Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

4
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 51 Kultur & Recht Oktober 2010 C 2.15 S. 1 Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen Haftung und Übertragbarkeit von Betreiberpflichten – Sicherheits- konzepte und Gefährdungsbeurteilungen für Veranstaltungen RA Volker Löhr, Bonn Autor zahlreicher Publikationen zum „Bau und Betrieb von Versammlungsstät- ten“ – Berater des Verbands der Europäischen Versammlungsstätten EVVC Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Die Betreiberpflichten 3 2.1 Die Verantwortung des Betreibers 3 2.2 Die Funktion des Betreibers 4 2.3 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung 4 2.4 Übertragbarkeit von Betreiberpflichten auf den Veranstalter 6 3. Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen 11 3.1 „Die Normal- und Notfallorganisation“ 11 3.2 Das Sicherheitskonzept 13 Beispiele zu „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ 9 Strukur eines Sicherheitskonzepts 15

description

 

Transcript of Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

Page 1: Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

51 Kultur & Recht Oktober 2010

C2.15 S. 1

Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen Haftung und Übertragbarkeit von Betreiberpflichten – Sicherheits-konzepte und Gefährdungsbeurteilungen für Veranstaltungen

RA Volker Löhr, Bonn Autor zahlreicher Publikationen zum „Bau und Betrieb von Versammlungsstät-ten“ – Berater des Verbands der Europäischen Versammlungsstätten EVVC

Inhalt Seite

1. Einleitung 2 2. Die Betreiberpflichten 3 2.1 Die Verantwortung des Betreibers 3 2.2 Die Funktion des Betreibers 4 2.3 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung 4 2.4 Übertragbarkeit von Betreiberpflichten auf den Veranstalter 6 3. Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen 11 3.1 „Die Normal- und Notfallorganisation“ 11 3.2 Das Sicherheitskonzept 13

Beispiele zu „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ 9

Strukur eines Sicherheitskonzepts 15

Page 2: Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

51 Kultur & Recht Oktober 2010

C 2.15 S. 2

1. Einleitung

Veranstaltungen finden in Arenen, Fußballstadien, Opernhäusern, Theatern, Stadthallen, Mehrzweckhallen, ehemaligen Industriehallen oder Open-Air …, kurz gesagt in „Versammlungsstätten“ statt. Wesentliches Merkmal aller Ver-sammlungsstätten ist, dass sie für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind.

Natürlich gibt es kleine und große Versammlungsstätten. Einer speziellen gesetz-lichen Regelung, nämlich der Verordnung über den Bau und Betrieb von Ver-sammlungsstätten ( nachfolgend MVStättV)1 sind jedoch erst die Hallen, Flächen und sonstigen „Spielstätten“ unterworfen, bei denen es nach der Größe, der Ei-genart der Anlage und der jeweiligen Nutzung sowie der damit verbundenen Gefahren gerechtfertigt erscheint. An sie werden insbesondere während des Ver-anstaltungsbetriebs eine Vielzahl sicherheitsrechtliche und -technischer Anforde-rungen gestellt, deren Nichterfüllung sowohl für den Betreiber wie auch für den Veranstalter zu empfindlichen Sanktionen führen kann.

Folgende Versammlungsstätten, fallen in den Anwendungsbereich:

Versammlungsstätten in Gebäuden

Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-flächen

Sportstadien

> 200 Besucher > 1000 Besucher > 5000 Besucher

Ausgenommen vom Anwendungsbereich2 sind:

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten (z.B. Zelte, die nicht länger als drei Monate an gleicher

Stelle aufgestellt sind)

1 In den einzelnen Bundesländern bestehen zum Teil recht unterschiedliche Versamm-lungsstätten-Verordnungen. Im Kernbereich der Regelungen zum Veranstaltungsbe-trieb sind sie jedoch alle nahezu identisch mit der Muster-Verordnung (MVStättV).

2 Werden in Museen, Kirchen oder Schulen entgegen ihrer baurechtlich genehmigten Nutzungsart Veranstaltungen durchgeführt, werden sie zumindest zeitweilig zu einer Versammlungsstätte und unterliegen damit (zumindest) uneingeschränkt den Betriebs-vorschriften der MVStättV.

Page 3: Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

51 Kultur & Recht Oktober 2010

C2.15 S. 3

2. Die Betreiberpflichten

2.1 Die Verantwortung des Betreibers

Mit der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen über-nehmen der Betreiber der Versammlungsstätte und der Veranstalter eine zentrale Rolle nicht nur für die Zufriedenheit sondern insbesondere für die Sicherheit der Besucher.

Das Versammlungsstättenrecht in Gestalt der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Musterversammlungsstätten-Verordnung MVStättV) sieht dies ähnlich, zumindest unter dem Blickwinkel der Sicherheit von Besuchern bei Veranstaltungen. Adressat aller sicherheitstechnischen und organisatorischen Pflichten ist dem Wortlaut der Verordnung folgend, zunächst der Betreiber der Versammlungsstätte. Er ist auf Grundlage der Vorschrift des Paragraphen 38 Absatz 1 MVStättV3 für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, kann diese jedoch nach Maßgabe des Absatz 5 zumindest teilweise auf den Veranstalter übertragen.

3 § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (MVStättV)

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vor-schriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheits-wache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicher-heit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftli-che Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftrag-ter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

Page 4: Löhr: Die Betreiberverantwortung bei Veranstaltungen

C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen

51 Kultur & Recht Oktober 2010

C 2.15 S. 4

Erst jüngst drohte durch behördliche Anordnung die Absage einer Welturauffüh-rung, weil die Frage der Betreiber- und Veranstalterpflichten – einschließlich der damit verbundenen Risiken und Kosten – kaum lösbar schien.

2.2 Die Funktion des Betreibers

Die Musterversammlungsstätten-Verordnung geht zunächst von einem Regelfall dergestalt aus, dass eine Versammlungsstätte hinsichtlich ihres technischen Be-triebs und baulichen Unterhalts ebenso wie hinsichtlich ihrer Nutzung und Ver-marktung von ein und derselben Rechtspersönlichkeit betrieben wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Betreiber im Zweifelsfall ermittelt und bestimmt werden.

Betreiber im Rechtssinne können allerdings nur solche Organisationen sein, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande sind, bestimmenden Einfluss auf eine Versammlungsstätte auszuüben. Dies sind regelmäßig der Eigentümer, Pächter, DauerVeranstalter oder auch der Betriebsführer.

Wird die Durchführung und Vermarktung von Veranstaltungen auf eine Gesell-schaft, und der technische Unterhalt sowie der Betrieb auf eine andere Gesell-schaft übertragen liegt in der Regel eine Zweiteilung der Betreiberfunktion vor. Insoweit ist es rechtlich möglich, dass es einen Betreiber für den Betrieb und Unterhalt der baulichen und technischen Einrichtungen und einen Betreiber für den eigentlichen Veranstaltungsbetrieb gibt. Entsprechende Konstellationen sind vielfach in kommunal geführten Versammlungsstätten anzutreffen.

Bei Aufspaltung der Betreiberpflichten ist dringend zu empfehlen die aus der Versammlungsstätten-Verordnung sich ergebenden Einzelpflichten exakt vertrag-lich (als Anlage zum Betriebsführungsvertrag) zu bezeichnen, schließlich drohen im Fall des Verstoßes gegen Betriebsvorschriften der Versammlungsstätteverord-nung Bußgelder von bis zu fünfhunderttausend Euro und bei Eintritt von Perso-nenschäden zusätzlich strafrechtliche Sanktionen.

Im Kern geht es um die nachvollziehbare Übertragung von Pflichten insbesonde-re nach den Vorschriften der Paragraphen 31 bis 43 der MVStättV.

2.3 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung

Die Verantwortung des Betreibers hat darüber hinaus eine zivil- und strafrechtliche Komponente. Wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht haftet bekanntermaßen, wer einen Dritten schuldhaft dadurch schädigt, dass er Gefahrenquellen geschaffen hat oder für sie aus sonstigem Grund verantwortlich ist, ohne notwendige Schutzvorkehrungen gegen die sich daraus drohenden Risi-ken getroffen zu haben. Der bzw. die Betreiber der Versammlungsstätte sind also verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, damit Personen bei der Teilnahme an und beim Besuch von Veranstaltungen nicht zu Schaden kommen.