Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Regionale Pflegekonferenz Rhein-Lahn-Kreis...

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Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Regionale Pflegekonferenz Rhein-Lahn- Kreis 16.09.2011 Anneliese Böning

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Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)

Regionale Pflegekonferenz Rhein-Lahn-Kreis

16.09.2011

Anneliese Böning

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Hintergründe

Föderalismusreform 2006

• Veränderung des Heimrechts

• Bund regelt zivilrechtliche Anforderungen mit Erlass des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes im Oktober 2009

• Länder regeln ordnungsrechtlichen Teil selbständig, seit 1. Januar 2010: Landesgesetz überWohnformen und Teilhabe (LWTG)

Anneliese Böning

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Ziele des LWTG

• Förderung der Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen und in der Gesellschaft

• Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher

• Erhöhung der Transparenz• Reduzierung bürokratischer Anforderungen• Unterstützung gemeinschaftlicher selbstorganisierter

Wohnformen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

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Teilhabe und Selbstorganisation fördern

• Öffnung der Einrichtung in das Wohnquartier• Öffnung der Einrichtung für das Wohnquartier• Förderung der Kontakte der Bewohner

untereinander• Beteiligung ehrenamtlich Engagierter• Patenschaften für die Einrichtungen• Regelungen zur Mitwirkung der Bewohner

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Die Position der Verbraucher stärken

- Einführung eines internen Beschwerdemanagements

- Informations- und Beschwerdetelefon- Beratungsangebot der Beratungs- und

Prüfbehörde- Vorvertragliche Information

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Die Transparenz erhöhen

• Qualitätsberichte– Veröffentlichung im Einrichtungen- und Diensteportal– Träger muss Qualitätsbericht in Einrichtung öffentlich

aushängen– Bewohnervertretung soll an Prüfungen beteiligt werden

• Einrichtungen- und Diensteportal– Information von Interessierten/Marktüberblick– Vergleich mehrerer Einrichtungen miteinander– Veröffentlichung von Qualitätsberichten

• Einsichtsrecht in Dokumentation– Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsplanung– Kopien können verlangt werden

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Entbürokratisierung

• weniger Anzeige- und Dokumentationspflichten

– z. B. grundsätzlich nur noch eine Personalmeldung pro Jahr

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Neue Wohnformen unterstützen

• Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (§ 4 LWTG)

- Bewohner/innen nehmen gegen Entgelt in Anspruch:- Wohnraum- Pflege-, Teilhabe-, andere Unterstützungsleistungen- Verpflegung

- Einrichtung ist in Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner/innen unabhängig

- Leistungen sind nicht frei wählbar

- Vermietung und Dienstleistung aus „einer Hand“

- vollumfängliche staatliche Aufsicht (1 x pro Jahr unangemeldet)

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• Eigenständig betreute Wohngruppen (§ 5 LWTG) – Angebote mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung– Nr. 1: max. 12 pflegebedürftigen Menschen– Nr. 2: max. 8 Menschen mit Behinderung

– Bewohner/innen nehmen in Anspruch:• Pflege-, Teilhabe-, andere Unterstützungsleistungen• Verpflegung

Anbieter/innen der Leistungen sind frei wählbar Vermieter/in oder Anbieter/in einer Dienstleistung organisiert

Gesamtversorgung und Abstimmung der Leistungen

nur anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden

Neue Wohnformen unterstützen

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– Selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 6 LWTG)

– maximal 8 Bewohner/innen– selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung– freie Wahl und Inanspruchnahme von Pflege-, Teilhabe- und

anderen Unterstützungsleistungen – Aufnahme neuer Mitbewohner/innen– Ausübung des Hausrechts– Entscheidung über Einbindung von Ehrenamtlichen

alle Anforderungen müssen erfüllt sein,Organisation ist in der Hand der Wohngemeinschaft

Einrichtungen, die dem Gesetz nicht unterliegen

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• Servicewohnen– nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie Vermittlung

von Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder sonstige Notrufdienstleistungen

– freie Wählbarkeit weiterer Unterstützungsleistungen

• Tages- und Nachtpflege

Einrichtungen, die dem Gesetz nicht unterliegen

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Aufgaben der BP-LWTG

• Beratung– ältere Menschen, Erwachsene mit Pflegebedarf

und/oder Behinderung– Angehörige oder Betreuer/innen– Träger/Planer von Einrichtungen nach §4/5– Initiatoren/innen, Bewohner/innen von

selbstorganisierten Wohngemeinschaften

• Prüfungen in Einrichtungen– 1 x jährlich in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot– anlassbezogen in Einrichtungen mit besonderer Konzeption– keine Überprüfungen in selbstorganisierten Wohngemeinschaften

• Durchführung von Maßnahmen bei Mängeln– Beratung und Vereinbarung bei Mängeln– Anordnung zur Beseitigung von Mängeln– Aufnahmestopp– Beschäftigungsverbot– Kommissarische Leitung– Untersagung des Betriebs

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http://www.lsjv.rlp.de/soziales/

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Das LWTG in leichter Sprache

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• Zweigstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale AngelegenheitenBaedekerstraße 12-2056073 KoblenzTelefon 0261 4041-1Telefax 0261 [email protected]

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Herzlichen Dank

für Ihre

Aufmerksamkeit

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