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Jus Internationale et Europaeum

herausgegeben vonThilo Marauhn und Christian Walter

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Mohr Siebeck

Thomas Hieber

Die Europäische Bürgerinitiative nach dem

Vertrag von Lissabon

Rechtsdogmatische Analyse eines neuen politischen Rechts der Unionsbürger

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Thomas Hieber, geboren 1981; Studium der Rechtswissenschaften in Paris; 2008 Erstes Staatsexamen in Potsdam; 2009–12 Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität St. Gallen; von 2012 bis 2014 Referendariat am Kammergericht in Berlin.

ISBN 978-3-16-153023-4ISSN 1861-1893 (Jus Internationale et Europaeum)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Natio-nalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb. dnb.de abrufbar.

© 2014 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohr.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Über-setzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektro- nischen Systemen.

Das Buch wurde von Gulde-Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werk druck-papier gedruckt und gebunden.

e-ISBN PDF F 978-3-16-153033-3

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Vorwort

Die vorliegende Untersuchung beruht im Wesentlichen auf einer Arbeit, welche im Wintersemester 2012 von der Universität St. Gallen als Dissertation angenommen wurde. Ein besonderer Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Thilo Marauhn und Herrn Prof. Dr. Christian Walter für die freundliche Aufnahme in ihrer Schriftenreihe. Zum erfolgreichen Gelingen dieser Arbeit zur Europäischen Bürgerinitiative hat eine Vielzahl von Menschen beigetragen, die es an dieser Stelle zu würdigen gilt: Ein großer Dank gilt zunächst Frau Prof. Dr. Kerstin Odendahl für die Betreuung dieser Arbeit. Ich habe in der Zeit als Assistent nicht nur unschätzbar viel über Methodik und wissenschaftliche Rigorosität gelernt, sondern auch die Freude an der universitären Lehre für mich entdeckt. Bei Herrn Prof. Dr. Sebastian Heselhaus möchte ich mich insbesondere dafür bedanken, dass ich mich jederzeit umstandslos an ihn wenden konnte, für sein offenes Ohr und für die wertvollen Hinweise zum Gelingen dieser Arbeit. Für die freundliche Aufnahme ins Lehrstuhl-Team, die wunderbare Arbeitsatmosphäre und das Verständnis für mein Promotionsvorhaben möchte mich ganz herzlich bei Frau Prof. Dr. Dagmar Richter bedanken. Nicht unterwähnt bleiben sollen die vielen „Tigerbergler“ an der Forschungsgemeinschaft der Universität St. Gallen. Ich habe die Zeit mit ihnen am Lehrstuhl für Völker- und Europarecht sehr genossen. Es ist mir auch ein Anliegen, mich bei Karin Klenger für die sorgfältige und akribische Korrektur meiner Arbeit zu bedanken. Diese Hilfe war für mich in der Endphase sehr wertvoll. Ein ganz besonderer Dank gilt meiner Freundin Fabienne Klenger, die mich liebevoll durch die Höhen und Tiefen der Dissertationsphase begleitet hat. Sie trägt großen Anteil daran, dass mein Dissertationsvorhaben zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist. Es liegt mir schließlich sehr am Herzen, mich bei meinen Eltern für die Liebe und Unterstützung zu bedanken, die sie mir auf meinem ganzen bisherigen Lebensweg gegeben haben. Ohne ihre Hilfe hätte ich das alles nicht geschafft. Berlin, November 2013 Thomas Hieber

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort ...................................................................................................... V

Abkürzungsverzeichnis ...................................................................... IX

Einleitung ................................................................................................... 1

Teil I Genese der Europäischen Bürgerinitiative ........................................ 3

A. Vorangehende Bestrebungen zur Einführung

direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten in die

Europäischen Verträge ....................................................................... 3

B. Einführung der Europäischen Bürgerinitiative in den

Verfassungsvertrag ............................................................................. 6

1. Auftrag zur Bildung eines Verfassungskonvents ....................... 6

2. Erste vergebliche Anläufe .......................................................... 7

3. Durchbruch in der Schlussphase ................................................ 9

4. Kritik am Verfahren ................................................................. 11

C. Reaktionen nach dem Scheitern des Verfassungsvertrages ............... 12

1. Reflexionsphase ....................................................................... 12

2. Vertrag von Lissabon ............................................................... 13

D. Ausgestaltung der Europäischen Bürgerinitiative ............................. 15

1. Politische Impulse der europäischen Institutionen ................... 15

2. Grünbuch der Europäischen Kommission ................................ 17

3. Gesetzgebungsverfahren zur Ausführungsverordnung ............. 19

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VIII Inhaltsverzeichnis

a) Hintergründe des Gesetzgebungsverfahrens .................... 19

b) Überblick über die Ergebnisse des

Gesetzgebungsverfahrens ................................................ 22

Teil II Wirkungen und Funktionen der Europäischen Bürgerinitiative ... 23

A. Institutioneller Rahmen .................................................................... 23

1. Initiativmonopol der Europäischen Kommission ..................... 24

2. Aufforderungsrecht des Rates .................................................. 28

3. Aufforderungsrecht des Europäischen Parlaments ................... 30

a) Primärrechtliche Vorgaben .............................................. 30

b) Sekundärrechtliche Ausgestaltung ................................... 31

(1) Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments .... 31

(2) Rahmenvereinbarungüber die Beziehungen

zwischen dem Europäische Parlament und der

Europäischen Kommission ...................................... 32

4. Mandate des Europäischen Rates ............................................. 34

5. Informelles Agenda-Setting ..................................................... 37

B. Rechtsfolgen für die Kommission nach Einreichung der

Europäischen Bürgerinitiative .......................................................... 42

1. Primärrechtliche Rechtsfolgen nach Art. 11 Abs. 4 EUV ........ 42

a) Grammatikalische Auslegung .......................................... 42

b) Systematische Auslegung ................................................ 47

(1) Kontext der Partizipationsrechte des

Unionsbürgers ......................................................... 47

(2) Legitimation der Europäischen Bürgerinitiative ..... 51

c) Teleologische Auslegung ................................................ 58

d) Zwischenergebnis ............................................................ 61

2. Sekundärrechtliche Rechtsfolgen ............................................. 61

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IX

a) Empfang durch die Kommission ..................................... 62

b) Öffentliche Anhörung ...................................................... 63

(1) Bedeutung ............................................................... 63

(2) Verfahren ................................................................ 64

(3) Teilnehmer .............................................................. 65

c) Mitteilung der Kommission ............................................. 70

(1) Mitteilungsfrist ....................................................... 70

(2) Exkurs: Zulässigkeit der Zeitvorgaben in der

Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und

Kommission ............................................................ 74

(a) Verbindlichkeit des Rahmenabkommens ........ 74

(b) Rechtswidrigkeit ............................................. 75

(i) Mitteilungsfrist ......................................... 76

(ii) Vorschlagsfrist .......................................... 77

(3) Inhalt der Mitteilung ............................................... 78

(a) Schlussfolgerungen ........................................ 78

(b) Weiteres Vorgehen und Gründe ..................... 79

C. Politische Wirkung: Element zur Herstellung einer

europäischen Öffentlichkeit? ............................................................ 81

1. Begriff und Bedeutung demokratischer Öffentlichkeit............. 82

2. Konkretes Potenzial der Bürgerinitiative zur

Konstituierung europäischer Öffentlichkeit ............................. 85

a) Europäische Öffentlichkeit und europäisierte

Öffentlichkeit .................................................................. 85

b) Akteure des intermediären Bereichs ................................ 87

c) Medien als Vermittler ...................................................... 88

d) Europäische Identität ....................................................... 90

3. Zwischenergebnis .................................................................... 91

Inhaltsverzeichnis

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X Inhaltsverzeichnis

Teil III Verfahren zur Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative .. 93

A. Registrierungsverfahren ................................................................... 95

1. Bildung eines Bürgerausschusses ............................................. 95

a) Zusammensetzung ........................................................... 95

b) Funktion .......................................................................... 99

2. Unterstützung und Finanzierung ............................................ 102

3. Anmeldung ............................................................................ 106

a) Einzureichende Informationen....................................... 106

b) Anforderungen an den Wortlaut der Bürgerinitiative .... 108

4. Zulässigkeitskontrolle ............................................................ 111

a) Zeitpunkt ....................................................................... 111

b) Einhaltung des Kompetenzbereiches der Kommission .. 113

(1) Verbandskompetenz der Europäischen Union ....... 114

(2) Organkompetenz der Kommission ........................ 120

(3) Sonderprobleme .................................................... 127

(a) Vertragsänderungen nach Art. 48 EUV ........ 127

(b) Sanktionsverfahren nach Art. 7 EUV. .......... 131

(4) Zwischenergebnis ................................................. 135

c) Kein Missbrauch ........................................................... 136

(1) Missbräuchlich ...................................................... 137

(2) Unseriös ................................................................ 141

(3) Schikanös .............................................................. 142

d) Kein Verstoß gegen Art. 2 EUV .................................... 143

(1) Funktion der Kontrolle der Wertebindung ............ 145

(a) Verfassungsverbund ..................................... 146

(b) Politische Parteien auf europäischer Ebene .. 149

(c) Europäische Bürgerinitiative ........................ 150

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XI

(2) Bedeutung von Werten im Vertrag von

Lissabon ................................................................ 154

(a) Wertbegriff ................................................... 156

(b) Unterschied zwischen Werten und

Normen ......................................................... 158

(c) Unterschied zwischen Werten und

Prinzipien ..................................................... 159

(d) Abwägung zwischen verschiedenen

Werten .......................................................... 160

(e) Zwischenbewertung ...................................... 161

(3) Regelungsinhalte der einzelnen Werte .................. 161

(a) Maßstab zur Ermittlung der

Regelungsinhalte .......................................... 161

(b) Achtung der Menschenwürde ....................... 165

(c) Freiheit ......................................................... 167

(d) Demokratie ................................................... 168

(e) Gleichheit ..................................................... 170

(f) Rechtsstaatlichkeit ........................................ 171

(g) Wahrung der Menschenrechte

einschließlich der Rechte der Personen,

die Minderheiten angehören ......................... 173

(i) Menschenrechte ...................................... 173

(ii) Rechte der Personen, die Minderheiten

angehören ............................................... 175

(h) Art. 2 S. 2 EUV Teil der Werte der EU? ...... 176

(4) Zwischenergebnis ................................................. 177

e) Kommission als Kontrollinstanz .................................... 178

(1) Interessenkollision ................................................ 178

Inhaltsverzeichnis

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XII Inhaltsverzeichnis

(2) Einrahmung der Kontrolle durch die

Kommission .......................................................... 181

(a) Offenkundigkeit des Verstoßes ..................... 181

(b) Begründungspflicht ...................................... 183

(c) Unterrichtung über die möglichen

Rechtsbehelfe ............................................... 185

5. Registrierung ......................................................................... 185

6. Rücknahmerecht .................................................................... 188

B. Unterschriftensammlung ................................................................ 190

1. Unterzeichner ......................................................................... 190

a) Unionsbürger ................................................................. 190

b) Wahlalter ....................................................................... 193

2. Rechtlicher Rahmen der Unterschriftensammlung ................. 195

a) Frist ............................................................................... 195

b) Formen der Unterschriftensammlung ............................ 198

(1) Freie Unterschriftensammlung .............................. 198

(2) Online-Sammelsysteme ........................................ 201

c) Sicherung der Integrität der Unterschriftensammlung ... 206

(1) Datenschutzrechtliche Pflichten ............................ 206

(2) Haftung und Sanktionierung der Organisatoren .... 208

C. Überprüfung der Unterstützungsbekundungen durch die

Mitgliedstaaten ............................................................................... 211

1. Zurechnung der Unterstützungsbekundungen ........................ 211

2. Ausgestaltung und Reichweite der Prüfung ........................... 214

a) Zuständigkeit ................................................................. 214

b) Verfahren ...................................................................... 215

c) Verbot der mehrfachen Unterstützung ........................... 217

D. Kontrolle durch die Kommission .................................................... 219

1. Mindestanzahl an Unterstützern ............................................. 219

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XIII

2. Erhebliche Anzahl an Mitgliedstaaten ................................... 221

3. Mindestanzahl an Unterstützungsbekundungen je

Mitgliedstaat .......................................................................... 225

4. Sonstige Unterstützung und Finanzierung .............................. 228

Teil IV Rechtsnatur und Rechtsschutz .................................................... 234

A. Politische Rechte in der Staatstheorie............................................. 234

B. Praktische Relevanz der Rechtsnatur .............................................. 241

1. Dogmatik und Praxis in der Schweiz ..................................... 241

2. Dogmatik und Praxis in Deutschland ..................................... 244

C. Europäische Bürgerinitiative als neuer institutioneller Körper ....... 250

1. Aufforderungsrecht der Bürgerinitiative ................................ 250

a) Aufforderungsrecht als Kompetenz ............................... 250

b) Einordnung in die Organisation der Europäischen

Union ............................................................................. 253

c) Rechtsschutz .................................................................. 258

(1) Inadäquanz des Individualrechtsschutzes .............. 258

(a) Individualnichtigkeitsklage .......................... 259

(b) Individualuntätigkeitsklage .......................... 261

(2) Angemessener Rechtsschutz im Organstreit ......... 263

(a) Echter und unechter Organstreit in den

Verträgen ...................................................... 263

(b) Einbeziehung der Bürgerinitiative ................ 265

(i) Maßstäbe nach der Tschernobyl-

Entscheidung .......................................... 265

(ii) Übertragung auf die Bürgerinitiative ...... 266

d) Zwischenergebnis .......................................................... 269

Inhaltsverzeichnis

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XIV Inhaltsverzeichnis

2. Rechte des Einzelnen aus der Europäischen

Bürgerinitiative ...................................................................... 269

a) Unmittelbare Anwendbarkeit ......................................... 270

b) Recht auf Unterstützung ................................................ 274

(1) Reichweite ............................................................ 274

(2) Rechtsschutz ......................................................... 274

(a) Individualnichtigkeitsklage .......................... 274

(b) Vorabentscheidungsverfahren ...................... 278

c) Recht auf Durchführung ................................................ 280

(1) Reichweite ............................................................ 280

(2) Rechtsschutz vor dem Europäischen

Gerichtshof ........................................................... 281

(3) Rechtsschutz vor nationalen Gerichten ................. 282

d) Zwischenergebnis .......................................................... 284

Teil V Abschließende rechtspolitische Überlegungen ............................ 286

A. Grenzen für eine Reform des Primärrechts ..................................... 286

B. Vereinfachung der Verwaltungsorganisation .................................. 287

Thesen .................................................................................................... 290

Literaturverzeichnis ................................................................................ 295

Dokumentenverzeichnis .......................................................................... 311

Sachverzeichnis ...................................................................................... 331

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Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer Ansicht

a. M. andere Meinung

ABlEG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABlEU Amtsblatt der Europäischen Union

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der

Europäischen Union

AöR Archiv des öffentlichen Rechts

APSR The American Political Science Review

APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte

Art. Artikel/article

AVR Archiv des Völkerrechts

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter

BBl Bundesblatt (Schweiz)

Bd. Band

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts

BGer Bundesgericht (Schweiz)

BGG Bundesgerichtsgesetz (Schweiz)

BGBl. Bundesgesetzblatt (Deutsch

land/Österreich)

BLJ Buccerius Law Journal

BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte

(Schweiz)

BSIG Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-

mationstechnologie (Deutschland)

bspw. beispielsweise

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920

(Österreich)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft

BVerfG Bundesverfassungsgericht

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XVI Abkürzungsverzeichnis

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungs

gerichts

BvH Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts für

öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach Art. 93 Abs. 1

Nr. 1 Nr. 4 GG

BvR Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts für Ver-

fassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und

4b GG

BVwAG Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsam

tes (Deutschland)

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

CC Conseil constitutionnel

CDE Cahiers de droit européen

CEPS Center for European Policy Studies

CMLR Common Market Law Review

COD Code für das ordentliche Gesetzgebungsver fahren in

der Europäischen Union

CONF Conference

CONV Konventsdokument

CoR Committee of the Regions

DC décision

ders. derselbe

d. h. das heißt

dies. dieselbe

doc. document

Dok. Dokument

DÖV Die Öffentliche Verwaltung

DR decisions and reports

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt

EBI Europäische Bürgerinitiative

EBIG Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (Deutschland)

ECI European Citizens’ Initiative

éd./ed. éditeur/editor/édition/edition

éds./eds. éditeurs/editors

EESC European Economic and Social Committee

EG Europäische Gemeinschaft

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

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Abkürzungsverzeichnis XVII

EIB Europäische Investitionsbank

EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte

ELJ European Law Journal

ELR European Law Review

EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskon-

vention)

endg. endgültig

EP Europäisches Parlament

EPC European Policy Centre

ER Europäischer Rat

EU Europäische Union

EUCO Akronym für Dokumente des Europäischen

Rates

EuConst. European Constitutional Law Review

EUDO European Union Democracy Observatory

EuG Gericht der Europäischen Union

EuGH Gerichtshof der Europäischen Union

EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift

EuR Zeitschrift Europarecht

EUV Vertrag über die Europäische Union

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

e. V. eingetragener Verein

EVP Europäische Volkspartei

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWGV Vertrag über die Europäische Wirtschaftsge-

meinschaft

EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht

EWSA Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

f. folgende

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

ff. fortfolgende

Fn. Fußnote

Fordham Int’L.J. Fordham International Law Journal

GA Generalanwalt

GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

GG Grundgesetz

GLJ German Law Journal

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GO-EP Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

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XVIII Abkürzungsverzeichnis

GO-ER Geschäftsordnung des Europäischen Rates

GRCh Grundrechtecharta

grds. grundsätzlich

Hrsg. Herausgeber

i. V. m. in Verbindung mit

JEPP Journal of European Public Policy

JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart

JRP Journal für Rechtspolitik

JustG NRW Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

JZ Juristenzeitung

KJ Kritische Justiz

KOM Kommissionsdokument

lit. litera

LTF Loi sur le Tribunal fédéral

m. a. W. mit anderen Worten

MEP Mitglied des EuropäischenParlments/

Member of the European Parliament

MUV Vertrag über die Montanunion

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

n. F. neue Fassung

NGO non-governmental organization

Nr. Nummer

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZZ Neue Zürcher Zeitung

PV Procès verbal

PVS Politische Vierteljahresschrift

Rahmenvereinbarung

EP-KOM Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen

dem Europäischen Parlament und der Europäischen

Kommission

R.A.E. – L.E.A. Revue des Affaires Européennes – Law &

European Affairs

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Abkürzungsverzeichnis

RDP Revue du droit public et de la science politique en

France et à l‘étranger

RDUE Revue du Droit de l’Union européenne

REACH Registration, Evaluation and Authorisation of

Chemicals

Rep. Reports of judgments and decisions

Rev Revisionsdokument

RFDC Revue française de droit constitutionnel

RL Richtlinie

RMCUE Revue du Marché Commun et de l’Union

Européenne

Rn. Randnummer

Rs. Rechtssache

Rspr. Rechtsprechung

RTD eur. Revue trimestrielle de Droit européen

S. Seite/Satz

SEV Sammlung der Europaratsverträge

Slg. Sammlung

SN Dokument, das der Vorbereitung offizieller

Dokumente oder zur Übersetzung provisorischer Texte

dient

sog. sogenannte (n/r/s)

Spstr. Spiegelstrich

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz)

SWP Stiftung Wissenschaft und Politik

TAZ Die Tageszeitung

TEU Treaty on European Union

TUE Traité sur l’Union européenne

UAbs. Unterabsatz

u. und

u. a. unter anderem

usw. und so weiter

v. von/vom

verb. verbundene

vgl. vergleiche

VM Verwaltung und Management

VO Verordnung

IX

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XX Abkürzungsverzeichnis

VO-EB Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über

die Bürgerinitiative

Vol. volume

V-P Vice-President

VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen

Staatsrechtslehrer

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (Deutschland)

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (Deutschland)

WahlPrüfG Wahlprüfungsgesetz (Deutschland)

WHI Walter Hallstein-Institut

WVRK Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

WZB Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung

ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und

Völkerrecht

z. B. zum Beispiel

ZBJV Zeitschrift des Berner Juristenvereins

verb. verbundene

ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien

ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung, internationales

Privatrecht und Europarecht

ZG Zeitschrift für Gesetzgebung

ZP Zusatzprotokoll

ZÖR Zeitschrift für öffentliches Recht

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

ZRph Zeitschrift für Rechtsphilosophie

ZSE Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften

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Einleitung

Mit der Europäischen Bürgerinitiative wurde ein Partizipationsinstrument in den Vertrag von Lissabon aufgenommen, welches in dieser Form keine Vorläufer auf supranationaler und völkerrechtlicher Ebene kennt. Die Eu-ropäische Bürgerinitiative wurde primärrechtlich in den Art. 11 Abs. 4 EUV und 24 Abs. 1 AEUV verankert. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren und die Bedingungen für eine Bürgerinitiative wurden in der Ausführungsverordnung VO (EU) 211/2011 geregelt, welche am 1. April 2012 in Kraft trat. Die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative ist das Ergebnis der Bemühungen im Verfassungskonvent, direktdemo-kratische Elemente in den Verfassungsvertrag aufzunehmen, und kann als Konkretisierung des politischen Ziels begriffen werden, die Union näher an die Bürger zu bringen. In der Literatur oszillierten die Reaktionen auf die Europäische Bürgerinitiative zwischen großen Erwartungen und verhaltener Skepsis. Zum Teil war die Rede davon, dass es sich um eine der bedeutendsten Neuerungen des Vertrags von Lissabon handelt1. Andere Stimmen sprachen in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative von einem „Demokratiekrümel“2, einem „demokratischen Feigenblatt“3 oder gar von einem „Trostpflaster“4. Um Missverständnissen vorzubeugen5, sei bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass es sich bei der Europäischen Bürgerinitiative weder um ein Referendum handelt, welches den Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen die Möglichkeit gibt, über

1 Maurer/Vogel, Die Europäische Bürgerinitiative: Chancen, Grenzen und Empfeh-

lungen, SWP-Studie, 2009, S. 12 f.; siehe auch Warleigh-Lack, On the path to legiti-macy? A critical deliberativist perspective on the right to the citizens‘ initiative, in: Ruzza/Della Sala (Hrsg.), Governance and Civil Society in the European Union. Norma-tive Perspectives, 2007, S. 55 (64).

2 Pichler, Aufstand der Sterne. Die Europäische Bürgerinitiative, in: ders. (Hrsg.), Verändern wir Europa! Die Europäische Bürgerinitiative – Art. 11 (4) EUV (n. F.), 2008, S. 23 (25).

3 Petersen, The Democracy Concept of the European Union: Coherent Constitutional Principle or Prosaic Declaration of Intent?, GLJ 2005, S. 1507 (1524).

4 Häberle, Europäische Verfassungslehre, 2011, S. 705. 5 Diese Annahme scheint bisweilen noch verbreitet zu sein, vgl. Sattar, Transaktions-

steuer, SPD will EU-Referendum, www.faz.net, v. 18. Mai 2010.

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2 Einleitung

europäische Regelungen abzustimmen, noch um ein Volksbegehren, das Einzelnen das Recht gibt, Gesetzentwürfe zur Abstimmung einzureichen. Vielmehr können nun gemäß Art. 11 Abs. 4 EUV Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vor-schläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Ver-träge umzusetzen.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die dogmatische Durchleuchtung dieser neuartigen Partizipationsmöglichkeit in der Ausgestaltung, welche sie durch das Primärrecht und die Ausführungsverordnung erfahren hat. Es wird insbesondere näher zu bestimmen sein, welches Modell der Europäischen Bürgerinitiative sich aus der Zusammenschau der primär- und sekundärrechtlichen Regelungen ergibt. Hierfür erfolgt im ersten Teil dieser Arbeit eine Darstellung der Genese der Europäischen Bürgerinitia-tive. Die Entstehungsgeschichte ist von Bedeutung, da sich ihr erste An-haltspunkte über die Vorstellungen der Vertragsherren und der europäi-schen Institutionen zur Konzeption der Bürgerinitiative entnehmen lassen. In der weiteren Untersuchung wird bewusst nicht der chronologischen Reihenfolge beim Ablauf einer Europäischen Bürgerinitiative gefolgt. Sinnvollerweise werden zunächst im zweiten Teil die Wirkungen und Funktionen einer Europäischen Bürgerinitiative untersucht und im An-schluss daran in einem dritten Teil das Verfahren der Einreichung. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich daraus, dass im Lichte der sich daraus er-gebenden Erkenntnisse die Angemessenheit des Einreichungsverfahrens der Europäischen Bürgerinitiative bewertet werden kann. Nach der Vor-stellung der Europäischen Kommission handelt es sich bei der Bürgerinitiative um eine „einzigartige Möglichkeit, die Union bürgernäher zu gestalten und die grenzüberschreitende Debatte von EU-Themen zu för-dern“6. Konkret wird daher im zweiten Teil zu bestimmen sein, welche rechtlichen Wirkungen von einer Europäischen Bürgerinitiative ausgehen und welchen potenziellen Beitrag sie zur Herstellung einer Europäischen Öffentlichkeit leisten kann. Im dritten Teil wird das Verfahren zur Einrei-chung einer Europäischen Bürgerinitiative näher betrachtet. Abschließend können auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Fragen nach der Rechts-natur der Europäischen Bürgerinitiative sowie nach dem angemessenen Rechtsschutz beantwortet werden.

6 VO-EBI, S. 2.

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Teil I Genese der Europäischen Bürgerinitiative

A. Vorangehende Bestrebungen zur Einführung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten in die

Europäischen Verträge

Der französische General Charles De Gaulle hatte bereits 1949 ein Refe-rendum für die Bürger Europas erwogen7, aber erst seit Mitte der 1990er-Jahre wurden auf breiterer Ebene8 Überlegungen angestellt, inwieweit direktdemokratische Elemente zur Überwindung des Demokratiedefizits in der Europäischen Union beitragen können. Der Fokus lag dabei insbesondere auf Verfassungsreferenden9. Überlegungen zur Einführung

7 Die Originalformulierung lautet: „… l’organisation de l’Europe doit procéder de

l’Europe elle-même. J’estime que c’est un vaste référendum de tous les Européens libres qui doit donner le départ“, Rede gehalten in Bordeaux am 25. September 1949, zwei Tage nach der Ausfertigung und Verkündung des deutschen Grundgesetzes in Bonn. Be-merkenswerterweise hat der General in derselben Rede von französischer Seite den Grundstein für die deutsch-französische Versöhnung gelegt und die Erkenntnis geäußert, dass Europa nur möglich sei, wenn sich Deutsche und Franzosen einig sein würden: „Il y aura ou il n’y aura pas l’Europe, suivant qu’un accord sans intermédiaire, sera, ou non, possible entre Germains et Gaulois.“, De Gaulle, Discours et messages, Tome 2, Dans l’attente: février 1946 – avril 1958, 1974, S. 306, S. 311 f.

8 Zu weiteren politischen Appellen in der Folge Kaufmann, Es begab sich eines sonni-gen Nachmittags im Juni 2003 in Brüssel, in: Initiative and Referendum Institute Eu-rope/Green European Foundation (Hrsg.), Handbuch zur Europäischen Bürgerinitiative. Eine Gebrauchsanweisung zur transnationalen, direkten Demokratie, 2010, S. 51; ders., Direkte Demokratie auf der transnationalen Ebene. Zur Entstehungsgeschichte der Euro-päischen Bürgerinitiative, in: Feld/Huber/Jung/Welzel/Wittreck (Hrsg.), Jahrbuch für di-rekte Demokratie 2010, S. 201 (204 f.).

9 Ohne den Anspruch der Vollständigkeit erheben zu können vgl. u. a. Zürn, Über den Staat und die Demokratie im europäischen Mehrebenensystem, PVS 1996, S. 27 ff.; Grande, Demokratische Legitimation und Europäische Integration, Leviathan 1996, S. 339 ff.; Lübbe-Wolff, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), S. 246 (279 f.); monographisch Abromeit, Democracy in Europe. Legitimizing politics in a non-state polity, 1998. In der rechtswissenschaftlichen Literatur kon-zentrierte man sich darüber hinaus auf die Möglichkeit von Ratifikationsreferenden, vgl. dazu etwa Pernice, Référendum sur la Constitution pour l’Europe: conditions, risques et

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4 Teil I Genese der Europäischen Bürgerinitiative

von Beteiligungsmöglichkeiten wie der Europäischen Bürgerinitiative spielten, wenn überhaupt, nur eine marginale Rolle10.

Umso überraschender mutete der Vorschlag an, welcher anlässlich einer EU-Außenministerkonferenz am 1. Oktober 1996 im Vorfeld der Regie-rungskonferenz zum Vertrag von Amsterdam ins Gespräch gebracht wurde: Der damalige österreichische Außenminister und Vizekanzler Wolfgang Schüssel machte sich gemeinsam mit seinem italienischen Amtskollegen Lamberto Dini für einen Entwurf stark, welcher ein Initia-tivrecht für die Unionsbürger vorsah11. Laut diesem Vorschlag hätten ein Zehntel der Wahlberechtigten in mindestens drei Mitgliedstaaten beim Eu-ropäischen Parlament einen Vorschlag für eine Gemeinschaftsrechtsnorm einreichen können, welches dann seinerseits von seinem Aufforderungs-recht Gebrauch hätte machen müssen. Im Unterschied zum Modell der jetzigen Europäischen Bürgerinitiative wäre die Stimme der Unionsbürger durch das Europäische Parlament mediatisiert worden. Der Vorschlagstext wäre in Form eines europäischen Gesetzesartikels abzufassen gewesen, hätte das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union betreffen und es hätte der Nachweis der erforderlichen Anzahl an Unterstützerunterschriften erbracht werden müssen. Nach Ansicht der beiden Außenminister hätte auf diese Weise das Interesse der Unionsbürger an Angelegenheiten der Euro-päischen Union verstärkt werden können. Der Vorschlag war Teil eines ganzen Straußes an neuen Bürgerrechten, welche in den Vertrag von Amsterdam aufgenommen werden sollten12. Es ist stark anzunehmen, dass

implications, in: Kaddous/Auer (Hrsg.), Les principes fondamentaux de la Constitution européenne, 2006, S. 301 ff.; Heinig, Sind Referenden eine Antwort auf das Demokra-tiedilemma der EU?, ZG 2009, S. 298 ff.; Elicker, Verbietet das Grundgesetz ein Refe-rendum über die EU-Verfassung?, ZRP 2004, S. 225 ff.

10 Nennenswerte Beiträge zur Einführung von direktdemokratischen „Bottom-up“-Be-teiligungsrechten in der Europäischen Union, im Unterschied zu Referenden, welche den Unionsbürgern lediglich die Möglichkeit geben, eine Regelung abzulehnen, ohne auf ihren Inhalt einwirken zu können Epiney, Le référendum européen, in: Auer/Flauss (éds.), Le référendum européen – actes du colloque international de Strasbourg 21–22 février 1997, S. 287 (310 ff.) und Weiler, The European Union belongs to its citizens: three immodest proposals, ELR 22 (1997), S. 150 (152 ff.).

11 Siehe zu diesem Initiativrecht sowie zu den weiteren Einzelheiten des österrei-chisch-italienischen Vorschlagspakets den Vermerk CONF/3941/96. Siehe dazu auch Kaufmann, Amsterdam bei Nacht: der erste Regierungsinput auf dem Weg zu mehr De-mokratie, in: Initiative and Referendum Institute Europe/Green European Foundation (Hrsg.), Handbuch zur Europäischen Bürgerinitiative. Eine Gebrauchsanweisung zur transnationalen, direkten Demokratie, 2010, S. 52 ff.

12 Rist, Ein Initiativrecht für EU-Bürger? Helvetisch anmutender österreichisch-italie-nischer Vorschlag, NZZ v. 2. Oktober 1996, S. 13.

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A. Einführung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten 5

die beiden Minister ihren gemeinsamen Vorschlag13 an Partizipations-instrumente angelehnt haben, welche sich im Bestand beider Verfassungen befinden und welche eine gewisse Ähnlichkeit zur Europäischen Bürgerinitiative aufweisen14. Bekanntermaßen war diesem österreichisch-italienischen Projekt im Vertrag von Amsterdam kein Erfolg beschieden gewesen. Ihm gebührt allerdings das Verdienst, erstmalig auf institutio-neller Ebene auf Partizipationsmöglichkeiten in Form von Bürgerinitiati-ven hingewiesen zu haben.

13 Nach Auffassung von Kaufmann sei der gemeinsame Vorschlag auch darauf

zurückzuführen, dass Delegierte von Italien und Österreich im Vorfeld der Außenministerkonferenz an einer Konferenz des losen Verbundes „eurotopia – das Netzwerk für transnationale direkte Demokratie in Europa“ in Trient teilnahmen, auf der die Idee der Europäischen Bürgerinitiative erstmals öffentlich vorgestellt wurde; siehe Kaufmann, Es begab sich eines sonnigen Nachmittags im Juni 2003 in Brüssel, in: Initiative and Referendum Institute Europe/Green European Foundation (Hrsg.), Handbuch zur Europäischen Bürgerinitiative. Eine Gebrauchsanweisung zur transnationalen, direkten Demokratie, 2010, S. 51 f.

14 In Art. 41 Abs. 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ist ein „Volksbegehren“ verankert (die Einzelheiten des österreichischen „Volksbegehrens“ sind im Volksbegehrensgesetz geregelt), mit dem das Volk die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Nationalrat verlangen kann. Hierfür müssen innerhalb von einer Woche 100.000 Unterschriften von Wahlberechtigten gesammelt werden. Durch ein solches „Volksbegehren“ kann der Nationalrat jedoch nicht verpflichtet werden, die Vorlage zu beschließen. Das Pendant ist in Italien die in Art. 71 Abs. 2 der Costituzione della Repubblica Italiana verankerte „iniziativa legislativa“. Für deren Einreichung im Parlament sind lediglich 50.000 Unterschriften nötig. Ähnlich wie in Österreich steht das Parlament auch hier nicht in der Pflicht, die Vorlage zu beschließen.

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6 Teil I Genese der Europäischen Bürgerinitiative

B. Einführung der Europäischen Bürgerinitiative in den Verfassungsvertrag

1. Auftrag zur Bildung eines Verfassungskonvents

Der Europäische Rat beschloss auf seinem Gipfel vom 14. und 15. Dezem-ber 2001 einstimmig die „Erklärung von Laeken zur Zukunft Europas“ 15. Ziel sollte es sein, in der Union die europäischen Organe den Bürgern näher zu bringen. Ein Konvent erhielt den Auftrag, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Union „demokratischer, transparenter und effizienter“ ausgestaltet werden könnte. Diese Vorschläge sollten nach ihrer Ausarbeitung einer Regierungskonferenz vorgelegt werden, welche dann entsprechende Änderungen des europäischen Vertragswerkes beschließen sollte. Der Konvent sollte dabei die wesentlichen Fragen prüfen, welche die Entwicklung der Union aufwirft, und sich um verschiedene Antworten bemühen16. Es war das erste Mal, dass ein Konvent eingesetzt wurde, um eine Änderung der Verträge einzuleiten. Man erhoffte sich, dass es in einem solchen Konvent nicht zu Blockadesituationen wie in den vorhergehenden Regierungskonferenzen kommen würde und auf diese Weise die notwendigen Integrationsschritte vorangetrieben werden könnten. Die Bildung des Verfassungskonvents folgte dem erfolgreichen Beispiel des Konvents, welcher für die Ausarbeitung der europäischen Grundrechtecharta durch den Europäischen Rat von Tampere eingesetzt wurde17. Durch den Verfassungskonvent wurden erstmals neben den nationalen Regierungen auch die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament an der Ausarbeitung von Vorschlägen für Vertragsänderungen mit einbezogen18. Erwähnenswert ist, dass die Erklärung von Laeken auch die umfassende Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Debatte um die Zukunft der Europäischen Union ausdrücklich festlegte19. Die Einbeziehung der Parlamente und der

15 Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat, Laeken am

14. und 15. Dezember 2001, Dok. SN 300/01. 16 Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat, Laeken am

14. und 15. Dezember 2001, Dok. SN 300/01, S. 6. 17 Näher dazu Dossi, Der EU-Grundrechtekonvent und der EU-Verfassungskonvent –

Erfahrungen und Einsichten, JRP 2003, S. 39 ff. 18 Zur Zusammensetzung des Verfassungskonvents im Einzelnen siehe Riedel, Der

Konvent zur Zukunft Europas – Die Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union, ZRP 2002, S. 241 ff.

19 Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat, Laeken am 14. und 15. Dezember 2001, Dok. SN 300/01, S. 7. Umfassend zur Stellung der Zivilge-sellschaft im Verfassungskonvent Maurer/Kietz/Crespy, Lückenbüßer oder Legitima-

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B. Einführung der EBI in den Verfassungsvertrag 7

Zivilgesellschaft würden sich in der Folge als wichtige Faktoren für die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative erweisen. Der Konvent nahm die Arbeit am Verfassungsentwurf am 28. Februar 2002 auf. Zwar waren die Vorschläge, welche der Konvent der anschließenden Regierungskonferenz vorlegte, rechtlich nicht bindend. Aber sie konnten dennoch eine politische Bindungswirkung entfalten, insbesondere dann, wenn der einzelnen Regelung ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder des Verfassungskonvents zugrunde lag.

2. Erste vergebliche Anläufe

Am 28. Oktober 2002 legte das Präsidium den Mitgliedern des Konvents einen von ihm erstellten Vorentwurf des Verfassungsvertrags vor20. In den sich anschließenden Plenumsdebatten um die Überarbeitung dieses Vorentwurfs wurde auch die Einführung direktdemokratischer Elemente ins Spiel gebracht21. Verschiedene Vorschläge wurden diskutiert, welche in großen Teilen den Stand der politischen und wissenschaftlichen Überlegungen reflektierten. Die größte Aufmerksamkeit erregte der Vorschlag, den Verfassungsvertrag im Wege eines europaweiten Referendums durch die Unionsbürger ratifizieren zu lassen22. Ferner wurde die Möglichkeit europaweiter Referenden zur Abstimmung über europäische Gesetzgebung angedacht23. Im Zuge dieser Debatten wurde auch erstmals von mehreren Seiten der Gedanke einer Europäischen Bür-gerinitiative eingebracht24. Alain Lamassoure, Abgeordneter des

tionsverstärker? Der Europäische Verfassungskonvent und die „Zivilgesellschaft“, in: Knodt/Finke (Hrsg.), Europäische Zivilgesellschaft. Konzepte, Akteure, Strategien, 2005, S. 197 ff.

20 CONV 369/02, v. 28. Oktober 2002. 21 Seit Beginn des Verfassungskonvents nahmen Interessengruppen, namentlich „De-

mocracy International“ und das „Initiative and Referendum Institute Europe“ Einfluss auf einzelne Konventsmitglieder, um ihr Anliegen, die Einführung direktdemokratischer Elemente in den Verfassungsvertrag, anzubringen. Viele Vorschläge, welche diesbezüg-lich von Konventsmitgliedern eingebracht wurden, sind auf ihr Einwirken durch die Be-reitstellung von Informationen und Expertise usw. zurückzuführen.

22 Dazu Peters, European democracy after the 2003 Convention, CMLR 41 (2004), S. 37 (44).

23 Z.B. Suggestion for amendment of Article: I-45 by Sylvia-Yvonne Kaufmann; Sug-gestion for amendment of Article: 34 doc by Johannes Voggenhuber and Evelin Lichten-berger; unter Art. 34 firmierten zum damaligen Zeitpunkt die Regelungen zur partizipa-tiven Demokratie im Entwurf zum Verfassungsvertrag. Weitere Nachweise bei Peters, European democracy after the 2003 Convention, CMLR 41 (2004), S. 37 (43 f.)

24 Vgl. CONV 670/03 S. 12 v. 15. April 2003, S.12 CONV 696/03, v. 30. April 2003, S. 5

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8 Teil I Genese der Europäischen Bürgerinitiative

Europäischen Parlaments (EVP), schlug ein „droit de pétition“ vor, das den Unionsbürgern die Möglichkeit an die Hand geben sollte, sich unmittelbar an die europäischen Institutionen zu wenden, um Debatten über spezifische Themen anzustoßen25. Caspar Einem (seinerzeit Abgeordneter des österreichischen Parlaments) und Maria Berger (damals österreichische Abgeordnete des Europäischen Parlaments in der sozialdemokratischen Fraktion) schwebte eine „demande citoyenne“ vor, mit welcher die Unionsbürger ein bestimmtes Thema auf die Agenda der Union bringen könnten26. Ihr Vorschlag war insofern noch weitgehender, als dass eine solche „demande citoyenne“ automatisch in ein Referendum münden würde. Auch die drei spanischen Konventsmitglieder Josep Borell i Fontelles, Diego López Garrido (beide seinerzeit Abgeordnete im Congreso de los Diputados) und Carlos Garnero González (seinerzeit Abgeordneter der sozialdemokratischen Fraktion im Europäischen Parlament) schlugen in Anlehnung an spanische Vorbilder eine Bürgerinitiative vor27. Weder die Anträge zur Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative noch die Vorschläge zur Durchführung europaweiter Referenden fanden Berücksichtigung im überarbeiteten Text zum Verfassungsentwurf, den das Präsidium im Anschluss an diese De-batten präsentierte28.

In der Folge verstärkten die Befürworter der Einführung einer Bürger-initiative ihre Bemühungen. Dank der Unterstützung der organisierten Zi-vilgesellschaft konnten weitere Unterstützer unter den Konventsmitgliedern gefunden und auf diese Weise der Druck auf das Präsidium erhöht werden29. Anlässlich der letzten Plenumssitzung des Konvents zum ersten Teil des Verfassungsentwurfs am 5. Juni 200330 machte der deutsche Bundestagsabgeordnete Jürgen Meyer einen neuen Anlauf zur Aufnahme der Europäischen Bürgerinitiative in den Konventsentwurf31. Dieser Antrag wurde von einer Gruppe von 68

25 Proposition d’amendement à l’article 34 (bis) déposée par Alain Lamassoure. 26 Suggestion for amendment of article: 34a, suggestion for Part III by Caspar Einem

and Maria Berger. 27 Proposition d’amendement à l’article 34 (bis) deposée par Borell, Carnero y López

Garrido. 28 CONV 724/03, v. 26. Mai 2003. 29 Ausführlich dazu Thünemann, Die Europäische Bürgerinitiative – Beteiligung von

Nichtregierungsorganisationen im Europäischen Verfassungskonvent und an der gesetz-lichen Ausgestaltung, 2011.

30 CONV 798/03, v. 17. Juni 2003, S. 3. 31 Zur Bedeutung Meyers für die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative aus

Sicht der Nichtregierungsorganisationen Thünemann, Die Europäische Bürgerinitiative –

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B. Einführung der EBI in den Verfassungsvertrag 9

Konventsmitgliedern unterstützt, welche sich aus Angehörigen des Europäischen Parlaments und nationaler Volksvertretungen zusammen-setzte32. Bekanntermaßen war auch diesem Versuch kein Erfolg beschieden. Dieser Vorschlag, welcher nur auf Englisch vorliegt, verdient es dennoch, im vollen Wortlaut wiedergegeben zu werden. Der Text ist von Interesse, da auch die Fassung, die schlussendlich Eingang in den Ver-fassungsvertrag fand, auf dieser Vorlage aufbaut:

„Artikel I-46 (4): Citizens of the Union have the right to request the Commission

Citizens of the Union may request the Commission to submit any appropriate proposal on matters on which they consider that a legal act of the Union is required for the purpose of implementing this Constitution. Further provisions that particularly regulate the specific procedures and the numbers of signatures that have to be gathered are to be laid down in an [sic!] European law.”

Bemerkenswert waren auch die Erläuterungen zu dieser Vorlage: Zum einen erfolgte eine direkte Bezugnahme auf die Erklärung von Laeken. Europa sollte durch die Bürgerinitiative den Bürgerinnen und Bürgern nähergebracht werden. Das existierende Petitionsrecht sollte zu einem Recht der Bürger erweitert werden, mit dem der Europäischen Kommission Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet werden könnten. Die Kommission habe dann zu entscheiden, ob sie gesetzgeberisch aktiv werden möchte oder nicht. Meyer hob zudem hervor, dass die Anforderungen an die zu sammelnden Unterschriften nicht zu hoch gestellt werden dürften. Zu hohe Voraussetzungen würden das Verfahren beeinträchtigen und es nur großen Organisationen ermöglichen, die erforderlichen Unterschriften zu erlangen33.

3. Durchbruch in der Schlussphase

Es bedurfte des Insistierens der Unterstützer der Bürgerinitiative bis zum Abschluss des Verfassungskonvents am 12. Juni 2003. Noch am 11. Juni 2003 war die Reaktion im Konvent auf die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative sehr verhalten ausgefallen34. Auch die Kommission schien

Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen im Europäischen Verfassungskonvent und an der gesetzlichen Ausgestaltung, 2011, S. 15 ff.

32 Suggestion for amendment of Article: I-46, part I, title VI (CONV 724/03) by Jür-gen Meyer, S. 1.

33 Suggestion for amendment of Article: I-46, part I, title VI (CONV 724/03) by Jür-gen Meyer, S. 2.

34 Siehe dazu näher Piesbergen, Die Europäische Bürgerinitiative nach Art. 11 Abs. 4 EUV, 2011, S. 21.