jeweiligen Ebene angesiedelten Zustän-digkeit das Recht, eine Integrationsvereinbarung nebendiesen Richtlinien einzufordern.

XII. Schlussbestimmungen

1. Die vorstehenden Grundsätze sind auf Richterinnenund Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälteentsprechend anzuwenden, soweit für sie im Neun-ten Buch Sozialgesetz buch nicht Sonderregelungengetroffen sind.

2. Die Teilhaberichtlinien sind allen Vorgesetzten, denBeauftragten nach § 98 SGB IX, den Personalräten,den Frauenbeauftragten und den Schwerbehinder-tenvertretungen zur Kenntnis und zur Beachtung zu-zuleiten. Außerdem ist zu veranlassen, dass alle mitPersonalangelegenheiten befassten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter über den Inhalt dieser Richtlinienunterrichtet werden. Die Unterrichtung ist jährlichzu wiederholen und zu dokumentieren. Auf dasSchulungsangebot der Beauftragten der Hessischen

ABl. 8/13 Nachdrucke 513

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Landesregierung für Menschen mit Behinderungeninnerhalb der ressortübergreifenden Fortbildungwird hingewiesen.

3. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sons-tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts wird empfohlen, entsprechend denRichtlinien zu verfahren, soweit sie zur Beachtungder darin gegebenen Hinweise nicht bereits gesetz-lich verpflichtet sind.

4. Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorge-pflicht heraus dafür einsetzen, dass die Inhalte derRichtlinien auch bei Veräußerungen oder Privatisie-rungen weiterhin beachtet werden.

Wiesbaden, den 12. Juni 2013

Hessisches Ministeriumdes Innern und für SportI 1 - 12 i 02– Gült.-Verz. 3452 –

514 Nachdrucke ABl. 8/13

Anlage zu Abschn. II Nr. 2

Merkblatt für die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung von schwerbehinderten Menschen

Bei der Einstellung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber in die hessische Landesverwaltung ist großzügigzu verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht zu nehmen.

Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß kör-perlicher Eignung verlangt werden (§ 6 der Hessischen Laufbahnverordnung). Nach Abschn. II Nr. 2 der Richtlinienzur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung wird dazu ausgeführt,dass im Allgemeinen die körperliche Eignung auch dann noch als ausreichend anzusehen ist, wenn schwerbehinderteMenschen nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, kör-perlich geeignet sind und wenn nach amtsärztlichem Zeugnis davon ausgegangen werden kann, dass die schwerbehin-derten Bewerberinnen und Bewerber mindestens fünf Jahre dienstfähig bleiben.

Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber muss der zur Zeit der Unter-suchung festgestellte Gesundheitszustand Grundlage für die ärztliche Stellungnahme sein. Es genügt eine allgemeinePrognose, wie lange die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der erhobenen Befunde voraussichtlich dienstfähigsein werden.

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Das Integrationsteam

am Staatlichen Schulamt des Main-Kinzig-Kreis

Alexandra Flach (Beauftragte des Staatl. Schulamtes für Schwer- behindertenangelegenheiten) Herbert Graf (Leitungsmitglied des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer Andreas Parr (Gesamtschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt)

Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Schulleitungen und örtlichen Schwerbehinderten-vertretungen gemäß den Integrationsrichtlinien und § 5 der Integrationsvereinbarung Die Zusammenarbeit zwischen Schulleitung (SL) und örtlicher Schwerbehindertenvertretung (öSbV) erfolgt im Rahmen der allgemeingültigen dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aber unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

• Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046) zuletzt geändert am 27. April 2005 (BGBl. I, S.1138)

• Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landes- verwaltung –Teilhaberichtlinien (ThRL)- (StAnz 27/2013, S. 838 u. ABl. 8/2013, S.499ff.). Die ThRL sind Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX.

• Integrationsvereinbarung (IntV) vom 15. März 2017 (ABl. 3/17, S.102ff.) • Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. 8/06, S.631)

Nach § 95 (2) SGB IX haben Schulleiterinnen und Schulleiter grundsätzlich die örtliche Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die getroffene Entscheidung ist der öSbV unverzüglich mitzuteilen. Weitere wichtige Grundsätze der Zusammenarbeit sind:

- Die SL hat gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten eine erhöhte Fürsorgepflicht (> TeilhabeRL, Satz 2).

- Alle zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten getroffen Regelungen sind großzügig auszulegen

(>TeilhabeRL, Absatz 7).

- Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsplätze sind hier so zu gestalten, dass für alle Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigte Zugang und die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe gewährleistet werden. (IntV, §1, Abs. 6)

- Schwerbehinderte Menschen sind nach § 81 Abs. 4 SGB IX so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten

und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dies beinhaltet auch, ihnen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten die Gelegenheit zum beruflichen Fortkommen zu eröffnen. Für schwerbehinderte Beschäftigte sind behindertengerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. (TeilhabeRL, IV)

1. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist gem. SGB IX § 95 (2), TeilhabeRL X.C. Nr. 2c) förmlich zu

beteiligen bei

a) Neueinstellungen von schwerbehinderten Lehrkräften (>TeilhabeRL II Nr. 1) b) Dienststellenveranlassten Versetzungen (>TeilhabeRL IV Nr. 4) und Abordnungen (>IntV § 4 III c)

schwerbehinderter Lehrkräfte c) Anträgen auf Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. auf Teildienstfähigkeit (>IntV § 6 u. TeilhabeRL VIII

Nr. 2). Insbesondere vor der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ist mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung ein Gespräch zu führen.

In allen genannten Fällen ist die Beteiligung zu dokumentieren.

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Die Schwerbehinderteneigenschaft wird gegenüber der Dienststelle ausschließlich durch die Kopie des Schwer-behindertenausweises (TeilhabeRL I) nachgewiesen, der Gleichgestelltenstatus durch einen Bescheid der Arbeits-agentur

2. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist beratend hinzuzuziehen, falls es bei den nachfolgenden Anlässen zu Differenzen kommt:

Beratung und Erörterung bei Problemen von Schwerbehinderten im Schulalltag, z.B.

- Stundenplangestaltung, Pausenaufsicht (>IntV § 4 III C 1-8). Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Rechtzeitig vor Erstellung des Stundenplans bietet die SL ein Gespräch über den geplanten Einsatz und die Arbeitsbedingungen an (>IntV § 4 III c).

- Parkplatz (>ThRL IX Nr. 8)

Für Lehrkräfte mit entsprechender Behinderung ist für einen Parkplatz (möglichst nahe am Schuleingang) zu sorgen.

- Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen (>IntRL IX Nr. 7)

z.B. bei Glatteis für Gehbehinderte oder bei Smog bei Erkrankungen der Atemwege.

- Erleichterung bei der Teilnahme an Konferenzen (IntV §4 C 2) z.B. zusätzliche Pausen (>ebd.).

- Vertretungsunterricht (>IntV § 4 III C 13) Vertretung muss nur nach vorheriger Zustimmung erteilt werden.

- Mehrarbeit (>IntV § 4 III C 12)

Schwerbehinderte Menschen werden gemäß § 124 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Die Unterrichtsverpflichtung von Schwerbehinderten ergibt sich aus der Pflichtstundenzahl für ihr Lehramt abzüglich aller Ermäßigungsstunden.

- Klassenausflüge, Klassenfahrten und Studienfahrten (>IntV § 4 III C 9)

Schwerbehinderte Lehrkräfte führen Klassenausflüge, Klassenfahrten und Studienfahrten nur nach vorheriger Zustimmung durch.

- Fortbildung (>SGB IX § 81 Abs. 4, IntV §4 III B und Hess. Schulgesetz § 86 (2))

Zu geeigneten Fortbildungslehrgängen sind schwerbehinderte Beschäftigte bevorzugt zuzulassen.

3. Prävention

Sind schwerbehinderte Beschäftigte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr länger als insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, informiert die SL die öSbV und führt ein Integrationsgespräch gemäß § 84 Abs.2 SGB IX durch (BEM).

Ziel der Richtlinien ist, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben in der Hessischen Landesverwaltung zu fördern und zu sichern. Mit den Richtlinien setzt die Hessische Landesregierung das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – innerhalb der Hessischen Landesverwaltung um und konkretisiert damit die besondere Fürsorgepflicht des Landes Hessen gegenüber schwerbehinderten Menschen, die eine Beschäftigung im Landesdienst anstreben oder bereits im Landesdienst beschäftigt sind.

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An die örtliche Schwerbehindertenvertretung - Frau Susanne Müller - Heinrich-Heine-Schule Karlsbader Str. 12 63454 Hanau Vertrauliche Personalsache mit Bitte um Kenntnisnahme Sehr geehrte Frau Müller, hiermit übersende ich Ihnen die Kopie der folgenden mir auf dem Dienstweg eingereichten Unterlagen meines(r) schwerbehinderten Kollegen/in: ……………………………………. mit der Bitte um Kenntnisnahme: o des Schwerbehindertenausweises bzw. die Anerkennung der Gleichstellung o des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 10 der PflStdVO o des Antrags auf Pflichtstundenermäßigung nach § 11 der PflStdVO o des Antrags auf Versetzung / Abordnung o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX o des Antrags auf Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 51a HGB o des Antrags auf………………………………………………………………. beziehungsweise o die Kopie des Antrags der Schulleitung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit o die Kopie des Antrags der Schulltg. auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit o die Kopie des Protokolls zum schuljahresvorbereitenden Gespräch o die Kopie …….…………………………………………………………………………. o bitte ich Sie um Rücksprache zwecks Terminvereinbarung wegen……………………. ………………………………………………………………………………………… . Mit freundlichen Grüßen Anlage/n:

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An die örtliche Schwerbehindertenvertretung - Frau Judith Öfner - Kreisrealschule Gelnhausen Lohmühlenweg 32 63571 Gelnhausen Vertrauliche Personalsache mit Bitte um Kenntnisnahme Sehr geehrter Frau Öfner, hiermit übersende ich Ihnen die Kopie der folgenden mir auf dem Dienstweg eingereichten Unterlagen meines(r) schwerbehinderten Kollegen/in: ……………………………………. mit der Bitte um Kenntnisnahme: o des Schwerbehindertenausweises bzw. die Anerkennung der Gleichstellung o des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 10 der PflStdVO o des Antrags auf Pflichtstundenermäßigung nach § 11 der PflStdVO o des Antrags auf Versetzung / Abordnung o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX o des Antrags auf Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 51a HGB o des Antrags auf………………………………………………………………. beziehungsweise o die Kopie des Antrags der Schulleitung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit o die Kopie des Antrags der Schulltg. auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit o die Kopie des Protokolls zum schuljahresvorbereitenden Gespräch o die Kopie …….…………………………………………………………………………. o bitte ich Sie um Rücksprache zwecks Terminvereinbarung wegen……………………. ………………………………………………………………………………………… . Mit freundlichen Grüßen Anlage/n:

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An die örtliche Schwerbehindertenvertretung - Herrn Christian Krömer - Werner-von-Siemens-Schule Ascherstraße 60 63477 Maintal Vertrauliche Personalsache mit Bitte um Kenntnisnahme Sehr geehrter Herr Krömer, hiermit übersende ich Ihnen die Kopie der folgenden mir auf dem Dienstweg eingereichten Unterlagen meines(r) schwerbehinderten Kollegen/in: ……………………………………. mit der Bitte um Kenntnisnahme: o des Schwerbehindertenausweises bzw. die Anerkennung der Gleichstellung o des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 10 der PflStdVO o des Antrags auf Pflichtstundenermäßigung nach § 11 der PflStdVO o des Antrags auf Versetzung / Abordnung o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX o des Antrags auf Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 51a HGB o des Antrags auf………………………………………………………………. beziehungsweise o die Kopie des Antrags der Schulleitung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit o die Kopie des Antrags der Schulltg. auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit o die Kopie des Protokolls zum schuljahresvorbereitenden Gespräch o die Kopie …….…………………………………………………………………………. o bitte ich Sie um Rücksprache zwecks Terminvereinbarung wegen……………………. ………………………………………………………………………………………… . Mit freundlichen Grüßen Anlage/n:

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An die örtliche Schwerbehindertenvertretung - Herrn Reinhold Wissel - Kopernikusschule Konrad-Adenauer-Ring 63579 Freigericht-Somborn Vertrauliche Personalsache mit Bitte um Kenntnisnahme Sehr geehrter Herr Wissel, hiermit übersende ich Ihnen die Kopie der folgenden mir auf dem Dienstweg eingereichten Unterlagen meines(r) schwerbehinderten Kollegen/in: ……………………………………. mit der Bitte um Kenntnisnahme: o des Schwerbehindertenausweises bzw. die Anerkennung der Gleichstellung o des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 10 der PflStdVO o des Antrags auf Pflichtstundenermäßigung nach § 11 der PflStdVO o des Antrags auf Versetzung / Abordnung o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX o des Antrags auf Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 51a HGB o des Antrags auf………………………………………………………………. beziehungsweise o die Kopie des Antrags der Schulleitung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit o die Kopie des Antrags der Schulltg. auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit o die Kopie des Protokolls zum schuljahresvorbereitenden Gespräch o die Kopie …….…………………………………………………………………………. o bitte ich Sie um Rücksprache zwecks Terminvereinbarung wegen……………………. ………………………………………………………………………………………… . Mit freundlichen Grußen Anlage/n:

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An die örtliche Schwerbehindertenvertretung - Herrn Michael Olk - Ulrich-von-Hutten-Gymnasium Im Kloster 1 36381 Schlüchtern Vertrauliche Personalsache mit Bitte um Kenntnisnahme Sehr geehrter Herr Olk, hiermit übersende ich Ihnen die Kopie der folgenden mir auf dem Dienstweg eingereichten Unterlagen meines(r) schwerbehinderten Kollegen/in: ……………………………………. mit der Bitte um Kenntnisnahme: o des Schwerbehindertenausweises bzw. die Anerkennung der Gleichstellung o des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 10 der PflStdVO o des Antrags auf Pflichtstundenermäßigung nach § 11 der PflStdVO o des Antrags auf Versetzung / Abordnung o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX o des Antrags auf Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit gem. § 51a HGB o des Antrags auf………………………………………………………………. beziehungsweise o die Kopie des Antrags der Schulleitung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit o die Kopie des Antrags der Schulltg. auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit o die Kopie des Protokolls zum schuljahresvorbereitenden Gespräch o die Kopie …….…………………………………………………………………………. o bitte ich Sie um Rücksprache zwecks Terminvereinbarung wegen……………………. ………………………………………………………………………………………… . Mit freundlichen Grußen Anlage/n:

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Ergebnisprotokoll über das schuljahresvorbereitende Gespräch

zwischen Schulleitung und schwerbehinderter Lehrkraft

gemäß § 4 III c der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX vom 15.03.2017 (Amtsbl. 03/2017, S. 102 ff)

Datum: Beginn: Ende: Teilnehmer: Folgende Punkte wurden besprochen bzw. vereinbart: a) Geplanter Einsatz (Klassenführung, Kursverteilung, Umsetzung der möglichen Nachteilsausgleiche usw.): b) Stundenplangestaltung: c) Weitere Vereinbarungen: _________________________________ (Ort, Datum) (Schulleitung) (Lehrkraft)

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Check-Liste: Beispiele für die Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung durch die Schulleitung

Anlass

Information von SL an öSbV

über

Einladung öSbV zu / Teilnahme

öSbV an

Anhörung bzw. Stellungnahme

der öSbV Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Gleichstellung

Ausweiskopie, Bescheidkopie

Schulbezogene Stellenausschreibung Ausschreibung / Bewerbung

Auswahlverfahren, wenn Bewerbun-

gen von Menschen mit Behinderungen

vorliegen

X

Einstellung nach Rangliste Absicht / Antrag X

Versetzung Absicht / Antrag X

Abordnung Absicht / Antrag X

Unterrichtsbesuch Absicht Unterrichtsbesuch X

Zusätzliche Stundenermäßigung gem. § 10 PflStdVO Antrag

Diensterleichterung gem. § 11 PflStdVO Antrag

Teilzeitbeschäftigung gem. § 62 ff HBG Antrag

Präventionsverfahren gem. § 84 (1) SGB IX Absicht Gespräch X Integrations- bzw. Eingliederungsgespräch gem. § 84 (2) SGB IX (BEM) Absicht Gespräch

Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähig-keit) nach § 37 HBG Absicht / Antrag Gespräch X

Ruhestandsversetzung wegen Dienstun-fähigkeit gem. § 36 HBG Absicht / Antrag Gespräch X

Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag gem. § 35 HBG Antrag

Verbeamtung auf Lebenszeit Absicht Unterrichtsbesuch X

Verlängerung der Probezeit, Entlassung sowie Ruhestandsversetzung (gem. § 28 BeamtStG) von Beamten auf Probe

Absicht / Antrag Gespräch X

Dienstliche Beurteilung Absicht Unterrichtsbesuch X

Beförderung; Funktionsstellenbesetzung Ausschreibung / Bewerbung Auswahlverfahren X

Dienstgespräch Absicht Gespräch

Schuljahresvorbereitendes Gespräch Sofern die Lehrkraft dies

wünscht

Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes gem. § 102 SGB IX Antrag Begehung des

Arbeitsplatzes X

Arbeitssicherheitstechnische Begehung von Schulen Termin Schulbegehung

Alle sonstigen Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen sind der öSbV ebenfalls unverzüglich von der SL zur Kenntnis zu geben.

In allen Fällen einer Beteiligung ist diese zu dokumentieren.

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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Begrenzte Dienstfähigkeit

Voraussetzungen, Feststellung und Rechtsfolgen

Infoblatt

für Beamtinnen und Beamte

Stand: März 2017

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Begrenzte Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten

Dieses Infoblatt dient dazu, Hinweise zur begrenzten Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten zu geben. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt. In § 37 Hessisches Beamtengesetz (HBG) werden Bestimmungen zum Verfahren bei be-grenzter Dienstfähigkeit getroffen.

A. Dienstrecht Das beamtenrechtliche Institut der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) dient der Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ mit der Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte durch eine Reduzierung des Beschäftigungsvolumens entsprechend ihrer indi-viduellen Leistungsfähigkeit im aktiven Arbeitsleben zu halten oder nach einer Ruhestands-versetzung wegen Dienstunfähigkeit zu reaktivieren. Dabei kommt der ärztlichen Begutach-tung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit eine besondere Bedeutung zu.

1. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG liegt vor, wenn Beam-tinnen oder Beamte ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung ihres Amtes noch wäh-rend mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Die ent-sprechende Feststellung ist vergleichbar zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu treffen. Es kommt also darauf an, ob die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 Prozent auf Dauer fähig ist.

2. Wenn der Dienstherr Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfä-higkeit der Beamtin oder des Beamten hat, ist eine ärztliche Untersuchung zu veran-lassen. Im Bereich der Landesverwaltung ist der Kabinettbeschluss vom 8. Mai 2001 zu beachten, wonach in der Regel ein Gutachten des ärztlichen Dienstes in den Hes-sischen Ämtern für Versorgung und Soziales einzuholen ist. Entsprechende Vorga-ben, die sich auch auf Untersuchung und Begutachtung bei begrenzter Dienstfähig-keit beziehen, können dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und In-tegration vom 19. August 2015 „Ärztliche Begutachtung in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes“ (StAnz. S. 953) entnommen werden.

3. Die Beamtin oder der Beamte ist, soweit Zweifel über das Bestehen oder den Um-fang der begrenzten Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch

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beobachten zu lassen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG). Der Dienstherr soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähig-keit oder Dienstunfähigkeit auch eine ärztliche Stellungnahme dazu anfordern, ob die Beamtin oder der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwen-det werden kann. Der beurteilenden Ärztin oder dem beurteilenden Arzt sind zu die-sem Zweck auch Angaben über den Krankheitsverlauf, die ausgeübte Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten, die Besonderheiten des Dienstes der betreffenden Be-amtin oder des betreffenden Beamten und die Möglichkeiten einer anderen Verwen-dung (einschließlich deren Anforderungen) zu machen bzw. darzustellen. Die Begutachtung für den Polizeibereich erfolgt durch den ärztlichen Dienst der Poli-zei oder die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales (§ 111 Abs. 1 Satz 2 HBG), für den Bereich des Justizvollzuges durch die Ärztinnen und Ärzte der Vollzugsbehörden oder die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Sozia-les (§ 114 S. 2 HBG).

3.1 Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, stellt § 37 Abs. 1 HBG klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ zu prüfen sind (§ 26 Abs. 2 o-der 3 BeamtStG).

3.2 Soweit aus ärztlicher Sicht nur noch eine beschränkte Dienstfähigkeit gegeben und keine anderweitige volle Verwendung möglich ist, gilt das Folgende.

4. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich Feststellung einer Teil-dienstunfähigkeit. Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststel-lung der Dienstunfähigkeit aufgrund des ärztlichen Gutachtens (siehe oben 2) zu ent-scheiden. Zuständig für die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Stelle, die nach § 9 Abs. 2 und 3 HBG für die Ernennung der Beamtin oder des Be-amten zuständig wäre (§ 42 Abs. 1 HBG). Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeord-neten Behörde.

4.1 Die vom Dienstherrn beabsichtigte Entscheidung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mitzu-teilen.

4.2 Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist die begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 HBG).

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4.3 Werden gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Ein-wendungen erhoben, entscheidet die nach § 42 Abs. 1 HBG zuständige Behörde (vgl. Nr. 4) im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-stimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde unter Berücksichtigung der Einwen-dungen über die begrenzte Dienstfähigkeit. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

4.4 Mit dem Ende des Monats, in dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die die nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) zu gewährende Besoldung überstei-gen.

5. Die Beamtin oder der Beamte wird nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt, gemäß den Bestimmun-gen des § 27 BeamtStG verwendet. Auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

6. Ab dem Ende des Monats, in dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist, wird die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähig-keit, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, herabgesetzt. Es handelt sich jedoch um keine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin oder der Beamte die persönlich mögliche Dienstleistung nicht nur teilweise, sondern vollständig er-bringt. Die Regelungen der Teilzeitbeschäftigung im Hessischen Beamtengesetz sind daher nicht anwendbar. Auch sofern Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, ist Bezugsgröße der Arbeitszeitre-duzierung die volle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Beispiel 1: Bisherige Arbeitszeit: Teilzeit 70 Prozent, Feststellung begrenzte Dienstfähigkeit von 50 Prozent. Die Arbeitszeit wird um 20 Prozentpunkte auf 50 Prozent der regelmäßi-gen Arbeitszeit verringert Beispiel 2: Bisherige Arbeitszeit: Teilzeit 50 Prozent, Feststellung begrenzte Dienstfähigkeit von 50 Prozent. Die Arbeitszeit bleibt unverändert

7. Wird auf Antrag oder einvernehmlich ein früherer Zeitpunkt als das Monatsende für den Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit festgesetzt (vgl. §§ 37 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 4 und § 42 Abs. 4 HBG), erfolgt für den Fall einer möglichen Überzahlung von Dienstbezügen eine mögliche Rückerstattung nach allgemeinen Regeln.

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8. Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im statusrechtlichen Amt und wird grundsätz-lich in ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht dem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht an einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit an ihre oder seine Zustimmung gebunden. Allerdings soll auch mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in der Regel nur eine Funktion übertragen werden, die in der Wertigkeit der bisherigen Tä-tigkeit vergleichbar ist.

9. Hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten gilt bei Beamtinnen und Beamten, die begrenzt dienstfähig sind, § 73 Abs. 2 Satz 4 HBG mit der Maßgabe, dass die verminderte Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit angesehen wird. Eine Genehmi-gung von Nebentätigkeiten ist deshalb in der Regel wegen übermäßiger Beanspru-chung der Arbeitskraft zu versagen, wenn diese ein Fünftel der reduzierten Arbeits-zeit überschreitet (Beispiel: Einem zu 75 Prozent dienstfähigen Beamten (bei 40-Stunden-Woche Arbeitszeit = 30 Stunden) wäre in der Regel eine Nebentätigkeit zu versagen, die sechs Stunden in der Woche überschreitet). Die Regelungen zum zu-lässigen zeitlichen Umfang von Nebentätigkeiten, die auf die regelmäßige wöchentli-che Arbeitszeit abstellen, setzen eine zeitlich nicht eingeschränkte Dienstleistungs-pflicht voraus. Die Wahrnehmung der dienstlichen Belange erfordert deshalb, dass bei nur begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von der persönlichen re-gelmäßigen Arbeitszeit ausgegangen wird. Darüber hinaus kann eine Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn die Tätigkeit einer Genesung weder im Wege steht noch diese hemmt.

B. Besoldung Ab dem Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit richtet sich die Besoldung von begrenzt dienstfähigen Personen im Beamten- oder Richterverhältnis nach § 55 Abs. 1 HBesG i.V.m. der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (im Folgenden „Verordnung“) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2016 (GVBl. S. 65). Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HBesG werden die Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 HBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ermäßigt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HBesG werden Dienstbezüge jedoch mindestens in Höhe des Betrages gewährt, der bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als Ruhegehalt zugestanden hätte (fiktives Ru-hegehalt). Neben den anteiligen Dienstbezügen bzw. den Dienstbezügen, die in Höhe des fiktiven Ruhegehalts gezahlt werden, wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt,

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dessen Höhe sich nach der o.g. Verordnung richtet (vgl. nachstehende Ausführungen unter Nr. 2). Dienstbezüge und Zuschlag bilden zusammen die Besoldung bei begrenzter Dienst-fähigkeit.

1. Dienstbezüge, Mindestbesoldungshöhe, maßgeblicher Zeitpunkt Zur Feststellung der bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehenden Besoldung sind die arbeitszeitanteiligen Bezüge mit dem fiktiven Ruhegehalt zu vergleichen, das der Be-amtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zustünde, wenn sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Den Betroffenen stehen stets die höheren Bezüge zu. Zur Ermittlung der zustehenden Dienstbezüge ist deshalb stets eine Günstigerprüfung durchzuführen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die Arbeitszeit infolge begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt wird.

Beispiel: Beamter, Dienstbezüge bei Vollbeschäftigung = 4.000 Euro, Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Ruhestand am 1. September 2016 = 2 300 Euro Variante a) Die Dienstfähigkeit beträgt 50 Prozent, die Arbeitszeit ist ab 1. September 2016 auf 50 Prozent herabgesetzt Dienstbezüge anteilig (½ von 4.000 Euro) 2.000 Euro Versorgungsbezüge fiktiv am 1. September 2016 2.300 Euro Zustehende Mindestbesoldungshöhe 2.300 Euro

Variante b) Die Dienstfähigkeit beträgt 75 Prozent, die Arbeitszeit ist ab 1. September 2016 auf 75 Prozent herabgesetzt Besoldung anteilig (¾ von 4.000 Euro) 3.000 Euro Versorgungsbezüge fiktiv am 1. September 2016 2.300 Euro Zustehende Dienstbezüge 3.000 Euro

Zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe ist fiktiv das Ruhegehalt festzusetzen, das anfallen würde, wenn statt der begrenzten Dienstfähigkeit die Dienstunfähigkeit festge-stellt worden wäre. Maßgeblich ist damit der Anspruch auf das Ruhegehalt mit Beginn des Ruhestandes.

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Bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts sind

− die Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 HBeamtVG zu zwei Drittel der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres und

− die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG zu berücksichtigen. Das fiktive Ruhegehalt vermindert sich nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhe-stand versetzt wird. Der Abschlag darf insgesamt 10,8 v. H. nicht überschreiten.

Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sind bei der Ermittlung des fikti-ven Ruhegehalts auch die Regelungen des

− § 15 HBeamtVG (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für spät in das Beamtenverhältnis berufene Beamtinnen und Beamte, die vorher in der ge-setzlichen Rentenversicherung versichert waren),

− § 41 HBeamtVG (Unfallruhegehalt) − § 55 HBeamtVG (Familienzuschlag) und − § 56 HBeamtVG (Kindererziehungs- und Pflegezuschläge)

zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts finden keine Anwendung − § 5 Abs.2 Nr. 1, 2. Halbsatz des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (Ruhege-

haltfähigkeit des Grundbetrages) und − § 63 HBeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsaus-

gleich). In die Vergleichsberechnung werden nicht die Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergü-tung oder Leistungszulage und Leistungsprämie einbezogen. Diese Bezüge werden nach den maßgeblichen Vorschriften neben der Besoldung nach § 55 Abs. 1 HBesG gezahlt.

Bei späteren Veränderungen der Arbeitszeit infolge geänderter Teildienstfähigkeit ist zu diesem Stichtag erneut ein Vergleich der anteiligen Dienstbezüge mit dem dann erreich-ten fiktiven Ruhegehalt vorzunehmen.

Soweit bei begrenzter Dienstfähigkeit ein fiktives Ruhegehalt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HBesG gewährt wird, nimmt dieses lediglich an den allgemeinen Besoldungsanpassun-

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gen teil. Erhöhungen, die sich nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken würden, bleiben unberücksichtigt.

2. Zuschlag Der Zuschlag nach der o.g. Verordnung wird begrenzt Dienstfähigen als eine zusätzliche Leistung zu den Dienstbezügen gewährt. Er ergänzt damit dem Grunde nach entweder die zeitanteiligen Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 HBesG oder die Min-destbesoldung in Höhe des fiktiven Ruhegehalts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HBesG. Der Zuschlag wird begrenzt Dienstfähigen unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit, ihrer Besoldungsgruppe und dem Grad der Minderung ihrer Dienstfähigkeit in Höhe von mo-natlich fünf Prozent der Dienstbezüge, wie sie bei Vollbeschäftigung zustehen würden, mindestens jedoch in Höhe von 220 Euro monatlich gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Ver-ordnung). Hinzu tritt die Sonderzahlung (5 Prozent des Zuschlagsbetrages). Für die Berechnung des Zuschlags dürfen nur folgende Dienstbezüge berücksichtigt werden:

− Grundgehalt

− Familienzuschlag − Amtszulagen, Stellenzulagen, − Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Pro-

fessoren an Hochschulen sowie − Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen (§ 2 Absatz 2 der Verordnung).

Bezügebestandteile, die von der konkreten Tätigkeit abhängig sind, z. B. Mehrarbeitsver-gütung oder Erschwerniszulagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Für die Ermittlung der Vollzeitbezüge sind die Verhältnisse am Tag vor Herabsetzung der Arbeitszeit infolge der begrenzten Dienstfähigkeit maßgeblich. Änderungen in den Ver-hältnissen zu späteren Zeitpunkten wie z.B. allgemeine Besoldungsanpassungen, Beför-derungen, Ermäßigung der Dienstbezüge infolge Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung, Geburt oder Wegfall eines Kindes im Kindergeldbezug usw. bleiben bei der Höhe des Zuschlages unberücksichtigt.

Zur Vermeidung einer höheren Bezügezahlung als bei Vollbeschäftigung sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung eine Begrenzung des Zuschlags vor, je näher die verbleibende Dienstfähigkeit zur vollen Dienstfähigkeit von 100 Prozent (Vollbeschäftigung) rückt. Ab einer Teildienstfähigkeit von mehr als 80 Prozent verringert sich der Zuschlag für jeden

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vollen darüber liegenden Prozentpunkt um 5 Prozent. Bei der Kürzung des Zuschlags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ist auf volle Pro-zentpunkte abzurunden. Beispiel: a) Teildienstfähigkeit von 80 Prozent = Zuschlag steht in voller Höher zu. b) Teildienstfähigkeit von 80,7 Prozent = 80 Prozent, damit keine Kürzung des Zuschlags c) Teildienstfähigkeit von 83,6 Prozent = 83 Prozent, damit Kürzung des Zuschlags um 15 Prozent. Damit ist unter Beachtung der geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil BVerwG vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11) gleichzeitig gewährleistet, dass die Bezüge von Personen mit einem sehr geringen Grad von Dienstunfähigkeit insgesamt immer noch höher sind als die Bezüge von Teilzeitbeschäftigten, die voll dienstfähig sind. Dem steht das Gebot der angemessenen Alimentation nicht entgegen. Beispiel: Beamter, Dienstbezüge bei Vollbeschäftigung = 4.000 Euro, Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Ruhestand = 1.900 Euro

Variante a) Die Dienstfähigkeit beträgt 50 Prozent, die Arbeitszeit wird ab dem 1. September 2016 auf 50 Prozent herabgesetzt.

Besoldung anteilig (½ von 4.000 Euro) 2.000 Euro Versorgungsbezüge 1.900 Euro Günstigste Besoldung 2.000 Euro + Zuschlag (220 Euro) 220 Euro Bezüge insgesamt 2.220 Euro Die Bezüge des begrenzt dienstfähigen Beamten liegen ab dem 1. September 2016 über den Bezügen einer in demselben Umfang teilzeitbeschäftigten Person (2.000 Euro). Sie liegen auch über dem Ruhegehalt, dass bei Versetzung in den Ruhestand zum 1. Sep-tember 2016 zustünde (1.900 Euro).

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Variante b) Die Dienstfähigkeit beträgt 90,7 Prozent, die Arbeitszeit wird ab dem 1. September 2016 auf 90,7 Prozent herabgesetzt. Besoldung anteilig (90 Prozent von 4.000 Euro) 3.628 Euro Versorgungsbezüge 1.900 Euro Günstigste Besoldung 3.628 Euro + Zuschlag (Kürzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2) 110 Euro Bezüge insgesamt 3.738 Euro Der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung bei einer Dienstfähigkeit über 80 Prozent um jeden vollen darüber liegenden Prozentpunkt um 5 Prozentpunkte ge-kürzt. Bei einer verbleibenden Dienstfähigkeit von 90,7 Prozent wird der Zuschlag in Va-riante b) deshalb um 50 Prozentpunkte (10 x 5 Prozentpunkte) gekürzt und beträgt 110 Euro. Die Bezüge des begrenzt dienstfähigen Beamten liegen ab dem 1. September 2016 über den Bezügen einer in demselben Umfang teilzeitbeschäftigten Person (3.628 Euro). Sie liegen auch über dem Ruhegehalt, dass bei Versetzung in den Ruhestand zum 1. September 2016 zustünde (1.900 Euro). Das Zusammentreffen einer begrenzten Dienstfähigkeit mit freiwilliger Teilzeitbeschäfti-gung steht dem Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach der Verordnung nicht ent-gegen. Die Höhe des Zuschlags ändert sich nicht durch eine zeitlich nachgelagerte Inan-spruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung.

Der Zuschlag gehört materiell-rechtlich zur Besoldung; er besteht aus Dienstbezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 HBesG. Der Zuschlag ist damit ebenfalls ein Dienstbezug und als solcher im Zusammenhang mit anderen Regelungen zu sehen. Er erhöht sich jedoch nicht infolge von Besoldungserhöhungen.

3. Übergangsvorschriften, Ausgleichszulage als Besitzstand

3.1 Ansprüche von Bestandsfällen, die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über-gangsweise einen Zuschlag nach dem Recht vor dem 1. April 2011 erhalten

Die Verordnung vom 12. Dezember 2012 sieht einen niedriger bemessenen Zuschlag ab dem 1. April 2011 vor. Die Übergangsregelung sichert begrenzt Dienstfähigen, denen nach früherem (aufgehobenen) Recht ununterbrochen ein höherer Zuschlag gewährt wird, die Besoldung in der bisher gewährten Höhe als Ausgleichszulage im Wege der Besitzstandswahrung. Anspruchsberechtigt sind deshalb nur Bestandsfälle, die bis zum

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Inkrafttreten der Verordnung (1. April 2011) bereits einen Zuschlag nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten haben und die danach geltenden Tatbestandsvorausset-zungen unverändert über den 1. April 2011 hinaus erfüllen. Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt diese Verfahrensweise auch für Fälle, bei denen die Teildienstfähigkeit bis zum 6. April 2011 einschließlich durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist und die daraufhin einen Zuschlag nach bisherigem Recht erhalten haben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 HBesG zuzüglich des Zuschlags nach dem aufgehobenen Recht und den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 HBesG zuzüglich des Zuschlags nach neuem Recht (vgl. Nr. 2) festgesetzt und vorbehaltlich der Anrechnung (vgl. Nr. 3.2) in dieser Höhe gezahlt, solange die der ursprünglichen Festsetzung des Zu-schlags zugrundeliegenden Tatbestandsmerkmale weiter unverändert vorliegen. Ände-rungen in der Teildienstfähigkeit führen zu einer Neuberechnung und Neufestsetzung des Zuschlags. Die Ausgleichszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt.

3.2 Anrechnung von Besoldungserhöhungen Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung werden Besoldungserhöhungen mit der Hälfte des Erhöhungsbetrages auf die Ausgleichszulage angerechnet. Dies führt mittelfristig zur Aufzehrung des vorherigen Zuschlags und damit zu einer einheitlichen Rechtsanwen-dung. Anzurechnen sind alle Besoldungsverbesserungen - insbesondere Beförderungen, die Zuerkennung von Amts- oder Stellenzulagen, Stufenaufstieg im Grundgehalt sowie allgemeine Besoldungsanpassungen - die nach dem 27. Dezember 2012 eintreten. Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages werden die entsprechend erhöhten Dienstbezüge so-wie die Ausgleichszulage einbezogen. Beispiel für die Anrechnung einer allgemeinen Besoldungserhöhung Beamter, Dienstbezüge 2.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HBesG), Zuschlag 220 Euro, Ausgleichszulage 280 Euro

Dienstbezüge Zuschlag Ausgleichszulage Besoldung gesamt

Bezüge

2.000 € 220 € 280 € 2000 € + 220 € + 280 € = 2.500 €

Besoldungsanpassung + 1 Prozent

2.020 € 220 € 282,80 € 2.522,80 €

Erhöhungsbetrag 20 € ./. 2,80 €

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Dienstbezüge Zuschlag Ausgleichszulage Besoldung gesamt

½ des Erhöhungsbetrages 10 € ./. 1,40 €

Ausgleichszulage neu (vermindert um ½ des Erhöhungsbetrages)

2.2020 220 € 282,80 €./. 11,40 € = 271,40 €

2.020 € + 220 € + 271,40 € = 2.511,40 €

Aus einer Besoldungsanpassung von 1 Prozent ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von ins-gesamt 22,80 Euro. Die Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Erhöhungs-betrages, somit um 11,40 Euro. Die Besoldung beträgt nach der Besoldungsanpassung damit insgesamt 2.511,40 Euro.

4. Auswirkungen, Sonstiges

4.1 Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBL. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2015 (GVBl. S. 594):

Bei der Berechnung des monatlichen Grundbetrags nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hessi-schen Sonderzahlungsgesetzes steht das nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HBesG gezahlte fikti-ve Ruhegehalt den Dienstbezügen gleich, d.h., der Grundbetrag berechnet sich entspre-chend aus dem fiktiven Ruhegehalt, wenn dies höher ist als die anteiligen Bezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HBesG. In die Berechnung des Grundbetrags ist auch der Zuschlag (vgl. Nr. 2) einzubeziehen. Der jährliche Festbetrag der Sonderzahlung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes wird entsprechend der Arbeitszeit ver-ringert.

4.2 Vermögenswirksame Leistungen: Die Vermögenswirksamen Leistungen werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.

C. Versorgung 1. Zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt § 5 des Hessischen Beam-

tenversorgungsgesetzes (HBeamtVG). Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist nach § 13 Abs. 2 HBeamtVG grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei einer Verwen-dung z. B. mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit zur Hälfte ruhegehaltfähig, jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 5 HBeamtVG mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 HBeamtVG.

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2. Auch nach vorausgegangener begrenzter Dienstfähigkeit vermindert sich das Ruhe-gehalt bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG.

D. Hinweis Der Erlass Hinweise zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 12. Dezember 2006 (StAnz. 2007 S. 3) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten und wurde nicht wieder im Erlasswege bekanntgemacht.

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Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung

¾ Der Antrag ist an das für den Wohnsitz zuständige Amt für Versorgung und Sozia-les, im Folgenden Versorgungsamt (VA) genannt, zu stellen. In Hessen gibt es die Versorgungsämter Kassel, Gießen, Fulda, Frankfurt, Darmstadt und Wiesbaden. Die Zuordnung von Städten und Gemeinden ist im Internet einsehbar oder direkt bei den Versorgungsämtern erfragbar. Anträge gibt es bei den Versorgungsämtern, den Gemeinden oder im Internet.

¾ Der Arbeitgeber ist am Verfahren nicht beteiligt.

¾ Das VA entscheidet nach Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung, die als pdf-Datei unter http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html herun-tergeladen werden kann. Hier findet sich eine Tabelle zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS-Tabelle) [vor-mals: Grad der Behinderungs-Tabelle (GdB-Tabelle)], die das Maß für die Beein-trächtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (nicht im Arbeitsleben) fest-legt. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Folgen einer Krebserkrankung) werden nur Funktionsbeeinträchtigungen bewertet, die durch chronische Erkrankungen entste-hen. Chronisch bedeutet hier: länger als 6 Monate anhaltend und nicht heilbar.

¾ Anträge sollten vom Antragsteller selbst handschriftlich ausgefüllt werden, da sich hierbei schon Anzeichen für vorliegende Erkrankungen ergeben können.

¾ Es sollten keine Diagnosen aufgeführt werden (z.B. Zustand nach Herzinfarkt), son-dern alle aufgrund der Erkrankungen entstandenen Funktionsstörungen und Be-einträchtigungen bezüglich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Das berufliche Umfeld ist für die Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht unerheb-lich.

¾ Angegeben werden sollten die aktuell behandelnden Ärzte und Ärzte, die in den letz-ten fünf Jahren behandelt haben. Es ist ratsam, mit den Ärzten im Vorfeld über die Beantragung zu sprechen, da diese häufig nicht wissen, welchen Inhalt ein zielfüh-render Befundbericht haben sollte. Zur Erstellung eines zielführenden Befundbe-richts ist die Kenntnis folgender Datei sehr hilfreich: Arbeitskompendium Band 1, welches neben der aktuellen Versorgungsmedizinverordnung sowie Entscheidungen des Beirats und aktuellen Gerichtsurteilen auch Leitlinien für die Begutachtung ent-hält (herunterzuladen unter www.rp-giessen.hessen.de => Arbeit und Soziales => Versorgungsverwaltung => Schwerbehindertenrecht => Arbeitskompendium Band I.) Auch Kur-Kliniken, Reha-Einrichtungen und behandelnde Praxen (z.B. Physiothera-pie) sollten angegeben werden. Die Ärzte der Versorgungsämter beachten bei ihrer Begutachtung, dass Befundberichte von Reha-Einrichtungen immer sehr positiv formuliert sind.

¾ Ein hinzugezogener Facharzt macht die Schwere der Erkrankung deutlich. Auch die Art und Stärke der eingenommenen Medikamente in ärztlichen Befundberichten weisen auf die Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen hin.

¾ Sofern aussagekräftige Befunde (siehe Versorgungsmedizinverordnung) vorliegen, sollten sie mit eingereicht werden, da das Verfahren dann beschleunigt wird.

¾ Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, legt das VA einen Gesamt-GdS fest, der die Teilhabeeinschränkung insgesamt dokumentiert. Einzelne GdS-Werte werden hier nicht einfach addiert. Auch werden bei Ermittlung des Gesamt-GdS

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einzelne Werte von 10 nicht berücksichtigt. Die Auflistung der Einzel-GdBs ist in der „gutachterlichen Stellungnahme“ hinterlegt, die ggfls. auch notwendige Termine für Nachuntersuchungen zu einzelnen Krankheitsbildern aufführt. Die gutacherliche Stellungnahme kann jederzeit vom VA angefordert werden.

¾ Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigung (GdS) von min-destens 50 durch Bescheid (Feststellungsbescheid) des VA festgestellt wurde. Nach Vorlage eines Lichtbilds stellt das VA zeitnah einen Schwerbehindertenaus-weis aus. Dem Arbeitgeber sollte der Ausweis, nicht der Feststellungsbescheid, vorgelegt werden. Nach Vorlage des Ausweises sind vom Arbeitgeber Nachteil-sausgleiche mit dem Ziel zu gewähren, behinderungsbedingte Nachteile im berufli-chen Umfeld auszugleichen und Chancengleichheit herzustellen.

¾ Ein Änderungsantrag kann jederzeit gestellt werden, wenn eine Verschlimmerung um mindestens 10 GdS zu erwarten ist.

¾ Vorsicht: Bei jedem Änderungsantrag werden alle vorher festgestellten Behinde-

rungen nach der jeweils aktuellen Versorgungsmedizinverordnung erneut geprüft. Es kann dabei ggfls. auch zur Feststellung eines geringeren Gesamt-GdS kommen (Vorsicht z.B. bei Endoprothesen, Diabetes mellitis). Gleiches gilt auch für einen An-trag auf Änderung von Merkzeichen. Die Kenntnis der aktuellen Versorgungsmedi-zinverordnung sowie der gutachterlichen Stellungnahme ist vor Antragstellung in je-dem Fall dringend anzuraten.

¾ Bei Verlängerung des Ausweises und / oder der Ausstellung eines Ausweises im

neuen Checkkartenformat findet keine Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchti-gungen durch den medizinischen Gutachter statt.

¾ Gegen einen Bescheid des VA kann Widerspruch mit Begründung eingelegt wer-den. Die Widerspruchsfrist ist zu beachten. Vor Abgabe einer medizinischen Be-gründung ist dringend anzuraten, die „gutachterliche Stellungnahme“ anzufordern, ggfls. auch die zugrunde liegenden Befundberichte. Sollte der Widerspruch abge-lehnt werden, gibt es nur die Möglichkeit der Klage. Ggfls. ist auch ein neuer Ände-rungsantrag nach einer längeren Zeitspanne erfolgreich.

¾ Hilfreich vor Antragstellung ist die Beratung durch die zuständige Schwerbehinder-

tenvertretung.

¾ Vorsicht: Die 6. Änderung der Versorgungsmedizinverordnung wird Ende 2015 er-wartet. Es werden sich voraussichtlich wesentliche Änderungen bei der Begutach-tung ergeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdS sind Verschlechterungen ge-plant. Den aktuellen Stand deshalb unbedingt beachten!

GH/MM 04/2015

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Das Integrationsteam

am Staatlichen Schulamt des Main-Kinzig-Kreis

Alexandra Flach (Beauftragte des Staatl.Schulamtes für Schwerbehindertenangelegenheiten) Herbert Graf (Leitungsmitglied des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer) Andreas Parr (Gesamtschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt)

Informationsmappe für Schulpersonalräte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

und zum Schwerbehindertenrecht

Zusammengestellt vom Integrationsteam, Stand Mai 2017 Weitere Ergänzungen sind vorgesehen und werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und Einordnung übersandt.

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Inhaltsverzeichnis

1. Adressen der Schwerbehindertenvertretungen 2. Bezirkseinteilung der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (öSbV) 3. BEM 4. IntV 5. TeilhabeRL 6. Verfahren bei Ruhestandsversetzungen

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Adressen der Schwerbehindertenvertretungen

im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis

Gesamtschwerbehindertenvertretung und Schwerbehindertenvertretung für das Studienseminar Andreas Parr Tel: 06055 / 81779 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk Stadt Hanau

Susanne Müller Tel: 06188 / 9954971 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-West Christian Krömer Tel: 06181 / 256124 Fax: 06181/ 6107345 e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Mitte-West Reinhold Wissel Tel: 06029 / 8399 Fax: --- e-mail: [email protected] Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Mitte-Ost Judith Öfner Tel: 0174 / 2515300 Fax: --- e-mail: [email protected]

Örtliche Schwerbehindertenvertretung für den Bezirk MKK-Ost

Michael Olk Tel: 0661 / 29196267 Fax: --- e-mail: [email protected]

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Bezirkseinteilung der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen

(Februar 2015 - Januar 2019)

Die Dienststellen im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis wurden zu den folgenden Bezirken für örtliche Schwerbehindertenvertretungen zusammengefasst: Bezirk Stadt Hanau: Alle Schulen im Stadtgebiet Hanau (außer Schulen in Hanau–Wolfgang, Hanau-Großauheim, Hanau-Klein-Auheim und Hanau-Steinheim). Bezirk MKK West: Alle Schulen in Nidderau, Schöneck, Niederdorfelden, Maintal und Bruchköbel. Bezirk Main-Kinzig Mitte West: Alle Schulen in Hanau-Wolfgang, HU-Großauheim, HU-Klein-Auheim, HU-Steinheim, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Linsengericht, Rodenbach, Ronneburg, Langenselbold, Hammersbach, Neuberg, Erlensee, und Großkrotzenburg, sowie das G-Gym. in Gelnhausen. Bezirk Main-Kinzig Mitte Ost: Alle Schulen in Gelnhausen (ohne GGG), Wächtersbach, Brachttal, Bad Orb, Biebergemünd, Flörsbachtal, Jossgrund. Bezirk Main-Kinzig Ost: Alle Schulen in Steinau, Schlüchtern, Sinntal, Bad Soden Salmünster und Birstein.

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Staatliches Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis in Hanau

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Handreichungen

für

Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpersonalräte

und alle betroffene Beschäftigte

63452 Hanau. Hessen-Homburg-Platz 8 [email protected] Stand: Mai 2017

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Inhaltsverzeichnis Seite 7 Vorbemerkung Seite 8 Betriebliches Eingliederungsmanagement, Einleitung Seite 11 Ablaufschema BEM Seite 12 Einladungsschreiben (Muster) Seite 13 Antwortschreiben Seite 14 Gesprächsleitfaden Seite 16 Gesprächsprotokoll (Muster) Seite 17 Rückmeldebogen für SSA (Muster) Seite 18 Anhang (Ansprechpartner / Kontaktpersonen)

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Vorbemerkung

§ 84 Abs. 2 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch) verpflichtet Arbeitgeber, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung zur Einführung eines geeigneten Verfahrens zur Vorbeugung und Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, zum Erhalt und Förderung der Arbeitsfähigkeit und der Gesundheit, zur Vermeidung von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten, zur Integration schwerbehinderter und langzeiterkrankter Beschäftigter.

Ganz bewusst wurde § 84 in das SGB IX aufgenommen und mit „Prävention“ betitelt. Per gesetzlichem Auftrag soll nach Möglichkeiten gesucht werden, Krankheiten bzw. Behinderungen gar nicht erst entstehen zu lassen, Verschlechterungen von Krankheiten zu verhindern und die Beschäftigten für den beruflichen Alltag zu stärken. Gleichzeitig ist im § 84 SGB IX der Rehabilitationsgedanke verankert, da „...die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement)“ geklärt werden sollen. Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sind also Prävention und Rehabilitation gleichrangig miteinander zu verbinden. § 4 des Arbeitsschutzgesetzes: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.“ Die Aufgabe der Schulleitung ist es, gemeinsam Sorge zu tragen für ein motivierendes Arbeitsklima, gesundheitsfördernde Lern- und Arbeitsbedingungen, effektive Arbeits- und Konferenzstrukturen, die Förderung von Kooperation und Teamarbeit sowie die Entwicklung einer Kultur der Rückmeldung und der konstruktiven Konfliktbearbeitung. Die Leitungsaufgabe Personalmanagement und die damit verbundene Fürsorgepflicht sind im Sinne eines sozialen Systems zu verstehen. Verantwortlich für das BEM: Alexandra Flach, Beauftragte des Staatlichen Schulamtes für Schwerbehinderten-

angelegenheiten Herbert Graf, Mitglied des Leitungsteams des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen

und Lehrer Andreas Parr, Gesamtschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte beim Staatlichen

Schulamt

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Die Eingliederung erkrankter und behinderter Lehrkräfte (Betriebliches Eingliederungsmanagement)

1.1 Einleitung 1.2 Ablaufschema 1.3 Muster für Einladungsschreiben und Antwortschreiben 1.4 Gesprächsleitfaden 1.5 Gesprächsprotokoll (Muster) 1.6 Rückmeldebogen für das Staatliche Schulamt (Muster) 1.1 Einleitung

§ 84 Abs. 2 SGB IX lautet:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber di e örtlichen gemeinsamen Service- stellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken daraufhin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“

Es geht an dieser Stelle nicht um Kurzkrankheiten, sondern um Krankheitszeiten, welche die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in besonderer Weise erfordern. Auf die Definition in dem o.g. Gesetzeswortlaut dürfen wir an dieser Stelle verweisen.

Es stellt sich nun die Frage, wie mit vorhandenen Erkrankungen im Schulbereich umgegangen werden kann. Dies gilt für Beschäftigte und Beamte ebenso wie für

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schwerbehinderte und nichtbehinderte Personen.

Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Gesetzgeber als Zielsetzung formuliert, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Damit dies gelingt, ist die Kooperation der am BEM beteiligten Personen erforderlich. Maßnahmen des BEM können nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Beteiligten sind der Dienstherr / Arbeitgeber, Personalratsvertreter, gegebenenfalls Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, schulpsychologischer Dienst und weitere Unterstützungssysteme außerhalb der Dienststelle. Für den Bereich des Staatlichen Schulamtes des Main-Kinzig-Kreises haben wir uns auf einen Verfahrensablauf geeinigt, den Sie als Übersicht auf der Seite 7 vorfinden. Ausgangspunkt ist die Feststellung der Fehlzeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Nach schulinterner Klärung erfolgt ein Gesprächsangebot an die betroffene Beschäftigte / den betroffenen Beschäftigten. Bei besonders schweren oder chronischen Erkrankungen kann das Gesprächsangebot verschoben und später durchgeführt werden.

Ein vorformuliertes Anschreiben für die Einladung zum Integrationsgespräch und für die Antwort finden Sie auf den Seiten 8 und 9.Bei Zustimmung der betroffenen Beschäftigten / des betroffenen Beschäftigten erfolgt ein Integrationsgespräch. Ein Gesprächsleitfaden dazu finden Sie auf den Seiten 10 und 11. Ein Muster für das verbindlich anzufertigende Gesprächsprotokoll folgt auf Seite 12.

In der Regel findet das Integrationsgespräch auf der Ebene der jeweiligen Schule statt. Im Ausnahmefall wird das Integrationsgespräch durch eine Vertreterin / einen Vertreter des Staatlichen Schulamts gegebenenfalls unter Beteiligung eines Schulleitungsmitglieds geführt. Die/der Betroffene entscheidet, ob eine Vertreterin / ein Vertreter des Schulpersonalrates oder des Gesamtpersonalrates beteiligt wird, unabhängig davon auf welcher Ebene das Gespräch geführt wird.

Teilnehmende am Integrationsgespräch sind: Beschäftigte / Beschäftigter, Schulleitung bzw. eine Vertretung des Staatlichen Schulamtes und eine Vertreterin / ein Vertreter des Schulpersonalrats oder des Gesamtpersonalrates. Die Teilnahme der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wird generell empfohlen, bei schwerbehinderten Beschäftigten ist sie verpflichtend.

Die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens durch die Beschäftigte / den Beschäftigten ist möglich, sofern dem nicht schutzwürdige Belange Dritter (Datenschutz!) entgegenstehen. Vergleichbare Verfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter finden im Staatlichen Schulamt unter Beteiligung einer Vertreterin / eines Vertreters des Schulpersonalrates bzw. des Gesamtpersonalrates und gegebenenfalls der Gesamtschwerbehindertenvertretung statt.

Sowohl die Teilnahme am BEM als auch die Zustimmung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen erfolgen auf freiwilliger Basis. Beschäftigte, die nicht an dem Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements teilnehmen wollen, entstehen hierdurch keine Nachteile, aber sie verzichten möglicherweise auf wichtige

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Hilfen, Informationen und Beratungen.

Noch einige Hinweise zum Datenschutz: Die Teilnehmerinnen / die Teilnehmer des Integrationsgespräches sind zu Verschwiegenheit über den Gesprächsinhalt verpflichtet. Informationen aus dem Gespräch dürfen nur mit Zustimmung der / des Beschäftigten weitergegeben werden. Alle Informationen, insbesondere ärztliche Atteste und Gutachten, gelangen nicht in die Personalakte, sondern werden zusammen mit dem Gesprächsprotokoll in einer gesonderten BEM-Akte geführt. Diese wird von der Schulleiterin / vom Schulleiter unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Es wird dann lediglich in der Personalakte dokumentiert, dass ein Integrationsverfahren stattgefunden hat.

Wenn die Dienstfähigkeit erkrankter Beschäftigter auf Betreiben des Dienstherrn überprüft werden soll, ist das Verfahren in dem oben beschriebenen Sinne in allen Fällen vorher zwingend durchzuführen (VII. TeilhabeRL; VIII. TeilhabeRL, § 84 Abs. 2 SGB IX; § 5, 2 IntV). Das Gleiche gilt für die Fälle von Erwerbsunfähigkeit / Teilerwerbsunfähigkeit von Tarifbeschäftigten.

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1.2. Ablaufschema des Eingliederungsmanagements (BEM)

…………………………………………………………………………………………………………………………… SL = Schulleiter/in, PR = örtlicher Personalrat, SBV = örtliche Schwerbehindertenvertretung, FB = Frauenbeauftragte

mehr als 6 Wochen Fehlzeit festgestellt durch SL

(bei Teilzeit: anteilige Wochentage)

Mitteilung von SL an PR und SBV

Gespräch mit Personalrat, ggf. gemeinsam mit SBV

Gesprächsangebot für die Lehrkraft: Musteranschreiben ( Ziel d. Verfahrens,

Freiwilligkeit…) Durchschrift an FB

Zustimmung des Betroffenen

Besprechung mit der Lehrkraft im

Eingliederungsteam

(SL, PR, i.d.R. SBV, ggf. FB)

(s. Gesprächsleitfaden)

Erstellen eines Eingliederungsplanes

(Dokumentation)

ggf. ergänzende Gespräche mit externen Partnern (Betriebsarzt, Integrationsfachdiensten…)

Umsetzung der Maßnahmen

Ende Das Verfahren

kann auf Wunsch des Betroffenen jederzeit fortgeführt werden

nein

ja

Dokumentation

Evaluation durch Eingliederungsteam

(Ergebnisse für Lehrkraft und Schule)

ggf. erneute Beratung im Eingliederungsteam und Erstellen eines neuen Planes

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1.3 Einladungsschreiben – Schulleitung an Lehrkraft (Muster) Briefkopf Schule Anschrift Einladung zum Integrationsgespräch Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr aus Fürsorge gegenüber den Lehrkräften bin ich gehalten, alle Kolleginnen und Kollegen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen dienstunfähig erkrankt sind, zu einem Integra- tionsgespräch einzuladen. Dieses Gespräch findet im Rahmen des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) statt. Ziel ist es dabei, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Grundlage für dieses Gespräch findet sich in § 84 Abs. 2 SGB IX. Da Sie schon länger erkrankt sind, lade ich Sie zu einem Integrationsgespräch ein, an dem der Schulpersonalrat und in der Regel die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Weitere Teil-nehmer, z.B. die Frauenbeauftragte oder der arbeitsmedizinische Dienst (MAS) können bei Bedarf oder auf Ihren Wunsch hin, hinzugezogen werden. Als Termin schlage ich den ........... vor. Ich weise Sie darauf hin, dass ohne Ihre Zustimmung ein solches Gespräch nicht stattfinden wird. Im Sinne der präventiven Absichten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements er- muntere ich Sie aber, dieses Gesprächsangebot wahrzunehmen. Noch einige wichtige Hinweise zum Datenschutz: Die Teilnehmer des Integrationsgespräches sind zur Verschwiegenheit über den Gesprächsinhalt verpflichtet. Informationen aus diesem Gespräch, insbesondere medizinische Informationen, ärztliche Atteste oder Gutachten sowie das Gesprächsprotokoll gelangen nicht in Ihre Personalakte, es sei denn es wird von Ihnen ausdrücklich gewünscht. Über das Gespräch wird ein Protokoll erstellt, das nach Abschluss des Verfahrens, wenn Sie keinen gegenteiligen Antrag stellen, vernichtet wird. Es wird dann lediglich dokumentiert, dass ein Integrationsgespräch stattgefunden hat. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie das Gesprächsangebot wahrnehmen möchten. Gerne stehe ich für ein Vorgespräch zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie sich zur Vorbereitung auch an den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und/oder die Frauenbeauftragte wenden. Allgemeine Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie im Inter- net unter www.integrationsaemter.de Mit freundlichen Grüßen

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Antwortschreiben Absender (Beschäftigte/r) Empfängeradresse (Schule) Ich möchte das Gesprächsangebot im Rahmen des BEM

o wahrnehmen

o nicht wahrnehmen

o erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen Ich bitte um Teilnahme folgender Personen:

o eine Vertreterin / einen Vertreter der Schulleitung o eine Vertreterin / einen Vertreter des Staatlichen Schulamtes (nur in Ausnahmefällen) o -eine Vertreterin / einen Vertreter des Schulpersonalrates o oder o eine Vertreterin / einen Vertreter des Gesamtpersonalrates o Auf meinen Wunsch sollen folgende weitere Personen teilnehmen:

o eine Person meines Vertrauens

• Name .................................................. • Anschrift:..................................................

.............................................................

o die Schwerbehindertenvertretung (im Fall einer vorliegenden Schwerbehinderung ist

dies verpflichtend) o die zuständige Schulpsychologin / der zuständige Schulpsychologe (sofern

erforderlich) o die Frauenbeauftragte (sofern erforderlich) o der zuständige Arbeitsmedizinische Dienst (sofern erforderlich)

(Bitte kreuzen Sie die von Ihnen gewünschten teilnehmenden Personen an.)

Ort, Datum Unterschrift

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1.4 Gesprächsleitfaden Darstellung des BEM (Ziel, Verfahren, Inhalt, Datenschutz – keine gesundheitlichen Daten in Personalakte) ___________________________________________________________________________ Hinweis auf Freiwilligkeit der Angaben ___________________________________________________________________________ Vorgeschichte, Entwicklung und Auswirkungen der Krankheit 1. Krankheitsverlauf 2. Persönliche Ursachen und Auswirkungen - Art der Fehlzeiten - Persönliche Auswirkungen - Art der Einschränkungen - Bisherige Rehabilitätsmaßnahmen - Vorhandene Wiedereingliederungspläne (z.B. des behandelnden Arztes) 3. Schulische Ursachen und Auswirkungen einschließlich der Erkenntnisse aus der

- Gefährdungsanalyse - Überbeanspruchung - Konflikte mit Personen aus dem Arbeitsumfeld (Kollegen, Eltern, Schulleitung, Schüler) - Arbeitsplatz (gesundheitsgerechte Einrichtung) - Arbeitsorganisation (Unterrichtsverteilung, Stundenplan, Aufsicht, Mehrarbeit) ___________________________________________________________________________ 4. Handlungsmöglichkeiten: Folgende Möglichkeiten lassen sich im Groben unterscheiden: 4.1 personenbezogene bzw. schulbezogene

4.2 externe Maßnahmen:

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4.1 Personenbezogene bzw. schulbezogene Maßnahmen - Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Folge: s. Integrationsvereinba- rung Abl.03/2017, S. 102 ff, u.a. Nachteilsausgleich, Stundenreduzierung …) - Überprüfung zusätzlicher Aufgaben (Abgabe oder Verlagerung) - Fortbildung, z.B. Stimmbildung, Stressbewältigung, Methodik, Didaktik - Klärung medizinischer Gründe - Einleitung gesundheitlicher/therapeutischer Maßnahmen, z.B. Beantragung einer Kur - Vorübergehende Stundenentlastung oder stufenweise Wiedereingliederung gem. § 11 PflStdVO - Maßnahmen der Suchtbekämpfung - Supervision

- Anti-Mobbing-Maßnahmen - Teilzeitbeschäftigung - Herbeiführung baulicher Maßnahmen in der Schule - Belastungsreduzierung durch Änderung des Einsatzes, z.B. Team-Arbeit, Vermeidung von Mehrarbeit, Unterrichtsverteilung, Klassenfahrten, Rückgabe

einer Funktionsstelle (Rückernennung) - Abordnung oder Versetzung - Antrag auf Feststellung der Teil-Dienstfähigkeit oder Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit 4.2 Externe Maßnahmen

- Verweisung an das Integrationsteam beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis (Ansprechpartner: Andreas Parr, Tel.: 06055 – 81779, E-Mail: [email protected])

- Technische Hilfen am Arbeitsplatz (Integrationsamt) - Einbeziehung externer Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Unfallkasse, Renten- versicherung, Agentur für Arbeit, Integrationsamt) 5. Vereinbarungen zu konkreten Maßnahmen und deren Evaluation 1.5 Gesprächsprotokoll (Muster)

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Ort / Datum

Teilnehmer

Belehrung über die Freiwilligkeit der Angaben zur Krankheit

ist erfolgt

Vorgeschichte und Entwicklung (Ursache, Entwicklung, Auswir- kung, konkrete Belastung, Ergeb- nisse aus Gefährdungsanalyse)

Überlegungen zum BEM (Hand- lungsmöglichkeiten siehe 1.4 Nr. 4 und 5

Vereinbarungen

Absprachen zur Evaluation, er- neuter Gesprächstermin

Datum,Unterschrift _____________________ ______________________ (Schulleiterin/Schulleiter) (Lehrkraft)

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1.6 Rückmeldebogen für das Staatliche Schulamt (Muster) Schulstempel/Briefkopf Ort / Datum An das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis Hessen-Homburg-Platz 8 63452 Hanau Ergebnis des Integrationsgespräches hier: Herr / Frau (Name der Beschäftigten / des Beschäftigten)

o Ein Integrationsgespräch hat auf Wunsch der Beschäftigten / des Beschäftigten nicht stattgefunden

o Das Integrationsgespräch hat am stattgefunden.

Ggf. Anträge, Hinweise, Wünsche an das Staatliche Schulamt: ________________________________ _______________________________ (Schulleiterin/Schulleiter) (Lehrkraft) Anhang

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Ansprechpartner / Kontaktpersonen

für die Schulen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis in Hanau

Schwerbehindertenvertretung: Andreas Parr Tel.: 06055 81779

E-Mail: [email protected]

Gesamtpersonalrat: Marina Möller Tel.: 06181 9062-125 E-Mail: Gesamtpersonalrat.SSA.Hanau@

kultus.hessen.de Betriebsärztin: Dr. Claudia Dammeyer Medical Airport Service GmbH (MAS) Tel.: 06105 3413180

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