Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück · 4852 186. Stück Ausgegeben am 3. August...

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4851 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück 597. Verordnung: Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats 598. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" 599. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe 597 Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats Auf Grund des § 8 Abs. l und 2 des Bundes- ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/ 1993, wird verordnet: § 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundes- seniorenbeirat eingesetzt, der neben seinen in § 2 umschriebenen Aufgaben als Gesprächsforum auch dem institutionalisierten Dialog zwischen politi- schen Entscheidurigsträgern und Vertretern der Senioren dient. Aufgabe § 2. (l) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats ist 1. die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Inter- essen der älteren Generation und von Personen im Ruhestand betreffen; 2. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren betreffen; 3. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mit- tel. (2) Die in Abs. l genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik, das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundes- ministerien in allen die Senioren betreffenden Belangen sowie im Hinblick auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörper- schaften wahrgenommen. (3) Die in Abs. l genannten Aufgaben sind soweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind. 12 Zusammensetzung des Bundesseniorenbeirates § 3. (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitere Mitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Hiebei werden 1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von bundesweit eingerichteten Organisationen, deren vorwie- gender Zweck die Vertretung der Interessen von Senioren oder im Ruhestand befindlicher Personen ist, im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder, 2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder, 3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes und 4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes- ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesmini- steriums für Wissenschaft und Forschung ernannt. (3) Ein Mitglied wird ohne Einholung eines Vorschlages ernannt. (4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten die Abs. 2 und 3. (5) Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Bundes- kanzler kann die Vorsitzführung sich selbst vorbehalten. Die Stellvertreter sind aus der Seniorenkurie zu bestellen. Seniorenkurie § 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 Z l ernannten Mitglieder bilden die Seniorenkurie. 315

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Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück

597. Verordnung: Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats598. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung"599. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

597 Verordnung des Bundeskanzlers überdie Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats

Auf Grund des § 8 Abs. l und 2 des Bundes-ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletztgeändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird verordnet:

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundes-seniorenbeirat eingesetzt, der neben seinen in § 2umschriebenen Aufgaben als Gesprächsforum auchdem institutionalisierten Dialog zwischen politi-schen Entscheidurigsträgern und Vertretern derSenioren dient.

Aufgabe

§ 2. (l) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats ist1. die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes-

und Verordnungsentwürfen, die die Inter-essen der älteren Generation und vonPersonen im Ruhestand betreffen;

2. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen,die die Senioren betreffen;

3. die Erstattung von Empfehlungen für dieGewährung von Förderungen durch dasBundeskanzleramt nach Maßgabe der imBundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mit-tel.

(2) Die in Abs. l genannten Aufgaben werdenim Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik,das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundes-ministerien in allen die Senioren betreffendenBelangen sowie im Hinblick auf das einheitlicheZusammenarbeiten zwischen den Gebietskörper-schaften wahrgenommen.

(3) Die in Abs. l genannten Aufgaben sindsoweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden,durch Bundesgesetz oder durch Verordnung desBundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind.

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Zusammensetzung des Bundesseniorenbeirates

§ 3. (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören derVorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitereMitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler fürdie Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Hiebei werden1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von bundesweit

eingerichteten Organisationen, deren vorwie-gender Zweck die Vertretung der Interessenvon Senioren oder im Ruhestand befindlicherPersonen ist, im Verhältnis zur Zahl ihrerMitglieder,

2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlagder Länder,

3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlagdes österreichischen Städtebundes und desÖsterreichischen Gemeindebundes und

4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes-ministeriums für auswärtige Angelegenheiten,des Bundesministeriums für wirtschaftlicheAngelegenheiten, des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales, des Bundesministeriumsfür Finanzen, des Bundesministeriums fürGesundheit, Sport und Konsumentenschutz,des Bundesministeriums für Umwelt, Jugendund Familie, des Bundesministeriums fürUnterricht und Kunst und des Bundesmini-steriums für Wissenschaft und Forschung

ernannt.

(3) Ein Mitglied wird ohne Einholung einesVorschlages ernannt.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zubestellen. Dabei gelten die Abs. 2 und 3.

(5) Der Vorsitzende und zwei Stellvertreterwerden vom Bundeskanzler bestellt. Der Bundes-kanzler kann die Vorsitzführung sich selbstvorbehalten. Die Stellvertreter sind aus derSeniorenkurie zu bestellen.

Seniorenkurie

§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 Z l ernanntenMitglieder bilden die Seniorenkurie.

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4852 186. Stück — Ausgegeben am 3. August 1994 — Nr. 598

(2) Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäߧ 2 Abs. l Z l und Empfehlungen gemäß § 2Abs. l Z 3 werden von der Seniorenkurie alsOrgan des Seniorenbeirates gefaßt.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegtjährlich alternierend einem der beiden stellvertre-tenden Vorsitzenden gemäß § 3 Abs. 5. Näheres istin der Geschäftsordnung (§ 9) zu regeln.

(4) Auf die Seniorenkurie ist § 8 nichtanzuwenden.

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Der Bundesseniorenbeirat und dieSeniorenkurie werden vom jeweiligen Vorsitzen-den, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertre-tenden Vorsitzenden einberufen.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitglie-dern eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 6. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet dieSitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültigeTagesordnung festzulegen.

(2) Der Bundesseniorenbeirat und die Senioren-kurie können Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen desBundesseniorenbeirates und der Seniorenkuriesind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Niederschrift

§ 7 Über die Ergebnisse der Beratungen imBundesseniorenbeirat und in der Seniorenkurie sindResümeeprotokolle zu erstellen. Darin sind gege-benenfalls auch die von der überwiegendenMeinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Geschäftsstelle

§ 8. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird derBundesseniorenbeirat vom Bundeskanzleramtunterstützt.

Geschäftsordnung

§ 9. (1) Nähere Regelungen betreffend dieGeschäftsordnung kann der Bundesseniorenbeiratfestlegen. Sie bedürfen der Genehmigung desBundeskanzlers.

(2) In der Geschäftsordnung ist auch vorzuse-hen, daß Beschlüsse des Bundesseniorenbeiratesund der Seniorenkurie nur in Anwesenheit vonmindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einerMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenenStimmen zu fassen sind.

Vranitzky

598. Verordnung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit derdie Verordnung über die Grundausbildungenfür die Besoldungsgruppe „Beamte der Post-

und Telegraphenverwaltung" geändert wirdAuf Grund der §§ 4 Abs. 3, 24 bis 35, 58, 243

Abs. l und der Anlage l Z l bis 4 und 30 bis 37des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. Nr. 550/1994, wird im Einvernehmen mitdem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Ver-kehr über die Grundausbildungen für die Besol-dungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphen-verwaltung", BGBl. Nr. 139/1984, zuletzt geändertdurch die Verordnung BGBl. Nr. 238/1990, wirdwie folgt geändert:

1. Die §§ l und 2 samt Überschriften lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundaus-bildungen I, II, III und IV für die Besoldungs-gruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwal-tung"

(2) Die Regelung der Grundausbildung I giltauch als Regelung der Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe A für Verwendungen imDienst in der Post- und Telegraphenverwaltungund für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro,in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie imFrequenz- und Zulassungsbüro.

(3) Die Regelung der Grundausbildung II giltauch als Regelung der Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe B für Verwendungen imDienst in der Post- und Telegraphenverwaltungund für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro,in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie imFrequenz- und Zulassungsbüro einschließlich derAusbildung für Verkehrsleiter.

(4) Die Regelung der Grundausbildung III giltauch als Regelung der Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe C für Verwendungen imDienst in der Post- und Telegraphenverwaltungund für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro,in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie imFrequenz- und Zulassungsbüro.

(5) Für die Grundausbildung für die Verwen-dungsgruppe D für Verwendungen im Dienst inder Post- und Telegraphenverwaltung und für dieVerwendung im Fernmeldezentralbüro, in dennachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Fre-quenz- und Zulassungsbüro gelten die Bestimmun-gen dieser Verordnung über die GrundausbildungIV mit der Maßgabe, daß an die Stelle derpraktischen und mündlichen Erprobung eineschriftliche und mündliche Prüfung tritt. DerPrüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und

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einem weiteren Mitglied zu bestehen. Die schrift-liche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten unddarf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogeneBezeichnungen nur in männlicher Form angeführtsind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer ingleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmtePersonen ist die jeweils geschlechtsspezifische Formzu verwenden."

2. § 3 wird samt Überschrift aufgehoben.

3. Im § 5 Abs. l Z l wird die Wortfolge „vonsechs bis neun Monaten" durch die Wortfolge „vonhöchstens 13 Wochen" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. l Z l hat beiBediensteten, die eine betriebsbezogene Berufs-praxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrerbisherigen Verwendung entsprechend ganz oderteilweise zu entfallen.

(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäßAbs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neueintretende Bedienstete eingerichteten Einführungs-lehrgang für Verwendungen, für die die Grund-ausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen.Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zuberücksichtigen."

5. § 6 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Eignung der Bewerber für dieZulassung zur Dienstprüfung ist nach einermindestens sechsmonatigen Probeverwendung aufeinem Arbeitsplatz, der zumindest einer der imAbs. l erwähnten Verwendungen entspricht, durcheine Sachverständigenkommission festzustellen, diejeweils für den Anlaßfall einzurichten ist. Sie hatdabei in einem persönlichen Gespräch unterBerücksichtigung der Berufserfahrung und desErgebnisses der Probeverwendung der Bewerber

1. ihre Fähigkeit zur Menschenführung,2. ihre organisatorischen Fähigkeiten,3. ihren Einblick in die für die angestrebte

•Dauerverwendung vorauszusetzende, regel-mäßig den Gegenstand eines Universitätsstu-diums bildende Wissenschaft

zu überprüfen.

(3) Die Sachverständigenkommission hat unterBedachtnahme auf die Zahl der Bewerber ausmindestens drei Mitgliedern zu bestehen. DerVorsitzende und je ein weiteres Mitglied, dasdem Fachbereich angehört, in dem der Bewerberprobeweise verwendet wurde, sowie die erforder-liche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von derobersten Dienstbehörde zu bestellen. Ein Mitgliedund ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschußder Post- und Telegraphenbediensteten zu bestel-len. Der Vorsitzende und das für ihn zu

bestellende Ersatzmitglied müssen der Verwen-dungsgruppe A oder PT l im Personalstand desBundesministeriums für öffentliche Wirtschaft undVerkehr, Generaldirektion für die Post- undTelegraphenverwaltung, angehören."

6. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeitabzuhalten und darf nicht länger als sechs Stundendauern. In der schriftlichen Prüfung ist dieFähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben ausdem möglichen Verwendungsbereich des Bedien-steten systematisch, sachlich richtig, umfassend undanforderungsbezogen zu behandeln. Dem Bedien-steten ist die Möglichkeit der Auswahl ausmindestens drei gestellten Themen zu geben."

7 § 7 Abs. 3 entfällt.

8. § 8 lautet:

„§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt dienachstehend angeführten Gegenstände:

1. Rechtsgrundlagen, Aufbau und Ziele derPost- und Telegraphenverwaltung,

2. Aufbau und Wirkungsweise der Institutionender Europäischen Union,

3. Leistungsangebot der Post- und Telegraphen-verwaltung,

4. Dienst- und Besoldungsrecht,5. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz,6. Grundzüge des Haushalts-, Wirtschafts- und

Rechnungswesens.

(2) Von der obersten Dienstbehörde könnenunter Bedachtnahme auf die Verwendung desBediensteten zusätzlich einer oder mehrere der inder Anlage l angeführten Gegenstände zu Gegen-ständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden.Werden mehrere Gegenstände bestimmt, kann dieoberste Dienstbehörde festlegen, welche Gegen-stände nur in den Grundzügen zu prüfen sind.

(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, aufwelche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage lsich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG1979 angewendet, ist auch anzuführen, welcheAusbildungen und Prüfungen auf welche Gegen-stände der Dienstprüfung angerechnet wurden."

9. § 11 lautet:

„§ 11. (1) Die Ausbildung umfaßt1. eine Schulung am Arbeitsplatz,2. Selbststudium.

(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäßAbs. l Z 2 hat der Bedienstete an dem für neueintretende Bedienstete eingerichteten Einführungs-lehrgang über die im § 15 Abs. l angeführtenGegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierteAusbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

(3) Die für die jeweilige Verwendung erforder-lichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden,über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im

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Page 4: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück · 4852 186. Stück Ausgegeben am 3. August 1994 Nr. 598 (2) Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. l Z l und

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Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung inForm einer modularen theoretischen und prakti-schen Ausbildung mit einer wirksamen laufendenErfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests)vermittelt."

10. § 12 wird samt Überschrift aufgehoben.

11. § 13 lautet:

„§ 13. Die Dienstprüfung ist schriftlich undmündlich abzulegen."

12. Im § 14 Abs. l entfällt der zweite Satz.

13. § 15 lautet:

„§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt dienachstehend angeführten Gegenstände:

1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphen-verwaltung,

2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphen-verwaltung,

3. Rechte und Pflichten der Bediensteten(einschließlich Personalvertretungsrecht undGrundsätze der Menschenführung),

4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz,5. Einführung in die Betriebswirtschaft unter

besonderer Berücksichtigung des Marketing.

(2) Von der Dienstbehörde können unterBedachtnahme auf die Verwendung des Bedien-steten zusätzlich höchstens drei der in der Anlage 2angeführten Gegenstände zu Gegenständen dermündlichen Prüfung bestimmt werden.

(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, aufwelche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG1979 angewendet, ist auch anzuführen, welcheAusbildungen und Prüfungen auf welche Gegen-stände der Dienstprüfung angerechnet wurden."

14. § 16 lautet:

„§ 16. (1) Für die Dienstprüfung ist bei derjeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je einePrüfungskommission

1. für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark,2. für das Gebiet der Bundesländer Tirol und

Vorarlberg,3. für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten,4. für das Gebiet des Bundeslandes Oberöster-

reich,5. für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg,6. für das Gebiet der Bundesländer Wien,

Niederösterreich und Burgenlandzu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissiondürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A,B und PT l bis PT 3 bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommissionund zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nurBeamte der Verwendungsgruppen A, PT l oderPT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur

bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäßAnlage l Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979, bestelltwerden.

(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, seinerStellvertreter und der übrigen Mitglieder derPrüfungskommission obliegt dem Leiter der nach-geordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungs-kommission errichtet wird."

15. § 17 lautet:

„§ 17 Der Prüfungssenat darf neben demVorsitzenden nicht mehr als zwei Mitgliederumfassen."

16. § 18 lautet:

„§ 18. (1) Die Ausbildung umfaßt1. eine Schulung am Arbeitsplatz,2. Selbststudium.

(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäßAbs. l Z 2 hat der Bedienstete an dem für neueintretende Bedienstete eingerichteten Einführungs-lehrgang über die im § 22 Abs. l angeführtenGegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierteAusbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

(3) Die für die jeweilige Verwendung erforder-lichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden,über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, imRahmen der berufsbegleitenden Fortbildung inForm einer modularen theoretischen und prakti-schen Ausbildung mit einer wirksamen laufendenErfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests)vermittelt."

17 § 19 wird samt Überschrift aufgehoben.

18. § 20 lautet:

„§ 20. Die Dienstprüfung ist schriftlich undmündlich abzulegen."

19. Im § 21 Abs. l entfällt der zweite Satz.

20. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeitabzuhalten und darf nicht länger als drei Stundendauern. In der schriftlichen Prüfung ist dieFähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben syste-matisch sowie sachlich und sprachlich richtig zubehandeln."

21. § 22 lautet:

„§ 22. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt dienachstehend angeführten Gegenstände:

1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphen-verwaltung,

2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphen-verwaltung,

3. Rechte und Pflichten der Bediensteten(einschließlich Personalvertretungsrecht),

4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.

Page 5: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück · 4852 186. Stück Ausgegeben am 3. August 1994 Nr. 598 (2) Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. l Z l und

4855186. Stück — Ausgegeben am 3. August 1994 — Nr. 598

(2) Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist imPrüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungenund Prüfungen auf welche Gegenstände derDienstprüfung angerechnet wurden."

22. § 23 lautet:

„§ 23. (1) Für die Dienstprüfung ist bei derjeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je einePrüfungskommission

1. für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark,2. für das Gebiet der Bundesländer Tirol und

Vorarlberg,3. für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten,4. für das Gebiet des Bundeslandes Oberöster-

reich,5. für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg,6. für das Gebiet der Bundesländer Wien,

Niederösterreich und Burgenlandzu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissiondürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A,B oder PT l bis PT 3 bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommissionund zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nurBeamte der Verwendungsgruppen A, PT l oderPT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nurbei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäßAnlage l Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979 bestelltwerden.

(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, seinerStellvertreter und der übrigen Mitglieder derPrüfungskommission obliegt dem Leiter der nach-geordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungs-kommission errichtet wird."

23. § 24 lautet:„§ 24. Der Prüfungssenat darf neben dem

Vorsitzenden nicht mehr als ein Mitglied umfas-sen."

24. § 25 lautet:

„§ 25. (1) Die Ausbildung umfaßt1. eine Schulung am Arbeitsplatz,2. Selbststudium.(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß

Abs. l Z 2 hat der Bedienstete an dem für neueintretende Bedienstete eingerichteten Einführungs-lehrgang über die nachstehend angeführten Gegen-stände teilzunehmen.

1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphen-verwaltung,

2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphen-verwaltung,

3. Rechte und Pflichten der Bediensteten(einschließlich Personalvertretungsrecht),

4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.

(3) Die für die jeweilige Verwendung erforder-lichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werdenin einer Arbeitsplatzeinschulung oder im Rahmen

der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einermodularen theoretischen und praktischen Aus-bildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgs-kontrolle vermittelt."

25. § 26 wird samt Überschrift aufgehoben.

26. § 27 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfäl-tigungsdienst oder im Stenotypiedienst hat diepraktische Erprobung zu umfassen:

Maschinschreiben (von einer maschingeschriebe-nen Vorlage mit l 200 Vollanschlägen und voneinem gleich langen Tonbanddiktat ist jeweilsinnerhalb von zehn Minuten eine saubereAbschrift herzustellen, die nicht mehr als achtFehler enthalten darf).

Die praktische Erprobung wird ersetzt durch dieerfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung imjeweils anzuwendenden Bürokommunikationssy-stem.

(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiterder örtlich zuständigen nachgeordneten Dienst-behörde bestimmten Bediensteten, der einer derVerwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbarDienstvorgesetzte ist von der Vornahme derErprobung ausgeschlossen."

27 § 28 lautet:

„§ 28. (1) Die nachstehend angeführten Grund-ausbildungen werden durch den erfolgreichenAbschluß einer der jeweils in der rechten Spaltedanebenstehenden Ausbildungen bzw die erfolg-reiche Ablegung der dort angeführten Prüfungenersetzt:

Grundausbildung I. Prüfung für den höherentechnischen Dienst imBereich der Post- und Tele-graphenverwaltung,Prüfung für den höherenVerwaltungsdienst im Be-reich der Post- und Tele-graphenverwaltung,Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe A fürdie technischen Dienste,Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe A fürden Bibliotheks-, Dokumen-tations- und Informations-dienst;

Grundausbildung II: TelegraphendienstprüfungIII,Verkehrsdienstprüfung III(Allgemein oder Postautobe-triebsdienst oder Rechnungs-dienst),Grundausbildung für die

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4856 186. Stück — Ausgegeben am 3. August 1994 — Nr. 598

Verwendungsgruppe B fürdie technischen Dienstegemeinsam mit der Ver-kehrsdienstprüfung III (All-gemein),Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe B fürden Bibliotheks-, Dokumen-tations- und Informations-dienst,bei Verwendung im Rech-nungsdienst Verkehrsdienst-prüfung III (Allgemein oderRechnungsdienst) ge-meinsam mit der Grundaus-bildung für die Verwen-dungsgruppe B für denRechnungsdienst oder miteinem nach mindestenssechsmonatiger erfolgreicherProbeverwendung auf einemArbeitsplatz des GehobenenDienstes (Rechnungsdienst)absolvierten Fortbildungs-lehrgang an der Verwal-tungsakademie des Bundesüber öffentliches Rechnungs-wesen.

Grundausbildung III: Verkehrsdienstprüfung III(Allgemein oder Postautobe-triebsdienst oder Rechnungs-dienst),Verkehrsdienstprüfung II(Allgemein oder Postautobe-triebsdienst),Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe C fürdie Verwaltungsdienste,Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe C fürden Bibliotheks-, Dokumen-tations- und Informations-dienst,Telegraphendienstprüfung II(Leitungs- und Sprechstellen-bau oder Ämterbau oderÜbertragungstechnik),Prüfung aus dem Garage-und Werkmeisterdienst,Prüfung aus dem Maschi-nenfachdienst.

Grundausbildung IV: Verkehrsdienstprüfung II(Allgemein oder Postautobe-triebsdienst),Verkehrsdienstprüfung I(Allgemein oder für Kraft-wagenlenker),Telegraphendienstprüfung I,Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe D für

den Verwaltungs- undKanzleidienst oder staatli-che Stenotypieprüfung,Grundausbildung für dieVerwendungsgruppe D fürdie technischen Dienste.

(2) Weiters wird die Grundausbildung IV durchdie Lehrabschlußprüfung in einem bei der Post-und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberufoder durch die erfolgreich absolvierte Ausbildungals jugendliche Anlernkraft im Post- oder imFernmeldedienst ersetzt. Diese Ersatzregelung giltauch für die Grundausbildung III, wenn dieAusbildung als Lehrling oder jugendliche Anlern-kraft bereits den Gegenstand ,Leistungsangebot derPost- und Telegraphenverwaltung im Umfang derGrundausbildung III umfaßt hat.

(3) Abs. 2 ist sinngemäß auf Lehrlinge der Post-und Telegraphenverwaltung anzuwenden, die beiErlernung des Lehrberufes in einem anderenAusbildungsbetrieb in den Gegenständen derGrundausbildung IV bzw der GrundausbildungIII unterrichtet worden sind."

28. § 29 lautet:

„§ 29. Der Vorsitzende der jeweils zuständigenPrüfungskommission kann folgende erfolgreichabgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenenUmfang gemäß § 35 Abs. l BDG 1979 auf dieGrundausbildungen I, II oder III anrechnen:

1. Die Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe B für den Rechnungsdienst auf dieGrundausbildung II im Umfang der Gegen-stände, Rechte und Pflichten der Bediensteten(einschließlich Personalvertretungsrecht undGrundsätze der Menschenführung)', ,Arbeit-nehmerschutz und Umweltschutz', Allge-meine und österreichische Staatsverrechnung'und ,Grundzüge des Finanzrechtes'

2. Die Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe B für den Verwaltungsdienst oder fürdie technischen Dienste auf die Grundaus-bildung II im Umfang der Gegenstände,Rechte und Pflichten der Bediensteten(einschließlich Personalvertretungsrecht undGrundsätze der Menschenführung)' undArbeitnehmerschutz und Umweltschutz'

3. Die Grundausbildung II, Telegraphendienst-prüfung III, und Verkehrsdienstprüfung III(Allgemein oder Postautobetriebsdienst oderRechnungsdienst) auf die Grundausbildung Iim Umfang der Gegenstände ,Leistungsange-bot der Post- und Telegraphenverwaltung'und ,Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz'

Page 7: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 3. August 1994 186. Stück · 4852 186. Stück Ausgegeben am 3. August 1994 Nr. 598 (2) Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. l Z l und

4857186. Stück — Ausgegeben am 3. August 1994 — Nr. 599

4. Die Grundausbildung III auf die Grundaus-bildung II im Umfang der Gegenstände,Aufbau und Ziele der Post- und Tele-graphenverwaltung' und ,Arbeitnehmerschutzund Umweltschutz'.

5. Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundaus-bildung I im Umfang des Gegenstandes,Ziviltechnikerwesen' "

29. § 30 lautet:

„§ 30. Die im § 28 Abs. l aufgezählten Dienst-prüfungen und der durch eine oder mehrere vondiesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der fürdieselbe. Verwendung in Betracht kommendenGrundausbildung nach dieser Verordnung geltenals dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG1979."

30. An die Stelle der Anlagen l bis 4 tretenfolgende Anlagen:

,, Anlage l

Gegenstände gemäß § 8 Abs. 2

1. Betriebswirtschaftliche Grundlagen2. Verwaltungsverfahren3. Grundzüge des Vertragsrechtes4. Postwesen, Postsparkassendienst5. Fernmelderecht6. Postautodienst7 Überblick über praktische Kraftfahrzeug-

technik8. Fernmeldenetze9 Fernmeldedienste

10. Fernmeldeendgeräte11. Fernmeldebau12. Hochbaudienst13. Haus- und posttechnischer Dienst14. Ziviltechnikerwesen15. Grundlagen der Informationsverarbeitung

Anlage 2

Gegenstände gemäß § 15 Abs. 2

1. Allgemeine und österreichische Staatsverfech-nung

2. Grundzüge des Rechnungs- und Kassenwe-sens der Post- und Telegraphenverwaltung

3. Grundzüge des Finanzrechtes4. Hochbaudienst5. Haus- und posttechnischer Dienst"

Klima

599. Verordnung des Bundesministers fürwirtschaftliche Angelegenheiten über Aus-übungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 169 der Gewerbeordnung1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

I. ABSCHNITTAusübungsvorschriften für das auf Grund einer

Gewerbeberechtigung gemäß § 166 Abs. l GewO1994 ausgeübte Reisebürogewerbe (Ausübungs-

vorschriften für Reisebüros)

Vorschriften über fernmeldetechnischne Einrichtun-gen und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einerGewerbeberechtigung gemäß § 166 Abs. l GewO1994 betrieben wird, muß mit mindestens zweiallein auf den Gewerbetreibenden lautenden Ämts-leitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mitzwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein.Weiters muß jede der im ersten Satz genanntenBetriebsstätten mit mindestens einer allein auf denGewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an dasöffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschrei-ber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz miteiner mindestens gleichwertigen Einrichtung (zBTelefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraus-setzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn derGewerbetreibende durch eine schriftliche Bestäti-gung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist,daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zurVerfügung gestellt werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehrmit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eineandere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für denKundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeits-platz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatzleicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen fürandere Tätigkeiten durch entsprechende Einrich-tungen oder Maßnahmen (wie durch einenentsprechenden Abstand oder durch eine Wand)deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr einesReisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keineanderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesonde-re darf kein anderer als der Ausübung desReisebürogewerbes dienender Kundenverkehr statt-finden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmterArbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebürosmüssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fach-kenntnissen, die durch Zeugnisse über

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1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschluß-prüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oderden erfolgreichen Besuch einer Schule, durchden die Lehrabschlußprüfung in diesemLehrberuf ersetzt wird, oder

2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbil-denden oder durch Z l nicht erfaßtenberufsbildenden höheren Schule oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschuleoder einer Hotelfachschule oder

4. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätig-keit (Abs. 3)

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd undausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewer-bes beschäftigt sein.

(2) Über die im Abs. l festgelegten Erfordernissehinaus muß

1. zumindest einer der im Abs. l genanntenArbeitnehmer über Kenntnisse der englischenSprache verfügen, die ihn befähigen, Kun-dengespräche einschließlich Kundenberatun-gen in englischer Sprache zu führen sowieden Inhalt brancheneinschlägiger englischerSchriftstücke, wie Zeitschriften und Broschü-ren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und

2. zumindest einer der im Abs. l genannten •Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,die durch Zeugnisse über eine zweijährigefachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ineinem auf Grund einer Gewerbeberechtigunggemäß § 166 Abs. l GewO 1994 betriebenenUnternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. l Z 4, Abs. 2 Z 2)ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regelohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. lund 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende,der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer,wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlichmit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigtsind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl vonArbeitnehmern anzurechnen.

§ 4. (1) Die im § l genannten Betriebsstättenmüssen, soweit dies für den beabsichtigtenGeschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchernund Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-,den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr fürÖsterreich und — ausgenommen Kursbücher undTarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr —auch für die an Österreich angrenzenden Staatenausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen siemit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Öster-reich-Werbung oder der einzelnen Bundesländersowie mit Hotelbüchern für die an Österreichangrenzenden Staaten ausgestattet sein.

(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. l kann auchdurch Anschluß an ein automationsunterstütztgeführtes Datennetz entsprochen werden, wenndadurch Informationen in gleichem Umfang wieaus den im Abs. l genannten Büchern undUnterlagen erhalten werden können.

(3) Die im Abs. l festgelegte Verpflichtungbesteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattungmit Unterlagen auch für die an Österreichangrenzenden Staaten nur insoweit, als solcheUnterlagen tatsächlich verfügbar sind.

II. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für die Ausübung des aufTeilberechtigungen gemäß § 166 Abs. 2 Z l bis 3

GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungenund über den für den Kundenverkehr bestimmten

Arbeitsplatz

§ 5. (1) Jede Betriebsstätte, die auf Grund einerBerechtigung für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z l, 2 oder3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbesbetrieben wird, muß mit mindestens einer allein aufden Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung andas öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fern-sprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters mußjede der im ersten Satz genannten Betriebsstättenmit mindestens einer allein auf den Gewerbetrei-benden lautenden Amtsleitung an das öffentlicheFernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder anein entsprechendes Leitungsnetz mit einer minde-stens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungenmüssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbe-treibende durch eine schriftliche Bestätigung desTelegraphenbauamtes jeweils nachweist, daßAnschlüsse aus technischen Gründen nicht zurVerfügung gestellt werden können.

(2) Auf die im Abs. l genannten Betriebsstättenfindet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmterArbeitnehmer

§ 6. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grundeiner Berechtigung für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z l GewO1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenwird, muß mindestens ein Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnissegemäß § 3 Abs. l oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisseüber die erfolgreich abgelegte Lehrabschluß-prüfung in einem einem Handelsgewerbeentsprechenden Lehrberuf oder über denerfolgreichen Besuch einer von Z l nicht

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erfaßten Schule, durch den die Lehrabschluß-prüfung in einem dieser Lehrberufe ersetztwird, oder

3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisseüber eine dreijährige fachliche Tätigkeit imReisebürogewerbe, oder

4. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisseüber eine mindestens vierjährige fachlicheTätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbe-sondere im Rahmen einer nicht auf Grundeiner Gewerbeberechtigung gemäß § 166GewO 1994 tätigen Fremdenverkehrsorgani-sation

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd undausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewer-bes beschäftigt sein.

(2) Der im Abs. l genannte Arbeitnehmer mußaußerdem über Kenntnisse der englischen Spracheverfügen, die ihn befähigen, Kundengesprächeeinschließlich Kundenberatungen in englischerSprache zu führen sowie in englischer Sprache zukorrespondieren.

(3) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einerBerechtigung für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 oder 3beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird,müssen mindestens zwei Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnissegemäß § 3 Abs. l, oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisseüber die erfolgreich abgelegte Lehrabschluß-prüfung in einem einem Handelsgewerbeentsprechenden Lehrberuf oder über denerfolgreichen Besuch einer von Z l nichterfaßten Schule, durch den die Lehrabschluß-prüfung in einem dieser Lehrberufe ersetztwird,

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd undausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewer-bes beschäftigt sein.

(4) Über die im Abs. 3 festgelegten Erfordernissehinaus muß

1. zumindest einer der im Abs. 3 genanntenArbeitnehmer über Kenntnisse der englischenSprache verfügen, die ihn befähigen, Kun-dengespräche einschließlich Kundenberatun-gen in englischer Sprache zu führen sowieden Inhalt brancheneinschlägiger englischerSchriftstücke, wie Zeitschriften und Broschü-ren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und

2. zumindest einer der im Abs. 3 genanntenArbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,die durch Zeugnisse übera) eine zweijährige fachliche Tätigkeit im

Sinne des Abs. 5 in einem auf Grund einerBerechtigung gemäß § 166 Abs. l GewO1994 betriebenen Unternehmen (Reise-büro) oder

b) eine dreijährige fachliche Tätigkeit imSinne des Abs. 5 in einem auf Grund einerBerechtigung für die Ausübung des aufdie Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2Z 2 oder 3 GewO 1994 beschränktenReisebürogewerbes betriebenen Unterneh-men oder

c) eine vierjährige fachliche Tätigkeit imSinne des Abs. 5 in einem Unternehmen,das auf Grund des § 376 Z 30 Abs. lGewO 1994 weiter betrieben werden darf,

nachzuweisen sind.

(5) Fachliche Tätigkeit (Abs. l Z 3 und 4 Abs. 4Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in derRegel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführtwird.

(6) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. lbis 4 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, derGeschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer,wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlichmit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigtsind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl vonArbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewer-beausübung erforderlichen Unterlagen

§ 7. (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einerBerechtigung für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z l GewO1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenwerden, müssen, soweit verfügbar, mit denHotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeich-nissen und Prospekten für die Tourismusregion,auf die sich die Tätigkeit der betreffendenBetriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

(2) Die Betriebsstätten, die auf Grund einerBerechtigung für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenwerden, müssen, soweit dies für den beabsichtigtenGeschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtig-sten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbungoder der einzelnen Bundesländer sowie mitHotelbüchern für die an Österreich angrenzendenStaaten ausreichend ausgestattet sein. Die Ver-pflichtung zur ausreichenden Ausstattung mitHotelbüchern für die an Österreich angrenzenden

•Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotel-bücher tatsächlich verfügbar sind.

(3) Den Verpflichtungen gemäß den Abs. l und2 kann auch durch Anschluß an ein automations-unterstützt geführtes Datennetz entsprochen wer-den, wenn dadurch Informationen in gleichemUmfang wie aus den in den Abs. l und 2genannten Büchern und Unterlagen erhaltenwerden können.

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III. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe

§ 8. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einerGewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbeals Veranstalter auftreten und ihre Leistungen inentsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbie-ten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob siedie vom Fachverband der Reisebüros im Ein-vernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß desKonsumentenpolitischen Beirates beim Bundesmi-nisterium für Gesundheit, Sport und Konsumenten-schutz empfohlenen Allgemeinen Reisebedingun-gen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nurteilweise oder nicht anerkennen.

(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungenvom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügtdiesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagenim Sinne des Abs. l

(3) Anerkennt der Veranstalter die AllgemeinenReisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hater in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne desAbs. l die abweichenden Bestimmungen wieder-zugeben und sie den entsprechenden Bestimmun-gen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüber-zustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen derAllgemeinen Reisebedingungen, die vom Veran-stalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüg-licher Hinweis.

(4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunter-lagen im Sinne des Abs. l ist dem Kunden einExemplar der Allgemeinen Reisebedingungen aus-zuhändigen, sofern diese nicht bereits in derWerbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.

(5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemei-nen Reisebedingungen nur teilweise oder nichtanerkennt oder Leistungen von Gewerbetreibendenvermittelt, die auf Grund einer Gewerbeberechti-gung für das Reisebürogewerbe als Veranstalterauftreten und die die Allgemeinen Reisebedingun-gen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat erden Interessenten vor Vertragsabschluß nachweis-lich darauf aufmerksam zu machen. Ein Gewerbe-treibender, der die Allgemeinen Reisebedingungennur teilweise oder nicht anerkennt, hat demInteressenten außerdem vor Vertragsabschluß imFalle der Nichtanerkennung der AllgemeinenReisebedingungen ein Exemplar jener Geschäfts-bedingungen, die anstelle der Allgemeinen Reise-bedingungen gelten, und im Falle der nurteilweisen Anerkennung der Allgemeinen Reise-bedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen,aus denen die Abweichungen von den AllgemeinenReisebedingungen ersichtlich sind, auszuhändigen.Jedenfalls ist dem Interessenten vor Vertragsab-schluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedin-gungen auszuhändigen.

(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einerGewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbebetrieben wird und in der der Verkehr mit Kundendes Reisebüros stattfindet, sind die AllgemeinenReisebedingungen ersichtlich zu machen. Wennder Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebe-dingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hater in einer derartigen Betriebsstätte außerdemersichtlich zu machen, welche Bestimmungen derAllgemeinen Reisebedingungen von ihm nichtanerkannt werden und welche Bedingungenanstelle der von ihm nicht anerkannten Bestim-mungen der Allgemeinen Reisebedingungen geltensollen.

IV ABSCHNITT

Informationspflichten

Geltungsbereich

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 bis 13finden auf Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z lder Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch dasAbkommen über den Europäischen Wirtschafts-raum (EWR-Abkommen, Anhang XIX 2 7) rezi-pierten Fassung Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der imAbs. l genannten Richtlinie ist zu verstehen, die imvoraus festgelegte Verbindung von mindestens zweider folgenden Dienstleistungen, die zu einemGesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angebo-ten wird, wenn diese Leistung länger als24 Stunden dauert oder eine Übernachtung ein-schließt:

a) Beförderung,b) Unterbringung,c) andere touristische Dienstleistungen, die

nicht Nebenleistungen von Beförderungoder Unterbringung sind und einen beträcht-lichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Prospektangaben

§ 10. (1) Bietet ein Gewerbetreibender aufGrund seiner Gewerbeberechtigung für das Reise-bürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder übereinen Vermittler die von ihm organisiertenPauschalreisen in entsprechend detaillierten Wer-beunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare,klare und genaue Angaben zu enthalten über

1. den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift undden Produktnamen, soweit dieser im Firmen-wortlaut nicht bereits enthalten ist,

2. die geltenden Geschäftsbedingungen nachMaßgabe des § 8,

3. den Reisepreis, die Höhe der zu leistendenAnzahlung als absoluter Betrag oder Prozent-satz des Reisepreises sowie die Fälligkeit desRestbetrages und

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4. folgende Merkmale der angebotenen Reise,soweit sie für diese von Bedeutung sind:a) Bestimmungsort,b) Transportmittel (Art, Merkmale und

Klasse),c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder

Komfort und Hauptmerkmale sowie —soweit entsprechende Regelungen vorhan-den — ihre Zulassung und touristischeEinstufung),

d) Mahlzeiten,e) Reiseroute,f) Paß- und Visumerfordernisse für Ange-

hörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem(in denen) die Reise in detailliertenWerbeunterlagen angeboten wird, sowieüber gesundheitspolizeiliche Formalitäten,die für die Reise und den Aufenthalterforderlich sind,

g) eine für die Durchführung der Reiseerforderliche Mindestteilnehmerzahl so-wie die Angabe, bis zu welchem Zeit-punkt vor dem Reisebeginn dem Reisen-den die Erklärung spätestens zügegangensein muß, daß die Teilnehmerzahl nichterreicht wurde und die Reise nichtdurchgeführt wird.

(2) Abs. l gilt entsprechend, soweit Angabenüber die veranstalteten Reisen in einem vomReiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild-oder Tonträger enthalten sind.

Information vor Vertragsabschluß

§ 11. Gewerbetreibende, die Buchungen ent-gegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden,bevor dieser seine auf den Vertragsabschlußgerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörigedes Mitgliedstaates, in dem die Reiseangeboten wird,

2. die ungefähren Fristen zur Erlangung derDokumente,

3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, diefür die Reise und den Aufenthalt erforderlichsind,

4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktritts-kostenversicherung und/oder einer Versiche-rung zur Deckung der Rückführungskostenbei Unfall oder Krankheit sowie

5. die geltenden Geschäftsbedingungen nachMaßgabe des § 8

zu informieren, soweit diese Angaben nicht bereitsin der vom Reiseveranstalter herausgegebenen unddem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbe-unterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keineÄnderungen erfahren haben.

Reisebestätigung

§ 12. (1) Gewerbetreibende, die Buchungenentgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisendenbei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eineBestätigung über den Reisevertrag (Reisebestäti-gung) zu übermitteln.

(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nachder Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in§ 10 Abs. l Z 3 genannten Angaben über denReisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie überdie Merkmale der Reise nach § 10 Abs. l Z 4lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:

1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und,wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt,die einzelnen Zeiträume und deren Termine;

2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowieder Rückkehr;

3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreisinbegriffene Leistungen;

4. Hinweise auf allfällige zulässige Preisände-rungen sowie auf allfällige Abgaben fürbestimmte Leistungen, wie etwa Landegebüh-ren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren inHäfen und entsprechende Gebühren aufFlughäfen oder Aufenthaltsgebühren, soferndiese nicht im Reisepreis inbegriffen sind;

5. Sonderwünsche des Reisenden, die zumVertragsinhalt geworden sind;

6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschriftdes Reiseveranstalters und gegebenenfallseines Versicherers;

7 Angaben im Sinne des § 31 e Abs. 2 desKonsumentenschutzgesetzes in der Fassungdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993sowie Hinweise auf die für die Geltendma-chung von Gewährleistungsansprüchen vomReisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.

(3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegen-nehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vomReiseveranstalter herausgegebenen und dem Rei-senden zur Verfügung gestellten Werbeunterlageenthaltenen Angaben verweisen, soweit diese denAnforderungen der vorgenannten Absätze entspre-chen.

(4) Wenn die Buchungserklärung des Reisendenweniger als sieben Tage vor Reisebeginn abge-geben wird, sind die Absätze l bis 3 nur dannanzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden,der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist unddie Angaben nach dem Charakter der Reise fürdiese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedochspätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

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Information vor Beginn der Reise

§ 13. (1) Gewerbetreibende, die Buchungenentgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisendenschriftlich oder in einer anderen geeigneten Formrechtzeitig vor Beginn der Reise folgendesmitzuteilen:

1. Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten desHaupttransportmittels, Orte von Zwischen-stationen und Anschlußverbindungen;

2. wenn der Reisende bei der Beförderung einenbestimmten Platz einzunehmen hat, diesenPlatz;

3. Firmenname, Anschrift und Telefonnummerder örtlichen Vertretung des Reiseveranstal-ters oder — wenn nicht vorhanden — derörtlichen Stellen, die dem Reisenden beiSchwierigkeiten Hilfe leisten können; wennauch solche Stellen nicht bestehen, sind demReisenden eine Notrufnummer oder sonstigeAngaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mitdem Reiseveranstalter oder dem Reisevermitt-ler Verbindung aufnehmen kann;

4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktritts-kostenversicherung und/oder einer Versiche-rung zur Deckung der Rückführungskostenbei Unfall oder Krankheit.

(2) Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der beider Buchung angegebenen erziehungsberechtigtenPerson eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekannt-zugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zudem Minderjährigen oder dem während dessenAufenthalt Verantwortlichen hergestellt werdenkann.

(3) Eine besondere Mitteilung nach Abs. l istnicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabebereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebe-nen und dem Reisenden zur Verfügung gestelltendetaillierten Werbeunterlage oder der Reisebestäti-gung enthalten ist und zwischenzeitlich keineÄnderung erfahren hat.

V. ABSCHNITTÜbergangsbestimmungen

§ 14. (1) Unbeschränkte Gewerbeberechtigungennach der Gewerbeordnung 1973 gelten alsGewerbeberechtigungen für das Gewerbe derReisebüros gemäß § 166 Abs. l GewO 1994.Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäߧ 208 Abs. 3 Z l a GewO 1973 in der vor dem1. Juli 1993 geltenden Fassung gelten als Gewer-beberechtigungen für die Ausübung des auf dieTeilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z l GewO1994 beschränkten Reisebürogewerbes. Konzessio-nen mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3

Z l b GewO 1973 in der vor dem 1. Juli 1993geltenden Fassung können im bisherigen Umfangweiter ausgeübt werden. Die Bestimmungen der§§ 2, 5 Abs. l, 6 Abs. 3 bis 6 und 7 Abs. 2 und 3finden sinngemäß Anwendung.

(2) Konzessionen mit der Teilberechtigunggemäß § 208 Abs. 3 Z l GewO 1973 dürfengemäß § 376 Z 30 Abs. l GewO 1994 alsentsprechend eingeschränkte Gewerbeberechtigun-gen für das Reisebürogewerbe weiter ausgeübtwerden. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einerderartigen Gewerbeberechtigung betrieben wird,muß, soweit dies für den beabsichtigten Geschäfts-betrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern undTarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr inÖsterreich und mit Verkaufskatalogen der Öster-reich-Werbung oder der einzelnen Bundesländersowie mit Hotelbüchern für die an Österreichangrenzenden Staaten ausreichend ausgestattetsein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Aus-stattung mit Hotelbüchern für die an Österreichangrenzenden Staaten besteht nur insoweit, alssolche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. DieBestimmungen der §§ 2, 5 Abs. l, 6 Abs. l Z l bis3, 2, 5 und 6 und 7 Abs. 3 finden sinngemäßAnwendung.

(3) Gewerbetreibende, die auf Grund einerGewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbeals Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltungder Bestimmungen des IV. Abschnittes so langebefreit, als ihre am 1. Jänner 1994 im Druckbefindlichen . oder in Verwendung stehendenentsprechenden detaillierten Werbeunterlagen wei-terhin in Geltung stehen.

(4) Gewerbetreibende, die auf Grund einerGewerbeberechtigung für das ReisebürogewerbeBuchungen für Pauschalreisen auf der Grundlageder in Abs. 3 angeführten Werbeunterlagen ent-gegennehmen, sind von der Einhaltung der siebetreffenden Bestimmungen des IV. Abschnittes fürdie Dauer der Gültigkeit der detaillierten Wer-beunterlagen befreit.

VI. ABSCHNITT

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungtritt die Verordnung des Bundesministers fürwirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezem-ber 1989 über Ausübungsvorschriften für dasReisebürogewerbe, BGBl. Nr. 29/1990, in derFassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1993außer Kraft.

Schüssel

Druck der österreichischen Staatsdruckerei