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Referentin: Frau Steuerberaterin Claudia Scheller
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Steuerberatungsgesellschaft
RTG Revisions- und Treuhand GmbH
Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition
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Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Definition 12. Rechtliche Grundlagen 23. Formen der Sonderposten 3
3.1. Zuwendungen 43.2. Beiträge 53.3. Gebührenausgleich 63.4. Sonstige Sonderposten 7
4. Bilanzielle Darstellung 84.1. Grundsatz 84.2. Zeitpunkt der Bilanzierung der Zuwendung, insbesondere bei den
Investitionszuschüssen 94.3. Ausweis und zeitliche Fortschreibung der Investitionszuschüsse nach der
Netto- oder Bruttomethode 104.4. Behandlung von Aufwandszuschüssen 13
5. Besonderheiten der Eröffnungsbilanz 15
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Inventur und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestitionen
1. Definition
• Passivposten in der Bilanz, der aufgrund seines rechtlichen Charakters nach dem Eigenkapital und vor dem Fremdkapital ausgewiesen wird
1. Anlagevermögen 1. Eigenkapital
2. Umlaufvermögen 2. Sonderposten
3. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 3. Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Eröffnungsbilanz 01.01.2007
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2. Rechtliche Grundlagen
• § 34 Abs. 1 GemHVO Doppik Sachsen-Anhalt vom 30.03.2006 (Allgemeiner Hinweis)
• § 46 Abs. 4 GemHVO Doppik Sachsen-Anhalt vom 30.03.2006 (Gliederung der Bilanz)
• Bewertungsrichtlinie Sachsen-Anhalt vom 09. April 2006
- Ziffer 4.2.7.b)- Ziffer 5.19.
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3. Formen der Sonderposten
• gemäß § 46 Abs. 4 GemHVO Doppik Sachsen Anhalt werden in der kommunalen Bilanz 4 Sonderposten unterschieden:
1. aus Zuwendungen
2. aus Beiträgen
3. aus Gebührenausgleich
4. Sonstige
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Aktivierung mit demZuwendungsbetrag bzw.höchstens zum Zeitwert
Kürzung bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Sonderposten
Periodengleiche Vereinnahmung oderbei zeitlicher Abgrenzung Erfassung als
sonstiger Vermögensgegenstand/Rechnungsabgrenzungsposten
Zuwendungen
Investitionszuschüsse Aufwandszuschüsse
Finanzielle Zuwendungen(Zuschüsse)
Sachzuwendungen
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3.1. Definition der Zuwendungen
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Beiträge sind Geldleistungen, die als Ersatz des Aufwands der Kommunen für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden, z.B. Erschließungs- und Anschlußbeiträge.
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3.2. Definition der Beiträge
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Jahresüberschüsse von kostenrechnenden Einrichtungen am Ende des Kalkulationszeitraums, die nach § 5 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt in den drei folgenden Jahren ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten aus Gebührenausgleich anzusetzen.
Beispiel:
Mit Jahresabschluß 2005 wird eine Kostenüberdeckung von EUR 100.000 im Straßenreinigungsbereich ermittelt. Es erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses eine Aufwandsbuchung für die Einstellung in den Sonderposten mit der Gegenbuchung der Kommune „Sonderposten für Gebührenausgleich Straßenreinigung“. Mit der Gebühren-kalkulation für das Haushaltsjahr 2006 wird die Kostenüberdeckung in die Kalkulation kosten- bzw. gebührenmindernd einbezogen. Für den Jahresabschluß 2006 wird der in 2005 gebildete Sonderposten aufgelöst, in dem die Gegenbuchung „Erträge aus der Auflösung Sonderposten“ ertragswirksam erfolgt.
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3.3. Sonderposten aus Gebührenausgleich
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Sammelposten für weitere Sachverhalte, die die Bildung eines Sonder-postens erforderlich machen.
Beispiele:
- Sonderposten für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Sonderposten für die Ablösung von der Verpflichtung zur Erstellung von Stellplätzen
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3.4. Sonstige Sonderposten
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4. Bilanzielle Darstellung
4.1. Grundsatz
• gleiches Ansatzverfahren für alle 4 Formen der Sonderposten
• für Aufwandszuschüsse im Bereich der finanziellen Zuwendungen gelten abweichende Regelungen
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4.2. Zeitpunkt der Bilanzierung der Zuwendung, insbesondereInvestitionszuschüsse
• wenn der Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuwendung mit dem Zeitpunktder Vereinnahmung der Zuwendung zusammenfällt, ist die Zuwendungmit der Vereinnahmung als Sonderposten zu verbuchen
Buchungssatz: Bank an Sonderposten
• der Anspruch auf Zuwendung ist dann als Forderung zu aktivieren,wenn die Kommune am Bilanzstichtag die sachlichen Voraus-setzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und die Be-willigung ohne Auszahlungsvorbehalt mittels eines Bescheids vorliegt
Buchungssatz: Forderung an Sonderposten
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4.3. Ausweis und zeitliche Fortschreibung der Investitions-zuschüsse nach der Netto- oder Bruttomethode
• Nettomethode = Aktivische Minderung
-- Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf der Aktivseite
-- damit Minderung der Bemessungsgrundlage für die künftigen Abschrei-bungen
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Nettomethode BruttomethodeAnschaffungs- oderHerstellungskosten 100 100
Zuwendungshöhe 60 60
Bilanzausweis Aktivseite 40(100-60) 100
Bilanzausweis Passivseite 0 (entfällt) 60
Abschreibung linear über10 Jahre je Jahr -4 -10
Ertrag aus der Auflösunglinear über 10 Jahre 0 (entfällt) +6
Ergebnis/Ergebnissaldo = 4 = 4
Präferenz der Bruttomethode:
die Vermögens- und Finanzlage der Kommune wird sachgerecht dargestellt (vgl. IDW HFA 1/1984)Buchungssätze Bruttomethode:
Vermögensgegenstand an Bank 100
Bank an Sonderposten 60
Abschreibung an Vermögensgegenstand 10
Sonderposten an Erträge Auflösung Sonderposten 6
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4.4. Behandlung von erhaltenen Aufwandszuschüssen
Aufwandszuschüsse betreffen eine oder mehrere Perioden:
Sofern die Aufwandszuschüsse nur eine Periode betreffen, ist eine vollständige periodengleiche Verbuchung als Einnahme und Ertrag zulässig.
Beispiel:
Das Land bezuschußt im laufenden Jahr teilweise die Aufwendungen einer Kommune für Stadtmarketing.
Buchungssatz: Bank an Ertrag
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Vereinnahmte Aufwandszuschüsse, die der (teilweisen) Deckung von zukünftigen Aufwendungen über mehrere Perioden dienen, sind nach dem Gesamtbild des jeweiligen Einzelfalls als sonstige Verbindlichkeiten oder passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Die jährliche ertragswirksame Ver-einnahmung richtet sich nach der Höhe des zu deckenden Aufwandes im entsprechenden Jahr.
Beispiel:
Ein Landkreis beteiligt sich an den Instandhaltungsaufwendungen für die überregional bekannte Kultureinrichtung einer Stadt und überweist im Jahr davor den Zuschußbetrag für drei Folgejahre.
Buchungssatz für den Zuschußempfänger:
bei Vereinnahmung: Bank an Passive Rechnungsabgrenzung
in den drei Folgeperioden jeweils: Passive Rechnungsabgrenzung an Ertrag(abhängig von Aufwand / Verursachung)
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RTG Dr. Böhmer und Partner Musterstadt Erfassungsblatt
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005
Bilanzposition Mittelgeber Bezeichnung der Zuwendung/ des Beitrages
Gesamtwert kumulierte Minderung bis
01.01.2005
Stand 01.01.2005 Jahreswert der Minderung
EUR EUR EUR EURSoPo aus Zuwendungen Land Sportpark: Sozialgebäude 868.859,38 4.344,29 864.515,09 17.377,19SoPo aus Zuwendungen Land Sportpark: Außenanlagen* * 916.345,82 9.960,28 906.385,54 39.841,12SoPo aus Zuwendungen Land Bibliothek: Bücher, Tonträger,
Videos u.a Ausstattung15.780,00 0,00 15.780,00 3.945,00
SoPo aus Zuwendungen Land Heißes Wasser 132.000,00 0,00 132.000,00 6.600,00SoPo aus Zuwendungen Land Grundwassererhaltung
Stadtgebiet2.590.356,85 64.758,92 2.525.597,93 129.517,84
SoPo aus Zuwendungen Land Parkplatz 380.588,41 79.929,98 300.658,43 15.223,54SoPo aus Zuwendungen Land Busplatz 657.100,36 137.991,08 519.109,28 26.284,01SoPo aus Zuwendungen Land Feuerwehr bauliche Maßnahme
- nur Erhaltungsaufwand0,00 0,00 0,00 0,00
SoPo aus Zuwendungen Land Doppiksiedlung 354.260,49 40.346,33 313.914,16 11.808,68SoPo aus Zuwendungen Land Großer Indianerteich 434.304,00 9.048,00 425.256,00 21.715,20geä SoPo aus Zuwendungen Land ÖPNV Busspur 1.268.686,94 360.175,92 908.511,02 63.434,35geä SoPo aus Zuwendungen Bund Turnhalle 625.719,00 140.787,00 484.932,00 23.464,46SoPo aus Zuwendungen sonst öff Bereich Heißes Wasser 85.000,00 0,00 85.000,00 4.250,00SoPo aus Zuwendungen Summe 8.329.001,25 847.341,80 7.481.659,45 363.461,39Gesamtergebnis 8.329.001,25 847.341,80 7.481.659,45 363.461,39
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● Vereinfachungsregelungen im Zuwendungsbereich:
-- Zuwendungen für Einzelmaßnahmen, die wirtschaftlich zu einer Sachgesamtheit zusammengefaßt werden können, sollten über eine einheitliche Nutzungsdauer aufgelöst werden (z.B. Medienbestand einer Bibliothek, Öffentlicher Platz mit Mehrfachnutzung)
-- Vereinfachungen sind bei nicht mehr ermittelbarer Inbetriebnahmedes Vermögensgegenstandes und damit des Auflösungsbeginns des Sonderpostens anzuwenden - in diesen Fällen sollte der Beginn der Auflösung im Jahr der Zuwendung oder ab dem 1.1. des Folgejahres erfolgen
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