Lipsius Attisches Recht

1074

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Das Attische Recht undRechtsverfahrenunter Benutzung des Attischen Prozessesvon

M. H.

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Meier und G.

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Schmann

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justus

Hermann

Lipsius.

Leipzig,

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1915.

Alle Rechte vorbehalten.

Das Attische Recht undRechtsverfahrenmit Benutzung des Attischen Processesvon

M. H.

E.

Meier und G.

F.

Schmann

dargestelltvon

Justus

Hermann

Lipsius.

Erster Band.

Leipzig,

O. R. R e

i

s

1

a n d.

1905.

Vorw^ort.Bereits

wenige

Jahre

nach

Abschlufs

meiner

Neu-

bearbeitung des Attischen Processes von Meier und Schmann

war

die

nicht kleine Auflage

vollkommen

vergriffen.

Der

nicht nachlassenden Nachfrage aber liefs sich nur durch ein

neuessoll.

Werk

entsprechen, das an die Stelle des alten tretendie betrchtliche Erweiterung unseres

Das gebot schon

Wissens, die vor allem der Wiederauffindung von Aristoteles

Buch ber den Staat der Athener verdankt wird.

Aber un-

abweisbar war auch eine Erweiterung des frheren Planes,

da einmal die Blutgerichte nicht mehr ausgeschlossen bleiben durften, anderseits das materielle Hecht eine vollstndigere Bercksichtigung forderte, als es bei Meier gefunden hatte.ein System des attischen Rechts darstellen zu wre eitles Beginnen. Das Gesetzbuch von Athen war nach den Behrden geordnet, denen die Frsorge fr Beobachtung der Gesetze und die Jurisdiktion ber ihre Darum werden die Bestimmungen des bertreter oblag. privaten ebenso wie des Strafrechts am zweckmfsigsten im

Freilich

wollen

Zusammenhange mit den Klagen dargelegt,

die

zu ihrer

Aufrechthaltung eingerichtet waren, wie dies schon im Attischen Processe geschehen ist. Im einzelnen durfte aus dem

Werke herbergenommen werden, was in ihm eine noch heute vollbefriedigende Behandlung gefunden hatte. Am wenigsten war dies in dem jetzt erscheinenden ersten Bande der Fall, der aufser der Einleitung die frheren zwei ersten Bcher und einen Teil des dritten ersetzt. Ausursprnglichen

ly

Vorwort.

drckliche Hinweise auf abweichende Aufstellungen im Atti-

schen Procefs wie in den Parallel werken von Heffter Die athenische Gerichtsverfassung (1822) und Platuer Der Pro-

und die Klagen bei den Attikern (1824 f.) sind nur da Die beiden die Sache sie zu fordern schien. letzteren Werke werden ebenso wie Thonissen Le droit penal de la republique Athenienne (1875) und Beauchet Histoire du droit prive de la republique Athenienne (1897) nur mitcefs

gegeben, wo

dem Namen

der Verfasser angefhrt.ich so rasch folgen lassen, als

Die weiteren Teile werde es mir mglich ist.

Leipzig, am

12.

Mrz 1905.J.

H. Lipsius.

Einleitung*

Lipsitis, Attisches Kecht

X

Den gewaltigen Fortschritt der Ersetzung der derin

in

der

Kulturentwicklung,

Selbsthilfe

durch geordnete

das Volk von Anspruch \ Aber schon in der homerischen AtheD Welt begegnen die Anfnge einer Rechtspflege. Kur die Kyklopen, die keinerlei Gemeinschaft pflegen, wissen von rechtlichen Satzungen (t^suijc) so wenig wie von beratenden Versammlungen; bei ihnen richtet jeder nach Willkr ber Weib und Kinder-. Aber einem hellenischen Gemeinwesen fehlt es nicht an rechtswaltenden Mnnern oixas-oXoi) die Diese gelten als fr Wahrung der Rechtsnormen sorgen. von Zeus selber berkommen^, und darum zrnt der Gott die gewaltttig auf dem Markte krumme Rechtsdenen sprche fllen und die Gerechtigkeit verbannen Auch im Lager vor Troja ist so gut wie fr den Versammlungsplatz auch fr die Gerichtssttte gesorgt-^. Und wie gelutig die Anschauung richterlicher Ttigkeit den Dichtern ist, beweisen Ein ausdie Vergleiche, die sie dieser Sphre entnehmen*'.Rechtspflegeliegt,in

nimmt

Griechenland

fr sich in

(

,

,

"*.

^

Ailian V. G. III 3826,

A-'y-ot;

oovoc. v.ai /.asTv TjOpov AS^r^vaio'. -ptto'..

Cicero pro Flncco

62 und fr die Blutgerichtsbarkeit schon Isokr.

Paneg. 40 K.2^i

10.

112

ff.

*

A 238 n 386

o'.xa3-o/.o'.

ot rs

i^i'nz-oi^

-po; Ato;

zio-ja.z'xu

Ziy; ote

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avopcGat xoTa3aavo;'!x7jv

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stv ^yopifj

axo/t; xpivcuat i)u.i5~a;, ix 0

c/.aswsi iH(v 'ziv ojx 'i).Yovt;.u. T.

An-

klingend auch im Wortlaut Hesiod W.'

220

ff.

A

807

hoL

O'-s'

^Y^P^i

"^^

~'

^-i^iou3t 298 Aber I 156 meint nicht blofs Sportein fr die Rechtspflege, wie Xitzsch zu a 117 u. a. wollen, sondern feststehende Gebhren, im Gegensatz zu den freiwilligen Abgaben, Sw-ivai, wie Schmann Griech. Alt. I* S. 34 bemerkt hat. Gerechtsame des Knigs berhaupt heifeen Hixistz^ I 98-/.oei

=

Aui TOI Ze'j? i-f('jdKiU'/

a-/.r,-Tp'jv

t'

tjO

>')3aiata; ?va aca^at ^o'Az^r^'s'i.

"12

l 568Folit.

ff.

III

9(14),

7

S.

1285

b

11.

Was

Brehier p. 47

ff.

gegen

Q

Einleitung.

Wild aber, soviel wir sehen knnen, von den staatlichen Organen nur eine schiedsrichterliche Ttigkeit ausgebt, sosind auch fr deren Bettigung sehr enge Grenzen gesteckt.

Gerade

die

schwersten Rechtsverletzungen

,

die sich

gegen

und das Eigentum der einzelnen richten, sind ihrer Einwirkung vollkommen entzogen. Denn die Erkenntnis, dafs solcher Angrifif gegen den einzelnen zugleich einen Eindie Persongriff in die

Sicherheit

der Staatsordnung bedeutet,

ist

der

homerischen Kulturstufe noch nicht aufgegangen. Wenn in der Odyssee ^^ die Freier die Befrchtung ufsern, das Volk

von Ithaka werde von Telemach zu einer Versammlung berufen und von ihren Anschlgen gegen sein Leben in Kenntnis gesetzt werden, dann aber sie selber aus dem Lande treiben, so besorgen sie nicht einen richterlichen Akt des Volks, sondern einen Ausbruch seiner Erbitterung, wie nach einer gleich folgenden Erzhlung ^* der Vater des Antinoos einem solchen beinahe zum Opfer gefallen wre. Ebenso bezweckt Telemach in der frher von ihm berufenen Versammlung nur den Unwillen des Volks gegen die Freier rege zu machen und dadurch ihrem Treiben Einhalt zu tun. Selbst gegenber Handlungen, die unmittelbar das Interesse der Gesamtheit

gefhrden,

ist

fr

diese

kein

Wegsie

zu

gerichtlichem,

Einschreiten geordnet.

Wenn Hektorwrdenmeint erdamit

zu Paris sagt

wren

die Troer nicht zu feige, sosteinigt

schon lange ihn ge-

haben

^^.

so

nur

eine

Handlung

Aristoteles einwendet, hngt mit seiner oben Ansicht zusammen.13 1471TT

S.

5

zurckgewiesenen

376 ff. 424 ff.f.

1^

r 56

Gilbert

a. a.

0. S. 445fl". meint, dafs in der ltesten Zeit

gegen die Gesamtheit gerichtete Handlungen der Aburteilung der Volksgemeinde unterlagen, an deren Stelle dann der Knig mit seinem Geronteurat getreten sei, kann sich dafr aber nur auf spter bei den Makedouern, Epeiroten, Akarnanen nachzuweisende Einrichtungen berufen. Dafs den Volksversammlungen der homei'ischen Zeit berhaupt beschliefsende Gewalt zugestanden habe, ist zwar sehr oft, besonders von Gladstone Homerische Studien, bearbeitet von Schuster, S. 327 ff. und zuletzt von Moreau Eevue des e'tudes grecques VI (1893j p. 404 ff. behauptet, aber niemals bewiesen worden.einzelnedirekt

Einleitung.

7

ffentlicher

Selbsthilfe

,

die

auch

spter mit begreiflichergegriffen hat.

Vorliebe zu

dem

Mittel der Steinigung

Und

auf

sich auch der einzelne in allen den Fllen angewiesen, die spter Gegenstand kriminalrechtlicher

Selbsthilfe

sah

Vor allem ist die Verfolgung des sind. Mordes lediglich den Verwandten des Getteten berlassen, denen die Pflicht der Blutrache auch dann oblag, wenn die Ttung eine unabsichtliche gewesen war. Diese Gleichstellung der vorstzlichen und unvorstzlichen Ttung liefertden deutlichen Beweis,einer

Ahndung geworden

wie

die

der Blutrache

zugrunde-

liegende Absicht nicht die strafender Gerechtigkeit, sondern

Genugtuung fr den Getteten ist, dem noch nach dem die Macht zusteht, seinen Zorn ber dessen unterbliebene Shnung fhlbar zu machen. Dieser ursprngliche Gedanke aber ist in der homerischen Anschauung bereits soTodedafs als Motiv fr die Blutrache nur noch die unertrgliche Schande geltendgemacht wird die bei Mitlebenden und Nachwelt den triff't, der sie unterlfst ^^. Dagegen gilt die Rache, die Orestes an Aigisthos nahm, allen des hchsten Ruhmes wert^^. Der Kreis der zur Blutrache verpflichteten Verwandten erscheint nicht genau begrenzt; zunchst sind es natrlich Shne, Brder, Vter, aber auch Vettern und wenigstens an einer Stelle auch die

weit zurckgetreten,

,

Verwandten (l-ai) ^^. Koch ber den Verwandtenkreis hinaus wurde das Bedrfnis empfunden, fr den im Kriege Gefallenen Vergeltung (iroivi^) ^^ zu ben, die freilich nur uneigentlich als Blutrache bezeichnet werden kann. Nur seiner Freundespflicht glaubt Achill zu gengen, wenn er an Hektor und den Troern grausame Rache nimmt ^^.entfernteren16(D

433273

ff.ff.

"1

a 298

Y 196

f.

'l 119. Der Sinn des Begriffs Ixai ist wenigstens an den Stellen nicht zweifelhaft, wo er mit xaaiyvTy-oi gepaart ist. Zu genaue Bestimmungen versucht Leist Grco-italische Rechtsgeschichte;

vgl.

auch

S. 42.'^ Auch an P 38ff".

der viel mifsverstandenen Stelle

N

659: zu vergleichen

mit

2

Besonders bezeichnend dafr E 90

ff.

Altert. II* S. 362.26 2^28 p

470

ff.

y 55

ff.

(TiarjJ.(tiiatj

f 284 ff.

und

-owtj).

10

Einleitung.

nhme der

Briseis leistet

liches Bufsgeld^^.

Agamemnon dem Achill Und nach gleichem GrundsatzFrdie

anermefs-

wird auch

in der Gtterwelt verfahren.

Entfhrung des Gany-

med

hat Zeus seinem Vater Ersatz geleistet ^^, und fr den

Ehebruch mit Aphrodite fordert Hephaistos von Ares entsprechende Bufse^\ Sonach beschrnkt sich die schiedsrichterliche Ttigkeitauf Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten, wie nach(S. 4) gegebenen Nachweise des Streites ber Erlegung einer Schuldsumme oder etwa ber Teilung eines Grenzgebietes^^. Auch zur Entscheidung einer Wette wird ein

dem oben

Schiedsrichter (hzuip) bestellt ^^. Einen Schiedsspruch verlangt von den Frsten der Achaier auch Menelaos, als der Siegespreis bei den Leicheuspielen fr Patroklos ihm von Antilochos streitig gemacht wird, macht aber den Spruch selbst sofort dadurch entbehrlich, dafs er diesem einen Eid deferiert, nicht der Hinterlist seinen Vorsprung zu verdanken^*. Einen eigentlichen Vertrag (p'JjTpTj) bietet der verkleidete Odysseus dem Eumaios zur Bekrftigung seiner Voraussage baldiger Kckkunft des Herrschers an besttigt sie sich soll jener ihn bekleiden und heimsenden, andernfalls sein eigenes Leben verwirkt sein^^. Fr Befriedigung einer Forderung wird Brgschaft gestellt ^^. Vertragsschlssen nicht nur zwischen ganzen Vlkern sondern auch zwischen Parteien desselben Volkes ^^ wird durch Eide und auch Eidopfer bindendere Kraft verliehen, freilich ohne dafs diese Gewhr gegen Treubruch leisten.:

,

,

Etwas fortgeschrittenere Rechtszustnde lassendischen-^I

die hesio-

Gedichte120 266(tTTotva).

erkennen.Aber

Dieist

Mahngedichte an seinennurvon Rckgabe des Ein-

132

gebrachten der Penelope die Rede.30315)

E

(Ttoiv-/^).

332

iixoiydypia).

32 33

Nach Anleitung des>F

Gleichnisses

M

421.

486.

3* 35 33^

We

570

ff.

393

ff.

& 347(o

ff.

(iffr^

und

iypa&cti

nur hier bei Homer).

546.

Einleitung.

Umit

Bruder Perses beginnt der

Dicliter

Abmahnungen von

seiner Hndelsucht, die ihn zu einem tieilsigen Zuhrer bei

den Prozessen auf dem Markte macht ^^. In einem frheren um das vterliche Erbe hatte Perses den Bruder bervorteilt, weil er durch Bestechung die Richter, die An diese Stopocp^Yoi a3iXr,c auf seine Seite gebracht hatte. unmittelbar wendet sich das Gedicht im weiteren Verlaufe und mahnt sie, gewissenhaft ihre Ptliciit zu tun, eingedenk vor allen von der Dike der sonst von den UnsterblichenRechtsstreite,

drohenden Ahndung""; ihr gegenber werden die reichen Segnungen gestellt, die ber das ganze Land ausgehen von denen die fr Fremde wie Einheimische gerechte Richtersprche fllen"*''. Im einzelnen wird belegt, dafs der Zeuge auf seine Aussage sich auch eidlich verpflichtet ^^ Wie in den bei Hesiod mit dem Richteramt betrauten aaiXr^s?*^ die hchste Behrde von Thespiai, zu dessen Gebiet die Heimat des Dichters, Askra, gehrt, zu erkennen ist. so liegt in Athen nach der ltesten Staatsordnung, die fr unsere Kenntnis erreichbar ist die richterliche Gewalt in den Hnden der obersten Beamten, der neun Archonteu: sie hatten das Urteil in den Rechtshndeln zu fllen, bei denen ihnen spter nur noch die Voruntersuchung und die Leitung der Gerichtsverhandlung zustand*''. Und zwar war die Rechtsprechung vorzugsweise Aufgabe der sechs unteren, erst nach Einfhrung des jhrigen Beamtenwechsels zu den drei oberen hinzugetretenen Archonten; diese hiefsen {^sajxo,

,

^*

W:

u. T.

28

fATjOE

a'

l'pt;

y.axdyapTo;

et?:'

Epyou 8'jav

ipjy.o'.

ver/s'

6rnit'JovT' yopiis3

i7zaY.o'jb^iff.

iowTo.

Besonders Y. 2492250^{y.ct;

und das folgende. Dazu 220 ff. Die Mv.r^ \>t zuersty.cti

bei

Hesiod

personitiziert.**'oi.

?ivoiai

ivoYjaoiat

oiooOaiv

Octct;

ToTat teOt^/.e

TioAi;

und

weiter.-/.

*^ 282 Auf den aapT'jpt7)aiv exojv ItzI opxov 6[j.(jaaa? ^ssexctt. s oi Zeugeneid, nicht den Richtereid, geht auch 219 ib-i/.i 77p tpi/si "Opy.o?OLixoL

jy.o/.t^ii

hl-Arfii'i.

*'

W.a.

u. T. 38. 263.

Vgl. die %vM-.o-6).rji

aai>.T,;

Fr.

3.

4.

Honi.

Hymn.xptvEtv

Bern. 103. 473.St.tosTrsp

*^ Aristot.y.ctt

d. Atli. 3,

5

y-ptoi

V

r^sctv

y.al

t7.;

wa'xc

ol-j-otz^.zU

o'jy

vv TTpoavaxptvEiv.

12ltai

Einleitung.

eben davon, dafs

sie die

Reelitssatzungen aufzuzeichnen

und fr den gerichtlichen Gebrauch aufzubewahren hatten^*. Aber auch den drei oberen Archouten war ein Anteil an der Rechtsprechung zugewiesen, vor allem mufste die Blutgerichtsbarkeit dem Basileus als dem Erben des alten Knigtums schon darum verbleiben, weil ihre Behandlung wesentlich durch religise Gesichtspunkte bedingt war. Im Zusammenhang mit der berlieferung von der allmhlichen Beschrnkung der kniglichen Gewalt durch Einsetzung des Polemarchen, des Archen und der Thesmotheten wird angegeben, dafs erst unter Selon die neun Archonten zu einem einheitlichen Kollegium sich zusammenschlssen*^. Aber gerade aus der vorsolonischen Zeit wird ihre gemeinsame Ttigkeit bezeugt**', whrend in dem Zeitalter der Redner dem Gesamtkollegium nur ganz vereinzelte Funktionenverblieben sind, namentlich keinerlei richterliche Befugnisse

ihm zustehen. Daneben bte der Rat auf dem Areopag eine weitgehende Strafgewalt aus. Seine Bestimmung war, die Ausfhrung der Gesetze zu berwachen darum hatte er das Recht, alle, die sich gegen die bestehende Ordnung vergingen, mit Geldoder anderen Strafen zu belegen, wie ihm nach Aristoteles;

**TOI?

Aristot.

3,

4

i}a;j.oi}Tai

os

rp^'^TjOav9a;j.ia

f^OT]

xat' ^viauxv aipoufj-^vcuvTipo;

ipy^iz,

OTTW?

otva-j'pcf'iavTe?

Ta

cpu^-ctTtwai

t^v tojv

dpicpi-

a7]To6vT(uv 7,ptatv.

Damit kann nicht sowohl

die schriftliche Fixierung

eines bindenden Gewohnheitsrechts gemeint sein, fr die eine Jahresbehrde am wenigsten geeignet war, als die Aufzeichnung der in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsnormen vgl. L. Ziehen N. Bhein. Mus. LIV (1899) S. 335 ff.;

*^ Aristot. 3,

5

fjoav o'

oby_

a\)..ac(|xvo? cpor^&et?

zh-vj.

Krzer

Polili

Y

9

(12),

21

S.

1315 *>

21.

Plutarch SoJon 31. ''^ Aristot. *S'(. (1. A. 16, 5OTicu;;i.7)

8t6

xal to'j;'atu

xccto:

otjIao'js -/.otxsaxs'jaa oizctSTcrs

xaTac/i'vovTcs

zlq,

x

7rc(pa;i.iXai

twv

spycuv.

(Zitate aus

Aristoteles ohne nhere Bezeichnung meinen im folgenden berall das

Buch vom105

Staat der Athener.)3.

Aristot. 26,

Einleitung.

33

Begrnder der attischen Demokratie erkannt hat, mit zumal wir wissen, dafs die an seinen Namen sich knpfenden Einrichtungen auf eine lngere Reihe von Jahren sich verteilt hahen. lter aber als die ersten uns berlieferten Beispiele von Prozessen die von dem Geschworenengerichte entschieden worden sind^'''*, sind die Flle, in denen die gesamte Volksgemeinde dann zu Gerichte safs, wenn ein Verbrechen die Sicherheit des Staates zu gefhrden schien. So wurde ^liltiades nach dem unglcklichen Ausgange der Exi)edition gegen Faros wegen Tuschung des Volkes von ihm gerichtet, so Themistokles und Hipparchos. der Sohn des Charmos, beide des Hochverrats angeklagt. al)wesend von der Volksgemeinde zum Tode verurteilt ^^^\ Die Flle sind zu zahlreich, als dafs es angngigliehen

Kleisthenes,

,

wre, in ihnen nur vereinzelte bergriffe in die Rechtssphre

Vielmehr berechtigen sie zu der Folgerung, dafs ebenfalls durch Kleisthenes die Zustndigkeit fr Klagen auf Hochverrat vom Areopag auf die Volksgemeinde bertragen und auf verwandte, gleichfalls gegen deren Sicherheit gerichtete Verbrechen ausgedehnt wurde *"''. Zur Sicherstelluug der neugegrndeten Verfassung schuf Kleisthenes auch das eigentmliche Institut des Ostrakismos, dasder Gerichte zu erblicken.

aber aufserhalb des Bereichs unserer Darstellunges sich bei

fllt,

weil

keit,

ihm nicht um einen Akt der strafenden Gerechtigsondern nur der politischen Zweckmfsigkeit handelt.

^"^ Xoch vor die bald zu errternde Reform des Ephialtes fallen dessen Klagen gegen Mitglieder des Areopags (Aristot. 25, 2) und hchst wahrscheinlich auch die Klage gegen Kimon nach dessen Feldzug

gegen Thasos

wenn

1. Plutarch Kimon 14. Perikl. 10), letzteres, auf die Ausdrcke zU twv -/.aTTjYopiuv Otto toO ot^iaou zpocXrjuevo; und -oXoyo'jasvo; -p; to-j; or/.aSTc?; bei Plutarch ist, ein an das Gericht verwiesener Eisangelieprozefs.

(Arist. 27,

Verlafs

^"^ Die nheren Nachweise ber diese das Kapitel ber die Eisangelie.1**^

und andere Flle bringt

Verlafs, so mfste

auf die Erzhlung ber den Sturz des Areopags bis auf Ephialtes die Zustndigkeit fr Klagen auf Hochverrat verblieben sein. Von ltester Zeit her lfst Gilbertfreilich

Wre

ihm

Beitrge

S.

445

ff.,

dem de

Sanctis

'AtJJi;

p.

fr die gegen die Gesamtheit gerichteten

145 folgt, die Volksgemeinde Verbrechen zustndig sein.

Lipsins,

Attisches Recht.

3

34

Einleitung.

Zur vollen Bedeutung aber gelangtenerst gegen Mitte

die Volksgerichte

des fnften Jahrhunderts

durch den von

Ephialtes bewirktendienste, die sich das

Sturz des

Areopags.

Kollegium

umsein

Durch die VerAbwendung der PerserEinflufs

gefahr durch energisches Eingreifen vor der Schlacht bei

Salamis

erworben hatte,

war

erheblich

ge-

wachsen.

Nach der

freilich

jedenfalls

bertreibenden Dar-

ihm besondere tatschlich die Leitung des waren Befugnisse verliehen Staates ihm zugefallen, so dafs die Jahre seines Regimentesstellung in Aristoteles Politie war, ohne dafs,

besondere Periode der attischen Verfassungsgeschichte aufgefhrt werden ^^\ Besondere Anlsse, bei denen die Macht desals

hatte,

Areopags sich noch 'empfindlicher als sonst fhlbar gemacht mgen dazu gefhrt haben, dafs unter dem Archontat

des

Konon

Ol. 79, 3. 462/1 Ephialtes ein Gesetz durchbrachte,alle die Befugnisse entzog,

welches

dem Areopag

durch dieals

er seine gesetzlich wohl nie scharf umgrenzte Aufsicht berdie Gesetze gebt hatte,

und ihm kaum etwas anderes

die Blutgerichtsbarkeit in ihrem wichtigsten Teile beliefs^"^.Nacli Wilamowitz ArisL u. tli. I S. 162 41, 2. 25, 1. 23, 1 f. und Busolt Griech. Gesch. III 1 S. 27 f. ist der Bericht ungesthichtlich und stammt aus einer oligarcliischen Parteisclirift von Theramenes10^

oder wenigstens aus seinem Kreise, die beiden als eine Hauptquelle der Politie gilt. Aber schon Politik V 3 (4), 5 S. 1304 a 20 redet Aristoteles davon, dafs der Areopag sein in den Perserkriegen gevi'onnenes

Ansehen dazu benutzte,

die Verfassung strenger zu gestalten

(a'jvToviT^pav TToifjOat ttjv TcoXiTEtav), in

unmittelbarem Zusammenhang mit um den Sieg bei Salamis und die Erwerbung der Seeherrschaft zur Strkung der Demokratie gebraucht habe. Und hnliche Anschauungen ber eine Herrschaft des Areopags entwickelt Isokrates im Areopagitikos, besonders 51 Kap. 20, dessen Quelle nach Busolt freilich auch Theramenes sein soll. 108 Philochoros im Lex. Cantabr. S. 674 stito; oe f^oav (o't voaoceXaxe?) ic, 'Apstou dfo^i -/al xotTeatTjaotv, w; OiAo^opo;, oxe '']cptc),Trj; [jidva y.azi'kmt 'f^

dem

Satze, dafs das Seevolk

sein Verdienst

ouXr]

Tfi

TTsp To aiiAaTo;.GtTToevTa

Aristot. 25,^;ri'&ETa8i'

1

iTcstTot-^vifj

ttj?

o'jX-^; ItzI

Kovcovo?*

ap^ovTosT(i[j.lv

TrepieiXs

to

tov

t^s TroXtTEtas

cp'jXaxT^

xal

Tois UEVTaxoaiots

xa 51 tuT

oi^j-'-u) y.xv.

Sehr

dem Oberaufsichtsrecht fliefsendeu Befugnisse der Ausdruck xa im^zra. Die Dreifsig, die die Gesetze des Ephialtes aufhoben, gaben sich den Anschein, die Verfassung der A'ter wiederherzustellen (Anm. 127). Mglich, dafs, wie Khler Sitzungsher. d. Berl.auffllig ist fr die aus

Eink'itiuijr.

35

Die Erzhlung der Politie ber die Vorgnge, die zu dieser kann keinen hheren Wert beanspruchen als den einer Anekdote, und der Anteil, der an ihr dem Themistokles zugeschrieben wird, ist aus chronologischen Grnden unmglich '"'*. Vielmehr bleibt das Zeugnis der aristotelisclien Politik zu vollem Rechte bestehen, das als die Mnner, die die Macht des Areopags gebrochen, Ephialtes und Perikles nennt ^^". Von letzterem sagt auch die Politie, dafs er dem Areopag einige nicht nher bezeichnete Rechte genommen habe offenbar solche, die Ephialtes ihm noch gelassen hatte; wie es scheint, wurde das betreffende Gesetz auf seine Veranlassung von Archepolitischen Vernichtung des Areopags fhrten,,

stratos eingebracht^^'.

Die dem Areopag genommenen Befugnisse wurden, wieAristoteles (Anra, 108) lehrt, teils auf den Rat der Fnfhundert,teils

auf die Volksversammlung und die Gerichtshfe ber-

Unerwhnt lfst er die Errichtung eines neuen Amtes, der Nomophylakes, die sich schon durch ihren Namen als Erben der vorher dem Areopag obliegenden Gesetzeswacht ankndigen. Dafs ihre Einsetzung damals erfolgt ist, sagt Philochoros (Aum. 108) und lfst sich trotz dem Schweigen von Aristoteles nicht lnger bezweifeln, seitdemtragen.

zu dem Zeugnis des Philochoros ein anderes ber die Aufhebung der Behrde am Ende des fnften Jahrhunderts hinzugetreten isf ^. ber ihre Kompetenzen ward leiderAkad. d. Wiss. 1892 S. 344 vermutet, Ejjhialtes fr seine Reform gelteudmachte, die Kompetenz des Areoi^ags habe sich ursprnglich auf die Blutgerichtsbarkeit beschrnkt, woraus aber natrlich die historische Berechtigung der Behauptung keineswegs folgen wrde. 1"^ Zuerst ausgesprochen lierichte d. Sachs. Gesellsch. d. Wiss. 1891S. 44.

""

II 9 (12).

3 S. 1274a 8 xatza oi

xr^v

oiv h^'Arjziw -ctyiutj.'.ai)o'fopa

[io^j/^j

K-MdU-r^i

izoAouas xat llspixrj;,

oiy.aaxrjpia

-/.cn-isTr^sz

llpr/.7j;,

wo

man

die

Nennung des17.11

Perikles an der ersten Stelle

sehr mit Unrecht35, 2 zov

getilgt hatte.'^^ 27,

TrpoJTOv

ycp

Twv

'ApeoTraYt-iv

svia

-apciSTO.

ijiv

TipoaeTrotovTo

OKuxstv TTjv TTGt-ptov -oXtTEt'av xal Tos t' 'EcpiaXxouTiepi

xal Ap)(aTpo(TOU vdjj.ous tou?^'2

twv 'ApsoTrayt-wv xa&eiXov

i^ 'Apetou izriyo'J.

AnonymusS.

Argentinensis 9 mit denff.

Bemerkungen des Heraus-

gebers Keil

170

8*

36

Einleitung.

nichts berichtet; denn was von solchen angegeben wird, be-

auf eiue jngere Behrde gleichen Namens, die zu den Neuerungen des Demetrios von Phaleron gehrt"^. Aber in der Natur der Sache liegt es, dafs wie die jngerenzieht sich

auch die lteren Gesetzeswchter die Aufgabe hatten, Beschlsse der Volksversammlung zu verhten, und darum die Vorsitzenden verhindern konnten, Natrlich solche Antrge zur Abstimmuug zu bringen ^^*. aber konnte einem solchen Einspruch nur Suspensivkraft zugestanden werden. ber seine Berechtigung hatte auf Anrufen der Gerichtshof zu entscheiden; und so mufs im Zusammenhang dieser Reformen die Klage auf Gesetzwidrigkeit (Ypacprj -Kapavojxtv) geregelt worden sein, die jedem Brger das Recht verlieh, die Gesetzlichkeit eines Volksbeschlusses anzufechten und seine Gltigkeit von dem Ausspruch eines Gerichtshofs abhngig zu machen ^^^; ein beraus bedeutso

gesetzwidrige

S.

25

"3 Hierin behlt Bckli Plan der AWiis des Philochoros (1832) Kleine Schriften V S. 424 ff. entschieden recht. ff. 1^* Lex. Seguer. Y S. 283, 16 (nach Philochoros) ap^^ovTs; ot iv

=

lxxX7]ia

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fiexi xiv irposSpiov xa&TjiJievoi xat dvctyxa^ovxesiTri'l^Tjcpi'^eiv

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ToT; vo[AOtc ypTjaSai xai xwX-jovte;

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Tt

zXtj 7rapo('voii.ov yj

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x"

TidXet.

"^ Mit den Reformen des Ephialtes und Perikles haben namentlich S. 288 d. . und Friinkel Die attischen Geschtcorenengerichte S. 20ff. die Einrichtung der ypatpTj -apccvoawv in Verbindung gebracht, letzterer im Zusammenhang mit seiner These, dafs die Kompetenz der Volksgerichte in der Rechtsprechung weder aufgehe noch auch nur wesentlich durch diese charakterisiert sei, sondernGrote Gesch. Griech. IIPgebildet

Beschlsse der Gesamtgemeinde Abnderung des bestehenden Rechts involvierten; dieser geniale Gedanke aber, das jedem Staatswesen unentbehrliche konservative Element durch Konstituierung der reiferen Brger zu einer engeren, in gerichtlichen Formen verhandelnden Versammlung zu gewinnen, knne nur dem Perikles gehren, von demdafe sie eine Kontrollinstanz fralle

habe, soweit

(diese eine

also

auch die Einsetzung der Volksgerichte herrhre. Wie wenig aber Frnkels Vorstellungen von der weittragenden Kompetenz der Gerichte zutreffen, habe ich in dem Jahresberichte f. d. class. Alterth. XV S. 309 dargetan. Anderseits hat Schmann die ypacpr) rapavo'rjiov schon derff",

Verfassung von Solon zugewiesen, die aber die Heliaia nur als Appellationsinstanz kennt. Fr mindestens solonisch" erklrte die Klage Wilamowitz ^mi. u. Ath. II S. 193 f. Die Thesmotheten htten

Kiiileitiing.

37

sanies Rechtsiiiittol

das feste

in dem die Demokratie seitdem immer Bollwerk ihres sicheren Bestandes erkannt hat.,

Manallein

knnte glauben, dafsder

sie sich

das schon

seit

den TagenVolksso eher

des Kleisthenes geschaffen hat.

Wenn

aber bis auf Ephialteseines

Areopag ber

die

Gesetzlichkeit

besehlussesdie

zu betinden hatte, so verstehtdes

man um

Leidenschaftlichkeitbis

um

den

Areopag

gefhrten

Kampfes, diesein,

zum Meuchelmord

des Fhrers der Volks-

Aus gleichem Grunde wird man geneigt auch die beiden wichtigen Geschcfte der Dokimasie der designierten Beamten"*' und der Abnahme ihrer Rechenschaft nach Ablauf der Amtsfrist, soweit sie den Gerichten spter nach den im zweiten Buche zu gebenden Nachweisen zugestanden hat, damals auf sie bertragen zu denken. berhaupt wird dem Geschftskreise der Volksgerichte im ganzen und grofsen durch Ephialtes und Perikles die Ausdehnung gegeben worden sein, die ihm verblieben ist, solange die demokratische Verfassung bestanden hat.partei gefhrt hat.

ber sie ehedem selbstndig, seit einem nicht nher bestimmten Zeitpunkt unter Zuziehung eines Volksgerichts entschieden. Eine Beteiligung des Areopags sei darum nicht denkbar, weil er damit eine Kontrolle des Volkssouverns ausgebt htte. Aber es liegt auf der Hand, dafe dies Argument in noch hherem Grade gegen die Aburteilung der Klage durch die Thesmotheten allein sprechen wrde, wie schon Busolt Griecli. Gesch. III 1 S. 280 A. erinnert hat. Dazu ist die Berufung auf die alljhrliche Vereidigung des Volks auf die Gesetze hinfllig denn eine solche Vereidigung hat es niemals gegeben. 116 Y\\r die Dokimasie ist die Zustndigkeit des Areopags um so;

wahrscheinlicher, als er bis auf Solon die meisten Beamten zu bestellen hatteOl. 109,1.

(Anm.

48).

344'3 den

Vgl. Wilamowitz II S. 189, der noch im Jahre Areopag durch besonderen Volksbeschlufs mit der

Dokimasie eines gjvoixo; beauftragen lfst, mit der in ganz singulrer Weise auch das Recht der Ersatzwahl verbunden wre. Aber der Bericht von Demosthenes v. Kranz 134 S. 271 a. E. vgl. mit ti. -cepot-p. 209 S. 406, 7 fhrt nur darauf, dafs, nachdem durch berrumpelung der Volksversammlung die Bestellung des Aischines]zum Anwalt Athensin

dem

Rechtsstreite

ber

das

delische

Heiligtumdurchsetzte,

gelungender die

Demosthenes einen neuenscheidungin

Volksbes,'hl'ifs

war, Ent-

der ganzen Sach9

auf den Areopag bertrug wegen des

religisen Charakters der Frage.

38

Einleitung.

Auch fr die Bildung der Gerichtshfe wurde eine Mafsnahme des Perikles von maftsgebender Bedeutung: die Einfhrung einer Auslsung fr die Ausbung des Richtergeschfts^^^.

Wenn

dieselbe

bemessen war, nur einen Obolos,fr die Sitzung betrug,

so

im Anfang nur sehr niedrig d. i. etwa dreizehn Pfennige, wurde doch damit den rmeren

Brgern die Teilnahme an den Gerichten erleichtert, die sie, die Mhe und Versumnis nicht vergtet worden war, den Wohlhabenderen hatten berlassen mssen. Eine Heranziehung aller Klassen der Brgerschaft zur richterlichen Ttigkeit mufste um so mehr sich empfehlen je strker deren Umfang anwuchs mit der steigenden Bedeutung der Stadt und der Ausdehnung ihrer Gerichtsbarkeit auf den grfsten Teil des Bundesgebiets. Denn in dem Verlust der Selbstndigkeit, mit dem die mit Gewalt zu dem Bunde zurck gezwungenen Bundesglieder ihren Abfall bfsen mufsten, war der Verzicht auf den wesentlichsten Teil der eigenen Jurisdiktion inbegrirten. Das Nhere ber diesen Gerichtszwang der Bundesgenossen ist in einem besonderen Kapitel darzulegen und an anderer Stelle zu zeigen, wie die ursprngliche Hhe der Entschdigung oder, wie die Athener sagten, Besoldung der Richter (p.ia&6c: oixaaTtxo?) sich bald dem Bedrfnis gegenber als unzureichend erwies und seine Erhhung insbesondere durch die Notlage der Brgerschaft im Peloponnesischen Kriege geboten wurde. Allerdings aber lag in der Gewhrung dieser Auslsung und der gleichzeitig eingefhrten fr die Mitglieder des Rats der Fnfhundert ([i.ttj{}6? ouXsTixoc) und in noch hherem Grade der spter hinzugekommenen Entschdigung fr den Besuch der Volksversammlungen ([jlis? ixxX-/iataaTix6?) ein Abfall von dem alten Grundsatze, dafs nur Unabhngigkeit der Stellung zur Anteilnahme an der Ausbung der staatlichen Funktionensolange,

berechtige, eine Bezahlung also fr diese nicht statthaft

sei.

Um

so

eher konnte von den Gegnern des Perikles der Vor-

"^ Aristot. PdUtilc27, 4.

II

bersein.

die

Hhe

9 (12), 3 S. 1274a 8 (Anm. 110). des Richtersolds wird im ersten

St. .

Ath.

Buche zu

sprechen

Einleitung.

39

wurf gegen ihn erhoben werden den wir heute bei Aristohabe bei seiner Neuerung sich durch eigenschtige Grnde leiten lassen; weil er an Reichtum hinter Kimon zurckgestanden und darum nicht die gleiche Freigebigkeit habe ben knnen, habe er auf Anstiften seines Ratgebers Damonides von Oie zur Verteilung ffentlicher Gelder gegriffen. Als Folge davon werde die Verschlechterung der Gerichtshfe dem Perikles zur Last gelegt, da von nun an die geraeinen Leute sich eifriger zur Losung drngten als die tchtigen Brger"^. Und in noch allgemeinerer Wendung kehrt dieser Vorwurf bei Piaton *^^ wieder, wenn auch bei ihm nicht als sein eigenes Urteil Perikles habe durch Einfhrung der Besoldungen die Athener trag, feig, geschwtzig und habschtig gemacht. Inwieweit aber die Bemessung der jhrlichen Richterzahl auf nicht weniger als sechstausend nicht allein durch den Umfang der richterlichen,

teles*^^ lesen: er

,

Geschfte,

sondern

zugleich

durch

den

Wunsch

bedingt

worden ist, mglichst vielen Brgern Anteil an der staatlichen Untersttzung zu verschaffen, wie dies der Zusammenhang empfehlen will, in dem jene Zahl bei Aristoteles berlfst sich mit unseren Mitteln nicht entDie Berufung zum Richteramte durch das Los ist nicht erst durch Perikles eingerichtet, sondern, wie oben (Anm. 95) gesagt, wahrscheinlich durch Solon. Wie das spter sich nderte und ebenso die Bestellung der Gerichtshfe aus der zur Verfgung stehenden Richterzahl in denliefert

wird ^^^ das

scheiden.

verschiedenen Zeiten seit Perikles sich verschieden gestaltete, ist spter im Zusammenhang darzustellen.

Inwieweit durch das oligarchische Regiment der Vier-

"^ 27, 3 f. Bei Plutarch Fer. 9 wird der Vorwurf namentlich auch durch die Theorika, die Spenden, die an den mit theatralischen Vorstellungen verbundenen Festen an das Volk gezahlt wurden, motiviert.^^ 27,

4

cp'

(UV

ahm-noLi

Tives ysfptu yev^aBat (to SixaSTirpia),

7.).

r^pou-

ij-Eviuv120^-^

i7rt[jL?.i;

dsl txXXov

tAv

T'jyovxjv

r^

xGi'i

iTTiEixiv

dvt^pioztuv.

Gorgias 7124,.3

S.

515 E.yccp

xaTE3TTj5c(v oe xai toi; TioXXot; e~optav xpocpfj? loazjp 'AptaxstOTjCaTT xcv cpopiuv zat xiv xeXv xai xdtv a'jaactvujvotxotSxoti\).bi

eiOT^YTjaaTO.

cjveaivev

TiXetou;

r^

oisu'jpto'j;

avopc? xp'^5i)fzi.

yp T^aav ilivMyjXioi

7.xX.

40,

Einleitung.

das freilich nur vier Monate behundert des Jahres 411 hat, die Gerichtsverfassung eine Vernderung erfahren hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Nur das wirdstandenberichtet,

dafs,

um

fr

die Verfassungsnderung

die

Bahn

freizumachen, die Klage wegen Gesetzwidrigkeit und die unmittelbar an Rat oder Volk gehenden Eisangelien aufgehoben

und das Recht zur Vorladung vor das Gericht beschrnkt wurde ^^^. Auch der damals ausgearbeitete, aber nie in Kraftgetretene Verfassungsentwurf'^^,dasIdealbild

einer

olig-

archischen VerfassungGerichte.kratie ntig

,

enthlt

keine Bestimmung ber die

Aus der nach Wiederherstellung der vollen Demogewordenen Gesetzesrevision stammt die bereits(S.

setzes

Neuaufzeichnung des drakontischen GeDa diese Wiederaufzeichnung des Gesetzes keinem anderen Zwecke gedient haben kann als dem seiner praktischen Anwendung, so mssen die Epheten sich damals noch mit dem Areopag in die BlutgerichtsUnd ebendaraus ist auch zu erbarkeit geteilt haben. klren dafs wenige Jahre spter in dem nach der Katastrophe von Aigospotamoi von Patrokleides veranlafsten Volksbeschlufs, der zur Verstrkung der Wehrkraft die vom Brgerrecht Ausgeschlossenen wieder in seinen Genufs einsetzte, die davon Ausgenommenen in fast wrtlicher bereinstimmung mit der oben (S. 21 f.) besprochenen Klausel des solonischen Amnestiegesetzes als die vom Areopag, den Epheten und dem Prytaneion Verurteilten bezeichnet werden der die demokratische konnten ^^*. Aber seit der Reform Verfassung bei ihrer Wiederherstellung nach dem zweitenverwertete17)

ber

Totschlag.

,

,

122

Aristot. 29, 4 genauer als

Thukyd. VIII

67, 2.

123 124

Bei Aristot. 30.Bei Andok.Ivftaoe[f;

v. d.

Myster. 78 S. 37 -Xyjv Troaar^

Iv

axTjats y^ypaTrTat

Tiv

[J.7]

[i.ivc(VT(uv

(^oX.u>v [t^] lirt cpdvtu

iaxi ouyr]

Octvaxos xaTeyvwa&rJ t] acpayatstv i^ xupavviSt. So die in meiner Ausgabe gegebene Fassung, der Stahl N. Bhein. 3Ius. XLVI S. 256 sich vollkommen anschliefst, nur dafs er oaoi; fr oi; einsetzt. Keil Solonisclu Verfassung 'S. 110 f. will die Zufgung des Delphiuions damit schtzen, dafs dies damals bereits au die Heliasten bergegangen sei, noch nicht aber das Palladion, eine sehr unwahrscheinliche Sonderung.

Einleitung.

41

oligarchischen Regimente der Dreifsig unter

dem Archontatnicht

des Eukleides Ol. 04,die Gerichtshfe

2.

403/2 unterworfen wurde, erscheinen

am

Palladion und

am Delphinionl)esetzt*^-^.

mehr

mit Epheten. sondern mit HeliastenBlutgerichtsbarkeit

Dals auch dem Areopage die ihm von Ephialtes belassene wenigstens vorbergehend durch die Dreifsig entzogen worden sei wie vielfach angenommen wird ^^^. ist durch die dafr angerufenen Belege nicht er,

wiesen.

Im

Gegenteil sind wir durch Aristotelesdie

^^"^

belehrt,

dafs die Dreifsigschaft

in der ersten, mafsvollen Zeit ihrer

Herrge-

dem Areopag sogarHeliasten

ihm durchin

l^phialtes

'-5

am

Palladion zuerst

einem von Isokrates

//.

KaUim.

Die Rede fllt nach 25. 45 f. etwa 400; dafs der Prozefs vor dem Palladion lnger zurckliegt, also vor Eukleides gehrt, ist von Keil Anonymus Argentinensis S. 232 aus dem unsicheren Grunde behauptet Avorden, weil sonst vewoti oder eine52ff.

Kap. 21 erwhnten Prozesse.

hnliche Bestimmung nicht fehlen knne. Heliasten am Delphinion wahrscheinlich in der P>ede des Lysias von der Ttung des Eratosthenes,

deren Zeit sich nicht nher bestimmen lfst, whrend Antiphons Rede ber den Choreuten noch vor den Epheten gesprochen ist. Dafe die Neuaufzeichnung des drakontischen Gesetzes eine Wiederherstellung der Epheten bedeute, wie Keil zu glauben geneigt ist (vgl. Anm. 83), Eine solche Antiquitt liefs sich entbehrt aller Wahrscheinlichkeit. wohl konservieren, schwerlich aber wieder ins Leben rufen'-^ Zuletzt von Gilbert Beitrge S. 501 f. und Keil Anonymus Argentinensis S. 175 f. die beide die gleich im Text verwei-tete Aristoteleszuerst von Schmann Jahrbcher f. stelle ganz bersehen haben,,

wissensch. Kritik 1829 S. 279,

whrend

die frheresei

und Bckh,

die

Blutgerichtsbarkeit

Ansicht von Schmann dem Areopag schon durch

dem Sturz der Dreifsig wiedergegeben worden, schon vor Kenntnis des entscheidenden Gegenzeugnisses von Philochoros (Anm. 108) in Forchhammers disputatio contra BoecWiium de Areopago non privato per Ephicten homicidii iudiciis (1828) widerlegt war. Fr die Worte des Antiphon h. Herod. Erm. 90 S. 754Perikles entzogen und erst nachfjLsTs

l'asa&c

oi

yAv.zl

-splu.

Iij.o

oiail/Tjcpi^dfj.svoi

(hnlich 96richtige

S. 759)

hatte

schon Platner Proc.wiesen, dafsOfjiets

Kl. I

S.

XXII das

Verstndnis ge-

dern die Athener berhaupt bezeichnet. Erm. 30 s. Anm. 129.^2'^

im Mund des Mytilenaiers nicht die Heliasten, sonber Lysias b. Eratosth.t'

35. 2

-/.Ott

TO'j;

'Ecptc^^TOU

xoti

'ApyEaTp^-o'j

voao'j;

toI)?

zspl

twv

'\peo7raYtTUJv 7.a&i/ov 1; 'Apeiou dyo'j

7.ci'.

tiv ZoAiovo; ikaaojv oaot oiaacpis-

42

Einleitung.

nominene Gesetzeswacht zurckgegeben haben, wie sie auch durch przisere Fassung mancher Gesetze der Entscheidung der Gerichte engere Schranken zogen. Aber allerdings mufste auch des Areopags Ttigkeit lahmgelegt werden, alsdie Herrschaft der Dreifsig

bald in

einen Terrorismus aus-

artete,

kurzem nicht weniger als fnfzehnhundert Brgern das Leben kostete'^". Daraus begreift sich, dafsder in

in den Vergleich, der unter dem Archontat des Eukleides dem Kampfe der beiden Parteien der Brgerschaft ein Ende machte, eine Bestimmung Aufnahme fand, die dem Areopag

die von alters her gebte Blutgerichtsbarkeit

auch fr die

Zukunft ausdrcklichdie

verbrgte'^'-*.

Ausbung der GesetzeDemokratien^**.

beliefs

Auch die Aufsicht ber ihm zunchst die wiederkannsie

hergestellte

Indessenihrer

ihm nicht

lange verblieben sein, da von

Ausbung

sich nicht die

geringste Spur erhalten hat.

Von weiteren Vernderungen, denen das Gerichtswesenbei der P^.rneuerung

der demokratischen Verfassung ebenso

unterlegen habe, wie wir es von den Verwaltungseinrichtungenwissen, lfst unsere berlieferung nichts erkennen, abgesehen

von

dem Modus der

Richterbestellung.

Neben dem

regel-

mfsigen liechtswege hat im vierten wie im

fnften Jahr-

hunderte die Volksgemeinde das wohl

seit

Kleisthenes (S. 33)

28'-*

Aristot. 35, 4, vgl. 37, Aristot. 39, 5 tos Sid-^itxeivev

1.

5(7.ct;

to

'^^vo'j

eTvai

xctti

xa zctxpta, zp;

et xii

Ttva

ot'JT'jyeip

^ ^Tpcuaev. xJv 5^

TtctpzXr^X'jOoTcuv (xr^oevl

[ir^o^^a

,avTjai7.a7.tv

i^tivai. Trotz dem Zusatz des ccj-^I/stp mufs vorzugsweise der Areopag gemeint sein, worauf unten zurckzukommen ist. Hier.30

nach wird man auch bei Lysias b. Eratosth. Krmord.otxaGTT|p((jjT(i7

S.

31

f.

nu

t;

'ApE^'i'j

Trayo'j

w

xctl

TrotTpfvv

tSTiv x

TOTOJv

xal

(xt)

daxiu pi'Ceiv (XTjBEva Trept to'jtou;.

Darauf

die7,

53 A. 2 ausgeschriebenen Worte.

Aus dem Gesetzev.

Aristot. 56,

bei

dem nuri''

die dritte Kategorie fehlt, fr die Isai.

Erbe des Apollod.xal pcpavivf.

30xal

S. 179 eintritt.

[Demosth.]Tox(uv

g.

Lahr. 48

S. 940,

10 ouxov iTrixXVjpwv

T(iJv

Tol 'p^ovTi TTpooTETaxTat imij.tXeladai.

Hyper.

Euxen. 6

C. 24

cpa?vOs 0x1 Trp?

xous EauxoO yovEis" 6 apj^ouv

etiI

xo'jxou xoc&Tjxat.

Erstes Iluuptstck.

Die Beamten.

59

Waisen aninnerhalb

^^.

Rechtsverletzungen, die wider die seinem SchutzeStrafbefugnis

anvertrauten Kategorien begangen werden, ahndet er selbstseiner

oder

Strafantrag

vor

den Gerichtshof^^.

bringt sie mit einem Ebenso^" gehren die

Klagen Dritter wegen Schdigung (x7//.(i>ai?) von Eltern, Waisen und Erbtchteru vor sein Forum; eine besondere Klage konnte wegen Schdigung eines Waisenvermgens(xGtxfai? oi'xou

op'iGtvixou)

angestellt werden.

Desgleichen alleor/./,

Vormundschaftslvlagen, aui'ser der gewhnlichen

l-rpoTTp

gegen rechtswidrige Fhrung der Vormundschaft die speziellen

KlagenTpo-ov

si?

i~>-[jO-r^^ xaxaa-aaiv.

(Z'jTov

s-fcpa-yai

undist.

die

ebenfalls

zh i~t-po-rjC oiaoixaaiav, l-thierhergehrige ek

lacpavjv xa-aaracriv,

Buche klarzumachen

Wesen erst im nchsten Auch das Eherecht unterstand der Aufsicht des Archon. Vor ihm erfolgt die Scheidung der Ehegatten, wenn sie von der Frau ausgeht (d~rAEvl\;)^\ Geht sie vom Manne aus (a-o-su-Si?), so hat der Archon nicht zu konkurrieren, wohl aber steht der Frau dagegen ein RechtsKlagarten, derenmittel in der ou/j -o-iu.'ltu):;^^ und, falls die Mitgift nicht

zurckgegeben wird, eine Alimentationsklage oi'xr, i-ou zu^^. Das auf Familienrecht angewendete Sachenrecht ist das Erbrecht; darum gehren alle Klagen, die aus diesem entspringen, die 1-101X7.317.1 xXr^pojv x7.l l-ixXr^pojv, im weitesten Umfange vorden Archon.

ebenso die Klage zk oy-r^xmv

alpzaiv

,

die

auf

Teilung einer Erbschaft geht.

Endlich

stellt

sich

zu den

familienrechtlichen Klagen auch die oU-q Trapavoia? gegen den,

der wahnsinniger Verschwendung des Vermgens beschuldigt'*

AristOt. 56, 7U)?'v

;j.[i!)oT

ok

-/.al

to'j;

jfxou;

twv

ptiocviv

/.cd

-riv

iizi-

xXrjpiov,AOLi TO'j;

TIS TTTapaxcttO7.xt'; yv/]-ai,

xal t ~0Ti,a7.|j.aTa

Xctij.ctvct.

iTiiTpoTiou?,

id\g.

fxTj

otowsi Toi;

TTatcil

Tv GiTov, o'Jto;

zioTzp'izzti.

Makait. a. a. 0. '^^ Fr die im folgenden genannten Klagen gengt es, auf Aristoteles 56, 6 zu verweisen und weitere Belegstellen der Besprechung im zweiten Buche vorzubehalten. Nur fr das Eherecht und die ypoc^pT] dpyi'as stehen die Belege hier, weil Aristoteles beider nicht gedenkt.[Demostli.]21

1^

Isai. V.

Erbe8.

cl.

Pyrrh. 78

S.

64

a.

E. [Andok.]

rj.

Allib. 14 S. 118.

Plutarch Alkib.22 23

Pollux VIII[Demosth.]

31.

g.

Neaira 52

f.

S. 1362,

24

ff.

vgl.

mit Suid.

u. oioEiov.

(30

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.

wird,

und

die

-^pa/^ri

dp^iai;

gegen den, der, ohne Vermgen

zu besitzen, auf jeden Erwerb verzichtet, weil in beiden Fllen zunchst das Interesse der Familie geschdigt wird -*. Neben der Aufsicht ber das Familien- und Erbrechtliegt

dem

Archon^-^

die Frsorge fr die Feier der grofsen

Dionysien und der Thargelien ob, insbesondere fr die wesentlichsten Bestandteile

beider

Feiernin

,

fr die Festprozession

(an den grofsen Dionysien

Gemeinschaft mit zehn frher

Aristoteles Zeit nach den Phylen erund fr den musischen Agon der an den Dionysien teils ein lyrischer von Knallen- und Mnnerchren, teils ein szenischer von Komdien und Tragdien, an den Thargelien nur von ersterer Art war. Alle diese Agone hat der Archon zu leiten und fr den tragischen, frher auch Fr die fr den komischen die Choregen zu bestelleo. Mnner- und Knabenchre und zu Aristoteles Zeit auch fr die Komdien werden die Choregen ihm von den Phylen prsentiert, und ihm steht die Jurisdiktion ber die wegen bernahme der Choregie erhobenen Einreden (axr^(];i?) und Antrge auf Vermgenstausch (dvxiooasis) zu, ebenso wie frlosten kmiieXr^xai),

vom Volk erwhlten, zu

andere auf die Choregie an beiden Festen bezgliche Rechtsstreite^*'.

Auch

fr die zur Festfeier auf Delos abgeordneten

Chre bestimmte der Archon die Choregen und fr die Festgesandtschaft den Fhrer (dpyj.Mwf>o^). Festzge hatte er auch an den Festen des Asklepios und des Zeus Soter zu besorgen. An der Feier der ranathenaieu war er nur insofern beteiligt, als er das zu Preihen fr die Athleten bestimmte l von den Besitzern der Grundstcke, auf denen Welches Geheilige lbume standen, einzuziehen hatte. wicht dieser Obliegenheit beigemessen wurde zeigt die Be,

merkung

,

die Aristoteles seinem Berichte hinzufgt

^^.

dafs

"* Lexik. Seguer. Y S. 310, 3. Dafs die Khige iu frherer Zeit vor den Areopag gehrte, wird im nchsten Buche zu zeigen sein. 25 Das folgende alles (abgesehen von dem Anm. 26 f. Belegten) nach Aristot. 56, 3 5.

Eine NichtbrgerS.

26

Klagein

seinen Chor

beim Archon gegen den Choregen, aufnahm, erwhnt Demosth.

derg.

einen

Meid. 60

53427

i.

A.

Aristot. CO, 3.

Erstes Haiiptstck.

Die Beamten.

X

dem Archon die Aufnahme in den Areopag versagt blieb. Der Basileus-^ hat mit dem Namen auch die sakralen Befugnisse des alten Knigtums geerbt, whrend dessen brige Gewalt, soweit sie berhaupt fortbestand, seit Einsetzung des Archon grofsenteils an diesen bergegangen war. Ihm liegt darum die Darbringung fast aller altherkmmlichen Opfer ob^^; auch seine Gattin, die aaiXicjafa oder otaO>ivva. hat gewisse sakrale Verpflichtungen zu erfllen, unter denen ihre mystische Vermhlung mit Dionysos voransteht ^''. Das Lokal derselben, das in der Nhe des Prytaneion gelegene Bukoleion, war nach Aristoteles Vermutung der alte Amtssitz des Basileus; seit dem Ende des fnften Jahrhunderts kennen wir als solchen die Knigshalle auf dem Markte, nahe der Halle des Zeus Eleutherios^^ Als Oberpriester des Staats, wie der Basileus sich auch durch die ihm allein von allen Beamten zukommende Amtstracht darstellt ^^, hat er die Jurisdiktion in den Fllen wenn ein Priestertum zwischen verschiedenen Personen oder eine Kulthandlung zwischen mehreren Geschlechtern oder Priestern streitig ist^^. Ebenso fallen unter seine Gerichtsbarkeit die Klagen wegen Religionsfrevels (dassta) wohl in allen einschlagenden Klagvor ihrer Erfllung,

2^

Haiivette-Besnault de archonte rege (Paris 1884)Aristoteles Politie

ist

durch den

Fund von^^

und wichtigen Inschriften

in wesentlichen

Stcken antiquiert.Aristot. 37,T.daca.1 w; o' Piaton Politik. 30ij-aAiaxct

Itto? zlizzlv y.al

r; :ra-piou; uata; oioixel o'JTo;cpaat iffit

S.

290Eg.

t(iT

Xa/ov-t aatXsI

x aeavo-

Taxa

xocl

TictTpia5.

xwv

p^at'tuv uaiJv dTioocOoa&ai.

30 Aristot. 3,3^

Piaton Theait.xTjv

[Demosth.J a. E. vOvYpctcprjv

Neaira 73

flf.

S.

1369

f.

ixkv-i^v

dTrotvxTjXEOvfJ-^

ij-ot

zk

xrjv

xoO aaiXsto;i.

axorv

i-nl

xo M>.yjxou

yf/parxat.

Euthyjjh.

A. Pausan.

I 3, 1.32

PoUux VII57,dacpiar^xf

77. 85.

33 Aristot.leptouvrj;xt?

2

yp^'f^J'ixtvct.

^e

Xcqyaw-nonos

Tipo;xoti

axv

daset'ot;

xav

xt;

Trpo's

oiaotxc.atx;, l'W), von denen die erstere (= Etym. M. S. 451, 44) auf einer Verwechslung zu beruhen scheint, die brigen so wenig mit dem athenischen Staatswesen zu tun haben wie die andere Glosse des Hesychios av^pay/ci;" OT^awc- 'Avayxaio; bei Isai. bei Suidas u. 'ivc(7,awv {Fr. 52 S.) wie im boiotischen Sprachgebrauche ist ebenso euphemistischer Ausdruck wie das bei den Rednern nicht seltene otxT|;j.a; Ein besonderes Zwangshaus fr vgl. Schmann zu Isai. p. 493 f. Sklaven sah in dem vayxctiov Wachsmuth Stadt Athen II 1 S. 384. 9^ Deinarch g. Aristog. 14 S. 84 i. A., [Demosth.] g. Aristog. I 56 S. 787, 17. Einen Fall willkrlicher Freilassung von Verhafteten durch berichtet Isai. v. Erbe d. die Elf, den diese mit dem Tode bfsten,

Nikostr. 28 S. 84.

7()

Erstes Buch.

Die Gericlitsverfassung.

wenn Androtion das Volk zu dem Beschlsse bestimmte,bei Eintreibung der rckstndigen Schuldbetrge ihn von den Elfmnnern zwecks sofortiger Verhaftung der Sumigen begleiten zu lassen ^^. In Zusammenhang mit jener Obliegenheit steht, dafs die Elfmuner Verzeichnisse ber die von den Staatsschuldnern gescluildeten Betrge zu fhren hatten; in einem erhaltenen Volksbeschlufs wird ihr Schreil)er verpflichtet, Abzahlungen solcher Schuldner bei eigener Verantwortlichkeit zu buchen^*. Durch ein von Timokrates beantragtes Gesetz werden sie angewiesen, die auf Grund einer vom Rate der Fnfhundert angenommenen Eisangelie in Haft Genommenen, falls der Verweisungsbeschlufs des Rates nicht binnen 30 Tagen an die Thesmotheten gelangt ist,ihrerseits vor Gericht zu stellen^^.

Zu

hufigerer

Erwhnung

gibt Anlafs

.

dafs sie die Vollstreckung der Todesurteile zu

berwachen hatten. Die zum Tode Verurteilten hatten sie Empfang zu nehmen^"; den Elfmnnern jemand berantworten" (-ctpaooOvczi TOI? ivosxa) heifst ihn zur Hinrichtung bergeben ^^ Auch Folterung, die das attische Recht nurin^

Deniosth.sichS. 609.

r/.

Anrot. 49

S. 608, 13.

Die Beschwerde des Redners

richtete

vor allem gegen das Eindringen der Elf in die Huser

52

f.

9*

C. I.

A.

11 n. 811

C

Z. 130. 144 mit

Bckh Urkunden ber das

attische Seewesen S. 535."5^^

Deniosth.

g.

Timoh: 63

S.

720, 19.;av

Xenoph.

Hell. II 3, 54

IxE^euas

twv

Tpi'ixovTa

xr^p-j;

to-jc

?voxa ira rov 0Tjpa,a^;rjV* Ixctvc. os

[Oc).i}ovt;

S'jv

toi? 'j-r^pstat? ztX.

Vgl.

Piaton Apol. 31 S. 39 E. Die Zeit bis zum Erscheinen der Elf lfst Platon den Sokrates zu einer Ansprache an die Richter benutzen; welche den dritten Teil der Apologie ausmacht. ^'^ Lysias g. Allib. I 17 S. 529, fter mit dem Zusatz SaviTcij Cr^'xiM'j'ui Lysias g. d. Kornhndler 2 Aischin. g. Timarch 16 S. 731. S. 42, der auch Antiph. v. Rero. Ermord. 70 S. 739, 13 aus dem Zu-

sammenhange

sich versteht. Auch da, wo der berantwortung an die Elfmnner nicht ausdrcklich gedacht wird, mssen wir sie hinzudenken, wie wenn es bei Lykurg g. Leoh: 121 S. 221 heifst to'j; Oc3,aoTTapa/.otovtct? (to'j?

r^izciz

dTra/rtevrot;)

TrapotooOvott -zw

Itzi

to

rjp'jyij.a-o;,

wo

gegen Schmann die Vermittlung der Elfmnner in Abrede stellt, oder wenn Deniosth. g. Aristokr. 31 S. 630, 14 den Thesmotheten die Befugnis zuschreibt, einen in Attika betroffenen Mrder mit dem Tode zu bestrafen.u. Kl. I S.

riatner Proc.

430

irrig

Erstes Hauiitstck.

Die Beamten.

77bei

gegen Unfreie kennt, hatten

sie in

Klagen,'''^.

denen ein

Staatsinteresse in Frage stand, zu leiten

IJei

allen diesen

Geschften hatten'natrlich Diener

{'j-r^^A-7.>.)

ihnen zur

zu gehenwurden^'-*rjrj.a-dzai

,

die

aus

der Zahl der

Staatssklaven

Hand genommen

und

bei ihnen die eigentmliche

trugen^"".

Bezeichnung -aGenannt wird vorzugsweise der Henker,

Kamen or^aioc oder o-zjao/otvo? fhrt, von der alten Hinrichtungsweise durch Hinabstrzen in das Barathron auch 6 i-l -r/j op-j^aaTo? oder -m op^^aaii heifst '^^der die euphemistischenihre Jurisdiktion entwickelt.frischer

Aus der Exekutivgewalt der Elfmnuer hat sich auch Gemeine Verbrecher die auf,

Tat ergriffen waren, hatten sie von jeher das Recht gehabt, sofort mit dem Tode zu bestrafen. Seitdem Athen sich zum Rechtsstaate entwickelt hatte, war diese Befugnis auf die Flle beschrnkt, in denen die Ergritfenen gestndig waren im Fall ihres Leugnens hatten die Elfranner die Entscheidung eines Gerichtshofs einzuholen dessen Leitung ihnen zustand ^^^. Weiter beschrnkte das Gesetz diese Befugnisse auf bestimmte Kategorien von belttern die es als /.'Z7.o'jp7'jt in engerem Wortsinne bezeichnete und aucli; ,, .

98

[Demosth.JAischin.a.

g.

Nikostr. 23

^.

1254,

2.

Aischiu.

-.

-ar.a-p. 126

S. 296.9^^^^

a.

0.

or^aoa'-o; 3ccT(Jjv zu ergnzen. Dafs an Anstellung einer Apagoge durch einen Privaten zu denken sei, schlofs Meier aus der folgenden Bestimmung -/.a-rjopstTw o'jofxcvo;, die zwecklos sei, wenn der Klger schon in dem dTrotytuv vorhanden wre. Indessen konnte die Absicht des Gesetzgebers in diesen wie in hnlichen Fllen sehr wohl darauf gehen, dafs es der Apagoge in keinem Falle an Anklgern fehle.zufhren".1"^

G. Timokr.(v

146 S. 746

i.

A. ooD'

'acuv

vot;icy^

^3-tv

i^

-aYioy),

~poOV[V(^jOt.-:o

v Toi; voaot;' tov o'

b^oziy^vj-a

otrcc/ilEVTa oy^JavTtuv o:

svotv.a iV T(^^

;'jA(ij,

cfccp

,u.rj

cir^v

-/.-/..

wrde nicht widersprochen 'A. p. 45 haben, wenn er nicht das Wesen der Apographe vollkommen verkannt htte. ^^ 52, 1 (nach den Ai;m, 91 ausgeschriebenen Worten) xal tv.Arislotelis~.

Bursy de

-oypocj-ojAivaorjfjLoatc

/lupt'c

xal

oixi'a;

(ad;ovtc(; i;

to

.or/.aaTYVji'JV

xal ta

o'-J;ctv:7

ilvctt

-ctpaocoaovTos; toi; ztuTj-ai;.

Erstes Hauptstiiik.

Die Beamten.

81

Todesstrafe iimuer mit Fliuziehuiig des Vermgens verbunden

Aber darber hinaus niulsten aus welchem Grunde immer Liegenscliaftcu als Eigentum des Staates in Ansjjruch genommen wurden darauf zielende Antrge an die Elfmnner gel)raclit und von ihnen zur Entsclieidung an einenwar., ,

Gerichtshof gebracht werden;trags aus,

tiel

so hatten die Elf den

diese zugunsten des AnVerkauf der Grundstcke

durch die Poleteu zu veranlassen.3.

Die Yierzigmiiuer,bereits

oi

T-cxotpaxov-ot.

in der Einleitung (S. 32) nach Aristoworden dafs zu den Mafsnahmen des Peisistratos, die darauf abzweckten, die attische Landbevlkerung mglichst au ihre Scholle zu fesseln und von dem Verkehre in der Stadt fernzuhalten, die Einsetzung von Demenrichtern (Stxaxal xa- 7][xou?) gehrte die in den Landgemeinden Termine zur Aburteilung von Piechtshndeln abzuhalten liatten, und ebenso gezeigt, dafs diese Behrde, nachdem sieist

Es

teles berichtet

,

,

mit dem Sturz der Peisistratiden wie es scheint in Wegfall

gebracht war, in der Mitte des fnften Jahrhunderts wiedereingerichtet

wurde.

Wenigstens

ihrer Mitglieder dreifsig ^",

eine Zahl,

seitdem

betrug

die

Zahl

die bei den

Gram-

hat, namentlich

matikern zu mancher Verwechslung Veranlassung gegeben mit den dreifsig ^Alo-^zd; to'j or^aoo, die zusammen mit den Lexiarchen die Berechtigung zum Besuchhatten ^^-. Nach wurde die Zahl der Mitglieder zur Vermeidung der milsliebig gewordenen Ziffer

der Volksversammlungen zu kontrollieren

der Vertreibung der dreifsig Tyrannen

auf vierzig erhhtbestellt;'*^

,

je vier

aus jeder Phyle durch das Los

daher ihr

offiziellerokto-j;

Amtsname

ot

TTtctpaxovxa^^^,t/.

AristOt. 53TTp;o'O;

/./.-/ipoat

-/.od

TcTTapcrxovta tSTTapotc

tt^;

'fjr^;

IxcEaT/p,/.ovra/.oil

t:;

ot/.cc;

oiV.a;

Xay/7vo'jaiv

ot

rp'jTEpov0 ttjv(i.i"/pt

[i.v

r^aav Tpt-

/.ax'j.

to'j?

oYjO.O'j?

repitov-e;

cOiV.aCov,

fxe-cl:

c7ti

Tiv Tptct-

xovTa

/.tyapyt'av

TTtapct7.ovT0(tr.

ycyovadtv.

xal

Tt

[isv

5^xa

opayfxwv

a'JTO~?.i? {5t

oixaCctv,

o'

-p toto t6S.

Ti,a7][xa xoT; oiaiTr^Tati; Tcapaoiooctatv.

i'2 Qriecli.

lterth. I*

408.

Die Verwechslung bei

Pliot.

und116).

Hesych113

u. r^vi-Avna.

Lex. Seguer.Isokr.S. 976,

Vv.

S. 310, 21.S.

C. I.g.

A.

II n. 349.

Demosth.

Pantain. 33Attisches Recht.

11

Umtausch 237 (Anm. 118).

109 (Aiiin.

Lipsiu,

6

82

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.

neben dem aber auch die alte Bezeichnung als Demenrichter blich blieb ^^*. Erst gleichzeitig mit dieser Vermehrung der Mitglieder aber, wenn anders auf den Wortkam das Abhalten von Gelaut bei Aristoteles Verlafs ist richtsterminen in den Demen in Abgang. "Wohl aber amnoch,

tierten

die

Vierzig,

in

geschiedenen

Abteilungen

fr

die

einzelnen Phylengliederin

die

aus jeder Phyle erlosten

vier

Mit-

den Prozessen, welche gegen Angehrige ihrer waren ^^^. Ihre Kompetenz aber umsoweit sie nicht fafste alle vermgensrechtlichen Klagen Monatsklagen (sfxfXTjvot) d. h. innerhalb Monatsfrist zu erledigen waren, von denen die, welche Zollsachen betrafen, vor die Apodektai, die brigen vor die Eisagogeis gehrten ^^^. Und zwar entschieden sie Streitsachen unter zehn Drachmen Wert selbstndig. Sachen von hherem Werte hatten sie an die Schiedsrichter (otaixr^Tai') der Phyle zu verweisen, die sie in erster Instanz entschieden wurde gegen deren SpruchPhyleangestrengt. ,

;

^'*

Demosth.7)

g.

Timokr.-/.ocra

112

S.

735,

10

{

uiv

-ri;

c^yopavoiAo;

y;

dSTUvofio;TT^VTjs

oixaaTTjc

6t);j.0'j;

xctttj; ht -ai; e&'jvctt; jc(/.(uxv, 'vi)pa)-oc

xat

iotioTTjS

xal

-o/./.tv

'-tpo; xctl y./.TjpojTTjv ^p/Tjv 'piot?.

Aristot.

48, 5

(Anm.

115).f.

^'^

Aristot. 53, 2

Ttocpaoiooaai (oi otaitrjTaO toI? o' toi; t7)v

'.s'j/.tjv

to

cpeiyovTo; SixaCouoiv.

o't

oe apaXotov-e; eiaayo'jstv ef; t oixaa-T^ptov.ii.v

48, 5fxsv

6 8e (e'j&uvo;) ?vOt(bv toOto xat (iv[axptva]; liv

xatayvoJ -apaoi'ocuSi x

ia xolc

oixatJTai? toT; xarct otjuous toI; ttjv cpuXvjv Ta'JTTjv c^aayouatv.

58, 2

(Anm.Proc.^

117).

Schon vor dem Funde des Aristotelesbuchs war der Satz

Att.

2 S.

90 aus zwei vorher mifsdeuteten Rednerstellen Lysias r/. PanJcl. 730 und Isaios bei Harpokr. u. oxi (Fr. 1 S.) erwiesen worden.S.

^'^

Esdie

folgt dies aus

den Worten rpo?

o'J?

tk; a/.a; die

ot'xac

Xay/avouaiv,

d. h.

Privatprozesse mit

Ausnahme der vor

Eisagogeis und

Apodektai gehrenden, von denen unmittelbar zuvor gesprochen ist, und besttigt sich durch das, was 48, 5 und 58, 2 ber die berweisung von Klagen durch die Euthynen und den Polemarchen gesagt wird. Vgl. Isokr. r. Umtausch, 237 S. 109 ^v oh Tal? twv TETTOfpa'xovtct (sotviatvvayxctrov5txat(u;hil\OLi)

to6;

t'

iv

Toi;

Joiotc

-pay;j.a3tv

otxoOvTot?

xal

to'j;

fXT]

iyxa/.ovTa;.

Es darf hervorgehoben werden,

dafs

auch diese

wichtige Tatsache gegenber der herrschenden Ansicht, die alle diese Klagen vielmehr den Thesmotheten, als der Justizbehrde xat' i^oyr^w,

zugewiesen hatte, schon in der Neubearbeitung des attischen Prozesses erkannt und durchgefhrt, von dem einzigen Gelehrten aber, der sich nher ber die Frage geufsert, von Caillemer Dictionnaire des antiquite's II p. 200 f. entschieden geleugnet worden ist.

Erstes Ilauptstck.

Die Beamten.

83oder vielmehrGerichtshofs

Berufung eingelegt,derenbetreffende,

so

hatten das

die

Vierzig

Sektion

Urteil

eines

den Vorsitz hatte. Dies gilt nicht allein von den Klagen gegen Brger, sondern auch gegen Metoiken nur dafs die letzteren nach der oben (S. 65 f.) festgestellten Norm zunchst an den Polemarchen gelangen und erst durch diesen an die Vierzigninner abgegeben werden. Und da fr die Verteilung dieser Streitsachen unter die zehn Sektionen die sonst entscheidende Zugehrigkeit zu den Phylen nicht in Frage kommt, so mufs darber das Los entscheiden "^ Aufser den vermgensrechtlichen Klagen gehren vor das Forum der Vierzigmnner noch die wegen Injurien und Gewaltttigkeit, sofern sie whrend die Privatklageu sind (ouat ai'xsia? und |3ia''a>v) ffentliche Klage (Tpa?>j upso)?) an die Thesmotheten geht"^. Fr die selbstndige Judikation der Behrde in Bagatellsachen werden wir brigens ein Analogon bei den Apodektai finden, die Zollstreitigkeiten unter zehn Drachmen Wert entscheiden. TTnd bis zu der gleichen Grenze ging auch dieherbeizufhreninsie, ,

dem

Kompetenzin

haltener Volksbeschlufs bald

den ein bruchstckweise ernach Ol. 83, 4 445/4 aus den Hestiaia und Ellopia angesiedelten Kleruchen zu bildeneines Gerichtshofs,^^''.

verordnetPraxis,

Insoweit

entsprichtin

es

also

der

attischen

wenn

Aristoteles

der Politik

fr

Privatklagen

den einen fr die von hherem Belang, den anderen fr die Bagatellsachen im Betrag von einer bis zu fnf Drachmen oder etwas mehr, fr die keine grfsere Anzahl von Richtern ntig sei^^o^einen doppelten Gerichtshof fordert,i'''

Aristot.TOTiv

58,

2

(nachy.ai

den

Anni.

49

ausgescliriebenen Worten)sxcjanfj ttJ

y.ctl

Oci

/.ajjovrot

oictvct'fj-avTccp'j/.Tjv

Ocxct [jip/) "C; /.ot/votaiTTjTotl;

'juAf

IJpOi rpoaikivat, Toy; os ttjv

otxcf^ovTotc -rot?t^

-oooOvai.zrj.

"^ Demosth.(cfat)

fi-

Pantuin. 33,

S. 976, 11

\j.h

lixv.oL

xctl

tiLv icticuv

-p;nlxtioLz

TO'j;

teT-ctpofxov-a

'n

oe zrfi {ipiiu;

-p; tou; bcGaoilETOt;.s.

Die

otxr^

"9

C.

hat aber spter ihr Forum gewechselt: I. A. I n. 29 mit den Ergnzungen IV 1die Prozesse ber zehn

S. 85.

p. 12.

mung ber

Drachmen

ist leider

aber wohl mit Bckh dahin zu ergnzen, Gerichtshfe gewiesen wurden.^20 Politik

dafs sie

Die Bestimweggebrochen, an die athenischenr.irA

IV

13

(16j,

1

S. 1300''

23

tte-j-tov (of/.otar/^p'.ov) to

tiLv

6*

84

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.

4.

Die Eisagogeis.

Wenn

jeder Beamte,

dem

die Ycsixovia 5ixaar/)piou zusteht^lieifst

im weiteren Wortsinn

staa-c)Y6?

(S. 55),

so

hat es

noch eine besondere mit diesem Namen bezeichnete Behrde gegeben, ber die frher nur abgerissene Notizen der Grammatiker vorlagen, so dafs man sogar ihre Existenz hat in Abrede stellen wollen, bis sie durch den von U. Khler 1869 hergestellten Volksbeschlufs ber die Feststellung der bundesgenssischen Tribute aus dem Jahre Ol. 88, 4. 425 urkundlich verbrgt wurde ^^^ Nach dem Zusammenhange, in dem sie hier genannt werden, waren sie mit der Leitung der Verhandlungen im Gerichtshof ber die Festsetzung der etwa gleichBundestribute betraut. Nach einem anderen zeitigen Volksbeschlufs aber waren gewisse auf die Tribute,

bezgliche Rechtsflle binnen Monatsfrist vor den Gerichts-

hof zu bringen, allerdings nicht von den

siaaYojyst?,

sondern

von einer aufserordentlichen Kommission (eT.i^zXr^-zai)^^^. Finden wir also jene noch zu Aristoteles Zeit ausschliefslichfr

Monatsklagen

zustndig,

so

liegt

die

Annahme

nahe,

dafs gerade

fr solche

das

Amt

geschaffen wurde,

als

das

mchtige Anwachsen der richterlichen Geschfte gegen Mitte des fnften Jahrhunderts eine Vermehrung auch der Gerichtsvorstnde notwendig machte ^^^. Die Zahl der Mitglieder,die durch

das Los bestellt wurden,sein;in

wird damals auf zehn

normiert worden

Aristoteles Zeit

war

sie

wegen

der Verringerung ihrer Geschfte auf fnf beschrnkt, so

(5t(uv a'JvaXXaY(i.c(T(ov xJv

r/ov-wv-pi

ijiye&o;.

2 Z. 32

eti

oe -ciod. TravTa

tct

T Tispl

TwvOct

ij-r/pv 0'JVGf>?.ayjj.c(TU)v[J.EV

oaa

opay|j.tctta[hza'^'xi

v-ori

-cv-c(Opay,aa xat fjuxpiov.viTzirz-zii

-Xei'ovo;*of/.otaTiv

Y7.p

xat

-ri'JTiuv

v.pisiv,

ok

di

"X'^&o;.

^2^

attischen

(mit

Urhcnden und Untersuchungen z. Gesch. d. delischund danach C. I. A. I n. 37 Z. 7 und am Ende Bundes S. 63 den sicheren Ergnzungen) -/.ctTa -dos. Ixa^ev TOfA cpdpov TTJat ttoXssiKhlerfi'.

i^

o'jXTj,

r^

n?.taxi'a;

cCJaywyEcov of;^^^ C. I.

Ka.

rpwToe

iypOLixixdTVJZ

ItzI

ZTparoxXsou; pyovto;

-/ai

twv

i'(poiiJ.iJ.dxt\)z.

I n.

38v.

f

-po?

TO'j;

iTZiixchr^-d^'

o'i

os

I

J30(yvtcov

Eaar^vo:

123

Etwas anders

Wilanmwitz

Ari>it. u.

Athen

S. 223.

Erstes IIaui)tst(k.

Die Beamten.

85ausbte*^*.

dafs

jedes die Jurisdiktion

fr je zwei Phylen

Es imterstandeu ihr aber alle Monatsklagen (oixat e;j.u.-/;voij mit Ausnahme der Handelsklagen (oi/oti la-opixaO und dervon oder gegendieGeflli)ilcliter angestellten;

fr letztere hatte

Finanzbehrde der Apodektai, frerstere, wenigstens seitdem sie Arouatsklagen geworden waren, die Thesmotheten die Hegemonie (Anm. 67). Den Eisagogeis verbleiben nachAristoteles die Monatsklagen, die aus den Rechtsverhltnissen

von Yergngungsvereinen oder anderen Korporationen siehergebender(01x7.'.

spotvixai

und

xoivojvtxoti),

ferner auf Erstattung

Mitgift

(otxr^

-por/.o?)

und wegen

unterlassener

Rck-

zahlung von Darlehen, wenigstens dann, wenn sie zu keinem hheren Zinsfufs als 12 /o oder zu dem Betrieb eines Marktgeschfts gewhrt waren, sowie die Klagen gegen Wechsler (Sixoti tpa-cCiTtxaO. Ausgeschlossen von der Wohltat des abgekrzten Verfahrens liefs also der Gesetzgelier die Glubiger, welche sich mit der fr Athen allerdings mfsigen Verzinsung von 12**/o nicht begngten, nahm aber von dieser

Beschrnkung die besonders gefhrdeten Darlehen an Marktund Trapeziten aus. Weiter gehrten zu den Monatsklagen und darum vor die Eisagogeis solche Eigentumsstreitigkeiten, bei denen der Gegenstand Beschleunigung des Verfahrens geboten erscheinen liefs die Klagen ber Sklaven, Zugtiere und trierarchische Leistung. Endlich nennt Aristoteles hier noch die oix-/; aixsiac. die nach einer oben (Anm. 118) angefhrten ufserung in Demosthenes Rede gegen Pantainetos vielmehr den Vierzig unterstand. Wir mssen also annehmen dafs bald nach der Zeit dieserhndler, ,

Rede, die Ol. 108, 3. 346/5 oder unmittelbar darauf gehalten ist. die Klage aus leicht ersichtlichem Grunde ^--^ unter die

'^*

Aristot. 52, 2oi'xot;,y.tv

x>.r^[jo0ai

os

xai cJaaywYEot;

z'

ot'vopot;

o't

-;

I[j.[^.TjVO'JS

siaaYO'jat;x7)

o-joiv

'.s'j/.aTv

exocito;. etat 0'

eixijlt^voi

"jiO'.xo;,

dv ti; 'jei/jv

-ooiiT,

ti; irX opa/jxTj oavetsaiAtvo; -oa-sp-^,

xav

xi; Iv 'i'fopa ou/.oaexoti

vos ^pyct^eabat oavEtarj-at

apa

Ttvo; '^opfjnrjv*

ert

0'

{xEta;

spocvixal xai

xoiviovixal xal dvopa-o'ocav xat -o^'jy'iuv xai Tpir^pap/ixal xat Tparc^iTixoti.125 ^.'as Lex. Seguer. V S. 360, 23 angibt, die Klage htte sogar inerhalb vier Tagen vor den Gerichtsliof gebracht werden mssen (stJ-rjyiTo), bevor die Spuren der Schlge verwischt waren, wre denkbar

g

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.

binnen Monatsfrist zu erledigenden aufgenommen und darum einer anderen Behrde unterstellt worden ist, wie wir das gleiche sofort fr die Handelsklagen nachweisen werden.5.

Die Nautodikai.gegen(Si'xai

Die nchste Bestimmung der Behrde, die sich in ihrem

Kamen ausdrckt, warKaufleute,Ifj.TToprxaO^^'^.

die Jurisdiktion in Prozessen

die

das

attische

Emporium besuchten

Das Bedrfnis, ein besonderes Amt fr diese Klagen zu schaffen, kann aber erst dann sich fhlbar gemacht haben als Athen sich zu einem Handelsplatz von hoher Bedeutung entwickelt hatte, also nicht vor den Perser,

kriegen ^^\

Zugleich aber hattenztvioi?.

sie die

Vorstandschaft in

den Klagen

gegen die, welche sich das Brgerrecht angemafst hatten ohne Abkunft von einem brgerlichen Vater und einer brgerlichen Mutter, die durch ein Gesetz des Perikles aus dem Jahre Ol. 82, 2 451/0 gefordert wurde, whrend zuvor einseitig brgerliche Abkunft gengt hatte ^^^. Die Zustndigkeit der Nautodiken fr diese Klagen, die aus einem Gesetzesbruchstck und Aristophanes ltester Komdied.i,

belegt wird^^^, erklrt sich daraus,

dafs zu ihnen nament-

nur unter der Voraussetzung, dafs zi'^ifiz-zo irrtmlich von Anhngigraachung der Klage gesagt ist. Dann niiifste die Rede des Demosthenes gegen Konon jener nderung vorausliegen, da die in ihr begrndete Klage mindestens ein Jahr nach geschehener Beleidigung verhandelt worden ist; vgl. 3 S. 1257, 4 mit 7 S. 1258, 21.'2^

Lysias

tt.

or^jjioa.

ypT)fA.

5 S. 593 -epusiefATiopov)

[aev

o'jv

oieypct'J/avTO \xvj t. Plutarch ist schon Themistokles iz.i'j-z'i.-rfi -joctTiov gewesen, Them. 31. Doch fragt sich, ob das sptere Amt schon damals als ein regelmfsiges bestanden hat. Die Stelle des Aristoteles ist meistens (auch von mir frher) dahin verstanden worden, dafs er unter Panathenaien nur das

Ein Ehrendekret aus

Ol. 111, 4.

besondere Verdienste erworben hatte,

im Anfange jedes dritten Olympiadenjahrs begangene Fest verstehe, Amtsperiode der genannten Wahlbeamten bezeuge. Dafs in der aus den bergabeurkunden der Schatzmeister der Athena bekannten Formel h. navotHrjvaiwv zlz 1Io(vc.Tp7]c -v 7.pY;(v aus dem oben erwhnten Ehrendekret, das im Anfang eines vierten Olympiadenjahrs dem Pytheas einen goldnen Kranz bestimmt, sobald er echenschaft abgelegt, gewifs nicht volle drei Jahre

ich aber bereits Griech. Alterth. I* S. 454 A. 6 aus C.181) nachgewiesen,

dafs er

vor Ablauf seiner Amtszeit, eine Schwierigkeit, die v. Wilamowitz selbst hervorhebt, ohne sie lsen zu knnen. Auch Theorikenvorsteher ist Demosthenes gewifs nicht Ol. 110, 3 111, 3, sondern nur 110, 4

Xicht besser begrndet ist aber der noch immer verbreitete Glaube an die vierjhrige Amtsfrist des erst nach Aristoteles geschaffenen Beamten irA tt; ototy-r^ac'. (z. B. Busolt Gr. St. A.^ S. 239. Dittenberger z. a. I. p. 295). Man lfst sich dabei noch immer von der berHeferung ber die Penteteriden von Lykurgs Finanzverwaltung leiten, der doch niemals jenes Amt bekleidet haben kann; nurgewesen.fr einen.

ihm aufgetragene Kommission kannZ. 17 gelten.

die

TctpctcTiot

C. I. A. II

162

c

^^^ 50, 1 TO'JT'ji;OTTO);

Oro

vo'j.wv

-rj'jZ-i-z'u.v.-'Xi

twv ojvov-eot

i~i.\i.zl.tl'j))ixavo;xix6c)geregelt, das auch den Tarif fr die Marktsteuer (ayopa? xsXo?)enthielt, die nach der Verschiedenheit derstellten

zum Verkauf

ge-

Warengattungen abgestuft war ^^^.

Verschieden von

ihr war das Standgeld (csvixov xikootvo(j.o'j;

cp'jaxa;

xaTzaTT.aocxc,

i-\

Se

Tarrj

v^

"^^'/yXi

yoopts 3iTocp'jXaxo(s doxXr^ poTc.St'xTjV

xotl

TioXXaxi;oFot

Tjor^

rap' Ixetvujv -oXiTiv ovtjv^aavtyj;

T7]v

;j.ytaTrjv

iAct^sTE

0-t

o'iy

t'

to'jtwv

Trovr^pta;

^TrixpocTTjaoti.

*^

Schol. Hom.(I) 203 Iv -w yopavoatxw voaw

'Ar^r^vctituv

otsara/

-Ott

f/9'jcov

xat ly/EX'jwv TErj.

Vgl. Aristoph. ^c/ior!. 896.

Als Deklarationen fr

die Entrichtung dieses Zolls scheinen die in mehreren Exemplaren erhaltenen Bleimarken der Agoranomen verwendet worden zu sein; vgl.

Benndorf Zeitschr. f. d. sterr. Gymn. 159 Demosth. g. Euhul. 34 8. 1309, ' Vgl. Demosth. a. a. 0.'^'

XXVI5.

S. 595.f.

31

S.

1308, 9.

Z. 15

f.

t6 oe

dvct),c;j.ot

slvctt

si;

totTOi iv.

toj dpyjpi'o'j oy

o't

ayopotvoiAOi

Erstes IIau])tstck.

Die Beamten.

95

Astynomoi aufgetragene Strafsenherstellung und Reparatur ihres Amtshauses (ayopavouiov) ^*'^. Eine Strafkompetenz stand ihnen in gleichem Umfange wie den Astynomen zu, gegenber Sklaven und Fremden krperliche Zchtigung ^^^. gegenber Brgern kleinere Geldbufsen. ber schwerere bertretungen hatten sie einen Gerichtshof entscheiden zu lassen wofr einen Beleg die Vorladung des Philokleou durch die von ihm geschdigte Brothndlerin inStelle derdie,

Aristophanes Wespen bietet

^'^*,

Den Agoranomen zurbehrde, die

Seite stand eine besondere Aich-

nureiner

richtige

werden.

die darauf zu sehen haben, dafs Mafse und Gewichte im Handel gebraucht Erwhnt werden sie nur bei Aristoteles und aus

Metrouomoi,

Zur Zeit des wichtigen Volksv. Chr. (Anm. 106) haben sie schwerlich noch bestanden da dieser nur in allgemeinen Ausdrcken von den kompetenten Beamten redet ^^^.Deinarch^'^^.

Rede des

beschlusses aus

dem

ersten Jahrhundert,

Stayetpi'Co'JSiv.

Dafs die Agoranomen auch die Hhe des -opvtxv teo; bestimmt htten, hat Meier aus der Glosse des Suidas u. oiaypo(|j.aaoio't

otiYpa'iOv

yopavoiAOi

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Pjsi otaijctvciv e-atpav

iv.ajTr^v

herauslesen

wollen, in derV.

dann

}.ctij.avc'.v

frS.

xatotccXc'.v

stehen miifste2.

Doch

vgl.

Wilamowitz Ar. '^2 Ein anderesAe-t'ov

u. Atli.

I

218 A. 61.errichtete imS.

dyopavofj.iov

.Jahrh. n. Chr.

Herodes

Attikos,

dp/aio.

1888

kannten wir das Amtshaus allein wie das atuvoaiov. ^^ In den Acharnern des Aristophanes bestellt Dikaiopolis drei Peitschenriemen zu Agoranomen V. 72-3 f., die er gegen Sykophanten und Lamachos zu Hilfe ruft, 824. 968. Nach Pollux X 177 ist bei den Worten des Kratinos in der Nemesis {Fr. 115 K.) hi tw -/.'Vfwvt tv a.byi'^a Eytuv an ein t/.s.\)o: 4yopavo;j.txov zu denken, w tov a'V/cva IvilevTct oeT ij.'x'j-ziyoOaDai tov rspt^^* tt^vf.

Vor Fund dieser Inschriften aus Piaton Ges. XI 3 S. 917, ebenso189.

deyopiv /axo'jpyovToc.a''cTt;el

V. 1406

-poaxa/.o'Jij.atr/o'jac

-p6; to?

yopocvoijLO'j;

arp

-riv

'fop-icov

/lr^zr^p'

XctipecpivTa

to'jtovi.

Dafs

die

Sprecherin

eine

-ipToriXi; ist,

Studien zu Aristophanes

erkannte Didymos. Die abweichende Auffassung von Komer I S. 62 f. scheitert an der Unmglichkeit, die

Kompetenz der Agoranomen zu erklren.i'

'^^ Aristot. 51, 2 z^r^pov-at ok xal jj.Tpovdji.ot xai ouxoi tAv ij-Expcv Twv aTO[0[j.)v -t;A/.o0v-5(t i-avtcuv o-u); o't toXovTs; yp7.aov~ai or/.oct'oi;. Deinarch bei Harpokr. u. actpovoaot und Pollux lY 167.

xal

'*^

Z. 5

oi

'pyovTE;.

7

oti

pyai at;

ot

vo'fxot

TTpoGTaTTOuat.

96

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.liegt,

Den Sitophylakesweit

wie bemerkt, die Aufsicht

ber den Getreidehandel ob, nach Aristoteles wenigstens, soNach ihm^^^ haben sie einmal er Kleinhandel ist. darber zu wachen, dafs das unverarbeitet auf den Markt

kommende Getreide dem Gesetze gemfs verkauft wird, sodann auch darber, dafs die Mller das Mehl entsprechend dem Preise der Gerste und die Bcker das Brot entsprechend dem Preise des Weizens und zu dem von ihnen festgesetzten Gewichte verkaufen. Auf viel weitergehende Kompetenzen fhrt Lysias Rede gegen die Getreidehndler, nach der sie die Beobachtung aller Mafsnahmeu zu berwachen hatten,die der Staat getroffen,

um

einer knstlichen Steigerung derso besonders desals

Getreidepreise mglichst vorzubeugen,setzes,(cpop[i.oO

Ge-

dasbei

ein

Aufkaufen von mehruntersagte^^^.

fnfzig

Krben

Zur Kontrolle der aus denen die Menge des eingefhrten Getreides ersichtlich war ^^^. Mit welchen Schwierigkeiten sie aber bei Durchfhrung ihrer Aufgabe zu kmpfen hatten, erkennen wir aus der Angabe des Lysias, sie htten sogar mit den hrtesten Strafen dafr bfsen mssen, dafs sie nicht imstande gewesen waren, des Kornwuchers Herr zu werden (Anm. 157). Eine EntlastungTodesstrafesie

Einfuhr hatten

darum Listen zu fhren

,

scheint ihnen

um

die Mitte des vierten Jahrhunderts die Schaf-

fung der sogleich zu besprechenden Behrde der Hafenaufseher gebracht zu haben. Wenn trotzdem die Zahl der Sitophylakes, die zu Lysias Zeit noch zehn betragen hatte, zur Zeit desAristoteles auf fnfunddreifsig

vermehrt war, zwanzig fr^^^, so ist der Grund bertragung der Auf-

die Stadt und fnfzehn fr den Peiraieus

dieser'^'

Vermehrung51,

vielleicht

in der

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ayovxa; oaov av o5xoi Ta^coatv"

6

ydp

vd[ji.os

TczTxetv.

Eine Bestimmung des Getreidepreises liegt darin natrlich nicht und ist auch durch unzweideutigste ufserungen des Lysias und der ijseudodemosthenischcn Rede gegen Phormion ausgeschlossen.168

5

f.

S.

715g.

f.

169

Demosth.a.

Lcpt. 32S. 718.

S. 467, 5.

"0 Lysias

R. 8

Aristot. 51, 8.

'

Erstes Hauptstiuk.

Die Beamten.

97

sieht

auch ber die Mller und Bcker zu suchen ^^^ Eine Strafgewalt mufs ihnen innerhalb der bei den Astynomen und Agoranonien nachgewiesenen (Irenzen zugestanden haben. Aber die Gerichtsverhandlung, fr die die erwhnte Redeist.

des Lysias geschriebeneine an

fand nicht unter

dem

Vorsitz der

Sitophylakes, sondern der Thesniotheten statt, weil sie durcli

den Rat gelangte und von diesem an das Gerichtletzter Stelle unter den Polizeibehrden nennt Aristo-

verwiesene Denuntiation veranlafst war.

Anteles^'^

die Vorsteher des Hafens (s-ifxsXr^xai xou IjiKopiou), die die Aufsicht ber den Handelshafen zu fhren

und die Beobachtung der Ein- und Ausfuhrgesetze zu berwachen hatten. Aristoteles hebt von ihnen nur das eine, frGetreideversorgung Attihas besonders wichtige hervor, nach dem von allem in den Hafen eingefhrten Getreide zwei Drittel auf den attischen Markt gebracht werden mufsten, nur ein Drittel wieder ausgefhrt werden durfte. Ein anderweit erhaltenes Gesetz verbot attischen Brgern und Metoiken Geld auf ein Schiff zu leihen, das nicht Rckfracht von Getreide oder anderen Waren nach Athen nehme gegen die bertreter des Gesetzes solle Apographe oder Phasis Ebenso wird bei der Hafenbehrde angebracht werden ^'^. an diese die Phasis gegen die Brger oder Metoiken gedie;

i'i Mit Y. WilamoAvitz I S. 220 (vgl. Anm. 156). Die Zeit der Vernderung setzt er in die grofse Teuerung im Beginn de^; drittletzten Jahrzehnts des vierten Jahrhunderts.^''^

51, 4

cij-TTopiV/j

0 snv.c^.rjT;

Mv.-j T^Ti; v ,a7] [t-O^Xr^ a;iv x YYpa;jiy. vcz -pt iv.ctaxo-j oc'jxwv' Prt hiXY]v

aixov 'Ai)Vjva^,xi; t/.hw

at xa).

a

-apa xax',

eTv^i

cpaatv 7.at xr^v -cypacpTiVxo\iat'xo'j

xoO ctpyjpio'J -p;y.ctxdl:

xo'j? l-t[i.XT^xa;, -/afta-Ep xfjc

vEws xai

Die gesperrt gedruckten Worte sind, wie Bckh Sth. v. A. I - S. 79 f. erkannte, ein Zusatz des Redners anstatt der von ihm ausgelassenen weiteren Bestimmungen des Gesetzes. Also ist nichts zu ndern.Elp-/jxa!,

xajxot.

Lipsius,

Attisches Recht.

7

98

Erstes Buch.

Die Gericlitsverfassimg.

gaugen sein

,

Emporiumdie unter

die Getreide anderswohin als in das attische fhrten "*. Eine Phasis einer der letzteren

beiden Arten wird in der Rede

gegen Theokrines erwhnt, Demosthenes Namen berliefert ist"^. Aber alle Belege fr die Ttigkeit der Behrde gehren ausschliefslich der zweiten Hlfte des vierten Jahrhunderts an^'^. Eine auf sie bezogene ufserung des Xenophon macht vielmehr wahrscheinlich, dafs sie zu seiner Zeit noch nicht bestanden

hat^".

Und

verschieden

von ihr

ist

der der

k-lll^kr^zr^.s.'/.r^-r

dTrocyta.

ok

xal

tt;

to\)

d;j.-opto'jdfjL'^i/.oya

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dTToxiuX-jea&at

TTOTiXelv Tv

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xaJTat

tteicj; xe xal T^Btov ifjiTrope'JoivTO.diixcpvoya

Nach dem Zusammenhang knnenmeinen unddiep-/))

nur Handelsprozesse Epimeleten sein, wie Baumstark de curatoribus emporii p. 47 '. annahm und dadurch sich in schwere Irrtmer verstricken liefs. Aber den Ausdruck wrde Xenophon schwerlich gewhlt haben, wenn die imixtXr^TOLi to IjATiopiou damals (355) schon bestanden htten. "8 C. I. A. II n. 475 Z. 19. 476 Z. 48. 985 wiederholt. III n. 458.toO ijATiopioj nicht die^''^

Die

Form

y'jvaixoxocj[i.oi

steht nur bei Pollux VIII 112

im Texte,

ist

aber auch hier nach einem Teile der Handschriften um so unbedenklicher zu korrigieren, als auch Hesychios in der Parallelstelle u.

TrXdTavos die richtige^^

Form bewahrt

hat.

Das hat Bckh ber den Plan derf.

S.V.

24

=

Atthis des PMlochoros (1832)

Kl. Sehr.

V

S.

422

f.

begrndet.ff.

Ihm gegenber

wollte

Stojentin de Pollucis aitctoritate p. 50

mit Zustimmung von Wachs-

Erstes Hauptistiuk.

Die Beamten.

99

Htern der Gesetze bestellte, durch die er zur Hebung des Volkswohlstandes bertriebenem Luxus zu steuern suchte. Zunchst galt ihre Aufsicht, wie der Name lehrt, den Frauen, denen ein bereits von Hypereides erwhntes Gesetz unanstndiges Auftreten auf der Strafse (axoaaTv /.a-a xa? ooou?) bei einer Strafe von tausend Drachmen untersagt hatte die;

verhngten Strafen brachten sie durch eine auf dem Markte an einer Platane aushngende Tafel zur ffentWeiter aber hatten sie auf Befolgung lichen Kenntnis ^^^ Aus aller gegen den Luxus erlassenen Gesetze zu achten.von ihnen aus Philochoros, den Komikern Timokles und Meuauder und dem Lynkeus zusammengestellten Aufserungen geht hervor, dafs sie in Gemeinschaft mit den Areopagiten darber zu wachen hatten, dafs bei Hochzeiten und anderen Festen nicht mehr als die gesetzliche Zahl von dreifsig Gsten zugegen war; die diese Zahl bersteigenden Gste hatten sie das Recht auszuweisen und sollen zur Ausbung der Kontrolle Listen der Garkche gefhrt haben. Ihre Zahl und die Art ihrer Bestellung ist nicht zu bestimmen, da wegen ihrer spten Entstehung aus der Anaden von Athenaios^^^

logie der brigen Polizeibehrden

kein sicherer Schlufs ge-

zogen werden kann

^^^.

II S. 390 A. 2 nur eine Erweiterung ihrer Befugnisse durch den Phalereer gelten lassen. Aber was als ihr ursprnglicher Geschftskreis bezeichnet wird, die Sorge fr Einhaltung von Sitte und Gesetz durch die Frauen, bedingte keine liesondere Behrde neben den Astynomen, und gegenber der Nichterwhnung bei den Rednern ist die Kombination der Hypereidesstelle (Anm. 181) mit der Xotiz bei Pollux und Hesychios nicht durchschlagend. Zu diesen schon frlier von mir geltendgemachten Gegeugrnden kommt jetzt das Schweigen der in der Politik die pvar/.ovo,aoi nur des Aristoteles in der Politie als aristokratische Institution kennt, IV 12 (1-5), 9 S. 1300 4. VI 5 (8),

muth Stadt Athen

,

13 S. 1323 a 4.^^^

Ersteres

bezeugt Harpokr.

u.

oTt

yy.h.;.

aus Hypereides

ohne

Nennung der Gynaikonomen, letzteres Pollux und Hesychios. Andere Bestimmungen gegen den Luxus der Frauen fhrt Plutarch Sol. 21 an, gedenkt aber der Gynaikonomen nur fr Chaironeia. 182 VI 45 f. s. 245 A f. 1^^ Erlsung nahm Meier an, Wahl Hermann St. A. 150, 5 wegen Menander t:. It.. 3, 2 S. 204 AV., der aber gar nicht von Athen spricht.7*

100

Erstes Buch.

Die Gerichtsverfassung.

7.

Die Finanz!) ehrden.

Eine Jurisdiktion kommt von den verschiedenen Finanzmtern, soviel wir sehen, allein den Apodektai zu, die im fnften und vierten Jahrhundert den wesentlichsten Teilder Staatseinknfte, die Ertrgnisse der Verpachtungen und

Verkufe, zu vereinnahmen