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Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Hamburg zugleich für die Knappschaft, dem BKK Landesverband NORD, der IKK Hamburg, der See-Krankenkasse, dem VdAK – Landesvertretung Hamburg – zugleich für den AEV, und der Krankenkasse für den Gartenbau handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung wird nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V folgender Verteilungsmaßstab (VM) zur Verteilung der Gesamtvergütungen vereinbart: I. Ab 1.1.2006 kommt der VM in der Fassung vom 11.08.2005 mit folgenden Änderungen zur Anwendung: 1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die danach verbleibenden Beträge werden je Kassenart auf die Punktzahlen der von den Hausärzten abgerechneten Leistungen sowie der fachärztlich kinderärztlichen Leistungen aufgeteilt. Rechnerische Punktwerte vor Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen werden auf 5,11 Euro-Cent begrenzt; die die Begrenzung übersteigenden Beträge werden den Rückstellungen nach § 14 zugeführt. Zur Ermittlung der Auszahlungspunktwerte erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Beträge auf die nach Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen abzurechnenden Punktzahlen. Die sich daraus ergebenden Punktwerte in Euro-Cent werden je Kassengruppe als Auszahlungspunktwerte auf zwei Stellen hinter dem Komma abgerundet. Die nach der Abrechnung mit diesen Punktwerten verbleibenden Beträge werden je Kassengruppe einem hausärztlichen Honorarausgleichsfonds zugeführt.

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Zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

und

der AOK Hamburg zugleich für die Knappschaft,

dem BKK Landesverband NORD,

der IKK Hamburg,

der See-Krankenkasse,

dem VdAK – Landesvertretung Hamburg –

zugleich für den AEV,

und der Krankenkasse für den Gartenbau handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung

wird nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V folgender

Verteilungsmaßstab (VM)

zur Verteilung der Gesamtvergütungen

vereinbart: I. Ab 1.1.2006 kommt der VM in der Fassung vom 11.08.2005 mit folgenden

Änderungen zur Anwendung: 1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die danach verbleibenden Beträge werden je Kassenart auf die Punktzahlen der von den Hausärzten abgerechneten Leistungen sowie der fachärztlich kinderärztlichen Leistungen aufgeteilt. Rechnerische Punktwerte vor Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen werden auf 5,11 Euro-Cent begrenzt; die die Begrenzung übersteigenden Beträge werden den Rückstellungen nach § 14 zugeführt. Zur Ermittlung der Auszahlungspunktwerte erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Beträge auf die nach Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen abzurechnenden Punktzahlen. Die sich daraus ergebenden Punktwerte in Euro-Cent werden je Kassengruppe als Auszahlungspunktwerte auf zwei Stellen hinter dem Komma abgerundet. Die nach der Abrechnung mit diesen Punktwerten verbleibenden Beträge werden je Kassengruppe einem hausärztlichen Honorarausgleichsfonds zugeführt.

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2. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die nach Durchführung des Abs. 1 verbleibende fachärztliche Gesamtvergütung wird in arztgruppen- bzw. leistungs- und kassenartenspezifische Honorarkontingente unterteilt (Anlage I). Die Zuordnung einer Praxis zu einem gruppenspezifischen Honorarkontingent richtet sich nach der Gebietsbezeichnung des Arztes. Ist wegen mehrerer Gebietsbezeichnungen eines Arztes bzw. von Ärzten einer Gemeinschaftspraxis eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Honorarkontingente werden als Vergütungsanteile gebildet und entsprechen dem Leistungsbedarfsanteil der einzelnen Kontingente an dem Gesamtleistungsbedarf der Kontingente. Zur Berechnung der Leistungsbedarfsanteile werden die Abrechnungsergebnisse der jeweils letzten vier verfügbaren Honorarabrechnungen herangezogen, mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung des Quartals 1/06 lediglich die Quartale 2/05 und 3/05 und für die Abrechnung des Quartals 2/06 lediglich die Quartale 2/05, 3/05 und 4/05 herangezogen werden. Leistungsbedarfsänderungen, die sich aus Änderungen des EBM ergeben, werden gesondert berücksichtigt. Minderungen der Honoraranteile einzelner Kontingente gegenüber den gemäß § 11 Abs. 2 VM i.d.F. vom 11.8.2005 ermittelten Honoraranteilen der Kontingente des Vorjahresquartals werden, soweit sie durch die Änderung der Kontingentberechnung in § 11 Abs. 2 VM begründet sind, auf 1% je Quartal begrenzt. 3. In § 11 Abs. 6 erhält der Absatz vor Abschnitt a) folgende Fassung: Die sich nach Abs. 2 bis 5 ergebenden Beträge werden je Kassenart auf die im jeweiligen Honorarkontingent abzurechnenden Punktzahlen verteilt. Rechnerische Punktwerte vor Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen werden honorarkontingentbezogen auf 5,11 Euro-Cent begrenzt; die die Begrenzung übersteigenden Beträge werden den Rückstellungen nach § 14 zugeführt. Zur Ermittlung der honorarkontingentbezogenen Auszahlungspunktwerte erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Beträge auf die nach Durchführung mengenbegrenzender Maßnahmen abzurechnenden Punktzahlen. Die sich daraus ergebenden Punktwerte in Euro-Cent werden je Honorarkontingent und Kassengruppe als Auszahlungspunktwerte auf zwei Stellen hinter dem Komma abgerundet. Die nach der Abrechnung mit diesen Punktwerten verbleibenden Beträge werden je Kassengruppe einem fachärztlichen Honorarausgleichsfonds zugeführt. Für die Verteilung gelten folgende Besonderheiten: 4. § 11 Abs. 6 e) wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „...die Leistungen“ werden die Wörter „höchstens mit einem Punktwert von 5,11 Euro-Cent und“ gestrichen. 5. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der VM tritt mit dem 1. Januar 2006 für alle ab diesem Tage erbrachten Leistungen in Kraft. Für die vor dem 1. Januar 2006 erbrachten Leistungen gelten die Bestimmungen des VM in der Fassung vom 11. August 2005 weiter. Die Geltung des VM ist bis zum 30.06.2006 befristet.

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6. Die Anlage J erhält folgende Fassung:

Anlage J zum VM

1. Das Honorarkontingent der Radiologen und Nuklearmediziner wird in 2 Unterkontingente aufgeteilt. Aus dem Unterkontingent 1 werden die Leistungen der Abschnitte 17.3 EBM (Nuklearmedizinische Leistungen) sowie 34.2 bis 34.6 EBM (Röntgen, CT, MRT) finanziert, aus dem Unterkontingent 2 alle übrigen Leistungen der in dem Kontingent zusammengefassten Ärzte.

2. Zur Verteilung der im Unterkontingent 1 vorhandenen Gesamtvergütungsanteile

werden praxisbezogene Regelleistungsvolumina (pRLV) gebildet. Zur Berechnung des pRLV wird der Leistungsbedarf in Punkten für die aus dem Unterkontingent zu finanzierenden Leistungen einer Praxis durch die für diesen Leistungsbedarf kalkulierten ärztlichen Arbeitszeiten nach Anlage 3 EBM (Kalkulationszeit) geteilt. Diese Division ergibt die dem Leistungsspektrum der jeweiligen Praxis entsprechende Punktzahl je Arztminute (Pz/Arztmin.). Basis für das pRLV des 1. Quartals 2006 ist die errechnete Pz/Arztmin. des 2.Quartals 2005, für das 2. Quartal 2006 die entsprechende Größe aus dem Durchschnitt der Quartale 2/05 und 3/05, für das 3. Quartal 2006 der Durchschnitt aus den Quartalen 2/05, 3/05 und 4/05 und für die Folgezeit der Durchschnitt aus den zuletzt abgerechneten 4 Quartalen.

3. Die aus dem Unterkontingent 1 zu finanzierenden Leistungen werden abgestaffelt

vergütet. Maßstab für die Abstaffelung ist die Kalkulationszeit :

Kalkulationszeit je Arzt*

Faktor

Zone 1

bis 7.500 Minuten

100%

Zone 2

7.501 bis 15.000 Minuten

75%

Zone 3

15.001 bis 22.500 Minuten

50%

Zone 4

22.501 bis 30.000 Minuten

25%

Zone 5

jede weitere Minute

10%

* Die Kalkulationszeit je Arzt bezieht sich auf die in einer Praxis tätigen Ärzte mit Vertragsarztsitz

4. Um den einzelnen Praxen eine Anpassung an die geänderten Verteilungsmodalitäten

zu ermöglichen, wird die gegenüber einer Honorarverteilung ohne Mengenbegrenzung (nach Plausibilitätsprüfung) maximal mögliche Veränderung des Umsatzes einer Praxis vor evtl. notwendiger Quotierung nach Nr. 5 im 1. Regelungsquartal auf maximal 20%, im 2. Regelungsquartal auf 25% und im 3. Regelungsquartal auf 30% begrenzt.

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5. Der kalkulatorische Punktwert für die Verteilung im Unterkontingent 1 beträgt 4,87 ct. Unterscheidet sich die Höhe des im Unterkontingent vorhandenen Anteils der Gesamtvergütung von der Höhe der nach diesen Verteilungsregelungen ermittelten Honorarsumme, wird eine gleichmäßige Quotierung zur Anpassung der vorhandenen an die benötigten Mitteln durchgeführt.

6. Bei nach dem 31.3.2005 neu zugelassenen Vertragsärzten und bei Vertragsärzten, die Ihre Tätigkeit an einen neuen Standort verlegt haben, bemisst sich die Pz/Arztminute nach dem Durchschnitt der PZ/Arztminute in den Leistungsbereichen, für die der jeweils betroffene Vertragsarzt über eine Abrechnungsgenehmigung verfügt (CT, MRT, Röntgen, Nuklearmedizin).

7. Die im Unterkontingent 2 enthaltenen Gesamtvergütungsanteile werden gleichmäßig

auf die aus diesem Kontingent zu vergütenden Leistungen verteilt. II. Die Vertragspartner werden die Anlage B rechtzeitig mit Wirkung zum 1.7.2006 dahingehend ändern, dass die nach den Bestimmungen dieser Anlage für die Vertragsarztpraxen ermittelten pRVV und aRVV beginnend mit dem Quartal 3/06 mit Blick auf die Abrechnungsergebnisse nach Anwendung des EBM 2000plus um maximal 3% je Quartal angepasst werden. Hamburg, den 20.12.2005 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg AOK Hamburg BKK - Landesverband NORD (zugleich für die Knappschaft) (zugleich für die Krankenkasse

für den Gartenbau)

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. Innungskrankenkasse Hamburg Hamburg Der Leiter der Landesvertretung Hamburg AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. See-Krankenkasse Der Leiter der Landesvertretung Hamburg