Leseprobe zum Download - forum-verlag.com · Viele Gefährdungen am Arbeitsplatz können zu...

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Leseprobe zum Download Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen treffen, Mitarbeiter führen oder sich technischen Herausforderungen stellen. Dazu brauchen Sie verlässliche Informationen, direkt einsetzbare Arbeitshilfen und Tipps aus der Praxis. Es ist unser Ziel, Ihnen genau das zu liefern. Dafür steht seit mehr als 30 Jahren die FORUM VERLAG HERKERT GMBH. Zusammen mit Fachexperten und Praktikern entwickeln wir unser Portfolio ständig weiter, basierend auf Ihren speziellen Bedürfnissen. Überzeugen Sie sich selbst von der Aktualität und vom hohen Praxisnutzen unseres Angebots. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button „In den Warenkorb“ oder wenden sich bitte direkt an: FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostr. 18 86504 Merching Telefon: 08233 / 381-123 Telefax: 08233 / 381-222 E-Mail: [email protected] www.forum-verlag.com © Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages. © Eisenhans / fotolia.com © Sven Vietense / fotlia.com © Picture-Factory / fotolia.com

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tagtaumlglich muumlssen Sie wichtige Entscheidungen treffen Mitarbeiter fuumlhren oder sich technischen Herausforderungen stellen Dazu brauchen Sie verlaumlssliche Informationen direkt einsetzbare Arbeitshilfen und Tipps aus der Praxis

Es ist unser Ziel Ihnen genau das zu liefern Dafuumlr steht seit mehr als 30 Jahren die FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Zusammen mit Fachexperten und Praktikern entwickeln wir unser Portfolio staumlndig weiter basierend auf Ihren speziellen Beduumlrfnissen

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Viele Gefaumlhrdungen am Arbeitsplatz koumlnnen zu Erkrankungen bei Beschaumlftigten fuumlhren Und doch handelt es sich dabei nicht immer um Berufskrankheiten Diese zu definieren haumlngt mit einem aufwendigen Prozedere zusammen Es ist entscheidend auch fuumlr die Rechte der Betroffenen und das worauf Vorgesetzte achten muumlssen

An einer berufsbedingten Erkran-kung litt ein spaumlter weltberuumlhmter Komponist im 19 Jahrhundert In

Aufzeichnungen berichtet er u a von ei-nem betaumlubten Finger und bdquounendlichsten Schmerzen im Armldquo Robert Schumann war zunaumlchst auf dem Weg der weltbeste Pianist zu werden als diese Beschwerden chronisch wurden und dem ein Ende setzten Vermutlich handelte es sich um eine taumltig-keitsspezifische fokale Dystonie auch be-kannt als bdquoMusikerkrampfldquo Heute sind 1 bis 2 aller Berufsmusiker davon betrof-fen wie die Deutsche Gesellschaft fuumlr

Neurologie (DGN) mitteilt Fuumlr die wohl meisten bedeutet es das Ende ihrer Karriere

Nach 200 Jahren als Berufskrankheit anerkannt

Schumann indes bot seinem Schicksal die Stirn Er konnte zwar nicht mehr selbst mu-sizieren hatte er doch die Feinmotorik fuumlr das Klavierspiel eingebuumlszligt aber Stuumlcke konnte er noch schreiben So wurde er einer der bedeutendsten Komponisten der Romantik ndash und ahnte sicherlich nicht dass sein Leiden fast 200 Jahre

spaumlter als Berufskrankheit anerkannt werden wuumlrde Dies ist mit der Aumlnderung der Berufskrank-heiten-Verordnung am 01082017 gesche-hen Alternativen haumltte es auch gar keine gegeben teilte die Bundesregierung mit denn bdquoWerden die neuen Krankheiten nicht in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen besteht fuumlr Versicherte Ar-beitgeber Unfallversicherungstraumlger und Sozialgerichte Rechtsunsicherheit uumlber An-erkennungsfaumlhigkeit Voraussetzungen und Entschaumldigung dieser Erkrankungen als Be-rufskrankheitldquo Die Musikerdystonie gehoumlrt zu den haumlufi-geren neurologischen Erkrankungen und aumluszligert sich als lokale Stoumlrung mit nicht be-einflussbaren und oft lang anhaltenden Muskelkontraktionen Nach aktuellen Studi-en koumlnnen neben organischen Ursachen und Belastungen auch psychische Ursa-chen wie Angst Stress und Selbstzweifel die Ausloumlser sein Doch erwiesen ist dass eben eine staumlndige berufliche Beanspru-chung diese Berufskrankheit hervorrufen kann weswegen sie auch als solche aner-kannt werden konnte

Was genau ist eine Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind definiert als Krank-heiten die sich eine versicherte Person bei ihrer Arbeit zugezogen hat und die ent-sprechend der Berufskrankheiten-Verord-nung anerkannt sind Infrage kommen da-bei nur Erkrankungen sofern sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-schaft durch besondere Einwirkungen ver-ursacht wurden denen bestimmte Perso-nengruppen durch ihre Arbeit in erheblich houmlherem Maszlige ausgesetzt sind als die uumlb-rige Bevoumllkerung

Berufskrankheiten

Wenn Einwirkungen dauerhaft schaumldigen

GESUNDHEITHEALTH

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24 EHSQ-Manager 02 | 2019

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HEALTH

Viele Gefaumlhrdungen am Arbeitsplatz koumlnnen zu Erkrankungen bei Beschaumlftigten fuumlhren Und doch handelt es sich dabei nicht immer um Berufskrankheiten Diese zu definieren haumlngt mit einem aufwendigen Prozedere zusammen Es ist entscheidend auch fuumlr die Rechte der Betroffenen und das worauf Vorgesetzte achten muumlssen

Berufskrankheiten

Wenn Einwirkungen dauerhaft schaumldigen

Zu solchen moumlglichen Einwirkungen zaumlhlen gemaumlszlig einer groben Einteilung

chemische oder mechanische Einwirkungen

Druckluft Laumlrm Strahlen Staubbelastung Infektionserreger Parasiten Tropenkrankheiten Ursachen von Hautkrankheiten und

sonstige Ursachen

Berufskrankheiten kommen daher in eini-gen Branchen und Bereichen besonders haumlufig vor etwa auch an produzierenden Arbeitsplaumltzen in der Industrie oder im Baugewerbe Bei beispielsweise Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen hingegen handelt es sich i d R nicht um Berufskrankheiten ob-wohl sie ebenfalls aumluszligerst haumlufig auftreten

Die Aufgaben des Sachverstaumlndigenbeirats

Oft dauert es Jahre bis es im Einzelfall er-kannt wird Bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz haben zu gesundheitlichen Schaumlden gefuumlhrt die auch eine Erwerbsun-faumlhigkeit bedeuten koumlnnen Ob es sich in-

des um eine Berufskrankheit handelt steht auf einem ganz anderen Blatt Mit dem komplexen Thema beschaumlftigt sich der Aumlrztliche Sachverstaumlndigenbeirat bdquoBerufskrankheitenldquo beim Bundesministeri-um fuumlr Arbeit und Soziales (BMAS) Dem Gremium gehoumlren auszliger Wissenschaftlern auch staatliche Gewerbeaumlrzte und Werks- oder Betriebsaumlrzte an Die DGUV wirkt ebenfalls mit hat aber kein Stimmrecht Am 14092016 hat die neue fuumlnfjaumlhrige Be-ratungsperiode des Beirats begonnen Bei neuen Erkenntnissen wird die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) die sog Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) lau-fend erweitert So kamen etwa im Fruumlhjahr 2018 gleich drei Stellungnahmen zu durch Halogenkohlenwasserstoffen bedingten Er-krankungen hinzuAufgabe des Beirates ist den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Be-rufskrankheiten zu sichten und zu bewer-ten Auf dieser Basis gibt er Stellungnah-men zu bestehenden Berufskrankheiten ab oder spricht Empfehlungen fuumlr die Aufnah-me neuer Berufskrankheiten in die Berufs-krankheiten-Verordnung aus Denn Erkrankungen die noch nicht in der BK-Liste aufgefuumlhrt sind koumlnnen im Einzel-

fall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden sofern die Voraussetzungen nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfuumlllt sind Die kontinuierli-che und fundierte Arbeit des Sachverstaumln-digenbeirats ist seit Jahrzehnten ein Ga-rant fuumlr die Fortentwicklung des deutschen Berufskrankheitenrechts Durch sie kann die Bundesregierung darauf vertrauen dass die Entscheidungen auf einer siche-ren wissenschaftlichen Basis stehen

Anspruumlche der Betroffenen

Eine Berufskrankheit zu definieren indes ist nicht so einfach denn eine (chronische) Krankheit hat sich oft uumlber einen langen Zeitraum entwickelt und kann etliche Ursa-chen haben Es muumlssen nicht zwangslaumlufig alle mit dem Arbeitsplatz oder den Taumltig-keiten zusammenhaumlngen Bei einem Arbeitsunfall hingegen handelt es sich um ein konkretes Ereignis Meist ist daher eindeutig dass sich der Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat Bei einem Verdacht auf eine Berufskrank-heit aber sind oftmals umfangreiche Ermitt-lungen erforderlich die auch Ereignisse in

Robert Schumann plagte der bdquoMusikerkrampfldquo schon damals eine sehr bekannte berufsbe-dingte Erkrankung

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Die Staubbelastung am Arbeitsplatz kann zu ernst zu nehmenden Krankheiten der Atemwege fuumlhren

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HEALTH

Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Ham-burg mit einem groszligen Schwerpunkt im Bereich Arbeitssicherheit Gesundheit und AusbildungBeruf (wwwrecherche-textde)

Die Autorin

Weitere Informationen und Materialien zum Thema Berufskrankheiten sowie die aktuelle BK-Liste gibt es auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (wwwdguvde unter Versicherung Berufskrankheiten)

Mehr zum Thema

der entfernteren Vergangenheit des oder der Beschaumlftigten umfassen koumlnnen Be-sonders kompliziert wird es wenn die Ur-sache der Erkrankung viele Jahre zuruumlck-liegt wie etwa beim Umgang mit Asbest oder wenn der Arbeitsplatz inzwischen gar nicht mehr bestehtDie Frage ob es sich bei einer Krankheit die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung ge-bracht wird auch tatsaumlchlich um eine Be-rufskrankheit handelt ist vor allem aus ver-sicherungsrechtlichen Gruumlnden entschei-dend Denn Betroffene haben einen Anspruch auf eine Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Ar-beitsunfaumlhigkeit oder dauerhafter Erwerbs-minderung koumlnnen auch Anspruumlche auf Geldleistungen bestehen

Die Pflicht zur Meldung

Folgen einer Berufskrankheit sind oftmals erhebliche Einschraumlnkungen und Leiden die auch zu hohen Fehlzeiten fuumlhren koumln-nen In der Regel koumlnnen Betroffene die Aufgaben die zur Erkrankung fuumlhrten fuumlr lange Zeit oder gar nicht mehr ausfuumlhren Bei einer Berufskrankheit besteht daher meist Anspruch auf Rente durch Erwerbs-unfaumlhigkeit Die Beschaumlftigten koumlnnen solch eine Erkrankung eigenstaumlndig und formlos der zustaumlndigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden Aumlrzte und Ar-beitgeber sind bei einem Verdacht auf Be-rufskrankheit dazu verpflichtet die bdquoAnzeige bei Verdacht einer Berufskrankheitldquo zu ver-anlassen Auch die Krankenkassen wurden

dazu aufgefordert entsprechende Hinweise dem Unfallversicherungstraumlger mitzuteilenBei Meldung einer Berufskrankheit nimmt der Unfallversicherungstraumlger Kontakt mit dem oder der Beschaumlftigten auf um die Krankengeschichte und die Arbeitsvorge-schichte zu klaumlren Gepruumlft wird dann ob die Erkrankung durch die berufliche Taumltig-keit verursacht wurde Der Klaumlrungsprozess umfasst je nach Situation auch eine Besich-tigung des Arbeitsplatzes Messungen von dort vorhandenen Belastungen und ein fachaumlrztliches Gutachten durch einen un-abhaumlngigen Sachverstaumlndigen Auch der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslan-des wird einbezogen

Weitere Rechte der Beschaumlftigten

Wenn sich der Verdacht auf Berufskrank-heit bestaumltigt hat oberste Prioritaumlt mit al-len geeigneten Mitteln die Folgen zu mil-dern und eine Verschlimmerung zu vermei-den Zu diesem Zweck erbringt die Unfallversicherung Leistungen die sowohl eine medizinische Versorgung als auch be-rufliche Maszlignahmen umfassen koumlnnen

Bleiben trotz qualifizierter Reha-Maszlignah-men koumlrperliche Beeintraumlchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfaumlhigkeit von mindestens 20 so erhaumllt der oder die Be-troffene eine Rente Daruumlber wiederum entscheidet der Rentenausschuss des Un-fallversicherungstraumlgers Wenn der Unfall-versicherungstraumlger nicht leistet weil die Erkrankung nach seiner Einschaumltzung keine Berufskrankheit ist traumlgt die Krankenversi-cherung die entsprechenden Leistungen Beschaumlftigte die mit der Entscheidung des Unfallversicherungstraumlgers nicht einver-standen sind koumlnnen dagegen Wider-spruch einlegen und in letzter Konsequenz vor dem Sozialgericht Klage erheben

Praumlvention und Erkennen von Risiken

Der medizinische Grundsatz bdquoPraumlvention ist besser als Heilenldquo gilt im Hinblick auf Be-rufskrankheiten ganz besonders Denn ist etwa der Bewegungsapparat erst einmal geschaumldigt laumlsst sich das Rad nicht mehr zuruumlckdrehen Mit fruumlhzeitig umgesetzten Maszlignahmen lassen sich Folgen wie diese vermeiden Auch ein umfassendes Betrieb-liches Gesundheitsmanagement (BGM) traumlgt dazu bei Berufskrankheiten zu verhin-dern oder zumindest Risiken zu reduzie-ren ndash zielt es doch darauf Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen Gesundheits-potenziale zu staumlrken und das Wohlbefin-den am Arbeitsplatz zu verbessern

Praumlvention ist besser als Heilung

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An einer berufsbedingten Erkran-kung litt ein spaumlter weltberuumlhmter Komponist im 19 Jahrhundert In

Aufzeichnungen berichtet er u a von ei-nem betaumlubten Finger und bdquounendlichsten Schmerzen im Armldquo Robert Schumann war zunaumlchst auf dem Weg der weltbeste Pianist zu werden als diese Beschwerden chronisch wurden und dem ein Ende setzten Vermutlich handelte es sich um eine taumltig-keitsspezifische fokale Dystonie auch be-kannt als bdquoMusikerkrampfldquo Heute sind 1 bis 2 aller Berufsmusiker davon betrof-fen wie die Deutsche Gesellschaft fuumlr

Neurologie (DGN) mitteilt Fuumlr die wohl meisten bedeutet es das Ende ihrer Karriere

Nach 200 Jahren als Berufskrankheit anerkannt

Schumann indes bot seinem Schicksal die Stirn Er konnte zwar nicht mehr selbst mu-sizieren hatte er doch die Feinmotorik fuumlr das Klavierspiel eingebuumlszligt aber Stuumlcke konnte er noch schreiben So wurde er einer der bedeutendsten Komponisten der Romantik ndash und ahnte sicherlich nicht dass sein Leiden fast 200 Jahre

spaumlter als Berufskrankheit anerkannt werden wuumlrde Dies ist mit der Aumlnderung der Berufskrank-heiten-Verordnung am 01082017 gesche-hen Alternativen haumltte es auch gar keine gegeben teilte die Bundesregierung mit denn bdquoWerden die neuen Krankheiten nicht in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen besteht fuumlr Versicherte Ar-beitgeber Unfallversicherungstraumlger und Sozialgerichte Rechtsunsicherheit uumlber An-erkennungsfaumlhigkeit Voraussetzungen und Entschaumldigung dieser Erkrankungen als Be-rufskrankheitldquo Die Musikerdystonie gehoumlrt zu den haumlufi-geren neurologischen Erkrankungen und aumluszligert sich als lokale Stoumlrung mit nicht be-einflussbaren und oft lang anhaltenden Muskelkontraktionen Nach aktuellen Studi-en koumlnnen neben organischen Ursachen und Belastungen auch psychische Ursa-chen wie Angst Stress und Selbstzweifel die Ausloumlser sein Doch erwiesen ist dass eben eine staumlndige berufliche Beanspru-chung diese Berufskrankheit hervorrufen kann weswegen sie auch als solche aner-kannt werden konnte

Was genau ist eine Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind definiert als Krank-heiten die sich eine versicherte Person bei ihrer Arbeit zugezogen hat und die ent-sprechend der Berufskrankheiten-Verord-nung anerkannt sind Infrage kommen da-bei nur Erkrankungen sofern sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-schaft durch besondere Einwirkungen ver-ursacht wurden denen bestimmte Perso-nengruppen durch ihre Arbeit in erheblich houmlherem Maszlige ausgesetzt sind als die uumlb-rige Bevoumllkerung

Berufskrankheiten

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Viele Gefaumlhrdungen am Arbeitsplatz koumlnnen zu Erkrankungen bei Beschaumlftigten fuumlhren Und doch handelt es sich dabei nicht immer um Berufskrankheiten Diese zu definieren haumlngt mit einem aufwendigen Prozedere zusammen Es ist entscheidend auch fuumlr die Rechte der Betroffenen und das worauf Vorgesetzte achten muumlssen

Berufskrankheiten

Wenn Einwirkungen dauerhaft schaumldigen

Zu solchen moumlglichen Einwirkungen zaumlhlen gemaumlszlig einer groben Einteilung

chemische oder mechanische Einwirkungen

Druckluft Laumlrm Strahlen Staubbelastung Infektionserreger Parasiten Tropenkrankheiten Ursachen von Hautkrankheiten und

sonstige Ursachen

Berufskrankheiten kommen daher in eini-gen Branchen und Bereichen besonders haumlufig vor etwa auch an produzierenden Arbeitsplaumltzen in der Industrie oder im Baugewerbe Bei beispielsweise Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen hingegen handelt es sich i d R nicht um Berufskrankheiten ob-wohl sie ebenfalls aumluszligerst haumlufig auftreten

Die Aufgaben des Sachverstaumlndigenbeirats

Oft dauert es Jahre bis es im Einzelfall er-kannt wird Bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz haben zu gesundheitlichen Schaumlden gefuumlhrt die auch eine Erwerbsun-faumlhigkeit bedeuten koumlnnen Ob es sich in-

des um eine Berufskrankheit handelt steht auf einem ganz anderen Blatt Mit dem komplexen Thema beschaumlftigt sich der Aumlrztliche Sachverstaumlndigenbeirat bdquoBerufskrankheitenldquo beim Bundesministeri-um fuumlr Arbeit und Soziales (BMAS) Dem Gremium gehoumlren auszliger Wissenschaftlern auch staatliche Gewerbeaumlrzte und Werks- oder Betriebsaumlrzte an Die DGUV wirkt ebenfalls mit hat aber kein Stimmrecht Am 14092016 hat die neue fuumlnfjaumlhrige Be-ratungsperiode des Beirats begonnen Bei neuen Erkenntnissen wird die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) die sog Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) lau-fend erweitert So kamen etwa im Fruumlhjahr 2018 gleich drei Stellungnahmen zu durch Halogenkohlenwasserstoffen bedingten Er-krankungen hinzuAufgabe des Beirates ist den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Be-rufskrankheiten zu sichten und zu bewer-ten Auf dieser Basis gibt er Stellungnah-men zu bestehenden Berufskrankheiten ab oder spricht Empfehlungen fuumlr die Aufnah-me neuer Berufskrankheiten in die Berufs-krankheiten-Verordnung aus Denn Erkrankungen die noch nicht in der BK-Liste aufgefuumlhrt sind koumlnnen im Einzel-

fall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden sofern die Voraussetzungen nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfuumlllt sind Die kontinuierli-che und fundierte Arbeit des Sachverstaumln-digenbeirats ist seit Jahrzehnten ein Ga-rant fuumlr die Fortentwicklung des deutschen Berufskrankheitenrechts Durch sie kann die Bundesregierung darauf vertrauen dass die Entscheidungen auf einer siche-ren wissenschaftlichen Basis stehen

Anspruumlche der Betroffenen

Eine Berufskrankheit zu definieren indes ist nicht so einfach denn eine (chronische) Krankheit hat sich oft uumlber einen langen Zeitraum entwickelt und kann etliche Ursa-chen haben Es muumlssen nicht zwangslaumlufig alle mit dem Arbeitsplatz oder den Taumltig-keiten zusammenhaumlngen Bei einem Arbeitsunfall hingegen handelt es sich um ein konkretes Ereignis Meist ist daher eindeutig dass sich der Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat Bei einem Verdacht auf eine Berufskrank-heit aber sind oftmals umfangreiche Ermitt-lungen erforderlich die auch Ereignisse in

Robert Schumann plagte der bdquoMusikerkrampfldquo schon damals eine sehr bekannte berufsbe-dingte Erkrankung

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Mehr zum Thema

der entfernteren Vergangenheit des oder der Beschaumlftigten umfassen koumlnnen Be-sonders kompliziert wird es wenn die Ur-sache der Erkrankung viele Jahre zuruumlck-liegt wie etwa beim Umgang mit Asbest oder wenn der Arbeitsplatz inzwischen gar nicht mehr bestehtDie Frage ob es sich bei einer Krankheit die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung ge-bracht wird auch tatsaumlchlich um eine Be-rufskrankheit handelt ist vor allem aus ver-sicherungsrechtlichen Gruumlnden entschei-dend Denn Betroffene haben einen Anspruch auf eine Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Ar-beitsunfaumlhigkeit oder dauerhafter Erwerbs-minderung koumlnnen auch Anspruumlche auf Geldleistungen bestehen

Die Pflicht zur Meldung

Folgen einer Berufskrankheit sind oftmals erhebliche Einschraumlnkungen und Leiden die auch zu hohen Fehlzeiten fuumlhren koumln-nen In der Regel koumlnnen Betroffene die Aufgaben die zur Erkrankung fuumlhrten fuumlr lange Zeit oder gar nicht mehr ausfuumlhren Bei einer Berufskrankheit besteht daher meist Anspruch auf Rente durch Erwerbs-unfaumlhigkeit Die Beschaumlftigten koumlnnen solch eine Erkrankung eigenstaumlndig und formlos der zustaumlndigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden Aumlrzte und Ar-beitgeber sind bei einem Verdacht auf Be-rufskrankheit dazu verpflichtet die bdquoAnzeige bei Verdacht einer Berufskrankheitldquo zu ver-anlassen Auch die Krankenkassen wurden

dazu aufgefordert entsprechende Hinweise dem Unfallversicherungstraumlger mitzuteilenBei Meldung einer Berufskrankheit nimmt der Unfallversicherungstraumlger Kontakt mit dem oder der Beschaumlftigten auf um die Krankengeschichte und die Arbeitsvorge-schichte zu klaumlren Gepruumlft wird dann ob die Erkrankung durch die berufliche Taumltig-keit verursacht wurde Der Klaumlrungsprozess umfasst je nach Situation auch eine Besich-tigung des Arbeitsplatzes Messungen von dort vorhandenen Belastungen und ein fachaumlrztliches Gutachten durch einen un-abhaumlngigen Sachverstaumlndigen Auch der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslan-des wird einbezogen

Weitere Rechte der Beschaumlftigten

Wenn sich der Verdacht auf Berufskrank-heit bestaumltigt hat oberste Prioritaumlt mit al-len geeigneten Mitteln die Folgen zu mil-dern und eine Verschlimmerung zu vermei-den Zu diesem Zweck erbringt die Unfallversicherung Leistungen die sowohl eine medizinische Versorgung als auch be-rufliche Maszlignahmen umfassen koumlnnen

Bleiben trotz qualifizierter Reha-Maszlignah-men koumlrperliche Beeintraumlchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfaumlhigkeit von mindestens 20 so erhaumllt der oder die Be-troffene eine Rente Daruumlber wiederum entscheidet der Rentenausschuss des Un-fallversicherungstraumlgers Wenn der Unfall-versicherungstraumlger nicht leistet weil die Erkrankung nach seiner Einschaumltzung keine Berufskrankheit ist traumlgt die Krankenversi-cherung die entsprechenden Leistungen Beschaumlftigte die mit der Entscheidung des Unfallversicherungstraumlgers nicht einver-standen sind koumlnnen dagegen Wider-spruch einlegen und in letzter Konsequenz vor dem Sozialgericht Klage erheben

Praumlvention und Erkennen von Risiken

Der medizinische Grundsatz bdquoPraumlvention ist besser als Heilenldquo gilt im Hinblick auf Be-rufskrankheiten ganz besonders Denn ist etwa der Bewegungsapparat erst einmal geschaumldigt laumlsst sich das Rad nicht mehr zuruumlckdrehen Mit fruumlhzeitig umgesetzten Maszlignahmen lassen sich Folgen wie diese vermeiden Auch ein umfassendes Betrieb-liches Gesundheitsmanagement (BGM) traumlgt dazu bei Berufskrankheiten zu verhin-dern oder zumindest Risiken zu reduzie-ren ndash zielt es doch darauf Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen Gesundheits-potenziale zu staumlrken und das Wohlbefin-den am Arbeitsplatz zu verbessern

Praumlvention ist besser als Heilung

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Berufskrankheiten

Wenn Einwirkungen dauerhaft schaumldigen

Zu solchen moumlglichen Einwirkungen zaumlhlen gemaumlszlig einer groben Einteilung

chemische oder mechanische Einwirkungen

Druckluft Laumlrm Strahlen Staubbelastung Infektionserreger Parasiten Tropenkrankheiten Ursachen von Hautkrankheiten und

sonstige Ursachen

Berufskrankheiten kommen daher in eini-gen Branchen und Bereichen besonders haumlufig vor etwa auch an produzierenden Arbeitsplaumltzen in der Industrie oder im Baugewerbe Bei beispielsweise Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen hingegen handelt es sich i d R nicht um Berufskrankheiten ob-wohl sie ebenfalls aumluszligerst haumlufig auftreten

Die Aufgaben des Sachverstaumlndigenbeirats

Oft dauert es Jahre bis es im Einzelfall er-kannt wird Bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz haben zu gesundheitlichen Schaumlden gefuumlhrt die auch eine Erwerbsun-faumlhigkeit bedeuten koumlnnen Ob es sich in-

des um eine Berufskrankheit handelt steht auf einem ganz anderen Blatt Mit dem komplexen Thema beschaumlftigt sich der Aumlrztliche Sachverstaumlndigenbeirat bdquoBerufskrankheitenldquo beim Bundesministeri-um fuumlr Arbeit und Soziales (BMAS) Dem Gremium gehoumlren auszliger Wissenschaftlern auch staatliche Gewerbeaumlrzte und Werks- oder Betriebsaumlrzte an Die DGUV wirkt ebenfalls mit hat aber kein Stimmrecht Am 14092016 hat die neue fuumlnfjaumlhrige Be-ratungsperiode des Beirats begonnen Bei neuen Erkenntnissen wird die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) die sog Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) lau-fend erweitert So kamen etwa im Fruumlhjahr 2018 gleich drei Stellungnahmen zu durch Halogenkohlenwasserstoffen bedingten Er-krankungen hinzuAufgabe des Beirates ist den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Be-rufskrankheiten zu sichten und zu bewer-ten Auf dieser Basis gibt er Stellungnah-men zu bestehenden Berufskrankheiten ab oder spricht Empfehlungen fuumlr die Aufnah-me neuer Berufskrankheiten in die Berufs-krankheiten-Verordnung aus Denn Erkrankungen die noch nicht in der BK-Liste aufgefuumlhrt sind koumlnnen im Einzel-

fall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden sofern die Voraussetzungen nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfuumlllt sind Die kontinuierli-che und fundierte Arbeit des Sachverstaumln-digenbeirats ist seit Jahrzehnten ein Ga-rant fuumlr die Fortentwicklung des deutschen Berufskrankheitenrechts Durch sie kann die Bundesregierung darauf vertrauen dass die Entscheidungen auf einer siche-ren wissenschaftlichen Basis stehen

Anspruumlche der Betroffenen

Eine Berufskrankheit zu definieren indes ist nicht so einfach denn eine (chronische) Krankheit hat sich oft uumlber einen langen Zeitraum entwickelt und kann etliche Ursa-chen haben Es muumlssen nicht zwangslaumlufig alle mit dem Arbeitsplatz oder den Taumltig-keiten zusammenhaumlngen Bei einem Arbeitsunfall hingegen handelt es sich um ein konkretes Ereignis Meist ist daher eindeutig dass sich der Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat Bei einem Verdacht auf eine Berufskrank-heit aber sind oftmals umfangreiche Ermitt-lungen erforderlich die auch Ereignisse in

Robert Schumann plagte der bdquoMusikerkrampfldquo schon damals eine sehr bekannte berufsbe-dingte Erkrankung

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Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Ham-burg mit einem groszligen Schwerpunkt im Bereich Arbeitssicherheit Gesundheit und AusbildungBeruf (wwwrecherche-textde)

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Mehr zum Thema

der entfernteren Vergangenheit des oder der Beschaumlftigten umfassen koumlnnen Be-sonders kompliziert wird es wenn die Ur-sache der Erkrankung viele Jahre zuruumlck-liegt wie etwa beim Umgang mit Asbest oder wenn der Arbeitsplatz inzwischen gar nicht mehr bestehtDie Frage ob es sich bei einer Krankheit die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung ge-bracht wird auch tatsaumlchlich um eine Be-rufskrankheit handelt ist vor allem aus ver-sicherungsrechtlichen Gruumlnden entschei-dend Denn Betroffene haben einen Anspruch auf eine Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Ar-beitsunfaumlhigkeit oder dauerhafter Erwerbs-minderung koumlnnen auch Anspruumlche auf Geldleistungen bestehen

Die Pflicht zur Meldung

Folgen einer Berufskrankheit sind oftmals erhebliche Einschraumlnkungen und Leiden die auch zu hohen Fehlzeiten fuumlhren koumln-nen In der Regel koumlnnen Betroffene die Aufgaben die zur Erkrankung fuumlhrten fuumlr lange Zeit oder gar nicht mehr ausfuumlhren Bei einer Berufskrankheit besteht daher meist Anspruch auf Rente durch Erwerbs-unfaumlhigkeit Die Beschaumlftigten koumlnnen solch eine Erkrankung eigenstaumlndig und formlos der zustaumlndigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden Aumlrzte und Ar-beitgeber sind bei einem Verdacht auf Be-rufskrankheit dazu verpflichtet die bdquoAnzeige bei Verdacht einer Berufskrankheitldquo zu ver-anlassen Auch die Krankenkassen wurden

dazu aufgefordert entsprechende Hinweise dem Unfallversicherungstraumlger mitzuteilenBei Meldung einer Berufskrankheit nimmt der Unfallversicherungstraumlger Kontakt mit dem oder der Beschaumlftigten auf um die Krankengeschichte und die Arbeitsvorge-schichte zu klaumlren Gepruumlft wird dann ob die Erkrankung durch die berufliche Taumltig-keit verursacht wurde Der Klaumlrungsprozess umfasst je nach Situation auch eine Besich-tigung des Arbeitsplatzes Messungen von dort vorhandenen Belastungen und ein fachaumlrztliches Gutachten durch einen un-abhaumlngigen Sachverstaumlndigen Auch der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslan-des wird einbezogen

Weitere Rechte der Beschaumlftigten

Wenn sich der Verdacht auf Berufskrank-heit bestaumltigt hat oberste Prioritaumlt mit al-len geeigneten Mitteln die Folgen zu mil-dern und eine Verschlimmerung zu vermei-den Zu diesem Zweck erbringt die Unfallversicherung Leistungen die sowohl eine medizinische Versorgung als auch be-rufliche Maszlignahmen umfassen koumlnnen

Bleiben trotz qualifizierter Reha-Maszlignah-men koumlrperliche Beeintraumlchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfaumlhigkeit von mindestens 20 so erhaumllt der oder die Be-troffene eine Rente Daruumlber wiederum entscheidet der Rentenausschuss des Un-fallversicherungstraumlgers Wenn der Unfall-versicherungstraumlger nicht leistet weil die Erkrankung nach seiner Einschaumltzung keine Berufskrankheit ist traumlgt die Krankenversi-cherung die entsprechenden Leistungen Beschaumlftigte die mit der Entscheidung des Unfallversicherungstraumlgers nicht einver-standen sind koumlnnen dagegen Wider-spruch einlegen und in letzter Konsequenz vor dem Sozialgericht Klage erheben

Praumlvention und Erkennen von Risiken

Der medizinische Grundsatz bdquoPraumlvention ist besser als Heilenldquo gilt im Hinblick auf Be-rufskrankheiten ganz besonders Denn ist etwa der Bewegungsapparat erst einmal geschaumldigt laumlsst sich das Rad nicht mehr zuruumlckdrehen Mit fruumlhzeitig umgesetzten Maszlignahmen lassen sich Folgen wie diese vermeiden Auch ein umfassendes Betrieb-liches Gesundheitsmanagement (BGM) traumlgt dazu bei Berufskrankheiten zu verhin-dern oder zumindest Risiken zu reduzie-ren ndash zielt es doch darauf Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen Gesundheits-potenziale zu staumlrken und das Wohlbefin-den am Arbeitsplatz zu verbessern

Praumlvention ist besser als Heilung

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26 EHSQ-Manager 02 | 2019

HEALTH

Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Ham-burg mit einem groszligen Schwerpunkt im Bereich Arbeitssicherheit Gesundheit und AusbildungBeruf (wwwrecherche-textde)

Die Autorin

Weitere Informationen und Materialien zum Thema Berufskrankheiten sowie die aktuelle BK-Liste gibt es auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (wwwdguvde unter Versicherung Berufskrankheiten)

Mehr zum Thema

der entfernteren Vergangenheit des oder der Beschaumlftigten umfassen koumlnnen Be-sonders kompliziert wird es wenn die Ur-sache der Erkrankung viele Jahre zuruumlck-liegt wie etwa beim Umgang mit Asbest oder wenn der Arbeitsplatz inzwischen gar nicht mehr bestehtDie Frage ob es sich bei einer Krankheit die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung ge-bracht wird auch tatsaumlchlich um eine Be-rufskrankheit handelt ist vor allem aus ver-sicherungsrechtlichen Gruumlnden entschei-dend Denn Betroffene haben einen Anspruch auf eine Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Ar-beitsunfaumlhigkeit oder dauerhafter Erwerbs-minderung koumlnnen auch Anspruumlche auf Geldleistungen bestehen

Die Pflicht zur Meldung

Folgen einer Berufskrankheit sind oftmals erhebliche Einschraumlnkungen und Leiden die auch zu hohen Fehlzeiten fuumlhren koumln-nen In der Regel koumlnnen Betroffene die Aufgaben die zur Erkrankung fuumlhrten fuumlr lange Zeit oder gar nicht mehr ausfuumlhren Bei einer Berufskrankheit besteht daher meist Anspruch auf Rente durch Erwerbs-unfaumlhigkeit Die Beschaumlftigten koumlnnen solch eine Erkrankung eigenstaumlndig und formlos der zustaumlndigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden Aumlrzte und Ar-beitgeber sind bei einem Verdacht auf Be-rufskrankheit dazu verpflichtet die bdquoAnzeige bei Verdacht einer Berufskrankheitldquo zu ver-anlassen Auch die Krankenkassen wurden

dazu aufgefordert entsprechende Hinweise dem Unfallversicherungstraumlger mitzuteilenBei Meldung einer Berufskrankheit nimmt der Unfallversicherungstraumlger Kontakt mit dem oder der Beschaumlftigten auf um die Krankengeschichte und die Arbeitsvorge-schichte zu klaumlren Gepruumlft wird dann ob die Erkrankung durch die berufliche Taumltig-keit verursacht wurde Der Klaumlrungsprozess umfasst je nach Situation auch eine Besich-tigung des Arbeitsplatzes Messungen von dort vorhandenen Belastungen und ein fachaumlrztliches Gutachten durch einen un-abhaumlngigen Sachverstaumlndigen Auch der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslan-des wird einbezogen

Weitere Rechte der Beschaumlftigten

Wenn sich der Verdacht auf Berufskrank-heit bestaumltigt hat oberste Prioritaumlt mit al-len geeigneten Mitteln die Folgen zu mil-dern und eine Verschlimmerung zu vermei-den Zu diesem Zweck erbringt die Unfallversicherung Leistungen die sowohl eine medizinische Versorgung als auch be-rufliche Maszlignahmen umfassen koumlnnen

Bleiben trotz qualifizierter Reha-Maszlignah-men koumlrperliche Beeintraumlchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfaumlhigkeit von mindestens 20 so erhaumllt der oder die Be-troffene eine Rente Daruumlber wiederum entscheidet der Rentenausschuss des Un-fallversicherungstraumlgers Wenn der Unfall-versicherungstraumlger nicht leistet weil die Erkrankung nach seiner Einschaumltzung keine Berufskrankheit ist traumlgt die Krankenversi-cherung die entsprechenden Leistungen Beschaumlftigte die mit der Entscheidung des Unfallversicherungstraumlgers nicht einver-standen sind koumlnnen dagegen Wider-spruch einlegen und in letzter Konsequenz vor dem Sozialgericht Klage erheben

Praumlvention und Erkennen von Risiken

Der medizinische Grundsatz bdquoPraumlvention ist besser als Heilenldquo gilt im Hinblick auf Be-rufskrankheiten ganz besonders Denn ist etwa der Bewegungsapparat erst einmal geschaumldigt laumlsst sich das Rad nicht mehr zuruumlckdrehen Mit fruumlhzeitig umgesetzten Maszlignahmen lassen sich Folgen wie diese vermeiden Auch ein umfassendes Betrieb-liches Gesundheitsmanagement (BGM) traumlgt dazu bei Berufskrankheiten zu verhin-dern oder zumindest Risiken zu reduzie-ren ndash zielt es doch darauf Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen Gesundheits-potenziale zu staumlrken und das Wohlbefin-den am Arbeitsplatz zu verbessern

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