KR 4 2014 · 2017. 7. 24. · Strafvollstreckung, in den Fürsorgeeinrichtungen, ... Herausgeber:...
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HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
INHALT
Editorial Seite 1
Aktuell 3
Service 17
RVG aktuell 19
Termine 21
Mitglieder 22
Ansprechpartner 24
KAMMERREPORTH A N S E A T I S C H ERECHTSANWALTSKAMMERH A M B U R G
A U S G A B E 423. SEPTEMBER 2 0 1 4
Das fiskalisierteStrafverfahren
Der Vorsitzende Richter am Landgericht München I, Peter Noll, istein sympathischer Mann. Klug, smart und gelassen. Bei einerVeranstaltung, die die Justizbehörde 2012 in Hamburg organisierthatte, ließ sich mit ihm über den Verfall, die Abschöpfung des durchstrafbare Handlungen Erlangten, gut streiten. Er bezog griffigeRechtsstandpunkte, die mit fiskalischen Interessen keine Berührungzeigten.
Traf man als Verteidiger auf den Vorsitzenden, begegnete man in ihmeinem Rechtsanwender, der nichts anderes vertrat, als er imöffentlichen Diskurs ausgeführt hatte. Daher war die Überraschunggroß, als der durch ihn geführte Spruchkörper, die 5. GroßeStrafkammer, im August für Schlagzeilen auf der ganzen Welt sorgte:Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten war einVerfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 100(einhundert!) Mio. Dollar eingestellt worden.
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Wer die Sache nicht ständig begleitete unddie Akten nicht kennt, wird sich kaum einUrteil darüber bilden und erlauben dürfen, obdieser enorme Geldbetrag zur Beseitigung desöffentlichen Interesses an der Strafverfolgungeiner angeschuldigten Amtsträgerbestechunggenügen konnte, bei der nach der Anklageimmerhin 44 Mio. Euro Schmiergeldgeflossen sein sollen.
Die bayerische Justizwiegelt ab, mit Wortenund mit Hinweisen aufdie komfortablenwirtschaftlichenVerhältnisse desAngeklagten, der nunauch weiterhin deninternationalenRennwagenzirkusbeherrschen darf. Aberhat sie sich mit § 40StGB befasst? Danachdarf eine Geldstrafehöchstens nur 360 volleTagessätze zu wiederumhöchstens 30.000,--Euro betragen - mithin10.800.000,-- Euro unddie Geldauflage nach§ 153a StPO soll nach
der Verfahrenspraxis in etwa einer erwartetenGeldstrafe nahe kommen, wobei 360Tagessätze einer Freiheitsstrafe von einem Jahrentsprechen.
Dazu sind zwei Anmerkungen geboten:
1.Erwägt man das Missverhältnis zwischenHöchstgeldstrafe und der außerordentlichhohen Auflage, müssen auchStrafverteidigung und deren (wirtschaftlichgut gestellte) Auftraggeber die Risiken sehen,die drohen könnten: Der Freispruch rückt ingrößere Ferne. Die Begehrlichkeit derStrafverfolgung auf saftige Geldauflagen wirdwachsen. Deshalb ist die Hoffnung auf einenbreiteren Anwendungsbereich derVerständigungslösungsbestimmung gänzlichfehl am Platze.
2.Ein ganz besonderes Ärgernis erwächstübrigens auch daraus, dass die Gerichteimmer mehr dazu übergehen, Geldauflagennicht, wie es früher üblich war, zugunstengemeinnütziger Zwecke zuzulassen, sondernsie der gemeinnützigsten allergemeinnützigen Einrichtungen, derStaatskasse zuzuschlagen.
Das führt in einer Gesellschaft, die in vielensozialen Bereichen auf ehrenamtlicheTätigkeiten und entsprechendeMittelzuweisungen angewiesen ist, zu einerVerschärfung der Probleme. Daran ändertauch die Tatsache nichts, dass in Deutschlandnoch nie zuvor so hohe Steuereinnahmenerzielt wurden, wie das jetzt der Fall ist. Denndie Einsparungen im Justizhaushalt, in derStrafvollstreckung, in den Fürsorgeeinrichtungen,in der Wiedereingliederungshilfe und beiResozialisierungsprogrammen werden bei einerkolossalen Staatsverschuldung nichtzurückgenommen werden.
So besehen könnte die Fiskalisierung desStrafverfahrens einen doppelten, negativenEffekt mit sich bringen:
Legitimationsdefizite im Zusammenhang mitder prozessualen Entscheidung und eineAuflagenkanalisierung in die Staatskasse - zuLasten anderer gemeinnütziger und sozialerEinrichtungen.
Pecunia non olet - aber: Geld regiert die Welt.
Mit den besten kollegialen Grüßen
Otmar KuryPräsident
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IMPRESSUM
KAMMERREPORT
erscheint vierteljährlich
Herausgeber:
HanseatischeRechtsanwaltskammer
Der Präsident
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel 040-35 74 41-0
Fax 040-35 74 41-41
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Vorsicht Rechtsanwalt?
Im letzten Kammerreport haben wir uns kritisch mit dem Buch von Dr. Joachim Wagner„Vorsicht Rechtsanwalt“ auseinander gesetzt und im Leitartikel dazu aufgerufen:„Schreiben Sie uns!“ Die nachfolgend im Faksimile wiedergegebenen Zuschriften haben dieKammer erreicht. Die Zuschrift von Herrn Rechtsanwalt Munz ist mit dessen Einverständnisredaktionell gekürzt worden.
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dass in absehbarer Zeit auch Rechtsanwältean dem Projekt Vollmachtsdatenbank/vorausgefüllte Steuererklärung teilnehmenkönnen.
Zunächst muss aber die erforderliche IT-Infrastruktur hierfür geschaffen werden. Esbietet sich an, dass die BRAK kein eigenesSystem aufbaut, sondern sich an dertechnischen Lösungen der Bundessteuer-beraterkammer orientiert. Allerdings gibt esaufgrund berufsbedingter Unterschiede hiernoch Einzelfragen zu klären. Es habendiesbezüglich aber schon zahlreicheGespräche stattgefunden. Wann genau dieVollmachtsdatenbank auch fürRechtsanwälte nutzbar ist, lässt sich derzeitnoch nicht sicher abschätzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Aktuelles zumelektronischenRechtsverkehrbeimFinanzgerichtVon Herrn Michael Jahns,Präsidialrichter des FinanzgerichtsHamburg, erhält die Kammer dienachstehende Information zum Stand deselektronischen Rechtsverkehrs amFinanzgericht Hamburg. Wir danken HerrnJahns für die Zuschrift.
»Bereits seit dem Jahre 2002 bietet das Fi-nanzgericht die Möglichkeit der elektroni-schen Einreichung von Klagen und vorläufi-gen Rechtsschutzersuchen. Von dieser Mög-lichkeit wurde bisher seitens der Verfahrens-beteiligten aus verschiedenen Gründen nurwenig Gebrauch gemacht. Das Thema elek-tronischer Rechtsverkehr erhält nun aber,nachdem der Bundesgesetzgeber im Oktober2013 das Gesetz zur Förderung des elektroni-schen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BG-Bl. I 2013 Nr. 62, Seite 3786) erlassen hat,eine ganz andere Bedeutung. Im Grunde han-delt sich nicht um ein Gesetz zur Förderung,sondern um ein Gesetz zur zwangsweisenEinführung des elektronischen Rechtsver-kehrs.
DieVollmachtsdatenbankkommt auch fürRechtsanwälte
Mit dem Ziel, die Erstellung der Ein-kommensteuererklärung grundlegendzu erleichtern, hat Anfang dieses Jahres dieFinanzverwaltung die sogenannte„vorausgefüllte Steuererklärung“ eingeführt.In ihr werden dem Steuerpflichtigen die zuseiner Person bei der Steuerverwaltunggespeicherten Steuerdaten bereitgestellt (u.a.Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber, Beiträge zuKranken- und Pflegeversicherung).
Eine vorausgefüllte Steuererklärung würdeaber in vielen Fällen keinen Sinn machen,wenn nicht auch der Berater hierauf Zugriffhätte. An dieser Stelle kommt die von derBundessteuerberaterkammer geschaffeneVollmachtsdatenbank ins Spiel. DieseMöglichkeit soll zukünftig auchRechtsanwälten eröffnet werden.
Die Vollmachtsdatenbank ist eine Online-Anwendung für die elektronische Erfassungund Übermittlung von Vollmachtsdatenzur Vertretung in Steuersachen. Nachdemder Mandant seinen Berater schriftlichbevollmächtigt hat, kann dieser dieVollmacht elektronisch eingeben und andie Finanzverwaltung übermitteln.Daraufhin erteilt die Finanzverwaltung dieBerechtigung zum Zugriff auf die bei derSteuerverwaltung gespeicherten Daten.
Die DATEV ist in diesem ProjektDienstleistungsnehmer und hat Verträgesowohl mit der Bundessteuerberater-kammer als auch mit den regionalenSteuerberaterkammern geschlossen. DieVollmachtsdatenbank ist sowohl fürDATEV-Mitglieder als auch für Nicht-DATEV-Mitglieder nutzbar. Die Kosten fürdie Nutzung der Vollmachtsdatenbank trägtder einzelne Berufsträger.
Für Rechtsanwälte, die im Bereich derSteuerberatung tätig sind, ist die Nutzungder vorausgefüllten Steuererklärung ineinem automatisierten Prozess nicht nurarbeitserleichternd, sondern ebenfallsdringend notwendig. Aufgrund zahlreicherAnfragen aus der Anwaltschaft hat dieBRAK sich dieses Themas angenommen, so
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Der Gesetzgeber hat nunmehr vorgegeben,dass der elektronische Rechtsverkehrschrittweise eingeführt und spätestens am1.1.2022 jedenfalls für die professionellenEinreicher - also insbesondere fürRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,Steuerberaterinnen und Steuerberater sowieBehörden - verpflichtend werden soll. Einwichtiger Stichtag ist der 1.1.2016, an demRechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dasbesondere elektronische Anwaltspostfach zurVerfügung stehen wird (§ 31a BRAO), überdas die elektronische Kommunikation dannunproblematisch erfolgen kann. Zum1.1.2018 müssen auch Steuerberaterinnenund Steuerberater einen sicherenÜbermittlungsweg für die Zustellungelektronischer Dokumente eröffnet haben,wie sich aus § 174 Abs. 3 ZPO ergibt.
Spürbare Vereinfachungen in der Zustellunggerichtlicher Schriftstücke ergeben sich bereitsheute durch § 317 Abs. 1 ZPO und § 169ZPO. Seit dem 1.7.2014 hat der Gesetzgeberzum einen auf die Zustellung vonAusfertigungen von Urteilen und Beschlüssenverzichtet und lässt im Regelfall dieZustellung von beglaubigen Abschriftengenügen (§ 317 Abs. 1 ZPO). Zum anderenmuss die Beglaubigung nicht mehr auf derEntscheidung in Papierform vorgenommenwerden, sondern kann durch maschinelleBearbeitung erfolgen (§ 169 Abs. 3 ZPO), derBeglaubigungsvermerk kann also elektronischaufgebracht werden.
Das Finanzgericht möchte dieseVereinfachungsmöglichkeiten nutzen undmöglichst umfangreiche Erfahrungen mit derelektronischen Kommunikation sammeln,bevor diese verpflichtend eingeführt wird.Geplant ist, ab dem 1.10.2014 auf einemöglichst papierlose Übersendung vongerichtlichen Dokumenten umzustellen undin allen gesetzlich zugelassenen Fällengerichtliche Dokumente - d.h., Urteile,Beschlüsse, Ladungen und sonstigegerichtliche Schreiben - an die Beteiligtenausschließlich elektronisch zu übermitteln.Die Übermittlung erfolgt - soweit dieBeteiligten über ein solches Postfachverfügen - an das Elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) bzw. alselektronisches Telefax (eFax). Beim eFax
erfolgt die Übermittlung nicht über einherkömmliches Faxgerät, vielmehr wird daselektronisch gespeicherte Dokument alsDatei im PDF-Format direkt aus derFachanwendung des Gerichts (Eureka-Fach)heraus an den - digitalen oder analogen -Faxanschluss des Adressaten übermittelt.
Eine Übersendung auf dem klassischenPostweg wird dann die Ausnahme sein. Ins-besondere trifft das die Fälle, in denen - aufentsprechenden Antrag - eine Ausfertigungzuzustellen ist, in denen eine Zustellung aufandere Art als gegen Empfangsbekenntniserforderlich ist bzw. in denen der Adressatweder über ein EGVP noch über einenFaxanschluss verfügt.
Soweit gerichtliche Dokumente förmlichzuzustellen sind, erfolgt dies im Regelfall aufelektronischem Weg bzw. als eFax gegenEmpfangsbekenntnis. Dabei wird bis zurEinführung eines maschinenlesbarenelektronischen Empfangsbekenntnisses auchweiterhin ein separates Empfangsbekenntnisals PDF-Datei oder Faxausdruck zusammenmit dem zuzustellenden Dokument übersandtwerden. Das Empfangsbekenntnis kannelektronisch an das Gericht zurückgesandtwerden. Hierzu genügt es im Fall eines alsPDF-Datei übersandtenEmpfangsbekenntnisses, dass die Datei miteiner qualifizierten elektronischen Signaturversehen und anschließend als EGVP-Nachricht an das Gericht übermittelt wird.Ebenso kann das Empfangsbekenntnisausgedruckt und - mit Datum undUnterschrift versehen - eingescannt als eFax,per analogem Fax oder schriftlich auf demPostweg zurückgesandt werden.
Mit dieser weitgehenden Umstellung auf diepapierlose Kommunikation nimmt dasFinanzgericht Hamburg zwar innerhalb derHamburgischen Justiz eine Vorreiterrolle ein,bundesweit gibt es jedoch bereits jetzt vieleGerichte, die seit einiger Zeit papierloskommunizieren und mit dieserVerfahrensweise gute Erfahrungen gemachthaben.
Wir im Finanzgericht sind zuversichtlich,auf diese Weise wertvolle Erfahrungensammeln zu können und hoffen, dass dieseVerfahrensweise auch auf Akzeptanz bei denVerfahrensbeteiligten stößt. Auch für dieAdressaten gerichtlicher Dokumente kann,
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Hamburg-diaLAWgueDie Rechtsanwaltskammer Hamburg istMitglied im Verein RechtsstandortHamburg e.V. Das nachstehendabgedruckte Interview informiert über dieInitiative „Hamburg diaLAWgue“. DieFragen stellte die Kammergeschäftsführerin,Frau Rechtsanwältin Dr. Noster, denAnsprechpartnern der Initiative, Frau Dr.Bettina Schomburg sowie Herrn Prof. Dr.Hinrich Julius.
Kammerreport:Der Verein Rechtsstandort Hamburg hat dasPortal HamburgdiaLAWgue(www.hamburg-dialawgue.com ) ins Lebengerufen. Was war der Anlass hierzu und waskann sich der Rechtssuchende daruntervorstellen?
wie uns schon mehrfach bestätigt wurde, dieelektronische Übersendung von Dokumenten- sei es an das EGVP oder per eFax - hilfreichsein, da die Dokumente dannunproblematisch zu dort geführtenelektronischen Akte genommen und ggf. aufelektronischem Wege weitergeleitet werdenkönnen.
Die papierlose Übermittlung von Dokumentenist ein wichtiger erster Schritt. Da zahlreicheBehörden bereits mit elektronischen Aktenarbeiten, wäre es natürlich sinnvoll, wenndiese dem Gericht ebenfalls elektronisch zurVerfügung gestellt würden. Dies ist jedochzurzeit aus technischen undbehördenorganisatorischen Gründen nochnicht möglich. Aber auch hier befinden wiruns im Gespräch mit den beteiligtenBehörden.
Die Einführung des elektronischenRechtsverkehrs stellt die Gerichte und dieVerfahrensbeteiligten vor großeHerausforderungen. Gemessen an derDimension des Projekts ist der zeitliche Rahmenknapp bemessen. Aber wir begreifen denelektronischen Rechtsverkehr auch als Chanceund als notwendigen und - mit Blick auf diesonst im beruflichen Alltag schon weitverbreitete elektronische Kommunikation - fastschon überfälligen Schritt, den wir ausÜberzeugung gehen wollen. «Max Alsberg -Strafverteidiger,Künstler undWissenschaftler
AmMittwoch, dem 8. Oktober 2014
um 18.00 Uhr, in den Räumen derBucerius Law School,
Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg,
findet eine Veranstaltung zu MaxAlsberg statt.
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg, dieBucerius Law School und dieAnwaltskanzlei DLA Piper UK LLP ladenein zu einem Vortrag über Max Alsberg.
Max Alsberg (1877 - 1933) war eineprägende Gestalt der Justizgeschichte inder Weimarer Republik. Er hat, wie kaumein anderer, eine selbstbewusste,engagierte und auf Rechtsstaatlichkeitbeharrende Strafverteidigung etabliert,an deren Tradition die Strafverteidigungin der Bundesrepublik Deutschlandanknüpfen konnte. Sein Lebensweg stehtauch für die Zeitgeschichte des aus-gehenden Kaiserreichs und der WeimarerRepublik. Alsberg wurde Opfer derNationalsozialisten, Opfer des Berufsver-bots, mit dem jüdische Juristen 1933 ausihren Berufen vertrieben wurden. Nach Grußworten des Präsidenten derRechtsanwaltskammer Hamburg,Rechtsanwalt Otmar Kury, Prof. Dr.Thomas Rönnau, Bucerius Law Schoolund Rechtsanwalt Volker vonAlvensleben, DLA Piper, wird zunächstRechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Taschkereferieren.Der Vortrag gibt den Stand der Forschungzu Max Alsberg wieder und befasst sichmit der Rezeption Max Alsbergs in derBundesrepublik Deutschland.
Sodann wird Herr Georg Prick zu denProzessen von Max Alsberg vortragen.
Im Anschluss an die Veranstaltungbesteht Gelegenheit zur gemeinsamenErörterung bei einem kleinen Umtrunk.
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tausches geboten werden, hierfür sindregelmäßige Gespräche vorgesehen.
Kammerreport:Wer sind die Partner und die Mitwirkendendieses Portals?
Hamburg diaLAWgue:Partner sind zum einen die Mitglieder desVereins Rechtsstandort Hamburg, dann dieOrganisationen der Anwaltschaft, der Notaresowie der Justiz, aber auch die Justizverwaltungund die Handelskammer sind Partner derInitiative Hamburg diaLAWgue genauso wiedie Universität Hamburg, die Bucerius LawSchool und das Max Planck Institut.Unterstützt wird die Arbeit durch einKuratorium, in dem mit Hamburg verbundeneJuristen und Juristinnen mitwirken. DemKuratorium gehören unter anderem Frau Prof.Monika Harms (Generalbundesanwältin beimBGH a. D.) sowie Herr Rechtsanwalt Axel Filges(Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer)an. Erste Anlaufstelle ist der Lehrstuhl von Prof.Julius an der Universität Hamburg. Diesenerreichen Sie wie folgt:
Prof. Dr. Hinrich Julius Fakultät für RechtswissenschaftUniversität HamburgRothenbaumchaussee 3320148 Hamburg Telefon: +49 (0)40 428 38 - 5894Telefax: +49 (0)40 428 38 - 6842Email: [email protected]
Kammerreport:Haben interessierte Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte die Möglichkeit, sich aktivüber dieses Portal am Rechtsdialog zubeteiligen?
Hamburg diaLAWgue:Der Erfolg unserer Bemühungen hängt geradevom Engagement und Interesse derRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab.Zum einen freuen wir uns, wenn iminternationalen Austausch beteiligte Anwälteunsere Aktivitäten der weiteren Vernetzungnutzen und unterstützen. Zum anderen stehtdas Portal selbstverständlich für alle amRechtsdialog Interessierten zur Verfügung. ÜberIdeen und Anregungen der Zusammenarbeitfreuen wir uns.
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Hamburg diaLAWgue:Hamburger Juristen und Juristinnen sind seitvielen Jahren aktiv am Austausch mit Partnernin aller Welt beteiligt. Das Portal versteht sichals regionales Angebot im Rahmen derbundesweiten Initiative "Bündnis für dasdeutsche Recht". Interessenten aus der ganzenWelt sind mit der Serviceplattformangesprochen, um die in Hamburg vorhandeneKompetenz abzurufen. Praktisch ist zumeistExpertise aus verschiedenen Richtungengewünscht. Fragen etwa zu Reformen imStrafprozess benötigen Expertise ausAnwaltschaft, Justiz und Wissenschaft. Hierhilft das Portal, ein nachfragenadäquatesAngebot zusammenzustellen.
Kammerreport:Ziel des neu geschaffenen Portals ist es also,den internationalen Rechtsdialog zufördern. Wie geschieht dies konkret und anwelche Zielgruppe richtet sich diesesAngebot?
Hamburg diaLAWgue:Das Portal richtet sich an Interessenten zuFragen des deutschen Rechtssystems, desmateriellen und prozessualen Rechts. Gedachtist hierbei an Projekte des internationalenRechtsdialogs, die von Institutionen wie derGIZ (Deutsche Gesellschaft für InternationaleZusammenarbeit) oder der IRZ (DeutscheStiftung für internationale rechtlicheZusammenarbeit) und auch den politischenStiftungen durchgeführt werden, hier kann dasPortal unterstützend sein. Zunehmend kommenauch Anfragen direkt von juristischenInstitutionen einzelner Länder oder ausKonsulaten. Gerade für diese ist der Zugang indie juristische Welt Deutschlands oft nichteinfach. Hier stellt das Portal Ansprechpartnerund Beratung zur Verfügung. Darüber hinaus
Frau RAin Dr. Noster im Gespräch mit Frau Dr. Bettina
Schomburg und Herrn Prof. Dr. Hinrich Julius
soll den am Rechtsdialog interessierten oderbereits aktiven Juristinnen und JuristenHamburgs eine Möglichkeit des Erfahrungsaus-
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Kammerreport:Wie sehen Sie die Ausgestaltung derAktivitäten von Hamburg diaLAWgue inder Zukunft?
Hamburg diaLAWgue:Hamburg diaLAWgue soll im ersten Schrittweiter bekannt gemacht werden innerhalbHamburgs und vor allem gegenüber aus-ländischen Institutionen oder Organisationen.Vermittelte study visits, gut organisierteBesuche von Delegationen oder einzelnerPersonen sind die besten Visitenkarten fürunsere Arbeit im Ausland. DauerhaftesAnliegen ist es, den Austausch in Hamburg zuverstärken.
BetreuungsbehördeFür alle Kolleginnen und Kollegen, die sichmit Betreuungsmandaten befassen, dürftedie nachstehende Information vonInteresse sein, die wir vom Fachamt fürHilfen nach dem Betreuungsgesetz beimBezirksamt Altona erhalten haben:
»Am 1. Juli 2014 trat das Gesetz zur Stär-kung der Funktionen der Betreuungs-behörde in Kraft. Ziel des Gesetzes ist dieStärkung und Förderung der Selbstbestim-mung und der Autonomie Erwachsener. Fürunser Fachamt „Hilfen nach dem Betreu-ungsgesetz“ bedeutet dies, zukünftig ver-stärkt auf die Vermeidung unnötiger recht-licher Betreuungen zu achten und die gesetz-lich verankerte Vorrangigkeit anderer Hilfenzu überprüfen und zu beraten. Konkret erge-ben sich für uns u.a. folgende neue Aufgaben:
- die Aufklärung, Information und Beratungüber allgemeine Fragen des Betreuungsrechtsund der rechtlichen Vorsorge
- die Vermittlung anderer Hilfen einzuleiten ,wenn damit eine rechtliche Betreuungvermieden werden kann,
- die Zusammenarbeit mit den zuständigenSozialleistungsträgern zu verstärken.
Um die neuen Aufgaben fachgerecht leistenzu können, möchten wir mit Ihnen weiterkooperativ zusammenarbeiten.
Unser gemeinsames Ziel soll die Vermeidungnicht notwendiger rechtlicher Betreuungensein, um das o.g. Ziel einer Stärkung undFörderung der Selbstbestimmung und derAutonomie Erwachsener zu erreichen.
Sie können uns dabei unterstützen, wenn beizukünftigen Betreuungsanregungen verstärktdarauf geachtet wird, ob die Einrichtungeiner rechtlichen Betreuung durch dieVermittlung/Einschaltung anderer Hilfenvermieden werden kann.
Bitte weisen Sie den Betroffenen auch selbstden Weg zu potenziellen anderenHilfeanbietern, um den Menschen eineunangemessene rechtliche Vertretung zuersparen.
Um den Austausch über bereits erfolgte, abernicht ausreichende Hilfe zu verbessern,möchten wir Sie bitten, ab dem 1.Juli 2014unseren überarbeiteten Bogen zur Anregungeiner rechtlichen Betreuung zu verwenden(Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-011),in dem Sie dem Betreuungsgericht und unsüber bereits erfolgte Vermittlung andererHilfen informieren, bzw. über derenScheitern berichten können.
Wir möchten Ihnen anbieten, offene Fragenzu dem neuen Gesetz und unsererzukünftigen Zusammenarbeit zubeantworten.
Wir kommen ab Oktober 2014 gern in IhreGremien, um dort gezielt auf Fragenantworten zu können, stehen aber auch gernfür Einzelfragen zur Verfügung.
Wir würden uns freuen, wenn Sie unserAnschreiben und den aktuellenAnregungsbogen auch im Rahmen IhresVerteilers weiterleiten, bzw. IhrenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuVerfügung stellen könnten. Vielen Dank!
Wir freuen uns auf die weitere bewährteZusammenarbeit!«
http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Anregung%20zur%20Einrichtung%20einer%20rechtl_%20Betreuung.pdf
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Achtung: NeueTelefaxnummernbeim Land- undArbeitsgerichtWir hatten Sie bereits mitKammerschnellbrief vom 22.08.2014 überneue Telefaxnummern des Landgerichtsunterrichtet, die dort ab Ende Septemberschrittweise in Betrieb genommen werdensollen. Informieren Sie sich bitteausführlich durch eine Mitteilung derLandgerichtsverwaltung vom 11.08.2014(Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-012).Darüber hinaus hat auch das Arbeitsgerichtneue Telefaxnummern. Informieren Sie sichbitte aus dem Amtlichen Anzeiger vom 26.August 2014 durch den folgenden Kurzlink:www.rak-hamburg.de/2014-013.
StreitwerteWie viele von Ihnen wahrscheinlichschon wissen, gibt es einen von denPräsidenten der Landesarbeitsgerichteerarbeiteten "Einheitlichen Streitwertkatalogfür die Arbeitsgerichtsbarkeit" aus dem Jahr2013.Dieser hat Empfehlungscharakter. DieserStreitwertkatalog ist nunmehr überarbeitetworden und soll bekanntgemacht werden.Sie können ein entsprechendesInformationsschreiben derBundesrechtsanwaltskammer vom17.07.2014 und den Streitwertkatalogselbst einsehen, wenn Sie dem Kurzlink:www.rak-hamburg.de/2014-014 folgen.
ZuständigkeitMan sollte meinen, dass sich die örtlicheZuständigkeit eines Gerichts relativzweifelsfrei ermitteln lässt, insbesondere ineinem Stadtstaat wie Hamburg. Das mussjedoch nicht unbedingt der Fall sein, da esoffenbar verschiedene Ortsverzeichnisse inHamburg gibt. Herr Kollege Eckhard Wolterhatte eine interessante Korrespondenz mitdem Amtsgericht Hamburg-Altona bzw.dem Amtsgericht Hamburg-Mitte über dieZuordnung der Straße "Kollenhof".
Wenn für Sie die Abgrenzung derZuständigkeit zwischen dem Amtsgericht
Hamburg-Altona und Hamburg-Mitte vonBedeutung sein kann, empfehlen wir Ihnendie Lektüre der außerordentlichinteressanten Korrespondenz zwischenHerrn Kollegen Wolter und derGerichtsverwaltung. Folgen Sie hierzu bittedem Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-015.
EGMR
Der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte hat einen neuenPraxisleitfaden für Verfahren vor diesemGericht herausgegeben. Er ist lediglich nurin englischer Sprache verfügbar. Wer sichfür das Thema interessiert, kann ihneinsehen und im Bedarfsfall herunterladen(Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-015).
Des Weiteren liegt vom EGMR dessenJahresbericht 2013 vor, der insbesondereauch über seine Rechtsprechung betreffenddie Bundesrepublik Deutschland und dieUmsetzung seiner Urteile im Jahr 2013berichtet. Sie finden ihn auf der Internet-seite des Bundesministerium der Justiz undfür Verbraucherschutz oder unter demKurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-016.
IRIS-Stiftung
In Schleswig-Holstein ist die "IRIS-Stiftung" tätig. Es handelt sich um einegemeinnützige Stiftung, die sich die Hilfefür blinde und sehbehinderte Menschenzum Ziel gesetzt hat. Die Stiftung bittet umUnterstützung, um das Stiftungskapitalaufstocken und somit die Hilfsmöglich-keiten für Einzelfälle verbessern zu können.Eine außerordentlich sinnvolle Unter-stützungsmöglichkeit für die Stiftungbesteht darin, im Fall der Einstellung vonStrafverfahren darauf hinzuwirken, dassGeldbußen ganz oder teilweise über denBußgeldfond dieser Stiftung zugeleitetwerden. Die Stiftung ist unter demAktenzeichen 4012/3 E-376.2 in die Listeder förderungsfähigen Einrichtungen beimSammelfond für Bußgelder der Freien undHansestadt Hamburg eingetragen. Wenn Siesich genauer über die Stiftung informierenwollen, folgen Sie bitte dem Kurzlink:www.rak-hamburg.de/2014-017.
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http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Achtung%20neue%20Telefaxnummern.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Neue%20Telefaxnummern_amtl_%20Anzeiger.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Streitwertkatalog.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Zust%C3%A4ndigkeit.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Praxisleitfaden_englisch.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/EGMR_Bericht_2013.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/IRIS-Stiftung.pdf
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Ausländerrecht
Die Ausländerbehörde informiert denKammervorstand über die neuenAnordnungen 3/2014 und 4/2014betreffend die Aufenthaltsmöglichkeitensyrischer Flüchtlinge. Mit diesen aktuellenAnordnungen sind die Anweisungen Nr.3/2013 gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzgeändert worden. Wenn Sie sich dieAnordnungen durchlesen wollen, folgen Siebitte dem Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-018.
Sozialgericht!Von der Verwaltung des SozialgerichtsHamburg erhält der Kammervorstandeine Nachfrage nach einer aktuellen Listevon Rechtsanwälten, die Fachanwälte fürSozialrecht oder nachhaltig in diesemGebiet tätig sind. Der Kammervorstand istgerne bereit, dem Sozialgericht diese Listezur Verfügung zu stellen. Wenn SieInteresse an einer Aufnahme in dasVerzeichnis haben, melden Sie sich bitteelektronisch bei der Geschäftsstelle derRechtsanwaltskammer unter der Adresse:[email protected].
Verbraucherrechte -Richtlinie undAnwaltsvertragAm 13.06.2014 ist das Gesetz zurUmsetzung der „Verbraucherrechte-richtlinie“ in Kraft getreten.Aus dem Kollegenkreis sind wir häufigergefragt worden, ob dieses Gesetz auch fürAnwaltsverträge gelte, wenn diesewomöglich im "Fernabsatz", also z.B.telefonisch oder per E-Mail - zustandekommen und abgewickelt werden. ImHinblick auf die weitreichenden Folgen,z.B. das Widerrufsrecht des Verbrauchers, istdies eine außerordentlich relevante Frage.In der NJW 2014, Heft 12, Seite 817, ist einausführlicher Aufsatz von Herrn Prof. Dr.Stefan Ernst, Rechtsanwalt inFreiburg/Breisgau, erschienen, der dieRechtslage insoweit umfassend darstellt.Wir empfehlen allen Kolleginnen undKollegen die Lektüre dieses Aufsatzes.
Informationsver-anstaltung bei derStaatsanwaltschaft
AmMittwoch, dem 15.10.2014,
von 17:00 bis etwa 18:30 Uhr
findet wieder eine Informationsveranstaltungfür junge Rechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte statt.Die Staatsanwaltschaft und die General-staatsanwaltschaft bieten die Gelegenheit, dieZuständigkeiten und die Abläufe auch "intern"näher kennen zu lernen.Es ist bereits die vierte Veranstaltung dieser Art.Die bisherigen Treffen waren für beide Seitenaußerordentlich instruktiv undvertrauensbildend. Gerne setzen wir deshalbdie Tradition mit dieser Veranstaltung fort. Ander Sitzung werden seitens derStaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwalt Herrvon Selle, der Leiter der StaatsanwaltschaftHamburg, Herr Dr. Brandt und FrauStaatsanwältin Hüttka von der Abteilung 30teilnehmen.Wir bitten um Anmeldung bis zum08.10.2014. Die Teilnehmer müssen bis zum10.10.2014 namentlich der Staatsanwaltschaftbenannt werden. Wir bitten, zum Treffen injedem Falle auch Ihren Anwaltsausweismitzubringen.
ZJG-Zugang:Transponder!Seit dem 01.08.2014 ist der Zugang zumZiviljustizgebäude aus Sicherheitsgründendurch die Gerichtsverwaltung geändert worden:
Die Seiteneingänge, durch die man bisher direktinsbesondere in die Räume des Anbaus gelangenkonnte, sind jetzt nur noch mit einem sogenannten Transponder zugänglich. Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälte, die dendirekten Zugang zu den Räumen im Anbauweiterhin nutzen wollen, können bei derGeräteverwaltung des Ziviljustizgebäudes einenTransponder erhalten. Die Einzelheitenentnehmen Sie bitte der Mitteilung desAmtsgerichtspräsidenten vom 24.06.2014, dieSie im Original nachlesen können, wenn Siedem Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-019folgen.
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http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/ZJG-Zugang%20Transponder.pdfhttp://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport 2014/Ausgabe 4_2014/Ausl�nderrecht_Anordnungen 3 u. 4-2014.pdfmailto:[email protected]
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BRAK fragt: Wie sind IhreErfahrungen?Nach der Reform ist vor der Reform. UmÄnderungsbedarf bei einzelnen RVG-Regelungen identifizieren zu können,interessiert sich die BRAK für Ihre Praxis-erfahrungen und bittet um Ihre Mithilfe:
Zusatzgebühr bei Beweisaufnahmen,Nr. 1010 VV RVG
Mit dieser Vorschrift sollte der Wegfallder nach der BRAGO noch vorgesehenenBeweisgebühr in bestimmten Ausnahme-fällen kompensiert werden. Bisher istnoch weitgehend unbekannt, in welchenFällen und wie häufig diese Gebührbereits bewilligt wurde und in welchenextremen Fällen trotz erheblichen Auf-wandes die Gebühr gerade nicht ange-fallen ist. Die Zusammenstellung soll zurBegründung einer etwaigen Überar-beitung des Gebührentatbestands dienen.
Sozialgerichtsbarkeit: Terminsgebührbei Gerichtsbescheid
Durch die Änderung mit dem 2.KostRMoG kann in sozialgerichtlichenVerfahren eine Terminsgebühr bei Ent-scheidungen durch Gerichtsbescheid nurnoch in Ausnahmefällen angerechnetwerden. Die Gerichte scheinen unter-schiedlichen Gebrauch von der Ent-scheidung durch Gerichtsbescheid zumachen. In den Fällen, in denen durchGerichtsbescheid entschieden wird,treten durchaus spürbare Verschlech-terungen ein. Zur Vorbereitung derForderung einer Nachbesserung durchden Gesetzgeber sollen Einzelfällegesammelt werden. Interessant wäre vorallem, ob sich Änderungen an derEntscheidungspraxis der Gerichte,insbesondere im Hinblick auf dieKostenfolge, ergeben haben.
Terminsgebühr für GüterichterverfahrenDurch die Einführung des Mediations-gesetzes wurde das Güterichterverfahrenim Gesetz neu geregelt. Hier stellt sich dieFrage, ob für das Güterichterverfahreneine eigene Terminsgebühr eingeführtwerden sollte.
Sofern Sie Erfahrungen oder Meinungenzu einzelnen oder zu allen vorgenanntenThemen besitzen, teilen Sie diese bittedirekt per E-Mail der Bundesrechts-anwaltskammer ([email protected]) mit.
BGH: NeueRechtsprechungzu unwirksamenVergütungs-vereinbarungen» Eine Vergütungsvereinbarung zwischen
Rechtsanwalt und Mandant, die gegen dieFormvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und2 RVG oder die Voraussetzungen für den Ab-schluss einer Erfolgshonorarvereinbarungnach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, istwirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergü-tung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr ge-fordert werden (Aufgabe der bisherigen Recht-sprechung).«
BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR137/12 (Leitsatz des Gerichts)
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, indem eine Vergütungsvereinbarung u.a. unterVerstoß gegen das Textformerfordernis (§ 3aRVG) geschlossen wurde. Die vereinbarteVergütung lag unterhalb der gesetzlichenGebühren. Nachdem der Mandant sichweigerte, diese vereinbarten Gebühren zuzahlen, rechnete der Rechtsanwalt nach dendeutlich höheren gesetzlichen Gebühren abund klagte diese schließlich ein.
Damit war aber der BGH nicht ein-verstanden und erachtete die Vergü-tungsvereinbarung trotz Verstoßes gegendie gesetzlichen Vorschriften für weiterhinwirksam: Denn § 4b RVG beschränkelediglich den Honoraranspruch desRechtsanwaltes für den Fall fehlerhafterVergütungsvereinbarung auf die gesetzlicheVergütung. § 4b Satz 1 RVG entfaltetdemnach nicht nur Wirkung für den Fall,dass die vereinbarte Vergütung höher ist alsdie gesetzliche Vergütung, sondern auchdann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1RVG als Folge nur eine Deckelung nachoben anordnet, kann der Verstoß gegen § 3a RVG bei vereinbarter niedrigererVergütung nicht zur Nichtigkeit führen mitder Folge, dass in Abweichung von derVereinbarung mehr als vereinbart verlangtwerden könnte, etwa die höherengesetzlichen Gebühren.
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Beschränkte PKHtrotzRechtsschutz-versicherungDie Bedürftigkeit einerrechtsschutzversicherten Partei ist nurinsoweit ausgeschlossen, wie dieRechtsschutzversicherung eine Deckungszusageerteilt. Wenn aber dieRechtsschutzversicherung ihre Deckungszusageversagt, die Deckungssumme nicht ausreichtoder ein Teil der Kosten durch eineSelbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründendurch die Versicherung nicht gedeckt wird, istbei Vorliegen der weiteren VoraussetzungenProzesskostenhilfe zu bewilligen. Im konkretenFall war die Prozesskostenhilfe auf Reisekostenund Abwesenheitsgeld beschränkt, weil diesevon der Rechtsschutzversicherung nichtübernommen wurde.
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschlussvom 25. April 2014 – 21 Ta 811/14
KeineReduzierungeiner bereitsentstandenenTerminsgebührIst die (volle) Terminsgebühr bereitswegen des ersten Termins angefallen,kommt es nicht darauf an, dass im zweitenTermin die Voraussetzungen für eine(verminderte) Terminsgebühr nach Nr.3105 VV RVG erfüllt sind.
Erörtert das Gericht in einem Termin, indem eine Partei nicht erschienen ist, mitdem Prozessbevollmächtigten derGegenpartei die Sach- und Rechtslage, solöst dies eine Terminsgebühr nach Nr. 3104VV RVG auch dann aus, wenn dieerschienene Partei keinen Sachantrag stellt.
OLG Naumburg, Beschluss vom18.11.2013 - 2 W 23/13 (Leitsätze desGerichts)
Geschäftsgebührbei nur teilweiseraußergerichtlicherErfüllung
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäßNr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses(Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz) auch dann nur einmal aus demGesamtgegenstandswert und nicht zweimalaus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswertenverlangen, wenn die von ihm für seinenMandanten geltend gemachte Forderungaußergerichtlich nur teilweise erfüllt wird undihm deshalb für den noch offenen Teil derForderung Klageauftrag erteilt wird.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR396/13 (Leitsatz des Gerichts)
Kurzbericht übereine Tagung derBRAKZweimal jährlich tagen die so genannten"Gebührenreferenten" der Rechtsan-waltskammervorstände.
Die BRAK wird zukünftig regelmäßigKurzberichte über diese Tagungen erstellenund die Rechtsanwaltskammern wollendiese veröffentlichen.
Damit soll der Kollegenschaft Wissenvermittelt werden, welches zur besserenAnwendung des RVG beitragen kann.
Sie können den ausführlichen Bericht überdie Gebührenreferenten-Tagung lesen,wenn Sie dem Kurzlink: www.rak-hamburg.de/2014-019 folgen.
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http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Kammerreport%202014/Ausgabe%204_2014/Tagung%20Geb%C3%BChrenreferenten.pdf
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Berufsrechts-ABC
Ab Oktober 2014 bietet die HanseatischeRechtsanwaltskammer für interessierteKolleginnen und Kollegen ein„Berufsrechts-ABC" in Form einerregelmäßigen Beratungsstunde an. Beidieser etwa einstündigen Veranstaltung sollein Überblick über zentrale Vorschriften desBerufsrechts gegeben werden. Hierzuwerden die zugrunde liegenden Gesetzedargestellt und spezielle Konstellationen,die im Berufsrecht problematisch werdenkönnen, beleuchtet. Die Teilnehmer habenaußerdem Gelegenheit, bei einem kleinenSnack und Getränken Themeneinzubringen und konkreteberufsrechtliche Fragestellungen zubesprechen.
Die erste Veranstaltung findet am
Mittwoch, dem 08.10.2014um 15:00 Uhr (s.t.)
in der Geschäftsstelle derHanseatischen Rechtsanwaltskammer
statt. In der Folge wird das Berufsrechts-ABC abwechselnd mit der Gebühren-sprechstunde jeweils am 2. Mittwoch desMonats stattfinden, also wieder am10.12.2014. Die KammergeschäftsführerinFrau Rechtsanwältin Dr. Anna Noster wirddurch die Veranstaltung führen.
Zukunft derAnwaltschaft
AmFreitag, dem 21. November 2014
findet in der Bucerius Law School
die "4. Herbsttagung" zu dem Thema"Innovationsmanagement auf demRechtsmarkt" statt.
Die Referenten befassen sich mit derZukunft des Rechtsberatungsmarktes,insbesondere der "Arbeitsteilung" zwischenAnwaltschaft und anderen Marktteil-nehmern. Vor allen Dingen die eigenejuristische Tätigkeit der Unternehmen undUnternehmensjuristen wird beleuchtet.
Für weitere Informationen zur Tagunggeben Sie bitte im Internet in IhreSuchmaschine die Begriffe "4. HerbsttagungUmsturz oder Evolution" ein.
HamburgerForumHaftpflicht-versicherungAm
Donnerstag, dem 9. und Freitag, dem 10. Oktober 2014
findet an der Universität Hamburg,
das "Hamburger Forum Haftpflichtver-sicherung" statt. Das Thema ist die D&O-Versicherung. Für Fachanwälte fürVersicherungsrecht handelt es sich um eineFortbildungsveranstaltung gemäß § 15 FAO.Bei Rückfragen wenden Sie sich bittean Herrn Torsten Sommer von derUniversität Hamburg unter derTelefonnummer 42838-4278 oder gehen Siebitte ins Internet unter: www.hzv-uhh.de/bereiche/versicherungsrecht.
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Neue MitgliederMarkus Adamaszek
Mareike Aisenbrey
Dr. Jan Albers, LL.M.
Eugen Balin, LL.M.
Dr. Alexander Behnsen
Daniel Beise
Stefan Bethge
Friedrich Birgelen
Guergana Boucheva-Stefok, LL.M.
Pia Braukmann
Johanna Brock-Wenzek
Philipp Ralph Broich
Eva Büchele
Dr. Bernd Buchholz
Nele Bull
Marco Busch
Mareeke Buttjer
Emin Capraz, LL.M.
Inci Celikkilic
Ismail Cengiz
Dr. Neele Christiansen
Iring Christopeit, LL.M.
Jonathan Claas-Reuther, LL.M.
Mirja Classen
Dr. Dana Constantin
Niels Diederichs
Sven Diedrichsen
Holke-Leonie Doench
Vanessa Victoria Egert
Claas Henning Eggert
Felix Christoph Ehrhardt
Matthias Eisenbarth
Constanze Kyomi Franziska Emmerich
Ann-Christin Engelke
Karsten Engelke
Stefanie Enzenhofer
Angela Erdmann
EVOTAX RA-GmbH
Heinz-Jürgen Falke
Tobias Fischer-Trageser
Carola Floto
Mandy Fock, B.A.
Susanne Forysch
Dominique Franke
Marcel Fritz
Guido Fuchs
Carolin Gäthke
Jasmin Gauss
Christian Gehrmann
Dr. Anne-Gwendolin Geismar
Dr. Sarah Gersch
Yvonne Gersch
Erik Göretzlehner, LL.B.
Janni Grabbe
Sandra Gramzow
Thomas Grau, LL.M., Dipl.-Jur.
Friederike Grave, Mag.Jur.
Leona Grundmann
Dennis Grünert
Annett Haberland
Dr. Paul-Vincent Hahn
Dr. Arne Frank Hansen, LL.M.
Dr. Nils Harbeck
Tobias Hattig
Marc-Christopher Hausch
Susanne Heckel
Pia Maria Heigl
Christian Heitmann, Dipl.-Jur.
Martin Hejma
Dirk-Andreas Hengst
Florian Hentze, Dipl.-Jur.
Nicky Henze, Dipl.-Jur.
Benjamin Hester, Mag.Jur.
Mir Naim Heydarinami
Alexander Heyers
Barbara Martina Himmel
Judith Hoffmann
Oliver Hofmann, LL.M. (Stellenbosch)
Christian Holtz
Klaus Walter Holzmann, Dipl.-Jur.
Ekkehard Hübel
Anne Hüter
Özden Ihtiyar Yildiz
Manuela Ilic
Saskia Jacobsen, LL.M. (Melbourne)
Henning Jensen
Björn Jöhnke
Dr. Jan Stephen Kern
Andreas Kienast
Martin Kilgus
Aaron Kindich, LL.M.
Lars Kjellsson
Michael Klemenz
Jonas Klima
Leonard Klötzer
Merle Knierim, LL.M. (Wellington)
Dr. Christine Knigge
Daniela Koch
Steffen Kohrt
Sebastian Kölln, Dipl.-Jur.
Gülhan Korte
Dawid Kraus
Carla A. Krull
Philipp Kümper, LL.M. (Stellenbosch)
Isabella Kupis
Dipl.-Finanzwirt Andy Laatsch
Laura Lahr
Dieter Lang
Antonia Liepert, LL.M. (Wellington)
Johannes Lindner
Dr. M. Lodemann, LL.M. (Wellington)
Daniel Lottermoser
Adam Lubos
Felix Machts
Dr. Amina-Viviana Malmström
Dr. Philip von der Meden
Janine Mehdi-Fazelly
Frank Meier
Dr. Daniela Mielchen
Rosanna Morello Carrieri, LL.M.
Christian Alexander Wolfgang Motz
Janna Nedderhut
Ralf Neubauer
Karl-Alexander Neumann
Annika Nitschke
Mahalia Nnanga Ze
Petra von Notz
Sebastian Oelker
Michael Penners
Heinz-Gerd Pinkernell
Charlotte Pockrand
Anna Przybisch
Florian Puschmann
Jan Raschka
Dr. Lukas Rengier
Gentil Ressing
Dirk Oliver Riedel, LL.M.
Kristian-Ole Riehn
Sebastian Rießbeck
Mareike Rimatzki
Ansgar Ritz
Christopher Rohde
Katrin-Elisabeth Rosenberger
Katrin Rosewick
Mathias Schallnus
Katja Scharkowski, LL.M.
Sophie Elisabeth Scheidt
Silvana Schielke
Georg Schloenbach
Dr. Bernd Schmidt
Sandra Schmitz
Thomas Schmitz
Sebastian Schnitzler, LL.M.
M. J. Schommartz, LL.M. (New York)
Dr. Claas Georg Robert Schüddekopf
Lena-Annika Schultz
Jasmin Claudia Yvonne Schürmann
Konstanze von Schütz
Dr. Dr. Peter Seidel
Thomas Seidel, Dipl.-Jur.
Mareike Seifert
Alexander Shmagin
Thomas Sievers
Nina Soest
Lea Spiegelberg
Teresa Spieß
Dirk Staben
Adrian-Petroniu Stoica
Nicolas Störte, Dipl.-Jur. bac.jur.
Henrik Straßner
Simon-B Strehse
Dr. Christoph Strelczyk
Dr. Theofanis Tacou, LL.M. LL.B.
Ioannis Thanos
Kirsten Agnes Thiele
Gholam Turkmany
Julia Vallentin
Cristina Helena Villafrade, LL.M.
Dr. David Wagner
Mark Walker
Katja Walkhoff, LL.M.
Dr. Marcus Webersberger
Julia Weitenhagen
Peter Wiemann
Jens Wilhelmi
Joshua Williams
Jan-Felix Winter
Manuela Witt, Dipl.-Jur.
Friederike Wolkenhauer
Gerd Wooge
Jan Zimmer
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Ausgeschiedene Mitglieder
Christoph Ahlhaus
Katrin Alegren-Benndorf
Erich R. Bartram †Tobias Becker
Dieter Behling
Annalena Berger
Sunanda Bertelmann, LL.M.
Friedrich von Bismarck
Nina Böhme
Dr. Matthias Bortfeld
Loic Brasquer
Dr. Tobias Breitling
Dr. Christian Bühring-Uhle
Wilhelm Burke
Julika Busch
Lena Dammann, MM
Christopher Daniels, B.Sc. LL.B.
Jochen Max August Depmeyer
Thomas Dirks
Dr. Dino Joakim Duderstadt
Marco Engelhardt
Jette M. Falck
Malte Fidler
Steffen Fischer
Jan Willem Freese
Dr. Enrico Gaedtke, LL.M.
Dr. Kai Gorsler
Dr. Egon Göttling
Andreas Grützmann
Hans-Hendrik Halfmann
Till Hannig
Narges Hassanalizadeh
Hanna Hattermann
Janina Heinz
Tilmann Hertel, LL.M.
Dr. Brigitte Hidding
Dr. Jens Hinzpeter
Montika Hoffmann
Christian Hütter
Matthias Jena
Helmuth Jipp †Dr. Torben Kahnwald
Johannes Kalmer
Dr. Nina Koch, LL.M.
Hartmut F. Kostencki †Matthias Krämer
Dr. Robert Krüger
Hans-Werner Kühl
Dr. Ulrich Kühle
Raimund Kusserow
Lange Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Detlef Laub
Sven Lintzen
Dr. Wolfgang Lotter
Dr. Irmgard Isabella Löw
Leona Luncke
Mahren Lütjohann
Philipp Marx
Stefanie Milster
Jürgen Mohrmann
Oliver zur Mühlen
Dennis Nadwornik
Ekaterina Orlova
Winrich G. Otto
Joshua Pang
Eva Pette-Barnowski
Carsten Pfoser
Dr. Philipp Raidt, LL.B.
Valerie Reichhold
Berit Rohde
Prof. Dr. Erich Samson †Dr. Melanie Sandidge
Gerrit Schillag
Matthias Schlüter
Katrin Scholz
Jürgen Schubach
Dr. Max Sleik
Ulrike Sommer
Ulrike Sorgenfrei
Thomas Spliedt
Wiebke Stebisch
Dr. Henning Steen
Jessy Jane Van Steenkiste, LL.M.
Andreas Stockdreher
Oliver Strelow †Nicolas Struckmeyer, LL.M.
Oliver Strupp
Dr. Sascha Süße, LL.M.
Stefan Tiedchen †Ingo Voigt
Frank Volpers
Dennis Weituschat
Jonas Wenner, LL.M. (Taxation)
Jannis Werner, LL.M. (Harvard)
Barbara von Winterfeld
Franz von Winterfeld
Ralf Wißbar †Kim Woggon, LL.M. (Kapstadt)
Dr. Bernward Wollenschläger
Christian Zahnow, LL.M.
Jennifer Zipf, LL.M.oec.
Neue Fachanwälte
ArbeitsrechtFranziska BergfeldArne BuckentinAlexander HausnerDaniela Köteles-YousefiBabette KuschePatrick Marder, LL.M.Olaf SchönfelderDr. Sebastian Stütze
Bau- und ArchitektenrechtDr. Hendrik Roland Bott
ErbrechtDr. Karl-Heinz BelserClaudia Riesner
FamilienrechtRutha Alt
Gewerblicher RechtsschutzThore Levermann
Handels- und
GesellschaftsrechtIngra Eva HerrmannJens ManchandDr. Angela MengesMartin MrozekDr. Niko Wolfgang Oertel
InsolvenzrechtMartin GehlenDr. Astrid Pohlmann-Weide
MedizinrechtTorben BartelsSilja GreunerKatharina HamppMarkus Kehrbaum, MLEBettina SchlotterGeorg Zwenke
Miet- undWohnungseigentumsrecht
Catharina Narjes
SteuerrechtDr. Henrik Lay
Transport- und SpeditionsrechtAlexander Deierling, E.M.L.E.
Dr. Johannes Hillebrand
Urheber- und MedienrechtDr. Klaus Lodigkeit, LL.M. (Houston)André NourbakhschKatharina Voigtland
VersicherungsrechtGunnar BeckerWiebke BurmeisterNeele MontagUlrich Siemer, LL.M.
ZAHL DER MITGLIEDER STAND 31. 08. 2014:
Rechtsanwälte 10.082Rechtsbeistände 33Ausländische Anwälte 22Europäische Anwälte 28Anwalts-GmbH/AG 44
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KA
MM
ERR
EPO
RT
Hanseatische RechtsanwaltskammerNAME AUFGABENGEBIET DURCHWAHL ERREICHBAR
Frau Lassen Sachbearbeitung 35 74 41-20 Mo bis Do Mitglieder A bis B, U bis Z, 9–16 Uhrunerlaubte Rechtsberatung Fr 9–13
Frau Stephan Sachbearbeitung 35 74 41-24 Mo bis DoMitglieder C bis E, SCH 9–16 UhrGebührengutachten Fr 9-13 Uhr
Frau Klein Sachbearbeitung 35 74 41-18 Di, Mi u. DoMitglieder F, G 9-14 Uhr
Frau Tarasiuk Sachbearbeitung 35 74 41-16 Mo bis DoMitglieder H 9-16 UhrBuchhaltung Fr 9-13 UhrKammerreport, Kammerschnellbrief, Homepage
Frau von Ghyczy Sachbearbeitung 35 74 41-17 Mo bis FrMitglieder I bis K, Elektronische Signatur, 9-13 UhrJuristenausbildung
Frau Jokić Sachbearbeitung 35 74 41-21 Mo bis DiMitglieder L bis M, 9-16 UhrKammerreport Do 9-15 Uhr
Frau Horn Sachbearbeitung 35 74 41-19 Mo bis DoMitglieder N bis T 9-16 UhrAusbildungsabteilung A bis K Fr 9-13 Uhr
Frau Mendl Ausbildungsabteilung L bis Z, 35 74 41-12 Mo bis Do Zwischen- und Abschlussprüfung 9-16 UhrRechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirte Fr 9-13 Uhr
Frau Fischer Buchhaltung (Kammerbeitrag) 35 74 41-22 Mo bis Fr
[email protected] 9–13 Uhr
Frau Helmcke Büroleitung 35 74 41-15 Mo bis DoFachanwaltschaften allgemein, Fachausschüsse 9-16 UhrBegabtenförderdung
Frau Eggert alle Fachanwaltschaften 35 74 41-28 Mo bis Do9-16 UhrFr 9-13 Uhr
RAin Dr. Kenter Mitgliederberatung A bis E 35 74 41-23 Mo bis DoGeschäftsführung Kanzleiabwicklungen A bis K 10-14 Uhr
Unerlaubte Rechtsberatung
RAin Dr. Noster Migliederberatung F bis J 35 74 41-29 Mo bis DoGeschäftsführung
[email protected] 9-13 Uhr
RA Hofer Mitgliederberatung K bis N 35 74 41-13 Mo bis Fr Geschäftsführung Berufsausbildung, Fortbildung Rechtsfachwirt/in 9-17 Uhr
Gebührenberatung Mitglieder A bis K
RA Dr. Hoes Mitgliederberatung O bis T 35 74 41-29 Mo bis FrGeschäftsführung Homepage, Datenschutz 9-17 Uhr
Gebührenberatung Mitglieder L bis Z
RA Scharmer Mitgliederberatung U bis Z 35 74 41-14 Mo bis FrGeschäftsführung Fachanwaltschaften, Buchhaltung, 9-17 Uhr
Kanzleiabwicklungen L bis Z, Kammerreport, Juristenausbildung