Lipsius Attisches Recht
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Das Attische Recht undRechtsverfahrenunter Benutzung des Attischen Prozessesvon
M. H.
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Meier und G.
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justus
Hermann
Lipsius.
Leipzig,
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1915.
Alle Rechte vorbehalten.
Das Attische Recht undRechtsverfahrenmit Benutzung des Attischen Processesvon
M. H.
E.
Meier und G.
F.
Schmann
dargestelltvon
Justus
Hermann
Lipsius.
Erster Band.
Leipzig,
O. R. R e
i
s
1
a n d.
1905.
Vorw^ort.Bereits
wenige
Jahre
nach
Abschlufs
meiner
Neu-
bearbeitung des Attischen Processes von Meier und Schmann
war
die
nicht kleine Auflage
vollkommen
vergriffen.
Der
nicht nachlassenden Nachfrage aber liefs sich nur durch ein
neuessoll.
Werk
entsprechen, das an die Stelle des alten tretendie betrchtliche Erweiterung unseres
Das gebot schon
Wissens, die vor allem der Wiederauffindung von Aristoteles
Buch ber den Staat der Athener verdankt wird.
Aber un-
abweisbar war auch eine Erweiterung des frheren Planes,
da einmal die Blutgerichte nicht mehr ausgeschlossen bleiben durften, anderseits das materielle Hecht eine vollstndigere Bercksichtigung forderte, als es bei Meier gefunden hatte.ein System des attischen Rechts darstellen zu wre eitles Beginnen. Das Gesetzbuch von Athen war nach den Behrden geordnet, denen die Frsorge fr Beobachtung der Gesetze und die Jurisdiktion ber ihre Darum werden die Bestimmungen des bertreter oblag. privaten ebenso wie des Strafrechts am zweckmfsigsten im
Freilich
wollen
Zusammenhange mit den Klagen dargelegt,
die
zu ihrer
Aufrechthaltung eingerichtet waren, wie dies schon im Attischen Processe geschehen ist. Im einzelnen durfte aus dem
Werke herbergenommen werden, was in ihm eine noch heute vollbefriedigende Behandlung gefunden hatte. Am wenigsten war dies in dem jetzt erscheinenden ersten Bande der Fall, der aufser der Einleitung die frheren zwei ersten Bcher und einen Teil des dritten ersetzt. Ausursprnglichen
ly
Vorwort.
drckliche Hinweise auf abweichende Aufstellungen im Atti-
schen Procefs wie in den Parallel werken von Heffter Die athenische Gerichtsverfassung (1822) und Platuer Der Pro-
und die Klagen bei den Attikern (1824 f.) sind nur da Die beiden die Sache sie zu fordern schien. letzteren Werke werden ebenso wie Thonissen Le droit penal de la republique Athenienne (1875) und Beauchet Histoire du droit prive de la republique Athenienne (1897) nur mitcefs
gegeben, wo
dem Namen
der Verfasser angefhrt.ich so rasch folgen lassen, als
Die weiteren Teile werde es mir mglich ist.
Leipzig, am
12.
Mrz 1905.J.
H. Lipsius.
Einleitung*
Lipsitis, Attisches Kecht
X
Den gewaltigen Fortschritt der Ersetzung der derin
in
der
Kulturentwicklung,
Selbsthilfe
durch geordnete
das Volk von Anspruch \ Aber schon in der homerischen AtheD Welt begegnen die Anfnge einer Rechtspflege. Kur die Kyklopen, die keinerlei Gemeinschaft pflegen, wissen von rechtlichen Satzungen (t^suijc) so wenig wie von beratenden Versammlungen; bei ihnen richtet jeder nach Willkr ber Weib und Kinder-. Aber einem hellenischen Gemeinwesen fehlt es nicht an rechtswaltenden Mnnern oixas-oXoi) die Diese gelten als fr Wahrung der Rechtsnormen sorgen. von Zeus selber berkommen^, und darum zrnt der Gott die gewaltttig auf dem Markte krumme Rechtsdenen sprche fllen und die Gerechtigkeit verbannen Auch im Lager vor Troja ist so gut wie fr den Versammlungsplatz auch fr die Gerichtssttte gesorgt-^. Und wie gelutig die Anschauung richterlicher Ttigkeit den Dichtern ist, beweisen Ein ausdie Vergleiche, die sie dieser Sphre entnehmen*'.Rechtspflegeliegt,in
nimmt
Griechenland
fr sich in
(
,
,
"*.
^
Ailian V. G. III 3826,
A-'y-ot;
oovoc. v.ai /.asTv TjOpov AS^r^vaio'. -ptto'..
Cicero pro Flncco
62 und fr die Blutgerichtsbarkeit schon Isokr.
Paneg. 40 K.2^i
10.
112
ff.
*
A 238 n 386
o'.xa3-o/.o'.
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i^i'nz-oi^
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axo/t; xpivcuat i)u.i5~a;, ix 0
c/.aswsi iH(v 'ziv ojx 'i).Yovt;.u. T.
An-
klingend auch im Wortlaut Hesiod W.'
220
ff.
A
807
hoL
O'-s'
^Y^P^i
"^^
~'
^-i^iou3t 298 Aber I 156 meint nicht blofs Sportein fr die Rechtspflege, wie Xitzsch zu a 117 u. a. wollen, sondern feststehende Gebhren, im Gegensatz zu den freiwilligen Abgaben, Sw-ivai, wie Schmann Griech. Alt. I* S. 34 bemerkt hat. Gerechtsame des Knigs berhaupt heifeen Hixistz^ I 98-/.oei
=
Aui TOI Ze'j? i-f('jdKiU'/
a-/.r,-Tp'jv
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tjO
>')3aiata; ?va aca^at ^o'Az^r^'s'i.
"12
l 568Folit.
ff.
III
9(14),
7
S.
1285
b
11.
Was
Brehier p. 47
ff.
gegen
Q
Einleitung.
Wild aber, soviel wir sehen knnen, von den staatlichen Organen nur eine schiedsrichterliche Ttigkeit ausgebt, sosind auch fr deren Bettigung sehr enge Grenzen gesteckt.
Gerade
die
schwersten Rechtsverletzungen
,
die sich
gegen
und das Eigentum der einzelnen richten, sind ihrer Einwirkung vollkommen entzogen. Denn die Erkenntnis, dafs solcher Angrifif gegen den einzelnen zugleich einen Eindie Persongriff in die
Sicherheit
der Staatsordnung bedeutet,
ist
der
homerischen Kulturstufe noch nicht aufgegangen. Wenn in der Odyssee ^^ die Freier die Befrchtung ufsern, das Volk
von Ithaka werde von Telemach zu einer Versammlung berufen und von ihren Anschlgen gegen sein Leben in Kenntnis gesetzt werden, dann aber sie selber aus dem Lande treiben, so besorgen sie nicht einen richterlichen Akt des Volks, sondern einen Ausbruch seiner Erbitterung, wie nach einer gleich folgenden Erzhlung ^* der Vater des Antinoos einem solchen beinahe zum Opfer gefallen wre. Ebenso bezweckt Telemach in der frher von ihm berufenen Versammlung nur den Unwillen des Volks gegen die Freier rege zu machen und dadurch ihrem Treiben Einhalt zu tun. Selbst gegenber Handlungen, die unmittelbar das Interesse der Gesamtheit
gefhrden,
ist
fr
diese
kein
Wegsie
zu
gerichtlichem,
Einschreiten geordnet.
Wenn Hektorwrdenmeint erdamit
zu Paris sagt
wren
die Troer nicht zu feige, sosteinigt
schon lange ihn ge-
haben
^^.
so
nur
eine
Handlung
Aristoteles einwendet, hngt mit seiner oben Ansicht zusammen.13 1471TT
S.
5
zurckgewiesenen
376 ff. 424 ff.f.
1^
r 56
Gilbert
a. a.
0. S. 445fl". meint, dafs in der ltesten Zeit
gegen die Gesamtheit gerichtete Handlungen der Aburteilung der Volksgemeinde unterlagen, an deren Stelle dann der Knig mit seinem Geronteurat getreten sei, kann sich dafr aber nur auf spter bei den Makedouern, Epeiroten, Akarnanen nachzuweisende Einrichtungen berufen. Dafs den Volksversammlungen der homei'ischen Zeit berhaupt beschliefsende Gewalt zugestanden habe, ist zwar sehr oft, besonders von Gladstone Homerische Studien, bearbeitet von Schuster, S. 327 ff. und zuletzt von Moreau Eevue des e'tudes grecques VI (1893j p. 404 ff. behauptet, aber niemals bewiesen worden.einzelnedirekt
Einleitung.
7
ffentlicher
Selbsthilfe
,
die
auch
spter mit begreiflichergegriffen hat.
Vorliebe zu
dem
Mittel der Steinigung
Und
auf
sich auch der einzelne in allen den Fllen angewiesen, die spter Gegenstand kriminalrechtlicher
Selbsthilfe
sah
Vor allem ist die Verfolgung des sind. Mordes lediglich den Verwandten des Getteten berlassen, denen die Pflicht der Blutrache auch dann oblag, wenn die Ttung eine unabsichtliche gewesen war. Diese Gleichstellung der vorstzlichen und unvorstzlichen Ttung liefertden deutlichen Beweis,einer
Ahndung geworden
wie
die
der Blutrache
zugrunde-
liegende Absicht nicht die strafender Gerechtigkeit, sondern
Genugtuung fr den Getteten ist, dem noch nach dem die Macht zusteht, seinen Zorn ber dessen unterbliebene Shnung fhlbar zu machen. Dieser ursprngliche Gedanke aber ist in der homerischen Anschauung bereits soTodedafs als Motiv fr die Blutrache nur noch die unertrgliche Schande geltendgemacht wird die bei Mitlebenden und Nachwelt den triff't, der sie unterlfst ^^. Dagegen gilt die Rache, die Orestes an Aigisthos nahm, allen des hchsten Ruhmes wert^^. Der Kreis der zur Blutrache verpflichteten Verwandten erscheint nicht genau begrenzt; zunchst sind es natrlich Shne, Brder, Vter, aber auch Vettern und wenigstens an einer Stelle auch die
weit zurckgetreten,
,
Verwandten (l-ai) ^^. Koch ber den Verwandtenkreis hinaus wurde das Bedrfnis empfunden, fr den im Kriege Gefallenen Vergeltung (iroivi^) ^^ zu ben, die freilich nur uneigentlich als Blutrache bezeichnet werden kann. Nur seiner Freundespflicht glaubt Achill zu gengen, wenn er an Hektor und den Troern grausame Rache nimmt ^^.entfernteren16(D
433273
ff.ff.
"1
a 298
Y 196
f.
'l 119. Der Sinn des Begriffs Ixai ist wenigstens an den Stellen nicht zweifelhaft, wo er mit xaaiyvTy-oi gepaart ist. Zu genaue Bestimmungen versucht Leist Grco-italische Rechtsgeschichte;
vgl.
auch
S. 42.'^ Auch an P 38ff".
der viel mifsverstandenen Stelle
N
659: zu vergleichen
mit
2
Besonders bezeichnend dafr E 90
ff.
Altert. II* S. 362.26 2^28 p
470
ff.
y 55
ff.
(TiarjJ.(tiiatj
f 284 ff.
und
-owtj).
10
Einleitung.
nhme der
Briseis leistet
liches Bufsgeld^^.
Agamemnon dem Achill Und nach gleichem GrundsatzFrdie
anermefs-
wird auch
in der Gtterwelt verfahren.
Entfhrung des Gany-
med
hat Zeus seinem Vater Ersatz geleistet ^^, und fr den
Ehebruch mit Aphrodite fordert Hephaistos von Ares entsprechende Bufse^\ Sonach beschrnkt sich die schiedsrichterliche Ttigkeitauf Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten, wie nach(S. 4) gegebenen Nachweise des Streites ber Erlegung einer Schuldsumme oder etwa ber Teilung eines Grenzgebietes^^. Auch zur Entscheidung einer Wette wird ein
dem oben
Schiedsrichter (hzuip) bestellt ^^. Einen Schiedsspruch verlangt von den Frsten der Achaier auch Menelaos, als der Siegespreis bei den Leicheuspielen fr Patroklos ihm von Antilochos streitig gemacht wird, macht aber den Spruch selbst sofort dadurch entbehrlich, dafs er diesem einen Eid deferiert, nicht der Hinterlist seinen Vorsprung zu verdanken^*. Einen eigentlichen Vertrag (p'JjTpTj) bietet der verkleidete Odysseus dem Eumaios zur Bekrftigung seiner Voraussage baldiger Kckkunft des Herrschers an besttigt sie sich soll jener ihn bekleiden und heimsenden, andernfalls sein eigenes Leben verwirkt sein^^. Fr Befriedigung einer Forderung wird Brgschaft gestellt ^^. Vertragsschlssen nicht nur zwischen ganzen Vlkern sondern auch zwischen Parteien desselben Volkes ^^ wird durch Eide und auch Eidopfer bindendere Kraft verliehen, freilich ohne dafs diese Gewhr gegen Treubruch leisten.:
,
,
Etwas fortgeschrittenere Rechtszustnde lassendischen-^I
die hesio-
Gedichte120 266(tTTotva).
erkennen.Aber
Dieist
Mahngedichte an seinennurvon Rckgabe des Ein-
132
gebrachten der Penelope die Rede.30315)
E
(Ttoiv-/^).
332
iixoiydypia).
32 33
Nach Anleitung des>F
Gleichnisses
M
421.
486.
3* 35 33^
We
570
ff.
393
ff.
& 347(o
ff.
(iffr^
und
iypa&cti
nur hier bei Homer).
546.
Einleitung.
Umit
Bruder Perses beginnt der
Dicliter
Abmahnungen von
seiner Hndelsucht, die ihn zu einem tieilsigen Zuhrer bei
den Prozessen auf dem Markte macht ^^. In einem frheren um das vterliche Erbe hatte Perses den Bruder bervorteilt, weil er durch Bestechung die Richter, die An diese Stopocp^Yoi a3iXr,c auf seine Seite gebracht hatte. unmittelbar wendet sich das Gedicht im weiteren Verlaufe und mahnt sie, gewissenhaft ihre Ptliciit zu tun, eingedenk vor allen von der Dike der sonst von den UnsterblichenRechtsstreite,
drohenden Ahndung""; ihr gegenber werden die reichen Segnungen gestellt, die ber das ganze Land ausgehen von denen die fr Fremde wie Einheimische gerechte Richtersprche fllen"*''. Im einzelnen wird belegt, dafs der Zeuge auf seine Aussage sich auch eidlich verpflichtet ^^ Wie in den bei Hesiod mit dem Richteramt betrauten aaiXr^s?*^ die hchste Behrde von Thespiai, zu dessen Gebiet die Heimat des Dichters, Askra, gehrt, zu erkennen ist. so liegt in Athen nach der ltesten Staatsordnung, die fr unsere Kenntnis erreichbar ist die richterliche Gewalt in den Hnden der obersten Beamten, der neun Archonteu: sie hatten das Urteil in den Rechtshndeln zu fllen, bei denen ihnen spter nur noch die Voruntersuchung und die Leitung der Gerichtsverhandlung zustand*''. Und zwar war die Rechtsprechung vorzugsweise Aufgabe der sechs unteren, erst nach Einfhrung des jhrigen Beamtenwechsels zu den drei oberen hinzugetretenen Archonten; diese hiefsen {^sajxo,
,
^*
W:
u. T.
28
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6rnit'JovT' yopiis3
i7zaY.o'jb^iff.
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Besonders Y. 2492250^{y.ct;
und das folgende. Dazu 220 ff. Die Mv.r^ \>t zuersty.cti
bei
Hesiod
personitiziert.**'oi.
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ivoYjaoiat
oiooOaiv
Octct;
ToTat teOt^/.e
TioAi;
und
weiter.-/.
*^ 282 Auf den aapT'jpt7)aiv exojv ItzI opxov 6[j.(jaaa? ^ssexctt. s oi Zeugeneid, nicht den Richtereid, geht auch 219 ib-i/.i 77p tpi/si "Opy.o?OLixoL
jy.o/.t^ii
hl-Arfii'i.
*'
W.a.
u. T. 38. 263.
Vgl. die %vM-.o-6).rji
aai>.T,;
Fr.
3.
4.
Honi.
Hymn.xptvEtv
Bern. 103. 473.St.tosTrsp
*^ Aristot.y.ctt
d. Atli. 3,
5
y-ptoi
V
r^sctv
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t7.;
wa'xc
ol-j-otz^.zU
o'jy
vv TTpoavaxptvEiv.
12ltai
Einleitung.
eben davon, dafs
sie die
Reelitssatzungen aufzuzeichnen
und fr den gerichtlichen Gebrauch aufzubewahren hatten^*. Aber auch den drei oberen Archouten war ein Anteil an der Rechtsprechung zugewiesen, vor allem mufste die Blutgerichtsbarkeit dem Basileus als dem Erben des alten Knigtums schon darum verbleiben, weil ihre Behandlung wesentlich durch religise Gesichtspunkte bedingt war. Im Zusammenhang mit der berlieferung von der allmhlichen Beschrnkung der kniglichen Gewalt durch Einsetzung des Polemarchen, des Archen und der Thesmotheten wird angegeben, dafs erst unter Selon die neun Archonten zu einem einheitlichen Kollegium sich zusammenschlssen*^. Aber gerade aus der vorsolonischen Zeit wird ihre gemeinsame Ttigkeit bezeugt**', whrend in dem Zeitalter der Redner dem Gesamtkollegium nur ganz vereinzelte Funktionenverblieben sind, namentlich keinerlei richterliche Befugnisse
ihm zustehen. Daneben bte der Rat auf dem Areopag eine weitgehende Strafgewalt aus. Seine Bestimmung war, die Ausfhrung der Gesetze zu berwachen darum hatte er das Recht, alle, die sich gegen die bestehende Ordnung vergingen, mit Geldoder anderen Strafen zu belegen, wie ihm nach Aristoteles;
**TOI?
Aristot.
3,
4
i}a;j.oi}Tai
os
rp^'^TjOav9a;j.ia
f^OT]
xat' ^viauxv aipoufj-^vcuvTipo;
ipy^iz,
OTTW?
otva-j'pcf'iavTe?
Ta
cpu^-ctTtwai
t^v tojv
dpicpi-
a7]To6vT(uv 7,ptatv.
Damit kann nicht sowohl
die schriftliche Fixierung
eines bindenden Gewohnheitsrechts gemeint sein, fr die eine Jahresbehrde am wenigsten geeignet war, als die Aufzeichnung der in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsnormen vgl. L. Ziehen N. Bhein. Mus. LIV (1899) S. 335 ff.;
*^ Aristot. 3,
5
fjoav o'
oby_
a\)..ac(|xvo? cpor^&et?
zh-vj.
Krzer
Polili
Y
9
(12),
21
S.
1315 *>
21.
Plutarch SoJon 31. ''^ Aristot. *S'(. (1. A. 16, 5OTicu;;i.7)
8t6
xal to'j;'atu
xccto:
otjIao'js -/.otxsaxs'jaa oizctSTcrs
xaTac/i'vovTcs
zlq,
x
7rc(pa;i.iXai
twv
spycuv.
(Zitate aus
Aristoteles ohne nhere Bezeichnung meinen im folgenden berall das
Buch vom105
Staat der Athener.)3.
Aristot. 26,
Einleitung.
33
Begrnder der attischen Demokratie erkannt hat, mit zumal wir wissen, dafs die an seinen Namen sich knpfenden Einrichtungen auf eine lngere Reihe von Jahren sich verteilt hahen. lter aber als die ersten uns berlieferten Beispiele von Prozessen die von dem Geschworenengerichte entschieden worden sind^'''*, sind die Flle, in denen die gesamte Volksgemeinde dann zu Gerichte safs, wenn ein Verbrechen die Sicherheit des Staates zu gefhrden schien. So wurde ^liltiades nach dem unglcklichen Ausgange der Exi)edition gegen Faros wegen Tuschung des Volkes von ihm gerichtet, so Themistokles und Hipparchos. der Sohn des Charmos, beide des Hochverrats angeklagt. al)wesend von der Volksgemeinde zum Tode verurteilt ^^^\ Die Flle sind zu zahlreich, als dafs es angngigliehen
Kleisthenes,
,
wre, in ihnen nur vereinzelte bergriffe in die Rechtssphre
Vielmehr berechtigen sie zu der Folgerung, dafs ebenfalls durch Kleisthenes die Zustndigkeit fr Klagen auf Hochverrat vom Areopag auf die Volksgemeinde bertragen und auf verwandte, gleichfalls gegen deren Sicherheit gerichtete Verbrechen ausgedehnt wurde *"''. Zur Sicherstelluug der neugegrndeten Verfassung schuf Kleisthenes auch das eigentmliche Institut des Ostrakismos, dasder Gerichte zu erblicken.
aber aufserhalb des Bereichs unserer Darstellunges sich bei
fllt,
weil
keit,
ihm nicht um einen Akt der strafenden Gerechtigsondern nur der politischen Zweckmfsigkeit handelt.
^"^ Xoch vor die bald zu errternde Reform des Ephialtes fallen dessen Klagen gegen Mitglieder des Areopags (Aristot. 25, 2) und hchst wahrscheinlich auch die Klage gegen Kimon nach dessen Feldzug
gegen Thasos
wenn
1. Plutarch Kimon 14. Perikl. 10), letzteres, auf die Ausdrcke zU twv -/.aTTjYopiuv Otto toO ot^iaou zpocXrjuevo; und -oXoyo'jasvo; -p; to-j; or/.aSTc?; bei Plutarch ist, ein an das Gericht verwiesener Eisangelieprozefs.
(Arist. 27,
Verlafs
^"^ Die nheren Nachweise ber diese das Kapitel ber die Eisangelie.1**^
und andere Flle bringt
Verlafs, so mfste
auf die Erzhlung ber den Sturz des Areopags bis auf Ephialtes die Zustndigkeit fr Klagen auf Hochverrat verblieben sein. Von ltester Zeit her lfst Gilbertfreilich
Wre
ihm
Beitrge
S.
445
ff.,
dem de
Sanctis
'AtJJi;
p.
fr die gegen die Gesamtheit gerichteten
145 folgt, die Volksgemeinde Verbrechen zustndig sein.
Lipsins,
Attisches Recht.
3
34
Einleitung.
Zur vollen Bedeutung aber gelangtenerst gegen Mitte
die Volksgerichte
des fnften Jahrhunderts
durch den von
Ephialtes bewirktendienste, die sich das
Sturz des
Areopags.
Kollegium
umsein
Durch die VerAbwendung der PerserEinflufs
gefahr durch energisches Eingreifen vor der Schlacht bei
Salamis
erworben hatte,
war
erheblich
ge-
wachsen.
Nach der
freilich
jedenfalls
bertreibenden Dar-
ihm besondere tatschlich die Leitung des waren Befugnisse verliehen Staates ihm zugefallen, so dafs die Jahre seines Regimentesstellung in Aristoteles Politie war, ohne dafs,
besondere Periode der attischen Verfassungsgeschichte aufgefhrt werden ^^\ Besondere Anlsse, bei denen die Macht desals
hatte,
Areopags sich noch 'empfindlicher als sonst fhlbar gemacht mgen dazu gefhrt haben, dafs unter dem Archontat
des
Konon
Ol. 79, 3. 462/1 Ephialtes ein Gesetz durchbrachte,alle die Befugnisse entzog,
welches
dem Areopag
durch dieals
er seine gesetzlich wohl nie scharf umgrenzte Aufsicht berdie Gesetze gebt hatte,
und ihm kaum etwas anderes
die Blutgerichtsbarkeit in ihrem wichtigsten Teile beliefs^"^.Nacli Wilamowitz ArisL u. tli. I S. 162 41, 2. 25, 1. 23, 1 f. und Busolt Griech. Gesch. III 1 S. 27 f. ist der Bericht ungesthichtlich und stammt aus einer oligarcliischen Parteisclirift von Theramenes10^
oder wenigstens aus seinem Kreise, die beiden als eine Hauptquelle der Politie gilt. Aber schon Politik V 3 (4), 5 S. 1304 a 20 redet Aristoteles davon, dafs der Areopag sein in den Perserkriegen gevi'onnenes
Ansehen dazu benutzte,
die Verfassung strenger zu gestalten
(a'jvToviT^pav TToifjOat ttjv TcoXiTEtav), in
unmittelbarem Zusammenhang mit um den Sieg bei Salamis und die Erwerbung der Seeherrschaft zur Strkung der Demokratie gebraucht habe. Und hnliche Anschauungen ber eine Herrschaft des Areopags entwickelt Isokrates im Areopagitikos, besonders 51 Kap. 20, dessen Quelle nach Busolt freilich auch Theramenes sein soll. 108 Philochoros im Lex. Cantabr. S. 674 stito; oe f^oav (o't voaoceXaxe?) ic, 'Apstou dfo^i -/al xotTeatTjaotv, w; OiAo^opo;, oxe '']cptc),Trj; [jidva y.azi'kmt 'f^
dem
Satze, dafs das Seevolk
sein Verdienst
ouXr]
Tfi
TTsp To aiiAaTo;.GtTToevTa
Aristot. 25,^;ri'&ETa8i'
1
iTcstTot-^vifj
ttj?
o'jX-^; ItzI
Kovcovo?*
ap^ovTosT(i[j.lv
TrepieiXs
to
tov
t^s TroXtTEtas
cp'jXaxT^
xal
Tois UEVTaxoaiots
xa 51 tuT
oi^j-'-u) y.xv.
Sehr
dem Oberaufsichtsrecht fliefsendeu Befugnisse der Ausdruck xa im^zra. Die Dreifsig, die die Gesetze des Ephialtes aufhoben, gaben sich den Anschein, die Verfassung der A'ter wiederherzustellen (Anm. 127). Mglich, dafs, wie Khler Sitzungsher. d. Berl.auffllig ist fr die aus
Eink'itiuijr.
35
Die Erzhlung der Politie ber die Vorgnge, die zu dieser kann keinen hheren Wert beanspruchen als den einer Anekdote, und der Anteil, der an ihr dem Themistokles zugeschrieben wird, ist aus chronologischen Grnden unmglich '"'*. Vielmehr bleibt das Zeugnis der aristotelisclien Politik zu vollem Rechte bestehen, das als die Mnner, die die Macht des Areopags gebrochen, Ephialtes und Perikles nennt ^^". Von letzterem sagt auch die Politie, dafs er dem Areopag einige nicht nher bezeichnete Rechte genommen habe offenbar solche, die Ephialtes ihm noch gelassen hatte; wie es scheint, wurde das betreffende Gesetz auf seine Veranlassung von Archepolitischen Vernichtung des Areopags fhrten,,
stratos eingebracht^^'.
Die dem Areopag genommenen Befugnisse wurden, wieAristoteles (Anra, 108) lehrt, teils auf den Rat der Fnfhundert,teils
auf die Volksversammlung und die Gerichtshfe ber-
Unerwhnt lfst er die Errichtung eines neuen Amtes, der Nomophylakes, die sich schon durch ihren Namen als Erben der vorher dem Areopag obliegenden Gesetzeswacht ankndigen. Dafs ihre Einsetzung damals erfolgt ist, sagt Philochoros (Aum. 108) und lfst sich trotz dem Schweigen von Aristoteles nicht lnger bezweifeln, seitdemtragen.
zu dem Zeugnis des Philochoros ein anderes ber die Aufhebung der Behrde am Ende des fnften Jahrhunderts hinzugetreten isf ^. ber ihre Kompetenzen ward leiderAkad. d. Wiss. 1892 S. 344 vermutet, Ejjhialtes fr seine Reform gelteudmachte, die Kompetenz des Areoi^ags habe sich ursprnglich auf die Blutgerichtsbarkeit beschrnkt, woraus aber natrlich die historische Berechtigung der Behauptung keineswegs folgen wrde. 1"^ Zuerst ausgesprochen lierichte d. Sachs. Gesellsch. d. Wiss. 1891S. 44.
""
II 9 (12).
3 S. 1274a 8 xatza oi
xr^v
oiv h^'Arjziw -ctyiutj.'.ai)o'fopa
[io^j/^j
K-MdU-r^i
izoAouas xat llspixrj;,
oiy.aaxrjpia
-/.cn-isTr^sz
llpr/.7j;,
wo
man
die
Nennung des17.11
Perikles an der ersten Stelle
sehr mit Unrecht35, 2 zov
getilgt hatte.'^^ 27,
TrpoJTOv
ycp
Twv
'ApeoTraYt-iv
svia
-apciSTO.
ijiv
TipoaeTrotovTo
OKuxstv TTjv TTGt-ptov -oXtTEt'av xal Tos t' 'EcpiaXxouTiepi
xal Ap)(aTpo(TOU vdjj.ous tou?^'2
twv 'ApsoTrayt-wv xa&eiXov
i^ 'Apetou izriyo'J.
AnonymusS.
Argentinensis 9 mit denff.
Bemerkungen des Heraus-
gebers Keil
170
8*
36
Einleitung.
nichts berichtet; denn was von solchen angegeben wird, be-
auf eiue jngere Behrde gleichen Namens, die zu den Neuerungen des Demetrios von Phaleron gehrt"^. Aber in der Natur der Sache liegt es, dafs wie die jngerenzieht sich
auch die lteren Gesetzeswchter die Aufgabe hatten, Beschlsse der Volksversammlung zu verhten, und darum die Vorsitzenden verhindern konnten, Natrlich solche Antrge zur Abstimmuug zu bringen ^^*. aber konnte einem solchen Einspruch nur Suspensivkraft zugestanden werden. ber seine Berechtigung hatte auf Anrufen der Gerichtshof zu entscheiden; und so mufs im Zusammenhang dieser Reformen die Klage auf Gesetzwidrigkeit (Ypacprj -Kapavojxtv) geregelt worden sein, die jedem Brger das Recht verlieh, die Gesetzlichkeit eines Volksbeschlusses anzufechten und seine Gltigkeit von dem Ausspruch eines Gerichtshofs abhngig zu machen ^^^; ein beraus bedeutso
gesetzwidrige
S.
25
"3 Hierin behlt Bckli Plan der AWiis des Philochoros (1832) Kleine Schriften V S. 424 ff. entschieden recht. ff. 1^* Lex. Seguer. Y S. 283, 16 (nach Philochoros) ap^^ovTs; ot iv
=
lxxX7]ia
7.ai
i\
ouXf
fiexi xiv irposSpiov xa&TjiJievoi xat dvctyxa^ovxesiTri'l^Tjcpi'^eiv
arouc
ToT; vo[AOtc ypTjaSai xai xwX-jovte;
d
Tt
zXtj 7rapo('voii.ov yj
dtjp-cpopov
x"
TidXet.
"^ Mit den Reformen des Ephialtes und Perikles haben namentlich S. 288 d. . und Friinkel Die attischen Geschtcorenengerichte S. 20ff. die Einrichtung der ypatpTj -apccvoawv in Verbindung gebracht, letzterer im Zusammenhang mit seiner These, dafs die Kompetenz der Volksgerichte in der Rechtsprechung weder aufgehe noch auch nur wesentlich durch diese charakterisiert sei, sondernGrote Gesch. Griech. IIPgebildet
Beschlsse der Gesamtgemeinde Abnderung des bestehenden Rechts involvierten; dieser geniale Gedanke aber, das jedem Staatswesen unentbehrliche konservative Element durch Konstituierung der reiferen Brger zu einer engeren, in gerichtlichen Formen verhandelnden Versammlung zu gewinnen, knne nur dem Perikles gehren, von demdafe sie eine Kontrollinstanz fralle
habe, soweit
(diese eine
also
auch die Einsetzung der Volksgerichte herrhre. Wie wenig aber Frnkels Vorstellungen von der weittragenden Kompetenz der Gerichte zutreffen, habe ich in dem Jahresberichte f. d. class. Alterth. XV S. 309 dargetan. Anderseits hat Schmann die ypacpr) rapavo'rjiov schon derff",
Verfassung von Solon zugewiesen, die aber die Heliaia nur als Appellationsinstanz kennt. Fr mindestens solonisch" erklrte die Klage Wilamowitz ^mi. u. Ath. II S. 193 f. Die Thesmotheten htten
Kiiileitiing.
37
sanies Rechtsiiiittol
das feste
in dem die Demokratie seitdem immer Bollwerk ihres sicheren Bestandes erkannt hat.,
Manallein
knnte glauben, dafsder
sie sich
das schon
seit
den TagenVolksso eher
des Kleisthenes geschaffen hat.
Wenn
aber bis auf Ephialteseines
Areopag ber
die
Gesetzlichkeit
besehlussesdie
zu betinden hatte, so verstehtdes
man um
Leidenschaftlichkeitbis
um
den
Areopag
gefhrten
Kampfes, diesein,
zum Meuchelmord
des Fhrers der Volks-
Aus gleichem Grunde wird man geneigt auch die beiden wichtigen Geschcfte der Dokimasie der designierten Beamten"*' und der Abnahme ihrer Rechenschaft nach Ablauf der Amtsfrist, soweit sie den Gerichten spter nach den im zweiten Buche zu gebenden Nachweisen zugestanden hat, damals auf sie bertragen zu denken. berhaupt wird dem Geschftskreise der Volksgerichte im ganzen und grofsen durch Ephialtes und Perikles die Ausdehnung gegeben worden sein, die ihm verblieben ist, solange die demokratische Verfassung bestanden hat.partei gefhrt hat.
ber sie ehedem selbstndig, seit einem nicht nher bestimmten Zeitpunkt unter Zuziehung eines Volksgerichts entschieden. Eine Beteiligung des Areopags sei darum nicht denkbar, weil er damit eine Kontrolle des Volkssouverns ausgebt htte. Aber es liegt auf der Hand, dafe dies Argument in noch hherem Grade gegen die Aburteilung der Klage durch die Thesmotheten allein sprechen wrde, wie schon Busolt Griecli. Gesch. III 1 S. 280 A. erinnert hat. Dazu ist die Berufung auf die alljhrliche Vereidigung des Volks auf die Gesetze hinfllig denn eine solche Vereidigung hat es niemals gegeben. 116 Y\\r die Dokimasie ist die Zustndigkeit des Areopags um so;
wahrscheinlicher, als er bis auf Solon die meisten Beamten zu bestellen hatteOl. 109,1.
(Anm.
48).
344'3 den
Vgl. Wilamowitz II S. 189, der noch im Jahre Areopag durch besonderen Volksbeschlufs mit der
Dokimasie eines gjvoixo; beauftragen lfst, mit der in ganz singulrer Weise auch das Recht der Ersatzwahl verbunden wre. Aber der Bericht von Demosthenes v. Kranz 134 S. 271 a. E. vgl. mit ti. -cepot-p. 209 S. 406, 7 fhrt nur darauf, dafs, nachdem durch berrumpelung der Volksversammlung die Bestellung des Aischines]zum Anwalt Athensin
dem
Rechtsstreite
ber
das
delische
Heiligtumdurchsetzte,
gelungender die
Demosthenes einen neuenscheidungin
Volksbes,'hl'ifs
war, Ent-
der ganzen Sach9
auf den Areopag bertrug wegen des
religisen Charakters der Frage.
38
Einleitung.
Auch fr die Bildung der Gerichtshfe wurde eine Mafsnahme des Perikles von maftsgebender Bedeutung: die Einfhrung einer Auslsung fr die Ausbung des Richtergeschfts^^^.
Wenn
dieselbe
bemessen war, nur einen Obolos,fr die Sitzung betrug,
so
im Anfang nur sehr niedrig d. i. etwa dreizehn Pfennige, wurde doch damit den rmeren
Brgern die Teilnahme an den Gerichten erleichtert, die sie, die Mhe und Versumnis nicht vergtet worden war, den Wohlhabenderen hatten berlassen mssen. Eine Heranziehung aller Klassen der Brgerschaft zur richterlichen Ttigkeit mufste um so mehr sich empfehlen je strker deren Umfang anwuchs mit der steigenden Bedeutung der Stadt und der Ausdehnung ihrer Gerichtsbarkeit auf den grfsten Teil des Bundesgebiets. Denn in dem Verlust der Selbstndigkeit, mit dem die mit Gewalt zu dem Bunde zurck gezwungenen Bundesglieder ihren Abfall bfsen mufsten, war der Verzicht auf den wesentlichsten Teil der eigenen Jurisdiktion inbegrirten. Das Nhere ber diesen Gerichtszwang der Bundesgenossen ist in einem besonderen Kapitel darzulegen und an anderer Stelle zu zeigen, wie die ursprngliche Hhe der Entschdigung oder, wie die Athener sagten, Besoldung der Richter (p.ia&6c: oixaaTtxo?) sich bald dem Bedrfnis gegenber als unzureichend erwies und seine Erhhung insbesondere durch die Notlage der Brgerschaft im Peloponnesischen Kriege geboten wurde. Allerdings aber lag in der Gewhrung dieser Auslsung und der gleichzeitig eingefhrten fr die Mitglieder des Rats der Fnfhundert ([i.ttj{}6? ouXsTixoc) und in noch hherem Grade der spter hinzugekommenen Entschdigung fr den Besuch der Volksversammlungen ([jlis? ixxX-/iataaTix6?) ein Abfall von dem alten Grundsatze, dafs nur Unabhngigkeit der Stellung zur Anteilnahme an der Ausbung der staatlichen Funktionensolange,
berechtige, eine Bezahlung also fr diese nicht statthaft
sei.
Um
so
eher konnte von den Gegnern des Perikles der Vor-
"^ Aristot. PdUtilc27, 4.
II
bersein.
die
Hhe
9 (12), 3 S. 1274a 8 (Anm. 110). des Richtersolds wird im ersten
St. .
Ath.
Buche zu
sprechen
Einleitung.
39
wurf gegen ihn erhoben werden den wir heute bei Aristohabe bei seiner Neuerung sich durch eigenschtige Grnde leiten lassen; weil er an Reichtum hinter Kimon zurckgestanden und darum nicht die gleiche Freigebigkeit habe ben knnen, habe er auf Anstiften seines Ratgebers Damonides von Oie zur Verteilung ffentlicher Gelder gegriffen. Als Folge davon werde die Verschlechterung der Gerichtshfe dem Perikles zur Last gelegt, da von nun an die geraeinen Leute sich eifriger zur Losung drngten als die tchtigen Brger"^. Und in noch allgemeinerer Wendung kehrt dieser Vorwurf bei Piaton *^^ wieder, wenn auch bei ihm nicht als sein eigenes Urteil Perikles habe durch Einfhrung der Besoldungen die Athener trag, feig, geschwtzig und habschtig gemacht. Inwieweit aber die Bemessung der jhrlichen Richterzahl auf nicht weniger als sechstausend nicht allein durch den Umfang der richterlichen,
teles*^^ lesen: er
,
Geschfte,
sondern
zugleich
durch
den
Wunsch
bedingt
worden ist, mglichst vielen Brgern Anteil an der staatlichen Untersttzung zu verschaffen, wie dies der Zusammenhang empfehlen will, in dem jene Zahl bei Aristoteles berlfst sich mit unseren Mitteln nicht entDie Berufung zum Richteramte durch das Los ist nicht erst durch Perikles eingerichtet, sondern, wie oben (Anm. 95) gesagt, wahrscheinlich durch Solon. Wie das spter sich nderte und ebenso die Bestellung der Gerichtshfe aus der zur Verfgung stehenden Richterzahl in denliefert
wird ^^^ das
scheiden.
verschiedenen Zeiten seit Perikles sich verschieden gestaltete, ist spter im Zusammenhang darzustellen.
Inwieweit durch das oligarchische Regiment der Vier-
"^ 27, 3 f. Bei Plutarch Fer. 9 wird der Vorwurf namentlich auch durch die Theorika, die Spenden, die an den mit theatralischen Vorstellungen verbundenen Festen an das Volk gezahlt wurden, motiviert.^^ 27,
4
cp'
(UV
ahm-noLi
Tives ysfptu yev^aBat (to SixaSTirpia),
7.).
r^pou-
ij-Eviuv120^-^
i7rt[jL?.i;
dsl txXXov
tAv
T'jyovxjv
r^
xGi'i
iTTiEixiv
dvt^pioztuv.
Gorgias 7124,.3
S.
515 E.yccp
xaTE3TTj5c(v oe xai toi; TioXXot; e~optav xpocpfj? loazjp 'AptaxstOTjCaTT xcv cpopiuv zat xiv xeXv xai xdtv a'jaactvujvotxotSxoti\).bi
eiOT^YTjaaTO.
cjveaivev
TiXetou;
r^
oisu'jpto'j;
avopc? xp'^5i)fzi.
yp T^aav ilivMyjXioi
7.xX.
40,
Einleitung.
das freilich nur vier Monate behundert des Jahres 411 hat, die Gerichtsverfassung eine Vernderung erfahren hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Nur das wirdstandenberichtet,
dafs,
um
fr
die Verfassungsnderung
die
Bahn
freizumachen, die Klage wegen Gesetzwidrigkeit und die unmittelbar an Rat oder Volk gehenden Eisangelien aufgehoben
und das Recht zur Vorladung vor das Gericht beschrnkt wurde ^^^. Auch der damals ausgearbeitete, aber nie in Kraftgetretene Verfassungsentwurf'^^,dasIdealbild
einer
olig-
archischen VerfassungGerichte.kratie ntig
,
enthlt
keine Bestimmung ber die
Aus der nach Wiederherstellung der vollen Demogewordenen Gesetzesrevision stammt die bereits(S.
setzes
Neuaufzeichnung des drakontischen GeDa diese Wiederaufzeichnung des Gesetzes keinem anderen Zwecke gedient haben kann als dem seiner praktischen Anwendung, so mssen die Epheten sich damals noch mit dem Areopag in die BlutgerichtsUnd ebendaraus ist auch zu erbarkeit geteilt haben. klren dafs wenige Jahre spter in dem nach der Katastrophe von Aigospotamoi von Patrokleides veranlafsten Volksbeschlufs, der zur Verstrkung der Wehrkraft die vom Brgerrecht Ausgeschlossenen wieder in seinen Genufs einsetzte, die davon Ausgenommenen in fast wrtlicher bereinstimmung mit der oben (S. 21 f.) besprochenen Klausel des solonischen Amnestiegesetzes als die vom Areopag, den Epheten und dem Prytaneion Verurteilten bezeichnet werden der die demokratische konnten ^^*. Aber seit der Reform Verfassung bei ihrer Wiederherstellung nach dem zweitenverwertete17)
ber
Totschlag.
,
,
122
Aristot. 29, 4 genauer als
Thukyd. VIII
67, 2.
123 124
Bei Aristot. 30.Bei Andok.Ivftaoe[f;
v. d.
Myster. 78 S. 37 -Xyjv Troaar^
Iv
axTjats y^ypaTrTat
Tiv
[J.7]
[i.ivc(VT(uv
(^oX.u>v [t^] lirt cpdvtu
iaxi ouyr]
Octvaxos xaTeyvwa&rJ t] acpayatstv i^ xupavviSt. So die in meiner Ausgabe gegebene Fassung, der Stahl N. Bhein. 3Ius. XLVI S. 256 sich vollkommen anschliefst, nur dafs er oaoi; fr oi; einsetzt. Keil Solonisclu Verfassung 'S. 110 f. will die Zufgung des Delphiuions damit schtzen, dafs dies damals bereits au die Heliasten bergegangen sei, noch nicht aber das Palladion, eine sehr unwahrscheinliche Sonderung.
Einleitung.
41
oligarchischen Regimente der Dreifsig unter
dem Archontatnicht
des Eukleides Ol. 04,die Gerichtshfe
2.
403/2 unterworfen wurde, erscheinen
am
Palladion und
am Delphinionl)esetzt*^-^.
mehr
mit Epheten. sondern mit HeliastenBlutgerichtsbarkeit
Dals auch dem Areopage die ihm von Ephialtes belassene wenigstens vorbergehend durch die Dreifsig entzogen worden sei wie vielfach angenommen wird ^^^. ist durch die dafr angerufenen Belege nicht er,
wiesen.
Im
Gegenteil sind wir durch Aristotelesdie
^^"^
belehrt,
dafs die Dreifsigschaft
in der ersten, mafsvollen Zeit ihrer
Herrge-
dem Areopag sogarHeliasten
ihm durchin
l^phialtes
'-5
am
Palladion zuerst
einem von Isokrates
//.
KaUim.
Die Rede fllt nach 25. 45 f. etwa 400; dafs der Prozefs vor dem Palladion lnger zurckliegt, also vor Eukleides gehrt, ist von Keil Anonymus Argentinensis S. 232 aus dem unsicheren Grunde behauptet Avorden, weil sonst vewoti oder eine52ff.
Kap. 21 erwhnten Prozesse.
hnliche Bestimmung nicht fehlen knne. Heliasten am Delphinion wahrscheinlich in der P>ede des Lysias von der Ttung des Eratosthenes,
deren Zeit sich nicht nher bestimmen lfst, whrend Antiphons Rede ber den Choreuten noch vor den Epheten gesprochen ist. Dafe die Neuaufzeichnung des drakontischen Gesetzes eine Wiederherstellung der Epheten bedeute, wie Keil zu glauben geneigt ist (vgl. Anm. 83), Eine solche Antiquitt liefs sich entbehrt aller Wahrscheinlichkeit. wohl konservieren, schwerlich aber wieder ins Leben rufen'-^ Zuletzt von Gilbert Beitrge S. 501 f. und Keil Anonymus Argentinensis S. 175 f. die beide die gleich im Text verwei-tete Aristoteleszuerst von Schmann Jahrbcher f. stelle ganz bersehen haben,,
wissensch. Kritik 1829 S. 279,
whrend
die frheresei
und Bckh,
die
Blutgerichtsbarkeit
Ansicht von Schmann dem Areopag schon durch
dem Sturz der Dreifsig wiedergegeben worden, schon vor Kenntnis des entscheidenden Gegenzeugnisses von Philochoros (Anm. 108) in Forchhammers disputatio contra BoecWiium de Areopago non privato per Ephicten homicidii iudiciis (1828) widerlegt war. Fr die Worte des Antiphon h. Herod. Erm. 90 S. 754Perikles entzogen und erst nachfjLsTs
l'asa&c
oi
yAv.zl
-splu.
Iij.o
oiail/Tjcpi^dfj.svoi
(hnlich 96richtige
S. 759)
hatte
schon Platner Proc.wiesen, dafsOfjiets
Kl. I
S.
XXII das
Verstndnis ge-
dern die Athener berhaupt bezeichnet. Erm. 30 s. Anm. 129.^2'^
im Mund des Mytilenaiers nicht die Heliasten, sonber Lysias b. Eratosth.t'
35. 2
-/.Ott
TO'j;
'Ecptc^^TOU
xoti
'ApyEaTp^-o'j
voao'j;
toI)?
zspl
twv
'\peo7raYtTUJv 7.a&i/ov 1; 'Apeiou dyo'j
7.ci'.
tiv ZoAiovo; ikaaojv oaot oiaacpis-
42
Einleitung.
nominene Gesetzeswacht zurckgegeben haben, wie sie auch durch przisere Fassung mancher Gesetze der Entscheidung der Gerichte engere Schranken zogen. Aber allerdings mufste auch des Areopags Ttigkeit lahmgelegt werden, alsdie Herrschaft der Dreifsig
bald in
einen Terrorismus aus-
artete,
kurzem nicht weniger als fnfzehnhundert Brgern das Leben kostete'^". Daraus begreift sich, dafsder in
in den Vergleich, der unter dem Archontat des Eukleides dem Kampfe der beiden Parteien der Brgerschaft ein Ende machte, eine Bestimmung Aufnahme fand, die dem Areopag
die von alters her gebte Blutgerichtsbarkeit
auch fr die
Zukunft ausdrcklichdie
verbrgte'^'-*.
Ausbung der GesetzeDemokratien^**.
beliefs
Auch die Aufsicht ber ihm zunchst die wiederkannsie
hergestellte
Indessenihrer
ihm nicht
lange verblieben sein, da von
Ausbung
sich nicht die
geringste Spur erhalten hat.
Von weiteren Vernderungen, denen das Gerichtswesenbei der P^.rneuerung
der demokratischen Verfassung ebenso
unterlegen habe, wie wir es von den Verwaltungseinrichtungenwissen, lfst unsere berlieferung nichts erkennen, abgesehen
von
dem Modus der
Richterbestellung.
Neben dem
regel-
mfsigen liechtswege hat im vierten wie im
fnften Jahr-
hunderte die Volksgemeinde das wohl
seit
Kleisthenes (S. 33)
28'-*
Aristot. 35, 4, vgl. 37, Aristot. 39, 5 tos Sid-^itxeivev
1.
5(7.ct;
to
'^^vo'j
eTvai
xctti
xa zctxpta, zp;
et xii
Ttva
ot'JT'jyeip
^ ^Tpcuaev. xJv 5^
TtctpzXr^X'jOoTcuv (xr^oevl
[ir^o^^a
,avTjai7.a7.tv
i^tivai. Trotz dem Zusatz des ccj-^I/stp mufs vorzugsweise der Areopag gemeint sein, worauf unten zurckzukommen ist. Hier.30
nach wird man auch bei Lysias b. Eratosth. Krmord.otxaGTT|p((jjT(i7
S.
31
f.
nu
t;
'ApE^'i'j
Trayo'j
w
xctl
TrotTpfvv
tSTiv x
TOTOJv
xal
(xt)
daxiu pi'Ceiv (XTjBEva Trept to'jtou;.
Darauf
die7,
53 A. 2 ausgeschriebenen Worte.
Aus dem Gesetzev.
Aristot. 56,
bei
dem nuri''
die dritte Kategorie fehlt, fr die Isai.
Erbe des Apollod.xal pcpavivf.
30xal
S. 179 eintritt.
[Demosth.]Tox(uv
g.
Lahr. 48
S. 940,
10 ouxov iTrixXVjpwv
T(iJv
Tol 'p^ovTi TTpooTETaxTat imij.tXeladai.
Hyper.
Euxen. 6
C. 24
cpa?vOs 0x1 Trp?
xous EauxoO yovEis" 6 apj^ouv
etiI
xo'jxou xoc&Tjxat.
Erstes Iluuptstck.
Die Beamten.
59
Waisen aninnerhalb
^^.
Rechtsverletzungen, die wider die seinem SchutzeStrafbefugnis
anvertrauten Kategorien begangen werden, ahndet er selbstseiner
oder
Strafantrag
vor
den Gerichtshof^^.
bringt sie mit einem Ebenso^" gehren die
Klagen Dritter wegen Schdigung (x7//.(i>ai?) von Eltern, Waisen und Erbtchteru vor sein Forum; eine besondere Klage konnte wegen Schdigung eines Waisenvermgens(xGtxfai? oi'xou
op'iGtvixou)
angestellt werden.
Desgleichen alleor/./,
Vormundschaftslvlagen, aui'ser der gewhnlichen
l-rpoTTp
gegen rechtswidrige Fhrung der Vormundschaft die speziellen
KlagenTpo-ov
si?
i~>-[jO-r^^ xaxaa-aaiv.
(Z'jTov
s-fcpa-yai
undist.
die
ebenfalls
zh i~t-po-rjC oiaoixaaiav, l-thierhergehrige ek
lacpavjv xa-aaracriv,
Buche klarzumachen
Wesen erst im nchsten Auch das Eherecht unterstand der Aufsicht des Archon. Vor ihm erfolgt die Scheidung der Ehegatten, wenn sie von der Frau ausgeht (d~rAEvl\;)^\ Geht sie vom Manne aus (a-o-su-Si?), so hat der Archon nicht zu konkurrieren, wohl aber steht der Frau dagegen ein RechtsKlagarten, derenmittel in der ou/j -o-iu.'ltu):;^^ und, falls die Mitgift nicht
zurckgegeben wird, eine Alimentationsklage oi'xr, i-ou zu^^. Das auf Familienrecht angewendete Sachenrecht ist das Erbrecht; darum gehren alle Klagen, die aus diesem entspringen, die 1-101X7.317.1 xXr^pojv x7.l l-ixXr^pojv, im weitesten Umfange vorden Archon.
ebenso die Klage zk oy-r^xmv
alpzaiv
,
die
auf
Teilung einer Erbschaft geht.
Endlich
stellt
sich
zu den
familienrechtlichen Klagen auch die oU-q Trapavoia? gegen den,
der wahnsinniger Verschwendung des Vermgens beschuldigt'*
AristOt. 56, 7U)?'v
;j.[i!)oT
ok
-/.al
to'j;
jfxou;
twv
ptiocviv
/.cd
-riv
iizi-
xXrjpiov,AOLi TO'j;
TIS TTTapaxcttO7.xt'; yv/]-ai,
xal t ~0Ti,a7.|j.aTa
Xctij.ctvct.
iTiiTpoTiou?,
id\g.
fxTj
otowsi Toi;
TTatcil
Tv GiTov, o'Jto;
zioTzp'izzti.
Makait. a. a. 0. '^^ Fr die im folgenden genannten Klagen gengt es, auf Aristoteles 56, 6 zu verweisen und weitere Belegstellen der Besprechung im zweiten Buche vorzubehalten. Nur fr das Eherecht und die ypoc^pT] dpyi'as stehen die Belege hier, weil Aristoteles beider nicht gedenkt.[Demostli.]21
1^
Isai. V.
Erbe8.
cl.
Pyrrh. 78
S.
64
a.
E. [Andok.]
rj.
Allib. 14 S. 118.
Plutarch Alkib.22 23
Pollux VIII[Demosth.]
31.
g.
Neaira 52
f.
S. 1362,
24
ff.
vgl.
mit Suid.
u. oioEiov.
(30
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.
wird,
und
die
-^pa/^ri
dp^iai;
gegen den, der, ohne Vermgen
zu besitzen, auf jeden Erwerb verzichtet, weil in beiden Fllen zunchst das Interesse der Familie geschdigt wird -*. Neben der Aufsicht ber das Familien- und Erbrechtliegt
dem
Archon^-^
die Frsorge fr die Feier der grofsen
Dionysien und der Thargelien ob, insbesondere fr die wesentlichsten Bestandteile
beider
Feiernin
,
fr die Festprozession
(an den grofsen Dionysien
Gemeinschaft mit zehn frher
Aristoteles Zeit nach den Phylen erund fr den musischen Agon der an den Dionysien teils ein lyrischer von Knallen- und Mnnerchren, teils ein szenischer von Komdien und Tragdien, an den Thargelien nur von ersterer Art war. Alle diese Agone hat der Archon zu leiten und fr den tragischen, frher auch Fr die fr den komischen die Choregen zu bestelleo. Mnner- und Knabenchre und zu Aristoteles Zeit auch fr die Komdien werden die Choregen ihm von den Phylen prsentiert, und ihm steht die Jurisdiktion ber die wegen bernahme der Choregie erhobenen Einreden (axr^(];i?) und Antrge auf Vermgenstausch (dvxiooasis) zu, ebenso wie frlosten kmiieXr^xai),
vom Volk erwhlten, zu
andere auf die Choregie an beiden Festen bezgliche Rechtsstreite^*'.
Auch
fr die zur Festfeier auf Delos abgeordneten
Chre bestimmte der Archon die Choregen und fr die Festgesandtschaft den Fhrer (dpyj.Mwf>o^). Festzge hatte er auch an den Festen des Asklepios und des Zeus Soter zu besorgen. An der Feier der ranathenaieu war er nur insofern beteiligt, als er das zu Preihen fr die Athleten bestimmte l von den Besitzern der Grundstcke, auf denen Welches Geheilige lbume standen, einzuziehen hatte. wicht dieser Obliegenheit beigemessen wurde zeigt die Be,
merkung
,
die Aristoteles seinem Berichte hinzufgt
^^.
dafs
"* Lexik. Seguer. Y S. 310, 3. Dafs die Khige iu frherer Zeit vor den Areopag gehrte, wird im nchsten Buche zu zeigen sein. 25 Das folgende alles (abgesehen von dem Anm. 26 f. Belegten) nach Aristot. 56, 3 5.
Eine NichtbrgerS.
26
Klagein
seinen Chor
beim Archon gegen den Choregen, aufnahm, erwhnt Demosth.
derg.
einen
Meid. 60
53427
i.
A.
Aristot. CO, 3.
Erstes Haiiptstck.
Die Beamten.
X
dem Archon die Aufnahme in den Areopag versagt blieb. Der Basileus-^ hat mit dem Namen auch die sakralen Befugnisse des alten Knigtums geerbt, whrend dessen brige Gewalt, soweit sie berhaupt fortbestand, seit Einsetzung des Archon grofsenteils an diesen bergegangen war. Ihm liegt darum die Darbringung fast aller altherkmmlichen Opfer ob^^; auch seine Gattin, die aaiXicjafa oder otaO>ivva. hat gewisse sakrale Verpflichtungen zu erfllen, unter denen ihre mystische Vermhlung mit Dionysos voransteht ^''. Das Lokal derselben, das in der Nhe des Prytaneion gelegene Bukoleion, war nach Aristoteles Vermutung der alte Amtssitz des Basileus; seit dem Ende des fnften Jahrhunderts kennen wir als solchen die Knigshalle auf dem Markte, nahe der Halle des Zeus Eleutherios^^ Als Oberpriester des Staats, wie der Basileus sich auch durch die ihm allein von allen Beamten zukommende Amtstracht darstellt ^^, hat er die Jurisdiktion in den Fllen wenn ein Priestertum zwischen verschiedenen Personen oder eine Kulthandlung zwischen mehreren Geschlechtern oder Priestern streitig ist^^. Ebenso fallen unter seine Gerichtsbarkeit die Klagen wegen Religionsfrevels (dassta) wohl in allen einschlagenden Klagvor ihrer Erfllung,
2^
Haiivette-Besnault de archonte rege (Paris 1884)Aristoteles Politie
ist
durch den
Fund von^^
und wichtigen Inschriften
in wesentlichen
Stcken antiquiert.Aristot. 37,T.daca.1 w; o' Piaton Politik. 30ij-aAiaxct
Itto? zlizzlv y.al
r; :ra-piou; uata; oioixel o'JTo;cpaat iffit
S.
290Eg.
t(iT
Xa/ov-t aatXsI
x aeavo-
Taxa
xocl
TictTpia5.
xwv
p^at'tuv uaiJv dTioocOoa&ai.
30 Aristot. 3,3^
Piaton Theait.xTjv
[Demosth.J a. E. vOvYpctcprjv
Neaira 73
flf.
S.
1369
f.
ixkv-i^v
dTrotvxTjXEOvfJ-^
ij-ot
zk
xrjv
xoO aaiXsto;i.
axorv
i-nl
xo M>.yjxou
yf/parxat.
Euthyjjh.
A. Pausan.
I 3, 1.32
PoUux VII57,dacpiar^xf
77. 85.
33 Aristot.leptouvrj;xt?
2
yp^'f^J'ixtvct.
^e
Xcqyaw-nonos
Tipo;xoti
axv
daset'ot;
xav
xt;
Trpo's
oiaotxc.atx;, l'W), von denen die erstere (= Etym. M. S. 451, 44) auf einer Verwechslung zu beruhen scheint, die brigen so wenig mit dem athenischen Staatswesen zu tun haben wie die andere Glosse des Hesychios av^pay/ci;" OT^awc- 'Avayxaio; bei Isai. bei Suidas u. 'ivc(7,awv {Fr. 52 S.) wie im boiotischen Sprachgebrauche ist ebenso euphemistischer Ausdruck wie das bei den Rednern nicht seltene otxT|;j.a; Ein besonderes Zwangshaus fr vgl. Schmann zu Isai. p. 493 f. Sklaven sah in dem vayxctiov Wachsmuth Stadt Athen II 1 S. 384. 9^ Deinarch g. Aristog. 14 S. 84 i. A., [Demosth.] g. Aristog. I 56 S. 787, 17. Einen Fall willkrlicher Freilassung von Verhafteten durch berichtet Isai. v. Erbe d. die Elf, den diese mit dem Tode bfsten,
Nikostr. 28 S. 84.
7()
Erstes Buch.
Die Gericlitsverfassung.
wenn Androtion das Volk zu dem Beschlsse bestimmte,bei Eintreibung der rckstndigen Schuldbetrge ihn von den Elfmnnern zwecks sofortiger Verhaftung der Sumigen begleiten zu lassen ^^. In Zusammenhang mit jener Obliegenheit steht, dafs die Elfmuner Verzeichnisse ber die von den Staatsschuldnern gescluildeten Betrge zu fhren hatten; in einem erhaltenen Volksbeschlufs wird ihr Schreil)er verpflichtet, Abzahlungen solcher Schuldner bei eigener Verantwortlichkeit zu buchen^*. Durch ein von Timokrates beantragtes Gesetz werden sie angewiesen, die auf Grund einer vom Rate der Fnfhundert angenommenen Eisangelie in Haft Genommenen, falls der Verweisungsbeschlufs des Rates nicht binnen 30 Tagen an die Thesmotheten gelangt ist,ihrerseits vor Gericht zu stellen^^.
Zu
hufigerer
Erwhnung
gibt Anlafs
.
dafs sie die Vollstreckung der Todesurteile zu
berwachen hatten. Die zum Tode Verurteilten hatten sie Empfang zu nehmen^"; den Elfmnnern jemand berantworten" (-ctpaooOvczi TOI? ivosxa) heifst ihn zur Hinrichtung bergeben ^^ Auch Folterung, die das attische Recht nurin^
Deniosth.sichS. 609.
r/.
Anrot. 49
S. 608, 13.
Die Beschwerde des Redners
richtete
vor allem gegen das Eindringen der Elf in die Huser
52
f.
9*
C. I.
A.
11 n. 811
C
Z. 130. 144 mit
Bckh Urkunden ber das
attische Seewesen S. 535."5^^
Deniosth.
g.
Timoh: 63
S.
720, 19.;av
Xenoph.
Hell. II 3, 54
IxE^euas
twv
Tpi'ixovTa
xr^p-j;
to-jc
?voxa ira rov 0Tjpa,a^;rjV* Ixctvc. os
[Oc).i}ovt;
S'jv
toi? 'j-r^pstat? ztX.
Vgl.
Piaton Apol. 31 S. 39 E. Die Zeit bis zum Erscheinen der Elf lfst Platon den Sokrates zu einer Ansprache an die Richter benutzen; welche den dritten Teil der Apologie ausmacht. ^'^ Lysias g. Allib. I 17 S. 529, fter mit dem Zusatz SaviTcij Cr^'xiM'j'ui Lysias g. d. Kornhndler 2 Aischin. g. Timarch 16 S. 731. S. 42, der auch Antiph. v. Rero. Ermord. 70 S. 739, 13 aus dem Zu-
sammenhange
sich versteht. Auch da, wo der berantwortung an die Elfmnner nicht ausdrcklich gedacht wird, mssen wir sie hinzudenken, wie wenn es bei Lykurg g. Leoh: 121 S. 221 heifst to'j; Oc3,aoTTapa/.otovtct? (to'j?
r^izciz
dTra/rtevrot;)
TrapotooOvott -zw
Itzi
to
rjp'jyij.a-o;,
wo
gegen Schmann die Vermittlung der Elfmnner in Abrede stellt, oder wenn Deniosth. g. Aristokr. 31 S. 630, 14 den Thesmotheten die Befugnis zuschreibt, einen in Attika betroffenen Mrder mit dem Tode zu bestrafen.u. Kl. I S.
riatner Proc.
430
irrig
Erstes Hauiitstck.
Die Beamten.
77bei
gegen Unfreie kennt, hatten
sie in
Klagen,'''^.
denen ein
Staatsinteresse in Frage stand, zu leiten
IJei
allen diesen
Geschften hatten'natrlich Diener
{'j-r^^A-7.>.)
ihnen zur
zu gehenwurden^'-*rjrj.a-dzai
,
die
aus
der Zahl der
Staatssklaven
Hand genommen
und
bei ihnen die eigentmliche
trugen^"".
Bezeichnung -aGenannt wird vorzugsweise der Henker,
Kamen or^aioc oder o-zjao/otvo? fhrt, von der alten Hinrichtungsweise durch Hinabstrzen in das Barathron auch 6 i-l -r/j op-j^aaTo? oder -m op^^aaii heifst '^^der die euphemistischenihre Jurisdiktion entwickelt.frischer
Aus der Exekutivgewalt der Elfmnuer hat sich auch Gemeine Verbrecher die auf,
Tat ergriffen waren, hatten sie von jeher das Recht gehabt, sofort mit dem Tode zu bestrafen. Seitdem Athen sich zum Rechtsstaate entwickelt hatte, war diese Befugnis auf die Flle beschrnkt, in denen die Ergritfenen gestndig waren im Fall ihres Leugnens hatten die Elfranner die Entscheidung eines Gerichtshofs einzuholen dessen Leitung ihnen zustand ^^^. Weiter beschrnkte das Gesetz diese Befugnisse auf bestimmte Kategorien von belttern die es als /.'Z7.o'jp7'jt in engerem Wortsinne bezeichnete und aucli; ,, .
98
[Demosth.JAischin.a.
g.
Nikostr. 23
^.
1254,
2.
Aischiu.
-.
-ar.a-p. 126
S. 296.9^^^^
a.
0.
or^aoa'-o; 3ccT(Jjv zu ergnzen. Dafs an Anstellung einer Apagoge durch einen Privaten zu denken sei, schlofs Meier aus der folgenden Bestimmung -/.a-rjopstTw o'jofxcvo;, die zwecklos sei, wenn der Klger schon in dem dTrotytuv vorhanden wre. Indessen konnte die Absicht des Gesetzgebers in diesen wie in hnlichen Fllen sehr wohl darauf gehen, dafs es der Apagoge in keinem Falle an Anklgern fehle.zufhren".1"^
G. Timokr.(v
146 S. 746
i.
A. ooD'
'acuv
vot;icy^
^3-tv
i^
-aYioy),
~poOV[V(^jOt.-:o
v Toi; voaot;' tov o'
b^oziy^vj-a
otrcc/ilEVTa oy^JavTtuv o:
svotv.a iV T(^^
;'jA(ij,
cfccp
,u.rj
cir^v
-/.-/..
wrde nicht widersprochen 'A. p. 45 haben, wenn er nicht das Wesen der Apographe vollkommen verkannt htte. ^^ 52, 1 (nach den Ai;m, 91 ausgeschriebenen Worten) xal tv.Arislotelis~.
Bursy de
-oypocj-ojAivaorjfjLoatc
/lupt'c
xal
oixi'a;
(ad;ovtc(; i;
to
.or/.aaTYVji'JV
xal ta
o'-J;ctv:7
ilvctt
-ctpaocoaovTos; toi; ztuTj-ai;.
Erstes Hauptstiiik.
Die Beamten.
81
Todesstrafe iimuer mit Fliuziehuiig des Vermgens verbunden
Aber darber hinaus niulsten aus welchem Grunde immer Liegenscliaftcu als Eigentum des Staates in Ansjjruch genommen wurden darauf zielende Antrge an die Elfmnner gel)raclit und von ihnen zur Entsclieidung an einenwar., ,
Gerichtshof gebracht werden;trags aus,
tiel
so hatten die Elf den
diese zugunsten des AnVerkauf der Grundstcke
durch die Poleteu zu veranlassen.3.
Die Yierzigmiiuer,bereits
oi
T-cxotpaxov-ot.
in der Einleitung (S. 32) nach Aristoworden dafs zu den Mafsnahmen des Peisistratos, die darauf abzweckten, die attische Landbevlkerung mglichst au ihre Scholle zu fesseln und von dem Verkehre in der Stadt fernzuhalten, die Einsetzung von Demenrichtern (Stxaxal xa- 7][xou?) gehrte die in den Landgemeinden Termine zur Aburteilung von Piechtshndeln abzuhalten liatten, und ebenso gezeigt, dafs diese Behrde, nachdem sieist
Es
teles berichtet
,
,
mit dem Sturz der Peisistratiden wie es scheint in Wegfall
gebracht war, in der Mitte des fnften Jahrhunderts wiedereingerichtet
wurde.
Wenigstens
ihrer Mitglieder dreifsig ^",
eine Zahl,
seitdem
betrug
die
Zahl
die bei den
Gram-
hat, namentlich
matikern zu mancher Verwechslung Veranlassung gegeben mit den dreifsig ^Alo-^zd; to'j or^aoo, die zusammen mit den Lexiarchen die Berechtigung zum Besuchhatten ^^-. Nach wurde die Zahl der Mitglieder zur Vermeidung der milsliebig gewordenen Ziffer
der Volksversammlungen zu kontrollieren
der Vertreibung der dreifsig Tyrannen
auf vierzig erhhtbestellt;'*^
,
je vier
aus jeder Phyle durch das Los
daher ihr
offiziellerokto-j;
Amtsname
ot
TTtctpaxovxa^^^,t/.
AristOt. 53TTp;o'O;
/./.-/ipoat
-/.od
TcTTapcrxovta tSTTapotc
tt^;
'fjr^;
IxcEaT/p,/.ovra/.oil
t:;
ot/.cc;
oiV.a;
Xay/7vo'jaiv
ot
rp'jTEpov0 ttjv(i.i"/pt
[i.v
r^aav Tpt-
/.ax'j.
to'j?
oYjO.O'j?
repitov-e;
cOiV.aCov,
fxe-cl:
c7ti
Tiv Tptct-
xovTa
/.tyapyt'av
TTtapct7.ovT0(tr.
ycyovadtv.
xal
Tt
[isv
5^xa
opayfxwv
a'JTO~?.i? {5t
oixaCctv,
o'
-p toto t6S.
Ti,a7][xa xoT; oiaiTr^Tati; Tcapaoiooctatv.
i'2 Qriecli.
lterth. I*
408.
Die Verwechslung bei
Pliot.
und116).
Hesych113
u. r^vi-Avna.
Lex. Seguer.Isokr.S. 976,
Vv.
S. 310, 21.S.
C. I.g.
A.
II n. 349.
Demosth.
Pantain. 33Attisches Recht.
11
Umtausch 237 (Anm. 118).
109 (Aiiin.
Lipsiu,
6
82
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.
neben dem aber auch die alte Bezeichnung als Demenrichter blich blieb ^^*. Erst gleichzeitig mit dieser Vermehrung der Mitglieder aber, wenn anders auf den Wortkam das Abhalten von Gelaut bei Aristoteles Verlafs ist richtsterminen in den Demen in Abgang. "Wohl aber amnoch,
tierten
die
Vierzig,
in
geschiedenen
Abteilungen
fr
die
einzelnen Phylengliederin
die
aus jeder Phyle erlosten
vier
Mit-
den Prozessen, welche gegen Angehrige ihrer waren ^^^. Ihre Kompetenz aber umsoweit sie nicht fafste alle vermgensrechtlichen Klagen Monatsklagen (sfxfXTjvot) d. h. innerhalb Monatsfrist zu erledigen waren, von denen die, welche Zollsachen betrafen, vor die Apodektai, die brigen vor die Eisagogeis gehrten ^^^. Und zwar entschieden sie Streitsachen unter zehn Drachmen Wert selbstndig. Sachen von hherem Werte hatten sie an die Schiedsrichter (otaixr^Tai') der Phyle zu verweisen, die sie in erster Instanz entschieden wurde gegen deren SpruchPhyleangestrengt. ,
;
^'*
Demosth.7)
g.
Timokr.-/.ocra
112
S.
735,
10
{
uiv
-ri;
c^yopavoiAo;
y;
dSTUvofio;TT^VTjs
oixaaTTjc
6t);j.0'j;
xctttj; ht -ai; e&'jvctt; jc(/.(uxv, 'vi)pa)-oc
xat
iotioTTjS
xal
-o/./.tv
'-tpo; xctl y./.TjpojTTjv ^p/Tjv 'piot?.
Aristot.
48, 5
(Anm.
115).f.
^'^
Aristot. 53, 2
Ttocpaoiooaai (oi otaitrjTaO toI? o' toi; t7)v
'.s'j/.tjv
to
cpeiyovTo; SixaCouoiv.
o't
oe apaXotov-e; eiaayo'jstv ef; t oixaa-T^ptov.ii.v
48, 5fxsv
6 8e (e'j&uvo;) ?vOt(bv toOto xat (iv[axptva]; liv
xatayvoJ -apaoi'ocuSi x
ia xolc
oixatJTai? toT; xarct otjuous toI; ttjv cpuXvjv Ta'JTTjv c^aayouatv.
58, 2
(Anm.Proc.^
117).
Schon vor dem Funde des Aristotelesbuchs war der Satz
Att.
2 S.
90 aus zwei vorher mifsdeuteten Rednerstellen Lysias r/. PanJcl. 730 und Isaios bei Harpokr. u. oxi (Fr. 1 S.) erwiesen worden.S.
^'^
Esdie
folgt dies aus
den Worten rpo?
o'J?
tk; a/.a; die
ot'xac
Xay/avouaiv,
d. h.
Privatprozesse mit
Ausnahme der vor
Eisagogeis und
Apodektai gehrenden, von denen unmittelbar zuvor gesprochen ist, und besttigt sich durch das, was 48, 5 und 58, 2 ber die berweisung von Klagen durch die Euthynen und den Polemarchen gesagt wird. Vgl. Isokr. r. Umtausch, 237 S. 109 ^v oh Tal? twv TETTOfpa'xovtct (sotviatvvayxctrov5txat(u;hil\OLi)
to6;
t'
iv
Toi;
Joiotc
-pay;j.a3tv
otxoOvTot?
xal
to'j;
fXT]
iyxa/.ovTa;.
Es darf hervorgehoben werden,
dafs
auch diese
wichtige Tatsache gegenber der herrschenden Ansicht, die alle diese Klagen vielmehr den Thesmotheten, als der Justizbehrde xat' i^oyr^w,
zugewiesen hatte, schon in der Neubearbeitung des attischen Prozesses erkannt und durchgefhrt, von dem einzigen Gelehrten aber, der sich nher ber die Frage geufsert, von Caillemer Dictionnaire des antiquite's II p. 200 f. entschieden geleugnet worden ist.
Erstes Ilauptstck.
Die Beamten.
83oder vielmehrGerichtshofs
Berufung eingelegt,derenbetreffende,
so
hatten das
die
Vierzig
Sektion
Urteil
eines
den Vorsitz hatte. Dies gilt nicht allein von den Klagen gegen Brger, sondern auch gegen Metoiken nur dafs die letzteren nach der oben (S. 65 f.) festgestellten Norm zunchst an den Polemarchen gelangen und erst durch diesen an die Vierzigninner abgegeben werden. Und da fr die Verteilung dieser Streitsachen unter die zehn Sektionen die sonst entscheidende Zugehrigkeit zu den Phylen nicht in Frage kommt, so mufs darber das Los entscheiden "^ Aufser den vermgensrechtlichen Klagen gehren vor das Forum der Vierzigmnner noch die wegen Injurien und Gewaltttigkeit, sofern sie whrend die Privatklageu sind (ouat ai'xsia? und |3ia''a>v) ffentliche Klage (Tpa?>j upso)?) an die Thesmotheten geht"^. Fr die selbstndige Judikation der Behrde in Bagatellsachen werden wir brigens ein Analogon bei den Apodektai finden, die Zollstreitigkeiten unter zehn Drachmen Wert entscheiden. TTnd bis zu der gleichen Grenze ging auch dieherbeizufhreninsie, ,
dem
Kompetenzin
haltener Volksbeschlufs bald
den ein bruchstckweise ernach Ol. 83, 4 445/4 aus den Hestiaia und Ellopia angesiedelten Kleruchen zu bildeneines Gerichtshofs,^^''.
verordnetPraxis,
Insoweit
entsprichtin
es
also
der
attischen
wenn
Aristoteles
der Politik
fr
Privatklagen
den einen fr die von hherem Belang, den anderen fr die Bagatellsachen im Betrag von einer bis zu fnf Drachmen oder etwas mehr, fr die keine grfsere Anzahl von Richtern ntig sei^^o^einen doppelten Gerichtshof fordert,i'''
Aristot.TOTiv
58,
2
(nachy.ai
den
Anni.
49
ausgescliriebenen Worten)sxcjanfj ttJ
y.ctl
Oci
/.ajjovrot
oictvct'fj-avTccp'j/.Tjv
Ocxct [jip/) "C; /.ot/votaiTTjTotl;
'juAf
IJpOi rpoaikivat, Toy; os ttjv
otxcf^ovTotc -rot?t^
-oooOvai.zrj.
"^ Demosth.(cfat)
fi-
Pantuin. 33,
S. 976, 11
\j.h
lixv.oL
xctl
tiLv icticuv
-p;nlxtioLz
TO'j;
teT-ctpofxov-a
'n
oe zrfi {ipiiu;
-p; tou; bcGaoilETOt;.s.
Die
otxr^
"9
C.
hat aber spter ihr Forum gewechselt: I. A. I n. 29 mit den Ergnzungen IV 1die Prozesse ber zehn
S. 85.
p. 12.
mung ber
Drachmen
ist leider
aber wohl mit Bckh dahin zu ergnzen, Gerichtshfe gewiesen wurden.^20 Politik
dafs sie
Die Bestimweggebrochen, an die athenischenr.irA
IV
13
(16j,
1
S. 1300''
23
tte-j-tov (of/.otar/^p'.ov) to
tiLv
6*
84
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.
4.
Die Eisagogeis.
Wenn
jeder Beamte,
dem
die Ycsixovia 5ixaar/)piou zusteht^lieifst
im weiteren Wortsinn
staa-c)Y6?
(S. 55),
so
hat es
noch eine besondere mit diesem Namen bezeichnete Behrde gegeben, ber die frher nur abgerissene Notizen der Grammatiker vorlagen, so dafs man sogar ihre Existenz hat in Abrede stellen wollen, bis sie durch den von U. Khler 1869 hergestellten Volksbeschlufs ber die Feststellung der bundesgenssischen Tribute aus dem Jahre Ol. 88, 4. 425 urkundlich verbrgt wurde ^^^ Nach dem Zusammenhange, in dem sie hier genannt werden, waren sie mit der Leitung der Verhandlungen im Gerichtshof ber die Festsetzung der etwa gleichBundestribute betraut. Nach einem anderen zeitigen Volksbeschlufs aber waren gewisse auf die Tribute,
bezgliche Rechtsflle binnen Monatsfrist vor den Gerichts-
hof zu bringen, allerdings nicht von den
siaaYojyst?,
sondern
von einer aufserordentlichen Kommission (eT.i^zXr^-zai)^^^. Finden wir also jene noch zu Aristoteles Zeit ausschliefslichfr
Monatsklagen
zustndig,
so
liegt
die
Annahme
nahe,
dafs gerade
fr solche
das
Amt
geschaffen wurde,
als
das
mchtige Anwachsen der richterlichen Geschfte gegen Mitte des fnften Jahrhunderts eine Vermehrung auch der Gerichtsvorstnde notwendig machte ^^^. Die Zahl der Mitglieder,die durch
das Los bestellt wurden,sein;in
wird damals auf zehn
normiert worden
Aristoteles Zeit
war
sie
wegen
der Verringerung ihrer Geschfte auf fnf beschrnkt, so
(5t(uv a'JvaXXaY(i.c(T(ov xJv
r/ov-wv-pi
ijiye&o;.
2 Z. 32
eti
oe -ciod. TravTa
tct
T Tispl
TwvOct
ij-r/pv 0'JVGf>?.ayjj.c(TU)v[J.EV
oaa
opay|j.tctta[hza'^'xi
v-ori
-cv-c(Opay,aa xat fjuxpiov.viTzirz-zii
-Xei'ovo;*of/.otaTiv
Y7.p
xat
-ri'JTiuv
v.pisiv,
ok
di
"X'^&o;.
^2^
attischen
(mit
Urhcnden und Untersuchungen z. Gesch. d. delischund danach C. I. A. I n. 37 Z. 7 und am Ende Bundes S. 63 den sicheren Ergnzungen) -/.ctTa -dos. Ixa^ev TOfA cpdpov TTJat ttoXssiKhlerfi'.
i^
o'jXTj,
r^
n?.taxi'a;
cCJaywyEcov of;^^^ C. I.
Ka.
rpwToe
iypOLixixdTVJZ
ItzI
ZTparoxXsou; pyovto;
-/ai
twv
i'(poiiJ.iJ.dxt\)z.
I n.
38v.
f
-po?
TO'j;
iTZiixchr^-d^'
o'i
os
I
J30(yvtcov
Eaar^vo:
123
Etwas anders
Wilanmwitz
Ari>it. u.
Athen
S. 223.
Erstes IIaui)tst(k.
Die Beamten.
85ausbte*^*.
dafs
jedes die Jurisdiktion
fr je zwei Phylen
Es imterstandeu ihr aber alle Monatsklagen (oixat e;j.u.-/;voij mit Ausnahme der Handelsklagen (oi/oti la-opixaO und dervon oder gegendieGeflli)ilcliter angestellten;
fr letztere hatte
Finanzbehrde der Apodektai, frerstere, wenigstens seitdem sie Arouatsklagen geworden waren, die Thesmotheten die Hegemonie (Anm. 67). Den Eisagogeis verbleiben nachAristoteles die Monatsklagen, die aus den Rechtsverhltnissen
von Yergngungsvereinen oder anderen Korporationen siehergebender(01x7.'.
spotvixai
und
xoivojvtxoti),
ferner auf Erstattung
Mitgift
(otxr^
-por/.o?)
und wegen
unterlassener
Rck-
zahlung von Darlehen, wenigstens dann, wenn sie zu keinem hheren Zinsfufs als 12 /o oder zu dem Betrieb eines Marktgeschfts gewhrt waren, sowie die Klagen gegen Wechsler (Sixoti tpa-cCiTtxaO. Ausgeschlossen von der Wohltat des abgekrzten Verfahrens liefs also der Gesetzgelier die Glubiger, welche sich mit der fr Athen allerdings mfsigen Verzinsung von 12**/o nicht begngten, nahm aber von dieser
Beschrnkung die besonders gefhrdeten Darlehen an Marktund Trapeziten aus. Weiter gehrten zu den Monatsklagen und darum vor die Eisagogeis solche Eigentumsstreitigkeiten, bei denen der Gegenstand Beschleunigung des Verfahrens geboten erscheinen liefs die Klagen ber Sklaven, Zugtiere und trierarchische Leistung. Endlich nennt Aristoteles hier noch die oix-/; aixsiac. die nach einer oben (Anm. 118) angefhrten ufserung in Demosthenes Rede gegen Pantainetos vielmehr den Vierzig unterstand. Wir mssen also annehmen dafs bald nach der Zeit dieserhndler, ,
Rede, die Ol. 108, 3. 346/5 oder unmittelbar darauf gehalten ist. die Klage aus leicht ersichtlichem Grunde ^--^ unter die
'^*
Aristot. 52, 2oi'xot;,y.tv
x>.r^[jo0ai
os
xai cJaaywYEot;
z'
ot'vopot;
o't
-;
I[j.[^.TjVO'JS
siaaYO'jat;x7)
o-joiv
'.s'j/.aTv
exocito;. etat 0'
eixijlt^voi
"jiO'.xo;,
dv ti; 'jei/jv
-ooiiT,
ti; irX opa/jxTj oavetsaiAtvo; -oa-sp-^,
xav
xi; Iv 'i'fopa ou/.oaexoti
vos ^pyct^eabat oavEtarj-at
apa
Ttvo; '^opfjnrjv*
ert
0'
{xEta;
spocvixal xai
xoiviovixal xal dvopa-o'ocav xat -o^'jy'iuv xai Tpir^pap/ixal xat Tparc^iTixoti.125 ^.'as Lex. Seguer. V S. 360, 23 angibt, die Klage htte sogar inerhalb vier Tagen vor den Gerichtsliof gebracht werden mssen (stJ-rjyiTo), bevor die Spuren der Schlge verwischt waren, wre denkbar
g
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.
binnen Monatsfrist zu erledigenden aufgenommen und darum einer anderen Behrde unterstellt worden ist, wie wir das gleiche sofort fr die Handelsklagen nachweisen werden.5.
Die Nautodikai.gegen(Si'xai
Die nchste Bestimmung der Behrde, die sich in ihrem
Kamen ausdrckt, warKaufleute,Ifj.TToprxaO^^'^.
die Jurisdiktion in Prozessen
die
das
attische
Emporium besuchten
Das Bedrfnis, ein besonderes Amt fr diese Klagen zu schaffen, kann aber erst dann sich fhlbar gemacht haben als Athen sich zu einem Handelsplatz von hoher Bedeutung entwickelt hatte, also nicht vor den Perser,
kriegen ^^\
Zugleich aber hattenztvioi?.
sie die
Vorstandschaft in
den Klagen
gegen die, welche sich das Brgerrecht angemafst hatten ohne Abkunft von einem brgerlichen Vater und einer brgerlichen Mutter, die durch ein Gesetz des Perikles aus dem Jahre Ol. 82, 2 451/0 gefordert wurde, whrend zuvor einseitig brgerliche Abkunft gengt hatte ^^^. Die Zustndigkeit der Nautodiken fr diese Klagen, die aus einem Gesetzesbruchstck und Aristophanes ltester Komdied.i,
belegt wird^^^, erklrt sich daraus,
dafs zu ihnen nament-
nur unter der Voraussetzung, dafs zi'^ifiz-zo irrtmlich von Anhngigraachung der Klage gesagt ist. Dann niiifste die Rede des Demosthenes gegen Konon jener nderung vorausliegen, da die in ihr begrndete Klage mindestens ein Jahr nach geschehener Beleidigung verhandelt worden ist; vgl. 3 S. 1257, 4 mit 7 S. 1258, 21.'2^
Lysias
tt.
or^jjioa.
ypT)fA.
5 S. 593 -epusiefATiopov)
[aev
o'jv
oieypct'J/avTO \xvj t. Plutarch ist schon Themistokles iz.i'j-z'i.-rfi -joctTiov gewesen, Them. 31. Doch fragt sich, ob das sptere Amt schon damals als ein regelmfsiges bestanden hat. Die Stelle des Aristoteles ist meistens (auch von mir frher) dahin verstanden worden, dafs er unter Panathenaien nur das
Ein Ehrendekret aus
Ol. 111, 4.
besondere Verdienste erworben hatte,
im Anfange jedes dritten Olympiadenjahrs begangene Fest verstehe, Amtsperiode der genannten Wahlbeamten bezeuge. Dafs in der aus den bergabeurkunden der Schatzmeister der Athena bekannten Formel h. navotHrjvaiwv zlz 1Io(vc.Tp7]c -v 7.pY;(v aus dem oben erwhnten Ehrendekret, das im Anfang eines vierten Olympiadenjahrs dem Pytheas einen goldnen Kranz bestimmt, sobald er echenschaft abgelegt, gewifs nicht volle drei Jahre
ich aber bereits Griech. Alterth. I* S. 454 A. 6 aus C.181) nachgewiesen,
dafs er
vor Ablauf seiner Amtszeit, eine Schwierigkeit, die v. Wilamowitz selbst hervorhebt, ohne sie lsen zu knnen. Auch Theorikenvorsteher ist Demosthenes gewifs nicht Ol. 110, 3 111, 3, sondern nur 110, 4
Xicht besser begrndet ist aber der noch immer verbreitete Glaube an die vierjhrige Amtsfrist des erst nach Aristoteles geschaffenen Beamten irA tt; ototy-r^ac'. (z. B. Busolt Gr. St. A.^ S. 239. Dittenberger z. a. I. p. 295). Man lfst sich dabei noch immer von der berHeferung ber die Penteteriden von Lykurgs Finanzverwaltung leiten, der doch niemals jenes Amt bekleidet haben kann; nurgewesen.fr einen.
ihm aufgetragene Kommission kannZ. 17 gelten.
die
TctpctcTiot
C. I. A. II
162
c
^^^ 50, 1 TO'JT'ji;OTTO);
Oro
vo'j.wv
-rj'jZ-i-z'u.v.-'Xi
twv ojvov-eot
i~i.\i.zl.tl'j))ixavo;xix6c)geregelt, das auch den Tarif fr die Marktsteuer (ayopa? xsXo?)enthielt, die nach der Verschiedenheit derstellten
zum Verkauf
ge-
Warengattungen abgestuft war ^^^.
Verschieden von
ihr war das Standgeld (csvixov xikootvo(j.o'j;
cp'jaxa;
xaTzaTT.aocxc,
i-\
Se
Tarrj
v^
"^^'/yXi
yoopts 3iTocp'jXaxo(s doxXr^ poTc.St'xTjV
xotl
TioXXaxi;oFot
Tjor^
rap' Ixetvujv -oXiTiv ovtjv^aavtyj;
T7]v
;j.ytaTrjv
iAct^sTE
0-t
o'iy
t'
to'jtwv
Trovr^pta;
^TrixpocTTjaoti.
*^
Schol. Hom.(I) 203 Iv -w yopavoatxw voaw
'Ar^r^vctituv
otsara/
-Ott
f/9'jcov
xat ly/EX'jwv TErj.
Vgl. Aristoph. ^c/ior!. 896.
Als Deklarationen fr
die Entrichtung dieses Zolls scheinen die in mehreren Exemplaren erhaltenen Bleimarken der Agoranomen verwendet worden zu sein; vgl.
Benndorf Zeitschr. f. d. sterr. Gymn. 159 Demosth. g. Euhul. 34 8. 1309, ' Vgl. Demosth. a. a. 0.'^'
XXVI5.
S. 595.f.
31
S.
1308, 9.
Z. 15
f.
t6 oe
dvct),c;j.ot
slvctt
si;
totTOi iv.
toj dpyjpi'o'j oy
o't
ayopotvoiAOi
Erstes IIau])tstck.
Die Beamten.
95
Astynomoi aufgetragene Strafsenherstellung und Reparatur ihres Amtshauses (ayopavouiov) ^*'^. Eine Strafkompetenz stand ihnen in gleichem Umfange wie den Astynomen zu, gegenber Sklaven und Fremden krperliche Zchtigung ^^^. gegenber Brgern kleinere Geldbufsen. ber schwerere bertretungen hatten sie einen Gerichtshof entscheiden zu lassen wofr einen Beleg die Vorladung des Philokleou durch die von ihm geschdigte Brothndlerin inStelle derdie,
Aristophanes Wespen bietet
^'^*,
Den Agoranomen zurbehrde, die
Seite stand eine besondere Aich-
nureiner
richtige
werden.
die darauf zu sehen haben, dafs Mafse und Gewichte im Handel gebraucht Erwhnt werden sie nur bei Aristoteles und aus
Metrouomoi,
Zur Zeit des wichtigen Volksv. Chr. (Anm. 106) haben sie schwerlich noch bestanden da dieser nur in allgemeinen Ausdrcken von den kompetenten Beamten redet ^^^.Deinarch^'^^.
Rede des
beschlusses aus
dem
ersten Jahrhundert,
Stayetpi'Co'JSiv.
Dafs die Agoranomen auch die Hhe des -opvtxv teo; bestimmt htten, hat Meier aus der Glosse des Suidas u. oiaypo(|j.aaoio't
otiYpa'iOv
yopavoiAOi
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Pjsi otaijctvciv e-atpav
iv.ajTr^v
herauslesen
wollen, in derV.
dann
}.ctij.avc'.v
frS.
xatotccXc'.v
stehen miifste2.
Doch
vgl.
Wilamowitz Ar. '^2 Ein anderesAe-t'ov
u. Atli.
I
218 A. 61.errichtete imS.
dyopavofj.iov
.Jahrh. n. Chr.
Herodes
Attikos,
dp/aio.
1888
kannten wir das Amtshaus allein wie das atuvoaiov. ^^ In den Acharnern des Aristophanes bestellt Dikaiopolis drei Peitschenriemen zu Agoranomen V. 72-3 f., die er gegen Sykophanten und Lamachos zu Hilfe ruft, 824. 968. Nach Pollux X 177 ist bei den Worten des Kratinos in der Nemesis {Fr. 115 K.) hi tw -/.'Vfwvt tv a.byi'^a Eytuv an ein t/.s.\)o: 4yopavo;j.txov zu denken, w tov a'V/cva IvilevTct oeT ij.'x'j-ziyoOaDai tov rspt^^* tt^vf.
Vor Fund dieser Inschriften aus Piaton Ges. XI 3 S. 917, ebenso189.
deyopiv /axo'jpyovToc.a''cTt;el
V. 1406
-poaxa/.o'Jij.atr/o'jac
-p6; to?
yopocvoijLO'j;
arp
-riv
'fop-icov
/lr^zr^p'
XctipecpivTa
to'jtovi.
Dafs
die
Sprecherin
eine
-ipToriXi; ist,
Studien zu Aristophanes
erkannte Didymos. Die abweichende Auffassung von Komer I S. 62 f. scheitert an der Unmglichkeit, die
Kompetenz der Agoranomen zu erklren.i'
'^^ Aristot. 51, 2 z^r^pov-at ok xal jj.Tpovdji.ot xai ouxoi tAv ij-Expcv Twv aTO[0[j.)v -t;A/.o0v-5(t i-avtcuv o-u); o't toXovTs; yp7.aov~ai or/.oct'oi;. Deinarch bei Harpokr. u. actpovoaot und Pollux lY 167.
xal
'*^
Z. 5
oi
'pyovTE;.
7
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vo'fxot
TTpoGTaTTOuat.
96
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.liegt,
Den Sitophylakesweit
wie bemerkt, die Aufsicht
ber den Getreidehandel ob, nach Aristoteles wenigstens, soNach ihm^^^ haben sie einmal er Kleinhandel ist. darber zu wachen, dafs das unverarbeitet auf den Markt
kommende Getreide dem Gesetze gemfs verkauft wird, sodann auch darber, dafs die Mller das Mehl entsprechend dem Preise der Gerste und die Bcker das Brot entsprechend dem Preise des Weizens und zu dem von ihnen festgesetzten Gewichte verkaufen. Auf viel weitergehende Kompetenzen fhrt Lysias Rede gegen die Getreidehndler, nach der sie die Beobachtung aller Mafsnahmeu zu berwachen hatten,die der Staat getroffen,
um
einer knstlichen Steigerung derso besonders desals
Getreidepreise mglichst vorzubeugen,setzes,(cpop[i.oO
Ge-
dasbei
ein
Aufkaufen von mehruntersagte^^^.
fnfzig
Krben
Zur Kontrolle der aus denen die Menge des eingefhrten Getreides ersichtlich war ^^^. Mit welchen Schwierigkeiten sie aber bei Durchfhrung ihrer Aufgabe zu kmpfen hatten, erkennen wir aus der Angabe des Lysias, sie htten sogar mit den hrtesten Strafen dafr bfsen mssen, dafs sie nicht imstande gewesen waren, des Kornwuchers Herr zu werden (Anm. 157). Eine EntlastungTodesstrafesie
Einfuhr hatten
darum Listen zu fhren
,
scheint ihnen
um
die Mitte des vierten Jahrhunderts die Schaf-
fung der sogleich zu besprechenden Behrde der Hafenaufseher gebracht zu haben. Wenn trotzdem die Zahl der Sitophylakes, die zu Lysias Zeit noch zehn betragen hatte, zur Zeit desAristoteles auf fnfunddreifsig
vermehrt war, zwanzig fr^^^, so ist der Grund bertragung der Auf-
die Stadt und fnfzehn fr den Peiraieus
dieser'^'
Vermehrung51,
vielleicht
in der
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6
ydp
vd[ji.os
TczTxetv.
Eine Bestimmung des Getreidepreises liegt darin natrlich nicht und ist auch durch unzweideutigste ufserungen des Lysias und der ijseudodemosthenischcn Rede gegen Phormion ausgeschlossen.168
5
f.
S.
715g.
f.
169
Demosth.a.
Lcpt. 32S. 718.
S. 467, 5.
"0 Lysias
R. 8
Aristot. 51, 8.
'
Erstes Hauptstiuk.
Die Beamten.
97
sieht
auch ber die Mller und Bcker zu suchen ^^^ Eine Strafgewalt mufs ihnen innerhalb der bei den Astynomen und Agoranonien nachgewiesenen (Irenzen zugestanden haben. Aber die Gerichtsverhandlung, fr die die erwhnte Redeist.
des Lysias geschriebeneine an
fand nicht unter
dem
Vorsitz der
Sitophylakes, sondern der Thesniotheten statt, weil sie durcli
den Rat gelangte und von diesem an das Gerichtletzter Stelle unter den Polizeibehrden nennt Aristo-
verwiesene Denuntiation veranlafst war.
Anteles^'^
die Vorsteher des Hafens (s-ifxsXr^xai xou IjiKopiou), die die Aufsicht ber den Handelshafen zu fhren
und die Beobachtung der Ein- und Ausfuhrgesetze zu berwachen hatten. Aristoteles hebt von ihnen nur das eine, frGetreideversorgung Attihas besonders wichtige hervor, nach dem von allem in den Hafen eingefhrten Getreide zwei Drittel auf den attischen Markt gebracht werden mufsten, nur ein Drittel wieder ausgefhrt werden durfte. Ein anderweit erhaltenes Gesetz verbot attischen Brgern und Metoiken Geld auf ein Schiff zu leihen, das nicht Rckfracht von Getreide oder anderen Waren nach Athen nehme gegen die bertreter des Gesetzes solle Apographe oder Phasis Ebenso wird bei der Hafenbehrde angebracht werden ^'^. an diese die Phasis gegen die Brger oder Metoiken gedie;
i'i Mit Y. WilamoAvitz I S. 220 (vgl. Anm. 156). Die Zeit der Vernderung setzt er in die grofse Teuerung im Beginn de^; drittletzten Jahrzehnts des vierten Jahrhunderts.^''^
51, 4
cij-TTopiV/j
0 snv.c^.rjT;
Mv.-j T^Ti; v ,a7] [t-O^Xr^ a;iv x YYpa;jiy. vcz -pt iv.ctaxo-j oc'jxwv' Prt hiXY]v
aixov 'Ai)Vjva^,xi; t/.hw
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-apa xax',
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cpaatv 7.at xr^v -cypacpTiVxo\iat'xo'j
xoO ctpyjpio'J -p;y.ctxdl:
xo'j? l-t[i.XT^xa;, -/afta-Ep xfjc
vEws xai
Die gesperrt gedruckten Worte sind, wie Bckh Sth. v. A. I - S. 79 f. erkannte, ein Zusatz des Redners anstatt der von ihm ausgelassenen weiteren Bestimmungen des Gesetzes. Also ist nichts zu ndern.Elp-/jxa!,
xajxot.
Lipsius,
Attisches Recht.
7
98
Erstes Buch.
Die Gericlitsverfassimg.
gaugen sein
,
Emporiumdie unter
die Getreide anderswohin als in das attische fhrten "*. Eine Phasis einer der letzteren
beiden Arten wird in der Rede
gegen Theokrines erwhnt, Demosthenes Namen berliefert ist"^. Aber alle Belege fr die Ttigkeit der Behrde gehren ausschliefslich der zweiten Hlfte des vierten Jahrhunderts an^'^. Eine auf sie bezogene ufserung des Xenophon macht vielmehr wahrscheinlich, dafs sie zu seiner Zeit noch nicht bestanden
hat^".
Und
verschieden
von ihr
ist
der der
k-lll^kr^zr^.s.'/.r^-r
dTrocyta.
ok
xal
tt;
to\)
d;j.-opto'jdfjL'^i/.oya
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Td^^iaxa
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TTOTiXelv Tv
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xaJTat
tteicj; xe xal T^Btov ifjiTrope'JoivTO.diixcpvoya
Nach dem Zusammenhang knnenmeinen unddiep-/))
nur Handelsprozesse Epimeleten sein, wie Baumstark de curatoribus emporii p. 47 '. annahm und dadurch sich in schwere Irrtmer verstricken liefs. Aber den Ausdruck wrde Xenophon schwerlich gewhlt haben, wenn die imixtXr^TOLi to IjATiopiou damals (355) schon bestanden htten. "8 C. I. A. II n. 475 Z. 19. 476 Z. 48. 985 wiederholt. III n. 458.toO ijATiopioj nicht die^''^
Die
Form
y'jvaixoxocj[i.oi
steht nur bei Pollux VIII 112
im Texte,
ist
aber auch hier nach einem Teile der Handschriften um so unbedenklicher zu korrigieren, als auch Hesychios in der Parallelstelle u.
TrXdTavos die richtige^^
Form bewahrt
hat.
Das hat Bckh ber den Plan derf.
S.V.
24
=
Atthis des PMlochoros (1832)
Kl. Sehr.
V
S.
422
f.
begrndet.ff.
Ihm gegenber
wollte
Stojentin de Pollucis aitctoritate p. 50
mit Zustimmung von Wachs-
Erstes Hauptistiuk.
Die Beamten.
99
Htern der Gesetze bestellte, durch die er zur Hebung des Volkswohlstandes bertriebenem Luxus zu steuern suchte. Zunchst galt ihre Aufsicht, wie der Name lehrt, den Frauen, denen ein bereits von Hypereides erwhntes Gesetz unanstndiges Auftreten auf der Strafse (axoaaTv /.a-a xa? ooou?) bei einer Strafe von tausend Drachmen untersagt hatte die;
verhngten Strafen brachten sie durch eine auf dem Markte an einer Platane aushngende Tafel zur ffentWeiter aber hatten sie auf Befolgung lichen Kenntnis ^^^ Aus aller gegen den Luxus erlassenen Gesetze zu achten.von ihnen aus Philochoros, den Komikern Timokles und Meuauder und dem Lynkeus zusammengestellten Aufserungen geht hervor, dafs sie in Gemeinschaft mit den Areopagiten darber zu wachen hatten, dafs bei Hochzeiten und anderen Festen nicht mehr als die gesetzliche Zahl von dreifsig Gsten zugegen war; die diese Zahl bersteigenden Gste hatten sie das Recht auszuweisen und sollen zur Ausbung der Kontrolle Listen der Garkche gefhrt haben. Ihre Zahl und die Art ihrer Bestellung ist nicht zu bestimmen, da wegen ihrer spten Entstehung aus der Anaden von Athenaios^^^
logie der brigen Polizeibehrden
kein sicherer Schlufs ge-
zogen werden kann
^^^.
II S. 390 A. 2 nur eine Erweiterung ihrer Befugnisse durch den Phalereer gelten lassen. Aber was als ihr ursprnglicher Geschftskreis bezeichnet wird, die Sorge fr Einhaltung von Sitte und Gesetz durch die Frauen, bedingte keine liesondere Behrde neben den Astynomen, und gegenber der Nichterwhnung bei den Rednern ist die Kombination der Hypereidesstelle (Anm. 181) mit der Xotiz bei Pollux und Hesychios nicht durchschlagend. Zu diesen schon frlier von mir geltendgemachten Gegeugrnden kommt jetzt das Schweigen der in der Politik die pvar/.ovo,aoi nur des Aristoteles in der Politie als aristokratische Institution kennt, IV 12 (1-5), 9 S. 1300 4. VI 5 (8),
muth Stadt Athen
,
13 S. 1323 a 4.^^^
Ersteres
bezeugt Harpokr.
u.
oTt
yy.h.;.
aus Hypereides
ohne
Nennung der Gynaikonomen, letzteres Pollux und Hesychios. Andere Bestimmungen gegen den Luxus der Frauen fhrt Plutarch Sol. 21 an, gedenkt aber der Gynaikonomen nur fr Chaironeia. 182 VI 45 f. s. 245 A f. 1^^ Erlsung nahm Meier an, Wahl Hermann St. A. 150, 5 wegen Menander t:. It.. 3, 2 S. 204 AV., der aber gar nicht von Athen spricht.7*
100
Erstes Buch.
Die Gerichtsverfassung.
7.
Die Finanz!) ehrden.
Eine Jurisdiktion kommt von den verschiedenen Finanzmtern, soviel wir sehen, allein den Apodektai zu, die im fnften und vierten Jahrhundert den wesentlichsten Teilder Staatseinknfte, die Ertrgnisse der Verpachtungen und
Verkufe, zu vereinnahmen