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KOKES Handbuch priMa KESB Toggenburg Version Mai 2019 Version 4.0 1 Handbuch priMa Leitfaden für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen priMa (private Beistände und Beiständinnen) Herausgegeben von der KOKES ergänzt mit regionalen Informationen durch

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Handbuch priMa Leitfaden für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen priMa (private Beistände und Beiständinnen)

Herausgegeben von der KOKES

ergänzt mit regionalen Informationen durch

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Herausgeberin und Copyright © KOKES Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz Das Modell-Handbuch priMa ist in deutscher und französischer Fassung auf der Website der KOKES verfügbar: - deutsch (ab Juli 2014): www.kokes.ch > Publikationen > Handbuch priMa; - französisch (ab Oktober 2014): www.copma.ch > Publications > Manuel priMa. Das Modell-Handbuch PriMa soll durch die in den Kantonen für die Instruktion und Beratung der privaten Mandatsträger/innen zuständigen Stellen auf kantonale bzw. regionale Bedürf-nisse zugeschnitten werden. Die entsprechend ergänzten Handbücher sollen in gedruckter oder kopierter Form den privaten Mandatsträger/innen abgegeben und zur Verfügung ge-stellt werden. Bei der Weiterbearbeitung des Modell-Handbuchs und bei Verwendung und Vervielfälti-gung von Textausschnitten oder Tabellen ist auf die Herausgeberin (Quelle) hinzuweisen: „aus: KOKES Handbuch priMa, Version Juli 2014“. Adresse der Herausgeberin KOKES Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz Postfach 2945, Werftestrasse 1, 6002 Luzern [email protected], Tel. 041 367 48 48 www.kokes.ch

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I n h a l t s ü b e r s i c h t

1 Einführung 2 Angebote und Hilfestellungen für die priMa 3 Führung der Beistandschaft 4 Finanzen 5 Versicherungen 6 Arbeit 7 Wohnen 8 Alter, Behinderung, Gesundheit 9 Begleitung, Beratung, persönliche Betreuung 10 Aus dem Erwachsenenschutzrecht 11 Wichtige Adressen 12 Von A – Z (Stichwortverzeichnis) 13 Quellenverzeichnis 14 Verzeichnis der Anhänge

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Inhaltsverzeichnis

1. Einführung ............................................................................................................... 8

1.1. Vorwort ............................................................................................................... 8

1.2. Aufbau und Benutzung des Handbuches ............................................................ 9

1.3. KESB und Dienste in der Region .......................................................................10

1.4. Weitere Informationen .......................................................................................10

2. Angebote und Hilfestellungen für die priMa .........................................................11

2.1. bundesrechtliche Regelung ...............................................................................11

2.2. konkrete Unterstützung in Ihrer Region .............................................................11

2.3. Entschädigung ...................................................................................................12

2.4. Haftung ..............................................................................................................13

2.5. Weitere Informationen .......................................................................................13

3. Führung der Beistandschaft ..................................................................................14

3.1. Massnahmeerrichtung und Ernennung durch KESB ..........................................14

3.2. Einstieg ins Mandat ...........................................................................................14

3.3. Inventar .............................................................................................................15

3.4. Rechnungsführung ............................................................................................17

3.5. Vermögensverwaltung .......................................................................................18

3.6. Bericht und Rechnung .......................................................................................19

3.7. Beziehungsaufbau mit der betreuten Person .....................................................20

3.8. Schweigepflicht ..................................................................................................21

3.9. Wie vorgehen im Todesfall? ..............................................................................21

3.10. Weitere Informationen ......................................................................................23

4. Finanzen ..................................................................................................................24

4.1. Selbsterworbene Ansprüche der Person ............................................................24

4.2. Zusatzleistungen zu AHV/IV ..............................................................................24

4.3. Vergünstigungen ...............................................................................................25 4.3.1.Prämienverbilligung der Krankenkasse .....................................................25 4.3.2.Befreiung von Radio-/Fernsehgebühren ....................................................25 4.3.3.Vergünstigungen öffentliche Verkehrsmittel (öV) .......................................25

4.4. Leistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis ................................................26

4.5. Leistungen weiterer Fonds, Stiftungen und gemeinnütziger Institutionen ...........26

4.6. Wirtschaftliche Sozialhilfe ..................................................................................26

4.7. Kantonale Zusatzleistungen zu AHV/IV / Gemeindezuschüsse..........................27

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4.8. Schulden ...........................................................................................................27 4.8.1. Schuldensanierung ...................................................................................28 4.8.2. Schuldensituationen, die nicht behoben werden können ..........................28 4.8.3. Schulden, die neu entstehen ....................................................................28 4.8.4. Betreibungen ............................................................................................28

4.9. Steuern ..............................................................................................................29 4.9.1. Grundsatz normale Steuerveranlagung ....................................................30 4.9.2. Wiedereinsetzung in die Frist oder Revision .............................................30 4.9.3. Antrag auf Erlass der Steuer ....................................................................30

4.10. Weitere Informationen ......................................................................................31

5. Versicherungen .......................................................................................................32

5.1. Sozialversicherungen ........................................................................................32 5.1.1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ........................................33 5.1.2. Invalidenversicherung (IV) ........................................................................34 5.1.3. Ergänzungsleistungen (EL) ......................................................................35 5.1.4. Hilflosenentschädigung (HE) ....................................................................37 5.1.5. Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung .........................38 5.1.6. Arbeitslosenversicherung (ALV) ...............................................................38 5.1.7. Berufliche Vorsorge/Pensionskasse (BV) .................................................40 5.1.8. Unfallversicherung (UV) ...........................................................................41 5.1.9. Krankenkasse (Grundversicherung) .........................................................41

5.2. Privatversicherungen .........................................................................................44 5.2.1. Lebensversicherung .................................................................................44 5.2.2. Hausratsversicherung ..............................................................................44 5.2.3. Privathaftpflichtversicherung.....................................................................45 5.2.4. Krankenkasse (Zusatzversicherungen VVG) ............................................45

5.3. Weitere Informationen .......................................................................................46

6. Arbeit .......................................................................................................................48

6.1. Geschützte Arbeitsplätze ...................................................................................48

6.2. AHV/IV-Nichterwerbstätigen-Beitrag ..................................................................48

6.3. Arbeitslosigkeit ..................................................................................................48 6.3.1. Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) .........................................................49 6.3.2. Staatssekretariat für Wirtschaft .................................................................49

6.4. Berufs- und Laufbahnberatung/ Lehraufsichtskommission .................................49

6.5. Berufliche Eingliederungsmassnahmen durch IV ...............................................49

6.6. Arbeitsgericht .....................................................................................................49

6.7. weitere Informationen ........................................................................................50

7. Wohnen ...................................................................................................................51

7.1. Wohnungswechsel .............................................................................................51

7.2. Wohnortwechsel / Zivilrechtlicher Wohnsitz .......................................................51

7.3. Wohnungsauflösung ..........................................................................................52

7.4. Wohnungszutritt .................................................................................................52

7.5. Eintritt ins Alters- und Pflegeheim ......................................................................53

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7.6. Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen ..........................................................54

7.7. Betagtenwohnungen ..........................................................................................54

7.8. Wohnungsamt ...................................................................................................54

7.9. Schlichtungsstellen in Mietsachen .....................................................................54

7.10. Mieterverband ..................................................................................................54

7.11. Weitere Informationen ......................................................................................55

8. Alter, Behinderung, Gesundheit ............................................................................58

8.1. Ambulante Hilfestellungen .................................................................................58 8.1.1. Pro Senectute ..........................................................................................58 8.1.2. Pro Infirmis ...............................................................................................59 8.1.3. Spitex-Dienst ............................................................................................59 8.1.4. Hilfsmittel..................................................................................................60 8.1.5. Transportdienste für Behinderte und Betagte ...........................................60

8.2. Schweizerische Patientenorganisation ...............................................................61

8.3. Vertretung bei Urteilsunfähigkeit & eigene Vorsorge für den Fall von Urteilsunfähigkeit (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung).............................62 8.3.1. Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen .......................................62 8.3.2. Die Vertretung in den übrigen Bereichen ..................................................63 8.3.3. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung .................................................63

8.4. Testament .........................................................................................................64

8.5. Weitere Informationen .......................................................................................65

9. Begleitung, Beratung, persönliche Betreuung .....................................................66

9.1. Beziehungsgestaltung .......................................................................................66

9.2. Gespräche führen ..............................................................................................67 9.2.1. Vorbereitung auf ein Gespräch .................................................................67 9.2.2. Gesprächsförderndes Verhalten ...............................................................69

9.3. Helfen – Beraten – Begleiten .............................................................................70

9.4. Spezielle Themen in der persönlichen Betreuung ..............................................70

9.5. Weitere Informationen .......................................................................................71

10. Aus dem Erwachsenschutzrecht ...........................................................................72

10.1. Organisation Kindes- und Erwachsenenschutz ................................................72

10.2. Von der Meldung bis zur Errichtung der Massnahme .......................................72

10.3. Massnahmen für Erwachsene (Übersicht) ........................................................74 10.3.1. Voraussetzungen für die Errichtung von Beistandschaften ...................76 10.3.2. Beistandschaften ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit ...........77 10.3.3. Beistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit ..............78 10.3.4. Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ..................................78

10.4. Wer wird Beistand oder Beiständin?.................................................................78

10.5. Aufgaben als Beistand/Beiständin ....................................................................79 10.5.1. Persönliche Betreuung (Personensorge) ..............................................79 10.5.2. Verwaltungsaufgaben ..........................................................................80 10.5.3. Gesetzliche Vertretung .........................................................................80

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10.6. Verbotene und zustimmungsbedürftige Geschäfte ...........................................80

10.7. Rechte der betreuten Person ...........................................................................81

10.8. Hinfall und Aufhebung der Massnahme ............................................................82

10.9. Ende des Amtes ...............................................................................................82

10.10. Weitere Informationen ....................................................................................83

11. Wichtige Adressen ..................................................................................................84

12. Von A – Z (Stichwortverzeichnis) ...........................................................................87

13. Quellenverzeichnis .................................................................................................93

14. Verzeichnis der Anhänge .......................................................................................94

Anhang 1: Merkblatt „Erstinformation für priMa“ ...............................................................94

Anhang 2: Übersicht „Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme“ ...............94

Anhang 3: Checkliste „Die ersten zwei Monate der Mandatsführung“ ..............................94

Anhang 4: Fragebogen „Inventar“ ....................................................................................94

Anhang 5: Merkblatt „Rechnungsführung“ ........................................................................94

Anhang 6: Muster „Monatsbudget“ ...................................................................................94

Anhang 7: Vorlagen „Bericht und Rechnung“ ...................................................................94

Anhang 8: Empfehlungen Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung ...................94

Anhang 9: Verordnung über die Verwaltung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4. Juli 2012 (VBVV) .......................94

Anhang 10: Merkblatt „Schweigepflicht priMa“ .................................................................94

Anhang 11: Checkliste „Todesfallregelung“ ......................................................................94

Anhang 12: Merkblatt „Sozialversicherungen“ ..................................................................94

Anhang 13: Merkblatt „Obligatorische Krankenversicherung“ ...........................................94

Anhang 14: Merkblatt „Haushaltsauflösung“ ....................................................................94

Anhang 15: Merkblatt „Gesprächsführung“ ......................................................................94

Anhang 16: Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen“ .......................................94

Anhang 17: Merkblatt „Zustimmungsbedürftige Geschäfte“..............................................94

Anhang 18: Merkblatt „Wie schreibe ich mein Testament?“ .............................................94

Anhang 19: Merkblatt „Gesetzliche Grundlagen“ ..............................................................94

Anhang 20: Erwachsenenschutzrecht: Inhalt in Stichworten ............................................94

Anhang 21: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Auszug Art. 360-456 ZGB) ......................94

Anhang 22: Übersicht „KESB – Aufsichtsbehörden – Rechtsmittelinstanzen“ ..................94

Anhang 23: kantonale Ausführungsbestimmungen (EG ZGB, Spezialgesetz) .................94

Anhang 24: Richtlinien für die Entschädigung der BB und der priMa ...............................94

Anhang 25: Auflistung Aufwendungen .............................................................................94

Anhang 26: Wegleitung für den Beistand / die Beiständin ................................................94

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1. Einführung

Vorwort Den privaten Mandatsträger/innen (priMa) kommt im System des Erwachsenenschutzes eine wichtige Bedeutung zu. Wer die eigenen Interessen nicht selbst wahren kann und nicht im Stande ist, jemanden damit zu beauftragen, erhält eine behördlich bestellte Unterstüt-zung in Form einer Beistandschaft. Die Aufgaben der Beiständin/des Beistands werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Betreuungsbedarf der be-troffenen Person entsprechend definiert. Das Erwachsenenschutzrecht zielt darauf ab, un-ter Wahrung grösstmöglicher Selbstbestimmung der betroffenen Person, die dem Ein-zelfall möglichst gerecht werdende massgeschneiderte Massnahme durch die KESB errich-ten und durch einen Beistand oder eine Beiständin führen zu lassen. Die Beistände haben bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Aufgabe den durch die KESB definierten Aufgabenkatalog und Rahmen zu beachten. Diese Informationen sind dem Errichtungsbeschluss zu entnehmen. Wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr den Be-dürfnissen und der Interessenlage der betroffenen Person entsprechen, hat der Beistand bei der KESB die erforderlichen Änderungen zu beantragen. Bei Fragen erhält der Beistand Unterstützung durch die KESB oder die dafür zuständigen Fachstellen. Das Gesetz sieht für die Leistung der Hilfe und Unterstützung im Rahmen von Beistand-schaften Privatpersonen (priMa) oder Mitarbeitende von professionellen Diensten (Be-rufsbeiständinnen oder Berufsbeistände) vor. Die privaten Mandatsträger/innen führen einen bedeutenden Anteil der Beistandschaften. Die Berufsbeistände sind vor allem für die stark belastenden, komplexen und mit Haftungsrisiken versehenen Betreuungssituationen vorgesehen, während bei den piMa die persönliche Beziehungs-pflege zu den Hilfsbedürf-tigen im Vordergrund stehen soll. Um den nebenamtlichen priMa die Arbeit im praktischen Alltag zu erleichtern, stellt die KO-KES mit dem vorliegenden Handbuch allen interessierten Kantonen, Regionen und Ge-meinden ein Modell zur Verfügung, das die relevanten gesamtschweizerisch gültigen In-formationen und Hinweise enthält. Ergänzend sollen von den zuständigen Stellen in den Kantonen Zusätze beigefügt werden, welche sich auf die regionalen organisatorischen Ge-gebenheiten und Zuständigkeiten, auf Kontaktadressen und Fachstellen beziehen, aber auch den jeweiligen in der Regelungszuständigkeit der Kantone verbliebenen kantonalen Verfahrensbestimmungen Rechnung tragen. Wo lokale oder kantonale Ergänzungen nö-tig sind, weist das Modell mit hinterlegten Textpassagen und gelben Hinterlegungen darauf hin. Mit relativ wenig Aufwand kann es damit gelingen, regional gültige Handbücher zu ent-wickeln, welche den priMa als praxisbezogene Leitfäden dienen können. Bei der Massnah-menführung im Einzelfall bleiben stets die konkreten Aufgabenzuweisungen und Erläute-rungen durch die zuständige KESB massgebend. Luzern, 20. Juli 2014 Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES

Guido Marbet, Präsident Diana Wider, Generalsekretärin Bütschwil, 1. Januar 2015 Glen Aggeler, Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

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Aufbau und Benutzung des Handbuches Das Handbuch ist nach Themen gegliedert und hat jeweils einen darauf bezogenen Anhang mit Zusatzinformationen, Merkblättern und Checklisten, die beliebig ergänzt oder bei Neu-erungen ersetzt werden können. Sie haben zudem die Möglichkeit, die verschiedenen Themen mit eigenen Notizen und Un-terlagen anzureichern. Diese können Sie z.B. im am Schluss jeden Kapitels erscheinenden Abschnitt „Weitere Informationen“ einfügen, in dem auch auf allenfalls vorhandene Unter-lagen im Handbuch-Anhang verwiesen wird.

Wie finden Sie die gewünschten Informationen? Orientieren können Sie sich entweder im Inhaltsverzeichnis (vorne) oder im alphabetischen Stichwortverzeichnis (Kapitel 12). Adressen finden Sie einerseits innerhalb der jeweiligen Sachgebiete oder als Sammlung im Kapitel 11.

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KESB und Dienste in der Region Toggenburg

Weitere Informationen Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg ist für folgende Gemeinden zu-ständig: Bütschwil-Ganterschwil, Ebnat-Kappel, Hemberg, Kirchberg, Lichtensteig, Lütis-burg, Mosnang, Neckertal, Nesslau, Oberhelfenschwil, Wildhaus - Alt St. Johann, Wattwil.

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2. Angebote und Hilfestellungen für die priMa

Bundesrechtliche Regelung In Art. 400 Abs. 3 ZGB auferlegt das Bundesrecht der KESB die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt-zung erhält. Die KESB kann diese Aufgaben selber wahrnehmen, kann sie aber auch an geeignete Stellen delegieren, z.B. Berufsbeistandschaften oder Sozialdienste. Zum Teil re-geln kantonale Gesetze oder Verordnungen, wie die priMa zu begleiten sind.

Allgemein verbreitete Formen der priMa-Betreuung sind:

einzelfallbezogene Erstinstruktionsgespräche

Beratungen in Einzelfragen

Einführungskurse

Erfahrungsaustauschveranstaltungen (von Fachpersonen moderiert)

Abgabe von Informations- und Merkblättern

Mitbenutzung der Infrastruktur (z.B. Kopierer, Buchhaltung)

themenzentrierte Weiterbildungsveranstaltungen

Folgender Minimalstandard für eine Einführung sollte gewährleistet sein. Bevor Sie ein erstes Mal mit der Führung einer Beistandschaft betraut werden, erhalten Sie im Rahmen eines Einführungsgesprächs oder eines Kurses eine allgemeine Einführung in die Aufgabe als Betreuungsperson. Sie werden auf Ihre Rechte und Pflichten als Beistand oder Beistän-din aufmerksam gemacht und erfahren, welche Grenzen es zu berücksichtigen gilt. Sie er-halten einen Überblick über die Rahmenbedingungen, innerhalb derer Sie sich während der Mandatsführung bewegen (Bericht und Rechnung, Schweigepflicht, Aufgaben, Spesen und Entschädigung, etc.). Sie erfahren ganz generell, wie der zivilrechtliche Kindes- und Er-wachsenenschutz organisiert ist und wer für welche Aufgaben zuständig ist (Betreuung, Vertretung der Schutzbedürftigen in deren Angelegenheiten sowie Verwalten des Vermö-gens, unterstützende Dienste, Kontroll- und Aufsichtsorgane, Beschwerdeinstanzen). Wei-ter erhalten Sie einen Überblick über die vom Erwachsenenschutzrecht vorgegebenen Möglichkeiten für die Ausgestaltung von Beistandschaften. Zu den soeben aufgeführten Inhalten finden Sie weitere Informationen im Anhang 1 „Merkblatt Erstinformation für priMa“ in den Kapiteln 2, 3 und 10

konkrete Unterstützung in Ihrer Region Toggenburg Indem Sie sich als Privatperson für die Führung einer Beistandschaft zur Verfügung gestellt haben, leisten Sie nicht nur der schutzbedürftigen Person, sondern auch der KESB einen grossen Dienst. Das Handbuch kann Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen. Bleiben dennoch Fragen offen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gerne und vermitteln Ihnen auch Adressen entsprechender Fachstellen.

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Kontakt bei Fragen:

KESB Toggenburg Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] Tel. 058 228 68 00 Fax 058 228 68 01

Beschreibung des konkreten Angebotes an Schulung, Instruktion und Beratung und vgl. auch Kapitel 11 “Adressen“ Allgemeine Einführung (vgl. Kapitel 2.1. Minimalstandard)

Entschädigung Mit der Führung einer Beistandschaft ist primär soziales Engagement verbunden. Als Bei-ständin haben Sie jedoch gemäss Art. 404 ZGB Anspruch auf eine bescheidene Entschä-digung. Entschädigung und Spesen werden der betreuten Person belastet, sofern diese vermögend ist. Andernfalls kommt das Gemeinwesen dafür auf. Die Kantone haben gemäss Art. 404 ZGB die konkreten Ausführungsbestimmungen zu er-lassen, welche bestimmen, in welchem Rahmen die einzelnen KESB die Entschädigungen festzusetzen haben und allenfalls ermächtigt sind, selber Richtlinien zu erlassen. In der Regel sind Kriterien für die Bemessung von Entschädigungspauschalen vorgesehen. Ver-einzelt vereinbaren KESB mit Beiständen im Voraus Stundenbudgets und die entsprechen-den Entschädigungen. Allenfalls wird auch geregelt, wie ausserordentliche Aufwendungen (z.B. für Inventaraufnahme, Wohnungsauflösung, Todesfallregelung) sowie Spesen (Tele-fon, Fahrspesen, Porto, etc.) entschädigt werden. Wenn dies so vorgesehen wird, können Leistungen des Gemeinwesens nach dem Tod der betroffenen Person zurückgefordert wer-den, soweit noch Vermögen vorhanden ist. Im Kanton St. Gallen ist für die Berechnung der Entschädigung die kantonale Verordnung

über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 11. Dezember

2012 (VESB) anzuwenden. Im Sinne von Art. 1 und 2 VESB legt die KESB für eine Be-

richtsperiode von zwei Jahren eine pauschale Entschädigung von wenigstens Fr. 1‘000.00

und höchstens Fr. 10‘000.00 fest. Eine kürzere, bzw. längere Dauer der Beistandschaft wird

anteilsmässig pro rata berücksichtigt. Spesen werden gemäss Art. 4 VESB ersetzt, soweit

sie tatsächlich entstanden, notwendig und angemessen sind.

Im Sinne von Art. 5 VESB werden die Entschädigung und die Spesen aus dem Vermögen

der betroffenen Person bezogen. Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der

betroffenen Person bevorschusst gemäss Art. 5 Abs. 2 VESB die Entschädigung und den

Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter den Vermögensfreibeträ-

gen liegt. Gemäss Art. 7 VESB betragen die Vermögensfreibeträge Fr. 10‘000.00 bei allein-

stehenden Personen und Fr. 20‘000.00 bei verheirateten Personen sowie bei minderjähri-

gen Kindern.

Im Kindesschutz verzichtet die KESB in der Regel auf die Festsetzung einer Entschädi-

gung.

vgl. auch Kapitel 2.5 “weitere Informationen“ vgl. auch Anhang 23 „kantonale Ausführungsbestimmungen“

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vgl. auch Anhang 24 „Richtlinien für die Entschädigung der BB und der priMa“ vgl. auch Anhang 25 „Auflistung Aufwendungen“

Haftung Gemäss Art. 454 ZGB haftet der Kanton für Schäden, die der betroffenen Person im Rah-men einer Beistandschaft durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen zugefügt worden sind. Der Beistand kann von der betroffenen Person nicht direkt belangt werden. Der Kanton regelt in den Ausführungsbestimmungen, unter welchen Voraussetzungen er Rückgriff auf den Beistand nehmen kann.

Weitere Informationen Anhang 1 „Merkblatt Erstinformation für priMa“ Anhang 26 „Wegleitung für den Beistand / die Beiständin“ Es finden immer wieder Informationsanlässe für priMas statt, welche durch die KESB Tog-genburg organisiert werden. Wenn Sie Interesse haben, an einem solchen Mandatsträger-anlass teilzunehmen, melden Sie sich bitte direkt bei der KESB Toggenburg. Falls sie einen Informationsanlass verpasst haben sollten, finden Sie auf der Homepage der KESB unter www.kesb.sg.ch unter der Rubrik Region Toggenburg alle Informationen über das letzte Referat. Ebenfalls unter der Rubrik Region Toggenburg sind weitere wichtige Vorlagen und Dokumente, spezifisch bezogen auf die KESB Region Toggenburg, zu finden.

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3. Führung der Beistandschaft In diesem Kapitel werden vorwiegend die praktischen Seiten der Führung der Beistand-schaft (Mandatsführung) beleuchtet. Die gesetzlichen Grundlagen dazu und wie es über-haupt zur Errichtung einer Massnahme kommt, finden Sie im Kapitel 10.

Massnahmeerrichtung und Ernennung durch KESB Grundsätzlich sind im KESB-Entscheid zwei Aspekte zu unterscheiden:

- der Entscheid über die zu errichtende Massnahme, in welchem festgehalten wird, welche Feststellungen und Erwägungen zur Errichtung einer Beistandschaft für die be-troffene Person führten, und

- der Entscheid über die Ernennung der Person, welche als Beiständin eingesetzt wird, mit Umschreibung ihrer Aufgaben.

Dem Entscheid der KESB lässt sich ausserdem entnehmen, wer alles davon Kenntnis er-hält, ob und welche Gebühren erhoben werden und welche Fristen für allfällige Beschwer-den eingehalten werden müssen (Rechtsmittelbelehrung). Die beiden Entscheide werden bei Errichtung einer neuen Beistandschaft i.d.R. gleichzeitig gefasst und in einem Doku-ment mitgeteilt. Für Sie ist entscheidend, dass die Beistandschaft rechtskräftig geworden ist und Sie als Beiständin eingesetzt worden sind. Das Datum Ihrer Ernennung muss von der KESB er-wähnt werden, ansonsten gilt das Beschlussdatum. Der Entscheid wird Ihnen zusammen mit der Ernennungsurkunde per Post (Einschreiben) zugestellt. Anstelle einer speziellen Ernennungsurkunde wird bisweilen auch nur ein Dispositiv (Entscheid ohne die Erwägun-gen) zugestellt, mit dem Sie sich bei Dritten als Beistand ausweisen können. Rechtskräftig wird der Entscheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. In der Praxis kann es manchmal sinnvoll sein, wenn Sie sofort handeln. Sollten Sie also bereits während der Rechtsmittelfrist Aufgaben zum Wohl der schutzbedürftigen Person, wenn möglich im Einverständnis mit derselben, übernehmen (z.B. Verhandlungen mit dem Vermieter, um sobald als möglich aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden), haben Sie bei sorgfältiger Interessenwahrung nichts zu befürchten. Sie handeln, soweit die betroffene Person Sie nicht entsprechend ermächtigen konnte, als ”Geschäftsführer ohne Auftrag”; die Rechtfertigung findet sich im erteilten, bloss noch nicht rechtskräftigen Auftrag. Überstürzen Sie aber nichts, denn es kann manchmal auch wichtig sein, sich gerade am Anfang vor zu vielen Forderungen Dritter (z.B. Heim, Versicherungen, Vermieter, betreute Person) zu schützen und diese bis zur Rechtskraft des Entscheides zu vertrösten, um selber auch ge-nügend Zeit für die Gewinnung des Überblicks zu erhalten. Vor voreiligem Handeln wird deshalb gewarnt. Anhang 2 „Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme“

Einstieg ins Mandat Die ersten Monate der Führung einer Beistandschaft sind in der Regel mit erheblichem Aufwand verbunden. Insbesondere wenn Sie eine Beistandschaft für eine Ihnen fremde

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Person übernehmen, gilt es, sich ein genaues Bild von der Ausgangssituation zu machen. Dies umfasst das Kennenlernen der schutzbedürftigen Person samt ihren speziellen Be-dürfnissen, des Umfeldes (Verwandtschaft, Freundeskreis), der Wohnsituation sowie ggf. auch der finanziellen Verhältnisse (je nach Auftragsumschreibung durch die KESB). Even-tuell werden Sie mit der Wohnungsauflösung betraut, wenn die betroffene Person in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss. Nicht immer ist die schutzbedürftige Person noch in der Lage, Ihnen zu zeigen, wo sie bisher wichtige Dokumente aufbewahrt hat. Unter Umständen müssen Sie diese in der Ihnen nicht vertrauten Wohnung der betroffenen Per-son suchen. Ohne Zustimmung der betroffenen Person dürfen Sie deren Wohnung aber nur betreten, wenn Ihnen die KESB dies ausdrücklich gestattet hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Zudem sollten Sie vor erfolgter Inventarisation die Wohnung nur in Begleitung einer zweiten Vertrauensperson betreten. Eventuell stehen im Zusammenhang mit der Wohnungsauflö-sung (vgl. Kapitel 7, Wohnen) auch andere Entscheide an (Einbezug der Verwandt-schaft, Kündigung resp. Verhandlung mit dem Vermieter, etc.). Auch wenn Sie nicht sofort etwas organisieren müssen, haben Sie sich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person, über deren Versicherungen, Ver-pflichtungen, Verwandtschaft, etc. zu verschaffen. Verglichen mit den folgenden Routine-arbeiten der Massnahmenführung verlangt dies in der Regel einen grösseren zeitlichen Einsatz von Ihnen. Damit Sie rasch einen Überblick über die zu erledigenden Aufgaben gewinnen, haben wir Ihnen zur Orientierung eine Checkliste bereitgestellt, die recht umfas-send - im Einzelfall evtl. dennoch nicht vollständig - ist. In der Liste sind auch Themen auf-geführt, die je nach Situation und Auftrag ganz oder teilweise nicht zutreffen und deshalb nicht berücksichtigt werden müssen. Wichtig ist in erster Linie der Errichtungsbeschluss der KESB, der Ihre wichtigsten Aufgaben umschreibt. Anhang 3 „Checkliste für die ersten zwei Monate der Mandatsführung“. Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn ein Dossier (z.B. Ordner) über die betreute Person anzulegen, in welchem Sie sämtliche Unterlagen geordnet nach Themen (Adressen, Ver-sicherungen, Banken, Angehörige, etc.) und Datum sammeln. Das Führen eines fortlaufen-den Journals kann Ihnen nach 2 Jahren das Abfassen des Berichtes erleichtern, wenn da-raus Datum und Inhalt eines Kontaktes ersichtlich ist.

Nachfolgend ein Beispiel: Betreuungsjournal über Frau Muster:

3.4.2014 Augenarzt Dr. Z., La Neuveville, hat Frau M. eine Brille verordnet 4.5.2014 Frau M. ist gestürzt und hat sich den Arm verstaucht (Information vom Heim) 6.6.2014 Besuch des Sohnes aus Frankreich, Frau M. erkannte ihn nicht 7.6.2014 Tel. mit Tochter betreffend weiterer Sommerbekleidung 9.9.2014 Besuch im Heim; Frau M. wirkt zufrieden. Körperlich gesund, geistig sehr verwirrt.

etc.

Was Sie in Ihrer Funktion als Beiständin nicht alleine entscheiden oder tun dürfen, wird unter Kapitel 10.6 sowie im Anhang 17 „Zustimmungsbedürftige Geschäfte“ beschrieben.

Inventar Umfasst die Beistandschaft auch Aufgaben der Vermögensverwaltung, ist sofort nach Rechtskraft ein Inventar zu erstellen. Dies hat gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB in Zusammen-arbeit mit der KESB zu erfolgen, welche Sie entsprechend zu instruieren hat. Allenfalls ha-ben Sie aktiv nachzufragen.

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Die Aufnahme des Inventars erfolgt in der Regel mit Hilfe eines Formulars, das Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Das Inventar wird von der KESB geprüft und abgenommen. Es bildet Ausgangsbasis für die Rechnungsführung des Beistandes. Die Inventarabnahme durch die KESB dient einerseits dem Schutz der betreuten Person, aber auch Ihnen als Beistand als Absicherung gegenüber Vorwürfen seitens der betreuten Person, deren An-gehörigen oder potentiellen Erben. Im Inventar werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse per Stichdatum aufge-führt. Das Stichdatum wird von der KESB bestimmt (i.d.R. das Datum des Errichtungsbe-schlusses oder das Datum der Rechtskraft; im Zweifel gilt das Datum des Errichtungsbe-schlusses). Für die Inventaraufnahme ist es nötig, dass Sie sich per Stichdatum Auszüge von Bank- und Postcheckkonten sowie Wertschriftendepots besorgen. Dies bewirken Sie, indem Sie die betroffenen Stellen anschreiben und Ihre Ernennungsurkunde bzw. das Dis-positiv des Anordnungsentscheides in Kopie beilegen. Im Inventar werden den Aktiven allfällige Schulden gegenüber gestellt. Versicherungen und weitere mögliche Ansprüche müssen ebenfalls aufgeführt werden. Die Öffnung von Safes und Bankfächern und Inventarisation des Inhalts haben Sie zusammen mit einer weiteren von der KESB delegierten Vertrauensperson vorzunehmen. Ein Wohnungsinventar wird in der Regel dann aufgenommen, wenn die betroffene Person nicht mehr zu Hause lebt und voraussichtlich auch nicht mehr dorthin zurückkehren kann. Die Inventarisation einer Wohnung beschränkt sich vorwiegend auf Gegenstände, die einen tatsächlichen Liquidationswert haben. Dies können wertvolle Bilder, Teppiche, Mo-biliar, Kunstgegenstände, Sammlungen, Schmuck, Fahrzeuge, etc. sein. Zudem werden Gegenstände aufgenommen, die für die betroffene Person einen affektiven Wert darstellen. Je nach Umständen ist eine Klärung möglich und angezeigt, ob testamentarische Verfü-gungen existieren und soll bei der Inventaraufnahme wenn möglich darauf geachtet wer-den, ob in einem Testament vermerkte Gegenstände noch vorhanden sind. Je nach Situa-tion werden solche Gegenstände in einem Safe deponiert oder potentiellen Erben oder Ver-mächtnisnehmern in Gebrauchsleihe überlassen. Vor der Inventarisation, die in der Regel zusammen mit einer von der KESB bezeichneten Vertrauensperson vorzunehmen ist, sollten Sie die Wohnung nach Möglichkeit nicht alleine betreten. Auch sollten Sie dafür besorgt sein, dass Drittpersonen keinen Zugang zur unbe-wohnten Wohnung haben. Kapitel 7.3 Wohnungsauflösung, 7.4 Wohnungszutritt, 7.5 Eintritt ins Alters- und Pflege-heim sowie Anhang 14 „Merkblatt Haushaltsauflösungen“. Sollten Sie später Kenntnis von weiteren Vermögenswerten oder Schulden erhalten, erstel-len Sie einen Zusatz zum Inventar und bringen dies der Behörde zur Kenntnis. Eine Vorlage für das Erstellen des Inventars finden Sie im Anhang 4 „Fragebogen Inventar“.

Kontakt bei Fragen:

KESB Toggenburg Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] Tel. 058 228 68 00 Fax 058 228 68 01

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Rechnungsführung Eine Rechnung müssen Sie nur führen, wenn Sie mit der Einkommens- und Vermögens-verwaltung beauftragt sind. Belege über Ein- und Ausgaben sowie Depot- und Kontoauszüge sind lückenlos zu sam-meln, fortlaufend abzulegen und zu nummerieren. Existiert kein Beleg oder ist dieser verlo-ren gegangen, kann ausnahmsweise ein Hilfsbeleg erstellt werden. Aus diesem muss fol-gendes ersichtlich sein: Art der Einnahme oder Ausgabe, Betrag, Ort/Datum, Unterschrift, evtl. Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt. Da man sich kaum zwei Jahre lang an alle Einzelheiten zu erinnern vermag, empfehlen wir Ihnen, Angaben zu Buchhaltungsbelegen möglichst umgehend und genau festzuhalten (im Hinblick auf die Berichtsablage). Für das direkte Aushändigen von Taschengeld, Haushaltungsgeld etc. an Betreute oder Drittpersonen, lassen Sie sich bitte jeweils eine Quittung unterschreiben. Diese dient Ihnen dann als Buchhaltungsbeleg.

Wichtig: Es empfiehlt sich auf jeden Fall, nur ein Betriebskonto zu führen. Dies wird bereits bei der Kontenlegung berücksichtigt. Deshalb werden bestehende Kon-

ten manchmal zusammengelegt (z.B. bei mehreren Konten, Sparkonten etc.). Vgl. Kapitel 3.5 Vermögensverwaltung.

Arbeiten Sie möglichst ohne Bargeld und lassen Sie sich eine Quittung unterschreiben,

falls Sie jemandem Geld direkt aushändigen müssen.

Anhang 5 „Merkblatt Rechnungsführung“ Ein Budget richtet sich primär nach den finanziellen Möglichkeiten sowie den individuellen Gepflogenheiten der betreuten Person. Hilfreich ist es in Fällen, wo die finanziellen Mittel knapp sind; nötig ist es zum Stellen von Gesuchen für Ergänzungsleistungen oder für die Unterstützung durch einen Hilfsfonds. Gut verständliche und anwendbare Budgetvorgaben - nach Einkommenshöhe und Perso-nenzahl - sind z.B. bei Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungs-stellen ASB, Hashubelweg 7, 5014 Gretzenbach, Tel. 062 849 42 45, Fax 062 849 42 45, erhältlich. Ein Überblick über das Angebot dieser Beratungsstelle ist auch über Internet abrufbar. www.Budgetberatung.ch Anhang 6 „Muster Monatsbudget“ In der Region Toggenburg sind die Sozialberatungsstellen, welche auch Budgetberatungen anbieten, nach Gemeinden aufgeteilt. Für die Gemeinden Kirchberg, Bütschwil-Ganter-schwil, Mosnang und Lütisburg ist die Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg zuständig. Für die Gemeinden Ebnat-Kappel, Hemberg, Lichtensteig, Neckertal, Nesslau, Oberhelfen-schwil und Wildhaus-Alt St. Johann ist die Soziale Fachstelle Toggenburg zuständig. Die Gemeinde Wattwil hat eine eigene Budgetberatungsstelle.

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Kontakt bei Fragen:

Soziale Fachstellen Toggenburg Bahnhofstrasse 6 Postfach 122 9630 Wattwil 071 987 54 40 www.soziale-fachstellen.ch

Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg Toggenburgerstrasse 1b Postfach 9602 Bazenheid 071 931 25 44 www.sfut.ch

Sozialberatung Wattwil Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil 071 987 55 83 www.wattwil.ch

Vermögensverwaltung Sofern möglich bereits im Zeitpunkt der Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensver-waltungsaufgaben, jedenfalls aber nach Abnahme des Inventars hat die KESB im Einver-nehmen mit der Beiständin festzulegen, welches Konto ihr allein zur Abwicklung des regel-mässigen Zahlungsverkehrs überlassen wird (Betriebskonto), welche Vermögenswerte in die gemeinsame Verwaltung von KESB und Betreuungsperson gelangen (in der Regel üb-rige Wertschriften) und ob allenfalls der betreuten Person ein Konto zur Eigenverwaltung überlassen wird (z.B. für Taschengeld). Die KESB legt auch fest, bezüglich welcher Ver-mögenswerte (Konten, Depots) der betroffenen Person das Zugriffsrecht entzogen wird. Obschon die KESB gemäss Art. 416 ZGB und aufgrund der Verordnung über die Vermö-gensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) bei Fragen der Vermögensverwaltung mitzuwirken hat, liegt die Verantwortung primär bei Ihnen und Sie haben das Vermögen jeweils in der Rechnung auch auszuweisen, d.h. über Verände-rungen im Vermögen Rechnung abzulegen. Im Rahmen ihrer Mitwirkung ist die KESB in der Mitverantwortung. Bei komplizierten Vermögensverhältnissen oder Fragen zur Vermögensverwaltung/-ver-wahrung sprechen Sie sich unbedingt mit der KESB ab.

Kontakt bei Fragen: Sachbearbeiter für das Revisorat: Helene Höller, [email protected] Thomas Huber, [email protected] Direktwahl 058 228 68 05 / 058 228 68 15

KESB Toggenburg, Revisorat Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] 058 228 68 00

Vgl. Anhang 8 „Empfehlungen Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung“ Vgl. Anhang 9 „Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand-

schaft oder Vormundschaft (VBVV)“

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Bericht und Rechnung Als Beistand müssen Sie der Behörde in der Regel alle zwei Jahre einen Rechenschafts-bericht über Ihre Arbeit sowie, wenn Sie Einkommen und/oder Vermögen verwaltet haben, Rechnung ablegen. In der Regel werden Beistände durch die KESB rechtzeitig dazu auf-gefordert. Sollten Sie die vorgesehene Frist nicht einhalten können, stellen Sie ein begrün-detes Fristerstreckungsgesuch an die KESB. Mit dem Bericht informieren Sie die KESB über die persönliche Situation der betreuten Per-son. Allenfalls kommentieren Sie im Bericht auch die finanzielle Situation unter Hinweis auf die entsprechenden Teile der Rechnung. Zudem stellen Sie auch Ihre Tätigkeit als Beistand dar. Je nach übertragenem Auftrag (Angaben dazu im Errichtungsbeschluss) berichten Sie, wo die betreute Person lebt, wie es ihr geht, wie sie betreut wird, ob etwas Besonderes vorge-fallen ist und wie sich deren finanzielle Situation verändert hat. Ausgangslage bildet jeweils der letzte Bericht, die letzte Rechnung oder bei der erstmaligen Rechnung das Inventar. Grundsätzlich ist der Bericht mit der betreuten Person zu besprechen, gegebenenfalls ist ihr eine Kopie abzugeben. Dasselbe gilt für die Rechnung. Als Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der betroffenen Person dient in der Regel deren Unterschrift unter einer entsprechenden Anmerkung (z.B. „Eingesehen und mit Beistand besprochen, Datum/Unterschrift“). Ist der Einbezug der betroffenen Person nicht möglich oder nicht sinn-voll, merken Sie dies unter Angabe der Gründe im Bericht an. Der Bericht bietet Ihnen zudem Gelegenheit, Ihre Arbeitsweise darzustellen und insbeson-dere auf besondere Vorkommnisse aufmerksam zu machen, die von Ihnen z.B. ein grös-seres zeitliches Engagement verlangten. Den Rechenschaftsbericht beenden Sie mit dem Antrag zur Weiterführung der Massnahme entweder in unveränderter oder angepasster Form, evtl. zur Aufhebung der Massnahme. Die Begründung dieses Antrags soll sich aus dem Bericht ergeben. Zudem führen Sie am Ende des Berichtes an, ob Sie zur weiteren Mandatsführung bereit sind. Sollten Sie von Ihrem Amt zurücktreten wollen/müssen, empfiehlt sich die vorherige und möglichst frühzei-tige Absprache mit der KESB, damit die Übergabe an die neue Betreuungsperson möglichst gut geplant und bald vorgenommen werden kann. Bericht und allenfalls Rechnung versehen Sie mit Ort, Datum sowie Ihrer Unterschrift und reichen ihn der KESB ein. Wo so vorgesehen, haben Sie den erstmaligen Bericht und die Rechnung vorgängig mit der KESB zu besprechen. An den meisten Orten wird Ihr Bericht und die Rechnung durch eine spezialisierte Stelle der KESB (Revisorat) vorgeprüft. Bei allfälligen Fragen oder Unklarheiten nimmt diese Stelle mit Ihnen Kontakt auf. Scheinen Bericht und allenfalls Rechnung in Ordnung, spricht die KESB die Genehmigung aus. Der genehmigte Bericht und allenfalls die genehmigte Rechnung bilden die Grundlage für die nächste Berichtsperiode. Mit dem Genehmigungsbeschluss der KESB werden Sie bezüglich Ihrer Amtsführung während der abgeschlossenen Berichtsperiode entlastet. Gleichzeitig werden Ihre Beistandsentschädigung und der Spesenersatz festgesetzt und der Bezug bzw. die Ausrichtung geregelt (Ermächtigung zum Bezug aus dem Vermögen der betreuten Person bzw. Ausrichtung und Vergütung an den Beistand aus der Amts-kasse). Anhang 7 „Vorlagen Bericht und Rechnung“

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Beziehungsaufbau mit der betreuten Person Zu den Aufgaben einer Beiständin gehört es in der Regel, den Kontakt zur betreuten Person zu pflegen. Beachten Sie bitte, dass Sie nicht für alles persönlich zuständig sind. Einkäufe, Mahlzeitenzubereitung, Reinigungsarbeiten, Pflege, etc. organisieren Sie je nach Bedarf mit Spitex, Pro Senectute oder einer geeigneten anderen Stelle. Bei Personen, die im Heim leben, geht man davon aus, dass die tägliche Betreuung gewährleistet ist. Dies ist jedoch auch zu kontrollieren. Die KESB kann im Sinne einer betreuerischen Minimalgarantie vorgeben, wie häufig ein Kontakt zur betreuten Person gepflegt werden soll. Letztlich liegt es jedoch in Ihrem pflicht-gemässen Ermessen, wie häufig Sie die betroffene Person kontaktieren oder besuchen wollen. Sollten Sie die zu betreuende Person am Anfang mit Kontakten verwöhnen, könnte sie später enttäuscht sein, wenn Sie sie nicht weiterhin in denselben Abständen besuchen kön-nen. Es ist aber auch möglich, dass die betroffene Person sich gar nicht auf einen allzu intensiven Kontakt mit Ihnen einlassen möchte - sei es, weil sie sich dies nicht gewohnt ist, sei es, dass sie lieber Kontakte zu ihrem persönlichen Umfeld pflegt. Im Heim wird die alltägliche Betreuung durch das Pflegepersonal garantiert. Bei älteren Personen kann ein Heimbesuch im Abstand von 1-4 Wochen, bei jüngeren evtl. von 1-3 Monaten sinnvoll sein. Am besten lassen Sie sich von den aktuellen Umständen sowie Ihren eigenen Möglichkeiten leiten. Falls Sie die Bereitschaft haben, auf freiwilliger Basis mehr in die Kontaktpflege zu inves-tieren, lassen Sie sich am besten von der konkreten Situation der betreuten Person leiten. So hängt es unter anderem davon ab, wie gut die betreute Person in ihrer Umgebung inte-griert ist und wie weit sie überhaupt Kontakte wünscht oder fähig ist, (noch) Beziehungen einzugehen. Um einschätzen zu können, welche Betreuungsintensität angemessen ist, können Ihnen folgende Fragen weiterhelfen: - fühlt sich die betroffene Person wohl in Ihrer Umgebung? - pflegt sie Kontakte mit Mitbewohnerinnen oder Aussenstehenden? - erhält sie Besuch von Verwandten und Bekannten? - ist sie kontaktfreudig oder bedeuten Besuche lediglich Stress für sie? - wie oft werden andere Heim-Bewohner/innen durch amtliche Betreuungspersonen

besucht und wie stehen sie dazu? - welche Bedeutung hat der Besuch des Beistands/der Beiständin für die betroffene

Person (Aufmerksamkeit, Kontrolle, Amtsbesuch mit Sitzungscharakter, Kontakt mit der Aussenwelt, Einflussmöglichkeiten durch die Person selbst, etc.)?

- besteht Anlass dazu, die Betreuungsarbeit der Einrichtung (Heim, Spital) eng zu über-wachen?

Sollte die betroffene Person die Kontakte nicht positiv werten können, macht ein Überhäu-fen mit Besuchen wenig Sinn. Natürlich kann sich auch in einem solchen Fall die Situation allmählich ins Positive wenden. Dies hängt letztlich mit persönlichen Erfahrungen und Ei-genheiten der betreuten Person zusammen, welche zu akzeptieren und berücksichtigen sind.

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Lebt eine Person noch in der eigenen Wohnung, kann eine grössere Kontaktintensität eher angezeigt sein, da die Betreuungsperson so den Überblick hat, wenn innerhalb der persön-lichen Betreuung weitere ambulante Hilfestellungen (z.B. Mahlzeitendienst der Pro Senec-tute, Arztbesuche) nötig werden. Die Beziehung zur betreuten Person kann sich unterschiedlich entwickeln und gestalten. Nach einer Phase des gegenseitigen Kennenlernens entsteht oft ein Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer/innen und Betreuten, woraus gegenseitig bereichernde Kontakte er-wachsen können. Manchmal bleibt es jedoch auch bei relativ formalen Begegnungen. Be-rücksichtigt man die Einzigartigkeit eines jeden Menschen mit all seinen möglichen Aus-drucksformen (persönliche Geschichte, Gefühle, Verhalten, Fähigkeiten), wird diese Unter-schiedlichkeit verständlich und soll auch akzeptiert werden. Bei Uneinigkeiten oder besonderen Schwierigkeiten bezüglich der persönlichen Beziehung und Betreuung wenden Sie sich bitte an die KESB oder an den in Ihrer Region für die Be-gleitung priMa zuständigen Dienst. Kapitel 9 „Begleitung, Beratung, persönliche Betreuung“

Schweigepflicht Jede betreute Person hat Anrecht auf die Wahrung ihrer Privatsphäre und zwar unabhängig von ihrer geistigen und körperlichen Verfassung. Persönliche Daten, die Ihnen in Ihrer Funktion als Beiständin bekannt werden, dürfen Sie deshalb nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die betroffene Person hat Sie für diese Informationen ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden. Ausnahmen bilden zudem alle Stellen, die im Interessen der betreuten Person darauf angewiesen sind, informiert zu werden (z.B. Arzt, Krankenkasse, AHV-Zweigstelle, KESB), wobei Sie sich diese Stellen gegenüber auf die erforderlichen Informationen zu beschränken haben. Voraussetzung ist überdies, dass Sie im betreffenden Gebiet einen Auftrag haben. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und potentiellen Er-ben. Es darf mit ihnen deshalb nicht über medizinische Befunde, persönliche Probleme oder die finanzielle Situation der Person gesprochen werden. Sofern die Angehörigen sich um die betreute Person kümmern und eine Information offensichtlich im Interesse der Person liegt, können allgemeine Angaben zu deren Befinden gemacht werden. Anhang 10 „Merkblatt Schweigepflicht priMa“

Wie Vorgehen im Todesfall? Die Beistandschaft und die damit verbundenen Vertretungsbefugnisse erlöschen von Ge-setzes wegen mit dem Tod der betreuten Person. Die Betreuungsperson ist deshalb ab Todestag nicht mehr berechtigt, für die betreute Person resp. deren Rechtsnachfolger ir-gendwelche Handlungen auszuführen. Die Regelung der Todesfallformalitäten, Bestattung, etc. ist grundsätzlich Sache der Ange-hörigen, die Nachlassregelung Angelegenheit der Erben.

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Obwohl die Beiständin streng rechtlich gesehen nach dem Tod der betreuten Person für diese nicht mehr handlungsbefugt ist, ist es in der Praxis häufig so, dass sie aus Praktika-bilitätsgründen noch verschiedene administrative Aufgaben wahrnimmt, die im Zusammen-hang mit Angelegenheiten stehen, die noch zu Lebzeiten der betreuten Person ihren Ur-sprung hatten. Dies entspricht einer ”Geschäftsführung ohne Auftrag”, sofern Sie von den Erben dazu keinen Auftrag erhalten. Dies bedeutet soviel, dass Sie rechtlich nur soweit geschützt sind, als Ihre Handlungen durch das Interesse des Verstorbenen oder der Erben geboten schienen (vgl. Art. 419 OR [Obligationenrecht]). Sofern noch Angehörige vorhan-den sind, empfiehlt es sich deshalb auf jeden Fall, sich von diesen für die Aufgaben, die Sie noch übernehmen, einen schriftlichen Auftrag erteilen zu lassen. Falls die verstorbene Per-son zu Lebzeiten Anordnungen zu ihrer Bestattung getroffen hat, gehen diese den Anwei-sungen der Angehörigen vor. Ist testamentarisch ein Willensvollstrecker bestimmt, hat diese Person alle nach dem Tod anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Als Mandatsträger/in benachrichtigen Sie im Todesfall bitte die KESB sowie allfällige noch nicht verständigte Angehörige, soweit dies nicht andere Angehörige übernehmen. Je nach Umständen ist zur Todesfeststellung ein Arzt oder die Polizei beizuziehen. Mit diesen Per-sonen sprechen Sie das weitere Vorgehen ab. Anhang 11 „Checkliste Todesfallregelung“ Sobald als möglich muss der KESB ein Schlussbericht mit Rechnung per Todesdatum ein-gereicht werden. Bei Bank oder Post verlangen Sie dazu die Konto- und Depotauszüge per Todestag. Sofern Sie die Buchhaltung über den Todestag hinaus führen, darf dies nur mit entspre-chendem Auftrag der Erben oder, wenn diese noch unbekannt sind, im Einvernehmen mit der KESB oder allenfalls einer anderen für erbgangsichernde Massnahmen zuständigen Behörde erfolgen. Ihre diesbezüglichen Arbeiten sind in der normalen Mandatsentschädigung nicht inbegrif-fen. Halten Sie deshalb fest, wieviel Zeit Sie in Aufgaben investieren, die über den Tod der betreuten Person hinausgehen, und verrechnen Sie diese vereinbarungsgemäss den Er-ben. Die KESB lädt Sie zur Berichtsabgabe ein und nennt Ihnen die entsprechende Frist. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese einzuhalten, haben Sie ein begründetes Fristerstre-ckungsgesuch zu stellen.

Achtung: - Noch ausstehende Rechnungen dürfen nach dem Tod der betreuten Person nur begli-

chen werden, wenn Sie dazu von den Erben einen besonderen Auftrag erhalten haben und der Nachlass nicht überschuldet ist (es müssen genügend finanzielle Mittel vorhan-den sein, um alle Forderungen decken zu können)!

- Entschädigung, Spesen und Gebühren werden von der KESB festgelegt und sind nach

Möglichkeit in Abzug zu bringen. Reservieren Sie diese deshalb beim Vermögen nach Möglichkeit als Ausgabeposten.

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- Auf hängige Rückerstattungen oder Ansprüche für Krankheitskosten und Hilfsmittel bei der für Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstelle ist im Schlussbericht hinzuweisen.

- Die Buchhaltung für die Zeit der Beistandschaft ist gesondert zu führen von einer allfäl-

ligen Nachlassliquidation ab Todestag.

Weitere Informationen

- Checkliste für die ersten zwei Monate der Mandatsführung, Anhang 3

- Fragebogen Inventar, Anhang 4

- Merkblatt Rechnungsführung, Anhang 5

- Muster Monatsbudget, Anhang 6

- Vorlagen Bericht und Rechnung, Anhang 7

- Empfehlung Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung, Anhang 8

- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vor-mundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012, Anhang 9

- Merkblatt Schweigepflicht priMa, Anhang 10

- Checkliste Todesfallregelung, Anhang 11

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4. Finanzen Als Beistand/Beiständin gehört es - je nach Auftrag (Details vgl. Errichtungsbeschluss) - zu Ihren Aufgaben, den Lebensunterhalt der betreuten Person zu sichern. Alle finanziellen Leistungen, die einer Person zustehen, müssen geltend gemacht werden. Bei absehbaren Finanzierungslücken soll nicht zugewartet werden, bis die Mittel aufgebraucht sind oder gar Schulden entstehen. Folgende Leistungen können bei Anspruchsberechtigung geltend gemacht werden:

- Selbsterworbene Ansprüche der Person

- Zusatzleistungen zu AHV/IV

- Vergünstigungen

- Leistungen der Pro Senectute oder der Pro Infirmis

- Leistungen weiterer Fonds und Stiftungen

- Sozialhilfeleistungen

- Allenfalls kantonale Zuschüsse Zur Vermögensverwaltung vgl. Ausführungen in Kapitel 3.5.

Selbsterworbene Ansprüche der Person Zu den selbsterworbenen Ansprüchen einer betreuten Person gehören:

- Lohn, AHV/IV-Rente, Pension, weitere Renten, Alimente

- Leistungen aus ALV, KK (vgl. Kapitel 5, Versicherungen)

- Nutzniessungsansprüche

- Vermögens-/Liegenschaftserträge

Zusatzleistungen zu AHV/IV Ergänzungsleistungen Wird bei AHV- oder IV-Rentenbezügern der Existenzbedarf aus dem Einkommen und Ver-mögen nicht gedeckt, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese sind bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstelle zu beantragen (vgl. Kapitel 5.1.3 Ergänzungsleistungen). Siehe auch kantonale Zusatzleistungen Kapitel 4.7. Hilflosenentschädigung Je nach Schweregrad der Hilflosigkeit kann im Rahmen der IV oder AHV ein Beitrag an zusätzliche Pflegekosten (inkl. Kosten lebenspraktische Begleitung) entrichtet werden (vgl. Kapitel 5.1.4 Hilflosenentschädigung). Hilfsmittel Versicherte der AHV und IV haben Anspruch auf einfache, zweckmässige Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, Schulung, Fortbewegung, Kontaktherstellung mit der Um-welt oder die Selbstsorge (vgl. Kapitel 8.1.4 Hilfsmittel).

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Vergünstigungen

Prämienverbilligung der Krankenkasse Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenkasse. Dieser wird aufgrund der definitiven Steuerveran-lagung in der Regel automatisch geprüft. Die Prämienverbilligung erfolgt über die Kranken-kasse - und wo dies nicht möglich ist - rückwirkend als Auszahlung des Sozialversiche-rungsamtes (SVA). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, erhalten in einzelnen Kantonen die Prämienverbilligung zusammen mit den Ergänzungsleistungen. Es handelt sich dabei um einen vom Bund festgesetzten Pauschalbetrag. Antrag auf Prämienreduktion stellen Selbstständigerwerbende, Personen, die der Quellen-steuer unterliegen, Alleinstehende unter 30 Jahren, die weniger als Fr. 12'000.00 Reinein-kommen erzielen sowie Personen mit unverteilten Erbschaften, Miteigentum oder ausser-kantonalem Liegenschaftsbesitz. Personen, deren Einkommensverhältnisse sich deutlich und dauerhaft von der aktuellen Steuererklärung unterscheiden, stellen ebenfalls Antrag auf Prämienverbilligung.

Kontaktadresse:

SVA St.Gallen Brauerstrasse 54 9016 St.Gallen 071 282 66 33 www.svasg.ch

Befreiung von Radio-/Fernsehgebühren AHV- oder IV-Rentnerinnen, welche Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, werden auf Gesuch hin von den Radio- und Fernsehgebühren befreit. Gesuchsformulare und wei-tere Informationen beziehen Sie bei der Billag.

Kontaktadresse:

SERAFE AG Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Postfach 8010 Zürich 058 201 31 67

Vergünstigungen öffentliche Verkehrsmittel (öV) IV- und AHV-Rentner erhalten öV-Generalabonnemente zu ermässigtem Preis. Weitere Informationen Kapitel 8.1.5 Transportdienste für Behinderte und Betagte.

Kontaktadresse:

SBB Call Center Handicap 0800 007 102 (gratis) [email protected]

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Leistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis Unter bestimmten Voraussetzungen kann für AHV- oder IV-Rentner/innen bei Pro Senec-tute (www.pro-senectute.ch) oder Pro Infirmis (www.proinfirmis.ch) auf ein entsprechendes Gesuch hin zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form eines einmaligen (evtl. periodisch entrichteten) Beitrages bewirkt werden. Diese Möglichkeit ist für Personen vorbehalten, die kein Vermögen mehr haben und für die die übrigen Finanzierungsquellen (Ergänzungsleis-tungen) ausgeschöpft sind.

Kontaktadressen:

Pro Infirmis Beratungsstelle Wattwil Rickenstrasse 28 9630 Wattwil 058 775 20 88 [email protected]

Pro Senectute Wil & Toggenburg Büro Wattwil Rickenstrasse 28 9630 Wattwil 071 987 66 44 [email protected]

Leistungen weiterer Fonds, Stiftungen und gemein-nütziger Institutionen

Ist eine wichtige Anschaffung, ein Kur- oder Ferienaufenthalt, eine Freizeitaktivität etc. nicht anders finanzierbar oder liegt eine spezielle Notlage vor, können Fonds, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen um Unterstützung ersucht werden. Mögliche Hilfswerke sind: Winterhilfe, Caritas, Seraphisches Liebeswerk, Frauenvereine, Kirchen, Heilsarmee, etc. Kontaktadressen und weitere Angaben können einem allenfalls für Ihre Region/Ihren Kanton herausgegebenen ”Verzeichnis der Fonds, Stiftungen und an-deren Hilfsquellen” entnommen werden. Einige Fonds finden Sie zudem im Adressenver-zeichnis Kapitel 11). In der Region Toggenburg bestehen auch einzelne Fonds und Stiftungen. Fragen Sie bei der KESB oder einer regionalen Sozialberatung nach. Ein Hilfsgesuch enthält einen Kurzbeschrieb der Klientensituation (wie kam es zu der Not-lage?) mit aktuellem Budget sowie Angaben über die benötigte Hilfeleistung, das damit ver-bundene Ziel und die Höhe des gewünschten Unterstützungsbetrages. Es kann durchaus sinnvoll sein, dass sowohl die betreute Person wie auch die Beiständin ein Schreiben verfasst, jedoch sollten die Briefe zusammen versandt werden, um Missver-ständnissen vorzubeugen. Oft reagieren Hilfsfonds nur auf Gesuche mit offiziellem Charak-ter. Legen Sie deshalb am besten die Kopie der Ernennungsurkunde bei oder stellen Sie sich in Ihrem Schreiben als Beistand/Beiständin vor.

Wirtschaftliche Sozialhilfe

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Wer seinen Lebensbedarf nicht rechtzeitig oder hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss So-zialhilfegesetz. Die Berechnung erfolgt in den meisten Kantonen aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, www.skos.ch), die zu einer einheit-lichen Praxis in der Schweiz beiträgt. Sozialhilfeleistungen decken das soziale Existenz-minimum ab. Wirtschaftliche Sozialhilfe muss bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde oder einem für die-sen zuständigen Sozialdienst unter Beilage umfangreicher Informationen (Belegen) bean-tragt werden. Für Personen in Heimen, für die die Ergänzungsleistungen zu AHV/IV nicht ausreichen, können u.U. Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Gelangt eine Person, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, in günstige finanzielle Ver-hältnisse, können Rückerstattungen fällig werden. Weitere Auskunft erteilt Ihnen die Wohnsitzgemeinde der von Ihnen betreuten Person oder der hierfür zuständige Sozialdienst.

Kantonale Zusatzleistungen zu AHV/IV / Gemeinde-zuschüsse

Kantonale Zusatzleistungen (kantonale Beihilfen, kantonale Zuschüsse, Gemeindezu-schüsse) werden in verschiedenen Kantonen ausgerichtet, wenn die Ergänzungsleistungen für die Deckung der Lebensunterhalts- und Pflegekosten nicht ausreichen. Kantonale Zu-satzleistungen nehmen eine Sonderstellung zwischen den Ergänzungsleistungen und So-zialhilfeleistungen ein. Die Zuschüsse sind zu Lebzeiten grundsätzlich nicht rückerstat-tungspflichtig. Folgende Ausnahmen bestehen: Bevorschussung von Sozialversicherungs-leistungen müssen zurückbezahlt werden, sofern diese unrechtmässig bezogen wurden. Gelangt eine Person in günstige Verhältnisse, die ihr eine Rückerstattung ohne ernstliche Beeinträchtigung ihres Lebensunterhalts oder des Unterhalts ihrer Familie ermöglicht, sind die Zuschüsse ebenfalls zurück zu bezahlen. Im Todesfall sind die Zuschüsse rückerstattungspflichtig, sofern nach Abzug aller anfallen-den Kosten vom Bruttonachlass ein Betrag übrigbleibt, durch welchen die Erben bereichert wären. Weitere Informationen erhalten Sie bei der in Ihrer Region zuständigen Durchführungs-stelle Ergänzungsleistungen.

Bitte erkundigen Sie sich in der zuständigen oder Ihrer Wohngemeinde direkt bei den So-zialen Diensten.

Schulden In der Regel werden Mandate für Menschen mit komplexen Schuldenverhältnissen Perso-nen anvertraut, die sich in solchen Fragen besonders gut auskennen. Ist eine schutzbe-dürftige Person bereits bei Mandatsbeginn verschuldet, wird die KESB Sie darüber aufklä-ren, welche Schritte es einzuleiten gilt. Es muss in diesem Falle insbesondere geklärt wer-den, ob eine Schuldensanierung überhaupt möglich ist oder nicht.

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Schuldensanierung Wenn der Betreuungsperson die Aufgabe zugewiesen ist, vorhandene Schulden - im Rah-men des Möglichen - zu sanieren, kann dies durch folgende Massnahmen erreicht werden:

Geltendmachung aller Leistungen, die der betreuten Person zustehen

Einsparungen im Budget

Verhandeln mit Gläubigern (evtl. kann so eine Forderung teilweise oder ganz abge-schrieben werden)

Evt. Anfrage an Fonds oder Stiftungen

Evtl. Ressourcen aus dem privaten Umfeld der betreuten Person

Wichtig: Hüten Sie sich auf jeden Fall davor, bestehende Defizite aus eigenen Mitteln zu decken!

Das Risiko, dabei Ihr Geld zu verlieren, ist gross und der Verlust kann Ihnen niemand decken.

Schuldensituationen, die nicht behoben werden können Besteht eine grössere Verschuldung, die nicht behoben werden kann, kommt es vor, dass diese vor sich her geschoben werden muss. Ihre Aufgabe beschränkt sich in solchen Fällen darauf, die Gläubiger unter Hinweis auf die finanzielle Situation (keine pfändbaren Mittel und Vermögensgegenstände) auf eventuelle bessere Zeiten zu vertrösten. Im Todesfall dürfen in einem solchen Falle keine Rechnungen mehr beglichen werden (Vermeiden ein-seitiger Begünstigung von Gläubigern). Nehmen Sie in einer solchen Situation unbedingt Rücksprache mit der KESB. vgl. auch Kapitel 3.9 „Wie Vorgehen im Todesfall?“

Schulden, die neu entstehen Es kommt gelegentlich vor, dass eine betreute Person die Angewohnheit hat, nicht finan-zierbare Anschaffungen (z.B. via Versandhäuser) zu tätigen. Führt solches Verhalten zu Verschuldung, kann den bekannten Firmen evtl. mit einem Rundschreiben mitgeteilt wer-den, dass Bestellungen der betreuten Person nicht finanziert werden können. Ist die schutz-bedürftige Person nicht in der Lage, ihr Verhalten zu ändern, nehmen Sie bitte mit der KESB Kontakt auf, damit gegebenenfalls weitere Schritte oder Massnahmen eingeleitet werden können (teilweise Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person).

Betreibungen Liegen Betreibungen gegen die betreute Person vor, empfiehlt es sich, mit dem Betrei-bungs- und Konkursamt und evtl. dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen. Unter dem Hin-weis, dass eine Beistandschaft errichtet wurde, kann evtl. eine Sistierung des Verfahrens bewirkt werden. Einerseits können Forderungen direkt beglichen und andererseits bei Ver-mögenslosigkeit und Fehlen pfändbaren Einkommens die Aussichtslosigkeit des Verfah-rens dokumentiert werden. Die KESB entscheidet bei Errichtung der Beistandschaft, ob eine Mitteilung an das zustän-dige Betreibungsamt zweckmässig erscheint und nimmt diese allenfalls vor (Art. 68d SchKG). Als Beiständin können Sie auch in einem späteren Zeitpunkt noch bei der KESB eine solche Mitteilung an das Betreibungsamt beantragen. Die Mitteilung bewirkt, dass Sie

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als Beistand allfällige Betreibungsurkunden ebenfalls erhalten und nicht nur die betroffene Person. Als Betreibungsort gilt immer der Wohnsitz des Betriebenen. Im Toggenburg sind die Betreibungsämter ein Teil der Gemeindeverwaltung. Informieren Sie sich daher direkt bei der entsprechenden Gemeinde.

Steuern Es gehört häufig zu den dem Beistand zugewiesenen Aufgaben, die Steuererklärung für die betreute Person sachgerecht zu erstellen und rechtzeitig einzureichen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wo bisher ein Treuhänder diese Aufgabe wahrgenommen hat, sprechen Sie sich bitte mit der zuständigen Stelle der KESB ab, wer in Zukunft welche Aufgabe übernehmen soll. Sie haben das Recht, auch eine einfache Steuererklärung durch eine Ihnen bekannte Ver-trauensperson (z.B. Verwandte, Bekannte) erstellen zu lassen. Diese Hilfsperson unter-steht natürlich ihrerseits der Geheimhaltungspflicht. Da das Ausfüllen der Steuererklärung in Ihren Pflichtenkatalog gehört, sind Sie verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständig-keit der Angaben. Die Steuerverwaltung berät Sie bei Fragen rund um das Steuerwesen und kann Ihnen bei Bedarf Merkblätter zu spezifischen Themen abgeben, Im Toggenburg sind die Steuerämter ein Teil der Gemeindeverwaltung. Informieren Sie sich daher direkt bei der entsprechenden Gemeinde. Ebenfalls gibt das kantonale Steueramt in St.Gallen spezifische Auskünfte.

Kantonale Kontaktadresse:

Kantonales Steueramt St. Gallen Konkrete Sachbearbeiter, Fachbereiche er-sichtlich unter: www.steuern.sg.ch

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Grundsatz normale Steuerveranlagung

Folgende Einkünfte sind nicht steuerpflichtig und daher in der Steuererklärung nicht aufzuführen:

- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Hilflosenentschädigung - Zuschüsse für Pflegekosten - Leistungen der Pro Senectute/Pro Infirmis - Private Zuwendungen ohne Rechtsanspruch

Für das Ausfüllen der Steuererklärung halten Sie sich bitte an die Anleitung, die Sie jeweils zusammen mit dieser erhalten. Vergessen Sie dabei nicht, jeweils auch die Verrechnungssteuer auf dem entsprechenden Formular der Steuererklärung zurückzufordern, indem Sie die Verrechnungssteuerabzüge auf den entsprechenden Vermögens-Erträgen vermerken. Die Rückerstattung der Verrech-nungssteuer wird nach vorgenommener Deklaration mit den Staats- und Gemeindesteuern des betreffenden Jahres verrechnet. Besondere Fälle (Zuzug aus einem anderen Kanton oder Land, Todesfall, Lotto-Gewinne, Scheidung, Trennung, Sparkonten für den Grabunterhalt, Erbfall, etc.) verlangen eine an-dere Handhabung. Für die meisten dieser Spezialfälle sind entsprechende Merkblätter er-hältlich.

Wiedereinsetzung in die Frist oder Revision Wenn sich eine betreute Person aus gesundheitlichen Gründen nicht um das ordentliche Einhalten von Fristen (Einreichen der Steuererklärung, Einsprachefristen) halten konnte, ist beim zuständigen Steueramt umgehend ein Gesuch auf Revision oder ein Gesuch um Wie-dereinsetzung in die Frist für die Einreichung einer Steuererklärung zu stellen. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, fehlen Ihnen als Beistand aber noch Informationen, kön-nen Sie eine Fristerstreckung beantragen.

Antrag auf Erlass der Steuer Sofern die Begleichung bereits rechtskräftig veranlagter Steuern für Betroffene eine unver-hältnismässige Härte bedeutet, kann ein Gesuch um Steuererlass gestellt werden.

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er soll der steuerpflichtigen Person selbst und nicht anderen Gläubigern zugutekommen. Massgebend ist in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten. Wäre der steu-erpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist das im Erlassentscheid zu berücksichtigen. Vermögenswerte werden bei der Beurtei-lung eines Erlassgesuches miteinbezogen. Im Erlassverfahren wird eine rechtskräftige Ver-anlagung nicht auf ihre Gesetzmässigkeit und materielle Richtigkeit geprüft. Sind die Er-lassgründe erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.

- Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach kantonalem Steuergesetz

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- In der Regel werden eine ernsthafte finanzielle Notlage, die Belastung mit ausseror-dentlichen Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen oder eine andauernde Un-terstützungsbedürftigkeit als Erlassgründe anerkannt.

- Ein Erlassgrund kann dabei vorliegen, wenn eine gesuchstellende Person die ge-schuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit entrichten kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar.

Weitere Informationen Aktuell keine weiteren Auskünfte.

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5. Versicherungen Dieses Kapitel will Ihnen zu einem Überblick über Versicherungen, Beiträge und Leistungen verhelfen. Dabei erhalten Sie Hinweise auf Ihre Aufgabe als Beiständin. Aktuelle Zahlen und Bedingungen, erhalten Sie bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde sowie dem Bundes-amt für Sozialversicherungen (vgl. Anhang 12 „Merkblatt Sozialversicherungen“) oder der entsprechenden Privatversicherung. Private wie staatliche Versicherungen haben den Zweck, Menschen vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Sie stützen sich dabei auf den Solidaritätsgedanken. Viele Personen bezahlen eine verhältnismässig kleine Prämie. Im Schadenfall steht dem Einzelnen eine weitaus grössere Summe zu. Selbstbehalte (z.B. 10% der Krankenpflegekosten) sollen vor Missbrauch schützen und die Eigenverantwortung stärken. Die Versicherung kann ihre Leistungen zudem kürzen, wenn ein Vergehen, ein Wagnis, eine Grobfahrlässigkeit oder Absicht vorliegt. Nicht erlaubt sind Kürzungen von Rentenleistungen wegen Grobfahrläs-sigkeit. Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Arbeitsunfähigkeit) und Beginn des Anspru-ches auf eine Leistung (z.B. IV-Rente) liegen oft auseinander. Es muss eine Karenz- oder Wartefrist „bestanden“ werden, bevor Leistungen fliessen. Vom Schutzzweck her können die Versicherungen eingeteilt werden in Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen. Dabei können sowohl obligatorische wie freiwillige Versi-cherungen gemeint sein. Wir unterteilen die Versicherungen nachfolgend in Sozialversiche-rungen und Privatversicherungen. Bei vielen Versicherungen gilt es, Anmelde- bzw. Meldefristen einzuhalten, um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden.

Sozialversicherungen In der Schweiz sind die Leistungen der Sozialversicherungen auf einem guten Niveau. Aus verschiedenen Gründen besteht bei Invalidenversicherung, Altersvorsorge und Kranken-versicherung Handlungsbedarf für Gesetzesanpassungen. Aktuelle Zahlen und Bedingun-gen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern des Bundesamtes für Sozialversiche-rung, die Sie auch bei der AHV-Zweigstelle beziehen können. Anhang 12 „Merkblatt Sozialversicherungen“ Als Beistand haben Sie abzuklären, ob die betreute Person Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen hat. Zudem muss regelmässig geprüft werden, wieweit die Leistun-gen der aktuellen Situation noch gerecht werden. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge sollten unbedingt nachbezahlt werden, damit später keine Leistungslücken entstehen. Die wichtigsten Fragen zu den Sozialversicherungen werden auch im Internet beantwortet, vgl. www.admin.ch/zas und www.ahv-info.org

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Die AHV ist eine staatliche Versicherung, die seit 1948 in Kraft ist. Zusammen mit der IV bildet sie die 1. Säule, die das soziale Existenzminimum einer Person sichern soll. Häufig lässt sich dieses in der Verfassung verankerte Ziel jedoch nur in Verbindung mit den Er-gänzungsleistungen realisieren. Neben den Renten richtet die AHV Hilflosenentschädigun-gen aus und übernimmt einen Teil der Kosten für gewisse Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte). Die AHV ist eine obligatorische Volksversicherung, weshalb grundsätzlich jede Person bei-tragspflichtig ist. Die Beiträge von Arbeitnehmenden werden vom Lohn abgezogen. Die Ar-beitgeber liefern sie zusammen mit ihren eigenen Beiträgen in gleicher Höhe der zuständi-gen Ausgleichskasse ab. Für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige gelten an-dere Regeln. Sie müssen Sie selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse melden.

Achtung: Fehlende Beitragsjahre haben Rentenkürzungen zur Folge!

Die Beiträge können bis maximal 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Es empfiehlt sich, IK-Auszüge zu bestellen ( Anhang 12 „Merkblatt Sozialversicherungen“) Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beiträge entrichten. Die Beiträge von nicht erwerb-stätigen Personen gelten als bezahlt, wenn auf dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bzw. der Ehefrau bzw. einer eingetragenen Partnerin bzw. eingetragenem Partner Beiträge von mindestens Fr. 960.00 (Stand 2014) pro Jahr bezahlt wurden. Berücksichtigt werden dabei auch die paritätischen Beiträge des Arbeitgebers. Somit ist ein Jahreseinkommen von Fr. 9‘321.00 (Stand 2014) notwendig. Sofern die betreute Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung oder Invalidität) oder von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird, melden Sie sie deshalb bei der AHV-Zweigstelle als Nichterwerbstätige an. Das Gleiche gilt für Personen, die ein sehr geringes Jahreseinkommen (weniger als Fr. 4‘660.00, Stand 2014) erzielen. Vorbehalten bleibt die Anwendung der vorstehend erläuterten Sonderlösung für verheira-tete Personen und Personen mit eingetragener Partnerschaft. Der Bezug der Altersrente kann vorgezogen oder aufgeschoben werden. Neben der Alters-rente bezahlt die AHV auch Renten für Hinterlassene (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten), für deren Bezug besondere Bestimmungen zu beachten sind. Seit der 10. AHV-Revision (1997) werden bei der Rentenberechnung automatisch Erzie-hungsgutschriften (für das Erziehen von Kindern) berücksichtig. Unter bestimmten Voraus-setzungen können ausserdem Betreuungsgutschriften für die Betreuung von Verwandten geltend gemacht werden. Diese müssen jedoch, im Gegensatz zu den Erziehungsgutschrif-ten für jedes Jahr, beantragt werden. Die AHV-Zweigstelle informiert Sie über Bedingungen und Vorgehensweise. Bei verheirateten Personen gelangt im Rahmen der Rentenberechnung das Splittingmodell zur Anwendung. Die während der Dauer der Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie die vorstehend erwähnten Gutschriften werden zwischen den Eheleuten je hälftig geteilt. Auf der Basis der auf diese Weise ermittelten Einkommen wird die Rente für Frau und Mann individuell festgesetzt. Das Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn die zweite Per-son das Rentenalter erreicht. Für Ehepaare gilt das 1,5-fache der maximalen einfachen Altersrente als maximaler Rentenbetrag (Fr. 3‘510.00, Stand 2014).

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Achtung: AHV-Renten werden nicht automatisch ausbezahlt. Bei Erreichen des Rentenalters (Stand 2014: 65 für Männer; 64 für Frauen) wird deshalb

eine Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse / AHV-Zweigstelle nötig, bei der letztmals Beiträge entrichtet wurden. Der entsprechende Antrag sollte etwa 3 Monate vor dem Rentenbeginn eingereicht werden.

Die vorangehenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur, der Einzelfall muss

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Die AHV-Zweigstelle berät Sie bei offenen Fragen und gibt Ihnen bei Bedarf entspre-

chende Informationen in Form von Merkblättern ab.

Invalidenversicherung (IV) Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ist seit 1960 in Kraft. Die IV gehört zu den obligatorischen Sozialversicherungen des Bundes und bildet zusammen mit der AHV die 1. Säule. Die Beiträge bestehen grösstenteils aus Lohnprozenten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je zur Hälfte). Die Leistungen der IV umfassen Eingliederungs-massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung oder Umschulung), Behandlung von Geburts-gebrechen (bis zum 20. Altersjahr) und Massnahmen für besondere Schulung (bis zum 20. Altersjahr). Zudem finanziert die IV verschiedene Hilfsmittel (vgl. Kapitel 8.1.4 Hilfsmittel), gewährt Taggel-der im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen und bezahlt Hilflosenentschädi-gungen (vgl. Kapitel 5.1.4 Hilflosenentschädigung). Ist eine Eingliederung nicht oder nur teilweise möglich, besteht Anspruch auf eine Rente. Eine Anmeldung zur IV-Abklärung hat bei der Kantonalen IV-Stelle zu erfolgen.

Achtung: Der IV-Rentenanspruch entsteht, wenn jemand während 1 Jahr ohne wesentlichen Un-

terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig war. Eine IV-Rente wird ge-währt, sofern die betroffene Person nach Ablauf der Karenzfrist weiterhin zu mindestens 40% arbeitsunfähig bleibt. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird, ist nicht relevant (auf rechtzeitige Anmeldung achten - ggf. nach 6-monatiger Arbeitsunfä-higkeit vor Ablauf der einjährigen Wartefrist / Rentenanspruch beginnt frühestens 6 Mo-nate nach Anmeldung).

Kein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn Eingliederungsmassnahmen laufen oder geplant sind. In diesem Fall wird statt der Rente ein Taggeld bezahlt.

Die IV übernimmt keine Behandlungskosten, die aus Krankheit oder Unfall resultieren.

Dafür ist die Kranken- oder Unfallversicherung zuständig. Eingliederungsmassnahmen müssen vor ihrer Durchführung bei der IV-Stelle beantragt

werden. In diesem Zusammenhang sind – im Gegensatz zur Rente – keine Fristen zu beachten. Es ist sinnvoll, die IV möglichst frühzeitig einzuschalten.

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Nicht jede behinderte Person hat Anspruch auf eine IV-Rente. Entscheidend sind die Aus-wirkungen der gesundheitlichen Probleme auf das Erwerbseinkommen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können für die Bemessung einer IV-Rente je nach Beruf von unter-schiedlicher Bedeutung sein. Das noch zumutbare Einkommen der versicherten Person wird verglichen mit demjenigen, das sie vor Beginn der gesundheitlichen Probleme hatte. Die Erwerbseinbusse in Prozenten ausgedrückt entspricht dem Invaliditätsgrad. Invalidität ist demnach ein ökonomischer Begriff. Beispiel: ein Dachdecker muss aufgrund einer Bein-amputation höhere Lohneinbussen in Kauf nehmen als ein Kaufmännischer Angestellter in derselben Situation. Sein Invaliditätsgrad ist demnach entsprechend höher einzustufen. Die Höhe der Rente hängt massgeblich vom Invaliditätsgrad ab. Die IV unterscheidet dabei 4 Stufen (1/4, 1/2, 3/4, 1/1). Im Übrigen erfolgt die Berechnung weitgehend analog der AHV-Rente. Eine IV-Rente gilt nicht unbefristet. Sie wird periodisch überprüft. Massgebend ist der Inva-liditätsgrad, der veränderlich ist (Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu-standes). In diesem Zusammenhang ist die Meldepflicht der versicherten Person zu beach-ten. Bei Erreichen des AHV-Alters wird die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt. Dies ge-schieht jedoch nicht automatisch: Die versicherte Person muss sich zum Bezug einer Al-tersrente anmelden. Zuständig ist die Ausgleichskasse, welche bereits die IV-Rente ausbe-zahlt hat.

Achtung: Die vorangehenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur; der Einzelfall muss

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Die AHV-Zweigstelle berät Sie bei offenen Fragen und gibt Ihnen bei Bedarf entspre-

chende Informationen in Form von Merkblättern ab.

Ergänzungsleistungen (EL) Sofern die Renten der AHV und IV den Existenzbedarf nicht decken und keine grösseren Vermögensreserven vorhanden sind, besteht in der Regel ein Anspruch auf Ergänzungs-leistungen (EL). EL sollen Renten bis zur Deckung des sozialen Existenzminimums ergän-zen. Ausserdem sind viele Rentnerinnen und Rentner zur Finanzierung ihres Heimaufent-haltes auf EL angewiesen. Bei EL handelt es sich nicht um Sozialhilfe-, sondern um eine Versicherungsleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Weil es sich um eine Bedarfs-leistung handelt, müssen jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt und belegt werden. Ergänzungsleistungen können nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beziehen. EL werden also nicht ins Ausland ausbezahlt. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zu-dem 10 Jahre, Flüchtlinge und Staatenlose 5 Jahre, ununterbrochen in der Schweiz aufge-halten haben. Die vorstehend erwähnten Karenzfristen gelten für Staatsangehörige der EU nicht.

Die Bemessung der Ergänzungsleistungen erfolgt aufgrund eines Vergleiches zwischen Ausgaben und Einnahmen. Dabei gelangen verschiedene Pauschal- und Höchstbeträge

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zur Anwendung. Der Fehlbetrag wird zusammen mit der AHV- oder IV-Rente durch die für Ergänzungsleistungen zuständige Durchführungsstelle (EL-Durchführungsstelle) ausbe-zahlt. Jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse führt zu einer Neuberechnung. In diesem Zusammenhang besteht eine Meldepflicht (Frist 30 Tage) der Bezügerinnen und Bezüger. Auch Personen, die über ein Vermögen verfügen, können einen Antrag auf Ergänzungs-leistungen stellen. Ersparnisse müssen nicht völlig aufgebraucht werden, bevor jemand EL erhält. Es wird jedoch ein Teil des Vermögens bei der Bemessung der EL als „Einnahme“ behandelt (Vermögensverzehr). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass vorhandene Re-serven nach und nach für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung des Heimaufenthaltes ausgegeben werden müssen. Unberücksichtigt bleiben jedoch Fr. 37‘500.00 (Stand 2014) bei Alleinstehenden und Fr. 60'000.00 bei Paaren (Vermögensfrei-beträge); die Vermögensfreigrenze erhöht sich um Fr. 15‘000.00 für jedes Kind, das An-spruch auf eine Kinderrente hat. Die Anmeldefrist beträgt bei Heimeintritt oder Zusprache einer Rente 6 Monate, in allen anderen Fällen 30 Tage, d.h. die EL werden höchstens für die entsprechende Dauer rück-wirkend ausgerichtet. Die monatlich zur Auszahlung gelangenden EL berücksichtigen lediglich die regelmässig anfallenden Ausgaben. Zusätzlich können anfallende Krankheits- und Behinderungskosten über EL vergütet werden, die von keiner Versicherung übernommen werden (Franchise, Selbstbehalte der Krankenkassen, Zahnbehandlungen, Spitex, Haushalthilfen, etc.). Bei Unklarheiten informieren Sie sich vorgängig bei der EL-Durchführungsstelle, ob die Kosten durch die EL übernommen werden.

Achtung: Der Anspruch auf Rückerstattung der Krankheitskosten verfällt nach 15 Monaten.

Die entsprechenden Auslagen können jeweils auf Ende eines Kalenderquartals geltend

gemacht werden. Senden Sie dazu Originalbelege (soweit nicht von der Krankenkasse zurückbehalten) und Abrechnungen der Krankenkasse an die EL-Durchführungsstelle.

Bei Zahnbehandlungskosten von über Fr. 1'000.00 muss vor Durchführung der Behand-

lung der EL-Durchführungsstelle zwingend ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden; wobei bei voraussichtlichen Kosten über Fr. 3‘000.00 das Zahnschadenformular mit Röntgenbildern einzureichen ist.

Ergänzungsleistungen (EL) kommen nicht automatisch zum Tragen. Sie müssen bei der EL-Durchführungsstelle mittels Formular ”Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung” sowie den geforderten Beilagen beantragt werden

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen teilen Sie dies der AHV-Zweigstelle

jeweils umgehend mit (Frist max. 30 Tage). Da für die Berechnung der EL die konkre-ten Verhältnisse der Person massgeblich sind, wird die Berechnung sowohl durch Zu- wie Abnahme von Einnahmen und Auslagen beeinflusst. Melden Sie finanzielle Verän-derungen deshalb umgehend der zuständigen EL-Durchführungsstelle (z.B. Taxerhö-hung Heim, Umzug Wohnung ins Heim, etc.).

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Die Berechnung des Anspruchs erfolgt über die vom Kanton bezeichnete Stelle, von welcher Sie eine Verfügung erhalten. Dies kann einige Zeit dauern (2-6 Monate). Die EL werden jedoch rückwirkend ausbezahlt; massgebend ist das Datum der Ge-suchseinreichung. Bei Heimeintritten erfolgt die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Heimeintrittes, bei IV-Rentner/innen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das EL-Ge-such muss jedoch zwingend innerhalb von 6 Monaten nach Heimeintritt bzw. Erhalt der Rentenverfügung erfolgen. Andernfalls entsteht der Anspruch nicht rückwirkend, son-dern lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, für die Zukunft.

Die vorangehenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur sind; der Einzelfall

muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Die EL-Durchführungsstelle beantwortet Ihnen offene Fragen, berät Sie beim Stellen der

entsprechenden Gesuche und gibt Ihnen bei Bedarf entsprechende Informationen in Form von Merkblättern ab.

Die aktuellen Pauschalen, Höchst- und Freibeträge entnehmen Sie dem Merkblatt „Ergän-zungsleistungen zur AHV/IV“, welches bei der EL-Durchführungsstelle bezogen werden kann; vgl. Anhang 12 „Merkblatt Sozialversicherungen“.

Hilflosenentschädigung (HE) Personen, welche die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ohne die Hilfe oder Überwa-chung Dritter verrichten können, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE). Sie wird je nach Alter von der IV oder der AHV ausgerichtet. Mit der HE sollen die Betroffe-nen in die Lage versetzt werden, die Hilfe, welche sie von Dritten benötigen, zu finanzieren. Der Anspruch ist unabhängig von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der be-troffenen Person. Zu den allgemeinen Lebensverrichtungen gehören

- aufstehen, sich setzen, sich hinlegen

- sich an- oder ausziehen

- essen

- Toilettenbenützung

- Körperpflege verrichten

- sich fortbewegen Im Rahmen der IV werden drei Schweregrade der Hilflosigkeit (leicht [2-3 Unselbständig-keiten], mittel [4-5], schwer [6]) unterschieden. Personen im AHV-Alter erhalten bei Heim-aufenthalt nur bei mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit eine HE, es sei denn, sie hätten schon vor dem AHV-Alter eine HE wegen leichter Hilflosigkeit bezogen (Besitzstandwah-rung). Die Leistungen sind nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuft. Die Wohnsituation ist für die Höhe der Leistung bestimmend. Wer einen eigenen Haushalt führt, erhält gegenüber Per-sonen, die in einem Heim leben, den doppelten Ansatz. Volljährige, die zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung (z.B. Hilfe beim Kontakt mit Ämtern oder Gefahr einer

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dauernden Isolation) angewiesen sind, können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung be-ziehen. Sie werden Personen mit einer leichten Hilflosigkeit gleichgestellt. Personen, bei denen lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist, haben nur dann einen An-spruch, wenn sie gleichzeitig eine IV-Rente beziehen. Nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Hilflosigkeit festgestellt wurde, kann der Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend gemacht werden, sofern die Hilflosigkeit auch weiterhin besteht. Einen Antrag auf Hilflosenentschädigung richten Sie an die Ausgleichskasse/AHV-Zweigstelle, welche die AHV/IV-Rente ausbezahlt. Geprüft wird das Gesuch durch die zu-ständige IV-Stelle des Wohnkantons.

Wichtig: Die Auszahlung erfolgt immer an die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter

(Beistand) und nicht an diejenigen, welche die Hilfe erbringen, wie z.B. ein Heim.

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht unabhängig von der finanziellen Situation der Person, welche auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung Die Erwerbsersatzordnung sieht Versicherungsleistungen vor, die den Erwerbsausfall wäh-rend Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst sowie während Leiterkursen im Rahmen von Ju-gend und Sport sowie von Jungschützenleiterkursen teilweise ersetzen. Nichterwerbstätige haben ebenfalls einen Anspruch. Entsprechend der AHV/IV werden Beiträge in Lohnpro-zenten berechnet und von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden je zur Hälfte entrichtet. Seit 1.7.2005 werden bei Mutterschaft analoge Leistungen ausgerichtet.

Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung versichert Arbeitnehmer/innen (zwischen Schulabschluss und AHV-Alter). Neben Taggeldern für Arbeitslose bezahlt die Arbeitslosenversicherung im Falle eines Konkurses die aufgelaufenen Lohnguthaben (Insolvenzentschädigung – 100% für die letzten vier Monate). Ausserdem werden unter dem Titel arbeitsmarktliche Massnah-men verschiedene wichtige Leistungen, wie z.B. Ausbildungszuschüsse ausgerichtet sowie Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen angeboten. Schliesslich sieht das Bundesge-setz (AVIG) Leistungen bei Kurzarbeit und für bestimmte Branchen bei schlechtem Wetter vor. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden in Form von Lohnprozenten hälftig durch Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in geleistet. Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben Personen, die innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches während mindestens 12 Monaten ei-ner beitragspflichtigen Tätigkeit nachgingen. Im Zusammenhang mit der Erziehung von Kin-dern wird die Rahmenfrist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Einige Personen sind vom Erfüllen der Beitragszeit befreit. Zu ihnen gehören Menschen, die von einer Tren-nung oder Scheidung betroffen sind, falls sie sich innerhalb von 12 Monaten bei der Ar-beitslosenversicherung melden.

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Wer Taggelder beziehen will, muss vermittlungsfähig sein, das heisst bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Das Taggeld beläuft sich auf 80% des zuletzt erzielten Lohnes. Besteht keine Unterstüt-zungspflicht gegenüber Kindern, liegt der Ansatz bei 70%. Dieser wird jedoch auf 80% er-höht, wenn das Taggeld bei Anwendung der 70% bei Fr. 140.00 oder weniger liegt. Kinder-zulagen werden zusätzlich ausbezahlt. In der Regel besteht der Anspruch während längs-tens 400 Tagen (Rahmen 200 – 520 Tage je nach Alter und Beitragszeit). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt normalerweise nach 5 Wartetagen. Verschiedene Personengruppen haben längere Karenzfristen zu bestehen. Arbeitslose können in ihrer Bezugsberechtigung zwischen 1-60 Sperr- bzw. Einstelltagen eingestellt werden, wenn die Arbeitslosigkeit mitverschuldet wurde oder die Weisungen des Arbeits-amtes sowie der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) nicht befolgt werden. Vgl. Kapitel 6.3 Arbeitslosigkeit, Kapitel 6.3.1 RAV. Die Fragen rund um die Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf den übrigen Versicherungs-schutz sind komplex. Sie werden im nachfolgenden Kasten kurz dargestellt.

Krankentaggeldversicherung: Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Tag-

gelder werden deshalb während längstens 30 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. Innerhalb der Rahmenfrist erhalten Arbeitslose bei einer Arbeitsunfähigkeit höchstens 44 Taggelder. Bei Stellenverlust empfiehlt es sich deshalb unbedingt, innert 30 Tagen bei der Versicherung des Arbeitgebers schriftlich einen Wechsel von der Kol-lektiv- zur Einzelversicherung zu verlangen. Falls der Arbeitgeber keine solche Versiche-rung abgeschlossen hat, kann bei einer Krankenkasse oder einer Versicherungsgesell-schaft ein Taggeld ab 31. Tag versichert werden. Allerdings sind Krankentaggeldversi-cherungen sehr teuer. Nicht alle Personen können sich eine solche leisten. Ausserdem nehmen die Versicherungen eine Risikoprüfung vor und lehnen es häufig ab, mit einer arbeitslosen Person eine Taggeldversicherung abzuschliessen.

Unfallversicherung: Arbeitslose mit einem Anspruch auf Taggeldleistungen sind bei der SUVA gegen Unfälle

versichert. Sobald der Anspruch auf Arbeitslosengelder erlischt, endet 30 Tage später auch der Versicherungsschutz. Ausgesteuerte Arbeitslose können bei der SUVA innert dieser 30 Tage eine Abredeversicherung für längstens weitere 180 Tage abschliessen oder das Unfallrisiko in der Krankenversicherung wieder einschliessen lassen. Die erste Lösung bietet einen zusätzlichen Lohnersatz (Unfalltaggeld), während Krankenkassen nur effektive Heilungskosten decken. Abredeversicherungen können bei Stellenverlust auch dann abgeschlossen werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengelder besteht.

Berufliche Vorsorge: Die Altersvorsorge (2. Säule) ist in der Arbeitslosenversicherung nicht inbegriffen. Wäh-

rend der Dauer der Arbeitslosigkeit sind lediglich Tod und Invalidität bei der Auffangein-richtung versichert. Falls das Pensionskassen-Reglement es vorsieht, kann die Alters-vorsorge bei der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers beibehalten werden. An-dernfalls kann die Altersvorsorge bei der Auffangeinrichtung weitergeführt werden. Beide Lösungen scheitern jedoch fast immer am Preis. Dieser muss allein von der versicherten Person bezahlt werden.

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Berufliche Vorsorge/Pensionskasse (BV) Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ist seit 1985 in Kraft. Im schweizerischen Sozialversicherungssystem stellen die Pensionskassen nach BVG die 2. Säule dar und sol-len zusammen mit den Leistungen der 1. Säule die Sicherung der gewohnten Lebenshal-tung in angemessener Weise gewährleisten. Dieses Ziel wird in der Praxis nur teilweise erreicht. Obligatorisch versichert werden sämtliche Arbeitnehmer/innen, die einen Verdienst erzie-len, welcher über dem gesetzlich verankerten Schwellenwert liegt. Die Versicherung be-ginnt mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und endet bei Unterschreitung des Schwel-lenwertes, im Pensionierungsfalle sowie 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Risiken Tod und Invalidität werden ab 18. Lebensjahr, die Altersvorsorge ab 25. Le-bensjahr obligatorisch versichert. Gegenstand der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Differenz zwischen dem nach oben begrenzten Jahreslohn und dem Koordinationsab-zug. Bund, Kantone, Gemeinden sowie private Unternehmen haben eigene Vorsorgeeinrichtun-gen (Pensionskassen) oder haben sich einer Sammelstiftung (meist von Versicherungsge-sellschaften betrieben) angeschlossen. Jede Vorsorgelösung muss die Bestimmungen des BVG im Sinne einer Mindestlösung einhalten. In der Praxis wird zwischen obligatorischer (mit detaillierten gesetzlichen Auflagen) und überobligatorischer (mit wenig gesetzlichen Bestimmungen) Vorsorge unterschieden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge. Gemäss BVG muss der Arbeitgeber mindestens gleich viel zur Finanzierung beitragen, wie die Arbeitnehmer. Bei vielen Pensi-onskassen übernimmt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Gesamtbetrages. Zu den üblichen Leistungen gehört eine Altersrente oder aber eine Kapitalabfindung. Letz-tere muss (sofern sie im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist) mindestens 3 Jahre vor dem Anspruch (Pensionierungsbeginn) verlangt werden. Wer während der Dauer des Versicherungsverhältnisses invalid wird, hat Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserdem sind Leistungen für Witwen, Witwer und Waisen vorgesehen.

Zu beachten: Das Reglement der aktuellen Pensionskasse ist jeweils massgebend. Bei AHV/IV-Bezügern und Bezügerinnen gilt es jeweils auch den Rentenanspruch einer

allfälligen Pensionskasse zu überprüfen. Freizügigkeit: Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses muss das Freizügigkeitsguthaben (Aus-

trittsleistung) der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Tritt die betroffene Person nicht sofort einer neuen Versicherungskasse bei, wird das Gutha-ben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überwiesen. Dieses Geld kann nur unter bestimmten Bedingungen abgehoben werden (Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum, defini-tives Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit).

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Unfallversicherung (UV) Sämtliche Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Freizeit (Nichtberufsunfälle). Unfälle auf dem Arbeitsweg sind auch bei Versicherten mit weniger als 8 Wochenarbeitsstunden versichert und der UV anzumelden. Die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist Hauptversicherungsträgerin. Be-triebe, welche nicht zu einer der gesetzlich der SUVA „zugewiesenen“ Branchen zählen, sind bei einer der zahlreichen Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen versichert. Die Arbeitgeber bezahlen die Prämien für Berufsunfälle, während die Arbeitnehmer dieje-nigen für Nichtberufsunfälle (NBU) übernehmen. Zu den Leistungen der Unfallversicherung gehören: Heilbehandlungen (Allg. Abteilung ei-nes Spitals), Hilfsmittel, Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten, Kostenvergütun-gen (Reisen, Rettungskosten, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit tödlichen Unfällen, Integritätsentschädigungen sowie Hilflosenentschädigungen.

Zu beachten: Das Unfallrisiko ist auch in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen.

Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, ist bei Arbeitnehmenden mit einer Arbeits-zeit von 8 oder mehr Stunden pro Woche das Unfallrisiko bei der Krankenkasse zu sis-tieren.

Bei Stellenaufgabe oder -verlust bleibt der Versicherungsschutz nur noch während ge-

nau 30 Tagen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Deshalb ist bei Personen, die nicht via Arbeitgeber gegen Unfall versichert sind, das Unfallrisiko bei der Krankenkasse einzuschliessen oder für den Übergang allenfalls eine Abredeversiche-rung beim Versicherer des letzten Arbeitgebers zu bewirken, (auf rechtzeitigen Beginn des neuen Versicherungsschutzes achten bei Monaten mit 31 Kalendertagen). Vgl. Kapitel 5.1.6 Arbeitslosenversicherung, Kasten: Unfallversicherung.

Private Zusatzversicherungen für Unfallrisiken werden über die Krankenkasse abge-

schlossen. Vgl. Kapitel 5.2.4 Krankenkasse (Zusatzversicherungen).

Krankenkasse (Grundversicherung) Seit 1996 ist die Krankenversicherung in der ganzen Schweiz obligatorisch. Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich versichern. Ausländer mit einer Aufenthaltsbewil-ligung von über 3 Monaten sowie Asylbewerber und Personen mit vorläufiger Aufnahme sind ebenfalls dem Versicherungsobligatorium unterstellt. Erfolgt der Beitritt in eine Kran-kenkasse innerhalb von 3 Monaten (ab Geburt bzw. Einreise in die Schweiz) entsteht der Versicherungsschutz rückwirkend. Andernfalls ab dem Datum des Beitrittes. Wird die Frist von 3 Monaten aus unentschuldbaren Gründen verpasst, ist zudem für eine gewisse Zeit-spanne ein Prämienzuschlag geschuldet. Freizügigkeit/Kündigung:

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Mit dem Versicherungsobligatorium wurde auch die Freizügigkeit in der Grundversicherung eingeführt. Es ist jeder Person unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich, die Versicherung per 1. Juli (nur bei Franchise Fr. 300.00 und Standardversicherungsfällen) und unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist per 1. Januar ohne Nachteile zu wechseln. Die Kassen müssen jede beitrittswillige Person ohne Einschränkungen im Ver-sicherungsschutz versichern. Kein Wechsel ist möglich bei Zahlungsrückständen.

Wichtig: Jede Krankenversicherung hat eine Person ohne Vorbehalte in die Grund-versicherung

aufzunehmen.

Bei Zusatzversicherungen sind Deckungsausschlüsse jedoch üblich, weshalb in diesem Bereich ein Krankenkassenwechsel gut überlegt sein will. Ausserdem muss damit gerech-net werden, dass die neue Kasse die Zusatzversicherung aufgrund einer Risikoprüfung nicht abschliesst. Die Zusatzversicherung kann auch im Falle einer Kündigung der Grund-versicherung bei der alten Kasse bestehen bleiben. Einen Preis-/Leistungsvergleich finden Sie z.B. im Internet unter http://www.krankenkas-sen.ch oder http://www.comparis.ch Kostenbeteiligungen: Volljährige Versicherte beteiligen sich mittels Jahresfranchisen (mindestens Fr. 300.00) an den Kosten. Durch die Wahl einer höheren Franchise kann eine Prämienreduktion bewirkt werden. Ausserdem bezahlen Versicherte einen Selbstbehalt von 10% auf dem Teil der Kosten, welcher über der Franchise liegt (maximal Fr. 700.00 pro Jahr). Versicherte bezah-len sodann an die Kosten eines Spitalaufenthaltes zusätzlich Fr. 15.00 pro Tag (gilt nicht bei Niederkunft). Franchisen wie Selbstbehalte gelten als krankheitsbedingte Kosten (Spi-talkostenbeiträge nicht!) und können im Rahmen der EL geltend gemacht werden (Berech-tigte, vgl. Kapitel 5.1.3 Ergänzungsleistungen).

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Prämien: Jede Kasse legt ihre Prämie selbst fest. Sie sind kantonal verschieden hoch. Innerhalb ei-nes Kantons können zudem max. drei verschiedene Prämienregionen gebildet werden. Diese Abstufungen berücksichtigen regionale Kostenunterschiede. Abgesehen von Kindern und jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre) bezahlen alle Versicherten einer Kasse in der jeweiligen Prämienregion die gleiche Prämie. Von Kasse zu Kasse sind die Prämien unter-schiedlich hoch. Ein gezielter Wechsel in eine günstigere Kasse ist vom System her er-wünscht und kann zu namhaften Einsparungen führen. Mit der Wahl eines der verschiede-nen alternativen Versicherungsmodelle können ebenfalls Prämien gespart werden. Dabei geht es um den Verzicht auf die Ausübung des freien Wahlrechtes unter den Leistungser-bringenden. Dieser wird mit einem Prämienrabatt belohnt. Ebenfalls zu einer tieferen Prä-mie führt die Wahl einer höheren Franchise. Dieser Einsparung steht ein entsprechend hö-heres finanzielles Risiko gegenüber. Deshalb ist eine Wahlfranchise in der Regel nur für Personen interessant, welche voraussichtlich keine oder nur geringe medizinische Leistun-gen in Anspruch nehmen müssen. Wirtschaftlich schwache Versicherte haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Jeder Kanton definiert diesen Begriff unterschiedlich. Ebenso sind die Verfahren nicht einheitlich. Bei EL-Bezügern ist die Prämienverbilligung im monatlich zur Auszahlung gelangenden Betrag be-reits inbegriffen. Vgl. Kapitel 4.3.1 Prämienverbilligung der Krankenkasse. Leistungen: Die Grundversicherung umfasst medizinische Untersuchungs- und Behandlungskosten, Medikamente, Laboruntersuchungen, ärztlich verordnete Therapien bei anerkannten Fach-personen (z.B. Physio-, Ergotherapie, Logopädie), Mittel und Gegenstände wie z.B. Krü-cken, Bandagen, Spitalkosten der allgemeinen Abteilung der im Wahlrecht stehenden Spi-täler (Spitalliste), Leistungen bei Niederkunft sowie Beiträge an medizinisch notwendige Transport- und Rettungskosten (50 % / max. Fr. 500.00 pro Jahr). Langzeitpflege: Ebenfalls Gegenstand der Pflichtleistungen sind pflegerische Massnahmen unabhängig da-von, ob diese zu Hause (Spitex) oder in einem Heim erbracht werden. Der im Gesetz vor-gesehene Grundsatz der vollen Kostendeckung wurde jedoch nie realisiert. Bis heute ge-langen Rahmentarife zur Anwendung, welche weit unter den tatsächlichen Kosten liegen. Die Finanzierung der Langzeitpflege wird derzeit auf Bundesebene neu geprüft. Krankentaggelder: In der Schweiz gibt es keine obligatorische Lohnausfallversicherung bei Krankheit. Viele Arbeitgeber – aber längst nicht alle – haben eine Kollektivversicherung abgeschlossen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann beim Versicherer des Arbeitgebers ein Übertritt in die Einzelversicherung verlangt werden. Vgl. Kapitel 5.1.6 Arbeitslosenversicherung, Kasten: Krankentaggeldversicherung. Zusatzversicherungen: Krankenversicherer können verschiedene Zusatzversicherungen anbieten. Diese unterste-hen jedoch dem privatrechtlichen Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Vgl. Kapitel 5.2.4 Krankenkassen-Zusatzversicherung.)

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Privatversicherungen Im Rahmen dieses Handbuches können wir nur auf die wichtigsten Privatversicherungen eingehen. Wir empfehlen Ihnen, die konkreten Policen und Versicherungsbestimmungen jeweils genau zu lesen. Bei privaten Versicherungen sollen die Bedürfnisse und Wünsche der betreuten Person soweit als möglich berücksichtigt werden. Ein Besitzstand soll dort gewahrt werden, wo dies finanziell drin liegt. Zusatzversicherungen sollten deshalb nicht einfach gekündigt werden. Beabsichtigte Änderungen müssen Sie - sofern möglich - mit der betroffenen Person be-sprechen. Bei wesentlichen Modifikationen wollen Sie bitte zusätzlich Rücksprache mit der KESB nehmen.

Lebensversicherung Betreute Personen haben evtl. eine Lebensversicherung abgeschlossen, die noch läuft. Um Verluste zu vermeiden, empfiehlt es sich meistens, diese zu Ende zu führen. Überprüfen Sie auf alle Fälle, wieweit die Versicherung bei Einkommensverlusten durch Krankheit, Un-fall oder Behinderung eine Prämienbefreiung gewährt. Ist das Risiko ”Erwerbsausfall” nicht in der Versicherung eingeschlossen, ist das Vorsorgeziel gefährdet. Die betroffene Person kann die Prämien für die Lebensversicherung dann nämlich evtl. nicht mehr bezahlen. Der Neuabschluss einer Lebensversicherung lohnt sich im Vergleich zum Banksparen nur, wenn damit besondere Risiken abgedeckt werden sollen (Begünstigung bestimmter Perso-nen, die im Todesfall nur geringe oder keine Leistungen aus AHV oder Pensionskasse er-halten würden sowie nicht gesetzliche Erben). Wer keinen Risikoschutz braucht und im Todesfall auch niemanden begünstigen will, ist mit einer reinen Sparvariante (Sparkonto, Wertschriften etc.) meistens besser beraten. Wir verzichten deshalb an dieser Stelle auf weitere Erläuterungen.

Wichtig: Beim Neuabschluss einer Lebensversicherung handelt es sich um ein genehmigungs-

pflichtiges Geschäft (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB). Sprechen Sie sich bitte mit der KESB ab und stellen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag an die KESB.

Hausratsversicherung Hausrats- (auch Mobiliar-)Versicherungen sind für alle Personen mit einem eigenen Haus-halt empfehlenswert. Versichert wird alles, was nicht zum Haus selber gehört, was also bei einem Umzug wieder mitgenommen würde. Gedeckt sind Schäden, die durch Feuer, Was-ser, Glasbruch und Diebstahl entstehen. Versichert wird in der Regel der Neuwert der Ge-genstände. Auch Effekten fremder Personen sind mit versichert, wenn es sich dabei z.B. um etwas Geliehenes oder die Habe eines Gastes handelt. Bargeld ist beim einfachen Diebstahl nicht gedeckt. Sofern man nicht grössere Geldbeträge in der Wohnung aufbewahrt, kann jedoch auf eine Zusatzversicherung verzichtet werden. Reisegepäck ist beim einfachen Diebstahl meistens eingeschlossen.

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Beim Abschluss einer Hausratversicherung zu beachten: Achten Sie beim Abschluss einer Hausratsversicherung auf eine ausreichende Versi-

cherungssumme. Entspricht diese nicht dem Wert des Hausrates wird bei jedem Scha-denfall, also wenn nur ein Teil des Hausrates betroffen ist, die Leistung gekürzt.

Hausratsversicherungen für Heimbewohner/innen: Bei Heimbewohner/innen lohnt sich eine Hausratsversicherung oft nicht. Es gilt hier ge-

nau zu klären, wie das Heim die Versicherung löst und vor allem, ob und wieviel persön-liche Gegenstände eine Person ins Heim mitgenommen hat. Die Höhe der Versicherung müsste der neuen Situation auf alle Fälle angepasst werden.

Privathaftpflichtversicherung Eine Privathaftpflichtversicherung bezahlt Schäden, die eine Person Dritten zufügt. Dabei sind sowohl Personen- wie Sachschäden gemeint. Im Unterschied zur Hausratsversiche-rung werden Sachen zum Zeit- und nicht Neuwert ersetzt. Es gibt Einzel- oder Familienpo-licen. In der Regel können auch weitere im Haushalt lebende Personen eingeschlossen werden (interessant für Wohngemeinschaften, Konkubinat). Schäden, die im Rahmen eines Mietverhältnisses verursacht werden, sind in der Privathaftpflichtversicherung inbegriffen. Normale Abnützung fällt jedoch nicht darunter; diese wird bereits mit dem Mietzins begli-chen, weshalb dafür keine Ersatzpflicht besteht. Speziell versichert werden müssen in der Regel Sportrisiken, die Sondergefahren für Menschen (z.B. Jagd) oder erhöhte Schadenri-siken bei Objekten (z.B. Segelboot) mit sich bringen. Schäden, die während einer (neben)beruflichen Tätigkeit oder beim Führen fremder Fahr-zeuge an diesen selber entstehen, müssen ebenfalls separat versichert werden.

Zu beachten: Eine Haftpflichtversicherung kann grundsätzlich allen Personen empfohlen werden, da

relativ rasch grosse Schäden entstehen können, die das eigene Budget mehrfach über-steigen.

Einzig bei schwer pflegebedürftigen Personen kann man sich die Frage stellen, wieweit

diese überhaupt noch Schäden anrichten können. Es empfiehlt sich hier, mit dem Heim Rücksprache zu nehmen und den Versicherungsschutz seitens des Heims genau zu klären und sich bestätigen zu lassen.

Einzelne Versicherungsgesellschaften bieten einen Seniorenrabatt an. Die versicherte

Person muss sich jedoch oft zuerst bei der Versicherung melden, da diese die Prämien-reduktion nicht automatisch gewährt.

Es lohnt sich, das Preis-/Leistungsverhältnis zu vergleichen, da dies von Versicherung

zu Versicherung stark variieren kann. Kurzfristige Verträge oder solche mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit bieten Vorteile.

Krankenkasse (Zusatzversicherungen VVG)

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Zusatzversicherungen, die über das gesetzliche Obligatorium hinausgehen, werden nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen. Sie bewirken in der Regel sehr hohe Krankenkassen-Prämien. Auf die Darstellung des Leistungsspektrums (Alternativme-dizin, Langzeitpflege, Krankentaggeldversicherung, Zahnmedizin, etc.) möchten wir hier verzichten. Will die betreute Person auf entsprechende Versicherungsleistungen nicht ver-zichten, gilt es vor allem zu beurteilen, wieweit sie diese finanzieren kann. Grundsätzlich sollte der Besitzstand gewahrt werden, sofern die Person es wünscht und dies finanziell tragbar ist. Zusatzversicherungen sollten nicht ohne das Einverständnis der betreuten Per-son gekündigt werden. Kann sie es selber nicht mehr abschätzen, nehmen Sie bitte Rück-sprache mit der KESB bzw. dem für die Begleitung der priMa zuständigen Dienst. Vor der allfälligen Auflösung einer Zusatzversicherung gilt es insbesondere zu beurteilen, wieweit darin enthaltene Leistungen und Beiträge (z.B. an Heimkosten oder Spitex) für die be-troffene Person wichtig sind. Kündigungen sind üblicherweise mit einer Kündigungsfrist von 3 - 6 Monaten per Ende Jahr oder bei angekündigten Prämienerhöhungen innert der genannten Frist möglich. Heute ist es kaum noch möglich, sich bei einem Kassenwechsel ohne Deckungseinschränkungen in eine Zusatzversicherung aufnehmen zu lassen. Deshalb wird empfohlen vor einer Kündi-gung, beim potenziellen neuen Versicherer eine schriftliche, verbindliche Zusage einzuho-len. Unfallversicherung: Zusatzversicherungen erlauben bei Unfall beispielsweise einen Aufenthalt in einer privaten oder halbprivaten Abteilung. Dabei ist es üblich, dass die Krankenkassen das Unfallrisiko bei einer Zusatzversicherung automatisch mitversichern. Dies erscheint sinnvoll, gibt es doch keinen Grund, weshalb beispielsweise bei einem unfallbedingten - im Gegensatz zu einem krankheitsbedingten - Spitalaufenthalt auf die Annehmlichkeiten eines 2-Bettzimmers verzichtet werden sollte. Für Freizeitbeschäftigungen, die spezielle Risiken beinhalten (z.B. Gleitschirmfliegen, Tauchen), lohnt es sich, sich bei der jeweiligen Kran-kenkasse zu erkundigen, welche Risiken gedeckt sind. Auslandreisen: Der Schutz der obligatorischen Versicherungen bei Aufenthalten ausserhalb der EU ist in verschiedener Hinsicht unzureichend. So erfolgt beispielsweise eine Rückvergütung der entstandenen Kosten höchstens im Umfang des doppelten Schweizer Tarifes. Dies kann namentlich bei Aufenthalten in den USA, Japan und in Entwicklungsländern zu wenig sein. Deshalb empfiehlt es sich, bei Reisen ausserhalb der EU eine Reise- und Ferienversiche-rung abzuschliessen.

Weitere Informationen

- Merkblatt Sozialversicherungen, Anhang 12

- Merkblatt obligatorische Krankenversicherung (Hrsg: BSV), Anhang 13 Im Kanton St.Gallen ist die Sozialversicherungsanstalt Kompetenzzentrum für sozialversi-cherungsrechtliche Angelegenheiten. In der KESB Toggenburg steht ebenfalls eine Sozial-versicherungsfachfrau für allgemeine Fragestellungen zur Verfügung.

Kontaktadresse:

SVA St.Gallen Brauerstrasse 54 9016 St.Gallen 071 282 66 33 www.svasg.ch

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Fachperson KESB Toggenburg:

Stefanie Hollenstein [email protected] Direktwahl 058 228 68 13

KESB Toggenburg Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] Tel. 058 228 68 00 Fax 058 228 68 01

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6. Arbeit Beistandschaften bestehen häufig für Personen, die nicht (mehr) oder nur zum Teil er-werbsfähig sind. Auf umfassende Ausführungen zum Arbeitsrecht (Verträge, Anstellungs-bedingungen, Kündigung, etc.) wird im Rahmen dieses Handbuches verzichtet. Angaben zur Arbeitslosenversicherung finden Sie unter Kapitel 5.1.6.

Geschützte Arbeitsplätze Durch psychische, geistige und körperliche Behinderungen, Krankheit sowie Gebrechen im Alter können sowohl die Leistungsfähigkeit wie auch die Belastbarkeit abnehmen. Die be-troffenen Personen können deshalb unter Umständen - wenn überhaupt - lediglich einfa-chen Tätigkeiten nachgehen oder sind auf geschützte Arbeitsplätze angewiesen. Durch die wirtschaftliche Rationalisierung sind solche Arbeitsangebote jedoch seltener geworden. Vgl. Kapitel 6.7 – Einrichtungen mit geschützten Arbeitsplätzen in der Region Eine Eingliederung in eine geschützte Werkstätte erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit mit der regionalen IV-Stelle (vgl. Kapitel 6.5 IV-Berufsberatung).

AHV/IV-Nichterwerbstätigen-Beitrag Die Beitragspflicht in der AHV endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters. So-mit müssen beispielsweise Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente weiterhin AHV-Bei-träge bezahlen. Sofern sie trotz Invalidität ein Bruttoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 4'661.00 pro Jahr (Stand 2014) erzielen, ist die Beitragspflicht (Fr. 480.00 pro Jahr) erfüllt. Andernfalls ist eine Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle als nicht erwerbstätige Person er-forderlich. (vgl. Kapitel 5.1.1 AHV).

Arbeitslosigkeit Alle Arbeitnehmer/innen sind in der Schweiz obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert (vgl. Kapitel 5.1.6 ALV). Personen, die ganz oder teilweise arbeitslos werden, melden sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, bei der Ar-beitsvermittlung der Wohngemeinde oder bei der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle.

Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung notwendig:

- AHV-Ausweis - Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ - Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (Ausländer/innen: Ausländerausweis) - Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die

persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis der Bemühungen um Arbeit

Die „Meldestelle“ gibt den von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen themenspezifische Dokumente und Informationen ab und gewährleistet die Anmeldung bei Arbeitslosenversi-cherung und RAV (Regionale Arbeitsvermittlungszentren).

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Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist eine Dienstleistungsstelle für Stellen-suchende. Stellensuchende werden dort professionell beraten. Die Beratung umfasst die Themen Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Überprüfen der beruflichen Qualifika-tion sowie der individuellen Bedürfnisse. Den Stellensuchenden werden soweit möglich adäquate Stellen-Angebote unterbreitet. Evtl. können die Bewerber/innen vorübergehend in ein Beschäftigungsprogramm aufgenommen werden.

Staatssekretariat für Wirtschaft Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco, www.seco.admin.ch) erteilt übers Internet Infor-mationen für Stellensuchende, inkl. Verbindung (Link) zur Lehrstellenbörse.

Berufs-/Laufbahnberatung/Lehraufsichtskommission Fragen rund um die Berufsbildung sowie Lehrverhältnisse beantwortet das Berufsbildungs-amt. Dort sind kostenlose Beratungen möglich und es steht auch Informationsmaterial über verschiedene Berufe und Ausbildungsgänge zur Verfügung. Für eine Beratung ist eine Vo-ranmeldung nötig.

Kontaktadresse: Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen / Amt für Berufsbildung Davidstrasse 31 9001 St. Gallen [email protected] http://www.sg.ch/bildung-sport

Berufliche Eingliederungsmassnahmen durch IV Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen handelt es sich um ein äusserst wichtiges Instrument der Invalidenversicherung. Sobald jemand im angestammten Beruf dauernd, teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist, jedoch in einem anderen Tätigkeitsgebiet eine 100%ige oder annähernd volle Arbeitsleistung erbringen könnte, sollte nicht gezögert wer-den, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Je früher die Anmeldung erfolgt, desto grösser sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Mit zunehmender Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird die Arbeitsentwöhnung zu einem Problem. Die weit ver-breitete Meinung, die Invalidenversicherung könne erst nach einer einjährigen Arbeitsunfä-higkeit eingeschaltet werden, ist falsch. Gegenstand der beruflichen Eingliederung sind Massnahmen, die den Fähigkeiten und so-weit als möglich den Neigungen der Versicherten Rechnung tragen. Das Eingliederungsziel wird auf einfache und zweckmässige Weise angestrebt. Für die berufliche Eingliederung gibt es keine Altersgrenze. Hingegen muss zwischen der Dauer und den Kosten der Mas-snahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen.

Arbeitsgericht Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ent-stehen (missbräuchliche Kündigung, Nichterhalten von Arbeitszeugnissen, Lohn, Anteile

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13. Monatslohn oder Feriengeld, etc.) können Rechtsberatungen der Gewerkschaften oder das örtliche Arbeitsgericht um Hilfe ersucht werden. Beratungen finden in der Regel nicht telefonisch statt. Zu einem Rendezvous sind nach Möglichkeit sämtliche Unterlagen (Arbeitsvertrag, Korrespondenz, Rapporte, etc.) mitzu-bringen.

Weitere Informationen zu regionalen Einrichtungen mit „geschützten Arbeitsplätzen“

Das Departement des Innern, Amt für Soziales des Kantons St. Gallen, führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Eine entsprechende Liste fin-den Sie auf der der Homepage: www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/behinderung/einrichtungen-fuer-menschen-mit-behinderung

Kontaktadresse: Amt für Soziales Abteilung Behinderung Spisergasse 41 9001 St. Gallen 058 229 33 18 [email protected] www.sg.ch/gesundheit-soziales

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7. Wohnen Als Beistand/Beiständin sind Sie im Falle einer entsprechenden Aufgabenzuweisung sei-tens der KESB dafür besorgt, dass die betreute Person eine geeignete Unterkunft erhält, wo dies nicht bereits der Fall ist. Es kann sich dabei um die Suche nach einem Zimmer, einer Wohnung, einer Einrichtung oder nach einem Heim handeln.

Wohnungswechsel Der Entscheid über einen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde (auch Heimeintritt oder -wechsel) kann direkt in Absprache mit der betroffenen Person und betroffenen Stellen organisiert werden. Wenn die betroffene Person urteilsfähig ist und zustimmt, ist keine for-melle Zustimmung der KESB erforderlich. Ist die betroffene Person nicht urteilsfähig, hat die Beiständin die Zustimmung der KESB zur Kündigung und Auflösung der bis dahin gemieteten und bewohnten Wohnung einzuho-len; desgleichen auch für den Abschluss eines Dauervertrages betr. eine neue Wohnlösung (neue Wohnungsmiete oder Vertrag mit einem Alters- oder Pflegeheims auf unbestimmte Dauer / Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, eine Zustimmung der KESB im Falle eines Eintritts in ein Pflegeheim, das einer behördli-chen Aufsicht untersteht, sei nicht erforderlich. Die Praxis zu dieser Frage steht noch nicht definitiv fest. Erkundigen Sie sich allenfalls bei der für die von Ihnen betreute Person zu-ständigen KESB. Kann der mit hohen Kosten verbundene Aufenthalt in einem Privatheim auf längere Dauer voraussichtlich nicht finanziert werden, ist ein günstigeres (subventioniertes) Heim zu su-chen oder, wo solche Heime fehlen, eine Kostengutsprache bei der zuständigen Durchfüh-rungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV, allenfalls zusätzlich bei der Sozialhilfe ein-zuholen ( vgl. Kapitel 7.5 Eintritt ins Alters- und Pflegeheim).

Wohnortwechsel / Zivilrechtlicher Wohnsitz Urteilsfähige verbeiständete Personen können ihren zivilrechtlichen Wohnsitz wechseln. Daraus können ihnen jedoch eventuell Nachteile erwachsen, die vorher bedacht werden sollten. Bei einem definitiven Umzug in eine andere Gemeinde erfolgt die Mandatsüber-nahme durch die am neuen Ort zuständige KESB. Dies bedingt nicht unbedingt, dass Sie als Mandatsträger/in das Mandat abgeben. Sie können, wenn dies sinnvoll und möglich ist, von der übernehmenden Behörde zur Weiterführung der Massnahme bestimmt werden. Der zivilrechtliche Wohnsitz von Personen unter umfassender Beistandschaft befindet sich am Sitz der KESB. Lassen Sie sich, falls Sie eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB führen, bezüglich Auswirkungen dieser Regel in Ihrem Fall und das allfällige Verfahren und Vorgehen bei einem Wohnortswechsel der betreuten Person von der KESB instruieren. Durch den Eintritt in eine Klinik, ins Spital oder in ein Pflegeheim wird in der Regel zivil-rechtlich kein neuer Wohnsitz begründet, sofern der Umzug auf Dauer in ein bestimmtes Heim nicht durch die urteilsfähige betroffene Person selbst bestimmt und gewählt worden ist. Liegt dieser Fall nicht vor, bleibt deshalb der bisherige Wohnsitz bestehen. Die Korres-pondenzadresse kann je nach Bedarf neu definiert werden (z.B. Adresse eines Verwandten oder der Beiständin).

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Gemäss Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen (Art. 21 Abs. 1 ELG) begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Un-terbringung einer erwachsenen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit betr. Ausrichtung der Ergänzungsleistungen. Dies bedeutet, dass die bisherige Zuständigkeit betr. Ergänzungsleistungen bestehen bleibt, wenn eine Person aus eigenem Entschluss in ein Heim eintritt und damit am Ort des Heimes den zivilrechtlichen Wohnsitz begründet.

Wohnungsauflösung Eine Wohnungsauflösung ist eine heikle Angelegenheit, da mit dieser affektive und vor al-lem rechtliche Fragen verknüpft sind, die in der Praxis von Bedeutung sind. Diese müssen vorsichtig geklärt werden. Eine Wohnungsauflösung (Kündigung und Räumung) bedarf der vorherigen Zustimmung der KESB, sofern die betroffene Person nicht mehr urteilsfähig ist und selbst zugestimmt hat. Wir bitten Sie in diesem Fall, sich mit der KESB in Verbindung zu setzen, um die nötigen Schritte gemeinsam zu planen. Anhang 14 „Merkblatt Haushaltsauflösung“. Zu den Aufgaben eines Beistandes kann es gehören, eine Wohnungsauflösung zu organi-sieren. Putzen, Räumen und Zügeln sind nicht spezifische Aufgaben der Führung der Bei-standschaft. Normalerweise werden dafür entsprechende Unternehmen engagiert. Die Kosten gehen zu Lasten der betreuten Person. Sollten Sie entscheiden, selber Hand anzu-legen und wollen Sie sich für diese Leistung über die normale Beistandsentschädigung hin-aus nach Zeitaufwand entschädigen lassen, haben Sie dies vorgängig mit der KESB zu vereinbaren. Diese hat zu entscheiden, ob die Beistandsentschädigung entsprechend er-höht werden kann oder Ihre Leistung als separater Auftrag behandelt und abgegolten wer-den soll (Auftragserteilung nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB).

Wohnungszutritt Lebt die betreute Person bei Errichtung der Beistandschaft bereits nicht mehr in der Woh-nung (z.B. infolge Spital- oder Heimaufenthalt) und ist eine Kündigung vorgesehen, soll der Beistand die Wohnung erst bei der Inventaraufnahme (zusammen mit einem Behördenmit-glied oder einer von der KESB bezeichneten Person) betreten. Muss die Wohnung vorher betreten werden (z.B. Beschaffung von Kleidern), soll dies nach Möglichkeit nur im Beisein einer Drittperson (vertraute Nachbarn, Angehörige, oder Heimpersonal) geschehen. Der Zutritt ist, sofern die betroffene Person nicht selber zustimmen kann, nur mit Bewilligung der KESB erlaubt (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Normalerweise soll ein Wohnungszutritt vor der Inventaraufnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreuten Person veranlasst werden. Eventuell hatten Verwandte oder Bekannte jedoch bereits vor der Errichtung der Mass-nahme Zutritt zur Wohnung. Wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und kein Missbrauch oder Konflikt mit Angehörigen befürchtet werden muss (z.B. wegen wertvollen Möbeln und Gegenständen, die sich (noch) in der Wohnung befinden), müssen die Schlüs-sel dieser Personen nicht unbedingt eingezogen werden. Es empfiehlt sich jedoch, die von der betreuten Person erteilten Befugnisse zum Wohnungszutritt schriftlich festzuhalten und unterzeichnen zu lassen. Es können auch praktische Gründe dafür sprechen, dass Drittpersonen einen Wohnungs-schlüssel und damit Zutritt zur Wohnung haben (Kontrollbesuche bei Kranken und Gefähr-deten, Heizen, Pflanzen giessen, Hilfeleistungen, etc.).

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Es sollte dann allenfalls darauf geachtet werden, dass Wertgegenstände, persönliche Schriften, etc. dem Zugriff Dritter entzogen werden (z.B. durch Abschliessen eines Schranks oder Zimmers). Sofern Sie einer Drittperson einen Wohnungsschlüssel aushän-digen, empfehlen wir Ihnen, dies gegen Quittung zu tun.

Eintritt ins Alters- und Pflegeheim Alters- und Pflegeheime nehmen Betagte und teilweise Behinderte auf, die nicht mehr in der Lage oder nicht mehr bereit sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Eine Heimplatzierung erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen involvierten Stellen (Spital, Klinik, Sozialdienst, Familie, Hausarzt). Die Zustimmung der betreuten Person wird in der Regel vorausgesetzt, doch kann es auch vorkommen, dass ein Arzt oder die zuständige Behörde die Heimeinweisung gegen den Willen einer Person nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung veranlassen muss, wenn gesundheitliche oder andere Gründe eine solche unumgänglich machen (ebenso: Einweisung in eine Klinik). Erfolgt eine Einweisung durch einen Arzt und stimmt die betroffene Person nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Platzierung dieser nachträglich zu, ist die weiter andauernde Unterbrin-gung durch die KESB anzuordnen (FU, vgl. Kapitel 10.3.4 Fürsorgerische Unterbrin-gung), wenn eine Rückkehr in die frühere Wohnform nicht verantwortet werden kann. Wird in absehbarem Zeitraum ein Eintritt ins Alters- und Pflegeheim notwendig, erhalten Sie in der Regel bei der Gemeinde erste Beratung und Auskünfte über geeignete kommu-nale, regionale oder auch private Heime. Nach Anmeldung wird die betroffene Person nor-malerweise auf eine Warteliste aufgenommen. Dies verpflichtet noch nicht zu einem Eintritt, sobald ein Platz frei wird. Sie können sich aber auch bei der Pro Senectute rund um das Thema Alters- und Pflegeheime beraten lassen.

Kontaktadresse: Pro Senectute Wil & Toggenburg Büro Wattwil Rickenstrasse 28 9630 Wattwil 071 987 66 44 [email protected]

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Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen In einzelnen Kantonen existieren Ombudsstellen für Alters- und Heimfragen.

Kontaktadresse: Ombudsstelle Alter und Behinderung Kanton St. Gallen Schützengasse 6 9000 St. Gallen 071 220 33 73 [email protected]

Betagtenwohnungen In zahlreichen Regionen werden Wohnungen in Alterssiedlungen bzw. Betagtenwohnun-gen angeboten. Die Pro Senectute erteilt Ihnen darüber gerne weitere Auskünfte.

Wohnungsamt An verschiedenen Orten, insbesondere in grösseren Städten, existieren öffentliche Vermitt-lungsstellen oder Vermittlungsstellen von privaten Trägerschaften für Wohnraum, die Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung behilflich sind. In unserer ländlichen Region führen teilweise die Gemeinden im Rahmen des Service Public Listen mit leeren Wohnungsbeständen und Ansprechpersonen. Informieren Sie sich bei den örtlichen Einwohnerämtern.

Schlichtungsstellen in Mietsachen Die Schlichtungsbehörden bearbeiten Einsprachen gegen missbräuchliche Kündigungen, Mietzinserhöhungen sowie Klagen und Mieterstreckungsbegehren. Im Streitfall versucht die Schlichtungsbehörde eine Einigung unter den Parteien zu erzielen. Sie steht sowohl Mieter/innen als auch Vermieter/innen offen.

Kontaktadresse: Schlichtungsstelle für Miet- und Pacht-verhältnisse Toggenburg Grundbuchamt Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil 071 987 55 39

Mieterverband An verschiedenen Orten, insbesondere in grösseren Städten existieren Mieterverbände die Mieter/innen über ihre Rechte informieren und helfen, diese zu verteidigen.

Regionale Kontaktadressen:

Mieterinnen- und Mieterverband Ostschweiz Webergasse 21

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9000 St.Gallen Telefon: 071 222 50 29 Fax: 071 222 50 58 E-Mail: [email protected] www.mieterverband.ch

Weitere Informationen

- Anhang 14 „Merkblatt Haushaltsauflösung“ Liste der Regionalen Alters- und Pflegeheimen

Gemeinde Kirchberg Sonnegrund, Haus für Betagte Florastrasse 5 9533 Kirchberg Telefon: 071 932 34 34 Fax: 071 932 34 35 E-Mail: [email protected] www.sonnegrund.ch

Perlavita Rosenau Rosenbergstrasse 3 9533 Kirchberg Telefon: 071 932 31 31 Fax: 071 932 31 32 E-Mail: [email protected] www.perlavita.ch

Gemeinden Neckertal, Oberhelfenschwil und Hemberg

Seniorenheim Neckertal Dorfstrasse 43 9125 Brunnadern Telefon: 071 375 63 00 Fax: 071 375 60 16 E-Mail: [email protected] www.aphbrunnadern.ch

Gemeinde Oberhelfenschwil Pflege- und Kurzentrum Dorfplatz Dorfstrasse 2 9621 Oberhelfenschwil Telefon: 071 375 61 61 Fax: 071 375 61 80 E-Mail: [email protected] www.dorfplatz-sg.ch

Gemeinden Bütschwil-Ganterschwil, Lütis-burg, Mosnang, Oberhelfenschwil, Lichten-steig und Wattwil

Seniorenzentrum Solino Kreuzrain 1 9606 Bütschwil Telefon: 071 982 82 52 Telefax: 071 982 82 50 E-Mail: [email protected] www.seniorenzentrum-solino.ch

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Gemeinde Mosnang Alters- und Pflegeheim Hofwis Hofwis 2000 9607 Mosnang Telefon: 071 982 74 44 Telefax: 071 982 74 45 E-Mail: [email protected]

Gemeinde Lichtensteig Pflegeheim Rosengarten Rosengartenstrasse 5 9620 Lichtensteig Telefon: 071 988 61 61 Telefax: 071 988 60 75 E-Mail: [email protected] www.pflegeheim-rosengarten.ch

Gemeinde Wattwil Wohn- und Pflegeheim Kronenwiese Kronenwiese 1 9630 Wattwil Telefon: 071 987 71 71 Telefax: 071 987 71 72 E-Mail: [email protected] www.kronenwiese.seniocare.ch

Alters- und Pflegeheim Risi Büelstrasse 10 9630 Wattwil Telefon: 071 987 52 52 Telefax: 071 987 52 53 E-Mail: [email protected] www.aphrisi.ch

Gemeinde Ebnat-Kappel Alters- und Pflegeheim Wier Wierstrasse 10 9642 Ebnat-Kappel Telefon: 071 992 68 68 E-Mail: [email protected]

Wohnheim Speer Speerstrasse 20 9642 Ebnat-Kappel Telefon: 071 993 17 42 E-Mail [email protected]

Gemeinde Nesslau Alterszentrum Churfirsten Churfirstenweg 3 9650 Nesslau Telefon: 071 995 65 65 Telefax: 071 995 65 66 E-Mail: [email protected] www.az-churfirsten.ch

Wohnheim Felsengrund Halden 43 9655 Stein Telefon: 071 994 19 56 Telefax: 071 994 19 03 E-Mail: [email protected] www.wohnheim-felsengrund.ch

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Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann Im Horb – Wohnen im Alter Im Horb 9656 Alt St. Johann Telefon: 071 999 11 34 Telefax: 071 999 28 16 E-Mail: [email protected] www.imhorb.ch

Im Bellevue – Wohnen im Alter 9658 Wildhaus Telefon: 071 997 01 41 E-Mail: [email protected] www.imbellevue.ch

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8. Alter, Behinderung, Gesundheit

Ambulante Hilfestellungen Dank dem Einsatz verschiedener ambulanter Hilfestellungen ist es heute möglich, dass äl-tere und gebrechliche Menschen ihren gewohnten Lebensstandard durchschnittlich länger halten und vor allem in der vertrauten, privaten Umgebung leben können. Vereine, private Organisationen und Kirchen engagieren sich in der Arbeit mit behinderten, kranken und alten Menschen. Diese bieten Hilfestellungen im beraterischen, finanziellen, administrati-ven, medizinischen und hauswirtschaftlichen Bereich. Zudem umfasst das Dienstleistungs-angebot seelsorgerische Betreuung, Veranstaltungen mit Gleichgesinnten (Selbsthilfe- o-der Angehörigengruppen), Begleitung Schwerkranker, Freizeitanimation, Hilfsmittel, etc. vgl. Kapitel 8.4. weitere Informationen: Regionale Anlaufstelle(n) für ambulante Hilfestellun-gen.

Pro Senectute Pro Senectute setzt sich für ältere Menschen und deren Angehörige ein. Dabei kooperiert sie eng mit betroffenen Familienangehörigen sowie mit Institutionen, die sich ebenfalls in der Altersarbeit engagieren. Ein professionelles Begleitangebot soll ältere Menschen in ih-rer Selbständigkeit fördern, damit sie möglichst lange eigenständig leben können. Das An-gebot umfasst unter anderem:

Sozialberatung: - Finanzielle Schwierigkeiten - AHV, Ergänzungsleistungen (EL), Hilflosenentschädigung (HE) - Fragen zu Krankenkassenleistungen oder Entschädigung pflegender Angehö-

riger - Wohnen im Alter, Freizeit, Ferien - Gesundheit - Eigene Vorsorge (Vorsorgeaufträge, Patientenverfügungen)

Dienstleistungen: - Mahlzeitendienst - Umzugs- und Räumungsdienst - Besuchsdienst zu Hause - Wohnungsanpassung - Treuhanddienst (Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten) - Steuererklärungsdienst

Bildung und Sport: - Weiterbildung (Computer, Handy, etc.) - Freizeitanimation (Turnen, Velofahren, Wandern, etc.) - Kursangebote

Als Beiständin kann Ihnen das Dienstleistungsangebot der Pro Senectute eventuell eine wertvolle Stütze sein. Die Pro Senectute hat ihre Zielsetzungen und Angebote in einer handlichen Dokumentation dargestellt und berät Sie auch persönlich.

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Pro Infirmis Pro Infirmis ist eine private Informations- und Beratungsstelle, die sich zum Ziel setzt, die Lebensbedingungen behinderter Menschen zu verbessern. Das Angebot der Pro Infirmis ist unentgeltlich und umfasst:

- Beratung und Information (von Behinderten und deren Angehörigen)

- Rechtsberatung

- Sozialversicherungsfragen (Orientierung)

- Schulungs-/Ausbildungsfragen (Orientierung)

- Beratung bei finanziellen Problemen

- Vermittlung von Entlastungsangeboten

- Information über Hilfsmittel

- Treuhanddienst (Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten)

Spitex-Dienst Spitex ist ein Dienstleistungsangebot für Kranke, Behinderte, Betagte und Kinder, die in einem Privathaushalt leben und der medizinischen Betreuung, der Hilfe bei der Körper-pflege, Gesundheitsberatung oder Hilfestellungen im Haushalt bedürfen. Pflegerische Leistungen geschehen im Auftrag von Ärztinnen und Ärzten und werden über die Krankenkassen abgerechnet. Hauswirtschaftliche Leistungen werden den Betroffenen entsprechend deren finanziellen Verhältnissen verrechnet. Der Auftrag, der den besonderen Bedürfnissen der betreuten Person entspricht, wird am besten direkt mit der Einsatzleiterin der Spitex besprochen und formuliert. In einem solchen Auftrag vereinbaren Sie, wie oft eine Hilfestellung erfolgen und was diese konkret beinhal-ten soll. Das Angebot aufgrund ärztlicher Verordnung der Spitex umfasst:

- Behandlungspflege, Grundpflege

- Beratung und Betreuung (von Kranken und deren Angehörigen)

- Gesundheits- und Diabetesberatung

- Hauspflege

- Hauswirtschaftliche Aufgaben (Kochen, Einkaufen, Hausarbeiten)

- Kinderspitex

- Psychiatriespitex Detaillierte Auskünfte über die Spitexleistungen sowie deren Bezahlung erhalten Sie bei einer allenfalls vorhandenen Spitex-Aufsichtsstelle oder direkt bei den Spitexdiensten. Ne-ben Spitexdiensten mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft existieren Dienste von privaten Trägerschaften, die durch eine staatliche Stelle anerkannt sein müssen, damit ihre pflege-rischen Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden. Daneben gibt es weitere private Anbieter, welche ähnliche Dienstleistungen ohne pflegerischen Auftrag ausführen.

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Kontaktadressen: Spitex Dienstleistungszentrum Wattwil Bahnhofstrasse 12 9630 Wattwil Telefon: 071 987 66 10 Telefax: 071 987 66 19 [email protected] www.spitex-toggenburg.ch NUR in Notfällen: 071 987 66 16

Hilfsmittel Versicherte der AHV und IV haben Anspruch auf einfache, zweckmässige Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, Schulung, Fortbewegung, Kontaktherstellung mit der Um-welt oder die Selbstsorge. Die IV bezahlt in der Regel 100%, die AHV 75% an die effektiven Kosten der benötigten Hilfsmittel. Für Versicherte, die EL beziehen, kann der Selbstbehalt als ungedeckte Krank-heitskosten bei der AHV-Zweigstelle geltend gemacht werden. Der Anspruch ist auf be-stimmte Hilfsmittel wie z.B. Perücken, Hörgeräte, Sprechhilfegeräte, Prothesen, orthopädi-sche Mass-Schuhe, Rollstuhlmiete beschränkt. Die erstmalige Anmeldung hat über das IV-Sekretariat zu erfolgen. Versicherten, die keinen Anspruch haben, kann bei Pro Infirmis oder Pro Senectute eventuell weitergeholfen wer-den. Die regionalen/kommunalen AHV-Zweigstellen sind bei den Gemeindeverwaltungen ange-gliedert. Orientieren Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde.

Transportdienste für Behinderte und Betagte Wer als behinderte oder betagte Person im öffentlichen Verkehr reist, erhält bei den SBB-Bahnhöfen oder der SAEB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behin-derter) Informationen über Vergünstigungen sowie Tipps für behinderte Reisende. Ist eine behinderte Person auf Begleitung angewiesen, kann sie mit Hilfe eines Arztzeugnisses ei-nen Begleiterausweis beantragen, der entweder sie oder die Begleitperson zur unentgeltli-chen Fahrt berechtigt. Der Ausweis wird gratis ausgestellt. Behinderte Reisende können zudem ein Generalabonnement zu einem reduzierten Preis beziehen, allenfalls auch Abos zu reduziertem Tarif für regionale oder örtliche Verkehrsbetriebe.

Kontaktadressen:

Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Reisen Froburgstrasse 4 4601 Olten Tel. 062 206 88 30 Fax 062 206 88 39 [email protected] www.mis-ch.ch Rollstuhlservice (Bestellung Mobbylift) Tel. 0800 00 71 02 Rail Service (Fahrplanauskünfte, Informa-tionen und Tarife – ganze Schweiz)

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Tel. 0900 300 300 (Fr. 1.19 pro Min.)

Regional zuständige Stelle für die Ausstellung von Behinderten- und Begleiterausweisen:

(Bahnhöfe SBB in der Region Orte und Telefon-Nr.)

Spezielle Transportdienste für Behinderte und Betagte gibt es in der ganzen Schweiz. Ei-nige von ihnen werden privat betrieben, andere sind teilweise subventioniert. Neben den Auslagen für das Erstellen einer Grundkarte bezahlen Behinderte und Betagte einen Pau-schalpreis pro km. Betreffend Bedingungen, Tarifen, etc. erkundigen Sie sich am besten direkt bei diesen Stellen.

Regionale Kontaktadressen Behin-derten-Transportdienste:

Schweizerisches Rotes Kreuz Rotkreuz-Fahrdienst

Schweizerische Patientenorganisation Die Schweizerische Patientenorganisation SPO ist eine vom Bund anerkannte Stiftung, die sich für die Rechte von Patienten und Patientinnen einsetzt. Unterstützt wird sie durch einen politisch und konfessionell neutralen Gönnerverein nach ZGB Art. 60 ff. Die SPO berät Rat-suchende bei Problemen mit Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten, Spital- und Heimaufent-halten, Spitex-Dienst, Medikamenten, Fragen rund ums Sterben, etc. Wo nötig kann die SPO die Betroffenen auch gegenüber Behörden und Institutionen vertreten. Ein weiteres Anliegen der SPO ist es, in der Öffentlichkeit über die Rechte von Patienten und Patientin-nen zu informieren. Zu den wichtigsten Publikationen der Stiftung gehören:

- Patienten-ABC (Vademecum, das über Rechte und Pflichten der Patienten aufklärt)

- Patientenverfügung (gibt den Wünschen des Einzelnen bei Krankheit, Unfall sowie im Alter im Zusammenhang mit dem Sterben mehr Gewicht)

Die Schweizerische Patienten-Organisation berät Sie persönlich oder telefonisch.

Beratungsstellen gibt es in Zürich, Bern, Olten, St. Gallen, in der Romandie als „Organisa-tion Suisse des Patients OSP“ in Lausanne und Genf sowie im Tessin als „Organizzazione Svizzera dei Pazienti OSP“. vgl. www.spo.ch

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Kontaktadresse:

Schw. Patienten Organisation SPO Rosenbergstrasse 72 9000 St. Gallen Tel. 071 278 42 40 www.spo.ch

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit & eigene Vorsorge für den Fall von Urteilsunfähigkeit (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung)

Zu den Begriffen Urteilsfähigkeit/Urteilsunfähigkeit: vgl. Kapitel 10.3.

Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen Die Bestimmung darüber, welche medizinischen Massnahmen (Therapien, Pflege) eine Person für sich in Anspruch nehmen will, stellt ein höchstpersönliches Recht dar (s. dazu auch unten Kapitel 10.7). Konkret bedeutet dies, dass eine urteilsfähige Person bezüglich der Entscheidungen in diesem Bereich nicht vertreten werden kann. Auch die Vertretung einer urteilsfähigen Person durch einen Beistand ist in diesem Bereich ausgeschlossen, d.h. die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit der Aufgabe des Beistandes, Ent-scheidungen in diesem Bereich zu treffen, ist nicht zulässig, insbesondere ist eine Ein-schränkung der Handlungsfähigkeit (dazu Kapitel 10.3.3) in diesem Bereich nicht möglich. Hingegen kann es Aufgabe des Beistandes sein, eine urteilsfähige Person darin zu unter-stützen, medizinische Massnahmen zu erschliessen. Urteilsunfähige Personen hingegen bedürfen im Bereich der medizinischen Massnahmen einer Vertretung, ansonsten wären sie von solchen Massnahmen ausgeschlossen, könn-ten z.B., von Notfalloperationen und -behandlungen abgesehen, nicht operiert oder medi-kamentös therapiert werden. Es kann zu den von der KESB zugewiesenen Aufgaben einer Beiständin gehören (Details im Errichtungsbeschluss), für die erforderlichen medizini-schen Behandlungen der betroffenen Person zu sorgen und die entsprechenden Entschei-dungen zu treffen. Diese Vertretungsaufgabe ist, je nach gesamtem Gesundheitszustand (psychisch und physisch) eine der wichtigsten Aufgaben der Beiständin im Bereich der ge-samten Personensorge (s. auch Kapitel 10.5.). Es kann aber auch sein, dass diese Aufgabe von der KESB bewusst Angehörigen (z.B. einem Ehegatten) überlassen werden, welche nach Art. 378 ZGB diese Vertretung von Gesetzes wegen wahrnehmen können. Bezüglich der Finanzierung der medizinischen Massnahmen hat der Beistand, wenn ihm die Einkom-mens- und Vermögensverwaltung obliegt, diesfalls mit der vertretungsberechtigten Ange-hörigen zusammenzuarbeiten. Sodann hat jede urteilsfähige Person die Möglichkeit, für den Fall künftiger Urteilsunfähig-keit in einer Patientenverfügung eine Person zu bestimmen, welche dannzumal die Ver-tretung im medizinischen Bereich wahrnehmen soll (Art. 370 ZGB). Diese selbstbestimmte Vertretung geht den oben angeführten Vertretungen durch Angehörige oder einen Beistand vor, wenn die zur Vertretung berufene Person gewillt und in der Lage ist, die Vertretung wahrzunehmen. Werden die Interessen einer urteilsunfähigen Person durch die Vertretung gemäss Patientenverfügung nicht ausreichend wahrgenommen oder gefährdet, hat die KESB einzuschreiten und geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 373 ZGB und Art. 381 Abs. 2 ZGB).

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Die Vertretung in den übrigen Bereichen Im Unterschied zu den Entscheidungen im medizinischen Bereich sind die meisten übrigen Angelegenheiten einer Person nicht höchstpersönlicher Natur. Dies bedeutet, dass auch die urteilsfähige Person in diesen Bereichen vertreten werden kann, sei es durch einen selbst ernannten Vertreter oder durch eine von der KESB für bestimmte Aufgabenberei-che eingesetzte Vertretungsbeiständin (s. dazu auch Kapitel 10.3 und 10.5). Die urteilsunfähige Person bedarf je nach ihren Lebensumständen der Vertretung in ver-schiedensten Bereichen. Die Vertretung kann im Rahmen einer Vertretungsbeistand-schaft von der KESB geregelt werden (dazu Kap. 10.3 und 10.5.). Es ist jedoch auch mög-lich, dass die Vertretung einem Ehegatten oder einer eingetragenen Partnerin überlas-sen wird, welche nach den Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechtes über die Ver-tretung urteilsunfähiger Personen bestimmte Vertretungsaufgaben von Gesetzes wegen wahrnehmen können, solange diese nicht durch die KESB einem Beistand übertragen wor-den sind (Art. 374 ZGB). Sodann hat jede handlungsfähige (d.h. urteilsfähige, volljährige und nicht in ihrer Hand-lungsfähigkeit eingeschränkte) Person die Möglichkeit, für den Fall künftiger Urteilsunfähig-keit in einem Vorsorgeauftrag eine Person zu bestimmen, welche dannzumal die Vertre-tung in den im Vorsorgeauftrag bezeichneten Bereichen wahrnehmen soll (Art. 360 ZGB). Diese selbstbestimmte Vertretung geht den oben angeführten Vertretungen durch Ehe-gatten bzw. eingetragenem Partner oder durch einen Beistand vor, wenn die zur Vertretung berufene (vorsorgebeauftragte) Person gewillt und in der Lage ist, die Vertretung wahrzu-nehmen. Werden die Interessen einer urteilsunfähigen Person durch die Vertretung nach Vorsorgeauftrag nicht ausreichend wahrgenommen oder gefährdet, hat die KESB einzu-schreiten und geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 368 ZGB) oder allenfalls den Vorsor-geauftrag gar nicht erst gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB wirksam zu erklären (zu „validieren“).

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Das seit 2013 in Kraft stehende Erwachsenenschutzrecht räumt der Erhaltung grösstmög-licher Selbstbestimmung grosse Bedeutung bei. Dies nicht nur im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung von Beistandschaften (Art. 388 Abs. 2 ZGB und Art. 406 ZGB), sondern insbesondere auch mit den oben erwähnten Instrumenten des Vorsorgeauftrages und der Patientenverfügung. Diese Instrumente sind geeignet, Beistandschaften infolge Verlustes der Urteilsfähigkeit für sich selber zu vermeiden. Sie gründen auf der Selbstbe-stimmung und haben Vorrang vor behördlichen Massnahmen Beiständinnen von urteilsfähigen Personen können in die Situation kommen, dass sie, ins-besondere bezüglich künftiger Vertretungen im medizinischen Bereich, um Rat gefragt wer-den. In diesem Fall sind die Möglichkeiten der eigenen Vorsorge (Patientenverfügung, Vor-sorgeauftrag) und die zu beachtenden Formvorschriften zu erläutern. Dabei ist von Bedeu-tung, dass mit den Instrumenten der eigenen Vorsorge nicht nur die Vertretungspersonen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeiten bestimmt, sondern auch inhaltliche Anweisun-gen antizipiert werden können (welche medizinischen Massnahmen sollen ergriffen wer-den, welche nicht / welche Vertretungshandlungen sollen im Rahmen eines Vorsorgeauf-trages wahrgenommen werden und wie, was soll allenfalls unterlassen werden). Es darf aber auch darauf hingewiesen werden, dass niemand verpflichtet ist, eine Patientenverfü-gung oder einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Es sind im Internet zahlreiche Empfehlungen und Muster zur eigenen Vorsorge zu finden (Suchbegriffe: Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag), teilweise von Institutionen wie z.B. SRK, Pro Senectute, Curaviva, teilweise auch von KESB. Die Muster sind als Anregung zu

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verstehen und können und sollen im Einzelfall den individuellen Vorstellungen entspre-chend angepasst werden. Berät ein Beistand einen Klienten bezüglich eigener Vorsorge, hat er, wie im Falle des Testamentes (s. nachstehend Kapitel 8.4), Beeinflussungen inhalt-licher Art zu unterlassen. Für den Entscheid, ob und wie die Instrumente der eigenen Vor-sorge eingesetzt werden, soll allein der autonome Wille der betroffenen Person massge-bend sein. Für Vorsorgeaufträge bestehen ähnliche Formvorschriften wie beim Testament (vgl. Kapitel 8.4 Testament). Erkundigen Sie sich am besten bei den lokal oder regional zuständigen Stellen oder lassen Sie sich bei der Abfassung eines Vorsorgeauftrages beraten. Im Kanton St.Gallen kann ein Vorsorgeauftrag beim kantonalen Amtsnotariat hinterlegt wer-den. Für die Erstellung von Vorsorgeaufträgen berät sie unter anderem auch die regionale Amtsnotariatsstelle.

Regionale Kontaktadresse:

Amtsnotariate des Kantons St.Gallen Amtsnotariat Wil Lerchenfeldstrasse 11 9500 Wil Tel. 058 229 76 30 [email protected] www.afhn.sg.ch

Testament Das Errichten eines Testamentes gehört zu den absolut höchstpersönlichen Rechten einer Person. Es ist deshalb nicht möglich, stellvertretend für die betreute Person ein Testament zu errichten. Sollte sie aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, selber ein Testament zu schreiben, muss bei der Errichtung ein Notar beigezogen werden (öffentli-ches Testament). Für ein eigenhändig geschriebenes Testament gibt es einige Formvor-schriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit es später nicht als ungültig oder gar nichtig erklärt werden kann. Die betroffene Person muss es von Anfang bis Ende von Hand schreiben und mit Datum (Tag, Monat, Jahr) und Unterschrift versehen. Eine Ortsan-gabe ist fakultativ. Empfehlenswert ist es, das Testament mit einem Titel zu versehen (”Tes-tament”, „Letztwillige Verfügung” oder ”Letzter Wille”). Die Pflichtteile naher Verwandter (Nachkommen und bei deren Fehlen die Eltern) sowie von Ehegatten können testamenta-risch nicht beseitigt werden, d.h. testamentarisch ausgeschlossene pflichtteilsgeschützte Erben können ihren Pflichtteil trotz testmantarischem Ausschluss geltend machen. Dane-ben jedoch kann grundsätzlich jeder als Erbe eingesetzt werden (Freunde, Bekannte, Ver-ein, Stiftung, soziale Institution). Neben dem öffentlichen und dem eigenhändigen Testament gibt es das Nottestament, das bei ausserordentlichen Umständen (z.B. nahe Todesgefahr) mündlich zwei Zeugen gegen-über erklärt werden kann. Diese müssen für die notwendige Beurkundung besorgt sein. Wird die betroffene Person jedoch später wieder fähig, ein öffentliches oder eigenhändiges Testament zu errichten, wird das Nottestament 14 Tage später automatisch ungültig. Im Testament kann auch ein Willensvollstrecker genannt werden, der nach dem Todesfall für den Vollzug des letzten Willens besorgt ist. Dies kann grundsätzlich auch der Bei-stand/die Beiständin sein. Ein Testament wird am besten bei einer vom kantonalen Recht hiefür bezeichneten Stelle, bei einem Notar oder an einem anderen sicheren Ort (Bank, beim Willensvollstrecker, zu

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Hause) aufbewahrt. Im Todesfall muss es von jedermann, der es auffindet, der zuständigen Behörde zur Eröffnung eingereicht werden. Nicht ins Testament gehören Angaben über Wünsche betreffend Bestattungsformalitäten. Das Testament wird nämlich meistens erst einige Zeit nach dem Begräbnis beziehungs-weise der Kremation eröffnet. Solche Wünsche teilt man seinen Angehörigen oder dem Willensvollstrecker mit oder legt ein entsprechendes Dokument zu amtlichen Dokumenten, die im Todesfall beim Bestat-tungsamt vorzuweisen sind (Schriftenempfangsschein, Heimatausweis, Ausländerausweis, Pass, Familienbüchlein, etc.). Allgemeine Auskünfte über die formellen Möglichkeiten testamentarischer Verfügungen können vom Beistand bzw. der Beiständin der betreuten Person erteilt werden. Dabei sind Beeinflussungen inhaltlicher Art zu unterlassen. Verweisen Sie die betreute Person an ei-nen Notar, sofern diese Hilfestellungen beim Errichten des Testamentes benötigt.

Regionale Kontaktadresse:

Amtsnotariate des Kantons St.Gallen Amtsnotariat Wil Lerchenfeldstrasse 11 9500 Wil Tel. 058 229 76 30 [email protected] www.afhn.sg.ch

Weitere Informationen Anhang 18 „Merkblatt: Wie schreibe ich mein Testament“

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9. Begleitung, Beratung, persönliche Betreuung

Beziehungsgestaltung In Kapitel 3.7 war bereits die Rede vom Beziehungsaufbau. Dabei gingen wir vor allem auf die unterschiedliche Intensität von Kontakten ein. Um von einer guten Beziehung reden zu können, braucht es selbstverständlich einiges mehr. Am besten stellen wir uns selber die Frage, welche unserer Beziehungen wir als gut, wichtig, wertvoll bezeichnen und womit dies zusammen hängt. In einer guten Beziehung fühlen wir uns meistens wohl und verstan-den. Wir haben das Vertrauen, als Person ernst genommen und akzeptiert zu werden und zwar auch dann, wenn wir teilweise nach anderen Wertvorstellungen leben als die andere Person. Umgekehrt können wir uns auch fragen, wie es uns normalerweise gelingt, das Vertrauen eines Mitmenschen zu gewinnen. Vielleicht nehmen wir uns einfach Zeit, hören besonders aufmerksam zu, sagen offen unsere Meinung oder bestärken die andere Person darin, ihre Ideen und Pläne zu verwirklichen. Die Beziehung zwischen Betreuungspersonen und Betreuten ist eine besondere. Wer mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme versehen ist, ist auf fremde Hilfe ange-wiesen und muss sich diese auch gefallen lassen. Auf eine erwachsenenschutzrechtliche Hilfestellung angewiesen zu sein, kann bei Betroffenen unterschiedliche Empfindungen und Reaktionen auslösen. Dies soll der Beistand bei den ersten Zusammentreffen berücksich-tigen, indem er der betroffenen Person Raum gibt, ihre Empfindungen auszudrücken. Angehörige führen aus verschiedenen Motiven heraus erwachsenenschutzrechtliche Man-date. Dadurch übernehmen Sie eine zusätzliche Rolle, an die ganz bestimmte Erwartungen geknüpft sind. Gleichzeitig wird die Beziehung zur betreuten Person jedoch weiterhin ge-prägt von familiären Gepflogenheiten. Sofern positive Motive für die Betreuung und (even-tuell) Pflege von Familienangehörigen überwiegen, kann die erwachsenenschutzrechtliche Mandatsführung die Beziehung eventuell wieder intensivieren. Angehörige haben jedoch weniger Distanz zur gesamten Situation und sind deshalb der Gefahr, sich zu überfordern, stärker ausgesetzt als eine aussenstehende Person. Sie sollten sich deshalb ihrer physi-schen wie psychischen Grenzen bewusst werden und sich auch Zeit für die eigenen Be-dürfnisse nehmen. Dies gilt aber natürlich auch für Beistände, die Mandate für vormals fremde Personen führen. Das Gelingen der Massnahme ist oft abhängig von der Gestaltung der persönlichen Bezie-hung zwischen Mandatsträger/in und schutzbedürftiger Person. Vertrauen bildet dabei die Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit.

Ernstnehmen, Zutrauen, Freiraum lassen Soweit möglich, ist die betroffene Person in Planung und Organisation der Aufgaben- und Problemlösung einzubeziehen. Die betreute Person merkt so, dass sie trotz ihrer Hilfsbe-dürftigkeit ernst genommen wird. Eventuell gibt es Bereiche, die die betroffene Person durchaus noch selber wahrnehmen kann. In der Regel sollten diese Bereiche von der KESB schon gar nicht als Aufgabenbereiche der Beiständin definiert worden sein. Allerdings ist mit Blick auf Schwankungen im Grad der Hilfsbedürftigkeit bisweilen zweckmässig, die ent-sprechende Aufgabenwahrnehmung als Option zu formulieren (… soweit erforderlich, …). Wo noch möglich, sollte der Beistand also die betroffene Person nicht von ihrer Eigenver-antwortung entbinden. Es gilt die positiven, starken Seiten zu erhalten oder wo möglich zu fördern (Art. 406 ZGB). Wenn ein Mensch Freiräume selber ausfüllen und gestalten kann, stärkt dies sein Selbstwertgefühl. Deshalb darf man ruhig auch mal ein Experiment einge-

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hen, wenn die betreute Person eigene Vorschläge bringt und dadurch keine vitalen Interes-sen gefährdet sind. Anderseits dürfen urteilsunfähige (vgl. Kasten in Kapitel 10.3) Men-schen auch nicht mit solchen Ansprüchen überfordert werden. Erwartungen klären und Ziele setzen Da wir Situationen jeweils entsprechend unserer Wahrnehmung interpretieren, ist es sinn-voll, gegenseitige Erwartungen zu klären. Vielleicht verbindet die betreute Person ganz be-stimmte Vorstellungen mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Ob diese re-alistisch sind oder nicht, lässt sich nur klären, wenn diese offen ausgesprochen werden. Sofern es möglich ist, über gegenseitige Erwartungen zu reden, wird es wahrscheinlich auch möglich, Ziele zu setzen und diese gemeinsam anzugehen. Urteilsunfähige Personen würde dies jedoch überfordern. In diesem Fall ist die Betreuungsperson aufgefordert, im Interesse der betroffenen Person zu entscheiden und zu handeln. Gefühle offen kommunizieren Neben dem Klären von Erwartungen kann es hilfreich sein, mit der betreuten Person über unsere Einstellungen und Gefühle zu reden. Diese kommunizieren wir auch ohne Worte, doch kann es das Vertrauen fördern, wenn wir dies auch offen mitteilen. Ehrlichkeit soll die andere Person jedoch nicht verletzen. Sie hat wie jeder Mensch ein Recht darauf, anders zu sein, weshalb wir ihr unsere Stimmungen und Gefühle mit Einfühlungsvermögen und Toleranz kommunizieren sollten. Konstruktive Kritik Hilfsbedürftige Menschen reagieren - wie wir alle - manchmal schlecht auf Kritik und Ab-lehnung. Wenn wir in Betracht ziehen, Kritik zu äussern, kann es sinnvoll sein, vorerst zu überlegen, wieweit unser Gegenüber diese überhaupt verstehen kann und ob sich dadurch unerwünschtes Verhalten oder die Situation verbessern lassen. Eine Kritik sollte nicht verallgemeinernd auf die ganze Person gerichtet werden (”Immer machst Du..... immer bist Du...”), vielmehr soll sie sich auf eine konkrete Situation beziehen. Von Vorteil beginnen wir auch Kritik mit positiven Worten. Statt: ”Es ist übel, dass Sie schon wieder zu viel Geld verbraucht haben!” könnten wir sagen: ”Ich freue mich, dass Sie nun einen Teil der Zahlungen wieder in eigener Regie übernommen haben. Nun müssen wir jedoch das Budget nochmals überdenken, da Sie sonst (noch mehr) in die roten Zahlen kommen......”

Gespräche führen Es wurden unzählige Bücher über die menschliche Kommunikation geschrieben. Allen Re-geln zum Trotz ist es äusserst selten möglich, dass wir 100%ig so verstanden werden, wie wir etwas meinen, und umgekehrt wäre es vermessen zu glauben, wir würden andere im-mer genau so verstehen. Es gibt jedoch einige Hilfestellungen, die ein Gespräch in positiver Weise beeinflussen kön-nen. Diese möchten wir hier stichwortartig aufnehmen. Anhang 15 „Merkblatt Gesprächsführung“.

Vorbereitung auf ein Gespräch Bevor wir das Gespräch zu jemandem suchen, haben wir uns bewusst darauf vorzuberei-ten. Nachfolgend einige Anhaltspunkte dazu:

Sich innerlich (in der Vorstellung) auf ein Gespräch einstellen

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- Was löst die andere Person in mir aus?

- Wie reagiere ich gefühlsmässig auf sie?

- Weiss die betroffene Person dies von mir?

- Kann ich es ihr kommunizieren?

- Wie gut kenne ich die Person überhaupt? Der zeitliche wie situative Kontext beeinflusst das Gespräch

- Wann fand der letzte Kontakt statt ?

- Wie sah die Situation damals aus?

- Was ist inzwischen passiert?

- Um welche konkrete Situation geht es heute? Themen, Ziele und möglicher Verlauf eines Gespräches

- Geht es in diesem Gespräch darum, die andere Person zu informieren?

- Soll etwas geklärt werden?

- Geht es um schlechte Nachrichten, Konflikte oder aktuelle Probleme?

- Was will ich bei diesem Treffen sicher zur Sprache bringen?

- Worüber will ich von mir aus wenn möglich nicht reden und weshalb nicht?

- Fällt es mir schwer, über ein bestimmtes Thema zu reden?

- Benötige ich Unterlagen wie z.B. Briefe, Zeitungsausschnitte, Berichte?

- Stelle ich mir einen bestimmten Gesprächsablauf vor und soll ich mir im Voraus Notizen dazu machen?

Sowohl der Ort wie die vorhandene Zeit beeinflussen den Gesprächscharakter

- Soll das Gespräch in einem gemütlichen Rahmen (im eigenen Raum, Garten, Spazier-gang, evtl. bei Kaffee und Kuchen) stattfinden?

- Hat das Gespräch Sitzungscharakter (z.B. Büro)?

- Hat das Gespräch eher Unterhaltungs- oder allenfalls Ablenkungscharakter (z.B. auf der Autofahrt, während dem Einkauf oder beim Essen,)?

- Ist die Zeit sinnvoll begrenzt, ganz offen oder besteht Zeitdruck?

- Ist der Zeitpunkt des Gesprächs im vornherein klar?

- Ist die betroffene Person entsprechend informiert (und kann sie sich darauf einstellen)? Äussere Störungen sollen möglichst vermieden werden

- Wird der Raum von anderen mitbenutzt oder betreten? Kann dem allenfalls durch Ab-sprache oder ein Türschild abgeholfen werden?

- Können Telefonate für die Zeitdauer des Gesprächs unterbunden werden? Kommen die Gesprächspartner mit denselben Erwartungen ins Gespräch?

- Gehen die beiden Gesprächspartner von denselben Erwartungen aus?

- Können die Erwartungen geklärt und auf einen Nenner gebracht werden?

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Gesprächsförderndes Verhalten Bevor wir uns dem gesprächsfördernden - also positiven - Verhalten widmen, wollen wir ein Augenmerk auf die häufigsten Fehler richten, die im Gespräch passieren können. Am bes-ten kommen wir diesen auf die Schliche, wenn wir überlegen, wie solches Verhalten auf uns selber wirkt. Wie wir negatives Gesprächsverhalten erkennen:

- Wir werden persönlich kritisiert.

- Der Gesprächspartner lässt uns nicht ausreden.

- Die andere Person hält einen Monolog und lässt uns nicht zu Wort kommen.

- Etwas Einmaliges wird verallgemeinert.

- Wir werden belehrt oder es werden Behauptungen in den Raum gestellt, die nicht er-wiesen sind.

- Wir reden aneinander vorbei.

- Unser Thema wird vertagt und damit kann das Problem nicht angegangen werden.

- Es werden ”Haare“ gespalten”.

- Unsere Gefühle werden ignoriert oder nicht gebührend ernst genommen. Wahrscheinlich sind wir uns einig darin, dass wir bei einem solchen Gespräch lieber nicht dabei wären. Schutzbedürftige Personen reagieren negativen Gesprächssituationen ge-genüber oft mit Überforderung (fühlen sich hilflos, nervös, ausgeliefert und werden aggres-siv). Es lohnt sich deshalb, sich um ein gutes Gespräch zu bemühen. Gesprächsförderndes Verhalten:

- Ich strukturiere das Gespräch und berücksichtige dabei die Aufnahmekapazität des Ge-sprächspartners.

- Ich berücksichtige die sprachlichen Fähigkeiten des Gegenübers (kurze Sätze, Pausen, Nachfragen, Zeit lassen zum Antworten).

- Ich höre zu, versuche zu verstehen, was mir gesagt wird und teile meinem Gegenüber mit, wie ich es verstanden habe.

- Ich beziehe mich auf das Gesagte und vermeide es, Monologe zu halten.

- Ab und zu fasse ich das Gesagte zusammen.

- Ich verzichte auf Kritik und teile stattdessen meine Wahrnehmung mit.

- Ich sage, was mir wichtig ist resp. welchen Standpunkt ich einnehme (dadurch behalte ich den Bezug zu mir selber und verhalte mich echt).

- Ich rede in Ich-Form und übernehme dadurch die Verantwortung für das, was ich sage (Du-Botschaften beinhalten oft versteckte Vorwürfe oder Angriffe an die Person und man/wir-Formen wirken sehr verallgemeinernd).

- Wenn ich eine Frage stelle, sage ich einleitend, weshalb sie mir wichtig scheint.

- Wenn sich mein Gesprächspartner nicht aufs Gespräch konzentrieren kann, weil ihn etwas stört, weil es ihm langweilig ist oder er innerlich mit anderen Themen beschäftigt ist, hat die Klärung dieser Störung Vorrang.

- Ich behalte Inhalt, Zeit und Gesprächsziel im Griff. Vorab erstellte Notizen betreffend die Gesprächspunkte und den Gesprächsablauf helfen mir dabei, allenfalls ergänze ich die Notizen entsprechend dem Gesprächsverlauf. Wenn wir abweichen, bringe ich das Gespräch wieder auf den Punkt.

Natürlich wird es uns nicht gelingen, all diese Regeln im Kopf zu behalten. Wenn wir uns während eines Gespräches an diese zu erinnern versuchen, wird dies zudem den Ge-sprächsverlauf ins Stocken bringen.

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Die Stichworte können uns jedoch vielleicht dazu anregen, unser Kommunikationsverhalten ab und zu mal zu überdenken.

Helfen – Beraten – Begleiten Sie haben sich zur Führung eines erwachsenenschutzrechtlichen Mandates entschieden. Wer hilfsbedürftige Personen betreut, kommt meistens nicht darum herum, sich auch zwi-schenmenschlichen Fragen und Problemen zu stellen. Im zivilrechtlichen Erwachsenenschutz steht die schutzbedürftige Person im Zentrum der Bemühungen. Erklärtes Ziel ist es, deren Interessen wahrzunehmen, deren Persönlichkeit, Wünsche, Bedürfnisse, Anliegen ernst zu nehmen sowie deren Grenzen und Möglichkeiten zu berücksichtigen. Wenn die betroffene Person noch urteils- und handlungsfähig ist, kann es Ziel der Betreu-ung sein, sie in ihren Schritten zu begleiten. Wenn wir von Begleiten reden, kann damit nicht ein Stossen oder Ziehen Richtung Ziel gemeint sein. Es reicht also nicht, wenn wir unsere Ziele kennen und wissen, wie man dort hingelangt. Bildlich gesprochen: Wenn ich jemanden begleite, gehe ich neben ihm oder leicht hinter ihm und habe dabei sowohl das Ziel wie auch die zu begleitende Person im Auge. Im günstigsten Fall genügt es der Person zu wissen, dass ich da bin: sie erreicht ihr Ziel selbst. Vielleicht ist sie phasenweise auf Hilfe angewiesen. Ich gebe ihr diese und lasse ihr dann Freiraum, damit sie die Möglichkeit hat, wieder eigene Schritte zu wagen. Hier wird der Übergang zwischen Begleiten und Helfen sichtbar. Hilfe sollte sich nach Mög-lichkeit auf eine Hilfe zur Selbsthilfe beschränken. Wo dies nicht mehr möglich ist, sollte die Betreuungsperson sich fragen, wie eine Hilfe im Sinne der betroffenen Person überhaupt aussehen könnte. Sie müssen hier also auf eigene ehrgeizige Ziele verzichten und sich von den Bedürfnissen der Person leiten lassen, sofern diese damit weder sich noch anderen Schaden zufügt. Bezüglich der zu verfolgenden Ziele ist zudem der Massnahmeentscheid der KESB mit den darin formulierten Aufgaben massgebend. In einer Beratung geht es schliesslich darum, Problemlösungsprozesse ganz bewusst zu gestalten. Eigenbemühungen sowie die Motivation der betroffenen Person werden dabei unterstützt und deren Kompetenzen zur Bewältigung einer Aufgabe verbessert. Probleme können immer nur schrittweise gelöst werden. Konzentrieren Sie sich deshalb auch nur auf ein Problem. Mögliche Schritte sind:

- Das Problem durch die Brille der betroffenen Person betrachten.

- Das Problem so genau als möglich umschreiben und analysieren.

- Falls möglich: die Ursache ergründen und abschätzen, wieweit sie beseitigt werden kann oder akzeptiert werden muss.

- Ein erreichbares Ziel definieren.

- Verschiedene Lösungen suchen und diskutieren.

- Sich für eine Lösung entscheiden.

- Unterstützung für diesen Weg suchen.

- Nach einer vereinbarten Zeit einen Zwischenhalt einlegen, um die gemachten Schritte zu bewerten und das Ziel zu überprüfen.

Dies sind ein paar theoretische Überlegungen. Falls Sie in der Praxis Schwierigkeiten ha-ben, anstehende Probleme zu lösen, suchen Sie Rat bei der für Ihre Begleitung und Bera-tung als priMa zuständigen Stelle.

Spezielle Themen in der persönlichen Betreuung

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In der persönlichen Betreuung werden Sie teilweise mit Problemen konfrontiert, die Sie im eigenen Leben nicht bewältigen mussten. Vielleicht leidet die betreute Person an einer Ihnen nicht bekannten Krankheit oder gehört einer religiösen Glaubensgemeinschaft an, zu der Ihnen selbst der Zugang fehlt. Um die Person verstehen und akzeptieren zu lernen, lohnt es sich manchmal, sich näher mit solchen Themen auseinander zu setzen. Im Mittel-punkt steht auch hier das Interesse der betroffenen Person. Es kann also nicht darum ge-hen, dass Sie sie von Ihren eigenen Werten überzeugen. Nach Möglichkeit sollten Sie die Anliegen der betroffenen Person ernst nehmen und sie darin unterstützen. Das ist leicht gesagt, doch nicht immer so leicht zu realisieren. Vielleicht fühlen Sie sich von einem Thema oder einer konkreten Situation überfordert. Eventuell überschreitet es Ihre persönlichen Grenzen oder Sie möchten sich auf ein bestimmtes Thema gar nicht einlas-sen. In diesem Falle ist es sinnvoll, wenn Sie dies der betroffenen Person mitteilen und überlegen, wie diese auf anderem Wege Unterstützung finden kann. Im Gesundheitsbereich existieren heute viele Vereinigungen oder Selbsthilfegruppen, die eventuell weiterhelfen können (z.B. Diabetesgesellschaft, Alzheimervereinigung). Selbst-verständlich dürfen Sie bei schwierigen Themen und Fragen auch Ihre priMa-Beratungs-stelle kontaktieren. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, ist Ihre priMa-Beratungsstelle allenfalls auch bereit, die Betroffenen zu einem Gespräch einzuladen. Dies kommt beispielsweise im Zusammenhang mit Angehörigen vor. Als Beistand kann es manchmal durchaus sinnvoll sein, sich von diesen abzugrenzen und sie bei Uneinigkeiten direkt an die KESB zu verweisen. Da Sie unter Schweigepflicht stehen und den Interessen der schutzbedürftigen Person verpflichtet sind, dürfen Sie persönlichkeitsbezogene Infor-mationen, die Sie in Ihrer Funktion als Beiständin erfahren haben, nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person weiter geben. Im Zweifelsfalle sprechen Sie sich bei andauernden Problemen im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung mit der KESB ab. Letztere hat unter Umständen die Massnahme neuen Gegebenheiten anzupassen.

Weitere Informationen

- Merkblatt Gesprächsführung, Anhang 15

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10. Aus dem Erwachsenschutzrecht

Organisation Kindes- und Erwachsenenschutz Die gesetzlichen Grundlagen des zivilrechtlichen Erwachsenenschutzes finden sich haupt-

sächlich im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, Anhänge 19/20/21). Zu Organisation und Verfahren werden die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen durch kantonale Vorschriften ergänzt (Einführungsgesetz zum ZGB oder separates Gesetz,

Anhänge 22/23). Die Umsetzung des zivilrechtlichen Erwachsenenschutzes obliegt im Wesentlichen der KESB, den kantonalen Aufsichtsbehörden, sowie den Beiständinnen und Beistände (Be-rufsbeistände und priMa). Zwischen der KESB und den Beiständinnen/Beiständen besteht eine klare Aufgabentei-lung. Während die KESB Massnahmen anordnet, geeignete Beiständinnen bzw. Beistände auswählt, ernennt und kontrolliert, führen letztere die Massnahmen durch. Im Rahmen des Auftrags kann der Beistand oder die Beiständin den Auftrag relativ frei ausführen. Gewisse Geschäfte jedoch bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behörde (vgl. Kapitel 10.6 Zustimmungsbedürftige Geschäfte, Anhang 17). Bei der Vertretung hat der Beistand zudem die Grenzen, welche die höchstpersönlichen Rechte setzen, zu respektieren (s. un-ten Kapitel 10.7 Rechte der betreuten Person). Jeder Behördenentscheid, der die Interessen einer Person tangiert, enthält eine Rechtsmit-telbelehrung mit Angabe der Beschwerdefrist und der Beschwerdeinstanz (s. Kapitel 10.2 Entscheid/Rechtsmittel)

Von der Meldung bis zur Errichtung der Massnahme Gefährdungsmeldungen Bei der KESB treffen unterschiedliche Meldungen über Personen ein, die Hilfestellungen nötig haben. Teilweise melden sich die Betroffenen selber, weil sie ihre Aufgaben nicht mehr alleine wahrnehmen können und niemanden kennen, der sie dabei unterstützen könnte. Oft werden Notsituationen jedoch durch Angehörige, Nachbarn, Mitarbeiter/innen der Pro Senectute, Spitex, einem Heim sowie Sozialarbeiter/innen des Spitals, Ärzte und Ärztinnen, Lehrer/innen oder Seelsorger/innen gemeldet. Die KESB wird von Amtes wegen tätig, sobald sie Kenntnis erhält von einer Notsituation. Abklären und Beantragen der notwendigen Hilfestellungen Die Sachverhaltsabklärung erfolgt durch die KESB selber oder einem von dieser damit be-auftragten Dienst und umfasst Gespräche mit Betroffenen und beteiligten Personen, Au-genschein nehmen, das Einholen von Gutachten und Berichten von Drittpersonen. Das Verfahren ist vertraulich, bezieht die betroffenen Personen ein und wird ihnen soweit mög-lich transparent kommuniziert. Pflegerische und betreuerische Sofortmassnahmen kann die KESB direkt bei den entsprechenden Stellen (Spitex, Pro Senectute, etc.) veranlassen. Wenn die erforderlichen Hilfestellungen nicht auf andere Art organisiert werden können, beantragt die abklärende Stelle bei der KESB die Anordnung einer erwachsenenschutz-

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rechtlichen Massnahme (direktes eigenes Handeln der Behörde für die Lösung eines punk-tuellen Problems, Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung - (vgl. Kapitel 10.3 Mas-snahmen für Erwachsene). Wahl einer geeigneten Betreuungsperson Sofern es einer Beistandschaft bedarf, haben die betroffenen Personen ein Vorschlags-recht. Sie können demnach ihre Wünsche betreffend dem/der künftigen Mandatsträger/in (Angehörige, Freunde) äussern. Findet sich auf diesem Wege keine geeignete Vertrauens-person, wird entweder ein Berufsbeistand/eine Berufsbeiständin oder eine fremde Privat-person als Mandatsträger/in vorgeschlagen. Dies hängt in erster Linie davon ab, wie kom-plex die Ausgangssituation ist. Für Drogenabhängige, schwer Psychischkranke, Kinder und Jugendliche werden vorwiegend professionelle Beistände eingesetzt, während es für an-dere Betroffene von Vorteil sein kann, die Beistandschaft an eine geeignete Privatperson zu übertragen. Privatpersonen können nämlich oft mehr Zeit für die persönliche Betreuung einsetzen, als dies einem Berufsbeistand möglich ist. Kennenlernen/Rechtliches Gehör/Antrag an die KESB Ist eine geeignete Person gefunden worden, wird diese der schutzbedürftigen Person vor-gestellt. Dies dient einerseits dem gegenseitigen Kennenlernen und anderseits haben die Betroffenen die Möglichkeit, persönlich Stellung zu nehmen zu der vorgeschlagenen Per-son. Das entspricht einem Teil des rechtlichen Gehörs (vgl. Kasten am Schluss dieses Kapitels: Rechtliches Gehör), das jeder Person gewährt werden muss. Massnahme-Errichtung/Ernennung des Mandatsträgers/der Mandatsträger Sofern keine Einwände bestehen, ordnet die Behörde die Massnahme an und ernennt gleichzeitig die der betroffenen Person vorgestellte Person zum Beistand bzw. zur Beistän-din. Massnahmeziel Mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme wird jeweils ein konkretes Betreu-ungsziel verbunden, das es nach Möglichkeit zu erreichen gilt. Dabei steht der Schutzge-danke im Vordergrund. Bei älteren, behinderten oder kranken Personen kann das Ziel der Massnahme in der Übernahme all derjenigen Aufgaben bestehen, die die Betroffenen nicht (mehr) selber bewältigen können. Es gilt, diesen Personen den nötigen Schutz zu bieten und sie dort zu unterstützen, wo sie es selber nicht vermögen. Bei jüngeren Personen ist es möglich, dass die Zielerreichung zur Aufhebung der Massnahme führt (z.B. Schulden-sanierung, selbständiges Verwalten des Geldes, soziale Integration). Aufgabe der Betreu-ungsperson ist es in diesem Falle, die betroffene Person in ihrer Selbstständigkeit zu för-dern. Je nachdem, wieweit die schutzbedürftige Person ihre Situation einschätzen und selber adäquat handeln kann, ist es sinnvoll, gegenseitige Erwartungen zu klären (vgl. auch oben Kapitel 9.1). Die betreute Person soll dabei nur soweit aus der Verantwortung genommen werden, wie sie diese selber nicht (mehr) wahrnehmen kann. Entscheid/Rechtsmittel Die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erfolgt durch einen for-mellen Entscheid, welcher der betroffenen Person eröffnet wird. Sofern die zu betreuende Person oder ihr nahestehende Personen mit dem Entscheid der Behörde nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit, dagegen innert 30 Tagen Be-schwerde bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu erheben. Sofern einer allfälligen Be-schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist (was die KESB ggf. in den Erwägungen zum Entscheid zu begründen hat), wird die Massnahme erst nach unbenütz-tem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

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Die betreute Person geniesst einen umfassenden Rechtsschutz, weshalb sie oder ihr na-hestehende Personen auch während der Massnahmeführung gegen Anordnungen oder Unterlassungen der Beiständin/des Beistandes die KESB anrufen kann. Dieses Rechtsmit-tel gemäss Art. 419 ZGB ist an keine Frist gebunden. Sodann können die betroffene Per-son, ihr nahestehende Personen und die Beiständin/der Beistand gegen Beschlüsse der KESB innert 30 Tagen Beschwerde bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einreichen (Art. 450 ZGB). Wie bei der Anordnung der Massnahme (s.o.) hemmt auch hier die Be-schwerdefrist und eine allfällige Beschwerde die Rechtskraft des angefochtenen Entschei-des, sofern die aufschiebende Wirkung nicht begründet entzogen worden ist.

Rechtliches Gehör: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 29 Abs.

2 BV, Allgemeine Verfassungsgarantien). Demnach hat jede Person das Recht, angehört zu werden, bevor sie durch ein Verfahren

in ihrer rechtlichen Stellung betroffen wird. Dies kann in mündlicher oder schriftlicher Form geschehen. Im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren ist das rechtliche Gehör ausdrücklich durch Art. 447 ZGB garantiert und zwar in der Regel in der Form einer persönlichen Anhörung. Die Person wird beispielsweise über Absicht und Umfang einer geplanten Massnahme aufgeklärt. Auch wird ihr in der Regel die spätere Beiständin (priMa) vorgestellt. In diesem Sinne erhält die betroffene Person die Möglich-keit, zu den Verfahrensschritten und zu den eingesammelten Informationen selber Stel-lung zu nehmen.

Ist eine Person nicht mehr urteilsfähig (vgl. Kasten im Kapitel 10.3: Urteilsfähigkeit), sollte dies in einem Arztzeugnis attestiert sein. Weil es eine Rechtsfrage ist, ob jemand urteilsfähig ist, kann das Arztzeugnis sich nur über die Wahrnehmungsfähigkeit äussern, die Schlüsse daraus muss die Behörde ziehen. Um die Würde der Person zu wahren, wird deren Meinung - wenn möglich - dennoch eingeholt.

Akteneinsichtsrecht: Ein weiterer Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht, welches in

der Regel für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt. In besonderen Fällen kann dieses Recht verweigert oder eingeschränkt werden (z.B. wenn die Interessen von Drit-ten geschützt werden müssen).

Massnahmen für Erwachsene (Übersicht) Im ZGB werden die verschiedenen Hilfestellungen des zivilrechtlichen Erwachsenenschut-zes genannt. In beschränktem Ausmass kann die KESB zur Erledigung einzelner Angelegenheiten sel-ber das Erforderliche und Zweckmässige vorkehren (Art. 392 ZGB). Ansonsten sind jedoch die Beistandschaften die wichtigsten und häufigsten Massnahmen. Diese unterscheiden sich vor allem bezüglich der dem Beistand/der Beiständin zur Besor-gung zugewiesenen Aufgaben/Aufgabenkreise sowie der Auswirkungen der Massnahme auf die Handlungsfreiheit und auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der betroffenen Perso-nen (vgl. Kasten: Handlungsfreiheit/Handlungsfähigkeit). In der Stufenfolge gemessen an der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit der betroffenen Person sind die Begleitbeistandschaften (Art. 393 ZGB) die schwächsten

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Massnahmen. Es folgen die Vertretungsbeistandschaften ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 1 ZGB), die Vertretungsbeistandschaften zur Vermö-gensverwaltung mit Einschränkungen des Zugriffs der betroffenen Person auf bestimmte Vermögenswerte (Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 3), die Mitwirkungsbei-standschaften (Art. 396 ZGB), die Vertretungsbeistandschaften mit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) und schliesslich die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB). Die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit bemisst sich jedoch nicht nur nach der Art der Beistandschaft (mit oder ohne Einschränkungen der Handlungsfreiheit und Hand-lungsfähigkeit), sondern auch nach den von der KESB im Entscheid betreffend Errichtung der Massnahme zu definierenden Aufgabenkreisen, die dem Beistand zur Besorgung zu-gewiesen sind. Nur bei der umfassenden Beistandschaft, welche von Gesetzes wegen die Handlungsfähigkeit umfassend entzieht und die Vertretung durch die Beiständin/den Bei-stand in allen Bereichen (allen Aufgabenkreisen) vorsieht, ist eine „Massschneiderung“ der Massnahme auf die konkreten Bedürfnisse der betroffenen Person durch die KESB nicht erforderlich. Mit Ausnahme der umfassenden Beistandschaft können Beistandschaf-ten miteinander kombiniert werden, d.h. für bestimmte Aufgabenkreise eine Begleitbei-standschaft, für andere Belange eine Vertretungsbeistandschaft ohne, für weitere Belange eine Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit oder einem Ent-zug des Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte und für gewisse Handlungen eine Mitwir-kungsbeistandschaft angeordnet werden. Die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB), welche unabhängig davon, ob eine Beistandschaft besteht oder nicht, angeordnet werden kann, nimmt im Vergleich zu den anderen Massnahmen eine Sonderstellung ein (stationärer Rahmen).

Handlungsfähigkeit: Die rechtliche Handlungsfähigkeit einer Person wird im Personenrecht (Art. 11 ff. ZGB)

geregelt. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist (Art. 13 ZGB). Handlungs-fähige Personen können durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten begründen (Art. 12 ZGB), d.h. z.B. rechtsverbindlich Rechtsgeschäfte tätigen, z.B. Verträge abschlies-sen.

Urteilsfähigkeit bedeutet, dass eine Person vernunftgemäss handeln kann (Art. 16

ZGB). Sie kann ihr Handeln begründen (weshalb mache ich etwas?) und auch die Folgen ihres Tuns abschätzen (was geschieht, wenn ich das mache?). Kleinkinder und stark Geistesschwache sind demnach beispielsweise nicht urteilsfähig. Bei volljährigen Per-sonen nimmt man die Urteilsfähigkeit normalerweise an; bei heranwachsenden Kindern und Jugendlichen und bei geistig behinderten oder Personen mit Demenzerkrankungen ist die Urteilsfähigkeit je nach Komplexität der zu beurteilenden Angelegenheit im Ein-zelfall anzunehmen. Auch in zeitlicher Hinsicht ist Urteilsfähigkeit relativ.

Volljährig wird man mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 14 ZGB).

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Die Handlungsfähigkeit kann durch eine erwachsenenschutzrechtliche Mass-nahme eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Solche Einschränkungen werden von der KESB zum Schutz der betroffenen Person vor unbedachten Handlungen, mit denen diese sich selber schädigen würde, weil sie z.B. Beeinflussungen durch Dritte nicht ge-nügend Widerstand entgegensetzen könnte und damit Gefahr laufen würde, ausgenutzt zu werden.

Handlungsunfähig sind urteilsunfähige oder minderjährige Personen und solche, die un-

ter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17 ZGB). Die Handlungen solcher Perso-nen erzielen grundsätzlich rechtlich keine Wirkungen. Ausnahmen von diesem Grund-satz sieht das Gesetz für urteilsfähige handlungsunfähige Personen vor. Diese können gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unentgeltliche Vorteile erlangen (z.B. Geschenke annehmen) und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen (z.B. Einkäufe von Lebensmitteln etc.). Ferner können sie Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB – vgl. Kapitel 10.7. höchstpersönliche Rechte).

Ist einer Person die Handlungsfähigkeit nicht umfassend entzogen (umfassende Bei-standschaft), sondern lediglich für bestimmte Angelegenheiten (punktuell) einge-schränkt, ist sie bezüglich dieser Angelegenheiten handlungsunfähig. Eine Einschrän-kung der Handlungsfähigkeit durch die KESB im Bereich der Rechte, die der betroffenen Person um ihrer Persönlichkeit zustehen (z.B. Entscheidungen bezüglich medizinischer Behandlungen) ist nicht möglich. Eine Vertretung durch den Beistand/die Beiständin ist in diesen Bereichen nur möglich, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist (gilt auch bei umfassender Beistandschaft). Die urteilsfähige umfassend oder punktuell handlungsunfähige Person kann sich mit Zu-stimmung ihres Beistandes/ihrer Beiständin rechtsverbindlich verpflichten und Ver-träge abschliessen (Art. 19 Abs. 1, Art. 19a, Art. 19b ZGB).

Die Handlungsfreiheit kann durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme tan-

giert werden, auch wenn die Handlungsfähigkeit durch diese Massnahme nicht einge-schränkt wird. Dies deswegen, weil die betroffene Person sich die Vertretungshandlun-gen der Beiständin/des Beistandes anrechnen und gefallen lassen muss (Art. 394 Abs. 3 ZGB). So kann etwa die betroffene Person Geldmittel, die der Beistand/die Beiständin zur Begleichung von Verpflichtungen (z.B. Miete, Krankenkassenprämien) eingesetzt hat, nicht mehr für andere eigene Bedürfnisse (z.B. eine Vergnügungsreise) verwenden.

Voraussetzungen für die Errichtung von Beistandschaften Eine Beistandschaft ist zu errichten, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwäche-zustände ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann kann eine Beistandschaft errichtet werden, wenn eine Person wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, nicht selber handeln kann und auch keine Vertretungsperson bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Zuständig für die Errichtung einer Beistandschaft ist die KESB. Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist sodann, dass die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste (z.B. Beratungsstellen, Sozialhilfe) nicht ausreichen (Subsidiaritäts-prinzip – Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

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Sodann ist eine Beistandschaft für eine urteilsunfähige Person nur anzuordnen, wenn diese vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit keine ausreichende eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB, Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB) getroffen hat und auch die Vertretungen von Gesetzes wegen nicht zum Zuge kommen können oder nicht genügen (Vertretung durch Ehegatten bzw. eingetragene Partner gemäss Art. 374 ZGB oder Vertre-tung durch Angehörige bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 378 ZGB) – s. dazu auch oben Kapitel 8.3. Voraussetzung für die Errichtung ist gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die vor-gesehene Massnahme erforderlich und geeignet ist, die durch den Schwächezustand der betroffenen Person bedingten Probleme zu beheben oder zu mildern (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

Beistandschaften ohne Einschränkung der Handlungs-fä-higkeit

Beistandschaften nach Art. 393 (Begleitung), Art. 394 (Vertretung) und Art. 394 in Verbin-dung mit Art. 395 ZGB (Vermögensverwaltung) ohne Einschränkung der Handlungsfähig-keit gelten als die mildeste Form erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Bei der Be-gleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) wird auch die Handlungsfreiheit nicht tangiert, da sich die Beiständin/der Beistand auf begleitende Unterstützung zu beschränken hat und ihr/ihm keine Vertretungsbefugnisse zukommen. Auf stärkere Massnahmen muss verzichtet werden, sofern diese nicht zum Schutz der In-teressen der betreuten Person erforderlich sind. So ist es beispielsweise üblich, dass Bei-standschaften ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit für ältere Personen oder geistig Behinderte errichtet werden, obwohl die betroffenen Personen aufgrund ihrer gesundheitli-chen Verfassung praktisch kaum noch urteilsfähig sind. Besteht noch Urteilsfähigkeit, wer-den solche Beistandschaften auch auf eigenes Begehren einer Person errichtet. Bedingung ist in diesem Fall, dass diese ihr Einverständnis gibt und auch kooperiert. Sollte sich die Massnahme der Beistandschaft als nicht geeignet erweisen, weil die be-troffene Person z.B. die gesetzten Ziele boykottiert oder Drittpersonen den Schutz unwirk-sam machen, kann sie je nach Situation aufgelöst oder in eine strengere Massnahme (mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit) umgewandelt werden. Beistände sind diesfalls ge-halten, eine entsprechende Meldung an die KESB zu machen. Selbstverständlich sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuern und Betreuten nicht automatisch Grund, eine Beistandschaft durch eine weiterreichende Massnahme zu ersetzen. Eine solche kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Interessen der Person ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht angemessen geschützt werden können (Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit).

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Beistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähig-keit

Vertretungsbeistandschaften werden von der KESB mit Einschränkungen der Hand-lungsfähigkeit in konkret bezeichneten Angelegenheiten verbunden, wenn der Schutz der betroffenen Person dies erfordert. Es geht z.B. darum, die Person vor unbedachten Hand-lungen zu schützen, mit denen diese sich selber schädigt, weil sie z.B. Beeinflussungen durch Dritte nicht genügend Widerstand entgegensetzen kann und damit Gefahr läuft, aus-genutzt zu werden. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft zur Vermögensverwal-tung kann die KESB der betroffenen Person den Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bankkonten und -depots, Grundstücke) entziehen. Solche Zugriffssperren stellen ebenfalls einen gewissen Schutz vor selbstschädigenden Handlungen der betroffenen Per-son dar. Die Sperre des Zugriffs auf bestimmte Konten kann sodann auch zur präzisen Abgrenzung der Vertretungstätigkeit der Beiständin/des Beistandes dienen (ausschliessli-che Benutzung eines Zahlungsverkehrskontos durch Beiständin/Beistand). Die Sperre bie-tet jedoch keinen Schutz gegen Beanspruchung der Vermögenswerte durch Gläubiger (z.B. in einem Betreibungsverfahren). Bei der Mitwirkungsbeistandschaft ist die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ebenfalls zu ihrem Schutz vor unbedachten eigenen selbstschädigenden Handlungen inso-fern eingeschränkt, als diese in den von der KESB bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit Zustimmung der Beiständin/des Beistandes handeln kann. Beistand bzw. Beiständin haben bei der Mitwirkungsbeistandschaft keine Vertretungsbefugnisse. Die umfassende Beistandschaft wird nur errichtet, wenn eine Person besonders hilfsbe-dürftig (in allen Angelegenheiten) ist, namentlich infolge ausgeprägter dauernder Urteilsun-fähigkeit.

Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist objektiv gesehen stets eine sehr einschneidende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Es handelt sich bei der FU um die behördliche Unterbringung oder Zurückhaltung einer Person in einer Anstalt und zwar ohne oder gegen deren Willen. Als Anstalt kommen beispielsweise Kliniken, Pflegeheime, nicht aber Gefäng-nisse in Frage. Die Einweisung in eine Anstalt darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die notwendige persönliche Betreuung und Fürsorge nicht auf andere Art erwiesen werden kann. Sobald es der Zustand zulässt, müssen betroffene Personen wieder entlas-sen werden. Entlassungsgesuche sind demnach jederzeit möglich und können grundsätz-lich auch durch Betroffene selber gestellt werden. Zur Anwendung kommt die FU vor allem bei sucht- und geisteskranken, geistesschwachen und schwer verwahrlosten Personen. Zuständig für die Errichtung einer FU ist die KESB. Die Kantone können vorsehen, dass für kürzere Dauer (bis maximal 6 Wochen) auch alle oder bestimmte Ärztinnen und Ärzte zur FU-Einweisung befugt sind. Alle Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Wer wird Beistand oder Beiständin? Wenn wir in der Geschichte ein wenig zurückblenden, sehen wir, dass früher vor allem das Familienoberhaupt zur Verantwortung gezogen wurde, sobald es zu einer Bevormundung kam. So leitet sich das Wort ”Vormundschaft” auch ab aus der altrechtlichen Gewalt des Hausherrn über seine Hausgenossen (sprich: Frau und Kinder). Die ”Munt”, das heisst die

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patriarchale Allmacht, gab dem Hausherrn u.a. das uneingeschränkte Recht, das Vermö-gen der Hausgenossen zu verwalten und zu nutzen. Heute werden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zum Schutze der Schwachen eingesetzt. Wer also Beistand oder Beiständin wird oder auch Vormund oder Vormundin eines Kindes, das nicht unter elterlicher Sorge steht, hat weder Allmacht noch das Recht zum persönlichen Nutzen des Vermögens, vielmehr übernimmt er eine Reihe von Pflichten, die auf die Fürsorge und das Wohl der betreuten Person abzielen. Im ZGB werden die Wahlvoraussetzungen für Beistände/Beiständinnen in Art. 400 ff. ZGB umschrieben. Gemäss Art. 400 Abs. 2 ZGB ist die ernannte Person zur Übernahme der Beistandschaft verpflichtet, sofern sie nicht gewichtige Gründe dagegen vorbringen kann. In der heutigen Praxis wird kaum mehr jemand zur Führung eines erwachsenenschutzrechtlichen Manda-tes gezwungen. Aus psychologischen Gründen wurde man beispielsweise auch zurückhal-tend, Verwandte zur Mandatsübernahme zu zwingen. Wer sich wirklich für das Wohl einer Person einsetzen will, braucht eine gewisse Distanz zur Situation. Diese ist gerade bei ver-wandtschaftlichen Beziehungen nicht immer gegeben. Sofern die betroffene Person einen Vorschlag machen kann, wird dieser Wunsch bei der Wahl des Mandatsträgers/der Mandatsträgerin nach Möglichkeit berücksichtigt. Der KESB obliegt es letztlich, eine geeignete Person zu finden und sie ins Amt einzusetzen. Je nach Situation kann dabei eine Privatperson oder aber ein Berufsbeistand/eine Berufs-beiständin mit der Mandatsführung betraut werden (vgl. auch Kapitel 10.2, Untertitel: Wahl einer geeigneten Betreuungsperson). Die Berufsbeistandschaften entstanden aus der Situation heraus, dass sich nicht mehr ge-nügend private Betreuungspersonen fanden. Rechtlich gesehen sind private wie amtliche Betreuer/innen gegenüber der betreuten Person im Wesentlichen gleichgestellt. Bezüglich der Mandatsführung obliegen ihnen dieselben Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten.

Aufgaben als Beistand/Beiständin Die Aufgaben einer erwachsenenschutzrechtlichen Betreuung umfassen je nach Mandat die persönliche Betreuung, Verwaltungsaufgaben sowie die gesetzliche Vertretung. Dabei richten sich die Hilfestellungen jeweils nach den speziellen Bedürfnissen der Person und deren Situation (vgl. Anhang 16 Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von Mandatsträger/innen“). Die Aufgaben werden im Einzelfall von der KESB umschrieben (Details vgl. Errichtungsbeschluss). Aufgabe der erwachsenenschutzrechtlichen Betreuungsperson ist es, die hilfsbedürftige Person dort zu unterstützen, wo sie es selber nicht (mehr) kann und ihr dort Freiraum ein-zuräumen, wo das eigene Handeln nicht eingeschränkt ist. Die Ermessensspielräume sind dabei immer am Wohl der betreuten Person auszurichten.

Persönliche Betreuung (Personensorge) Persönliche Hilfestellungen sind angebracht und durch die erwachsenenschutzrechtliche Betreuungsperson zu leisten, wenn eine betreute Person hilfsbedürftig ist und besonderen

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Schutz oder Beistand braucht. Da die erwachsenenschutzrechtliche Betreuungsperson ver-pflichtet ist, dem Schwächezustand durch geeignete Hilfestellungen zu begegnen, ergibt sich eine Ungleichheit im Beziehungsverhältnis zwischen Betreuer/innen und Betreuten. Letztere müssen sich nämlich die Hilfe gefallen lassen. In der konkreten Arbeit mit Betroffe-nen ist es entscheidend, neben der formalen Pflichterfüllung auch das subjektive Empfinden der Betroffenen zu berücksichtigen. Konkret heisst dies, nicht einfach über einen Menschen zu bestimmen. Wo möglich müssen die nötigen Schritte mit der betreuten Person gemein-sam geplant und angegangen werden (vgl. Kapitel 9, Beratung, Begleitung, persönliche Betreuung). Unter persönliche Betreuung fällt beispielsweise das Begleiten eines Heimeintrittes, das Einbeziehen von Werten und Wünschen der betroffenen Person, das Ermöglichen selbst-ständiger Schritte, etc. (vgl. Anhang 16: Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompeten-zen von Mandatsträger/innen“).

Verwaltungsaufgaben Der Anteil an Verwaltungsaufgaben innerhalb einer erwachsenenschutzrechtlichen Betreu-ung ist oft relativ gross und sehr vielfältig. Darunter fällt die Mandatsführung als solche, die an verschiedene Pflichten gebunden ist (vgl. Kapitel 3, Mandatsführung). Beispiele dafür sind das Erstellen eines Inventars und die sichere Vermögensanlage. Die ganze Einkommensverwaltung inklusive Budget, Steuererklärung, Leistungen aus den Sozialversicherungen, etc. gehört zu den Verwaltungsaufgaben (vgl. Kapitel 4, Finanzen sowie Kapitel 5, Versicherungen). Je nach Situation gehört auch das Unterstützen bei Ar-beitslosigkeit oder Wohnungssuche zu den Verwaltungsaufgaben. Im Zusammenhang mit einem Heimeintritt schliesslich gilt es das Auflösen der Wohnung zu organisieren (Vgl. Kapitel 6, Arbeit sowie Kapitel 7, Wohnen). Sofern die Person ambulanter oder stationärer Hilfestellungen wie z.B. eines Arztes oder des Mahlzeitendienstes der Pro Senectute bedarf, müssen diese ebenfalls organisiert wer-den (vgl. Kapitel 8, Alter, Behinderung, Gesundheit). Schliesslich kann auch eine allfäl-lige Todesfallregelung in den Katalog der Verwaltungsaufgaben gehören. Da mit dem Tod das erwachsenenschutzrechtliche Mandat rechtlich gesehen beendet ist, kann die Beistän-din weitere Handlungen nur vornehmen, wenn sie von den Angehörigen (Erben) entspre-chend legitimiert ist (vgl. Kapitel 3.9, Wie vorgehen im Todesfall sowie Anhang 11 „Checkliste Todesfallregelung“).

Gesetzliche Vertretung Je nach Massnahme, von der KESB zugewiesenen Aufgabenbereichen, Ausprägung der Urteils- und damit Handlungsfähigkeit sowie Wünschen einer betreuten Person vertritt die Betreuungsperson diese in einzelnen oder sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten und wahrt dabei deren Interessen. Dabei benötigt sie für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Behörde. Im Zweifelsfalle klären Sie jeweils vor dem Ausführen nicht alltäglicher Geschäfte mit der KESB, wieweit es der Zustimmung der Behörde bedarf. Anhang 16 Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von Mandatsträgern“ Anhang 17 Merkblatt „zustimmungsbedürftige Geschäfte“).

Verbotene und zustimmungsbedürftige Geschäfte

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Im Gesetz werden einzelne bewilligungspflichtige Geschäfte bestimmt, die der formellen Zustimmung der KESB bedürfen. Als Betreuungsperson stellen Sie schriftlich Antrag für ein entsprechendes Geschäft. Verbotene Geschäfte (Bürgschaften, Errichtung von Stiftungen, Schenkungen) werden in Art. 412 ZGB aufgeführt. Die Geschäfte, die der Zustimmung durch die KESB bedürfen, sind in Art. 416 Abs. 1 aufgelistet. Wird ein bewilligungspflichtiges Geschäft ohne die Zustimmung der Behörde abgeschlos-sen, wird es nur unter dem Vorbehalt rechtskräftig, dass die zuständige Behörde noch zu-stimmt. Anhang 16 Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen“ sowie Anhang 17 „Merkblatt zustimmungsbedürftige Geschäfte“. Keine Zustimmung der KESB zu einem Geschäft aus der Liste von Art. 416 Abs. 1 ZGB ist erforderlich, wenn die urteilsfähige und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht entsprechend ein-geschränkte Person selber zustimmt (Art. 416 Abs. 2 ZGB).

Rechte der betreuten Person Höchstpersönliche Rechte der Person Verbeiständete Personen sind - soweit sie urteilsfähig sind - in der Wahrung ihrer Rechte grundsätzlich nicht eingeschränkt. Aber auch urteilsfähige Personen, deren Handlungsfä-higkeit durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme eingeschränkt worden ist, be-halten ganz bestimmte Persönlichkeitsrechte. In der Lehre und Rechtsprechung werden absolut höchstpersönliche Rechte (schliessen jede Vertretung aus) und relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung der urteilsunfähigen betroffenen Person durch Vertreter ist möglich) unterschieden. Einzelne höchstpersönliche Rechte bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie können zwar nicht vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, brauchen aber dessen Zustimmung, weshalb sie als unechte höchstpersönliche Rechte bezeichnet werden. Unter die absolut höchstpersönlichen Rechte einer Person fallen z.B. das Errichten eines Testamentes und die Wahl der Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis. Relativ höchstpersönliche Rechte sind beispielsweise eine Namensänderung oder Zustim-mung zu medizinischen Behandlungen Anhang 16 Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen“. Rechtsschutz der Person Die betreute Person hat neben den höchstpersönlichen Rechten zudem die Möglichkeit, sich gegen Entscheide der KESB oder Handlungen wie Unterlassungen durch die Betreu-ungsperson zu beschweren. Sollte die betroffene Person durch Handlungen oder Entscheide der erwachsenenschutz-rechtlichen Organe Schaden erleiden, steht ihr das Recht auf Schadenersatz und evtl. Ge-nugtuung gegenüber dem Kanton zu. In diesem Sinne sind sämtliche erwachsenenschutz-rechtlichen Organe zu sorgfältiger Amtsführung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Pflichtverletzung kann der schadenersatzpflichtige Kanton allenfalls Rückgriff auf den Beistand/die Beiständin nehmen. Rechtliches Gehör

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Wie bereits erwähnt, hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Was dies umfasst, entnehmen Sie dem Kasten in Kapitel 10.2, Von der Meldung bis zur Errichtung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.

Hinfall und Aufhebung der Massnahme Erwachsenenschutzrechtliche Hilfestellungen enden je nach Zielsetzung und Massnahme unterschiedlich. Alle Beistandschaften sind aufzuheben, sobald die bei der Errichtung ge-nannten Angelegenheiten erledigt sind oder der Grund der Errichtung dahingefallen ist. Beistandschaften für Behinderte und Betagte können von der Sache her meist nicht aufge-hoben werden, da die Hilfestellungen auf Dauer notwendig sind. Eine Massnahme endet zudem, wenn die betroffene Person stirbt. Vgl. Kapitel 3.8 Was tun im Todesfall.

Ende des Amtes Wenn die erwachsenenschutzrechtliche Hilfestellung entfällt (die Massnahme wurde auf-gehoben, Todesfall), endet auch das erwachsenenschutzrechtliche Amt. Ansonsten beträgt die übliche Amtsdauer mindestens vier Jahre (2 Berichtsperioden à 2 Jahre). Danach haben Betreuungspersonen Anspruch auf Entlassung. Anschliessend ist eine Demission jeweils mit Abschluss einer Rechenschaftsperiode - also alle 2 Jahre - möglich. Vorher bzw. da-zwischen kann eine Entlassung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Ein erwachsenenschutzrechtliches Amt wird mit Schlussbericht und Schlussrechnung be-endet. Notwendige Geschäfte sind bei einem Beistandswechsel solange weiterzuführen bis die Nachfolgerin/der Nachfolger das Amt aufnimmt. Es empfiehlt sich deshalb, dass Sie der KESB Ihre beabsichtigte Demission frühzeitig ankündigen. Sollte die Betreuungsperson die gestellten Anforderungen nicht (mehr) erfüllen können, die schutzbedürftige Person vernachlässigen oder das in sie gesetzte Vertrauen missbrau-chen, kann die KESB sie des Amtes entheben.

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Weitere Informationen

- Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme, Anhang 2

- Übersicht Pflichten, Aufgaben, Kompetenzen, Anhang 16

- Merkblatt zustimmungsbedürftige Geschäfte, Anhang 17

- Merkblatt Gesetzliche Grundlagen, Anhang 19

- Erwachsenenschutzrecht – Inhalt in Stichworten, Anhang 20

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11. Wichtige Informationen / Adressen In diesem Kapitel finden Sie die wichtigsten Informationen und Adressen, die Ihnen die Mandatsführung erleichtern können.

Amt für Soziales Abteilung Behinderung

Spisergasse 41 9001 St. Gallen 058 229 33 18

Amtsnotariate des Kantons St.Gallen

www.afhn.sg.ch

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen Amt für Berufsbildung

Davidstrasse 31 9001 St. Gallen 058 229 38 76 [email protected] http://www.sg.ch/bildung-sport

SERAFE AG

Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Postfach 8010 Zürich [email protected]

KESB Toggenburg

Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] Tel. 058 228 68 00 Fax 058 228 68 01

KESB Toggenburg, Revisorat

Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil [email protected] 058 228 68 00 Sachbearbeiter für das Revisoriat: Helene Höller, [email protected] Thomas Huber, [email protected] Direktwahl 058 228 68 05 / 058 228 68 15

Mieterinnen- und Mieterverband Ostschweiz

Webergasse 21 9000 St.Gallen Telefon: 071 222 50 29 Fax: 071 222 50 58 E-Mail: [email protected] www.mieterverband.ch

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Soziale Fachstellen Toggenburg Bahnhofstrasse 6 Postfach 122 9630 Wattwil 071 987 54 40 www.soziale-fachstellen.ch

Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg

Toggenburgerstrasse 1b Postfach 9602 Bazenheid 071 931 25 44 www.sfut.ch

Sozialberatung Wattwil Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil 071 987 55 83 www.wattwil.ch

SBB Call Center Handicap 0800 007 102 (gratis) [email protected]

SVA St.Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen 071 282 66 33 www.svasg.ch Fachperson KESB Toggenburg: Stefanie Hollenstein-Niedermann [email protected] Direktwahl 058 228 68 04

Pro Infirmis

Beratungsstelle Wattwil Rickenstrasse 28 9630 Wattwil 058 775 20 88 [email protected]

Pro Senectute Wil & Toggenburg

Büro Wattwil Rickenstrasse 28 9630 Wattwil 071 987 66 44 [email protected]

Kantonales Steueramt St. Gallen

Konkrete Sachbearbeiter, Fachbereiche ersichtlich unter: www.steuern.sg.ch

Ombudsstelle Alter und Behinderung Kanton St. Gallen

Schützengasse 6 9000 St. Gallen 071 220 33 73 mailto:[email protected]

Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Toggenburg

Grundbuchamt Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil 071 987 55 39

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Spitex Dienstleistungszentrum Wattwil

Bahnhofstrasse 4 9630 Wattwil 071 987 66 10 [email protected] NUR in Notfällen: 071 987 66 16

Spitex Stützpunkt Ebnat-Kappel

Gillstrasse 10 9642 Ebnat-Kappel 071 987 66 10 [email protected] NUR in Notfällen: 071 987 66 16

Transportdienste Procap – Schweizerischer Invaliden-Verband Reisen Froburgstrasse 4 4601 Olten Tel. 062 206 88 30, Fax 062 206 88 39 [email protected] www.mis-ch.ch Rollstuhlservice (Bestellung Mobbylift) Tel. 0800 00 71 02 Rail Service (Fahrplanauskünfte, Informatio-nen und Tarife – ganze Schweiz) Tel. 0900 300 300 (Fr. 1.19 pro Min.)

Schw. Patienten Organisation SPO

Rosenbergstrasse 72 9000 St. Gallen Tel. 071 278 42 40 www.spo.ch

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12. Von A – Z (Stichwortverzeichnis) In diesem Kapitel finden Sie ein Stichwortverzeichnis, welches Ihnen die Suche nach be-stimmten Themen erleichtern soll. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Handbuches.

A

Abredeversicherung .........................................................................................................42 AHV .................................................................................................................................33 AHV/IV-Rente ..................................................................................................................24 AHV-Renten ....................................................................................................................34 AHV-Zweigstelle ..............................................................................................................34 Akteneinsichtsrecht .......................................................................................................72 Alimente...........................................................................................................................24 allgemeinen Lebensverrichtungen ...................................................................................37 Alter .................................................................................................................................56 Alters- und Pflegeheim .....................................................................................................53 Altersrente .......................................................................................................................40 Ambulante Hilfestellungen ...............................................................................................56 Änderungen der Berechnungsgrundlagen ..................................................................37 Angehörigen...................................................................................................................21 Antrag zur Weiterführung der Massnahme .......................................................................19 Arbeit ...............................................................................................................................48 Arbeitnehmer/innen .........................................................................................................38 Arbeitsgericht ...................................................................................................................50 Arbeitslosenentschädigung ..............................................................................................39 Arbeitslosenversicherung .................................................................................................38 Arbeitslosigkeit.................................................................................................................48 Arbeitsunfähigkeit ............................................................................................................34 Aufhebung der Massnahme ....................................................................................... 19, 80 Auftrag .............................................................................................................................22 Ausgleichskasse ..............................................................................................................34 Auslandreisen ..................................................................................................................46 ausstehende Rechnungen ............................................................................................23 Begleitbeistandschaft ....................................................................................................73 Begleitung ........................................................................................................................64 Behinderung ....................................................................................................................56 Beistand...........................................................................................................................76 Beiständin ........................................................................................................................76 Beistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit ..........................................75 Beistandschaften ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit .......................................75 Belege .............................................................................................................................17 Beratung .................................................................................................................... 11, 64 Bericht und Rechnung .....................................................................................................19 Berufliche Eingliederungsmassnahmen ...........................................................................49 Berufliche Vorsorge .......................................................................................................40 Berufsbildung ...................................................................................................................49 Berufsbildungsamt ...........................................................................................................49 Berufskrankheiten ............................................................................................................41

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Berufsunfälle ....................................................................................................................41 Beschlussdatum ..............................................................................................................14 Beschwerdefrist ...............................................................................................................14 Besuchsdienst .................................................................................................................56 Betagtenwohnungen ........................................................................................................54 Betreibungen ...................................................................................................................29 Betreibungs- und Konkursamt ..........................................................................................29 Betreibungsort .................................................................................................................29 Betreute Person ...............................................................................................................64 Betreuungsgutschriften ....................................................................................................33 Betreuungspersonen........................................................................................................64 Betriebskonto ............................................................................................................. 17, 18 Beziehungsaufbau ...........................................................................................................20 Beziehungsgestaltung ......................................................................................................64 Budget ............................................................................................................................17 Budgetberatung ...............................................................................................................17 BVG .................................................................................................................................40 Checkliste für die ersten zwei Monate ..............................................................................15 Checkliste für die ersten zwei Monate der Mandatsführung .............................................23 Dispositiv .........................................................................................................................14 Dossier ............................................................................................................................15 eigene Vorsorge ..............................................................................................................60 Einschränkung der Handlungsfähigkeit ............................................................................29 Eintritt ins Alters- und Pflegeheim ....................................................................................53 Empfehlung Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung ........................................23 Empfehlungen Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung ....................................19 Ende des Amtes ..............................................................................................................80 Entschädigung .................................................................................................................12 Entscheid .......................................................................................................................71 Erben ...............................................................................................................................22 Ergänzungsleistungen ............................................................................................... 24, 35 Ernennung des Mandatsträgers ...................................................................................71 Ernennung durch KESB ...................................................................................................14 Ernennungsurkunde ........................................................................................................14 Errichtung der Massnahme ..............................................................................................70 erste Monate der Führung ...............................................................................................14 Erwachsenschutzrecht .....................................................................................................70 Erwerbsersatzordnung .....................................................................................................38 Erziehungsgutschriften ....................................................................................................33 Existenzminimum ..........................................................................................................27 Fehlende Beitragsjahre ....................................................................................................33 Finanzen ..........................................................................................................................24 finanzielle Situation ..........................................................................................................21 Fonds ..............................................................................................................................26 Fragebogen Inventar.................................................................................................. 16, 23 Franchise .........................................................................................................................42 Freizügigkeit...................................................................................................................41 Fristerstreckung ...............................................................................................................30 Fristerstreckungsgesuch ............................................................................................ 19, 22 Führung der Beistandschaft .............................................................................................14 Fürsorgerische Unterbringung .........................................................................................76 Gefährdungsmeldungen................................................................................................70 Gemeindezuschüsse .......................................................................................................27 gemeinnützige Organisationen ........................................................................................26 Geschäftsführer ohne Auftrag ..........................................................................................14

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Geschäftsführung ohne Auftrag .......................................................................................22 Geschützte Arbeitsplätze .................................................................................................48 Gesetzliche Vertretung ....................................................................................................78 Gespräche führen ............................................................................................................65 Gesprächsförderndes Verhalten ......................................................................................67 Gesundheit ......................................................................................................................56 Grundversicherung ..........................................................................................................42 Haftung ............................................................................................................................13 Handlungsfähigkeit........................................................................................................73 Handlungsfreiheit ..........................................................................................................74 Hausratsversicherung ......................................................................................................44 Heimplatzierung ...............................................................................................................53 Helfen – Beraten – Begleiten ...........................................................................................68 Hilflosenentschädigung .............................................................................................. 24, 37 Hilfsmittel ................................................................................................................... 24, 58 Höchstpersönliche Rechte ............................................................................................79 Instruktion ........................................................................................................................11 Inventar............................................................................................................................15 Inventarisation einer Wohnung.....................................................................................16 IV 34 Journal .............................................................................................................................15 Kantonale Zusatzleistungen .............................................................................................27 Kapitalabfindung ..............................................................................................................40 Kennenlernen ..................................................................................................................15 KESB ......................................................................................................................... 11, 70 Konstruktive Kritik .........................................................................................................65 Kontakt zur betreuten Person ..........................................................................................20 Konto zur Eigenverwaltung ...........................................................................................18 Kostenbeteiligungen ........................................................................................................42 Krankenkasse ..................................................................................................................42 Krankentaggelder ............................................................................................................43 Krankentaggeldversicherung .......................................................................................39 Langzeitpflege .................................................................................................................43 lebenspraktische Begleitung ........................................................................................38 Lebensunterhalt ...............................................................................................................24 Lebensversicherung ........................................................................................................44 Lehrverhältnisse ..............................................................................................................49 Leistungen .......................................................................................................................43 Liquidationswert ............................................................................................................16 Lohn ................................................................................................................................24 Mahlzeitendienst ..............................................................................................................56 Mandatsführung ...............................................................................................................14 Massnahmeerrichtung .....................................................................................................14 Massnahme-Errichtung .................................................................................................71 Massnahmen für Erwachsene ..........................................................................................72 Massnahmeziel ..............................................................................................................71 Massschneiderung ........................................................................................................73 medizinische Befunde ......................................................................................................21 medizinische Massnahmen ..............................................................................................60 Merkblatt Bericht und Rechnung ......................................................................................23 Merkblatt Erstinformation für priMa ..................................................................................13 Merkblatt Gesetzliche Grundlagen ...................................................................................80 Merkblatt Gesprächsführung ...................................................................................... 65, 69 Merkblatt Haushaltsauflösung .................................................................................... 52, 55 Merkblatt Haushaltsauflösungen ......................................................................................16

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Merkblatt obligatorische Krankenversicherung .................................................................46 Merkblatt Rechnungsführung ...........................................................................................23 Merkblatt Schweigepflicht priMa ................................................................................ 22, 23 Merkblatt Sozialversicherungen ................................................................................. 32, 46 Merkblatt Todesfallregelung ....................................................................................... 22, 23 Merkblatt zustimmungsbedürftige Geschäfte ............................................................. 79, 80 Merkblatt: Wie schreibe ich mein Testament ....................................................................63 Mieterverband ..................................................................................................................55 Minimalstandard ............................................................................................................11 Mitwirkungsbeistandschaft ..................................................................................... 73, 76 Muster Monatsbudget ......................................................................................................23 Mutterschaftsentschädigung ............................................................................................38 Nachlassregelung ............................................................................................................22 nicht steuerpflichtig .......................................................................................................30 Nichtberufsunfälle ............................................................................................................41 Nichterwerbstätigen-Beitrag .............................................................................................48 Nutzniessungsansprüche .................................................................................................24 öffentliche Verkehrsmittel .................................................................................................25 Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen ........................................................................54 Patienten-ABC ................................................................................................................59 Patientenorganisation ......................................................................................................59 Patientenverfügung ........................................................................................... 59, 60, 61 Pension............................................................................................................................24 Pensionskasse.................................................................................................................40 Personensorge .......................................................................................................... 60, 77 Persönliche Betreuung ......................................................................................... 64, 69, 77 persönliche Probleme ......................................................................................................21 Prämien ...........................................................................................................................43 Prämienregionen .............................................................................................................43 Prämienverbilligung ................................................................................................... 25, 43 Privathaftpflichtversicherung ............................................................................................45 Privatsphäre ....................................................................................................................21 Privatversicherungen .......................................................................................................44 Pro Infirmis ................................................................................................................ 26, 57 Pro Senectute ............................................................................................................ 26, 56 Procap ....................................................................................................................... 59, 84 Psychiatriespitex ..............................................................................................................57 Radio-/Fernsehgebühren .................................................................................................25 Rahmenfrist .....................................................................................................................39 Rail Service ............................................................................................................... 59, 84 RAV .................................................................................................................................49 Rechenschaftsbericht ......................................................................................................19 Rechnungsführung ..........................................................................................................17 Rechtliches Gehör ................................................................................................... 71, 72 Rechtskraft ......................................................................................................................14 rechtskräftig .....................................................................................................................14 Rechtsmittel ...................................................................................................................71 Rechtsmittelfrist ...............................................................................................................14 Regelung der Todesfallformalitäten .................................................................................22 Regionale Arbeitsvermittlung ...........................................................................................49 Rentenalter ......................................................................................................................34 Rentenberechnung ..........................................................................................................33 Revisorat .........................................................................................................................20 Rollstuhlservice .......................................................................................................... 59, 84 Rückerstattung der Krankheitskosten ..............................................................................36

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Safe .................................................................................................................................16 Sammelstiftung ................................................................................................................40 Schlichtungsstellen in Mietsachen ...................................................................................54 Schlussbericht mit Rechnung ...........................................................................................22 Schulden ..........................................................................................................................28 Schuldensanierung ..........................................................................................................28 Schweigepflicht ................................................................................................................21 Schweregrade der Hilflosigkeit .........................................................................................37 Selbstbehalt .....................................................................................................................42 Selbsterworbene Ansprüche ............................................................................................24 SKOS ..............................................................................................................................27 Sozialberatung ...............................................................................................................56 soziales Engagement.......................................................................................................12 Sozialhilfe ........................................................................................................................27 Sozialhilfegesetz ..............................................................................................................27 Sozialversicherungen .......................................................................................................32 Spesen ............................................................................................................................12 Spitex-Dienst ...................................................................................................................57 Spitexleistungen ..............................................................................................................57 Splittingmodell .................................................................................................................33 Staatssekretariat für Wirtschaft ........................................................................................49 Steuererklärung ...............................................................................................................29 Steuererlass ....................................................................................................................30 Steuern ............................................................................................................................29 Steuerveranlagung ..........................................................................................................30 Stiftungen ........................................................................................................................26 Stundenbudget ................................................................................................................12 Subsidiaritätsprinzip .....................................................................................................74 SUVA ...............................................................................................................................41 Taggelder für Arbeitslose .................................................................................................38 Taschengeld ...................................................................................................................18 Testament ........................................................................................................................62 Transportdienste ..............................................................................................................58 Treuhanddienst .......................................................................................................... 56, 57 Überblick über Pflichten, Aufgaben, Kompetenzen ..........................................................80 umfassende Beistandschaft ................................................................................... 73, 76 Umzugs- und Räumungsdienst ........................................................................................56 Unfallversicherung ............................................................................................ 39, 41, 46 Unterstützung ..................................................................................................................11 Urteilsfähigkeit ...............................................................................................................73 Urteilsunfähige Personen...............................................................................................60 Urteilsunfähigkeit .............................................................................................................60 Verbotene Geschäfte .......................................................................................................78 Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme ............................................ 14, 80 Vergünstigungen ..............................................................................................................25 Verhältnismässigkeitsprinzip .......................................................................................75 vermittlungsfähig ..............................................................................................................39 Vermögens-/Liegenschaftserträge ...................................................................................24 Vermögensverwaltung .....................................................................................................18 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder

Vormundschaft (VBVV) .................................................................................... 18, 19, 23 Versandhäuser ................................................................................................................28 Versicherungen ................................................................................................................32 Versicherungsvertragsgesetz ...........................................................................................46 Vertrauensverhältnis ........................................................................................................21

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KOKES Handbuch priMa KESB Toggenburg Version Mai 2019 Version 4.0

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Vertretungsbeistandschaft ...................................................................................... 73, 75 Vertretungsbeistandschaft zur Vermögensverwaltung ...............................................76 Verwaltungsaufgaben ......................................................................................................78 Vorbereitung auf ein Gespräch ........................................................................................66 Vormund ..........................................................................................................................76 Vormundin .......................................................................................................................76 Vorsorgeauftrag ......................................................................................................... 60, 61 Vorsorgeeinrichtungen .....................................................................................................40 VVG .................................................................................................................................46 Wahl einer geeigneten Betreuungsperson...................................................................71 Wartefrist .........................................................................................................................34 Willensvollstrecker ..................................................................................................... 22, 63 Wirtschaftliche Sozialhilfe ................................................................................................27 Wohnen ...........................................................................................................................51 Wohnortwechsel ..............................................................................................................51 Wohnung betreten ...........................................................................................................15 Wohnungsamt..................................................................................................................54 Wohnungsauflösung ........................................................................................................52 Wohnungswechsel ...........................................................................................................51 Wohnungszutritt ...............................................................................................................52 Zahnbehandlungskosten ..................................................................................................36 Ziele setzen ....................................................................................................................65 Zivilrechtlicher Wohnsitz ..................................................................................................51 Zusatzleistungen zu AHV/IV ............................................................................................24 Zusatzversicherungen ................................................................................................ 42, 43 Zusatzversicherungen VVG .............................................................................................46 zustimmungsbedürftige Geschäfte ...................................................................................78

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KOKES Handbuch priMa KESB Toggenburg Version Mai 2019 Version 4.0

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13. Quellenverzeichnis Das vorliegende Handbuch priMa (Version Juli 2014) stützt sich weitgehend auf die in der Fassung 2004 entwickelten Ausführungen sowie allgemein zugängliche Quellen (Literatur zum Erwachsenenschutzrecht) ab.

Als Vertiefung zum vorliegenden Handbuch empfehlen wir folgende Bücher:

- KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (mit Mustern), 393 Seiten, DIKE-Verlag, August 2012, (umfassend), oder

- Beobachter-Ratgeber Erwachsenenschutz, Walter Noser und Daniel Rosch, 208 Seiten, 2. Auflage, Februar 2014 (gut verständlich).

Handbuch „Behindert, was tun?“ – Ratgeber für Rechtsfragen In diesem Handbuch finden sich nützliche Informationen und Arbeitshilfen. Es ist kostenlos als PDF sowie online verfügbar auf www.proinfirmis.ch (Link: http://www.proinfirmis.ch/de/subseiten/behindert-was-tun/inhaltsverzeichnis.html)

Bei Vertiefungsfragen zu Sozialversicherungen und Finanzen empfehlen wir folgende Bücher aus dem Beobachter-Verlag (gut verständlich):

- Invalidität, Ueli Kieser und Jürg Senn, 216 Seiten, 5. Auflage, Februar 2013

- Sozialhilfe, Toni Wirz, 112 Seiten, 5. Auflage, September 2012

- Arbeitsrecht, Irmtraud Bräunlich Keller, 296 Seiten, 12. Auflage, August 2013

- Mit Geld richtig umgehen, Gabriela Baumgartner, 144 Seiten, 2. Auflage, Mai 2012

Und zum Schluss ein Buch zum Beratungskontext:

- Beraten will gelernt sein, Sabine Bachmair et al., 280 Seiten, Beltz Verlag, 11. Auflage, Mai 2014

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KOKES Handbuch priMa KESB Toggenburg Version Mai 2019 Version 4.0

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14. Verzeichnis der Anhänge Anhang 1: Merkblatt „Erstinformation für priMa“

Anhang 2: Übersicht „Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme“

Anhang 3: Checkliste „Die ersten zwei Monate der Mandatsführung“

Anhang 4: Fragebogen „Inventar“

Anhang 5: Merkblatt „Rechnungsführung“

Anhang 6: Muster „Monatsbudget“

Anhang 7: Vorlagen „Bericht und Rechnung“

Anhang 8: Empfehlungen Swissbanking-KOKES zur Vermögensverwaltung

Anhang 9: Verordnung über die Verwaltung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4. Juli 2012 (VBVV)

Anhang 10: Merkblatt „Schweigepflicht priMa“

Anhang 11: Checkliste „Todesfallregelung“

Anhang 12: Merkblatt „Sozialversicherungen“

Anhang 13: Merkblatt „Obligatorische Krankenversicherung“

Anhang 14: Merkblatt „Haushaltsauflösung“

Anhang 15: Merkblatt „Gesprächsführung“

Anhang 16: Übersicht „Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen“

Anhang 17: Merkblatt „Zustimmungsbedürftige Geschäfte“

Anhang 18: Merkblatt „Wie schreibe ich mein Testament?“

Anhang 19: Merkblatt „Gesetzliche Grundlagen“

Anhang 20: Erwachsenenschutzrecht: Inhalt in Stichworten

Anhang 21: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Auszug Art. 360-456 ZGB)

Anhang 22: Übersicht „KESB – Aufsichtsbehörden – Rechtsmittelinstanzen“

Anhang 23: kantonale Ausführungsbestimmungen (EG ZGB, Spezialgesetz)

Anhang 24: Richtlinien für die Entschädigung der BB und der priMa

Anhang 25: Auflistung Aufwendungen

Anhang 26: Wegleitung für den Beistand / die Beiständin

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KOKES Handbuch priMa Anhang 1 Version Juli 2014 Erstinformation für PriMa

1

Merkblatt „Erstinformation für PriMa“

Von der Meldung bis zur Errichtung der Beistandschaft

- Gefährdungsmeldungen werden durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder in deren Auftrag durch einen Sozialdienst abgeklärt

- Ist eine Beistandschaft erforderlich, kann die betroffene Person eine Vertrauensperson aus dem Verwandten-/Bekanntenkreis als Beiständin vorschlagen. Sofern keine Vertrauensperson genannt werden kann, wird eine Berufsbeiständin (= BB) oder eine private Beiständin (= PriMa) für das Amt vorgesehen und der betroffenen Person vorgestellt.

- Gegenseitiges Kennenlernen mit der Möglichkeit zum Konkretisieren des Auftrages sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

- Errichtung der Massnahme und Ernennung des Beistandes durch die KESB

Die häufigste Schutzmassnahme für Erwachsene

- Vertretungsbeistandschaft mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394/395 ZGB)

weitere Schutzmassnahmen für Erwachsene

- Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) - Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) - umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB)

Organisation des Erwachsenenschutzes

- Die Beistände/Beiständinnen werden

von der KESB eingesetzt. Gesetzliche Grundlage ist das ZGB.

- Die KESB ist auftraggebende und beaufsichtigende Stelle für Beistände.

- Die gerichtliche Beschwerdeinstanz ist von den Kantonen zu bezeichnen.

- Die Aufsichtsinstanz (KESB) und die Beschwerdeinstanzen (Gericht) sind bedeutend für die Führung der Beistandschaft (Kontrolle, Rechenschafts-pflicht, Rechtsschutz, Rechtsmittel). (→ vgl. zum Ganzen: „Übersicht KESB – Aufsichtsbehörden – Rechtsmittelinstanzen“, Anhang 22 oder ZKE 2013 S. 54 ff.)

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KOKES Handbuch priMa Anhang 1 Version Juli 2014 Erstinformation für PriMa

2

Berufsbeistand oder Privatperson als Beistand

- Berufsbeiständinnen führen komplexe Fälle

(Psychisch-/Suchtkranke, komplexe Vermögensverhältnisse, Personen, die sich gegen die Hilfestellungen wehren).

- Privatpersonen werden eingesetzt für betagte Personen, behinderte Erwachsene, für Personen die die Hilfestellung akzeptieren und kooperieren.

- Berufsbeistände und private Beistände sind rechtlich gegenüber der KESB und der betreuten Person weitgehend gleichgestellt.

Mit der Führung der Beistandschaft verbundene Pflichten

- Führung der Beistandschaft auf unbestimmte

Dauer (Rücktrittsrecht nach vier Jahren) oder für eine von der KESB bestimmte Amtsdauer

- Inventar als Basis der Amtsführung

- Amts- und Buchführung gemäss ZGB und kantonalen Ausführungsbestimmungen resp. Vorgabe der KESB

- Ablage von Bericht und Rechnung mit Anträgen (Entschädigung, Spesen, Weiterführung/Aufhebung der Massnahme): alle 2 Jahre oder gemäss Vorgabe der KESB

- Interessenwahrung der betreuten Person

- Schweigepflicht, Rechtsschutz, Persönlichkeitsrechte einhalten

- Verbotene, nicht mögliche und zustimmungs-bedürftige Geschäfte beachten

- Kontrolle der Amtsführung durch die KESB

Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin

Je nach Aufgaben im Beschluss der KESB:

- Persönliche Betreuung:

Beziehungspflege, Hilfe, Begleitung, Schutz

- Verwaltungsaufgaben: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Buchführung, Geltendmachen von Versi-cherungsleistungen, Steuererklärung, etc.

- Gesetzliche Vertretung: Zustimmung der KESB einholen (geneh-migungspflichtige Geschäfte), unvorteilhafte Verträge rückgängig machen, etc.

(vgl. zum Ganzen: Anhang 16) -

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KOKES Handbuch priMa Anhang 1 Version Juli 2014 Erstinformation für PriMa

3

Die ersten 2 Monate der Mandatsführung

Je nach Aufgaben im Beschluss der KESB:

- Aufnahme eines Inventars (vgl. Anhang 4 „Fragebogen Inventar“ sowie Kapitel 3.3.)

- Anfallende Aufgaben gemäss spezieller Situation und Abmachungen mit KESB (vgl. Anhang 3: Checkliste „Die ersten zwei Monate der Mandatsführung“ und Kapitel 3)

- Einzelfallbezogene Instruktion bezüglich Inventaraufnahme, Vermögensverwaltung und Rechnungsführung beachten

Spesen und Entschädigung

- Für das Führen einer Beistandschaft werden Sie gemäss den kantonalen Ausführungs-bestimmungen und ggf. regional geltenden Richtlinien entschädigt (vgl. Kapitel 2.3/2.5)

- Die Entschädigung geht je nach Vermögensverhältnissen zu Lasten der betreuten Person oder des Gemeinwesens

- Die Dokumentation des entschädigungsrele-vanten Aufwandes richtet sich nach kantonalen/regionalen Richtlinien

- Die Entschädigung wird i.d.R. aufgrund Ihres Antrages am Ende der (zweijährigen) Berichtsperiode durch die KESB festgesetzt

- Spesen für Porto, Telefon, Transport, Kopien, etc. müssen separat ausgewiesen und verrechnet werden. Je nach kantonalen/ regionalen Richtlinien gelangen stattdessen auch angemessene Pauschalspesen-regelungen zur Anwendung

- Spesen und Entschädigungen sind, auch wenn sie zu Lasten des Vermögens der betreuten Person gehen, erst nach und gemäss entsprechender Anordnung der KESB zu beziehen

Unterstützung durch KESB oder durch eine von der KESB damit beauftragte priMa-Fachstelle

- Die KESB hat einen Minimalstandard zu

gewährleisten (vgl. Kapitel 2.1)

- Konkrete Unterstützung bei auftauchenden Fragen durch die KESB / PriMa-Fachstelle

- Einführung in die speziellen Belange der Amtsführung, in die Buchführung sowie allgemeinen Pflichten der Amtsführung

- Schriftliche Hilfestellungen abgeben (Merkblätter, Handbuch)

- Hotline bei Fragen oder Problemen

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KOKES Handbuch priMa / Version Juli 2014 Anhang 2 Auszug aus: KOKES-Praxisanleitung Rz. 1.148 Verfahrensablauf Anordnung Massnahme

Verfahrensablauf bei der Anordnung einer Massnahme

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KOKES Handbuch priMa Anhang 3 Version Juli 2014 Die ersten zwei Monate der Mandatsführung

1

Checkliste „Die ersten zwei Monate der Mandatsführung“ 1. Erstellen eines Dossiers/Ordners für die betreute Person

Grundlagendokumente, die dem/der priMa direkt zugestellt werden: - Ernennungsurkunde bzw. Dispositiv des Entscheides ..................................................... - Entscheid der KESB ........................................................................................................ Kopien aus der Akte der KESB: - Personalienblatt sowie weitere Adressen (Angehörige etc.) ............................................ - Weitere wichtige Unterlagen aus dem Dossier der KESB ................................................ Ergänzende Dokumente für das Dossier: (im Einzelfall ist zu überlegen, welche Dokumente erforderlich sind, um die durch den Beschluss der KESB zugewiesenen Aufgaben für die Klientin ausführen zu können) - Krankenkassenversicherungsausweis ............................................................................. - Versicherungspolicen Hausrat, Haftpflicht, Unfall, Gebäude, Leben usw......................... - Niederlassungsbewilligung (Schriftenempfangsschein/Meldebestätigung) ...................... - AHV-Ausweis/IV-Ausweis/Sozialversicherungs-Ausweis ................................................. - für Rentner/innen: - AHV- oder IV-Verfügung ................................................................

- Verfügung der BVG-Rente .............................................................. - Verfügung der SUVA-Rente (oder andere Unfall-Versicherung) ..... - letzte EL-Verfügung…………………………………………………… - weitere Rentenausweise .................................................................

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2. Erste Handlungsschritte

Übersicht der anzuschreibenden Stellen zwecks Umleiten der Korrespondenz (im Einzelfall ist zu überlegen, welche Stellen informiert werden müssen, um die durch den Beschluss der KESB zugewiesenen Aufgaben für die Klientin ausführen zu können) - Arbeitgeber .................................................................................................................... - AHV-Zweigstelle (bzw. Sozialversicherungsamt) ............................................................. - Pensionskasse ............................................................................................................... - Steuerverwaltung ........................................................................................................... - Einwohneramt ................................................................................................................ - Krankenkasse ................................................................................................................ - Versicherungen (siehe unter 1.) ..................................................................................... - Swisscom/evtl. andere Anbieter (für Telefonanschlüsse) ............................................... - Billag AG Bern für Radio- und TV- Empfangskonzession ............................................... - Wohnungsvermieter ....................................................................................................... - Abonnementsdienste ...................................................................................................... - Hausarzt, Zahnarzt, Kliniken, Spitex ............................................................................... - Banken / Post ................................................................................................................. - Energieservice ............................................................................................................... - Heim, Pflegefamilie, Angehörige ..................................................................................... - Sozialhilfestelle, Sozialdienst .......................................................................................... - Sektionschef (Kant. Amt für Militär und Zivilschutz)/ Zivilschutzstelle .............................. - Betreibungsamt .............................................................................................................. Ernennungsurkunde (bzw. Entscheiddispositiv) jeweils kopiert beilegen

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KOKES Handbuch priMa Anhang 3 Version Juli 2014 Die ersten zwei Monate der Mandatsführung

2

Einkommensverwaltung (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Anspruch auf Renten (AHV/IV, BVG) und andere Einkünfte abklären und auf

Betriebskonto überweisen lassen (AHV-/IV-Rente mit Formular „Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde“) ...................................................

- Evtl. Alimentenanspruch abklären und evtl. Ausstände einfordern .................................. - Budget mit der betroffenen Person erstellen ................................................................... - Bankkonto in Eigenverwaltung bezeichnen oder neu einrichten lassen für persönlichen

Lebensunterhalt/Taschengeld ......................................................................................... - Auszahlungsmodus für Unterhaltsbeträge definieren ......................................................

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Vermögensverwaltung (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Evtl. sofortige Sperrung der Konti durch die KESB vornehmen lassen ............................ - Verfügungsrecht über Konti ändern lassen (zusammen mit KESB) ................................. - Saldomeldung per Datum der Mandatseröffnung (Auszüge verlangen) ........................... - Evtl. bereits Saldierungen vornehmen und Saldo nach Rücksprache mit der KESB auf

Betriebs- oder Kapital-Konto überweisen (Kontozusammenführungen) ........................... - Bereinigung Wertschriftendepot (Absprache/Zustimmung der KESB) ............................ - Kontostruktur erstellen (Aufteilung Betriebs- und Vermögenskonti) ................................. - Evtl. Konto zur Eigenverwaltung durch betroffene Person bezeichnen/einrichten……… Alle Handlungen im Rahmen der Inventaraufnahme mit der KESB absprechen

und koordinieren und die entsprechenden vertraglichen Regelungen/ Unterschriftenregelungen mit Bank(en) veranlassen ……………………………………..

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Immobilienverwaltung (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Mieter anschreiben .......................................................................................................... - Mietzinse anfordern (ev. neue Kontoverbindung angeben) ............................................. - Grundbuchauszug verlangen .......................................................................................... - Grundstückbewertungsblatt einholen .............................................................................. - Hypothekarschuld festhalten (von Bank, evtl. Versicherung) ........................................... - Nutzniessungsansprüche abklären (Vertrag einholen) .................................................... - Abklären, ob Schuldbriefe deponiert sind ........................................................................ - Mietverträge beschaffen .................................................................................................. Nach Bedarf Verwaltung der Liegenschaft an Treuhänder übergeben

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Krankenkasse (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Über den Wechsel informieren (Kopie der Ernennungskunde/Dispositiv beilegen) .......... - Aktueller Versicherungsausweis und allenfalls Ausstandsliste verlangen ........................ - Rückerstattung auf Betriebskonto verlangen ................................................................... - Franchisenwahl überprüfen und evtl. anpassen .............................................................

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Privathaftpflicht-/Hausratversicherung (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Policen anfordern und allenfalls Ausstandsliste verlangen .............................................. - Policen kontrollieren (Über-/Unterversicherung prüfen) .................................................. - Wenn betreute Person im Heim, klären, ob Hausratversicherung noch notwendig ..........

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KOKES Handbuch priMa Anhang 3 Version Juli 2014 Die ersten zwei Monate der Mandatsführung

3

Mietverhältnis (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Immobilienverwaltungen oder Hausbesitzer/in informieren .............................................. - Mietzinsrechnung an Beistand/Beiständin umleiten lassen ............................................. - Aktueller Mietzins / Mietvertrag ....................................................................................... - Ausstandsliste .................................................................................................................

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Radio-, TV- und Telefongebühren (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Swisscom/Billag oder andere Anbieter über Wechsel informieren ................................... - Rechnung an Beistand/Beiständin senden lassen .......................................................... - Kontrollieren, ob evtl. Anrecht auf Gratiskonzession ....................................................... - Ausstandsliste anfordern ................................................................................................. - Evtl. Telefon-Nr. sperren lassen ...................................................................................... - Evtl. Abo kündigen (bei Heimeintritt) ...............................................................................

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Abonnemente für Zeitungen/Zeitschriften (je nach Aufgaben gem. KESB-Beschluss) - Absprache mit Klienten, welche Abonnemente weitergeführt werden sollen ................... - Evtl. Kündigung vornehmen ............................................................................................ - Zukünftige Rechnungen an Beistand/Beiständin senden lassen .....................................

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Wenn Spitex-Dienste im Einsatz (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Spitex informieren und Rechnung an Beistand/Beiständin senden lassen ....................... - Rücksprache mit Spitex-Personal über Umfang des Einsatzes .......................................

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Bei Heimbewohnern (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Heim über Wechsel informieren ...................................................................................... - aktuellen Kostgeldausweis verlangen .............................................................................. - Evtl. Ausstandsliste anfordern ......................................................................................... - Evtl. EL-Neufestsetzung und/oder HE-Anspruch prüfen .................................................. - Taschengeld (Kostengutsprache erteilen, wenn keine Pauschale in Heimrechnung) ......

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AHV-Zweigstelle/SVA bzw. Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Bei EL-Anspruch letzte Berechnung verlangen und kontrollieren .................................... - Kontrollieren, ob kantonale Zuschüsse geltend gemacht werden können........................ - Prüfen der EL-Gesundheitskosten-Abrechnungen .......................................................... - Wurden Kosten für Selbstbehalt (Krankheitskosten, Franchise) abgerechnet?................ - AHV-Mindestbeiträge für betreute Personen im erwerbsfähigen Alter .............................

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Schulden (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - Evtl. Auszug aus dem Betreibungsregister einholen ........................................................ - wenn möglich Gläubigerliste erstellen ............................................................................. - Evtl. ausseramtliche Abzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern vereinbaren ................. - Evtl. (Teil-)Schuldenerlass verhandeln ............................................................................ - Wenn andere Person beim Klienten Schulden hat, mit ihr Schuldanerkennung

schriftlich festhalten und Rückzahlmodus vereinbaren ...................................................

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KOKES Handbuch priMa Anhang 3 Version Juli 2014 Die ersten zwei Monate der Mandatsführung

4

Steuern (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - letzte Steuererklärung anfordern ..................................................................................... - aktuelle Steuerveranlagung einholen und kontrollieren ................................................... - Evtl. Ausstandsliste verlangen .........................................................................................

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Inventar über den Besitzstand (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - innert 2 Monaten nach Mandatsaufnahme Inventar erstellen .......................................... - Umfeld Angehörige/Verwandte (Adressen/Verwandtschaftsgrad/Beziehung) .................. - ggf. spezielle Dokumente einholen (z.B. Ehevertrag, Testament, Pass, Identitätskarte,

Ausländerausweis, Niederlassungsbewilligung, Familienbüchlein, usw.)…………… - ggf. Beteiligungen an unverteilten Nachlässen (Erbengemeinschaften) abklären ............ - bei vorhandenen Schrankfächern oder bei Safe mit Bank Verfügungsrecht und

Zugang (Schlüsselverwahrung usw.) abklären (Aufnahme mit KESB-Vertretung) ........... - ggf. Wohnungsauflösung

• Richtlinien der KESB beachten ..................................................................................... • Sollte eine Wohnung aufgelöst werden müssen, abklären, was mit dem Mobiliar geschieht (evtl. Beizug eines Mitgliedes der KESB und eines Antiquitätenhändlers für die Erstellung des Mobiliarinventars ....................................... • Nutzniessungsansprüche abklären ...............................................................................

- Weitere Punkte gemäss Inventarformular, z.B. Anwartschaften, Grundeigentum, berufliche Vorsorge, Darlehen, Geschäftsvermögen usw. ..............................................

- Prüfen, ob Anordnung eines öffentlichen Inventars bei der KESB zu beantragen ist .......

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Rechnungsführung (je nach Aufgaben gemäss KESB-Beschluss) - System der Rechnungsführung einrichten und eröffnen…………………………………… - Belegablage einrichten…………………………………………………………………………

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KE

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Fragebogen zum Besitzstandsinventar

(Art. 405 ZGB)

Besitzstandsinventar von:

Beistandschaft nach: Art. ZGB

Beschluss vom:

Beistand/Beiständin:

Inventarstichtag:

(In der Regel das Datum der Massnahmenerrichtung)

Bitte sämtliche Punkte vollständig ausfüllen resp. jeweils explizit "keine" ankreuzen. Zu jedem

Punkt sind die einzureichenden Belege (Kopien) aufgeführt, welche mit einer Beleg-Nr. zu ver-

sehen und mit dem ausgefüllten Fragebogen einzureichen sind.

A. VORBEMERKUNGEN

1. Wohnverhältnisse

Eigenes Haus / Eigentumswohnung

Miethaus/-wohnung mit Anzahl Zimmer:

Alters-, Pflege- oder anderes Heim, Klinik:

Seit:

Belege: Mietvertrag, Heimrechnung

2. Versicherungen

a) Lebensversicherungen

Keine

Versicherungsgesellschaft, Agentur:

Policen-Nr.:

Jahresprämie: Fr.

Aufenthaltsort Original-Policen:

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b) Kranken- und Unfallversicherung

Krankenversicherung

Keine

Krankenkasse, Agentur:

Versicherungs-Nr.:

Monatsprämie: Fr.

Separate Unfallversicherung

Keine

Versicherungsgesellschaft, Agentur:

Policen-Nr.:

Jahresprämie: Fr.

c) Hausratversicherung

Keine

Versicherungsgesellschaft, Agentur:

Policen-Nr.:

Jahresprämie: Fr.

d) Haftpflichtversicherung

Keine

Versicherungsgesellschaft, Agentur:

Policen-Nr.:

Jahresprämie: Fr.

e) weitere Versicherungen

Keine

Versicherungsgesellschaft, Agentur:

Policen-Nr.:

Jahresprämie: Fr.

Belege: Alle oben aufgeführten Policen

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3. Einkünfte

a) Sozial- und andere Versicherungen

AHV- / IV-Rente

Keine

Ausgleichskasse, Ort:

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Rentenmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

Hilflosenentschädigung

Keine

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Auszahlmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

Zusatzleistungen zur AHV / IV

Keine

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Auszahlmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.):

Ein Gesuch wird / wurde am eingereicht

Pensionskassenrenten

Keine

Versicherungskasse, Ort:

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Rentenmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

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Weitere Sozialversicherungsrenten

Keine

Versicherungskasse, Ort:

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Rentenmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

Private Rentenversicherungen

Keine

Versicherungsgesellschaft, Ort:

Betrag pro Monat: Fr.

Erster Rentenmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

b) Erwerbstätigkeit

Keine

Arbeitgeber/in:

Beruf / Tätigkeit:

Monatseinkommen (netto): Fr.

Erster Lohnmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

c) Unterhaltsansprüche (Alimente)

Keine

Alimentenschuldner/in:

Fr. pro

Nichtindexiert

Indexiert (Monat/Jahr, Punkte, Basis)

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d) Übrige Einkünfte

Keine

Art:

Betrag pro Monat : Fr.

Erster Auszahlmonat nach Stichtag:

Auszahlungsart:

(z.B. auf Konto-Nr., bar an betreute Person etc.)

Belege: Aktueller Bank- oder Postbeleg der Überweisung, aktueller Renten- oder

Lohnausweis, Entscheid/Verfügung insbesondere bezüglich Nachzahlun-

gen, Gerichtsurteile, Policen

4. Unverteilte Hinterlassenschaften (Erbschaften)

Keine

Ja:

Name, Geburtsdatum, Todestag, letzter Wohnort, Verwandtschaftsverhältnis zur

betreuten Person

Belege: Erbbescheinigung, Testamentseröffnungsverfügung, Nachlassinventar

5. Nutzniessungsansprüche

Keine

Eigentümer/in des Vermögens:

Art (Liegenschaft, Depot etc.):

Belege: Erbteilungsvertrag, Testamentseröffnungsverfügung, Depotauszug

6. Unterhaltsverpflichtungen (Alimente)

Keine

Alimentengläubiger/in:

Fr. pro

Nichtindexiert

Indexiert (Monat/Jahr, Punkte, Basis)

Belege: Grundlage der Verpflichtungen: Urteil, Vereinbarung

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7. Letztwillige Verfügungen / Erbverträge

Keine

Ja

Datum:

Ort der Aufbewahrung:

Das Originaltestament ist ungeöffnet beim zuständigen Notariat (im Kanton SG: Amts-

notariat) oder an einem anderen sicheren Ort zu deponieren (Tipp: Nicht Bankschliess-

fach, da dieses im Todesfall bis zur Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht zugäng-

lich ist / KESB Toggenburg).

Belege: Empfangsbestätigung Notariat

8. Schrankfächer

Keine

Schrankfach-Nr.:

Bank:

Aufbewahrungsort der Schlüssel:

Der Inhalt von Schrankfächern ist in der Regel im Beisein des/der Sachbearbeiters/in

der KESB zu inventarisieren. Falls die Schlüssel im Besitz einer Person sind, die Zutritt

(Vollmacht) zum Schrankfach hat, ist die KESB umgehend zu benachrichtigen.

9. Diverses

Keine

Grabvorsorge, Bürgschaften, Urheberrechte etc.

10. Bei Verheirateten

Bitte separates Formular über güterrechtliche Verhältnisse ausfüllen.

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B. VERMÖGENSVERHÄLTNISSE

Wichtig: Der Gesamtbetrag aller Aktiven und Passiven ist jeweils pro Nummer auf

Seite 11 zu übertragen.

I. AKTIVEN

1. Liegenschaften (Grundeigentum / Baurechte)

Keine

Art der Liegenschaft / Grundstück, Gemeinde, Mietverhältnisse

Belege: Grundbuchauszug, Beleg bezüglich Steuerwert, Aufstellung über Mietver-

hältnisse / Mietzinsen

2. Wertschriften und Bankguthaben

a) Konten / Wertschriften

Keine

Bank, Kontoart und -nummer, Betrag (Auflistung):

Belege: Alle Belege sind per Stichtag des Inventars beizulegen

b) Mieterkaution / Depot / Anteilscheine

Keine

Wohnung:

Heim:

Belege: Depot- und Kontoauszüge per Stichtag, Steuererklärung mit Wertschrif-

tenverzeichnis (letzterstellte vor Massnahme)

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3. Weitere Guthaben

Keine

Ausstehende Nachlassansprüche, Darlehen, fällige Forderungen, Lohnguthaben, aus-

stehende Versicherungsleistungen / Genugtuungsansprüche etc.

Schuldner, Höhe der Forderungen / Guthaben, Forderungsgründe:

Belege: Schuldschein, Forderungsausweis oder -beleg

Darlehen: Darlehensvertrag, Höhe des Darlehens per Stichtag bzw. ur-

sprüngliche Darlehenssumme und geleistete Rückzahlungen, Rückzahlungs-

modalitäten

4. Barschaft

Keine

Betrag: Wann und wo aufgefunden:

Kleinere Beträge, welche die verbeiständete Person selbst verwaltet, sind nicht aufzu-

führen.

Beleg: Quittung

5. Mobiliar / Persönliche Effekten (Fahrhabe)

a) Wohnung wird aufgelöst

Die Inventarabteilung wurde bezüglich Inventarisation bereits kontaktiert.

Ein Inventar wurde am erstellt.

b) Betreute Person bewohnt weiterhin Haus/Wohnung/Heimzimmer

Die verbeiständete Person besitzt ausser persönlichen Effekten ohne besonderen

Liquidationswert keine Fahrhabe. (Keine eigenen Möbel; Heimzimmer und Woh-

nung sind möbliert.)

Es sind keine Möbel / Gegenstände von besonderem Wert vorhanden. Die gesam-

te Fahrhabe ist ohne besonderen Liquidationswert.

Es bestehen folgende Möbel / Gegenstände von besonderem Wert:

Es sind nur besonders wertvolle Gegenstände wie antike Möbelstücke, Kunstge-

genstände etc. aufzuführen.

Belege: Kaufbelege, Schätzungsgutachten, Liste Magazindienst

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6. BVG-Ansprüche

Keine

Gesellschaft, Altersguthaben:

Belege: letzter Versicherungsausweis

7. Weitere Aktiven

Keine

Schmuck, Sammlungen, Münzen, Fahrzeuge (Jahrgang, km-Stand), Traveller-Cheques

etc.

Bezeichnung der Vermögenswerte, Aufbewahrungsort

Belege: Kaufbelege, Schätzungsgutachten

8. Geschäftsvermögen

Keine

Firma, Beteiligung:

Belege: Gesellschaftsvertrag, letzte Bilanz- und Erfolgsrechnung

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II. PASSIVEN

1. Grund- und faustpfandgesicherte Schulden

Keine

Bestehend

Name der Gläubiger/in, Höhe der Schuld per Stichtag, Pfandobjekt, Rückzahlungsmo-

dalitäten

Belege: Kontoauszug per Stichtag, Schuldschein, Kreditvertrag

2. Übrige Verpflichtungen

a) Laufende

Keine

Bestehend

Die üblichen laufenden Verpflichtungen, wie Mietzinse, Heimrechnungen, Kran-

kenkassenbeiträge etc. sind nur aufzuführen, wenn sie total 10 % der Aktiven

übersteigen.

b) Andere Schulden

Keine

Bestehend

Kontokorrentschulden, Darlehensschulden, Schulden aus Abzahlungskäufen, Lea-

sing etc.; Gläubiger/in, Höhe der Schuld per Stichtag, Forderungsgrund, Rückzah-

lungsmodalitäten

Belege: Rechnungen, Kontoauszug, Darlehensvertrag, Abzahlungskaufvertrag

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Inventar - Zusammenzug

(Art. 405 ZGB)

Bilanz

I. Aktiven (gemäss Angaben Seite 7 – 9)

1. Liegenschaften (Grundeigentum / Baurechte) Fr.

2. Wertschri ften und Bankguthaben

a) Konten / Wertschri ften Fr.

b) Mieterkaution / Depot / Antei lscheine Fr.

3. Weitere Guthaben Fr.

4. Barschaft Fr.

5. Mobi l iar / Persönl iche Effekten (Total a und b) Fr.

6. BVG-Ansprüche Fr.

7. Weitere Aktiven Fr.

8. Geschäftsvermögen Fr.

Total Aktiven (Zahl nach unten, Seite 11, übertragen) Fr.

II. Passiven (gemäss Angaben Seite 10)

1. Grund- und faustpfandgesicherte Schulden Fr.

2. Übrige Verpfl ichtungen

a) Laufende Fr.

b) Andere Schulden Fr.

Total Passiven (Zahl nach unten, Seite 11, übertragen) Fr.

Total Aktiven (Zahl von oben, Seite 11, übernehmen) Fr.

Total Passiven (Zahl von oben, Seite 11, übernehmen) Fr.

Reinvermögen Fr.

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Unterschrift der verbeiständeten Person

Die verbeiständete Person kann den Inhalt des Inventars erfassen und dieses unterzeich-

nen (Unterschrift unten).

Die verbeiständete Person kann den Inhalt des Inventars nicht mehr erfassen und dieses

nicht mehr unterzeichnen.

Grund:

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben bescheinigt:

(Ort und Datum) (Beistand/Beiständin)

(Ort und Datum) (Verbeiständete Person)

Weisungen und Bemerkungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

(Unterschrift) (Unterschrift)

Bütschwil,

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KOKES Handbuch priMa Anhang 5 Version Juli 2014 Rechnungsführung

1

Merkblatt „Rechnungsführung“ Lesehinweise: - W = verbindliche Weisungen - T = Tipps/Empfehlungen

1. Während der laufenden Rechnungsperiode

Zahlungsverkehr

T: Lediglich über ein Bank- oder Postkonto abwickeln, mittels Vergütungsaufträgen (nicht über Sparkonto). Hierfür steht Ihnen ein Betriebskonto zur Verfügung.

Vermögensverwaltung

T: Sichere Anlagen erfolgen in Absprache mit der KESB nach Massagabe der VBVV.

W: Allenfalls muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden. Es sind deren Weisungen zu beachten (z.B. bei Konversionen, Neuanlagen, Liegenschaftsverkauf).

Belege

T: fortlaufend nummerieren und chronologisch ablegen.

2. Rechnungsabschluss

Ablage (Einordnen)

T: - nach Einnahmen und Ausgaben

- nach Belegnummer oder Datum

Journal (Abrechnung Einnahmen und Ausgaben)

W: Sämtlicher Geldverkehr über alle Konti

wird ausgewiesen.

Bilanz (Nachführung der Bestandes-konten/Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz)

W: - Aktiven

- Passiven - Wertschriftenverzeichnis

T: Nur pro memoria aufführen: - Beteiligung an unverteilten Erbschaften - Anwartschaften

(Pensionskassenguthaben)

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KOKES Handbuch priMa Anhang 5 Version Juli 2014 Rechnungsführung

2

Erfolgsrechnung (Aufwand und Ertrag)

T: - sinnvolle Aufteilung in Aufwand- und

Ertragskonten - Nachweis Geldfluss

Liegenschaftsrechnung/ Geschäftsrechnung

T: - separate Rechnung mit Einnahmen und

Ausgaben - separates Liegenschaftskonto

(z.B. für Mietzinseinnahmen, Unterhaltsaufwand, etc.)

- allenfalls Überführung von Ertrags-überschüssen in die ordentliche Erfolgsrechnung

Einbezug der urteilsfähigen betreuten Person

W: Die urteilsfähige Person ist - so weit wie möglich - einzubeziehen und soll dies mit ihrer Unterschrift bestätigen. Wird sie nicht einbezogen, ist dies schriftlich zu begründen.

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Einnahmen

Monatsbudget (ohne 13. Monatslohn) Fr.

Sozialversicherungen (AHV/IV/EL etc.) Fr.

andere Einnahmen (Pension, Alimente etc.) Fr.

Ausgaben

Allgemeiner Unterhalt

Lebensmittel Fr.

Körperpflege Fr.

Haushaltsartikel und Unterhalt Fr. Fr. 0.00

Fixe Ausgaben

Miete (inkl. Nebenkosten) Fr.

Gebühren Elektrisch, Gas, Wasser Fr.

Gebühren Radio, TV, Telefon Fr.

Krankenkasse Fr.

Versicherungen Fr.

Zins/Abzahlungskosten Fr.

Andere Fr. Fr. 0.00

Berufliche Auslagen

Auswärtige Verpflegung Fr.

Kosten öffenlicher Verkehr (Bahn, Bus, Tram) Fr.

Fahrzeugkosten (Benzin, Garage, Steuern,Versicherungen) Fr. Fr. 0.00

Persönliche Ausgaben

Beiträge für Zeitschriftenabos Fr.

Betrag zur freien Verfügung Fr. Fr. 0.00

Rückstellungen

Arzt/Zahnarztkosten, Selbstbehalte Fr.

Steuern Fr.

Kleider, Wäsche, Schuhe Fr.

Ferien Fr.

Vergnügen, Geschenke etc. Fr.

Unvorhergesehenes Fr.

Sparrücklage Fr. Fr. 0.00

Gesamttotal Fr. 0.00 Fr. 0.00

Muster "Monatsbudget"

Nachfolgendes Muster dient als Referenzblatt

KOKES Handbuch priMa

Version Juli 2014

Anhang 6

Muster Monatsbudget

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- 1 -

Bericht über die persönlichen Verhältnisse

Klient/in

Name / Vorname

Geburtsdatum

Aktuelle Adresse

Berichtsperiode bis

Betreuungsperson

Name / Vorname

Adresse

Telefon / Natel (Erreichbarkeit)

E-Mail-Adresse

Anleitung

A. Persönliche Verhältnisse des Klienten / der Klientin

Erwachsene, Jugendliche und Kinder:

Wohnverhältnisse / Familiäres Umfeld / Betreuungssituation / Soziales Umfeld, Freunde,

Hobbys / Beziehung Betreuer – Klient/in / Gesundheit und Befindlichkeit / Arbeitssituation

/ Besondere Ereignisse oder Probleme in der Berichtsperiode / Finanzielle Entwicklung /

Umgang mit Einkünften / Finanzierung Lebensunterhalt / Perspektiven

Bei Jugendlichen und Kindern zusätzlich:

Familiäre Situation / Beziehung zu den Eltern / Pflegeplatz und dessen Eignung / Um-

platzierung / Rückkehr zu den Eltern / Regelung der Unterhaltskosten / Freizeit / Perspek-

tiven / Suchtprobleme / Schule / Ausbildung / Berufswahl / Aussenkontakte (Die Namen

und Adressen der Verantwortlichen sind unbedingt aufzuführen)

B. Besonderheiten

Klinikaufenthalt / Umzug / Therapie / Familienbegleitung / Allfällig geplante weitere Schrit-

te und/oder Massnahmen, etc.

C. Weiterführung der Massnahme

Stellungnahme betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme / Abänderung

der Massnahme bzw. des Auftrags der Betreuungsperson

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- 2 -

Bericht der Betreuungsperson

(gemäss Anleitung)

A. Persönliche Verhältnisse des Klienten / der Klientin

B. Besonderheiten

C. Weiterführung der Massnahme

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- 3 -

Anträge der Betreuungsperson

1. Genehmigung des ordentlichen Berichts / Schlussberichts.

2. Weiterführung der Massnahme

☐ Ja

☐ Nein

3. Entschädigung:

☐ Verzicht auf Entschädigung

☐ Antrag Entschädigung für durchschnittlichen Aufwand

☐ Antrag Entschädigung für überdurchschnittlichen / ausserordentlichen Aufwand (nur mit entsprechender Begründung und ausgefülltem Formular „Auflistung Aufwendungen“)

☐ Antrag von Fr. _____________ (nur mit entsprechender Begründung oder ausgefülltem Formular „Auflistung Aufwendungen“)

Begründung: ____________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

Unterschriften

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben bescheinigt:

(Ort und Datum) (Beistand/Beiständin)

(Ort und Datum) (Verbeiständete Person)

Die verbeiständete Person kann den Inhalt der Rechnung nicht mehr erfassen und diese nicht

mehr unterzeichnen.

Grund:

Genehmigung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

(Unterschrift) (Unterschrift)

Bütschwil,

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- 1 -

Rechnung über die persönlichen Verhältnisse

Klient/in

Name / Vorname

Geburtsdatum

Aktuelle-Adresse

Berichtsperiode bis

Betreuungsperson

Name / Vorname

Adresse

Telefon / Natel (Erreichbarkeit)

E-Mail-Adresse

Anleitung

A. Das „freie Vermögen“ der betreuten Person ist von der Rechenschaftspflicht ausgenom-

men. Die Summe des Klientenkontos/Sackgeldkontos soll aber orientierungshalber in der

Rechnung als p.m. aufgeführt werden.

B. Grundsätzlich sollen alle Einnahmen und Ausgaben gesondert aufgeführt werden. Bei Kas-

saführung ist eine separate Buchhaltung (Kassabuch) zu führen. Allfällige Verlustscheine

können als p.m. aufgeführt werden, jedoch ist ein aktueller Betreibungsauszug beizulegen.

C. Der Rechnung sollen sämtliche Belege beigelegt werden. Erläuternde Ausführungen zur

Vermögensentwicklung können in der dafür vorgesehenen Spalte auf der letzten Seite die-

ses Formulars angebracht werden.

D. Bei umfangreicher Rechnung sowie für den Bankverkehr können separate Kontoblätter

mitverwendet werden. Wird eine doppelte Buchhaltung geführt und mit allen Kontoblättern

eingereicht, ist beim Vermögensausweis einzig der Zusammenzug auszufüllen.

E. Diese Rechnung soll dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse beigelegt werden. Bei

Massnahmen, die ausschliesslich die Vermögensverwaltung umfassen, sind Ausführungen

über die persönlichen Verhältnisse nur insoweit erforderlich, als sie für die Vermögensver-

waltung massgeblich sind.

F. Gemäss Art. 404 ZGB hat die Betreuungsperson Anspruch auf eine angemessene Entschä-

digung aus dem Vermögen des Betreuten. Die Festsetzung erfolgt jeweils mit der Rech-

nungsabnahme durch die Erwachsenenschutzbehörde. Der Entschädigungsberechtigte

kann sich im Anschluss an die Rechnung zur Höhe der Entschädigung äussern. Ein allfälli-

ger Verzicht auf die Entschädigung soll ausdrücklich vermerkt werden.

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- 2 -

Vermögensausweis

Aktiven

Kassasaldo / Bargeld Fr.

Bankkonten, Wertschriftendepots, Mietzinskonten, Darlehen etc. (Alle Konten einzeln aufführen: Bank, Kontoart und Kontonummer)

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

Sackgeldkonto, Nr. ____________________________ Fr. p.m.

Heimdepot (Name der Institution): Fr.

Liegenschaften (Kopie der letzten Schätzung beilegen) Fr.

Total Aktiven Fr.

Passiven

Offene Rechnungen (Nur bei Schlussrechnung) Fr. ______________________ p.m.

Schulden (Auflistung der Gläubiger beilegen) __________________________________ Fr.

Hypothekardarlehen _________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

_________________________________________________________ Fr.

Total Passiven Fr.

Zusammenzug

Saldovortrag aus letzter Rechnung / Inventar per Fr.

Total Vermögen / Schulden per (Abschlussdatum) Fr.

Vermögenszunahme ( + ) / Vermögensabnahme ( - ) Fr.

Total aller Einnahmen über die gesamte Zeitspanne Fr.

Total aller Ausgaben über die gesamte Zeitspanne Fr.

Vermögenszunahme ( + ) / Vermögensabnahme ( - ) Fr.

Bemerkungen zur Vermögensentwicklung (wesentliche Vermögensabnahmen/ -zunahmen sind zu begründen)

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- 3 -

Anträge der Betreuungsperson

1. Genehmigung der ordentlichen Rechnung / Schlussrechnung.

2. Weiterführung der Massnahme

☐ Ja

☐ Nein

3. Entschädigung:

☐ Verzicht auf Entschädigung

☐ Antrag Entschädigung für durchschnittlichen Aufwand

☐ Antrag Entschädigung für überdurchschnittlichen / ausserordentlichen Aufwand (nur mit entsprechender Begründung und ausgefülltem Formular „Auflistung Aufwendungen“)

☐ Antrag von Fr. _____________ (nur mit entsprechender Begründung oder ausgefülltem Formular „Auflistung Aufwendungen“)

Begründung: ____________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

Unterschriften

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben bescheinigt:

(Ort und Datum) (Beistand/Beiständin)

(Ort und Datum) (Verbeiständete Person)

Die verbeiständete Person kann den Inhalt der Rechnung nicht mehr erfassen und diese nicht

mehr unterzeichnen.

Grund:

Genehmigung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

(Unterschrift) (Unterschrift)

Bütschwil,

NUR WENN KEIN BERICHTSFORMULAR AUSGEFÜLLT WIRD

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Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Juli 2013

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I. Präambel ...................................................................................... 2

II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB).......... 2

III. Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner (Art. 374, 376 ZGB) .......................... 3

IV. Beistandschaften .......................................................................... 5

A. Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) und Vertretungs-beistandschaft ohne Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB) ........ 5

B. Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) .................................................................. 5

C. Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ................................. 6 D. Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) ................................ 7 E. Einkommens- und Vermögensverwaltung im Rahmen von

Kindesschutzmassnahmen ............................................................ 7

V. VBVV allgemein .......................................................................... 7

VI. Vollmachten und Aufträge ........................................................... 8

VII. Eigenes Handeln der KESB .......................................................... 9

A. Bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB) ................... 9 B. Im Rahmen der Aufsicht über eine Beistandschaft (Art. 10 Abs. 3

VBVV) ......................................................................................... 9 C. Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen

im Abklärungsverfahren .............................................................. 9

VIII. Vollstreckbarkeit von Entscheiden der KESB ............................. 10

IX. Verfügbarkeit über das Vermögen einer ehemals verbeiständeten Person nach deren Tod .............................................................. 10

X. Inkraftsetzung ............................................................................ 10

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1. Die nachstehenden Empfehlungen wurden von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zusammen mit der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) ausgearbeitet. Sie rich-ten sich an die Banken bzw. ihre Mitarbeitenden sowie an die Behör-den und Mandatstragenden des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sie tragen damit zur praktischen Umsetzung des neuen Kindes- und Er-wachsenenschutzrechts bei (Art. 360 ff. ZGB) und konkretisieren die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Bei-standschaft oder Vormundschaft (VBVV) mit Blick auf die Praxis der Banken und Behörden. Das Gesetz geht der Verordnung und die Ver-ordnung den nachstehenden Empfehlungen vor. Insoweit stehen die Empfehlungen unter dem Vorbehalt einer davon abweichenden Ausle-gung von Gesetz und Verordnung durch Behörden bzw. Gerichte.

2. Die Legitimation einer mit der Vermögenssorge beauftragten Person erfolgt mittels Urkunde gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB. Ist die Legitima-tion hinsichtlich der Vertretungsrechte bei der Vermögenssorge unklar, sind die Befugnisse in der Urkunde durch die Kindes- und Erwachse-nenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 364 ZGB entsprechend zu prä-zisieren.

3. Ist die beauftragte Person zur umfassenden Vermögenssorge einge-setzt, so ist sie gegenüber der Bank insbesondere berechtigt, für die vertretene Person

Bankbeziehungen einzugehen und zu beendigen, Wertschriften-, Verwaltungs- und Zahlungsaufträge zu erteilen, Bareinzahlungen und -bezüge zu tätigen, Bankvollmachten zu erteilen und zu widerrufen, Schrankfächer einzurichten und aufzuheben, Auskünfte zu erhalten, Darlehensverträge einzugehen.

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4. Einschränkungen in der Vermögenssorge müssen für die Bank um-setzbar sein und sind ausdrücklich in der Urkunde aufzuführen bzw. mittels Verweis in der Urkunde auf den Vorsorgeauftrag zu benennen. Sie können einzelne Konti oder Depots und die jeweilige Zeichnungs-berechtigung betreffen.

5. Bei Kollisionen zwischen den Interessen der beauftragten Person und den Interessen der vertretenen Person kommt es zur Ungültigkeit des Geschäfts, was die Rückabwicklung vollzogener Leistungen zur Folge haben kann.

6. Liegt ein erkennbarer Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten (Art. 365 Abs. 2 und 3 ZGB) vor oder ist ein Geschäft vom Vorsorge-auftrag nicht gedeckt, so muss die Bank für dieses Geschäft vom Vor-sorgebeauftragten eine entsprechende Anordnung der KESB verlangen, bevor sie den Auftrag ausführt.

7. Solange die vertretene Person (Bankkunde) urteilsunfähig ist, steht ihr kein Verfügungsrecht zu.

8. Sofern die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung, nament-lich die gegebenenfalls durch ein Arztzeugnis bestätigte Urteilsunfähig-keit, offensichtlich sind, gilt die Legitimation des Ehegatten, der einge-tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners

1 gegenüber der

Bank von Gesetzes wegen. Hat die Bank Zweifel, insbesondere wenn keine weitergeltende Bankvollmacht besteht, kann sie vom Ehegatten oder dem eingetragenen Partner eine von der KESB ausgestellte Ur-kunde gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB verlangen. Die Urkunde bestätigt das gesetzliche Vertretungsrecht und kann Einschränkungen der Ver-tretungsbefugnisse enthalten.

1 In der Folge wird zugunsten der Lesefreundlichkeit auf die Doppelnennung

von weiblicher und männlicher Form verzichtet. Sinngemäss gilt der Text für beide Geschlechter.

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9. Die Vertretung durch den Ehegatten oder den eingetragenen Partner gegenüber der Bank beschränkt sich von Gesetzes wegen auf zwei Bereiche, nämlich:

„alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind“ (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Zum Unterhaltsbedarf zählt alles, was der urteilsunfähig geworde-ne Bankkunde und seine Familie benötigen. Massstab dafür ist der bisherige Lebensstandard.

„die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte“ (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Es handelt sich dabei um Handlungen, die oft und normalerweise vorgenommen werden, wie beispielsweise das Zahlen von Rechnungen für entgelt-liche, notwendige Pflegeleistungen, Unterhaltsarbeiten und Aufträ-ge für Reparaturen an Mobilien und Immobilien und ähnliches.

10. Im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung werden grundsätzlich alle Anlagen zugelassen, die der betroffene Kunde im Rahmen seines bestehenden Risikoprofils selbst tätigen könnte. Die Beratung – für die durch die Urteilsunfähigkeit des Kunden gegebenen-falls veränderten Bedürfnisse – ist jedoch auf die Kenntnisse und Er-fahrung des Partnervertreters abzustimmen.

11. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Bankgeschäft in diesen Rahmen fällt, kann die Bank seine Ausführung sistieren, bis eine Klärung durch die KESB im Sinn von Art. 376 ZGB vorliegt, oder sie kann die Vor-nahme des Geschäfts ablehnen und es dem vertretenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner überlassen, ob er sich bei der KESB eine Legitimation einholen will (Zustimmung nach Art. 374 Abs. 3 ZGB oder Urkunde nach Art. 376 ZGB).

12. Dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner steht ein Aus-kunftsrecht über die Bankbeziehung des urteilsunfähigen Bankkunden zu, soweit dies für die Ausübung seines gesetzlichen Vertretungsrechtes gemäss Art. 374 ZGB erforderlich ist.

13. Solange die vertretene Person (Bankkunde) urteilsunfähig ist, steht ihr kein Verfügungsrecht zu.

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14. Die Legitimation des Beistandes gegenüber der Bank erfolgt mittels eines Auszuges aus dem vollstreckbaren Entscheiddispositiv der KESB oder einer darauf gestützten Ernennungsurkunde.

15. Die Bank erteilt dem Beistand alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte (Art. 405 Abs. 4 ZGB)

16. Im Fall einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) oder Vertre-tungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB) ste-hen das Auskunfts- und Verfügungsrecht des Kunden allein diesem zu, es sei denn, die KESB habe bezüglich Auskunftsrecht gestützt auf Art. 392 Ziff. 3 ZGB oder im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft etwas Anderes angeordnet.

17. „Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbei-standschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö-genswerte“ oder Einkommensteile, „die vom Beistand oder der Bei-ständin verwaltet werden sollen […]“ (Art. 395 Abs. 1 ZGB). „Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermö-genswerte entziehen“ (Art. 395 Abs. 3 ZGB). „Die Erwachsenen-schutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken“ (Art. 394 Abs. 2 ZGB). „Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen“ (Art. 394 Abs. 3 ZGB, parallele Zuständigkeit).

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18. Der Beistand untersteht den Bestimmungen der VBVV sowie Art. 416 und 417 ZGB.

19. Bei Darlehen mit und ohne Grundpfandsicherheit ist für wesentli-che Änderungen wie die Gewährung neuer und die Erhöhung beste-hender Darlehen vom Beistand immer die Zustimmung der KESB ein-zuholen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 ZGB), sofern die handlungs-fähige verbeiständete Person nicht zustimmt (Art. 416 Abs. 2 ZGB) oder das Erfordernis der Zustimmung aus anderen Gründen entfällt (namentlich Art. 420 ZGB).

20. Das Auskunftsrecht steht sowohl der urteilsfähigen vertretenen Person (Bankkunde) wie auch dem Beistand zu.

21. Im Fall einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) steht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht allein dem Beistand zu. Es umfasst grundsätzlich alle Bankgeschäfte mit Ausnahme der Beträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB). Weisungen, die der Kunde selber an die Bank richtet, führt diese nicht aus, es sei denn, der Kunde handle mit Einwilligung des Beistandes oder im Rahmen eines Beschwerdeverfah-rens (Anrufung nach Art. 419 ZGB) gestützt auf die entsprechende Anordnung der KESB.

22. Der Beistand untersteht den Bestimmungen der VBVV sowie Art. 416 und 417 ZGB.

23. Bei Darlehen mit und ohne Grundpfandsicherheit ist für wesentli-che Änderungen wie die Gewährung neuer und die Erhöhung beste-hender Darlehen vom Beistand immer die Zustimmung der KESB ein-zuholen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB).

24. Der vertretenen Person (Bankkunde) steht kein direktes Auskunfts-recht gegenüber der Bank zu.

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25. Im Fall einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) muss die KESB festlegen, welche Bankgeschäfte der Zustimmung des Beistands bedürfen. Solche mitwirkungsbedürftigen Geschäfte führt die Bank nur aus, wenn ihr zusätzlich zum Auftrag des Bankkunden die schriftliche Zustimmung des Beistands vorliegt (Unterschrift zu zweien).

26. Eine Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 ZGB ist nicht not-wendig.

27. Das Auskunftsrecht bezüglich mitwirkungsbedürftiger Vorgänge steht sowohl dem Kunden als auch dem Beistand zu.

28. Die vorstehenden Feststellungen und Empfehlungen gemäss Ziff. 14 und 17-20 (für Art. 325 ZGB) sowie 21-24 (für Art. 398 ZGB) gelten sinngemäss auch für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen von Minderjährigen im Rahmen von Beistandschaften nach Art. 325 ZGB sowie Vormundschaften nach Art. 327a ZGB.

29. Die Einholung der im Rahmen der VBVV nötigen Bewilligung der KESB ist Aufgabe des Beistands.

30. Als „Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermö-genswerten“ gemäss Art. 9 VBVV sind grundsätzlich die Standardver-träge und Formulare, die auf den Namen der betroffenen Person lau-ten, zu betrachten, so zum Beispiel

Verträge über die Führung eines Kontos oder Depots, Vermögensverwaltungsverträge.

31. Der Entscheid der KESB über das Zeichnungsrecht des Beistands oder der betroffenen Person nach Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB sowie

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Art. 9 Abs. 2 VBVV wird der Bank mittels eines von der KESB unter-zeichneten Formulars schriftlich zugestellt. Die Banken stellen ein ent-sprechendes Formular zur Verfügung

2.

32. Die Kundenidentifikation erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (Sorgfaltspflichtvereinbarung, VSB). Die KESB wird mit der VSB14 als öffentliche Stelle gemäss Art. 2 Ziff. 11 c) VSB14 gelten, die solche Echtheitsbestätigungen ausstellen kann.

33. Bankverträge, die vor Errichtung einer Beistandschaft abgeschlos-sen worden sind, gelten weiter. Sie können aber – wenn nötig – im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten (Art. 391 Abs. 2, 392 Ziff. 1, 394 Abs. 1 und 3, 395 und 445 ZGB) abgeändert oder gegebenenfalls widerrufen werden.

34. Vorbestehende Vollmachten der betroffenen Person, welche nach Art. 35 Abs. 1 OR mit dem Wegfall der Handlungsfähigkeit nicht erloschen sind, können von der KESB sowie vom Beistand im Rahmen seines Aufgabenbereichs widerrufen werden.

35. Wenn die Bank feststellt, dass ihr Kunde voraussichtlich dauernd urteilsunfähig geworden ist, muss sie die KESB gemäss Art. 397a OR benachrichtigen, wenn eine solche Benachrichtigung zur Interessen-wahrung angezeigt erscheint. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Bankkunde aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit bei der Vor-nahme von Bankgeschäften ein Verhalten an den Tag legt, das seinen Interessen widerspricht.

36. Vorbehalten bleibt das Melderecht nach Art. 443 Abs. 1 ZGB.

2 Das Musterformular „Umsetzung Zeichnungsrecht gegenüber der Bank bei

Beistandschaften oder Vormundschaften“ wurde gemeinsam von der SBVg und der KOKES erarbeitet.

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37. Ist die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnis-mässig, so kann die KESB gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB beispielsweise eine geeignete Person bezeichnen, die Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person erhält. Um Auskünfte von einer Bank zu erhalten, muss diese Person von der Behörde in einem vollstreckbaren Entscheid ausdrücklich hierzu ermächtigt sein.

38. Gemäss Art. 10 Abs. 3 VBVV kann die KESB „im Rahmen der Aufsicht“ von den Banken „jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazu-gehörigen Akten verlangen“.

39. Die entsprechende Anordnung der KESB ist der Bank unter Vorla-ge eines vollstreckbaren Entscheids zu eröffnen.

40. Die Bank wirkt bei den Abklärungen der Behörde mit (Art. 446 und 448 Abs. 1 ZGB) und erteilt ihr gestützt auf eine verfahrensleiten-de Anordnung in Bezug auf die mutmasslich schutzbedürftige Person alle angeforderten vermögensrelevanten Auskünfte.

41. Sobald die KESB mit einem Fall befasst ist, kann sie auf Antrag oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen und in diesem Rahmen auch eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorsorglich anord-nen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Wenn die KESB unzulässige Verfügungen durch einen Beistand, einen Vorsorgebeauftragten, einen mit der ge-setzlichen Vertretung betrauten Ehegatten oder eingetragenen Partner befürchtet, kann sie ebenfalls vorsorgliche Massnahmen treffen und

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insbesondere die entsprechenden Vermögenswerte bei einer Bank vo-rübergehend sperren lassen, bis ein (neuer) Beistand eingesetzt ist. Die entsprechende Anordnung der KESB ist der Bank durch die Eröffnung des vollstreckbaren Entscheids mitzuteilen.

42. Hinsichtlich Geschäften, die im Entscheid der KESB nicht erwähnt sind (bzw. nicht im Aufgabenbereich des Beistands liegen), kann die Bank davon ausgehen, dass der Kunde keinen weiteren Einschränkun-gen in seiner Handlungsfähigkeit durch Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes unterliegt, sofern diese nicht schon früher ange-ordnet worden sind.

43. Entscheide der KESB, die den Banken als Nachweis von Rechten und Zuständigkeiten dienen, müssen vollstreckbar sein.

44. Mit dem Tod einer verbeiständeten Person erlischt auch die Bei-standschaft (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Der Erbgang ist seitens der Bank grundsätzlich so zu behandeln, wie wenn der Kunde nicht verbeistän-det gewesen wäre.

45. Die vorliegenden Empfehlungen sind vom Verwaltungsratsaus-schuss der Schweizerischen Bankiervereinigung am 24. Juli 2013 und vom Vorstand der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachse-nenschutz am 10. Juli 2013 verabschiedet worden. Sie treten per sofort in Kraft.

Basel, den 25. Juli 2013

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Schweizerische BankiervereinigungAeschenplatz 7Postfach 4182CH-4002 Basel

[email protected]

T +41 61 295 93 93F +41 61 272 53 82

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Umsetzung Zeichnungsrecht gegenüber der Bank bei Beistandschaften oder Vormundschaften

Dieser Text gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Juli 2013 Musterformular gemäss Ziff. 31 der gemeinsamen Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Juli 2013.

Umsetzung des Entscheids vom TT.MM.JJJJ

neue Geschäftsbeziehung Wechsel Beistand/Vormund

Wechsel Zuständigkeit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Massnahmen

Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkungen Handlungsfähigkeit und/oder Entzug Zugriffsrecht

umfassende Beistandschaft/Vormundschaft Mitwirkungsbeistandschaft

vorsorgliche Massnahme Entzug Zugriffsrecht alle Konti (auch nicht bekannte)

Vormundschaft (Art. 327a-c ZGB)

Kunde Herr Frau Beistand/Vormund

Name / Vorname:

Adresse:

PLZ Ort:

Geburtsdatum:

Zivilstand:

Kunden-Nr.: (wird von der Bank ausgefüllt)

Basisvertrag

Unterzeichnung durch: Kunde Beistand/Vormund KESB Kollektiv

Produkte Verfügungsrecht

Kunde Beistand/ KESB Kollektiv

Vormund

«Sackgeldkonto» Nr.

Kontokarte mit Pin

Maestro-Karte

Privatkonto (Zahlungsverkehrskonto) Nr.

Kontokarte mit Pin

Maestro-Karte

Sparkonto Nr. Kontokarte mit Pin

weiterer Kontotyp Nr.

weiterer Kontotyp Nr.

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Konto Nr.

Wertschriftendepot (inkl. Kapitalkonto) Nr.

E-Banking Neuer Vertrag

Vertrag Nr.

Basiskreditvertrag Nr.

Schrankfach Nr. in (Filiale)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt hiermit im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) die entsprechen-den Verträge.

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Bemerkungen

Soweit dem Kunden oder dem Beistand/Vormund das Verfügungsrecht zugeordnet ist, darf er im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse über die Vermögenswerte frei verfügen. Die Bank hat keine Kontrollpflicht.

Das «Sackgeldkonto» umfasst den Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB.

Das Einholen allfälliger Zustimmungen im Sinne von Art. 416/417 ZGB obliegt dem Beistand/Vormund.

Die KESB bestätigt, dass obige Anordnungen vollstreckbar sind.

Beilagen: Ernennungsurkunde (Auszug) oder Entscheid (Auszug) der KESB im Dispositiv

Ort, Datum / Referenz Unterschrift Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ort, Datum / Referenz Unterschrift Beistand

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2012-1248 3947

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

vom 4. Juli 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches1,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.

Art. 2 Grundsätze der Vermögensanlage 1 Die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen. 2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.

Art. 3 Bargeld

Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.

Art. 4 Aufbewahrung von Wertsachen 1 Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Wert-schriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung. 2 Ausnahmsweise kann die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund Wertsachen an einem andern Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbe-wahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde.

SR 211.223.11 1 SR 210 2 SR 952.0

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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft AS 2012

3948

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewah-rung von Wertsachen in ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewah-rungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.

Art. 5 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person

1 Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungs-schutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksich-tigen. 2 Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen. 3 Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.

Art. 6 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts 1 Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:

a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Fest-gelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie;

b. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Fest-gelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 19343 pro Institut;

c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen;

d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke;

e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand;

f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. 2 Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse 1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig:

3 SR 952.0

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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft AS 2012

3949

a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität;

b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf;

c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;

d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchs-tens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;

e. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 unterstehen;

f. Grundstücke. 2 Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde. 3 Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch eine weitergehende Anlage bewilligen.

Art. 8 Umwandlung in zulässige Anlagen 1 Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden. 2 Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhält-nisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen. 3 Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 9 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten 1 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten werden von der Beiständin oder dem Beistand, der Vormundin oder dem Vormund und der Bank oder der Postfinance abgeschlossen. Die Verträge sind vorgängig der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 SR 961.01

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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft AS 2012

3950

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet:

a. über welche Vermögenswerte die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund selbstständig oder nur mit Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Namen der betroffenen Person verfügen darf;

b. über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf. 3 Sie teilt ihren Entscheid der Beiständin oder dem Beistand, der Vormundin oder dem Vormund sowie der Bank oder der Postfinance mit.

Art. 10 Belege, Auskunft und Einsicht 1 Die Belege im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf den Namen der betroffenen Person auszustellen. Die Beiständin oder der Beistand, die Vormun-din oder der Vormund muss die Belege aufbewahren. 2 Sie oder er kann von der Bank, der Postfinance oder der Versicherungseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Amtes jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazugehöri-gen Akten verlangen. Soweit es für die Ausübung oder die Beendigung des Amtes erforderlich ist, kann sie oder er diese Auskunft und Einsicht auch für die Zeit vor der Übernahme des Amtes oder nach dem Tod der betroffenen Person verlangen. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Aufsicht von einer Bank, der Postfinance oder einer Versicherungseinrichtung jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen. 4 Banken, die Postfinance und Versicherungseinrichtungen stellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unaufgefordert jährlich die Konto-, Depot- und Versi-cherungsauszüge der betroffenen Personen zu.

Art. 11 Dokumentationspflicht

Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sorgfältig und ausführlich dokumentieren.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müssen unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Jahren, in zulässige Anlagen umgewandelt werden.

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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft AS 2012

3951

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

4. Juli 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft AS 2012

3952

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KOKES Handbuch priMa Anhang 10 Version Juli 2014 Merkblatt Schweigepflicht priMa

1

Merkblatt „Schweigepflicht priMa“

1. Als private Mandatsträgerin/privater Mandatsträger sind Sie zwar nicht Beamtin oder Beamter im Sinne des Gesetzes und unterstehen deshalb auch nicht dem gemäss Art. 320 StGB strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis.

2. Hingegen erfüllen Sie eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Datenschutzgesetzes und sind an die Verschwiegenheitspflicht (Art. 413 ZGB) gebunden. Zudem hat die verbeiständete Person Anspruch auf Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB, was ebenfalls die Weiterverbreitung von Tatsachen und Lebensvorgängen aus ihrer Privatsphäre verbietet.

3. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Ihnen in Erfüllung Ihrer Beistandsfunktion anvertrauten oder von Ihnen sonst wie wahrgenommenen persönlichen Verhältnisse einer Klientin/eines Klienten, ihrer/seiner Angehörigen oder beteiligter Dritter, welche nicht allgemein bekannt sind. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen beispielsweise gesundheitliche, wirtschaftliche, finanzielle und berufliche Umstände, aber auch religiöse und politische Überzeugungen.

4. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und der Klientin/dem Klienten beruht auf dieser Verschwiegenheit und ist Voraussetzung für das Gelingen der angeordneten Massnahme.

5. Konkret bedeutet dies, dass Sie die unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Informationen ohne Einwilligung der urteilsfähigen betreuten Person nicht an Dritte (auch nicht an ihre Familienmitglieder) weitergeben dürfen, ausser das Interesse der betroffenen Person oder ein überwiegendes öffentliches oder Drittinteresse erfordere dies. Aber auch in einem solchen Fall dürfen nur die für den verfolgten Zweck unbedingt nötigen Informationen mitgeteilt werden. Bei Zweifeln sprechen Sie sich bitte mit der KESB oder der priMa-Fachstelle ab.

6. Auch gegenüber anderen Behörden sind Sie nicht berechtigt, Auskunft zu geben, und Sie haben im Strafverfahren gegen eine Klientin/einen Klienten gemäss Art. 168 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht; ebenso können Sie vor dem Zivilrichter gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO die Aussage über persönliche Verhältnisse der betreuten Person verweigern.

7. Bei einer grobfahrlässigen oder absichtlichen Verletzung der Schweigepflicht kann der haftende Kanton (Schadenersatz/Genugtuung) allenfalls Rückgriff auf Sie nehmen.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 11 Version Juli 2014 Checkliste Todesfallregelung

1

Checkliste „Todesfallregelung“

Achtung: Das Amt des Beistandes endet mit dem Tod der verbeiständeten Person. Mit Ausnahme der Vorkehrungen, die zur Erstellung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung erforderlich sind (Beizug der notwendigen Belege) sind für alle anderen Angelegenheiten die Erben, allenfalls das für Erbschaftsangelegenheiten zuständige Amt oder ein testamentarisch eingesetzter Willensvollstrecker zuständig. Die Beiständin kann nur noch im Auftrag der Erben tätig sein. Die nachstehende Checkliste ist gedacht als Hilfestellung für den Beistand bei der Absprache mit den Erben bzw. einer Erbenvertretung, welche Aufgaben er allenfalls noch besorgen soll.

Verantwortlichkeit

Wer organisiert die Bestattung?

Angehörige

Drittpersonen

Mandatsträger/in

Konkrete Organisation

Termin der Bestattung: …………...

Ort: ................................................

Zeit: ...............................................

zuständiger Pfarrer: ......................

Leidmahl reservieren, wo, wer?

..........................................................

Veröffentlichung

Todesanzeige durch: ...................

Lebenslauf durch: .........................

Mitteilen des Todesfalles

Angehörige, nahe Bezugspersonen

KESB

Steueramt

Wohnungsvermieter

Gläubiger

AHV/IV-Ausgleichskasse

Krankenkasse

Pensionskasse

Private Versicherungen

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KOKES Handbuch priMa Anhang 11 Version Juli 2014 Checkliste Todesfallregelung

2

Buchhaltung

Depot/Saldobestätigung per Todestag

Bei überschuldetem Nachlass keine Rechnungen mehr bezahlen (Absprache mit KESB)

Daueraufträge stoppen Wohnungsmiete Lebensunterhalt/Kostgeld Ratenzahlungen Alimentenzahlungen

Lastschriftverfahren (LSV) aufheben Krankenkasse per: .................... Heim per: ................................... andere per: ................................

Rückforderungen (in Absprache mit Erben oder dem für das Erbschaftswesen zuständigen Dienst) Krankenkosten / Selbstbehalte EL …….. KK-Prämienvorauszahlungen ..... Abonnemente Bus/Bahn ............. Zeitschriftenabonnemente .......... weitere Abonnemente ................

Schlussbericht/-rechnung erstellen bis…….. per Todestag .............................. nach Todesfall (in Absprache mit den Erben oder

dem für das Erbschaftswesen zuständigen Dienst sowie mit der KESB)

Weitere Aufgaben nach dem Todestag (= Ende des Mandates) (nur im Auftrag der Erben oder einer vorläufigen Erbenvertretung)

Falls durch Erben ermächtigt (möglichst mit schriftlicher Vollmacht):

Kündigung Wohnung/Zimmer

Rückforderung Mietkaution

Kündigung Strom

Kündigung Radio, TV-Anschluss, etc.

Kündigung Zeitungsabonnemente

Grabbepflanzung bestellen bei: ....

Grabstein/-platte bestellen bei: .....

Grabunterhalt (Abo) bestellen bei: …….

Andere Bestattungsform: ..............

(Verrechnung des Aufwands in Absprache mit den Erben [nicht in Mandatsentschädigung inbegriffen])

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KOKES Handbuch priMa Anhang 12 Version Juli 2014 Merkblatt Sozialversicherungen

1

Merkblatt „Sozialversicherungen“

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) orientiert im Internet ausführlich, übersichtlich und thematisch gegliedert nach den verschiedenen Sozialversicherungs-zweigen. Falls Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich an die Stelle, die Ihnen dieses Handbuch in Papierform abgegeben hat, oder an die AHV-, IV- oder EL-Durchführungsstelle (s. u. am Ende dieses Merkblattes). Über den Link www.ahv-iv.info gelangen Sie zur Startseite und navigieren von dort zu den folgenden Themen • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) • Invalidenversicherung (IV) • Erwerbsersatzordnung (EO-Mutterschaftsentschädigung) • Ergänzungsleistungen (EL) • Familienzulagen (FZ) • Weitere Sozialversicherungen (Berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung) • Internationales

oder Sie steuern über das Register „Dienstleistungen“ die Merkblätter an. Zu diesen gelangen Sie direkt auch über den Link www.ahv-iv.info/andere/00134 Zur Zeit sind über 50 Merkblätter aufgeschaltet. Die Merkblätter mit meist aussagekräftigen Titeln geben eine Übersicht zu den geltenden Bestimmungen, über Beiträge an die Sozialversicherungen und Leistungsvoraussetzungen und Leistungen, aber auch über Anmeldeverfahren und -fristen. Für Sie als priMa könnten folgende Merkblätter von Interesse sein (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1.01 Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 3.02 Hilfsmittel der AHV 3.04 Flexibles Rentenalter 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ 3.06 Rentenvorausberechnung 3.07 Hörgeräte der AHV Faktenblatt 6. IV-Revision erstes Massnahmenpaket (u.a. Einführung Assistenzbeitrag) 4.01 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) 4.02 Taggelder der IV 4.03 Hilfsmittel der IV 4.04 Invalidenrenten der IV 4.06 Das IV-Verfahren 4.07 Motorfahrzeuge der IV 4.08 Hörgeräte der IV

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KOKES Handbuch priMa Anhang 12 Version Juli 2014 Merkblatt Sozialversicherungen

2

4.09 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV 4.12 Früherfassung und Frühintervention 4.13 Hilflosenentschädigung der IV 4.14 Assistenzbeitrag der IV 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 5.02 Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6.01 Erwerbsausfallentschädigung 6.02 Mutterschaftsentschädigung 6.08 Familienzulagen 6.05 Obligatorische Unfallversicherung UVG 6.06 Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG 6.07 Obligatorische Krankenversicherung - Individuelle Prämienverbilligung 1.* Jährliche Neuerungen // * = Jahreszahl (z.B. 2014)

Für Ihre Arbeit als priMa ist evtl. auch das Adressverzeichnis von örtlich zuständigen Ausgleichskassen/IV-Stellen/EL-Stellen etc. nützlich, das Sie ebenfalls über das Register „Dienstleistungen“ ansteuern. Diese Stellen erteilen Ihnen auch Auskünfte in Einzelfragen oder geben Ihnen die von Ihnen benötigten Merkblätter ab, falls Sie nicht über einen Internetzugang verfügen.

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Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt

Sie fragen – wir antworten

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KOKES Handbuch priMa, Anhang 13
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Versicherungsschutz 3

Inhalt

Versicherungsschutz: Muss ich mich versichern? 5

Leistungen: Was bezahlt mir die Krankenkasse? 7

Prämien und Kostenbeteiligung 13

Sparmöglichkeiten 15

Was tun bei Problemen? 18

Adressen 19

Musterbriefe 24

Weitere Informationen 26

Stichworte / Index 27

Impressum:

Herausgeber: Bundesamt für Gesundheit

Bezugsquelle: BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern, Art.-Nr.: 316.950.D

Internet: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/index.html?lang=d

www.bundespublikationen.admin.ch

BAG-Publikationsnummer:

BAG KUV 10.06 2'500 d 1'200 f 250 i 200 e 60EXT06002, BAG KUV 10.05 5’000 d 2'000 f 500 i 60EXT05006,

BAG KUV 6.05 3’000 d 1'500 f 0 i 60EXT05003, BAG KUV 1.05 1’500 d 500 f 250 i 60EXT05002,

BAG KUV 8.04 600 d 200 f 100 i 60EXT04004

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Versicherungsschutz 4

Liebe Leserinnen, liebe Leser

Dieser Ratgeber beantwortet Fragen zur obligatorischen Krankenversicherung, welche am häufigsten gestellt werden. Er vermittelt einen allgemeinen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften (Stand: 1. Januar 2012). Massgebend sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In Einzelfällen geben die Versicherer (Krankenkassen) Auskunft.

Begriffe

«Krankenkassen»: Versicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) durchführen. Die Krankenkassen sind nicht gewinnorientiert und müssen vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) anerkannt sein. Es steht ihnen frei, neben der Grundversicherung auch Zusatzversicherungen an-zubieten.

Grundversicherung / Krankenpflegeversicherung KVG: Obligatorisch, gewähr-leistet qualitativ hoch stehende und umfassende Grundversorgung für alle. Sie bietet allen Versicherten denselben Leistungsumfang. Der vorliegende Ratgeber gibt Ihnen Informationen dazu.

Zusatzversicherung: Freiwillig, deckt u.a. zusätzlichen Komfort (z.B. Halbprivat- oder Privatabteilung im Spital) oder weitere Leistungen ab (Behandlung durch Naturärzte und -ärztinnen, gewöhnliche Zahnbehandlungen etc.). Prämien können sich nach dem «Risiko», das eine Person für eine Krankenkasse darstellt, richten. Diese kann die Aufnahme von Personen ablehnen oder Vorbehalte aufgrund des Gesundheitszustandes anbringen.

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Versicherungsschutz 5

Muss ich mich versichern?

Grundsätzlich ja, in der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch.

Sie müssen sich versichern, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind, unabhängig von Ihrer Staatsange-

hörigkeit. Jedes Familienmitglied muss versichert sein, Erwachsene ebenso wie Kinder.

als ausländische/-r Staatsangehörige/-r mit einer Aufenthaltsbewilligung von drei Monaten und länger;

als ausländische/-r Staatsangehörige/-r, wenn Sie in der Schweiz für weniger als drei Monate arbeiten und nicht über einen gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz verfügen;

wenn Sie sich neu in der Schweiz niederlassen; wenn Sie als Schweizer/Schweizerin oder EU/EFTA-Staatsangehörige/-r in

der Schweiz erwerbstätig sind und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familien-angehörigen.

wenn Sie als Schweizer/Schweizerin oder EU/EFTA-Staatsangehörige/-r ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehen und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nicht-erwerbstätigen Familienangehörigen.

Nein, in bestimmten Ausnahmefällen besteht keine Versicherungspflicht oder Sie können

sich befreien lassen

In bestimmten Fällen besteht keine Versicherungspflicht, obwohl Sie in der Schweiz wohnen, z. B. wenn Sie in einem EU-/EFTA-Staat erwerbstätig sind oder ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat erhalten. Als Mitglied diplomatischer oder konsularischer Missionen sowie als Angestellte/-r von interna-tionalen Organisationen, welche Vorrechte nach internationalem Recht haben, müssen Sie sich auch nicht versichern. Zudem können sich einige Personen, z. B. wenn sie vorübergehend in die Schweiz kommen um zu studieren, von der Versi-cherungspflicht befreien lassen, wenn sie über einen gleichwertigen Versiche-rungsschutz verfügen. Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind an die zuständige kantonale Stelle zu richten (die Adressen finden Sie hinten auf Seite 21 und 22). (s. Broschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz », abrufbar via Internet unter: www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/index.html?lang=de)

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Versicherungsschutz 6

Wann gilt die Versicherung auch im Ausland?

bei vorübergehendem Auslandaufenthalt im Notfall bei Personen, die in der Schweiz versichert sind und in einem EU/EFTA-Staat

wohnen (s. Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen EU-/EFTA-Staat

ziehen.», abrufbar via Internet unter: www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/index.html?lang=de)

bei Angestellten und ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsandt werden (s. Seite 11)

bei Personen, die sich zu Studienzwecken oder sonst für längere Zeit im Ausland aufhalten. Wenden Sie sich an Ihren Wohnkanton (s. Adressen Seite 21).

Wo kann ich mich versichern?

Die obligatorische Krankenversicherung kann bei jeder Niederlassung einer der rund 60 Krankenkassen abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Kranken-versicherung bei Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen ist nur bei bestimmten Krankenkassen möglich. Weitere Auskünfte über die Versicherungs-pflicht und Befreiung davon erteilen die kantonalen Behörden (s. Adressen Seite 21).

Wann muss ich mich versichern ?

Die Krankenversicherung vergütet Ihnen rückwirkend bis zum Versicherungs-beginn allfällige Auslagen, sofern Sie sich oder Ihr Neugeborenes rechtzeitig, d.h. innert drei Monaten seit Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz bei einem Krankenversicherer anmelden. Da auch zeitlich rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen ver-gütet werden, sind zwingend auch die Prämien rückwirkend bis zum Versiche-rungsbeginn zu entrichten. Falls Sie die Frist von drei Monaten seit Ihrer Wohnsitznahme oder der Geburt Ihres Kindes in der Schweiz nicht einhalten, bezahlen Sie einen Zuschlag, und bereits entstandene Auslagen werden von der Versicherung nicht vergütet.

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Leistungen 7

Was bezahlt mir die Krankenkasse?

...beim Arzt oder bei der Ärztin:

Vor einer Untersuchung oder Behandlung sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Patientin / den Patienten darüber orientieren, ob die betref-fende Leistung durch die obligatorische Krankenversicherung übernommen wird oder nicht. Die Krankenkasse vergütet grundsätzlich alle Behandlungen, die von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden. Daneben können Personen im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin bestimmte Leistungen erbringen (Physiotherapie, Krankenpflege zu Hause (SPITEX) oder im Pflegeheim, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Logopädie, Ergotherapie). Vergütet werden ebenfalls Untersuchungen (z.B. Analysen, Röntgen), die vom Arzt / von der Ärztin angeordnet worden sind. Psychotherapien werden unter Einhal-tung bestimmter Bedingungen übernommen. Für entsprechende Vergütungen erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt / bei Ihrer Ärztin oder bei Ihrer Krankenkasse. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie überhaupt Zweifel hegen, ob die Krankenkasse eine medizinische Behandlung übernimmt. Behandlungsmethoden, bei denen die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit oder das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen (Wirtschaftlichkeit) fraglich ist, werden in der Grundversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen bezahlt.

…in der Komplementärmedizin:

die Akupunktur die Anthroposophische Medizin die Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) die Ärztliche Klassische Homöopathie die Phytotherapie die Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke) Die oben erwähnten komplementärmedizinischen Behandlungen werden über-nommen, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin erbracht werden, die über eine anerkannte Weiterbildung in der entsprechenden Disziplin verfügen (Dokumente einsehbar im Internet unter www.bag.admin.ch/ref). Ausser bei der Akupunktur gilt die Leistungspflicht während einer Evaluationsphase bis zum 31.12.2017. Die zur Behandlung eingesetzten Medikamente werden vergütet, wenn sie in der Spezialitätenliste oder der Arzneimittelliste mit Tarif aufgeführt sind (s. Seite 8).

...im Spital:

Sie können unter den Spitälern wählen, die auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Die Spitallisten erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim kantonalen Gesundheitsdeparte-ment. Wenn Sie sich aus freien Stücken in einem Listenspital behandeln lassen wollen, das nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons ist, werden die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung höchstens in der Höhe übernommen, wie sie für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons gelten. Muss die Behandlung aus medizinischen Gründen (Not-fall, Spezialbehandlung) in einem Spital durchgeführt werden, das nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist, werden die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung dieses Spitals vollumfänglich übernommen.

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Leistungen 8

Die Zusatzkosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der Privat- oder Halb-privat-Abteilung gehen zu Ihren Lasten oder werden von einer allfälligen Zusatz-versicherung gedeckt.

...bei Medikamenten:

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für sämtliche Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden und die in der sogenannten «Spezialitätenliste» aufgeführt sind (s. Seite 26). Kassenpflichtig sind zurzeit rund 2500 Medikamente, wobei die Liste ständig dem medizinischen Fortschritt ange-passt wird. Durch die Grundversicherung vergütet werden auch die Medikamente, die als Magistralrezeptur (in der Regel in der Apotheke) hergestellt werden, wenn die Inhaltsstoffe in der Arzneimittelliste mit Tarif enthalten sind (s. Seite 26). Apothekerinnen und Apotheker können an Stelle der Originalpräparate Generika abgeben, sofern die Ärztinnen und Ärzte nicht ausdrücklich Originalmedikamente verschreiben. Generika sind qualitativ gleichwertige «Kopien», die in der Regel billiger sind als Originalpräparate; sie enthalten dieselben Wirkstoffe (s. Seite 26).

...bei Massnahmen zur Prävention:

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten verschiedener Massnahmen, die der Gesundheitsvorsorge (Prävention) dienen, wie insbesondere verschiedene Impfungen gemäss dem Schweizerischen Impfplan des

Bundesamtes für Gesundheit (BAG), so beispielsweise: Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Röteln, Masern, Mumps, Kinder-

lähmung für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie nicht immune Erwachsene.

Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen im Schulalter und junge

Frauen im Alter von 15 bis 26 Jahren, wenn sie im Rahmen eines kantona-len Impfprogramms erfolgt.

Grippe bei Personen, die älter sind als 65 Jahre oder die an schweren Er-krankungen leiden, so dass eine Grippeerkrankung gravierende Folgen haben könnte.

Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und prophylaktische reise-medizinische Leistungen, zum Beispiel die Gelbfieberimpfung oder die Malariaprophylaxe.

Acht Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes und der normalen Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.

Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (inklusive Krebsabstrich): werden alle drei Jahre bezahlt, wenn zuvor zwei jährliche Kontrollen ohne Befund gewesen sind; sonst nach Notwendigkeit.

Mammographie zur Erkennung von Brustkrebs: Übernahme einer Untersu-chung pro Jahr, wenn Mutter, Tochter oder Schwester an Brustkrebs erkrankt sind oder waren. Übernahme einer Untersuchung alle zwei Jahre für Frauen ab dem fünfzigsten Altersjahr, wenn die Untersuchung im Rahmen eines kantonalen oder regionalen Programms vorgenommen wird, das bestimmte Auflagen der Qualitätssicherung erfüllt. Solche Programme gibt es derzeit in den Kantonen Bern (nur Berner Jura), Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis, Graubünden, St. Gallen und Thurgau. (nähere Auskünfte ertei-len der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin oder sind abrufbar im Internet unter http://www.depistage-sein.ch/).

Wichtig: All diese Massnahmen dienen der Prävention und werden von der Grundversicherung bezahlt, auch wenn kein Verdacht auf eine Erkrankung

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Leistungen 9

besteht. Sobald es Anhaltspunkte für eine Erkrankung gibt, können Arzt und Ärztin Untersuchungen im Rahmen ihres eigenen Ermessens durchführen. Diese werden von der Grundversicherung getragen.

...bei Mutterschaft:

Schwangerschaft: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für sieben Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft bei einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme, sowie für zwei Ultraschalluntersuchungen (eine zwischen der 11. und 14., eine weitere zwischen der 20. und 23. Schwanger-schaftswoche). Im Fall einer Risikoschwangerschaft werden so viele (Ultraschall-) Untersuchungen wie nötig übernommen.

An Kurse zur Geburtsvorbereitung, die von Hebammen in Gruppen durch-geführt werden, bezahlt die Grundversicherung 100 Franken.

Die Kosten einer Geburt werden vergütet, wenn diese von einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme begleitet wird, sei es im Spital, zu Hause oder in einem Geburtshaus.

Nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung eine Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche sowie die Kosten von maximal drei Still-beratungen, die von Hebammen oder speziell ausgebildeten Pflegefach-personen durchgeführt werden.

...bei Spitalkosten für das Neugeborene:

Die Spital- und Pflegekosten für das gesunde Neugeborene, die während des Spitalaufenthalts mit seiner Mutter anfallen, gehören zu den Mutterschafts-leistungen, d.h. sie gehen zu Lasten der Versicherung der Mutter (ohne Kosten-beteiligung). Wird aber das Neugeborene krank, dann gehen die Kosten zu Lasten des Versicherers des Neugeborenen (mit Kostenbeteiligung).

...bei Physiotherapie:

Die Kosten für Physiotherapie sind gedeckt, wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde und von einer zugelassenen Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten durchgeführt wird. Es können bis zu 9 Sitzungen verschrieben werden, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss. Falls erforderlich, kann jedoch der Arzt oder die Ärztin eine Fortsetzung der Behandlung anordnen. Im Unterschied zur Physiotherapie wird die Behandlung durch Chiropraktorinnen und -praktoren ohne ärztliche Verordnung vergütet.

...an Brillen und Kontaktlinsen:

Bei sehr starken Sehfehlern oder beim Vorliegen von bestimmten Erkrankungen wie beispielsweise krankheitsbedingten Refraktionsänderungen, Anpassungen nach Operationen oder Hornhauterkrankungen, bezahlt die Grundversicherung – unabhängig vom Alter der versicherten Person – Beiträge an Brillengläser und Kontaktlinsen (Auskünfte erteilen die Krankenkassen oder die Augenärztinnen und Augenärzte). Die Leistungen für Brillengläser und Kontaktlinsen unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung (s. Seite 13).

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Leistungen 10

...an Hilfsmittel und Apparate:

Die Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Apparate wie Bandagen, Stütz-verbände, Inhalations- und Atemtherapiegeräte oder Inkontinenzhilfen usw., die in der Mittel- und Gegenständeliste aufgeführt sind («MiGeL», siehe Seite 26), werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen. Die Leistungen für Hilfsmittel und Apparate unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung (s. Seite 13).

...bei Zahnbehandlungen:

Die obligatorische Krankenversicherung vergütet Zahnbehandlungskosten ledig-lich, wenn eine schwere Erkrankung des Kausystems auftritt sowie im Zusammen-hang mit einer schweren Allgemeinerkrankung (z.B. bei Leukämie, Herzklappen-ersatz) wenn sie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlun-gen notwendig sind, oder wenn nach Unfällen keine andere Versicherung die Behandlungskosten deckt. Demgegenüber werden beispielsweise die Kosten für gewöhnliche Zahnfüllungen bei Karies oder die Korrektur von Zahnstellungen (Zahnspangen bei Kindern) nicht übernommen.

...bei einem Unfall:

Wenn Sie mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten, sind Sie beim Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Unfallversiche-rungsgesetz UVG versichert. Bei einem Unfall kommen Sie in den Genuss der Leistungen dieser Versicherung.

Wenn Sie keine obligatorische Unfallversicherung (gemäss UVG) abge-schlossen haben, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung gegen Unfall versichern; Ihre Prämie wird dadurch etwas höher sein. Bei einem Unfall muss Ihre Krankenversicherung die gleichen Leistungen erbringen wie im Falle einer Krankheit.

...an Badekuren:

Die Krankenkasse vergütet 10 Franken pro Tag (während 21 Tagen pro Jahr), wenn eine Badekur von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben wurde und in einem zugelassenen Heilbad durchgeführt wird (erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse). Die zusätzlichen Kosten, beispielsweise für ärztliche Behandlung, Physiotherapie oder Medikamente, werden separat vergütet.

...an Pflege zu Hause (Spitex) oder in Pflegeheimen:

Wenn Sie nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit der Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim bedürfen, leistet die Grundversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten und aufgrund eines ausgewiesenen Pflege-bedarfs erbrachten pflegerischen Leistungen (z.B. Spritzen verabreichen, Verband wechseln, Wunden reinigen und versorgen, Puls- und Blutdruck messen, Beratung bei der Einnahme von Medikamenten und beim Gebrauch medizinischer Geräte, Fusspflege bei Diabetikern). In der Regel haben Sie einen bestimmten, betraglich begrenzten Teil der Pflege-kosten selber zu übernehmen, die verbleibenden ungedeckten Pflegekosten decken die Wohnkantone/-gemeinden. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Wohngemeinde, der Spitexorganisation oder im Pflegeheim. Die Beiträge an die Pflegekosten unterliegen wie die übrigen Leistungen der Kran-kenversicherung der Kostenbeteiligung (s. Seite 13).

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Leistungen 11

Die Kosten für Haushalthilfen (z.B. Kochen, Putzen, Einkaufen) oder den eigentli-chen Aufenthalt in Pflegeheimen (d.h. Kost und Logis) übernimmt demgegenüber die Grundversicherung nicht. Hierfür hat grundsätzlich die versicherte Person aufzukommen. Rentnerinnen und Rentner mit bescheidenen Einkommen können Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV beantragen. (Siehe Merkblätter 5.01 und 5.02 der Infor-mationsstelle AHV/IV, erhältlich bei Ihrer Ausgleichskasse oder via Internet: www.ahv-iv.info/andere/00134/00221/index.html?lang=de).

...bei einer notwendigen Behandlung in einem EU/EFTA-Staat:

Wer sich vorübergehend in einem EU/EFTA-Land aufhält, z.B. während der Ferien, kann Leistungen der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes beziehen, wenn der Gesundheitszustand dies notwendig macht. Für diesen Fall muss die von der Krankenkasse ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte im EU/EFTA-Land dem Leistungserbringer (Arzt/Ärztin) bzw. der dortigen aushelfenden Krankenkasse vorgelegt werden. Die erkrankte Person wird von den Ärzten/Ärztinnen und Spitälern im Aufenthalts-land wie eine dort versicherte Person behandelt. Die Behandlungskosten werden je nach Land entweder durch die entsprechende ausländische Stelle bezahlt und dem schweizerischen Krankenversicherer später in Rechnung gestellt, oder die versicherte Person muss vorübergehend die Kosten übernehmen und kann dann eine Rückvergütung verlangen. Für weitere Informationen siehe Infoblatt «Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Ferien, Geschäftsreise, Sprachaufenthalt) in einem EU/EFTA-Staat» (erhältlich beim Bundesamt für Gesundheit oder abrufbar unter: www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00316/03840/index.html?lang=de Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-Land, in Island oder Norwegen finden weitere Informationen in der Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen EU-/EFTA-Staat ziehen» (abrufbar via Internet unter: www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/index.html?lang=de).

...bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA:

Bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA, beispielsweise im Falle einer Erkrankung während der Ferien, bezahlt die Krankenkasse die Kosten bis zum doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Eine zusätzliche Reiseversicherung kann notwendig sein für bestimmte Länder (z.B. USA), dort wo die Gesundheits- und Transportkosten höher liegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer.

...bei Transporten und Rettungen:

Es kann vorkommen, dass für die Fahrt zu einer Behandlung ein spezielles Transportmittel nötig ist (z.B. Ambulanz). An solche Transporte bezahlt die Grundversicherung die Hälfte bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 500 Franken. Dies gilt auch für Transporte im Ausland.

An die Rettung von Personen in Lebensgefahr (z.B. nach einem Bergunfall oder bei einem Herzinfarkt) bezahlt die Grundversicherung ebenfalls die Hälfte, jedoch bis maximal 5000 Franken pro Jahr (gilt nur für die Schweiz).

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Leistungen 12

Wichtig: Für alle Beispiele der obigen Liste gilt: Die Behandlungen werden allein von der Grundversicherung bezahlt; eine Zusatzversicherung ist dazu nicht nötig. Die Liste von Leistungen und Leistungserbringern ist jedoch nicht abschliessend. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wenn Sie Fragen zu speziellen, oben nicht auf-geführten Leistungen haben.

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Prämien und Kostenbeteiligung 13

Welche Kosten muss ich selber tragen?

Die Prämien

Jede Person bezahlt ihre eigene Prämie, eine so genannte «Kopfprämie». Die Krankenkassen bieten reduzierte Prämien für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) und junge Erwachsene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) an. Die Prämien sind unabhängig vom Einkommen einer Person, variieren aber von Kasse zu Kasse und von Kanton zu Kanton bzw. von Land zu Land bei Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen. Innerhalb eines Kantons oder eines EU/EFTA-Staates können die Kassen maximal drei regionale Abstufungen machen. Für alle Versicherer gilt die vom BAG vorgegebene einheitliche Einteilung der kantonalen Prämienregionen. Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben An-spruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämien (vgl. Adressen Seite 19).

Kostenbeteiligung

Ein Teil der Behandlungskosten geht zu Lasten der Versicherten. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus: der ordentlichen Franchise. Sie beträgt 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder

und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen; dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages,

jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken). Ausnahme (Medikamente): der Selbstbehalt für Arzneimittel, die durch in einem bestimmten Ausmass günstigere Arzneimittel austauschbar sind, beträgt 20 Prozent. Es können Originalpräparate und Generika mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt sein. Ihr Arzt/Ihre Ärztin oder Ihr Apotheker/Ihre Apothekerin können Ihnen dies-bezüglich nähere Auskunft erteilen.

Die ordentliche Kostenbeteiligung beträgt somit maximal 1000 Franken pro Jahr für Erwachsene und 350 Franken für Kinder und Jugendliche.

Achtung! Dieser Betrag variiert, wenn freiwillig eine höhere Franchise gewählt wurde.

Beispiel: Ihre Behandlungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, etc.) in einem Jahr betragen 2000 Franken. Daran bezahlen Sie 300 Franken Franchise sowie 10 Prozent Selbstbehalt an den Rest, also insgesamt 470 Franken (300 Fr. + 10 % von 1700 Fr. = 470 Fr.). Den Rest von 1530 Franken bezahlt die Krankenversicherung.

Mutterschaft Für Leistungen im Falle einer normalen Schwangerschaft (Leistungsumfang s. Seite 9) wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Für Leistungen im Falle von schwangerschaftsbedingten oder unabhängig von der Schwangerschaft auftreten-den Krankheiten gilt jedoch gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts die normale Kostenbeteiligung.

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Prämien und Kostenbeteiligung 14

Mammographie Im Weiteren wird bei der Mammographie zwecks Früherkennung von Brustkrebs, die im Rahmen eines kantonalen oder regionalen Programms durchgeführt wird (s. Seite 8), keine Franchise erhoben. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder bei der Krankenkasse.

Aufenthalt im Spital Pro Spitaltag muss ein Spitalbeitrag von 15 Franken bezahlt werden. Keinen Bei-trag zu entrichten haben Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Achtung! Für Leistungen, die in einem EU-Land, in Island oder Norwegen er-bracht werden, gilt die dortige Regelung der Kostenbeteiligung.

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Sparmöglichkeiten 15

Wie kann ich bei den Prämien sparen?

Vergleichen Sie die Angebote

Sie können ohne Nachteil zu einer Krankenkasse wechseln, die Ihnen mehr ent-spricht; der Leistungsumfang der Grundversicherung ist derselbe. Unterschiede kann es allenfalls beim «Service» der Kassen geben. Beispielsweise vergüten nicht alle Kassen die Leistungen gleich schnell, oder es gibt Unterschiede bei der Qualität der Beratung. Aber jede Kasse ist verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Prämienübersicht Jedes Jahr im Oktober stellt das BAG allen Interessierten eine Übersicht über die Grundversicherungsprämien pro Kanton, bzw. für die EU-Staaten sowie für Island und Norwegen zur Verfügung. Sie erhalten das Dokument «Prämienübersicht» gratis beim BAG oder via Internet (s. Seite 23).

Kündigungsfristen Falls Sie die Grundversicherung mit der obligatorischen Franchise von 300

Franken abgeschlossen haben, können Sie sie mit einer Frist von drei Monaten immer auf Ende Juni und Dezember kündigen. Damit die Kündigung gültig ist, muss sie spätestens am 31. März beziehungsweise am 30. September bei der Krankenkasse eingetroffen sein (s. Musterbrief 1, Seite 24).

Wenn Sie eine Krankenversicherung mit einer höheren Franchise oder mit eingeschränkter Arzt-/ Spitalwahl abgeschlossen haben, können Sie nur auf Ende Jahr kündigen, in der Regel mit einer Frist von drei Monaten, d.h. Ihre Kündigung muss spätestens bis 30. September bei der Krankenkasse eingetroffen sein (s. Musterbrief 1, Seite 24).

Bei der Mitteilung einer neuen Prämie können Sie den Versicherer mit einer nur einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht, unabhängig davon, ob die neue, vom BAG genehmigte Prämie, erhöht wurde oder ob Sie eine Versicherung mit HMO- , Hausarzt-Modell, Modell mit vorgängiger telefonischer Beratung oder Wahlfranchise abgeschlossen haben. Der Krankenversicherer muss Ihnen die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Er ist ausserdem verpflichtet, Sie bei der Mitteilung der Prämie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen (siehe Musterbrief 1, Seite 24).

Der Wechsel zu einer anderen Franchise oder zu einer anderen Versiche-rungsform (HMO- oder Hausarztmodell, Modell mit vorgängiger telefonischer Beratung) ist nur auf Anfang Jahr möglich (s. Musterbrief 2, Seite 24).

Beispiel: Wenn Sie auf den 1. Januar Ihre Grundversicherung bei einem anderen Kranken-versicherer abschliessen möchten, können Sie bis zum 30. November Ihre bishe-rige Krankenversicherung kündigen, unabhängig von einer Prämienerhöhung oder davon, ob Sie eine Versicherung mit HMO- , Hausarzt-Modell, Modell mit vorgängi-ger telefonischer Beratung oder Wahlfranchise abgeschlossen haben. Mass-gebend ist allein, dass der Krankenversicherer Ihnen die neue, vom BAG geneh-migte Prämie bis am 31. Oktober mitgeteilt hat.

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Sparmöglichkeiten 16

Wichtig: Kündigen Sie rechtzeitig (siehe Musterbrief 1, Seite 24)! Ihr Krankenver-sicherer muss die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten haben. Ver-vollständigen Sie die einzelnen Schritte bis zum Eintritt beim neuen Versicherer. Der Wechsel wird erst in dem Moment vollzogen, in dem der neue Versicherer dem bisherigen mitteilt, dass es zu keinem Versicherungsunterbruch kommt. Ohne diese Information kann der Wechsel nicht stattfinden.

Überprüfen Sie die Zusatzversicherungen

Die Grundversicherung gewährleistet eine qualitativ hoch stehende und umfas-sende medizinische Versorgung für alle. Vergleichen Sie daher, was Ihnen Zusatz-versicherungen bieten im Vergleich zu dem, was die Grundversicherung bereits umfasst.

Wichtig: Kündigen Sie nie eine Zusatzversicherung, ohne sich bei einer anderen Krankenkasse genau über die Aufnahmebedingungen informiert zu haben. Im Bereich der Zusatzversicherungen können Versicherer Personen ablehnen, Prämien nach Alter und Geschlecht festlegen, sowie Vorbehalte aufgrund des Gesundheitszustandes einer Person anbringen. Vergleichen Sie, zu welchen Bedingungen ein neuer Versicherer Ihnen eine Zusatzversicherung anbietet. Achten Sie insbesondere auf den Leistungsumfang. Bei den Zusatzversicherungen kann dieser je nach Kasse unterschiedlich sein.

Kündigungsfrist: Vergleichen Sie unbedingt die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers. Die Kündigungsfrist für die Zusatzversicherung weicht in der Regel von derjenigen der Grundversicherung ab.

Wählen Sie eine besondere Versicherungsform

Wenn Sie eine der folgenden besonderen Versicherungsformen wählen, bezahlen Sie eine günstigere Prämie. (vgl. Prämienübersicht des BAG, siehe Seite 26).

Einschränkung der Arzt- und Spitalwahl Bis zu 20 Prozent kann sparen, wer sich einer sog. HMO-Versicherung (= Health Maintenance Organization) oder einem Hausarzt-Modell anschliesst. Dafür verzichten Sie auf die freie Wahl des Arztes oder der Ärztin sowie des Spitals und lassen sich stattdessen in einem HMO-Zentrum (z.B. ärztliche Gruppenpraxis) behandeln. Beim Hausarzt-Modell verpflichten Sie sich, immer zuerst zu Ihrem Hausarzt zu gehen, der dann entscheidet, ob Sie allenfalls von einer Spezialistin oder einem Spezialisten behandelt werden müssen (Ausnahme bei Notfällen). Beachten Sie hierzu die Versicherungsbedingungen (vgl. Prämienübersicht des BAG/Verzeichnis der zugelassenen Versicherer s. Seite 26). Die Rabatte beziehen sich auf die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Un-falldeckung. Bei einer Kombination mit einer Wahlfranchise können diese Rabatte allenfalls wegen den Vorschriften betreffend minimaler Prämie (siehe Seite 17) nicht ausgeschöpft werden.

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Sparmöglichkeiten 17

Wahl einer höheren Franchise Die Krankenkasse gewährt Ihnen eine tiefere Prämie, wenn Sie die Franchise, also den festen Jahresbetrag, mit dem Sie sich an den Kosten beteiligen, auf mehr als die vorgeschriebenen 300 Franken erhöhen. Die Ermässigungen hängen von der Höhe der gewählten Franchise ab. Die Franchise kann nur jeweils auf den 1.1. er-höht werden und dies für mindestens 1 Jahr. Der Rabatt ist abhängig von der Höhe der Franchise, jedoch gesetzlich begrenzt. Für Erwachsene betragen die Wahlfranchisen 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500, 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Sie können für Erwachsene und junge Erwach-sene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterschiedliche Franchisen an-bieten. Prämienrabatte für die Wahlfranchisen: Die Kasse muss eine Minimalprämie von 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit

Unfalldeckung der Altersgruppe und Prämienregion der betroffenen Person er-heben. Diese darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei einer Versicherung ohne Unfalldeckung oder bei einer Kombination mit einer Versicherung, welche die Wahl des Leistungserbringers einschränkt.

Zudem darf höchstens ein Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos gewährt werden. Der entsprechende Betrag (in Franken) ist in der fol-genden Tabelle aufgeführt: erste Zeile: Franchise; zweite Zeile: jährlicher Höchstrabatt. Dieser wird jedoch nur gewährt, wenn die Minimalprämie erreicht wird.

Erwachsene Kinder 500 1000 1500 2000 2500 100 200 300 400 500 600 140 490 840 1190 1540 70 140 210 280 350 420

Weitere Versicherungsmodelle Verschiedene Versicherer bieten neue Modelle (z.B. Modell mit vorgängiger telefo-nischer medizinischer Beratung oder kombinierte Versicherungsmodelle) an. Für genauere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an diese Versicherer zu wen-den.

Beitritt zu einer Bonus-Versicherung Die Prämie wird mit jedem Jahr, in dem Sie sich keine Rechnungen vergüten las-sen, schrittweise gesenkt. Die Ausgangsprämie ist 10 Prozent höher als die ordent-liche Prämie. Die Prämie kann innerhalb von 5 Jahren auf die Hälfte der Aus-gangsprämie sinken.

Vorsicht! Die besonderen Versicherungsformen stehen Versicherten mit Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen nicht offen.

Schliessen Sie die Unfalldeckung aus,

...wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten und durch Ihren Arbeit-geber gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs-unfälle versichert sind (vgl. Musterbrief 3, Seite 24).

Sistieren Sie Ihre Krankenversicherung bei länger dauernder Dienstpflicht

Während Diensten, die länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauern (z.B. RS, während des Zivildienstes oder während des Zivilschutzes) kann die Versicherung sistiert werden. Die für den Dienst zuständigen Behörden informieren die dienst-leistenden Personen über das Verfahren. Die Militärversicherung deckt während der Dienstzeit die Risiken Krankheit und Unfall ab.

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Was tun bei Problemen ? 18

Was kann ich tun bei Problemen?

Verlangen Sie Erklärungen

Die Krankenkassen haben eine gesetzliche Auskunftspflicht und müssen Sie in-formieren, wenn Sie Fragen oder Unklarheiten haben.

Wenden Sie sich an die Ombudsstelle

...oder eine Beratungsorganisation. Unter Umständen kann Ihnen die Ombuds-stelle der sozialen Krankenversicherung oder eine der verschiedenen Beratungs-organisationen weiterhelfen (Adressen Seite 23).

Verlangen Sie eine schriftliche Verfügung

Von Ihrer Krankenkasse können Sie eine schriftliche Verfügung verlangen, in der Sie neben einer Begründung des Entscheides auch Informationen über Ihre Rechtsmittel erhalten (vgl. Musterbrief 4, Seite 24f.).

Erwägen Sie eine Einsprache

Innerhalb von 30 Tagen können Sie formell (mündlich oder besser schriftlich: vgl. Musterbrief 5, Seite 24f.) bei Ihrer Kasse Einsprache erheben gegen deren Verfügung. Die Kasse muss Ihnen darauf einen Einspracheentscheid zustellen, der eine Begründung enthält und Sie über Ihre weiteren Rechtsmittel informiert.

Erwägen Sie eine Beschwerde

Innerhalb von 30 Tagen können Sie beim kantonalen Versicherungsgericht schrift-lich Beschwerde einreichen gegen den Einspracheentscheid Ihrer Kasse. Ebenfalls Beschwerde einreichen können Sie, wenn die Krankenkasse es unterlässt, Ihnen die gewünschte Verfügung oder den Einspracheentscheid zuzustellen.

Wichtig: Das Verfahren ist gratis. Beschwerde beim kantonalen Versicherungs-gericht können Sie nur einreichen, wenn Sie vorgängig bei der Krankenkasse formell (mündlich oder schriftlich) Einsprache erhoben haben.

Zu guter Letzt...

Wenn Sie mit dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts nicht einverstan-den sind, können Sie mit einer weiteren Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen an die sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes in Luzern gelangen. Dessen Entscheid ist endgültig und nicht weiter anfechtbar.

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Adressen 19

Kantonale Stellen zur Prämienverbilligung

Kanton Adresse Telefon / Fax / E-Mail / Internet AG Aargau

Gemeindezweigstelle der Sozialversi-cherungsanstalt des Kantons Aargau in der Wohngemeinde

062 836 81 81 062 836 81 99 www.sva-ag.ch

AI Appenzell-Innerrhoden

Gesundheitsamt des Kantons AI Hoferbad 2 9050 Appenzell

071 788 94 57 071 788 94 58 @ [email protected] www.ai.ch

AR Appenzell-Ausserrhoden

Ausgleichskasse der Kantons AR Kasernenstrasse 4 Postfach 9102 Herisau 2

071 354 51 51 071 354 51 52 www.ahv-iv-ar.ch

BE Bern

Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen

0844 80 08 84 031 633 77 01 @ [email protected] www.be.ch/asvs

BL Basel-Landschaft

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Hauptstr. 109 Postfach 4102 Binningen 1

061 425 24 00 061 425 24 99 @ [email protected] www.sva-bl.ch

BS Basel-Stadt

Amt für Sozialbeiträge Grenzacherstrasse 62 Postfach 4005 Basel

061 267 87 11 061 267 86 44 @ [email protected] www.asb.bs.ch

FR Freiburg

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Abteilung Prämienverbilligung Postfach 1, impasse de la Colline 1762 Givisiez

026 305 52 52 026 305 52 62 @ [email protected] www.caisseavsfr.ch

GE Genf

Service de l’assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève

022 546 19 00 022 546 19 19 @ [email protected] www.geneve.ch/sam

GL Glarus

Kantonale Steuerverwaltung Abteilung IPV Hauptstrasse 11/17 8750 Glarus

055 646 61 50 055 646 61 98 @ [email protected] www.gl.ch

GR Graubünden

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Ottostrasse 24 Postfach 7001 Chur

081 257 41 11 081 257 42 22 @ [email protected] www.sva.gr.ch

JU Jura

Caisse de compensation du canton du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier

032 952 11 11 032 952 11 01 @ [email protected] www.caisseavsjura.ch

LU Luzern

Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15

041 375 05 05 041 375 05 00 www.ahvluzern.ch

NE Neuenburg

Office cantonal de l'assurance-maladieEspace de l’Europe 2 Case postale 716 2002 Neuchâtel

032 889 66 30 032 889 60 92 @ [email protected] www.ne.ch

NW Nidwalden

Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 54 6371 Stans

041 618 51 04 041 618 51 01 @ [email protected] www.aknw.ch

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Adressen 20

OW Obwalden

Kantonale Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4 Postfach 1564 6061 Sarnen

041 666 62 94 041 666 63 13 @ [email protected] www.ow.ch

SG St. Gallen

AHV-Zweigstelle der Gemeinde oder SVA St. Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen

071 282 66 33 071 282 69 10 www.svasg.ch

SH Schaffhausen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen

052 632 61 11 052 632 61 99 @ [email protected] www.svash.ch

SO Solothurn

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Allmendweg 6 4528 Zuchwil Postadresse: Postfach 116 4501 Solothurn

032 686 22 00 032 686 23 41 @ [email protected] www.akso.ch

SZ Schwyz

Ausgleichskasse Schwyz Abteilung Leistungen (KVG) Postfach 53 6431 Schwyz

041 819 04 25 041 819 05 25 @ [email protected] www.aksz.ch

TG Thurgau

Krankenkassenkontrollstelle der Wohngemeinde

www.gesundheitsamt.tg.ch

TI Tessin

Ufficio delle prestazioni Servizio sussidi assicurazione malattie Via Ghiringhelli 15a 6501 Bellinzona

091 821 93 11 091 821 93 99 @ [email protected] http://www3.ti.ch

UR Uri

Amt für Gesundheit Klausenstrasse 4 6460 Altdorf

041 875 22 42 041 875 21 54 @ [email protected] www.ur.ch/praemienverbilligung

VD Waadt

Organe cantonal de contrôle de l’assurance-maladie et accidents Ch. De Mornex 40 1014 Lausanne

021 557 47 47 021 557 47 50 @ [email protected] www.vd.ch/occ

VS Wallis

Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Zulagen Av. Pratifori 22 1950 Sion

027 324 91 11 027 324 91 12 @ [email protected] www.avs.vs.ch

ZG Zug

Zuständige Gemeindestelle des Wohn-orts

www.akzug.ch

ZH Zürich

Für die Landgemeinden: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich Für die Stadt Zürich: Städtische Gesundheitsdienste Walchestrasse 31 Postfach 8021 Zürich

044 448 55 00 044 448 55 55 @ [email protected] www.svazurich.ch 044 412 25 90 044 412 23 93 @ [email protected] www.stadt-zuerich.ch/sgd

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Adressen 21

Kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht

Kanton Adresse Telefon / Fax / E-Mail / Internet AG Aargau

Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach 4503 Solothurn

032 625 30 30 032 625 30 96 @ [email protected] www.kvg.org/

AI Appenzell-Innerrhoden

Gesundheitsamt des Kantons AI Hoferbad 2 9050 Appenzell

071 788 94 52 071 788 94 58 @ [email protected] www.ai.ch

AR Appenzell-Ausserrhoden

Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach 4503 Solothurn

032 625 30 30 032 625 30 96 @ [email protected] www.kvg.org/

BE Bern

Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen

0844 80 08 84 031 633 77 01 @ [email protected] www.be.ch/asvs

BL Basel-Landschaft

Volkswirtschafts- und Gesundheits- direktion Bahnhofstrasse 5 4410 Liestal

061 552 53 43 061 552 69 44 @ [email protected] www.baselland.ch

BS Basel-Stadt

Amt für Sozialbeiträge Grenzacherstrasse 62 Postfach 4005 Basel

061 267 86 65/66 061 267 86 44 @ [email protected] www.asb.bs.ch

FR Freiburg

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in)

GE Genf

Service de l’assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève

022 546 19 00 022 546 19 19 @ [email protected] www.ge.ch/assurances/maladie/

GL Glarus

Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach 4503 Solothurn

032 625 30 30 032 625 30 96 @ [email protected] www.kvg.org/

GR Graubünden

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in)

JU Jura

Caisse de compensation du canton du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier

032 952 11 11 032 952 11 01 @ [email protected] www.caisseavsjura.ch

LU Luzern

Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15

041 375 05 05 041 375 05 00 www.ahvluzern.ch

NE Neuenburg

Office cantonal de l'assurance-maladieCase postale 716 Espace de l’Europe 2 2002 Neuchâtel

032 889 66 30 032 889 60 92 @ [email protected] www.ne.ch

NW Nidwalden

Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 88 6371 Stans

041 618 51 00 041 618 51 01 @ [email protected] www.aknw.ch

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Adressen 22

OW Obwalden

Gesundheitsamt Dorfplatz 4 Postfach 1261 6061 Sarnen

041 666 64 58 041 666 64 14 @ [email protected] www.ow.ch

SG St. Gallen

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in)

SH Schaffhausen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen

052 632 61 11 052 632 61 99 @ [email protected] www.svash.ch

SO Solothurn

Amt für soziale Sicherheit Ambassadorenhof 4509 Solothurn

032 627 23 11 032 627 22 21 @ [email protected] www.aso.so.ch

SZ Schwyz

Ausgleichskasse Schwyz Abteilung Leistungen (KVG) Rubiswilstrasse 8 Postfach 53 6431 Schwyz

041 819 04 25 041 819 05 25 @ [email protected] www.aksz.ch

TG Thurgau

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in) Gesundheitsamt des Kantons Thurgau Zürcherstrasse 194a 8510 Frauenfeld

052 724 22 73 052 724 28 10 @ [email protected] www.gesundheitsamt.tg.ch

TI Tessin

Ufficio dei contributi Settore obbligo assicurativo Via Ghiringhelli 15a 6501 Bellinzona

091 821 91 11 091 821 93 99 @ [email protected] http://www3.ti.ch

UR Uri

Amt für Gesundheit Klausenstrasse 4 6460 Altdorf

041 875 22 42 041 875 21 54 @ [email protected] www.ur.ch

VD Waadt

Organe cantonal de contrôle de l'assurance-maladie et accidents Ch. de Mornex 40 1014 Lausanne

021 557.47.47 021 557 47 50 @ [email protected] www.vd.ch/occ

VS Wallis

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in)

ZG Zug

Wohnsitzgemeinde bzw. Gemeinde des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes (Grenzgänger/in)

ZH Zürich

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich Bereich KVG Obstgartenstrasse 21 CH-8090 Zürich

043 259 24 38 043 259 52 10 @ [email protected] www.gd.zh.ch

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Adressen 23

Verzeichnis der Krankenversicherer

Ein Adressverzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer finden Sie in der aktuellen Prämienübersicht des Bundesamtes für Gesundheit (s. Seite 26) und im Internet unter: www.priminfo.ch (Rubrik: „Zahlen und Fakten“)

Verzeichnis HMO-Standorte / Einzugsgebiete Hausarztnetze

Ein Verzeichnis HMO-Standorte bzw. Einzugsgebiete Hausarztnetze finden Sie in der aktuellen Prämienübersicht des Bundesamtes für Gesundheit (s. Seite 26).

Weitere Adressen

Ombudsman Krankenversicherung, Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern. Tel. Mo-Fr 9-11.30 Uhr: 041 226 10 10 (d), 041 226 10 11 (f) und 041 226 10 12 (i), Fax 041 226 10 13 (Beratung und Vermittlung in Streitfällen; keine allgemeine Versicherungsberatung). Internet: www.ombudsman-kv.ch

SPO Patientenschutz, Häringstrasse 20, 8001 Zürich. Hotline für Nichtmit-glieder: Tel. 0900 567 047 (d), 0900 567 048 (f) (Fr. 2.13/Min.), Mo-Fr 9-16.30 Uhr. Fax 044 252 54 43. Internet: www.spo.ch

Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), Monbijoustrasse 61, Postfach, 3000 Bern 23. Beratungshotline für Nichtgönner/innen: Tel. 0900 900 440 (Fr. 2.90/Min) Mo 12 – 15 Uhr, Di - Do 9 - 12 Uhr. Fax 031 372 00 27, Internet : www.konsumentenschutz.ch

Konsumentenforum Schweiz (kf), Belpstrasse 11, 3007 Bern, Beratungs-hotline: 0848 383 383 (Normaltarif) Mo-Fr, 9 – 11.30 Uhr, 13.30 – 16.00 Uhr Fax 031 380 50 31, Internet: www.konsum.ch

Dachverband Schweizerischer Patientenstellen, Postfach, 8042 Zürich, Tel. 044 361 92 56, Fax 044 350 10 41, Internet: www.patientenstelle.ch

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Musterbriefe 24

Musterbriefe

Maria Muster Spitalweg 6 3000 Bern Versichertennummer: 12.3456789.0 Einschreiben Krankenkasse Sanissima Postfach 3000 Bern Bern, 15. Oktober [Jahr] Betrifft: Obligatorische Krankenpflegeversiche-rung: Wechsel des Versicherers Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit kündige ich meine obligatorische Kranken-pflegeversicherung per 31.12. [Jahr] und werde ab dann bei einem anderen Krankenversicherer nach KVG versichert sein. Mit freundlichen Grüssen M. Muster Beilagen:

◄ ◄ ◄

Ihr Vorname + Name Ihre Adresse

Ihre Versichertennummer (gemäss Versicherungsausweis)

◄ Name/ Adresse Ihrer Krankenkasse

◄ Wahlweise Text 1 bis 5 einfügen

Wahlweise Text 1 bis 5, je nach Situation:

1 Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Wechsel des Versicherers Hiermit kündige ich meine obligatorische Krankenpflegeversicherung per [Datum] und werde ab dann bei einem anderen Krankenversicherer nach KVG versichert sein.

2 Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Änderung der Franchise

Ich bitte Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass ich per 1. Januar [Jahr] meine Franchise in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf Fr. [Betrag] festsetzen möchte.

3 Gesuch um Sistierung der Unfalldeckung (gem. Art. 8 KVG)

Ich möchte Sie bitten, die Unfalldeckung in meiner obligatorischen Kranken-pflegeversicherung zu sistieren. Eine Bestätigung meines Arbeitgebers, dass ich gemäss UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert bin, habe ich Ihnen beigelegt. Beilage: Bestätigung des Arbeitgebers

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Musterbriefe 25

4 Erlass einer schriftlichen Verfügung

Im Zusammenhang mit Ihrer Stellungnahme vom [Datum] möchte ich Sie bitten, mir diese gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG in Form einer schriftlichen Ver-fügung zukommen zu lassen. Beilage: Kopie Ihres Entscheides [nicht zwingend nötig].

5 Einsprache

Hiermit erhebe ich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache gegen Ihre schriftliche Verfügung vom [Datum]. Begründung: [Ihre Argumente aufführen] Beilagen: – Kopie Ihrer Verfügung [nicht zwingend nötig] – falls vorhanden: Belege zur Stützung der Argumente

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Weitere Informationen 26

Weitere Informationen

Prämienübersicht

Das BAG erstellt jedes Jahr im Oktober für das Folgejahr eine Übersicht mit den Prämien aller Krankenkassen pro Kanton, bzw. für die EU-Staaten sowie für Island und Norwegen. Sie erhalten die Prämienübersicht gratis, indem Sie eine an Sie adressierte Selbstklebeetikette (bitte kein Couvert!) an folgende Adresse schicken:

Bundesamt für Gesundheit Prämien-Service 3003 Bern Die Prämienübersicht ist via Internet abrufbar unter: www.priminfo.ch

Krankenversicherungsgesetz

Der Text des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und der dazugehörenden Verordnungen kann via Internet abgerufen werden: www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/02875/index.html?lang=de oder beim BBL bestellt werden (Bestellnummer 832.10.D): BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58, Internet www.bundespublikationen.admin.ch/de

«Spezialitätenliste» inkl. Generikaliste sowie Arzneimittelliste mit Tarif

Die Listen der Medikamente, die Pflichtleistungen für die Krankenkassen sind («Spezialitätenliste» inkl. Generikaliste und die „Arzneimittelliste mit Tarif“), sind via Internet abrufbar (www.sl.bag.admin.ch, resp. http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06492/06493/index.html?lang=de) oder können beim BBL bestellt werden (Bestellnummer 316.930.11 resp. 316.925): BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58, Internet www.bundespublikationen.admin.ch/de

Mittel- und Gegenständeliste («MiGeL»)

Die Mittel- und Gegenständeliste («MiGeL») ist via Internet abrufbar (www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04184/index.html?lang=de) oder kann beim BBL bestellt werden (Bestellnummer 316.940.D): BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58, Internet www.bundespublikationen.admin.ch/de

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Index 27

Index/ Stichwortverzeichnis

Arzt 7, 8, 9, 10, 13, 16

Ausland 6, 11

Badekur 10

Beschwerde 18

Bonus-Versicherung 17

Brille 9

Chiropraktor 9

Diabetes 7

Einsprache 18, 25

Ergotherapie 7

Ernährungsberatung 7

EU/EFTA 5, 6, 11, 13

Franchise 13, 14, 15, 17, 24

Geburt 9

Geburtsvorbereitung 9

Generika 8, 26

Grundversicherung 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16

Hausarzt-Modell (HAM) 16, 24

Hilfsmittel und Apparate 10

HMO 16, 23

Impfung 8

Kontaktlinsen 9

Kostenbeteiligung 9, 10, 13, 14

Krankenversicherungsgesetz / KVG 26

Kündigungsfrist 15, 16

Logopädie 7

Mammographie 8, 14

Medikamente 7, 8, 26

Mittel- und Gegenständeliste 10, 26

Mutterschaft 9, 13, 14

Nachkontrolle 9

Neugeborene 9

Notfallbehandlung 11

Pflegeheim 7, 10

Physiotherapie 7, 9, 10

Prämie 13, 15, 16

Prämienübersicht 15, 23, 26

Prämienverbilligung 13, 19

Prävention 8

Psychotherapie 7

Rettung 11

Selbstbehalt 13

Spezialitätenliste 8, 26

Spital 7, 9, 14

Spitex 7, 10

Transport 11

Unfall 10, 17

Unfalldeckung 16, 17, 24

Versicherungspflicht 5, 6, 21

Zahnbehandlung 10

Zusatzversicherung 8, 12, 16

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KOKES Handbuch priMa Anhang 14 Version Juli 2014 Merkblatt Haushaltsauflösung

1

Merkblatt „Haushaltsauflösung“ 1. Ausgangslage Beistände oder Beiständinnen können in die Situation kommen, dass sich die Auflösung des Haushaltes der von ihnen betreuten Personen aufdrängt. Das gilt namentlich für betagte Personen, welche stationär betreuungsbedürftig sind und definitiv nicht mehr in einer eigenen Wohnung verbleiben können. Eine Haushaltsauflösung ist rechtlich gesehen eine Massnahme, welche über die ordentlichen Verwaltungshandlungen hinausgeht und deshalb der Zustimmung der betreuten Person bedarf. Ist sie infolge Urteilsunfähigkeit dazu nicht in der Lage, bedürfen die Wohnungskündigung und die Haushaltsauflösung der Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2. Voraussetzungen für eine Haushaltsauflösung Die Frage der Kündigung einer Wohnung und der Auflösung des Haushaltes stellt sich dann, wenn durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt wird, dass die betroffene Person auch mit Hilfe ambulanter Dienste dauernd nicht mehr in der Lage sein wird, einen eigenen Haushalt zu führen. Ist dieser Tatbestand gegeben, muss die Beiständin bzw. der Beistand prüfen, ob die Interessen der betroffenen Person es gebieten, die Wohnung aufzugeben und den Haushalt aufzulösen. Dabei steht die Wahrung der finanziellen Interessen im Vordergrund, gilt es doch, Ausgaben, die nicht im Interesse des/der Vertretenen liegen, zu vermeiden. Grundsätzlich sind Mietzinse für eine Wohnung, die nicht mehr benutzt werden kann, als vermeidbare Ausgaben zu werten. Bei der Frage, wie rasch der Hausrat liquidiert werden kann, spielt dessen Beschaffenheit, Zusammensetzung und Wert eine entscheidende Rolle. Falls zu räumende Gegenstände und Mobiliar aus irgendeinem Grunde an einem andern Ort eingelagert werden müssten, gilt es, die Eignung (Sicherheit, mögliche, z.B. temperaturbedingte Beschädigungen, Präsentation für einen allfälligen Verkauf) sowie die Kosten einer Einlagerung in einem Depot und diejenigen des Mietzinses für die Wohnung gegeneinander abzuwägen. Allenfalls kann eine solche Abwägung dazu führen, die Wohnung bis auf weiteres noch beizubehalten. Auch emotionale Gründe des/der Betroffenen (z.B. Affektionswert von Wohnung oder Einrichtung) können dazu führen, dass die Wohnung nicht innert kurzer Frist geräumt werden muss, wenn ein Zuwarten sich aufgrund der finanziellen Lage der betroffenen Person verantworten lässt. 3. Zu beachtende Punkte in Zusammenhang mit einer Wohnungsauflösung a) Auftrag

Wenn Sie als Beiständin den Haushalt der von Ihnen betreuten Person auflösen wollen, können Sie das nur gestützt auf einen entsprechenden Auftrag der KESB hin machen (vgl. Errichtungsbeschluss, Vertretungsbeistandschaft mit dem Aufgabenbereich „Wohnen“).

b) Inventarisation

Der Beistand muss im Beisein einer von der KESB bezeichneten weiteren Person ein Inventar aufnehmen (falls dies nicht bereits bei Antritt des Mandates erfolgt ist).

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KOKES Handbuch priMa Anhang 14 Version Juli 2014 Merkblatt Haushaltsauflösung

2

Falls es sich um einen Haushalt handelt, dessen Mobiliar und Hausrat nicht mehr verwendet, sondern nur noch (gratis) einem Brockenhaus oder einer ähnlichen Institution überlassen oder (mit Kosten verbunden) entsorgt werden muss, sind zusammen mit der von der KESB bezeichneten Person mindestens die Wohnung auf ev. noch vorhandene Geldwerte und wichtige Dokumente zu durchsuchen und die getroffenen Feststellungen schriftlich festzuhalten und unterschriftlich zu bestätigen. c) Liquidation

Tritt die betroffene Person in eine Einrichtung wie ein Alters- oder Pflegeheim ein, sollen ihr soweit möglich Möbel, Teppiche, Bilder usw. dorthin mitgegeben werden. Die mitgegebene Fahrhabe ist aufzulisten und die Liste von einer Vertretung des Heimes unterschriftlich zu bestätigen. Gegenstände, die nicht ins Heim mitgegeben werden können, können bei entsprechendem Interesse Verwandten oder sonst nahestehende Personen in Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überlassen werden. Die Gebrauchsleihe soll mit der Verpflichtung zur Rückgabe auf erstes Verlangen an die betroffene Person (Verleiher) bzw. deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und mit der Verpflichtung der ausreichenden Versicherung gegen Diebstahl, Feuer etc. auf eigene Kosten des Entlehners verbunden werden. Die Gebrauchsleiheverträge sind zu dokumentieren und die Dokumente im Sinne von Art. 4 VBVV (Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft, vgl. Anhang 9) sicher aufzubewahren (allenfalls nach Weisung der KESB bei dieser selber). Die Lösung „Gebrauchsleihe“ bietet sich nur dann an, wenn die vertretene Person nicht auf den Erlös des Mobiliars angewiesen ist. Ist dies der Fall oder gibt es keine Interessenten aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis, ist das Mobiliar zu liquidieren. d) Verkauf und Liquidation

Der Verkauf respektive die Liquidation von Mobiliar und Hausrat kann erfolgen durch

− Freihändigen Verkauf (Inserat oder unter der Hand).

− Öffentliche Versteigerung (z.B. mit andern Gegenständen aus Erbschaftsliquidationen, aus Konkursen etc.), wobei vorgängig der Wert unter Beizug eines Schätzers (z.B. Antiquitätenhändler, besonders bei Stilmöbeln, Betreibungsweibel) zu bestimmen ist.

− Überlassen des Hausrates oder Teile davon an öffentliche Werke (z. B. Sozialamt, Brockenhäuser, etc.), die dafür oft gratis einen Abholdienst anbieten oder auch gratis oder günstig die Wohnung besenrein räumen.

- Räumung durch dafür spezialisierte Unternehmen (gebührenpflichtige Müll- und Sperrgutabfuhr).

Nach Möglichkeit sind nahe Angehörige über die Liquidation im Voraus zu informieren, damit Gegenstände ohne namhaften Liquidationswert jedoch mit Andenkenswert für die Familie ausgesondert und von der Liquidation ausgenommen werden können (s. dazu auch oben – Überlassung in Gebrauchsleihe). Der Aufwand für den Einbezug von Angehörigen muss sich aber auf ein vernünftiges Mass beschränken. Insbesondere muss auf Verwandte, die sich allenfalls jahrelang nicht um eine betagte Angehörige gekümmert haben, nicht besonders Rücksicht genommen werden.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 14 Version Juli 2014 Merkblatt Haushaltsauflösung

3

e) Vorgehen bei Vorliegen eines Testamentes

(Immer bei der Hinterlegungsstelle (Art. 504 f. ZGB) erkundigen, ob sich ein Testament im Depot befindet).

− Testamente, die sich in einem verschlossenen Umschlag befinden, dürfen nicht eingesehen werden.

− Testamente sind generell an sicherem Ort so aufzubewahren, dass sie im Todesfall der betreuten Person gefunden werden.

− Die allfällige Berücksichtigung eines offenen Testamentes ist von Fall zu Fall mit der KESB abzusprechen, weil grundsätzlich ein Testament erst mit dem Todesfall Rechtswirkung entfaltet.

− Je nach wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Schutzbefohlenen kann das Testament für die Zuteilung von zu liquidierenden Objekten u. U. nur sehr beschränkt oder gar nicht berücksichtigt werden.

Ist die betroffene Person finanziell nicht auf den Verkauf von Mobiliar, Kunstgegenständen, Sammlungen etc. (Barerlös) angewiesen, wird empfohlen, mit der bedachten Person, sei es als Erbin/Erbe oder Legatnehmer/in, einen Gebrauchsleihevertrag abzuschliessen, vorausgesetzt, die bedachte Person ist ohne allzu grosse Umtriebe aufzufinden, ist daran interessiert und bietet die nötige Sicherheit. f) Zustimmung der KESB bei Urteilsunfähiqkeit der betreuten Person

In dem vor der Wohnungskündigung und -liquidation gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der KESB einzureichenden Antrag auf Zustimmung sind soweit möglich und bereits bekannt die vorgesehenen Liquidationsmodalitäten, inkl. allfällige Gebrauchsleihen und Berücksichtigung von testamentarischen Verfügungen, darzustellen.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 15 Version Juli 2014 Merkblatt Gesprächsführung

1

Merkblatt „Gesprächsführung“

Niemand ist allwissend

- Sie müssen nicht alles wissen und auch

nicht für jede schwierige Situation eine Lösung bereit haben

- Versuchen Sie sich von fixen Vorstellungen zu lösen und gut zuzuhören

- Pausen in einem Gespräch stören nicht

- Zeit zum Überlegen ist nicht verlorene Zeit

Eine gute Gesprächsvorbereitung

- Idealen Gesprächsort wählen

- Bezug zum letzten Gespräch (Gab es Abmachungen, die es zu kontrollieren gilt?)

- Welches sind Ihre Ziele fürs geplante Gespräch? Welches sind die Ziele der betroffenen Person?

- Am Schluss: getroffene Abmachungen wiederholen (Wurden sie verstanden? Braucht es weitere Hilfestellungen?)

Während dem Gespräch

- Lassen Sie die betroffene Person

ausreden

- Hören Sie aufmerksam zu

- Fassen Sie das Gesagte zusammen und geben Sie Rückmeldungen dazu (So vermeiden Sie Missverständnisse)

- Stellen Sie offene Fragen, auf die die betroffene Person nicht nur mit Ja oder Nein antworten kann (z.B. Wie meinen Sie das? Was erwarten Sie davon? Weshalb ist Ihnen das wichtig? etc.)

- Gehen Sie auf geäusserte Gefühle ein: spenden Sie Trost, unterstützen Sie Freude

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KOKES Handbuch priMa Anhang 15 Version Juli 2014 Merkblatt Gesprächsführung

2

Spontane Gespräche

- Sind Sie bereit für ein Gespräch?

- Macht es Sinn, in einer angespannten Situation zu sprechen, oder kann/soll das Gespräch verschoben werden?

Negative Nachrichten

- Teilen Sie schlechte Nachrichten

möglichst direkt mit

- Schieben Sie solche Mitteilungen nicht zu lange hinaus

- Geben Sie der betroffenen Person Gelegenheit, das Gehörte zu verdauen

- Schlechte Nachrichten gehören also nicht an den Schluss des Gespräches!

Gegenteilige Meinungen

- Lassen Sie Gegenmeinungen zu

- Verdeutlichen Sie die unterschiedlichen Standpunkte durch das Gegenüberstellen der verschiedenen Argumente (Ihre sowie diejenigen der betroffenen Person)

Aktennotiz

- Machen Sie nach jedem Gespräch eine

kurze Notiz über den Inhalt und die getroffenen Abmachungen

- Aktennotizen sind fürs spätere Abfassen des Rechenschaftsberichtes hilfreich

- Fassen Sie die Aktennotiz so ab, dass auch die betroffene Person jederzeit Einsicht haben könnte

- Keine Sündenregister oder Geheimdossiers erstellen!

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KOKES Handbuch priMa Anhang 16 Version Juli 2014 Übersicht Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen

Übersicht über Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von Beiständinnen und Beiständen Pflichten Aufgaben/Kompetenzen Einschränkung der Kompetenzen

Mandatsführungallgemein

Persönliche Betreuung

Verwaltungs-aufgaben

Vertretung zustimmungspflichtige Geschäfte (Art. 416 ZGB)

höchstpersönliche Rechte (hpR)

je nach spezieller Situation und gemäss Aufgabenzuweisungen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (→ vgl. Errichtungsbeschluss)

1) Wohnungskündigung/Haushaltsliquidation 2) Vertrag betreff. dauernde Unterbringung 3) Ausschlagung einer Erbschaft,

ausdrückliche Annahme einer Erbschaft, Abschluss Erbvertrag, Erbteilungsvertrag

4) Liegenschaften-/Grundstückgeschäfte inkl. hypothekarische oder andere dingliche Be-lastung, bauliche Massnahmen (Renovati-onen), die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen

5) Vermögensverwaltung ausserhalb orden-tlicher Verwaltung und Bewirtschaftung

6) Darlehensaufnahme/ -gewährung, wechselrechtliche Verbindlichkeiten

7) Leibrenten-/Verpfründungsverträge, Lebensversicherungsverträge ausserhalb BVG

8) Übernahme/Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in Gesellschaft mit persönlicher Haftung od. erheblicher Kapitalbeteiligung

9) Erklärung Zahlungsunfähigkeit, Prozess-führung, Abschluss von Vergleichen, Schiedsvertrag od. Nachlassvertrag

10) Verträge zwischen Beistand und verbei-ständeter Person (auch wenn letztere durch Kollisionsbeistand vertreten ist)

verbotene Geschäfte

(Art. 412 ZGB)

Eingehen von Bürgschaften, erhebliche Schenkungen oder Errichten von Stiftungen

zulasten der betreuten Person

Absolut hpR: (sind von der urteilsfähigen Person selber wahrzunehmen / eine urteilsunfähige Person kann nicht vertreten werden / Aufzählung nicht abschliessend): Testamentserrichtung, Glaubenszugehörigkeit, Ehrverletzungsklagen, Verlöbnis eingehen, Eheschliessung, Ehescheidungsklage, Anerkennung Kind, Namensänderung. Relativ hpR: (sind von der urteilsfähigen Person selber wahrzunehmen / für urteilsunfähige Person kann der Beistand mit entsprechender Aufgabe die Vertretung wahr-nehmen / Aufzählung nicht abschliessend): Entscheide über Eingriffe in

die körperliche Integrität (medizinische und therapeuti-sche Massnahmen)

Klage auf Feststellung und

Anfechtung eines Kindesver-hältnisses

Ausrichtung kleiner Gelegen-

heitsgeschenke

Auf unbestimmte Dauer oder auf Amts-dauer (mind. 4 Jahre) Amtsführung & Buch-führung gem. ZGB, VBVV, kant. Gesetze (EG ZGB) und Wei-sungen der KESB Inventaraufnahme Bericht & Rechnung an KESB: in der Re-gel alle 2 Jahre Verantwortlichkeit gegenüber der betreuten Person; Haftung des Kantons Schweigepflicht, Rechtsschutz, Per-sönlichkeitsschutz, höchstpersönliche Rechte: strikt einhal-ten und bei Zweifel rückfragen Aufhebung von Mass-nahmen oder An-passungen (z.B. an-dere Aufgaben / Einschränkung der Handlungsfähigkeit) bei KESB beantragen

Beistand, Schutz, Hilfe Mithilfe bei der Suche nach Arbeit/Unterkunft Individuelle Hilfe-stellungen, Beratung Ambulante od. stationä-re Hilfestellungen orga-nisieren (Spitex, Arzt, Spital, Heim, etc.) Eigeninitiative und Res-sourcen der betroffenen Person fördern und in die Zusammenarbeit einbeziehen Offenheit und Toleranz gegenüber Wünschen, Werten, Einstellungen, Gewohnheiten Selbstbestimmungsrecht fördern und akzeptieren Freiräume und Entwick-lungen zulassen, wo nötig, auch Grenzen setzen & kommunizieren Gemeinsam planen und Ziele setzen – wo mög-lich hin zur Aufhebung der Massnahme

Einkommensverwaltun-gen, Überwachung, Kontrolle, Beratung bei Budget, Zahlungen Vermögensverwaltung/ Liegenschaftsverwaltung Geltendmachen von Versicherungsleistungen / Überwachen dieser (AHV, IV, BVG, EL, KK, etc.) Steuererklärung, bei Bedarf Erlassgesuch, etc. Schuldensanierung, Budgetberatung Wohnungsauflösung organisieren Vermitteln von Sachhil-fen, Beratung Mitwirkung im Falle der Mitwirkungsbeistand-schaft evtl. Todesfallregelung

Betreute Person ge-mäss Aufgabenzuwei-sung der KESB in rechtlichen Angele-genheiten vertreten und deren Interesse wahren Zustimmung für ge-nehmigungspflichtige Geschäfte einholen (siehe nächste Spalte) unvorteilhafte Verträge in Absprache mit der betreuten Person rückgängig machen Rechtsvorschlag bei Betreibungen Ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu Ver-trägen, welche die urteilsfähige betreuten Person bei entspre-chend eingeschränkter Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat

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KOKES Handbuch priMa Anhang 17 Version Juli 2014 zustimmungsbedürftige Geschäfte

1

Merkblatt „zustimmungsbedürftige Geschäfte“

Geschäfte

Aufzählung der zustimmungsbedürftigen Geschäfte: Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1-9 und Art. 416 Abs. 3 ZGB

(z.B. Wohnungsauflösung, Abschliessen einer

Lebensversicherung, Liegenschaften/ Grundstücke verkaufen/kaufen, Vermögensanlagen tätigen, Verträge zwischen Beistand und betroffener Person)

Zustimmung durch die betroffene Person selber

Wenn die betroffene Person urteilsfähig und in ihrer Handlungsfähigkeit in fraglicher Angelegenheit nicht eingeschränkt ist und sie die Zustimmung erteilt, braucht es keine Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich zur Angelegenheit zu äussern, d. h. sie kann den Entscheid dem Beistand und der KESB überlassen.

An die Urteilsfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen.

Zustimmung durch die KESB erforderlich

In allen anderen Fällen ist die qualifizierte Zustimmung (Entscheid KESB) notwendig.

Vorgehen

1. Vorbesprechung des Geschäftes mit KESB 2. Bearbeiten des Geschäftes 3. Einreichen eines Gesuches samt Unterlagen

(Korrespondenz, etc.) an die KESB 4. Entscheid der KESB 5. Mitteilung an Beistand/Beiständin 6. Definitive Abwicklung des Geschäftes

Gültigkeit des Geschäftes

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zustimmung wird das Geschäft für die betreute Person verbindlich.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, fällt das Geschäft dahin, Rückabwicklung evtl. bereits vollzogener Leistungen, allenfalls sind Schadenersatzfragen zu klären.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 18 Version Juli 2014 Merkblatt Wie schreibe ich mein Testament

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Merkblatt „Wie schreibe ich mein Testament?“

(nach einer Vorlage von Verena Schärz, Biel / ergänzt von Lucien Brühlmann, Merishausen) Ist ein Testament nötig? Wer seine Erbfolge der gesetzlichen Regelung überlassen will, hat in dieser Hinsicht überhaupt nichts vorzukehren. Wenn man zum Beispiel Kinder und einen Ehepartner hat und kein Testament errichtet, wird der überlebende Ehepartner die eine Hälfte, die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses erhalten. Wenn nur Kinder vorhanden sind, erhalten diese den ganzen Nachlass. Manchmal besteht der Wunsch, für den Todesfall Bestimmungen zu treffen, sei es, dass man bestimmten Personen besonders verbunden war, sei es, um gewisse Streitigkeiten zu vermeiden oder um bestimmte Personen von der Erbberechtigung auszuschliessen. Wer einem Erben mehr oder weniger zukommen lassen will, als dieser nach Gesetz erhalten würde, muss eine letztwillige Verfügung treffen. Dies kann in der Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages geschehen. Bei den Testamenten unterscheiden wir zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen, d.h. einem durch einen vom Gesetz bezeichneten Urkundsbeamten (Notar) errichteten Testament. Die Errichtung eines Erbvertrages geschieht ebenfalls durch den zuständigen Urkundsbeamten. Bei einfachen Vermögensverhältnissen und klaren Erbverhältnissen ist es nicht zwingend nötig, einen Urkundsbeamten mit der Errichtung eines Testamentes zu beauftragen. Wenn grössere Vermögenswerte und Liegenschaften vorhanden sind und die Erbfolge unklar ist, ist es vorteilhafter, einen Urkundsbeamten mit der Errichtung eines öffentlichen Testamentes oder eines Erbvertrages zu beauftragen. Die Urkundsbeamten sind auch bereit, Entwürfe zu erstellen, die anschliessend von den Testatoren handschriftlich niedergeschrieben werden können. Die Entscheidung, wie der Nachlass geregelt werden soll, muss selbständig getroffen werden. 1. Eigenhändiges Testament 1.1. Nötige Angaben

Gemäss Art. 505 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser beziehungsweise der Erblasserin von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen, d.h.:

- von Anfang bis zu Ende von Hand geschrieben

Dies bedeutet, dass Sie Ihr Testament persönlich von Hand schreiben müssen, NIEMALS MIT DER SCHREIBMASCHINE ODER DEM COMPUTER, auch wenn Sie nicht gerne von Hand schreiben. Ansonsten ist Ihr "Testament" anfechtbar. Ihr Testament darf auch nicht von einer anderen Person geschrieben und von Ihnen unterzeichnet werden.

- datiert

Ihr Testament muss unbedingt ein Datum beinhalten, d.h. DEN TAG, DEN MONAT UND DAS JAHR, an dem das Testament verfasst wird (Beispiel: den 16. Juli 2013).

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KOKES Handbuch priMa Anhang 18 Version Juli 2014 Merkblatt Wie schreibe ich mein Testament

2

- unterschrieben Ihr Testament muss mit Ihrer normalen Unterschrift versehen werden.

1.2. Weitere empfohlene Angaben

Die unbedingt nötigen Angaben (vgl. oben 1.1.) müssen in Ihrem Testament vorkommen, ansonsten das Dokument wegen Ungültigkeit angefochten werden könnte. Die weiteren Angaben, die hier empfohlen werden, haben bei ihrem Fehlen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Testaments:

- der Titel

Es kann von Nutzen sein, Ihr Testament mit dem Titel "Testament" oder „letztwillige Verfügung“ zu betiteln, insbesondere wenn Sie es nicht bei der Wohngemeinde hinterlegen.

- Personalien

Um jede Verwechslung zu vermeiden wird vorgeschlagen, am Anfang des Testaments seine genauen Personalien aufzuzählen (z.B.: "Ich, der Unterzeichnete, Hans Peter Müller, geb. 5. August 1935, wohnhaft Hauptstrasse 65, 9999 Musterdorf, verfüge letztwillig wie folgt: "...).

2. Öffentliches Testament

Eine öffentliche letztwillige Verfügung wird vom Notar bzw. vom zuständigen Urkundsbeamten aufgesetzt. Dieser berät Sie in allen erb- und erbschaftssteuerrechtlichen Fragen und verfasst den Text aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Wünsche. Bei der Unterzeichnung und Beurkundung ist die Anwesenheit von zwei Zeugen nötig. Diese werden in der Regel nicht über den Inhalt Ihres Testaments informiert. Die Errichtung eines solchen Testaments ist teurer als diejenige eines hand-schriftlichen. Jedoch ist es die einzige Lösung, falls jemand nicht mehr in der Lage ist, selber zu schreiben (Behinderung, Lähmung, usw.) bzw. sein Testament selber verfassen kann.

3. Inhalt des Testaments 3.1. Die Verfügungsfreiheit

Im Testament kann über die Zuteilung des Vermögens verfügt werden. Über einen bestimmten Teil des Nachlasses kann jeder Erblasser frei verfügen. Man nennt dies die verfügbare Quote. Die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben dürfen dabei nicht verletzt werden. Geschützte Pflichtteile haben: der Ehepartner, die eigenen Kinder und deren Nachkommen, sowie die Eltern. Im Ausmass der verfügbaren Quote können neben pflichtteilsgeschützten Erben andere Erben eingesetzt werden. Sind überhaupt keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden, kann der gesamte Nachlass frei verteilt bzw. eingesetzten Erben zugewiesen werden. Dies trifft zu bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen, die kinderlos sind und deren Eltern verstorben sind.

Der Urkundsbeamte berät Sie gerne und erklärt Ihnen die Höhe der verschiedenen Pflichtteile bzw. verfügbaren Quoten.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 18 Version Juli 2014 Merkblatt Wie schreibe ich mein Testament

3

3.2. Erbeneinsetzung Wer keine pflichtteilsgeschützten Erben (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) hat und seinen Nachlass nicht der Verwandtschaft, d.h. den gesetzlichen Erben hinterlassen will, kann auch andere Personen und/oder Institutionen (Bsp. Freund/in, Lebenspartner/in, Tierheim, Verein oder Gemeinde) begünstigen. Die Organisation oder der Verein müssen namentlich, vorzugsweise mit Adresse, erwähnt werden (z.B.: „Als Alleinerben meines Nachlasses setze ich den Schützenverein Musterdorf, Dorfstrasse 27, 9999 Musterdorf, ein.“).

3.3. Legate (Vermächtnisse) und Erbteilungsvorschriften

Oftmals möchten Testatoren einzelne Gegenstände wie Möbel, Schmuck, Bilder, Teppiche, Geschirr, Antiquitäten, etc. oder einen bestimmten Barbetrag einer bestimmten Person zuhalten. Dies kann testamentarisch festgehalten werden. Es sind entweder Erbteilungsvorschriften oder Legate (Vermächtnisse). Legate oder Vermächtnisse können zum Beispiel ausgerichtet werden an: Grosskinder, Nichten und Neffen, Patenkinder, Freunde, Bekannte, Institutionen, etc. Es handelt sich dabei immer um genau bestimmbare Gegenstände oder Beträge (z.B.: „Meinem Patenkind Helen Muster vermache ich ein Vermächtnis von Fr. 5‘000.00.“)

3.4. Willensvollstrecker

In einem Testament kann auch ein Willensvollstrecker ernannt werden. Dies bedeutet, dass die auf diese Weise bezeichnete Person (oft eine Vertrauensperson oder ein Vermögensverwalter), für die Ausführung der im Testament ausgedrückten Wünsche des Erblassers besorgt sein muss. Er hat die Rechnungen zu bezahlen, Legate auszuhändigen und das Nachlassvermögen zwischen den Erben zu verteilen. Diese Einrichtung ist im Falle der Uneinigkeit zwischen den Erben oder wenn die Erben nicht am Ort der Sache sind, nützlich.

4. Was soll nicht im Testament geregelt werden?

Die Wünsche betreffend Beerdigung, ob Erdbestattung, Kremation oder Bestattung im Gemeinschaftsgrab, soll nicht im Testament geregelt werden. Die Eröffnung des Testamentes durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht findet in aller Regel nach der Beerdigung statt. Den gemachten Bestattungswünschen kann somit nicht entsprochen werden. Die vom Testator oder der Testatorin gewünschte Bestattungsform ist auf einem separaten Briefbogen zu vermerken. Dieses Schriftstück ist am besten einem nahen Verwandten oder Bekannten oder der Betreuungsperson zu übergeben. Sie kann auch bei der Einwohnerkontrolle oder dem Bestattungsamt des Wohnsitzes deponiert werden. Diese Erklärung gibt Aufschluss, wie die Beerdigung abgewickelt werden soll.

5. Abänderung einer letztwilligen Verfügung

Ein Testament, sei es eigenhändig oder öffentlich, kann jederzeit abgeändert werden. In diesem Fall ist es ratsam, das alte Testament zu vernichten und ein neues zu verfassen oder aber das neue als Nachtrag (Ergänzung) zum bestehenden Testament zu bezeich-nen. Bestehende Testamente müssen immer in der gleichen Form verfasst werden, wie das bestehende (eigenhändig oder öffentlich). Solange das alte Testament bestehen bleibt, ist es formell gültig und wird von der Erbschaftsbehörde nach dem Tod eröffnet.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 18 Version Juli 2014 Merkblatt Wie schreibe ich mein Testament

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Wer nachträglich an einem einmal handschriftlich abgefassten Testament etwas ändern oder ergänzen möchte, muss einen Testamentsnachtrag erstellen. Dieses Zusatztestament muss ebenfalls das Datum sowie die Unterschrift des Testators erhalten. Am Testament sollte nicht einfach herumgeflickt werden, z.B. Zeilen streichen und Neues darüberschreiben etc.

Wird ein Testament ganz neu abgefasst mit anderen Erbquoten und anderen begünstigten Personen, muss in der neuen Fassung der Satz enthalten sein: "Ersetzt alle meine früheren letztwilligen Verfügungen", oder "ersetzt mein Testament vom ...".

Wenn eine begünstigte Person vorverstirbt, oder ein Vermögenswert, welcher in einem Testament erwähnt ist, aufgehoben wird (z.B. Sparkonto), kann dies ebenfalls in einem Nachtrag erwähnt werden. Diese Fälle können auch bereits im Testament berücksichtigt werden (z.B.:. „Bei deren vorversterben, deren Nachkommen“).

6. Was geschieht mit einer ungültigen letztwilligen Verfügung?

Ein Testament, das die gesetzlichen Formvorschriften verletzt oder von einer urteilsunfähigen oder minderjährigen Person verfasst worden ist, oder die materiellen Erbrechtsregeln verletzt, kann durch die gesetzlichen Erben oder durch aus früherer Verfügung Bedachte angefochten werden. Die Einsprachefrist gegen die Erstellung einer Erbenbescheinigung beträgt 30 Tage nach Erhalt der beglaubigten Testamentskopie (Art. 559 ZGB). Innert Jahresfrist ist beim zuständigen Gericht eine Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage einzureichen. Ein eingesetzter Erbe kann die Erbschaft auch ablehnen. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft auch ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate ab Kenntnis des Todes bzw. des Erbfalles.

7. Aufbewahrung des Testamentes:

Das eigenhändige wie das öffentliche Testament können in einem Banksafe, zu Hause oder bei Dritten aufbewahrt werden. Wenn ein Willensvollstrecker bezeichnet worden ist, kann ihm das Schriftstück in Verwahrung gegeben werden. In einzelnen Kantonen kann das Testament auch dem zuständigen Notar oder der Nachlassbehörde am Wohnort ins Depot übergeben werden.

Durch die Aufbewahrung des Testamentes an einem offiziellen Ort werden verschiedene unangenehme Situationen, die eintreffen könnten, wie Verlust, übersehen oder Unterschlagung des Testamentes, vermieden.

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KOKES Handbuch priMa Anhang 19 Version Juli 2014 Gesetzliche Grundlagen Erwachsenenschutz

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Merkblatt „Gesetzliche Grundlagen Erwachsenenschutz“ Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (vom 10.12.1907; Erwachsenenschutzrecht revidiert am 19.12.2008, in Kraft seit 1.1.2013) Link zum ZGB (→ Anhang 21) In den Artikeln 360 – 456 ZGB wird das Erwachsenenschutzrecht umschrieben: Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt Die eigene Vorsorge Art. 360-369 Der Vorsorgeauftrag Art. 370-373 Die Patientenverfügung

Zweiter Abschnitt Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Art. 374-376 Vertretung durch den Ehegatten, die/den eingetragene/n Partner/in Art. 377-381 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Art. 382-387 Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze Art. 388-389 Zweck – Subsidiarität – Verhältnismässigkeit

Zweiter Abschnitt Die Beistandschaften Art. 390-392 Allgemeine Bestimmungen 390 Voraussetzungen 391 Aufgabenbereiche 392 Verzicht auf Beistandschaft / eigene Vorkehrungen der KESB

Art. 393-398 Die Arten von Beistandschaften 393 Begleitbeistandschaft 394 Vertretungsbeistandschaft – im Allgemeinen 395 Vertretungsbeistandschaft – zur Vermögensverwaltung 396 Mitwirkungsbeistandschaft 397 Kombination von Beistandschaften 398 Umfassende Beistandschaft

Art. 399 Ende der Beistandschaft

Art. 400-404 Der Beistand oder die Beiständin 400 Ernennung – allgemeine Voraussetzungen 401 Ernennung – Wünsche der betroffenen oder ihr nahestehender Personen 402 Übertragung des Amtes auf mehrere Personen 403 Verhinderung (des Beistandes) und Interessenkollision 404 Entschädigung und Spesen

Art. 405-414 Die Führung der Beistandschaft 405 Übernahme des Amtes 406 Verhältnis zur betroffenen Person 407 Eigenes Handeln der betroffenen Person 408 Vermögensverwaltung – Aufgaben 409 Vermögensverwaltung – Beiträge zur freien Verfügung 410 Vermögensverwaltung – Rechnung 411 Berichterstattung

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KOKES Handbuch priMa Anhang 19 Version Juli 2014 Gesetzliche Grundlagen Erwachsenenschutz

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412 Besondere Geschäfte (verbotene Geschäfte) 413 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht 414 Änderung der Verhältnisse

Art. 415-418 Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde 415 Prüfung der Rechnung und des Berichts 416 Zustimmungsbedürftige Geschäfte – Von Gesetzes wegen 417 Zustimmungsbedürftige Geschäfte – Auf Anordnung 418 Fehlen der Zustimmung

Art. 419 Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde (Anrufung der Behörde gegen Handlungen / Unterlassungen des Beistandes)

Art. 420 Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 421-425 Das Ende des Amtes des Beistand oder der Beiständin 421 Von Gesetzes wegen 422 Entlassung – auf Begehren des Beistands oder der Beiständin 423 Entlassung – übrige Fälle 424 Weiterführung der Geschäfte 425 Schlussbericht und Schlussrechnung

Dritter Abschnitt Die fürsorgerische Unterbringung Art. 426-432 Unterbringung – Zurückbehaltung – Zuständigkeiten – Verfahren – Periodische

Überprüfung – Bezeichnung einer Vertrauensperson

Art. 433-436 Massnahmen bei psychischer Störung – Behandlungsplan – Behandlung ohne Zustimmung – Notfallbehandlung – Austrittsgespräch

Art. 437 Kantonales Recht – Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen Art. 438 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 439 Anrufung des Gerichts

Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt Behörden und örtliche Zuständigkeit Art. 440 Erwachsenenschutzbehörde Art. 441 Aufsichtsbehörde Art. 442 Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Verfahren Art. 443-449c Vor der Erwachsenenschutzbehörde Melderechte/-pflichten – Prüfung der Zuständigkeit – Vorsorgliche Massnahmen –

Verfahrensgrundsätze– Anhörung – Mitwirkungspflichten und Amtshilfe – Begutachtung in einer Einrichtung – Verfahrensbeistand – Akteneinsicht – Mitteilung an Zivilstandsamt

Art. 450-450g Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz / Vollstreckung Beschwerde gegen Entscheide der KESB – Beschwerdebefugnis – Beschwerdegründe –

Beschwerdefrist (30 Tage, 10 Tage bei Entscheiden betr. fürsorgerische Unterbringung) – Aufschiebende Wirkung – Vernehmlassung Vorinstanz und Wiedererwägung – besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung – ergänzende sinngemässe Anwendung Zivilprozessordnung – Vollstreckung

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KOKES Handbuch priMa Anhang 19 Version Juli 2014 Gesetzliche Grundlagen Erwachsenenschutz

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Dritter Abschnitt Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht Art. 451-453 Verschwiegenheitspflicht – Auskunftsgesuche – Wirkung Massnahme gegenüber

Dritten – Zusammenarbeitspflicht in Gefahrensituationen

Vierter Abschnitt Verantwortlichkeit Art. 454-456 Grundsatz (Haftung Kanton) – Verjährung – Haftung nach Auftragsrecht der

vorsorgebeauftragten Person sowie Vertretern von Gesetzes wegen Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2013) Link zur VBVV Art. 1-4 Grundsätze der Vermögensanlage – Anlage von Bargeld – Aufbewahrung von

Wertgegenständen und Wertpapieren unter Aufsicht der KESB Art. 5 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person Art. 6 Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse mit Zustimmung der KESB Art. 8 Umwandlung in zulässige Anlagen Art. 9 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten

(von KESB zu genehmigen) Art. 10-11 Belege, Auskunft – Einsicht – Dokumentationspflicht Art. 12 Übergangsbestimmungen Kantonale Einführungsgesetze (EG) und Verordnungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bzw. speziell zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Link auf kantonale Erlasse (www.kokes.ch > Dokumentation > Revision Vormundschaftsrecht)

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KOKES Handbuch priMa Anhang 20 Version Juli 2014 Erwachsenenschutzrecht in Stichworten

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Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456 ZGB): Inhalt in Stichworten Eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Vorsorgeauftrag Art. 360 - Art. 369: Selbstbestimmung im Voraus, wer im Fall der eigenen länger andauernden Urteilsunfähigkeit in den Bereichen Personensorge und/oder Vermögenssorge und im damit zusammenhän-genden Rechtsverkehr die Vertretung und Interessenwahrung wahrnimmt / Formvorschriften (eigenhändig handschriftlich oder öffentlich beurkundet) / Möglichkeit der Eintragung beim Zivilstandsamt / Annahme oder Ablehnung des Auftrags / Prüfung der Wirksamkeit durch KESB / Erfüllung nach Auftragsrecht / Entschädigung der vorsorgebeauftragten Person / Kündigung / Einschreiten der KESB bei Gefährdung der Interessen der Person

Patientenverfügung Art. 370 - Art. 373: Selbstbestimmung im Voraus darüber, welche medizinischen Massnahmen im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit getroffen oder unterlassen werden sollen / Möglichkeit der Bestimmung einer Person, die die Vertretung im medizinischen Bereich wahrnimmt / Formvorschrift (schriftlich) / Möglichkeit der Eintragung auf der Versichertenkarte / Einschreiten der KESB bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person

Vertretung von Gesetzes wegen durch Ehegatte/eingetragene Partner Art. 374 - Art. 376: Der länger andauernd urteilsunfähige Ehegatte kann von Gesetzes wegen in bestimmten Belangen und bestimmtem Umfang durch den urteilsfähigen Ehegatten vertreten werden / Mitwirkung der KESB für Geschäfte ausserhalb der üblichen Verwaltung / Einschreiten der KESB bei Gefährdung der Interessen des urteilsunfähigen Ehegatten / Regelung gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften

Vertretung von Gesetzes wegen bei medizinischen Massnahmen Art. 377 - Art. 381: Vertretung der urteilsunfähigen Person von Gesetzes wegen durch bestimmte Angehörige / Reihenfolge der Vertretungsberechtigten / Zustimmung zu Behandlungsplan / Notfallbehandlung nach mutmasslichem Willen / Einschreiten der KESB bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person

Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Art. 382 - Art. 387: Schutzbestimmungen für urteilsunfähige Heimbewohner/innen / obligatorischer Betreuungsvertrag / Regelung der Vertretung / Voraussetzungen und Verfahren für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit / Schutz der Persönlichkeit / Einschreiten der KESB bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person / Aufsicht der Kantone über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, die urteilsunfähige Personen betreuen

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KOKES Handbuch priMa Anhang 20 Version Juli 2014 Erwachsenenschutzrecht in Stichworten

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Die behördlichen Massnahmen Allgemeine Grundsätze Art. 388 – Art. 389: Sicherstellung von Wohl und Schutz hilfebedürftiger Personen / Erhaltung der Selbstbestim-mung so weit wie möglich / Subsidiaritätsprinzip / Vorrang der selbstbestimmten eigenen Vorsorge / Verhältnismässigkeitsprinzip

Beistandschaften Allgemeine Bestimmungen Art. 390 – Art. 392: Voraussetzungen für Beistandschaft (Schwächezustände – Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung von Angelegenheiten) / Errichtung durch die KESB auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person oder von Amtes wegen / Bezeichnung der Aufgaben-bereiche durch die KESB / Massschneiderung der Massnahme durch die KESB / Ermächti-gung zum Betreten der Wohnung und zur Öffnung von Post / Eigene Vorkehrungen der KESB, wenn Beistandschaft unverhältnismässig wäre

Arten von Beistandschaften Art. 393 – Art. 398: Begleitbeistandschaft / Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungs-fähigkeit oder mit einer solchen Einschränkung für gewisse Belange / Entzug des Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte (Kontensperre, Grundbuchsperre) bei Vertretungsbeistandschaft zur Vermögensverwaltung / Mitwirkungsbeistandschaft / Kombination von Beistandschaften / Massschneiderung der Massnahme durch KESB / umfassende Beistandschaft mit Wirkung des Wegfalls der Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen

Ende der Beistandschaft Art. 399: Tod als Beendigungsgrund / Aufhebung, wenn kein Grund für Fortdauer

Der Beistand oder die Beiständin Art. 400 – Art. 404: Persönliche und fachliche Eignung / Möglichkeit, die erforderliche Zeit einzusetzen / Pflicht zur Übernahme / Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände und Beiständinnen / Vorschlagsrecht der betroffenen Person / Berücksichtigung von Wünschen von Angehörigen / gemeinsame Führung einer Beistandschaft durch mehrere Beistände / Interessenkollision – Ersatzbeistandschaft / Entschädigung und Spesen

Die Führung der Beistandschaft Art. 405 – Art. 414: Amtsübernahme und Inventaraufnahme / Verhältnis zur betroffenen Person / Ausübung von Rechten durch die urteilsfähige in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkte Person – höchstpersönliche Rechte / Vermögensverwaltung / Beträge zur freien Verfügung der betroffenen Person / Rechnungsführung und periodische (mind. alle 2 Jahre) Rechnungs-ablage sowie Berichterstattung bei der KESB unter Beizug der betroffenen Person / verbotene Geschäfte / Sorgfaltspflicht nach Auftragsrecht (OR) / Verschwiegenheitspflicht / Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen an die KESB, die eine Anpassung oder Aufhebung der Massnahme gebieten

Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde Art. 415 – Art. 418: Prüfung von Rechnung und Bericht / Massnahmen zur Wahrung der Interessen aufgrund Rechnung oder Bericht / Katalog der KESB-zustimmungsbedürftigen Geschäfte / Zustimmung durch urteils- und handlungsfähige betroffene Person anstelle der Zustimmung durch KESB / Ausdehnung der Zustimmungspflicht auf weitere Geschäfte im Einzelfall / Wirkungen der Zustimmung und der Nichtzustimmung

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KOKES Handbuch priMa Anhang 20 Version Juli 2014 Erwachsenenschutzrecht in Stichworten

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Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 419: Anrufung der KESB durch betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson (Beschwerde gegen Beistand)

Besondere Bestimmungen für Angehörige Art. 420: Möglichkeit, nahen Angehörigen, die als Beistand amten, gewisse Pflichten, die sonst dem Beistand obliegen, zu erlassen (Inventaraufnahme, Rechnungs- und Berichtsablage, Einholung von Zustimmungen zu bestimmten Geschäften)

Das Ende des Amtes des Beistandes oder der Beiständin Art. 421 – Art. 425: Fälle der Beendigung von Gesetzes wegen, u.a. Beendigung der Anstellung als Berufsbeistand / Entlassung durch KESB auf Gesuch der Beistandsperson / Weiterführungspflicht bis zur Amtsübernahme durch Nachfolger bzw. Nachfolgerin / Entlassung durch KESB wegen Wegfalls der Eignung der Beistandsperson / Erstattung von Schlussbericht und Schlussrechnung

fürsorgerische Unterbringung Art. 426 – Art. 439: Unterbringung der betroffenen an einer psychischen Störung oder geistige Behinderung leidenden Person gegen ihren Willen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrieeinrichtung), wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, durch die KESB oder für kürzere Dauer (max. 6 Wochen) durch Kanton ermächtigte Ärztinnen und Ärzte / Pflicht zur Information über die Möglichkeit, das Gericht anzurufen / Zurückbehaltung solcher Personen in der Einrichtung trotz Entlassungsgesuch / Verfahrens-grundsätze und periodische Überprüfungen / Beizug von Vertrauensperson / Behandlung nach Behandlungsplan mit oder ohne Zustimmung der betroffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen / Notfallbehandlungen / Austrittsgespräch bezüglich Behandlungsgrund-sätzen bei Rückfallgefahr / Nachbetreuung und ambulante Massnahmen nach kantonalem Recht / Anrufung des Gerichts gegen ärztliche Anordnungen, u.a. gegen Behandlungen ohne Zustimmung und Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Organisation

Behörden und örtliche Zuständigkeit Art. 440 – Art. 442: Erwachsenenschutzbehörde als vom Kanton bestimmte Fachbehörde / Mindestbesetzung (Spruchkörper) / Erwachsenenschutzbehörde ist auch Kindesschutzbehörde / vom Kanton bestimmte Aufsichtsbehörde(n) – fakultative Kompetenz des Bundes, Bestimmungen über die Aufsicht zu erlassen / grundsätzliche Zuständigkeit der KESB am Wohnort der betroffenen Person, ausnahmsweise Zuständigkeit der KESB am Aufenthaltsort, wenn Gefahr im Verzug sowie Zuständigkeit für Beistandschaft wegen Abwesenheit zur Vermögensverwaltung am Ort, wo das Vermögen liegt / Pflicht zur unverzüglichen Übernahme der Massnahme durch die KESB am neuen Wohnort nach Wohnsitzwechsel / optionale Zuständigkeit einer Behörde am Heimatort für im Kanton wohnhafte Kantonsbürger, sofern der Kanton dies vorsieht (z.B. Bern: Burgerliche KESB)

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KOKES Handbuch priMa Anhang 20 Version Juli 2014 Erwachsenenschutzrecht in Stichworten

4

Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde Art. 443 – Art. 449c: Melderechte und -pflichten / Zuständigkeitsprüfung und Lösung von Zuständigkeitskonflikten / Anordnung vorsorglicher Massnahmen / Offizialmaxime / Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person / Mitwirkungspflichten Verfahrensbeteiligter und Dritter und Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht / psychiatrische Begutachtung – Einweisung hiefür / Verfahrensbeistand / Akteneinsichtsrecht / Mitteilungspflichten an das Zivilstandsamt

Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Art. 450 – Art. 450e: Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheide der KESB beim zuständigen (vom Kanton bestimmten) Gericht / beschwerdebefugte Personen / Beschwerdegründe / Frist 30 Tage; 10 Tage bei Anrufung des Gerichts gegen fürsorgerische Unterbringung / Grundsatz der aufschiebenden Wirkung und Möglichkeit, diese zu entziehen / Vernehmlassung bei KESB und Möglichkeit des Wiedererwägungsentscheides / besondere Verfahrensregeln bei Beschwerde gegen einen Entscheid betr. fürsorgerische Unterbringung

Gemeinsame Bestimmung Art. 450f: Verweis auf Zivilprozessordnung, sofern Kantone nichts anderes bestimmen

Vollstreckung Art. 450g: Vollstreckung durch KESB / Nötigenfalls Beanspruchung polizeilicher Hilfe / in der Regel vorgängige Androhung von Zwangsmassnahmen

Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht Art. 451 – Art. 453: Verschwiegenheitspflicht der KESB als Grundsatz / Auskunftserteilung durch KESB an Dritte, die ein Interesse glaubhaft machen (z.B. Dritte, die mit betroffener Person einen Vertrag eingehen wollen), über Bestehen und Wirkung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme / Wirkung der Massnahme auch bei Gutgläubigkeit von Dritten, jedoch Mitteilungspflicht an Schuldner, wenn Zahlung an betroffene Person keine befreiende Wirkung haben soll / Schadenersatzpflicht der betroffenen Person, wenn sie einen Vertragspartner zur irrtümlichen Annahme der Handlungsfähigkeit verleitet hat (s.a. Art. 19b Abs. 2) / Zusammenarbeitspflicht mit betroffenen Stellen und der Polizei bei ernsthafter Gefahr der Selbstschädigung oder der Gefahr der schweren Schädigung einer Drittperson durch ein Verbrechen oder Vergehen der hilfebedürftigen Person / Melderecht von Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, in solchen Situationen (gesetzliche Rechtfertigung der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten)

Verantwortlichkeit Art. 454 – Art. 456: Anspruch auf Schadenersatz, allenfalls Genugtuung, der Person, die im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt worden ist / Anspruch besteht auch, wenn sich KESB in anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat (eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen) / Kanton ist haftbar – kein direkter Anspruch gegen die Person, die den Schaden verursacht hat – allfälliger Rückgriff auf diese Person nach kantonalem Recht / Verjährungsregeln / Haftung der vorsorgebeauftragten Personen und der Vertretungspersonen aufgrund der Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen richtet sich nach den OR-Bestimmungen über den Auftrag.

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2006-1065 725

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20061,

beschliesst:

I

1. Die dritte Abteilung des zweiten Teils des Zivilgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:

Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz

Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen

Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge

Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

Art. 360 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga-ben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 361 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

1 BBl 2006 7001 2 SR 210

A. Grundsatz

B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

726

2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. 3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestim-mungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Art. 362 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet. 3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

Art. 363 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsun-fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. 2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz-behörde, ob:

1. dieser gültig errichtet worden ist;

2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;

3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und

4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligatio-nenrechts3 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

Art. 364 Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Neben-punkten ersuchen.

3 SR 220

II. Widerruf

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

D. Auslegung und Ergänzung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

727

Art. 365 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestim-mungen des Obligationenrechts4 über den Auftrag sorgfältig wahr. 2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so be-nachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen-schutzbehörde. 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

Art. 366 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädi-gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind. 2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftrag-gebenden Person belastet.

Art. 367 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Art. 368 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs-ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

4 SR 220

E. Erfüllung

F. Entschädi-gung und Spesen

G. Kündigung

H. Einschreiten der Erwach-senenschutz-behörde

I. Wiedererlan-gen der Urteils-fähigkeit

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr-det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh-rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung

Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig-keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln-den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn-gemäss anwendbar.

Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. 2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder

A. Grundsatz

B. Errichtung und Widerruf

C. Eintritt der Urteilsunfähig-keit

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

729

noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. 3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

Art. 373 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma-chen, dass:

1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;

2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;

3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. 2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz-behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen

Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 374 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus-halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf-trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst:

1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;

2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und

3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö-gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz-behörde einholen.

D. Einschreiten der Erwach-senenschutz-behörde

A. Vorausset-zungen und Umfang des Vertretungs-rechts

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

730

Art. 375 Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Art. 376 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre-tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage-nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. 2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe-gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei-standschaft.

Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Art. 377 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini-schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per-son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi-zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent-scheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils-unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver-weigern:

5 SR 220

B. Ausübung des Vertretungs-rechts

C. Einschreiten der Erwach-senenschutz-behörde

A. Behandlungs-plan

B. Vertretungs-berechtigte Person

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein-samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei-stand leistet;

5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel-mässig und persönlich Beistand leisten.

2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu-bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim-mungen über die fürsorgerische Unterbringung.

Art. 381 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand-schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. 2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

C. Dringliche Fälle

D. Behandlung einer psychi-schen Störung

E. Einschreiten der Erwachse-nenschutzbe-hörde

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;

2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas-sungen haben; oder

3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Art. 382 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu-ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist. 2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis-tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög-lich berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.

Art. 383 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei-dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü-gend erscheinen und die Massnahme dazu dient:

1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder

2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. 3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechti-gung hin überprüft.

A. Betreuungs-vertrag

B. Einschrän-kung der Bewe-gungsfreiheit I. Voraussetzun-gen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

733

Art. 384 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Mass-nahme. 2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs-freiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen. 3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.

Art. 385 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. 2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachse-nenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung. 3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutz-behörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

Art. 386 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. 2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde. 3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 387 Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleis-tet ist.

II. Protokollie-rung und Information

III. Einschreiten der Erwach-senenschutz-behörde

C. Schutz der Persönlichkeit

D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich-tungen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

734

Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 388 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 389 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami-lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent-liche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü-gend erscheint;

2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche-zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe-stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

A. Zweck

B. Subsidiarität und Verhältnis-mässigkeit

A. Vorausset-zungen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

735

Art. 391 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögens-sorge oder den Rechtsverkehr. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betre-ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu aus-drücklich erteilt hat.

Art. 392 Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwach-senenschutzbehörde:

1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;

2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag ertei-len; oder

3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften

Art. 393 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürfti-gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Ange-legenheiten begleitende Unterstützung braucht. 2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Art. 394 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürf-tige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

B. Aufgaben-bereiche

C. Verzicht auf eine Beistand-schaft

A. Begleit-beistandschaft

B. Vertretungs-beistandschaft I. Im Allgemei-nen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

736

Art. 395 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand-schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö-genswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet wer-den sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschrän-ken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. 4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.

Art. 396 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustim-mung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. 2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Art. 397 Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Art. 398 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbe-dürftig ist. 2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

II. Vermögens-verwaltung

C. Mitwirkungs-beistandschaft

D. Kombination von Beistand-schaften

E. Umfassende Beistandschaft

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft

Art. 399 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin

Art. 400 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. 2 Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu überneh-men, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt-zung erhält.

Art. 401 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand-schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. 2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. 3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

Art. 402 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft meh-reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. 2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Per-sonen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen

II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

III. Übertragung des Amtes auf mehrere Perso-nen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Art. 403 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatz-beiständin oder regelt diese Angelegenheit selber. 2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegen-heit.

Art. 404 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes-sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Kom-plexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. 3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. 2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachse-nenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutz-behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. 4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erfor-derlichen Auskünfte zu erteilen.

B. Verhinderung und Interessen-kollision

C. Entschädi-gung und Spesen

A. Übernahme des Amtes

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Art. 406 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. 2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensver-hältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwäche-zustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Art. 407 Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand-lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchst-persönliche Rechte ausüben.

Art. 408 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. 2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;

2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;

3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürf-nisse vertreten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Auf-bewahrung des Vermögens.

Art. 409 Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Art. 410 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. 2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

B. Verhältnis zur betroffenen Person

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

D. Vermögens-verwaltung I. Aufgaben

II. Beträge zur freien Verfügung

III. Rechnung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Art. 411 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutz-behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. 2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 412 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegen-heitsgeschenke. 2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.

Art. 413 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6. 2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflich-tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

Art. 414 Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz-behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Mass-nahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermög-lichen.

6 SR 220

E. Bericht-erstattung

F. Besondere Geschäfte

G. Sorgfalts- und Verschwiegen-heitspflicht

H. Änderung der Verhältnisse

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 415 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichti-gung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

Art. 416 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;

2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;

3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;

4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;

5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögens-werte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwal-tung und Bewirtschaftung fallen;

6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Einge-hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;

7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversi-cherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;

8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapi-talbeteiligung;

9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassver-trags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

B. Zustim-mungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforder-lich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht einge-schränkt ist. 3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betrof-fenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

Art. 417 Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anord-nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

Art. 418 Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen-schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgese-hen ist.

Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenen-schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachse-nenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur perio-dischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

II. Auf Anord-nung

III. Fehlen der Zustimmung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin

Art. 421 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festge-legten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;

2. mit dem Ende der Beistandschaft;

3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;

4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin ver-beiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Art. 422 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Art. 423 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;

2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehen-den Person beantragt werden.

Art. 424 Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

Art. 425 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenen-falls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann

A. Von Gesetzes wegen

B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

II. Übrige Fälle

C. Weiterfüh-rung der Geschäfte

D. Schluss-bericht und Schlussrechnung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht ent-binden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schluss-bericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die perio-dischen Berichte und Rechnungen. 3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffe-nen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin. 4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schluss-rechnung verweigert hat.

Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

Art. 426 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigne-ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu ent-scheiden.

Art. 427 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und frei-willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder

2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. 3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

A. Die Mass-nahmen I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

II. Zurückbehal-tung freiwillig Eingetretener

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Art. 428 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. 2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

Art. 429 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen. 2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festge-legten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungs-entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Art. 430 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1. Ort und Datum der Untersuchung;

2. Name der Ärztin oder des Arztes;

3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;

4. die Rechtsmittelbelehrung. 3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes ver-fügt. 4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betrof-fenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

Art. 431 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

B. Zuständigkeit für die Unter-bringung und die Entlassung I. Erwachsenen-schutzbehörde

II. Ärztinnen und Ärzte 1. Zuständigkeit

2. Verfahren

C. Periodische Überprüfung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Über-prüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

Art. 432 Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

Art. 433 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe-nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Pati-entenverfügung zu berücksichtigen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 434 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chef-ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor-gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör-perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;

2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig-keit urteilsunfähig ist; und

3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens-person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge-teilt.

D. Vertrauens-person

E. Medizinische Massnahmen bei einer psychi-schen Störung I. Behandlungs-plan

II. Behandlung ohne Zustim-mung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Art. 435 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. 2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

Art. 436 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter-bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. 2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

Art. 437 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. 2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.

Art. 438 Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Perso-nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrich-tungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

Art. 439 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;

2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;

3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrich-tung;

4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;

5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. 2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei-lung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewe-gungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

III. Notfälle

IV. Austritts-gespräch

V. Kantonales Recht

F. Massnahmen zur Einschrän-kung der Bewe-gungsfreiheit

G. Anrufung des Gerichts

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zwölfter Titel: Organisation

Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

Art. 440 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kan-tone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Art. 441 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. 2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

Art. 442 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. 2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Mass-nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. 3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. 4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn-sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

A. Erwachsenen-schutzbehörde

B. Aufsichts-behörde

C. Örtliche Zuständigkeit

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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Zweiter Abschnitt: Verfahren

Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 443 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

Art. 444 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver-züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. 3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus-tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. 4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Art. 445 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver-fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbeson-dere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschlies-send entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

Art. 446 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not-wendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

A. Melderechte und -pflichten

B. Prüfung der Zuständigkeit

C. Vorsorgliche Massnahmen

D. Verfahrens-grundsätze

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

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3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 447 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. 2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen-schutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

Art. 448 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir-kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachse-nenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis ent-bunden hat. 3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediato-rinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz-würdige Interessen entgegenstehen.

Art. 449 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenen-schutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeig-nete Einrichtung ein. 2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unter-bringung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 449a Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

E. Anhörung

F. Mitwirkungs-pflichten und Amtshilfe

G. Begutachtung in einer Einrichtung

H. Anordnung einer Vertretung

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Art. 449b 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akten-einsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

Art. 449c Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mittei-lung, wenn:

1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um-fassende Beistandschaft stellt;

2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.

Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 2 Zur Beschwerde befugt sind:

1. die am Verfahren beteiligten Personen;

2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen;

3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu-reichen.

Art. 450a 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

1. Rechtsverletzung;

2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts;

3. Unangemessenheit. 2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

I. Akteneinsicht

J. Mitteilungs-pflicht

A. Beschwerde-objekt und Beschwerde-befugnis

B. Beschwerde-gründe

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Art. 450b 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent-scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. 2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin-gung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Ent-scheids. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 450c Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen-schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Art. 450d 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutz-behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. 2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenen-schutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

Art. 450e 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor-gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.

C. Beschwerde-frist

D. Aufschieben-de Wirkung

E. Vernehmlas-sung der Vor-instanz und Wiedererwägung

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgeri-scher Unterbrin-gung

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Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung

Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge-mäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung

Art. 450g 1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen. 2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer-deinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeord-net, so kann dieser direkt vollstreckt werden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizei-liche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.

Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht

Art. 451 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich-tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen-schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Art. 452 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. 2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver-antwortlich.

A. Verschwie-genheitspflicht und Auskunft

B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

754

Art. 453 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei-lung zu machen.

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 454 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen-schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutz-behörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verur-sacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

Art. 455 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigen-den Handlung. 2 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen-über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

C. Zusammen-arbeitspflicht

A. Grundsatz

B. Verjährung

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

755

Art. 456 Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part-ners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertre-terin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestim-mungen des Obligationenrechts7 über den Auftrag.

2. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches werden wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» oder «vormundschaftliche Aufsichtsbe-hörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt und werden die entspre-chenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Art. 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 2, 146 Abs. 2 Ziff. 2, 147 Abs. 1, 179 Abs. 1 zweiter Teilsatz, 265 Abs. 3, 265a Abs. 2, 265d Abs. 1, 273 Abs. 2, 275 Abs. 1, 287 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 Ziff. 1, 290, 298a Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2, 308 Abs. 1, 309, 310, 316, 320 Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 Abs. 1, 325.

Art. 13 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 14 Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Art. 16 Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö-rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver-nunftgemäss zu handeln.

Art. 17 Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.

7 SR 220

C. Haftung nach Auftragsrecht

2. Voraussetzun-gen a. Im Allgemei-nen

b. Volljährigkeit

d. Urteilsfähig-keit

III. Handlungs-unfähigkeit 1. Im Allgemei-nen

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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011

756

Art. 19 Randtitel sowie Abs. 1 und 2 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim-mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.

Art. 19a 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.

Art. 19b 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs-unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 19c 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.

Art. 19d Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse-nenschutzes eingeschränkt werden.

3. Urteilsfähige handlungsunfä-hige Personen a. Grundsatz

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

c. Fehlen der Zustimmung

4. Höchstpersön-liche Rechte

IIIbis. Einschrän-kung der Hand-lungsfähigkeit

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ZKE 1/2013 KOKES, Zusammenstellung der kantonalen Behördenorganisation

54

Zusammenstellung der kantonalen Behördenorganisation (KESB – Aufsichtsbehörden – Rechtsmittelinstanzen)Répertoire des autorités cantonales (APEA – Autorités de surveillance – Instances de recours)

Composizione dell’organizzazione delle autorità nei cantoni (APMA – Autorità di sorveglianza – Istanze di ricorso)

Stand: 18. Januar 2013/Etat au 18 janvier 2013/Stato: 18 gennaio 2013

Zusammengestellt durch die KOKES/Etabli par la COPMA/Compilata dalla COPMA

Kt. Kindes- und Erwach-senenschutzbehörden KESB1

Autorités de protection de l‘enfant et de l‘adulte APEA2

Autorità di protezione dei minori e degli adulti APMA3

(Art. 440 ZGB/CC)

Aufsichtsbehörden

Autorités de surveillance

Autorità di vigilanza

(Art. 441 ZGB/CC)

Rechtsmittelinstanzen

Instance de recours

Istanze di ricorso

(Art. 450 ZGB/CC)

separate Rechtsmittel-instanzen für FU

Instances spéciale de recours pour PAFA

Istanza separata di ricorso per PLA

(Art. 439 ZGB/CC)AG 11 kantonale

Gerichtsbehörden (Familiengericht)

Obergericht, Abteilung Zivilgericht(§ 59 II EG ZGB)

Obergericht, Abteilung Zivilgericht (§ 65d EG ZGB)

bei FU: Abteilung Verwaltungsgericht (§ 67q EG ZGB)4

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht (§ 67q EG ZGB)

AI 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Regierungsrat (Art. 6 EG ZGB), zuständiges Departement: Gesund-heit und Soziales

Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht(Art. 10 EG ZGB)

AR 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Regierungsrat(Art. 42 EG ZGB),zuständiges Departement: Inneres und Kultur

Obergericht (Art. 66 I EG ZGB)

bei FU: Einzelrichter/in des Obergerichts (Materialien zu Art. 66 II EG ZGB)

Einzelrichter/in des Obergerichts (Art. 66 II EG ZGB)

BL 6 interkommunale Verwaltungsbehörden

Sicherheitsdirektion (§ 65 I EG ZGB)

Kantonsgericht, Abtei-lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 I EG ZGB)

1 Eine Liste mit den Adressen der 148 KESB aller Kantone findet sich auf www.kokes.ch (Pfad: Organisation > Organisation Kantone).

2 Une liste comportant les adresses des 148 APEA de tous les cantons se trouve sur www.copma.ch (lien: organisation > organisation cantons).

3 Un elenco con gli indirizzi delle 148 APMA di tutti i cantoni si trova su: www.copma.ch (organisa-tion > organisation cantons).

4 Bei FU von Minderjährigen aus überwiegend pädagogischen oder aus bei den Eltern liegenden Gründen ist die Abteilung Zivilgericht zuständig (vgl. Materialien zu § 67q Abs. 1 EG ZGB).

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KOKES, Zusammenstellung der kantonalen Behördenorganisation ZKE 1/2013

55

Kt. KESB

APEA

APMA

(Art. 440 ZGB/CC)

Aufsichtsbehörden/Autorités de surveillance/Autorità di vigilanza

(Art. 441 ZGB/CC)

Rechtsmittelinstanzen/Instance de recours/Istanze di ricorso

(Art. 450 ZGB/CC)

separate RM-Instanzen für FU/Instances spé-ciale de recours pour PAFA/Istanza separata di ricorso per PLA

(Art. 439 ZGB/CC)BS 1 kantonale

VerwaltungsbehördeDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt(§ 20 KESG)

Verwaltungsgericht (§ 17 I KESG)

bei FU von Erwachsenen: FU-Rekurs kommission(§ 17 II KESG)

FU-Rekurskommission(§ 17 II KESG)

BE 11 kantonale Verwaltungsbehörden, 1 interkommunale Verwaltungsbehörde (Burgergemeinden)

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion(Art. 18 KESG)/Kantonales Jugendamt (Art. 4 KESV)

Obergericht, Kindes- und Erwachsenen-schutzgericht (Art. 65 KESG)

FR 7 autorités judiciaires cantonales (Justices de paix)

Conseil de la magistrature/Justizrat(art. 7 LPEA)

Tribunal cantonal(art. 8 LPEA)

GE 1 autorité judiciaire cantonale (Tribunal de protection)

Cour de justice, chambre de surveillance

Cour de justice, chambre de surveillance(art. 53 I LACC)

1ère instance:Tribunal de protection (Art. 67 I LACC)

2ème instance:Cour de justice, chambre de surveillance(art. 53 I LACC)

GL 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Departement für Volks-wirtschaft und Inneres(Art. 63e II EG ZGB)

Verwaltungsgericht(Art. 67 EG ZGB)

GR 5 kantonale Verwaltungsbehörden

Regierung (Art. 41 EG ZGB), Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Art. 36 I KESV)

Kantonsgericht(Art. 60 EG ZGB)

JU 1 autorité administrative cantonale

Cour administrative du Tribunal cantonal(art. 21 I LOPEA)

Cour administrative du Tribunal cantonal(art. 21 II LOPEA)

1ère instance:Juge administratif du Tribunal de première instance (art. 22 LOPEA)

2ème instance:Cour administrative du Tribunal cantonal(art. 56 Loi sur les mesures d’assistance et de la privation de liberté)

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ZKE 1/2013 KOKES, Zusammenstellung der kantonalen Behördenorganisation

56

Kt. KESB

APEA

APMA

(Art. 440 ZGB/CC)

Aufsichtsbehörden/Autorités de surveillance/Autorità di vigilanza

(Art. 441 ZGB/CC)

Rechtsmittelinstanzen/Instance de recours/Istanze di ricorso

(Art. 450 ZGB/CC)

separate RM-Instanzen für FU/Instances spé-ciale de recours pour PAFA/Istanza separata di ricorso per PLA

(Art. 439 ZGB/CC)LU 7 (inter-)kommunale

VerwaltungsbehördenRegierungsstatthalter Hochdorf und Luzern(§ 2 KESV)

Obergericht (§ 53 EG ZGB)

1. Instanz: Einzelrichter/in des Bezirksgerichts am Ort der Einrichtung (§ 54 I EG ZGB)

2. Instanz:Obergericht (§ 54 IV EG ZGB)

NE 2 autorités judiciaires cantonales (Tribunal d’instance/bezirks-gerichtliche Abteilung)

Conseil de la magistrature (art. 26 LAPEA)

Tribunal cantonal, Cour des mesures de pro-tection de l’enfant et de l’adulte (CMPEA) (art. 43 OJN)

1ère instance:APEA (art. 10 LAPEA)

2ème instance:Tribunal cantonal, CMPEA (art. 43 OJN)

NW 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Gesundheits- und Sozialdirektion(Art. 32 EG ZGB)

Verwaltungsgericht (Art. 37 EG ZGB)

OW 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Regierungsrat(Art. 59 EG ZGB), Sicherheits- und Justizdepartement(Art. 30 V KESR)

Verwaltungsgericht (Art. 60 I EG ZGB)

1. Instanz:Kantonsgericht (Art. 60 II EG ZGB i.V.m. Art. 74a GOG)

2. Instanz:Obergericht (Art. 60 II EG ZGB i.V.m. Art. 74b GOG)

SG 9 interkommunale Verwaltungsbehörden

Departement des Innern (Art. 8 EG KES)

1. Instanz:Verwaltungsrekurs-kommission(Art. 27 EG KES)

2. Instanz:Kantonsgericht (Art. 28 EG KES)

SH 1 kantonale Gerichtsbehörde (Spezialgericht)

Obergericht (Art. 45 I EG ZGB)

Obergericht (Art. 45 I EG ZGB)

1. Instanz:KESB (Art. 57a II Justizgesetz)

2. Instanz:Obergericht (Art. 45 I EG ZGB)

SO 3 kantonale Verwaltungsbehörden

Departement des Innern (Art. 129 EG ZGB)

Verwaltungsgericht (Art. 130 EG ZGB)

SZ 2 kantonale Verwaltungsbehörden

Departement des Innern (§ 6 I EG ZGB i.V.m. § 4 I VV KESR)

Verwaltungsgericht (§ 2b EG ZGB)

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KOKES, Zusammenstellung der kantonalen Behördenorganisation ZKE 1/2013

57

Kt. KESB

APEA

APMA

(Art. 440 ZGB/CC)

Aufsichtsbehörden/Autorités de surveillance/Autorità di vigilanza

(Art. 441 ZGB/CC)

Rechtsmittelinstanzen/Instance de recours/Istanze di ricorso

(Art. 450 ZGB/CC)

separate RM-Instanzen für FU/Instances spé-ciale de recours pour PAFA/Istanza separata di ricorso per PLA

(Art. 439 ZGB/CC)TG 5 kantonale

VerwaltungsbehördenAdministrative Aufsicht: Departement für Justiz und Sicher-heit (§ 11 Ziff. 3 EG ZGB und § 11a EG ZGB)

Fachliche Aufsicht: Obergericht(§ 11c II EG ZGB)

Obergericht (§ 11c I EG ZGB, § 70 ff. KESV)

1. Instanz:KESB (§ 58 II EG ZGB)

2. Instanz:Obergericht (§ 11c I EG ZGB)

TI 18 interkommunale Verwaltungsbehörden

Camera di protezione del tribunale di appello (Ispettorato, art. 2 Lprotezione)

Camera di protezione del tribunale di appello (art. 2 LProtezione)

Prima istanza:Commissione giuridica LASP (art. 36 e 41 LProtezione)

Secondo istanza:Camera di protezione del tribunale di appello (art. 48 lit. f no. 8 LOG)

UR 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Regierungsrat (Art. 16 EG KESR)

Obergericht (Art. 14 EG KESR)

VD 9 autorités judiciaires cantonales (Justices de paix)

Tribunal cantonal, Chambre des curatelles(art. 7 LVPAE)

Tribunal cantonal (art. 8 LVPAE)

1ère instance:Juge de paix (art. 10 LVPAE)

2ème instance:Tribunal cantonal (art. 8 LVPAE)

VS 27 (inter-)kommunale Verwaltungsbehörden

Conseil d’Etat (art. 16 LACCS)

Tribunal cantonal (art. 114 I c, II, III LACCS)

1ère instance:Juge spécialisé de première instance (juge des mesures de contrainte) (art. 114 I b LACCS)

2ème instance:Tribunal cantonal(art. 114 I c LACCS)

ZG 1 kantonale Verwaltungsbehörde

Direktion des Innern (§ 5 I Ziff. 8 EG ZGB)

Verwaltungsgericht (§ 58 EG ZGB)

ZH 13 (inter-)kommunale Verwaltungsbehörden

Direktion der Justiz und des Innern (§ 13 EG KESR)

1. Instanz:Bezirksrat (§ 63 I EG KESR)

Bei FU: Einzelgericht (§ 63 II EG KESR)

2. Instanz:Obergericht (§ 64 EG KESR)

1. Instanz:Einzelgericht (§ 62 EG KESR)

2. Instanz:Obergericht (§ 64 EG KESR)

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 912.5

Einführungsgesetzzur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrechtvom 24. April 2012 (Stand 1. Januar 2015)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallenhat von der Botschaft der Regierung vom 18. Oktober 20111 Kenntnis genommen und erlässtals Gesetz:2

I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Zuständigkeit1 Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftli-che Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge-setzbuches vom 10. Dezember 19073 (ZGB) über den Kindes- und Er-wachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.

1 ABl 2011, 2846 ff.2 Abgekürzt EG-KES. Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Refe-

rendumsfrist rechtsgültig geworden am 24. April 2012; Art. 2 bis 4 in Vollzug ab 1. Juli 2012, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2013.

3 SR 210.

nGS 47–149

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912.5

II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (2.)

Art. 2 Trägerschafa) Formen4

1 Die politischen Gemeinden setzen durch Vereinbarung als Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein:a) eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

nach Art. 136 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 20095 für weitere Gemeinden handelt;

b) einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband;c) eine öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung mit

eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er-wachsenenschutzeinrichtung1. Vereinbarung6

1 Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er-wachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens:a) Name und Sitz;b) Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;c) Bezeichnung der Kontrollstelle;d) Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;e) Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs-

und Verfahrenskosten;f) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;g) Auflösungsverfahren.

Art. 4 2. Gemeindegesetz7

1 Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbstän-dige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestim-mungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 20098 über die Amtspflichten, die Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss ange-wendet.

4 In Vollzug ab 1. Juli 2012.5 sGS 151.2.6 In Vollzug ab 1. Juli 2012.7 In Vollzug ab 1. Juli 2012.8 sGS 151.2.

2

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912.5

Art. 5 Mitgliedera) Anzahl und Vorsitz

1 Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertre-tung unter den Mitgliedern möglich ist.

Art. 6 b) Qualifikation1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizen-tiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen An-waltsgesetzes vom 23. Juni 20009.

Art. 7 Unvereinbarkeit1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:a) üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde aus;b) gehören weder dem Rat noch der Verwaltung einer an der Trägerschaft betei-

ligten politischen Gemeinde an.

Art. 8 Aufsicht1 Das zuständige Departement übt die administrative Aufsicht im Sinn von Art. 155 des Gemeindegesetzes vom 21. April 200910 aus.

Art. 9 Verantwortlichkeit1 Der Kanton hat für die nach Art. 454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199811 für die Aufsicht zuständige Stelle.*2 Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199812 für die Aufsicht zustän-dige Stelle dem Kanton nach Abs. 1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahr-lässig verursacht haben.*

9 SR 935.61.10 sGS 151.2.11 sGS 381.1.12 sGS 381.1.

3

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912.5

3 Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestim-mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 195913 sachgemäss an-gewendet.

III. Verfahren (3.)

1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 10 Anwendbares Rechta) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden, so-weit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196514 über das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet.

Art. 11 b) gerichtliche Beschwerdeinstanzen1 Soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet:a) vor der Verwaltungsrekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196515 über das Rekursverfahren;b) vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung vom 19. Dezember 200816.

Art. 12 Protokoll1 In Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung kann auf eine Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls durch die befragte Person verzichtet werden.

Art. 13 Ausschluss der Öffentlichkeit1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor den ge-richtlichen Beschwerdeinstanzen ist nicht öffentlich.

Art. 14 Fristenlauf1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.2 Die am Verfahren beteiligten Personen werden auf den Fristenlauf hingewiesen.

13 sGS 161.1.14 sGS 951.1.15 sGS 951.1.16 SR 272.

4

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912.5

2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (3.2.)

Art. 15 Unabhängigkeit1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln bei der Er-füllung ihrer Aufgaben unabhängig.

Art. 16 Besetzung1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und entscheidet unter Vor-behalt abweichender Bestimmungen dieses Erlasses in der Besetzung von drei Mit-gliedern. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.2 Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfahren fest.

Art. 17 Einzelzuständigkeita) Grundsatz

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Mitglieder, denen nach Massgabe dieses Erlasses Einzelzuständigkeit mit Verfügungsbefugnis zu-kommt.

Art. 18 b) Kindesschutzverfahren1 Einzelzuständigkeit im Kindesschutzverfahren besteht für:a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);b)* Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen

Sorge bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB);

c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozess-ordnung vom 19. Dezember 200817);

d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB);e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adop-

tion (Art. 265 a Abs. 2 ZGB);f)* Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater (Art. 298 b Abs. 4 ZGB);g)* …h)* Ernennung des Beistandes zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

und zur Vaterschaftsabklärung (Art. 308 Abs. 2 ZGB);

17 SR 272.

5

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912.5

i) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);

ibis)*Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2) sowie der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2);

iter)* Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn-sitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB);

j) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);

k) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB).l)* Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge-

setzbuches vom 21. Dezember 193718).

Art. 19 c) Erwachsenenschutzverfahren1 Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutzverfahren besteht für:a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einwei-

sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB);c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge-

tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror-dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);

d) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen und beim Betreuungsvertrag (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB);

e) Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);

f) Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2, Art. 425 Abs. 2 ZGB);

g) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB);h) Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme

des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB) und Gewährung des Akten-einsichtsrechts (Art. 449 b ZGB);

i)* Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn-sitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB);

j) Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge-setzbuches vom 21. Dezember 193719).

18 SR 311.0.19 SR 311.0.

6

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912.5

Art. 20 d) Vorsorgliche Massnahmen1 Die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwach-senenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB verfügen.

Art. 21 Massgeblicher Sitz (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)1 Zur Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die politische Gemeinde, in der die betroffene Person:a) bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat;b) sich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält.

Art. 22 Rechtshängigkeit1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshän-gig:a) durch Eröffnung von Amtes wegen;b) mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;c) durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;d) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet

ist.

Art. 23 Verfahrensleitung1 Die Verfahrensleitung, wozu auch die Anordnung von Beweismassnahmen und das Einholen von Gutachten zählt, obliegt der oder dem Vorsitzenden oder einem für das Verfahren zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-hörde.

Art. 24 Zeugeneinvernahmen und Anhörungen1 Die Zeugeneinvernahme nach Art. 446 Abs. 2 ZGB oder die persönliche Anhö-rung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB erfolgt durch wenigstens ein für das Verfahren zu-ständiges Mitglied.2 Auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt die persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB durch sämtliche für den Fall zuständigen Mitglieder.

Art. 25 Kosten1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird kein Kostenvorschuss verlangt.2 Die Verfahrenskosten werden in der Verfügung über die Hauptsache festgelegt.

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912.5

Art. 26 Mitteilung an andere Behörden und Stellena) Grundsatz*

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert andere Behörden und Stellen über angeordnete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder öffentlichen Aufgaben auf die In-formation angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegen-über den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

Art. 26a* b) Einwohneramt1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids das Einwohneramt am Wohnsitz der betroffenen Per-son über:a) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer umfassenden Beistand-

schaft oder einer Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit einge-schränkt wird;

b) das Wirksamwerden eines Vorsorgeauftrags sowie sein Erlöschen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser Umstand bekannt ist;

c) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer Vormundschaft.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert bei einem Wohnsitz-wechsel einer Person, die unter Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauf-trag wirksam ist, das neu zuständige Einwohneramt über die errichtete Beistand-schaft oder den Vorsorgeauftrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (3.3.)

Art. 27 Zuständigkeita) Verwaltungsrekurskommission

1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art. 439 ZGB.2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt Beschwerden gegen Verfü-gungen eines Mitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfü-gungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 28 b) Kantonsgericht1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsre-kurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

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912.5

2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt:a) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der

Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;b) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der

Verwaltungsrekurskommission und Verfügungen der Verwaltungsrekurskom-mission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 29 Verzicht auf Anhörung1 Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbrin-gung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.

Art. 30 Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission1 Das Kantonsgericht gibt der Verwaltungsrekurskommission Gelegenheit zur Stel-lungnahme.

IV. Beistandschaf (4.)

Art. 31 Beiständin oder Beistand1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Bei-stand:a) Privatpersonen;b) Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.2 Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwach-senenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.3 Die politischen Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Verfügung stehen.

Art. 32 Entschädigung und Spesenersatz1 Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.

Art. 33 Fachliche Aufsicht1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.

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912.5

V. Fürsorgerische Unterbringung (5.)

Art. 34 Ärztliche Unterbringunga) Zuständigkeit

1 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ordnet die ärztliche Unterbringung nach Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen an.2 Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist.

Art. 35 b) Weiterführung1 Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung deren Weiterführung, wenn sie diese für notwendig erachtet.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterfüh-rung.

Art. 36 Verlegung in eine andere Einrichtung1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für die Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung eine neue Unterbringung an.2 Liegt die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Einrichtung, entscheidet die ärztliche Leitung über die Verlegung. Die neue Unterbringung wird für längstens fünf Tage angeordnet.

Art. 37 Nachbetreuung1 Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbe-treuung vereinbaren.

Art. 38 Ambulante Massnahmena) Festlegung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die betroffene Person vereinba-ren die zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung notwendigen ambu-lanten Massnahmen.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der be-handelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und der betroffenen Person über ambulante Massnahmen, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

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912.5

Art. 39 b) Arten1 Ambulante Massnahmen sind insbesondere:a) die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in An-

spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;b) die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu ent-

halten.2 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Bei-stand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren An-wesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu über-wachen.

Art. 40 Vertrauensperson1 Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der ambu-lanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet.

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912.5

VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 41 20

Art. 42 21

Art. 43 22

Art. 44 23

Art. 45 24

Art. 46 25

Art. 47 26

Art. 48 27

Art. 49 28

Art. 50 29

Art. 51 30

Art. 52 31

Art. 53 32

Art. 54 33

20 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.25 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.26 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.27 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

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912.5

Art. 55 34

Art. 56 Vollzugsbeginn1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

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912.5

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum VollzugsbeginnErlass Grunderlass 47–149 24.04.2012 01.01.2013Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015Art. 26 Artikeltitel ge-

ändert2015-017 18.11.2014 01.01.2015

Art. 26a eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle24.04.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–14928.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-02828.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-02818.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-01718.11.2014 01.01.2015 Art. 26 Artikeltitel ge-

ändert2015-017

18.11.2014 01.01.2015 Art. 26a eingefügt 2015-017

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1/8

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg [email protected] www.kesb.sg.ch

Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil T 058 228 68 00 F 058 228 68 01

Bütschwil, 31. Dezember 2013

Richtlinien für die Entschädigung der Berufsbeiständinnen/Berufsbeistände (BB) und der privaten Mandatsträger (priMa) 1. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

In Ausführung von Art. 404 ZGB und der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften (VESB sGS 912.51) erlässt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg Richtlinien für die Entschädigung der Berufsbeiständinnen/Berufsbeistände (BB) sowie der privaten Mandatsträger (priMa), welche Beistandschaften im Auftrag der KESB Toggenburg führen. Die Entschädigung bezieht sich in der Regel auf eine Berichtsperiode von zwei Jahren und wird von der Betreuungsperson bei Einreichung ihres Rechenschaftsberichts beantragt. Eine kürzere Dauer der Mandatsführung wird bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt (pro rata temporis). Die Entschädigung wird von der KESB festgesetzt. Die Betreuungsperson kann beantragen, dass auf die Festsetzung einer Entschädigung ganz oder teilweise verzichtet wird. Die Entschädigung bemisst sich nach Aufwand der Betreuungsperson und der Höhe des Vermögens der betroffenen Person. Die Betreuungsperson hat deshalb im Rechenschaftsbericht summarisch darzulegen, welcher Aufwand in der Berichtsperiode erbracht wurde.

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

2. Berechnung der Entschädigung

Die Entschädigung für eine Berichtsperiode von zwei Jahren setzt sich aus einer Grundentschädigung und einem vermögensabhängigen Zuschlag zusammen: Die Grundentschädigung beträgt - bei normalem/durchschnittlichem Aufwand Fr. 1Fr. 1Fr. 1Fr. 1‘‘‘‘000.00000.00000.00000.00 - bei überdurchschnittlichem Aufwand Fr. 2Fr. 2Fr. 2Fr. 2‘‘‘‘000.00000.00000.00000.00 - bei ausserordentlichem Aufwand Fr. 3Fr. 3Fr. 3Fr. 3‘‘‘‘000.00000.00000.00000.00 Der vermögensabhängige Zuschlag zur Grundentschädigung beträgt - bei einem Vermögen kein Zuschlag zurkein Zuschlag zurkein Zuschlag zurkein Zuschlag zur

bis Fr. 10‘000.00 bzw. 20‘000.00 GrundentschädigungGrundentschädigungGrundentschädigungGrundentschädigung (Vermögensfreibeträge gem. VESB)

- bei einem Vermögen 1% des Vermögens1% des Vermögens1% des Vermögens1% des Vermögens über Fr. 10‘000.00 bzw. 20‘000.00 bis Fr. 100‘000.00

- bei einem Vermögen Fr. 1‘000.00 Fr. 1‘000.00 Fr. 1‘000.00 Fr. 1‘000.00

über Fr. 100‘000.00 bis Fr. 500‘000.00 + 1‰ des + 1‰ des + 1‰ des + 1‰ des VermögensVermögensVermögensVermögens

- bei einem Vermögen Fr. 1‘000.00Fr. 1‘000.00Fr. 1‘000.00Fr. 1‘000.00

über Fr. 500‘000.00 + 2‰ des Vermögens+ 2‰ des Vermögens+ 2‰ des Vermögens+ 2‰ des Vermögens

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

3. Abgegoltene Leistungen

Mit der Entschädigung gemäss Ziffer 2 werden grundsätzlich folgende Tätigkeiten pauschal abgegolten: - Soziale und persönliche Fürsorge und Kontaktpflege mit der betreuten

Person und/oder ihren Bezugspersonen - Rechtliche Vertretung der betreuten Person im alltäglichen Rahmen - Vorbereitung und Antragsstellung von Rechtsgeschäften nach

Art. 416/417 ZGB - Kontakte mit Amtsstellen, Heimen, Schulen, Institutionen, usw. - Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und der Vermögensdeponierung - Einkommens- und Vermögensverwaltung samt Rechenschaftsbericht inkl.

allfälliger Zwischenberichte - Ausfüllen der Steuererklärung und Verrechnungssteuerantrag - Wahrung der versicherungsrechtlichen Interessen (bspw. Geltendmachung

von Leistungen der Krankenkasse) - Beantragen von AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Stipendien,

Sozialhilfeleistungen, etc. - Organisation von Haushaltauflösungen, Unterkunft, etc. - weitere gemäss Beschluss Werden Teile dieser Aufgaben an Dritte delegiert, reduziert sich die Entschädigung angemessen.

4. Entschädigung weitergehender Leistungen Erbringt die Betreuungsperson selber weitergehende Leistungen im

Interesse der betreuten Person, ist die entsprechende Entschädigung vorgängig schriftlich zu beantragen und von der KESB zu bewilligen.

Diese weitergehenden Leistungen werden nach Aufwand (max. Fr. 40.00 pro Stunde und je nach Anforderung) entschädigt. Diese Entschädigungen werden nicht von der Kasse der politischen Gemeinde bevorschusst.

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

5. Entschädigung für einmalige Geschäfte Aufwand nach Stunden fortlaufend

a) bis 5 Stunden max. Fr. 200.00 b) 6 bis 10 Stunden max. Fr. 400.00 c) 11 bis 15 Stunden max. Fr. 600.00 d) 16 bis 20 Stunden max. Fr. 800.00 e) 21 bis 25 Stunden max. Fr. 1'000.00 f) 26 bis 30 Stunden max. Fr. 1'200.00 g) etc.

Je nach Sachgeschäft werden Quotenregelungen herangezogen. Beispielsweise in einer Erbsache, wenn 0.5% der Erbquote resp. des Verkaufspreises der Liegenschaft einen höheren Betrag ergeben als eine Berechnung nach Stunden, so ist dieser höhere Betrag als Entschädigung festzusetzen. So ist in einem solchen Sachgeschäft vorgängig eine separate Vereinbarung, gemäss Ziff. 4 abzuschliessen. Erfolgt keine solche, gelten die Ansätze gemäss den oben genannten Punkten. Bei Fehlen einer Aufwanderfassung wird die Entschädigung nach Ermessen der Behörde festgesetzt.

6. Beizug von Fachleuten

Grundsätzlich besteht die Pflicht, die vorgesehenen Aufgaben der Mandatsführung persönlich wahrzunehmen. Soweit es die zu besorgende Angelegenheit erfordert (Prozessführung, komplexe wirtschaftliche oder juristische Geschäfte, anspruchsvolle Liegenschaftsverwaltungen), ist nach vorgängiger schriftlicher Regelung mit der KESB eine fachlich qualifizierte Berufskraft beizuziehen. Die KESB berücksichtigt dabei insbesondere die Umstände des Einzelfalls wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person sowie die Zweckmässigkeit der Beauftragung einer Fachperson. Erachtet sich eine Betreuungsperson aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Eignung als befähigt, selber diese Aufgabe sorgfältig zu erfüllen, ist dies vorgängig schriftlich mit der KESB zu regeln. Bei Zugehörigkeit zur entsprechenden Berufsgruppe besteht Anspruch auf Entschädigung nach den Minimalansätzen der einschlägigen Berufstarife (sonst siehe Ziffer 4). Die erbrachten Leistungen sind detailliert auszuweisen.

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

7. Barauslagen/Spesen

Spesen werden ersetzt, soweit sie tatsächlich entstanden, notwendig und angemessen sind (Art. 4 VESB). Barauslagen/Spesen und Aufmerksamkeiten werden grundsätzlich nur gegen Belege zurückerstattet. Die Kosten der BerufsbeiständeBerufsbeiständeBerufsbeiständeBerufsbeistände für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind mittels Quittungen zu belegen. Die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug sind mit Kilometerangaben aufzulisten. Für die Benützung des privaten Fahrzeuges können folgende Spesen geltend gemacht werden: − Fr. 0.70/km bei Personenwagen − Fr. 0.30/km bei Motorrädern

Zur Vereinfachung der Abrechnung werden bei privaten Mandatsträgernprivaten Mandatsträgernprivaten Mandatsträgernprivaten Mandatsträgern pro zweijährige Berichtsperiode folgende Beträge pauschal anerkannt: a) Fahrspesen: bis Fr. 250.00.

An Stelle dieser Pauschale kann eine Auflistung der Fahrten mit Kilometerangaben eingereicht werden. Unabhängig des Transportmittels (öffentlicher Verkehr, privates Fahrzeug) können Spesen von Fr. 0.70/km geltend gemacht werden.

b) Telefon- und Portospesen: bis Fr. 150.00.

Barauslagen/Spesen sind grundsätzlich dem Klienten/der Klientin zu belasten. Sie können aus dem verwalteten Vermögen bezogen oder anlässlich der Berichterstattung geltend gemacht werden.

8. Bezahlung der Entschädigung und Spesen Die von der KESB beschlossene Entschädigung und der Spesenersatz werden grundsätzlich aus dem Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder dem Kindesvermögen bezogen, bis die Vermögensfreibeträge erreicht sind (bei alleinstehenden Personen Fr. 10‘000.00, bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern Fr. 20‘000.00). Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuten Person bevorschusst die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder das Kindsvermögen unter den

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

Vermögensfreibeträgen liegt. Die KESB legt die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde nach diesen Richtlinien fest.

9. Rückforderung bevorschusster Entschädigungen und Spesen

Die politische Gemeinde kann die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und Spesenersatz zurückfordern, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person den Vermögensfreibetrag (bei alleinstehenden Personen Fr. 10‘000.00, bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern Fr. 20‘000.00) übersteigt (z.B. nach Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn). Die Rückforderung beschränkt sich auf die in den zehn Jahren vor Geltendmachung der Rückforderung bevorschussten Kosten. Beim Tod der betreuten Person werden die während der zehn vorangegangenen Jahre bevorschussten Entschädigungen und allenfalls Spesen bis zur Höhe der verbleibenden Aktiven aus dem Nachlassvermögen zurückgefordert.

10. Abweichungen

In begründeten Fällen kann die KESB von diesen Richtlinien abweichen. Eine abweichende Regelung kann von der Betreuungsperson bereits im Voraus beantragt und von der KESB bewilligt werden.

11. Sozialversicherungsbeiträge Private Betreuungspersonen sind AHV-beitragspflichtig, sobald ihre

zweijährliche Entschädigung den in Art. 34d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) festgehaltenen Betrag übersteigt. Davon ausgenommen sind Betreuungspersonen im AHV-Alter sowie Selbstständigerwerbende, welche selbst mit der Ausgleichskasse abrechnen.

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinien werden ab 1. Januar 2014 angewendet.

Bütschwil, 31. Dezember 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Toggenburg Glen Aggeler Carola Wittmer Präsident Vize-Präsidentin

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg

Anhang (tabellarische Übersicht Ziff. 2) No r m ale r /D ur chs chnittliche r AufwandNo r m ale r /D ur chs chnittliche r AufwandNo r m ale r /D ur chs chnittliche r AufwandNo r m ale r /D ur chs chnittliche r Aufwand

VermögenGrundent-schädigung

zusätzlich 1% bis Vermögen von Fr. 100'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 1 ‰ von Vermögenbis 500'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 2 ‰ von Vermögen ab Fr. 500'000.00

Fr. 20'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 1'200.00Fr. 50'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 1'500.00Fr. 99'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 1'990.00

Fr. 100'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 2'000.00Fr. 101'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 2'101.00Fr. 250'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 2'25 0.00Fr. 499'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 2'499.00Fr. 500'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 2'5 00.00Fr. 501'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 3'002.00

Fr. 1'000'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 4'000.00Fr. 3'000'000.00 Fr. 1'000.00 Fr. 8'000.00

Üb e rdur chs chnittliche r AufwandÜb e rdur chs chnittliche r AufwandÜb e rdur chs chnittliche r AufwandÜb e rdur chs chnittliche r Aufwand

VermögenGrundent-schädigung

zusätzlich 1% bis Vermögen von Fr. 100'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 1 ‰ von Vermögen bis 500'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 2 ‰ von Vermögen ab Fr. 500'000.00

Fr. 20'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 2'200.00Fr. 50'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 2'500.00Fr. 99'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 2'990.00

Fr. 100'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 3'000.00Fr. 101'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 3'101.00Fr. 250'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 3'25 0.00Fr. 499'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 3'499.00Fr. 500'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 3'5 00.00Fr. 501'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 4'002.00

Fr. 1'000'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 5 '000.00Fr. 3'000'000.00 Fr. 2'000.00 Fr. 9'000.00

Aus s e ro r de ntliche r AufwandAus s e ro r de ntliche r AufwandAus s e ro r de ntliche r AufwandAus s e ro r de ntliche r Aufwand

VermögenGrundent-schädigung

zusätzlich 1% bis Vermögen von Fr. 100'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 1 ‰ von Vermögen bis 500'000.00

zusätzlich 1'000.00 + 2 ‰ von Vermögen ab Fr. 500'000.00

Fr. 20'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 3'200.00Fr. 50'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 3'500.00Fr. 99'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 3'990.00

Fr. 100'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 4'000.00Fr. 101'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 4'101.00Fr. 250'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 4'25 0.00Fr. 499'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 4'499.00Fr. 500'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 4'5 00.00Fr. 501'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 5 '002.00

Fr. 1'000'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 6'000.00Fr. 3'000'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 10'000.00

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Auflistung Aufwendungen

( Entschädigung: Art. 404 ZGB / Art. 1 VESB [sGS 912.51])

Name/Vorname Klient/in:

Beistandschaft nach: Art. ZGB

Name/Vorname Mandatsträger/in:

Zeitspanne:

Benutzungsanleitung: Innerhalb der Tabelle mit Tabulatoren arbeiten. Sobald die letzte Zeile der ersten Tabelle (Art der Aufwendungen) beschriftet und die Tabulatortaste betätigt wird, wird automatisch eine nächste Zeile eingefügt. Wenn die Zeitspanne beendet ist, bitte das Total der zeitlichen Auf-wendungen ausrechnen und in zweiter Tabelle einfügen (Total der zeitlichen Aufwendungen).

Datum

Art der Aufwendungen

Zeitangabe

Total der zeitlichen Aufwendungen

Die Richtigkeit bestätigt: (Ort / Datum) (Unterschrift Mandatsträger/in)

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton St. Gallen

www.kesb.sg.ch

Wegleitung für den Beistand / die Beiständin

(und Vormund / Vormundin des minderjährigen Kindes)

Auf den ersten sechs Seiten werden die allgemeinen Rechte und Pflichten eines Beistandes/einer Beiständin sowie die verschiedenen Beistandschaftsarten erläutert. In einem dritten Teil sind sodann die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die allg. Ausführungen (Ziff. 1 - 21) gelten für alle hernach aufgeführten Beistandschaftsformen.

2. Gesetzliche Grundlagen: ZGB = Schweizerisches Zivilgesetzbuch EG zum KES = Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen zur Bundesgesetzgebung über das KES-Recht VRPG = Gesetz des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege ZPO = Schweizerische Zivilprozessordnung VBVV = Schweizerische Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft VESB = Verordnung des Kantons St. Gallen über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften

3. Die Rechte und Pflichten des Beistandes oder der Beiständin ergeben sich aus Art. 405 - 414, 416, 421 ff. ZGB, Art. 300 ZPO und aus dem Rechtsgrund, worauf die einzelne Beistandschaft beruht (Art. 308, 309, 325 und 393 - 398 ZGB, Art. 299 ZPO) sowie aus dem Auftrag, den die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) dem Beistand oder der Beiständin erteilt. Insbesondere für die Ernennung des Beistandes oder der Beiständin sind die Art. 400 ff. ZGB sowie die Art. 31 - 33 EG zum KES zu beachten.

4. Die verbeiständete Person ist entweder voll, beschränkt oder gar nicht handlungsfähig. Dies ergibt sich aus dem Errichtungsbeschluss der KESB. Wenn sie handlungsfähig ist, kann sie alle Rechtsgeschäfte selbständig tätigen oder den Beistand oder die Beiständin hierzu ermächtigen.

5. Vormund und Vormundschaft existieren per 1.1.2013 einzig noch im Kindesschutzrecht. Es gelten die rechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 327a ff. ZGB. Für ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, wird von der KESB ein Vormund ernannt (Art. 327a ZGB). Ein Kind, das unter Vormundschaft steht, hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge (Art. 327b ZGB). Dem Vormund oder der Vormundin stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. Die Bestimmungen des Erwachse-nenschutzrechtes, namentlich über die Ernennung des Beistandes oder der Beiständin, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der KESB, sind sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 1 und 2 ZGB). In der vorliegenden Wegleitung wird daher der Einheitsbegriff des Beistandes oder der Beiständin ver-wendet.

6. Zu Lasten der/des Verbeiständeten dürfen keine erheblichen Schenkungen gemacht, keine Stiftungen errichtet und keine Bürgschaften eingegangen werden. Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich, nicht veräussert (Art. 412 ZGB und Art. 304 Abs. 3 ZGB).

7. Der Beistand oder die Beiständin kann für den Verbeiständeten/die Verbeiständete keine Rechte ausü-ben, die laut Gesetz oder ihrer Natur nach höchstpersönlich sind. Dies trifft z.B. bei Errichtung oder Wi-derruf eines Testamentes, einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrages, der Kindesanerken-nung, der Einreichung einer Scheidungsklage usw. zu. Dagegen kann der/die handlungsfähige Verbeiständete diese Rechte selbständig ausüben sowie auch selbst Schenkungen vornehmen, Stiftun-gen errichten und Bürgschaften eingehen.

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8. Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. Vorher kann die Entlassung vom Beistand oder der Beiständin aus wichtigen Gründen verlangt werden (Art. 422 ZGB). Die KESB entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 ZGB).

9. Das Amt des Beistandes oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen mit Ablauf einer von der KESB festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt oder mit dem Ende der Beistand-schaft oder des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin oder im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt (Art. 421 ZGB). Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Die KESB hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).

10. Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die KESB nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin (Art. 424 ZGB).

11. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB).

12. Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Bei-stands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die KESB einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber. Bei Inte-ressenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 ZGB).

13. Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. Umfasst die Beistandschaft die Vermögens-verwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die KESB die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wir-kung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des In-ventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 405 ZGB).

14. Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, so-weit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fä-higkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezu-stand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Art. 406 ZGB). Zur gehörigen Erfüllung dieser Pflicht gehören sicherlich regelmässige Besuche und die regelmässige Kontaktaufnahme.

15. Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstper-sönliche Rechte ausüben (Art. 407 ZGB).

16. Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsge-schäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. Insbesondere kann der Beistand oder die Bei-ständin mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung entgegennehmen, soweit ange-zeigt Schulden bezahlen oder die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. (Art. 408 ZGB).

17. Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Be-träge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB).

18. Der Beistand oder die Beiständin muss der KESB nach Erledigung des spezifischen Auftrages bzw. in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre Rechnung ablegen und Bericht er-statten (Art. 410 und 411 ZGB). Die KESB kann kürzere Rechenschaftsperioden ansetzen. Der Beistand oder die Beiständin erstattet ferner Bericht, wenn das aufgetragene Geschäft gegenstandslos geworden oder der Grund, aus welchem die Beistandschaft angeordnet wurde, weggefallen ist. Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und zieht sie soweit tunlich bei der Er-

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stellung des Berichtes bei. Auf Verlangen wird von der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie ausge-händigt (Art. 410 Abs. 2 und 411 Abs. 2 ZGB).

19. Verlegt der Verbeiständete seinen Wohnsitz dauernd in eine andere Gemeinde, so teilt der Beistand o-der die Beiständin dies der KESB mit. Hierauf wird geprüft, ob die Beistandschaft zur Weiterführung an die Behörde am neuen Wohnsitz zu übertragen ist. Keine Übertragung erfolgt in der Regel, wenn die Bei-standschaft nur die Vertretung in einem einzelnen Geschäft oder in mehreren bestimmten Geschäften umfasst.

20. Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder ei-ner Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Sie wird von der KESB nach dem Umfang und der Komplexität der übertragenen Aufgaben festgesetzt. Die Festset-zung erfolgt bei Abnahme der Berichte und Rechnungen. Für die Festsetzung der Entschädigung und der Spesen ist die VESB massgebend. Die Entschädigung des Beistandes oder der Beiständin des Kin-des im Scheidungsverfahren (Art. 146 ZGB) wird vom Gericht festgesetzt und aus der Gerichtskasse be-zahlt.

21. Der Beistand oder die Beiständin ist zu sorgfältiger Amtsführung verpflichtet analog den Bestimmun-gen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt auf Ge-nugtuung. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschä-digten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Wenn die Verwaltung des Vermögens, die Ausfertigung der Berichte, Rechnungen usw. durch Drittpersonen besorgt werden, bleiben die Fol-gen der gesetzlichen Haftbarkeit bestehen. Vorbehalten bleibt ein Regress (Schadensrückgriff) nach kantonalem Recht auf die Person, die den Schaden verursacht hat (Art. 454 Abs. 4 ZGB).

22. Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Inte-ressen entgegenstehen. Dritte sind über die Beistandschaft zu informieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist (Art. 413 Abs. 2 und 3 ZGB).

23. Der Beistand oder die Beiständin informiert die KESB unverzüglich über die Umstände, die eine Ände-rung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen (Art. 414 ZGB).

24. Die KESB übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen (Art. 33 EG zum ZGB).

25. Dem Beistand oder der Beiständin wird empfohlen, die KESB in Zweifelsfällen um Rat und Wegleitung anzugehen.

II. Die verschiedenen Beistandschaftsarten

Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

26. Der aufgrund von Art. 393 ZGB ernannte Beistand oder die Beiständin wird mit Einverständnis der be-troffenen Person eingesetzt, wenn diese in einer bestimmten Angelegenheit Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt und der Beistand oder die Beiständin hat kein Vertre-tungsrecht. Die KESB kann beispielsweise die Erlaubnis für das Öffnen der Post oder das Betreten der Wohnräume anordnen.

Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB und Art. 299 ZPO)

27. Der Vertretungsbeistand oder die Vertretungsbeiständin nach Art. 394 ZGB hat den Verbeiständeten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, wenn die betroffene Person diese nicht erledigen kann. Ist der ihm oder ihr erteilte Auftrag unzweckmässig oder unvollständig, soll ihn der Beistand oder die Bei-ständin ändern bzw. ergänzen lassen. Die KESB kann die Handlungsfähigkeit einschränken. Die be-troffene Person muss sich Handlungen des Beistandes oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen, auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Bei der Vertretung ist für folgende Geschäfte die Zustimmung der KESB zuständig (Art. 416 Abs. 1 ZGB):

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Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;

Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;

Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstel-len von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;

Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutznies-sung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirt-schaftung fallen;

Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbind-lichkeiten;

Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;

Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;

Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsver-trags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

28. Der Beistand oder die Beiständin nach Art. 299 ZPO zur Vertretung des Kindes im eherechtlichen Ver-fahren kann gemäss Art. 300 ZPO Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmass-nahmen geht.

Die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB)

29. Dem Erziehungsbeistand oder der Erziehungsbeiständin (Art. 308 Abs. 1 ZGB) obliegt grundsätzlich die Erziehungshilfe. Er oder sie unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat. Die KESB kann ihm oder ihr auch besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Aufgabe des Beistandes oder der Beiständin richtet sich somit im Einzelfall nach dem Auftrag der KESB. Die elterliche Sorge kann von der KESB gemäss Situation und Auftrag an den Beistand oder die Beiständin beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB).

30. Für die unter Ziffer 27 genannten Geschäfte muss der Beistand oder die Beiständin ebenfalls die ent-sprechende Genehmigung einholen. In Betracht fallen insbesondere die Prozessführung und der Ab-schluss eines Vergleichs. Ferner muss ein allfälliger Vertrag betreffend die Unterhaltsbeiträge für das Kind der KESB zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft (Art. 309 ZGB)

31. Dem aufgrund von Art. 309 ZGB eingesetzten Beistand oder der Beiständin obliegt die Feststellung der Vaterschaft und die Sorge um die Herstellung des rechtlichen Kindesverhältnisses zum Vater sowie die angemessene Beratung und Betreuung der Mutter des Kindes.

32. Für die Prozessführung (einschliesslich Klagerückzug) ist die Zustimmung der KESB erforderlich. Diese wird in der Regel schon anlässlich der Beistandsernennung erteilt.

Die Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB)

33. Dem Vermögensverwaltungsbeistand oder der -beiständin obliegt die Sorge für ein bestimmtes Vermö-gen. Er oder sie hat sich grundsätzlich auf die werterhaltende Verwaltung des Vermögens zu beschrän-ken. Der Vermögensverwaltungsbeistand oder die –beiständin kann die von der KESB bestimmten Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen verwalten resp. die betroffene Person diesbezüglich vertreten. Umfasst sind auch die Einkommensersparnisse sowie die Vermögenserträge, soweit die KESB nicht anderes verfügt. Der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte kann durch die KESB entzogen werden. Darf über ein Grundstück nicht verfügt werden, muss die KESB dies im Grundbuch anmerken lassen.

34. Die Zustimmung der KESB gemäss Ziff. 27 (Art. 416 Abs. 1 ZGB) gilt auch hier.

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35. Der Beistand oder die Beiständin hat das Vermögen sorgfältig zu verwalten. Er oder sie muss über die

Verwaltung, insbesondere über Einnahmen und Ausgaben, Buch führen. Die KESB ist berechtigt, die Buchhaltung jederzeit einzusehen.

36. Der Beistand oder die Beiständin hat das Vermögen der/des Verbeiständeten, soweit als möglich, zins-tragend anzulegen. In der Regel hat die Anlage auf Konten oder Sparheften einer Bank oder in risikoar-men Werttiteln zu erfolgen. Nicht genügend sichere Kapitalanlagen sind durch sichere zu ersetzen, aber nicht zur Unzeit. Massgebend sind im Bereich der Vermögensverwaltung insbesondere die Bestimmun-gen der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormund-schaft (VBVV). Gewisse Anlagen bedürfen der Zustimmung der KESB gemäss Art. 6 und 7 VBVV.

37. Die periodische Rechnungsablage über das zu verwaltende Vermögen kann mit einem Formular erfolgen und zwar aufgrund des Anfangsinventars oder der letzten Abrechnung. Sie soll einen einwandfreien Überblick über die Veränderungen im Stand und in der Anlage des Vermögens während der Verwal-tungsperiode gewähren. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen aufgeführt und mit den erforderlichen Belegen ausgewiesen sein.

Die Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB)

38. Die besonderen Ausführungen zur Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Ziff. 35 - 37) gelten vollum-fänglich auch für die Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens.

Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

39. Der Mitwirkungsbeistand oder –beiständin kann die betroffene Person nicht vertreten. Einzig bestimm-te Handlungen der betroffenen Person bedürfen der Mitwirkung durch den Beistand oder die Beistän-din. Die bestimmte Handlung ist nur zu zweit (Beistand oder Beiständin und betroffene Person) möglich. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird entsprechend eingeschränkt. Fällt eines der um-schriebenen Geschäfte zusätzlich unter den Katalog der in Art. 416 Abs. 1 ZGB (gemäss Ziff. 27) um-schriebenen zustimmungsbedürftigen Geschäfte, so ist eine zusätzliche Zustimmung der Behörde nicht erforderlich.

Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)

40. Die betroffene Person ist handlungsunfähig und daher besonders hilfsbedürftig. Die umfassende Bei-standschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

41. Die Sorge für das geistige und körperliche Wohl der betroffenen Person bedingt je nach Alter, Gesund-heit, Umgebung, Charakteranlagen usw. eine verschiedenartige Tätigkeit. Hierfür stehen dem Beistand oder der Beiständin unter anderem die Erträge des Vermögens und mit Bewilligung der KESB auch das Vermögen als solches zur Verfügung.

42. Wenn die betroffene Person nicht die für den Unterhalt nötigen Mittel aufbringen kann, hat der Beistand oder die Beiständin Unterhalts- bzw. Unterstützungsansprüche gegenüber Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten geltend zu machen (Art. 276 ff., 328 und 329 ZGB). Er wird sich auch bei Dritten um Unterstützung bemühen, sei es bei besonderen Fürsorgestellen (Lehrlingsfürsorge, Stiftungen, Fonds, usw.) oder nötigenfalls bei der Sozialhilfe. Ferner muss er oder sie der Klientin/dem Klienten die zu-stehenden Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung (AHV, IV, Ergänzungsleistung, SUVA, Kran-kenkasse) sowie allfällige Ansprüche aus privater Versicherung geltend machen.

43. Die Personensorge für Volljährige richtet sich nach den konkreten Verhältnissen. Sie ist verschieden, je nachdem ob eine Handlungsunfähigkeit, eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorliegt.

44. Der Beistand oder die Beiständin hat der betroffenen Person in jeder Lage mit Rat und Tat beizustehen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die im richtig verstandenen Interesse der betroffenen Person und deren Familie liegen. Er oder sie muss diese vor Nachteil und Schaden schützen. Zur Personensor-ge gehört auch die Bestimmung der Unterkunft. Dabei sind berechtigte Wünsche der betroffenen Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

45. Die Unterbringung oder Zurückbehaltung der betroffenen Person in einer Anstalt richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (siehe Art. 426 ff. ZGB). Grundsätzlich ist für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung die KESB sachlich zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Es

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soll der Weg über den Amtsarzt oder die ärztliche Leitung gewählt und deren Kompetenzen ausge-schöpft werden, bevor die KESB sich einschaltet. Dem Mandatsträger kommt keine Unterbringungs-kompetenz mehr zu.

46. Bezüglich der Vermögensverwaltung wird auf die Ziffern 35 bis 37 verwiesen, welche bei einer umfas-senden Beistandschaft analoge Anwendung finden. Die Zustimmung der KESB gemäss Ziff. 27 (Art. 416 Abs. 1 ZGB) gilt auch hier.

Die Vormundschaft für minderjährige Kinder (Art. 327a – 327c ZGB)

47. Personensorge für Minderjährige: Der Vormund oder die Vormundin besitzt im Allgemeinen die gleiche rechtliche Stellung wie die Eltern. Er oder sie schenkt der geistigen, sozialen und körperlichen Entwick-lung sowie der Erziehung des Kindes alle Aufmerksamkeit. Er oder sie hat zudem für eine geeignete be-rufliche Ausbildung des Kindes zu sorgen.

48. Im Gegensatz zu den Eltern wird der Vormund oder die Vormundin von der KESB, deren Mitwirkung bei wichtigeren Handlungen erforderlich ist (siehe Ziff. 27), beaufsichtigt.

49. Die Unterbringung oder Zurückbehaltung des Kindes in einer Anstalt richtet sich nach den Bestimmun-gen über die fürsorgerische Unterbringung (siehe Ziff. 45, Art. 314b in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB).

Die kombinierte Beistandschaft (Art. 397 ZGB)

50. Die Begleit-, die Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden. Es wird daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Die KESB kann die Aufträge des Bei-stands oder der Beiständin konkreter formulieren.

III. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Die Führung der Beistandschaft

Art. 405 Übernahme des Amtes

1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und

nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zu-

sammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermö-genswerte auf.

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentli-

chen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 406 Verhältnis zur betroffenen Person

1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit

tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person auf-

zubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Art. 407 Eigenes Handeln der betroffenen Person

Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

Art. 408 Vermögensverwaltung, Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte

vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

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2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegenneh-men;

2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;

3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

Art. 409 Vermögensverwaltung, Beträge zur freien Verfügung

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Art. 410 Vermögensverwaltung, Rechnung

1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von

ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.

2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen

eine Kopie.

Art. 411 Berichterstattung

1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens

aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistand-schaft.

2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tun-

lich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 412 Besondere Geschäfte

1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen,

keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsge-schenke.

2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden

wenn immer möglich nicht veräussert.

Art. 413 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine

beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interes-

sen entgegenstehen.

3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des

Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

Art. 414 Änderung der Verhältnisse

Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.

Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 416 Zustimmungsbedürftige Geschäfte, Von Gesetzes wegen

1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vor-

nimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;

2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;

3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;

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4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstel-len von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;

5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutznies-sung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirt-schaftung fallen;

6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbind-lichkeiten;

7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;

8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;

9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsver-trags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene

Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder

der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

Das Ende des Amtes des Beistandes oder der Beiständin

Art. 421 Von Gesetzes wegen

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestäti-gung im Amt erfolgt;

2. mit dem Ende der Beistandschaft;

3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;

4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Art. 422 Entlassung, Auf Begehren des Beistandes oder der Beiständin

1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.

2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Art. 423 Entlassung, Übrige Fälle

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;

2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

Art. 424 Weiterführung der Geschäfte

Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts ande-res anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

Art. 425 Schlussbericht und Schlussrechnung

1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den

Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis en-det.

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2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die

gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gege-

benenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des

Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.

Schweizerische Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft

Art. 2 Grundsätze der Vermögensanlage

1 Die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sind sicher und

soweit möglich ertragbringend anzulegen.

2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.

Art. 3 Bargeld

Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfü-gung stehen soll.

Art. 4 Aufbewahrung von Wertsachen

1 Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Wertschriften, Wertgegenstände,

wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung.

2 Ausnahmsweise kann die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund Wertsachen an

einem andern Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen In-teressen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwach-senenschutzbehörde.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewahrung von Wertsachen in

ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewahrungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.

Art. 5 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person

1 Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, ins-

besondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Ver-mögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu be-rücksichtigen.

2 Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürf-

tigkeit, sind einzubeziehen.

3 Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende

ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.

Art. 6 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts

1 Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person

dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:

a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie;

b. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. Novem-ber 1934 pro Institut;

c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schwei-zerischen Pfandbriefzentralen;

d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke;

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e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand;

f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

2 Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde.

Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse

1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den

gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgen-de Anlagen zulässig:

a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität;

b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtver-mögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf;

c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausge-geben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;

d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften un-ter der Leitung von schweizerischen Banken;

e. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungsein-richtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen;

f. Grundstücke.

2 Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

3 Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde auch eine weitergehende Anlage bewilligen.

Art. 8 Umwandlung in zulässige Anlagen

1 Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft be-

stehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Vorausset-zungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen um-gewandelt werden.

2 Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und soweit möglich

der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen.

3 Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für

ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Ver-zicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 9 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten

1 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten werden von der Beiständin oder dem

Beistand, der Vormundin oder dem Vormund und der Bank oder der Postfinance abgeschlossen. Die Verträge sind vorgängig der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet:

a. über welche Vermögenswerte die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund selbstständig oder nur mit Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Namen der betroffenen Person verfügen darf;

b. über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf.

3 Sie teilt ihren Entscheid der Beiständin oder dem Beistand, der Vormundin oder dem Vormund sowie der

Bank oder der Postfinance mit.

Art. 10 Belege, Auskunft und Einsicht

1 Die Belege im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf den Namen der betroffenen Person

auszustellen. Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss die Belege aufbe-wahren.

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2 Sie oder er kann von der Bank, der Postfinance oder der Versicherungseinrichtung ab dem Zeitpunkt der

Übernahme des Amtes jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen. Soweit es für die Ausübung oder die Beendigung des Am-tes erforderlich ist, kann sie oder er diese Auskunft und Einsicht auch für die Zeit vor der Übernahme des Amtes oder nach dem Tod der betroffenen Person verlangen.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Aufsicht von einer Bank, der Postfinance

oder einer Versicherungseinrichtung jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der be-troffenen Person und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen.

4 Banken, die Postfinance und Versicherungseinrichtungen stellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde unaufgefordert jährlich die Konto-, Depot- und Versicherungsauszüge der betroffenen Personen zu.

Art. 11 Dokumentationspflicht

Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sorgfältig und ausführlich dokumentieren.

Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Art. 31 Beiständin oder Beistand

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Beistand:

a) Privatpersonen;

b) Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.

Die politischen Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Berufsbeiständinnen und Berufs-beistände zur Verfügung stehen.

Art. 32 Entschädigung und Spesenersatz

Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Bei-ständin oder des Beistandes.

Art. 33 Fachliche Aufsicht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistän-de aus. Sie erlässt Weisungen.

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften

Art. 1 Festlegung der Entschädigung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen

und Beistände sowie Berufsbeiständinnen und -beistände nach Abschluss der Berichtsperiode fest.

2 Sie berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere:

a) den mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft;

b) die erforderlichen Fachkenntnisse;

c) die Komplexität der Aufgaben und die Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden sind.

Art. 2 Pauschale Entschädigung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel für eine Berichtsperiode von zwei Jahren eine

pauschale Entschädigung fest. Eine kürzere Dauer der Beistandschaft wird bei der Festlegung der Entschä-digung berücksichtigt.

2 Die pauschale Entschädigung beträgt wenigstens 1'000.– Franken und höchstens 10'000.– Franken. Die

Beiständin oder der Beistand kann eine tiefere Entschädigung beantragen oder auf die Entschädigung ver-zichten.

3 Für Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann ein Zuschlag zur pauschalen Entschädigung

ausgerichtet werden.

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Art. 3 Abrechnung

1 Die Beiständin oder der Beistand rechnet die Entschädigung in der Regel nach Abschluss der Rechnungs-

periode nach Art. 410 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab.

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der Beiständin oder des Beistandes ange-

messene Akontozahlungen festlegen.

Art. 4 Spesenersatz

1 Spesen werden ersetzt, soweit sie tatsächlich entstanden, notwendig und angemessen sind.

2 Der Spesenersatz richtet sich, bei:

a) Berufsbeiständinnen oder Berufsbeiständen nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ansätzen;

b) privaten Beiständinnen und Beiständen nach den Ansätzen der allgemeinen Spesen-ordnung der Kin-des- und Erwachsenenschutzbehörde. Besteht keine allgemeine Spesenordnung, werden die Spesen sachgemäss nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 festgelegten Ansätzen vergü-tet.

Art. 5 Träger

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person oder der Inha-

berin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder dem Kindesvermögen bezogen, bis die Vermögensfreibe-träge erreicht sind.

2 Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person bevorschusst die Entschädi-

gung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inha-bers der elterlichen Sorge unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-hörde legt die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde nach Massgabe dieses Erlasses fest.

Art. 6 Rückforderung

1 Die politische Gemeinde kann die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und der Spesenersatz

zurückfordern, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person den Vermögensfreibetrag übersteigt.

2 Die Rückforderung ist beschränkt auf die in den zehn Jahren vor Geltendmachung der Rückforderung be-

vorschussten Kosten.

Art. 7 Vermögensfreibeträge

1 Die Vermögensfreibeträge belaufen sich auf:

a) Fr. 10'000.– bei alleinstehenden Personen;

b) Fr. 20'000.– bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern.

2 Die betroffene Person oder die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge legt gegenüber der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde die Vermögensverhältnisse offen.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt der für die Kostentragung zuständigen politischen Ge-

meinde massgebliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person mit.