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VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V. Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998

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VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V.

Konzept

für die

Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998

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VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998

KONZEPT FÜR DIE ZUSAMMENLAGERUNG VON CHEMIKALIEN

Inhalt

1 Einleitung

2 Lagerklassen

2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen

2.2 Einstufung in Lagerklassen

2.3 Einstufungsleitfaden

2.4 Beschreibung der Lagerklassen

2.5 Tabellarische Zusammenstellung der Lagerklassen

3 Regeln für die Zusammenlagerung

3.1 Allgemeine Regeln

3.2 Zusammenlagerungstabelle

3.3 Ausnahmeregelungen für die Hinzulagerung von Kleinmengen

in Lägern über 5 t

3.4 Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t

3.5 Tabelle „Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Kleinläger“

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1. Einleitung

Entsprechend dem Programm „Verantwortliches Handeln“, das den deutschen Beitrag zur

internationalen Responsible-Care-Initiative der chemischen Industrie darstellt, soll mit dem

Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien in Zusammenarbeit mit Kunden,

Wiederverkäufern und Anwendern darauf hingewirkt werden, daß Produkte sicher gelagert

werden.

Dieses Konzept enthält Zusammenlagerungsregeln für Chemikalien. Grundlage dieses Kon-

zeptes sind deutsche Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln, die sich mit der Lage-

rung von Chemikalien befassen. Darüber hinaus werden Empfehlungen, Veröffentlichungen

und Diskussionspapiere von Verbänden und Firmen berücksichtigt.

Das Konzept gilt insbesondere für chemische Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse sowie

Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend Produkte genannt), wenn diese in Verpackungen und

ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Sollen z. B. Packmittel oder technische Mate-

rialien zusammen mit chemischen Produkten gelagert werden, so ist auf sie das Konzept

sinngemäß anzuwenden.

Das Konzept findet keine Anwendung auf:

• ortsfeste Behälter, Tanklager

• Massengutläger (z. B. Schüttgüter, Fließgüter)

• Bereitstellungsflächen

2. Lagerklassen (LGK)

Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagernden Produkte entsprechend

ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen. Da-

zu werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vor-

beugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z. B. explosions-

gefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd. Weiterhin

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müssen bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr gif-

tig, giftig und ätzend mit in das Konzept einbezogen werden.

Die Gefahrenmerkmale reizend, gesundheitsschädlich und umweltgefährlich führen nicht zu

eigenen Lagerklassen, weil sie für die Zusammenlagerungsregeln ohne Bedeutung sind.

Produkte mit diesen Gefahrenmerkmalen sowie die Nichtgefahrstoffe werden nach ihren

Brandeigenschaften (brennbar/nichtbrennbar) den entsprechenden Lagerklassen zugeordnet.

Die für den Gewässerschutz eingeführten Wassergefährdungsklassen (WGK) werden eben-

falls hier nicht berücksichtigt. Anforderungen, die sich aus den §§ 19 g - h des Wasserhaus-

haltsgesetzes (WHG) ergeben, sind zusätzlich zu den Regeln dieses Konzeptes zu beachten,

da sie eigener Sicherungsmaßnahmen bedürfen (z. B. Rückhaltemaßnahmen, Beschaffenheit

der Lagerfläche).

Die Lagerklassen können als Steuerungsinstrumente beim Lagern genutzt werden. Das be-

trifft sowohl die Lagerplanung (Anzahl und Größe der Lagerräume sowie technische Si-

cherheitsausstattung) als auch den Betrieb des Lagers (Steuerung der Einlagerung).

2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen

Folgende Gründe waren maßgebend, ein eigenes umfassendes Klassifizierungssystem für

das Lagern einzuführen:

• Das auf die Transportsituation zugeschnittene Gefahrgutklassifizierungssystem berück-

sichtigt nicht ausreichend die Gefahrenpotentiale, die sich aufgrund der beim Lagern vor-

kommenden größeren Mengen ergeben. Es ist deshalb in mehreren Bereichen nicht in

Übereinstimmung mit bereits existierenden Produktgruppenbildungen der Lagervor-

schriften. (Beispiel: Giftige oder gesundheitsschädliche Produkte mit Flammpunkt von

21° bis 55°C sind zum einen in der Gefahrgutklasse 6.1 und zum anderen in der VbF-

Gefahrklasse A II.)

Außerdem erfaßt das Gefahrgutklassifizierungssystem nicht alle Produkte.

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• Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet keine Klassen und umfaßt ebenfalls nicht

alle Produkte. Sie kennzeichnet Produkte nach den von ihnen ausgehenden besonderen

Gefahren. Dabei stehen die physikalisch-chemischen, die toxischen und die ökotoxischen

Eigenschaften gleichrangig nebeneinander.

• Brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten sowie nichtbrennbare Produkte, die weder vom

Transport- noch vom Gefahrstoffrecht erfaßt werden, sind in ein Gesamtlagerungskon-

zept miteinzubeziehen (z. B. kann ein notwendiger Sicherheitsabstand zwischen gefährli-

chen Produkten mit nichtbrennbaren festen oder flüssigen Stoffen aufgefüllt werden).

2.2 Einstufung in Lagerklassen

Die Lagerklassen sind in Anlehnung an die Gefahrgutklassen der Transportvorschriften, den

Gefahrenmerkmalen der GefStoffV und anderen Vorschriften gebildet worden.

Die Einstufung eines Produktes in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben.

Quellen hierzu sind insbesondere die gefahrstoff- bzw. transportrechtlichen Kennzeich-

nungen sowie Angaben im Sicherheitsdatenblatt. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnen-

den Produkten können Produktinformationen des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund

praktischer Erfahrungen herangezogen werden.

Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufung

entsprechend der nachfolgenden Regeln bzw. dem Einstufungsleitfaden (s. Abschnitt 2.3)

selbst durchgeführt werden.

In einer Lagerklasse werden Produkte mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefaßt,

die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmaßnahmen

erfordern.

Bei der Einstufung von Produkten in Lagerklassen gelten folgende Regeln: Jedes Produkt

wird nur in eine Lagerklasse eingestuft, wobei die Einstufung nach dem Ablaufschema in

Abschnitt 2.3 (Einstufungsleitfaden) ermittelt wird.

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Dieses Ablaufschema folgt den Grundsätzen:

• Für explosive, radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe gelten besondere gesetzli-

che Lagervorschriften, bei denen - von speziellen Ausnahmen abgesehen - für jede dieser

Lagerklassen eine Separatlagerung erforderlich ist. Sie sind daher vorrangig im Ablauf-

schema aufgeführt.

• Stoffe mit physikalisch-chemischen Gefahrenmerkmalen stehen vor solchen mit toxiko-

logischen Gefahren.

• Stoffe ohne Gefahrenmerkmale sind nachrangig zu beachten.

Daraus ergibt sich folgende Rangfolge (in Klammern sind die entsprechenden Lagerklassen genannt):

• Ansteckungsgefährliche Stoffe (LGK 6.2)

• Radioaktive Stoffe (LGK 7)

• Explosive Stoffe (LGK 1)

• Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase sowie Druckgaspackungen (LGK 2 A und 2 B)

• Selbstentzündliche Stoffe (LGK 4.2)

• Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden (LGK 4.3)

• Organische Peroxide (LGK 5.2)

• Entzündend wirkende Stoffe (LGK 5.1 A, 5.1 B und 5.1 C)

• Entzündbare feste Stoffe (LGK 4.1 A und 4.1 B)

• Entzündliche flüssige Stoffe (LGK 3 A)

• Brennbare Flüssigkeiten (LGK 3 B)

• Brennbare giftige Stoffe (LGK 6.1 A)

• Nichtbrennbare giftige Stoffe (LGK 6.1 B)

• Brennbare ätzende Stoffe (LGK 8 A)

• Nichtbrennbare ätzende Stoffe (LGK 8 B)

• Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 A oder 3 B (LGK 10)

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• Brennbare Feststoffe (LGK 11)

• Nichtbrennbare Flüssigkeiten (LGK 12)

• Nichtbrennbare Feststoffe (LGK 13)

Sind die Produkte mit den Eigenschaften „nichtbrennbar, ätzend“, „nichtbrennbar, flüssig“

oder „nicht brennbar, fest“ so verpackt, daß die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt,

so sind diese Produkte in die Lagerklassen 8 A, 10 oder 11 einzustufen. Das heißt, die Ein-

stufung ist in diesen Fällen artikelspezifisch durchzuführen.

Unter Verpackung ist hier das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und

Zuordnung der Packung zum Packgut zu verstehen. Nicht zur Brandausbreitung tragen sol-

che Verpackungen bei, die nichtbrennbar sind oder nur schwer zur Entflammung gebracht

werden können und dann bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit wei-

terbrennen. Beispiele hierzu sind: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgit-

terboxen, Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersä-

cken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.

Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben „S“ (für solid) und bei

Flüssigkeiten den Buchstaben „L“ (für liquid) enthalten.

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2.3 Einstufungsleitfaden

Start

Ansteckungs-gefährliche Stoffe? LGK 6.2

RID/ADR-Klasse 6.2oder Bundesseuchen-Gesetz

RID/ADR-Klasse 7oder StrahlenschutzV

2. SprengVLagergruppen 1.1 - 1.4 oderRID/ADR-Klasse 1

TRG 100 Anlage 1oderRID/ADR-Klasse 2außer Ziffer 5

EG-Richtlinie 94/1oderRID/ADR-Klasse 2Ziffer 5

GefStoffV R 17oderRID/ADR-Klasse 4.2

GefStoffV R 15oderRID/ADR-Klasse 4.3

VBG 58 OP I - OP IVoderRID/ADR-Klasse 5.2

LGK 7

LGK 1

LGK 2 A

LGK 2 B

LGK 4.2

LGK 4.3

LGK 5.2

RadioaktiveStoffe?

ExplosiveStoffe?

Verdichtete, ver-flüssigte oder unter Druck

gelöste Gase?

Druckgaspackungen(Aerosolpackungen)?

Selbstentzünd-liche Stoffe?

Stoffe, die in Berührungmit Wasser entzündliche Gase

bilden?

OrganischePeroxide?

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

1

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Entzündendwirkende Stoffe? LGK 5.1 A

TRGS 515Gruppe 1

TRGS 515Gruppen 2 und 3

TRGS 511Gruppen A - C

2. SprengVLagergruppen I - III

RID/ADR-Klasse 4.1und GefStoffV R 11*

GefStoffVR 10, R 11, R 12

VbF A III

LGK 5.1 B

LGK 5.1 C

LGK 4.1 A

LGK 4.1 B

LGK 3 A

LGK 3 B

Entzündendwirkende Stoffe?

Entzündendwirkende Stoffe?

Entzündlichefeste Stoffe?

Entzündlichefeste Stoffe?

Entzündlicheflüssige Stoffe?

BrennbareFlüssigkeiten?

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

1

2

* Einzelfallbetrachtung der restlichen Gefahrgüter der Klasse 4.1 (z. B. selbstzersetzliche Stoffe)

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GefStoffV T+ und TR23-28; R48, R39R45,R46,R49,R60,R61

GefStoffV C oderRID/ADR-Klasse 8

LGK 6.1 A

LGK 6.1 B

LGK 8 A

LGK 8 B

GiftigeStoffe?

Brennbare oder wäßrigeZubereitungen mit brennbaren

giftigen Bestandteilen?

Ätzende Stoffe?

2

ja

ja

ja

nein

nein

Brennbar?

3

ja

nein

nein

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LGK 10

LGK 12

LGK 11

LGK 13

Flüssigkeit?

Brennbar?

3

ja

ja

ja

nein

BrennbarerFeststoff?

nein

nein

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2.4 Beschreibung der Lagerklassen

Die Beschreibung der Lagerklassen basiert auf Bezeichnungen nach Transport-, Gefahr-

stoffrecht, Technischen Regelwerken und allgemeinen Produkteigenschaften, die bei der

Einstufung nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 verwendet werden.

Lagerklasse 1: Explosive Stoffe

Zur Einstufung werden die Kriterien des Sprengstoffgesetzes und des Transportrechtes

Klasse 1 RID/ADR herangezogen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind diese Stoffe und Gegenstände identisch mit den im

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 1, 2 u. 3 Nr. 1 u. 2 genannten Produkte.

Gemäß der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden diese Produkte in die Lager-

gruppen 1.1 bis 1.4 eingeteilt.

Die Einstufung eines bisher noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt

für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerricht-

linie 010.

Die GefStoffV ist hier nicht eindeutig und wird daher zur Einstufung nicht herangezogen.

Lagerklasse 2 A: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Gase, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C

und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Dazu zählen die Produkte, die in der Klasse 2 RID/ADR aufgeführt sind, einschließlich der

Gase, die in anderen Klassen namentlich zugeordnet sind (z. B. Fluorwasserstoff in der

Klasse 8). Ausgenommen sind die Druckgase, die in der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR aufge-

führt sind.

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Gase, die zusätzlich zu den o. g. Produkten unter den Geltungsbereich der TRG 100 fallen

(z. B. Cyanwasserstoff), gehören ebenfalls zur Lagerklasse 2 A.

Lagerklasse 2 B: Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)

Aerosolpackungen sind gemäß EG-Richtlinie 94/1 zur einmaligen Verwendung bestimmte

Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich der darin enthaltenen verdichteten,

verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase mit oder ohne Flüssigkeit, Paste, Pulver, die

mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in

Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssi-

gem Zustand austreten zu lassen. Hierzu zählen Produkte der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR.

Lagerklasse 3 A: Entzündliche flüssige Stoffe

Hierzu gehören flüssige Produkte, die bei 50 oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar ha-

ben, soweit sie

• einen Flammpunkt bis 55 oC haben, d. h. Stoffe der Gefahrenklasse A I, A II und B nach

der deutschen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF);

• einen Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C haben und wassermischbar nach TRbF 003

sind;

• nach GefStoffV mit den Sätzen R 10, R 11 und R 12 zu kennzeichnen sind;

• keinen Flammpunkt, jedoch einen Zündbereich haben und daher Explosionsschutzmaß-

nahmen erfordern.

Anmerkungen:

1. Viskose brennbare Flüssigkeiten, die nicht der VbF unterliegen, können nicht zwangsläu-

fig aufgrund ihres Flammpunktes der Lagerklasse 3 A zugeordnet werden. Eine Einstu-

fung z. B. in Lagerklasse 3 A oder Lagerklasse 10 muß aufgrund der Viskosität im Ein-

zelfall unter Berücksichtigung der Kriterien Brandausbreitung und Bildung explo-

sionsfähiger Atmosphäre entschieden werden.

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2. Flüssigkeiten mit den R-Sätzen 10, 11 und 12 können aufgrund zusätzlicher Gefahren-

merkmale auch der Lagerklasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet sein.

Lagerklasse 3 B: Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare flüssige Produkte, die bei 55oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben,

soweit sie nicht mit Wasser mischbar sind und einen Flammpunkt zwischen 55 oC und

100 oC haben.

In Deutschland werden diese Produkte nach der VbF in die Gefahrklasse A III eingestuft.

Die Wassermischbarkeit kann mit Hilfe der Methoden der TRbF 003 erfolgen. (Anmerkung:

Wassermischbare, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 oC werden der La-

gerklasse 10 zugeordnet.)

Lagerklassen 4.1 A und 4.1 B: Entzündbare feste Stoffe

Feste Produkte, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden

können und nach deren Entfernung mit hoher Abbrandgeschwindigkeit weiterbrennen oder

weiterglimmen sowie selbstzersetzliche Stoffe nach RID/ADR gehören diesen Lagerklassen

an.

Lagerklasse 4.1 A

Produkte, die in Deutschland dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 3 Nr .3

(sonstige explosionsgefährliche Stoffe) unterliegen. Gemäß der 2. Verordnung zum Spreng-

stoffgesetz werden diese Produkte in die Lagergruppen I bis III eingeteilt.

Die Einstufung eines noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt für

Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerrichtlinie

011. Organische Peroxide werden der Lagerklasse 5.2 zugeordnet.

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Die GefStoffV und das RID/ADR sind hier nicht eindeutig und werden daher zur Einstufung

nicht herangezogen.

Lagerklasse 4.1 B

Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach GefStoffV mit dem R-Satz 11 gekenn-

zeichnet und (sofern nach Transportrecht eingestuft) der Klasse 4.1 des RID/ADR zugeord-

net sind, jedoch ausgenommen sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach SprengG.

Produkte, die der RID/ADR-Klasse 4.1 angehören und nicht z. B. mit dem R-Satz 11 ge-

kennzeichnet sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z. B. Schwefel, Naphtalin, Para-

formaldehyd).

Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Stoffes in die Lagerklasse 4.1 B kann mit

Hilfe der Methode A 10 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG oder der Methode nach

VDI 2263 (Brennzahl 6 bei Raumtemperatur) oder nach den Testmethoden der Transport-

vorschriften erfolgen.

Lagerklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

Produkte, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen

und schließlich entzünden können, soweit sie nach GefStoffV mit dem R-Satz 17 gekenn-

zeichnet oder in der Klasse 4.2 der Transportvorschriften genannt sind.

Die Klasse umfaßt Produkte, welche sich an der Luft spontan entzünden, und solche Pro-

dukte, die sich in größerer Masse unter Wärmestaubedingungen langsam erwärmen und

schließlich entzünden können.

Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Produktes in die Lagerklasse 4.2 kann mit

Hilfe der Methode A 13 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG erfolgen.

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Lagerklasse 4.3: Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden

Produkte, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in ge-

fährlicher Menge entwickeln.

Dieser Lagerklasse sind die Produkte zugehörig, die nach der GefStoffV mit dem R-Satz 15

gekennzeichnet oder der Klasse 4.3 der Transportvorschriften zugeordnet sind.

Lagerklassen 5.1 A, 5.1 B und 5.1 C: Entzündend wirkende Stoffe

Oxidierend wirkende Produkte, die aufgrund ihres Oxidationspotentiales die Abbrandge-

schwindigkeit brennbarer Stoffe erheblich erhöhen bzw. in Kontakt mit brennbaren Stoffen

diese entzünden können.

Dieser Lagerklasse sind Produkte zugehörig, die in der TRGS 515 den Gruppen 1 bis 3 an-

gehören. Für die eindeutige Zuordnung der Sammelpositionen ist die Klassifizierung nach

RID/ADR Voraussetzung.

Zusätzlich gehören Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen dieser La-

gerklasse an. Diese Produkte gehören den Gruppen A bis C der TRGS 511 an.

Lagerklasse 5.1 A

Produkte, die in der Gruppe 1 der TRGS 515 genannt sind.

Lagerklasse 5.1 B

Produkte, die in den Gruppen 2 und 3 der TRGS 515 genannt sind.

Lagerklasse 5.1 C

Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind. Stoffe der Gruppe D der

TRGS 511 gehören zur Lagerklasse 12.

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Lagerklasse 5.2: Organische Peroxide

Produkte mit peroxidisch gebundenem Sauerstoff sowie Zubereitungen, deren Gehalt an

organischem Peroxid mindestens 5 % ist.

Produkte dieser Lagerklasse sind im Anhang der VBG 58 „Organische Peroxide“ oder in der

RID/ADR-Klasse 5.2 genannt.

In der VBG 58 „Organische Peroxide“ werden die Produkte in die Gefahrgruppen OP I bis

OP IV eingeteilt. Organische Peroxide, die mit den R-Sätzen 7, 8 oder 9 gekennzeichnet

sind, gehören dieser Klasse an. Einige Produkte dieser Lagerklasse gehören auch den Lager-

gruppen I bis III der 2. SprengV an.

Lagerklassen 6.1 A und 6.1 B: Giftige Stoffe

Zu diesen Lagerklassen gehören Produkte mit den Gefahrenbezeichnungen „T+“ und „T“.

Das sind sehr giftige und giftige Stoffe, die nach GefStoffV mit den R-Sätzen 23 bis 28 so-

wie 39 oder 48 gekennzeichnet sind, und/oder krebserzeugende, erbgutverändernde und

fortpflanzungsgefährdende Stoffe, soweit sie nach GefStoffV mit den R-Sätzen 45, 46, 49,

60 oder 61 gekennzeichnet sind.

Lagerklasse 6.1 A: Brennbare giftige Stoffe

Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:

• wassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 oC

• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 100 oC

• wäßrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen

• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4, 5

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Lagerklasse 6.1 B: Nichtbrennbare giftige Stoffe

Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:

• nichtbrennbare Flüssigkeiten, ausgenommen wäßrige Zubereitungen mit brennbaren gif-

tigen Stoffen

• Feststoffe mit der Brennzahl 1

Lagerklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind solche, die lebensfähige Mikroorganismen enthalten,

von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten

hervorrufen.

Zu den lebensfähigen Mikroorganismen gehören sowohl Bakterien, Viren, Rickettsien, Pa-

rasiten, Pilze als auch rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen.

Zu dieser Lagerklasse gehören die Produkte der Klasse 6.2 der Transportvorschriften. In der

Bundesrepublik Deutschland sind Regelungen zu ansteckungsgefährlichen Stoffen im Bun-

desseuchengesetz und in der Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie (UVV VBG 102)

enthalten.

Lagerklasse 7: Radioaktive Stoffe

Zu dieser Lagerklasse gehören solche Produkte, bei denen der Umgang gemäß § 4 Strahlen-

schutzverordnung genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist.

Lagerklassen 8 A und 8 B: Ätzende Stoffe

Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach der GefStoffV mit der Gefahrenbezeich-

nung C und den R-Sätzen 34 oder 35 gekennzeichnet sind. Außerdem zählen Produkte dazu,

die nach RID/ADR in Klasse 8 eingestuft sind. Es ist zu beachten, daß ein nach dem Trans-

portrecht in die Klasse 8 eingestuftes Produkt nicht zwangsläufig zur Lagerklasse 8 zu rech-

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nen ist, da ein vorliegender Flammpunkt eine Einstufung in Lagerklasse 3 A bzw. 3 B erfor-

dern kann.

Die Lagerklasse wird in brennbar und nichtbrennbar unterteilt:

Lagerklasse 8 A: Brennbare ätzende Stoffe

Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:

• wassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C

• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 100 °C

• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4 und 5

Lagerklasse 8 B: Nichtbrennbare ätzende Stoffe

Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:

• nichtbrennbare Flüssigkeiten

• nichtbrennbare Feststoffe (Brennzahl 1)

Lagerklasse 9 (nicht besetzt)

Lagerklasse 10: Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 A oder LGK 3 B

Brennbare flüssige Produkte, die bei 50 oC einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben,

soweit sie

• wassermischbar sind und einen Flammpunkt > 55 oC;

• nichtwassermischbar und einen Flammpunkt > 100 oC haben.

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Bei viskosen brennbaren Flüssigkeiten ist die Erläuterung unter Lagerklasse 3 A zu beach-

ten.

Die Flammpunktbestimmung kann mit der Methode A 9 des Anhangs der Richtlinie

92/69/EWG erfolgen.

Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR), Stoffe der Ge-

fahrStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die weder Gefahr-

güter noch Gefahrstoffe sind, handeln.

Lagerklasse 11: Brennbare Feststoffe

Als Kriterium für die Brennbarkeit gilt die Einstufung Brennzahl 2, 3, 4 und 5 (bei Raum-

temperatur) nach VDI 2263 Anhang I.

Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der

GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die keine Gefahrgü-

ter oder Gefahrstoffe sind, handeln, soweit sie brennbar sind.

Lagerklasse 12: Nichtbrennbare Flüssigkeiten

Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine

Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.

Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der

GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahrgü-

ter noch Gefahrstoffe sind, handeln.

Lagerklasse 13: Nichtbrennbare Feststoffe

Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine

Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.

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Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der

GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahrgü-

ter noch Gefahrstoffe sind, handeln.

2.5 Tabellarische Zusammenstellung der Lagerklassen gemäß Abschnitt 2.4 und

Beziehungen zu existierenden Rechtsvorschriften

Lagerklasse Klassifizierung nach Transportrecht

Klassifizierung nach ChemG/GefStoffV

Klassifizierung nach an-deren Vorschriften/

Selbsteinstufung

LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach § 3 a) ChemG

Relevanter Gefahren-hinweis (R-Sätze)

1 Explosive Stoffe 1 explosionsgefährlich R 1, R 2, R 3

2. SprengV: Lagergruppe 1.1 - 1.4

2 A Verdichtete, ver-flüssigte oder unter Druck gelöste Gase

2, außer Ziffer 5 TRG 100, Anh. 1

2 B Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)

2, Ziffer 5 EG-Richtlinie 94/1

3 A Entzündliche flüssige Stoffe

3 (ausgenommen Produkte mit Flammpunkt zwi-schen 55 und 61 °C)

hochentzündlich leichtentzündlich ent-zündlich

R 12 R 11 R 10

VbF Gefahrklasse: A I, A II, B sowie wasser-mischbare, entzündliche Flüssigkeiten mit Flamm- punkt bis 55 °C

3 B Brennbare Flüssig-keiten

VbF Gefahrklasse: A III

4.1 A Entzündbare 4.1 explosionsgefährlich R 2, R 3 2. SprengV: Lagergruppe I - III

4.1 B feste Stoffe leichtentzündlich R 11 EG-Methode A 10 und BZ 6 n. Anh. I VDI 2263

4.2 Selbstentzündliche Stoffe*

4.2 leichtentzündlich R 17 EG-Methode A13

4.3 Stoffe, die in Berüh-rung mit Wasser entzündliche Gase bilden*

4.3 leichtentzündlich R 15 EG-Methode A12

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Lagerklasse Klassifizierung nach Transportrecht

Klassifizierung nach ChemG/GefStoffV

Klassifizierung nach an-deren Vorschriften/

Selbsteinstufung

LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach § 3 a) ChemG

Relevanter Gefahren-hinweis (R-Sätze)

5.1 A Entzündend TRGS 515: Gruppe 1 EG-Methode A 17

5.1 B wirkende 5.1 brandfördernd R 8, R 9 TRGS 515: Gruppe 2 u. 3 EG-Methode A 17

5.1 C Stoffe* TRGS 511: Gruppe A - C

5.2 Organische Peroxide*

5.2 brandfördernd R 7, R 8, R 9

VBG 58 „Organische Peroxide“: Gefahrgruppe I - IV

6.1 A Brennbare giftige Stoffe*

6.1 Buchstabe a), b) sehr giftig giftig - krebserzeugend fortpflanzungs-gefährdend

R 26 - 28 R 23 - 25 T+/T, R 39 T, R 48 R 45, R 49 R 60, R 61

Flüssigkeiten: - wassermischbar mit

Flammpunkt > 55°C - nichtwassermischbar mit

Flammpunkt > 100°C - wäßrige Zubereitungen

mit brennbaren giftigen Stoffen

Feststoffe: BZ 2, 3, 4, 5

6.1 B Nichtbrennbare giftige Stoffe*

erbgutverändernd R 46 Flüssigkeiten: nichtbrenn-bar Feststoffe: BZ 1

6.2 Ansteckungsgefähr- liche Stoffe

6.2 Bundesseuchengesetz

7 Radioaktive Stoffe 7 Atomgesetz Strahlenschutzgesetz

8 A Brennbare ätzende Stoffe*

8 Flüssigkeiten: - wassermischbar mit

Flammpunkt > 55°C - nichtwassermischbar mit

Flammpunkt > 100°C Feststoffe: BZ 2, 3, 4, 5

8 B Nichtbrennbare ätzende Stoffe*/**

ätzend R 34 - 35 Flüssigkeiten: nichtbrennbar Feststoffe: BZ 1

9 Nicht besetzt

10 Brennbare Flüssig-keiten (soweit nicht LGK 3 A bzw. 3 B)

- wassermischbar mit Flammpunkt > 55°C - nichtwassermischbar mit Flammpunkt > 100°C nach EG-Methode A9

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Lagerklasse Klassifizierung nach Transportrecht

Klassifizierung nach ChemG/GefStoffV

Klassifizierung nach an-deren Vorschriften/

Selbsteinstufung

LGK Bezeichnung RID/ADR Gefährlichkeits-merkmal nach § 3 a) ChemG

Relevanter Gefahren-hinweis (R-Sätze)

11 Brennbare Feststoffe BZ 2, 3, 4, 5 nach Anh. I VDI 2263

12 Nichtbrennbare Flüssigkeiten**

nichtbrennbar

13 Nichtbrennbare Feststoffe**

nichtbrennbar BZ 1

Erläuterungen:

* Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben „S“ (für solid) und bei Flüssigkeiten den Buch- staben „L“ (für liquid) enthalten.

** Wenn die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt, ist die Verpackungseinheit in LGK 8 A, 10 bzw. 11 ein- zustufen.

Anmerkung:

Einstufungen in LGK erfolgen nicht nach dieser Tabelle, sondern gemäß Abschnitt 2.2 und

2.3.

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3. Regeln für die Zusammenlagerung von Produkten

3.1 Allgemeine Regeln

In der Zusammenlagerungstabelle (siehe 3.2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, ein Zusam-menlagerungsverbot besteht (Separatlagerung erforderlich) oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (Getrenntlagerung im selben Lagerabschnitt erforder-lich).

Die Tabelle berücksichtigt die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und enthält VCI-Empfehlungen sowie Erläuterungen.

Die Zusammenlagerung von Produkten einer oder verschiedener Lagerklassen ist nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. gleiches Löschmittel für alle Produkte, gleiche Temperaturbedingungen).

Separatlagerung:

Unter Separatlagerung wird die Aufbewahrung in verschiedenen Lagerabschnitten verstan-den. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der

� in Gebäuden von anderen Räumen durch mindestens feuerbeständige Wände und De-cken (mindestens F 90),

� im Freien durch entsprechende Abstände (z. B. TRGS 514 Nr. 3.3.3.) oder durch feuer-beständige Wände (mindestens F 90)

abgetrennt ist.

Eine Separatlagerung kann erforderlich sein, um Risiken beim Lagern zu vermindern, die durch gefahrerhöhende Kontakte der Produkte verschiedener LGK gegeben sein können.

Das Aufbewahren separat zu lagernder Produkte in Sicherheitsschränken gemäß DIN 12925, Teil 1 im gleichen Raum erfüllt formal auch die Anforderung einer Separatlagerung (s. TRGS 514 Nr. 3.2.9).

Getrenntlagerung:

Unter Getrenntlagerung wird die Aufbewahrung in demselben Lagerabschnitt verstanden, wenn Produkte durch Abstände oder Barrieren (z. B. Wände, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt oder in Schränken aus nicht brennbarem Material gelagert werden.

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Produkte einer LGK dürfen grundsätzlich zusammen im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen spezifische Lagervorschriften wie SprengLR 300, TRG 280, VBG 58 (Organische Peroxide), TRbF 110, TRGS 511 zu beach-ten sind.

Außerdem kann z. B. wegen besonderer Stoffeigenschaften bestimmter einzelner Produkte derselben LGK oder der Produkte anderer LGK, für die eine Zusammenlagerung entspre-chend der Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 3.2) erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in-nerhalb eines Lagerabschnittes erforderlich sein.

Informationen über solche Stoffeigenschaften können z. B.

� aus den Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) der Kenn-zeichnung nach GefStoffV,

� aus den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie Sicherheitsdatenblätter oder Merkblätter der Berufsgenossenschaften,

entnommen werden. (Beispiel: Nach BG Merkblatt 002 sollen Cyanide nicht mit Stoffen zusammengelagert werden, z. B. Säuren, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln kön-nen.)

Ausnahmen von der Zusammenlagerungstabelle

Von den Regeln der Zusammenlagerung nach Abschnitt 3.2 bestehen

� Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern über 5 t (siehe Ab-schnitt 3.3) und

� Ausnahmeregeln für Kleinläger bis 5 t (siehe Abschnitt 3.4)

In diesen Fällen wird unterstellt, daß durch die Zusammenlagerung keine wesentliche Ge-fahrenerhöhung eintritt.

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3.2 Zusammenlagerungstabelle

Lagerklasse (LGK) 1 2 A 2 B 3 A 3 B 4.1A 4.1B 4.2 4.3 5.1A 5.1B 5.1C 5.2 6.1A 6.1B 6.2 7 8 A 8 B 10 11 12 13

Explosive Stoffe 1 17 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase

2 A - 17 4 - - - - - - - - 10 - - - - 18 5 - 5

Druckgaspackungen 2 B - 4 1 1 - - - - - - 10 - 2 2 - 18 4 4 6 6 6 6

Entzündliche flüssige Stoffe 3 A - - 1 17 - - - - - 11 - - - - 18 9 9 3

Brennbare Flüssigkeiten 3 B - - 1 12 4 - 4 - 11 - 7 - 18

Entzündbare feste Stoffe 4.1 A - - - - 12 17 12 - - - - - 14 - - - - 12 12 12 12 12 12

4.1 B - - - - 4 12 4 4 - 11 - 13 8 - - 18

Selbstentzündliche Stoffe 4.2 - - - - - - 4 4 - - - - - - - 18 4 4 4 4

Stoffe, die bei Berührung mit Was-ser entzündliche Gase bilden

4.3 - - - - 4 - 4 4 - - - - - - - 18 4 4 4 4 4

Entzündend wirkende Stoffe 5.1 A - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

5.1 B - - - 11 11 - 11 - - 10 - 15 15 - 18 11 11 11

5.1 C 10 10 - - - - - - - 10 17 - - - - 18 10 10 10 10 10 10

Organische Peroxide 5.2 - - - - 7 14 13 - - - - - 17 - - - - - - 16 16 16 16

Brennbare giftige Stoffe 6.1 A - - 2 - 8 - - - 15 - - - 18 3

Nichtbrennbare giftige Stoffe 6.1 B - - 2 - - - - - - 15 - - - 18 3

Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Radioaktive Stoffe 7 - 18 18 18 18 - 18 18 18 - 18 18 - 18 18 - 18 18 18 18 18 18

Brennbare ätzende Stoffe 8 A - 5 4 9 12 4 4 - 11 10 - - 18

Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8 B - 4 9 12 4 4 - 10 - - 18

Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht 3 A oder 3 B)

10 - - 6 12 4 4 - 11 10 16 - 18

Brennbare Feststoffe 11 - 5 6 3 12 4 4 - 11 10 16 3 3 - 18

Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 - 6 12 4 - 10 16 - 18

Nichtbrennbare Feststoffe 13 - 6 12 - 10 16 - 18 Die Zusammenlagerung ist grundsätzlich erlaubt (beachte Abschn. 3.1) Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt Eine Separatlagerung ist erforderlich

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- 26 - Erläuterungen zur Tabelle: 1. Die Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit Druckgaspackungen ist

erlaubt, wenn die Anforderungen der TRbF 110 Nr. 6.122 (7) und TRG 300 Nr. 6.2.3 erfüllt werden.

2. Druckgaspackungen dürfen unter den in der TRG 300 festgelegten Bedingungen und Mengengrenzen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen zusammengelagert wer-den (TRGS 514 Nr. 3.2.1 (5)). Werden die sehr giftigen und giftigen Stoffe in Si-cherheitsschränken nach DIN 12925 Teil 1 gelagert, gilt die Beschränkung nicht (TRGS 514 3.2.9).

3. Materialien, die zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden, wie Verpackungsmaterialien, dürfen nicht mit giftigen Stoffen bzw. entzündlichen Flüssigkeiten (TRGS 514 Nr. 3.2.3 bzw. TRbF 110 Nr. 6.122) zusammengelagert werden.

4. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn sich die Produkte im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen. Dies kann erreicht werden durch Getrenntlagerung, z. B. bauliche Trennung, große Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbe-wahrung in Sicherheitsschränken (z. B. TRbF 110 Nr. 6.121 (5), die spezifische Lagervorschrift TRG 300 Nr. 6.2.3 ist zu beachten.

5. In Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehr gif-tigen Gasen, gelagert werden, dürfen auch brennbare Stoffe, ausgenommen brenn-bare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird (siehe TRG 280 Nr. 5.2.6).

6. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die sicherheitstechnischen Anforderun-gen für die gesamte Lagermenge den Anforderungen der LGK 2B angepaßt werden (TRG 300).

7. Die Zusammenlagerung ist nach Maßgabe der VBG 58 „Organische Peroxide“ unter bestimmten Bedingungen (Flammpunkt > 61° C) erlaubt.

8. Brennbare giftige Stoffe dürfen mit Stoffen der LGK 4.1B nach der Maßgabe der TRGS 514 Nr. 3.2.7 zusammengelagert werden.

9. Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zu-sammengelagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so ge-

trennt werden, daß sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (TRbF 110 Nr. 6.121 (5).

10. Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die Bestimmungen der TRGS 511 Nr. 6 erfüllt sind . Die spezifische Lagervorschrift TRG 300 Nr. 6.2.3 ist zu beachten.

11. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die Bestimmungen der TRbF 110 Nr. 6.122 (6) und TRGS 515 Nr. 3.3.3 und 3.3.4 eingehalten werden.

12. Stoffe der Lagergruppe I - III der 2. SprengstoffV dürfen mit anderen Materialien zusammengelagert werden, wenn die Schutz- und Sicherheitsabstände zur Ver-meidung einer ggf. eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder erhöht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen [SprengLR 300 Nr. 5 (5)].

13. Eine Zusammenlagerung von Stoffen der LGK 5.2, die der OP-Gruppe IV ange-hören, mit anderen leichtentzündlichen Feststoffen ist erlaubt (VBG 58 „Organi-sche Peroxide“ § 26 Abs. 4).

14. Die Zusammenlagerung mit Treibmitteln und Radikalstartern ist erlaubt, wenn diese keine Zusätze von Schwermetallen enthalten (SprengLR 300 Nr. 5 (6); VBG 58 „Organische Peroxide“

15. Brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 dürfen nach Maßgabe der TRGS 515 Nr. 3.3.3 und TRGS 514 Nr. 3.2.8 mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen zusam-mengelagert werden.

16. Beim Zusammenlagern von organischen Peroxiden mit anderen Materialien ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer ggf. eintre-tenden Gefahrerhöung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder zu erhöhen sind (VBG 58 „Organische Peroxide“ § 26 Abs. 4).

17. Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten (2. SprengV, SprengLR 300, TRG 280, TRbF 110 Nr. 6.1.2.1 (4), VBG 58 “ Organische Pero-xide“, TRGS 511).

18. Die Lagerung der radioaktiven Stoffe erfolgt gemäß § 74 der Strahlenschutzver-ordnung, den entsprechenden Umgangsgenehmigungen gemäß § 3 der Strahlen-schutzverordnung und der DIN 25422 „Aufbewahrung radioaktiver Stoffe“. Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet im Einzelfall entsprechend den Umgangs-genehmigungen.

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3.3. Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern über 5 t

Die Regelung gilt für Lagerabschnitte mit einer Kapazität von mehr als 5 t. Sie erlaubt

das Hinzulagern von kleinen Mengen bestimmter Lagerklassen zu größeren Mengen

von Produkten bestimmter anderer Lagerklassen, für die die Zusammenlagerung ver-

boten bzw. eingeschränkt ist.

Die größere Menge wird im folgenden mit „A“ und die Kleinmenge mit „B“ bezeich-

net.

Die Kleinmengen B sind in Abschnitt 3.5 aufgeführt. Sie ergeben sich in der Regel aus

Anwendungsfreigrenzen von Lagervorschriften, wie z. B. Technische Regeln. Nicht in

Abschnitt 3.5 aufgeführte Lagerklassen können bis zu 5 t hinzugelagert werden. Es

wird davon ausgegangen, daß durch das Hinzulagern der kleinen Mengen B unter Be-

achtung der nachstehenden Regeln keine signifikante Gefahrenerhöhung für das große

Lager A entsteht.

Im einzelnen gelten folgende Regeln:

a) Für A-Läger der Lagerklassen 1, 2 A, 4.1 A, 4.2, 4.3, 5.1 A, 5.1 C, 5.2, 6.2 und 7

gelten keine Ausnahmen, d. h. die Zusammenlagerungstabelle (s. 3.2) bleibt voll

gültig.

b) Bei A-Lägern der restlichen Lagerklassen, d. h. 2 B, 3 A, 3 B, 4.1 B, 5.1 B, 6.1

A, 6.1 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12 und 13 dürfen Produkte einzelner Lagerklassen bis

zur jeweils in Abschnitt 3.5 genannten B-Menge in einem Lagerabschnitt hinzu-

gelagert werden. Dabei ist dafür zu sorgen, daß sich die Produkte im Schadensfall

nicht gegenseitig beeinflussen. Dies kann z. B. durch einen Sicherheitsabstand

von mindestens 3 m erreicht werden. Produkte der Lagerklasse 12 oder 13 dürfen

in die Zwischenräume gelagert werden.

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c) Die Mengen B dürfen nur dann überschritten werden, wenn die Schutzmaßnah-

men (z. B. Brand- und Explosionsschutz) ausreichend sind.

3.4. Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t

Die Zusammenlagerungsverbote bzw. -einschränkungen des im Abschnitt 3.2 für die

Lagerklassen 1, 2 A, 4.1 A, 4.2, 5.1 A, 6.2 und 7 bleiben bestehen.

Abweichend von den übrigen Verboten und Einschränkungen gelten bei kleinen Lä-

gern mit einer Lagerkapazität von bis zu 5 t folgende Regeln:

a) Produkte bestimmter Lagerklassen dürfen bis zur jeweils in Abschnitt 3.5 ge-

nannten Kleinmenge B in Kleinläger eingelagert werden. Produkte der Lager-

klassen 3 B, 8, 10, 11, 12 und 13 dürfen bis zur Kapazitätsgrenze hinzugelagert

werden.

b) Bei der Einlagerung ist dafür zu sorgen, daß die Produkte im Schadensfall nicht

gefährlich miteinander reagieren bzw. sich entzünden (z. B. Abstand, Sicherheits-

schrank, getrennte Auffangvorrichtung). Produkte der Lagerklassen 12 und 13

können dabei als Sicherheitsbarriere genutzt werden.

c) Die für die Lagerklasse 3 A zulässigen Mengen dürfen dann überschritten wer-

den, wenn die Schutzmaßnahmen (z. B. Brand- und Explosionsschutz) ausrei-

chend sind.

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3.5 Tabelle: „Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Kleinläger“

Lagerklasse Kleinmenge B

LGK Bezeichnung

1 Explosive Stoffe 0

2 A Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase

0

2 B Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) 500 Stück

3 A Entzündliche 100 l VbF-Klasse A I, B* und

flüssige Stoffe 200 l VbF-Klasse A II

4.1 A Entzündbare feste Stoffe 0

4.1 B 200 kg

4.2 Selbstentzündliche Stoffe 0

4.3 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser ent-zündliche Gase bilden

200 kg

5.1 A Entzündend wirkende Stoffe 0 kg

5.1 B 200 kg

5.1 C 100 kg

5.2 Organische Peroxide 100 kg**

6.1 A Giftige Stoffe sehr giftig 50 kg

6.1 B giftig und sehr giftig 200 kg

6.2 Infektiöse Stoffe 0

7 Radioaktive Stoffe 0

* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahme beachten! Ohne Ex-Installation ist die Lagerung nur in

Kleingebinden (bis max. 20 l) zulässig. ** Siehe VBG 58 „Organische Peroxide“ § 1 Abs. 3

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Abkürzungsverzeichung

BZ Brennzahl

ChemG Chemikaliengesetz

Flp. Flammpunkt

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn

GGVS Gefahrgutverordnung Straße

IMDG International Maritime Dangerous Goods Code

LGK Lagerklasse

OP Organische Peroxide

PG Packing Group

SprengV Sprengstoffverordnung

TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

TRG Technische Regeln für Druckgase

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

UVV Unfallverhütungsvorschrift

VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

VDI Verein Deutscher Ingenieure

Page 32: Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalienmyska.com/service/hilfsm/KonzZusamenlagChemik VCI 1998.pdf · • Massengutläger (z. B. Schüttgüter, Fließgüter) • Bereitstellungsflächen

VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien Juli 1998

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Zu 3.2 Zusammenlagerungstabelle in schwarz / weiß

Lagerklasse (LGK) 1 2 A 2 B 3 A 3 B 4.1A 4.1B 4.2 4.3 5.1A 5.1B 5.1C 5.2 6.1A 6.1B 6.2 7 8 A 8 B 10 11 12 13

Explosive Stoffe 1 17 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase

2 A - 17 4 - - - - - - - - 10 - - - - 18 5 - 5

Druckgaspackungen 2 B - 4 1 1 - - - - - - 10 - 2 2 - 18 4 4 6 6 6 6

Entzündliche flüssige Stoffe 3 A - - 1 17 - - - - - 11 - - - - 18 9 9 3

Brennbare Flüssigkeiten 3 B - - 1 12 4 - 4 - 11 - 7 - 18

Entzündbare feste Stoffe 4.1 A - - - - 12 17 12 - - - - - 14 - - - - 12 12 12 12 12 12

4.1 B - - - - 4 12 4 4 - 11 - 13 8 - - 18

Selbstentzündliche Stoffe 4.2 - - - - - - 4 4 - - - - - - - 18 4 4 4 4

Stoffe, die bei Berührung mit Was-ser entzündliche Gase bilden

4.3 - - - - 4 - 4 4 - - - - - - - 18 4 4 4 4 4

Entzündend wirkende Stoffe 5.1 A - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

5.1 B - - - 11 11 - 11 - - 10 - 15 15 - 18 11 11 11

5.1 C - 10 10 - - - - - - - 10 17 - - - - 18 10 10 10 10 10 10

Organische Peroxide 5.2 - - - - 7 14 13 - - - - - 17 - - - - - - 16 16 16 16

Brennbare giftige Stoffe 6.1 A - - 2 - 8 - - - 15 - - - 18 3

Nichtbrennbare giftige Stoffe 6.1 B - - 2 - - - - - - 15 - - - 18 3

Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Radioaktive Stoffe 7 - 18 18 18 18 - 18 18 18 - 18 18 - 18 18 - 18 18 18 18 18 18

Brennbare ätzende Stoffe 8 A - 5 4 9 12 4 4 - 11 10 - - 18

Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8 B - 4 9 12 4 4 - 10 - - 18

Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht 3 A oder 3 B)

10 - - 6 12 4 4 - 11 10 16 - 18

Brennbare Feststoffe 11 - 5 6 3 12 4 4 - 11 10 16 3 3 - 18

Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 - 6 12 4 - 10 16 - 18

Nichtbrennbare Feststoffe 13 - 6 12 - 10 16 - 18

Die Zusammenlagerung ist grundsätzlich erlaubt (beachte Abschn. 3.1). Ziffer Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt. - Eine Separatlagerung ist erforderlich.