KONTROLLAMT DER STADT WIEN · Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle, TRVB O 121 - Brandschutzpläne,...
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KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191
KA VI - 11-1/10
MA 11, Nachprüfung hinsichtlich der
Behebung von Sicherheitsmängeln
im Ausbildungszentrum der
MAG ELF - Lindenhof in Eggenburg
Tätigkeitsbericht 2010
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KURZFASSUNG
Das Kontrollamt hat unter Bezugnahme auf seinen Tätigkeitsbericht (TB) 2005 (Magis-
tratsabteilung 11 - Sicherheitstechnische Überprüfung des Ausbildungszentrums Lin-
denhof in Eggenburg) den Lindenhof im Hinblick auf die Behebung der damals festge-
stellten Mängeln einer Nachprüfung unterzogen.
Dabei zeigte sich, dass diese mittlerweile größtenteils durch Eigenleistungen der Haus-
professionisten behoben waren. Ferner wurden in die gegenständliche Prüfung neu hin-
zugekommene bzw. geänderte gesetzliche Bestimmungen (z.B. betreffend das Lebens-
mittelrecht) mit einbezogen. Die daraus erwachsenen Anpassungen in einigen Lehr-
werkstätten wird die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie durchführen.
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeines .................................................................................................................5
2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes ..........................................6
3. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................6
3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der
vorangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen.........................................................6
3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen..................................................................9
4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der
Prüfung im Jahr 2005 ....................................................................................................10
4.1 Organisation ............................................................................................................10
4.2 Bauliche Änderungen ..............................................................................................12
4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen........................................................................16
5. Bedienstetenschutz ...................................................................................................17
5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente......................................................17
5.2 Arbeitsmittel.............................................................................................................18
6. Brandschutz...............................................................................................................19
6.1 Brandschutzorganisation .........................................................................................19
6.2 Betrieblicher Brandschutz........................................................................................20
6.3 Baulicher Brandschutz.............................................................................................21
6.4 Brandgefährliche Lagerungen .................................................................................22
7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen ....................................22
7.1 Elektrische Anlagen.................................................................................................22
7.2 Blitzschutz ...............................................................................................................24
8. Behördliche Genehmigungen ....................................................................................24
9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes ............................................................25
9.1 Erste-Hilfe-Kästen ...................................................................................................25
9.2 Schließsystem .........................................................................................................25
9.3 Hygiene ...................................................................................................................25
9.4 Fitnessgeräte...........................................................................................................26
9.5 Dachrinnenheizung..................................................................................................27
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9.6 Bühnenbeleuchtung.................................................................................................27
9.7 Maurerwerkstatt .......................................................................................................27
10. Schlussbemerkungen ..............................................................................................27
Anhang
ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................29
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................30
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PRÜFUNGSERGEBNIS
1. Allgemeines
Die Magistratsabteilung 11 betreibt in Eggenburg in Niederösterreich das Ausbildungs-
zentrum der MAG ELF - Lindenhof. Mithilfe dieser Einrichtung sollen männliche Jugend-
liche in Form einer betreuten internatsmäßigen Unterbringung bei der sozialen Integra-
tion unterstützt und ihnen eine berufliche Fachausbildung ermöglicht werden. Ziel des
Ausbildungsprozesses ist die Heranführung an ein späteres selbstständiges bzw. eigen-
verantwortliches Leben sowie eine bestmögliche Vorbereitung für das Berufsleben.
Die Anlage des Lindenhofes umfasst 19 Gebäude, die sich großteils in einem parkähn-
lichen Gelände befinden. In den Gebäuden sind die Wohneinheiten für je drei bis fünf
Jugendliche, die Werkstätten, die Bäckerei und Fleischerei sowie dazugehörige Ver-
kaufsräume, die Lagerräumlichkeiten, die Büros für die Betreuerinnen bzw. Betreuer
und die Verwaltung sowie eine Portierloge untergebracht. Ein Gebäude verfügt über
einen Festsaal, der für etwa 300 Personen geeignet ist und der für Veranstaltungen
genutzt bzw. gemietet werden kann. Aufgrund des Personenkreises, welcher sich am
Lindenhof aufhält, sowie aufgrund der Verwendung von Werkzeugen, Maschinen bzw.
gefährlichen Arbeitsstoffen in den Lehrwerkstätten kommt der Beachtung von Sicher-
heitsaspekten eine wesentliche Bedeutung zu.
Das Kontrollamt hat im Jahr 2005 eine sicherheitstechnische Prüfung des Ausbildungs-
zentrums MAG ELF - Lindenhof durchgeführt. Die Ergebnisse sind im TB 2005 (Magis-
tratsabteilung 11, Sicherheitstechnische Überprüfung des Ausbildungszentrums Linden-
hof in Eggenburg) dargestellt. Feststellungen umfassten damals im Wesentlichen den
Brandschutz, die elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel, die Durchführung peri-
odischer Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen sowie auch Hygienemängel. In
ihren Stellungnahmen zum damaligen Bericht gaben die Magistratsabteilungen 11 und
34 - Bau- und Gebäudemanagement bekannt, dass die Behebung der festgestellten
Mängel kurzfristig in die Wege geleitet worden sei.
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2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes
Im Rahmen der gegenständlichen Nachprüfung wurden vom Kontrollamt vorrangig
Maßnahmen zur Behebung der damals festgestellten Mängel einer Einschau unterzo-
gen. Da sich der Lindenhof gegenüber dem Jahr 2005 strukturell geändert hat und dar-
über hinaus neue bzw. geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zur Geltung kamen,
wurden diese Umstände in die Prüfung einbezogen. Darüber hinaus wurde eine neuer-
liche Begehung der gesamten Anlage vorgenommen.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der vo-
rangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen
Durch das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (W-BedSchG 1998) wird der Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien
bei der dienstlichen Tätigkeit geregelt. Dieses Gesetz ist auf Dienststellen der Gemein-
de Wien anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Dienststelle im Wiener Stadtge-
biet befindet.
Auf der Grundlage des W-BedSchG 1998 sind u.a. nachstehende Verordnungen erlas-
sen:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraus-
setzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien,
- über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
- über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln,
- über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes,
- über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
vor Gefahren durch elektrischen Strom,
- über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen etc.
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Durch diese Verordnungen sind auch Bestimmungen bundesgesetzlicher Regelungen,
die auf der Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) erlassen sind,
im Rahmen des W-BedSchG 1998 für rechtlich verbindlich erklärt. Dies betrifft bei-
spielsweise Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), die detailliertere Re-
gelungen über die Beschaffenheit und die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel wie z.B.
Hebebühnen, Schleifmaschinen, Schweißgeräte etc. enthält. Unter diesem Gesichts-
punkt sind auch die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV) hinsicht-
lich der Verwendung von Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungsschildern sowie Hin-
weiszeichen zu beachten.
In Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe sind nach dem W-BedSchG 1998 den Bediens-
teten Informationen über Gefahren und Verhütung z.B. in Form von Sicherheitsdaten-
blättern zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 5 leg. cit.). Bei der Lagerung gefährlicher
Arbeitsstoffe muss die Dienstgeberin dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen
gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen wer-
den und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden (§ 38 Abs. 3
leg. cit). Da hinsichtlich der Berücksichtigung bestehender Gefahren der Stand der
Technik anzuwenden ist, können als Interpretationshilfe Inhalte von Verordnungen he-
rangezogen werden, die zwar aufgrund des W-BedSchG 1998 nicht verbindlich sind,
aber Gültigkeit aufgrund des ASchG haben. Dies betrifft z.B. Bestimmungen der Ver-
ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) hinsichtlich der gelagerten Mengen, der
Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen, der Anforderungen an Lagerräu-
me, deren Kennzeichnung usw.
Hinsichtlich der konkreten Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen sind die Techni-
schen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) des österreichischen Bundesfeu-
erwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstelle relevant. Im Beson-
deren sind dies die TRVB O 119 - Betriebsbrandschutz - Organisation, TRVB O 120 -
Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle, TRVB O 121 - Brandschutzpläne, TRVB N 115 -
Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden etc.
In Bezug auf die Beschäftigung gilt gemäß dem Bundesgesetz über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), dass Jugendliche vor der Arbeitsaufnah-
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me unter Verantwortung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers über die im Betrieb
bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maß-
nahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen sind. Entsprechend
dem KJBG sind Jugendliche vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, Arbeiten
mit Gasen, Chemikalien oder sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder das
Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen hinsichtlich des notwendigen Verhaltens sowie
über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.
In Bezug auf die Unterbringung enthält die niederösterreichische Heimverordnung (NÖ
Heimverordnung) nähere Bestimmungen für Kinder- und Jugendheime hinsichtlich des
Ausstattungsbedarfs, der Unfallverhütung, des Brandschutzes, der Hygiene etc. Gemäß
§ 4 Abs. 1 leg. cit. gilt, dass der Träger einer Einrichtung alle Vorkehrungen zu treffen
hat, dass diese in kürzester Zeit geräumt werden kann. Darüber hinaus ist im Zusam-
menwirken mit der örtlichen Feuerwehr eine Brandschutzordnung mit einem zweck-
mäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen.
Die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räu-
mungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probe-
weise durchzuführen.
Entsprechend dem W-BedSchG 1998 sind den Bediensteten in ausreichender Anzahl
geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach
Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen
zur Verfügung zu stellen. Waschräume (Duschräume) sind zur Verfügung zu stellen,
wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Kör-
perreinigung am Dienstort erfordern. Wenn auch im Zeitpunkt dieser Prüfung keine ge-
setzliche Verpflichtung bestand, bei Boilern und Leitungssystemen von Trinkwasserer-
wärmungsanlagen (TWE-Anlagen), beispielsweise Duschanlagen, eine Bewertung bzw.
mikrobiologische Untersuchungen hinsichtlich der Gefahr von Legionellen-Bakterien
vorzunehmen, kann als Stand des Wissens angesehen werden, dass eine Gefahr bei
TWE-Anlagen grundsätzlich nie ausgeschlossen ist. Hinsichtlich einer konkreten Vor-
gehensweise zur Minimierung dieser Gefahr gilt die ÖNORM B 5019 - Hygienerelevante
Planung, Ausführung, Betrieb, Wartung, Überwachung und Sanierung von zentralen
TWE-Anlagen als Stand der Technik.
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3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen
Im Vergleich zu der Prüfung des Kontrollamtes im Jahr 2005 waren bei der gegen-
ständlichen Prüfung neu hinzugekommene bzw. geänderte gesetzliche Bestimmungen
bzgl. des Explosionsschutzes sowie bzgl. des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen.
3.2.1 Durch eine Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch ex-
plosionsfähige Atmosphären aus dem Jahr 2005 wurden Bestimmungen der Verord-
nung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) im Rahmen des W-BedSchG 1998 als
verpflichtend festgelegt. Die Dienstgeberin ist demnach verpflichtet Explosionsgefahren
(Wahrscheinlichkeit, Dauer des Auftretens, charakteristische Eigenschaften und Kenn-
daten von Arbeitsstoffen) zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind gegebe-
nenfalls in den Explosionsschutzdokumenten aufzunehmen bzw. darzustellen und aus
diesen entsprechende Maßnahmen zum Explosionsschutz abzuleiten.
3.2.2 Durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Jänner 2002, EG-Basisverordnung, wurden die allgemeinen Grundsätze
und Erfordernisse des derzeit gültigen Lebensmittelrechts festgelegt. Entsprechend der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über die Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmerinnen bzw.
Lebensmittelunternehmer die Sicherheit der Lebensmittel auf allen Stufen der Lebens-
mittelkette zu gewährleisten. Weiters sollte deren Verantwortlichkeit durch die allgemei-
ne Anwendung von auf den HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point)-Grund-
sätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis (GHP) ge-
stärkt werden. Das HACCP- Konzept ist ein Hygiene-Qualitätsmanagementsystem, das
zur Identifizierung, Bewertung und Beherrschung relevanter Gefahren dient. Unter GHP
werden alle Belange der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene verstanden, die dem
Schutz der Lebensmittel vor Verderb und vor Kontamination mit biologischen, chemi-
schen und physikalischen Gefahren im jeweiligen Betrieb dienen. Eine funktionierende
GHP stellt die Voraussetzung für die Umsetzung des HACCP-Konzeptes dar.
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Neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurde die Verordnung (EG) 853/2004 erlas-
sen, die spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festlegt.
Die Umsetzung und Durchführung der o.a. Rechtsakte ist in Österreich durch das Le-
bensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) seit dem Jahr 2006 ge-
regelt. Aus den angeführten EG-Verordnungen bzw. dem LMSVG ergibt sich die Fest-
legung und Definition der Lebensmittelunternehmerin bzw. des Lebensmittelunterneh-
mers sowie des Lebensmittelunternehmens. Das LMSVG gilt für alle Produktions-, Ver-
arbeitungs- und Vertriebsstufen, jedoch nicht für die Primärproduktion für den privaten
häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung. Besondere Hygienebestim-
mungen für Lebensmittel mit tierischem Ursprung gelten für Einzelhandelsunternehmen
aufgrund der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung. Aufgrund dieser Verordnung sind
nur bestimmte Anforderungen der EG-Verordnung Nr. 853/2004 verpflichtend. Die Le-
bensmittel-Einzelhandelsverordnung gilt aber in Bezug auf Fleisch nicht für Einrichtun-
gen der Gemeinschaftsversorgung.
Vom ständigen Hygieneausschuss, der als beratendes Gremium für den Bundesminis-
ter für Gesundheit tätig ist, wurden für die praktische Umsetzung des Lebensmittel-
rechts Hygieneleitlinien veröffentlicht. Dies sind u.a. eine Leitlinie für eine GHP und die
Anwendung der Grundsätze des HACCP bei der Schlachtung und Zerlegung von Rin-
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie bei der Herstellung von Flei-
scherzeugnissen, eine Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswe-
sens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sowie eine Leitli-
nie für eine GHP und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in gewerblichen Bä-
ckereien. Die Vorgaben der erwähnten Leitlinien stellen den derzeit gültigen Qualitäts-
standard für die Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung dar und wurden bei der ge-
genständlichen Prüfung berücksichtigt.
4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der Prüfung
im Jahr 2005
4.1 Organisation
4.1.1 In der Magistratsabteilung 11 gehört das Ausbildungszentrum Lindenhof organi-
satorisch zum Dezernat 6 - Sozialpädagogische Einrichtungen, Sozialpädagogische
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Region 5 - Fachbereich Ausbildung. Dem für die Region 5 zwischenzeitlich neu be-
stellten Regionalleiter obliegt auch die organisatorische und administrative Leitung des
Lindenhofes.
4.1.2 So wie auch während der vorangegangenen Prüfung durch das Kontrollamt war
vor Ort derselbe Oberaufseher für die Koordinierung von Arbeiten am Lindenhof, die
Arbeitseinteilung des Hauspersonals, den Fuhrpark, für Behördenverhandlungen, für
die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Brandschutz, die Durchführung
von Brandschutzübungen usw. zuständig.
4.1.3 Hinsichtlich des Ausbildungsangebots wurde aufgrund des fehlenden Interesses
der Jugendlichen für den Lehrberuf Elektroinstallationstechnik dieser am Lindenhof im
Zeitpunkt der Nachprüfung nicht mehr angeboten. Die Räumlichkeiten der Lehrwerk-
stätten waren im Zeitpunkt der Einschau anderwertig genutzt. Die Lehrberufe Maurer,
Fleischverarbeitung, Metallbearbeitung, Tischler, Bäcker, Gas- und Wasserinstallateur,
Maler, Landschaftsgärtner, Kraftfahrzeugtechnik und Karosseriebautechnik verblieben
weiterhin im Berufsausbildungsangebot des Lindenhofes.
4.1.4 Überlegungen der damaligen Leitung des Ausbildungszentrums auch Mädchen
aufzunehmen und dazu entsprechende bauliche Adaptierungen vorzunehmen, wurden
nicht umgesetzt.
4.1.5 Im Zeitpunkt dieser Prüfung verkleinerte sich die Zahl der an externe Personen
vermieteten Wohnungen von sieben auf vier. Die restlichen vermieteten Wohnungen
sollen nach der Beendigung der Mietverhältnisse künftig nicht mehr vermietet werden.
Wie bereits im TB 2005 hingewiesen, verbessert sich dadurch die Zugänglichkeit der
allgemeinen Dachböden, weil diese lediglich über die Wohnungen erreichbar sind.
4.1.6 Gemäß § 5 W-BedSchG 1998 ist die Dienstgeberin verpflichtet, in einer der An-
zahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung schriftlich in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-
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mente festzuhalten. Das Ausbildungszentrum Lindenhof wurde durch zwei externe Fir-
men im Jahr 2001, wie schon im TB 2005 erwähnt, erstmals evaluiert.
Gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) obliegt der
Magistratsabteilung 3 - Bedienstetenschutz und berufliche Gesundheitsförderung seit
dem Jahr 2007 die präventivdienstliche Betreuung sowie Ermittlung und Beurteilung der
arbeitsbedingten Gefahren, Festlegung von Maßnahmen sowie Erstellung der Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
Verpflichtungen u.a. des KJBG hinsichtlich der Dienststellen des Magistrats. Die Magis-
tratsabteilung 3 hat in den Jahren 2008 und 2009 die Sicherheits- und Gesundheits-
schutzdokumente einer weiteren Evaluierung unterzogen.
4.2 Bauliche Änderungen
4.2.1 In der Fleischerei wurden im Jahr 2007 die Wände, auch in Kühl- und Tiefkühlbe-
reichen, mit Paneelen verkleidet und die Malerei an der Decke erneuert. Der Terrazzo-
boden im Zerlegebereich wurde entfernt und durch einen Industriebodenbelag auf
Kunstharzbasis ersetzt.
Die räumliche Anordnung der Fleischerei wurde geändert, sodass das Personal und
Besucherinnen bzw. Besucher den Zerlegebereich über eine Schleuse betreten müs-
sen, in der die Kleidung gewechselt oder Schutzkleidung übergezogen wird.
Neben der nun optisch ansprechenden Erscheinung der Fleischerei war eine leichte
Reinigung aller Oberflächen gegeben, was auch den baulichen Voraussetzungen zur
GHP sowie den Vorgaben der Hygieneleitlinien entsprach. Das Kontrollamt hatte im TB
2005 auf die schlechte Reinigbarkeit durch ausgebrochene Fliesen hingewiesen und
damals eine Sanierung empfohlen. Die Empfehlung des Kontrollamtes wurde durch die
Magistratsabteilung 11 umgesetzt. Lediglich im Kühlbereich war eine Bodenfliese
schadhaft, wodurch die Reinigung erschwert war. Dem Kontrollamt wurde zugesagt,
diesen Mangel kurzfristig zu beheben.
Bei der Begehung fiel auf, dass bei der Ausstattung der Fleischerei keine Einrichtungen
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zur Desinfektion von Messern, Metallringhandschuhen etc. vorhanden waren, wie z.B.
Steckbecken oder Geschirrspüler mit einer entsprechenden Desinfektionsfunktion. Fer-
ner wurde festgestellt, dass im Schleusenbereich keine Desinfektionsmittelspender für
die Handdesinfektion sowie Einwegtücher vorhanden waren. Laut Auskunft der Abtei-
lung werde der gesamte Zerlegebereich zwar regelmäßig gereinigt aber nur einmal
wöchentlich desinfiziert. Nach Ansicht des Kontrollamtes war dieses Intervall zu groß-
zügig bemessen. In der Fleischerei wurden regelmäßige Aufzeichnungen über die Kühl-
raumtemperaturen geführt, Aufzeichnungen über durchgeführte Entwesungsmaßnah-
men sowie ein HACCP-Konzept konnten jedoch nicht vorgelegt werden.
Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11, Fachexpertinnen bzw. Fachex-
perten anderer Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien, wie z.B. der Magistratsab-
teilung 60 - Veterinäramt oder der Magistratsabteilung 59 - Marktamt, beizuziehen, um
ein entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen, das die lebensmittelrechtlichen Be-
stimmungen und die Inhalte der Leitlinien berücksichtigt. Ferner wurde empfohlen zu
überprüfen, ob Ergänzungen der Ausstattung notwendig sind (z.B. Steckbecken, Ge-
schirrspüler, Desinfektionsmittelspender, Desinfektionsmitteldosieranlage, Temperatur-
aufzeichnungsgeräte etc.).
Stellungnahme der Magistratsabteilung 11:
Die schadhafte Bodenfliese im Kühlbereich der Fleischerei wurde
ausgetauscht. Im Schleusenbereich wurden mittlerweile ein Hand-
Desinfektionsmittelspender montiert und Einwegtücher aufgelegt.
Bezüglich eines Hygienekonzeptes für die Fleischerei wurde mit
der Magistratsabteilung 60 bereits ein Termin zur Begehung ver-
einbart. Die Empfehlungen werden dann umgehend umgesetzt.
Das Kontrollamt vertrat die Auffassung, dass wesentliche Hygienegrundlagen des der-
zeit gültigen Lebensmittelrechts auch ein Bestandteil der Fachausbildung für den Beruf
der Fleischverarbeitung sein sollten. Diesbezügliche Kenntnisse bedeuteten eine höhe-
re Qualifikation und wären bei der späteren Stellensuche von Vorteil.
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Das Fleisch wurde im Ausmaß von ca. zwei bis drei Schweinehälften pro Woche von ei-
nem ortsansässigen Schlachthof bezogen. Selbst hergestellte Produkte wurden primär
für den internen Gebrauch verwendet, wie z.B. in der Gemeinschaftsküche, aber einmal
wöchentlich im Verkaufsbereich auch an externe Personen verkauft.
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte auf seiner Homepage eine Liste
aller in Österreich zugelassenen Betriebe, u.a. auch jene, die in den Geltungsbereich
der EG-Verordnung 853/2004 fallen. Für das Ausbildungszentrum Lindenhof bzw. für
die Magistratsabteilung 11 war dort im Zeitpunkt der Prüfung keine Eintragung vorhan-
den. Insofern war unklar, ob die Fleischerei als Lebensmittelunternehmen im Sinn des
LMSVG anzusehen ist. Aufgrund der Art der Tätigkeit der Fleischerei und aufgrund des
Umstandes, dass lediglich ein privater häuslicher Gebrauch oder lediglich eine häus-
liche Verarbeitung, Handhabung, Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch eher
nicht gegeben ist, erschien aus Gründen der Rechtssicherheit und auch angesichts der
geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (s. Pkt. 3.2.2) eine behördliche Neube-
wertung des Betriebsumfangs angezeigt.
Das Kontrollamt empfahl daher der Magistratsabteilung 11 diesbezüglich eine Kontakt-
aufnahme mit der zuständigen Behörde des Landes Niederösterreich.
Zur Problematik, ob das Ausbildungszentrum Lindenhof in den An-
wendungsbereich der EG-Verordnung 853/2004 fällt, finden noch
Gespräche mit den zuständigen Behörden statt.
4.2.2 Wie in der Fleischerei wurde auch in der Bäckerei ein Industriebodenbelag auf
Kunstharzbasis verlegt und der Wandanstrich erneuert. Die Arbeitsflächen wurden re-
dimensioniert, neu angeordnet und die Geräteausstattung modernisiert. Der damalige
direkte Zugang in den Produktionsbereich von außen wurde verschlossen. Diese Maß-
nahmen ergaben mehr Bewegungsfläche im Produktionsbereich, der nun dadurch
leichter gereinigt werden kann.
Bei der Begehung präsentierte sich dieser sehr sauber und aufgeräumt. Dies stellte
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eine erhebliche Verbesserung gegenüber den Feststellungen im TB 2005 dar. Ein wö-
chentlicher Reinigungsplan war vorhanden.
In der Bäckerei befand sich auch ein Eiaufschlagplatz. Es wurde festgestellt, dass dort
keine Möglichkeit zur Handdesinfektion vorhanden war. Ferner stand in der Bäckerei
wie auch in der Fleischerei keine Möglichkeit zur Desinfektion von Arbeitsgeräten zur
Verfügung.
Das Kontrollamt empfahl, im Hinblick auf die Gefahr durch Salmonellen-Bakterien einen
Hand-Desinfektionsmittelspender im Bereich des Eiaufschlagplatzes anzubringen bzw.
den Reinigungsplan hinsichtlich der Desinfektionsmaßnahmen zu erweitern. Ferner sah
das Kontrollamt die Anschaffung einer Spülmaschine mit Desinfektionsmöglichkeit für
die Arbeitsgeräte als wünschenswert an.
In der Bäckerei wurde der Eiaufschlagplatz mittlerweile verlegt
und ebenfalls Hand-Desinfektionsmittelspender aufgestellt.
Grundsätzlich kann Mehlstaub explosionsfähige Atmosphären bilden. Aus diesem
Grund ist die Entstehung von Mehlstaub bzw. das Vorhandensein von Zündquellen zu
vermeiden. Laut Auskunft durch Mitarbeiter des Lindenhofes wurden pro Tag etwa
40 kg Mehl verarbeitet, im Lager befanden sich rd. 350 kg bis 400 kg. Die verarbeiteten
Mengen konnten für eine Bäckerei als eher gering eingestuft werden. Dem Kontrollamt
lag ein von einer externen Firma erstelltes Explosionsschutzdokument im Sinn der
VEXAT vor. Darin wurde das Sauberhalten von Arbeits- und Bodenflächen empfohlen.
Das Kontrollamt gewann den Eindruck, dass dies in der Bäckerei weitgehend beachtet
wurde.
4.2.3 Wie dem Kontrollamt mitgeteilt wurde, plane die Magistratsabteilung 11 einen Um-
bau bzw. eine Modernisierung der Lackiererwerkstätte sowie der Werkstätte für Ka-
rosseriebautechnik und Kraftfahrzeugtechnik.
Von der Magistratsabteilung 11 konnten für die Lackiererwerkstätte Explosionsschutz-
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dokumente vorgelegt werden. Bei der Begehung dieser Werkstätte wurde festgestellt,
dass Farben bzw. brennbare Flüssigkeiten z.T. in einem offenen Regal bzw. einem
nicht versperrbaren Metallschrank aufbewahrt wurden. Das Kontrollamt empfahl, für die
Aufbewahrung des Tagesbedarfs an Farben und Lösungsmitteln einen versperrbaren
Sicherheitsschrank anzuschaffen.
In der Lackiererei wurde zur Aufbewahrung des Tagesbedarfs an
Farben und Lösungsmitteln ein versperrbarer Schrank aufgestellt.
Weiters wurden im Spülbecken vor der Spritzkabine der Lackiererei Zigarettenreste
festgestellt. Angesichts des gebotenen bzw. auch deutlich gekennzeichneten Rauch-
verbots empfahl das Kontrollamt, für dessen strikte Einhaltung Sorge zu tragen.
Das Kontrollamt stellte auch fest, dass an einem Arbeitstisch, an dem Farben bzw. Lö-
sungsmittel abgemischt werden, keine mechanische Lüftung vorhanden war. Darüber
hinaus befanden sich dort elektrische Installationen (Schalter, Steckdosen). Auch wenn
dem Kontrollamt versichert wurde, dass in der wärmeren Jahreszeit das Zugangstor
neben diesem Arbeitsplatz in der Regel offen stünde und dadurch eine gute Durchlüf-
tung gegeben sei, war dennoch eine Absaugung der Lösungsmitteldämpfe bzw. eine Si-
cherung der elektrischen Installationen unumgänglich.
Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11 im Rahmen des geplanten Umbaus
der Lackiererei, einen gesetzeskonformen Arbeitsplatz für die Mischarbeiten vorzu-
sehen.
Der Umbau der Lackiererei ist für das Jahr 2011 geplant. Im Zuge
dieses Umbaus werden die empfohlenen gesetzeskonformen Si-
cherheitsmaßnahmen durchgeführt.
4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen
Die Magistratsabteilung 11 bemühte sich, die Unterbringungs- und Freizeitbereiche für
die Jugendlichen laufend auszuweiten und zu modernisieren. Dies dient - wie auch dar-
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über hinausgehende Sanierungsmaßnahmen - der Erhaltung und Verbesserung der
Gebäudesubstanz.
Wie bereits im TB 2005 erwähnt, werden sämtliche Arbeiten möglichst in Eigenleistung
durch die Hausprofessionisten und soweit zumutbar gemeinsam mit den Lehrlingen
durchgeführt. Neben dem pädagogischen Effekt, das Erlernte praktisch anzuwenden,
bietet dies den Jugendlichen ein nicht unbedeutendes Erfolgserlebnis, wodurch auch
mit Einrichtungen und mit dem Inventar des Ausbildungszentrums sorgsamer umge-
gangen wird. Vandalismus stellt in der Regel eher die Ausnahme dar.
Aufgrund der Begehungen kam das Kontrollamt zur Ansicht, dass sich das Ausbil-
dungszentrum gerade wegen der Eigenleistungen bei Umbau- und Renovierungsarbei-
ten vorteilhaft entwickelt. Dies betraf z.B. die Renovierung von Fenstern, die Herstellung
von Einrichtungsgegenständen, die Durchführung von Maurerarbeiten usw. Die Beauf-
tragung externer Handwerksleistungen erfolge lt. Auskunft der Dienststelle nur in sehr
geringem Ausmaß z.B. dann, wenn eine Befugnis nicht gegeben ist.
5. Bedienstetenschutz
5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11 im TB 2005 die Behebung der
Mängel, die im Zuge der Evaluierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-
mente im Jahr 2001 festgestellt wurden, zu verfolgen und zu dokumentieren.
Seit der vorangegangenen Prüfung des Kontrollamtes wurde der Lindenhof, wie bereits
erwähnt (Pkt. 4.1.6), von der Magistratsabteilung 3 nochmals evaluiert. Das Ergebnis
war eine Liste, die 159 Mängel enthielt, welche hauptsächlich in die Risikoklassen R3
(Handlungsbedarf mittelfristig notwendig) und R4 (baldiger Handlungsbedarf) eingestuft
waren. Nachdem die Mängel bekannt waren, wurde deren Behebung unverzüglich
durch die Sicherheitsvertrauensperson veranlasst.
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung verblieben lediglich acht aller vorgefunde-
nen Mängel im Status "offen". Dies betraf z.B. die Qualifikation einer Brandschutztür im
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Pavillon 4 oder die Anbringung eines Gebotszeichens gemäß KennV hinsichtlich der
Tragepflicht von Atemschutzgeräten in der Spritzbox der Lackiererei.
Die Mängel wurden behoben, das fehlende Gebotszeichen wurde
angebracht.
Im TB 2005 hat das Kontrollamt der Magistratsabteilung 11 empfohlen, die Umsetzung
der Mängelbehebung zu verfolgen und entsprechend zu dokumentieren. Das Kontroll-
amt stellte fest, dass die Magistratsabteilung 11 insbesondere auch durch die Zusam-
menarbeit mit der Magistratsabteilung 3 dieser Empfehlung nachkam und sich Mängel-
behebungen nachvollziehbar darstellten.
5.2 Arbeitsmittel
5.2.1 Arbeitsmittel sind gem. § 12 Abs. 1 AM-VO so aufzustellen, dass Arbeitnehmerin-
nen bzw. Arbeitnehmer (Bedienstete) für deren Benutzung sicheren Zugang zu allen
hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt
möglich sein. Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. müssen Wellen, Kupplungen, Riemen- und
Seilscheiben etc. verkleidet und verdeckt sein.
Das Kontrollamt stellte bei der Begehung der Werkstätten fest, dass in der Tischlerei
bei einer Ständerbohrmaschine die Abdeckung des Riementriebes defekt war. Darüber
hinaus war die Maschine nicht standsicher aufgestellt. Bei den Schleifböcken fehlten in
derselben Werkstätte die Gebotszeichen "Augenschutz tragen" gemäß KennV.
Das Kontrollamt empfahl, die fehlenden Piktogramme zu ergänzen und die Abdeckung
an der Ständerbohrmaschine zu reparieren sowie für eine Standsicherheit des Arbeits-
mittels zu sorgen.
In der Tischlerei wurde die Bohrmaschine mittlerweile fest mon-
tiert. Die fehlenden Gebotszeichen wurden angebracht.
5.2.2 Gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 leg. cit. sind Leitern derart aufzustellen, dass sie gegen
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Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. Das Kontrollamt hat im TB 2005 festge-
halten, dass in der Maurerwerkstätte Leitern und Aluminiumlatten in großer Zahl unge-
sichert an der Wand lehnten.
Bei der gegenständlichen Einschau waren diese mit Ketten gegen Umfallen gesichert.
Die Empfehlung des Kontrollamtes wurde somit umgesetzt.
5.2.3 Im Materiallager wurde festgestellt, dass die raumhohen Regale nicht gegen das
Umfallen gesichert waren. Dem Kontrollamt wurde deren umgehende Befestigung zu-
gesagt.
Das raumhohe Regal wurde durch Befestigung gegen das Um-
fallen gesichert.
6. Brandschutz
6.1 Brandschutzorganisation
Über die Bestimmungen des W-BedSchG 1998 bzw. der NÖ Heimverordnung hinaus
regelt eine interne Brandschutzrichtlinie der Magistratsabteilung 11 aus dem Jahr 1994
für das Personal, die Kinder und die Jugendlichen des Ausbildungszentrums die Inter-
valle der Unterweisungen hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall, die Durchführung
von Brandschutzübungen und die Handhabung der Mittel für die erste Löschhilfe. Diese
Unterweisungen haben nachweislich zu erfolgen.
Das Kontrollamt hat bei seiner vorangegangenen Prüfung festgestellt, dass nicht alle
Punkte dieser Richtlinie eingehalten wurden, und regte eine Überarbeitung der internen
Richtlinie hinsichtlich der Brandschutzübungen mit den Kindern und Jugendlichen an.
Die Abteilung konnte dem Kontrollamt schriftliche Aufzeichnungen vorlegen und nach-
weisen, dass sie sämtliche Bedienstete des Lindenhofes in der Brandschutzordnung
und in der Handhabung der Geräte für die erste Löschhilfe unterwiesen hat. Damit
wurde auch diese Empfehlung des Kontrollamtes aus dem Jahr 2005 umgesetzt.
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Die Unterweisung der Kinder und Jugendlichen erfolgte in den Lehrwerkstätten durch
das Lehrpersonal im Zuge der Sicherheitsbelehrungen des Lehrbetriebes. In den Wohn-
bereichen wurde dies durch die Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen und die
Sicherheitsvertrauensperson durchgeführt.
Wie bereits erwähnt, sind die Jugendlichen auch aufgrund des KJBG vor der erstmali-
gen Verwendung an Maschinen, vor Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder sonstigen
gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder vor dem Arbeiten an gefährlichen Arbeits-
stellen hinsichtlich des notwendigen Verhaltens sowie über die bestehenden Schutzvor-
kehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Die Sicherheitsbelehrungen in Be-
zug auf den Brandschutz aber auch in Bezug auf den Umgang mit Maschinen, Chemi-
kalien etc. würden nach den Informationen der Abteilung gemeinsam durchgeführt bzw.
seien ein integrierter Teil der Berufsausbildung.
Zu der Feststellung des Kontrollamtes im TB 2005 hinsichtlich der Umsetzung der
internen Richtlinie im Bereich der Brandschutzübungen gab die Magistratsabteilung 11
bekannt, dass diese derzeit entsprechend der Empfehlung des Kontrollamtes über-
arbeitet werde.
6.2 Betrieblicher Brandschutz
6.2.1 Bei der vorangegangenen Prüfung durch das Kontrollamt wurde bemängelt, dass
der Aufstellungsort eines Feuerlöschers in der Garage zwar gekennzeichnet, jedoch der
Feuerlöscher nicht vorhanden war. In den Lackierer- und Kraftfahrzeugtechnikwerk-
stätten waren Löschgeräte entweder zu hoch oder gar nicht montiert.
Bei der gegenständlichen Prüfung konnten diese Mängel nicht mehr festgestellt werden.
6.2.2 Die Wohn- und Personalbereiche des Lindenhofes waren zum überwiegenden
Teil mit Elektrokochmulden ausgestattet, deren Betrieb nur unter ständiger Aufsicht
zulässig ist. Auch bei der Nachprüfung stellte das Kontrollamt fest, dass nicht bei jeder
Kochgelegenheit ein diesbezügliches Hinweisschild angebracht war.
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Die Leitung des Ausbildungszentrums erläuterte dazu, dass diese Schilder oft von den
Jugendlichen abgenommen würden und der sichere Umgang mit den Kochstellen oh-
nehin Teil der Sicherheitseinschulung sei. Das Kontrollamt konnte sich überzeugen,
dass geeignete Schilder in der Kanzlei in ausreichender Anzahl bereitlagen. Es wurde
zugesichert, diese Schilder im Bedarfsfall wieder anzubringen.
6.3 Baulicher Brandschutz
6.3.1 Im Zuge der vorangegangenen Prüfung stellte das Kontrollamt fest, dass vielfach
nicht mehr entsprechende einfache Blechtüren als Brandschutz- bzw. Zugangstüren zu
den Dachböden vorhanden waren. Das Kontrollamt empfahl den Austausch dieser Tü-
ren, weil die allgemeinen Dachböden direkt an die vermieteten Wohnungen grenzten.
Bei der Begehung wurde festgestellt, dass mittlerweile bis auf zwei alte Blechtüren, de-
ren Austausch ebenfalls unmittelbar bevorstand, alle übrigen durch normgemäße Türen
ersetzt worden waren.
6.3.2 Hinsichtlich der Brandabschnittsbildung wurde im TB 2005 festgehalten, dass ins-
besondere die Tür zum Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten nicht selbstständig
schloss.
Die Begehung durch das Kontrollamt zeigte, dass sich die Brandschutztüren und auch
jene des Raumes für brennbare Flüssigkeiten in einem ordnungsgemäßen Funktions-
zustand befanden.
Im TB 2005 wurde weiters erwähnt, dass in Entsprechung der Bestimmungen der VbF
die höchst zulässigen Lagermengen an brennbaren Flüssigkeiten an der Zugangstür
nicht kenntlich gemacht worden waren.
Es konnte bei dieser Begehung festgestellt werden, dass dieser Mangel ebenfalls be-
hoben wurde. Nach einer groben Abschätzung waren die zulässigen Maximalmengen
nicht überschritten. Insgesamt bot sich der Raum aufgeräumt und ordentlich dar, Über-
kopflagerungen von brennbaren Flüssigkeiten wurden nicht vorgefunden.
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6.3.3 In einem Nebenraum der Fleischerei, in dem sich die Gasheizungsanlage befin-
det, wurde festgestellt, dass durch die große Länge der waagrechten Abgasführung
(Potterie) die Wärmelast zu hoch war bzw. die Be- und Entlüftung des Raumes keine
ausreichende Wirkung zeigte.
Das Kontrollamt empfahl, diesbezüglich mit der Magistratsabteilung 34 Kontakt aufzu-
nehmen.
Bezüglich der Abgasführung der Gasheizungsanlage wurde be-
reits ein Termin mit der Magistratsabteilung 34 vereinbart.
6.4 Brandgefährliche Lagerungen
6.4.1 Das Kontrollamt konnte sich davon überzeugen, dass die Magistratsabteilung 11
der Empfehlung des Kontrollamtes nachkam und in einer umfangreichen Aktion sämtli-
che unzulässigen Lagerungen von den Dachböden entfernt hatte. Hinsichtlich brenn-
barer Lagerung ergaben sich im Rahmen der Begehung insgesamt nur wenig Mängel.
Ein solcher lag im Aufstellungsraum der Gasheizungsanlage der Fleischerei vor, wo
leicht brennbare Kartonagen gelagert wurden.
Die Kartonagen wurden umgehend entfernt.
6.4.2 In Bezug auf brennbare Flüssigkeiten wurde dem Kontrollamt mitgeteilt, dass die
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Magazins im Besonderen angewiesen wurden,
nur den maximalen Tagesbedarf an die Werkstätten abzugeben.
6.4.3 Lagerungen von Farben und Lösungsmitteln im Bereich der Lackiererei wurden
bereits im Pkt. 4.2.3 behandelt. Dazu wird ergänzend angemerkt, dass dem Kontrollamt
mitgeteilt wurde, die Anschaffung eines Sicherheitsschranks für brennbare Flüssigkei-
ten sei noch vor einer Sanierung der Werkstätte geplant.
7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen
7.1 Elektrische Anlagen
Der Zustand der elektrischen Anlage wurde lt. den geltenden elektrotechnischen Si-
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cherheitsvorschriften zuletzt im Jahr 2009 überprüft. Im Ausbildungszentrum Lindenhof
wird sowohl die Überprüfung als auch die Mängelbehebung von einer externen Firma
durchgeführt.
7.1.1 In den eingesehen elektrotechnischen Prüfbefunden waren keine Mängel ausge-
wiesen. Sie enthielten detaillierte Angaben über Messwerte und Überprüfungsergebnis-
se sowie die Bezeichnungen der geprüften Teile der elektrischen Anlage und trugen
einen Sichtvermerk der Magistratsabteilung 34.
7.1.2 Da die letzte elektrotechnische Befundung Mängelfreiheit bescheinigt und einen
hohen Aktualitätsgrad besaß, ging das Kontrollamt davon aus, dass sich insbesondere
die Einrichtungen für den Fehler- und Zusatzschutz (FI-Schutzschalter) in funktions-
tüchtigem Zustand befinden.
Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung wurde stichprobenweise auf den ordnungs-
gemäßen Zustand des Basisschutzes (Schutz vor unbeabsichtigtem Berühren strom-
führender Teile) an den Endgeräten (z.B. Abdeckungen der Schalter und Steckvor-
richtungen, intakte Isolierung von Leitungen und Kabeln) sowie den einwandfreien me-
chanischen Zustand (z.B. Zugentlastung) geachtet.
Dabei wurden eine defekte Zugentlastung bei einem Kraftstromstecker einer Bäckerei-
maschine und eine weitere beim Fußschalter der Rohrschneidemaschine in der Instal-
lateurwerkstätte festgestellt. In der Maurerwerkstätte war eine Verlängerungsleitung in
Verwendung, deren Isolierung beschädigt und die schadhafte Stelle mit Isolierband
umwickelt war.
Die Verlängerungsleitung wurde unverzüglich entfernt und die Behebung der beiden
anderen Mängel noch während der Prüfung in die Wege geleitet.
7.1.3 Die Magistratsabteilung 11 teilte mit, dass entgegen der früher praktizierten Vor-
gangsweise eine Beauftragung einer externen Fachfirma nicht mehr durch die Magis-
tratsabteilung 34 erfolge, sondern dies die Leitung des Lindenhofes selbst durchführe.
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Die Magistratsabteilung 34 übernahm im Rahmen der Auftragsvergabe lediglich die
Prüfung und Bestätigung der Preisangemessenheit der angebotenen Leistung.
Dadurch wäre es lt. Aussage der Leitung des Lindenhofes leichter möglich, Termine
nach den Vorgaben des Ausbildungszentrums zu koordinieren und auch die Leistungen
der Beauftragten zu verfolgen und zu beurteilen.
7.2 Blitzschutz
Wie alle elektrischen Anlagen sind auch die Blitzschutzanlagen gemäß den elektrotech-
nischen Sicherheitsvorschriften regelmäßig durch eine befugte Fachkraft überprüfen zu
lassen.
7.2.1 Das Kontrollamt hielt im TB 2005 fest, dass die Prüfprotokolle der Fachfirma, wel-
che die Überprüfung durchgeführt hatte, unvollständig im Lindenhof auflagen und die
Prüfergebnisse nicht örtlich zugeordnet werden konnten.
Bei der stichprobenweisen Einschau in die Prüfprotokolle über die Blitzschutzanlage
aus dem Jahr 2008 zeigte sich, dass den Empfehlungen des Kontrollamtes nachge-
kommen wurde. Aus den Unterlagen war nun ersichtlich, welches Objekt bzw. welcher
Teil der Blitzschutzanlage geprüft wurde und welches Ergebnis die Überprüfung ergab.
Die Prüfprotokolle trugen nun auch einen Sichtvermerk der Magistratsabteilung 34.
7.2.2 Die stichprobenweise Sichtprüfung der Blitzschutzanlage im Zuge der Begehung
des Areals des Lindenhofes durch das Kontrollamt ergab, dass die im TB 2005 festge-
stellten Mängel, wie z.B. die nicht entsprechende Blitzschutzanlage des "Isoliertraktes"
und die fehlende Anbindung des Glashauses an die Blitzschutzanlage der Gärtnerei,
behoben worden sind.
8. Behördliche Genehmigungen
Im TB 2005 stellte das Kontrollamt fest, dass Fertigstellungsanzeigen von Bauprojekten
bei der Gemeinde Eggenburg aufgrund fehlender Gutachten über die Abnahmeprüfun-
gen der elektrischen Anlage nicht eingebracht werden konnten.
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Die Einschau in die Genehmigungsunterlagen des Lindenhofes zeigte, dass z.B. für die
sanierte Fleischerei und die Bäckerei Fertigstellungsanzeigen vorlagen und somit der
Empfehlung des Kontrollamtes nachgekommen worden war.
9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes
9.1 Erste-Hilfe-Kästen
Im Jahr 2005 stellte das Kontrollamt Mängel hinsichtlich der Bestückung der Erste-Hilfe-
Kästen und abgelaufene Produkte fest.
Bei der stichprobenweisen Überprüfung der Erste-Hilfe-Kästen im Rahmen der gegen-
ständlichen Prüfung konnte das Kontrollamt lediglich drei abgelaufene Produkte vorfin-
den, die unverzüglich entfernt wurden. Gesamt betrachtet wurde der Empfehlung des
Kontrollamtes nachgekommen.
9.2 Schließsystem
Die Leitung des Ausbildungszentrums führte gegenüber dem Kontrollamt an, dass das
im TB 2005 vom Kontrollamt bemängelte Schließsystem adaptiert wurde und der
Brandschutzbeauftragte nunmehr über einen Generalschlüssel für sämtliche Räume
des Lindenhofes, mit Ausnahme der Räume, welche die Energieversorger für die Un-
terbringung ihrer technischen Infrastruktur benötigen, verfügt.
Im Zuge der Begehung konnte sich das Kontrollamt von der Richtigkeit der Angaben
der Dienststelle überzeugen.
9.3 Hygiene
9.3.1 Das Kontrollamt hat im TB 2005 berichtet, dass über die Durchführung von Auf-
heizungsmaßnahmen von Warmwasserboilern und Wasserleitungssystemen keine
Aufzeichnungen geführt wurden. Es empfahl entsprechende Aufzeichnungen zu führen
und das Wasser im Hinblick auf eine Legionellenverkeimung untersuchen zu lassen, da
bekannt ist, dass durch Einatmen kontaminierter Aerosole Lungenentzündungen her-
vorgerufen werden können.
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Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung konnten dem Kontrollamt entsprechende
Aufzeichnungen und Befunde vorgelegt werden. In den Jahren 2008 bzw. 2009 wurden
jeweils acht Aufheizungen zur Desinfektion der Warmwasseranlagen durchgeführt. Die
Magistratsabteilung 39 - Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
untersuchte Wasserproben aus dem Warmwassersystem. Die Befunde ergaben keine
besonderen Auffälligkeiten bzw. nur ein sehr geringes Ausmaß an Legionellenverkei-
mung.
Im Allgemeinen sei angemerkt, dass am Lindenhof Warmwasser durch einen Anschluss
an das örtliche Fernwärmenetz erzeugt wird. Jedes Gebäude verfügt über einen eige-
nen Wärmetauscher mit einem relativ kleinen Pufferspeicher und ein eher kleines Lei-
tungsnetz. Dadurch sind günstige Voraussetzungen zur Minimierung von Legionellen-
wachstum gegeben. Dennoch sollte das Untersuchungsprogramm fortgesetzt werden.
9.3.2 Bei der Begehung der Gemeinschaftsküche fiel auf, dass Desinfektionsmittel-
spender für die Handdesinfektion fehlten. Das Kontrollamt empfahl, diese nachzurüsten.
In der Gemeinschaftsküche wurde mittlerweile ebenfalls ein Hand-
Desinfektionsmittelspender aufgestellt.
Im Allgemeinen war anzumerken, dass sich der Zustand der Küche trotz des laufenden
Betriebes als besonders sauber und aufgeräumt präsentierte. Auch die Lagerung von
Lebensmitteln in den Kühlschränken gab keinen Anlass zur Kritik.
9.4 Fitnessgeräte
Das Kontrollamt stellte im TB 2005 fest, dass über Wartungsmaßnahmen der Fitness-
geräte, die den Jugendlichen zum körperlichen Ausgleich zur Verfügung stehen, keine
nachvollziehbaren Aufzeichnungen geführt worden waren.
Das Kontrollamt stellte fest, dass die Empfehlung umgesetzt wurde und Aufzeichnun-
gen über die Wartungsmaßnahmen (z.B. Austausch von Zugseilen), die von einem Be-
diensteten des Lindenhofes durchgeführt werden, vorhanden waren.
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9.5 Dachrinnenheizung
Bei der Begehung durch das Kontrollamt fiel auf, dass es im Bereich mancher Dach-
rinnen zu Eisbildungen und damit auch zu einer Vereisung der Gehflächen vor den Ge-
bäuden (z.B. bei der Fleischerei) gekommen war.
Das Kontrollamt empfahl mit Dachrinnenheizungen gefährdete Bereiche zu entschärfen.
Sowohl im Bereich der Fleischerei als auch in jenem der Bäckerei
werden noch im Frühjahr 2011 Heizbänder in den Dachrinnen in-
stalliert.
9.6 Bühnenbeleuchtung
Im Festsaal des Ausbildungszentrums, dessen Sanierung in der Zwischenzeit abge-
schlossen wurde, befand sich eine Bühne, die bei Darbietungen und Veranstaltungen
mit Scheinwerfern beleuchtet werden kann. Diese waren über dem Bühnenraum mon-
tiert. Das Kontrollamt regte an, diese für den Fall des Versagens der Befestigung durch
zusätzliche Sicherungen, beispielsweise durch eine Kette, nachzurüsten.
Die Bühnenbeleuchtung wurde umgehend zusätzlich fixiert.
9.7 Maurerwerkstatt
Im Bereich der Maurerwerkstatt befand sich zwischen dem Eingangsbereich und dem
Arbeitsbereich eine Durchgangstür, bei der aufgrund der niedrigen lichten Höhe die Ge-
fahr bestand, sich den Kopf zu stoßen. Das Kontrollamt empfahl, entweder den Ge-
fahrenbereich zu markieren oder die Durchgangshöhe zu vergrößern.
Die Durchgangstür mit zu niedriger lichten Höhe wurde mittler-
weile mit einer gelben Markierung gekennzeichnet, um ein An-
stoßen des Kopfes zu verhindern.
10. Schlussbemerkungen
Das Kontrollamt merkte an, dass nach den Begehungen, der Einsicht in die Unterlagen
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KA VI - 11-1/10 Seite 28 von 30
und den Gesprächen mit den Verantwortlichen, den Bediensteten, dem Lehrpersonal in
den Werkstätten das erfolgreiche Bemühen erkennbar war, das Ausbildungszentrum in
einem guten Zustand zu erhalten, zu verbessern und gute Bedingungen für den Ausbil-
dungsbetrieb zu schaffen.
Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zu-
geordnet worden.
Der Kontrollamtsdirektor:
Dr. Peter Pollak, MBA
Wien, im November 2010
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ALLGEMEINE HINWEISE
Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht
ausgeglichen.
Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflich-
tung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es
wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt
sein könnte.
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AM-VO......................................Arbeitsmittelverordnung
ASchG ......................................ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
EG ............................................Europäische Gemeinschaft
GHP..........................................Gute Hygienepraxis
HACCP.....................................Hazard Analysis and Critical Control Point
KennV.......................................Kennzeichnungsverordnung
KJBG ........................................Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen 1987
LMSVG.....................................Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
ÖNORM....................................Österreichische Norm
TB.............................................Tätigkeitsbericht
TRVB........................................Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz
TWE-Anlagen ...........................Trinkwassererwärmungsanlagen
VbF...........................................Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VEXAT......................................Verordnung explosionsfähige Atmosphären
W-BedSchG 1998.....................Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
1. Allgemeines2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes3. Rechtliche Grundlagen3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der vorangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der Prüfung im Jahr 20054.1 Organisation4.2 Bauliche Änderungen4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen5. Bedienstetenschutz5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente5.2 Arbeitsmittel6. Brandschutz6.1 Brandschutzorganisation6.2 Betrieblicher Brandschutz6.3 Baulicher Brandschutz6.4 Brandgefährliche Lagerungen7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen7.1 Elektrische Anlagen 7.2 Blitzschutz8. Behördliche Genehmigungen9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes9.1 Erste-Hilfe-Kästen9.2 Schließsystem9.3 Hygiene9.4 Fitnessgeräte9.5 Dachrinnenheizung9.6 Bühnenbeleuchtung9.7 Maurerwerkstatt 10. SchlussbemerkungenALLGEMEINE HINWEISEABKÜRZUNGSVERZEICHNIS