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Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - Das neue Versorgungsausgleichsrecht Das neue Versorgungsausgleichsrech t Richterin am Amtsgericht Ruth- Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3

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Justizakademiedes Landes Nordrhein-Westfalen- Gustav-Heinemann-Haus -

Das neue Versorgungsausgleichsrecht

Das neue Versorgungsausgleichsrecht

Richterin am Amtsgericht Ruth-Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3

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Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering

Übersicht

1. Anlass und Ansatz der Reform – Alternativen?

2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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Reformbedarf: Verfehlung der Halbteilung

• Fehlerhafte Prognosen

• Wertverzerrungen durch geltendes Ausgleichssystem

• Ausgleichsreste

• Nachgelagerter schuldrechtlicher und verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich wird nicht geltend gemacht

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Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht

Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht

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Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht

• Komplexes Rechtsgebiet, nur für Experten verständlich, anwenderunfreundlich

• Überforderung der beteiligten Akteure: Gerichte, Anwälte, Eheleute

• Wenige Vereinbarungen, weil das Verständnis für das Ausgleichssystem fehlt und die rechtlichen Spielräume gering sind

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Reformbedarf: Verschärfung durch Strukturwandel

• Zunahme der Vielfalt der Versorgungen

• Rückgang der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung

• Veränderte „Dynamiken“ der Versorgungen: Unterschied zwischen „volldynamischen“ und nicht „nicht-volldynamischen“ Anrechten ist obsolet

• Abweichungen von den prognostischen Annahmen des Bewertungs- und Ausgleichssystems

Anteil an der Gesamtversorgung

Gesetzliche Rentenversicherung

Private und be-triebliche Vorsorge

Rentenjahrgang 2004

70% 30%

Rentenjahrgang 2034

50% 50%

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Bisherige Reformansätze: „Reparaturgesetze“

• 1983– Einführung der freiwilligen Realteilung

• 1986– Einführung „Supersplitting“– Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs– Einführung Abänderungsverfahren

• 1992– Rentenüberleitung > Faktisches Moratorium des

Versorgungsausgleichs in „Ost-West-Fällen“• 1984, 2003 und 2006

– Überarbeitung der Barwertverordnung– Bundesverfassungsgericht 2006: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

1977 1983 1986 1992 2003 2006 1.9.2009

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Reformergebnis: VAStrRefG v. 3.4.2009 in BGBl I 700

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs(VAStrRefG)

Art. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

Art. 2 Änderung des FamFG

Art. 3 – 22 Änderung anderer Gesetze (u.a. SGB VI, EStG, GKG)

Art. 5 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) und Folgeänderungen in BeamtVG (Art.6), SVG (Art.8)

Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BarwertVO, VAHRG, VAMWG, VAÜG)

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Ziel der Reform

• Gerechte Teilungsergebnisse

• Verständliches Recht

• Flexible Regelungen

• Reduzierung und Austarierung der Belastungen aller Beteiligten

Alternativen?

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Übersicht

1. Anlass und Ansatz der Reform

2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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Neu: Der Grundsatz der internen Teilung

• Jedes Anrecht wird separat geteilt, und zwar grds. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems

• Teilungsgegenstand ist die jeweilige Bezugsgröße des Versorgungssystems

• Einbeziehung auch von Kapitalleistungen in der bAV

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Neu: Der Grundsatz der internen Teilung

Vorzüge der internen Teilung:

• Gerechte Teilhabe durch Teilhabe an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems

• Notwendigkeit der Vergleichbarkeit entfällt – keine Barwert-Verordnung mehr!

• Vollständiger Ausgleich schon im Wertausgleich bei der Scheidung; keine „Ausgleichsreste“

• Beendigung des faktischen Ausgleichs-Moratoriums in „Ost-West-Fällen“

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Neu: Ausnahmsweise externe Teilung

Drei Fälle der externen Teilung:

1. Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu

2. Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person

3. Auf Verlangen des Versorgungsträgers für Anrechte aus internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung

Vorzüge der externen Teilung:• Entlastung der Versorgungsträger• Ausgleichsberechtigte Person kann Zielversorgung wählen und

ihre Versorgungen bündeln• Aber: Keine externe Teilung gegen den Willen des

Versorgungsträgers, damit kein erzwungener Kapitalabfluss

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Neu: Ausnahmen von der Teilung

Vier Fallgruppen: 1. Vereinbarungen 2. Kurze Ehezeit (3 Jahre)3. Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger

Anrechte4. Kleine Ausgleichswerte

Vorzüge der Ausnahmen vom Ausgleich:• Entlastung aller Beteiligten, insbesondere auch der

Versorgungsträger• Kürzere Verfahrensdauer

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Neu: Mehr Spielräume, Rechts-vereinfachung

Mehr Gestaltungsspielräume:• Spielräume für die Ehegatten, die Familiengerichte und die

Versorgungsträger

• Bei Vereinbarungen entfallen Genehmigungspflicht und Jahresfrist

Rechtsvereinfachung: • Zusammenfassung der drei Gesetze in einem VersAusglG

Aufgaben nach Kompetenz Steuerrechtliche Begleitung

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1. Anlass und Ansatz der Reform

2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

Gesetz über den Versorgungsausgleich(Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)

InhaltsübersichtT e i l 1

D e r V e r s o r g u n g s a u s g l e i c hT e i l 2

W e r t e r m i t t l u n gT e i l 3

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 219 Beteiligte§ 220 Auskunftspflicht§ 221 Erörterung, Aussetzung§ 222 Durchführung der externen Teilung§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der

Scheidung§ 227 Sonstige Abänderungen§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr Familiengerichten ./. Versorgungsträger

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2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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Was wird ausgeglichen?§ 2 VersAusglG: auszugleichende Anrechte

Anwartschaften auf Versorgungen / Ansprüche auf laufende Versorgungen

• aus Arbeit oder Vermögen• zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität• auf eine Rente gerichtet, neu: bei bAV und AltZertG auch Kapitalleistungen! • soweit in der Ehezeit erworben (= Ehezeitanteil, § 1 Abs. 1 VersAusglG)

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In welcher Höhe wird es ausgeglichen? § 5 VersAusglG: Wertbestimmung

§ 5 VersAusglG: Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

neu: durch Versorgungsträger • Berechnung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG)• in Form der maßgeblichen Bezugsgröße• Stichtag Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 2. HS VersAusglG)• Vorschlag für einen Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG)• Vorschlag für einen korrespondierenden Kapitalwert (§ 47

VersAusglG)• Rentenbetrag bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20,21

und 25, 26 VersAusglG)

Wertermittlung nach §§ 39 bis 47 VersAusglG

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei

der Scheidung§ 9

Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei

der Scheidung

interneTeilung

externeTeilung

Versorgungs-ausgleich

keinVersorgungs-

ausgleich

Anrechts-bezogeneTeilung

geringer Wert

geringe Differenz

kurze Ehe

Vereinbarung

auf Verlangen

systeminterneSaldierung istvorgesehen! Vereinbarung

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung

§ 10: Übertragung eines Anrechts beim selben Versorgungsträger

§ 11: Gewährleistung einer gleichwertigen Teilhabe

§ 13: Kostenabzug möglich

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG

- eigenständiges Anrecht

- vergleichbar gesichert

z.B.: nur Abtretung

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG

- Wert = Ausgleichswert- vergleichbare Wertentwicklung

z.B.: Abkoppelung von Rentenanpassung

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG

- gleicher Risikoschutz

- Bei Reduktion auf Alter: Kompensation

z.B.: nur Altersrente ohne Wertausgleich

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung

Prüfen:

• Berechnung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts Plausibilität

• Teilungsbestimmungen, z. B.

„Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“,

Satzungen, Betriebliche Regelungen

Rechtsfolgen bei Fehlen/Fehlern: Anwendung der gesetzlichen Regeln

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Är z t e , Z a h n ä r z t e und T i e r ä r z t eSATZUNG & GESETZ v. 1. Januar 2009

§ 46 Sonderbestimmung zum Versorgungsausgleich(Fassung ab 01.07. 2009)(1) Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die

interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt.(2) Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig

begründet, werden von der Versorgungsanstalt die zugrunde liegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt. Die Kürzung kann ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden, der sich aktuell aus den dem ausgleichsberechtigten Eheteil übertragenen Leistungszahlen berechnet. Sind beide Ehegatten Teilnehmer der Versorgungsanstalt und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer, wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Teilnehmer.

(3) Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf eine Altersversorgung nach § 25 Abs. 4 und 5 beschränkt; der Anspruch erhöht sich hierfür um 12 v.H. Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 24 Abs. 3, 4 und 6, 25 Abs. 4 und 5, 29 Abs. 5 und 34 Abs. 2 und 4 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 25a für Kinder aus der Ehe mit dem Teilnehmer.

(4) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 46 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung.

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung

60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

bis 25 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867

26 0,1022 0,1158 0,1310 0,1482 0,1679 0,2353 0,2203 0,2534 0,2905 0,3321 0,3794

27 0,0926 0,1063 0,1217 0,1391 0,1590 0,2222 0,2120 0,2455 0,2829 0,3250 0,3727

28 0,0838 0,0977 0,1132 0,1308 0,1509 0,2105 0,2043 0,2382 0,2760 0,3185 0,3667

29 0,1220 0,1353 0,1502 0,1670 0,1862 0,2632 0,2375 0,2699 0,3061 0,3469 0,3931

30 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867

31 0,1042 0,1178 0,1330 0,1502 0,1698 0,2381 0,2221 0,2551 0,2921 0,3337 0,3808

32 0,0963 0,1100 0,1253 0,1427 0,1624 0,2273 0,2152 0,2486 0,2858 0,3278 0,3753

33 0,0890 0,1027 0,1182 0,1357 0,1556 0,2174 0,2088 0,2425 0,2800 0,3223 0,3702

34 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867

35 0,1056 0,1191 0,1343 0,1515 0,1710 0,2400 0,2233 0,2563 0,2932 0,3347 0,3817

36 0,0642 0,0784 0,0943 0,1122 0,1327 0,1852 0,1873 0,2219 0,2605 0,3039 0,3531

37 0,0866 0,1005 0,1160 0,1335 0,1535 0,2143 0,2068 0,2405 0,2782 0,3206 0,3686

38 0,0810 0,0949 0,1106 0,1282 0,1483 0,2069 0,2020 0,2359 0,2738 0,3164 0,3648

39 0,0708 0,0848 0,1006 0,1184 0,1388 0,1935 0,1930 0,2273 0,2657 0,3088 0,3577

40 0,0660 0,0802 0,0960 0,1140 0,1344 0,1875 0,1889 0,2234 0,2619 0,3053 0,3544

41 0,0573 0,0715 0,0876 0,1057 0,1263 0,1765 0,1813 0,2161 0,2550 0,2988 0,3483

42 0,0758 0,0897 0,1054 0,1232 0,1434 0,2000 0,1974 0,2315 0,2696 0,3125 0,3611

43 0,0674 0,0815 0,0973 0,1152 0,1356 0,1892 0,1901 0,2245 0,2630 0,3063 0,3553

44 0,0597 0,0739 0,0899 0,1079 0,1285 0,1795 0,1834 0,2181 0,2569 0,3005 0,3500

45 0,0758 0,0897 0,1054 0,1232 0,1434 0,2000 0,1974 0,2315 0,2696 0,3125 0,3611

46 0,0684 0,0825 0,0983 0,1162 0,1366 0,1905 0,1909 0,2253 0,2638 0,3070 0,3560

47 0,0402 0,0547 0,0710 0,0895 0,1105 0,1556 0,1665 0,2019 0,2415 0,2861 0,3365

48 0,0347 0,0493 0,0657 0,0842 0,1053 0,1489 0,1617 0,1973 0,2371 0,2819 0,3327

49 0,0466 0,0610 0,0772 0,0955 0,1164 0,1633 0,1720 0,2072 0,2465 0,2908 0,3409

50 0,0413 0,0558 0,0721 0,0905 0,1115 0,1569 0,1674 0,2028 0,2424 0,2869 0,3373

51 0,0340 0,0486 0,0650 0,0836 0,1047 0,1481 0,1611 0,1968 0,2366 0,2815 0,3323

52 0,0274 0,0421 0,0586 0,0773 0,0986 0,1404 0,1554 0,1913 0,2314 0,2765 0,3277

53 0,0214 0,0362 0,0528 0,0716 0,0930 0,1333 0,1502 0,1863 0,2266 0,2721 0,3235

54 0,0159 0,0308 0,0475 0,0664 0,0879 0,1270 0,1454 0,1817 0,2223 0,2680 0,3197

55 0,0108 0,0258 0,0426 0,0616 0,0832 0,1212 0,1410 0,1775 0,2183 0,2642 0,3162

56 0,0000 0,0070 0,0241 0,0435 0,0655 0,1000 0,1244 0,1616 0,2032 0,2500 0,3030

57 0,0000 0,0033 0,0205 0,0399 0,0620 0,0959 0,1211 0,1585 0,2002 0,2472 0,3004

58 0,0000 0,0000 0,0041 0,0239 0,0464 0,0779 0,1065 0,1444 0,1869 0,2346 0,2888

59 0,0000 0,0000 0,0006 0,0204 0,0430 0,0741 0,1033 0,1414 0,1840 0,2319 0,2862

60 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0178 0,0465 0,0796 0,1188 0,1625 0,2117 0,2674

61 0,0000 0,0000 0,0000 0,0049 0,0330 0,0676 0,1072 0,1515 0,2013 0,2578

62 0,0000 0,0000 0,0000 0,0208 0,0565 0,0966 0,1414 0,1918 0,2490

63 0,0000 0,0000 0,0099 0,0463 0,0868 0,1321 0,1831 0,2408

64 0,0000 0,0000 0,0368 0,0778 0,1235 0,1750 0,2333

ab 65 0,0000 0,0368 0,0778 0,1235 0,1750 0,2333

Lebensalter zum Ende

der Ehezeit

Renteneintrittsalter in vollendeten Lebensjahren

Eine Altersversorgung, die auch das Invaliditätsrisiko abdeckt ist naturgemäß w erthaltiger, als eine reine Altersversorgung. Der Zuschlagsfaktor für eine Invaliditätsversicherung kann aus der Abw eichung der Barw erttabellen 1 und 2 nach der

Barw ertVO bestimmt w erden. Die f inanzmathematisch ermittelten Kosten einer reinen Altersversorgung müssten daher um die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Werte erhöht w erden, um den Wert einer zusätzlichen Invaliditätsversorgung

abzubilden.

Invaliditätszuschlagsfaktor

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Wie wird es ausgeglichen? § 14 VersAusglG: Die externe Teilung

Drei Fälle der externen Teilung:1. Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene

Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG)

2. Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG)

3. Höhere Wertgrenzen für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 VersAusglG)

Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger (geeigneter Zielversorgungsträger, § 15 VersAusglG) nach Wahl der ausgleichsberechtigten Person

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 14,17 VersAusglG: Wertgrenzen bei der

externen TeilungVereinbarung zwischen ausgleichsberechtiger Person und Versor-gungsträger

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG

keine Wertgrenze

Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG

Ausgleichswert:6.048,- € als Kapitalwert, 50,40 € als Rentenbetrag

(240 % bzw. 2% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV)

Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers bei internen Durchführungswegen der betrAV

§ 17 VersAusglG

Ausgleichswert:64.800,- € als Kapitalwert

(Beitragsbemessungsgrenze in der ges. RV)

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Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmetatbestände

Vier Fälle:

1. Vereinbarungen

2. Kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

3. Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG)

4. Kleine Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG)

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Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmebedingungen

Vereinbarungen der Eheleute

§§ 6 bis 8 VersAusglG

keine Wertgrenze

Kurze Ehedauer von bis zu drei Jahren

(außer: Antrag eines Ehegatten)

§ 3 Abs. 3 VersAusglG

3 Jahre Ehedauer (keine Wertgrenze)

Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art (Ausnahme: Ausgleich ist geboten)

§ 18 Abs. 1 VersAusglG

Wertunterschied:3.024,- € als Kapitalwert, 25,20 € als Rentenbetrag

(120 % bzw. 1 % d. Bezugs-größe § 18 Abs. 1 SGB IV)

Kleiner Ausgleichswert (Ausnahme: Ausgleich ist geboten)

§ 18 Abs. 2 VersAusglG

Ausgleichswert:w.o.

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 6 – 8 VersAusglG: Vereinbarungen

Individuelle Lösungen – mehr Spielräume: • Gesamtregelung der Scheidungsfolgen• Teilausschluss • Komplettausschluss• schuldrechtlicher Ausgleich

Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt

Genehmigungserfordernis des § 1587 o BGB entfällt

Weiter: notarielle Form oder Anwaltsvergleich vor Gericht

Weiter: Inhalts- und Ausübungskontrolle

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Wie wird es ausgeglichen? §§ 20 – 26 VersAusglG: Ausgleichsansprüche

nach der Scheidung

Ausgleichsformen:

• Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG)

• Abtretung (§ 21 VersAusglG)

• Abfindung (§ 23 VersAusglG)

• Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG)

Anwendungsbereich:

- nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG)

• Nicht hinreichend verfestigte Anrechte

• Abzuschmelzende Anrechte

• Unwirtschaftlicher Ausgleich

• Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern

- Vereinbarungen

- Verfallbare Anteile

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Welche Werte sind zu teilen? §§ 39 – 47 VersAusglG: Wertermittlung

• Grundsatz: unmittelbare Bewertung der Anrechte in der jeweiligen Bezugsgröße (§ 39

VersAusglG), also z.B. Entgeltpunkte (s. auch § 43 VersAusglG) oder Kapital

• Ausnahme, wenn das nicht möglich: zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG), also z. B.

Beamtenversorgung (s. auch § 44)

• Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43), aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 44), für Betriebsrenten (§ 45) und für Privatversicherungen (§ 46)

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BetrAVG

Direktzusage

Unterstützungskasse

Direktversicherung

Pensionsfonds

Pensionskasse

Übertragungswert(§ 4 Abs. 5 BetrAVG)

Rentenbetrag(§ 2 BetrAVG)

Vorrangig:Unmittelbare

Bewertung (§ 39)

Nachrangig:Zeitratierliche

Bewertung (§ 40)

§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz

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§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz

Portabilitätswert:Beginn der Betriebszugehörigkeit 01.01.1980Ehezeitanfang 01.01.1990Ehezeitende 31.12.1999Altersgrenze (65) 31.12.2020Versorgungszusage des Betriebes 50.000,00 € Betriebszugehörigkeit in Monaten bis 31.12.2020 492davon bis Ehezeitende 240Quote nach § 2 BetrAVG: 240 / 492 = 48,78%nach § 2 BetrAVG Anteil der Betriebsrente 24.390,24 € Betriebszugehörigkeit bis Ehezeitende 240Betriebszugehörigkeit in Ehezeit 120Ehezeitanteil der Versorgung: 24.390,24 x 120 / 240 = 12.195,12 €

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§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz

Rentenbetrag:Beginn der Betriebszugehörigkeit 01.01.1980Ehezeitanfang 01.01.1990Ehezeitende 31.12.1999Altersgrenze (65) 31.12.2020Versorgungszusage des Betriebes 600,00 € Betriebszugehörigkeit in Monaten bis 31.12.2020 492davon bis Ehezeitende 240Quote nach § 2 BetrAVG: 240 / 492 = 48,78%nach § 2 BetrAVG Anteil der Betriebsrente 292,68 € Betriebszugehörigkeit bis Ehezeitende 240Betriebszugehörigkeit in Ehezeit 120Ehezeitanteil der Versorgung: 292,68 x 120 / 240 = 146,34 €

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§ 169 Abs. 3 VVG Deckungskapital und Überschüsse

Zeitwert und ÜberschüsseRückkaufswert § 169 Abs. 4, 7 VVG

§ 176 VVG a.F. Zeitwert und Überschüsse

bei AltverträgenOhne Stornokosten

§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus

Privatversicherungen

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§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen

4,50%Jahr Baustein Kapitalsumme Kapitalsumme Jahr Baustein Kapitalsumme Kapitalsumme

1980 150,00 € 150,00 € 1994 67,00 € 3.457,80 € 702,77 €1981 200,00 € 356,75 € 1995 75,00 € 3.688,40 € 809,39 €1982 200,00 € 572,80 € 1996 90,00 € 3.944,38 € 935,81 €1983 350,00 € 948,58 € 1997 100,00 € 4.221,87 € 1.077,92 €1984 400,00 € 1.391,27 € 1998 100,00 € 4.511,86 € 1.226,43 €1985 400,00 € 1.853,87 € 1999 100,00 € 4.814,89 € 1.381,62 €1986 150,00 € 2.087,30 € 150,00 € 2000 200,00 € 5.231,56 € 1.643,79 €1987 100,00 € 2.281,23 € 256,75 € 2001 200,00 € 5.666,98 € 1.917,76 €1988 100,00 € 2.483,88 € 368,30 € 2002 200,00 € 6.121,99 € 2.204,06 €1989 20,00 € 2.615,66 € 404,88 € 2003 200,00 € 6.597,48 € 2.503,25 €1990 20,00 € 2.753,36 € 443,10 € 2004 200,00 € 7.094,37 € 2.815,89 €1991 20,00 € 2.897,26 € 483,04 € 2005 200,00 € 7.613,62 € 3.142,61 €1992 20,00 € 3.047,64 € 524,77 € 2006 300,00 € 8.256,23 € 1993 60,00 € 3.244,78 € 608,39 € 2007 300,00 € 8.927,76 €

Rechnungszins

Deckungskapital Anfang ./. Ende der Ehezeit: 5.759,75 €Aber: Deckungskapitalanstieg der in der Ehe erbrachten Beiträge: 3.142,61 € + Zinsen > Differenzrente ermitteln?

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§ 47 VersAusglG: korrespondierender

Kapitalwert • als Hilfswert bei Vereinbarungen, Härtefallregelungen,

Ausschlusstatbeständen (Billigkeit), s. § 47 Abs. 1, 5 VersAusglG• Wert bildend: Leistungsspektrum, Wertentwicklung,

Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz

• Kosten für ein Anrecht in Höhe des „Einkaufspreises“: der Betrag, mit dem für die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen wäre

- GRV und Beamtenversorgung: Wert der Entgeltpunkte zum Stichtag (Rentenwerte), § 47 Abs. 3 VersAusglG - BAV (sofern kein Kapitalwert vorhanden): Übertragungswert, § 47 Abs. 4 VersAusglG [nicht bei öffentlich-rechtlichen Zusatz- versorgungen] - Barwert, § 47 Abs. 5 VersAusglG

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Anpassungsfälle (1): §§ 33, 34 VersAusglG - Anpassung wegen Unterhalts

• §§ 33, 34 VersAusglG: Anpassung wegen Unterhalts (bisheriger § 5 VAHRG)

neu: - Zuständigkeit des Familiengerichts - Aussetzung in Höhe des ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - neue Unterhaltsberechnung erforderlich

Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!

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Anpassungsfälle: §§ 35,36 VersAusglG – wegen Invalidität und besonderer Altersgrenze

• §§ 35, 36 VersAusglG: Anpassung wegen Invalidität oder ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden Altersgrenze

neu: - Ausgleichs eines möglichen Nachteils der anrechtsbezogenen Teilung - Aussetzung in Höhe der Ausgleichswerte, die nicht „fließen“

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Anpassungsfälle: §§ 37,38 VersAusglG - Anpassung wegen Tod

• §§ 37, 38 VersAusglG: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (bisheriger § 4 VAHRG)

neu: - Bezugsdauer bis 36 Monate - nur Bezug der ausgleichsberechtigten Person selbst - Korrektur ex nunc

Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!

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Korrektur möglich? §§ 225, 226 FamFG - Abänderung der Entscheidung

• § 225, 225 FamFG: Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisheriger § 10a VAHRG)

neu: - nachträgliche wesentliche Wertänderung eines Anrechts

- in Höhe von > 5 % und > 1% SGB IV - nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Änderung - Änderung nur des Ausgleichs des betroffenen Anrechts - Die Vorschrift gilt nur für die Anrechte aus den Regelsicherungssystemen

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• Altes Recht für schon eingeleitete Verfahren

• Neues Recht für ab Inkrafttreten eingeleitete Verfahren

außer:

• Abgetrennte, ausgesetzte oder ruhende VA-Verfahren

• Ab 1.10.2010: alle nicht entschiedenen VA-Verfahren 1. Instanz 1.9.2009

Altes Recht

Neues Recht

Neues RechtAbtrennung,Aussetzung

1.10.2010

Neues Recht

Neues RechtAbtrennungAussetzung

Wann gilt das neue Recht? §§ 48 – 54 VersAusglG - Übergangsbestimmungen

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Saldoausgleichnach altem Recht

nachträgliche Wertänderung eines Anrechts (§ 51 Abs. 2)

Wertverzerrung durch BarwertVO (§ 51 Abs. 3)

Anrechtsbezogene Prüfung nach neuem Recht

Wertvergleich nach tatsächlichen

Rentenwerten

Schuldrechtliche Korrektur ist vorrangig, sofern noch möglich

(§ 51 Abs. 4)

Anrechtsbezogener Ausgleich nach neuem Recht

(§ 51 Abs. 1)

Wann gilt das neue Recht? §§ 51,52 VersAusglG: Abänderung einer Entscheidung

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Übersicht

1. Anlass und Ansatz der Reform

2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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Scheidungsantrag beim FG

Amtswegiges Verfahren!

Im Fall, dass:• Ehe kürzer als 3 Jahre• Vereinbarung über VA

(Ausschluss) • Erklärung der Eheleute, dass

Vereinbarung beabsichtigt

Zustellung des Antrags und Terminbestimmung

Versorgungsträger werden nicht beteiligt

Ansonsten:• Festsetzung der Ehezeit

Zustellung des Antrags und der

Auskunftsersuchen an Ehegatten/Anwälte mit Fristsetzung

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Auskunftsersuchen des Gerichts - neu-

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Auskunftsersuchen, § 220 FamFG

• Welche Versorgung?• Welche Grundlage (Vertrag,

Satzung, Betriebsvereinbarung pp.)?

• Welcher Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG)?

• Welcher Ausgleichswert (§ 5 Abs. 3 VersAusglG)?

• Ggfs. Kostenabzug• Ggfs. welcher korrespondierende

Kapitalwert (§ 47 VersAusglG)?• einschließlich Berechnung:

Berechnungsverfahren, Annahmen der Berechnung, Zinssatz, Sterbetafeln, vgl. § 285 Nr. 24 HGB-E

• Angaben über Durchführung der internen Teilung einschließlich Teilungsanordnung oder

• Erklärung über Antrag auf

Durchführung der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 17 VersAusglG)

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Prüfung durch FamFG

Prüft:

• ermittelte Werte

• Teilungsbestimmungen

• Abfindungsverlangen

• ggfs. Nachfrage beim Versorgungsträger (telefonisch, schriftlich)

Gleichzeitig:

• Übersendung an Eheleute/Anwälte

• Fristsetzung für Stellungnahme zu Wertangaben und ggfs. Einverständniserklärung betr. externe Teilung und Benennung einer Zielversorgung (§ 222 Abs. 1 FamFG)

Dann:

• Weiterleitung und Klärung der Einwände/Fragen an Versorgungsträger

• Terminbestimmung

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Termin, § 221 FamFG

Erörterung des Ausgleichs mit Eheleuten und ihren VertreterInnen (§ 221 Abs. 1 FamFG):

Reichweite, „Bilanzierung“

• nicht ausgleichsreife Anrechte • Vereinbarung (§§ 6 – 8 VersAusglG)?• Ausschluss nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG?• (Teil-)Ausschluss nach § 27 VersAusglG

(Unbilligkeit)?• externe Teilung > Zielversorgung?

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Mögliche Tenorierung –interneTeilung

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Mögliche Tenorierung –externeTeilung

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Beschwerde, § 58 FamFG

• Berechtigung: bei Beeinträchtigung in Rechten, § 59 FamFG

• Frist: ein Monat ab Bekanntgabe, § 63 FamFG

• Einlegung: erstinstanzliches Gericht, § 64 Abs. 1 FamFG

• Form: Beschwerdeschrift, § 64 Abs. 2 FamFG

• Begründungszwang, § 65 Abs. 1 FamFG

Beispiele: • Gericht hält Kostenabzug in Höhe von 3,5% für übersetzt• Gericht hat Ausgleichswert fehlerhaft übernommen/ermittelt• Gericht hat falsche Teilungsform gewählt• Gericht hat Billigkeitsprüfung unterlassen pp.

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Übersicht

1. Anlass und Ansatz der Reform

2. Wesentliche Neuregelungen

3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

4. Einzelpunkte

5. Gang durch das Verfahren

6. Beispielsfälle

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1. Kurze Ehe

Die Eheleute haben am 1.5.2007 geheiratet; Ehezeitende ist der 30.9.2009.

Variante a): Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs unterbleibt.

Variante b): Ein Antrag wird gestellt. Das Gericht holt Auskünfte

ein. > Ehefrau Ehemann

Versorgungsträger

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

DRV Bund

2,32 EP

1,16 EP

Versorgungsträger

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

DRV Bund

2,8 EP

1,4 EP

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1. Kurze Ehe

Variante a):

„Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.“

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG.

Variante b):

„Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.“

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG.

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2. „Standardfall“ – bisheriges Recht

EM EF

DRV Hessen

500,- € Rente

DRV Bund:

280,- € Rente

M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008

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2. „Standardfall“ – neues Recht

EM EF WerteDRV Hessen 18,82 EP 9,41EP 57.824,- €

DRV Bund 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

EM, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009

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2. „Standardfall“ – neues Recht

Tenor:

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

Rechtsgrundlage: Materiellrechtlich: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG

(Verrechnung durch Versorgungsträger)

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3. Fall: „Hausfrauenehe“- bisheriges Recht

EM EF

DRV Hessen

500,- € Rente

DRV Bund

280,- € Rente

BayerAG

400,- € Rente

M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008

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EM, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre

Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009

EM EF

DRV Hessen: 18,82 EP 9,41 EP 57.824,- €

DRV Bund: 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

BayerAG: 400,- € 195,- € Rente50.000,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht

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3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht

Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der

DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der BayerAG (Pers.-Nr. 1269M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Satzung vom 10.8.2009.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG

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Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering

4. Fall: mehrere Versorgungen – bisheriges Recht

EM EFGRV: 500,- € Rente GRV: 280,- € Rente

bAV: 400,- € Rente

dynamisiert: 226,79 €

Private LV: 10.800,- €

dyn.: 47,91 € Rente

Riesterrente: 2.600,- € dyn.: 11,54 € Rente

M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008

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4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht

EM EF Werte

DRV Hessen: 18,82 EP

> 9,41EP

> 57.824,- €

DRV Bund: 10,54 EP

> 5,27 EP

> 32.384,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

Z-AG (bAV): 400,- €

> 195,- € Rente mtl.

> 46.800,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

Cordelia-LV:

10.800,-€

> 5.238,-€

Riesterrente:

2.600,- €

> 1.300,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

EM, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009

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4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht

Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV

Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 030455 M IU) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 200557 M LK bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 200557 M LK) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 030455 M IU) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Z-AG (ID-Nr. 5432M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 20.7.2009 bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Cordelia-Lebensversicherung 4711-666-XYZ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.238,- € nach Maßgabe des Tarifs AB5122 der AVB vom 4.3.2009 bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.

• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG

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5. Fall: Beamtenehe – neues Recht

EM EF Werte

DRV Westfalen: 25,2 EP 12,6 EP 77.426,- €

Land NRW: 800,- € 400,- € 90.366,48 €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

Korr. Kapitalwert

Fa. B-AG: 280,- € Rente aus Direktzusage 140,- € Rente 33.600,- €verlangt externe Teilung

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

Korr. Kapitalwert

Riesterrente : 6.600,- € 3.300,- €

Proselia-LV : 6.000,- € 2.910,- €ist Zielversorgung

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

EM, 54 Jahre ./. EF, 50 JahreEhezeit: 1.3.1995 - 31.10.2009

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5. Fall: Beamtenehe – neues Recht

Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der

DRV Westfalen (Versicherungskonto-Nr. 51 190455 D SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12,6 Entgeltpunkten auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

• Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Land NRW (LBV Pers.-Nr. 2398h X) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 400,- € monatlich bei der DRV Westfalen auf dem Konto Nr. 51 190455 D SS bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

• Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der B-AG (ID-Nr. 1818D) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 33.600,- € bei der Cordelia-Versicherung nach Maßgabe der AVB vom 18.8.2009 bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Die Fa. B-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Cordelia-Versicherung zu zahlen.

• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 17, § 15

VersAusglG §§ 222, 224 Abs. 3 VersAusglG

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6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht

EM EF Werte

DRV Rheinland: 14,2 EP

7,1 EP

43.628,94

Bund: 290,- €

145,- €

32.757,85 €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

Korr. Kapitalwert

Zutphen-AG: 22.378,- €

verfallbar

All-Versicherung: 6.000,- €

2.910,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

EM, 38 Jahre ./. EF, 38 JahreEhezeit: 1.6.2001 - 31.10.2009

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6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht

Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der

Ehefrau bei der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 145,- € monatlich bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der DRV Rheinland (Versicherungs-Konto Nr. 53 300371 H KK) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,1 EP bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, BVersTG, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1

VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG

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7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht

EM EF Werte

DRV Hamburg: 8 EP 4 EP 24.580,- €

DRV Rheinland: 18 EP 9 EP 55.304,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

korr. Kapitalwert

Ausländische AV: 4.000,- € Rente 2.000,- € Rente 500.000,- €

ZVK:

36,4 VP 31,5VP 34.016,- €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

Korr. Kapitalwert

EM, 42 Jahre ./. EF, 40 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009

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7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht

Tenor:• Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG

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8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht

EM EF Werte

Private BU, laufend 3.000,- € Rente

DRV Rheinland

55 EP 27,5 EP 168.985,32 €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

Korr. Kapitalwert

Anwaltsversorgung NRW: 2.066,58 €1.242,02 €

Ehezeitanteil

Ausgleichswert

EM, 54 Jahre ./. EF, 58 JahreEhezeit: 1.1.1980 - 31.12.2009

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8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht

Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der

Ehefrau bei der DRV Rheinland (Vers.-Konto 53 230149 F GN) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 27,5 EP auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.

• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns beim Anwaltsversorgungswerk NRW zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.242,02 bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.

• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 13 VersAusglG, § 28

VersAusglG

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9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils

Ehezeit: 1.1.1980 – 31.12.2009Mitgliedschaft im Versorgungssystem seit 1.1.1990

Summe der monatlichen Beitragsquotienten: 265, 23Rentensteigerungsbetrag 93,50 €

§ 19 des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte NRW:

Abs. 1: Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.

Abs. 2: Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich …festgesetzt.Abs. 4: Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine … Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet

zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitragbeitrag nach § 30 Abs.1. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine … Mitgliedschaft bestand, geteilt.

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9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils

Ehezeit vom 1.1.80 bis 31.12.2009 360Mitgliedschaft im Versorgungssystem ab 1.1.90 240Summe der monatlichen Beitragsquotienten 265,23durchschnittlicher Beitragsquotient, 265,23 / 240 = 1,105125Rentenfaktor, 1,105125 x 240 / 12 22,1025gültiger Rentensteigerungsbetrag 93,50 € Ehezeitanteil des Anrechts, 93,50 € x 22,1025 2.066,58 € Ausgleichswert: 2.066,58 / 2 1.033,29 € Zuschlagsfaktor wg. Reduktion auf Altersversorgung, Alter 45 20,20%Ausgleichswert unmittelbar: 1.033,29 x 120,20% 1.242,02 €

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10. Fall: Bewertung einer Satzung

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….hinterher ist man immer schlauer…

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