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Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung

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Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV)

Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung

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Inhaltsangabe

A) Grundsätzliches

- zeitlicher Ablauf

- sonstige Themen

B) Was ändert sich durch ESUG?

- Risiken für die Kreditinstitute - Äußerungen der Bundesagentur für Arbeit - erhöhter Koordinierungsbedarf

C) Sonderfragen

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A) Grundsätzliches

Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch gemäß SGB III auf Insolvenzgeld

Die Bank kauft rechtlich die Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers gegenüber der Firma an

Die Bank darf keinen Kredit an die Firma ausreichen, da dieses schädlich hinsichtlich §170 SGB III wäre

Die Risiken der Bank liegen insbesondere in der unbegründeten Rücknahme des Eigenantrages

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Zeitlicher Ablauf

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Zeitlicher Ablauf

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Sonstige Themen

A) Zustimmung der Agentur für Arbeit; §170,4 SGB III

B) Antrag Dritter; §324,3 SGB III

C) Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit

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Sonstige Themen

A) Zustimmung der Agentur für Arbeit; §170,4 SGB III

Formblatt; Version 04/2012

a) Antragstellung durch Bank

b) Bevollmächtigung Insolvenzverwalter / Personal-Dienstleister

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Sonstige Themen

B) Antrag Dritter; §324,3 SGB III

Formblatt; Version 04/2013

- Ausschlussfrist 2 Monate

- Betragliche Abstimmung zwischen Bank und Kanzlei / Personal-Dienstleister

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Sonstige Themen

C) Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit; 225 Seiten

Version 06/2013

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Publikation/HEGA-06-2013-Aktualisierung-DA-Insg-und-DA-AtG-Anlage-1.pdf

HEGA 03/12 -08 – Insolvenzgeld auch im Rahmen des ESUG

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler-Content/HEGA-Internet/A05-Berufl-Qualifizierung/Dokument/HEGA-03-2012-Insolvenzgeld.html

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B) Was ändert sich durch ESUG?

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I. Risiken für die Kreditinstute unverändert: Gefahr der Rücknahme des Eigenantrages

Unbegründete Rücknahme des Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Geschäftsleitung

Lösungsgedanke:

Der vorläufige Insolvenzverwalter als unsere langjährige Vertrauensperson

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist „am Puls des Unternehmens“.

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I. § 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (1/2)

„Bock zum Gärtner“ Notwendigkeit eines Sanierungsberaters (CRO) der

Schuldner trifft auf Spezialisten (work-out Banker, Spezialbetreuer beim Kreditversicherer, Distressed Investoren etc.). Eintritt des CRO in die Geschäftsleitung wünschenswert. Bisherige Geschäftsleitung ist in „Feuerwehr-Aktionen“ gefangen.

§56a Abs. 3 InsO Wahl eines neuen Insolvenzverwalters / Sachwalters in der

ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses

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I. § 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (2/2)

§270a Abs. 2 InsO Rücknahme des Eigenantrages, wenn das Gericht die

Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben ansieht.

§270 Abs. 3 InsO Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor der

Entscheidung über den Antrag

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I. § 270a - „von der Trainerbank auf die Tribüne“

Bisher: Vertrauen in die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine spezifischen Rechte

Neu: Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Gesellschafter, Sanierungsberater, vorläufigem Sachwalter und vorläufigem Gläubigerausschuss und weiteren Beteiligten

Vertrauen zu der Geschäftsführung, dem Gesellschafter und dem Sanierungsberater aufbauen

Positiver Eindruck von der Geschäftsführung, Gesellschafter und dem Sanierungsberater notwendig

Hinweis zur Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im §270a InsO Verfahren

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I. § 270b – der neue „Player“: der vorläufige Gläubigerausschuss

zusätzlich zu den §270a InsO - Überlegungen

Vorläufiger Sachwalter ist „schuldnernah“

Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO mit einfacher Mehrheit das Schutzschirmverfahren aufzuheben

Wechsel der Akteure zur Unzeit und eine dadurch veranlasste Verletzung des 3-Monats Zeitraumes

Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270b Abs. 3 InsO

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II. Bundesagentur für Arbeit verhält sich im Rahmen des ESUG unverändert

HEGA 03/12 -08 der Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass nicht gezahlte Arbeitsentgelte im Rahmen eines §270a (vorläufige Eigenverwaltung) und §270b (Schutzschirm) - Verfahrens grundsätzlich vorfinanzierbar sind.

aber auch: „Das Risiko der Vorfinanzierung liegt daher bis zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht ..... beim vorfinanzierenden Dritten“

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II. Bundesagentur für Arbeit

Einzelthemen

- Positive Fortführungsprognose in der gewohnten Form

- Positive Fortführungsprognose soll durch den vorläufigen Sachwalter gegengezeichnet werden

- „Rollierung“ im Rahmen der bisherigen Regelung möglich

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III. allgemeine Beobachtungen

erhöhter Koordinierungsaufwand

- vorläufiger Sachwalter

- Sanierungsberater

- Geschäftsleitung

- juristische Berater der Geschäftsleitung

- Gesellschafter

- Personal-Dienstleister (des Sachwalters oder des Beraters)

- vorläufiger Gläubigerausschuss

- (Insolvenzgericht)

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III. allgemeine Beobachtungen

Insolvenzverwalter

(Personaldienstleister) Bank

Alte Welt

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III. allgemeine Beobachtungen

auf wessen Namen läuft das Konto bei der vorläufigen Eigenverwaltung und wer gibt die Auszahlungen frei?

vorläufiger Sachwalter

Sanierungsberater

Firma

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III. allgemeine Beobachtungen

neue „ESUG“ Welt

Sachwalter Sanierungsberater

Personaldienst-

leister (SW) Bank Personaldienst-

leister (SB)

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C) Sonderfragen

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I. §160 InsO Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Gilt § 160 InsO auch für den vorläufigen Sachwalter und den vorläufigen Gläubigerausschuss?

§160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind.

Unseres Erachtens: ja - im frühen Verfahrensstadium sollen die Entscheidungen vom vorläufigen Gläubigerausschuss mitgetragen werden

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II. Kassenführungsrecht nach §275,2 InsO

Sachwalter kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen (Treuhandkonto / „Anderkonto“)

Pflicht das Kassenführungsrecht im Rahmen einer Insolvenzgeldvorfinanzierung auszuüben?

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III. Erneutes Insolvenzgeld nach einem Insolvenzplan

Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu §165 SGB III, Punkt 3.5 (6)

... Wird nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO) aber noch vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Arbeitgebers ein neues Insolvenzverfahren eröffnet (oder mangels Masse abgewiesen), wird in aller Regel nicht von wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit i.S. der Abs 3 und 4 auszugehen sein (vgl. BSG Urteil vom 21.11.2002 – B 11 AL 35/02 R)

Gilt analog auch für §35 Abs. 2 InsO – Freigabe eines Teilbetriebes (DA zu §165 SGB III, Punkt 3.5 (5))

BSG, Urt v. 06.12.2012 – B 11 AL 11/11 R (LSG Chemnitz), ZIP 2013, 795

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HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Leiter Insolvenzverwalterbetreuung Königsallee 21/23, D-40212 Düsseldorf Tel: +49 211 910 3809 Fax: +49 211 910 93565 E-mail: [email protected]

Paul Muschiol Direktor

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Diese Präsentation wurde von HSBC Trinkaus & Burkhardt AG (“HSBC”) erstellt. Sie

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