Köhlbrandbrücke - Willkommen in...

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WOHNPARK REEKAMP STADTNAH LEBEN IN HAMBURGS GRÜNEM NORDEN Ein Projekt der

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WOHNPARK REEKAMPS T A D T N A H L E B E N I N H A M B U R G S G R Ü N E M N O R D E N

Ein Projekt der

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Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburg

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I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

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Vorwort

Übernahme von Prospektverantwortung

Das Objekt im Überblick

Risiken und Chancen

Werbungskosten

Steuerliche Betrachtungen

Der Standort Hamburg

Der Stadtteil Langenhorn

Freiflächenplan

Ansichten und Grundrisse

Baubeschreibung

Das Angebot (notarielles Protokoll)

Teilungserklärung

Verwaltervertrag

Wärmelieferungsvertrag und Stromlieferungsvereinbarung

Vorteile eines Blockheizkraftwerkes

Referenzen

Impressum

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WA H R E W E R T E , S I C H E R E R

B E S TA N D

Die Welt dreht sich schneller als je zuvor. Geschwindigkeit

prägt unseren Alltag. Diese Geschwindigkeit ist Teil unseres

modernen Lebens geworden. Doch wir benötigen auch einen

Gegenpol. Etwas, das nach Jahren noch Wert und Bestand hat,

wenn sich alle anderen Dinge geändert haben. Deshalb legen

wir Wert auf Bildung. Deshalb suchen wir persönliches Glück

in Ehe und Familie. Deshalb investieren wir in Immobilien.

D I E R E N A I S S A N C E D E R

W O H N I M M O B I L I E N

Die Wohnraumnachfrage wächst stetig, insbesondere in

wirtschaftsstarken Ballungsräumen wie Hamburg. Menschen

haben Jahr für Jahr einen immer höheren Wohnflächenbedarf.

Immer mehr Singlehaushalte suchen die passende Wohnung.

Die Neubautätigkeit bleibt weit hinter dem Bedarf zurück.

So wird sich die Nachfrage zunehmend auf den vorhandenen

Wohnungsbestand konzentrieren, d. h. auf die Erhaltung und

Modernisierung des Altbaubestandes.

A U F E R F O L G S K U R S : H A M B U R G

Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg

kennen wir den Bedarf der Investoren, die in der Hansestadt

Kapital anlegen möchten - sei es zur Eigennutzung oder als

Geldanlage. Daher suchen wir gezielt passende Objekte und

entwickeln sie im Sinne unserer Kunden weiter. Solch ein

Projekt möchten wir Ihnen vorstellen.

W O H N K L A S S I K E R I N G R Ü N E R

L A G E

Der WOHNPARK REEKAMP erstreckt sich über eine

Grundstücksgröße von ca. 16.978 m² und umfasst die

Wohngebäude im Reekamp 20-34 + Reeborn 1-15. Hier

entsteht, durch eine energetische Sanierung des Bestandes

und die Aufstockung der Wohngebäude um ein Vollgeschoss

mit Staffelgeschoss, ein einzigartiges Ensemble aus Alt-

und Neubauten. Hoher Wert wird dabei auf den Erhalt der

bestehenden Mieter unter besonderer Rücksichtnahme

auf deren Mietverhältnisse gelegt. Es entsteht zudem eine

Nachverdichtung des Grundstückes durch die Erweiterung

von fünf Wohngebäuden sowie in einem Strang öffentlich

geförderte Wohneinheiten. In dem Gebäuderiegel Reeborn

4-11 mit angeschlossenem Neubau entstehen insgesamt

ca. 68 Wohneinheiten aus einem Mix von 2 bis 4,5-Raum

Wohnungen zwischen ca. 47,05 m² und ca. 117,92 m².

Die geplanten Terrassen und Balkone werden großzügig

angelegt. Um der Siedlung ein gemeinsames Zentrum zu

geben wird es zwischen den westlichen und nördlichen

Grundstücksriegeln gemeinsame Freiflächen geben. Ober-

irdische Stellplätze werden ebenfalls zu diesem Objekt gehören.

Dank AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist der Immobilienerwerb in

dieser guten Lage für Kapitalanleger auch steuerlich attraktiv.

D E R Z E I T P U N K T I S T Ü B E R A U S

G Ü N S T I G

Gerade in Hamburg wecken solche Projekte Begehrlichkeiten.

Sowohl bei Anlegern als auch bei Mietern. Wer jetzt in Hamburg

Wohneigentum erwirbt, kann von günstigen Kaufpreisen und

historisch niedrigen Zinsen profitieren. Ein Anstieg der Zinsen,

der Kaufpreise und damit auch der Mieten ist zu erwarten. Dies

macht den Immobilienerwerb in Hamburg zu einer sicheren

Entscheidung. Ob Sie hier als Eigennutzer später mietfrei

den Ruhestand genießen oder sich als Kapitalanleger eine

zusätzliche „Immobilienrente“ sichern möchten: Eine Inve-

stition in Hamburgs Stadtteil Langenhorn ist eine Anlage die

Bestand haben wird.

V O R W O R T

MOIN MOIN

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Ü B E R N A H M E V O N P R O S P E K T V E R A N T W O R T U N G

Prospektherausgeber und Objektgesellschaft des vorge-

sehenen Kaufvertrages über den Kauf von Eigentums-

wohnungen ist die Firma NDG Wohnbau GmbH. Die

in diesem Prospekt angebotene Kapitalanlage ist an

Interessenten mit Fokus auf eine langfristige Eigennutzung

oder Weitervermietung gerichtet. Ungeeignet ist diese

Kapitalanlage für Interessenten mit kurzfristigen, festen

Renditeerwartungen sowie kurzfristigem Spekulationsmotiv.

Unser Angebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung in

dem Projekt „Wohnpark Reekamp“ in Hamburg richtet sich

an Anleger, die eine sachwertorientierte Altersvorsorge oder

einen langfristigen Kapitalaufbau unter Berücksichtigung

aller in Betracht zu ziehenden Risiken und Chancen erwägen.

Detaillierte Angaben dazu finden Sie auf den nachfolgenden

Seiten. Der Prospekt informiert den Investor nach Überzeugung

des Herausgebers wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig

über alle Umstände, die für die Entscheidung des Investors

über die angebotene Investition von wesentlicher Bedeutung

sind oder sein können.

Es sind nur die zum Prospekterstellungszeitpunkt bekannten

Sachverhalte maßgebend. Planungs- und Berechnungs-

grundlagen stehen unter dem Vorbehalt der jederzeit

möglichen Veränderung. Die derzeitige Bau-, Verwaltungs-

und Finanzverwaltungspraxis sowie die Rechtsprechung

können sich verändern. Eine daraus resultierende Haftung

wird nachvollziehbarerweise nicht übernommen. Dieser

Haftungsausschluss bezieht sich auch auf zukünftige

Entwicklungen von Finanzierungs- und Bewirtschaftungs-

kosten sowie notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Die

im Prospekt enthaltenen Möblierungsvorschläge sind als

Vorschläge zu verstehen und gehören nicht zum Lieferumfang.

Die Realisierung von Planungen steht unter dem Vorbehalt

der Genehmigungsfähigkeit seitens der entsprechenden

Behörden. Gültigkeit haben ausschließlich die notariell

beurkundeten Verträge.

Im Prospekt werden zukünftigen Kunden bereits jetzt

die Teilungserklärung, ein Kaufvertragsentwurf und der

Verwaltervertrag bekannt gegeben. Da auch die abzu-

schließenden Verträge Veränderungen in sachlicher und

rechtlicher Hinsicht unterliegen können, besitzen nur die

letztendlichen, wechselseitig abgeschlossenen Verträge

Gültigkeit. Alle im Prospekt hinterlegten Texte, Fotos und

Illustrationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Prospekt-

aufbau und -inhalt orientiert sich am IDWS4 Standard der

Wirtschaftsprüfer (Stand: 18. Mai 2006).

Der Prospektherausgeber versichert, dass er nach bestem

Wissen und Gewissen über alle für die Anlageentscheidung

wesentlichen Umstände im Prospekt vollständig und richtig

aufgeklärt hat. Aufgrund der Komplexität und Auswirkung

auf unterschiedlichste Fachgebiete, die der Erwerb einer

Eigentumswohnung mit sich bringt, können wir trotz

gewissenhafter Prüfung und sorgfältiger Erarbeitung Irrtümer

nicht ausschließen. Der Prospekt wurde im Februar 2015

erstellt und im Anschluss herausgegeben.

NDG Wohnbau GmbH

Marco S. Pankonin

-Geschäftsführer-

Blick Richtung Reekamp

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WOHNPARK REEKAMP2. Bauabschnitt

D A S O B J E K T I M Ü B E R B L I C K

REEBORN 4-11

22415 HAMBURG (L ANGENHORN)

ART DER IMMOBILIE:

Bestands- und Neubauimmobilie (Wohnen) zur langfristigen Ver-

mietung bzw. Eigennutzung nach Teilung in Wohnungseigentum

GRUNDSTÜCKSGRÖSSE:

ca. 6.461 m2

BAUJAHR DER BESTANDSGEBÄUDE:

ca. 1954

ANZAHL DER WOHNEINHEITEN:

68

BEHEIZUNG:

Gaszentralheizung & Blockheizkraftwerk (BHKW)

ANZAHL DER STELLPLÄTZE:

6 Garagen- und voraussichtlich 4 Außenstellplätze

QUALITÄTSKONTROLLE:

Ein öffentlich-rechtlich bestellter Sachverständiger oder der

TÜV Süd übernehmen das Qualitätscontrolling während der

Bauphase

ENERGIESTANDARD:

KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)

ENERGIEAUSWEIS:

Ein Energieausweis ist in Vorbereitung

ERWERBSNEBENKOSTEN:

• 4,5 % Grunderwerbssteuer

• ca. 2 % Notar- und Gerichtskosten

ABSCHREIBUNG:

Für Kapitalanleger:

50 Jahre 2,0 % auf die Gebäudesubstanz gemäß

§7 Abs. 4 EStG (lineare Afa)

Für Eigennutzer:

Keine

VERMIETUNG

Ausgaben:

Hausgeld gemäß Erstwirtschaftsplan

Davon u.a. nicht umlegbar:

Instandhaltung:

• 0,30 €/m²/Monat

WEG-Verwaltung:

• 20,17 € zzgl. 19 % USt./Monat/WE (24,00 Euro brutto)

Sondereigentumsverwaltung:

• 13,45 € zzgl. 19 % USt./Monat/WE (16,00 Euro brutto)

Einnahmen:

• Bestand gemäß Mietenliste

• Neubau und Aufstockung nach Marktsituation und

Mietverhandlung

RECHTE AUS DEM ERWERB DER

VERMÖGENSANLAGE:

Der Erwerber erwirbt Eigentum an einer Wohnung gemäß Woh-

nungseigentumsgesetz sowie den Anspruch auf Verwaltungs-

dienstleistungen gem. Teilungserklärung. Die Kaufpreiszah-

lung erfolgt nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Zu weiteren Details wird auf das Kapitel „Steuerliche Betrach-

tungen“ verwiesen.

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A . D A S A L LG E M E I N E R I S I KO E I N E S

I M M O B I L I E N E I G E N T Ü M E R S

Das allgemeine Risiko besteht in einer gewissen Abhängig-

keit von konjunkturellen Schwankungen und allgemeinen

wirtschaftlichen Entwicklungen. Dass auch eine Immobilien-

investition den allgemeinen Spielregeln von Angebot und Nach-

frage unterliegt, hat die Vergangenheit deutlich gemacht.

B. S TA N D O R T R I S I KO

Mitentscheidend für den Wertzuwachs einer Immobilie ist die

Entwicklung des Standortes, wobei sowohl die Entwicklung des

Großraumes der Stadt als Ganzes als auch die Entwicklung der

Stadt selbst eine entsprechende Rolle spielen. Berücksichtigt

werden müssen diesbezüglich Komponenten wie die Arbeitslosen-

quote bzw. Industrieansiedlungen, die in starkem Maße Einfl uss

darauf haben, inwiefern sich Hamburg langfristig entwickelt.

C . M I E TAU S FA L L R I S I KO

Der Investor trägt das alleinige grundsätzliche Risiko, dass seine

Wohnung ganz oder zeitweise nicht vermietet werden kann,

ferner, dass es aufgrund mangelnder Bonität des Mieters zu

Mietausfällen und weiteren Belastungen kommen kann. An

dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom

Verkäufer keinerlei Mietgarantien übernommen werden.

D. Q UA L I TÄT D E R V E R WA LT U N G

Die nachlässige Verwaltung einer Immobilie kann zu Wertmin-

derungen, eingeschränkter Vermietbarkeit sowie eventuell zu

erhöhten Reparaturaufwendungen führen. Darüber hinaus

entscheidet der Verwalter über die Auswahl der Mieter. Deren

Bonität und Umgang mit der Mietsache sind für die Werthaltig-

keit der Immobilie von großer Bedeutung. Sofern hierauf nicht

in gebotenem Maße geachtet wird, besteht das Risiko des Miet-

ausfalles und einer unzureichenden Anschlussvermietung bei

Mieterwechsel.

E . D I E I N S TA N D H A LT U N G S R Ü C K L AG E

Die Instandhaltungsrücklage stellt eine finanzielle Reserve der

Wohnungseigentümer dar, um Instandsetzungen am Gemein-

schaftseigentum (Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage

etc.) im Bedarfsfall bezahlen zu können. Die Höhe der Instand-

haltungsrücklage wurde anfänglich mit ca. 3 €/qm Wohnfläche

p. a. angenommen. Dieser Wert wurde nicht auf der Basis der

voraussichtlichen Restlebenszeit der Verschleißteile ermittelt

und entspricht nicht der in § 28 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung

genannten Instandhaltungsrücklage. Sie könnte demnach unter

Umständen langfristig gesehen zu gering bemessen sein. Für

diesen Fall sind etwaige zusätzliche Instandhaltungskosten vom

Investor zu tragen (Sonderumlage). Im Übrigen entscheiden in

der Folge die Wohnungseigentümer auf der jährlich abzuhal-

tenden Eigentümerversammlung über die tatsächliche Höhe

der Instandhaltungsrücklage. Diese kann per Beschluss der

Eigentümerversammlung erhöht, aber auch verringert werden.

Innerhalb eines Zeitraums von 15 bis 40 Jahren muss damit ge-

rechnet werden, dass das Ergreifen von grundlegenden Maß-

nahmen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung des Wohnge-

bäudes vonnöten sein kann. Bedingt werden diese Maßnahmen

z. B. durch den Ersatz von Verschleißbauteilen oder die Angleich-

ung des Wohngebäudes an etwaig geänderte Wohnbedürfnisse

oder Vorstellungen potenzieller Mieter. Unter Umständen ist

denkbar, dass der Einsatz erheblicher zusätzlicher finanzieller

Mittel für die Modernisierung und Instandhaltung bereits vor Ab-

lauf von 15 Jahren erforderlich wird. Die durch die Durchführung

der vorgenannten Maßnahmen entstehenden Kosten sind in der

Regel durch die erwirtschaftete Instandhaltungsrücklage nicht

zu begleichen, sodass der dadurch nicht abgedeckte Kosten-

anteil per Sonderumlage auf die einzelnen Eigentümer (Inves-

toren) umgelegt werden muss. Zu berücksichtigen ist ferner,

dass der Investor das Risiko von Instandsetzungsmaßnahmen

am Sondereigentum (Wohneinheit) grundsätzlich allein trägt,

soweit er nicht vom Mieter oder einem Dritten Ersatz verlangen

kann. Diesbezüglich ist dem Investor zwingend anzuraten, eine

eigenständige Rücklage in Form einer Sparanlage anzulegen.

HINWEISE ZUR KAPITALANLAGER I S I K E N U N D C H A N C E N

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F. D A S F I N A N Z I E R U N G S R I S I KO

Die Finanzierung erfolgt in der Regel aus Eigenkapital und

Fremdmitteln. Für den Fall der Vereinbarung eines Disagios

(Unterschiedsbetrag zwischen Netto- und Bruttofremdmitteln)

wird für die erste Zinsfestschreibungsperiode der Zinssatz

reduziert. Da das Disagio steuerlich sofort abgeschrieben

werden kann und außerdem den Nominalzinssatz senkt, liegt

hierin ein Vorteil. Dem steht allerdings der Nachteil einer

höheren Kreditaufnahme (in Höhe der Bruttofremdmittel)

gegenüber, sofern das Disagio nicht aus Eigenmitteln des

Investors bezahlt, sondern mitfinanziert wird, da das Brutto-

und nicht das Nettodarlehen vom Investor zu verzinsen und zu

tilgen ist. Nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode

wird die finanzierende Bank anhand der dann marktüblichen

Zinssätze die Konditionen für das gewährte Darlehen neu

festlegen. Der dann gültige Zinssatz kann höher oder

niedriger sein als zu Beginn der Investition, wodurch sich

eine liquiditätsmäßige Verschlechterung oder Verbesserung

im Verhältnis zu den Mieteinnahmen ergeben kann. Soweit

der für eine eventuelle Darlehensfinanzierung zu leistende

Kapitaleinsatz die Mieteinnahmen übersteigt, muss der

Investor die sich ergebende Unterdeckung, die sich bei

Mietausfall entsprechend erhöht, aus eigenen Mitteln

aufbringen. Ist er hierzu nicht in der Lage, besteht die Gefahr

des Verlustes des eingesetzten Eigenkapitals und des mit der

Immobilie geschaffenen Wertes.

G . N I C H T I M K AU F P R E I S E N T H A LT E N E

KO S T E N

Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer beachten, dass

folgende Kostenstellen nicht im Kaufpreis enthalten sind:

Kosten/Zinsen einer seitens des Investors beanspruchten

Finanzierung des Kaufpreises. Kosten für die von dem

finanzierenden Kreditinstitut eventuell geforderten Zusatz-

sicherheiten; hierzu können unter anderem Aufwendungen für

die Stellung einer Ausfallgarantie zählen, z.B. eine Kapital- oder

Risikolebensversicherung. Erwerbsnebenkosten wie Notar-

gebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbssteuer;

die zu kalkulierende Grunderwerbssteuer (auf den Kaufpreis)

liegt derzeit bei 4,5 %, die Kosten für Notar und Grundbuchamt

(auf Gesamtpreis/Kaufvertragsabwicklung) belaufen sich auf

ca. 2 %. Sämtliche Haus- und Grundstücksaufwendungen

(Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherung usw.), die

nach Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten entstehen,

sowie Folgebetreuungskosten. Kapitalanleger können

Nebenkosten im gesetzlichen Rahmen auf den jeweiligen

Mieter umlegen. Kosten der Verwaltung des Gemeinschafts-

und Sondereigentums, Gebühren von Rechtsanwälten,

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die möglicherweise

im Interesse des Investors beauftragt werden sollten.

H . I M K AU F P R E I S E N T H A LT E N E KO S T E N

Der Kaufpreis beinhaltet nicht nur die Kosten für Grundstück,

Gebäude und Sanierung, sondern auch die für die Durchführung

der Investition erforderlichen Dienstleistungs- und Funktions-

trägergebühren (z.B. Konzeption, Vertrieb und Marketing).

In der Regel betragen die vorbezeichneten Kosten etwa 10 %

zzgl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis. Aus diesem Grund wird ein

Investor bei einer Weiterveräußerung seiner Immobilie zunächst

nicht den kaufvertraglich vereinbarten Kaufpreis erzielen kön-

nen. Hierzu ist es erforderlich, dass der nicht exakt zu prognosti-

zierende Wertzuwachs der Immobilie zunächst die im Kaufpreis

enthaltenen Dienstleistungs- und Funktionsträgergebühren

kompensiert. Kurzfristige Spekulationsgewinne bilden von

daher die absolute Ausnahme und sollten nicht im Mittelpunkt

der Zielsetzung des Investments stehen.

I . I N S O LV E N Z B Z W. L E I S T U N G S U N FÄ H I G -

K E I T D E S B AU T R ÄG E R S / V E R K ÄU F E R S

Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/

Verkäufers während der Durchführung der Baumaßnahme

kann wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Ungeachtet

einer möglichen Insolvenz des Verkäufers hat der Käufer

nach der Bildung des Wohn- und Teileigentums sowie der

Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch die

rechtliche Sicherheit bezüglich des Eigentumserwerbs des

Vertragsgegenstandes. Herstellungsansprüche können dann

allerdings nur bedingt oder gar nicht durchgesetzt werden.

Dies hat zur Folge, dass der Investor in Übereinkunft mit den

übrigen Investoren die noch notwendigen Modernisierungs-

und Ausbauleistungen eigenverantwortlich ausführen lassen

muss. Die hierdurch entstehenden Kosten, soweit diese

den bereits entrichteten Kaufpreis übersteigen, können

gegenüber dem Bauträger/Verkäufer geltend gemacht

werden. Beachtet werden muss aber, dass selbst bei einer

rechtskräftig festgestellten Zahlungsschuld des Bauträgers/

Verkäufers aufgrund von Insolvenz eine vollständige

Befriedigung des Käufers in aller Regel nicht zu erreichen

ist. Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/

Verkäufers kann weiter dazu führen, dass die Baumaßnahme

erheblich verspätet fertiggestellt wird. Kommt es im Zuge

der eigenständigen Durchführung des Bauvorhabens

zuzüglich zur Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des

Bauträgers zu Abstimmungsschwierigkeiten mit den

weiteren Investoren, kann dies unter Umständen dazu

führen, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens zur Gänze

scheitert. Sowohl im Fall der verspäteten Fertigstellung (hier

allerdings nur bis zur Beendigung der Baumaßnahme) als

auch bei Nichtrealisieren des Projektes müsste der Investor

Zinsen und Tilgung für die gegebenenfalls bereits anteilig

oder vollständig in Anspruch genommene Kaufpreis-

R I S I K E N U N D C H A N C E N8

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finanzierung entrichten, ohne dass dem Erträge gegenüber

stehen. Der oben dargestellte mögliche Schadenseintritt

bei vorliegender Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des

Bauträgers/Verkäufers wird dadurch minimiert, dass die

Zahlungen des Käufers unter Beachtung der Erwerbersicherung

nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfolgen.

Das bedeutet, dass der Erwerber nur in der Höhe Zahlungen

zu leisten hat, wie durch den Verkäufer auch Bauleistungen

erbracht wurden. Darüber hinaus ist der Käufer unabhängig

vom etwaigen Baufortschritt erst dann zu Zahlungen

verpflichtet, wenn sein Anspruch auf Eigentumsübertragung

durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das

Grundbuch gesichert ist. Der durch die MaBV gewährte

Schutz vor einer Überzahlung bezieht sich allerdings

nur auf den originären Kaufpreis. Entstehen dagegen

gegenüber dem Verkäufer weitergehende Ansprüche (z. B.

Verzögerungsschäden), trägt der Investor das alleinige Risiko

des Forderungsausfalls, da wie bereits oben geschrieben

eine vollständige Erfüllung der Zahlungsschuld durch den

Verkäufer bei Insolvenz in aller Regel ausscheidet. Weiterhin

wird ausdrücklich festgestellt, dass die dargestellten Risiken

nicht abschließend sind. Unter Berücksichtigung allgemeiner

Erfahrungsgrundsätze wurden hier die wesentlichen Risiken

aufgeführt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der

Entscheidung bezüglich einer Immobilieninvestition neben

den behandelten investitionsspezifischen Risiken auch die

persönlichen und individuellen Verhältnisse des Erwerbers

(Alter, Einnahmesicherheit etc.) zu berücksichtigen sind.

R I S I K E N U N D C H A N C E N

Blick Richtung Eingang

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A L L G E M E I N

Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten sämtliche

Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung

von Einnahmen. Anschaffungs- und Herstellungskosten

können im Rahmen der Überschussermittlung anteilig

in Form von Abschreibungen berücksichtigt werden,

wobei Anschaffungskosten für Grund und Boden nicht

abschreibungsfähig sind. Andere Aufwendungen (Fremd-

kapitalzinsen, Disagio, Finanzierungskosten, Betriebs-

kosten, Verwaltungskosten, Kosten der Instandhaltung,

Grundsteuer etc.) sind als sofort abziehbare Werbungskosten

im Veranlagungsjahr der Auszahlung berücksichtigungsfähig.

D I S A G I O

Disagio ist die Diff erenz zwischen dem Auszahlungsbetrag

und dem Nennbetrag eines Darlehens. Im Rahmen der

Überschussermittlung wird das Disagio zum Zeitpunkt der

Zahlung oder des Einbehaltes als Werbungskosten erfasst.

Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen steuerlichen

Verlusten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich vorverlagert

werden. Die Vereinbarung eines Disagios von bis zu 5 % der Dar-

lehenssumme bei einer Darlehenslaufzeit von mindestens fünf

Jahren ist nach Meinung der Finanzverwaltung als marktüblich

anzusehen (Erlass des Bundesfi nanzministeriums vom 31. August

1990, sog. „Bauherren-Erlass“).

L I N E A R E A B S C H R E I B U N G

Die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist bezüglich der

Anschaff ungskosten der Altbausubstanz in Abzug zu bringen,

wobei im Jahr der Anschaff ung gegebenenfalls eine zeitanteilige

Abschreibung durchzuführen ist. Als Jahr der Anschaff ung gilt in

der Regel das Jahr des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten.

Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung beträgt 2 % der

Anschaff ungs- oder Herstellungskosten.

E I N K O M M E N S T E U E R V O R A U S Z A H L U N G

B Z W . E I N T R A G U N G E I N E S

L O H N S T E U E R F R E I B E T R A G E S

Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können bereits

im Einkommensteuervorauszahlungsverfahren (§ 39a Abs. 1 Nr.

5b EStG oder in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

§ 39a Abs. 1 Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden, soweit die

Begrenzung des § 2 Abs. 3 EStG nicht greift. Dies gilt erst für

Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung oder der

Anschaffung der Immobilie beginnen. Wird ein Gebäude vor

dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an

die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8

und 9 EStG). Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein

amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Der Antrag

muss spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres

gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39a Abs.

2 Satz 3 EStG).

W E R B U N G S K O S T E N

BEI VERMIETUNG & VERPACHTUNG

Balkonaussicht

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STEUERLICHE BETRACHTUNG

I . E I N K O M M E N S T E U E R

1. E I N K Ü N F T E AU S V E R M I E T U N G U N D

V E R PAC H T U N G

Der Erwerber, der die Immobilie vermietet, erzielt Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Diese Einkünfte

werden durch eine sogenannte Überschussrechnung ermittelt

(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei werden von den Einnahmen aus

der Vermietung die entstandenen Kosten als Werbungskosten

abgezogen. Übersteigen die Werbungskosten die

Mieteinnahmen, kann der Verlust aus Vermietung und

Verpachtung grundsätzlich mit den übrigen Einkünften

verrechnet werden, sodass sich das zu versteuernde

Einkommen und damit letztlich die Steuerlast vermindert. Eine

solche Verrechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn bei der

Vermietung die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehlt

(vgl. dazu Abschnitt 5) oder die Vorschrift des § 15b EStG greift.

Hält der Erwerber die Wohnung nicht in seinem Privatvermögen,

sondern in einem Betriebsvermögen, gehören die erzielten

Einnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d.

§ 15 EStG. In diesem Fall gelten bestimmte Besonderheiten, die

in Abschnitt 7.4. dargestellt werden.

2 . W E R B U N G S K O S T E N

2.1. Allgemeines

Zu den abziehbaren Werbungskosten gehören neben den

Betriebskosten auch die Kosten für die Instandsetzung und

Instandhaltung des Gebäudes, seine Verwaltung sowie die

Finanzierungskosten. Bei den Kosten für die Eintragung

der Grundschuld handelt es sich um Nebenkosten der

Finanzierung, sodass diese als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kosten für den Kaufvertrag (Notar), die Grunderwerbsteuer

und die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch stellen

Nebenkosten der Anschaffung dar und sind deshalb nicht

als Werbungskosten absetzbar. Auch etwaige Bauzeitzinsen,

die der Erwerber an den Verkäufer für die Zeit bis zum

Lastenwechsel zu zahlen hat, stellen Anschaffungskosten dar.

Soweit die Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen,

können sie jährlich mit einem im Gesetz bestimmten

Prozentsatz als Werbungskosten abgezogen werden. Diesen

Betrag nennt das Gesetz Absetzung für Abnutzung (AfA). Für

den Grund und Boden gewährt das Gesetz keine AfA, weil

dieser nicht abnutzbar ist.

2.2. Abschreibungen

Erwirbt der Anleger eine vom Verkäufer zu sanierende

Wohnung, wird er steuerlich so gestellt, als habe er eine

bereits fertig sanierte Wohnung erworben. Die Kosten

für die Sanierung stellen daher bei dem Erwerber keine

nachträglichen Herstellungskosten dar, sondern sind Teil der

Anschaffungskosten. Für den Teil der Anschaffungskosten,

der der Altbausubstanz oder nicht begünstigten

Sanierungsmaßnahmen zuzurechnen ist, kann der Erwerber

die sogenannte Normalabschreibung gem. § 7 Abs. 4

EStG geltend machen. Soweit die Anschaffungskosten

dem Grund und Boden zuzuordnen sind, ist eine Abschreibung

nicht möglich, weil der Grund und Boden nicht abnutzbar ist.

Die Anschaffungskosten des Erwerbers müssen daher in

folgende „Elemente“ aufgeteilt werden:

» Grund und Boden

» Altbausubstanz + Modernisierung

Diese Aufteilung wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der

Verkehrswerte dieser „Elemente“ vorgenommen. Zuständig ist

hierfür das Betriebsfinanzamt des Verkäufers.

3. A LT B AU S U B S TA N Z

Für den Teil der Anschaffungskosten, der der Altbausubstanz

zuzuordnen ist, kann der Erwerber die sogenannte

Normalabschreibung gem. § 7 Abs. 4 EStG abziehen.

Diese AfA beträgt bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924

fertiggestellt worden sind, jährlich 2,0 % und bei Gebäuden,

die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich

2,5 %. Im Jahr der Anschaffung kann allerdings nicht der

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volle Jahresbetrag in Anspruch genommen werden. Da die

Gebäude-AfA erst ab dem Monat der Anschaffung gewährt

wird, ist der Jahresbetrag zeitanteilig zu kürzen (§ 7 Abs. 1

Satz 4 EStG). Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt grundsätzlich

derjenige, in dem Nutzen und Lasten nach dem Kaufvertrag

auf den Käufer übergehen.

4. F I N A N Z I E R U N G S KO S T E N

Zu den Finanzierungskosten gehören sämtliche Gebühren

und Kosten, die vom Darlehensnehmer für die Aufnahme

des Darlehens zu zahlen sind. Hierzu gehört außer den

Schuldzinsen und etwaige anderen Gebühren der Bank

insbesondere auch das sogenannte Damnum, das auch

Disagio genannt wird. Dabei handelt es sich um den

Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Darlehens-

summe und dem Auszahlungsbetrag. Üblicherweise ist die

Vereinbarung eines Damnums mit der Vereinbarung eines

festen Zinssatzes verbunden. Das Damnum dient dann der

Verbilligung des Zinssatzes für die Dauer der Zinsbindung.

Steuerlich wird ein solches Damnum als Vorauszahlung

von Schuldzinsen für die Dauer der Zinsbindungsfrist

behandelt. Es ist daher als Werbungskosten abzugsfähig

und wird im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung in dem Jahr abgezogen, in dem das Darlehen von

der Bank ausgereicht wird. Wird das Darlehen in Teilbeträgen

ausgereicht, gilt auch das Damnum entsprechend als anteilig

abgeflossen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist das Damnum

allerdings nur insoweit sofort abziehbar, wie es marktüblich

ist. Die Finanzverwaltung geht in ihrem Schreiben vom

20. Oktober 2003 davon aus, dass ein Damnum nur dann

marktüblich ist, wenn die Zinsbindungsdauer mindestens

5 Jahre und das Damnum höchstens 5,0 % beträgt. Diese

Grenze sollte daher unbedingt eingehalten werden. Die Kosten

für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld gelten als

Nebenkosten der Finanzierung und sind daher ebenfalls als

Werbungskosten abziehbar.

5. E I N K Ü N F T E E R Z I E LU N G S A B S I C H T

Die Verluste aus der Vermietung der Wohnung können nur

dann mit den anderen Einkünften verrechnet werden, wenn die

Vermietung mit der Absicht betrieben wird, einen sogenannten

Totalüberschuss zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht).

Fehlt die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, ist die

Vermietung der Privatsphäre zuzuordnen und daher steuerlich

nicht relevant. Man spricht von einer Liebhaberei. Unter dem

Totalüberschuss versteht man die Summe der während der

gesamten – voraussichtlichen – Vermietungszeit von dem

Eigentümer erzielten Überschüsse über die Werbungskosten.

Etwaige Veräußerungsgewinne bleiben dabei außer Ansatz.

Der Erwerber müsste eigentlich nachweisen, dass er die

Wohnung so lange vermieten will, bis der Totalüberschuss

erreicht ist. Um Streitigkeiten über diese Frage zu vermeiden,

hat die Rechtsprechung jedoch entschieden, dass die Absicht,

einen Totalüberschuss zu erzielen, vermutet wird, wenn die

Vermietung auf Dauer angelegt ist. Der Erwerber muss die

Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, daher nur dann

nachweisen, wenn er dem Finanzamt Anlass zu der Vermutung

gibt, er wolle die Wohnung schon vor Erreichen des

Totalüberschusses verkaufen. Wird die Wohnung innerhalb

der ersten 5 Jahre nach dem Erwerb wieder verkauft, sieht

die Finanzverwaltung darin ein Indiz dafür, dass von Anfang

an die Absicht bestand, die Wohnung nicht auf Dauer zu

vermieten, und geht von einer sogenannten Liebhaberei

aus. Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gilt

jedoch nicht, wenn die Wohnung aus persönlichen Gründen

verbilligt vermietet wird (Gunstmiete) und die vereinbarte

Miete weniger als 75,0 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Liegt die vereinbarte Miete zwischen 75,0 % und 56,0 %,

sind die Werbungskosten nur dann voll abziehbar, wenn

der Vermieter nachweist, dass er voraussichtlich einen

Totalüberschuss erzielen wird. Anderenfalls sind die

Werbungskosten nur anteilig abziehbar. Beträgt die

vereinbarte Miete weniger als 56,0 % der ortsüblichen Miete,

werden die abziehbaren Werbungskosten gem. § 21 Abs. 2

EStG stets entsprechend gekürzt.

6. V E R LU S TAU S G L E I C H S V E R B OT

G E M . § 15 B E S TG

Nach § 15b EStG können die Verluste aus der Vermietung

der Wohnung dann nicht mit anderen Einkünften verrechnet

werden, wenn es sich um ein sogenanntes Steuerstundungs-

modell handelt. Nach § 15b EStG liegt ein solches

Steuerstundungsmodell vor, wenn der Erwerb modellhaft

gestaltet ist und die in der Anfangsphase erzielten Verluste

in der Summe mehr als 10,0 % des eingesetzten Eigenkapitals

betragen. Die Vorschrift des § 15b EStG ist in erster Linie für

geschlossene Fonds gedacht, sodass hier grundsätzlich von

einer Modellhaftigkeit auszugehen ist. Beim Erwerb von

Realeigentum liegt dagegen nach dem BMF-Schreiben vom 17.

Juli 2007 eine Modellhaftigkeit nur dann vor, wenn der Erwerber

eine oder mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt,

die die Investitionsphase betreffen, und dafür eine Gebühr

bezahlt, die als Werbungskosten abzugsfähig ist. Beispielhaft

werden hierfür in dem BMF-Schreiben die Mietgarantie

sowie die Bürgschaft für die Endfinanzierung genannt.

Aber auch die Gebühr für eine Finanzierungsvermittlung

wird von der Finanzverwaltung als schädlich angesehen.

Nicht erforderlich ist, dass diese Nebenleistungen von dem

Verkäufer selbst erbracht werden. Ein Steuerstundungsmodell

S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G12

13

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liegt bereits dann vor, wenn diese Nebenleistungen von einer

nahestehenden Person des Verkäufers oder einer Gesell-

schaft, an der er selbst oder eine ihm nahestehende Person

beteiligt ist, erbracht wird oder wenn die Nebenleistungen

von einem Dritten auf Vermittlung des Verkäufers hin erfolgt.

Der Käufer kann deshalb die Anwendungen des § 15b EStG

vermeiden, indem er auf die Inanspruchnahme derartiger

Nebenleistungen völlig verzichtet. Unschädlich ist es aber

auch, wenn er eine derartige Nebenleistung in Anspruch

nimmt, dafür aber keine gesonderte Gebühr zu zahlen hat,

sondern die Leistungen mit dem Kaufpreis abgegolten sind.

Denn in diesem Fall entstehen durch die Nebenleistungen

keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sodass kein

Steuerstundungseffekt bewirkt wird. Aus diesem Grund

stellt auch die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen

durch den Verkäufer keine schädliche Nebenleistung dar,

weil das Entgelt, das der Erwerber hierfür zahlt, steuerlich

Anschaffungskosten darstellt, die nur im Rahmen der

Gebäude-AfA abziehbar sind, aber keine sofort abziehbaren

Werbungskosten. Wie das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007

ausdrücklich darstellt, führt auch die Inanspruchnahme eines

Damnums (Disagios) oder eine volle Fremdfinanzierung

nicht zur Anwendung des § 15b EStG. Zwar werden dadurch

sofort abziehbare Werbungskosten geschaffen, die diesen

Kosten zugrunde liegenden Leistungen sind aber nicht der

Sphäre des Verkäufers zuzurechnen. Nebenleistungen des

Verkäufers, die nicht die Investitionsphase, sondern die Phase

der späteren Bewirtschaftung betreffen, sind nach dem BMF-

Schreiben ebenfalls unschädlich. Daher führt es nicht zur

Anwendung des § 15b EStG, wenn der Verkäufer zugleich

mit der Verwaltung der Wohnung oder der WEG-Verwaltung

betraut wird. Allerdings darf das Entgelt hierfür nicht mehr als

12 Monate im Voraus gezahlt werden. Auch die Vereinbarung

eines Mietpools ist im Hinblick auf § 15b EStG unschädlich.

7. V E R ÄU S S E R U N G D E R W O H N U N G

7.1. Die Frist von 10 Jahren

Veräußert der Eigentümer die Wohnung wieder, so wird der

entstehende Gewinn nicht im Rahmen der Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erfasst. Denn in

dieser Einkunftsart wird nur das Entgelt für die Überlassung

der Nutzung besteuert. Der Gewinn ist daher nur dann

steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG

(private Veräußerungsgeschäfte) erfüllt sind. Nach § 23 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung eines

Grundstücks nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum

zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als

10 Jahre beträgt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist,

die man herkömmlich Spekulationsfrist nennt, sind die beiden

schuldrechtlichen Verträge, also die beiden Notarverträge für

den Ankauf und den Verkauf. Dagegen sind die Umschreibung

des Eigentums im Grundbuch und der Wechsel von Nutzen

und Lasten insofern unbeachtlich.

7.2. Ausnahme für selbst genutzte Wohnungen

Eine Ausnahme gilt jedoch für Wohnungen, die von dem

Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Gewinne aus derartigen Wohnungen werden auch dann nicht

erfasst, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist von 10

Jahren erfolgt. Voraussetzung ist jedoch gem. § 23 Abs. 1 Nr.

1 Satz 3 EStG, dass die Wohnung in dem Jahr der Veräußerung

und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen

Wohnzwecken genutzt wurde. Verkauft der Eigentümer die

Wohnung vor Ablauf dieser Zeitspanne, so ist der Gewinn

steuerfrei, wenn er sie in dem gesamten Zeitraum zwischen

Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen

Wohnzwecken genutzt hat.

7.3. Nachversteuerung der Abschreibungen

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich in der Weise, dass von

dem Veräußerungserlös die Anschaffungskosten sowie die

Transaktionskosten abgezogen werden. Dem so ermittelten

Gewinn sind jedoch gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sämtliche in

Anspruch genommenen Abschreibungen, also die sogenannte

Normal AfA hinzuzurechnen. Dies bedeutet, dass der Anleger,

der seine Wohnung innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft,

sämtliche Abschreibungen, die er während dieses Zeitraums

in Anspruch genommen hat, im Jahr der Veräußerung

„nachversteuert“. Dies wirkt sich wegen des progressiven

Steuertarifs in der Regel sehr nachteilig aus. Denn die

Abschreibungsvorteile der vergangenen Jahre werden

kumuliert in einem einzigen Jahr nachversteuert, ohne dass

das Gesetz hierfür eine Ermäßigung des Steuertarifs gewährt.

7.4. Gewerblicher Grundstückshandel

Steuerpflichtige, die nachhaltig Grundstücke verkaufen,

werden als Grundstückshändler behandelt und erzielen

deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dies hat

insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus der Veräußerung

der Wohnung unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig

sind. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH

geht die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26 März

2004) davon aus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel

dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren

mehr als drei Grundstücke (Drei-Objekt-Grenze) verkauft

werden. Dabei werden jedoch Grundstücke, die länger

als 10 Jahre im Vermögen gehalten worden sind, nicht

mitgezählt. Behält der Erwerber die Wohnung mindestens

10 Jahre lang, so kann er sich somit sicher sein, damit

weder ein „Spekulationsgeschäft“ i. S. d. § 23 EStG noch einen

gewerblichen Grundstückshandel auszulösen. Erwerben Ehe-

gatten eine Wohnung gemeinschaftlich, wird der gewerbliche

S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G

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Grundstückshandel für jeden von ihnen getrennt geprüft.

Verkaufen sie die Wohnung später, zählt deshalb bei jedem von

ihnen der Verkauf seines Miteigentumsanteils als Veräußerung

eines Objekts. In Zweifelsfällen sollte vor dem Verkauf eine

persönliche Steuerberatung erfolgen.

8. NUTZUNG DER WOHNUNG ZU EIGENEN

WOHNZWECKEN

8.1. Abzug wie Sonderausgaben

Nutzt der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, so

erzielt er keine Einkünfte und kann auch keine Sonderausgaben

abziehen.

8.2. Veräußerungsgewinn

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Wohnung, die zu

eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist grundsätzlich nicht

steuerpflichtig (vgl. oben unter 7.2.).

9. EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN/

LOHNSTEUERKARTE

9.1. Einkommensteuervorauszahlung

Der voraussichtliche Verlust aus der Vermietung der

Wohnung kann bereits bei Festsetzung der Vorauszahlungen

berücksichtigt werden. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG ist dies

jedoch noch nicht für das Jahr möglich, in dem die Wohnung

angeschafft wird. Für dieses Jahr können die Verluste erst im

Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

9.2. Lohnsteuerkarte

Gem. § 39 a Abs. 1 Nr. 5 b EStG können die voraussichtlichen

Verluste aus der Vermietung der Wohnung bereits auf

der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender

Freibetrag eingetragen werden. Der Antrag muss auf dem

amtlich vorgeschriebenen Vordruck und bis zum 30. November

des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Für

das Jahr der Anschaffung ist dies jedoch nicht möglich, da die

Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG hier entsprechend gilt.

I I . G R U N D E R W E R B S T E U E R

Bei Erwerb und Veräußerung der Wohnung ist Grund-

erwerbsteuer zu zahlen. Die Grunderwerbsteuer beträgt in

Hamburg z. Z. 4,5 %.

I I I . E R B S C H A F T S T E U E R /

S C H E N K U N G S T E U E R

Der Übergang eines Grundstücks aufgrund eines Erbfalls

oder einer Schenkung unter Lebenden unterliegt gem.

§ 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer. Für

die Bewertung der Wohnung gilt seit dem 01.01.2009 nicht

mehr das sogenannte Bedarfswertverfahren. Stattdessen ist

die Wohnung nunmehr grundsätzlich mit dem Verkehrswert

anzusetzen.

Dieser ist gem. § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG bei Eigentums-

wohnungen im Vergleichswertverfahren zu ermitteln.

Dabei sind gem. § 183 BewG die Preise vergleichbarer

Grundstücke oder von den Gutachterausschüssen ermittelte

Vergleichsfaktoren heranzuziehen. Gem. § 13 c ErbStG sind

Wohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, nur zu

90,0 % ihres Wertes anzusetzen. Wird ein Grundstück vererbt,

so ist die darauf lastende Fremdverbindlichkeit von dem Wert

der Wohnung abzuziehen. Da das Grundstück nur mit 90,0 %

seines Wertes angesetzt wird, ist auch die Verbindlichkeit gem.

§ 10 Abs. 6 ErbStG nur zu 90,0 % abziehbar. Das Gleiche gilt bei

einer Schenkung, bei der der Beschenkte die Verbindlichkeit

übernimmt. Im Übrigen ist die Höhe der Erbschaft/

Schenkungsteuer davon abhängig, wie hoch der Steuersatz

ist. Der Steuersatz hängt außer von der Steuerklasse, zu der

der Erbe/Beschenkte gehört (§ 15 ErbStG), auch von der Höhe

der ihm zugefallenen Erbschaft bzw. der Schenkung ab.

Gemäß § 14 ErbStG sind dabei mehrere von derselben Person

innerhalb von 10 Jahren angefallene Vermögensvorteile

zusammenzurechnen.

Außerdem gelten seit 2009 folgende Freibeträge:

Ehegatte: 500.000 €

Kinder: 400.000 €

Enkelkinder: 200.000 €

Übrige Personen: 20.000 €

S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G14

15

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Elbe

ALSTERTAL

B L A N K E N E S EELBVORORTE

Stadtpark

A7

A 2 3

A 2 4

A7

A1

A 2 5

Richtung: Kiel

Richtung: Husum / Heide

Richtung: Berlin

Richtung: Geesthacht

Richtung: Hannover

Hauptbahnhof

Schloss

Bergedorf

Flughafen

W I N T E R H U D E

S T. PAU L I

ElbinselnWilhelmsburg

Volkspark

Hagenbeck’sTierpark

Richtung: Bremen

SCHÖN. SCHÖNER.HAMBURG.

D E R S TA N D O R T H A M B U R G

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M U LT I K U LT U R E L L E M I L L I O N E N -

M E T R O P O L E

Wer in Hamburg lebt, ist in der Welt zu Hause. Die Stadt

verkörpert Stil, Selbstbewusstsein, Erfolg und Weltoffenheit

wie keine andere in Deutschland. Als Millionenmetropole

zeigt sich die Hansestadt als Magnet für boomende

Wirtschaftsunternehmen, erfolgreiche, kreative und

neugierige Touristen. Hamburg ist eine Blaupause für die

moderne Metropole der Zukunft. Ist Weltstadt, Taktgeber,

Kulturkessel. Ist der beste Grund, in Immobilien zu investieren.

A L L E S I S T I M F L U S S

In Hamburg fließt nicht nur die Alster, sondern auch das

Kapital. Als Wirtschaftszentrum des Nordens verfügt die Stadt

über einen der größten Containerhafen der Welt, in dem

jährlich über 11.700 Schiffe abgefertigt werden. Solch ein

Hafen ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftskraft

des Standortes. Von dieser maritimen Anbindung in die

Welt profitieren 15 der größten deutschen Unternehmen.

Dazu zählen beispielsweise Airbus Deutschland, Tchibo oder

Beiersdorf. Neben ihnen prägen unzählige weitere Firmen

die über Jahrzehnte gewachsene Wirtschaftsmacht des

Standorts und dieses Wachstum kennt kein Ende.

W I R T S C H A F T S O R G T F Ü R

W O H L S TA N D

Aus einer starken Wirtschaft wächst eine prosperierende

Bevölkerung. Das spürt man an Shoppingmeilen wie dem

Jungfernstieg, der Mönckebergstraße oder dem Neuen Wall.

Sie sind auf Augenhöhe mit dem Berliner Kudamm oder der

Düsseldorfer Kö. In wunderschönen Altbauhäusern begrüßt

der exklusive Einzelhandel seine Gäste. Kein Wunder, dass

sich internationale Handelsunternehmen hier besonders

wohlfühlen. Bei jedem Schritt trifft man auf Firmenschilder

von renommierten Marken wie Bijou Brigitte, Fielmann,

Joop, Lagerfeld, Zara oder Peek & Cloppenburg. Wirtschaft

und Wohlstand spiegeln sich in der Entwicklung der

Immobilienpreise. Sie stehen bei Kapitalanlegern hoch im

Kurs, bei dessen Entwicklung sich die Investmentprognosen

einig sind: the only way is up.

W E LT K U LT U R A L S E R B E U N D

A N S P R U C H

Nein, Hamburg zählt nicht zum Weltkulturerbe. Muss

es auch nicht. Denn Weltkultur hat die Stadt ohnehin

geerbt – als Geburtsort von Johannes Brahms und Felix

Mendelssohn Bartholdy, als Startrampe der Weltkarriere

der Beatles, als Wirkungsstätte von Hans Albers, Siegfried

Lenz und unzähligen Künstlern mehr. Wie kaum eine andere

Metropole steht Hamburg für eine Weltoffenheit, die täglich

internationale Künstler begrüßt und der eigenen Kulturszene

ihren Freiraum lässt. Doch Hamburg beschränkt sich nicht

darauf, sein wertvolles Erbe zu verwalten. Im Gegenteil.

Es lebt seinen Anspruch, heute in Kunst und Kultur eine

herausragende Rolle zu spielen. Die Stadt an der Alster verfügt

über mehr als 40 Bühnen, darunter die 1678 gegründete,

altehrwürdige Hamburgische Staatsoper sowie zukünftig

die beeindruckende Elbphilharmonie in der HafenCity.

Zudem warten auf Kunstinteressierte insgesamt 83 Museen

und Sammlungen, darunter die Kunsthalle, das Museum

für Kunst und Gewerbe und das Bucerius Kunst Forum.

Großveranstaltungen finden ihren idealen Rahmen in der O2

World als Europas modernster Mehrzweckhalle und in der

Imtech Arena, die 57.000 Zuschauern Platz bietet.

K U LT U R U N D K N E I P E N

Legendär ist auch Hamburgs Kneipenszene, allen voran der

Kiez auf St. Pauli. Die Kneipenlandschaft der Stadt zeigt sich

so bunt und vielfältig, dass man sich nur schwer entscheiden

kann, wie man seinen Abend verbringen möchte. Ob stilvoll

und edel oder lieber bodenständig und bierselig – solch eine

schöne Qual der Lokalwahl bekommt man selten. Angesichts

dieses Angebots ahnt man: Diese Stadt kennt keine Pause.

Wer daher eine Auszeit braucht, auf den wartet vor den Toren

Hamburgs viel Natur. Wunderbare Wanderrouten entlang der

Elbsandstrände oder durch die Waldlandschaft „Klövensteen“

bieten sich genauso an wie ein Abstecher ans Meer. Den

Wert solch einer gewachsenen kulturellen Infrastruktur

kann man kaum überschätzen. Denn er trägt entscheidend

zur Attraktivität eines Standortes bei – und damit zur

Preisentwicklung seiner Immobilien.

D E R S TA N D O R T H A M B U R G16

17

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Planten un Blomen

Rathaus

Binnenalster mit Blick auf den Jungfernstieg

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HAMBURGS GRÜNER NORDEN

D E R S TA D T T E I L L A N G E N H O R N

Langenhorn, ein Stadtteil in Hamburgs Norden, bietet

seinen Besuchern und Bewohnern vielfältige Facetten des

großstädtischen Lebens. Idyllische Kleingärten, ruhige

Wohnstraßen, Parks und Naturschutzgebiete prägen das Bild

von Hamburgs grünem Norden.

Als die Stadt Hamburg sich Anfang des 20. Jahrhunderts

weiter ausdehnte, waren die grünen Flächen Langenhorns

beliebtes Bauland. Anfang der 1920er-Jahre begann hier mit

der Fritz-Schumacher-Siedlung der städtische Wohnungsbau

in Hamburg. Diese für die damalige Zeit typische

Backsteinarchitektur ist bis heute stilprägend.

Geschichte geschrieben hat auch der Bungalow von Altkanzler

Helmut Schmidt, der sozusagen das berühmteste Bauwerk

von Langenhorn ist und diesen Stadtteil in der Welt bekannt

gemacht hat.

Heute leben in Langenhorn, auf einer Fläche von

ca. 13,8 Quadratkilometern, etwa 41.000 Menschen.

Die Langenhorner genießen – begünstigt durch ideale

Verkehrswege – die Nähe zur Innenstadt ohne sich von ihrem

hektischen Alltag einfangen zu lassen.

Das lebendige Zentrum dieses Stadtteils mit vielfältigen

Einkaufsmöglichkeiten und dem zweimal wöchentlich

stattfindenden Wochenmarkt bildet der Langenhorner Markt.

Das medizinische Zentrum und zugleich auch bedeutender

Wirtschaftsfaktor ist die Asklepios Klinik Nord.

Auch in kulinarischer Hinsicht zeigt dieser Stadtteil sein

Facettenreichtum – von der einfachen Gaststätte bis hin zur

Spitzengastronomie.

Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätze befinden sich in

der näheren Umgebung des Wohnparks Reekamp. Vielseitige

Sport- und Freizeitangebote tragen zu der Attraktivität dieses

nicht nur bei jungen Familien beliebten Quartiers bei.

Historische U-Bahn-Station

18

19

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Kita

KitaKita

Kita

Kita

Kita

Kita

Kita

Kita

Schule

Schule

Schule

Schule

S

Sport

Sport

Sport

Spo

Sport

Sport

Restaurant “Zum Wattkorn”

Umgebungskarte

Wochenmarkt

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F R E I F L Ä C H E N P L A N

HAUS B

HAUS D

Ga

rag

en

Kinderspiel-

& Freitzeitfläche

4

56

78 9 10 11

HAUS H

HAUS F

HAUS C

HAUS A

NEUBAU

Kinderspiel- & Freitzeitfläche

HAUS D

Ga

rag

en

Kinderspiel-Kinderspiel-

& Freitzeitfläche& Freitzeitfläche

HAUS H

HAUS F

HAUS C

Kinderspiel- & FreitzeitflächeKinderspiel- & Freitzeitflächee

EBER

HOFW

EG

REE

BORN

REEKAMP

REEKAMP

REEBORN

WOHNPARK REEKAMP

20

21

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Luftbild Wohnpark Reekamp

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GEBÄUDEANSICHTEN

A N S I C H T E N

O S T

R E E B O R N N R . 4 - 6 / H A U S A

N O R D

22

23

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R E E B O R N N R . 4 - 6 / H A U S A

A N S I C H T E N

W E S T

S Ü D

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ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 01

R E E B O R N 4

Bad ca. 3,60 m2

Diele ca. 5,93 m2

Küche ca. 6,75 m2

Wohnen ca. 21,02 m2

Schlafen ca. 12,71 m2

Terrasse (50%) ca. 7,00 m2

Gesamtfl äche ca. 57,01 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

24

25

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Bad ca. 3,43 m2

Diele ca. 10,57 m2

Küche ca. 10,14 m2

Wohnen ca. 30,48 m2

Schlafen ca. 13,88 m2

Gäste / Arbeiten ca. 7,99 m2

Terrasse (50%) ca. 9,75 m2

Gesamtfl äche ca. 86,24 m2

KÜCHE

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

SCHLAFEN GÄSTE / ARBEITEN

ERDGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 02

R E E B O R N 4

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 0 3

R E E B O R N 4

Bad ca. 3,63 m2

Diele ca. 5,93 m2

Küche ca. 6,77 m2

Wohnen ca. 20,91 m2

Schlafen ca. 12,73 m2

Balkon (50%) ca. 5,72 m2

Gesamtfl äche ca. 55,69 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

BALKON

A N S I C H T W E S T

26

27

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1. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,30 m2

Diele ca. 10,50 m2

Küche ca. 10,31 m2

Wohnen ca. 30,39 m2

Schlafen ca. 14,23 m2

Gäste / Arbeiten ca. 7,96 m2

Balkon (50%) ca. 7,92 m2

Gesamtfl äche ca. 84,61 m2

SCHLAFEN

BALKON

KÜCHE

DIELEBAD

WOHNEN

GÄSTE / ARBEITEN

W O H N U N G 0 4

R E E B O R N 4

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 0 5

R E E B O R N 4

Bad ca. 7,34 m2

Diele ca. 4,94 m2

HWR ca. 3,63 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,76 m2

Schlafen ca. 14,32 m2

Balkon (50%) ca. 5,60 m2

Gesamtfl äche ca. 60,59 m2

***

BADSCHLAFEN

HWR

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

BALKON

A N S I C H T W E S T

28

29

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 8,44 m2

Diele ca. 10,67 m2

HWR ca. 3,72 m2

Kochen / Wohnen ca. 33,56 m2

Schlafen ca. 14,65 m2

Kind ca. 10,99 m2

Balkon (50%) ca. 7,80 m2

Gesamtfl äche ca. 89,83 m2

***

SCHLAFEN BAD KIND

DIELE

KOCHEN / WOHNEN

BALKON

HWR

W O H N U N G 0 6

R E E B O R N 4

A N S I C H T W E S T

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3. OBERGESCHOSSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 07

R E E B O R N 4

Bad ca. 6,69 m2

Diele ca. 11,15 m2

Duschbad ca. 3,38 m2

HWR ca. 1,81 m2

Kind 1 ca. 11,90 m2

Kind 2 ca. 10,00 m2

Kochen / Wohnen ca. 39,09 m2

Schlafen ca. 16,60 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 13,17 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 4,13 m2

Gesamtfl äche ca. 117,92 m2

***

KOCHEN / WOHNEN

SCHLAFENKIND 1

KIND 2 HWRBADDUSCHBAD

DIELE

TERRASSE 1

TERRASSE 2

A N S I C H T W E S T

30

31

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ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,56 m2

Diele ca. 5,82 m2

Küche ca. 6,70 m2

Wohnen ca. 20,47 m2

Schlafen ca. 12,71 m2

Terrasse (50%) ca. 3,64 m2

Gesamtfl äche ca. 52,90 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 0 8

R E E B O R N 5

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 0 9

R E E B O R N 5

Bad ca. 3,49 m2

Diele ca. 10,58 m2

Küche ca. 10,56 m2

Wohnen ca. 21,48 m2

Schlafen ca. 13,88 m2

Kind ca. 8,00 m2

Gäste ca. 9,02 m2

Terrasse (50%) ca. 6,65 m2

Gesamtfl äche ca. 83,66 m2

KÜCHE

DIELE

SCHLAFENI

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

BAD

A N S I C H T W E S T

32

33

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1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,54 m2

Diele ca. 5,85 m2

Küche ca. 6,74 m2

Wohnen ca. 20,39 m2

Schlafen ca. 12,67 m2

Balkon (50%) ca. 3,03 m2

Gesamtfl äche ca. 52,22 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 10

R E E B O R N 5

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 11

R E E B O R N 5

Bad ca. 3,17 m2

Diele ca. 10,54 m2

Küche ca. 10,53 m2

Wohnen ca. 20,91 m2

Schlafen ca. 14,11 m2

Kind ca. 7,96 m2

Gäste ca. 9,08 m2

Balkon (50%) ca. 5,30 m2

Gesamtfl äche ca. 81,60 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFENI

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

34

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2. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 4,84 m2

Diele ca. 4,02 m2

HWR ca. 0,96 m2

Kochen / Wohnen ca. 20,89 m2

Schlafen ca. 14,13 m2

Balkon (50%) ca. 2,90 m2

Gesamtfl äche ca. 47,74 m2

***

BALKON

BAD

KOCHEN / WOHNEN

SCHLAFEN

DIELE

HWR

W O H N U N G 12

R E E B O R N 5

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 13

R E E B O R N 5

Bad ca. 7,28 m2

Diele ca. 9,44 m2

HWR ca. 3,75 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,24 m2

Schlafen ca. 15,40 m2

Kind ca. 11,74 m2

Balkon (50%) ca. 5,30 m2

Gesamtfl äche ca. 78,15 m2

***

BALKON

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

HWRDIELE

A N S I C H T W E S T

36

37

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2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,28 m2

HWR ca. 6,21 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,72 m2

Schlafen ca. 13,01 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 5,95 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,15 m2

Gesamtfl äche ca. 56,32 m2

***

TERRASSE 1

TERRASSE 2

KOCHEN

WOHNEN SCHLAFEN

BAD

HWR

W O H N U N G 14

R E E B O R N 5

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 15

R E E B O R N 5

Bad ca. 5,00 m2

Diele ca. 5,67 m2

HWR ca. 6,21 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,91 m2

Schlafen ca. 13,27 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,51 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2

Gesamtfl äche ca. 63,64 m2

***

HWRTERRASSE 1

TERRASSE 2

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

BAD

DIELE

A N S I C H T W E S T

38

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ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,67 m2

Diele ca. 5,86 m2

Küche ca. 6,71 m2

Schlafen ca. 12,62 m2

Wohnen ca. 20,74 m2

Terrasse (50%) ca. 4,01 m2

Gesamtfl äche ca. 53,61 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 16

R E E B O R N 6

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 17

R E E B O R N 6

Bad ca. 3,61 m2

Diele ca. 10,47 m2

Küche ca. 8,84 m2

Wohnen ca. 21,23 m2

Schlafen ca. 13,92 m2

Kind ca. 9,70 m2

Gäste ca. 9,17 m2

Terrasse (50%) ca. 8,50 m2

Gesamtfl äche ca. 85,44 m2

KÜCHE

DIELEBAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

40

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1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 3,69 m2

Diele ca. 5,90 m2

Wohnen ca. 20,68 m2

Schlafen ca. 12,65 m2

Küche ca. 6,62 m2

Balkon (50%) ca. 3,31 m2

Gesamtfl äche ca. 52,85 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 18

R E E B O R N 6

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 19

R E E B O R N 6

Bad ca. 3,53 m2

Diele ca. 10,44 m2

Küche ca. 10,41 m2

Wohnen ca. 21,17 m2

Schlafen ca. 13,91 m2

Kind ca. 8,01 m2

Gäste ca. 9,03 m2

Balkon (50%) ca. 6,93 m2

Gesamtfl äche ca. 83,43 m2

BALKON

KÜCHE

DIELEBAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

42

43

Page 43: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

2. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 5,32 m2

Diele ca. 4,02 m2

Kochen / Wohnen ca. 20,08 m2

Schlafen ca. 13,28 m2

HWR ca. 1,16 m2

Balkon (50%) ca. 3,19 m2

Gesamtfl äche ca. 47,05 m2

***

BALKON

BAD

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

HWR

SCHLAFENW O H N U N G 2 0

R E E B O R N 6

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 21

R E E B O R N 6

Bad ca. 7,28 m2

Diele ca. 9,53 m2

HWR ca. 3,75 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,68 m2

Schlafen ca. 14,92 m2

Kind ca. 11,75 m2

Balkon (50%) ca. 6,80 m2

Gesamtfl äche ca. 79,71 m2

***

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

HWR

DIELE

BALKON

A N S I C H T W E S T

44

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Page 45: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,29 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,25 m2

Schlafen ca. 13,00 m2

HWR ca. 6,24 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,23 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2

Gesamtfl äche ca. 55,08 m2

***

HWRTERRASSE 1

TERRASSE 2

KOCHEN

WOHNEN SCHLAFEN

BAD

W O H N U N G 2 2

R E E B O R N 6

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 2 3

R E E B O R N 6

Bad ca. 5,02 m2

Diele ca. 5,67 m2

HWR ca. 6,21 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,60 m2

Schlafen ca. 13,27 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,66 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,11 m2

Gesamtfl äche ca. 64,54 m2

***

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

BAD

TERRASSE 2

DIELE

A N S I C H T W E S T

46

47

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Gebäudeansicht (Rückseite)

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A N S I C H T E N

O S T

R E E B O R N N R . 7-11 / H A U S B + N E U B A U

N O R D

48

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R E E B O R N N R . 7-11 / H A U S B + N E U B A U

A N S I C H T E N

W E S T

S Ü D

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ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 7,50 m2

Diele ca. 4,44 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,71 m2

Schlafen ca. 13,99 m2

HWR ca. 1,58 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 3,68 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,19 m2

Gesamtfl äche ca. 57,09 m2

***

HWR

DIELE

SCHLAFEN

BAD

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

TERRASSE 2

W O H N U N G 24

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

A N S I C H T W E S T

50

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ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 2 5

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

Bad ca. 7,49 m2

Diele ca. 4,48 m2

HWR ca. 1,56 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,97 m2

Schlafen ca. 14,17 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 3,68 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 3,50 m2

Gesamtfl äche ca. 58,85 m2

***

TERRASSE 2

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

BAD

TERRASSE 1

DIELE

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 7,95 m2

Diele ca. 4,38 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2

Schlafen ca. 13,99 m2

HWR ca. 1,38 m2

Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2

Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2

Gesamtfl äche ca. 55,59 m2

***

BALKON 2

BALKON 1HWR

DIELE

SCHLAFEN

BAD

KOCHEN / WOHNEN

W O H N U N G 2 6

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

A N S I C H T W E S T

52

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1. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 27

Bad ca. 7,83 m2

Abstell ca. 1,37 m2

Diele ca. 4,42 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,75 m2

Schlafen ca. 14,19 m2

Balkon 1 (50%) ca. 3,14 m2

Balkon 2 (50%) ca. 3,50 m2

Gesamtfl äche ca. 58,20 m2

***

BALKON 1

BALKON 2

ABSTELL

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

BAD

DIELE

A N S I C H T W E S T

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

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2. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 7,95 m2

Diele ca. 4,38 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2

Schlafen ca. 13,99 m2

HWR ca. 1,38 m2

Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2

Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2

Gesamtfl äche ca. 55,59 m2

***

BAD

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

BALKON 2

BALKON 1

W O H N U N G 2 8

A N S I C H T W E S T

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )54

55

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 2 9

Bad ca. 7,83 m2

Abstell ca. 1,37 m2

Diele ca. 4,42 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,76 m2

Schlafen ca. 14,18 m2

Balkon 1 (50%) ca. 3,15 m2

Balkon 2 (50%) ca. 3,49 m2

Gesamtfl äche ca. 58,20 m2

***

SCHLAFEN

BALKON 2

BALKON 1

BAD

ABSTELL

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

A N S I C H T W E S T

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

Page 56: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 7,95 m2

Diele ca. 4,38 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2

Schlafen ca. 13,98 m2

HWR ca. 1,38 m2

Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2

Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2

Gesamtfl äche ca. 55,58 m2

***

BAD

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

BALKON 2

BALKON 1

W O H N U N G 3 0

A N S I C H T W E S T

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )56

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3. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 31

Bad ca. 7,83 m2

Abstell ca. 1,37 m2

Diele ca. 4,42 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,76 m2

Schlafen ca. 14,18 m2

Balkon 1 (50%) ca. 3,15 m2

Balkon 2 (50%) ca. 3,50 m2

Gesamtfl äche ca. 58,21 m2

***

ABSTELL

KOCHEN / WOHNEN

DIELE

BAD

SCHLAFEN

BALKON 2

BALKON 1

A N S I C H T W E S T

R E E B O R N 7A ( N E U B A U )

Page 58: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,63 m2

Diele ca. 5,89 m2

Wohnen ca. 20,92 m2

Schlafen ca. 12,77 m2

Küche ca. 6,75 m2

Terrasse (50%) ca. 7,13 m2

Gesamtfl äche ca. 57,09 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 32

R E E B O R N 7

A N S I C H T W E S T

58

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Page 59: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

ERDGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 33

R E E B O R N 7

Bad ca. 3,38 m2

Diele ca. 10,58 m2

Küche ca. 10,20 m2

Wohnen ca. 21,14 m2

Schlafen ca. 13,95 m2

Kind ca. 8,02 m2

Gäste ca. 9,27 m2

Terrasse (50%) ca. 6,76 m2

Gesamtfl äche ca. 83,30 m2

KÜCHE

DIELEBAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 3,64 m2

Diele ca. 5,86 m2

Wohnen ca. 20,79 m2

Schlafen ca. 12,96 m2

Küche ca. 6,76 m2

Balkon (50%) ca. 5,82 m2

Gesamtfl äche ca. 55,83 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 3 4

R E E B O R N 7

A N S I C H T W E S T

60

61

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1. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 35

R E E B O R N 7

Bad ca. 3,39 m2

Diele ca. 10,69 m2

Küche ca. 10,14 m2

Wohnen ca. 20,95 m2

Schlafen ca. 14,18 m2

Kind ca. 7,99 m2

Gäste ca. 9,17 m2

Balkon (50%) ca. 5,52 m2

Gesamtfl äche ca. 82,03 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 4,86 m2

Diele ca. 3,99 m2

Kochen / Wohnen ca. 20,99 m2

Schlafen ca. 14,50 m2

HWR ca. 0,96 m2

Arbeiten ca. 9,74 m2

Balkon (50%) ca. 5,69 m2

Gesamtfl äche ca. 60,73 m2

***

BALKON

BAD

KOCHEN / WOHNEN

SCHLAFEN

DIELE

HWR

ARBEITEN

W O H N U N G 3 6

R E E B O R N 7

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 37

R E E B O R N 7

Arbeiten ca. 8,78 m2

Bad ca. 7,30 m2

Diele ca. 8,90 m2

HWR ca. 1,81 m2

Kind ca. 12,09 m2

Kochen / Wohnen ca. 23,86 m2

Schlafen ca. 15,44 m2

WC ca. 3,77 m2

Balkon (50%) ca. 5,40 m2

Gesamtfl äche ca. 87,35 m2

***

BALKON

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

WCDIELE

ARBEITEN

HWR

A N S I C H T W E S T

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3. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 5,17 m2

HWR ca. 1,72 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,58 m2

Schlafen ca. 13,87 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,33 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 4,30 m2

Gesamtfl äche ca. 55,97 m2

***

KOCHEN

WOHNEN

SCHLAFEN

HWR

BAD

TERRASSE 1

TERRASSE 2

W O H N U N G 3 8

R E E B O R N 7

A N S I C H T W E S T

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65

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3. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 3 9

R E E B O R N 7

Bad ca. 7,18 m2

Diele ca. 4,99 m2

HWR ca. 2,51 m2

Kochen / Wohnen ca. 27,05 m2

Schlafen ca. 12,75 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 5,93 m2

Tarrasse 2 (50%) ca. 4,30 m2

Gesamtfl äche ca. 64,71 m2

***SCHLAFEN

DIELE KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

TERRASSE 2

BADHWR

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,60 m2

Diele ca. 5,87 m2

Küche ca. 6,59 m2

Schlafen ca. 12,64 m2

Wohnen ca. 20,74 m2

Terrasse (50%) ca. 4,25 m2

Gesamtfl äche ca. 53,69 m2

SCHLAFEN KÜCHE

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 4 0

R E E B O R N 8

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 41

R E E B O R N 8

Bad ca. 3,32 m2

Diele ca. 10,58 m2

Küche ca. 10,13 m2

Wohnen ca. 20,95 m2

Schlafen ca. 13,84 m2

Kind ca. 7,95 m2

Gäste ca. 9,20 m2

Terrasse (50%) ca. 6,88 m2

Gesamtfl äche ca. 82,85 m2

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,68 m2

Diele ca. 5,92 m2

Küche ca. 6,70 m2

Schlafen ca. 13,08 m2

Wohnen ca. 20,92 m2

Balkon (50%) ca. 3,40 m2

Gesamtfl äche ca. 53,70 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 42

R E E B O R N 8

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 4 3

R E E B O R N 8

Bad ca. 3,33 m2

Diele ca. 10,60 m2

Küche ca. 10,15 m2

Wohnen ca. 20,91 m2

Schlafen ca. 13,80 m2

Kind ca. 7,93 m2

Gäste ca. 9,16 m2

Balkon (50%) ca. 5,50 m2

Gesamtfl äche ca. 81,38 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 4,83 m2

Diele ca. 4,02 m2

HWR ca. 0,96 m2

Schlafen ca. 13,26 m2

Kochen / Wohnen ca. 20,59 m2

Balkon (50%) ca. 3,40 m2

Gesamtfl äche ca. 47,06 m2

***

BALKON

BAD

KOCHEN / WOHNEN

SCHLAFEN

DIELE

HWR

W O H N U N G 4 4

R E E B O R N 8

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

W O H N U N G 4 5

R E E B O R N 8

Bad ca. 7,26 m2

Diele ca. 9,44 m2

HWR ca. 3,42 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,88 m2

Schlafen ca. 15,38 m2

Kind ca. 11,07 m2

Balkon (50%) ca. 5,50 m2

Gesamtfl äche ca. 76,95 m2

***

BALKON

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

HWRDIELE

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 2,85 m2

HWR ca. 6,19 m2

Schlafen ca. 13,17 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,51 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,29 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 3,94 m2

Gesamtfl äche ca. 57,95 m2

***

HWR

KOCHEN

WOHNEN SCHLAFEN

BAD

TERRASSE 1

TERRASSE 2 W O H N U N G 4 6

R E E B O R N 8

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 47

R E E B O R N 8

Bad ca. 4,84 m2

Diele ca. 5,31 m2

HWR ca. 6,19 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,03 m2

Schlafen ca. 13,07 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,33 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 3,91 m2

Gesamtfl äche ca. 64,68 m2

***

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

BAD

DIELE

TERRASSE 1

TERRASSE 2

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,57 m2

Diele ca. 5,89 m2

Küche ca. 6,63 m2

Schlafen ca. 12,84 m2

Wohnen ca. 20,64 m2

Terrasse (50%) ca. 6,42 m2

Gesamtfl äche ca. 55,99 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 4 8

R E E B O R N 9

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 4 9

R E E B O R N 9

Bad ca. 3,46 m2

Diele ca. 10,74 m2

Küche ca. 10,33 m2

Wohnen ca. 20,77 m2

Schlafen ca. 13,98 m2

Kind ca. 8,06 m2

Gäste ca. 9,17 m2

Terrasse (50%) ca. 6,88 m2

Gesamtfl äche ca. 83,39 m2

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,64 m2

Diele ca. 5,89 m2

Küche ca. 6,69 m2

Schlafen ca. 12,87 m2

Wohnen ca. 20,51 m2

Balkon (50%) ca. 5,21 m2

Gesamtfl äche ca. 54,81 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 5 0

R E E B O R N 9

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 51

R E E B O R N 9

Bad ca. 3,35 m2

Diele ca. 10,67 m2

Küche ca. 10,30 m2

Wohnen ca. 20,98 m2

Schlafen ca. 14,01 m2

Kind ca. 8,13 m2

Gäste ca. 9,17 m2

Balkon (50%) ca. 5,53 m2

Gesamtfl äche ca. 82,14 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Arbeiten ca. 10,01 m2

Bad ca. 7,33 m2

Diele ca. 5,41 m2

HWR ca. 1,75 m2

Kind ca. 13,15 m2

Schlafen ca. 15,05 m2

Abstell ca. 4,41 m2

Kochen / Wohnen ca. 34,38 m2

WC ca. 2,51 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,02 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,17 m2

Balkon (50%) ca. 5,15 m2

Gesamtfl äche ca. 107,34 m2

***

BAD

KIND ARBEITEN

SCHLAFEN

DIELE

BALKON

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

TERRASSE 2

ABSTELL

WC

W O H N U N G 52

R E E B O R N 9

A N S I C H T W E S T

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2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 53

R E E B O R N 9

Bad ca. 7,34 m2

Diele ca. 9,53 m2

HWR ca. 3,33 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,43 m2

Schlafen ca. 15,04 m2

Kind ca. 11,02 m2

Balkon (50%) ca. 5,53 m2

Gesamtfl äche ca. 76,22 m2

***

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

HWRDIELE

BALKON

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

HWR ca. 6,21 m2

Bad ca. 4,68 m2

Diele ca. 5,65 m2

Schlafen ca. 12,90 m2

Kochen / Wohnen ca. 24,65 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,45 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,03 m2

Gesamtfl äche ca. 62,57 m2

***

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

BAD

TERRASSE 2

DIELE

W O H N U N G 5 4

R E E B O R N 9

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 55

R E E B O R N 10

Bad ca. 3,56 m2

Diele ca. 5,86 m2

Wohnen ca. 20,53 m2

Schlafen ca. 12,65 m2

Küche ca. 6,84 m2

Terrasse (50%) ca. 6,49 m2

Gesamtfl äche ca. 55,93 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

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ERDGESCHOSS RECHTS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,29 m2

Diele ca. 10,53 m2

Küche ca. 10,17 m2

Wohnen ca. 20,79 m2

Kind ca. 8,02 m2

Gäste ca. 9,21 m2

Schlafen ca. 14,01 m2

Terrasse (50%) ca. 7,13 m2

Gesamtfl äche ca. 83,15 m2

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

W O H N U N G 5 6

R E E B O R N 10

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 5 7

R E E B O R N 10

Bad ca. 3,68 m2

Diele ca. 5,93 m2

Wohnen ca. 20,73 m2

Schlafen ca. 12,93 m2

Küche ca. 6,73 m2

Balkon (50%) ca. 5,29 m2

Gesamtfl äche ca. 55,29 m2

BALKON

KÜCHE

DIELEBAD

WOHNEN

SCHLAFEN

A N S I C H T W E S T

Page 84: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

Bad ca. 3,32 m2

Diele ca. 10,55 m2

Küche ca. 10,18 m2

Wohnen ca. 20,71 m2

Kind ca. 8,15 m2

Gäste ca. 9,04 m2

Schlafen ca. 13,95 m2

Balkon (50%) ca. 5,76 m2

Gesamtfl äche ca. 81,66 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

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R E E B O R N 10

A N S I C H T W E S T

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Page 85: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

2. + 3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 59

R E E B O R N 10

Arbeiten ca. 10,05 m2

Bad ca. 7,33 m2

WC ca. 2,51 m2

Diele ca. 5,41 m2

HWR ca. 1,58 m2

Kind ca. 12,40 m2

Schlafen ca. 14,15 m2

Abstell ca. 4,16 m2

Kochen / Wohnen ca. 33,02 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,31 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2

Balkon (50%) ca. 5,23 m2

Gesamtfl äche ca. 104,22 m2

***

BAD

KIND ARBEITEN

SCHLAFEN

DIELE

BALKON

KOCHEN

WOHNEN

TERRASSE 1

TERRASSE 2

ABSTELL

WC

A N S I C H T W E S T

Page 86: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

Bad ca. 7,34 m2

Diele ca. 9,53 m2

HWR ca. 3,57 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,38 m2

Kind ca. 11,48 m2

Schlafen ca. 15,04 m2

Balkon (50%) ca. 5,70 m2

Gesamtfl äche ca. 78,04 m2

***

SCHLAFEN KINDBAD

KOCHEN / WOHNEN

HWRDIELE

BALKON

W O H N U N G 6 0

R E E B O R N 10

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 61

R E E B O R N 10

HWR ca. 6,21 m2

Bad ca. 4,68 m2

Diele ca. 5,64 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,81 m2

Schlafen ca. 12,89 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,86 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 1,95 m2

Gesamtfl äche ca. 64,04 m2

***

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

BAD

TERRASSE 2

DIELE

A N S I C H T W E S T

Page 88: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Bad ca. 3,61 m2

Diele ca. 5,91 m2

Küche ca. 6,70 m2

Wohnen ca. 20,56 m2

Schlafen ca. 12,65 m2

Terrasse (50%) ca. 6,26 m2

Gesamtfl äche ca. 55,69 m2

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

TERRASSE

W O H N U N G 6 2

R E E B O R N 11

A N S I C H T W E S T

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Page 89: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 6 3

R E E B O R N 11

Bad ca. 3,56 m2

Diele ca. 10,57 m2

Küche ca. 10,22 m2

Wohnen ca. 20,98 m2

Schlafen ca. 14,01 m2

Kind ca. 8,05 m2

Gäste ca. 9,19 m2

Terrasse (50%) ca. 7,31 m2

Gesamtfl äche ca. 83,89 m2

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

TERRASSE

A N S I C H T W E S T

Page 90: Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburgmsp-immobilienkonzeptionen.de/.../Reekamp/Wohnpark_Reekamp_2BA_Hamburg.pdf · Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg kennen

1. OBERGESCHOSS LINKS

G R U N D R I S S E

Bad ca. 3,55 m2

Diele ca. 5,82 m2

Küche ca. 6,76 m2

Wohnen ca. 20,41 m2

Schlafen ca. 12,72 m2

Balkon (50%) ca. 5,00 m2

Gesamtfl äche ca. 54,26 m2

BALKON

KÜCHESCHLAFEN

DIELEBAD

WOHNEN

W O H N U N G 6 4

R E E B O R N 11

A N S I C H T W E S T

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1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 6 5

R E E B O R N 11

Bad ca. 3,54 m2

Diele ca. 10,59 m2

Küche ca. 10,32 m2

Wohnen ca. 20,99 m2

Schlafen ca. 13,96 m2

Kind ca. 8,02 m2

Gäste ca. 9,14 m2

Balkon (50%) ca. 5,91 m2

Gesamtfl äche ca. 82,47 m2

BALKON

KÜCHE

DIELE BAD

SCHLAFEN

WOHNEN

KIND

GÄSTE

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E

Arbeiten ca. 10,13 m2

Bad ca. 7,31 m2

Diele ca. 5,37 m2

HWR ca. 1,58 m2

Kind ca. 12,45 m2

Schlafen ca. 14,36 m2

Abstell ca. 4,51 m2

Kochen / Wohnen ca. 32,93 m2

WC ca. 2,51 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 5,97 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,15 m2

Balkon (50%) ca. 5,00 m2

Gesamtfl äche ca. 104,27 m2

***

BAD

KIND ARBEITEN

SCHLAFEN

DIELE

BALKON

KOCHEN

WOHNEN

TERRASSE 1

TERRASSE 2

ABSTELL

WC

W O H N U N G 6 6

R E E B O R N 11

A N S I C H T W E S T

92

93

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2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

W O H N U N G 67

R E E B O R N 11

Bad ca. 7,32 m2

Diele ca. 9,53 m2

HWR ca. 3,79 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,78 m2

Schlafen ca. 14,99 m2

Kind ca. 11,88 m2

Balkon (50%) ca. 5,85 m2

Gesamtfl äche ca. 79,14 m2

***

SCHLAFEN BAD KIND

KOCHEN / WOHNEN

HWRDIELE

BALKON

A N S I C H T W E S T

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2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E

Bad ca. 5,00 m2

Diele ca. 5,66 m2

HWR ca. 6,33 m2

Kochen / Wohnen ca. 25,86 m2

Schlafen ca. 13,30 m2

Terrasse 1 (50%) ca. 6,70 m2

Terrasse 2 (50%) ca. 2,11 m2

Gesamtfl äche ca. 64,96 m2

***

HWR

SCHLAFEN

KOCHEN / WOHNEN

TERRASSE 1

BAD

TERRASSE 2

DIELE

W O H N U N G 6 8

R E E B O R N 11

A N S I C H T W E S T

94

95

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Modernisierung der Bestandswohnungen und der Bestands-

treppenhäuser sowie die energetische Sanierung der Fassade

als auch die Aufstockung um ein Voll- und Staffelgeschoss

und der Neubau eines Mehrfamilienhauses – Reeborn 4 - 11.

Der vereinbarte Leistungsumfang richtet sich nach dieser

Bau- und Leistungsbeschreibung. Die Baubeschreibung geht

den im Exposé aufgeführten Plänen und Grundrissen vor.

Die angegebenen Wohnflächen werden gemäß der aktuellen

Wohnflächenverordnung berechnet.

A L L G E M E I N E S

P L A N U N G / P R O J E K T S T E U E R U N G /

N E B E N KO S T E N

Bei einer derartigen Baumaßnahme fallen neben den allge-

mein üblichen Planungs- und Architektenhonoraren sowie

Baugenehmigungsgebühren weitere Kosten an. Das betrifft

unter anderem verschiedene Abnahme- und Prüfgebühren

(Brandschutz, Statik, etc.), die von den jeweiligen Prüfern bzw.

Ämtern erhoben werden.

Für die Installation des Stromversorgungsanschlusses

(Hausanschluss), des Wasseranschlusses (Hauswasseranschluss)

und die Installation eines Gasversorgungsanschlusses fallen

zusätzliche Kosten an. Alle derartigen Nebenkosten bis hin

zur schlüsselfertigen Übergabe des Objektes sind im Festpreis

enthalten.

Zur Qualitätssicherung wird der TÜV im Rahmen von 6

Begehungen das Bauvorhaben begleiten.

AU S F Ü H R U N G S V O R S C H R I F T E N N AC H D I N

U N D H A M B U R G E R B AU R E C H T

Die jeweiligen DIN- / EN-Vorschriften und die des Hamburger

Baurechts der neuesten Fassung werden bei allen

durchzuführenden Aus- und Umbauarbeiten angewandt,

sowie alle darin aufgeführten und erwähnten weiteren DIN- /

EN-Vorschriften und Richtlinien.

H I N W E I S E / V O R B E H A LT E

Es wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass sich der Liefer- und Leistungsumfang ausdrücklich

auf die nachfolgenden Beschreibungen bezieht. In den

Prospektplänen dargestellte Einrichtungsgegenstände, Möbel,

Küchen, Waschmaschinen etc. sind nur Gestaltungsbeispiele

und nicht im Lieferumfang enthalten. Sämtliche Abbildungen

im Rahmen der Baubeschreibung sind Referenzfotos. Sollten

in der Baubeschreibung vorgesehene Modelle und Marken

nicht mehr lieferbar sein, gilt bereits heute als vereinbart, dass

gleichwertige Produkte mit mindestens demselben Listenpreis

in Abstimmung mit dem Erwerber verbaut werden dürfen.

S A N I E R U N G G E M E I N S C H A F T S -

E I G E N T U M I M B E S TA N D

A B B R U C H A R B E I T E N

Nicht mehr benötigte Bauteile werden fachgerecht unter

Einhaltung der Vorschriften entfernt und entsorgt. Zur

Vorbereitung der Aufstockung auf das 1. Obergeschoss wird

der vorhandene Dachbelag der Anlage Reeborn 4-11 entfernt

und der Aufbau gegen Witterungseinflüsse geschützt. Die

Arbeiten erfolgen unter dem Aspekt der höchstmöglichen

Sicherung der Nachbarbauteile.

E R D A R B E I T E N

Nach den Erkenntnissen des Bodengutachtens, wird der

Boden entlang der Fassade ausgehoben und gegebenen-

falls fachgerecht entsorgt in Vorbereitung für eine

Drainagenerneuerung und gegebenenfalls notwendig

werdender Unterfangungen. Die Tiefen und Breiten der

Aushubgräben erfolgen auf der Grundlage statischer

Berechnungen.

AU S S E N P U T Z / FA S S A D E

Die Außenwände erhalten ein Fassadenwärmeverbundsystem

bestehend aus einer Polystyrol- oder Mineralwolle-

BAUBESCHREIBUNG

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B A U B E S C H R E I B U N G

Fassadendämmplatte, Ausführung gem. Brandschutz,

Wärmeleitfähigkeitsgruppe und Stärke von mindestens 110 mm

gemäß Wärmeberechnung für ein KfW - Energieeffizienshaus

70, einer Armierungsschicht mit Armierungsgewebe und einer

Schlussbeschichtung aus einem mind. 2 mm starken Edelputz

mit Kratzstruktur und einem Egalisierungsanstrich. Die

Giebelseiten und Bereiche der Fassadenfronten erhalten nach

Architektenzeichnung eine Verblendung aus Riemchen gemäß

Absprache mit dem Bauamt. Sämtliche Anarbeitungen werden

schlagregendicht ausgeführt. Die Gerüstankerbohrungen

werden funktionserhaltend regendicht verschlossen. Die

Fassadenbeleuchtung erfolgt über Leuchten mit einem

schmalen Lichtkegel.

B A L KO N A N L AG E N

Die Balkonanlagen werden in einer verzinkten Stahl-

konstruktion erstellt und farblich passend zur Fensteransicht

gestaltet. Die Entwässerung erfolgt rohrgeführt. Die

Befestigung erfolgt nach den Vorgaben der Statik. Die

Balkontragplatte bestehen aus einer Holzfaserzementplatte

mit Rinne und Direktablauf. Die Balkone werden mit Rinne,

oberer Aufkantung, Tropfkante an der Unterseite und

Gefälle der Betonplatte zur Balkonentwässerung ausgeführt.

Unterseitig wird eine Resopalplatte, Farbe hell, in die

Konstruktion eingesetzt.

T E R R A S S E N A N L AG E

Die Terrassen werden mit frostsicheren Steinzeugplatten

belegt. Die Verlegung erfolgt in einem Mörtelbett. Die

Schließung der Fugen zwischen den Platten erfolgt über

Quarzsand. Die Platten werden im Freiverbund verlegt. Es

erfolgt eine optische Abtrennung der einzelnen Terrassen zur

Nachbarwohnung.

F E N S T E R

Alle Fensterelemente in den Wohnungen und Treppenhäusern

werden mit weißen Kunststoffprofilen mit Stahlkern und mit

einer Isolierverglasung versehen. Zu den Außenseiten hin

erhalten die Elemente eine Folienbeschichtung in Anthrazit.

Die Ug, Uf, Uw - Werte der Fensterelemente richten sich nach

den Vorgaben der Wärme- und Schallschutzberechnung für

ein KfW - Energieeffizienshaus 70.

Die Fensterelemente werden als Dreh-Kipp-Fenster / Dreh-

Kipp-Tür bzw. feststehende Elemente ausgeführt. Der Bereich

zwischen Fensterrahmen und Wand wird vollständig mit

wärmedämmendem Material ausgefüllt. Der Keller erhält

ebenfalls Fenster gemäß EnEV.

I N N E N F E N S T E R B Ä N K E

Die Innenfensterbänke werden aus Marmor (Jura oder Carrara)

gefertigt und eingebaut.

T Ü R E N

Hauszugangstüren/Innentüren

Es werden neue Hauseingangs- und Wohnungsabschlusstüren

entsprechender Festlegung jeweiliger Fenstergliederung,

Profilierung und farblicher Endausstattung eingebaut.

Die Zugangstüren zum Keller werden gemäß des Brand-

schutzkonzeptes zur Baugenehmigung ausgeführt. Um den

Zugang für Fremde zu verhindern, werden die Zugangstüren

zum Objekt mit einem Obertürschließer ausgestattet. Die

Öffnung der Türen kann nur mit einem systemkonformen

Schlüssel erfolgen. Alle Fluchtwegtüren aus dem

Brandschutzkonzept (1. oder 2. Rettungsweg) werden mit

Panikschlössern versehen, welche sich auch bei verschlossener

Tür in Fluchtwegrichtung öffnen lassen.

Die Tür zum Kellerbereich wird ebenfalls mit einem

Panikschloss gesichert. Die Hauseingangstür wird außerdem

mit einem Obertürschließer mit Feststellfunktion ausgestattet.

K E L L E R G E S C H O S S -

G E M E I N S C H A F T S E I G E N T U M / K E L L E R A B T E I L E

Die Wand- und Fußböden im Kellergeschoss werden gestrichen,

der Wandanstrich in weiß, der Bodenanstrich in grau. Die

brandschutzrelevanten Bauteile werden entsprechend den

Vorschriften dauerhaft sichtbar gekennzeichnet. Der Zugang

zum Treppenhaus wird ebenfalls mit einem Panikschloss

versehen.

Die einzelnen Kellerräume werden gemäß den Plänen

gekennzeichnet. Die Kellerschächte werden mit einer

Aufhebesicherung ausgestattet.

Die Kellertüren der Abteile werden mit einem Schloss

gesichert, welches über den Wohnungs- und Haustürschlüssel

schließbar ist.

FA H R R A D K E L L E R

Der Fahrradabstellraum wird mit Fahrradständern versehen.

Die allgemeinen Vorgaben aus der Beschreibung des

Kellergeschosses zu den Wand- und Bodenausführungen

werden hier ebenfalls angewendet.

H AU S M E I S T E R R AU M / T E C H N I K R AU M

Der Hausmeister- bzw. Technikraum (auch der Heizungsraum)

wird über eine separate Schließung gesichert. Der Raum

wird über einen Warmwasseranschluss mit Ausgussbecken

verfügen. Dieser Wasseranschluss wird der Kostenstelle Ge-

meinschaftseigentum zugeordnet. Die allgemeinen Vorgaben

aus der Beschreibung des Kellergeschosses zu den Wand- und

Bodenausführungen werden hier ebenfalls angewendet.

96

97

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H AU S A N S C H LÜ S S E

Die als erforderlich angesehenen Hausanschlüsse, dass heißt

der Telefonanschluss, Kabelanschluss, Elektroanschluss als

auch der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz

werden in das Objekt verlegt oder entsprechend neu

dimensioniert.

H E I Z U N G / S A N I TÄ R

H E I Z U N G S I N S TA L L AT I O N

Vorbemerkung:

Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt auf

Grundlage der haustechnischen Berechnungen (Heizlast,

Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung). Das Gebäude

wird nach den energetischen Berechnungen und der

haustechnischen Berechnung unter Einhaltung der Vorgaben

für ein KfW-Effizienzhaus 70 mit einem BHKW und einer

Gasheizung versorgt.

Die gesamte Wohnanlage wird über ein Nahwärmenetz

durch Kraft-Wärme-Kopplung beheizt. Ein zentrales BHKW

mit Gas-Spitzenlastkesseln übernimmt die Wärme- und

Stromversorgung. Die Lage der Heizzentrale befindet sich

gemäß Lageplan im Neubau N5.

Von der Heizzentrale führen Heizungsleitungen im Erdreich

zu den fünf Gebäudebereichen. Die Installation und

Instandhaltung des BHKWs, der Gas-Spitzenheizlastanlage

und des Nahwärmenetzes wird durch einen Contractor/

BHKW-Betreiber gewährleistet, siehe beiliegenden Vertrag

des Anbieters abasto. Der Nahwärmebetreiber liefert

außerdem die Absperrarmaturen, den Wärmezähler sowie den

Differenzdruckregler.

Baubeschreibung:

Hinter den oben beschriebenen Armaturen beginnt die

Hausanlage mit dem Heizkreis und der Warmwasserbereitung.

Je Gebäude wird eine Unterstation mit Heizkreisregelung

und Warmwasserbereitung eingerichtet. Die Warmwasser-

bereitung erfolgt zentral durch eine Kombination aus

Warmwasserspeicher und Wärmetauscher (Speicher-Lade-

System) gemäß Auslegung nach DIN 4708.

Die Zählung des Heizverbrauchs der Wohnungen erfolgt

über Wärmezähler auf Mietbasis (Wärmemengenzähler).

Bauseits wird die Vorrichtung, des durch die beauftragte

Hausverwaltung bestimmten Abrechnungsdienstes einge-

setzt.

S A N I TÄ R I N S TA L L AT I O N E N

Die wohnungsbezogene Verbrauchserfassung wird mit

eigenen Kalt- und Warmwasserzählstellen realisiert. Ein

gegebenenfalls benötigter Unterwasserzähler zur separaten

Abrechnung des Gebäudes wird installiert. Die Lieferung der

Wasser- und Wärmemengenzähler erfolgt zur Miete.

E L E K T R O I N S TA L L AT I O N

Es erfolgen Installationen im Keller (der Abteile und der Gänge),

der Außenbeleuchtung, sowie der Treppenhausbeleuchtung,

Hausnummernbeleuchtung und Pollerbeleuchtung komplett,

das heißt die Montage von Leuchtmitteln und Lampenkörpern.

Im Keller werden die Installation auf Putz sowie der Einbau

von ausreichend Steckdosen, Schaltern und Brennstellen

vorgenommen. Pro Kellerabteil werden eine Leuchte sowie

eine Steckdose vorgesehen, die auf den Stromzähler der

zugehörigen Wohnung geschaltet ist. Die gemeinschaftlichen

Keller erhalten ebenfalls jeweils eine Steckdose, die der

Kostenstelle Gemeinschaft zugeordnet wird.

Die Haus- und Außenleuchten werden über Dämmerungs-

schalter und/oder Bewegungsmelder betätigt. Gemeinschafts-

einrichtungen (Wegebeleuchtung, Treppenhausbeleuchtung

und Kellerbeleuchtung, Heizanlage, Klingelanlage etc.)

erhalten eine separate Zählvorrichtung.

Die Pollerleuchten und Hauseingangsleuchten werden

gemäß Positionsplan montiert. Des Weiteren wird eine Haus-

nummernleuchte angebracht.

F L I E S E N L E G E R A R B E I T E N

Der Bodenbelag im Treppenhaus wird entsprechend aller

notwendigen Vor- und Nebenleistungen vorbehandelt,

abgedichtet und mit einem Fliesenbelag im Kreuzverbund

versehen.

B A U B E S C H R E I B U N G

Treppenhaus

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Im Eingangsbereich des Treppenhaus wird über die komplette

Breite der Hauseingangstür eine Aussparung für die Fußmatte

(s. Punkt Fußmatte) vorgesehen.

Als Bodenfliese im Treppenhaus wird folgende Fliese

verwendet:

Fliese

Hersteller: Vital Natur Keramik Int.

Artikel: Polo black, glasiert Feinsteinzeug, 30 x 60,

Abriebgruppe 4

Fußmatten

Es wird eine Fußmatte in dem Eingangsbereich des

Treppenhauses installiert.

T R E P P E N H AU S

Das Treppenhaus wird gemäß den Ausführungen unter

„Außenputz/Fassade“ erstellt. Die Gestaltung der Decken und

Wände erfolgt nach einem noch zu erstellenden Farbkonzept.

Die Wände zum Kellergeschoss werden mit einer Reibeputz-

Wandbeschichtung versehen, die übrigen Wände des

Treppenhauses erhalten eine weiße Verspachtelung. Die

Ausführung des Bodenbelags in dem Treppenhaus wird

gemäß der Beschreibung „Fliesenlegerarbeiten“ entnommen.

Das Treppenhaus wird beleuchtet.

B R I E F K A S T E N A N L AG E

Es wird für jede Wohnung ein Edelstahl - Briefkasten aufgestellt

oder montiert.

S TA H L B AU - , S C H LO S S E R - U N D

AU S B AUA R B E I T E N

Schließeinrichtungen, notwendige Brandschutztüren, Ober-

türschließer und TürsteIler an der Hauseingangstür sowie

Obertürschließer an den Wohnungseingangstüren sind im

Lieferumfang enthalten. Notwendige Absturzsicherungen

und die Gitterroste vor dem Treppenhausfenstern werden

feuerverzinkt ausgeführt. Einbau einer Schließanlage

für die Wohnungseingangstüren und Allgemeintüren. Den

Bewohnern wird der Zentralschlüssel des Schließsystems

die Möglichkeit geben, den Zugang zum Haus, zu ihren

Wohnungen sowie den persönlichen Kellerabteilen zu

ermöglichen. Die Hausverwaltung sowie sämtliche mit der

Wartung beauftragten Firmen erhalten einen Techniker-

schlüssel, welcher den Zugang in das Treppenhaus sowie in

die ausgewiesenen Technikräume ermöglicht. Der Hausver-

waltung wird ein Schließplan übergeben.

A U S S E N A N L A G E N

R A S E N F L ÄC H E N

Es werden gemäß der Pläne Rasenflächen für die Allgemeinheit

erstellt.

H O F F L ÄC H E N

Alle Pflasterflächen werden gem. dem vorliegenden Frei-

flächenplan nach Abstimmung mit der Baubehörde aus

Betonsteinpflaster einschließlich Borden hergestellt. Die

Außenanlagen werden gemäß der Baugenehmigung

ausgeführt. Ein Außenwasseranschluss für Gärtnerarbeiten ist

vorgesehen.

Der Müllplatz wird für folgende Mülltonnen: Restmüll,

Plastikmüll, Biomüll, Papiermüll gemäß Hamburger

Bauordnung zur Verfügung gestellt.

S T E L L P L ÄT Z E

Die baugenehmigungsrechtlich möglichen und vorgesehenen,

dem Haus zugeordneten PKW-Stellplätze werden nach Vor-

gabe der Hamburger Bauverordnung gebaut. Als Materialien

kommen Asphalt, Betonstein oder Rasengitterpflaster zum

Einsatz, nach Abstimmung des Architekten mit der Baube-

hörde. Die Beschriftung erfolgt nach Absprache mit der

beauftragten Hausverwaltung.

Z U S ÄT Z L I C H F Ü R D I E A U F -

S T O C K U N G W E R D E N F O L G E N D E

A R B E I T E N N O T W E N D I G

M AU E R W E R K

Die Außenwände des ergänzenden Vollgeschosses und

gegebenenfalls des Staffelgeschosses über dem 1.Oberge-

schoss der Bestandsgebäude werden in Kalksandstein-Mauer-

werk oder als Stahlbetonwand ausgeführt. Der Wandaufbau

erfolgt gemäß WSV-Energieausweis und KfW-Vorgaben für

ein Effizienzhaus 70. Die Treppenhauswände und Wohnungs-

trennwände werden mindestens 240 mm stark, gemäß

Schallschutzberechnung, ausgeführt. Tragende Innen-

wände als Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen werden

zwischen 240 und 100 mm stark, gem. statischer Berechnung,

ausgeführt. Die nicht tragenden Innenwände werden als

Trockenbauwände, beidseitig doppelt beplankt oder als

Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen, mind. 10 cm stark,

gemäß statischer Berechnung, erstellt.

B A U B E S C H R E I B U N G98

99

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B A U B E S C H R E I B U N G

B E TO N A R B E I T E N

Die Geschossdecken über dem 1. Obergeschoss und dem

2. Obergeschoss werden als Stahlbetonfertigteildecken in

Betongüte und Deckenstärke nach statischer Berechnung

ausgeführt.

Z I M M E R E R A R B E I T E N

Das Staffelgeschoß in Holzbauweise oder Massivbauweise

(s. Punkt Mauerwerk) wird nach den Regeln der Zimmer-

mannskunst, den Planungsunterlagen und den Anforderungen

der Statik entsprechend erstellt. Hierzu wird eine Schwelle,

luftdicht an die Betondecke angeschlossen. Auf diese werden

Stiele mit Riegeln aufgestellt. Tragende oder aussteifende

Bauteile erhalten einen vorbeugenden Holzschutzanstrich,

der für Anwendungen im Innenbereich zugelassen ist, oder

werden in einer schädlingsresistenten Holzart ausgeführt. Der

für den Ausbau des Dachgeschosses dimensionierte Dachstuhl

wird zwischen den Sparren mit einer geschuldeten Wärme-

dämmung gemäß EnEV für Kaltdächer und Dampfbremse

(gemäß Herstellervorschrift) versehen.

D AC H A R B E I T E N

Der Dachaufbau des Dachsystems erfolgt auf Grundlage der

bautechnischen Anforderungen der genehmigten Baupläne.

Dies beinhaltet die Eindeckung inklusive aller erforderlichen

Teilleistungen, wie Lattung, Dampfsperre, Dachdeckungsart,

Verblechungen, Wärmedämmungen, Dachdurchdringungen

und Entlüftungsanschlüsse, Herrichten von Dachausstiegen,

Laufbrettanlagen, Schneefanggittern, Regenrinnen und

Fallrohren etc. Diese Arbeiten werden gemäß der allgemein

anerkannten Regeln der Technik für das Handwerk Dach-

decker und DIN-Vorschriften ausgeführt. Die am Gebäude

angebrachten Entwässerungen und Abdichtungen aus

Blech werden bis auf die verzinkten Standrohre aus

Titanzink hergestellt. Dies umfasst alle Regenfallrohre,

Fallrohrbefestigungen, Fallrohrbögen, liegende und hängende

Dachrinnen etc. Die Entsorgung des Regenwassers erfolgt

über ein extra rohrgeführtes System in die Kanalisation.

Die Dachneigung wird nach Entwässerungszeichnung der

Dämmstoffhersteller ausgeführt.

D AC H T E R R A S S E N

Die Dachterrassen erhalten eine bituminöse Abdichtung gem.

Flachdachrichtlinien. Die Terrassenflächen aus Beton erhalten

einen Voranstrich auf bituminöser Basis, eine durchtrittfeste

Dampfsperre und eine mindestens 200 mm starke Wärme-

dämmung. Die Terrassen werden mit frostsicheren Stein-

zeugplatten belegt. Die Verlegung erfolgt in einem Mörtelbett.

Die Schließung der Fugen zwischen den Platten erfolgt über

Quarzsand. Die Platten werden im Freiverbund verlegt. Es

erfolgt eine optische Abtrennung der einzelnen Terrassen zur

Nachbarwohnung.

T Ü R E N

Innentüren

Neue hochwertige Türen entsprechend der Orientierung an die

farbliche Endausstattung der Fenster vom Typ: Stiba Plus 2F WK2

mit Rundprofi l, weiß lackiert, werden eingebaut.

Es werden die Drückergarnituren der Firma Scoop Typ Chiara

Rosettengarnitur PullBloc Edelstahl verbaut. Die komplette

Versiegelung der jeweiligen Türanschlüsse erfolgt über eine

Acrylfuge.

H E I Z U N G / S A N I TÄ R

Heizungsinstallation

In dem Haus erfolgt eine komplette Installation der

Heizungsleitungssysteme. Alle Heizleitungen bzw.

Heizkörperverrohrungen werden in Kupfer oder Kunststoff

ausgeführt und isoliert entsprechend der geltenden EnEV und

KfW Anforderungen.

Die Masterbäder erhalten Handtuchheizkörper. In sämtlichen

Wohnräumen wird eine Fußbodenheizung installiert inkl. aller

erforderlichen Nebenarbeiten.

S A N I TÄ R I N S TA L L AT I O N E N

Die Gesamtheit der Sanitärinstallationen wird entsprechend

der Planungsunterlagen der Revisionspläne, einschließlich der

erforderlichen Anschlüsse an das öffentliche Versorgungsnetz

erstellt. Sämtliche Abwasser - Sammelleitungen werden aus

Gussrohrleitungen bzw. HAT - Kunststoffrohren gemäß den

technischen Vorschriften schallgedämmt eingebaut. Alle

Kaltwasser-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen werden

aus Mehrschichtverbundrohr einschließlich Wärmedämmung

laut Wärmeschutzverordnung in das Gebäude eingebaut. Ein

Entnahmehahn mit Sprührohr ist pro Strang zur Entnahme

von Wasserproben vorgesehen. Die Bereitstellung von Warm-

und Kaltwasser wird in folgenden Räumen vorgesehen:

Küche, Bad, Gäste-Bad und Gäste-WC. Die Küchen erhalten

analog zu den Planungsunterlagen Abflussleitungen. Die

wohnungsbezogene Verbrauchserfassung wird mit eigenen

Kalt- und Warmwasserzählstellen realisiert.

Ein gegebenenfalls benötigter Unterwasserzähler zur separaten

Abrechnung des Gebäudes wird installiert. Die Lieferung der

Wasser- und Wärmemengenzähler erfolgt zur Miete. Des Weiteren

werden Revisionsrahmen installiert.

Als Standard wird pro Wohnung der Waschmaschinenanschluss

im Badezimmer oder falls vorhanden im Haushaltsraum installiert.

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B A U B E S C H R E I B U N G

Die Küchen werden mit einem kombinierbaren Anschluss

für die Verwendung eines Geschirrspülers sowie einer Spüle

ausgestattet.

S A N I TÄ R O B J E K T E

In sämtlichen neu erstellten Wohnungen werden die

Sanitärobjekte gemäß den Grundrissen installiert. Sämtliche

WCs werden in Vorwandmontage wandhängend installiert.

Als Sanitärobjekte kommen nachfolgende Markenfabrikate zur

Anwendung:

WCs Concept Round Wand-WC Tiefspüler, WC-Sitz mit Absenk-

automatik u. take off -Scharnier,

Betätigungsplatte mit 2-Mengen-Spülung, Concept-Möbel-

waschtisch sowie Wannen der Firma Kaldewei. Zu montierende

Armaturen in verchromter Ausführung, Model Grohe „Concetto“

Einhand-Waschtischbatterie mit Ablaufgarnitur und Concept

Design-Siphon 11/4“ aus Messing verchromt (Gäste-WC) sowie

Grohe Concetto Einhand-Wannenbatterie als Unterputz mit

Umsteller mit UP-Körper, Hansgrohe Croma 100 Vario/Porter’s

Set 90cm, Concept Wandanschlussbogen ½ “.

Hansgrohe Croma 100 Vario/Unica ´C Set 90 cm und Grohe

Concetto Einhandbrausebatterie als Unterputz mit UP-Körper,

Concept Wandanschlussbogen ½“. Eine komplette Bad-

ausstattung mit 2tlg. Handtuchhalter, Toilettenbürstengarnitur

Kristallglas Wandmodell, Papierhalter mit Deckel, in verchromter

Ausführung, inkl. Spiegel gehören zur Ausstattung. Sämtliche

Duschen erhalten eine Echtglas-Trennwand.

E L E K T R O I N S TA L L AT I O N

Die gesamte elektrische Anlage wird übereinstimmend mit

den Vorschriften des VDE erstellt. Es erfolgt eine komplette

Verlegung von Steigleitungen und die Montage von

Unterverteilern in den Wohnungen. Die Neuverlegung erfolgt

unter Putz einschließlich des Einbaus von Schalter- und

Steckdosenmaterial des Herstellers Busch/Jäger, Typ Duro

2000 SI. Die Badezimmer erhalten eine Schalterdosen-Radio

Installation Busch/Jäger, Typ Duro 2000 SI. Weiterhin wird eine

Verkabelung für den Anschluss an das Telefon- und Kabelnetz

eingebaut. Für alle Wohn- und Schlafräume werden Anschlüsse

eingerichtet. Die Kommunikationsverdrahtung wird je Wohn-

einheit sternförmig in einem Raum zusammengeführt. Für

Terrassen / Balkone werden eine Steckdose sowie eine von

innen zu schaltende Außenlampe nach einheitlicher Vorgabe

installiert. Eine Klingel-, Freisprech- und Türöffneranlage mit

visueller Farbanzeige (Monitor) Typ Ritto Acero wird installiert.

K Ü C H E N

Die Wohneinheiten werden mit Küchen eines Ausstellungs-

wertes von ca. 4.000,00 € brutto ausgestattet. Es werden

Küchen der Modellinie Gloss des Herstellers Nobilia montiert.

Die aus Schichtstoffen bestehenden Korpusse erhalten

unifarbenen Dekore der Frontfarbe magnolia glänzend.

Die Arbeitsplatte wird in einem Schieferfarbton montiert.

Im Umfang der Küchenlieferung sind ebenfalls folgende

Elektrogeräte der Firma Junker enthalten: Dunstabzugshaube,

Einbauherd und Kochfeld, Geschirrspüler und ein Kühlschrank.

Blick in den Reeborn

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B A U B E S C H R E I B U N G

F L I E S E N L E G E R A R B E I T E N

Die Fußböden und die zu fliesenden Wände der Bäder werden

entsprechend aller notwendigen Vor- und Nebenleistungen

vorbehandelt, abgedichtet und mit einem Fliesenbelag im

Kreuzverbund versehen.

Als Boden- und Wandfliese im Badezimmer wird folgende

Fliese und Bordüre verwendet:

Fliese

Hersteller: Vital Natur Keramik Int.

Artikel: ART ZC, Polo Beige, glasiert Feinsteinzeug,

30 x 60

Bordüre

Hersteller: Vital Natur Keramik Int.

Artikel: Enna Glas

Material: Glasmosaik glänzend, Glas-/ Naturstein

Farbe: Naturstein Braun Texture

B O D E N B E L ÄG E

In allen Räumen, außer Bad, WC und Dusche, wird pflegearmes

Vinyl in Parkettoptik sowie eine farblich passende Sockelleiste

verlegt. Weitere Bodenbeläge siehe auch Punkt „Terrasse“ und

„Fliesenlegerarbeiten“.

M A L E R A R B E I T E N

In den Wohnräumen und Decken werden sämtliche Wandfl ächen

nach den entsprechenden Vorarbeiten (Putzarbeiten, Spachtel-

und Grundierungsarbeiten gegebenenfalls Malerfl ies) zweimal

deckend mit wischfester Innendispersionsfarbe weiß gestrichen.

Die Decken werden nach erfolgter Vorbereitung gespachtelt

und deckend gestrichen.

I N N E N P U T Z

Die Flächen werden mit der jeweiligen Putzart (Kalkgips,

Kalkzement, Sanierputz etc.) hergestellt. Gegebenenfalls

erfolgt das Spachteln der Flächen. Deckenflächen werden

glatt gespachtelt.

Zusätzlich oder Abweichend zu den vorangestellten Punkten

werden für den Neubau folgende Arbeiten notwendig

E I N R I C H T E N D E R B AU S T E L L E

Im Bereich des geplanten Neubaus findet zunächst eine

Grobabsteckung statt, bei der Lage und Höhe des geplanten

Gebäudes kenntlich gemacht werden. Eventuell vorhandene

Hindernisse auf dem Grundstück werden fachgerecht unter

Einhaltung der Vorschriften entfernt und entsorgt.

E R D A R B E I T E N

Nach den Erkenntnissen des Bodengutachtens wird der

Boden im Areal des entstehenden Neubaus maschinell bis zur

Tragschicht ausgehoben.

G R Ü N D U N G U N D A B D I C H T U N G D E R

S O H L P L AT T E

Für den Neubau wird eine frostsichere Gründung erstellt.

Darauf wird eine Sauberkeitsschicht aus Beton aufgetragen.

Auf den Magerbeton wird eine Feuchtigkeitssperre aufge-

bracht. Die Sohlplatte wird aus bewehrtem Beton hergestellt.

M AU E R W E R K

Die Außenwände werden in Kalksandstein – Mauerwerk oder

als Stahlbetonwand ausgeführt. Der Wandaufbau erfolgt

gemäß WSV – Energieausweis und KfW – Vorgaben für ein

Effizienzhaus 70. Die Treppenhauswände und Wohnungs-

trennwände werden mindestens 240 mm stark, gemäß

Schallschutzberechnung, ausgeführt. Tragende Innenwände

als Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen werden zwischen

240 und 100 mm stark, gem. statischer Berechnung, ausgeführt.

Die nicht tragende Innenwände werden als Trockenbauwände,

beidseitig doppelt beplankt oder als Stahlbetonwand oder aus

KSV-Steinen, mind. 10 cm stark, gemäß statischer Berechnung,

erstellt.

Blick in den Wohnungsflur

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I . V O R B E M E R K U N G

( 1 ) G R U N D B E S I T Z

Der Verkäufer ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück

11527 der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461 qm, für das ein

neues Grundbuchblatt angelegt wird (vormals eingetragen im

Grundbuch von Langenhorn Blatt 12403).

Das Objekt ist belegen Reeborn 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10 und 11 in

22415 Hamburg.

( 2 ) B AU V O R H A B E N U N D T E I LU N G

a)

Das Flurstück 11527 ist zurzeit bebaut mit zwei Mehr-

familienhäusern und einer Garagenanlage.

Die Eigentümerin beabsichtigt, die Mehrfamilienhäuser zu

sanieren, zu erweitern und ein Gebäude durch einen Neubau

zu vergrößern.

Die Baugenehmigung für die beabsichtigte Sanierungs-/Bau-

maßnahme ist nach Versicherung des Verkäufers bereits erteilt.

Der Verkäufer beabsichtigt weiterhin, das Flurstück 11527 der

Gemarkung Langenhorn gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz

(WEG) in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen.

Bezüglich der jetzt vorhandenen Bebauung, der Bauausführung

bezüglich Sanierung, Erweiterung und Neubau und bezüglich

des Entwurfes der Teilungserklärung wird verwiesen auf die

Bezugsurkunde vom .......................... -UR-Nr. .......................

/2015 des Notars Axel Steiner aus Norderstedt -, die folgende

Unterlagen enthält:

» Flurkarte für das Flurstück 11527 (rot umrandet)

» Entwurf der Teilungserklärung nebst Sondernutzungsplan

» Baubeschreibung für energetische Bestandssanierung

sowie Aufbau eines Geschosses zuzüglich Staffelgeschoss

auf dem Altbau und Neubau

» Wohnflächenaufstellung Altbau nach Erweiterung sowie

Neubau

» Baupläne Sanierung, Aufbau und Neubau

» Text des Verwaltervertrages vom ………………………......

» Text des Wärmelieferungsvertrages und der Stromliefer-

ungsvereinbarung mit dem Betreiber Abasto Gesellschaft

für regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH

vom 06.02.2015 nebst Erläuterung.

Die Beteiligten verweisen auf die vorgenannte Bezugsurkunde,

die hier in beglaubigter Fotokopie vorliegt. Sie machen damit

den Inhalt dieser Urkunde zum Inhalt ihrer heute beurkundeten

Erklärung.

Der Inhalt dieser Bezugsurkunde ist ihnen bekannt, Pläne

wurden ihnen zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen

genehmigt. Die Beteiligten verzichten auf das Vorlesen und

das Beiheften zur heutigen Urkunde.

Der Notar wies bezüglich des Wärmelieferungsvertrages und

der Stromlieferungsvereinbarung auf die §§ 1 Abs. 2, III § 13

und § 15 hin.

Der Verkäufer überträgt alle Rechte und Pflichten des

vorstehenden Vertrages auf den Käufer und verpflichtet

diesen, etwaige Rechtsnachfolger weiter zu verpflichten.

b)

Mit der Teilungserklärung entsprechend des der Bezugs-

urkunde beigefügten Entwurfes wird unter anderem folgendes

Wohnungseigentum gebildet:

……..... /10.000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 11527

der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461 qm, verbunden mit

dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erd-/1./2./3. Obergeschoss links/rechts, Eingang Haus-

Nr. .., nebst Balkon, nebst zwei Dachterrassen, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. ..... bezeichnet, bei EG-Wohnunge:

sowie verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem

anliegenden Lageplan schraffierten und mit SN bezeichneten

Grundstücksfläche.

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

VERTRAGSERKLÄRUNG(notarielles Protokoll)

102

103

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( 3 ) B E L A S T U N G E N

a)

Das neu zu bildende Wohnungsgrundbuch wird wie folgt

belastet sein:

Abteilung II:

Nr. 1

Die Hamburgischen Electricitäts-Werke sind berechtigt, auf dem

Grundstück Kabel zu legen, zu betreiben und instand zu halten,

in dem Verlauf, wie die Trassen in der Anlage zur Bewilligung

vom 03.05.1966 rot eingezeichnet sind.

Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Ausübungsfl äche

verlegt und nach Verlegung das Flurstück 11527 nicht mehr

berühren wird, sodass hier die Löschung dieses Rechtes auf dem

Kaufgegenstand vorsorglich von den Parteien beantragt wird,

ohne dass hierdurch die Vertragsabwicklung berührt wird.

Nr. 2

beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die

Hamburger Wasserwerke GmbH, Hamburg,

Nr. 3

beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Errichtung und

Betreibung einer Netzstation und von Kabelanlagen) für die

Stromnetz Hamburg GmbH, Hamburg,

neu einzutragen gemäß Bestellungsurkunde vom 18.07.2014 –

UR-Nr. 719/2014 des Notars Axel Steiner aus Norderstedt –, die

diesem Vertrag als Anlage 1 in Kopie beigefügt wird.

Weiter werden eingetragen sein:

» Dienstbarkeit zugunsten der Abasto Gesellschaft für

regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH

» Dienstbarkeiten gemäß nachstehend lit. b)

Abteilung III:

Nr. 1 € 3.000.000,00 und Nr. 2 € 15.300.000,00

Grundschulden für die Sparkasse Harburg-Buxtehude,

Hamburg (lastend zur Gesamthaft auf den Flurstücken 11524

bis 11527).

Der Verkäufer behält sich vor, weitere Grundschulden zur

Finanzierung des Bauvorhabens zu bestellen.

b)

Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, zu

Lasten der Flurstücke 11524, 11525 und 11526 der Gemarkung

Langenhorn und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des

Grundstücks, Flurstück 11527 der Gemarkung Langenhorn,

folgende Grunddienstbarkeiten mit Herrschvermerk im

Grundbuch eintragen zu lassen:

» Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht,

» Benutzungsrecht für den Müllcontainerplatz,

» Benutzungsrecht für den Müllplatz sowie den Kinderspiel-

und Freizeitplatz.

Der Notar wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

nach geltender Rechtsprechung generell bei in Grundbüchern

eingetragenen Grunddienstbarkeiten neben dem Eigentümer

auch alle Mieter Nutzungsberechtigte sind.

c)

Dem Käufer ist bekannt, dass aufgrund der Teilung des

Gesamtareals in vier selbständige Grundstücke – Flurstücke

11524 bis 11527 – wechselseitig zu Gunsten und zu Lasten der

neuen Grundstücke Baulasten hinsichtlich der öffentlichen

Erschließung (Anbindung an die öffentliche Straße, Anschluss

von Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz

und ggf. Mitbenutzung von Spiel- und Freizeitflächen und der

Müllcontainerfläche) bestellt werden müssen.

Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer ausdrücklich, diesbe-

züglich alle Baulasten, die der öffentlichen Erschließung und

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

Ansicht Rückseite

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der Durchführung der Gesamtbaumaßnahme dienen, auch

nach Eigentumsumschreibung im Namen des Käufers zu

bestellen.

Insofern wird verwiesen auf die in Abschnitt XI. Ziff. 2.2 dieses

Vertrages erteilte Vollmacht.

Vorsorglich verpflichtet der Käufer sich, entsprechende

Baulasten zu übernehmen und auch an der Bestellung solcher

Baulasten nach Eigentumsumschreibung mitzuwirken.

I I . V E R K A U F U N D

B A U V E R P F L I C H T U N G

1.

Die NDG Wohnbau GmbH mit Sitz in Norderstedt (Verkäufer)

verkauft hiermit an die/den dies annehmende/n

Frau/Herrn

zu Alleineigentum/zu Miteigentum je zur ideellen Hälfte

(Käufer):

das in Abschnitt I. Ziff. (2) b) näher bezeichnete

Wohnungseigentum mit allen zugehörigen Rechten und

den damit verbundenen Pflichten, sämtlichen Bestandteilen

und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich der nach

Abschnitt II. Ziffern 3. bis 8. noch zu erbringenden Bauleistung

nachstehend auch „Vertragsgegenstand“ genannt .

2.

alternativ:

Ferner verkauft der Verkäufer an den Käufer – zur alleinigen

Berechtigung / zur Mitberechtigung je zur Hälfte – das

Sondernutzungsrecht an dem in dem der Teilungserklärung

beigefügten Grundrissplan für das Kellergeschoss mit ……....

bezeichneten Kellerraum.

Das Sondernutzungsrecht an diesem Kellerraum wird dem

Käufer in dauernder Verbindung mit dem vorgenannten

Wohnungseigentum übertragen. Die Vertragsparteien ver-

einbaren, dass diese Vereinbarung gegenüber den anderen

Wohnungseigentümern und deren jeweiligen Rechtsnach-

folgern verbindlich ist.

Sie bewilligen und beantragen, das Sondernutzungsrecht

als abweichende Vereinbarung über das Verhältnis der

Wohnungseigentümer untereinander im Bestandsverzeichnis

des für den Kaufgegenstand zu Abschnitt I. Ziff. (2) b)

angelegten Wohnungsgrundbuches einzutragen.

3.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Wohnanlage und

insbesondere das vertragsgegenständliche Wohnungseigen-

tum entsprechend der niedergelegten Baubeschreibung

und den Bauplänen, die dem Aufteilungsplan entsprechen

werden, herzustellen und auszustatten. Dabei wird auf die

weitgehende Erhaltung der Altbausubstanz Wert gelegt.

Bei Zweifeln über die zu erbringenden Leistungen geht die

Baubeschreibung den Bauplänen vor. Soweit Leistungen in

der Baubeschreibung nicht im Detail beschrieben sind, ist der

Verkäufer ermächtigt, den Inhalt der Leistungen nach billigem

Ermessen zu bestimmen. Die Darstellung der Umgebung des

Kaufobjektes oder angrenzender Bereiche ist nur insoweit

verbindlich, als sie den Gesamtcharakter der Bebauung und

die Bebauungsdichte beschreibt.

4.

Der Verkäufer hat die Leistungen nach den Regeln der Baukunst

und technisch einwandfrei unter Beachtung der einschlägigen

DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter

Baustoffe zu erbringen, soweit sich aus der Baubeschreibung

und den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Abweichungen sind zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher

Auflagen rechtlich geboten sind oder wenn sie sich als

technisch und/oder wirtschaftlich notwendig erweisen und

dem Käufer zumutbar sind. Ferner sind Änderungen in Bezug

auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers

betreffen oder ihm zur Sondernutzung zugewiesen sind,

zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch

des Gemeinschaftseigentums unzumutbar beeinträchtigen.

Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit

des Vertragsgegenstandes nicht mindern. Hinsichtlich

der Wohn- und Nutzflächen sind die sich aus der der

Feststellungsurkunde (Baubeschreibung) beigefügten Wohn-

flächenberechnung sich ergebenden Flächengrößen für den

Kaufgegenstand maßgebend.

Balkone und Terrassen sind dabei mit 50 % ihrer Fläche

berücksichtigt. Für Abweichungen haftet der Verkäufer nur

dann, wenn sie nicht durch Sonderwünsche des Käufers

veranlasst sind und soweit sie von der vorgenannten

Flächengröße mehr als drei vom Hundert nach unten

abweichen.

5.

Die vorhandene Gebäudesubstanz und Gebäudeausstattung

wird soweit wie möglich erhalten bleiben. Dabei wird von den

Vertragsbeteiligten bewusst hingenommen, dass durch die in

der Baubeschreibung vorgesehene Erhaltung und Aufarbeitung

vorhandener Bau- und Gebäudeteile nicht Komfort, Qualität

und Funktionalität eines Neubaus erreicht wird. Insoweit

werden auch Abweichungen von der DIN-Norm zwingend und

ausdrücklich von den Vertragsbeteiligten akzeptiert.

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )104

105

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Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt,

dass sich die zu erbringenden Leistungen auf diejenigen

beschränken, die in der o.g. Baubeschreibung aufgeführt sind.

6.

Für Einbauten und Ausstattung des Vertragsgegenstandes

ist allein die Baubeschreibung maßgebend, die Vorrang vor

Plänen und Zeichnungen hat.

7.

Ein Anspruch auf Übernahme von Sonderwünschen besteht

nicht.

Eigenleistungen des Käufers sind vor Besitzübergang nur

nach Genehmigung des Verkäufers und in Abstimmung mit

diesem zulässig; gleiches gilt für Arbeiten durch vom Käufer

beauftragte Dritte.

Aus organisatorischen und Haftungsgründen darf der

Käufer die Baustelle nur nach Vereinbarung eines Termins

mit der Bauleitung auf eigene Gefahr betreten, um sich vom

Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung

seiner genehmigten Sonderwünsche zu informieren. Er hat

dabei die Anweisungen der Bauleitung zu beachten.

8.

Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand bis

spätestens ...................... vollständig fertig zu stellen.

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. einer

oder mehrerer Kaufpreisraten in Verzug, so verlängert sich

die Frist des Verkäufers zur vollständigen Fertigstellung des

Vertragsgegenstandes um den Zeitraum des Verzuges.

Können Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb

dieser Frist ausgeführt werden, hat sie der Verkäufer zu

geeigneter Zeit unverzüglich zu erbringen. Die Abnahme

des Vertragsgegenstandes bei Bezugsfertigkeit wird dadurch

nicht berührt. Behinderungen bei der Herstellung des

Vertragsgegenstandes aus Umständen, die der Verkäufer nicht

zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt, Streik, Ausführung von

Sonderwünschen, verlängern die Herstellungsfrist um die

Dauer der Behinderung.

I I I . K A U F P R E I S

1.

Der Kaufpreis beträgt für das veräußerte Wohnungseigentum

inklusive des mitveräußerten Sondernutzungsrechtes an

einem Kellerraum

....................................................................................... €

in Worten: .................................................................. Euro

Von dem Kaufpreis für das veräußerte Wohnungseigentum

entfallen

- auf das Grundstück ............................................... €

- auf die Altbausubstanz ........................................ €

- auf die Sanierungsleistungen ............................ €

2.

Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Eine eventuelle Erhöhung der

Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Verkäufers.

I V . K A U F P R E I S FÄ L L I G K E I T

1.

Erste Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher

Kaufpreiszahlungen ist die Bestätigung durch den

vollzugsbeauftragten Notar, dass

a) die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Rang nur

nach den in Abschnitt I genannten Belastungen und eventuell

solchen weiteren Belastungen, die vom Käufer zu übernehmen

sind (z. B. Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte, etwaige

Dienstbarkeiten) am Vertragsgegenstand im Grundbuch

eingetragen ist,

b) alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug des Vertrages

etwa erforderlichen Genehmigungen vorliegen,

c) alternativ: die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung des Mieters

vorliegt,

d) die Freistellung des Vertragsgegenstandes von allen

Grundbuchlasten, die der Auflassungsvormerkung des

Käufers im Rang vorgehen oder gleichstehen und die nicht

übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für

den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird.

Die Freistellung des Vertragsgegenstandes von Grundpfand-

rechten ist gesichert, wenn eine Freistellungsverpflichtung

des jeweiligen Gläubigers mit dem Inhalt vorliegt, dass die

nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch

gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben

vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten

Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung

des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der

geschuldeten Vertragssumme durch den Käufer; für den

Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich

der Gläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle

vom Käufer vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum

anteiligen Wert des Vertragsgegenstandes zurückzuzahlen.

Diese Erklärung muss dem Käufer ausgehändigt werden.

Der vollzugsbeauftragte Notar wird beauftragt, die Bestäti-

gung dem Käufer mit einfachem Brief an die letzte ihm

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

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vom Käufer bekannt gegebene Anschrift zu versenden; der

Verkäufer erhält eine Abschrift.

2.

Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreisraten ist,

dass die Baugenehmigung erteilt worden ist. Deren Vorliegen

hat der Verkäufer dem Käufer mit der Erklärung unter

vorstehend Ziff. I. (1) bereits angezeigt.

3.

Der Kaufpreis ist somit in folgenden Raten zu zahlen:

1. Rate - bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen - 30% des

Kaufpreises abzüglich 5% Sicherheitseinbehalt, somit 25% des

Kaufpreises.

Der danach verbleibende Restkaufpreis ist grundsätzlich nach

Baufortschritt in bis zu sechs weiteren Raten zu entrichten.

Deren Höhe legt der Verkäufer entsprechend dem Bauablauf

aus folgenden Vom-Hundert-Sätzen des Gesamtkaufpreises

fest:

» 28% – nach Rohbaufertigstellung einschließlich

Zimmererarbeiten

» 5,6% – für die Herstellung der Dachflächen und

Dachrinnen

» 2,1% – für die Rohinstallation der Heizungsanlagen

» 2,1% – für die Rohinstallation der Sanitäranlagen

» 2,1% – für die Rohinstallation der Elektroanlagen

» 7,0% – für den Fenstereinbau einschließlich Verglasung

» 4,2% – für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten

» 2,1% – für den Estrich

» 2,8% – für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich

» 8,4% – nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen

Besitzübergabe

» 2,1% – für die Fassadenarbeiten

» 3,5% – nach vollständiger Fertigstellung

Der Restbetrag von 5 % (Sicherungseinbehalt) ist zur Zahlung

fällig, wenn

a) entweder ein deutsches Kreditinstitut dem Käufer eine

Sicherheit für die vollständige und rechtzeitige Herstellung

ohne wesentliche Mängel in Höhe von mindestens 5 %

des Kaufpreises gestellt hat und die betreffende Erklärung

dem Käufer zugegangen ist, frühestens aber, wenn die

Voraussetzungen gemäß vorstehend Ziffer 1. a) bis d)

(Grundvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 MaBV) vorliegen, oder

b) wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche

Mängel fertig gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich

die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ob entsprechend vorstehend Buchst. a) oder b) verfahren

wird, bestimmt der Bauträger.

Für den Fall, dass eine Sicherheit durch die Bank gemäß

vorstehend Buchst. a) gestellt wird, gilt ergänzend, was folgt:

Die betreffende Erklärung muss dem Käufer zu Händen

des Notars ausgehändigt sein. Der Notar wird vom Käufer

beauftragt und bevollmächtigt, die Erklärung der Bank für ihn

in Empfang zu nehmen und zu verwahren. Der Notar wird sie

dem Käufer auf dessen einseitiges Verlangen herausgeben.

Die Herausgabe ist von keinerlei Einschränkungen abhängig.

Die Sicherheit ist an die Bank zurückzugeben, wenn der

Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Der Verkäufer

wird dem Notar mitteilen, wann nach seiner Auffassung die

Voraussetzungen für die Rückgabe der Sicherheit vorliegen.

Der Notar hat dem Käufer hiervon Mitteilung an die ihm

zuletzt mitgeteilte Anschrift zu geben. Sofern dieser der

Rückgabe nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser

Mitteilung widerspricht, hat der Notar die Urkunde an die

Bank herauszugeben. Verkäufer und Käufer sind sich darüber

einig, dass der Käufer nicht mit der Rückgabe der Sicherheit in

Verzug gerät, wenn die Rückgabe erst nach Abwicklung dieses

Verfahrens erfolgt.

Im Falle eines Widerspruchs des Käufers gegen die Rückgabe

der Sicherheit hat der Notar die Urkunde weiter zu verwahren,

bis er vom Käufer zur Herausgabe an ihn oder an die Bank

schriftlich aufgefordert wird.

Soweit einzelne der im Ratenplan der MaBV aufgeführten

Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz

anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Der gemäß dem

Ratenplan der MaBV zu errechnende Teilbetrag für schon

erbrachte Leistungen wird mit den Grundvoraussetzungen zur

Zahlung fällig.

4.

Die jeweiligen Raten gemäß vorstehender Nr. 3 sind innerhalb

von vierzehn Tagen fällig, nachdem

a) die Mitteilung des vollzugsbeauftragten Notars über das

Vorliegen der von ihm zu prüfenden Fälligkeitsvoraussetzungen

dem Käufer zugegangen oder beim Zustellungspostamt

hinterlegt ist,

b) der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Zahlung aufg-

efordert hat und dieser Zahlungsaufforderung zum

Nachweis des zu Grunde liegenden Baufortschrittes eine

Bautenstandsbescheinigung des Bauleiters beigefügt hat;

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )106

107

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in der Zahlungsaufforderung ist anzugeben, aus welchen

Vom-Hundert-Sätzen des Ratenplanes der MaBV sich die

jeweils eingeforderte Rate zusammensetzt.

Der Notar belehrte den Käufer in diesem Zusammenhang

darüber, dass es ihm obliegt, sich vor Überweisung über die

Ordnungsmäßigkeit der Bestätigung und den entsprechenden

Bautenstand zu informieren, da der Bauleiter regelmäßig ein

Beauftragter des Verkäufers ist.

5.

Der Verkäufer hat seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe an

die Sparkasse Harburg-Buxtehude abgetreten; trotz Abtretung

steht ihm dann ein Anspruch auf Leistung an die Gläubigerin

zu. Er ist insbesondere berechtigt, Zwangsvollstreckung im

eigenen Namen mit dem Ziel der Zahlung an die Gläubigerin

zu betreiben.

Sämtliche Zahlungen auf den Kaufpreis sind zahlbar auf

folgendes Konto:

Kontoinhaber: NDG Wohnbau GmbH

Kreditinstitut: Sparkasse Harburg-Buxtehude

IBAN: DE 19 2075 0000 0090 4027 77

BIC: NOLADE21HAM.

6.

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit der einzelnen Raten nicht, kommt

er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug.

Er muss dann die jeweiligen Raten mit dem gesetzlichen

Verzugszins verzinsen.

V. A B N A H M E / B E S I T Z Ü B E R G A N G /

E I N T R I T T I N D I E

E I G E N T Ü M E R G E M E I N S C H A F T

1.

Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme

nach bezugsfertiger Herstellung des Vertragsgegenstandes.

Dies gilt für Gemeinschaftseigentum nur, soweit es aus-

schließlich im Bereich des Sondereigentums des Käufers liegt

oder ihm zur Sondernutzung zugewiesen ist.

Bei der Abnahme findet eine gemeinsame Besichtigung des

Vertragsgegenstandes statt, über die eine vom Verkäufer

und Käufer zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt

wird. Hierin sind alle Mängel und ausstehenden Leistungen

aufzunehmen, auch soweit hierüber Streit besteht.

Der Abnahmetermin ist dem Käufer mindestens 14 Tage im

Voraus schriftlich mitzuteilen.

Erscheint der Käufer zu diesem Termin nicht, obwohl

der Vertragsgegenstand abnahmefähig ist, so gilt der

Vertragsgegenstand als abgenommen. Dies gilt entsprechend,

wenn der Käufer den Vertragsgegenstand schon vor der

Übergabe ohne Zustimmung des Verkäufers bezieht.

Teilabnahmen einzelner Gewerke finden nicht statt, es sei

denn, eine Teilabnahme ist wegen einer Eigenleistung des

Käufers erforderlich.

Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugs-

fertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertig-

stellung abgenommen.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch

alle Käufer. Unbeschadet des Rechts auf eigene Abnahme

des Gemeinschaftseigentums steht es dem Käufer frei,

einen Bevollmächtigten zu beauftragen, die Abnahme

des Gemeinschaftseigentums auch in seinem Namen

durchzuführen.

Hinsichtlich der Mitteilung des Termins zur Abnahme des

Gemeinschaftseigentums gilt das Vorstehende entsprechend.

2.

Auf den Käufer gehen Besitz, Nutzungen und Lasten,

insbesondere auch die laufenden Steuern und öffentlichen

Abgaben, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und

einer zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrs-

sicherungspflicht des Vertragsgegenstandes von dem

Zeitpunkt an über, ab dem dieser den Vertragsgegenstand

benutzt oder aufgrund Übergabe benutzen darf.

Der Verkäufer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die

Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem

Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug

gegen Übergabe leistet.

Sollte der Kaufgegenstand unter Berücksichtigung der

vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig bezugsfertig

hergestellt worden sein, so verpflichtet sich der Verkäufer

gegenüber dem Käufer zu einer Mietausfallzahlung von € 11,00

je Quadratmeter Nettowohnfläche für den Zeitraum zwischen

dem Termin der vereinbarten bezugsfertigen Herstellung und

der tatsächlichen Übergabe nach bezugsfertiger Herstellung.

3.

Der Käufer tritt vom Tage des Besitzüberganges an in

sämtliche Verpflichtungen ein, die sich für ihn aus der

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ergeben.

Bezüglich der schuldrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet

er sich, diese einem eventuellen Rechtsnachfolger mit

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

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Weitergabeverpflichtung ebenfalls aufzuerlegen.

Der Verkäufer erteilt dem Käufer ab Besitzübergabe

S t i m m r e c h t s v o l l m a c h t

für die Eigentümerversammlung.

Ein Hausgeld für den Vertragsbesitz hat bis zur Besitzübergabe

der Verkäufer, ab diesem Zeitpunkt der Käufer zu zahlen.

V I . E R S C H L I E S S U N G S K O S T E N

Der Verkäufer trägt alle Kosten, Gebühren und ggf. Beiträge

für Erschließungs-, Versorgungs- und Abwasseranlagen,

die bis heute vollständig errichtet sind oder anlässlich der

Durchführung des vorliegenden Bauvorhabens vorgesehen

sind. Dies umfasst die Kosten für Hausanschlüsse sowie ggf.

die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.

Etwaige Rückerstattungen von Vorausleistungen stehen

ebenfalls dem Verkäufer zu.

Alle sonstigen Erschließungskosten im Sinne des Baugesetz-

buches und nach Landesrecht und kommunalem Satzungsrecht

trägt der Käufer ab Übergabe.

V I I . S A C H M Ä N G E L R E C H T E

1.

Dem Käufer sind die Lage des Grundstücks und der derzeitige

Zustand des darauf stehenden Gebäudes und der Außenanlage

sowie die Grundrisse nach eingehender Besichtigung hin-

reichend genug bekannt.

Gebäudeteile, für die der Verkäufer nach dem sich aus der

Baubeschreibung und den Bauplänen ergebenden Leistungs-

umfang keine Arbeiten schuldet, werden in dem derzeitigen,

dem Käufer bekannten gebrauchten Zustand, erworben.

Eine Haftung des Verkäufers wegen der Größe und der

Bodenbeschaff enheit des Grundstücks und der nach der

Baubeschreibung unverändert bleibenden Altbausubstanz

wird ausgeschlossen mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung

für Grundstücksmängel, wegen denen das Gebäude dort nicht

bestimmungsgemäß genutzt werden kann, oder wenn die

Beschaff enheit des Grundstücks zu Sachmängeln am Bauwerk

führt.

Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht

bekannt sind.

Für Mängel der vom Verkäufer gemäß Abschnitt II. Ziff. 3. bis 8.

dieser Urkunde in Verbindung mit der in Bezug genommenen

Baubeschreibung und den Bauplänen geschuldeten Arbeiten

gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über

den Werkvertrag.

Für Mängel an Sachen, die keine Bauleistungen sind, gilt

Kaufvertragsrecht.

Garantien für besondere Eigenschaften werden durch den

Verkäufer nicht übernommen.

Die vorbezeichneten Mängelrechte verjähren nach dem Werk-

vertragsrecht in fünf Jahren, nach dem Kaufrecht in zwei

Jahren.

Mängelrechte des Käufers für Sonderwünsche bestehen

gegenüber dem Verkäufer nicht, es sei denn, dieser hat die

Sonderwünsche selbst ausgeführt. Hieran ändert sich durch

die Aufnahme eines diese Leistungen betreffenden Mangels

im Übergabeprotokoll nichts.

Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des

Vertragsgegenstandes durch den Käufer. Bezüglich des

Gemeinschaftseigentums, das nicht vom Käufer allein

abzunehmen ist, beginnen die Verjährungsfristen mit der

Abnahme des Gemeinschaftseigentums.

2.

Sicherungshalber tritt der Verkäufer die ihm gegen die am Bau

beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer und alle

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

Blick in den Reeborn

108

109

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sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Rechte auf

Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und

Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen an den Käufer

ab. Die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer werden von

der Abtretung nicht berührt; insbesondere können sie auch

ohne vorherige Geltendmachung der Rechte gegen die Dritten

geltend gemacht werden. Die Abtretungen werden erst wirksam,

wenn der Verkäufer mit seinen entsprechenden Verpfl ichtungen

in Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Auff orderung mit

angemessener Fristsetzung nicht nach-kommt oder die Rechte

gegen den Verkäufer nicht mehr bestehen.

Der Verkäufer bleibt berechtigt, diese Rechte im eigenen

Namen auf eigene Kosten durchzusetzen.

3.

Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand frei

von im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu beschaffen,

soweit sie nicht der Kaufpreisfinanzierung des Käufers dienen

oder aufgrund heutiger Urkunde zur Eintragung gelangen

oder vom Käufer aufgrund heutiger Urkunde übernommen

werden. Baulasten und im Grundbuch nicht eingetragene

Dienstbarkeiten sowie die Rechte Abteilung II Nr. 1, 2 und 3

werden vom Käufer übernommen; andere sind dem Verkäufer

nicht bekannt.

4.

Der Kaufgegenstand wird frei von Miet-, Pacht- und sonstigen

Nutzungsverhältnissen übergeben.

alternativ:

Dem Käufer ist bekannt, dass das Vertragsobjekt vermietet

ist. Er tritt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in den

bestehenden Mietvertrag ein.

Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer bei Besitzübergabe

die von dem Mieter geleistete Mietkaution zu übergeben.

Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dem

Mieter nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht zusteht. Wird das

Vorkaufsrecht ausgeübt, kommt der Kaufvertrag mit dem hier

vereinbarten Inhalt mit dem Mieter zustande.

Das Vorkaufsrecht kann bis zum Ablauf von zwei Monaten

nach Mitteilung über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages

ausgeübt werden.

Der Verkäufer wird den Mietern den Vertrag wegen der

Ausübung des Vorkaufsrechtes vorlegen und dem Notar

innerhalb einer Woche ab Zugang die Verzichtserklärung der

Mieter vorlegen.

Der Kaufvertrag wird daher unter der auflösenden Bedingung

geschlossen, dass er unwirksam wird, wenn der Mieter das

Vorkaufsrecht ausübt. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass das

Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; jeglicher Schadensersatz

des Käufers ist für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts

ausgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Notar

unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald der Mieter

sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat oder auf die Ausübung seines

Vorkaufsrechtes verzichtet hat.

Der Vertrag wird endgültig wirksam, sobald der Verkäufer dem

Käufer und dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, der Mieter

habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet oder

innerhalb der Frist das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Der

Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit

dieser Mitteilung zu prüfen.

Die Beteiligten weisen den Notar an, den Antrag auf Eintragung

der Vormerkung und der Finanzierungsgrundpfandrechte erst

zu stellen, wenn ihm die Mitteilung des Verkäufers zugegangen

ist, der Mieter habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechts

verzichtet oder das Vorkaufsrecht innerhalb der Frist nicht

ausgeübt.

V I I I . R Ü C K T R I T T

Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen

berechtigt ist, von diesem Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, wird

dieses Recht insoweit beschränkt, dass die entsprechenden

Erklärungen dem Käufer durch eingeschriebenen Brief

übermittelt werden müssen und erst dann abgegeben

werden dürfen, wenn vom Käufer eventuell bereits

gezahlte Kaufpreisteile zurückgezahlt oder bei dem

vollzugsbeauftragten Notar hinterlegt sind.

I X . G R U N D B U C H V O L L Z U G

( 1 ) AU F L A S S U N G S V O R M E R K U N G

Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt zur Sicherung

des in Abschnitt II begründeten Anspruchs auf Übertragung

des Eigentums eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten

des Käufers in das Grundbuch des Vertragsgegenstandes

einzutragen.

Der Käufer bewilligt und beantragt, die Vormerkung Zug

um Zug mit Eigentumsübergang auf ihn wieder zu löschen,

vorausgesetzt, dass ohne seine Zustimmung Zwischen-

eintragungen nicht erfolgt sind.

Der Käufer ermächtigt ferner den vollziehenden Notar, die

Löschungserklärungen für diese Vormerkung abzugeben. Dem

Grundbuchamt gegenüber ist diese Vollmacht unbeschränkt.

Im Innenverhältnis wird der Notar jedoch angewiesen, von

dieser Ermächtigung nur Gebrauch zu machen, sofern der

Käufer oder der Verkäufer die Rückabwicklung dieses Vertrages

wegen Leistungsstörungen betreiben und die jeweils andere

Vertragspartei auf entsprechende schriftliche Anfrage des

Notars dem nicht binnen eines Monats ab Absendung der

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

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Anfrage schriftlich widersprochen hat und die Rückzahlung

bereits gezahlter Kaufpreisteile oder Hinterlegung auf

Notaranderkonto gesichert ist.

( 2 ) L A S T E N F R E I S T E L LU N G

Allen zur Lastenfreistellung erforderlichen Löschungs-

und Freigabeerklärungen stimmen die Vertragsteile zu

und beantragen deren Vollzug im Grundbuch, soweit

Eigenberechtigung vorliegt, bewilligen sie die Löschung.

( 3 ) AU F L A S S U N G

Sodann erklärten die Erschienenen die Auflassung wie folgt:

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das

in Abschnitt I. Ziff. (2) b) dieser Urkunde genannte Woh-

nungseigentum auf den/die Erschienene/n zu 2) und 3)

zu Alleineigentum/zu Miteigentum je zur ideellen Hälfte

übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der

Eigentumsänderung im Grundbuch.

Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, nur eine

Ausfertigung dieser Urkunde mit der Auflassungserklärung zu

erteilen und diese erst dann beim Grundbuchamt einzureichen,

wenn alle für die Umschreibung erforderlichen Unterlagen,

insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des

Finanzamts und Löschungsunterlagen für nicht übernommene

Rechte vorliegen, und der Verkäufer dem schriftlich

zugestimmt hat; hierzu ist der Verkäufer verpflichtet, wenn der

geschuldete Kaufpreis bezahlt ist.

Der Käufer kann die Zustimmung des Verkäufers zum Vollzug

der Auflassung vor vollständiger Fertigstellung mit dem

erreichten Bautenstand verlangen, wenn das Unvermögen

des Verkäufers zur Fertigstellung der Baumaßnahme feststeht,

Zug um Zug gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand

entsprechenden Kaufpreisteils.

Sämtliche übrigen Ausfertigungen, beglaubigte und einfache

Fotokopien sind ohne die Auflassungserklärung zu fertigen.

X . F I N A N Z I E R U N G S -

M I T W I R K U N G

1.

Die Beschaffung der zur Finanzierung des Kaufpreises

erforderlichen Darlehen ist ausschließliche Sache des Käufers.

Der Verkäufer wird die dazu erforderlichen technischen

Unterlagen zur Verfügung stellen und entsprechend

den nachstehenden Vereinbarungen mitwirken. Eine

Finanzierungsberatung durch den Verkäufer ist nicht erfolgt

und wird nicht geschuldet.

2.

Der Käufer beabsichtigt, zur Bezahlung des Kaufpreises

und der Erwerbsnebenkosten Darlehen bei Kreditinstituten

aufzunehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich dem gemäß,

bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte schon

vor Eigentumsumschreibung als derzeitiger Eigentümer

des Kaufgegenstandes mitzuwirken, wenn die Bestellung

vor dem vollziehenden Notar erfolgt oder dieser mit dem

Vollzug der Urkunde/n beauftragt wird und wenn in den

Bestellungsurkunden die nachstehend unter Ziffer 3a), b), c)

und d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.

3.

In der/den Bestellungsurkunde/n müssen die folgenden, von

den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Vereinbarungen

wiedergegeben werden:

a) Sicherungsabrede

Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, darf

der Grundpfandrechtsgläubiger das Grundpfandrecht nur

insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er

tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kauf-

preisschuld des Käufers geleistet hat. Sollte das Grund-

pfandrecht zurück zu gewähren sein, so kann nur seine

Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht.

Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs-

und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb

dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig

bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung.

Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als

neuen Sicherungsgeber.

b) Zahlungsanweisung

Soweit der Kaufpreis nicht zur Freistellung des

Kaufgegenstandes von eingetragenen Belastungen zu

verwenden ist, sind Zahlungen gemäß a) bis zur Höhe des

Kaufpreises auf das Konto des Verkäufers zu leisten.

c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten

Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der

Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungs-

pflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen

Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung

freizustellen.

d) Fortbestand der Grundschuld

Das bestellte Grundpfandrecht soll nach der Eigentums-

umschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle

Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihm

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )110

111

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zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des

Kaufpreises, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung,

auf den Käufer übertragen. Die entsprechende Grundbuch-

eintragung wird bewilligt.

X I . A B W I C K L U N G ,

V O L L M A C H T E N

1.

Die Vertragsteile beauftragen und ermächtigen den

vollziehenden Notar, Anträge aus dieser Urkunde insgesamt

oder einzeln zu stellen, einzuschränken, ganz oder teilweise

zurückzunehmen und Erklärungen in dieser Urkunde zu

ändern, klarzustellen und zu ergänzen, soweit dies zur

Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

Soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist, beauf-

tragen die Vertragsteile unter gleichzeitiger Antragstellung

den Notar, Genehmigungen, Negativzeugnisse sowie alle zum

Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Unterlagen einzuholen.

Genehmigungen – auch von Vertragsteilen oder sonstigen

Personen – gelten mit dem Eingang bei dem Notar den

Beteiligten als zugegangen und sind somit wirksam, soweit

nicht nachstehend anderes geregelt ist.

Versagende, bedingte oder mit Auflagen versehene behörd-

liche Bescheide sind den Beteiligten selbst zuzustellen. Der

Notar ist zu ihrer Empfangnahme nicht berechtigt. Ihm ist eine

Abschrift zuzustellen.

2.

Der Käufer erteilt dem Verkäufer Vollmacht, mit dem Recht auf

Erteilung von Untervollmachten, in seinem Namen und unter

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB folgende

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen:

2.1.

die Auflassungserklärung für den Vertragsgegenstand abzu-

geben und entgegenzunehmen, überhaupt alle Erklärungen

abzugeben, die zum grundbuchamtlichen Vollzug dieser

Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sind;

2.2.

die Belastung des Vertragsgegenstandes mit Dienstbarkeiten

einschließlich Herrschvermerk, insbesondere für Versorgungs-

unternehmen, wobei die Vollmacht auch das Recht umfasst,

mit der jeweiligen Eigentumsvormerkung zugunsten des

Käufers hinter solche Lasten im Rang zurückzutreten.

Die vorstehende Vollmacht gilt auch für entsprechende

Baulasterklärungen gegenüber der zuständigen Baubehörde;

2.3.

die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung beliebig

zu ändern und zu ergänzen sowie sämtliche in diesem

Zusammenhang erforderliche oder zweckmäßige Erklärungen

gegenüber dem Grundbuchamt, Behörden und Privaten

abzugeben und entgegenzunehmen, Sondernutzungsrechte

an Kfz-Stellplätzen festzulegen und diese einzelnen

Wohnungseigentumsrechten zuzuordnen sowie die Sonder-

nutzungsrechte an den Grundstücksflächen zu verändern und

diesbezüglich einen neuen Sondernutzungsplan festzulegen.

Der Käufer erklärt unwiderruflich seine Zustimmung

a)

zur Zusammenlegung, weiteren Aufteilung oder räumlichen

Veränderung von anderen Wohnungs-eigentumseinheiten,

b)

zu baulichen Veränderungen, auch soweit sie außerhalb des

Sondereigentums sichtbar sind oder das gemeinschaftliche

Eigentum betreffen, wenn diese baulichen Veränderungen

die Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums und

das kaufgegenständliche Wohnungseigentum nicht

beeinträchtigen,

c)

zur Bestellung und Zuordnung von Nebenräumen und

Kfz-Stellplätzen sowie Grundstücksflächen, die noch im

Gemeinschaftseigentum stehen, als Sondernutzungsrechte zu

einzelnen Wohnungseigentumseinheiten,

d)

Größe und Anzahl der Wohnungen zu ändern, und im

Sondereigentum stehende Nutzflächen zu Wohnflächen

bzw. Wohnflächen zu Nutzflächen sowie im Sondereigentum

stehende Flächen in Gemeinschaftseigentum und in

Gemeinschaftseigentum stehende Flächen in Sondereigentum

umzuwandeln sowie sämtliche in diesem Zusammenhang

erforderliche oder zweckmäßige Erklärungen gegenüber

dem Grundbuchamt, Behörden und Privaten abzugeben und

entgegenzunehmen.

Im Außenverhältnis ist diese Vollmacht uneingeschränkt; im

Innenverhältnis ist der Bevollmächtigte insofern beschränkt,

dass Änderungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Inhalt und Umfang des Sondereigentums des Käufers

sowie der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des

Gemeinschaftseigentums nicht beeinträchtigen dürfen

und der Umfang des gemeinschaftlich genutzten Gemein-

schaftseigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt werden

darf.

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

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Kosten dürfen dem Käufer durch etwaige Änderungen nicht

entstehen. Die Vollmacht erlischt, wenn sämtliche Wohnungs-

eigentumseinheiten im vertragsgegenständlichen Anwesen

vom Verkäufer verkauft sind und diese Käufer sämtlich als

Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, jedoch frühestens

mit Vollzug sämtlicher aufgrund dieser Vollmacht etwa

erklärten Änderungen der vorgenannten Teilungserklärung im

Grundbuch.

2.4.

Die vorstehenden Vollmachten gelten auch für die

Gesamtrechtsnachfolger der Vollmachtgeber, sind unwider-

ruflich und erlöschen mit Eigentumsumschreibung auf den

Käufer, mit Ausnahme der Vollmacht nach 2.3., die wie dort

niedergelegt erlischt.

3.

Ergänzend bevollmächtigen beide Vertragsparteien die

Notariatsangestellten .................................. den Bürovorsteher

Wilfried Trenne sowie die Notariatsangestellten Anja

Maciejewski und Thomas Sandberg,

im Hause des vollziehenden Notars, und zwar jeden für

sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen

des § 181 BGB, alle zur Durchführung des Vertrages und

ggf. seiner Rückabwicklung erforderlichen Erklärungen,

auch Abänderungen und Ergänzungen, abzugeben und

entgegenzunehmen, insbesondere nach Beurkundung der

Teilungserklärung die Identität des Kaufgegenstandes zu

bescheinigen.

Die Bevollmächtigten können für alle Beteiligten zugleich

und für deren Gesamtrechtsnachfolger handeln und sind

berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht

endet sechs Monate nach Umschreibung des Eigentums im

Grundbuch.

4.

Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer – bei mehreren

Käufern jeden einzeln – den Kaufgegenstand mit Grundpfand-

rechten (auch in vollstreckbarer Form gemäß § 800 ZPO)

in Höhe von bis zu 120 % des Kaufpreises nebst beliebiger

Zinsen und Nebenleistungen zu belasten und alle in

diesem Zusammenhang erforderlichen und zweckmäßigen

Erklärungen Gericht und Gläubiger gegenüber abzugeben,

einschließlich der Verpfändung der Auflassungsvormerkung,

und die Vollmachtgeber bei allen dazu erforderlichen Rechts-

handlungen zu vertreten. Diese Vollmacht gilt nur dann,

wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde die in

Abschnitt X Ziffer 3a), b), c) und d) getroffenen Bestimmungen

wiedergegeben werden. Die Vollmacht gilt auch für den

Abschluss von Sicherungsvereinbarungen im Umfang der

Vereinbarungen unter vorgenanntem a).

Übt der Käufer die Vollmacht nicht vor dem vollzugsbe-

auftragten Notar aus, gilt diese weiterhin nur dann,

wenn der vollzugsbeauftragte Notar mit dem Vollzug

der Urkunde beauftragt wird und die vorbenannten

Notariatsangestellten bevollmächtigt werden, die Grund-

pfandrechtsbestellungsurkunde erforderlichenfalls zu

ändern, zu berichtigen oder zu ergänzen und alle in

diesem Zusammenhang erforderlichen und zweckmäßigen

Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und

die Vollmachtgeber bei allen dazu erforderlichen Rechts-

handlungen zu vertreten.

Mehrere Käufer bevollmächtigen sich untereinander mit

dem Recht zur Unterbevollmächtigung, für jeden Käufer

im Zusammenhang mit der Bestellung der vorstehenden

Grundpfandrechte auch persönliche Schuldhafterklärungen

(Schuldanerkenntnisse) mit Unterwerfung unter die

Zwangsvollstreckung bis zur vorgenannten Höhe abzugeben

und mit der Auflassungsvormerkung des Käufers im Rang

hinter diese Grundpfandrechte zurückzutreten oder

entsprechende Rangbestimmungen vorzunehmen.

Die Bevollmächtigten können für alle Beteiligten zugleich

und für deren Gesamtrechtsnachfolger handeln und sind

berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht

endet sechs Monate nach Umschreibung des Eigentums im

Grundbuch.

5.

Sämtliche vorstehenden Vollmachten sind dem Grundbuchamt

gegenüber nicht beschränkt und unabhängig vom Vorliegen

etwa erforderlicher Genehmigungen. Sie können nur bei

der Amtsstelle des vollziehenden Notars oder dessen Sozius

ausgeübt werden. Von der Finanzierungsvollmacht nach

Abs. 4 kann vor jedem Notar in Deutschland Gebrauch

gemacht werden. Die bevollmächtigten Notarangestellten

handeln ausschließlich auf deren Weisung und werden,

soweit gesetzlich möglich, von jeder persönlichen Haftung

freigestellt. Ein Auftrag ist mit dieser Vollmacht nicht

verbunden.

X I I . S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

a) Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen

der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung

vorgeschrieben ist.

b) Soweit eine Vereinbarung dieses Vertrages rechtsunwirksam

ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen

davon nicht berührt. Die ungültige Vereinbarung ist durch

eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )112

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der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages entspricht oder

möglichst nahe kommt.

c) Der aufgrund heutiger Urkunde begründete Anspruch auf

Verschaffung des Eigentums und dinglicher Rechte verjährt

in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ebenso

der Kaufpreisanspruch des Verkäufers.

d) Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Veräußerung des

Vertragsgegenstandes seinem Sonderrechtsnachfolger alle

noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus diesem Vertrag

aufzuerlegen und ihn mit Weitergabeverpflichtung zu belegen

und sicherzustellen, dass Sonderrechtsnachfolger die in

diesem Vertrag vorgesehenen Vollmachten ebenfalls erteilen.

e) Der Verkäufer stellt ausdrücklich fest, dass er keine Haftung

für die Richtigkeit von steuerlichen und rechtlichen Auskünften

sowie für Finanzierungsberechnungen im Zusammenhang mit

den Vorverhandlungen zu diesem Vertrag übernimmt.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass eine Prüfung der

steuerlichen Folgen dieses Vertrages in jeder Hinsicht (sowohl

hinsichtlich steuerlicher Nachteile, als auch hinsichtlich

möglicher Steuervergünstigungen) ausschließlich ihnen

selbst obliegt. Die Beteiligten erklären, dass der Verkäufer

bzw. dessen Erfüllungsgehilfen keinerlei steuerliche Beratung

durchgeführt haben.

Somit wird seitens des Verkäufers auch keinerlei Haftung

für steuerliche Folgen dieses Vertrages für den Käufer über-

nommen.

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten stehen ausschließ-

lich dem Käufer zu. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für

das Eintreten der vom Käufer erwarteten steuerlichen

Abschreibungsmöglichkeiten.

f) Soweit in dieser Urkunde die Haftung des Verkäufers

ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies nicht

für eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von

Schadensersatzansprüchen bleibt auch die Haftung für grob

fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers,

seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen

beruhen, unberührt.

g) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbe-

haltungsrechte können nur aus diesem Vertragsverhältnis

geltend gemacht werden.

h) Nach Hinweis des Notars auf das Widerrufsrecht bei

verbundenen Verbraucherverträgen erklären die Vertragsteile,

dass der Verkäufer dem Käufer kein Darlehen zum Erwerb

des Vertragsgegenstandes gewährt und der Darlehensgeber

des Käufers den Erwerb nicht über die Darlehensgewährung

hinaus durch Zusammenwirken mit dem Verkäufer fördert.

X I I I . H I N W E I S E

Die Vertragsteile wurden vom Notar auf folgendes

hingewiesen:

1)

der Vertrag ist nur bei vollständiger und richtiger Beurkundung

aller Vereinbarungen wirksam;

2)

die Vertragsteile haften gesamtschuldnerisch für Grund-

erwerbsteuern und Gebühren. Der Vertragsgegenstand haftet

für rückständige Steuern, Abgaben und öffentliche Lasten;

3)

der Rechtsübergang erfolgt erst mit Eintragung im Grundbuch.

Hierzu müssen vorliegen:

a) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;

b) alle erforderlichen Genehmigungen.

4)

Die Zahlung des Kaufpreises vor lastenfreiem Eigentums-

übergang und die Eigentumsübertragung vor vollständiger

Kaufpreiszahlung können mit Gefahren verbunden sein.

Die Vertragsteile belassen es bei der in der Makler- und

Bauträgerverordnung vorgesehenen Zahlungsweise nach

Baufortschritt.

5)

Dieser Vertrag unterliegt der Makler- und Bauträgerver-

ordnung.

6)

Eine steuerliche Beratung durch den Notar erfolgte nicht.

7)

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer einen Energieausweis

betreffend den Kaufgegenstand zu übergeben. Hierauf kann

nicht wirksam verzichtet werden.

X I V. V O L L Z U G

Mit dem Vollzug des Vertrages wird der beurkundende Notar

beauftragt. Alle in diesem Vertrag für den Notar erteilten

Vollmachten gelten ausschließlich für die Notare Axel Steiner,

Fred K. Lenck und Björn Petersen.

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

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X V. K O S T E N

Die Kosten dieser Urkunde, des Vollzuges des Vertrages und

die anfallende Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.

Die Kosten der Freistellung des Vertragsgegenstandes von

vom Käufer nicht übernommenen Belastungen trägt der

Verkäufer.

X V I . A B S C H R I F T E N

Von dieser Urkunde wünschen

» der Verkäufer eine beglaubigte und eine einfache Kopie

» der Käufer zwei beglaubigte Kopien.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar

vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem

Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )

Blick in die Wohnküche

114

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§ 1 T E I L U N G S E R K L Ä R U N G /

E I G E N T U M S B E S C H R Ä N K U N G

(1)

Die Gesellschaft in Firma NDG Wohnbau GmbH ist Eigentümerin

des Flurstücks 11527 der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461

qm, für das ein neues Grundbuchblatt angelegt wird (vormals

eingetragen im Grundbuch von Langenhorn Blatt 12403).

Das vorgenannte Flurstück ist zurzeit bebaut mit zwei

Mehrfamilienhäusern und einer Garagenanlage.

Die Eigentümerin beabsichtigt, die Mehrfamilienhäuser zu

sanieren, zu erweitern und das eine Gebäude durch einen

Neubau zu vergrößern sowie mit 4 Kfz Stellplätzen zu bebauen.

Das Objekt ist belegen Reeborn 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10 und 11 in

22415 Hamburg.

(2)

Die Eigentümerin teilt das vorgenannte Flurstück gemäß §

8 WEG in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das

Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. an

bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

in dem auf dem Grundstück fertig zu stellenden Gebäude

verbunden ist.

Hierzu verweist sie auf die von der Freien und Hansestadt

Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Nord, Bauamt, unter dem

Gz. vom mit Unterschrift und Siegel

versehenen Bauzeichnungen, aus denen die Aufteilung der

Gebäude sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum

und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden

Gebäudeteile ersichtlich sind.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungspläne

wurden dem Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt; er

erklärt, dass ihm diese bekannt sind. Eine Fotokopie der

Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen

wurde dieser Urkunde als Anlage beigefügt.

Des Weiteren verweist der Erschienene auf den ihm ebenfalls

zur Durchsicht vorgelegten, dieser Urkunde beigefügten

Sondernutzungsplan.

(3)

Das Sondereigentum bestimmt sich nach Maßgabe des

Aufteilungsplans wie folgt:

(3.1)

Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 1 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.2)

Miteigentumsanteil von 183/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 2 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.3)

Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet,

(3.4)

Miteigentumsanteil von 180/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet,

(3.5)

Miteigentumsanteil von 129/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet,

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

TEILUNGSERKLÄRUNGgemäß §8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

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(3.6)

Miteigentumsanteil von 191/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet,

(3.7)

Miteigentumsanteil von 251/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 3.

Obergeschoss, Eingang Haus-Nr. 4, nebst zwei Dachterrassen,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet,

(3.8)

Miteigentumsanteil von 112/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 8 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.9)

Miteigentumsanteil von 178/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 9 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.10)

Miteigentumsanteil von 111/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet,

(3.11)

Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet,

(3.12)

Miteigentumsanteil von 101/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet,

(3.13)

Miteigentumsanteil von 166/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnet,

(3.14)

Miteigentumsanteil von 120/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 14

bezeichnet,

(3.15)

Miteigentumsanteil von 135/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst

zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 15

bezeichnet,

(3.16)

Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 16 bezeichneten Grund-

stücksfläche,

(3.17)

Miteigentumsanteil von 181/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 17 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.18)

Miteigentumsanteil von 112/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 18 bezeichnet,

(3.19)

Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnet,

(3.20)

Miteigentumsanteil von 100/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichnet,

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G116

117

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(3.21)

Miteigentumsanteil von 169/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichnet,

(3.22)

Miteigentumsanteil von 117/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 22

bezeichnet,

(3.23)

Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst

zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 23

bezeichnet,

(3.24)

Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 24 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 24 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.25)

Miteigentumsanteil von 125/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, sämtlichst im Auf-

teilungsplan mit Nr. 25 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an den in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 25 bezeichneten Grundstücksflächen,

(3.26)

Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 1.

Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichnet,

(3.27)

Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei

Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichnet,

(3.28)

Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 28 bezeichnet,

(3.29)

Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei

Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 29 bezeichnet,

(3.30)

Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 3.

Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichnet,

(3.31)

Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei

Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichnet,

(3.32)

Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, sämtlichst im Auf-

teilungsplan mit Nr. 32 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 32 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.33)

Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, sämtlichst im Auf-

teilungsplan mit Nr. 33 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 33 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.34)

Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 34 bezeichnet,

(3.35)

Miteigentumsanteil von 174/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichnet,

(3.36)

Miteigentumsanteil von 129/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

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2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet,

(3.37)

Miteigentumsanteil von 185/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 37 bezeichnet,

(3.38)

Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 38

bezeichnet,

(3.39)

Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 39

bezeichnet,

(3.40)

Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 40 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 40 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.41)

Miteigentumsanteil von 176/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 41 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.42)

Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 42 bezeichnet,

(3.43)

Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 43 bezeichnet,

(3.44)

Miteigentumsanteil von 100/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichnet,

(3.45)

Miteigentumsanteil von 163/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichnet,

(3.46)

Miteigentumsanteil von 123/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 46

bezeichnet,

(3.47)

Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst

zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 47

bezeichnet,

(3.48)

Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 48 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 48 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.49)

Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 49 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 49 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.50)

Miteigentumsanteil von 116/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichnet,

(3.51)

Miteigentumsanteil von 174/10.000, verbunden mit dem

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G118

119

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Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 51 bezeichnet,

(3.52)

Miteigentumsanteil von 228/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon

und zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr.

52 bezeichnet,

(3.53)

Miteigentumsanteil von 162/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 53 bezeichnet,

(3.54)

Miteigentumsanteil von 133/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst

zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 54

bezeichnet,

(3.55)

Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung

im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 55 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 55 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.56)

Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 56 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.57)

Miteigentumsanteil von 117/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 57 bezeichnet,

(3.58)

Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 58 bezeichnet,

(3.59)

Miteigentumsanteil von 221/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon

und zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr.

59 bezeichnet,

(3.60)

Miteigentumsanteil von 166/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 60 bezeichnet,

(3.61)

Miteigentumsanteil von 136/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 61 bezeichnet,

(3.62)

Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, sämtlichst im Auf-

teilungsplan mit Nr. 62 bezeichnet, sowie verbunden mit dem

Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan

schraffierten und mit SN 62 bezeichneten Grundstücksfläche,

(3.63)

Miteigentumsanteil von 178/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, sämtlichst im

Aufteilungsplan mit Nr. 63 bezeichnet, sowie verbunden

mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden

Lageplan schraffierten und mit SN 63 bezeichneten

Grundstücksfläche,

(3.64)

Miteigentumsanteil von 115/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 64 bezeichnet,

(3.65)

Miteigentumsanteil von 175/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 65 bezeichnet,

(3.66)

Miteigentumsanteil von 221/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2. und

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

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3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon und

zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 66

bezeichnet,

(3.67)

Miteigentumsanteil von 168/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im

2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,

sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 67 bezeichnet,

(3.68)

Miteigentumsanteil von 138/10.000, verbunden mit dem

Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.

und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst zwei

Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet,

(3.69)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten

Garage,

(3.70)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten

Garage,

(3.71)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten

Garage,

(3.72)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten

Garage,

(3.73)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten

Garage,

(3.74)

Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-

dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten

Garage.

(4)

Die Miteigentümer haben das Recht zur Mitbenutzung der

gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Grundstücksflächen,

soweit sie nicht einem bestimmten Sondereigentümer zur

Benutzung zugeteilt bzw. überlassen sind. Der jeweilige

Berechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht insoweit

allein. Er ist ferner verpflichtet, diese Fläche allein und auf

seine Kosten instand zu halten und zu pflegen.

(5)

Die Eigentümerin ist berechtigt, bei Beurkundung der

Verträge über die erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung

der Sondereigentumseinheiten 3.1-3.68 festzulegen, ob

und ggf. welcher der auf dem Grundstück – vorbehaltlich

behördlicher Genehmigung – befindlichen 4 Kfz-Stellplätze,

gemäß beigefügten Lageplan mit 01 bis 04 bezeichnet, und

ob und ggf. welcher der Kellerräume, im Grundrissplan für

das Kellergeschoss mit …….......... bis …………..… bezeichnet,

dem betreffenden Erwerber und künftigen Eigentümer einer

Sondereigentumseinheit zur alleinigen, unentgeltlichen und

ausschließlichen Nutzung zusteht.

Der aufteilende Eigentümer kann eine solche Bestimmung

auch ohne Veräußerung durch notariell beglaubigte Erklär-

ung treffen, die gegenüber dem jeweiligen Verwalter der

Wohnungseigentumsanlage abzugeben ist. Eine beglaubigte

Abschrift der Erklärung ist zu den Grundakten des Grund-

buchamtes zu geben.

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen

Sondernutzung eines Stellplatzes oder eines Kellerraumes

allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form

bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von

der Nutzung der Stellplätze und Kellerräume ausgeschlossen

und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.

(6)

Die in dieser Teilungserklärung genannten Sondernutzungs-

rechte bezüglich der Grundstücksflächen und Kfz-Stellplätze

sind in dem beigefügten Sondernutzungsplan zeichnerisch

dargestellt.

Die in dieser Teilungserklärung genannten Sondernutzungs-

rechte bezüglich der Kellerräume sind in dem beigefügten

Grundrissplan für das Kellergeschoss zeichnerisch dargestellt.

(7)

a) Bei Regelungen in dieser Gemeinschaftsordnung ist immer

davon auszugehen, dass

» die Häuser mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11

» jeweils einzeln, sowie

» die Garagenanlage mit den Garagen Nr. 1 bis 6 - diese

gemeinsam

im Ergebnis soweit wie möglich getrennt und unabhängig

voneinander behandelt werden.

Alle Eigentümer eines Hauses mit einer Hausnummer und

alle Eigentümer der Garagenanlage bilden hinsichtlich ihrer

jeweiligen Gebäude eine wirtschaftliche Untergemeinschaft.

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G120

121

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b) Der Gemeinschaft der jeweiligen Häuser mit den

Hausnummern 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11 und der Gemein-

schaft der Garagen stehen die Nutzung ihrer Gebäude jeweils

gemeinschaftlich unter Ausschluss der Nutzung durch die

anderen Miteigentümer der anderen Untergemeinschaft

zu. Diesem Sondernutzungsrecht unterliegt das gesamte

gemeinschaftliche Eigentum des jeweiligen Gebäudes,

insbesondere die konstruktiven Teile des Gebäudes sowie die

technischen Einrichtungen und gemeinschaftlichen Anlagen,

soweit diese nicht im Sondereigentum eines Wohnungs-/

Teileigentümers stehen oder aufgrund anderweitiger

Regelung einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung

zugewiesen sind. Die Miteigentümer eines Hauses bzw. einer

Garagenanlage besitzen sämtliche Rechte und Pflichten

an ihrem Gebäude so, wie wenn es sich um eine eigene

Eigentümergemeinschaft handeln würde, insbesondere

entscheiden sie allein über bauliche Maßnahmen an ihrem

Gebäude. Das äußere Erscheinungsbild der gesamten

Wohnanlage darf jedoch durch bauliche Veränderungen nicht

beeinträchtigt werden. Im Zweifel entscheidet der Verwalter

für die und anstelle der gesamten Wohnungs-/Teileigentümer

über die Zulässigkeit einer solchen Veränderung.

c) Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

verteilen sich wie folgt:

Die Gemeinschaften an

» den Häusern mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11

» den Garagen

tragen Kosten und Lasten ihres Gebäudes so, als wenn sie

eine eigene und getrennte Eigentümergemeinschaft wären.

Es werden rechnerisch getrennte Instandhaltungsrücklagen

gebildet. Die Verteilung innerhalb dieser Gemeinschaften

erfolgt nach den jeweiligen Miteigentumsbruchteilen.

Die restlichen, nicht auf eine Hausgemeinschaft verteilbaren

Kosten und Lasten tragen alle Wohnungs-/Teileigentümer der

gesamten Wohnanlage entsprechend ihren Miteigentums-

anteilen.

Im Übrigen gelten die Regelungen hinsichtlich Kosten und

Lasten nach § 13 dieser Gemeinschaftsordnung.

d) Die Gemeinschaft aller Wohnungs-/Teileigentümer sowie

die Gemeinschaften der Häuser mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6,

7a, 7, 8, 9, 10 und 11 und der Garagenanlage können jeweils

getrennte Eigentümerversammlungen abhalten.

Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich

nach § 17 Ziff. (5) dieser Teilungserklärung. Dies gilt sowohl

für die Gesamteigentümergemeinschaft als auch für die

jeweiligen Untereigentümergemeinschaften.

In den Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaften

sind nur die jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer stimm-

berechtigt.

e) Entscheidet eine Untereigentümergemeinschaft über die

Durchführung einer Instandsetzungs- oder Instandhaltungs-

maßnahme bzw. eine sonstige bauliche Veränderung, darf

der Verwalter den entsprechenden Vertrag mit dem hierzu

beauftragten Unternehmen erst dann abschließen, wenn

die betreffende Untereigentümergemeinschaft über die

erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

§ 2 E I G E N T U M S R E G E L U N G

( 1 )

Begriffsbestimmungen:

a)

Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer

Wohnung, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem

gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Teileigentum:

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu

Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem

Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu

dem sie gehören.

b)

Gemeinschaftliches Eigentum:

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die

Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im

Sondereigentum stehen.

(2)

Gegenstand des Sondereigentums sind die Räume der in § 1

Abs. 3 lfd. Nr. 3.1- 3.74 dieser Teilungserklärung bezeichneten

Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume

sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des

Gebäudes, die verändert, beseitigt und eingefügt werden

können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum

oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen

Wohnungs-/Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige

Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des

Gebäudes verändert wird; zum Sondereigentum gehören

innerhalb einer jeden Wohnung insbesondere

a) der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sonder-

eigentum stehenden Räume,

b) die nicht tragenden Zwischenwände,

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

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c) der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum

Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die

putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören,

d) die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume,

e) sämtliche innerhalb der im Sondereigentum stehenden

Räume befindlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegen-

stände,

f) Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steige-

leitung an ohne Messeinrichtung,

g) die Versorgungsleitungen für Strom von der Abzweigung ab

Zähler,

h) die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlussstelle an die

gemeinsame Fallleitung,

i) die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der

Zentralheizung bzw. die gesamte Fußbodenheizung der

jeweiligen Wohnung von der Anschlussstelle an die gemein-

same Steig- bzw. Fallleitung ohne Messeinrichtung,

j) der nutzbare Raum und Trittflächenbelag der Balkone und

Dachterrassen ohne die konstruktiven Bestandteile.

§ 3 G R U N D R E G E L N

Für das Verhältnis der Wohnungs-/Teileigentümer zueinander

und für die Verwaltung gelten, soweit diese Erklärung nichts

Abweichendes bestimmt, die §§ 10 bis 29 WEG.

§ 4 G E B R A U C H S R E G E L U N G

(1)

Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Gemein-

schaft der Wohnungs-/Teileigentümer bzw. der Hausbe-

wohner ist das Eigentum so zu nutzen bzw. auszuüben, dass

weder einem anderen Wohnungs-/Teileigentümer noch

einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusam-

menleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume,

Anlagen und Einrichtungen und Teile des Grundstücks sind

schonend und pfleglich zu behandeln.

(2)

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in den dem

Wohnungseigentum unterliegenden Räumlichkeiten sowie

zur Anbringung von Schildern, die dieser Ausübung dienen,

bedarf der Wohnungseigentümer der schriftlichen Einwilligung

des Verwalters. Diese kann unter Aufl agen erteilt werden.

Der Verwalter kann die Einwilligung nur aus einem wichtigen

Grund verweigern. Als wichtiger Grund ist insbesondere

anzusehen, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine

unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer

oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen

Eigentums mit sich bringt. Die Zustimmung kann widerrufen

werden, wenn nachträglich eine unzumutbare Beeinträchtigung

anderer Wohnungseigentümer oder eine übermäßige Ab-

nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eintritt oder

Aufl agen nicht beachtet werden. Verweigert der Verwalter

die Einwilligung, erteilt er sie unter Aufl agen oder widerruft er

sie, so kann seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der

Eigentümerversammlung korrigiert werden.

(3)

Die Anbringung von Schildern, die nicht entsprechend Ziffer

(2) genehmigt sind, Reklameeinrichtungen oder Antennen ist

nicht gestattet.

Die Anbringung von Satellitenschüsseln ist nur mit Einwilligung

des Verwalters gestattet.

(4)

Der Wohnungs-/Teileigentümer darf die äußere Gestalt des

Bauwerks – insbesondere die Farbe des außerhalb des Sonder-

eigentums sichtbaren Anstrichs – und dessen im gemein-

schaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile nicht ohne

Zustimmung des Verwalters verändern

Gleiches gilt für das Anbringen von Markisen und Außen-

jalousien.

(5)

Eine nach Abs. 2 oder 4 erteilte Zustimmung kann widerrufen

oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht

werden; sie darf gleichwohl nur versagt werden, wenn eine

unzumutbare Beeinträchtigung – gleich welcher Art – der

übrigen Wohnungs-/ Teileigentümer zu befürchten ist, und

sie darf nur widerrufen werden, wenn eine unzumutbare

Beeinträchtigung jedweder Art der anderen Wohnungs-/Teil-

eigentümer – auch durch Dritte – eingetreten ist.

Zustimmung und Widerruf werden schriftlich durch den Verwalter

ausgesprochen; versagt der Verwalter seine Zustimmung, so

entscheidet auf Antrag die Eigentümerversammlung.

(6)

Der Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen kann in

einer Hausordnung nach billigem Ermessen näher geregelt

werden; für den Erlass der Hausordnung ist der Verwalter

nach Bedarf zuständig. Änderungen können schriftlich sowohl

durch den Verwalter als auch durch Beschluss der Wohnungs-/

Teileigentümer erfolgen.

(7)

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sich an

der gemeinschaftlichen Heizungsversorgung einschl. Warm-

wasserbereitung zu beteiligen.

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G122

123

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(8)

Die Nutzung der Räume durch das Prostitutionsgewerbe,

auch in der Form und Art der sogenannten Fotomodelle und

Callgirls, ist ausgeschlossen.

(9)

Die in dem beigefügten Lageplan bzw. dem beigefügten

Kellergeschossgrundriss ausgewiesenen Kfz-Stellplätze/Garten-

fl ächen/Kellerräume dienen – bei den Kfz-Stellplätzen und

den Kellerräumen nach Zuteilung gemäß § 1 Ziff er (5) – nicht

dem allgemeinen Gebrauch; sie sind vielmehr dazu bestimmt,

entsprechend der Aufteilung in § 1 Ziff er (3) genutzt zu werden

(Sondernutzung).

Jeder Wohnungseigentümer duldet die Verlegung von

Versorgungsleitungen aller Art unter seiner Sondernutzungs-

fläche, sofern dies erforderlich ist.

§ 5 V E R Ä U S S E R U N G S -

B E S C H R Ä N K U N G E N

(1)

Eine Veräußerung des Wohnungs-/Teileigentums mit Ausnahme

der Erstveräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters.

Dies gilt nicht, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung, nach

§ 18 WEG oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2)

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt

werden, insbesondere

» wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen,

dass der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft

der Wohnungs-/Teileigentümer obliegenden finanziellen

Verpflichtungen erfüllen

oder

» der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende

Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird

oder

» wenn der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem

Wärmelieferungsvertrag und der Stromlieferungsverein-

barung vom 06.02.2015 mit der Abasto-Gesellschaft für

regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH mit

entsprechender Weitergabeverpflichtung nicht über-

nommen hat.

(3)

Dem Verwalter ist eine Veräußerungsanzeige zum Verbleib

bei seinen Akten vorzulegen. Ferner ist ihm auf Verlangen

nachzuweisen, dass der Erwerber zur Erfüllung der ihm

obliegenden Verpflichtungen, insbesondere im Sinne des

Absatzes 2, in der Lage ist.

Versagt der Verwalter die Zustimmung, so kann sie auf Antrag

durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungs-/Teileigentümer

ersetzt werden. Der Verwalter ist ermächtigt und nach

Beschlussfassung der Wohnungs-/Teileigentümer auch ver-

pflichtet, die Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt

und Dritten abzugeben; sie bedarf stets der Form des § 29

GBO.

(4)

Der Veräußerer kann nicht verlangen, dass das Bewirt-

schaftungsvermögen auseinandergesetzt und ihm sein Anteil

ausgezahlt wird.

§ 6 I N S TA N D H A LT U N G /

I N S TA N D S E T Z U N G

(1)

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat sein Sondereigentum

auf seine Kosten instand zu halten. Dazu gehören insbesondere

alle nach § 2 dem Sondereigentum zugeordneten Bestandteile,

ebenso die Türen, soweit sie zum Sondereigentum gehören.

Auch die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneu-

erungskosten an der Wohnungseingangs-, Balkon-, Loggia-

und der Kellertür sowie den Fenstern bzw. Teilen daran,

einschließlich Verglasung, die sich im Sondereigentumsbereich

befinden und zum Gemeinschaftseigentum gehören, obliegen

dem Sondereigentümer. Befugt zur Erteilung von erforder-

lichen Aufträgen ist aber allein der Verwalter.

(2)

Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der

Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß

dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch

durch einen Wohnungs /Teileigentümer bestimmt sind, sind

von diesem auf eigene Kosten instand zu setzen und instand

zu halten. Die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden

Teile, wie die Grundstücksflächen werden von dem jeweiligen

Berechtigten unterhalten.

(3)

Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bestehen unbeschadet

etwaiger Ersatzansprüche auch dann, wenn Schäden durch

Dritte verursacht werden.

(4)

Das Gemeinschaftseigentum wird – soweit nicht in den

Absätzen 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist – durch den

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

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Verwalter auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungs-/

Teileigentümer instandgehalten und bei Beschädigungen

instandgesetzt. Soweit erforderlich, hat der Wohnungs-/

Teileigentümer hierbei Einwirkungen auf sein Sondereigentum

zu dulden.

(5)

Bauliche Veränderungen des Sondereigentums sind im

Übrigen gestattet, soweit sie das Gemeinschaftseigentum

nicht berühren.

§ 7 V E R S I C H E R U N G D E S

G E B Ä U D E S

Für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum

als Ganzes sind folgende Versicherungen abzuschließen:

a) eine Versicherung gegen eine Inanspruchnahme aus der

gesetzlichen Haftpflicht des Grundstückseigentümers,

b) eine Gebäude-Feuerversicherung,

c) eine Sturmschadenversicherung ohne Selbstbeteiligung,

d) eine Leitungswasserversicherung,

e) eine Glasbruchversicherung für das Gemeinschaftseigentum.

Eine Glasversicherung für die Verglasung der im Sondereigen-

tumsbereich befindlichen Fenster und Türen soll jeder

Wohnungseigentümer unter Bezug auf § 6 Ziffer (1) dieser

Teilungserklärung selbst abschließen.

Soweit tarifmäßig üblich, sind alle Versicherungen zum

gleitenden Neuwert

» die Versicherung zu a) in angemessener Höhe abzu-

schließen.

Werden auf Wunsch eines Wohnungs-/Teileigentümers

Zusatzversicherungen für von diesem vorgenommene Ver-

besserungen an Teilen, die im Sondereigentum stehen,

abgeschlossen, gehen diese Versicherungskosten zu Lasten

des betreffenden Wohnungs-/Teileigentümers.

§ 8 W I E D E R H E R S T E L LU N G S P F L I C H T

(1)

Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so sind die

Wohnungs-/Teileigentümer untereinander verpflichtet, den

vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzu-

stellen, wenn die Kosten der Wiederherstellung durch die

Versicherung oder sonstige Ansprüche voll gedeckt sind.

(2)

Sind die Kosten der Wiederherstellung nicht gemäß Absatz 1

gedeckt, so ist jeder Wohnungs-/Teileigentümer verpflichtet,

den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem

Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteiles zu tragen.

(3)

Jeder Wohnungs /Teileigentümer kann sich innerhalb eines

Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungs-

ansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten

Kosten des Wiederaufbaus oder Wiederherstellung von der

Verpflichtung zur Beteiligung an dem Wiederaufbau oder

der Wiederherstellung durch Veräußerung seines Eigentums

befreien. Er hat zu diesem Zweck dem Verwalter eine notariell

beurkundete Veräußerungsvollmacht zu erteilen.

(4)

Steht dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung

ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so ist jeder

Wohnungs-/Teileigentümer berechtigt, die Aufhebung der

Gemeinschaft zu verlangen. Der Anspruch auf Aufhebung ist

ausgeschlossen, wenn sich einer der anderen Wohnungs-/

Teileigentümer oder ein Dritter bereit erklärt, das Wohnungs-/

Teileigentum des die Aufhebung verlangenden Eigentümers

zum Schätzwert zu übernehmen und gegen die Übernahme

durch ihn keine begründeten Bedenken bestehen.

§ 9 A U F H E B U N G S V E R FA H R E N

Ist die Gemeinschaft in den Fällen des § 8 Abs. 4 aufzuheben,

so erfolgt die Auseinandersetzung im Wege der freihändigen

Veräußerung oder der öffentlichen Versteigerung nach § 753

BGB und § 180 ZVG.

§ 1 0 M Ä N G E L A N Z E I G E N /

B E S I C H T I G U N G E N D U R C H

D E N V E R WA LT E R

(1)

Werden einem Wohnungs-/Teileigentümer Mängel oder

Schäden am Gemeinschaftseigentum oder – sofern sie erheb-

lich sind – am Sondereigentum bekannt, so hat er das unver-

züglich dem Verwalter anzuzeigen.

(2)

Der Verwalter darf zu angemessener Tageszeit und nach

vorheriger Anmeldung, bei drohender Gefahr jederzeit,

das Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers

besichtigen, sofern ausreichende Anhaltspunkte für die

Notwendigkeit von Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-

maßnahmen des Gemeinschaftseigentums vorliegen bzw.

um zu prüfen bzw. zu begutachten, ob entsprechende Maß-

nahmen angezeigt sind.

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G124

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(3)

Die Bestimmungen des § 14 Ziffer 4 WEG bleiben hiervon

unberührt.

§ 1 1 E N T Z I E H U N G D E S

W O H N U N G S / T E I L E I G E N T U M S

(1)

Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Entziehung

des Wohnungs-/Teileigentums bestimmen sich nach §§ 18 und

19 WEG.

(2)

Die Entziehung kann auch dann verlangt werden, wenn

ein Wohnungs-/Teileigentümer mit einem Betrag in Verzug

kommt, der das für drei Monate zu entrichtende Wohngeld

übersteigt oder dem § 4 Absatz 2 und Absatz 8 dieser

Erklärungen zuwiderhandelt.

§ 1 2 M E H R H E I T V O N

B E R E C H T I G T E N A N E I N E M

W O H N U N G S / T E I L E I G E N T U M

Ist oder wird eine Personenmehrheit Eigentümer, muss

diese einen Beauftragten in öffentlich beglaubigter Urkunde

bevollmächtigen. Das gilt jedoch nicht für Eheleute.

§ 1 3 L A S T E N - U N D

K O S T E N V E R T E I L U N G

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung

der jährlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu leisten.

Die Bewirtschaftungskosten setzen sich zusammen aus:

1)

Betriebskosten,

2)

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einschl. Instand-

haltungsrücklage,

3)

Verwaltungskosten.

Die Betriebskosten umfassen:

1.1)

Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Lasten und Ab-

gaben jeder Art, die nicht gemäß dieser Urkunde oder Gesetz

von dem Wohnungseigentümer direkt zu bezahlen sind,

1.2)

die Versicherungsprämien,

1.3)

die Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung,

1.4)

den Stromverbrauch für die im gemeinschaftlichen Eigentum

stehenden Räume, Anlagen und Einrichtungen wie für allge-

meine Beleuchtung, Läutevorrichtung etc.

1.5)

die Vergütung für den Hausmeister,

1.6)

die Haus- und Hofreinigung, Gartenpflege und Unterhaltung

der zum Anwesen gehörenden Gehwege und Zufahrten sowie

die Schnee- und Eisbeseitigung der privaten und öffentlichen

Gehwege,

1.7)

alle sonstigen Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Grund-

stücks und des Gebäudes zusammenhängen und notwendig sind,

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

Fassade

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1.8)

die Kosten der gemeinsamen Nutzung der Fahr- und Wegefl äche,

der Müllplatzfl äche und Kinderspielplatz- und Freizeitfl äche

entsprechend der Verpfl ichtungen aus den Dienstbarkeiten,

1.9)

die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-/Warm-

wasseranlage.

Die Heizungs- und Warmwasserkosten bestehen aus den

Kosten der von der Hausgemeinschaft verbrauchten Wärme-

energie und Warmwassermenge, der Wartung und Reparatur

der entsprechenden Anlagen einschl. Schornsteinreinigung

sowie des Stromverbrauchs für die Heizungsanlage, der

Immissionsmessung sowie Kosten der Messeinrichtungen und

den daraus resultierenden Abrechnungskosten.

Die das Sondereigentum betreffenden und selbständig zu

veranlagenden Steuern sind von den betreffenden Wohnungs-/

Teileigentümern selbst zu tragen (z. B. Grundsteuer).

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und die

Instandsetzungsrücklage bestehen aus:

2.1)

den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der im

gemeinschaftlichen Gebrauch liegenden Räume, Gebäudeteile,

Anlagen und Einrichtungen, soweit diese den Wohnungs-/

Teileigentümern gemeinschaftlich obliegt, insbesondere den

Reparaturkosten jeder Art an:

Hauptmauern (ausgenommen kleinere Reparaturen an im

Innern der Wohnung oder jeden Raumes gelegenen Teilen),

Dachwerk, Kaminen, äußeren Verzierungen der Außenmauern,

Mauerbewurf, Geländern, Balustraden, Balkonen und am

Gemeinschaftseigentum der Loggien, Außenanstrich der

Fenster und Türen (nicht aber an Jalousien und deren Zubehör),

Leitungen für Wasser, Elektrizität (mit Ausnahme der Teile

dieser Installation, die sich im Inneren der Wohnung oder jeden

Raumes befi nden, dazugehören und zum ausschließlichen

und besonderen Gebrauch der betreff enden Wohnung oder

Raums gehörenden Teile), Hof, Eingang, Vorraum, Treppen und

Treppenabsätzen, Gängen, gemeinschaftlichen Korridoren, usw.

2.2)

einen Betrag für die Bildung einer angemessenen Instand-

setzungsrücklage zur Vornahme späterer, großer Instand-

setzungsarbeiten.

Die Verwaltungskosten bestehen aus der dem Verwalter monat-

lich zu zahlenden Vergütung für seine Verwaltertätigkeit.

§ 1 4 K O S T E N V E R T E I L U N G S -

S C H L Ü S S E L

Die Wohnungs-/Teileigentümer haben alle Kosten gemeinsam

zu tragen:

a) die Betriebskosten nach der Anzahl der Miteigentumsanteile

soweit nicht aufgrund von Kaltwassermessgeräten wohnungs-

bezogene Abrechnung erfolgen,

b) die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten sowie die

Instandhaltungsrücklage nach der Anzahl der Miteigentums-

anteile,

c) Heizungskosten nach Grundlage der Messergebnisse und

entsprechender Abrechnung der beauftragten Gesellschaft;

30 % der gesamten Kosten nach Wohnfläche, 70 % nach den

abgelesenen Werten; Warmwasserkosten nach den Mess-

ergebnissen,

d) die Verwaltungsgebühr nach der Anzahl der Wohnungen.

Die Verteilungsschlüssel können von der Eigentümerversamm-

lung nach den Bestimmungen des § 16 WEG geändert werden.

Vor Verabschiedung des zweiten Wirtschaftsplanes durch

die Wohnungs-/Teileigentümer wird die Höhe der Voraus-

leistungen vom Verwalter im Verwaltervertrag aufgrund des

ersten Wirtschaftsplanes festgesetzt.

§ 1 5 B E S T E L L U N G D E S

V E R WA LT E R S

(1)

Als Verwalter für die ersten drei Jahre ab dem 01.01.2017

wird bestellt: die NDG Hausverwaltung GmbH, Segeberger

Chaussee 87, 22850 Norderstedt.

Die Wiederbestellung nach Ablauf dieser Frist ist zulässig.

Jeder Verwalter kann nur aus wichtigem Grund abberufen

werden; im Übrigen gilt § 26 WEG.

(2)

In Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen hat der

Verwalter folgende Befugnisse:

» mit Wirkung für und gegen die Wohnungs-/Teileigentümer

im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzu-

schließen und sonstige Rechtshandlungen und Rechts-

geschäfte vorzunehmen.

» die von den Wohnungs-/Teileigentümern nach §§ 13 und

14 dieser Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge

einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen

Wohnungs-/Teileigentümer namens der übrigen Woh-

nungs-/Teileigentümer gerichtlich geltend zu machen.

(3)

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat im Falle der gänzlichen

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G126

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oder teilweisen Veräußerung seines Sondereigentums den

Erwerber zum Eintritt in den mit dem jeweiligen Verwalter

geschlossenen Vertrag zu verpflichten.

§ 1 6 W I R T S C H A F T S P L A N /

Z A H L U N G D E S W O H N -

G E L D E S / A U F R E C H N U N G

(1)

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr

beginnt mit der Begründung der Gemeinschaft der

Wohnungs-/Teileigentümer und endet mit dem auf das

Gründungsjahr folgenden 31. Dezember. Der Verwalter darf

das Rechnungsjahr anderweitig festsetzen.

(2)

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat monatlich im Voraus am

01. eines jeden Monats, mit einer Schonfrist von 3 Tagen, ein

Wohngeld an den Verwalter zu zahlen. Die Bestimmung, wie

Teilleistungen auf fällige oder rückständige Verpflichtungen

des einzelnen Wohnungs-/Teileigentümers zu verrechnen

sind, trifft abweichend von § 366 BGB ausschließlich der

Verwalter. Rückstände aus dem Wirtschaftsplan oder den

Jahresabrechnungen sind zu Gunsten der Gemeinschaft ab

Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszins

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.

(3)

Das monatliche Wohngeld ist aufgrund eines das Rechnungs-

jahr umfassenden Wirtschaftsplanes vom Verwalter festzu-

stellen. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen

und von der Gemeinschaft der Wohnungs /Teileigentümer zu

beschließen.

Er bleibt solange verbindlich, als nicht der Verwalter für

ein neues Rechnungsjahr, spätestens am letzten Tage des

ablaufenden Rechnungsjahres abweichende Pläne zur

Beschlussfassung vorgelegt hat.

(4)

Der Verwalter soll über jedes Rechnungsjahr innerhalb

von 6 Monaten nach seinem Ablauf abrechnen. Die sich

aus der Abrechnung ergebenden Fehlbeträge sind nach

dem in § 14 festgesetzten Verhältnis von den Wohnungs-/

Teileigentümern unverzüglich nach Beschluss durch die

Eigentümerversammlung abzudecken.

(5)

Sämtliche Zahlungen der Wohnungs-/Teileigentümer haben

auf das vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemein-

schaft einzurichtende Verwalterkonto zu erfolgen.

(6)

Der Wohnungs-/Teileigentümer darf weder gegenüber dem

Wohngeld aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht

geltend machen.

(7)

Die Wohnungs-/Teileigentümer sind verpfl ichtet, die Zahlun-

gen im Wege des Banklastschriftverfahrens einziehen zu lassen.

§ 17 V E R S A M M LU N G D E R

W O H N U N G S - / T E I L E I G E N T Ü M E R

(1)

Auf der Versammlung der Wohnungs-/Teileigentümer wird

über die gemeinsamen Angelegenheiten gesprochen, beraten

und abgestimmt.

(2)

Die Leitung der Versammlung obliegt dem Verwalter.

(3)

Die Eigentümerversammlung ist schriftlich mit einer Frist von

14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.

(4)

Eine Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als

die Hälfte der Miteigentumsanteile gemäß § 1 Abs. 3 dieser

Erklärung anwesend oder wirksam vertreten sind. Die Beschluss-

fähigkeit ist durch den Verwalter festzustellen. Erweist sich eine

Versammlung als nicht beschlussfähig, ist der Verwalter zur

Einberufung einer neuen Versammlung unter gleicher Tages-

ordnung – zum gleichen Tage, jedoch mindestens 10 Minuten

später – berechtigt; diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die

Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig.

Hierauf soll in der Einladung zur Eigentümerversammlung gemäß

§ 25 Abs. 4 WEG hingewiesen werden.

(5)

Die Abstimmung erfolgt nach Miteigentumsanteilen.

(6)

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)

Bei Abstimmung hat der Verwalter kein Stimmrecht, es sei

denn, dass er zugleich Miteigentümer ist oder in Vollmacht

gemäß Ziffer 8 handelt.

(8)

Jedem Wohnungs-/Teileigentümer ist es gestattet, sich in der

Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten

zu lassen. Die Vertretungsvollmacht ist durch eine bei den

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

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Akten des Verwalters verbleibende Urkunde nachzuweisen,

und zwar bei der Vertretung durch einen anderen Eigentümer,

den Ehegatten oder den Verwalter in privatschriftlicher, sonst

in öffentlich beglaubigter Form.

(9)

Alle Beschlüsse der Gemeinschaft, auch solche nach § 23 Abs.

3 WEG, sind in ein mit laufender Seitenzahl zu versehendes

Beschlussbuch einzutragen oder in Einzelprotokollen nieder-

zulegen, die mit laufenden Seitenzahlen versehen, fortlaufend

abzuheften sind. Das Protokoll ist vom Verwalter und von

einem Wohnungs-/Teileigentümer zu unterzeichnen.

(10)

Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG können nur vom Verwalter

veranlasst und bei Mitwirkung aller stimmberechtigten

Wohnungs-/Teileigentümer einstimmig gefasst werden.

Ihr Entwurf ist den Wohnungs-/Teileigentümern schriftlich

zur Beschlussfassung zu übermitteln, und zwar unter

Befristung der Stimmabgabe auf einen kalendermäßig

festzusetzenden, mindestens 10 Tage nach Absendung

des Entwurfes fallenden Tag. In Einzelfällen kann die

Frist abgekürzt werden. Der Verwalter ist ermächtigt,

die Abstimmungserklärung entgegenzunehmen und ist

verpflichtet, die Beschlussmaßnahme allen Wohnungs-/

Teileigentümern mitzuteilen.

(11)

Die Eigentümerversammlung ist wenigstens einmal im Jahr

einzuberufen.

(12)

Sämtliche nach der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter

erteilten Einwilligungen und/oder Versagungen – auch solche

mit Auflage – können durch Mehrheitsbeschluss der Woh-

nungseigentümergemeinschaft abgeändert werden.

§ 1 8 L A D U N G E N U N D

E R K L Ä R U N G E N

Ladungen und sonstige Erklärungen des Verwalters gelten mit

dem dritten Tage seit ihrer Abgabe als zugegangen, sofern sie

schriftlich abgegeben und unter letztgenannte Anschrift zur

Post aufgegeben sind, und die Tatsache und der Zeitpunkt

der Absendung auf der bei dem Verwalter verbliebenen

Durchschrift von ihm oder einem seiner Mitarbeiter mit

namentlicher Unterschrift vermerkt sind.

§ 1 9 G R U N D B U C H A N T R Ä G E

Die Eigentümerin bewilligt und beantragt, die Teilung gemäß

§ 1 dieser Erklärung, sowie die Vorschriften der §§ 2 bis 18 als

Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums einzutragen.

Für jedes Wohnungs-/Teileigentum soll ein besonderes Grund-

buchblatt angelegt werden, eingetragene Rechte sollen zur

Gesamthaft übertragen werden.

§ 2 0 V O L L M A C H T

Der Erschienene erteilt unter Befreiung von den

Beschränkungen des § 181 BGB dem Bürovorsteher Wilfried

Trenne sowie den Notariatsangestellten Anja Maciejewski

und Thomas Sandberg, alle aus Norderstedt, Vollmacht – und

zwar jedem für sich allein – alle Erklärungen abzugeben und

entgegenzunehmen, die zur Durchführung dieser Urkunde

noch erforderlich sind und werden und diesbezüglich

Grundbuchanträge und -bewilligungen jeder Art zu stellen.

§ 2 1 U N W I R K S A M K E I T S K L A U S E L

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam

sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Erklärung

im Übrigen nicht berührt. Die Wohnungs-/Teileigentümer sind

verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche

zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger

Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt,

sofern die Erklärung lückenhaft sein sollte. Der Wert dieser

Urkunde wird gemäß § 42 Abs. 1 GNotKG mit € .............................

(Gesamtwert Grundstück und Bauvorhaben) angegeben.

Vorstehendes Protokoll wurde dem Erschienenen vorge-

lesen, die Anlagen wurden ihm zur Durchsicht vorgelegt,

alles wurde von ihm genehmigt und eigenhändig wie folgt

unterschrieben:

T E I L U N G S E R K L Ä R U N G

Wohnzimmer

128

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1 . B E S T E L L U N G

Die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt dem Verwalter

die Verwaltung des oben genannten Grundstücks.

2 . V E R T R A G S D A U E R

Das Verwaltungsverhältnis beginnt am

und endet am (für 3 Jahre) .

3 . B E F U G N I S S E D E S V E R WA LT E R S

Der Verwalter nimmt im Namen der Wohnungseigentümer-

gemeinschaft und mit Wirkung für und gegenüber Dritten

– Privatpersonen, Behörden sowie einzelnen Wohnungs-

eigentümern der Gemeinschaft – und gegenüber sich selbst

unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB die

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vor, die zur laufenden

Verwaltung notwendig sind.

Zu den Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für die

Wohnungseigentümergemeinschaft gehört unter anderem:

1.

Willenserklärungen entgegenzunehmen und abzugeben,

soweit sie an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder

an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet

sind bzw. Ihre Wirkung die Verwaltung der Wohnungs-

eigentümeranlage berührt;

2.

Verträge abzuschließen und aufzulösen, die der Verwaltung

des Grundstücks dienen, wie Einkauf von Heizmaterial,

Aufträge an Handwerker für Reparaturen, Versicherungen

gegen Haftpflicht- und Sachschäden, Einstellung eines

Hauswarts und Vermietung von Grundstücks- und Gebäude-

teilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung der Wohnungs-

eigentümer unterliegen;

3.

Zahlungen von Leistungen anzunehmen und zu bewirken,

die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen

Eigentums zusammenhängen, u.a. auch von einzelnen

Wohnungseigentümern die Beträge einzuziehen, die diese

an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des

Verwalters nach der Miteigentumsordnung oder aufgrund

besonderer Beschlüsse zu zahlen haben;

4.

Rechtsstreitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich für

die Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen, um

Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

abzuwehren oder für sie geltend zu machen, auch im

eigenen Namen für Rechnungen der Gemeinschaft Ver-

pflichtungen, deren Wert pro Maßnahme € 5000.- oder

deren Dauer 1 Jahr übersteigt und die weder von der

Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt oder im Wirt-

schaftsplan berücksichtigt noch zur Beseitigung eines Not-

standes, erforderlich sind, kann der Verwalter jedoch für die

Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Zustimmung des

Verwalterbeirates eingehen.

4 . P F L I C H T E N D E S V E R WA LT E R S

Der Verwalter erledigt alle anfallenden Verwaltungsarbeiten.

Zu diesen Arbeiten gehören u.a.:

1.

die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen,

2.

den laufenden Betrieb und Bestand der Wohnungseigen-

tumsanlage zu erhalten,

3.

die laufenden Wohngeldzahlungsforderungen der Woh-

nungseigentümergemeinschaft einzuziehen, die Gelder der

Wohnungseigentümergemeinschaft getrennt von seinem

und dem Vermögen Dritter anzulegen sowie die Zahlungs-

verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu

erfüllen,

V E R W A LT E R V E R T R A G

VERWALTERVERTRAG FÜR EIGENTUMSWOHNUNGEN

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4.

die Einnahmen und Ausgaben richtig und vollständig zu

verbuchen sowie eine Jahresabrechnung zu erstellen und

diese der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen

5.

eine Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft

mindestens einmal im Jahr und im übrigen dann einzuberufen,

wenn der Verwalter es für notwendig hält oder die

Wohnungseigentümer gemäß Gesetzgebung den Verwalter

hierzu schriftlich auffordern,

6.

das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung inner-

halb von 3 Wochen nach dem Versammlungstermin zu erstellen

7.

die Zustimmung zum Verkauf oder zur Vermietung einer Eigen-

tumswohnung zu erteilen, sofern die Eigentumswohnungen

nur mit Zustimmung des Verwalters verkauft oder vermietet

werden dürfen, die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten

dem Verwaltungsbeirat bekannt zu geben und mit ihm abzu-

stimmen, wie etwa Aufstellung der Tagesordnung für Ver-

sammlungen, Vergabe von Reparaturen im größeren Umfang,

Änderungen der Wohnungseigentumsanlage usw.

8.

die Verwaltungsunterlagen einschließlich der Buchungsbelege

geordnet abzulegen sorgfältig entsprechend der handels-

rechtlichen Vorschriften aufzubewahren und jedem

Wohnungseigentümer Auskunft über die Verwaltung und

Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu geben, wenn ein

Wohnungseigentümer den Verwalter zu diesem Zweck nach

Terminabsprache in den üblichen Geschäftszeiten aufsucht.

9.

die Lohn-/Gehaltsabrechnung für die Angestellten der

Gemeinschaft erstellt auf Kosten derselben ein Steuerberater.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Aufgaben des Steuerberaters

zu überprüfen und dem Steuerberater alle für die Lohn-/

Gehaltsabrechnung erforderlichen Daten und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen.

5 . P F L I C H T E N D E R

W O H N U N G S E I G E N T Ü M E R

Die Wohnungseigentümergemeinschaft übergibt dem

Verwalter zu Beginn der Verwaltung eine Teilungserklärung

oder eine Abschrift davon, die bisher gefassten Beschlüsse,

vereinbarte Verträge und andere notwendige Verwaltungs-

unterlagen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt

dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis

seiner Befugnisse aus. Die Wohnungseigentümer weisen

den Verwalter während der Verwaltung auf auftretende

Mängel im Gemeinschaftseigentum – soweit bekannt – hin.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt dem Verwalter

20,00.- €/Monat x Eigentumswohnung für die allgemeine

Verwaltung, 5,00.- €/Monat x Stellplatz oder Garage (nur

bei Abrechnungsbedarf) 500.- € für die Durchführung einer

Versammlung, sofern der Verwalter mehr als eine Versammlung

pro Jahr durchführt, – jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Die Vergütung für die allgemeine Verwaltung ist im Voraus,

spätestens am dritten Werktag eines Monats fällig.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet dem

Verwalter die Miete für die Räume zur Durchführung der

Versammlungen.

Verwalterzustimmungsgebühr:

Der Veräußerer einer Eigentumswohnung zahlt dem

Verwalter eine Zustimmungsgebühr in Höhe von 100,00 €

zzgl. Mehrwertsteuer sofern diese in der Teilungserklärung

gefordert wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, weitere

durch die Veräußerung entstehende Kosten (Notar für die

Zustimmung etc.) zu übernehmen. Es besteht die Möglichkeit

über eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag für die

Wohnung, diese Kosten an den Erwerber weiterzugeben.

Sonstige Kosten/Aufwand:

Der Verwalter ist berechtigt der Gemeinschaft zusätzlich

5.- Euro pauschal pro Mahnung im Falle von Wohngeld-

rückstanden in Rechnung zu stellen.

Für die zusätzliche Anfertigung von Kopien zahlt die

Gemeinschaft / ein Eigentümer der Verwaltung je Kopie

30 Cent/Kopie zzgl. ges. MwSt.

Im Falle der Teilnahme an Anwalts- oder Gerichtsterminen ist

die Verwaltung berechtigt, den Mehraufwand mit 60.- Euro

pro Stunde netto zusätzlich abzurechnen.

Sanierungs– und Reparatumaßnahmen:

Im Falle von Sanierungs- oder Reparaturarbeiten am

Gemeinschaftseigentum, deren Umfang im Einzelfall 10.000.-

Euro oder mehr Kostenaufwand verursachen, ist der Verwalter

berechtigt, der Gemeinschaft 3 % der Bruttobausumme als

Auslagenerstattung für Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

V E R W A LT U N G S V E R T R A G130

131

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6 . A B W I C K L U N G B E I

B E E N D I G U N G D E S

V E R WA LT U N G S V E R T R A G E S

Bei Beendigung des Verwaltungsverhältnisses gibt der

Verwalter die notwendigen Verwaltungsunterlagen (§ 5 Abs.

1 dieses Vertrages) sowie die Vollmachtsurkunde, die ihm

die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt hat, an die

Wohnungseigentümergemeinschaft oder an eine von dieser

bestimmten Person heraus.

Hamburg , den

Unterschriften der Wohnungseigentümer

oder Mitglieder des Verwatungsbeirates

Norderstedt, den

Unterschrift des Verwalters

V E R W A LT U N G S V E R T R A G

Manchmal ist es besser

eine Stunde über sein Geld nachzudenken,

als eine Woche dafür zu arbeiten.Andre Kastolany

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§ 1 V E R T R A G S PA R T N E R ,

R E C H T S V E R H Ä LT N I S S E A N

D E M G R U N D S T Ü C K

(1)

Der Kunde ist Eigentümer der Flurstücke 11524, 11525, 11526

und 11527, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von

Hamburg, Gemarkung Langenhorn. Der Kunde beabsichtigt

das v.g. Grundstück in bis zu sechs Teilstücke real zu teilen.

Die bis zu sechs entstehenden neuen Teilstücke sind in der

beigefügten Anlage dargestellt. Der Kunde beabsichtigt,

für die vorbezeichneten Teilstücke jeweils eigenständige

Flurstücke zu bilden und diese jeweils mit zusätzlichen

Gebäudeteilen zu bebauen, diese jeweils als Zinshaus oder

nach WEG aufzuteilen und einzelne Eigentumswohnungen,

Gebäude bzw. Teilstücke zu verkaufen.

(2)

Der Kunde stellt sicher, dass dieser Wärmelieferungsvertrag

und Stromlieferungsvereinbarung an die neuen Eigentümer

übertragen und Bestandteil der jeweiligen Kaufverträge wird.

(3)

Der Lieferant beliefert den Kunden auf der Grundlage dieses

Vertrages mit Wärme.

§ 1A U M S T E L L U N G D E R

WÄ R M E V E R S O R G U N G

(1)

Mit diesem Vertrag soll die derzeit für 84 Bestandswohnungen

bestehende Eigenerzeugung von Wärme auf gewerbliche

Lieferung von Wärme für Mietwohnraum umgestellt werden.

(2)

Die nach § 2 Abs. 1 Wärmelieferverordnung vom 13. Juni 2013

(BGBl. I, S. 1509, WärmeLV) vorgesehenen Vertragsbestandteile

sind nachfolgend zusammengefasst:

a) Die Art der Wärmelieferung ist in § 6 Abs. 1 bestimmt. Die

Belieferung von Wärme zu Heizzwecken und zu Zwecken der

Warmwasserbereitung erfolgt ganzjährig.

b) Grund- und Arbeitspreis sind in § 8 umfassend geregelt.

Die sich zur Zeit der Angebotserstellung ergebenden Preise

sind in § 8 Abs. 2 und 3 ausgewiesen.

c) Der Übergabepunkt ist in § 2 Abs. 5 festgelegt.

d) Die nach § 2 vom Lieferanten zu errichtende Heizstation

ist so dimensioniert, dass sie mindestens die Vertragsleistung

nach § 6 Abs. 2 erbringt.

e) Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung nach

diesem Vertrag erfolgt mit Beginn der Wärmelieferung nach

§ 6 Abs. 1 letzter Textabschnitt. Die Laufzeit des Vertrages ist

in § 19 geregelt.

f) Der Kunde hat den Grund- und den Arbeitspreis an den

Lieferanten zu zahlen. Darüber hinaus erbringt er die in

§ 2 und § 13 genannten weiteren Leistungen (insbesondere

Überlassung des Heizraumes gegen eine Pachtzahlung, be-

schränkt persönliche Dienstbarkeit, Kostentragung Wasser

und Abwasser). Er trägt die Verantwortung für die Wärme-

abnehmeranlage wie in § 16 bestimmt.

g) Zum Ende der vertraglich vereinbarten Erstlaufzeit können

beide Parteien diesem Vertrag gemäß § 20 kündigen. Nach

Beendigung wird mit der Heizstation und dem Heizraum wie

in § 16 Abs. 8 geregelt verfahren.

(3)

Der Kunde hat dem Lieferanten vollständige, richtige und

umfassende Informationen über die derzeitige Eigenver-

sorgung mit Wärme zu übergeben. Die im Vergleich zur

bisherigen Versorgung voraussichtlich erreichbare voraus-

sichtliche energetische Effizienzverbesserung (§ 556c Abs. 1 S.

1 Nr. 1 BGB) ist in Anlage 2a dargestellt.

W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

WÄRME- UND STROMLIEFERUNGdurch die abasto - Gesellschaft für regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH, Hamburg

132

133

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(4)

Ein Kostenvergleich für die 84 Bestandswohnungen zwischen den

Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung und den Kosten

der Wärmelieferung nach diesem Vertrag gemäß § 556c Abs. 1 S.

1 Nr. 2 BGB iVm §§ 8-10 WärmeLV sowie die zugrunde liegenden

Annahmen und Berechnungen sind in Anlage 2b beigefügt.

(5)

Der Kunde wird seinen Mietern die Umstellung mindesten 3

Monate im Voraus nach § 556c Abs. 2 BGB iVm § 11 WärmeLV

ankündigen.

I. Herstellung der Anlage

§ 2 H E I Z S TAT I O N ,

N A H WÄ R M E N E T Z

(1)

Die zur Wärmeversorgung erforderliche Heizstation, im

wesentlichen bestehend aus Brennwertheizkesseln, Block-

heizkraftwerk (im weiteren BHKW), BHKW-Pufferspeicher und

Druckhaltung incl. automatischer Nachspeisung, werden vom

Lieferanten auf seine Kosten gestellt und verbleiben in seinem

Eigentum. Er ist während der gesamten Vertragslaufzeit für

den energieeffizienten und ordnungsgemäßen Betrieb

verantwortlich.

(2)

Der Kunde gestattet dem Lieferanten unentgeltlich, die für den

Betrieb der Heizstation erforderlichen Versorgungsleitungen

auf dem Grundstück zu nutzen.

(3)

Die Räumlichkeiten sowie zwei massive Schächte in F-90

Ausführungen bis über Dach zur Verlegung der BHKW-

Abgasleitung bzw. der Heizkessel-Abgasleitung, werden

dem Lieferanten für die Dauer dieses Vertrages gegen eine

Pachtzahlung vom Kunden zur Verfügung gestellt. Der lichte

Schachtquerschnitt für das BHKW beträgt mind. 200 x 200 mm,

der lichte Schachtquerschnitt für den Heizkessel mind. 320 x

320 mm.

Der Heizraum ist im Kellergeschoss des Gebäudes Neubau

„N 5“ gelegen. Der Heizraum mit einer Größe von 48 m²

bei lichter Höhe von mind. 2,5 m ist mit einer Zuluftöffnung

von mind. 1.500 cm² freien Querschnitts bauseits durch den

Kunden auszustatten und wird dem Lieferanten für die Dauer

des Vertrages verpachtet. Der Lieferant schließt mit dem

Kunden einen gesonderten Pachtvertrag über den Heizraum.

Die Zuwegung zum Heizraum wird bauseits mit einer

Einbringöffnung (Lichtschacht) mit lichtem, freiem Innenmaß

von 2,50 x 1,50 m ausgestattet. Die Tür/en zur Einbringöffnung

müssen eine lichte Breite von 1,16 m aufweisen wenn die

Einbringöffnung parallel zur Außenwand angeordnet wird,

bzw. mind. 1,05 m wenn die Einbringöffnung rechtwinklig zur

Außenwand angeordnet wird.

abasto stellt den Schalrahmen für das BHKW-Fundament auf

der Fertigsohle, welcher anschließend bauseits mit ca. 0,8 m³

Beton aufgefüllt wird.

(4)

Der Kunde erstellt einen Gashausanschluss für mind. 550

kW Gasaufnahme im Heizraum auf eigene Rechnung und

stellt diesen dem Lieferanten kostenfrei zur Verfügung.

Des Weiteren gewährleistet der Kunde, dass der Heizraum

mit einem Ausgussbecken und Kaltwasserzapfstelle sowie

einem Schmutzwassersiel bzw. Schmutzwasserbodenablauf

ausgestattet wird.

(5)

Die Wärme wird dem Kunden an fünf Wärmemengenzählern

zur Versorgung der Gebäude übergeben. Die Montage der

Wärmemengenzähler erfolgt jeweils innerhalb der einzelnen

Gebäude in einer Übergabestation. Der Wärmeverbrauch

des Kunden wird durch Messung jeweils im Vorlauf und im

Rücklauf festgestellt. Die Messeinrichtung ist Eigentum des

Lieferanten und wird von ihm instand gehalten. Sie muss den

eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Lieferant kann

eine Fernableseeinrichtung installieren.

(6)

Eigentumsgrenze zwischen dem Kunden- und dem Liefer-

anteneigentum ist die Wand (bzw. die Decke) des Heizraumes

sowie die Absperrungen im Vor- und Rücklauf der jeweiligen

Übergabestation.

(7)

Das Erdgas zum Betrieb der Heizstation wird vom Lieferanten

direkt vom Gasversorger (z.B. E.ON Energie Deutschland

GmbH) bezogen und abgerechnet.

(8)

Das Nahwärmenetz zu den einzelnen Gebäuden und die

jeweiligen Übergabestationen (im Wesentlichen bestehend

aus Absperrungen im Vor- und Rücklauf, Wärmemengenzähler

und Differenzdruckregler) werden vom Lieferanten gegen

Zahlung eines Baukostenzuschusses gestellt und verbleiben in

seinem Eigentum. Die Rohrgräben sind bauseits zu erstellen.

(9)

Der Kunde hat die zum Betrieb der Heizstation notwendigen

Erdgas- und Stromnetz Hamburg-Stromzähler sowie alle

anderen ggf. erforderlichen Leitungen / Einrichtungen auf

seinem Grundstück und in seinen Räumen zu dulden.

W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

(10)

Der Lieferant trägt die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen

Messungen und Kontrollen sowie die Kosten des Betriebs-

stromes für die Heizstation. Der Lieferant verpflichtet sich für

den Betrieb des BHKW und der Heizkessel die technischen und

gesetzlichen Bedingungen einzuhalten, inkl. behördlicher

Abnahmen usw.

(11)

Die Wasser- und Abwasserkosten für die Heizstation trägt der

Kunde.

§ 3 S T R O M E R Z E U G U N G /

S T R O M L I E F E R U N G

(1)

Der Kunde beauftragt den Lieferanten zur technischen

und organisatorischen Stromversorgung der ca. 182 Wohn-

einheiten (84 Bestand und ca. 98 Neubau) sowie des Allge-

meinstrombedarfes des gesamten Objektes.

(2)

Die zur Versorgung der Stromkunden des Objektes

erforderlichen Leitungen („Elektro-Kundenanlage“) von der

Hauptverteilung bis in die jeweiligen Hausanschlussräume

der sechs Gebäude werden gegen Zahlung eines Baukosten-

zuschusses vom Lieferanten erstellt.

(3)

Der in der BHKW-Anlage erzeugte Strom wird nach Abzug des

BHKW-Eigenverbrauches in die Elektro-Kundenanlage einge-

speist und zur Versorgung der Stromkunden des Objektes

verwendet.

Über einen bauseits erstellten Elektro-Hausanschluss mit einer

Leistung von 315 A im Gebäude Neubau „N 5“ wird mittels der

Elektro-Hauptverteilung eine Verbindung von der Elektro-

Kundenanlage zum Stromnetz des Verteilnetzbetreibers

hergestellt. Über diesen Hausanschluss wird vom Lieferanten

auch zusätzlicher, über die BHKW-Erzeugung hinaus

benötigter Strom bezogen bzw. überschüssiger BHKW-Strom

eingespeist. Der Elektro-Hausanschluss wird dem Lieferanten

für die Vertragsdauer kostenfrei vom Kunden zur Verfügung

gestellt.

Der erforderliche Messwandlerschrank und der zentrale

Messwandlerzähler werden vom Lieferanten auf eigene

Kosten erstellt bzw. auf Kosten des Lieferanten montiert. Der

Lieferant wird für den zentralen Messwandlerzähler Kunde von

z.B. Naturstrom.

Zum Anschluss der Heizzentrale wird ein zusätzlicher, direkt-

messender Zählerplatz in der Stromzählerverteilung des

Gebäudes mit der Heizzentrale (im Rahmen der neuen Zäh-

lerplätze für die zusätzlichen Wohnungen) durch den Kunden

erstellt und dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung

gestellt.

(4)

Der Lieferant liefert für jede Abnahmestelle einen geeichten

Stromzähler für eine Drei-Punkt-Befestigung und installiert

diese auf den vorhandenen bzw. neuen Zählerplätzen in den

Stromzähler-Verteilungen.

(5)

Der Kunde hat bezüglich des Stromlieferanten die Wahlfreiheit.

Beide Vertragsparteien sind sich aber bewusst, dass der BHKW-

Strom überwiegend im Objekt direkt genutzt werden sollte.

§ 4 B A U K O S T E N Z U S C H U S S

(1)

Der Baukostenzuschuss für die Erstellung der Heizzentrale

beträgt 80.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu 50% nach

Montage der Wandheizkessel, die restlichen 50% nach

Aufnahme der Wärmeversorgung zu zahlen. Der Lieferant

erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen mit einer

Zahlungsfrist von 2 Wochen.

(2)

Der Baukostenzuschuss für die Erstellung der Elektro-

Kundenanlage beträgt 110.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu

50% nach Verlegung der Erdkabel, die restlichen 50% nach

dem Umschluss des jeweiligen der 6 Gebäude zu zahlen.

Der Lieferant erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen

mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen.

(3)

Der Baukostenzuschuss für die Erstellung des Nahwärmenetzes

beträgt 60.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu 50% nach

Verlegung der Erdleitungen, die restlichen 50% nach dem

Umschluss des jeweiligen der 5 Gebäude zu zahlen. Der

Lieferant erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen mit

einer Zahlungsfrist von 2 Wochen.

§ 5 S C H A L L S C H U T Z

Das BHKW wird körperschallentkoppelt auf einer hohl-

liegenden Betonplatte aufgestellt, der Luftschallpegel des

BHKW beträgt ca. 60 dB(A) im Abstand von ca. 1 m. Die ausrei-

chende Schallminderung zu den Wohnungen muss bauseits

geprüft werden. Die Vorschriften der VDI 4100 SST II sind

beim BHKW-Betrieb einzuhalten, insbesondere nachts ein

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

Schalldruckpegel von max. 25 dB(A) innerhalb der Wohnräume.

II. Lieferung und Abrechnung von Strom und Wärme

§ 6 WÄ R M E L I E F E R U N G

(1)

Der Lieferant versorgt aus seiner Heizstation gemäß

der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die

Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die auf dem

Kundengrundstück befindlichen Gebäude mit Wärme. Die

AVBFernwärmeV ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 3),

sofern nicht abweichende Regelungen in diesem Vertrags-

text oder anderen Anlagen individuell vereinbart wurden.

Der Kunde verwendet die Wärme zur Raumheizung und zur

Warmwasserbereitung.

Der Beginn der Wärmelieferung ist abhängig vom durch

den Kunden zu vertretenden, Baufortschritt. Der Beginn der

Wärmelieferung ist deshalb auf den ersten Tag des Bezuges

von Wärme durch den Kunden festgelegt, spätestens jedoch

zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung.

(2)

Als Wärmeträger dient Heizwasser. Die Vertragsleistung wurde

vom Ing. Büro Nollmann mit 350 kW (Heizlast 344 kW zzgl. 6

kW Nahwärmenetz) vorgegeben. Die Heizkessel von abasto

werden 300 kW Heizleistung zuzüglich 110 kW des BHKW

abdecken. Die Vorlauftemperatur beträgt konstant 70°C. Der

Primärenergiefaktor beträgt ca. 0,5.

(3)

Die vereinbarte Heizleistung wird ab dem Beginn der

Wärmelieferung vorgehalten. Eine Änderung der Leistungs-

anforderung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Die Verpflichtung, die vereinbarte Heizleistung vorzuhalten,

entfällt, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung,

dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch

höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg, u. Ä.) oder sonstige

Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht

zugemutet werden kann, gehindert ist.

Ist der Lieferant zur Versorgung des Kunden darauf

angewiesen, aus dem Netz eines Anderen Einsatzenergien

wie z.B. Gas oder Elektrizität zu beziehen, so entfällt seine

Verpflichtung, die Heizleistung vorzuhalten, auch dann, wenn

die Versorgung aus dem Netz aus einem nicht vom Lieferanten

zu vertretenden Grund unterbrochen wird. Die Versorgung

kann ferner unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme

betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.

Über alle bevorstehenden Lieferunterbrechungen von nicht

nur kurzer Dauer setzt der Lieferant den Kunden umgehend

in Kenntnis.

Werden dem Kunden die Heizstation betreffende Unregel-

mäßigkeiten bekannt, so hat er den Lieferanten davon sofort

in Kenntnis zu setzen.

(4)

Der Kunde betreibt die ab der jeweiligen Übergabestation

durch ihn finanzierte und in seinem Eigentum befindliche

Heizverteilung (incl. der Pumpen und evtl. Druckhaltung) in

den einzelnen Gebäuden, die Heizwärmeverteilung in den

Gebäuden sowie die gesamte Trinkwarmwasserbereitung in

eigener Regie.

Sofern am Ende der Nahwärmestränge Überströmventile

eingesetzt werden, müssen diese thermisch geregelt sein und

die Rücklauftemperatur auf max. 45°C begrenzen.

Das Spülen und Befüllen der kundeneigenen Wärmeverteilung

hat mittels aufbereiteten

Wassers zu erfolgen und ist dem Lieferanten mittels Protokoll

nachzuweisen.

Küche

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

§ 7 A B N A H M E P F L I C H T WÄ R M E

(1)

Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Wärmebedarf

während der Vertragslaufzeit durch Bezug vom Lieferanten zu

decken. Ergibt sich ein darüber hinausgehender Wärmebedarf,

so verpflichtet sich der Kunde, auch diesen beim Lieferanten

zu decken, sofern dieser zur Lieferung bereit und in der Lage

ist.

(2)

Bei der Ersterstellung der Bebauung sind Einrichtungen

zur elektrischen Warmwassererwärmung nicht gestattet.

Ausgenommen hiervon sind haushaltsübliche Elektroklein-

geräte wie beispielsweise Wasserkocher oder Kaffeemaschinen.

Das Warmwasserverteilnetz ist mit Zirkulation und nicht mit

elektrischer Begleitheizung auszulegen. Hiervon ist der reine

Frostschutz ausgenommen.

(3)

Die voraussichtliche Abnahmenge beträgt ca. 820.000 kWh

pro Jahr. Eine Unterschreitung der Abnahmemenge hat

keine Auswirkungen auf die Wärmepreise dieses Vertrages.

Das Risiko der Minderauslastung der Heizzentrale trägt der

Lieferant.

§ 8 WÄ R M E P R E I S

(1)

Abgerechnet wird ein Entgelt für die Vorhaltung der

Heizstation und für die gelieferte Wärmemenge.

(2)

Der Grundpreis für die Vorhaltung der Heizstation beträgt

monatlich

» ab dem Tag der Aufnahme der Wärmelieferung

» für das Gebäude B und A inkl. N1 = 730,- EUR, für das

Gebäude C inkl. N2 = 340,- EUR,

» für das Gebäude D inkl. N3 = 220,- EUR, für das Gebäude F

inkl. N4 = 300,- EUR, für das Gebäude H inkl. N5 = 310,- EUR,

jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3)

Der Arbeitspreis für die gelieferte Wärmemenge beträgt 6,30

Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(4)

Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemperatur

aus der Anlage zwischen 45°C und 55°C liegt, wird ein

Aufschlag von 10% auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs.

3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.

(5)

Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemperatur

aus der Anlage zwischen 55°C und 65°C liegt, wird ein

Aufschlag von 15% auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs.

3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.

(6)

Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemper-

atur aus der Anlage über 65°C liegt, wird ein Aufschlag von 20%

auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs. 3 in Verbindung mit

§ 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.

(7)

Die Erfassung und Zuordnung der Temperaturen zur

gelieferten Wärmemenge erfolgt jeweils in den sechs

geeichten Wärmemengenzählern gemäß § 2 Abs. 5.

§ 9 P R E I S Ä N D E R U N G S K L A U S E L N

WÄ R M E

(1)

Der Preis für die gelieferte Wärme ist veränderlich. Etwaige

Änderungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden

Vorschriften vorgenommen.

Badezimmer

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

(2)

Die Jahresgrundpreise berechnen sich nach folgender Formel:

PG = PGo * (x + y * I/Io)

In dieser Formel bedeuten:

PG = Grundpreis

PGo = Basis-Grundpreise gemäß § 8 (2)

x = nicht variabler Anteil des Grundpreises = 0,65

y = variabler Anteil des Grundpreises = 0,35

I = Indexwert für die Preisentwicklung von Investitions-

gütern zur Energieerzeugung, veröffentlicht vom Statis-

tischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3,

Durchschnitt von November des Vorjahres bis Oktober des

Abrechnungsjahres (=12 Monate).

Io = Indexwert für die Preisentwicklung von Investitions-

gütern von November 2013 bis Oktober 2014 = im Durch-

schnitt 103,38 (2010 = 100).

Die Anpassung des Grundpreises erfolgt einmal jährlich mit

der Abrechnung des betref fenden Jahres rückwirkend für das

gesamte abzurechnende Jahr.

(3)

Der geänderte Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

PA = PAo * (0,5 * B/B0 + 0,5 * BI/BI0)

In dieser Formel bedeuten:

PA = Arbeitspreis

PAo = Arbeitspreis gemäß § 8 (3)

B = Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas) des Lieferanten

incl. Strukturierungszuschlag, Netznutzungsentgelt, Energie-

steuer und Konzessionsabgabe in dem Zeitraum, der für die

jeweilige Preisanpassung maßgeblich ist.

Der Strukturierungszuschlag entspricht dem vom Marktgebiets-

verantwortlichen (derzeit GASPOOL Balancing Services GmbH)

erhobenen Regel- und Ausgleichsenergieumlage und wird

vom Erdgaslieferanten (derzeit E.ON) in Rechnung gestellt. Die

Höhe der aktuellen Regel- und Ausgleichsenergieumlage wird

zurzeit unter http://www.gaspool.de/regelenergie_umlage.

html veröffentlicht.

Die Netznutzungsentgelte für Erdgasabnahmestellen in

Hamburg werden von der Hamburg Netz GmbH erhoben,

vom Erdgaslieferanten (derzeit E.ON) in Rechnung gestellt

und zurzeit unter http://hh-netz.com/netz/gasnetz/entgelte/

veröffentlicht.

B0 = Basiswert der Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas,

2,95 ct/kWh), Strukturierungszuschlag (im Jahr 2014 incl.)

Netznutzungsentgelt (0,7622 ct/kWh), Energiesteuer (0,55 ct/

kWh) und Konzessionsabgabe (0,03 ct/kWh) des Lieferanten in

Höhe von gesamt 4,2922 ct/kWh netto ohne Mehrwertsteuer.

BI = Indexwert für die Preisentwicklung von Erdgas bei

Abgabe an Handel und Gewerbe (auch Wohnungswirtschaft)

des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 2. Index

der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 628,

Durchschnitt von November des Vorjahres bis Oktober des

Abrechnungsjahres (=12 Monate).

BI0 = Basiswert des Brennstoffindex von November 2013

bis Oktober 2014 = im Durchschnitt 114,85 (2010 = 100).

Der Arbeitspreis ändert sich jeweils bei einer Änderung

der Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas) des Lieferanten, des

Strukturierungszuschlag, des Netznutzungsentgelts Gas der

Hamburg Netz GmbH, der Energiesteuer, der Konzessions-

abgabe oder des Brennstoffindexes.

Der Arbeitspreis bleibt bis zum 31.12.2018 konstant. Die erste

Anpassung des Arbeitspreises erfolgt zum 01.01.2019.

(4)

Die nach den Absätzen 2 und 3 berechneten jeweils aktuellen

Preise bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Vorankündigung.

Die Preisermittlung ist in der Abrechnung zu erläutern.

(5)

Sollten zukünftig Steuern oder sonstige Abgaben oder sich aus

gesetzlichen Vorschriften ergebende Zahlungsverpflichtungen

an Dritte, welche Versorgungsleistungen betreffen und in die

Kosten des Lieferanten eingehen, gegenüber dem Stand bei

Ver tragsschluss eingeführt, erhöht, gesenkt oder abgeschafft

werden, so ändern sich die Preise den Auswirkungen dieser

Änderungen entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem die

Änderungen in Kraft treten. Entsprechendes gilt, wenn bei

Vertragsschluss vom Lieferanten in Anspruch genommene

Steuervergünstigungen für den Energiebezug sich während

der Laufzeit des Vertrages ändern.

(6)

Werden die den Preisen zugrunde liegenden Indizes oder Tarife

nicht mehr veröffentlicht, so ist der Lieferant berechtigt,

den Bezugsindex oder Bezugstarif durch einen in seiner

wirtschaftlichen Auswirkung möglichst gleichen oder den

bisherigen Bezugsgrößen nahe kommenden veröffentlichten

Index oder Tarif zu ersetzen. Die Indizesdes Statistischen

Bundesamtes werden unter www.destatis.de veröffentlicht.

(7)

Sind die vereinbarten Preisbestimmungen nicht mehr

geeignet, die Kostenentwicklung bei der Erzeugung von

Wärme durch den Lieferanten und die jeweiligen Verhältnisse

auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen, so sind

die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf eine angemessene

Anpassung der Preisbestimmungen zu verständigen.

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

§ 1 0 A B R E C H N U N G WÄ R M E

(1)

Die Abrechnung der gelieferten Wärmemenge erfolgt für

jeden der sechs Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften

der Teilstücke getrennt jeweils durch monatliche

Abschlagszahlungen in Höhe des 12-ten Teils der

Jahreswärmekosten. Die geschätzte Jahreswärmearbeit nach

Bezug der sechs Gebäude beträgt für das Gebäude B und A

inkl. N1 = 300.000 kWh/a, für das Gebäude C inkl. N2 = 140.000

kWh/a, für das Gebäude D inkl. N3 = 120.000 kWh/a, für das

Gebäude F inkl. N4 = 130.000 kWh/a, für das Gebäude H inkl.

N5 = 130.000 kWh/a. Zum Ende des Kalenderjahres wird jedem

Kunden eine Jahresgesamtabrechnung unter Abzug der

Abschlagszahlungen erstellt.

(2)

Sollte eine Änderung der Jahresverbrauchskosten von über 5

% zu erwarten sein, so können der Lieferant oder der Kunde

eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen

verlangen.

(3)

Die in § 8 genannten Preise sind Nettopreise. Bei der Rech-

nungserstellung werden die durch Gesetze oder sonstige

Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen verfügten

Abgaben und Steuern (z.Zt. 19 % Umsatzsteuer) gesondert

ausgewiesen und mit der Rechnung fällig. Änderungen sowie

Neueinführungen von Abgaben- und Steuersätzen werden

zeitanteilig berücksichtigt.

(4)

Der Lieferant ist berechtigt die monatlichen Abschlags-

zahlungen per Einzugsermächtigung einzuziehen. Der

Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist binnen vier Wochen

nach Zugang der Rechnung auf ein Bankkonto des Lieferanten

zu überweisen. Ein Guthaben des Kunden ist vom Lieferanten

binnen vier Wochen zu überweisen.

(5)

Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner, der Zahlung

verlangen kann, berechtigt, unbeschadet weitergehender

Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

Ist keine Vertragspartei des Wärmelieferungsvertrages

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so beträgt der Verzugs-

zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247

BGB.

§ 1 1 S T R O M P R E I S

(1)

Die Belieferung der Stromkunden des Objektes erfolgt durch

den Lieferanten grundsätzlich immer zu einem Preis, der

maximal den günstigsten, vergleichbaren Konditionen der

Hamburg Energie bzw. deren Rechtsnachfolgern entspricht.

Zurzeit gelten als Preisbasis die Konditionen „Tor zur Welt”.

Der abasto-Stromarbeitspreis beträgt zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses 22,98 Cent/kWh incl. 19% MwSt. und wird

bis zum 31.12.2015 garantiert.

(2)

Führt Hamburg Energie oder ein Rechtsnachfolger der

Hamburg Energie ein neues Stromlieferungsmodell als

Ersatz für die Konditionen „Tor zur Welt” ein, so tritt dieses

neue Stromlieferungsmodell an die Stelle der bisherigen

Strompreisberechnungsbasis gemäß Abs. 1.

(3)

Bei einer Strompreiserhöhung von abasto haben die

Stromkunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der

Strompreiserhöhung.

§ 1 2 A B R E C H N U N G D E R

S T R O M L I E F E R U N G

Die Abrechnung der Stromlieferung erfolgt direkt mit den

einzelnen Wohnungseigentümern bzw. den einzelnen Mietern

gemäß den abzuschließenden Stromlieferungsverträgen.

Ein Muster-Stromlieferungsvertrag liegt diesem Vertrag als

Anlage bei.

III. Sonstige Bestimmungen

§ 1 3 D I E N S T B A R K E I T

(1)

Der Kunde verpflichtet sich, zu Lasten der belieferten Gebäude

eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des

Lieferanten zu bestellen, die zur Errichtung, zum Betrieb und

zur Instandhaltung der Heizstation, des Nahwärmenetzes und

der Elektro-Kundenanlage unter Ausschluss des Grundstücks-

eigentümers berechtigt. Bei Beendigung des Vertrages wird

diese Dienstbarkeit gelöscht.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die beschränkt persönliche

Dienstbarkeit in das Grundbuch vor der Teilungserklärung

eingetragen wird. Die Eintragung der beschränkt per-

sönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Lieferanten vor der

Teilungserklärung ist Voraussetzung für das Zustandekommen

dieses Vertrages.

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

(3)

Die Kosten für die Bestellung der beschränkt persönlichen

Dienstbarkeit trägt der Kunde, die Kosten für die Löschung

bei Beendigung des Vertrages der Lieferant.

§ 1 4 V E R S I C H E R U N G

Der Lieferant versichert die Heizstation gegen Beschädigung

durch Feuer, Überschwemmung oder andere Naturereignisse

sowie gegen Haftpflichtschäden am Kundeneigentum bis zu

einer Gesamtsumme von EUR 5.000.000,-.

§ 1 5 R E C H T S N A C H F O L G E

(1)

Findet ganz oder teilweise ein Eigentumswechsel an den

Gebäuden statt, ist der Kunde während der Laufzeit dieses

Vertrages verpflichtet, formwirksam alle Rechte und Pflichten

des Kunden aus diesem Vertrag auf den Erwerber zu über-

tragen. Dieser soll verpflichtet werden, etwaige Rechtsnach-

folger entsprechend weiterzuverpflichten. Abweichungen

hier-von bedürfen der schriftlichen Zustimmung des

Lieferanten.

(2)

Der Lieferant ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten

und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Über einen

Vertragswechsel ist der Kunde zu informieren.

§ 1 6 I N S TA N D H A LT U N G U N D

Ü B E R P R Ü F U N G D E R

A B N E H M E R A N L A G E U N D

Z U T R I T T S R E C H T D E S

L I E F E R A N T E N

(1)

Der Kunde ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Her-

stellung und Instandhaltung der gebäudeseitigen Wärme-

verteilungsanlage Sorge zu tragen. Änderungen an der

Kundenanlage sind im Vorwege mit dem Lieferanten abzu-

sprechen.

(2)

Der Lieferant ist berechtigt, die Kundenanlage jederzeit

zu überprüfen. Der Lieferant hat den Kunden auf erkannte

Sicherheits- und Funktionsmängel aufmerksam zu machen.

Er kann deren Beseitigung unter Setzung einer angemessenen

Frist verlangen.

(3)

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder

erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Lieferant

berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern.

(4)

Bestehen für die Trinkwasserversorgungsanlage im versorgten

Gebäude gesetzliche Pflichten, insbesondere sich aus

den §§ 13, 14, 16, 17 und 21 der Trinkwasserverordnung

ergebende Anzeige-, Untersuchungs-, Kennzeichnungs- und

Informationspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, diese auf

seine Kosten zu erfüllen.

(5)

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen

Beauftragten des Lieferanten Zutritt zu seinem Grundstück,

seinen Gebäuden und seinen Räumen zu gestatten, soweit

dies erforderlich ist, unbedingt aber zu der Heizstation und

den HA-Räumen mit den Stromzähler-Verteilungen. Ist es

erforderlich, die Kellerräume eines Dritten zu betreten, so ist

der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten hierzu die Möglichkeit

zu verschaffen.

(6)

Der Kunde händigt dem Lieferanten einen Satz Schlüssel

für den Zugang zu allen erforderlichen Räumen (z.B.

Heizraum, Räume der Übergabestationen, Zählerräume)

aus. Bei Neubauten übergibt der Lieferant dem Kunden die

erforderlichen Schlüsseltresore, welche der Kunde im Rahmen

der Neubauerstellung einbauen lässt.

(7)

Der Lieferant verpflichtet sich, den von ihm genutzten

Kellerraum pfleglich zu behandeln. Er verpflichtet sich zur

regelmäßigen Reinigung dessen. Der Lieferant hat den

genutzten Kellerraum nach Abschluss des Vertrages und nach

Rückbau der Anlagenteile frisch gestrichen und besenrein

zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Versorgungs-

vertrag geschlossen wurde.

(8)

Der Lieferant entfernt den Heizkessel incl. Brenner sowie die

BHKW-Anlage nach der Beendigung des Vertrages aus dem

Heizraum. Die Entfernung darf nicht während der Heizperiode

erfolgen und muss 9 Monate vorher angekündigt werden.

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

(9)

Das Nahwärmenetz und die Elektro-Kundenanlage verbleiben

im Erdreich und in den Gebäuden, sie brauchen vom

Lieferanten nicht entfernt zu werden.

§ 1 7 H A F T U N G

(1)

Die Haftung des Lieferanten bei Versorgungsstörungen

richtet sich nach § 6 AVB- FernwärmeV.

(2)

In allen anderen Fällen haftet der Lieferant für Schäden, die auf

einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung

des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-

gehilfen beruhen. Bei einer Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit, die nicht auf Versorgungsstörungen beruht,

haftet der Lieferant darüber hinaus auch dann, wenn diese

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten

oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des

Lieferanten beruht. Für Schäden, die nicht auf Versorgungsstö-

rungen beruhen, aber durch die Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht des Lieferanten verursacht wurden, haftet

der Lieferant, wenn er, ein gesetzlicher Vertreter oder ein

Erfüllungsgehilfe diese fahrlässig oder vorsätzlich verursacht

hat.

§ 1 8 A U F R E C H N U N G

Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufge-

rechnet werden.

§ 1 9 V E R T R A G S D A U E R

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft bis zum

31.12.2036.

§ 2 0 K Ü N D I G U N G , E I N S T E L L U N G

D E R V E R S O R G U N G

(1)

Wird der Vertrag nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt,

so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere zehn Jahre als

stillschweigend vereinbart.

(2)

Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung fristlos

einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses

Vertrages zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist,

um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen

oder Anlagen abzuwenden.

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere

» den Verbrauch von Wärme unter Umgehung, Beeinflussung

oder vor Anbringung der

Messeinrichtungen oder

» bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz

Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung

einzustellen, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung

zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,

wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung

außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung

stehen.

(3)

Der Kunde hat ein außerordentliches Kündigungsrecht,

wenn der Lieferant trotz Aufforderung, Androhung und

zweiwöchiger Fristsetzung seine Lieferpflicht nicht erfüllt. In

diesem Fall dürfen weder der Lieferant noch ein Gläubiger

des Lieferanten Teile der Anlage ausbauen.

Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden gilt nicht

bei höherer Gewalt oder bei Ausfall eines für die Versorgung

notwendigen Vorlieferanten (insbesondere Erdgas- bzw.

Stromversorger).

§ 2 1 S I C H E R U N G S Ü B E R E I G N U N G

D E R H E I Z S TAT I O N ,

E I G E N T U M S R E C H T E

(1)

Die gesamte Heizstation (insbesondere BHKW, Heizkessel,

Anlagentechnik) wird nur zu einem vorübergehenden Zweck

für die Vertragsdauer mit dem Grundstück verbunden. Sie

wird durch Eigentumsmarken bzw. die Wände/Decke/

Fußboden des Heizraumes begrenzt. Die Heizstation ist nicht

Bestandteil des Grundstücks und fällt nicht in das Eigentum

des Kunden oder des Grundstückseigentümers (§ 95 BGB).

Der Heizraum („Hülle“) verbleibt im Eigentum des Kunden.

(2)

Dem Kunden ist bekannt, dass das in seinem Gebäude

errichtete BHKW-Modul, bestehend aus der gekapselten

Motor-Generator-Wärmetauscher-Einheit, der Schaltanlage,

der darauf bezogenen elektrotechnischen Verkabelung

sowie dem Anschlussmaterial (Wellschläuche, Gasregel-

strecke, Sekundärpumpe, Schieber etc.) sowie dem

Abgasbrennwertwärmetauscher und der Abluftanlage,

entweder:

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

» von COMUNA-metall an abasto für einen Zeitraum von

acht Jahren und elf Monaten verleast ist und erst nach

Ablauf des Leasing-Vertrages in das Eigentum von abasto

übergeht

oder

» der finanzierenden Bank/Sparkasse vom Lieferanten

sicherungsübereignet werden kann.

Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den vertrags-

schließenden Parteien Einigkeit, dass der Lieferant die BHKW-

Anlage und den Heizkessel nur zeitlich befristet und damit

auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95

BGB in dem Gebäude aufstellt.

(3)

Beide Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, das

die BHKW-Anlage und der Heizkessel im Eigentum des

Lieferanten bzw. die BHKW-Anlage während der Leasing-

dauer im Eigentum der Firma COMUNA metall bleiben und

nicht Eigentum des Kunden werden, obwohl sie fest mit dem

Boden Gebäude sind.

(4)

Der Kunde verzichtet vorbehaltlich der Regelungen des §

20 Abs. 3 unter dem Hinweis auf den Leasingvertrag bzw.

die erforderliche Sicherungsübereignung der technischen

Einbauten im Heizraum (insbesondere BHKW, Heizkessel,

Anlagentechnik) an die finanzierende Bank/Sparkasse auf das

nach § 562 BGB ff zustehende Vermieterpfandrecht an den

technischen Einbauten im Heizraum.

(5)

Dem Kunden ist bekannt, dass der Leasingvertrag zwischen

dem Lieferanten und COMUNA Metall eine Auflösung

dieses Vertrages bzw. einen Rückfall der Leasingsache in die

Verfügungsgewalt von COMUNA Metall vorsieht, sofern

der Lieferant seinen Pflichten aus dem Leasingvertrag nicht

nachkommen sollte. In einem solchen Falle stimmt der Kunde

zu, dass COMUNA Metall an Stelle des Lieferanten in die Rechte

und Pflichten dieses Vertrages eintritt.

(6)

Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag, aus welchen Gründen

auch immer, kündigen bzw. beenden will, ist er verpflichtet,

unverzüglich hiervon COMUNA-metall bzw. die finanzierende

Bank/Sparkasse als Sicherungseigentümerin der Heizstation

zu unterrichten und COMUNA-metall bzw. der finanzierenden

Bank/Sparkasse sodann Gelegenheit zu geben, innerhalb einer

Frist von zwei Monaten an die Stelle des Lieferanten zu treten

oder hierfür einen Dritten zu stellen.

§ 2 2 B I L L I G K E I T S K L A U S E L

Wenn die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen

Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen dieses

Vertrages vereinbart worden sind, eine grundlegende

Änderung erfahren und infolgedessen einem der

Vertragspartner oder beiden ein Festhalten am Vertrag

nicht mehr zugemutet werden kann, weil dies den bei

Vertragschluss vorhandenen Vorstellungen über einen

angemessenen Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen

Interessen nicht entsprechen würde, so ist dieser Vertrag unter

Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben

und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

den geänderten Verhältnissen anzupassen, wobei auch zu

berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil eines

Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.

Badezimmer

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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G

§ 2 3 S C H L U S S B E S T I M M U N G

(1)

Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und Kündigungen

müssen schriftlich erfolgen; mündliche Nebenabreden sind

nicht getroffen.

(2)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

(3)

Sollte eine in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung

unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der

übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Die

Vertragspartner verpflichten sich jedoch, eine unwirksame

Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der

unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck

möglichst nahe kommt. Die gilt entsprechend für etwaige

Lücken in diesem Vertrag.

(4)

Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen allen gesetzlichen

Vorschriften, auch solchen, die auf noch in der Zukunft

stattfi ndenden Gesetzesänderungen beruhen, vor, sofern die

gesetzlichen Vorschriften abdingbar sind. Die Unwirksamkeit

einzelner Vertragsbestimmungen ist auf den Bestand und die

Fortdauer des Vertrages ohne Einfl uss. Die Vertragspartner

verpfl ichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine

neue, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende

Bestimmung zu ersetzen.

Gebäudeensemble

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V O R T E I L E E I N E S B L O C K H E I Z K R A F T W E R K E S

Die Wärme- und Stromlieferung erfolgt von abasto als

Contractor.

Hierzu installiert und finanziert abasto die Heizzentrale, unter

anderem mit BHKW und Heizkesseln, einem Nahwärmenetz zur

Wärmeverteilung bis zur jeweiligen Wärmeübergabestation mit

Wärmemengenzähler in jedem der sechs Gebäudeblöcke. Hier

wird der Wärmebezug dem jeweiligen Gebäudeeigentümer in

Rechnung gestellt. Als Brennstoff kommt Erdgas zum Einsatz.

Über eine Elektroverteilung (Kundenanlage) wird der

BHKW-Strom von abasto allen Eigentümern und Mietern

zu günstigen Konditionen angeboten und für alle

Allgemeinstromabnahmestellen geliefert und einzeln (pro

Zähler) abgerechnet. Überschüssiger BHKW-Strom wird von

abasto eingespeist und zusätzlich benötigter Strom wird von

abasto bezogen.

abasto betreibt die Wärme- und Stromlieferung mit allen damit

verbundenen Aufgaben langfristig über die Vertragslaufzeit

von 22 Jahren, anschließend besteht die Option auf

eine 10-jährige Vertragsverlängerung. Die Regelung der

Heizzentrale ist mit einem Telefon-/DSL-Anschluss zur

automatischen Störungsfernmeldung ausgestattet.

Die Versorgungssicherheit ist wie herkömmlich gegeben:

» Wärmeseitig: im Fall einer Störung des BHKW wird die

Wärme von den Heizkesseln geliefert,

» Stromseitig: im Fall einer Störung des BHKW wird der

Strom aus dem „öffentlichen“ Stromnetz bezogen.

Die Vorteile des BHKW-Einsatzes:

» die Versorgung der Gebäude mit einer modernen,

hocheffizienten und klimaschonenden Technologie

verbessert langfristig die Vermietbarkeit,

» Eigentümer und Mieter profitieren von geringeren

Nebenkosten auf Grund des günstigen Strombezuges für

Allgemeinstrom und Wohnungsstrom,

» sehr guter Primärenergiefaktor von ca. 0,45 (dieses erspart

Investitionen in andere Energiesparmaßnahmen und

ermöglicht zinsgünstige KfW-Darlehen),

» Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bezüglich

Neubauten und Modernisierungen gemäß EnEV,

EEWärmeG, usw.

» die Investition und der Betrieb des BHKW erfolgt von

abasto.

Die Kraft-Wärme-Kopplung in Blockheizkraftwerken ist mit

Gesamtnutzungsgraden von über 90 % eine sehr rationelle

Energieverwendung und stellt somit einen aktiven Beitrag

zum Umweltschutz dar.

Blockheizkraftwerke werden seit vielen Jahren zur dezentralen

Stromerzeugung bei gleichzeitiger Nutzung der Abwärme

eingesetzt. Daher eignen sie sich besonders zur Senkung

des Primärenergiebedarfs sowie zur Minderung der CO2-

Emissionen.

Auf Grund des BHKW-Einsatzes und dessen Stromproduktion

beträgt die CO2-Ersparnis im Objekt Reeborn/Reekamp ca.

150.000 kg pro Jahr gegenüber der jetzigen Heizölversorgung

der Bestandsgebäude und einer reinen Erdgasversorgung für

die Neubauwohnungen.

Derzeit betreibt abasto BHKWs für über 4.000 Wohnungen und

versorgt ca. 1.200 Wohnungen direkt mit umweltfreundlichem

BHKW-„Anwohner“-Strom.

abasto ist Mitglied im Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung

(B.KWK) sowie Meisterbetrieb der Handwerkskammer

Hamburg.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.abasto.de

BLOCKHEIZKRAFTWERK (BHKW)

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R E F E R E N Z E N

AUSWAHL UNSERER PROJEKTE

A N D E R A L S T E R S C H L E I F E 18 -2 0 ,

2 2 3 9 9 H A M B U R G

W O H N E N A N D E R A L S T E R S C H L E I F E –

M I T D I R E K T E M Z U G A N G Z U M A L S T E R L A U F

• Sanierung und Erweiterung von zwei Wohngebäuden

in exponierter Lage

• 27 Eigentumswohnungen

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G E I B E L S T R A S S E 4 8 +5 0

2 2 3 0 3 H A M B U R G ( W I N T E R H U D E )

A LT B A U K L A S S I K E R

I N B E V O R Z U G T E R W O H N L A G E

• Aufteilung eines Mehrfamilienhauses

in Wohnungseigentum

• 30 Eigentumswohnungen

• Projektvolumen: 7,7 Millionen EUR

B E I D E R F L O T T B E K E R M Ü H L E 4 -10 ,

2 2 6 07 H A M B U R G

W O H N E N I N D E N E L B V O R O R T E N

• 59 Eigentumswohnungen

• Fertigstellung: 2012/2013

• Projektvolumen: 16 Millionen EUR

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I M P R E S S U M

V E R W A LT U N G

NDG Hausverwaltung GmbH

Segeberger Chaussee 87

22850 Norderstedt

WIR FÜR SIE

B A U T R Ä G E R

NDG Wohnbau GmbH

Geschäftsfü hrer: Marco S. Pankonin

Segeberger Chaussee 87

22850 Norderstedt

Telefon: 040. 94 36 36 - 24

Telefax: 040. 94 36 36 - 36

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IHRE NOTIZEN

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Hamburg von oben

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