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Jagdgebrauchshundverband Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 1 Jagdgebrauchshundverband e.V. Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VstPO) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2015 Gültig bis 31.01.2025 1. Auflage

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Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 1

Jagdgebrauchshundverband e.V.

Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VstPO)

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2015

Gültig bis 31.01.2025

1. Auflage

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Verbandsstöberprüfung ........................................................................................ 3

§1 Allgemeines ................................................................................................................ 3

§2 Zulassung ................................................................................................................... 4

§3 Meldung zur Prüfung................................................................................................... 4

§4 Rechte und Pflichten der Veranstalter ......................................................................... 5

§5 Verbandsrichter ........................................................................................................... 5

§6 Richtersitzung ............................................................................................................. 6

§7 Berichterstattung ......................................................................................................... 7

§8 Ordnungsvorschriften .................................................................................................. 8

§10 Ablauf der Prüfung .....................................................................................................10

Zensurentafel .......................................................................................................................13

Anhang zur VStPO ...............................................................................................................14

Rahmenrichtlinien des JGHV ................................................................................................14

Einspruchsordnung ..............................................................................................................18

Zulassung zu Prüfungen entsprechend § 23 der Satzung des JGHV ...................................20

Auszug aus der Satzung des JGHV - § 23 ...........................................................................20

Zulassung zu den Verbandsprüfungen .................................................................................20

Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit .........................................................................21

Tätigkeit der Verbandsrichter des JGHV ...............................................................................21

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Verbandsstöberprüfung (VStPO)

Zweck der Verbandsstöberprüfung

Mit der Verbandstöberprüfung (VStP) sollen den Jägern Jagdgebrauchshunde an die Hand

gegeben werden, die nachgewiesen haben, dass sie in der Lage und geeignet sind, eine

Begegnung zwischen dem Wild und dem Jäger herbeizuführen. Diese Jagdgebrauchshunde

suchen Wild in den Einständen auf, bedrängen es und bringen es in Bewegung. Sie jagen

selbstständig oder in Verbindung mit ihrem Führer, sind spur- und fährtentreu sowie spur-

oder fährtenlaut, sichtlaut oder laut.

Des Weiteren soll mit der Stöberprüfung in der Jägerschaft Verständnis für den erfolgreichen,

einzeln jagenden Stöberhund geweckt werden und Jagdveranstalter sollen die Möglichkeit

erhalten, geeignete Hunde zu erkennen und für den beabsichtigten tierschutzkonformen

Jagdeinsatz auszuwählen.

§1 Allgemeines

(1) Für alle Prüfungen gelten die Rahmenrichtlinien des Jagdgebrauchshundverbandes

(JGHV) – siehe Anhang zu dieser PO.

(2) Zur Ausrichtung der VStP sind nur die Mitgliedsvereine des JGHV berechtigt.

(3)

a) Eine VStP darf nur im Rahmen einer Jagd im Zeitraum vom 1.September bis

31.Januar stattfinden.

b) Die Prüfung kann an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt

werden.

(4)

a) Zur Prüfung des Stöberns müssen größere, deckungsreiche Einstände mit gutem

Wildvorkommen zur Verfügung stehen. Jeder Hund muss selbstständig in einer

mindestens 3 ha großen Fläche mit Dickungen oder vergleichbaren Beständen, die

als Wildeinstände geeignet sind, geprüft werden.

b) Die Veranstalter müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen,

dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Eine VStP kann auch von mehreren Verbandsvereinen abgehalten werden. In

diesem Fall muss ein Verein federführend für die ordnungsgemäße Vorbereitung

und Durchführung, sowie für die Berichterstattung verantwortlich zeichnen.

(6) Einer Richtergruppe dürfen maximal 4 Hunde zugeteilt werden.

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§2 Zulassung

(1) Die Zulassung von Hunden zu VStP richtet sich nach der Satzung und den

Rahmenrichtlinien des JGHV.

(2)

a) Der Veranstalter kann die Zahl der Hunde begrenzen, eine Beschränkung der

Ausschreibung auf weniger als drei Hunde ist jedoch nicht zulässig.

b) Dem Veranstalter ist freigestellt, Prüfungen nur für vom Stand geschnallte oder vom

Führer begleitete Hunde auszuschreiben.

c) Alle Hunde müssen am Prüfungstag mindestens 15 Monate alt sein und den

Nachweis der Schussfestigkeit erbracht haben.

Dieser wird erbracht durch:

a. ein Zeugnis einer Anlagen- oder Gebrauchsprüfung oder

b. eine Bestätigung auf „Formblatt 23b“

§3 Meldung zur Prüfung

(1)

a) Die Meldung zu einer VStP ist durch den Eigentümer oder den Führer des

betreffenden Hundes auf dem aktuellen Formblatt 1 einzureichen.

b) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der aktuellen Ahnentafel des Hundes

übereinstimmen und sind mit deutlich lesbarer Druckschrift sorgfältig und vollständig

einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.

c) Unvollständig ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muss der Prüfungsleiter

zurückgeben oder ergänzen.

d) Der Nennung sind eine Ablichtung der aktuellen Ahnentafel, sowie eine

Zeugniskopie über den Nachweis der Schussfestigkeit beizufügen.

(2)

a) Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes muss Mitglied eines dem JGHV

angeschlossenen Vereins sein. Der Führer muss am Prüfungstag den Besitz seines

gültigen Jagdscheines nachweisen.

b) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den

Bestimmungen dieser Prüfungsordnung (PO).

c) Ein Führer darf auf einer VStP nicht mehr als zwei Hunde führen.

d) Den Veranstaltern ist es nicht gestattet, die Nennungsberechtigung auf die

Mitglieder ihres eigenen Vereins zu beschränken.

(3) Der Führer eines Hundes ist für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz

des geführten Hundes verantwortlich.

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(4)

a) Der Führer des Hundes muss vor Prüfungsbeginn dem Prüfungsleiter die Papiere

des Hundes im Original und den Impfpass des Hundes – mit Nachweis der

vorgeschriebenen, wirksamen Impfungen übergeben - sowie seinen gültigen

gelösten Jagdschein zur Einsicht vorlegen. Geschieht dies nicht, darf der Hund

unter Verfall des Nenngeldes nicht geprüft werden.

Der Prüfungsleiter hat die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Einträge in die

Ahnentafel zu überprüfen. Zeigen sich Mängel in den vorgelegten Unterlagen, kann

der Hund unter Verfall des Nenngeldes ausgeschlossen werden.

b) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der

betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis

zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen. Falls das festgesetzte Nenngeld für

einen Hund nicht bis zum Nennungsschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch

auf Zulassung zur Prüfung. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des

Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde.

c) Bei der Nennung muss verbindlich angegeben werden, in welcher Art der Hund auf

der Prüfung geführt werden soll:

vom Stand geschnallt (A) oder

vom Führer begleitet(B).

§4 Rechte und Pflichten der Veranstalter

(1) Die veranstaltenden Vereine müssen die VStP spätestens 8 Wochen vor der

Prüfung mit Termin und Bedingungen beim Stammbuchführer des JGHV anmelden

und im Verbandsorgan ausschreiben.

(2) Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für die Vorbereitung

und Durchführung der VStP bestimmen. Ein Prüfungsleiter muss in der aktuellen

Richterliste des JGHV aufgeführt sein. Er kann bei dieser Prüfung als

Verbandsrichter tätig werden.

(3) Die Zuchtbuch- und evtl. DGStB-Nummer des gemeldeten Hundes, sowie die der

Eltern sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Der Prüfungsleiter ist für die

Prüfung der Übereinstimmung der Tätowier- bzw. Chipnummern mit der Eintragung

auf der Ahnentafel verantwortlich.

§5 Verbandsrichter

(1) Verbandsrichter müssen in der aktuellen Richterliste des JGHV aufgeführt sein.

(2) Die Richter und die Obleute wählt der Vorsitzende des veranstaltenden Vereins oder

in seinem Auftrage der Prüfungsleiter aus. Als Obmann einer Richtergruppe soll nur

ein Richter tätig sein, der mehrere Hunde selbst ausgebildet hat.

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(3) Nur in Ausnahmefällen darf bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines

Verbandsrichters ein erfahrener Jäger, der auch Gebrauchshundführer ist (ggf. ein

Richteranwärter), als Ersatz – „Notrichter“ – neben zwei Verbandsrichtern in einer

Richtergruppe eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist im Formblatt 2 (Meldung) zu

begründen.

(4)

a) In jeder Richtergruppe müssen während der gesamten Prüfung mindestens 3

Verbandsrichter tätig sein.

b) Wird ein Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner

Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand in

der abschließenden Richtersitzung der Prüfungsleitung vorzutragen. Die erkündung

des Urteils ist bis dahin aufzuschieben.

c) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung. Insbesondere ist er

dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der PO genau eingehalten und

sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der

Richtergruppe. Die Mitrichter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann

Erklärungen in Bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit

einverstanden ist.

d) Sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen untereinander abgestimmt

hat, muss der Obmann oder ein von ihm beauftragter Verbandsrichter /

Richteranwärter eine Darstellung und Wertung der, von dem Hund gezeigten, Arbeit

gegenüber dem Führer abgeben.

§6 Richtersitzung

(1)

a) Vor Beginn jeder Prüfung muss eine eingehende Richterbesprechung möglichst im

Beisein der Führer stattfinden.

b) Nach Aufruf der Hunde ist durch das Los zu entscheiden, welcher Richtergruppe

jeder Hund zugeteilt wird, wobei die Rahmenrichtlinien des JGHV (Verbot der

Richtertätigkeit bei Befangenheit) zu berücksichtigen sind.

(2) Nach Beendigung der Prüfung aller Hunde muss eine abschließende Richtersitzung

stattfinden, in der die Arbeiten aller Hunde erörtert werden.

(3) Die einzelnen Richtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate für

die von ihnen geprüften Hunde festzustellen. Eine nachträgliche Änderung der ohne

Vorbehalt bekannt gegebenen Zensuren ist nicht zulässig.

(4) Die Hunde werden auf der Richtersitzung nach der Prüfung nach ihren Leistungen

eingestuft.

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(5)

a) Das Prüfungsergebnis ist von dem Prüfungsleiter mit Ort und Datum in die

Ahnentafel des Hundes einzutragen, mit dem Stempel des veranstaltenden Vereins

zu versehen und zu unterschreiben.

b) Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, dass diese Eintragung auf der Ahnentafel

bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden erfolgt, auch bei denen, die die Prüfung

nicht bestanden oder deren Führer die Prüfung abgebrochen haben. (Hier muss

neben dem Prüfungsergebnis auch der Grund des Nichtbestehens in Worten

angegeben werden).

(6) Dem Führer eines Hundes ist bei oder nach der Preisverteilung über die

bestandene Prüfung eine Bestätigung über die Teilnahme und das Ergebnis, die

vom Prüfungsleiter und vom Obmann zu unterschreiben ist, sowie die Ahnentafel

auszuhändigen.

§7 Berichterstattung

(1)

a) Der Prüfungsleiter muss innerhalb von drei Wochen dem Stammbuchamt die

vollständigen Prüfungsunterlagen auf Formblatt 2 und 9 einreichen. Liegt der

Prüfungsbericht nicht im vorgegebenen Zeitraum vor, so hat der veranstaltende

Verbandsverein ein Bußgeld zu zahlen.

b) Veranstalter und Prüfungsleiter tragen gemeinsam die volle Verantwortung dafür,

dass die Prüfungsberichte innerhalb der festgesetzten Frist beim Stammbuchamt

eingehen und dem Verbandsorgan zur Veröffentlichung übergeben werden.

c) Das Stammbuchamt kann dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte oder

unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben.

d) Nichtzahlung der Geldbuße hat Nichteintragung der VStP im DGStB zur Folge.

e) Aus verspäteter Eintragung oder aus Nichteintragung abgeleitete Schadensersatz-

und Regressansprüche der geschädigten Führer, Eigentümer und Züchter gehen zu

Lasten des verantwortlichen Vereines.

(2) Einzureichen sind:

a) ein allgemeiner Bericht, in dem die besonderen Vorkommnisse, etwaige

Schwierigkeiten mit der Auslegung der PO usw. aufzuführen sind,

b) das Formblatt 2 (Meldung). Auf diesem Formblatt müssen vollständig und leserlich

(Maschinenschrift) alle Fragen beantwortet werden. Falls die Prüfung von mehreren

Vereinen gemeinsam abgehalten wurde, ist hier anzugeben, welcher Verein

federführend war,

c) die „Nennungen“ (Formblatt 1) aller zur Prüfung gemeldeten Hunde, einschließlich

der nachgemeldeten, der nicht erschienenen und der nicht prämierten Hunde,

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d) die Formblätter 9 (Zensurenblatt) für alle erschienenen Hunde in doppelter

Ausfertigung. Genaue Angaben zum Laut des Hundes und insbesondere zum

Verhalten des Hundes und zu körperlichen und/oder Wesensmängeln sind

erforderlich. Bei Hunden, deren Führer vorzeitig die Prüfung verlassen haben, sind

die bis zum Ausscheiden erreichten Zensuren anzugeben.

(3) Der Stammbuchführer stellt für die Hunde, welche die Stöberprüfung nach diesen

Prüfungsvorschriften bestanden haben, das Leistungszeichen „St“ mit den

erreichten Punkten und der Prüfungsart A oder B als Anlage zur Ahnentafel aus.

Diese Bescheinigung geht dem Veranstalter zur Weiterleitung an den Führer zu.

(4) Diese Formblätter enthalten alle Angaben, die der Stammbuchführer für die

Bearbeitung des Prüfungsberichtes und für die Veröffentlichung der Ergebnisse im

DGStB benötigt. Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten

sorgfältig auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht

einzutragen, sondern in dem Bericht des Prüfungsleiters anzuführen.

§8 Ordnungsvorschriften

(1) Der veranstaltende Verein trägt zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle

Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder Prüfung.

(2) Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser VStPO

durchgeführt sind, können nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im

DGStB eingetragen.

(3) Heiße Hündinnen dürfen auf einer VStP nicht geprüft werden.

(4)

a) Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln (z. B. Dressurhalsbänder oder

deren Attrappen) ist nicht zulässig.

b) Die Hunde müssen während der Prüfung eine deutlich sichtbare Warnhalsung,

Warnweste o.ä. tragen. Das Tragen von Ortungsgeräten ist zulässig.

(5)

a) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des

Prüfungsleiters, der Richter, des Jagdleiters und der von diesen beauftragten

Personen unbedingt Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit

stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der

Hunde behindern.

b) Die nicht aufgerufenen Hunde sind an der Leine zu führen. Winselnde oder

sonstigen Lärm verursachende Hunde sind außer Hörweite des arbeitenden Hundes

zu halten. Die Führer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie bei Aufruf mit ihren

Hunden zur Stelle sind.

(6) Alle Teilnehmer müssen die jeweils vorgeschriebene Warnkleidung tragen.

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(7) Von der Prüfung kann unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden:

a) wer bei der Meldung seines Hundes wissentlich falsche Angaben macht,

b) wer einen nicht zur Arbeit aufgerufenen Hund frei herumlaufen lässt,

c) wer mit seinem Hund beim Aufruf nicht anwesend ist,

d) wer die Hitze seiner Hündin wissentlich verschweigt oder wer sich den besonderen

Anordnungen des Prüfungsleiters und der Richter nicht fügt.

e) Hunde, deren Führer durch ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung dem

Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden (Verstoß gegen

Waidgerechtigkeit und Tierschutzbestimmungen, Beleidigungen von Richtern oder

Vereinsfunktionären etc.),

f) Führer, die gegen die Anordnungen verstoßen oder sich auch in anderen als den

aufgeführten Punkten den Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter nicht

fügen.

(8) Für Einsprüche gegen das Prüfungsergebnis ist die Einspruchsordnung

anzuwenden

(9) Jeder Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch

erfolgte Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, ebenso wie

jede die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende unberechtigte Kritik kann

von dem die Prüfung ausrichtenden Verbandsverein durch den Verlust der

Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens bei diesem Verein, auf Zeit oder für

immer, geahndet werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem

Geschäftsführer des JGHV in Schriftform mitzuteilen.

§9 Durchführung der Verbandsstöberprüfung

(1) Muss- und Sollbestimmungen

a) Diese PO enthält „Muss“- und „Soll“ - Bestimmungen.

b) Die Mussbestimmungen sind auch in der negativen Form – z.B. „darf nicht“ – bei der

Durchprüfung der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser

PO unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen. Ein Hund, welcher eine

Mussbestimmung nicht erfüllt, kann in dem betreffenden Fach nur „nicht genügend“

(0 Punkte) erhalten.

c) Die Nichterfüllung einer Sollbestimmung über die Arbeiten eines Hundes hat eine

entsprechende Minderung der Bewertung zur Folge.

(2) Prädikate

a) Für die in jedem Fach gezeigten Leistungen sind die entsprechenden Prädikate sehr

gut, gut, genügend, mangelhaft oder nicht genügend zu erteilen.

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b) Hunde können die Prüfung nur bestehen, wenn sie in allen Fächern mindestens das

Prädikat genügend erreicht haben.

c) Die Verbandsrichter haben ihr Urteil über die Leistungen eines jeden Hundes in

Worten (Prädikaten) in ihre Richterbücher einzutragen.

d) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Leistungsziffern (ganze

Zahlen):

sehr gut = 4

gut = 3

genügend = 2

mangelhaft = 1

nicht genügend = 0

(3) Prüfungsfächer:

Gehorsam

allgemeiner Gehorsam Fachwertziffer 1

Verhalten auf dem Stand Fachwertziffer 2

Leinenführigkeit Fachwertziffer 1

Stöbern

A – vom Stand aus geschnallt Fachwertziffer 8

B – vom Führer begleitet Fachwertziffer 5

Laut

Spur- (spl) / Fährtenlaut (ftl) LZ 20 Punkte

Sichtlaut (sil), Laut (lt) LZ 10 Punkte

Verhalten am Stück (Anschneideprüfung

Die Reihenfolge der zu prüfenden Fächer ist nicht vorgeschrieben. Sie richtet sich

nach den Vorgaben und Abläufen der Jagd.

§10 Ablauf der Prüfung

(1) Der Gehorsam zeigt sich darin, dass der Hund dem Befehl zum Anleinen bei der

Arbeit willig folgt, auf Ruf oder Pfiff herankommt, sich während der Arbeit anderer

Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt, jault oder andere

Hunde attackieren will und durch sein Verhalten die Prüfung / Jagd nicht stört.

(2) Verhalten auf dem Stand

a) Beim Verhalten auf dem Stand werden die Führer mit ihren Hunden – angeleint –

als Schützen an einer Dickung angestellt. Andere Personen gehen mit dem üblichen

Treiberlärm durch die Dickung. Hierbei muss in der Dickung mehrfach geschossen

werden. Jeder Führer muss, während die Treiber durchgehen, zweimal schießen.

Die Anordnung dazu hat ein Richter zu geben.

b) Der Hund soll sich bei dieser Prüfung ruhig verhalten, er soll nicht winseln, darf nicht

Laut geben oder an der Leine zerren

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(3) Leinenführigkeit

a) Der an der durchhängenden Umhängeleine geführte Hund soll ohne zu stören

zunächst ca. 50 m seinen Führer auf einem Weg begleiten, wobei dieser mehrmals

die Richtung ändern muss. Danach soll er den durch Stangenholz oder Kulturen

gehenden Führer so begleiten, dass er sich mit der Leine nicht verfängt und den

Führer nicht am Vorwärtskommen hindert. Der Führer muss bei dieser Prüfung

mehrfach dicht an einzelnen Stangen oder Bäumen rechts und links vorbeigehen

und mindestens einmal stehen bleiben.

b) Jedes Verfangen des Hundes mit der Leine, wie auch jedes Ziehen an der Leine

mindert das Prädikat für diese Leistung.

c) Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen Fächern

hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der

Beurteilung dieses Faches mit zu bewerten.

(4) Stöbern

a) Das Stöbern muss während einer Jagd in deckungsreichen Einständen geprüft

werden. Für jeden Hund müssen mindestens 3 ha Fläche zur Verfügung stehen.

b) Der Führer eines vom Stand geschnallten Hundes (A), darf seinen Stand nicht

verlassen.

c) Wird der Hund beim Stöbern im Bestand vom Führer begleitet (B), müssen

mindestens drei Richter das Gespann im Stöbergelände begleiten. Der Hund muss

auch ohne Sichtkontakt zum Führer stöbern. Hunde, die zu weit, mit wenig Kontakt

zum Hundeführer, oder kurz und unselbständig suchen, können die Prüfung nicht

bestehen. Wild, das durch Prüfungsbeteiligte herausgetreten und anschließend

sichtig vom Hund gearbeitet wird, bleibt für die Beurteilung der Stöberarbeit

unberücksichtigt. (Lautfeststellungen dabei werden gewertet).

d) Jeder Hund ist einzeln, mindestens ca.15 Minuten lang, zu prüfen. Jeder Hund

muss einen neuen Geländeabschnitt erhalten.

e) Der Hund soll auf Kommando gründlich und weit ausholend die Fläche absuchen.

Findet der Hund kein Wild, so ist ihm eine neue Fläche zuzuweisen. Das Bestehen

der Prüfung ist nur bei genügend weitem Stöbern und bei Wildberührung möglich.

Kann ein Hund wegen Wildmangel nicht bestehen, so gilt er als nicht durchgeprüft.

f) Der Hund muss jedes gefundene Wild ausreichend weit und laut verfolgen und soll

anschließend wieder willig zu seinem Führer zurückkommen. Der Laut ist

festzustellen: spurlaut bei Fuchs oder Hase (spl), fährtenlaut am Schalenwild (ftl),

sichtlaut (sil) oder laut (lt), wenn die Art des Lautes nicht festgestellt werden kann.

Nur der höherwertige, festgestellte Laut ist im Prüfungszeugnis zu vermerken.

Stumme und waidlaut jagende Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

g) Verfolgt der Hund das Wild weit in andere Revierteile, so muss er, um die Prüfung

bestehen zu können, in angemessener Zeit zurück beim Führer sein.

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h) Gelegentliche Kontaktaufnahme des Hundes mit dem Führer während der

Stöberarbeit gilt nicht als Fehler.

i) Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild,

so ist seine Stöberleistung erneut zu überprüfen.

j) Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu bewerten. Hunde, die

anhaltend überjagen, bzw. das zugewiesene Stöbergelände verlassen und nicht

spätestens nach ca. einer Stunde, die vom Führer begleiteten nach ca. einer halben

Stunde, selbständig zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden,

es sei denn, besondere Umstände ( z.B. krankes Wild ) verursachen dieses

Verhalten.

k) Hunde, die nachweislich geringes Wild ( z.B. Frischlinge) nur verbellen, ohne es

selbständig in Bewegung zu bringen, können im Fach Stöbern nur mit „genügend“

bewertet werden. Hunde, die nachweislich vor Wild ausweichen, können die

Prüfung nicht bestehen.

(5) Das Verhalten am Stück soll an einem frisch erlegten Stück Schalenwild während

der Stöberarbeit überprüft werden. Ist das nicht möglich ,so soll der Hund aus der

Stöberarbeit heraus an einem ausgelegten, möglichst nicht aufgebrochenen Stück

Schalenwild überprüft werden Dabei darf der Führer seinen Hund beim Finden

unterstützen, darf sich aber nicht weniger als 30 m dem Stück nähern. Spätestens

wenn der Hund gefunden hat, muss der Führer sich verbergen. Die Richter haben

sich vorher ebenfalls in angemessener Entfernung außer Windes so zu verbergen,

dass sie den Hund am Stück beobachten können.

Der Hund muss das Stück innerhalb 5 Min. nach dem Schnallen finden. Er darf es

bewinden, belecken, verweisen, verbellen oder eventuell weitersuchen. Anschneider

können die Prüfung nicht bestehen.

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Zensurentafel

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Anhang zur VStPO

Stand ab 03-2015

Rahmenrichtlinien des JGHV

Folgende Rahmenrichtlinien wurden bisher beschlossen und gelten für sämtliche Prüfungen

und Leistungszeichen aller Verbandsvereine

zuletzt geändert

Führen nur mit Jagdschein Hauptversammlung 1990

Prüfungswiederholungen Hauptversammlung 1990

PO – Wasser des JGHV – Teil A / B Hauptversammlung 2006

Einspruchsordnung Hauptversammlung 2000

Zulassung zu Prüfungen entsprechend § 23 der Satzung des JGHV Hauptversammlung 2010

Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit Hauptversammlung 2010

Tätigkeit der Verbandsrichter des JGHV Hauptversammlung 2010

Höchstzahl der an einem Tag zu prüfenden Hunde Hauptversammlung 2010

Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Bundesländern Hauptversammlung 2011

Führen nur mit Jagdschein Hauptversammlung 2015

Tätigkeit der Verbandsrichter Hauptversammlung 2015

Einspruchsordnung Hauptversammlung 2015

Führen nur mit Jagdschein

Der Führer eines Hundes muss den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen. Der

Prüfungsleiter kann, soweit dies eine Prüfungsordnung nicht ausdrücklich ausschließt,

Ausnahmen in Einzelfällen zulassen, wenn sie aus züchterischen oder jagdlichen Gründen

notwendig sind.

Prüfungswiederholungen

Ein Hund darf höchstens zweimal auf Verbandsprüfungen geführt werden. Ausgenommen ist

die Teilnahme an internationalen Prüfungen. Prüfungsausfälle, die der Führer nicht zu

vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung.

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Teil A der PO – Wasser des JGHV

A. Allgemeiner Teil

Die waidgerechte und tierschutzkonforme Durchführung der Jagd auf Wasserwild

gem. § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz und den ergänzenden Bestimmungen in den

Landesjagdgesetzen setzt den Einsatz brauchbarer Jagdhunde voraus.

Die Wasserarbeit hat den Sinn, den Jagdhund auf seine spätere Aufgabe in der

Praxis, d.h. vor allem auf die Nachsuche von krank oder verendet ins Wasser

gefallenem Wasserwild vorzubereiten, das Ergebnis durch die Prüfung zu

beweisen und für die Zucht zu dokumentieren. Damit einerseits der Zweck der

Wasserarbeit erreicht und andererseits die Prüfung tierschutzgerecht

durchgeführt werden kann, sind beim Einsatz von lebenden Enten folgende

Grundsätze zu beachten:

§ 35 (1) Allgemeinverbindlichkeit

(a) Nachstehende Grundsätze des Allgemeinen Teils A. sind verbindlich für alle

Mitgliedsvereine, die Prüfung hinter der lebenden Ente durchführen unter

Beachtung der in den einzelnen Bundesländern gültigen Ordnungsvorschriften.

(b) Sie sind auch bei den Wasserübungstagen der Vereine genau zu beachten,

wobei zu gewährleisten ist, dass ein Hund an nicht mehr als drei Enten insgesamt

eingearbeitet werden darf.

(c) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen diese Bestimmungen

ziehen den sofortigen Ausschluss vom weiteren Übungs- oder Prüfungsbetrieb

nach sich. Davon unberührt bleiben sowohl straf- oder ordnungsrechtliche

Verfolgung als auch verbandsinterne Disziplinarverfahren.

(2) Gewässer

Ein Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe (mindestens 0,25 ha

Wasserfläche), seiner Tiefe bzw. Breite von stellenweise 6 m, seiner Wassertiefe

(die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann), seiner Deckung (ca.

500 qm) so beschaffen sein, dass die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll

ausnutzen kann.

(3) Verantwortliche Personen

(a) Die Vereine bestimmen für jede Prüfung eine verantwortliche Person, die als

Obmann am Wasser auf die genaue Einhaltung aller nachfolgenden

Bestimmungen zu achten hat.

(b) Neben der nach Abs. a bestimmten Person ist auch der veranstaltende Verein

für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

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(4) Enten

(a) Zur Wasserarbeit dürfen nur voll ausgewachsene Stockenten verwendet

werden, deren Flugfähigkeit nach der Methode von Prof. Müller

(Papiermanschette über einzelne Schwungfedern einer Schwinge) für kurze Zeit

eingeschränkt wird.

(b) Die Enten müssen schon während ihrer Aufzucht und Haltung mit Wasser und

Deckung vertraut sein, d. h. schwimmen, tauchen und sich in einer Deckung

drücken können. Die ordnungsgemäße Aufzucht muss vom Zuchtbetrieb bestätigt

werden. Die Enten müssen bis kurz vor der Prüfung Gelegenheit haben, ihr

Gefieder zu fetten.

(c) Sofern es nicht möglich ist, die Enten zumindest vorübergehend zur

Eingewöhnung zu halten, dürfen sie erst unmittelbar vor der Prüfung an das

Prüfungsgewässer verbracht werden und sind dort so zu halten, dass sie vom

Prüfungsgeschehen nicht beeinträchtigt werden.

(d) Die Prüfungszeit an einer Ente darf 15 Minuten nicht überschreiten.

Sichthetzen sind unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden.

(e) Eine evtl. vom Hund lebend gebrachte Ente ist sofort waidgerecht zu töten.

(f) Tote Enten sind getrennt von lebenden aufzubewahren.

(g) Die Entenbehälter sind so abzustellen, dass der Hund sie während seiner

Arbeit nicht finden kann.

(5) Brutzeiten

Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb der Brutzeit geübt und

geprüft werden.

(6) Voraussetzungen zur Durchprüfung am Wasser

Die Prüfung mit der Ente darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Hund

Schussfestigkeit und sicheres Verlorensuchen und –bringen einer toten Ente aus

der Deckung unter Beweis gestellt hat.

(7) Hunde

(a) Es werden nur Hunde zugelassen, deren Führer im Besitz eines gültigen

Jagdscheines sind. Ausnahmen sind nur zulässig aus besonderen jagdlichen und

züchterischen Gründen. Sie sind zu begründen.

(b) Hunde, die in einem der unter Ziff. 6 aufgeführten Fächer versagen oder zuvor

anlässlich dieser Prüfung Schuss- und Wildscheue gezeigt haben, dürfen nicht

weiter in der Wasserarbeit geprüft werden.

(c) Bei jeder Prüfung muss ein geprüfter, jagderfahrener Hund zur Verfügung

stehen, der ggf. zur Nachsuche einzusetzen ist.

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 17

(d) Grundsätzlich wird für jeden Hund nur eine Ente eingesetzt. Die Verwendung

einer weiteren Ente ist nur zulässig, wenn der Hund an der zuerst ausgesetzten

Ente nicht geprüft werden konnte (z. B. bei vorzeitigem Abstreichen).

(e) Hunde, die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im

deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben (mindestens „genügend“), dürfen

kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.

Dies gilt nicht für eine weitere Prüfung im Rahmen einer Zuchtauslese- oder

internationalen Prüfung (z. B. Hegewald, IKP u.a... ..).

(f) Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Nachprüfung zulässig.

(g) Das bei der ersten bestandenen Prüfung erzielte Prädikat ist in die

Zensurentabelle aller später abgelegten Prüfungen zu übernehmen mit dem

Vermerk; „lt. Prüfung vom …“

Eine Ablichtung dieses Zeugnisses ist dem Prüfungsleiter mit der Anmeldung

einzureichen.

(h) Jede Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“

ist zusätzlich zum Gesamtergebnis der betreffenden Prüfung mit Prädikat (und

evtl. Punkten) in die Ahnentafel einzutragen.

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 18

Einspruchsordnung

§ 1 Diese Einspruchsordnung tritt an die Stelle aller in den Ordnungen für Verbandsprüfungen getroffenen Einspruchsbestimmungen.

§ 2 Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu.

§ 3 (1) Inhalt eines Einspruches können nur Fehler und Irrtümer des veranstaltenden Vereins, des Prüfungsleiters, der den betroffenen Hund beurteilenden Verbandsrichter und Helfer bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung sein, durch die der Führer mit seinem Hund benachteiligt oder in der Arbeit gestört wurde.

(2) Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand

eines Einspruches sein, es sei denn es handelt sich um einen

Ermessensfehlgebrauch. Wenn ein Ermessensfehlgebrauch behauptet wird, ist

dieser konkret zu begründen (siehe § 4). Die Differenz von einem Prädikat zum

anderen kann, wenn die Prüfung bestanden wurde, niemals die Behauptung eines

Ermessensfehlgebrauchs begründen.

§ 4 Der Einspruch ist schriftlich in einfacher Form mit einer Begründung beim Prüfungsleiter, dem anwesenden Vereinsvorsitzenden oder dem Obmann der den betroffenen Hund beurteilenden Richtergruppe einzureichen. Ein Einspruch ist nur zu berücksichtigen, wenn mit der schriftlichen Begründung eine Einspruchsgebühr in Höhe von 50,00 Euro entrichtet wird.

§ 5 Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Schluss der Preisverteilung.

§ 6 Der Prüfungsleiter legt den Einspruch der Richtergruppe vor, die den betreffenden Hund beurteilt hat. Diese hat die Möglichkeit, dem Einspruch abzuhelfen.

§ 7 Wenn die Richtergruppe dem Einspruch nicht abhilft, ist unmittelbar eine Einspruchskammer zu bilden. Diese setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Mitglied der Einspruchskammer kann jeder in der aktuellen Richterliste des JGHV geführte Verbandsrichter sein, der das Fach, auf das der Einspruch sich bezieht, richten darf. Ausgenommen sind die Richter, die den betroffenen Hund beurteilt haben und Mitglieder des Präsidiums und der Stammbuchkommission. Die Rahmenrichtlinie zur Richtertätigkeit bei Befangenheit ist zu beachten.

§ 8 Der Einsprucherhebende und der veranstaltende Verein benennen jeweils einen Beisitzer. Die Beisitzer sind nicht Anwälte der sie benennenden Partei. Die Beisitzer verständigen sich auf einen Vorsitzenden. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, bestimmt der veranstaltende Verein den Vorsitzenden.

§ 9 (1) Über die Verhandlung der Einspruchskammer ist ein Protokoll zu führen, das neben der Entscheidung in der Sache eine Begründung und eine Kostenentscheidung enthalten muss.

(2) Der Vorsitzende bestimmt einen Beisitzer zum Protokollführer.

(3) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Einspruchskammer zu unterzeichnen.

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 19

(4) Das Protokoll, nebst dem schriftlichen Einspruch des Hundeführers, ist mit dem

Prüfungsbericht durch den veranstaltenden Verein dem Stammbuchamt

einzureichen.

§ 10 Die Einspruchskammer hat den Einsprucherhebenden anzuhören. Wenn der Einspruch begründet scheint, sind die Richter der den Hund beurteilenden Richtergruppe und eventuell präsente Zeugen anzuhören. Eine weitere Beweiserhebung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Umstände gegeben sind, die eine sofortige Beweiserhebung unmöglich machen.

§ 11 (1) Ziel der Einspruchskammer sollte vorrangig immer die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung sein. Ansonsten kann die Entscheidung der Einspruchskammer lauten auf:

1. Zurückweisung des Einspruchs 2. Berichtigung der Benotung bei fehlerhafter Anwendung der Prüfungsordnung

oder bei nachgewiesenem Ermessensfehlgebrauch. 3. Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach oder der nicht mehr

geprüften Fächer bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der Prüfungsordnung. Der Prüfungsleiter hat die Nachprüfung zu veranlassen und zu überwachen.

(2) Die Nachprüfung braucht nicht durch die Richter zu erfolgen, gegen deren

Entscheidung sich der Einspruch gerichtet hat. Die Mitglieder der

Einspruchskammer sind von der Mitwirkung an einer Nachprüfung ausgeschlossen.

§ 12 Wenn die Einspruchskammer den Einspruch zurückweist, hat der Einsprucheinlegende die Kosten zu tragen. Die Einspruchsgebühr fällt dem veranstaltenden Verein zu. In allen anderen Fällen ist die Einspruchsgebühr zu erstatten und der veranstaltende Verein trägt alle weiteren Kosten.

§ 13 Gegen die Entscheidung der Einspruchskammer können sich der Einsprucheinlegende und der veranstaltende Verein, soweit sie beschwert sind, binnen einer Woche nach der Prüfung bei der Stammbuchkommission beschweren. Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung an den Vorsitzenden der Stammbuchkommission zu richten. Die Beschwerde ist nur beachtlich, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Betrag von 150,00 Euro bei der Geschäftsstelle des JGHV einzahlt.

§ 14 Die Entscheidung der Stammbuchkommission erfolgt mehrheitlich, schriftlich und ist endgültig. Das weitere Beschwerderecht gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung steht den Beschwerdeführern nicht zu.

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 20

Zulassung zu Prüfungen entsprechend § 23 der Satzung des JGHV

Auszug aus der Satzung des JGHV - § 23

Zulassung zu den Verbandsprüfungen

(1) Eine sorgfältige, an wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete und objektiv kontrollierte Zucht schafft die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gesunder, wesensfester, sozialverträglicher und ihren jeweiligen Aufgaben ge-wachsener Jagdhunde. Sie dient damit tierschützerischen Belangen sowohl in Bezug auf das bejagte Wild als auch den Jagdhund selbst. Das Prüfungswesen dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Hunde für die

Jagd, züchterischen Belangen in Bezug auf die Gesamtpopulation einer Rasse und

schafft die Grundlage für Wertschätzungen.

(2) Alle dem JGHV angehörigen Vereine zu § 3 (1) Nr. 1 a) – e) der Satzung sind kraft ihrer Mitgliedschaft berechtigt, Prüfungen unter Beachtung der Prüfungsordnungen und der Rahmenrichtlinien des JGHV auszurichten.

(3) Es wird unterschieden zwischen a) Prüfungen und Leistungszeichen, die allgemeinverbindlich sind (z. B. VSwP, VPS,

Btr, AH usw.). Diese werden von der Hauptversammlung des JGHV beschlossen, b) gemeinsamen Zucht- und Gebrauchsprüfungen der Vorstehhunde (VJP, HZP,

VGP), durch die die Vergleichbarkeit und Erhaltung eines der Jagdpraxis entsprechenden Leistungsstandards gewährleistet werden soll. Diese Prüfungs-ordnungen werden von den Vorstehhundzuchtvereinen und von den Vereinen, die regelmäßig mindestens alle 2 Jahre diese Prüfung durchführen, auf der Hauptver-sammlung des JGHV beschlossen,

c) sonstigen Prüfungen der Zuchtvereine, deren Prüfungsordnungen von diesen be-schlossen werden.

(4) An den Prüfungen gem. Abs. 3 dürfen teilnehmen alle anerkannten Jagdhunde,

das sind

a) im Zuchtbuch eines dem JGHV und VDH angehörenden Zuchtvereins/Verbandes eingetragene Jagdhunde, sowie im VJT und VJB gezüchtete Hunde ( Bestands-schutz )

b) im Ausland gezüchtete Jagdhunde, deren Rasse durch einen zuchtbuchführ-enden Verein im JGHV vertreten ist und deren Ahnentafel mit dem FCI – Stempel versehen ist.

c) alle von einem Zuchtverein / Verband registrierten und durch den Aufdruck des „Sperlingshundes“ auf dem Registrierpapier qualifizierten Jagdhunde.

(5) An den Leistungsprüfungen (z. B. VGP, VSwP, VFSP, VStP) dürfen darüber hinaus

teilnehmen alle zugelassenen Hunde, das sind

a) im Ausland gezüchtete Jagdhunde bestimmter Rassen und deren Nachkommen, die nicht unter (4) b fallen mit einer von der FCI anerkannten Ahnentafel, deren Identität vom VDH geprüft ist und

Jagdgebrauchshundverband – Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VStPO) Seite 21

b) in Deutschland gezüchtete Jagdhunde bestimmter Rassen mit Ahnentafel eines VDH-Zuchtvereins, der nicht Mitglied im JGHV ist.

(6) Übergangsvorschrift : Diese Bestimmungen treten ab 01.01.2011 in Kraft

Die Zulassung auf Grundlage der Zweckbestimmung des Verbandes wird vom Präsidium des

JGHV einmal widerruflich für die jeweilige Rasse nach Absprache mit dem VDH erteilt.

Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit

Ein VR / RA / Notrichter darf keinen eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten Hund

richten. Das gilt auch für die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Das Gleiche

gilt für die Nachkommen eines Zuchtrüden (erste Generation). Spezialzuchtvereine haben

das Recht ihre rassespezifischen Anliegen zu berücksichtigen. Hierüber ist die

Geschäftsstelle des JGHV zu informieren. Er darf außerdem keine Hunde von Führern,

Züchtern, Deckrüdenbesitzern oder Eigentümern richten, die mit ihm bis zum 3. Grad

verwandt, verschwägert oder verheiratet sind bzw. waren, oder in Lebensgemeinschaft

leben“.

Ein Prüfungsleiter oder VR darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen.

Tätigkeit der Verbandsrichter des JGHV

Verbandsrichter dürfen nur auf Prüfungen der dem JGHV angeschlossenen Vereine

einschließlich aller offiziellen Brauchbarkeitsprüfungen der Bundesländer tätig sein. Die

Tätigkeit im Ausland regeln die Mitgliedsvereine in eigener Zuständigkeit.

Jeder Verbandsrichter ist gehalten, die mit einer Zusage zum Richten eingegangene Ver-

pflichtung grundsätzlich einzuhalten und dort die Hunde zu richten, die vom JGHV sowie

nach den Brauchbarkeits PO´s der Länder anerkannt sind.

Verstöße können nach der Disziplinarordnung des JGHV geahndet werden.

Ein Prüfungsleiter und eine verantwortliche Person am Wasser (gemäß Abs. (3) Teil A der

PO Wasser des JGHV) kann nur sein, wer in der Richterliste des JGHV als aktiver

Verbandsrichter geführt wird. Eine verantwortliche Person am Wasser muss zudem für die

FG Wasser ernannt sein.

Zulässige Höchstzahl der von einer Richtergruppe an einem Tag zu prüfenden Hunde :

Eine Richtergruppe darf an einem Tag Hunde nach verschiedenen Prüfungsordnungen

prüfen ; z.B. VJP/Derby, HZP/Solms, VGP/HZP.

Die nach den jeweiligen Prüfungsordnungen zulässige Höchstzahl der von einer Richter-

gruppe bei JGHV – Prüfungen an einem Tag zu prüfenden Hunde darf hierbei in dieser

Gruppe nicht überschritten werden.

Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Bundesländern :

Für die Prüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes gelten die jeweiligen Rechtsvor-

schriften der Bundesländer

- Geschäftsstelle des JGHV -