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20020/200046420/93203 Seite 1
Leistungen in der Reisebranche
Umsatzsteuer in Österreich
und
Exkurs Deutschland
Wien, 2. Dezember 2016
Mag. Veronika Seitweger
20020/200046420/93203 Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1. Wie werden Reiseleistungen umsatzsteuerrechtlich innerhalb der EU behandelt? .................. 7
1.1. Welche Auswirkungen hat die EuGH-Judikatur auf Österreich und Deutschland? ................... 8
1.2. Mit welchen Schwierigkeiten habe ich in der Reisebranche zu rechnen?................................. 9
2. Was bedeutet steuerbar, steuerpflichtig und steuerfrei? ......................................................... 10
3. Was muss ich in der Reisebranche beachten? ....................................................................... 11
3.1. Wie sind Reiseleistungen definiert?......................................................................................... 11
3.1.1. Wann bin ich als Vermittler tätig? ............................................................................................ 13
3.1.2. Wann bin ich als Besorger tätig? ............................................................................................. 14
3.1.2.1. Ist meine Besorgungsleistung margensteuerpflichtig? ............................................................ 15
3.1.2.2. Was sind Reisevorleistungen? ................................................................................................ 16
3.1.3. Wann bin ich als Eigenleister tätig? ......................................................................................... 17
3.2. Zusammenfassung .................................................................................................................. 17
4. Was muss ich beim B2B Geschäft beachten? ........................................................................ 18
4.1. Was bedeutet B2B? ................................................................................................................. 19
4.2. Wo bin ich im B2B Geschäft steuerpflichtig? ........................................................................... 20
4.2.1. Was ist die Generalnorm? ....................................................................................................... 20
4.2.1.1. Was bedeutet Reverse Charge System (RC)? ........................................................................ 21
4.2.1.2. Welche Meldepflichten muss ich beachten? ........................................................................... 23
4.2.2. Welche Leistungen sind wo steuerbar? ................................................................................... 24
4.3. Reiseleistungen in Deutschland .............................................................................................. 29
5. Was muss ich beim B2C Geschäft beachten? ........................................................................ 30
5.1. Was ist die Generalnorm? ....................................................................................................... 30
5.2. Wo versteuere ich meine B2C Umsätze? ................................................................................ 30
5.2.1. Exkurs: Deutschland – Vermittlung an Private (B2C) .............................................................. 34
6. Was muss ich bei Messen und Kongressen in Österreich beachten? .................................... 35
6.1. Wer ist Veranstalter? ............................................................................................................... 36
7. Welche ermäßigten Steuersätze gibt es für Reiseleistungen? ................................................ 37
8. Welcher Steuersatz ist auf Beherbergungsleistungen anzuwenden? ..................................... 38
8.1. Wie ermittle ich die Bemessungsgrundlagen für Halbpension und Vollpension? ................... 39
8.1.1. Aufteilung nach Preiskategorien .............................................................................................. 39
8.1.2. Aufteilung nach durchschnittlichen Umsätzen ......................................................................... 40
8.2. Was sind typische mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen? ............................. 41
9. Wie erhalte ich die Vorsteuer innerhalb der EU zurück? ......................................................... 42
9.1. Wann ist eine Vorsteuererstattung möglich? ........................................................................... 43
9.2. Welche Mindestangaben sind zu berücksichtigen?................................................................. 44
10. Beispiele für die Reisebranche ................................................................................................ 45
10.1. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Margenbesteuerung? ......................... 46
Beispiel 1: Pauschalreise B2C von österreichischem Veranstalter ...................................................... 47
Beispiel 2: Pauschalreise B2C in Deutschland von deutschem Veranstalter ....................................... 48
Beispiel 3: Pauschalreise B2C in Deutschland von österreichischem Veranstalter ............................. 49
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Beispiel 4: Pauschalreise B2C im Drittland ........................................................................................... 51
Beispiel 5: Hotel B2C in Österreich ....................................................................................................... 52
10.2. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Einzelbesteuerung? ............................ 53
Beispiel 1: Hotel B2B in Deutschland ................................................................................................... 54
Beispiel 2: Hotel B2B in Österreich ....................................................................................................... 55
Beispiel 3: Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland ........... 56
Beispiel 4: Transfers und sonstige Busleistungen B2B in Österreich / Deutschland ............................ 57
Beispiel 5: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland ................................ 58
Beispiel 6: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich ................................... 59
Beispiel 7: Reiseleiter für EU B2B Kunden ........................................................................................... 60
Beispiel 8: Reiseleiter für AT B2B Kunden ........................................................................................... 61
Beispiel 9: Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden .......................................................................... 62
Beispiel 10: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland ...................................... 63
Beispiel 11: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich .......................................... 64
Beispiel 12: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer ........................ 65
Beispiel 13: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer ............... 66
Beispiel 14: Wellness Leistungen B2B in Deutschland ........................................................................ 67
Beispiel 15: Wellness Leistungen B2B in Österreich ............................................................................ 68
Beispiel 16: Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland................................................. 69
Beispiel 17: Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Österreich .................................................... 70
Beispiel 18: Seilbahnfahrten B2B in Deutschland ................................................................................. 71
Beispiel 19: Seilbahnfahrten B2B in Österreich .................................................................................... 72
Beispiel 20: Taxi Transfers B2B in Deutschland ................................................................................... 73
Beispiel 21: Taxi Transfers B2B in Österreich ...................................................................................... 74
Beispiel 22: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland ................................. 75
Beispiel 23: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich .................................... 76
Beispiel 24: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden .................. 77
Beispiel 25: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an AT B2B Kunden ................................... 78
Beispiel 26: Seminarleistungen (Inhouse) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden ...................... 79
Beispiel 27: Kutschenfahrten B2B in Deutschland................................................................................ 80
Beispiel 28: Kutschenfahrten B2B in Österreich ................................................................................... 81
Beispiel 29: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B .................... 82
Beispiel 30: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten ohne Margenbesteuerung B2B ................. 83
Beispiel 31: Kongressleistung in Österreich an AT B2B Kunden ......................................................... 84
Beispiel 32: Kongressleistung in Österreich an EU B2B Kunden ......................................................... 85
Beispiel 33: Kongressleistung in Österreich an Drittland B2B Kunden ................................................ 86
Beispiel 34: Kongressleistung in EU an EU B2B Kunden ..................................................................... 87
Beispiel 35: Kongressleistung in EU an Drittland B2B Kunden ............................................................ 88
Anhang I: Überblick über die Reiseleistungen in Österreich ................................................................. 89
Anhang II: Überblick über die Reiseleistungen in Deutschland ............................................................. 94
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Abkürzungsverzeichnis
B2B ............................. Business to Business
B2C ............................ Business to Customer
bzw ............................. beziehungsweise
D ................................. Deutschland
etc. .............................. et cetera
EU .............................. Europäische Union
EuGH ......................... Europäischer Gerichtshof
EUR ............................ Euro
idR .............................. in der Regel
ig ................................. innergemeinschaftlich
iHv .............................. in Höhe von
iZm ............................. im Zusammenhang mit
RC .............................. Reverse Charge
ua ............................... unter anderem
UID-Nummer .............. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
USt ............................. Umsatzsteuer
UStG ........................... Umsatzsteuergesetz
vgl ............................... vergleiche
zB ............................... zum Beispiel
ZM ............................. Zusammenfassende Meldung
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Vorwort
Die Reisebranche ist seit vielen Jahren gewohnt, dass ihr Engagement keine Grenzen kennt. Das gilt
sowohl für ihre Kunden als auch ihre Angebote, die Destinationen der ganzen Welt beinhalten.
Aufgrund ihres „grenzenlosen“ Engagements hat sich die Reisebranche jedoch auch tagtäglich mit
einer Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen und Rechtssystemen in den einzelnen Ländern zu
befassen. Das gilt grundsätzlich auch für das Steuerrecht.
Gerade die Umsatzsteuer sorgt in der Praxis der Reisebranche immer wieder für Aufregung und
Kopfzerbrechen, und das obwohl innerhalb der 28 – in Zukunft 27 – Mitgliedstaaten der EU aufgrund
der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eigentlich eine einheitliche Vorgangsweise gegeben sein sollte.
Wie dieses Handbuch jedoch zeigen wird, gilt genau das derzeit in keinster Weise für die Reisebran-
che. Vielmehr ist die Reisebranche trotz Harmonisierung aufgrund der unterschiedlichen nationalen
Interpretationen sowie der sich verändernden Verwaltungspraxis noch immer mit einer Vielzahl an
unterschiedlichen Gesetzgebungen und Verwaltungspraxen in den einzelnen Ländern konfrontiert.
In der Praxis zeigt sich oft, dass sich die österreichische Reisebranche aufgrund des geschäftlichen
Usus und der Komplexität der Rechtslage über viele Jahre ihrer Pflichten sowohl im Inland als auch
im Ausland nicht bewusst war und aktuell nicht nur vor dem Problem der richtigen Durchführung,
sondern auch mit einem Bürokratismus konfrontiert ist, der die täglichen Kapazitäten oft übersteigt.
Falsche Kalkulationen bringen dabei oft enorme finanzielle Belastungen mit sich.
Durch die Medien ist zudem bekannt, dass die Staatskassen mehr Steuereinnahmen hereinspülen
wollen und das soll nicht nur durch neue Steuergesetze erreicht werden, sondern auch durch bisher
nicht exekutierte (umsatz)steuerliche Pflichten von Ausländern. Der Fiskus vieler Länder sieht hier
noch eine große Möglichkeit seine Steuereinnahmen zu erhöhen. Von dieser Tendenz bleibt auch die
Reisebranche nicht verschont.
Das vorliegende Handbuch soll dabei helfen, umsatzsteuerliche Fehlbeurteilungen zu vermeiden,
indem es die Grundzüge darstellt und einige häufige Praxisbeispiele kommentiert. Dies deckt jedoch
nur einen Teil der in der Praxis vorkommenden Geschäftsfälle ab und kann die Beratung eines fach-
kundigen nationalen Steuerrechtskundigen in der Reisebranche keinesfalls ersetzen.
2. Dezember 2016
Veronika Seitweger
Magdalena Kutis
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DISCLAIMER
� Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Informationen betreffen die aktuelle Rechtslage
und steuerliche Praxis in Österreich und Deutschland (Stand vom 2. Dezember 2016).
� Die Judikatur und Gesetzeslage kann sich im Zeitablauf ändern und daraus sich eine andere
steuerliche Beurteilung ergeben.
� Das vorliegende Handbuch baut auf der Annahme auf, dass das österreichische Reisebüro
ordnungsgemäß in Österreich gegründet worden ist, in Österreich ansässig ist und keine
feste Niederlassung im jeweiligen anderen Land betreibt.
� Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Informationen weisen einen allgemeinen Charak-
ter auf. Die Beratung eines fachkundigen, nationalen Steuerrechtskundigen wird dadurch
keinesfalls ersetzt. Wir weisen darauf hin, dass jeder konkrete Einzelfall separat zu prüfen
ist.
� Die rechtlichen Aspekte werden im vorliegenden Handbuch nicht abgedeckt.
� Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Aussagen betreffend die unterschiedlichen EU-
Länder (ausgenommen Österreich und Deutschland) und Drittland sind beispielhaft und ge-
hen insbesondere nicht auf die mögliche Spezialvorschriften in den jeweiligen Ländern ein.
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1. Wie werden Reiseleistungen umsatzsteuerrechtlich innerhalb der EU be-handelt?
Grundsätzlich sieht die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die alle Staaten der EU zu beachten haben,
vor, dass Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterliegen. Die Bemessungsgrundlage ist die
Marge, also die Differenz zwischen eingekauften Reiseleistungen inklusive Umsatzsteuer und dem
Bruttoverkaufspreis, wobei mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Reise als eine einheitli-
che Leistung gelten und der Leistungsort stets der Sitz des leistenden Unternehmers ist. Ziele dieser
Sonderregelungen sind einerseits eine Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften und anderer-
seits eine gerechte Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Sonderregelungen für Reiseleistungen sind in der Praxis jedoch vor allem dadurch gekennzeich-
net, dass wesentliche Begriffe mangels Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht definiert sondern
durch die Mitgliedstaaten erst ausgelegt wurden. Dies hatte zur Folge, dass einige Mitgliedstaaten die
Margenbesteuerung auch innerhalb der Unternehmerkette anwendeten, während die meisten ande-
ren Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich und Deutschland, die Margenbesteuerung nur bei der
Erbringung von besorgten Reiseleistungen an Nichtunternehmer anwendeten und Reiseleistungen an
Unternehmer als Einzelleistungen beurteilten. In Ungarn hat man sogar einen ganz anderen Weg
gewählt und Leistungen an Unternehmer als komplexe – der Generalnorm unterliegende – Leistung
beurteilt. Damit konnten sich bei grenzüberschreitenden Umsätzen je nach Konstellation Doppel-
oder Nichtbesteuerungen ergeben.
Wie eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten war auch die EU-Kommission der Auffassung, dass die Son-
derregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar wäre und erhob daher
am 27.01.2011 Vertragsverletzungsklagen gegen acht EU-Mitgliedstaaten, namentlich Polen, Italien,
Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland, Portugal und Spanien, wegen Nichterfül-
lung ihrer Verpflichtung aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Entgegen der Auffassung der EU-Kommission judizierte der EuGH jedoch in seinem Urteil vom
26.09.2013, dass die Margensteuerregelung für Reisebüros nach der derzeitigen EU-
Richtlinienbestimmung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt ist, sondern für
Verkäufe an jeden Kunden gilt, daher auch im B2B-Bereich in der Unternehmerkette (Kundenmaxi-
me). Weiters hat der EuGH in seinem Urteil entschieden, dass eine pauschale Ermittlung der Marge
nicht zulässig ist. Bemessungsgrundlage ist somit die Differenz zwischen dem Reisepreis und den
Reisevorleistungen, die abhängig davon, ob die Reiseleistung im EU-Gebiet oder im Drittland er-
bracht wird, mit 20 % bzw. 0 % zu versteuern sind.
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1.1. Welche Auswirkungen hat die EuGH-Judikatur auf Österreich und Deutschland?
Aufgrund der EuGH-Judikatur bestand in Österreich Handlungsbedarf und zwar einerseits im Bereich
der pauschalen Besteuerung von Reiseleistungen und andererseits bei der Anwendung der Margen-
besteuerung in der Unternehmerkette. Obwohl eine pauschale Besteuerung der Bemessungsgrund-
lage im österreichischen Umsatzsteuergesetz ohnehin nicht unmittelbar vorgesehen ist, ist in den
Umsatzsteuerrichtlinien eine pauschale Margenermittlung mit 10 % aus Gründen der Verwaltungs-
vereinfachung bis dato weiterhin möglich.
Bezüglich der Anwendung der Margenbesteuerung auch in der Unternehmerkette sah sich Österreich
hingegen aufgrund der EuGH Judikatur dazu gezwungen, die unionsrechtswidrigen Bestimmungen
des Umsatzsteuergesetzes zu ändern. Die aktuelle Fassung des § 23 UStG 1994 sieht daher vor,
dass neben B2C-Umsätzen auch Umsätze zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros unter die
Margenbesteuerung fallen, wenn am Ende der Leistungskette ein Nichtunternehmer Empfänger der
Reiseleistung ist. Steht am Ende der Leistungskette hingegen ein Unternehmer, der die Reiseleistung
für sein Unternehmen empfängt, so wird auch weiterhin die Margenbesteuerung in der Unternehmer-
kette nicht angewendet.
In Zukunft wird daher genau zu prüfen sein, wer letztendlich Konsument der Reiseleistung ist, wobei
bei Kongressleistungen gemäß erläuternden Bemerkungen davon ausgegangen werden kann, dass
es sich um Leistungen handelt, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wer-
den. Obwohl der EuGH die Kundenmaxime grundsätzlich ohne Einschränkungen verlangt, scheint die
derzeitige österreichische Lösung im System des Umsatzsteuerrechts gerechtfertigt, weil einem Un-
ternehmer, wie etwa einem Kongressteilnehmer, der Vorsteuerabzug möglich sein muss.
Deutschland hat es im Gegensatz zu Österreich bisher versäumt, seine Rechtsvorschriften mit dem
EU-Recht in Einklang zu bringen, weshalb die Europäische Kommission beschlossen hat, Deutsch-
land vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils vom 26.09.2013, C-189/11, zu klagen.
Somit gilt in Deutschland die Margensteuer derzeit weiterhin nur für B2C-Umsätze. Die deutschen
Behörden gestatten den Reisebüros darüber hinaus weiterhin, für alle Pauschalreisen, die sie wäh-
rend eines Steuerzeitraums erbringen, eine einzige Gewinnmarge anzusetzen.
Aufgrund der noch anhängigen Klage der EU-Kommission gegen Deutschland, hat sich der österrei-
chische Gesetzgeber dazu entschlossen, die weitere Entwicklung in Deutschland vorerst abzuwarten
und gemäß Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2016 das Inkrafttreten vom 1. Jänner 2017 auf
1. Mai 2019 verschoben. Die Beschlussfassung wird für den 14. Dezember 2016 erwartet. Damit
bleibt es vorerst in Österreich – ebenso wie in Deutschland – bei der derzeitigen Regelung, wonach
die Margenbesteuerung nur beim Verkauf von Reiseleistungen an Nichtunternehmer anwendbar ist.
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1.2. Mit welchen Schwierigkeiten habe ich in der Reisebranche zu rechnen?
Während von der Finanzverwaltung in Österreich und Deutschland derzeit weiterhin die Auffassung
vertreten wird, dass in der Unternehmerkette die Besteuerung der Einzelleistungen gemäß den all-
gemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts vorzunehmen ist, haben zahlreiche andere Mitgliedstaa-
ten die Vorgaben des EuGH bereits umgesetzt und ihr nationales Recht dahingehend geändert, dass
unabhängig vom Leistungsempfänger sämtliche Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterlie-
gen. Im Detail weisen die einzelnen nationalen Bestimmungen jedoch immer noch zahlreiche Feinhei-
ten und Unterscheide auf, weshalb eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistun-
gen weiterhin nicht gegeben ist.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten kann es für eine Reise,
die innerhalb der EU an Unternehmer verkauft wird, somit zur Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen
Ländern kommen. Zusätzlich ist bei Nichtanwendung der Margensteuer im B2B-Bereich zu beurtei-
len, ob die Steuerschuld den Leistenden oder den Leistungsempfänger trifft. Dass darüber hinaus
noch unterschiedliche Steuerbefreiungen sowie Umsatzsteuersätze zu berücksichtigen sind, sei nur
am Rande erwähnt. Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich schon in mehreren Entscheidungen mit
der Frage der Einheitlichkeit der Leistung befasst, aber es ist noch keine eindeutige Linie zu erken-
nen.
Der obige Abriss zeigt, wie schwierig die richtige umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen
ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Nichtbeachtung der unterschiedlichen nationalen Vorschriften
auch ein Finanzstrafverfahren mit sehr unangenehmen Folgen drohen kann.
In der Praxis zeigt sich immer wieder wie schwierig das ist, wobei eine Fehlbeurteilung teilweise zu
weitreichenden Konsequenzen führt. Als Beispiel sind hier etwa Busreiseunternehmer zu nennen, die
in der Vergangenheit ihre Fahrt in bestimmte EU-Länder nicht fortsetzen konnten bzw. nur unter sehr
erschwerten Bedingungen.
Um Missverständnissen vorzubeugen möchten wir darauf hinweisen, dass die obigen Ausfüh-
rungen zwar die Probleme der Praxis aufzeigen sollen, der Unternehmer jedoch dennoch so-
wohl sämtliche nationale umsatzsteuerliche Vorschriften in Österreich als auch die umsatz-
steuerlichen Vorschriften aller anderen Staaten einzuhalten hat.
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2. Was bedeutet steuerbar, steuerpflichtig und steuerfrei?
� Steuerbar
Leistung unterliegt dem österreichischen UStG; Weitere Prüfung: steuerfrei oder steuerpflichtig
Beispiel: Es wird ein österreichisches Hotelzimmer verkauft.
� Nicht steuerbar
Leistung unterliegt nicht dem österreichischen UStG (Hotel befindet sich nicht in Österreich). Kommt
man zum Schluss, dass keine Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, ist zu prüfen, ob nicht in einem
anderen Staat die Leistung steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig ist. Weitere Prüfung ent-
sprechend den Gesetzen des jeweiligen Staates sind erforderlich. Es kann eine allfällige Steuerpflicht
im Ausland vorliegen.
Beispiel: Von einem österreichischen Veranstalter wird eine Reise mit Hotel in Deutschland
und Busreise von Wien nach München an ein österreichisches Reisebüro verkauft. Sowohl
das Hotel als auch die anteilige Strecke sind in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Aufgrund der Ausländereigenschaft des Veranstalters in Deutschland geht die Steuerschuld
für das Hotel auf den Leistungsempfänger, das ist das österreichische Reisebüro, über. Es
wird davon ausgegangen, dass keine Vermittlung vorliegt. Für Busreisen ist in Deutschland
seit 01.10.2013 das Reverse Charge System nicht mehr anwendbar, weshalb der österrei-
chische Veranstalter die Umsatzsteuer in Deutschland schuldet.
� Steuerpflichtig
Leistung ist mit österreichischer Umsatzsteuer belastet.
� Steuerfrei
Diverse, im UStG 1994 taxativ aufgezählte, Umsätze dürfen steuerfrei behandelt werden.
� Echt steuerfrei
Trotz Steuerfreiheit der Leistung steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Leistung zu, zB
Ausfuhrlieferungen oder ig Lieferungen sowie die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit
dem Flugzeug oder Schiff.
� Unecht steuerfrei
Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistung steht ein damit in Zusammenhang stehender Vorsteuerab-
zug nicht zu, zB Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
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3. Was muss ich in der Reisebranche beachten?
Die Reisebranche bietet grundsätzlich alle Formen der Urlaubs- und Geschäftsreisen an. Reisebüros
verkaufen die touristischen Leistungen von Reiseveranstaltern und Beförderungsleistungen von Ver-
kehrsunternehmen sowie weitere Leistungen aus dem Freizeitsektor (zB Eintrittskarten), ebenso Ei-
genleistungen (zB eigene Hotels oder Busse) an Reisende, juristische bzw. natürliche Personen.
3.1. Wie sind Reiseleistungen definiert?
Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen:
� Unterbringung in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern sowie Vermietung von Unterkünften
� Beförderung der Reisenden zu und von den einzelnen Reisezielen, Transfer(s), Rundreisen,
� Stadtrundfahrten, Ausflugfahrten mit Beförderungsmitteln jeder Art
� Kurz- bzw. langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
� Verpflegung
� Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigung und (die) damit verbundenen Leistungen
für Veranstaltungen
� Nebenleistungen (Reiseleistung(en), Besichtigungen, Führungen, Rundfahrten, Sportveran-
staltungen, Sprachkurse, etc.)
Diese Reiseleistungen können als
� Vermittlungsleistung
� Besorgungsleistung oder
� Eigenleistung
angeboten werden.
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(ab 01.05.2019 nur noch
dann, wenn auch am
Ende der Leistungskette
ein Unternehmer steht).
Im Nachfolgenden werden die Unterscheidungen nach der aktuellen Meinung der österreichischen
Finanzverwaltung erläutert. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch diese Unterscheidung
in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgelegt wird bzw. die einzelnen Abgrenzungskriterien
unterschiedlich sind.
Grundsätzlich sind bei Erbringung von Reiseleistungen folgende Prüfschritte erforderlich:
Eigenleistung:
Busunternehmen
Airline
Hotel
Reiseleiter
Theater, Oper
Margenbesteuerung
Allgemeine Bestim-
mungen des UStG
Vermittlungsleistung
Reiseleistungen
Im eigenen Namen,
auf eigene Rechnung
In fremden Namen,
auf fremde Rechnung
Im eigenen Namen,
auf fremde Rechnung
B2C B2B
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3.1.1. Wann bin ich als Vermittler tätig?
Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn der Unternehmer im fremden Namen und für fremde
Rechnung tätig wird. Der vermittelnde Unternehmer (Reisevermittler) stellt eine unmittelbare Ver-
tragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter der Reiseleistung (zB Reise-
veranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Die Bemessungsgrundlage ist die Vermitt-
lungsprovision. Die Regelungen nach § 23 UStG 1994 kommen nicht zur Anwendung.
Grundsätzlich sind die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung ausschlaggebend.
Auf der Rechnung muss klar angeführt werden, dass es sich um eine vermittelte Leistung handelt.
Diese Rechnung ist nach herrschender Verwaltungspraxis in Österreich ausschlaggebend, ob eine
Vermittlungsleistung oder eine Besorgungsleistung vorliegt. Es können innerhalb einer Reise Leis-
tungen vermittelt und besorgt werden und auf einer Rechnung ausgewiesen sein.
Beispiel:
Ein Kongressveranstalter vermittelt den Hotels Kongressteilnehmer. Auf der Rechnung ist –
sofern sie vom Kongressveranstalter ausgestellt wird – explizit auf die Vermittlung und für
wen vermittelt wird, hinzuweisen. Auf der Rechnung sind alle Rechnungsmerkmale anzuge-
ben.
Exkurs Deutschland:
In Deutschland ist nach Meinung der Finanzverwaltung das Gesamtbild der Verhältnisse – ua. Ver-
trag zwischen dem Veranstalter und dem Reisebüro, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie
Rechnungslegung – für die Beurteilung, ob eine Vermittlungsleistung vorliegt oder nicht, aus-
schlaggebend.
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3.1.2. Wann bin ich als Besorger tätig?
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auf.
Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber Unternehmern ist derzeit sowohl in Österreich als auch
Deutschland die Margenbesteuerung nicht anzuwenden. In Österreich ist diese Rechtslage gemäß
Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2016 noch bis 30.04.2019 anzuwenden; nach diesem Zeit-
punkt nur noch dann, wenn auch am Ende der Leistungskette ein Unternehmer steht.
Der Umsatzsteuer unterliegt dann jede einzelne Leistung. Die Bemessungsgrundlage ist das mit dem
Empfänger vereinbarte Entgelt.
Wird die Besorgungsleistung an Nichtunternehmer erbracht, kommt es zur Margenbesteuerung iSd
§ 23 UStG 1994.
Beispiel:
Ein österreichischer Veranstalter besorgt für einen Unternehmer einen Hotelaufenthalt in
Wien zum Preis von EUR 565,00 (inklusive USt). Der Veranstalter hat den Hotelaufenthalt
um EUR 400,00 eingekauft. Der Umsatz unterliegt mit 13 % der österreichischen Umsatz-
steuer. Der Hotelier hat EUR 400,00 und der Veranstalter EUR 500,00 mit 13 % zu versteu-
ern. Der Veranstalter kann EUR 52,00 als Vorsteuer abziehen.
Besorgt der Reiseunternehmer für einen Privaten ein Hotelzimmer, ist die Margenbesteue-
rung gemäß § 23 UStG 1994 anzuwenden (siehe Punkt 3.1.2.1.)
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3.1.2.1. Ist meine Besorgungsleistung margensteuerpflichtig?
Besorgt ein Unternehmer eine Reiseleistung an einen Nichtunternehmer, so ist die Sonderrege-
lung für Reiseleistungen nach § 23 UStG 1994 anzuwenden. Es kommt zur Differenz- bzw. Margen-
besteuerung. Dies soll ab 01.05.2019 auch dann gelten, wenn die Leistung zwar an einen Unterneh-
mer erbracht wird (zB Reiseveranstalter leistet an Reisebüro), am Ende der Leistungskette jedoch ein
Nichtunternehmer letztendlich Empfänger der Reiseleistung ist.
Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen ist die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der
Leistungsempfänger (Reisender) bezahlt – somit der Reisepreis (zB laut Katalog) – und den Aufwen-
dungen des Reisebüros für sämtliche Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer die iZm der verkauf-
ten Reise stehen. Von der sich aus der Differenz ergebenden Bruttomarge ist eine allfällige steuer-
freie Marge, zB die Marge für Leistungen im Drittlandgebiet, abzuziehen. Aus der steuerpflichtigen
Marge ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Es ist der Normalsteuersatz von 20 % anzuwenden.
Die Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung kann – sofern nicht die Vereinfa-
chungsregel angewendet werden soll – wie folgt ermittelt werden:
Summe der Reisepreise der erbrachten Leistungen inkl. Umsatzsteuer
- Summe der Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer
= Marge
- Steuerfreie Marge
= Steuerpflichtige Bruttomarge
- abzüglich (der) darin enthaltener Umsatzsteuer von 20 % (= Bruttomarge dividiert durch 6)
= Steuerpflichtiger Umsatz (= Bruttomarge dividiert durch 1,2)
Vereinfachungsregel für Österreich:
Zur Vereinfachung kann in Österreich laut herrschender Verwaltungspraxis die steuerpflichtige Marge
auch mit 10 % des an den Privatkunden verrechneten Preises (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleis-
tungen in die Länder der EU angenommen werden. Der Steuersatz beträgt 20 %. Die Marge für Rei-
sen ins Drittland ist steuerfrei.
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3.1.2.2. Was sind Reisevorleistungen?
Lieferungen und sonstige Leistungen eines Dritten, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen,
definieren sich als Reisevorleistungen.
Reisevorleistungen sind daher:
� Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer
� Beherbergung in fremden Hotels
� Verpflegung
� Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspiel-
aufführungen, Autorennen)
� Betreuung durch selbständige Reiseleiter
� Reiserücktrittsversicherung: Eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittsversicherung ist Be-
standteil der einheitlichen Reiseleistung, die darauf entfallende Marge ist daher steuerpflichtig.
Wird hingegen das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert in Rechnung ge-
stellt, liegt diesbezüglich eine nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beurtei-
lende Leistung vor, die nicht der Margensteuer unterliegt und gegebenenfalls steuerfrei ist.
Beispiel:
Ein Reisebüro besorgt für einen Nichtunternehmer ein Hotelzimmer in Bremen zum Preis
von EUR 165,00. Der Einkaufspreis betrug für das Zimmer in Bremen EUR 45,00 inklusive
Umsatzsteuer. Der Einkauf des Hotelzimmers stellt die Reisevorleistung dar.
Bei zwingender Anwendung der Margensteuer steht für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug zu.
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3.1.3. Wann bin ich als Eigenleister tätig?
Eigenleistung liegt vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftritt.
Jede einzelne Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist nach den allge-
meinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu ermitteln und zu versteuern. Ein Vorsteuerab-
zug steht zu. Die Margenbesteuerung ist nicht anzuwenden.
Beispiel:
Der Reiseunternehmer erbringt Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen in selbst be-
triebenen Hotels oder erbringt Beförderungsleistungen mit eigenen Beförderungsmitteln.
3.2. Zusammenfassung
Erbringen österreichische Veranstalter oder Reisebüros Leistungen im eigenen Namen auf fremde
Rechnung (Besorgungsleistung) gegenüber Privaten unterliegen diese Leistungen unabhängig da-
von, wo die Privaten bzw. Leistungsempfänger ihren Wohnsitz oder ihre Ansässigkeit haben der
Margenbesteuerung in Österreich. Dies soll ab 01.05.2019 in der Unternehmerkette auch dann gel-
ten, wenn ein Privater am Ende der Leistungskette steht.
Wird eine Reise von einem österreichischen Reisebüro vermittelt, ist der Veranstalter am Sitz seines
Unternehmens margensteuerpflichtig.
Eigenleistungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
Bei der Vermittlung der Leistungen ist darauf zu achten, dass bei der Vermittlung an Unternehmer
(die Vermittlung wird vom Unternehmer bezahlt) die Generalnorm anzuwenden ist und die Leistung
vom Leistungsempfänger (innerhalb der EU) zu besteuern ist, sofern der Leistungsempfänger kein
österreichischer Unternehmer ist.
Wird die Vermittlung an einen Privaten erbracht, ist zu untersuchen, wo der vermittelte Umsatz aus-
geführt wird. Buchungsgebühren im Rahmen einer Vermittlung werden sowohl in Österreich als auch
in Deutschland nach herrschender Verwaltungsmeinung als Vermittlung angesehen und sind ent-
sprechend zu versteuern.
20020/200046420/93203 Seite 18
4. Was muss ich beim B2B Geschäft beachten?
In der Praxis erweist sich die Umsetzung, aufgrund der Rechtsauffassung sowohl der öster-
reichischen als auch der deutschen Finanzverwaltung, dass die Besorgung von Reiseleistungen in-
nerhalb der Unternehmerkette als Einzelleistungen zu beurteilen ist, als Herausforderung sowohl für
IT-Systeme als auch Mitarbeiter.
Besonders von der deutschen Finanzverwaltung gibt es vermehrt Kontrollmitteilungen, die in der Rei-
sebranche neben den Umsatzsteuernachzahlungen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und zu
unangenehmen Finanzstrafverfahren führen können. Sofern die Umsatzsteuer vom Vorleister nicht
retourniert wird, fallen darüber hinaus zusätzliche Kosten an, welche in der Kalkulation nicht berück-
sichtigt wurden und daher zum Kostenfaktor werden.
Da es zudem ab 01.05.2019 in Österreich nur noch dann zu einer Besteuerung von Einzelleistungen
kommt, wenn auch am Ende der Kette ein Unternehmer steht, wird für die Reisebranche der Verwal-
tungsaufwand und die Administration auch in Zukunft weiter steigen. Für die tägliche Praxis der Rei-
severanstalter und Reisebüros ist dann sehr genau darauf zu achten, wer der Endkunde ist – eine
Privatperson oder ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Bei
Kongressleistungen kann gemäß erläuternden Bemerkungen davon ausgegangen werden, dass es
sich um Leistungen handelt, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden,
weshalb auch in Zukunft in der gesamten Kette die Margensteuer nicht zur Anwendung gelangt.
Bei der Einzelbesteuerung sind die Einzelleistungen separat zu beurteilen. Dabei kann folgendes
Schema herangezogen werden:
� Um welche Leistung handelt es sich?
� Ist der Leistungsempfänger ein Privater oder ein Unternehmer?
� Ab 01.05.2019: Steht bei einem unternehmerischen Leistungsempfänger ein Unternehmer oder
ein Privater am Ende der Leistungskette?
� Wo ist die Leistung steuerbar?
� Ist die Leistung steuerpflichtig?
� Wer ist der Steuerschuldner?
� Ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben?
20020/200046420/93203 Seite 19
4.1. Was bedeutet B2B?
Grundsätzlich hat der Unternehmer zu unterscheiden, ob er an einen Unternehmer (B2B) oder
Nichtunternehmer (B2C) leistet. Nur besorgte Reiseleistungen an Nichtunternehmer unterliegen der
Margenbesteuerung (siehe Punkt 3.1.2.1.); ab 01.05.2019 gilt dies auch dann, wenn zwar in der Leis-
tungskette an Unternehmer geleistet wird, jedoch am Ende der Kette ein Nichtunternehmer steht.
Der Nachweis für Unternehmer innerhalb der EU erfolgt grundsätzlich durch die Angabe der UID-
Nummer. Der Unternehmer ist generell verpflichtet, diese zu überprüfen.
Für Unternehmer außerhalb des Binnenmarktes kann eine Unternehmerbestätigung der lokalen Fi-
nanzverwaltung verlangt werden. In der Praxis ist der Erhalt einer solchen Bestätigung jedoch oftmals
mit Schwierigkeiten verbunden und die Bestätigung ist – sofern überhaupt eine vorliegt – auch zu
übersetzen.
Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die von der Finanzverwaltung eines EU-
Mitgliedstaates eine UID-Nr. erhalten haben, sind für die Leistungsortbestimmung grundsätzlich wie
Unternehmer zu behandeln. Der UID-Nummer kommt somit eine wesentliche Bedeutung zum Nach-
weis des Status des Leistungsempfängers sowie der Ortsbestimmung zu.
Bei der Abfrage der UID-Nummer(n) handelt es sich um einen zweistufigen Prozess, dieser kann
auch online vorgenommen werden:
� Selbstabfrage über MIAS (samt Papierausdruck der Bestätigung ersetzt die Stufe-1 Abfrage
bei BMF): http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
� über FinanzOnline: https://finanzonline.bmf.gv.at/
TPA-Tipp: Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der UID-Nummern mit Stufe 2, damit im
Rahmen von Abgabenprüfungen kostspielige Überraschungen vermieden werden.
Margenbesteuerung Allgemeine Bestimmungen
des UStG 1994
Besorgung Reiseleistungen
Nichtunternehmerischer
Leistungsempfänger
Unternehmerischer
Leistungsempfänger
20020/200046420/93203 Seite 20
Privater
4.2. Wo bin ich im B2B Geschäft steuerpflichtig?
Der Gesetzgeber bestimmt die Leistungsortregelungen für sonstige Leistungen differenzierend nach:
� Art der Leistung
� Leistungsempfänger - Unternehmer oder Nichtunternehmer iSd UStG 1994
4.2.1. Was ist die Generalnorm?
Das Empfängerortprinzip B2B bedeutet, dass die Leistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungs-
empfänger seinen Sitz hat und nicht dort, wo die Leistung erbracht wird. Von dieser Generalnorm gibt
es aber viele Ausnahmen, die nachfolgend tabellarisch (siehe Punkt 4.2.2.) für die Unternehmerkette
beschrieben werden.
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU in der Unternehmerkette ist nach der
Generalnorm zwingend das Reverse Charge System anzuwenden.
Unterliegt die Leistung keiner Ausnahmebestimmung, ist die Generalnorm anzuwenden. In der Rei-
sebranche gilt das ua. für Vermittlungsleistungen und Reiseleiter.
Business-to-
Business
Umsätze
Business-to-
Customer
Umsätze
Unternehmerort
Empfängerort
Leistungsempfänger
Ort der Besteuerung
Steuerpflichtiger
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4.2.1.1. Was bedeutet Reverse Charge System (RC)?
Bei grenzüberschreitenden (Reise)Dienstleistungen liegt aufgrund des Empfängerortprinzips oder
anderer Ausnahmebestimmungen der Ort, wo die Leistung steuerbar ist, in den meisten Fällen nicht
dort, wo der Sitz des leistenden Unternehmens ist. Daher wurde grundsätzlich aus Vereinfachungs-
gründen das Reverse Charge System eingeführt, um aufwendige Meldeverfahren in Staaten, in de-
nen leistende Unternehmer nicht ansässig sind, zu vermeiden. Beim Reverse Charge System kommt
es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
In der Praxis hat sich diese Regelung in vielen Fällen leider als Hürde für die Reisebranche erwiesen:
Beispiel:
Ein österreichischer Veranstalter verkauft ein deutsches Hotelzimmer an ein österreichi-
sches Reisebüro. Das österreichische Reisebüro muss sich als Leistungsempfänger in
Deutschland registrieren lassen und aufgrund des Übergangs der Steuerschuld die Umsatz-
steuer abführen. Das Gleiche gilt auch, wenn das Hotelzimmer im Rahmen eines Package
an einen Unternehmer besorgt wird.
TPA-Hinweis: Wird eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht, sind die
Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes zu beachten. Wird die Leistung durch einen
österreichischen Unternehmer erbracht, ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen –
unabhängig davon, ob an einen in- oder ausländischen Unternehmer geleistet wird.
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (zB Veranstalter aus Deutschland) eine in Österreich steuer-
pflichtige Leistung an einen österreichischen Unternehmer, unterliegt diese Leistung ebenso dem
österreichischen Umsatzsteuergesetz.
Aufgrund der Vereinfachung iZm dem RC-System kommt es in diesem Fall für alle Dienstleistungen
zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der deutsche Unternehmer verrechnet
ohne Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer jedoch unter Hinweis auf den Übergang der Steu-
erschuld. Der Leistungsempfänger ist als österreichischer Unternehmer ohnehin zur Abgabe der Um-
satzsteuererklärung verpflichtet und versteuert die vom deutschen Unternehmer erbrachte Leistung in
Österreich gesondert unter der Kennziffer 057 in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatz-
steuererklärung. Die sich daraus ergebende Vorsteuer kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen
– ebenso in der gesonderten Kennziffer 066 in den Umsatzsteuerformularen in Abzug gebracht wer-
den, womit sich gegebenenfalls eine Steuerschuld von Null ergibt.
Durch die dargelegte Vorgehensweise wird vermieden, dass Unternehmer, die die oben angeführten
Leistungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten an andere Unternehmer erbringen, sich in jedem
einzelnen Mitgliedsstaat steuerlich registrieren und teils zeit- und kostenintensive Veranlagungsver-
fahren in Kauf nehmen müssen.
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Grundsätzlich kommt das Reverse Charge System für Dienstleistungen sowohl in Österreich als auch
in Deutschland zwingend für grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Anwendung, wenn folgende
Punkte zutreffen:
Leistender: Leistungsempfänger:
• ausländischer Unternehmer
• keine an der Leistungserbringung
beteiligte Betriebsstätte im Inland
• Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 oder
• Unternehmer, der auch nicht steuerbare
Tätigkeit ausführt oder
• nicht steuerpflichtige juristische Person mit
UID-Nummer oder
• Betriebsstätte eines Unternehmers
Liegen die obigen Voraussetzungen vor, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.
Der Leistende hat in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen, sondern lediglich auf den
Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Es sind auf der Rechnung sowohl die UID-Nummer des
Leistenden als auch die des Leistungsempfängers anzugeben.
Für nachfolgende Leistungen ist in Österreich nicht das Reverse Charge System anzuwenden:
� Maut und
� Eintrittsberechtigungen.
Für nachfolgende Leistungen ist in Deutschland nicht das Reverse Charge System anzuwenden:
� Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt (Überschreitung einer
Grenze zum Drittlandsgebiet)
� Personenbeförderung, die mit einem Taxi oder Bus durchgeführt worden ist
� Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr
� Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse
� Sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer,
soweit diese Leistung iZm der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen steht
� Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung),
wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn er-
folgt
Das Reverse Charge System ist in allen EU-Ländern zwingend für die Generalnorm anzuwenden.
Alle anderen Leistungen sind in den anderen Ländern für jeden Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus hat der leistende Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung (ZM) für grenz-
überschreitende Dienstleistungen, welche der Generalnorm unterliegen, abzugeben. In Österreich
sind grenzüberschreitende Dienstleistungen, die nicht in Österreich steuerbar sind, nicht in die Um-
satzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung aufzunehmen.
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4.2.1.2. Welche Meldepflichten muss ich beachten?
Zusammenfassende Meldung (ZM) für Dienstleistungen
� durch den Leistungserbringer
� monatlich oder quartalsweise
� für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat
� Bemessungsgrundlage pro UID-Nummer
� Ausnahme: steuerfreie Dienstleistungen
� für alle Dienstleistungen an einen Unternehmer,
� die der Generalnorm unterliegen.
Die Generalnorm bedeutet für das B2B-Geschäft an Unternehmer, dass der Empfängerort maß-
geblich ist (vgl. Punkt 4.2.1). Der Empfängerort ist jenes Land, in dem der Leistungsempfänger sein
Unternehmen oder die leistungsbeteiligte Betriebsstätte betreibt.
In die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung sind Leistungen, die
nicht in Österreich steuerbar sind, nicht aufzunehmen.
Vermittlungsleistungen fallen unter die Generalnorm und es ist – sofern die Vermittlungsleistung an
einen ausländischen Unternehmer innerhalb der EU erbracht wird – eine ZM abzugeben.
Beispiel:
Ein österreichisches Reisebüro vermittelt für einen deutschen Veranstalter eine Reise nach
Australien. Die Vermittlungsleistung ist dort steuerbar und steuerpflichtig, wo der Leistungs-
empfänger sein Unternehmen oder die leistungsbeteiligte Betriebsstätte betreibt. Das ist im
vorliegenden Fall Deutschland. Aufgrund der Generalnorm ist in Deutschland zwingend das
Reverse Charge System anzuwenden, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfän-
ger übergeht. Der österreichische Unternehmer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit
dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aus und hat
die Leistung in die Zusammenfassende Meldung – nicht jedoch in die österreichische Um-
satzsteuervoranmeldung – aufzunehmen.
Dagegen sind Leistungen, die nicht der Generalnorm unterliegen, aber aufgrund von Ausnahmebe-
stimmungen in der Wirkung ebenfalls am Empfängerort steuerpflichtig sind, nicht in die Zusammen-
fassende Meldung aufzunehmen. Das bedeutet für die Praxis, dass beispielsweise der Verkauf von
ausländischen Hotelbetten von österreichischen Veranstaltern an Veranstalter/Reisebüros nicht in die
ZM aufzunehmen ist.
TPA-Tipp: In Österreich kann für sonstige Leistungen nur eine ZM abzugeben sein, wenn die Leis-
tung in Österreich nicht steuerbar ist.
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4.2.2. Welche Leistungen sind wo steuerbar?
Leistung Leistungsort B2B ZM RC in D
Vermittlungsleistung Empfängerort x x
Grundstücksleistung,
Beherbergung Grundstücksort x
Kunst, Sport, Kultur, Wissen-
schaft, Unterricht, Unterhaltung,
Messen, Ausstellungen sowie
Leistungen der Veranstalter
(Ausnahme
Eintrittsberechtigungen)
Empfängerort x x
Eintrittsberechtigungen
für Kunst, Sport, Kultur, Wissen-
schaft, Unterricht, Unterhaltung,
Messen sowie Ausstellungen
Veranstaltungsort
(= Ort des Geschehens)
Personenbeförderung mit Taxi
oder Bus
Ort der zurückgelegten
Strecke
Personenbeförderung Flug, Bahn
Schiff
Ort der zurückgelegten
Strecke x
Güterbeförderung Empfängerort x x
Nebentätigkeiten zur Güter-
beförderung Empfängerort x x
Begutachtung von und Arbeiten an
beweglichen körperlichen
Gegenständen
Empfängerort x x
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Leistung Leistungsort B2B ZM RC in D
Restaurant- und Verpflegungs-
dienstleistung (außer bei
ig Personenbeförderung)
Tätigkeitsort x
Restaurant- und Verpflegungs-
dienstleistung bei ig Personen-
beförderung
Abgangsort x
Vermietung von Beförderungs-
mittel bis 30 Tage bzw. Wasser-
fahrzeuge bis 90 Tage
Ort der Zurverfügung-
stellung x
länger als 30 Tage
bzw. 90 Tage Empfängerort x x
langfristige Vermietung
von Sportbooten Empfängerort x x
Katalogleistungen an Kunden
im Binnenmarkt Empfängerort x x
Katalogleistungen an
Drittlandkunden Empfängerort
Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-,
elektronisch erbrachte DL Empfängerort x x
Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Leistungen eingegangen:
� Vermittlungsleistung
Ein österreichisches Reisebüro (B2B) vermittelt Pauschalreisen für einen österreichischen
Reiseveranstalter nach Spanien. Der Reiseveranstalter bezahlt eine Provision. Ort der vermittelten
Leistung ist Österreich (Empfängerort). Die Rechnung ist grundsätzlich mit österreichischer Umsatz-
steuer auszustellen.
Ein Reisebüro vermittelt Pauschalreisen für einen deutschen/britischen Reiseveranstalter nach Spa-
nien. Ort der vermittelten Leistung ist gemäß der Generalnorm der Empfängerort, der im vorliegenden
Fall Deutschland bzw. Großbritannien ist. Die Steuerschuld geht innerhalb der EU auf den Leistungs-
empfänger über. Die Leistung ist in die ZM aufzunehmen.
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� Grundstücksleistung
Leistungen iZm einem Grundstück sind sowohl für B2B als auch B2C am Grundstücksort
steuerpflichtig. Dazu gehört auch die Beherbergung in einem Hotel oder auf einem Campingplatz.
Daher sind Einzelleistungen eines deutschen Hotels in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. In
Deutschland ist für Hotels das Reverse Charge System anzuwenden, sofern es sich um einen aus-
ländischen Leistenden handelt.
� Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen
sowie Leistungen der Veranstalter
Ein österreichischer Veranstalter (B2B) engagiert einen ausländischen Entertainer für eine Reise.
Leistungsort ist der Unternehmerort des Leistungsempfängers (Empfängerort). Die Leistung ist in
Österreich steuerbar und die Steuerschuld geht auf den österreichischen Veranstalter über. Die Leis-
tung ist in die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Der ausländische Entertai-
ner hat – sofern er ein Unternehmer in der EU ist – die Leistung in seine ZM aufzunehmen, weil es
sich um Leistungen entsprechend der Generalnorm handelt.
� Eintrittsberechtigungen für Beherbergung, Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unter-
richt, Unterhaltung, Messen sowie Ausstellungen
Ein österreichisches Reisebüro (B2B) verkauft Eintrittskarten für ein Konzert in Deutschland an einen
Unternehmer. Der Leistungsort ist dort, wo die Leistung tatsächlich stattfindet. Wird die Leistung an
den Unternehmer im Rahmen eines Package oder als Einzelleistung verkauft, ist die Leistung dafür in
Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
TPA-Hinweis: Beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen kommt es weder in Österreich noch in
Deutschland zum Übergang der Steuerschuld. Der ausländische leistende Unternehmer muss sich
zur Umsatzsteuer registrieren lassen.
� Personenbeförderung
Ein österreichischer Busunternehmer befördert für einen österreichischen Veranstalter eine Reise-
gruppe von Wien nach München. Grundsätzlich ist jede Beförderung dort steuerpflichtig, wo sie be-
wirkt wird. Die gefahrene Strecke ist nach Kilometern aufzuteilen. Nur der tatsächlich im Inland
zurückgelegte Streckenteil ist in Österreich steuerpflichtig (Ort der zurückgelegten Strecke) und unter-
liegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Der Streckenanteil in Deutschland unterliegt der
deutschen Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von 19 %. Die Steuerschuld geht seit 01.10.2013
in Deutschland nicht mehr auf den österreichischen Veranstalter über. Es ist in der Rechnung sowohl
der österreichische als auch deutsche Streckenanteil auszuweisen. In der Rechnung hat der Busfah-
rer den österreichischen Anteil des Rechnungspreises mit österreichischer Umsatzsteuer und den
deutschen Streckenanteil mit deutscher Umsatzsteuer auszuweisen.
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� (Innergemeinschaftliche) Güterbeförderung
Wenn ein österreichisches Reisebüro eine Güterbeförderung oder eine innergemeinschaftliche Gü-
terbeförderung (Kleidertransport) für einen deutschen Reiseveranstalter (B2B) besorgt, ist diese Leis-
tung in Deutschland steuerpflichtig (Empfängerort). Die Steuerschuld geht auf den deutschen Veran-
stalter über. Die Leistung ist vom österreichischen Reisebüro in die ZM aufzunehmen.
� Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung
Ein österreichisches Cateringunternehmen liefert Speisen und Getränke an einen Veranstalter (B2B)
in Deutschland. Leistungsort ist der Verabreichungsort, somit Deutschland (Tätigkeitsort). Die Steuer-
schuld geht auf den deutschen Veranstalter über.
� Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung
Eine spanische Reisegruppe (B2B oder B2C) fährt mit dem Zug von Madrid nach Deutschland, im
Zug wird gegessen und getrunken. Leistungsort ist der Abgangsort Spanien. Die Leistung ist in Spa-
nien steuerbar.
� Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage
Ein deutscher Unternehmer (B2B) mietet einen Pkw für 2 Wochen bei einem spanischen
Unternehmer, der Pkw wird am Bahnhof in Graz übergeben. Leistungsort ist der Übergabeort also
Österreich (Ort der Zurverfügungstellung). Die Steuerschuld geht auf den deutschen Unternehmer
über.
� Vermietung von Beförderungsmitteln länger als 30 Tage bzw. 90 Tage
Ein österreichischer Unternehmer (B2B) least von einem spanischen Leasingunternehmen einen Pkw
auf 5 Jahre. Leistungsort ist Österreich (Empfängerort). Die Steuerschuld geht auf den österreichi-
schen Unternehmer über.
� Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt
Ein spanischer Unternehmer (B2B) leiht sich eine Maschine von einem österreichischen
Maschinenverleih. Leistungsort ist Spanien (Empfängerort) und die Leistung ist in die Zusammenfas-
sende Meldung aufzunehmen.
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� Katalogleistungen an Drittlandskunden
Ein Schweizer Unternehmer (B2B) leiht sich eine Maschine (kein Beförderungsmittel) bei einem
Salzburger Maschinenverleih. Leistungsort ist die Schweiz (Empfängerort). Die Leistung ist in Öster-
reich nicht steuerbar.
� Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Ein spanischer Unternehmer (B2B) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines
österreichischen Unternehmers herunter, Leistungsort ist Spanien (Empfängerort) und die Leistung ist
in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
� Elektronisch erbrachte Leistungen vom Drittland
Ein spanischer Unternehmer (B2B) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines
Schweizer Unternehmers herunter. Leistungsort ist Spanien (Empfängerort).
20020/200046420/93203 Seite 29
4.3. Reiseleistungen in Deutschland
In der Praxis der Reisebranche ist die Besteuerung von Reiseleistungen in Deutschland von beson-
derer Bedeutung. Untenstehend werden die wichtigsten Leistungen tabellarisch dargestellt. Die Re-
gelungen sind dann zu beachten, wenn österreichische Reisebüros bzw. Veranstalter die Leistungen
an einen Unternehmer besorgen bzw. wenn ab 01.05.2019 am Ende der Leistungskette ein Unter-
nehmer steht, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Zudem gelten die Regelungen insbe-
sondere, wenn die Leistungen in der Unternehmerkette als Einzelleistung oder im Package einge-
kauft werden. Ist der Leistende kein deutscher Unternehmer, geht in Deutschland in der Regel die
Steuerschuld auf den österreichischen Veranstalter bzw. das Reisebüro über. In diesem Fall sind
eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine Umsatzsteuererklärung in Deutschland abzugeben.
Sofern die Reiseleistungen an einen Privaten verkauft werden, steht kein Vorsteuerabzug zu und es
ist idR Umsatzsteuer in Deutschland zu bezahlen.
Leistungen, welche von einem „nicht-deutschen“ Unternehmen an ein österreichisches Reisebüro
erbracht werden:
Art der Leistung Ort der Leistung
Registrierung
in D
für Leistungs-
empfänger
Hinweis
Unterkunft in D Ort der Unterkunft x Steuersatz 7 %
Bustransfer Streckenprinzip
(Aufteilung)
seit 01.10.2013
kein RC, Steuersatz idR 19 %
Innerdeutsche
Flüge Deutschland x Steuersatz 19 %
Grenzüberschrei-
tende Flüge
Streckenprinzip
(Aufteilung)
Bei grenzüberschreitenden Flügen verzichtet D
auf Besteuerung des innerdeutschen Streckenan-
teils, wenn Umsatz vom Luftverkehrsunternehmen
ausgeführt wird. Bei Kettengeschäften wird auch
bei Reiseunternehmen aus Gründen der Gleich-
behandlung keine Steuer erhoben, wenn auf der
Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird
Beförderungs-
pakete (zB Fluss-
kreuzfahrten)
Streckenprinzip
(Aufteilung)
Erfordernis von Beherbergungs- und
Verpflegungsleistungen – dann Nebenleistung
Eintritts-
berechtigung Veranstaltungsort Registrierungspflicht des Veranstalters in D
Vermittlungen Sitz des
Leistungsempfängers
Gegebenenfalls steuerfrei bei grenzüberschrei-
tenden Flügen / Schifffahrten und Umsätzen im
Drittland
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5. Was muss ich beim B2C Geschäft beachten?
Eigenleistungen an Private unterliegen nicht der Margenbesteuerung. Jede einzelne Leistung ist
separat zu beurteilen. Nach der Generalnorm gilt das Unternehmerortprinzip, wonach Leistungen dort
steuerpflichtig sind, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das Umsatzsteuergesetz kennt
jedoch eine Reihe von Ausnahmen, welche im Folgenden dargestellt werden.
5.1. Was ist die Generalnorm?
Bei B2C Umsätzen gilt grundsätzlich das Unternehmerortprinzip.
� Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers
� Betriebsstätte als Leistungserbringer
� Liegt weder Sitz noch Betriebsstätte vor: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des
Dienstleistungserbringers
5.2. Wo versteuere ich meine B2C Umsätze?
Leistung „B2C“ „B2B“
im Vergleich dazu
Vermittlungsleistung Ort des vermittelten Umsatzes Empfängerort
Grundstücksleistung, Beherbergung Grundstücksort Grundstücksort
Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft,
Unterricht, Unterhaltung, Messen,
Ausstellungen sowie Leistungen der
Veranstalter (Ausnahme Eintrittsbe-
rechtigungen)
Tätigkeitsort Empfängerort
Eintrittsberechtigungen für
Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft,
Unterricht, Unterhaltung, Messen,
Ausstellungen
Veranstaltungsort
(= Ort des Geschehens)
Veranstaltungsort
(= Ort des Geschehens)
Personenbeförderung Ort der zurückgelegten
Strecke Ort der zurückgelegten Strecke
Güterbeförderung (ohne ig) dort wo Beförderung
stattfindet Empfängerort
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Leistung „B2C“ B2B“
im Vergleich dazu
ig Güterbeförderung Abgangsort Empfängerort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Tätigkeitsort Empfängerort
Begutachtung von und Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegen-
ständen
Tätigkeitsort Empfängerort
Restaurant- und Verpflegungsdienst-
leistung (ausg. bei ig Personenbeför-
derung)
Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst-
leistung bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmitteln
bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge
bis 90 Tage
Ort der Zur-Verfügung-
Stellung Ort der Zur-Verfügung-Stellung
Vermietung von Beförderungsmittel
länger als 30 Tage bzw. 90 Tage
Ansässigkeit des
Nichtsteuerpflichtigen Empfängerort
Ausnahme: langfristige Vermietung
von Sportbooten
Unternehmerort, wenn das
Boot auch dort übergeben
wird
Empfängerort
Katalogleistungen an Kunden im
Binnenmarkt Unternehmerort Empfängerort
Katalogleistungen an Drittlandkun-
den
Ansässigkeit des
Nichtsteuerpflichtigen Empfängerort
Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elekt-
ronisch erbrachte Dienstleistung
Ansässigkeitsort des
Nichtsteuerpflichtigen Empfängerort
Zu beachten ist, dass die hier angeführten Beispiele nur gelten, insofern nicht die Margenbesteue-
rung anzuwenden ist.
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� Vermittlungsleistung
Ein Reisebüro (B2C) vermittelt für eine Privatperson einen Sänger für eine Geburtstagsfeier, welche
in Spanien stattfindet. Ort der vermittelten Leistung ist Spanien (Tätigkeitsort).
� Eintrittsberechtigungen für Beherbergung, Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft,
Unterricht, Unterhaltung, Messen sowie Ausstellungen
Ein österreichisches Reisebüro verkauft Eintrittskarten für ein Konzert in Deutschland. Wird die Ein-
zelkarte an einen Privaten (B2C) verkauft, ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflich-
tig. Die Steuerschuld geht nicht auf den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger über, sondern
die Umsatzsteuer ist immer vom Leistenden dafür in Deutschland abzuführen.
Ist das Ticket hingegen ein Teil einer Reiseleistung an einen Privaten (B2C), ist die Margenbesteue-
rung anzuwenden.
� Personenbeförderung
Eine Privatperson lässt sich von einem Busunternehmen von Graz nach Ljubljana bringen. Nur der
tatsächlich im Inland zurückgelegte Streckenteil ist in Österreich steuerpflichtig (Ort der
zurückgelegten Strecke). Der Streckenanteil in Slowenien ist in Slowenien steuerbar und steuerpflich-
tig.
� Güterbeförderung (ausgenommen innergemeinschaftliche Güterbeförderung)
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für eine Privatperson (B2C) aus Russland eine
Güterbeförderung (Koffer) von Wien nach Salzburg. Leistungsort ist Österreich (Beförderungsort).
� Innergemeinschaftliche (ig) Güterbeförderung
Wenn ein österreichisches Reisebüro eine ig Güterbeförderung (Koffer) für eine deutsche
Privatperson (B2C) von Wien nach Hamburg veranlasst, ist diese Leistung aufgrund des
Abgangsortes in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
� Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung
Ein österreichisches Cateringunternehmen liefert Speisen und Getränke an einen Privaten (B2C) in
Spanien. Leistungsort ist der Verabreichungsort, daher Spanien (Tätigkeitsort).
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� Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung
Eine spanische Reisegruppe (B2B oder B2C) fährt mit dem Zug von Madrid nach Deutschland, im
Zug wird etwas gegessen und getrunken. Leistungsort ist Spanien (Abgangsort). Die Leistung ist in
Spanien steuerbar.
� Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage
Ein Privater (B2C) mietet einen Pkw für 2 Wochen bei einem spanischen Unternehmen; der Pkw wird
am Bahnhof in Graz übergeben. Leistungsort ist der Übergabeort, also Österreich (Ort der
Zurverfügungstellung).
� Vermietung von Beförderungsmitteln länger als 30 Tage bzw. 90 Tage
Eine österreichische Privatperson (B2C) least von einem deutschen Leasingunternehmen einen Pkw
auf 5 Jahre. Leistungsort ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Sitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, daher Österreich.
� Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt
Eine spanische Privatperson (B2C) leiht sich eine Maschine von einem österreichischen
Maschinenverleih. Der Leistungsort ist Österreich (Unternehmerort).
� Katalogleistungen an Drittlandkunden
Ein Schweizer Urlauber (B2C) leiht sich Wasserski bei einem Unternehmer in Kärnten. Leistungsort
ist Österreich, weil der Gegenstand in Österreich genutzt wird.
� Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Eine spanische Privatperson (B2C) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines
österreichischen Unternehmers herunter. Leistungsort ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger
seinen Sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, daher Spanien. Die Entrichtung der spanischen
Umsatzsteuer kann innerhalb der EU durch den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) erfolgen.
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5.2.1. Exkurs: Deutschland – Vermittlung an Private (B2C)
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen (ohne Eigenleistungen) in Deutsch-
land wird aus untenstehender Tabelle ersichtlich. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vermitt-
lungsgebühr vom Reisenden bezahlt wird.
Vermittlungsleistungen sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, wenn der vermittelte Umsatz in
Deutschland ausgeführt wird. Das österreichische Reisebüro hat dann für die Vermittlung deutsche
Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen:
Reiseleistungen, die in
D steuerpflichtig sind
Anteil der Vermittlungsgebühr, wel-
cher der Umsatzsteuer unterliegt Anmerkungen
Innerdeutsche Busreisen 100 %
Grenzüberschreitende
Busreisen
anteilig für den deutschen
Streckenanteil Ausnahmen
Innerdeutsche Flüge 100 %
Grenzüberschreitende Flüge anteilig für den deutschen
Streckenanteil
Flüge innerhalb EU
D-EU, EU-D, EU-D-EU 25 % Vereinfachung
Grenzüberschreitende Flüge
für Drittland 5 % Vereinfachung
Beherbergung in D 100 %
Eintrittsberechtigungen in
Deutschland 100 %
Führungen in D (Guides) 100 %
Pauschal (Package) 1) Sitzort Veranstalter in D 100 %
Sitzort Veranstalter außerhalb D 0 %
1) Wird sowohl eine Beförderung (als Eigenleistung des Reiseveranstalters) als auch eine margenbesteuerte
Reise vermittelt, muss die Vermittlungsprovision entsprechend aufgeteilt und versteuert werden (Ort des vermit-
telten Umsatzes: bei Margenbesteuerung der Veranstalter, bei Beförderungsleistung nach Streckenprinzip).
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6. Was muss ich bei Messen und Kongressen in Österreich beachten?
Messen und Kongresse sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Daher stellt sich zuerst die
Frage welchen Leistungen darunter fallen.
Folgende durch Veranstalter erbrachte Leistungen sind darunter zu subsumieren:
� Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informations-
veranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen
� Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände
� Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu gehören zB die Herstellung der An-
schlüsse für Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Telefon, Telefax, Internet-Anschluss und
Lautsprecheranlagen.
� Abgabe von Energie, Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatz-
steuerrechtlich unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Stand-
flächen darstellen.
� Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter "Planung" fallen
insbesondere Architektenleistungen, wie zB Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur
"Gestaltung" zählt zB die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns
� Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Mietsystem
� Stände
� Standbetreuung und Standbewachung
� Reinigung von Ständen
� Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände
� Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheine(n)
� Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch
die Aussteller sowie Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst
� Überlassung von Informationssystemen, zB von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen,
mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen
� Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände
� Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponate und Standaus-
rüstungen
� Übersetzungsdienste
� Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen,
Zeitungen, Zeitschriften usw. Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten
und ähnliche Werbemaßnahmen
20020/200046420/93203 Seite 36
6.1. Wer ist Veranstalter?
Erbringt der Veranstalter die oben angeführten Leistungen, handelt es sich bei diesen Leistungen um
sonstige Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Diese Leistungen
werden, wenn sie an einen Unternehmer (Regelfall!) erbracht werden (bspw. Aussteller), am Unter-
nehmensort des Leistungsempfängers besteuert. Werden diese Leistungen an einen privaten Nicht-
Unternehmer erbracht, so ist der Unternehmerort des Leistungserbringers für die Besteuerung
maßgeblich.
� Inländischer Veranstalter
Veranstaltet ein inländischer Unternehmer einen Kongress in Österreich an dem Unternehmer teil-
nehmen, so sind die Leistungen iZm dem Kongress grundsätzlich am Empfängerort (Generalnorm)
zu besteuern. Das gilt nicht für Eintrittsberechtigungen, welche am Veranstaltungsort steuerbar sind
(vgl. Punkt 4.2.2).
Erbringt ein inländischer Unternehmer andere als oben aufgezählte Leistungen an inländische Kon-
gressteilnehmer, so sind diese in der Regel in Österreich steuerbar.
Erbringt ein inländischer Unternehmer andere als oben aufgezählte Leistungen an ausländische
Kongressteilnehmer, so ist jede Leistung gesondert hinsichtlich Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht zu
untersuchen.
� Ausländischer Veranstalter
Veranstaltet ein ausländischer Unternehmer einen Kongress in Österreich so besteht für den auslän-
dischen Veranstalter die Pflicht, sich in Österreich zu Umsatzsteuerzwecken registrieren zu lassen,
da die Steuerpflicht für Eintrittsberechtigungen – unabhängig, ob die Eintrittsberechtigungen an Un-
ternehmer oder Nichtunternehmer verkauft werden – nicht im Rahmen des Reverse Charge Systems
auf den Kongressteilnehmer übergeht. Der ausländische Unternehmer hat sich beim Finanzamt Graz-
Stadt zu registrieren und dort auch die Umsatzsteuer für die Eintrittsberechtigungen abzuführen. Ein
Vorsteuerabzug steht dem ausländischen Unternehmer grundsätzlich zu.
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7. Welche ermäßigten Steuersätze gibt es für Reiseleistungen?
Sonstige Leistungen der Tourismusbranche unterliegen in Österreich großteils einem ermäßigten
Umsatzsteuersatz. Dies betrifft etwa Beherbergungsleistungen, Personenbeförderungen, Veranstal-
tungen sowie gewisse Bereiche der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Während der ermäßigte Steuersatz in Österreich bis 31.12.2015 grundsätzlich einheitlich 10 % betra-
gen hat, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 der Umsatzsteuersatz für diverse Leistungen
von 10 % auf 13 % erhöht.
Bedeutende Änderungen ergaben sich dabei für die Tourismusbranche, insbesondere für:
� Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
� Eintrittsberechtigungen
� Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw.
Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10 % anzuwenden ist)
� Künstler
� Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüber-
lassung) von Grundstücken für Campingzwecke
Somit stellen sich die ermäßigten Steuersätze für Reiseleistungen in Österreich derzeit wie folgt dar:
Reiseleistungen Ermäßigter Umsatzsteuersatz Anmerkungen
Beherbergung 13 % Bis 30.04.2016: 10 %
vgl. Punkt 8
Personenbeförderung exkl.
Flugverkehr 10 %
Personenbeförderung mit
Luftverkehrsfahrzeugen in Ö 13 % Bis 31.12.2015: 10 %
Grenzüberschreitende Flüge 0 % Echt befreit
Kulturveranstaltungen 13 % Bis 30.04.2016: 10 %
Sportveranstaltungen 13 % Bis 31.12.2015: 20 %
Künstler 13 % Bis 31.12.2015: 10 %
Restaurant- und Verpflegungs-
dienstleistungen 10 %
Für bestimmte Getränke und
Speisen
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8. Welcher Steuersatz ist auf Beherbergungsleistungen anzuwenden?
Seit 01.05.2016 kommt für Beherbergungsleistungen der erhöhte Umsatzsteuersatz von 13 % zur
Anwendung. Ausgenommen hiervon sind Umsätze, die aufgrund von Buchung und Anzahlung bzw.
Vorauszahlung vor dem 01.09.2015 zwischen 01.05.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden. Für
diese gilt weiterhin der 10 % Steuersatz.
Unter den begünstigten Steuersatz von 13 % ist die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und
Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Behei-
zung, Bedienung) zu verstehen. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert
über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen,
hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zäh-
len zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwä-
sche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung.
Bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen erfolgt die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beher-
bergung und Verköstigung beinhaltet (zB Halbpension), für die Leistungsteile im Verhältnis der Ein-
zelverkaufspreise.
Beispiel:
Preis Beherbergung EUR 70,00 (brutto); Preis Halbpension EUR 90 00 (brutto):
� Halbpension: Beherbergung EUR 61,95 (=EUR 70,00 / 1,13) sind mit 13 % zu besteu-
ern,
� Restauration EUR 18,18 (= EUR 20,00 / 1,1) sind mit 10 % zu besteuern.
Somit fallen EUR 9,87 Umsatzsteuer an. Getränke – ausgenommen Getränke im Rahmen der Verab-
reichung eines ortsüblichen Frühstücks iZm der Beherbergung – sind separat zu behandeln und un-
terliegen dem Normalsteuersatz.
20020/200046420/93203 Seite 39
8.1. Wie ermittle ich die Bemessungsgrundlagen für Halbpension und Vollpension?
8.1.1. Aufteilung nach Preiskategorien
Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist
nach den Kosten aufzuteilen. Diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufsprei-
sen kann vom Unternehmer aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differen-
ziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:
Beispiel:
Der Verkaufspreis eines Halbpensionszimmers liegt bei EUR 130,00 (brutto) pro Person und
Nacht. Da keine Einzelverkaufspreise für die Beherbergung bzw. Verköstigung vorliegen,
kann der Verkaufspreis im Verhältnis 60 % / 40 % aufgeteilt werden. EUR 69,03 (= EUR
130,00 x 60 % / 1,13) sind mit 13 % zu besteuern; EUR 47,27 (= EUR 130,00 x 40 % / 1,1)
sind mit 10 % zu besteuern. Somit fallen EUR 13,70 Umsatzsteuer an.
Preis pro Person und Nacht bis 140,00 bis 180,00 bis 250,00 ab 250,00
Zimmer-Anteil (13 %)
inkl. Frühstück 80,0 % 82,5 % 85,0 % 90,0 %
inkl. Halbpension 60,0 % 65,0 % 70,0 % 80,0 %
inkl. Vollpension 50,0 % 55,0 % 60,0 % 70,0 %
Speisen-Anteil (10 %)
inkl. Frühstück 20,0 % 17,5 % 15,0 % 10,0 %
inkl. Halbpension 40,0 % 35,0 % 30,0 % 20,0 %
inkl. Vollpension 50,0 % 45,0 % 40,0 % 30,0 %
20020/200046420/93203 Seite 40
8.1.2. Aufteilung nach durchschnittlichen Umsätzen
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien alter-
nativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze (bei Reisebüros oder Reiseveranstal-
tern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang zurückgegriffen
werden.
Beispiel:
Im Jahr 2015 wurden im Bereich der Halbpension Umsätze iHv EUR 96.000,00 brutto (1.200
Beherbergungsleistungen), im Bereich der Vollpension Umsätze iHv EUR 156.000,00 (1.600
Beherbergungsleistungen) erzielt. Der durchschnittliche Preis der Halbpension hat somit
EUR 80,00 (brutto), jener der Vollpension EUR 97,50 (brutto) betragen. Die Entgelte der Be-
herbergungsleistungen im Bereich der Halbpension können im Jahr 2016 im Verhältnis 60 %
/ 40 % aufgeteilt werden, jene im Bereich der Vollpension im Verhältnis 50 % / 50 %.
Getränke – ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen
Frühstücks im Zusammenhang mit der Beherbergung – sind separat zu behandeln und un-
terliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Die Verabreichung eines ortsüblichen Früh-
stücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung erbracht wird, fällt hingegen unter den
ermäßigten Steuersatz von 10 %.
20020/200046420/93203 Seite 41
8.2. Was sind typische mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen?
Folgende Leistungen können gemäß Finanzverwaltung als regelmäßig mit der Beherbergung ver-
bundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
� Begrüßungstrunk,
� Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
� Kinderbetreuung,
� Überlassung von Wäsche (zB Bademäntel),
� Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
� Verleih von Sportgeräten,
� Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,
� Verabreichung von Massagen,
� Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
� geführte Wanderungen oder Skitouren,
� Zurverfügungstellung von Tennis-, Golf- oder Eislaufplatz, Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
� die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
� die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder
– zB in Kärnten – der "Kärnten-Card",
� Animation,
� Wellness-Leistungen, ausgenommen Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen,
� Tischgetränke – einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke
– von untergeordnetem Wert, wenn ihr Einkaufswert unter 5 % des Pauschalangebotes liegt.
In diesem Fall erhöhen sich jedoch die in der Tabelle festgesetzten Prozentsätze für die Beher-
bergung um 5 Prozentpunkte.
Beispiel:
Der Verkaufspreis eines Vollpensionszimmers liegt bei EUR 130,00 pro Person und Nacht.
Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, kann der Unternehmer im Verhältnis 55 % / 45 %
aufteilen und EUR 63,27 (= EUR 130 x 55 % / 1,13 sind mit 13 % und EUR 53,18 (=
EUR 130,00 x 45 % / 1,1) mit 10 % besteuern. Somit fallen EUR 13,86 Umsatzsteuer an.
Nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen sind hin-
gegen etwa "Golf(trainings)woche" oder vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse, wie bspw.
Segel-, oder Tenniswochen.
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9. Wie erhalte ich die Vorsteuer innerhalb der EU zurück?
Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für ausländische Unternehmer erfolgt ausschließlich über das
EU-weit einheitliche Online-Portal im Ansässigkeitsstaat:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/eu-vat-rules-topic/vat-refunds_en#section_1
Dadurch entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung (U70) sowie der
Beilage der Originalrechnungen. Der Erstattungs-Mitgliedstaat kann für bestimmte Rechnungen –
Betrag größer als EUR 1.000,00 sowie Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 – die automatische
Übermittlung von Rechnungskopien verlangen. Ausländische Antragsteller müssen nachweisen, dass
ihre Kunden eine Versteuerung in Österreich vorgenommen haben.
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen.
TPA-Hinweis: Achtung: Fallfrist! Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einrei-
chen des Antrages oder ein unvollständiger Antrag führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.
Er gilt nur dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Normalfall er-
folgt eine Mitteilung über die zu gewährende Erstattung innerhalb von vier Monaten ab Eingang des
Antrages im Erstattungs-Mitgliedstaat. Innerhalb der Frist von vier Monaten können zusätzliche In-
formationen seitens des Finanzamtes zur Vorlage vom Antragsteller verlangt werden (zB Vorlage von
Originalrechnungen oder Rechnungskopien). Der Antragsteller hat diese Fragen bzw. Unterlagen
innerhalb eines Monates zu beantworten bzw. nachzureichen. Die Mitteilung über die zu gewährende
Erstattung hat sodann innerhalb von zwei Monaten nach Beantwortung (oder Nachreichung), spätes-
tens sechs Monate ab Eingang des Antrages bei der entsprechenden Behörde im Erstattungs-
Mitgliedstaat zu erfolgen. Werden weitere Informationen vom Antragsteller eingefordert, verlängert
sich die Entscheidungsfrist auf maximal acht Monate.
Die Erstattung hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die
Auszahlung erfolgt grundsätzlich im Erstattungs-Mitgliedstaat, kann aber auch in einem anderen Mit-
gliedstaat erfolgen, wobei die Kosten zu Lasten des Antragstellers gehen. Bei verspäteter Erstattung
sind dem Antragsteller Zinsen gutzuschreiben.
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9.1. Wann ist eine Vorsteuererstattung möglich?
Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vor-
steuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung.
Ausländische Unternehmer, die im Unionsgebiet ansässig sind und die Erstattung österreichischer
Vorsteuern beantragen, dürfen in Österreich weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
keine Umsätze in Österreich erzielen, ausgenommen
� steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, bzw.
� Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Der Erstattungsantrag erfolgt über das elektronische Portal im Ansässigkeitsstaat, wobei eine gesetz-
liche Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Ansässigkeitsmitgliedstaat vorhanden sein muss. Ein
Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur für Leistungen iZm steuerpflichtigen Umsätzen (Ausnahme:
echte Steuerbefreiung; vgl. Punkt 2).
Maßgebend für die Erstattung ist dabei grundsätzlich das Recht des Erstattungsstaates. Insofern ist
auch bei gemischten Umsätzen das Recht des Ansässigkeitsstaates anzuwenden.
Keine Erstattung erfolgt für:
� fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer und
� In Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für ig Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.
Weiters ist keine Vorsteuererstattung für Reisevorleistungen vorgesehen. Zudem prüft die österrei-
chische Finanzverwaltung mittlerweile auch haftungsrechtliche Themen genau: da der Leistende bei
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer haftet, wird zwar
grundsätzlich die Vorsteuererstattung gewährt, der Betrag aber nicht ausbezahlt, weil er für die Haf-
tung für den Leistungsempfänger einbehalten wird.
In jenen Ländern, welche die Margenbesteuerung auch in der Unternehmerkette anwenden, gilt dies
auch für B2B-Umsätzen.
20020/200046420/93203 Seite 44
9.2. Welche Mindestangaben sind zu berücksichtigen?
� Name und vollständige Anschrift des Antragstellers
� Adresse für die elektronische Kommunikation
� Beschreibung der Geschäftstätigkeit, für die die Gegenstände oder Dienstleistung erworben
wurden
� Erstattungszeitraum
� Erklärung, dass keine Lieferungen und Dienstleistung (außer Erbringung von steuerfreien Beför-
derungsleistungen und Anwendung von Reverse Charge) im Erstattungs-Mitgliedstaat erbracht
wurde
� UID oder Steuernummer
� Bankverbindung (inkl. IBAN und BIC)
� Optional: Beschreibung der Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes
Getrennt für jeden Mitgliedstaat der Erstattung folgende Angaben für jede Rechnung bzw. jedes Ein-
fuhrdokument:
� Name und vollständige Anschrift des Leistenden
� UID-Nummer des Leistenden (nicht für Einfuhr)
� Ländererkennungszeichen des Erstattungsmitgliedstaates (außer bei Einfuhr)
� Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes
� Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwehrsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der
Erstattung
� Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
� Gegebenenfalls Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
� Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern:
o 1 = Kraftstoff
o 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln
o 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Ge-
genstände und Dienstleistungen)
o 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren
o 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
o 6 = Beherbergung
o 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen
o 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen
o 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen
o 10 = Sonstiges, unter Angabe der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienst-
leistungen
20020/200046420/93203 Seite 45
10. Beispiele für die Reisebranche
In der Praxis ist es nicht immer einfach, die teils unbestimmten Rechtsbegriffe und Normen – ohne
umfangreiche Literaturrecherche – richtig anzuwenden.
Ist man daher mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer bestimmten Transaktion konfrontiert, so
müssen in einem ersten Schritt grundsätzlich folgende Fragen beantwortet werden:
� Wird ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig?
� Wie stellen sich die Leistungsbeziehungen dar bzw. wer fakturiert an wen?
� Welche Reiseleistungen werden erbracht bzw. in Anspruch genommen?
� An wen werden die Reiseleistungen erbracht?
� Ab 01.05.2019: Steht am Ende der Leistungskette ein Unternehmer, der die Reiseleistung für
sein Unternehmen in Anspruch nimmt, oder ein Nichtunternehmer?
Erst nach Beantwortung der oben angeführten Frage kann in einem zweiten Schritt dann festgestellt
werden,
� ob die Reiseleistung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist,
� welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt,
� ob der Vorsteuerabzug zusteht und
� wer Steuerschuldner ist (Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld).
Die nachfolgenden Beispiele sollen dazu dienen, die gängigsten Fallkonstellationen für Reiseleistun-
gen wiederzugeben und deren umsatzsteuerliche Behandlung überblicksartig darzustellen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der nachfolgende Überblick nur einen kleinen Teil aller möglichen
Geschäftsfälle abdeckt und daher die Beratung durch einen fachkundigen nationalen Steuerrechts-
kundigen in der Reisebranche keinesfalls ersetzen kann.
20020/200046420/93203 Seite 46
10.1. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Margenbesteuerung?
� Pauschalreise B2C mit Bahnfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten
ins Theater von österreichischem Veranstalter
� Pauschalreise B2C mit Bahnfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten
ins Theater in Deutschland von deutschem Veranstalter
� Pauschalreise B2C mit Busfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten
in Deutschland von österreichischem Veranstalter
� Pauschalreise B2C mit Busfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten
im Drittland
� Hotel B2C in Österreich oder in Deutschland
Diese Reiseleistungen sind ist unabhängig davon, wo sich das Reiseziel befindet, dort zu besteuern,
wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen (oder seine Betriebstätte) betreibt.
Werden Reisevorleistungen, das sind Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem
Reisenden unmittelbar zugutekommen, im EU-Ausland bzw im Drittland, beispielsweise in der
Schweiz, erbracht, ist die Reiseleistung ebenfalls am Sitz des Reiseunternehmers steuerbar. Die
Reiseleistung ist jedoch steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden
Bei Reisen in EU-Länder ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leis-
tungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen auf-
wendet (Marge), abzüglich steuerfreier Umsätze sowie abzüglich der in der Differenz enthaltenen
Umsatzsteuer von 20%. Vereinfachend kann die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eines Vo-
ranmeldungszeitraums mit 10% der von den Leistungsempfängern gezahlten Beträge inklusive Um-
satzsteuer für Reiseleistungen in die Länder der EU sowie im Inland geschätzt werden.
Zum besseren Verständnis finden Sie nachstehend jeweils ein Beispiel für die oben angeführten
Punkte.
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Beispiel 1: Pauschalreise B2C von österreichischem Veranstalter
Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise nach Spanien für einen privaten Kunden.
Das Reisebüro kann laut derzeitiger Vereinfachungsregel 10 % des Verkaufspreises von Reisen in-
nerhalb der EU der Margenbesteuerung mit dem Normalsteuersatz von 20 % unterwerfen:
Bemessungsgrundlage 10 % von EUR 1.000,00 = EUR 100,00
Umsatzsteuer 20 % (100,00 x 20 %) = EUR 20,00
Dem Reisebüro steht kein Vorsteuerabzug zu.
Reisebüro
Private
Pauschalreise
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: - EUR 1.000,00
- Margenbesteuerung
Kein Vorsteuerabzug!
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Beispiel 2: Pauschalreise B2C in Deutschland von deutschem Veranstalter
Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise in Deutschland für einen privaten Kunden.
Die Vorleistungen werden einzeln eingekauft. Sofern die Leistungen in Deutschland erbracht werden,
werden sie von einem deutschen Unternehmer eingekauft.
Das österreichische Reisebüro hat die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsverein-
fachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge ange-
nommen werden. Daher beträgt die Umsatzsteuer EUR 20,00. Dem Reisebüro steht kein Vorsteuer-
abzug zu.
Reisebüro
Private
Einkauf: Netto + dUSt
Verkauf:
- EUR 1.000,00
- Margenbesteuerung
Kein Vorsteuerabzug!
20020/200046420/93203 Seite 49
Beispiel 3: Pauschalreise B2C in Deutschland von österreichischem Veranstalter
Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise in Deutschland für einen privaten Kunden.
Die Vorleistungen werden einzeln von einem österreichischen Veranstalter eingekauft.
Das österreichische Reisebüro hat die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsverein-
fachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge ange-
nommen werden. Daher beträgt die Umsatzsteuer EUR 20,00. Dem Reisebüro steht kein Vorsteuer-
abzug zu!
Das Reisebüro hat aufgrund des Übergangs der Steuerschuld für die Vorleistungen die Abfuhr der
Umsatzsteuer durchzuführen:
Private
Reisebüro
Verkauf:
- EUR 1.000,00
- Margenbesteuerung
Kein Vorsteuerabzug!
Pauschalreise in Deutschland
Einkauf:
- AT Streckenanteil für Bus:
Netto + öUSt
- DE Streckenanteil für Bus:
Netto + dUSt
- Eintrittsberechtigung: Netto + dUSt
- Rest: Netto ohne USt, RC
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Busreise: Streckenanteil ist nach Kilometern aufzuteilen. Von Wien nach München wird österreichi-
sche Strecke mit öUSt (10 % Umsatzsteuer) und deutsche Strecke mit dUSt (19 % Umsatzsteuer)
vom Veranstalter in Rechnung gestellt.
Nächtigung in Deutschland: Steuerschuld geht auf österreichisches Reisebüro über (7 % Umsatz-
steuer)
Essen im Restaurant: Steuerschuld geht auf österreichisches Reisebüro über (19 % Umsatzsteuer)
Eintrittsberechtigung ins Theater: Wenn nicht umsatzsteuerbefreit, hat österreichischer Veranstal-
ter die deutsche Umsatzsteuer (7 % Umsatzsteuer) abzuführen.
Das österreichische Reisebüro hat die Leistungen mit Übergang der Steuerschuld in die deutsche
UVA aufzunehmen und Umsatzsteuer abzuführen. Aufgrund der nachfolgenden Margenbesteuerung
steht dafür kein Vorsteuerabzug zu.
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Beispiel 4: Pauschalreise B2C im Drittland
Ein österreichisches Reisebüro veranstaltet eine Pauschalreise in einem Drittland für einen privaten
Kunden. Die Leistung des Reisebüros ist steuerfrei, da die Reisevorleistungen (mit Ausnahme des
inländischen Fluganteils) im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
Reisebüro
Private
Einkauf: Netto + USt
Verkauf: Margenbesteuerung aber steuerfrei, weil ins Drittland
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Beispiel 5: Hotel B2C in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Privaten einen Hotelaufenthalt in Österreich.
Gemäß Finanzverwaltung ist eine Margenbesteuerung auch dann vorzunehmen, wenn der Unter-
nehmer nur eine einzelne Leistung erbringt, zB Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und
Verpflegung (EuGH 12.11.1992, Rs C-163/91, "Ginkel").
Das österreichische Reisebüro hat daher die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsver-
einfachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge ange-
nommen werden.
Reisebüro
Private
Einkauf: Netto + öUSt
Kein Vorsteuerabzug!
Verkauf: Margensteuer
Grundstücksort
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10.2. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Einzelbesteuerung?
� Hotel B2B in Deutschland
� Hotel B2B in Österreich
� Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland
� Transfers und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Österreich / Deutschland
� Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland
� Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich
� Reiseleiter für EU B2B Kunden
� Reiseleiter für AT B2B Kunden
� Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden
� Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland
� Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich
� Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer
� Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer
� Wellness Leistungen B2B in Deutschland
� Wellness Leistungen B2B in Österreich
� Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland
� Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Österreich
� Seilbahnfahrten B2B in Deutschland
� Seilbahnfahrten B2B in Österreich
� Taxi Transfers B2B in Deutschland
� Taxi Transfers B2B in Österreich
� Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland
� Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich
� Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden
� Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland an AT B2B Kunden
� Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden
� Kutschenfahrten B2B in Deutschland
� Kutschenfahrten B2B in Österreich
� Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B
� Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten ohne Margenbesteuerung B2B
� Kongressleistung in Österreich an AT B2B Kunden
� Kongressleistung in Österreich an EU B2B Kunden
� Kongressleistung in Österreich an Drittland B2B Kunden
� Kongressleistung in EU an EU B2B Kunden
� Kongressleistung in EU an Drittland B2B Kunden
Zum besseren Verständnis finden Sie nachstehend jeweils ein Beispiel für die oben angeführten
Punkte.
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Beispiel 1: Hotel B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land einen Hotelaufenthalt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das
Grundstück gelegen ist (Deutschland).
Das österreichische Reisebüro kauft das deutsche Hotel vom Hotel mit deutscher Umsatzsteuer und
verkauft es an einen Unternehmer ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis auf den Übergang der Steu-
erschuld. Diese Regelung ist anzuwenden, wenn das österreichische Reisebüro keinen Sitz oder
Betriebsstätte in Deutschland hat.
Reisebüro
B2B Kunde
Grundstücksort
Einkauf: Netto + dUSt
Verkauf: Netto ohne USt, RC, keine ZM
Vorsteuerabzug!
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Beispiel 2: Hotel B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land einen Hotelaufenthalt in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das
Grundstück gelegen ist (Österreich).
Die Rechnung des Reisebüros ist mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, weil die Leistung
von einem österreichischen Unternehmer erbracht wird.
Der Umsatzsteuersatz beträgt seit 01.05.2016 13 % (vgl. Punkt 8.).
Reisebüro
B2B Kunde
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto + öUSt
Grundstücksort
Vorsteuerabzug
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Beispiel 3: Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land einen Transfer und sonstige Busleistungen in Deutschland. Der Busunternehmer ist aus
Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird.
Das Reisebüro erhält vom Busunternehmer eine Rechnung mit 19 % dUSt (7 % wenn im
genehmigten Linienverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
als 50 Km beträgt). Seit 01.10.2013 kommt es in Deutschland zu keinem Übergang der Steuerschuld
bei Busreisen. Das österreichische Reisebüro stellt daher deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.
Sofern die Beförderung mit einem Taxi mit Taxikonzession erfolgt, kommt es ebenfalls zu keinem
Übergang der Steuerschuld. Davon nicht betroffen sind andere Transfers.
Reisebüro
Vorsteuerabzug!
Beförderungsort
Einkauf: Netto + dUSt Verkauf: Netto + dUSt
Seit 01.10.2013: kein RC möglich
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Beispiel 4: Transfers und sonstige Busleistungen B2B in Österreich / Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land einen Transfer und sonstige Busleistungen in Österreich und in Deutschland. Der Busunterneh-
mer ist aus Österreich.
Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich und
Deutschland). Die Rechnung enthält daher sowohl österreichische Umsatzsteuer als auch deutsche
Umsatzsteuer, da es seit 01.10.2013 in Deutschland bei Busreisen zu keinem Übergang der Steuer-
schuld kommt.
Reisebüro
Verkauf: Netto + öUSt für AT Fahrtstrecke Netto + dUSt für DE Fahrtstrecke
Beförderungsort
Vorsteuerabzug
Einkauf:
Netto + öUSt für AT Fahrtstrecke Seit 01.10.2013: kein RC für DE
Netto + dUSt für DE Fahrtstrecke Fahrtstrecke möglich!
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Beispiel 5: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich
nach dem Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Deutschland).
Für Eintrittsberechtigungen verbleibt die Umsatzsteuerschuld beim leistenden Unternehmer.
Reisebüro
Vorsteuerabzug
Veranstaltungsort Einkauf: Netto + dUSt idR 7 %
Verkauf: Netto + dUSt idR 7 %
(kein RC)
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Beispiel 6: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich
nach dem Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Österreich).
Reisebüro
Vorsteuerabzug
Veranstaltungsort
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto + öUSt
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Beispiel 7: Reiseleiter für EU B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU (außerhalb Öster-
reichs) oder einem Drittland einen Reiseleiter aus Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach
dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Für Reiseleistungen ist grundsätzlich für die Leistungsbestimmung die Generalnorm anzuwenden.
Der deutsche Reiseleiter hat an das österreichische Reisebüro eine Rechnung ohne Umsatzsteuer
mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Das Gleiche gilt für die von dem
Reisebüro an den Unternehmer auszustellende Rechnung.
Reisebüro
Einkauf: Netto ohne USt, RC
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM
Empfängerort
(außer AT)
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Beispiel 8: Reiseleiter für AT B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in Österreich einen Reiselei-
ter aus Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unter-
nehmen betreibt (Österreich).
Reisebüro
Einkauf: Netto ohne USt, RC
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + 20 % öUSt
Empfängerort
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Beispiel 9: Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land einen Reiseleiter aus Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfän-
ger sein Unternehmen betreibt.
Reisebüro
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU Keine ZM für Drittland
Empfängerort
(außer AT)
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Beispiel 10: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Verpflegung in Restaurants und Weinverkostungen in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt
sich nach dem Ort, wo der Restaurantbetreiber tätig wird (Deutschland).
Reisebüro
Tätigkeitsort
Einkauf: Netto + dUSt 19 %
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne dUSt RC, keine ZM
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Beispiel 11: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Verpflegung in Restaurants und Weinverkostungen in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich
nach dem Ort, wo der Restaurantbetreiber tätig wird (Österreich).
Reisebüro
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + öUSt
Tätigkeitsort
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Beispiel 12: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land eine Schifffahrt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförde-
rung bewirkt wird (Deutschland).
Vorsteuerabzug
Einkauf: Netto + dUSt
Beförderungsort Verkauf: Netto ohne USt, RC, keine ZM
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Beispiel 13: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land eine Schifffahrt von Österreich nach Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort,
wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich und Deutschland).
Grenzüberschreitende Schifffahrten sind in Österreich echt von der Umsatzsteuer befreit. Der deut-
sche Streckenanteil ist unter gewissen Bedingungen steuerpflichtig.
Vorsteuerabzug
Einkauf: Netto ohne dUSt RC, sofern kein deutscher Unternehmer
Beförderungsort
Verkauf: Netto ohne dUSt, RC, keine ZM
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Beispiel 14: Wellness Leistungen B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Wellness-Leistungen als Zusatzleistungen zum Hotel direkt in Deutschland. Der Leistungsort
bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Deutschland).
Grundstücksort
Einkauf: Netto + dUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne dUSt RC, keine ZM
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Beispiel 15: Wellness Leistungen B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Wellness-Leistungen als Zusatzleistungen zum Hotel direkt in Österreich. Der Leistungsort be-
stimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Österreich).
Grundstücksort
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + öUSt
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Beispiel 16: Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Give aways-Leistungen als Nebenleistungen des Hotels direkt in Deutschland. Diese Leistungen
sind nicht als Lieferung zu bewerten und unterliegen daher in Deutschland (anders als in Österreich)
dem Normalsteuersatz.
Einkauf: Netto + dUSt
Vorsteuererstattung
Verkauf: Netto ohne dUSt RC keine ZM
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Beispiel 17: Give aways (zB Dinner am Zimmer) B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Give aways-Leistungen als Nebenleistungen des Hotels in Österreich. Diese Leistungen sind als
Lieferung zu bewerten.
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + öUSt Lieferung
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Beispiel 18: Seilbahnfahrten B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Seilbahnfahrten direkt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die
Beförderung bewirkt wird (Deutschland).
Einkauf: Netto + dUSt
Vorsteuererstattung Beförderungsort
Verkauf: Netto ohne dUSt RC keine ZM
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Beispiel 19: Seilbahnfahrten B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Seilbahnfahrten in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung
bewirkt wird (Österreich).
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug Beförderungsort
Verkauf: Netto + öUSt
20020/200046420/93203 Seite 73
Beispiel 20: Taxi Transfers B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Taxi Transfers in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförde-
rung bewirkt wird (Deutschland).
Für Taxifahrten mit Taxikonzession ist in Deutschland kein Übergang der Steuerschuld vorgesehen.
Das Reisebüro kann sich die Vorsteuer abziehen und muss die Leistung in Deutschland versteuern.
Einkauf: Netto + dUSt
Vorsteuerstattung
Verkauf: Netto + dUSt
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Beispiel 21: Taxi Transfers B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Taxi Transfers in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung
bewirkt wird (Österreich).
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + öUSt
20020/200046420/93203 Seite 75
Beispiel 22: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) direkt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt
sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Deutschland).
Grundstücksort
Einkauf: Netto + dUSt
Verkauf: Netto ohne dUSt RC, keine ZM
Vorsteuererstattung
20020/200046420/93203 Seite 76
Beispiel 23: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach
dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Österreich).
Grundstücksort Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto öUSt
Vorsteuerabzug
20020/200046420/93203 Seite 77
Beispiel 24: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU (außerhalb Öster-
reichs) oder einem Drittland Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland. Der Leistungsort
bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Einkauf: Netto ohne USt RC
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU
keine ZM für Drittland
Empfängerort
(außer AT)
20020/200046420/93203 Seite 78
Beispiel 25: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an AT B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in Österreich Seminarleistun-
gen (Inhouse Seminar) in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Emp-
fänger sein Unternehmen betreibt (Österreich).
Einkauf: Netto ohne USt, RC
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + 20 % öUSt
Empfängerort
20020/200046420/93203 Seite 79
Beispiel 26: Seminarleistungen (Inhouse) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem
Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Einkauf: Netto + öUSt,
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU keine ZM für Drittland
Empfängerort
(außer AT)
20020/200046420/93203 Seite 80
Beispiel 27: Kutschenfahrten B2B in Deutschland
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Kutschenfahrten in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförde-
rung bewirkt wird (Deutschland).
Beförderungsort
Einkauf: Netto + dUSt
Verkauf: Netto ohne dUSt RC, keine ZM
Vorsteuerabzug
20020/200046420/93203 Seite 81
Beispiel 28: Kutschenfahrten B2B in Österreich
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land Kutschenfahrten in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförde-
rung bewirkt wird (Österreich).
Beförderungsort
Einkauf: Netto + öUSt
Vorsteuerabzug
Verkauf: Netto + öUSt
20020/200046420/93203 Seite 82
Beispiel 29: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land für eine Rundreise diverse Reiseleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, der die Margenbesteue-
rung im B2B Bereich anwendet.
In Österreich sind B2B-Reiseleistungen grundsätzlich dann nicht steuerbar, wenn sie nicht in Öster-
reich stattfinden. Ab 01.05.2019 gilt dies nur mehr dann, wenn auch am Ende der Leistungskette ein
Unternehmer steht, der die Reiseleistung für sein Unternehmen bezieht.
Eine Vorsteuererstattung für den Einkauf ist in Ländern, welche die Margenbesteuerung auch in der
Unternehmerkette anwenden, generell nicht möglich.
Mitgliedstaat mit Margen- besteuerung
B2B
Vorsteuerabzug
20020/200046420/93203 Seite 83
Beispiel 30: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten ohne Margenbesteuerung B2B
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Dritt-
land diverse Reiseleistungen in EU-Ländern, welche die Margenbesteuerung in der Unternehmerket-
te nicht anwenden (zB Deutschland).
Bei EU-Ländern, welche die Margenbesteuerung in der Unternehmerkette nicht anwenden, bestünde
die Registrierungspflicht, entweder für den Leistenden oder – bei Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger – für den Leistungsempfänger. Das bedeutet, dass in diesen EU-Ländern
grundsätzlich eine UVA abgegeben werden muss. Es sind in jedem Einzelfall die nationalen Vor-
schriften zu prüfen.
Mitgliedstaat ohne Margen- besteuerung
B2B
Mögliche Registrierungspflicht, Besteuerung der Einzelleistun-gen nach den nationalen Vor-schriften
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Beispiel 31: Kongressleistung in Österreich an AT B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in Österreich Kongressleis-
tungen (Kongress-Paket) direkt in Österreich.
Ein Kongress-Paket liegt nur dann vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsauffassung in der Veran-
staltung/Organisation eines Kongresses und nicht in der Besorgung einzelner touristischer Vorleis-
tungen liegt. Als Leistungsort wird der Empfängerort angenommen.
Vorsteuerabzug
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto + öUSt
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Beispiel 32: Kongressleistung in Österreich an EU B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU Kongressleistun-
gen (Kongress-Paket) direkt in Österreich.
Ein Kongress-Paket liegt nur dann vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsauffassung in der Veran-
staltung/Organisation eines Kongresses und nicht in der Besorgung einzelner touristischer Vorleis-
tungen liegt. Als Leistungsort wird der Empfängerort angenommen.
Empfängerort
Vorsteuerabzug
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto ohne USt RC ZM
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Beispiel 33: Kongressleistung in Österreich an Drittland B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittland Kongress-
leistungen (Kongress-Paket) direkt in Österreich.
Ein Kongress-Paket liegt nur dann vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsauffassung in der Veran-
staltung/Organisation eines Kongresses und nicht in der Besorgung einzelner touristischer Vorleis-
tungen liegt. Als Leistungsort wird der Empfängerort angenommen.
Empfängerort
Einkauf: Netto + öUSt
Verkauf: Netto ohne USt keine ZM
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Beispiel 34: Kongressleistung in EU an EU B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU Kongressleistun-
gen (Kongress-Paket) in der EU (außerhalb Österreichs) von einem ausländischen Unternehmer.
Ein Kongress-Paket liegt nur dann vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsauffassung in der Veran-
staltung/Organisation eines Kongresses und nicht in der Besorgung einzelner touristischer Vorleis-
tungen liegt. Als Leistungsort wird der Empfängerort angenommen.
(außer AT) Einkauf: Netto ohne USt RC
Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM
Empfängerort
Vorsteuerabzug
20020/200046420/93203 Seite 88
Beispiel 35: Kongressleistung in EU an Drittland B2B Kunden
Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittland Kongress-
leistungen (Kongress-Paket) in der EU (außerhalb Österreichs).
Ein Kongress-Paket liegt nur dann vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsauffassung in der Veran-
staltung/Organisation eines Kongresses und nicht in der Besorgung einzelner touristischer Vorleis-
tungen liegt. Als Leistungsort wird der Empfängerort angenommen.
(außer AT) Einkauf: Netto ohne USt RC
Verkauf: Netto ohne USt
Empfängerort
Vorsteuerabzug
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Anhang I: Überblick über die Reiseleistungen in Österreich, sofern Einzelbesteuerung anzuwenden ist
Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Taxi zurückgelegte
Strecke in Österreich
steuerpflichtig
Leistender
10 % JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X
Bus zurückgelegte
Strecke in Österreich
steuerpflichtig
Leistender
10 % JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X
Bahn zurückgelegte
Strecke in Österreich
steuerpflichtig
Leistender
10 % JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Linienflugverkehr zurückgelegte
Strecke in Österreich
grenzüberschreitend echt befreit
N/A 0%
JA innerstaatlich steuerpflichtig
Leistender 13 %
(10 % bis
31.12.2015)
Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X
Charterflugverkehr zurückgelegte
Strecke in Österreich
grenzüberschreitend echt befreit
N/A 0%
JA innerstaatlich steuerpflichtig
Leistender 13 %
(10 % bis
31.12.2015)
Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X
IATA
Sitz des Empfängers in
Österreich (Generalnorm)
grenzüberschreitend echt befreit
N/A 0 %
JA innerstaatlich steuerpflichtig
Leistender
20 % Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X X
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Binnenseeschiffs-verkehr
zurückgelegte Strecke in Österreich
grenzüberschreitend echt befreit
(ausgenommen auf dem Bodensee)
N/A 0 %
JA
innerstaatlich steuerpflichtig
Leistender
10 % Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X
Hochseeschiffsverkehr N/A N/A N/A N/A N/A
Beherbergung:
Hotel, Ferienappartement
Grundstück in Österreich
gelegen steuerpflichtig
Leistender
13 %
(10 % bis 01.05.2016)
JA
Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Vermietung von Beförderungsmittel:
bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis
90 Tage
Zurverfügung- stellung in Österreich
steuerpflichtig
Leistender
20 % JA Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X
länger als 30 Tage bzw. 90 Tage für
Wasserfahrzeuge
Sitz des Empfän-gers in Österreich
(Generalnorm) steuerpflichtig
Leistender
20 % JA Empfänger (wenn Leistender
ausländischer Unternehmer)
X X
Eintrittsberechtigung:
Kulturveranstaltung findet in
Österreich statt
einige Veranstaltungen sind befreit
N/A N/A NEIN
steuerpflichtig Leistender 13 %
(10 % bis 30.04.2016)
JA
Sportveranstaltung findet in
Österreich statt steuerpflichtig Leistender
13 % (20 % bis
31.12.2015) JA
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
Restaurant- und VerpflegungsDL
(ausgenommen ig Personenbeförderung):
Verabreichung in Österreich
steuerpflichtig
Leistender 20 % und 10 % (für
bestimmte Getränke
und Speisen
JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X
Reiseleitung:
Reiseleitung: Sitz des Empfän-gers in Österreich
(Generalnorm) steuerpflichtig
Leistender
20 % JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X X
Vermittlung:
Vermittlungsleistung: Sitz des Empfän-gers in Österreich
(Generalnorm)
steuerpflichtig (jedoch aus-genommen zB grenzüber-
schreitende Personen-beförderung per Flug oder
Schiff)
Leistender
20 % JA Empfänger (wenn Leistender ausländischer Un-
ternehmer)
X X
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Anhang II: Überblick über die Reiseleistungen in Deutschland, sofern Einzelbesteuerung anzuwenden ist
Leistungen eines österreichischen Reiseanbieters sind in Deutschland wie folgt zu behandeln:
Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Beherbergung
Hotel, Ferienappartement
Grundstück in DE gelegen
steuerpflichtig
Empfänger (Registrierungs-
pflicht) X
7 % 1 JA
Ausländische Unternehmer, die
selbst ein Grundstück in Deutschland
besitzen und dies steuerpflichtig
vermieten, sind als in Deutschland
ansässig zu behandeln
1 Die Vermietung von Parkplätzen sowie das Frühstück unterliegt der 19%igen Umsatzsteuer – keine einheitliche Leistung
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC / ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Taxi zurückgelegte Strecke in DE 2 steuerpflichtig Leistender
19 %
7 % 3
JA
Bus zurückgelegte Strecke in DE 4 steuerpflichtig Leistender 4
19 %
7 % 5
JA
Bahn zurückgelegte Strecke in DE steuerpflichtig Empfänger X
19 %
7 % 5
JA
2 Sonderregelung bei kurzer inländischer bzw. ausländischer Strecke nach §§ 3 und 5 UStDV: Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen
zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 km ist. Dies gilt
nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind
inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 3 Innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
4 Bei Beförderungen von Personen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird.
20020/200046420/93203 Seite 96
Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Linienflugverkehr zurückgelegte Strecke in DE
grenzüberschreitend befreit 5
N/A 0%
JA innerstaatlich steuerpflichtig
Empfänger (Registrierungs-
pflicht) X 19 %
Charterflugverkehr zurückgelegte Strecke in DE
grenzüberschreitend echt befreit 5
N/A 0%
JA innerstaatlich steuerpflichtig
Empfänger (Registrierungs-
pflicht) X 19 %
IATA Sitz des
Empfängers in DE (Generalnorm)
grenzüberschreitend befreit 6
N/A 0 %
JA
steuerpflichtig Empfänger X X 19 %
5 Bei grenzüberschreitenden Flügen verzichtet Deutschland auf die Besteuerung des innerdeutschen Streckenanteils (vgl. § 26 Abs. 3 UStG). Voraussetzung: Umsatz muss
vom Luftverkehrsunternehmen ausgeführt werden. Bei Kettengeschäften wird auch bei Reiseunternehmen aus Gründen der Gleichbehandlung keine Steuer erhoben, wenn auf
der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. (Hinweis: bei grenzüberschreitenden Flügen kein RC vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). 6 Wenn die Vermittlungsgebühr von der Fluggesellschaft gezahlt wird. Ansonsten steuerpflichtig.
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Personenbeförderung:
Binnenseeschiffs-verkehr
zurückgelegte Strecke in DE 7
grenzüberschreitend befreit 8 N/A 0 %
JA
innerstaatlich steuerpflichtig Empfänger X
19 %
7 % 9
Hochseeschiffs- verkehr 10
nicht steuerbar, wenn ein ausländi-scher Hafen ange-
fahren wird
grenzüberschreitend befreit N/A N/A JA
7 Sonderregelungen bei kurzen Strecken im In- und Ausland gemäß § 7 Abs. 2 UStDV: Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit
Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und ändern, sind
1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und
2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn
a) die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind. 8 Ausgenommen grenzüberschreitende Binnenschifffahrt (Flusskreuzfahrt) 9 Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen / Beförderungen im Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn Strecke nicht mehr als 50 Kilometer
beträgt 10 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier– und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder
zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen
und nicht wie Umsatz im Inland zu behandeln.
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Reiseleistung Leistungsort Steuerpflicht Steuerschuldner RC ZM Steuersatz VSt-Abzug
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
Restaurant- und Verpflegungs-
dienstleistungen (ausgenommen ig
Personenbeförderung):
Verabreichung in DE steuerpflichtig Empfänger X 19 % JA
Reiseleitung:
Reiseleitung: Sitz des Empfän-
gers in DE (Generalnorm)
steuerpflichtig Empfänger X X 19 % JA
Vermittlung:
Vermittlungsleistung: Sitz des Empfän-
gers in DE (Generalnorm)
steuerpflichtig 11 Empfänger X X 19 % JA
11 Vermittlungsgebühr für die grenzüberschreitenden Flüge ist nur dann steuerfrei, wenn diese von der Fluggesellschaft bezahlt wird. Wird die Gebühr vom Reisenden bezahlt
ist die Befreiung nicht anwendbar.