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Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II ... · (Irrtum nicht im StGB geregelt) •...
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Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
BT II: Vermögensdelikte
Franziska Cichon
Email: [email protected]
Büro: Paradeplatz 4, Raum 409
Konservenmaterialien: bei WueCampus2
„WS16:Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV“ (immer freitags)
oder http://www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter/
wissenschaftliche_mitarbeiter/franziska_cichon/materialien/
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur.
Franziska Cichon
mailto:[email protected]
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Der Versuch
Aufbau:
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen
IV.Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI.Rücktritt
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Der Versuch
I. Vorprüfung:
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I Alt. 1/2, 12 I/II StGB
II. Tatentschluss
1. Vorsatz bzgl. aller objektiven TBM
2. Sonstige subjektive TBM
III. Unmittelbares Ansetzen
Wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die TB-Verwirklichung einmünden (gemischt subj.-obj. Theorie).
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt
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Der Rücktritt des Täters
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Abgrenzung zwischen unbeendetem und
beendetem Versuch
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Definitionen
• Versuch fehlgeschlagen:
wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Erfolg in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht herbeiführen kann
• Beendeter Versuch:
Täter glaubt bereits alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
• Unbeendeter Versuch
Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
Lehre vom Rücktrittshorizont: entscheidend ist Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung
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Rücktritt des Alleintäters § 24 I StGB
• Unbeendeter Versuch, § 24 I 1 1.Alt. StGB
1. Aufgeben der weiteren Tatausführung
2. Freiwilligkeit
• Beendeter Versuch, § 24 I 1 2.Alt. StGB
1. Verhinderung der Vollendung
2. Freiwilligkeit
• Beendeter Versuch (ohne Vollendung), § 24 I 2
StGB
1. Ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung der
Tat
2. Freiwilligkeit
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Definitionen
• Verhinderung der Vollendung
Der Täter muss bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in
Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung
(mit)ursächlich ist
• Ernsthaftes Bemühen
Der Täter muss alles tun, was aus seiner Sicht zur Abwendung
des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist
• Freiwillig
wer aus autonomen Gründen (= selbstgesetzter Wille) zum
Rücktritt veranlasst wird; (auf ein auf hoher Stufe stehendes
Motiv kommt es dabei jedoch nicht an)
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Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB
1. § 24 II 1 StGB: freiwillige Verhinderung der
Tatvollendung
a. Verhinderung der Tatvollendung
b. Freiwilligkeit
2. § 24 II 2 1.Alt. StGB: fehlende
Verhinderungskausalität
a. Ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung
b. Freiwilligkeit
3. § 24 II 2 2.Alt. StGB: fehlende
Vollendungskausalität
a. Ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung
b. Freiwilligkeit
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Versuchtes Unterlassensdelikt
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
1. Erfolg
2. Unterlassen
3. Erforderlichkeit
4. Physisch-reale Erfolgsabwendungsmöglichkeit
5. Quasikausalität
6. Objektive Zurechnung
7. Garantenstellung
8. Entsprechungsklausel
I. Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Fahrlässiges Unterlassensdelikt
I. Tatbestand
1. Erfolg
2. Unterlassen
3. Erforderlichkeit
4. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
5. Quasikausalität
6. Garantenstellung
7. Entsprechungsklausel
8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive
Vorhersehbarkeit
9. Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeits- und
Schutzzweckzusammenhang)
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektive
Vorhersehbarkeit
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Beteiligung
Beteiligung
Täterschaft
- Unmittelbarer Täter, § 25 I 1.Alt StGB
- Mittelbarer Täter, §25 I 2.Alt StGB
Mittäter; § 25 II StGB
Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB Beihilfe, § 27 StGB
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Abgrenzung Täterschaft Teilnahme
• Subjektive Theorie (Rspr.)
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, die Tat also
als eigene will;
Teilnehmer ist dagegen, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii)
handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände
des Einzelfalls (Interesse an der Tat, Tatherrschaft, Täterwille)
• Tatherrschaftstheorie (Lit.)
erforderlich ist eine funktionale Tatherrschaft, d.h. das vom Vorsatz
umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen
Geschehensablaufs;
Täter ist demnach, wer das Geschehen als Zentralgestalt planvoll
lenkt und mitgestaltet; Teilnehmer ist, wer die Tat nur als Randfigur
veranlasst oder fördert
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Mittelbare Täterschaft § 25 I Alt.2 StGB
Aufbaubeispiel:
A. Strafbarkeit des Werkzeugs
B. Strafbarkeit des Hintermannes
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taterfolg
b. Eigene Handlung (-) aber kausaler Tatbeitrag
c. Zurechnung der Handlung des Werkzeugs über § 25 I Alt.
2 StGB:
(1) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
(2) Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder
Wollens
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale und bzgl. des
mittelbar täterschaftlichen Handelns
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld
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Mittäterschaft § 25 II StGB
Entweder …Gemeinsame Prüfung der Mittäter:
Bei identischen Tatbeiträgen oder arbeitsteiliger
Deliktsbegehung
Strafbarkeit von A und B
Oder … Getrennte Prüfung:
Delikt wird im Wesentlichen nur von einem begangen, anderer
bereitet die Tat nur vor oder erleichtert sie; oder nur einer
besitzt Täterqualität
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
(noch keine Zurechnungsproblematik)
B. Strafbarkeit des Mittäters
(erst hier Zurechnungsproblematik)
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Mittäterschaft § 25 II StGB
Aufbaubeispiel: gemeinsame Prüfung
Strafbarkeit von A und B
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Vorliegen aller objektiver Tatbestandmerkmale
b. Tatbeitrag jedes Mittäters
c. Zurechnung der Tatbeiträge jedes Mittäters über § 25 II
StGB
(1) Gemeinsamer Tatplan
(2) Gemeinsame Tatausführung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale und bzgl.
der Mittäterschaft
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld
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Mittäterschaft § 25 II StGB
Aufbaubeispiel: getrennte Prüfung
A.Strafbarkeit des Tatnächsten
B.Strafbarkeit des Mittäters
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Vorliegen aller objektiver Tatbestandsmerkmale
b. Keine eigene Handlung/Erfolgsherbeiführung
c. Zurechnung der Tatbeiträge jedes Mittäters über § 25 II
StGB
(1) Gemeinsamer Tatplan
(2) Gemeinsame Tatausführung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale und bzgl.
der Mittäterschaft
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld
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Anstiftung, § 26 StGB
Aufbaubeispiel:
A.Strafbarkeit des Haupttäters
B.Strafbarkeit des Anstifters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b. Bestimmen
= Hervorrufen des Tatentschlusses
2. Subjektiver Tatbestand
„Doppelter Anstiftervorsatz“
a. Vorsatz bzgl. vorsätzlich und rechtswidriger Haupttat
b. Vorsatz bzgl. Bestimmen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Versuchte Anstiftung § 30 StGB
A. Vorprüfung
I. Nichtvollendung der Anstiftung
II. Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung § 30 I 1.Var.
StGB: bei Verbrechen
B. Tatentschluss
I. Vorsatz bzgl. geplanter vorsätzlicher rechtswidriger
Haupttat (Verbrechen)
II. Vorsatz bzgl. Bestimmen
C. Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
D. Rechtswidrigkeit
E. Schuld
F. Ggfs. Rücktritt, § 31 I Nr.1 bzw. II StGB
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Beihilfe § 27 StGB
Aufbaubeispiel:
A.Strafbarkeit des Haupttäters
B.Strafbarkeit des Gehilfen
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b. Hilfeleisten
= jedes Fördern oder Erleichtern der Haupttat
2. Subjektiver Tatbestand
„Doppelter Gehilfenvorsatz“
a. Vorsatz bzgl. vorsätzlich und rechtswidriger Haupttat
b. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Irrtümer
• § 16 StGB
• error in persona vel in objecto
• Aberratio ictus
• § 17 StGB
• § 35 Abs.2 StGB
• Erlaubsnistatbestandsirrtum
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Irrtümer I
§16 Abs.1 S.1 StGB Tatbestandsirrtum: „ Wer bei
Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“
• Koinzidenzprinzip/ Simultanitätsprinzip
• Irrtum auf tatsächlicher Ebene/ Sachverhaltsungewissheit
• Prüfung: im subjektiven Tatbestand
• Rechtsfolge: § 16 Abs.1 S.1 StGB (+) kein Vorsatz, evtl.
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 16 Abs.1 S.2 StGB
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Irrtümer I
Error in persona vel in objecto
= Irrtum über die Identität oder sonstige Eigenschaften der
Person; es wird die „richtige Person“ getroffen
• Gleichwertigkeitstheorie:
• Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum, bei Gleichwertigkeit von
geplantem und tatsächlich getroffenem Objekt.
• Rechtsfolge: § 16 Abs.1 S.1 StGB (-) Strafbarkeit wegen
Vorsatztat
Aberratio ictus:
= Fehlgehen der Tat; das beim Ansetzen zur Tat konkret anvisierte
und das tatsächlich getroffene Objekt sind nicht identisch
• Rechtsfolge: § 16 Abs.1 S.1 StGB (+) Vorsatz entfällt
• Fahrlässigkeit hinsichtlich getroffenem Objekt möglich (§ 16
Abs.1 S.2 StGB) und Versuch hinsichtlich anvisiertem Objekt
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Irrtümer II
§ 17 S.1 StGB Verbotsirrtum: „ Fehlt dem Täter bei
Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er
ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“
• Irrtum über rechtliche Gegebenheiten
• Prüfung: in der Schuld
• Vermeidbarkeitsprüfung
• Vermeidbar, wenn der der Täter bei gehöriger
Gewissenanspannung und dem zumutbaren Einsatz aller
seiner Erkenntnisquellen das Unrecht seiner Tat hätte
einsehen könne.
• Rechtsfolge:
• Irrtum vermeidbar: fakultative Strafmilderung §§ 17 S.2
i.V.m. 49 I StGB; unvermeidbar: Entfallen der Schuld
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Irrtümer II
Direkter Verbotsirrtum:
• Täter glaubt irrtümlich, sein in tatsächlicher Hinsicht richtig
erkanntes Verhalten sei generell zulässig.
Indirekter Verbotsirrtum/ Erlaubnisirrtum:
• Täter erkennt das Verbotensein seines Verhaltens, glaubt
jedoch irrtümlich an einen nicht existierenden
Rechtfertigungsgrund oder zieht die Grenzen eines
bestehenden Rechtfertigungsgrundes zu weit.
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Irrtümer III
§ 35 Abs.2 S.1 StGB: Irrtum über das Vorliegen eines
entschuldigenden Notstandes: „Nimmt der Täter bei
Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs.1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er
den Irrtum vermeiden konnte.“
• Irrtum über tatsächliche Gegebenheiten
• Prüfung: in der Schuld
• Rechtsfolge:
• Irrtum vermeidbar: Obligatorische Strafmilderung §§ 35 Abs.
2 S.2 i.V.m. 49 Abs.1 StGB
• Unvermeidbar: Entfallen der Schuld
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Irrtümer IV
Erlaubnistatbestandirrtum
= Täter stellt sich irrig eine Sachlage vor, bei deren hypothetischen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre; (Irrtum nicht im StGB geregelt)
• Prüfung: in der Schuld i.R.d. Vorsatzschuld (h.M.)
• Hypothetische Rechtfertigungsprüfung
Vertretene Theorien:
• Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, § 16 Abs.1 S.1 StGB direkt
• Strenge Schuldtheorie, § 17 StGB
• Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.L.)
Entfallen der Vorsatzschuld auf Schuldebene, § 16 Abs.1 S.1 StGB analog (+)
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Ende
Wiederholung Strafrecht
Allgemeiner Teil