KR 3 2017 - rak-hamburg.de

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KaMMERREPORt hanSEatISChE REChtSanWaltSKaMMER h a M B U R G aUSGaBE 3 2 4 . MaI 2017 [email protected] www.rak-hamburg.de Inhalt Editorial Seite 1 aktuell 3 Service 6 Berufsrecht 9 RVG aktuell 15 termine 17 Mitglieder 18 ansprechpartner 20 Fremdkapitalbeteiligung an Rechtsanwaltskanzleien Hinweise zum G20-Gipfel in Hamburg I m September wird sich die Bundesrechtsanwaltskammer- Hauptversammlung, die in Münster/Westfalen tagen wird, mit dem Vorschlag des BRAO-Ausschusses zur Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechtes befassen. Wir haben im Ausschuss unsere Verhandlungen abgeschlossen und einen Novellierungsvorschlag erarbeitet, der über die Bundesrechtsanwaltskammer seinen Weg in die Kammerbezirke finden wird, damit er umfassend diskutiert, kommentiert und kritisiert werden kann.

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KaMMERREPORth a n S E a t I S C h EREChtSanWaltSKaMMERh a M B U R G

a U S G a B E 32 4 . M a I 2 0 1 7

[email protected]

Inhalt

Editorial Seite 1

aktuell 3

Service 6

Berufsrecht 9

RVG aktuell 15

termine 17

Mitglieder 18

ansprechpartner 20

Fremdkapitalbeteiligung anRechtsanwaltskanzleien

Hinweise zum G20-Gipfel in Hamburg

Im September wird sich die Bundesrechtsanwaltskammer-Hauptversammlung, die in Münster/Westfalen tagen wird, mit dem

Vorschlag des BRAO-Ausschusses zur Reform des anwaltlichenGesellschaftsrechtes befassen. Wir haben im Ausschuss unsereVerhandlungen abgeschlossen und einen Novellierungsvorschlagerarbeitet, der über die Bundesrechtsanwaltskammer seinen Weg indie Kammerbezirke finden wird, damit er umfassend diskutiert,kommentiert und kritisiert werden kann.

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Selbstverständlich werde ich Sie alsVorsitzender des BRAO-Ausschusses imHerbst über dessen Reformvorschlagdetailliert unterrichten. Die Anregungenenthalten auch Änderungen zu denBeteiligungsmöglichkeiten an Berufsaus-übungsgesellschaften. Nicht nur deshalbbefassen wir uns in einer weiterenArbeitsgruppe der Bundesrechtsanwalts-kammer mit dem Thema derFremdkapitalbeteiligung an Anwaltskan-zleien. Auch wenn das VereinigteKönigreich nun aus der EuropäischenUnion auszuscheiden gedenkt, und der ausGroßbritannien kommende Druck,alternative „Geschäftsstrukturen“ (ABS)zuzulassen, etwas abnehmen wird, bleibtdie Erörterung solcher Kapitalbeteiligungeneine wichtige Aufgabe der deutschenAnwaltschaft, der sie sich weit intensiverannehmen müsste, als sie es bislang fürnotwendig erachtet hat.

Auch in der Anwaltschaft der Freien undHansestadt Hamburg wünsche ich mir einevertiefte Erörterung. Um dieses Ziel zufördern, finden Sie im Kammerreport meinArbeitspapier abgedruckt, das dienotwendige Diskussion anregen, aber kei-

nen wissenschaftlichaustarierten und inallen Einzelheitenbegründeten Beitragzur thematischenAuseinandersetzungleisten soll.

Ich freue mich auf IhreAnregungen undStellungnahmen unddanke Ihnen für IhrEngagement!

Am 7. und 8. Juli 2017 wird in Hamburg das12. Gipfeltreffen der Gruppe der 20wichtigsten Industrie- und Schwellenländerstattfinden. Während der Veranstaltungwerden Teile der Gerichte - insbesonderedas Amtsgericht mit seinen Haftabtei-lungen - nach Harburg verlegt werden. Umden Rechtsanwältinnen und Rechts-anwälten in dieser Zeit die ihnenobliegenden Aufgaben in effektiver Weisezu ermöglichen, hat der Vorstand derKammer beschlossen, für dieausschließliche Benutzung durch dieAnwaltschaft zwei leistungsfähige Kopier-geräte mit Telefaxfunktion anzumieten, diein Abstimmung mit der Justizbehörde dortvorgehalten werden. Dadurch wirdermöglicht, Akten, die in den Verfahrenüber die Anordnung von Untersuchungs-haft, Ingewahrsamnahmen oder sonstigenEilsachen zur Bearbeitung benötigt werden,vor Ort abzulichten. Die HanseatischeRechtsanwaltskammer wird Sie - voraus-sichtlich mit dem Mittel des Schnellbriefes -über alle Einzelheiten der organisatorischenAnordnungen, die für die Zeit desGipfeltreffens bestimmt werden, verzugslosunterrichten. Ich habe Gelegenheitgenommen, Herrn Justizsenator Dr. Steffenmit unseren Anregungen und Vor-stellungen vertraut zu machen.

Mit den besten kollegialen GrüßenIhr

Otmar Kury Präsident

IMPRESSUM

KaMMERREPORt

erscheint vierteljährlich

herausgeber:

hanseatischeRechtsanwaltskammer

Der Präsident

Valentinskamp 88

20355 hamburg

tel 040-35 74 41-0

Fax 040-35 74 41-41

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Bericht von derKammer-versammlung

Die ordentliche Kammerversammlung2017 fand am Dienstag, den 25. April

2017, in der Handwerkskammer Hamburgstatt.

Als Gastredner für den öffentlichen Teil derVersammlung sprach Herr Prof. Dr. Andreasvon Arnauld über das Thema „Zur aktuellenDiskussion von Obergrenzen fürAsylsuchende, Flüchtlinge und Einwanderer– was rechtlich geht und was nicht“. HerrProf. von Arnauld konnte anschaulichvermitteln, dass es sich aus rechtlicher Sichthierbei nicht nur um ein rein nationalesThema handelt, sondern auch diverseAspekte des Europäischen Rechts sowie desVölkerrechts zu beachten sind.

Im Anschluss und nach einer kurzen Pausewurde die Kammerversammlung mit demnicht-öffentlichen Teil fortgesetzt. DieEntlastung des Kammervorstandes wurdeebenso beschlossen wie die Verabschiedungdes aktualisierten Haushaltsplanes für dasJahr 2017 und die Verabschiedung desHaushaltsplanes für das Jahr 2018 in derjeweils vorgestellten Fassung. DerKammerbeitrag für das Jahr 2018 istunverändert in Höhe von € 348,00beschlossen worden.

Als nachfolgenden Rechnungsprüfer für denvorzeitig ausscheidenden Kollegen EckhardWolter hat die Kammerversammlung HerrnRechtsanwalt Ernst Brückner gewählt. Erwird in Zukunft zusammen mit demKollegen Ulrich Gerken die Abrechnung desVorstandes über die Einnahmen undAusgaben der Kammer sowie über dieVerwaltung des Vermögens prüfen und derKammerversammlung hierüber berichten.

Außerdem hat die Kammerversammlung beider Gebührenordnung eine Erhöhung derPrüfungsgebühr für Geprüfte Rechts-fachwirte von derzeit € 250,00 auf € 350,00beschlossen.

Türkei: Analysezur Gewalten-teilungAm 16.04.2017 hielt die Türkei

bekanntlich ein Referendum über eineVerfassungsänderung ab. Die Forschungs-stelle für türkisches Recht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberghat die Folgen der Verfassungsänderung aufdie rechtliche Stellung von Legislative,Exekutive und Judikative unter Nennungder jeweiligen Verfassungsnormen in einerzweisprachigen Studie (deutsch/türkisch)analysiert. Sie finden die Studie unter demKurzlink www.rak-hamburg.de/2017-004.

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aUF DEM PODIUM DER KaMMERVERSaMMlUnG VOn lInKS naCh REChtS: DR. anna nOStER

(GESChäFtSFühRERIn), DR. hEnnInG löWE (haUPtGESChäFtSFühRER), OtMaR KURy (PRäSIDEnt), DR.

ChRIStIan lEMKE (VIzEPRäSIDEnt), BERnD-lUDWIG hOllE (SChatzMEIStER), DR. MaRtIn SOPPE

(VIzEPRäSIDEnt)

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Nachruf auf Dr. Heinrich Senfft

Die älteren unter den HamburgerAnwälten werden sich noch gut an

Heinrich Senfft erinnern. Er war als derAnwalt von „Stern“, ZEIT und anderenZeitungen in den 60’er und 70’er Jahrendeutschlandweit berühmt. Die Tatsache,dass er nicht nur große Zeitungen, sondernauch zum Beispiel den Schriftsteller Wallraffgegen die BILD vertrat, zeigt, dass er einwirklicher Medienanwalt und nicht nur einInteressenvertreter von Verlegern war. Inden letzten Jahren war es um ihn stillgeworden. Nach dem Tod seiner zweitenFrau zog er sich weitgehend in dasPrivatleben zurück. Er lebte ohnehin schonviele Jahre nicht mehr in Hamburg, sondernin London und Berlin. Am 17. Januar 2017ist er 88-jährig verstorben.

Er war nicht nur ein genialer Presseanwalt,der „Stern“ und ZEIT in den politischenAuseinandersetzungen der 60’er und 70’erJahre ungeheuer erfolgreich vertrat, sondernauch ein Kämpfer für Rechtsstaat undGerechtigkeit. Unvergessen sind seinebissigen Kommentare gegenüber derBayerischen Justiz auch im laufendenVerfahren in dem Prozess gegen „OldSchwurhand“ Friedrich Zimmermann inMünchen. Erst 12 Jahre später kam heraus,dass der Stern den Prozess möglicherweisenicht verloren hat, weil er im Unrecht war,sondern weil die Vorbereitungsgesprächeder Stern Redakteure mit ihrem Anwalt Heinrich Senfft abgehört worden waren.

Er hat einen wesentlichen Beitrag dafürgeleistet, dass die BundesrepublikDeutschland sich ihrer Nazivergangenheitgestellt hat. Der Rücktritt von Filbinger warnicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass eres erreichte, dass Rolf Hochhuth und auchdie Presse ihn als furchtbaren Juristen undHandlanger des NS-Regimes darstellendurfte.

Ein Prozess, den er für den Stern führte,schrieb Rechtsgeschichte. Es ging um dieKlage von Alice Schwarzer und weiterenFrauen gegen die Abbildung von Frauen als„Sexualobjekten“ auf den Titelblättern des„Stern“. Die Klage wurde abgewiesen.Unsere Presselandschaft würde wohl sichersehr anders aussehen, wenn seinerzeit dieMoral über die Pressefreiheit gesiegt hätte.Sein Sieg im Prozess von Günther Wallraffgegen BILD hat die Grenzen derPressefreiheit gegenüber dem Persönlich-keitsrecht noch einmal geschärft. Er hat insallgemeine Bewusstsein gerückt, dass derKampf um die Auflage der Presse nicht denEinsatz jeden Mittels gestattet, sondern dassauch hier gilt, dass die Grenzen desRechtsstaats einzuhalten und die Würde desMenschen zu achten ist.

Heinrich Senfft stellte sich oft auf die Seiteder Schwächeren, die durch die Medienbedrängt und gekränkt wurden. So kämpfteer für Romy Schneider, über derenPrivatleben in einer für sie ungeheuerschweren Zeit ständig in der Boulevard-presse gnadenlos berichtet wurde. Er vertratnach der Wende Gysi, Wolf, Herrmann Kantund andere gegen Angriffe und Häme vonüberheblichen Westlern, die es leicht hattenMenschen zu diffamieren, die unter ganzanderen Umständen leben und überlebenmussten. Dass dies seinen Freunden in dengroßen Medien und der HamburgerGesellschaft nicht immer gefiel, hat er inKauf genommen.

Ein großer Anwalt und aufrechter Kämpferfür den Rechtsstaat ist von uns gegangen.

Dr. Henning von Wedel

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Nachruf auf Dr. HajoWandschneider

Er nahm sich zurück und war geradedeshalb bei heiklen Fällen die erste

Wahl: Der große Strafverteidiger HajoWandschneider ist tot.

Am 25. März ist mein Lehrer, derHamburger Strafverteidiger Hajo Wand-schneider, mit 91 Jahren gestorben. 1969schrieb Gerhard Mauz im Spiegel über ihn,ihm seien "jene Manieren einesWeltmannes eigen, die sich nicht lernenlassen. [...] Für seine druckreife Rede stehtihm ein Wortschatz zur Verfügung, der denJuristen befriedigt und dennoch den Laienerreicht. Seine Stimmlage ist ein Ton, derAbsicht auch dann nicht verrät, wennAbsicht am Werk ist. Und obendrein siehter hervorragend aus."

Hajo Wandschneider sah nicht nur aus wieein Gentleman von Welt, sein Engagementwar tatsächlich international. Als Grün-dungsmitglied der deutschen Sektion vonAmnesty International war er 1964 nachTeheran gereist. Dort setzte er sich fürStudenten ein, die an einem Anschlag aufden iranischen Diktator Reza Pahlevibeteiligt gewesen sein sollten und imGefängnis schwer misshandelt wordenwaren. Sein Bericht trug dazu bei, denHerrscher auf dem Pfauenthron und dasvon ihm errichtete Terrorregime nachhaltigzu entzaubern. Er zwang das Militärgerichtsogar, einen Prozessbeobachter derOrganisation zur Verhandlung zuzulassen.

Zwei Jahre zuvor hatte er das Mandat desHamburger Journalisten Conrad Ahlersübernommen. Dessen Geschichte Bedingtabwehrbereit war der Auslöser der Spiegel-Affäre gewesen und hatte zu einemHaftbefehl gegen den Autor, denHerausgeber, weitere Redakteure und zweimutmaßliche Gewährspersonen desNachrichtenmagazins wegen des Verdachtsdes Landesverrats geführt. Nach 81 Tagen

wurde der, wie die Bundesregierung danacheinräumen musste, "etwas außerhalb derLegalität" festgenommene Ahlers aus demGefängnis entlassen. Weil die angeblichenStaatsgeheimnisse entweder schon bekanntwaren oder die Angeschuldigten diesannehmen konnten, lehnte derBundesgerichtshof 1965 die Eröffnung desHauptverfahrens ab. Ein großer Sieg für diePressefreiheit – und für HajoWandschneider.

Wandschneiders Stärke war dieVerteidigung des Angeklagten imGerichtssaal. Er hatte einen sicherenInstinkt und ein Arbeitsprinzip: "Nicht zuviel machen." Das war das Erste, was er mirbeigebracht hat. Er meinte damit: nicht imMittelpunkt stehen, nicht in den Kampfziehen gegen Staatsanwälte, Vorsitzendeder Strafkammern oder gegenSachverständige, deren Gutachten für deneigenen Mandanten ungünstig auszufallendroht. Sondern immer für eine Sachestreiten.

Wandschneider ging es um das Resultat,nicht darum, jemanden zu besiegen odergar vor der Öffentlichkeit bloßzustellen.Nicht zufällig wurden seine Mandantenhäufig auch auf Antrag derStaatsanwaltschaft freigesprochen oder fürAußenstehende überraschend mildebestraft. Sich von Mandanten dieVerteidigungslinie vorschreiben zu lassenkam für Wandschneider nicht infrage. Erbehandelte jeden gleich und wählte nichtaus nach ideologischen Kriterien. Nur sokonnte es kommen, dass er sowohl einfrüheres, über Jahre in der DDRuntergetauchtes Mitglied der RAF als auchdie einzige überlebende Entführerin derLufthansa-Maschine Landshut vor Gerichtverteidigte. Beide konnten sich über dieUrteile des Oberlandesgerichts Stuttgartnicht beklagen.

Wandschneiders Sozius bin ich niegeworden. Aber seine maßgeschneiderteRobe hat er mir vor einigen Jahrenvermacht. Ihm passte sie, mir nicht ganz.

Johann SchwennGedruckt mit freundlicher Genehmigung

der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG

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Nochmal: Vorsicht beigewerblicherTätigkeit

Die anwaltliche Tätigkeit ist grundsätz-lich von der Gewerbesteuerpflicht be-

freit, sofern sie nicht in der Rechtsformeiner Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. DasSteuerrecht stellt aber hohe Anforderungenan die Gewährung dieses Privilegs. Bereitskleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führenzur Gewerbesteuerpflicht der gesamtenKanzleileistung. Insbesondere die heutzu-tage allgegenwärtige Aufgabenteilung unddie hierarchische Delegation in Sozietätenmoderner Prägung mit mehrerenBerufsträgern gefährden die Gewerbe-steuerbefreiung.

Diese Thematik hat große Bedeutung fürpersonengesellschaftlich organisierte Kanz-leien, die durch entsprechende Maßnah-men die gewerbliche Infizierung ihrerEinkünfte zum Teil verhindern können.

Im Kammerreport 1/2017 vom 02.02.2017,S. 8, hatten wir über den Hinweis des Aus-schusses Steuerrecht zu dieser Problematikbereits berichtet. Das in diesem Zusammen-hang angekündigte Papier des Ausschussesist nun veröffentlicht und kann unterfolgendem Link heruntergeladen werden:www.rak-hamburg.de/2017-005

In dem Papier wird anhand von mehrerenBeispielen zunächst die Gewerblichkeit derEinkünfte von Personengesellschaftendurch verbundene Tätigkeiten dargestellt.Auch in den Fällen, in denen dieFreiberufler-Gesellschaft oder derenGesellschafter gerade keine gewerblicheTätigkeit per se ausüben, droht jedoch dieAbfärberegelung zu greifen:

• an einer Rechtsanwaltssozietät ist einRechtsanwalt beteiligt, der seinen Berufnicht mehr ausübt;

• ein Sozius ist ausschließlich mit derAkquise und Pflege der Mandanten be-schäftigt;

• ein Sozius ist ausschließlich als Ma-naging-Partner der Sozietät tätig;

• Freiberufler schließen sich zu einer mehr-stöckigen Personengesellschaft zu-sammen oder

• eine Sozietät beschäftigt Berufsträger imAngestelltenverhältnis.

Anhand dieser fünf Beispiele stellt derAusschuss Steuerrecht die Fälle dar underläutert an Praxisbeispielen, wie Rechts-anwälte sich in den gegebenen Situationenverhalten sollten.

Wie nutzt mandas beA?Alle im bundesweiten amtlichen An-

waltsverzeichnis eingetragenen Mitglie-der der Rechtsanwaltskammern erhaltenein besonderes elektronisches Anwalts-postfach, kurz beA. Das beA ist automa-tisch einer natürlichen Person zugeordnet,dem Postfachinhaber. Dies sind in ersterLinie Rechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte; es können z.B. auch Abwickler oderVertreter sein.

Erstregistrierung und Anmeldung im beAVor dem ersten Zugriff auf jedes Postfachmuss es erstregistriert werden. Zur Erst-registrierung seines beA muss der Postfach-inhaber seine beA-Karte benutzen. Sie istsozusagen der Schlüssel, mit dem das Post-fach zum ersten Mal aufgeschlossen wird.

Um sich nach der Erstregistrierung an-zumelden, muss der Postfachinhaberebenfalls seine persönliche beA-Karteeinsetzen. Hintergrund ist, dass die Karteseinem Benutzerkonto (Account) zuge-ordnet ist. Jeder beA-Anwender hat einBenutzerkonto, unabhängig davon, ob erPostfachinhaber oder Mitarbeiter ohneeigenes Postfach ist. Die Anmeldung im beAerfolgt nicht an einem bestimmtenPostfach, sondern über das Benutzerkontound den diesem zugeordneten Sicherheits-Token am beA-System.

Rechtevergabe im beADer Postfachinhaber kann an anderePersonen Berechtigungen an seinem beAvergeben. Er kann also weitere „Mitar-beiter“ zu seinem Postfach zuordnen. UmBerechtigungen zu vergeben, muss sich derPostfachinhaber mit seiner persönlichenbeA-Karte (oder einem anderenkartengebundenen Sicherheits-Token, dener zuvor unter Einsatz seiner beA-Karte imbeA hinterlegt hat) anmelden. DieBerechtigungen im beA sind gestaffelt (vgl.auch http://bea.brak.de/wie-funktioniert-

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bea/zugriffsrechte/). Sie reichen vomEinblick in die Postfachübersicht bis hinzum Recht, selbst Berechtigungen zuvergeben. Die einzelnen Schritte zurVergabe von Zugriffsrechten werdendetailliert in der Anwenderdokumentationerläutert, die über die F1-Taste oder dieHilfe-Schaltfläche jederzeit im beAaufgerufen werden kann.

Um Mitarbeiter zu berechtigen, muss derPostfachbesitzer diese zunächst als Benutzeranlegen. Der Mitarbeiter erhält damitautomatisch das Recht, die Postfachübersichtdieses Postfachs zu sehen. Der Postfach-inhaber kann dem Mitarbeiter aber auchweitergehende Zugriffsrechte einräumen.

Bevor der Mitarbeiter die Rechte ausübenkann, muss er zum einen die Erstre-gistrierung als „Benutzer ohne eigenesPostfach“ durchführen. Anders als bei derErstregistrierung eines Postfachinhabersmuss der Mitarbeiter sich nicht unterEinsatz einer beA-Karte, sondern mit einemBenutzernamen und einem Passworterstregistrieren. Beides wird beim Anlegendes Mitarbeiters generiert und sollte dannfür den Mitarbeiter aufgeschrieben oderzwischengespeichert werden. Im Rahmender Erstregistrierung muss außerdem einSicherheits-Token für den Mitarbeiterhinterlegt werden. Zum anderen muss derSicherheits-Token des Mitarbeiters durchden Postfachbesitzer (oder einen anderenBerechtigten) aus Sicherheitsgründenfreigeschaltet werden. Nach der Anmeldungsieht der Mitarbeiter dann das beA, in demer berechtigt wurde.

Rechtsanwälte sind bereits im beA miteinem eigenen Benutzerkonto vorhanden.Um an einen anderen Rechtsanwalt (z.B. aneinen Sozius oder einen Vertreter aus eineranderen Kanzlei) Rechte im Postfach zuvergeben, muss dieser daher nicht extraangelegt, sondern lediglich gesucht unddem Postfach als „Mitarbeiter“ zugeordnetwerden. Bei der Anmeldung am beA-Systemsieht der Rechtsanwalt dann sein eigenesbeA und das „fremde“ beA, in dem erberechtigt wurde. Mit der Zuordnung siehtder Rechtsanwalt zunächst nur diePostfachübersicht des „fremden“ Postfachs.Der Postfachinhaber dieses beA kannjedoch an den zugeordneten Rechtsanwaltweitere Rechte vergeben. Auch hier gilt,dass bevor die Rechte durch den Rechtsan-walt ausgeübt werden können, sein Si-cherheits-Token durch den Postfachin-

haber (oder einen anderen Berechtigten)freigeschaltet werden muss. Erst danachkann der Rechtsanwalt weitergehendeRechte ausüben und beispielsweiseNachrichten im „fremden“ Postfach öffnen.

Karten und ZertifikateDie im beA eingesetzten Sicherungsmittelwerden als Sicherheits-Token bezeichnet.Wichtig ist, dass alle Benutzer im beAeigene Sicherheits-Token, d.h. Karten oderSoftware-Zertifikate verwenden. Dasbedeutet, dass verschiedene PersonenZugriff auf das Postfach haben und dazuihre eigenen Sicherheits-Token verwenden.Dies kann z.B. die beA-Mitarbeiter-Kartesein. Es wird aus Sicherheitsgründenempfohlen, Karten und keine Software-Token zu verwenden. Ein Vorteil ist, dassbei einem Mitarbeiterwechsel die Karte demneuen Mitarbeiter zugeordnet und weiterverwendet werden kann und nicht wie beieinem Software-Token aus Sicherheits-gründen gespeert werden sollte.

Rechtsanwälte sollten Überlegungen an-stellen, wer zukünftig die Posteingänge imbeA überwachen, wer Nachrichten ver-schicken können und wer daher welcheBerechtigungen im Postfach erhalten sollteund welche Sicherheits-Token dazu notwen-dig sind. Zudem muss überlegt werden, obneben dem Postfachinhaber weitere PersonenBerechtigungen im beA vergeben könnensollten. Die entsprechenden Sicherheits-Token (beA-Mitarbeiter-Karten oderSoftware-Zertifikate) können unter Angabeder SAFE-ID des beA bei der BNotK unterhttp://bea.bnotk.de/ bestellt werden.

BenachrichtigungenIm beA besteht die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungenüber Posteingänge im Postfach im Rahmender Erstregistrierung zu hinterlegen. Eskönnen später auch noch weitere E-Mail-Adressen hinterlegt werden. Dies kannunter Umständen sinnvoll sein, wennmehrere Mitarbeiter den Posteingang imbeA überwachen sollen. Dazu muss in derPostfachverwaltung unter dem UnterpunktEingangsbenachrichtigungen zunächst dasentsprechende Postfach ausgewählt unddann die E-Mail-Adresse eingetragenwerden.

Friederike Wohlfeld, BRAK

Weitere Informationen zum beA erhaltenSie unter http://bea.brak.de/.

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G20-Gipfel:Verlegung vonTeilen der Gerichte

Bereits im Editorial dieser Ausgabe hatder Präsident auf den anstehenden

G20-Gipfel und die Verlegung von Teilender Gerichte nach Harburg hingewiesen.

Die Justizbehörde teilt in diesemZusammenhang mit, dass sich während desG20-Gipfels der Zugang zum Gericht fürHaftsachen und Entscheidungen über dieIngewahrsamnahme in Harburg in derNeuländer Straße / Ecke Schlachthofstraßebefinden wird. Der Zugang zu der von derPolizei betriebenen Gefangenensammel-stelle wird in der Schlachthofstraße 1-3 zufinden sein.

Finanzgericht:Neue Telefax-NummerDas Finanzgericht Hamburg teilte uns

mit, dass der Faxbetrieb des Gerichtsumgestellt wurde. Damit verbunden ist eineÄnderung der Telefax-Nummer.

Seit dem 15.04.2017 lautet diese

040 – 4279 82777.

Lohnversteuerungvon Beiträgen zurBerufshaftpflichtDer Ausschuss Steuerrecht der Bundes-

rechtsanwaltskammer hat sich mitUrteilen in der Finanzrechtsprechung zurLohnversteuerung von Beiträgen an Be-rufshaftpflichtversicherungen beschäftigt.

Zur Erläuterung hat der Ausschuss in einemkurzem Papier die Rechtsprechung anhandvon einigen Fallbeispielen erläutert. DasPapier finden Sie unter:www.rak-hamburg.de/2017-007

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Veranstaltung:beA – so geht‘s!

In Kooperation mit der HanseatischenRechtsanwaltskammer veranstaltet das

Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am15.07.2017, von 10.00-14.00 Uhr, dasSeminar „beA – so geht’s! Die praktischeDemonstration des besonderen elektro-nischen Anwaltspostfaches“ in Hamburg.

In einem speziell für dieses Seminarentwickelten Schulungskonzept zeigt dasDAI live

• den Zugang zum beA und dasEinrichten auf Ihre individuellenBedürfnisse,

• den Einsatz der beA-Karte und welcheFunktionen und Zertifikate benötigtwerden,

• die Rechtevergabe für die Nutzungdurch Mitarbeiter/Beschaffung undInstallation von dafür notwendigenZertifikaten,

• den Einsatz der elektronischen Un-terschrift (Signieren im und außerhalbdes beA, Signaturprüfung, Stapel-signatur) sowie

• das Versenden/den Empfang/das Im-und Exportieren von Nachrichten imbeA.

Das Seminar ist sowohl für Rechtsanwälteals auch für Mitarbeiter und unabhängigdavon, ob eine spezielle Kanzleisoftwarezum Einsatz kommt, geeignet. DieTeilnehmer erhalten eine instruktive Arbeitsunterlage.

Der Seminarort ist das Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg. Die ermäßigte Teilnehmerge-bühr für Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und deren Mitar-beiter beträgt € 125,00 (statt € 175,00). Nähere Einzelheiten sowie das Anmeldeformular finden Sie unter www.rak-hamburg.de/2017-006

Alle Informationen finden Sie auch aufunserer Homepage unter „ElektronischerRechtsverkehr“.

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in Deutschland mit dem schon im Jahre2000 eingeführten Gesetz über dieTätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland, EuRAG, in das dieverbindlichen Dienstleistungs- undNiederlassungsrichtlinien aufgenommenwurden, und denen die Masse derAnwaltschaft immer noch ablehnendgegenübersteht. Auch das neue Be-rufsrecht irritiert einige, das sich aufKernsätze beschränkt und minimalistischdaherkommt. Noch immer gelten freierWettbewerb und die sachliche Werbunggestattenden Regelungen manchem alsTeufelszeug. Das Ziel der Deregulierung,das Verbraucherinteresse an wirtschaft-lich attraktivem und gutem Rechtsrattritt hinter einer Nebelwand derAblehnung zurück.

3. Das verstellt den Blick auf die in dereuropäischen Rechtspolitik zweifellosund durchaus konsequent eingenom-mene Entwicklungsrichtung. Man ver-kennt, dass das deutsche Berufsrechtschon lange nicht mehr ausreicht, umalte Rechtsauffassungen mit dem bloßenHinweis auf Gemeinwohlinteressen amLeben zu halten.

II.

Das Schreckgespenst:

Dass in England inzwischen RechtsanwälteAnwaltsdienstleistungen über alternativeGeschäftsstrukturen (ABS) erbringen, derenGeld und Kapital beispielsweise zu 100%durch Supermärkte, Rechtsschutz-versicherer oder Investmentheuschreckengehalten wird, hat viele deutsche Anwältegehörig - und verständlicherweise - irritiert.

Verständlich ist das, wenn man bedenkt,dass ein Rechtsanwalt unabhängigen, alleinseinem Auftraggeber dienenden Rechtsraterteilen soll. Dass sich Kapital und seineEigner in unserer modernen Wirt-schaftswelt überall und auch im bestenFalle ein Mitentscheidungsrechtvorbehalten, was mit ihrem Geldgeschehen soll und wie es eingesetzt wird,liegt auf der Hand. Die Widersprüche sindbei den ABS-Klassikern, die ichangesprochen habe, daher evident. Derunabhängige Rechtsrat steht den Inte-ressen des Kapitals entgegen; die Interessendes Rechtssuchenden decken sich nicht mitden Interessen des gewinnorientiertenGesellschafters.

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Alternative BusinessStructures (ABS) -Fremdkapitalbetei-ligung an Anwalts-kanzleien:

Verbot? Teilverbot? Oder neueRechtspositionen, die sich mitdeutscher und europäischerRechtsprechung absichern lassen?

I.

Vorbemerkung:

1. Immer wieder wird das Berufsrecht derdeutschen Anwaltschaft mit scharferKritik überzogen. Manche schimpfen eseinen Flickenteppich, andere halten esfür eine Bastion der Reglementierungund wieder andere verweisen nüchternauf die Rechtsprechung der deutschenObergerichte, die vieles, ja allzu vielesvon jenen Rechtsburgen schleifte, indenen sich die Anwaltschaft nichtunwohl gefühlt hatte.

Man hat die Entscheidungen des BSG zurUnabhängigkeit der Rechtsanwälte inständigen Dienstverhältnissen vor Augenund blickt auf die Beschlüsse des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichteszur partiellen Nichtigkeit der Regelungenüber den Ausschluss von Rechtsanwalts-und Patentanwalts-GmbHʹs mit Doppel-zulassung oder zur Zulässigkeit vonPartnerschaftsgesellschaften zwischenRechtsanwälten, Ärzten oder Apo-thekern.

2. Die über die Anwaltschaft mit Wuchthereingebrochene Deregulierung spieltin der heutigen berufsrechtlichenDiskussion eine bedeutende Rolle. Siewird als so massiv und unterminierendempfunden, dass der Griff an die Relingdes scheinbar sichernden Altberufs-rechtes verständlich wird.

Noch immer fremdelt ein großer Teil derRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

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Das alles darf nicht dazu führen, dasSchreckgespenst Tag für Tag zu betrachten,um immer wieder in eine neuerlicheberufsrechtliche Schockstarre zu fallen.Geboten ist eine differenzierte Betrachtungunter Berücksichtigung der neuenErkenntnisse aus der Rechtsprechung.

III.

Ein kurzer Blick auf die Historie:

ABS wurden in England 1997 eingeführt.Bis zu 100% des Kapitals von Anwalts-kanzleien dürfen von Nichtanwältengehalten werden. Die Geschäftsführung derAnwaltskanzlei kann in jene für Finanzenund Verwaltung und jene für dieanwaltliche Tätigkeit unterteilt werden.Dabei dürfen Angelegenheiten des Geldesund der Verwaltung durch Nichtanwältebetrieben werden.

Letztlich ist eine englische ABS - ein Rechts-unternehmen - im Hinblick auf die anwalt-liche Leistung, die dort erbracht wird,nichts Neues. Neu war nur, dass Rechtsan-wälte nicht mehr für die Verwaltung unddas Geld zuständig sein sollten.

Die uns plagende Frage geht seit geraumerZeit in eine Richtung: Kann derartiges, wiees sich in extenso in der ABS mit 100%Fremdkapital vorstellt, in DeutschlandRealität werden?

Die Meinungen sind geteilt - und sie sindweder in die eine, noch in die andereRichtung unseriös.

IV.

Ein Blick über die deutschenStaatsgrenzen; andere Länder, andereFremdbeteiligungen

Blickt man über die deutschen Staats-grenzen hinweg, so begegnet man - ohSchreck - einer ganzen Reihe von Gespen-stern, die allerdings ihrer englischenKönigin keine gleichwertigen Konkurren-ten sind.

Schottland leistet sich nach dem englischenVorbild ein abgespecktes ABS-Modell undhat die Einzelheiten australischen Anwalts-kanzleistrukturen abgekupfert. Auch inanderen Ländern sind Nichtanwälte ananwaltlichen Berufsgesellschaften beteiligt.Was der deutsche Rechtsanwalt kaum

glauben will - auch die Schweiz gestattetAnwaltsfremden die Beteiligung anRechtsanwaltskapitalgesellschaften, be-schränkt den Fremdanteil allerdings auf25%. Hongkong, Spanien, Frankreich, dieNiederlande - sie alle operieren oderliebäugeln mit Anwaltsgesellschaftsbetei-ligungsmodellen, die nichtanwaltlichenKapitalgebern offenstehen.

Und in all den Ländern, in denen dieRechtsdienstleistung des Rechtsanwaltesohnehin nicht durch ein Monopolabgesichert ist, findet man Fremdbeteili-gungsstrukturen.

Gewiss nimmt die Schweiz, die inRechtsfragen ähnlich (und durchauserfreulich) konservativ verfasst ist, wieDeutschland, eine Sonderrolle ein. Ihr hät-te man solche Modelle nicht ohne Weitereszugetraut. Sollte eine Fremdkapitalbe-teiligung mit einer geordneten Rechtspflegebei durchdachten, sinnvollen Beschrän-kungen letztlich doch korrespondierenkönnen?

V.

Die Fremdbeteiligung: Kapital von bloßenGesellschaftern oder von Berufsträgerninterprofessioneller Sozietäten?

Die deutsche Anwaltschaft ist - gemessen anihrer Größe und Bedeutung in Europa(größte Anwaltschaft mit ca. 164.000Berufsträgern) - mit Verlaub ziemlichunbeweglich und berufsrechtlich in derMasse wenig interessiert. Nach demBeschluss des 1. Senats des Bundesver-fassungsgerichtes vom 12.01.2016 und dernachfolgenden Entscheidung des 2.Zivilsenats vom 12.04.2016 zur Zulässigkeitder Partnerschaftsgesellschaften vonRechtsanwälten mit Ärzten und Apo-thekern müsste sie diese Entscheidungenregelrecht zerlesen haben. Sie müssteerkannt haben, welche fundamentalenKriterien überhaupt noch geeignet seinkönnten, die Fremdkapitaldiskussion imSinne eines echten und nicht nurvorgeschobenen Gemeinwohlinteresses zubegleiten, bestenfalls zu steuern.

1. Es steht fest, dass der Rechtsanwalt sichmit einem Arzt oder Apothekerzusammenschließen kann. In gleicherWeise steht fest, dass die in § 203 StGBfür den Rechtsanwalt normierteVerschwiegenheitspflicht nicht für denBerufsausübungsgesellschaftspartner mit

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ärztlicher oder Apotheker-Zulassungerforderlich ist.

Dessen Verschwiegenheitspflicht ergibtsich aus dessen strafrechtlichenRechtskreis. Und soweit die Kenntnissedem Arzt oder Apotheker nicht bei derBerufsausübung anvertraut oder sonstbekannt geworden sind, besteht für dennichtanwaltlichen Partner keineVerschwiegenheitspflicht.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungs-gericht das hohe Gut der Verschwiegen-heit relativiert und mit dem Interesse desRechtssuchenden an den in einersolchen interprofessionellen Sozietäterzeugten und seinen Interessendienenden Synergien in Beziehunggesetzt.

Zugleich vertraut das Gericht auf dieRechte zur Zeugnisverweigerung und dieBeschlagnahmeverbote, die es alsRüstzeug ansieht, um das fehlende, be-sonders scharfe Schwert derstrafrechtlich normierten Verletzung derVerschwiegenheitspflicht zu ersetzen.

Nachdem die deutsche Anwaltschaftdiese beiden Entscheidungen genaustudiert hat, weiß sie, dass jedenfalls fürÄrzte und Apotheker ein Fremdkapi-talbeteiligungsverbot an deutschenAnwaltsgesellschaften nicht mehrexistiert.

Aber auch für vergleichbare andereBerufe wird es nicht mehr begründetwerden können. Das wird die Entwick-lung zeigen. Wenn das Verfassungs-gericht in den Kern seiner Erwägungenstellt, was dient dem Rechtssuchenden,worauf ist er angewiesen und wo hat erdie besten Ergebnisse einer Beratung,dann sind auch andere Berufsfelder füreine solche ABS nach deutschem Rechtbereits geboren worden.

Mit diesen Entscheidungen ist die Türzum Fremdbesitz in Deutschland weitaufgestoßen worden. Das anwaltsspezi-fische Sozietätsrecht löst sich auf. Dasmag man beweinen. Aber so ist das.

2. Neben der Verschwiegenheitspflichtbefasst sich das Bundesverfassungs-gericht auch mit den Kernthemen

• widerstreitendes Interesse und

• Unabhängigkeit.

a. Hinsichtlich eines Interessenwider-streites kommt es auf die konkreten Fällean. Bei Ärzten und Apothekern fehlt esbei den Patienten an jedemInteressenswiderstreit, weil die Patientenuntereinander nicht im widerstreitendenInteresse Behandlung oder Medikationsuchen. Das wird in vielen anderenFällen ähnlich zu entscheiden sein.

b. Im Hinblick auf die Unabhängigkeitgreift das Verfassungsgericht auf denGrundsatz der Verhältnismäßigkeitzurück und regelt die Frage mit demGebot der Rücksichtnahme auf diespezifischen Belange.

Immer blickt bei der Diskussion über dieanwaltliche Unabhängigkeit das bei allendeutschen Rechtsanwältinnen undRechtsanwälten - trotz des stolzen,gelobten Anspruchs auf Unabhängigkeit- seit Jahren und Jahrzehnten akzeptierteModell des angestellten Rechtsanwaltesum die Ecke, der die zum Teil vonabsurder Gewinnmaximierung ge-triebenen Vorgaben seines anwaltlichenArbeitgebers nur im Schweiße seinesAngesichts erbringen kann, undjedenfalls insoweit kaum irgendetwas anseiner Seite stehen hat, was man als„unabhängig“ bezeichnen könnte; (vgl.nur die gelegentlichen Vorgaben zumUmfang abrechenbarer Stunden pro Jahr…).

Auch die Akzeptanz des neugeschaffenenSyndikusrechtsanwaltes in § 46a BRAO,der in einem existierenden Arbeitsver-tragsverhältnis eingebunden von Ge-setzes wegen als unabhängig angesehenwird, muss die Diskussion um dieUnabhängigkeit der Partner in einerinterprofessionellen Kooperation eherfrüher als später zu einem zackigenAbschluss bringen.

3. Dass das Gericht § 59a Abs. 1 BRAOzerlöcherte, zeigt, welch hohe BedeutungArt. 12 Abs. 1 GG in Deutschland nachAuffassung der Verfassungsrichtergenießt. Wenn Einschränkungen dieBerufsausübung im Umfeld und nicht imKern der Berufstätigkeit betreffen, lässtsich für eine solche Regelung kaum einesichere Prognose treffen. Sie hat in derRegel keinen Bestand. Im Übrigenunterliegt die Prüfung solcher

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Berufsausübungsgesellschaften immerder spezifischen Bewertung, was für deneinzelnen Berufsträger und seineTätigkeit maßgeblich ist und nicht etwa,was für dessen berufliches UmfeldBedeutung erlangen könnte.

4. Die Verfassungswidrigkeit der Sozietäts-beschränkung nach § 59a BRAO dürftewohl für eine beachtliche Zahl vonGesellschaftsformen Geltung verlangen.Für diejenigen, die freiberuflich tätigsind, wird das kaum mehr bestritten.

Die Auswirkungen der Verfassungsge-richtsentscheidung betreffen direkt dasGesellschaftsrecht der freien Berufe. JedeErörterung von Fremdbesitz wird sich anden Ausführungen des Gerichts

• zur Unabhängigkeit,• zum Interessenswiderstreit und• zur Verschwiegenheitspflicht

orientieren müssen.

Im Rahmen unserer Erörterungenwerden wir uns auch den Bestimmungender §§ 27 und 59e BRAO zuzuwendenhaben; gleiches gilt hinsichtlich § 50aStBerG, weil sich dort Fremdbesitzver-botsregelungen finden.

VI.

Der mächtige Rechtsgedanke, der nachder Rechtsprechung der oberstendeutschen und europäischen Gerichtestets bedacht werden muss - dieKohärenz:

Der Begriff der Kohärenz hat sich auch indogmatischer Hinsicht in die Rechtsprech-ung des Bundesgerichtshofs und desBundesverfassungsgerichtes vorgearbeitet.Entwickelt wurde dieser methodischeAnsatz in der Rechtsprechung des EuGH -jetzt GH.

Danach kann eine nationale Regelung nurdann im Sinne der sogenannten Schranken-dogmatik der Grundfreiheiten zurErlangung des erstrebten Zieles geeignetund dadurch begründet, aber auchgerechtfertigt sein, wenn gerade dieses Ziel,was erstrebt werden soll, vomMitgliedsstaat in der entsprechenden zu-grundeliegenden Rechtsmaterie inkohärenter und widerspruchsfreier Artverfolgt werde.

Man kann die Fremdkapitalbeteiligung aneiner deutschen Anwaltskanzlei unterBerücksichtigung dieser Kohärenzdogmatikhübsch ausleuchten:

1. War der Gesetzgeber konsequent undkohärent, wenn es um das Verbot vonFremdkapitalbeteiligungen beispiels-weise durch Sozietätsmitglieder ging, dieinaktiv sind, sich also beruflich in derSozietät gar nicht betätigen?

Nein.

Er lässt auf den Briefbögen derRechtsanwälte und nach dem äußerenSchein auch solche BerufsträgerSozietätsmitglieder sein, die ihr Büroüberhaupt nicht betreten oder nurdanach schauen, dass wirtschaftlich allesbestens läuft. Wie viele Kanzleien gibt es,auf denen irgendwelche Of-Counsel auf-treten, wie viele Bundesminister a.D.oder sonstige Honoratioren finden wirauf Briefbögen, die sich aktiv in derRechtsberatung überhaupt nichtbetätigen?

Das zeigt, dass der Gesetzgeber dasErfordernis einer eigenen Mitarbeitüberhaupt nicht ernst nimmt. DasBeispiel der Sternsozietät illustriert das,da ein Rechtsanwalt jetzt in einerVielzahl von Sozietäten Mitglied - oderbesser inaktiver Mitverdiener - sein kann.

2. Hat der Gesetzgeber das Verbot derVerbindung mit Nichtanwälten soausgestaltet, dass es durch nichtsgefährdet worden wäre?

Nein.

Wenn Sie so wollen, war der Sündenfalldie Zulassung von Sozietäten mitWirtschaftsprüfern, Patentanwälten oderSteuerberatern. Ein Blick ins Auslandzeigt, dass solche Berufe nicht ohne Wei-teres als mit Anwälten sozietätsfähigangesehen werden. Und erinnern darfman auch an den Gesetzgebungszirkusim Zusammenhang mit der Reform desRechtsdienstleistungsrechts. Das BMJhatte ernsthaft vorgeschlagen, Berufenach § 7 Nr. 8 BRAO, die einRechtsanwalt neben der Anwaltstätigkeitausüben dürfe, auch für sozietätsfähig zuerklären. Das hätte eine Vielzahl vonBerufen erfasst. Dass die Regelung nichtGesetz wurde, ändert nichts daran, dass

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der Punkt intensivst diskutiert wurde.Inzwischen liegt uns jetzt dieEntscheidung des Verfassungsgerichts zu§ 59a BRAO vor.

Die beiden Beispiele mögen genügen.

3. Kohärenzkontrolle bedeutet also, dasssich berufsrechtlich beschränkendeRegelungen, die in Art. 12 GG eingreifenwürden, durch den nationalen Gesetz-geber nicht begründen oder haltenlassen, wenn die Gesetzesmaterie keineKohärenz, d.h. keine einheitlicheAusrichtung an dem gewollten Ziele er-kennen lässt.

Die Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichtes ist dadurch zu einemSturm geworden, dem die deutscheAnwaltschaft derzeit - pardon - nurstehende Luft entgegensetzt.

VII.

Die Verlockung, Gesellschaftsanteile zubeschränken:

1. Wer die Fremdkapitaldebatte mit demHinweis auf die Schweiz lösen will unddie Beteiligung auf 25% des Fremd-kapitals festschreiben möchte, wird - unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz-kontrolle - damit kaum Erfolg habenkönnen. Es bedarf also eines rechtlichdifferenzierteren und besseren Ansatzes,als die Regelungen aus dem Gesell-schaftsrecht in einfacher Form in denBereich der Kapitalbeteiligung beianwaltlichen Berufsausübungsgesell-schaften zu spiegeln.

Betrachtet man die vor kurzemergangene Entscheidung des Gerichts-hofes zur Steuerberatungsgesellschaft ausDezember 2015, die zugegeben kompli-ziert ist, kann man weitere Erkenntnissedaraus gewinnen, wie der Gerichtshofmöglicherweise deutsche Anwaltsge-sellschaften beurteilen würde.

An seiner Grundsatzaussage,

„eine nationale Regelung sei nur danngeeignet, die Verwirklichung des geltendgemachten Zieles zu gewährleisten, wenn siedem Anliegen gerecht wird, es in kohärenterund systematischer Weise zu erreichen,“ …

wird sich nichts ändern.

2. Das bedeutet dann auch, dass das in § 59e und f BRAO aufgenommeneRegelwerk, das die anwaltlichenMehrheitserfordernisse bei Geschäftsan-teilen, Geschäftsführerpositionen undbei Stimmrechten festschreibt, dieRechtsprüfung nicht überstehen wird,weil die angestrebten Ziele, namentlichdie Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsund eine Qualitätssicherung deranwaltlichen Dienstleistung dadurch inkeiner Weise erreicht werden können.

Man bedenke den Fall, dass anwaltlicheGesellschafter mit den Nichtgesell-schaftern stimmen und die ver-bleibenden anwaltlichen Gesellschafterin der Entscheidung unterliegen. DieGremienbesetzung sollte die inter-essensgerechte Führung der GmbHermöglichen. Weder mit derUnabhängigkeit, noch mit der Qualitätder Dienstleistung hätte ein solchesErgebnis letztlich zu tun.

Ein ebenso großes Problem ist dieTatsache, dass die §§ 59e und f BRAORegelungen nur für die Rechtsanwalts-GmbH vorsehen. Für die Gesellschaftbürgerlichen Rechts, für die PartG unddie Part-GmbH ist nichts geregelt. Dortscheinen Unabhängigkeit des Rechts-anwaltes und Dienstleistungsqualitätdem Gesetzgeber gleichgültig zu sein.Das ist eine der Unionsrechtsprechungzuwiderlaufende, eklatante Inkohärenz.

3. An der Kohärenzkontrolle wird auch dieEinführung einer 25% Beteiligungsquotescheitern, wie sie die Schweiz bevorzugthat. Denn diese Beschränkung kennt nurdas Recht der Kapitalgesellschaften, weiles dort bestimmte Regeln für qualifizierteMehrheitserfordernisse gibt, die einemwirtschaftlichen Zwecke dienen.

Bei der PartG, der PartGmbH und bei derGbR - also bei den Personenge-sellschaften - hat der Gesetzgeber solcheprozentualen Ober- oder Mindestgrenzennicht eingerichtet. Für die anwaltsspe-zifischen Fragen der Unabhängigkeitoder der Dienstleistungsqualität scheintes darauf also nicht anzukommen.

VIII.

Optiker, Apotheker oder Rechtsanwalt?

Hellwig hat die Entscheidung zu den

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griechischen Optikern, die Fremdkapitalgestattete und die sogenannte DocMorris-Entschließung, bei der Fremdbesitzverboten wurde, einmal in die geistreicheBemerkung eingekleidet, der deutscheRechtsanwalt müsse sich Gedankenmachen, ob er mehr Optiker oder mehrApotheker sei.

Heute, nachdem das Bundesverfassungs-gericht § 59a BRAO kassiert hat, muss unddarf sich der deutsche Rechtsanwalt mehrals griechischer Optiker fühlen, als er sichdenn als deutscher Apotheker sehen könnte.

Die Positionen verschieben sich merklich indiese Richtung.

IX.

Schlussbemerkungen:

Dieses kleine Arbeitspapier soll keinewissenschaftlich begründete Bereicherungder Diskussion sein. Es soll zu der jetzt sonotwendigen Diskussion anregen, und essoll ein Ziel verfolgen:

Das methodische Instrument derKohärenzkontrolle muss unbedingt unsereErörterungen begleiten und dasverfassungsrechtliche Gebot der freienBerufsausübung, die unzulässige Beschrän-kungen verbietet, hat dabei präsent zu sein.

Nur dann wird es uns gelingen, einehaltbare Position zu erarbeiten, derenVerteidigung uns auch gegenüber jenenFreude machen und gelingen kann, die denBeruf des Rechtsanwaltes zum hemmungs-los an wirtschaftlichen Interessen ausge-richteten Gewerbetreibenden verkommenlassen wollen und denen gute Erwägungenzur Unabhängigkeit und zum Erhalt derQualität anwaltlicher Dienstleistungennichts zählen.

Regelungen zu erfinden, die hinter derheute geltenden Rechtsprechung desVerfassungsgerichtes und des Gerichtshofeslägen, wäre Zeitverschwendung, die wir unsnicht leisten können.

Otmar Kury

Kleine BRAO-Novelle

Am 23.03.2017 hat der Bundestag dasGesetz zur Umsetzung der Berufsaner-

kennungsrichtlinie beschlossen. Darin sindauch einige Änderungen des anwaltlichenBerufsrechts als "kleine BRAO-Novelle"enthalten:

So wird für Syndikusrechtsanwältinnen und-rechtsanwälte in § 46a BRAO nun geregeltsein, dass die Mitgliedschaft in derjeweiligen Rechtsanwaltskammer rückwir-kend ab Eingang des Zulassungsantragesoder ab Beginn der Tätigkeit (je nachdem,was später ist) begründet wird.

Hinsichtlich des beA wird sich in § 31aBRAO nun die Klarstellung finden, nach derdie BRAK das beA empfangsbereiteinzurichten hat und ab dem 01.01.2018eine (passive) Nutzungspflicht für jedenRechtsanwalt besteht.

Ferner sieht die Gesetzesänderung eineRegelung zur Einführung der Briefwahl zuden Vorstandswahlen der Kammern vor, dieauch elektronisch durchgeführt werdenkann.

Des Weiteren hat die Satzungsversamm-lung die Kompetenz erhalten, die Pflichtenbei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zuregeln.

Eine Ermächtigungsgrundlage für dieSatzungsversammlung zur Regelung einerallgemeinen anwaltlichen Fortbildungs-pflicht konnte sich hingegen im Gesetz-gebungsverfahren nicht durchsetzen.

Das Gesetz wurde am 17.05.2017 imBundesgesetzblatt verkündet und tritt imGrundsatz am Tag nach seiner Verkündungin Kraft. Es gibt einige Sondervorschriftenzum späteren Inkrafttreten. Nur die Vor-schrift zur rückwirkenden Mitgliedschaftder Syndikusrechtsanwälte tritt bereits mitWirkung vom 01.01.2016 in Kraft.

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Geschäftsgebührist nur einmalanzurechnen

Nach einer Entscheidung des Hanseati-schen Oberlandesgerichts findet keine

erneute Anrechnung auf die Verfahrens-gebühr des einstweiligen Verfügungsver-fahrens statt, wenn die Geschäftsgebühr auseiner außergerichtlichen Abmahnung aufdie Verfahrensgebühr des gerichtlichenHauptsacheverfahrens bereits angerechnetworden ist.

Zwar sei die Geschäftsgebühr im Ab-mahnverfahren auf die Verfahrensgebührim einstweiligen Verfügungsverfahren bzw.im Hauptsacheverfahren anzurechnen.Allerdings solle die Anrechnung lediglichverhindern, dass die gleiche Tätigkeitzweimal honoriert wird, wenn siehinsichtlich unterschiedlicher Angele-genheiten anfällt. Wenn die Geschäfts-gebühr für das Abmahnverfahren aberbereits durch die Anrechnung im Haupt-verfahren „verbraucht“ sei, könne sie imeinstweiligen Verfügungsverfahren nichtnoch einmal angerechnet werden.

Denn eine doppelte Anrechnung kenne dasGesetz nicht. Eine erneute Anrechnungwürde nicht eine doppelte Honorierungverhindern, sondern das Honorar desRechtsanwalts auf Antragstellerseiteunverdient doppelt mindern.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,Beschluss vom 12.05.2016 – 8 W 49/16

LG Köln: 15-Minuten-Takt-Klausel unwirksamNach Auffassung des Landgerichts Köln

ist eine Vergütungsvereinbarungunwirksam, wenn sie eine Abrechnung inViertelstundenschritten erlaubt und einViertel des vereinbarten Stundensatzes fürjede angefangenen 15 Minuten berechnetwerden kann.

Eine solche Zeittaktklausel sei strukturellgeeignet, das Äquivalenzprinzip desSchuldrecht bzw. des Dienstvertragsrechtsempfindlich zu verletzen und denVerwendungsgegner unangemessen zubenachteiligen. Die Unangemessenheitergäbe sich daraus, dass aufgrund derZeittaktklausel jede Tätigkeit des Anwaltes,die nur wenige Sekunden in Anspruchnimmt oder die den Zeittakt von jeweils 15Minuten auch nur um Sekundenüberschreitet, mit einem Zeittakt vonvollen 15 Minuten zu vergüten ist, ohnedass eine Beschränkung auf eine einmaligeAnwendung stattfindet (z.B. am Ende einesArbeitstages).

Im konkreten Fall führte diese Abrech-nungspraxis zu einer Erhöhung des abge-rechneten (19:15 Stunden) gegenüber demtatsächlich angefallenen (13:39 Stunden)Zeitaufwands und bei einem Stundensatzvon € 230,00 somit zu einem höherenAnwaltshonorar von mindestens € 1.265,00netto (entsprechend 22 Viertelstunden).

Ausdrücklich offengelassen hat dasLandgericht Köln, ob nur eine minuten-gerechte Abrechnung angemessen ist oderob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwaltbei auch nur kurzen Unterbrechungen ausseinem aktuellen Gedankenfluss undArbeitsrhythmus herausgerissen wird undeine gewisse Zeit benötigt, um dieunterbrochene Arbeit konzentriertfortsetzen zu können, formularmäßig einangemessener Zeitzuschlag vereinbartwerden darf. Das Gericht hat aber Zweifelangedeutet, ob solche Zeitverlusteüberhaupt formularmäßig zu Lasten der ander Unterbrechung beteiligten Mandantenabgerechnet werden können, oder ob esnicht näher läge, dies kalkulatorisch überdie Stundensätze zu erwirtschaften.

Das Thema ist nicht neu, dieRechtsprechung uneinheitlich. Der BGHmusste sich bislang noch nicht hierzuäußern.

LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 11 S302/15

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Terminsgebührbei telefonischerErörterunghinsichtlich derKosten

Im Kammerreport 1/2017 (S. 12) hattenwir berichtet, dass nach einem Beschluss

des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg vom 15.06.2016 (8 W 60/16)keine Terminsgebühr anfällt, wenn derBeklagtenvertreter sich beim Gegner tele-fonisch lediglich erkundigt, ob eine Kla-gerücknahme erwogen werde, und dieserdarauf antworte, dass dies noch nichtentschieden sei. Hier fehle es an einer aufdie Vermeidung oder Erledigung desVerfahrens gerichteten Besprechung.

Nun musste sich das OLG Hamburgabermals mit dem Anfall der Terminsge-bühr bei einer außergerichtlichen Be-sprechung befassen. Diesmal teilte derBeklagtenvertreter dem Klägervertretertelefonisch mit, dass ein Ausgleich derrechtshängigen Ansprüche durch Zahlungder Beklagten an die Klägerin bereitsveranlasst sei. Außerdem bat derBeklagtenvertreter für diesen Fall umPrüfung und Bestätigung der Erledigung desRechtsstreits. Ferner wurde auch eineKostenbeteiligung der Klägerseite an denKosten des Rechtsstreits erörtert. Die Bitteum Kostenbeteiligung leitete derKlägervertreter an die Klägerin weiter,welche von dort aber abgelehnt wurde.

Das OLG Hamburg hat hier die Entstehungeiner Terminsgebühr angenommen,allerdings nicht bezogen auf die Höhe desGesamtstreitwertes, sondern nur in Bezugauf die Höhe des Kostenstreitwertes. Dennin der Hauptsache erfülle die bloße Anfrage,ob wegen eines bestimmten Ereignisses eineErledigungserklärung abgegeben wird,nicht die Voraussetzungen eines derErledigung des Rechtsstreits oder Vermei-dung dienenden Gesprächs.

Weil aber die Parteivertreter in dem Tele-fonat auch über eine Kostenbeteiligung derKlägerin an den Kosten des Rechtsstreitsnach Erledigung ausgetauscht und derKlägervertreter die Bitte um Prüfung dieserBeteiligung entgegengenommen und an

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seine Mandantin weitergeleitet hat, seihinsichtlich des Kostenstreitwertes eineTerminsgebühr angefallen. Denn insoweithandele es sich um eine auf dieVermeidung oder Erledigung desVerfahrens gerichtete Besprechung. Dabeisei es ohne Belang, dass der Vorschlagspäter von der Klägerin abgelehnt wurde.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,Beschluss vom 25.10.2016 – 8 W 106/16

Keine Vergütungbei gesetzlichemVertretungsverbotNach einem Beschluss des OLG Celle

führt der Verstoß gegen das gesetzlicheVertretungsverbot gemäß § 45 BRAO(Versagung der Berufstätigkeit) zum Verlustdes Vergütungsanspruchs des Pro-zessbevollmächtigten und zugleich zumVerlust eines entsprechenden Erstat-tungsanspruchs gegen den Prozessgegner.

Dabei sei der Einwand der Nichtigkeit desVertrages nicht als materiell-rechtlicheEinwendung im Hauptverfahren, sondernbei der Frage der Erstattung im Kostenfest-setzungsverfahren zu berücksichtigen.

OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar2017 – 2 W 12/17

Wahlrecht desAnwaltes beiKostenfestsetzung»1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er

die Kostenfestsetzung für die Partei oder fürsich als Bevollmächtigter beantragt.

2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss fürdie Partei beantragt und zu ihren Gunstenerlassen wurde, setzt die Umschreibung aufeinen Sozius der bevollmächtigten Kanzleiden nach § 727 ZPO formgerechtenNachweis der Rechtsnachfolge nach derPartei voraus. «

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2017- 14 W 47/17 (Leitsätze des Gerichts)

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5. HamburgerMediationstag

Die MediationsZentraleHamburg e.V.veranstaltet am

28. Juni 2017

für alle an der Konfliktlösung interessiertenMenschen und Institutionen im Landes-institut für Lehrerbildung und Schulent-wicklung, Felix-Dahn-Straße 3, 20357Hamburg, den 5. Hamburger Mediations-tag. Es erwarten Sie „best-practice“-Workshops, kreative Workshops undspezielle Methoden-Workshops. Dazwischengibt es den Markt der Möglichkeiten unddie gute Gelegenheit, sich bei Kaffee undWasser und einem schmackhaftenMittagsimbiss interessant zu vernetzen.

Eine Anmeldung ist erforderlich. WeitereEinzelheiten finden Sie im Internet unterwww.hamburger-mediationstag.de.

KinderschutzUnter dem Titel „Gemeinsame

Verantwortung für Kinderschutz“findet am

11. September 2017

eine Veranstaltung im SozialpädagogischenFortbildungszentrum, Südring 38 b, 22303Hamburg, statt.

Im Rahmen dieser Veranstaltung werdendie Sichtweisen der beteiligten Professionenim familiengerichtlichen Verfahren auf dieProblematik „Kindeswohlgefährdung undKinderschutz“ dargestellt. Dabei sollVerständnis für die unterschiedlichenSichtweisen geschaffen werden, umReibungsverluste zu vermeiden und deneigenen Arbeitsbereich zu optimieren. Inverschiedenen Workshops werden Themenzur Kindeswohlgefährdung und zumKinderschutz bearbeitet.

Weitere Einzelheiten sowie dieAnmeldemöglichkeit finden Sie unterwww.rak-hamburg.de/2017-010

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Betreuerhaftung

Das Seminar für Versicherungs-wissenschaft der Universität Hamburg

und der VersicherungswissenschaftlicheVerein in Hamburg e. V. laden am

1. Juni 2017

zu einem Vortrag von Herrn RiAG RalfStoffregen zum Thema

Die Haftung rechtlicher Betreuer fürVermögensschäden und die Grenzen

des Versicherungsschutzes

ein. Der Vortrag findet um 18.00 Uhr imHörsaal 221 des Westflügels desHauptgebäudes der Universität Edmund-Siemers-Allee 1, 20146 Hamburg, statt.

Der einstündige Vortrag richtet sichvornehmlich an die Praxis. Erörtert werdensowohl die Haftung von professionellenBetreuern (Berufs- und Vereinsbetreuern)als auch von ehrenamtlichen Betreuern. ImAnschluss an den Vortrag bestehtGelegenheit zur Diskussion.

Eine Anmeldung ist erforderlich. WeitereEinzelheiten sowie die Kontaktdaten zurAnmeldung finden Sie unter www.rak-hamburg.de/2017-008

BewerbertagRechtMit dem Hamburger Bewerbertag

Recht möchten der HamburgischeAnwaltverein, der Alumni-Verein derUniversität Hamburg und der VereinRechtsstandort Hamburg ein Forum zumKennenlernen für Berufseinsteiger,Referendare und Studierende auf der einenund Kanzleien sowie weitere juristischeArbeitgeber auf der anderen Seite bieten.

Der Bewerbertag Recht findet am

28. Juni 2017

zwischen 10 und 16 Uhr im „Yu Garden -Chinesisches Teehaus, Feldbrunnenstr. 67,20148 Hamburg, statt. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitteunter www.rak-hamburg.de/2017-009 oderunter www.bewerbertag-recht.de.

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N E U E K a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 8 • a u S g a b e 3 / 1 7

Sünye akayDr. Karsten alex, ll.M.nikoloz alikhanashviliFolkert BaarsMirja BahnemannSusanne BansmannOliver BasanChristian nikolausBeckerSebastian Belz, ll.M.Dr. Bianca Benndorfannika BennekProf. Peter Bittorftina BluhmJustus Bennet BodeUlrike Bökerlara BosDr. Ulrich BraigJan-niklaas Brons,ll.M. (Cape town)yvonne KatharinaBüschRobi ChattopadhyayCarina ClosSvenja Cohrs, ll.M.(la trobe)Dr. Jann hendrikCornelsDr. Olivia CzernyDeborah Xenia DaaseCarina Dargel, ll.M.Wolfgang DennengFelix DiegelEva Maria DiesfeldKaroline DirksDünya DoganDr. MJur.(Oxford)Indre Domgörgenhendrik Edward DoobeDaisy EbelOle EbeloeRozina Ebrahimhanna Ehlerstill EhmkeDarja EnkovaChristian ErdmannJulia Erkes-BarialaiClaudia FaaschDr. Carsten FallakJutta Fastert-hillegeistDr. Frederik FiekasDr. Sandra FiggenJanina FindorffChristoph FlügelMartin FornoffJörran Freundlnicolas alexander

FrickeJohannes Frölingtimo Fuchsnicola Stephanie FunkKatharina GerdesCornelie von GierkeKatharina GiesekingVera Sophie GilleßenDiego Glaeser GradosGottschalk MaiwaldPatentanwalts-undRechtsanwalts-GmbhWalter GrenzDenis GrooteMathias JohannesGroßJan-Sören Grundmannandreas haas, ll.B.Christoph haaslerarne habronDr. levent hancioglualex hartmannalexander JulianhaunschildKathrin heerdtKirsten heinrichshans henning heinzeDr. andreas hentschelherfurtner Ra-GmbhJonas hjortskovCarina VanessahofmannDr. Phillip hofmannlennart Emmanuelholst, ll.B.Dr. Manuel RolandholzmannPamela Victoria hornDr. hans-PeterhufschlagSven JohannsenDavid JohnChristoff JordeDr. Carsten Jung-mann, ll.M. (yale)Maria JustusKanzlei Elbchaussee 81RaGmbhDr. antonia KapahnkeSusanne Keck, ll.M.Dr. a. Khonsarill.M.(Philadelphia)Susanne KisieduRalf-J. Klaßmannlaurens KlinkertKristina KnollJessyca KnudsenMoritz KochChristian Konertz

till KoopPhilipp KöppenDr. arne KrämerMichael Kramertomke KranzCorinna Kreissl, ll.M.lars Krohn, ll.M.Michael KrollCaroline KrüppelMalgorzata KrzysztofikPhilip KühnDr. nina KuszlikSabrina ladererDirk-Fabian langeDominik lemkeJohannes lenzalexander leviCathrina linnemannMatthias loseUlf heinz ludwigladan MahmoudiDr. Walter Maiwaldanna MaliszewskiSarah Maniaholger MantzeCharlotte MassenbergBernhard alexanderMaurerKaja Meyer-loddingSabine MirwaldtJulia Vera Maria MüllerKieran David MüllerSabine Oldigesnikolai OliverDr. Marcus OstermannWolfgang PaulRobert Peetzthomas PeineckeSven PielBoris Pscherywatz,ll.B.Violetta Psofiou, ll.M.(UC/nz) MlEMaximilian RabelEvelina RasdolskiProf. Dr. Udo ReifnerCornelia ReinstromJens RemmertDavid Rieks, ll.M.(Columbia/Uva)Svenia Roggenkamplutz RohrbeckRichard Rudolphthomas RüterDavid RyllMalte RyllVerena Sauer

Dr. PhilippScharenbergDenise SchenkemeierMelanie SchickKatharina SchlackDr. Stefan SchlimmJana SchneiderJan SchneidereitJanine SchöneCarl-Christian SchröderDiedrich Schröderlisa Gräfin v. d.Schulenburg, M.I.taxFrank Schumacherhenning Schwarzkopf,M.C.l. (Miami)timo SeeburgerMike SeemannMario SenftDorthe SeverittDennis Siedleranokh SinghFranziska StrobelBernhard DavidStröbeleDipl.-Jur. Jannathomsena. treuenfels-FroweinvonDr. SebastiantschentscherEmine tütüncü,bac.jur.Christoph Valentintobias VoigtDr. Clara VolkertKristina VölksenDominik WeißDipl.-FinanzwirtMatthias WeißDaniel Welssnathaly nora BettinaWernernils Wiggertanja Wittigtina-KatharinaWulff,ll.M.(la trobe)Jannika WunderlichRainer Wüstenfeld

Neue Mitglieder

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M I t G l I E D E RK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 9 • a u S g a b e 3 / 1 7

Dr. Wiebke arnold

Claus Philipp norbertasbeck, ll.M.

Sophie Behn

Dr. Caroline Beige

Katherine Belton,ll.M.

Dr. hans DetlevBergmann

Christopher Bisping,ll.M.

Daniela Blanckley

heike Johanna Boeck-heuwinkel

Sven Carlson

Dr. agnieszkaChambellan, ll.M.

John SebastianChudziak

Oktay Cosar

hildegard Cramer

alexander Deierling,E.M.l.E.

Dr. Dorothea vonDomarus

Philipp Dörries

Dirk Drunagel

Kai Eckert

Claas henningEggert

Christina Espig

Dr. Jorgen h.Feldmann

Dr. adrian Fiedler

Christoph Fischer

Oliver Frick

Frances Fröhlich

Christina Gerkens

Dr. DanielaGouberkova

Kirstin von Graefe

Dipl.-Jur. SabrinaGrant

Bert-MichaelGriebenow

Sven Gustafsson

Maximilian habel

annett haberland

Katrin hackemack

Dr. hans Ulrichhaensel

Dr. Stefaniehagemeier

Dr. Petrahansmersmann,ll.M.

Marianne harms

Dr. arne heller

Dr. Eike hering †

anna Margaretehintze, ll.M.

Inga hoff

Dr. anja honnefelder

Kamilla huber

Jana Illiger, ll.M.(Wellington)

Dr. Jan BorisIngerowski, ll.M.

Irina von Jagow

Peter Jaspers

Erdal Kalyoncuoglu

Ikram Karahan

tilmann Kirsch

leonard Klötzer

Marc andréKlügmann

Christiane Kobe

Sebastian Köster,ll.M.

thomas Krajewski

Dr. Martin Krämer,MBa

Markus Krenz

Martina Kroll

Dr. Jessica Kröpels

torsten Kühl

ChristianKutschmann

laura lahr

Merle lassen, ll.M.

Volker-hanneslehmann

Sabine Bettinalehsten

leipoldRechtsanwaltsges.mbh

Dr. Gerd lembke

Dr. Gerrit linke

lennart lorenz,ll.M.

Janina luft

Sandy Jessica lüthje

Dr. Peter KennedyMacKenzie

Jobst-Günther

Maeder

Dr. Maik Masbaum

Eike Bodo Matthes,ll.M.(Columbia)

thomas Melchert

Bernd Menzel-lomnitz

natalie Metzger

Julia Meuser

lars Meyer

zoi Michalopoulou,ll.M.

Dr. lisa Moos

Christian alexanderWolfgang Motz

andrea Müller

Kathrin Müller

hamasa Mushfiq

Eva Regina neuhaus

Frank Pein

Jan-hendrik Pfeiffer

thomas Pfeiffer

Bernd von Podlewski

Dr. Maximilian Preißer,M.Sc.

asmus Puhl

Dr. Dieter Putzier †

hartwin Quistorf

Bernd Raloff

Dr.Maîtrise de droEmmanuelle Raoult

tim Rau, ll.B.

nina annaRautenberg

Christian Reinhard

alena Reinhold

Dr. thomas Remé

Dr. ann-ChristinRichter, ll.M.

Felix Richter

Erhard Riehmer

Kathrin JankaRiehmer

Julia Rohsius

Dr. BeatrixScherenberg

hans GebhardSchlüter

Christian Schneider

Susanne Schwieren

Ulrike Seemann

Dr. lisa Seischab

Elke Carmen Seiz

Dr. heinrich Senfft †

Gabriele Sommer

Jan C. Spieldenner

Dr. Miriam JasminSprink

Sigrid Steckmeister

thomas BerndStehling

Jan Marcel Steinbach,ll.M.

Dr. thomas Steineker

Dr. Philipp Steinert

arnd Steinmeyer

Bodo Stiebritz †

Frederike Stinshoff

Johannes Stöver †

Dr. nóra vonStralendorff, ll.M.

taisija taksijan

liselotte terrahe

Reiner thomsen

nadine tuscher

Marko Uhl

Claudia Untrieser

amireh Venske

Jasmin Vollnberg

Petra Wagner

Johannes R. Weber

Oliver Weber

Rebecca Weick

Dr. MarionWeinhuber

Gerd Wichmann

Jenny-Marie Wiese

Svenje-lies Wilke

Sabine Woelk

Matthias Wolff

hans Wörmer †

Dr. Ines Woynar

Malte Wurmbach,ll.M. (Stellenbosch)

lale yanbolluoglu

Michael zickler,ll.M. (Cornell)

thomaszimmermann

Kathrin zittel

arbeitsrecht

Eva Büchele

Dr. Peter Deeg

nadine Klefke, ll.M.Eur.

Johanna Kofler, Maîtrise en droit

Dr. thomas Schulz, ll.M.

Daniel-René Weigert, ll.M. (lUnD)

Bau- und architektenrecht

Dr. Sebastian huck, ll.M.

Jens Sander

Dr. Jonas Philipp Wilkens, ll.M.

erbrecht

Miguel Krag

Ira Vinnen

Familienrecht

Claudia Brehm

gewerblicher rechtsschutz

Dr. Malte lieckfeld, ll.M.

Inge Seher

Dr. David Erich Florian Slopek ll.M.

handels- und gesellschaftsrecht

anna Jule arnhold

Christopher Semtner

Dr. ann-Kathrin Schleusener

Benjamin Weerts

insolvenzrecht

Jörn adolf

Maik Gareis

Dr. Christina hermreck

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

axel Kaffka

Janina Konerding

thorsten Schlegel

Karsten Wehncke

Steuerrecht

Dipl.-Jur. Christian Pedak, ll.M.

Stephan Reinholz

Strafrecht

Michael h. Klose

transport- und Speditionsrecht

Jan Dirksen

urheber- und Medienrecht

Martin Bolm

Joanna zöllner

Vergaberecht

hauke Schüler

Verkehrsrecht

Eike Kramer

Christian Spreckelsen

Versicherungsrecht

Sina Wandtke

Ausgeschiedene Mitglieder Neue Fachanwälte

Zahl der Mitglieder ZuM 30. 04. 2017:

• niedergelassene Rechtsanwälte (nRa) 9.535 • Europäische anwälte 36• Syndikusrechtsanwälte (SRa) 85 • Europäische Syndikusanwälte 1• Doppelzulassung (nRa + SRa) 698 • Doppelzulassung (Europäische 2• Rechtsbeistände 28 anwälte + Syndikus)• anwalts-Gmbh/aG 55 • ausländische anwälte 26• Mitglied nach § 60 abs. 1. S. 3 BRaO 4 SUMME: 10.470

Page 20: KR 3 2017 - rak-hamburg.de

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hanseatische rechtsanwaltskammerNaMe auFgaBeNgeBiet durchWahl erreichBar

Frau Eggert Sachbearbeitung 35 74 41-28 Mo bis Do Mitglieder a 9–16 UhrFachanwaltschaften: Fr 9–13 Uhrarbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und architektenrecht, Erbrecht, handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Migrationsrecht, Steuerrecht, Vergaberecht

[email protected]

Frau K. Mendl Fachanwaltschaften: 35 74 41-12 Mo bis Do alle weiteren Fachanwaltschaften 9–14 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau lassen Sachbearbeitung 35 74 41-20 Mo bis Do Mitglieder B, C, U, V, X, y, z, Unerlaubte Rechtsberatung 9–16 Uhr

[email protected] Fr 9–13 Uhr

Frau Klein Sachbearbeitung Mitglieder F, G 35 74 41-18 Mo, Di, Do

[email protected] 9-13 Uhr

Frau tarasiuk Sachbearbeitung 35 74 41-26 Di bis DoMitglieder h, l 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau von Ghyczy Sachbearbeitung 35 74 41-17 Mo bis FrMitglieder E, I bis K, Elektronische Signaturkarte, Juristenausbildung 9-13 Uhr

[email protected]

Frau Jokic Sachbearbeitung 35 74 41-21 Mo und DiMitglieder M, n 9-16 Uhr

[email protected] Do 9-15 Uhr

Frau horn Sachbearbeitung 35 74 41-19 Mo bis DoMitglieder O bis Q, S, St, ausbildungsabteilung a bis K 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau navaei Sachbearbeitung 35 74 41-24 Mo bis DoMitglieder R, t, ausbildungsabteilung l bis z 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau Barth Sachbearbeitung 35 74 41-35 Mo bis DoMitglieder Sch, Fortbildung Rechtsfachwirt/in 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau Weinheimer Sachbearbeitung 35 74 41-42 Di bis DoMitglieder D, W 9-14 Uhr

[email protected]

Frau Stephan Sachbearbeitung 35 74 41-48 Mo bis DoSyndikusrechtsanwälte, Gebührengutachten, Gebührenberatung 9–16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau Petersen Sachbearbeitung 35 74 41-49 Mo bis DoSyndikusrechtsanwälte 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau S. Mendl Büroleitung 35 74 41-15 Mo bis Do Fortbildung Rechtsfachwirt/in, Begabtenförderung 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

Frau Fischer Buchhaltung (Kammerbeitrag) 35 74 41-22 Mo bis Fr

[email protected] 9–13 Uhr

Frau Kuhlmann Buchhaltung 35 74 41-16 Mo bis Do

[email protected] 8-14 Uhr

Rain Dr. Kenter Mitgliederberatung a, B, U, Kanzleiabwicklungen a bis K 35 74 41-23 Mo bis DoGeschäftsführerin Unerlaubte Rechtsberatung 10-15 Uhr

[email protected]

Rain Dr. noster ausbildungsbereich 35 74 41-38 Di, Mi Geschäftsführerin 9-13 Uhr

[email protected]

Rain Kracht Mitgliederberatung E-J, ti-ty, W, 35 74 41-29 Mo bis FrGeschäftsführerin Kanzleiabwicklungen l bis z 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Jacobs Mitgliederberatung C, K-n,Q, ta-th 35 74 41-27 Mo bis Fr Geschäftsführer 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Dr. hoes Mitgliederberatung P, R, S, V 35 74 41-25 Mo bis FrGeschäftsführer Datenschutz, Gebührenberatung, Fachanwaltschaften l-z 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Dr. löwe, ll.M. Mitgliederberatung D, O, X, y, z, Fachanwaltschaften a-K 35 74 41-13 Mo bis FrGeschäftsführer Buchhaltung, Internationale anwälte 9-17 Uhr

[email protected]

Rain Wallner Syndikusrechtsanwälte 35 74 41-14 Mo bis Fr Referentin 9-16 Uhr

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