Internationales und Europäisches Finanz und Steuerrecht 15. April 2015 Dr. Stephan Schauhoff...
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Transcript of Internationales und Europäisches Finanz und Steuerrecht 15. April 2015 Dr. Stephan Schauhoff...
Internationales und Europäisches Finanz und Steuerrecht
15. April 2015
Dr. Stephan SchauhoffRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
vonProf. Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Internationales und Europäisches Steuerrecht
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Teil II: Überblick
Teil III: Nationales Recht
Teil IV: Internationales Recht
Teil I: Einführung
Teil I: Einführung
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§1 Grundlagen (Schaumburg, Kapitel 1 – Kapitel 4; Birk, § 3)
Teil I: Einführung
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I. Begriff des Internationalen und Europäischen Steuerrechts
Begriff des Internationalen Steuerrechts umstritten
Wie Internationales Privatrecht Kollisions- und Konfliktrecht mit der Funktion, Steuertatbestände voneinander abzugrenzen und Mehrfachbelastungen zu vermeiden
Heute weitergehend: Diskriminierung verhindern, Lücken schließen
Grundsatz der formellen Territorialität, aber Auslandssachverhalte bei Inländern besteuern
Alle nationalen, völker- und europarechtlichen Normen mit Steuerfolgen für den internationalen, d.h. grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
1. Primärrecht: Vertrag von LissabonVertrag über die Europäische Union (EUV)Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):Island, Liechtenstein, Norwegen
Freizügigkeit Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV)
Indirekte Steuern: Verbot protektionistischer Besteuerung (Art. 110 AEUV)
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
2. Sekundär- und Tertiärrecht
Steuerharmonisierung (einstimmig)
Richtlinien (MWStSystRL, Mutter-Tochter-Richtlinie etc.)Schiedsverfahrenskonvention (Art. 293 EGV-alt: völkerrechtlicher Vertrag)Tertiärrecht: Kommission und Rat ermächtigt, vor allem Zölle
Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung: Art. 4 Abs. 3 AEUV iVm. Art. 238 Abs. 2 AEUV
Direktberufung auf klare Richtlinie ohne Umsetzungsspielraum
3. Rechtsprechung
Anwendungsvorrang für die GrundfreiheitenVorlageverpflichtung zum EuGH, aber Finanzverwaltung darf offenkundig europarechtswidrige Bestimmungen unangewendet lassen
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
4. Beihilfeverbot im Steuerrecht
Art. 107 AEUV:
steuerliche Maßnahme schafft Unternehmen Vorteil in Gestalt einer steuerlichen Entlastung;
durch staatliche oder staatlich finanzierte Maßnahme;
Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt und schafft wettbewerbsverschärfende Wirkung, abstrakte Eignung genügt;
Steuervergünstigung weist selektive Wirkung aufSanierungsklausel des Abs. 1 Satz 4 ff. § 8c KStG: Vorschrift dient Missbrauchsbekämpfung oder Vorschrift führt generell zur Versagung von Verlusten bei Anteilseignerwechsel
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Teil I: Einführung
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1. Verteilung der Finanzhoheit in der EU
Art. 110 – 113 AEUV, aber nur Vorschriften gegen steuerliche Diskriminierung und für Harmonisierung
Keine Befugnis zur Erhebung eigener Steuern bei der EU, aus Art. 192 Abs. 2 AEUV Kompetenz, C02/Energiesteuer einzuführen
Ertragshoheit: Eigenmittel, finanziert von Mitgliedstaaten
Verwaltungshoheit bei Mitgliedstaaten
Teil I: Einführung
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2. Auswirkungen primärrechtlicher Regelungen auf die nationalen Steuerrechtsordnungen
EuGH zieht seit 1986 Grundfreiheiten verstärkt heran, um diskriminierende bzw. beschränkende Bestimmungen für unanwendbar zu erklären. Dreistufige Prüfung
Welche Grundfreiheit anwendbar (Konkurrenzen)
Verstoß: Schlechterstellung von grenzüberschreitendem gegenüber rein inländischen Vorgängen
Rechtfertigungsgrund und dessen folgerichtige Umsetzung
Teil I: Einführung
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3. Steuerharmonisierung innerhalb der EU
a) Harmonisierung von direkten Steuern punktuell durch Richtlinien
b) MWStSystRL
EnergiesteuerRL
Harmonisierungsverpflichtung bei Verbrauchssteuern
Teil I: Einführung
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III. Das nationale Steuerrecht als Grundlage des internationalen Steuerrechts
Wer warum in welcher Höhe besteuert wird, regelt das nationale Steuerrecht
1. Wesentliche Steuerarten
Ertragsteuern: EStG KStG GewStG
Steuersätze: 20 – 45 v.H. 15 v.H. 3,5 v. H. x Hebesatznach Grundfreibetrag+ SolZ + SolZ+ KiSt
Steuerpflichtige: nat. Personen Körperschaften nat. Personen und Körpersch.
Bemessungsgrundlage:Einkommen mit sieben dito ditoEinkunftsarten unter Berücksichtigung
von Hinzurechnungen undKürzungen
Teil I: Einführung
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Verkehrssteuern:
UStG
Steuersatz 0/7 v.H/19 v.H.
GrErwSt: 3,5 – 6 v.H.
Besitzsteuern:
ErbStG
Grundsteuer
Teil I: Einführung
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2. Wesentliche Begriffe
Steuererhebungsverfahren: Veranlagung durch Steuerbescheid nach Erklärung
Quellensteuerabzug durch Vergütungsschuldner, Lohnsteuer, KapErtrSt
Zeitpunkt der Einkommenserfassung:
Zufluss / Abfluss (§ 11 EStG)
Gewinnrealisation unabhängig vom Zufluss, Abfluss: Forderungsentstehung, Rückstellung (überwiegende Wahrscheinlichkeit für Inanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 EStG) (§ 4 Abs. 1 EStG, aber § 4 Abs. 3 EStG)
Überschuss Einnahmen über Werbungskosten
Jährlichkeitsprinzip statt Totalperiode:
Kalenderjahr
Wirtschaftsjahr
Teil I: Einführung
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3. Der Steuertatbestand
a) Subjektive Steuerpflicht:unbeschränkte Steuerpflicht Welteinkommenbeschränkte Steuerpflicht nur aus Quelle
b) Objektive Steuerpflicht:Einkommen (Schenkung, Nachlass, Erwerb etc.)bestimmtes Einkommen ( § 2 EStG)Einkünfte Gewinn oder Überschuss
Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG)
Beispiel:§ 19 EStG, gleichgültig ob einmalig oder laufende Bezüge oder ob Rechtsanspruch besteht, wesentlich: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also dafür gezahlt, bzw. Ausgaben dafür aufgewendet
c) Sonderausgaben für privat veranlasste Ausgaben
d) Tarif auf gesamtes in Deutschland steuerpflichtiges, steuerbares Einkommen
Teil I: Einführung
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Internationales und Europäisches Recht schränken die Steuerpflicht nach nationalem Recht ggfs. ein, sie begründen diese aber nicht eigenständig.
Steuerhoheit liegt, auch innerhalb Europas, bei Nationalstaat.
Teil I: Einführung
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IV. Das Internationale Steuerrecht
Zielsetzung: Vermeidung von Doppel- oder Dreifachbesteuerung desselben Sachverhaltes
X ist US-Staatsangehöriger, wohnt und arbeitet in Deutschland, besitzt eine Mietwohnung in Paris und erhält Dividendenausschüttungen der Novartis AG, Schweiz
USA wegen Staatsangehörigkeit
D wegen Wohnsitz
F wegen Belegenheit Immobilie
CH wegen Quellenprinzip
Teil I: Einführung
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1. Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte
Wohnsitzprinzip/Staatsangehörigkeit als Anknüpfung für Welteinkommen
Berechtigung dieses zu besteuern wieder eingeschränkt durch
- nationale Regelungen oder
- unilateral wirkende Verträge oder
- Doppelbesteuerungsabkommen
Teil I: Einführung
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2. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode: Einkünfte von BMG ausgenommen
Anrechnungsmethode: tatsächliche Steuer wird angerechnet
Abzugsmethode: (§ 34c Abs. 2,3 EStG):
ausländische Steuern von Bemessungsgrundlage abziehen
Pauschalierungsmethode: (§ 34c Abs. 5 EStG): fiktive Steuer wird angerechnet
Erlassmethode: (§ 50 Abs. 4 EStG): Steuer wird im Einzelfall erlassen, um Anwendung praktisch zu machen
Teil I: Einführung
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a) Unilaterale nationale Maßnahmen (Steueranrechnung, Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte)
Vorrang DBA vor § 34c Abs. 1 bis 3 EStG (§ 34c Abs. 6 EStG):
Bei DBA mit Freistellung vollständig;bei DBA mit Anrechnung, ob fiktive oder tatsächliche Steuer etc.
Teileinkünfteverfahren für In- wie Ausländer (§ 3 Nr. 40 EStG)Abgeltungsteuer § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG (Verstoß wegen Nettoprinzips, ohne Veranlagung wählen zu können?)
Gewinne bei Hinzurechnungsbesteuerung (§ 3 Nr. 41 EStG) steuerfrei
Steueranrechnung: Drittstaateneinkünfte (§ 50 Abs. 3 EStG) § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG
Teil I: Einführung
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Steuerfreistellung
VW AG erhält von der brasilianischen Tochtergesellschaft eine Dividende. Brasilien erhebt 25 v.H. Quellensteuer. § 8b Abs. 1 KStG, aber § 8b Abs. 5 KStG Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf deutsche Körperschaftsteuer (§ 26 Abs. 1 KStG), nicht auf Gewerbesteuer, obwohl Steuerbelastung (15 v.H.; 15 v.H.) ähnlich hoch
Steuerabzug: § 26 Abs. 6 KStG iVm § 34c Abs. 2, 3 EStG: Abzug der ausl. Steuer von der BMG
Steuererlass und Steuerpauschalierung
Teil I: Einführung
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b) Bilaterale Maßnahmen (DBA)
DBA regeln Besteuerungshoheit
Wohnsitz bei DoppelwohnsitzenWer Einkünfte besteuern darf, wie weit Recht des Quellenstaates gegenüber Ansässigkeitsstaat reicht
Anrechnungsmethode: Kapitalexportneutraliät, dt. Steuerniveau
Freistellungsmethode: Kapitalimportneutralität, ausl. Steuerniveau
OECD-MA (aus 2010) mit Musterkommentar dazu
Deutschland hat DBA zu Ertrag- und Vermögensteuer mit ca. 92 Staaten; zu KFZ-Steuern (ca. 10); zu Erbschaft- und Schenkungsteuer (ca. 8)
Treaty override möglich
Teil I: Einführung
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3. Formen grenzüberschreitender wirtschaftlicher Sachverhalte
einige Beispiele
Teil I: Einführung
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a) Direktgeschäft
Formel 1 am Nürburgring, Besteuerung Fahrer, Teams
Teil I: Einführung
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b) Betriebstätte/ständiger Vertreter
A aus Frankreich mietet Lagerhaus für Auslieferung seiner Waren in Deutschland
Teil I: Einführung
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c) Kapitalgesellschaft
X aus F bezieht Dividenden der VW AG
Beschränkte Steuerpflicht mit Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, Ermäßigung Quellensteuersatz durch DBA, aber Erstattung erforderlich
Teil I: Einführung
26
d) Personengesellschaft
Rechtliche Qualität der ausländischen Gesellschaft (Qualifikationskonflikt)
Teil I: Einführung
27
e) Grenzüberschreitende Lieferung/Leistung
Wer darf Gewinn aus Verkauf Maschine, in NL hergestellt, in D ausgeliefert, besteuern?
Teil I: Einführung
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4. Einkünfteverlagerungen und staatliche Abwehrstrategien
Internationaler Steuerwettbewerb, auch innerhalb EU Steueroasen
Teil I: Einführung
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a) Verrechnungspreise
Weltkonzern erzielt hohen Gewinn, durch Gestaltung der Rechtsbeziehungen fällt dieser in Steueroasen an
Inwiefern akzeptieren?
Teil I: Einführung
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b) Hinzurechnungsbesteuerung
Deutsche Y-KG hat Irish-Ltd., die den Konzern finanziert und fortlaufend daraus hohe Gewinne erwirtschaftet. Werden im Inland nicht besteuert, in D nur, wenn Ltd. ausschüttet, was sie vermeidet (§§ 7 ff. AStG)
Teil I: Einführung
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c) Gesellschafterfremdfinanzierung
Lux Holding gibt dt. Tochter-GmbH Darlehen mit 8 % Zinsen zur Geschäfts-finanzierungDt. Tochter deswegen gewinnlos Zinsen in D unbesteuert, auch Lux Holding zahlt Zinsen an Cayman Ltd., auch gewinnlos
Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG)
Teil I: Einführung
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d) Unternehmensverlagerung
Gewinnrealisation bei Entstrickung?
Unternehmer (Sportler / Freiberufler) zieht weg
Teil I: Einführung
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e) Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
X-AG macht in D Gewinne, bei GB-Tochter Verluste. Verrechenbar?
Im Inland Organschaft, Marks & Spencer § 2a EStG negative Einkünfte Dritt-staaten, negativer Progressionsvorbehalt mit Steuersatz 0 unter Berücksichtigung negativer ausländischer Einkünfte
Lidl Belgium: EuGH C-414/06, Slg. 2008 I-3601
Teil I: Einführung
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f) Arbeitsausübung im Ausland
Wohnsitzstaat, 183 Tage
Quellenstaat
Freiberufler, Arbeitnehmer, Künstler /Sportler etc.
FG Ba-Wü v. 26.09.2012 2 K 776/11:
Kläger arbeitet in Deutschland, kehrt zu Zweitwohnsitz in Frankreich zurück und lebt mit Familie in Österreich. Wer darf Arbeitseinkünfte besteuern?
Teil I: Einführung
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g) Erbschaft und Schenkung
Internationaler Zugriff auf dasselbe Steuersubstrat