Literatur - UZH - Institut für Völkerrecht und ... · Eudämonie und Ethos, Liebe und ......

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WERDENBERGER JAHRBUCH 2009/22 203 Sein Ansatz begrenzt seine innere Entfaltung und ist zugleich sein Ver- hängnis: Kritisch gegenüber der (bür- gerlichen) Gesellschaft, enttäuscht von der Kirche bleibt ihm die persönliche Vergewisserung des sittlich denkenden Menschen; als Schriftsteller erreicht er Menschen als Einzelwesen, die wie er nach einer Lebensgrundlage suchen, dem Ringen um eine solche gilt die Hauptanstrengung. So kann er weder breitere Wirkung entfalten noch Ein- fluss auf Institutionen nehmen: Er bleibt – im tragischen Sinn – ein homo sui generis, ein Achtung gebietender Einzelgänger, wirkend durch das Zeug- nis seines Lebens und seine Formulie- rung in letztlich monologischen popu- lärethischen Schriften. Hat er das gesuchte Glück im Dies- seits gefunden? In seinem letzten Auf- satz ‘Sub Specie Aeternitatis’ (Im Blick auf die Ewigkeit) bekennt er: «Man darf es sich wohl gestatten, wenn man lan- ge gelebt und manches Gute und Schöne im Leben erfahren hat, hier noch beizufü- gen, dass auch die höchsten Momente des- sen, was man gemeinhin Glück dieser Erde nennt, das Gefühl der Seligkeit nicht erreichen, welches durch die wirklich emp- fundene Nähe Gottes in der menschlichen Seele entstehen kann [...]. Das ist das wahre und erfahrbare, jedem zugängliche Glück; hier einstweilen notwendig mit er- zieherischen Leiden verbunden, später in reinerer Form vorhanden. Das ist kein ‘Eu- dämonismus’, sondern wahrhafte Er- kenntnis des Lebens.» 87 Was bleibt? Dieser individuelle, ja elitäre und einsame Weg hat in einer Zeit perma- nenter Glücksverheissungen in Medien und Konsumwelt der Überflussgesell- schaft kaum ein Echo. Ausserdem bie- tet die gleiche Gesellschaft weit mehr Möglichkeiten und Ausdrucksformen persönlich gestalteten Lebens, die auch das Resultat der grossen geistigen Um- wälzungen und Erfahrungen des 20. Jahrhunderts sind. Die Tiefendimen- sionen der menschlichen Psyche, Rela- tivierungen des europäischen Men- schenbildes durch die Begegnung mit anderen Kulturen und Zeiten lassen sich nicht rückgängig machen. Schon bei Hilty haben die Kirchen als Organi- sationsformen der Gesellschaft ihre Stellung verloren; an ihre Stelle ist eine Vielzahl von Praktiken und Überzeu- gungen à la carte entstanden. Voraus- setzung dazu ist die Bejahung individu- eller Freiheit. Ansätze dazu sehen wir bei Hilty, wenn auch die Antworten in- nerhalb des Denkens des 19. Jahrhun- derts verbleiben. Trotzdem oder gerade deswegen üben seine Schriften auf viele gereifte Menschen eine starke Wirkung aus, weil sie ihnen einen ethischen und auch politischen Standpunkt jenseits der Parteien, jenseits auch von Gunst und Hass, ermöglichen und zur Besin- nung auf als grundlegend erkannte Wahrheiten und Lebensweisheiten auf- rufen. 88 Was ebenfalls von Hiltys Glück bleibt, ist die Einsicht und die Mahnung, dass Glück weder das Glücklichsein bei gu- ter Gelegenheit noch eine Form von zufälligem Genuss darstellt, sondern als Resultat einer überlegten, selbst verantworteten Lebensweise gesucht wird. 85 Vgl. etwa den Aufsatz Sub Specie Aeternita- tis aus dem letzten Lebensjahr Hiltys, in wel- chem er sich mit der Auferstehungshoffnung auseinandersetzt, aber ebenso die Kritik am Gesundheitskult mit der Flucht in die Kurorte der Berge wieder vorbringt. 86 Hilty gilt als Lieferant von Kalendersprü- chen und dergleichen, d. h. man reduziert sei- ne oft weitschweifenden Begründungen auf «umsetzbare» Maximen. Als Beispiel für das ganze Weiterleben Hiltys in seiner Leserschaft sei die kleine Schrift genannt, die Emmanuel Riggenbach unter dem Titel Lebe glücklich her- ausgebracht hat: Auf 63 Seiten vier Abschnitte mit nicht weiter belegten Textausschnitten! 87 Sub Specie Aeternitatis, S. 52. 88 Vgl. dazu als Beispiel unter vielen Rhyner 1999, spez. S. 64–85. Literatur HILTY, CARL, Glück; im vorliegenden Aufsatz zitiert nach folgenden Ausgaben: Teil I, Frau- enfeld 1896, Teil II, Frauenfeld 1896, Teil III, Frauenfeld 1907. Hilty 1909: HILTY, CARL, Sub specie aeternitatis (Ewiges Leben), Frauenfeld 1909. PJ: Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eid- genossenschaft, hg. von Carl Hilty, Frauenfeld 1886ff. Hilty 1987: HILTY, CARL, Glück. Mit einem Nachwort von Peter Schneider. Bearbeitet von Barbara Meili, Zürich 1987. Ackermann 1995: ACKERMANN, OTTO, Carl Hilty – Praeceptor Helvetiae? In: Werdenberger Jahrbuch 1995, 8. Jg., S. 178–183. Ackermann 1998: ACKERMANN, OTTO, Carl Hilty und die Helvetik. In: Werdenberger Jahr- buch 1998, 11. Jg., S. 88–96. Arendt 2006: ARENDT, HANNA, Vita activa oder Vom tätigen Leben, München 2006. Forschner 1994: FORSCHNER, MAXIMILIAN, Über das Glück des Menschen. Aristoteles, Epikur, Stoa, Thomas von Aquin, Kant, Darmstadt 1994. Hilty 1949: HILTY, HANS RUDOLF, Carl Hilty. Schweizer Heimatbücher, Bern 1949. Hilty 1953: HILTY, HANS RUDOLF, Carl Hilty und das geistige Erbe der Goethezeit, St.Gallen 1953. Janke 2002: JANKE, WOLFGANG, Das Glück der Sterblichen. Eudämonie und Ethos, Liebe und Tod, Darmstadt 2002. Mattmüller 1966: MATTMÜLLER, MARKUS, Carl Hilty 1833–1909, Basel 1966. Metz 2006: METZ-BERNET, PETER, Carl Hiltys Fragen nach Bildung und Glück. In: Bündner Jahrbuch, N. F. 48, Chur 2006. Rhyner 1999: RHYNER-SCHWARZ, KASPAR, Meine Begegnung mit Prof. Dr. Carl Hilty 1833– 1909, Buchs 1999. Sankt-Galler Geschichte 2003. Die Zeit des Kan- tons 1861–1914, Bd. 6, St.Gallen 2003. Schmid 2006: SCHMID, HANSMARTIN, Carl Hilty (1833–1909) – ein Staatsmann und Mo- ralphilosoph aus Chur. In: Bündner Jahrbuch, N. F. 48, Chur 2006. Sennett 1998: SENNETT, RICHARD, Der flexible Mensch, Berlin 1998. Steiger 1937: STEIGER, JAKOB, Carl Hiltys schweizerisches Vermächtnis, Frauenfeld 1937. Steinmann 1992: STEINMANN, KURT, Epiktet. Handbüchlein der Moral, Stuttgart 1992.

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WERDENBERGER JAHRBUCH 2009 /22 203

Sein Ansatz begrenzt seine innereEntfaltung und ist zugleich sein Ver-hängnis: Kritisch gegenüber der (bür-gerlichen) Gesellschaft, enttäuscht vonder Kirche bleibt ihm die persönlicheVergewisserung des sittlich denkendenMenschen; als Schriftsteller erreicht erMenschen als Einzelwesen, die wie ernach einer Lebensgrundlage suchen,dem Ringen um eine solche gilt dieHauptanstrengung. So kann er wederbreitere Wirkung entfalten noch Ein-fluss auf Institutionen nehmen: Erbleibt – im tragischen Sinn – ein homosui generis, ein Achtung gebietenderEinzelgänger, wirkend durch das Zeug-nis seines Lebens und seine Formulie-rung in letztlich monologischen popu-lärethischen Schriften.

Hat er das gesuchte Glück im Dies-seits gefunden? In seinem letzten Auf-satz ‘Sub Specie Aeternitatis’ (Im Blickauf die Ewigkeit) bekennt er: «Mandarf es sich wohl gestatten, wenn man lan-ge gelebt und manches Gute und Schöneim Leben erfahren hat, hier noch beizufü-gen, dass auch die höchsten Momente des-sen, was man gemeinhin Glück dieserErde nennt, das Gefühl der Seligkeit nichterreichen, welches durch die wirklich emp-fundene Nähe Gottes in der menschlichenSeele entstehen kann [...]. Das ist daswahre und erfahrbare, jedem zugänglicheGlück; hier einstweilen notwendig mit er-zieherischen Leiden verbunden, später inreinerer Form vorhanden. Das ist kein ‘Eu-dämonismus’, sondern wahrhafte Er-kenntnis des Lebens.»87

Was bleibt?Dieser individuelle, ja elitäre und

einsame Weg hat in einer Zeit perma-nenter Glücksverheissungen in Medienund Konsumwelt der Überflussgesell-schaft kaum ein Echo. Ausserdem bie-tet die gleiche Gesellschaft weit mehrMöglichkeiten und Ausdrucksformenpersönlich gestalteten Lebens, die auchdas Resultat der grossen geistigen Um-wälzungen und Erfahrungen des 20.Jahrhunderts sind. Die Tiefendimen-sionen der menschlichen Psyche, Rela-tivierungen des europäischen Men-

schenbildes durch die Begegnung mitanderen Kulturen und Zeiten lassensich nicht rückgängig machen. Schonbei Hilty haben die Kirchen als Organi-sationsformen der Gesellschaft ihreStellung verloren; an ihre Stelle ist eineVielzahl von Praktiken und Überzeu-gungen à la carte entstanden. Voraus-setzung dazu ist die Bejahung individu-eller Freiheit. Ansätze dazu sehen wirbei Hilty, wenn auch die Antworten in-nerhalb des Denkens des 19. Jahrhun-derts verbleiben.

Trotzdem oder gerade deswegenüben seine Schriften auf viele gereifteMenschen eine starke Wirkung aus,weil sie ihnen einen ethischen undauch politischen Standpunkt jenseitsder Parteien, jenseits auch von Gunstund Hass, ermöglichen und zur Besin-nung auf als grundlegend erkannteWahrheiten und Lebensweisheiten auf-rufen.88

Was ebenfalls von Hiltys Glück bleibt,ist die Einsicht und die Mahnung, dass

Glück weder das Glücklichsein bei gu-ter Gelegenheit noch eine Form vonzufälligem Genuss darstellt, sondern als Resultat einer überlegten, selbst verantworteten Lebensweise gesuchtwird.

85 Vgl. etwa den Aufsatz Sub Specie Aeternita-tis aus dem letzten Lebensjahr Hiltys, in wel-chem er sich mit der Auferstehungshoffnungauseinandersetzt, aber ebenso die Kritik amGesundheitskult mit der Flucht in die Kurorteder Berge wieder vorbringt.

86 Hilty gilt als Lieferant von Kalendersprü-chen und dergleichen, d.h. man reduziert sei-ne oft weitschweifenden Begründungen auf«umsetzbare» Maximen. Als Beispiel für dasganze Weiterleben Hiltys in seiner Leserschaftsei die kleine Schrift genannt, die EmmanuelRiggenbach unter dem Titel Lebe glücklich her-ausgebracht hat: Auf 63 Seiten vier Abschnittemit nicht weiter belegten Textausschnitten!

87 Sub Specie Aeternitatis, S. 52.

88 Vgl. dazu als Beispiel unter vielen Rhyner1999, spez. S. 64–85.

Literatur

HILTY, CARL, Glück; im vorliegenden Aufsatzzitiert nach folgenden Ausgaben: Teil I, Frau-enfeld 1896, Teil II, Frauenfeld 1896, Teil III,Frauenfeld 1907.

Hilty 1909: HILTY, CARL, Sub specie aeternitatis(Ewiges Leben), Frauenfeld 1909.

PJ: Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eid-genossenschaft, hg. von Carl Hilty, Frauenfeld1886ff.

Hilty 1987: HILTY, CARL, Glück. Mit einemNachwort von Peter Schneider. Bearbeitet vonBarbara Meili, Zürich 1987.

Ackermann 1995: ACKERMANN, OTTO, CarlHilty – Praeceptor Helvetiae? In: WerdenbergerJahrbuch 1995, 8. Jg., S. 178–183.

Ackermann 1998: ACKERMANN, OTTO, CarlHilty und die Helvetik. In: Werdenberger Jahr-buch 1998, 11. Jg., S. 88–96.

Arendt 2006: ARENDT, HANNA, Vita activaoder Vom tätigen Leben, München 2006.

Forschner 1994: FORSCHNER, MAXIMILIAN,Über das Glück des Menschen. Aristoteles, Epikur,Stoa, Thomas von Aquin, Kant, Darmstadt1994.

Hilty 1949: HILTY, HANS RUDOLF, Carl Hilty.Schweizer Heimatbücher, Bern 1949.

Hilty 1953: HILTY, HANS RUDOLF, Carl Hiltyund das geistige Erbe der Goethezeit, St.Gallen1953.

Janke 2002: JANKE, WOLFGANG, Das Glück derSterblichen. Eudämonie und Ethos, Liebe undTod, Darmstadt 2002.

Mattmüller 1966: MATTMÜLLER, MARKUS,Carl Hilty 1833–1909, Basel 1966.

Metz 2006: METZ-BERNET, PETER, Carl HiltysFragen nach Bildung und Glück. In: BündnerJahrbuch, N. F. 48, Chur 2006.

Rhyner 1999: RHYNER-SCHWARZ, KASPAR,Meine Begegnung mit Prof. Dr. Carl Hilty 1833–1909, Buchs 1999.

Sankt-Galler Geschichte 2003. Die Zeit des Kan-tons 1861–1914, Bd. 6, St.Gallen 2003.

Schmid 2006: SCHMID, HANSMARTIN, CarlHilty (1833–1909) – ein Staatsmann und Mo-ralphilosoph aus Chur. In: Bündner Jahrbuch,N. F. 48, Chur 2006.

Sennett 1998: SENNETT, RICHARD, Der flexibleMensch, Berlin 1998.

Steiger 1937: STEIGER, JAKOB, Carl Hiltysschweizerisches Vermächtnis, Frauenfeld 1937.

Steinmann 1992: STEINMANN, KURT, Epiktet.Handbüchlein der Moral, Stuttgart 1992.

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«Wieviel mehr Nutzen würde uns dieganze staatsrechtliche Literatur bringen,wenn sie, anstatt auf den ausgetretenenGelehrtenpfaden einer hinter dem Anderen herzugehen […] oder gar nuraufzuzählen, was andere schon gedachthaben, […] uns von jedem Culturlandeeine genaue Analyse der Ideen böte, die in Wirklichkeit diese Staaten gebaut, erhalten, zerstört haben, oder noch heutebeherrschen.» Carl Hilty3

Er war während langer Zeit eine le-gendäre Figur im schweizerischen

Staatsleben: der 1833 im st.gallischenWerdenberg geborene, in Chur aufge-wachsene und als Rechtsanwalt prakti-zierende, an der Universität Bern leh-rende, der Militärjustiz vorstehende,dem Nationalrat angehörende und1909 im waadtländischen Clarens ge-storbene Carl Hilty. Verbreitet war weit -herum das Bild des hochgewachsenen,stets schwarz gekleideten Mannes mitweissem Bart, der in Berns Strassen denZylinder zog und sich verbeugte, wenner einem Leichenzug, einer Hochzeits-gesellschaft oder (damals verfemten)Heilsarmisten begegnete, der an derUniversität von einem grossen Publi-kum, auch von Bundesräten besuchteVorlesungen hielt und der als Mitglieddes Nationalrates, welcher bei seinenVoten verstummte, als eine Art Gewis-sen der Nation hohen Respekt genoss.4

Wir wurden gebeten, Carl Hilty alsStaatsrechtsprofessor zu schildern. Da-bei müssen wir uns auf einige Charak-terzüge des Gelehrten und seines Wer-kes beschränken, die uns heute nochoder gerade auch heute ansprechen, javorbildlich erscheinen, und lassen an-

dere Züge, beispielsweise sein christo-logisches Weltbild, beiseite. Für Erwei-terungen und Vertiefungen können wirauf eine reichhal tige Hilty-Literaturverweisen.5

Beruf aus BerufungAm 23. Januar 1872 notierte Hilty in

sein Tagebuch: «[Es] sind mir endlichheute mein Werk und Beruf auf dieserWelt klarer geworden. Wenn man sich denVierzigern nähert, so ist es Zeit, dies zu sehen, und zudem spürt man den unbe-zwinglichen Trieb, ein einheitliches, gros-ses, ins Allgemeine gehendes Werk zu för-dern und seine Kräfte ganz demselben zu-zuwenden und darin seine Befriedigungzu suchen. Schon lange gärt dieser Triebin mir», fuhr Hilty fort, «mein jetziger Be-ruf als Anwalt kann es nicht sein, und erist immer weniger geeignet, es in Zukunftzu sein. Das sehe ich klar, obwohl ich denWeg des Aufgebens noch nicht sehe. […]Reich zu werden durch Industrie oderHandel, dazu ist meine Begabung nicht.Ich würde nie darin zufrieden werden. Amliebsten neigte ich zu einem grossen un-sterblichen Werk der Gelehrsamkeit oderdes schaffenden Geistes überhaupt, zurSchriftstellerei im grössten Stil. […] Esbleibt mir nichts übrig als der Staat. […]– Von heute ab will ich mich entschiedenzum Staatsberuf vorbereiten.»6

1873 wurde Carl Hilty vom BernerRegierungsrat auf einen Lehrstuhl fürAllgemeines Staatsrecht und Schweizeri-sches Bundesstaatsrecht mit Einschlussdes Bernischen Staatsrechtes sowie ver-gleichende schweizerische Rechts kundeberufen.7

Das Interesse Hiltys galt in der Folgeweniger der abstrakten und systemati-

schen Jurisprudenz als der praktischenRechtshandhabung und der Politik.Hilty, beeinflusst vom aufklärerischenBewusstsein, vertrat die Auffassung,dass der Staatsbürger nicht allein dasRecht, sondern zugleich die Pflichtzum autonomen Gebrauch dermenschlichen Vernunft habe. Rationa-les Denken, Mut zur Kritik an Staat undGesellschaft sowie geistige Unabhän-gigkeit und religiöse Toleranz solltenTradition, Dogmengläubigkeit undkirchliche und staatliche Autoritätüberwinden. Das waren Ansätze, die erseinen Studenten weitergeben wollte.«Thatsachen mit Raisonnement dar-über», fand Hilty, «nicht blosse Philoso-phie oder Dogmatik, das ist überhaupt daseinzig für das Leben werthvolle Mittheilenim Staatsrecht und der Politik. Und wirwerden auch erst auf diesem Wege zu einem brauchbaren Staatsrecht kommen,das nicht in Collegienheften und Biblio-theken bleibt, sondern auf die grosse Menge derjenigen praktischen Einflussübt, in deren Händen doch heutzutage dieAnwendung liegt.»8

Vor seiner Berufung und auch wäh-rend seiner Tätigkeit als Professor undzeitweise Rektor an der UniversitätBern publizierte Hilty juristische, histo-rische und politische Schriften. Darun-ter sind besonders das Werk Theoretikerund Idealisten der Demokratie von 1868sowie Ideen und Ideale der schweizeri-schen Politik von 1875 zu erwähnen – lesenswert und informativ sind auchdie Vorlesungsreihen über die Politikder Eidgenossenschaft und die Helvetikvon 1875 bzw. 1878, die Schrift über DasReferendum im schweizerischen Staats rechtvon 1887 und Die Bundesverfassungen

Ein typisch-untypischer Schweizer StaatsrechtlerDie Bedeutung Carl Hiltys für das schweizerische Staatsleben

Daniel Thürer1 und Karin Spinnler Schmid2

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der schweizerischen Eidgenossenschaft von1891.

Verfechter der direkten Demo kra-tie und einer wahren Republik

Unter Politik eines Staates seien – soHiltys erfrischender Ansatz – die «lei-tenden Ideen» zu verstehen, die ihn er-halten und wesentlich bestimmen.9 Eshabe, fand er, «[…] noch keinen grossenMann und noch kein […] bedeutendesVolk in der Geschichte gegeben, das nichtidealistische Zwecke verfolgt hätte».10 Demschweizerischen Volk attestierte er «eineseltsame Mischung von nüchtern-prakti-schem Verstand und doch wirklicher Be-geisterungsfähigkeit und idealemSchwung».11 Hilty vertrat einen in derPraxis verwurzelten «reellen Idealis-mus».12 Vor diesem Hintergrund sinddie Gedanken Hiltys zur Demokratieund zur von dieser zu unterscheiden-den Republik bedeutsam.

Hilty war ein überzeugter Verfechterder direkten Demokratie. Dies entsprach

seiner gesellschaftspolitischen Grund-überzeugung. Er schrieb:

«Sehr viele der sogenannten Gebildetenleben aber eben von Jugend auf bis zu ihrem Tode in einer ganz künstlichen, imGrunde sehr engen und kleinlichen Welt

und lernen von ihren Mitlebenden auchnur diejenigen kennen, welche in dem glei-chen Gewächshause eingesperrt sind. Jasie setzen sogar einen besonderen Werthauf eine solche Abschliessung und Gefan-genschaft, die sie ‘Exclusivität’, ‘Dis -tinction’ nennen, deren Öde sie allerdingsöfter instinctiv in dumpfer Langeweileempfinden. Sie würden nicht blos glückli-cher sein und glücklicher machen, wennsie diese grossentheils nur eingebildete Superiorität aufgäben, sondern auch un-endlich an Geist und Charakter gewin-nen. Denn Alles das, was den Geist befreitund das Herz erweitert, das wahrhaftGute und Geistvolle, das wächst nicht eoipso in den ‘höheren Regionen’, sondern essteigt dahin auf aus den grossen breitenMassen des arbeitenden Volkes, durch die-jenigen, die sich selbst aus demselben zu einer höheren gesellschaftlichen Stufe erhe-ben, oder es wenigstens noch verstehen,diese wahren, und natürlichen Zuständezu beobachten und zu schätzen.»13

Hilty verwendete häufig den von derDemokratie unterschiedenen Begriffder Republik14. Das Konzept der Staats-form der Republik scheint uns geradeheute aktuell und zukunftsträchtig zusein. Was hat Hilty mit Republik ge-meint? Definiert hat er die Republiknicht, aber doch als Phänomen um-schrieben. Er vertrat etwa die Auffas-sung, die wirkliche Aufgabe der Schweiz

Zum 50. Todesjahr(1959) wurde CarlHilty mit einer Briefmarke der Pro-Juventute-Porträt-serie geehrt.

1 Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, öffentliches Recht und Verfassungsverglei-chung sowie Leiter des Instituts für Völker-recht und ausländisches Verfassungsrecht ander Universität Zürich. – Als ich Ende der1970er Jahre am Heidelberger Max-Planck-Institut für Völkerrecht und ausländisches öf-fentliches Recht angestellt war, schickte mirmein Zürcher Freund Alfred Kölz, der eben-falls an einer Habilitationsschrift arbeitete,über eine gewisse Zeitspanne hinweg, jeweilsam Montag, Aus züge aus Carl Hiltys BuchGlück. Hiltys Gedanken sollten die Leiden-schaft des Forschers beflügeln. Sie haben meinlebhaftes Interesse an dieser einzigartigen Ge-stalt des schweizerischen Staatslebens begrün-det.

2 Lic. phil., Assistentin am Institut für Völ-kerrecht und ausländisches Verfassungsrechtan der Universität Zürich.

3 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 253f.

4 Zur Person Hiltys vgl. auch Thürer, Bd. 2,1972, S. 773ff.; Mattmüller 1966, S. 1ff.

5 Siehe Literaturverzeichnis am Schluss die-ses Beitrags.

6 Steiger 1937, S. 287.

7 Näheres zur Wahl und deren Vorgeschichtesiehe Mattmüller 1966, S. 116ff; Ackermann1995, S. 179f.

8 Hilty 1875, S. 253f.

9 Steiger 1937, S. 25.

10 Steiger 1937, S. 25.

11 Steiger 1937, S. 28.

12 Steiger 1937, S. 25.

13 Hilty 1887, S. 435f.

14 Vgl. dazu auch Schneider 1987, S. 520f.

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als Republik liege in einer inneren Er-hebung gegen kleinliche, materialisti-sche und egoistische Staatsgesinnung.Zu Recht heisse es in Artikel IV der Hel-vetik-Verfassung: «Die Aufklärung istdem Wohlstand vorzuziehen.»15 Die repu-blikanische Politik bestehe darin, zu be-wirken, dass das Recht durch die Re-gierten selbst geschehe, «als ihre eigene,freiwillige That». Diese Form der Mit-verantwortung und Anteilnahme lenkeden Blick des Menschen hinaus auf dasWohl der Allgemeinheit und erweitereseine Menschlichkeit.16

«Die Hauptkunst und Aufgabe der re-publikanischen Regierung ist die geistigeund moralische Hebung des gemeinenMannes. Der gemeine Mann hebt sichaber am besten in einem gehobenen, vongrossen und wahren Ideen getragenenStaatswesen.»17

Die Geschichte der Schweiz kenne allerdings – so präzisierte Hilty – keineVersuche, eine doktrinäre, halb kosmo-politische, nagelneue Republik an dieStelle der nationalen historischen Eid-genossenschaft zu setzen.

«Meist hatte die schweizerische Bevölke-rung den richtigen Instinkt, diese Ideen beisich gewähren zu lassen, ihnen sogar einenwohlwollenden Anteil zu schenken, soweit

sie irgendwelche menschheitliche Resultateversprachen, aber sich dabei bewusst zu blei-ben, dass wir selbst keine kosmopolitischeRepublik sind, gut genug zum Probiersteinfür Dinge, die vielleicht nicht zu unsererNatur passen. Unser Staat ist […] keineleere Tafel, auf die man jeden politischenoder sozialen Versuch aufschreiben kann,um die Wirkung daraus zu beurteilen. Ermuss jede geis tige Frage Europas auch er-fassen, weil er eine geistige Macht inEuropa ist und auch sein soll, aber er mussdie Fragen alle selbständig und nach eige-nem Bedarf in sich verarbeiten.»18

Nach Europa gewandt, schrieb Hilty:«Ein durch seine Farblosigkeit unnütz ge-wordenes Gemeinwesen, das nur noch eineReduktion von schon bestehenden andernauf einen kleineren Massstab ist, duldetEuropa auf die Länge in seiner Mitte si-cherlich nicht, und es würde auch sichselbst allmälig überflüssig und bloss hin-derlich für die allgemeinen Gedanken hu-manitären Fortschrittes vorkommen, dasses in irgend einer der jetzt hiefür sehr er-leichterten Formen in seine Auflösung ein-willigen müsste.»19

Hilty versuchte, mit seinem Wissenund seinem Engagement konstruktivfür den Staat und die Menschheit zuwirken – dem republikanischen Staats-

modell näher zu kommen.20 1848, imMoment der Bundesstaatsgründung,dominierte noch das repräsentativeVerfassungsmodell der Liberalen mitdem allgemeinen, gleichen Männer-wahlrecht.21 Nach einer Zeit innenpoli-tischer Stabilität kam es erneut zu Pro-testbewegungen. Das Volk wollte mehrMitsprache, seinen Anteil an der Ge-setzgebung und an anderen staatlichenKompetenzen; es verlangte, so schriebder Redaktor einer Berner Tageszei-tung, «dass die Selbstregierung eineWahrheit werde».22 Landauf und landabwurden Forderungen zur Einführungder Volksabstimmung auf Bundesebenelaut. Bundesrat Jakob Dubs verfasste 1868eine Schrift über die Fortentwicklungder schweizerischen Demokratie, inder er sich für eine Vielzahl von Refor-men einsetzte, in der aber die Insti-tu tion der Volksabstimmung keine Er-wähnung fand.

Hilty verfasste als «kleiner» Anwaltaus Chur eine Entgegnung gegen diesevon «Herrn Bundesrath Dr. Dubs ver -fasste Schrift».23 Zur Opposition fühle ersich, so eröffnete er sein kämpferischesPamphlet, als Bewohner des KantonsGraubünden ganz besonders berufenund dies umso mehr, «weil er als Nicht-bürger desselben keinerlei bloss aus demBlute stammende Vorliebe für die alther-gebrachten Institutionen dieses Landes haben kann».24

Natürlich war sich auch Carl Hiltyüber die Schwierigkeiten einer Volks -abstimmung bewusst, kam aber zumSchluss: «So viel ist unbestreitbar: JedesGesetz durchläuft bei dem Institut derVolksabstimmung, wie bei keiner anderenInstitution so zweckmässig, verschiedenenatürliche, auch der Zeit nach genügendauseinanderliegende Stadien und gelangtdaher zu reiferer Beurtheilung und Erwä-gung, zu allgemeinerer Kenntnis undeventuell Billigung und, um so zu sagen,zu grösserer Feuerprobe und Friktion allerim Staate bestehenden Meinungen undAnsichten, als dies bei irgend einem ande-ren System möglich ist.»25

Mit Annahme der Verfassungsrevi -sion von 1874 wurde die (halb-)direkte

Ab 1873 Carl Hiltys Wirkungsort als Staatsrechtsprofessor: die Universität Bern. Foto Andreas Reich, Salez

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Demokratie auf Bundesebene Tat sa-che. Das Recht, mittels Unterschrifteneine Volksabstimmung über ein miss-liebiges Gesetz zu erzwingen, bildete im19. wie auch im 20. Jahrhundert denKern der schweizerischen Demokratie.Doch das Volk, dies galt es für Hilty zulernen, musste zuerst an diese neue, ehrenhafte26 Aufgabe herangeführtwerden. Denn das neue Recht bedeute-te für den Einzelnen auch Arbeit – diePflicht, sich in ein politisches Begehreneinzulesen und sich eine Meinung zubilden. Die Umsetzung stiess auf Wi-derstände. Deshalb wohl verfasste CarlHilty 1875, ein Jahr nach der Einfüh-rung des fakultativen Referendums,eine Art Klageschrift über die Demo-kratie, in der er die Teilnahmslosigkeitund das pure Interessendenken derMassen anprangerte.

Damit «der Tropfen demokratischenÖls» fliesse, appellierte Hilty auch andie politischen Vertreter, die Staatsmän-ner, denn diese müssten neben der Sor-ge nach Gerechtigkeit für alle ihre Auf-merksamkeit (vermehrt) den Interes-sen des gemeinen Mannes zuwenden.27

Zwei Jahre später, 1887, äusserte sichCarl Hilty wiederum zum Referendumim schweizerischen Staatsrecht. Stim-men, die sich gegen diese Institution er-hoben, drängten ihn dazu. Bis zum da-maligen Zeitpunkt waren bereits ein-zelne schweizerische Gesetze vor dasVolk gekommen, wie zum Beispiel dasGesetz über Zivilstand und Ehe, das dieZivil ehe einführte, oder die Eidgenössi-sche Subventionierung der Gotthard-bahn, die gegen zahlreiche Interessengrosser Landesteile verstiess. Ohne dieVolksabstimmung, so sagte Hilty, wärendiese zwei Gesetze nicht zur Anerken-nung gekommen, «die Opposition seinur durch die Thatsache verstummt, dassdie Mehrheit des Volkes diese Massregeln[gebilligt hatte]».28 Deshalb konnte Hiltydie prinzipielle Opposition gegen dasReferendum nicht nachvollziehen.Denn die gleichen Gründe, die gegeneine solche Institution sprechen wür-den, «sprächen auch gegen die Demokra-tie und die Republik überhaupt».29

Sorge für religiöse Freiheit und Toleranz

Der Konflikt zwischen dem liberalenRechtsstaat und der römischen Kirche,der durch den Widerstand der Katholi-ken gegen den jungen Bundesstaat aus-gelöst worden war, erhielt neue Nah-rung, als das Vatikanische Konzil imSeptember 1870 die päpstliche Unfehl-barkeit verkündete.30

Der Bundesrat unterstützte eine Po-litik der Loslösung von der Kirche. DerLeitsatz «cuius regio, eius religio» solltevom Tisch gefegt werden. Der Staat soll-te keine Staatskirche und keinen Staats-glauben irgendeiner Art kennen, son-dern es dem Einzelnen überlassen, seine religiöse Verbindung mit Gleich-gesinnten zu suchen und zu wählen.Hilty präzisierte: «Dagegen sind alle diese religiösen Verbindungen – Kirchengenannt – nicht vom Staat getrennte, neben und ausser ihm stehende, sondernim Staat lebende, innerlich freie, äusser-lich aber ihm untergeordnete Genossen-schaften. Unter seinem Schutz, wo sie es be-dürfen, sonst frei durch das Grundgesetzdes Staates, nicht durch ein besonderesRecht.31 […]

Das einzige Auszeichnende, der Wich-tigkeit des Zweckes wegen, die der Staat

anerkennt und würdigt, besteht darin,dass die Staatsverfassung diese Art vonGenossenschaften in ihrer Existenz undFreiheit noch ausdrücklich gewährleis tet;im Übrigen haben sie, so hoch sie in demindividuellen Leben der Einzelnen stehenmögen, rechtlich doch keine andere Natur,als andere Vereinigungen zu erlaubtenZwecken.»32 Deshalb müsse, so Hilty, «al-les besondere bisherige sogenannte ‘Kir-chenrecht’ und ‘Kirchenstaatsrecht’ demgewöhnlichen Civilgesetzbuche Platz ma-chen 33 […]», und es sei klar, dass «einepolizeiliche Oberhoheit über die auf seinemGebiete bestehenden derartigen Vereinigun-gen zustehe und somit in diesem Sinne, umuns eines trivialen Ausdruckes zu bedie-nen, der Staat über der Kirche stehe».34

Hilty liess keinen Zweifel daran, dassder Staat ein bleibendes Interesse amFortbestand der religiösen Gruppie-rungen haben müsse. Denn die religiö-sen Genossenschaften würden nach in-nerer Darstellung suchen und nichtnach äusserlicher.35 Der Staat solle, soriet Hilty, diese Vereinigungen in Ruhelassen, diese so schützen, wie es die Ver-fassung vorsehe und davon profitieren,dass diese gläubigen Menschen «demEgoismus, der Stammwurzel alles Bösen»,abgeneigt seien.36

15 Ochs 1798.

16 Steiger 1937, S. 143.

17 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 298.

18 Steiger 1937, S. 40; vgl. demgegenüberThürer 2005.

19 Hilty 1891, S. 418.

20 Gottfried Keller hat dieses Thema, den po-litisch aktiven und sich für das Gemeinwohleinsetzenden Bürger, immer wieder in seinenliterarischen Werken gezeichnet. Im Fähnleinder sieben Aufrechten heisst es beispielsweise:«Keine Regierung und keine Bataillone ver-mögen Recht und Freiheit zu schützen, wo derBürger nicht imstande ist, selber vor die Haus-tür zu treten und nachzusehen, was es gibt!»Siehe dazu: Hettling 1998, S. 253f.

21 Vgl. dazu Thürer 1998, S. 15ff. und S. 94f.

22 Berner Tageszeitung Bund, zitiert von:Schaffner 1998, S. 212f.

23 Hilty 1868.

24 Hilty 1868, S. 3.

25 Hilty 1868, S. 10f.

26 «Diese Einrichtung ist, wie die Republikselbst, ein Ehrenzeichen für das Volk, das sie verträgt. Es ist damit eben ein emanzipiertesVolk, das keine der Arten von Vormundschaftmehr bedarf, die von dem Staatsrecht suc ces-sive erfunden worden sind.» In: Hilty 1887, S. 427.

27 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 281.

28 Hilty 1887, S. 431f.

29 Hilty 1887, S. 437.

30 Mehr zum Thema Kulturkampf und demVerhältnis des Staates zur Kirche vgl. His 1920–1938, Bd. 3, Kap. XVII, S. 831f.

31 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 277f.

32 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 278.

33 Hilty, Vorlesungen 1875, S. 275.

34 Hilty 1868, S. 23.

35 Hilty 1868, S. 23.

36 Hilty 1868, S. 23.

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Es war Hilty ein grosses Anliegen,dass der erbitterte Kulturkampf befrie-det würde, und er hegte sogar die Hoff-nung, dass die Eidgenossenschaft fürdie benachbarten Länder hinsichtlichder Trennung von Staat und Kirche einMusterbeispiel darstellen würde. «Na-mentlich muss unsere Eidgenossen schaft»,forderte er, «es auf nationalem Bodenvon neuem versuchen, Vaterland und ge-wissenhafte religiöse Überzeugung keineGegensätze werden zu lassen. Und zwarnimmt sie auch dieses Problem neben ihrenandern auf, vorangehend allen Völkern,wenn sie das bleiben soll, wozu sie be-stimmt ist, der freiste, am meisten aufWahrheit und Gerechtigkeit gegen Alle ge-gründete Staat, das wahre Salzkorn derErde in dem alten, sich nun erneuerndenEuropa.»37

Vor dem Hintergrund eines heutigendrohenden Kulturkampfes in Europa –viele Immigranten und Immigrantin-nen bringen ihre religiösen Überzeu-

gungen mit in eine überwiegend christ-lich geprägte Kultur – ist das EintretenHiltys für Säkularisierung und aktiveToleranz ein lehrreicher Hinweis fürmehr Verständigung und Öffnung ge-genüber anderen Religionen.

Bildung als Gemeingut und akademischer Auftrag

«Die Aufklärung ist dem Wohlstandvorzuziehen.»38 Dieser Satz aus der Hel-vetischen Verfassung war also das Cre-do von Hiltys Lehr- und Forschungs -tätigkeit. Dazu kam ein ausgeprägterSinn für die Inter- oder (besser) Trans-disziplinarität des akademischen Wir-kens. Hiltys späterer Kollege PhilipThormann schilderte seine Eindrückevon dessen Lehrtätigkeit mit folgendenWorten: «Seiner ganzen Veranlagungnach war Hilty ebenso Historiker wie Ju-rist; dies trat am deutlichsten zu Tage inseinen Vorlesungen über Bundesstaats-recht, die er mit ganz besonderer Liebe be-

handelte. Man könnte wohl diese Kolle-gien mit Recht als ‘vaterländische’ Vorle-sungen bezeichnen, in denen der verehrte,greise Lehrer seinen Zuhörern nicht blossdie Kenntnis des eidgenössischen Verfas-sungsrechts vermitteln, sondern ihnen dasgeschichtliche Werden des Bundesstaates,das Verständnis für die bundesrechtlichenöffentlichen Institutionen in ihrer Ent-wicklung nahe bringen wollte. Und der lei-tende Grundsatz war die Liebe zum Vater-lande. In seinen übrigen Vorlesungen, na-mentlich im Allgemeinen Staatsrecht, tratin ihm der Philosoph in den Vordergrund;und so finden wir bei ihm Verständnis fürRecht, Geschichte und Philosophie in sel-tenem Masse vereinigt. […] In seinen Vor-lesungen spiegelte sich aber auch das war-me Interesse wieder, das Hilty allen Tages-fragen von Bedeutung schenkte, besondersdenen, bei welchen ethische und religiöseMomente im Vordergrund standen.»39

Walther Burckhardt, Hiltys Nachfol-ger an der Universität und in der Her-ausgabe des Politischen Jahrbuches,kommentierte, Hilty habe sich in sei-nen Vorlesungen sowohl an den wer-denden Juristen wie an den zukünfti-gen Staatsbürger gewandt. Er habe sichnicht aufgehalten bei formell-juristi-schen Kontroversen. Die formelle Seitedes Rechts sei ihm fremd geblieben,schrieb Burckhardt, nachdem er seineHelvetikvorlesung gelobt hatte, «der sy-stematische Aufbau des positiven Rechtssei nicht seine Sache gewesen».40 Hilty ver-stand sich auch in seiner Eigenschaft alsHochschullehrer als politischer Erzie-her der Studenten, aber auch – überdie Universität hinaus – der politischenÖffentlichkeit.

Dem gesamten Hochschulwesen riefHilty zu: «Höher hinauf!»41 Bei aller not-wendigen Fachausbildung dürfe dieHochschule nicht herabsinken zurblossen Schule, zur Fachschule. «Einesolche würde» – die Einschätzung könn-te aus heutiger Sicht aktueller nichtsein – «nur Leute erziehen, wie sie jetztschon häufig genug sind, die eine kleinereAbteilung des menschlichen Wissens viel-leicht mit einer gewissen mechanischenVirtuosität beherrschen, für alles übrige

Carl Hilty in seinerfrühen Berner Zeit.Zeichnung der Ber-ner Malerin Claravon Rappard.

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aber kein rechtes Interesse und Verständnishaben, und sich in dem, was nicht zu ih-rem Fache gehöret, blindlings an Autori-täten halten.» So weit es irgendwie gehe,müsse die Hochschule an den grossenIdeen festhalten, die sie geschaffenhabe: an der Idee der Bildung, einer«höheren Ausbildung des gesamten Men-schen». Die Universität müsse zum Bei-spiel einen Juristentyp heranbilden,der aus immer höherer Verpflichtungheraus bereit sei, «einen grossen Teil sei-ner Zeit und Kraft ohne eigensüchtige Ne-benabsichten dem vaterländischen Interessezu widmen». Sie müsse «Männer erziehen,die imstande seien, die Grundsätze der wie-dererwachten Demokratie durchzuführenund dauernd am Leben zu erhalten».42

Die Institution eines Referendums,wie es in der Schweiz 1874 eingeführtwurde, sei ein Ehrenzeichen für dieschweizerische Eidgenossenschaft. Eszeige, dass das Schweizervolk emanzi-piert sei und keinerlei Vormundschaftmehr bedürfe. In anderen Staaten wiein Russland, der Türkei oder in neu ge-bildeten Staaten wie Rumänien, Ser-bien, Bulgarien käme «niemand, der po-litischen Verstand» besitze, darauf, dieseInstitution einzuführen, «da in deneneine kleine Zahl Gebildeter einer grossen,noch rohen und undisziplinierten, anSelbstregierung nicht gewöhnten Volks-masse gegenübersteht».43 In der Eidge-nossenschaft müsse ein hoher allge-meiner Bildungsstand der männlichenwie auch der weiblichen Bevölkerungerreicht werden, damit diese die Arbei-ten der demokratischen Führerschichtbeurteilen könne.

Zur Erreichung dieses Plans griff Hilty auf seine Lieblingsidee zurück,nämlich die Errichtung einer natio -nalen Universität.44 In dieser Institutionsollte nicht nur das Fachwissen, son-dern auch der «Schwung der Seele» ge-pflegt werden.45 «Der persönliche Verkehraller künftigen Bürger der obersten Bil-dungsklasse eines Staates muss» – so Hilty – an « e in e r Hochschule» zustan-de kommen. Ähnlich wie dies bereitsOchsenbein, Druey und Bussard zurZeit der Bundesstaatsgründung gese-

hen hatten, sollten Wissenschaften undKünste in einem «ésprit national et dé-mocratique» gelehrt werden.46 Aber auchum das «Wie» der Bildung, war er be-sorgt, denn er beobachtete: «Eine sehrdürftige Rolle spielt in unseren Schulen ge-wöhnlich die Anleitung zum Selbstdenkenund Produzieren, worin doch eigentlich zu-letzt der ganze Werth der Bildung liegt.»47

Hilty erklärt es zur Aufgabe der Uni-versitäten, durch beste Kenner ihrerFachgebiete «stark konzentrierte Über-sichts- und Kerndarstellungen» vortra-gen zu lassen, die dem Studenten vomanderen Fache, aber auch dem Nicht-akademiker einen Überblick über dieWissensgebiete verschaffen könnten.48

«Es ist heutzutage nicht mehr möglich,selbst für die Gelehrtesten, in allen Zwei-gen des jetzt so ausgedehnten mensch li-chen Wissens wirklich zu Hause zu sein.Man muss sich begnügen, eine gewissePartie davon gründlich zu kennen undvon dem Übrigen eine ganz klare Vorstel-lung zu besitzen.»49

Hilty appellierte nicht zuletzt auchan die jungen Frauen, die die Hoch-

schule besuchten: «[…] helfen Sie dochauch mit, seien Sie nicht bloss passive Mit-bürger und bloss schön, was viel zu weniggeleistet ist. […] Helfen Sie also recht mitzu allem Guten und Grossen in unseremLande, nicht bloss zu Theater, Conzertenund Bazaren. Auch für Sie wird die neueHochschule gebaut. […] Das weiblicheGeschlecht soll seinen Antheil an dem Bil-dungsschatze unserer Zeit auch erhalten.Aber es soll dann auch etwas damit anzu-fangen wissen.»50

Vorkämpfer für das Frauenstimmrecht

Bis zum Jahr 1848 war nicht jedermännliche Staatsangehörige in derSchweiz automatisch ein Bürger mit politischen Rechten. Aufgrund ständi-scher Wahlkriterien oder eines Zensus-wahlrechts blieben gewisse von der po-litischen Partizipation ganz oder teil-weise ausgeschlossen.51 Mit der schwei-zerischen Verfassung von 1848 wurdendie ständischen Privilegien abgeschafftund ersetzt durch das «allgemeine»Stimm- und Wahlrecht, welches aller-

37 Hilty, Ideen 1875, S. 23f.

38 Hilty, Ideen 1875, S. 9.

39 Mattmüller 1966, S. 121.

40 Mattmüller 1966, S. 125.

41 Hilty 1902, S. 39.

42 Steiger 1937, S. 119f.

43 Hilty 1887, S. 427.

44 Der weitestgehende Versuch zur Errich-tung eines nationalen Bildungsraumes Schweizstammt aus der Zeit der Helvetik (1798–1803).

Die Mittel, Möglichkeiten und Ressourcen, umdiese Ideen zu realisieren, fehlten der Helveti-schen Regierung allerdings, die Zeit der Hel-vetik war zu kurz und die Widerstände aus denKantonen zu gross: Das Projekt eines einheitli-chen schweizerischen Schulsystems, das von ei-ner Nationaluniversität bzw. von einem Natio-nalinstitut gekrönt worden wäre, blieb auchspäter, in der Regenerationsphase, als versuchtwurde, eine überkantonale Bildungspolitik zuetablieren, ein Projekt (Criblez 2008, S. 16).

Sollte sich dies 1848 ändern? Die erste Bun-desverfassung von 1848 wies dem Bund dasRecht zu, eine Universität und eine Polytech-nische Schule zu gründen. 1854 wurde jedoch

nur die Gründung einer PolytechnischenSchule (heute: ETH) beschlossen, die bereitsein Jahr später eröffnet wurde. Die Schaffungeiner eidgenössischen Universität scheiterteerneut am föderalistischen Widerstand.

45 Mattmüller 1966, S. 124.

46 Die beiden Radikalen Ochsenbein undDruey sowie der Freiburger Liberale Bussardsetzten sich vehement für eine schweizerischeHochschule ein, denn der Einfluss der auslän-dischen Hochschulen auf die dort studierendeSchweizer Jugend sei nicht förderlich: «[…]im Ausland lernten die Jünglinge Ideen undBegriffe kennen, welche mit dem republikani-schen Wesen, mit dem demokratischen Cha-rakter des Schweizervolkes nicht im Einklan-ge» ständen. Vgl. dazu Kölz 1992, S. 595ff.

47 Hilty 1894, S. 20.

48 Mattmüller 1966, S. 201.

49 Hilty 1903, S. 54.

50 Hilty 1902, S. 36f.

51 Das allgemeine Wahlrecht wurde 1798 inder Helvetik eingeführt, 1803 eingeschränkt,1815 schliesslich vorerst abgeschafft, in den1830er Jahren in verschiedenen Kantonen wie-der etabliert.

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dings weiterhin nur für Männer galt.Mit dem Bürgerrecht erlangten dieMänner auch das Recht auf politischeMitbestimmung. Schweizer Frauenblieben, trotz des verliehenen Staats-bürgerrechtes, von der politischen Par-tizipation ausgeschlossen.52

Carl Hilty versuchte im Jahr 1897 die-sem Phänomen des mangelhaften Ein-bezugs der Frauen in den politischenProzess auf den Grund zu gehen. Esleuchtete ihm nicht ein, dass «ganzeKlassen von Frauen […] an öffentlichenAngelegenheiten ausgeschlossen erschei-nen, da sie für dieselben ebensoviel Inter-esse und Verständniss besitzen und mit-unter mehr Gerechtigkeitssinn, Idealitätund Aufopferungsfähigkeit hinzu bringenwürden, als v i e l e Männer».53

Und er fuhr fort: «Denn nicht alleinsind die Frauen nun ziemlich allgemeinzur Theilnahme an den höheren Studienin Gymnasien und Universitäten zugelas-sen, welche die natürliche Vorbedingungund Einleitung zu dieser Frage der Gleich-berechtigung bilden, sondern sie sindauch schon jetzt zu manchen Schul-,Staats-, Gemeinde- und Verkehrsbeamtun-gen wählbar, die sicherlich grössere Anfor-derungen an Kenntnisse und Charakterstellen, als diejenigen, die für das allge-meine Stimmrecht als genügend erachtetwerden. Wo das passive Wahlrecht in sohohem Massstabe besteht, ist ein eigent -licher Grund, das aktive auszuschliessen,nicht mehr vorhanden und es ist, wieschon Eingangs gesagt wurde, nicht rechtabzusehen, warum eine Lehrerin, die in

ihrer Schule schweizerische politische Ge-schichte und Verfassungskunde l e h r endarf, nicht f äh i g sein sollte, an einer Referendums- oder Verfassungsabstim-mung oder an einer Wahl Theil zu neh-men. Es fehlt hier», so wunderte sich Hilty, «also die Log i k in diesen Verhält-nissen, […].»54

Frauen konnten trotz der wachsen-den Integration in den Staat (vor allemin den Bereichen Schule, Armenwesenund Kirche) nicht direkt Einfluss aufdie Ebene der Beschlussfassung neh-men. Deshalb hatten sie zur Verbesse-rung ihres gesellschaftlichen Status und ihrer rechtlichen Stellung auf die Konsensfähigkeit ihrer Forderun-gen zu achten. Und sie waren für derenRealisierung auf männliche Bündnis-partner angewiesen. Einer davon warCarl Hilty.

Der Vorkämpfer Hilty setzte sich seitden 1880er Jahren für die politischeGleichheit von Frau und Mann ein,55 ersah im Frauenstimmrecht den prakti-schen Kern der Frauenfrage. «Die Frei-heit besteht wesentlich darin, dass man ander Gesetzgebung Theil nimmt; alles An-dere ist eine Gewährung von Rechten, dieauf dem guten Willen eines Dritten beruhtund deshalb eine sehr zweifelhafte Errun-genschaft.» Den Frauen müsse die poli-tische Gleichheit dauerhaft gewährtwerden, auch wenn dies schmerzhaftsei, denn «niemals wird […] eine bisherbevorrechtete Klasse einer anderen g e r nRechtsgleichheit gewähren».56

Hilty machte sich nichts vor: Eine rasche Verwirklichung des Frauen-stimmrechts war nicht realistisch. Sei-ner Ansicht nach basierte der Wider-stand der Männer, ihre politischenRechte mit den Frauen teilen zu müs-sen, darauf, dass sie nicht abschätzenkonnten, was sie damit ins Rollenbrachten. Dem häufig vorgebrachtenArgument, dass Frauen trotz guter Bil-dung mangelhaft befähigt seien, politi-sche Angelegenheiten zu regeln, ent-gegnete Hilty: «Man kann nicht von Jemand verlangen, dass er sich lebhaft fürein Gut interessire, das er niemals zu ge-niessen bekommen kann. Das [ist] ja der

Zur 600-Jahr-Feierder Eidgenossen-schaft im Auftragdes Bundesratesverfasst: «DieBundesverfassun-gen der Schwei-zerischen Eidge-nossenschaft»,Bern 1891.

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ganze Vorzug der demokratischen Staats-einrichtung vor jeder anderen, dass sie dieMenschen durch Theilname am Staats -wesen erzieht und auf eine höhere Stufe[hebt].»57 Viele Männer befürchteten,dass Frauen auf Kosten ihres weibli-chen Wesens unausstehliche Emanzenwürden, und wiederum andere zeigtensich besorgt ob der Frage, wie viel dieFrauen «durch die Beschäftigung mit demStimmzettel von ihren weiblichen Arbeiten

(will sagen von der Küche) abgehalten[würden]».58

Trotz seines prinzipiellen Engage-ments für das volle Frauenstimmrechtriet Hilty dazu, schrittweise vorzuge-hen, und zwar zuerst auf der unterstenEbene, in der Gemeinde. Als erste Etappe zur Einführung des Frauen-stimmrechts sah er das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Schulsachen.59

Denn Schule, Armenwesen und Kirche

waren Bereiche, die in der Schweiz inder Kompetenz der Gemeinden undKantone lagen. Als erfahrener Staats-rechtler dachte er aber auch an den ver-fassungsmässigen Rahmen, der zumweiteren Ausbau nötig werden würde:«In eine spätere Bundesverfassung derschweizerischen Eidgenossenschaft könnte»,schrieb Hilty, «unseres Erachtens von einer kommenden Generation ohne grossesBedenken folgender Satz aufgenommenwerden: ‘Es steht den Kantonen frei, in ihren Verfassungen dem weiblichen Ge -schlechte das Stimmrecht in kantonalen,oder Gemeinde-Angelegenheiten, sowie dasaktive und passive Wahlrecht mit Bezugauf kantonale und Gemeinde- Behörden,uneingeschränkt oder mit Beschränkungauf bestimmte Gegenstände einzuräumen,unter den gleichen allgemeinen Vorausset-zungen, wie sie für das Stimm- und Wahl-recht der männlichen Bevölkerung jewei-len bestehen. Frauen, welche in einemKanton das volle Stimm- und Wahlrecht,gleich den Männern, besitzen, könnendasselbe dort auch in eidgenössischen An-gelegenheiten ausüben, sind jedoch nurnach eidgenössischen Verfassungs- und Ge -setzesbestimmungen in eidgenössische Be-hör den wählbar.’»60

Hilty vertrat die Ansicht, dass sichdie jenigen Sachgebiete, in denen sichdie Mitwirkung weiblicher Organisatio-nen seit Jahrzehnten eingebürgert hatte, für die Institutionalisierung desFrauenwahlrechts am ehesten eignenwürden. Er hat sich für das stufen-weise, pragmatische Vorgehen für dieEinführung des Frauenstimmrechts ein-

Hilty appellierte an die Frauen, «zu allem Guten und Grossen in unserem Lande» mitzuhelfen, und setzte sich seit den 1880er Jahren für die politische Gleichheit von Frau und Mann ein.

52 Wecker 1998, S. 209f.

53 Hilty 1897, S. 252.

54 Hilty 1897, S. 267f.

55 Hilty 1893, S. 34f., Hilty 1886, S. 570, Hilty1890, S. 29 und 40f.

56 Hilty 1897, S. 255.

57 Hilty 1897, S. 283f.

58 Hilty 1897, S. 285.

59 Hilty 1897, S. 291.

60 Hilty 1897, S. 295.

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gesetzt. War dies der Weg, der schliess-lich von den Schweizern gegangen wurde?61

Die Frauenstimmrechtsfrage kam1959, fünfzig Jahre nach dem Tod Hil-tys, erstmals auf die eidgenössische Ab-stimmungsagenda. Trotz der Nieder -lage war der alte Damm gebrochen.1959/60 hatten die drei Kantone Genf,Waadt und Neuenburg dem Frauen-stimm- und -wahlrecht auf Kantons-und Gemeindeebene zugestimmt.Mehrere Kantone folgten diesem Bei-spiel in den 1960er Jahren. Als ersterDeutschschweizer Kanton bejahte Basel-Stadt 1966 das Frauenstimmrecht.62

Im Februar 1971, bei der nächsteneidgenössischen Abstimmung über dasFrauenstimmrecht, «wurde das soge-nannte ‘allgemeine Stimmrecht’ aus einer täuschenden Redensart zu einerWahrheit»,63 so wie sich dies Hilty ge-wünscht hatte. Von diesem Zeitpunktan waren auch die Frauen gesamt-schweizerisch berechtigt, abzustimmenund zu wählen.

Vorbild und Lektionen für heute Carl Hilty ist aus dem öffentlichen

Bewusstsein der Schweiz weitgehendverschwunden – trotz der umfassendenund inhaltlich reichen Dissertation vonMattmüller in den 1960er Jahren undeinigen spannenden Aufsätzen in den1930er und 1990er Jahren. Heute, wosich der Todestag zum hundertsten Maljährt, möchten wir mehr über Hilty er-fahren. Wir möchten wissen, weshalbdas Werk Grosse Schweizer und Schwei ze-rinnen – Erbe als Auftrag ein Porträt vonCarl Hilty enthält, weshalb er aber nichtim 1945 erschienenen SammelwerkSchweizer Juristen der letzten hundert Jahre erscheint.64 Es reizt uns auch dieFrage, wer dieser vielseitige Mann warund ob und inwiefern er nicht geradefür uns Heutige wieder bedeutsam, javorbildlich sein könnte.

Interessant scheint zunächst, wiesehr uns – und dies ist eine vielleichtunerwartete Perspektive – die Gestaltund das Werk Hiltys an das GeisteslebenAmerikas, vor allem Neuenglands, im

19. Jahrhundert erinnern. Wir wissennicht, wie weit Hilty die noch jungenVereinigten Staaten kannte und sichmit ihnen auseinandersetzte. Aber Pa -rallelen sind doch frappant.65 Mit sei-nem Vertrauen auf sein eigenes Gewis-sen, welches in reiner Form das Gewis-sen vieler einschliesst und repräsen-tiert, erinnert er an Ralph Waldo Emer-sons Glaube an die «self-reliance» dermenschlichen Person.66 Mit seinemEintreten für eine Trennung von Kir-che und Staat entsprach er der Esta-blishment Clause der amerikanischenVerfassung. Hilty-Kenner, die sich etwamit dem grossen amerikanischen Juri-sten Oliver Wendell Holmes jr. (1841–1935) und seinem Werdegang befas-sen, begeben sich in ein ihnen vertrau-tes geistig-kulturelles Umfeld.67 HiltysGlaube an eine Vorbildlichkeit und

Mission der Schweiz in der Staaten-welt68 findet eine Entsprechung im lan-gen Glauben Amerikas an seinen «ex-ceptionalism».69 Auch Propheten- undPredigerfiguren wie Hilty finden sich inamerikanischen Gelehrten- und Intel-lektuellenkreisen noch heute in erheb-licher Zahl. Der Staatsgedanke Hiltysstand demjenigen Amerikas, so scheintuns, viel näher als dem Denken der na-tionalistischen, zum Teil noch immerfeudalistischen Staatenwelt Europas.Dies also ist eine erste Lehre: dass diegeistig-strukturelle Verwandtschaft undinsbesondere die Form und Wirkungs-weise ihrer Institutionen Länder vielstärker prägen können als die geografi-sche Nachbarschaft oder die Gemein-samkeit der Sprache.

Wichtiger ist: Hilty war am Ganzengelegen. So wie er sich nicht scheute,

Carl Hilty in der Zurückgezogenheit der letzten Lebensjahre.

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sich als Staatsrechtsprofessor auch in-tensiv mit der Geschichte zu befassenund das Politische Jahrbuch der Schweize-rischen Eidgenossenschaft zu begründenund weitgehend selber zu verfassen, soschrieb er gute Prosa, scheute sich aberauch nicht, poetische Verse zu veröf-fentlichen. Weltberühmt wurde undblieb er, der modernen «Glücksfor-schung» weit vorauseilend, lange undvor allem auch in Japan mit seinen psy-chologischen Büchern über Glück undSchlaflose Nächte.70 Moderne Wissen-schafter, deren Arbeitsfelder, zuse-hends zerfallen in unzählige Diszipli-nen und Subdisziplinen mit ihren eige-nen Formalstrukturen, sind vielleichtgeneigt, den Kopf zu schütteln ob soviel fachlich ungebundenem, freiemDenken. Wir aber fragen uns ange-sichts von Gestalten wie Carl Hilty, obder heutige fragmentierte Wissen -schafts betrieb nicht gerade wegen sei-ner heillosen Zersplitterung im Begriffist, zu degenerieren, irrelevant zu werden oder gar – denken wir an dasZerstörungspotenzial von Naturwissen-schaften – ausser Kontrolle zu geratenund verheerende Folgen zu zeitigen, obmodern verstandene Wissenschaftlich-

keit also nicht droht, den Wirklich-keitssinn zu verlieren und zu Autarkievon bloss mit sich selbst beschäftigtenExpertenkreisen und zu einer Entfrem-dung gegenüber der gesellschaftlichenWirklichkeit zu führen. Demgegen-über scheint eine Rückbesinnung auffrühere Gelehrtengestalten, die wieCarl Hilty talentierte Generalisten wa-ren, bedeutsam und für uns lehrreichzu sein. Erich Fromm bemerkte jeden-falls zu Recht: «[…] vom 19. Jahrhun-dert bis heute scheint die Dummheit merk-lich zugenommen zu haben, wenn mandarunter das Gegenteil von Vernunft undnicht von Intelligenz versteht.»71

Schliesslich war Carl Hilty ein enga-gierter Wissenschafter. Auf Französischwürde man von einem «intellectuel engagé» sprechen. Seine Vorlesungenund Schriften verfolgten ein starkstaatsbürgerlich geprägtes Ziel. DieStaatsrechtswissenschaft sollte auch einen «volkspädagogischen» Zug haben.So verstand er sich in seiner Eigen-schaft als Hochschullehrer als politi-scher Erzieher: der Studenten, aberauch, über die Universität hinaus, derpolitischen Öffentlichkeit. Hilty warsein ganzes Leben «en route». Er ging

mit der Dynamik des Lebens und ver-suchte diese mitzuprägen. Das öffent-liche Engagement für die Eidgenossen-schaft und seine Vielseitigkeit sind viel-leicht die eindrücklichsten Merkmale,die diesen Lebensweg prägten.

*Frankreich hat zum Gedächtnis an

die grossen Geister der Nation inmittenvon Paris das Panthéon geschaffen. Derschweizerischen Tradition wäre – zuRecht oder zu Unrecht – die Errichtungeiner solchen Kultstätte fremd gewesen.Aber stellte man sich, fiktiv, einen «Pan-théon hélvétique» einmal vor, so kön-nen wir uns fragen, ob Hilty dort einenPlatz gefunden hätte, und in welcherGesellschaft und in welch prominenterErscheinung er dort platziert wordenwäre. Wahrscheinlich würden wir eineStatue oder Büste vermissen, denn Hiltys Denk- und Betätigungs horizontewaren zu weit und zu vielfältig, als dassman ihn einer spezifischen Kategorievon Zelebritäten hätte zuordnen kön-nen. Was ihn in unseren Augen attraktivmacht, eben dass er sich nicht als eng fo-kussierter, gegen die Winde des Lebensgeschützter Experte verstand, machtihn auch unfassbar.

61 Die erste kantonale Volksabstimmungüber ein solches Gesetz, das die Wählbarkeitvon Frauen in die Schulkommissionen hättebringen sollen, fand 1900 im Kanton Bernstatt. Es wurde mit drei Vierteln der Stimmenabgelehnt. Ebenso erging es den Frauen 1907im Kanton Zürich, wo eine Änderung der Kantonsverfassung, die den Frauen die Wähl-barkeit in die Kirchen-, Armen- und Schul-behörden hätte bringen sollen, verworfen wurde. Erst 1911 kam in diesem Kanton ein Ver- fassungsgesetz durch, das die Öffnung derSchul-, Kirchen- und Fürsorgekommissionenfür Frauen vorsah. Auf dem Weg zum kirch- lichen Frauenstimmrecht, das in den Eglises libres der Westschweiz bereits seit den 80erJahren des 19. Jahrhunderts bestand, warendamals auch die welschen Landeskirchen und die Basler Kirche. Der Kriegsausbruch1914 führte aber dazu, dass die Diskussionenvorerst vertagt wurden. Selbst in den Stimm-rechtsvereinen überwog die Meinung, dass die Mitarbeit der Frauen in dieser schwerenZeit vor allem auf dem Gebiet der Gemein-nützigkeit liegen müsse (aus: Mesmer 2007, S. 71f.).

Am 6. Juni 1929 reichte der SchweizerischeVerband für Frauenstimmrecht (SVF) eine Pe-tition mit beinahe 250 000 Unterschriften ein.Obwohl die Zahl gereicht hätte, verzichtetendie Frauenrechtlerinnen darauf, die Unter-schriften den Männern als Volksinitiative ein-zureichen. Der Verband formulierte lediglicheinen Wunsch, nicht eine Forderung. Dies ausder (nicht unbegründeten) Befürchtung her-aus, dass die Volksinitiative einen Misserfolgfür die Rechte der Frauen gebracht hätte (aus:Hardmeier 1998, S. 27).

62 Joris, Witzig 1986/2001, S. 471.

63 Hilty 1897, S. 256.

64 Huber, His, Schulthess 1945.

65 Vgl. insbesondere auch die interessanteSchrift von Schindler 1976, S. 260ff., beson-ders S. 263.

66 «To believe your own thought», schriebEmerson 1848 in Self-Reliance, «to believe thatwhat is true for you in your private heart is truefor all men, – that is genius.» Vgl. Menand2001, S. 58.

67 Vgl. etwa Lerner 1989; Menand 2001.

68 «Die Schweiz muss», schrieb Hilty etwa,«ein Musterstaat auch für andere und nicht einblos egoistisch auf sich und seine kleinen Be-dürfnisse reduzirtes Staatswesen sein. Das istihr weltgeschichtlicher Beruf. Sonst hat sie kei-nen rechten inneren Grund zu existiren. Sielebt heute noch von der Berechtigung, Machtund Grösse ihrer Ideen.» In: Hilty, Vorlesun-gen 1875, S. 260. – An anderer Stelle schreibtHilty, die Schweizer hätten in ihrer Geschichteimmer zwei Seelen und Naturen gehabt: «Einstilles, friedliches Dasein, eine Berginsel mit-ten im brandenden Ozean» und «Ein republi-kanischer Idealstaat, das Streben aller Völkernach freiheitlichem Dasein gewissermassenvoranbildend, ein Musterstaat für Europa.» In:Hilty, Ideen 1875, S. 8. Vgl. auch Ackermann1995, S. 181.

69 Vgl. dazu Lipset 1996.

70 Diese Schriften wurden auch in eine Viel-zahl europäischer Hauptsprachen sowie insRussische übersetzt. Vgl. dazu Hilty 1953, S. 12;und in diesem Buch auch den vorstehendenBeitrag «Hiltys Glück» von Otto Ackermann.

71 Fromm 1991, S. 149.

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Literatur

Ackermann 1995: ACKERMANN, OTTO, CarlHilty – Praeceptor Helvetiae? In: WerdenbergerJahrbuch 1995, 8. Jg., S. 178ff.

Ackermann 1998: ACKERMANN, OTTO, CarlHilty und die Helvetik. Die Helvetik als erster Versuch einer modernen schweizerischen Demo-kratie. In: Werdenberger Jahrbuch 1998, 11. Jg.,S. 88ff.

Criblez 2008: CRIBLEZ, LUCIEN (Hg.), Bil-dungsraum Schweiz, Historische Entwicklungund aktuelle Herausforderungen, Bern 2008.

Fromm 1991: FROMM, ERICH, Wege aus einerkranken Gesellschaft – eine sozialpsychologischeUntersuchung, München 1991.

Hardmeier 1998: HARDMEIER, SIBYLLE, DieSchweizer Frauenrechtlerinnen und ihr Verhältniszum Staat. In: ITINERA, Frauen und Staat, Be-richte des Schweizerischen Historikertages inBern, Oktober 1996, Fasc. 20, Basel 1998.

Hettling 1998: HETTLING, MANFRED, Bürger-lichkeit, Eine ungesellige Geselligkeit. In: Eine klei-ne Geschichte der Schweiz, hg. von Manfred Hett-ling, Mario König, Martin Schaffner, AndreasSuter, Jakob Tanner, Frankfurt a.M. 1998.

Hilty 1868: HILTY, CARL, Theoretiker und Idealisten der Demokratie, Entgegnungen auf dievon Herrn Bundesrath Dr. Dubs verfasste Schriftüber die Fortentwicklung der schweizerischen De-mokratie, Bern 1868.

Hilty Ideen 1875: HILTY, CARL, Ideen und Idea-le schweizerischer Politik, Academischer Vortragvon Carl Hilty, Bern 1875.

Hilty Vorlesungen 1875: HILTY, CARL, Vorle-sungen über die Politik der Eidgenossenschaft,Bern 1875.

Hilty 1878: HILTY, CARL, Öffentliche Vorlesun-gen über die Helvetik, Bern 1878.

Hilty 1886: HILTY, CARL, Moderne Grund l inienfür die Politik. In: Politisches Jahrbuch derSchweizerischen Eidgenossenschaft, hg. von CarlHilty, 1. Jg., Bern 1886, S. 1ff.

Hilty 1887: HILTY, CARL, Das Referendum imschweizerischen Staatsrecht, Archiv für öffent -liches Recht, Freiburg i.Br. 1887.

Hilty 1890: HILTY, CARL, Freiheit. In: PolitischesJahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft,hg. von Carl Hilty, 5. Jg., Bern 1890, S. 1ff.

Hilty 1891: HILTY, CARL, Die Bundesverfassun-gen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern1891.

Hilty 1892: HILTY, CARL, Einige Gedanken überdie Aufgabe und die nächste Zukunft der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft. In: Politisches Jahr-buch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hg.von Carl Hilty, 7. Jg., Bern 1892, S. 1ff.

Hilty 1893: HILTY, CARL, Über die Grundge-danken der schweizerischen Erziehung. In: Politi-sches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossen-schaft, hg. von Carl Hilty, 8. Jg., Bern 1893, S.1ff.

Hilty 1897: HILTY, CARL, Frauenstimmrecht. In:Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidge-nossenschaft, hg. von Carl Hilty, 11. Jg., Bern1897, S. 243–296.

Hilty 1902: HILTY, CARL, Die Zukunft derSchweiz. In: Politisches Jahrbuch der Schweize -rischen Eidgenossenschaft, hg. von Carl Hilty, 16. Jg., Bern 1902, S. 1ff.

Hilty 1903: HILTY, CARL, Über die Erziehung derPresse. In: Politisches Jahrbuch der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft, hg. von Carl Hilty, 17.Jg., Bern 1903, S. 1ff.

Hilty 1946: HILTY, CARL, Freiheit, Gedankenüber Mensch und Staat, ausgewählt und zusam-mengestellt von Hans Rudolf Hilty, Frauenfeld1946.

Hilty 1953: HILTY, HANS RUDOLF, Carl Hiltyund das geistige Erbe der Goethezeit: eine Studiezur Geistesgeschichte der Schweiz im neunzehntenJahrhundert, St.Gallen 1953.

His 1920–1938: HIS, EDUARD, Geschichte desneuern schweizerischen Staatsrechts, 3. Bd., Basel1920–1938.

Huber, His, Schulthess 1945: HUBER,MAX/HIS, EDUARD/SCHULTHESS, HANS,Schweizer Juristen der letzten hundert Jahre, Zü-rich 1945.

Joris, Witzig 1986/2001: JORIS, ELISABETH/WITZIG, HEIDI [Hg.], Frauengeschichte(n), Do-kumente aus zwei Jahrhunderten zur Situationder Frauen in der Schweiz, Zürich 1986/2001.

Kölz 1992: KÖLZ, ALFRED, Neuere schweizeri-sche Verfassungsgeschichte, Bern 1992.

Lerner 1989: LERNER, MAX, The Mind andFaith of Justice Holmes – His Speeches, Essays,Letters, and Judicial Opinions, New Bruns-wick/New Jersey 1989.

Lipset 1995: LIPSET, SEYMOUR MARTIN, Ame-rican Exceptionalism – A Double Edged Sword,New York/London 1995.

Mattmüller 1966: MATTMÜLLER, HANS-PETER, Carl Hilty: 1833–1909, Diss., Basel1966.

Menand 2001: MENAND, LOUIS, The Metaphy-sical Club – a Story of Ideas in America, NewWork 2001.

Mesmer 2007: MESMER, BEATRIX, Staatsbür-gerinnen ohne Stimmrecht. Die Politik der schwei-zerischen Frauenverbände 1914–1971, Zürich2007.

Ochs 1798: OCHS, PETER, Die erste helve-tische Verfassung vom 12. April 1798, Basel1798.

Schaffner 1998: SCHAFFNER, MARTIN, DirekteDemokratie «Alles für das Volk – alles durch dasVolk». In: Eine kleine Geschichte der Schweiz, hg.von Manfred Hettling, Mario König, MartinSchaffner, Andreas Suter, Jakob Tanner, Frank-furt a.M. 1998.

Schindler 1976: SCHINDLER, DIETRICH, DieStaatslehre in der Schweiz. In: Jahrbuch des öf-fentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 25, Tübin-gen 1976, S. 255ff.

Schneider 1987: SCHNEIDER, PETER, CarlHilty. Der Schweizer Staatsrechtslehrer und Laient heologe 1833–1909. In: ZSR, Bd. 106,1987, S. 505ff.

Schneider 1990: SCHNEIDER, PETER, CarlHilty. In: ERWIN JAECKLE/EDWARD STÄUB LE,Grosse Schweizerinnen und Schweizer – Erbe alsAuftrag, Stäfa 1990.

Steiger 1937: STEIGER, JAKOB, Carl Hilty’sSchweizerisches Vermächtnis, Frauenfeld 1937.

Thürer 1972: THÜRER, GEORG: St.Galler Ge-schichte, Kultur, Staatsleben und Wirtschaft in Kanton und Stadt St.Gallen von der Urzeit bis zur Gegenwart, 2 Bde., St.Gallen 1972, v. a. 1. Bd.

Thürer 2005: THÜRER, DANIEL, Kosmopoli -tisches Staatsrecht, Grundidee Gerechtigkeit,Zürich 2005.

Thürer 1998: THÜRER, DANIEL, PerspektiveSchweiz. Übergreifendes Verfassungsdenken alsHerausforderung, Zürich 1998.

Wecker 1998: WECKER, REGINA, Frauenkörper,Volkskörper, Staatskörper. In: Itinera, Frauen undStaat, Berichte des Schweizerischen His -torikertages in Bern, Oktober 1996, Fasc. 20, Basel 1998.

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