Inklusion und Teilhabereform aus ärztlich ......Diversity Ansatz: „Achtung der...

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Inklusion und Teilhabereform aus ärztlich- psychotherapeutischer Sicht Jörg M. Fegert Fachtagung in Berlin, 5. Juli 2016 „Schulbegleitung – Motor oder Bremse schulischer Inklusion?“

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Inklusion und Teilhabereform aus ärztlich-

psychotherapeutischer Sicht

Jörg M. Fegert

Fachtagung in Berlin, 5. Juli 2016

„Schulbegleitung – Motor oder Bremse schulischer Inklusion?“

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Offenlegung möglicher Interessenkonflikte

In den letzten 5 Jahren hatte der Autor (Arbeitsgruppenleiter)

– Forschungsförderung von EU, DFG, BMG, BMBF, BMFSFJ, Ländersozialministerien, Landesstiftung BaWü, Päpstliche Universität Gregoriana, Caritas, CJD

– Reisebeihilfen, Vortragshonorare, Veranstaltungs- und Ausbildungs-Sponsoring von DFG, AACAP, NIMH/NIH, EU, Goethe Institut, Pro Helvetia, Adenauer-, Böll- und Ebert- Stiftung, Shire, Fachverbände und Universitäten sowie Ministerien

– Keine industriegesponserten Vortragsreihen, „speakers bureau“

– Klinische Prüfungen und Beratertätigkeit für Servier, BMBF, Lundbeck

– Mindestens jährliche Erklärung zu conflicts of interest gegenüber der DGKJP und AACAP wegen Komissionsmitgliedschaft

– Kein Aktienbesitz, keine Beteiligungen an Pharmafirmen,

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Industrie 3%

Stiftungen 13%

Bundesmittel 72%

DFG/SFB 2%

EU 4%

Länderministerien 6%

Drittmitteleinnahmen nach Geldgebern

Jahr

Industrie

Stiftungen

Bundesmittel

DFG/SFB

EU

Länderministerien

Interessenkonflikte

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Gliederung

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle Kinder und

Jugendlichen

Teilhabe Menschenrecht

Konkrete Ausgestaltung?

… der Prozess zu mehr Teilhabe und Inklusion

Fazit

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Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - uneingeschränkt

Kinder wollen dazugehören

sie wollen Gleichaltrige treffen und Freundschaften pflegen –

jeden Tag, auf dem Schulhof, nach der Schule, unterwegs

auf Klassenfahrten …

…. und zwar unabhängig davon, ob sie

- auf einen Rollstuhl angewiesen sind,

- seh- oder hörbehindert sind,

- chronisch erkrankt, entwicklungsverzögert oder geistig behindert sind,

- Schwierigkeiten haben, sich zu konzentrieren und still zu sitzen,

- die „Zwischentöne“ in der Kommunikation mit anderen Menschen

verstehen und nachvollziehen können,

- ihre Gefühle nicht steuern können,

- sich schnell angegriffen fühlen und aggressiv werden

alle Kinder und Jugendlichen, auch diejenigen, die behindert oder

von Behinderung bedroht sind bzw. unter psychischen Problemen

und Störungen leiden

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Teilhabe

zentrales

Tagungsthema

Begleitete und

unbegleitete

minderjährige

Flüchtlinge

UNICEF-Tag 25.3.2017

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aber auch: Armut verhindert Entwicklung und Teilhabe

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KiGGS: sozioökonomischer Status, Lebensqualität

Erfassung von sozioökonomischem Status

Bildung eines Index aus Angaben der Eltern zu Bildungsniveau,

beruflicher Stellung und Haushaltsnettoeinkommen

Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem

Status weisen häufiger einen mittelmäßigen bis sehr

schlechten allgemeinen Gesundheitszustand auf

Lampert, T. et al. (2014). Messung des sozioökonomischen Status in der KiGGS-Studie. Bundesgesundheitsblatt, 57:

762-770

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KiGGS: Gesundheitliche Auswirkungen von Armut

Kinder aus armen Familien leiden häufiger an:

körperlichen Erkrankungen (z.B. Adipositas)

psychischen Erkrankungen (z.B. ADHS-Diagnose)

Quelle: KiGGS Survey, 2008

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Medizinischer Fortschritt: Entsolidarisierung bei

„Behinderungsschicksal“ Soziale Risiken und seelische

Gesundheit

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Integration versus Inklusion

Artikel 3 UN-Behindertenrechtskonvention „volle

und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und

Einbeziehung in die Gesellschaft“,

Diversity Ansatz: „Achtung der

Unterschiedlichkeit von Menschen mit

Behinderung und die Akzeptanz dieser

Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt

und der Menschheit“

Artikel 24 „Education“:

2. (a) Personen mit Behinderung sollen nicht vom

allgemeinen Bildungssystem wegen ihrer

Behinderung ausgeschlossen werden

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13. Kinder- und Jugendbericht, 2009

erster Kinder- und Jugendbericht mit dem expliziten Auftrag, die

Lebensbedingungen von Kindern mit Behinderung zu

berücksichtigen

Entscheidung der Kommission:

Lebenslage von Kindern und Jugendlichen mit

Behinderungen als Querschnittsthema

keine Institutionenperspektive, sondern personenzentriert

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in erster

Linie Kinder und Jugendliche mit Bedürfnissen, Problemen,

Entwicklungsaufgaben etc., wie sie alle anderen Kinder

und Jugendlichen auch haben

sie brauchen einen behinderungsbedingten

Nachteilsausgleich,

damit sie am gesellschaftlichen Leben

angemessen und uneingeschränkt teilhaben

können (Inklusion)

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Herausforderung, Verpflichtung und Aufgabe einer sozialen

Gemeinschaft, alle Menschen in vergleichbarer Weise von

Geburt an bis ins Alter am Leben in allen gesellschaftlichen

Bereichen aktiv zu beteiligen.

vs. Ausgrenzung, „Sonderbezirke“ für bestimmte Gruppen

von Menschen (Menschen mit Behinderung, mit

Migrationshintergrund, sozial Schwache etc.)

aber:

inklusives Aufwachsen als „Differenzierungsstrategie“

keine „Normalisierungsstrategie“

Inklusion heißt auch Berücksichtigung des „Besonderen“

individuelle Förderung in einem inklusiven Setting

Inklusion - gemeinsames Aufwachsen aller Kinder und

Jugendlichen als gesellschaftliches Ziel

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Teilhabe Menschenrecht

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Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“

„Niemand darf wegen seiner Behinderung

benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG)

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Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“

„Niemand darf wegen seiner Behinderung

benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG)

Definitionsmerkmal

Rehabilitations- und

Teilhaberecht

(§ 2 Abs. 1 SGB IX)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche

Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als

sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen

Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind

von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung

zu erwarten ist.

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Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“

„Niemand darf wegen seiner Behinderung

benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG)

Definitionsmerkmal

Rehabilitations- und

Teilhaberecht

(§ 2 Abs. 1 SGB IX)

aber Reform BGG:

Anpassung Behinderungsbegriff an die Definition der UN-BRK

grundlegende Haltung

Kinder- und Jugendhilferecht

(§ 1 Abs.1, Abs.3 Nr.1 SGB VIII)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche

Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als

sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen

Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind

von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung

zu erwarten ist.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung

seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen

Persönlichkeit.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts

nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen

Entwicklung fördern und dazu beitragen,

Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen

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Recht auf Teilhabe – in welchen Bereichen konkret

UN-Kinderrechtskonvention (1989):

4 Grundprinzipien

Recht auf Gleichbehandlung

Kindeswohl hat Vorrang

Recht auf Leben und

persönliche Entwicklung

Achtung vor der Meinung und

dem Willen des Kindes

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Recht auf Teilhabe – in welchen Bereichen konkret

UN-Kinderrechtskonvention (1989): 4 Grundprinzipien

Recht auf Gleichbehandlung

Kindeswohl hat Vorrang

Recht auf Leben und

persönliche Entwicklung

Achtung vor der Meinung und

dem Willen des Kindes

Versorgungsrechte

Schutzrechte

Beteiligungsrechte

Einzelrechte, in Gruppen einteilbar

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Kindliche Basisbedürfnisse und deren Berücksichtigung in der

UN-Kinderrechtskonvention

Basic Need UN-Kinderrechtskonvention

Liebe und Akzeptanz Präambel, Art. 6;

Art. 12, 13, 14

Ernährung und Versorgung Art. 27, Art. 26, Art. 32

Unversehrtheit, Schutz vor

Gefahren, vor materieller

emotionaler und sexueller

Ausbeutung

Art. 16, Art. 19,

Art. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40

Bindung und soziale Beziehungen Art. 8, 9, 10, 11;

Art. 20, 21, 22

Gesundheit Art. 24, 25, 23, 33

Wissen und Bildung Art. 17;

Art. 28, 29, 30, 31

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Recht auf Teilhabe – in welchen Bereichen konkret

UN-Kinderrechtskonvention (1989): 4 Grundprinzipien

Recht auf Gleichbehandlung

Kindeswohl hat Vorrang

Recht auf Leben und

persönliche Entwicklung

Achtung vor der Meinung und

dem Willen des Kindes

Versorgungsrechte

Schutzrechte

Beteiligungsrechte

Einzelrechte, in Gruppen einteilbar

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Recht auf Teilhabe – in welchen Bereichen konkret

Ausgestaltung?

UN-Kinderrechtskonvention (1989):

4 Grundprinzipien

Recht auf Gleichbehandlung

Kindeswohl hat Vorrang

Recht auf Leben und

persönliche Entwicklung

Achtung vor der Meinung und

dem Willen des Kindes

Versorgungsrechte

Schutzrechte

Beteiligungsrechte

Einzelrechte, in Gruppen einteilbar

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UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Übereinkommen und Zusatzprotokoll am 13. Dezember 2006 in

New York verabschiedet

– 3. Mai 2008 nach Ratifizierung durch 20 Vertragsstaaten in

Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten, bis auf Lettland,

haben die Konvention ratifiziert, 16 das Zusatzprotokoll

unterzeichnet

– UN-Behindertenrechtskonvention ist zwei Jahre nach

Unterzeichnung am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft

getreten

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Betonung von Teilhabe in der UN-BRK

Grundsätze von Teilhabe

a) […] Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, […]

Unabhängigkeit;

b) Nichtdiskriminierung;

d) Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit

Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil

der menschlichen Vielfalt [..];

e) Chancengleichheit;

f) Zugänglichkeit;

h) Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von

Kindern mit Behinderungen […].

Art 3 Allgemeine Grundätze

c) volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft

und Einbeziehung in die Gesellschaft

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Konkrete Ausgestaltung?

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Inklusion und Chancen für faire Teilhabe?

„… um die

Chancengleichheit zu

gewährleisten, muss jeder

dieselbe Aufgabe

bewältigen: Klettern Sie auf

den Baum“

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Inklusion bedeutet nicht gleiches Recht für alle,

sondern jedem die Förderung die er/sie benötigt

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Ausgewählte zentrale Erkenntnisse aus dem 13. Kinder- und

Jugendbericht

In der Forschung gibt es kaum Daten über die gesundheitliche Lebenslage von Kindern mit Behinderung (Ausnahme ist der Bereich medizinischer Diagnostik).

Die medizinischen Diagnosen sind in der Mehrzahl

„defizitorientiert“ („was geht nicht?“) und geben kaum Einblicke in Ressourcen und Lebenslagen.

Krankheit und Behinderung werden selten unterschieden – gleichwohl bewegen sich auch Heranwachsende mit Behinderungen auf einem Kontinuum zwischen Gesundheit und Krankheit und Gesundheit steigt mit besseren Teilhabe-Chancen!

Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe für verschiedene Arten von Behinderungen ist

hinderlich für die richtige Hilfe zum richtigen Zeitpunkt.

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Ausgewählte zentrale Erkenntnisse aus dem

13. Kinder- und Jugendbericht

Der Hilfebedarf wird häufig aus einer Angebots- und Institutionenlogik heraus formuliert und nicht vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen.

Die Praxis der Leistungsträger ist durch Abgrenzungen und Zuständigkeitsverweis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe (und auch Krankenkassen) geprägt. Komplexleistungen und Mischfinanzierungen spielen kaum eine Rolle.

Es entstehen an den Schnittstellen der Systeme „Verschiebebahnhöfe“ und bisweilen „schwarze Löcher“.

Kindertagesstätten als Ausnahme: Hier haben wir es bundesweit mit einem flächendeckenden Ausbau integrativer Angebote zu tun.

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individueller Zugang und spezifische Förderung zwingend

hohe medizinische Heterogenität der Ursachen unterschiedlicher

Formen von Behinderungen

ebenso wie zwischen den Kindern innerhalb der Gruppe einer

Form von Behinderung (stark unterschiedliche Verhaltensprofile)

„Ausrüstung“ für die erfolgreiche Bewältigung von

Entwicklungsaufgaben sehr knapp bemessen

(vergleichbar „Reiseschreibmaschine vs. Computer“)

Förderungsansätze spezifisch (individuell und

behinderungsbezogen)

kleinschrittig, auf begrenzte Bereiche abgestimmt, mehr

Strukturen, angepasst an konkrete Interessen und Motivation

gut durchdachte Hilfeplanung !

vielfältige Formen von Behinderung

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- progredienter Verlauf, Zunahme von Einschränkungen, z.B. bei

Mukoviszidose

- kontinuierlicher Verlauf, Einschränkung bleibt, unterschiedliche

Schweregrade, z.B. Autismus, geistige Behinderung

variabler Verlauf, Besserung möglich, z.B. ADHS, psychische

Störungen, Zustand nach Operation

unterschiedliche Hilfestrategien nötig zur erfolgreichen Anpassung

an die Gegebenheiten

Motivation, Optimierung

…. und unterschiedliche Verläufe in Bezug auf Behinderungs- /

Erkrankungsform

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Kinder und Jugendliche

mit chronischen körperlichen Erkrankungen leiden häufig auch

unter psychischen Belastungen (psychiatrische Komorbiditäten)

mit geistige Behinderung leiden häufig auch unter körperlichen

Grunderkrankungen, haben ein deutlich erhöhtes

Erkrankungsrisiko für psychische Störungen oder für

neurologische Erkrankungen

mit einer psychischen Störung sind auch geistig behindert (z.B.

Kanner Autismus)

Zuordnung von Kindern mit Mehrfachbehinderungen ist ein

„Problem“

Kinder und Jugendliche mit körperlichen, seelischen

Problemen oder kognitiven Beeinträchtigungen „halten

sich nicht“ an die gesetzlichen und administrativen

Abgrenzungen

… und Kinder und Jugendliche lassen sich mit ihren Problemen

und Beeinträchtigungen nicht in Schubladen einsortieren

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alle Kinder und Jugendlichen

d.h. alle Kinder und Jugendliche mit Teilhabebeeinträchtigung

in erster Linie Kinder und Jugendliche mit individuell

unterschiedlichen Bedürfnissen, die – entwicklungs- und

altersabhängig, dieselben Herausforderungen meistern müssen,

wie alle anderen Kinder auch

alle Kinder und Jugendlichen, auch behinderte Kinder bzw.

sozial benachteiligte Kinder haben ein Recht darauf, dass

ihre Bedürfnisse im erzieherischen Bereich wahrgenommen

und adressiert werden

der erzieherische Bedarf ist gerade bei Kindern und

Jugendlichen mit seelischer, körperlicher oder

geistiger Behinderung erhöht

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – Wechselwirkung

zwischen Entwicklung und Erziehung

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Diagnostik und Krankenversorgung für behinderte Kinder und

Jugendliche - Fallzahlen

Interkonferenzielle Unterarbeitsgruppe (UAG) der

Gesundheits- und Sozialminister/Jugendministerkonferenz:

2013 erhielten ca. 180.000 Kinder und Jugendliche mit

körperlicher und geistiger Behinderung sozialrechtliche

Eingliederungshilfen

In Folge der demographischen Entwicklung nimmt der Anteil

dieser Kinder tendenziell leicht ab

Anteil der Kinder nimmt zu, die aufgrund einer psychischen

Erkrankung von einer seelischen Behinderung bedroht oder

behindert sind

Insgesamt erfüllen derzeit ca. 1,5 % aller Kinder und

Jugendlichen Kriterien für eine Behinderung

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Derzeitige gesetzliche Grundlagen in SGB XII und SGB VIII

§ 53 SGB XII und Eingliederungshilfeverordnung:

Verpflichtender Rechtsanspruch ist an das Kriterium „wesentliche Behinderung“

geknüpft

§ 35 a SGB VIII Rechtsanspruch an die Erfüllung der in Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 2

genannten Leistungsvoraussetzungen gebunden: kein Verweis mehr auf die

Wesentlichkeit der Behinderung

Definition wesentliche Behinderung

nach Eingliederungshilfeverordnung

Anspruchsvoraussetzungen §35a SGB

VIII

Eine wesentliche Behinderung liegt

dann vor, wenn ein körperliches

Gebrechen eine Schwäche der

geistigen Kräfte oder eine seelische

Störung besteht und dadurch eine

wesentliche Einschränkung der

Teilhabefähigkeit entstanden ist.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch

auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher

Wahrscheinlichkeit länger als sechs

Monate von dem für ihr Lebensalter

typischen Zustand abweicht und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft beeinträchtigt ist oder

eine solche Beeinträchtigung zu

erwarten ist.

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Was spricht für und was spricht gegen die Verwendung des Begriffs

der „wesentlichen“ Behinderung im Entwicklungsalter?

Pro Kontra

Bestandswahrung (ärztlicher,

diagnostischer

Feststellungsautomatismus)

mangelhafte Überprüfung

geeigneter Hilfen im Einzelfall

Abwehr von unberechtigten

sozialrechtlichen Ansprüchen

Vorbeugungs- und

Frühinterventionsgedanke

(Gleichstellung der drohenden

seelischen Behinderung)

Beibehaltung der statistisch

definierten

Intelligenzabgrenzungen (Streit ICD-

10 vs. DSM-5 Definitionen)

eine unwesentliche geistige

Behinderung kann es nicht geben

Außenkriterium. Nennung in der

Eingliederungshilfeverordnung, also

Diagnose als Merkmal für

Wesentlichkeit.

tatsächliche Feststellung der

Teilhabebeeinträchtigung im Einzelfall,

vgl. 2-stufige Behinderungsdefinition

und höchstrichterliche

Rechtsprechung

Begriff der „wesentlichen“ Behinderung

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Hierzu Wiesner-Kommentar zu § 35 a SGB VIII:

„Gerade im Hinblick auf den Personenkreis von Kindern

und Jugendlichen kann es keinen vernünftigen Grund

für eine solche Leistungsbegrenzung geben, da damit

deren Entwicklungschancen verkürzt und das generelle

Ziel der Verbesserung der Teilhabe aufgegeben würde“.

(5. Auflage 2015, RZ 8).

Weiterer Unterschied:

In der Sozialhilfe spielt bisher das Erfolgskriterium nach §

53 Abs. 1, Satz 1 SGB XII eine Rolle: Hilfen werden nur so

lange gewährt, wie die Aussicht besteht, dass die Aufgabe

der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Eine solche Einschränkung macht im Kindes- und Jugendalter,

also im Entwicklungsalter keinen Sinn

Unterschiede zwischen Feststellung des

Rechtsanspruchs in der Jugendhilfe und der Sozialhilfe

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Inklusion in Deutschland auf dem Prüfstand

Erster Staatenbericht der UN

Abschließende Bemerkungen im Mai 2015

UN-Fachausschuss formuliert insgesamt

29 Empfehlungen für über 60 Maßnahmen zu

fast allen in der UN-BRK enthaltenen

Menschenrechten und Staatenpflichten

„Wir können nicht zufrieden sein mit dem

Stand der Umsetzung in Deutschland.

Wie andere Vertragsstaaten haben auch

wir Hinweise erhalten, die mehr als

deutlich zum Handeln auffordern und

Misstände aufzeigen.“

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Teilhabe und Inklusion aus der Perspektive der

Kinder und Jugendlichen

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Zwei Klassifikationssysteme der WHO

Diagnose

ICD 10 International Statistical

Classification of Diseases

and Related Health

Problems

Individuelle

Teilhabe-

beeinträchtigung

ICF International Classification

Functioning, Health and Disability

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ICF der WHO

Biopsychosoziales Verständnis der Teilhabebeeinträchtigung

• Beschreibung von Kompetenzen, Ressourcen und Problemdimensionen

der individuellen Teilhabe

• Einbezug von (sozialen) Umweltfaktoren und persönlichen Faktoren

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Subjective

satisfaction Assistance Localisation

Qualifiers:

Second

Qualifier

Uniform Qualifier: Extend or Magnitude Qualifiers:

First Qualifier

Barriers / hindrances Participation

restriction Activity limitation Impairment

Negative aspect

(Disability)

Facilitators Participation Activity

Functional and

structural

integrity

Positive aspect

(Functioning)

Features of the

physical, social and

attitudinal world +

Attributes of the

person

Involvement in

life

situations

Performanc of

individuals

activities

Body function

Body structure Charakteristics

Environmental factors

(external influence on

functioning) +

Personal factors

(internal influence on

functioning)

Society

(life situations)

Individual

(person as a

whole)

Body

(body parts)

Levels of

Functioning

Contextual Factors Participation Activities Body Functions

& Structures

ICF der WHO: Überblick über Komponenten des

Funktionsniveaus

Page 48: Inklusion und Teilhabereform aus ärztlich ......Diversity Ansatz: „Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen

Medizinischer Beitrag zur Hilfeplanung

- Einschätzung der

Teilhabebeeinträchtigung

- Aussage über Schwere der

Beeinträchtigung, umfassende

Einschätzung auf verschiedenen Ebenen

(multiaxial nach IDC-10)

- Häufig kennen Kinderärzte/psychiater ihre

Patienten und deren Familie schon länger,

begleiten sie über einen längeren Zeitraum

(z.B. auch bei Schulwechsel)

- Ärzte/Therapeuten können Familien auf

Hilfsangebote aufmerksam machen, ihnen

die Scheu vor „dem Jugendamt“ nehmen,

sie ggf. unterstützen

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zu beachtende Elemente (entsprechend von der WHO in der ICF verwendet):

– die Pervasivität, d.h., ob das Störungsbild in mehreren Bereiche

Auswirkungen hat, z.B. ob eine Funktionsbeeinträchtigung sich in der

Familie, in der Schule und auch in der Freizeit auswirkt, oder ob die

Funktionsbeeinträchtigung nur auf einen Bereich beschränkt ist. Die

Pervasivität trägt erheblich zum Ausmaß der Beeinträchtigung bei.

– die Intensität, d.h., ob das Störungsbild in einem (oder mehren)

Bereich(en) so stark ausgeprägt ist, dass die Stärke der

Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr mit einer Teilhabe vereinbar ist. Das

bedeutet, dass z.B. auch bereits ein Bereich genügt, um eine

Teilhabebeeinträchtigung festzustellen, obwohl das Funktionsniveau in den

anderen Bereichen hoch und ausreichend sein kann.

– die Chronizität, d.h. die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung. Für die

Chronizität liegt bereits in der Norm des §35a KJHG ein Kriterium vor, da

dort der Halb-Jahreszeitraum in der Regel vorausgesetzt wird

Teilhabebeeinträchtigung: Generelle Aspekte

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Teilhabebeeinträchtigung: Indikatoren und Einteilung

Individuelle Voraussetzungen:

– soziale Lebenslage

– Selbstpflegekompetenzen

– Kompetenzen der Familie

– Leistungsfunktionen des Kindes / Jugendlichen

– Leistungsfunktionen der Familie

Interaktionelle Voraussetzungen:

– Integration in die Familie

– Integration Kita / Schule / Arbeit,

– Integration in die Peer-Group,

– Integration in der Freizeit und

– Integration in den Sozialraum.

– Beziehungsqualitäten des Kindes / Jugendlichen

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Teilhabekonzepte und Teilhabedimensionen (Diewald et al. 2016 in Migrationsgutachten WissBeirat

Familienfragen)

• Prozessualität der Teilhabe (Teilhabe muss

erreicht und aufrecht erhalten werden)

• Teilhabe per se doppelseitig konstruiert

(muss von Betroffenen erwünscht, angestrebt und von der

Gesellschaft ermöglicht werden)

• Teilhabe durch konkreten Handlungsbezug gut

operationalisierbar (Handlungsbereiche, Subsysteme,

Kommunikationsprozesse)

• Teilhabekonzept beschreibt Status der Abgrenzung

(Barrieren) ebenso wie deren Überwindung und

Unterstützung bei der Überwindung Faszilitation

• Entspricht der Tradition europäischer Demokratien in der

Verbindung von Rechten und Pflichten, d.h. dem Konzept

der voraussetzungsvollen staatlich-

gesellschaftlichen Vertragsgemeinschaft

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… der Prozess zu mehr Teilhabe und Inklusion

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Umsetzung der UN-BRK

… „darauf verständigt, die Leistungen an Menschen, die

aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur

eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem

bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die

Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht

weiterzuentwickeln.“

Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode (CDU, CSU und SPD)

Grundsatz „Nichts über uns – ohne uns“

Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf dem Weg letzte

Woche im Kabinett

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Wesentliche Ziele des Bundeteilhabegesetzes

Förderung einer inklusiven Gesellschaft

Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung von Menschen

mit Behinderungen

Eingliederungshilfe als modernes Teilhaberecht in dessen

Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen

Bedarfen steht.

Verbindung und Verbesserung der Zusammenarbeit der

Eingliederungshilfe verbundenen Systeme

Verbesserung der Koordinierung der Rehabilitationsträger

Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt.

Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe als

bedarfsdeckendes Leistungssystem strukturell in eine

„Eingliederungshilfe neu“ (Arbeitstitel)

Leistungen aus einer Hand

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Umsetzung der UN-BRK: Vom Kind aus denken“

Reform des SGB VIII - Nicht nur „große Lösung“ sondern hin zu

einer inklusiven Jugendhilfe

Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

im Leistungssystem des SGB VIII

individuelle Förderung

Nutzen bewährter Instrumente der Jugendhilfe,

(wie z.B. Hilfeplanung)

„Hilfen aus einer Hand“

Zusammenführung der Leistungsarten: Leistungskatalog (SGB XII

und SGB VIII)

„Förderung von Entwicklung (kindbezogen) und

Erziehung (elterliche Erziehungskompetenzen)

Wegfall des „Wesentlichkeitskriteriums“ als Voraussetzung für Hilfen

und Angebote

§ 35a SGB VIII als Modell / ICF (und damit weg vom

„Fürsorgeprinzip )

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Inklusive Lösung

Diagnose Seelische Störung

körperliche

Störung

Geistige

Behinderung Individuelle

Teilhabe-

beeinträchtigung Feststellbare

Förderdefizite

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Inklusive Lösung

Diagnose Seelische Störung

körperliche

Störung

Geistige

Behinderung

Individuelle

Teilhabe-

beeinträchtigung

Barrieren

Hinderungs-

gründe

Feststellbare

Förderdefizite

Fascilitatoren

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Page 59: Inklusion und Teilhabereform aus ärztlich ......Diversity Ansatz: „Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen

Fazit

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Schnittstellenprobleme und Zuständigkeiten

Jugendhilfe und Sozialhilfe

seelische Behinderung: Kinder- und Jugendhilfe

geistige / körperliche Behinderung: Sozialhilfe

„Zuständigkeitsgerangel“ (z.B. für Schulwegbegleitung,

Transport, Nachmittagsbetreuung)

„Übergangsprobleme“

gerichtliche Einzelfallentscheidungen / diverse Rechtsexpertisen

(z.B. Kingreen, 2014; Kepert & Pattar, 2014)

neue, sehr unterschiedliche und zeitverzögert in Kraft

getretene Schulgesetze

Rechtsunsicherheit / Unsicherheit in der Finanzierungszuständigkeit

Übergangsphase mit Neuorganisation der Ämter

auch mit einer inklusiven Jugendhilfe bliebe:

Schnittstelle Schule und Kinder- und Jugendhilfe

Schnittstelle Medizin – Kinder und Jugendhilfe

Schnittstelle zum Erwachsenenalter

Interdisziplinäre Herausforderungen am Beispiel

Schulbegleitung

Inklusive Lösung /

geplanter

Gesetzentwurf

Individuelle Förderung

/Teilhabe

Zusammenführung der

Zuständigkeiten der

Leistungsträger

Abbau

Schnittstellen-

problematik?

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XXXV. Kongress der Deutschen Gesellschaft für

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

„Dazugehören“ Bessere Teilhabe für traumatisierte und psychisch belastete Kinder

und Jugendliche

22. – 25. März 2017 Ulm

Kongresszentrum CCU und Maritim Hotel Ulm

Kongresspräsident: Prof. Dr. Jörg M. Fegert

Wissenschaftlicher Kongresssekretär: PD Dr. Paul Plener

Politische und organisatorische Kongresssekretärin: Dr. Daniela Harsch

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/

Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm

Ärztlicher Direktor Prof. Dr. Jörg M. Fegert

Steinhövelstr. 5

89075 Ulm

www.uniklinik-ulm.de/kjpp

www.deutsche-traumastiftung.de

www.comcan.de