Kommunalpolitischer Leitfaden Band 4: Rechnungsprüfung · Rechnungsprüfung Vom Haushaltsansatz...

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Kommunalpolitischer Leitfaden Band 4 Rechnungs - prüfung Vom Haushaltsansatz zur örtlichen Rechnungsprüfung

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Hanns-Seidel-Stiftung e.V.Institut für Politische BildungLazarettstraße 3380636 MünchenTel.: +49(0)89 12 58-231Fax: +49(0)89 12 58-338E-Mail: [email protected]

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Kommunalpolitischer Leitfaden

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Band 4

Rechnungs -prüfung

Vom Haushaltsansatzzur örtlichenRechnungsprüfung

Kommunalpolitik erfasst den unmittelbaren Lebensraumder Menschen. Weil diese Politik als Dienst an der Heimat verstanden wird, haben die Bürgerinnen und Bürger ein hohes Interesse an transparenten Entscheidungsprozessen.

Die kommunalpolitischen Leitfäden der Hanns-Seidel-Stiftung sollen den Mandatsträgern Hilfestellung bei derErfüllung ihrer ehrenamtlichen Aufgabe geben und deminteressierten Bürger das Nachvollziehen von demokratischen Entscheidungen erleichtern.

Politik auf allen Ebenen lebt von der aktiven Mitgestaltung.Eine funktionierende Demokratie braucht den Dialog ebenso wie die sachkundige Entscheidung mit engagierterGestaltung.

Die Leitfäden der Hanns-Seidel-Stiftung liefern Know-howfür die aktive Mitgestaltung der Kommunalpolitik durch engagierte Staatsbürger. Sie sollen zum politischenEngagement anregen, zur eigenständigen Entscheidunganleiten, den in der Demokratie wichtigen kritisch- konstruktiven Dialog fördern.

Leitfaden Rechnungsprüfung-2010:2 Mu_Titel_Leitfa Muster#13E2D8 17.11.10 10:11 Seite 1

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Impressum

ISBN 978-3-88795-370-6

Herausgeber Copyright2011

Hanns-Seidel-Stiftunge.V.,München

Lazarettstraße33

80636München

Tel.:+49(0)891258-0

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Online:www.hss.de

Vorsitzender Dr.h.c.mult.HansZehetmair, Staatsministera.D.,SenatorE.h.

Hauptgeschäftsführer Dr.PeterWitterauf

LeiterdesInstitutsfürPolitischeBildung Dr.FranzGuber

LeiterPRÖ/Publikationen HubertusKlingsbögl(V.i.S.d.P.)

Verfasser TeilA:HermannBüchnerTeilB:ReinhardBöllmann,PeterHofmann,JohannRohrmüller,TeilC:HugoDobler,ArminGörner,HerwigMorbitzer,

PeterMühlbauer

Redaktion HelgaMerkle

Titelgestaltung ADACON.München

Druck Fuchs-Druck,Miesbach

Bildnachweis blickwinkel/McPHOTO

RedaktionellerStand April2011

AlleRechte,insbesonderedasRechtderVervielfältigung,VerbreitungsowieÜbersetzung,vorbehalten.KeinTeildiesesWerkesdarfinirgendeinerForm(durchFotokopie,MikrofilmodereinanderesVerfahren)ohneschriftlicheGenehmigungderHanns-Seidel-Stiftunge.V.reproduziertoderunterVerwendungelektronischerSystemeverarbeitet,vervielfältigtoderverbreitetwerden.DasCopyrightfürdiesePublikationliegtbeiderHanns-Seidel-Stiftunge.V.NamentlichgekennzeichneteredaktionelleBeiträgegebennichtunbedingtdieMei-nungdesHerausgeberswieder.

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InhaltsverzeIchnIs

teil a Kommunalrechtliche vorgaben

I. einführung: Kommunale Mandatsträger - rechtsstellung, anforderungen und eigene erwartungen . . . . . . . . . 19

II. Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinderatsmitglieder und der Bürger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

1. antragsrecht der Gemeinderatsmitglieder . . . . . . . 23

1.1. VoraussetzungenfüreinenerfolgreichenAntrag . . . . . . . 231.2. BehandlungdesAntragsdurchdenerstenBürgermeister . . 25

2. Mitwirkungsrechte der Bürger . . . . . . . . . . . . . . 25

2.1. BürgerbegehrenundBürgerentscheid. . . . . . . . . . . . 262.2. Bürgerantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .262.3. Bürgerversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262.4. EingabenundBeschwerden. . . . . . . . . . . . . . . . . 27

III. Behandlung von anträgen im Gemeinderat . . . . . . . 29

1. ÖffentlicheodernichtöffentlicheSitzung . . . . . . . . . . . 29

1.1. ZuständigkeitzurEntscheidung. . . . . . . . . . . . . . .291.2. KriterienfürdenAusschlussderÖffentlichkeit . . . . . . . . 30

2. Berichterstattung, sitzungsunterlagen, sachverständige . 32

2.1. Berichterstattung,Sitzungsunterlagen . . . . . . . . . . . . 322.2. AnhörungvonSachverständigen . . . . . . . . . . . . . .33

3. ausschluss wegen persönlicher Beteiligung . . . . . . 34

4. abstimmung über den sachantrag. . . . . . . . . . . . 35

5. Beschlussfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

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Iv. vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse . . . . . . . . . . 39

1. zuständigkeit des ersten Bürgermeisters . . . . . . . . 39

2. vollzugsmaßnahmen als selbstständige rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

v. Grundlagen der örtlichen rechnungsprüfung. . . . . . 41

1. rechtsstellung und aufgaben des rechnungsprüfungsausschusses . . . . . . . . . . . . 41

2. Bildung des rechnungsprüfungsausschusses . . . . . 43

3. Geschäftsgang des rechnungsprüfungsausschusses. . 46

3.1 VerwaltungsmäßigeVorbereitungundBetreuungderSitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47

3.2 Berichterstattung,Sitzungsunterlagen,Sachverständige . .473.3 TeilprüfungenundbegleitendePrüfungen . . . . . . . . . .48

teil B Die Bauausgaben der Gemeinde

I. Bedarfsermittlung und Willensbildung. . . . . . . . . . 53

1. FestlegenvonZielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

1.1 WarummussdieGemeindeihreZielefürdasBauvorhabenrechtzeitigkennen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53

2. antworten auf Fragen aus der Praxis . . . . . . . . . . 56

2.1 WiewirdderBaubedarfimTiefbauermittelt? . . . . . . . .562.2 WiewirdderBaubedarfimHochbauermittelt? . . . . . . .562.3 WasmussaußerdemRaumprogrammnochgeklärt

werden?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572.4 WelcheRollespieltdieZeitbeiderProjektierung? . . . . . . 582.5 WiekommtdieGemeindezurealistischen

Kostenannahmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

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2.6 WieprüftdieGemeindeeinGrundstückaufdessenEignungfürdasBauwerk? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59

2.7 WoraufmussdieGemeindebeimBauenimBestand(Altbauten)achten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60

3. Fragen an die verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . 60

II. vergabe der Planungsaufträge an architekten und Ingenieure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

1. zur Planerbeauftragung mittels „freihändiger vergabe“ . 62

2. antworten zu wichtigen Fragen aus der Praxis . . . . . 62

2.1 DarfdieGemeindeAngebotevonmehrerenPlanerneinholenodermusssiediessogar?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

2.2 NachwelchenKriteriensuchtdieGemeindeeinenPlaneraus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63

2.3 WorüberverhandeltdieGemeindemitdemPlaner? . . . . . 642.4 DarfdieGemeindeauchüberdasHonorarverhandeln?. . . 642.5 WieführtdieGemeindeeinVOF-Verfahrendurch? . . . . .652.6 WasmussdieGemeindebeiPlanungswettbewerben

beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

3. zur honorarordnung für architekten und Ingenieure (hOaI 2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

4. antworten zu wichtigen Fragen aus der Praxis . . . . . 71

4.1 WonachrichtetsichdasHonorardesPlaners? . . . . . . .714.2 WasistbeidenanrechenbarenKostenzubeachten?. . . .724.3 WiewirdeinHonorarberechnet? . . . . . . . . . . . . . .734.4 WasistbeimBauenimBestandzubeachten? . . . . . . .744.5 WassindNebenkostenundwasistbeiderVereinbarungvon

Nebenkostenzubeachten?. . . . . . . . . . . . . . . . .764.6 WasistbeiZeithonorarenzubeachten? . . . . . . . . . . . 764.7 WarumistfürdasHonorardierichtigeAbgrenzungvon

ObjektplanungundFachplanung(TechnischeAusrüstung,TeilIV,Abschnitt2HOAI)wichtig? . . . . . . . . . . . . . . 77

5. zum vertragsschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

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6. antworten auf wichtige Fragen aus der Praxis . . . . . 77

6.1 WarummussdieGemeindePlanerverträgeschriftlichabschließen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77

6.2 WarumsollenPlanungsleistungenstufenweisebeauftragtwerden?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

6.3 WelchenInhaltsollderVertragmitdemPlanerhaben? . . .786.4 WarumsolldieGemeindenurPlanerverträgemit

Kostenobergrenzeabschließen?. . . . . . . . . . . . . . . 79

7. Fragen an die verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . 79

III. Planungsablauf und Planungsinhalte . . . . . . . . . . 81

1. Planen heißt abstimmen und aufgaben lösen. . . . . . 81

2. antworten auf Fragen aus der Praxis . . . . . . . . . . 82

2.1 WieunterscheidensichdieLeistungsphasenuntereinander? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .82

2.2 WasistbeiderGrundlagenermittlung(Phase1)zubeachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85

2.3 WasistbeiderVorplanung(Phase2)zubeachten?. . . . .852.4 WasgehörtzurEntwurfsplanung(Phase3)?. . . . . . . . . 872.5 WasistInhaltderGenehmigungsplanung(Phase4)? . . . .882.6 WelchePlanungbrauchtdieGemeindefürein

Förderverfahren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .89 2.7 WasumfasstdieAusführungsplanung(Phase5)?......90

3. Wie funktioniert die Kostenplanung? . . . . . . . . . . 91

4. antworten auf Fragen aus der Praxis . . . . . . . . . . 93

4.1 WelcheKostenermittlungenbenötigtdieGemeinde? . . . .934.2 AufwelcherGrundlagesollendieKostendesBauprojekts

imHaushaltveranschlagtwerden? . . . . . . . . . . . . .954.3 WasverstehtmanunterKostenkontrolle?. . . . . . . . . .964.4 WaskanndieVerwaltungzurErhöhungderKostensicherheit

tun? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974.5 WasistbeiKostenüberschreitungenzuveranlassen? . . . .97

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Iv. vergabe der Bauaufträge an Baufirmen . . . . . . . . 100

1. vergaberechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . 100

2. antworten auf Praxisfragen . . . . . . . . . . . . . . 101

2.1 Wostehtgeschrieben,dassGemeindenBauaufträgeausschreibenmüssen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

2.2 WassindBau-undDienstleistungskonzessionen? . . . . 1032.3 WelcheBaumaßnahmenmussdieGemeindeEU-weit

ausschreiben?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042.4 WasschreibtdieVOB/AdenGemeindenvor?. . . . . . . 1052.5 WeristfürdieEinhaltungdesVergaberechtsverantwortlich?1052.6 WelcheFolgenhabenVerstößegegendasVergaberecht? 1062.7 MussdieGemeindeimmeröffentlichausschreibenoder

gibtesAlternativen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072.8 WarumdarfeineGemeindenichteinfachschlüsselfertig

bauenlassen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082.9 WasverstehtmanunterPPP?. . . . . . . . . . . . . . . 110

3. Die vergabeunterlagen bei der ausschreibung . . . . 111

4. antworten auf Praxisfragen . . . . . . . . . . . . . . 111

4.1 WiesinddieAusschreibungsunterlagennachderVOBaufgebaut? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

4.2 WeshalbsolltedieVerwaltungvorderAusschreibungdieVorbemerkungenzuLeistungsbeschreibungenkritischdurchsehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

4.3 WoraufistbeiderLeistungsbeschreibungzuachten? . . . 1144.4 DarfdieGemeindebeiAusschreibungen

Fabrikatsbezeichnungenangeben? . . . . . . . . . . . . 115

5. Der ablauf des vergabeverfahrens. . . . . . . . . . . 116

5.1 WieläuftdasVergabeverfahrenab? . . . . . . . . . . . . 1165.2 WaskannmangegenVergabemanipulationentun?....1165.3 WiewerdenBieterausgewählt-wasbedeutet

Präqualifizierung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175.4 MussdieGemeindeimmerdasbilligsteAngebot

beauftragen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

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5.5 WiesolldieGemeindemitAngebotenumgehen,dieSpekulationspreiseenthalten? . . . . . . . . . . . . . . . 119

5.6 WelcheAussagenmusseinVergabevorschlagenthalten? . 121

6. Fragen an die verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . 122

v. Baudurchführung und abrechnung . . . . . . . . . . 123

1. Grundlagen des Bauvertrags . . . . . . . . . . . . . . 123

1.1 ZumVOB/B-VertragundzurAbnahme . . . . . . . . . . 1231.2 AntwortenaufFragenausderPraxis . . . . . . . . . . . 125 1.2.1 AnwelcherStelledesBauvertragssindTerminezuregeln? 1251.2.2 WasisteinBauzeitenplan? . . . . . . . . . . . . . . . . 1251.2.3 WasisteineVertragsfrist?. . . . . . . . . . . . . . . . . 1251.2.4 WasisteineverbindlicheEinzelfrist? . . . . . . . . . . . . 1251.2.5 WannmussdieBaufirmamitderwerkvertraglichenLeistung

fertigsein? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 1.2.6 WelcheRechtsfolgenhatdieAbnahme? . . . . . . . . . 1261.2.7 WannhatdieBaufirmaeinRechtaufAbnahme? . . . . . 1261.2.8 WerdarfdieAbnahmevornehmen? . . . . . . . . . . . . 1261.2.9 WasisteineTeilabnahme? . . . . . . . . . . . . . . . . 127 1.2.10 WarumsolldieGemeindedieförmlicheAbnahme

vereinbaren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271.2.11 MussdieBaufirmabeiderförmlichenAbnahme

MängelfeststellungenderGemeindezustimmen? . . . . . 1281.3 FragenandieVerwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

2. Umgang mit Problemen bei der Baudurchführung . . 129

2.1 VerantwortungfürdenwerkvertraglichenErfolg . . . . . . 1292.2 AntwortenaufFragenausderPraxis . . . . . . . . . . . 131 2.2.1 WasisteineBehinderungsanzeigeimSinnederVOB/B? . 1312.2.2 AnwenmussdieBehinderungsanzeigeerfolgen? . . . . . 1312.2.3 InwelchenFällenisteineBehinderungsanzeige

ausnahmsweiseentbehrlich? . . . . . . . . . . . . . . . 1312.2.4 Wassind„Bedenken“desAuftragnehmers?. . . . . . . . 1312.2.5 WasisteineAbhilfeaufforderung?. . . . . . . . . . . . . 1322.2.6 WasmussdieGemeindebeieinerAufforderungandie

BaufirmazurAbhilfebeachten? . . . . . . . . . . . . . . 132

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2.2.7 Wasgilt,wennimBauvertragfürdenBeginnderAusführungkeinTerminvereinbartist? . . . . . . . . . . 132

2.2.8 Wasgilt,wennimBauvertragfürdieFertigstellungkeinverbindlicherTerminvereinbartist? . . . . . . . . . . . . 132

2.2.9 AbwanngerätdieBaufirmainVerzug? . . . . . . . . . . 1332.2.10 WannisteineBauleistungmangelhaft? . . . . . . . . . . 1332.2.11 DarfdieGemeindevorderAbnahmewegenMängelneine

ErsatzvornahmeaufKostenderBaufirmavornehmen? . . 1332.2.12 InwelchenFällenkanndieGemeindedieAbnahme

verweigern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342.2.13 WasisteinwesentlicherMangel? . . . . . . . . . . . . . 1342.2.14 WelcheRechtsfolgenhateineunberechtigtverweigerte

Abnahme? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342.2.15 BeimAbnahmeterminwerdenvorOrtMängelentdeckt,die

wesentlicheMängelzuseinscheinen-wastun? . . . . . 1342.2.16 WieistmitdenbeiderAbnahmefestgestelltenMängeln

umzugehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342.2.17 WieistmitdenbeiderAbnahmenochausstehenden

Restleistungenumzugehen? . . . . . . . . . . . . . . . 1352.2.18 Warumistessinnvoll,derBaufirmanochimAbnahmetermin

eineKopiedesAbnahmeprotokollszuübergeben? . . . . 1352.2.19 Warumistessinnvoll,schonimAbnahmeprotokollFristenfür

dieMängelbeseitigungderbeiderAbnahmefestgestelltenMängelzusetzen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

2.2.20 BedarfesnachderAbnahmevoreinerErsatzvornahmeeinerzweitenNachfristsetzung? . . . . . . . . . . . . . . 136

2.2.21 Wasisteinsog.verdeckter(versteckter)Mangel?. . . . . 1362.3 MöglicheFragenandieVerwaltung . . . . . . . . . . . . 136

3. zur Bauabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

3.1 GrundlagenderVergütung . . . . . . . . . . . . . . . . 1373.2 AntwortenaufFragenausderPraxis . . . . . . . . . . . 139 3.2.1 WasisteineAbschlagsrechnung,

waseineAbschlagszahlung? . . . . . . . . . . . . . . . 1393.2.2 WasisteineSchlussrechnung,waseineSchlusszahlung? 1393.2.3 WasisteinNachtrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393.2.4 KannsichdieBaufirmaweigern,einevonderGemeinde

verlangteNachtragsleistungauszuführen,wenndieGemeindedengefordertenNachtragspreisnichtakzeptiert?. . . . . 140

3.2.5 WasisteineUrkalkulationundfürwasbrauchtmandiese? 141

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3.2.6 WiemusseineRechnungbeschaffensein,damitsieprüfbarist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

3.2.7 MussimmereinAufmaßvorOrtstattfinden? . . . . . . . 1413.2.8 Waspassiert,wenndieBaufirmadieGemeindezum

gemeinsamenAufmaßauffordert,dieGemeindeaberdarannichtmitwirkt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

3.2.9 DarfdieObjektüberwachungfürdieGemeindedasgemeinsameAufmaßunterzeichnen? . . . . . . . . . . . 142

3.2.10 WashatdieGemeindezutun,wennsiefeststellt,dassdiebeiihreingegangeneSchlussrechnungnichtprüfbarist? . 142

3.2.11 AbwannläuftdieZweimonatsfristdes§16Abs.3VOB/B? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

3.2.12 DarfdieBaufirmaauchohneAbnahmeeineSchlussrechnungstellen?. . . . . . . . . . . . . . . . . 143

3.2.13 Wasistzubeachten,wenndieBaufirmanachAbschlussundAbnahmederArbeitenkeineSchlussrechnungstelltoderdieStellungderSchlussrechnunghinauszögert?. . . 143

3.2.14 WarumisteinVorgehennach§14Abs.4VOB/Bauchsonstsinnvoll?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

3.2.15 WannverjährtderVergütungsanspruchderBaufirmabeimVOB/B-Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

3.2.16 WasistbeiderFeststellungderRechnungzubeachten? . 1443.2.17 WieistdieBauabrechnungzubelegen?. . . . . . . . . . 1453.3 MöglicheFragenandieVerwaltung . . . . . . . . . . . . 146

teil c Praktische Durchführung der örtlichen rechnungsprüfung

1. Umfang und Inhalt der örtlichen rechnungsprüfung . 149

2. vorgehen des Prüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

3. arbeitsteilung im rechnungsprüfungsausschuss . . 152

4. auswahl und Umfang der stichproben . . . . . . . . 153

5. angemessener zeitaufwand für die örtliche rechnungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

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6. Kennzeichnung der geprüften Unterlagen . . . . . . 156

7. niederschriften, Prüfungsbericht . . . . . . . . . . . 156

8. Form und Inhalt der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . 157

8.1 FormellePrüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588.2 RechnerischePrüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598.3 Sachliche(materielle)Prüfung. . . . . . . . . . . . . . . 159

9. hinweise zur materiellen Prüfung typischer Prüfungsgebiete. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

9.1 EinnahmendesVerwaltungshaushalts,ErträgedesErgebnishaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

9.1.1 Grundsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1609.1.2 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1639.1.3 Hundesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1649.1.4 BenutzungsgebührenfürAbwasserbeseitigungund

Wasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1659.1.5 Friedhofs-undBestattungsgebühren . . . . . . . . . . . 1669.1.6 Badegebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679.1.7 Sondernutzungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679.1.8 KostenfürAmtshandlungen(Verwaltungsgebühren) . . . . 1689.1.9 Fremdenverkehrsbeitrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1699.1.10 Wohnungsmieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729.1.11 Pachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1739.1.12 Erbbauzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1739.1.13 StaatszuschusszuSchülerbeförderungskosten. . . . . . 1749.1.14 StaatszuschusszumStraßenunterhalt. . . . . . . . . . . 1759.2 AusgabendesVerwaltungshaushalts,Aufwendungendes

Ergebnishaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1759.2.1 Personalausgaben,Personalaufwendungen . . . . . . . . 1759.2.2 Dienstfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1769.2.3 Fernsprechgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1779.2.4 Verwaltungskostenbeiträge/InnereVerrechnungen. . . . . 1789.2.5 Verfügungsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1799.2.6 Gebäudereinigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809.2.7 Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819.2.8 Energiekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819.2.9 Schuldendienstleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 182

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9.3 EinnahmendesVermögenshaushalts,EinzahlungenausInvestitions-undFinanzierungstätigkeit . . . . . . . . . . 183

9.3.1 StaatszuweisungenzurFörderungdesFeuerlöschwesens 1839.3.2 Vermögensveräußerung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1839.3.3 ErschließungsbeiträgeundStraßenausbaubeiträge . . . . 1849.3.4 BeiträgefürAbwasserbeseitigungundWasserversorgung. 1869.3.5 AblösungderStellplatz-undGaragenbaupflicht . . . . . . 1879.4 AusgabendesVermögenshaushalts,Auszahlungenaus

Investitions-undFinanzierungstätigkeit . . . . . . . . . . 1889.4.1 Folgekostenberechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . 1889.4.2 Vermögenserwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1889.4.3 Leibrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1899.4.4 Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1899.5 SonstigePrüfungshandlungen. . . . . . . . . . . . . . . 1909.5.1 ZuwendungenanDritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909.5.2 Umlagenzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919.5.3 Preisnachlässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919.5.4 Belegprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919.5.5 Stundung,Niederschlagung,Erlass. . . . . . . . . . . . 1919.5.6 Übertragbarkeit,Haushaltsreste . . . . . . . . . . . . . . 1939.5.7 VorschüsseundVerwahrgelder . . . . . . . . . . . . . . 1959.5.8 Vermögenserfassung,Anlagenachweiseund

Bestandsverzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1969.5.9 PublicPrivatePartnership(PPP),Bürgschaften . . . . . . 1989.5.10 EU-Beihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1999.6 EinhaltungderHaushaltssatzungunddesHaushaltsplanes2009.7 JahresrechnungundJahresabschluss. . . . . . . . . . . 2019.7.1 KameraleJahresrechnung. . . . . . . . . . . . . . . . . 2019.7.1.1 Vollständigkeit,formellePrüfungshandlungen . . . . . . . 2019.7.1.2 Kasseneinnahmereste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2039.7.1.3 Rücklagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2039.7.2 DerkommunaleJahresabschluss . . . . . . . . . . . . . 2049.8 Betätigungsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

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teil D anhang

Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209

ImAnhangTeilDsindRechtsgrundlagengelistet,diedirektenBezugzumInhaltdiesesLeitfadenshaben.EssinddiejeweiligenFundstellenaufge-führt.AufgrundderVielzahlundLängewareshiernurmöglichAuszügezuveröffentlichen.

Eine Langfassung der Rechtsgrundlagen ist im Internetangebot derHanns-Seidel-Stiftung unter www.hss.de/rechnungspruefung.html alsPDF-DateizumHerunterladenveröffentlicht.

DieReiheKommunalpolitischeLeitfädenderHanns-Seidel-StiftungbestehtausvierBänden.VordiesemBandsindbereitserschienen:

Band1RechtlicheGrundlagenkommunalerSelbstverwaltungBand2ÖffentlichesBaurechtinderGemeindeBand3GrundlagenkommunalerHaushaltsführung

DieseLeitfädenkönnenunterwww.hss.de/publikationen.htmlheruntergeladenoderkostenfreialsDruckwerkbestelltwerden.

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Die verfasser

teil a Kommunalrechtliche vorgaben

Dr. Hermann Büchner

teil B Bauausgaben der Gemeinde

Reinhard Böllmann, Peter Hofmann, Johann Rohrmüller

teil c Praktische Durchführung der örtlichen rechnungsprüfung

Hugo Dobler, Armin Görner, Herwig Morbitzer, Peter Mühlbauer

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vOrWOrt

Der vorliegende Leitfaden „Vom Haushaltsansatz zur örtlichen Rech-nungsprüfung“zeigtdenSpannungsbogen,wiemitkommunalenFinan-zenverantwortlich,transparentundnachvollziehbarumzugehenist.

DerLeitfadenwendetsichprimäranallekommunalenMandatsträger.ErsolldenMitgliederndeswillensbildendenOrgansalsRichtschnurdienen,wierechtmäßigeEntscheidungengetroffenwerdenkönnen.BeispielhaftaufgezeigtwirddiesamVerfahrensablaufimbesondersaufwandsträchti-genundfürdieÖffentlichkeitaugenfälligenBereichvonBaumaßnahmenderKommunen.

DenMitgliedernderRechnungsprüfungsausschüsseobliegtdieverant-wortungsvolleAufgabe,GesetzmäßigkeitundZweckmäßigkeitgemeind-lichenHandelns unterMitwirkungder Verwaltung zu prüfen unddamitrechtzeitig Impulse zugeben für einen sparsamenundwirtschaftlichenUmgangmitöffentlichenMittelnzumWohlederAllgemeinheit.

Dem interessiertenBürger sollderLeitfadendenBlickschärfen fürdiekomplizierteMateriegemeindlichenHandelns.

MöglichwurdedieserLeitfadennurdurchdiehohefachlicheExpertisederAutoren.UnsergroßerDankgiltdemGeschäftsführendenDirektordesBayerischenKommunalenPrüfungsverbandes,HelmutStanglmayr,undseinenMitarbeiternReinhardBöllmann,HugoDobler,ArminGörner,PeterHofmann,HerwigMorbitzer,PeterMühlbauerundJohannRohr-müller.SiehabenausPrüfersichteineumfangreicheAbhandlungzudenVerwaltungsabläufenverfasst.FürdenThemenbereichderkommunal-rechtlichenVorgabenkonntenwirDr.HermannBüchnergewinnen,deralsDozentinHofanderFachhochschulefüröffentlicheVerwaltungundRechtspflegelehrt.AusderPraxisgebensie–insbesonderedenehren-amtlichen –Mitgliedern kommunalerGremien eineHandhabe für ihreAufgabenerfüllung.

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DieThematikRechnungsprüfungwirdebensowieFragenderkommu-nalenSelbstverwaltungundderkommunalenHaushaltswirtschaftauchin Seminaren der Hanns-Seidel-Stiftung praxisbezogen behandelt. WirladenSieherzlichdazuein,auch indiesemRahmendasnötigeFach-wissenzuerwerbenodersichaufdemaktuellenStandderRechtslagezuhalten.

Dr.h.c.mult.HansZehetmair Dr.PeterWitteraufStaatsministera.D.,SenatorE.h. HauptgeschäftsführerderVorsitzenderderHanns-Seidel-Stiftung Hanns-Seidel-Stiftung

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teIl a KOMMUnalrechtlIche vOrGaBen

Der KOMMUnale ManDatsträGer – rechtsstellUnG UnD hanDlUnGsMöGlIchKeIten

I. eInFührUnG: KOMMUnale ManDatsträGer - rechtsstellUnG, anFOrDerUnGen UnD eIGene erWartUnGen

Wersichentschließt,füreineParteioderWählergruppealsGemeinderats-mitgliedoderKreisratzukandidieren,machtdiesinderRegelnichtfürsichselbst.ErerhältwedereineVergütungfürseineArbeit,sondernnureineangemesseneEntschädigungfürseinenAufwandanZeitundMühe(Art.20aGO),nochhatereinegeregelteArbeitszeit,sodassernichtgenauabschätzen kann, welche Belastung auf ihn zukommt; das kommunaleEhrenamt,daseranstrebt,verpflichtetihnvielmehr,andenSitzungenteil-zunehmen (Art.48Abs.1GO,Art.42Abs.1LKrO),auchwennsiebisspät indenAbendhineinreichen,undsichdaraufgewissenhaftvorzube-reiten(Art.20Abs.1GO,Art.14Abs.1LKrO).EinkommunalesMandatstrebtmananindemBewusstsein,fürseineGemeindebzw.seinenLand-kreismitverantwortlich zusein,und indemBestreben, fürdieseörtlichebzw. überörtlicheGemeinschaft etwas zu leisten. Schließlich ist ja auchder kommunaleMandatsträger ein „Volksvertreter“; er vertritt dieBürgeraufGemeinde-bzw.KreisebeneähnlichwieeinLandtagsabgeordneteraufLandesebeneodereinBundestagsabgeordneteraufBundesebene -nurmitdemUnterschied,dassernochnäher„amVolkdran“ist,noch„hautnä-her“mitdenNötenundAnliegenderBevölkerungkonfrontiertwirdundhierinbesonderemMaßealsgewählterRepräsentantimRahmenderkommu-nalenSelbstverwaltunggefordertist.DieskommtauchinArt.11Abs.4derBayerischenVerfassung(BV)zumAusdruck,wonachdieSelbstverwaltungderGemeindendemAufbauderDemokratievonuntennachobendient.

Die Selbstverwaltungwird bei denGemeinden dadurch bewerkstelligt,dass die „Verwaltung“ der Gemeinde durch den Gemeinderat erfolgt(sieheArt.29GO):„DieGemeindewirddurchdenGemeinderatverwaltet,soweitnichtderersteBürgermeisterselbstständigentscheidet(Art.37).“

„Verwaltung“ imSinn vonArt. 29GOheißt, dass derGemeinderat fürdiebeimkommunalenHandelnnotwendigeWillensbildungzuständigundverantwortlichist,derersteBürgermeisterfürdenVollzugderinFormvon

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BeschlüssengefasstenWillensbildungdesGremiums(Art.36Satz1GO).(NursoweitderGemeinderatinAngelegenheitenkommunalerSatzungenoderVerordnungenbeschließt,handeltessichumRechtsetzungbeiderSchaffungvonGesetzenimmateriellenSinn.)

WählbaristzumGemeinderatbzw.KreistagjederDeutscheoderauchBür-gereinesanderenMitgliedsstaatesderEuropäischenUnion,deramWahltagdas18.LebensjahrvollendethatundsichseitmindestenssechsMonatenmit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde bzw.demLandkreisaufhält(Art.21Abs.1desGemeinde-undLandkreiswahlge-setzes).BesonderefachlicheAnforderungenwerdenalsovomGesetznichtgestellt, insbesondere braucht der Bewerber weder rechtliche noch wirt-schaftlicheKenntnissenachzuweisen.DennochsetztdieverantwortlicheundpflichtbewussteAusübungdeskommunalenMandatsaucheinMindestmaßan Rechtskenntnissen voraus, weil die kommunale Selbstverwaltung nichtschrankenlos,sondernstets imRahmenderGesetzegewährleistet ist (Art.11Abs.2Satz2BV,Art.1Satz1GO)undderkommunaleMandatsträgerdeshalbbeiseinemAmtsantrittinfeierlicherFormauchdaraufzuvereidigenist,denGesetzengehorsamzuseinundseineAmtspflichtengewissenhaftzuerfüllen(Art.31Abs.4GO,Art.24Abs.4LKrO).NuramRandeseivermerkt,dass rechtswidrige Entscheidungen u. U. sogar zur persönlichen HaftungdeskommunalenMandatsträgersgegenüberseinerGemeindebzw.seinemLandkreis führenkönnen.DiesemGesichtspunkt kommt freilichkeineallzugroßepraktischeBedeutungzu.FüreinensolchenRegressgenügtesnäm-lichnochnicht,dassderMandatsträgerinUnkenntnisderRechtslagefalschentschiedenhat,selbstwenndieseUnkenntnisalsgrobfahrlässigbezeich-netwerdenmuss;erforderlichistvielmehreinevorsätzlichePflichtverletzung,d. h. der Mandatsträger muss wissen oder zumindest billigend in Kaufnehmen,dassseinAbstimmungsverhalten falsch ist (Art.51Abs.2Satz2GO,Art.45Abs.2Satz2LKrO).

UmseinemAmtseidgerechtwerdenzukönnen,solltederkommunaleMandatsträgerinsbesondere

• die zulässigen Aufgabenbereiche seiner Gemeinde bzw. seinesLandkreisesüberblicken,

• die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kennen,wozuvorallemdieGrundlagenderkommunalenHaushaltsführungein-schließlichderAbgabenerhebungunddesVergabewesensgehören,

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• die „Spielregeln“ für den Geschäftsgang in den kommunalenBeschlussgremienbeherrschenund

• über seine eigenen Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitgliedbzw.KreisratBescheidwissen.

NichtseltenfühlensichgeradeneugewähltekommunaleMandatsträger,diemitgroßenErwartungenundhohemEngagementihreTätigkeitaufge-nommenhaben,schonbaldfrustriertundenttäuscht,weilsieinUnkennt-nis der oben erwähnten rechtlichenGrundlagen und Zusammenhängenichtverstehen,wiesoz.B.

• einBauauftragnichteinfachaneinenörtlichenBauunternehmerver-gebenwerdendarf,denZuschlagvielmehrnacheinerkompliziertenAusschreibungvielleichteineauswärtigeFirmaerhält;

• einAnliegen,das ihnenalsganzdringenderscheint,nichtaufgegrif-fenwerdenkann,nurweilderHaushaltsplankeinenentsprechendenAnsatzaufweist;

• ein spontaner EinfallwährendderGemeinderatssitzung nicht sofortvorgebrachtundbehandeltwerdenkann.

DervorliegendeLeitfadenverfolgtdaherdasZiel,kommunalenMandatsträ-gernaufzuzeigen,wieeinAnliegenderBürgeraufgegriffenwerdenkann,wieesordnungsgemäßindenzuständigenGremienzubehandelnundsodannindieTatumzusetzenistbishinzurabschließendenKontrolleimRahmenderRechnungsprüfung,obdieseUmsetzungtatsächlicheinwandfreierfolgtist.

ZumbesserenVerständnissolldabeieinkleinesBeispielauseinerfiktivenbayerischenGemeindedienen.FürKreisrätegeltendieAusführungenimWesentlichenentsprechend,weildieVorschriftenderLandkreisordnungweitgehendmitdenjenigenderGemeindeordnungübereinstimmen.

Beispiel:

In der kreisangehörigen Gemeinde Altendorf, 6.300 Einwohner, besteht der Gemeinderat aus acht Gemeinderatsmitgliedern der CSU, je fünf Gemeinderatsmitgliedern der SPD und der Freien Wähler (FW) sowie zwei Gemeinderatsmitgliedern der Grünen; erster Bürgermeister Huber gehört ebenfalls der CSU an.

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Zu den Mitgliedern der CSU-Fraktion zählt seit dem 1. Mai 2008 auch Frau Ursula Müller. Sie ist 32 Jahre alt, verheiratet, hat zwei schulpflichtige Kinder und ist deshalb aus eigener Erfahrung nicht nur für schulische Angelegenheiten, sondern ganz allgemein für die Sorgen und Nöte junger Familien besonders aufgeschlossen.

Mitte September 2010 setzen sich mehrere Eltern mit Frau Müller in Verbindung wegen der Raumnot an der gemeindlichen Grundschule; sie schlagen den Ausbau des Dachgeschosses vor (nach Angaben der Eltern mit Kosten von vielleicht 120.000 €), um zwei neue Klassenräume zu schaffen. Frau Müller kennt diese Problematik, weil ihr eigenes Kind selbst die Grundschule besucht; sie weiß aber auch, dass im Haushalt für 2010 keine Mittel dafür vorgesehen sind und dass auch die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde dieses Projekt nicht ausweist.

Außerdem erhält Frau Müller von Bürgermeister Huber zur Vorbereitung auf die nächste Gemeinderatssitzung unter dem TOP „Verschiedenes“ die Ablichtung eines Schreibens, mit dem sich 20 junge Gemeindebürger „an die Damen und Herren Mitglieder des Gemeinderats“ gewandt und darum gebeten haben, ein neues Baugebiet auszuweisen, um die angemessene Versorgung gerade der jungen Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum zu gewährleisten.

Schließlich setzt sich Ende September 2010 der Fraktionsvorsitzende der CSU mit Frau Müller in Verbindung und fragt sie, ob sie daran interessiert sei, für den Kollegen Baumann, der aus gesundheitlichen Gründen zum Jahresende sein Mandat niederlegen wolle, in den Rechnungsprüfungsausschuss „nachzurücken“; schließlich sei sie ja gelernte Bankkauffrau. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht - einschließlich des Vorsitzenden - aus fünf Mitgliedern; der erste Bürgermeister gehört diesem Ausschuss nicht an. In seiner Geschäftsordnung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 GOM) hat der Gemeinderat für die Sitzverteilung die Anwendung des Verfahrens Hare/Niemeyer vorgesehen.

Frau Müller möchte nun wissen, wie die beiden Anliegen der Bürger zweckmäßigerweise weiterverfolgt werden sollten und welche besonderen Aufgaben auf sie als Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses zukämen. Außerdem interessiert sie, ob die Sitzverteilung im Rechnungsprüfungsausschuss nicht nach dem Verfahren d’Hondt erfolgen könne, von dem sie gehört hat, dass es für eine starke Fraktion oft günstiger sei.

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II. GestaltUnGsMöGlIchKeIten Der GeMeInDeratsMItGlIeDer UnD Der BürGer

1. antragsrecht der Gemeinderatsmitglieder

ObwohldieGemeindeordnungdazukeineRegelungtrifft,istanerkannt,dassjedeseinzelneGemeinderatsmitglied-alsonichtnurFraktionenoderGruppen -dasRechthat,AnträgezustellenunddamiteinsachlichesAnliegendemzuständigenGemeindeorganzurEntscheidungvorzulegen.

AuswelchenGründen einGemeinderatsmitglied ein Anliegen aufgreift,spielt rechtlich keine Rolle. Zwar bestimmt Art. 38 Abs. 1 GO, dassausschließlichderersteBürgermeisterdieGemeindenachaußenvertritt.EinGemeinderatsmitglied,andassicheinBürger-etwaauchimRahmeneinerförmlichenBürgersprechstunde-wendet,wirddabeiabernichtalsVertreterderGemeinde tätig,sondernausschließlich inseinerFunktionals gewählter Volksvertreter. Unerheblich ist auch, ob das von denBürgernvorgetrageneAnliegen-wieinunseremBeispiel,weilFrauMüllerselbsteinKindanderGrundschulehat-zugleicheigeneInteressendesGemeinderatsmitglieds berührt. Einen Ausschluss wegen „persönlicherBeteiligung“kenntdieGemeindeordnung(Art.49) inbestimmtenFällennämlichnurbeiderBeratungundAbstimmung,nichtaberschonbeiderAntragstellung.

1.1. voraussetzungen für einen erfolgreichen antrag

DerAntrageinesGemeinderatsmitgliedskannnurdannErfolghaben,wennerdieförmlichen(formalen)Anforderungenbeachtet,diederGemeinderatin seinerGeschäftsordnung für die Antragstellung festgelegt hat.Dazusieht § 25Abs. 1 des vomBayerischenGemeindetag in Abstimmungmit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebenenGeschäftsordnungsmusters(GOM)vor,dassAnträge,dieineinerSitzungbehandeltwerdensollen,

• schriftlich,

• miteinerausreichendenBegründungund

• unterEinhaltungeinerbestimmtenMindestfristvorderSitzung

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beimerstenBürgermeistereinzureichensind.ZudemsollenAnträge,diezuAusgaben(beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistik)bzw. Aufwendungen sowie Auszahlungen (bei Haushaltswirtschaft nachden Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung) führen,die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, einen entsprechendenDeckungsvorschlag enthalten. Das betrifft sowohl den Fall, dass derHaushaltsplan,dernachArt.64Abs.1GOalleimlaufendenHaushaltsjahr(=Kalenderjahr,Art.63Abs.4GO)fürdieErfüllungdergemeindlichenAufgabenvoraussichtlich notwendigenAusgaben (bei Haushaltswirtschaft nach denGrundsätzen der Kameralistik) bzw. Aufwendungen sowie Auszahlungen(beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführung) enthaltenmuss, derartige Ansätze überhaupt nicht vorsieht(außerplanmäßigeAusgabenbeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistikbzw.außerplanmäßigeAufwendungenundAuszahlungenbeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführung),alsauchdenFall,dasszwareinHaushaltsansatzvorhanden,abernichtausreichendist(überplanmäßigeAusgabenbeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistikbzw.überplanmäßigeAufwendungenund Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen derdoppeltenkommunalenBuchführung).

Diese Anforderungen könnte Frau Müller ohne weiteres erfüllen;insbesondere würde die Zulässigkeit eines Antrags, unverzüglich dasDachgeschossderGrundschuleauszubauen,nichtdavonabhängen,obsichderDeckungsvorschlag(z.B.AufnahmeeineszusätzlichenKredits;vgl.Art.71Abs.1GO)rechtlichüberhauptverwirklichenlässt.

DamiteinAntragaberinhaltlich(alsoderSachenach)AussichtaufErfolghat,musserzusätzlichauchalleweiterenrechtlichenVoraussetzungenerfüllen.SomussdieGemeindefürdieMaßnahmezuständigsein(dasisthierderFall,weildieGemeindenachArt.8desBayerischenSchulfinanzierungsgesetzesSchulaufwandsträger für die Grundschule ist), alle rechtlichen Vorgabenfür das Bauvorhaben (z. B. bauplanungs- und bauordnungsrechtlicheZulässigkeit;eventuellVereinbarkeitmitdenDenkmalschutzbestimmungen)müssen eingehalten sein, und schließlich muss noch die Finanzierunggesichert sein. Daran fehlt es in unserem Fall, weil der Haushaltsplankeinen Ansatz für dieses Vorhaben aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 1Nrn. 1 und 2GO) und offensichtlich auch nicht dazu ermächtigt ist, sichim laufenden Jahr zu dieser Investitionsmaßnahme zu verpflichten unddieAusgabebzw.dieAuszahlungerst im folgenden Jahr zu leisten (sog.Verpflichtungsermächtigung; vgl. Art. 67 Abs. 1 GO). Es müsste daher

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auf jeden Fall eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden, um dasVorhabennochimlaufendenJahrinAngriffnehmenzukönnen(Art.68Abs.2Nr.3GO).DadiesaberangesichtsdesfortgeschrittenenHaushaltsjahresund im Hinblick auf die ohnehin erst noch erforderliche weitere Prüfungdes Vorhabens (z. B. Fördermöglichkeiten; baurechtliche Zulässigkeitusw.)wenig sinnvoll erscheint, sollte FrauMüller lediglich beantragen, dieAusbaumaßnahme haushaltsrechtlich für das Jahr 2011 einzuplanen undallejetztschonmöglichenVorarbeitenundVorprüfungenvorzunehmen.

1.2. Behandlung des antrags durch den ersten Bürgermeister

AnträgevonGemeinderatsmitgliedernhatderersteBürgermeisterzunächstdaraufhin zu überprüfen, welches Gemeindeorgan für die gewünschteMaßnahmezuständigist.ImvorliegendenFallführtdaszudemErgebnis,dass die Zuständigkeitwegen der Bedeutung der Angelegenheit beimGemeinderat liegt (Art. 29 GO); denn Beschlussfassungen bezüglichder Haushaltssatzung oder einer Nachtragshaushaltssatzung kann derGemeinderatwedereinembeschließendemAusschuss (Art. 32Abs.2Satz2Nr.4GO)nochdemerstenBürgermeister(Art.37Abs.2Satz1GO)übertragen(vgl.auch§1Abs.1und§2GOM).

SodannhatderersteBürgermeisterzuüberprüfen,obderAntragdieobengenanntenformalenVoraussetzungen(§25Abs.1GOM)erfüllt.IstdasderFall,somusserdenAntragmöglichstaufdieTagesordnungdernächstenGemeinderatssitzungsetzen;ausdemAntragsrechtfolgtalsogrundsätzlichaucheinAnspruchaufunverzüglicheAufnahmedesAntragsindieTagesord-nung(§23Abs.1Satz2GOM).Istdasausnahmsweiseeinmalnichtmöglich(z.B.weildieTagesordnungdernächstenSitzungschon„überfüllt“istoderweilderAntragnochnichtausreichendinderGemeindeverwaltungvorberei-tetwerdenkonnte),somussderAntragjedenfallsinnerhalbvondreiMonatendemGemeinderatvorgelegtwerden(§23Abs.1Satz3GOM),damitdieserzumindestdavonKenntniserhältundüberdasweitereVorgehen(z.B.Ver-tagungdesAntrags)selbstentscheidenkann.Einematerielle,alsoinhaltlicheVorprüfungdesAntragszudemZweck,ihngegebenenfallsalsrechtswidrigzuverwerfenunderstgarnichtdemGemeinderatvorzulegen,istdemerstenBürgermeisterdagegenverwehrt(§23Abs.1Satz4GOM).

2. Mitwirkungsrechte der Bürger

Die Gemeindeordnung geht von dem Grundsatz der repräsentativenDemokratieaus,d.h.derGemeinderatistdieVertretungderGemeinde-

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bürger(Art.30Abs.1Satz1GO).GleichwohlsinddieBürgerwährendderWahlzeitdesGemeinderatsnichtgänzlichvonjederMitwirkungoderEinflussnahmeaufdiegemeindlichenAngelegenheitenausgeschlossen.

2.1. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Den größten Einfluss können die Bürger durch ein Bürgerbegehrennehmen.WennnämlichdasBegehrendieerforderlicheZahlvonUnter-schriftenaufweist(Art.18aAbs.5und6GO)undauchimÜbrigenformellundmateriell rechtmäßig ist,muss derGemeinderat seine Zulässigkeitfeststellen und grundsätzlich innerhalb von dreiMonaten die Entschei-dungderBürgerherbeiführen(Art.18aAbs.8und10GO).ErhältdasBegehrendieerforderlicheMehrheit (Art.18aAbs.12GO),sohatderEntscheiddiegleicheWirkungwieeinGemeinderatsbeschlussundmusswiedieservollzogenwerden(Art.18aAbs.13GO).

2.2. Bürgerantrag

Der Bürgerantrag ist ein in der Praxis kaum bekanntes und weniggenutztes Instrument der Einflussnahme. Die Anforderungen sindnämlich relativ hoch (nach Art. 18 b Abs. 3 GO müssen mindestenssovieleBürgerdenAntragunterschreiben,wiees1%derEinwohnerentspricht,imvorliegendenBeispielalsomindestens63);dieWirkungendesBürgerantragssinddagegenrelativgering,weilerlediglichdazuführt,dass sich das zuständigeGemeindeorgan innerhalb von dreiMonatendamitbefassenmuss(Art.18bAbs.1und5GO);eineinhaltlicheBindungandenAntragbestehtalsonicht.

2.3. Bürgerversammlung

Eine Bürgerversammlungmussmindestens einmal jährlich vom erstenBürgermeistervonAmtswegenzurErörterunggemeindlicherAngelegen-heiteneinberufenwerden (Art.18Abs.1Satz1GO).ZusätzlichmussaberauchaufAntragderBürgereinesolcheVersammlunginnerhalbvondreiMonatenstattfinden,soferndieserAntragvonmindestens5% (inGemeindenüber10.000Einwohnernvonmindestens2,5%)derBürgerunterzeichnetist(Art.18Abs.2GO).

Auch von dieser Möglichkeit wird in der Praxis nur selten Gebrauchgemacht:zumeinenwegenderdochrechthohenZahlvonUnterschriften,zum anderen aber auch deshalb, weil Bürgerversammlungen keine

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verbindlichen Entscheidungen treffen, sondern nur Empfehlungenbeschließen können, die der Gemeinderat dann innerhalb von dreiMonatenbehandelnmuss(Art.18Abs.4GO).

2.4. eingaben und Beschwerden

Die einfachste Möglichkeit für die Bevölkerung, ein Anliegen an dieGemeindeheranzutragen, regeltArt.56Abs.3GO.Danachkannsichjeder Gemeindeeinwohner mit Eingaben und Beschwerden „an denGemeinderat“wenden.DieseFormulierung ist allerdingsmissverständ-lich.Adressat desSchreibens ist nämlich nicht derGemeinderat, son-derndieGemeinde,vertretendurchdenerstenBürgermeister.AußerdembegründetArt. 56Abs. 3GO keineSonderzuständigkeit desGemein-derats;dieZuständigkeitfürdieBehandlungundErledigungderEinga-benundBeschwerden richtetsichvielmehrnachderallgemeingültigenZuständigkeitsverteilungzwischendenGemeindeorganen.Dasbedeutet,dassderersteBürgermeisterüberalleAnliegen,dienachderGeschäfts-ordnung(vgl.§12GOM) inseineZuständigkeit fallen,auchselbstent-scheidendarf;erhataberdenGemeinderatdavonzuunterrichten,wennessichdochumeinebedeutendereAngelegenheithandelt(§18Abs.2GOM).

ImvorliegendenBeispielhabendiejungenGemeindebürger,diedieAus-weisung eines neuen Baugebiets wünschen, von ihrem Eingaberechtnach Art. 56 Abs. 3GOGebrauch gemacht. Der erste BürgermeistermussteihrSchreibenabernichtwegenderAdressierungandie„Damenund Herren Mitglieder des Gemeinderats“ auf die Tagesordnung derGemeinderatssitzungsetzen,sonderndeshalb,weilalleinderGemeinde-ratdenGrundsatzbeschlussüberdieAufstellungeinesBebauungsplans(§2Abs.1desBaugesetzbuchs) fassenkönnte.DerersteBürgermei-ster hat dafür allerdings den TOP „Verschiedenes“ gewählt, was nichtzweckmäßig ist. Unter diesem Tagesordnungspunkt können nämlichkeineBeschlüssegefasstwerden,weilerzuallgemeingehaltenist.Ange-legenheiten,dieineinerSitzungberatenundbeschlussmäßigbehandeltwerdensollen,müsseneinzelnundinhaltlichsokonkretbenanntwerden,dassesdenGemeinderatsmitgliedernmöglichist,sichaufdieBehand-lungvorzubereiten(§23Abs.2GOM).Eswäredaherbessergewesen,dieEingabeuntereinemeigenenTagesordnungspunktaufzuführenundnacheiner entsprechendenVorprüfungdurchdieGemeindeverwaltungauch schon einen Beschlussvorschlag zur Behandlung der Eingabebeizufügen.

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2.5. Informationsrechte

DerBürgerkannseineMitwirkungsrechtenureffektivwahrnehmen,wennerüberdieAngelegenheitenseinerGemeindehinreichendinformiertist.DiesemInformationsbedürfnisträgtvorallemderunter3.1.nochnäherzubehandelndeGrundsatzderSitzungsöffentlichkeitRechnung.

DarüberhinausstehtdenGemeindebürgernnachArt.54Abs.3Satz2GOauchdieEinsicht in alleNiederschriftenöffentlicherGemeinderats-undAusschusssitzungenfrei.

Weitergehende Informationsrechte sind den Bürgern gesetzlich nichteingeräumt;insbesonderegibtesinBayernkeinInformationsfreiheitsge-setz,wieesderBundundmehrereandereBundesländererlassenhaben.Einige Gemeinden versuchen, dieses gesetzliche Informationsdefizitdadurchauszugleichen,dasssieentsprechendeInformationsfreiheitssat-zungenerlassen.Dabeidarfabernichtübersehenwerden,dassderartigeSatzungennichtnuraufdasinArt.52Abs.2GOgenannteAllgemeinwohlundaufberechtigteAnsprücheeinzelner(z.B.Betriebs-undGeschäfts-geheimnissevonPrivatunternehmen,aberauchdereigenenkommunalenBetriebe)Rücksichtzunehmenhaben,sondernmangelseinerbesonde-rengesetzlichenErmächtigungauchdieDatenderMitbürgerundderenGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung uneingeschränkt zuwahrenundzuschützenhaben.Eserscheintdaherzweifelhaft,obderErlass einer Informationsfreiheitssatzung den Bürgern viel nützt, zumalsolcheAuskünfteregelmäßiggebührenpflichtigsind.Hilfreicherkönnteessein,aufderHomepagederGemeindenichtnurdasgesamteOrtsrechtzuveröffentlichen,sondernimRahmendergesetzlichzulässigenÖffent-lichkeitsarbeitdenBürgernauchZusatzinformationenüberallewichtigengemeindlichenMaßnahmenzugeben.

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III. BehanDlUnG vOn anträGen IM GeMeInDerat

1. öffentliche oder nichtöffentliche sitzung

1.1. zuständigkeit zur entscheidung

Art.52Abs.2GOgehtvondemGrundsatzderSitzungsöffentlichkeitaus,verpflichtetabergleichzeitigdenGemeinderat,dieÖffentlichkeitauszu-schließen,soweitRücksichtenaufdasWohlderAllgemeinheitoderaufberechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entge-genstehen.ÜberdenAusschlussderÖffentlichkeitmussinnichtöffentli-cherSitzungberatenundentschiedenwerden.

ObwohlsomitderersteBürgermeisterüberdieÖffentlichkeitbzw.Nichtöf-fentlichkeitderSitzungennichtselbstentscheidenkann,istesinderPraxisüblich,bereitsbeiderLadungzueinerSitzungdieTagesordnungspunktedem öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teil zuzuweisen, weil bereits dieöffentlicheBekanntgabeeinesgeheimhaltungsbedürftigenTagesordnungs-punktesproblematischseinkönnte.VeröffentlichtwirddahernurdieTages-ordnungderöffentlichenSitzung(Art.52Abs.1GO;§23Abs.3GOM).BeidieserVorgehensweisekannsichderersteBürgermeisteraufdiegrundsätz-lichenVorgabenstützen,diederGemeinderatinseinerGeschäftsordnungzumAusschlussderÖffentlichkeitgetroffenhat(§21Abs.1GOM).JedesGemeinderatsmitglied sollte jedochwissen, dass es im Einzelfall letztlichselbstdieVerantwortung fürdieöffentlichebzw.nichtöffentlicheBehand-lung eines Tagesordnungspunktes zu tragen hat. Es hat daher etwaigeBedenkengegendieZuordnungeinesTagesordnungspunkts zuröffentli-chenbzw.nichtöffentlichenSitzungbereitszuBeginnderSitzungvorzubrin-gen,wennsichderersteBürgermeisternachEröffnungderSitzungundderFeststellungderBeschlussfähigkeitnach„EinwändengegendieTagesord-nung“erkundigt(§26Abs.1GOM).ErhebteinGemeinderatsmitgliedkeineEinwände,sobilligtesdamitstillschweigenddievomerstenBürgermeistervorgenommeneEinteilungderTagesordnungspunkte(vgl.§27Abs.2Satz2GOM). Allerdings bleibt es einemGemeinderatsmitglied unbenommen,auchnochwährendderlaufendenSitzungauftretendeBedenkengegendieSitzungsöffentlichkeit vorzubringenunddenAusschlussderÖffentlichkeitzuverlangen.Einsolcher„AntragzurGeschäftsordnung“istimGegensatzzudenSachanträgen(vgl.§25Abs.1GOMunddazubereitsobenII.1.1)jederzeitformloswährendderSitzungmöglichundsofortzubehandeln(vgl.§25Abs.3,§28Abs.3Satz4undAbs.5GOM).

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In der Praxis hat es sich imÜbrigen bewährt, wenn der GemeinderatbereitsetwaeineViertelstundevordemoffiziellenSitzungsbeginnzusam-menkommt,umzunächst „hinterverschlossenenTüren“dieendgültigeEinteilungderTagesordnungspunkte festzulegen.DamitwerdenVerzö-gerungenwährendderSitzung vermieden und es bleibt denZuhörernerspart,nachEröffnungderSitzungnochmalsausdemSaalverwiesenzuwerden, damit derGemeinderat unterAusschlussderÖffentlichkeitüberetwaigeEinwändegegendieöffentlicheBehandlungeinesTages-ordnungspunktsbeschließenkann.

1.2. Kriterien für den ausschluss der öffentlichkeit

DiewichtigstenFällefürdenAusschlussderÖffentlichkeitsind§21Abs.1GOMzuentnehmen.

Es liegt auf der Hand, dass z. B. der Gesundheitszustand oder dieQualifikation eines Bewerbers (Satz 1 Nr. 1), der Kaufpreis bei einemGrundstücksgeschäft(Satz1Nr.2)oderdieGewinn-undVerlustrechnungeines Unternehmens (Satz 1 Nr. 3) die Öffentlichkeit nichts angehen.Ähnlich istes inden inSatz2genanntenFällen,weildieGemeindeaneine entsprechendeWeisungder zuständigenAufsichtsbehörde (Nr. 1)oder eine gesetzlich vorgeschriebenePflicht zurGeheimhaltung (Nr. 2)gebundenist.

Dennochgibtes inderPraxismancheAngelegenheiten,beidenendieNotwendigkeit einernichtöffentlichenBehandlungnicht soeindeutig istbzw. indenensiesogarfälschlichbejahtwird.SodientderAusschlussderÖffentlichkeit nicht der eigenenBequemlichkeit derMandatsträger.Es ist zwarnicht immerangenehm,sichöffentlich fürodergegeneinebestimmteSacheentscheidenzumüssen(StimmenthaltungenlässtArt.48GOgrundsätzlichjanichtzu);zumWesendeskommunalenMandatsderGemeinderätebeiderenWahrnehmungderkommunalenSelbstver-waltunggehörtabergeradedasöffentlicheBekenntniszureigenenMei-nung,damitderWählernotfallsfürsichKonsequenzenziehenkann.ZubeachtenistimÜbrigen,dassderBayerischeVerwaltungsgerichtshofimJahre2009seineRechtsprechungzurSitzungsöffentlichkeitgrundlegendveränderthat.WährenderbisdahinArt.52Abs.2GOlediglichalseineOrdnungsvorschriftbetrachtethatte,derenVerletzungkeineAuswirkungaufdieGültigkeitderBeschlüssehat,siehternuninderSitzungsöffent-lichkeit einen tragenden Grundsatz des Kommunalverfassungsrechts,dessenMissachtunggrundsätzlichzurUngültigkeitderBeschlüsseführt.

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Esistauchgrundsätzlichnichtrichtig,dassVergabeentscheidungenstetsnichtöffentlicherfolgenmüssten.Maßgeblichisthiervielmehrzumeinen,inwelchemUmfangdieBieteraufeinenGeheimhaltungsschutzAnspruchhaben,zumanderenaberauch,obderGrundsatzderSparsamkeitundWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 GO) gefährdetwird,weilmangelndeVertraulichkeitzueinerVerteuerungführenkönnte.

Konkretbedeutetdas:

• DieÖffentlichkeitistauszuschließen,wenninderSitzungpersönlicheoder wirtschaftliche Verhältnisse eines Bieters, insbesondere seineZuverlässigkeitoderBonität,seineKalkulationsgrundlagenoderson-stigebetriebsinterneFragenzuerörternsind.Dabeiistzuunterschei-den,obeinesolcheErörterungpersönlicherVerhältnissevonAnfanganzuerwartenist-dannhatderersteBürgermeisterdieVergabeent-scheidungbereitsdernichtöffentlichenSitzungzuzuordnen-oderobdieseErörterungansichnichtnotwendigist-dannistzwarzunächstinöffentlicherSitzungzuverhandeln,dieÖffentlichkeitmussaberaus-geschlossen werden, sobald sich abzeichnet, dass die DiskussiondochauchschutzwürdigeBelangeeinesBieterserfasst.

• DerGradderSchutzbedürftigkeiteinesBietershängtfernervonderArtderzuvergebendenLeistungab.DieverschiedenenVergabe-bzw.Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB), Leistungen (VOL) undfreiberuflicheLeistungen (VOF)berücksichtigendies.BereitsbeiderEröffnungderAngebotewerdenunterschiedlichhoheAnforderungenan die Vertraulichkeit gestellt und teilweise wird auch noch nachAbschluss des Vergabeverfahrens die vertrauliche BehandlungderUnterlagenverlangt (so§14Abs.2Satz2undAbs.3VOL/A).Man kann diese Grundsätze, die von der Gemeindeverwaltung beider Vorbehandlung der Angebote zu beachten sind, auch auf dieBehandlungderAngeboteimGemeinderatselbstübertragen.WennnämlichsogardieBieterbeimEröffnungsterminnichtanwesendseindürfen und später auch nicht die Niederschrift darüber einsehendürfen,dannmüssendiegleichenEinschränkungenauchbezüglichderÖffentlichkeitderGemeinderatssitzunggelten.

FürBauleistungengiltgemäߧ14Abs.8VOB/A,dassdieAngeboteundihreUnterlagengeheimzuhaltensind.DiesgiltauchbeiFreihän-digerVergabe.

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2. Berichterstattung, sitzungsunterlagen, sachverständige

EinGemeinderatsmitgliedkannseinkommunalesMandatnurdannver-antwortungsvollwahrnehmen,wennesüberdieBeratungsgegenständehinreichend informiert ist. Die Gemeindeordnung enthält dazu jedochkeine näheren Bestimmungen; man kann lediglich aus der allgemei-nenVerpflichtungnachArt.56Abs.2GO,füreinenordnungsgemäßenGeschäftsgangzusorgen,aucheinePflichtdeserstenBürgermeistersableiten,dieBeratungsgegenständesovorzubereiten(Art.46Abs.2Satz1GO),dassjedesMitgliedeinesachgerechteEntscheidungtreffenkann.ImÜbrigenbleibtesdemGemeinderatüberlassen,inseinerGeschäfts-ordnungnähereEinzelheitenzuregeln,wobeier jedochdasRechtdesersten Bürgermeisters zur eigenverantwortlichen SitzungsvorbereitungundSitzungsleitungzurespektierenhat.

2.1. Berichterstattung, sitzungsunterlagen

Nach Aufruf der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgt jeweils dieBerichterstattung(§27Abs.3GOM),die inderRegeleineDarstellungdesSachverhaltssowiedieErläuterungderRechtslageumfasst.SoweitderersteBürgermeisterdieseAufgabenichtselbstübernimmt,kannersieaucheinemBedienstetenausderGemeindeverwaltungübertragen.

Anstelle eines mündlichen Vortrags oder auch ergänzend dazu kannaufschriftlicheVorlagenverwiesenwerden.Dabeikannessichumsog.Tischvorlagen handeln, die erst während der Sitzung verteilt werden.Wünschenswert wäre es freilich, wenn zumindest bei umfangreichenoder schwierigen Beratungsgegenständen bereits bei der Ladung derGemeinderatsmitgliederentsprechendeBeschlussvorlagenmitkonkretenBeschlussvorschlägenübermitteltwürden(§24Abs.1Satz3GOM).EinRechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Das einzelneGemeinde-ratsmitglied kannauchnachdengesetzlichenRegelungen für sich zurVorbereitung der Sitzung keine weiteren Informationen verlangen odergarunmittelbardiegemeindlichenUnterlageneinsehen.DasRechtzurKontrolledergesamtenGemeindeverwaltung,dasauchdasRecht zurAkteneinsichtumfasst,stehtnämlichnachArt.30Abs.3GOnurdemGemeinderatinseinerGesamtheitzu,sodasseinGemeinderatsmitglied,dasweitereInformationenbzw.dieVorlagevonAktenfürerforderlichhält,sieaberaufAnfragevomerstenBürgermeisternichtbekommt,ansichnurdieMöglichkeit hat, imGemeinderat einen entsprechendenAntragzurGeschäftsordnungzustellenbzw. sogardieVertagungdesTages-

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ordnungspunkts zwecksweitererAufklärung zubeantragen.EntsprichtdieMehrheitimGemeinderatdiesenAnträgennicht,sofolgtdarauskeinehinreichende Entschuldigung für das betroffene Gemeinderatsmitglied,sichnunderStimmezuenthalten(Art.48Abs.2GO);eshatvielmehr,wennessichzueinerpositivenEntscheidungnichtinderLagesieht,mit„nein“zustimmen.

EineAusnahmegaltschonimmerfürdiejenigenGemeinderatsmitglieder,denenderGemeinderatnachArt.46Abs.1Satz2GOzurVorbereitungseinerEntscheidungeneinbestimmtesAufgabengebiet(Referat)zugeteilthat (§3Abs.3GOM).Diese„Referenten“könnennämlich imRahmenihresAufgabenbereichs gegenüber demerstenBürgermeister jederzeitein Recht auf Akteneinsicht geltendmachen (§ 3 Abs. 5 Sätze 1 und4GOM).DasGleichegiltnach§3Abs.5Satz3GOMfürGemeinde-ratsmitglieder,diederGemeinderatimEinzelfall-z.B.zurUntersuchungeinerbestimmtenAngelegenheit-mitderAkteneinsichtbeauftragthat.

NatürlichkannderersteBürgermeisterdieBedienstetenderGemeinde-verwaltungauchdazuermächtigen,demReferentenbzw.demBeauf-tragtenunmittelbarAuskünftezuerteilenbzw.diegewünschteAktenein-sichtzugewähren.DiesstehtaberinseinemfreienErmessenundkannauchvomGemeinderatnichterzwungenwerden.

NeuistdagegenseitderÜberarbeitungdesGeschäftsordnungsmustersimJahre2008,dassin§3Abs.5Satz2allenGemeinderatsmitgliederndasRechteingeräumtwird,zurVorbereitungvonTagesordnungspunktendernächstenSitzungnachvorherigerTerminvereinbarungdieentschei-dungserheblichen Unterlagen einzusehen, sofern Gründe der Geheim-haltung (insbesondere des Datenschutzes) nicht entgegenstehen. ObderGemeinderatseinenMitgliederneinsoumfassendesRechtzureige-nenInformationdurchdieGeschäftsordnungverleihenkannoderoberdadurchnichtinunzulässigerWeiseindasRechtdeserstenBürgermei-stersaufSitzungsvorbereitungeingreift,erscheintzweifelhaft;gerichtlicheEntscheidungenliegendazunochnichtvor.

2.2. anhörung von sachverständigen

Ergänzend zur Berichterstattung können entweder auf Anordnung desersten Bürgermeisters oder auf Beschluss des Gemeinderats auchSachverständigezugezogenundgutachtlichgehörtwerden(§27Abs.5Satz1GOM).DieswirdvielfachbeigrößerenBauvorhabenoderbeider

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AufstellungvonBauleitplänenderFallsein.Dabeiistjedochstetsdaraufzuachten,dassderSachverständige (z.B.ArchitektoderPlanfertiger,der sein Konzept erläutert und insofern als Leistungsschuldner keinunabhängigerSachverständiger ist) sich tatsächlichaufdie InformationderGemeinderatsmitgliederbeschränktundnichtetwaaktiv-quasiwieeinMitglied desGemeinderats - an der Beratung beteiligt. DieGefahreinersolchenunzulässigenMitwirkung ist insbesonderedanngegeben,wennderSachverständigeunmittelbar amBeratungstischPlatz nimmtundnichtimZuhörerraumaufseinenAufrufwartet.

Neben echten Sachverständigen können im Übrigen auch sonstigesachkundigePersonen(z.B.erfahreneBürger)ingleicherWeisezuWortkommen(§27Abs.5Satz2GOM).Auchhieristdaraufzuachten,dassZuhörernkeinesfallswährenddereigentlichenBeratungdasWorterteiltwerdendarf (§28Abs.3Satz5GOM),weil sonstderGrundsatzderrepräsentativenDemokratieverletztwürde.

3. ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

An der Beratung und Abstimmung dürfen Gemeinderatsmitgliedernicht teilnehmen, die „persönlich beteiligt“ sind.Wann das der Fall ist,istzwarabschließendinArt.49Abs.1und2GOgeregelt,bedarfabernach Art. 49 Abs. 3 GO einer verbindlichen Entscheidung durch denGemeinderat.DasGesetzunterscheidetdabeizwischeneinemmöglicheneigenen Vor- oder Nachteil für das Gemeinderatsmitglied selbst undeinem möglichen Fremdvorteil für den Ehegatten, Lebenspartner, fürVerwandteoderVerschwägertebiszumdrittenGradoder füreinevondem Gemeinderatsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenenatürlicheoder juristischePerson, also z.B. für einenörtlichenVerein,dessenVorsitzenderdemGemeinderatangehört.

ImEinzelfallkönnensichhierschwierigeAbgrenzungsproblemeergeben,dienotfallsvonderGemeindeverwaltungunterEinschaltungderRechts-aufsichtsbehörde zu klären sind. Man muss sich insbesondere davorhüten,dieFragederpersönlichenBeteiligunggewissermaßen„ausdemBauchheraus“danach zuentscheiden,ob jemand „nachder allgemei-nenLebenserfahrung“alsbefangenanzusehenistodernicht.DasGesetzerfasst nämlich viele Fälle nicht, in denen eine unvoreingenommene,objektiveBeratungundBeschlussfassungkaumzuerwartenist,soetwabeieinfachenVereinsmitgliedern,wennesumdieFörderungihresVereinsgeht,oderbeieinemGemeinderatsmitglied,dasbeidemBauherrn,über

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dessenBauantragderGemeinderatzubefindenhat,beschäftigtist.Ver-bleibenimEinzelfallZweifel,obpersönlicheBeteiligungvorliegt,sosolltederGemeinderat lieber von einemAusschluss absehen.Der unberech-tigteAusschlussführtnämlichähnlichwiedieunterbliebeneLadungeinesMitglieds(Art.47Abs.2GO)zurBeschlussunfähigkeitdesGemeinderatsunddamitstetszurUngültigkeitdergetroffenenEntscheidung,währenddieunberechtigteMitwirkunggemäßArt.49Abs.4GOdenBeschlussnurdannungültigmacht,wenngeradedieStimmedespersönlichBeteiligtenausschlaggebendwar-wassicherlichhäufignichtderFallseinwird.

In unserem Beispiel könnte Frau Müller persönlich beteiligt sein, weil der beantragte Ausbau der Grundschule sowohl ihr selbst als auch ihrem Kind, also einem Verwandten ersten Grades, einen zumindest ideellen Vorteil (bessere Raum- und Unterrichtsbedingungen) bringen könnte. Frau Müller sollte daher, falls der Schulbesuch ihres Kindes nicht ohne-hin allgemein bekannt ist, vorsorglich vor dem Beginn der Beratung den ersten Bürgermeister auf diesen Gesichtspunkt hinweisen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 GOM). Eine persönliche Beteiligung ist jedoch letztlich bei ihr zu verneinen, weil es sich um keinen individuellen Sondervorteil handelt. Von dem Ausbau wären auch zahlreiche andere Eltern und Kinder betroffen, und ein solches „Gruppeninteresse“ rechtfertigt nicht einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung. Ähnlich ist z. B. die Situation, wenn der Gemeinderat über eine Erhöhung der Hundesteuer beschließt (betroffen sind dann alle Hundehalter der Gemeinde) oder über die Erschließungsbeiträge in einem Baugebiet (betroffen sind alle Grundstückseigentümer). Dagegen sind von der Ausweisung eines neuen Baugebietes die Grundstückseigentümer individuell betroffen, weil es gerade um Art und Maß der baulichen Nutzung für jedes ein-zelne Grundstück geht; hier müsste also der Gemeinderat den Aus-schluss von der Beratung und Abstimmung beschließen.

AusgeschlosseneMitgliederdürfenimÜbrigenbeiöffentlichenSitzungenimZuhörerraumPlatznehmen,alsoanwesendbleiben;nurbeinichtöf-fentlichenSitzungenmüssensiedenRaumverlassen(§28Abs.2Satz3GOM).

4. abstimmung über den sachantrag

LiegenkeineWortmeldungenmehrvor(vgl.§28Abs.3GOM)oderwurdemehrheitlicheinGeschäftsordnungsantragauf„SchlussderBeratung“ange-nommen,sohatderersteBürgermeisterdieBeratungabzuschließenund

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überdenBeratungsgegenstandabstimmenzulassen(§29Abs.1GOM).DieAbstimmungsfragesolltevomVorsitzendengrundsätzlichschriftlichfixiertundverlesenwerden,umspäterkeineZweifelamInhaltderEntscheidungaufkommenzulassen.GrundsätzlichwirdsodanninderReihenfolge„Ja“-„Nein“abgestimmt(§29Abs.4GOM),undzwaroffendurchHandaufheben,esseidenn,dassderGemeinderataufeinenentsprechendenGeschäftsord-nungsantraghin„namentlicheAbstimmung“beschließt(§29Abs.5GOM).EinesolchenamentlicheAbstimmungkannzumeinenauskommunalpoli-tischenGründenbeantragtwerden-eswirdallgemeininderNiederschriftdokumentiert,werwie abgestimmt hat; sie kann aber auchdazudienen,in rechtlichumstrittenenAngelegenheitendieVerantwortlichen imHinblickaufeineetwaigespätereHaftungfestzuhalten.SolltederGemeinderatdenAntragaufnamentlicheAbstimmungablehnen,soverbleibtdemAntragstel-leraufjedenFalldieMöglichkeit,seineigenesAbstimmungsverhalteninderNiederschriftfesthaltenzulassen(Art.54Abs.1Satz2GO).

AngenommenistderAntrag,wennervonderMehrheitderanwesendenundauchtatsächlichabstimmendenMitgliederdesGemeinderatsbejahtwurde(Art.51Abs.1Satz1GO).Eswürdealsoz.B.,wenninunseremBeispielvonden21MitgliederndesGemeinderats15anwesendsindundsichanderAbstimmungbeteiligten,genügen,dassachtJa-StimmenfürdenAntragvonFrauMüllerabgegebenwerden.

EinebesondereMehrheitkannnurverlangtwerden,wennsiesichunmit-telbarausdemGesetzergibt.SobedarfetwadieÜbertragungvonPer-sonalbefugnissenaufdenerstenBürgermeisternachArt.43Abs.2Satz2GOderMehrheitderstimmberechtigtenMitgliederdesGemeinderats(inunseremBeispiel alsomindestenself Ja-Stimmen)unddieAbberu-fungvonPrüferndesgemeindlichenRechnungsprüfungsamts(wasregel-mäßignuringrößerenGemeindeneingerichtetwird)sogareineMehrheitvonzweiDrittelnderstimmberechtigtenGemeinderatsmitglieder(Art.104Abs.3Satz3GO).

StimmenthaltungensindnachArt.48Abs.1Satz2GOzwargrundsätz-lichnichtzulässig,kommenaberdennoch inderPraxisvorunddürfenauchnichtdadurch„verdeckt“werden,dassderersteBürgermeisternurmit„Ja“abstimmenlässtundalleanderenanwesendenMitgliederauto-matischals„Nein-Sager“zählt.StimmenthaltungendürfenwederdenJa-nochdenNein-Stimmenzugerechnetwerden,siemüssenvielmehrbeiderBerechnungderAbstimmungsmehrheitvölligaußerBetrachtbleiben.DerGemeinderat kann jedoch aufAntragdesVorsitzendenoder auch

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einesanderenMitgliedswegenderpflichtwidrigenStimmenthaltungeinOrdnungsgeldbiszu250€imEinzelfallverhängen(Art.48Abs.2GO).

5. Beschlussfassung

Erforderlich ist eine möglichst eindeutige Fassung der Beschlüsse.Beschlüssemüssensogefasstsein,dassdiedarinzumAusdruckkom-mendeWillensentschließung vollzogenwerden kann. Z.B. benötigt derersteBürgermeisterfürdenAbschlussvonRechtsgeschäftengrundsätz-lichdieZustimmungdesGemeinderats,damitdasRechtsgeschäftwirk-samist.IstdasRechtsgeschäftinhaltlichnichtvomBeschlussgedeckt,isteszivilrechtlichschwebendunwirksam (s.§§177 ff.BGB)bzw.beieinseitigenRechtsgeschäften(z.B.AuslobungeinesPlanungsauftragsbeiArchitekturwettbewerb)ggf.sogarnichtig(s.§180BGB).

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Iv. vOllzUG Der GeMeInDeratsBeschlüsse

1. zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Der erste Bürgermeister hat das Recht, aber auch die Pflicht, dieBeschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse zu vollziehen(Art.36Satz1GO).ErträgtalsoinsoweitalleinedieVerantwortung,weilnur er dieGemeinde nach außen vertreten kann (Art. 38 Abs. 1GO).Dasbedeutetaberauch,dassderersteBürgermeistervordemVollzugnochmals alle Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und,wennersiefürrechtswidrighält,denVollzugvorläufigauszusetzenunddieAngelegenheit nochmalsdemGemeinderat vorzulegenhat (Art. 59Abs.2GO;§10Abs.2GOM).

BloßeZweifel,obderBeschlussauchzweckmäßigistoderobvielleichteine andere Entscheidung doch besser wäre, berechtigen den erstenBürgermeisterdagegennicht zurAussetzungdesVollzugs.Überuner-warteteHinderungsgründehaterimÜbrigendenGemeinderatunverzüg-lichzuunterrichten(§11Abs.2Satz2GOM).

2. vollzugsmaßnahmen als selbstständige rechtshandlungen

Auch wenn der Gemeinderat ordnungsgemäß eine Sachentscheidunggetroffen hat, sind bei der Umsetzung dieser Entscheidung vielfachzusätzliche rechtliche Anforderungen zu beachten; denn die Vollzugs-maßnahmenkönnenihrerseitsselbstständigeRechtshandlungendarstel-len,seies,dassderVollzugimAbschlusseinesVertrages,imErlasseinesBescheids,inderStundungeinesBeitrags,inderEinstellungeinesneuenMitarbeitersoderinderVorbereitungeinesBürgerentscheidsbesteht.

In allen diesen Fällen hat der ersteBürgermeister, unterstützt von denFachleutenseinerGemeindeverwaltung,diegesetzlichenVorgabensorg-fältigzubeachten,weilsonst trotzdes rechtmäßigenGemeinderatsbe-schlussesein rechtswidrigesVerwaltungshandelnmit u.U. erheblichenNachteilen droht. Somüsste beispielsweise, falls derGemeinderat aufAntragvonFrauMüllerbeschließt,denAusbauderGrundschuleimnäch-stenJahrdurchzuführen,vonderGemeindeverwaltungunterLeitungdeserstenBürgermeistersdiesesInvestitionsvorhabenordnungsgemäßver-anschlagt,indenEntwurfdesVermögenshaushaltes(beiHaushaltswirt-

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schaftnachdenGrundsätzenderKameralistik)bzw.desFinanzhaushalts(beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommu-nalenBuchführung)fürdasHaushaltsjahr2011eingestellt(Art.64Abs.1Satz1Nrn.1oder2undAbs.2Satz1GO)undzusätzlichindiemittel-fristigeFinanzplanung(Art.70GO)aufgenommenwerden.

WurdedagegenderBeschlussgefasst,dasDachgeschossauszubauen,müsste die Verwaltung die zur Umsetzung notwendigen Informationeneinholen. Wichtige Fragestellungen wären vorweg zu klären! Z.B. zurgrundsätzlichenEignungdesDachgeschossausbausfürdieNutzungalsKlassenzimmer(auchbauordnungsrechtlicheBelangemitAnforderungenan die Sicherheit, insbesondere Brandschutz; bautechnische Belange,z.B.BelastbarkeitdesTragwerksu.a.)undhieraufaufbauendüberschlä-gige Gesamtkosten. Erst auf der Basis dieser Informationen kann derGemeinderatdannsachgerechtüberggf.weitereSchritte(z.B.dieBeauf-tragungeinesPlanersbiszurGenehmigungsplanungentscheiden).

Schließlich istauchnochzuberücksichtigen,dasssichbeiderDurch-führungderVollzugsmaßnahmenweitereProblemeergebenkönnen,dievomerstenBürgermeisterundderGemeindeverwaltung-beiwichtige-ren Angelegenheiten unter erneuter Einschaltung des Gemeinderats -einersachgerechtenLösungzugeführtwerdenmüssen.SokönnenbeieinemBauvorhabenunvorhergeseheneVerzögerungenauftreten,diedasgesamtePlanungskonzeptinFragestellen;dasgeschuldeteWerkkannSachmängelaufweisen,sodasszuentscheidenist,obdieAbnahmever-weigertwerdensolloderobsie-natürlichnurmiteinementsprechen-denVorbehaltderMängelrechteundeinemangemessenenEinbehaltderVergütung - doch erklärt werden soll. ImÜbrigen kann selbst eine sovermeintlicheRoutineangelegenheitwie dieBezahlung einerRechnungzuFehlernführen,seies,dassdiesachlicheundrechnerischeRichtigkeitnichtsorgfältiggenugfestgestelltwird,seies,dassdieZahlungverzögertwirdunddadurcheineingeräumterZahlungsnachlassversäumtwirdodersogarVerzugszinsenfälligwerden.

Insgesamt also zeigt sich, dass die Ausführung der Gemeinderatsbe-schlüsse (dasGleichegilt für dieEntscheidungenbeschließenderAus-schüsse) eine vielfach schwierige, verantwortungsvolle Aufgabe ist,die, wie es Art. 30 Abs. 3 GO vorschreibt, der Überwachung durchden Gemeinderat bedarf. Einen wesentlichen Beitrag dazu liefert dasgemeindlicheRechnungs-undPrüfungswesen.

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v. GrUnDlaGen Der örtlIchen rechnUnGsPrüFUnG

Jede Gemeinde hat grundsätzlich innerhalb von sechsMonaten nachAbschluss des Haushaltsjahres, also bis 30. Juni des Folgejahres,Rechenschaft über ihre Haushaltswirtschaft abzulegen. Dies geschiehtin Form der sog. Jahresrechnung bzw., wenn die HaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführung (Dop-pik)geführtwird,inFormdesJahresabschlusses(Art.102Abs.1und2GO).DieJahresrechnungbzw.derJahresabschlussbildendieGrundlagefürdieEntlastungdeserstenBürgermeisters,überdiederGemeinderati.d.R.bisspätestens30.JunidesübernächstenJahreszubeschließenhat(Art.102Abs.3GO).DieserEntscheidunghataberzunächstdieört-licheRechnungsprüfungvorauszugehen,dieinkleinenGemeindenvomGemeinderatselbst,ingrößerenGemeindendagegenvoneinemRech-nungsprüfungsausschussdurchzuführenist.

1. rechtsstellung und aufgaben des rechnungsprüfungsausschusses

Nach Art. 103 Abs. 2 GOmuss ein Rechnungsprüfungsausschuss inallen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern gebildet werden; inGemeindenbiszu5.000EinwohnernkannderGemeinderatauffreiwilligerBasiseinensolchenAusschusseinrichten.DieEinwohnerzahlrichtetsichdabeiausschließlichnachdemfürdieGemeinderatswahlmaßgeblichenStand; spätere Änderungen während der laufenden Wahlzeit bleibenaußerBetracht(Art.122Abs.1GO).

Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, im Rahmender sog. örtlichen Rechnungsprüfung die Jahresrechnung bzw. denJahresabschlusssowiedenkonsolidiertenJahresabschlussderGemeindeund, sofern in der Gemeinde vorhanden, auch die Jahresabschlüsseder Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischemRechnungswesenzuprüfen(Art.103Abs.1Satz1GO).DanebenerstrecktsichdieörtlicheRechnungsprüfungauchaufdieJahresabschlüssederPflegeeinrichtungenmitkaufmännischemRechnungswesen(§9WKPV)undderRegiebetriebemit kaufmännischemRechnungswesen i.S. desArt.88Abs.6GO.DieseörtlichePrüfungistinnerhalbvonzwölfMonatennachAbschlussdesHaushaltsjahres-HaushaltsjahristgrundsätzlichdasKalenderjahr(Art.63Abs.4GO)-durchzuführen(Art.103Abs.4GO).

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Die Prüfung des Rechenwerks kann aber natürlich erst beginnen,wenn die Jahresrechnung bzw. der Jahresabschluss aufgestellt unddem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt worden ist, was regelmäßiginnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahreszuerfolgenhat (Art.102Abs.2GO). JedochkönnenbereitswährenddesHaushaltsjahresundvorAufstellungderJahresrechnungbzw.desJahresabschlusses Prüfungshandlungen vorgenommen werden. AuchdieDurchführungvonTeilprüfungen istmöglich (§2Abs.2KommPrV,VVNr.4zu§2KommPrV).

DieJahresrechnungumfasstnachArt.102Abs.1Satz3GOdenkassen-mäßigenAbschlussunddie sog.Haushaltsrechnung,mit derdurcheineGegenüberstellungderSoll-EinnahmenundSoll-Ausgabeneinerseitsundder entsprechenden Haushaltsansätze andererseits nachgewiesen wird,inwieweitderHaushaltsplaneingehaltenwordenist.BeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungbestehtderJahresabschlussausderErgebnisrechnung,derFinanzrechnung,derVermögensrechnung(Bilanz)unddemAnhang(Art.102Abs.1Satz2GO).

DieJahresrechnungbzw.derJahresabschlussspiegelndamitdasErgeb-nisderHaushaltswirtschaftwider; zusätzlich haben siedenStanddesVermögensundderVerbindlichkeitenzuBeginnundamEndedesHaus-haltsjahres nachzuweisen, sodass sie insgesamt Rechenschaft gebenüber dieWirtschaftsführung der Gemeinde im abgelaufenen Jahr. Art.102 Abs. 1 Satz 4GO schreibt dementsprechend auch vor, dass dieJahresrechnungbzw.derJahresabschlussdurcheinen„Rechenschafts-bericht“zuerläuternist.

Die Prüfung, die der Rechnungsprüfungsausschuss vorzunehmen hat,erstrecktsichgemäßArt.106Abs.1GOaufdieEinhaltungallerfürdieWirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbeson-deredarauf,ob

• dieHaushaltssatzungundderHaushaltsplaneingehaltenwordensind,

• dieEinzahlungenundAuszahlungensowieErträgeundAufwendungenbzw.dieEinnahmenundAusgabenbegründetundbelegtsind,sowiederJahresabschlussbeziehungsweisedieJahresrechnungsowiedieVermögensnachweiseordnungsgemäßaufgestelltsind,

• wirtschaftlichundsparsamverfahrenwird,

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• dieAufgabenmitgeringeremPersonal-oderSachaufwandoderaufandereWeisewirksamererfülltwerdenkönnen.

DieRechnungsprüfunghatdamitüberdieKontrollederWirtschaftsfüh-rungdesabgelaufenenJahreshinausaucheinewichtigeFunktionfürdiekünftigeHaushalts-undFinanzpolitik.

2. Bildung des rechnungsprüfungsausschusses

DerRechnungsprüfungsausschussmusswieallegemeindlichenAusschüsseeinverkleinertesAbbilddesGemeinderatsdarstellen;insoweitgeltendieall-gemeinenVorschriftendesArt.33Abs.1GO.JedochregeltArt.103Abs.2GOzweiBesonderheitengegenüberdensonstigenAusschüssen:

• FürdenRechnungsprüfungsausschussgilteineMindestzahlvondreiundeineHöchstzahlvonsiebenMitgliedern;damitbringtdasGesetzzumAusdruck,dassdieserAusschusseinkleines,aber„schlagkräfti-ges“GremiumvonfachkundigenMitgliedernbildensoll.

• DerersteBürgermeisterkommtnichtalsVorsitzenderdesAusschusseszudenübrigenMitgliedernhinzu,wieesArt.33Abs.2GOalsRegelfallvorsieht. Art. 103Abs. 2Satz 2GO schließt vielmehr ausdrücklichdieAnwendungdieserVorschriftaus,weilesnichtsinnvollerscheint,denerstenBürgermeister als Leiterder vonderRechnungsprüfungzu überprüfenden Gemeindeverwaltung automatisch auch zumVorsitzenden des Prüfungsgremiums zu machen. Den Vorsitz hatdahereinesderAusschussmitgliederzuführen.

UnterBerücksichtigungdieserbeidenBesonderheiten istsomitbeiderBildungdesRechnungsprüfungsausschusseswiefolgtzuverfahren:

• DerGemeinderatlegtzunächstdieZahlderAusschussmitgliederfest.InunseremBeispielhatsichderGemeinderatfürfünfMitgliederentschieden.

• SodannsinddieSitzeaufdieimGemeinderatvertretenenParteienundWählergruppenentsprechend ihremStärkeverhältniszuverteilen (Art.33Abs.1Satz2GO).DerersteBürgermeisterdarfdabeitrotzseinerParteizugehörigkeit nichtderCSU-Fraktion zugerechnetwerden,weildiepolitischenGruppierungenimGemeinderatausschließlichausdenim Rahmen der Gemeinderatswahl gewählten Mitgliedern bestehen(vgl.auch§4Abs.1GOM).DaderGemeinderatvonAltendorfinseiner

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Geschäftsordnung fürdieSitzverteilungdasmathematischeProporz-verfahrennachHare/Niemeyervorgeschriebenhat,istvonderFormel

Zahl der eigenen SitzeGesamtzahl der Gemeinderatsmitglieder

x Zahl der Ausschusssitze

auszugehen.

DasergibtfolgendesBild:

CSU:8

20x 5 = 2,00

SPD:5

20x 5 = 1,25

FW:5

20x 5 = 1,25

Grüne:2

20x 5 = 0,50

EsentfallenalsozweiSitzeaufdieCSUundjeeinSitzaufdieSPDunddieFreienWählersowie(wegenderhöchstenZahlnachdemKomma)aufdieGrünen.

Der in unserem Beispiel von Frau Müller angeregte Übergang zudemVerteilungsverfahren nach d’Hondtwürde tatsächlich dieCSUalsstärksteFraktionbegünstigen.BeidiesemVerfahren istdieZahlderMitglieder der einzelnen Fraktionen undGruppen nacheinandersolangedurch1,2,3,4usw.zuteilen,bissovieleHöchstteilungszah-lenermitteltsind,wieSitzezuvergebensind.

DasführtzufolgendemErgebnis:

geteiltdurch CSU8

SPD5

FW5

Grüne2

1 8(1) 5(2) 5(3) 22 4(4) 2,5 2,5 -3 2,66(5) - - -4 2 - - -

Auf dieCSU entfallen also drei Ausschusssitze, auf SPD und FreieWählerjeeinSitz.

Das mathematische Proporzverfahren begünstigt also etwas dieschwächerenGruppierungenundkannwie imvorliegendenBeispiel

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dazuführen,dassalleFraktionenundGruppengeradeineinemrelativkleinenAusschusswiedemRechnungsprüfungsausschussvertretensind.DiesemVorteilstehtandererseitsaberderNachteilgegenüber,dassesetwasdasStärkeverhältniszwischendengroßenundkleinenGruppierungenverzerrt;ausdemVerhältnisvon8:2imGemeinderatzwischenCSUunddenGrünenwirdnämlicheinVerhältnisvon2:1.Es istdeshalbanerkannt,dassderGemeinderatgrundsätzlichnacheigenemErmessendieVor-undNachteilederbeidenVerfahrenab-wägenundsichfüreinesentscheidenkann;einRechtsanspruchderkleinenGruppenaufEinführungdesfürsiegünstigenProporzverfah-rensbestehtnicht.Etwasanderesgiltaberdann,wenneineFraktionnachdemVerfahrend’HondteinenSitzerhält,derihrmathematischnoch nicht einmal zu einem Bruchteil zusteht; die Rechtsprechungsprichthiervoneinerunzulässigen„Überaufrundung“.InunseremBei-spiel würden bei Anwendung des Verfahrens d’Hondt auf die CSUdrei Ausschusssitze entfallen, obwohl ihr rechnerisch nur glatt zweiSitzezustehen.Eine„Aufrundung“istdahernichtmöglich,sodassderÜbergangzudiesemVerteilungsverfahrennichtzulässigwäre.

• Anschließend hat der Gemeinderat die von den Parteien undWählergruppenvorgeschlagenenPersoneninoffenerAbstimmungalsAusschussmitgliederzubestellen(Art.33Abs.1Satz4GO);vondemVorschlag darf nicht abgewichenwerden. Bemerkenswert ist, dassdieFraktionenundGruppenbeiderAusübungihresVorschlagsrechtsnichtaufihreeigenenMitgliederbeschränktsind.Esistzulässig,einMitgliedeineranderenGruppierungzubenennen-soinsbesondere,wennmanmit dieserGruppierungpolitischeng zusammenarbeitet.Eskommt inderPraxisvereinzeltaberauchvor,dasseineFraktionim Interesse einer effektiven Kontrolle der Gemeindeverwaltung einfraktionsfremdes Mitglied wegen seiner besonderen Sachkunde fürdenRechnungsprüfungsausschussvorschlägt;natürlichmussdiesesMitglieddamiteinverstandensein.

AlsFraktionsfremderkannimÜbrigensogarderersteBürgermeistervorgeschlagenwerden,auchwenndas,wiedargelegt,mitdemSinnundZweckderRechnungsprüfungschwervereinbarist.DerGesetz-geber hat nämlich bewusst davon abgesehen, dem erstenBürger-meisterdieMitgliedschaft imRechnungsprüfungsausschussgenerellzuuntersagen;erwollteihnnurnichtautomatischalsdessenVorsit-zendenhaben.

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• AbschließendhatderGemeinderatnocheinAusschussmitglied-wie-der inoffenerAbstimmung-zumVorsitzendenzubestimmen.WurdederersteBürgermeisteraufVorschlageinerFraktionoderGruppezumAusschussmitglied bestellt, so ist es rechtlich nicht ausgeschlossen,ihmauchdenVorsitzzuübertragen.DerGemeinderathatselbstabzu-wägenundmehrheitlichzuentscheiden,oberdasfürzweckmäßighält.

• WiebeiallenanderenAusschüssenistesauchbeimRechnungsprü-fungsausschussüblich, für jedesMitglied fürdenFall seinerVerhin-derungnamentlicheinenoderzweiStellvertreterzubestellen(vgl.§6Abs.2GOM).DasgiltauchfürdenerstenBürgermeister,fallserdemRechnungsprüfungsausschuss angehört. Die allgemeine Stellvertre-tungdurchdieweiterenBürgermeister(Art.39Abs.1GO)kannhiernämlichnichteingreifen,weilderersteBürgermeisternichtalsAmts-personkraftGesetzesdiesemAusschussangehört,sondernals„ein-faches“MitglieddesGemeinderats.

FürdenFall,dassderAusschussvorsitzendeverhindert ist,kannessichempfehlen,denVorsitznichtseinemStellvertreterzuüberlassen,sondernfestzulegen,dassdenVorsitzeinanderesständigesMitglieddesAusschussesübernimmt;dadurchkanneinekontinuierliche,ef-fektiveFortsetzungderAusschusstätigkeitsichergestelltwerden.

3. Geschäftsgang des rechnungsprüfungsausschusses

Da der Rechnungsprüfungsausschuss nicht wie die beschließendenAusschüsse „anStelle desGemeinderats“ übertrageneAngelegenheitenerledigt(vgl.Art.32Abs.3GO),wirderüblicherweisedenvorberatendenAusschüssenzugerechnet,derenGeschäftsgangderGemeinderatinseinerGeschäftsordnungzuregelnhat(Art.55Abs.1GO).Davongehtoffenbarauch§35Abs.1GOMaus,derfüralleAusschüsse-alsoauchfürdenRechnungsprüfungsausschuss-generelldieRegelungenfürentsprechendanwendbarerklärt,dieauchfürdieGemeinderatssitzungengelten.

VertretbarerscheintaberauchdieAuffassung,denRechnungsprüfungs-ausschuss als einen besonderen („atypischen“) Ausschuss anzusehen,dersichzumindestergänzendeineeigeneGeschäftsordnunggebenkann,weilerdieörtlicheRechnungsprüfungeigenständigdurchzuführenhatalsGrundlagefürdiespätere„FeststellungdesJahresabschlussesbzw.derJahresrechnung“durchdenGemeinderat (Art. 102Abs.3GO).SolchebesonderenGeschäftsordnungenfindensichvoralleminkreisfreienStäd-

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ten, die zwingend ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten haben (Art.104 GO), sodass z. B. die Zusammenarbeit zwischen Rechnungsprü-fungsausschussundRechnungsprüfungsamtnäherzuregelnist.

3.1 verwaltungsmäßige vorbereitung und Betreuung der sitzungen

FührtderersteBürgermeister-wieinunseremBeispiel-nichtdenVorsitzimRechnungsprüfungsausschuss,sobleibttrotzdemzuklären,ober,wieesbeidenanderenAusschüssenüblichist,zumindestfürdieverwaltungs-mäßigeVorbereitung(AufstellungderTagesordnung;Ladung)zuständigist.DieswäreabermitderbesonderenFunktiondesRechnungsprüfungs-ausschussesalsKontrollorganfürdieGemeindeverwaltungnichtzuver-einbaren; zuständig istdaherausschließlichderAusschussvorsitzende,demauchdasRechteinzuräumen ist,einengeeignetenProtokollführerausdenReihenderGemeindebedienstetenzuzuziehen.

3.2 Berichterstattung, sitzungsunterlagen, sachverständige

FürdieBerichterstattungistderAusschussvorsitzendeverantwortlich.ErkanndabeiaufgemeindlicheFachkräftezurückgreifenoder,wieinArt.103Abs.3Satz1GOausdrücklichklargestelltwird,auchdieZuziehungvonSachverständigenanordnen.HatdieGemeindeeinRechnungsprüfungs-amteingerichtet,wasallerdingsnurfürkreisfreieGemeindenverpflichtendist(Art.104Abs.1GO),somussdiesesumfassendalsSachverständigerherangezogenwerden(Art.103Abs.3Satz2GO);dasbedeutet,dassihmbeiallenVorgängen,diederRechnungsprüfungsausschussaufgrei-fenwill,GelegenheitzurStellungnahmezugebenist.

Da der Rechnungsprüfungsausschuss für den Gemeinderat die Kon-trollederGemeindeverwaltung(Art.30Abs.3GO)inFormderörtlichenRechnungsprüfungdurchzuführenhat, steht ihmnachArt. 106Abs.6GOaucheinuneingeschränktesAkteneinsichts-undAuskunftsrechtzu,dasauchelektronischgespeicherteDatenumfasst.DerAusschusskanndiesesRechteinzelnenseinerMitgliederübertragen,umseinePrüfungs-feststellungenarbeitsteiligunddadurchbesondersintensivvorzubereiten.

AllerdingsdarfdasAkteneinsichtsrechtstetsnurausgeübtwerden,wennundsoweitdieVorlagederUnterlagenfürdieZweckederRechnungsprü-fungerforderlichist.VorallemderSchutzpersonenbezogenerDatenkann

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hiereineSchrankeziehen;sowürdeesz.B.zuweitgehen,wennsichderRechnungsprüfungsausschussbzw.seineMitgliederauchdiedienstlichenBeurteilungenderGemeindebedienstetenoderderenBeihilfeunterlagen,welchedieArtderErkrankungerkennenlassen,vorlegenließen.

3.3 teilprüfungen und begleitende Prüfungen

Art.103Abs.4GOschreibtzwarvor,dassdieörtlicheRechnungsprü-funginnerhalbvonzwölfMonatennachAbschlussdesHaushaltsjahresdurchzuführen ist.Dasschließtesabernichtaus,bereitswährendderHaushaltsjahres und vor Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. derJahresrechnung einzelne Prüfungshandlungen vorzunehmen. Vielmehrkönnen bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung derJahresrechnungbzw.desJahresabschlussesPrüfungshandlungenvor-genommenwerden(§2Abs.2KommPrV).EinzeitgerechterAbschlussderörtlichenRechnungsprüfungkannu.a. auchdadurchgewährleistetwerden,dasssiebereitswährenddeslaufendenHaushaltsjahresdurchTeilprüfungeneingeleitetwird(VVNr.4zu§2KommPrV).DerartigeTeil-prüfungenerleichternwegendesengenzeitlichenZusammenhangsdieAufklärungetwaigerUnstimmigkeitenunderlaubenes,dieörtlicheRech-nungsprüfungzeitgerechtabzuschließen.

SchließlichkanndieörtlicheRechnungsprüfungauch „begleitend“ tätigwerden.Dasbedeutet, dass sie sichnicht auf bereits abgeschlosseneVorgänge beschränkenmuss, sondern ausnahmsweise auch laufendeVerfahrenprüfendbegleitendarf,umaktuellenFehlentwicklungenvorzu-beugen.

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teIl B DIe BaUaUsGaBen Der GeMeInDe

DieBauausgabensindfüreineGemeindeeineerheblichefinanzielleBela-stung.NureinausreichendesMaßanKenntnissenvomAblaufeinesBau-projektskanndieGemeindevorKostenüberraschungenbewahren.AuchwennsichdieGemeinde–wiemeist– fürdieDurchführungvonBau-maßnahmenderKenntnisseundFähigkeitenexternerFachleutebedient,verbleibt bei ihr doch die Verantwortung als Bauherrin. Als öffentlicheAuftraggeberinmussdieGemeindezudemnochinerheblichemUmfangrechtliche Anforderungen, insbesondere aus dem Kommunalen Haus-haltsrechtunddemVergaberechteinhalten. In ihrerRollealsBauherrinhatdieGemeindenichtdelegierbareAufgabenzuerfüllen.DieGemeindeistquasi„obersteManagerin“desBauprojekts.

DieGemeindemuss:

• Ziele festlegenunddafürsorgen,dassdieseZieleeingehaltenundnichtwährenddesBauprojekts„ausdenAugenverlorenwerden“,

• ggf.Aufgaben delegieren (z.B.an freiberuflicheArchitektenundIngenieure)und

• dasBauvorhabenimmerselbst„im Griff behalten“.

DazubedarfesaufallenEbenenPersonen,diesichdarumkümmern.DieAufgabendieses „Kümmerns“ sindbei derGemeindeaufmehrereSchulternverteilt:

• DieEntscheidungenzutreffen,d.h.dasFestlegenderZieleundggf.ihreAnpassunganneueUmstände, istAufgabedesGemeinderats(demgrundsätzlichenWillensbildungsorganderGemeinde),derdazujeweilsrechtzeitigdieentsprechendenInformationenundVorschläge(Vorlagen)vonderVerwaltungbenötigt.

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• Die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse umzusetzen (zuvollziehen), ist Sache der Verwaltung (zu den kommunalrechtlichenZuständigkeiten siehe oben den Abschnitt A). Dafür braucht dieVerwaltung entsprechende Arbeitskraft und -zeit sowie ggf. dieUnterstützungdurchFreiberufler(z.B.ArchitektenundIngenieure,ggf.inschwierigerenSituationendurchProjektsteuererundevtl.Anwälte).

In jedemFallmussdieVerwaltungselbstausreichendeKenntnissedereinschlägigen Rechtsgrundlagen aus dem Vergabe- und Vertragsrechthaben.Wichtigsinddabeiinsbesondere:

• dieKommHV,§§31und41,bzw.dieKommHV-Doppik,§§30und37,

• dieVOB/AunddieVOB/B(Vergabe-undVertragsordnungfürBaulei-stungen),

• dasWerkvertragsrechtdesBürgerlichenGesetzbuchs(§§631ff.BGB),

• dieHOAI(HonorarordnungfürArchitektenundIngenieure),

• dasGWB(GesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen),TeilIV,

• dieVgV(Vergabeverordnung)und

• dieVOF(VergabeordnungfürfreiberuflicheLeistungen).

DieserLeitfadensollnichtnurdiewesentlichenRechtsgrundlagenaufzei-gen,sonderninsbesonderedenMitgliederninkommunalenGremien(z.B.auchimRechnungsprüfungsausschuss)einepraktischeHilfestellungzurEinschätzungeinesgeordnetenProjektablaufssein.

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InderPraxiswerdendiefüreinengeordnetenProjektablauferforderlichenSchritte oft übersprungen oder vermengt,mit der fast schon zwangs-läufigen Folge von Planungsunstimmigkeiten, Bauablaufstörungen undKostenüberschreitungen.DieimNachgangbeiderörtlichenRechnungs-prüfunganzustellendenÜberlegungenbeiterminlichoderfinanziell„ausdemRuder“gelaufenenBaumaßnahmenbetreffenmehrereEbenenmög-licherUrsachen.EinebloßeDurchsichtvonRechnungenderBaufirmenwürdedemnichtgerechtwerden.

Wenn„dieBaufahrzeugeanrollen“und„dasBauschildaufgestelltwird“,sindentscheidendeSchrittedesBauprojektsschongetan.Voneinemgro-ßenTeildieserbisdahinzurückgelegtenSchrittebekommendieGemein-debürgermeist nichtsmit.Ganz zu schweigen vonder vielendahintersteckendenArbeit indenkommunalenGremienund inderVerwaltung.EineArbeit,dieschonerledigtwerdenmuss,bevoraufderBaustellenureinSpatenstichgetanwerdenkann.

Für ein umfassendes Verständnis des ordnungsgemäßen Ablaufs vonBaumaßnahmen(diesistdieRichtschnurfürdieörtlichewieauchfürdieüberörtliche Rechnungsprüfung) müssen folgende Schritte betrachtetwerden:

I. BedarfsermittlungundWillensbildungII. VergabederPlanungsaufträgeanArchitektenundIngenieureIII. PlanungsablaufundPlanungsinhalteIV. VergabederBauaufträgeanBaufirmenV. BaudurchführungundAbrechnung

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I. BeDarFserMIttlUnG UnD WIllensBIlDUnG

1. Festlegen von Zielen

1.1 Warum muss die Gemeinde ihre Ziele für das Bauvorhaben rechtzeitig kennen?

Baumaßnahmen ordnungsgemäß durchführen heißt: SinnvolleAbläufeeinhalten!

ZunächstmussdieGemeindewissen,wassiewill.DiesisteinleuchtendundbedarfansichkeinervertieftenBegründung.Oftwird inderPraxisaber ignoriert, dassdieGemeinde zudem rechtzeitig (!)wissenmuss,wassiewill.

InderPraxissinderheblicheKosten-undTerminüberschreitungeninfolgevon

• Änderungen abgestimmterKonzepte bzw. erstellter Entwürfe sowieEingriffeninPlanungsabläufeund

• ÄnderungenderBauleistungbzw.-ausführungwährendder Bauzeit,

etwaweilsichdieGemeinde(GemeinderatoderVerwaltung)falscheVor-stellungenmachteodernotwendigeEntscheidungennichtrechtzeitigtraf,leiderallzuhäufig.

EinzelneBauprojektemitsolchenProblempunktenstehenmeistvielmehrimBlickpunktderÖffentlichkeitalsdievielenBauprojekte,dievonderGemeinde(GemeinderatundVerwaltung)ansonstenhervorragendabgewickeltwerden.

ImHinblickaufdiePlanungsabläufewirdvonderÖffentlichkeitoftnichtgenugbedacht,dassdieKostenderPlanungeinennichtzuvernachläs-sigendenTeilderGesamtkostenbeieinemBauprojektausmachen.AuchPlanungkostetGeld!Weitgehendunbekanntist inderÖffentlichkeitdieTatsache,dassnachträglichesÄndernangebilligtenunderfüllungstaug-lichen Planungen grundsätzlich zu einer erheblichen HonorarbelastungderGemeindeführt.Diesheißt-bildlichgesprochen-dassnichtnurdieeigentlichenBaukosten,alsodiewerkvertraglicheVergütungderBaufir-men,sondernauchdieHonorarederPlaner(ArchitektenundBauingeni-eure)„explodieren“können.

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DieGemeindenmüssen bei der Erfüllung ihrer durchGesetz zugewie-senen Pflichtaufgaben erhebliche Summen für Baukosten aufbringen.AuchdieBaukostenfürBauvorhaben imBereichder freiwilligenAufga-benerledigungsindnichtunbeträchtlich.BeiallendiesengemeindlichenBaumaßnahmenistselbstverständlichderGrundsatzdessparsamenundwirtschaftlichenUmgangsmitSteuergeldernzubeachten(s.Art.61Abs.2GOundobenAbschnittA).DerEinsatzderGelderfürdieBaumaßnah-men–zumgroßenTeilSteuergelder–mussdemNutzenderGemeinde,d.h.denBürgerndienen.DieserNutzenistoftnichtinGeldmessbarundtypischerweisenichtmiteinerRendite,wieimgewerblichenImmobilien-bereich,verbunden.ImgewerblichenBausektorspieltdiemitderInvesti-tionzuerwartendeRenditedieentscheidendeRolle.FürdieRenditesindgenerellzweiStellgrößenentscheidend:DerAufwand(Gesamtbaukostensowieggf.Nutzungskosten)undderErtrag(beeinflusstdurchdenImmo-bilien-bzw.Mietmarkt).

DieGemeindewillmit ihrenBaumaßnahmenkeinenfinanziellenGewinnerzielen,muss sich aber dennoch auf der Aufwandsseite verstärktmitThemen auseinandersetzen,welche in der gewerblichenBauwirtschaftlängsterprobtundanerkanntsind.

UmBauprojekteimGriffzubehalten,sodassdieBaukostennicht„ausdemRuderlaufen“,müssenbeiProjektbeginnZiele ermittelt und ver-bindlich festgelegtwerden.

BeiBauprojektenwerdendiebeiProjektbeginnzuermittelndenProjekt-ziele herkömmlich mittels der nachfolgend genannten vier Stichwörtererfasst:

DieProjektzielebeiBaumaßnahmensind:

• Umfang(Quantität),• Standard(Qualität),• Zeit(ZeitfürPlanungundBauen)sowie• Kosten(GesamtbaukostenundNutzungskosten).

ÄndertderGemeinderatbzw.dieVerwaltungzueinemspäterenZeit-punkteinedervierZielvorgaben,hatdiesFolgenauchfürdieanderenZiele.

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FürdieGemeindeistderAusgangspunktihrerÜberlegungenbeimErmit-telnundFestlegendieserZielederBedarf(Baubedarf).ZumBeispielistzufragen:WozugenauundabwannbrauchtdieGemeindedasBauwerk?WievielGeldwirddafürinsgesamtwohlbenötigt?SinddieseMittelvor-handen,ggf.abwann?

SchonvorderBeauftragungeinesPlanersmussdieGemeindetieferalsleiderüblichindieDetailsgehen.EingewissenhafterPlanerwirdvorderAnnahme eines Planungsauftrags insbesondere drei Vorfragen an dieGemeindestellen:

a) Weiß dieGemeinde (Gemeinderat, Verwaltung) schonwas siewill(welchenBedarfhatdieGemeinde)?

Bei Hochbaumaßnahmen (z.B. Bau eines Kindergartens) stehen derUmfang der Nutzfläche und der Ausstattungsstandard der Räume anersterStelle.BeiTiefbaumaßnahmen(z.B.BaueinerKläranlage)kommtesinsbesondereaufdienötigeAusbaugrößean.

b) WelchesGrundstück steht zur Verfügung und kommt es für dievorgeseheneBebauungüberhauptinBetracht?

ImVorfeldsindselbstverständlichdieEigentumsverhältnisse,dieVerfüg-barkeitbzw.dieplanungsrechtliche (s. insb.§§30,34und35BauGB)undggf.technische(bodenmechanische)Bebaubarkeitzuprüfen.

c) WievielGeldstehtderGemeindefürdieBaumaßnahmeinsgesamtzurVerfügung?

HiersindderRahmenfürdieGesamtkostendesBauprojekts,dieFörder-möglichkeitendurchDritteundauchdie terminlichenVerfügbarkeitderfinanziellenMittel(Mittelabruf)wichtig.

Eine VerwaltungmitBauerfahrung geht diesenVorfragen von sich ausfrühzeitignach.

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2. antworten auf Fragen aus der Praxis

2.1 Wie wird der Baubedarf im tiefbau ermittelt?

Bei Baumaßnahmen des kommunalen Tiefbaus handelt es sich imWesentlichenumAnlagenderAbwasserentsorgung,derWasserversor-gungsowieumVerkehrsanlagenmitdazugehörigenIngenieurbauwerken.AnlassfürMaßnahmendesTief-bzw.IngenieurbaussindbeispielsweiseKanalüberlastungen, derAblauf einer zeitlich begrenztenwasserrechtli-chenErlaubnisoderdieAusweisungneuerBaugebiete.

BeiMaßnahmenimBestandisteserforderlich,denIst-Zustandfestzustel-len.DiesgeschiehtmittelsUntersuchungenbzw.Messungen(mitdenenz.B.Abwassermengen,Abwasserfrachten,Wasserverbrauchfestgestelltwerden) odermittels Verkehrszählungen. Einenwichtigen und nicht zuunterschätzendenBeitragkannbeiderErmittlungdesIst-ZustandsdaseigeneBetriebs-bzw.Bauhofpersonalleisten,dasdieAnlagenundEin-richtungenwohlohnehinambestenkennt.

Der Bedarf für die Zukunft (Prognose-Zustand) ergibt sich aus derBelastung des Ist-Zustands einschließlich sachgerecht abgeschätzterReserven unterHinzurechnungderNotwendigkeiten aus zwischenzeit-licheingetretenenAnforderungenbzw.zuerwartendenkünftigenAnfor-derungen. InsbesonderebeiVerkehrsanlagenkannes vorderVergabedes eigentlichenPlanungsauftrags sinnvoll sein, externeGutachten zurBedarfsermittlunginAuftragzugeben.

2.2 Wie wird der Baubedarf im hochbau ermittelt?

ImHochbauwerdenRäumegeschaffen.DerRaumbedarfwirdalssog.Raumprogramm angegeben, d.h. als eine detaillierte Auflistung derbenötigtenRäumemitRaumnutzungundGröße.InderRegelwerdennurdieHauptnutzflächenfestgelegt(z.B.Klassenzimmer,Büroräume).HinzukommtnochderBedarfanNebennutzflächen(z.B.Sanitärräume,Putz-räume),zudemkommtnochderBedarfanVerkehrsflächen(Flure,Trep-pen, Lifte), an technischen Funktionsflächen (z.B.Heizungsräume) undanKonstruktionsgrundflächen(z.B.RaumbedarfderWände).DergenaueUmfangdieserFlächenkannstarkvariieren.DieshängtsehrstarkvonderEntwurfsideederPlanungab.MitunternehmenVerkehrsflächenimspä-terenEntwurfdieAusmaßevon„Hallen“an.DieGemeinde(Gemeinderat)musssichvonAnfangangründlichüberlegen,obsiediesalsmehroder

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weniger„Platzverschwendung“ansiehtoderalsausdrücklichgewünsch-tesundimRahmenderÜberlegungenzurWirtschaftlichkeitgewürdigtesGestaltungselement. EinewichtigeMesszahl ist in diesemZusammen-hangdieKompaktheit,d.h.dasVerhältnisvonNutzflächeundVolumen.AuchdasVerhältnisvonHauptnutzflächenundVerkehrsflächenhateinewichtigeAussagekraft.EinschlägigeBaukostenhandbücher(z.B.derBKI,herausgegeben vom Baukosteninformationszentrum Deutscher Archi-tektenkammern)enthaltenhierzuanerkannteKennwerte.(EineerfahreneBauverwaltunghatZugriffaufsolcheDaten.)

Der Gemeinderat sollte sich rechtzeitig eineMeinung bilden, welchenStandardermitdemBauvorhabenrealisierthabenwillunddiesenfest-legen. Dieser festgelegte Standard wäre dann auch zur verbindlichenGrundlagederPlanungunddervertraglichenVereinbarungenzumachen.

DieAnforderungender konkret beabsichtigtenNutzung sind selbstver-ständlichrechtzeitigbeidenBeteiligten(Nutzern,z.B.Schulleitung,Haus-meister) abzufragen.FallsdieNutzernochnicht zurVerfügungstehen,z.B.beieinerneuzuerrichtendenSchule,solltenentsprechendeBeraterausschonbestehendenEinrichtungenbeigezogenwerden.

2.3 Was muss außer dem Raumprogramm noch geklärt werden?

ZudenAnforderungenandenStandard (Qualitäten)gehörennochdieinnere Erschließung, die technische Versorgung und Einflüsse aus der Umgebung.DieinnereErschließungistz.B.davonabhängig,inwel-chen Räumen Publikumsverkehr stattfindet und welche Räume abge-schottetwerdenmüssen(z.B.EDV-Räume)oderwelcheRäumenahamEingang liegen sollen. InBezug auf die innereErschließung ist z.B. zuberücksichtigen, welche Räume zweckmäßigerweise hinter einer sog.Sauberlaufzone angesiedelt werden, welche Raumnutzung ggf. einensogareigenenZugang (undmitwelchenAnforderungen)benötigtbzw.ggf.eineAnlieferzone.WeiterhinistfürdieinnereErschließungvorwegzuklären,welcheRäumeaufdemselbenFluroderunmittelbarhintereinanderliegenmüssen.Diesallessindsog.Zwangspunkte,diebeider innerenErschließung für die Praktikabilität bei derNutzung desBauvorhabensentscheidendeBedeutung haben und von einer fachkundigenBauver-waltunggeklärtwerdensollten,spätestensjedenfallsvomPlanerbeiderGrundlagenermittlung.

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DieLeitungsführungderVersorgungmitHeizung,Lüftung,Wasseretc.wird in der späteren Planungmittels zweckmäßigerweise vomObjekt-planer vorzugebender Leitungstrassen erfolgen und hat AuswirkungenaufdenbaulichenSchall-undBrandschutz.SchondieKonzeptüberle-gungen des Vorentwurfs und natürlich des späteren Entwurfsmüssendiesberücksichtigen.DeshalbmüssendieAnforderungenausderbeab-sichtigten Nutzung (Bedarf) an diese Belange ebenfalls schon bei derBedarfsermittlunggeklärtwerden.DieAnforderungen aus der Umge-bung betreffen vor allemdie Licht- undVerschattungsverhältnisse, dieLärmsituation, dieAussicht (ggf. aufGrünflächen) und spezielle Einwir-kungenbzw.BeeinträchtigungenderRaumnutzungen.Ggf.könnensichdieRäumeauchgegenseitigbeeinträchtigen(vorallemdurchLärm).DieDIN18205-BedarfsplanungimBauwesen-gibtmittelsStichwörterimSinneinerChecklistenützlicheAnregungen.

2.4 Welche rolle spielt die zeit bei der Projektierung?

NichtnurdasBauenselbst,auchdiePlanungbenötigtZeit!

HatdieGemeindeeineBauverwaltung,solltevondieservorderBeauftra-gungvonPlanerneinsog.„Meilensteinplan“aufgestelltwerden,inderdiewichtigstenEckdaten-wiez.B.dieFertigstellungdesmitderGemeindeabzustimmendenKonzeptes,FertigstellungdesvollständigenEntwurfs,EinreichungdesBauantrags,Baubeginn,BauabnahmenundÜbergabeandenNutzer-aufgeführtsind.BeidenZeiträumenfürdiePlanungsvor-gängeundGenehmigungsabläufe(z.B.Bau-undFörderantrag)müssen-nicht zugeringe -Pufferzeitenangesetztwerden.UnrealistischeZeit-abläufe imMeilensteinplan (häufiganzutreffen:DieMöglichkeit spätererzusätzlicher Anforderungen aus der Prüfstatik wird ignoriert) führen imErgebniszuunausgegorenenPlanungenundAusschreibungen,mitdemzwangsläufigenRisikovonBauablaufstörungenunddamitverbundenenMehrkosten.HatdieGemeindekeineBauverwaltung,müssendieseFra-geninderGrundlagenermittlungdurchdenPlanerabgestimmtundabge-arbeitetwerden.

2.5 Wie kommt die Gemeinde zu realistischen Kostenannahmen?

Anhand veröffentlichter statistischer Werte (z.B. BKI, s.o. 2.2) könnenanhandvonErfahrungswertendiezuerwartendenKosten,z.B.aufderGrundlagedervorgesehenenNutzflächenüberschlägigermitteltwerden

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(Kostenüberschlag bzw. Kostenrahmen genannt). Dabei besteht natur-gemäßeinehoheSchwankungsbreite zwischendenbilligstenunddenteuerstenVergleichsobjekten.DurchEinordnung in diesenRahmenbeivergleichbarerKompaktheit kannaberderStandardgenerell festgelegtwerden. Die statistischen Kennwerte differenzieren nämlich regelmä-ßig-undfürdiePraxisgutgeeignet-zwischeneinemeinfachen,einemmittlerenundeinemhohenStandard.BeidenspäterenDetailfestlegun-gen müssen diese Festlegungen aus der Bedarfsermittlung unbedingtbeachtetwerden,waseinegehörigePortionDisziplinbeiallenBeteilig-tenerfordert.Kostenaufgrundvonspezifischen,dieBaukostenkosten-relevantbeeinflussendenGrundstückseigenschaften,wiez.B.Hanglage,schlechteBelastbarkeitdesBaugrunds,sindeinzubeziehen.NebendenBaukostensindauchdieFolgekostendesgewähltenStandardsbeiderNutzungabzuschätzen,dadiese,überdieLebensdauerdesBauwerksbetrachtet,ggf.einMehrfachesderBaukostenderbetreffendenBauteileausmachenkönnen.

2.6 Wie prüft die Gemeinde ein Grundstück auf dessen eignung für das Bauwerk?

GrößeundZuschnittdesBauwerkswerdeninderRegeldurcheinenTest-entwurf (sog. „Machbarkeitsstudie“)beurteilt. (BeigrößerenGemeindenkannggf.einefachkundigeBauverwaltungeinbaufachlichesGutachtennach RLBau,Muster K1mit Angaben zur Lage, Erschließung, Versor-gung,Baugrund,Altlasten,Bodendenkmäleretc.fertigen.)

Das Baurecht (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Einfügung indieUmgebungetc.)mussebenfalls geklärtwerden; ingeeignetenFäl-lendurch einen verbindlichenVorbescheid.DerBaugrund ist nicht nuraufseineTragfähigkeitzuuntersuchen (z.B.Bodengutachten),sondernauch dahingehend, ob historische Belastungen vorliegen können (z.B.Bodendenkmäler, Kontaminationen aus Altlasten oder Kampfmittelnetc.).ZunächstgünstigangeboteneGrundstückekönnendurchungün-stigeLage,schlechtenBaugrund,unzureichendeErschließung,ggf.auchdurcheineungünstigeVertragsgestaltungbeimErwerbimErgebnisteue-rerkommenalsAlternativgrundstückemiteinemhöherenPreis.

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2.7 Worauf muss die Gemeinde beim Bauen im Bestand (altbauten) achten?

BeiAltbautenmusssichdieGemeindezunächstmitdemBestandver-trautmachen.ImmeristbeimBauenimBestanddietragendeKonstruk-tionzuklären.DieFragestellungensindhierbeiu.a.,wiedie tragendenWände (ggf. mittels Materialuntersuchungen) beschaffen sind, welcheDimensionierungen sie haben und in welchem Erhaltungszustand siesind. Das tragende System des Bestandbaus ist in seinerGesamtheithinsichtlichderVerwendungsfähigkeitfürdievorgesehenenBelastungenbzw.Nutzungenzuhinterfragen.Sehrwichtigistesz.B.,Verkleidungenzuöffnenundsichnichtdavorzuscheuen,abgehängteDecken,Fehlbö-denbeiHolzbalkendeckenundFußbodenaufbauten(stichprobenartig)zuuntersuchen.Diesgiltsogarundinsbesondere,wenndasGebäudenochinBetriebist.Kanndiesnichterfolgen,etwaweilderBetriebausnach-vollziehbar unabweisbaren Gründen nicht unterbrochen werden kannoderdarf,helfenevtl.technischeHilfsmittelwiez.B.dieEndoskopie.ImübertragenenSinnekannaucheinBauvorhaben„aufHerzundNieren“überprüftwerden.

Wichtig ist vor allemdieUntersuchung aufmöglicheNässeschäden indenBereichenderDachanschlüsse,derSockelundanaltenWasserstel-len/Bädern. InderRegelwerdennicht nur aktuelleBestandspläne (mitAufmaßen)benötigt,vielmehrwirdaucheine frühzeitigevorweggenom-meneBegutachtungkritischerPunktedurchdenTragwerksplanererfor-derlich sein. Bei Baudenkmälern muss ehestmöglich die AbstimmungmitderDenkmalschutzbehördegesuchtwerden.Hierbeiwäremöglichstverbindlich(!)abzuklären,welcheBausubstanztatsächlicherhaltenswertimSinnedesDenkmalschutzesistundauchausRechtsgründenerhaltenwerdenmuss.

3. Fragen an die verwaltung

• LagzuBeginnderPlanungbereitseinvollständigesunddetailliertesRaumprogrammvor?

• Wurde das Raumprogramm vor der Planung (ggf. mit alternativenÜberlegungen)aufWirtschaftlichkeithinterfragt?

• EntsprichtdasderPlanungzuGrundegelegteRaumprogrammdenVorgabenderBeschlüssedesGemeinderats?

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• Wurde das Raumprogramm nachträglich geändert bzw. erweitert?Wennja:VonwemundmitwelcherBegründung?

• WurdedieEignungundVerfügbarkeitdesGrundstücksgeprüft?

• WurdenverbindlicheFestlegungenzumStandard(einfacher,mittlereroderhoher)getroffen?

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II. verGaBe Der PlanUnGsaUFträGe an archIteKten UnD InGenIeUre

1. zur Planerbeauftragung mittels „freihändiger vergabe“

SchonbeiderBeauftragungvonPlanernwirdvonSeitenderGemeindevielVertrauenindieErfahrung,dieLeistungsfähigkeitundindieKenntnissedesPlanersgesetzt.Planenist insofernmiteinemVertrauensvorschussderGemeindeverbunden.DieLösungderPlanungsaufgabekannvorwegvonderGemeindenichteindeutigunderschöpfendbeschriebenwerden.Es liegt inderNaturderartigerPlanungsaufgaben,dassamAnfangdieAufgabenstellungsteht,dieLösungabernochnichtfestumrissenistbzw.manchmalnochvölligoffenist.DasVergaberechterlaubtaufgrunddieserSituationbeiderPlanerbeauftragungdie„freihändige“Vergabebzw.beieinemHonorarvolumenabdemEU-Schwellenwertdas „Verhandlungs-verfahren“.Beidesheißt,dassderVertragsinhaltausgehandeltwird.

2. antworten zu wichtigen Fragen aus der Praxis

2.1 Darf die Gemeinde angebote von mehreren Planern einholen oder muss sie dies sogar?

Erreicht oder überschreitet das voraussichtliche Nettohonorar für die zu vergebende Planungsaufgabe den EU-Schwellenwert von derzeit 193.000 € (s. § 2 Nr. 2 Vergabeverordnung), ist zwingend ein EU-wei-tes Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Lei-stungen (VOF) durchzuführen. Soweit ein VOF-Verfahren nicht durch-geführt werden muss, ist zu beachten, dass die Gemeinde einerseits bevorzugt Büros zur Angebotsabgabe einladen soll, die durch gute Leistungen bislang überzeugt haben, andererseits sich die Gemeinde aber von diesen Büros in keinem Fall auf Dauer abhängig machen darf. Im Übrigen sollten geeignete Aufträge ohnehin an verschiedene Büros gestreut werden, um auch anderen, insbesondere neuen Büros, die Chance zur Bewährung zu geben. Grundsätzlich sollten mehrere Angebote eingeholt werden, wie auch bei anderen Vergaben.

DieAufforderung zurAngebotsabgabedarf dabei nicht so formuliertwer-den, dass sie als Aufforderung zur Unterschreitung derMindestsätze derHonorarordnungfürArchitektenundIngenieure(HOAI)missverstandenwer-denkann.HonorareunterhalbderMindestsätzezuvereinbaren,istnichtimInteressederGemeinde.DenndieGemeindehateinInteressedaran,dass

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diePlanerbürosaufDauerleistungsfähigbleiben.Zudemsolltesienichtris-kieren,vonBerufsverbändenmittelsAbmahnungenbzw.GerichtsverfahrennachdemGesetzgegendenunlauterenWettbewerbbelangtzuwerden.DiePlanersolltendaherzuVorgesprächenübereinemöglicheAngebotsabgabeeingeladenwerdenund ihreAngeboteeigenverantwortlich,auch inBezugaufdasHonorar,aufderGrundlagedieserGesprächeabgeben.

2.2 nach welchen Kriterien sucht die Gemeinde einen Planer aus?

Das klassische Leistungsbild der freiberuflichen Planung umfasst dreiBereiche mit unterschiedlichen Schwerpunkten und jeweils nötigenSpezialkenntnissen:

a) Die Konzept- und entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und3) befasst sich mit der Funktion (Nutzbarkeit) und der Gestaltung(Entwurfsidee, Formensprache, Ausstrahlung etc.). Die dabeigefundeneLösungmussinrechtlicherundtechnischerHinsicht(s.z.B.denBrandschutz)realisierbarsein.BeiinnovativenPlanungenmüssenggf.bereitsindieserPhaseDetailproblemevertieftuntersuchtwerden.

b) Dierealisierungsplanung (Leistungsphasen 4 und 5) muss diezuvorgefundenePlanungslösung imDetail fortführenunderfordertdazugenauesteKenntnisseimöffentlichenBau-undPlanungsrechtund der Regeln der Technik (DIN-Normen etc.). Die vertiefteBearbeitungindiesenPhasenkannFehlerimEntwurfaufdeckenundNachbesserungendesEntwurfsnotwendigmachen.

c) DieBaudurchführung (Leistungsphasen6bis9)befasstsichmitderVorbereitungderBauverträge,derMitwirkung(Angebotswertung)imVergabeverfahrenundderÜberwachungundDurchsetzungderBauleistungen.

ZurÜbersichtüberdieLeistungsphasensiehedieGrafikimAbschnitt2.5.

JederdieserdreiBereichekanneineSpezialisierungdesPlanerserfor-dern.AberauchdannbenötigtjederderSpezialistennochausreichendGrundkenntnisse aus den anderen Bereichen. Insbesondere deshalbmüssengenerelldieKenntnisseundFähigkeitenausjedemdieserBerei-chemehroderwenigerabgefragtundgewürdigtwerden.

DiezuerwartendeQualitätderLeistung, insbesonderederPlanungslei-stungen,wird inderRegelanhandvonReferenzenbeurteilt.Eskommtnichtnurdaraufan,welcherArtundwiegroßdieReferenzobjektesind,

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sondernauch,welchetatsächlichenLösungsbeiträgederPlanerkonkretherbeiführteundwieerdieAufgabenstellung(ggf.imUmgangmitande-renPlanern,mitBaufirmenetc.)alssolchebewerkstelligte.DieGemeindekann sich z.B. durch Besichtigung der angegebenen ReferenzobjekteunddurchAuskünftebei früherenBauherrneineMeinungbilden.Diesekönnenggf.Auskunftgeben,obsichderPlanerkooperativverhielt.Aus-künfteüberdieNutzbarkeitdesReferenzobjektes inderPraxis,dessenMangelstatusundEigenschaftenbezüglichWartungsfreundlichkeitkön-nenderGemeindeeineEinschätzungüberdiebisherigenLeistungendesPlanersermöglichen.

2.3 Worüber verhandelt die Gemeinde mit dem Planer?

Der Architektenvertrag besteht auswenigstens zwei Leistungsverspre-chen.DerPlaner versprichtdieLeistung,dieGemeinde versprichtdasHonorar.DiemeistenVertragsangebotevonArchitektenenthaltenjedochnur Honorarregelungen und lassen Vereinbarungen zur Leistung offen.BeiGemeindenherrschtoftnochdasVerständnisvor,dassdieLeistungdesArchitektensichohnehinausderHonorarordnungfürArchitektenundIngenieure(HOAI)ergebe.DieseAnsichtistfalsch.DieHOAIistnurgesetz-lichesPreisrechtundschreibtgeradenichtvor,wasderPlaneranLeistungzuerbringenhat.DieGemeindemusssichselbstdarumkümmern,dassauch ihre InteressenmittelsausreichenderBeschreibungderPlanungs-aufgabeundderRahmenbedingungen,dieauchinBezugaufdieKostenverbindlich sein sollen, Teil der Vereinbarung werden. Notwendig sinddazu,soweitwiemöglich,präziseAngaben.Esreichtnicht,wennz.B.ineinemIngenieurvertragsteht:„LeistungenfürdieEntwässerungsanlagenderGemeindeX“.DannsindUmfangundInhaltderBeauftragungvölligungewiss.SofernausdrücklichZwischenschritteerforderlichsind,diez.B.auchQualitätsanforderungenbeinhalten,sinddiesekonkretzuvereinba-ren(z.B.daskonkreteDateiformatvonComputerdateien).Darüberhinaussindmündliche, indenVerhandlungengegebeneLeistungsversprechenzupräzisierenundimAngebotschriftlichfestzuschreiben.

2.4 Darf die Gemeinde auch über das honorar verhandeln?

Das gesetzliche Preisrecht der HOAI legt grundsätzlich nur Ober- undUntergrenzen von vertraglich zu vereinbarenden Honoraren fest, nichtaberdasHonorarselbst.NurwennbeiAuftragserteilungnichtsanderesschriftlichvereinbartwird,geltenautomatischdieMindestsätzederHOAIalsvereinbart(§7Abs.6HOAI).KommunenwerdenaufgrunddesSpar-

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samkeitsgebotsgem.Art.61Abs.2GOVerträgezudenMindestsätzenanstreben.AbweichungendavonbedürfenderBegründungimEinzelfall.

FürdieVergabeeinesPlanungsauftrags ist imErgebnisnichtdernied-rigstePreis(gleichbedeutendmitdemgeringstenHonorar),sonderndasgünstigsteVerhältnis vonPreisundLeistungentscheidend (sieheauchdenBegriffdesvorgeschriebenenRahmensin§11Abs.5Satz3VOF).BeieinemVOF-VerfahrenwirddiesdurcheineausgefeilteBewertungs-matrixermittelt. (Bei kleinerenAufträgenkönnenggf. je zweiAngebotemiteinanderverglichenwerden,umzubeurteilen,obderMehrpreisdesteurerenAngebotsgegenüberdembilligerenAngebotsachlichgerecht-fertigtistodernicht.)

2.5 Wie führt die Gemeinde ein vOF-verfahren durch?

Bei einer Beauftragung mit einem voraussichtlichen Honorarvolumen abdemEU-Schwellenwertvonderzeitnetto193.000€sindVergabeentschei-dungenbeidenVergabekammernunddenGerichten (OLG-Senat)nach-prüfbar(siehehierzudenTeilBIV).AnVOF-VerfahrenwerdenhoheformaleAnforderungengestellt.EineGemeinde,diedamitnichtErfahrunghat,solltesichfachkundigberatenlassen.

DieVorschriftenfürdasVergabeverfahrensindinderVergabeordnungfürfrei-beruflicheLeistungen(VOF)enthalten.DasVerfahrenumfasstzweiStufen:

• denTeilnahmewettbewerbund

• dieVerhandlungunddieWertungderausgehandeltenAngebote.

ImTeilnahmewettbewerbsuchtdieGemeindedurchöffentlicheBekannt-machungBewerbungen.DannwähltsieanhandzuvorfestgelegterEig-nungskriteriendiejenigenBewerberaus,mitdenensiesodannverhandelt.

DieGemeindeführtalsoVerhandlungenmitdiesenausgewähltenBewer-bern.Dasdarfundsollsieauch.DieGemeindeschließtdenVertragnäm-lichaufgrunddes„ausgehandelten“Auftragsinhaltsundder„ausgehan-delten“Auftragsbedingungen(siehe§11Abs.6Satz2VOF).

IndenVerhandlungenmitdenjeweiligenBieternbiszumdefinitivenAnge-botmüssenLeistungundPreis in transparentenVerhandlungsschrittengeklärtwerden.DieGemeindebewertetdieverhandeltenundzuschlags-

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fähigen Angebote (Wertung) anhand der spätestens bei der EinladungzurAngebotsabgabebekanntgegebenenZuschlagskriterienundderenGewichtung.DadurchermitteltdieGemeindedasannehmbarsteAnge-bot.(DiesistdiebestmöglicheLeistunggemäߧ11Abs.6VOFunddaswirtschaftlichsteAngebotgemäߧ97Abs.5GWB).

Esistgenerellstrengzutrennenzwischen

• derEignungdesPlanungsbürosalssolcher(Bietereignung)und

• derzuerwartetenLeistungimEinzelfall(Angebotsqualität).

DieEignungwird imTeilnahmewettbewerbbewertet,diezuerwartendeLeistungerstnachdenVerhandlungen.

Der aufgrund der Einschätzung durch die vorangegangenen Verhand-lungenzuerwartendenLeistungwirdderPreisgegenübergestellt.Dieserfolgtanhandeinesvorherfestgelegtensog.„Wichtungsverhältnisses“.TypischerweisewirdfürdieWertungeineMatrixverwendet.

Beachtetwerdenmuss,dass imVOF-VerfahrenamEndenichtnureinAuftragnehmer gefunden, sondern begleitendwährend des VerfahrensderVertragsinhaltunterschriftsreifausgehandeltwerdenmuss.

InderPraxiskommteshäufigvor,dassdievertraglichenAngelegenheiten(LeistungundVergütung)hintangestelltwerden,sodassdieGemeindesichamSchlussineinerungünstigenVerhandlungspositionbefindet,weilsienurnochmiteinerPerson„verhandelt“.Dies istnichtnurungünstigfürdieGemeinde,esentsprichtauchnichtderRechtslagenachderVOF.

ZumZeitpunktderWertungmüssenLeistung,HonorarundVertrags-bedingungen abschließend geklärt sein. Die Entscheidung für einenBieteristgemäߧ11Abs.5Satz1VOFnuraufderGrundlageeineszuschlagsfähigenAngebotszulässig!ImErgebnismussdieGemeindeinderLagesein,durcheineinfaches„Ja“mittelsschriftlicherAnnah-meerklärung zumvorliegendenAngebotdenPlanervertrag zustandezubringen

DieGemeindedarfdieVerhandlungsführungundVertragsgestaltung imÜbrigen nicht vollständig externenBeratern überlassen, sondernmusssichselbstdarumkümmern,dass ihre InteressenundVorstellungen in

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dieVerhandlungenundvorallemindasErgebnisumfassendeinfließen.VergaberechtlichträgtsieohnehinselbstdieVerantwortungfürdieEnt-scheidung,auchwennsiesichexternerBeraterbedient.

2.6 Was muss die Gemeinde bei Planungswettbewerben beachten?

MittelsPlanungswettbewerbenwerdenPlanungsbürosdazueingeladen,Teile von Planungen einzureichen. Eswird hierbei ein Preisgeld und inderRegeldiespätereAuftragsvergabe(meistbiszurLeistungsphase5,Ausführungsplanung)füreinenderPreisträgerausgelobt(s.§657BGB).

DasBesonderedabei ist nicht zuletzt:DieLeistungenwerdenanonymvoneinerJurybeurteilt.DerAuftraggeberbekommtnichtnurdenspä-terenVertragspartner(Planer),sondernauchschoneineKonzeptideeimWettbewerb.PlanungswettbewerbekönnenmitVOF-Verfahrenverknüpftwerden. (Hinweis: Werbende Planungsleistungen außerhalb regulärerWettbewerbesindnichtgenerellunzulässig.)

BeiderVorbereitungvonArchitektenwettbewerbenberätdieArchitekten-kammerauchBauherrn.DieArchitektenkammerkümmertsichvonGeset-zeswegenauchumdieberufsständischenBelangeihrerMitglieder.DieseInteressenkönnen imEinzelfallmitdenenderGemeinde inWiderspruchstehen (s.vorallemdenAspektderBeschaffenheitsvereinbarungmittelsverbindlicherKostenobergrenze!).Diesbedingt,dassauchbeieinerBera-tungdurchdieArchitektenkammerdieGemeindeihreInteressenimErgeb-nis immer selbstwahrzunehmen hat. Insbesondere sollte dieGemeindedarauf achten, dass in einem Wettbewerb eine Beschreibung der Pla-nungsaufgabeanhanddeszuvorvonihrselbstoderdurchDritteermittel-tenBedarfsunddersonstigenwichtigenVorgabenderGemeindeerfolgt.Wichtig ist insbesondere,beiderBeschreibungderPlanungsaufgabe imPlanungswettbewerb(mitderBekanntmachung)bereitsdenverbindlichenKostenrahmenmitdefinitiverKostenobergrenzeunddiewesentlichenKon-ditionen(Vertragsbedingungenetc.)fürdieAuftragserteilungzunennen.

3. zur honorarordnung für architekten und Ingenieure (hOaI 2009)

DasHonorarrechtderArchitektenundIngenieure,geregeltdurchAnfor-derungen des gesetzlichen Preisrechts der HOAI, ist für Laien sehrschwerverständlich.DerrascheEinstiegindieHOAIgelingtnur,wennder

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Gemeindeklarist,dassdiesekeinPreisrechtist,daseinenexaktenPreisbestimmtundverbindlichvorgibt,sonderneinenverbindlichenRahmen.EinHOAI-Honoraralssolchesgibtesnicht.AllerdingsmachtdieHOAIverbindlicheVorgabennachuntenundnachobenmittelssog.Mindest-undHöchstsätze(s.§7Abs.1HOAI).DieGemeindensinddabeijedochnichtwie einprivaterBauherr frei in derHonorarvereinbarungmit demPlaner.AuchwennnachdemgesetzlichenPreisrechtSpielraumfüreineHonorarvereinbarung zwischen dem Mindest- und Höchstsatzhonorarbesteht,mussdieGemeindeimmerdenGrundsatzderSparsamkeitundWirtschaftlichkeitderGemeindeordnungbeachten.

DerGrundsatzderSparsamkeitbedeutet,dassdieGemeindePlaner-verträge für Leistungen, die dem gesetzlichen Preisrecht der HOAIunterliegen,grundsätzlichmitdendortigenMindestsätzenvereinbart.

DieHOAI schützt dieGemeinde innerhalb desRahmens derMindest-undHöchstsätzenichtvorungünstigenVerträgenbzw.ggf.sehrhohenHonoraren(s.a.diekommunalrechtlicheNotwendigkeit,dassdieHono-rarvereinbarungdenVorgabendesGemeinderatsentspricht).

AußerdemistdieHOAI2009inihrerGesamtheitkeingesetzlichesPreis-rechtmehr.Sieenthältnebeneinemverbindlichenaucheinenunverbind-lichen Teil.

Unverbindlich sind die in der Anlage 1 der HOAI aufgeführten Rege-lungenzumHonorar für sog.Beratungsleistungen, dienurnochVor-schläge zurHonorarvereinbarungenthalten (dies sindausder früherenHOAI herausgenommene Teile, siehe § 3 Abs. 1 HOAI). Diese Hono-rarvorschriften sind nur noch Empfehlungen, obwohl die darin ent-haltenen Formulierungen z.T. einen anderen (nämlich verbindlichen)Eindruck erwecken (z.B. Anlage 1 der HOAI, Abschnitt 1.5.2 Abs. 5i.V.mitAbs.1bis4).UnverbindlichistauchderInhaltderAnlage2derHOAIderfrüherdemgesetzlichen Preisrecht unterliegenden Honorare für sog. Besondere Leistungen (s.§3Abs.3HOAI).BeiFehlerninderVertragsgestaltungbestehen erheblicheHonorarrisiken, da fürBesondere Leistungen eineLimitierungnachobendurcheinenHöchstsatznichtmehrbestehtundüber dasVorliegen vonBesonderen Leistungen in derPraxis oft Streitbesteht.

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DasHonorarfürbeauftragte Wiederholungen und für beauftragte Änderungen istnicht frei vereinbar,daessichbeidiesennichtumBesondere LeistungenimSinnvon§3Abs.3HOAIhandelt.FürdieBerechnungdesMindestsatzhonorarssindinsbesondere§§8und10HOAIeinschlägig.

DieGrundsystematikimUmgangmitHonorarberechnungennachHOAIistfolgende:

DersystematischeGrundsatzderMindest-undHöchstsatzberechnungdesHonorarsanhandvonBausteinen(Leistungsbild,anrechenbareBau-kosten, Honorarzone und Honorartafel) hat sich durch die neue HOAI(Fassung2009)nichtgeändert.

Essindgrundsätzlichimmerdiesevier Bausteinemaßgeblich:

• beauftragterLeistungsumfangeinesLeistungsbilds

• anrechenbareKostengemäßKostenberechnungzumEntwurf

• HonorarzonegemäßdervertraglichenPlanungsaufgabeund

• Honorartafel.

Hinweis:DasHonorarfürdiesog.Flächenplanung(Bauleitplanung,Land-schaftsplanung;s.Teil2derHOAI),dessenBedeutungimVerhältniszudenhierbehandeltenPlanungengeringist,kannimRahmendiesesLeit-fadensnichtbehandeltwerden.

Der erste Baustein ist der beauftragte Leistungsumfang eines Leistungsbilds.

DiesistderinAuftraggegebeneTeileinesderLeistungsbilderderHOAI(§6Abs.1Nr.2,§8HOAI).ObLeistungenzuhonorierensind,ergibtsichnichtausderHOAI,sonderndaraus,obsievertraglichinAuftraggege-benwurdenundinsoferneinewerkvertraglicheVergütunggeschuldetist(siehe§631BGB).OhnewirksameBeauftragung(s.obendenAbschnittAzudenkommunalrechtlichenVorgaben)isteinewerkvertraglicheVergü-tung(Honorar)nichtgeschuldet.

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Es darf dieses „Leistungsbild“ der HOAI nicht mit dem werkvertragli-chen„Leistungsbild“ imSinndeswerkvertraglichenErfolgsverwechseltwerden. Die HOAI gibt Preisrecht vor, wenn ein solcheswerkvertragli-chesLeistungsbildvereinbartist.DieHOAIschreibtdenVertragsparteienabernichtvor,welcheLeistungVertragsinhaltist.DieHOAIistnachderhöchstrichterlichen Rechtsprechung eben kein Vertragsrecht, sondernausschließlich Preisrecht. Daran ändert die Tatsache nichts, dass dieRechtsprechungdieHOAIgelegentlichinZweifelsfällenalsAuslegungs-hilfezurErmittlungdeswerkvertraglichenErfolgsheranzieht.

DerzweiteBausteinsinddieanrechenbaren Kosten(§6Abs.1Nr.1,§4,ggf.§§8,10und11HOAI).

Die anrechenbaren Kosten werden grundsätzlich anhand der Bauko-stenderKostenberechnung(zumeistderDIN276-1:2008-12)bestimmt(sog.Kostenberechnungsmodell).DieBaukosten(z.B.beimHonorardesArchitektenbeiGebäudendieKostenderBaukonstruktionund - ganzoderzumTeil-dieKostenderTechnischenAnlagen)sindeinerderwich-tigstenBerechnungsfaktorenfürdasHonorar.

DerdritteBausteinistdieHonorarzone.

MitderHonorarzonewerdendieSchwierigkeitenderPlanungsaufgabegestaffelt(IbisV).DasHonoraristumsohöher,jeschwierigerdievertrag-lichbeauftragtePlanungsaufgabeist(s.§5undz.B.§34Abs.2bis5HOAI).InderPraxiswirdoftmissachtet,dassdieSchwierigkeitderver-traglichenPlanungsaufgabe,nichteinevomPlanerdavonabweichendeLösungfürdieBerechnungdesMindestsatzhonorarsentscheidendist.

DervierteBausteinistdieHonorartafel desLeistungsbildes(§6Abs.1Nr.4HOAI).

Die inderSpaltederHonorarzonenals „Von-Satz“genanntenBeträgesind die Mindestsatzbeträge. Das Mindestsatzhonorar ist dasje-nigeHonorar, das sich in derSummeaus sämtlichenHonorarfaktorenderHOAIergibt.DieHonorartafelnderHOAIsindnicht lineargestaltet.Sie enthalten eineDegression, d.h. dass dieHonoraremit zunehmen-denanrechenbarenKostennicht imselbenUmfangsteigen.Die indenTabellenabzulesendenWertederanrechenbarenKostenmachenindenHonorartafelnerheblicheSprünge.DiesheißtfürdiePraxis,dassfürZwi-schenwerteeinesog.Interpolationstattfindenmuss(siehedazuauchdas

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untenausgeführteBeispieleinerHonorarberechnung).ImInternetgibteskostenloseHonorarberechnungsprogramme,welchedieseBerechnungautomatischvornehmen.

EinenÜberblicküberdie verschiedenenLeistungsbilderderHOAI2009erhält,werdieInhaltsübersichtderHOAIbetrachtet.Grobeingeteiltglie-dert sich die HOAI in ihren wichtigsten Abschnitten in Regelungen zurObjektplanungundzurFachplanung.Objektplanungistz.B.diePlanungvonGebäuden oder Ingenieurbauwerken. Fachplanungen sind die Pla-nungderStatik(Tragwerksplanung)undderTechnischenAusrüstung.DiePlanungderTechnischenAusrüstungistdieunterstützendeFachplanungdersog.SonderfachleutefürdieObjektplanung(PlanungvonGebäuden,raumbildendemAusbau,Freianlagen,IngenieurbauwerkenoderVerkehrs-anlagen).InderPraxisgehtesz.B.umdieFachplanungderSonderfach-leutefürElektrotechnikoderHaustechnik(z.B.derHeizungsanlage).

Das HOAI-Mindestsatzhonorar zu den einzelnen Leistungsbildern istjeweils für volle 100 %, d.h. für die Leistungen aller Leistungsphasenbestimmt(Phasen1bis9,beiderStatikPhasen1bis6),siehe§3Abs.4HOAI.DieLeistungsphasenfolgendemAblaufdesBauprojekts.EinenÜberblickhierzugibtz.B.§33HOAI,welcherfürjedevollübertrageneLeistungs-phasederGebäudeplanungeinenProzentsatzzuweist.FürwelcheLeistungen(früherGrundleistungengenannt)dieHOAIdiesesHonoraransetzt,ergibtsichz.B.beiderGebäudeplanungausderAnlage11. (Hieranzeigtsich,dassdieHOAI2009gegenüberderHOAI1996zwarformellverschlanktwurde,durchdieAuslagerungwichtigerTeileinverbindlicheAnlagenjedochunübersichtlicherwurde.)

4. antworten zu wichtigen Fragen aus der Praxis

4.1 Wonach richtet sich das honorar des Planers?

SofernfüreinePlanungsleistungderverbindlicheTeilderHOAImaßgeb-lichist,berechnetsichdasvonderGemeindegrundsätzlichzuvereinba-rendeMindestsatzhonorarnach§6Abs.1HOAI.DabeiwirdmittelsderinderHOAIenthaltenenHonorartafelnzudeneinzelnenLeistungsbildern,der Honorarzone und von einemAnteil der Baukosten („anrechenbareKosten“) anhand der Kostenberechnung das Mindestsatzhonorar mitdemsog.„Von-Satz“ermittelt.

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Ggf. gesellt sich noch ein fünfter Baustein bei Leistungen im Bestandhinzu(vgl.§35HOAI2009),dersog.Umbauzuschlag.

4.2 Was ist bei den anrechenbaren Kosten zu beachten?

Die Mindest- bzw. Höchstsatzberechnung nach der HOAI geschiehtentweder anhand der anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung(Kostenberechnungsmodell,§6Abs.1Nr.1HOAI)oderanhandeinerVereinbarungüberdieanrechenbarenKosten(Kostenvereinbarungsmo-dell,§6Abs.2HOAI).

DiegrundsätzlichmöglicheBaukostenvereinbarung(§6Abs.2HOAI)istvorallemfürsolchegewerblicheBauprojekte„vonderStange“geeignet,fürdieesz.B.aufgrunddesMietmarktsengdefinierteStandard-undKostenvor-gabengibt.KommunaleBautensindmeistsehr individuellentwickeltunddieKostenansätzeunterliegendeshalbeinergrößerenSchwankungsbreite.

Maßgeblich sind in derPraxis grundsätzlichdieKostenderKostenbe-rechnung(§6Abs.1HOAI)anhandderDIN276.DieseenthältKosten,die immeranrechenbarsind,z.B.beimHonorardesArchitektenfürdieGebäudeplanung die Kosten der Baukonstruktion. Sie enthält Kosten,dienurunterbestimmtenVoraussetzungenanrechenbarsind,diessindz.B.beimArchitekten,welcherdasGebäudeplant,dieKostenvonAus-stattungoderKunstwerken(s.§32Abs.3HOAImitdendortigenVor-aussetzungen).EinigeKostensindnichtimmervollanrechenbar,sondernkönnenggf.nurzumTeilangesetztwerden,z.B.beimHonorardesArchi-tekten für die Gebäudeplanung die Kosten der Technischen Anlagen,wennsiemehrals25%dersonstigenanrechenbarenKostenbetragen.IndiesemFallwerdendieKostenmitdem25%übersteigendenBetragzurHälftedenanrechenbarenKostenhinzugerechnet(§32Abs.2HOAI).

BeidemHonorarderFachplaner,undgenerellauchbeidemHonorarderObjektplaner,isteswichtigzuwissen,dassderUmfangdervertraglichenPlanungsaufgabedenUmfangderanrechenbarenBaukostenbegrenzt.SollnureinTeileinesinsgesamtgrößerenBauwerksgeplantwerden,dür-fennichtdieKostendesGesamtbauwerksangesetztwerden.

Werz.B.alsFachplanernachdemVertragdieAbwasserentsorgungeinesGebäudesplant, nicht aberdiedortigeGasanlage (welcheein andererFachplaner plant), bekommt nicht die Kosten der Gasanlage bei derErmittlung seiner anrechenbarenKosten zugeschlagen.DieBündelung

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in§51Abs.2Nr.1HOAIbeziehtsichnuraufdievomPlanungsvertragumfasstenAnlagen.

DieMehrwertsteuer istindieanrechenbarenKostenunddieHonorarederHonorartafelnichteingerechnet.EnthaltendieanrechenbarenKostengemäßderAuflistungdesPlanersdennochdieMehrwertsteuer,istdieseherauszurechnen.DerPlanermussinseinerRechnungfürdieMehrwert-steuergesondertbeaufschlagen.Nurdadurchistsichergestellt,dassdieGemeindedieMehrwertsteuernichtteilweisedoppeltbezahlt.

Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so kann der Planer das Honorargrundsätzlichgetrenntabrechnen (§§11und52Abs.2HOAI).Dieanre-chenbarenKostenwerdenzurHonorarberechnungalsonichtzusammen-gerechnet (§11Absatz1Satz1HOAI,Trennungsgrundsatz).DasergibtdannaufgrundderdegressivenStaffelungderHonorartafelnimErgebniseinhöheresHonoraralsbeieinerBerechnungmitgemeinsamenanrechenba-renKosten.NeuistinderHOAI2009jedochdieRegelung,dassdieanre-chenbaren Kosten für Objektemitweitgehend vergleichbaren Objekt-bedingungen der selben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichenZusammenhang einerGesamtmaßnahmegeplant, betrieben undgenutztwerden,zusammenzurechnensind(§11Abs.1Satz2und3;s.indiesemZusammenhangauch§52Abs.2HOAI).FürdiePraxiswichtigist,dassdieObjektedazunichtunabhängigvoneinanderfunktionierenmüssen,wieviel-fachundentgegenderBGH-Rechtsprechungbehauptetwird(dies isteinMerkmalfürdieEntscheidung,obverschiedeneObjektevorliegen),vielmehrsinddieamAnfangderVorplanung(Phase2)gegebenenBedingungenderverschiedenenbzw.verschiedenartigenObjektezuvergleichen.

4.3 Wie wird ein honorar berechnet?

Beispiel einer MindestsatzberechnungSachverhalt: Beauftragt sind nur die Grundlagenermittlung und die Vorpla-nung (Leistungsphasen 1 und 2) für die Planung einer Grundschule mit Kosten der Baukonstruktion i.H. von 7 Mio € netto und Kosten der Technischen Anla-gen mit 1,15 Mio € netto, jeweils gemäß der Kostenberechnung nach DIN 276-1 2008/12. Die Schwierigkeit der Planung entspricht der Honorarzone III.

Lösung:DasMindestsatzhonorarwirdwie folgtberechnet: Die fürdasHono-raranrechenbarenKostenbetragennetto8.150.000€(7Mio.€+1,15Mio.€);siehe§32Abs.1undAbs.2Nr.1HOAI2009.Zunächstistdas

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Grundhonorarfür100%(Leistungsphasen1-9)zuermitteln.DajedochnurdieLeistungsphasen1und2beauftragtsind,dürfennurdieTeillei-stungssätzederLeistungsphasen1und2,also10%angesetztwerden(3%+7%,siehe§33Nr.1und2und§8Abs.1HOAI).

InderHonorartafel zu§34Abs. 1HOAI ist keinWert für diese8,15Mio€ausgewiesen.AllerdingssinddortWertefür5Mio€und10Mio€anrechenbareKostenangegeben.DasHonorar fürdieHonorarzone III,„Von-Satz“(=Mindestsatz), istzu100%heranzuziehenundmitdiesenzweiTabellenwertenwiefolgtzuinterpolieren(§13HOAI):

anrechenbare Kosten: Honorar (Von-Satz):

nächstniedriger Wert: 5.000.000 383.522

nächsthöherer Wert: 10.000.000 752.869

Differenz: 5.000.000 369.347

Differenz zu 8,15 Mio €: 3.150.000 X

Grundhonorar =383.522€+x.x =369.347/5.000.000*3.150.000 = 232.689€Grundhonorar =383.522+232.689 = 616.211€HonorarLph.1+2 =10%aus616.211 = (netto)61.621€19%MwSt. =19%aus61.621 = 11.708,00€Gesamthonorar = (brutto)73.329 €

4.4 Was ist beim Bauen im Bestand zu beachten?

BeiLeistungenimBestandhandeltessichentwederumdieInstandset-zung,dieModernisierungoderdenUmbauvonObjekten(zudenBegrif-fenvgl.§2HOAI).

FürInstandsetzungenistinderRegelkeinePlanungerforderlich.Fürdie(indiesemBereichaufwendige)BauüberwachungvonInstandsetzungenkannnach§36Abs.1HOAIderProzentsatzfürdieLeistungsphaseum50%erhöhtwerden.BeiderGebäudeplanungwürdediesheißen,dassderProzentsatzaus§33Nr.8von31%auf46,5%beiderBerechnungdesMindestsatzeszuerhöhenist.(Achtung:BeidemHonorarderört-lichenBauüberwachungbei IngenieurbauwerkengibteskeinMindest-satzhonorar. Die örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke istnichtmehrimverbindlichenTeilderHOAIgeregelt.)ReineInstandsetzun-genkommenjedochkaumnochvor,dazugleichmeisteineModernisie-rungvorgenommenwird.EineModernisierungliegtdannvor,wenndie

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baulicheMaßnahme zu einer nachhaltigen Erhöhung desGebrauchs-werts einesObjekts führt undnicht eineErweiterungoder einUmbauvorliegt(§2Nr.7HOAI2009).EineModernisierungbedarfinderRegeleinerPlanung.DasHonorarhierfüristwiedasHonorarbeieinemUmbauzubestimmen.InbeidenFällenkanneinZuschlaggemäߧ35Abs.1HOAIvereinbartwerden.SofernkeinZuschlagschriftlichvereinbart ist,fälltfürLeistungenabderHonorarzoneIIeinZuschlagvon20%an.

DerUmbauzuschlagsollumbaubedingteErschwernisseberücksichtigen.Dieseberuhenvorallemauf:

• dernotwendigenAuseinandersetzungmitdembestehendenObjekt,

• demMehraufwandaufgrundaltbaubedingterUnwägbarkeitenund

• dennotwendigerweisedetaillierter aufzustellendenKostenermittlun-gen(KostenschätzungundKostenberechnung).

Es ist darauf zu achten, dass bestandsbedingte Erschwernisse nichtmehrfach vergütetwerden. Liegen z.B. schon -was sachgerecht ist -Bestandsuntersuchungen (Honorierung des Planers über BesondereLeistungen; frei vereinbar) vor,dannverringertsichderumbaubedingteAufwandfürdieAuseinandersetzungmitdemAltbestandundderMehr-aufwand aufgrund von Überraschungen während der Baumaßnahme.DieHöhedesUmbauzuschlagssteht insoweit ineinerWechselwirkungmit etwaigen Besonderen Leistungen für diemaßliche und technischeBestandsaufnahmedesAltbaus.

Eine zwingende Berücksichtigung mitverarbeiteter Bausubstanz (s. §10Abs.3aHOAIa.F.)siehtdieneueHOAIbeiderMindestsatzberech-nung nichtmehr vor. DieserUmstand sollte jedoch bei einerHonorar-vereinbarung angemessen bei der Vereinbarung des Umbauzuschlagsberücksichtigtwerden.DieGemeindeerspartsichbeiderVerwendungvorhandenerBausubstanzdieBaukosten,somiterhältderPlaner,wel-cher die Bausubstanz in seiner Planung mitberücksichtigt dann keineanrechenbarenKostenfürseinHonorar.DeshalbkönnendiefiktivenBau-kostenmiteinemWertfaktorundeinemLeistungsfaktor,nachobenlimi-tiertdurchdieNeuwertkostenderBauteilezumjetzigenStandard,ange-setztwerden.Voraussetzungist,dassimEinzelnendieAuswirkungenaufdiePlanungsleistungen inden jeweiligenLeistungsphaseneingeschätztwerden. Der Bedarf höheren Planungsaufwands ist in den ersten

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Leistungsphasen größer als in den späteren und entfällt in der RegelgänzlichbeiderBaudurchführung.FallsdortÜberraschungenauftreten,folgtdiesmeistauseinerNicht-UntersuchungdesBestands.

4.5 Was sind nebenkosten und was ist bei der vereinbarung von nebenkosten zu beachten?

Wennnichtsanderesvereinbartist,kannderPlanerdieKostenfürVerviel-fältigungen,VersandundDatenübertragung,BaubüroundFahrtenübereinenUmkreis von 15 km umdenGeschäftssitz hinaus aufNachweisgesondertberechnen(s.§14HOAI).DieGemeindekannbeiVertrags-schluss schriftlich vereinbaren, dassNebenkosten gar nicht oder pau-schalvergütetwerden.AlsPauschalesind4bis5%desHonorarsüblich;einhöhererProzentsatzsolltenurvereinbartwerden,wenneinerealisti-scheVorauskalkulationdasrechtfertigt.

4.6 Was ist bei zeithonoraren zu beachten?

FürPlanungsleistungen,dienachdemgesetzlichenPreisrechtdemMin-dest-undHöchstsatzunterliegen,istdieVereinbarungeinesZeithonorarsnichtzuempfehlen.

Für LeistungenderenHonorierungnichtmehrdemgesetzlichenPreis-recht der HOAI unterliegt (Beratungsleistungen, Anlage 1 HOAI undBesondereLeistungen,Anlage2HOAI),mussdieGemeindebeiderVer-einbarung vonStundenhonoraren sehr vorsichtig sein. Es ist nach derneuestenRechtsprechungdesBundesgerichtshofsnämlichsehrschwer,sich gegen eineHonorarabrechnungmit überhöhtemStundenaufwandzuwehren,wennnicht konkrete vertraglicheVereinbarungenüber einedetaillierteAbrechnunggetroffensind.Essolltez.B.vereinbartwerden,dassbeiderAbrechnungderZeitaufwanddetailliertnachMitarbeiter,TagundkonkretzubeschreibenderTätigkeitaufgeschlüsseltwird(wer,wann,wasundwo).

Im Vertrag sollten nur angemessene Stundensätze vereinbart werden.Wennmöglich,solltedasHonoraraufderGrundlageeinerVorausschät-zungalsFest-oderHöchstbetragvereinbartwerden.Istdasnichtmög-lich,sollteeinevorläufigeObergrenzefestgelegtwerden,beiderenErrei-chengemeinsamdasbisherErreichteüberprüftundwennmöglichfürdierestlichenLeistungensodanneineGesamtsummevereinbartwird.

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4.7 Warum ist für das honorar die richtige abgrenzung von Objektplanung und Fachplanung (technische ausrüstung, teil Iv, abschnitt 2 hOaI) wichtig?

DieHonorartafelzurTechnischenAusrüstungenthältbeigleichenanre-chenbarenKosteninetwadoppeltsohoheHonorare,sodassvonman-chenPlanerngelegentlichversuchtwird,TeilevonObjektplanungen fürIngenieurbauwerke(Teil3,Abschnitt3HOAI)alsFachplanungderTechni-schenAusrüstung(Teil4,Abschnitt2HOAI)abzurechnen,indemsieeineangeblicheMindestsatzunterschreitungbehaupten.AußerdemsollsodieDegressionderHonorartafelnumgangenwerden.

Fallbeispiel: Kümmert sich der Kläranlagenplaner um die Beschaffung des Räumers, den er in seine Planung ohnehin integrieren muss, ist dies keine „Maschi-nenbauplanung“. Der Räumer wird vom Hersteller geplant, fertig angelie-fert und eingebaut. Der Räumer dient als maschinentechnische Anlage (Abwasserbeseitigungsanlage) der Zweckbestimmung der Kläranlage im Sinn von § 41 Abs. 3 Nr. 5 HOAI, indem ein wesentlicher Teil der Funktionsfähigkeit der Kläranlage mit ihm erst hergestellt wird. Bauteile, mit denen die prägende Funktion hergestellt wird, sind Gegenstand der Objektplanung. Fachplanung ist nur die ergänzende spezifische Planung für die Infrastruktur (s. § 51 Abs. 1 HOAI).

5. zum vertragsschluss

Der Planervertrag mit Architekten und Ingenieuren ist ein Werkvertrag(§§631ff.BGB).DasvomPlanerzuerbringendeWerkistnichtdasBauwerkselbst,dasvondenBaufirmenerrichtetwird.DasWerkdesPlanerssindnachderRechtsprechungseineinderSummeergebnisorientiertinRich-tungaufdieHerstellungdesmangelfreienundplangemäßenBauobjektsgerichtetenLeistungen.

6. antworten auf wichtige Fragen aus der Praxis

6.1 Warum muss die Gemeinde Planerverträge schriftlich abschließen?

Dafür, dass dieGemeindePlanerverträge schriftlich abschließenmuss,gibteszweiGründe.ZumeinenmussdieGemeindenachdenkommu-nalrechtlichenFormvorschriftenihreVerpflichtungserklärungeninschriftli-

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cherFormabgeben(Art.38Abs.1,S.1GO).ErsteinAuftragsschreibenmitUnterschriftdesBürgermeistersführt,wenndienotwendigeZustim-mungdesGemeinderatsvorliegt,zueinerwirksamenwerkvertraglichenBeauftragungeinesderGemeindevorliegendenAngebotsdesPlaners.

ObeinevondenMindestsätzenderHOAIabweichendeHonorarverein-barungdemgesetzlichenPreisrechtderHOAIstandhält,hängtvonderEinhaltungderinderHOAIvorgesehenengesetzlichenSchriftformfürdieHonorarvereinbarungbeiAuftragserteilungab.Bedeutsamistdiesimmerdann,wenndasHonorarderHonorarvereinbarung-beiKommunenaus-nahmsweise-überdemMindestsatzliegt(s.§7Abs.6HOAI).WurdediegesetzlicheSchriftformderHOAIbeiAuftragserteilung fürdieHonorar-vereinbarungnichteingehalten(diegesetzlicheSchriftformiststrengundbedeutethier:UnterschriftenvonBürgermeisterundPlaneraufderselbenUrkunde!,s.§126Abs.2BGB),sogeltendieMindestsätzealsverein-bart.DieVertragsparteienkönnenwährendderVertragsabwicklungbiszurErfüllungderletztenPlanerleistungdieHonorarvereinbarungennichtabändern(sog.HonorarsperregemäßderRechtsprechungdesBundes-gerichtshofs).Ausnahmenergebensichnurdann,wenndervertraglichePlanungsumfangeinvernehmlichgeändertwird.

6.2 Warum sollen Planungsleistungen stufenweise beauftragt werden?

DieGemeindekanneinenWerkvertragjederzeitkündigen,siemussaber-ohnedieweiterenLeistungenzuerhalten-dasvereinbarteHonorarbezah-len.DerPlanermusssichnuranrechnen lassen,wasersich infolgederKündigunganAufwendungenerspart (§649S.2BGB).Deshalb sollendieArchitektenleistungennurindemUmfanginAuftraggegebenwerden,indemsiedemnächstmitSicherheitnotwendigseinwerden.BeiGemein-denkanndieVerwirklichungeinerBaumaßnahmedurchÄnderungenderkommunalpolitischenundfinanziellenEntwicklungengestopptwerden.DieGemeindenbeauftragendeshalbinderRegeljeweilsnurdiezurWeiterpla-nungtatsächlicherforderlichenStufen.WelcheAuftragsstufenzweckmäßi-gerweisebeauftragtwerden,mussimEinzelfallbetrachtetwerden.

6.3 Welchen Inhalt soll der vertrag mit dem Planer haben?

Normalerweise enthält jeder Werkvertrag Vereinbarungen zur geschul-deten Leistung, zur geschuldeten Vergütung (Honorar) und zu den Vertragsbedingungen, z.B. zu Fristen, der Haftung und der Gewährlei-

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stung. In der Praxis wird die Bedeutung der HOAI oft missverstanden und überbewertet. Viele Bauherren - auch bauerfahrene Gemeinden - meinen, dass die HOAI verbindliche Vertragsinhalte festlege. Dem ist nicht so! Die HOAI legt nicht die Leistungsverpflichtungen des Pla-ners fest. Dies ist alleine Sache der Vertragsparteien. Es wird häufig übersehen, dass die beauftragten Leistungen in Planerverträgen mög-lichst konkret zu benennen sind. In vielen Fällen ist der Planervertrag lediglich eine Honorarvereinbarung und die Planungsaufgabe bleibt im Ungewissen. Es ist zwar verständlich, wenn von Planerseite nur die aus deren Sicht maßgeblichen Dinge geregelt werden, die Gemeinde muss ihre Interessen wahrnehmen und darauf drängen, dass der Ver-tragsinhalt auch ihre Belange umfasst und vor allem beschreibt. Zur Honorarvereinbarung sollte eine sog. „vorläufige Honorarberechnung“ als Anlage beigefügt werden.

6.4 Warum soll die Gemeinde nur Planerverträge mit Kostenobergrenze abschließen?

MiteinervertraglichenKostenobergrenzewirdderMaßstabfürdieErfül-lungstauglichkeitderPlanungfestgelegt.DieseBeschaffenheitsvereinba-rungermöglichtvonAnfanganKostendisziplinbeiderPlanung,woraufdiedemGrundsatzderSparsamkeitundWirtschaftlichkeitverpflichteteGemeindegroßenWert legenmuss.WilleinPlanerdiewirtschaftlichenVorgabenfürseinePlanungsleistungennichtzumTeilseinervertraglichenPflichtenmachen,mussdieGemeindeimZweifeldavonausgehen,dassernichtgewilltodernichtinderLageist,dieentsprechendenwirtschaftli-chenVorgabeneinzuhalten.

7. Fragen an die verwaltung

• WievieleAngebotevonPlanernwurdeneingeholt?

• Wurdegeprüft,obdaszuschätzendeNettohonorardesPlanersdenEU-SchwellenwerterreichtundeinVOF-Verfahrenerforderlichwird?

• WurdenvorderBeauftragungdesPlanersallenotwendigenPlanungs-leistungengeklärt,verhandeltundindenVertragmitaufgenommen?

• Enthält der Vertrag mit dem Planer eine Kostenobergrenze?Wennnein,warumnicht?Wennja,wurdedieKostenobergrenzevomPlanereingehalten?

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• BeibedeutsamenBaumaßnahmen:Wurdegeprüft,obeinPlanungs-wettbewerbsinnvollist?

• WurdederPlanerauftragstufenweiseerteilt?Wennnein,warumnicht?

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III. PlanUnGsaBlaUF UnD PlanUnGsInhalte

1. Planen heißt abstimmen und aufgaben lösen

DerPlanervertraghatimWesentlichenzumInhalt,dassderArchitektbzw.IngenieureineBauaufgabeplanerischzubewältigenhat.DieLösungderAufgabestehtamAnfangnochnichtfest.DieGemeindekannalsonichtwiegrundsätzlichbeiderBeauftragungeinerBaufirmaein„Leistungsverzeich-nis“erstellten.DieVorgabensindähnlicheinem„Pflichtenheft“,wieesbeiPlanungsabläufeninanderenBereichenschonlangeüblichist,z.B.beiderPlanungvonSoftwareprogrammen.DieLösungwirdinmehrerenZwischen-schrittenvomPlanererarbeitetundmitderGemeindeabgestimmt.PlanungistinsoferneinEntwicklungsprozess,beidemdiebestelltePlanungfürdasBauwerkanhandderVorgabenderGemeinde(s.derenBedarf,imHochbaudasRaumprogramm)GrundlagederplanerischenÜberlegungenist.

Über die Entwicklung eines Konzepts und eines Entwurfs hin zu einerAusführungsplanung,mitderdieBaubarkeitfürdieBaufirmenplanerischkonkretisiert wird, findet eine geordnete Entwicklung statt, bei der dieSchrittejeweilsaufeinanderaufbauen.

In der Praxis hat sich für Bauvorhaben hierzu ein praktikables Systemherausgebildet,dassichauchdieHonorarordnung fürArchitektenundIngenieure(HOAI)zunutzemacht.Z.B.findetsichdieserAblaufbeimLei-stungsbildderGebäudeplanung(§33HOAI2009).WenninderPraxisvonLeistungsphasen (Leistungsphasen1 -9)gesprochenwird,wirddamitverkürztmeistaufdieLeistungsphasenderHOAIBezuggenommen.DerBaupraktikermeintdamitdieauchaußerhalbderHonorarordnungübli-cherweisesobezeichnetenProjektabschnitteeinesBauvorhabens.

Dieses System der aufeinander folgenden Leistungsphasen (siehe § 3Abs.4undnachfolgenddenAbschnitt2.1)giltauchdann,wenndieAus-führungsplanung(Phase5)zeitversetztdurchgeführtwird.Jedochkanndie Vorplanung bzw. Entwurfsplanung nie nachlaufend erstellt werden.DenndiesePlanungsabschnittesindfürsichgenommennichttrennbareTeile desPlanungsprozesses.EinKonzept (Phase2), in demwesentli-cheAufgaben der Planung noch nicht gelöst sind, ist eben noch keinbrauchbaresKonzept.EinEntwurf(Phase3),dernochnichtvollständigalle Belange einer Lösung darstellt, ist noch kein Entwurf, auf dessenGrundlagedieAusführungsplanungerstelltwerdenkann.

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BeiderAbstimmungimAblaufderjeweiligenLeistungsphasenmüssendieInteressenundZielezurrechtenZeitermitteltundZielkonfliktegelöstwer-den.PlanungheißtindiesemZusammenhangnicht,dasseinseitigLösun-genvomPlanervorgegebenwerden,welchedieGemeindezuakzeptierenhätte.BesondersdeutlichwirddiesbeiderVorplanung.DieVorplanunglebtdavon,dassmehrereVariantendargestelltunddiejeweiligenVor-undNachteile vomPlaner aufgezeigt werden. Viele in späteren Abschnittenals„Bauherrenwünsche“bezeichneteÄnderungensindnichtsanderesalsNachbesserungderPlanung,weilderBauherrnichtfrühzeitigüberbes-sergeeigneteVarianteninformiertwurde.Abstimmenheißtdiesbezüglichauch,dassderPlanernichteigenmächtigvonAnfanganeinzelnenZielendenVorrangeinräumtundandereZiele (z.B.Kosten) hintanstellt. JederGemeindebürgerweißumdenUmstand,dassamMarkterhältlicheLei-stungeninnerhalbgewisserBandbreitenunterschiedlichvielkostenkön-nen.AuchdieArtundWeise,wiekomplexundschwierigeineAufgabevomPlanergelöstwird,istfürdieKostenentscheidend.NichtimmerhateinBauherr, insbesonderediedemSparsamkeitsgrundsatzverpflichteteGemeinde,einInteressedaran,einesehrteuereLösungzuerhalten,wennmitnurgeringenEinschränkungengegenüberderbestmöglichenLösungdiePlanungsaufgabegenausoguterreichtwird.

BeigrößerenBaumaßnahmenistmeisteinesog.„PlanungderPlanung“alsTeilderProjektsteuerungerforderlich.Darinwirdfestgelegt,inwelchenAbläufen welche Planungsschritte ineinander greifend und aufeinanderaufbauenderfolgenmüssen.

2. antworten auf Fragen aus der Praxis

2.1 Wie unterscheiden sich die leistungsphasen untereinander?

InderPraxiswirdderProjektablaufmeistin9Leistungsphaseneinge-teilt.AuchdieHOAImachtsichdieseSichtweisederPraxiszunutzeundgreiftdieAufteilungindiese9Leistungsphasenauf,s.z.B.§3Abs.4HOAI.DieLeistungsbildergliedernsichgrundsätzlichindiefolgendenLeistungsphasen1bis9:

1. Grundlagenermittlung,

2. Vorplanung,

3. Entwurfsplanung,

4. Genehmigungsplanung,

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5. Ausführungsplanung,

6. VorbereitungderVergabe,

7. MitwirkungbeiderVergabe,

8. Objektüberwachung(BauüberwachungoderBauoberleitung),

9. ObjektbetreuungundDokumentation.

DieeigentlichePlanungfindetindenLeistungsphasen2bis5statt,wobeizubeachtenist,dassdieGenehmigungsplanung(Phase4)imWesentli-chennurnochdieredaktionelleAufbereitungvonbereitsinderEntwurfs-planung gefundenen Planungsergebnissen für das Baugenehmigungs-verfahrendarstellt.DerPlanerschuldeteine(aufDauer)genehmigungs-fähigePlanung.Müssen z.B.wegenAuflagen in derBaugenehmigungnochplanerischeÄnderungenvorgenommenwerden, istdiesnochTeilderEntwurfsplanung,dieebennochnichterfüllungstauglichwar.

Für den Erfolg einer Baumaßnahme sind die wichtigsten Planungs-lösungen innerhalbderVorplanungundEntwurfsplanung (Leistungs-phasen2und3)zuerarbeiten.

Denn ist ein Vorplanungskonzept für die Bedürfnisse des Bauherrn, umseinenBedarfwirtschaftlichundinnerhalbdesvorgegebenenZeitrahmensumzusetzen,nichtgeeignet,nützenallespäterenplanerischenÜberlegun-genundAnstrengungennichtsmehr.MitdeminderVorplanung(Leistungs-phase 2) zu erstellenden Konzept, anhand von Variantenüberlegungen,stehtundfälltderErfolgeinerBaumaßnahme.DasKonzeptistletztlichdieEntwurfsidee (mit insbesondere den Merkmalen: Baukörperform, Anord-nungderRäumeundFlure,TrassenführungderTechnischenAusrüstung).IndieserPhasewirdauseinerAuflistungvonNutzflächeneinBaukörper.Die Entwurfsplanung beinhaltet im Wesentlichen die Konstruktion undGestaltungdesBauwerks.DieVorplanungunddieEntwurfsplanungsindPlanungsleistungenfürdieGemeindealsBauherrin.Diespäterdurchzufüh-rendeAusführungsplanung (Leistungsphase5) istsozusagendiePlanungfürdieBaufirmen,d.h.siegibtdenFirmenan,wiederEntwurfzuverwirk-lichen ist (z.B.auswelchenSchichtensichdieBauteilezusammensetzenundwiesieaneinanderanschließen)ohnediesenEntwurfzuändern.Natür-lichumfasstdieAusführungsplanungauchnochGestaltungsüberlegungenzudenDetails.DieGrundzügederGestaltungmüssenaberschonimEnt-wurffestgelegtsein.

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VorEinführungderCAD(PlanungamComputer)warjedederplanerischenLeistungsphasenmiteinerNeuauftragungderPlanzeichnungmitTuscheaufTransparentpapierverbunden.ImZeitalterderCAD-Planungwirdinden nachfolgendenPlanungsschritten nichtmehr jeweils neu ein Plan„aufgerissen“, sondern auf der Grundlage der gespeicherten Planungergänzt und geändert. Die für Laien erkennbaren Grenzen zwischenden Leistungsphasen treten hinsichtlich der Abarbeitung imBüro desArchitektenbzw.IngenieursnichtmehrsodeutlichzuTage.JedochsollteauchaufSeitederGemeindebeachtetwerden,dassdieentsprechendenLeistungsphasen gedanklich streng voneinander getrenntwerden.DieTatsache, dass eine Entwurfsplanung imMaßstab einerWerkplanungausgedrucktwerden kann, bedeutet noch nicht, dass damit inhaltlicheineWerkplanunggegeben ist.Oft liegtnureinVorprellendesPlanersvor.

Soweit die Gemeinde eine Vorplanung billigt, was sie nur - allerdingsnachvollziehbarundausdrücklich-tunsollte,wennsiedieseVorplanungalsfürdieErfüllungderAufgabe(auchinBezugaufdieKostenschätzung)alserfüllungstauglichansieht,werdenalleweiterenPlanungsschritteinso-ferneingegrenzt,alsdiesesKonzept inderPlanungweiterverfolgtwird.WirddiesesKonzeptnachBilligungdurchdenGemeinderataufdessenWunsch ausgetauscht oder wesentlich geändert, liegt darin entwedereinVerlangenaufPlanungsnachbesserung,wenndasKonzept -widerErwarten-nichterfüllungstauglichist,odereineigenständigzuhonorie-render(s.§10HOAI)RückschrittindieVorplanungvor.

Die weiteren Schritte nach der Ausführungsplanung (also ab derLeistungsphase 6) werden zwar auch „Planung“ genannt, beinhaltenaberimErgebnisviel„planerischesHandwerk“.MitderVorbereitungderAusschreibungdurchLeistungsverzeichnissefindeteineArtÜbersetzungvonderSprachederPlanungindieSchriftspracheeinesVertragesundeineArtWechselvonderPlanungssichtindieBaustellensichtstatt.DerAusschreibendemusssichnämlichGedankenmachen,welcheSchrittefürdieAusführungnotwendigseinwerdenbzw.wiefürdieBaufirmadieausführungsreifePlanung(Leistungsphase5)sodargestelltwird,dassdiezuerbringendenLeistungeneindeutigunderschöpfendbeschriebensind.

EineeigenständigeLeistungsphaseistauchdieMitwirkungbeiderVer-gabederAufträge (Leistungsphase7)durchPrüfungundWertungderAngebote.

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Erst relativspät ist fürdieGemeindebürgererkennbar,dasstatsächlichgebaut wird, nämlich wenn Bauleistungen erbracht werden. Die Lei-stungsphase,inderderPlaner,dortObjektüberwachergenannt,aufderBaustelle tätig wird, wird Objektüberwachung bzw. Bauüberwachung(Leistungsphase8)genannt.NachderAbnahmederBauleistungschließtsich die Phase der sog.Objektbetreuung undDokumentation an (Lei-stungsphase9).DaringehtesimWesentlichenumdasAbarbeitenderinderGewährleistungszeitauftretendenMängelderBauleistungen.

2.2 Was ist bei der Grundlagenermittlung (Phase 1) zu beachten?

Die Grundlagenermittlung wird von Gemeinden häufig stiefmütterlichbehandelt.InihrfindennochkeinePlanungenstatt,aberwichtigeAbstim-mungenzudensog.W-Fragen(Was?Wo?Wieviel?).OhnedieGrundla-genfürdiePlanungsaufgabezuklären,kanndiePlanungsaufgabenichterfülltwerden.DieGrundlagensindzusammenfassenddarzustellen.Bei Bestandsbauten ist die frühzeitige Bestandsaufnahme (BesondereLeistung)vonbesondersgroßerBedeutung.

2.3 Was ist bei der vorplanung (Phase 2) zu beachten?

DerBegriff derVorplanungwird inderPraxisoftmissverstanden.DieVor-planungistkeineswegseinenur„vorläufige“Planung,wiedieVorsilbe„Vor-“vielleichtvermutenlässt.Eswärebesser,dieseLeistungsphaseals„Konzept-planung“zubezeichnen.SieenthältnämlichdenwichtigstenSchrittderPla-nung, nämlich dass ein funktionierendes Konzept erarbeitet wird, welchesauchEntwurfsideegenanntwird(IdeefürdenEntwurf!),dasbeidernachfol-gendenEntwurfsplanungumgesetztwird.Aufgabez.B.desArchitektenbeiderGebäudeplanungistestypischerweise,auseinerAuflistungvonAngabenzumBedarfderGemeinde(s.obenBI)einBauwerkalsBaukörperzuformen,das nicht nur ein angemessenes Äußeres (Baukörper, Fassade) aufweist,sondernvorallemaucheindurchdachtesRaumgefügeinseinemInnerenhat.

SofernderMindestsatzderHOAIfürdieVorplanungbetrachtetwird,fälltdemBaufachmannauf,dassdasHonorarhierfürsehrauskömmlichist.MitdemKonzeptwerdennämlicheigentlich,wennnuraufdieGestaltungabgestellt wird, lediglich anhand von Strichskizzen die grundlegendenÜberlegungen dargelegt. Diese können zum Teil sehr schnell bewerk-stelligt werden (mitunter bedarf es aber auch zeitaufwendigster Über-legungen, zumindest wenn entscheidende funktionale Gesichtspunkte

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mit schwieriger Aufgabenstellung und Zielkonflikten den Schwerpunktbilden).Der tatsächlicheAufwandspielt fürdieHonorierunghinsichtlichdesMindestsatzeskeineRolle.NachdemSystemderHonorarordnungalsgesetzlichesPreisrechtwirdnichtderkonkreteAufwanddesPlanershonoriert,sondernderwerkvertraglichzuerbringendeErfolgderPlanung.Andererseits zeigt die angesetzte Höhe des preisrechtlichen RahmensdesHonorarsfürdieVorplanung,dassderVerordnungsgeberdieseralsdergrundlegendengeistigenLeistung (der „Idee fürdenEntwurf“)eineherausragendeBedeutungbeimisst.

DieGemeinde(Gemeinderat)sollteunbedingtbeachten,dasssiealsBau-herrinbeiderVorplanungnichterstamEndederVorplanungmiteinerEnt-wurfsidee (Konzept) konfrontiertwird.Siesoll aktivVarianten fordernundsichVor-undNachteiledieserVariantenauchinBezugaufKostenundBau-zeit erläutern lassen.Nicht umsonst sieht das gesetzliche Preisrecht derHOAIdieseals imNormalfall zuerbringendeLeistungen (früherGrundlei-stunggenannt)vor.DavonabweichendeVertragsgestaltungen,zunehmenddurchvonArchitektenvorgelegteVertragsmuster,sindnichtakzeptabel.

ZurVorplanunggehörtselbstverständlichaucheineKostenschätzung.DadieVorentwurfsplänenurausStrichskizzenbestehen,wasdurchausinOrd-nungist,kannausihnennurungefährerkanntwerden,welchenStandardundwelcheMaterialiendasGebäudeanhandderVorplanunghat.Anhanddieser Vorplanung kann die Anordnung der Räume und Flure, die LageunddieFormdesBaukörpers,ggf.dieGestaltungeinzelnerrepräsentativerFassadenetc.bereitsgutanerkanntwerden.EinerheblichesKostenrisikobirgtdieVorplanung,wennsichdieGemeindeaufeineEntwurfsidee(Kon-zept)einlässt,welchedenvonihrvorgesehenenKostenrahmenbzw.dieimPlanervertragvorgeseheneKostenobergrenzebeiüberschlägigerBetrach-tunganhandvonanerkanntenSchätzmethoden(mittelsKubatur,FlächenanhandvonstatistischenKennwerten,wiez.B.demBKI,sieheoben)über-schreitet. Die grundsätzlichenStandardentscheidungen aus demRaum-programm,vereinbartimPlanervertrag(!),müsseninderVorplanungunbe-dingtbeachtetwerden.Siedürfennichtschleichendausgehöhltwerden.DieVerwaltungmusssichdarlegen lassenundkontrollieren,obmitdemvorgelegtenKonzeptaufgrundvonbaufachlicherEinschätzungdieKosten-vorgabenerfülltwerdenkönnen.DiessolltevonderVerwaltungunabhän-gigdavongeschehen,dassderPlanerseinerseitsohnehinverpflichtetist,eineerfüllungstauglicheKostenschätzungzurVorplanungvorzulegen.

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2.4 Was gehört zur entwurfsplanung (Phase 3)?

DieEntwurfsplanung(Leistungsphase3)istdiePhase,indervomPlanereineendgültigeundvollständigeLösungderPlanungsaufgabegefundenwerdenmuss.InderPraxiswirdmeistverkannt,dassderEntwurfnichts„Geworfenes“ist.MitdemfertiggestelltenEntwurfmussdasinderVor-planunggefundeneKonzept,d.h.diedortgefundeneEntwurfsidee,voll-ständig(incl.allernotwendigenAbstimmungen,auchmitdenLeistungenderFachplaner)durchgearbeitetsein.

ImErgebnismussdieEntwurfsplanungdurchdenEntwurfunddiedazu-gehörigeKostenberechnung in dieser Form -wie bei einemStaffellauf- einem anderen Planer gegebenwerden können, der damit eine ggf.nötigeBaugenehmigungfürdieGemeindeeinholenkann.EbensomussmitdemvollständigvorliegendenEntwurfeinandererPlanerindieLageversetztwerdenkönnen,daraufaufbauendeineAusführungsplanungzuerstellen.SiehehierzudieÜbersichtimnachfolgendenAbschnitt2.5.

Keineswegs entspricht es der vertraglichen Leistung, wenn ein PlanereinenEntwurfnursoweitdurchgearbeitetvorlegt,dassdamiteineBau-genehmigung erzielt werden kann, andere, die Bauordnungsbehördennicht interessierende Planungen aber noch offen sind. Die Baugeneh-migungsbehörden interessiert vieles nicht, was originäre Bauherrenbe-lange sind. Insbesondere sind die Funktionalitäten für denNutzer unddieKosteneinhaltungkeineAngelegenheitdesöffentlich-rechtlichenBau-rechts.ObeinEntwurferfüllungstauglichistodernicht,entscheidetnichtalleinedieBaugenehmigungsbehörde,sonderninwesentlichenBelangendieGemeindealsBauherrin.WerdenineinemBaugenehmigungsverfah-renAuflagengemacht,die z.B.dadurchbedingt sind,dassderPlanerzwingendegesetzlicheVorgabenmitderBaueingabe(Bauvorlagen,bau-technische Nachweise) nicht einhält (z.B. zweiter Fluchtweg fehlt oderBrandabschnittewurdennichtausreichendberücksichtigt),hatderEnt-wurfserstellerschlichtwegseineAufgabenichterfüllt.

DieEntwurfsplanungmussamEndederLeistungsphase3-außerdieGemeindehatetwasanderesbestellt(wohlnicht!)-bereitsgenehmi-gungsfähigsein.

Beinhaltet das Konzept bzw. die Entwurfsidee Schwierigkeiten bauord-nungsrechtlicher Art, z.B. durch Abweichungen von Regelbauweisen (s.Brandabschnitte etc.), sind die notwendigen (bauordnungsrechtlich zuläs-

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sigenundsinnvollen)Kompensationenplanerischbereits inderVorplanungbzw.beiderEntwurfsplanungzuberücksichtigen.SelbstverständlichmüssenauchdiegeschuldetenKostenermittlungendesPlaners,wiez.B.dieKosten-schätzung und die Kostenberechnung, die aus den Schwierigkeiten derEntwurfsidee resultierendenKosteninformationenbereits enthalten undderGemeinde(Gemeinderat!)alszuverlässigeInformationsquelledienenkönnen.

DieEntwurfsplanungenthältAussagenüberdasgesamteErscheinungs-bild,dieMaterialienundDimensionen(Maße)desBauwerks,dargestelltineinemPlansatzmitallenGrundrissenundwesentlichenSchnitten(übli-cherweiseimMaßstab1:100).Diesheißt,dassmitdemvollständigvorlie-gendenEntwurfbereitsallewesentlichenMaßevorliegen.

ZumEntwurfgehörtunabdingbarauchdieKostenberechnungnachDIN276.EinEntwurfohneKostenberechnungistnichterfüllungstauglich.DieKostenberechnungenthälteinenErläuterungsbericht,indemz.B.Standar-daussagenüberMaterialienundggf.auchverschiedene„Preisklassen“fürunterschiedlicheRaumtypenfestgelegtwerden.Ggf.mussbeikomplizier-tenNutzungenundschwierigenBaumaßnahmen(z.B.imKrankenhausbau)einRaumbuchaufgestelltwerden.DiesesenthältdannfürjedeneinzelnenRaumentsprechendedetaillierteAngaben.Wenndiesnötigist,solltedie-sesRaumbuchbeimPlanerbeauftragtundübereineangemesseneHono-rarvereinbarungalsbesondereLeistunghonoriertwerden.Achtung:EinePreisbindungdurchdieHOAIbestehtfürdiesenHonorarteilnicht.

2.5 Was ist Inhalt der Genehmigungsplanung (Phase 4)?

Mit der Genehmigungsplanung weist die Gemeinde anhand der Bauvor-lage (Eingabepläne) den zuständigen Behörden und Sachverständigennach,dassderschongefertigteEntwurfdenVorschriftendesöffentlichenRechts entspricht. Diese Aussagen der Bauvorlage betreffen z.B. pla-nungsrechtlicheBelange (Baulinien,Grund- undGeschoßflächenzahl) undbauordnungsrechtlicheAnforderungen(Stand-undVerkehrssicherheit, ins-besonderetechnischeAussagenübertragendebzw.aussteifendeWände,Brandabschnitte,FeuerwiderstandsdauerderBauteile,Brandwände,Flucht-wege,MindestgrößenderAufenthaltsräume).ZudenPlanzeichnungenkom-mendieweiterennotwendigenBauantragsunterlagen(Art.64BayBO)undggf.rechnerischeNachweise,beispielsweisesolchedesTragwerkplaners.

DieGenehmigungsplanungdarfimÜbrigennichtmitdervonderGemeindeoderFörderbehörde„genehmigten“Entwurfsplanungverwechseltwerden.

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Phase Übersicht zumVerhältnis von Entwurfs-Genehmigungs- undAusführungsplanung

37

Phase Übersicht zum Verhältnis von Entwurfs-

Genehmigungs- und Ausführungsplanung

. Mit der Entwurfsplanung muss ohne weitere

Zwischenschritte die Ausführungsplanung erstellt werden können. Die Entwurfsplanung ist keinesfalls nur dazu da, die planerischen Voraussetzungen für die Baugenehmigungsvorlagen vorzubereiten!

8 und 9

Bauausführung bis Abnahme der Gewerke, Gewährleistung; gemäß Anforderungen der Bauverträge

(Leistungsbeschreibungen, VOB/B, BGB etc.)

A B C D E F G H Gewerke usw. 7

Vergabe Aufträge der einzelnen Gewerke A B C D E F G H Gewerke usw..

6

Vorbereitung Vergabe der Aufträge der einzelnen Gewerke A B C D E F G H Gewerke usw.

5

Ausführungsplanung gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

gewerke-übergreifend

A B C D Gewerke usw. gewerkespezifisch (Vergabeeinheiten)

4 öffentl. rechtl. Genehmigung

(Bauordnungsrecht)

3

Entwurfsplanung gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

Inhalte der Entwurfs- und Vorplanung werden in

Bauvorlage dargestellt bauordnungsrechtliche Belange

2

Vorplanung (Konzept) gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

bauordnungsrechtliche Belange

1 Grundlagenermittlung

gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

0 Bedarf / Vertrag mit Planer

2.6 Welche Planung braucht die Gemeinde für ein Förderverfahren?

ZurVeranschlagungimHaushaltgenügteinevollständigeVorplanung.DieFörderbehördenverlangenjedochdarüberhinausmeistschoneinenEnt-wurf.Diesliegtdaran,dassdieFörderbehördenanhandderihnenvorge-gebenenKriteriendetaillierteInformationenbenötigen.GelegentlichwirdindiesemZusammenhangderBegriffder„HU-Bau“(Haushaltsunterlage-

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Phase Übersicht zum Verhältnis von Entwurfs-

Genehmigungs- und Ausführungsplanung

. Mit der Entwurfsplanung muss ohne weitere

Zwischenschritte die Ausführungsplanung erstellt werden können. Die Entwurfsplanung ist keinesfalls nur dazu da, die planerischen Voraussetzungen für die Baugenehmigungsvorlagen vorzubereiten!

8 und 9

Bauausführung bis Abnahme der Gewerke, Gewährleistung; gemäß Anforderungen der Bauverträge

(Leistungsbeschreibungen, VOB/B, BGB etc.)

A B C D E F G H Gewerke usw. 7

Vergabe Aufträge der einzelnen Gewerke A B C D E F G H Gewerke usw..

6

Vorbereitung Vergabe der Aufträge der einzelnen Gewerke A B C D E F G H Gewerke usw.

5

Ausführungsplanung gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

gewerke-übergreifend

A B C D Gewerke usw. gewerkespezifisch (Vergabeeinheiten)

4 öffentl. rechtl. Genehmigung

(Bauordnungsrecht)

3

Entwurfsplanung gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

Inhalte der Entwurfs- und Vorplanung werden in

Bauvorlage dargestellt bauordnungsrechtliche Belange

2

Vorplanung (Konzept) gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

bauordnungsrechtliche Belange

1 Grundlagenermittlung

gemäß vertraglicher Anforderung (Planervertrag)

0 Bedarf / Vertrag mit Planer

technische und gestalterische

Belange

technische und gestalterische

Belange

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Bau) verwendet, welcher aus dem staatlichen Haushaltsrecht stammt.DiesisteinPlan,derzurVeranschlagungdurchdenHaushaltsausschussdesLandtagsgeeignetist.FürdieGemeindenisteszweckmäßiger,sichandeno.g.Leistungsphasen(d.h.VorplanungundEntwurf)zuorientie-ren.EsistfürdieVerwaltungunddenGemeinderatübersichtlicher,wennanhanddero.g.klarenProjektphasen,aufgeteiltinVorplanungundEnt-wurf,überdiePlanungsschritteentschiedenwird.

ImÜbrigen istesauchwichtig,dassdieGemeinde imFörderverfahrenihreeigeneRollealsBauherrinwahrnimmt.BeivielengemeindlichenPla-nungen, insbesondere imBereichderWasserwirtschaft, istdenaufderSeitederGemeindeBeteiligten ihreRollenzuweisungnichtausreichendklar.SpätestenswennderPlanerinfolgevonverschiedenen,sichhäufigwidersprechendenAnforderungenderFörderbehördebeiderGemeindeschlussendlichdieHonorierungfürzahlreiche„Alternativplanungen“nachunterschiedlichenVorstellungenverlangt,waszuenormenHonorarstei-gerungen führen kann, wird den Beteiligten klar, in welchem Vertrags-verhältnisundwemgegenüberzuhonorierendeLeistungenzuerbringensind.DasindiesenFällensehroftstreitigeHonorarfürevtl.Umplanungenbzw.WiederholungsplanungenkannsogarmehrausmachenalsderFör-derbetrag.Deshalbisteszwingend,dieAbstimmungen(nachInformationüberdieKostenauswirkungen)rechtzeitigherbeizuführen.

2.7 Was umfasst die ausführungsplanung (Phase 5)?

DieAusführungsplanungbestehtinsbesondereaus

• denWerkplänen(M1:50und1:20)inGrundrissenunddenwesent-lichenSchnitten(diedenBaufirmendiegenauenRoh-undAusbau-maßeundMaterialienderBauteileangeben)und

• denDetailplänen(M1:1bis1:10),ausdenendergenaueSchichten-aufbauderWände,DeckenundDächerundihrZusammentreffenandenKantenundEckenderRäumeundBautenhervorgeht.

DieAusführungsplanungistfürdieausführendenFirmenbestimmt.

DieGemeindemusssichdiePläneauchselbstübergeben lassenundnachBaudurchführungarchivieren.DieVerwaltungverwendetdie letzteFassungalsBestandsplänefürZweckedesBauunterhaltsundalsInfor-mationsgrundlagebeispäterenUmbauten.Siebraucht frühereFassun-

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gen,umsieimFallvonBaumängelneinemGutachterübergebenzukön-nen.DerBauherrsollteklarstellen,dasserwedereinePrüfungnocheineFreigabederPlänevornimmt,umdieVerantwortungungeteiltbeimPlanerzubelassen.

VorentwurfundEntwurfmüssensowohlgenehmigungsfähigalsauchtech-nisch realisierbar sein.WasderArchitekt indenLeistungsphasen4und5darstellt, isteineKonkretisierungdesvomGemeinderatgebilligtenEnt-wurfs.DieseKonkretisierungistimVerhältniszurGemeindenurdannerfül-lungstauglich,wennsietatsächlichaufdemvomGemeinderatgebilligtenEntwurf aufbaut. Die vertiefte Beschäftigung im Rahmen der Leistungs-phase5kannaberKonkretisierungenzuevtl.schonvorwegabgestimmtenDetailfragenmitsichbringenunddeshalbdazuführen,dassdieGemeinde,d.h.derGemeinderat,nochmalsgefragtwerdenmuss.DieseAbstimmungistdurchdasHonorarfürdieLeistungsphase5mitabgegolten.

3. Wie funktioniert die Kostenplanung?

AlleMaßnahmenundHandlungenwährendderBaumaßnahme,welchederPrognosevonKostenundderSteuerungvonKostendienen,werdeninderPraxismitdemBegriffderKostenplanungerfasst.DaswichtigsteWerkzeughierzusinddieKostenermittlungen.

Viele„Kostenüberschreitungen“beruhenletztlichdarauf,

• dassKostenermittlungenfehlerhafterstelltwurdenoder

• dass eine ursprünglich richtige Kostenermittlung (trotz sachlicherVeranlassunghierzu)nichtfortgeschriebenwurde.

FehlerhafteKostenermittlungenhabenihreUrsacheinderPraxishäufigauchdarin,dasssieversehentlichodermitAbsicht(wennKosten„kleingerechnetwerden“)notwendigeundzutreffendeKostenaussagennichtenthalten.

InderPraxiswerdenvierverschiedeneKostenermittlungsartenunter-schieden (s.u. 4.1). Jede dieser vier Kostenermittlungsarten hat ihreeigene Berechtigung zu dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt werdenmuss. Die der Kostenfeststellung vorhergehenden Kostenermittlun-gen, dieKostenschätzung, dieKostenberechnung undderKosten-anschlag sindMomentaufnahmen zu einembestimmtenStichtag undeinembestimmtenPlanungsstand.Siedienendazu,mitdenanzuwen-dendenWertenzumStichtag(„BeiKostenermittlungenistvomKosten-standzumZeitpunktderErmittlung(!)auszugehen;dieserKostenstand

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istdurchAngabedesZeitpunktszudokumentieren“,siehe3.3.10derDIN276-1:2008-12)eineAussagedarüberabzugeben,wievieldasBauwerknachseinerFertigstellungnachjetzigemStandkostenwird.DieProgno-sen dienen demBauherrn insbesondere als Entscheidungshilfe für dieweitere Durchführung der Maßnahme. Mit zunehmendem Projektfort-schrittwerdendie Informationengenauer,wird jedochandererseits dieBeeinflussbarkeit der Kosten geringer.Gerade deshalb sind die erstenKostenermittlungen,insbesonderedieKostenschätzungunddieKosten-berechnung,vonSeitenderGemeinde(Gemeinderat)alsüberauswichtigfürdenProjekterfolgeinerBaumaßnahmeaufzufassenundmüssensehrernstgenommenwerden.EineVerwaltung,dieeinemGemeinderatdieBilligungeinesEntwurfsempfiehlt,abernichtzugleichdieKostenberech-nungzudiesemEntwurfvorlegenkann,erfülltihreAufgabennicht.Diesmagdaran liegen, dass die Verwaltung selbst nicht baukundig ist undsichaufdasjenigeverlässt,wasderPlaner vorlegt.Geradehierin zeigtsichaber,obdieVerwaltungimSinneeines„Kümmerers“fürdieInteres-senderGemeindedienotwendigenFragenstelltundsichggf.beidritterStelle sachkundigmacht, um ihre Aufgabe und Verantwortung gegen-überdenGemeindebürgern,demSteuerzahlerundnatürlichauchdemGemeinderat(dementscheidendenWillensbildungsorganderGemeinde)ausreichendzuerfüllen.

DieBedeutungderKostenberechnunganhandeineserfüllungstauglichenEntwurfsistdurchdieneueHOAIerheblichaufgewertetworden,dadasHonorarallerPlaner,derenVergütungdemgesetzlichenPreisrechtunter-liegt,grundsätzlichanhandderKostenberechnungerrechnetwird.DiesisteinevomVerordnungsgeberausdrücklichgewünschteFolgedesZiels,diePlanerhonorarevondentatsächlichenBaukostenabzukoppeln.

Kostenpuffer bzw. -reservenhaben in denKostenermittlungengrund-sätzlichnichtszusuchen.Risikovorsorge,ggf.fürevtl.Preissteigerungen(z.B.Stahlpreise), istbeiderFinanzierungderMaßnahmezubetreibennichtaber(undüberdieKostenberechnungsogarsoforthonorarwirksam)beidenKostenermittlungen.

Nur sofern Kostenrisiken nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Ein-trittswahrscheinlichkeit in Kostenermittlungen konkret benannt werden,dürfensolcheKostenrisikenaufgeführtsein.OhnehinmüssendannabergeeigneteMaßnahmenzurReduzierung,Vermeidung,ÜberwälzungundSteuerung von Kostenrisiken aufgezeigt werden (DIN 276-1: 2008-12,3.3.9).

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4. antworten auf Fragen aus der Praxis

4.1 Welche Kostenermittlungen benötigt die Gemeinde?

DerKostenüberschlag (die DIN 276-1 nennt ihn den Kostenrahmen)vorPlanungsbeginn(sieheAbschn.I,Nr.2.5)istdieErmittlungderKostenaufderGrundlagederBedarfsdeckung.DerKostenüberschlag isteineBesondereLeistung.DasHonorardafüristfreivereinbar.

DieKostenschätzungisteineLeistungderLeistungsphase2,derVorpla-nung.SieberuhtbeiHochbaumaßnahmengewöhnlichaufKennwertenaufderBasisvonz.B.derKubaturoderdenFlächen,undistGrundlagefürdieEntscheidung,obdieMaßnahmeweiterhindurchgeführtwirdundfinanzierbarist.AnhandeinerverfeinertenKostenschätzungmittelsAnnä-herungdurchsog.Grobelemente(diesewäredemPlaneralsBesondereLeistungeigenszuvergüten)kannderVorentwurfkostenmäßigoptimiertwerdenundeinegrößereKostensicherheiterreichtwerden.

Die Kostenberechnung ist eine Leistung der Leistungsphase 3, desEntwurfs. Sie beruht in der Regel auf Kostenzusammenstellungen derKonstruktionselemente(„Grobelemente“,wiez.B.Außenwände,Decken,Dächer) und ist Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Baumaß-nahmeindergeplantenFormundKonstruktiondurchgeführtwerdensoll.AnhandeinerverfeinertenKostenberechnungnachdemsog.„Mengen-gerüst“kannderEntwurfkostenmäßigoptimiertwerden.MitdemMen-gengerüstwirdbereitsinwesentlichenkostenerheblichenTeilen-wiebeidenLeistungsverzeichnissenderGewerke-anhandderMengendesEnt-wurfseinebessereEinschätzungderzuerwartendenKostenermöglicht.DieKostensicherheitsteigtdamit. (Eshandeltsichumeinebesondere,eigenszuvergütendeLeistungdesPlaners.)

DieKostenberechnungkannnachBauteilenuntergliedertsein(planungs-orientiert)odernachGewerkenbzw.Vergabeeinheiten (ausführungsori-entiert),alsoso,wiespätergewerkeweiseabgerechnetwird.Entschei-dendistbeiderKostenberechnungnichtalleinedieformaleGenauigkeitanhandderDIN276,sondernobdieindieKostenberechnungeingestell-tenWerteausreichendzuverlässigsind.Wichtig istmithinnichtdieArtderGliederung,sonderndiehinreichendeGenauigkeitbeiderErmittlung(Achtung:DieMaßeliegenmitdemEntwurfschonvor!)derMengenunddieSorgfalt bei derWahlderKostenkennwertebzw.derEinschätzungzudenvoraussichtlichzuerwartendenMarktpreisenhinsichtlichder im

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Entwurf enthaltenen Qualitätsstandards und speziellen Schwierigkeitendes Entwurfs. Für dieGemeinde istwichtig, dass der Entwurfmit derKostenberechnungeinehinreichendeÜberprüfbarkeitdahingehendent-hält,dassdieVorgabenderGemeindeeingehaltensind.Ggf.kanndieGemeindedieKostenberechnungvoneinemDrittenaufPlausibilitätüber-prüfenlassenoderimFallspätererKostenüberschreitungennachvollzie-hen,wodieseherkommen.AllgemeineKostenpuffergehörennichtindieKostenberechnung,sondernzurFinanzreserve.

DerKostenanschlag anhand der Angebotssummen dient dem Bau-herrnzurEntscheidung,obmitdemBaubegonnenwerdenkannoderobvielmehrdieAusschreibungenaufgehobenwerdenmüssen,weildiePlanunggrundlegendgeändertwerdenmuss.DerKostenanschlagsollte–washäufignichtbeachtetwird–beiBaubeginnvorliegenundallenot-wendigenAussagenvollständigenthalten.DieVollständigkeitbeziehtsichhierbei auf alle Kostengruppen der DIN 276 und alle Leistungen. Dasist zu betonen,weil der Eindruck entstehen könnte, dass der Kosten-anschlagnurdieschoneingeholtenAngebotederwichtigstenGewerkeumfasst.EsgehörenauchdienochnichtausgeschriebenenLeistungendazu. Ferner gehörendazu auchdieKostenderErschließungunddieNebenkosten.DieNebenkostenbeinhaltenu.a.diePlanerhonorare,dieinderPraxisoftvernachlässigtwerden.ZuUnrecht!DieKostenderPlanungsindteilweiseerheblichundinvielenFällendemGemeinderatnichteinmalbekannt.

DieKostenfeststellungdientdemNachweisdertatsächlichentstande-nenKostenimVergleichzudengebilligtenKostenundalsGrundlagefürkünftigeKostenprognosenbeianderenBaumaßnahmen.

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Übersicht

Kostener-

mittlungen

Entschei-

dungs-

grundlage

für:

Gliederung Verfahren /

Kostenkenn-

wert

Alternative (Bes.

Leistung)

Kosten-

über-

schlag

(-rahmen)

Finanzier-

barkeit, ob

überhaupt

(„Machbar-

keit“)

nutzungs-

orientiert

Statistik:

Nutzfläche (€/

m²), Anzahl

Krankenbet-

ten, Anzahl

Stellplätze

o.ä.

Testentwurf,

Kostenflächen-

arten

Kosten-

schätzung

Finanzier-

barkeit des

gewählten

Konzepts

(„Entwurfs-

idee“)

planungs-

orientiert

Kubaturkenn-

werte (€/m³),

Baukörper,

im Hochbau

Grobelement-

Verfahren

Kosten-

berech-

nung

Entwurf

(Baustan-

dard, Form

und Kon-

struktion)

entwurfs-,

planungs-

oder

ausführungs-

orientiert

i.d.R. Kon-

struktionsele-

mente („Gro-

belemente“,

z.B. Außen-

wände, Dek-

ken, Dächer)

„Leitpositionen“

(„ABC-Methode“)

Kosten-

anschlag

Baubeginn ausführungs-

orientiert

(Gewerke)

LV-Mengen

und Abrech-

nungsein-

heiten (m³

Beton, m²

Schalung

etc.)

vorweggenom-

mener Kosten-

anschlag vor

Ausschrei bung

Kosten-

feststel-

lung

— —

4.2 auf welcher Grundlage sollen die Kosten des Bauprojekts im haushalt veranschlagt werden?

Für die Veranschlagung genügt eine vorweggenommeneKostenschät-zunganhandderBedarfsermittlungundstatistischenKenngrößenfürdieBaukosten(Kostenüberschlag,siehedieGrafikbeioben4.1).DieseVer-anschlagungmussalleKostengruppenumfassen,insbesondereauchdieNebenkosten(überwiegendPlanerkosten).WichtigistfürdieVeranschla-gungauch,dassnichteinzelneKostenelementeimUnklarenbleiben.Es

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mussbeiallenKosteninformationen,auchsolchenfürdieVeranschlagungimHaushalt, benannt sein, obBrutto-oderNettokostengemeint sind.WirdaufgrundspätererErkenntnisseundnachfolgenderKostenermittlun-gendasBudgetüberschritten,mussderGemeinderatentscheiden,oberdieshinnimmtoderentsprechendeMaßnahmenergreift,diezueinerKostenreduzierungführen.

4.3 Was versteht man unter Kostenkontrolle?

KostenkontrolleistderVergleicheinerKostenermittlungmitdervorange-gangenenKostenermittlungunddenVorgaben.VonzentralerBedeutungistdieKostenkontrollewährendderBaudurchführung.Eswerdeneiner-seitsdieAuftragssummenmitdenVergabebudgetsundandererseitsdieAbrechnungssummenmit den Auftragssummen verglichen, um jeweilsMehrungen undMinderungen festzustellen und auf eineGesamt-Meh-rungoderMinderungzusaldieren.

JenachFortschrittderBauausführungwerdendiebetreffendenBeauftra-gungenderGewerkemit den jeweiligenAuftragssummen fortgeschrieben(z.B.umNachbeauftragungenundspätereBeauftragungenimStundenlohn).

EineweitereDetaillierungergibtsichanhanddereingereichtenRechnungen.

Kostenauslösende Anordnungen der Gemeinde sollten in einer RubrikindieKostenverfolgungaufgenommenwerden,sogarwennnochkeinNachtragsangebotderFirmavorliegtodernochkeineNachtragsbeauftra-gungzwischenBaufirmaundGemeinde(mitZustimmungGemeinderat!)vereinbartist.

BeiderKostenverfolgungmussberücksichtigtwerden,

• dassnichtnurdieNachtragspreise,sondernauchdieMengenrichtigerfasstwerdenundbeiÄnderungenauchdieentfallendenLeistungeneinfließenund

• dassdieAbrechnungssummenauchimHinblickaufNachtragsbeauf-tragungennachdemSystemdesEinheitspreisvertragsnachVOB/BinderRegelvondertatsächlichenAbrechnungüberdieIst-Mengenabhängen. (Etwas anderes gilt nur,wennNachtragsbeauftragungenhinsichtlichLeistungundPreispauschaliertsind.DiesistjedochnichtdieRegel,sonderndieAusnahme.)EsüberraschtvieleGemeinden,

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wennzwarein„Nachtrag“vereinbartwurde,abernachderAusführungdafüreineerheblichhöhereSummezubezahlenist,weileinegrößereMengeabgerechnetwird.WiebeiderHauptvertragsleistungistauchbei der Nachtragsleistung nach dem System des Einheitspreisver-trags die Auftragssumme als solche für die Endabrechnung nichtmaßgeblich,sonderndervereinbarteEinheitspreis,multipliziertmitdertatsächlichenMenge.

4.4 Was kann die verwaltung zur erhöhung der Kostensicherheit tun?

Kostensicherheit heißt nicht,dassdamit auchWirtschaftlichkeit einher-geht,wenndieangesetztenKostennichtüberschrittenwerden.Maßgeb-lich ist, vonwelcherAusgangsbasisherdieKostenbetrachtetwerden.ÜberzogeneKostenermittlungenmitnichtgerechtfertigtenKostenpuffern(s.obenNr.3)sindinderPraxiszwarweitverbreitet,dienenabernichtderWirtschaftlichkeit,daesregelmäßigvorkommt,dassdaszurVerfügunggestellteBudgetdannauchausgegebenwird.

Zudemmussbeachtetwerden,dasssichbeiüberhöhtenKostenberech-nungendiePlanerhonorareentsprechenderhöhen,ohnedassdemeineLeistunggegenübersteht.

EineGemeinde,dieKostensicherheitanstrebt,tutgutdaran,zunächstihrenBedarfgründlichbeisichselbstzuhinterfragen,dieentsprechendenPla-nerbeauftragungen danach auszurichten, die Kosten bei allen Leistungs-abschnitten imAugezubehaltenundnichterfüllungstauglichePlanungensofort zurückzuweisen. Selbstverständlichmüssenden in dieserHinsichtwichtigstenPlanungen(Vorentwurfbzw.Entwurf)erfüllungstauglicheKoste-nermittlungen(Kostenschätzungbzw.Kostenberechnung)beigefügtsein.

4.5 Was ist bei Kostenüberschreitungen zu veranlassen?

KostenüberschreitungensindMehrkostengegenüberdenvomGemein-deratgebilligtenKosten.

IneinemerstenSchrittistanhandderBeschlusslageaufzuklären,welcherPlanungsstand mit welchen Kosteninformationen gebilligt wurde. Ggf.könnensichBilligungenkonkludentausBeschlüssendesGemeinderatsergeben,etwawennzusätzlichePlanungengefordertwurden(meistohneausreichendeKosteninformation).

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Ursachen für Kostenüberschreitungen können vielfältig sein. WichtigeAnhaltspunktefüreineÜberprüfungsinddiejeweiligenKostenermittlun-gen.Eswärezufragen,obdieKostenschätzung,dieKostenberechnungundderKostenanschlagjeweilsfürsichgenommendemStandderPla-nungentsprachenunddiesesachgerechtaufgestelltwurden.Grundlageall dieserÜberlegungenmüssendie vertraglichenVereinbarungensein.ErgebensichUnklarheitendaraus,etwaweildievertraglichenVereinba-rungenmitdenPlanernunddenBaufirmennichtsodurchgeführtwur-den,wiesichdiesnachdenBauaktenergibt,müssendieVeränderungenundEntwicklungennachvollzogenwerden.Hat z.B.dieBauverwaltungÄnderungen des Planungskonzepts beim Planer beauftragt, stellt sichzunächstdieFragederWirksamkeiteinessolchenVorgehens,dafürdieWillensbildunginderGemeindegrundsätzlichderGemeinderatzuständigist.Nimmt jedochderGemeinderat späterdiegeändertenPlanungser-gebnisse(mehroderweniger„zähneknirschend“)billigendzurKenntnis,kanndarindiekonkludenteZustimmungzuderPlanungsänderungliegen.DiesistjeweilsimEinzelfallzuprüfen.

In jedem Fall muss der Gemeinderat die Möglichkeit haben, steuerndeinzugreifen.Diesheißt,dassdieVerwaltungdemGemeinderatdienot-wendigenInformationenunverzüglichbereitstellt,damitdessenMaßnah-mennochwirksamwerdenkönnen.DieVerwaltungverfehltihreAufgabe,wennderGemeinderaterstdanninformiertwird,wenndieserkeineent-sprechendeHandlungsmöglichkeitmehrhat,mithinvorvollendeteTatsa-chengestelltwird.DieNotwendigkeitzuentscheiden,mussnichtimmeraufFehlinformationenausfrühererZeitoderaufLeistungsstörungenderexternenPlanerherrühren.AuchMarktpreisentwicklungenoderdieEin-schränkung von Fördermöglichkeiten etc. können eine Anpassung derZiele undHandlungsweisenbei einemBauprojekt erforderlichmachen.LetztlichmüssendieselbenÜberlegungenangestelltwerden,welchebeiBeginndesProjektsangestelltwurden.Die„Gretchenfrage“dabeilautetjeweils,wievielesderGemeindeWertist,mitdemnunmehrnotwendigenEinsatzanfinanziellenRessourcendasangestrebteZielzuerreichen.SindWerkverträgemitdenBaufirmengeschlossen,mussdasGremiumwissenundihmvonderVerwaltungdargelegtwerden,welchefinanziellenFolgeneineTeilkündigungoderKündigungdesBauauftragshat(vgl.§8Abs.1VOB/Bbzw.§649Satz2BGB).WirdeinBauvorhabengestoppt,weilbeispielsweise Umplanungen unvermeidlich sind, versäumen Gemein-deverwaltungenoft,dieentsprechendeInformationandenGemeinderatzugeben,sodasserheblicheStillstandskostenundHonorarmehrkostenentstehen.Wiederholungs- und Änderungsleistungen führen (wenn sie

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nichtalsNacherfüllungohnehingeschuldetsind),inderPraxissehrhäufigzumHonorarstreit.

Zu beachten ist, dass Einsparungsmaßnahmen durch Planungsände-rungen (Verkleinerung und oder Standardreduzierung) je nach Projekt-stand (Planungs- und Bautenstand) nicht immer zu den angestrebtenKostenreduzierungen führen,sondernggf.sogarzuKostenerhöhungen(s. Planungs- bzw. Baukosten). Dies rührt daher, dass Eingriffe inPlanungs-oderBauabläufeimmerkostenrelevantseinkönnen(bzw.derErfahrungnachauchsind)unddiezusätzlichnotwendigenplanerischenundbaulichenLeistungenbezahltwerdenmüssen.

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Iv. verGaBe Der BaUaUFträGe an BaUFIrMen

1. vergaberechtliche Grundlagen

DieVergabeimWettbewerbwarauswirtschaftlichenGründenschonimmerPflichtderGemeinden(„günstigerEinkauf“).

Dazu kam in den letzten Jahren aus dem EU-Recht die Pflicht derGemeinden, Bieterrechte zu gewährleisten („Zugang zu öffentlichenAufträgen im EU-Binnenmarkt“), die im Vergabenachprüfungs- undggf. Beschwerdeverfahren durchgesetzt werden können. Um nichtgegendieerhöhtenformalenAnforderungenzuverstoßen,brauchtdieGemeindezwingendeigene„Vergabekompetenz“.

ÖffentlicheBauaufträge unterliegen anderen rechtlichenRahmenbedin-gungen als Aufträge der Privatwirtschaft. Die kommunalrechtliche Ver-pflichtungzurVergabeimWettbewerbfolgtausdemvomStaatvorgege-benenHaushaltsrechtundkonkretisiertsichimGrundsatzderSparsam-keitundWirtschaftlichkeit.DieseGrundsätzebestehenschonseitvielenJahrzehntenunderforderneinenfairenUmgangmitdenBietern,auch,umaufDaueraufleistungsfähigeBieterzurückgreifenzukönnen.

DieGemeindemuss aber seit einigen Jahren auchwettbewerblicheVorgaben des Vergaberechts beachten und Bieterrechte gewährlei-sten.

Diessind:• Transparenz,• hinreichendeÖffentlichkeitdesWettbewerbs,• GleichbehandlungderBieterund• NichtdiskriminierungpotentiellerBieter.

FürdieGemeinden istdieseitJahrenfestzustellendeundzunehmendeFormalisierungderVergabeverfahrenmittlerweilezueinemernstenPro-blemgeworden.Ursachensinddiemittlerweileextremhohenundsichlaufend verschärfenden Anforderungen durch Gesetze und eine nurschwernoch(selbstfürFachleute)überschaubareRechtsprechung.

OffenbarsiehtdieRechtsprechungdenSchwerpunktdervergaberecht-lichgeschütztenInteressenüberwiegendaufderSeitederBieter,sodassdereigentliche„Beschaffungsvorgang“imInteresseeinerwirtschaftlichenDeckungdesgemeindlichenBedarfsanBautenzunehmendindenHin-tergrundtritt.

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IndiesemLeitfadenkönnenzurVergabenurGrundzügedargelegtwer-den.

2. antworten auf Praxisfragen

2.1 Wo steht geschrieben, dass Gemeinden Bauaufträge ausschreiben müssen?

EsgibtzweigetrenntzubetrachtendeBereichedesVergaberechts.

DieTrennungerfolgtdanach,obdervonderGemeindezuschätzendeAuftragswertdenSchwellenwert(s.§3,Vergabeverordnung,VgV)nochunterschreitetodernicht:

• Unterhalb des EU-Schwellenwertes ist das Vergaberecht im kommunalen Haushaltsrechtverankert.In§31Abs.1KommHV(§30Abs.1KommHV-Doppik)steht,dassdieGemeindenöffentlicheAufträgegrundsätzlichmittelsöffentlicherAusschreibungvergeben. Weiterhinbestimmt§31Abs.2Komm-HV (§30Abs. 2KommHV-Doppik), dassdie „VerbindlichenVerga-begrundsätze“ einzuhalten sind, die vom Innenministerium bekanntgegebenwerden.Maßgeblich ist zurZeitdieBekanntmachungdesBayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005(Az.:IB3-1512.4-138,geändertdurchBekanntmachungvom21.Juni2010,StAnz.Nr.25).DemnachmüssendieGemeindenbeiderVer-gabevonBauaufträgendieVOB/Aanwenden (Hinweis:DieVOL/A,maßgeblichfürdieBeschaffungvonLiefer-undDienstleistungen, istdenKommunenunterhalbdesSchwellenwertesnichtvorgegeben.)

• AbdemEU-Schwellenwert istdieAnwendungderVOB/AimGWB,GesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen,vorgeschrieben(GWB-Fassungv.15.07.2005,zuletztgeändertdurchGesetzv.25.05.2009,BGBl.IS.1102).DasGWBdefiniert,wasöffentlicheAufträgeundweröffentlicheAuftraggeber sind, legtGrundsätze für öffentlicheVerga-benfestundreglementiertdasNachprüfungsverfahren:BeiAufträgenabdemEU-SchwellenwertkönnenBieter(undBewerber)eineNach-prüfungbeantragen,wennsiesichinihrenRechtenverletztglauben.Einzelheiten zum Verfahren regelt die zumGWB ergangene Verga-beverordnung (VgV). InderVgV istkonkret festgelegt,wiehochdieEU-SchwellenwertefürdieunterschiedlichenAuftragsartensind(§2VgV),wiedieAuftragswertegeschätztwerden(§3VgV)undwelche

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speziellen Vergabeordnungen für unterschiedlicheArten vonAufträ-genanzuwendensind(§§4bis6VgV).

Die speziellen Vergabeordnungen sind:

• dieVOB/A(Vergabe-undVertragsordnungfürBauleistungen,TeilA),2.Abschnitt,

• dieVOF(VergabeordnungfürfreiberuflicheLeistungen)und

• die VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A),2.Abschnitt.

InderPraxiskommtdieVOFbeiderVergabederPlanungsaufträgezurAnwendung,dieVOL/AbeiderVergabevonLieferleistungen(z.B.beimKauf eines Feuerwehrfahrzeuges) undDienstleistungen (z.B.Gebäude-reinigungsarbeiten).

In diesen Vergabeordnungen sind die Ausschreibungsverfahren imEinzelnengeregelt.

Unter dem EU-

Schwellenwert

Ab dem EU-Schwellenwert

Gesetz GO/LkrO/BezO GWB

Verordnung § 31 KommHV

+ IMS v. 14.10.2005: -

„Verbindliche Verga-

begrundsätze“

VgV

Vergabe-

ordnung

VOB/A

1. Abschn.

VOB/A

2. Abschn.

VOL/A

2. Abschn.

VOF

Gegen-

stand

Bauleistungen Bau-

leistungen

Liefer-/

Dienst-

leistungen

Freiberufl.

Leistungen

Auftraggebernach§98Nr.1bis4GWB,dieimBereichderTrinkwasser-undEnergieversorgungsowiedesVerkehrs tätigsind,werdenalssog.„Sektorenauftraggeber“bezeichnet.FürAuftragsvergabendurchSekto-renauftraggebergeltenhöhereSchwellenwerte.AuchsinddieVerfahrens-vorschriftenzuderenGunstennichtsoeinschneidend.DiebetreffendenRegelungenfindensichinderVerordnungüberdieVergabevonAufträ-

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genimBereichdesVerkehrs,derTrinkwasserversorgungundderEner-gieversorgung(Sektorenverordnung-SektVO)vom23.09.2010(BGBl.IS.3110),geändertdurchVerordnungvom07.06.2010(BGBl.IS.724).

DerBegriffdes „Ausschreibens“bezeichnet imBereichunterdemEU-Schwellenwertdieförmliche Ausschreibung(imGegensatzzurfreihän-digen Vergabe, s. § 3 VOB/A). Bei der förmlichen Ausschreibung gibtder Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nebst den anderen Ver-tragsunterlagenvorundderBietermachtdiegefordertenPreisangaben,darfabersonstkeineÄnderungenanden ihmübermitteltenAngebots-unterlagenvornehmen.DieAngebotewerdenineinemförmlichenEröff-nungstermin(„Submission“genannt;§14VOB/A)geöffnet.EsdarfüberdasAngebotnichtverhandeltwerden!AbdemEU-SchwellenwertmussderAuftraggeber imEuropäischenAmtsblattdiebeabsichtigteVergabeöffentlichbekanntmachen(ausschreiben),sodasssichInteressentenfürdenAuftragbewerbenundeinAngebotabgebenkönnen.

2.2 Was sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen?

ÖffentlicheAufträgezielenaufeinenLeistungsaustausch:DieöffentlicheHandbekommteineLeistungundbezahltdafür(„entgeltlicherAuftrag“).

DieöffentlicheHandkannauchLeistungenvergebenunddieBezahlungganzoderzumTeilDrittenüberlassen:DasbekanntesteBeispielhierzusindAutobahnbauten,dievondenBenutzernperMautbezahltwerden(ggf.miteinemZuschussderöffentlichenHandfürdenDritten).DerAuf-tragnehmerträgtdabei ingewissenGrenzendaswirtschaftlicheRisiko,inwelchemMaßdieLeistung inAnspruchgenommenwerdenwird.EsliegtaberkeinefreiewirtschaftlicheTätigkeitvor,weildieöffentlicheHandbestimmt, welches von den amMarkt interessierten Unternehmen dieLeistung zu welchen Konditionen erledigen darf: Man spricht hier voneinerBaukonzession.DieVergabeeinerBaukonzessionistin§22bzw.§22aderVOB/Ageregelt.Zeitweisewarstrittig,obeineBaukonzessionschondannvorliegt,wenn(z.B. im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung) eine Gemeinde einGrundstückmitdervertraglichenVerpflichtungdesErwerbersverkauft,darauf einBauwerk nach gewissenAnforderungen zu errichten. Inzwi-schenistdurchdieRechtsprechungundeineÄnderungdesGWBklar-gestellt, dass nur dann eine Baukonzession vorliegt, wenn die Baulei-stungderGemeindeunmittelbarwirtschaftlichzugutekommt(§99Abs.3und6GWB). (Hinweis: ImBereichvonLiefer-undDienstleistungen

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sind ähnlicheKonzessionenmöglich.Hierfür gibt esbisher noch keineVerfahrensvorschriften.EsgeltenderzeitnurdieallgemeinenGrundsätzederTransparenz,einerhinreichendenÖffentlichkeitdesWettbewerbs,derGleichbehandlungundderNichtdiskriminierung)

2.3 Welche Baumaßnahmen muss die Gemeinde eU-weit ausschreiben?

Bei geschätztenKostenderBaumaßnahme (ohneNebenkosten – ins-besondere ohneHonorare der Architekten und Ingenieure - und ohneMehrwertsteuer)ab4.845.000€giltfolgendes:

AlleAufträgeab1Mio.€sindEU-weitauszuschreibenundaußerdemdiekleinerenAufträgeindemUmfang,dassmindestens80%derGesamt-bauleistungEU-weitausgeschriebenwerden(§2Nrn.3und6VgV).

BeiEU-weitenAusschreibungenmussdieGemeindeFolgendesbeach-ten:

• WertungskriterienundihreGewichtungsindfrühzeitigvordemWett-bewerbanzugeben.

• EsgeltenlängereBewerbungs-undAngebotsfristen(beiVorinforma-tionundbeielektronischerAusschreibungverkürzbar).

• DieVergabenunterliegenderNachprüfungaufAntrageinesBietersoderBewerbers.WirdeineNachprüfungbeantragt,untersagtdieVer-gabekammerinderRegeldieVergabebiszurendgültigenEntschei-dung.DasNachprüfungsverfahrenbeiderVergabekammerkannetwa6Wochen dauern, ggf. weitere 6Wochen die zweite Instanz beimVergabesenatdesOLG.

• DieGemeindemussdienichtberücksichtigtenBieterundBewerberinformierensowieeineStillhaltefristvon15KalendertagenfüretwaigeNachprüfungsanträgeeinhalten,bevorsiedenAuftragerteilt.

(Info:FürLieferungenundDienstleistungengilt,dassdieseabeinemAuf-tragswertvonnetto193.000€EU-weitauszuschreibensind.)

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2.4 Was schreibt die vOB/a den Gemeinden vor?

DieVOB/AenthältimWesentlichen:

• Grundsätze der Bauvergaben (Vorrang der öffentlichen Ausschrei-bung,GebotderLosaufteilung,AusschreibungmitLeistungsverzeich-nisundVergütungzuEinheitspreisen),

• Anforderungen,dieandieBietergestelltwerdendürfenundmüssen(Fachkunde,wirtschaftlicheundtechnischeLeistungsfähigkeit,Zuver-lässigkeitundGesetzestreue),

• VorgabenzudenVertragsunterlagenundVertragsbedingungen(wel-cheRegelungensieenthaltensollenunddürfen,z.B.zuBürgschaftenundVertragsstrafen),

• VorgabenzumAblaufderAusschreibung,

• VorgabenzurPrüfungundWertungderAngeboteund

• VorgabenzurBeendigungdesVerfahrens(einschließlichVorschriftenzuTransparenzpflichten).

2.5 Wer ist für die einhaltung des vergaberechts verantwortlich?

DieGemeinde istalsöffentlicheAuftraggeberinzurEinhaltungdesVer-gaberechtsverpflichtetundkanndieseVerantwortungnichtdelegieren.DieGemeindekannArbeitsschritte-wiedieVorbereitungderAusschrei-bungsunterlagen und dieWertung der Angebote bis einschließlich derErstellungdesVergabevorschlags–delegieren.DieGemeindebleibtabergegenüber Bietern und Förderbehörden immer selbst verantwortlich,auchwenndievonihrbeauftragtenBürosFehlermachen.DieGemeindemusssichaktivunteranderemmitdem ihr vorgelegtenVergabevorschlag auseinandersetzen und eigenverantwortlich darüberbeschließen(Gemeinderat).BeiallenVergabenderGemeindesollteeseinenfederführendenSachbe-arbeitergeben,derdieLeistungenderbeauftragtenfreiberuflichenBeraterüberwacht,dienotwendigenBeschlüssevorbereitetunddieVergabedoku-mentiert(§20VOB/A).DieGemeindemussdieDurchführungdesVerga-beverfahrensinallenSchrittenmitallenEntscheidungenineinerseparaten

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Vergabeakte dokumentieren und diese Dokumentation auf AnforderungdurchdieVergabekammerbzw.dieRechtsaufsichtjederzeitparathaben.

Es empfiehlt sich, das vergaberechtliche Wissen, je nach Größe derGemeinde,beieinerzentralenVergabestellezubündeln.DiesekannderBauverwaltung angegliedert sein, die mit Vergaben üblicherweise amhäufigstenzutununddamitdiemeisteErfahrunghat.

2.6 Welche Folgen haben verstöße gegen das vergaberecht?

DieFolgenvonVerstößengegendasVergaberechtrichtensichdanach,obderAuftragswertdenEU-Schwellenwerterreichtodernicht,weiterhin,obdieMaßnahmegefördertwird.

a) Bei geförderten Baumaßnahmen wird in der Regel dieEinhaltung des Vergaberechts im Zuwendungsbescheid oderden beigefügten Förderbestimmungen (ANBest) gefordert. Beischweren Verstößen gegen das Vergaberecht besteht das Risikovon Zuwendungskürzungen oder Zuwendungsrückforderungen(Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schwerenVergabeverstößenvom23.11.2006–AllMBl.S.709).

b) AbeinerAuftragssumme, welche den EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt, führt eine unterlassene Ausschreibung oder dasUnterlassenfristgerechterAbsageschreibenzurUnwirksamkeitdeserteiltenAuftrags(§101bGWB).Innerhalbvon6MonatennachderAuftragserteilung können interessierte Bewerber die Feststellungdes Verstoßes durch eine Vergabekammer beantragen und sogardie Rückabwicklung des Auftrags sowie eine Neuausschreibungverlangen. ImÜbrigen könnenBieter undBewerber innerhalb desgesetzlichenRahmensvon§107GWBdurchunverzüglicheRügeeineNachprüfungdesVerfahrensbeantragen.DieseNachprüfungkannzu erheblichen Problemen wegen verspäteter Zuschlagserteilungführen und die Gemeinde viel Geld kosten. Dies gilt selbst dann,wennsichdabeiherausstellt,dassdasVerfahrenvonderGemeindeordnungsgemäßdurchgeführtwurde.

c) BeiAufträgen,derenAuftragssummeunter dem EU-Schwellenwert liegt,gibtesderzeitnochkeinenformalisierten„Bieterrechtsschutz“(die Rechtsentwicklung ist aber im Gange). Interessierte Firmen

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können aber die VOB-Stelle bei der zuständigen Regierunganrufen. Sie wird im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig und kannin diesem Rahmen Anweisungen erteilen und die Korrektur vonVerfahrensfehlernfordern.

d) Unabhängig von c) haben die Bieter einen Vertrauensschutz auf Einhaltung der VOB/A, wenn die Gemeinde nach VOB/AausschreibtoderdenAnscheineinerVOB/A-Ausschreibungerweckt.VerstößegegendieVOB/AkönnendannzurSchadensersatzpflichtderGemeindeführen.Bekommtz.B.aufgrundeinesFehlersbeiderAngebotswertungnichtderrichtigeBieterdenAuftrag,kannderzuUnrechtübergangeneBieterSchadensersatzinHöhedespositivenInteresses(vereinfacht:desentgangenenGewinns)fordern.HatdieGemeindeausgeschrieben,obwohldieVoraussetzungendafürnichtvorlagen,undmusssiedanndieAusschreibungaufheben,kannderaussichtsreichsteBieterSchadensersatz inHöheder vergeblichenAufwendungenverlangen(sog.negativesInteresse).

2.7 Muss die Gemeinde immer öffentlich ausschreiben oder gibt es alternativen?

EsgibtdreiVergabeartennach§3VOB/A:• ÖffentlicheAusschreibung,• BeschränkteAusschreibungund• FreihändigeVergabe.

ÖffentlicheundbeschränkteAusschreibungsindförmlicheVerfahrenmiteinemstrenggeregeltenAblauf.

DieAngebotewerdenineinem„Submissionstermin“ imBeisein interes-sierterBietergeöffnet.Nachverhandlungensindnichterlaubt (§14und§15Abs.3VOB/A).BeiderfreihändigenVergabedarfdieGemeindever-handeln,legtaberdasVerfahrenfest(z.B.inwelcherVerhandlungsrundeworüber verhandeltwird) und ist dannauchdarangebunden.BeiEU-weiten Ausschreibungen sind vor beschränkten Ausschreibungen undfreihändigenVergabengrundsätzlichTeilnahmewettbewerbe(s.§3aAbs.1Nr.2undNr.4VOB/A)durchzuführen,d.h.aufeineVeröffentlichunghinbewerbensichinteressierteFirmenundderAuftraggebersuchtsichunterdiesenineinemtransparentenVerfahrengeeigneteausundfordertsiezurAngebotsabgabeauf.

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Die öffentliche Ausschreibung (bzw. über dem EU-Schwellenwert das„offene Verfahren“) ist die Regel. Ausnahmen sind unter bestimmtenBedingungenerlaubt,die in§3/3aVOB/Aabschließendgenanntsind.Hierzugehört,dassnurbestimmteBieterdieAufgabeordnungsgemäßerledigen können, dass schon ein Verfahren vergeblich durchgeführtwurdeoderdassdieAuftragswertesogeringfügigsind,dassdieerreich-barenVorteiledenAufwandeineröffentlichenAusschreibungnichtrecht-fertigenwürden:DieVOB2009hatdafürzwarWertgrenzenneueinge-führt.MaßgeblichsindaberfürdieGemeindendieWertgrenzendesIMSv.14.10.2005i.d.F.vom21.06.2010(StAnz.Nr.25).

AlsSonderformderVergabegibtesnochden„WettbewerblichenDialog“.DieseristeinextremerAusnahmefallundwirdhiernichtvertieftbehandelt(AlsBeispielfürseineAnwendungnanntedieEU-KommissionvoreinigenJahrenallenErnstesdie„RettungVenedigs“.)

2.8 Warum darf eine Gemeinde nicht einfach schlüsselfertig bauen lassen?

DieBauabwicklung,dieheuteimöffentlichenBauwesenals„konventio-nell“bezeichnetwird,entstanderstim19.Jh.,alsderStaateinefachkun-digeBauverwaltungaufgebautunddazuIngenieur-undTechnikerausbil-dungeneingeführthat.DaderStaatmehrFachleute/Studentenausbildetealserbenötigte,entstanddasBerufsbildder freiberuflichenArchitektenundIngenieure.SiesolltendenKommunenundPrivatenanbieten,wasderStaat für seinenBereichmitdemeigenenPersonal leistenkonnte:Planen,AusschreibenundÜberwachen.AufdieseSchwerpunktestellendieRegelwerkederVOBundderHOAIeigentlichab.

• Die Trennung zwischen Planung und Ausführung soll sicherstellen,dasserstdiePlanungoptimiertwirdunddanndurchAusschreibungderPreisderBauleistung.

• DurchAusschreibungnachEinzelgewerkenwird in jedemeinzelnenGewerkdergünstigsteBietergesucht.

• Durch Ausschreibung nach Einheitspreisen und Abrechnung nachAufmaß(stattpauschal)werdenkonkreteLeistungenbezahlt (s.§2Abs.2VOB/B),dieAbrechnungistgenauer.DieBieterkönnen„scharf“kalkulierenundderAuftragnehmerkann„spitz“abrechnen.

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• Dass den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird,unterstützteinescharfeKalkulation.

Alle diese Grundsätze des „konventionellen“ Bauens dienen der Wirt-schaftlichkeit. Sie verlangen aber einenBauherrn, der entweder selbstprofessionellaufgestelltist-wiez.B.dieStaatsbauverwaltung-oderver-gleichbarqualifizierteFreiberuflereinsetzt.

FolgendeAusnahmen von o.g.Grundsätzen kommen stichwortartig inBetracht:

• Pauschalpreis

• Generalunternehmereinsatz

• AusschreibungmittelsLeistungsprogramm

Anstatt der Vergütungmittels Einheitspreisen und ausgeführterMengekann eine Pauschalvergütung vereinbart werden, wenn die Leistungschonsoklarbestimmtist,dasssichnichtsmehrändernwird(§4Abs.1Nr.2VOB/A).DiesistnurinseltenenAusnahmefällenderFall.

DerGeneralunternehmereinsatz istanstattdergewerkeweisenAusschrei-bungzulässig,wennz.B.beieinerBauaufgabe(etwademBaueinerMüll-verbrennungsanlage)dieeinzelnenGewerkezusehrmiteinanderverflochtensind,alsdassderBauherrdieverschiedenenAuftragnehmernochsteuernkönnte(§5Abs.2Satz2VOB/AunddieeinschlägigeRechtsprechung).

Die Ausschreibungmittels Leistungsprogramm, d.h. die AusschreibungderPlanungmitdemBauzusammen,istzulässig,wennfürdieBaumaß-nahmeBauverfahrenbenötigtwerden,dieeineunabhängigePlanungnichtermöglichen,z.B.wennspezielleFertigteilsystemezumEinsatzkommensollen(s.§7Abs.13VOB/AunddieeinschlägigeRechtsprechung).

UnabhängigvondiesenwirtschaftlichenÜberlegungen istausGründendes Mittelstandschutzes die konventionelle Bauabwicklung sowohl inderVOB/AalsauchindenVergabegrundsätzendesGWB(§97Abs.3)festgeschrieben.Ausnahmensindnurzulässig,wenndieBesonderheitenderAufgabeesverlangen.Es istdahernichterlaubt,Generalunterneh-mer einfach nur deshalb zu beauftragen,weilman dann die einzelnenGewerkenichtmehrkoordinierenmuss.

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2.9 Was versteht man unter PPP?

DieweitestgehendeAbweichungvomkonventionellenBauverfahrenalsBeschaffungsweg ist die „ÖffentlichPrivatePartnerschaft“ (ÖPP), auchbekannt als „PPP“ („Public-Private-Partnership“, in England PrivateFinanceInitiative–PFI).

DerGrundgedanke ist,dassdieöffentlicheHand (ohneEigentümerdesBauwerkszuwerden)Planung,Ausführung,Unterhalt,BetriebundFinan-zierung des Bauprojekts Privaten überlässt und nurMiete bezahlt (unddieMietemindert,wennderVermieternichtordentlichleistet).Daöffent-liche Bauten, wie Schulen, Kläranlagen etc., nicht fertig amMietmarktbereitstehen,sondernindividuellfürdenBauherrnerrichtetwerden,sindderartigeVerträgeauf die LebensdauerdesBauwerksoderderAnlage(meist 15 bis 30 Jahre) ausgelegt.Wegen der langen VertragsbindungzwischenAuftraggeberundAuftragnehmerwirddasVertragsverhältnisals„Partnerschaft“bezeichnet,entsprechendkomplexundanspruchsvollistdieVertragsgestaltung.DadieöffentlicheHandihreAufgabenauchdannnochwahrnehmenmuss,fallsderAuftragnehmerinsolventundggf.seinEigentumversteigertwird,hatsichinDeutschlandeineAbwandlungdesMietmodellsdurchgesetzt,das„Inhabermodell“:DieöffentlicheHandwirddabeiEigentümerdesBauwerks(mittelsGrundstückseigentumsoderErb-baurechts), überträgt aber dem Auftragnehmer verantwortlich Planung,Bau,Gebäudeunterhaltund-betrieb(z.B.Heizung,Reinigung).

DiesesVerfahrenkannKosteneinsparungenbringen,weilPlanung,Bauund Betrieb gemeinsam dem Preiswettbewerb unterstellt werden.Willman keine trockene „Investorenarchitektur“, kannman die Architektur-qualitätgewichten(Punktematrix),derPreissollteaberaufjedenFallvor-rangigesBewertungsmerkmalsein,damitdieBieterwissen,wassiezuoptimierenhaben,umihreAuftragschancezuerhöhen.

DerHauptvorteil vonPPP fürGemeinden istdieBeschaffung ineinemeinzigenVergabevorgang.DieGemeindemussfrühzeitig,vollständigundabschließendsagen,wassiewill.Dasheißt,derGemeinderatbeschließtdie Vorgaben und billigt dann die Unterlagen zur Ausschreibung. DasanschließendeVergabeverfahrenerfolgtnachVerfahrensrecht,indasderGemeinderat grundsätzlich nicht mehr eingreifen kann. Die Kosten fürnachträglicheBauherrnwünscheliegensogleichoffenundgehennichtinderAbrechnungunter.

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DerNachteil ist,dassdurchdasnotwendigerweisekomplexeVertrags-werk und die hohen Kosten der Angebotsbearbeitung (oft mehr als100.000€)derWettbewerbbegrenztwird.DieGemeindeistinderRegelaufexterneBeraterangewiesenundvonderensachgemäßerLeistungs-erbringungabhängig.Wegender verstärktenPflicht zur losweisenVer-gabe(durchdieÄnderungeninderVOBundimGWB2009)istPPPnurnochausnahmsweiseundmiteinerbesonderenBegründungerlaubt.

3. Die vergabeunterlagen bei der ausschreibung

Das Ausschreibungsverfahren bringt es mit sich, dass über Preis undLeistung nicht verhandeltwird.DieGemeinde gibt denBewerbernmitdenVergabeunterlagen (denAusschreibungsunterlagen) den Inhalt desbeabsichtigtenVertrags verbindlich vor.DieBieter schickendie ausge-fülltenUnterlagen alsAngebote zurück.Sodann erfolgenWertung undBeauftragung.Mit dem Auftragsschreiben der Gemeinde erfolgt durchsiedierechtsgeschäftlicheAnnahme,welchezumVertragsschlussführt.JederBieterhatalsonureineChance („einenSchuss“).AberauchdieGemeinde ist an ihre Ausschreibung gebunden. Dies macht deutlich,dassdieGemeindegrößtenWertdarauflegenmuss,dassdieAusschrei-bungsunterlagensorgfältigerstelltwerden.

4. antworten auf Praxisfragen

4.1 Wie sind die ausschreibungsunterlagen nach der vOB aufgebaut?

InderPraxisistöfterszuhören:„DasIngenieurbüromachtdasLeistungs-verzeichnisunddieGemeindeverwaltungheftetdieFormblätterdazu“.EinesolcheAussagewirdderwichtigenBedeutungdergesamteneinzureichen-denAusschreibungsunterlagennichtgerecht.BeidenFormblätternhandeltessichumwichtigeVertragsunterlagen,auchwenndiesestandardisiertz.B.im staatlichen Vergabehandbuch bereitstehen. Das Zusammenstellen derAusschreibungsunterlagensolltenichtalsbelangloseRoutinetätigkeitabge-tanwerden.AuchsolltesichdieVerwaltungmitdemInhaltder„Formblätter“vertrautmachenundwissen,wasanwelcherStellederUnterlagenschonvorgegebenundgeregeltistodernochindividuellgeregeltwerdenmuss.

KernbestandteilderVertragsunterlagenistdieLeistungsbeschreibungmitdeminPositionengegliedertenLeistungsverzeichnis(LV),indasdieBieterihreEinheitspreiseeintragenmüssen.

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Dazu kommenweitere wichtige Vertragsbedingungenmit Regelungen,z.B.überTermineundFristen,Verantwortlichkeiten,HaftungundGewähr-leistung.DieGemeindemusshierbei „dasRadnichtneuerfinden“.SiekannauffeststehendeVertragsbedingungenzurückgreifen,dierechtlichden Status von „Kleingedrucktem“ (AGB-Regelungen) haben. Die Ver-tragsbedingungenbestehenaus:

• denBesonderenVertragsbedingungen(BVB)fürdenEinzelfall(insbe-sondereFristen),

• denZusätzlichenVertragsbedingungen(ZVB)und

• den nachrangigen allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), dies istdieVOB/B.

KommunenundderFreistaatverwendenmeistdieZVBausdemVerga-behandbuchderBundesverwaltung.

Zusätzlich gibt es vorgefertigte Vertragsinhalte als Ergänzung zur Lei-stungsbeschreibung.

• InderVOB/CaufgeführteDIN-Normenergänzenu.a.dietechnischeLeistungsbeschreibung. Als Allgemeine Technische Vertragsbedin-gungen (ATV) werden diese DIN-Normenmit der VOB/C für in derPraxishäufigvorkommendeGewerkevereinbart(s.§1Abs.1Satz2VOB/B.SieenthaltenfernerAufmaßregelungen,dieunbedingtschonbeiderAusschreibungbeachtetwerdenmüssen. (Hinweis:Diesog.Null-AbschnittederDIN-NormenenthaltennurEmpfehlungenfürdieAusschreibung,werdenabernichtVertragsbestandteil.)

• Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) enthalten Ver-tragsbedingungen, die bei bestimmten Gewerken typischerweisebenötigtwerden,z.B. imStraßenbau(ZTVAsphalt-StB07)oderbeiRohrgräben(ZTVE-StB09).

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Abbildung: Vertragsunterlagen

Leistung Vertragsbedingungen

individuell Leistungsbeschreibung/LV BVB

je nach Auftraggeber oder

Leistung

ZTV ZVB

immer ATV = VOB/C AVB = VOB/B

Für das Ausschreibungsverfahren kommen zu den VertragsunterlagennochVerfahrensunterlagenhinzu.

a) Die Gemeinde übersendet die Vertragsunterlagen mit demAnschreiben „Aufforderung zur Angebotsabgabe“.Esenthält- DatenzumVerfahrensablauf(z.B.Angebots-undBindefrist),- einVerzeichnisderbeigefügtenUnterlagenundVertragsbestand-teile,

- AngabenzuwichtigenVertragsinhalten(z.B.Ausführungsfristen,Vertragsstrafen),

- AngabenzurAngebotswertung(insbesondereimEU-Bereich)und- AnforderungenandieAngebote(z.B.vorzulegendeNachweise).

EinTeil dieser Inhalte kannals „Kleingedrucktes“ inBewerbungsbedin-gungen(BWB)zusammengefasstwerden.

b) DerBieterübersendetseinAngebotmitdemindenAngebotsunterlagenvorgegebenen„Angebotsschreiben“.Esenthältinsbesondere- die Auflistung der Vertragsbestandteile, die dem Angebotzugrundeliegen,

- ggf. Angaben über Nebenangebote oder Nachlässe zu denPreisen,

- diegefordertenErklärungen(ggf.mitAnlagen)und- dieUnterschrift(bzw.beidigitalenAngebotendiedigitaleSignatur).

4.2 Weshalb sollte die verwaltung vor der ausschreibung die vorbemerkungen zu leistungsbeschreibungen kritisch durchsehen?

EinhäufigerFehlerbeiderZusammenstellungvonAusschreibungsunter-lagen istdas „bunteZusammenwürfeln“ vonVertragsbedingungenundBewerbungsbedingungenunterderBezeichnung„Vorbemerkungen“.Die

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einenbetreffendenVollzugdesVertrags,dieanderen(dieBewerbungs-bedingungen)denWegdorthin.MitderartigemDurcheinanderkommteszuUnklarheitenundWidersprüchen,die imZweifelzuLastendesAuf-traggebersgehen.InderPraxisfindetmanin„Vorbemerkungen“häufigAGB-widrigeVertragsbedingungen,aufdiesichdieGemeindenichtberu-fenkann.

Esistdaherzweckmäßig,dassdieGemeindenbewährteVergabeunter-lagen(Vergabehandbücher, fallsmöglichaufKommunenzugeschnitten)benutzenundfreiberuflichePlanerzuihrerBenutzungverpflichten.

Bei jeder Baumaßnahme sollten schon die ersten Ausschreibungsunter-lagenkritischdaraufhindurchgesehenwerden,obdieVergabe-undVer-tragsunterlagendenAnforderungenentsprechen.Gemeindensolltensichggf.fachkundigberatenlassen.Planer,welchedieGrundstrukturdesVOB-Vertragsnichtkennen,solltenvonGemeindennichtbeauftragtwerden.

4.3 Worauf ist bei der leistungsbeschreibung zu achten?

DieLeistungsbeschreibungbestehtauseinerallgemeinenBeschreibungderBauaufgabeundeineminPositionengegliedertenLeistungsverzeich-nis,indasdieBieterEinheitspreiseeintragenmüssen.

DerBauvertragisteinWerkvertrag(§§631ff.BGB)undhatdieHerstel-lungeinesErfolgszumInhalt.Eswäreverfehlt,dasLeistungsverzeichnis(LV)wieeinenVersandhauskatalogzuverstehen,ausdemnachBedarfLeistungenabgerufenwerdenkönnen.WasimLVsteht,istgrundsätzlichbeauftragt. Entfallen beauftragte Leistungen, kostet das den BauherrnGeld(§649BGB).

UngenaueAusschreibungenmitunvollständigenLeistungsverzeichnissenführeninderPraxiszuNachträgenundallzuoftzuspekulativenAnge-botspreisen (s.u.).PlanungundVorleistungen (z.B.Grunderwerb)müs-sendeshalbgenügendweitgediehensein.DieGemeindemussdenPla-nernauchdienotwendigeZeitdafürgeben.UnnötigeundunrealistischeTerminvorgaben führen zu vermeidbaren Ausgaben durch MehrkosteninfolgeplanerischenNachsteuerns.

DaNachträgeimGremium(Gemeinderatetc.)beschlossenwerdenmüs-sen und dabei Auseinandersetzungen verursachen können, versuchenFreiberufler häufig,Nachträge zu vermeiden, indem sie von vornherein

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PreisefüralleEventualitätenabfragen.GeradedasführtaberzuAngebotenmitSpekulationspreisen.Z.B.dürfenaufkeinenFallPreisemiteinerMengevon1Stück,1metc.abgefragtwerden,„damitmanschonmaleinenPreishat“,weilmandamithäufigeinenspekulativhohenPreisbekommt.InderAngebotssummewirktsichderhoheEinheitspreisfastnichtaus,abgerechnetwirdaberdie vielfacheMenge!Es istdaherbesser,einenNachtrag inKauf zunehmenalsLeistungenaufVerdachtauszuschrei-ben.Dies sollten Gemeinderäte wissen: Besser ein Nachtrag als eine Ausschreibung auf Verdacht mit der Folge von Spekulationspreisen.

Bedarfs-oderEventualpositionensindausdemgleichenGrundgrund-sätzlichnichtmehrzulässig(§7Abs.1Nr.4VOB/A).SiekommennurfürLeistungen inBetracht,diemöglicherweiseanfallenkönnenundaufdiederAuftragnehmerdanneingerichtetseinmuss,dieaber-z.B.beigeeigneterWitterung–auchganzentfallenkönnen,ohnedassdafürKün-digungsentgelt(§8Nr.1VOB/Bbzw.§649BGB)anfallensoll.Siesindnicht zulässig, umEntscheidungenüberdieAusführungeinerLeistungaufdieAusführungszeitzuvertagen.

4.4 Darf die Gemeinde bei ausschreibungen Fabrikatsbezeichnungen angeben?

DieAusschreibungenderGemeindemüssengrundsätzlich„fabrikatsneu-tral“sein.Fabrikatsangaben sind nur unter zwei verschiedenen Voraussetzungenzulässig:

• alszwingendeVorgabe,wennessichz.B.umNachlieferungenoderErsatzteilehandeltoder

• alsbeispielhafteAngabe,wenndas fürdieVerständlichkeitderLei-stungsbeschreibung unbedingt notwendig ist, dann aber mit demZusatz„odergleichwertigerArt“.

Dasbedeutet,dassbeiSerienproduktennichtdasProduktbeschriebenwird,sonderndieAnforderungendesAuftraggebers.DerBieterhatdasProduktzubenennen.Die fabrikatsneutraleAusschreibungmüssendiePlanerschonbeiderAusführungsplanungberücksichtigen.

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5. Der ablauf des vergabeverfahrens

5.1 Wie läuft das vergabeverfahren ab?

DasVergabeverfahrenbeginntmitderVeröffentlichung, inder interes-sierteBewerber aufgefordertwerden, die Vertragsunterlagen anzufor-dern(öffentlicheAusschreibung)odermitderÜbersendungderUnter-lagenanausgewählteBewerber(beschränkteAusschreibung).FürdieAnforderung undBearbeitungdurchdieBewerber sind ausreichendeFristen vorzusehen. Die Bietermüssen ihre Angebote rechtzeitig undvollständig zum Submissionstermin im verschlossenen und entspre-chend gekennzeichneten Kuvert einreichen. Am SubmissionstermindürfennebendemVerhandlungsleiterderGemeindeundetwaigenHilfs-personendieBieterbzw.derenBevollmächtigteteilnehmen.DieAnge-botewerdengeöffnet,dieNamenderBieterunddieAngebotssummenverlesensowiedieAngebotegekennzeichnet.

NachdemEröffnungsterminwerdendieAngebotegeprüftundgewertet(§16VOB/A).DieGerichte legenWertdarauf,dassdienachfolgendenSchritteinderrichtigenReihenfolgestattfinden:

(1.) Ausschluss von Angeboten, die gegen zwingende Vorgabenverstoßen (z.B.wegenunklarerEinträge,unerlaubtenÄnderungen,FehlenderUnterschriftetc.),

(2.) Prüfung der Bietereignung, soweit diese nicht (bei beschränkterAusschreibungmitoderohneTeilnahmewettbewerb) schonvorherzuprüfenwar,

(3.) Prüfung der Angebote(z.B.Nachrechnung)und(4.) wirtschaftliche Wertung anhand der vorher bekannt gegebenen

Wertungskriterien.

5.2 Was kann man gegen vergabemanipulationen tun?

Vergabemanipulationen laufen entweder darauf hinaus, durch Abspra-chedenWettbewerb zugunsten einer bestimmten Firma zubeschrän-ken,odereinerFirmazuermöglichen,ihrAngebotnachAngebotseröff-nung„nachzubessern“ (wasmeistSpuren inFormvonKorrekturenbeiderNachrechnunghinterlässt).UmsolcheManipulationenmöglichstzuvermeiden,istbeiderGemeindegrößterWertaufdieGeheimhaltungderBieterliste zu legen.DerZugangzurBieterliste sollte inderVerwaltungaufwenigePersonenbeschränktsein.DieplanendenIngenieuredürfen

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nichtwissen,welcheFirmenamWettbewerbbeteiligtsind.VersandderAusschreibungsunterlagen,BeantwortungvonRückfragen (nachRück-sprachebeimausschreibendenPlaner)undEröffnungderAngebotesindSachederGemeinde.DieEröffnungderAngebotehatindenRäumenderGemeindedurchdieGemeindezuerfolgen!Esgehtnichtan,dassderPlanerdenEröffnungstermindurchführt.MöglichenManipulationenwirddadurch„TürundTorgeöffnet“.AngebotemüsseninallenwesentlichenTeilen im Eröffnungstermin (§ 14 Abs. 3Nr. 2 VOB/A) gekennzeichnetwerdenundsolltensofortbeiderGemeindeaufAuffälligkeitendurchge-sehenwerden.WeitereHinweiseenthältderAnhangzurKorruptionsbekämpfungsrichtli-nievom13.04.2004geändertdurchBekvom14.September2010(Az.:BIII2-515-238AllMBLS.243).EntsprechendeSicherheitsanforderungensindggf.andigitaleAusschreibungenzustellen(zertifizierteVerfahren).

5.3 Wie werden Bieter ausgewählt - was bedeutet Präqualifizierung?

Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe entscheidetdieGemeinde, wer zur Angebotsabgabe eingeladenwird. Seit Einfüh-rungderVOB2009darfdieGemeindenichtmehrselbstentscheiden,welche Firmen sie für zuverlässig hält. Sie hat vielmehr entweder auspräqualifiziertenFirmenauszuwählenoder-weilsichtypischerweiseklei-nereFirmenoftnichtpräqualifizierenlassen-vondenFirmenimEinzelfalldieentsprechendenErklärungenundNachweiseanzufordern,bevorsiediesezurAngebotsabgabeauffordert.DiePrüfung iststark formalisiert.EinBieter gilt schon als zuverlässig,wenn er für die letztendrei JahredreipositiveReferenzenvorlegt.DieGemeindedarfweitergehendeNach-weiseverlangen,wenndieAufgabeselbstaußergewöhnlicheAnforderun-genstellt,z.B.wenneineSchulezwingendindenFeriensaniertwerdenmuss,wofürnurBietermitbesondererTermintreueinFragekommen.

5.4 Muss die Gemeinde immer das billigste angebot beauftragen?

Eswirdoftkritisiert,dassdieöffentlicheHandbeiderAuftragsvergabenurdasbilligsteAngebotannehmeunddadurchzuschlechtenLeistungenkäme. DieGemeindemuss die VOB/A beachten und hat dabei kaumSpielräume,dennbeiBauvergabenwirddieQualitätderherzustellendenLeistunginderLeistungsbeschreibungfüralleBieteridentischvorgege-benundvonallenBieternversprochen.

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DieGemeindemussgemäߧ15Abs.6Nr.3Satz1undSatz2VOB/AdasjenigeAngebotbeauftragen,dasgemäßderordnungsgemäßdurch-geführtenWertung als daswirtschaftlichste erscheint. Es geht nicht nurumdasbilligsteAngebot!EssindextremselteneFallgruppendenkbar,indenendasniedrigsteAngebotnichtauchdaswirtschaftlichsteAngebotist.

JedeBaufirmaversprichtdieselbeLeistunggemäßdenAusschreibungs-unterlagen!ObeineFirmadieversprocheneLeistungmitdervertraglichgeschuldetenQualitätspäterauchtatsächlichherstellenwird,weißmangrundsätzlichersthinterher,nichtschonbeiderAngebotswertung.

Eine Qualitätsbewertung müsste also bei einer mutmaßlichen Ver-tragstreuedesBietersansetzen:Wiewahrscheinlichistes,dassderBie-terdievonihmversprocheneQualitätherstellenwird?DasVergaberechterlaubtderGemeindeaberkeineBewertungdesBietersalsmehroderwenigerzuverlässig,sondernnureinePrüfung,obderBieterzuverlässigistodernicht,ermithindieMindestvoraussetzungenerfüllt.

DieRegelungin§15Abs.6Nr.3Satz3VOB/A,wonachderniedrigstePreisalleinnichtentscheidendist,kommtpraktischnurbeizweiFallge-staltungenzumTragen:

a) wenn ein Angebot ausgeschlossen wird, weil es einen unangemessen niedrigen Preis hat und eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nach genauerer Prüfung der Gemeinde nicht zu erwarten ist (§ 15 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A), oder

b) wenndieLeistungsbeschreibunginzulässigerWeiseausnahmsweisedie Qualität der Leistung den Bieter nicht vollständig vorgibt undWertungsmaßstäbesowieAnforderungenandieQualitätsnachweisevorherbekanntgegebenwurden.DaskommtinBetracht:- beifunktionalerLeistungsbeschreibung,beiwelcherdieGemeindedie Aufgabe stellt und die Bieter die Lösung anbietenmüssen(§8Abs.13-15VOB/A);dieseArtderAusschreibungistwegendeswettbewerbsbeschränkendenAufwands fürdieBieterabernur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. für Systembauten oderkomplexetechnischeAnlagen.

- bei der gezielten Zulassung von Nebenangeboten, (etwa imBrückenbau)wennVorschlägeimBereichneuererTechnologiengewünschtwerden,aberwegenderBeschränkungendurchevtl.

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PatentrechtezugleicheinekonventionelleLeistungsbeschreibungals „Amtsvorschlag“ vorgegeben wird, damit ein breiterWettbewerbmöglichist.

- bei der gebotenen fabrikatsneutralen Ausschreibung vonSerienprodukten(z.B.Möbeln,aberauchTeilendertechnischenAusrüstung wie z.B. Heizkesseln), die jeweils unterschiedlichewirtschaftliche Vor- und Nachteile für den Betrieb haben,welcheanhandeinesAnforderungsprofilsmiteinervorherschontransparent zu machenden Punktebewertung beurteilt werdenkönnen(z.B.imHinblickaufEnergiebedarf,Lebensdauer).

Da es nicht einfach ist, technisch und rechtlich korrektePunktesysteme für die Bewertung der Qualität der angebotenenLeistungzuentwickeln,begnügensichdiemeistenGemeindenmitderVorgabederMindestanforderungenundwählenunterdenjenigenAngeboten,welchealleMindestanforderungenerfüllen,dasmitdemniedrigstenPreis.

5.5 Wie soll die Gemeinde mit angeboten umgehen, die spekulationspreise enthalten?

Wird imWettbewerbdaswirtschaftlichste (d.h.meist dasAngebotmitdemniedrigstenPreis,s.o.5.4)AngebotbeauftragtunddieLeistungsoausgeführtundabgerechnetwieangeboten, istundbleibtdies fürdenAuftraggebergünstig.

MancheAuftragnehmersindbestrebt, ihrAbrechnungsergebnisgegen-überdem „Kampfpreis“desWettbewerbs zuLastenderGemeindezuverbessern. Dafür gibt es zwei Ansatzpunkte: Entweder ändert sichgegenüberderAusschreibungdieauszuführendeLeistungoderdietat-sächlichauszuführendeMenge.

Ändert sich die Leistung, stellenmanche Auftragnehmer in der PraxisNachtragsangebote,dieteuererePreiseausweisen,weilsieohneWett-bewerbsdruckkalkulieren.NachdemVOB/B-VertragmussdieBaufirmadiePreisermittlungsgrundlagenderHauptvertragsleistungfürdieKalkula-tionderNachtragsleistungheranziehen.InderPraxisbestehtoftüberdenInhaltderKalkulationderHauptvertragsleistungStreit (bzw.darüber,obdieKalkulationplausibelist).

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ÄndernsichdieMengenderAusführunggegenüberdenMengenanga-benimLeistungsverzeichnis,kannderAuftragnehmerprofitieren,wenneralsBieteraufMengenänderungenetc.spekulierthat.ErlegtbeiderKal-kulationdenGesamtpreisfestundsetzt-zumeistunterstütztdurchnichtoffen gelegte Verlagerungen vonKostenbestandteilen von Einheitsprei-senaufandereEinheitspreise-beiPositionenmiterwartetbzw.erhofftzuhochausgeschriebenenMengendieEinheitspreiseherunterundbeizu gering erwartet bzw. erhofft angesetztenMengendieEinheitspreiseherauf.BeiderAbrechnungwirdderGesamtpreisdurchdieentfallenenBilligpreisenichtvielniedriger,durchdieMehrmengenbeiüberteuertenPositionenaberüberproportionalteurer.

DerBieterträgtSpekulationspreiseein,wennererkenntoderhofft,dassdieinhaltlicheBeschreibungderLeistungoderdieMengenderAusschrei-bungnichtstimmenoderwennerdieMöglichkeitsieht,dieMengenaufder Baustelle selbst zu beeinflussen (Thema: „Schwache Bauleitung“).SpekulationspreisekönnenmeistschonanderPreis-Streuungineinempositionsweise erstellten Preisspiegel erkannt werden, wenn nicht alleBieterin„dieselbeRichtung“spekulieren.Zuprüfenist,

• obdieMengenderAusschreibungstimmen,

• umwie viel sichdieMengen aufgrund vorhandenerRisiken ändernkönnen,

• obdieGemeindeeineeventuelleÄnderungderMengendurchstrin-genteBauleitungindenGriffbekommenkannund

• welche Auswirkung die mögliche Änderung auf den Gesamtpreishabenkann.

HäufigwirdinsolchenFälleneinAufklärungsgespräch(§15VOB/A)mitdemBietererforderlichsein.DieKonsequenzenhängenvomErgebnisderPrüfungab.FolgendeMög-lichkeitenkommengrundsätzlichinBetracht:

• Die Ausschreibung wird aufgehoben und mit realistischen Men-genangabenwiederholt (Evtl. ist u.a. wegen der Kosten der neuenAusschreibung dieHaftungsfrage gegenüber dem ausschreibendenPlanerzustellen).

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• DerspekulierendeBieterwirdwegenUnzuverlässigkeitausgeschlos-sen.

• DasAngebotwirdwegenunzulässigerMischkalkulationausgeschlos-sen.

• DasAngebotwirdbeauftragt,aberdurchstringenteBauleitungwirddafürgesorgt,dass„dieSpekulationnichtaufgeht“.

DieGemeindesolltebeijedemVergabevorschlagbeimwertendenPlanernachfragen, ob im Angebot Spekulationspreise enthalten sind undmitwelchemErgebnisdieUrsachenundKonsequenzengeprüftwurden.

5.6 Welche aussagen muss ein vergabevorschlag enthalten?

DerVergabevorschlagdesfreiberuflichenArchitektenundIngenieursdarfnichtmitderVergabedokumentationverwechseltwerden.Ermussent-halten:

• diewesentlichenMerkmaledesVergabeverfahrens (Vergabeart,ggf.Losaufteilung,Veröffentlichungs-,Eröffnungstermin,Bindefrist),

• dieErgebnissederAngebotsprüfungund–wertung (Anzahlderein-gegangenenundderwertbarenAngebote,BesonderheitenderAnge-bote,insbesondereauffälligePreise,Begründung,wennnichtdasbil-ligsteAngebotdaswirtschaftlichsteist),

• dasVergabebudgetunddessenEinhaltung,

• dieVergabeempfehlung.

EshatsichinderPraxiseingeschliffen,dassderGemeinderaterstzurAuf-tragserteilungüberdieAusschreibungsinhalteinformiertwirdundsodannüberdieVergabebeschließt.DerGemeinderatermächtigtdamitdieVer-waltung,denAuftragzuerteilen.Aufgrunddesdannschonfortgeschritte-nenVergabeverfahrensgibtesabernichtmehrvielzuentscheiden:WenndieVergabeunterlagenbeidenBieternsind,istderRestVerfahrensrecht.Notwendig ist, dass derGemeinderat vor der Ausschreibung über dieEckdatenderVergabeunterlagenunddasVergabebudgetentscheidet.

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ZurFrage, inwieweitdieBefassungdesGemeinderatsmitVergaben inöffentlicherSitzungstattfindenmuss,sieheobenTeilA.

6. Fragen an die verwaltung

• Wurden Bedarfs-, Alternativ- oder Preisabfragepositionen ausge-schrieben?Wennja,mitwelcherBegründung?

• Wurden die Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig und sachgerechtvorbereitet.WurdehierfürgenügendZeitvorgesehen?

• Wurdeöffentlich (ggf.EU-weit)ausgeschrieben?Wennnein,warumnicht?

• WurdenachLosenausgeschrieben?Wennnein,warumnicht?• Wurdendie Verfahrensfristen eingehalten?War ausreichendZeit für

dieAngebotsbearbeitungvorhanden?• Enthält der Vergabevorschlag alle notwendigen Aussagen zu allen

Wertungsstufen?• WurdederAblaufdesVergabeverfahrensineinerseparatenundgriff-

bereitenVergabeaktedokumentiert?• WaralsWertungskriteriumalleinderPreisausschlaggebend?Wenn

nicht,welcheKriterienwarennochausschlaggebend?

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v. BaUDUrchFührUnG UnD aBrechnUnG

1. Grundlagen des Bauvertrags

1.1 zum vOB/B-vertrag und zur abnahme

(1) MitdemVertragsschlussverpflichtetsichdieBaufirmagegenüberderGemeinde,dasbestellteBauwerk(z.B.dasGewerkRohbau)gemäßdenAnforderungendesVertragsherzustellen(s.§1Abs.1VOB/B).DasBürgerlicheGesetzbuch(BGB)gibtmitdenVorschrifteninden§§ 631 ff. zum gesetzlichen Werkvertragsrecht lediglich typisierteRegelungenvor,diedenspeziellenGegebenheitenderBauabwicklungnichtausreichendRechnungtragen.DeshalbwerdenvomDeutschenVergabe-undVertragsausschussfürBauleistungenmitdemTeilBderVOBVertragsregelungenausderSichtderBaupraxisbereitgestellt.DieVertragsparteienhabenesnachdemBGBfürschuldrechtlicheVerträgewegenderdortvorgesehenenVertragsfreiheitinderHand,ihrevertraglichenBeziehungeninnerhalbdesgesetzlichenBereichszwingender Vorschriften zu regeln. Die VOB/B gilt jedoch nicht automatischbeieinemWerkvertragübereineBauleistung.SiegiltauchbeiBauverträgenmitKommunen(dieverpflichtetsind,dieVOBanzuwenden,s.oben)nur,wennsiezwischendenVertragspartnernvertraglichvereinbartist.DannsindimÜbrigen,durchVerweisungin§1Abs.1Satz2VOB/BaufdieVOB/C,dieinderVOB/CenthaltenenzahlreichenspezifischenDIN-NormenzuverschiedenstenGewerkenmitvereinbart (z.B.dieDIN18330 fürMauerarbeitenoderdieDIN18353 für Estricharbeiten). Die Gemeinden vereinbaren in derRegel die VOB/B mit den Baufirmen, indem die VOB/B in densog. Verdingungsunterlagen im Angebotsvordruck vorgegeben ist.WerdendieseVerdingungsunterlagenvomBietereingereicht,kommtmitderZuschlagserteilungein„VOB/B-Vertrag“zustande.

Der„VOB/B-Vertrag“istrechtlichgeseheneinWerkvertragnachdemBGB, dem ergänzend bzw. abweichend „Kleingedrucktes“ der VOB/B zurSeitegestellt ist.Danngelten vorrangig vordemBGBdieRegelungenderVOB/B.DieeinzelnenRegelungenderVOB/BsindnachderneuerenRechtsprechungallerdingsrechtlichnurdannwirksam vereinbart, wenn die gesetzlichen Vorschriften des BGBüberdieAllgemeinenGeschäftsbedingungen(§§305ff.BGB,sog.AGB-Recht) diesen einzelnen Regelungen nicht entgegenstehen.MachtdieGemeinde,wienotwendig,indenVerdingungsunterlagendieVorgabe,dassdieBieterdieVOB/BalsTeildesVertragsinhalts

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anbieten müssen, ist die Gemeinde „Verwender“ der VOB/B imSinne des AGB-Rechts (§ 305 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dasssichdieGemeindezuihrenGunstennichtaufeinigeBestimmungender VOB/B berufen kann (wie z.B. auf § 16 Abs. 3 VOB/B, sog.Schlusszahlungseinrede).DieGemeindekannsichnichtaufsolcheRegelungen der VOB/B berufen, die von der Rechtsprechungbei „isolierter Inhaltskontrolle“ nach AGB-Recht als unwirksamangesehenwerden,wenndieVOB/BnichtgänzlichohneinhaltlicheEinschränkung vereinbart ist. Die Gemeinde kommt jedoch aussachlichen Gründen nicht umhin, in den von ihr gefordertenVertragsbedingungen(z.B.indenZusätzlichenVertragsbedingungen(ZVB)) von der VOB/B inhaltlich Abweichendes zu regeln. Z.B. istesfürdieGemeindewichtig,§12Abs.5VOB/B(s.dortdiefiktiveAbnahmenachbloßerFertigstellungsmitteilung)auszuschließen.

(2) In rechtlicher Hinsicht muss für die Bauabwicklung der Zeitraum vor und nach der Abnahme (§ 12 VOB/B, s. auch § 640BGB)unterschiedenwerden.BeimBauvertragistdieAbnahmedieBilligungdes hergestelltenWerkes durch den Auftraggeber (dieGemeinde)als imWesentlichen vertragsgerecht. Die Abnahme ist damit eineErklärungmiteinschneidendenFolgenfürdieBauvertragsabwicklung.

Bis zur Abnahme spricht man vom sog. Erfüllungsstadium. DerAuftragnehmer (dieBaufirma) trägtbis zurAbnahmegrundsätzlichdasvollständigeRisiko,dassderwerkvertraglicheErfolgeintritt.MitderAbnahmeerklärtdieGemeindederBaufirmagegenüber,dasssiedas(Bau-)Werkals imWesentlichenvertragsgemäßhergestelltanerkennt. Ist die Bauleistung abnahmereif erbracht (wenn dasBauwerk keine wesentlichen Mängel aufweist), hat die BaufirmasogareinenRechtsanspruchaufAbnahme.

Der Zeitraum nach der Abnahme bis zum Ende der Verjährungvon Mängelansprüchen („Gewährleistungsfrist“) ist das sog.Nacherfüllungsstadium. Nacherfüllung nennt man die BeseitigungderbeiderAbnahmefestgestelltenMängel,dieAbarbeitungderbeiderAbnahmefestgestelltennochfehlendenRestleistungensowiedieBeseitigungderjenigenMängel,dieinnerhalbderGewährleistungsfristauftreten und darauf zurückzuführen sind, dass die Leistung zumZeitpunktderAbnahmenichtfreivonSachmängelnwar.

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1.2 antworten auf Fragen aus der Praxis

1.2.1 an welcher stelle des Bauvertrags sind termine zu regeln?

Die Terminregelungen sind in den Besonderen Vertragsbedingungen(BVB)vorzunehmen.Essollte tunlichst vermiedenwerden,Terminrege-lungenunübersichtlichzugestalten,etwaanverschiedenenoderüberra-schenderscheinendenStellenindenVerdingungsunterlagen.

1.2.2 Was ist ein Bauzeitenplan?

EinBauzeitenplan isteinTerminplan,derdenAblaufdesGewerksvomAnfang(inkl.Vorarbeiten)biszumAbschlussderArbeitenvorsieht.

1.2.3 Was ist eine vertragsfrist?

NichtjedeineinemVertraggenannteFrististeineVertragsfrist.AuchnichtjedeineinemBauzeitenplanenthalteneFrististeineVertragsfrist.NureinealsverbindlichvereinbarteFrististeineVertragsfrist(s.§5Abs.1VOB/B).DieVertragsfristkannsichaufdenBeginnund/oderdasEndederFer-tigstellungbeziehen.

1.2.4 Was ist eine verbindliche einzelfrist?

EineverbindlicheEinzelfrist isteineFristauseinemBauzeitenplanodereineranderenTerminregelung (s.BesondereVertragsbedingungenBVB–s.4.1),dieausdrücklichalsverbindlicheFrist (Vertragsfrist)vereinbartist(s.§5Abs.1VOB/B).SieheimÜbrigenauch§9Abs.2Nr.2VOB/A.

1.2.5 Wann muss die Baufirma mit der werkvertraglichen leistung fertig sein?

DieBauleistungistbiszumvertraglichvereinbartenFertigstellungsterminherzustellen. Ist kein Termin verbindlich vereinbart, ist die BauleistunginnerhalbangemessenerFristfertigzustellen.BeimVOB/B-Vertragist§5VOB/B(Ausführungsfristen)zubeachten.

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1.2.6 Welche rechtsfolgen hat die abnahme?

MitderAbnahmeendetdassog.Erfüllungsstadiumunddassog.Nacher-füllungsstadiumbeginnt.Grundsätzlichverändertsichdurchdiezuerrei-chendeAbnahmedieRechtslagederGemeindeundverbessertsichdieRechtslagederBaufirma.ZumBeispielhatdieGemeindeabderAbnahmedie sog. Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln,außer fürdiebei derAbnahmegerügtenMängel.WeiterhinbeginntdieVerjährungsfristfürMängelansprüchezulaufen(vgl.§13Abs.4VOB/B).Zudemgehtdiesog.GefahrtragungfürdieabgenommeneLeistungaufdieGemeindeüber.

VorderAbnahmemussdieBaufirmagrundsätzlich(zuAusnahmensiehe§7VOB/B)dieLeistung-ohnezusätzlicheVergütung-ggf.sogarerneutherstellen,wenndieLeistungvorderAbnahmebeschädigtoderzerstörtwird.Ob die Baufirma an der Zerstörung oder Beschädigung der Lei-stungvorderAbnahmeeinVerschuldentrifftodernicht,istgrundsätzlichnicht erheblich,weil sichdieBaufirma mitdemWerkvertrag verschul-densunabhängigzurHerstellungdesErfolgesverpflichtet.DarüberhinauskanndieBaufirmanachderAbnahmedieSchlussrechnung(§16Abs.3VOB/B)stellen,vorderAbnahmenurAbschlägefürdenWertvertrags-gemäßerbrachterLeistungenmittelsAbschlagsrechnungenverlangen(§16Abs.1VOB/B).

1.2.7 Wann hat die Baufirma ein recht auf abnahme?

Die Baufirma hat gegenüber der Gemeinde ein Recht auf deren Erklä-rungderAbnahme,wenndieLeistungabnahmereifhergestelltist.WegenwesentlicherMängelkanndieGemeinedieAbnahmebiszurBeseitigungderMängelverweigern(§12Abs.3VOB/B).LiegenwesentlicheMängelvor,solldieGemeindezurVermeidungvonRechtsnachteilendieAbnahmesogarausdrücklichverweigern,bisdiewesentlichenMängelbeseitigtsind.AnsonstengibtsieeinwichtigesrechtlichesDruckmittelzurvertragsgemä-ßenHerstellungdeswerkvertraglichenErfolgsausderHand.

1.2.8 Wer darf die abnahme vornehmen?

Die Abnahme ist eine rechtliche Erklärung derGemeinde darüber, dasssiedieLeistungenals imWesentlich vertragsgerecht anerkennt.DermitderObjektüberwachungbeauftragteArchitektbzw.BauingenieurbereitetdieAbnahmefachlichvor(z.B.mittelsBegehungenzurZustandsfeststel-

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lungundErstellungeinesProtokollsmitDokumentationderbeiderBege-hungfestgestelltenundeinerAbnahmenichtentgegenstehendenMängeletc.).ErmussvorderbeabsichtigtenErklärungderAbnahmedurchdieGemeinde (Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters der Gemeinde aufdemAbnahmeprotokoll) geprüft und bestätigt haben, dass die Leistungabnahmereiferbrachtist.SelbstverständlichmussdieObjektüberwachungauch imZeitraumvorderBegehungzurAbnahme,nämlichvomBeginnderBauleistungan,diegesamteBauleistungbeiihremEntstehenaufdasVorliegenvonMängelnüberwachen. Je zuverlässigerdieObjektüberwa-chungdieserVerpflichtungnachkommt,destosicherer isteineEinschät-zungzurMängelfreiheitbzw.zumVorliegenvonMängelnbeiderAbnahme.

1.2.9 Was ist eine teilabnahme?

DieTeilabnahmeistrechtlicheineechteAbnahme.SiehathinsichtlichdesGegenstandsder abgenommenenTeilleistungdieselbenRechtswirkun-genwiedieGesamtabnahme.Zwarsindgemäߧ12Abs.2VOB/B„insichabgeschlosseneTeilederLeistungbesondersabzunehmen“(s.a.§4Nr.10VOB/B,dernureineZustandsfeststellungregelt).Nachderneue-stenRechtsprechungdesBGHkanneineTeilabnahmefähigkeitinnerhalbeinesGewerkesjedochnurnochinseltenenAusnahmefällenangenom-menwerden.DeshalbkanndieBaufirmaz.B.nichtverlangen,dassTeiledesRohbaus (z.B. das Treppenhaus oder einzelneGeschosse)mittelsTeilabnahmevorderGesamtherstellungdesRohbausabgenommenwer-den.EinderartigesTeilabnahmebegehrensolltezurückgewiesenwerden.

1.2.10 Warum soll die Gemeinde die förmliche abnahme vereinbaren?

DieGemeindesollteindenZVBvereinbaren,dassdieAbnahmenurdurcheine förmlicheAbnahmestattfindet.Auf fiktiveAbnahmen sollte sichdieGemeindenichteinlassen.Ansonstengiltz.B.zumNachteilderGemeinde§12Abs.5Nr.1VOB/B,wonach12WerktagenachFertigstellungsmittei-lungderBaufirma(einederartigeMitteilungistauchdieSchlussrechnung)dieLeistungalsabgenommengilt(sog.Abnahmefiktion).AuchzuBeweis-zwecken,etwadarüberobeineAbnahmeüberhauptvorgenommenwurde,oderwegendesgenauenBeginnsundEndesderFristfürdieVerjährungderMängelansprücheistdieförmlicheAbnahmefürdieGemeindeunbe-dingt notwendig. Bei einer korrekt durchgeführten förmlichen Abnahmeliegtzudemzugleichdieohnehinselbstverständlichnotwendige,förmlicheDokumentationderbeiderAbnahmegerügtenMängelvor.

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1.2.11 Muss die Baufirma bei der förmlichen abnahme Mängelfeststellungen der Gemeinde zustimmen?

Die Baufirma muss den Mängelfeststellungen der Gemeinde (ggf. dervon ihr beauftragten Bau- bzw.Objektüberwachung) nicht zustimmen.DieförmlicheAbnahmeist imRechtssinneeineeinseitigeErklärungderGemeinde,mitwelcherdieGemeinde(mittelsdesdurchdieObjektüber-wachungerstelltenundvonderGemeindeunterschriebenenAbnahme-protokolls)dasfertiggestellteWerkalsimWesentlichenvertragsgerechtanerkennt. Bei der vereinbarten förmlichen Abnahme ist § 12 Abs. 4VOB/BmitdenNrn.1und2zubeachten.EinerZustimmungderBau-firmadurchUnterschriftetc.bedarfesvonRechtswegenzurWirksamkeitderAbnahmeerklärungderGemeindenicht,ebensowenigeinerZustim-mungzudenMängelrügenbzw.zurDokumentationderMängel.Jedochwäreessinnvoll,wennsichdieBaufirmazudensachlichenFeststellun-genbeiderAbnahmeverbindlichäußert,umbeistreitigenMängelfeststel-lungenunnötigenAufwandbzw.Zeitverlustfürdieevtl.EinschaltungvonGutachternzuvermeiden.Die Baufirma sollte ein vollständiges Exemplar des AbnahmeprotokollserhaltenundmittelsUnterschriftdenEmpfangbestätigen.Damit istnurder im Abnahmeprotokoll festgestellte Zustand der Bauleistung doku-mentiert.EinAnerkenntnisderMängelistdamitnichtverbunden.WeigertsichdieBaufirmadasAbnahmeprotokollgegenEmpfangsbestätigunginEmpfang zunehmen, etwaweil siemit den imAbnahmeprotokoll ent-haltenen Mängelfeststellungen nicht einverstanden ist, wäre der Bau-firmaunverzüglichundnachweisbareinevonderGemeindeunterschrie-beneAusfertigungdesAbnahmeprotokolls zuübermitteln, sodassdieGemeindeeinenZugangsnachweisfürdieimAbnahmeprotokollenthal-tenenMängelrügenunddiedarinausgesprochenenFristsetzungenzurMängelbeseitigunghat(s.§13Abs.5Nr.1VOB/B).BeiderFristsetzungistderZeitraumbiszumnachweisbarenZugangzuberücksichtigen.

1.3 Fragen an die verwaltung

• WelcheBaufirmenwurdenmitwelchenGewerkenbeauftragt?

• WurdendieBauleistungenförmlichabgenommen?Wennnein,warumnicht?

• WarendieBauleistungenbeiderAbnahmeabnahmereif oder lagenwesentlicheMängelvor?

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• WurdenvorderAbnahmederFirmenleistungdieöffentlich-rechtlichenAbnahmen (TÜV,Gemeinde-Unfallversicherung (GUV)) durchgeführt,wennja,mitwelchemverbindlichenErgebnis?

• WurdenmitderAbnahmeallevertraglichzurAbnahmevorzulegendenUnterlagen,NachweiseundBescheinigungenvertragsgerechtvorge-legt?

• Liegen derGemeindeverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt alle für dieNutzung und Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Nach-weise,BestätigungenundUnterlagenvor?

2. Umgang mit Problemen bei der Baudurchführung

2.1 verantwortung für den werkvertraglichen erfolg

Die Baufirma ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, ob und wiesie den zur Abnahme geschuldeten werkvertraglichen Erfolg erreicht.Keineswegs werden nur Dienstleistungen oder isolierte Arbeitsschrittegeschuldet. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Einschätzung desVOB/B-BauvertragsalsWerkvertragimSinnedesBürgerlichenGesetz-buches(§§631ff.BGB).DieBaufirmamussallesNotwendigetun,umden werkvertraglichen Erfolg als Gesamtleistung eintreten zu lassen.Ob die Baufirma einzelne Arbeitsschritte aus irgendwelchen Gründenmehrmals durchführen muss und dabei nutzlose Aufwendungen anMaterial, Geräten oder Lohn hat, ist grundsätzlich nicht entscheidend,außerdiesgehtaufvorwerfbareVorgabenodernachträgliche(wirksam)rechtsgestaltendeEingriffedesBauherrnoderseinerPlanerzurück.

IstalswerkvertraglicherErfolgz.B.dieErrichtungeinerStahlbetonwandzur Böschungssicherung (Geländeabstützung) geschuldet und hält dievom AN verwendete Schalung dem Betondruck aus irgendwelchenGründennichtstand,sodassdieSchalungaufplatzt,sindalleAufwen-dungenfürdieErsatzschalung,fürdenneuzubestellendenBetonusw.vonderBaufirmazu tragen.DerAuftraggeberhatdiewerkvertraglicheVergütung nur für die Erstellung des fertig gestelltenWerkes (hier: dieStahlbetonwand)versprochen.OftberufensichBaufirmeninsolchenFäl-lendarauf,dasssieandemvonihnennichtvorhergesehenenMehrauf-wandkeinVerschuldenträfeundstellendiesenzusätzlichinRechnung.DieserEinwand istunbeachtlich,eineZusatzforderung istunberechtigt.ObdieBaufirma,ihreArbeiter,ihreSubunternehmeroderLieferantenetc.

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einVerschulden(sog.„Vertretenmüssen“,siehe§276BGB)darantrifft,dass sich für die Errichtung des versprochenen Werks ArbeitsschritteoderAufwendungenalsnutzloserweisenundmehraufgewendetwerdenmussalskalkuliert,istimVerhältniszurGemeindeohneBelang.Allerdingsspielt einVerschulden fürDefiziteausdemunternehmerischenBereichsehrwohlbeiVerzugmitderFertigstellung(Verzögerungsschaden)oderbei einer durch eineHandlung der Baufirma verursachten SchädigungeineRolle.DieBaufirmamagsichzwarggf. imHinblickaufSchadens-ersatzforderungen(z.B.wegenBeschädigungvonSachen,Terminverzö-gerungen)entlastenkönnen,wennsiez.B.eineMauernichtrechtzeitigherstellteoderwenndieMauereinstürzte,weilderMörtel infolgeeinesMaterialfehlersdesHerstellersnichtaushärtete.DieMauerjedochmussdieBaufirmaohnezusätzlicheVergütungherstellen.

DerBauunternehmeristdafürverantwortlich,dassdasWerktermin-undplangemäßohneMängelhergestelltwird(s.§4Abs.2und3i.V.mit§13Abs.3VOB/B).DieGemeindehatdabeidasZusammenwirkenderverschiedenenBaufirmenzuregelnundnachderVOB/BdasvertraglicheRecht,dievertragsgemäßeAusführungderLeistungenzuüberwachen.DieGemeinde istweiterhinbefugt - unterWahrungderVerantwortungderBaufirmanach§4Abs.2VOB/B-Anordnungenzutreffen,diezurvertragsgemäßenAusführungderLeistungnotwendigsind (s.§4Abs.1Nrn.1bis4VOB/B).DieGemeindehatjedochgrundsätzlichnichtdieBefugnis,sichaußerhalbdesvertraglichvereinbartenUmfangsundüberdieVOB/Bhinaus indenBaubetriebderBaufirmaeinzumischen,ohnedassdiesVergütungs-undKostenauswirkungenhätte(zurKoordinierungderGewerkeuntereinandersiehe§4Abs.1und2VOB/B).

Beispiel: Schuldet eine Straßenbaufirma die Erneuerung der Asphalt-decke im Innerortsbereich und sind im Bauvertrag keine konkreterenVereinbarungenzumzeitlichenAblaufenthalten,außerdassdieFirma4WochennachBeauftragungmitdenArbeitenfertigseinmuss,kanndieBaufirmadenEinsatzvonPersonalundMaterialnachfreierEntscheidungim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsschutz, Lärmschutzetc.)disponieren.BeschwerensichzweiWochennachderBeauftragungeinzelneAnliegerübereinen-ausihrerSicht-„schleppendenFortgangderBauarbeiten“,sohatdieGemeindealsAuftraggeberingrundsätzlichkeineHandhabe,einzügigeresArbeitenohnezusätzlicheKostendurch-zusetzen,solangesichdieBaufirmanochvertragstreuverhält.DassdieArbeitenauchzügigerdurchgeführtwerdenkönnten, istnichtentschei-dend,solangedieBaufirmadievereinbartenTermineeinhält.Erstwenn

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dervertraglicheEndterminvonderBaufirmaoffenbarnichtmehreinge-haltenwerdenkann,kanndieGemeindeAbhilfefordernundggf.vertrag-licheKonsequenzenziehen(s.§5Abs.3und4VOB/B).

2.2 antworten auf Fragen aus der Praxis

2.2.1 Was ist eine Behinderungsanzeige im sinne der vOB/B?

EineBehinderungsanzeige isteinSchriftstück, indemdieBaufirmaderGemeindeaufzeigt,dasssie(dieBaufirma)durcheineStörungimBauab-laufanderordnungsgemäßenAusführungderLeistunggehindertistundwelchehinderndeWirkungdieseStörungaufdenweiterenBauablaufhat(s.§6Abs.1VOB/B).

2.2.2 an wen muss die Behinderungsanzeige erfolgen?

DieBehinderungsanzeigemussderGemeindezugehen!EsreichtinderRegelnicht,wenneineBehinderungsanzeigenurandenArchitektenoderIngenieur (Objektüberwachung) erfolgt. Gerade diese haben verständ-licherweiseoftein Interessedaran,Behinderungenzuverneinen,wennz.B.eigenesFehlverhaltenfürdieStörung(mit)ursächlichist.

2.2.3 In welchen Fällen ist eine Behinderungsanzeige ausnahmsweise entbehrlich?

Eine Behinderungsanzeige ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich,wenndieGemeindekeinerInformationsowohlüberdieStörungimBau-ablaufalsauchdiehinderndeWirkungbedarf,weilbeidesfürsieoffen-kundigeTatsachensind.MeististderGemeindezwardieTatsacheeinerStörung,nichtaberdiekonkretehinderndeWirkungbekannt,sodassderAusnahmefallnurseltengegebenist.

2.2.4 Was sind „Bedenken“ des Auftragnehmers?

IstfürdieBaufirmaerkennbar,dassihreLeistungz.B.wegeneinerihrvonderGemeinde (d.h. demPlaner derGemeinde) zur Verfügung gestelltenunzureichendenoder falschen PlanungoderwegenderunzureichendenoderfehlerhaftenLeistungandererBaufirmeneventuellnichtfreivonSach-mängelnentstehenwird,mussdieBaufirmadieseBedenkenderGemeindegegenüberunverzüglichschriftlichanmelden(s.§4Abs.3VOB/B).Anson-

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stenhaftetdieBaufirmagemäߧ13Abs.3VOB/BauchwegensolcherUmständefürdieSachmängelfreiheitihrerLeistungnach§13Abs.1VOB/B.

2.2.5 Was ist eine abhilfeaufforderung?

DieGemeinde hat die Pflicht, die einzelnen Baufirmen zu koordinieren(siehehierzu§4Abs.1Nr.1VOB/B).DieGemeindehatnach§4Abs.1Nr.2VOB/BaberauchdasRecht,dievertragsgemäßeAusführungderLeistungzuüberwachen.StelltdieGemeinde(durchdieObjektüberwa-chung)fest,dassArbeitskräfte,Geräte,StoffeoderBauteilesounzurei-chendsind,dassdieAusführungsfristenvonderBaufirmaoffenbarnichteingehaltenwerdenkönnen,mussdieBaufirmagemäߧ5Abs.3VOB/BaufVerlangenunverzüglichAbhilfeschaffen.

2.2.6 Was muss die Gemeinde bei einer aufforderung an die Baufirma zur abhilfe beachten?

DieAbhilfeaufforderung (§5Abs.3VOB/B)derGemeindemussmög-lichstkonkretundnachvollziehbardieFaktenbeschreiben,anhanddererspäter imStreitfalle durchDritte nachvollzogenwerden kann, dassdieAusführungsfristen aus der damaligen Sicht offenbar nicht eingehaltenwerdenkonnten.DieFaktensindvorsorglichfüreinestreitigeAuseinan-dersetzungverwertbarzudokumentieren.DieAufforderungzurAbhilfeistzweckmäßigerweiseausdrücklichmiteinerFristzurAbhilfezuversehen.

2.2.7 Was gilt, wenn im Bauvertrag für den Beginn der ausführung kein termin vereinbart ist?

Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat dieGemeindederBaufirma auf VerlangenAuskunft über den voraussicht-lichen Beginn zu erteilen. Die Baufirma hat innerhalb von 12 Werkta-gennachAufforderungzubeginnen.DerBeginnderAusführungistderGemeindeanzuzeigen(§5Abs.2VOB/B).

2.2.8 Was gilt, wenn im Bauvertrag für die Fertigstellung kein verbindlicher termin vereinbart ist?

Esgiltdann,dassdieBaufirmainangemessener,fürdieHerstellungdesWerkeserforderlicherZeitihreLeistungfertigstellenmuss(§271BGB).NachderRechtsprechunghatdieBaufirma imZweifelalsbaldmitdenArbeitenzubeginnenundsieinangemessenerZeitzuEndezuführen.

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2.2.9 ab wann gerät die Baufirma in verzug?

DerBegriff„Verzug“isteinRechtsbegriff(s.§286BGB).InderPraxiswirdoftvom„Verzug“gesprochen,obwohlnureineterminlicheVerzögerungwährendderBauerrichtungvorliegt,ohnedassbereitseinVertragsterminverstrichenist.Im Rechtssinne, also z.B. im Sinne von § 5 Abs. 4 VOB/B, gerät dieBaufirma erst in Verzug, wenn ein Vertragstermin im Sinne von § 5Abs. 1 VOB/B verstrichen ist und die sonstigen Voraussetzungen desVerzugs vorliegen. Die Voraussetzungen des Verzugs sind schuld-haftes Nichtleisten trotz Fälligkeit und Mahnung. Bezüglich des Ver-schuldens gilt, dass sich die Baufirma nach der Beweislastregelungdes § 286 Abs. 4 BGB entlastenmuss. Ansonstenwird ihr Verschul-den an der verspäteten Fertigstellung von Rechts wegen unterstellt.DieMahnungistentbehrlich,wennfürdieFälligkeiteineZeitnachdemKalender bestimmt ist (§ 286Abs. 2Nr. 1 BGB) und dieser aus demKalender ablesbare Termin nicht durch Einflüsse aus demBereich derGemeinde verschoben wurde (z.B. durch Behinderung, § 6 Abs. 2VOB/B).ImZweifelsolltenachFälligkeitgrundsätzlichausdrücklicheineschriftlicheMahnung ausgesprochen und nicht auf das Eingreifen von§286Abs.2Nr.1BGBvertrautwerden.EineMahnungvorFälligkeitistrechtlichnichtwirksamundallenfallsalsAbhilfeaufforderungumzudeuten.

2.2.10 Wann ist eine Bauleistung mangelhaft?

Eine Bauleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglichen Ver-einbarungbzw.denanerkanntenRegelnderTechnikentspricht(s.§13Abs.1VOB/B).DasBauwerkmussgrundsätzlichallgemeinenRegelnderTechnikentsprechen,injedemFallaberdervertraglichenVereinbarung.

2.2.11 Darf die Gemeinde vor der abnahme wegen Mängeln eine ersatzvornahme auf Kosten der Baufirma vornehmen?

Nein!DieKostenfüreineErsatzvornahmevorderAbnahmehatdieBau-firmanurdannzuerstatten,wenndieGemeindenach§4Abs.7i.V.mit§8Abs.3VOB/BvorgingundderBaufirmadenAuftragentzog(Kündi-gung).SchreitetdieGemeindedessenungeachtetzurErsatzvornahme,hatsienachderRechtsprechungkeinenAnspruchaufKostenersatz.EinAnspruchbestehtdannauchnichtausGeschäftsführungohneAuftragoderausBereicherungsrecht.

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2.2.12 In welchen Fällen kann die Gemeinde die abnahme verweigern?

WegenwesentlicherMängelkanndieAbnahmebiszurBeseitigungdie-serMängelverweigertwerden(s.§12Abs.2VOB/B).

2.2.13 Was ist ein wesentlicher Mangel?

FürdieEinschätzung,inwelchemFalleinMangelwesentlichist,sindArt,Umfang und vor allem Auswirkungen des Mangels entscheidend. EinKriteriumistdieHöhederMängelbeseitigungskosten imVerhältniszumGesamtauftrag.DiesesVerhältnis ist jedochnicht alleine entscheidend,dennaucherheblicheKosten fürdieMängelbeseitigungkönneneinemerheblichenundspürbarenNachteilfürdieGemeindegegenüberstehen.SicherheitsrelevanteMängelsinddeshalbimmerwesentlich,auchwennderenBeseitigungsehrhoheKostenfürdieBaufirmaverursacht.

2.2.14 Welche rechtsfolgen hat eine unberechtigt verweigerte abnahme?

Nach§640Abs.1BGBistdasvertragsgemäßhergestellteWerkabzu-nehmen.BeiunberechtigterAbnahmeverweigerungundFristsetzungderBaufirmatretendieAbnahmewirkungendennochein,siehe§640Abs.1Satz3BGB.

2.2.15 Beim abnahmetermin werden vor Ort Mängel entdeckt, die wesentliche Mängel zu sein scheinen - was tun?

Die Abnahme ist bis zur Klärung der Abnahmereife zu verweigern.ErweisensichdieMängelnachÜberprüfungdurchdieGemeinde (z.B.durch die Objektüberwachung) nicht als wesentlich und stehen dieseeinerAbnahmenichtentgegen,isteineförmlicheAbnahmedurchzufüh-ren, wobei die festgestellten Mängel im Abnahmeprotokoll konkret zubeschreibenundzurügensind.

2.2.16 Wie ist mit den bei der abnahme festgestellten Mängeln umzugehen?

BeimVOB/B-VertraggiltabderAbnahmeanstellevon§4Abs.7VOB/Bnunmehr§13Abs.5VOB/B.EsgenügtdanndieMängelrügemitFrist-

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setzungalsrechtlicheVoraussetzungfüreineErsatzvornahme.NachderAbnahmebedarfeskeinerKündigungmehr.VorderAbnahme istdiesanders!VorderAbnahmekönnennach§4Abs.7 i.V.mit§8Abs.3VOB/B die Kosten einer Ersatzvornahme wegen Mängeln nur dannvomAuftragnehmer verlangtwerden,wenndergesamteVertrag zuvorgekündigtwurde.

2.2.17 Wie ist mit den bei der abnahme noch ausstehenden restleistungen umzugehen?

AusstehendeRestleistungenwerdennachderAbnahmeeinheitlichwieMängelbehandelt.DiefehlendenRestleistungensindimAbnahmeproto-kollfestzuhalten.DasVorgehenderGemeinderichtetsichdannsowohlwegenMängelnalsauchwegenausstehenderRestleistungennach§13Abs.5VOB/B.

2.2.18 Warum ist es sinnvoll, der Baufirma noch im abnahmetermin eine Kopie des abnahmeprotokolls zu übergeben?

Diesistsinnvoll,weilschonimAbnahmeprotokolldieFristsetzungnach§13Abs.5Nr.1VOB/Bausgesprochenwerdensollte,dieseFristset-zungderBaufirmaabernachweisbarzugehenmuss.ErhältdieBaufirmaimAbnahmetermindasProtokollmitdenMängelrügenunddenFristset-zungen,sindihrdieseAufforderungenzurMängelbeseitigungzudiesemZeitpunktschonzugegangen.EinperPostnachgeschicktesAbnahme-protokoll birgtdasRisikodes fehlendenBeweises fürdenZugangderMängelrügenmit Fristsetzung. Zudemmüsste die Postlaufzeit bei derLängederFristberücksichtigtwerden.

2.2.19 Warum ist es sinnvoll, schon im abnahmeprotokoll Fristen für die Mängelbeseitigung der bei der abnahme festgestellten Mängel zu setzen?

Diesistsinnvoll,weildannohneZeitverlustunmittelbarnachfruchtlosemFristablauf mit der Ersatzvornahme (Beauftragung einer anderen Bau-firma)aufKostenderBaufirmabegonnenwerdendarf(s.§13Abs.5Nr.2VOB/B).

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2.2.20 Bedarf es nach der abnahme vor einer ersatzvornahme einer zweiten nachfristsetzung?

FürdieErsatzvornahme(nachderAbnahme)reichteinewirksameFrist-setzungnach§13Abs.5Nr.1VOB/Baus.NachfruchtlosemFristablaufentstehtdasRechtderGemeinde zurErsatzvornahmeaufKostenderBaufirmagemäߧ13Abs.5Nr.2VOB/BohneweitereFristsetzung.

2.2.21 Was ist ein sog. verdeckter (versteckter) Mangel?

InfrüherenJahrenentschieddieRechtsprechunginvielenFällenaugen-fälligerundschwererMängel,dassMängelansprüchetrotzabgelaufenerGewährleistungsfrist wegen Arglist oder wegen Organisationsverschul-densnochdurchsetzbarsind.ZudiesenUrteilenwurdeinderPraxisdasSchlagwortvomverdeckten(versteckten)Mangelgeprägt.Derdahinter liegendeGrundgedanke ist,dasseinBauunternehmer,dernochselbstmitarbeitet,einenihmbekann-tenMangelseinerLeistungzumZeitpunktderAbnahmenichtverschwei-gendarf,sondernoffenlegenmuss.AuchmusseineBaufirmabeiarbeits-teiligemVorgehenzumindestsoorganisiertsein,dassdasWissenüberMängelderLeistunginderBaufirmazurAbnahmenochvorhandenundnicht(zuihrenGunsten)„wegorganisiert“ist.Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch sehr zurück-haltend.Einschwerer,augenfälligerMangelkannzwar immernocheinBeweisanzeichendafür sein,dasseineingesetzterFirmenbauleiterdenMangel kannte und zur Abnahme verschwieg, so dass der Baufirmaüber ein Organisationsverschulden Arglist zur Last gelegt wird. NichtjederschwereMangellässtjedochdenSchlussaufeinOrganisationsver-schuldenbzw.eineArglisthaftungzu.Eskommtvielmehrdaraufan,obderMangelnachArtundErscheinungsformbiszurAbnahmenachallerLebenserfahrungbeirichtigerOrganisationentdecktwordenwäre.Dass„PfuschamBau“vorliegt,reichtfürsichgenommenalsonichtaus.DieBeurteilung, inwieweit eine Beweiserleichterungmöglich ist, hängt vondenUmständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art desMangelund inwieweit dieser einenRückschluss auf dieOrganisationderBau-stellezulässt.DieBeweislastträgtallerdingsauchinsoweitdieGemeinde.

2.3 Mögliche Fragen an die verwaltung

• LiegenzuallenGewerkenderBaumaßnahmedieAbnahmeprotokollevor?

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• BeiwelchenGewerkenwurdenvorderAbnahmeErsatzvornahmendurchgeführt?

• Wurde indiesenFällenvorderBeauftragungderanderenBaufirmawirksamgekündigt?

• BeiwelchenGewerkenderBaumaßnahmewurdennachderAbnahmeErsatzvornahmen zur Mängelbeseitigung bzw. Restfertigstellungdurchgeführt?

• KonntenMehrkosten infolgevonMängelbeseitigungendurchEinbe-halte (z.B.Mängeleinbehalte) oder Sicherheitsleistungen (z.B. Bürg-schaft)zuGunstenderGemeindevollständiggedecktwerden?

3. zur Bauabrechnung

3.1 Grundlagen der vergütung

DievereinbarteVergütung istzubezahlen (§632BGB). IsteineVergü-tung ausnahmsweise nicht vereinbart, ist die ortsübliche Vergütung zubezahlen.

DieGemeindeschließtmitWerkunternehmerninderRegelBauverträge,beidenendieVergütungmittelsEinheitspreisenermitteltwird(s.§2Abs.2VOB/Bund§4Abs.1Nr.1VOB/A).DazuwirdbeimBauvertragmitLeistungsverzeichnis für jede in Positionen gegliederte Teilleistung einsog. Einheitspreis für die angegebene „Einheit“ vereinbart. Die Einheitkannz.B.imMetern(m),Kubikmetern(cbm),Tonnen(t),Kilogramm(kg)oderStück(St)angegebensein.DieAbrechnungerfolgtanhandderver-einbarten Einheitspreise und den tatsächlich ausgeführten Mengen (s.§2Abs.2VOB/B).DieGesamtauftragssummespieltfürdieAbrechnungkeineRolle!DiePositionsmengen imLeistungsverzeichnis (sog.Vorder-satzmengen)sindnurvorläufigeAnnahmen.AusnahmenvonderBindungandenEinheitspreiszuGunstendesAuf-tragnehmers(undauchzuGunstendesAuftraggebers,siehe„Mehr-undMinderkosten“),ergebensich insbesondere inden in§1Abs.3und4und§2Abs.3bis7VOB/BaufgeführtenFällen.Beiderartigen„Nachträ-gen“fürMehrmengenodergeänderteLeistungenherrschtinderPraxishäufigStreitüberGrundundHöhedergeltendgemachtenNachtragsan-sprüche.

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DasRechteinseitigindenVertragdurchAnordnungen(sog.Leistungsbe-stimmungsrechtenach§1Abs.3undAbs.4VOB/B)einzugreifenodereinvernehmlichmitdemAuftragnehmerNachtragsleistungenzuvereinba-ren,hatnurdieGemeinde,nichtdieObjektüberwachung.DieBerechnungderVergütungvonangeordnetenbzw.vereinbartenNachtragsleistungenhataufderGrundlagederursprünglichenKalkulation (Preisermittlungs-grundlagen),auchUrkalkulationgenannt,zuerfolgen.

Gemäߧ4Abs.1VOB/AsindBauleistungenvonderGemeindesozuvergeben,dassdieVergütungnachLeistungbemessenwird(Leistungs-vertrag).EinStundenlohnvertragist imGegensatzzumEinheitspreisver-tragkeinLeistungsvertrag.DennbeieinervertraglichenVergütungüberStundenlohn(inderPraxisauch„Regie“)genannt,erfolgtdieBerechnungderwerkvertraglichenVergütunglediglichanhanddesvereinbartenStun-densatzesunddertatsächlicherbrachtenStundenanzahl.Wievieleein-zelneArbeitsschritteoderTeilleistungeninnerhalbdereinzelnenStunden-einheitengeschafftwurden,alsodietatsächlicherbrachteLeistung,spieltfürdieAbrechnungkeineRolle,außerdieGemeindekannnachweisen,dassdervonderBaufirmabetriebeneStundenaufwandunwirtschaftlichwar,wasnurseltengelingt.DieVergütungmittelsStundenlohnsolltealsonur in begründeten Einzelfällen vereinbartwerden. Deshalb heißt es in§4Abs.2VOB/A,dassabweichendvonderVorgabedes§4Abs.1VOB/A (wonachBauleistungenmittelsLeistungsvertrag zubeauftragensind)BauleistungengeringerenUmfangs, die überwiegendLohnkostenverursachen, im Stundenlohn vergebenwerden können. Hinzuzufügenist,dassdiesauchnurdannsachgerechtist,wennderzukalkulierendeStundenaufwandfürdieBaufirmenimVorausnurschwerzukalkulierenist,sodassnormaleAngebotemittelsVergütungnachLeistungvoraus-sichtlichzuunangemessenhohenEinheitspreisenführenwürden.Es ist fürdieGemeindenachderneuestenRechtsprechungdesBun-desgerichtshofs sehr schwer, sich gegen eine VergütungsabrechnungmitüberhöhtemStundenaufwandzuwehren,wennnichtkonkretever-traglicheVereinbarungenübereinedetaillierteAbrechnunggetroffensind.Essolltevereinbartwerden,dassbeiderAbrechnungderZeitaufwanddetailliertnachArbeiter,TagundkonkretzubeschreibenderTätigkeitmitZuordnungzubearbeitetenBauteilenaufgeschlüsseltwird.

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3.2 antworten auf Fragen aus der Praxis

3.2.1 Was ist eine abschlagsrechnung, was eine abschlagszahlung?

GrundsätzlichhatdieBaufirma(derWerkunternehmer)biszurAbnahmekeinenAnspruchaufZahlungen,daer zur sog.Vorleistung verpflichtetist(§641BGB).(DiegesetzlichenVoraussetzungendes§632aBGBfürAbschlagszahlungensindinderPraxismeistnichterfüllt.)

MitderVOB/BwirddieseVorleistungsverpflichtungdurchdieVereinba-rungvonAbschlagszahlungen(inderPraxisauch„Abschläge“genannt)abgemildert. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B hat die Baufirma beiVereinbarung der VOB/B ein Recht auf Abschlagszahlungen. Für eineAbschlagszahlung ist u. a. eine Rechnungsstellungmittels Abschlags-rechnungVoraussetzung.MitderAbschlagsrechnungmussdieBaufirmavertragsgemäßerbrachteLeistungennachweisen(s.§16Abs.1VOB/B).

3.2.2 Was ist eine schlussrechnung, was eine schlusszahlung?

MitderSchlussrechnung(s.§16Abs.3VOB/B)rechnetderWerkunterneh-merseinegesamtevertraglicheLeistungabundermittelt,unterAbzugderAbschlagszahlungen,dieausseinerSichtoffeneRestforderung.DieSchlus-szahlungistdiejenigeZahlung,dieanhanddergeprüftenSchlussrechnungs-forderung,abzüglichbezahlterAbschläge,nochandieBaufirmaerfolgt.

3.2.3 Was ist ein nachtrag?

DieVOB/BkenntdenBegriff„Nachtrag“nicht.DerBegriffwirdinderPra-xisfürmehrereverschiedeneSachverhalteverwendet.

• Es kann eine geänderte Leistung imSinne von § 1 Abs. 3 VOB/Bgemeintsein.

• Eskanneine zusätzlicheLeistung imSinnevon§1Abs.4VOB/Bgemeintsein.

• Es kann eine Nachtragsvereinbarung, mit der die Gemeinde unddieBaufirmadieNachtragsleistungunddieVergütung (wiebeidemursprünglichenVertrag)gemeinsamfestlegen,gemeintsein.

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• Es kann ein Abschnitt in einer Abschlags- oder Schlussrechnunggemeintsein,indemNachtragsleistungen(obmitoderohneVerein-barung zur Leistungund zumPreis) vonderBaufirmaabgerechnetwerden.

• EskönnenmitdemBegriffdesNachtragsdiesichautomatischerge-bendenMehrmengenimSinnevon§2Nr.3Abs.2VOB/Bgemeintsein.

• EskanneineeigenmächtigerbrachtegeänderteoderzusätzlicheLei-stunggemeintsein(§2Abs.8VOB/B).

AlldiesenSachverhalten liegtzugrunde,dass§2Abs.3bis8VOB/BwichtigeRegelungendazuenthält,obundwieeinEinheitspreisbeigewis-senVeränderungenderLeistungermitteltoderfortgeschriebenwird.

Die Gemeindemuss in all diesen Fallgruppen einen von der Baufirmagestellten „Nachtrag“nichtsohinnehmenwieereingereichtwird,son-dernkannundmussverlangen,dassdiePreisfortschreibungsregelungenderVOB/Beingehaltenwerden.

3.2.4 Kann sich die Baufirma weigern, eine von der Gemeinde verlangte nachtragsleistung auszuführen, wenn die Gemeinde den geforderten nachtragspreis nicht akzeptiert?

Nein!BeiwirksamerAnordnungeinerNachtragsleistung(siehe§1Abs.3bzw.§1Abs.4Satz1VOB/B)entstehtkraftderRegelungendes§2Abs.5undAbs.6VOB/BeinAnspruchaufgeänderteVergütung.Darausfolgtabernochnicht,dassdieLeistungalleindeshalbverweigertwerdendarf,weileineVereinbarungüberdieVergütungnochnichtgetroffenist.AucheinStreitüberdievertragsgemäßeVergütungfürdieNachtragslei-stungberechtigtdieBaufirmagrundsätzlichnichtzurLeistungsverweige-rung,solangedieGemeindedemGrundenachbereitist,gemäßVOB/BbestehendenundnachgewiesenenAnsprüchennachzukommen,sichdieGemeindemithinkooperativverhält.EsistSachederBaufirma,nachvoll-ziehbarzuGrundundHöhe ihresAnspruchs,unterAnknüpfungandieVertragskalkulation,vorzutragen.

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3.2.5 Was ist eine Urkalkulation und für was braucht man diese?

Die VOB/B verwendet den Begriff der Urkalkulation nicht. Die VOB/BsprichtvondenGrundlagendesPreisesbzw.denPreisermittlungsgrund-lagen(s.§2Abs.3ff.VOB/B).DieUrkalkulationistdieursächlichzudenEinheitspreisenführendeKalkulationdesBieters,diedemzurSubmissionvorliegendenAngebotzuGrundeliegt.FürdiePreisfortschreibungistnurdie Kalkulation maßgeblich. Die sog. „EFB-Preisblätter“ (Formblatt zurVergabe)ersetzendieseKalkulationnicht.Diese„EFB-Preisblätter“werdenebensowenigVertragsbestandteilwiedieKalkulation,auchwennderenInhaltvorZuschlagserteilungoffengelegtwird.

3.2.6 Wie muss eine rechnung beschaffen sein, damit sie prüfbar ist?

EineRechnungistnurdannprüfbar,wenndiezumNachweisvonArtundUmfangdererbrachtenLeistungenerforderlichenMengenberechnungen,Zeichnungen,AufmaßzeichnungenundanderenotwendigeBelegebeige-fügtsindoderdemAuftraggeberschonvorliegen(s.§14Abs.1VOB/B).

3.2.7 Muss immer ein aufmaß vor Ort stattfinden?

Nein,inderRegelistdasAufmaßanhandvonPlänenausreichend(s.Zif-fer5derDIN18299),wenntatsächlichnachvorliegendenPlänengebautwurdeunddieLeistungdenPlänenentspricht.AnsonstenmussdasAuf-maßvorOrtgenommenwerden.

3.2.8 Was passiert, wenn die Baufirma die Gemeinde zum gemeinsamen aufmaß auffordert, die Gemeinde aber daran nicht mitwirkt?

WirktdieGemeindeandervonderBaufirmagefordertengemeinsamenErstellungdesAufmaßesnichtmit,sindzweiFallgestaltungenzuunter-scheiden:

• IstdietatsächlichausgeführteLeistungspäternochnachvollziehbar,kann die Baufirma zunächst zwar anhand ihres eigenen Aufmaßesabrechnen,mussaber imFallspäterenkonkreten („substantiierten“)Bestreitensbeweisen,dassihreFeststellungenrichtigsind.

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• IstderUmfangdertatsächlichenLeistungennichtmehrnachvollzieh-barundwärederUmfangdertatsächlicherbrachtenLeistungenzumZeitpunktdesvonderBaufirmagefordertengemeinsamenAufmaßesnachvollziehbar gewesen, gerät die Gemeinde in Beweisnot. DennwegenderVerletzungihrerKooperationspflichttrittdanneineBeweis-lastumkehrzuGunstenderBaufirmaeinunddieGemeindemussdieBehauptungenderBaufirmazumAufmaßwiderlegen.

3.2.9 Darf die Objektüberwachung für die Gemeinde das gemeinsame aufmaß unterzeichnen?

Ja! Das ist eine Aufgabe der Objektüberwachung. Selbstverständlichmuss die Objektüberwachung zuvor die nötigen zeitnahen (!) Feststel-lungenzuverlässiggetroffenhaben.FürdiePraxisistdenGemeindenzuraten, dass die Verwaltung zumindest unregelmäßig an denAufmaßenteilnimmt.

3.2.10 Was hat die Gemeinde zu tun, wenn sie feststellt, dass die bei ihr eingegan gene schlussrechnung nicht prüfbar ist?

StelltdieGemeindefest,dassdiebeiihreingegangeneSchlussrechnungnichtprüfbarist,hatsiediesderBaufirmaumgehend(nachweisbar!)mit-zuteilen.VersäumtesdieGemeinde,dienichtprüfbareSchlussrechnunginnerhalbvonzweiMonatenalsnichtprüfbarzurückzuweisen,kannsiesichnachderneuerenRechtsprechungineinemProzessnichtmehraufdieNichtprüfbarkeitberufen.EineVergütungsklagederBaufirmakanndannnichtmehralsvorübergehendunbegründetzurückgewiesenwerden.DieBaufirma muss aber im Prozess ihre Anspruchstellung nachvollziehbardarlegen,ansonstenverliertsiedenProzesswegensog.Unschlüssigkeit.DieGemeindeistimFalleversäumterRügederNichtprüfbarkeitalsonichtgehindert,diematerielleUnrichtigkeitderRechnunggeltendzumachen.

3.2.11 ab wann läuft die zweimonatsfrist des § 16 abs. 3 vOB/B?

DieZweimonatsfristdes§16Abs.3VOB/Bbeginntgrundsätzlicherstab Zugang der Schlussrechnung bei der Gemeinde. Alle Rechnungensollten(wieauchsämtlicherSchriftverkehr,derfürdieAbwicklungnachVOB/BundBGBerheblichseinkann)überdieGemeindeundnichtdenObjektüberwacherabgewickeltwerden.

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3.2.12 Darf die Baufirma auch ohne abnahme eine schlussrechnung stellen?

Grundsätzlich ist die Abnahme Voraussetzung dafür, dass die Bau-firma eine Schlussrechnung stellen darf. Eine Schlussrechnung ohne Abnahme ist wie eine Abschlagsrechnung zu behandeln. Dies ist dem Auftragnehmer unverzüglich und nachweisbar mitzuteilen. Ist die Leistung noch nicht abnahmereif hergestellt, ist die Baufirma ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Abnahme deswegen der-zeit noch verweigert wird. Stellt die Baufirma eine Schlussrechnung, obwohl noch keine Abnahme erklärt ist, stellt dies im Rechtssinne das konkludente (schlüssige) Verlangen nach Abnahme dar! Bei im Vertrag vereinbarter förmlicher Abnahme ist diesem Verlangen vorsorglich zu widersprechen und auf die nach dem Vertrag durchzuführende förmli-che Abnahme zu verweisen, die allerdings durchzuführen ist, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

3.2.13 Was ist zu beachten, wenn die Baufirma nach abschluss und abnahme der arbeiten keine schlussrechnung stellt oder die stellung der schlussrechnung hinauszögert?

Esmussüberprüftwerden,obdieBaufirmadurchdieAbschlagszahlun-geninderSummebereitsmehrbekommenhatalssiebeiDurchführungder Schlussabrechnung zu beanspruchen hat (sog. Überzahlung). DieGemeindekannnachMaßgabedes§14Abs.4VOB/B(FristsetzungmitZugangsnachweiserforderlich!) anstellederBaufirmaaufderenKostendieSchlussrechnungerstellenlassenundeinensichdarausergebendenvertraglichen Abrechnungsanspruch (Saldo) zu ihren Gunsten geltendmachen.

3.2.14 Warum ist ein vorgehen nach § 14 abs. 4 vOB/B auch sonst sinnvoll?

OhnedieSchlussrechnungwirdderVergütungsanspruchderBaufirmanachderVOB/Bnichtfälligundkannnichtverjähren(s.aberggf.dieVer-wirkungnach§242BGB).

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3.2.15 Wann verjährt der vergütungsanspruch der Baufirma beim vOB/B-vertrag?

FürdenBeginnderVerjährungistdieFälligkeitdesVergütungsanspruchsmaßgeblich.BeimVOB/B-VertragwirddieVergütungsforderungalsbaldnach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig, spätestensinnerhalbvon2MonatennachZugangderSchlussrechnung(§16Abs.3VOB/B).FürdieVerjährungdesVergütungsanspruchs(dreiJahreabdemJahresende,indemderAnspruchfälligwird,s.§§195und199Abs.1BGB) ist entscheidend, inwelchemJahrdie Fälligkeit eintritt.Stellt dieBaufirmaz.B.dieSchlussrechnungam15.11.2011,wirddieSchlusszah-lungspätestensam15.1.2012fällig.DerBeginnderVerjährungsfrististdannderAblaufdes31.12.2012.DiedreijährigeVerjährungsfristendetdeshalbmitAblaufdes31.12.2015.BekommtdieBaufirmadenRück-läuferdergeprüftenSchlussrechnungallerdings(nachweislich)nochvordemJahresende2011,wirddieSchlusszahlungnochimJahr2011fällig.DieVerjährungendetindiesemFallschonmitAblaufdes31.12.2014.

3.2.16 Was ist bei der Feststellung der rechnung zu beachten?

Nach§41KommHVsindjederAnspruchundjedeZahlungsverpflichtungaufGrundundHöhezuprüfenund istdieRichtigkeitzubescheinigen.ZurAuslegungimEinzelnensinddieVerwaltungsvorschriftenzuArt.70BayHOentsprechendheranzuziehen.DieFeststellungdesZahlungsanspruchswirdmitdemVermerk„sachlichrichtig“ aufdergeprüftenRechnunggetroffen.BeiBaumaßnahmenwirdeinTeildaraus,nämlichdieFeststellungder„fachtechnischenundrechneri-schenRichtigkeit“häufigvertraglichaufeinfreiberuflichesBauleitungsbürodelegiert.Die „rechnerischeRichtigkeit“umfasstnichtnurdieNachrech-nung,sondernauchdieFeststellung,dassdiemateriellenVoraussetzun-genzutreffen,d.h.derentsprechendePreisvereinbartist,dieLeistungindemberechnetenUmfangerbrachtwurdeundbereitserfolgteZahlungenberücksichtigt sind. Mit der Bescheinigung „fachtechnisch richtig“ wirdzudembestätigt,dassdienötigefachtechnischeBeurteilungerfolgte,obetwaaufgrundvonMängelnnochEinbehaltevorzunehmensindundobderWirtschaftlichkeitsgrundsatzeingehaltenwurdeetc.DiesogeprüfteRech-nung wird vom zuständigen Bediensteten der Gemeindemit „sachlichrichtig“festgestellt,wenndiefachtechnischeundrechnerischeRichtigkeitvomzuständigenBearbeiterfestgestelltwurdeunddieUnterlagenplausibelsind,alsokeineoffensichtlichenUngereimtheitenoderLückenaufweisen.

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3.2.17 Wie ist die Bauabrechnung zu belegen?

Nach§61Abs.1KommHVmüssendieBuchungenu.a.durchUnterla-genbelegtsein,ausdenensichderAuszahlungsgrundergibt (begrün-dende Unterlagen). Die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 61 KommHVlegtfest,dassUnterlagen,diederRechnungnichtunmittelbarbeigefügtwerdenkönnen,sozuordnensind,dasssieohneSchwierigkeitenzurEinsichtundzurPrüfunganhandderKassenanordnungenbereitgestelltwerdenkönnen.

Baurechnungensind regelmäßigsoumfangreich,dasssiederAuszah-lungsanordnungnichtbeigefügtwerdenkönnen,undsiestehenineinemsachlichenZusammenhangzueinander,sodassauchnichteinzelneTeileherausgetrennt werden sollten. Es ist daher sinnvoll, dass sie geson-dertbeiderBauverwaltungaufbewahrt,bzw.archiviertwerden.ArtundUmfangderAufbewahrungsindinderKommHVnichtnäherbeschrieben,sondernergebensichausderSacheselbst.AlsAnhaltspunktkannz.B.dieAuflistungderUnterlagenherangezogenwerden,diederFreistaatmitseinen Zuwendungsbestimmungen (Allgemeinen NebenbestimmungenfürZuwendungenzurProjektförderungankommunaleKörperschaften-ANBest-K)beigefördertenMaßnahmenmitdemVerwendungsnachweisfordert.ZujederSchlusszahlunggehörenals„begründendeUnterlagen“:

• der Vertrag (Leistungsbeschreibungmit -verzeichnis, Vertragsbedin-gungenetc.),

• dieVergabedokumentationalsNachweisderwirtschaftlichenVergabe(dienichtbeauftragtenGegenangebotesindgesondertaufzubewah-ren),

• dieNachtragsvereinbarungenmitKalkulationsnachweisen,

• derSchriftverkehrmitdemAuftragnehmerzurAbwicklung,

• dieAufmaße,Aufmaßzusammenstellungenund-skizzen,

• ggf.dieStundenlohnzettel,Liefer-undWiegescheine,

• das die Abnahmeprotokoll samt Feststellung, dass die Restmängelbeseitigtwurden,

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• ggf.amtlichePrüfzeugnisse(inKopie;dasOriginalgehörtunbedingtzumBestandsakt).

ZurPrüfungderBaumaßnahmealsGanzessindfernererforderlich:die Planungsunterlagen, die Vor- und Entwurfsplanungmit denKoste-nermittlungen,dieBaugenehmigungmitdenergänzendenNachweisenfürTragwerksplanung,Brandschutzetc.(wirdaufDauerimBestandsaktaufbewahrt)unddieAusführungspläne(eineAusfertigungderletztenFas-sunggehörtebenfallszumBestandsaktundwirddortmitdemBauwerkfortgeschrieben).ErforderlichistweiterhindasBautagebuch,dessenFüh-rungeineRegelleistungdesbeauftragtenBauleitersist.ErgänzendsolltedieGemeinderegelmäßigaussagekräftigeFotosderBaustelleanfertigen,wasimdigitalenZeitalternurnochwenigAufwandmacht,abersehroftbei der nachträglichen Aufklärung von Abrechnungs- oder Gewährlei-stungsproblemenhilft.DiebegründendenUnterlagensindnach§82Abs.2KommHVsechsJahreaufzubewahren.AufgrundderallgemeinenVerjährungsfristensoll-tensieaberzehnJahreaufbewahrtwerden,umggf.Anspruchstellungennochbelegenbzw.abwehrenzukönnen.AbgesehenvomBestandsaktdes Bauwerks sollten die Vor- und Entwurfsplanung einschließlich desdazugehörigenSchriftverkehrsaufDaueraufbewahrtwerden,dasiefürurheberrechtlicheKlärungennotwendigwerdenkönnenunddasUrhe-berrechterst70JahrenachdemToddesArchitektenerlischt.ImübrigensinddieEntwurfsunterlagenzuöffentlichenBautenevtl. fürdieOrtsge-schichtebedeutsam.DienichtbeauftragtenAngebotesolltendreiJahreaufbewahrtwerden,dieAngebotederengerenWahlzehnJahre.

3.3 Mögliche Fragen an die verwaltung

• IstdieAbrechnungssummederSchlussrechnunghöheralsdieAuf-tragssumme?Wennja,warum?

• InwelcherHöhewurdenNachträgevomGemeinderatbeauftragt,vonderBaufirmaabgerechnetund inwelcherHöhevonderGemeinde-kassebezahlt?

• Liegen für alle inderSchlussrechnungenthaltenenNachträgewirk-sameNachtragsbeauftragungenvor?

• Liegen für alle Nachtragsbeauftragungen die notwendigen Zustim-mungendesGemeinderatsvor?

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• In welcher Höhe wurden Stundenlohnarbeiten beauftragt und mitwelcherGesamtsummeabgerechnet?

• WiehochistdasPrüfergebniszurSchlussrechnungausderSichtderObjektüberwachung(Architektbzw.Ingenieur)undausderSichtderVerwaltung?

• WievielGeldwurdeinsgesamtfürdasGewerkandieBaufirmabezahlt(wievieldavonfürNachträge,ZusatzaufträgeundStundenlohnbeauf-tragungen)?

• WurdenspätestensbeiderSchlussrechnungsprüfungallenachdemVertragnotwendigenAbzügeundEinbehalte(z.B.SkontiundSicher-heiten)durchdieVerwaltungvorgenommenundwurdediesauchbeidenZahlungenbeachtet?

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teIl c PraKtIsche DUrchFührUnG Der örtlIchen rechnUnGsPrüFUnG

Mitdemzum01.01.2007inKraftgetretenenGesetzzurÄnderungdeskommunalenHaushaltsrechtsvom08.12.2006(GVBlS.975)wurdedenbayerischen Kommunen ein sog. Optionsmodell eingeräumt. Danachkann die Haushaltswirtschaft einer Kommune nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach denGrundsätzen der Kameralistik geführtwerden (Art. 61Abs. 4GO).Unabhängig vonderörtlichenEntscheidungüberdieFührungderHaushaltswirtschaftistdieörtlicheRechnungsprüfungvomGemeinderatodervoneinemRech-nungsprüfungsausschussdurchzuführen;dieFormderBuchführunghatinsoweitkeine Auswirkungen auf die Zuständigkeit für die örtliche Rech-nungsprüfung.AuchbeiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungergebensichalsokeineneuenPrüfungszuständigkeiten und Prüfungspflichten; insbesondere ist dieDurchführung einer nachArt. 107GObzw. §§ 316 ff.HGB vergleich-barenAbschlussprüfung unddie Erteilung einesBestätigungsvermerksgesetzlichnichterforderlich.

DienachfolgendenHinweisezurpraktischenDurchführungderörtlichenRechnungsprüfung sind in erster Linie für Mitglieder des Rechnungs-prüfungsausschusses indenGemeindengedacht, indenenkeinRech-nungsprüfungsamt eingerichtet ist, bzw. für Gemeinderatsmitglieder inGemeinden bis 5 000 Einwohner, die keinen Rechnungsprüfungsaus-schussgebildethaben.DieHinweisesindgrundsätzlichsowohlbeiHaus-haltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als auch nachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführunganwendbarundberücksichtigen-soweitmöglich-auchdiesichausbeidenBuch-führungsformenergebendenUnterschiedeundBesonderheiten.Aufdieörtliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses nach Art. 102aGOkannangesichtsderdamitverbundenenKomplexitätandieserStellenichteingegangenwerden.

1. Umfang und Inhalt der örtlichen rechnungsprüfung

NachArt.106Abs.1GOerstrecktsichdieörtliche(ebensowiedieüber-örtliche)RechnungsprüfungaufdieEinhaltungderfürdieWirtschaftsfüh-runggeltendenVorschriftenundGrundsätze,insbesonderedarauf,ob

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1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten wordensind,

2. dieEinzahlungenundAuszahlungensowieErträgeundAufwendungenbeziehungsweisedieEinnahmenundAusgabenbegründetundbelegtsindsowiederJahresabschlussundderkonsolidierteJahresabschlussbeziehungsweisedieJahresrechnungunddieVermögensnachweiseordnungsgemäßaufgestelltsind,

3. wirtschaftlichundsparsamverfahrenwird,4. dieAufgabenmit geringeremPersonal- undSachaufwandoder auf

andereWeisewirksamererfülltwerdenkönnen.

Art.106Abs.1zähltwichtigePrüfungsgegenständeauf,istjedoch-wiesichausdemWort „insbesondere“ergibt -keinesfallsabschließendzuverstehen.

DieRechnungsprüfungumfasstnachArt.106Abs.3Satz1GOauchdieWirtschaftsführungderEigenbetriebe;Art.106Abs.1GOistdabeisinn-gemäß anzuwenden. Angesprochen sind damit die Eigenbetriebe, dienachderEigenbetriebsverordnung(EBV)ihrRechnungswesennachdenRegelnderkaufmännischendoppeltenBuchführungführen.Anstellevonkameralistischen Jahresrechnungenwerdenbei diesenBetrieben kauf-männische Jahresabschlüsse erstellt,dieauseinerBilanz,einerGewinn-undVerlustrechnungundeinemAnhangbestehen.

DerRechnungsprüfungunterliegenauchdieKrankenhäuser mit kaufmän-nischem Rechnungswesen undderenJahresabschlüsse(Art.106Abs.2GO)sowiediePflegeeinrichtungenunddiesonstigenRegiebetriebe mit kaufmännischem RechnungswesenimSinndesArt.88Abs.6GO.

NachArt.106Abs.4Satz1GOwirdimRahmenderRechnungsprüfungauch dieBetätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechts-form des privaten Rechts (z.B. Aktiengesellschaft,GmbH),andenendieGemeindeunmittelbarodermittelbarbeteiligtist,unterBeachtungkauf-männischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs-undWirtschaftsgenossenschaften, in denen die GemeindeMitglied ist(Art.106Abs.4Satz2GO).

DieGrundsätzefürdiePrüfungvonUnternehmeninPrivatrechtsformsindinArt.94GOundden§§53und54Haushaltsgrundsätzegesetz(HGrG)geregelt.

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Ferner erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Buch-, Betriebs- undsonstigen Prüfungen, diesich-wasregelmäßigderFallseinsollte- dieGemeinde beider Hingabe eines Darlehens oder sonst (z.B. beiGewährungeinesZuschusses)vorbehalten hat (Art.106Abs.4Satz3GO).EinderartigerVorbehaltumfassenderPrüfungsrechteempfiehltsichinsbesondereauchbeiderGründungvonKommunalunternehmenoderGesellschaftendesPrivatrechts,umfürdieKommuneausreichendeKon-troll-undSteuerungsmöglichkeitenzugewährleisten(vgl.z.B.§9Abs.3des Musters einer Unternehmenssatzung für Kommunalunternehmen,herausgegebenvomBayerischenKommunalenPrüfungsverbandinsei-nemGeschäftsbericht1996S.71 ff.).Esdarfnämlichnichtübersehenwerden,dassdieKommuneundinsbesonderedaszuständigeGremiumohneeinsolcheserweitertesPrüfungsrecht,alsonuraufderGrundlagevon Abschluss- und Betätigungsprüfung, oft keine für eine wirksameKontrolle ausreichenden Informationen erhält. Auf die Ausführungen inAbschnitt9.8wirdindiesemZusammenhangverwiesen.

Die Rechnungsprüfung ist somit ihrem Inhalt nach als umfassende Finanzkontrolle zuverstehen,diesichnichtaufdieBuchführungunddenRechnungsabschlussbeschränkt,sonderndiegesamte Wirtschaftsfüh-rung derGemeindezumGegenstandhat.DasgiltsowohlfürdieörtlichealsauchfürdieüberörtlicheRechnungsprüfung.BeidePrüfungenrichtensichnachdenselbenmateriellenRegelungen.

Für die mit der örtlichen Rechnungsprüfung betrauten Gemeinderats-mitgliederwird es oft schwierig sein, eine fundierteRechnungsprüfungdurchzuführen,weil bei der kommunalenWirtschaftsführung eine FüllevonRechts-undVerwaltungsvorschriftenzubeachtenist,derenKenntnisbeieinemehrenamtlichtätigenGremiumnichtunbedingtvorausgesetztwerdenkann.

2. vorgehen des Prüfers

Prüfen bedeutet das Nachvollziehen und die kritische Würdigung vonVerwaltungsvorgängenmitdemZielfestzustellen,obbeiderAbwicklungderGeschäftsvorfälleinformellerundmateriellerHinsichtrichtigverfahrenwurde.DerPrüferdarfdeshalbnicht aufdieBescheinigungenaufdenKassenanordnungen und den sie begründenden Unterlagen („sachlichundrechnerischrichtig“)vertrauen,sondernmusssichvon der Richtig-keit grundsätzlich selbst überzeugen, etwadurchNachrechnen,EinsichtinAkten,EinholenvonAufschlüssenoderOrtsbesichtigungen.

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3. arbeitsteilung im rechnungsprüfungsausschuss

ÖrtlichesPrüfungsorganistderRechnungsprüfungsausschuss,alsoeinGremium.EsistaberschonausGründenderVerfahrensökonomienichtzweckmäßig,wennsichalleMitgliederdesAusschussesgleichzeitigmitallenRechnungsunterlagenbefassenundalleneinzelnenFragennach-zugehenversuchen.Esempfiehltsichvielmehr- jedenfallsdann,wennnicht ein Sachverständiger zugezogenwird, der seinerseits dieBelegeumfassendvorprüft-eineArbeitsteilungunterdenAusschussmitgliedernvorzunehmen.

Bevormit der praktischenPrüfungstätigkeit begonnenwird, sollte sichdeshalb der Rechnungsprüfungsausschuss darüber verständigen,wel-ches Ausschussmitglied welche Aufgaben übernimmt. Zweckmäßi-gerweisewerden die Prüfungsgebiete aufGrundlage einer zeitlich undpersonellabgestimmtenPrüfungsplanungsoverteilt,dassdieeinzelnenAusschussmitgliedermöglichstnichtgleichzeitiginbestimmteUnterlagenEinsichtnehmenmüssenundsichdadurchgegenseitigbehindern.AuchDoppelprüfungenmüsseninjedemFallverhindertwerden.

Für die Verteilung der Prüfungsaufgaben auf die einzelnenAusschuss-mitglieder ist einBeschlussdesAusschusses erforderlich, dermit ein-facherMehrheitzufassenist.IndiesemBeschlussist-soferndasnichtbereits ineinerGeschäftsordnunggeregelt ist -zumAusdruckzubrin-gen,dassdiebetreffendenAusschussmitgliederermächtigtwerden,die(Rechnungs-)Unterlageneinzusehen,diesichaufdasihnenzugewieseneGebietbeziehen,undvonderVerwaltungdieerforderlichenInformationenzuverlangen.

EineOrientierungfürdieVerteilungderPrüfungsaufgabeninnerhalbdesRechnungsprüfungsausschussesgibtderHaushaltsplanunddieJahres-rechnungbzw.derJahresabschluss.SokönntebeiderHaushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beispielsweise einAusschuss-mitglieddieEinnahmen des Verwaltungshaushalts überprüfen,währendsicheinanderesMitgliedmitdenAusgaben desVerwaltungshaushaltsbefasst.IngleicherweisekönntendieEinnahmenundAusgabendesVer-mögenshaushalts auf zwei Ausschussmitglieder aufgeteilt werden. BeientsprechenderBesetzungdesRechnungsprüfungsausschusseskönnteein weiteres Mitglied Bestandskontrollen beim Vermögen durchführen.AuchbeiderHaushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung könnendiePrüfungsaufgabengrundsätzlich

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nachdiesenGesichtspunktenaufgeteiltwerden.Allerdingsisthierbeizuberücksichtigen,dassdiezahlreichen,sichgegenseitigbeeinflussendenVerknüpfungenzwischendeneinzelnenHaushalts-undJahresabschlus-skomponenteneinedeutlichkomplexerePrüfungsplanungerfordern.

WenndieeinzelnenAusschussmitgliederdiePrüfungdesihnenzugewie-senenPrüfungsgebietesabgeschlossenhaben,istüberdasErgebnisdie-serEinzelprüfungen ineinerSitzungdesRechnungsprüfungsausschus-seszuberatenund(miteinfacherStimmenmehrheit)Beschlussdarüberzufassen,obundinwieweitdieFeststellungenundSchlussfolgerungendes einzelnenAusschussmitglieds durch denAusschuss übernommenwerden(unddamitauchindenPrüfungsberichtEingangfindensollen).

Bei der Auswahl der Prüfungsgebiete sollten Umfang und Schwierig-keit sowie die finanzielle Bedeutung der verschiedenen Prüfungsge-biete berücksichtigt werden. Doch sollte innerhalb eines mehrjährigenAbstandes grundsätzlich kein Prüfungsgebiet ausgeschlossen bleiben. Insbesonderesollten innerhalbder sechsjährigenWahlzeit auchsämtli-che kommunalenEinrichtungenundBetriebe zumindest einmal vertieftgeprüftwerden.

DievorstehendenAusführungengeltennatürlichnichtnurfürdenRech-nungsprüfungsausschuss, sondern auch für den Gemeinderat selbst,wennkeinRechnungsprüfungsausschussgebildetwurde.

4. auswahl und Umfang der stichproben

Die Rechnungsprüfung ist inhaltlich zwar als eine alle Bereiche erfas-sendeFinanzkontrollezuverstehen.Dasbedeutetabernicht,dassdasRechnungswerk und seineUnterlagen einer vollständigenÜberprüfungunterzogenwerdenmüssten.DieRechnungsprüfungistvielmehrauf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben zu beschrän-ken(vgl.VVNr.3zu§2KommPrV).

AuswahlundUmfangderStichprobenhatderPrüfergrundsätzlichnacheigenemErmessenzubestimmen.

AllgemeingültigeEmpfehlungen zumMindestumfang vonStichproben,etwaausgedrückt in einembestimmtenProzentsatzderGeschäftsvor-fälle,lassensichkaumgeben,weilhierbeiderUmfang,derunterschied-licheSchwierigkeitsgraddereinzelnenPrüfungsgebieteundderenfinan-

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zielleBedeutung,derGradderAutomation,dasorganisatorischeUmfeldundähnlicheGesichtspunktezuberücksichtigensind.

DerUmfangderStichprobenmusseinerseitssobemessensein,dassderPrüfereinausreichendklaresBildüberdieAbwicklungderGeschäftsvor-fälleinnerhalbeinesbestimmtenPrüfungsgebietesgewinnt.AndererseitsmusssichderZeitaufwandfürdieörtlicheRechnungsprüfunginsgesamtinfürdieehrenamtlichtätigenPrüferzumutbarenGrenzenhalten.

StichprobendürfensichnichtaufwahllosausdemZusammenhanggeris-seneEinzelheitenbeschränken;siesindvielmehrsystematisch auszuwäh-len (z.B.ÜberprüfungvonUnternehmerrechnungenabeinerbestimmtenbetragsmäßigen Größenordnung, Prüfung der Zulagen und ZuschlägederBauhofmitarbeiter,PrüfungdervollständigenErfassungderbeitrags-fähigen Aufwendungen eines Baugebiets) und müssen so bemessensein,dassdasPrüfungsgebietzutreffendbeurteiltwerdenkann.

5. Angemessener Zeitaufwand für die örtliche Rechnungsprüfung

Der fürdieörtlicheRechnungsprüfungerforderlicheZeitaufwand richtetsichinersterLinienachdemUmfangdeszuprüfendenRechnungswerks,der auch in Gemeinden gleicher Größenordnung recht unterschiedlichseinkann,jenachdem,

• obbestimmteBeiträgeundGebühren(z.B.Straßenausbaubeiträge,Straßenreinigungsgebühren,Sondernutzungsgebühren,Hundesteuer)erhobenwerdenodernicht,

• ob einzelne Aufgaben von der Gemeinde selbst, in kommunalerZusammenarbeit (z.B. Schulverband, Zweckverband zur Abwasser-beseitigungoderWasserversorgung) oder vonUnternehmenaußer-halbderallgemeinenVerwaltung(z.B.Eigenbetrieb,Kommunalunter-nehmen, Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts) wahrge-nommenwerden,

• inwelchemUmfangInvestitionenoderInvestitionsförderungsmaßnah-mendurchgeführtwurden,

• welchegemeindlichenEinrichtungenvorhandensind.

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AbgesehendavonwirdderZeitaufwandaberauchvonderÜbersichtlich-keitderzuprüfendenUnterlagen(Belegablage,Aktenordnung)undauchdavonbeeinflusst,wieraschsichbeiderPrüfungauftretendeZweifelsfra-genklärenlassen.

Allgemeinwirdmansagenkönnen,dasseineörtlicheRechnungsprüfung,diesichproJahresrechnungnur auf einen Sitzungsnachmittag beschränkt-wiedasinderPraxisimmernochangetroffenwird-ineinerGemeindeimAllgemeinennichtausreichend ist,weildiePrüfung insokurzerZeitauchvoneinemmehrköpfigenGremiumnichtordnungsgemäßdurchge-führtwerdenkann.Andererseitswirdmanaberauchnichtverlangenkön-nen,dassderRechnungsprüfungsausschussbzw.derGemeinderatübermehrereWochenhinwegprüfendtätigwird.

UmeineHilfestellungfürdiePraxiszugeben,wirdnachstehendalsOrien-tierungshilfeeinzeitlicherMindestrahmenfürdieörtlicheRechnungsprü-fungaufgezeigt.Dabeiwurdeunterstellt,dassderRechnungsprüfungs-ausschussaus4Mitgliedernbesteht,eineSitzungetwa3bis4StundendauertundkeinSachverständigerdieSitzungvorbereitethat.

Gemeindegrößenklasse (Einwohnerzahl) Zahl der Sitzungen

über3000bis5000 4-6

über5000bis10000 5-8

über10000bis20000 6-10

FürGemeindenbiszu3000Einwohnernkanneinentsprechendgeringe-rerZeitaufwandangesetztwerden.

EsbestehtauchdieMöglichkeit,einzelneMaßnahmenbegleitendzuprü-fen. Zweckmäßigerweise solltenmit der begleitendenPrüfung einzelneMitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses beauftragt werden.Hierzu ist ein Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erfor-derlich.BegleitendePrüfungbedeutet aber nicht, dieSachbearbeitunganstellederVerwaltungvorzunehmenoderindielaufendeSachbearbei-tung einzugreifen.Auchbei der begleitendenPrüfung kanndieBeizie-hungvonSachverständigensinnvollsein.ZurZulässigkeitvonbegleiten-denPrüfungenundderDurchführungvonPrüfungshandlungenwirdaufdieAusführungeninAbschnitt3.3diesesLeitfadensverwiesen.

FürZweckverbändeundsonstigekommunaleZusammenschlüsse lassensichRichtwertenichtaufstellen,weildieVerhältnissezuunterschiedlichsind.

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6. Kennzeichnung der geprüften Unterlagen

Die geprüften Unterlagen sind mit Prüfungszeichen zu kennzeichnen. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass die geprüften Belege,begründendenUnterlagenundBuchungenoderdieSummenbildung,dienachgerechnetwurde,abgehakt werden. Ist eineKennzeichnungnichtmöglich (z.B. bei auf elektronischen Speichermedien oder BildträgernaufbewahrtenUnterlagen)oderunzweckmäßig(etwabeiUrkundenoderimZusammenhangmit derPrüfung, obdie inBestandsverzeichnissenoder Anlagenachweisen erfassten Vermögensgegenstände tatsächlichvorhandensind),sosindentsprechendeVermerkeindiePrüfungsnieder-schriftaufzunehmen.

GemäßVVNr.4zu§1KommPrVistfürdieörtlicheRechnungsprüfungzurKennzeichnungdergeprüftenUnterlagendieFarbebraunfestgelegt(s.Abschnitt1Ziff.1.4).

7. niederschriften, Prüfungsbericht

Über die Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind Nie-derschriftenaufzunehmen(Art.103Abs.1Satz2GO),derenFormundInhalt sich grundsätzlich nach den Regelungen in der gemeindlichenGeschäftsordnungrichtet(Art.54,55GO).IndieNiederschriftenkönnenauchGemeinderatsmitgliederEinsichtnehmen,diedemRechnungsprü-fungsausschussnichtangehören(Art.54Abs.3GO).

DasErgebnisderRechnungsprüfungistineinemPrüfungsberichtzusam-menzufassen,ausdem

• dieNamenderPrüfer,

• dieDauerderPrüfung,

• dieBezeichnungdergeprüftenGebiete,

• diePrüfungsunterlagen,

• dieArtundderUmfangderPrüfungshandlungen,

• diewesentlichenPrüfungsfeststellungen,

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• dieErledigungvonPrüfungsfeststellungen frühererPrüfungsberichteund

• daszusammengefasstePrüfungsergebnis

ersichtlichseinsollen.ImzusammengefasstenPrüfungsergebnisistauchaufdieFinanzlagederGemeindeunddieOrdnungsmäßigkeitderVerwal-tungstätigkeiteinzugehen(VVNr.3zu§1KommPrV).WeitereHinweiseüberFormundInhaltdesPrüfungsberichtsenthalten§7KommPrVunddieVerwaltungsvorschriftenhierzu.

DieGemeinderatsmitgliederkönnenjederzeitdiePrüfungsberichteeinsehen(Art.102Abs.5).GemeindebürgerhabenkeinRechtaufEinsichtnahme.

ÜberdenPrüfungsberichtist(miteinfacherStimmenmehrheit)Beschlusszufassen.EristvomVorsitzendenzuunterzeichnenunddemerstenBür-germeisterzurweiterenBehandlungimGemeinderatzuzuleiten.

DerBerichtdientzumeinenalsGrundlagefürdieFeststellungderJahres-rechnungbzw.desJahresabschlussesgemäßArt.102Abs.3GOdurchdenGemeinderat.Zumanderen isterauch fürdienachfolgendeüber-örtlicheRechnungsprüfungvonBedeutung.Esistdeshalbwichtig,dassderBerichteinmöglichstklaresBildüberInhalt,UmfangundAusmaßderörtlichenRechnungsprüfungvermittelt.

BeiverschiedenenFachverlagensindMustervordruckeerhältlich,diedieAbfassungdesBerichtsüberdieörtlicheRechnungsprüfungerleichtern.

8. Form und Inhalt der Prüfung

BeiderRechnungsprüfungkannunterschiedenwerdenzwischen

• derformellenPrüfung

• derrechnerischenPrüfungund

• dersachlichen(materiellen)Prüfung

DabeiistdieVollständigkeitundOrdnungsmäßigkeitinförmlicher,rechne-rischerundsachlicherHinsichtunterEinbeziehungderBuchführung,derNachweiseüberdasVermögensowiederBeständeundderVorrätezu

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prüfen.IndiePrüfungsindauchVorgängeausfrüherenHaushaltsjahrenmiteinzubeziehen,wenndieszurumfassendenKlärungdesSachverhaltserforderlichist(vgl.VVNr.1Zu§2KommPrV).

8.1 Formelle Prüfung

DieformellePrüfungerstrecktsichvorallemaufdieFeststellung,ob

• dievorgeschriebenenBüchereingerichtetsindundordnungsgemäßund sauber geführt werden, bei visuell lesbarer Buchführung alsokeineRadierungen,Übermalungenusw.vorkommen,

• beiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistikdieEinnahmenundAusgabenbeidenzutreffendenHaushaltsstellenbzw.beiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppel-ten kommunalen Buchführung die Erträge, Aufwendungen, Einzah-lungen und Auszahlungen bei den zutreffenden Produktsachkontengebuchtwerden,

• dieBuchungenordnungsgemäßbelegtsind,

• dieKassenanordnungendenFormvorschriftenentsprechen (z.B.obdie Zahlungsanordnungen vom Anordnungsbefugten unterzeichnet sindunddensog.Feststellungsvermerk nach§41KommHV-Kamera-listikbzw.§37KommHV-Doppik,AuszahlungsanordnungendarüberhinausdenAuszahlungsnachweis nach§55KommHV-Kameralistikbzw.§51KommHV-Doppiktragen)

• die erforderlichen Dienstanweisungen vorliegen, beachtet und ggf.anaktuelle(Rechts-)Entwicklungenangepasstwerden(vgl.z.B.nach§11aKommHV-Kameralistikbzw.§14KommHV-DoppikzurAusge-staltungderKosten-undLeistungsrechnung;§37KommHV-Kamera-listikbzw.§33KommHV-DoppikfürdenEinsatzautomatisierterVer-fahren, derenSicherung undKontrolle; § 44KommHV-Kameralistikbzw. § 40KommHV-Doppik für die Aufgaben, die Abwicklung undAbrechnungderZahlstellen; §62KommHV-Kameralistikbzw.§58KommHV-Doppik für die FormderBuchführung unddieSicherungdesBuchungsverfahrens).

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8.2 rechnerische Prüfung

Beider rechnerischenPrüfung ist festzustellen,obdieBuchungen,dieJahresrechnungbzw.derJahresabschlusssowiedieKassenanordnun-geneinschließlichder siebegründendenUnterlagen rechnerisch richtigsind.

WerdenautomatisierteVerfahren(z.B.fürdieErmittlungvonAnsprüchenundZahlungsverpflichtungen,dieBuchführung,dieAbwicklungdesZah-lungsverkehrsunddieAufbewahrungvonBüchernundBelegen)einge-setzt,kannaufeinerechnerischePrüfungderausgedrucktenErgebnisseverzichtet werden, wenn die rechnerische Richtigkeit dermaschinellenVerarbeitunggewährleistetist.

8.3 sachliche (materielle) Prüfung

DerwichtigsteTeilderRechnungsprüfungistdiemateriellePrüfung.Sieistauchamschwierigsten,weilhierfürweitgehendbesondereSachkennt-nisseerforderlichsind.DochgibteseineReihedurchauswirkungsvollerPrüfungshandlungen, die auch von einem ehrenamtlichen Prüfer ohnespezielleFachkenntnissevorgenommenwerdenkönnen.

Dieformelle,dierechnerischeunddiesachlichePrüfunglassensichweit-gehendmiteinander verbinden. ImRahmendersachlichenPrüfungwirdalsoauchdierechnerischeRichtigkeitkontrolliertundbeispielsweisefest-gestellt,obdiebetreffendeKassenanordnungauchinformellerHinsichtzukeinenPrüfungsfeststellungenAnlassgibt.

GemäßVVNr.5zu2KommPrVistinGemeindenohneRechnungsprü-fungsamt eine örtliche Rechnungsprüfung als ausreichend anzusehen,wenninangemessenenStichprobengeprüftwird,ob

• dieHaushaltssatzungundderHaushaltsplaneingehaltenwurden,

• dieEinnahmenbzw.dieErträgeundEinzahlungenrechtzeitigeinge-hen,

• beiStundung,NiederschlagungundErlassordnungsgemäßverfahrenwurde,

• BeschlüssederBeschlussgremienrichtigausgeführtwurden,

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• Ausgabenbzw.dieAufwendungenundAuszahlungenunterBerück-sichtigungderörtlichenVerhältnissealsnotwendigundangemessenanzusehensind,

• dieBuchungenausreichendbelegtsind,

• die in den Nachweisungen erfassten Vermögensgegenstände voll-ständigvorhandensind.

DasgiltentsprechendauchfürdieörtlichePrüfungderJahresabschlüsseder Eigenbetriebe undderKrankenhäuser undPflegeeinrichtungenmitkaufmännischemRechnungswesen sowie der sonstigen RegiebetriebemitkaufmännischemRechnungswesenimSinndesArt.88Abs.6GO(s.Abschnitt1,Ziff.1.4).

DieseAufzählungstellt jedochallenfallsdenMindestinhaltderörtlichenRechnungsprüfungdarundwird-zumindestaufDauer-demVerständ-nisderRechnungsprüfungalsumfassendeFinanzkontrollenichtgerecht.

9. hinweise zur materiellen Prüfung typischer Prüfungsgebiete

9.1 einnahmen des verwaltungshaushalts, erträge des ergebnishaushalts

9.1.1 Grundsteuer

Nahezu alle größeren Städte bieten in ihren Internet-Seiten allgemeineInformationenzurFestsetzungundBerechnungderGrundsteueran,dieauchalsEinstiegindiePrüfungsmateriegeeignetsind,z.B.:

• Augsburg:http://www.augsburg.de/index.php?id=1046

• München:http://www.muenchen.de/Stadtleben/Formulare_auf_einen_Blick/grdabgaben337395/337395/index.html

• Nürnberg:http://nuernberg.de/internet/referat2/grundsteuer.html)

a) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Messbetragauszugehen, der vom Finanzamt für jeden Steuergegenstand (z.B.landwirtschaftlicheBetriebe;bebauteoderunbebauteGrundstücke;

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Betriebsgrundstücke,dieeinemGewerbebetriebdienen) festgesetztwird (Grundsteuer A für land-/forstwirtschaftlich genutzte undGrundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke). DasFinanzamt führt für jedeGemeindeeinGrundsteuermessbetragsver-zeichnis,indasallefestgesetztenMessbeträge(fürGrundsteuerAundB) eingetragen werden. Die Gemeinden sollten zu KontrollzweckenebenfallseinGrundsteuermessbetragsverzeichnisführen(auchwenneineausdrücklicheVerpflichtunghierzunichtbesteht).

Die Gemeinde erhebt die Grundsteuer unter Anwendung der inder Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze (Grundsteuer =Steuermessbetrag x Hebesatz). Die einzelnen Beträge werden inSolllistenerfasst.

FragenzurPrüfung:

• FührtdieGemeindeeinGrundsteuermessbetragsverzeichnis?

• Wurde das gemeindliche Grundsteuermessbetragsverzeichnis mitdemMessbetragsverzeichnisdesFinanzamtesabgestimmt?

• StimmtdieSummederGrundsteuermessbeträge(fürGrundsteuerAundB)It.MessbetragsverzeichnismitderSummederinderGrund-steuersollliste fürdas laufendeHaushaltsjahrerfasstenMessbeträgeüberein?

• WurdedieSummederSollbeträgefürGrundsteuerAundBimSach-buch für den Verwaltungshaushalt bei den in Frage kommendenHaushaltsstellenzumSollgestelltbzw. imErgebnishaushaltaufdenentsprechendenProduktsachkontenerfasst?

b) DasVeranlagungsverfahrenbeimFinanzamtnimmtoftlängereZeitinAnspruch,sodassMessbeträgehäufigrückwirkendneufestgesetzt werden. Die sich daraus ergebenden Nachforderungen oderErstattungenwerdenfürdiefrüherenJahreineinerbesonderen„SolllistefürNachholungenundErstattungen“abgewickelt.DerZeitpunkt,zudem ein Messbetrag wirksam wird („Fortschreibungszeitpunkt“), istausdemGrundsteuermessbescheidersichtlichundwirdinderRegelauchimGrundsteuermessbetragsverzeichnisvermerkt.

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FragenzurPrüfung:

• Wurden die Grundsteuernachholungen oder -erstattungen für diezurückliegendenJahrerichtigabgewickelt?Wurdederjeweilszutref-fendeHebesatzangewandt?

• WurdedieSummederSollbeträgeanNachholungenundErstattun-genfürGrundsteuerAundBimSachbuchfürdenVerwaltungshaus-haltbeiden inFragekommendenHaushaltsstellenzumSollgestelltbzw.imErgebnishaushaltaufdenentsprechendenProduktsachkon-tenerfasst?

ZuBuchst.a)undb):

• Bei verspäteter Zahlung: Wurden Säumniszuschläge und Mahnge-bührenerhoben?

• HatüberErlässedaszuständigeOrganbefunden?Lagendierechtli-chenVoraussetzungenfüreinenErlassvor(§§32,33GrStG)?

• Wurden niedergeschlagene Beträge in das Niederschlagungsver-zeichnisaufgenommen?

c) WeitereÜberprüfungsmöglichkeitenergebensichdurchAuswertungdes Bauplanverzeichnisses sowie evtl. aufgrund der Kenntnis derörtlichenVerhältnisse.

FragenzurPrüfung:

• HabenNeubautenundgrößereUmbautenzueinerFortschreibungderEinheitswertegeführt?ÜberwachtdieGemeindeverwaltunginausrei-chendemMaßdie Fortschreibungder Einheitswerte beiNeubautenundgrößerenUmbauten?(GutgeführteBauplanverzeichnisseenthal-tenbereitsentsprechendeVermerke.BeiderPrüfung ist zubeach-ten, dass das Veranlagungsverfahren beim Finanzamt - wie bereitserwähnt-längereZeitbeanspruchenkann.)

• HatdasFinanzamtdenFortschreibungszeitpunkt(zudemdergeän-derte Messbetrag wirksam wird) zutreffend festgestellt? (Dies kannevtl. aufgrundderKenntnisüberdenZeitpunktderBezugsfertigkeitbzw.Bauvollendungbeurteiltwerden.DiePrüfungkannaufgrößereMessbeträgebeschränktwerden.)

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• Liegen in Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wurde,nochalslandwirtschaftlichesVermögenbewerteteGrundstücke?(DieGemeindenhabennachAbschnitt5Abs.2Satz4GrStR1978dieFinanzämter über rechtswirksame Bebauungspläne und über Flä-chennutzungsplänezuunterrichten.)

• WurdenlandwirtschaftlicheBetriebeaufgegeben?FührtedieBetriebs-aufgabezueinerFortschreibungdesEinheitswertes?

9.1.2 Gewerbesteuer

a) DasFinanzamtsetzt für jedengewerbesteuerpflichtigenBetriebdenGewerbesteuermessbetrag fest und übersendet denMessbescheidderGemeinde.DieseerteiltunterAnwendungdesinderHaushalts-satzungfestgesetztenGewerbesteuerhebesatzesdenGewerbesteu-erbescheid.

DieFinanzämter legenseitdemErhebungszeitraum1970keine Gewer-besteuermessbetragsverzeichnisse mehran.DieGemeindensolltenabersolcheVerzeichnisseführen,umzugewährleisten,dassalleeingehendenMessbescheideerfasstundsteuerlichausgewertetwerden.

DiezuerhebendeGewerbesteuerwirdinSolllistennachgewiesen(Haupt-undAbrechnungslistefürdenjeweiligenErhebungszeitraum,Nachtrags-listefürfrühereErhebungszeiträume).ErhebungszeitraumistdasKalen-derjahr.DaderGewerbesteuermessbetragfürdasabgelaufeneKalender-jahrerstnachAbgabederSteuererklärungbeimFinanzamt festgesetztwerdenkann,vergehenbiszurVeranlagungdurchdasFinanzamtin der Regel mindestens zwei Jahre. Der Steuerpflichtige hat auf die voraus-sichtlicheSteuerschuldVorauszahlungen zuleisten.

FragenzurPrüfung:

• FührtdieGemeindeeinGewerbesteuermessbetragsverzeichnis?SindalleMessbeträge It.Messbetragsverzeichnis indenGewerbesteuer-solllisten(Haupt-undAbrechnungsliste,Nachtragsliste)erfasst?

• Wurdeder jeweilszutreffendeHebesatzangewandt? (DieswärevorallembeiderFestsetzungoderÄnderungvonGewerbesteuermess-beträgen für frühereErhebungszeiträumezuprüfen,weil hier erfah-rungsgemäßFehlerunterlaufenkönnen.)

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• Wurden die Sollbeträge It. Solllisten bei den in Frage kommendenHaushaltsstellen des Sachbuchs für den Verwaltungshaushalt zumSollgestelltbzw. imErgebnishaushaltaufdenentsprechendenPro-duktsachkontenerfasst?

• HatüberErlässedaszuständigeOrganbefunden?LagendierechtlichenVoraussetzungenfüreinengewährtenErlassvor(§§163,227AO)?

• WurdenniedergeschlageneBeträge imNiederschlagungsverzeichniserfasst?

• WurdendieGewerbesteuerzahlungenrechtzeitiggeleistet?(DieslässtsichdurchEinsichtnahmeindieGefällskontenfeststellen.)

• Bei verspäteter Zahlung: Wurden Säumniszuschläge und Mahnge-bührenerhoben?

b) Bauausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern, begründen eine Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO).Die Gemeindeverwaltung müsste (z. B. durch Rückfragen beimBauherrn)feststellen,inwelchenFällendurchdieTätigkeitauswärtigerBauunternehmer eine Betriebsstätte begründet wurde, und ggf.beimzuständigenFinanzamteinenZerlegungsanteilameinheitlichenGewerbesteuermessbetragbeantragen.

Zuprüfenwäre:

• IstdieGemeindeverwaltungausreichendbemüht,BauausführungeninnerhalbdesGemeindegebietesdurchauswärtigeBauunternehmer,dieeineBetriebsstättebegründen,zuerfassenunderforderlichenfallsdem zuständigen Finanzamt zwecks Zerlegung des Gewerbesteu-ermessbetragszumelden?(HierkönnendieKenntnisseüberdie imGemeindegebietdurchgeführtenBaumaßnahmenvonNutzensein.)

9.1.3 hundesteuer

FragenzurPrüfung:

• HatdieGemeindeeineHundesteuersatzungerlassen?StimmendieinderSolllistevorgetragenenAbgabensätzemitderHundesteuersat-zungüberein?

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• HatüberErlässedaszuständigeOrganentschieden?ErscheinendieErlässesachlichbegründet?SindniedergeschlageneBeträgeimNie-derschlagungsverzeichniserfasst?

• BeiHundesteuerbefreiungen:SinddieBefreiungstatbeständeausrei-chendnachgewiesen?

9.1.4 Benutzungsgebühren für abwasserbeseitigung und Wasserversorgung

FürdieAbwasserbeseitigungunddieWasserversorgungsollennachArt.8KAGkostendeckendeBenutzungsgebührenerhobenwerden.DiesgiltauchindenFällen,indenendieWasserversorgungeinemkaufmännischgeführten Eigenbetrieb (Stadtwerke) obliegt. Die BenutzungsgebührensinddurchSatzung(inderRegelBeitrags-undGebührensatzung)fest-zusetzen.

FragenzurPrüfung:

• Liegen fürdieeinzelnenEinrichtungen jeweilsaktuelleGebührenkal-kulationenvor?

• Kanalbenutzungsgebühren: Wurden bestimmten Betrieben (z.B.Brauereien, Gärtnereien) Abschläge beim WasserverbraucheingeräumtundsinddieVoraussetzungen,diezudiesenAbschlägenführten,nochgegebenoderhabensichdieVerhältnissezwischenzeit-lichgeändert?

• WirddieWasserförderungauseigenenBrunnenbeiderBerechnungderKanalbenutzungsgebührenberücksichtigt?

• Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Hat daszuständigeOrganüberdenBefreiungsantragbeschlossen?

• AuswertungdesBauplanverzeichnisses:Werden fürNeubauten,diean die Abwasserbeseitigung und an die Wasserversorgung ange-schlossensind,Benutzungsgebührenerhoben?

• Bei Inkasso der Kanalbenutzungsgebühren durch die Stadtwerke:LieferndieStadtwerkedieKanalbenutzungsgebühren rechtzeitig andieKämmereiverwaltung(Gemeindekasse)ab?

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9.1.5 Friedhofs- und Bestattungsgebühren

(ZudenAufgabenderGemeindenbeimVollzugdesBestattungsgesetzesvgl.dieBekanntmachungdesBayerischenStaatsministeriumdesInnernvom12.11.2002Az:IB3-2475,25-2,AllMBl2002,965,zuletztgeändertdurchBekanntmachungvom07.05.2010,AllMBl2010,127)

FürdieEinräumungeinesNutzungsrechtsanGrabstättenwerdeninallerRegelGrabplatzgebührenaufgrundeinerGebührensatzungerhoben.DieGrabplatzgebühren sind normalerweise für die Dauer der Ruhefrist imVorauszuentrichten.

AußerdemwerdenfürdiehoheitlichenBestattungseinrichtungenBestat-tungsgebührenerhoben.FolgendeFragenwärenzuprüfen:

• LiegteineGebührenkalkulationvor?

• WerdendieFriedhofs-undBestattungsgebührennachdenEintragun-gen in den Solllisten entsprechend der satzungsmäßigen Regelungerhoben?

• WurdendieFriedhofs-undBestattungsgebührenbeiHaushaltswirt-schaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchfüh-rung zutreffend als passive Rechnungsabgrenzungsposten erfasst(§81Abs.2KommHV-Doppik)?

• WirdeineordnungsgemäßeGräberkarteigeführt?

• WerdenfüreineVerlängerungdesNutzungsrechtsnachAblaufderinderGräberkarteifestgehaltenenRuhefristdieGrabplatzgebührenzumSollgestelltundangefordert?

• BeiBestattungen:WerdendieBestattungsgebührenordnungsgemäßfestgesetztundeingehoben?(DurchEinsichtnahmeindasvomStan-desbeamtenzuführendeSterbebuchlässtsichfeststellen,oballeinBetrachtkommendenFälleerfasstwurden.)

• Bei Durchführung gemeindlicher Aufgaben durch private Unterneh-mer:WurdendieLeistungendemWettbewerbunterstellt?WerdendieLeistungendesUnternehmensvertragsgemäßabgewickeltundabge-rechnet?

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9.1.6 Badegebühren

Zufragenwäre:

• BeiKassenautomaten:LiegenordnungsgemäßeAbrechnungenüberdieverkauftenEintrittskartenvor?

• BeiherkömmlichemKartenverkauf:SinddieEintrittskartensowiedieKartenfürBadebekleidungsverleih,Sonnenschirm-,Liegestuhlbenut-zungusw.fortlaufendnummeriert?

• LiegenordnungsgemäßeAbrechnungenüberdenKartenverkaufvor?SindlückenloseAufzeichnungenüberdenKartenbestandvorhanden?

• WurdendieSollbeträgenachdenAbrechnungenüberdenKartenver-kaufbeiden inFragekommendenHaushaltsstellendesSachbuchsfürdenVerwaltungshaushaltzumSollgestelltbzw.imErgebnishaus-haltaufdenentsprechendenProduktsachkontenerfasst?

• WerdendieEinnahmenrechtzeitiginangemessenenTeilbeträgenandieGemeindekasseabgeliefert?

9.1.7 sondernutzungsgebühren

DieBenutzungderStraßenüberdenGemeingebrauchhinaus(Sonder-nutzung)bedarfderErlaubnis,wenndurchdieBenutzungderGemeinge-brauchbeeinträchtigtwerdenkann-öffentlich-rechtlicheSondernutzung-(Art.18Abs.1BayStrWG).

DieErteilungderErlaubnisisteineAmtshandlung,fürdieKosten(Gebüh-ren, Auslagen; vgl. Art. 1, 20 KG) erhoben werden können. DanebenbestehtdieMöglichkeit, fürdieSondernutzungaufgrundeinerSatzungSondernutzungsgebühren zuerheben(Art.18Abs.2aBayStrWG).

KannderGemeingebrauchanStraßendurchdiebetreffendeBenutzungnicht beeinträchtigt werden, so richtet sich die Sondernutzung nachbürgerlichemRecht (Art. 22 BayStrWG). Auch für bürgerlich-rechtlicheSondernutzungenistesmöglich,dieGebührenerhebungdurchSatzungzuregeln(Art.22aBayStrWG).

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FragenzurPrüfung:

• Wurden fürdieErteilungderErlaubnis zuSondernutzungenKostenerhoben?

• WurdennachdenEintragungenindenSolllistendiesatzungsmäßigenSondernutzungsgebührenfestgesetzt?

• WurdendieSondernutzungsgebührenvollständigerhoben?(HierkanndieKenntnis der örtlichenVerhältnisse - etwaüber die Inanspruch-nahme einer Gehweg- oder Straßenfläche während der ErrichtungeinesBauvorhabens-vonNutzensein.)

• WurdendieJahressollbeträgeimSachbuchfürdenVerwaltungshaus-haltzumSollgestelltbzw.imErgebnishaushalterfasst?

9.1.8 Kosten für amtshandlungen (verwaltungsgebühren)

Für Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises sind Kosten(Verwaltungsgebühren und Auslagen) zu erheben, die im staatlichenKostenverzeichnisgeregeltsind.FürdenBereichdesStandesamtswe-sensergebensichdiefestzusetzendenGebührenausderAusführungs-verordnungzumPersonenstandsgesetz.

MeistwerdenauchfürAmtshandlungenimeigenenWirkungskreisKostenerhoben.DazuistderErlasseinerkommunalenKostensatzung(Art.20Abs.1KG)erforderlich.

FragenzurPrüfung:

• Stimmendie inderSolllisteenthaltenenGebührenmitdeneinschlä-gigenRegelungenderSatzungüberein?BeiRahmengebühren:WirdderGebührenrahmenangemessenausgeschöpft?

• HatüberErlassedaszuständigeOrganentschieden?ErscheinendieErlässeausreichendbegründet?WurdenniedergeschlageneBeträgeimNiederschlagungsverzeichniserfasst?

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9.1.9 Fremdenverkehrsbeitrag

NachArt.2undArt.6KAGsetztdieErhebungeinesFremdenverkehrs-beitragsdenErlasseinerFremdenverkehrsbeitragssatzungvoraus.DasBayer.StaatsministeriumdesInnernhateine„MustersatzungfürdieErhe-bungeinesFremdenverkehrsbeitrags(Fremdenverkehrsbeitragssatzung)“erlassen(vgl.Bek.vom28.6.1978-MABIS.464-geändertdurchBek.vom27.11.1979-MABIS.770).

Zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sind nur Gemeindenberechtigt,indenendieZahlderFremdenübernachtungenimJahrinderRegeldasSiebenfachederEinwohnerzahlübersteigt.DerBeitragkannzurDeckungdesgemeindlichenAufwands fürdieFremdenverkehrsför-derungerhobenwerden(Art.6Abs.1KAG).

DasWort„Aufwand“istnichtausschließlichdahingehendzuverstehen,dasseininvestiverAufwandderGemeindevorliegenmuss.BeitragsfähigindiesemSinneistauchein„Aufwand“imFormvonVerwaltungshandlun-gen,dieKostenimSinnevonArt.8KAGverursachen.

TypischeBeispielehierfürsindetwaWerbemaßnahmen(z.B.Herausgabevon Zimmerverzeichnissen, Prospekten und Plakaten, Werbeanzeigen)oderVeranstaltungen,diedenFremdenverkehrheben(z.B.Musik-oderandere„Festivals“).UmlagefähigsindauchAufwendungenfürdieHerstel-lung,VerbesserungoderUnterhaltung vonAnlagen zurVerschönerungdesOrtsbildesspeziellimHinblickaufdenFremdenverkehr(z.B.Blumen-schalen,BänkeoderBrunnen)odervonKur-undErholungseinrichtungen(z.B.Kurhäuser,Lesesäle,Kurparks,Kurorchester,Musikpavillon,Wan-derwege,Trimm-Pfade,Reitwege,Ruhebänke,Kneipp-Tretbeckenetc).

Ein gemeindlicher Zuschuss für die Errichtung eines Vereinsheimes fürdenTrachtenvereinistalsAufwandanzusehen.DerBayVGHbegründetediesinseinemUrteilvom19.3.1986Nr.4B84A.951wiefolgt:

„Auch der gemeindliche Zuschuss für die Errichtung eines Vereins-heims für denTrachtenverein standmit der FremdenverkehrsförderunginunmittelbaremZusammenhang,dadieBeklagtedamiteine jederzeitreibungsloseDurchführungderfürdieFremdenattraktivenHeimatabendeermöglichenwollte. Dass das Vereinsheim nicht nur dem Fremdenver-kehr,sondernauchundwohlüberwiegendderörtlichenKulturpflegeunddenVereinsmitgliederndient,stehtderEinbeziehungdesgemeindlichen

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Zuschusses in den Fremdenverkehrsaufwand nicht notwendig entge-gen,daderZuschussnurungefähr1/10desGesamtbauaufwandesunddamitinetwadiefremdenverkehrsbezogeneNutzungdesVereinsheimsabdeckte.“

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von allen selbständig tätigen natürli-chenunddenjuristischenPersonen,denoffenenHandelsgesellschaftenunddenKommanditgesellschaften,denendurchdenFremdenverkehrimGemeindegebietVorteileerwachsen,erhoben.

Selbständig tätigindiesemSinnesindvorallemGewerbetreibendeundfreiberuflich Tätige, d.h. dass Arbeitnehmer nicht der Beitragspflichtunterliegen.

Die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit istnach abgaberechtlichen Grundsätzen zu treffen (BayVGH, Urteil vom16.10.1968).EntscheidendsinddanachdieüberwiegendenMerkmale,wie Entgelt- oder Honorargestaltung, Arbeitszeitregelung, Betriebsaus-stattung,ArtundInhaltdesVertrages(Dienst-oderWerkvertrag),Umfangder Abhängigkeit, Unternehmer und Lohnrisiko (vgl. „Gemeindekasse“RandNr.4/1979).

Weitere Abgrenzungskriterien könnensichauchaus§1derLohnsteuer-durchführungsverordnungergeben:

„(1) ArbeitnehmersindPersonen,dieinöffentlichemoderprivatemDienstangestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesemDienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohnbeziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieserPerson, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren DienstverhältnisihresRechtsvorgängersbeziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis (Abs. 1) liegt vor, wenn der Angestellte(Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft,Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet.Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihresgeschäftlichenWillensunterderLeitungdesArbeitgebersstehtoderimgeschäftlichenOrganismusdesArbeitgebersdessenWeisungenzufolgenverpflichtetist.

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(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungeninnerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oderberuflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit essichumdieEntgeltefürdieseLieferungenundsonstigenLeistungenhandelt.“

Bei gemischter Tätigkeit (sowohl selbständig als auch unselbständig)unterliegtnurdieselbständigeTätigkeitderBeitragspflicht.

BeispielhafteAufzählungdes fremdenverkehrsbeitragspflichtigenPerso-nenkreises:

Ärzte (also z.B. auch Zahnärzte), Altwarenhändler, Andenkenläden,Antiquitätengeschäfte, Apotheken, Architekten- und Ingenieurbü-ros, Automatenaufsteller, Autovermietungen, Bäder (einschl. Saunen),Bäckereien (Konditoreien), Banken (Wechselstuben), Baugeschäfte,BaumaterialiengeschäfteundderenörtlicheZulieferfirmen,Bausparkas-sen,Bergbahnen,Bergführer,Blumengeschäfte,Boutiquen,Brauereien,Buchhandlungen (auch Leihbüchereien), Buchhaltungsbetriebe, Kaf-feehäuser, Dienstmänner, Drogerien (Parfümerien), Haushaltswarenge-schäfte, Einzelhandelsgeschäfte (Sportartikel,Bekleidungusw.), Elektri-zitätsunternehmen,Elektro-,Fernseh-,Radiogeschäfte,Erholungsheime,Fahrschulen, Fensterreinigungsfirmen, Fotogeschäfte, Friseure, Spedi-teure,Gärtnereien,Gemüsegeschäfte(Obstgeschäfte),Gastwirtschaften,Getränkeniederlassungen, Glaser, Hebammen, Helfer in Steuersachen,Hotels (Pensionen usw.), Golfplatzbetreiber, Immobilienmakler, Installa-teure,Jugendherbergen,Kinos,Kosmetiksalons,Kfz-Reparaturwerkstät-ten,Kfz-Zubehörhandel,Kurkliniken, Lebensmittelgeschäfte, Lesezirkel,Kunstmaler,Metzgereien,Möbelgeschäfte,Musiker,Optiker,Werkstättenfür Orthopädie, Parfümerien, Rechtsanwälte, Reisebüros, Rheumaklini-ken, Schnapsbrennereien, Schneiderbetriebe, Schreibwarengeschäfte,Skilehrer, Skilifte, Sparkassen, Steuerberater, Tabakwarengeschäfte,Tankstellen,Theater,Tennisplatzvermieter,Versicherungen,Wäschereien(Heißmangel),Weinhandlungen,Zeitungshändler(Kioske).

Literaturhinweis:DetlefPeters/Dr.H.W.Hürholz„DerFremdenverkehrs-beitraginBayern“,RichardBoorbergVerlagMünchen

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FragenzurPrüfung:

• IstderbeitragspflichtigePersonenkreisvollständigerfasstworden?

• Sind auswärtige Pflichtige, die in derGemeinde eineBetriebsstättenach§12AOunterhalten,veranlagtworden?

• Sind die Beiträge nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen(körperschaftsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtiger Gewinn odersteuerbarenUmsatz,vgl.Satzung)ermitteltworden?

9.1.10 Wohnungsmieten

(ZurProblematikderÜberlassunggemeindlicherWohnungenunterWertund von Preisnachlässen gemeindlicher Wohnungsunternehmen vgl.IMBekvom15.11.1988AllMBlS.895i.d.F.derIMBekvom15.05.1992,AllMBlS.535)

DieGemeindensindgehalten, ihrVermögenwirtschaftlichzuverwalten(Art.74Abs.2Satz1,Art.75Abs.2Satz1i.V.m.Abs.1GO).MitderBereitstellungvongemeindeeigenenWohnungenwirdkommunalesVer-mögennichtderAllgemeinheitzurNutzungüberlassen,sondernkommtnureinzelnenBürgernzugute.DieMietenmüssendeshalbangemessensein.SozialeKriterienkönnenu.U.niedrigereMietenrechtfertigen.

BeipreisgebundenemWohnraumgiltdieKostenmietealsangemessen.DieMiethöhe für freifinanzierteWohnungensolldemörtlichenMietwert(Vergleichsmiete)entsprechen.

FragenzurPrüfung:

• LiegenüberalleMietverhältnisseschriftlicheMietverträgevor?

• Enthalten die Mietverträge einheitliche und eindeutige RegelungenüberdieAbrechnungderNebenkosten?

• EntsprichtdietatsächlicherhobeneMietenachdenEintragungen inderSolllistedemMietvertrag?

• WurdendieNebenkosten (Wasser,Strom,Heizungusw.)demMiet-vertragentsprechendabgerechnet?

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• Bei freifinanziertemWohnraum: Ist dieMiethöhenachdenörtlichenVerhältnissennochangemessen?

BeiöffentlichgefördertemWohnraum:

• Entspricht die Wirtschaftlichkeitsberechnung dem neuesten Standoderliegtsieschonlängerzurück,sodasseineNeuberechnungver-anlasstist?

• SinddieGaragenmietenangemessen?

• SinddieHeizkostenbeiträgederWohnungsinhaberangemessen?

• HatüberErlässedaszuständigeOrganentschieden?Sindniederge-schlageneBeträgeimNiederschlagungsverzeichniserfasst?

9.1.11 Pachten

FragenzurPrüfung:

• LiegenschriftlichePachtverträgevor?

• HatdaszuständigeOrgandarüberbefunden?

• WurdendieBeträgevollständigzumSollgestellt?

• SinddieBeträgerechtzeitigeingegangen?

• IstdiePachtangemessen?

• WirddieAngemessenheitderPachtregelmäßigüberprüft?

9.1.12 erbbauzinsen

Gemeinden räumenmitunter an gemeindlichenGrundstücken Erbbau-rechteein.

FragenzurPrüfung:

• EntsprechendieErbbauzinsendenjeweiligenVerträgen?

• WurdendieBeträgerechtzeitigentrichtet?

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• SinddieBeträgevollständigzumSollgestellt?

• Bei Wertsicherungsklauseln: Wurde die Wertsicherungsklausel demVertragentsprechendvollzogen?

9.1.13 staatszuschuss zu schülerbeförderungskosten

SeitJahrenwerdendieZuschüsseandieKommunenzudenKostenderSchülerbeförderungpauschaliert(vgl.Art.10aAbs.1Finanzausgleichsge-setz-FAG,Art.4Schulwegkostenfreiheitsgesetz-SchKfrG;)

MaßgebendfürdieBemessungderZuschüsse istZahlderSchülermitBeförderungsanspruch nach der Verordnung über die Schülerbeförde-rung(SchBefV)DerBerechnungderpauschalenZuweisungenwerdendieZahlderSchülerinnenundSchülermitBeförderungsanspruchbeiberufli-chenSchulenzum20.Oktober,beidenübrigenSchulenzum1.OktoberjeweilsdesvorhergehendenJahres,dieinderkommunalenRechnungs-statistik für das vorvorhergehende Jahr erfassten Aufwendungen fürdie notwendige Schülerbeförderung zugrunde gelegt (vgl. § 3 Verord-nungzurDurchführungdesArt.10adesFinanzausgleichsgesetzesunddesArt.4desGesetzesüberdieKostenfreiheitdesSchulwegs(DVFAG/SchKFrG).

Werdennur55%dernotwendigenAufwendungenfürdieSchülerbeför-derungdurchdiepauschalenZuweisungenabgedeckt,wirdHärteaus-gleichgewährt.DerHärteausgleichwirdmittlerweileübereinautomati-siertesBerechnungsverfahrenvomLandesamtfürStatistikundDatenver-arbeitungohneAntragberechnet.

FragenzurPrüfung:

• IstdieZahlderSchülermitBeförderungsanspruchzutreffend?

• RechnetderBeförderungsunternehmervertragsgemäßab?

• Wurden beimAbschluss desBeförderungsvertrags Vergleichsange-boteeingeholt?

• Hat der Beförderungsunternehmer diewirtschaftlichste Linie für dieSchülerbeförderunggewählt?

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• Sind alle Kosten im Haushaltsunterabschnitt 290 (bei Kameralistik)bzw.beiProduktgruppe241(beidoppelterkommunalerBuchführung)nachgewiesen(vgl.hierzuauchIMBekvom20.01.2009,AllMBl2009S.90,Ziff.4)?

9.1.14 staatszuschuss zum straßenunterhalt

DerStaatgewährtdenGemeindenausdemAufkommenanKraftfahr-zeugsteuerStraßenunterhaltszuschüsse.DiekreisangehörigenGemein-den über 5 000 Einwohner erhalten nach ihrer Wahl entweder einenZuschussnachdemörtlichenAufkommenanKraftfahrzeugsteuerodereinenZuschuss(derzeit1200€)jevollenkmGemeindestraße(nachMaß-gabedesBestandsverzeichnisses).DieEinzelheitenregelndieArt.13aund13bFAG.

FragenzurPrüfung:

• IsteineVergleichsberechnungvorhanden,obdieBeteiligungamKraft-fahrzeugsteueraufkommengünstiger istalsdieZuschussgewährungnachderKilometerlänge?

• WirddasBestandsverzeichnisregelmäßigaktualisiert?

• WerdenStraßenalsbaldnachFertigstellungdemöffentlichenVerkehrgewidmetundindasBestandsverzeichniseingetragen,sodassStra-ßenunterhaltszuschüssenichtwegen verspäteterWidmung verlorengehen?

9.2 ausgaben des verwaltungshaushalts, aufwendungen des ergebnishaushalts

9.2.1 Personalausgaben, Personalaufwendungen

WegenderKompliziertheitderbesoldungs-undtarifrechtlichenBestim-mungenwird ehrenamtlich tätigenPrüfern dieÜberprüfungderPerso-nalausgaben bzw. Personalaufwendungen nur in sehr beschränktemUmfangmöglichsein.FolgendeFeststellungenkönnenjedochauchohnebesondereFachkenntnissegetroffenwerden:

• SindmitdenBeschäftigtenschriftlicheArbeitsverträgeabgeschlossenworden?(DiePrüfungkannaufNeueinstellungenbeschränktwerden,

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wenn für das vorhandene Personal entsprechende FeststellungenschonbeifrüherenRechnungsprüfungengetroffenwurden.)

• Hat über die Eingruppierung (Höhergruppierung) das zuständigeOrganentschieden?

• BeiPauschalzahlungenfürÜberstunden,Reisekostenusw.:TreffendieVerhältnisse,diederPauschalierungzugrundegelegtwurden,nochzuundwurdendiePauschaleninregelmäßigenAbständenüberprüft?

• WurdenachdenAufzeichnungenderelektronischenArbeitszeiterfas-sungdieregelmäßigeArbeitszeitunzulässigüberschritten?

• Bei der Zuweisung von Dienstwohnungen: wurde die Dienstwoh-nungsvergütungregelmäßig(spätestensalle3Jahre)überprüft?

• BeivonDrittenverursachterArbeitsunfähigkeit(z.B.Verkehrsunfällen):WurdenSchadensersatzansprüchegeltendgemacht?WurdenbeiderSchadensberechnungauchdieJahressonderzahlung(Weihnachtszu-wendung)unddasUrlaubsentgelt,usw.anteiligberücksichtigt?

• BeiNebentätigkeiten:LiegenentsprechendeGenehmigungenvorundwurdeeineevt.Ablieferungspflichtgeprüft?

• WurdeeineDienstvereinbarungzurEinführungdesLeistungsentgeltsnach§18TVöDabgeschlossen?

9.2.2 Dienstfahrzeuge

DienstfahrzeugeverursachenhoheKosten.ÜberdenEinsatzvonDienst-fahrzeugensindprüfbareAufzeichnungenzuführen.

FragenzurPrüfung:

• Ist dieWirtschaftlichkeit derHaltung vonDienstfahrzeugennachge-wiesen?

• WirdfürjedesFahrzeugeinFahrtenbuchgeführt?

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• Sind die Eintragungen im Fahrtenbuch vollständig, nachvollziehbarundlückenlos?

• WerdenDienstfahrzeugeunzulässigauchzurprivatenNutzung(bspw.fürFahrtenzwischenWohnortundArbeitsstätte)überlassen?

• Bei Einsatz von Dienstfahrzeugen für Fremde: Wurden alle Kostenweiterverrechnet?

9.2.3 Fernsprechgebühren

Auchbei derNutzung vonFernsprecheinrichtungen solltendieGrund-sätzederSparsamkeitundWirtschaftlichkeitbeachtetwerden.IndiesemZusammenhang sollten die von den Kommunalen SpitzenverbändenabgeschossenenRahmenverträgegenutztwerden.SoferndienstlicheFestnetzanschlüsseauchprivatgenutztwerdenoderaus dienstlichen Gründen Mobiltelefone überlassen werden und aufAntragderenprivateNutzunggestattetwird,stellensichfolgendeFragenzurPrüfung:

• WirddieBekanntmachungdesStaatsministeriumsderFinanzenvom23.03.2007 zur Errichtung undBenutzung dienstlicher Telekommu-nikationsanlagen -TKBek (FMBlNr.3vom30.04.2007,S.178 ff.)beachtet?

- WerdendieEntgeltefürprivateFerngesprächevondenNutzernerstattet(vgl.Nr.3.2.2)?

- WerdenbeiausdienstlichenGründenüberlassenenMobiltelefonenfürdiePrivatnutzungnebendenanfallendenLeistungsentgeltenauch die Hälfte des monatlichen Grundentgelts erstattet (vgl.Nr.3.2.3)?

- Ist eine getrennte Rechnungsstellung über die private unddienstliche Nutzung einschließlich der jeweiligen Grundentgeltemöglich(vgl.Nr.3.2.3)?

• IstdieZahlderausdienstlichenGründenüberlassenenMobiltelefoneaufdasnotwendigeMaßbeschränkt?

• WerdendiezuerstattendenEntgelteimVerwaltungshaushaltzumSollgestelltbzw.imErgebnishaushalterfasst?

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9.2.4 verwaltungskostenbeiträge/Innere verrechnungen

Bei kameralerHaushaltswirtschaft soll dieErstattung vonVerwaltungs-kosten und sonstigenGemeinkosten zwischenEinzelplänen,Abschnit-ten und Unterabschnitten veranschlagt (und gebucht) werden, soweites für eine Kostenrechnung erforderlich ist (§ 14 Abs. 3 KommHV-Kameralistik). Eine Verrechnung von Verwaltungskosten ist immer fürkostenrechnendeEinrichtungenimSinndes§12KommHV-Kameralistikerforderlich.KostenrechnendeEinrichtungen,wiez.B.dieAbwasserbe-seitigung, die Straßenreinigung, die Müllabfuhr, die Friedhöfe, und dieWasserversorgung werden in der Regel über Entgelte finanziert. DerAnsatz von Verwaltungskosten als Ausgabe erhöht diese Entgelte,wodurch ein höherer Kostendeckungsgrad der jeweiligen kostenrech-nendenEinrichtungerreichtwird.UnzureichendermittelteVerwaltungs-kostenbeiträgebelasten hingegenden allgemeinenHaushalt. Auchbeisogenannten sonstigen Einrichtungen (z.B. Theater, Schwimmbad,Volkshochschule,Bücherei),beideneneinevolleKostendeckungnatur-gemäßnichterreichtwerdenkann,wennsichdieBenutzungsentgelteineinem vertretbaren Rahmen bewegen sollen, zeigt eineWeiterverrech-nung zumindest die tatsächliche Belastung einer bestimmten LeistungimHaushaltaufundmachtsiesotransparenter.EineverwaltungsinterneLeistungsverrechnung ist zudem als Steuerungsinstrument für diegesamte Verwaltung bei der nach den Kommunalhaushaltsverordnun-genvorgeschriebenenEinführungeinerKosten-undLeistungsrechnungunabdingbar (vgl. § 11 a KommHV-Kameralistik, § 14 KommHV-Dop-pik).BeiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalen Buchführung sind interne Leistungen nach den gleichenKriterieninHöhederSelbstkostenaufTeilhaushaltsebenezuverrechnen(vgl.§16Abs.3KommHV-Doppik).IndieBerechnungvonVerwaltungs-kosten/innerenVerrechnungensindeinzubeziehen:

• Anteilige Personalkosten: Bezüge und Beschäftigtenentgelte derBediensteten,diefürdieEinrichtungLeistungenerbringen.

• Anteilige Sachkosten: z.B. Abschreibungen auf Einrichtungsgegen-stände und Bürogeräte, Instandhaltungskosten für Einrichtungsge-genständeusw.

• Verwaltungsgemeinkosten,z.B.- Kosten, für die Beteiligung der politischen Mandatsträger(Bürgermeister,Gremien)

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- Kosten der beteiligte Querschnittsämter (bspw. Personal,Kämmerei,Organisation)

• anteiligeKostenderIT,dieeinArbeitsplatzverursacht(vgl.auchGK107/2009und144/210)

Der für die Ermittlung von inneren Verrechnungen und Verwaltungsko-stenbeiträgen anzusetzende Personalaufwand kann wie folgt ermitteltwerden:

a) SpitzabrechnunganhanddertatsächlichenKosten

b) Ermittlung der Durchschnittskosten anhand der örtlichen Ver-hältnisse

c) Anwendung überörtlicher Werte (vgl. zuletzt GK 119/2010 und144/2010)

FragenzurPrüfung:

• Werden die inBetracht kommendenHaushaltsabschnitte (Unterab-schnitte) bzw. Teilhaushaltemit Verwaltungskosten/inneren Verrech-nungenbelastet?

• WerdendieVerwaltungskostenbeiträge/innerenVerrechnungennach-vollziehbarberechnetundalljährlichderKostenentwicklungangepasst?

Literaturhinweis: Geschäftsbericht des Bayerischen KommunalenPrüfungsverbandes1992,S.17ff.

9.2.5 verfügungsmittel

ImVerwaltungshaushaltbzw.ErgebnishaushaltkönneninangemessenerHöhe Verfügungsmittel veranschlagtwerden (§ 11KommHV-Kamerali-stik,§13KommHV-Doppik).NachVVNr.1 zu§11KommHV-Kame-ralistik sollen die Verfügungsmittel in der Regel 0,5 v.T. der Ausgabendes Verwaltungshaushalts (bzw. der ordentlichenAufwendungen) nichtüberschreiten.DerHaushaltsansatzfürVerfügungsmitteldarfnichtüber-schrittenwerden.Zubeachten ist ferner,dassdieVerfügungsmittelnurfürdienstlicheZweckeundnurfürsolcheAusgabenverwendetwerdendürfen,fürdiekeineigenerHaushaltsansatzvorgesehenist.

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FragenzurPrüfung:

• WurdederHaushaltsansatzeingehalten?

• Sind die Ausgaben ausreichend begründet und belegt und ist derdienstlicheZweckeindeutignachgewiesen?

• SindunterderHaushaltsstellebzw.demProduktsachkontofürVerfü-gungsmittelauchAusgabenbzw.Aufwendungennachgewiesen, fürdieimHaushaltspezielleAnsätzevorhandensind?

• WurdenMittel,dieamSchlussdesHaushaltsjahresnochnichtverfügtwaren,unzulässigerweiseindasneueHaushaltsjahrübertragen?

9.2.6 Gebäudereinigung

DieKostenfürdieGebäudereinigungsinderfahrungsgemäßeinwesentli-cherFaktorderBetriebskosten.

FragenzurPrüfung:

• SinddiezureinigendenFlächenerfasst?

• LiegenReinigungsplänevor?

• WurdevonderVerwaltunggeprüft,obdieEigenreinigungwirtschaftli-cheralsdieFremdvergabeist?

• WirddieMöglichkeitgenutzt,vonder täglichenReinigungaufeinenzweitägigen Reinigungsturnus umzustellen (z.B. in Büros und Klas-senzimmern)?

• WerdenmitFirmenabgeschlosseneReinigungsverträge ingewissenZeitabständen(alledreibis5Jahre)demWettbewerbunterstellt?

Literaturhinweis: Geschäftsbericht des Bayerischen Kommunalen Prü-fungsverbandes2003,S.27ff.

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9.2.7 versicherungen

Auch beim Versicherungswesen sollte der Grundsatz der SparsamkeitundWirtschaftlichkeitbeachtetwerden.OftmalsbestehtkeinÜberblick,welcheEreignisseüberhauptbeiwelchenGesellschaftenversichertsindundobeinzelneVersicherungennochnotwendigoderwirtschaftlichsind.

FragenzurPrüfung:

• IstdasVersicherungswesensinnvollorganisiert?

- Besteht überhaupt ein Überblick, welche Versicherungen fürwelchen Zweck bei welchen Gesellschaften abgeschlossenwurden?

- Hat die Verwaltung - ggf. unter Mitwirkung einesVersicherungsmaklers - geprüft, ob Versicherungenzusammengefasstwerdenkönnenoderentbehrlichsind?

- WerdenbeiVertragsverlängerungenbzw.NeuabschlüssenstetsVergleichsangeboteandererUnternehmeneingeholt?

• Werden für die Versicherungen Risikoanalysen vorgenommen? (BeiRisikoanalysensolltendieVersicherungsleistungen fürSchadensfälledenKostenfürdiePrämiengegenübergestelltwerden)

- Bestehen für ältere Fahrzeuge noch Vollkaskoversicherungen(bei teuerenSpezialfahrzeugenkannallerdingsauchbeiälterenFahrzeugeneineVollkaskoversicherunginFragekommen)?

- IsteineGarderobe-undFahrradversicherungentbehrlich?- IsteinepauschaleElektronikversicherungsinnvoll?

Literaturhinweis: KGSt-Bericht Nr. 9/1993 - Wirtschaftlicher Versiche-rungsschutz-

9.2.8 energiekosten

FragenzurPrüfung:

• WerdendieEnergiekosten(Wasser,Abwasser,StromundHeizung)fürdiegemeindlichenGebäudeüberwacht?

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• WerdenSchritte unternommen, die Energiekosten zu senken (etwadurch Einführung eines sog. Energiecontractings oder BeteiligungeinesexternenBeraters?

BeiHeizöllieferungen:

• WurdenvorderAuftragsvergabemehrereVergleichsangebote(wenig-stenstelefonisch)eingeholt?

• Hat über die Auftragsvergabe das zuständige Organ entschieden?WurdediePreisentwicklungbeobachtet)?

9.2.9 schuldendienstleistungen

DieZinsenfürKreditesindinderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsät-zenderKameralistikimVerwaltungshaushalt(Haushaltsstelle91.80),dieTilgungenimVermögenshaushalt(Haushaltsstelle91.97)nachzuweisen.InderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommu-nalenBuchführungsinddieZinsen fürKrediteunterProduktsachkonto612.751,dieTilgungenunterProduktsachkonto612.792zubuchen.DieHöhedesSchuldendienstesrichtetsichnachdemKreditvertrag.

FragenzurPrüfung:

• Entsprechen die gebuchten Zinsen und Tilgungen den getroffenenVereinbarungen?

• Bei Zinssatzerhöhungen: Entspricht die vorgenommene ErhöhungdemKreditvertrag?Wurde imFallederKündigungeineevtl. verein-barteKündigungsfristeingehalten?

• Stimmen die geleisteten Tilgungen mit den Beträgen nach derÜbersicht über die Schulden (§ 81 Abs. 2 KommHV-Kameralistik,§86Abs.3Nr.4KommHV-Doppik,Nr.3.3.3BewertR)überein?

• BeiallgemeinemSinkendesZinsniveaus:WurdenMöglichkeitenderUmschuldunggeprüftundggf.genutzt?

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9.3 einnahmen des vermögenshaushalts, einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit

9.3.1 staatszuweisungen zur Förderung des Feuerlöschwesens

ZurBeschaffungvonFeuerlöschgeräten,zumBauvonFeuerwehrgeräte-häusern,zurErrichtungvonunabhängigenLöschwasseranlagen(Lösch-teiche usw.) und zur Errichtung von Feuermelde- und AlarmanlagenkönnendieGemeindenZuweisungendesStaateserhalten.DieEinzel-heitenderFörderung(Verfahren,GegenstandderFörderungusw.)sindindenFeuerwehr-Zuwendungsrichtlinien(FwZR)geregelt(BekanntmachungdesBayerischenStaatsministeriumsdesInnernvom13.12.2004,zuletztgeändertdurchBekanntmachungvom30.04.2010,AllMBlS.130(abruf-barunter:„www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/feuerwehr“).

FolgendeFragenwärenzuerörtern:

• WurdengrößereAusgabenbzw.Auszahlungen fürdenFeuerschutzgeleistet?

• HatdieVerwaltunggeprüft,obdieZuwendungsvoraussetzungenge-gebensind?

9.3.2 vermögensveräußerung

DieGemeindedarfVermögensgegenständegrundsätzlichnurveräußern,soweit sie diese nichtmehr zur Erfüllung ihrerAufgabenbenötigt. Ver-mögensgegenständedürfeninderRegelnurzuihremvollenWertveräu-ßertwerden.InsbesonderesinddieVerschenkungunddieunentgeltlicheÜberlassungvonGemeindevermögenunzulässig(vgl.Art.75GO).

FragenzurPrüfung:

• Erfüllt die Vermögensveräußerung die Zulässigkeitsvoraussetzungendes Art. 75 GO?Wurden diese vor der Veräußerung abschließendgeprüftundnachvollziehbardokumentiert?

• Liegen(Wert-)Gutachtenvor?

• HatüberdenVerkaufdaszuständigeOrganentschieden?

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• IstderVerkaufspreisangemessen?

• WurdedieEinnahmezumSollgestellt?IstderBetragrechtzeitigein-gegangen?

BeiverspäteterZahlung:

• WurdenvonderVerwaltungdienach§286BGBerforderlichenMaßnah-menergriffen,umdenSchuldnerinVerzugzusetzen?Wurden(indeninBetrachtkommendenFällen)gemäߧ288BGBVerzugszinsengefordert?

Literaturhinweise:

• VerordnungüberdieGrundsätzefürdieErmittlungderVerkehrswertevon Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – Immo-WertV)vom19.5.2010(BGBlIS.639)

• Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) vonGrundstücken(Wertermittlungsrichtlinien-WertR2006)

• Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innernvom 15.5.1992 (AllMBl S. 535) über die Veräußerung kommunalerVermögensgegenstände

• Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innernvom 15.11.1988 (AllMBl S. 895) i.d.F. der BekM vom 15.5.1992(AllMBl S. 535) über Veräußerungen und Vermietungen unter WertdurchKommunenundkommunaleWohnungsunternehmen

9.3.3 erschließungsbeiträge und straßenausbaubeiträge

DieGemeindensindverpflichtet,nachMaßgabedesBaugesetzbuches(§§127ff.)undderErschließungsbeitragssatzungfürdieerstmaligeHer-stellungvonErschließungsanlagenErschließungsbeiträgezuerheben.JenachSatzungsregelungistderErschließungsaufwandnachtatsächlichenKostenodernachEinheitssätzenzuermitteln.

AußerdemsollendieGemeindennachArt.5KAGfürdieErweiterungundVerbesserungu.a.vonOrtsstraßenundbeschränkt-öffentlichenWegenStraßenausbaubeiträgeaufgrundeinereigenenStraßenausbaubeitrags-satzungerheben.

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Aufwendungen für eigenes Personal (Arbeits- und Planungsleistungen)gehörennichtzumbeitragsfähigenAusbauaufwand.

Der beitragsfähige Aufwand verteilt sich auf mehrere Haushaltsstellenbzw.Produktsachkonten,weildieZuordnungsvorschriftenzumKommu-nalenGliederungsplan und zumGruppierungsplan die Ausgaben nachAufgabenbereichenundAusgabeartengliedernundnichtdaraufRück-sichtnehmen,welcheAusgabenunterbeitragsrechtlichenGesichtspunk-tenzusammenzufassensind:

FragenzurPrüfung:

BeiAbrechnungnachtatsächlichem Aufwand:WurdederbeitragsfähigeAufwandvollständigerfasst?

Gesondertzuberücksichtigensind:

• dieKostenderStraßenentwässerung,

• ggf.derWertderausdemGemeindevermögenbereitgestelltenFlächen.

HatsichdieBaumaßnahmeüber längereZeit erstreckt,mussu.U.aufBücherundRechnungsbelegemehrererJahrezurückgegriffenwerden.

DieSachbearbeiterführenhäufigbesondereListenüberdieZusammen-setzungdesbeitragsfähigenAufwands.BeiderPrüfungwärebesondersdaraufzuachten,dassauchdieSchlusszahlungen andieBauunterneh-merbeiderAufwandsermittlungberücksichtigtundauchdiePlanungsko-sten (Ingenieurhonorare)erfasstwerden(häufigeFehlerquelle).

• BeiAbrechnungnachEinheitssätzen:EntsprechendieangewandtenEinheitssätzederSatzung?WerdendieEinheitssätzeregelmäßigderKostenentwicklungangepasst?

• WurdendieBeiträgealsbaldnachihrerBerechenbarkeitfestgesetzt?

• WurdendieBeiträgerechtzeitiggezahlt?

• BeiverspäteterZahlung:LiegenStundungendeszuständigenOrgansvorbzw.wurdenSäumniszuschlägeundMahngebührenerhoben?

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• WurdendieBeiträge(beiFührungeinerSollliste:derJahressollbetrag)imSachbuch für denVermögenshaushalt zumSoll gestellt bzw. imFinanzhaushalterfasst?HatüberErlässedaszuständigeOrganent-schieden?Sindsieausreichendbegründet?Wurdenniedergeschla-geneBeträgeimNiederschlagungsverzeichniserfasst?

• Auswertung des Bauplanverzeichnisses: Wurden bei Genehmigungeines Bauvorhabens an einer (noch nicht endgültig hergestellten)Erschließungsanlage Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitragerhoben?

• BeachtedieSonderregelungzurzinslosenStundung landwirtschaft-lichgenutzterGrundstücke(§135Abs.4BauGB)

9.3.4 Beiträge für abwasserbeseitigung und Wasserversorgung

Die meisten Gemeinden und auch Zweckverbände erheben aufgrundvonBeitrags-undGebührensatzungenzurDeckungdesInvestitionsauf-wandsfürdieAbwasserbeseitigungunddieWasserversorgungHerstel-lungsbeiträge, ggf. auchErneuerungs-oderVerbesserungsbeiträge. IstdieWasserversorgung oder die Abwasserbeseitigung einem kaufmän-nischgeführtenEigenbetriebübertragen,erhebtdieserdieBeiträge.

FragenzurPrüfung:

• Entsprechendie indenBeitragsbescheidenangewandtenBeitrags-sätze derjeweiligenBeitrags-undGebührensatzung?

• Wurden die Bemessungsgrundlagen (z. B. Grundstücksfläche,Geschossfläche)zutreffendangesetzt?

BeitragsmaßstabtatsächlicheGeschossfläche:

• Auswertung des Bauplanverzeichnisses: Wurden für Neubauten(Anbauten)die(zusätzlichen)Beiträgeveranlagt?(DieBeiträgefürdasunbebauteGrundstückmüsstenevtl. schon frühererhobenwordensein.)WerdenderzeitnichtbeitragspflichtigeGebäude(-teile)undnichtausgebauteDachgeschossefüreineÜberwachungderNutzungsän-derung/desAusbausvorgemerkt?WerdendieBeiträgezeitnahnachAbschlussderMaßnahmefestgesetzt?

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BeitragsmaßstabzulässigeGeschossfläche:

• Beineuerschlossenen Baugebieten: WurdendieBeiträgerechtzeitigfestgesetzt?Wurden auch für unbebauteGrundstücke, für die eineAnschlussmöglichkeitgegebenist,Beiträgeerhoben?

• WurdenauchgemeindlicheGrundstückeveranlagt?

• WurdendieBeiträge(beiFührungeinerSollliste:derJahressollbetrag)imSachbuch für denVermögenshaushalt zumSoll gestellt bzw. imFinanzhaushalterfasst?(BeiAnwendungKommHV-Doppik:SinddieBeitragsforderungenvollständiginderDebitorenbuchführungerfasst?)

• HatüberErlässedaszuständigeOrganentschieden?Sindsieaus-reichendbegründet?WurdenniedergeschlageneBeträgeimNieder-schlagungsverzeichniserfasst?

• WurdendieBeiträgerechtzeitiggezahlt?

• BeiverspäteterZahlung:LiegenStundungenderzuständigenOrganevorbzw.wurdenSäumniszuschlägeundMahngebührenerhoben?

• Beachte Sonderregelung zur Stundung landwirtschaftlich genutzterGrundstücke(Art.13Abs.3KAG).

9.3.5 ablösung der stellplatz- und Garagenbaupflicht

DerBauherrkanndie ihmnachArt.47Abs.1BayBOobliegendeVer-pflichtung,StellplätzeinausreichenderZahlundGrößeundingeeigneterBeschaffenheitherzustellen,nachArt.47Abs.3Nr.3BayBOauchdurchdieAblösungdergesetzlichenStellplatzpflichtgegenüberderGemeinde(Ablösungsvertrag) erfüllen. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für dieAblösungnotwendigerStellplätzefür

• dieHerstellungzusätzlicheroderdie Instandhaltung,die Instandset-zungoderdieModernisierungbestehenderParkeinrichtungenoder

• sonstigeMaßnahmenzurEntlastungderStraßenvomruhendenVer-kehreinschließlichinvestiverMaßnahmendesöffentlichenPersonen-nahverkehrs

zuverwenden(Art.47Abs.4BayBO).

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FragenzurPrüfung:

• WurdendienachdenAblösungsverträgenzuentrichtendenBeträgevollständigerhoben?

• SinddieBeträgerechtzeitigeingegangen?WurdendieStellplatzablö-sebeträgezweckgerechtfürdie inArt.47Abs.4BayBOgenanntenMaßnahmenverwendet?

Literaturhinweis: Zur buchhalterischen Behandlung der Ablösung derStellplatzpflichtbeiHaushaltswirtschaftnachderdoppeltenkommunalenBuchführungvgl.BayerischerKommunalerPrüfungsverband,Geschäfts-bericht2009,S.47ff.

9.4 ausgaben des vermögenshaushalts, auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit

9.4.1 Folgekostenberechnungen

Nach§10Abs.2KommHV-Kameralistik,§12Abs.2KommHV-Doppiksoll,bevorInvestitionenvonerheblicherBedeutungbeschlossenwerden,untermehreren inBetracht kommendenMöglichkeitendurchVergleichderAnschaffungs-oderHerstellungskostenundderFolgekostendiewirt-schaftlichsteLösungermitteltwerden.

Im Rahmen der örtlichen Prüfung sollte geprüft werden, ob derartigeBerechnungenvorliegenunddieseauchnachvollziehbarsind.

9.4.2 vermögenserwerb

DieGemeindesollVermögensgegenständenurerwerben,wenndaszurErfüllungihrerAufgabenerforderlichist.DieVermögensgegenständesindpfleglichundwirtschaftlichzuverwaltenundordnungsgemäßnachzuwei-sen(Art.74GO).

FragenzurPrüfung:

• Wurde vor demErwerb geprüft, ob der Vermögensgegenstand zurErfüllunggemeindlicherAufgabenerforderlichist?

• WurdenAlternativengeprüft?

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• Wurde vordemBeschlussüber Investitionen vonerheblicher finan-zieller Bedeutung durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstel-lungskostenundderFolgekostendiewirtschaftlichsteLösunguntermehreren inBetrachtkommendenMöglichkeitenermittelt (vgl.§10Abs.2KommHV-Kameralistik,§12Abs.2KommHV-Doppik)?

• WurdenPreisvergleicheangestellt/Vergleichsangeboteeingeholt?

• LiegteinentsprechenderBeschlussdeszuständigenOrgansvor?

• WurdeeinschriftlicherVertragabgeschlossen?

• EntsprichtderKaufpreisdengetroffenenVereinbarungen?

• Wurdeerrechtzeitigentrichtet?WurdederVermögensgegenstandimBestandsverzeichnis (§75KommHV-Kameralistik)oder imAnlagen-nachweis(§76KommHV-Kameralistik)bzw.inderAnlagebuchhaltung(vgl. § 71 ff. KommHV-Doppik) ordnungsgemäß mit den Anschaf-fungs-oderHerstellungskosten(Art.74Abs.4GO)erfasst?

9.4.3 leibrenten

GemeindenerwerbenGrundstückemitunteraufLeibrentenbasis.

FragenzurPrüfung:

• EntsprichtdiegezahlteLeibrentedemVertrag?

• BeiWertsicherungsklauseln: WurdenvereinbarteWertsicherungsklau-selnvertragskonformangewandt?

• WurdederLeibrentenvertragnachArt.72Abs.1GO„alskreditähnli-chesRechtsgeschäft“rechtsaufsichtlichgenehmigt?

9.4.4 Darlehen

Gemeinden gewähren gelegentlich Darlehen an Dritte (z.B. Vereine,gemeinnützigeEinrichtungen).

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FragenzurPrüfung:

• Liegen für die Darlehensgewährungen Beschlüsse des zuständigenOrgansvor?

• WurdenschriftlicheVerträgeabgeschlossen(vgl.Art.38Abs.2GO)?

• SinddieausgereichtenDarlehenordnungsgemäßerfasst(§76Abs.1KommHV-Kameralistik,§86Abs.3Nr.2KommHV-Doppik)?

• Entsprechen Rückzahlungen und Verzinsung den vereinbartenBedingungen?

9.5 sonstige Prüfungshandlungen

9.5.1 zuwendungen an Dritte

Zuwendungen anDritte sollten grundsätzlich nur auf gesetzlicher odervertraglicherGrundlagegewährtwerden.Siesindnurzulässig,sofernsiederErfüllunggemeindlicherAufgabendienen. InsbesonderesolltenderNutzungszweck, die Nutzungsdauer und ein Rückforderungsanspruchbei vereinbarungswidriger Verwendung der Zuwendungen eindeutigfestgelegt werden. Es wird empfohlen, gemeindliche Zuwendungs-richtlinien zu erlassen und die Zuwendungsempfänger zur Vorlage vonVerwendungsnachweisenzuverpflichten.DengemeindlichenPrüfungs-organen sollten Prüfungsrechte nach Art. 106 Abs. 4 Satz 3 GOeingeräumtwerden.

FragenzurPrüfung:

• Liegen den geleisteten Zuwendungen (z. B. an Sportvereine)BeschlüssedeszuständigenOrganszugrunde?

• WurdenschriftlicheVerträgeabgeschlossen?

• IstdieordnungsgemäßeVerwendungderZuwendungensichergestelltbzw.wurdediesedurchdenZuwendungsempfängernachgewiesen?

• Zumindest bei größeren Beträgen: Liegen Verwendungsnachweisevor?

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9.5.2 Umlagenzahlungen

FragenzurPrüfung:

• Entsprechen die gezahlten Beträge dem betreffenden Umlagenbe-scheid(z.B.UmlagenanZweckverbände)?

• WurdendieUmlagenrechtzeitigbeiFälligkeitgeleistet?

9.5.3 Preisnachlässe

FragenzurPrüfung:

• Wurden mögliche Preisnachlässe (Skonti, Rabatte) in Anspruchgenommen?

9.5.4 Belegprüfung

FragenzurPrüfung:

• Tragen die Belege den so genannten Feststellungsvermerk (§ 41KommHV-Kameralistik,§37KommHV-Doppik)?

• SinddieKassenanordnungenvomAnordnungsbefugten(§38Abs.2KommHV-Kameralistik,§34Abs.2KommHV-Doppik)unterzeichnet?

• Bei Auszahlungsanordnungen: Sind Auszahlungsnachweise (§ 55KommHV-Kameralistik,§51KommHV-Doppik)vorhanden?

• WurdennurOriginalrechnungenalsKassenbelegverwendet?

9.5.5 stundung, niederschlagung, erlass

Eine Stundung ist das befristete Hinausschieben der Fälligkeit einesAnspruchs (vgl. § 222 AO, § 98 Nr. 55 KommHV-Doppik), also dieGewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubs. Ansprüchekönnengestundetwerden,wenndieEinziehungbeiFälligkeiteineerheb-licheHärtefürdenSchuldnerbedeutenwürdeundderAnspruchdurchdie Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein erheblicheHärte setzt diepersönliche (z.B. finanzielle Verhältnisse) oder sachliche Unbilligkeit(vgl. insbesondere Art. 13 Abs. 3 KAG) voraus; diese sind durch den

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Schuldnernachzuweisen.EineStundungsollinderRegelnuraufAntragundgegenSicherheitsleistunggewährtwerden.

FürdieDauerderStundungsindStundungszinsenzuerheben,soweitihreErhebungimEinzelfallnichtunbilligist(vgl.§234AO).SiebetragenfürjedenvollenMonat0,5%ausdemaufvolle50€abgerundetenBetrag(vgl.§238AO).

Bei Beitragsforderungen nach dem KAG ist Art. 13 Abs. 3 KAG, beiErschließungsbeitragsforderungen§135BauGBbesonderszubeachten.

Niederschlagung bedeutet nach § 87 Nr. 27 KommHV-Kameralistik,§98Nr.46KommHV-DoppikdiebefristeteoderunbefristeteZurückstel-lungderWeiterverfolgungeinesfälligenAnspruchsohneVerzichtaufdenAnspruch selbst (vgl. § 261 AO). Ansprüche dürfen niedergeschlagenwerden,wenn feststeht,dassdieEinziehungkeinenErfolghabenwirdoderdieKostenderEinziehungaußerVerhältniszurHöhedesAnspruchsstehen.DieNiederschlagung isteinebehördeninterneMaßnahmeohneAußenwirkungundsetztdaherkeinenAntragdesSchuldnersvoraus.

Nach§87Nr.13KommHV-Kameralistik,§98Nr.24KommHV-DoppikistderErlassderendgültigeVerzichtaufeinenAnspruch(vgl.§226AO).DerErlass isteineErmessensentscheidungderVerwaltung,setzteinenAntragdesSchuldnersunddenNachweisderpersönlichenodersachli-chenUnbilligkeitvoraus.DerErlassvonAnsprüchensolltesichaufAus-nahmefällebeschränken.

FürdieStundung,dieErhebungvonStundungszinsen,dieNiederschla-gungunddenErlassvonAnsprüchen(sog.Billigkeitsmaßnahmen)geltendieBestimmungenderAbgabenordnungentsprechend(§32KommHV-Kameralistik,§31KommHV-Doppik).Eswirdempfohlen,nähereEinzel-heitenüberStundung,NiederschlagungundErlass vonAnsprüchen ineinerDienstanweisungzuregeln(vgl.VVNr.3zu§32KommHV-Kame-ralistik).

FragenzurPrüfung:

• LiegendieVoraussetzungenfürdiebetreffendeBilligkeitsmaßnahmevor und sind diese nachvollziehbar dokumentiert? Wurde insbe-sondere die persönliche und/oder sachliche Unbilligkeit durch denSchuldnernachgewiesen?

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• Liegenggf.BeschlüssedesfürdieBilligkeitsmaßnahmezuständigenGremiumsvor?

• WerdenStundungszinsenerhoben?Wennnein:Liegendiegesetzli-chenVoraussetzungenfürdenVerzichtaufihreErhebungvor?

• WirdinangemessenenZeitabständenüberprüft,obdiegestundetenoderniedergeschlagenenBeträgeeingezogenwerdenkönnen?

• SindalleniedergeschlagenenBeträgeimNiederschlagungsverzeich-niserfasst?

• WerdenrechtzeitigMaßnahmenzurUnterbrechungderVerjährungderAnsprücheergriffen?

9.5.6 übertragbarkeit, haushaltsreste

Übertragbarkeitbedeutet,dassnichtodernichtvollständiginAnspruchgenommeneHaushaltsansätze auch nach Ablauf desHaushaltsjahres,für das sie veranschlagtwaren, verfügbar bleiben. DieÜbertragbarkeitstelltsomiteineAusnahmevomGrundsatzderJährigkeitdar.Siedientder Flexibilisierung desHaushaltsrechts und dient vor allemdazu, dassog.Dezemberfieberzuverhindern.FürAusgabenansätzebzw.AnsätzefürAufwendungenundAuszahlungen(sog.Haushaltsausgabereste)sindhaushaltsrechtlichdiegesetzlicheunddieerklärteÜbertragbarkeitvorge-sehen.

ImRahmendergesetzlichen ÜbertragbarkeitbleibenbeiHaushaltswirt-schaftnachdenGrundsätzenderKameralistikdieAusgabenansätzedesVermögenshaushaltsbzw.beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungdieAnsätzefürAuszahlungenfürInvestitionenundInvestitionsförderungsmaßnahmenbiszurFälligkeitder letztenZahlungfür ihrenZweckverfügbar,beiBaumaßnahmenundBeschaffungenlängstensjedochzweiJahrenachSchlussdesHaushalts-jahres,indemderBauoderderGegenstandinseinenwesentlichenTeileninBenutzunggenommenwerdenkann(§19Abs.1KommHV-Kamerali-stik,§21Abs.1KommHV-Doppik).

ImRahmendererklärten ÜbertragbarkeitkönnenbeiHaushaltswirtschaftnach den Grundsätzen der Kameralistik Ausgabenansätze des Verwal-tungshaushaltsbzw.beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzender

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doppelten kommunalen Buchführung Ansätze für Aufwendungen undAuszahlungenaus laufenderVerwaltungstätigkeitganzoderteilweisefürübertragbarerklärtwerden,wenndieÜbertragbarkeiteinewirtschaftlicheAufgabenerfüllungfördert.SiebleibenbislängstenseinJahrnachSchlussdes Haushaltsjahres verfügbar, sind also nur einmal übertragbar (§ 19Abs.2KommHV-Kameralistik,§21Abs.2KommHV-Doppik).DieerklärteÜbertragbarkeitsetzt–unddiesgiltauchfürdiesog.Budgetierung–zwin-gendeinenentsprechendenHaushaltsvermerkimHaushaltsplanvoraus.

DieÜbertragungvonnochnichterfülltenEinnahmeansätzen(sog.Haus-haltseinnahmereste)istbeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistiknurimVermögenshaushaltbeiZuweisungenundZuschüs-sen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, BeiträgenundähnlichenEntgeltenundbeiKreditenzulässig,wennderEingangdie-serEinnahmenimfolgendenHaushaltsjahrgesichertist(§79Abs.2Satz2KommHV-Kameralistik).BeiderHaushaltswirtschaftnachdenGrund-sätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungsindHaushaltseinnah-mereste nur für Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4 KommHV-Doppik)undErträgeundEinzahlungen,dieaufgrundrechtlicherVerpflichtungenzweckgebundensind(§21Abs.5KommHV-Doppik),vorgesehen.

DieHaushaltsrestesindausderkameralenHaushaltsrechnungbzw.beiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungu.a.ausderdemAnhanggem.§86Abs.3Nr.5KommHV-DoppikbeizufügendenAufstellungderübertragenenHaushaltsermächti-gungenersichtlich.

FragenzurPrüfung:

• Wurden bei erklärter Übertragbarkeit entsprechende Haushaltsver-merkeimHaushaltsplanfestgesetzt?Wurdendiesebeachtet?

• Ist sichergestellt, dassbei erklärterÜbertragbarkeit dieAnsätzenureinmalübertragenwerden?WurdendieimFolgejahrnochnichtver-brauchtenHaushaltsresteinAbganggestellt?

• Istnachgewiesen,dassdurchdieerklärteÜbertragbarkeittatsächlicheinewirtschaftlicheAufgabenerfüllunggefördertwird?

• WerdendieübertragenenAnsätzetatsächlichnochbenötigt?WurdendieAnsätzenurindertatsächlichnochbenötigtenHöheübertragen?

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• WurdendieübertragenenAnsätzefürdenursprünglichenEinzelzweckihrerVeranschlagungverwendet?

• IstbeiderBildungvonHaushaltseinnahmerestensichergestellt,dassdieEinnahmenimFolgejahrtatsächlicheingehen?

9.5.7 vorschüsse und verwahrgelder

EineAusgabe,diesichaufdenHaushaltbezieht,darfalsVorschussnurbehandeltwerden,wenndieVerpflichtungzurLeistungfeststehtunddieDeckunggewährleistetist,dieAusgabeabernochnichtendgültigimHaus-haltgebuchtwerdenkann(§30Abs.1KommHV-Kameralistik).EineEin-nahme,diesichaufdenHaushaltbezieht,darfalsVerwahrgeldnurbehan-deltwerden,solangesienochnichtendgültigimHaushaltgebuchtwerdenkann(§30Abs.1KommHV-Kameralistik).DieVorschüsseundVerwahrgel-derwerdenbeiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKame-ralistik im Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und im Sachbuchfür Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch)gebucht.BeimJahresabschlussunerledigteVorschüsseundVerwahrgel-dersindeinzelnuntergegenseitigerVerweisungindieBücherdesneuenHaushaltsjahreszuübertragen(§74Abs.2Satz2KommHV-Kameralistik)und in einembesonderenVerzeichnis nachzuweisen (§ 77Abs. 2Nr. 4KommHV-Kameralistik). Bei Haushaltswirtschaft nach den GrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungwerdenVorschüssealssonstigeForderungen,VerwahrgelderalssonstigeVerbindlichkeitenbehandeltundinderFinanzrechnungnachgewiesen (vgl.§29KommHV-Doppik).BeimJahresabschluss unerledigte Vorschüsse sind als sonstige Forderungenzuaktivieren,währenddieamJahresendeunerledigtenVerwahrgelderalssonstigeVerbindlichkeitenzupassivierensind.DieKassemusssich lau-fendumdieAbwicklungderVorschüsseundVerwahrgelderbemühen.

FragenzurPrüfung:

• WerdendieVorschüsseundVerwahrgelderrechtzeitigundordnungs-gemäßabgewickelt?

• Wurden die Vorschüsse und Verwahrgelder bei der Haushaltswirt-schaft nach den Grundsätzen der Kameralistik ordnungsgemäß imSachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und im Sachbuch fürVerwahrgelderundanderehaushaltsfremdeVorgänge(Verwahrbuch)gebucht(vgl.§67Abs.1Satz2Nr.2KommHV-Kameralistik)?

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• WurdendieunerledigtenVorschüsseundVerwahrgeldereinzelnindieBücherdesneuenHaushaltsjahresübertragen?

• SinddieamJahresendenichtabgewickeltenBeträgebeiderHaus-haltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistikimVerzeichnisüberunerledigteVorschüsseundVerwahrgelderbzw.beiHaushalts-wirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuch-führung als sonstige Forderungen oder sonstige Verbindlichkeitenerfasst?

• HättendieunerledigtenBeträgebereitsabgewickeltwerdenkönnenoderistdieNichterledigungsachlichbegründet?

• SinddieVorschüssevomzuständigenOrganbeschlossen?WerdendieRückzahlungsbedingungeneingehalten?

9.5.8 vermögenserfassung, anlagenachweise und Bestandsverzeichnisse

DieVermögensgegenständesindpfleglichundwirtschaftlichzuverwaltenundordnungsgemäßnachzuweisen(Art.74Abs.2Satz1GO).NachArt.74Abs.4GO,§77Abs.1KommHV-Doppik,Nr.7.1.1.1BewertRsindVermögensgegenständemitdenAnschaffungs-oderHerstellungskostenvermindertumAbschreibungenzubewerten.

BeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistiksindüberdasAnlagevermögenkostenrechnenderEinrichtungen (§12KommHV-Kameralistik)Anlagenachweisezuführen(§76Abs.2und3KommHV-Kameralistik). Daneben sind über Grundstücke, grundstücksgleicheRechte und bewegliche Sachen sowie über sonstige vermögenswerteRechte,dienichtkostenrechnendenEinrichtungendienen,Anlagenach-weisezu führen,soweitdaszurFührungeinerKosten-undLeistungs-rechnungnach§11aKommHV-Kameralistikerforderlichist(§76Abs.4KommHV-Kameralistik). Das übrige unbewegliche Vermögen sowie diebeweglichenSachenmit einemAnschaffungswert vonmehr als 500€ohne Umsatzsteuer sind in Bestandsverzeichnissen zu erfassen (§ 75KommHV-Kameralistik).NachdemfürdieHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppelten kaufmännischen Buchführungu.a.dievoll-ständigeErfassungundBewertungdeskommunalenVermögensVoraus-setzungist(vgl.§§70ff.KommHV-Doppik),musssystemimmanenteineAnlagebuchhaltungvorhandensein.

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EinevollständigeVermögenserfassungund-bewertungistinsbesonderefür die nach § 11 a KommHV-Kameralistik, § 14KommHV-Doppik zuführendeKosten-undLeistungsrechnungunerlässlich.DieVollständigkeitderVermögenserfassungund-bewertungsolltezumindeststichproben-artig überprüft werden und sollte sich inmehrjährigem Turnus auf allegemeindlichen Einrichtungen, wie Rathaus, Schulen,Werkstätten usw.erstrecken.

Die Einzelheiten zur Vermögenserfassung und -bewertung sind in derBewertungsrichtlinie (BewertR) geregelt (Bekanntmachung des Bayeri-schenStaatsministeriumsdesInnernvom29.9.2009,AllMBlS.558ff.).

FragenzurPrüfung:

• Führt die Gemeinde die vorgeschriebenenNachweise ordnungsge-mäß?

• SinddieindenBestandsverzeichnissenbzw.Anlagenachweisenaus-gewiesenenVermögensgegenständetatsächlichvorhanden?

• Wurden die imwirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensge-genständederKommunevollständigerfasst(z.B.auchausmärkischeGrundstücke-Art.10aAbs.1GO)?

• WurdenalleVermögenszu-und-abgängedesJahresverbucht?

• WurdedasAnlagevermögenzutreffendmitdenAnschaffungs-oderHerstellungskostenbewertet?WurdenauchaktivierungsfähigeEigen-leistungen (z.B. Herstellung eines Vermögensgegenstandes durchBauhofmitarbeiter)erfasst?

• Wurden fürBaumaßnahmen,die sichübereinen längerenZeitraumerstreckt haben, Bauzeitzinsen ermittelt und als Herstellungskostenberücksichtigt?

• Wurden aktivierungsfähige (nachträgliche) Anschaffungs- oderHerstellungskosten und nicht aktivierungsfähige Erhaltungs- oderInstandhaltungsaufwendungenzutreffendabgegrenzt (vgl.Schreibendes Bundesministeriums der Finanzen – AZ IV C3-S2211-94/03 –vom18.07.2003)?

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• WurdennochnichtinBetriebgenommene,nochnichtendgültigher-gestellte oder imBau befindliche Vermögensgegenstände unzutref-fenderweisebereitsabgeschriebenundverzinst?

• WurdendieplanmäßigenAbschreibungenüberbetriebsgewöhnlicheNutzungsdauerzutreffendermittelt?

• WurdendieAbschreibungssätzeggf.aneinemöglicherweiseverän-derteNutzungsdauerangepasst?

• WurdedieNotwendigkeitfüraußerplanmäßigeAbschreibungen(z.B.beidauerhafterWertminderung)überprüft?

• Wurden die Vermögensgegenstände zutreffend dem Anlage- oderUmlaufvermögen zugeordnet (zur Abgrenzung vgl. § 87 Nr. 3KommHV-Kameralistik,§98Nr.4,§98Nr.62KommHV-Doppik)?

• Wurden Zuwendungen, Beiträge (einschließlich ähnlicher Entgeltewie z.B. Ablösebeträge) undKostenbeteiligungenDritter vollständigerfasst und werden diese Beträge über die (Rest-)Nutzungsdauerder bezuschussten Vermögensgegenstände aufgelöst?Anm.: Nach der für bayerische Kommunen verbindlichen Bewertungskonzeption sind Zuwendungen, Beiträge und Kostenbeteiligungen Dritter nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Vermögensgegenstände abzuziehen. Sie sind vielmehr gesondert zu erfassen und über die (Rest-)Nutzungsdauer der bezuschussten Ver-mögensgegenstände aufzulösen (vgl. Nr. 6.5. BewertR).

9.5.9 Public Private Partnership (PPP), Bürgschaften

PublicPrivatePartnership isteineMöglichkeitderKooperation,beidereinöffentlicherAuftraggeberundeinprivaterPartneraufGrundlageeines(i.d.R. länger laufenden) Vertragsmit individuellerRisikoverteilung lang-fristig zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang werden häufigBürgschaftenoderbürgschaftsähnlicheErklärungenabgegeben,dieu.U.rechtsaufsichtlichzugenehmigensind(Art.72GO).HinweiseundInfor-mationenhierzusindabrufbarunterdemLinkdesBayerischenStaatsmi-nisteriumsdesInnern„www.innenministerium.bayern.de/bauen/themen/ppp“.

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Wegenderäußerst vielfältigenVertragsgestaltungenundAnwendungs-möglichkeiten, der z.T. sehr komplexen Rechtsmaterie sollten sichPrüfungshandlungenauflediglichgrundsätzlicheAspektebeschränken:

FragenzurPrüfung:

• LiegenüberdasProjektbelastbareWirtschaftlichkeitsberechnungenvor?

• LiegenBeschlüssedeszuständigenGremiumsvor?

• Wurdenggf.erforderlicherechtsaufsichtlicheGenehmigungenvorVer-tragsabschlusseingeholt?

• WurdenschriftlicheVerträgezwischenderGemeindeunddenbeteilig-tenUnternehmenabgeschlossen?

• WiewerdendieVerträgevollzogen?

9.5.10 eU-Beihilfe

Die EU-Beihilfenproblematik gewinnt immer mehr an Bedeutung beiderGewährunggemeindlicherMittelankommunaleUnternehmenbzw.UnternehmenszweigesowieansonstigeStellen.NotifizierungspflichtigeBeihilfen(Art.108Abs.3VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion(AEUV))könnenvorliegen,wennz.B.JahresfehlbeträgedurchdieGemeinde ausgeglichen oder dem Unternehmen sonstige wirtschaft-licheVorteile gewährtwerden.Prüfungshandlungenbzw.Prüfungsfest-stellungen in diesemBereich setzen hinreichende Kenntnisse des EU-Beihilfenrechtsvoraus,wasschonalleindenzeitlichenRahmenderörtli-chenPrüfungsprengendürfte.ZurEinführungindenProblembereichseiandieserStelle lediglichaufdenLeitfadendesWirtschaftsministeriumsvonNordrhein-Westfalen„EG-BeihilfenrechtskonformeFinanzierungvonkommunalen Leistungen der Daseinsvorsorge“ (abrufbar unter: www.mwme.nrw.de/400/100/100/ Leitfaden_Schlussfassung_Juni_2008.pdf)sowie aufdieBekanntmachungendesBayerischenStaatsministeriumsdes Innern vom 02.08.2006, AllMBl S. 302 ff., und vom 10.03.2010,AllMBlS.87ff.verwiesen.

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9.6 einhaltung der haushaltssatzung und des haushaltsplanes

ImRahmenderRechnungsprüfung ist u.a. festzustellen, obdieHaus-haltssatzungundderHaushaltsplaneingehaltenwurden.Dasgiltinsbe-sonderefürdieAusgabenansätzedesVerwaltungs-unddesVermögens-haushaltsbzw.dieAufwendungsansätzedesErgebnishaushaltsunddieAuszahlungsansätzedesFinanzhaushalts.

Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- undaußerplanmäßigenAusgabenbzw.derüber-undaußerplanmäßigenAuf-wendungenundAuszahlungenistinHaushaltsüberwachungslisten oderaufanderegeeigneteWeisezuüberwachen(§26Abs.2Satz1KommHV-Kameralistik,§26Abs.5Satz1KommHV-Doppik).Über- und außerplan-mäßige Ausgaben bzw.über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungensindgrundsätzlichnurzulässig,wennsieunabweisbarsindunddieDeckunggewährleistet ist.Sindsieerheblich,sosindsievomGemeinderatzubeschließen(Art.66Abs.1GO).DerGemeinderatkannüberdieAbgrenzungRichtlinienaufstellen (Erheblichkeitsrichtlinien,Art.66Abs.5GO).UnterUmständenistderErlasseinerNachtragshaushalts-satzungerforderlich(vgl.Art.68Abs.2und3GO).

DieHaushaltsüberschreitungensindinderHaushaltsrechnung(vgl.§79KommHV-Kameralistik) bzw. im Jahresabschluss (§§ 80 ff. KommHV-Doppik)nachzuweisen.

DieAufnahmevonKreditenbedarfimRahmenderHaushaltssatzungderGenehmigungdurchdieRechtsaufsichtbehörde.

FragenzurPrüfung:

• Wurdenüber-undaußerplanmäßigeAusgabenbzw.über-undaußer-planmäßigeAufwendungenundAuszahlungenjeweilsvomzuständi-genOrganbeschlossen?

• WerdenvondenanordnendenDienststellenHaushaltsüberwachungs-listengeführt?

• Wurde der Stellenplan (§ 6 KommHV-Kameralistik, § 5 KommHV-Doppik)eingehalten?

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• HältsichdieKreditaufnahmeimRahmenderHaushaltssatzung?

• HatdaszuständigeOrgandieeinzelneKreditaufnahmebewilligt?

• WurdendieeinzelnenKrediteimHinblickaufdieKassenliquiditätnichtetwazufrühabgerufen?(DiesmüsstesichanhandderimTagesab-schlussbuch ausgewiesenen Kassenabschlüsse (vgl. § 69 Abs. 2KommHV-Kameralistik) bzw. anhand des Tagesabgleichs und desKontennachweises(vgl.§68,§65Abs.1KommHV-Doppik)beurtei-lenlassen.)

9.7 Jahresrechnung und Jahresabschluss

DieJahresrechnungbeiderHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderKameralistik bzw.der Jahresabschlussbei derHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommunalenBuchführungistbisspätestens30.JunidesfolgendenJahresaufzustellenundsodanndemGemeinderatvorzulegen(Art.102Abs.2GO).

9.7.1 Kamerale Jahresrechnung

Die Gemeinde hat zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Bücherabzuschließen (§ 74Abs. 1Satz 1KommHV-Kameralistik).NachdemAbschlusstagdürfenindenBücherndesabgelaufenenHaushaltsjahresnurnochsogenannteAbschlussbuchungenvorgenommenwerden(§74Abs.1Satz2KommHV-Kameralistik).

9.7.1.1 vollständigkeit, formelle Prüfungshandlungen

Die kamerale Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss(§78KommHV-Kameralistik)unddieHaushaltsrechnung(§79KommHV-Kameralistik).DerJahresrechnungsindalsAnlagen

• eineVermögensübersicht,

• eineÜbersichtüberdieSchuldenunddieRücklagen,

• einRechnungsquerschnittundeineGruppierungsübersicht,

• ein Verzeichnis der beim Jahresabschluss unerledigten VorschüsseundVerwahrgelder,

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• einRechenschaftsberichtund

• ggf.eineÜbersichtüberdieBudgetsentsprechend§2Abs.2Nr.6KommHV-Kameralistik(VVzu§77KommHV-Kameralistik)

beizufügen(§77Abs.2,§81KommHV-Kameralistik).FürdiekameraleJahresrechnungwurden amtlich verbindlicheMuster erlassen (vgl. Ver-waltungsvorschriftenüberdieMusterzumkommunalenHaushaltsrecht-VV-Mu-KommHV).

FragenzurPrüfung:

• WurdedieJahresrechnungnachdenamtlichenMusternerstellt? Istsievollständig?

• WurdedieJahresrechnungrechtzeitigbis30.JunidesfolgendenJah-resaufgestelltundsodanndemGemeinderatvorgelegt?

• Wurdebeachtet,dassnachdem31.DezemberindenBücherndesabge-laufenenHaushaltsjahresEinnahmenundAusgabennichtmehrgebuchtwerdendürfen,sondernnurnochAbschlussbuchungenzulässigsind?

• StimmendieinderJahresrechnungausgewiesenenBeträgemitdenErgebnissendesSachbuchs fürdenVerwaltungs-unddenVermö-genshaushaltüberein?

• Wurden die Kasseneinnahmereste hinsichtlich ihrer Werthaltigkeitüberprüft?

• Wurdeggf. eineRestebereinigung inFormeiner vorläufigenNieder-schlagungdurchgeführt(vgl.VVNr.5zu§79KommHV-KameralistikunddieAusführungenunterAbschnitt9.7.1.2)?

• Wurden bei der Bildung von Haushaltsresten die Voraussetzungendes§79Abs.2,§19KommHV-Kameralistikbeachtet?

• StimmendieIst-SummenIt.ZeitbuchmitdenIst-SummennachdenSachbüchernüberein?

• WurdendieIst-Bestände,dieResteunddieunerledigtenVorschüsseundVerwahrgelderausdemVorjahrrichtigübertragen?

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• IstderVerwaltungshaushaltindenSoll-EinnahmenundSoll-Ausgabenausgeglichen?IstderVermögenshaushaltindenSoll-EinnahmenundSoll-Ausgabenausgeglichenbzw.wurdeeinSoll-Fehlbetragausge-wiesen?Wurdeeinsichggf.nach§79Abs.3Satz2KommHV-Kame-ralistikergebenderÜberschussderallgemeinenRücklagezugeführt?

9.7.1.2 Kasseneinnahmereste

DerPrüfungderKasseneinnahmereste, insbesonderederAbgängebeidenResten,solltebesonderesAugenmerkzugewendetwerden.

FragenzurPrüfung:

• Stimmendie imResteverzeichnisenthaltenenKasseneinnahmerestemitden imSachbuch fürdenVerwaltungshaushaltunddenVermö-genshaushaltvorgetragenenEinnahmerestenüberein?

• WurdedieWerthaltigkeitderEinnahmeresteüberprüftundggf.eineRestebereinigung (Einzel- und/oder Pauschalbereinigung) durchge-führt?

• Wurden die im Rahmen der Restebereinigung vorläufig niederge-schlagenenBeträgezutreffendindasFolgejahrübernommen,umihreWeiterverfolgungsicherzustellen?

• Sind die Abgänge bei den Kasseneinnahmeresten (bei kaufmänni-schenBetrieben: dieAbschreibungenauf uneinbringlicheForderun-gen)ausreichendbegründet?

9.7.1.3 rücklagen

Hierbeistellensichu.a.diefolgendenFragen:

• StimmendieEinzahlungenundAbhebungennachdemSparbuchmitdenentsprechendenBuchungen imSachbuch fürdenVermögens-haushalt bzw. (bei Einsatz derRücklagemittel zur Kassenbestands-verstärkungoderbeiÄnderungderAnlageart,z.B.vonSparkontoaufFestgeldkonto)imVerwahrbuchüberein?

• BeiAbhebungen:WurdendieKündigungsfristeneingehalten?

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• StimmendieindenNachweisenüberForderungenausGeldanlagen(§76Abs.1KommHV-Kameralistik)ausgewiesenenBeträgemitdenBeträgennachdemSparbuchüberein?

• SinddieRücklagemittelwirtschaftlichangelegt?(UnwirtschaftlichwäredieAnlage,wenndieRücklageaufSparkon-to mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt ist, obwohl die MittellängereZeitnichtbenötigtwerden;aberauchdann,wenndieMittelaufSparkontenangelegtwurden,währendz.B.miteinerFestgeldan-lagehöhereZinsenhättenerzieltwerdenkönnen.)

9.7.2 Der kommunale Jahresabschluss

BeiHaushaltswirtschaftnachdenGrundsätzenderdoppeltenkommu-nalenBuchführungbestehtderJahresabschlussausderErgebnisrech-nung,derFinanzrechnung,denTeilrechnungen,derVermögensrechnung(Bilanz)unddemAnhang,demalsAnlagen

• eineAnlagenübersicht,

• eineForderungsübersicht,

• eineEigenkapitalübersicht,

• eineVerbindlichkeitenübersichtund

• eineAufstellungderübertragenenHaushaltsermächtigungen

beizufügensind(Art.102Abs.1Satz2GO,§§80ff.KommHV-Doppik).Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht nach § 87KommHV-Doppikzuerläutern(Art.102Abs.1Satz2GO).

FragenzurPrüfung:

• WurdederJahresabschlussnachdenamtlichenMusternerstellt?Istervollständig?

• Wurdedie jährlicheInventurdurchgeführt?WurdenörtlicheInventur-anweisungenoder-richtlinienerstellt?LiegenentsprechendeInventur-protokollevor?WurdendasVerfahrenunddieErgebnissederInven-turnachvollziehbardokumentiert(vgl.§70KommHV-Doppik)?Istdie

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VollständigkeitundRichtigkeitderInventurgewährleistet?WurdedieRichtigkeitderBestandsaufnahmeausreichendkontrolliert?

• Wurden die Saldenvorträge des Vorjahres zutreffend in das abzu-schließendeHaushaltsjahrübernommen?

• Wurden alle Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Haushaltsjahresgebucht?

• Wurden Anlage- und Umlaufvermögen zutreffend abgegrenzt (vgl.§98Nrn.4und62KommHV-Doppik)?

• StimmendieinderAnlagebuchhaltungerfasstenAbschreibungenmitdenentsprechendenBuchungeninderErgebnisrechnungüberein?

• Stimmen die Anlagenzu- und -abgängemit den Buchungen in derErgebnis- und Finanzrechnung überrein? Anm.: zur Prüfung derAnlagebuchhaltung wird zur Vermeidung von Wiederholungen aufAbschnitt9.5.4verwiesen!

• WurdendieVermögensgegenständedesUmlaufvermögensggf.aufdensichauseinemBörsen-oderMarktpreisamAbschlussstichtagergebenden niedrigeren (beizulegenden) Wert abgeschrieben (vgl.§79Abs.4KommHV-Doppik)?

• WurdendieForderungenaufihreWerthaltigkeitüberprüft(Einzel-undPauschalwertberichtigungen)? Wurden zweifelhafte Forderungenwertberichtigt?

• Wurdeggf.dassog.Wertaufhellungsprinzipnach§76Nr.3KommHV-Doppikbeachtet?

• Wurden für die Forderungen und Verbindlichkeiten zumBilanzstichtagSaldenbestätigungeneingeholt?LiegeninsbesondereSaldenbestätigun-genderGeschäftsbanken(auchzumNachweisderBankbestände),derSondervermögen,verbundenenUnternehmenundBeteiligungenvor?

• WurdendieDebitoren-undKreditorenkontenmitdenentsprechendenAktiv- undPassivkonten (Forderungen und Verbindlichkeiten) abge-stimmt?

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• WurdensämtlicheVorrätezutreffenderfasstundbewertet (z.B.Vor-räteimBauhof,Broschüren,Materialien,Heizölbestände)?

• Wurden sämtliche Rückstellungstatbestände berücksichtigt (vgl.§ 74KommHV-Doppik)? Liegen ggf. entsprechendeGutachten vor(z.B.überPensions-undBeihilferückstellungenfürdiegemeindlichenBeamten und Versorgungsempfänger)? Wurden Rückstellungen fürUrlaubundÜberstundengebildet?

• Enthält der Anhang die nach § 86 KommHV-Doppik erforderlichenAngaben (insbesondere über die angewandten Bilanzierungs- undBewertungsmethodensowiedieAbweichungenhierzu)?

• Wurden die nach § 75 KommHV-Doppik erforderlichen Bilanzver-merke(z.B.fürBürgschaften)angebracht?

• WurdendieErträgeundAufwendungendesErgebnishaushaltsnachihrer wirtschaftlichen Verursachung dem zutreffenden Haushaltsjahrzugeordnet (vgl. § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik)? Wurden ggf. diezutreffenden aktiven (z.B. die im Dezember des Vorjahres für denJanuar des Folgejahres ausbezahlten Gehälter der gemeindlichenBeamten)undpassiven(z.B.überdiefestgesetztenRuhefristenaufzu-lösendeFriedhofsgebühren)Rechnungsabgrenzungspostengebildet?

• Wurden außerordentliche Erträge und außerordentlicheAufwendun-gen zutreffend von ordentlichenGeschäftsvorfällen abgegrenzt (vgl.§2Abs.3KommHV-Doppik)?WurdenaußerordentlicheErträgeundaußerordentlicheAufwendungenimAnhangerläutert(vgl.§82Abs.4KommHV-Doppik)?

• Wurden die Einzahlungen und Auszahlungen des FinanzhaushaltsnachihrerKassenwirksamkeitdemzutreffendenHaushaltsjahrzuge-ordnet(vgl.§10Abs.1KommHV-Doppik)?

• WurdederHaushaltsausgleichnach§24KommHV-Doppikerreicht?Inwieweitisterggf.durchaußerordentlicheGeschäftsvorfälle(vgl.§2Abs.3,§82Abs.4KommHV-Doppik)beeinflusst?

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9.8 Betätigungsprüfung

DieBetätigungsprüfungrichtetsichnachArt.106Abs.4GO. ImRah-men der Rechnungsprüfung wird dabei die Betätigung der Gemeindebei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denendie Gemeinde unmittelbar odermittelbar beteiligt ist, unter BeachtungkaufmännischerGrundsätzemitgeprüft.DieBetätigungsprüfungistaller-dingskeinevollumfänglicheRechnungsprüfung,esseidenn, imGesell-schaftsvertrag ist eine Rechnungsprüfung vorgesehen. Das bedeutet:PrüfungsgegenstandistnurdieBetätigung(dasVerhalten)der Gemeinde als Gesellschafter,nichtdasUnternehmenselbst,dadieseseineeigenejuristischePerson ist.AuchKommunalunternehmen(Art.89GO)unter-liegenalsAnstalt desöffentlichenRechts lediglichderBetätigungsprü-fung,außeresistinderUnternehmenssatzungeineRechnungsprüfungvorgesehen.EssollteallerdingsvondenzuständigenGremien imInter-esse einerwirkungsvollenundumfassendenPrüfungdarauf hingewirktwerden,dassvollumfänglichePrüfungsrechtebeiUnternehmen ineinerRechtsformdesprivatenRechtsundbeiKommunalunternehmeneinge-räumtwerden.

Maßgebend fürgemeindlicheUnternehmen istder vierteAbschnittderGemeindeordnung (Art.86bis96GO).DieallgemeineZulässigkeitvonUnternehmen und Beteiligungen regelt dabei Art. 87 GO. Weitere zubeachtende Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform ergebensich aus Art. 94GO und aus demHaushaltsgrundsätzegesetz (insbe-sondereArt.53,54HGrG).Zur imRahmeneinerörtlichenRechnungs-prüfung durchgeführten Betätigungsprüfung stellen sich nachstehendegrundsätzlicheFragen:

• LiegtdemUnternehmeneinöffentlicherZweckzugrunde?

• StehtdasUnternehmennachArtundUmfangineinemangemesse-nenVerhältniszurLeistungsfähigkeitderGemeindeundzumvoraus-sichtlichenBedarf?

• SinddiedemUnternehmenübertragenenAufgabenfürdieWahrneh-mungaußerhalbderallgemeinenVerwaltunggeeignet?

• HatsichdieGemeindedieRechtegegenüberihrenprivatrechtlichenUnternehmennach§54HGrGeinräumenlassen?

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• HatdieGemeindeeinenÜberblicküberihreGesellschaften?BestehteinBeteiligungsmanagement?Wirdein jährlicherBeteiligungsberichterstellt?

ZumInhalteinerBetätigungsprüfungvgl.auchGK239/1991.

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teIl D anhanG

rechtsGrUnDlaGen

In Ergänzung dieses Anhangs bitten wir auch die Langfassung derRechtsgrundlageninunseremInternetangebotzubeachten:

www.hss.de/rechnungspruefung.html

GeschäftsordnungsmusterdesBayerischenGemeindetages

Vollständig abgedruckt im Leitfaden Band 1 „Rechtliche GrundlagenkommunalerSelbstverwaltung“

oderimInternetabrufbarfürMitgliederunter

http://www.bay-gemeindetag.de/

GemeindeordnungfürdenFreistaatBayern(Gemeindeordnung-GO)inderFassungderBekanntmachungvom22.August1998Fundstelle: GVBl1998,S.796Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBlS.796,BayRS2020-1-1-I),zuletztgeändertdurch§10desGesetzesvom27.Juli2009(GVBlS.400)

http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_rahmen.htm

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verordnung über das haushalts-, Kassen- und rechnungswesen der Gemeinden, der landkreise und der Bezirke nach den Grund-sätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kame-ralistik - Kommhv-Kameralistik)Fundstelle:BayRSII,S.443Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen derGemeinden, der Landkreise undderBezirke -Kommunalhaushaltsver-ordnung-KommHV-(BayRS2023-1-I),zuletztgeändertdurch§1derVerordnungvom5.Oktober2007(GVBlS.707)

§§1-36und§§77–88abgedrucktimLeitfadenBand3„GrundlagenkommunalerHaushaltsführung“

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml; jsess ion id=084C906FCCAD5B74FF021A8C43C37618.jp45?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHVBYrahmen&doc.part=X

verordnung über das haushalts-, Kassen- und rechnungswesen der Gemeinden, der landkreise und der Bezirke nach den Grund-sätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaus-haltsverordnung - Doppik - Kommhv-Doppik) vom 5. Oktober 2007Fundstelle: GVBl2007,S.678

§§1-24und§98abgedrucktimLeitfadenBand3„Grundlagenkom-munalerHaushaltsführung“

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml; jsess ion id=084C906FCCAD5B74FF021A8C43C37618.jp45?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHDoVBYrahmen&doc.part=X

zurKommHV

vergabe von aufträgen im kommunalen BereichBekanntmachung des Bayerischen staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 az.: IB3-1512.4-138,geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2010 (stanz. nr. 25)

http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/vergabe_vertragswesen/vergabe_bauauftraege/vergabe_kommunale_auftraege.pdf

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211

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB)GWBAusfertigungsdatum:26.08.1998Vollzitat:„Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung derBekanntmachungvom15.Juli2005(BGBl.IS.2114;2009IS.3850),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom4.November2010(BGBl.IS.1480)geändertwordenist“stand:NeugefasstdurchBek.v.15.7.2005I2114;2009,3850;zuletztgeändertdurchArt.6Gv.4.11.2010I1480

ÄnderungdurchArt.20Nr.1Gv.9.12.2004I3220warnichtausführbar,dazudiesemZeitpunktkeineamtlicheInhaltsübersichtexistierte

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gwb/gesamt.pdf

verordnung über die vergabe von aufträgen im Bereich des ver-kehrs, der trinkwasserversorgung und der energieversorgung (sektorenverordnung - sektvO)SektVOAusfertigungsdatum:23.09.2009Vollzitat:„Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), diedurchArtikel2derVerordnungvom7.Juni2010 (BGBl. IS.724)ge-ändertwordenist“

stand:GeändertdurchArt.2Vv.7.6.2010I724

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sektvo/gesamt.pdf

VerordnungzurAnpassungderVerordnungüberdieVergabeöffentlicherAufträge(Vergabeverordnung–VgV)sowiederVerordnungüberdieVer-gabevonAufträgenimBereichdesVerkehrs,derTrinkwasserversorgungundderEnergieversorgung(Sektorenverordnung–SektVO)vom7.Juni2010

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/verordnung-ueber-die-vergabe-oeffentlicher-auftraege-aenderungsverordnung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

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VOBA+VOBB+hinweise für die vergabe- und vertragsordnung für Bauleistungen

http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44396/publica-tionFile/1198/vob-teil-a-und-b-ausgabe-2009-mit-berichtigung-vom-19-februar-2010.pdf

vergabe- und vertragsordnung für Bauleistungen (vOB)teil a allgemeine Bestimmungen für die vergabe von BauleistungenAusgabe2009–

vergabe- und vertragsordnung für Bauleistungen (vOB)teil Ballgemeine vertragsbedingungen für die ausführung von Baulei-stungen Ausgabe2009-

hinweise für die vergabe- und vertragsordnung für BauleistungenvOB teil aallgemeine Bestimmungen für die vergabevon Bauleistungen (vOB/a)

vOB teil Ballgemeine vertragsbedingungen für die ausführungvon Bauleistungen (vOB/B)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)BGBAusfertigungsdatum:18.08.1896Vollzitat:„BürgerlichesGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002(BGBl.IS.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom24.Juli2010(BGBl.IS.977)geändertwordenist“stand:NeugefasstdurchBek.v.2.1.2002I42,2909;2003,738;zuletztgeändertdurchArt.1Gv.24.7.2010I977

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf

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213

verordnung über die honorare fürarchitekten- und Ingenieurleistungen(honorarordnung für architekten undIngenieure - hOaI)HOAIAusfertigungsdatum:11.08.2009Vollzitat:„Honorarordnung fürArchitektenund Ingenieurevom11.August2009(BGBl.IS.2732)“

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hoai/gesamt.pdf

richtlinien zur rückforderung vonzuwendungen bei schweren vergabeverstößenBekanntmachungdes Bayerischen staatsministeriums der Finanzenvom 23. november 2006az.: 11 – h 1360 – 001 – 44571/06

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ver-gabe_vertragswesen/gesetze/bekanntmachung_rueckforderung_von_zuwendungen.pdf

Korruptionsbekämpfungsrichtlinie

• Korruptionsbekämpfungsrichtlinie• KorruptionsbekämpfungsrichtlinieAnlagen• Verhaltenskodex(Muster)• LeitfadenfürFührungskräfte(Muster)

http://www.stmi.bayern.de/service/gesetze/detail/08388/

Textversion:

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/service/geset-zeundvorschriften/101203_korruption.pdf

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verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der landkreise und der Bezirke (Kommunalwirt-schaftliche Prüfungsverordnung - KommPrv)Fundstelle: BayRSII,S.460

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 €-Änderungen (§ 1 V v.28.3.2001,174)

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml ; jsess ion id=F6D4DCE192E19520EC939510C35F2F8E.jp45?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomWiPrVBYrahmen&doc.part=X

Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverord-nung(VVKommPrV)–hiernurauszugsweise,vollständigerTextderVor-schriftunterwww.hss.de/rechnungspruefung.html

verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (vvKommPrv)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom26. November 1981 (MABl S. 740), zuletzt geändert durch Bek vom27.November1996(AllMBlS.784)

verwaltungsvorschriften (vv) zu § 1:

1. Prüfungsmethode und -umfang sind im Rahmen der einschlägigenVorschriften dem pflichtgemäßen Ermessen der Prüfer überlassen.DiePrüferdürfensichnichtdaraufbeschränken,dieGeschäftsvorfällenachden ihnenvorgelegtenUnterlagenzuprüfen;siesindvielmehrverpflichtet, sich persönlich durch Einsicht in die Akten, durchEinholung von Aufschlüssen, durch Umschau an Ort und Stelleund durch sonstige geeignete Maßnahmen genaue Kenntnis vomGeschäftsgang der zu prüfenden Verwaltungen, Einrichtungen,Kassen usw. zu verschaffen. Soweit die Prüfer bei der ErmittlungvonTatbeständenauchmündlicheAuskünfte verwerten, ist dies imPrüfungsberichtausdrücklichzuvermerken.

4. DiegeprüftenUnterlagensindmitPrüfungszeichenzukennzeichnen.Ist eine Kennzeichnung nicht möglich oder nicht tunlich, sindentsprechendeVermerkeindenPrüfungsberichtaufzunehmen.

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FürdieKennzeichnungdergeprüftenUnterlagendurchNamenszug(Handzeichen),PrüfungsstricheoderStempelaufdrucksind folgendeFarbenzuverwenden:

ÖrtlicheRechnungsprüfung braun

Rechnungsprüfungsämterkönnendabeiauch grün

verwenden

ÖrtlicheKassenprüfung grün

ÜberörtlicheRechnungs-undKassenprüfung rot

Abschlussprüfung blau

FürdiePrüfungvonVerwendungsnachweisen

außerhalbderRechnungsprüfung lila.

5. BeidensonstigenschwerwiegendenFeststellungen(Abs.4)kannessichz.B.umdieFeststellungvonTatsachenhandeln,diediefinanzielleSituationdergeprüftenKörperschaftwesentlichbeeinträchtigen–beiPrüfungenderwirtschaftlichenBetätigungvgl.§321Abs.2HGB–undderenMitteilungkeinenAufschubduldet.

6. Die Prüfungsorgane können, soweit das sachlich notwendig ist,SachverständigezuPrüfungenbeiziehen.DabeiistauchdieSorgfalts-undVerschwiegenheitspflichtvertraglichzuvereinbaren.

verwaltungsvorschriften (vv) zu § 2:

1. Der Inhalt der Rechnungsprüfung ist in den KommunalgesetzeneinheitlichfürallePrüfungsorganegeregelt.EsistdabeidieVollständigkeitund Ordnungsmäßigkeit in förmlicher, rechnerischer und sachlicherHinsichtunterEinbeziehungderBuchführung,derNachweiseüberdasVermögensowiederBeständeundderVorrätezuprüfen.DabeisindauchVorgängeausfrüherenHaushaltsjahrenmiteinzubeziehen,wenndies zur umfassendenKlärung desSachverhalts erforderlich ist. DieverschiedenenPrüfungsorgane führendieRechnungsprüfung jedochmitunterschiedlichenSchwerpunktendurch.

2. Bei besonderen Prüfungen, wie Wirtschaftlichkeitsprüfungen,Organisationsprüfungen und fachtechnischen Prüfungen, werdenTeilbereichedesInhaltsderRechnungsprüfungerfasst.Siesollendahernach Möglichkeit innerhalb einer Rechnungsprüfung vorgenommenwerden.AufVVNr.2zu§7wirdindiesemZusammenhanghingewiesen.

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3. Die jeweilige Rechnungsprüfung ist grundsätzlich keine vollständigePrüfung.SiebeschränktsichinderRegelaufeineangemesseneZahlvonPrüfungsgebietenundStichproben(vgl.auchVVNr.7zu§3).BeiderAuswahlderPrüfungsgebietesindUmfang,SchwierigkeitundfinanzielleBedeutung der verschiedenen Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.Stichproben dürfen sich nicht auf wahllos aus dem Zusammenhanggerissene Einzelheiten beschränken. Sie müssen so bemessen sein,dassdasPrüfungsgebietzutreffendbeurteiltwerdenkann.

4. EinzeitgerechterAbschlussderörtlichenRechnungsprüfungkannu.a.dadurchgewährleistetwerden,dasssie–unterBerücksichtigungvonVVNr.6zu§2–schonwährenddeslaufendenHaushaltsjahresdurchTeilprüfungeneingeleitetwird(s.auchVVNr.2zu§7).

5. In Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt ist eine örtlichePrüfung der Jahresrechnung als ausreichend anzusehen, wenn inangemessenenStichprobengeprüftwird,ob

- dieHaushaltssatzungundderHaushaltsplaneingehaltenwurden,- dieEinnahmenrechtzeitigeingehen,- bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ordnungsgemäßverfahrenwurde,

- BeschlüssederBeschlussgremienrichtigausgeführtwurden,- AusgabenunterBerücksichtigungderörtlichenVerhältnissealsnotwendigundangemessenanzusehensind,

- dieBuchungenausreichendbelegtsind,- die in den Nachweisungen erfassten Vermögensgegenständevollständigvorhandensind.

Das gilt entsprechend auch für die örtliche Prüfung derJahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mitkaufmännischemRechnungswesen.

6. Bei Eigenbetrieben befasst sich dieRechnungsprüfung grundsätzlichnicht mit den Ergebnissen der zugehörigen Abschlussprüfung. DiePrüfungsergebnisse sind in erster Linie aus dem PrüfungsberichtüberdieAbschlussprüfungzuersehen(vgl.auchVVNr.1zu§7).ZurVermeidungvonDoppelprüfungensollenPrüfungsbereiche,dieauchderJahresabschlussprüfungunterliegen,inderRegelerstnachBeendigungder Abschlussprüfung in die Rechnungsprüfung einbezogenwerden,damitaufdasErgebnisderAbschlussprüfungabgestelltwerdenkann.

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DieJahresabschlüssederEigenbetriebekönnenaber,

- wenndieAbschlussprüfungnichtinnerhalbdergesetzlichenFristdurchgeführtwurde,

nachAblaufdieserFrist

oder

- wenndieRegierungeine zusammengefasstePrüfungvonzweioderdreiJahresabschlüssenzugelassenhat,

in den Jahren, in denen keine Abschlussprüfung vorzunehmenist,ohnezeitlicheBeschränkung

indieRechnungsprüfungeinbezogenwerden.

7. DieRechnungsprüfungbeiEigenbetrieben,diederAbschlussprüfungunterliegen,erstrecktsichinsbesonderedarauf,obdieEntscheidungenderzuständigenBeschlussorganeunddieSachbearbeitungmitdemKommunalrecht,denSatzungen,Beschlüssen,Geschäftsordnungen,Dienstanweisungen,demBesoldungs-undTarifrechtusw.inEinklangstehen.

8. Esistbesondersdaraufzuachten,dassdieörtlicheRechnungsprüfungbeidenEigenbetriebenzeitgerechtabgeschlossenwird,damitmitderFeststellung des Jahresabschlusses alsbald über die Verwendungdes Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustesbeschlossenwerdenkann(§23Abs.3EBV).

9. Stehen einer kommunalen Körperschaft gegenüber einemprivatrechtlichen Unternehmen die Rechte nach § 53 Abs.1 desHaushaltsgrundsätzegesetzes–HGrG–zu,soistfestzuhalten,ob

- dieseRechteausgeübtwurden,- dem Abschlussprüfer ein entsprechend erweiterterPrüfungsauftrag erteilt wurde und dementsprechend auch dieOrdnungsmäßigkeit derGeschäftsführunggeprüft (§53Abs.1Nr.1HGrG)undimPrüfungsberichtdiein§53Abs.1Nr.2HGrGaufgezeigtenGesichtspunktbehandeltwurden,

- dasUnternehmendenPrüfungsberichtüberdieAbschlussprüfungunverzüglich nach Eingang der kommunalen Körperschaftzugesandthat.

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ZurBetätigungsprüfung imRahmenderRechnungsprüfunggebendieHinweisedesBundesministersderFinanzenfürdieVerwaltungvonBun-desbeteiligungenvon10.Juli1978(MinBlWFS.3141)Anhaltspunkte.

1Neufassungvom14.Juli1987(MinBlFinS.245)

10. Sind einer kommunalen Körperschaft auch die Befugnisse nach§ 54 HGrG eingeräumt, so ist die Prüfung durch Einsicht in denBetrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens unterBeachtungkaufmännischerGrundsätzedannveranlasst,wennbeiderBetätigungsprüfung(VVNr.9zu§2)anhandderzurVerfügungstehendeUnterlagenFragenvonBedeutungungeklärtbleiben.

11. Hat sich eine kommunale Körperschaft bei der Hingabe vonDarlehen oder Zuwendungen ein Prüfungsrecht vorbehalten, istdie bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung undVerwendungderhingegebenenMittelentsprechenddengetroffenenVereinbarungenzuprüfen.

verwaltungsvorschriften (vv) zu § 3:

1. Neben den vorgeschriebenen Prüfungen könnenKassenbestandsaufnahmen und, insbesondere bei Verdacht vonUnregelmäßigkeiten,weiterePrüfungenvorgenommenwerden.

2. HandvorschüssemüssennichtregelmäßiginörtlicheKassenprüfungeneinbezogenwerden.DiePrüfungderHandvorschüsseinüberörtlichenKassenprüfungenliegtimErmessendesPrüfers.

3. DieKasse,dienichtmitderKasseverbundenenSonderkassenunddie Zahlstellen sowie Handvorschüsse müssen nicht zum selbenZeitpunktgeprüftwerden.

4. BeieinerKassenprüfung istzunächstdurcheineKassenbestands-aufnahmezuermitteln,obderKassenistbestandmitdemKassensoll-bestandübereinstimmt.DazuwirdaufFolgendeshingewiesen.

4.1.ZuBeginnderKassenbestandsaufnahmesinddieletztenEintragungenimZeitbuch festzustellenundsozukennzeichnen,dassNachträgealssolcheerkenntlichsind.BeiSpeicherbuchführungistderAusdruckdes Zeitbuchs zu veranlassen. In entsprechender Anwendung der

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VorschriftenüberdenTagesabschlussistdasZeitbuchabzuschließenundderKassenistbestandzuermitteln.DerKassenistbestand ist ineinemKassenbestandsnachweisdarzustellen.

4.2 DerKassenverwalterbzw.derZahlstellenleiterhabendemPrüferzuerklären,dass

- allevonderKassefürdieZeitbuchunggeführtenBüchervorgelegtwordensind,

- alleEinzahlungenundAuszahlungenindenBücherneingetragensind,- alle vorhandenen Kassenmittel im Kassenbestandsnachweisberücksichtigtsind,

- imKassenbestandnurKassenmittelenthaltensind,dievonderKassezuverwaltensind.

4.3 DerPrüferhatsichdavonzuüberzeugen,dass

- der imKassenbestandsnachweisdargestellteKassenistbestandvorhanden ist, insbesondere,obGeldrollenundGeldbeuteldasbezeichnete Bargeld enthalten, ob die Schecks, Postschecksund Wechsel unverdächtig sind und ob die angegebenenBestände auf den für den Zahlungsverkehr errichteten KontenmitdenAuszügenderKreditinstituteunterBerücksichtigungderschwebendenPostenübereinstimmen;

- derKassensollbestandrichtigermitteltwordenist;zudiesemZweckistdieSummenbildungimZeitbuchstichprobenweisenachzurechnen;NachrechnungensindmiteinemPrüfungszeichenzuversehen;

- imKassenbehälter (Kassenschrank)wederZahlungsmittelnochsonstige Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht von derKassezuverwaltensind.

4.4 StelltderPrüfereinenUnterschiedzwischendemKassensollbestandunddemKassenistbestandodersonstigeUnstimmigkeitenfest,haterdenKassenverwalterbzw.denZahlstellenleiterzuhören.

5. SodannistbeieinerKassenprüfungfestzustellen,ob

5.1 derZahlungsverkehrordnungsgemäßabgewickeltwird,insbesondere

- die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständigeingezogenodergeleistet,

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- rückständige Forderungen rechtzeitig gemahnt und die weiterenMaßnahmenzurzwangsweisenEinziehungrechtzeitiggetroffenund

- VorschüsseundVerwahrgelderunverzüglichabgewickeltwordensind;

5.2 die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, insbesondere dieEintragungenimSachbuchdenenimZeitbuchentsprechen;

5.3 dieerforderlichenBelegevorhandensindundnachFormundInhaltdenVorschriftenentsprechen;

5.4 dertäglicheBestandanBargeldundaufdenfürdenZahlungsverkehrbeidenKreditinstitutenerrichtetenKontendennotwendigenUmfangnichtüberschreitet;

5.5 die verwahrten Wertgegenstände (einschließlich Wertzeichen,Vordrucke für Schecks, Quittungsblöcke u. dgl.) und andereGegenständevorhandensind;

5.6 imÜbrigendieKassengeschäfteordnungsgemäßundwirtschaftlicherledigtwerden;

5.7 dieKassensicherheitgewährleistetist.

6. Die Kassenprüfung umfasst grundsätzlich den Zeitraum seit derletztenKassenprüfung;dieBücherundBelegeeinerabgeschlossenenJahresrechnungkönnenjedochvonderPrüfungausgenommenwerden.

7. Bei Kassenprüfungen werden in der Regel die Kassengeschäftenichtvollständig,sondernstichprobenweisegeprüft.DieStichprobensollenjeweilsineinemzeitlichundsachlichgrößerenZusammenhangausgewähltwerdenundsichüberdenganzenPrüfungsstoffverteilen.ErgebensichwesentlicheBeanstandungenoderderVerdachtvonUnregelmäßigkeiten, ist die Prüfung entsprechend auszudehnen;erforderlichenfallsistvollständigzuprüfen.

8. ZurSpeicherbuchführungwirdnochaufFolgendeshingewiesen:

8.1 ZurFeststellungdesKassensollbestandsistvondemzuletzterstelltenTagesabschlussunterBerücksichtigungderzumPrüfungszeitpunktnoch ungebuchten Belege einschließlich Schwebeposten aus

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Fehlerlisten auszugehen, die bereits zu einer Änderung desKassenistbestandsgeführthaben.

8.2 DiePrüfungnachVVNummer5.2erstrecktsichinersterLiniedarauf,obnachdenVorschriftenin§§61ff.KommHVverfahrenwurdeundverfahrenwird.BeiVerwendunggleicherDatenträgerfürdieSach-undZeitbuchungkanngrundsätzlichderenÜbereinstimmungunterstelltwerden.DerPrüferhatsichaberdennochdurchStichprobenhiervonzuüberzeugen.

8.3 Auf Verlangen des Prüfers sind die Speicherkonten auszudruckenoderaufsonstigeWeisevisuelllesbarzumachen.

9. Bei Kassenprüfungen durch ein Rechnungsprüfungsamt und beiüberörtlichenKassenprüfungen istauchdasZusammenwirkenderKassemitderVerwaltungzubeurteilen.

10. Wird bei einer überörtlichen Kassenprüfung festgestellt, dass dieörtlichenKassenprüfungenhinreichendwahrgenommenwerden,kannsichdieüberörtlicheKassenprüfungaufdieFeststellungbeschränken,ob nach den organisatorischen, personellen und räumlichenVerhältnissendieKassensicherheitalsgewährleistetgeltenkannunddieKassengeschäfteordnungsgemäßabgewickeltwerden.

11. BeidenKreiskassenerstreckensichdieKassenprüfungenauchaufdieübertragenenstaatlichenKassengeschäfte.

verwaltungsvorschriften (vv) zu § 6:

1. DurchdieseRegelungwirdeinefrühzeitigeGelegenheitzurPrüfungderVerfahrensabwicklungenundderProgrammeeingeräumt.Dasgiltauchfür Verfahrensänderungen.Wie die automatisierte Datenverarbeitungüberprüftwird,wirddurchdieseRegelungnichtberührt.

2. Eine Programmprüfung kann regelmäßig unterbleiben, soweitProgrammeandererKörperschaftenundAnstaltendesöffentlichenRechtsunverändertübernommenwerden,diedortbereitserprobtund geprüft wurden und wenn hierüber eine Bestätigung einesRechnungsprüfungsorgans vorliegt. Bei Eigenbetrieben kann aucheinAbschlussprüferdieseBestätigungerteilen.

3. Auf eine besondere Prüfung der automatisierten Verfahren kann

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ganzoderteilweiseverzichtetwerden,wenneswirtschaftlicher ist,die maschinellen Auswertungen der einzelnen Verfahren von denErgebnissenhermithinreichenderSicherheitaufihreRichtigkeitundVollständigkeitzuprüfen.

4. InnerhalbvonRechnungsprüfungenundvonAbschlussprüfungenistauchfestzustellen,obdieAnforderungender§§41und62KommHVundderVVhierzuerfülltsind.AusdenAnlagen3und4zudenVVzuArt.79derBayerischenHaushaltsordnung(BayHO)könnenweitereAnhaltspunkteentnommenwerden.

5. DurchdiePrüfungvonVerfahrenzurautomatisiertenDatenverarbeitungwirddieVerantwortungderfürdieautomatisierteDatenverarbeitungzuständigen und der auftraggebenden Stellen hinsichtlich derOrdnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit undSicherheitderVerfahrennichtberührt.

verwaltungsvorschriften (vv) zu § 7:

1. DeutlicheAngabenimPrüfungsbericht(oderineinerZusammenstellungalsAnlagezumPrüfungsbericht)überdieerfasstenPrüfungsgebieteundArtundUmfangderPrüfungshandlungenhelfen,beinachfolgendenPrüfungen Doppelprüfungen zu vermeiden. Das ist besonders beiAbschlussprüfungenwichtig,weilbeiderRechnungsprüfungaufdasErgebnisderAbschlussprüfungmitabzustellen ist (Art.106Abs.3GO,Art.92Abs.3LKrO,Art.88Abs.3BezO).

2. Bei längerdauernden Prüfungen empfiehlt es sich, Teilberichte zuerstellen,diesewieeinenPrüfungsberichtweiterzubehandelnunddiewesentlichenErgebnisseindemabschließendenPrüfungsberichtunterHinweisaufTeil-bzw.Sonderberichtemitzuverwerten.

3. ImzusammengefasstenPrüfungsergebnisist

- bei der Rechnungsprüfung auch auf die Finanzlage und dieOrdnungsmäßigkeitderVerwaltungstätigkeit,

- beiderPrüfungderJahresabschlüssederEigenbetriebeauchaufdiewirtschaftlichenVerhältnisseunddieOrdnungsmäßigkeitderGeschäftsführungund

- in beiden Fällen auf die damit zusammenhängendenPrüfungsfeststellungeneinzugehen.

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4. Es dient einer zügigen Auswertung von Prüfungsergebnissen,wennErkenntnisseausderPrüfungmöglichstschonwährendoderzusammengefasstnachBeendigungeinerPrüfungmündlicherörtertwerden.

5. Prüfungsfeststellungen,dieaufVerfahrenodersonstaufdieArbeitderAKDBzurückzuführensind,sindineinembesonderenAbschnittodereinerbesonderenAnlagezumPrüfungsberichtdarzustellen.DieAKDBistnachMöglichkeitvorherzudiesenPrüfungsfeststellungenzuhören.

weitere zitierte Quellen:

eigenbetriebsverordnung (eBv)

vom29.5.1987(GVBlS.195)

zuletztgeändertdurchVerordnungvom5.10.2007(GVBlS.707)

Bayrs 2023-7-I

http://by.juris.de/by/gesamt/EBetrV_BY_1987.htm

Kommunalabgabengesetz (KaG)

inderFassungderBekanntmachungvom4.April1993(GVBlS.264),zuletztgeändertdurchArt.78Abs.6desBayerischenWassergesetzesvom25.Februar2010(GVBlS.66)

Bayrs 2024-1-I

http://by.juris.de/by/gesamt/KAG_BY_1993.htm

Grundsteuergesetz (GrstG)

Grundsteuergesetzvom7.August1973(BGBl.IS.965),daszuletztdurchArtikel38desGesetzesvom19.Dezember2008(BGBl.IS.2794)geändertwordenist

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/grstg_1973/gesamt.pdf

Page 224: Kommunalpolitischer Leitfaden Band 4: Rechnungsprüfung · Rechnungsprüfung Vom Haushaltsansatz zur örtlichen Rechnungsprüfung Band 4 Rechnungs - prüfung Vom Haushaltsansatz zur

224

abgabenordnung (aO 1977)

inderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl IS.3866,ber.2003S.61)

mitzahlreichenÄnderungenzuletztgeändertdurchGesetzvom08.12.2010(BGBl.IS.1768)m.W.v.14.12.2010

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf

Kostengesetz (KG)

vom20.Februar1998(GVBl1998,S.43)

zahlreicheÄnderungenzuletztgeändertdurch§3desGesetzesvom12.April2010(GVBlS.169)

(Fn Bayrs 2013-1-1-F)

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=j l r-KostGBY1998rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Baugesetzbuch (BauGB)

inderFassungderBekanntmachungvom23.September2004(BGBl.IS.2414),

zuletztgeändertdurchArt.4GzurRegelungdesWasserrechtsvom31.7.2009

(BGBl.IS.2518)

www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug (FundstelleVolltext)

Gemeindekasse (GK)Geschäftsbericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes