Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des...

4
Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des Landkreises Rostock Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp- fung van Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) Absonderung von Kontaktpersonen in héiusliche Isolation (Quarantéine) Diese Allgemeinverfiigung gilt fllir alle Schiiler*innen des John-Brinckman- Gymnasiums, Am WaI.I 6, 18273 Giistrow der Religionskurse der Klassenstufen 8, 9, 11, 12, der Klassen 7b, 8c, 10b so- wie der Geographiekurse der Klassenstufe 11 (Kontaktpersonen der Kategorie 1), der Klassenstufen 7, 8, 9, 10, 11, 12, die nicht an Religionskursen, Religions- stunden und Geographiekursen der Klassenstufe 11 teilgenommen haben (Kontaktpersonen der Kategorie 2) sowie séimtliche Lehrkréifte und sonstigen Beschéiftigten Gymnasium (Kontaktpersonen der Kategorie 2). am John-Brinckman- Davon unberiihrt sind Schiiler*innen, Lehrkr5fte und sonstige Beschéiftigte, fiir die weitergehende Anordnungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Rostock ergangen sind oder ergehen. Anordnungen: 1. Fiir die Kontaktpersonen der Kategorie 1 ordne ich die folgenden MaBnahmen an: Diese Personen sind fUr den Zeitraum vom 20.10.2020 bis zum 03.11 .2020 unter Héiusliche Isolation (Quarantéine) gestellt. Das heiBt: Ablauf des Sie durfen den eigenen Haushalt nicht verlassen. Sie haben Kontakte zu anderen Personen soweit wie m6glich zu minimieren. 1

Transcript of Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des...

Page 1: Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des Landkreises Rostock Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp-fung

Landkreis RostockDer Landrat

I

Allgemeinverfiigungdes Landkreises Rostock

Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp-fung van Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Absonderung von Kontaktpersonen in héiusliche Isolation (Quarantéine)

Diese Allgemeinverfiigung gilt fllir alle Schiiler*innen des John-Brinckman-Gymnasiums, Am WaI.I 6, 18273 Giistrow

der Religionskurse der Klassenstufen 8, 9, 11, 12, der Klassen 7b, 8c, 10b so-wie der Geographiekurse der Klassenstufe 11 (Kontaktpersonen der Kategorie1),

der Klassenstufen 7, 8, 9, 10, 11, 12, die nicht an Religionskursen, Religions-stunden und Geographiekursen der Klassenstufe 11 teilgenommen haben(Kontaktpersonen der Kategorie 2)

sowie

séimtliche Lehrkréifte und sonstigen BeschéiftigtenGymnasium (Kontaktpersonen der Kategorie 2).

am John-Brinckman-

Davon unberiihrt sind Schiiler*innen, Lehrkr5fte und sonstige Beschéiftigte, fiirdie weitergehende Anordnungen des Gesundheitsamtes des LandkreisesRostock ergangen sind oder ergehen.

Anordnungen:

1. Fiir die Kontaktpersonen der Kategorie 1 ordne ich die folgendenMaBnahmen an:

Diese Personen sind fUr den Zeitraum vom 20.10.2020 bis zum03.11 .2020 unter Héiusliche Isolation (Quarantéine) gestellt. Das heiBt:

Ablauf des

Sie durfen den eigenen Haushalt nicht verlassen.Sie haben Kontakte zu anderen Personen soweit wie m6glich zu minimieren.

1

Page 2: Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des Landkreises Rostock Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp-fung
Page 3: Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des Landkreises Rostock Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp-fung

5. Positiv Getestete werden vom Gesundheitsamt kontaktiert und die notwendi-gen MaI3nahmen festgelegt.

6. Eltern, Pflegeeltern oder Familienangehérige von negativ getesteten SchU-Ier*innen stehen nicht unterQuaranténe.

7. Die A|Igemeinverfugung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

8. Es wird auf die Vorschrift des § 75 IfSG hingewiesen, wonach derjenige, dereiner vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheits-strafe bis zu zwei Jahren oder mit GeldbuI3e bestraft wird.

9. Diese A||gemeinverfUgung tritt mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung inKraft und ersetzt die Allgemeinverfugung des Landkreises Rostock Zur Anordnungvon MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhtltung u~nd Bekéimpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (lnfektionsschutzgesetz - lfsG) vom 22.10.2020.

Begriindung:

Die getroffenen Anordnungen stutzen sich auf §§ 16, 28, 29, 30 und 31 IfSG. Gemél3§ 16 Abs. IfSG trifft die zustéindige Beh6rde die notwendigen Maf3nahmen zur Ab-wendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren,wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer Ubertragbaren Krank-heit fuhren kOnnen oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.Werden Kranke, Krankheitsverdechtige, Ansteckungsverdéichtige oder Ausscheiderfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdéichtig oderAusscheider war, so trifft geméf$ § 28 Abs. 1 S. 1 lfsG die zustéindige Behorde dienotwendigen Schutzmaf3nahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 lfsG genannten,soweit und solange es zur Verhinderung oder Verbreitung Ubertragbarer Krankheitenerforderlich ist, sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem siesich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder vonihr bestimmte Orte oder Offentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingun-gen zu betreten.GeméI3 § 29 lfsG kOnnen Kranke, Krankheitsverdéichtige, Ansteckungsverdéchtigeund Ausscheider einer Beobachtung unterworfen werden. Wer einer Beobachtungnach § 29 Abs. 1 lfsG unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durchdie Beauftragten des Gesundheitsamtes zudulden und den Anordnungen des Ge-sundheitsamtes Folge zu Ieisten. § 25 Abs. 3 IfSG gilt entsprechend. Eine Personnach § 29 Abs. 1 S. 1 IfSG ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheits-amtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Woh-nung zu gestatten, auf Verlangen ihnen Uber alle seinen Gesundheitszustand betref-fenden Umstéinde Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnungoder des gewohnlichen Aufenthaltes unverzuglich dem bisher zusténdigen Gesund-heitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Anderungen einer Téi-tigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 S. 1 lfsG oder in Einrichtun-

3

Page 4: Landkreis Rostock · 2020. 10. 24. · Landkreis Rostock Der Landrat I Allgemeinverfiigung des Landkreises Rostock Zur Anordnung von MaBnahmen nach dem Gesetz zur Verhiitung und Bekémp-fung

gen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Ge-meinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 IfSG. § 16 Abs. 2 S. 4 IfSG gilt entspre-chend. Die Grundrechte der korperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundge-setz), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Unverletzlich-keit derWohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschrankt.Bei der sich gegenwartig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durchdas Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine Ubertragba-re Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Dabei kann im Hin-blick auf die exponentielle Steigerung der lnfektionszahlen sowohl in der Bundesre-publik Deutschland als auch in anderen Staaten bislang Iediglich festgestellt werden,dass diese Krankheit augenscheinlich leicht Ubertragbar ist, ohne dass die Ubertra-gungswege im Einzelnen geklart sind. Gesichert erscheinen dabei Iediglich Ubertra-gungsmoglichkeiten im Wege der Tropfcheninfektion bzw. der Schmierinfektion oderder Ansteckung Uber die Bindehaut der.Augen (vgl. RKI SARS-CoV-2 Steckbrief,Stand 23. Marz 2020, www.bit.|y/2UGSnkB, vgl. insofern schon VG Oldenburg, Be-schluss vom 31.03.2020, 7 B 709/20, zitiert nach juris). Andere mogliche Ubertra-gungswege, wie zum Beispiel das Verbreiten der Viren durch Ausatmen von Atemluftgemeinsam mit im Rachenraum befindlichen Viren werden derzeit noch wissen-schaftlich diskutiert, ohne dass abschlief3ende Ergebnisse vorliegen, die eine um-fangliche Erklarung fur die schnelle Verbreitung des Erregers abgeben konnten.Die Personen, fUr die diese Allgemeinverftigung gilt, wurden im Rahmen der Ermitt-lungen zumehreren Fallen einer Erkrankung an dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) als Kontaktperson festgestellt. Es handelt sich hier um eine hochgradig an-steckende Erkrankung, sodass fur die Adressaten dieser Allgemeinverftigung dieGefahr besteht, angesteckt zu sein, zu erkranken oder weitere Personen anzuste-cken. Die Zeit von der moglichen Ansteckung bis zum Auftreten von Krankheitszei-chen betragt maximal 14 Tage.Die Ermachtigungsgrundlagen der §§ 16 und 28 IfSG raumen der Gesundheitsbe-horde Ermessen ein. Die Gesundheitsbehorde hat ihr Ermessen entspreOhend demZweck der Ermachtigung auszuiiben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessenseinzuhalten. Die Anordnungen sind geeignet, um die Ausbreitung der weltweit ver-breiteten Erkrankung Covid-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachtwird, einzudammen. Die rasanteAusbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) unddie damit einhergehenden schweren Erkrankungen kOnnen nur durch die angeordne-ten Maf3nahmen verhindert werden.Bei bestehenden Fragen und fur weitere Informationen wenden Sie sich bitte sofortan das Gesundheitsamt. Nutzen Sie die Telefonnummer 03843/ 755-53999.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverftlgung kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock - DerLandrat, Am Wall 3-5, 18273 Gustrow einzulegen.

Gustrow, 24. Oktober 2020

-»~v/" 4,Stepha Meyer, -

Erster Stellvertretender Landrat `Dezernent fur Inneres und Ordnung

,

/ I

4