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DVR: 0000191 MA 10 – 2816/2009 1. Änderung des Fördersystems für private Organisationen; Fördersätze Förderung pro Kind für 0-6 jährige Kinder in Kleinkinderkrippen, Kindergarten- und Familiengruppen, Kindergruppen und bei Tageseltern 2. Valorisierung der Förderbeträge 3. Vertragsgenehmigung mehrjährig; Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Trägern von Kinderbetreuungs- Einrichtungen 4. Förderung von Teilhortgruppen für 6-10 jährige Kinder in Familiengruppen; Neufestlegung der Anzahl der förder- baren Hortgruppen, Teilhortgruppen und Hortkindergruppen 5. Voranschlag 2009 überplanmäßige Ausgaben 2. Überschreitung einer Ausgabepost Ansatz 2401, Förderung von Kinder- betreuungseinrichtungen Post 757, Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Wien, 27.05.2009 Vorher zur Einsicht: Buchhaltungsabteilung 2 Buchhaltungsabteilung 4 Bereichsleiterin für Bildung, Jugend, Familie und Sport Frau Irene Vastag-Siklosy Amtsführender Stadtrat der Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport Herrn Christian Oxonitsch Magistratsabteilung 4 Magistratsabteilung 5 Amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke Frau Vizebürgermeisterin Mag a Renate Brauner An den Gemeinderatsausschuss für Bildung, Jugend, Information und Sport (Punkt 1 bis 5) Stadtsenat (Punkt 1 bis 4) Gemeinderat (Punkt 1 bis 4) Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 10 Wiener Kindergärten Thomas-Klestil-Platz 11 A- 1030 Wien Tel.: (+43 1) 40 00-DW Fax: (+43 1) 40 00-DW E-Mail: [email protected] www.kindergaerten.wien.at

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DVR: 0000191

MA 10 – 2816/2009

1. Änderung des Fördersystems für private Organisationen; Fördersätze Förderung pro Kind für 0-6 jährige Kinder in Kleinkinderkrippen, Kindergarten- und Familiengruppen, Kindergruppen und bei Tageseltern

2. Valorisierung der Förderbeträge

3. Vertragsgenehmigung mehrjährig; Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Trägern von Kinderbetreuungs- Einrichtungen

4. Förderung von Teilhortgruppen für 6-10 jährige Kinder in Familiengruppen; Neufestlegung der Anzahl der förder-baren Hortgruppen, Teilhortgruppen und Hortkindergruppen

5. Voranschlag 2009 überplanmäßige Ausgaben 2. Überschreitung einer Ausgabepost Ansatz 2401, Förderung von Kinder-betreuungseinrichtungen Post 757, Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck

Wien, 27.05.2009

Vorher zur Einsicht: Buchhaltungsabteilung 2

Buchhaltungsabteilung 4

Bereichsleiterin für Bildung, Jugend, Familie und Sport Frau Irene Vastag-Siklosy

Amtsführender Stadtrat der Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport Herrn Christian Oxonitsch

Magistratsabteilung 4

Magistratsabteilung 5

Amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke Frau Vizebürgermeisterin Maga Renate Brauner

An den

Gemeinderatsausschuss für Bildung, Jugend, Information und Sport (Punkt 1 bis 5)

Stadtsenat (Punkt 1 bis 4)

Gemeinderat (Punkt 1 bis 4)

Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 10

Wiener Kindergärten

Thomas-Klestil-Platz 11

A- 1030 Wien

Tel.: (+43 1) 40 00-DW

Fax: (+43 1) 40 00-DW

E-Mail: [email protected]

www.kindergaerten.wien.at

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Es ist beabsichtigt das Fördersystem für Kinder, die in Wien eine Kinderbetreuung in Anspruch

nehmen und noch keine Schule besuchen ab September 2009 so umzustellen, dass ein

beitragsfreies Angebot für eine große Anzahl von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

möglich ist; jedenfalls aber sichergestellt ist, dass sich ab 1.9.2009 für alle Wiener Eltern der

monatliche Betreuungsbeitrag pro Kind um zumindest EUR 226,-- (Basis: ganztägige

Kinderbetreuung für 0-6 Jährige) reduziert. Dazu werden die Fördermittel erhöht und auf eine

pro Kind-Förderung umgestellt, wobei abhängig vom Alter und der Betreuungsart verschiedene

Förderbeträge vorgesehen sind, die jedenfalls aus einem Betreuungsbeitrag für alle Kinder mit

Wohnsitz in Wien und aus einem Grundbeitrag sowie einem Verwaltungszuschuss für

gemeinnützige Träger bestehen.

Seit Jahrzehnten fördert die Stadt Wien, basierend auf Gemeinderatsbeschlüssen zuerst durch

die Magistratsabteilung 11 und ab 1.1.2000 durch die Magistratsabteilung 11A bzw. ab 1.7.2005

durch die Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten private gemeinnützige Organisationen,

die Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen durch Gruppenförderungen. Diese

Gruppenförderungen sind unterschiedlich je Gruppenart bemessen, sodass derzeit

EUR 2.707,60 pro Kleinkinderkrippe, EUR 1.591,39 pro Kindergartengruppe ganztags und pro

Familiengruppe, EUR 1.060,96 pro Kindergartengruppe halbtags jeweils 14 mal jährlich geleistet

wird. Die 14 mal jährlich überwiesene Gruppenförderung für eine Hortgruppe beträgt derzeit

EUR 1.993,43. Pro Kindergruppe wird derzeit ein Förderbetrag von EUR 750,38 14 mal jährlich

und EUR 750,38 12 mal jährlich zuerkannt.

Statt diesen Gruppenförderungen soll es altersabhängig nunmehr einen sogenannten

Grundbeitrag für Krippen- und Kindergartenkinder geben, wobei das System der Hortförderung

unverändert bleiben soll. Dieser neue Grundbetrag soll auch künftig ausschließlich jenen

Trägern gewährt werden, die im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 34 ff

Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung) gemeinnützig und nicht

auf Gewinn ausgerichtet sind. Darüber hinaus darf es sich nicht um ein Unternehmen im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes handeln. Die Höhe des neuen Grundbeitrages wurde unter

Beachtung der bisherigen Gruppenförderungen und an Hand der Kosten in einer

durchschnittlichen Kinderbetreuungseinrichtung neu berechnet bzw. festgelegt.

Förderung 0-3 Jährige pro Kind/Monat

ganztags Teilzeit halbtags

Grundbeitrag 12 mal jährlich EUR 245,50 EUR 245,50 EUR 245,50

Förderung 3-6 Jährige pro Kind/Monat

ganztags Teilzeit halbtags

Grundbeitrag 12 mal jährlich EUR 108,00 EUR 108,00 EUR 65,00

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Für Integrationskinder mit einer nachgewiesenen Behinderung nach dem Wiener

Behindertengesetz (LGBl. Nr. 16/1986) soll von 0-6 Jahren ein Grundbeitrag ident der

Förderung von 0-3 jährigen Kindern vergütet werden.

Zusätzlich zur Förderung der privaten, gemeinnützigen Träger sollen ab September 2009 alle

Wiener Kinder in behördlich genehmigten Kinderbetreuungseinrichtungen mit einem

Betreuungsbeitrag gefördert werden, abhängig von der Betreuungsdauer gleich ob der Träger

der Einrichtung auf gemeinnütziger Basis oder als Unternehmer im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes arbeitet. Die Höhe des Betreuungsbeitrages orientiert sich am

Elternbeitrag in einem städtischen Kindergarten, wobei dieser weiterhin unabhängig vom Alter

aber abhängig von der Betreuungszeit ist. Um verstärkt die Betreuung von 0-3 Jährigen bei

privaten Betreibern zu forcieren und gleichzeitig den verstärkten und kontinuierlichen

Personaleinsatz zu berücksichtigen wird vorgeschlagen, den Betreuungsbeitrag für 0-3 Jährige

einheitlich festzulegen.

Förderung 0-3 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag 12 mal jährlich

EUR 226,00 EUR 226,00 EUR 226,00

Förderung 3-6 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag 12 mal jährlich

EUR 226,00 EUR 163,75 EUR 133,76

Für Integrationskinder mit einer nachgewiesenen Behinderung nach dem Wiener

Behindertengesetz (LGBl. Nr. 16/1986) soll von 0-6 Jahren ein Betreuungsbeitrag ident der

Förderung von 0-3 jährigen Kindern vergütet werden.

Die Auszahlung des Betreuungsbeitrages 12 mal jährlich soll an eine Schließzeit von nicht mehr

als sechs Wochen pro Kalenderjahr gebunden werden. Sofern diese Wochen überschritten

werden, werden die Betreuungsbeiträge zumindest um einen Monat reduziert.

Pro betreutem Kind, das eine Kinderbetreuungseinrichtung eines gemeinnützigen Trägers

besucht, ergibt sich somit ein Förderbetrag in folgendem Ausmaß ab September 2009:

Förderung 0-3 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag EUR 226,00 EUR 226,00 EUR 226,00

Grundbeitrag EUR 245,50 EUR 245,50 EUR 245,50

Gesamtförderung 12 mal jährlich

EUR 471,50 EUR 471,50 EUR 471,50

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Förderung 3-6 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag EUR 226,00 EUR 163,75 EUR 133,76

Grundbeitrag EUR 108,00 EUR 108,00 EUR 65,00

Gesamtförderung 12 mal jährlich

EUR 334,00 EUR 271,75 EUR 198,76

Der Gesamtförderbetrag für 0-3 jährige Kinder soll in jeder Betreuungsform gleich hoch sein, um

Benachteiligungen der Träger zu vermeiden, da für 0-3 Jährige oftmals kürzere

Betreuungszeiten gewählt werden, insbesondere von KarenzrückkehrerInnen und während der

Eingewöhnungszeit. Gefördert werden können nur Kinder bis zur Maximalanzahl der

behördlichen Genehmigung, wobei sich aber in allen Betreuungsformen die Kinder von 0-6

Jahren einen Platz teilen können.

Voraussetzung der Förderungen pro Kind an die Träger ist die Erfassung der Daten des Kindes

in der Magistratsabteilung 10 – Kindergartendatenbank. Damit soll nicht nur die Verrechnung

nach den Kindern möglich werden, sondern auch eine verbesserte Ressourcensteuerung unter

Vermeidung doppelter Anmeldungen in Kinderbetreuungseinrichtungen. Zur Überprüfung der

Förderwürdigkeit von Kindern mit Hauptwohnsitz in Wien ist eine Erhebung der Wohnsitzdaten

mit Hilfe des zentralen Melderegisters erforderlich.

Bei der Gestaltung eines Fördersystems ist auch grundsätzlich zu beachten, dass Ungleiches

ohne sachliche Rechtfertigung nicht gleich behandelt werden darf. D.h. der Fördergeber ist an

das Sachlichkeitsgebot gebunden.

Dem entsprechend erhalten die Träger abhängig von der Anzahl der geführten Gruppen, für

jene Kosten, wie z.B. für eine pädagogische Leitung, das Qualitätsmanagement,

kaufmännisches Personal, EDV, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, SpringerInnen

und Marketingkosten ab September 2009 einen Zuschuss pro Gruppe für 0-6 jährige Kinder

12 mal jährlich. Damit sollen auch finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, die sich durch eine

geringere als die maximale Kinderhöchstzahl pro Gruppe auf Grund der behördlichen

Genehmigung ergeben. Es sollen somit Benachteiligungen verhindert werden, die sich durch

gesetzliche Beschränkungen oder gesetzliche Auflagen ergeben.

Verwaltungszuschuss Träger bis 49 Gruppen

Träger 50 bis 149 Gruppen

Träger ab 150 Gruppen

12 mal jährlich pro Gruppe für Kinder von 0-6 Jahren

EUR 500,00 EUR 1.000,00 EUR 1.500,00

Alle Förderbeträge sollen valorisiert werden. Der Betreuungsbeitrag erhöht sich im selben

Ausmaß wie die Besuchsbeiträge für einen städtischen Kindergarten (gemäß Beschluss des

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Gemeinderates vom 25.5.2009, PGL 01629-2009/0001-GJS). Der Grundbeitrag soll jeweils

entsprechend dem prozentuellen Anstieg des Mindestlohntarifes für private Kinderbe-

treuungseinrichtungen dieses Jahres, mit Beginn des Kindergartenjahres, erhöht werden,

erstmals ab September 2010. Der Verwaltungszuschuss ist im selben Ausmaß anzuheben bzw.

zu verringern wie der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarte und im Amtsblatt der

Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an seine Stelle

tretender Index, wenn sich dieser im Durchschnitt des Vorjahres um mindestens 1,5 % erhöht

bzw. vermindert hat, erstmals ab September 2010.

Im Sinne der allgemeinen Förderrichtlinien der MA 10 für in Wien betreute 0-6 jährige Kinder,

soll die Magistratsabteilung 10 ermächtigt werden im eigenen Wirkungsbereich Vereinbarungen

(siehe Beilagen) abzuschließen. Darüber hinaus soll die MA 10 ermächtigt werden zur

Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Kinderbetreuungsplätzen in Wien, das

Fördersystem zu evaluieren und gegebenenfalls eine Anpassung der Fördermodalitäten

vornehmen.

Ergänzend werden im Zeitraum September bis Dezember 2009 zusätzlich 2.115

Betreuungsplätze von privaten gemeinnützigen Organisationen geschaffen, davon 882 Plätze

für 0-3 jährige Kinder und 1.233 Plätze für 3-6 jährige Kinder, um den steigenden Bedarf an

Kinderbetreuungsplätzen abzudecken. Ab September 2009 ist daher auf dem Ansatz 2401,

Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Post 757, Laufende Transferzahlungen an

private Organisationen ohne Erwerbszweck ein Betrag in der Höhe von ca. 3,7 Mio. EUR

zusätzlich erforderlich.

Die Förderung pro Kind oder pro Gruppe für 0-6 jährige Kinder erfordert auf dem Ansatz 2401

Post 757, Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck auf einer

neu einzurichtenden Manualpost voraussichtlich 20,8 Mio. EUR.

Die Betreuung der 6-10 jährigen Kindern soll wie bisher in Hortgruppen erfolgen, wobei die

Förderung dieser Betreuungsform von der Systemänderung unberührt weiter als Gruppen-

förderung erfolgen soll. Um die bedarfsgerechte Nachmittagsbetreuung der 6-10 jährigen

Schulkinder sicher zu stellen ist eine Förderung von zusätzlichen 30 Hortgruppen ab September

2009 erforderlich. Zusätzlich werden auch in behördlich genehmigten Familiengruppen für 3-10

jährige Kinder Schulkinder am Nachmittag betreut. Die Plätze für diese Kinder sollen künftig in

Form einer Teilhortgruppe gefördert werden, wobei der gemeinnützige, private Träger ab acht

betreuten Kindern von 6-10 Jahren in einer Familiengruppe ein Drittel des Gruppenfördersatzes

einer Hortgruppe erhalten soll, das sind EUR 664,48 pro Teilhortgruppe 14 mal jährlich. Die

Valorisierung erfolgt analog zu den übrigen Hortgruppen (Beschluss des Gemeinderates vom

27. Oktober 1997, Pr.Z. 313/97-GJS).

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Oktober 2008 wurde die Magistratsabteilung 10

ermächtigt, insgesamt 1.777 Gruppen zu fördern. Da ab September 2009 nur mehr Hort- und

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Teilhortgruppen in Form von Gruppenförderungen gefördert werden, aber die 0-6 Jährigen

Kinder in Kleinkinderkrippen, Kindergarten- und Familiengruppen pro Kind gefördert werden, ist

eine Neufestsetzung der insgesamt förderbaren Gruppen erforderlich. Die Anzahl der Hort- und

Teilhortgruppen wird ab September 2009 wird 461 Hort- und 75 Teilhortgruppen betragen.

Daher ist eine neue Rahmenfestsetzung von insgesamt 600 förderbaren Gruppen erforderlich.

Die Kosten für 30 neue Hort- und 75 Teilhortgruppen betragen für die Monate September bis

Dezember im laufenden Verwaltungsjahr 2009 ca. EUR 500.000. Dieser Betrag ist im laufenden

Budget 2009 auf der Post 757, Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne

Erwerbszweck, Manualpost 010 bedeckt.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Oktober 2008 wurde die Anzahl der förderbaren

Kindergruppen mit 161 festgelegt. Da ab September 2009 nur mehr Hortkindergruppen gefördert

werden, ist auch eine Neufestsetzung der insgesamt förderbaren Kindergruppen auf maximal 35

erforderlich.

A n t r a g :

1) Ab September 2009 soll das Fördersystem für Kinder, die in Wien eine Kinderbetreuung in

Anspruch nehmen und noch keine Schule besuchen auf eine Förderung pro Kind umgestellt

werden. Abhängig vom Alter, der Betreuungsdauer sollen folgende Förderungen geleistet

werden:

Förderung 0-3 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag EUR 226,00 EUR 226,00 EUR 226,00

Grundbeitrag EUR 245,50 EUR 245,50 EUR 245,50

Gesamtförderung 12 mal jährlich

EUR 471,50 EUR 471,50 EUR 471,50

Förderung 3-6 Jährige pro Kind/Monat

ganztags 40 bis 50 WoStd.

Teilzeit 26 bis 39 WoStd.

halbtags 16 bis 25 WoStd.

Betreuungsbeitrag EUR 226,00 EUR 163,75 EUR 133,76

Grundbeitrag EUR 108,00 EUR 108,00 EUR 65,00

Gesamtförderung 12 mal jährlich

EUR 334,00 EUR 271,75 EUR 198,76

Der Betreuungsbeitrag wird für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum

Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest ein Elternteil

bzw. die mit der Obsorge betraute Person den Hauptwohnsitz in Wien hat.

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Für Integrationskinder mit einer nachgewiesenen Behinderung nach dem Wiener

Behindertengesetz (LGBl. Nr. 16/1986) soll von 0-6 Jahren ein Betreuungsbeitrag ident der

Förderung von 0-3 jährigen Kindern vergütet werden.

Zusätzlich wird für Gruppen in denen Kinder von 0-6 Jährigen betreut werden ein Zuschuss

geleistet:

Verwaltungszuschuss Träger bis 49 Gruppen

Träger 50 bis 149 Gruppen

Träger ab 150 Gruppen

12 mal jährlich pro Gruppe für Kinder von 0-6 Jahren

EUR 500,00 EUR 1.000,00 EUR 1.500,00

Der Grundbeitrag und der Verwaltungszuschuss wird ausschließlich jenen Trägern gewährt,

die im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 34 ff Bundesabgabenordnung BGBlNr.

194/1961 i.d.g.F.) gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Darüber hinaus

darf es sich nicht um ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln.

Die Förderung wird nur Trägern von in Wien gelegenen Kinderbetreuungseinrichtungen und

Tageseltern gewährt.

2) Alle Förderbeträge sollen valorisiert werden. Der Betreuungsbeitrag erhöht sich im selben

Ausmaß wie die Besuchsbeiträge für einen städtischen Kindergarten (gemäß Beschluss des

Gemeinderates vom 25.5.2009, PGL 01629-2009/0001-GJS). Der Grundbeitrag soll jeweils

entsprechend dem prozentuellen Anstieg des Mindestlohntarifes für private

Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Jahres, mit Beginn des Kindergartenjahres,

erhöht werden, erstmals ab September 2010. Der Verwaltungszuschuss ist im selben

Ausmaß anzuheben bzw. zu verringern wie der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“

verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005

(VPI 2005) oder ein an seine Stelle tretender Index, wenn sich dieser im Durchschnitt des

Vorjahres um mindestens 1,5 % erhöht bzw. vermindert hat, erstmals ab September 2010.

3) Der Magistrat wird ermächtigt, mit privaten Organisationen und Vereinen im eigenen

Wirkungsbereich Verträge (Vereinbarungen) zum Zwecke der Förderung pro Kind für 0-6

Jährige in Krippen, Kindergarten-, Familiengruppen und bei Tageseltern abzuschließen.

Zusätzlich wird der Magistrat ermächtigt das Fördersystem zu evaluieren, eine Anpassung

der Fördermodalitäten vorzunehmen z.B. durch Übernahme von Haftungen bis zu maximal

10 % der jährlichen Fördersumme vorzunehmen und Verhandlungen zu führen, um eine

Versorgungssicherheit mit Kinderbetreuungsplätzen zu gewährleisten.

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4) Der Magistrat wird ermächtigt, ab einer Anzahl von acht Kindern von 6-10 Jahren, die in

Familiengruppen von 3-10 Jahren bei privaten, gemeinnützigen Trägern betreut werden,

eine Teilhortgruppe mit einem Gruppenfördersatz von EUR 664,48 14 mal jährlich zu

fördern. Weiters wird ab September 2009 die Anzahl der förderbaren Hort- und

Teilhortgruppen mit höchstens 600 und die Gesamtanzahl der förderbaren

Hortkindergruppen mit höchstens 35 festgelegt.

5) Für diverse Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Kindern bzw.

Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien wird für das Verwaltungsjahr 2009 auf dem Ansatz

2401, Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Post 757, Laufende Transfer-

zahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck eine zweite Überschreitung in der

Höhe von EUR 24.500.000 genehmigt, die in Mehreinnahmen auf Ansatz 9000

Finanzverwaltung, Post 298 Rücklagen zu decken ist.

Die Abteilungsleiterin:

Bearbeiterin: Höppe Klappe: 90229 S-B Maga Christine Spiess

Beilagen:

A Allgemeine Förderrichtlinie

B Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern

C Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern

D Mustervereinbarung mit Tageseltern

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

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ALLGEMEINE FÖRDERRICHTLINIE

für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien

im Rahmen des Modells „Beitragsfreier Kindergarten“

Präambel

1. Die Zielsetzung dieser Förderrichtlinie ist es, ein ausreichendes, sicheres und

möglichst beitragsfreies Versorgungsnetz an Kinderbetreuungseinrichtungen zu

schaffen, das den Wiener Kindern ermöglicht eine geeignete Kinderbetreu-

ungseinrichtung zu besuchen.

2. Die Vertiefung der Kooperation der Träger privater Kinderbetreuungseinrichtungen

mit der Stadt Wien vertreten durch die Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten

(in der Folge „Stadt Wien“) ermöglicht darüber hinaus eine verbesserte

Ressourcensteuerung im Bereich der Platzvergabe. Dadurch soll eine Verfügbarkeit

auch kurzfristig benötigter Betreuungsplätze, insbesondere für Geschwisterkinder,

Kinder von Alleinerzieher/Innen und Berufstätigen aber auch bei akuten familiären

Notsituationen gewährleistet werden.

3. Mit dieser Maßnahme soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für in Wien

lebende Mütter und Väter sowie sonstiger Obsorgeberechtigten erleichtert werden.

4. Die Stadt Wien fördert den Elternbeitrag für den Besuch einer

Kinderbetreuungseinrichtung von allen 0-6 Jährigen Wiener Kindern mit einem

Betreuungsbeitrag bis zu EUR 226,- pro Kind und Monat.

I. Regelungsgegenstand / Allgemeines

1. Die Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung durch private Träger

von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien im Rahmen des Modells „Beitragsfreier

Kindergarten“ beinhaltet grundsätzliche Regelungen für die Inanspruchnahme von

Fördermitteln und stellt somit die Basis für die Förderung der Kinderbetreuung in

privaten Kinderbetreuungseinrichtungen durch die Stadt Wien dar.

Die Grundlage für die gegenständliche Förderrichtlinie bildet die Geschäftseinteilung

für den Magistrat der Stadt Wien in der geltenden Fassung.

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

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2. Gefördert werden Kinder von 0-6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt, die in Wien eine

Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und noch keine Schule besuchen.

3. Seitens der Stadt Wien werden derzeit Kostenzuschüsse wie in Punkt III. angeführt

gewährt. Als Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne der Allgemeinen Förderrichtlinie

für Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung durch private Kinderbetreuungs-

einrichtungen in Wien im Rahmen des Modells „Beitragsfreier Kindergarten“ gelten

Kindergärten, Kindergruppen und Tageseltern.

4. Die Stadt Wien kann bei Vorliegen aller in dieser Richtlinie festgelegten Voraus-

setzungen folgende Förderungen gewähren:

� Grundbeitrag;

� Betreuungsbeitrag;

� Verwaltungszuschuss

5. Von der gegenständlichen Förderungsrichtlinie sind drei verschiedene Betreuungs-

modelle umfasst. Es sind dies die

� ganztägige Betreuung (40 bis 50 Wochenstunden);

� Teilzeit-Betreuung (26 bis 39 Wochenstunden) und die

� halbtägige Betreuung (16 bis 25 Wochenstunden)

II. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

1. Dem Träger bzw. den Tageseltern als Förderempfänger werden der Grundbeitrag

und der Verwaltungszuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche

geförderte Kinderbetreuungseinrichtungen über eine Betriebsgenehmigung der Stadt

Wien, Magistratsabteilung 11 verfügen und die Kinderbetreuungseinrichtungen

entsprechend dieser Genehmigung und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen

betrieben werden.

2. Die Qualitätsstandards gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein, damit

eine Förderung erfolgen kann.

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3. Eine Förderung (Grund- und/oder Betreuungsbeitrag) wird nur für jene Kinder

gewährt, die in die Datenbank für Wiener Kindergartenkinder aufgenommen wurden

und eine Kundennummer haben.

4. Förderungen können nur gewährt werden, wenn der Träger der Verpflichtung zur

Einhaltung der Prinzipien und Grundsätze des Wiener Bildungsplans

(www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/kdg/bildungsplan.html) im Bereich der

pädagogischen Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen nachkommt. Entsprechend

dem Wiener Kindertagesheimgesetz LGBl Nr. 17/2003 sowie dem Wiener

Bildungsplan steht die Förderung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes und seiner

Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft und Unterstützung in der Entwicklung

seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte, nach gesicherten Kenntnissen

und Methoden der Pädagogik im Mittelpunkt.

5. Förderung werden nur dann gewährt, sofern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie

Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem Träger abgeschlossen werden

und die darin enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

6. Der Träger der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung

(ausgenommen nicht gemeinnützige Träger und selbständige Tageseltern) muss in

sämtlichen Mietverträgen, die eine Kinderbetreuungseinrichtung zum Inhalt haben,

als Hauptmieter eingetragen sein. Der Mietvertrag muss noch mindestens fünf Jahre

ab Abschluss der Fördervereinbarung bestehen.

7. Wenn es sich bei dem Träger um einen Verein handelt, hat der Vorstand aus

mindestens drei Personen zu bestehen.

8. Die Förderungen werden nur Trägern für in Wien gelegenen Kinderbetreuungs-

einrichtungen gewährt.

III. Förderungen

1. Betreuungsbeitrag

a) Der Betreuungsbeitrag wird für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum

Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest ein

Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz hat.

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b) Der Betreuungsbeitrag umfasst die Deckung jener Kosten, die für die allgemeine

Betreuung eines Kindes aufgewendet werden und orientiert sich am Besuchsbeitrag

für einen städtischen Kindergarten.

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

c) Der Betreuungsbeitrag gebührt dem einzelnen Kind, wird jedoch direkt an den Träger

der privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Tageseltern grundsätzlich 12 x

jährlich für die betreuten Kinder überwiesen, um einen widmungsgemäßen Gebrauch

der Förderung zu gewährleisten. Der Besuchsbeitrag der Kinderbetreuungs-

einrichtung ist zumindest um den Betreuungsbeitrag der Stadt Wien zu reduzieren.

d) Die Auszahlung des Betreuungsbeitrages ist an eine Schließzeit von nicht mehr als

sechs Wochen pro Kalenderjahr gebunden. Bei einer Überschreitung werden die

Betreuungsbeiträge zumindest um einen Monat reduziert.

2. Grundbeitrag

a) Der Grundbeitrag stellt eine Förderung der Träger privater Kinderbetreuungs-

einrichtungen dar und wird pro Kind berechnet.

Dem Träger als Förderempfänger werden die Zuschüsse nur unter der

Voraussetzung und solange gewährt, als dieser gemäß den Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung (§ 34 f Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in

der geltenden Fassung) gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und kein

Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.

b) Die Förderung wird weiters nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keinerlei

Privatentnahmen durch Vorstandsmitglieder stattfinden. Die Entnahme von

Aufwandsentschädigungen ist nur dann zulässig, wenn mittels Beleg

nachgewiesen werden kann, dass die erbrachte Leistung ausschließlich der

Kinderbetreuungseinrichtung zugute gekommen ist.

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

13

c) Die Höhe des Grundbeitrags wurde anhand der Kosten bestimmt, die in einer

durchschnittlichen Kinderbetreuungseinrichtung anfallen.

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Grundbeitrag 0 bis <3 Jährige

und Integrationskinder 0-6 Jahre 245,50 245,50 245,50

* nachgewiesene Behinderung nach dem Wiener Behindertengesetz (LGBl Nr.

16/1986 in der geltenden Fassung)

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Grundbeitrag 3 bis 6 Jährige 108,-- 108,-- 65,--

d) Der Grundbeitrag wird jeweils pro Kind 12 x jährlich gewährt.

3. Zusammenfassung der Fördersätze pro Kind

a) Pro Kind, das eine Kinderbetreuungseinrichtung eines gemeinnützigen Trägers

besucht, ergibt sich somit derzeit ein Zuschuss in folgendem Ausmaß:

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Grundbeitrag 0 bis <3 Jährige

und Integrationskinder 0-6

Jahre

245,50 245,50 245,50

gesamt 471,50 471,50 471,50

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

Grundbeitrag 3 bis 6 Jährige 108,-- 108,-- 65,--

gesamt 334,-- 271,75 198,76

b) Pro betreutem Kind, das eine Kinderbetreuungseinrichtung eines nicht

gemeinnützigen Trägers besucht bzw. von einer selbständigen Tagesmutter/

-vater betreut wird, ergibt sich somit derzeit ein Zuschuss in folgendem Ausmaß:

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

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Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

Der Betreuungs- und Grundbeitrag wird bis Ende des 6 Monates nach der

Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt, um sicherzustellen, dass Kinder bis zum

Ende des Kindergartenjahres in ihrer Gruppe bleiben können.

4. Verwaltungszuschuss:

a) Nachdem Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung nicht gleich behandelt

werden darf, erhalten geförderte Träger zusätzlich zum Grund- und

Betreuungsbeitrag pro Kind einen Verwaltungszuschuss pro Gruppe für 0-6

Jährige z.B. für folgende Leistungen: pädagogische Leitung, Qualitäts-

management, Weiterbildungsorganisation, Overheadkosten für Geschäftsführung,

Controlling, sonstiges kaufmännisches Personal, EDV-Personal, Steuerberater,

Rechtsberatung, EDV-System, Homepage, Versicherungen, SpringerInnen,

Marketingkosten etc. Der Verwaltungszuschuss wird monatlich gewährt.

Der Verwaltungszuschuss ist für die Deckung jener Kosten vorgesehen, die

aufgrund der Größe des Trägers und des damit verbundenen finanziellen

Mehraufwandes zusätzlich zum Betrieb der Gruppen anfallen. Darüber hinaus

sollen auch finanzielle Nachteile jener Träger ausgeglichen werden, die sich

durch eine geringe in der Betriebsgenehmigung vorgesehene maximale

Kinderanzahl ergeben können. Es sollen somit Benachteiligungen verhindert

werden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der geförderte Träger aufgrund

der behördlich beschränkten Kinderanzahl nicht die Möglichkeit hat, das

Maximum an Förderungen zu lukrieren.

b) Als Verwaltungszuschuss erhalten derzeit somit:

i. Träger mit bis zu 50 Gruppen einen Betrag von EUR 500,-- pro

Gruppe pro Monat

ii. Träger mit 50 bis 149 Gruppen einen Betrag von EUR 1.000,-pro

Gruppe pro Monat

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

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iii. Träger mit 150 Gruppen und mehr einen Betrag von EUR 1.500,--

pro Gruppe pro Monat.

Alle Förderbeträge werden valorisiert.

Alle angeführten Beträge verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und

Abgaben.

Träger, die einen Verwaltungszuschuss von 1.500 EUR erhalten, müssen ihr Angebot

(ausgenommen sind spezielle Zusatzangebote) beitragsfrei anbieten. Träger mit

geringeren Verwaltungszuschüssen müssen ihr Angebot ebenfalls beitragsfrei anbieten,

wenn die gewährten Förderungen für ein beitragsfreies Angebot ausreichend sind.

IV. Fördermodalitäten für die Zuerkennung des Grundbeitrages und des

Verwaltungszuschusses (gemeinnützige Träger):

1. Das Ansuchen um Förderung ist schriftlich und unter Verwendung des dafür

vorgesehenen Formulars an die Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten zu

richten. Das Ansuchen bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird

insbesondere anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener

Frist geprüft:

a) Nachweis der Gemeinnützigkeit nach der Bundesabgabenordnung

(Finanzamtsbestätigung);

b) Bescheid über die Betriebsgenehmigung der Magistratsabteilung 11;

c) Jahreslohnkonten bzw. Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse pro

Mitarbeiter;

d) Mietvertrag, wonach der Träger für zumindest 5 Jahre das Hauptmietrecht

innehat;

e) Liste der Anzahl der betreuten Kinder mit Kundennummer, Altersangabe sowie

gewähltem Betreuungsmodell;

f) Einverständniserklärung der Obsorgeberechtigten sämtlicher geförderter Kinder

zur Datenverarbeitung und -übermittlung.

Falls es sich bei dem Träger um einen Verein handelt sind zusätzlich nachstehende

Unterlagen vorzulegen:

g) Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien über die Einladung zur Aufnahme

der Vereinstätigkeit;

h) Vereinsregisterauszug und

i) aktuelle Statuten des Vereins.

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

16

Die Stadt Wien ist berechtigt von den Trägern jederzeit die Vorlage weiterer

Unterlagen binnen angemessener Frist zu verlangen.

2. Die Verständigung von der Gewährung und Höhe der Förderung erfolgt mit

Übersendung des schriftlichen Vertragsangebots an die im Antrag angegebene

Zustelladresse.

3. Die Förderung wird auf fünf Jahre befristet gewährt. Nach Auslauf der

Fördervereinbarung kann bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen eine

weitere Vereinbarung abgeschlossen werden.

V. Fördermodalitäten für die Zuerkennung des Betreuungsbeitrages (nicht

gemeinnützige Träger und selbständige Tageseltern):

1. Das Ansuchen um Übermittlung des Betreuungsbeitrages für die betreuten Kinder ist

unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an die Magistratsabtei-

lung 10 – Wiener Kindergärten zu richten. Das Ansuchen bedarf einer

rechtsverbindlichen Zeichnung und wird insbesondere anhand folgender

vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft:

a) Bescheid über die Betriebsgenehmigung;

b) Liste der Anzahl der betreuten Kinder mit Kundennummer, Altersangabe

sowie gewähltem Betreuungsmodell;

c) Einverständniserklärung der Obsorgeberechtigten sämtlicher geförderter

Kinder zur Datenverarbeitung und -übermittlung.

2. Die Verständigung von der Gewährung und Höhe der Förderung erfolgt mit

Übersendung der schriftlichen Vereinbarung an die im Antrag angegebene

Zustelladresse.Die Förderung wird auf fünf Jahre befristet gewährt. Nach Auslauf der

Fördervereinbarung kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine

weitere Vereinbarung abgeschlossen werden.

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Allgemeine Förderrichtlinie Beilage A

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VI. Sonstige Bedingungen

1. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch den Fördernehmer ist

rechtlich unwirksam.

2. Reinvestitionen von geförderten gemeinnützigen privaten Kinderbetreuungs-

einrichtungen müssen längstens innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab

Anfall des Überschusses nachweislich getätigt werden, widrigenfalls die über-

schüssigen Beträge durch den Träger zurückbezahlt werden müssen.

3. Die geplante Eröffnung neuer Gruppen muss von den geförderten privaten Trägern

an die Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten

gemeldet werden. Auf Basis einer Umfeldanalyse, die die Erforderlichkeit einer

weiteren Kinderbetreuungseinrichtung am konkreten Standort ergibt, wird dem Träger

die Durchführung des Projektes empfohlen oder davon abgeraten.

4. Der Träger / die Tageseltern verpflichten sich die Öffnungszeiten der Kinderbe-

treuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern zu

gestalten, wobei in den Sommermonaten (Juli, August) maximal 4 Wochen, während

des gesamten Kindergartenjahres maximal für 6 Wochen geschlossen sein darf.

5. Sollten die Kinderbetreuungsplätze in den von der Stadt Wien geförderten privaten

Kinderbetreuungseinrichtungen nicht ausgelastet sein, können die Träger diese freien

Plätze der Magistratsabteilung 10 bekanntgeben, damit sie den Eltern im Bedarfsfall

angeboten werden können.

Mai 2009

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten (in der Folge „Stadt Wien“) und „XXX“ (in der Folge „Träger“) auf Basis

der „Allgemeinen Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der

Kinderbetreuung durch private Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien“.

I. Gegenstand der Vereinbarung

1. Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Förderung der Kinder, die die in der

Beilage A, die einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, angeführten

Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Dabei bildet die Obergrenze für die Anzahl

der geförderten Kinder die behördlich genehmigte Höchstzahl der betreuten Kinder

pro Gruppe.

2. Es können sich mehrere Kinder einen Platz teilen, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt

mehr Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen, als laut Betriebsgenehmigung Plätze

zur Verfügung stehen.

3. Folgende Betreuungsmodelle können angeboten werden:

a) halbtägiger Besuch, das sind 16 bis 25 Wochenstunden

b) Teilzeit - Besuch, das sind 26 bis 39 Wochenstunden

c) ganztägiger Besuch, das sind 40 bis 50 Wochenstunden

4. Im Zuge der verpflichtenden Bekanntgabe der Eröffnung neuer Standorte oder

Gruppen ist eine aktuelle Liste sämtlicher Kinderbetreuungsrichtungen (Beilage A –

dann fortlaufend „A1“, „A2“ etc. zu bezeichnen) an die Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten zu übermitteln. Die Übermittlung der jeweils aktuellen Liste

verlängert nicht die Vertragsdauer.

II. Qualität

1. Der Träger verpflichtet sich im Rahmen der pädagogischen Arbeit die Prinzipien und

Grundsätze des Wiener Bildungsplanes sowie, ab dem Zeitpunkt dessen Erstellung,

den nationalen Bildungsplan anzuwenden sowie die darin manifestierten Ziele und

Vorgaben umzusetzen.

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

2. Der Träger hat sicherzustellen, dass am/an den gegenständlichen Standort/en

(Beilage A) für die Betreuung der Anzahl der geförderten Kinderbetreuungsplätze das

gesetzlich vorgeschriebene Kinderbetreuungspersonal vorhanden ist.

3. Der Träger verpflichtet sich weiters während der gesamten Öffnungszeiten der in

dieser Vereinbarung genannten Kinderbetreuungseinrichtung(en) das gesetzlich

vorgeschriebene Betreuungspersonal beim zuständigen Sozialversicherungsträger

anzumelden sowie dieses während etwaiger vorübergehender Schließzeiten nicht

abzumelden.

4. Der Träger verpflichtet sich als Basis für die Entlohnung des

Kinderbetreuungspersonals den gesetzlichen Mindestlohntarif oder Betriebs-

vereinbarungen, die durch den Träger mit der Gewerkschaft abgeschlossen worden

sind, heranzuziehen.

5. Der Träger verpflichtet sich die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern zu gestalten, wobei in den

Sommermonaten (Juli, August) maximal 4 Wochen, während des gesamten

Kindergartenjahres maximal für 6 Wochen geschlossen sein darf. Für über den

genannten Zeitraum hinausgehende Schließzeiten werden die Betreuungsbeiträge

um jeweils einen Monat reduziert.

III. Voraussetzungen für die Zuschüsse

1. Der Träger verpflichtet sich im Zuge der Platzvergabe in erster Linie Kinder der

Altersgruppe der 5-6 Jährigen bzw. unmittelbar vor dem Schulantritt stehende Kinder

sowie in zweiter Linie Kinder der Altersgruppe der 0-5 Jährigen, deren Eltern

berufstätig sind, bevorzugt aufzunehmen. Das Angebot für die 5-6 Jährigen muss

zumindest für 20 Wochenstunden beitragsfrei sein.

2. Der Träger verpflichtet sich, der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten in regelmäßigen Abständen (längstens halbjährlich) und

aufgegliedert nach dem Standort folgende Daten der betreuten geförderten Kinder

bzw. etwaige Änderungen dieser Daten unverzüglich zu übermitteln:

� Kundennummer

� Vor- und Zuname des Kindes

� Geburtsdatum

� Hauptwohnsitz

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

� Betreuungsform (ganztags 40 bis 50 Wochenstunden/Teilzeit 26 bis 39 Wochen-

stunden / halbtags 16 bis 25 Wochenstunden)

� Standort und Art der Kinderbetreuung (Gruppenform)

� Eintrittsdatum

� Austrittsdatum

3. Der Träger verpflichtet sich allfällige Anträge der Eltern an die MA 10 und die MA 11

weiterzuleiten (z.B. Anmeldung für die Datenbank der Wiener Kindergartenkinder

etc.).

4. Der Träger verpflichtet sich der Stadt Wien in regelmäßigen Abständen, längstens

aber quartalsweise, nach Standorten und Gruppen gegliedert, das verfügbare

Platzangebot zu übermitteln.

IV. Zuschüsse

1. Die seitens der Stadt Wien gewährten Kostenzuschüsse bestehen aus einem

Betreuungsbeitrag und einem Grundbeitrag und setzen sich gemäß den

Förderrichtlinien der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten derzeit wie folgt

zusammen:

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Grundbeitrag 0 bis <3 Jährige

und Integrationskinder 0-6 Jahre 245,50 245,50 245,50

gesamt 471,50 471,50 471,50

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

Grundbeitrag 3 bis 6 Jährige/

bis zum Schuleintritt

108,-- 108,-- 65,--

gesamt 334,-- 271,75 198,76

Der Betreuungsbeitrag wird nur für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis

zum Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest ein

Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz hat.

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

Der Betreuungs- und Grundbeitrag wird bis Ende des 6 Monates nach der

Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt, damit das Kind bis zum Ende des

Kindergartenjahres in derselben Einstufung bleiben kann.

Weiters wird seitens der Stadt Wien pro angebotener Gruppe, in der 0 bis 6 jährige

Kinder betreut werden, 12 x jährlich ein Zuschuss in Höhe von EUR………..für

Verwaltungskosten gewährt.

2. Alle angeführten Beträge verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und

Abgaben.

3. Alle Förderbeträge werden valorisiert. Der Betreuungsbeitrag erhöht sich im selben

Ausmaß wie die Besuchsbeiträge für einen städtischen Kindergarten (gemäß

Beschluss des Gemeinderates vom 25.5.2009, PGL 01629-2009/0001-GJS). Der

Grundbeitrag wird jeweils entsprechend dem prozentuellen Anstieg des

Mindestlohntarifes für private Kinderbetreuungseinrichtungen dieses Jahres, mit

Beginn des Kindergartenjahres, erhöht, erstmals ab September 2010. Der

Verwaltungszuschuss wird im selben Ausmaß angehoben bzw. zu verringert wie der

von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien

kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an seine Stelle

tretender Index, wenn sich dieser im Durchschnitt des Vorjahres um mindestens

1,5 % erhöht bzw. vermindert hat, erstmals ab September 2010.

V. Verwendung der Zuschüsse

1. Die Zuschüsse dürfen nur für solche Aufwendungen verwendet werden, die sich auf

Grund der Führung der in dieser Vereinbarung genannten Kinderbetreuungs-

einrichtungen ergeben:

a) für den Personalaufwand des zum Zwecke der Kinderbetreuung angestellten

Personals,

b) für den Betreuungsaufwand, der mit der Kinderbetreuung direkt in

Zusammenhang steht (Spielgeräte, Bastelmaterial, etc.) und

c) für den sich auf Grund der Kinderbetreuung ergebenden Sachaufwand (Miete,

Energiekosten, Telefon, etc.).

2. Der Träger hat sämtliche Zuschüsse, die er gemäß Punkt IV. dieses Vertrages von

der Stadt Wien erhält, widmungsgemäß in wirtschaftlicher, zweckmäßiger und

sparsamer Weise zu verwenden und diese ordnungsgemäß abzurechnen und

nachzuweisen.

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

3. Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten steht das Recht zu,

bei nicht zeitgerechter Vorlage der Unterlagen (Leistungsnachweis, Jahres-

abrechnung) die Förderungen solange auszusetzen, bis seitens des Trägers der

Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen nachgekommen wurde.

VI. Abrechnungsmodalitäten

1. Die Zuschüsse werden am 1. Werktag jeden Monats für den laufenden Monat auf das

vom Träger angegebene Konto angewiesen.

2. Zum Zweck der Abrechnung der im Voraus überwiesenen Zuschüsse verpflichtet sich

der Träger quartalsmäßig (d.h. im Jänner, April, Juli und Oktober), längstens aber

halbjährlich, eine vollständig ausgefüllte Liste analog der Beilage B, die die

tatsächliche erbrachte Betreuungsleistung ausweist und einen Bestandteil des

Vertrags bildet, zu übermitteln.

Sollte die Förderung die tatsächlich erbrachte Leistung übersteigen, wird der

Überschuss bei der nächsten Zuschussanweisung in Abzug gebracht.

3. Der Träger verpflichtet sich der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10

a) jede Änderung der Daten (Name, Standort, organschaftliche Vertretung)

unverzüglich bekannt zu geben

b) über jedes abgelaufene Kalenderjahr eine detaillierte Abrechnung pro

Standort analog dem als Beilage C beigefügten und einen Bestandteil des

Vertrages bildenden Schemas (wenn eine Gewinn- und Verlustrechnung bzw.

Bilanz geführt wird auch diese) bis längstens 31. März des Folgejahres zu

übermitteln,

c) jede für die Höhe der laufenden Zuschüsse maßgebliche Veränderung,

insbesondere die Eröffnung und Schließung von Gruppen unverzüglich

schriftlich zu melden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die

Einrichtung neuer Gruppen ausschließlich in Absprache mit der Stadt Wien

möglich ist.

4. Sollte aus der Jahresabrechnung (Beilage C) ein Überschuss der Einnahmen (inkl.

der Förderungen) gegenüber den Ausgaben hervorgehen, ist dieser längstens

innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für Reinvestitionen zu verwenden, wobei

diese nachzuweisen sind.

Sollten keine Reinvestitionen getätigt werden, wird die Überförderung bei der

nächsten Zuschussanweisung in Abzug gebracht.

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

5. Der Träger verpflichtet sich, alle sonstigen Förderungsmöglichkeiten (insbesondere

Bundesministerium sowie Arbeitsmarktservice) in Anspruch zu nehmen und

zuerkannte Förderungen in die Jahresabrechnung aufzunehmen.

6. Wenn die gewährten Förderungen für ein beitragsfreies Angebot ausreichend sind,

darf der Träger den Eltern keinen zusätzlichen Betrag verrechnen.

VII. Dokumentationspflichten

1. Der Träger verpflichtet sich, alle erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, die die

Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Kostenzuschüsse ermöglichen

und diese einschließlich der bezughabenden Belege bis zum Ablauf von 7 Jahren

nach Auszahlung der Kostenzuschüsse sicher und geordnet aufzubewahren.

2. Zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten

Zuschüsse räumt der Träger dem Kontrollamt sowie einer anderen Dienststelle der

Stadt Wien (Magistratsabteilung 10) das Recht ein, jederzeit Einsicht in die

Unterlagen an Ort und Stelle zu nehmen. Weiters ist der Träger verpflichtet,

erforderliche Auskünfte zu erteilen und Besichtigungen zu gestatten.

3. Der Träger verpflichtet sich, einen nach Vorgaben der Stadt Wien -

Magistratsabteilung 10 gestalteten Hinweis gut sichtbar anzubringen, dass die

Kinderbetreuungseinrichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.

4. Der Träger verpflichtet sich Aufzeichnungen zu führen, die den regelmäßigen

Kindergartenbesuch jener Kinder dokumentieren, die in den Genuss von geförderten

Plätzen kommen. Dieser Nachweis muss in der Kinderbetreuungseinrichtung

tagesaktuell aufliegen und ist für Kontrollzwecke mindestens sieben Jahre aufzu-

bewahren.

VIII. Rückzahlungsverpflichtung

1. Der Träger verpflichtet sich, die von der Stadt Wien geleisteten Zuschüsse,

einschließlich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB ab dem Tage der

Auszahlung, unverzüglich an die Stadt Wien zurückzuzahlen (Kto.Nr. 696 214 816

bei der Unicredit Bank Austria AG), wenn

a) der Fördergeber über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig

unterrichtet wurde;

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

b) die Tätigkeit, für die die Förderungen gewährt werden bzw. die den

Förderungen zugrundeliegenden Aufwendungen nicht durchgeführt wurden;

c) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche eine Abänderung der

Förderhöhe zur Folge hätten (z.B. Schließung einer Gruppe), unterlassen

wurde;

d) die meldepflichtigen und übermittelten Daten nicht der Wahrheit entsprechen;

e) gegen die Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung der Daten der

betreuten Kinder verstoßen wird;

f) die Bedingungen des gegenständlichen Fördervertrages nicht eingehalten

wurden;

g) die Förderungen widmungswidrig verwendet wurden;

h) in der Jahresabrechnung als Überschuss ausgewiesene Fördermittel nicht

innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren reinvestiert werden;

i) in der Jahresabrechnung angegebene Kosten für Zusatzangebote, die den

Eltern in Rechnung gestellt wurden, nicht nachgewiesen werden können;

j) gegen die Verpflichtung zur Anmeldung des Kinderbetreuungspersonals beim

Sozialversicherungsträger verstoßen wird.

2. Die Rückerstattung der Zuschüsse bezieht sich jeweils auf den Zeitraum, in der

Verstöße gegen die oben angeführten Bestimmungen stattgefunden haben.

3. Die Stadt Wien ist berechtigt, die Förderzusage zu widerrufen, wenn der geförderte

Träger während der Förderperiode Arbeitskräfte ohne erforderliche Arbeits-

genehmigung oder Anmeldung beim Sozialversicherungsträger beschäftigt.

IX. Mitwirkungspflichten des Trägers

1. Der Träger verpflichtet sich bei Effizienzuntersuchungen, Evaluationen bzw. Studien

über die Wirksamkeit der Fördermaßnahmen durch die Stadt Wien oder deren

Beauftragte mitzuwirken.

2. Der Träger verpflichtet sich an von der Stadt Wien befürworteten statistischen

Erhebungen (beispielsweise der Statistik Austria oder der Magistratsabteilung 5)

mitzuwirken.

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Mustervereinbarung mit gemeinnützigen privaten Trägern Beilage B

X. Schlussbestimmungen

1. Grundlage dieses Übereinkommens ist die Allgemeine Förderrichtlinie für

Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von

Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien im Rahmen des Modells „Beitragsfreier

Kindergarten“. Der Träger stimmt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung den darin

enthaltenen Bestimmungen zu.

2. Für alle aus der gegenständlichen Vereinbarung entstehenden Rechtsstreitigkeiten

ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, ausschließlich zuständig.

3. Das Übereinkommen tritt mit 1.9.2009 in Kraft und ist auf 5 Jahre befristet. Es kann

von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem

Jahr jederzeit schriftlich aufgekündigt werden.

Wien, .................

Für den Träger „XXX“ Für die Stadt Wien Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 10 Die Abteilungsleiterin:

Maga Christine Spiess

Beilagen:

a Liste der Standorte und Gruppen inklusive der Anzahl der betreuten Kinder

b Schema der quartalsmäßigen Abrechnung

c Schema Jahresabrechnung

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten (in der Folge „Stadt Wien“) und „XXX“ (in der Folge „Träger“) auf Basis

der „Allgemeinen Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der

Kinderbetreuung durch private Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien“.

I. Gegenstand der Vereinbarung

1. Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Förderung der Kinder, die die in der

Beilage A, die einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, angeführten

Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Dabei bildet die Obergrenze für die Anzahl

der geförderten Kinder die behördlich genehmigte Höchstzahl der betreuten Kinder

pro Gruppe.

2. Es können sich mehrere Kinder einen Platz teilen, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt

mehr Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen, als laut Betriebsgenehmigung Plätze

zur Verfügung stehen.

3. Folgende Betreuungsmodelle können angeboten werden:

d) Halbtägiger Besuch, das sind 16 bis 25 Wochenstunden

e) Teilzeit - Besuch, das sind 26 bis 39 Wochenstunden

f) Ganztägiger Besuch, das sind 40 bis 50 Wochenstunden

4. Im Zuge der verpflichtenden Bekanntgabe der Eröffnung neuer Standorte oder

Gruppen ist eine aktuelle Liste sämtlicher Kinderbetreuungsrichtungen (Beilage A –

dann fortlaufend „A1“, „A2“ etc. zu bezeichnen) an die Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten zu übermitteln. Die Übermittlung der jeweils aktuellen Liste

verlängert nicht die Vertragsdauer.

II. Qualität

1. Der Träger verpflichtet sich im Rahmen der pädagogischen Arbeit die Prinzipien und

Grundsätze des Wiener Bildungsplanes sowie, ab dem Zeitpunkt dessen Erstellung,

den nationalen Bildungsplan anzuwenden sowie die darin manifestierten Ziele und

Vorgaben umzusetzen.

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

2. Der Träger hat sicherzustellen, dass am/an den gegenständlichen Standort/en

(Beilage A) für die Betreuung der Anzahl der geförderten Kinderbetreuungsplätze das

gesetzlich vorgeschriebene Kinderbetreuungspersonal vorhanden ist.

3. Der Träger verpflichtet sich weiters während der gesamten Öffnungszeiten der in

dieser Vereinbarung genannten Kinderbetreuungseinrichtung(en) das gesetzlich

vorgeschriebene Betreuungspersonal einzusetzen.

4. Der Träger verpflichtet sich die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern zu gestalten, wobei in den

Sommermonaten (Juli, August) maximal 4 Wochen, während des gesamten

Kindergartenjahres maximal für 6 Wochen geschlossen sein darf. Für über den

genannten Zeitraum hinausgehende Schließzeiten werden die Betreuungsbeiträge

um jeweils einen Monat reduziert.

III. Voraussetzungen für den Betreuungsbeitrag

1. Der Betreuungsbeitrag wird nur für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis

zum Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest

ein Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz

hat.

2. Der Träger verpflichtet sich im Zuge der Platzvergabe in erster Linie Kinder der

Altersgruppe der 5-6 Jährigen bzw. unmittelbar vor dem Schulantritt stehende Kinder

sowie in zweiter Linie Kinder der Altersgruppe der 0-5 Jährigen, deren Eltern

berufstätig sind, bevorzugt aufzunehmen. Das Angebot für die 5-6 Jährigen muss

zumindest für 20 Wochenstunden beitragsfrei sein.

3. Der Träger verpflichtet sich, der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten in regelmäßigen Abständen (längstens halbjährlich) und

aufgegliedert nach dem Standort folgende Daten der betreuten geförderten Kinder

bzw. etwaige Änderungen dieser Daten zu übermitteln:

� Kundennummer

� Vor- und Zuname des Kindes

� Geburtsdatum

� Hauptwohnsitz

� Betreuungsform (ganztags 40 bis 50 Wochenstunden/Teilzeit 26 bis 39 Wochen-

stunden / halbtags 16 bis 25 Wochenstunden)

� Standort und Art der Kinderbetreuung (Gruppenform)

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

� Eintrittsdatum

� Austrittsdatum

4. Der Träger verpflichtet sich allfällige Anträge der Eltern an die MA 10 und die MA 11

weiterzuleiten (z.B. Anmeldung für die Datenbank der Wiener Kindergartenkinder

etc.).

IV. Betreuungsbeiträge

Der Betreuungsbeitrag umfasst die Deckung jener Kosten, die für die allgemeine

Betreuung eines Kindes aufgewendet werden und orientiert sich an dem

Besuchsbeitrag für einen städtischen Kindergarten. Die seitens der Stadt Wien

gewährten Betreuungsbeiträge betragen derzeit:

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

Der Betreuungsbeitrag wird bis Ende des 6 Monates nach der Vollendung des 3.

Lebensjahres gewährt, damit das Kind bis zum Ende des Kindergartenjahres in

derselben Einstufung bleiben kann.

Der Betreuungsbeitrag erhöht sich im selben Ausmaß wie die Besuchsbeiträge für

einen städtischen Kindergarten (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom

25.5.2009, PGL 01629-2009/0001-GJS).

Alle angeführten Beträge verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und

Abgaben.

V. Verwendung der Betreuungsbeiträge

1. Der Träger hat die Zuschüsse, die er gemäß Punkt IV. dieser Vereinbarung von der

Stadt Wien erhält, widmungsgemäß statt der Elternbeiträge zu verwenden.

2. Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten steht das Recht zu,

bei nicht zeitgerechter Vorlage der Unterlagen (Leistungsnachweis) die Übermittlung

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

der Betreuungsbeiträge solange auszusetzen, bis seitens des Trägers der

Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen nachgekommen wurde.

VI. Abrechnungsmodalitäten

1. Die Betreuungsbeiträge werden am 1. Werktag jeden Monats für den laufenden

Monat auf das vom Träger angegebene Konto angewiesen

2. Zum Zweck der Abrechnung der im Voraus überwiesenen Betreuungsbeiträge

verpflichtet sich der Träger quartalsmäßig (d.h. im Jänner, April, Juli und Oktober),

längstens aber halbjährlich, eine vollständig ausgefüllte Liste analog der Beilage B,

die die tatsächliche erbrachte Betreuungsleistung ausweist und einen Bestandteil des

Vertrags bildet, zu übermitteln.

Sollte die Förderung die tatsächlich erbrachte Leistung übersteigen, wird der

Überschuss bei der nächsten Zuschussanweisung in Abzug gebracht.

3. Der Träger verpflichtet sich der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10

a) jede Änderung der Daten (Name, Standort) unverzüglich bekannt zu geben

b) jede für die Höhe der laufenden Zuschüsse maßgebliche Veränderung,

insbesondere die Eröffnung und die Schließung von Gruppen unverzüglich

schriftlich zu melden.

4. Wenn die gewährten Förderungen für ein beitragsfreies Angebot ausreichend sind,

darf der Träger den Eltern keinen zusätzlichen Betrag verrechnen.

VII. Dokumentationspflichten

1. Der Träger verpflichtet sich, alle erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, die die

Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Kostenzuschüsse ermöglichen

und diese einschließlich der bezughabenden Belege bis zum Ablauf von 7 Jahren

nach Auszahlung der Kostenzuschüsse sicher und geordnet aufzubewahren.

2. Der Träger verpflichtet sich Aufzeichnungen zu führen, die den regelmäßigen

Kindergartenbesuch jener Kinder dokumentieren, die in den Genuss von geförderten

Plätzen kommen. Dieser Nachweis muss in der Kinderbetreuungseinrichtung

tagesaktuell aufliegen und ist für Kontrollzwecke mindestens sieben Jahre

aufzubewahren.

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

VIII. Rückzahlungsverpflichtung

1. Der Träger verpflichtet sich, die von der Stadt Wien geleisteten Zuschüsse,

einschließlich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB ab dem Tage der

Auszahlung, unverzüglich an die Stadt Wien zurückzuzahlen (Kto.Nr. 696 214 816

bei der Unicredit Bank Austria AG), wenn

a) der Fördergeber über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig

unterrichtet wurde;

b) die Tätigkeit, für die die Förderungen gewährt werden nicht durchgeführt

wurden;

c) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche eine Abänderung der

Förderhöhe zur Folge hätten (z.B. Austritte von Kindern), unterlassen wurde;

d) die meldepflichtigen und übermittelten Daten nicht der Wahrheit entsprechen;

e) gegen die Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung der Daten der

betreuten Kinder verstoßen wird;

f) die Bedingungen des gegenständlichen Fördervertrages nicht eingehalten

wurden;

g) die Förderungen widmungswidrig verwendet wurden;

2. Die Rückerstattung der Zuschüsse bezieht sich jeweils auf den Zeitraum, in der

Verstöße gegen die oben angeführten Bestimmungen stattgefunden haben.

IX. Mitwirkung des Trägers

1. Der Träger unterstützt die Stadt Wien bei Effizienzuntersuchungen, Evaluationen

bzw. Studien über die Wirksamkeit der Fördermaßnahmen durch die Stadt Wien oder

deren Beauftragte.

2. Der Träger unterstützt von der Stadt Wien befürwortete statistische Erhebungen

(beispielsweise der Statistik Austria oder der Magistratsabteilung 5).

X. Schlussbestimmungen

1. Grundlage dieses Übereinkommens ist die Allgemeine Förderrichtlinie für

Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von

Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien im Rahmen des Modells „Beitragsfreier

Kindergarten“. Der Träger stimmt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung den darin

enthaltenen Bestimmungen zu.

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Mustervereinbarung mit nicht gemeinnützigen Trägern Beilage C

2. Für alle aus der gegenständlichen Vereinbarung entstehenden Rechtsstreitigkeiten

ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, ausschließlich zuständig.

3. Das Übereinkommen tritt mit 1.9.2009 in Kraft und ist auf 5 Jahre befristet. Es kann

von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem

Jahr jederzeit schriftlich aufgekündigt werden.

Wien, .................

Für den Träger „XXX“ Für die Stadt Wien Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 10 Die Abteilungsleiterin:

Maga Christine Spiess

Beilagen:

a Liste der Standorte inklusive der Anzahl der betreuten Kinder

b Schema der quartalsmäßigen Abrechnung (Leistungsnachweis)

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 10 –

Wiener Kindergärten (in der Folge „Stadt Wien“) und der Trägerorganisation für angestellte

Tageseltern „XXX“ bzw. einzelne Tageseltern „XXX“ auf Basis der „Allgemeinen

Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private

Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien“.

I. Gegenstand der Vereinbarung

1. Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Förderung der Kinder, die auf den in der

Beilage A, die einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, angeführten

Tagesbetreuungsplätze betreut werden. Dabei bildet die Obergrenze für die Anzahl

der geförderten Kinder die behördlich genehmigte Höchstzahl der betreuten Kinder.

2. Es können sich mehrere Kinder einen Platz teilen, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt

mehr Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen, als behördlich genehmigte Plätze zur

Verfügung stehen.

3. Folgende Betreuungsmodelle können angeboten werden:

a) halbtägiger Besuch, das sind 16 bis 25 Wochenstunden

b) Teilzeit - Besuch, das sind 26 bis 39 Wochenstunden

c) ganztägiger Besuch, das sind 40 bis 50 Wochenstunden

4. Im Zuge der verpflichtenden Bekanntgabe der Eröffnung neuer

Tagesbetreuungsplätze ist eine aktuelle Liste sämtlicher Tagesbetreuungsplätze

(Beilage A – dann fortlaufend „A1“, „A2“ etc. zu bezeichnen) an die

Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten zu übermitteln. Die Übermittlung der

jeweils aktuellen Liste verlängert nicht die Vertragsdauer.

II. Qualität

1. Im Rahmen der pädagogischen Arbeit werden die Prinzipien und Grundsätze des

Wiener Bildungsplanes sowie, ab dem Zeitpunkt dessen Erstellung, der nationale

Bildungsplan angewendet sowie die darin manifestierten Ziele und Vorgaben

umgesetzt.

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

2. Es ist sicherzustellen, dass für die Betreuung nur ausgebildetes Kinderbetreuungs-

personal eingesetzt wird.

3. Die Urlaubszeiten sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern zu

gestalten, wobei in den Sommermonaten (Juli, August) maximal 4 Wochen, während

des gesamten Kindergartenjahres maximal 6 Wochen geschlossen sein darf. Für

über den genannten Zeitraum hinausgehende Schließzeiten werden die

Betreuungsbeiträge um jeweils einen Monat reduziert.

III. Voraussetzungen für den Betreuungsbeitrag

1. Der Betreuungsbeitrag wird nur für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum

Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest ein

Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz hat.

2. Der Stadt Wien sind im Wege der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten in

regelmäßigen Abständen (längstens halbjährlich) folgende Daten der betreuten Kinder

bzw. etwaige Änderungen dieser Daten zu übermitteln:

� Kundennummer

� Vor- und Zuname des Kindes

� Geburtsdatum

� Hauptwohnsitz

� Betreuungsform (ganztags 40 bis 50 Wochenstunden/Teilzeit 26 bis 39 Wochen-

stunden / halbtags 16 bis 25 Wochenstunden)

� Eintrittsdatum

� Austrittsdatum

5. Allfällige Anträge der Eltern werden an die MA 10 und die MA 11 weitergeleitet (zB

Anmeldung für die Datenbank der Wiener Kindergartenkinder etc.).

IV. Betreuungsbeiträge

Der Betreuungsbeitrag umfasst die Deckung jener Kosten, die für die allgemeine

Betreuung eines Kindes aufgewendet werden und orientiert sich an dem

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

Besuchsbeitrag für einen städtischen Kindergarten. Die seitens der Stadt Wien

gewährten Betreuungsbeiträge betragen derzeit:

Förderung 0-3 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 226,-- 226,--

Förderung 3-6 Jährige

pro Kind/Monat

Ganztags

Teilzeit

Halbtags

Betreuungsbeitrag 226,-- 163,75 133,76

Der Betreuungsbeitrag wird bis Ende des 6 Monates nach der Vollendung des 3.

Lebensjahres gewährt, damit das Kind bis zum Ende des Kindergartenjahres in

derselben Einstufung bleiben kann.

Der Betreuungsbeitrag erhöht sich im selben Ausmaß wie die Besuchsbeiträge für

einen städtischen Kindergarten (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom

25.5.2009, PGL 01629-2009/0001-GJS).

Alle angeführten Beträge verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und

Abgaben.

V. Verwendung der Betreuungsbeiträge

1. Die Zuschüsse, die er gemäß Punkt IV. dieser Vereinbarung von der Stadt Wien

geleistet werden, sind widmungsgemäß für die Elternbeiträge zu verwenden.

2. Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten steht das Recht zu,

bei nicht zeitgerechter Vorlage der Unterlagen (Leistungsnachweis) die Übermittlung

der Betreuungsbeiträge solange auszusetzen, bis der Verpflichtung zur Vorlage

sämtlich geforderter Unterlagen nachgekommen wurde.

VI. Abrechnungsmodalitäten.

1. Die Betreuungsbeiträge werden am 1. Werktag jeden Monats für den laufenden

Monat auf das angegebene Konto angewiesen

2. Zum Zweck der Abrechnung der im Voraus überwiesenen Betreuungsbeiträge ist

quartalsmäßig (d.h. im Jänner, April, Juli und Oktober), längstens aber halbjährlich,

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

eine vollständig ausgefüllte Liste analog der Beilage B, die die tatsächliche erbrachte

Betreuungsleistung ausweist und einen Bestandteil des Vertrags bildet, zu

übermitteln.

Sollte die Förderung die tatsächlich erbrachte Leistung übersteigen, wird der

Überschuss bei der nächsten Zuschussanweisung in Abzug gebracht.

3. Es besteht die Verpflichtung der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 10

a) jede Änderung der Daten (Name, Standort) unverzüglich bekannt zu geben

b) jede für die Höhe der laufenden Zuschüsse maßgebliche Veränderung,

insbesondere zusätzliche / wegfallende Tagesbetreuungsplätzen unverzüglich

schriftlich zu melden.

4. Wenn die gewährten Förderungen für ein beitragsfreies Angebot ausreichend sind,

darf den Eltern kein zusätzlicher Betrag verrechnet werden.

VII. Dokumentationspflichten

1. Alle erforderlichen Aufzeichnungen müssen geführt werden, damit die Überprüfung

der widmungsgemäßen Verwendung der Kostenzuschüsse ermöglicht wird. Die

bezughabenden Belege sind bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Auszahlung der

Kostenzuschüsse sicher und geordnet aufzubewahren.

2. Es sind Aufzeichnungen zu führen, die den regelmäßigen Besuch jener Kinder

dokumentieren, die in den Genuss von geförderten Plätzen kommen. Dieser

Nachweis muss tagesaktuell aufliegen und ist für Kontrollzwecke mindestens sieben

Jahre aufzubewahren.

VIII. Rückzahlungsverpflichtung

Die von der Stadt Wien geleisteten Zuschüsse sind einschließlich der gesetzlichen

Zinsen gemäß § 1333 ABGB ab dem Tage der Auszahlung, unverzüglich an die Stadt

Wien zurückzuzahlen (Kto.Nr. 696 214 816 bei der Unicredit Bank Austria AG), wenn

a) der Fördergeber über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig

unterrichtet wurde;

b) die Tätigkeit, für die die Förderungen gewährt werden nicht durchgeführt wurden;

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

c) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche eine Abänderung der

Förderhöhe zur Folge hätten (z.B. Austritte von Kindern), unterlassen wurde;

d) die meldepflichtigen und übermittelten Daten nicht der Wahrheit entsprechen;

e) gegen die Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung der Daten der betreuten

Kinder verstoßen wird;

f) die Bedingungen des gegenständlichen Fördervertrages nicht eingehalten

wurden;

g) die Förderungen widmungswidrig verwendet wurden;

Die Rückerstattung der Zuschüsse bezieht sich jeweils auf den Zeitraum, in der Verstöße

gegen die oben angeführten Bestimmungen stattgefunden haben.

IX. Mitwirkung

1. Die Stadt Wien wird bei Effizienzuntersuchungen, Evaluationen bzw. Studien über die

Wirksamkeit der Fördermaßnahmen durch die Stadt Wien oder deren Beauftragte

unterstützt.

2. Von der Stadt Wien befürwortete statistische Erhebungen (beispielsweise der Statistik

Austria oder der Magistratsabteilung 5) werden ebenfalls unterstützt.

X. Schlussbestimmungen

1. Grundlage dieses Übereinkommens ist die Allgemeine Förderrichtlinie für

Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von

Kinderbetreuungseinrichtungen / Tageseltern in Wien im Rahmen des Modells

„Beitragsfreier Kindergarten“. Der Unterfertigte stimmt den in dieser Vereinbarung

enthaltenen Bestimmungen zu.

2. Für alle aus der gegenständlichen Vereinbarung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist

das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, ausschließlich zuständig.

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Mustervereinbarung mit Tageseltern Beilage D

3. Das Übereinkommen tritt mit 1.9.2009 in Kraft und ist auf 5 Jahre befristet. Es kann von

beiden Teilen ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr

jederzeit schriftlich aufgekündigt werden.

Wien, .................

Für „XXX“ Für die Stadt Wien Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 10 Die Abteilungsleiterin:

Maga Christine Spiess Beilagen: a Liste der Anzahl der betreuten Kinder b Schema der quartalsmäßigen Abrechnung (Leistungsnachweis)