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Die revidierte EU-Abschlussprüfer-Richtlinie: Die revidierte EU-Abschlussprüfer-Richtlinie: Anpassungserfordernisse und Ausübung von Anpassungserfordernisse und Ausübung von

MitgliedstaatenwahlrechtenMitgliedstaatenwahlrechten

Dr. Helmut KlaasDr. Helmut Klaas

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Übersicht

Einführung: Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren

Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie Komitologieermächtigung der EU-Kommission Umfang der Anpassungserfordernisse Antizipation zentraler Richtlinien-Bereiche Zeitplan der Transformation Verbleibender Umsetzungsbedarf

berufsrechtliche Regelungen handelsrechtliche Regelungen

Schlussbemerkung

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Einführung (1)

Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren

16.03.2004 Veröffentlichung des Kommissions- vorschlags

07.12.2004 Einigung des ECOFIN auf gemein- same Ministerratsfassung

21.06.2005 Verabschiedung durch den Rechts- ausschuss des Europäischen Parlamentes

28.09.2005 Verabschiedung durch das Plenum des Europäischen Parlamentes

11.10.2005 Zustimmung des Ministerrats

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Einführung (2)

25.04.2006 Formale Zustimmung (adoption) durch den Europäischen Rat

09.06.2006 Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

29.06.2006 Beginn der 2-Jahres-Periode zur Umsetzung der Richtlinie in

nationales Recht

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Ziel und Regelungsinhalteder Richtlinie (1)

Ziel Europaweite Harmonisierung der Anforderungen

an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau Bisherige Vorgaben eher rudimentär In revidierter Abschlussprüferrichtlinie wird

weitgehend die gesamte „Infrastruktur“ der Abschlussprüfung angesprochen

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Ziel und Regelungsinhalteder Richtlinie (2)

Regelungsinhalte Voraussetzungen für die Zulassung als

Abschlussprüfer (AP) Unabhängigkeit des AP und weitere

Berufsgrundsätze Festlegung der ISA als für die Durchführung von

Abschlussprüfungen maßgebliche Prüfungsstandards

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Ziel und Regelungsinhalteder Richtlinie (3)

Regelungsinhalte (Fortsetzung) Anforderungen an ein System der externen

Qualitätskontrolle Einrichtung eines vom Berufsstand unab-

hängigen Aufsichtssystems Aufforderung an die Kommission zur Durch-

führung einer Studie zur AP-Haftung Sondervorschriften für die Abschlussprüfung von

Unternehmen des öffentlichen Interesses Verpflichtung zur Aufgliederung der Prüfungs-

und Beratungshonorare des AP

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Komitologieermächtigungder EU-Kommission (1)

Ermächtigung, Durchführungsbestimmungen zur Auslegung der Grundprinzipien der Richtlinie im Wege des in Art. 48 Abs. 2 normierten sog. Komitologieverfahrens zu erlassen, in folgenden Bereichen: Sachgebiete der theoretischen Prüfung

(Art. 8 Abs. 3) Berufsgrundsätze (Art. 21 Abs. 2) Unabhängigkeit (Art. 22 Abs. 4) Anwendbarkeit internationaler Prüfungsstandards

(Art. 26 Abs. 2)

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Komitologieermächtigungder EU-Kommission (2)

Festlegung eines einheitlichen Standards für Bestätigungsvermerke (Art. 28 Abs. 2)

Qualitätssicherungssystem (Art. 29 Abs. 2) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den

zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten (Art. 36 Abs. 7)

Ermächtigung läuft am 01.04.2008 aus, sofern keine Verlängerung vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament (Ausnahme: Art. 26)

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Umfang der Anpassungserfordernisse (1)

These: Überschaubarer Umfang, d.h. eher nur punktueller und kein grundsätzlicher Anpassungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber

Begründung:High-level-Charakter zahlreicher Richtlinien-regelungen (hohe Regelungsbreite; geringe Regelungstiefe) Hoher Abstraktionsgrad Benennung von Zielvorgaben und Eckpunkten Weitgehender Verzicht auf Detailvorgaben

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Umfang der Anpassungserfordernisse (2)

Verschiedene Richtlinienregelungen (inhaltlich) bereits seit langem im deutschen Recht etabliert z.B. Verschwiegenheitspflicht (§§ 323 HGB,

43 Abs. 1 WPO) z.B. Eigenverantwortlichkeit (§§ 43 Abs.1,

44 WPO) z.B. System der externen Qualitätskontrolle

(§§ 57a ff. WPO) z.B. Ausbildungsvoraussetzungen und

Examensanforderungen (§§ 5 ff. WPO)

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Umfang der Anpassungserfordernisse (3)

Bestimmte Richtlinienregelungen durch jüngste gesetzgeberische Maßnahmen antizipiert Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG;

Einrichtung einer berufsstandsunabhängigen Aufsicht)

Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) zur Anpassung der Unabhängigkeitsvorschriften (§§ 319, 319a HGB)

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Antizipation zentraler Richtlinienbereiche (1)

Weiterentwickelte Berufsaufsicht durch das APAG Übertragung der Letztentscheidung und der

Letztverantwortung in den Bereichen Berufsaufsicht i.e.S. Qualitätskontrolle Berufsgrundsätzeauf die Abschlussprüferaufsichtskommission(APAK) (§ 66a WPO) vom Berufsstand unabhängiges Gremium in Einklang mit Art. 32

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Antizipation zentraler Richtlinienbereiche (2)

Weiterentwicklung der Unabhängigkeitsvorschriften durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Trennung zwischen allgemeingültigen und nur bei

der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses zu beachtenden Unabhängigkeits-anforderungen in §§ 319, 319a HGB

Umsetzung des sog. framework approach (Art. 22 Abs. 2) in § 319 Abs. 2 HGB (Besorgnis der Befangenheit)

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Zeitplan der Transformation

Bereits Gesetzentwurf zur Anpassung der WPO Gesetzgeber wählt frühzeitig Umsetzung aus

folgenden Gründen: Förderung der internationalen Anerkennung des

deutschen Aufsichtssystems Dadurch möglichst Vermeidung einer

Parallelaufsicht durch ausländische Aufsichtsinstanzen (insb. PCAOB)

Kurzfristige Weitergabe der Erleichterungen für mittelständische WP/WPG durch Verlängerung des Turnus für externe Qualitätskontrolle

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Verbleibender Umsetzungsbedarf

Überblick: Berufsrechtliche Regelungen

Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen für Berufsgesellschaften

Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle

Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht Sonstige bedeutsame Änderungen

Handelsrechtliche Regelungen Ergänzung der Unabhängigkeitsanforderungen Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften

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Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (1)

Liberalisierung der Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich Zusammensetzung von Gesellschafter-kreis und Leitungsgremium einer Berufsgesell-schaft

Zu unterscheiden: Übergang vom sog. local approval zum European

approval (Art. 3 Abs. 3) Kritik des IDW: Risiko für Qualitätsniveau der von

der Gesellschaft geleisteten Arbeiten Kaum Spielraum für Umsetzung in nationales

Recht § 28 WPO-E vollzieht Vorgabe der Richtlinie

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Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (2)

Minderheitsbesetzung Richtlinie öffnet Gesellschafterkreis und

Leitungsorgan für Berufsfremde, solange diese nur die Minderheit bilden (max. 49 %)

Grundsätzlich denkbar ist auch Beteiligung gewerblicher Unternehmen, Banken, Versicherungen

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Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (3)

Kritik des IDW an den Richtlinienregelungen zur Minderheitsbesetzung: Gefährdung der Unabhängigkeit

Geplante WPO-Novelle sieht im Wesentlichen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage vor Beschränkung des Zugangs zum Gesellschafter-

kreis und zum Leitungsorgan für Berufsfremde auf Angehörige sozietätsfähiger Berufe (vBP, RA, StB)

Nichtberufsangehörigen wird zwar der Zugang ermöglicht, jedoch nur ausgewählten Gruppen

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Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (3)

Beteiligung Nichtberufsangehöriger dürfte auf europäischer und internationaler Ebene auf der Agenda bleiben

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Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle (1)

Spreizung des Qualitätskontrollturnus Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 29 Abs. 1 Turnus von 3 Jahren nur noch bei der

Durchführung von gesetzlichen Abschluss-prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse

Für alle anderen Abschlussprüfungen gilt Turnus von 6 Jahren

Erleichterung für mittelständische Berufs-angehörige

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Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle (2)

Aber: Grundsatz „an audit is an audit“ gilt weiterhin

Regelung ist zu rechtfertigen, da mittelständische Praxen i.d.R. über ein weniger komplexes und im Zeitablauf nur relativ geringen Änderungen unterliegendes Qualitätssicherungssystem verfügen

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Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht (1)

Anlassabhängige und anlassunabhängige Sonder-untersuchungen durch die WPK, ggf. auf Initiative der APAK Thema nicht durch Richtlinie vorgegeben Anlassabhängige Untersuchungen nicht neu

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Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht (2)

Präventive, stichprobenartig durchzuführende anlassunabhängige Untersuchungen schaffen Pendant zu dem in den USA und anderen Staaten etablierten inspections-System Betroffen sind nur AP kapitalmarktorientierter

Unternehmen (rd. 200 Praxen und Gesell-schaften)

Gegenstand der Untersuchungen können alle Berufspflichten sein, die bei gesetzlichen Abschlussprüfungen einzuhalten sind

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Sonstige bedeutsame Änderungen (1)

Prüfungshonorare Verbot der Erfolgsabhängigkeit von Prüfungs-

honoraren Keine Beeinflussung des Prüfungshonorars durch

die Erbringung weiterer Dienstleistungen für das Unternehmen

Befassung des Qualitätskontrollprüfers mit den in Rechnung gestellten Prüfungshonoraren

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Sonstige bedeutsame Änderungen (2)

Transparenzbericht Vorgabe durch Art. 40 Pflicht zur Veröffentlichung eines jährlichen

Transparenzberichts im Internet für Prüfer von § 319a Unternehmen (§ 55c WPO-E)

Darstellung u.a. der Eigentumsverhältnisse der Leitungsstruktur der Struktur eines etwaigen Netzwerks

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Sonstige bedeutsame Änderungen (3)

des internen Qualitätssicherungssystems der Maßnahmen zur Sicherung der

Unabhängigkeitsanforderungen der Grundlagen der Partnervergütung der Prüfungsmandate bei Unternehmen von

öffentlichem Interesse

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (1)

Antizipative Umsetzung der Unabhängigkeits-anforderungen der Richtlinie durch BilReG: §§ 319 und 319a HGB §§ 285 Nr. 17 und 314 Nr. 9 HGB

(Honoraroffenlegung) Kein Anlass für deutschen Gesetzgeber, den

Anwendungsbereich der Verpflichtung zur internen Rotation auszudehnen

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Ergänzung derUnabhängigkeitsanforderungen (2)

- Exkurs

Österreich Deutschland

Anwendungsbereichspezieller Unabhängig-keitsanforderungen

Börsennotierte Unternehmen und große Kapitalgesellschaften(§ 271a öHGB)

Kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 319a HGB)

Ausschlusstatbestände Enumerativ(§ 271a Abs. 2 öHGB)

Generalklausel(§ 319 Abs. 2 HGB)

Interne Rotation Nach 5 Jahren (§ 271a Abs. 1 Ziff. 4 öHGB)

Nach 7 Jahren (§ 319a Abs. 1 Ziff. 4 HGB)

Cooling-off Periodenach Rotation

2 Jahre (§ 271aAbs. 1 Ziff.4 öHGB)

3 Jahre (§ 319aAbs. 1 Ziff. 4 HGB)

Exkurs: Unterschiede in den Unabhängigkeits-vorschriften in Österreich und Deutschland

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (3)

Handlungsbedarf in drei Bereichen: Etablierung einer netzwerkweiten Geltung der

Unabhängigkeitsvorschriften Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung

von Prüfungs- und Beratungshonoraren Einführung einer sog. cooling-off period bei

Mitarbeiterwechseln vom AP zum Mandanten Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits-

vorschriften: Ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie

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Ergänzung der Unabhängkeits-anforderungen (4)

„Netzwerk“ i.S. der Richtlinie ist die breitere Struktur,

die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein AP oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und

die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitäts-sicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwen-dung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fach-licher Ressourcen miteinander verbunden ist

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (5)

Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits-vorschriften (Fortsetzung): Zwar bereits heute „Netzwerkklausel“ durch § 319

Abs. 4 HGB Aber: deutscher Netzwerkbegriff vergleichsweise

eng, da allein auf gesellschaftsrechtliche Ver-bindungen abgestellt wird

Bei Richtlinientransformation muss auf nicht zu weit gehende Netzwerkdefinition geachtet werden

Belastung insbesondere kleiner und mittlerer Praxen, die auf Kooperation angewiesen sind, muss begrenzt bleiben

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (6)

Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren: AP-Richtlinie unterwirft grundsätzlich alle von 4.

und 7. EU-Richtlinie erfassten Unternehmen der Honoraroffenlegung

Aber: Ausnahmemöglichkeiten in Form von Mitgliedstaatenwahlrechten für

Konzernunternehmen, wenn Angaben im Konzernanhang erfolgen

Mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn entsprechende Informationen gegenüber der Aufsichtsinstanz i.S. von Art. 31 der Richtlinie auf deren Verlangen offen gelegt werden

Kleine Kapitalgesellschaften

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (7)

Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren (Fortsetzung): Deutsche Rechtslage erfasst derzeit nur kapital-

marktorientierte Unternehmen Petitum des IDW: In der Richtlinie vorgesehene

Erleichterungen sollen in vollem Umfang an die Unternehmen weitergegeben werden

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (8)

Einführung einer cooling-off period bei Mitarbeiter-wechseln vom AP zum Mandanten: Sonderregel ausschließlich für

kapitalmarktorientierte Unternehmen Persönlicher Geltungsbereich:

Zumindest Unterzeichner des Bestätigungs-vermerks

Mitarbeiterwechsel zu kapitalmarktorientierten Unternehmen, nicht zu sonstigen Prüfungs-mandaten

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Ergänzung der Unabhängigkeits-anforderungen (9)

Definitionsbedarf für den Begriff der key management position Übernahme Organstellung bei Prüfungs-

mandant Übernahme Leitung Rechnungswesen bei

Prüfungsmandant (?)

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (1)

Voraussetzungen der Anwendung internationaler Prüfungsstandards durch den nationalen AP Internationale Prüfungsstandards (ISA + IAPS)

Annahme (adoption) durch EU-Kommission (im Wege des Komitologieverfahrens)

Verbindlichkeitserklärung durch nationalen Gesetzgeber (z.B. durch dynamischen Verweis in §§ 316 ff. HGB; ähnlich § 315a HGB für IFRS)

Zwingende Anwendung durch AP

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (2)

Handlungsspielraum auf nationaler Ebene Anwendung nationaler Prüfungsstandards so

lange, wie Kommission keinen internationalen Standard angenommen hat (Art. 26 Abs. 1 S. 2) Keine Regelungslücke bei Nichtannahme eines

ISA bzw. sukzessiver Übernahme der ISA Sachliche Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3)

Zusätzliche Prüfungsvorschriften („add-ons“) Auslassung von einzelnen ISA-Bestimmungen

(„carve outs“)

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (3)

Add ons (ISA +) Zusätzliche Anforderungen sind nur aufgrund

nationaler rechtlicher Regelungen bezüglich des Umfangs der Abschlussprüfung zulässig z.B. Prüfungsbericht (§ 321 HGB) z.B. Risikofrüherkennungssystem (§ 317 Abs. 4

HGB) Die Mitgliedstaaten übermitteln diese zusätzlichen

Anforderungen an die EU-Kommission sowie alle anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten

Zusätzliche Anforderungen können nur für einen Zeitraum bis zum 29.06.2010 vorgeschrieben werden (Abs. 4)

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (4)

Carve outs (ISA -) Nur in Ausnahmefällen zulässig ISA-Regelungen stehen in Widerspruch zu

nationalen Anforderungen Beispiel: Niederlegung des Mandats

Mitgliedstaat muss die Gründe für die Ausnahme darlegen

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (5)

Deutsche Prüfungsvorschriften (§§ 316 - 324 HGB) sind grundsätzlich beizubehalten, da sie nicht die eigentliche Prüfungsdurchführung regeln, sondern: Bestimmte grundlegende Rechtsfragen der

Abschlussprüfung Besondere, über die ISA hinausgehende Prüfungs-

gegenstände und teilweise auch die hierbei zu treffenden Prüfungsaussagen und -ziele

Zusätzliche Berichterstattungspflichten des AP

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (6)

Bei Annahme der ISA sind Modifikationen der handelsrechtlichen Regeln primär auf § 322 HGB beschränkt, da ISA 700 eigenständige Regelungen zu Inhalt und Ausgestaltung des Bestätigungs-vermerks enthält

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (7)

Ergänzend ist § 317 Abs. 3 HGB zur Verant-wortlichkeit des Konzernabschlussprüfers an die Richtlinienvorgaben anzupassen Erweiterte Prüfungspflichten des Konzern-

abschlussprüfers bei Einbeziehung von Einzelabschlüssen, die durch AP aus einem Nicht-EU-Staat geprüft wurden

Review und hinreichende Dokumentation der Arbeiten des Drittstaatenprüfers

Evtl. Aushändigung der Arbeitspapiere oder zumindest Recht auf Zugriff, sofern im Drittstaat keine Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen besteht

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Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (8)

Weitere Strategie des IDW bei der Entwicklungvon IDW Prüfungsstandards (bis zur Annahme-entscheidung durch die EU-Kommission): Keine Vorgabe übersetzter ISA als in

Deutschland verbindlich zu beachtende Standards

Einarbeitung wesentlicher Neuerungen in den ISA in die bestehenden IDW Prüfungsstandards

Intern sukzessive Übersetzung der aus dem Clarity-Projekt hervorgehenden ISA und Publikation auf der Homepage des IDW zur Information der Mitglieder

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Zukunft der Abschlussprüferhaftung (1)

EU-Kommission soll vor dem 01.01.2007 einen Bericht vorlegen über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen auf die europäischen Kapitalmärkte und auf die Versicherungsbedingungen für AP,

einschließlich einer objektiven Analyse der Haftungsbegrenzungen

Kommission kann dabei auch Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten aussprechen

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Zukunft der Abschlussprüferhaftung (2)

EU-Kommission hat zur Vorbereitung des Berichts eine Studie über die Auswirkungen der Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen vergeben und ein beratendes Forum eingerichtet

Entwurf der Studie: Laut empirischer Analysen haben Unterschiede in den

Haftungsregelungen keinen Einfluss auf Prüfungsqualität Kapitalkosten der Unternehmen

Begrenzungen für finanzielle Haftungen sind theoretisch überlegen verringern tendenziell die Marktkonzentration erhöhen die Attraktivität des Berufsstands

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Schlussbemerkung

Umsetzung der AP-Richtlinie ist in Deutschland bereits weit fortgeschritten

Ausstehende Änderungen im deutschen Recht sind begrenzt

Keine kurzfristige Annahme der ISA durch EU-Kommission absehbar

Zu hoffen bleibt, dass der nationale Gesetzgeber noch bestehendem Anpassungsbedarf Rechnung trägt bestehende Optionen adäquat, insbesondere

mittelstandsfreundlich ausübt ein waches Auge hat auf von der EU-Kommission

beschlossene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens