Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

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www.rak-stuttgart.de ISSN 1865-6684 KAMMERREPORT # 1 20.03.2014 RAK-KOMBI-ANWALTS- SIGNATURKARTE >> I N DIESER A USGABE >> W EITERE T HEMEN Einladung zur Kammerversammlung mit Vorstandswahlen am 08.04.2014 im Haus der Wirtschaft Tätigkeitsberichte des Vorstands für das Jahr 2013 Bericht der Präsidentin Auskunft über die Berufshaftpflicht- versicherung eines Rechtsanwalts Termine für die Abschlussprüfungen

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www.rak-stuttgart.de ISSN 1865-6684

KAMMERREPORT # 1 20.03.2014

RAK-KOMBI-ANWALTS-

SIGNATURKARTE

>> I n dI eser AusgA be … >> We I t er e theme n …

Einladung zur Kammerversammlung mit Vorstandswahlen am 08.04.2014 im Haus der Wirtschaft

Tätigkeitsberichte des Vorstands für das Jahr 2013

Bericht der Präsidentin

Auskunft über die Berufshaftpflicht-versicherung eines Rechtsanwalts

Termine für die Abschlussprüfungen

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INHALT

In dIeser AusgAbe

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Berufsrecht Auskunft über die Berufshaftpflicht- versicherung eines Rechtsanwalts Mitteilung des Bundesministeriums des Innern mit Hinweisen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Anwaltsgericht

Ausbildung Termine für die Abschlussprüfungen für Rechtsanwalts- und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Prüfung zum staatlich anerkannten Abschluss „Geprüfte/r Rechtsfachwirt/in“

Datenabgleich in Ausbildungsverträgen

Ausbildungsverträge ab 2014

Ausbildungsplatzangebote Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

PersonalnachrichtenKanzleijubiläen

Neue Mitglieder im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart EURAG-Anwälte Neue Fachanwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Vorschau / Impressum

RechtsanwaltskammerEinladung zur Kammerversammlung mit Vorstandswahlen am Dienstag, 08.04.2014 im Haus der Wirtschaft

Tätigkeitsberichte des Vorstands für 2013Die Präsidentin berichtet … Zulassungsabteilung Abteilung Fachgebietsbezeichnungen Beschwerdeabteilungen I und II Widerspruchsabteilung Gebührenabteilung Abteilung für Auszubildende und Angestellte Ausschuss Berufsrecht Ausschuss Juristenausbildung Ausschuss für Gesetzgebung und Planung (einschließlich EU-Fragen) Ausschuss für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Sozialausschuss / Activitas Gesellschaft für Nächstendienst mbH Kassenbericht 2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Bericht des Rechnungsprüfers

RechtspolitikVerstöße gegen RDG / UWG: Abmahnungen durch die RAK Stuttgart Schlichtungen im Jahr 2013

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Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

eines Rechtsanwalts

Stellenbörse der Rechts- anwaltskammer Stuttgart

Die Präsidentin berichtet …

Einladung zur Kammerversammlung mit Vorstandswahlen

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RECHTSANWALTSKAMMER

>> rechtsAnWAltskAmmer

Einladung zur Kammerversammlung am Dienstag, 08.04.2014 um 19.00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart

bItte beAchten sIe, dAss dIe kAmmer-versAmmlung In dIesem JAhr WIeder WIe geWohnt Im hAus der WIrtschAft, WIllI-bleIcher-strAsse 19, 70174 stutt-gArt In der könIg-kArl-hAlle stAttfIndet. vor begInn des formellen teIls fIndet bereIts Ab 18.30 uhr eIn stehempfAng stAtt, der gelegenheIt zum AustAusch mIt kollegInnen und kollegen und unseren ehrengästen Aus der JustIz bIetet.

Herr Justizminister Rainer Stickelberger, MdL wird ein Grußwort an die Kammer- versammlung richten.

Der formelle Teil der Versammlung beginnt um 19.00 Uhr. Dort wird die nach-stehende Tagesordnung abgehandelt:

Zu TOP 1: Tätigkeitsbericht der PräsidentinEs wird auf die nachstehend abgedruckten Tätigkeitsberichte verwiesen. Zu TOP 2: Kassenbericht des SchatzmeistersDer vom Schatzmeister vorgelegte und nachstehend abgedruckte Kassenbericht 2013 soll genehmigt werden. Zu TOP 3: Bericht des RechnungsprüfersRechtsanwalt Sven Hoffmann stellt als Rechnungsprüfer seinen Prüfbericht für das Jahr 2013 vor. Zu TOP 5: Wahlen zum Kammervorstand Die Wahlen erfolgen aufgrund der vom Wahlausschuss geprüften Wahlvorschläge gem. Ziff. 5 der Wahlordnung LG-Bezirk Stuttgart – Rechtsanwalt Achim Bächle, Stuttgart, 62 Jahre

– Rechtsanwältin Dr. Sabine Benthin, Stuttgart, 37 Jahre

Anträge und Hinweise zur Tagesordnung:

– Rechtsanwalt Dr. Martin Diller, Stuttgart, 51 Jahre

– Rechtsanwältin Klaudia Großmann, Stuttgart, 57 Jahre

– Rechtsanwalt Prof. Ingo Hauffe, Ludwigsburg, 61 Jahre

– Rechtsanwalt Dr. Frank Hospach, Stuttgart, 52 Jahre

– Rechtsanwältin Ulrike Paul, Sindelfingen, 54 Jahre

– Rechtsanwalt Klaus-Dieter Schick, Stuttgart, 53 Jahre

– Rechtsanwalt Peter Wagner, Stuttgart, 45 Jahre

– Rechtsanwältin Martina Winkhart-Martis, Sindelfingen, 52 Jahre

– Rechtsanwalt Hartfrid Wolff, Stuttgart, 43 Jahre

LG-Bezirk Ellwangen – Rechtsanwältin Andrea Grimmer-Vohrer, Aalen, 56 Jahre

LG-Bezirk Heilbronn – Rechtsanwalt Dr. Markus Sickenberger, Heilbronn, 59 Jahre

– Rechtsanwalt Sebastian Siepmann, Bietigheim-Bissingen, 50 Jahre

Zu TOP 6: Weitere Wahlen a) Es müssen ein Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter gewählt werden.b) Es müssen drei Mitglieder des Wahlaus- schusses für die Wahlen zum Kammer- vorstand gewählt werden.c) Es müssen drei Mitglieder des Wahlaus- schusses für die Wahl zur Satzungsver - sammlung gewählt werden. Zugleich sol- len zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. Zu TOP 7: Kammerbeitrag7.1. Der Kammerbeitrag 2014 für natürliche

Personen wird festgesetzt auf € 195,00.7.2. Der Kammerbeitrag 2014 für juristische

Personen wird festgesetzt auf € 390,00.

TAGESORDNUNG >>

TOP 1: Tätigkeitsbericht der PräsidentinTOP 2: Kassenbericht des Schatzmeisters TOP 3: Bericht des RechnungsprüfersTOP 4: Entlastung des VorstandsTOP 5: Wahlen zum Kammervorstand TOP 6: Weitere Wahlen a) Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters für das Geschäftsjahr 2014 b) Wahl des Wahlausschusses für die Kammervorstandswahlen für die Zeit vom 09.04.2014 bis zur Kammerversammlung 2016 c) Wahl des Wahlausschusses für die Wahl zur Satzungsversammlung TOP 7: Haushaltsplanung 2014 und Festsetzung des Kammerbeitrags 2014TOP 8: Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorstandswahlen TOP 9: Verschiedenes

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Kammerpräsidentin Rechtsanwältin Ulrike Paul, Sindelfingen

>> tätIgkeItsberIchte des vorstAnds für 2013Die Präsidentin berichtet …

kAmmerpräsIdentIn rechtsAnWältIn ulrIke pAul, sIndelfIngen

I. Rechtspolitik Bundesebene

Zum Ende der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedete das Parlament im vergangenen Jahr eine Reihe von Gesetzen, die für die Ausübung unseres Berufs von besonderer Bedeutung sind.

Am 01.08.2013 trat das Kostenrechts-modernisierungsgesetz in Kraft. Bundes-rechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltver-ein und die regionalen Rechtsanwaltskammern hatten lange für eine Anpassung der Gebüh-ren nach mehr als 21 Jahren gekämpft. Zuletzt drohte das Gesetz zu scheitern, nachdem die Länder (letztlich mit Erfolg) versucht hatten, durch die Erhöhung der Gerichtskosten eine weitere Entlastung ihrer Haushalte zu verankern. Einen ausführlichen Bericht zu den Inhalten des Gesetzes finden Sie im Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden der Gebührenabteilung auf Seite 9 in diesem Heft.

Das neue Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränk-ter Haftung ermöglicht es, die Haftung für berufliche Fehler in der Partnerschaftsge-sellschaft auf das Vermögen der Partner-schaft zu beschränken. Die Bundesrechtsan-waltskammer hatte sich seit mehr als zwei Jahren für ein solches Gesetz eingesetzt, um den Rechtsanwälten eine Alternative zur Flucht in die englische LLP zu bieten.

Nicht verhindert werden konnte, dass mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäfts-praktiken, das am 09. Oktober in weiten Tei-len in Kraft getreten ist, eine neue Berufs-pflicht für Rechtsanwälte geschaffen wurde. Weitere Informationen finden Sie im Tätig-keitsbericht des Ausschusses Gesetzgebung und Planung einschließlich EU-Angelegen-heiten auf Seite 13 dieses Kammerreports.

Schließlich wurde am 10. Oktober des vergangenen Jahres das Gesetz zur Förde-rung des elektronischen Rechtsverkehrs

verkündet. Mit diesem Gesetz wird jeder Rechtsanwalt spätestens zum 01.01.2022 zur Nutzung des elektronischen Rechtsver-kehrs verpflichtet. Wir haben im Kammer-report 3/2013 ausführlich hierüber berich-tet und einen Zeitplan zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs veröffent-licht. Wie wir bereits berichtet haben, ist die Bundesrechtsanwaltskammer gesetzlich verpflichtet, bis zum 01.01.2016 für jeden Rechtsanwalt ein elektronisches Postfach (beA) einzurichten und zu unterhalten. Die hierfür anfallenden Kosten werden auf die regionalen Rechtsanwaltskammern umgelegt. Für die Rechtsanwaltskammer Stuttgart bedeutet dies, dass die Kammer-versammlung voraussichtlich über eine Erhöhung des Kammerbeitrags entscheiden muss.

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung im Dezember eine neue Fachan-waltschaft beschlossen. Mit dem Fachan-walt für internationales Wirtschaftsrecht reagiert das Anwaltsparlament auf den mit der zunehmenden Verflechtung der wirt-schaftlichen Beziehungen gestiegenen Be-ratungsbedarf im Kollisionsrecht und in fremden Rechtsordnungen.

Weiterhin hat die Satzungsversamm-lung eine Änderung von § 15 der Fach-anwaltsordnung beschlossen. Zukünftig muss jeder Fachanwalt 15 Fortbildungs-stunden pro Jahr nachweisen. Fünf Zeit-stunden hiervon können im Eigenstu-dium absolviert werden. Ebenfalls wird es zukünftig möglich sein, die Fortbil-dung unter bestimmten Voraussetzun-gen außerhalb einer Präsenzveranstal-tung zu absolvieren. Die Neuregelungen zu Fortbildung von Fachanwälten werden am 01. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres und damit voraussicht-lich am 01.01.2015 in Kraf t treten. Lesen Sie hierzu auch den Bericht des Vorsitzenden der Abteilung Fachgebiets-bezeichnungen auf Seite 7 dieses Kam-merreports.

Die Novellierung der Ausbildungsverord-nung für Rechtsanwalts- und Notarfach-angestellte war ebenfalls ein Thema, dass die Anwaltschaft im Jahr 2013 beschäf-tigt hat. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierte insbesondere die geplante Neugestaltung der mündlichen Prüfung. Dass die Novel-lierung der Ausbildungsverordnung in diesem Jahr, wie ursprünglich geplant, verabschiedet werden wird, ist nicht wahrscheinlich.

II. Aus der Hauptversamm-lung der Bundesrechts- anwaltskammer

Die Hauptversammlung der Bundes-rechtsanwaltskammer hat im Dezember ver-gangenen Jahres beschlossen, die Mitglied-schaft im Bundesverband der Freien Berufe zum 31.12.2014 zu kündigen. Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird im ersten Halbjahr 2014 Gespräche über eine neue Struktur eines Dachverbandes der ver-trauensgebundenen freien Berufe – inner-halb oder außerhalb der bestehenden Organisation führen. Die Bundesrechts- anwaltskammer zieht mit diesem Beschluss die Konsequenzen aus der Entwicklung des BFB im Jahr 2013. Nachdem bereits die Bundesarchitektenkammer aus dem Ver-band ausgeschieden war, hatten auch die Bundesärztekammer und die Kassenärztli-che Bundesvereinigung zum 31.12.2013 wirksam die Mitgliedschaft im BFB gekün-digt. Eine wirksame Vertretung der Interes-sen der vertrauensgebundenen freien Berufe durch den BFB war aus Sicht der Hauptversammlung der Bundesrechtsan-waltskammer nicht mehr hinreichend gesi-chert. Ob es dem BFB gelingt, mit dem im Dezember neu gewählten Präsidium die Or-ganisation neu aufzubauen und das Ver-trauen der ausgetretenen Mitglieder zu-rückzugewinnen, bleibt abzuwarten. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist sich darü-ber im klaren, dass die effektive Vertretung

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der Interessen ihrer Mitglieder auf Bundes-ebene und vor allem in Europa am besten dadurch gelingen wird, dass die Interessen der freien Berufe in einer Dachorganisation gebündelt werden. Derzeit offen ist, ob dies zukünftig in bereits bestehenden Organisa-tionen oder durch Schaffung einer neuen Organisation erfolgen wird.

III. Rechtspolitik auf Landesebene

1. Gespräch des Präsidiums der Rechts-anwaltskammer mit den Leitern der Stutt-garter Justizbehörden

Am 11. November waren das Präsidium und die Leiterinnen und Leiter der Stutt-garter Justizbehörden zu einer gemeinsa-men Besprechung im Oberlandesgericht Stuttgart zusammengekommen. Themen der Besprechung waren u.a. die Einführung des Güterrichterverfahrens in der Arbeits-gerichtsbarkeit Baden-Württembergs, die Umsetzung der Grundbuch- und Notariats-reform im Land sowie die Situation im Ge-richtsvollzieherwesen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform der Sachauf-klärung in der Zwangsvollstreckung. Hier-zu teilte der Präsident des Oberlandesge-richts Dr. Franz Steinle mit, dass die Gerichtsvollzieher flächendeckend fortge-bildet seien. Bei der Erteilung von „Dritt-auskünften“ gäbe es leider weiterhin Ver-zögerungen. Hilfreich wäre es, wenn das im Internetauftritt des Oberlandesgerichts abrufbare einheitliche Formular für den Vollstreckungsauftrag verwendet werden würde.

2. MinistergesprächAm 25. November waren die Präsiden-

ten der vier Rechtsanwaltskammern Baden-Württembergs und der Präsident des An-waltverbands zum jährlichen Gespräch mit dem Justizminister eingeladen. Themen des Gesprächs waren u.a. der elektronische Rechtsverkehr sowie die Forderung der An-waltschaft nach Nachbesserungen im RVG. Herr Minister Stickelberger versicherte, dass die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs keine Ein-bahnstraße sei. Justiz und Anwaltschaft werden bei der Einführung des ERV eng zusammenarbeiten.

IV. Rechtsanwaltskammer intern

Die Kammerversammlung wählte am 16. April des vergangenen Jahres Frau Kol-legin Klaudia Großmann in den Vorstand

der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Frau Kollegin Großmann trat die Nachfolge von Frau Kollegin Dr. Alexandra Schmitz an, die im Jahr 2012 aus dem Vorstand der Rechts-anwaltskammer ausschied, nachdem sie als Richterin an den Anwaltsgerichthof beru-fen worden war.

Mehr als 60 Vorstands- und Präsidiums-mitglieder sowie Geschäftsführer der 27 Rechtsanwaltskammern im Bundesge-biet, waren für die Tagung der Berufs-rechtsreferenten nach Stuttgart gereist. Die Konferenz dient dem Erfahrungsaus-tausch und der Meinungsbildung über ak-tuelle berufsrechtliche Themen. Die Tagung wurde geleitet von Vizepräsident Rechts-anwalt Professor Ingo Hauffe (Vorsitzen-der der Beschwerdeabteilung I und Vorsit-zender des Ausschusses Berufsrecht) und ihrem Vorsitzenden Hansjoerg Staehle (Vizepräsident der Bundesrechtsanwalts-kammer und Präsident der RAK München).

Als Dankeschön für ihr Engagement hat-te der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart die mehr als 200 ehrenamtlich für die Rechtsanwaltskammer tätigen Mitglie-der, Vertreter der Berufsschulen und Kanz-leiangestellten zu einem sommerlichen Empfang am 11.07.2013 nach Stuttgart ins Mash eingeladen. Eine besondere Anerkennung wurde Herrn Rechtsanwalt Berndt Dodt, Herrn Oberstudiendirektor Josef Hänle, Herrn Studiendirektor Berthold Hauger, Frau Rechtsanwältin Bettina Montag sowie Herrn Studiendirek-tor a.D. Thomas Schwabe sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wahle zuteil, die seit mehr als 20 Jahren für die Rechts-anwaltskammer aktiv sind.

V. Anwaltsgerichtsbarkeit

Die Amtszeit von Frau Rechtsanwältin Christina Reifelsberger als Mitglied des An-waltsgerichts endete im September 2013, nachdem Frau Reifelsberger den Kammer-bezirk gewechselt hatte. Auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Stuttgart wurde Frau Rechtsanwältin Melanie Reinke zum Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ernannt.

VI. Kammergeschäftsstelle

Seit dem 01.01.2013 wird die Ge- schäftsstelle der Rechtsanwaltskammer von Geschäftsführerin Rechtsanwältin Heidi Milsch geleitet. Seit Mai 2013 ver-stärkt Frau Rechtsanwältin Olga Hüfner

als Juristische Referentin das Team der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Das aktu-elle Organigramm der Rechtsanwaltskam-mer finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.rak-stuttgart.de.

Unsere diesjährige Kammerversamm-lung am Dienstag, den 08.04.2014, steht unter dem Zeichen der turnusgemäßen Wahlen zum Gesamtvorstand. Die anwaltli-che Selbstverwaltung ist auf eine breite de-mokratische Legitimation durch ihre Mit-glieder angewiesen, um Ihre Interessen gegenüber dem Gesetzgeber und Behörden effektiv zu vertreten. Ich freue mich daher, Sie am 08. April zahlreich auf unserer Hauptversammlung im Haus der Wirtschaft begrüßen zu dürfen.

IhreUlrike Paul

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Zulassungsabteilung

Präsidiumsmitglied Rechtsanwalt Dr. Frank J. Hospach

von vIzepräsIdent rechtsAnWAlt dr. frAnk J. hospAch, stuttgArt vorsItzender der zulAssungsAbteIlung

1. Zulassungen

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart konnte wie schon in den letzten Jahren er-neut einen Zuwachs der Mitgliederzahlen verzeichnen. Die Zahl der Mitglieder stieg von 7.267 im Jahr 2012 auf 7.354 im Jahr 2013. Dies bedeutet einen Anstieg um ca. 1,2 %.

Der Großteil der Zulassungsanträge ist unproblematisch und wird von der Kammer-geschäftsstelle durchschnittlich innerhalb von vier Wochen bearbeitet. Längere Bearbeitungszeiten können sich dann ergeben, wenn Rückfragen notwendig sind.

Mit Beschluss vom 05.02.2014 (1 BvR 2998/11 -- 1 BvR 236/12 -) erklärte das Bundesverfassungsgericht die §§ 59e Abs. 2 Satz 1 und 59f Abs. 1 Bundesrechts-anwaltsordnung (BRAO) für nichtig, soweit sie einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsan-waltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortli-che Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. Der erste Senat hob insoweit darauf ab, dass das Rechtsgut der beruflichen Unabhängigkeit bereits durch die berufsrechtlichen Pflichten der betei-ligten Rechts- und Patentanwälte im erfor-derlichen Umfang gewährleistet sei. Ob und inwieweit dieses Urteil auch für die Zulas-

sung anderer interprofessioneller Rechts-anwaltsgesellschaften von Relevanz ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel wer-den die Berufsordnungen der sozietätsfä-higen Berufe jedoch ein so hohes Schutz-niveau hinsichtlich der beruf lichen Unabhängigkeit haben, dass die Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts auch für weitere Formen der interprofessionel-len Zusammenarbeit sozietätsfähiger Berufe eine Abkehr von den bisher gelten-den Mehrheitserfordernissen bedeuten wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 16.05.2013 (AZ: II ZB 7/11) die sozietätsfähigen Berufe (hier: Apothe-ker) beim Bundesverfassungsgericht auf den Prüfstand gestellt.

2. Widerrufsverfahren

Der Großteil der Widerrufsverfahren betrifft die Fälle des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung. Auch hier bedarf es einer Widerrufsverfügung durch die Rechtsan-waltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Diese Verfahren gestalten sich in der Regel wenig kompliziert.

Ein weiterer, häufiger Grund für den Widerruf der Zulassung ist der Tatbestand des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sobald die Rechtsanwalts- kammer die Mitteilung über Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen ihre Mitglie-der erhält oder gar ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, wird der Betroffene zum Widerruf wegen Vermö-gensverfalls angehört. Der Vermögensver-fall wird im Fall eines Eintrags in das

Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet, was zu einer Umkehr der Beweislast führt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhält der Rechtsanwalt Gelegenheit, den Verdacht des Vermögensverfalls auszuräu-men bzw. die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Leider versäumen es die Betroffenen häufig, entsprechende Nach-weise in diesem Stadium des Verfahrens zu erbringen. Zwar kann der Nachweis auch noch im sich anschließenden Widerspruchs-verfahren erbracht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechungs-änderung des BGH der maßgebliche Zeit-punkt für die Beurteilung der Rechtmäßig-keit des Widerrufs der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufs-verfahrens ist. Mit dem Erlass des Wider-spruchsbescheids endet das behördliche Verfahren. Eine (erfolgversprechende) Nachreichung entsprechender Nachweise im gerichtlichen Verfahren ist daher nicht mehr möglich. Im Jahr 2013 waren insge-samt sechs Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof anhängig, die zum Teil jedoch noch nicht abgeschlossen sind.

3. Abwicklertätigkeit

Der (zwangsweise) Widerruf einer Zulas-sung erfordert in der Regel die Bestellung eines Abwicklers nach § 55 BRAO. Die Zahl der Abwicklungen ist im vergangenen Jahr leicht von 15 auf 12 gesunken. An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei denje-nigen Kollegen bedanken, die im Interesse der Anwaltschaft das oft nicht einfache Amt des Abwicklers übernehmen.

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Abteilung Fachgebietsbezeichnungen

Präsidiumsmitglied Rechtsanwalt Klaus-Dieter Schick

von präsIdIumsmItglIed rechtsAnWAlt klAus-dIeter schIck, stuttgArt, vor-sItzender der AbteIlung fAchgebIets-bezeIchnungen

Die Zahl der Fachanwaltsanträge geht bundesweit zurück; dieser Trend besteht auch bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Im Jahr 2013 wurden 129 neue Anträge gestellt, im Jahr 2012 waren es noch 137 und im Jahr 2011 155 Anträge.

Die meisten Anträge betrafen im Jahr 2013 das Familienrecht, gefolgt von Arbeits- und Verkehrsrecht.

1. Familienrecht 182. Arbeitsrecht 173. Verkehrsrecht 154. Steuerrecht 135. Bau- und Architektenrecht 86. Handels- und Gesellschaftsrecht 87. Miet- und WEG-Recht 88. Erbrecht 79. Strafrecht 710. Bank- und Kapitalmarktrecht 611. Sozialrecht 612. Insolvenzrecht 513. Versicherungsrecht 414. Medizinrecht 215. Verwaltungsrecht 216. Gewerblicher Rechtschutz 117. IT-Recht 118. Urheber- und Medienrecht 119. Agrarrecht 020. Transport- und Speditionsrecht 0 Gesamt 129

I. Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Internationales Wirtschaftsrecht

Da viele Kollegen bereits eine oder meh-rere Fachanwaltschaft erworben haben, ist eine gewisse Sättigung eingetreten. Die Satzungsversammlung diskutiert daher

schon seit längerem über die Einführung neuer Fachanwaltschaften. In ihrer Sitzung vom 06./07.12.2013 hat sie nunmehr die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft beschlossen:

In § 14n FAO n.F. sollen die Vorausset-zungen für den Fachanwalt für internatio-nales Wirtschaftsrecht geregelt werden. Mit der Einführung dieses Fachanwaltsti-tels wird dem Stellenwert des Wirtschafts-rechts und auch dessen Internationalisie-rung Rechnung getragen. Damit wird es in Zukunft 21 Fachanwaltschaften geben. Weitere Fachanwaltschaften, wie der Fachanwalt für Vergaberecht oder für Opferrecht, sind in der Diskussion.

Die Fachanwaltschaft für internationa-les Wirtschaftsrecht kann jedoch erst erworben werden, wenn das Bundesminis-terium der Justiz den Beschluss der Satzungsversammlung nicht beanstandet hat und er in den BRAK-Mitteilungen verkündet wurde. Der Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft. Wir werden Sie hierü-ber in unserem Newsletter unterrichten.

II. Längere Fortbildungs- verpflichtung

Weiter hat sich die Satzungsversamm-lung mit der Qualität des Fachanwaltstitels beschäftigt. Das dem Titel entgegenge-brachte Vertrauen ist nur dann gerechtfer-tigt, wenn sich die Fachanwälte kontinu-ierlich auf ihrem Gebiet fortbilden. Die Satzungsversammlung hat daher beschlos-sen, die in § 15 FAO verankerte Fortbil-dungsverpflichtung neu zu regeln. Wichtig ist hierbei vor allem die Ausweitung der Fortbildungspflicht. Statt wie bisher 10 Stunden soll die Gesamtdauer der Fort-bildung auf 15 Stunden erhöht werden. Da-bei können bis zu fünf Zeitstunden im Selbststudium absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Diese Regelung muss ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Sie wird nach § 16 Abs. 3 FAO n.F. erst zum 01.01.2015 wirksam. Über die kon-krete Umsetzung und die Anforderungen an den Nachweis der Lernerfolgskontrolle bei dem Selbststudium werden wir Sie recht-zeitig über unsere Homepage und unseren Newsletter informieren.

III. Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO

Auch in diesem Jahr bitten wir Sie, Ihre Fortbildungsnachweise möglichst gesam-melt bei der Geschäftsstelle einzureichen. Sollten Sie die Nachweise für die im Jahr 2013 besuchten Veranstaltungen noch nicht vorgelegt haben, bitten wir Sie, dies umgehend nachzuholen.

Auch Dozenten- und Autorentätigkeit kann als Fortbildung gewertet werden. Bei der Dozententätigkeit wird die reine Vortrags-zeit (und nicht die Vorbereitungszeit) berücksichtigt. Bei der Autorentätigkeit bitten wir um Hereingabe einer Kopie des Aufsatzes oder eines Ansichtsexemplars des veröffentlichen Buches. Entscheidend ist das Erscheinungsjahr. Die Publikation muss fachbezogen sein und in einem wissenschaftlichen Buch/Fachzeitschrift erscheinen.

Die Geschäftsstelle wird oft gebeten, im Voraus Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Fortbildungsveranstaltung anerkannt wird. Dies ist jedoch nicht mög-lich, da die Rechtsanwaltskammer immer erst im Nachhinein – anhand des bestätig-ten Seminarinhalts – prüfen kann, ob die Fortbildungsveranstaltung den Vorausset-zungen des § 15 FAO entspricht. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

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Vizepräsident Rechtsanwalt Prof. Ingo Hauffe

Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Dr. Helmut Schuster

von vIzepräsIdent rechtsAnWAlt prof. Ingo hAuffe, ludWIgsburg, vorsItzender der bA I, und vorstAndsmItglIed rechtsAnWAlt dr. helmut schuster, stuttgArt, vorsItzender der bA II

Die Anzahl der Beschwerden ist im Jahre 2013 im Vergleich zum Vorjahr von 132 auf 112 Beschwerden zurückgegangen.

Bei den oben genannten Beschwerdever-fahren handelt es sich nur um solche, die tatsächlich in den Beschwerdeabteilungen verhandelt wurden. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 1332 Beschwerden gegen Kolleginnen/Kollegen eingereicht. Die Ge-schäftsführung der Rechtsanwaltskammer konnte die meisten Verfahren mangels berufsrechtlich relevanter Vorwürfe oder aufgrund der Einlassungen der Kolleginnen/Kollegen ohne Behandlung in einer Beschwer-deabteilung erledigen.

Die weit überwiegende Zahl der ausge-sprochen Rügen wurde bestandskräftig. Es gab nur wenige Einsprüche gegen verhängte Rügen, die in der Mehrzahl von der jeweils an-deren Abteilung als unbegründet zurückge-wiesen wurden. Nur in Ausnahmefällen wur-den Anträge auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach § 74a BRAO gestellt.

Die Beschwerdeabteilungen weisen darauf

hin, dass ein/e Kollegin/Kollege in Beschwer-desachen gegenüber dem Vorstand der Rechts-anwaltskammer zur Auskunft verpflichtet ist. Zudem lassen sich viele Beschwerden leichter aufklären oder aber erweisen sich sogar als haltlos, wenn eine Stellungnahme zur Sache abgegeben wird. Erfolgt keine Stellungnahme muss ein kostenintensives und langwieriges Zwangsgeldverfahren (§§ 56 ff. BRAO) einge-leitet werden. Darüber hinaus begründet das Unterlassen der Äußerung einen weiteren Berufsrechtsverstoß.

In einer Vielzahl der Fälle, die zurückge-wiesen werden, ohne dass sie in die Beschwerdeabteilungen überführt werden, beschwert sich der Mandant über den von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit der Begrün-dung, dass er sich nicht hinreichend vertre-ten fühle. Die Rechtsanwaltskammer kann in diesen Fällen allenfalls im Wege des Vermitt-lungsverfahrens zwischen Anwalt und Man-dant gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO tätig wer-den. Zuweilen werden in diesen Beschwerden jedoch überzogene Erwartungen des Einzel-nen an unser Rechtssystem und an den An-walt ersichtlich. Hier gilt es, den Mandanten auf der einen Seite umfassend über die recht-lichen Möglichkeiten zu informieren und auf der anderen Seite klar die Grenzen des Mach-baren bzw. des wirtschaftlich Vertretbaren aufzuzeigen. Eine transparente Darstellung

des Kostenrisikos könnte dabei das ein oder andere Missverständnis bereits im Vorfeld beseitigen.

Häufiger Gegenstand von Beschwerden ist schließlich das Gebot der Sachlichkeit aus § 43a Abs. 3 BRAO. Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit, der berufsrechtlich sanktioniert werden kann, kommt jedoch nur dann in Be-tracht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten des Rechtsanwalts um die bewuss-te Verbreitung von Unwahrheiten oder um Be-leidigungen handelt, die nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen ge-rechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 – 1 BvR 537/81 sowie BVerfG, Be-schluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 126/91). Die berufsrechtliche Sanktionierung lediglich stilwidriger Äußerungen würde einen unzu-lässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG ge-schützte Freiheit der Berufsausübung sowie in die durch Art. 5 GG geschützte Freiheit der Meinungsäußerung bedeuten (BVerfG, Be-schluss vom 14.07.1987 – 1 BvR 537/81). Auf Unverständnis stößt es leider häufig, wenn die Rechtsanwaltskammer Beschwerden zu-rückweisen muss, weil die beanstandeten Äu-ßerungen zwar dem persönlichen Taktgefühl widersprechen mögen, aber die Voraussetzun-gen einer Beleidigung nicht erfüllen.

von vIzepräsIdent rechtsAnWAlt prof. Ingo hAuffe, ludWIgsburg, vorsItzender der WIderspruchsstelle

Beschwerdeabteilungen I und II

Widerspruchsabteilung

TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Die Widerspruchsabteilung hatte im Jahr 2013 über insgesamt 17 Widersprüche zu entscheiden. Diese teilen sich wie folgt auf:

Versagung der Zulassung: 1Widerruf der Zulassung: 8Versagung d. Fachanwaltsbezeichnung: 3Versagung der Auskunft nach § 51 Abs. 6 BRAO: 1Sonstige: 4

In 12 Fällen wurde der Widerspruch zurück-gewiesen. In zwei Fällen konnte das Verfah-ren durch Abhilfe beendet werden, weitere zwei Verfahren sind noch nicht abgeschlos-sen. Die Mehrzahl der Widersprüche betraf den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensver-falls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

von schrIftführer rechtsAnWAlt dr. mArkus sIckenberger, heIlbronn, vorsItzender der gebührenAbteIlung

I. Zweites Kostenrechts- modernisierungsgesetz

Nach langwierigen Verhandlungen ist am 01.08.2013 das 2. Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetz in Kraft getreten. Zu Begeisterungsausbrüchen besteht kein Anlass. Die Gerichtsgebühren sind deutlich stärker angehoben worden als die Anwalts-gebühren. Auch wenn man als Vergleichs-zeitpunkt auf das Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 abstellt, das durch strukturel-le Änderungen Gebührenverbesserungen bewirkte, bleibt die Anpassung deutlich unter der Inflationsrate. Ein Ärgernis war das nachhaltige Bemühen des zuständigen Referenten im Bundesministerium der Jus-tiz, zunächst durch die beabsichtigte Än-derung von § 14 RVG, wonach im Wesentli-chen nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit maßgeblich sein sollten, und nach Misslingen dieses anwaltsfeindlichen Versuchs durch Einführung eines neuen Nr. 2301 VV RVG (wonach die Geschäftsge-bühr höchstens 1,3 betragen solle, wenn die Sache nicht umfangreich oder schwie-rig ist) den ausgestandenen Kampf um die Bestimmung der Geschäftsgebühr neu zu entfachen. Das konnte im Schulterschluss zwischen DAV und BRAK zum Glück im Rechtsausschuss des Bundestages, der für seine sorgfältige und kompetente Arbeit ausdrücklich zu loben ist, zu Fall gebracht werden.

Die erreichten Verbesserungen sind al-lenfalls überwiegend ausreichend. Völlig indiskutabel ist es hingegen, dass die Zu-satzgebühr für umfangreiche Beweisauf-nahmen nach Nr. 1010 VV RVG erst dann an-fallen soll, wenn drei Beweisaufnahme- termine stattfinden, die noch dazu beson-ders umfangreich sein müssen. Das wird in der Praxis so gut wie nie vorkommen. Unab-

hängig davon, dass die Begrenzung des Gegenstandswerts in § 31b RVG bei Zahlungsvereinbarungen durch nichts gerechtfertigt ist, hat der Gesetzgeber, der bereits mit dem neuen RVG im Jahre 2004 eine Einigungsgebühr für Ratenzahlungs-vereinbarungen schaffen wollte (was durch einen handwerklichen Fehler misslang), erneut dilletiert, denn durch die kasuisti-sche Fassung der Regelung zur Zahlungs-vereinbarung besteht die Gefahr, dass nicht wenige Ratenzahlungsvereinbarungen von der Neuregelung nicht erfasst werden, etwa wenn nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein Ratenzahlungsvergleich unter der Bedingung geschlossen wird, dass der Widerspruch zurückgenommen und der Anspruch mit Vollstreckungsbescheid tituliert wird. Und schließlich ist die Wei-gerung des Gesetzgebers, die Fahrtkosten auf € 0,50 pro Kilometer zu erhöhen, völlig unangemessen. Zumindest diese Ärgernis-se sollten die Anwaltschaft nicht hinneh-men und weiterhin auf eine zwingend erforderliche Nachbesserung drängen.

II. Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit

Ein weiteres intensiv von der Tagung der Gebührenreferenten, der der Unterzeichner angehört, diskutiertes Thema war der Ent-wurf eines bundeseinheitlichen Streitwert-katalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. En-de Mai 2013 hat die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit einen einheit-lichen Streitwertkatalog für die Arbeits-gerichtsbarkeit veröffentlicht. Dieser Katalog soll eine Empfehlung an alle Arbeitsgerichte sein. Die Resonanz auf diesen Katalog ist jedoch vor allem in der Anwaltschaft nicht überwiegend positiv. Dies liegt weniger an dem durchaus disku-tablen Plan, einen einheitlichen Streit-wertkatalog zu entwickeln, als vielmehr an den Umständen des Zustandekommens des Katalogs. Die Streitwertkommission setzt

sich aus neun Vertretern der 18 Landes-arbeitsgerichte zusammen. Aus der Anwalt-schaft wurde niemand beteiligt. Konkret bedeutet das, dass die Richterschaft ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Anwaltschaft einseitig die Streitwerte bestimmt. Zwar war angedacht, den Streitwertkatalog als Empfehlung mit der Anwaltschaft noch zu diskutieren. Durch die Veröffentlichung hat die Kommission jedoch Fakten geschaffen, die nicht mehr leicht ausgeräumt werden können. In der Praxis halten sich viele Arbeitsgerichte an diese Empfehlungen. In Baden-Württemberg bleibt die Entwicklung abzuwarten, da das Landesarbeitsgericht nicht in der Kommission vertreten war. Darüberhinaus hat der zuständige Referent des BMJ Bereitschaft signalisiert, wesent-liche offene Streitwertfragen gesetzlich zu regeln.

III. Zulässigkeit von kostenloser Erstberatung

An die Gebührenabteilung wird immer wieder die Frage herangetragen, ob eine kostenlose Erstberatung rechtlich zulässig ist. § 34 RVG erlaubt grundsätzlich auch die kostenlose Erstberatung. Es sollte jedoch gut überlegt werden, ob im Interesse des Quali-tätsstandards der anwaltlichen Tätigkeit das Anbieten und vor allem das Werben mit einer kostenlosen Erstberatung sinnvoll ist.

IV. Pauschalhonorar bei Unterlassung, Abmahnung in File-Sharing-Fällen

Die Abrechnung bei File-Sharing-Fällen führt immer wieder zu Problemen. Manche Kanzleien werben mit Pauschalpreisen, die deutlich unter den Gebühren liegen, die normalerweise nach Nr. 2300 VV RVG abge-rechnet werden können. Zwar ist die Ver-einbarung von Pauschalhonoraren für außergerichtliche Tätigkeiten grundsätz-lich zulässig, allerdings muss nach § 4 RVG das Honorar in einem angemessenen

Gebührenabteilung

Schriftführer Rechtsanwalt Dr. Markus Sickenberger

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III. Novellierung der Reno- Pat-Ausbildungsverordnung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 06.01.2014 den Entwurf für die Novellierung der Ausbildungsverord-nung vorgelegt. Die Rechtsanwaltschaft kri-tisiert an diesem Entwurf insbesondere die Entwertung der mündlichen Prüfung. Zwar enthält der vorgelegte Verordnungsentwurf im Rahmen des fallbezogenen Fachge-sprächs eine beschränkte Erweiterung zum ursprünglichen Entwurf. Zwingend erforder-lich ist aus Sicht der Anwaltschaft jedoch eine Steigerung der Wertigkeit des fallbezo-genen Fachgesprächs in der Form, dass die Gewichtung in Mandantenbetreuung ange-hoben und die Prüfungszeit auf bis zu 30 Mi-nuten erhöht wird. Weiterhin wird kritisiert, dass der vorgesehene Rahmenlehrplan der Intension der Novellierung, nämlich Förde-rung der fachspezifischen Fremdsprache, der Mandantenkommunikation, der Grundzüge des Europa- und Wirtschaftsrechtes sowie der Implementierung des elektronischen Rechtsverkehrs nur unzureichend gerecht wird. Dass die Verordnung unter diesen Vo-raussetzungen am 01.08.2014 in Kraft tre-ten wird, ist unwahrscheinlich.

IV. Berufsmessen

Insgesamt sind die Ausbildungszahlen zum Rechtsanwaltsfachangestellten (leicht) rückläufig. Die Abteilung nutzt daher Berufsmessen, die von den Berufsschulen

oder auch von allgemeinbildenden Schulen angeboten werden, um für den Beruf zu werben und die Schüler über das Berufsbild und die Ausbildung zu informieren. Auf folgenden Messen war die Rechtsanwalts-kammer vertreten: – Berufsbörse, Fritz-Leonhardt Realschule in Degerloch am 19.01.2013

– Berufsfindungstage der Friedrich-List-Berufsschule Ulm am 26.02.2013

– Berufskundetag am Hölderlingymnasium Nürtingen am 27.04.2013

– Hausmesse Andreas-Schneider Berufs-schule Heilbronn am 29.11.2013

V. Abschlussprüfung Rechtsanwalts- und Rechts- anwalts- und Notarfachange- stellte 2013:

Die schriftlichen Prüfungen für Rechts-anwalts- und Rechtsanwalts- und Notar-fachangestellte fanden vom 05. bis einschließlich 07.05.2013, die mündlichen Prüfungen vom 25.06. bis 29.06.2013 statt. Der Notendurchschnitt 2013 betrug 2,7 und veränderte sich somit nicht zum Vorjahr (Note 2,7) Die Ergebnisse haben wir im Kammerreport 3/2013 veröffentlicht.

Vorstandsmitglied Rechtsanwältin Andrea Hartmann

Abteilung für Auszubildende und Angestellte

von vorstAndsmItglIed rechtsAnWältIn AndreA hArtmAnn, stuttgArt, vorsItzende der AbteIlung für AuszubIldende und Angestellte

I. Abteilungssitzung

Die Abteilung für Angestellte und Aus-zubildende tagte im Januar 2013 gemein-sam mit den Vertretern der Berufsschulen Ellwangen, Heilbronn, Stuttgart und Ulm. Auf Vorschlag der Abteilung hat der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart beschlossen, eine Erhöhung der Richtsätze für die Ausbildungsvergütung ab dem Lehr-jahr 2014 wie folgt wie folgt als Empfehlung an die Ausbilder abzugeben:

1. Ausbildungsjahr: € 450,00 bis € 600,002. Ausbildungsjahr: € 500,00 bis € 650,003. Ausbildungsjahr: € 550,00 bis € 700,00

II. Mitglieder der Abteilung

Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Gesamtvorstands wurde Frau Rechtsan-wältin Klaudia Großmann als neues Mitglied in die Abteilung berufen. Die Abteilung begrüßt Frau Kollegin Großmann an dieser Stelle noch einmal recht herzlich.

TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Daher ist es sinnvoll, die Pauschalhonora-re nicht für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zu vereinbaren, sondern dahinge-hend zu differenzieren, welche Tätigkeiten im Einzelnen geleistet werden.

V. Neue Formulare für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Seit dem 09.01.2014 gibt es neue Formulare für die Beratungshilfe. Diese finden Sie auf der Homepage der Rechtsan-waltskammer Stuttgart.

Für die Prozesskostenhilfe gelten seit dem 01.01.2014 neue Freibeträge. Zudem sind gibt es auch hier seit dem 22.01.2014 neue Formulare, die Sie ebenfalls auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer abru-fen können.

VI. Gebührengutachten der Abteilung

Die Gebührenabteilung hatte im Jahr 2013 insgesamt 16 Gebührengutachten zu erstellen. Damit ging die Zahl der Gutach-ten erneut zurück. Offensichtlich werden die Rechnungen von Kollegen nicht mehr so häufig beanstandet. Auch hat die Recht-

sprechung mittlerweile (fast) alle Streit-fragen beantwortet, so dass anders als nach dem Inkrafttreten des RVG nunmehr Rechtssicherheit herrscht.

Auch die Zahl der Schiedsgutachten war mit insgesamt 6 Schiedsurteilen deutlich geringer als im Vorjahr, in welchem 13 Schiedsurteile gefällt wurden. Daneben hat die Geschäftsstelle wie in den voran-gegangenen Jahren eine Vielzahl schriftli-cher und telefonischer Gebührenanfragen beantwortet.

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KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 11 |

VI. Zwischenprüfung Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestellte 2013:

Am Samstag, den 30.11.2013 fand die Zwischenprüfung statt. Folgende Ergebnisse wurden erzielt:

VII. Prüfung zum staatlich anerkannten Abschluss Gepr. Rechtsfachwirt/in 2013:

90 Prüflinge des Rechtsfachwirtkurses 2011 - 2013 nahmen an der Abschlussprü-fung teil, davon haben 62 die Prüfung bestanden. Der Notendurchschnitt der Prüfung beträgt 3,7. Die Ergebnisse finden Sie im Kammerreport 3/2013.

Die Abteilung bedankt sich bei den Vertretern der Berufsschulen sowie bei den Prüferinnen und Prüfern für die wiederum sehr gute Zusammenarbeit im Berichtsjahr.

Schule Prüf ungsort Teilnehmer Punkte Note

KNS Stuttgart Waldaupark Stuttgart-Degerloch 173 77 2,8

Friedrich-List Ulm Friedrich-List Schule Ulm 31 77 2,7

Kfm.+Gewerbl. Ellwangen Kfm.+Gewerbl. Schule Ellwangen 17 73 3,0

Andreas-Schneider Heilbronn Andreas-Schneider Schule Heilbronn 37 83 2,2

Summe 258 310 2,7

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Wie jedes Jahr umfasste die Prüfung 50 Fragen, die nach dem Multiple-Choice-System beantwortet werden mussten.

Am 17. Mai tagte die Konferenz der Berufs-rechtsreferenten in Stuttgart. Mehr als 60 Vorstands- und Präsidiumsmitglieder sowie Geschäftsführer der 27 Rechtsanwalts-kammern im Bundesgebiet, waren für die Tagung nach Stuttgart gereist, die vom Ausschuss organisiert und vom Vorsitzenden des Ausschusses und dem Vorsitzenden der Konferenz der Berufsrechtsreferenten, RA Hansjoerg Staehle, geleitet wurde. Die berufsrechtlichen Themen der Konferenz wa-ren breitgefächert.

Sie reichten von der Anwendbarkeit des Berufsrechts auf sogenannte „Doppel- berufler“ über das immer wieder aktuelle Thema der Interessenkollision bis hin zu Fragen über den Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Auslagerung von Dienstleistungen. Wir haben hierüber im Kammerreport 2/2013 ausführlich berichtet.

Darüber hinaus setzte sich der Ausschuss intensiv mit der Frage der Verschwiegenheitsverpf lichtung des Vorstands aus § 76 BRAO auseinander.

Anlass hierfür war ein Aufsatz des Kollegen Dr. Har tung im Anwaltsblat t 2013 (Seite 582 ff). Hartung vertritt darin die Auffassung, dass es mit der Verschwiegen-heitsverpflichtung des Vorstands unverein-bar sei, wenn im Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Stellungnahmen des anwaltlichen Beschwerdegegners ohne dessen ausdrückliches Einverständnis an den Beschwerdeführer weitergeleitet wer-den. Hartung bezieht sich insoweit auf § 76 BRAO und auf das Verbot der Einsicht-nahme in die Personalakten gemäß § 58 BRAO. Insbesondere beruft er sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2011 (AZ: AnwZ. (B) 50/10).

Der Ausschuss Berufsrecht teilt die Auf-fassung von Hartung nicht. Der Beschluss des BGH, auf den sich Herr Kollege Hartung stützt, erging nicht zu der aufgeworfenen Frage, sondern zu der Problematik der Abgrenzung der Zuständigkeit des Anwalts-gerichtes und des Anwaltsgerichtshofes. Der BGH führt zur Sache aus: „Die Weiter-gabe einer solchen Stellungnahme kann daher sowohl eine Maßnahme in einem

gegen einen Rechtsanwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang der Verschwiegenheits-pflicht der Vorstandsmitglieder (§ 76 BRAO) und des Einsichtsrechts in die Personal- akte des Anwalts aufwerfen“. (Anm. 11 am Ende). Weitere Ausführungen zu den von Hartung aufgeworfenen Fragen enthält der Beschluss des BGH allerdings nicht. Eine ausführliche Stellungnahme zur Problema-tik werden wir im Kammerreport 2/2014 veröffentlichen.

Im vergangenen Tätigkeitsbericht hatte ich darüber berichtet, dass die Bundesrechtsanwaltskammer sich mit der Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der beruflichen Zusammen-arbeit von sozietätsfähigen Berufsträgern (§§ 59c ff. BRAO) befasst. Zwischenzeit-lich hat sich der BGH zu der hieran angren-zenden Frage der beruflichen Zusammen-arbeit mit nicht nach § 59a BRAO sozietätsfähigen Berufen geäußert. Das Gericht hält das geltende Verbot für Rechtsanwälte, sich mit Ärzten und Apothekern zu einer Sozietät zu verbinden,

von vIzepräsIdent rechtsAnWAlt prof. Ingo hAuffe, ludWIgsburg, vorsItzender des Ausschusses berufsrecht

Vizepräsident Rechtsanwalt Prof. Ingo Hauffe

Ausschuss Berufsrecht

Page 12: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

für mit Art. 12 I GG unvereinbar. Die für das Verbot angeführten Gründe des Gemein-wohls können nach Auffassung des BGH einen so weitgehenden Eingriff in die Be-rufsfreiheit nicht rechtfertigen (BGH, Be-schluss vom 16.05.2013 (II ZB 7/11). Der Beschluss liegt dem Bundesverfassungsge-richt zur Entscheidung vor. Es bleibt abzu-warten, ob das höchste Gericht sich der Auffassung des BGH anschließt.

Mit Urteil vom 19.09.2013 (BGH, Urt. vom 19.09.2013 - IX ZR 322/12) hat sich der BGH klarstellend zur gemeinschaftlichen Vertretung von Eheleuten im Scheidungs-verfahren geäußert. Sein Leitsatz lautet wie folgt:

„Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Schei-dungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Fol-gen einer solchen Beratung hinzuweisen.“

Diese Entscheidung des BGH ist inso-weit als anwaltsfreundlich zu bezeichnen, als der Senat davon ausgeht, dass die gemeinsame Beratung der Eheleute bis zum Aufdecken des Interessenkonf liktes ordnungsgemäß erfolgt ist und dement-sprechend dem Grunde nach ein Gebühren-anspruch besteht. Der 9. Zivilsenat hat in

seiner Entscheidung zu Gunsten der Kläge-rin unterstellt, dass die gemeinsame Bera-tung scheidungswilliger Eheleute zulässig sei (Anmerkung 9). Nichtsdestotrotz führt dies aber nicht dazu, dass der Anwalt die geltend gemachten Gebühren verlangen kann, denn aus § 242 BGB folgt, dass dem Mandanten in einem solchen Falle in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwalts-vertrag in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzan-spruch gegenüber der Klägerin zusteht. Der BGH verlangt vom Anwalt, dass er den Ehe-mann und die Ehefrau vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweist, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von beiden beraten darf und dass bei einer gemeinsamen Bera-tung nicht mehr die Interessen einer Par-tei einseitig vertreten werden dürfen, son-dern die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten werden können. Darüber hinaus muss der Hinweis erfolgen, dass im Falle einer Niederlegung des Mandats beide Eheleute verpflichtet sind, neue Anwälte zu beauftragen und so-mit insgesamt Kosten für drei Anwälte ent-stehen können. Wenn diese Belehrungen nicht erfolgt sind, kann der Anwalt einen Gebührenanspruch nicht durchsetzen (ins-besondere Anmerkungen 10 und 13).

Letztlich ist noch auf eine Entschei-dung des ersten Strafsenates des BGH vom 05.09.2013 (AZ: 1 StR 162/13) hinzuwei-sen. In diesem Verfahren wurde ein Kollege verurteilt, der in einem Mahn-schreiben gedroht hatte, bei nicht fristge-rechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaf t zur Überprüfung wegen des Verdachtes des Betruges vorzu-legen. Die Strafkammer hatte die Drohung als verwerflich im Sinne des § 240 StGB angesehen, die hiergegen gerichtete Revi-sion verwarf der Strafsenat. Der Bundesge-richtshof hat es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unver-einbar gehalten, und daher für verwerflich erachtet, dass juristische Laien durch Androhung oder Behauptungen, die ein Anwalt mit der Autorität eines Organes der Rechtspfleger ausspreche, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesen geprüften rechtlichen Ansprüche veran-lasst werden sollten. Diese Entscheidung gibt Anlass, Mahnschreiben genauestens zu prüfen, insbesondere wenn mit einer Straf-anzeige gedroht werden soll.

Der Ausschuss Juristenausbildung befasste sich in diesem Jahr intensiv mit der Qualität der an-waltlichen Referendarausbildung. Die Rechtsan-waltskammern Baden-Württembergs sind ver-antwortlich für die Durchführung und die Organisation der Einführungslehrgänge in den beiden Anwaltsstationen.

Nachdem kautelarjuristische Klausuren verstärkt Gegenstand im zweiten juristischen Staatsexamen sein werden, sind die vier Anwaltskammern mit dem Justizprüfungsamt dahingehend übereingekommen, die Lehrver-anstaltungen „Anwaltliches Berufsrecht“ und „Mandat mit Haftungsfragen“ unter dem Titel: „Anwaltliches Berufsrecht und Haf-tungsfragen“ zusammenzufassen. Der Lehr-

stoff wird dabei in 15 Stunden vermittelt, die zum bisherigen Zeitplan freiwerdenden 5 Stunden sollen zur Einübung anwaltlicher Klausuren dienen. Auf diese Weise sollen die anwaltlichen Einführungslehrgänge examens-orientierter ausgerichtet werden.

Darüber hinaus werden Elemente der Anwaltsstation II in die Anwaltsstation I und zu einem geringen Teil in die Einführungslehr-gänge der anderen Ausbildungsstationen vorgezogen. Auf diese Weise soll die unmit-telbar vor den schriftlichen Prüfungen gelegene Anwaltsstation II entlastet und eine bessere Verbindung zum justiziellen Unter-richt erreicht werden.

Eine größere Akzeptanz der anwaltlichen Einführungslehrgänge durch die Einübung

anwaltlicher Klausurtechnik kann jedoch nur erzielt werden, wenn im Examen verstärkt anwaltliche Klausuren und insbesondere kautelarjuristische Klausuren zum Einsatz kommen. Hierfür sind die Rechtsanwaltskam-mern auf Ihr Engagement angewiesen. Ich bitte Sie daher, den auf der folgenden Seite abgedruckten Aufruf zu beachten.

Eine stärkere Anwaltsorientierung im Staatsexamen würde den tatsächlichen Gege-benheiten entsprechen. Es ist zu bedenken, dass der weit überwiegende Teil der Absolven-ten des zweiten Staatsexamens, sei es aus Überzeugung oder aus pragmatischen Erwä-gungen heraus, den Beruf des Rechtsanwalts ergreift.

von vIzepräsIdent rechtsAnWAlt prof. Ingo hAuffe, ludWIgsburg, vorsItzender des Ausschusses JurIstenAusbIldung

Vizepräsident Rechtsanwalt Prof. Ingo Hauffe

Ausschuss Juristenausbildung

Page 13: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 13 |

Anwaltsklausuren für die zweite juristische Staatsprü-fung Initiative der der Rechts-anwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen

Nach der Juristenausbildungs- und Prü-fungsordnung (JAPrO) werden in der schrift-lichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung auch Anwaltsklausuren ge-stellt. Das Landesjustizprüfungsamt (LJPA)

sucht Ersteller von Anwaltsklausuren. Die Erstellung einer Anwaltsklausur wird vom LJPA bei Annahme der Anwaltsklausur mit € 500,00 vergütet. In Abstimmung mit dem LJPA gewähren die vier Rechtsanwaltskam-mern Baden-Wür t tembergs darüber hinaus für die Erstellung von Anwaltsklau-suren einen Vergütungszuschuss von € 1.000,00, so dass ein Klausurersteller bei Annahme einer Anwaltsklausur durch das LJPA eine Vergütung von € 1.500,00 erhal-ten kann.

Bei Interesse an einer Klausurerstellung steht Herr Ministerialrat Dr. Michael Stauß, Leiter des Referats Ausbildung des Justiz-ministeriums Baden-Württemberg – Lan-desjustizprüfungsamt –, Urbanstraße 32, 70182 Stuttgart, Tel. 0711 / 2792362, ger-ne für Fragen zu den Mindestvorgaben der Klausurerstellung zur Verfügung.

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

von präsIdIumsmItglIed lArs kuchenbecker, stuttgArt, vorsItzender des Ausschusses gesetzgebung und plAnung eInschlIesslIch eu-frAgen

In seiner Sitzung am 19.06.2013 hat sich der Ausschuss insbesondere mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, dem Gesetz zur Einführung der Partnerschaftsge-sellschaft mit beschränkter Berufshaftung sowie der Einführung des Güterrichtermo-dells in der Arbeitsgerichtsbarkeit befasst.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäfts-praktiken ist zu weiten Teilen am 09.10.2013 in Kraft getreten. Es soll den Verbraucher vor unseriösem Geschäftsgebaren (insbesondere im Bereich des Inkassowesens) schützen. Trotz entsprechender Bemühungen seitens der Anwaltschaft konnte bedauerlicherweise nicht verhindert werden, dass mit dem neuen § 43d BRAO eine dem System der Bundesrechtsanwaltsordnung bislang frem-de Berufspflicht statuiert wird. Die Verpflich-tung des Rechtsanwalts, den Schuldner bei Inkassomandaten umfassend zu informieren, dient ausschließlich dem Schutz der Gegen-partei. Diese Neuregelung ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu beeinträchtigen. Im Kammer- report 3/2013 hat Ausschussmitglied Dr. Julia Blind ausführlich über das neue Gesetz berichtet.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) stellt eine Alternative zur englischen

Limited Liability Partnership (LLP) dar. Im Kammerbezirk wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes bislang sieben Par tGmbB eingetragen. Weitere Informationen zur PartGmbB und zu den Eintragungsvorausset-zungen finden Sie auf der Homepage der RAK Stuttgart unter www.rak-stuttgart.de.

Mit dem Mediationsgesetz aus dem Jahre 2012 wurde in § 54 Abs. 6 ArbGG das Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichts-barkeit verankert. Der Präsident des Landes-arbeitsger ichts Baden-Württemberg, Herr Dr. Eberhard Natter, hat die Anwalt-schaft im Rahmen der Ausarbeitung eines Gü-terichtermodells für die Arbeitsgerichtsbar-keit in Baden-Württemberg mit eingebunden. Seit 01.01.2014 bieten die Arbeitsgerichte Freiburg/Lörrach, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm als sogenannte Güterich-terzentren das Güterichterverfahren an. Die Arbeitsgerichte Heilbronn, Pforzheim und Reutlingen werden etwaige Verfahren an eines dieser Güterichterzentren verweisen. Das Merkblatt zum Güterrichterverfahren und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der RAK Stuttgart unter www.rak-stuttgart.de sowie unter www.lag-baden-wuerttemberg.de.

Das Land Baden-Württemberg hat zum 01.05.2013 das Gesetz über die obligatori-sche Streitschlichtung aufgehoben. Die RAK Stuttgart hatte sich für das geplante Aufhe-bungsgesetz ausgesprochen.

Auf europäischer Ebene ist der Mitteilung der EU-Kommission zur Bewertung der regle-mentierten Berufe (COM (2013) 676) beson-

dere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kom-mission betrachtet die Reglementierung von Berufen und das System der Selbstverwaltung als Hindernis für die Freizügigkeit im Euro-päischen Binnenmarkt. Aus diesem Grund will sie eine entsprechende Evaluation in den Mit-gliedstaaten durchführen. Auch wenn die An-waltschaft wohl erst in der „dritten Runde“ der geplanten Evaluation einbezogen wird, wird der Ausschuss das Thema kritisch verfolgen. Die anwaltliche Selbstverwaltung ist elementarer und unverzichtbarer Bestand-teil der freien und unabhängigen Berufsaus-übung eines jeden Rechtsanwalts. Einer Auf-weichung dieses Systems muss frühzeitig begegnet werden.

Das Bundesministerium des Innern gibt in seiner Mitteilung vom 21.11.2013 im Hin-blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Hinweise zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Rentenversicherung für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtun-gen. Das Schreiben ist in diesem Kammerre-port auf Seite 19 ff. im vollen Wortlaut abge-druckt. Da nach der Rechtsprechung die Wirkung von Befreiungsanträgen auf das je-weilige Arbeitsverhältnis und innerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Tätig-keit begrenzt ist, muss - insbesondere bei Neueinstellungen bzw. Tätigkeitsänderungen nach dem 31.10.2012 - sorgfältig geprüft werden, ob bereits vorliegende Befreiungs-bescheide weiterhin Gültigkeit haben.

Präsidiumsmitglied Lars Kuchenbecker

Ausschuss für Gesetzgebung und Planung (einschließlich EU-Fragen)

Page 14: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Ausschuss Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Frank E. R. Diem

von rechtsAnWAlt frAnk e. r. dIem, stuttgArt, vorsItzender des Ausschusses medIen und öffentlIchkeItsArbeIt

Der Ausschuss Medien- und Öffentlich-keitsarbeit tagte am 10.06.2013. Schwer-punkt der Sitzung war der geplante Relaunch des Internetauftritts der Rechts-anwaltskammer. Die Homepage der Rechts-anwaltskammer wurde im Jahr 2005 „live“ gestellt. Sie ist nach knapp 10 Jahren sowohl technisch als auch inhaltlich überholt. Insbesondere basiert sie auf einer veralteten Sof tware, die vom bisherigen Rechenzentrumsdienstleister nicht mehr unterstützt wird.

Mit Zustimmung des Präsidiums wurde der Relaunch des Internetauftritts der Rechtsanwaltskammer Stuttgart in die Wege geleitet und ist weitestgehend abgeschlos-sen. Die Livestellung des neuen Auftritts planen wir für April / Mai dieses Jahres.

Einen ersten Eindruck von unserem neuen Auftritt soll Ihnen dieses Bild vermitteln:

Page 15: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 15 |

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Schatzmeister Rechtsanwalt Jörg Braun

Sozialausschuss / Activitas Gesellschaft für Nächstendienst mbH

von schAtzmeIster rechtsAnWAlt Jörg brAun, stuttgArt

Im Jahr 2013 verstarben insgesamt 28 Kollegin-nen und Kollegen, die zum Teil ihre Zulassung aus Altersgründen schon aufgegeben hatten.

Sterbegeldzahlungen erfolgten in 7 Fällen in Höhe von € 2.000,00. In 5 Fällen wurde das gesamte Sterbegeld in Höhe von € 5.000,00 jeweils auf Antrag, zur Auszah-lung gebracht. In den verbleibenden Fällen

erfolgt eine eventuelle Zahlung erst 2014 oder es wurde kein Antrag gestellt.

sowie deren Angehörigen helfen können. Sollten Ihnen finanzielle Notlagen bekannt sein, wenden Sie sich bitte an die Kammer-geschäftsstelle. Gerne hilft Ihnen hier Frau Andrea Doepelheuer Tel.: 0711 / 22 21 55-32, weiter. Die Activitas-GmbH ist vom Finanzamt Stuttgart-Körperschaften als gemeinnützig anerkannt und berechtigt, Spendenbe-scheinigungen auszustellen.

Der Sterbegeldfonds hatte am 01.01.2013 einen Stand von € 977.347,94

Ausbezahlt wurden € 37.000,00

Der Stand per 31.12.2013 beträgt somit € 940.347,94

Wie jedes Jahr bitten wir um Ihre Unterstützung, damit wir mit unserer Activitas Gesellschaft für Nächstendienst mbH bedürftigen Kolleginnen und Kollegen

Sterbefälle seit letzter Kammerversammlung:

Sterbedatum Name, Ort RA/RAin Alter Zulassung zurückgegeben

05.04.2013 Janke, Dr. Alexander, Stuttgart 68 02.08.2008

10.04.2013 Mocker, Rüdiger, Stuttgart 69 22.03.2013

18.04.2013 Alpers, Karl-Otto, Kirchheim 75

18.04.2013 Gärtner, Erwin, Stuttgart 68

02.05.2013 Hohbach, Volker, Heilbronn 60

12.05.2013 Staiger, Hans-Ulrich, Ulm/Donau 68

20.05.2013 Grammel, Ulf, Stuttgart 50 24.07.2012

25.05.2013 Huck, Bettina, Stuttgart 32

23.06.2013 Horch, Jochen, Heilbronn 55

18.07.2013 Schrag, Dr. Heinz, Stuttgart 85 05.10.2009

24.07.2013 Werhahn, Prof. Dr. Jürgen, Stuttgart 88

25.07.2013 Metzger, Alfred, Heilbronn 60

22.09.2013 Buchholz, Joachim, Ellwangen 67

22.09.2013 von Bülow, Henning, Heilbronn 59

26.09.2013 Krämer, Renate, Backnang 72 Rechtsbeiständin

02.10.2013 Gerhold, Dr. Wolfgang, Stuttgart 73

24.10.2013 Distelbarth, Dr. Jürgen, Leonberg 74 31.03.2002

04.11.2013 Lonkwitz, Volker, Stuttgart 69 11.03.2004

23.11.2013 Weitzmann, Dietmar, Ellwangen 56

20.12.2013 Heinz, Dr. Gerhard, Stuttgart 84 21.01.2009

11.01.2014 Stark, Joachim, Besigheim 54

11.01.2014 Diemand, Rainer Friedrich, Stuttgart 60

16.01.2014 Hopmeier, Dr. Fritz, Esslingen 74

16.02.2014 Wolfer, Dr. Karl, Geislingen 80

Page 16: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 16 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

von schAtzmeIster rechtsAnWAlt Jörg brAun, stuttgArt

Einnahmen/Ausgaben - Überschuss-Rechnung vom 01.01.2013 – 31.12.2013Mitgliederbeiträge 1.435.290,25

Zulassungsgebühren 44.044,00

Vertreterbestellung 420,00

Gebühr für Bescheinigungen / Signaturkarte 105.622,00

Antragsgebühren RA-Ausweis 16.780,00

Antragsgebühren Fachanwälte 52.460,00

Mahngeb ZW-Geld Gutachten Strafen 14.912,98

Zinserlöse 14.974,75

Azubi Gebühren 42.750,01

RFWI Prüfungsgebühren 33.480,00

IKB Ausstellergebühr 15.500,00

Anwaltsgericht 26.091,79

FI Miete und Betriebskostenpauschale 55.800,00

FI Nachlauferlöse 1.000,00

Büroeinrichtung / EDV Hardware 7.399,59

Personalkosten 611.663,48

Raumkosten 442.450,80

Versicherungen 7.758,44

Beiträge 280.746,50

EDV-Kosten 13.294,92

Internet-Kosten 25.714,46

Repräsentationskosten 15.489,97

Kammerveranstaltungen 30.466,00

Berufsbildungsausschuss / Azubi / RFWI 55.101,69

Abwicklervergütung 19.804,60

Juristenausbildung 44.358,88

Vorstandsaufwendungen 118.563,98

FA-Ausschüsse Aufwendungen 14.336,70

Satzungsversammlung 7.863,26

Anwaltsgericht 9.215,56

RA-Ausweis 14.720,45

Signaturkarte 49.310,03

Fremdleistung 10.925,00

Porto / Telefon 24.325,96

Miete Einrichtung 4.300,66

Bürobedarf 19.973,88

Fachliteratur 5.877,37

GV- / Gerichtskosten / Beratungskosten / AnwG-VerfK 6.309,34

Kammerreport 48.740,05

Nebenkosten Geldverkehr 2.542,60

Nachlaufkosten Fortbildungsinstitut 191,50

Summe 1.891.445,67 1.859.125,78Unterdeckung per 31.12.2013 32.319,89

1.891.445,67 1.891.445,67

Kassenbericht 2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

Vermögen per 31.12.2013 (bei allen Beträgen handelt es sich um €-Beträge)Kasse 427,60 Vermögen 01.01.2013 1.873.035,38

Postbank 35.443,04 Sterbegeldfonds 940.347,94

Stuttgarter Volksbank AG 15.021,30 Verbindlichkeiten 1.861,21

Commerzbank 4.474,24

Baden Württemb.Bank 124.671,95

BW-Bank Sparbuch 1.529.974,83

Allianz ParkDepot 429.100,38

BW-Liquidkonto 578.859,44

Beteiligung FI der RAK 25.000,00

Beteiligung KGG 1.022,58

Beteiligung Activitas 25.998,73

Forderung Beitrag 12.930,55

Unterdeckung 32.319,89Summe 2.815.244,53 Summe 2.815.244,53

Page 17: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 17 |

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TÄTIGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS

Rechnungsprüfung 2013

Sehr geehrte Damen und Herren, In der Jahreshauptversammlung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart am 29.03.2012 wurde ich zum Rechnungsprüfer bestellt. Am 06.02.2014 habe ich die Rechnungslegung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für das Geschäftsjahr 2013 geprüft. Die Prüfung fand im Beisein von Frau Doepelheuer, der Buchhalterin der Rechtsanwaltskammer, statt.

Frau Doepelheuer legte eine vollständige, geordnete und einwandfreie Sammlung von DATEV-Kontenaus-drucken, Bankkontoauszügen und sonstigen Belegen, sowie das vollständig geführte Kassenbuch vor und konnte sämtliche Nachfragen beantworten. Die Rechnungsprüfung führte zu folgenden Feststellungen:

1. Die Einnahmen und Ausgaben sind zutreffend auf die Buchhaltungskonten verbucht. Die Schlusssalden der Konten stimmen mit den entsprechenden Positionen der intern geführten Einnahmen-/Ausgaben-rechnung überein.

2. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Bestände stimmen mit den jeweils letzten Kontoauszü-gen des Jahres 2013 und dem Kassenbuch überein. Die Einkünfte aus den Finanzanlagen sind zutreffend verbucht.

3. Eine Überprüfung der wesentlichen Einnahme- und Ausgabekonten ergab keine Beanstandungen. Stichprobenartig wurden auch die Belege eingesehen.

4. Auf der Ausgabenseite wurden keinerlei Kosten festgestellt, die nicht durch die Aufgaben der Kammer veranlasst waren oder deren jeweilige Höhe nicht vertretbar erscheint. Insbesondere die Vorstandsauf-wendungen – mit Tagegeldern, Reisekosten und Fallvergütungen – und die sonstigen Repräsentations-kosten sind nachvollziehbar belegt und in der Höhe angemessen.

Zusammenfassend bestätige ich, dass – die Rechnungslegung ordnungsgemäß aus den Büchern der Kammer abgeleitet ist,

– die Einnahmen zutreffend verbucht wurden,

– sämtliche Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,

– keine Kosten festgestellt wurden, die nicht durch die Kammerarbeit veranlasst sind oder deren jeweilige Höhe nicht vertretbar erscheint.

Ich empfehle daher der Kammerversammlung, die Rechnungslegung zu genehmigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen- Rechnungsprüfer -

Sven HoffmannRechtsanwalt

>> kAssenberIcht 2013Bericht des Rechnungsprüfers RA Sven Hoffmann, Stuttgart

Page 18: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 18 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

Auch im Jahr 2013 hat die Rechtsanwaltskammer Stuttgart im Interesse ihrer Mitglieder Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungs-gesetz verfolgt. Die Rechtsanwaltskammer mahnte u.a. einen Steuer-berater erfolgreich ab, der einen Verein in dessen vereinsrechtlichen Fragen beraten hat. Weiterhin ging die Rechtsanwaltskammer gegen zwei Rechtsreferendare vor, die unerlaubt Rechtsberatung anboten und damit auf Flyern und im Internet warben. Darüber hinaus konnte

der Geschäftsführer einer Interessengemeinschaft geschädigter Kapitalanleger erfolgreich abgemahnt werden, der die Kapital- anleger eines Immobilien- und Medienfonds außergerichtlich beraten und vertreten hat. Wenn Ihnen Fälle unerlaubter Rechtsberatung bekannt werden, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen, damit ein wettbewerbsrechtli-ches Einschreiten der Rechtsanwaltskammer geprüft werden kann.

Schlichtungen im Jahr 2013Vorgänge im Jahr 2013 47

Wunsch auf Abgabe an die Schlichtungsstelle bei der BRAK 8

Erledigung wegen mangelnder Einlassungen des Beschwerdeführers 13

Erledigung mangels Schlichtungsbereitschaft / Bereitschaft des Beschwerdegegners 6

Erledigung wegen Ablehnung der Schlichtung durch Beschwerdeführers (und/oder Beschwerdegegners) 1

Ablehnung der Schlichtung durch Schlichter 1

Erledigung durch erfolgreiche Schlichtung 1

Sonstige Erledigung (Streitwert zu hoch, Schlichter lehnt ab, Abgabe an Geb-Abt., kein Mitglied mehr, Schlichtung bereits bei BRAK, Rücknahme d. Schlichtung durch BF)

9

Im Vorbereitungsstadium Anhörung des Beschwerdegegners 1

Abgabe an Schlichter der RAK Stuttgart 4

Angebot Schlichtung Beschwerdeführers 3

RECHTSPOLITIK | BERUFSRECHT

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist gemäß § 51 Abs. 6 BRAO verpf lichtet Mandanten, ehemaligen Mandanten oder deren Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Auskunft über die Berufshaftpflicht-versicherung des Rechtsanwalts zu erteilen. Sie darf diese Auskunft nur verweigern, wenn und soweit der betreffende Rechtsanwalt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.10.2012 (Az.: AnwZ (Brfg) 60/11) klargestellt, dass sich diese Auskunftspflicht nicht auf Fälle beschränkt, in denen dem Dritten nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG ein Direktanspruch gegen den Versicherer zusteht,

weil der Rechtsanwalt insolvent oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Er betonte, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Prüfung ihrer Auskunftspflicht zu berücksichtigen habe, dass der Rechts-anwalt nach der Dienstleistungsinformationspflichtenverord-nung (DL-InfoV) vom 12.03.2010 vor Abschluss des Mandatser-trages verpflichtet sei, den potentiellen Mandanten Auskunft über Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung zu informieren. Hieraus leitet das Gericht einen grundsätzlichen Vorrang des Informa-tionsinteresses des Mandanten ab. Wir bitten Sie, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten.

berufsrecht >>Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts

rechtspolItIk >>Verstöße gegen das RDG / UWG: Abmahnungen durch die RAK Stuttgart

Page 19: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 19 |

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BERUFSRECHT

Mitteilung des Bundesministeriums des Innern mit Hinweisen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Page 20: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 20 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

BERUFSRECHT

Page 21: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 21 |

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BERUFSRECHT

Page 22: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 22 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

BERUFSRECHT

Page 23: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 23 |

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ANWALTSGERICHT

Geschäftsleitender VorsitzenderRechtsanwalt Gottfried Ruccius

Anwaltsgericht

Das Anwaltsgericht ist die Eingangsins-tanz der Anwaltsgerichtsbarkeit. Beru-fungsinstanz ist der Anwaltsgerichtshof, Revisionsinstanz der Senat für Anwaltssa-chen beim Bundesgerichtshof.Gem. § 92 Abs. 1 BRAO ist ein Anwaltsge-richt für den Bezirk einer jeden Rechtsan-waltskammer zu errichten. Die Mitglieder des Anwaltsgerichtes sind Rechtsanwälte, die von der Landesjustizverwaltung auf Grundlage einer Vorschlagsliste der jewei-ligen Rechtsanwaltskammer ernannt werden. Als Anwaltsrichter haben sie die Stel lung eines Berufsr ichters und unterstehen der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung.Das Anwaltsgericht entscheidet gem. § 74a BRAO auf Antrag letztinstanzlich über Rügebescheide des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Eine mündliche Verhandlung findet in diesen Verfahren statt, wenn der gerügte Rechtsanwalt es beantragt oder das Anwaltsgericht dieses für erforderlich hält.

vom geschäftsleItenden vorsItzenden rechtsAnWAlt gottfrIed ruccIus, göppIngen vorsItzender der I. kAmmer

Weitere Aufgabe des Anwaltsgerichtes ist es, erstinstanzlich Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts zu ahnden. Dem voraus gehen Ermittlungen der Generalstaatsan-waltschaft. Ausgangspunkt des anwaltsge-richtlichen Verfahrens ist eine Anschul- digungsschrift der Generalstaatsanwalt-schaft. Das Gericht entscheidet über deren Zulassung und eröffnet das Verfahren oder lehnt die Eröffnung ab. Auf den Gang des Verfahrens sind im Wesentlichen die Rege-lungen der StPO entsprechend anzuwen-den. Es ist mündlich zu verhandeln, Bewei-se sind zu erhaben usw. Das Verfahren endet erstinstanzlich mit einer Einstellung, gegebenenfalls unter Auflagen, oder einem Urteil, sei es mit Freispruch oder einer Ver-urteilung verbunden mit einer Sanktion, in der Regel einem Verweis verbunden mit einer Geldbuße. In besonders gelagerten Fällen kann das Anwaltsgericht jedoch auch auf Ausschließung aus der Rechtsan-waltschaft, somit einem Berufsvorbot erkennen.

Stand: 31.12.2013Verfahren 2012Nicht erledigt zum 01.01.2013

Neuzugänge 2013 Verfahren 2013Erledigt zum 31.12.2013

Neuzugänge 2013Nicht erledigt zum 31.12.2013

Verfahren des Anwaltsgerichts Stuttgart 5 19 5 14

hiervon Anträge auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO 0 5 2 3

Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist ein wichti-ges Teil der anwaltlichen Selbstverwal-tung und damit auch ein Privileg der Rechtsanwaltschaft. Es ist ein Privileg unseres Berufsstandes, dass bei berufs-rechtlich erheblichen Verfehlungen eines Rechtsanwaltes eigene Berufskollegen über etwaig zu verhängende berufsrecht-liche Sanktionen entscheiden. Damit soll gewährleistet sein, dass spezif ische berufliche Gesichtspunkte bei der zu treffenden Entscheidung Berücksichti-gung f inden. Das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgar t legt großen Wert auf ein faires und ange- messenes Verfahren bei entsprechender Sanktionierung.Das Anwaltsger icht bei der Rechts- anwaltskammer Stuttgart hat 2013 an acht Tagen verhandelt.

Page 24: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 24 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

AUSBILDUNG

Bitte beachten Sie, dass nach Registrierung eines Ausbildungs-vertrages die Daten von Ausbilder/in als auch von den Auszubil-denden der RAK aktuell vorliegen müssen, da sowohl den Kanz-leien als auch den Auszubildenden Prüfungsunterlagen zugesandt werden. Änderungen bitten wir höflich der Ausbildungsabteilung anzuzeigen.

Ihre Ansprechpartnerin: Frau Ute Bernthaler, Tel. 0711 / 22 21 55-34, [email protected]

Aus der AusbIldungsAbteIlung: >>Termine für die Abschluss- prüfungen für Rechtsanwalts- und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart unterhält auf ihrer Homepage ein Portal für Stellenangebote und -gesuche von Kollegen sowie ein Portal für die berufliche Zusammenarbeit unter der Bezeichnung „Kanzleibörse“. Hier können Kollegen sowohl

Bürogemeinschaften suchen als auch Angebote oder Gesuche für Kanzleiübernahmen einstellen. Das Einstellen der Angebote und Gesuche ist kostenlos.

Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Termine für die Abschlussprüfungen 2014 für Rechtsanwalts- und ReNo-Fachangestellte:

Schriftliche Prüfung: Mündliche Prüfung:EllwangenHeilbronn Ulm Stuttgart Crashkurse für die FIV-Prüfung:EllwangenHeilbronnUlmStuttgart

FIV-Prüfung:EllwangenHeilbronnUlmStuttgart

06. bis 08. Mai 2014

26. Juni 201426. und 27. Juni 2014

24. Juni 201423. Juni bis 27. Juni 2014

12. Mai 201407. und 08. April 2014

29. April 201414. bis 17. April 2014

15. Mai 201428. April 201409. Mai 2014

09., 12. und 13. Mai 2014

Datenabgleich in Ausbildungsverträgen

Bitte beachten Sie die neuen Richtlinien als Empfehlung für die Ausbildungsvergütungen vom 1. bis zum 3. Ausbildungsjahr.

1. Ausbildungsjahr: € 450,00 bis € 600,002. Ausbildungsjahr: € 500,00 bis € 650,003. Ausbildungsjahr: € 550,00 bis € 700,00

Ausbildungsverträge ab 2014

Gern können Sie Ihre Ausbildungsplatzangebote kostenlos auf unserer Homepage unter www.rak-stuttgart.de einstellen. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit, da wir interessierte Schulabgänger/innen auf dieses Portal verweisen. Ebenso bitten wir um Mittei-

lung, welche Kanzleien Praktikumsplätze für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten zur Verfügung stellen. Fragen rund um die Stellenbörse beantwortet Ihnen gern Frau Gesine Tresko ([email protected]).

Ausbildungsplatzangebote

Termine für die Abschlussprüfungen 2014Schriftliche Prüfung: 02. Juni 2014 - 06. Juni 2014Mündliche Prüfungen: 08. September 2014 - 15. September 2014 Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.rak-stuttgart.de.

Prüfung zum staatlich aner-kannten Abschluss „Geprüfte/r Rechtsfachwirt/in“

Page 25: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014 25 |

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PERSONALNACHRICHTEN

Ihr 25-jähriges Jubiläum feierten Frau Roswitha Bührlen von der Anwaltskanzlei Zecher in Ilsfeld und Frau Edeltraud Müller von der Anwaltskanzlei Eisenmann Wahle Birk & Weidner in Stuttgart. Die Rechtsanwaltskammer hat Frau Bührlen und Frau Müller gratuliert und sich mit einem Blumenstrauß für die lange Treue bedankt.

Herzlichen Glückwunsch

personAlnAchrIchten >>Kanzleijubiläen – Die Rechtsanwaltskammer gratuliert

Neue Mitglieder im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Neue Mitglieder (in alphabetischer Sortierung)

Arndt, Dr. Alexander Stuttgart

Basoglu, Figen Stuttgart

Bastian, Dr. Christoph Stuttgart

Bauer, Meike Christina Stuttgart

Baum, Kornelia Ditzingen

Beck, Dr. Michael Alexander Stuttgart

Beirle, Julia Anna Maria Ulm

Birkmann, Eva Stuttgart

Breidling, Stephanie Rebecca Leonie Stuttgart

Breutner, Nicolai Alexander Stuttgart

Buckel, Gustav Ulm/Donau

Bundschuh, Dr. Matthias Stuttgart

Bütterlin, Li China

Culmann, Dr. Johannes Jakob, LL.M. Stuttgart

Deiß, Alexandra Kernen

Demmer, Dr. Margarete Kirchheim/Teck

Dislich, Kevin Benjamin Stuttgart

Dittrich, Julia Crailsheim

Dogan, Gülcan Vaihingen an der Enz

Dreyer, Lisa Stuttgart

Ehrmann, Marc, LL.M. Stuttgart

Erbacher, Patrick Bernhard Bad Mergentheim

Ergenzinger, Dr. Patriz Stuttgart

Fessehazion, Adiam Stuttgart

Feuchter, Philipp Heilbronn

Fichter, Denis Heilbronn

Fischer-Nagel, Cosmea Désirée Esslingen

Flämig, Lisa Giengen/Brenz

Fürmann, Markus Sindelfingen

Gaudencio Saraiva, Rosa Luisa Weilheim

Gog, Sarah Ebersbach

Gohritz, Dr. Tatjana Heidenheim

Golibrzuch, Thomas Stuttgart

Großmann, Rainer Stuttgart

Gsell, Patrick, LL.M. Lauffen

Gürel, Imran Schwäbisch Hall

Hackelöer, Elke Sandra Stuttgart

Neue Mitglieder (in alphabetischer Sortierung)

Hammler, Lili Chai Stuttgart

Hatzipapa, Hristina Stuttgart

Hau, Yann Remseck

Haussmann, Sara Stuttgart

Haverkort, Larissa Abstatt

Hebrant, Dr. Truls Stuttgart

Heeß, Christian Esslingen

Heilemann, Nicole Verena Schlierbach

Heinzelmann, Ralf Ostfildern

Henne, Dr. Alexander Stuttgart

Hennen, Yvonne Stuttgart

Herrmann, Dirk Heilbronn

Hess, Florian Oberbohingen

Holzapfel, Dr. Nadine Stuttgart

Holzer, Lara Stuttgart

Hutzel, Kristin Stuttgart

Junge, Oliver Jürgen Stuttgart

Kafka, Frank-Johannes Stuttgart

Kaiser, Matthias Siegfried, LL.M. Stuttgart

Karpf, Anna Hedwig Stuttgart

Koch, Dr. Ludwig Heilbronn

Koch, Sandra Heilbronn

Kovacevic, Slaven Stuttgart

Krauskopf, Kristin Luise Stuttgart

Kruska, Christian Stuttgart

Kümmel, Andreas Stuttgart

Kurz, Helmut Stuttgart

Leberle, Stefanie Giengen/Brenz

Lückenbach, Dr. Andreas, LL.M. Stuttgart

Ludwig, Sebastian Stuttgart

Macher, Silke Stuttgart

Martin Sylvia Dagersheim

Mende, Julia Stuttgart

Mielke, Dr. Sebastian Stuttgart

Müller, Dr. Philipp Georg Stuttgart

Müller, Matthias Julian Stuttgart

Müller-Krauß, Thorsten Sindelfingen

Page 26: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

| 26 KAMMERREPORT # 1 MÄRZ 2014

PERSONALNACHRICHTEN

Arbeitsrecht

Schmeisser, Fabian Stuttgart

Yilmaz, Betül Stuttgart

Bau- und Architektenrecht

Heink, Peter Stuttgart

Rein, Stephanie Crailsheim

Verdugo Morales, Mario Stuttgart

Handels- und Gesellschaftsrecht

Straetmanns, Berthold Ulm/Donau

Neue Fachanwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Sozialrecht

Schenk-Hellrung, Dieter Stuttgart

Verkehrsrecht

Foidl, Clemens Alexander Künzelsau

Göbel, Anna Verena Crailsheim

Leibfried, Lennart Stuttgart

Mammel, Maike Schwäbisch Hall

Rall, Michael Filderstadt

Ziemann, Janina Heilbronn

Steuerrecht

Menz, Konrad Ulm/Donau

Pfaffenhuber, Barbara Esslingen

Pondelik, Marc Fellbach

EURAG-Anwälte

Lepert de Courville, Nathalie Stuttgart nach § 2 EuRAG

Christidou, Maria Bietigheim-Bissingen nach § 2 EurRAG

Hanna, Phillip Joseph Stuttgart nach § 2 EuRAG

Bank- und Kapitalmarktrecht

Borst, Dr. Daniel Stuttgart

Schlichting, Sebastian Esslingen

Erbrecht

Richter, Martina Stuttgart

Staack, Andrea Bietigheim-Bissingen

Familienrecht

Bogazkaya, Önder Stuttgart

Gröschel, Nina Heilbronn

Kara, Ali Stuttgart

Lahaye, Tobias Ulm/Donau

Ongert, Elena Heilbronn

Prtenjaca, Davor Böblingen

Repky, Regine Göppingen

Schuster, Sonja Monika Leonberg

Uhrig, Christian Gerstetten

Informationstechnologierecht

Richter, Michael Aalen

Insolvenzrecht

Hofer, Klaus-Peter Bietigheim-Bissingen

Medizinrecht

Rist, Tobias Stuttgart

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Chatterjee, Runu Oliver Herrenberg

Müller, Britta Maria Herrenberg

Urheber- und Medienrecht

Kurz, Hanns-Martin Stuttgart

Neue Mitglieder (in alphabetischer Sortierung)

Muschel, Michael Leonberg

Parmaksizoglu, Derya Stuttgart

Petermann, Kerstin Böblingen

Pfeil, Moritz Stuttgart

Pilihaci, Dorela Esslingen

Reindl, Martin Stuttgart

Rucireto, Dr. Daniel Stuttgart

Sahin, Fatma Heilbronn

Saint, André Freiherr von Henne, Dr. Alexander Stuttgart

Schäfer, Sebastian, Dipl-Jur. Stuttgart

Scheele, Frank Korntal

Schlipf, Claudia Stuttgart

Schnabel, Dieter Ditzingen

Schnee, Jana Stuttgart

Schwarz, Katrin Stuttgart

Singh, Krishna Ditzingen

Neue Mitglieder (in alphabetischer Sortierung)

Sommer, Mario Stuttgart

Soppa, Matthias Jan Stuttgart

Spilok, Dr. Stephen Veith Stuttgart

Steber, Dr. Tobias Stuttgart

Twelmeier, Ines Herrad Ulm/Donau

Vayhinger, Jörg Stuttgart

Voigt, Daniel Geislingen

Walker, Michael Stuttgart

Wenderoth, Matthias Ulm/Donau

Wenzler, Annerose Kirchheim/Teck

Zinser, Stefan Ulm/Donau

Page 27: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

Impressum

Rechtsanwaltskammer StuttgartBerufliche Vertretung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kammerbezirks, der die Landgerichtsbezirke Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Ellwangen umfasst. Die Rechtsanwaltskam-mer ist das Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft.

Gesetzliche Grundlage: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, BGBl. I S. 565.Organe: Gesamtvorstand mit 27 ehrenamtlichen Mitgliedern und Präsidium. Präsidentin: Rechtsanwältin Ulrike Paul, Sindelfingen. Aufgaben: Befassung mit allen Angelegenheiten, die für die Anwaltschaft von allgemeiner Be-deutung sind; Vertretung der Anwaltschaft gegenüber Gesetzgeber, Gerichten, Behörden, Recht-suchenden; Mitwirkung bei der Juristenausbildung und der Ausbildung und Fortbildung von Rechtsanwälten, Geprüften Rechtsfachwirten und Rechtsanwaltsfachangestellten; Zulassungs-recht; Berufs- und Gebührenrecht; Berufs- und Zulassungsaufsicht; Verleihung von Fachanwalt-schaften; Gutachtenerstattung; Mitwirkung in der Berufsgerichtsbarkeit; Gesetzgebung und Rechtsprechung; Satzungsversammlung. Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Präsidiums- und Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführung wird verwiesen auf die im Internet abruf-baren Organisations- und Geschäftsverteilungspläne (Organigramme). Bei der RAK Stuttgart sind vier hauptamtliche Rechtsanwälte und über 200 ehrenamtliche Rechtsanwälte tätig.

Kammerreport der Rechtsanwaltskammer Stuttgart – von Kollegen für Kollegen: Informationen zu Berufs- und Gebührenrecht und Berufspolitik und aus dem Kammerbezirk

Registriert bei der Deutschen Bibliothek: ISSN 1865-6684

Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Königstraße 14, 70173 Stuttgart, Tel. 0711 / 22 21 55-0, Fax 0711 / 22 21 55-11, E-Mail [email protected],Internet www.rak-stuttgart.de

Verantwortliche Schriftleitung: Geschäftsführerin RAin Heidi MilschGeschäftsführerin RAin Dr. Julia Unseld

Grafik und Layout: BRANDPERFECTION GmbH Agentur für digitale Medien, Stuttgarter Straße 26,70736 Fellbach, [email protected], www.brandperfection.de

Fotografie:Michael Wagner, Regerstraße 41, 70195 Stuttgart, www.focusonwagner.deArchiv Heilbronn Marketing GmbH (Titelbild)

Druckauflage dieser Ausgabe: 7.500 (Verlagsausgabe) – Erscheinungsweise: 2-mal jährlich

Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer wird der Kammerreport im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt.

Urheberrechte: Die im Kammerreport veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Kammer-reports darf ohne schriftliche Genehmigung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. Der Herausgeber haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos.

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KAMMERREPORT # 2 2014

vorschAu

Bericht von der Kammerversammlung mit Vorstandswahlen am 08.04.2014

Vorstellung der neuen Vorstands- mitglieder

17. Informations- und Kontaktbörse am 23.10.2014

Hinweis: Der Kammerreport 2/2014 erscheint ausschließlich in elektronischer Form

Page 28: Kammerreport Nr. der RAK Stuttgart vom 20.03.2014

Internetportal www.rak-stuttgart.de

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Auswahl der Schriftgröße für maxi- male Lesbarkeit sowie barrierefreie, optimal lesbare Nur-Text-Version.

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Kompaktes Service-Modul mit Acrobat-Reader-Download (RAK-Artikel können als PDFs generiert werden).

Beiträge klar voneinander abgegrenzt, flexibel für längere oder kürzere Texte inkl. Bild oder reine Textbeiträge.

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Die RAK Stuttgart versendet an ihre Mitglieder zusätz-lich zum Kammerreport monatlich einen elektronischen Newsletter mit aktuellen Berichten über Entscheidungen und Gesetzesänderungen. Dieser wird automatisch an die Kammermitglieder versendet, die ihre E-Mail-Adresse bei der RAK Stuttgart hinterlegt haben. Im Intranet steht ein Newsletter-Archiv zur Verfügung. Registrierung unter [email protected] und im Intranet für Kammer mitglieder.

Newsletter: 12-mal im Jahr aktuelle Informationen auf einen Blick Neu: Kanzlei- und Stellenbörse

Rechtsanwälte, Rechtsreferendare, Rechtsfachwirte, Rechtsanwaltsfachangestellte oder Auszubildende ge-sucht? Auf dem Stellenbörsen-Portal der Rechtsan-waltskammer Stuttgart können kostenlos und schnell beliebig viele Stellenangebote aufgegeben werden. Die Anzeigen schaltung erfolgt einfach mit der E-Mail-Adresse. Eintragungsfelder können beliebig editiert werden, sofern z. B. Kanzleien verkauft oder Kollegen für eine Bürogemeinschaft gewonnen werden sollen.

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