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ISSN 0724-7885 06432 A STAATSANZEIGER HESSEN .. FUR DAS LAND HESSEN 2018 Nr.15 Hessisches Ministerium fUr Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Bekanntmaehung der Angebotsauffor- derung zum Kauf landeseigener Leer- rohre fur die Breitbandversorgung. . .. 470 Hessisches Ministerium fur Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Riehtlinie des Landes Hessen zur Forde- rung der Uindliehen F:ntwicklung. . . .. 470 Regierungsprasidien DARMSTADT Verordnung zur Aufhebung der "An- ordnung zum Schutze der Trinkwasser- gewinnungsanlagen des Waserverban- des "Oberer Rheingau" mit Sitz in Elt- ville, Rheingaukreis, und der Gemeinde Erbach, Rheingaukreis yom 17.8.1971" vom 15.:!.2018 ..................... 485 MONTAG, 9. APRIL 2018 Seite Vorhaben del' SE 'l'ylose GmbH & Co. KG; Offentliehe Bekanntmaehung naeh § 5 Abs. 2 UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 485 Rhein Main Rohstoffe GmbH; bffentli- ehe Bekanntmaehung naeh § 5 UVPG. . 485 Anerkennung der Elmar Gehring Rin- vendell SLiftung Laube miL SiLz in Frankfurt am Main als reehtsfahige Stiftung des burgerliehen Reehts . . . .. 486 Bestellung zum hevollmaehtigLen Be- zirkssehornsteinfeger mit Wirkung yom 1.4.2018 .......................... 486 Verlust eines FleisehunLersuchungs- stempels. ......................... 486 Genehmigung der Aufiosung des Schlaehtsehweineversieherungsvereins a.G. Wehretal-Reichensachsen. ....... 486 KASSEL Vorhaben der A+M Krista GbR; bffentli- che Bekanntmachung nach § 5 UVPG. . 486 Seite Seite BesLellungen zum bevollmachtigten Be- zirksschornsteinfeger . 486 Hessen Mobil - Strallen- und Verkehrsmanagement Um- und Ausbau del' LandessLrafle 3042 Stadt Herborn Ortsteil Uekersdorf; bf- fentliche Bekanntmaehung nach §5 Abs.2 UVPG . Aushau der Landesstralle L ~141 zwi- schen Ruekers und Flieden; bffentli- ehc Bckanntmachung naeh §" Abs.2 UVPG .. 487 487 Offentlieher Anzcigcr . 488 Andere Behiirden und Korperschaften LandeswohHahrLsverband Hessen, Kas- sel; 4. Sitzung des Revisionsausschusses der XVI. Verbandsversammlung . 489 Stellenausschrcibungcn . 490 www.staatsanzeiger-hessen.de Art.-Nr.09008815

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ISSN 0724-7885 06432 A

STAATSANZEIGERHESSEN ..

FUR DAS LAND HESSEN2018 Nr.15

Hessisches Ministerium fUrWirtschaft, Energie, Verkehr undLandesentwicklungBekanntmaehung der Angebotsauffor-derung zum Kauf landeseigener Leer-rohre fur die Breitbandversorgung. . .. 470

Hessisches Ministerium fur Umwelt,Klimaschutz, Landwirtschaft undVerbraucherschutzRiehtlinie des Landes Hessen zur Forde-rung der Uindliehen F:ntwicklung. . . .. 470

Regierungsprasidien

DARMSTADTVerordnung zur Aufhebung der "An-ordnung zum Schutze der Trinkwasser-gewinnungsanlagen des Waserverban-des "Oberer Rheingau" mit Sitz in Elt-ville, Rheingaukreis, und der GemeindeErbach, Rheingaukreis yom 17.8.1971"vom 15.:!.2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 485

MONTAG, 9. APRIL 2018

Seite

Vorhaben del' SE 'l'ylose GmbH & Co.KG; Offentliehe Bekanntmaehung naeh§ 5 Abs. 2 UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 485Rhein Main Rohstoffe GmbH; bffentli-ehe Bekanntmaehung naeh § 5 UVPG. . 485Anerkennung der Elmar Gehring Rin-vendell SLiftung Laube miL SiLz inFrankfurt am Main als reehtsfahigeStiftung des burgerliehen Reehts . . . .. 486Bestellung zum hevollmaehtigLen Be-zirkssehornsteinfeger mit Wirkung yom1.4.2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 486Verlust eines FleisehunLersuchungs-stempels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 486Genehmigung der Aufiosung desSchlaehtsehweineversieherungsvereinsa.G. Wehretal-Reichensachsen. . . . . . . . 486

KASSELVorhaben der A+M Krista GbR; bffentli-che Bekanntmachung nach § 5 UVPG. . 486

Seite Seite

BesLellungen zum bevollmachtigten Be-zirksschornsteinfeger . 486

Hessen Mobil - Strallen- undVerkehrsmanagementUm- und Ausbau del' LandessLrafle 3042Stadt Herborn Ortsteil Uekersdorf; bf-fentliche Bekanntmaehung nach § 5Abs.2 UVPG .Aushau der Landesstralle L ~141 zwi-schen Ruekers und Flieden; bffentli-ehc Bckanntmachung naeh § " Abs.2UVPG ..

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487

Offentlieher Anzcigcr . 488

Andere Behiirden und KorperschaftenLandeswohHahrLsverband Hessen, Kas-sel; 4. Sitzung des Revisionsausschussesder XVI. Verbandsversammlung . 489

Stellenausschrcibungcn . 490

www.staatsanzeiger-hessen.deArt.-Nr.09008815

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Seite 470 Staatsanzeiger fiir das Land Hessen - 9.April 2018 Nr.15

HESSISCHES MINISTERIUMFUR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UNO LANOESENTWICKLUNG

Bekanntmachung der Angebotsaufforderung zum Kauf lan-deseigener Leerrohre fur die BreitbandversorgungDas Land Hessen - vertreten durch Hessen Mobil- Strallen- undVerkehrsmanagement - bietet allen Interessenten, insbesondereTelekommunikationsunternehmen, Leerrohre fur den Auf- undAusbau der Breitbandversorgung zum Kauf an. Die IIessen Tra-de & Invest GmbH, Ereitbandburo Hessen, ist zur Vorbereitungdes Verkaufs bevollmachtigt.Eei der in der Landesstralle verlegten Leerrohrstrecke handelt essich urn drei Leerrohre PE-HD-Rohre mit den Aullendurchmes-sern und Wandstarken 50 mm x 4,6 mm. Die Leerrohre liegen imWerra-Meillner-Kreis und tragen die Hessen Mobil-Kennzeich-nung HID 21322.Zum Verkauf angeboten werden diese Leerrohre gemall des imOnline-Speicher der HTAI zum Download eingestellten Produkt-blaHs, das weiterfUhrende Informationen enthalt. Der Verkauferfolgt auf der Grundlage des ebenso dort zum Download einge-stellten Vertragsentwurfs.Der Zugang zum Online-Speicher kann uber die [email protected] werden.Der Mindestkaufpreis fur die Leerrohre bctragt 62.439,79 Euro.Opr vorgpnAnntp Mindestkaufpreis ist ein Endpreis.Angebote unterhalb dieses Mindestkaufpreises werden yom Ver-kaufsverfahren ausgeschlossen. Die Moglichkeit zur Abgabecines erslen Angebotes ist bis zum IS. April20lS, 14.00 Uhr, be-fristeL Diese Angebote wenlen vis zum 20. April 2018 gesichtet.

Nach Sichtung werden aile Bieler, sofern es mehr als einen Bie-tel' gibt, am 20. April 2018 informiert, ob ihre Angevote unter-halb des jeweils hochsten Angebotes liegen oder nicht. Hiernachbesteht nochmals fUr aile Bieter, die ein erstes Angebot abgege-ben haben, die Moglichkcit, ein weiteres Angebot bis zum 25. Ap-ril 2018, 14.00 Uhr, abzugeben.Das jeweils wirtschaftlichste Angebot wird angenommen, wobeisich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nach der Hohe desangebotenen Preises richtet.Nach Auswertung aller Angebote verhandelt das Land Hessenmit demjenigen Bieter, der den hochsten Kaufpreis angebotenhat, uber den Abschluss cines endgultigen Kaufvertrages. Kommteine Einigung uber einen Vertragsschluss mit einem Bieter niehtzustande, kann das Land Hessen mit dem jeweils nachstplatzier-ten Bieter uber einen Vertragsschluss verhandeln.Angebote konnen ausschlielllich uber das vollstandig ausgefUlI-te und rechtsverbindlich unterzeichnete Angebotsformular einge-reicht werden. Die Angebote mussen zu den oben genannten Fris-ten bei der Hessen Trade & Invest GmbH, Breitbandburo Hessen, zuHanden Herrn Torsten Lex, Konradinerallee 9, 65189 Wiesbaden,eingegangen sein. Das Risiko der Postzustellung tragt der Bieter.

Wiesbaden, den 27. Marz 2018

IIessisches Ministerium fUr Wirtschaft,Energie, Verkehr und LandesentwicklungIV 6 - 090-90-70-40

StAnz. 1512018 S. 470

HESSISCHES MINISTERIUMFUR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANOWIRTSCHAFT UNO VERBRAUCHERSCHUTZ

Richtlinie des Landes Hessen zur Forderung der landlichenEntwicklung

Inhaltsverzeichnis

Teil I - Richtlinienubersichtl. Ziel der Forderung2. Inhalt der Richtlinien3. Fordergebiete4. Zustandige Stellen

Teil II - Einzelbestimmungenl. Landliehe Regionalentwkklung

l.1 Vorbereitung einer lokalen Entwicklungsstrategie nachLEADER

1.2 Umsetzung eines Regionalen Entwicklungskonzepts(LEADER)

l.3 Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten(LEADER)

l.4 Laufende Kosten (LEADER)1.5 Kleinstunternehmen der Grundversorgung

2. DorfentwicklungAllgemeine VerfahrensbestimmungenStrategische Sanierungsbereiche2.1 Planungen und DiensUeistungen2.2 Basisinfrastruktur, Daseinsvorsorge und Grundversor-

gung

2.3 Umnutzung, Sanierung und Neubau im Ortskern2.4 Lokale Kleinvorhaben2.5 Stadtebaulich vertraglicber Ruckbau

3. Dorfmoderation - Moderations- und Beratungsdienstleistun-gen zur Eegleitung von Veranderungsprozessen

Teil III - Allgemeine Forderbestimmungen

'reil IV - weitere Bausteine zur landlichen Entwicklungl. Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft"2. Landtourismusmarketing

Teil V - Inkrafttreten/Aullerkrafttreten

Teil 1- RichtIinieniibersicht

1. Ziel der ForderungZiel der Forderung der land lichen Entwicklung ist, den landli-chen Raum als attraktiven Lebensraum zu erhalten, den demo-graIisehen und strukturellen Wandel aktiv zu gestalten und dureheine eigenstandige Entwicklung die sozialen, kulturellen undwirtschaftlichen Potenziale zu mobilisieren. Dazu ist es erforder-lich, dass Handlungsfelder wie zum Beispiel Infrastruktur, Ver-sorgung, Mobilitat, burgerschaftliches Engagement und Zusam-menarbeit sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebeneabgestimmt und zukunftsfahig aufgestellt werden. Urn eine guteLebensqualitat im landlichen Raum zu erhalten und an die ge-sellschaftlichen Veranderungen angepasste Rahmenbedingungenzu erzielen, sollen die Innenentwicklung gestarkt, der Flachen-verbrauch verringert und die Energieeffizienz gesteigert werden.

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Nr.15 Staatsanzeiger fiir das Land Bessen - 9. April 2018 Seite 471

In Ubereinstimmung mit del' Strategic "Europa 2020" und demEU-weiten Schwerpunkt "Forderung del' lokalen Entwicklung inlandlichen Gebieten" wird die landliche Entwicklung in Bessenin erster Linie als ganzheitliche GestaltungsauIgabe del' landli-chen Regionen und Gemeinden gesehen. Sie sollen in eigener Ver-antwortung ihre Starken und Schwachen erkennen, Ziele undHandlungsfelder formulieren, Entwicklungsstrategien bestim-men und diese in kommunalen und regionalen integrierten Ent-wicklungskonzepten darlegen. Das Land Bessen unterstutzt diezukunftsfahige Entwicklung der Regionen und Kommunen imRahmen dieses Programms und fijrdcrt die Erarheitung und Um-setzung der Konzepte.Diese Richtlinie dient auch der Umsetzung des Entwicklungs-plans fur den landlichen Raum Hessen 2014-2020 (EPLR 2014-2020) und den dort verankerten Zielen der landlichen Entwick-lung.

2. Inhalt der Richtlinien

Mit den Richtlinien des Landes Hessen zur Fiirderung der Iiind-lichen Entwicklung werden die Fiirderprogramme Liindliche Re-gionalentwicklung, Dorfentwicklung und Dorfmoderation zu-sammengefasst.Teil I legt die Fordergebiete fur die einzelnen Forderprogrammesowie die Zustandigkeiten del' Forderbehorden und -stell en fest.Unter 'reil II, Einzelbestimmungen, werden die Fiirderkonditio-nen im Einzelnen dargestellt.Ocr Teil III enthalt die fur aile Forderprogramme geltenden all-gemeinen Forderbestimmungen.Del' Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" und die Aktivitatenim Landtourismusmarkcting werden als wiehtige Baustcine del'landlichen Entwicklung in Teil IV nachrichtlich dargestellt.

3. Fiirdergcbictc

Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Ein-zelregelungen in Teil II auf der Grundlage der Abgrenzung desliindlichen Raums nach Kapitel 8.1.1 des EPLR 2014-2020 gefor-dert.:3.1 Landlicher Raum im Sinne des EPLR 2014-2020 sind die

LandkreiseBergstraBe (mit Ausnahme der Gemeinden/Stadte Biblis,Birkenau, Burstadt, Einhausen, GroB-Rohrheim, Lampert-heim, Lorsch und Viernheim),Darmstadl-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/StiidteErzhausen, Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt),Fulda (mit Ausnahme der Kernstadt l·'ulda sowie del' Stadt-teile Kohlhaus, Glaserzell, Edelzell, Haimbach und Niesig),GieBen (mit Ausnahme der Kernstadt GieBen sowie del'Stadtteile Kleinlinden und Wieseck),IIersfcld-Rotenburg,Hochtaunuskreis (mit Ausnahme del' Gemeinden/StadteBad Homburg, Friedrichsdorf, Konigstein, Krunberg,Oberursel und Steinbach),Kassel,Lahn-Dill-Kreis (mit Ausnahme del' Kernstadt Wetzlar so-wie der Stadtteile Dutenhofen und Garbenheim),Limburg-Weilburg,Main-Kinzig-Krcis (mit Ausnahme del' Gemeinden/StiidteBruchkiibel, Erlensee, GroHkrotzenburg, Banau, Maintal,Niederdorfelden, Rodenbach und Schoneck),Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Kernstadt Mar-burg suwie der Stadtteile Cappel, Gisselberg, Marbach undWehrda),Odenwaldkreis,Rheingau-Taunus-Kreis,Schwalm-Eder-Kreis,Vogelsbergkreis,Waldeck-Frankenberg,Werra-MeiBner-Kreis undWetteraukreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Stadte BadVilbd, Karben, Rosbach und Wbllstadt).

VOl'dem .Tahr 2014 anerkannte Forderschwerpunkte der Dorf-erneuerung und der Dorfentwicklung, die aul3erhalb del' vorge-nannten Forderkulisse liegen, gelten als landlich gepragte Orteim Sinne der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrar-struktur und des Kustenschutzes" (GAK). In diesem erweitertenFordergebiet konnen keine EU-Mittel eingesetzt werden.3.2 Innerhalb der Gebietskulisse Landlicher Raum sind folgen-

de Regionen als Fordergebiete nach Teil II Nr. 1 anerkannt:

1. Burgwald-Ederbergland2. Casseler Bergland3. Darmstadi-Dieburg4. Diemelsee-Nurdwaldeck5. Fulda-Sudwest6. Giel3enerLand7. Hersfeld-Rotenburg8. KulturLandschaft HessenSpitze9. Kellerwald-Edersee10. Knull11. Lahn-Dill-Bergiand12. Lahn-Dill-Wetziar13. Limburg-Weilburg14. Marburger Land15. Mittleres Fuldatal16. Odenwald17. Rheingau18. Rhon19. SPESSARTregional20. Schwalm-Aue21. Taunus22. Vogelsberg23. Werra-MeiBner24. Wetterau/Oberhessen

3.3 Seit 2012 werden nur noch Gesamtkommunen mit allenOrts-/Stadtteilen (OT) und ausnahmsweise interkommu-nale Kooperationen (kleinere Kommunen mit his zu funfOT) als ein Dorfentwicklungsschwerpunkt in das Forder-programm aufgenommen. Dorfer im Sinne dieser Richtli-nien sindlandlich gepragte Orte:

In Orts-/Stadtteilen mit bis zu 2.000 Einwohnern wer-den grundsatzlich nul' Fordergebiete del' Dorfentwick-lung ausgewiesen.

- In Oris-/Stadtieilen mit 2.000 bis (i.000 Einwohnernkiinnen sowohl Fiirdergebiete der DurIentwicklung alsauch Stadtebaufiirdergebiete ausgewiesen werden. DieFordergebiete mussen klar voneinander abgegrenzt seinund durfen sich nicht uberschneiden. Eine Doppelforde-rung auf del' gleichen Fltiche wird damii ausgeschlos-sen.

Kernstadte mit uber 6.000 Einwohnern sind grundsatz-lich del' Stadtebauforderung zugeordnet. 1m Einzelfallkann ein aus dem integricrten kommunalen Entwick-lungskonzept (IKEK) entwickeltes offentliches Vorha-ben mit gesamtkommunaler Bedeutung gefordert wer-den.

Forderschwerpunkte del' Dorfentwicklung werden nur inder Forderkulisse landlicher Raum anerkannt.

4. Zustandige SteIIen

Zustandig Iiir aIle Fragen der Fiirderung des liindlichen Raumssind:Bessisches Ministerium fur Umwelt, Klimaschutz, Landwirt-s<.:haftund Verbraucherschuiz (HMUKLV), www.umwelLhcssl.n.deund die yom zustiindigen Ministerium mit del' Umsetzung del'Fbrderprogramme beauftragte

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)Standort WetzlarGruppe Investive Programme

Forderstelle beziehungsweise -behorden (im Folgenden Bewil-ligungsstellen genannt) fur die Programme der land lichen Ent-wick lung sind die' WIBank sowie die beauftragten Landratin-nen beziehungsweise Landrate (im Folgenden Landrate genannt).Zustiindig fur das landesweite Forderangebot "Dorfmoderation"sowie fUr Antrage, bei denen del' Landkreis selbst Antragstel-leI' ist odeI' die Landratin beziehungsweise del' Landrat, die hf'-ziehungsweise der erste Kreisbeigeordnete odeI' unmittelbar mitWeisungsbefugnis ausgestattete Dienstvorgesetzte der Bewilli-gungsstelle Funktionen im Vorstand der antragstellenden Ins-titution (Verein, Zweckverband, Wirtsehaftsforderungsgesell-schaft usw.) innehaben:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank IIessen (WIBank)Standort WetzlarGruppe Investive Programme.

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Seite 472 Staatsanzeiger fur das Land Hessen - 9. April 2018 Nr.15

Zustiindigkeiten der Landriite nach Art. 3 des Gesetzes zur Kom-munalisierung des Landrats sowie des Oberburgermeisters alsBehorden der Landesverwaltung vom 21. Miirz 2005 (GVBI. IS.229):

Zustiindig fUr den Landkreis BergstraBe:Lanelrat elI'ST .anelkreises BergstralleE-Mail: dorf-und-n·gionalentwicklung(fJ)k.-eis-bergstrasse.de

Zustiindig fur den Landkreis Darmstadt-Dieburg undGroB-Gerau:Landrat des Landkreises Darmstadt-DieburgE-Mail: [email protected]

Zustiindig fUr den Landkreis Fulda:Landrat des Landkreises FuldaE-Mail: dorferneup.-ung.<!)landkreis-fulda.de

Zustiindig fUr den Landkreis Hersfcld-Rotenburg:Landrat des Lanclkreises Hersfplcl-RotenhurgE-Mail: 1J0ststelle.laendlic.:henaum~hef-rof.de

Zustiindig fUr die Landkreise Hochtaunus, Main-Taunus undOffenbach:Lanclrat nes HochtaunuskrpisesE-Mail: Ifn.bad-homburg<!llhoc.:htaunuskreis.de

Zustandig fur den Landkreis Kassel:Landrat des Landkreises KasselE-Mail: [email protected]

Zustiindig fur die Landkreise GieBen und Lahn-Dill-Kreis:Landrat des Lahn-Dill-KreisesE-Mail: [email protected]

Zustiindig fiir die Lundkreisc Limburg-Weilburg undRheingau-Taunus-Ki'eis~Landrat des Landkreises Limburg-WeilburgE-Mail: [email protected]

Zustiindig fur den Main-Kinzig-Krcis:Landrat des Main-Kinzig-KreisesE-Mail: [email protected]

Zustandig fur den Landkreis Marburg-Biedenkopf:Landriitin des Landkreises Marburg-BiedenkopfE-Mail: fhlapr:a marhu'-g-hil'd('nkopf de

Zustiindig fur den Odenwaldkreis:Landrat des OdenwaldkreisesE-Mail: Irvv@odenwaldkreis_de

Zustandig fur den Schwalm-Eder-Kreis:Landrat des Schwalm-Eder-KreisesE-Mail: dpr('(1i)schwalm-elier-kreis.d('

Zustandig fur den Vogelsbcrgkreis:Lanclrat dps Vogplshprgkrpisf'SE-Mail: alr(())vogelsl)t·rgkn:is.de

Zustandig fur den Landkreis Walileck-Frankenherg:Landrat des Landkreises Waldec.:k-I"rankenbergE-Mail: n·gionalpntwickiungilliandkr(.is-waldf>ck-frankpnllf.rg.r!f>

Zustandig fur den Werra-MeiBner-Kreis:Landrat des Werra-MeiBner-KreisesE-Mail: [email protected]

Zustandig fur den Wetteraukreis:Landrat des WetteraukreisesE-Mail: stl-ukturfoerd(.rung~wetteraukreis.de

Zustiindig fiir die Organisation und Abwicklung desWettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft" nach Teil IV Nr_ 1:Regierungsprasidium KasselE-Mail: [email protected]'.

Teil II - Einzelheslimmungen

1_ Landliche RegionalentwicklungIn der ELER-Forderperiocle 2014-2020 wird Hessen seine For-derangebote der landlichen Regionalentwicklung im Rahmen desLEADER-Ansatzes umsetzen.LEADER ist cine EU-Forderstrategie zur Mobilisierung undUmsetzung der Entwicklung in land lichen Gemeinschaften.Wesentliche Grundlage ist das Engagement dcr Regionen, ihrerpolitischen Entscheidungstrager und ihrer gesellschaftlichenGruppierungen. Dffentiich-private Partnerschaften entfaltcnin eigener Verantwortung Initiativen, erkennen Starken undSchwi.ichen, formulicren Ziele, bestimmen Entwicklungsstrate-

gien und icgen diese in regionaicn Entwicklungskonzcpten (REK)dar.Das LEADEH-Programm ist Bestandteil des Entwieklungspla-nes fUr den landlichen Raum I-lessen 2014-2020 und soli auf derGrundlage der ELER-Prioritat 6 "Forderung der sozialen Inklu-sion, der Armutsbekiimpfung und der wirtschaftlichen Entwick-lung in liindlichen Gebieten" sowie den Unterprioritiitena) Erleichtcrung der Diversifizierung, Grundung und Entwick-

lung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeits-pliHzen und

b) Forderung der lokalen Entwicklung in landlichen Gebieteneinen wichtigcn Beitrag zur Entwicklung liindlicher Ri.iume leis-ten.Filr Hessen spielen dabei die nachfolgenden Entwicklungszieleeine wichtige Rolle:

den demografischen Wandel aktiv gestalten und soziale Inno-vationen fordern,

- Bildungsbedarfe ermitteln und befriedigen,angepasste Modelle der Grundversorgung entwickeln undumsetzen,Modelle zum Erhalt und der Entwicklung einer bedarfsge-reehten Versorgungsinfrastruktur entwickeln und umsetzen,Anpassung und Weiterentwicklung der Bau- und Siedlungs-struktur,Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien fordern,

- wirtschaftliche Potenziale fUr die heimische Wirtschaft nut-zen - Arbeitsplatze fur Frauen und Manner schaffen und si-chern,Intensivierung der Zusammenarbeit in Handel, Handwerkund Gewerbe,neue Produkte, Vermarktungswege und Dienstleistungen furdie Land- und J"orstwirtschaft fUrdern,touristische Infrastrukturen und Marketingstrategien weiter-entwickeln sowie regionale Kooperationen starken,

- Erhalt und Inwertsetzung des kulturellen und landschaftli-chen Erbes,Starkung der gemeinsamen Identitiit und des gesellschaftli-chen Zusammenhalts,Netzwerke, Entwicklungsinitiativen uncl burgerschaftlichesEngagement starken.

Darilher hinaus konn('n auch Handlungsfelder und Vorhahenaufgenommen werden, die der Umsetzung anderer ELEH-Prio-ritiiten (zum Beispiel Wettbewerbsfiihigkeit der Landwirtschaft)dienen. Der LEADER-Ansatz wird nach Teil II Nr. 1.1 his 1.4 um-gesetzt.Die LebensfJualiti.it im landlichen Raum ist in grollem Malleauch von der angemessenen Erreichbarkeit beziehungsweiseVerfugbarkeit von Waren und Dienstleistungen des tiiglichenBedarfs abhangig. Die Sicherung, Sehaffung, und Verbesse-rung der Grundversorgung der landlic.:hen Bevi.ilkerung ist so-mit wichtiger Baustein der landlichcn Regionalentwicklung inHessen.lIierbei spiclen Kleinstunternchmen des IIandwerks und desHandels eine wichtige Rolle, die mit regionsorientierten Leis-tungen AngebotsdeIizite beseitigen, sowie Arbeits- und Ausbil-dungsplatze im landlichen Raum schaffen und erhaHen. Auf derGrundlage der GAK und des LEADER-Prinzips (LAG, REK, Ge-bietskulisse nach Teil J Nr. 3.2) wenlen Bundes- und Landesgel-der eingesetzt, die die LEADER-Strategien ergi.inzend unterstiit-zen.Die Forderung wird nach Teil II Nr. 1.5 umgesetzt und basierteben falls auf den strategischen Eckpfeilern der LEADER-For-derung.

1.1 Vorbereitung einer lokalen Entwicklungsstrategie nachLEADER

1.1.1 Verwendungszweck

Das REK und nie Einrichtung einer Lokalen Aktionsgruppe(LAG) als Trager der lokalen Entwicklungsstrategie sind Vo-raussetzung fur die Anerkennung als Fordergebiet. Die REK,die unter Einheziehung der Bevolkerung und der relevanten In-teressengruppen entwickelt wurden, stellen die Grundlage derLEADER-Forderung dar. Die LAG legen auf dieser Grundlagefest, welche Projekte finanziell unterstutzt werden sollen.

1.1.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGefordert werden konnen die Ausgaben fUr Dienstleistungen undSachaufwendungen filr die Erstellung cines REK.

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Nr.15 Staatsanzeiger fill' das Land Hessen - 9. April 2018 Seite 473

Von del' Forderung ausgeschlossen sind:Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetriige,Reisekosten, die nicht dem Hessischen Reisekostengesetz(HRKG) entsprechen, sowie die im Fahrpreis enthalteneMehrwertsteuer.

1.1.:~ ZuwendungsempfangerEmpfanger von Zuwendungen konnen sein:

uffenlliche kommunale Triiger,rechtsfahig organisierte iiffentlich-private Partnerschaften.

1.1.4 ZuwendungsvoraussetzungenDie dem REK zugrunde liegende Region muss der Gebietsku-lisse "Landlicher Raum" nach Teil I Nr. :U angehiiren.Die Gebietsabgrenzung ist auf kommunaler Ebene vorzuneh-men.Die zu betrachtende Gebietsgriil3e soil mindestens fiO.OOO F.in-wohner, maximal aber 150.000 Einwohner umfassen. Ausnah-men konnen im begrundeten Einzelfall zugelassen werden.Eine Kommune kann nicht in unterschiedlichen Regionenmitwirken.

1.1.5 Art und Umfang, Hohe der ZuwendungenDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege einer An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben und wirdausschliel3lich zur Vorbereitung des LEADER-Prozesses bereit-gestellt.

1m Einzelnen werden folgende Forderkonditionen gewiihrt:Offentliche kommunale Antragsteller: FAG-Quote (durchsehnitt-liehe Rege]forderun!! 65 ProzentL einmali!! maximal 50.000 Euro.Rechtsf~hig organisierte uffentlich-pri~ate Partnerschaften:75 Prozent, einmalig maximal 50.000 Euro.

1.1.6 Sonstige BcstimmungcnMittel aus der GAK sind vorrangig einzusetzen.

1.2 Umsctzung eines Rcgionalen Entwicklungskonzepts(LEADER)

1.2.1 VcrwcndungszwcckDer Erfolg von LEADER wird von der Qualitat del' Vorhaben be-stimmt, die zur Umsetzung des REK ausgewahlt werden. Ziel derForderung ist, durch das gute Zusammenwirken von LAG, Regio-nalmanagement und Projekttriigern innovative und tragIiihigeProjekte anzugehen, urn damit nachhaltige Impulse fur das ent-sprechende Gebiet zu generieren. Der gut en Projektvorbercitungkommt hinsichtlich Zielsetzung, Finanzierung und Marktchan-cen eine wichtige Bedeutung zu.

1.2.2 Gcgenstand der Fiirderung/ForderausschlussGefiirdert werden kiinnen die Vorbereitung und Umsetzung vonVorhaben unter Einbeziehung der Ausgaben fur bauliche Inves-titionen, Maschinen und Ausstattungsgegenstande, die mit demVorhaben verbundenen allgemeinen Ausgaben zur Vorbereitungund zum Anschub (Dienslleistungen, neu eingestelltes Personal,Lizcnzgcbuhren, Markencntwicklung) sowic projektbcglcitcndcQualifizierungsmal3nahmen (zum Beispiel Seminare) fura) Grundung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur

Umsetzung eines REK,wenn durch die Umsetzung des Vor-habens Arbeitspliitze (mind. BeschiiHigungsiiquivalent einerVollzeitarbeitskraft ohne Anrechnung von geringfugigen Be-schiiftigungsverhaltnissen) geschaffen werden,

b) Grundung und Entwicklung von touristischen Kleinstunter-nehmen entsprechend des strategischen Marketingziels "Na-tul'- und Landerlebnis" odel' Umnutzung von l'egionaltypi-scher Bausubstanz fur Ferienwohnungen/Ferienhauser zurUmsetzung eines REK,

c) Vorhaben der Daseinsvorsorgp im Sinnp dieser Richtlinie zurUmsetzung eines REK,

d) sonstige investive und nkht-investive Vorhaben zur Umset-zung eines REK.

In die zuwendungsfahigen Ausgaben kiinnen fur Ankaufe be-bauter und unbebauter Grundstiicke bis zu 10 Prozent der zu-wendungsfahigen Gesamtausgaben des Vorhabens einbezogenwerden.Fur Planungsleistungen und Konzepte kiinnen bis zu 20 Prozentdel' zuwendungsfahigen Gesamtausgaben des Vorhabens an-erkannt werden.Die erstmalige Bestuhlung (Stiihle und Tische) einer Gemein-schaftseinrichtung ist zuwcndungsfahig.

Von der Forderung ausgeschlossen sind:Zinsen und sonstige Finanzicrungskosten,Mehl'wertsteuel'betrage,Vorhaben aus dem Bereich der kommunalen Pfiichtaufgaben(vergleiche Tei] III Nr. 11),private Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualitat,Biogasanlagen,Personalausgaben ohne branchenubliche Vergutung und ohneentspl'echende vel'tragliche Absicherung,Personalausgaben oder Dienstieistungsvertrage ohne entspre-chende Qualifizierungsnachweise,Personalausgaben fur bereits vorhandenes Personal, die ohne-hin gezahlt werden mussen,Reisekosten, die nicht dem Hessischen Reisekostengesetz(HRKG) entsprechen, sowie die im Fahrpreis enthalteneMehrwertsteuer,Fahrzeuge, die nicht im Zusammenhang mit Vorhaben der Da-seinsvorsorge stehen,Fahrzeuge von Unternehmen, die keine Spezialfahrzeuge dar-stellen oder spezielle Ein- und Umbauten erfordern,Tourismusvorhaben, die nicht in Landes- oder Destinations-strategien eingebunden sind und im Faile von Marketingvor-haben dem beschlossenen Aufgabenteilungsmodell del' 'rou-rismusebenen widersprechen,kalkulatorische Kosten.

1.2.3 ZuwendungscmpfangerEmpfanger von Zuwendungen kiinnen sein:

iiffentliche kommunale Trager,uffcntliche nichi-kommunale Trager,anerkannte LAG in Form einer juristischen Person,

- private Trager (naturliche Personen, juristische Personen,Personengesellschaften).

1.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Das zu fordernde Vorhaben n1USS raurl1lich innerhalb des an-erkannten Gebiets der LAG liegen. Ausnahmen kiinnen in be-grundeten Fallen zugelassen werden, wenn del' Nutzen fur dasGebiet der LAG nachgewiesen wird. Diese Ausnahme gilt nichtbei der Fiirderung von Unternehmen.Der jeweilige Beitrag zu den el'kliirten Zielen des REK, des Ent-wic.:klungsplans fill' den liindlichen Raum Hessen 2014-2020 unddel' ELER-Prioritiiten muss dargclegt werden.Die Auswahl des Vorhabens erfolgt durch das Entscheidungsgre-mium der LAG.Die Einhaltung der erforderlichen nationalen sowie Gemein-schaftsbestimmungen ist Voraussetzung fur die Forderung.Antl'agstellel'innen und AntragsteUer nach Teil II Nr. 1.2.2Buchst. b) haben die Empfehlungen zur Qualitatssteigerung undProfilierung zum "Natur- und Landtourismus in Hessen" (ver-gleiche Hessen Agentur 201(i, www.tourismusnetzwprk.hessen.info) zu beachten und die jeweilige Strategie in den Antrags-unterlagen darzulegen. Daruber hinaus sind bei del' Umnutzungvon regionaltypischer Bausubstanz fur Ferienwohnungen/Fe-rienhauser die Empfehlungen zum Bauen im land lichen Raumeinzuhalten.

1.2.5 Art und Umfang, IIohc der ZuwendungcnDie Fiirderung erfolgt als Projektfiirderung im Wege einer An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben.1m Einzelnen werden folgende }<'iirderkonditionen gewiihrt:

Teil II Nr. 1.2.2, Buchst. a):Private Trager als Unternehmer: 35 Prozent, maximal 45.000 Euro.

Teil II Nr. 1.2.2, Buchst. b):Private Trager als Unternehmer: 35 Prozent,maximal 25.000 Euro bei Grundung und Entwicklung von touris-tischen KleinstunternehmenodeI'maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit (zuliissige Gesamtzuwen-dung maximal 75.000 Euro) bei Umnutzung von regionaltypi-scher Bausubstanz fur Ferienwohnungen/Ferienhauser.

'reil II Nr. 1.2.2, Buchst. c):Offentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelfiirderung 65 Prozent), maximal 200.000 Euro.Offentliche nicht-kommunale Trager und LAG: 60 Prozent,maximal 200.000 Euro.Private Trager: 50 Prozent, maximal 200.000 Euro.

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Vorhaben im Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen maxi-mal 300.000 Euro.

Teil II Nr. 1.2.2 Buchst. d):Offentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelforderung 65 Prozent), maximal 200.000 Euro.(}ffentliche nicht-kommunale Trager uml LAG: 60 Prozent, ma-xima1200.000 Euro.Private Trager fur sonstige Projekte: 35 Prozent, maximal45.000 Euro

Bei del' Forderung nach Teil II Nr. 1.2.2 Buchst. c) odeI'd) kannauf Vorschlag der LAG eine uber obige Hochstbetrage hinausge-hende einzelfallbezogene Anhebung del' HochstfOrderung durchdas nach Teil I Nr. 4 zustandige Ministerium ermoglicht werden.Diese einzelfallbezogene Anhebung del' Hochstforderung wirdnul' einmal pro Forderperiode gewahrt.Fur von del' LAG auf der Grundlage der jeweiligen Projekt-auswahlkriterien ausgewahlte Vorhaben nach Teil II Nr. 1.2.2Buchst. b) Umnutzung von regionaltypischer Bausubstanz furFerienwohnungen/Ferienhauser werden die Fordermittel ergan-zend zum jeweiligen Planungsbudget del' LAG bereitgestellt. So-mit entfallt die Einbeziehung in das Ranking. Das Verfahren undden Umfang der hereitgestellten Finanzmittel regelt der jahrli-ehe Aufruf.

1.3 Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten(LEADER)

Die Bildung von Netzwerken und Kooperationen ist bewahrterBestandteil des LEADER-Ansatzes, um Gemeinsamkeit zu for-dern, Innovation zu verhreiten, Kenntnisse zu vertiefen, Stabili-tat zu gewinnen, den Dialog zu fordern und gemeinschaftlicheZiele umzusetzen.Die Forderung von Kooperationsprojekten zielt daher darauf o.b,im Zusammenwirken von LAG und/oder anderweitigen Zusam-mensch Ius sen mit vergleichbaren Strukturen und Zielen Projek-te mit "Mehrwert" fur aile Beteiligte zu entwickeln und umzu-setzen.

1.3.1 Verwendungszweck

Die Forderung zielt auf die Vorbereiiung, Umsetzung und Begiei-tung von gebietsubergreifenden (innerhalb Deutsehlands) undtransnational en Kooperationsprojekten (mit amleren Mitglieds-staaten) ab.Der Erfolg von Kooperationsprojekten hangt von einer gutenVorbereitung del' jeweiligen Projekte abo Demzufolge sollten Ko-operationsprojekte hinsiehtlich del' Vorstellungen und Ziele del'jeweiligen Partner einen moglichst groBen Dherschneidungskor-ridor aufweisen. AuBerdem sollen Machbarkeit, zeitliche Umset-zung, Marktchancen, Finanzierungsbedarf und Nachhaltigkeitim erforderlichen Umfang konkretisiert sein.

1.3.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGefordert werden konnen die Vorbereitung und Umsetzung vonKoopf'rationsprojekten unter Einheziehung der Ausgahen furhauliche Investitionen, Maschinen und Ausstattungsgegenstan-de, die mit dem Vorhaben verbundenen allgemeinen Ausgabenzur Vorbereitung und zum Anschub (Dienstleistungen, neu ein-gestelltes Personal, Lizenzgebuhren, Markenentwicklung), sowieprojektbegleitende QualifizierungsmaBnahmen (zum Beispiel Se-minare).In die zuwendungsfahigen Ausgaben konnen fur Ankaufe bebau-ter und unbebauter Grundstucke bis zu 10 Prozent del' zuwen-dungsfahigen Gcsamtausgaben des Vorhabens einbezogen wer-den.Fur Planungsleistungen und Konzepte konnen bis maximal20 Prozent der zuwendungsfahigen Ausgaben des Vorhabens an-erkannt werden.Die erstmalige Bestuhlung (Stiihle und Tis(;he) einer Gemein-schaftseinrichtung ist zuwendungsfahig.Von del' Forderung ausgeschlossen sind:

Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetrage,Vorhaben aus dem Bereich del' kommunalen Pflichtaufgaben(vergleiche Teil III Nr. 11),private Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualitat,Biogasanlagen,Personalausgaben ohne branchenubliche Vergutung und ohneentsprechende vertragliche Absieherung,Personalausgaben oder Dienstleistungsvertrage ohne entspre-chende Qualifizierungsnachweise,

Personalausgaben fur bereits vorhandenes Personal, die ohne-hin gezahlt werden mussen,

- Reisekosten, die nicht dem Hessischen Reisekostengesetz(HRKG) entsprechen, sowie die im Fahrpreis enthalteneMehrwertsteuer,Fahrzeuge, die nicht im Zusammenhang mit Projekten derDaseinsvorsorge stehen,Fahrzeuge von Unternehmen, die keine Spezialfahrzeuge dar-stellen oder spezielle Ein- und Umbauten erIordern,

- Tourismusvorhaben, die nicht in Landes- oder Destinations-strategien eingebunden sind und im FaIle von Marketingvor-haben dem besehlossenen Aufgabenteilungsmodell der Tou-rismusebenen widersprechen,kalkulatorische Kosten.

1.3.3 ZuwendungsempfiingerEmpfanger von Zuwendungen konnen sein:

Offentliche kommunale Trager,Offentliche nieht-kommunale Trager,anerkannte LAG in Form einer juristischen Person,Private Trager (natiirliche Personen, juristische Person en undPersonengesellschaften).

1.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Entwicklung von Kooperationsprojekten soli grundsatzlichauf die Entwicklung von Vorhaben zur Erhohung der Wertschop-fung und Verbesserung der Lebensqualitat in den kooperieren-den Gebieten ausgerichtet sein.Der jeweilige Beitrag des Vorhabens zu den erklarten Zielen desRegionalen Entwicklungskonzepts, des Entwicklungsplans furden land lichen Raum Hessen 2014-2020 und der ELER-Priorita-ten muss dargelegt werden.Investive Vorhaben werden grundsatzlich nul' gefordert, wenn sieraumlich im Geltungshereich des EPLR Hessen liegen.Die Vorhaben mussen aus den REK oder vergleichbaren Pla-nungsdokumenten ahzuleiten sein und mussen einen Beitrag zuderen Zielerreichung leisten. Ein positives Votum del' LAG istGrundvoraussetzung.Die Einzelheiten zu dem Kooperationsprojekt sind in einer Ko-operationsvereinbarung zwischen den jeweiligen Partnern zu re-geln. Hierbei ist auf eine angemessene Partizipation aller Partnerzu achten. Ein Kooperationspartner Iungiert als Ansprechpart-ner fUr das Vorhaben (Bestimmung einer federftihrenden LAG).~'ur Vorhaben del' transnationalen und gebietsubergreiIendenKooperation konnen mit Zustimmung del' ELER-Verwaltungs-behorde alternativ die Forderbestimmungen des ELER-Entwi-cklungsprogramms Anwendung finden, in des sen Forderregiondie federfuhrende LAG ihren Sitz hat.

1.3.5 Art und Umfang, I1iihe der ZuwendungenDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege cineI' 1\.n-teilfinanzierung del' zuwendungsfahigen Ausgaben und wirdausschlieBlich zur Umsetzung eines Kooperationsprojektes be-reitgestellt.1m Einzelnen werden folgende Forderkonditionen gewahrt:Offentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelforderung 65 Prozent), maximal 200.000 Euro.Offentliche nicht-kommunale Trager und anerkannte LAG:60 Prozent, maximal 200.000 Euro.Private Trager bei Vorhaben der Daseinsvorsorge: 50 Prozent,maximal 200.000 Euro.Private Trager: 35 Prozent, maximal 45.000 Euro.

1.4 Laufende Kosten (LEADER)

1.4.1 VerwendungszweckDie erfolgreiche Umsetzung eines REK in Tragerschaft einerLAG setzt kontinuierliche Arbeitsprozesse voraus. Hier hat sichdie Etablierung cines Regionalmanagements bewahrt, das durch"hauptamtliche" Arbeit das Engagement del' LAG unterstiitzt.Eine 25-jahrige LEADER-Praxis in Hessen und auch die ErIah-rungen anderer Lander zeigen, dass fur ein erfolgreiches Regio-nalmanagement del' Umfang von mindestens 1,G nachweislichqualifizierten Arbeitskraften fur die gesamte Laufzeit des LEA-DER-Prozesses erforderlich ist.Die Aufgaben des Regionalmanagements liegen insbesondere inder Offentlichkeitsarheit zu den Tnhalten und Zielen des REK,Motivation lokaler Akteure zur Mitarbeit, Suche moglicher Pro-jekttrager beziehungsweise Zuwendungsempfanger, Vorberei-tung des Projektauswahlprozesses, in der Unterstutzung bei del'Projektentwicklung und Vorbereitung der Forderverfahren im

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Nr.15 Staatsanzeiger fur das Land Hessen - 9. April 2018 Seite 475

Dialog mit der Bewilligungsstclle (unier Wahrung del' Funk-tionstrennung) und del' bedarfsorientierien Evaluierung und An-passung des REK.Begleitend sind kontinuierliche Berichtspflichten zur Umsetzungdes LEADER-Prozesses gegenuber del' Verwal1.ung zu erbringen(zum Beispiel Jahresberichi).Es wird erwartet, dass das Regionalmanagemeni wegen des um-fassenden und vielseitigen Aufgabengebiets neben entsprechen-der fachlicher Qualifikation uber Berufserfahrung, Schliissel-qualifikationen wie Sozialkompetenz, Grundlagen des Fiirder-wesens und EDV-Kenntnisse verfUgt.IIierfur sind auch bedarfsorientierte Anpassungsqualifikationenim Arbeitsprozess einzuplanen.

1.4.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGefiirdert werden konnen die zuwendungsfiihigen Ausgaben, dieim unmittelbaren Zusammenhang mit del' Umsetzung des REKstehen.1m Einzelnen werden gefOrdert:l.4.2.1 Personalausgaben, soweit dieses Personal nicht besserge-

stellt wird als vergleichbare Landesbedienstete, Dienst-leistungen und Sachausgaben zur Umsetzung eines REK.

l.4.2.2 Dienstleistungen fur die Fortschreibung eines REK.

Von der Forderung ausgeschlossen sind:Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetriige,Personalausgaben ohne branchenubliche Vergutung und ohneentsprechende vertragliche Absicherung,Personalausgaben oder Dienstleistungsvertriige ohne entspre-chende Qualifizierungsnachweise,Reisekosten, die nicht dem Hessist:hen Reisekosiengesetz(HRKG) entsprechen, sowie die im Fahrpreis enthalteneMehrwertsteuer,Investitionen in bauliche Anlagen und gebrauchte Einrich-t ungsgegenstiinde,Fahrzeuge jeglicher Art,kalkulatorische Kosten.

1.4.3 ZuwendungsempfiingcrEmpfiinger von Zuwendungen konnen sein:

anerkannte LAG in Form einer juristischen PersonGemeinden und Gemeindeverbande

1.4.4 Zuwendungsvoraussetzungcn

Zuwendungsvoraussetzung ist die Bestandskraft der der Anerken-nung zugrundeliegenden Satzungen, Verb'age und Gest:haftsord-nungen del' LAG.Das Regionalmanagement kann von del' LAG durch eigene Be-schiiftigungsverhal1.nisse odeI' durch Dienstieistungsvertriige er-bracht werden. Alternativ ist die Beauftragung einer Gemeindeoder eines Gemeindeverbandes mit der Wahrnehmung des Regio-nalmanagements durch dort beschiiftigtes Personal miiglieh. Indiesen Fallen sind die beauftragten Gemeinden oder Gemeinde-verbiinde selbst Antragsteller.Die Sicherstellung des Person alum fangs und des sen namentlicheBenennung sind zu gewiihrleisten. Zweekverbiinde entsprechendem Status eines Gemeindeverbandes.Solche Dienstleistungsvertriige oder Beauftragungen bedurfendel' Schriftform und sind ebenso wie Arbeitsvertriige und Stel-lenbeschreibungen bei eigenen Beschiiftigungsverhiiltnissen derWIBank und dem Landrat vorzulegen.Mit Aufgaben des Regionalmanagements kiinnen maximal vierPersonen betraut werden.Die Auswahl del' zur Forderung vorgesehenen Vorhaben ist einehera us ragen de Aufgabe im LEADER-Prozess. Das hierfur imREK bcschriebene Entscheidungs- und Auswahlvel'fahl'en (zumBeispiel Projektauswahlkriterien, Besetzung des Entscheidungs-gremiums, Instrumente der Offentlichkeitsarbeit) ist in transpa-renter und nichtdiskriminierender Arbeitsweise sicherzustellenund ist Gegenstand im Beriehtswesen, dem Dialog mit den Ver-waltungsbehorden und dem Kontrollverfahren.

1.4.5 Art und Umfang, Hohe der ZuwcndungenDie Fiirderung erfolgt als Projektfiirderung im Wege einer An-teilIinanzierung del' zuwendungsfahigen Ausgaben.1m Einzelnen werden folgende Forderkonditionen gewiihrt:

Fur Vorhaben naeh Teil II Nr. 1.4.2.1:Anerkannte LAG: 75 Prozent, maximal 90.000 Euro pro Jahr.

Offentliche kommunale Trager (Gemeinden und Gemeindever-biinde): 7R Pl'ozent, maximal 90.000 Eul'o pro .lahr.Sachausgaben werden als Pauschale in Hohe von 15 Prozent derzuwendungsfiihigen Personalausgaben anerkannt.

Fur Vorhaben nach Teil II Nr. l.4.2.2:Anerkannte LAG: 7R Prozent., maximal 35.000 Euro in del' Fiir-derperiode 2014-2020.

l.4.6 Sonstigc Bestimmungcn

Ausgaben im Rahmen dieses Fordertatbestandes durfen 25 Pro-zent der im Rahmen del' von der LAG beziehungsweise fur dieUmsetzung des REK anfallenden iiffentlichen Gesamtausgabennicht uberschreiten.Die LAG haben die offentlich relevanten Vergabevorschriftenanzuwenden.Zuwendungen nach diesem l<'ordertatbestand sind nieht wettbe-werbsrelevant und werden als mit dem Binnenmarkt vereinbarbeurteilt. Dem Regionalmanagement durfen keine Arbeitsberei-che zugeordnet werden, die Unternehmen begiinstigen. Dazu ge-hiiren insbesondere betriebsberatende Tiitigkeiten oder Unter-nehmenspriisentationen.Mittel aus der GAK sind vorrangig einzusetzen.

1.5 Kleinstunternehmen der GrundversorgungDie Forderung basiert auf den Vorgaben der Fordergrundsiitzezur Integrierten Liindlichen Entwicklung (ILE-Fordergrundsiit-ze) im Rahmen del' GAK. Die Umsetzung erfolgt auf del' Grund-lage del' GAK sowie des LEADER-Prinzips (anerkannte LAG,REK, Gebietskulisse nach Teil I Nr. 3.2).Die zustandige Ministerin beziehungsweise del' zustiindige Mi-nister ruft einmal jahrlich zu einem landesweiten Wettbewerbauf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mussen die Voraus-setzungen als Zuwendungsempfiinger nach Tei! II Nr. 1.5.3 sowiein Bezug auf das beabsichtigte Vorhaben die Zuwendungsvoraus-setzungen naeh Teil II Nr. l.5.4 erfullen.Fol'derbehorde und zustiin<lig fur die Beratung der Antragstellersind die Landriite. Das Verfahren sowie den Umfang del' zur Ver-fugung stehenden Fol'dermittel werden im Rahmen des jahrli-chen ..l'...ufrufs gcrcgclt und bckannt gcmacht.

l.5.1 Vcrwendungszweck

Die Kleinstunternehmen des IIandwerks, des IIandcls und an-derer Dienstleistungen sind ein wichtiger BestandteilliindlicherWirtschaftskraft. Sie bieten wohnortnahe Versorgung und stellenqualifizierte Arbeits- und Ausbildungsverhaltnisse.Dennoch haben der demografische Wandel, veriinderte Lebensge-wohnheiten, groJ3e Aktionsradien und Individualmobilitiit dazubeigetragen, dass der Bestand an Versorgungseinrichtungen ge-fiihrdet ist.

VOl'dies em Hintel'gl'und und wegen fehlender Fachkriifte sowiealtersbedingter Unternehmensaufgaben sollen nunmehr Anrei-ze geschaffen werden, die cine bedarIsorientierte Grundung undEntwicklung von Kleinstunternehmen des Handwerks und del'Dienstleistungssektoren Lebensmitteleinzelhandel, Gastrono-mie, Betreuung, Gesundheit, Kultur, Mobilitiit erleichtern sowieDefizite in der Grundversorgung ausgleichen.

1.5.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGefiirdert werden konnen del' Erwcrb ciner Betriebsstatte, bau-lichc Investitionen, langlebige Wirtschaftsguter und die mitder Vorhabenumsetzung einhergehenden Aufwendungen fur Be-l'atungsdienstleistungen, Al'chitekten- und Ingenieurleistungen,bei dera) Grundung und Entwicklung eines Kleinstunternehmens in

den nach Teil II Nr. l.5.1 genannten Branchen, wenn durchdie Umsetzung des Vorhabens Arbeitspliitze (mind. Beschiifti-gungsiiquivalent einer Vollzeitarbeitskraft ohne Anrechnungvon geringfUgigen Beschiiftigungsverhiiltnissen) und ein Aus-bildungsplatz geschaffen werden,

b) Grundung und Entwicklung cines Kleinstunternehmens inden nach Teil II Nr. 1.5.1 genannten Branchen, wenn durchdie Umsetzung des Vorhabens Arbeitspliitze (mind. Besehaf-tigungsiiquivalent einer Vollzeitarbeitskraft ohne Anrech-nung von geringfugigen Beschiiftigungsverhiiltnissen) oderein Ausbildungsplatz geschaffen werden,

c) Grundung und Entwicklung eines Kleinstunternehmens ohneSchaffung von Arbeits- oder Ausbildungspliitzen in den naehTei! II Nr. 1.5.1 genannten Branchen.

Von del' Forderung ausgeschlossen sind:Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetrage und unbare Eigenleistungen,

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Investitionen in unternehmerisch oder privat genutztenWohnraum,Erwerb unbebauter GrundstiickeErwerb von Gesellschaftsanteilen,

- Ausgabcn fur dcn laufenden Betrieb und kurzlebigeWi rtschaftsguter,Dienstleistungen ohne entsprechende Qualifizierungs-nachweise,Personalausgaben,nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalenWirtschaftsstruktur (GRW) forderfiihige Vorhaben,nach der GAK forderfiihige Vorhaben des Agrarinvestitions-programmes und der Diversifizierung,Unternehmen der gesundheitlichen Versorgung durch Arztc,Zahniirztc, Apothckcr und Psychothcrapcuten,Fahrzeuge von Unternehmen, die keine Spezialfahrzeugedarstellen oder spezielle Ein- und Umbauten erfordern,Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhiingendentechnischen Einrichtungen, die nach EEG oder KWKGforderfahigen Strom oder forderfahige Warme erzeugenkalkulatorische Kosten.

1.5.3 ZuwendungsempfangerEmpfiinger von Zuwendungen konnen sein:

Unternehmen mit dem Nachwc>is einer Mc>istc>rin oder einesMeisters des Handwerks oder Personen mit vergleichbarenQualifizierungsabschlussen mit AusbildereignungUnternehmen, deren Leitung uber die fur die Ausubung desUnternehmens erforderlichen Branchenkenntnisse verfugt

1.5.4 Zu~~'enrlungsv{}raus~etzung{!n

Das zu fordernde Vorhaben muss raumlich innerhalb des an-erkannten Gebiets einer LAG nach Teil I Nr. 3.2 liegen.Das Vorhaben ist von einer LAG auf der Grundlage eines REKausgewiihlt und durch das LEADER-Entscheidungsgremium zurForderung benannt worden.Die Einhaltung del' erforderlichen nationalen sowie Gemein-schaftsbestimmungen ist gewahrleistet.Demnach wird insbesondere hingewiesen auf

notwendige fachliche Qualifizierungsnachweise,die Vorlage eines Business-Planes,

- die Einhaltung der Bestimmungen nach Definition der EUKommission betreffend Kleinstunternehmen (ABI L 124 vom20. Mai 2003, S. 39),die Einhaltung des Beihilferechts: Zuwendungen nach dieserForderziffer sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107Abs.1 AEUV.Sie sind jP<)och mit dem gemeinsamen Binnenmarkt ver-einbar, wenn die Bestimmungen der Verordnung (EU)Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) eingehalten werden.Dabei darf unter anderem del' Gesamtbetrag der einem ein-zigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewahrten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren200.000 Euro nicht ubersteigen.

1m Zusammenhang mit der Konkurrenzanalyse des Business-Planes hat die zustandige Kommune (Standort des Vorhabens)das bestehende Defizit mit dem vorgegebenen Vordruek zu be-statigen.

1.5.5 Art und Hohe der ZuwendungenDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege einer An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben.1m Einzelnen werden folgende Forderkonditionen gewiihrt:

Fur Vorhaben nach Teill! Nr. 1.5.2, BuchsL a):Private Triigpr a Is Unternehmen: 35 Prozent.maximal 200.000 Euro. .

Fur Vorhaben nach Teil II Nr. 1.5.2, Buchst. b):Private Trager als Unternehmen: 35 Prozent,maximal 100.000 Euro.

Fur Vorhaben nach Teil II Nr. 1.5.2, Buchst. c):Private Trager als Unternehmen: 35 Prozent,maximal 50.000 Euro.

2. DorfentwicklungZiel del' hessischen Dorfentwicklung ist, die Dorfer im landlichenRaum als attraktiven und lebendigen Lebensraum zu gestaltensowie durch cine eigenstandige Entwicklung die sozialen, kultu-

rellen und wirtschaftlichen Potenziale vor Ort zu mobilisieren.Die unterschiedliche riiumliche Lage und strukturelle Ausgangs-situation der Kommunen sind dabei zu berucksichtigen.Das in Teilraumen geringe Angebot an kommunaler Basisinfra-struktur und Daseinsvorsorge, die Schrumpfung der Einwohner-zahl und Alterung del' Bevolkerung sowie zunehmender Gebau-deleerstand stellen die Menschen in den landlich gepragten Kom-munen Hessens vor grolle Probleme. Dabei ers~hwert die kleintei-lige Siedlungsstruktur des landlichen Raums die Versorgung undTeilhabe der Menschen an offentlichen und privM.pn Dipnstleis-tungen. Die erforderlichen Anpassungs- und Entwieklungspro-zesse an die demografischen und strukturellen Veriinderungensollen deshalb mit Hilfe der Dorfentwicklung nachhaltig beglei-tet werden. Dazu mussen uberortliche und regionale Zusammen-hange starkpr beachtet werden.Der demografische und strukturelle Wandel erfordert eine nach-haltige Strategie, wie sich eine Kommune insgesamt entwickelnsoil und welche ~'unktionen die einzelnen Stadt-/Ortsteile dabeiubernehmen. Die kommunale Gesamtstrategie auf der Grundla-ge eines IKEK muss sich auf aile Stadt-/Ortsteile erstrecken undunter anderem Aussagen daruber treffen, wie Grundversorgungund kommunale Infrastruktur langerfristig gesichert werdenkonnen. Dabei sind die Burgermitwirkung ebenso wie der Auf-bau von sozialen und kulturellen Netzwerken, die Steigerung derEnergieeffizienz sowie die Verringerung des Flachenverbrauchseigenstandige Programmziele.Funktionell und gestalterisch intakte Ortskerne sind ftir Bewoh-ner und die ldentitiit der Orte von groIler Bedeutung. Sie sindTrager der Geschichte, Identifikationsgegenstand, ein Ensembleregion aiel' Baukultur, raumlich auf den Kern konzentriert undauf kurzem Weg erreichbar. Del' Wunsch nach modernen Wohn-form en und weitere Entwicklungen haben in den Ictzten Jahr-zehnten zu einer Vernachlassigung del' Ortskerne gefuhrt. MItden Forderangeboten zur Starkung del' Innenpntwicklung sollenin den Ortskernen dpr landlich gepragten Kommunpn Hessenszentrale Funktionen gestarkt und eine zukunftsfahige Wohn-und Lebensqualitat erhalten beziehungsweise geschaffen wer-den.

Aligemeine VerfahrensbcsiimmungenUrn einen zielgerichteten Mittplpinsatz mit hohem Wirkungsgradzu gewahrleisten, werden die Fordermittel in einer begrenztenAnzahl anerkannter Forderschwerpunkte uber einen Zeitraumvon maximal siebeneinhalb Jahre zur Umsetzung von integrier-ten kommunalen Entwicklungskonzepten eingesetzt.Voraussetzung {tir die Inanspruchnahme von Mitteln aus demForderprogramm ist die Aufnahme der Kommune in das Dorf-entwicklungsprogramm des Landes IIessen.Antragsberechtigte fur die Aufnahme einer Kommune in dasProgramm sind der Gemeindevorstand oder der Magistrat.Eine qualiIizierte Bewerbung zur Aufnahme der Kommune alsForderschwerpunkt in das Dorfentwicklungsprogramm ist beiden Landraten einzureichen. Die Anforderungen an die quali-fizierte Bewerbung ergeben sich aus del' Information fUr das je-weilige Aufnahmejahr.Der Bewerbung ist ein Beschluss des Kommunalparlaments uberden Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogrammund den Verzicht auf Ausweisung zur Innenentwicklung kon-kurrierender Baugebiete nach den vorgegebenen Beschlussvor-lagen beizufugen.Die Anzahl der Neuaufnahmen in das Forderprogramm richtetsich nach den mittelfristig zur Verfugung stehenden Fordermit-teln und wird jahrlich neu festgelegt. Die Entscheidung uber dieAufnahme einer Kommune als Forderschwerpunkt des Dorfent-wicklungsprogramms trifft das zustandige Fachministerium.Die Auswahl der Forderschwerpunkte auf Landkreisebene er-folgt auf der Grundlage von Auswahlkriterien. Die jeweiligeLAG ist in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Auch die 'l'eil-nahme eines oder mehrerer Orts- beziehungsweise Stadtteile amDorfwettbewerb wird im Hinblick auf die Auseinandersetzungmit den Problemen im Dorf als positives Auswahlkriterium ge-wertet.

Das Verfahren bei der Forderung del' Dorfentwicklung gliedertsich in drei Phasen:- Aufnahmeverfahren

KonzeptphaseForderphase

Fur das Aufnahmeverfahren zur Anerkennung als Dorfentwick-lungssehwerpunkt ist in der Regel ein Zeitraum von neun Mona-ten vorgesehen.

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Nr.15 Staatsanzeiger fUrdas Land Hessen - 9.April 2018 Seite 477

Die IKEK-Erstellung (Konzeptphase) durch ein Fachburo solltein einem Zeitraum von 18 Monaten nach der Anerkennung abge-schlossen sein. Nur in begrundeten Ausnahmefallen kann dieseFrist auf 24 Monate verliingert werden. Allerdings werden diescsechs Monate auf die Forderphase angerechnet und gehen somitder Kommune fur die Umsetzung verloren. Wenn das Konzeptbis zu den vorgegebenen Fristcn nicht von der WI Bank abgenurn-men wurde, scheidet die Kommune aus dem Forderprogrammaus. Wahrend der Konzeptphase erfolgt auBer der IKEK-Erstel-lung und fUr notwcndige Schulungen fur Akteure aus Verwal-tung, Politik, Steuerungsgruppe sowie engagierte Burgf'rinnenund Burger keine Bewilligung von Vorhaben.Die Forderphase fUr offentliche und private Vorhaben betragtsechs Jahre. 1m letzten Jahr der Forderphase sind vollstandigeForderantrage bis spates tens zum 31. Marz bei den Landraten zustellen. Die termingerechte Vorlage begrundet keinen Forderan-spruch. Fur bewilligte Vorhaben besteht nach der Forderphasenoch die Moglichkeit, je nach Bereitstellung del' Fordermittel,diese umzusetzen und die Abfinanzierung abzuwickeln.Das IKEK ist das zentrale Instrument der Dorfentwicklung mitMehrwert fUr die Kommune. Es wird auf der Grundlage des Leit-fad ens zur Dorfentwicklung in Hessen - Integriertes kommuna-les Entwicklungskonzept (IKEK) erstellt. Die im IKEK entwi-ckelten und im Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan dargestell-ten Einzelvorhaben muss en daraufhin gepruft werden, ob undwie eine Realisierung aus den jeweiligen aktuellen Forderange-boten der EU, des Bundes und des Landes Hessen und unter Be-rucksichtigung del' kommunalen Haushaltssituation moglich ist.Aus Mitteln del' Dorfentwicklung konnen nur Vorhaben gefiir-dert werden, die den Zielen und Fiirderangeboten des Fiirderpro-gramms entsprechen.Fur Dienstleistungen und lokale Kleinvorhaben in der Trager-schaft clef Konunune wirll illr ein kummunaler Verfiigungsrah-men als Finanzierungsgrundlage bereitgesteliL Del' kommunaleVerfUgungsrahmen orientiert sich an den im IKEK entwickeltenund im Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan dargestellten Vor-haben und del' GroBe del' Kommune. E1' steht fUr Vorhaben nachTeil II Nr. 2.1, 2.4 und 2.5 zur Verfugung. Mindestens die Halftedes kommunalen VerfUgungsrahmens ist Vorhaben nach Teil IINr. 2.1, insb. Fur Planungen und Konzepte sowie VerIahrensbe-gleitung vorbehalten. Die andere Hiilfte des Verfugungsrahmenskann fUr lokale Kleinvorhaben der Kommune nach Teil II Nr. 2.4und 2.5 eingesetzt werden.Kommunale Vorhaben mit gesamtkommunaler Bedeutung nachTeil II Nr. 2.2 und 2.5 werden nicht auf den kommunalen VerfU-gungsrahmen angerechnet.Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Forderschwerpunkt be-findet sich cine Kommune somit uber einen Zeitraum von bis zusiebeneinbalb .lahren im Dorfentwicklungsprogramm.Der kommunale Beschluss zum Verzicht auf die Ausweisung zurInnenentwicklung konkurrierendel' Baugcbietc bindet die Kom-mune mindestens uber diesen gesamten Zeitraum.Ausnahmen kann das zustandige Fachministerium (Teil I Nr. 4)in besonders begrundcten Einzclfiillen auf GrunrUage des IKEKzulassen. Ein entspl'echender Antrag ist uber die Landl'ate zustellen, die den Antrag mit einer fachlichen Bewertung weiter-leitcn.Vorhaben der Dorfentwicklung werden in den anerkannten Fiir-derschwerpunkten nul' auf der Grundlage eines integriertenkommunalen Entwicklungskonzeptes sowie nach den Vorgabenvon "Bauen im landlichen Raum" beziehungsweise von stadte-baulichen Fachbeitragen umgesetzt.Fiirdel'fiihig sind gl'undsatzlich Investitionen in den Ortskernen,die Gegenstand del' Fordel'richtlinie sind. Eine Forderung vonprivaten Vorhaben ist nur in den abgegrenzten Fordergebieten inden Ortskernen oder bei Kulturdenkmalern miiglich. In O1'tstei-len, die im Zeitraum von zwoli Jahl'en VOl'Anel'kennung del' Ge-samtkommune bereits Fiirderschwerpunkt der Dorferneuerungoder Dorfentwicklung beziehungsweise Stiidtebaufiirderung wa-ren, ist die ~'orderung von privaten Vorhaben im Rahmen einerneuen Anerkennung del' Gesamtkommune ausgeschlossen.Fur die Erstellung und Umsetzung des IKEK ist ein Steuerungs-gremium aus Vertretern von Kommune, politis chen Gremien undlokalen Akteuren zu bilden.Das Steuerungsgremium begleitet die Umsetzung del' Ziele undVorhaben des IKEK. Es priorisiert aile kommunalen sowie dieVorhaben der Daseinsvorsorge und Grundversorgung.Die Kommunen organisieren den IKEK-Prozess und sind zusam-men mit den Landraten verantwortlich fUr Verfahrensablauf undUmsetzung. Die Landrate wil'ken nicht bei Entscheidungen zurPriorisierung und Auswahl von Vorhaben mit.

Die Burgermitwirkung ist cin eigenstiindiges Programmziel derHessischen Dorfentwicklung. Deshalb sind die Burger aktiv inden IKEK-Prozess einzubinden. Von Anfang an muss en sie daru-ber informiert werden, wie das Verfahren ablauft und in welcherForm sie sich am Prozess beteiligen konnen.Das IKEK inklusive der Abgl'enzung der Fiirdergebiete fur pri-vate Vorhaben wird von der WIBank abgenommen. Sie legt dieHiihe des kommunalen VerfUgungsl'ahmens fest.AnschlieBend ist das IKEK inklusive Fiirdergebietsabgrenzungund kommunalem VerfUgungsrahmf'n vom Kommunalpariamentzu besch1if'i3en.Ein verfahrensbegleitendes Controlling uber den gesamten For-derzeitraum findet durch die Landrate in Zusammenarbeit mitdel' WIBank statio

Strategische SanierungsbereicheAis identitatsstiftende MaBnahmen del' Dorfentwicklung sollenin den Ortskernen einzelne kommunale-private Kooperationen(wie zum Beispiel kommunale Grundstucksbereitstellung undprivater Neubau, kommunale Freifiachengestaltung und privateSanierung oder kommunaler Ruckbau und private Umnutzung)in festgelegten (kleineren) Sanierungsbereichen mit Fiil'derprio-ritat und einem hoheren Forderhiichstbetrag fur private Antrag-steller gefordert werden, urn mit beispiclhaften Kooperationspro-jekten die DorIer zukunftsfiihig aufzustellen.Mit den "strategischen Sanierungsbereichen" als kommunale-private Kooperationen wird eine optimierte Fiirdermiiglichkeitangeboten, in den stiidtebaulichen Problembereichen del' Orts-kerne identitiitsstiftende MaBnahmen del' Dorfentwicklung zu-kunftsfiihig umzusetzen.Sirategische Sanierungsbereiche konnen Iestgelegt werden,wenn besondere stadtebauliche Problembereiche mit deutlichen::;trukturellen IVlangeln in1 Analyseteil des IKEK identifizlert Ulltl

fachlich bewertet worden sind. Voraussetzung zur Fiirderung sol-eher besonderen Bereiche ist ein Vertrag zwischen del' Kommu-ne und den privaten Beteiligten mit den entsprechenden Zeit-,Kosten- und Finanzierungsvereinbarungen. Strategische San ie-rungsbereiche kiinnen auch in den ansonsten von der Fiirderungausgeschlossenen ehemaligen Fiirdergebieten der Stadtebaufiir-derung beziehungsweise der Dorferneuerung festgelegt werden.Gefiil'dert werden kiinnen Vorhaben iiffentlicher-kommunaler,offentlicher nicht-kommunaler und privater Trager nach Teil IINr.2.1 bis 2.5 in gesondert anerkannten strategischen Sanie-l'ungsbereichen.Von der Kommune ist ein Antrag auf Anerkennung cines strategi-schen Sanierungsbereichs zu stell en. Sanierungsbereiche muss engrundsatzlich innel'halb der ausgewiesenen abgegrenzten Fiir-dergebiete fur eine Privatfiirderung liegen. In Stadt- beziehungs-weise Ortsteilen, in denen kein Fiirdergebiet fur eine Privatfiirde-rung ausgewiesen werden darf, kann dennoch ein Sanierungsbe-reich beantl'agt werden. Dieser muss die Voraussetzungen fUr dieAusweisung eines Forde1'gebietes fUr eine Privatforderung eben-falls erfUllen.Die Anerkennung strategischer Sanierungsgebiete erfolgt nachVorlage aller relevanten Unterlagen uber die Landriite durch dieWIBank.

2.1 Planungen und Dienstleistungen

2.1.1 Verwendungszwcck

Die Forderung zielt auf die Starkung und Verstetigung eines zu-kunftsfahigen Entwicklungsprozesses in del' Kommune ab, unterbesonderer Berucksichtigung del' demografischen Entwicklungund del' Lebensqualitiit. Dabei sollen del' soziale Zusammenhaltund das burgerschaftliche Engagement durch Qualifizierung derlokalen Akteure gestiirkt werden.

2.1.2 Gcgcnstand der Ftirderung/FordcrausschlussGefiirdert werden kiinnen Ausgaben fur

die Ausarbeitung von IKEKsowie folgende Vorhaben, die im IKEK entwiekelt wurden:Moderations- und Beratungsdienstleistungen,planel'ische Vol'arbeiten (Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI)und Konzepte,

- Planungen und Bodenordnung in strategischen Sanierungs-hereichen,die Begleitung des Dorfentwicklungsprozesses durch einFachburo (Verfahl'ensbegleitung),den Aufbau eines Leerstandsmanagements inklusive Baulucken,MarketingmaBnahmen fur Innenentwicklungsprojekte,Schulungen del' Akteure,

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Informationsveranstaltungen sowieeine Abschlussdokumentaiion.

Von der Forderung ausgeschlossen sind:Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetrage,Ausgaben im Zusammenhang mit Planen nach dem BauGBundkalkulatorische Kosten.

2.1.3 ZuwendungsempfiingerEmpfiinger von Zuwendungen konnen sein:

offentliche kommunale Trageroffentliche nicht-kommunale sowie private Trager (naturlichePersonen, juristische Person en sowie Personengesellschaften)

2.1.4 ZuwendungsvoraussetzungenDie festgelegten Auswahlkriterien mussen erftillt sein. Daruberhinaus sind fur den Bereich DiensLleistungen das IKEK und dieVorgaben von "Bauen im landlichen Raum" beziehungsweise derstadtebauliche l<'aehbeitrag Zuwendungsvoraussetzungen.

2.1.5 Art und Umfang, Hohe der ZuwendungenDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege einer An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben.Fur die Finanzierung der Vorhaben konnen Zuwendungen in fol-gender Hohe gewahrt werden:

Offentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durehschnittli-che Regelforderung 65 Prozent), bei Planungsarbeiten je EU-Forderperiode und Vorhaben maximal 50.000 Euro.Offentliche nicht-kommunale und private Trager von Vorha-ben der Daseinsvarsorge: 50 Prozcnt, maximal 50.000 Euro.Offentliche nicht-kommunale und private Trager von weite-ren im IKEK entwickelten Vorhaben: 35 Prozent, maximal3~.000 Euro.

2.1.{j Sonstige Bestimmungen

Das IKEK ist nach dem "Leitfaden zur Dorfentwicklung in Hes-sen - Integriertes kommunales Entwicklungskonzept (IKEK)"des zustiindigen Fachministeriums (Teil I Nr. 4) zu erstellen.Sie entstehen im Zusammenwirken von BurgerschaH, Kommu-nalverwaltung sowie den kommunalen Gremien.Hat eine Gemeinde bereits ein aktuelles, im Rahmen der Stadte-bauforderung anerkanntes integriertes Handlungskonzept, kannauf dieser Grundlage ein IKEK erarbeitet werden, das lediglichErganzungen und Anpassungen im IIinblick auf den IKEK-Leit-faden erfordert. Dabei spielen insbesondere die gesamtkommu-nale Betrachtung sowie die Burgermitwirkung eine entscheiden-de Rolle.Durch die Anwendung von Auswahlkriteripn soli gewahrlpis-tet werden, dass mit EPLR-Mittclcinsatz nur Projekte gefordertwerden, die besonderen qualitativen Anforderungen genugen. Sowerden die EPLR-Mittel besomlers zielgerichtet eingesetzt unddie Gleichbehandlung der Antragsteller sichergestellt.

2.2 Basisinfrastruktur, Daseinsvorsorge undGrundversorgung

2.2.1 Verwendungszweck

Die Forderung hat das Ziel, die Grundversorgung und die kom-munale Infrastruktur insbesondere in den Ortskernen im land-lichen Raum langerfristig zu starken und zu siehern. Fur zu-kunftsfahige Dorfer spielen dabei burgerschaftliche Aktivitatenzur Daseinsvorsorge eine wichtige Rolle. Durch innovative Vor-haben sollen insbesondere die Bindung von Kindern und Jugend-lichen an das Dorf erhoht und das Zusammenleben der Genera-tionen gestiirkt werden.

2.2.2 Gcgcnstand dcr Forderung/ForderausschlussGeforderl werden Vorhaben mit gesamtkommunaler Bedeutungzur Sicherung del' Zukunftsfahigkeit und zur nachhaltigen Si-cherung der Siedlungs- und Baustruktur der Ortskerne:a) offentliche Investitionen in die Schaffung und funktionale

Verbesserung der kommunalen BasisinfrastrukturZur kommunalen Basisinfraslruktur ziihlen zum Beispiel:DorfgemiiIle Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktions-hauser, Mallnahmen zur Sicherstellung der Mobilitiit, Er-haltung und Gestaltung der Siedlungsstruktur und des .1£1'-scheinungsbildes sowie Freillaehen mit gesamtkommunalerBedeutung.

b) Investitionen in Vorhaben der Daseinsvorsorge ehrenamtli-cher und burgerschaftlicher Initiativen

Beispiclhaft fur Vorhaben der Daseinsvorsorge burgerschaft-lieher Initiativen sind hier organisierte Nachbarschaftshil-fen, Hol- und Bringciienste, Tauschborsen sowie Initiativenzur mobilen Versorgung und fur soziale und kulturelle Ein-richtungen einsch!. Freiflachen zu nennen.

c) offentliche und private Investitionen in die Schaffung vonEinrichtungen fUr die Sicherung, Verbesserung und Ausdeh-nung der Grundversorgung der landlichen BevolkerungGrundversorgung ist die Deckung der Bedurfnisse der Bevol-kerung mit Gutern oder Dienstleistungen des taglichen biswochentlichen sowie des unregelma13igen aber unter Umstan-den dringlich vor art zu erbringenden oder lebensnotwendi-gen Bedarfs.

ink!. Leistungen der Planungsphasen 3 bis 8 der HOALIn die zuwendungsfahigen Ausgaben konnen fur Ankaufe bebau-ter und unbebauter Grundstucke bis zu 10 Prozent der zuwen-dungsfiihigen Gesamtausgaben des Vorhabens einbezogen wer-den. 1m Faile einer Forderung naeh Buchst. c) ist der Ankauf un-bebauter Grundstiicke nicht zulassig.Die erstmalige Bestuhlung (SWhle und Tische) einer Gemein-schaftseinrichtung ist zuwendungsfahig.Von der Forderung ausgeschlossen sind:

Zinsen und sonstige l<'inanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetriige,Grundstiickszwischenerwerb,Vorhaben, die im Rahmen der kofinanzierten Programme derELER-, EFRE- oder ESF-Fonds abgewickelt werden konnen,Vorhaben aus dem Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben(vergleiche Teil III Nr. 11),Fahrzeuge, die nit:ht im ~u:;ummcnhang mit VOl'haben dEl"Daseinsvorsorge stehen,Schonheitsreparaturen und Bauunterhaltung,Einrichtungen zur dauerhaften Unlerbringung,kalkulatorisehe Kosten.

2.2.3 ZuwendungsempfiingerEmpfiinger von Zuwendungen konnen sein:

offentliche kommunale Trager,offentliche nicht-kommunale sowie private Trager (naturlichePersonen, juristische Personen und Personengesellschaften)

2.2.4 Zuwcndungsvorausscizungen

GefOrdert werden Vorhaben in anerkannten Forderschwerpunk-ten auf der Grundlage einer Dorfentwicklungsplanung (IKEKIDEK), der Vorgaben von "Bauen im landlichen Raum" bezie-hungsweise der stadtebaulichen Fachbeitrage sowie von Zeit-,Kosten- und Finanzierungsplanen. Die festgelegten Auswahl-kriterien mussen erfiillt sein.

1m Faile einer Forderung nach Buchst. c) hat die zustandigeKommune - wenn die Kommune selbst Antragstellerin ist, derLandkreis - den Bedarf fUr die Bereitstellung des betrcffendenGutes oder del' betrefIenden Dienstleistung der Grundversorgungunter Berucksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Ein-richtungen in Ortsnahe zu bestatigen.

2.2.5 Art und Umfang, Hohe der ZuwendungcnDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege einer An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben.Fur die Finanzierung der Ma13nahmen konnen Zuwendungen infolgender Hohe gewahrt werden:

offentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelforderung 65 Prozent) bei zuwendungsfahigen Ausgabenvon maximal 1,5 Mio. Euro (in strategischen Sanierungsberei-chen insgesamt fur alle Vorhaben der Kommune),offentliche nicht-kommunale Triiger: 50 Prozent, maximal200.000 Emo,private Trager: 50 Prozent, maximal 200.000 Euro,

Unter Berucksichtigung der De-minimis-Beihilfevorschriftenbetragt die Zuwendung bei Vorhaben im Bereich von Kinderbe-treuungseinrichtungen unabhangig vom Vorhabentrager maxi-mal 300.000 Euro.

2.2.6 Sonstige Bestimmungen

Kommunale Vorhabentrager haben die Wirtsehaftlichkeit undNachhaltigkeit des Vorhabens einschlieillich der Bereitschaft zurtTbernahme der Finanzierung der Folgekosten in Form von Gre-mienbeschlussen nachzuweisen.

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Vorhaben privater oder offentlieher nicht-kommunaler Trager,fUr deren Durchfuhrung das offentliche Interesse von del' Kom-mune bescheinigt wird, konnen auf Antrag der Kommune alskommunalersetzende MaBnahmen aus Mitteln des kommuna-len Finanzausgleichs gefordert werden. Als kommunalersetzendgelten insbesondere Vorhaben, die strukturverbessernd wirken,ortshildpragend sind odeI' Modelleharakter fur den landlichenRaum haben.Aus del' Forderung kommunalersetzender MaBnahmen entstehtbezuglich der Einhaltung des Zuwendungszweckes keine Letzt-haftungspflicht fur die jeweilige Kommune.Durch die Anwendung von Auswahlkriterien soli gewahrleistetwerden, dass aus dem ELER Vorhaben gcfordert werden, die be-sonderen qualitativen Anforderungen genugen. So werden dieELER-Mittel besonders zielgerichtet eingesetzt und die Gleich-behandlung del' Antragsteller sichergestellt.Die Gewahrung einer Zuwendung im Rahmen einer unternehme-rischen Tatigkeit nach Teil II Nr. 2.2 Buchst. c) erfolgt unter An-wendung del' De-minimis-Beihilfevorschriften.

2.3 Umnutzung, Sanierung und Neubau im Ortskern

2.3.1 Verwendungszweck

Ziel der Forderung ist die Erhaltung und Gestaltung des dorf-lichen Charakters mit seinem hau- und kulturhistorischen Erbesowie die Verbesserung der Lebens- und Wohnqualitat del' dorf-lichen Bevolkerung in den Ortskernen. Dazu sollen die Innen-entwicklung gestarkt, der Flachenverbrauch verringert und dieEnergieeffizienz gesteigert werden.

2.3.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGefordert werden konnen Ausgaben fur Investitionen in die Um-nutzung, Saniernng, Er\Aleiterung und fur den Neubau von Ge-bauden im Ortskern auf Grundlage der regionaltypischen Bau-weise. Investitionen sind nur dann zuwendungsfahig, wenn essich urn eine standortvertragliche Nutzung handelt und die Ge-baude sich in die Baustruktur der ortlichen Fordergebiete unterBeachtung stadtebaulicher, denkmalpflegerischer und baugestal-terischer Vorgaben einfugen.Von der Forderung ausgeschlossen sind:

Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteucrbetrage,Grundstuckszwischcnerwerb,Grundstucksankaufe,Vorhaben, die im Rahmen der kofinanzierten Programme derELER-, EFRE- oder ESF-Fonds abgewickelt werden konnen,Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstande (zum BeispielSanitarobjekte),Schonheitsreparaturen und Bauunterhaltung,private Fiirderung von Gemeinschaftseinrichtungen,kalkulatorische Kosten.

2.3.3 Zuwendungsempfanger

Empfanger von Zuwendungen konnen sein:offentliche nicht-kommunale Trager,private Trager (naturliche Personen, juristische Person en undPersonengesellschaften).

2.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefordert werden Vorhaben in anerkannten Forderschwerpunk-ten auf del' Grundlage einer Dorfentwicklungsplanung (IKEKIDEK) sowie der Vorgaben von "Bauen im landlichen Raum" be-ziehungsweise stadtebaulicher Fachbeitrage im Bereich der ab-gegrenzten Fonlergebiete.

2.3.5 Art und Umfang, Hohe der ZuwendungenDie l<'onlerung erfolgt a Is Proj",ld.ftirderung im Wege ciner An-teilfinanzierung der zuwendungsfahigen Ausgaben.Fur die Finanzierung der Vorhaben konnen je Objekt Zuwendun-gen in folgender Hiihe gewahrt werden:

offentliehe nieht-kommunale und private Trager: 35 Prozent,maximal 35.000 Euro,bei Vorhaben an Kulturdenkmalern (Einzeldenkmal) oderin strategischen Sanierungsbereichen: 35 Prozent, maximal45.000 Euro.

2.3.6 Sonstige Bestimmungen

Gefiirdert werden vorrangig umfassende und energieeffizienteVorhaben an Gebauden und Gebaudeteilen.

Zuwendungsfahig sind nur die Kostengruppen (KG) 300, 400 und700 del' DIN 27G. Bauliehe Investitionen del' KG 400 konnen nurin Verbindung mit baulichen Investitionen der KG 300 (mindes-tens 51 Prozent del' gesamten zuwendungsfahigen Ausgaben) ge-fordert werden.Planungsleistungen del' Leistungsphasen 5 bis 8 del' HOAl kon-nen zusammen mit dem investiven Vorhaben gefordert werden.AuBerhalb des Fordergebiets gelegene private Bauvorhaben kon-nen ausnahmsweise dann gefordert werden, wenn es sieh urnKulturdenkmaler handelt.Vorhaben privater oder offentlicher nicht-kommunaler Trager,fUr deren Durchfuhrung das iiffentliche Interesse von der Kom-mune bescheinigt wird, konnen auf Antrag der Kommune alskommunalersetzende MaBnahmen aus Mitteln des kommuna-len Finanzausgleiehs gefordert werden. Als kommunalersetzendgelten insbesondere Vorhaben, die strukturverbessernd wirken,ortsbildpragend sind oder Modellcharakter fur den lamllichenRaum haben.Aus del' Forderung kommunalersetzender Maflnahmen entstehtbezuglich der Einhaltung des Zuwendungszweckes keine Letzt-haftungspfiieht fur die jeweilige Kommune.

2.4 Lokale Kleinvorhaben

2.4.1 Verwendungszweck

Ziel der Forderung ist die Erhaltung und Gestaltung des dorfii-chen Charakters und des kulturgeschichtlichen Erbes sowie dieVerbesserung der Lehensverhaltnisse der diirftichen Revolkerungin den Ortskernen.

2.4.2 Gegenstand der Forderung/ForderausschlussGcfordert werden konnen die Ausgaben fur Investitionen in dieSchaffung, Verbesserung odeI' Ausdehnung von kleinen lokalenInfrastrukturen und Freiflaehen sowie Ausgaben zur ErhaItungdes kulturellen und naturlichen Erbes (Ortsbild).Zu den kleinen lokalen Infrastrukturen ziihlen Schaffung, Erhal-tung und Ausbau dorfgemaJler Gemeinschaftseinrichtungen aufOrts- beziehungsweise Stadtteilebene.

Zu den FreiHachen zahlen zum Beispiel:Innerortliehe Freizeiteinrichtungen, die keine Gebaude sind,grunordnerische MaBnahmen im Ortskern, innerortliche Ge-wasser und andere Biotope, innerortliche FuBwege, offentlieheinnerortliehe Freifiachen, die eine funktionale Neuordnung odeI'Gestaltung erfahren.

Zu den Vorhaben zur Erhaltung des Ortsbildes zahlen zum Beispiel:Mauern, Treppen, Brucken, Rildstiicke, Rrunnen, Rackhauser, diezur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes beitragen.In die zuwendungsfiihigen Ausgaben konnen fur Ankaufe bebau-ter Grundstticke kommunaler Antragsteller bis zu 10 Prozent derzuwendungsfahigen Gesamtausgaben des Vorhabens einbezogenwerden.Von der Forderung ausgeschlossen sind:

Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Mehrwertsteuerbetrage,Grundstuekszwischenerwerb,Grundstucksankiiufe von privaten und offentlich nieht-kom-munalen Tragern,kommunale Grundstucksankaufe von unbebauten Grundstti-cken,Vorhaben, die im Rahmen del' kofinanzierten Mainstreampro-gramme der ELER-, EFRE oder ESF-Fonds abgewickelt wer-den konnen,Vorhaben aus dem Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben(vergleiche Teil III Nr. 11),Schiinheitsn~paraturen und Rauunterhaltung,kalkulatorische Kosten.

2.4.3 ZuwendungsempfangerEmpfanger von Zuwendungen konnen sein:

iiffentliehe kommunale Trager,iiffentliche nicht-kommunale Trager,Private Trager (naturliche Personen, juristische Personen undPersonengesellsehaften).

2.4.4 ZuwendungsvoraussetzungenGefordert werden Vorhaben in anerkannten Forderschwerpunk-ten auf der Grundlage einer Dorfentwicklungsplanung (IKEKIDEK) sowie der Vorgaben von "Bauen im landlichen Raum" be-ziehungsweise der stadtebaulichen Fachbeitrage.

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2.4.5 Art und Urn fang, lliihe der ZuwendungenDie Farderung erfolgt als Projektfarderung im Wege einer An-teilfinanzierung del' zuwendungsfahigen Ausgaben.Fur die Finanzierung del' Vorhaben konnen Zuwendungen in fol-gender Hahe gewahrt werden:

affentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelfonlerung 65 Prozent) bei maximal 100.000 Euro zuwen-dungsfahige Ausgaben,affentliche nicht-kommunale Tragcr: 35 Prozent, maximal35.000 Euro,

- private Trager in del' Organisationsform als eingetragenerVerein: 50 Prozent, maximal 50.000 Euro,sonstige private Trager: :i5 Prozent, maximal :i5.000 Euro,affentliche nicht-kommunale und sonstige private Tragerbei Vorhaben an Kulturdenkmalern (Einzeldenkmal) odeI'in strategischen Sanierungsbereiehen: 35 Prozent, maximal45.000 Euro.

2.4.6 Sonstige Bestimmungen

Die Planungsleistungen del' Leistungsphasen 3 bis !l del' HOAIkannen zusammen mit den investiven Vorhaben gefardert werden.Private Freiflachen und private Vorhaben zur Ortsbildverbesse-rung kannen nul' dann gefardert werden, wenn sie das Erschei-nungsbilel elf'SOl't.skeJ'TIsin eharakteristischer Weise pragen odeI'zur Starkung del' kulturellen Identitat des Ortskerns heitragenund dem affentlichen Interesse dienen.Vorhaben privateI' odeI' affentlicher nicht-kommunaler Trager,fur deren Durchfuhrung das offentliche Interesse von del' Kom-mune bescheinigt wird, kannen auf Antrag del' Kommune alskommunalersetzende MaGnahmen aus Mitteln des kommuna-len Finanzausgleichs gefardert werden. Ais kommunalersetzendgeiten insbesondere Vorhaben, die strukturverbessernd wirken,ortsbildpragend sind odeI' Modellcharakter fUr den landlichenRaum haben.Aus del' Farderung kommunalersetzender MaGnahmen entstehtbezuglich del' Einhaltung des Zuwendungszweckes keine Letzt-haftungspflicht fUr die jewcilige Kommune.Kommunale Projekttrager haben die Wirtschaftlichkeit und Nach-haltigkeit des Vorhabens einschliel3lich del' Bereitschaft zur Ober-nahme del' Folgekosten in Form von Gremienbeschltissen nachzu-weisen.

2.5 Stadtehaulich vertraglichcr Riickhau

2.5.1 Verwendungszweck

Ziel del' Forderung ist ein stadtebaulich vertraglicher Ruckhauin den Ortskernen des landlichen Raums zur Verbesserung del'Attraktivitat del' Siedlungen, zur Stabilisierung des allgemeinenImmobilienwertes und zur Reduzierung des Flachenverbrauchsim Aul3enbereich. Daruber hinaus soli del' Ruekbau als wichtigesInstrument zur Begleitung von Schrumpfungsprozessen cine zu-kunftsfiihige Innenentwicklung starken.

2.5.2 Gegenstand der Fiirderung/ForderausschlussGefardert werden kannen Ausgaben fur Investitionen in einenstadtebaulich vertraglichen Ruckbau von Gebauden und Grund-stucken in den Ortskernen.Unter Ruckbau ist dabei del' Abriss nicht mehr sanierungs- odeI'umnutzungsfahiger baulicher Anlagen, del' Ruckbau uberdimen-sionierter nicht ausgelasteter Infrastruktur sowie die gezielteEntsiegelung von Flachen zu verstehen. Del' Ruckhau kann auchzur Realisierung von stadtebau!ichen Entwickiungsmallnahmenin strategischen Sanierungsbereichen erforderlich sein.Von del' Farderung ausgeschlossen sind:

Zinsen und sonstige Finanzierungskosten,Meh rwertsteuerhetrage,Grundstuckszwischenerwerb,Grundstticksankaufe von privaten und affentlich nicht-kommunalen Tragern,kommunale Grundstiicksankaufe von unbebautenGrundstucken.

- kalkulatorische Kosten.

2.5.3 ZuwendungsempfangerEmpfanger von Zuwendungen kannen sein:- iiffentliche kommunale Trager,- iiffentliche nicht-kommunale Trager,- private Trager (naturliche Personen, juristische Personen und

Personengesellschaften).

2.5.4 ZuwcndungsvoraussclzungenGefardert werden Vorhaben in anerkannten Fiirderschwerpunk-ten auf del' Grundlage einer Dorfentwicklungsplanung (IKEKIDEK) sowie del' Vorgaben von "Bauen im landlichen Raum" be-ziehungsweise del' stadtebaulichen Fachbeitrage in den abge-grenzten Fardergebieten. Daruher hinaus ist je nach Vorhahenentweder eine qualiIizierte Fachplanung odeI' eine qualiIizier-te Beratung erforderlich. Eine klar definierte Nachnutzung mitZeit-, Kosten und Finanziel'ungsplan isl Fordervoraussetzung.

2.5.5 Art und Umfang, Hiihe der ZuwendungenDie Farderung erfolgt als Projektfarderung im Wege einer An-teilfinanzierung del' zuwendungsfahigen Ausgaben.Fur die Finanzierung del' Vorhaben kiinnen Zuwendungen in fol-gender Hiihe gewahrt werden:

affentliche kommunale Trager: FAG-Quote (durchschnittlicheRegelfarderung 65 Prozent) bei maximal 200.000 Euro zuwen-dungsfahige Ausgaben,offentliche nicht-kommunale und private Trager: 35 Prozent,maximal 35.000 Euro,iiffentliche nicht-kommunale und private Trager bei Vorha-ben in strategischen Sanierungsbereichen: 35 Prozent, maxi-mal 45.000 Euro.

2.5.6 Sonstige Bestimmungen

Nach Abriss odeI' Entsiegelung kiinnen Foigeinvestitionen (Ge-staltungsmaGnahmen und Bauvorhaben) auf den betroffenen Fla-chen nach diesel' Richtlinie zusalzlich als eigenstandige Vorha-hen gefiirdert werden.Ein Sonderfall ist del' Ankauf von bebauten Grundstticken unddel' Abriss del' Abbruchgebaude durch kommunale Trager mitdem Zicl cines Verkaufs an einen privaten Trager zur weitercnNutzung. In dies em Fall ist vertraglich festzulegen, zu welcherFoigenutzung del' private Trager sich nach dem Kauf des berci-nigten Grundsttieks verpflichtet. Die private Foigenutzung mussinnerhalb cines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb umge-setzt sein.Bei graGeren Vorhaben ist auf del' Grundlage des IKEK eine qua-lifizierte Fachplanung, die sich auf das Quartier odeI' die baulicheAnlage bezieht, erforderlich. Fur kleinere Vorhaben muss einequalifizierte Beralung auf del' o.g. Grundlage erfolgen.Soweit fachlich odeI' rechtlich erforderlich, sind zustandigeFachbeharden, wie zum Beispiel die Denkmalpflege, fruhzeitigmit einzubeziehen.Abriss und Entsiegelung sind immer in Verbindung mit einer ent-sprechenden Naehnutzung (Neubau, Grunflaehe, Freiflache, Son-dernutzung) zu sehen. Dabei spielen gestalterische Elemente inBezug auf Raumkanten, Sichtachsen usw. cine wesentliche Rol-le. Die Nachnutzung ist uber eine Zweckbindungsfrist von zwalfJahren sichel' zu stellen.Vorhaben privateI' odeI' oIfentlicher nicht-kommunaler Trager,fiir deren Durchfuhrung das affenlliche Interesse von del' Kom-mune bescheinigt wird, konnen auf Antl'ag del' Kommune alskommunalersetzende MaGnahmen aus Mitteln des kommuna-len Finanzausgleichs gefardert werden. Ais kommunalersetzendgelten insbesondere Vorhaben, die strukturverbessernd wirken,ortsbildpragend sind odeI' Modellcharakter fUr den landlichenRaum haben.Aus del' Fiirderung kommunalersetzender Mal3nahmen entstehtbezuglieh del' Einhaltung des Zuwendungszweckes keine Letzt-haftungspflicht fUr die jeweilige Kommune.

3. Dorfmoderation - Moderations- und Beratungsdienst-leistungen zur Begleitung von Veranderungsprozessen

Demografischer und soziookonomischer Wandel stellen vielelandliche Kommunen VOl'grolle Herausforderungen. Es sind viel-fach Veranderungen erforderlich, um die Lebensqualitat fur dieBevalkerung aufrechlzuerhalten sowie zukunftsfahige Struktu-ren und Netzwerke zu schaffen. Betroffen sind viele Bereiche desgesellschaftlichen Lebens in landlich gepragten Gemeinden. DieUnterstutzung des ehrenamtlichen Engagements und die sozialeIntegration von Fliichtlingen und Neuburgern sind weitere zu be-waltigende Herausforderungen.Solche kommunalen Entwicklungsprozesse kiinnen jedoch nul' ge-!ingen, wenn die Burgerinnen und Burger einbezogen und gemein-sam getragene sowie nachhaltige Lasungen erarbeitet werden.Das Farderangebot richtet sich an Kommunen im land lichen Raum,die nicht als Farderschwerpunkt del' Dorfentwicklung anerkanntsind. Es darf nicht fur die Vorbereitung cines Antrags zur Aufnah-me in das Programm Dorfentwicklung und nicht ausschliel3lich fiirden Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" eingesetzt werden.

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Nr.15 Staatsanzeiger fiir das Land Hessen - 9. April 2018 Seite 481

3.1 VerwendungszweckZiclsetzung des Forderangebotes ist cs, crforderliehe Veriinde-rungsprozesse in den Bereichen soziale und kulturelle Infra-struktur und Netzwerke, Nahversorgung, Gesundheitsversor-gung, Mobilitat, ehrenamtliches Engagement und soziale Inte-gration durch mitwirkungs-orientierte Moderations- und Bera-tungsdienstleitungen zu unterstutzen.

3.2 Gegenstand der Fiirderung/FiirderausschlussGefordert werden konnen Ausgaben fur Moderations- und Bera-tungsdienstleistungen sowie die i\usarbeitung von kommunalenEntwicklungskonzepten.Von del' Forderung sind Zinsen und sonstige Finanzierungskos-ten sowie Mehrwertsteuerbetrage ausgeschlossen.

3.3 ZuwcndungsempfangcrEmpfanger von Zuwendungen konnen nul' Gemeinden bis20.000 Einwohner sein. Sofern diese Einwohnerzahl nicht iiber-schritten wird, sind auch interkommunale Kooperationen an-tragsberechtigt.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist die Lage del' Kommune im For-del'gebiet nach Teil I Nr. 3.1. Sie darf nicht gleichzeitig als ge-samtkommunaler Forderschwerpunkt der Dorfentwicklung an-erkannt sein.

3.5 Art und Umfang, Hiihe der ZuwendungenDie Forderung erfolgt als Projektforderung im Wege ciDer i\n-teilfinanzierung del' zuwendungsfahigen Ausgaben.Kommunen konnen Zuwendungen in Hohe del' FAG-Quo-te (durchschnittIiche Regelforderung 65 Prozent) erhalten. Siewird einmalig im Zeitraum von zehn Jahren und bis maximal50.000 Euro zuwendungsfahige Ausgaben gewahrt.

3.6 Sonstige BestimmungenVol'gaben del' Landes- und Regiona lplanung sind zu beach ten.Einschlagige thematische Aussagen bereits bestehender iiberge-ordneter Konzepte sind in den Prozess einzubeziehen.Durchfuhrung und Ergebnis des Prozesses sind in einenl Abschluss-bericht odeI' cinem Entwicklungskonzept zu dokumentieren.Durch ein landesweites Auswahlverfahren (einmal pro .Tahr) soligewahl'leistet werden, dass nur Vorhaben gefordert werden, diebesonderen qualitativen Anforderungen geniigen. Dabei erhal-ten gesamtkommunale Entwicklungspl'ozesse VOl'l'ang VOl'ort-lichen Ansatzen.

Teil III - Allgemeine FiirderbestimmungenGrundsatzlich gelten die folgenden allgemeinen Forderbestimmun-gen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getl'offen sind.1. Fiir die Bewilligung, die Auszahlung del' Zuwendung, den

Nachweis del' Verwendung, die Priifung des Verwendungs-nachweises, ggf. die Riicknahme oder den Widenuf des Zu-wendungsbescheids, die Erstattung del' gewahrten Zu-wendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a desIlessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (IlVwVfG), der§ 44 del' Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und diehierzu erlassenen Vorlaufigen Verwaltungsvorschriften (VV),die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengeset-zes (HVwKostG) in del' jeweils giiltigen Fassung, soweit nichtin diesen Richtlinicn Abweichungen zugelassen worden sind.Hierbei sind in ihrer jeweils giiltigen ~'assung insbesonde-re zu beachten:

die Allgemeinen Nebenbestimmungen fiir Zuwendungenzur Projektforderung (ANBest-p) - Anlage 2 zu den VVNr. 5.1 zu § 44 LHO,die Allgemeinen Nebenbestimmungen fiir Zuwendungenzur Projektforderung an Gebietskorperschaften und Zu-sammenschliisse von Gebietskorperschaften (ANBest-GK) - Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,die Baufachliehen Erganzungsbestimmungen zu den AII-gemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaus-haltsordnung (ZBau) - An hang 1 zu § 44 LIlO,del' Gemeinsame Runderlass zum Offentlichen Auftrags-wesen (Vergabeerlass).

Die ANBest-P, ANBest-GK und die ZBau sind zum Bestand-teil des Zuwendungsbescheids zu erklaren.

2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewiihrung einer Zuwendungbesteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrundihres pfiichtgemaBen Ermessens im Rahmen del' verfiigbarenIlaushaltsmittel.

Bei kommunalen Zuwendungsempfangern richtet sich dieHohe del' Zuwendung nach der Leistungsfahigkeit des Zu-wendungsempfangers und seiner Stellung im Finanz- undLastenausgleich.Eine Weitergabe von Zuwendungen durch Zuwendungsemp-fanger nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist nicht zulassig.Die Finanzierungshilfen sind stets zusatzliche Hilfen. Siesind erst dann vorzusehen, wenn andere offentliche undprivate Finanzierungsmoglichkeiten in angemessenemund zumutbarem MaBe genutzt worden sind. Die Gesamt-finanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden.Die Finanzierungshilfen werden nur fur einen begrenztenZeitraum gewahrt; die dauernde Unterstiitzung ist ausge-schloss en.Forderantrage sind mit den vorgegebenen Antragsformu-laren und Unterlagen bei den Bewilligungsstellen einzu-reich en. Nachforderungen zur Vervollstandigung del' An-trage sind innerhalb von drei Monaten zu erfiillen. DieDberschreitung del' Dreimonatsfrist fiihrt zur Zuriickgabedel' Antrage.Die subventionsrechtliche Priifung auf Zuschussfahigkeitwird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage del' vollstan-digen Antragsunterlagen abgeschlossen.Das Ergebnis wirddel' Antragstellerin oder dem Antragsteller von del' Bewilli-gungsstelle schriftlich mitgeteilt.

3. Abweichend von Nr. 3 del' ANBcst-P ist bei del' Vergabe undAbwicklung von Auftragen wie folgt zu verfahren:Wenn die Zuwendung odeI' bei Finanziel'ung durch meh-rere Stellcn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als100.000 Euro betragt, sind bei del' Vergabe von AuftragenTeil1 des Vergabeerlasses des fur das Vergaberecht zustan-rli~en Ministeriums uno die §§ 10 Ahs. 3 his 5,11 Ahs. 1 sowie15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuege-setzes (HVTG) zu beachten.Bei einem schweren VerstoB gegen geltendes Vergaberecht istdel' Zuwendungsbescheid grundsatzlieh zu widerrufen unddie Zuwendung neu festzusetzen (zu kiirzen). VOl'einer antei-ligen Riickforderung des Zuwendungsbetrages sind Interes-sen del' Zuwendungsempfangerin oder des Zuwendungsemp-fangers und del' offentlichen Hand gegeneinander abzuwagen,wobei das offentliche Interesse im Regelfall iiberwiegt.Verpflichtungen der Zuwendungsempfangerin oder des Zu-wendungsempfangers als Auftraggeber

nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen(GWB), den Abschnitt 2 des Teils A del' VOB (VOB/A-EU)beziehungsweise die Vergabeverordnung (VgV), odeI'nach ~ 100 GWB, die Sektorenverordnung (SektVO)

anzuwenrlen odeI' andere Vergabebestimmungen einzuhal-ten, bleiben unberiihrt.Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist durchZuwendungsempfiinger, die nieht unter den § 99 Nr. 1~~3GWB fallen, und die Beschaffung nicht in den Katalog des§ 99 Nr. 4 GWB fam, das Vergaberecht nach Teil III Nl'.3Abs. 1 anzuwenden.Zuwendungsempfanger konnen im Rahmen del' Vergabe vonPlanungsaufgaben fiir BaumaBnahmen einen Planungswett-bewerb durchfiihren. Dabei sind die Regelungen del' Richtli-nie fiir Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.Abweichend von Nr. 3 del' ANBcst-GK ist bei der Vergabeund Abwicklung von Auftriigen wie folgt zu verfahren:Die kommunalen Zuwendungsempfiinger haben das fiir sicgeltende Vergaberecht anzuwenden.Bei einem schweren VerstoB gegen geltendes Vergaberecht istder 7:uwendungsbescheid grundsatzlich zu widerrufen unddie Zuwendung neu festzusetzen (zu kiirzen).VOl' einer anteiligen Riickforderung des Zuwendungsbetr3-ges sind Inleressen del' Zuwendungsempfangerin odeI' desZuwendungsempfangers und des Zuwendungsgebers gegen-einander abzuwagen.Zuwendungsempfanger konnen im Rahmen del' Vergabe vonPlanungsaufgaben fiir BaumaBnahmen einen Planungswett-bewerb durchfiihren. Dabei sind die Regelungen del' Richtli-nie fiir Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.

4. Die Dbereinstimmung del' Antrage auf Fordermittel mit gel-tendem EU- und nationalen Recht ist in del' Verwaltungs-kontrolle unter anderem durch die Plausibilisierung del'geltend gemachten Kosten zum Zeitpunkt del' Bewilligungsicherzustellen. Dies erfolgt auch zur Einhaltung des Prin-zips del' Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

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Seite 482 Staatsanzeiger fiir das Land Hessen - 9.April 2018 Nr.15

Dic Plausibilisierung ist unabhiingig von dcn Regelungenzur Vergabe von Auftriigen durchzufuhren.Die Plausibili-sierung der Kosten umfasst die Prufung, ob aile Kostenposi-tionen unmittelbar dem Fiirdervorhaben zuzurechnen undder Hiihe nach angemessen sind.Die Angemessenheit derKosten kann zum Beispiel durch Vorlage von Vergleichsan-geLotcn (mind. zwei), cincr Kostenschiitzung durch einenArchitekten oder Bauingenieur (zum Beispiel nach DIN 276)oder Auswertung von Rcferenzpreis-Ubersichten erfolgen.

5. 1m Faile der Fiirderung auf der Grundlage des Entwick-lungsplans fur den liindlichcn Raum Hessen (EPLR) 2014··2020 sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:- Vcrordnung (EU) Nr. 1305/2013 des curopiiischcn Par-

laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 uber dieFiirderung der liindlichen Entwicklung durch den Euro-paischen Landwirtschaftsfonds fur die Entwicklung desliindlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Ver-ordnung (EG) Nr. 16911/2005 und der auf dieser Grund-lage genehmigte Entwicklungsplan fur den liindlichenRaum des Landes IIessen 2014-2020,

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europiiischen Parla-ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemein-samen Bestimmungen uber den Europiiischen Fonds fUrregionale Entwkklung, den Europiiischen Sozialfonds,den Kohiisionsfonds, den Europiiischen Landwirtschafts-fonds fUr die Entwicklung des liindlichen Raums und denEuropiiischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit all-gemeinen Bestimmungen uber den Europiiischen Fondsfur regionale Entwicklung, den Europiiischen Sozial-fonds, den Kohiisionsfonds und den Europiiischen Mee-res- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verord-nung (EG) Nr. 10113/2006 des Rates,Verordnung (ElI) Nr. 1:106/2013 des europaischen Parla-ments und des Rats vom 17. Dezemher 2013 uber die Fi-nanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem derGemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-ordnungen (EWG) Nr. 352178, (EG) Nr. 165/94, (EG)Nr. 2799/9B, (EG) Nr. 81412000, (EG) Nr. 1290/2005 und(EG) Nr. 48512008 des Rates,delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 del' Kommissionvom 11. Miirz 2014 zur Ergiinzung der Verordnung (EU)Nr. 1306/2013 des Europaischen Parlaments und des Ratesin Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontroll-system und die Bedingungen fUr die Ablehnung oder Ruck-nahme von Zahlungen sowie fur Verwaltungssanktionenim Rahmen von Direktzahlungen, EntwicklungsmaBnah-men fur den liindlichen Raum und der Cross-Compliance

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vomIll. DezemLer 2013 uLer die Anwendung del' Art. 107 und108 des Vertrages uber die Arbeitsweise der Europiii-schen Union auf De-minimis-Beihilfen,

- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom18. Dezember 2013 uber die Anwendung der Art. 107 und108 des Vertrags uber die Arbeitsweise der EuropiiischenUnion auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,

- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom27. Juni 2014 uber die Anwendung der Art. 107 und 108des Vertrags uber die Arbeitsweise der EuropiiischenUnion auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- undAquakultursektor,Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom2.1. April 2012 uher die Anwendung del' Art. 107 und 108des Vertrags uber die Arbeitsweise der EuropiiischenUnion auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, dieDienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem In-teresse erLringen,

- Durchfuhrungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 und809/2014 der Kommission vom 17. .Tuli 2014,Durehfiihrungsverordnung (EU) Nr. 201711242 der Kom-mission vom 10. Juli 2017.

6. 1m Falle del' Fiirderung mit Mitteln der GAK gelten zusiitz-lich die im jeweils gultigen Rahmenplan festgelegten Re-gelungen des Fiirderbereichs 1 "Integrierte Liindliche Ent-wicklung".

7. Private Triiger kiinncn zu dcn Konditionen iiffentlich nicht-kommunaler Triiger gefiirdert werden, wenn sie die Voraus-setzungen del' EU-Definition fur "Einrichtungen des iiffent-lichen Reehts" erfullen.Fur die Zwecke diesel' Richtlinie Lezeichnet del' Ausdruck"Einrichtungen des iiffentliehen Reehts" Einriehtungen mitsiimtliehcn del' folgenden Merkmalc:

a) Sic wurden zu dem besonderen Zweck gcgrundet, im AII-gemeinintf'resse Iiegende Aufgahen nicht gewel'hlieherArt zu erfUllen,

b) sic bcsitzcn Rcehtspersiinlichkeit undc) sie werden uberwiegend vom Staat, von Gebietskiirper-

schaften oder von anrleren Einrichtungen des offent-lichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlichihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskiirperschaftenoder Einriehtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-,Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehr-heitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Ge-bietskiirpersehaften oder von anderen Einriehtungen desoffenUichen Rec.;hts ernannt worden sind.

S. Rei Zuwendungen an Unternehmen muss die Antragstellerinoder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewiihrung derstaatlic.:hen ~'inanzierungshilfe die zu fiirdernde BetrieLs-stiittc in IIcssen haben. Sie oder er soli auBerdcm ihren oderseinen steuerliehen Sitz im Land Hessen hahen. Die Zuwen-dungsempfiinger haben einen Businessplan vorzulegen.Das Unternehmen muss uber ausreichende faehliche undkaufmiinnisehe Erfahrungen verfugen. Die Geschiiftsleitungmuss fiihig sein, das zu fiirdernde Unternehmen zu fUhren.Die Zuwendungsempfiinger haben den Nachweis der fachli-chen Eignung dureh Bestiitigung des Eintrags im Gewerbe-melderegister zu erbringen, freiberufliehe Tiitige dureh dieAnmeldebestatigung beim Finanzamt.

9. Die Vorgaben des Landesentwieklungsplans und des Regio-nalplans sind zu beachten. Eine Fiirderung kann nur gewiihrtwerden, wenn gegen das VorhaLen keine planungsrechUic.;hen,raumordnerischen odcr stiidtcbaulichen Bcdenken bestehen.

10. Pruffiihige Antriige sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen.Mit Ausnahme von Unternehmen nach Teil II Nr. 1.2.2l:luehst. a) und b) sowie Nr. 1.5 durfen die Vorhaben niehtbegonnen werden, bevor der erteilte Zuwendungsbescheidrechtswirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grund-siitzlich der Abschluss eines der Ausfuhrung zuzurechnen-den Lieferungs-, Leistungs- oder Arbeitsvertrages zu werten.Bei BaumaBnahmen gelten vorbereitende Planung, Boden-untersuchung und Grundcrwerb nieht als Beginn des Vor-habens.Auf Antrag kann im Einzelfall cine Ausnahmc von dicscmRefinanzierungsverbot erteilt werden, bei kommunalenVorhaben nur dann, wenn die Zuwendung mit mindestens50 Prozent aus EU-Mitteln kofinanziert wird. Ein Bedarf furcinc Ausnahme vom Hcfinanzicrungsvcrbot kann sich ins-besondere dann ergeben, wenn der Zuwendungsantrag zwarrechtzeitig gestellt, die Entscheidung uber den Antrag sichabel' aus Grunden verziigert, die die Antragstellerin oder derAntragsteller nicht zu vertreten hat, und mit dem Beginndes Vorhabens nieht liinger gewartet werden kann.Bei genehmigungspflichtigen VorhaLen ist die Baugenehmi-gung vor der Bewilligung der Fiirdermittel vorzulegen. Inbegrundeten Ausnahmefiillen kann die Bewilligungsstelleeine UnLedenklic.;hkeitsLescheinigung del' BauLehorde zu-lassen. Bei der vorgezogenen Bewilligung der Leistungspha-sen ~ und 4 entfiillt die Verpflichtung zur Vorlage der Bauge-nehmigung. Sie muss dann spates tens bis zum Zeitpunkt desBauLeginns nachgereicht werden.In den Fiillen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforder-lich ist oder dureh Fristablauf automatisch als erteilt gilt,hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweisdaruber zu erbringen.

11. Zuwendungsfiihig sind die durch bezahlte, an die Zuwen-dungsempfiingerin odeI' den Zuwendungsempfiinger aus-gestellte, Originalreehnungen von Unternehmen und be-hiirdlichen Einrichtungen mit Ausnahme kommunalerPflichtabgaben nachgewiesenen Ausgaben der Zuwendungs-cmpfiingcr fur den gcfordertcn Zwcck. Planungskostcn nachder aktuellen Honorarordnung fur Architekten unci Inge-nieure (HOAI) sind mit Ausnahme der Leistungsphase 9 inHohe del' Mindestsiitze zuwendungsfiihig.Die zuwendungsfiihigen Ausgaben fUr Hochbauprojekte uncidamit in unmittelbarem Zusammenhang stehende AusgabenfUr Grundstiicke, deren Herrichtung und ErschlieBung, undfur Baunebenkosten sind nach den Hauptkostengruppen derDIN 276 in der Fassung von 2008 zu beziffern.Nieht zuwendungsfiihig sind Maschinen im Einzelwert unter800 Euro (netto), Ausstattungsgegenstiinde der Kostengruppe600 im Einzelwert unter 800 Euro (netto) sowic die Kosten-gruppen 120 (Grundstueksnebenkosten), 230 (Niehtiiffentli-ehe ErschlieBung) und 760 (Finanzierung). Ausgeschlossen isteinc Zuwcndung fUr dcn Kauf von lebcnden Tieren.

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Nr.15 Staatsanzeiger fiir das Land Hessen - 9. April 2018 Seite 483

Die IIauptkostengruppen der DIN 276, erste Ebene, geltenals i\usgabenposition nach Nr. 1.2 der i\NBest-GK und i\N-Best-P. 1m Faile von Personalausgaben sind diese personen-hezogen darzustellen. 1m Faile von Dienstleistungen sindsachhezogene Ausgahenansatze zu bilden.Die Kostengruppen 300 und 400 kiinnen in Vorhaben privaterTrager zu einem "Ausgabenan!;atz" zusammengefasst werden.Der Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgutern ist auf Unter-nehmen beschrankt und die zuwendungsfahigen Ausgabensind maximal auf den Buchwert der ubergehenden Wirt-schaftsguter des VerauBerers begrenzt. Ein Gehrauchtkaufuher zwischengeschaltete Handler ist nicht zulassig.Daneben kann der Erwerb von historischen Baumateriali-en gefiirdert werden, sofern die Angemessenheit der Ausga-ben durch eine fachkundige Stelle (zum Beispiel Handwerk,Denkmalpflege, Architekten) bestatigt wird.Ersatzbeschaffungen und Instandhaltungen, die lediglichdem Ersatz oder Erhalt vorhandener Vermiigensgegenstan-de oder Einrichtungen dif'nf'n, sind nicht zuwf'ndungsfahig.Zu den nicht zuwendungsfahigen kommunalen Aufgabenziihlen:- kommunale Bauleitplanung

Brandschutz, FeuerwehrwesenKatastrophenschutz, Rettungswesen, allgemeine Hilfe-leistungKrankenhauserstationare Unterbringung in EinrichtungenStraflenbauErschlieBungsmaBnahmenKur- und BadewesenBestattungswesenWasserversorgung und AbwasserentsorgungMullentsorgungBildungseinrichtungen des allgemeinen Schulwesens

Vorhaben, die der originaren Zielsetzung dieser Tatigkeits-bereiche entsprechen, sind nicht zuwendungsfahig.Sofern Einrichtungen gemeinsam genutzt werden sollen,sind nur die Anteile zuwendungsfahig, die ausschlieBlichoder anteilig der Dorfgemeinschaft zuzurechnen sind.

12. Soweit ein Zuschuss zu Personalausgaben gewahrt wird,sind die Personalausgahen transparent und nachvollziehbardarzustellen. Es darf keine Besserstellung zu vergleichbarenLandeshediensteten erfolgen.

13. Sollen fUr die Finanzierung eines Vorhabens neben Eigen-anteil und Fiirdermitteln ausnahmsweise noch Mittel ausanderen ]<'orderprogrammen, zum Beispiel des Bundes oderdes Landes, bereitgestellt werden, sind die Fordermittel undAusgahen des Vorhabens entsprechend der Programmzu-ordnung in einem abgestimmten Finanzierungsplan so ein-zusctzen, dass eine mehrfache Fiirderung dersclben i\usga-ben-Position ausgeschlossen ist. In dies en Fallen ist von del'Bewilligungsstelle im Vorfeld del' Bewilligung das Einver-nehmen nach VV Nr. l.4 zu § 44 LHO herheizufiihren.1m Faile von Unternehmen sind Finanzierungen unter Ein-beziehung des "ERP-Grunderkredits-StartGeld" der Kre-ditanstalt fUr Wiederaufbau (KfW) nicht fiirderschadlichund konnen additiv eingesetzt werden. Del' Nachweis del'Inanspruchnahme ist jedoch beihilferelevant (vergleieheVO (EU) Nr. 1407/2013, De-minimis-Beihilfen). Die Zuwen-dungsempfanger haben die Berechnung des Subventions-aquivalentes und die entsprechende De-minimis-Bescheini-gung spatestens zum Zeitpunkt del' Bewilligung vorzulegen.Der Eigenanteil der Zuwendungsempfangerin oder des Zu-wendungsempfangers darf im Regelfall 25 Prozent nichtunterschreiten.Soweit offentlichen Zuwendungsempfangern noch finanziel-Ie Leistungen aus Fiirderprogrammen von Gemeinden, Ge-meindeverbanden oder sonstigen juristischen Personen desiiffentlichen Rechts projektbezogen bereitgestellt werden,sind diese von den Gesamtausgaben abzuziehen. Die Fiirde-rung ist auf die nicht gedeckten zuwendungsfahigen Ausga-ben beschrankt.

14. Die zuwendungsfahigen Ausgaben sind vor Bemessung derZuwendung um die Anteile zu vermindern, fur die die Zu-wendungsempfiingerin oder der Zuwendungsempfiingernach anderen Reehtsvorschriften Beitrage Dritter erhebt be-ziehungsweise erheben kiinnte (zum Beispiel Anlieger-, Stra-J3enbeitrage).

Ebenso sind unmittelbar aus dem gefiirderten Vorhaben zuerzielende Nettoeinnahmen im Rahmen der Festsetzung derForderung abzuziehen. Unter "Nettoeinnahmen" im Sin-ne dieser Regelung sind die in direktem Zusammenhangmit dem Vorhaben erzielten Brutto-Einnahmen (zum Bei-spiel unmittelbar bereitgestellte Geldbetrage, Mieten undPachten, Nutzungsgebuhren, Eintrittsgehler, Verkaufserlo-se) abzuglich der damit verbundenen direkt zuordnenbarenAusgaben (Verwaltungsausgaben, Personalausgaben, Sach-mittel, Finanzierungskosten ohne Tilgung) zu verstehen,die bei einem Vorhaben bis Ende der Zweckbindungsfristenaus Verkaufen, Vermietungen, Dienstleistungen oder sons-tigen gleichwertigen Zahlungseingangen entstehen. Teil IIINr. IS bleibt unberuhrt. Nicht unter diese Regelung fallengesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebuhren.]<'ur Teil II Nr. 2.3 werden die Zuwendungen im Sinne einesNachteilsausgleichs fUr erhiihte Aufwendungen im Zugeder Umsetzung der stadtebaulichen Gestaltungsvorgabengewahrt. Forderzweck sind Erhaltung und Gestaltung derBausubstanz im Ortskern und nicht die Herstellung vonMietwohnungen. Die Anrechnung zu erwartender Mietein-nahmen entfallt daher. Der gewerbliche Mietwohnungsbauist nicht fiirderfahig.

15. Zu dem von der Zuwendungsempfangerin oder vom Zuwen-dungsempfiinger aufzubringenden Eigenanteil zahlen ins-besondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstigeFinanzmittelzuftusse Dritter, die keine Fiirdermittel sind.Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds fUr kommu-nale Vorhaben gel ten als Eigenmittel der Gemeinde.

16. Bei manuellen Eigenleistungen werden nur die durch Origi-nalreehnungen belegten Materialausgaben als zuwendungs-fahige Ausgahen anerkannt.

17. Zuwendungen wei~den nur bewilligt, wenn tlie zuwendungsfa-higen Ausgahen fur investive Vorhahen im Einzelfall mindes-tens 10.000 Euro und fUr nicht-investive Vorhaben im Einzel-fall mindestens 1.500 Euro betragen (jeweils Nettobetrage).

18. Fur investive Vorhaben ist die zweckentsprechende Nutzungin einem angemessen langen Zeitraum sieherzustellen.Eine Zuwcndung darf nul' unter der Voraussetzung gewiihrtwerden, dass durch die Zuwendungsempfangerin bezie-hungsweise den Zuwendungsempfanger die Wirtschaftlich-keit und Nachhaltigkeit des Vorhabens zumindest uber denZweekbindungszeitraum gewahrleistet ist.Bei del' Unternehmensgrundung und -entwicklung sowie er-werbswirtschaftlichen Vorhaben ist dies auf del' Grundlageeines qualifizierten Business-Planes nachzuweisen.Bei kommunalen Zuwendungsempfangern sind zusatzlichdie Bereitstellung der kommunalen Eigenmittel sowie dieUbernahme der Folgekosten durch entsprechende Gremien-hesch lusse abzusichern.Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen mus-sen wahrend der unten genannten Zweckbindungsfristenim Eigentum der Zuwendungsempfangerin oder des Zuwen-dungscmpfangers verbleiben, fur den Zuwendungszweckverwendet werden oder die bestimmungsgemaBe Nutzungdel' Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein.Abweichend von ANBest-p Nr. 4 und ANBest-GK Nr. 4 kiin-nen Ausnahmen auf Antrag durch das zustandige Ministe-rium zugelassen werden, wenn del' Zuwendungszweck durchdie VerauBerung nicht gefahrdet wird.Die Fonlerung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbe-halt des Widerrufs fUr den Fall, dass die gefiirderten Grund-stUcke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit-raums von zwolf Jahren nach Abschlusszahlung, Maschinen,technische Einrichtungen und Gerate innerhalb eines Zeit-raums von funf Jahren nach Abschlusszahlung verauBertoder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend ver-wendet werden.In besonderen Fallen kiinnen die Landrate cine langereZweckbindungsfrist festlegen. 1m Faile von arbeitsplatz-schafIenden Vorhaben ist del' Arbeitsplatz uber runf Jahrenachzuweisen.Der Zweckbindungszeitraum wird mit dem Auszahlungsbe-scheid festgelegt.Werden Einrichtungen naeh Teil II Nr. 1.2 c), 1.3, 2.2 a)oder c) nicht von der kommunalen Zuwendungsempfangerinselbst betrieben (sogenanntes Investorenmodell), hat diesesich zu verpflichten, wahrend der Dauer del' Zweckbindungvon zwolf Jahren den Zuwendungszweck sicherzustellen undder Bewilligungsstelle jahrlich Mitteilung zur Vorhabens-entwicklung zu geben.

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Seite 484 Staatsanzeiger fUr das Land Hessen - 9. April 2018 Nr.15

Del' Zuwendungszweck ist unmissverstiindlich in den Ver-tragen zwischen kommunaler Zuwendungsempfangel"in(Investor) und Nutzer zu regeln. Hierbei sind insbesonde-re unter Verweis auf die Forriermittel ortsuhliche Mietenzu verlangen und dic Zweckbindung vertraglich auf die Be-treiberin beziehungsweise den Betreiber zu ubertragen.Die kommunale Zuwendungsempfangerin hat wiihrend derZweckhinriungsdauer jahrlich Mitteilung zur Entwicklungder Nettocinnahmen (vcrgleiche Teil III Nr. 13) gegenuberdem Landrat zu erbringen.Sofern beihilferelevante Vorteile fur die EndbegunstigteodeI' den Endbegunstigten entstehen, sind diese analog desermittelten SUbventionsaquivalents festzustellen und derEndbegunstigten oder dem Endbegunstigten mitzuteilen.Bei offentlich nicht-kommunalen und privaten Zuwendungs-empfangern ist eine Investorenforderung nicht zulassig.

19. Die Ausgaben del' LAG werden den en del' offentlichen Zu-wendungsempfanger gleichgestellt und demzufolge als of-fentliche Ausgaben gewertet.

20. Bei del' Umsetzung eines Vorhabens sind die soziale und oko-logische Vertraglichkeit des Vorhabens sowie die Beachtungder Chancengleichheit von Frauen und Miinnern zu gewahr-leisten. Die Belange behinderter Menschen sollen beruck-sichtigt werden.

21. Die Verwendung del' Zuwendungen fur den im Antrag ange-gehenen Zweck wirel von rier hewilligenden oder einer vonihr beauftragten Stelle uberwacht.Eine Anderung des Verwendungszwecks bedarf del' vorheri-gen Zustimmung der bewilligenden Stelle.Die Antragstellerin odeI' del' Antragsteller hat in jede vonder bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle furcrfordcrlich gehaliene Uberv;..·achung und DberfJrufung ein-zuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstutzen. Das Pru-fungsrecht gilt auch fur Prufungen del' Rechnungshofe desLandes Hessen, des Bundes und der Europaischen Union so-wie der Europaischen Kommission.

22. Bei den Zuwendungen handelt es sich urn Leistungen aus of-fentlichen Mitteln im Sinne df'S Hf'ssischen SUbventionsge-setzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz des Bundes.Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilli-gung, Gewahrung, Ruckforderung, Weitergewahrung oderdas Belassen der Zuwendung ahhangig sind, sind suhven-tionserheblich im Sinne des ~ 264 des Strafgesetzbuches.

2:3. 1m Interesse einer verbesserten Transparcnz vcroffentlicht diezustandige Behorde nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013Art. 111 Abs. 1 jahrlich ein Verzeichnis del' Begunstigten, dieim Rahmen des Entwicklungsplans fur den landlichen Raumdes Landes Hessen (EPLR) cine Finanzierung erhalten haben.Die Veroffentlichung erfolgt zentral fur Deutschland.

24. Weitere Einzelheiten del' Forderung, die von den Landratenbei Beratung und Bewilligung zu beachten sind, werden aufdel' Informationsplattform "Teamraum" der Hessischen Zen-trale fUr Datenverarbeitung (HZD) geregelt.

25. Beihilferechtliche EinordnungDie Forderung wird nach folgenden heihilferechtlichen Re-gelungen gewahrt:

"de minimis"-Beihilfe: "de minimis"-Beihilfen werdenim Rahmen del' Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 del" Kom-mission yom 18. Dezember 2013 uber die Anwendung del'Art. 107 llnd 108 des Vf'rtrags uhf'r die Arheitsweise derEuropiiischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Ab!. EUL 352 yom 24. Dezember 2013, S. 1-17) vergeben. Danachkann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren "de mi-nimis"-Beihilfen im Umfang von his zu 200.000 Euro er-halten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene"de minimis"-Beihilfen erreicht ist, beziehungsweise durchdie Forderung im Rahmen des jeweiligen Programms uber-schritten wird, ist eine Forderung nur mit besonderer Ge-nehmigung del' Europaischen Kommission moglich.Freigestellte Beihilfen: Freigestellte Beihilfen werdenim Rahmen del' AGFVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014yom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarktin Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags uber dieArbeitsweise der Europiiischen Union (AB!. L 187 Yom26. Juni 2014, S. 1) gewahrt.

Bei "de minimis"-Beihilfen sind Informations- und Doku-mentationspfiichten von Forderempfiingern zu beachten; die-se werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbe-scheiden mitgeteilt.

Unternehmen, die einer Ruckforderungsanordnung auf-grund eines fruheren Beschlusses der Kommission zur Fest-stellung del' Unzuliissigkeit einer Beihilfe und ihrer Unver-einbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,sowie Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Verord-nung (EU) Nr. 651/2014 von einer Forderung ausgenommen.

Teil IV - weitere Bausteine zur landlichen Entwicklung

1. Wettbewerb "Unser Dod hat Zukunft"Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" ist ein wichtiger Bau-stein del' landlichen Entwicklung in Hessen mit einem hohenPotenzial an burgerschaftlichen Aktivitiiten. Zur Starkung derliindlichen Entwicklung sind die Landrate daher aufgerufen, diehessischen Dorfer zu Wettbewerbsaktivitaten zu motivieren undsie im Dorfwettbewerb zu unterstutzen.Die Beratung der einzelnen Wettbewerbsteilnehmenden erfolgtdurch die Landrate. In Abstimmung mit dem Regierungsprasi-dium Kassel organisieren die Landriite in den festgelegtcn Regio-nen die Regionalentscheide als federfuhrende Behorde.Der Dorfwettbewerb soli dazu beitragen, das Verstiindnis fur zu-kunftige Herausforderungen zu starken und die burgerschaft-liche Mitwirkung zu intensivieren. Er soli beispielhaft gemein-schaftliche Leistungen, Losungsansiitze und Handlungsstrate-gien herausstellen und weitere Dorfer zu eigenen Aktivitatenanregen. 1m Ergebnis geht es urn die Stiirkung der diirfiichenIdentitiit und des Zusammenlebens sowie urn die nachhaltige Ge-staltung des eigenen Lebensraums.Del' Wettbewerb wird aile drei Jahre yom zustandigen hessischenFachministerium ausgelobt. Die Entscheidungen finden auf zweiEbenen als Regionalentscheide und als Landesentscheid statt.Die Sieger des Landesentscheids konnen am gleichnamigen Bun-des\vettbe\verb tcilnchmcn. Der jeweils gtiltige Leitfaden ZUlnWettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" wird aile drei Jahre sepa-rat im Staats an zeiger fur das Land Hessen veroffentlicht.Die Teilnahme am DorfweHbewerb mit moglichst vielen Orts-IStadtteilen einer Kommune wird als besondere Bereitschaft zuhurgerschaftlichem Engagement gewertet und deshalh positiv heider Auswahl von Dorfentwicklungsschwerpunkten beriicksich-tigt - inshesondere wenn im Wetthf'werhsverfahren hereits An-satze von Handlungsstrategien erkennbar werden.

2. Landtourismusmarketing

Zur Sicherung und Weitf'rf'ntwicklung des Tourismusstand-orts Hessen, zllr Starkung landlicher Regionen, zur Unterstiit-zung wirtschaftlicher und arheitsmarktrf'levanter Effekte undzur Umsetzung ubergeordneter marketingstrategischer Vorhabenunterstiitzt das Land Hessen auf der Grundlage der Tourismus-strategie des Landes Hessen (Tourismuspolitischer Handlungs-rahmen) und landespolitisch hedeutender TourismuskonzepteMarketingprojekte von besonderer Wirksamkeit im Bereich Land-tourismlls - Profilthema "Natur- und Landerlehnis".Urn dieses Ziel zu erreichen, werden iouristische Dienstleistun-gen einschlieI31ich der damit verbundenen direkten Sach- und Per-sonalausgaben in Tragerschaft der Landesmarketingorganisation(HA Hessen Agentur GmbH) beauftragt. Ausnahmsweise kiin-nen Zuweisungen an touristische Destinationen oder anderweiti-ge, landesweit agierende touristische Marketingorganisationen inFrage kommen, sofern es Projekte betrifft, denen eine besonderelandespolitische Bedeutung beigemessen und deren Dllrchfuhrungeine besondere regionale Wirksamkeit erwarten liisst.Die Unterstiitzung erfolgt in der Regel aus Mitteln des LandesHessen. Sofern besondere Effekte in Verbindung mit den ander-weitigen Fiirderinitiativen del' land lichen Entwicklung und desEntwicklungsplanes fUr den landlichen Raum des Landes Hessen2014-2020 zuerkannt werden, konnen moglicherweise auch Mitteldes ELER eingesetzt werden.

Teil V - Inkrafttreten/AuJ3erkrafttretenDiese Richtlinie tritt mit Wirkung yom 1. Januar 2018 in Kraftund mit Ablauf des 31. Dezember 2022 auBer Kraft.Sie ersetzt die bisherige Richtlinie des Landes Hessen zur Forde-rung der liindlichen Entwicklung yom 16. Februar 2015 (StAnz.S. 247), die mit diesel' Neufassung auBer Kraft tritt.

Wiesbaden, den 22. Marz 2018

Hessisches Ministerium fur Umwelt,Klimaschutz, Landwirtschaft undVerbraucherschutzVII 8 - 086 b - 02.02- Giilt.- Verz. 50 -

SUlnz. 1512018 S. 470