Konstruktiver Holzbau – Futuristische „Gartenlaube“ · 2019-10-11 · BauPortal 7/2019...

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ISSN 1866-0207 6693 Oktober 2019 7 Straßenbautechnik Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ ist da Bau digital BIM im Straßenbau Baumaschinentechnik „Stand der Technik bei der Verwendung“ Die neue TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ Arbeits- und Neue Europäische PSA-Verordnung Schutzkleidung / PSA Hautschutz in der Gebäudereinigung Konstruktiver Holzbau – Futuristische „Gartenlaube“

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  • ISSN 1866-0207 6693 Oktober 2019 7

    Straßenbautechnik – Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ ist daBau digital – BIM im StraßenbauBaumaschinentechnik – „Stand der Technik bei der Verwendung“

    – Die neue TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“Arbeits- und – Neue Europäische PSA-VerordnungSchutzkleidung / PSA – Hautschutz in der Gebäudereinigung

    Konstruktiver Holzbau –Futuristische „Gartenlaube“

  • Heft 7 • 131. Jahrgang • Oktober 2019Fachzeitschrift der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

    Titelbild:Der Aussichtsturm des Bauwerks auf dem ehemaligen Gelände des Hauptgüter- und Rangierbahnhofs imEuropaviertel Frankfurt/Main besteht ausHolz und ist wie der Rest des Gebä�udesmit einer Lä�rchenschalung versehen(Foto: Holzbau Kappler)

    Inhalt:Konstruktiver Holzbau – Futuristische „Gartenlaube“ ........................................................ 2

    Rund um die BG BAU ....................................................................................................................... 6

    AKTUELLES• WorldSkills 2019 ........................................................................................................................... 8

    Ingenieurbau / Bauorganisation• Ergebnisse Braunschweiger Baubetriebsseminar 2019 ................................................. 10• Kompetenz für eines der weltweit größten Brückenprojekte ...................................... 12• Gemeinsames Schalungskonzept überzeugte .................................................................. 14• Kalottenlager aus München für die 5 km lange Bogibil-Brücke .................................. 16

    Straßenbautechnik• Geklebter Bypass – Kreisverkehrsplatz mit Klebebordsteinen realisiert ................... 17• Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ ist da – und was jetzt? ............................................. 18• Innovativer Belag auf der B1 in Geltow ............................................................................... 22

    Bau digital• BIM im Straßenbau – Drittes Positionspapier des HDB ................................................. 24• Wegweiser durch die komplexe BIM-Methode – Neue VDI-Richtlinie ...................... 25

    Baumaschinentechnik (Bagger, Lader)• „Stand der Technik bei der Verwendung“ – Beschaffenheit von Maschinen .......... 26• Die Landesgartenschau 2020 entsteht ................................................................................ 29• Intelligente Assistenzsysteme für Radlader ....................................................................... 30• Die neue TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ – Was hat sich geändert? .......... 32

    Verdichtungstechnik / Erdbau• Tiefenverdichtung für Dubais Hafen .................................................................................... 37• Arbeitsraumbreiten im Kanal- und Rohrleitungsbau ..................................................... 38• Verdichtungsprojekt in Kenia / Bahndammsanierung per MIP-Verfahren ............. 40

    Abdichtungstechnik / Bautenschutz / Bauchemie• GISCODE für Beschichtungsstoffe ......................................................................................... 42• Schutz vor Einsturzgefahr – Verfüllbaustoff ...................................................................... 45• 30.000 m2 Tunnelflächen abgedichtet ................................................................................. 46• Luftdichtheit bei der Dachsanierung von außen .............................................................. 48

    Arbeits- und Schutzkleidung / PSA• Möglichkeiten des orthopädischen Fußschutzes und der Kostenübernahme ...... 50• Neue Europäische PSA-Verordnung – Beispiel Gehörschutz ........................................ 53• Schutzhandschuhe – Änderungen durch neue europäische PSA-Verordnung ...... 54• Hautschutz in der Gebäudereinigung .................................................................................. 58

    Über den Bauzaun geschaut• Wenn Uhren vorwärts und rückwärts zugleich gehen: Arbeitsschutz in Afrika ... 61

    Recht• Brandschutz auf Baustellen – Vorschriften und Regelwerk .......................................... 65• Stichwort Recht – Verschiedene Gerichtsurteile ............................................................... 66

    Fachbereich Bauwesen – Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test ...................... 68

    Mitteilungen aus der Industrie ...................................................................................... 23, 31, 41

    Veranstaltungen ............................................................................................................................... 69

    Buchbesprechungen ....................................................................................................................... 70

    Impressum .......................................................................................................................................... 72

    www.bgbau.dewww.BauPortal-digital.deRedaktion: [email protected]

    Erscheinungsweise:8 Ausgaben im Jahr 2019:1 (Januar) 5 (Juli)2 (März) 6 (September)3 (April) 7 (Oktober)4 (Juni) 8 (Dezember)

    Beilagenhinweis:Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der id Verlags GmbH, 68161 Mannheim, bei.Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.

  • Ingenieurbau / Bauorganisation BauPortal 7/20192

    Das Gebäude – ein kühner Entwurf desFrankfurter Architekten-Teams FrankenArchitekten – zeigt, wie flexibel der Sys -temholzbau ist und stellt eine willkom-mene Abwechslung zum konventionellenMassivbau dar. Das unkonventionell ge -baute Holzgebäude entstand am Randedes neu entwickelten Europagartens derFrankfurter City. Errichtet wurde das Bauwerk von der Manufaktur Kappler, Mitglied der deutschlandweit aktiven ZimmerMeisterHausGruppe.

    Grundidee: Holzbauwerk mit drei Flügeln Das dreiflügelige Holzbauwerk zeigt eineknifflige Bauaufgabe, die den Holzbau in die Zukunft transportiert – spannendmit ausgefallenem Grundriss und extra-vaganter Höhe. Geschickt hat der verant-wortliche Architekt Prof. Bernhard Franken den multifunktionalen Pavillon als mo-derne Gartenlaube auf das 1.174 m2große Grundstück geplant. Jeder Flügeldes 448 m2 großen Gebäudes bietet seineganz eigene Besonderheit: das Lauben-esszimmer, das Laubenwohnzimmer undden markanten Turm. Vor allem letzterersticht durch seine Form hervor. Die poly-

    gonale Form des Turm-Baukörpers ist imGrundriss als Fünfeck ausgebildet undweist in seiner gesamten Ausgestaltungkeinen einzigen rechten Winkel auf. ImLauben esszimmer befindet sich der bar-rierefrei gestaltete Gastronomiebereich,die Tagungsräumlichkeiten sind im drittenGebäudeflügel untergebracht.

    Hohe Ansprüche hinsichtlichBelastbarkeit und BauzeitDie Manufaktur Holzbau Kappler aus Gackenbach errichtete den Holzrohbaumit Restaurant, Terrasse und Aussichts-turm innerhalb von 4 Wochen. Mit derFachplanung betraute man die erfahrenen

    Dieser außergewöhnliche Solitär, errichtet im Herzen von Frankfurt am Main, ist ein besonders beeindruckendes Beispiel für konstruktive individuelle Holzbauten. Das Gebäude mit unbehandelter Lärchenholz-Fassade und markantem16 m hohen Aussichtsturm prägt das wachsende Europaviertel auf dem ehemaligen Gelände des Hauptgüter- und Rangierbahnhofs. Im dreiflügeligen Bauwerk gibt es eine Tagungslounge und ein Restaurant. Mit einer futuristischenArchitektur geht der Holzbau hier neue Wege.

    Abb. 1: Grundriss Erdgeschoss (Quelle: Franken Architekten)

    Konstruktiver HolzbauFuturistische „Gartenlaube“ mit Ausdehnung im Horizontalen und Vertikalen

    Eva Mittner, Isen

  • BauPortal 7/2019 Ingenieurbau / Bauorganisation 3

    Holzingenieure von Pirmin Jung Deutsch-land GmbH. Der Aufbau dieses besonderen Bauwerkswar nicht einfach: Die Montage er folgtemit Hubsteigern – ohne Gerüste – in einerArbeitshöhe von 18 m. Entsprechend wich-tig war die passgenaue und präzise Vor-fertigung der Holzelemente. Dadurch, dass die Stahlbau-Werkstattplanung auchin der Zimmerei ausgeführt wurde undder Holzingenieur montagetaugliche An -schlussdetails berücksichtigte, gelang dieMontage ohne Nacharbeiten.Bei der aufgebauten Fassade handelt essich um eine sägeraue Keilstülpschalungaus unbehandelter heimischer Lärche. Diesonst unübliche Verwendung von schma-

    len und breiten Brettern macht die Fas-sade feingliedriger, abwechslungsreicherund unterstützt die skulpturale Wirkungdes Gebäudes. Trotz anfänglicher Skepsiswaren die Beteiligten überrascht, welchepositive Wirkung durch diese einfacheVariante erzielt werden konnte.Die Außenwände sind in Holzständerbau-weise angelegt und wurden von außennach innen aufgebaut. Begonnen wurdemit der Keilstülpschalung, dann folgte dieLattung, die DWD-Platte und das Ständer-werk. Als Dampfbremse wurden OSB/4-Platten eingesetzt. Den Abschluss bildetenGipsfaserplatten. Der diffusionsoffene Wandaufbau schafftzusammen mit der Zellulose-Dämmung

    ein hervorragendes Raumklima. Als tra-gende und aussteifende Beplankung desDaches und der Wände wurden die er -wähnten OSB/4-Platten verwendet. AlleAusbauarbeiten konnten ohne Risiko und zügig durchgeführt werden. Die Ge -samtstärke der Außenwand beträgt etwa415 mm.Wesentlich komplexer war hingegen dieAussteifung des Turms: Hier setzte manauf ein Zusammenspiel aus den geschlos-senen Holztafelelementen und den ge -schweißten Treppenläufen aus Stahl. InLängsrichtung übernehmen die Holztafel-wände die Aussteifung, in Querrichtungwurden zwischen die Holztafeln die ca.1,20 m hohen Handläufe als Fachwerk-träger dazwischengesetzt. Im Bereich derTreppenpodeste selbst baute man nochStahlrundrohrstreben ein, um ein Verwin-den des Turmes zu vermeiden.

    Abb. 2: Querschnittder gesamten Anlage(Quelle: Franken Architekten)

    Abb. 3: Vorgefertigte Holzbauelemente Abb. 4: Aufbau der Holzelemente mit Hubsteigern Abb. 5: Komplexe Turmaussteifung

    Wandaufbau von außen nach innen auf einen Blick29/14 mm Keilstülpschalung40/60 mm Lattung, e = 62,5 cm16 mm dampfdiffusionsoffene undwinddichte Wand- und Dachplattenunterhalb der Konterlattung (DWD-Platten)Ständerwerk aus KVH, 240 mm Zellulose-Dämmung WLG 04015 mm OSB/4-Platte als Dampfbremse(OSB = oriented strand board bzw. oriented structural board = Grobspanplatte)40 mm Dämmung WLG 040 (Installationsebene) in 50 mm CW-Profil2 x 12,5 mm Gipsfaserplatte

  • Ingenieurbau / Bauorganisation BauPortal 7/20194

    Statische BesonderheitenDie Stromerzeugungs- und Küchenaggre-gate für das Restaurant ließ man platz-sparend auf dem Dach positionieren undverkleidete die gesamte Technik mit einerdurchlüfteten Leistenverschalung aus Lär-chenholz. Die robuste Verkleidung lässtsich in Einzelsegmenten jederzeit zur Revi-sion öffnen. Allerdings konnte erst vor Ortentschieden werden, wie die Geräte platz-sparend eingebaut werden. Das war nichtganz einfach zu lösen, weil das enormeGewicht der Geräte von insgesamt 1,5 tstark auf das schlanke Tragwerk einwirkt.Mit dem Kran wurden die Küchenaggre-gate auf das Dach gehoben. Dort musstenoch koordiniert werden, wo sie bezüg-lich der Statik positioniert werden sollen.Erst in der Detail-Abstimmung mit demStatiker konnte der beste Platz auf demDach gefunden und die Geräte endgültigplatziert werden. Durch die entsprechenddimensionierten Unterzüge in GL32c istsichergestellt, dass übermäßige Verfor-mungen die darunter liegende Konstruk-tion nicht beschädigen. Für das Restaurant und den Besprechungs-bereich errichteten die Experten massiveBrettstapeldecken. In regelmäßigen Ab -

    ständen befinden sich in den Deckenzusätzliche Akustik-Elemente mit Reso-nanzhohlräumen.Basis ist die Betonsohle, auf der die Holz-wände mit konventionellen Ankern undSchweißteilen aus Stahl befestigt wurden,welche die Verbindung aller Holzteile mit-einander sicherstellen. Ein Teil des Beton-bodens kragt über den darunter befind-lichen U-Bahn-Schacht aus, damit keineLasten darauf einwirken können.

    Warum Holzbau?Durch die Nachhaltigkeitsdebatte, dieFähigkeit komplexe Geometrien herzu-stellen, den Facharbeitermangel auf den Baustellen und die attraktiven Kosten hatdas Bauen mit Holz eine große Zukunft.Die modernen Holzbautechnologien, Ma -terialien und Planungsprozesse machenHolzbau zu einem leistungsfähigen Bau-sys tem. Denn beim Holzbau kann das spezielle System der Arbeitsvorbereitung zum Tragen kommen: So war die ZimmerMeisterHaus-Manufaktur Kappler für diegesamte Werkstattplanung verantwort-lich und gewährleistete eine exakte Ab -stimmung und Koordination zwischen

    allen Planungsbeteiligten. Dabei waren dieKonstruktionspläne und Werkstattzeich-nungen wichtige Einzel-Bestandteile inder Kette des Planungs- und Herstellungs-prozesses für Holzbauwerke. Schon nach10 Wochen konstruktiver Detailplanungund anschließender Fertigung in derManufaktur konnte man den Plan für Logistik und Montage definieren. Alle Bau-elemente wurden in CAD/CAM-gestütz-ten Arbeitsprozessen und CNC-Anlagenhergestellt, welche die professionelle Kon-struktion und Fertigung der Bauteile ge -währleisten. Auf der Baustelle ließ sich soalles binnen sehr kurzer Zeit zusammen-fügen.

    Das Vorelementieren von Bauteilen beimHolzbau verkürzt nicht nur die Bauzeit,sondern unterstützt durch die kurze Ein-bauzeit und das Entfallen von Arbeits-schritten auch ein sichereres Arbeitenbeim Bau.

    Zudem bietet der Holzbau auch Vorteile inenergetischer Hinsicht. Der ausgeführteWandaufbau in diesem Holzgebäude trägtnicht nur ein gutes Raumklima, sondernauch zur Energieeffizienz bei. Der durch-schnittliche U-Wert der Gebäudehülleliegt bei 0,18 W/m2*k und liegt somit

    Abb. 8: Das Restaurant ist barrierefrei zugänglich

    Abb. 7: Das dreiflügelige Gebäude zeigt die Flexibilität des Holzbaus (Foto: © Eibe Sönnecken)

    Abb. 9: Rahmen für Veranstaltungen: der Besprechungsbereich

    Abb. 6: Haustechnische Leitungen befinden sich in derWandkonstruktion

  • BauPortal 7/2019 Ingenieurbau / Bauorganisation 5

    deutlich unter der damaligen EnEV-An-forderung von 0,35 W/m2*k. Und letzt-endlich bindet das Gebäude als Holzkon-struktion dauerhaft CO2 und zeigt eine dervielen Möglichkeiten für das Bauen mitHolz im städtischen Umfeld. Die aktuelleEntwicklung zeigt, Holz in der Stadt ist auf dem Vormarsch und hat eine großeZukunft.

    Passgenau arbeiten – Sicherheit beim Aufbau zählt Vor Baubeginn der Arbeiten wurde – wiebei allen Bauvorhaben dieser Art – eineausführliche Gefä�hrdungsbeurteilung vor-genommen sowie detaillierte Montage-anweisungen erstellt. Wichtig war es, zujeder Jahreszeit und für jeden Einsatzsicher aufbauen zu können.

    Die Aufstellung erfolgte bei diesem Bau-vorhaben durch das ausführende Unter-nehmen Holzbau Kappler und mit Unter-stützung einer externen Firma für Arbeits-schutz.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse wurdezudem die Einhaltung staatlicher Regeln

    zum Arbeitsschutz und zu den berufsge-nossenschaftlichen Unfallverhü�tungsvor-schriften geprüft. Als Ergebnis sind ent-sprechende Schutzmaßnahmen festzu-legen. Sichere Standplätze, z.B. Arbeits- undSchutzgerüste für Dach- und Fassaden-arbeiten, wurden vor Montage der Holz-baukonstruktion aufgestellt sowie Sche-renarbeitsbühnen als bewegliche Schutz-einrichtungen vorgehalten. So konnten diebeteiligten Experten trotz der enormenHöhe sicher und zügig arbeiten.

    Ein großer Vorteil für die bevorstehendenArbeiten war, dass die kompletten Holz-bau-Elemente bei Holzbau Kappler bzw.die Fenster im Werk vorelementiert wur-den. Verschiedene Gefahrensituationenkonnten somit gar nicht erst entstehen –da sich die Aufbauzeiten enorm verkürzen.

    Alle nicht anders gekennzeichneten Abbildungen: Holzbau Kappler

    Autorin: Eva MittnerFreie Baufachjournalistin

    Abb. 13: Spektakuläre Architektur in Holz

    Abb. 10: Aussichtsturm, Tagungs-Lounge und Restaurant

    Abb. 12: Ausblicke auf die City gibt es von vielen Stellen aus

    Abb. 11: Von jeder Warte aus betrachtet: Nicht alltäglich

    ZimmerMeisterHausDie ZimmerMeisterHausGruppe® ist eine Vereinigung von bundesweit mehr als 100 Holzbau-Manufakturen. Regional selbstständig und unabhängig realisieren die ZimmerMeisterHaus-Manufakturen jährlichmehr als 2.000 Bauprojekte im Bereich Neubau und Anbau sowie Aufstockung und Objektbau. Seit der Gründung 1987 wurden mehr als30.000 Häuser gebaut. Mehr Informationen gibt es unter www.zmh.com und www.holzbau-kappler.de

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    Rund um die BG BAU

    Die BG BAU informiert BauPortal 7/20196

    Das Thema „Absturzsicherheit“ geht jedenetwas an. Während der Planungs- undBauphase spielt es ebenso eine tragendeRolle wie im Betrieb des Gebäudes. Vorallem Planer, Bauunternehmer, Handwer-ker und Facility Manager sind angespro-chen, sich mit diesem (lebens-)wichtigenThema auseinanderzusetzen. Abstürzesind die Ursache für knapp die Hälfte allertödlichen Arbeitsunfälle in der Bauwirt-schaft. Insgesamt verloren 2018 88 Men-schen bei der Arbeit ihr Leben.

    Der 4. Deutsche Fachkongress für Absturz-sicherheit bietet dementsprechend wich-tige Antworten und Denkanstöße zu fol-genden Themen: Planung der Absturz-sicherung, Absturzsicherung in der Be -triebs praxis, Services von Herstellern, Pro-dukte für Handwerker, Systeme auf derBaustelle sowie rechtliche Rahmenbedin-gungen.Der Kongress findet am  10. und 11.Dezember 2019 im Hotel Grand ElyséeHamburg  statt. Die BG BAU unterstütztauch in diesem Jahr die Veranstaltung alsPartner und Impulsgeber. Prof. Dr. Marco Einhaus, Leiter des Sach-gebiets Hochbau bei der DeutschenGesetzlichen Unfallversicherung und des

    4. Deutscher Fachkongress für AbsturzsicherheitDer Kongress für die ganzheitliche Betrachtung der Absturzsicherheit: Planung – Ausführung – Betrieb

    Per Drohne den Dachstuhl inspizieren oderin der virtuellen Realität erleben, wie derArbeitsschutz von morgen aussieht: Beider „DACH + HOLZ INTERNATIONAL 2020“in Stuttgart präsentiert die Berufsgenos-senschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)neue Wege der Prävention und gibt denBesuchern die Möglichkeit, digital in dieWelt des Arbeitsschutzes einzutauchen.Vom 28. bis zum 31. Januar dreht sich beider Leitmesse für Holzbau und Ausbau,Dach und Wand alles um das Thema „Mit Sicherheit in die Zukunft“. Dabei setztdie BG BAU ganz auf digitalen Arbeits-schutz: Interessierte können mithilfe einerVirtual-Reality-Brille brenzlige Situatio-nen auf Baustellen hautnah erleben, Bild-schirme übermitteln das gerade Erlebtelive am Messestand. Neu entwickeltebranchenspezifische Apps zeigen, wieGefährdungsbeurteilung schnell und miteinfachen Mitteln funktionieren kann.Arbeitsschutz – digital und unkompliziert.Inhaltlich steht das Thema Absturz imFokus: Allein 2018 kam es zu 7.496 melde-pflichtigen Absturzunfällen, sie sind damitdie häufigste Ursache für schwere undschwerste Arbeitsunfälle. Um Unterneh-mer und Versicherte auf ihrem Messe-stand für sicheres und gesundes Arbeiten

    zu sensibilisieren, setzt die BG BAU daherauch auf Interaktion: Anschauliche Show-Elemente demonstrieren den Besuchernlive, wie sicheres und gesundes Arbeitenan hoch gelegenen Arbeitsplätzen funktio-niert, Fachexperten geben Auskunft zuThemen rund um spannende und präven-tive Angebote. Darüber hinaus bieten sog.„Speaker Corner“ Plattformen, auf denenThemen präsentiert und neue Impulse dis-kutiert werden können. Das Ziel: mehr

    Digitaler Arbeitsschutz mit Erlebnischarakter Gemeinschaftsstand von BG BAU, Holzbau Deutschland und Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks auf der DACH + HOLZ INTERNATIONAL 2020

    Wissenstransfer, mehr Miteinander undmehr Interaktivität.

    Die BG BAU präsentiert sich auf der DACH+ HOLZ INTERNATIONAL auf einem ge -mein samen Stand mit dem Zentralver-band des Deutschen Dachdeckerhand-werks und Holzbau Deutschland, Halle 9,Stand 323.

    Weitere Informationen zur Messe:www.dach-holz.com

    Foto: BG BAU/Kolja Matzke

    gleichnamigen Referats bei der BG BAU,wird in seiner Eröffnungsrede in dasThema einführen. Unter anderem wird erüber die Neuerungen der Technischen

    Regel für Be triebs-sicherheit (TRBS) 2121 und deren Um setzung bei Leitern und Ge-rüs ten sprechen.

    Weitere Infor-mationen und das komplette Programm: www.kongress-absturzsicherheit.de

  • 10:41 Uhr Seite 3

    Rund um die BG BAU

    BauPortal 7/2019 Die BG BAU informiert 7

    Die BG BAU informierte vom 24. bis zum27. September 2019 auf der Messe „CMSBerlin – Cleaning.Management.Services.“über Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit. Bei der inter-nationalen Fachmes-se dreht sich alles umReinigungssysteme,G e b ä u d e m a n a g e -ment und Dienstleis -tungen. Am Standder BG BAU warendie lebenswichtigenRegeln und ihre ge -werke spezifischen Er -gänzungen zentralesThema. Unter demMotto: „Spiel hier, und nicht mit DeinemLeben“ konnten Messebesucher bei derMitmachaktion testen, wie sicher sie imUmgang mit den Regeln in typischenArbeitssituationen bei der Gebäudereini-gung sind. Begleitend zur Messe CMS Ber-lin gab es ein umfangreiches Rahmenpro-gramm „CMS-Praxisforum“, an dem auchdie BG BAU beteiligt war.

    Vortrag „Die neue Branchenregel Gebäudereinigung“Karsten Oetke von der BG BAU Präventionstellte in einem Vortrag Aufbau und Inhaltder neuen DGUV Regel Gebäudereinigungvor, die konkrete Hilfestellungen bei derFestlegung von Arbeitsschutzmaßnahmenfür die Gebäudereinigungsbranche bie-tet. Sie wird daher auch „Branchenregel“ge nannt. Die Branchenregel Gebäuderei-nigung um fasst die wichtigsten Präven-tionsmaßnahmen, um die gesetzlich vor-geschriebenen Schutzziele für die Unter-nehmen und die Belegschaft zu erreichen.Sie wurde von Fachleuten der gesetzlichenUnfallversicherung, u.a. von der BG BAU,und Experten aus der Reinigungsbrancheverfasst. In erster Linie richtet sie sich an Unternehmer, bietet durch den hohenPraxisbezug aber auch großen Nutzen fürweitere Akteure in Unternehmen, etwadem Personal- und Betriebsrat, den Fach-kräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärz-tinnen und -ärzten sowie den Sicherheits-beauftragten. Die Regel ist inzwischen inhaltlich verab-schiedet worden und wird für die Druck-legung vorbereitet. Mit der Veröffent-

    lichung ist noch im Herbst 2019 zu rech-nen.

    Podiumsdiskussion „Neue Anforderungen beim Einsatz von Leitern“Des Weiteren gab es eine Podiumsdiskus-sion zum Thema „Neue Anforderungenbeim Einsatz von Leitern“, die BernhardArenz, Leiter der Abteilung Prävention beider BG BAU, mit einem Eingangsstate-ment über die aktuellen Änderungen derTRBS 2121-2 eröffnete. Aufgrund desUnfallgeschehens, insbesondere durch Ab -stürze von Leitern, seien die Neuerungendringend notwendig geworden. DieseStandpunkte wurden unter den Teilneh-menden der Diskussionsrunde teilweisekontrovers kommentiert.

    Bernhard Arenz betonte, dass Arbeiten vonLeitern nur in Sonder- also in Einzelfällenstattfinden sollten. Dies ergäbe sich ausdem STOP-Prinzip, welches die Substitu-tion in der Rangfolge vor technische, orga-nisatorische und persönliche Maßnahmen

    Die BG BAU auf der CMS Berlin 2019

    stellt. Auch die Forderung „Stufe stattSprosse“ folge der Notwendigkeit, Arbeits-plätze nach ergonomischen Anforderun-gen zu gestalten. Damit könnten Unter-nehmen außerdem auf eine Arbeitsweltreagieren, die angesichts des demografi-schen Wandels alternsgerecht sein sollte.Unterstützung dabei bietet die BG BAUmit ihren Arbeitsschutzprämien. Unteranderem wird die Anschaffung einer Stu-fen-Glasreinigerleiter mit 50 % der An -schaffungskosten, maximal 300 € geför-dert.

    Begeisterung beim Mitmachspiel,

    das am Stand der BG BAU

    angeboten wurde

    Karsten Oetke stellt die Branchen-regel Gebäudereinigung vor

    Podiumsdiskussion: Horst Keen (Piepenbrock Unternehmensgruppe), Bernhard Arenz (BG BAU), Moderatorin Christine Sudhop (Bundesinnungs-verband des Gebäudereiniger-Handwerks), Uwe Holicka (Sachverständigerfür Steiggeräte) sowie Hartmut Lechner (ILLER LEITER) (v.l.n.r.)

    Stufen-Glasreiniger-

    leitern werden

    als Arbeits-schutz-

    prämie von der BG BAU

    gefördert

  • Straßenbautechnik BauPortal 7/201918

    Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ ist da – und was jetzt?Dipl.-Ing. Horst Leisering, Neumünster

    Zielstellung und AnwendungsbereichDie ASR A5.2 gilt für das Einrichten, Be-treiben und den Abbau von Arbeitsplät-zen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden VerkehrGefährdungen für die Beschäftigten ent-stehen können.Sie findet auch Anwendung für die dazu-gehörenden Verkehrssicherungsarbeitenund soll in allen Planungsphasen berück-sichtigt werden. Sie findet nur in den Zei-ten Anwendung, in denen Beschäftigte imGrenzbereich zum Straßenverkehr tätigwerden. Die ASR A5.2 gilt nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- undAbschlepparbeiten. So wie die „Richtlinien für die Sicherungvon Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) aus-schließlich verkehrsrechtliche Maßnah-men zur Verkehrslenkung auf Grund-lage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)regeln, beschränkt sich die ASR A5.2 aus-schließlich auf den Schutz der Beschäftig-ten im Grenzbereich zum Straßenverkehr.

    Einrichten von Arbeitsplätzenund Verkehrswegen auf StraßenbaustellenDie ASR A5.2 beschreibt, wie die Gefähr-dungen durch den fließenden Straßenver-kehr vermieden werden können (z.B. durcheine Vollsperrung) oder, wenn das nichtmöglich ist, wie diese Gefährdungen beiEinsatz von z.B. Transportablen Schutz-einrichtungen (TSE) oder Leitbaken mini-miert werden können. Dazu wird der erfor-derliche Platzbedarf der Beschäftigten(Mindestbreite „BM“) für Arbeitsplätze und Verkehrswege in verschiedenen Stan-dardsituationen beschrieben. In Abhän-gigkeit der gewählten Schutzeinrichtung(Verkehrssicherung) und der zulässigenHöchstgeschwindigkeit werden Sicher-heitsabstände (SQ, in Querrichtung zumvorbeifließenden Verkehr und SL in Längs-richtung zum ankommenden Verkehr) be -schrieben. Die Bezugslinien der Maße sindeindeutig beschrieben und somit planbar.

    Können diese Mindestmaße nicht einge-halten werden, sind als Ergebnis einerdokumentierten GefährdungsbeurteilungSchutzmaßnahmen festzulegen, die min-

    destens die gleiche Sicherheit und dengleichen Gesundheitsschutz für die Be -schäftigten erreichen. Wären dabei beson-dere Gefährdungen für die Verkehrsteil-nehmer infolge erheblicher Behinderun-gen bzw. erheblicher Verkehrsbelastungenzu erwarten, sind in Abstimmung mit denfür den Arbeitsschutz und den für denStraßenverkehr zuständigen Behördenstattdessen die Schutzmaßnahmen fest-zulegen, die für Beschäftigte auf Straßen-baustellen und für Verkehrsteilnehmergleichermaßen die größtmögliche Sicher-heit gewährleisten.

    Da es sich bei der ASR A5.2 um eine staat-liche Regel handelt, sind mit den unterPunkt 4.3 (4) der ASR A5.2 beschriebenenfür den Arbeitsschutz zuständigen Behör-den zunächst die staatlichen Arbeits-schutzbehörden gemeint. Aufgrund desdualen Systems in Deutschland wird derArbeitsschutz aber sowohl von staatlichenBehörden als auch von den Unfallversiche-rungsträgern (Unfallkassen der öffent-lichen Hand und Berufsgenossenschaften)vollzogen. Aus diesem Grund kommt indiesem Zusammenhang den zuständigenUnfallversicherungsträgern eine gleiche

    Im Dezember 2018 wurde die Technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswegeauf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ASR A5.2 im gemeinsamen Ministerialblatt(GMBl) bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Sie ist auf der Internetseite der BAuA veröffentlicht und für alle frei zugänglich. Die ASR A5.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung beim Einrichten und Betreiben von Straßen-baustellen. Mit der vorgenommenen Bekanntmachung im GMBI entfaltet sie die Vermutungswirkung zur Einhaltung derArbStättV. Sie gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfristen. Gegenüber der Vorveröffentlichung vom 2.4.2014 haben sichdie Abschnitte 4.2.1, 4.3.4 und die Tabelle 3 geändert.

    Abb. 1: Unzulässige Gefährdung der Beschäftigten durch fehlenden Sicherheitsabstand zum vorbeifließenden Verkehr (Quelle: BG BAU)

    Abb. 2: Straßenbaustelle im fließenden Verkehr (Quelle: BG BAU)

  • BauPortal 7/2019 Straßenbautechnik 19

    Bedeutung zu wie den für den Arbeits-schutz zuständigen Behörden. Sie sinddeshalb an derartigen Abstimmungsge-sprächen zu beteiligen.Darüber hinaus ist zu empfehlen, auchden Koordinator nach Baustellenverord-nung, Vertreter des Bauherrn sowie ge-gebenenfalls die ausführende Firma ein-zubeziehen. Hierdurch können sowohltechnische Rahmenbedingungen und Aus-wirkungen auf Koordinierungsverpflich-tungen nach Baustellenverordnung be -rück sichtigt werden.

    Was ändert sich?Eigentlich nichts! Die ASR A5.2 konkreti-siert lediglich die seit Jahrzehnten gelten-den Forderungen der Arbeitsstättenver-ordnung (ArbStättV) und beinhaltet keineneuen Sachverhalte. Sie unterstützt durchMaße und Grafiken alle am Bau Beteilig-ten bei der Wahl der Schutzmaßnahmen,der Bemessung der freien Bewegungs-fläche und der Sicherheitsabstände sowieder Auswahl von Schutzvorrichtungen.

    Entwurf der Handlungshilfefür das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSAAm 27.6.2019 wurde der Entwurf der„Handlungshilfe für das Zusammenwirkenvon ASR A5.2 und RSA bei der Planung vonStraßenbaustellen im Grenzbereich zumStraßenverkehr“ auf der Internetseite derBundesanstalt für Straßenwesen (BASt)und des DGUV-Sachgebietes Tiefbau vor-veröffentlicht. Dieser Entwurf wurde ineinem Betreuerkreis, bestehend aus Ver-tretern von Straßenbau- und Verkehrsver-waltungen sowie des Arbeitsschutzes undder Bauwirtschaft, einvernehmlich verab-schiedet. Die Vorveröffentlichung gilt vor-behaltlich der noch durchzuführendenAnhörung der Straßenbau- und Straßen-verkehrsbehörden sowie der Arbeits-schutzbehörden.Der Entwurf der Handlungshilfe nimmtBezug auf die im Dezember 2018 einge-führte ASR A5.2. Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelun-gen der ASR A5.2 im Zusammenwirkenmit den „Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an Straßen“ (RSA) nicht nurzu erläutern, sondern allen BeteiligtenLösungen für kritische Grenzfälle nach ASR A5.2 Kapitel 4.3 Absätze (3) und (4)aufzuzeigen, mit denen die größtmöglicheSicherheit für die Beschäftigten auf Stra-ßenbaustellen und für die Verkehrsteil-nehmer gleichermaßen gewährleistetwerden kann. Die Handlungshilfe ist da-

    rauf ausgelegt, alle an der Planung, Aus-schreibung, Ausführung und Überwa-chung befassten Personenkreise bereits in der Planungsphase zu unterstützen.Die Vorveröffentlichung des Entwurfes derHandlungshilfe soll der Information bzw.der Diskussion in der Fachöffentlichkeit imVorgriff auf die geplante Länderanhörungdienen. Die BG BAU und das DGUV-SachgebietTiefbau empfehlen, den Entwurf derHandlungshilfe insbesondere für die Beur-teilung kritischer Grenzfälle nach ASR A5.2Kapitel 4.3 Absätze (3) und (4) zu berück-sichtigen.

    Die Handlungshilfe besteht aus dem• Teil A: Grundlagen und Vorbemerkungen sowie dem

    • Teil B: Maßnahmen und Beispiele

    Im Teil A werden zunächst wesentlicherechtlichen Grundlagen zum Arbeits-schutz wie Arbeitsstättenverordnung, Be -triebssicherheitsverordnung und Baustel-lenverordnung sowie die dazugehörigenTechnischen Regeln erläutert. Es werdendie Adressaten und die Aufgaben des Bau-herrn beschrieben. Des Weiteren werdendie Gefährdungsbeurteilung und die Maß-nahmenhierarchie in Bezug auf Sicherheitund Gesundheitsschutz dargestellt.

    10:27:54

  • Straßenbautechnik BauPortal 7/201920

    Als zentraler Grundsatz wird dann deutlichgemacht, dass bei der Planung einer Stra-ßenbaumaßnahme eine Gesamtbetrach-tung der möglichen Gefährdungen, Be-lange und Interessen (z.B. Verkehrssicher-heit, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Umwelt-,Natur- und Artenschutz, Geeignetheit undAngemessenheit von Umleitungsstrecken)zu erfolgen hat.Des Weiteren wird beschrieben, welcherelevanten Maße und Bestimmungen ausden RSA, der ASR A5.2, der StVO, der StVZOund anderen Rechtsnormen für die Bei-spiele und Vorschläge der Handlungshilfezugrunde gelegt sind. Weitere wichtigePunkte sind die Randbedingungen für dieAbwägung von Maßnahmen bei vollsper-rungsbedingt besonderen Gefährdungenfür die Verkehrsteilnehmer sowie die Vor-aussetzungen für die Nutzung von Flä-chen durch bestimmte Verkehrsarten beiTeilsperrungen.Insbesondere für Arbeiten des Straßen-betriebsdienstes auf bzw. neben der Fahr-bahn finden sich im Teil A wichtige Er-läuterungen, z.B. in Zusammenhang mit

    der Anwendung von Sonderrechten gem.StVO oder zur Gefährdungsbeurteilung beiArbeitsstellen kürzerer Dauer.Zum Schluss werden die Voraussetzun-gen erläutert, unter denen es im Einzel-fall möglich sein kann, den SQ zu vermin-dern. Notwendig ist dabei immer, dass dieUmstände/Besonderheiten des fließendenVerkehrs (z.B. Verkehrsaufkommen, Lkw-Anteil, zul. Höchstgeschwindigkeit) unddie ergänzenden Schutzmaßnahmen ge -währleisten, dass stets ein ausreichenderAbstand zwischen der freien Bewegungs-fläche des Beschäftigten und den äußerenBegrenzungen der vorbeifahrenden Fahr-zeuge (insbesondere Spiegel, Ladung etc.bei Lkw) gewahrt bleibt.Im Teil B werden zunächst typische ver-kehrlichen Randbedingungen bzw. Ein-schränkungen systematisch gegliedertund strukturiert und zu sog. Verkehrs-führungstypen zusammengefasst. An -schließend werden für die jeweiligen Ver-kehrsführungstypen Lösungsbausteine be -schrieben, die auch bei schmaleren ein-bahnig zweistreifigen Straßen Verkehrs-

    führungen an der Baustelle/Arbeitsstellevorbei ermöglichen.

    Diese umfassen i.d.R. verkehrstechnischeÄnderungen bzw. temporäre Anpassungender Verkehrsführung. Abschließend wer-den die Lösungsbausteine in einer Ver-kehrsführungstypenmatrix den einzelnenVerkehrsführungstypen zugeordnet. DieseDarstellungsweise soll helfen, für be -stimmte verkehrliche Randbedingungenund Einschränkungen schnell Lösungs-varianten aufgezeigt zu bekommen, beidenen der Verkehr mit gewissen Ein-schränkungen an der Baustelle vorbei-geführt werden kann. In sog. „Steckbrie-fen“ werden Lösungsvarianten auf einemBlatt zusammengefasst.

    Im weiteren Verlauf der Handlungshilfewerden• beispielhaft ausgewählte Baustellen-situationen beschrieben,

    • in einem Ausblick technische Innovationen angeregt und

    • eine Empfehlung für eine Anpassung der StVO gegeben.

    0.12

    5 m

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    Abb. 4: Straßenbaustellen kürzerer Dauer –Markierungsarbeiten in Fahrtrichtung (Quelle: Entwurf Handlungshilfe)

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    Abb. 5: Straßenbaustellen kürzerer Dauer –Markierungsarbeiten entgegen der Fahrtrichtung (Quelle: Entwurf Handlungshilfe)

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    Abb. 3: Steckbrief für einen speziellen Verkehrsführungstyp (Quelle: Entwurf Handlungshilfe)

  • BauPortal 7/2019 Straßenbautechnik 21

    ZusammenfassungSpätestens nach der offiziellen Einführungder ASR A5.2 mussten sich alle, die Verant-wortung bei Straßenbaumaßnahmen undUnterhaltungsarbeiten tragen, mit demThema „Gefährdung von Beschäftigten imGrenzbereich zum fließenden Verkehr“aktiv auseinandersetzen. Hierbei zeigtesich, dass diejenigen, welche die 5 Jahreder Vorveröffentlichung der ASR A5.2bereits genutzt und sich in dieser Zeit mitder Umsetzung konstruktiv beschäftigthatten, mit der offiziellen Einführung nurwenig Probleme hatten.Bei Unsicherheiten bezüglich der Umset-zung der ASR A5.2 in bestimmten Ge-werken, wie z.B. bei Fahrbahnmarkierernoder Straßenbetriebsdienstlern, wurden in kurzfristig anberaumten Terminen mitVertretern der betroffenen Berufsgruppendie Probleme diskutiert. Hierbei bestanddas Ziel darin, kurzfristig für Klarheit zusorgen und Lösungsvorschläge anzubie-ten. Diese wurden dann, soweit möglichund sinnvoll, in die Handlungshilfe einge-arbeitet.Die folgenden Aussagen ergeben die „vier Eckpfeiler des sicheren Straßenbaus“: • Bei allen Arbeiten, bei denen sowohl die Verkehrsteilnehmer als auch die

    Beschäftigten durch die Tätigkeiten amfließenden Verkehr gefährdet werdenkönnen, müssen immer beide Belange,also Verkehrssicherheit und Arbeits-sicherheit berücksichtigt werden.

    • Die Sicherheitsabstände SQ unddie freien Bewegungsflächen BM derASR A5.2 sind nur dann anzuwenden,wenn Personen im Grenzbereich zumvorbeifließenden Verkehr arbeiten.Arbeitet dort niemand, kann ganz normal nach StVO und RSA abgesichertwerden. Die ASR A5.2 ist somit ein flexibles Instrument, welches Möglich-keiten bietet, die Einschränkungen für den Verkehr nur auf diese kurzenZeitfenster zu begrenzen. In dem Entwurf der Handlungshilfe werdendiese Möglichkeiten mit Beispielen und Erläuterungen unterlegt.

    • Ein wichtiges Element ist in diesemZusammenhang ein verbessertes Baustellenmanagement, bei dem dieverkehrlichen Einschränkungen vonzeitgleich durchgeführten Straßen-baumaßnahmen durch bessere Koordination minimiert wird.

    • Für Verständnis bei den Bürgern undVerkehrsteilnehmern werben: Bauenbedeutet Werterhalt und Aufrecht-

    erhaltung der Infrastruktur für die Bürger. Dies ist etwas Positives. Zu erwarten, dass dies ohne zeitweiseEinschränkungen des Verkehrsflussesmöglich ist, ist unrealistisch.

    Die ASR A5.2 und die zur Zeit noch im Entwurfsstadium befindliche Handlungs-hilfe liefern in Verbindung mit den RSAden am Straßenbau und -unterhalt Betei-ligten die erforderlichen Informationen,um die Baumaßnahmen und Arbeiten sozu gestalten, dass sie sowohl für die Be -schäftigten als auch für die Verkehrs-teilnehmer sicher sind. Dies setzt voraus,dass alle am Straßenbau und -unterhaltBeteiligten die Inhalte und Möglichkeitender ASR A5.2 kennen und auch intelligenteinsetzen. Durch die 5 Jahre dauernde Zeitder Vorveröffentlichung hatten alle Betei-ligten ausreichend Zeit, sich mit demThema auseinanderzusetzen. Grundsätz-lich gilt: Je früher die ASR A5.2 bei der Planung einer Baustelle oder einer Arbeitberücksichtigt wird, umso einfacher ge -staltet sich später die Umsetzung.

    Autor:Dipl.-Ing. Horst LeiseringLeiter Referat TiefbauBG BAU Prävention

  • Bau digital BauPortal 7/201924

    BIM im StraßenbauDrittes Positionspapier des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. setzt auf ein Umdenken

    Nach „BIM im Spezialtiefbau“ und „BIM imHochbau“ (siehe BauPortal 5/2019) hatder Hauptverband der Deutschen Bau-industrie e.V. (HDB) nun das Positions-papier „Building Information Modeling(BIM) im Straßenbau“ vorgelegt. Mit dieser Positionierung bezieht der HDB in einer weiteren Bausparte Stellungzur Digitalisierung am Bau. Diese Bau-sparte ist durch besondere Rahmenbedin-gungen bestimmt: Straßenbau wird inDeutschland fast ausschließlich für öffent-liche Bauherren abgewickelt und das Auf-tragsvolumen ist hier besonders groß. Mit rund 13,7 Mrd. € entfiel 2018 fast die Hälfte aller öffentlichen Bauaufträgeauf den Straßenbau – mit steigender Ten-denz: Der sich über Jahrzehnte aufge-staute Investitionsbedarf im Straßenbauist bei weitem noch nicht zufriedenstel-lend abgearbeitet und die Kostenentwick-lung für Rohstoffe und Energie sowie nicht zuletzt die knappen Personalressour-cen fordern von allen Beteiligten größteAnstrengungen für eine anforderungs-und termingerechte sowie wirtschaft-liche Bauausschreibung und -abwicklung.Die Bundesregierung hat diesem Um-stand u.a. mit dem 2015 vorgelegten BIM-Stufenplan „Digitales Planen undBauen“ Rechnung getragen, dessen Zieldie Umsetzung des digitalisierten Bauensbis 2021 ist. Das vorliegende Positionspapier stellt dieaktuellen technischen Möglichkeiten derBauindustrie für bestimmte Vertrags- undProjektkonstellationen bei der Umsetzungvon BIM im Rahmen dieses Stufenplansdar. Konkret werden Wege zur durch-gängigen Nutzung von Daten für alle imStraßenbau üblichen Vertragsformen be -schrieben. Darüber hinaus formuliert es aber auchForderungen der Bauindustrie an Bauher-ren und weitere Projektbeteiligte für eineBIM-basierte Abwicklung von Straßenbau-maßnahmen. Auf diesem Weg müssenalle Beteiligten (insbesondere Fach- undFührungskräfte) mitgenommen werden,um Vorbehalte abzubauen sowie pragma-tische Lösungen im Straßenbau sicherzu-stellen. Die BIM-Methodik soll in der Ein-führungsphase hauptsächlich bei Straßen-Neubauprojekten ihre Anwendung finden.Die aus diesen Projekten gesammeltenErfahrungen können dann auf Projekte imBestand übertragen werden.

    Die Bedeutung digitaler Daten Durch die durchgängige Nutzung struktu-rierter, digitaler Daten und die inhaltlichewie zeitliche Verzahnung der Prozesseergibt sich ein kooperatives Arbeiten alleram Bau Beteiligten. Zusätzlicher Nutzenkann so ab der Entwurfs- und erst recht in der Angebots- und Bauphase realisiertwerden. Dies kann bereits heute, durcheine konsequente Übergabe digitaler Pro-jektdaten in der Angebotsphase an dieBieter umgesetzt werden. In der späterenPhase der Digitalisierung werden dannalle relevanten Informationen mit den 3D-Bauwerksmodelldaten ausgetauscht,dadurch werden Fehler reduziert und Re-dundanzen vermieden. Digitale Planungs-/Ausführungsdaten sindbereits heute, auch ohne BIM, vorhanden.Es gibt auch seit langem Standards zurRegelung für die Elektronische Bauabrech-nung (REB) sowie zum Datenaustauschetwa vom Gemeinsamen Ausschuss fürElektronik im Bauwesen (GAEB). Zurzeitwerden die Daten überwiegend analogoder digital reduziert als PDF übergebenund damit Informationsverluste erzeugt.Zur Förderung des BIM-Gedankens sinddiese digitalen Daten sowohl bei der Ausschreibung als auch bei der Auftrags-vergabe jederzeit verpflichtend auszu-tauschen.

    Herstellerneutrale DatenformateDie Detailtiefe der Modelldaten muss defi-niert werden, Daten müssen in herstel -lerneutralen offenen Formaten IndustryFoun dation Classes (IFC) austauschbarsein. Bis IFC die Inhalte von Straßenmodel-len vollständig überträgt, sind vorüber-gehend native Modellformate (z.B. CPIXML)zuzulassen. Hierfür wird erwartet, dass die bereits in der Umsetzung befindlichenErweiterungen des internationalen Stan-dards DIN EN ISO 16739 (IFC) durch buil-dingSMART zeitnah fertiggestellt werden.Eine leistungsfähige CDE ist durch denAuftraggeber für jedes BIM-Projekt bereit-zustellen. Alle Projektbeteiligten müssenvertraglich abgesichert für die benötigteDauer Zugriff auf die relevanten Datenhaben.

    BIM-Baubeschreibung = AIA + BAPDie Auftraggeberinformationsanforderun-gen (AIA) zusammen mit dem BIM-Abwicklungsplan (BAP) bilden gemeinsam

    die Baubeschreibung für BIM-Projekte. Der Auftraggeber hat genau festzulegen,welche Daten er wann benötigt. Dazugehören insbesondere Angaben, wann, in welcher Detailtiefe und in welchem Format die angeforderten Daten geliefertwerden sollen. Die AIA sind Teil der Aus-schreibungsunterlagen (BMVI, 2015). DerAuftraggeber definiert für alle digitalenLiefergegenstände gemäß den Anwen-dungsfällen der Bauindustrie die erforder-lichen Ausarbeitungsgrade, die durch denAuftragnehmer zu liefern sind. Hierbeisind keine nativen Datenformate oder Prozessdaten (wie z.B. Maschinendatenoder Fahrwege) zu fordern. Für ein besse-res Verständnis der Vorgaben ist eine zu -sätzliche, funktionale Beschreibung bei-zufügen. Diese Beschreibung muss voll-ständig, allumfänglich und verständlich(vgl. VOB A §7) sein. Die relevanten Anwen-dungsfälle (BIM4Infra2020) sind einzelnaufzuführen.Die nachfolgende Tabelle (Auszug) zeigt,wie die Datenübergabe aktuell und inZukunft funktioniert. Der BAP stellt den Fahrplan eines jedenBIM-Projekts bezüglich der Erstellung,Weitergabe und Verwaltung von Datendar. Der Prozess zur Herstellung der gefor-derten Daten ist unter Festlegung allerRollen, Funktionen, Abläufe, Schnittstellen,Interaktionen sowie der genutzten Tech-nologien in einem BIM-Abwicklungsplanzu definieren (BMVI, 2015). Aktuell ist dieVergabepraxis auf einen reinen Preiswett-bewerb ausgerichtet. Hierbei kommt nurselten der wirtschaftlichste Bieter zumAuftrag, sondern meist der Billigste. Dazusollte der technische Wettbewerb, hierbezüglich BIM-Leistungen, mehr zum Tra-

    BIM IM STRASSENBAU POSITIONSPAPIER DER

    ARBEITSGRUPPE STRASSENBAU IM

    ARBEITSKREIS DIGITALISIERTES BAUEN

    IM HAUPTVERBAND DER DEUTSCHEN

    BAUINDUSTRIE E.V.

    JUNI 2019

  • BauPortal 7/2019 Bau digital 25

    Wegweiser durch die komplexe BIM-MethodeNeue VDI-Richtlinie liefert einen Ansatz für die Implementierung von Building Information Modeling

    Die Erkenntnis, dass Building InformationModeling (BIM) die ganze Bau- und Immo-bilienbranche erreichen und verändernwird, stellt inzwischen niemand mehr inFrage. Wie das geschehen wird, ist jedochin vielen Bereichen noch nicht geklärt. Für einen handhabbaren und erfolgrei-chen Ablauf eines BIM-Projekts sind eineinheitliches Verständnis von Begriffen,Prozessen und Methoden sowie verläss-liche normative Vorgaben unabdingbar.Verschiedene institutionelle Akteure derBaubranche beziehen derzeit mit Grund-lagenpublikationen und White Papers zu den offenen Fragen Stellung undmachen Vorschläge für Prozesse und Stan-dards.

    Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI)widmet dem Thema BIM in seinen renom-mierten Richtlinien mit der Ausgabe VDI2552 eine ganze Reihe. Sie wendet sich

    vor allem an Bauherren, Planer, alle amBau Beteiligten sowie schließlich jene, die den fertigen Bau schließlich betreibenund instandhalten. Damit folgt der VDI der vielfach anerkannten Einsicht, dass der große Mehrwert von BIM in der Abbil-dung des vollständigen Baulebenszyklusliegt.

    Den Auftakt macht das kürzlich erschie-nene VDI 2552 Blatt 1 „Building Infor-mation Modeling – Grundlagen“. Diesesals Einstieg gedachte Papier gibt der kom-plexen Thematik eine Ordnung und istWegweiser zu den weiterführenden Rege-lungen für die weitgehend noch in derEntstehung befindlichen Blätter der Richt-linienreihe VDI 2552. Die Richtlinie be-rücksichtigt nationale und internationaleStandards und Spezifikationen sowie Best-Practice-Erfahrungen und stellt insbeson-dere den Bezug zur Erstellung und Nut-

    zung von Bauwerksinformationen wäh-rend des Planens und Bauens eines Bau-werks her. Der VDI räumt Außenstehenden die Mög-lichkeit zur inhaltlichen Mitgestaltung sei-ner Richtlinien für einen befristeten Zeit-raum ein. Mit Stellungnahmen über daselektronische Einspruchsportal oder durchschriftliche Mitteilung an die herausge-bende Gesellschaft ([email protected]) sind Ein-gaben möglich. Die Einspruchsfrist für dasvorliegende Blatt 1 der Richtlinie VDI 2552endete am 30.9.2019.Das Blatt 1 „Building Information Mode-ling – Begriffe“ kann elektronisch bestelltwerden (www.vdi.de/richtlinien). VDI-Richtlinien können auch in vielen öffent-lichen Auslegestellen kostenfrei einge-sehen werden.

    Stephan ImhofRedaktion BauPortal

    gen kommen. Der öffentliche Auftrag-geber wird aufgefordert, die Angebote vonBIM-Leistungen zu bewerten. Die Bewer-tungskriterien müssen transparent undnachprüfbar gestaltet werden, um einenfairen Wettbewerb zu ermöglichen.

    FazitBIM wird gelingen, wenn Wertschätzungund gegenseitiges Vertrauen der Projekt-partner zukünftig wieder die Zusammen-arbeit im Projekt bestimmen. Neben derkulturellen „Einstellung“ der Projektbetei-ligten sind organisatorische und techni-sche Rahmenbedingungen wichtig. Mitdem vorliegenden Papier hat die DeutscheBauindustrie daher zusätzlich zu thema-tischen Erläuterungen und Stellungnah-men einen Vorschlag für Anforderungenan Datenaustauschformate und Modell-inhalte erarbeitet.

    Das Positionspapier „BIM im Straßenbau“wurde durch ein Redaktionsteam von BIM-Experten der Straßenbauindustrie imArbeitskreis Digitalisiertes Bauen (AKDB)des Hauptverbandes der Deutschen Bau-industrie erstellt. Der AKDB vernetzt dieDigitalisierungsexperten der Mitglieds-firmen des Bauindustrieverbandes.

    Das Positionspapier kann unter www.bauindustrie.de/publikationen/ herunter-geladen werden.

    BIM ANWENDUNGSFÄLLEBMVI STUFENPLAN 2020

    „HEUTE“ (GEM. TABELLE A)

    DATENAUSTAUSCH

    „MORGEN“

    AwF 01.

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    AwF 08.

    AwF 09.

    AwF 10.

    AuftraggeberBeschreibung

    BestandserfassungErfassen wesentlicher Aspekte des Bestandes durch geeignetes Aufmaß und Überführung in eine 3D Ansicht. Eingangsdaten können aus bestehenden Unterlagen, Vermessungen, 3D Scans, Photogrammmetrie oder einer Kombina-tion daraus entnommen werden.

    Planungsvariantenuntersuchung

    VisualisierungBedarfsgerechtes Visualisieren des 3D-Modells als Basis für Projektbesprechungen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

    Bemessung und Nachweisführung

    Koordination der FachgewerkeZusammenführen der Fachmodelle in einem Ko-ordinationsmodell, mit anschließender automa-tisierter Kollisionsprüfung und systematischer Konfliktbehebung

    Fortschrittskontrolle der Planung

    Erstellung Entwurfs- und GenehmigungsplanungAbleitung der wesentlichen Teile der Entwurfs-, Genehmigungs- bzw. Ausführungspläne aus dem Modell

    Arbeits- und GesundheitsschutzDarstellen sicherheitsrelevanter Aspekte (z.B. Sperrzonen, Zugangsbeschränkungen, Flucht-wege, Brandbekämpfung, Betriebsabläufe, usw.) im Modell, ggfs. mit zeitlicher Auswirkung temporärer Bauzustände oder Einrichtungen.

    Planungsfreigabe

    Kostenschätzung und Berechnung

    Auftragnehmer AuftragnehmerAuftraggeber

    X X

    X X

    X

    X X

    Übergabe gemäß AIA und BAP gem. Kapitel 2a

    XÜbergabe gemäß Austauschformate Tabelle A

    X

    X

    B

    X

    B

    XÜbergabe gemäß aktuell vorhandener Austauschformate, z.B. REB 66 etc.

    Übergabe gemäß AIA und BAP

  • Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) BauPortal 7/201926

    „Stand der Technik bei der Verwendung“ – Anforderungen an die Beschaffenheit von MaschinenDipl.-Ing. Martin Hackmann, Berlin

    Welche Faktoren bestimmendie Anforderungen an die Beschaffenheit?Grund für die Unsicherheiten bzw. Diskus-sionen ist die zum Teil unscharfe Abgren-zung zwischen den Beschaffenheitsan-forderungen an Maschinen, die sich ausden Regelungen zur Inverkehrbringungvon Produkten innerhalb des europäischenMarktes ergeben und den Schutzmaß-nahmen, die ein Arbeitgeber als „Verwen-der von Arbeitsmitteln“ im Rahmen derGefährdungsbeurteilung ermitteln undumsetzen muss. Im Folgenden soll ver-sucht werden darzustellen, welche Anfor-derungen sich für die Beschaffenheit vonMaschinen aus der Produktsicherheit, denMindestanforderungen für die Verwen-dung und den Schutzmaßnahmen aus derGefährdungsbeurteilung ergeben.

    ProduktsicherheitGrundgedanke des Art. 114 des Vertragesüber die Arbeitsweise der EuropäischenUnion ist, dass es vor dem Hintergrundeines freien Warenverkehrs innerhalbEuropas grundsätzlich über die europäi-schen Regelungen hinaus keine speziel-leren nationalen Anforderungen an dieBeschaffenheit von Produkten geben darf.Für Maschinen werden diese Anforde-rungen an Hersteller bzw. Inverkehrbrin-ger in Deutschland durch das Produkt-sicherheitsgesetz (ProdSG) bzw. der Ma -schinenverordnung umgesetzt. Diese setztdie europäische Richtlinie 2006/42/EG(Maschinenrichtlinie) in staatliches Rechtum und legt den Stand der Technik hin-sichtlich der Beschaffenheit für Maschinenfest. Wenn ein Hersteller (europaweit) har-

    monisierte Normen anwendet, kann erdavon ausgehen, dass das Produkt „aus-reichend sicher“ (Vermutungswirkung) ist. Zuständig für die Einhaltung der Anforde-rungen an die Maschinensicherheit ist dieMarktüberwachung, welche in Deutsch-land von den Bundesländern wahrgenom-men wird. Das Produktsicherheitsgesetzstellt der Marktüberwachung diverseInstrumente zur Verfügung, damit gegenunsichere bzw. gefährliche Maschinen vor-gegangen werden kann. Die Bundesan-stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin(BAuA) veröffentlicht in ihrer Datenbank„Gefährliche Produkte“ ihr bekannt gewor-dene Produktrückrufe, Produktwarnungen,Untersagungsverfügungen und sonstigeInformationen zu gefährlichen Einzel-produkten. In diesem Kontrollsystem fürdie Sicherheit von Maschinen sind dieUnfallversicherungsträger nicht bzw. nurmit beratender Funktion (z.B. im Rahmeneiner Messekommission) vorgesehen.Unfallverhütungsvorschriften, die früherBeschaf fenheitsanforderungen an Maschi-nen ge regelt haben (z.B. § 3 „Bau und Ausrüs tung“), wurden inzwischen zurück-gezogen. Die Betriebsvorschriften fürMaschinen aus diversen berufsgenossen-schaftlichen Vorschriften wurden dabei in die BGR 500 „Betreiben von Arbeits-mitteln“ überführt. Für den Verwender/Betreiber von Maschi-nen ergeben sich aus der Produktsicher-heit deutliche Vereinfachungen. Maschi-nen, die nach den Regelungen des Euro-päischen Marktes „in Verkehr gebracht“wurden und im Rahmen der vom Herstel-ler vorgesehenen bestimmungsgemäßenVerwendung eingesetzt werden, könnenbzgl. der Beschaffenheit grundsätzlich als

    „ausreichend sicher“ betrachtet werden.Diese häufig kontrovers diskutierte Aus-sage wird in der BetrSichV in den §§ 3 und 5 klargestellt. In diesen wird festge-legt, dass: • ein Arbeitsmittel den zum Zeitpunkt

    des Bereitstellens auf dem Markt (nicht dem Zeitpunkt der Verwendung)geltenden Anforderungen entsprechenmuss,

    • Informationen aus Gebrauchs- undBetriebsanleitungen des Herstellerszutreffend sind und die gegebenenfallsvom Hersteller erstellten Gefährdungs-beurteilungen übernommen werdenkönnen, sofern nicht andere Erkenntnisse vorliegen,

    • vorhandene Gefährdungsbeurtei-lungen oder gleichwertige Unterlagenvom Hersteller oder Inverkehrbringerbzgl. der Festlegung von Schutzmaß-nahmen übernommen werden können.

    Durch die vereinfachte Vorgehensweise (§ 7) der BetrSichV kommt es zu weiterenVereinfachungen. Ein Verwender kann da -von ausgehen, dass die Mindestanforde-rungen an die Beschaffenheit von Maschi-nen (§ 8 und 9 der BetrSichV) eingehaltensind, wenn eine Maschine:• den zum Zeitpunkt der Verwendung

    (nicht der Bereitstellung auf demMarkt) existierenden Anforderungenzum Bereitstellen auf dem Markt (z.B. aktuelle CE-Normen) entspricht,

    • ausschließlich bestimmungsgemäßentsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet wird und eskeine zusätzlichen Gefährdungen derBeschäftigten unter Berücksichtigung

    Der Begriff „Stand der Technik“ führt häufig zur Verunsicherung bei Verwendern von Arbeitsmitteln bzw. zu kontro-versen Diskussionen im Rahmen des Überwachungs- und Beratungsauftrag der Unfallversicherungsträger. Definiert wird der Begriff in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz derGesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten (...) gesichert erscheinen lässt“. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Stand der Technik bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen ist. Die BetrSichV legt fest,dass die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen.Bedeuten diese Forderungen nun, dass Arbeitsmittel an den Stand der Technik anzupassen sind? Gibt es eine Nachrüst-oder Neubeschaffungspflicht, wenn neue, zum Teil sicherere Maschinen, auf dem Markt bereitgestellt werden oder neue Produktnormen veröffentlicht werden?

  • BauPortal 7/2019 Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) 27

    der Arbeitsumgebung, der Arbeits-gegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichenLage der Arbeitszeit auftreten,

    • instandgesetzt ist und die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

    Bei Einhaltung dieser Voraussetzungenreicht es für die Dokumentation der Ge -fährdungsbeurteilung aus, dass die o.g.Voraussetzungen und die gegebenenfallsgetroffenen Schutzmaßnahmen angege-ben werden.

    Mindestanforderungen an MaschinenDie Maschinen müssen nicht nur die zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf demMarkt geltenden Anforderungen erfüllen,sondern auch die in der BetrSichV fest-gelegten Mindestanforderungen an dieBeschaffenheit. Werden diese nicht einge-halten, muss die Maschine nachgerüstetwerden. Gegebenenfalls kann sogar eineNeubeschaffung erforderlich werden. DieMindestanforderungen betreffen z.B. dieForderungen nach Schutzmaßnahmengegen Gefährdung durch bewegliche Teile,das Einfordern von Notbefehlseinrichtun-gen zum sicheren Stillsetzen („Not-Aus“)oder Schutzeinrichtungen gegen heraus-

    schleudernde Gegenstände. Im Anhang 1der BetrSichV werden weitere Beschaffen-heitsanforderungen an mobile Arbeits-mittel (z.B. Beleuchtungsanlagen beimEinsatz bei Dunkelheit) aufgeführt. Da dieAnforderungen, die sich aus der Inverkehr-bringung auf dem Europäischen Marktergeben, meist höher sind als diese Min-destanforderungen, sind i.d.R. nur Alt-maschinen, d.h. Maschinen, die vor 1995 inVerkehr gebracht wurden, von einer Nach-rüstpflicht betroffen. Die Forderungen nach der Einhaltung die-ser Mindestanforderungen sind nicht neu.In der Novellierung der BetrSichV im Jahr2015 wurden sie aus dem Anhang 1 derBetrSichV (2002) übernommen. Vor 2002wurden sie in der Arbeitsmittelbenut-zungsverordnung gefordert. Eine Um- bzw.Nachrüstung einer Maschine, z.B. einerKreissäge ohne Abdeckung des Sägeblattsoder die Nachrüstung eines Beckengurtesan einem Gabelstapler, hätte damit schonvor Jahren erfolgen müssen. Bei der Diskussion über die Sicherheit vonMaschinen sollte darauf geachtet werden,dass von einer „Nachrüstverpflichtung“nur gesprochen wird, wenn es dafür einerechtliche Grundlage gibt. Diese ist z.B. bei den oben beschriebenen Beispielen

    Kreissäge und Gabelstapler sowie bei der Forderung nach einem Zweiwege-Kommunikationssystem für Aufzüge (Frist: 31. Dezember 2020) der Fall.

    SchutzmaßnahmenAbzugrenzen von der Produktsicherheitund den Mindestanforderungen sind dieSchutzmaßnahmen, die im Rahmen derGefährdungsbeurteilung vom Verwendergegebenenfalls festzulegen und umzuset-zen sind. Diese betreffen in erster LinieBetriebsvorschriften wie z.B. Vorgaben fürdie Verwendung, Unterweisungsinhalte,Prüfungen oder den Schutz von beson-deren Personengruppen (Jugendliche,Schwangere). Weiterhin müssen gegebe-nenfalls zusätzliche Maßnahmen getrof-fen werden, wenn es Gefährdungen gibt,die der Hersteller nicht berücksichtigt hat. Diese Gefährdungen können sich z.B.aus der Arbeitsumgebung (z.B. Einsatzeiner Maschine im Ex-Bereich), desArbeitsgegenstandes (z.B. Freisetzung vomquarzhaltigen Staub bei Fräsarbeiten), beiEigenbau oder bei der Änderung vonMaschinen durch den Arbeitgeber er-geben. Nur für diese Maßnahmen gilt dieForderung an den Verwender, dass derStand der Technik eingehalten und die

  • Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) BauPortal 7/201928

    Rangfolge der Schutzmaßnahmen (tech-nisch, organisatorisch und personenbezo-gen) eingehalten werden muss. Wird derStand der Technik für die Maßnahmendabei z.B. durch eine TRBS, vorgegeben,muss der Verwender dieses Sicherheits-niveau einhalten. Wie er das Niveau er -reicht, bleibt ihm überlassen.

    Ausnahmen: Technische Anpassung oder Neubeschaffung In Ausnahmefällen ist es möglich, dass alsErgebnis der Gefährdungsbeurteilung nurdie technische Anpassung oder die Neu-beschaffung eines Arbeitsmittels in Be -tracht kommt. Eine Gefährdungsbeurtei-lung ist aktuell zu halten und regelmäßigzu überprüfen. Anlässe zur Überprüfungder Gefährdungsbeurteilung sind z.B. neueErkenntnisse aus dem Unfallgeschehen,überarbeitete Technische Regeln oderwenn sich der Stand der Technik beimBereitstellen auf dem Markt (z.B. durchneue Normen) geändert hat. Im Unter-schied zu den oben beschriebenen Min-destanforderungen bzw. Nachrüstver-pflichtungen hat der Verwender bei derFestlegung von Maßnahmen jedoch einenHandlungsspielraum. Er entscheidet imEinzelfall und kann dabei auch Kriterienwie z.B. Verwendungsdauer und -häufig-keit, Einsatzort, Qualifikation des Nutzersberücksichtigen. Sogar die Verhältnis-

    mäßigkeit einer Maßnahme („Was kostetdiese?“, „Wann ist die nächste Neube-schaffung geplant?“) kann er dabei be -rücksichtigen.

    Beispiel technische AnpassungIm Frühjahr 2019 wurde die TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maß-nahmen zum Schutz vor Gefährdungenbeim Verwenden von mobilen Arbeits-mitteln“ veröffentlicht. Als Beispiel wirdein Arbeitsprozess beschrieben, bei demein Bagger beim Ausheben eines Grabensden rückwärtig hinter ihm stehenden Lkw beladen soll. Als unfallbegünstigendeUmstände werden aufgeführt, dass:• die Arbeitsaufgabe des Baggerfahrers

    eine hohe Konzentration auf die Baggerschaufel erfordert,

    • der Lkw-Fahrer bei der Beladung desFahrzeugs eine Ladungskontrolledurchführen und ggf. Reinigungs-arbeiten am Heck durchführen muss,

    • die direkte Kommunikation zwischenLkw-Fahrer und Baggerfahrer durchMaschinen- oder Baustellenlärm eingeschränkt sein kann.

    • der Lkw-Fahrer nicht immer mit denspezifischen Gefährdungen des Baustellenbetriebs vertraut ist.

    Als einzig mögliche technische Maß-nahme wird in der TRBS für diesen Arbeits-prozess ein Kamera-Monitor-System alsLösung gesehen. Für diesen Einzelfall mitden oben beschriebenen Rahmenbedin-

    gungen ist somit der Handlungsspiel-raum für den Verwender stark einge-schränkt. Ergebnis der Gefährdungsbe-urteilung kann nur der Einsatz einesKamera-Monitor Systems sein, um das inder TRBS be schriebene Sicherheitsniveauzu erreichen.

    Beispiel Neubeschaffung Bei Eintreibgeräten (Druckluftnagler) ohneEinzelschusssicherung hat sich der Standder Technik weiterentwickelt. AktualisierteNormen fordern inzwischen eine Einzel-schusssicherung. Auf Baustellen, wo imRegelfall mehrere beteiligte Personen aufengem Raum arbeiten, die Eintreibgeräteoftmals auf Höhenarbeitsplätzen einge-setzt werden und die Arbeitsprozesse häu-fig nicht detailliert umfassend geplantwerden können, kann die Gefährdungs-beurteilung nur zu dem Ergebnis führen,dass eine Nachrüstung mit einer Einzel-auslösung mit Sicherungsfolge erforder-lich ist. Da eine Nachrüstung i.d.R. nichtmöglich ist, kann das Ergebnis der Ge-fährdungsbeurteilung nur die Neube-schaffung eines Eintreibgerätes sein (vgl.auch Empfehlungen zur Betriebssicherheit„Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“(EmpfBS 1114).

    FazitDer „Stand der Technik bei der Verwen-dung von Arbeitsmittel“ setzt sich aus derProduktsicherheit und den aus der Gefähr-dungsbeurteilung abgeleiteten Schutz-maßnahmen zusammen. Eine Nachrüst-verpflichtung für Maschinen gibt es imRegelfall nur für Altmaschinen, die vor1995 in Verkehr gebracht wurden. Bei denSchutzmaßnahmen hat der Verwendereinen Handlungsspielraum. Nur in Einzel-fällen, z. B. wenn der „Stand der Technik beider Verwendung“ durch eine TRBS vorge-geben wird, kann es dazu kommen, dassein Verwender im Handlungsspielraumzur Auswahl der geeigneten Maßnahmeneingeschränkt wird. Dann sind von ihmergänzende technische Schutzmaßnah-men umzusetzen bzw. eine Neubeschaf-fung durchzuführen. Eine Nachrüstpflichtfür Arbeitsmittel, die nach den Regelun-gen des europäischen Marktes in Verkehrgebracht wurden, lässt sich damit abernicht begründen. Darum gibt es auchkeine rechtliche Grundlage, dass der„Stand der Technik“ für ein Arbeitsmitteleingefordert wird.

    Autor:Dipl.-Ing. Martin HackmannBG BAU Prävention

  • Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) – Gefahrstoffe BauPortal 7/201932

    Die neue TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ – Was hat sich geändert?Dipl.-Ing. (FH) Corinne Ziegler, KarlsruheDipl.-Ing. Ulf Spod, Frankfurt am Main

    Struktur und Inhalte der neuen TRGS 554Neben den inhaltlichen Änderungenwurde die TRGS 554 [1] auch neu struktu-riert. Sie besteht jetzt aus 5 statt 4 Ab -schnitten, wobei der Abschnitt „Arbeits-medizinische Prävention“ neu dazugekom-men ist, und die Anzahl der Anlagen redu-zierte sich von 5 auf 3.

    Anwendungsbereich undBegriffsbestimmungenDie neue TRGS 554 gilt jetzt nicht nur fürTätigkeiten in ganz oder teilweise ge -schlos senen Arbeitsbereichen, sondernauch für Tätigkeiten im Freien. In diesemZusammenhang wurde – aufgrund derunterschiedlichen Auslegungen in der Praxis – der Begriff „teilweise geschlosseneArbeitsbereiche“ genauer definiert. EinArbeitsbereich gilt jetzt als teilweise ge -schlossen, sobald ein Dach bzw. eineDecke und mindestens zwei Wände (auchmit Öffnungen wie Türen/Tore, Fenster/Dachreiter) vorhanden sind. Für Bauarbei-ten im Freien gibt es in der Anlage 1 einezusätzliche Hilfestellung.Der Begriff „Dieselrußpartikel“ wird ge -mäß der Definition nach TRGS 900 [2] neueingeführt, da die bisherige Bezeichnung„Dieselmotoremissionen“ etwas irrefüh-rend war. Bei der Bewertung der Gefähr-dung durch Abgase von Dieselmotorenrücken gegenüber der alten TRGS dieStickoxide (NO und NO2) aufgrund der imJahr 2016 abgesenkten Arbeitsplatzgrenz-werte (AGW) mehr in den Vordergrund.Neben dem bereits in der Vorgänger-version enthaltenen Dieselpartikelfilter(DPF) wurde die neue TRGS mit den sog.

    DeNOx-Systemen ergänzt. Dabei handeltes sich um Abgasnachbehandlungssys-teme zur Verminderung der Emissionenvon Stickoxiden.

    Einstufung und KennzeichnungAbgase von Dieselmotoren stellen einkomplexes Gemisch aus gas- und partikel-förmigen Anteilen dar. Die Gase besteheninsbesondere aus Stickstoffmonoxid (NO),Stickstoffdioxid (NO2), Kohlenmonoxid(CO) und Kohlendioxid (CO2). Daneben bil-den sich Dieselrußpartikel aus unlöslichenKernen elementaren Kohlenstoffs (kurz EC)und daran angelagerten weiteren Sub-stanzen (organischer Kohlenstoff, kurz OC). Aus toxikologischer Sicht kommt denStickoxiden und den Dieselrußpartikelneine besondere Bedeutung zu. Stickoxideaus Abgasen von Dieselmotoren wirkenatemwegsreizend und die Dieselrußparti-kel sind krebserzeugend. Untersuchungenan mit Abgasen von Dieselmotoren expo-nierten Ratten zeigten, dass beim Krebs-entstehungsmechanismus der Partikel-effekt des Rußkerns im Vordergrund steht,während der Beitrag der daran angelager-ten Stoffe vernachlässigbar ist. Als kriti-scher Gesundheitseffekt gilt eine partikel-bedingte chronische Entzündung in derLunge, die zu Tumoren führen kann. Wirdjedoch eine solche Entzündung vermieden,ist nicht mit einem Krebsrisiko zu rechnen.Wie in einem ausführlichen Begründungs-papier [3] dargelegt, wird die Entstehungvon Lungenkrebs bei Einhaltung desArbeitsplatzgrenzwertes für Dieselrußpar-tikel von 0,05 mg/m3 verhindert. Eine dies-bezügliche Anpassung der TRGS 906 [4] istvorgesehen.

    Wird der AGW für Dieselrußpartikel über-schritten oder liegen keine Informationenüber die Expositionshöhe vor, sind dieexponierten Beschäftigten in einem Expo-sitionsverzeichnis [5] zu führen. Beim Auftreten von Kohlenstoffmonoxid(CO) kann eine fruchtschädigende Wir-kung auch bei Konzentrationen unterhalbdes AGW [2] nicht ausgeschlossen werden.Dies ist unter Beachtung des Mutter-schutzgesetzes in der Gefährdungsbeur-teilung zu berücksichtigen. Das heißt, diearbeitsbedingte Exposition gegenüberKohlenmonoxid für werdende Mütter darfnicht höher als die Hintergrundbelastungsein („unverantwortbare Gefährdung“nach Mutterschutzgesetz).

    SchutzmaßnahmenDas Kapitel Schutzmaßnahmen wurde inder Neufassung der TRGS nach dem STOP-Prinzip (S = Substitution, T = Technische, O = Organisatorische und P = PersönlicheSchutzmaßnahmen) neu strukturiert.

    DeNox-SystemZur Reduzierung der Stickoxide haben sichselektive katalytische Reduktionssysteme(kurz SCR) als technische Lösung durch-gesetzt. Dabei erfolgt die Stickoxide-Um -wandlung in Stickstoff mithilfe von wäss-riger Harnstofflösung, die als „AdBlue“bezeichnet wird. Außerdem wird bei denaktuellen Systemen eine Abgastemperaturoberhalb von ca. 230 °C benötigt.

    DieselpartikelfilterZur wirksamen Reduzierung von Diesel-rußpartikeln sind weiterhin DPF einzuset-zen. Um die Anforderungen der europäi-schen Emissionsgesetzgebung für mobile

    Der Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen ist auf Baustellen weit verbreitet. Der Dieselmotor wirdmobil oder stationär, im Freien, in Hallen oder im Tunnelbau unter ganz unterschiedlichen Einsatzbedingungen und mit verschiedenen Leistungen eingesetzt. In der alten Fassung der TRGS 554 von 2008 standen bei der Gefährdungs-beurteilung „die krebserzeugenden Dieselmotoremissionen“ und bei den Schutzmaßnahmen „das Minimierungsgebot“im Mittelpunkt. Durch die Veröffentlichung von neuen Arbeitsplatzgrenzwerten für Stickoxide und für die nach wie vorkrebserzeugenden Dieselmotoremissionen wurde eine Überarbeitung der TRGS 554 erforderlich. Auch die Weiter-entwicklung in der Motorentechnik und der Abgasnachbehandlung wurde in der neuen TRGS berücksichtigt. In diesem Beitrag werden die Änderungen der neuen TRGS 554, die für die Ausführung von Bauarbeiten relevant sind, vorgestellt.

  • BauPortal 7/2019 Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) – Gefahrstoffe 33

    Maschinen einzuhalten, können dieselbe-triebene Maschinen – abhängig von derEmissionsstufe – bereits ab 19 kW Leis -tung mit einem DPF ab Werk ausgerüstetsein. Diese sind i.d.R. selbstregenerierend,d.h. der Abbrand des auf der DPF-Ober-fläche abgeschiedenen Dieselrußes erfolgtwährend des Betriebs der Maschine auto-matisch durch aktive oder passive Rege-neration. Der DPF muss dann noch von der bei der Regeneration zurückbleiben-den Asche in regelmäßigen Abständennach Herstellerangeben gereinigt werden.Diese Filterreinigung kann unter Beach-tung der gesetzlich vorgeschriebenenUmwelt- und Arbeitsschutzbedingungenauch mit einfachen Hilfsmitteln wieeinem Hochdruckreiniger oder mittelsDruckluft erfolgen. Bei der Nachrüstung von Maschinen (Abb. 1), die nicht ab Werk mit einem DPFausgestattet sind, ist grundsätzlich daraufzu achten, dass keine neuen Gefahren-quellen, wie Sichteinschränkungen, heißeOberflächen, oder Schwächung von tra-genden Teilen der Maschine, wie demÜberrollschutz (ROPS), geschaffen werden.Je nach Anwendungsfall kommen ent-weder aktiv oder passiv selbstregenerie-rende oder extern zu regenerierende DPFzum Einsatz. Bei den extern zu regenerierenden Diesel-partikelfiltern (auch Wechselfilter ge -nannt) kommen für die Regeneration i.d.R.folgende Varianten in Frage:• Brennofen• Reinigungskabinen• Einschicken des Filters zum Hersteller oder Anbieter von Dieselpartikelfilterregeneration.

    Zwar sind hierbei ggf. auch Hochdruck-reiniger oder der Einsatz von Druckluft an der Regeneration beteiligt, dann aber

    i.d.R. in geschlossenen Kabinen, die dasSchmutz wasser, die verunreinigte Luftbzw. die Ablagerungen auffangen.

    Hinweise wie • „Einfache Reinigung mit Hochdruckreiniger“,

    • „Bei der Reinigung mittels Hochdruck-reiniger wird der auf dem Filter gesammelte Ruß abgespült“ oder

    • „Filtereinsatz kann einfach per Hochdruckreiniger gereinigt werden“

    können dabei schnell den falschen Ein-druck erwecken und suggerieren, dass dieFiltereinsätze im Freien oder in der Werk-statt am Waschplatz mit Ölabscheideroffen mittels Hochdruckreiniger regene-riert werden können. Bei einer unsachge-mäß ausgeführten Regeneration könnenaber Umwelt und Beschäftigte schnellgefährdet und der Filtereinsatz beschädigtwerden. Die in der TRGS 554 geforderteAbscheiderate von über 90 % wird voneinem beschädigten DPF nicht mehr ein-gehalten.

    Also muss festgehalten werden, dassBetreiber von Nachrüstfiltern sich sehrdetailliert über den Typ des verbauten Fil-ters und die vom Hersteller vorgegebenenWartungsanleitungen informieren müs-sen. Pauschale Regenerationshinweise –z.B. auf Rechnungen oder Lieferscheinen –sind nicht ausreichend. Ungeachtet des-sen sind die Anforderungen an denUmwelt- und Arbeitsschutz zwingend ein-zuhalten.

    Mitgliedsbetriebe der BG BAU erhalten bei der Nachrüstung von Maschinen miteinem selbstregenerierenden DPF einenZuschuss von bis zu 2.000 €. Weitere Infor-mationen zu dieser Förderung sind unterwww.bgbau.de/praev/arbeitsschutzpraemien/dieselpartikelfilter zu finden.

    Wartungs- und Überwachungs-konzept für DieselmotorenGrundsätzlich sind Dieselmotoren vonMaschinen und Fahrzeugen nach den Vor-gaben des Herstellers zu warten. Maschi-nen mit DPF, die in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen einge-setzt werden, müssen zudem in vorgege-benen Abständen einer Abgasmessungunterzogen werden. Für die Wirksamkeits-prüfung des eingebauten Partikelfilterskann sowohl die Schwärzungszahl alsauch die Trübungsmessung angewendetwerden. Nähere Informationen dazu sindim Anhang 2 und Anhang 1 Nr. 3.3 Abs. 5zu finden.

    Betriebsanweisung und Unterweisung, Betrieb von DieselmotorenAn der Verpflichtung des Arbeitgebers,eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Be -triebsanweisung in verständlicher Formund Sprache zu erstellen und anhand derBetriebsanweisung über auftretende Ge -fährdungen und entsprechende Schutz-maßnahmen mündlich zu unterweisen,hat sich nichts geändert. In WINGIS online[6] sind Betriebsanweisungsentwürfeauch zu Abgasen von Dieselmotoren zufinden. Vorgaben zu Verhaltensweisen beim Be -trieb von Dieselmotoren, wie z.B. dasUnterlassen von unnötigem Fahr- undLeerlaufbetrieb sowie starkem Beschleu-nigen, sind in der neuen TRGS 554 auchwieder enthalten.

    Persönliche SchutzausrüstungEine abgestufte, expositionsabhängigeVerwendung von Atemschutz, wird in derneuen TRGS 554 nicht mehr vorgesehen,da es nun AGW für die Abgaskomponen-ten gibt. Danach dürfen Tätigkeiten ober-halb des AGW für Dieselrußpartikel nurunter Verwendung von Atemschutz mitPartikelfilter durchgeführt werden. Fürden Schutz gegen Stickoxide (auch nitroseGase genannt) gibt es zwar Gasfilter, diese haben jedoch nur eine kurze Stand-zeit von 20 Min. und danach müssen sieausgetauscht werden. Daher ist der Ein-satz von Atemschutz mit Gasfilter gegennitrose Gase für Baustellen ungeeignet.Die Alternative wären Atemschutzgerätemit umgebungsluftunabhängiger Luftver-sorgung, die genauso untauglich für denBaubetrieb sind. Als Folge daraus mussdaher bei einer Überschreitung der AGWdie Stickoxidexposition der Beschäftigtenauf Baustellen durch technische Schutz-maßnahmen wie Abgasnachbehandlungund/oder technische Lüftung reduziertwerden.

    Abb. 1: Mit DPF nachgerüsteteHubarbeitsbühne

  • Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) – Gefahrstoffe BauPortal 7/201934

    Arbeitsmedizinische VorsorgeDie TRGS 554 erhielt einen neuen Ab -schnitt zur arbeitsmedizinischen Präven-tion. Er umfasst in 3 Kapiteln die Beteili-gung des Betriebsarztes an der Gefähr-dungsbeurteilung und Erkenntnisse ausder arbeitsmedizinischen Vorsorge, diearbeitsmedizinisch-toxikologische Bera-tung im Rahmen der Unterweisung sowiedie arbeitsmedizinische Vorsorge. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge mussbei Einhaltung des AGW für Kohlenmono -xid sowie bei Überschreitung des AGW für Dieselrußpartikel angeboten werden.Arbeitsplatzmessungen der BG BAU habenergeben, dass beim Einsatz von Diesel-motoren in ganz oder teilweise geschlos-senen Arbeitsbereichen der AGW von Koh-lenmonoxid eingehalten wird. Der AGWfür Dieselrußpartikel wird bei Beachtungder im Anhang 1 Nr. 3 aufgeführten Maß-nahmen ebenfalls eingehalten.

    Die Anlagen zur TRGS 554Die alten Anlagen „Verzeichnis betrieb-licher Arbeitsbereiche mit Abgasen vonDieselmotoren“ und „DME-Konzentratio-nen – Messergebnisse für Arbeitsbereiche“wurden in der neuen TRGS gestrichen. DieBerechnungen der DME-Konzentration imBergbau und beim Einsatz von Gabelstap-lern in Hallen sind auch nicht mehr enthal-ten, da die Konzentrationen von Stick-oxiden nicht sicher zu berechnen sind.Werden Beschäftigte Abgasen von Diesel-motoren ausgesetzt, müssen bei derGefährdungsbeurteilung das Ausmaß die-ser Belastungen sowie die erforderlichenSchutzmaßnahmen ermittelt und doku-mentiert werden. Für Bauarbeiten sind inNummer 3 des neuen Anhanges 1 Schutz-maßnahmenkonzepte zu finden, bei derenUmsetzung davon auszugehen ist, dassder Schutz der Beschäftigten gewährleis -tet wird. Dieselbetriebene Maschinen und Fahr-zeuge werden auf zahlreichen Baustellenim Freien, aber auch in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen, wie Hal-len, Tiefgaragen, oder Tunneln eingesetzt.Ohne diese Maschinen und Fahrzeugewären viele Arbeiten auf Baustellen nichtzu bewältigen.Im Tunnelbau, der zu den Bauarbeitenunter Tage zählt, ist es schon seit vielenJahren Stand der Technik, dass die diesel-betriebenen Maschinen und Fahrzeugemit einem DPF ausgestattet sein müssen.Bis vor wenigen Jahren war dagegen dieNotwendigkeit des Einsatzes von Maschi-nen und Fahrzeugen mit DPF bei Arbeitenin Hallen oder Tiefgaragen völlig unbe-kannt.

    Ein Grund hierfür war sicherlich, dass imAnhang der alten Fassung der TRGS ledig-lich konkrete Schutzmaßnahmen bei Tun-nelbauarbeiten beschrieben waren. DerAnhang 1 der neuen TRGS behandelt nundie Bauarbeiten in kompletter Breite. Hierwird zuerst genau definiert, was unterBauarbeiten in ganz oder teilweise ge -schlossenen Arbeitsbereichen verstandenwird (Abb. 2) und welche Schutzmaßnah-men zur Einhaltung der AGW für Diesel-rußpartikel und Stickoxide getroffen wer-den müssen.Erstmalig werden in der Neufassung derTRGS auch Bauarbeiten im Freien be -schrieben (Abb. 3), bei denen aufgrund derEinhaltung der AGW keine weiterenSchutzmaßnahmen erforderlich sind.Die BG BAU hat zahlreiche Messungen beiBetonierarbeiten in Hallen und Tunneln

    durchgeführt, bei denen ausschließlichstraßenzugelassene Betonmischer mitEURO-V-Motoren eingesetzt wurden. Kameine dieselbetriebene Betonpumpe ohneEURO-V-Motor zum Einsatz, wurden danndie Abgase direkt am Auspuff mit einerAbsaugung erfasst und ins Freie abgeleitet(Abb. 4).Die Ergebnisse der Messungen zeigen,dass – obwohl die Fahrzeuge keine Diesel-partikelfilter haben – der AGW für Diesel-rußpartikel eingehalten wird. Das ist vorallem der Tatsache geschuldet, dass die bei Bauarbeiten eingesetzten Fahrzeuge –anders als z.B. eine Erdbaumaschine –nicht über längere Zeit unter Volllast be -trieben werden, sondern diese nur zumBe- und Entladen in Hallen oder Tunnelneingesetzt werden. Daher sind bei Bau-arbeiten in ganz oder teilweise geschlos-

    Abb. 2: Definition von ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen in Anhang 1 Nr. 3.2 der TRGS 554

    Abb. 4: Betonpumpe in einer Halle

    mit Absaugung am Auspuff

    (1)  Bauarbeiten in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen im Sinne diesesAbschnitts dieser TRGS sind Arbeiten, die

    1. in Hallen, die ein Dach bzw. eine Decke und mindes tens zwei Außenwände (auch mitÖffnungen, wie Türen/Tore, Fenster/Dachreiter) haben,

    2. in Tiefgaragen oder anderen unter Erdgleiche befindlichen Räumen, die nicht als Bau-arbeiten unter Tage gelten, 

    3. in Zelten und Einhausungen, die ein Dach und mindes tens zwei Außenwände haben,

    4. in fertiggestellten Tunnelbauwerken, 

    5. in Schächten oder Baugruben mit einer Grundfläche  100 m2, oder

    3. in Gräben und grabenähnlichen Arbeitsräumen, die weniger als schultertief sind

    durchgeführt werden.

  • BauPortal 7/2019 Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) – Gefahrstoffe 35

    senen Arbeitsbereichen straßenzugelas-sene Fahrzeuge mit EURO-V-Motoren auchohne DPF zulässig. Die Fahrzeuge mitMotoren der derzeit gültigen AbgasstufeEURO VI erfüllen die Forderungen derTRGS 554 ohnehin, da diese bereits abWerk, neben der SCR-Anlage zur Reduktionder Stickoxide, auch mit einem DPF ausge-stattet sind.Eine Einhaltung des AGW für Dieselruß-partikel zeigen auch die Messungen beimEinsatz von Maschinen und Fahrzeugenohne DPF ebenerdig im Freien. Bei der Aus-führung von Bauarbeiten im Freien sinddaher keine weiteren Schutzmaßnahmenim Hinblick auf die Gefährdungen durchAbgase von Dieselmotoren erforderlich(Abb. 5).Messungen in nach oben offenen Bau-gruben und Schächten im Freien zeigen,dass bei einer Grundfläche größer 100 m2beim Einsatz von Baumaschinen ohne DPFder AGW für Dieselrußpartikel eingehal-ten wird. Baumaschinen können daher inBaugruben und Schächten über 100 m2Grundfläche ohne DPF eingesetzt werden(Abb. 6); unter 100 m2 sind DPF erforder-lich.Bei simulierten Verdichtungsarbeiten mitdieselbetriebenen Rüttelplatten ohne DPFin einem 1,5 m breiten, 2 m tiefen und 15 m langen Graben im Freien wurdedagegen der AGW für Dieselrußpartikelüberschritten. Wenn die Rüttelplattennicht mit einem DPF nachgerüstet sind, istbeim Einsatz dieser Rüttelplatten in mehrals schultertiefen Gräben Atemschutz mitPartikelfilter zu tragen.Des Weiteren hat die BG BAU umfang-reiche Messungen der Stickoxidexpositio-nen auf Tunnelbaustellen durchgeführt.Aus den Ergebnissen konnten für den kon-ventionellen Tunnelbau die Rahmenbedin-

    gungen für eine langfristige Einhaltungder AGW für die Stickoxide festgelegt wer-den. Bei Arbeiten auf anderen Baustellen,wie in Hallen oder Tiefgaragen, liegennoch nicht genügend Messungen vor, umeine Aussage über die Höhe der Stickoxid-exposition zu machen.Die Ergebnisse der bisher durchgeführtenMessungen von Dieselrußpartikeln undStickoxiden sowie die ggf. erforderlichenSchutzmaßnahmen sind in verschiedenenExpositionsbeschreibungen beschrieben[7]. In der Neufassung der TRGS 554 wirdin der Anlage 1 darauf verwiesen.Für den Einsatz von Maschinen der Abgas-stufe IV ohne DPF in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen könnenaufgrund fehlender Messungen keine Aus-sagen getroffen werden. Der Einsatz sol-cher Maschinen ist daher nur erlaubt,wenn der Nachweis zur Einhaltung desAGW für Dieselrußpartikel vor dem Beginnder Arbeiten erbracht werden kann. Mittlerweile bieten die Baumaschinenher-steller immer mehr Maschinen mit emis-sionsfreiem Antrieb – also mit Elektro-

    motoren – an. Diese sind vor allem in be -engten und schlecht belüfteten Arbeits-bereichen wie in Räumen, Tiefgaragen vor-zugsweise einzusetzen. Gasmotoren zäh-len zu den emissionsarmen Antriebstech-niken.Eine technische Lüftung als alleinigeSchutzmaßnahme, um auf DPF zu verzich-ten, ist auf Baustellen i.d.R. nicht aus-reichend. Auf Tunnel- und Gleisbaustellenist eine technische Lüftung immer alsergänzende Maßnahme zum DPF erforder-lich (Abb. 7). Die entsprechenden Schutz-maßnahmenkonzepte für diese Bauarbei-ten werden im Anhang 1 der TRGS 554 inden Nummern 3.3 und 3.4 beschrieben.

    ZusammenfassungDie neue TRGS 554 „Abgase von Diesel-motoren“ weist eine Reihe von Änderun-gen gegenüber der Fassung von 2008 auf. Der etwas missverständliche Begriff„Dieselmotoremissionen“ wurde durch„Dieselrußpartikel“ ersetzt und der Begriff„teilweise geschlossenen Arbeitsbereiche“,

    Abb. 7: Belüftung einer Tunnelbaustelle

    Abb. 6: Einsatz einer dieselbetriebenen Baumaschine in einem großen SchachtAbb. 5: Bei Bauarbeiten im Freien sind i.d.R. keine Schutzmaßnahmen gegen Abgasevon Dieselmotoren erforderlich

  • Baumaschinentechnik (Bagger, Lader) – Gefahrstoffe BauPortal 7/201936

    der in der Praxis immer wieder zu unter-schiedlichen Interpretationen geführt hat,wurde jetzt eindeutig definiert. Bei derGefährdungsbeurteilung sind neben denDieselrußpartikeln nun auch die Stickoxidezu berücksichtigen. Ganz neu hinzu ge -kom men ist der Anhang 1 in dem Ab -schnitt 3 zu Bauarbeiten, wo die Maß-nahmen bei Bauarbeiten im Freien, inganz oder teilweise geschlossenenArbeitsbereichen, unter Tage sowie beiGleisbauarbeiten in fertiggestellten Tun-nelbauwerken nun konkret beschriebenwerden.

    Literatur[1] Technische Regel für Gefahrstoffe:

    Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554).GMBl 2019 S. 88–104 [Nr. 6] (v. 18.3.2019)

    [2] Technische Regel für Gefahrstoffe:Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900).BArBl. Heft 1/2006 S. 41–55, Zuletztgeändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 117–119 [Nr. 7] (v. 29.3.2019)

    [3] Begründung des AGW für Diesel-motoremissionen (DME) in TRGS 900(Fassung v. 26.9.2017) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/900/900-dieselmotorenemissionen-dme-russpartikel-als-ec.pdf?__blob=publicationFile&v=5

    [4] Technische Regel für Gefahrstoffe: Ver-zeichnis krebserzeugender Tätigkeitenoder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3GefStoffV (TRGS 906) BArbBl. Heft7/2005 S. 79–80. Zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2007 S. 514 [Nr. 24](v. 27.4.2007)

    [5] Technische Regel für Gefahrstoffe:Expositionsverzeichnis bei Gefährdunggegenüber krebserzeugenden oderkeimzellmutagenen Gefahrstoffen derKategorien 1A oder 1B (TRGS 410).GMBl 2015 S. 587-595 [Nr. 30] (v. 5.8.2015)

    [6] Berufsgenossenschaft der Bauwirt-schaft: WINGIS online, https://www.wingisonline.de/