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HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich www.rechtsanwaltskammerhamburg.de [email protected] www.rak-hamburg.de INHALT Editorial Seite 1 Aktuell 3 Service 10 Berufsrecht 14 RVG aktuell 20 Mitglieder 22 Ansprechpartner 24 KAMMERREPORT HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER H A M B U R G AUSGABE 3 24. MAI 2012 Dank - und Neues zur Haftungsbegrenzung D ie Kammerversammlung vom 17. April 2012 gab Anlass zu großer Freude: 18 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellten sich einer echten und spannenden Wahl. Jedem Kandidaten, ganz unab- hängig davon, ob er letztlich gewählt wurde, gebührt großer Dank und große Anerkennung. Dieses Engagement stärkt die Selbstverwaltung der verfassten Anwaltschaft und spiegelt zugleich ein wirkliches Inter- esse an der Mitgestaltung unserer eigenen Angelegenheiten wieder. Allen Damen Kolleginnen und Herren Kollegen, die zur Vorstandswahl kandidierten, danke ich von ganzem Herzen! Wenngleich die Beteiligung der Hamburger Anwaltschaft an der Kam- merversammlung auch im Vergleich zu anderen großen Kammerbe- zirken vorbildlich ist, begehrt der Vorstand in Hamburg nach wie vor die Briefwahl. Als gutes Argument für eine kraftvolle Unterstützung der Selbstverwaltung darf gewiss die Erfahrung mit der hohen Beteiligung bei der Wahl zur Satzungsversammlung angesehen werden. Und nach meiner Überzeugung muss dem Gesichtspunkt der Transparenz und der Bereitschaft, sich unbedingt und ohne taktische Absicherung durch eine geschlossene Versammlung der allgemeinen Briefwahl zu stellen, aufgeschlossener begegnet werden.

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HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG

Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich

www.rechtsanwaltskammerhamburg.de

[email protected]

INHALT

Editorial Seite 1

Aktuell 3

Service 10

Berufsrecht 14

RVG aktuell 20

Mitglieder 22

Ansprechpartner 24

KAMMERREPORTH A N S E A T I S C H ERECHTSANWALTSKAMMERH A M B U R G

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Dank - und Neues zurHaftungsbegrenzung

Die Kammerversammlung vom 17. April 2012 gab Anlass zu großerFreude: 18 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellten sich

einer echten und spannenden Wahl. Jedem Kandidaten, ganz unab-hängig davon, ob er letztlich gewählt wurde, gebührt großer Dank undgroße Anerkennung. Dieses Engagement stärkt die Selbstverwaltungder verfassten Anwaltschaft und spiegelt zugleich ein wirkliches Inter-esse an der Mitgestaltung unserer eigenen Angelegenheiten wieder. Allen Damen Kolleginnen und Herren Kollegen, die zur Vorstandswahlkandidierten, danke ich von ganzem Herzen!

Wenngleich die Beteiligung der Hamburger Anwaltschaft an der Kam-merversammlung auch im Vergleich zu anderen großen Kammerbe-zirken vorbildlich ist, begehrt der Vorstand in Hamburg nach wie vordie Briefwahl. Als gutes Argument für eine kraftvolle Unterstützung derSelbstverwaltung darf gewiss die Erfahrung mit der hohen Beteiligungbei der Wahl zur Satzungsversammlung angesehen werden. Und nachmeiner Überzeugung muss dem Gesichtspunkt der Transparenz undder Bereitschaft, sich unbedingt und ohne taktische Absicherung durcheine geschlossene Versammlung der allgemeinen Briefwahl zu stellen,aufgeschlossener begegnet werden.

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Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar das Konzept für eine neue Rechtsformder Anwaltsgesellschaft vorgelegt: Es will eine"Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung (PartGmbB)" schaffen.

Der Vorschlag ist interessant. Für Schä-den aus der fehlerhaftenBeratung oder Prozess-führung soll in derPartGmbB nicht mehrder Partner persönlich,sondern nur noch dasGesellschaftsvermögenhaften.

Diese Partnerschaftsge-sellschaft muss auchnicht mit einem gewis-sen Mindestkapital aus-gestattet werden, wiedas beispielsweise fürdie klassischen Kapital-gesellschaften gilt. Ein-zige Bedingung für denvollkommenen Aus-schluss der persönli-

chen Haftung soll der Nachweis einer Haft-pflichtversicherung sein, deren Versiche-rungssumme nach dem Regierungsentwurffür jeden Partner € 2,5 Mio. betragen muss.

Nach ersten Berechnungen werden sich die er-forderlichen Prämien im verträglichen Be-reich bewegen, betrachtet man die Rechtsvor-teile, die durch die Novellierung geschaffenwerden sollen.

Mit diesem Vorschlag des Bundesministeri-ums der Justiz finden die Bemühungen derKammern und der Bundesrechtsanwaltskam-mer um eine berufsgerechte Gestaltung derHaftungsrisiken ein gutes Ergebnis. Sieht manvom Deutschen Richterbund ab, wird der Vor-schlag in der Fachwelt einhellig begrüßt undbefürwortet.

Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit und verbleibe

mit den besten kollegialen Grüßen

Ihr

Otmar KuryPräsident

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IMPRESSUM

KAMMERREPORT

erscheint vierteljährlich

Herausgeber:

HanseatischeRechtsanwaltskammer

Der Präsident

Bleichenbrücke 9

20354 Hamburg

Tel 040-35 74 41-0

Fax 040-35 74 41-41

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Rechtsanwältin Miriam B. Jahn Rechtsanwalt Jan H. KernRechtsanwalt Dr. Henning LöweRechtsanwalt Otmar KuryRechtsanwalt Dr. Christian Lemke Rechtsanwalt Rüdiger Ludwig Rechtsanwältin Andrea MeyerRechtsanwalt Malte Nehls Rechtsanwalt Dr. Martin Soppe Rechtsanwalt Dr. jur. h.c. Gerhard StrateRechtsanwältin Annette TeichlerRechtsanwalt Reinhard TitzRechtsanwalt Gerd UeckerRechtsanwältin Annette Voges Rechtsanwalt Dr. Henning von Wedel

Auf der ersten Vorstandssitzung nach derKammerversammlung wurde das Präsidiumwie folgt neu gewählt:

Rechtsanwalt Otmar Kury, Präsident

Rechtsanwältin Annette Voges, Vizepräsidentin

Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Vizepräsident

Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckart Brödermann,Vizepräsident

Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle, Schatzmeister

Rechtsanwalt Gerd Uecker, Schriftführer

Folgende Ergebnisse der Kammerversamm-lung sind weiterhin von Bedeutung:

Der Kammerbeitrag für das Jahr 2013 wurdeauf unverändert 192,00 € festgesetzt.

Außerdem wurde die Gebührenordnung inden im Einladungsschreiben zur Kammer-versammlung angekündigten Punktengeändert:

Die Gebühren für die Vertreterbestellungund Kanzleipflichtbefreiung betragen ab 1. Juli 2012 jeweils 60,00 €.

Für die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens werden ab 1. Juli 2012 230,00 € als Widerspruchsver-fahrensgebühr erhoben.

Kammer-versammlungvom 17. April

Die diesjährige ordentliche Kammerver-sammlung vom 17. April war mit ca.

300 Teilnehmern überdurchschnittlich gutbesucht.Das wichtigste Thema waren die Vorstands-wahlen.Für die insgesamt 13 zu wählenden Plätzehaben sich 18 Kandidaten beworben.Der Wahlvorgang dauerte sehr lange, da so-wohl bei der Neuwahl, als auch bei der Er-satzwahl jeweils drei Wahlgänge erforder-lich wurden.Aus der Sicht des Vorstandes unterstreichendie Umständlichkeit und die Zeitdauer, diedas Präsenzwahlverfahren erfordern, dieZweckmäßigkeit der Briefwahl. Der Vorstandwird sich weiter auf Bundesebene dafür ein-setzen, dass die Vorstandswahlen in schriftli-cher Form stattfinden können.

In den Vorstand wurden folgende Kollegin-nen und Kollegen gewählt:

Rechtsanwalt Volker von Alvensleben Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckart Brödermann Rechtsanwalt Dr. Sebastian CordingRechtsanwalt Dr. Till Dunckel Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle Rechtsanwältin Miriam B. Jahn Rechtsanwalt Dr. Henning LöweRechtsanwalt Rüdiger Ludwig Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke Rechtsanwalt Malte Nehls Rechtsanwalt Dr. Martin Soppe Rechtsanwältin Annette Teichler Rechtsanwältin Annette Voges

Damit besteht der Vorstand nunmehr ausfolgenden Kolleginnen und Kollegen:

Rechtsanwalt Volker von Alvensleben Rechtsanwältin Dr. Ellen BraunRechtsanwalt Prof. Dr. Eckart Brödermann Rechtsanwalt Dr. Sebastian Cording Rechtsanwalt Dr. Till Dunckel Rechtsanwalt Axel C. FilgesRechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle

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Wie beim 1. Hamburger Mediationstag ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Mit-veranstalterin. Das vollständige Programm des 2. Hamburger Mediationstag finden Sie

nachstehend. Die rege Teilnahme auch aus den Reihen der Hamburger Anwaltschaft wäre ein starkes Signal,dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Mittel der Mediation im Rahmen ihrerBerufsausübung nutzen.

•Zankend zermürben oder effektiv arbeiten?

Dipl.-Ing. Helmuth Gramm und Annette Husten,

Netzwerk Konfliktmanagement in der Hamburger

Verwaltung

• Was bedeutet das neue Mediationsgesetz für Gerichte

und Mediator/innen?

Anita von Hertel, D.A.CH. und VRiLG Rüdiger

Streibel, Justizbehörde Hamburg

• access to justice = access to mediation - Mediation auch

für Geringverdiener am Beispiel der ÖRA

Dr. Monika Hartges (BAFM), Verband der Rechts-

auskunftsstellen, Hamburg

15:30 Kaffeepause

16:00 Zweite Workshoprunde

• Einbeziehung von Bürger/innen ﹣ Stadtwerkstatt ﹣

eine neue Form der Partizipation

Wilhelm Schulte, Stadtplaner, Round Table Konflikt-

management und Mediation der Hamburger

Wirtschaft

• Schule ﹣ Jugend ﹣ Zukunft: Streitschlichtung im Jahr 2020

Dieter Lünse (BM) und Peer Kaeding (Landesinstitut für

Lehrerfortbildung, BM)

• Zwischen Autonomie und Normen ﹣ mehr Beteiligung ﹣

Wie lernt und lehrt man das?

Inge Wonneberger-Reichert (BMWA) und Dr. Monika

Hartges (BAFM)

•Interessenvertretung versus Selbstverantwortung

RAin Dr. Susanne Perker (HIM, Round Table): RiAG

Dörte Liebrecht, Mediatorin; VorsRiVG Friedrich-Joa-

chim Mehmel; Klaus-Olaf Zehle, Unternehmensbera-

ter und Mediator (HIM, MZH)

Moderation RA Matthias Schütt (MZH, Arbeitskreis

Mediation)

• Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile!" Zum

Verhältnis von unternehmens-interner und -externer Me-

diation

Silke Freitag und Kirsten Schroeter (beide BM und

Universität Hamburg)

Oliver Lokay und Silvana Schwedas (beide Lufthansa

Technik AG)

17:30 Gemeinsamer Ausklang

9 :00 Ankommen - Begegnen - Informieren

Markt der Möglichkeiten, Kaffee & Vernetzung

der TeilnehmerInnen

9:30 Grußwort

Frau Jana Schiedek, Senatorin für Justiz und Gleich-

stellung

9:45 Einführungsvortrag

Demokratie gestalten mit Mediation ﹣ eine andere Kultur für

Konflikte in Stadtentwicklung und Planungsverfahren

Prof. Dr. Horst Zillessen

10:30 Kaffeepause

10:45 Diskussion

Konfliktkultur für die Stadt Hamburg ﹣

Nutzungskonflikte konstruktiv gestalten

• Frau Ulrike Donat , Mediatorin, Rechtsanwältin,

Vorsitzende der MediationsZentraleHamburg e.V.

• Herr Friedrich-Joachim Mehmel, Vorsitzender Richter

am Verwaltungsgericht Hamburg

• Herr Dipl.-Ing. Christian Popp , LÄRMKONTOR

GmbH Hamburg

• Herr Hans-Peter Strenge, ehemaliger Bezirksamtsleiter

von Altona und Staatsrat der Justizbehörde, jetzt

Synodenpräsident der Nordelbischen Ev.-Luth.Kirche

• Frau Marion Walter von der Initiative "Komm in

die Gänge"

• Moderation: Franziska Geier,

MediationsZentraleHamburg e.V.

13:00 Kaffeepause

14:00 Erste Workshoprunde

• Bürgerbeteiligung - wie geht das? Mediation in der

Prozessbegleitung

Franziska Geier (BM) und Ulrike Donat (BM. BAFM),

MediationsZentraleHamburg

• "Von der Wiege bis zur Bahre..." Neue Familienkultur

durch Familienmediation

RAuNot Ingolf Schulz (BAFM) und RAin Rita

Brockmann-Wiese (BAFM)

Hamburg (ver)handelt

2. Hamburger Mediationstagam 18. Juni 2012

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sen Bericht auf der Zunge zergehen lässt, wun-dert es nicht, dass die "nüchternen" Nord-Eu-ropäer einen deutlichen Reformvorsprungvor der Organisation und Struktur zumindestder italienischen Anwaltschaft haben.

AlternativeBusinessStructures (ABS)Von großer Bedeutung auch für die deut-

sche Anwaltschaft ist die europäischeEntwicklung bei der Zulässigkeit der Beteili-gung von Fremdkapital an Anwaltskanzlei-en. In Großbritannien sind die ersten soge-nannten "Alternative Business Structures"(ABS), also Anwaltskanzleien mit der Beteili-gung Berufsfremder an der Gesellschaft, zu-gelassen worden. Es gibt insgesamt bisherdrei "ABS". 60 weitere Gesellschaften befin-den sich im 2-stufigen Antragsverfahren.Die Einzelheiten sowie die Namen der zuge-lassenen Gesellschaften finden Sie in einemRundschreiben der Bundesrechtsanwalts-kammer - Büro Brüssel - vom 30.03.2012,wenn Sie in der Online-Fassung des Kam-merreportes hier klicken.

Es ist damit zu rechnen, dass früher oder spä-ter auch international tätige Kanzleien inDeutschland die hiesigen Kammern vor dieFrage stellen werden, ob sie bei einer Fremd-kapitalbeteiligung in Deutschland tätig wer-den dürfen. Nach der geltenden Rechtslage (§ 59 a BRAO) sowie der Spezialregelung fürdie Rechtsanwaltskapitalgesellschaft in § 59 eBRAO ist eine Beteiligung Berufsfremder nichtzulässig. Deshalb wird es auf absehbare Zeitnicht möglich sein, dass auch in Großbritan-nien zugelassene sogenannte "ABS" inDeutschland tätig werden. Vom Tisch ist dasThema damit jedoch wegen der britischenEntwicklung vergleichbarer Tendenzen auchin anderen europäischen Ländern nicht. Viel-mehr ist damit zu rechnen, dass unter demGesichtspunkt der innereuropäischen Freizügig-keit und Wettbewerbsfreiheit entgegenste-hende nationale Regelungen nachhaltig inFrage gestellt werden.Die Kammern befürworten wegen der da-von ausgehenden Gefahren für die anwaltli-che Unabhängigkeit die Zulässigkeit vonFremdkapitalbeteiligung derzeit unter garkeinen Umständen.

Dank

Mit Ablauf des 30. April 2012 sind HerrRechtsanwalt Dr. Carsten Harms und

Frau Rechtsanwältin Dr. Sabine Kramer ausdem Kammervorstand ausgeschieden.

Herr Kollege Dr. Harms hat sein Vorstand-samt zum 30. April 2012 niedergelegt. Ergehörte dem Kammervorstand über 12 Jah-re an und hat sich in langjähriger Arbeit ins-besondere auch im Bereich des Schuldrechtsfür die Belange der Anwaltschaft eingesetzt.Herr Kollege Dr. Harms war Mitglied desSchuldrechtsausschusses der Bundesrechts-anwaltskammer und hat bei der Umsetzungder Schuldrechtsreform die Position der An-waltschaft nachhaltig vertreten.

Der gesamte Vorstand dankt Herrn Dr. Harms für seine Mitarbeit.

Frau Rechtsanwältin Dr. Sabine Kramer warseit zwei Jahren im Kammervorstand tätig undhat insbesondere die Belange der Mediationim Rahmen ihrer Vorstandsarbeit gefördert.Hierfür gebührt ihr der nachhaltige Dankdes gesamten Kammervorstandes.Frau Dr. Kramer ist im Zuge der Vorstandswahlauf der letzten Kammerversammlung aus demGremium ausgeschieden. Frau Dr. Kramerwird der Mediation jedoch nach wie vor ver-bunden bleiben, sodass auf diesem Wege ihr En-gagement für die Anwaltschaft andauern wird.

Europa: neueEntwicklungenLange Zeit kamen aus Europa wenige

Anstöße, die sich auf die rechtlichenRahmenbedingungen der Anwaltstätigkeitauswirkten.Mit dieser Ruhephase ist es jetzt vorbei.Seit Januar diesen Jahres ist in mehreren eu-ropäischen Ländern die Beteiligung vonFremdkapitalgebern und Anwaltskanzleienzugelassen.

In der Online-Fassung des Kammerreporteshaben wir zwei Berichte aus dem FrankfurterKammerreport von März 2012 nachgedruckt,die sich mit dieser Entwicklung befassen. Siefinden diese Berichte, wenn Sie hier klicken.

Besonders eindrucksvoll ist der Bericht vonHerrn Rechtsanwalt Dr. Rudolfo Dolce überdie feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres imJanuar 2012 in Mailand. Wenn man sich die-

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Geschäftsführer(in) gesucht

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer mit ca. 9600 Mitgliedern sucht zurNachfolge des zum 31.12.2012 ausscheidenden Stelleninhabers zum 1.1.2013eine(n) berufserfahrene(n) Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin mit mindestens be-friedigendem Zweiten Staatsexamen als

Geschäftsführer(in)

in einer Vollzeitbeschäftigung. Die Aufgaben der Stelle umfassen derzeit nebenden üblichen Tätigkeiten des Kammertagesgeschäftes - dabei vor allem der Bera-tung der Kammermitglieder in berufsrechtlichen Fragen - auch die interne Zu-ständigkeit für den Bereich Berufsausbildung, der Mitgliederberatung im Bereichdes Gebührenrechts sowie der Betreuung der hauseigenen IT und des Daten-schutzes.

Die Tätigkeit der Kammer unterliegt im hoheitlichen Bereich ergänzend den Re-geln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zu den Aufgaben der Stelle gehört dasVorbereiten und Umsetzen von zulassungsrelevanten Entscheidungen des Kam-mervorstandes. Der/die Bewerber/in sollte deshalb über vertiefte Kenntnisse undpraktische Erfahrungen im Verwaltungsrecht verfügen.

Zum Aufgabenspektrum gehört auch die Vertretung des Hauptgeschäftsführersin der Leitung der Geschäftsstelle. Der Geschäftsführung gehören zur Zeit zweiRechtsanwältinnen und zwei Rechtsanwälte an. Der/die Bewerber(in) sollte des-halb ausgeprägte Freude an der Zusammenarbeit im Team mitbringen.

Die Rechtsanwaltskammer will ihren Mitgliedern serviceorientiert und freund-lich gegenübertreten. Engagement für die Anwaltschaft ist deshalb eine Kern-kompetenz des Bewerbers/der Bewerberin.Ein deutliches Interesse an den berufspolitischen Entwicklungen in der Anwalt-schaft ist zwar nicht Einstellungsvoraussetzung, wäre aber von erheblichem Vorteil.

Die außertarifliche Vergütung entspricht dem Aufgaben- und Verantwortungs-bereich der zu besetzenden Position.

Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis zum 22.06.2012 an den Präsidenten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer,

Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg.

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VerwaltungsgerichtHamburg

» Liebe Leserinnen und Leser,

nachdem wir – das Verwaltungsgericht Ham-burg – in den letzten Jahren an dieser Stelle überbesondere Projekte, insbesondere die richterlicheMediation, berichtet haben, wollen wir jetzt dieGelegenheit nutzen, einige weitere Aspekte so-wie Hintergründe unserer Tätigkeit und Organi-sation zu vermitteln.

Zunächst ganz vordergründig: Wir sind für Siegut erreichbar. Von der U-Bahn-StationLohmühlenstraße gelangt man selbst bei Regenfast trocken in das Gebäude mit dem Namen„Haus der Gerichte“. Darüber hinaus befindetsich eine öffentliche Tiefgarage direkt unterhalbdes Gebäudes. Hier sind zudem das uns alszweite Instanz besonders nahestehende Ober-verwaltungsgericht sowie das AmtsgerichtHamburg-St. Georg und das Finanzgericht un-tergebracht. Die Vorteile des gemeinsamen Sit-zes erschöpfen sich nicht in den kurzen Wegenzum Oberverwaltungsgericht und der damit ver-bundenen unkomplizierten und gerade für denEilrechtsschutz sehr förderlichen Zusammenar-beit mit diesem Gericht. Vielmehr ist die Unter-bringung der unterschiedlichen Gerichte durchdas Betreiben von gemeinsamen Einrichtungenwie Posteingangsstelle, Bibliothek und Hausver-waltung gerade auch in Zeiten wieder verschärf-ter Sparvorgaben sehr sinnvoll. Neben den öko-

nomischen Vorteilen hat das Zusammenlebender unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten über-dies dazu beigetragen, das Verständnis fürein-ander zu fördern – was gerade aus der Sicht derin der ordentlichen Gerichtsbarkeit ehedem alsexotisch angesehenen kleinen Fachgerichtewünschenswert gewesen ist. Dieses Zusammen-wachsen im „Haus der Gerichte“ hat auch dervon allen Gerichten des Hauses gemeinsam ver-anstaltete „Tag der offenen Tür“ eindrucksvollgezeigt, bei dem u. a. ein lebensnah fingierterRechtsfall mit seinen zivil-, straf-, verwaltungs-und finanzgerichtlichen Dimensionen in ge-spielten Gerichtsverhandlungen veranschau-licht wurde.

Das Verwaltungsgericht Hamburg selbst ist mitseinen rund 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern (davon rund 50 Richterinnen und Richter)zwar im Bundesvergleich ein großes Verwal-tungsgericht, gemessen an dem Amtsgericht unddem Landgericht Hamburg allerdings – jeden-falls soweit es die Größe des Personalkörpersbzw. die Personalkosten betrifft – eher klein. Au-genfällig ist im Hinblick auf unsere Altersstruk-tur sowohl im Servicebereich als auch im rich-terlichen Bereich, dass nach vielen Jahren gerin-ger Fluktuation viele junge Kolleginnen und Kol-legen insbesondere im richterlichen Bereich beiuns tätig sind. Für den richterlichen Nachwuchsist es uns gelungen, aus allen Teilen des Bun-desgebiets eine sachgerechte Mischung von Spit-zenkräften mit und ohne Berufspraxis zu ge-winnen. Um diese jungen richterlichen Kräftemöglichst schnell in die praktische Arbeit zu in-tegrieren, sie auf den jeweiligen Stand des zu be-arbeitenden Spezialgebiets zu bringen und nichtzuletzt, um ihre Flexibilität zu fördern, hat dasVerwaltungsgericht eine eigene interne Ausbil-dung organisiert, an der externen - auch län-derübergreifenden - Ausbildung von Assessorenmitgewirkt und insbesondere auch eine Vielzahlvon jungen Richterinnen und Richtern im Aus-tausch in die ordentliche Gerichtsbarkeit ents-andt. Diese nach unserer Ansicht wünschens-werte intensive Nutzung der Probezeit und brei-te Aufstellung junger Richterinnen und Richterist durch das von der Justizbehörde vor einigenJahren eingeführte Stationenmodell wesentlichbegünstigt worden. Zu seinem Erfolg hat ausSicht des Verwaltungsgerichts insbesondere die

NEUES VON DEN GERICHTEN

Unsere Reihe mit Artikeln über die Hamburger Gerichte setzen wir in diesem Heft desKammerreports mit einer Veröffentlichung von Frau Sabine Haase, Vizepräsidentin, undHerrn Klaus Seifert, Präsident des Verwaltungsgerichts Hamburg, fort.

Sabine Haase und Klaus Seifert

Vizepräsidentin und Präsident des

Verwaltungsgerichts Hamburg

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ten, in Georgien, der Ukraine, in Kasachstanoder auch in China diese Rechtsmaterien gelehrtund sich insbesondere in der Richterausbildungengagiert. Darüber hinaus gaben uns Besucheund Praktika ausländischer JustizangehörigerGelegenheit, das hiesige Verwaltungsrecht sowiedas verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzu-stellen und mit deren Vorstellungen und Erfah-rungen abzugleichen. Richterinnen und Richterdes Verwaltungsgerichts haben für den Rechts-standort Hamburg aber nicht nur im Auslandgeworben sondern z. B. auch vielfältige Verbin-dungen zwischen Theorie und Praxis durch en-ge Kontakte zur Universität aber auch zur Ver-waltungsschule hergestellt.

Als Letztes liegt es uns noch am Herzen, zu den– auch von Anwältinnen und Anwälten im per-sönlichen Gespräch – des Öfteren angemahntenLaufzeiten beim Verwaltungsgericht Stellung zunehmen.Die Fragen nach dem Gesamtaufwand für einesachgerechte Fallbearbeitung und nach denMöglichkeiten zur beschleunigten, gleichwohlauch inhaltlich den Rechtsschutz sichernden Er-ledigung beschäftigen die Verwaltungsgerichts-barkeit schon seit langem. Es ist sozusagen eineDauerbaustelle für die Gerichtsleitung, das Prä-sidium und die Kammern bis hin zu der einzel-nen Richterin und dem einzelnen Richter, dieQualitäts- und Quantitätsanforderungen in ei-nen jeweils der Sache angemessenen Ausgleichzu bringen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzu-merken, dass es uns gelungen ist, die Laufzeitender Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Ham-burg - übrigens auch nach Auslagerung der Zu-ständigkeit für Sozialhilfeverfahren, welcheseinerzeit statistisch überdurchschnittlichschnell zu erledigen waren – nicht ansteigen zu-lassen. Im Übrigen hat das VerwaltungsgerichtHamburg in vorläufigen Rechtsschutzverfahrenbessere Laufzeiten als der Bundesdurchschnittzu verzeichnen. Bei der Verfahrensdauer der Hauptsacheverfah-ren darf überdies nicht aus den Augen verlorenwerden, dass beim Verwaltungsgericht Ham-burg mit den Numerus-Clausus-Eilverfahren 66v. H. und selbst ohne die NC-Eilverfahren noch42 v. H. der Verfahren den vorläufigen Rechts-schutz verfolgen. Diese hohe Anzahl von Eilver-fahren, deren Eingang überwiegend nicht pro-gnostizierbar ist, die aber überwiegend unter ho-hem Erledigungsdruck stehen, führt immer wie-der zu einer Unterbrechung der Bearbeitung derHauptsacheverfahren. Der Haupt-"Aufwand-streiber" ist insoweit allerdings nach einhelligerEinschätzung der Praktiker der Amtsermitt-lungsgrundsatz - Ihnen aus der ordentlichen Ju-stiz im Wesentlichen aus dem Strafrecht geläu-

gute Zusammenarbeit mit dem Amtsgericht bei-getragen, von dem wir auch sehr viel positiveRückmeldung über die Einsätze "unserer" Probe-richter erfahren konnten. Auch damit ergibt sich- wie beim „Haus der Gerichte“ - der nicht zuvernachlässigende Nebeneffekt, dass das Ver-ständnis unter den Gerichtsbarkeiten füreinan-der wächst und die Zusammenarbeit sich weiterverbessert.

Allein mit der kontinuierlich betriebenen Quali-fizierung der Richterinnen und Richter insge-samt kann das Verwaltungsgericht allerdingsden gesteigerten Herausforderungen nicht begeg-nen, die insbesondere verbunden sind mit dergroßen Vielfalt seiner Zuständigkeiten, mit derFrequenz und Reichweite der Veränderungen desanzuwendenden Rechts - hier insbesondere auchmit den immer stärker werdenden Einflüssenvon supranationalen Normen und von dazu er-gehender höherrangiger nationaler und europäi-scher Rechtsprechung. Im Interesse der Qualität wie auch Schnelligkeitdes Rechtsschutzes haben wir in den letzten Jah-ren die richterlichen Kompetenzen dadurch ge-stärkt, dass wir in mehreren Schritten eine in-zwischen weitreichende Spezialisierung in denZuständigkeiten der Kammern eingeführt ha-ben. Zu der schon lange praktizierten Speziali-sierung der Kammern auf bestimmte Länder imAufenthalts- und Asylrecht sowie im Studienzu-lassungsrecht sind Einzelzuständigkeiten für ei-ne große Zahl wichtiger Rechtsbereiche hinzuge-kommen – beispielsweise im Baurecht, Planfest-stellungsrecht, Wohnungsbauförderungsrecht,Dienstrecht, Schulrecht, Prüfungsrecht, Ausbil-dungsförderungs- und Sozialrecht, Verkehrs-recht, Wegebaubeitragsrecht. Wir sind der An-sicht, zukünftig nur mit hochkompetenten Kam-mern für Spezialgebiete für die oben skizziertenHerausforderungen des Besonderen Verwal-tungsrechts gewappnet zu sein. Das gilt allge-mein im Hinblick auf unsere Aufgabe, effektivenRechtsschutz im Verhältnis Staat-Bürger zu bie-ten, gesteigert wegen der mit dem Amtsermitt-lungsgrundsatz verbundenen besonderen Pflich-ten und schließlich auch deshalb, weil wir mitder Fachanwaltschaft bzw. den vergleichbarspezialisierten Anwältinnen und Anwälten aufAugenhöhe bleiben wollen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg ist überdiesin den letzten Jahren offensiv für die Stärkungdes Rechtsstandortes Hamburg eingetreten.Richterinnen und Richter des Verwaltungsge-richts haben an den unterschiedlichsten Ortender Welt dazu beigetragen, das Verwaltungs-und Verwaltungsprozessrecht sowie das hiesigeModell der richterlichen Mediation zu vermit-teln. So haben sie u. a. in den baltischen Staa-

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Fällen eine Vergütungsvereinbarung treffenmögen, die mindestens eine Gebühr von 2,0 vorsieht.Das entsprechende Hinweisschreiben derBRAK finden Sie in der Online-Fassung desKammerreportes, wenn Sie hier klicken.

Haftbesuche In der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

wird es zukünftig nicht mehr möglichsein, am Freitag vormittag inhaftierte Man-danten zu besuchen. Dies ergibt sich aus derin der Online-Fassung des Kammerreporteseinsehbaren Mitteilung der Anstalt vom 12. April 2012. Wir bitten auf Veranlassungder Anstaltsleitung um Kenntnisnahme.

SchlichtungsstellederRechtsanwaltschaftIm April 2012 hat die im Jahr 2009 ge-

gründete Schlichtungsstelle der Rechtsan-waltschaft ihren ersten Tätigkeitsbericht fürdie Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt.

Nach bescheidenen Anfangszahlen hat dieAnzahl der Eingänge im Jahr 2010 spürbarzugenommen: Im Jahr 2011 waren schon801 Eingänge zu verzeichnen.Häufigster Verfahrensgegenstand ist dieHöhe der von Rechtsanwälten ausgestelltenGebührenrechnungen, die vor allem dannals zu hoch empfunden werden, wenn dieanwaltliche Leistung kritisiert wird.

Die Anzahl der Schlichtungssprüche ist an-gesichts des Gesamteingangs überschaubar:Es wurden lediglich insgesamt 27 Schlich-tungsvorschläge unterbreitet. Von diesensind lediglich 9 Schlichtungssprüche ange-nommen worden.Aus Hamburg sind bei der Schlichtungsstel-le in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt30 Anträge eingegangen.Trotz dieser relativ kleinen Zahl scheint dieSchlichtungsstelle insgesamt eine segensrei-che Wirkung zu entfalten, weil sie denRechtsfrieden fördert.

Den vollständigen insgesamt 62 Seiten um-fassenden Tätigkeitsbericht können Sie imInternet auf der Homepage der Schlich-tungsstelle www.s-d-r.org ansehen undwenn Sie mögen herunterladen. Den Be-richt finden Sie, wenn Sie hier klicken.

fig. Wenn danach auch das Gericht in wesentli-chen Teilen verpflichtet ist, den Sachverhalt auf-zuklären, so können die Prozessbevollmächtig-ten doch und gerade insoweit auch einen Beitragzur Verfahrensbeschleunigung leisten. Ein sol-cher Beitrag kann – äußerlich ganz unscheinbar– schon darin liegen, dass mit der Klageerhe-bung der Verfahrensgegenstand dadurch geklärtwird, dass die angefochtenen Bescheide sogleichbeigefügt werden.Neben diesem Faktor bleiben für die Verfahrens-laufzeiten aber auch u. a. unsere Stellung als Ge-richt eines Stadtstaates und in einer Metropolre-gion sowie das vorgeschaltete Hamburger Wider-spruchsverfahren nicht ohne Wirkung. Trotz aller Bemühungen – wie die Spezialisie-rung – kann auch für die Zukunft eine kürzereLaufzeit insbesondere für die Hauptsachever-fahren nicht in Aussicht gestellt werden. Geradeim Verwaltungsgericht werden künftige – bereitsauferlegte – Sparmaßnahmen im Personalbe-reich unmittelbar auf den Rechtsprechungsbe-reich durchschlagen. Denn das Verwaltungsge-richt Hamburg hat sich personalwirtschaftlichschon in den letzten Jahren auf die KernaufgabeRechtsprechung fokussiert und ist im Bundes-vergleich sowohl im Servicebereich als auch inder Verwaltung bereits zum jetzigen Zeitpunktbesonders schlank aufgestellt.

Die obige Erläuterung der internen Verhältnisseund Bemühungen unterstreicht nur, dass wir fürIhre Anregungen – wie sie uns im Übrigen vonIhren Kolleginnen und Kollegen immer wiedererreichen – dankbar sind. In diesem Sinne freu-en wir uns auch auf weitere gute Zusammenar-beit – zum Nutzen eines guten öffentlich-recht-lichen Rechtsschutzes in Hamburg.

Mit freundlichen GrüßenSabine Haase und Klaus Seifert «ARB-GutachtenDie AVB der Rechtsschutzversicherungen

sehen bei Meinungsverschiedenheitenzwischen Rechtsschutzversicherung undRechtsanwalt über die Erfolgsaussichten ei-nes Rechtsmittels oder einer Rechtsverfol-gung die Erstattung von Gutachten einesDritten Rechtsanwalts vor, dessen "Stichent-scheid" sodann verbindlich ist. Die Rechts-grundlage hierfür ist die Regelung in § 18 ARB.Für die Vergütung solcher Gutachten gibt eskeine verbindliche Regelung.Die Bundesrechtsanwaltskammer machtuns deshalb darauf aufmerksam, dass Sie bit-te vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in solchen

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Telefonverzeichnis

Die Staatsanwaltschaft hat der Kammer-geschäftsstelle ein aktuelles Telefonver-

zeichnis der Staatsanwaltschaft Hamburgzur Verfügung gestellt.

Wer dieses benötigt, kann ein Exemplar te-lefonisch oder per E-mail anfordern. Dieseswird auf Wunsch im Einzelfall elektronischversandt.

Deutsch-AmerikanischeHandelskammer Die Deutsch-Amerikanische Handels-

kammer bietet in Deutschland tätigenUnternehmen Rechtshilfe bei Problemen inGeschäftsbeziehungen in die USA an.

Neben der Gründungsberatung gehört hier-zu auch das Forderungsinkasso.

Der Handelskammer in New York dankenwir für den entsprechenden Hinweis. WennSie sich genau über die Angebote der"Gaccny" informieren wollen, nutzen Siebitte folgenden Link:http://www.gaccny.com/dienstleistungen/recht-und-steuern/

HaftungWer stets denkt, gegen berufliche Fehler

in jedem Falle durch seine Vermögens-haftpflicht abgesichert zu sein, kann sich ineinem schwerwiegenden Irrtum befinden.Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.11.2011(9 O 75/11) entschieden, dass ein Verstoß ge-gen bestimmte "elementare Pflichten" zumVerlust des Versicherungsschutzes führenkann. Im Online-Dienst "Beck aktuell" findetsich folgender Hinweis: "Zu den Grundpflichten eines jeden Rechtsan-walts gehören die Wahrnehmung von Gerichts-terminen und die Unterrichtung des Mandantenüber den Verlauf der Gerichtsverhandlungen. EinVerstoß gegen diese elementaren Pflichten führenach Auffassung des OLG Köln zum Ausschlussder Leistungspflicht des Berufshaftpflichtversi-cherers."

Wenn Sie die Einzelheiten lesen wollen, rufen Sie bitte diese Entscheidung auf.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dassnach dieser Entscheidung auch der Verstoßgegen § 11 BORA als einer berufsrechtlichenNorm unmittelbar auf die zivilrechtlicheHaftung gegenüber dem Mandanten durch-schlagen kann.Wir empfehlen Ihnen die strikte Beachtungdieses Urteils. Man sollte zwar meinen, dasses eine bare Selbstverständlichkeit ist, Ge-richtstermine wahrzunehmen und die Man-danten zu informieren.Jedenfalls Letzteres ist aber nicht selbstver-ständlich: Nach wie vor betrifft ein erkleck-licher Teil der in der Kammer eingehendenMandantenbeschwerden Fälle des mangeln-den Kommunikationsverhaltens gegenüberden Mandanten im Sinne von § 11 BORA.

Rechtsschutz-versicherung:intransparenteKlauselDie Verbraucherzentrale Hamburg unter-

richtet darüber, dass die Rechtsschutz-versicherungen HDI Gerling und Mecklen-burgische sich nicht mehr auf eine Klausel ih-rer ARB berufen dürfen, die dem Mandanteneine Schadensminderungspflicht auferlegt.Die entsprechende Klausel ist durch zwei Ur-teile des Oberlandesgerichts Celle für unwirk-sam erklärt worden. Die beiden Rechtsschutz-versicherungen haben ihre dagegen eingeleg-te Revision beim BGH zurückgenommen.Die Einzelheiten können Sie bei Beck-Aktuell lesen (BeckRS 2012, 00023).

FachanweisungDie Hamburger Behörde für Stadtentwick-

lung und Umwelt macht darauf aufmerk-sam, dass es zwei neue Fachanweisungen derBehörde für Stadtentwicklung und Umweltgibt: Die eine zur Durchführung des Hambur-gischen Wohnraumförderungsgesetzes unddes Hamburgischen Wohnungsbindungsge-setzes und die andere zur Sicherung derZweckbestimmung der sonstigen geförder-ten Miet- und Genossenschaftswohnungenin Mehrfamilienhäusern.

Beide Fachanweisungen finden Sie im Internet, wenn Sie den nachstehenden Linknutzen: http://www.hamburg.de/woh-nen/37382/globalrichtlinien-start.html

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Jobcenter

Frau Rechtsanwältin Gabriele Jarke hatteim Jauar den Kammervorstand darüber

unterrichtet, dass Post der so genannten"Jobcenter" häufig verzögert aufgegebenwurde, sodass im Hinblick auf die Zugangs-fiktion des Sozialgesetzbuches (3 Tage nachAufgabe zur Post) häufig Schwierigkeitenbeim Nachweis der Einhaltung einerRechtsmittelfrist entstanden sind.Der Kammervorstand hat sich daraufhinmit Schreiben vom 15. Februar an die Ge-schäftsführung der Hamburger Agentur fürArbeit gewendet und um Abhilfe gebeten.Das Antwortschreiben, mit dem eine Abhil-fe zugesagt wurde, können Sie in der Online-Fassung des Kammerreportes anse-hen, wenn Sie hier klicken.

Danach ist die Kritik des Kammervorstan-des offenbar berechtigt gewesen und für Ab-hilfe gesorgt worden.

WTO-AnwälteGemäß § 206 BRAO können Anwälte aus

bestimmten Mitgliedsländern der WTOin Deutschland ihre Kammermitgliedschaftbeantragen. Sie sind dann berechtigt, inDeutschland im Recht des Herkunftsstaatesund im Völkerrecht zu beraten. Sie sindauch berechtigt, sich beruflich mit anderenKammermitgliedern zu verbinden.

Sie sind umgekehrt aber darauf beschränkt,unter der Berufsbezeichnung des Her-kunftsstaates aufzutreten. Die Tätigkeit imdeutschen Recht und damit auch vor deut-schen Gerichten und Behörden ist ihnenverwehrt.

Wegen der großen internationalen Ver-flechtung Deutschlands und insbesondereHamburgs gewinnt § 206 BRAO zuneh-mend an Bedeutung.

Das Bundesministerium der Justiz hat des-halb in einer zuletzt am 07.02.2012 aktuali-sierten Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO die Länder aufgelistet, derenStaatsangehörige für den Fall, dass sie dortals Anwalt tätig sind, die Kammermitglied-schaft beantragen können.

Diese Rechtsverordnung finden Sie in derOnline-Fassung des Kammerreportes, wennSie hier klicken.

Anwaltssuche: - Erweiterung und eine Bitte -

Die Rechtsanwaltskammer unterhält seitüber 20 Jahren einen telefonischen An-

waltsuchdienst.Nach wie vor wird dieser sehr stark frequen-tiert. Einer der wesentlichen Gründe hierfürdürfte sein, dass in der Geschäftsstelle qualifi-zierte Mitarbeiter(innen) tätig sind, die beiAnrufen den späteren Mandanten helfen, denfachlich für sie geeigneten Anwalt zu finden.

Bisher gab es eine Begrenzung auf fünfRechtsgebiete und weitere Kategorien. Der Vorstand passt jetzt die Anzahl derhöchstzulässigen Eintragungen an das tech-nisch Mögliche an und erweitert damit auchdie Möglichkeiten der Kollegenschaft, sich inbestimmten Rechtsgebieten zu profilieren.Ab sofort können Sie bis zu 16 Suchfelder an-geben, die beliebig auf deutsche oder auslän-dische Rechtsgebiete oder andere Merkmale(z. B. rollstuhlgerechter Bürozugang“ verteiltwerden können). Diese Erweiterung steht imKontext mit der derzeit in Vorbereitung be-findlichen Einführung eines europaweitenAnwaltsuchdienstes des „Find a Lawyer“.

Dieses von der Generaldirektion Justiz der Eu-ropäischen Kommission betriebene Projektsoll es zu einem späteren Zeitpunkt ermögli-chen, europaweit Anwälte in 20 verschiede-nen Fachgebieten zu suchen und zu finden.Die Datenbasis sind auch hier die bei den Kam-mern vorhandenen Angaben über die Fachan-waltsbezeichnungen und sonstige Qualifikati-onshinweise. Europaweit gesehen ist Deutsch-land hier mit den verschiedenen Anwaltsuch-diensten bereits relativ weit vorne.

Immer wieder müssen wir feststellen, dassEintragungen im Anwaltsuchdienst nichtmehr aktuell sind.

Deshalb die Bitte: Wenn Sie an der freiwilligen Teilnahme amAnwaltsuchdienst interessiert sind, halten Siedie Kammergeschäftsstelle bitte über Ihr ak-tuelles Tätigkeitsprofil auf dem Laufenden.

Änderungswünsche über Korrekturen oderErweiterungen Ihrer Eintragungen imSuchservice der Rechtsanwaltskammer über-mitteln Sie bitte per E-Mail an die [email protected].

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trägen, in denen eine besondere Vertrau-lichkeit gewünscht wird (Beispiel: Sozietäts-verträge, Gesellschaftsverträge), bietet sicheine Schiedsklausel an. Auf den Webseitender Schiedsgerichtsinstitutionen findensich entsprechende Muster.

Bei internationalen Verträgen grenzt eineSchiedsklausel die Risiken des internationa-len Wirtschaftsverkehrs ein. Bei Verträgenmit Parteien außerhalb des EU Raums ist dieVereinbarung einer Schiedsklausel meistzwingend, weil das New Yorker UN-Übe-reinkommen über die Anerkennung undVollstreckung von Schiedssprüchen von1958 („New Yorker Übereinkommen“) nurdie grenzübergreifende Durchsetzung vonSchiedssprüchen ermöglicht und es keinentsprechendes Übereinkommen für dieDurchsetzung nationaler Urteile gibt.

Das Übersehen der Möglichkeit einerSchiedsklausel ist mittlerweile – aufgrunddes leichten Zugangs zum Schiedsrecht – alsKunstfehler zu werten, so dass ein Haf-tungsrisiko besteht. (So kann es im Einzel-fall erforderlich sein, die Entscheidung ge-gen ein Schiedsgericht zu dokumentieren).

Rechtliches Umfeld

In Deutschland, und damit auch in Ham-burg, gilt das 10. Buch der ZPO (§§ 1025 ffZPO). Beim Hanseatischen Oberlandesge-richt wurde 2011 ein Spezialsenat gebildet,der sich – dort konzentriert - mit Fragen derSchiedsgerichtsbarkeit beschäftigt. SeineEinrichtung soll der Stärkung des Rechts-standorts Hamburg dienen (siehe dazu auchwww.rechtsstandort-hamburg.de).

Die Schiedsgerichtsinstitutionen haben ih-re eigenen Verfahrensregeln, die sie im In-ternet meist in verschiedenen Sprachen ver-öffentlichen.

Bei internationalen Fällen sind neben dembereits genannten New Yorker Übereinkom-men (das z.B. ein Schriftformerfordernis fürdie Schiedsklausel enthält) vor allem das Eu-ropäische (Genfer) Übereinkommen überdie internationale Handelsschiedsgerichts-barkeit (EuÜ) vom 21.4.1961 und das Pari-ser (Zusatz-)Vereinbarung über die Anwen-dung des Europäischen Übereinkommensüber die internationale Handelsschiedsge-richtsbarkeit (EÜZ) v. 17.12.1962 zu beach-ten; es gilt vor allem im Verhältnis zu zahl-reichen osteuropäischen Staaten.

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Schiedsverfahrenin Hamburg

Hamburg ist eine Hochburg für Schieds-verfahren. Der nachfolgende Beitrag

soll Ihnen einen kurzen Überblick über dieMöglichkeiten des Schiedsverfahrens inHamburg geben.

Schiedsgerichte in Hamburg

Neben dem Schiedsgericht der Handelskam-mer Hamburg, dem traditionellen Institutder Hamburger freundschaftlichen Arbitra-ge und dem auf den Chinahandel bezoge-nen internationalen Chinese European Ar-bitration Centre (CEAC) werden in Ham-burg zahlreiche Schiedsverfahren nach denRegeln der Deutschen Institution derSchiedsgerichtsbarkeit (DIS) und nach denRegeln der Internationalen Handelskammer(ICC für „International Chamber of Com-merce“) und sogenannte Ad-hoc Schiedsver-fahren durchgeführt. Bei solchen Ad-hocSchiedsverfahren haben die Parteien sichnicht strukturell auf ein institutionellesSchiedsgericht geeinigt, sondern speziell füreinen Vertrag oder einen entstandenenStreit eine Schiedsklausel vereinbart.

Daneben gibt es über 15 branchenspezifi-sche institutionelle Schiedsgerichte in Ham-burg, so z.B. German Maritime ArbitrationAssociation (GMAA), Logistik-Schiedsge-richt, Warenverein der Hamburger Börse e.V., Verein der Getreidehändler, DeutschesSeeschiedsgericht, institutionelle Schiedsge-richte von Verbänden wie dem DeutschenVerband des Großhandels mit Ölen, Fettenund Ölrohstoffen e. V., dem Deutschen Kaf-feeverband e. V., dem Börsenverein des deut-schen Buchhandels Region Norddeutsch-land e. V., dem Verband der Deutschen Ver-sicherungsmakler e. V., dem Verein der amKautschukhandel beteiligten Firmen e. V.

Optionen bei der VertragsgestaltungDie Vereinbarung einer Schiedsklausel nutztdie wirtschaftliche Freiheit, für den Fall ei-nes Streits kompetente Schiedsrichterund/oder Schiedsgerichtsinstitutionen aus-zuwählen. Häufig lässt sich ein Schiedsver-fahren schneller durchführen als ein Ver-fahren vor einem ordentlichen Gericht(Stichwort: nur eine Instanz). Vor allem inwirtschaftsrechtlichen Verträgen und Ver-

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Wirkung einer Schiedsklausel

Sofern ein Vertrag eine Schiedsklausel ent-hält, ist zunächst zu prüfen, ob sie nach demauf sie anwendbarem Recht (z.B. New YorkerÜbereinkommen oder ZPO) wirksam ist. Istdies eindeutig nicht der Fall ist sie unbe-achtlich. In Zweifelfällen – die in der Praxishäufig vorkommen – greift die sogenannte„Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsge-richts. Danach entscheidet das vereinbarteSchiedsgericht über seine eigene Zuständig-keit. In der Praxis ist dabei eine Tendenz derSchiedsgerichte dahingehend zu beobach-ten, dass sie ihre Zuständigkeit bejahen, so-fern sich dies ohne Risiken für die spätereAnerkennung und Vollstreckung einesSchiedsspruchs vertreten lässt. Deutsche Gerichte sind nach §1032 I ZPOverpflichtet, die Einrede der Schiedsge-richtsbarkeit zu beachten. Das Einreicheneiner Klage beim unzuständigen Gericht istebenfalls haftungsträchtig, ist aber in derPraxis immer wieder zu beobachten.

Organisation der schiedsgerichtlichenKompetenz in Hamburg

Kollegen, die sich in den Bereich derSchiedsgerichtsbarkeit eingearbeitet habenund ihn ausbauen wollen, können sich beider Hanseatischen Rechtsanwaltskammerund/oder dem Hamburger Anwaltvereinhierfür listen lassen. Daneben bietet der Ver-ein Rechtsstandort Hamburg über seineWebsite www.dispute-resolution-ham-burg.com die Möglichkeit, sich dort gegenein geringes Entgelt als „Problem-Solver“ li-sten zu lassen.

Für materielle Fragen, gerade beim Einstiegin die Beschäftigung mit diesem Rechtsbe-reich, steht in der Handelskammer Ham-burg der Bereich Recht und Fair Play zurVerfügung (Tel. 36138-342). Generell bittetdie Handelskammer für alle Fälle, in denensie zuständig ist, um die Beachtung derGrundsätze einer ordnungsgemäßen Verfah-rensführung. Dazu gehören beispielsweise:

• Einreichung der erforderlichen Anzahl anOriginalen einschließlich der Anlagen(z.B. bei einem Dreier-Schiedsgericht dreifür die Schiedsrichter, ein Exemplar fürdie Handelskammer als Schiedsinstituti-on und ein Exemplar für die Gegenseite),

• Beachtung der Kommunikationswege(Einkopierung der Handelskammer beiKommunikation mit dem Schiedsgericht),

• Beachtung des Berufsrechts (Auswahl ei-ner unabhängigen Person als Schiedsrich-ter; prompte Rücksendung von Emp-fangsbekenntnissen),

• Klar formulierte Anträge

• Gegliederte, mit Absätzen und Seitenzah-len versehene Schriftsätze

• Nummerierung der Anlagen.

Die Zahl der Verstöße gegen diese Grundre-geln belastet mittlerweile den ordentlichenGeschäftsverkehr bei der Handelskammer,so dass wir an dieser Stelle um Beachtungbitten (obwohl die Handelskammer auchpositiv hervorhob, dass viele HamburgerKollegen das Schiedsverfahrensrecht gut be-herrschen und die genannten Grundsätzeselbstredend beachten).

Fazit

Insgesamt bietet das Schiedsverfahrensrechteine Chance, den Rechtsstandort Hamburgweiter zu stärken. Dies wird sich mit der Zeitpositiv auf die Hamburger Anwaltschaft aus-wirken.

Hamburg, im Mai 2012

Professor Dr. Eckart Brödermann (Hanseatische Rechtsanwaltskammer)

Rechtsanwältin Petra Sandvoß (Handelskammer Hamburg, Bereich Rechtund Fair Play)

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Treuhandkonten

Ob Rechtsanwälte im Auftrag der eigenenPartei und der Gegenpartei ein Treu-

handkonto unterhalten dürfen, wird häufigfür zulässig gehalten. Hieran kann jedochein unter Umständen folgenschwerer Irrtumliegen. Das Unterhalten eines Treuhandkon-tos kann nämlich gegen das Verbot derWahrnehmung widerstreitender Interessenverstoßen, wenn der Rechtsanwalt - auch -gehalten ist, die Weisungen der Gegenseitezu befolgen.

Nachstehend drucken wir einen Beitrag ei-nes in der Kammergeschäftsstelle tätig ge-wesen Jurastudenten, Herrn Polke, ab, derdie Rechtslage zutreffend wiedergibt:

Die Rechtsprechung des HamburgischenAnwaltsgerichts zum anwaltlichenTreuhänder und dem Vertreten wider-streitender Interessen

I. EinleitungGemäß §§ 43a IV BRAO, 3 BORA darf derRechtsanwalt keine widerstreitenden Interes-sen vertreten. Diese Regelung soll in gleicherWeise das Vertrauensverhältnis zum Mandan-ten, die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsund die im Interesse der Rechtspflege gebote-ne Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausü-bung wahren (Feuerich/Weyland-Böhnlein,BRAO, 8.Auflage, § 43a BRAO, Rn.54). Siegreift weiter als der Anwendungsbereich desParteiverrats in § 356 StGB, weil für den Beruf-spflichtverstoß nach § 113 BRAO bereits fahr-lässiges Handeln ausreichend ist (Hartung/Rö-mermann-Hartung, Berufs- und Fachanwalts-ordnung, 4. Auflage, § 43a BRAO Rn.59). Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretungwiderstreitender Interessen setzt einen In-teressengegensatz in "derselben Rechtssa-che" voraus. "Dieselbe Rechtsache" liegt vor,wenn in den von den Mandanten unter-breiteten Sachverhalten ein und derselbe hi-storische Vorgang von rechtlicher Bedeu-tung sein kann, und sich die daraus resultie-renden materiellen Rechtsverhältnisse teil-weise überschneiden (Kleine-Cosack, BRAO,6. Auflage, § 43a Rn.91). Ein unzulässiger In-teressengegensatz ist gegeben, wenn die In-teressen derjenigen Parteien, die der Anwaltin "derselben Rechtssache" vertritt ganz oderteilweise konträr sind (Offermann-BurckartAnwBl. 2005 S.312). Zu denken wäre an Fäl-le, in denen der Rechtsanwalt beide Seitenin einer Familien-, Ehe- oder Mietstreitigkeitvertritt und berät.

II. Treuhänderische Verwahrung von GeldernSchwierig zu bewerten sind die Konstellatio-nen, in denen ein Rechtsanwalt Gelder so-wohl für den eigenen Mandanten als auch dieGegenseite treuhänderisch auf einem Ander-konto verwahrt und die Auszahlung vertrag-lich von bestimmten Bedingung abhängig ge-macht wird. In einem solchen Verhalten kanneine Berufspflichtverletzung zu sehen sein,wenn der Rechtsanwalt damit gegen das Ver-bot der Vertretung widerstreitender Interes-sen verstößt. Im folgenden sollen die auf die-sem Problemfeld vom Hamburgischen An-waltsgericht entschiedenen Fälle aus den Jah-ren 2008 (Hamburgisches Anwaltsgericht IIAnwG 21/07, 10.06.2008) und 2011 (Ham-burgisches Anwaltsgericht II AnwG 12/10.14.04.2011) dargelegt und zu ihrer Bedeutungfür die Praxis Stellung genommen werden.

1. Entscheidungen des Hamburgischen An-waltsgerichts

a) Dem Beschluss aus dem Jahr 2008 hattefolgender Sachverhalt zugrundegelegen:Der Mandant hatte einem Miterben einenMiteigentumsanteil an einer Immobilieverkauft. Im notariell beurkundeten Kauf-vertrag war vereinbart worden, dass10.000,-- € des Erlöses solange als Siche-rung auf einem Anderkonto des Rechts-anwalts verbleiben sollten, bis vom Käu-fer die ordnungsgemäße Räumung desVerkaufsobjekt bestätigt werde. Da sichder Rechtsanwalt von seinem Mandantenund der Gegenpartei unwiderruflich zudieser Handlung anweisen ließ, ist demRechtsanwalt von der HanseatischenRechtsanwaltskammer eine Rüge wegenVerstoßes gegen das Verbot der Vertre-tung widerstreitender Interessern erteiltworden. Das Hamburgische Anwaltsge-richt hat die Rüge des Vorstandes derHanseatischen Rechtsanwaltskammermit der Begründung aufrechterhalten,dass sich der Rechtsanwalt von der Wei-sung des Käufers -also der Gegenseite- ab-hängig gemacht hatte. Er habe damit demInteresse seines Mandanten, das Geldnach der vermeintlichen Räumung ausge-zahlt zu bekommen, entgegen dem Wil-len des Käufers nicht nachkommen kön-nen, ohne selbst schadenersatzpflichtigzu werden.

b) Anders entschied das Gericht im Jahr2011. Die von der Hanseatischen Rechts-anwaltskammer ausgesprochene Rüge,wurde hier aufgehoben: Der betroffeneRechtsanwalt hatte auf Bitten der betei-ligten Parteien eines seiner Anderkonten

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als Hinterlegungsstelle für einen Betragvon 948,50 € zur Verfügung gestellt. DerRechtsanwalt hatte eine der Parteien zwarin anderen Fällen bereits beraten und ver-treten, jedoch nicht in der Sache in derdas Geld hinterlegt worden war. Der Be-trag sollte erst nach "einvernehmlich ge-prüfter Schlussrechnung sowie Übergabeder Gewährleistungsbürgschaft" wiederausgezahlt werden. Da der Rechtsanwalt,im Schriftwechsel bezüglich der Hinterle-gung, die ihm bekannte Partei als seineMandantin bezeichnet hatte, hatte ihndie Hanseatischen Anwaltskammergerügt. Sie hatte in dem Verhalten, aufGrund des anscheinend bestehendenMandatsverhältnisses, eine anwaltlicheBeratungstätigkeit und keine "überpartei-liche Doppeltreuhänderschaft" erblickt.Der Rechtsanwalt habe deshalb, entspre-chend der Argumentation in dem Fall aus2008, gegen das Verbot der Vertretung wi-derstreitender Interessen verstoßen, weildie Freigabe des Geldes auch hier nur beiEinvernehmen, also bei Zustimmung derGegenseite möglich gewesen wäre. DieRüge wurde zwar vom HamburgischenAnwaltsgericht wieder aufgehoben, aller-dings nur, weil die Rechtsanwaltskammernicht zweifelfrei darlegen konnte, dassder Rechtsanwalt für seine frühere Man-dantin auch in diesem Fall beratend tätiggeworden war und nicht lediglich dasKonto zur Verfügung stellte. Das Gerichtbestätigte in seinem Beschluss hingegen,das es keinen Zweifel daran gebe, dass derRechtsanwalt mit der Verwaltung vonVermögensgeldern auf seinem Rechtsan-waltskonto in treuhänderischen Bindun-gen für zwei Parteien gestanden hatte.Wenn er folglich gegenüber einer Parteiein Mandat gehabt hätte, hätte er somitgegen das Verbot des Vertretens wider-streitender Interessen verstoßen. Damitblieb das Hamburgische Anwaltsgerichtseiner Auffassung treu, dass wenn sich derRechtsanwalt von Weisungen der Gegen-seite abhängig macht, er gegen §§ 43a IVBRAO, 3 BORA verstößt.

2. Stellungnahme

Der Ansicht des Hamburgische Anwaltsge-richt ist zuzustimmen. Solange der Rechts-anwalt, der Geld für seinen Mandanten unddie Gegenpartei treuhänderisch auf einemseiner Konten verwahrt, nicht unabhängigvon Weisungen der Gegenpartei über diehinterlegten Beträge verfügen kann, ver-stößt er gegen das Verbot der Vertretung wi-

derstreitender Interessen nach §§ 43a IVBRAO, 3 BORA. Um nicht selbst schadenser-satzpflichtig zu werden, ist er nämlich ver-pflichtet, auf die Interessen der Gegenseitezu achten (Hartung/Römermann-Hartung,Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufla-ge, § 43a Rn.64). Es spielt auch keine Rolle,ob der Mandant der entsprechenden ver-traglichen Klausel zugestimmt hat. Die §§43a IV BRAO, 3 BORA sollen neben der Un-abhängigkeit des Rechtsanwalts auch dasVertrauen des Rechtsverkehrs diese Eigen-schaft schützen (Feuerich/Hartung-Böhnlein,BRAO, 8.Auflage, § 43a Rn.64). Um das si-cherzustellen, kann dieses Verbot nicht füreinzelne Mandanten zur Disposition stehen.Das Vorliegen des Interessengegensatzes istvielmehr nach objektiven Kriterien zu be-werten (Feuerich/Hartung-Böhnlein, BRAO,8.Auflage, § 43a Rn.64). Zwar lässt sich vor-bringen, dass in Bezug auf den Hinterle-gungsgegenstand die Interessen beider Par-teien meist nicht gegensätzlich, sonderngleichgerichtet sind (Hamburgisches An-waltsgericht II AnwG 21/07 S.3,10.06.2008). Das gilt aber nur solange, wieder Rechtsanwalt unabhängig von Weisun-gen der Gegenpartei über den Verbleib desGeldes entscheiden kann. Macht er sich vonder Zustimmung der Gegenpartei abhängig,vertritt er automatisch nicht mehr nur dieInteressen seines Mandanten.

III. FazitIm Ergebnis lässt sich also festhalten, dassdas treuhänderische Verwahren von Geldernauch im Auftrag des Gegners nicht immer zueinem Verstoß gegen §§ 43a IV BRAO, 3 BO-RA führt. Es muss jedoch unbedingt daraufgeachtet werden, dass die Bedingungen, diean die Auszahlung der Gelder geknüpft wer-den, der Gegenpartei keinen Spielraum da-hingehend lassen, über den Eintritt der Be-dingung und damit über eine Auszahlungs-möglichkeit für den Rechtsanwalt, bindendzu entscheiden. Der Rechtsanwalt muss viel-mehr selbstständig und ohne Interpretati-onsmöglichkeiten der Parteien den Eintrittder Bedingung feststellen können. Als mög-licher Anknüpfungspunkt könnte folglichder Ablauf einer gewissen Frist in Betrachtkommen.

Tobias Polke

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Sind Syndikus-anwälte in derRechtsberatungwenigerunabhängig?

Quer durch die Reihen der deutschen An-waltschaft wird derzeit diskutiert, ob

Syndikusanwälte in Unternehmen die glei-chen Rechte haben sollten wie niedergelas-sener Anwälte. Auslöser für diese Diskussionwar die "Akzo Nobel" - Entscheidung desEuGH aus dem Jahre 2010. Diese Entschei-dung des höchsten Europäischen Gerichtshat in einem Unternehmen tätigen Anwäl-ten die Beschlagnahmefreiheit des so ge-nannten "legal privilege" verweigert.

Nachstehend finden Sie einen persönlichenDiskussionsbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Soppe. Herr Dr. Soppe ist Mitglied des Kammervor-standes und zugleich stellvertretender Leiter derRechtsabteilung des Verlages Gruner + Jahr.

Thesen zur grundlegenden Differenzie-rungsprämisse zwischen niedergelassenenRechtsanwälten und Syndikusanwälten

Die berufsrechtliche Differenzierung zwi-schen Syndikusanwälten und niedergelasse-nen Anwälten hat in den letzten Jahren im-mer wieder die Gerichte beschäftigt. Die Fra-ge ihrer Berechtigung hat in der Folge im-mer wieder Anlass zu berufspolitischen undrechtsdogmatischen Überlegungen gege-ben. Weniger Beachtung hat, soweit ersicht-lich, dabei freilich die Frage gefunden, obdie grundlegende Prämisse der Differenzie-rung überhaupt richtig ist, der Syndikusan-walt sei aufgrund seiner dienst- bzw. arbeits-vertraglichen Bindung an einen Dienst-herrn in seiner fachlichen Rechtsberatungweniger unabhängig als ein niedergelasse-ner Rechtsanwalt. Dieser Beitrag setzt sich –in thesenartig zugespitzter Form und unterbewusstem Verzicht auf einen wissenschaft-lichen Ansprüchen genügenden Fußnoten-apparat – mit dieser Prämisse auseinander.

1. Gesetzgeber und Gerichte differenzie-ren zwischen niedergelassenen Rechts-anwälten und Syndikusanwälten.

Im geltenden Recht wird differenziert zwi-schen niedergelassenen Anwälten (im Fol-

genden „Rechtsanwälten“) und „Rechtsan-wälten in ständigen Dienstverhältnissen“(vgl. § 46 BRAO – im Folgenden „Syndikus-anwälten“). Im Folgenden außer Betrachtgelassen werden sonstige juristisch ausgebil-dete Unternehmensmitarbeiter, die entwe-der keine Volljuristen oder aber mit nichtju-ristischen Tätigkeiten im Unternehmen be-fasst sind, also beispielsweise reinen Verwal-tungs- oder Managementaufgaben. Berufsrechtlich darf gemäß § 46 Abs. 1BRAO ein Syndikusanwalt „für einen Auf-traggeber, dem er aufgrund eines ständigenDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zurVerfügung stellen muss, vor Gerichten oderSchiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaftals Rechtsanwalt tätig werden“. Beispiele entsprechender Differenzierungenfinden sich in den Prozessordnungen: Zivil-prozessual kann der Syndikusanwalt seinenArbeitgeber im Zivilprozess nicht vor denLand- und Oberlandesgerichten vertreten (An-waltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 ZPO). Straf-prozessual steht nach der Rechtsprechung(Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 50. Auf-lage, § 53 Rn 15) Syndikusanwälten das Zeug-nisverweigerungsrecht aus beruflichen Grün-den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu. Im Bereich kartellrechtlicher Ermittlungsver-fahren unterfällt die Korrespondenz zwischenSyndikusanwalt und Mandant nicht demGrundsatz der Vertraulichkeit der Kommunika-tion (EuGH, NJW 2010, 3557 ff – Akzo Nobel).Nur am Rande sei im vorliegenden Zusam-menhang schließlich erwähnt, dass der BGHferner für den Antrag auf Verleihung einesFachanwaltstitels nicht genügen lässt, wenndafür ausschließlich Fälle vorgelegt werden, dieaus der Tätigkeit des Antragstellers als Syndiku-sanwalt stammen (Feuerich/Weyland/Vosse-bürger, BRAO, 8. Auflage, § 5 FAO Rn. 12).

2. Begründet wird die Differenzierung miteiner „fehlenden Unabhängigkeit“ desSyndikusanwalts in seinem hierar-chisch geprägten Arbeitsverhältnis.

Begründet wird die Differenzierung zwi-schen niedergelassenen Rechtsanwälten undSyndikusanwälten in erster Linie mit demGebot, die dem Rechtsanwalt zugeschriebe-ne berufliche Unabhängigkeit und dessenStellung als unabhängiges Organ der Rechts-pflege zu wahren (vgl. nur Feuerich/Wey-land/Böhnlein, BRAO, 8. Auflage, § 46 Rn. 11ff.): Dessen „freie und unreglementierteSelbstbestimmung wäre im Rahmen seinesArbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlichdem Prinzip der Über- und Unterordnungunterliegt, nicht gewährleistet“ (BT-Drucks.

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dem stets einzelfallbezogen mandatier-ten externen Rechtsanwalt.

Ein Syndikusanwalt mag als Angestellter zwarorganisatorisch dem Weisungsrecht seinesDienstherrn unterliegen. Andererseits ist er alsSyndikusanwalt eben doch „ständiger Rechts-berater“ (Feuerich/Weyland/Böhnlein, a.a.O.,Rn 1), also mit der Aufgabe betraut, seinenDienstherrn rechtlich zu beraten. Eine solcheBeratung wird selbstverständlich von den In-teressen seines Dienstherrn geleitet sein. Ge-rade eine solche Interessenwahrnehmungsetzt freilich voraus, dass die rechtliche Bera-tung lege artis und nach bestem Wissen undGewissen zu erfolgen hat. Denn eine Rechts-beratung in vorauseilendem Gehorsam ge-genüber dem Dienstherrn wird den dienst-oder arbeitsvertraglich geschuldeten Anforde-rungen nicht gerecht. Deshalb liegt bereits inder Aufgabe „ständiger Rechtsberatung“ eineAbsicherung der fachlichen Unabhängigkeitdes Syndikusanwalts. Darüber hinaus erscheint ausgesprochenfraglich, ob der niedergelassene Rechtsan-walt wirklich in wirtschaftlicher Hinsichtper se unabhängiger ist.Dieses Argument ist von vornherein nichtstichhaltig für die niedergelassenen Rechts-anwälte am Rande des Existenzminimums;hier wird faktisch oftmals wirtschaftlicherDruck eine ernsthafte anwaltliche Unab-hängigkeit kaum zulassen. Gleiches gilt aber auch im Rahmen von Man-datsbeziehungen, bei denen ein niedergelas-sener Rechtsanwalt einen großen Anteil sei-ner Einkünfte aus der Beratung eines einzigenMandanten erzielt. Das Band dieser Ge-schäftsbeziehung ist – rechtlich betrachtet –ausgesprochen dünn: Es kann vom Mandan-ten jederzeit ohne Angabe von Gründendurchtrennt werden, denn § 627 Abs. 1 BGBerlaubt dem Mandanten die jederzeitige frist-lose Kündigung des Mandatsverhältnisses.Neue Mandate können selbst aus willkürli-chen Gründen anderweitig vergeben werden.Da es sich bei der Vergabe von Mandaten inaller Regel um jeweils neue Vertragsabschlüs-se handelt, gelten für die (unterbleibende) Er-teilung eines neuen Mandats weder Treu undGlauben, § 242 BGB, noch das gesetzlicheSchikaneverbot des § 226 BGB. Gegen eine derartige willkürliche Beendigungder Geschäftsbeziehung ist der Syndikusan-walt, der zu seinem Dienstherrn in einem Dau-erschuldverhältnis steht, schon nach allge-meinem Schuldrecht geschützt. Ist er gar Ar-beitnehmer, gelten die strengen Kündigungs-schutzregeln des Arbeitsrechts, die für eineverhaltensbedingte Kündigung ein arbeits-rechtlich relevantes Fehlverhalten vorausset-

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12/765, S. 49, zitiert nach Feuerich/Wey-land/Böhnlein, a.a.O., Rn. 12).Damit wird die „fehlende Unabhängigkeit“bei der Frage der weisungsfreien Rechtsbe-ratung verortet. Der Syndikusanwalt unter-liege als Angestellter „seines“ Unterneh-mens bei seiner juristischen Tätigkeit ingrößerem Maße der Einflussnahme seinesArbeitgebers als dies bei einem externenRechtsanwalt der Fall sei. Er sei deshalbfachlich weniger unabhängig.

3. Das Argument fehlender – fachlicher –Unabhängigkeit des Syndikusanwaltsist aber anscheinend empirisch bislangnicht überprüft worden.

Die in den gesetzgeberischen und gerichtli-chen Entscheidungen zugrunde gelegte Prä-misse einer geringeren Unabhängigkeit desSyndikusanwaltes gegenüber seinem Rechts-anwaltskollegen ist freilich, soweit ersicht-lich, bislang empirisch nicht überprüft wor-den. Vielmehr geht sie auf die berufsrechtli-che Diskussion im Anschluss an den ErstenWeltkrieg zurück, wobei beispielsweise dasberufsrechtliche Vertretungsverbot auf ei-nem Gesetz von 1934 beruht (näher Feue-rich/Weyland/Böhnlein, a.a.O., Rn. 6).

4. Die Situation des Syndikusanwaltsspricht bei genauerer Betrachtung frei-lich eher gegen eine geringere Unab-hängigkeit.

Bei näherer Betrachtung erscheint aberdurchaus fraglich, ob in den genannten Be-reichen tatsächlich per se von einer gerin-geren Unabhängigkeit des Syndikusanwaltsauszugehen ist.

5. Rechtsanwälte und Syndikusanwältehaben eine identische Ausbildung.

Die Ausbildung zum Volljuristen mit zwei-tem Staatsexamen ist für niedergelasseneRechtsanwälte und Syndikusanwälte iden-tisch. Grundlegende Qualifikationsunter-schiede sind somit nicht ersichtlich. Gehtman deshalb davon aus, dass Volljuristen mitdem Abschluss des zweiten Staatsexamensnachgewiesen haben, dass sie ihr juristischesHandwerk fachlich und eigenverantwortlichbeherrschen, wird man dies auch den Syndi-kusanwälten nicht absprechen können.

6. In arbeitsvertraglicher Hinsicht wahrtbereits die Arbeitsplatzbeschreibung„ständige Rechtsberatung“ des Syndiku-sanwalts dessen fachlich unabhängigeRechtsberatung. Auch deshalb gewährtihm seine (arbeits-) rechtliche Stellungein größeres Maß an Unabhängigkeit als

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zen. In einer fachgerechten Rechtsberatung,selbst wenn sie dem Arbeitgeber nicht genehmist, wird ein derartiges Fehlverhalten – und da-mit ein Kündigungsgrund – freilich nicht lie-gen können. Denn die fachgerechte Rechtsbe-ratung entspricht ja gerade der arbeitsvertrag-lich geschuldeten Pflicht des Syndikusanwalts(s.o.). Selbst dann, wenn er sich gegenüber denErwartungen seines Arbeitgebers auf seinemjuristischen Fachgebiet „sperrig“ zeigt, werdendem Syndikusanwalt deshalb nicht ohne wei-teres (arbeits-)rechtliche Sanktionen drohen.Das ist ein Schutz, den der niedergelasseneRechtsanwalt nicht genießt.Zwar ist nicht zu verkennen, dass der erfolg-reiche Rechtsanwalt, der eine Vielzahl vonUnternehmen berät, den Verlust eines ein-zelnen Mandanten gegebenenfalls wird ver-schmerzen können. Je nachdem, wie wich-tig dieser für das Mandatsaufkommen ist,wird es aber auch hier wirtschaftliche Ab-hängigkeiten geben, welche die vom gelten-den Recht vorausgesetzte Unabhängigkeitdes Rechtsanwalts in Frage stellen können.Die wirtschaftliche Vernetzung der Anwaltsin-teressen mit dem Erhalt seines Mandats zeigtsich ebenfalls deutlich bei der Fallgruppe der inKanzleien angestellten Rechtsanwälte, insbe-sondere wenn sie auf dem „Partnertrack“ sind.Ein „Associate“, der sich Hoffnung auf die Auf-nahme in die Partnerschaft macht, wird sichnicht leicht tun, einen Mandanten durch unab-hängige Rechtsberatung möglicherweise zu ver-prellen, sondern wird tendenziell versucht sein,dessen Wünschen so weit wie irgend möglich zuentsprechen. Denn selbst wenn der Verlust die-ses Mandats die Kanzlei insgesamt nicht schwertrifft, so werden davon doch seine persönlichenKarrierechancen im Regelfall getroffen sein, weiles ihm dann nicht gelungen ist, diesen Man-danten „an sich zu binden“. Trotzdem geht dasGesetz – konzeptionell völlig zu Recht – davonaus, dass auch der in einer Kanzlei angestellteRechtsanwalt diesen Druck aushalten und seineUnabhängigkeit bewahren muss. Warum einsolcher Druck dann aber, der für den Syndikus-anwalt kündigungsschutzrechtlich noch deut-lich vermindert ist, bei diesem die Unabhängig-keit in Frage stellen soll, ist schwer zu erkennen.

7. Die Einbettung des Syndikusanwalts in„sein“ Unternehmen dürfte dessen Rol-le soziologisch eher stärken: Zum Einenwird er oftmals besonders sorgfältig ar-beiten, weil er die Folgen seiner Bera-tung direkt spüren wird. Zum Anderenführt seine Präsenz im Unternehmendazu, dass seine Beratung schwerer zuignorieren sein wird.

Zwar ist ein Syndikusanwalt enger in einUnternehmen eingebettet, als ein niederge-lassener Rechtsanwalt. Aber schon die invielen Unternehmen zu beobachtende Ein-schätzung der Syndikusanwälte als „Verhin-derer vom Dienst“ spricht gegen eine eilfer-tige und kritiklose Übernahme der ge-schäftspolitischen Vorstellungen desDienstherrn durch den Syndikusanwalt.Die engere Verbindung des Syndikusanwaltszu „seinem“ Unternehmen wird vielmehr inaller Regel dazu führen, dass er dieses Un-ternehmen mit besonderer Sorgfalt berät,die drohenden rechtlichen Risiken, die ihn(mittelbar) viel eher betreffen, deutlicherherausarbeitet als ein niedergelassener An-walt – und so möglicherweise unfreiwillig zuseinem Ruf als „Verhinderer“ beiträgt. Selbstverständlich ist es dem Dienstherrndann zwar unbenommen, die Rechtsbera-tung des Syndikusanwalts zu ignorieren odersich darüber hinwegzusetzen. Allerdings istnicht zu verkennen, dass dem Unternehmer,der Dienstherr eines Syndikusanwalts ist,diese Möglichkeit auch gegenüber demRechtsrat eines niedergelassenen Rechtsan-walts zusteht, ohne dass dies selbstverständ-lich dessen Unabhängigkeit in Frage stellenwürde. Vielfach wird dies sogar noch einfa-cher sein, weil der niedergelassene Rechtsan-walt im Unternehmen nicht so präsent undvernetzt ist wie der Syndikusanwalt.

8. Auch die dem Syndikusanwalt eröffne-te Möglichkeit, zu speziellen Fragenden Rechtsrat spezialisierter niederge-lassener Rechtsanwaltskollegen einzu-holen, ist kein Zeichen geringerer Un-abhängigkeit, sondern, ganz im Gegen-teil, Ausdruck des fachgerechten Rin-gens um den sichersten Weg.

Gelegentlich wird gegen die fachliche Un-abhängigkeit von Syndikusanwälten fernereingewandt, sie würden Rechtsfragen oh-nehin stets an niedergelassene Rechtsanwäl-te herausgeben und sich deren Rechtsauffas-sung dann zu eigen machen. Selbst wennman diesen Einwand als zutreffend unter-stellen würde, ließe sich daraus kein Argu-ment gegen die fachliche Unabhängigkeitdes Syndikusanwalts entnehmen. Dennauch auf diese Weise würde die vom gelten-den Recht befürchtete Einflussnahme desDienstherrn auf die fachliche Beratung desSyndikusanwaltes ausgeschlossen. Zudem erscheint die Befassung spezialisier-ter Rechtsanwälte mit speziellen Fragen, dieaußerhalb der Kompetenz des Syndikusan-walts liegen, nicht als Ausdruck geringerer

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fachlicher Unabhängigkeit. Im Gegenteilbelegen sie, dass der Syndikusanwalt dannvon der Möglichkeit Gebrauch macht, densichersten Weg zu finden und seinenDienstherrn fachkundig zu beraten; er greiftdann eben auf die entsprechende Fachkun-de zu. Auch ein niedergelassener Rechtsan-walt wird seinen Mandanten nicht auf allenRechtsgebieten gleichermaßen fachkundigberaten können; auch er wird deshalb beiRechtsfragen außerhalb seiner Kompetenzden Rechtssuchenden an einen spezialisier-ten Kollegen weiterverweisen (oder einensolchen Kollegen hinzuziehen), ohne dassdies als Beleg mangelnder fachlicher Unab-hängigkeit zu werten wäre.

9. Schließlich setzt auch die strafrechtli-che Rechtsprechung zur Compliance,welche oftmals den Rechtsabteilungenzugewiesen ist, die fachliche Unabhän-gigkeit der damit befassten Syndikus-anwälte voraus.

Der bislang herausgearbeitete Befund wirdverstärkt durch die Entwicklungen im Be-reich der Compliance, die den hierfür imUnternehmen Verantwortlichen besonderePflichten auferlegen. Dabei trifft die Pflicht,Gesetzesverstöße in einem Unternehmen zuverhindern, grundsätzlich die Geschäftslei-tung, § 14 StGB; aus der Geschäftsleitungs-funktion kann sich eine Garantenstellungergeben, die zu einer strafrechtlichen Ver-antwortlichkeit durch Unterlassen führt, § 13 StGB. In der Praxis haben viele Unter-nehmen deshalb so genannte ComplianceOfficers geschaffen, denen die Umsetzungder Compliance obliegt und die aufgrunddieser Verantwortlichkeit eine strafrechtli-che Garantenstellung trifft, Rechtsverstößeim Unternehmen zu verhindern (vgl. BGH,NJW 2009, 3173 - Berliner Stadtreinigung). Für die vorliegende Fragestellung folgt hier-aus zweierlei:Zum Einen wird oftmals ein Syndikusanwaltdie Funktion des Compliance Officers beklei-den, weil er die dafür praktisch notwendige ju-ristische Ausbildung besitzt und im Unterneh-men häufig ohnehin das „juristische Gewis-sen“ ist (vgl. BGH, a.a.O., 3175). Wenn ihmaber die Rechtsordnung eine Garantenstel-lung zur Verhinderung von Rechtsverstößenzumutet, zwingt sie ihn schon aus persönli-chem Interesse zur unabhängigen Prüfung,sinnt ihm also gerade die Form von Unabhän-gigkeit an, die er angeblich im Übrigen nichthaben soll. Im Übrigen setzt die Rechtsord-nung zugleich voraus, dass der für Complian-ce verantwortliche Syndikusanwalt diese Ga-

rantenstellung auch praktisch umsetzen kann,was wiederum verlangt, dass er zur Beseitigungoder Verhinderung von Rechtsverstößen sogargegen etwaige anderslautende Weisungen desDienstherrn handeln kann. Gerade hierin be-steht sogar seine Pflicht, falls der DienstherrRechtsverstöße im Unternehmen nicht ver-hindern oder aus wirtschaftlichen Gründengar befördern will. Eine derartige Pflicht zumHandeln gegen den Dienstherrn erfordert abereine noch größere juristisch-fachliche Unab-hängigkeit vom Dienstherrn als bei rein bera-tender Tätigkeit. Dass diese fachliche Unab-hängigkeit dem Syndikusanwalt andererseitspauschal abgesprochen werden soll, überzeugtdeshalb nicht.Zum Anderen entbindet auch die Bestellungeines Compliance Officers den Dienstherrnnicht von seiner eigenen Verantwortlichkeitfür Rechtsverstöße. Wird er von dem „Offi-cer“ – oder von einem anderen Angestelltendes Unternehmens – über etwaige Rechts-verstöße informiert, muss er diesen Infor-mationen nachgehen. Die rechtliche Bewer-tung des Syndikusanwalts wird dabei beson-deres Gewicht haben, weil sie Ausgangs-punkt des weiteren Handelns für denDienstherrn sein wird. Es ist schwer vorstell-bar, dass ein Dienstherr bei seiner straf-rechtlich bewehrten Garantenstellung ris-kieren kann, die Warnung des Syndikusan-walts zu ignorieren, es gebe das Risiko einesbestimmten Rechtsverstoßes im Unterneh-men. Der soziologische Befund über die un-abhängige Rolle des Syndikusanwalt (obenTextziffer 7) wird dadurch untermauert.

10. ZusammenfassungDie Prämisse des geltenden Rechts, der Syn-dikusanwalt sei bei seiner fachlichen Berufs-ausübung weniger unabhängig als der nie-dergelassene Anwälte, ist empirisch bislangnicht überprüft worden. Sie erscheint bei ge-nauerer Betrachtung auch nicht richtig,denn eine ganze Reihe von Gründen sprichtdagegen. Soweit sich Berufsausübungsre-geln für Syndikusanwälte allein auf diesePrämisse stützen, sind sie deshalb kritisch zuüberprüfen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Differen-zierungen zwischen niedergelassenenRechtsanwälten und Syndikusanwälten inTeilbereichen auch andere Gründe habenkönnen. Um zu ermitteln, ob solche Grün-de tragfähig sind, werden die derzeit beste-henden Differenzierungsregelungen aberschon vor dem Hintergrund des Art. 12 GGeinzeln auf den Prüfstand zu stellen sein.

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„Angemessenheit“bei Stundensatzvereinbarungen

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Lemkehaben wir den Hinweis auf eine nicht

rechtskräftige Entscheidung des LG Ham-burg (Az.: 308 O 707/09 - Urteil vom30.03.2012) erhalten. Das LG hat sich in die-ser Entscheidung mit der Rechtsprechungdes BGH zur Frage der „Angemessenheit“von Abrechnungen bei Stundensatzverein-barungen auseinandergesetzt und folgendesfestgestellt:

»Die Vereinbarung, zusätzlich zur gesetzli-chen Vergütung Stundensätze von € 750,00bei Bearbeitung der Angelegenheit durch denDrittwiderbeklagten zu 2) und von € 330,00 beiBearbeitung durch alle weiteren Anwälte derKanzlei sind nicht sittenwidrig oder unangemes-sen im Sinne des § 138 BGB bzw. § 3a Abs. 2RVG bzw. § 4 Abs. 4 RVG a.F.

Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen derLeistung des Anwalts und dem vereinbarten Ho-norar besteht, beurteilt sich nach der Schwierig-keit und dem Umfang der Sache, deren Bedeu-tung für den Auftraggeber, dem Ziel, das der Auf-traggeber mit dem Auftrag angestrebt hat sowie derStellung des Rechtsanwalts und den Vermö-gensverhältnissen des Auftraggebers (BGH NJW2010, 1364 Tz 49).

Dabei rechtfertigt das mehrfache Überschreitender gesetzlichen Gebühren für sich genommennicht die Schlussfolgerung auf ein Missverhältnisvon Leistung und Gegenleistung. Allerdings be-gründet nach Auffassung des BGH (NJW 2010,1364 Tz 48; NJW 2011, 63, Tz 33) die mehr alsfünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchst-gebühren für Strafverteidiger eine tatsächlicheVermutung für die Unangemessenheit der verein-barten Vergütung. Es kann dahinstehen, ob sichdiese Vermutung auf das Zivilverfahren übertra-gen lässt, denn die vereinbarte Vergütung über-schreitet noch nicht die Grenze der Unangemes-senheit. Zu Beurteilung der Angemessenheit istzunächst der in der Gebührenvereinbarung zumAusdruck kommende Vertragswille zu beachten.Dieser lässt grundsätzlich auf einen sachgerech-ten Interessenausgleich schließen; daher wird dieEntkräftung der tatsächlichen Vermutung der Un-angemessenheit nicht von überzogenen Anforde-rungen abhängig gemacht (BVerfG, NJW-RR2010, 259, 261; BGH NJW 2010, 1364, 1365Tz 49). Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus(NJW 2010, 1364 Tz 87):

„Die Frage der Unangemessenheit beurteilt sichdarum unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des§ 242 BGB, also danach, ob sich das Festhaltenan der getroffenen Vereinbarung unter Berück-sichtigung der gesamten Umstände des Einzel-falls als unzumutbar und als ein unerträgli-ches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschriftdes § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommtdie Abänderung einer getroffenen Vereinbarungnur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchsezu beschneiden. (…) Für eine Herabsetzung istdanach nur Raum, wenn es unter Berücksichti-gung aller Umstände unerträglich und mit denGrundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wä-re, den Mandanten an seinem Honorarverspre-chen festzuhalten. (…) Es muss also ein krasses,evidentes, vom Willen des Mandanten of-fenkundig nicht mehr abgedecktes Missver-hältnis der anwaltlichen Leistung und zu ihrerVergütung gegeben sein.“ «Das LG hat im konkreten Fall und unterBerücksichtigung der besonderen Um-stände (insbesondere der besonderen Bedeu-tung der Angelegenheit für die Beklagte, derReputation des Seniorpartners und der wirt-schaftlichen Bedeutung der Angelegenheit)die abgerechneten Stundensätze noch mitTreu und Glauben als vereinbar angesehen.Von Bedeutung sind aber auch die Aus-führungen des LG zum Stundennachweis.

» Darlegungs- und beweisbelastet für dasErbringen der abgerechneten Stunden ist die Klä-gerin. Sie hat den Nachweis zu führen, dass dergeltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand ange-fallen ist (BGH NJW 2010, 1364, 1366 Tz 77 =BGHZ 184, 209; BGHZ 162, 98, 107). Da bei derVereinbarung eines Zeithonorars dem Mandantender tatsächliche zeitliche Aufwand seines Vertei-digers verborgen bleibt und damit die Gefahr be-steht, dass ein unredlicher Anwalt ihm nicht zu-stehende Zahlungen beanspruchen kann (BVerfG,NJW-RR 2010, 259, 261 Rn. 20), ist eine schlüs-sige Darlegung der geltend gemachten Stundenin der Weise erforderlich, dass über pauschale An-gaben hinaus die während des abgerechnetenZeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkretund in nachprüfbarer Weise dargelegt werden(BGH NJW 2010, 1364, 1370 Tz. 77; OLGFrankfurt Urteil vom 12.01.2011 – 4 U 3/08 – ju-ris = AnwBl. 2011, 300 ff). Eine nähere Sub-

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stantiierung ist unverzichtbar, weil die für ei-ne Verteidigung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist(BGH a.a.O. Tz. 77; BGHZ 180, 235, 250 Tz. 39– Architektenleistungen). Hierzu muss „stich-wortartig in einer auch im Nachhinein ver-ständlichen Weise“ dargelegt werden, welchekonkrete Tätigkeit verrichtet worden ist, insbeson-dere welche Akten und Schriftstücke einer Durch-sicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitetoder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tat-frage welche Literaturrecherchen angestellt oderzu welchem Thema mit welchem Gesprächspart-ner wann eine fernmündliche Unterredung geführtwurde (BGH NJW 2010, 1364, 1371 Tz. 79).«

Von Frau Monika Schlechte haben wir denHinweis auf eine Entscheidung des OLG Cel-le (Beschluss vom 28.11.2011 – 1 Ws 415/11u.a., veröffentlicht u.a. in BeckRS 2011,27203 und JurBüro 2012/136) erhalten.

Die amtlichen Leitsätze lauten:

„1. Das Anfertigen von Ausdrucken dem Ver-teidiger im Rahmen der Akteneinsichtüberlassener, auf CDs gespeicherter Text-dateien ist jedenfalls bei einem weit über-durchschnittlichen Umfang (hier: 81.900Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zursachgemäßen Bearbeitung der Rechtssa-che geboten.

2. Ein Antrag auf Festsetzung solcher not-wendiger Verteidigerauslagen kann nichtmit der Begründung, der Angeklagte wer-de durch zwei Verteidiger vertreten, die ineiner Bürogemeinschaft verbunden sind,so dass die Dateien nur einmal hätten aus-gedruckt werden müssen und unter denVerteidigern hätten ausgetauscht werdenkönnen, abgelehnt werden.

3. Der Grundsatz der kostenschonenden Pro-zessführung kann es jedoch gebieten, durchentsprechende Einstellungen beim Aus-druck die Zahl der Seiten zu verringern.“

PKH

Drei weitere interessante Entscheidungenseit dem letzten Kammerreport gab es zu

dem Thema „PKH“:

„Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend,sondern nur bis zum Abschluss der Instanz be-willigt werden. Endet das Verfahren mit einemin der mündlichen Verhandlung geschlosse-nen Vergleich, mit dem auch eine Einigungüber die Ansprüche herbeigeführt wird, dievorher nicht Gegenstand des anhängigen Ver-fahrens waren, endet die Instanz nicht mit derGenehmigung des Vergleichs durch die Partei-en, sondern erst mit Schluss der mündlichenVerhandlung, in der der Vergleich protokol-liert wird. Bis dahin kann Prozesskostenhilfefür den Vergleichsmehrwert beantragt wer-den.“ (BAG, Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB34/11, BeckRS 2012, 67450, FD-RVG 2012,330380)

„Eine Änderung der Zahlungsanordnung fürProzesskostenhilferaten kann auch noch nachAblauf der Vierjahresfrist des § 120 IV 3 ZPO er-folgen, sofern das Abänderungsverfahren sorechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es im Falleiner unverzüglichen Antwort der Partei inner-halb der Frist hätte abgeschlossen werden kön-nen. Es kommt insoweit auf eine durch die Par-tei verursachte Verzögerung an, die eine Ent-scheidung innerhalb des Vierjahreszeitraumsunmöglich gemacht hat.“ ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012 - 11 Ta 31/12,BeckRS 2012, 67724, FD-RVG 2012, 330386)

„Im PKH-Beschwerdeverfahren in Streitigkei-ten, in denen Betragsrahmengebühren gemäߧ 3 RVG entstehen, fällt die VerfahrensgebührNr. 3501 VV RVG an. Diese ist regelmäßig ge-genüber dem Auftraggeber abrechenbar. DasErgebnis, dass der unbemittelte Beschwerde-führer mit der Verfahrensgebühr für das PKH-Beschwerdeverfahren auch dann belastetbleibt, wenn die Beschwerde Erfolg hatte, lässtsich mit der verfassungsrechtlich verbürgtenRechtsschutzgleichheit nicht vereinbaren. DerGrundsatz, dass für das Prozesskostenhilfever-fahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wer-den kann, schließt daher die Gewährung vonProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren nicht aus.“ (LSG Schleswig-Holstein, Be-schluss vom 12.01.2012 - L 15 AS 305/11 B,BeckRS 2012, 67277, FD-RVG 2012, 329784)

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Neue MitgliederAnna AlbersDr. Philipp AsbachDr. Stephan BauerAlexander BeckKathrin BehnDennis BlochMike Bogensee, LL.M.Dr. Jörg BrackmannDr. Jan Philipp Brosius, LL.M.Friederike Brüning gen.BrinkmannJan Büermann, LL.M. (Los Angeles)Wiebke BurmeisterTanja CiricKatharina CoponyIvana CukParastu DehghaniPhilipp Dieckmann, MBAWolfgang DietzSaskia DietzelDr. Martin Dippel-Nissen, LL.M.Jan-Christian DitzJeannine DrossartJulia DunkelbergRoman DworkinAmelie EbbinghausDr. Hilka EckardtMarkus EckardtDr. Theresa ElsnerDr. Christoph EssertDr. Carsten FallakTill FeldmannJan FeuerhakeDr. Maximilian FindeisenJonas FinkeBeate FischerAndrea FlohrAnna-Katharina FrieseChristian FrieseLars Frohne, LL.M.(Stellenbosch)Patrick FromlowitzAnna Caroline FrömmlingMag.Jur. Julita Gold-GulmantowiczNadine GöppnerNadine GöppnerSonja GörnerMario GosewinkelJuliane Charlotte Grauhan-SchwarzDr. Marc Sebastian Hadyk, LL.M. Dr. Katharina Freifrau von Hahn Sarah HahnensteinWolfgang HardtDipl.-Jur. Kathrin HarterJochen HartmannDr. Hendrik Hauke

Marco HeilmannDr. Dominik HeimbergDr. Friederike HeinsFabian HellwegDaniel HenningSusanne HenriksenJens-Uwe HeringDr. Wiebke HeuserErasmus Nicolas HoffmannDr. Anja HonnefelderMartin HörtzFlorian HuldeYvonne HuttenHanna JangHerbert JansingNicole JensenHermann JunghansDr. Uwe JürgensDoreen Käthner, LL.M.(Stellenbosch)Anna KemlerAgnes KempeKerstin KirchnerMaren KleinMadeleine KleinhammerRalph KlenkeSusanne KoepkeProf. Dr. Michael KöhlerMiklas KosminskiDr. Martin KrämerTilman KristenCarolin KuscheSinah Johanna Laban, LL.M.Gilbert LawrenceJonas LederInga LemkeSabine LeuschnerBritta LewerenzJessica LohmannDr. Jan Lüsing, M.A.Karl Michael LuxMaik MaasChristian MaaßMartin Malinowski, LL.M. (CapeTown)Victoria von Meding, LL.M.Vera MeyerOlga MichalaBettina Mommsen, LL.M.Alexandra Katja MückeMax MüllerMeike Neusser-DepkenDaniel Alexander Nitschke, LL.M.Jörn OtteMichael Partridge-DrewesHannah Paukens, LL.M.(Wellington)Julia Peters

Wiebke PetersenLaura PurschwitzHenning RaddatzBritta RakowBirte RaufJanina ReutherDina RichterDr. Lisa Marie RödelBianca RöhlKatharina RosbundDr. Hauke SattlerJohann Alexander SchachtDipl.-Ing. Frerk SchäferDr. Maximilian Johannes SchäferDipl.-Finanzwirt Thomas SchäfferTimm Schankweiler, MLENina SchaubeLara SchaumannMag.rer.publ. Aron Dag SchermaulGeorg ScherpfSven Martin SchindlerMoritz Schmidt-Siebrecht, LL.B.Konstantin Schrader, LL.M.Hauke SchülerBernd von SchwanderAnn-Kristin SeeburgChristine SimonTobias SindramJelka SmailusDaniel Sorgatz, LL.M.Funda Jülide SoyseverBrian Ernst SparingThomas Bernd StehlingDr. Lena StöckelNina StößelGötz Sebastian StrackClaudia StreseDr. Henning StruckNina Stuhrmann, LL.M. (Cape Town)SUSAT RechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Kévin Paul-Hervé TanguyNancy Louise Turkenburg-WehmerDavid Valiela RodriguezKatrin VedderFrank VerbicDr. Peter VolkmannPhilipp Weber, LL.M.Kathrin Wedekind, LL.M.Karsten WehnckeMax WengerMaria WichmannBrigitta WurnigJulia von WussowChristian Zimmermann

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M I T G L I E D E RK A M M E R R E P O R T • S E I T E 2 3 • A U S G A B E 3 / 1 2

Ausgeschiedene Mitglieder

Timo A. Becker

Björn-Sven Bergemann

Julia Beyer

Sabine Chargé

Gisela Demuth-Reincke

Dr. Wolfgang Dumke †

Nils Eckstein, LL.M.

ECOVIS Vorberg GmbH

Robin von Eltz

Eva Frankenberger

Dr. Till Friedrich

Hartwig Gadow

Dr. Jan Gehrken

Catrin Geißler

bac.jur. Felix Geppert

Nadine Göppner

Mag.Jur. Yasemin Gümrükcü

Philip Haleen

Dr. Jens Hasse

Dirk-Andreas Hengst

Dr. Matthias Hinz

Beate Hoppe

Dr. Dedo Hundertmark †

Leslie Ischebeck

Henner Janzen

Hartmut Kamrad

Dittmar Kania

Gerd A. Klöß

Burkhard Kochmann

Henrike Korn

Emmerich G. Kretzenbacher

Dr. Dirk Langer

Carina Lenz, LL.M. (Auckland)

Caroline Lorenz-Meyer

Dr. Christoph Lührs

Karl Mahne

Hannah Christina Maier

Ulrike Marcusson

Bettina Mommsen, LL.M.

Jens Mommsen

Hans-Ulrich Mühlenbrock

Liza Nawabi

Elke Neudeck

Christine Niemann

Johannes Niesemeyer

Peter Ohlinger

Julia Peters

Oliver Pfaff

Thomas Poullain

Dr. Katharina Ramseger

Dr. Thomas M. Richter

Tessa Ridder

Dirk Oliver Riedel

Berrit Rieke-Braunschweig

Hans-Ulrich Ritlewski

Ralf Röpke

Olaf Rossow

Verena Rottmann

Martin Schöning

Jürgen Sklorz

Dr. Jan Sorth

Jan-Hendrik Stieghorst

Katrin Stolp

Anja Storch

Isabel Taylor

Madina Toktosunova

Philipp Christoph Turnwald

Nikolaus Weber

Dr.Florian

Wegelein,LL.M.(Washington)

Dr. Rüdiger Woggon

Neue FachanwälteArbeitsrechtPeter BusackerKai HöppnerCarolin Müller-DieckertChristian ScholleEric SedlatzekDr. Christoph Tonnies Thies

Bau- und ArchitektenrechtDr. Hartwig Schäfer

ErbrechtAxel KiermeyerDr. Andrea Tiedemann

FamilienrechtKai BreuningHermann Josef LigthertAndrea Kern

Gewerblicher RechtsschutzDr. Dirk Meinhold-HeerleinNancy Louise Turkenburg-Wehmer

Handels- und GesellschaftsrechtThorsten Winfried AlbrechtNicole Baumann-IzzoHeiko BögerJan Phillip Burke, LL.M.Adriana Grau, LL.M.Markus KriegerSven KrumbügelThorben Holger Helmuth ReinDr. Tillmann Schmidt-ParzefallMaik Wiesner

Miet- und WohnungseigentumsrechtEric Schirweit

MedizinrechtDr. Wiebke ArnoldReinhold Hohage

SozialrechtReinhold Hohage

SteuerrechtAxel Frank BurgerThomas HabermannBritta LeonhardtSteffen Morgenstern

StrafrechtHorst Meyer-Voyé

VerkehrsrechtDipl.-Jur. Dennis HüsingGöran SadewaterAlexander SommerGunnar StarkJoachim Thunert, M.L.E.

VerwaltungsrechtDr. Antje DemskeDr. David Andreas Zechmeister

ZAHL DER MITGLIEDER STAND 30. 04. 2012:

Rechtsanwälte 9.601Rechtsbeistände 36Ausländische Anwälte 19Europäische Anwälte 29Anwalts-GmbH/AG 30

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KA

MM

ERR

EPO

RT

Hanseatische RechtsanwaltskammerNAME AUFGABENGEBIET DURCHWAHL ERREICHBAR

RAin Dr. Kenter Mitgliederberatung A bis G 35 74 41-23 Mo bis DoGeschäftsführung Kanzleiabwicklungen A-K 10-14 Uhr

[email protected]

RAin Dr. Noster Mitgliederberatung H bis L 35 74 41-29 Mo bis MiGeschäftsführung Fortbildung zum Rechtsfachwirt 8-14 Uhr

[email protected]

RA Reineke Mitgliederberatung M bis S 35 74 41-13 Mo bis FrGeschäftsführung Berufsausbildung, Gebührenberatung, Homepage 9-17 Uhr

[email protected]

RA Scharmer Mitgliederberatung T bis Z 35 74 41-14 Mo bis FrGeschäftsführung Fachanwaltschaften, Buchhaltung, 9-17 Uhr

Kanzleiabwicklungen L bis Z, Unerlaubte Rechtsberatung Kammerreport, Juristenausbildung

[email protected]

Frau Helmcke Büroleitung 35 74 41-15 Mo bis DoFachanwaltschaften allgemein, Fachausschüsse 9-16 Uhr

[email protected]

Frau Mendl Fachanwaltschaften: 35 74 41-12 Mo bis FrFamilienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, 9-13 UhrInformationstechnologierecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht

[email protected]

Frau Bürkel Fachanwaltschaften: 35 74 41-28 Mo bis DoAgrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarkt- 9-16 Uhrrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Handels- und Fr 9-13 UhrGesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Urheber- und Medien-recht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht

[email protected]

Frau Lassen Sachbearbeitung 35 74 41-20 Mo bis Do Mitglieder A, B, T bis Z 9–16 Uhrunerlaubte Rechtsberatung Fr 9–13

[email protected]

Frau Tarasiuk Sachbearbeitung 35 74 41-24 Mo bis DoMitglieder C bis E, G, 9–16 Uhr

Fr 9-13 Uhr

[email protected]

Frau Weinheimer Sachbearbeitung 35 74 41-16 Mo bis DoMitglieder H 9-16 UhrBuchhaltung Fr 9-13 UhrKammerreport, Kammerschnellbrief, Homepage

[email protected]

Frau von Ghyczy Sachbearbeitung 35 74 41-17 Mo bis FrMitglieder F, I bis K, Elektronische Signatur, 9–13 UhrGebührengutachten, Juristenausbildung

[email protected]

Frau Horn Sachbearbeitung 35 74 41-19 Mo bis DoMitglieder L bis Q 9–16 UhrAusbildungsabteilung A bis K, Zwischen- und Fr 9-13 UhrAbschlussprüfung, Rechtsanwaltsfachangestellte

[email protected]

zur Zeit Vertretung Sachbearbeitung 35 74 41-0 Mo bis Do Mitglieder R, S 9-16 UhrAusbildungsabteilung L bis Z Fr 9-13 UhrBegabtenförderung, Rechtsfachwirte

[email protected]

Frau Fischer Buchhaltung (Kammerbeitrag) 35 74 41-22 Mo bis Fr

[email protected] 9–13 Uhr