Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische...

23
1 Hoinle Steuerkanzlei · Frankenstr. 6 · 86650 Wemding Mandanten- Informationsbrief zum Jahreswechsel 2017/2018 Inhalt 1 Aus der Praxis – für die Praxis 2 Kassennachschau ab 01.01.2018 3 Alle Jahre wieder – Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken an Kunden 4 Dauerbrenner: Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch 5 Nicht vergessen: Änderung Wertgrenze GWG und Sammelposten zum 01.01.2018 6 Investmentsteuerreform greift ab 2018 7 Einführung des Transparenzregisters 8 Was ändert sich zum 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz? 9 Vorsicht bei Zahlungen in eine Direktversicherung 10 Auch Rechnungen mit Briefkastenadressen berechtigen zum Vorsteuerabzug 11 Gassi-Gehen mit dem Hund in bestimmten Fällen steuerlich abziehbar 12 Möglichkeit des Steuerklassenwechsel 13 Senkung der Beitragssätze in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung 14 Mindestlohn 2018 15 Sozialversicherungsrechengrößen für 2018 16 Sachbezugswerte 2018 17 Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand & Übernachtungskosten ab 01.01.2018 18 Weitere Informationen Allgemeines Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren – ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird im März 2018 erscheinen. Albert Hoinle Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Frankenstr. 6 86650 Wemding Tel.: 09092 9691 0 Fax: 09092 9691 90 [email protected] www.stb-hoinle.de Matthias Hoinle Steuerberater Dipl. Betriebswirt (BA)

Transcript of Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische...

Page 1: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

1

Hoinle Steuerkanzlei · Frankenstr. 6 · 86650 Wemding

Mandanten- Informationsbrief

zum Jahreswechsel 2017/2018

Inhalt

1 Aus der Praxis – für die Praxis 2 Kassennachschau ab 01.01.2018 3 Alle Jahre wieder – Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken an Kunden 4 Dauerbrenner: Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch 5 Nicht vergessen: Änderung Wertgrenze GWG und Sammelposten zum 01.01.2018 6 Investmentsteuerreform greift ab 2018 7 Einführung des Transparenzregisters 8 Was ändert sich zum 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz? 9 Vorsicht bei Zahlungen in eine Direktversicherung 10 Auch Rechnungen mit Briefkastenadressen berechtigen zum Vorsteuerabzug 11 Gassi-Gehen mit dem Hund in bestimmten Fällen steuerlich abziehbar 12 Möglichkeit des Steuerklassenwechsel 13 Senkung der Beitragssätze in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung 14 Mindestlohn 2018 15 Sozialversicherungsrechengrößen für 2018 16 Sachbezugswerte 2018 17 Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand & Übernachtungskosten ab 01.01.2018 18 Weitere Informationen

Allgemeines Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren – ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird im März 2018 erscheinen.

Albert Hoinle Steuerberater Vereidigter Buchprüfer

Frankenstr. 6 86650 Wemding Tel.: 09092 9691 0 Fax: 09092 9691 90 [email protected] www.stb-hoinle.de

Matthias Hoinle Steuerberater Dipl. Betriebswirt (BA)

Page 2: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

2

1 Aus der Praxis – für die Praxis · Riester-Rente

Die Grundzulage wird von 154 € auf 175 € erhöht. Der Höchstbetrag für den Sonder-ausgabenabzug des unmittelbar Riester-Berechtigten mit 2.100 € bleibt jedoch unver-ändert bestehen. Über die Höhe der geleisteten Einzahlung benötigen wir einen Nachweis.

· Krankenversicherungspflicht

Die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung beträgt 2018 435 € · Geldwäschegesetz

Der Schwellenwert für Dokumentationen und besondere Verkehrungen bei Bargeld-geschäften wird von 15.000 € auf 10.000 € gesenkt.

· Wohnungsvermietung

Um den vollen Werbungskostenabzug bei Wohnungsvermietungen zu erhalten, ist es not-wendig, mindestens 2/3 der ortsüblichen Warmmiete zu verlangen. Dies ist insbesondere bei der Vermietung an Angehörige zu beachten.

· Wichtiger Hinweis zur neuen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Zum 25.05.2018 wird die EU-DSGVO in Kraft treten, die die bisherigen Datenschutzricht-linien weiterentwickelt. Die Verordnung rückt das Thema Datensicherheit stärker in den Vordergrund. Alle Unternehmer müssen prüfen, ob die Abläufe im eigenen Betrieb mit der EU-DSGVO im Einklang stehen. Unternehmen sollten ihren Datenschutzbeauftragten früh-zeitig in allen Fragen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängen, einbinden. Auf Basis einer betrieblichen Risikoanalyse müssen Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten treffen.

Hinweis: In Betracht kommen folgende Mindestmaßnahmen zur Risikoreduzierung: Zugangs- und Speicherkontrolle, Benutzer- und Zugriffskontrolle, Eingabe- und Transport-protokolle, Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle, der Einsatz von Verschlüsselungs-verfahren und die Pseudonymisierung bei der Datenverarbeitung.

Bestenfalls sollten Sie daher das Speichern von Verbraucherdaten minimieren und den Personenkreis, dem Sie Zugang zu diesen Daten gewähren, einschränken. Verbraucher können von Unternehmen verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden (sogenanntes Recht auf Vergessenwerden). Außerdem kommen auf die Unternehmer erhebliche Melde- und Dokumentationspflichten zu. Verstöße gegen die EU-DSGVO können mit umsatzabhängigen Geldbußen geahndet werden und werden an die Aufsichtsbehörden gemeldet. Praxistipp: Nehmen Sie die EU-DSVGO nicht auf die leichte Schulter und beginnen Sie frühzeitig mit den Vorbereitungen! Die Verordnung betrifft nicht nur die Daten Ihrer Kunden, sondern auch die Daten Ihrer Mitarbeiter. Die EU-Verordnung könnte etwa im Widerspruch zu bestehenden Betriebsvereinbarungen in Ihrem Unternehmen stehen. Hier müssen Unternehmer und Betriebsräte frühzeitig neue gesetzeskonforme Regelungen treffen.

· Betriebsveranstaltungen und Betriebsferien

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern sieht das Gesetz seit 2015 einen Freibetrag vor. Zuwendungen an Arbeitnehmer können bis zu einer Höhe von 110 € pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben. Nur für die über-steigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an. Der Freibetrag ist auf zwei Betriebsver-anstaltungen pro Jahr begrenzt. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang drei wichtige Grundsätze herausgearbeitet:

Page 3: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

3

1. Die Gesamtkosten der Feier müssen zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tat-sächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Erscheinen wesentlich weniger Gäste als ursprünglich angemeldet, kann dies zu einer unerwarteten Steuererhöhung führen. Denn die Gesamtkosten werden in diesem Fall auf weniger Köpfe umgelegt als geplant, sodass der Freibetrag pro Person schneller überschritten wird. Achtung: Den Kostenanteil einer Begleitperson müssen Sie zum Kostenanteil des Arbeitsnehmers hinzuaddieren.

2. Der Freibetrag erfasst auch Geschenke; diese müssen allerdings im konkreten Zu-sammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Für Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ der Veranstaltung überreicht werden, gilt der Freibetrag ebenso wenig wie für alle Geschenke, die der Arbeitnehmer auch ohne die Betriebsveranstaltung erhalten hätte. Bei Geschenken bis 60 € pro Arbeit-nehmer wird aber pauschal unterstellt, dass sie im Zusammenhang mit der Betriebs-veranstaltung stehen und vom Freibetrag erfasst werden.

3. Organisiert der Arbeitgeber die Anreise zur Veranstaltung betriebsintern, werden die übernommenen Reisekosten in den Freibetrag mit eingerechnet. Findet die Ver-anstaltung dagegen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers statt und organisiert der Arbeitnehmer seine An- und Abreise selbst, darf der Arbeitgeber die Reisekosten dagegen separat steuerfrei erstatten. Praxistipp: Begünstigt sind auch mehrtätige Betriebsveranstaltungen. Allerdings wird der Freibetrag von 110 € für die gesamte Zeit nur einmal gewährt.

· Anzeigepflicht für Beteiligungen

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden neue Richtlinien bei der Melde-pflicht von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften eingeführt. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an uns.

· Bürokratieentlastungsgesetz Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für die mittelständische Wirtschaft Erleichterungen geben: - Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 € angehoben - Die Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung wird auf 5.000 €

angehoben - Die Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege

sind, endet mit Erhalt der Rechnung. · Kassensicherungsverordnung

Die Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems mit zertifizierter Sicherheits-einrichtung gilt grundsätzlich ab 2020. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Kassen-sicherungsverordnung präzisiert die Anforderungen der Finanzverwaltung an die elektronischen Kassensysteme ab 2020. Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete Registrierkassen die Anforderungen ab 2017 erfüllen und nach dem 25.11.2010 sowie vor dem 01.01.2020 an-geschafft wurden, dürfen sie bis Ende 2022 verwendet werden, sofern sie bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können. Zur ordnungsgemäßen Kassenführung gehört neben den ab 2017 geltenden Anforderungen an die Registrierkassen zwingend auch die Not-wendigkeit des täglichen Zählens und Erfassens in Form eines Kassenbuchs oder Kassen-berichts, wobei die Grundsätze des unveränderlichen Aufbewahrens ebenfalls gelten. Praxistipp: Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an, damit wir gemeinsam mit Ihnen prüfen können, ob Ihr Kassensystem auch die Anforderungen der Kassensicherungsverordnung erfüllt.

Page 4: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

4

2 Kassennachschau ab 01.01.2018

Was ist die Kassennachschau? Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat der Gesetzgeber bereits Ende 2016 die Rechte der Finanzverwaltung gestärkt und ihr das Instrument der „Kassennachschau“ in die Hand gegeben. Die Neuregelung ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden und betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe wie z.B. Gaststätten, Cafés, Bäckereien, Metzgereien, Einzelhändler und Friseur-Salons. Durch die Gesetzesänderung soll es dem Fiskus erleichtert werden, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und damit letztlich die Vollständigkeit von Bareinnahmen zu überprüfen. Die Kassennachschau erlaubt es zu diesem Zweck den hierfür zuständigen Beamten der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen zu betreten, um dort vor Ort Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hinweis: Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob Sie eine elektronische Registrierkasse oder eine Schubladenkasse bzw. sog. „offene Ladenkasse“ verwenden.

Potentieller Ablauf einer Kassennachschau? Da die Kassennachschau innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden muss, ist nicht damit zu rechnen, dass die Beamten die Betriebsinhaber früh morgens aus dem Bett klingeln oder noch lange nach Geschäftsschluss am späten Abend zur Prüfung erscheinen. Was jedoch genau die üblichen Geschäftszeiten sind, ist abhängig von der jeweiligen Branche. Bei vielen betroffenen Betrieben kommt daher z.B. auch samstags eine Kassennachschau in Betracht. Die von der Kassennachschau Betroffenen haben dem Betriebsprüfer auf Verlangen grundsätzlich Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen (z.B. Bedienungsanleitungen, Verfahrensdokumentation…) über die der Kassennachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen. Außerdem müssen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für elektronische Daten einer Registrierkasse. Auch sie müssen dem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt werden.

Was darf der Betriebsprüfer? Was darf er nicht? Der Prüfer darf wie dargestellt, die Geschäftsräume betreten und die Vorlage bestimmter Unterlagen zur Kassenprüfung verlangen. Dies gilt auch für die Durchführung eines Kassensturzes. Hierzu ist jedoch stets erforderlich, dass sich der Betriebsprüfer durch Vorlage seines Dienstausweises legitimiert. Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich (z. B. Gastraum einer Gaststätte) sind, ist aber ohne Pflicht zur Vor-lage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe. Der Betriebsprüfer darf also auch „verdeckte Ermittlungen“ vornehmen. Die Kassennachschau gewährt der Finanz-verwaltung aber kein Durchsuchungsrecht. Hinweis: Wohnräume dürfen von den Beamten der Kassennachschau gegen den Willen des Inhabers grundsätzlich nicht betreten werden. Eine Ausnahme gilt nur bei Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Welche Folgen ergeben sich bei festgestellten Mängeln in der Kassenführung? Wenn die bei der Kassennachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer „regulären“ Betriebsprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.

Page 5: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

5

Die anschließende Betriebsprüfung kann sich auf sämtliche Steuerarten beziehen. Sie führt bei gravierenden formellen Fehlern oder bei materiellen Fehlern in der Kassenführung meist zu erheblichen Zuschätzungen und damit Mehrsteuern.

Hilfreiche Verhaltensregeln Betroffene einer Kassennachschau sind keine Beschuldigte im Strafverfahren sondern zur Mitwirkung verpflichtete Steuerbürger. Es sollten somit folgende Verhaltensregeln beachtet werden:

· Ruhe bewahren! · Immer Ausweis zeigen lassen! · Steuerberater informieren! · Benennung einer konkreten Auskunftsperson ggü. dem Betriebsprüfer – andere

Personen erteilen keine Auskünfte! · Keine eigenmächtigen Durchsuchungen des Prüfers (z.B. Aktenschränke) dulden!

3 Dauerbrenner: Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist die Führung von ordnungsgemäßen Fahrten-büchern anzuraten. Das Fahrtenbuch dient dem Nachweis des Privatanteils an der Gesamt-fahrleistung. So kann beispielsweise die oft teure 1 %-Regelung zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils vermieden werden.

Anforderungen an das Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und fehler-frei geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

· Benennung des Fahrzeugs und amtliches Kennzeichen · Datum jeder Fahrt · Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt · Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten (nicht bei privaten Fahrten):

o Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer) o Reisezweck o aufgesuchte Geschäftspartner

Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird. Auch ein späterer Übertrag von Rohaufzeichnungen wäre schädlich, wenn der Übertrag nicht zeitnah erfolgt. Fehlen z. B. die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt oder werden die Eintragungen nur einmal im Monat vor-genommen, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.

Geschlossene Form Der Privatanteil an der Gesamtfahrleistung ist zu versteuern. Diesen Anteil zu dokumentieren ist Zweck des Fahrtenbuchs. Der BFH fordert daher, dass diese Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dies ist nur zu erreichen, wenn das Fahrtenbuch in einer äußerlich geschlossenen Form geführt wird. Aufzeichnungen auf losen Blattsammlungen sind nicht zulässig.

Page 6: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

6

Elektronisches Fahrtenbuch Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und Ergänzungen dokumentiert werden. Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind i.d.R. folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren:

· Hausnummer · Geschäftspartner · Fahrtanlass

Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen. Es bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, ein elektronisches Fahrten-buch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

Mehrere Fahrzeuge Werden mehrere Fahrzeuge für private und betriebliche Fahrten genutzt, so ist für jedes Fahr-zeug separat der private Nutzungsanteil zu ermitteln. Wird also nur für einzelne Fahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, so ist für die anderen die sog. 1 %-Regelung anzu-wenden. Faktisch ergeben sich somit Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug (bei sehr hohem Privatanteil) die sog. 1 %-Methode anzuwenden.

Unterjähriger Wechsel der Methode Ob für ein Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode angewendet und damit ein Fahrtenbuch geführt werden soll, ist zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres neu zu entscheiden. Ein unterjähriger Wechsel der Methoden (z. B. 1 %-Regelung in Urlaubszeit, da viele Privatfahrten) ist nicht zulässig. Soll erstmals ein Fahrtenbuch geführt werden, ist dies (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) stets ab 01. Januar zu tun. Bei unterjährigem Fahrzeugwechsel (z. B. neuer Firmenwagen) kann aber natürlich ab Beginn der Nutzung ein Fahrtenbuch geführt werden. Hier muss nicht bis zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres gewartet werden. Tipp: Wenn Sie bisher kein Fahrtenbuch führen, bietet sich der Jahreswechsel an, diese Entscheidung zu überdenken. Außerdem lässt sich der Vorsatz, es zu schaffen, das Fahrten-buch das ganze Jahr über ordnungsgemäß und gewissenhaft zu führen, gut in das Bündel der guten Vorsätze zum neuen Jahr aufnehmen.

Page 7: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

7

Häufige Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung · Eintragungen wurden nicht zeitnah vorgenommen. Als Indiz hierfür gelten z. B.:

o Durchgängig einheitliches, makellos sauberes Schriftbild o Keine Eselsohren bzw. verwischte Einträge o Keine Beschädigungen bzw. Verschmutzungen

· Materielle Fehler im Fahrtenbuch. Hierzu zählen z.B.: o Der Kilometerstand lt. Fahrtenbuch stimmt nicht mit Kilometerstand lt.

Werkstattrechnung überein o An einem Kalendertag aufgesuchter Ort lt. Fahrtenbuch passt nicht zu

aufgesuchter Tankstelle lt. Tankbeleg o Andere Belege über Barzahlungen (z.B. Bewirtungskosten) passen nicht zu

aufgesuchten Orten lt. Fahrtenbuch · Das Fahrtenbuch wird elektronisch geführt, ohne die o.g. Anforderungen zu erfüllen

(z. B. Excel-Fahrtenbuch)

Aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz (Maserati-Fahrer) Dass im Nachhinein erstellte bzw. nicht ordnungsgemäße Fahrtenbücher seitens der Finanz-verwaltung häufig „entdeckt“ und steuerlich nicht erkannt werden, zeigt ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz. Es handelte sich in dem Fall aber auch um sehr auffällige Mängel. Ein Geschäftsführer einer GmbH fuhr als Firmenwagen einen Maserati. Um der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung i.H.v. monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zu entgehen, legte er dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor. Dieses wurde jedoch aus folgenden (nachvollziehbaren) Gründen weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht für ordnungsgemäß befunden:

· Das Formularbuch, in welches die einzelnen Fahrten eingetragen worden sind, war erst nach den betroffenen Streitjahren in den Handel gekommen.

· Bei den einzelnen Fahrteinträgen fehlten oft konkrete Angaben zum Ziel und/oder Zweck einer Fahrt.

· Einige Fahrten konnten nicht stattgefunden haben, weil der Maserati zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich in der Werkstatt war.

· Einige Fahrten wurden lt. Fahrtenbuch zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem der Maserati bereits verkauft war.

4 Alle Jahre wieder – Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken an Kunden

Steuerliche Behandlung beim Schenker Insbesondere zu Weihnachten ist es üblich wichtigen Geschäftspartnern kleine Geschenke zukommen zu lassen (Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Eintrittskarten…). Die Auf-wendungen hierfür kann der Schenker grundsätzlich steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Bei der Prüfung dieser 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze – also incl. oder excl. Umsatzsteuer – handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bejahendenfalls handelt es sich um eine Nettogrenze. Ansonsten ist eine Bruttogrenze gegeben. Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Auf-wendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar.

Page 8: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

8

Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzu-wendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind. Hinweis: Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Diese sind stets als Betriebsausgabe abziehbar.

Steuerliche Behandlung beim Beschenkten Beim Beschenkten liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Diese sind also auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aus-genommen hiervon sind Privatkunden und i.d.R. ausländische Kunden. Bei diesen liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Um eine Steuerbelastung beim Beschenkten zu vermeiden, kann der Schenker die betreffende Einkommensteuer pauschal (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer) ans Finanz-amt abführen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag. Übernimmt der Schenker auch die Einkommensteuer für den Beschenkten, so stellt dies wiederum ein Geschenk dar. Nicht ganz geklärt war bisher, ob diese übernommene Pauschal-steuer dann ebenfalls unter das o.g. Abzugsverbot fällt, wenn die 35 €-Grenze überschritten wurde. Hier hat der BFH Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Steuer auf das Geschenk das steuerliche Schicksal des Geschenks teilt. Sind die Aufwendungen für das Geschenk also nicht abziehbar, so gilt dies also auch für die pauschale Steuer auf dieses Geschenk. Außerdem hat der BFH entschieden, dass die pauschale Steuer auf das Geschenk auch den Wert für die Prüfung der 35 €-Grenze erhöht. Diese Aussage des BFH wendet die Finanz-verwaltung jedoch (wie bisher) aus Vereinfachungsgründen zugunsten der Steuerpflichtigen nicht an. Dies besagt eine entsprechende Fußnote bei der Veröffentlichung der BFH-Recht-sprechung im Bundessteuerblatt. Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein. Hinweis: Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn die sog. 44 €-Grenze nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

5 Nicht vergessen: Änderung Wertgrenze GWG und Sammelposten zum 01.01.2018

Anhebung der Wertgrenze GWG auf 800 € Die Wertgrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen abnutz-baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (sog. „GWG“), wurde durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ zum 01.01.2018 von 410 € auf 800 € erhöht. Dies führt zu einer Steuerentlastung, da GWG unabhängig von ihrer Nutzungsdauer sofort abgeschrieben werden können.

Page 9: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

9

Änderungen beim Sammelposten Die Regelungen und Wertgrenzen beim sog. „Sammelposten“, der statt der GWG-Sofort-Abschreibung gebildet werden kann, blieben durch die Gesetzänderung im Grunde unangetastet. Wie bisher kann der Steuerpflichtige somit statt der Sofort-Abschreibung die Bildung eines sog. „Sammelpostens“ wählen. In diesem Fall sind alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften GWG zu einer Bewertungseinheit („Pool“) zusammen-zufassen und auf fünf Jahre abzuschreiben. Weiterhin dürfen in den Sammelposten jedoch nicht nur GWG bis zum Wert von 410 € (bzw. ab 01.01.2018 i.H.v. 800 €) einbezogen werden. Der Gesetzgeber lässt vielmehr auch zukünftig die Einbeziehung von GWG bis zum Wert von 1.000 € zu. Wie bisher steht dem Steuerpflichtigen aber bei Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines Sammelpostens ein weiteres Wahlrecht zu. Demnach kann er bei GWG, deren Wert 150 € nicht übersteigt, frei entscheiden, ob sie tatsächlich in den Sammelposten einbezogen oder doch sofort abgeschrieben werden sollen. Diese Grenze wurde im Rahmen des o.g. Gesetz-gebungsverfahrens zum 01.01.2018 auf 250 € erhöht.

Zusammenfassung: Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt somit ab 01.01.2018 Folgendes:

· GWG-Regelung: Anschaffungskosten ≤ 800 € à Sofort-Abschreibung · Wahl des Sammelpostens:

o Anschaffungskosten > 250 € und ≤ 1.000 € à Pool-Abschreibung o Anschaffungskosten ≤ 250 € à Wahlrecht zur Sofort- statt Pool-Abschreibung

Tipp: Investitionen am Jahresende Da sich die GWG-Grenze wie dargestellt zum 01.01.2018 merklich erhöht, kann es u.U. steuerlich vorteilhaft sein, für das Jahresende 2017 geplante Investitionen zwischen 410 € und 800 € auf das neue Jahr zu verschieben. Die Anschaffungskosten können dadurch schneller steuerlich geltend gemacht werden.

6 Investmentsteuerreform greift ab 2018 Ab dem 01.01.2018 greift die Reform der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen. Während bislang eine transparente Besteuerung (Besteuerung nur auf Anleger-Ebene) durch-geführt wurde, wird im Rahmen der Reform für die überwiegende Zahl von Fällen zu einer teils intransparenten Besteuerung (Besteuerung auch auf Ebene des Investmentfonds) gewechselt. Die partielle Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds ist somit Kernelement der Neuregelung.

Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds Folgende inländische Erträge werden zukünftig auf Ebene des Investmentfonds besteuert:

· Beteiligungseinnahmen (Dividenden) · Immobilienerträge · Sonstige inländische Einkünfte

Im Übrigen (z.B. Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien, ausländische Dividenden) bleiben auf Ebene des Investmentfonds auch weiterhin von der Besteuerung befreit.

Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners Wie bisher findet jedoch auch eine Besteuerung auf Ebene des Anlegers statt. Zukünftig betrifft dies folgende Investmenterträge:

Page 10: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

10

· Ausschüttungen · sog. „Vorabpauschale“ · Veräußerungsgewinne

Diese Investmenterträge unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Bei betrieblichen Anlegern greift kein Teileinkünfteverfahren. Bei Kapital-gesellschaften keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG. Aufgrund des Wechsels zur teils intransparenten Besteuerung können Anleger bezüglich der Investmenterträge zukünftig (abweichend von der bisherigen Regelung) nicht mehr von den Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Ausschüttungen jeglicher Art unterliegen der Besteuerung. Unabhängig von ihrer Zusammensetzung.

Neue Vorabpauschale Die Vorabpauschale wurde erstmals im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes geschaffen. Sie ersetzt das Modell der bisherigen „ausschüttungsgleichen Erträge“ und soll die zeitnahe Versteuerung der beim Investmentfonds thesaurierten Erträge sicherstellen. Nach der neuen Systematik werden die thesaurierten Erträge des Fonds nicht konkret, sondern aus Vereinfachungsgründen jährlich pauschal ermittelt. Der Anleger muss diese pauschalen Beträge dann versteuern.

Teilweise Steuerfreiheit auf Ebene des Anteilseigners Als „Gegenleistung“ für die nunmehr teilweise Steuerpflicht auf Ebene des Investmentfonds, werden auf Ebene des Anlegers die Erträge in typisierter Form steuerfrei gestellt. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Investmentfonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds) und dem jeweiligen Anleger (Privatperson, betrieblicher Anleger, Kapital-gesellschaft) ab. Bei Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung beispielsweise 30 % bei Privat-anlegern, 60 % bei betrieblichen Anlegern und 80 % bei Kapitalgesellschaften.

Fiktive Veräußerung aller Fondsanteile zum 31.12.2017 Um einen klaren Schnitt bei der Besteuerung von Investmenterträge zu setzen, gelten per gesetzlicher Fiktion alle Anteile an Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert. Mit Beginn des 01.01.2018 gelten die Fonds als wieder angeschafft. Durch die fiktive Veräußerung entsteht ein Veräußerungsgewinn bzw. –verlust. Dieser ist noch nach den bisherigen Regelungen für Investmenterträge zu ermitteln. Die Ermittlung führt bei Privatanlegern die depotführende Stelle durch (z.B. Bank). Der so ermittelte Gewinn oder Verlust wirkt sich jedoch nicht sofort steuerlich aus. Er wird erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung steuererhöhend oder –mindernd berücksichtigt. Der fiktive Gewinn oder Verlust ist daher von der depotführenden Stelle bis zu diesem Zeitpunkt vorzuhalten.

Bestandsschutz und Übergangsregelung Zum 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Anlegern, die zu diesem Zeitpunkt bereits Investmentanteile erworben hatten, wurde Bestandsschutz für die Wertsteigerungen an den Investmentanteilen gewährt. Dieser (alte) Bestandsschutz wird durch die Investmentsteuerreform nun auf Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017 begrenzt. Wertsteigerungen, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben damit steuerfrei. Für alle späteren Wertsteigerungen (also nach dem 01.01.2018), gilt (wie bei anderen Investmentanteilen) grundsätzlich die volle Steuerpflicht. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Gewinne von Steuerpflichtigen einen Freibetrag in Höhe von 100.000 € geschaffen.

Page 11: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

11

7 Einführung des Transparenzregisters

Neues Transparenzregister Durch die Änderung des Geldwäschegesetzes zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie wurde bereits im Sommer 2017 u.a. das sog. „Transparenzregister“ geschaffen. Dadurch wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Diese sind nunmehr mit folgenden Daten beim Transparenzregister zu erfassen:

· Vor- und Nachname · Geburtsdatum · Wohnort · Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile)

Durch das neue Transparenzregister soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt werden. Außerdem soll die erhöhte Transparenz den Missbrauch von Unternehmen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eindämmen. Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch geführt. Jener ist mit dieser Aufgabe und den damit zusammenhängenden Befugnissen vom Bundesministerium der Finanzen beliehen worden. Auf Antrag werden von den gespeicherten Daten Ausdrucke erstellt.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, wird im Geldwäschegesetz genau definiert. Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften (dazu sogleich) zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jedenfalls jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrecht kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer muss handeln? Die o.g. Daten zu den wirtschaftliche berechtigten Personen müssen dem Transparenzregister von den gesetzliche Vertretern

· von juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, UG -haftungsbeschränkt, AG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA)

· eingetragene Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, Partnerschaften) · sowie bestimmte „Rechtsgestaltungen“ insb. Trusts und Treuhänder von

nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

gemacht werden. Die Gesellschafter einer GbR sind derzeit von den Mitteilungspflichten nicht umfasst. Sofern die GbR allerdings ihrerseits Anteile an einer GmbH hält, so wären auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Hinweis: Die Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn sich die o.g. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies kann z. B. bei der Gesellschafterliste von GmbHs der Fall sein, die beim Handelsregister einzureichen ist.

Page 12: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

12

Was ist zu tun? Die o.g. juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften haben o.g. Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten

· einzuholen, · aufzubewahren, · auf aktuellem Stand zu halten und · der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister

mitzuteilen.

Erstmalige Mitteilung war bereits zum 01.10.2017 erforderlich Die erstmalige Meldung zum Transparenzregister war bereits zum 01.10.2017 zu machen. Änderungen im Datenbestand (z.B. Veränderung der Beteiligungsquote eines wirtschaftlich Berechtigten) sind unverzüglich anzuzeigen. Wurde die erstmalige Meldung versäumt, so wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob ein Bußgeld zu verhängen ist.

Wer kann das Transparenzregister einsehen? Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ab dem 27.12.2017 möglich. Einerseits haben Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugriff auf die Daten des Registers. Andererseits kann jedermann die Einsicht in das Transparenzregister beantragen, sofern er ein berechtigtes Interesse daran darlegen kann.

8 Was ändert sich zum 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 23.08.2017 verkündet. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern zu erreichen. Die grundsätzlich ab dem 01.01.2018 greifenden Neuregelungen setzen hierbei im Arbeits- und Steuerrecht sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an. Nachfolgend soll ein Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen des Gesetzes gegeben werden.

Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener Zur Bildung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber schon bisher eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen (z.B. Direktversicherung). Dort kann er in gewissen Grenzen steuerfrei für den Arbeitnehmer Beiträge zuführen. Ab dem 01.01.2018 wird nun ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Alters-vorsorge für Geringverdiener in ihrem ersten Dienstverhältnis eingeführt (sog. BAV-Förder-betrag). Die Förderung erhalten daher ausschließlich Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V oder mit einem ersten Dienstverhältnis mit pauschal versteuertem Arbeitslohn. Keine Begünstigung erhalten Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI.

Geringverdiener Als Geringverdiener wird jemand steuerlich betrachtet, wenn der laufende Arbeitslohn im Zeit-punkt der Beitragsleistung monatlich nicht mehr als 2.200 € beträgt. Unberücksichtigt bleiben beim laufenden Arbeitslohn:

Page 13: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

13

· steuerfreier Arbeitslohn wie z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, · sonstige Bezüge wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, · Sachbezüge, die unter die 44 €-Freigrenze fallen und · pauschal versteuerter Arbeitslohn.

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn im Rahmen einer Teilzeit- und geringfügigen Beschäftigung nicht individuell, sondern pauschal versteuert wird, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn – in diesen Fällen wird daher auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt.

BAV-Förderbetrag Der Mindestbeitrag den der Arbeitgeber zusätzlich in eine kapitalgedeckte betriebliche Alters-vorsorge zahlt, beträgt 240 € der Höchstbetrag 480 € jährlich. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % des Beitrags – daraus ergibt sich ein Förderbetrag von 72 € bis maximal 144 € pro Kalenderjahr. Dieser wird praktisch mit der Lohnsteuer-Zahllast des Arbeitgebers verrechnet bzw. im Fall des Überhangs der bAV-Förderbeträge erstattet. Der zusätzliche Arbeitgeberanteil ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 480 € steuerfrei – dieses gilt auch für die Sozialversicherung. Beispiel

Der AG zahlt ab dem 01.01.2018 monatlich einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i.H. von 40 € für einen Arbeitnehmer mit einem laufenden monatlichen Arbeitslohn i.H. von 2.050 € in eine externe betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung).

Lösung

Der Förderbetrag pro Monat beträgt 12 € (30 % von 40 €) und übersteigt den jährlichen Maximalbetrag i.H. von 144 € (12 x 12 €) nicht. Die Lohnsteuer-Zahllast des Arbeitgebers wird daher um diesen Betrag gemindert.

Dieser Betrag ist für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Die Sozialversicherung folgt der Steuerfreiheit mit Beitragsfreiheit.

Was gilt bei bereits bestehenden Vereinbarungen? In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kommt zum einen nur dann in den Genuss des BAV-Förderbetrags, wenn dieser die aktuelle Altersversorgung „aufstockt“, zum anderen ist in diesen Fällen der Förder-betrag auch noch auf den Aufstockungsbetrag gedeckelt. M.a.W., Arbeitgeber die bereits vor dem Jahr 2017 auch für ihre geringverdienenden Mitarbeiter Leistungen in einer betriebliche Altersvorsorge geleistet haben, profitieren nicht automatisch von der Neuregelung, sondern nur, wenn diese die Zusage erhöhen. Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i.H.v. jährlich 200 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 €, um den Mindest-betrag zu erreichen. Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 € (= 72 €), wegen der Begrenzung jedoch nur 40 € (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags). Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förder-betrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i.H.v. 240 € steuerfrei.

Page 14: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

14

Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 200 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 300 €. Der BAV-Förder-betrag beträgt 30 % von 300 € (= 90 €). Es erfolgt keine Begrenzung, da der Arbeitgeberbeitrag um 100 € (also um mehr als 90 €) erhöht wird. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 300 € nach steuerfrei.

Änderungen im § 3 Nr. 63 EStG Derzeit sieht das Gesetz im § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung steuerfreie Höchstbeträge von 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung-West (BBG-West) vor. Daneben sieht das Gesetz einen weiteren steuerlichen Höchstfreibetrag i.H.v 1.800 € für Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, vor.

Erhöhung des Steuerfreibetrags Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung auf 8 % BBG (West) erhöht. Gleichzeitig wird der bisherige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag i. H. von 1.800 € ersatzlos gestrichen. Berechnet auf der Grundlage der aktuellen BBG der Renten-versicherung-West bedeutet dies eine Erhöhung des steuerfreien Betrags um 1.248 €:

§ 3 Nr. 63 EStG a.F.

Beitragsbemessungsgrenze RV-West (2017) 76.200,00 €

76.200,00 € x 4 % 3.048,00 €

+ zusätzlicher steuerfreier Betrag 1.800,00 €

= insgesamt steuerfrei bis 31.12.2017 4.848,00 €

§ 3 Nr. 63 EStG n.F.

Beitragsbemessungsgrenze RV-West (2018) 78.000,00 €

78.000,00 € x 8 % = steuerfrei 6.240,00 €

Beachten Sie Die SV-Freiheit der entsprechenden Beiträge ist allerdings weiterhin nur bis 4 % der BBG (West) vorgesehen!

Abfindungen Die Möglichkeit eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu nutzen wird ausgebaut: Ab dem 01.01.2018 sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Beiträge in einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung bis zu 4 % der BBG (West) steuerfrei, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das jeweilige Arbeits-verhältnis bestanden hat, begrenzt auf maximal zehn Kalenderjahre.

Page 15: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

15

Nachholungsmöglichkeit Ab 2018 können auch entsprechende Nachzahlungen von Beiträgen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung für maximal 10 Kalenderjahre i.H. von 8 % BBG (West) steuerfrei gestellt werden, wenn das erste Dienstverhältnis ruhte und in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Vereinfachung bei Pauschalierung Seit dem 01.01.2005 wurde bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für Beiträge an eine Pensionskasse und in eine Direkt-versicherung aufgehoben. Beiträge können allerdings weiterhin pauschal versteuert werden, wenn sie auf Grundlage einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (Altzusage). In der Praxis führt diese Abgrenzung häufig zu Problemen. Daher hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem 01.01.2018 eine Vereinfachung eingeführt: Wurde eine Beitragsleistung vor dem 01.01.2018 mindestens einmal pauschal besteuert, liegen anschließend für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Pauschalierung der Lohnsteuer ein Leben lang vor. D.h. im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es künftig, wenn der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber gegenüber nachweist, dass mindestens ein Beitrag pauschal versteuert wurde.

9 Vorsicht bei Zahlungen in eine Direktversicherung

Grundsatz: Arbeitslohn Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber für sog. Zukunfts-sicherungsleistungen seiner Arbeitnehmer leistet. Die Arbeitslohnqualität von Zukunfts-sicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeit-nehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nach diesem Grundsatz zählen z.B. Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegen-über dem bezugsberechtigtem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen zum Arbeitslohn.

…aber teilweise Steuerfreiheit Das Gesetz sieht jedoch zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge eine Steuerfreiheit dieses Arbeitslohns vor, soweit die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zzgl. eines zusätzlichen jährlichen Freibetrages i.H.v. 1.800 € für vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage (sog. Neuzusagen) nicht übersteigen. Hinweis: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Steuerfreiheit solcher Beitrags-leistungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersvorsorge auf 8 % der Beitrags-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben – im Gegenzug entfällt der zusätzliche Freibetrag i.H.v. 1.800 € für sog. Neuzusagen.

Wann fließt der Arbeitslohn zu? Entscheidung des BFH Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann Beiträge zu einer Direktversicherung als Arbeitslohn zugeflossen und gegebenenfalls zu versteuern sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Page 16: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

16

Eine GmbH schloss für ihren angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Rentenversicherung bei der L-AG als Direktversicherung ab, die auf einer Entgeltumwandlung beruhte. Unwiderruflich bezugsberechtigt war der Geschäftsführer. Versicherungsbeginn war der 01.12.2010. Die GmbH ermächtigte die L-AG, den jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4.440 €, jährlich von ihrem Geschäftskonto einzuziehen. Der Betrag entsprach im Jahr 2010 dem höchstmöglichen Steuerfreibetrag (4 % von 66.000 € zzgl. 1.800 €). Die GmbH behielt darauf den Tarifbeitrag für den Zeitraum 01.12.2010 bis 30.11.2011 vom Dezemberlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ein. Die L-AG zog den Einlösungsbeitrag für den vorgenannten Zeitraum am 5. Januar 2011 vom Geschäftskonto der GmbH ein. Im Dezember 2011 erfolgte dann der Einzug der entsprechenden Prämie für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2012. Das Finanzamt, sah hier einen Zufluss der beiden Prämien im Jahr 2011 beim Gesellschafter-Geschäftsführer und nahm der Arbeitslohn in Höhe von 8.800 € an. Darauf wandte es den Freibetrag i.H.v. 4.400 € an, so dass es in bei einem steuerpflichtigen Arbeitslohn in selbiger Höhe für das Jahr 2011 verblieb. Auf die entsprechende Lohnsteuer nahm das Finanzamt die GmbH in Anspruch. Zu Recht wie der BFH nun entschied: Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist gesetzlich bestimmt, dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Laufend gezahlter Arbeitslohn ist dabei nur solcher, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Andernfalls handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Dies gilt insbesondere für Bezüge wie die Beiträge zur Direktversicherung, die nur einmal im Kalenderjahr gezahlt werden – auch wenn sie sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen –, und dies wiederum auch für Beitragszahlungen aufgrund einer Entgeltumwandlung. Zuflusszeitpunkt für die Beiträge zur Direktversicherung ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Geschäftsführers. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags bei der GmbH, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeits-lohns beim Geschäftsführer. Der L-AG als Gläubigerin des Versicherungsbeitrags floss der Betrag, den sie vom Konto der GmbH einzog, somit auch erst mit der Gutschrift im Januar 2011 zu, nicht hingegen bereits bei Fälligkeit des Versicherungsbeitrags aufgrund der ihr erteilten Befugnis zum Lastschrifteinzug. Folge: Dem Geschäftsführer ist im Jahr 2011 somit insgesamt ein Betrag in Höhe des doppelten Beitrags der GmbH für eine Direktversicherung als steuerbarer Arbeitslohn zugeflossen. Die Beiträge der GmbH sind jedoch nur in Höhe des einfachen Beitrags steuerfrei gestellt. Soweit der Arbeitslohn diesen steuerfreien Betrag übersteigt, also in Höhe eines Jahresbeitrags, ist er individuell zu versteuern. Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH konkretisiert die Grundsätze für die Versteuerung von Beiträgen zu Direktversicherungen weiter. Entscheidend ist darauf abzustellen, wann die Beiträge gezahlt werden und nicht wann diese von der Versicherung eingezogen werden können. Gerade zum Jahresende wollen viele Arbeitnehmer hier noch einmal in den Genuss des vollen steuerfreien Jahresbeitrags kommen und vereinbaren mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Entgeltumwandlung. Dieses kann jedoch zu einer bösen Überraschung führen, wenn der entsprechende Beitrag des Arbeitgebers erst im Folgejahr durch die Versicherung oder Pensionskasse eingezogen wird. Achten Sie daher darauf, dass ein entsprechender Einzug des Beitrags auch noch für das aktuelle Versicherungsjahr sichergestellt wird.

Page 17: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

17

10 Auch Rechnungen mit Briefkastenadressen berechtigen zum Vorsteuerabzug

Entscheidung des EuGH Kürzlich entschied der EuGH, dass der Vorsteuerabzug auch bei Angabe einer Briefkasten-adresse auf der Rechnung möglich ist. Er widersprach damit der Rechtsprechung des Bundes-finanzhofs (BFH), wonach es für den Vorsteuerabzug erforderlich sei, dass unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse des Leistungserbringers, dieser auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Nach Ansicht des EuGH ist es für den Vorsteuerabzug aber gerade nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer eine wirtschaftliche Tätigkeit unter der Anschrift ausgeübt, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Somit ist es beispielsweise unproblematisch, wenn der Leistungserbringer lediglich eine Postfachadresse auf der Rechnung angibt.

Begründung der Richter Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

· Die Mehrwertsteuerrechtlinie gibt vor, welche Angaben auf einer Rechnung enthalten sein müssen. Demnach sind u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers erforderlich.

· Der Begriff „Anschrift“ wird allgemein weit verstanden. Die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs umfasst jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.

· Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben.

· Auch die teleologische Auslegung der Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Dies ist jedoch anhand der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in Verbindung mit dem Namen und der Anschrift des Leistungserbringers möglich. Um die Ziele dieser Regelung zu erreichen, ist es nicht erforderlich, eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, vorzusehen.

Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung des EuGH ist sehr zu begrüßen. Rechnung mit bloßer Angabe einer Postfachadresse des Leistungserbringers berechtigen unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Große Erleichterungen dürfte die EuGH-Entscheidung auch bei Interneteinkäufen mit sich bringen. Auch hier reicht es aus, wenn der Leistungserbringer eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist (Briefkastenadresse). Eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit muss dort nicht ausgeübt werden. Das Urteil befreit den Interneteinkäufer, der ohnehin nicht überprüfen kann, welcher Grad an Aktivität an der angegebenen Adresse des Verkäufers ausgeübt wird, von einem unkalkulierbaren Risiko für den Vorsteuerabzug. Hinweis: Rechnungen auf denen der Leistungsempfänger lediglich mit Postfachadresse genannt ist, werden von der Finanzverwaltung ohnehin seit langem akzeptiert.

11 Gassi-Gehen mit dem Hund in bestimmten Fällen steuerlich abziehbar Die Inanspruchnahme eines „Hundegassi-Services“ stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Damit können die Kosten hierfür grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der BFH nunmehr bestätigt.

Page 18: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

18

Urteilsfall Die Klägerin beantragte in ihren Steuererklärungen 2013 und 2014 eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 € (2013) und 2.400 € (2014) wegen der Betreuung ihrer Hunde. Sie trug vor, Sie lasse ihren Hund/ihre Hunde ausführen. Der Hund würde nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der „Hunderunde A“ besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag. In den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 berücksichtigte das Finanzamt diese Auf-wendungen nicht, da die Dienstleistungen außerhalb des Haushaltes erbracht würden. Die da-gegen eingelegten Einsprüche wies es mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die Gewährung der Steuerermäßigung komme nach Ansicht des Finanzamts nur in Betracht, wenn die Tätigkeit „im Haushalt“, d.h. an Orten, die zum Haushalt gehören oder diesem dienen, ausgeübt werde. Dies seien typischerweise die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfalte, werde regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise könnten auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem Grund erbracht würden, begünstigt sein. Es müsse sich jedoch um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und diesem dienten. Das Hessische Finanzgericht gab jedoch der Klägerin Recht und ließ die Revision zum BFH nicht zu. Die Finanzverwaltung legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Entscheidung des BFH Der BFH wies nun die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung als unbegründet zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Gassi-Gehen „in“ einem Haushalt stattfand. Denn nach der Rechtsprechung des BFH werden haushaltsnahe Dienstleistungen "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werden. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts werden bezüglich der haushaltsnahen Dienstleistungen also nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruch-nahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, steuerlich begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Hinweis: Wer keinen kostenpflichtigen „Gassi-Service“ in Anspruch nimmt und seinen Hund selber Gassi führt, kann steuerlich leider keine Aufwendungen geltend machen.

12 Möglichkeit des Steuerklassenwechsel Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Page 19: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

19

Beachte: Steuerklassenkombination III/V führt zur Pflichtveranlagung! Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu (teils erheblichen) Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuer-klasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebens-partner die günstigere Steuerklasse III.

Beispiel Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 181,50 € für 1.700 € nach Steuerklasse V 319,00 € insgesamt 500,50 €

b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 424,25 € für 1.700 € nach Steuerklasse IV 121,41 € insgesamt 545,66 €

Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V führt somit bei dem Ehepaar zu einer geringeren Lohnsteuer.

Wahl der Steuerklasse hat auch Auswirkungen auf Entgelt-/ Lohnersatzleistungen Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes an die letzten Nettobezüge anknüpft. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen beim Arbeitslosengeld. Zwar muss der besser-verdienende Partner dann in der Steuerklasse V während des Jahres einen höheren Steuer-abzug hinnehmen – die zu viel entrichtete Steuer bekommt das Paar dann aber in der Jahres-steuererklärung wieder erstattet. Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Hier müsste die Frau jedoch mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes den Steuerklassen-wechsel vollziehen bzw. der Vater spätestens sieben Monate vor Geburt des Kindes – je nachdem wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Page 20: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

20

Antragstellung erforderlich Anträge zum Steuerklassenwechsel sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Im Kalenderjahr 2018 gilt die im Kalenderjahr 2017 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse im neuen Jahr nicht mehr zur Anwendung kommen, so kann bis zum Ablauf des Jahres 2017 eine andere Steuerklasse beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Außerdem ist es möglich die Steuerklasse (einmal) unterjährig zu wechseln. Auch so könnte die Steuerklasse in 2018 noch geändert werden.

13 Senkung der Beitragssätze in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung

Allgemeine gesetzliche Rentenversicherung Aufgrund der guten finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz zum 01.01.2018 um 0,1 % auf dann 18,6 % sinken. Dies bedeutet eine Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Es besteht außerdem die Hoffnung, dass der Beitragssatz in der Folge bis 2022 stabil bleibt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse sinkt von derzeit 1,1 % auf 1,0 % ab 2018. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den festen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken-versicherung i.H.v. 14,6 % hälftig. Den Zusatzbeitrag, den die jeweilige Krankenkasse individuell erheben kann, muss der Arbeitnehmer jedoch alleine aufbringen. Bei bestimmten Personengruppen wird jedoch kein tatsächlicher Zusatzbeitrag einer Kranken-kasse erhoben, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Betroffen sind hiervon z. B.:

· Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II · Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt

werden sollen · Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der

beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung · Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen

Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.

14 Mindestlohn 2018

Keine Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung erst zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt eine erneute Änderung erst zum 01.01.2019. Für das Jahr 2018 bleibt der Mindestlohn somit unverändert i.H.v. 8,84 € bestehen. Auch für das Jahr 2018 bleiben außerdem bestimmte Personengruppen vom Anwendungs-bereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z. B. um

Page 21: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

21

· Ehrenamtlich tätige Personen · Auszubildende · Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung

besitzen · Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit · Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei

freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten) Die Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller, wonach für diese in 2017 weiterhin nur der Mindestlohn i.H.v. 8,50 € galt, läuft zum 01.01.2018 aus. Somit gilt dann auch für diese Berufsgruppe der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,84 €.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen Auch wenn der gesetzliche Mindestlohn unverändert bleibt, so erhöhen sich zum 01.01.2018 doch einige Branchen-Mindestlöhne. Dies sind z.B.:

· Berufliche Aus- und Weiterbildung: 15,26 € (bisher: 14,60 €) · Elektrohandwerk (Montage): 10,95 € einheitlich (bisher West: 10,65; bisher Ost: 10,40) · Pflegebranche: 10,55 € (West incl. Berlin) und 10,05 € (Ost) – (bisher West incl. Berlin:

10,20 €; bisher Ost: 9,50 €) Außerdem werden im Laufe des Jahres 2018 die Mindestlöhne weiterer Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise Leih-/Zeitarbeiter (April 2018), Maler- und Lackiererhandwerk (Mai 2018) und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Mai 2018).

15 Sozialversicherungsrechengrößen für 2018 Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungs-rechengrößen 2018 beschlossen. Demnach gelten für 2018 folgende Werte:

Werte in € West Ost

Beitragsbemessungsgrenze Monat Jahr Monat Jahr

Allgemeine Rentenversicherung 6.500 78.000 5.800 69.600

Knappschaftliche Rentenversicherung 8.000 96.000 7.150 85.800

Arbeitslosenversicherung 6.500 78.000 5.800 69.600

Kranken- und Pflegeversicherung 4.425 53.100 4.425 53.100

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 4.950 € monatlich bzw. 59.400 € jährlich festgelegt. Daneben wurden auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.045 € (West) bzw. 2.695 € (Ost) und somit jährlich auf 36.540 € (West) bzw. 32.340 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich. Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 37.873 €.

Page 22: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

22

16 Sachbezugswerte 2018 Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2018 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser stieg im Bereich Beherbergungs- und Gaststättenleistungen um 2,0 % während der Wert für Unterkunft bzw. Mieten um 1,3 % gestiegen ist.

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2017 Sachbezugswert 2018

Verpflegung insgesamt 241 € 246 €

Frühstück 51 € 52 €

Mittagessen 95 € 97 €

Abendessen 95 € 97 €

Unterkunft 223 € 226 €

freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung

3,92 € 3,97 €

freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung

3,20 € 3,24 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2017 Sachbezugswert 2018

Verpflegung insgesamt 8,03 € 8,20 €

Frühstück 1,70 € 1,73 €

Mittagessen 3,17 € 3,23 €

Abendessen 3,17 € 3,23 €

Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2018 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2018 angesetzt werden müssen.

17 Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten ab 01.01.2018

Begibt sich ein Arbeitnehmer auf eine mehr als achtstündige Dienstreise (auswärtige berufliche Tätigkeit), so kann er hierfür sog. Verpflegungsmehraufwendungen in pauschaler Höhe steuerlich geltend machen. Bei einer Inlandsdienstreise betragen die Pauschbeträge 24 € für jeden vollen Kalendertag der Reise (und 12 € für den An- bzw. Abreisetag), sowie 12 € für eintägige Dienstreisen, die mindestens acht Stunden dauern.

Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen Bei Auslandsdienstreisen gelten abweichend hiervon andere Pauschbeträge.

Page 23: Mandanten- Informationsbrief · Hinweis: Bereits seit 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Wenn verwendete

23

Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsort und wird jährlich von der Finanzverwaltung festgelegt. Beispielsweise gelten für Auslandsdienstreisen ab 01.01.2018 folgende geänderten Werte:

Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag für Übernachtungskosten

Abwesenheit von mind. 24 Stunden

Abwesenheit von mind. 8 Stunden (bzw. An-/Abreisetag)

Belgien 42 € 28 € 135 €

Dänemark 58 € 39 € 143 €

Frankreich

- Straßburg 51 € 34 € 96 €

Iran 33 € 22 € 196 €

Kanada

- Toronto 51 € 34 € 161 €

Luxemburg 47 € 32 € 130 €

Norwegen 80 € 53 € 182 €

Pauschbeträge für Übernachtung Die Finanzverwaltung veröffentlicht zwar auch jährlich Pauschbeträge für Übernachtungs-kosten. Anders als die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können diese Beträge jedoch nicht als Werbungkosten geltend gemacht werden. Sie sind lediglich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Übernachtungskosten anzuwenden. Für den Werbungs-kostenabzug sind dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.

18 Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Die Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.stb-hoinle.de, dort werden regelmäßig alle zwei Monate Steueränderungen in einem Informationsbrief veröffentlicht, oder schreiben Sie uns ggf. eine E-Mail unter [email protected]. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen zusammen mit unserem Team frohe und gesegnete Weihnachten sowie für das neue Jahr viel Glück und Erfolg, vor allem Gesundheit. Auf eine weitere gute Zusammenarbeit im Jahr 2017 freuen wir uns sehr.

Matthias Hoinle Steuerberater Dipl.-BW (BA) Tel. 09092/9691-0 [email protected]

Albert Hoinle Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Tel. 09092/9691-0 [email protected]