Leitfaden für die Gestaltung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze · 3 GUV-I 650 Inhaltsverzeichnis...

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Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung GUV-I650

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  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

    Leitfaden für die Gestaltung

    GUV-I650

  • Die in dieser GUV-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso

    sichere Lösungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen

    Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren

    Niederschlag gefunden haben können.

    Herausgeber:Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

    Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp , 22297 Hamburg

    Diese GUV-Information wurde ins Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen übernommen. Aus drucktechnischen Gründen wurden die Texte nicht an die formalen Begrifflichkeiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand angepasst (mit Ausnahme der Bestellnummern der zitierten Schriften).

    Ausgabe Februar 2006

    Bestell-Nr. GUV-I 650, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

  • Bildschirm- und BüroarbeitsplätzeLeitfaden für die Gestaltung

    Ausgabe Februar 2006

    GUV-I 650

  • GUV-I 650

    Bezugsquellen

    DIN-Normen und VDI-Richtlinien

    Beuth Verlag GmbH

    10772 Berlin

    Telefon: +49 (0) 30 26 01-22 60

    Telefax: +49 (0) 30 26 01-12 60

    E-Mail: [email protected]

    Internet: www.beuth.de

    Forschungsberichte der Bundesanstalt für

    Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)

    Wirtschaftsverlag NW

    Verlag für neue Wissenschaft GmbH

    Bürgermeister-Smidt-Straße 74-76

    D-27568 Bremerhaven

    Telefon: (04 71) 9 45 44-0

    Telefax: (04 71) 9 45 44-77

    E-Mail: [email protected]

    Internet: www.nw-verlag.de

    Viele Forschungsberichte sind als Zusammenfassung

    auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeits-

    schutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zu finden:

    www.baua.de

    Unfallverhütungsvorschriften sowie Regeln

    und Informationen

    Bezugsquellen:

    – Schriften mit GUV-Nummer zu beziehen vom

    zuständigen Unfallversicherungsträger

    – Schriften mit BGV-, BGI-, BGR- und BGG-Nummer

    zu beziehen vom: Carl Heymanns Verlag KG,

    Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

    Geprüfte Arbeitsmittel

    Hinweis auf geprüfte Arbeitsmittel, die ein GS- bzw.

    BG-PRÜFZERT-Zeichen erhalten haben:

    Einkaufsführer der Prüf- und Zertifizierungsstelle

    des Fachausschusses Verwaltung

    Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – VBG

    Fachausschuss Verwaltung

    Prüf- und Zertifizierungsstelle

    22281 Hamburg

    Telefon: (040) 51 46 -27 75

    Bezugsquellen

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    GUV-I 650

    Inhaltsverzeichnis

    Vorbemerkung 5

    1 Anwendungsbereich 8

    2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 9

    3 Grundpflichten des Arbeitgebers 12

    4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 13

    5 Arbeitsorganisation 21

    6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens 24

    7 Anforderungen an die Gestaltung von 27Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

    7.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von 27Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

    7.2 Bildschirm, Tastatur und sonstige Eingabemittel 307.2.1 Bildschirm 307.2.2 Tastatur 497.2.3 Maus 517.3 Sonstige Arbeitsmittel 527.3.1 Arbeitstisch / Arbeitsfläche 547.3.2 Büroarbeitsstuhl 637.3.3 Vorlagenhalter 687.3.4 Fußstütze 697.3.5 Bürocontainer, Schränke, Raumgliederungselemente 697.3.6 Elektrische Installation in Büromöbeln 707.3.7 Büromaschinen und Bürogeräte 717.3.8 Drucker 727.4 Arbeitsumgebung 747.4.1 Platzbedarf 747.4.2 Beleuchtung 767.4.3 Lärm 867.4.4 Raumklima 887.4.5 Strahlung 907.5 Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel (Software-Ergonomie) 94

    4.1 Mögliche Gefährdungen 13

    4.2 Beurteilung 19

    8 Unterweisung, Unterrichtung 103

    9 Mitwirkung 104

    Unfallversicherungsträger 105

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    GUV-I 650

    Vorbemerkung

    Dieser Leitfaden konkretisiert die sicherheits-technischen, arbeitsmedizinischen, ergonomi-schen und arbeitspsychologischen Anforde-rungen für die Gestaltung und den Betrieb vonArbeitssystemen mit Bildschirmgeräten. Er giltauch für Büroarbeitsplätze.

    Die Unternehmen können bei Beachtung derhier wiedergegebenen Informationen davonausgehen, dass die Anforderungen undSchutzziele von Arbeitsschutzgesetz, Bild-schirmarbeitsverordnung und Betriebssicher-heitsverordnung eingehalten bzw. erreicht unddamit Unfälle und arbeitsbedingte Gesund-heitsgefahren vermieden werden.

    Der Leitfaden umfasst in der vorliegendenAuflage erstmals auch die aktuellen arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

    Die Rechte und Pflichten beim betrieblichenArbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirm-und Büroarbeitsplätzen sind im Gesetz zurUmsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeits-schutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien(Arbeitsschutzgesetz) geregelt. Dieses Gesetzist die nationale Umsetzung der Richtlinie desRates vom 12. Juni 1989 über die Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzes derArbeitnehmer bei der Arbeit (89 /391/EWG).Auf der Basis von § 19 des Arbeitsschutzge-setzes ist die Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit an Bild-schirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung –BildscharbV) am 20. Dezember 1996 in Kraftgetreten.

    Die Bildschirmarbeitsverordnung setzt dieRichtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 überdie Mindestvorschriften bezüglich der Sicher-heit und des Gesundheitsschutzes bei derArbeit an Bildschirmgeräten (90 /270 /EWG)in das nationale Recht der BundesrepublikDeutschland um.

    Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln undderen Benutzung ist außerdem die Verordnungüber Sicherheit und Gesundheitsschutz beider Bereitstellung von Arbeitsmitteln undderen Benutzung bei der Arbeit, über Sicher-heit beim Betrieb überwachungsbedürftigerAnlagen und über die Organisation des be-trieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicher-heitsverordnung1 – Fußnote siehe Seite 6) zubeachten (Abbildung 1).

    Informationen der gesetzlichenUnfallversicherung sind Zusammen-stellungen von Inhalten aus

    � staatlichen Arbeitsschutzvorschrif-ten (Gesetze, Verordnungen),

    � Unfallverhütungsvorschriften,

    � technischen Spezifikationen, insbe-sondere (harmonisierten) Normen,

    � den Erfahrungen der Präventions-arbeit.

    Diese GUV-Information bietet praktische Hilfenfür die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm-und Büroarbeitsplätzen.

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    Abbildung 1: Rechtliche Grundlagen

    Die Grundlage zur Anwendung des staat-lichen Arbeitsschutzrechtes in Vorschriftender Unfallversicherungsträger bildet dieUnfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

    Prävention“ (GUV-V A1). Dabei nimmt dieGUV-V A1 über § 2 „Grundpflichten desUnternehmers“ die Bildschirmarbeitsverord-nung direkt in Bezug (siehe auch Abschnitt 3).

    1Diese Verordnung dient der Umsetzung1. der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschrif-ten für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzel-richtlinie i. S. des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG),2. der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriftenzur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphärengefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie i. S. von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG),3. der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie89 / 655 / EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeit-nehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie i. S. von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 /391/EWG).

    Rahmenrichtlinie89 / 391 / EWG

    Betriebs-sicherheits-

    richtlinie89 / 655 / EWG

    Bildschirm-richtlinie

    90 / 270 / EWG

    Betriebs-sicherheits-verordnung

    Bildschirm-arbeitsverord-

    nung

    GUV-Informationen(GUV-I 650)

    Arbeitsschutz-gesetz

    Unfallverhütungs-vorschrift

    „Grundsätze derPrävention“GUV-V A1

    GesetzlicheUnfall-

    versicherungEU

    Umsetzungdurch

    Umsetzungdurch

    Umsetzungdurch

    Konkretisie-rung durch

    ����� Allgemeine Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit

    ����� Spezielle Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit für Bildschirmarbeit

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    GUV-I 650

    Die speziellen Regelungen der Bildschirm-arbeitsverordnung decken für Bildschirm-arbeitsplätze die allgemeinen Regelungender Betriebssicherheitsverordnung ab. Deshalbbeschäftigt sich diese Information mit derKonkretisierung der Bildschirmarbeitsverord-nung.

    Jeder Bildschirmarbeitsplatz muss – unab-hängig von der Dauer und Intensität derNutzung – die sicherheitstechnischen undergonomischen Anforderungen des Anhangsder Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen.Diese Anforderungen treffen sinngemäß auchfür Büroarbeitsplätze zu.

    Diese GUV-Information beschreibt wie die all-gemein gehaltenen Schutzziele der Bild-schirmarbeitsverordnung umgesetzt werdenkönnen. Damit kann eine aufwändige undkostspielige Auslegung und Diskussion derallgemeinen Vorgaben der Bildschirmarbeits-verordnung in jedem einzelnen Betrieb ver-mieden werden.

    Die hier beschriebenen technischen Lösungenschließen andere, mindestens ebenso sichereLösungen nicht aus, die auch in technischenRegeln anderer Mitgliedsstaaten der Euro-päischen Union oder anderer Vertragsstaatendes Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum ihren Niederschlag gefundenhaben können.

    Die vorliegende GUV-Information entstand inZusammenarbeit mit der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA).

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    GUV-I 650

    Anwendungsbereich1Der Anwendungsbereich dieser Informationist deckungsgleich mit dem der Bildschirmar-beitsverordnung. Die Bildschirmarbeitsverord-nung fasst die Anforderungen an das Bild-schirmgerät selbst, den Arbeitsplatz und dieArbeitsumgebung sowie an die Softwareaus-

    stattung und die Arbeitsorganisation zusam-men. Dabei stehen Sicherheit und Gesundheitder Beschäftigten im Vordergrund, ohne denBetrieben aber den notwendigen Spielraumfür die Anpassung an ihre individuelle Situa-tion zu nehmen.

    § 1 BildschirmarbeitsverordnungAnwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.1

    (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit

    Bildschirmgeräten,2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die

    Öffentlichkeit bestimmt sind,2

    4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nichtregelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,3

    5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinenDaten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung desArbeitsmittels erforderlich ist, sowie

    6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.4

    (3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium

    für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministeriumder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht dasBundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit demBundesministerium des Innern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten imöffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten,Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind,soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrecht-erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fallist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz derBeschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

    1 Der Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung ist umfassend und schließt grundsätzlich alle Arten von Tätigkeitenmit Bildschirmgeräten ein.

    2 Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich für die Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z.B. Geldautomaten),sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen, weil hier die kurzzeitige Benutzung im Vordergrund steht.

    3 Bei Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch handelt es sich um Notebooks. 4 Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display (maximal eine Anzeigezeile) sind von der Anwendung ausgenommen,

    weil die Zeichenanzeige auf dem Display nur von untergeordneter Bedeutung für die Tätigkeit ist.

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    Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

    2

    In der Bildschirmarbeitsverordnung wird ent-sprechend der EG-Bildschirmrichtlinie ( 90 /270/EWG) nicht konsequent zwischen Bild-schirm und Bildschirmgerät unterschieden.

    Auch dort, wo in der Bildschirmarbeitsverord-nung das Bildschirmgerät angesprochen wird,ist der Bildschirm gemeint.

    § 2 BildschirmarbeitsverordnungBegriffsbestimmungen

    (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellungalphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungs-verfahrens.

    (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einemBildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur

    Verfügung steht,3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des

    Bildschirmgeräts gehören, oder4. sonstigen Arbeitsmittelnsowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

    (3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einemnicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

    Die Bildschirmarbeitsverordnung unterschei-det zwischen dem Bildschirmarbeitsplatz undden Beschäftigten am Bildschirmarbeitsplatz.Während für Beschäftigte die Intensität undDauer der Nutzung eines Bildschirmgerätesvon Bedeutung ist, gelten die Auslegungs-hinweise dieser Information für jeden Büro-arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät unein-geschränkt, d. h. unabhängig von der Dauerund der Intensität der Nutzung. Hierdurchwird sichergestellt, dass Mindestanforderun-gen an die Gestaltung von Arbeitsplatz, -mit-teln und -organisation an jedem Bildschirm-arbeitsplatz erfüllt werden.

    In dieser Information verwendete Begriffe:Bildschirme sind Einrichtungen zur Anzeige

    von alphanumerischen Zeichen, grafischenDarstellungen oder Bildern, ungeachtet desDarstellungsverfahrens oder der Darstellungs-art.

    Unterschiedliche Darstellungsverfahren be-ruhen auf verschiedenen Anzeigetechniken, z. B.� Kathodenstrahlröhrenanzeigen

    (CRT – Cathode Ray Tube),� Flüssigkristallanzeigen

    (LCD – Liquid Crystal Display),� Elektrolumineszenzanzeigen

    (ELD – Electroluminescence Display),� Plasmaanzeigen,� Organischen Leuchtdiodenanzeigen

    (OLED – Organic Light-Emitting Diode).

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    GUV-I 650

    Unterschiedliche Darstellungsarten in ein-oder mehrfarbiger Ausführung sind � die Darstellung dunkler Zeichen auf hellem

    Untergrund (Positivdarstellung),� die Darstellung heller Zeichen auf dunkle-

    rem Untergrund (Negativdarstellung).

    Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, diegrundsätzlich aus Bildschirm, Tastatur odersonstigen Eingabemitteln sowie einer Steuer-einheit (Rechner) bestehen. Sie sind mit einerSoftware ausgerüstet, die das Zusammenwir-ken von Mensch und Arbeitsmittel beeinflusst.

    Zu den Bildschirmgeräten zählen auchSchreibmaschinen mit mehrzeiligen Anzeigen.

    Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Infor-mation sind z. B.� Bildschirmgeräte, die hauptsächlich zur Be-

    nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmtsind, wie Informations- oder Buchungster-minals,

    � Fernsehgeräte oder Monitore für Einzel-oder Laufbilder, die ausschließlich zu Über-wachungsaufgaben eingesetzt werden, wiebei der Überwachung von Gebäuden odersonstigen Objekten,

    � Rechenmaschinen, Registrierkassen oderGeräte mit einer kleinen Daten- oder Mess-wertanzeige, die zur direkten Benutzungdes Gerätes erforderlich ist, wie entspre-chende elektrische Messgeräte, Drucker,Kopier-, Fax-, Telefongeräte sowie elektro-nische Waagen, Digitaluhren,

    � Schreibmaschinen mit kleinen Datenanzei-gen, so genannte Display-Schreibmaschinenklassischer Bauart, die keine zusammen-hängenden Fließtexte wiedergeben können,weil die Größe der Anzeige auf eine höchs-tens einzeilige Zeichenwiedergabe begrenztist.

    Notebooks, die nicht die sicherheitstechni-schen, arbeitsmedizinischen und ergonomi-

    schen Forderungen dieser Information, insbe-sondere bezüglich der Tastaturausführung,der Trennung der Tastatur vom Bildschirmoder der Qualität der Zeichendarstellung erfül-len, sind nicht für die regelmäßige Benutzungan einem Büroarbeitsplatz geeignet.

    Sollen Notebooks außer im Außendienst auchregelmäßig an einem Büroarbeitsplatz einge-setzt werden, so müssen sie alle Anforderun-gen der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen.Dies kann z. B. durch den Anschluss einerexternen Tastatur und Maus und ggf. eineszusätzlichen Bildschirms erreicht werden.

    Sonstige Eingabemittel können Maus, Roll-kugel, Touch Screen (Berührbildschirm),Lichtstift und Scanner sein.

    Bildschirmarbeitsplatz ist der räumlicheBereich im Arbeitssystem einschließlich derunmittelbaren Arbeitsumgebung, der mit Bild-schirmgerät sowie gegebenenfalls mit Zusatz-geräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausge-rüstet ist.

    Derartige mit Bildschirmgeräten ausgerüsteteArbeitsplätze sind z. B.� Büroarbeitsplätze,� CAD-Arbeitsplätze (CAD – Computer Aided

    Design),� Arbeitsplätze zur Softwareerstellung und

    -prüfung,� Arbeitsplätze zur Gestaltung und Aufberei-

    tung von Texten, Bildern und Grafiken.

    Büroarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, an demInformationen erzeugt, erarbeitet, bearbeitet,ausgewertet, empfangen oder weitergeleitetwerden. Dabei werden z. B. Planungs-, Ent-wicklungs-, Beratungs-, Leitungs-, Verwal-tungs- oder Kommunikationstätigkeiten sowiediese Tätigkeiten unterstützende Funktionenausgeführt.

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    GUV-I 650

    Arbeitsumgebung sind die physikalischen,chemischen und biologischen Faktoren amArbeitsplatz. Solche Faktoren können sein:� Platzbedarf,� Abmessungen des Arbeitsraumes,� Belüftung und Klima im Raum,� Beleuchtung und Farbgestaltung

    des Raumes,� Lärm.

    Zusatzgeräte am Arbeitsplatz können sein:� Drucker,� Plotter,� externe Speichereinheiten,� Datenübertragungseinrichtungen.

    Sonstige Arbeitsmittel können sein:� Arbeitstisch, Arbeitsfläche,� Arbeitsstuhl,� Vorlagenhalter,� Fußstütze.

    Arbeitsflächen sind Oberflächen von Tisch-oder Arbeitsplatten, auf denen Arbeitsmittelabhängig von Arbeitsaufgabe und -ablaufflexibel angeordnet werden können.

    Arbeitsmittel sind Maschinen und Geräte,Möbel und Einrichtungen, andere im Arbeits-system benutzte Gegenstände sowie die ein-gesetzte Software.

    Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sindVersicherte, die gewöhnlich bei einem nichtunwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit einBildschirmgerät benutzen. Diese Voraussetzun-gen können gegeben sein, wenn mindestensdrei der nachstehenden Kriterien zutreffen:� Der Versicherte benötigt zur Durchführung

    seiner Arbeit ein Bildschirmgerät, da zurErzielung des Arbeitsergebnisses keinanderes Arbeitsmittel zur Verfügung steht.

    � Der Versicherte benötigt zur Durchführungseiner Arbeit mit dem Bildschirmgerätbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten.

    � Der Versicherte benutzt in der Regelarbeitstäglich ein Bildschirmgerät.

    � Die Arbeit am Bildschirmgerät verlangt vondem Versicherten hohe Aufmerksamkeitund Konzentration, weil Fehler zu wesent-lichen Konsequenzen führen können.

    Belastung ist die Gesamtheit der Einflüsse,die im Arbeitssystem auf den Organismusbzw. die Leistungsfähigkeit des Versicherteneinwirken.

    Beanspruchung ist die individuelle Auswir-kung der Belastung auf den Versicherten. DieBeanspruchung kann daher bei gleicher Be-lastung, je nach körperlicher und psychischerKonstitution, unterschiedlich sein (Abbildung 2).

    Abbildung 2: Gleiche Belastung – individuelle Beanspruchung

    KörperlicheVoraussetzung Belastung

    Belastung

    KörperlicheVoraussetzung

    BeanspruchungBe

    anspruchung

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    GUV-I 650

    Grundpflichten des Arbeitgebers3

    § 2 Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)Grundpflichten des Unternehmers

    Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)

    Die Pflichten des Arbeitgebers sind imArbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – 2. Abschnitt– geregelt. Sie folgen den Vorgaben der EG-Rahmenrichtlinie und sind im Bereich dergesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

    Prävention“ (GUV-V A1) umgesetzt. Damitgeht man in allen Mitgliedsstaaten der EU voneinheitlichen Bedingungen aus. Die auf dasWesentliche beschränkten Vorschriften lassenden Unternehmen viel Spielraum zur flexiblenUmsetzung.

    (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie füreine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sindinsbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1 dieser Unfall-verhütungsvorschrift) und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

    (2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinenGrundsätzen nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen desArbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesder Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) auszugehen unddabei insbesondere das staatliche und das BUK-Regelwerk heranzuziehen.

    (3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmun-gen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderteGegebenheiten anzupassen.

    (4) Der Unternehmer darf keine sittenwidrigen Weisungen erteilen. (5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst

    geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versichertenauferlegen.

    � Weitere Literatur:

  • 13

    GUV-I 650

    Beurteilung derArbeitsbedingungen

    4

    § 5 ArbeitsschutzgesetzBeurteilung der Arbeitsbedingungen

    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeitverbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzeserforderlich sind.

    (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes odereiner Tätigkeit ausreichend.

    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere

    von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und

    Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

    § 3 BildschirmarbeitsverordnungBeurteilung der Arbeitsbedingungen

    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hatder Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögenssowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zubeurteilen.

    Bei der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeits-plätzen können durch erhöhte körperliche,visuelle und psychische Belastungen gesund-heitliche Gefährdungen auftreten. Zwischenden Belastungen bestehen vielfältige Wechsel-wirkungen.

    Körperliche Belastungen

    Grundsätzlich werden Bildschirmarbeitsplätzeals belastungsarme Arbeitsplätze eingestuft,wenngleich durch Bewegungsmangel oderVorschädigungen Beschwerden im Bereichdes Bewegungsapparates ausgelöst oderverschlimmert werden können. ChronischeErkrankungen des knöchernen und muskulä-ren Anteils des Rückens bei Beschäftigten anBildschirmarbeitsplätzen spielen jedoch imHinblick auf das Berufskrankheitengeschehen

    4.1 Mögliche Gefährdungen

  • 14

    GUV-I 650

    keine Rolle. Berufskrankheiten sind in diesemZusammenhang nicht bekannt.

    Körperliche Belastungen am Bildschirmarbeits-platz betreffen in erster Linie den Bewegungs-apparat. Sie werden durch folgende Faktorenbegünstigt:� ungünstige Körperhaltung,� einseitige Belastung,� unzureichende Arbeitsmittel,� unzureichende Arbeitsorganisation.

    Betroffen sind in erster Linie der Schulter-Arm-Bereich und die Lendenwirbelsäule. Dader Bewegungsapparat grundsätzlich örtlicheBelastungen durch eine Reihe von Aus-gleichsmaßnahmen kompensiert, können Be-schwerden auch in anderen Körperregionenauftreten als dort, wo die Belastung einwirkt.Deshalb ist bei der Beurteilung der Beanspru-chung eines Beschäftigten durch körperlicheBelastungen grundsätzlich der ganze Bewe-gungsapparat zu betrachten.

    Eine Ursache für die Ausbildung von Be-schwerden sind Trainings- und Bewegungs-mängel der Beschäftigten mit einer vermin-derten Ausprägung der Muskulatur im Bereichdes Halte- und Bewegungsapparates. DasUngleichgewicht zwischen der körperlichenBelastung und dem muskulären Trainings-zustand äußert sich meist in muskulären Ver-spannungen und Schmerzen.

    Umfangreiche Untersuchungen haben ge-zeigt, dass sitzende Tätigkeiten grundsätzlichnicht häufiger mit Rückenbeschwerden imBereich der Lendenwirbelsäule verbundensind als andere Tätigkeiten. Rückenbe-schwerden sind also nicht spezifisch für Bild-schirmarbeitsplätze, sondern kommen in allenBerufsgruppen vor. Am Bildschirmarbeitsplatzsind nachgewiesene Risikofaktoren für dasAuftreten solcher Beschwerden psychosozi-ale Belastungen, fehlende Arbeitszufrieden-

    heit, monotone Arbeitsinhalte, ergonomischeArbeitsplatzdefizite sowie außerberuflicheFaktoren. Grundsätzlich ist es empfehlens-wert, ein Bewegungstraining durchzuführen,dessen Hauptziel es ist, die durch Bewe-gungsmangel entstandenen Trainingsdefiziteauszugleichen. Muskuläre Disbalancen kön-nen auf diese Weise beseitigt werden, was zueiner Beschwerdereduktion und Belastungs-optimierung bei den Beschäftigten führt. EineReihe von Untersuchungen von bereits erfolg-reich etablierten Trainingskonzepten konntedie positiven Effekte auf die Beschäftigten anBildschirmarbeitsplätzen sehr gut nachweisen.

    Zur Prävention von Beschwerden und Erkran-kungen des Bewegungsapparates durch ein-seitige körperliche Arbeitsbelastungen sollteversucht werden, die Arbeitsabläufe abwechs-lungsreich im Sinne einer Mischarbeit zugestalten, um somit auch einer weiter zuneh-menden Bewegungsarmut am Arbeitsplatzentgegenzuwirken.

    Belastungen der Augen und desSehvermögens

    Die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz stelltbesondere Anforderungen an die Sehschärfe,die Ausrichtung und Koordination derSehachsen und damit an das beidäugigeSehen. Die Zeichenerkennung erfordertbereits bei der Textverarbeitung eine präziseAbbildung der Zeichen durch die brechendenMedien des Auges (Hornhaut, Linse, Glaskör-per) und eine regelrechte Weiterverarbeitungder optischen Informationen in der Sehbahndes zentralen Nervensystems (Netzhaut, Seh-nerv, Sehhirn) (Abbildung 3). Schon bei der all-täglichen Büroarbeit werden somit an dieAugen und das Sehvermögen der Beschäftig-ten sehr hohe Anforderungen gestellt.

  • 15

    GUV-I 650

    Abweichungen von Normalbefunden sind beiden Augen und dem Sehvermögen, geradebei älteren Beschäftigten, häufig. So sindgeringe Abweichungen der Sehachse beinahezu allen Personen festzustellen. Sie wer-den aber in den meisten Fällen von Ausgleichs-mechanismen der Augen und des Gehirnsvollständig kompensiert. Dem Sehvermögenund der Arbeitsaufgabe angepasste Sehhilfensind für die ausreichende Korrektur von Seh-fehlern am Bildschirmarbeitsplatz deshalb vonentscheidender Bedeutung.

    Besonders hohe Belastungen treten zum Bei-spiel auf durch � ungünstige Arbeitsplatzgestaltung,� ungünstige Lichtverhältnisse,� störende Blendung,� mangelhafte Zeichendarstellung,� unzureichende Korrektur des

    Sehvermögens.

    Die Beanspruchung durch diese Belastungenkann durch Augenerkrankungen verstärktwerden. Hierzu zählen unter anderem Eintrü-bung der Augenlinse (Katarakt), deutlicheFehlstellungen der Augenachsen (Schielfehler)und Veränderungen oder Erkrankungen derNetzhaut, zum Beispiel bei Zuckerkrankheitoder Bluthochdruck.

    Beschwerden bei Beschäftigten äußern sichmeist unspezifisch, z. B. durch Kopfschmer-zen, brennende und tränende Augen sowieFlimmern vor den Augen. Besonders zubeachten ist weiterhin, dass ein unzureichen-des Sehvermögen durch Ausgleichshaltungenauch zu Beschwerden am Bewegungsapparatführen kann.

    Da an Bildschirmarbeitsplätzen verschiedeneArbeitsbereiche in unterschiedlichen Sehent-fernungen visuell erfasst werden müssen,nimmt das Akkommodationsvermögen derAugen eine besondere Rolle ein. UnterAkkommodation wird die Fähigkeit des Augesverstanden, Gegenstände in unterschiedlicherEntfernung durch eine Veränderung derBrechkraft der Augenlinse scharf auf derNetzhaut abzubilden. Da diese Eigenschaftmit dem Alter abnimmt, ist die Beanspru-chung der Augen bei älteren Beschäftigten ofthöher als bei jüngeren Beschäftigten.

    Nach einhelliger Meinung von Fachleuten sindSchädigungen des Sehorgans durch Bild-schirmarbeit nicht zu erwarten und wurdenauch in der Vergangenheit bisher nicht beob-achtet. Die häufig geäußerte Befürchtung,man könne sich durch Überanstrengung dieAugen verderben, entbehrt jeder wissen-schaftlichen Grundlage. Auch lang andau-ernde Akkommodationsleistungen verursa-chen erfahrungsgemäß keine wesentlichenBeschwerden.

    Die angemessene, arbeitsplatzbezogeneUntersuchung der Augen und des Sehvermö-gens im Rahmen einer arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchung nach dem berufsge-nossenschaftlichen Grundsatz „Bildschirmar-beitsplätze)“ (G 37) und die unter Umständenerforderliche Therapie erhält deshalb für Be-schäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen eine be-sondere Bedeutung (siehe auch Abschnitt 6).

    Abbildung 3: Schnittbild des Auges

    Augenlinse Netzhaut

    Netzhaut-grube

    SehnervLederhaut

    Hornhaut

    Regenbogenhaut

    Glaskörper

  • � Arbeits-mittel

    z. B. ArbeitstischArbeitsstuhl

    ComputerhardwareSoftware

    16

    GUV-I 650

    Psychische Belastungen

    Zum besseren Verständnis der psychischenBelastung sind einheitliche Begriffsklärungenvon psychischen Belastungen und Beanspru-chungen erforderlich. Diese wurden in der DINEN ISO 10075-1 vorgenommen. Hiernach wer-den psychische Belastungen definiert als „dieGesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, dievon außen auf den Menschen zukommen undpsychisch auf ihn einwirken“.

    Einfach erklärt, wirken auf den BeschäftigtenEinflüsse aus der Arbeit ein, die der Arbeits-aufgabe, der Arbeitsumgebung, der Arbeits-organisation, den Arbeitsmitteln oder sozialenFaktoren entspringen können (Abbildung 4).

    Es sei auch erwähnt, dass psychische Be-lastungen nicht nur aus der Arbeit, sondernaus dem gesamten Lebensumfeld einesMenschen resultieren können. Dies macht esschwierig, arbeitsbedingte von im außerberuf-lichen Umfeld vorhandenen Belastungen (wiefamiliären Problemen) zu trennen.

    Zwei Dinge werden aus der Abbildung 4 deut-lich. Zum einen die Abhängigkeiten der fünfFaktoren untereinander, d. h. auch klassischeGestaltungsfaktoren, wie Lärm oder Klima,wirken nicht nur physisch, sondern sind aucheine psychische Belastung. Zum anderen wirderkennbar, dass psychische Belastungen

    Einflüsse aus der Arbeit

    � Arbeits-umgebung

    z. B. LärmKlima

    Beleuchtung

    Mögliche psychischeBelastungen

    Abbildung 4: Einflüsse aus der Arbeit auf den Menschen und mögliche psychische Belastungen

    � Arbeits-organisation

    z. B. Kompetenzen

    Hierarchien · FührungUnternehmenskultur

    ArbeitsprozesseArbeitszeit · Information

    � Soziale Faktoren

    z. B. KommunikationBetriebsklima

    Kunden

    � Arbeits-aufgabe

    z. B. Handlungsspielraum

    EntscheidungsspielraumGanzheitlichkeitAufgabenvielfalt

  • 17

    GUV-I 650

    nicht im Sinne negativer Einflüsse interpretiertwerden dürfen. Psychische Belastungen sindals Einflussgrößen auf den Menschen neutralzu sehen, d. h. der Begriff der Belastungumfasst nicht die (positiven oder negativen)Auswirkungen auf den Menschen. Somit wer-den – entgegen dem allgemeinen Sprachge-brauch – auch solche Einflüsse, die sich nachdem Alltagsverständnis positiv, z. B. als Entla-stung, auswirken können, als Belastungenbezeichnet.

    So ist zum Beispiel die Tätigkeit des Telefonie-rens für den einen Beschäftigten äußerstanstrengend, weil er nicht gern kommuniziert,während der andere Beschäftigte Telefonierenals abwechslungsreichen Aspekt seiner Ge-samttätigkeit erlebt. Diese „Interpretation“(d. h. die individuelle Auswirkung) der psychi-schen Belastung kann bei jedem Menschenunterschiedlich ausfallen. Diese so genanntepsychische Beanspruchung wird in der Normdefiniert als „die individuelle, zeitlich unmittel-bare und nicht langfristige Auswirkung der

    psychischen Belastung im Menschen inAbhängigkeit von seinen individuellen Voraus-setzungen und seinem Zustand“. Vereinfachtgesagt, ob eine Belastung zu einer für denMenschen positiven oder negativen Bean-spruchung führt, hängt von den ihm zur Ver-fügung stehenden Ressourcen ab. Hierzugehören neben fachlichen Kompetenzenauch Motivation, Selbstwert und Bewälti-gungsstrategien. Auch die körperliche undpsychische Verfassung eines Menschen ist fürdas Auftreten einer psychischen Beanspru-chung verantwortlich. Zusätzlich beeinflussenauch personenspezifische Variablen, wie Alterund Geschlecht, das Auftreten psychischerBeanspruchungen.

    Aus der Beanspruchung können im Arbeits-kontext beeinträchtigende Folgen, wie Mono-tonie, psychische Sättigung und psychischeErmüdung, oder anregende Folgen, wie Auf-wärmung und Aktivierung, resultieren (Abbil-dung 5).

    � Beanspruchungsfolgen

    Abbildung 5: Beanspruchungsfolgen

    BeeinträchtigendeEffekte

    z. B.Monotonie

    Psychische ErmüdungPsychische Sättigung

    AnregendeEffekte

    z. B.AufwärmungAktivierung

  • 18

    GUV-I 650

    Um Gestaltungsmöglichkeiten zu verdeut-lichen, hat sich das Modell aus Abbildung 6 alsvorteilhaft erwiesen.

    Zur Veranschaulichung der Gleichung sollendie beiden folgenden Szenarien dienen:

    Szenario 1: Eine Tätigkeit mit hohem Hand-lungsspielraum und hoher Verantwortung(Belastung) wird über einen langen Projektzeit-raum (Dauer) durchgeführt. Dabei entsprichtdie Tätigkeit den beruflichen Qualifikationendes Beschäftigten sowie seinen individuellenWünschen. Der Beschäftigte zeichnet sichdurch eine hohe Problemlösungskompetenzaus und ist hinsichtlich des Stresserlebenswenig anfällig (Interne Ressourcen). Darüberhinaus achtet das Unternehmen darauf, dassdie Beschäftigten für gute Leistungen ent-sprechend gratifiziert werden, dass arbeits-bedingten Belastungen auch entsprechendeErholzeiten gegenüberstehen. Auch bestehenfür die Mitarbeiter persönliche Freiräume,

    eigene Ideen in die Arbeit einzubringen. DasTeamklima im Unternehmen ist vorbildlich(Externe Ressourcen).

    Fazit: Obwohl die Dauer und die Intensität derpsychischen Belastung hier sehr hoch sind,werden sie durch hohe interne und externeRessourcen abgemildert. Eine negative Bela-stungswirkung ist hier nicht zu erwarten.

    Szenario 2: Eine Aufgabe verlangt von denBeschäftigten sich ständig wiederholende,stark segmentierte Tätigkeiten (z. B. dasScannen von Belegen; Belastung). DieseTätigkeit wird durch andere Tätigkeiten nichtunterbrochen, angereichert oder erweitert.Die Arbeit besteht nur aus dieser Einzeltätig-keit (Dauer). Die Person ist hinsichtlich derdurchzuführenden Arbeit deutlich überquali-fiziert (Interne Ressourcen), das Unternehmenbesitzt weder ein Gratifikationssystem nocheine Regelung zur Mischarbeit oder zur Bild-schirmarbeitsunterbrechung.

    Beanspruchung =

    =

    x

    Dauer x Belastungen

    Interne Ressourcen + Externe Ressourcen

    Abbildung 6: Modell für Gestaltungsmöglichkeiten

    Beanspruchung

    KurzfristigAktivierungMotivierungAnregungMonotonieSättigungErmüdungIntensität „Emotionsarbeit“

    LangfristigWeiterentwicklungLernfortschritteFluktuationArbeitsunfähigkeitBurnoutPsychosomatische BeschwerdenAngst, Depressivität usw.

    Belastungen

    BelastungAufgabenstellungZeitspielräumeArbeitsumgebungAblaufprozesse

    interne Ressourcen

    interne RessourcenBerufliche QualifikationWunschtätigkeitSoziale Kompetenzen

    externe Ressourcen

    externe RessourcenGratifikationPausenregimeWissensmanagementPersönliche Spielräume

    +

    Dauer

    Dauerin Zeit

  • 19

    GUV-I 650

    Fazit: Hier ist die Wahrscheinlichkeit sehr

    hoch, dass negative Belastungswirkungenauftreten, z. B. in Form von Monotonie.

    Diese Szenarien veranschaulichen die ent-scheidenden Einflussfaktoren auf die positivebzw. negative Belastungswirkung. Dadurchwird die Planung konkreter Handlungsmög-lichkeiten im Rahmen einer Gestaltungerleichtert. Für eine erfolgreiche und gesundeArbeit ist es erforderlich, die für die jeweiligeSituation bedeutsamen „Stellschrauben“ zuidentifizieren und zu betätigen.

    Aus den vorgenannten Darstellungen wirddeutlich, dass allgemeine Hinweise ohneDetailkenntnisse der Arbeitstätigkeit und -situ-ation in der Regel zu kurz greifen.

    So können im individuellen Fall unterschied-liche Lösungen zielführend sein. Der Ermitt-lung der Belastungen kommt hier eine Schlüs-selrolle zu.

    Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen kannvom Betrieb selbst vorgenommen werden.Der Arbeitgeber sollte dabei die betrieblichenArbeitsschutzexperten (Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeitssicherheit) einbeziehen.Weder die Bildschirmarbeitsverordnung nochdas Arbeitsschutzgesetz schreiben ein be-stimmtes Instrumentarium für die Durchfüh-rung vor. Häufig genügt ein Soll-Ist-Vergleichzwischen den Arbeitsbedingungen und demVorschriften- und Regelwerk.

    Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen kannzum Beispiel wie folgt durchgeführt werden:� Planung der Vorgehensweise.� Auswahl der zuständigen Personen auf der

    Grundlage des bestehenden Arbeitsschutz-systems. Für größere Unternehmen ist essinnvoll, ein Beurteilungsteam zu bilden.

    � Systematische Untersuchung der Arbeits-abläufe, der Arbeitsplätze und der Arbeits-umgebung, besonders hinsichtlich der kör-perlichen, visuellen und psychischenBelastungen. Psychische Belastungen kön-nen durch standardisierte Erhebungsinstru-mente ermittelt werden.

    � Festlegung und Umsetzung von Maßnah-men.

    � Dokumentation der Ergebnisse und Maß-nahmen sowie deren Wirksamkeit.

    Die Beurteilung ist in regelmäßigen Zeitab-ständen, z. B. jährlich, zu wiederholen. Auchbei wesentlichen Änderungen am Arbeits-platz, wie neuen Arbeitsmitteln (auch Soft-ware), Umgestaltung des Arbeitsplatzes,Änderung der Beleuchtung sowie bei Be-schwerden, die auf die Tätigkeit am Bild-schirmarbeitsplatz zurückgeführt werden kön-nen, ist eine erneute Beurteilung erforderlich(Abbildung 7).

    4.2 Beurteilung

    CD-ROM „Dia.L.O.G.“; Beurteilung der Arbeitsbedingungen anBildschirm- und Büroarbeitsplätzen”, VBG

    CD-ROM „Ergonomie im Büro“, VBG

    � Weitere Literatur:

  • 20

    GUV-I 650

    � Vorbereitung der Arbeitsplatzbeurteilung

    Planung der Vorgehensweise

    Auswahl der zuständigen Personen, evtl. Bildung eines Beurteilungsteams

    � Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen

    Ableiten von zweckdienlichen Maßnahmen

    Festlegung von Prioritäten entsprechend dem Gefährdungsrisiko

    Umsetzung der Maßnahmen

    Überprüfung der Wirksamkeit

    Ergänzung der Dokumentation

    � Durchführung der Arbeitsplatzbeurteilung

    Einbeziehung der Mitarbeiter

    � Dokumentation

    Soll-Ist-Vergleich

    JeArbeitsplatz

    (z. B. mit Checkliste)

    Für unterschiedliche Gegebenheiten an jedem

    Arbeitsplatz; bei gleichen Gege-benheiten für eine Gruppe (z. B.

    mit BeurteilungssoftwareDia.L.O.G.)

    JeArbeitsplatztyp

    hinsichtlich � visueller Belastungen

    � physischer Belastungen

    � psychischer Belastungen

    � der Mängel

    � evtl. der Positivbeurteilungen

    � evtl. erster festgelegter Maßnahmen

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    Abbildung 7: Ablauf einer Arbeitsplatzbeurteilung

    Information der Mitarbeiter

  • 21

    GUV-I 650

    Arbeitsorganisation5§ 5 Bildschirmarbeitsverordnung

    Täglicher Arbeitsablauf

    Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oderdurch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit amBildschirmgerät verringern.

    Mit der Forderung nach regelmäßiger Unter-brechung der Bildschirmarbeit durch Tätig-keitsanteile, die vom Bildschirm unabhängigsind, soll das Konzept der „Mischarbeit“ ver-wirklicht werden. Bei dieser „Mischarbeit“werden Tätigkeitsanteile kombiniert, die unter-schiedliche Anforderungen an die Beschäftig-ten stellen und dadurch eine einseitige Be-lastung vermeiden. Besonders günstig ist einWechsel zwischen geistigen und körperlichenTätigkeitsanteilen, weil durch unterschiedlicheBelastungen die Leistungsfähigkeit bessererhalten wird.

    Sind unterschiedliche Tätigkeitsanteile mitwechselnden Belastungen nicht möglich,kann eine Unterbrechung der täglichen Arbeitam Bildschirmgerät auch durch regelmäßigekurzzeitige Erholzeiten (Pausen) erreicht wer-den. Die optimale Lage und Dauer dieserErholzeiten sind von der jeweiligen Tätigkeitam Bildschirmgerät abhängig.

    Mehrere kürzere Erholzeiten haben einenhöheren Erholungseffekt als wenige längereErholzeiten gleicher Gesamtdauer. Die bestenEffekte werden häufig erreicht, wenn in denErholzeiten Bewegungsübungen durchgeführtwerden. Das Zusammenziehen oder das Auf-sparen von Erholzeiten zur Verkürzung dertäglichen Gesamtarbeitszeit hat keinen Erho-lungseffekt und ist deshalb ungeeignet.

    Im Folgenden werden einige Gestaltungsemp-fehlungen gegeben (Abbildung 8). Es sei betont,dass die einzelnen Punkte nicht insgesamterfüllt sein müssen, sondern dass sie im Ein-zelfall separat oder kombiniert hilfreich seinkönnen, um die Arbeit so zu gestalten, dassdie Fehlbelastung durch Bildschirmarbeitgering gehalten wird. Insbesondere sei auf diesinnvolle Gestaltung von Bildschirmarbeits-unterbrechungen durch Art und Ablauf derArbeitstätigkeit sowie durch Pausen hinge-wiesen, die langfristig die Leistung der Mitar-beiter positiv beeinflussen.

  • 22

    GUV-I 650

    Organisationsstruktur und Projektorganisation

    Verantwortungs- und Teamstrukturen

    Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung

    Arbeitsverteilung und des Aufgabenzuschnitts

    Informationsmanagement

    Sozialen und finanziellen Gratifikationen

    Erweiterung von Tätigkeitsspielräumen

    Gestaltung von/der

    „Nur wer die Aufgaben und Ziele des Unter-nehmens kennt, kann seine Arbeit daran orientieren.“

    Beispiele� Transparenz der Struktur (Organigramm)� Personalentwicklung

    „Nur wenn Aufgaben und Verantwortungen innerhalbeiner Organisation geklärt sind, kann Arbeit erfolg-reich bewältigt werden.“

    Beispiele� Klare Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse� Angemessene Teamgröße

    „Nur zuverlässige und störungsfreie Arbeitsmittel sind eine effektive Hilfe bei der auszuübenden Tätig-keit.“

    Beispiele� Ergonomische Software� Kein störender Lärm

    „Eine klare und eindeutige Aufgabenverteilung verringert Missverständnisse bei der Arbeit.“

    Beispiele� Angemessener Arbeitsumfang � Widerspruchsfreie Arbeit � Berücksichtigung individueller Kompetenzen

    und Wünsche

    „Nur wer informiert ist, wird – auch im Notfall – wissen, was getan werden muss.“

    Beispiele� Eindeutige Informations- und Kommunikations-

    wege� Regelmäßige Teamsitzungen� Ausreichende Informationsmedien

    (z. B. Intranet)

    „Nur wer Anerkennung und Unterstützung erfährt, ist auch bereit, sich im Unternehmen mit seiner Lei-stung einzubringen.“

    Beispiele� Soziale und fachliche Anerkennung der Tätigkeit� Transparente Entlohnungssysteme� Quantitative und qualitative Bewertungssysteme � Aufgaben- und mitarbeiterorientiertes

    Führungsverhalten

    „Nur wer unterschiedliche Fähigkeiten und Fertigkei-ten besitzt, kann in kritischen Situationen flexibel und sicher agieren.“

    Beispiele� „Ganzheitliche“ Tätigkeiten� Mischtätigkeiten� Möglichkeiten zur Projektarbeit und Selbst-

    organisation

    Motto/Beispiel

    � Allgemeine Gestaltungshinweise zur Büroarbeit

  • 23

    GUV-I 650

    Aufgabenvielfalt und Aufgabenwechsel

    Internen Kommunikationsmöglichkeiten

    Rückmeldungen zur Tätigkeitsausführung undden Arbeitsergebnissen

    Erweiterung von Entscheidungskompetenzen und Verantwortungsinhalten

    Leistungs- und Zeitvorgaben

    Entwicklungs- und Lernchancen bei der Arbeit

    Pausenregelungen

    Gestaltung von/der

    „Nur wer angemessen gefordert ist und Möglich-keiten auf Abwechslung hat, erreicht optimale Lei-stung und bleibt aktiv und gesund.“

    Beispiele � Systematische Tätigkeits- und Arbeitswechsel

    „Nur wer Kommunikations- und Kooperations-möglichkeiten besitzt, kann auch in schwierigen Situ-ationen mit Hilfe und Unterstützung rechnen.“

    Beispiele� Regelmäßiger Informationsaustausch� Herstellung sozialer Kontakte

    „Nur wer die eigenen Fehler kennt, kann sich verbessern.“

    Beispiele� Rückmeldungen zu Qualität und Quantität

    der Arbeit� Regelmäßige, schnelle, detaillierte Rückmeldung

    „Nur wer Kompetenzen hat und Entscheidungen treffen kann, wird auch dafür die Verantwortung übernehmen.“

    Beispiele� Eigenverantwortliches Handeln � Selbstorganisierte Projektarbeit� Beteiligung der Beschäftigten

    „Nur wenn Leistungs- und Zeitvorgaben angemessengesetzt sind, ist ein erfolgreiches und gesundesArbeiten möglich.“

    Beispiele� Angemessene Leistungs- und Zeitvorgaben� Transparente Leistungs- und Zeitvorgaben

    „Nur wer qualifiziert ist, kann dem Kunden kompetente Hilfe anbieten.“

    Beispiele� Ausreichende Grundqualifikation� Systematische Weiterbildungsanalyse� Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung

    „Nur wer sich seine Ressourcen einteilt, wird langfristig erfolgreich sein.“

    Beispiele� Kurzpausen/Erholzeiten fördern die langfristige

    Leistung� Aktive Pausengestaltung (z. B. Gymnastik oder

    Entspannung)� Mehrere Kurzpausen sind wirkungsvoller als

    wenige lange� Kurzpausen dürfen nicht aufgespart werden� Separate Pausenräume

    Motto/Beispiel

    � Allgemeine Gestaltungshinweise zur Büroarbeit

    Abbildung 8

  • 24

    GUV-I 650

    Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

    6

    § 6 BildschirmarbeitsverordnungUntersuchung der Augen und des Sehvermögens

    Die Praxis in Deutschland entspricht dieserBestimmung bereits. Arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen nach dem Berufsge-nossenschaftlichen Grundsatz „Bildschirm-arbeitsplätze“ (G 37) sind in Deutschland seitBeginn der 80er Jahre eingeführt.

    Nach einhelliger Meinung von Fachleuten sindSchädigungen des Sehorgans durch Bild-schirmarbeit nicht zu erwarten. Dennoch istes sinnvoll, das Sehvermögen bei Beschäf-tigten an Bildschirmarbeitsplätzen regelmäßigzu überprüfen. Es ist nämlich bekannt, dassein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung– von den Augenärzten wird hier ein Anteil vonetwa 30 Prozent bis 40 Prozent genannt – einnicht ausreichendes oder nicht ausreichendkorrigiertes Sehvermögen besitzt. Zum Teil istdies durch die mit dem Alter nachlassendeFähigkeit der Augenlinse bedingt, durchFormveränderung ein scharfes Sehen in derNähe ( = Akkommodation) zu ermöglichen.

    Dadurch verändert sich der Nahpunkt, d. h.der Abstand, in dem in der Nähe noch scharfgesehen werden kann, nimmt zu. Einschrän-kungen des Sehvermögens und eine mangel-hafte Gestaltung des Arbeitsplatzes, hierbeiinsbesondere eine mangelhafte Beleuchtung,führen zu erhöhten visuellen Beanspruchun-gen sowie zu Beschwerden des Bewegungs-und Halteapparates. Die Folgen könnenasthenopische Beschwerden, wie Kopf-schmerzen, brennende und tränende Augensowie Flimmern vor den Augen, sein.

    Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Not-wendigkeit, das Sehvermögen und bei ent-sprechenden Auffälligkeiten oder Beschwer-den den Bewegungsapparat im Hinblick aufdie Tätigkeit am Bildschirm zu untersuchen.Hierfür steht der BerufsgenossenschaftlicheGrundsatz für arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“(G 37) zur Verfügung (Abbildung 9).

    (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anBildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftretenvon Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werdenkönnen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögensdurch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisseeiner Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich,ist diese zu ermöglichen.

    (2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihreArbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einerUntersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig undnormale Sehhilfen nicht geeignet sind.

  • 25

    GUV-I 650

    Abbildung 9: Ablaufschema nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37)

    � Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37)

    � Arbeitsmedizinische Beurteilung

    AllgemeineUntersuchung

    AllgemeineAnamnese

    Arbeitsanamnese

    Untersuchung im Hinblickauf die Tätigkeit

    Sehschärfe

    Räumliches Sehen

    Stellung der Augenachsen

    (ZentralesGesichtsfeld)

    (Farbensinn)

    SpezielleUntersuchung

    Danach sind die Augen und das Sehver-mögen von Beschäftigten an Bildschirmarbeits-plätzen von einem ermächtigten Arzt unter-suchen zu lassen.

    Im Abschnitt „Allgemeine Untersuchung“ desG 37 wird eine umfassende Anamneseerhe-

    bung unter anderem zu Augenbeschwerden,Augenerkrankungen, Beschwerden und Er-krankungen des Bewegungsapparates, neuro-logischen Erkrankungen, Stoffwechselkrank-heiten, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mitMedikamenten und auch eine Arbeitsanam-nese gefordert.

  • 26

    GUV-I 650

    Die „Spezielle Untersuchung“ beinhaltet diePrüfung � der Sehschärfe (Ferne / Nähe arbeitsplatz-

    bezogen) auch mit einer am Arbeitsplatzgetragenen Sehhilfe,

    � des räumlichen Sehvermögens (Stereopsis),� der Stellung der Augen (Phorie),� des zentralen Gesichtsfeldes ab dem 50.

    Lebensjahr oder bei entsprechenden Be-schwerden,

    � des Farbensinns bei besonderen Anforde-rungen an das Farbsehvermögen.

    Damit steht ein umfassendes Verfahren für diePrüfung des Sehvermögens zur Verfügung.

    Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahmeder Tätigkeit. Nachuntersuchungen werdenbei Beschäftigten unter 40 Jahren im Abstandvon fünf Jahren, bei Beschäftigten über 40Jahren im Abstand von drei Jahren durchge-führt. Die Untersuchungen müssen durcheinen ermächtigten Arzt mit der Gebietsbe-zeichnung „Arbeitsmedizin“, der Zusatzbe-zeichnung „Betriebsmedizin“ oder durch einenermächtigten Augenarzt erfolgen. Die Spe-zielle Untersuchung kann unter der Verant-wortung eines Arztes von geschulten Perso-nen durchgeführt werden.

    Da arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen seit vielen Jahren in Deutschland prakti-ziert werden, wird auch in der Begründung zurBildschirmarbeitsverordnung ausdrücklich aufdie bestehende Praxis der Durchführung desG 37 verwiesen. Nur spezieller arbeitsmedi-zinischer und ggf. augenärztlicher Sachver-stand versetzen den untersuchenden Arzt indie Lage, eventuell erforderlich werdendearbeitsplatz- oder personenbezogene Maß-nahmen vorzuschlagen.

    Der G 37 stellt ein geeignetes Mittel für dieUmsetzung der Bildschirmarbeitsverordnungdar. Ob die Verordnung einer speziellen Seh-hilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich ist,kann im Verlauf des G 37 festgestellt werden.Wenn eine Korrektion von Brechungsfehlernerforderlich und eine geeignete Sehhilfe fürdas Sehen in der Nähe angepasst worden ist,kann die am Bildschirm arbeitende Persongrundsätzlich dieselbe Brille wie im alltäg-lichen Leben (Universalbrille ) tragen. Abeinem Alter von etwa 40 bis 45 Jahren mussin der Regel eine Altersnahbrille (Lesebrille)getragen werden, deren Korrekturwert wegender weiter abnehmenden Akkommodationsfä-higkeit kontinuierlich bis ca. zum 60. Lebens-jahr verstärkt werden muss. Unter diesenBedingungen kann in wenigen Fällen die Ver-ordnung einer speziellen Sehhilfe am Bild-schirmarbeitsplatz erforderlich werden.

    Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vor-sorge trägt der Arbeitgeber, die Abrechnungerfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ). Auch die Kosten für spezielle Sehhilfenhat der Arbeitgeber im erforderlichen Umfangzu übernehmen.

    Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (BGI785)

    Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgenach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 „Bild-schirmarbeitsplätze“ (BGI 504-37)

    BG-Information „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“ (BGI 786)

    Faltblatt „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“

    � Weitere Literatur:

  • 27

    GUV-I 650

    Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- undBüroarbeitsplätzen

    7

    § 4 BildschirmarbeitsverordnungAnforderungen an die Gestaltung

    Der Unternehmer kann seiner Sorgfaltspflichtdadurch nachkommen, dass er bei der Auf-tragsvergabe hinsichtlich der Ausstattung,Gestaltung und Instandhaltung der Arbeits-plätze die Einhaltung der Arbeitsschutzvor-schriften sowie der allgemein anerkanntensicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-schen Regeln vorschreibt.

    Arbeitsmittel (hierzu gehört auch die Software)müssen gebrauchstauglich sein, d. h. sie soll-ten gewährleisten, dass Versicherte ihre Ar-beitsaufgaben effektiv, effizient und zufriedenstellend erledigen können.

    Gefährdungen und zu hohe Belastungen derBenutzer von Arbeitsmitteln können nur durcheinwandfreie Gestaltung, Benutzung undInstandhaltung der Arbeitsmittel vermiedenwerden.

    Dies bedingt, dass die nachstehenden Krite-rien berücksichtigt sind:� Verwendung geeigneter Werkstoffe� Vermeidung von Gefahren durch bewegte

    Teile� Einhaltung der sicheren Ausführung von

    Oberflächen, Ecken und Kanten

    (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeits-plätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.

    (2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hatder Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden

    oder2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, dass durch die Arbeit

    an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist,spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.

    (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der

    Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran

    tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderunggestaltet wird

    und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.

    7.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

  • 28

    GUV-I 650

    � Gewährleistung ausreichender Standsicher-heit

    � Vermeidung von Gefahren durch elektrischeEnergie

    � Berücksichtigung ergonomischer Gestal-tungskriterien

    � Verfügbarkeit geeigneter Benutzerinforma-tionen

    Wenn darüber hinaus die Kriterien für einebarrierefreie Arbeitsplatzgestaltung Berück-sichtigung finden, sind die Arbeitsplätze auchfür die Integration von Mitarbeitern geeignet,die z. B. in ihrer Mobilität, ihrem Seh- oderHörvermögen eingeschränkt sind.

    Verwendung geeigneterWerkstoffe

    Geeignet sind nur solche Werkstoffe, die denbei bestimmungsgemäßer Verwendung auf-tretenden physikalischen und chemischenBeanspruchungen standhalten und zu keinenschädigenden Wirkungen führen. Die Flächenvon Arbeitsmitteln, mit denen der Benutzerbei seiner normalen Arbeit häufig in Be-rührung kommt, dürfen keine unzuträglicheWärmeableitung zulassen. Ungeeignet sinddeshalb Oberflächen von Arbeitsplatten, Sitz-flächen, Armauflagen, Tastaturen und sonsti-gen Eingabemitteln aus Glas oder Metall.Sicherheitsrelevante Teile müssen aus Werk-stoffen bestehen, die hinreichend alterungs-beständig sowie ausreichend gegen Korro-sion geschützt sind.

    Vermeidung von Gefahren durchbewegte Teile

    Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dassbewegte Teile (z. B. an Lüftern, Aktenvernich-tern), die eine Gefahr darstellen, nichtzugänglich sind oder nicht berührt werdenkönnen. Bauteile von Arbeitsmitteln müssenso ausgeführt oder gesichert sein, dass siedurch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus-oder herabfallen noch gefährdende Vorgängeauslösen können. Auf die entsprechendenNormen für Schutzeinrichtungen, wie Verklei-dungen, Verdeckungen und Umwehrungenzur Absicherung von Gefahrstellen (wieQuetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-,Fang-, Einzug- und Auflaufstellen) sowie dieReichweite von Personen mit ihren Körper-teilen und die daraus abgeleiteten Sicher-heitsabstände wird verwiesen.

    Einhaltung der sicherenAusführung von Oberflächen,Kanten und Ecken

    Oberflächen, Kanten und Ecken an Arbeits-mitteln, wie Tischplatten, Tastaturen, müssendurch Formgebung oder Bearbeitung sogestaltet sein, dass Verletzungen vermiedenwerden. Dies wird durch Entgraten, Umbör-deln sowie Gestalten von Kanten und Eckenmit ausreichenden Radien erreicht. Sofern dieMaterialdicke es zulässt, ist für Kanten undEcken, mit denen Personen bei ihrer Tätigkeitin Berührung kommen, mindestens ein Radiusvon 2 mm erforderlich. Empfehlenswert sindRadien von 3 mm oder mehr.

    DIN 33455 „Barrierefreie Produkte; Grundsätze und Anforde-rungen“

    Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behinderten-gleichstellungsgesetz – BGG)

    Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechniknach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Infor-mationstechnik-Verordnung – BITV)

    � Weitere Literatur:

    DIN 31 001-1 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischerErzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsab-stände für Erwachsene und Kinder“

    DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabständegegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Glied-maßen“

    DIN EN 349 „Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zurVermeidung des Quetschens von Körperteilen“

    � Weitere Literatur:

  • 29

    GUV-I 650

    Gewährleistung ausreichenderStandsicherheit

    Die Standsicherheit von Arbeitsmitteln istausreichend, wenn bei bestimmungsgemäßerVerwendung in jedem Betriebszustand keineGefahr für Benutzer oder Instandhalter be-steht.

    Vermeidung von Gefahren durchelektrische Energie

    Elektrische Betriebsmittel müssen so gestaltetsein und instand gehalten werden, dass beibestimmungsgemäßer Verwendung Gefahrendurch elektrische Energie vermieden werden.

    Berücksichtigung ergonomischerGestaltungskriterien

    Arbeitsmittel entsprechen den ergonomischenGestaltungskriterien, wenn sie den physi-schen und psychischen Gegebenheiten desMenschen so angepasst sind, dass einseitige,zu hohe Belastungen vermieden werden.Stellteile sowie Verstelleinrichtungen müssenergonomisch gestaltet und angeordnet sein.Verstellungen müssen leicht und bei häufigerBetätigung schnell vorgenommen werdenkönnen. Sie dürfen sich während der Benut-zung des Arbeitsmittels nicht unbeabsichtigtverändern können.

    Verfügbarkeit geeigneterBenutzerinformationen

    Die sachgerechte und sichere Verwendungvon Arbeitsmitteln setzt voraus, dass die vomHersteller, Einführer oder Lieferer in deutscherSprache beizufügenden Benutzerinformatio-nen in vollem Umfang beachtet werden.Benutzerinformationen erfüllen nur dann ihrenZweck, wenn sie alle erforderlichen Kennt-nisse für die sachgerechte und sichere Ver-wendung eines Arbeitsmittels vermitteln.

    Hierzu gehören in dem jeweils erforderlichenUmfang insbesondere:� Angaben über das Erzeugnis� Angaben zum Einsatzort � Angaben über Transport, Lagerung, Aufstel-

    lung, Anbringung und Abbau � Angaben über die bestimmungsgemäße,

    sachgerechte und sichere Verwendung � Angaben zur Instandhaltung

    DIN EN 894-3 „Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anfor-derungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen“

    DIN 31000 /VDE 1000 „Allgemeine Leitsätze für das sicher-heitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse“

    DIN EN ISO 9241-11 „Ergonomische Anforderungen für Büro-tätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an dieGebrauchstauglichkeit – Leitsätze“

    DIN V EN V 26385 „Prinzipien der Ergonomie in der Auslegungvon Arbeitssystemen“

    Lange, W.; Windel, A.: Kleine ergonomische Datensammlung,Köln 2003, 9., überarbeitete Auflage

    � Weitere Literatur:

    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei derArbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftigerAnlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeits-schutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

    DIN EN 62079 (VDE 0039) „Erstellen von Anleitungen; Gliede-rung, Inhalt und Darstellung“

    ISO/ IEC Guide 37 „Bedienungsanleitungen für vom Endver-braucher genutzte Produkte“

    VDI 4500 Blatt 1 „Technische Dokumentation – Benutzerinfor-mation“

    � Weitere Literatur:

    Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ (GUV-V A3)

    DIN EN 60950-1 „Einrichtungen der Informationstechnik;Sicherheit; Allgemeine Anforderungen“

    DIN-Normenausschuss Bürowesen „Leitlinie für die elektrischeInstallation in Büromöbeln“

    � Weitere Literatur:

  • 30

    GUV-I 650

    7.2.1 Bildschirm

    Im Bürobereich finden zwei Bildschirmanzei-getechniken Verwendung, nämlich Kathoden-strahlröhrenanzeigen (CRT) und Flüssigkristall-anzeigen (LCD).

    Im Gegensatz zu CRT-Bildschirmen, derenoptische Eigenschaften von der Sehrichtung

    weitgehend unabhängig sind, ändern sich beiLCD-Bildschirmen abhängig von der Sehrich-tung Leuchtdichte (Helligkeit der Anzeige),Kontrast und Farbe. Die Ausprägung dieserAbhängigkeit hängt davon ab, welcher LCD-Typ eingesetzt wird (Abbildung 10).

    Um die Abhängigkeit der optischen Eigen-schaften von LCD-Bildschirmen zu differen-zieren, nimmt die Norm DIN EN ISO 13406-2eine Einteilung in vier Sehrichtungs-Bereichs-klassen vor (Abbildungen 11 und 12).

    Bei der Beschaffung von Arbeitsmittelnkann die Einhaltung der Mindestanfor-derungen an Sicherheit und Ergonomiedurch das GS-Zeichen nachgewiesenwerden. Die Mindestanforderungensind in den geltenden Normen enthal-ten, spiegeln jedoch nicht in allen tech-nischen Bereichen immer den aktuellenStand der Technik, der Arbeitsmedizinund der arbeitswissenschaftlichen Er-kenntnisse wider.

    Die EinhaltungweitergehenderAnforderungen,insbesondere imBereich Büro- undInformationstech-nik, bestätigt dasBG-PRÜFZERT-Zeichen.

    7.2 Bildschirm, Tastatur undsonstige Eingabemittel

    Lichttransmission

    Kontrast

    Winkelabhängigkeit

    Schaltzeiten

    Leistungsaufnahme

    hoch

    mittel bis sehr hoch

    mittel bis groß

    kurz

    gering

    niedrig

    mittel bis hoch

    gering

    mittel

    hoch

    mittel

    mittel bis hoch

    gering

    kurz

    mittel

    TN IPS/SIPS MVA/PVA

    � LCD-Typen im Vergleich

    TN = Twisted NematicIPS = In-Plane-SwitchingSIPS = Super In-Plane-SwitchingMVA = Multi Domain Vertical AlignmentPVA = Pattern Vertical Alignment

    Abbildung 10

  • 31

    GUV-I 650

    Für manche Aufgaben ist ein enger Sehrichtungsbereich erwünscht. So kann es unerwünscht sein, dass die Mitreisenden in öffentlichen Transport-Systemen die auf dem Bildschirm dargestellte Information sehen können. Die Auswahl der Sehrichtungs-Bereichsklasse ist in vielen Fällen ein Kompromiss zwischen den ergonomischen Anforderungen und der Arbeitsaufgabe.

    I

    II

    III

    IV

    Erlaubt einer Vielzahl von Benutzern, die gesamte Bildschirmfläche beim vorgesehenen Seh-abstand aus allem Richtungen innerhalb eines 80°-Sehkegels ohne Abnahme der visuellen Lei-stung zu betrachten.

    Bietet Gleichmäßigkeit über die gesamte Bildschirmfläche, Kopfbewegungen sind möglich.

    Nicht geeignet für Aufgaben, die einen engen Sehkegel erfordern (z. B. Schutz von vertrau-lichen Daten)

    Erlaubt einem einzelnen Benutzer, die gesamte Bildschirmfläche beim vorgesehenen Sehabstand aus allen Richtungen vor dem Bildschirm ohne Abnahme der visuellen Leistung zu betrachten.

    Bietet Gleichmäßigkeit über die gesamte Bildschirmfläche, Kopfbewegungen sind möglich.

    Nicht geeignet für Aufgaben, die einen engen Sehkegel erfordern (z. B. Schutz vonvertraulichen Daten)

    Erlaubt einem einzelnen Benutzer, die gesamte Bildschirmfläche beim vorgesehenen Sehabstand von einer flexiblen Position (d. h. vorgesehener Sehabstand, vorgesehene Seh-richtung vor der Mitte des Bildschirms) ohne Abnahme der visuellen Leistung zu betrachten.

    Bietet Gleichmäßigkeit über die gesamte Bildschirmfläche, Kopfbewegungen sind nicht möglich.

    Geeignet für Aufgaben, die einen engen Sehkegel erfordern (z. B. Schutz von vertraulichenDaten)

    Erlaubt einem einzelnen Benutzer, die Mitte der Bildschirmfläche beim vorgesehenen Sehab-stand von einer fixierten Position (d. h. vorgesehener Sehabstand, vorgesehene Sehrichtungvor der Mitte des Bildschirms) ohne Abnahme der visuellen Leistung zu betrachten.

    Erfordert Kippen und Drehen des Bildschirms, um eine gleichmäßige Erscheinung der Bilddar-stellung zu erreichen, Kopfbewegungen sind nicht möglich.

    Sehr gut geeignet für Aufgaben, die einen engen Sehkegel erfordern (z. B. Schutz von vertraulichen Daten)

    Klasse Beschreibung

    � Sehrichtungs-Bereichsklassen

    Abbildung 11

  • 32

    GUV-I 650

    Abbildung 12: Sehrichtungs-Bereichsklassen aus Abbildung 11

    Tipp

    � geringer Platzbedarf durch die kleinen Geräte-bautiefen

    � eine große Helligkeit (Leuchtdichten von 200 cd/m2 und mehr gegenüber 80 cd/m2 –140 cd/m2 bei CRT-Bildschirmen)

    � keine Geometrie- und Konvergenzfehler, wie beiCRT-Bildschirmen

    � scharfes, kontrastreiches Bild

    � eine sehr gute Entspiegelung; LCD-Bildschirmefallen in der Regel sowohl in Positiv- als auch inNegativdarstellung in die Reflexionsklasse I nachDIN EN ISO 13406-2. Dies wird von CRT-Bildschirmen bis auf ganz wenige Ausnahmennicht erreicht (siehe auch Seite 46, 47)

    � ein niedriger Energieverbrauch

    � eine geringe Wärmeabgabe

    � eine flimmerfreie Darstellung

    � Unempfindlichkeit gegen Störungen durchelektrische und magnetische Felder (z. B. durchBahnlinien)

    � Strahlungsarmut, alle schwedischen Empfehlungen,z. B. TCO, werden problemlos erfüllt

    Zu den Vorteilen zählen:

    � gegenüber CRT-Bildschirmen höherer Preis

    � von der Sehrichtung abhängige Farben,Leuchtdichten und Kontraste; hier gibt es je nachverwendetem LCD-Typ starke Unterschiede, Abbildung 10

    � von der Auflösung abhängige Darstellungs-qualität, optimale Darstellung bei Ansteuerungin der physikalischen Auflösung des LCD-Bild-schirms (siehe auch Seite 35)

    � ggf. hohe Bildaufbauzeiten, was bei derBearbeitung von bewegten Bildern stören kann(siehe auch Seite 34)

    Zu den Nachteilen zählen:

    Vor- und Nachteile von LCD-Bildschirmen

    Klasse I

    Klasse III Klasse IV

    Klasse II

  • 33

    GUV-I 650

    Der benötigte Sehrichtungs-Bereich hängtvon der Arbeitsaufgabe, der Bildschirmgröße,dem Sehabstand und der notwendigen Bewe-gungsfreiheit des Benutzers ab. Da bei dereingesetzten Anzeigetechnik Leuchtdichten,Kontraste und Farben in unterschiedlichemMaß von der Sehrichtung abhängen, ergeben

    sich für einzelne Parameter unter Umständenunterschiedliche Sehrichtungs-Bereichsklassen.

    Für Standard-Büroanwendungen können fol-gende Sehrichtungs-Bereichsklassen emp-fohlen werden (Abbildung 13).

    Ein weiterer Punkt, an dem sich LCD- vonCRT-Bildschirmen unterscheiden können, istdas Vorhandensein von fehlerhaften Bildele-menten (Pixeln) bzw. deren Teilbildelementen

    (Subpixeln, in der Regel in den Farben Rot,Grün und Blau). Technisch bedingt können anPixeln / Subpixeln folgende Defekte auftreten(Abbildung 14):

    � Empfohlene Sehrichtungs-Bereichsklassen für Büroanwendungen

    Farbgleichmäßigkeit

    Bildschirmleuchtdichte

    Kontrast

    Leuchtdichtegleichmäßigkeit

    Anforderung

    IV

    I

    I

    IV

    Sehrichtungs-Bereichsklasse

    Abbildung 13

    I

    II

    III

    IV

    0

    2

    5

    50

    0

    2

    15

    150

    0

    5

    50

    500

    0

    0

    0

    5

    0

    2

    5

    50

    Maximale Anzahl der Fehler je Art je Million Bildelemente (Pixel)

    Klasse Typ 1Pixel dauerndhell

    Typ 2Pixel dauernddunkel

    Typ 3Subpixel dauernd helloder dunkel

    Häufung1von mehr alseinem Fehler des Typs 1 oder 2

    Häufung1 vonFehlern des Typs 3

    � Pixel-Fehlerklassen nach DIN EN ISO 13406-2

    Beispiel: Ein LCD-Bildschirm mit einer Diagonalen von 15 Zoll und einer physikalischen Auflösung von 1400 Bildelementen x 1050 Bildelementen hat insgesamt 1400 x 1050 = 1,47 Millionen Bildelemente.Die maximale Anzahl der Fehler entsprechend obiger Tabelle ergibt sich durch Multiplikation der Tabellenwerte mit dem Faktor 1,47.

    1Häufung von Fehlern (Cluster): Zwei oder mehr fehlerhafte Pixel oder Subpixel in einem Block von 5 Pixeln x 5 Pixeln.

    Abbildung 14

  • 34

    GUV-I 650

    Für Standard-Büroanwendungen ist minde-stens Pixel-Fehlerklasse II erforderlich, Pixel-Fehlerklasse I wird empfohlen.

    Der Bildaufbau bei LCD-Bildschirmen dauertim Vergleich zu CRT-Bildschirmen wesentlichlänger. Bei LCD-Bildschirmen wird als Bild-aufbauzeit die Gesamtzeit definiert, in dersich die Leuchtdichte der Anzeige von 10 Pro-zent auf 90 Prozent und zurück auf 10 Pro-zent ändert. Im Allgemeinen sollte die Bild-aufbauzeit unter 55 ms, beim Einsatz desBildschirms für die Darstellung und Bear-beitung von bewegten Bildern sogar unter15 ms liegen.

    Viele LCD-Bildschirme verfügen, ebenso wieCRT-Bildschirme, über einen analogen VGA-Anschluss (Video Graphic Adapter). Der Vor-teil dabei ist die Anschlussmöglichkeit an jedevorhandene VGA-Grafikkarte. Dabei wird dasdigitale Signal des Rechners von der Grafik-karte in ein analoges umgewandelt und anden LCD-Bildschirm geschickt, um dort in ein

    digitales Signal zurückverwandelt zu werden.Hierdurch kommt es in der Regel zu Bild-qualitätsverlusten. Außerdem muss bei analo-gem Anschluss der LCD-Bildschirm mit demSignal der Grafikkarte synchronisiert werden,was mehr oder weniger aufwändig sein kann.Schlechte Synchronisation äußert sich zumBeispiel durch unruhiges Bild, vertikale Strei-fen, horizontale Streifen, Grießeln, Zeichen-unschärfe.

    Inzwischen verfügen sowohl viele LCD-Bild-schirme als auch Grafikkarten außer übereinen analogen zusätzlich über einen standar-disierten digitalen DVI-Anschluss (DigitalVideo Interface). Bei dieser digitalen Signal-übertragung entstehen keine Signal- unddamit Bildqualitätsverluste. Auch eine Signal-synchronisation ist nicht notwendig.

    Tipp

    Bei einem analogen VGA Anschluss sollte die Synchronisation mit der Funktion „Auto-matische Bildjustage“ im OSD-Menü (On Screen-Display) des LCD-Bildschirms aufeinem weißen Untergrund durchgeführt werden. Führt dies nicht zum gewünschtenErfolg, kann eine Feinjustage an einem Linienmuster aus möglichst vielen gekreuzten,waagrechten und senkrechten weißen Linien auf schwarzem Untergrund (z. B. einer lee-ren Tabelle) oder einem Schachbrettmuster Abhilfe bringen. Hierbei werden die Reglerfür „Phase“ und „Clock“ so lange verstellt, bis auf dem Muster keine vertikalen und hori-zontalen Streifen mehr sichtbar sind.

    DIN EN ISO 13406-2 „Ergonomische Anforderungen für Tätig-keiten an optischen Anzeigeeinheiten in Flachbauweise; Ergo-nomische Anforderungen an Flachbildschirme“

    � Weitere Literatur:

  • 35

    GUV-I 650

    Dies wird für die Darstellung von Zeichen oderGrafiken erfüllt, wenn zur Verringerung visuel-ler Belastungen die Anforderungen an� Zeichenschärfe, Leuchtdichten und Kontrast

    (Leuchtdichtekontrast),� Zeichengröße, -gestalt und Abstände,� Bildgeometrie und -stabilität,� Flimmerfreiheit,� Farbdarstellung und Konvergenz sowie für LCD-Bildschirme zusätzlich� Bildaufbauzeit,� Pixelfehlereingehalten werden.

    Zeichenschärfe, Leuchtdichtenund Kontrast

    Eine gute Zeichenschärfe ist dann gegeben,wenn sie auf dem ganzen Bildschirm der Zei-chenschärfe von gedruckten Zeichen mög-lichst nahe kommt (Abbildung 15).

    Um die maximale Zeichenschärfe zu errei-chen, empfiehlt es sich, den Bildschirm in derhöchsten darstellbaren Auflösung (physikali-schen Auflösung) zu betreiben.

    Ist man gezwungen, eine nicht skalierbareSoftware in einer niedrigeren Auflösung (z. B.vom Großrechner mit 800 Bildelementen x600 Bildelementen) zu benutzen, so ist diesbeim CRT-Bildschirm mit annehmbaren Quali-tätsverlusten möglich. Auf einem LCD-Bild-schirm ist die Darstellung technologischbedingt nur dann optimal, wenn er in seinerphysikalischen Auflösung betrieben wird.

    Bei Verwendung nicht skalierbarer Software miteiner Auflösung unterhalb der physikalischenAuflösung eines LCD-Bildschirms gibt es inder Regel zwei Möglichkeiten der Darstellung.Entweder werden nur z. B. 800 Bildelemente x600 Bildelemente auf dem LCD-Bildschirmangesteuert und es verbleibt ein breiter schwar-zer Rand um den angesteuerten Anzeige-bereich, oder sie werden durch Interpolationso umgerechnet, dass eine flächenfüllende Dar-stellung erfolgt. Hier gibt es je nach eingesetz-ter Grafikkarte sehr krasse Unterschiede in derDarstellung auf dem Bildschirm. Einige Grafik-karten sind in der Lage, auch niedrigere Auf-lösungen noch relativ gut umzurechnen. Beianderen Grafikkarten können Zeichen unter-schiedliche Strichstärken aufweisen oder mitstarken Schatten dargestellt werden. Dies kannzu einer äußerst unscharfen Darstellung führen(Abbildung 16). Da in manchen Fällen auch des-halb kleinere Auflösungen als die physikalischeAuflösung des LCD-Bildschirms benutzt wer-den sollen, um die Größe von sonst zu kleinenZeichen zu verändern, sollten vor einer Kaufent-scheidung möglichst alle benutzten Softwarean-wendungen mit den in Frage kommenden LCD-Bildschirmen und Grafikkarten geprüft werden.

    Abbildung 15: Unterschiedliche Zeichenschärfen

    Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung

    1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausrei-chend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.

    2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; esdarf keine Verzerrungen aufweisen.

  • 36

    GUV-I 650

    Die Anzeigeleuchtdichte (Helligkeit der An-zeige) sollte mindestens1 100 cd/m2 betragen.Der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichen-untergrund innerhalb eines Zeichens sowieziwschen Zeichen und Zeichenzwischenraumsollte mindestens bei 4 : 1 liegen. Dies giltauch für farbige Darstellungen, nicht jedochfür die Darstellung von Bildern. Als Kontrastwird das Verhältnis der höheren Leuchtdichte(LH) zur niedrigeren Leuchtdichte (LL) be-zeichnet. Die Anzeigeleuchtdichte ist beiPositivdarstellung die Leuchtdichte des Unter-grundes und bei Negativdarstellung dieLeuchtdichte der Zeichen.

    Zeichen und Flächen, für die die gleicheLeuchtdichte vorgesehen ist, dürfen keinestörenden Leuchtdichteunterschiede aufwei-sen. Dies gilt auch innerhalb von Zeichen. Die Darstellung dunkler Zeichen auf hellemUntergrund (Positivdarstellung) oder die Dar-stellung heller Zeichen auf dunklerem Unter-grund (Negativdarstellung) kann auf dem Bild-schirm in ein- oder mehrfarbiger Ausführungerfolgen. Für Textverarbeitung ist eine einfar-bige Zeichendarstellung empfehlenswert.

    Aufgrund der bisherigen Erfahrungen beimEinsatz von Bildschirmgeräten bietet eine flim-merfreie Positivdarstellung bessere Anpas-

    sungsmöglichkeiten an die physiologischenEigenschaften des Menschen und an dieArbeitsumgebung (Abbildung 17).

    Positivdarstellung hat folgende Vorteile:� Die Lesbarkeit der Zeichen verbessert sich,

    weil bei gleichem Kontrast die Erkennbar-keit von Zeichen vor einem hellen Unter-grund besser als vor einem dunklen ist.

    Abbildung 16: Darstellung auf einem LCD-Bildschirm: Links in physikalischer, rechts in kleiner Auflösung

    1Bei LCD-Bildschirmen kann dieser Wert unterschritten werden, wenn die Blicklinie stark von der Senkrechten auf dieBildschirmoberfläche abweicht.

    Abbildung 17: Vergleich zwischen Positiv- undNegativdarstellung

    positiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positiv

    negativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativ

  • 37

    GUV-I 650

    � Nicht vermeidbare Reflexionen und Spiege-lungen werden weniger störend wahrge-nommen und ermöglichen damit auch eineflexiblere Anordnung der Arbeitsplätze.

    � Zusammen mit der erforderlichen Be-leuchtungsstärke verringert die hoheLeuchtdichte der Bildschirmanzeige den

    belastenden ständigen Wechsel von Hell-und Dunkel-Adaptationen1 (Abbildung 18).

    � Die Leuchtdichten besonders von Vorlagen(Papier) und Bildschirmanzeige werdenangeglichen.

    Falls Kodierungen von Einzelinformationenbei einfarbiger Zeichendarstellung erforderlichwerden, können diese z. B. durch verschie-dene Schriftarten, Unterstreichungen oderunterschiedliche Leuchtdichten (Helligkeiten)in einem Verhältnis von mindestens 2 : 1 er-folgen.

    negativ negativnegativ negativnegativ negativnegativ negativ

    negativ

    positiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv positivpositiv 5 cd/m2 125 cd/m2

    250 cd/m2

    Abbildung 18: Beispielhafte Helligkeitsunterschiede bei Positiv- bzw. Negativdarstellung

    Anforderungen an das BG-PRÜFZERT-Zeichen für Geräte derInformationstechnologie, Fachausschuss Verwaltung Prüf- undZertifizierungsstelle (www.vbg.de)

    DIN EN 29241-3/ ISO 9241-3 „Ergonomische Anforderungenfür Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen anvisuelle Anzeigen“

    DIN EN ISO 13406-2 „Ergonomische Anforderungen für Tätig-keiten an optischen Anzeigeeinheiten in Flachbauweise; Ergo-nomische Anforderungen an Flachbildschirme“

    � Weitere Literatur:

    1Adaptation ist die Anpassung des Auges an die Helligkeit (Leuchtdichte) im Gesichtsfeld.

  • Zeichengröße, -gestaltund Abstände

    Bei der Darstellung alphanumerischer Zeichenmüssen Größe und Gestalt sowie die Ab-stände von Zeichen und Zeilen eine gute Les-barkeit ermöglichen (Abbildung 19).

    Gute Lesbarkeit wird erreicht, wenn z. B.� eine ausreichende Zahl von Bildelementen

    für die Darstellung eines Zeichens verwen-det wird. Dies bedeutet ein Raster von min-destens 7 Bildelementen x 9 Bildelementen(Breite x Höhe) für die Darstellung einesGroßbuchstabens ohne Oberlänge (z. B.Großbuchstabe „E“),

    � die Höhe der Großbuchstaben ohne Ober-länge (Zeichenhöhe) unter einem Sehwinkelzwischen 22 Bogenminuten1 und 31 Bogen-minuten erscheint, d. h. auch bei einemMindestsehabstand von 500 mm eine Höhevon 3,2 mm nicht unterschreitet,

    � die Zeichenbreite der Großbuchstaben(ausgenommen Buchstabe „I“) 70 Prozent bis100 Prozent der Zeichenhöhe beträgt,

    � die Oberlängen der Großbuchstaben (z. B.Großbuchstabe „Ü“) die Zeichenhöhe ummindestens zwei Bildelemente nach obenüberschreiten,

    � die Höhe der Kleinbuchstaben ohne Ober-und Unterlängen (z. B. Kleinbuchstabe „z“)ca. 70 Prozent der Höhe eines Großbuch-stabens ohne Oberlänge beträgt,

    � die Höhe der Kleinbuchstaben mit Ober-länge (z. B. Kleinbuchstabe „b“) der Höhe derGroßbuchstaben ohne Oberlänge entspricht,

    � die Kleinbuchstaben mit Unterlänge (z. B.Kleinbuchstabe „q“) um mindestens zweiBildelemente nach unten verlängert sindund diese Unterlängen unterhalb derSchreiblinie liegen,

    � die Zeichenbreite der Kleinbuchstaben 70Prozent bis 100 Prozent der Zeichenbreiteder Großbuchstaben beträgt, ausgenommendie Kleinbuchstaben „f“, „i“, „j“, „l“ und „t“,

    � die Höhe der Zahlen der Zeichenhöhe ent-spricht,

    � die Strichbreite etwa 8 Prozent bis 17 Pro-zent der Zeichenhöhe beträgt,

    � die horizontalen Zeichenabstände minde-stens ein Bildelement betragen,

    � der vertikale Zeichenabstand (Zeilenabstand)zwischen Kleinbuchstaben mit Unterlänge undGroßbuchstaben mit Oberlänge (z. B. zwi-schen Kleinbuchstabe „q“ und Großbuchsta-be „Ü“) mindestens ein Bildelement beträgt,

    � die Gestaltung der Zeichen die Möglichkeitvon Verwechslungen sicher ausschließt (z. B. Null und Großbuchstabe „O“).

    38

    GUV-I 650

    Abbildung 19: Einfluss von Schriftgröße undSchriftart auf die Lesbarkeit

    1 Eine Bogenminute entspricht einem Winkel von 1/60 Grad

  • 39

    GUV-I 650

    Ein Bildelement (Pixel) ist das kleinste ansteu-erbare Element zur Darstellung von Zeichen,Grafiken oder Bildern auf dem Bildschirm.

    Zur Prüfung des Zeichenaufbaus aus einzel-nen Bildelementen kann z. B. ein pixelorien-tiertes Zeichenprogramm verwendet werden(Abbildung 20).

    Für normale Büroanwendungen (z. B. Textver-arbeitung) wird mindestens ein 17 ˝-CRT-Bild-schirm oder ein 15˝-LCD-Bildschirm empfoh-len. Es ist notwendig, die auf dem Bildschirmdargestellten Informationen in einer Größeund Qualität anzubieten, die ein leichtes,beschwerdefreies Erkennen ermöglichen. Diesist für Zeichen, die unter einem Sehwinkel

    zwischen 22 Bogenminuten und 31 Bogen-minuten erscheinen, erfüllt.

    Ein Sehwinkel von mindestens 22 Bogen-minuten ist gegeben, wenn die Höhe derGroßbuchstaben ohne Oberlänge (Zeichen-höhe) dem vorgesehenen Sehabstand divi-diert durch 155 entspricht (Abbildung 21).

    Abbildung 20: Aufbau von Zeichen aus einzelnen Bildelementen

    Abbildung 21: Minimale Zeichenhöhe

    Zeichenhöhe h [mm] =h Sehabstand [mm] 155

  • 40

    GUV-I 650

    Ein Sehwinkel von 31 Bogenminuten (entspre-chend einer Zeichenhöhe von 4,5 mm bei500 mm Sehabstand) sollte nicht überschrit-ten werden, weil sonst ein flüssiges Lesensehr erschwert wird.Ein Sehwinkel von 31 Bogenminuten ist danngegeben, wenn die Höhe der Großbuchsta-ben ohne Oberlänge dem vorgesehenenSehabstand dividiert durch 110 entspricht.

    Eine gute Lesbarkeit erfordert bei Fließtexten,dass mindestens 80 Zeichen je Zeile ange-zeigt werden können, und dass die üblicheGroß- und Kleinschreibung angewendet wird(Abbildung 22). Ausschließliche Großschreibungist nur für kurze Informationen sowie zur Her-vorhebung von Einzelheiten geeignet.

    Abbildung 22

    � Bildschirmgröße für eine Textzeile in Abhängigkeit von Seh-abstand und Zeichenhöhe (eine Textzeile = mind. 80 Zeichen)

    15 / 38

    500

    600

    700

    800

    3,2 bis 4,14,2 bis 4,5

    3,9 bis 4,14,2 bis 5,25,3 bis 5,5

    4,5 bis 5,25,3 bis 6,06,1 bis 6,4

    5,25,3 bis 6,06,1 bis 6,86,9 bis 7,3

    x

    x

    17 / 43

    xx

    xx

    x

    x

    19 / 48

    xx

    xxx

    xx

    xx

    21 / 53

    xx

    xxx

    xxx

    xxx

    > 21 / 53

    xx

    xxx

    xxx

    xxxx

    Sehabstand[mm]

    EmpfohleneZeichenhöhe[mm]

    Bildschirmdiagonale (CRT)[Zoll] / [cm]

    Bildschirmgröße für eine Textzeile (mind. 80 Zeichen) in Abhängigkeit von Sehabstand und Zeichenhöhe(Textverarbeitungsprogramm Microsoft Word, Zeichensatz Arial 11, große Schriftarten).Für LCD-Anzeigen ergeben sich ca. 2 ˝ kleinere Bildschirmdiagonalen.

    Beispiel: Bei 600 mm Sehabstand beträgt die empfohlene Zeichenhöhe 3,9 mm bis 5,5 mm. Um 80 Zeichenpro Zeile darstellen zu können, benötigt man zwischen 3,9 mm und 4,1 mm Zeichenhöhe einen CRT-Bild-schirm mit einer Diagonalen von mindestens 15 ˝; zwischen 4,2 mm und 5,2 mm Zeichenhöhe benötigt man eine Diagonale von mindestens 17 ˝ und ab 5,3 mm eine Diagonale von mindestens 19 ˝.

  • 41

    GUV-I 650

    Der Sehabstand richtet sich nicht nur nachder Bildschirmgröße, sondern auch nach derSehaufgabe.

    Besteht die Sehaufgabe überwiegend darin,den gesamten Bildschirminhalt auf einen Blickzu erfassen, können folgende Sehabständeempfohlen werden (Abbildung 23):

    Wird an größeren