MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef DIREKTE STEUERN MAS Accounting & Finance...
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MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef
DIREKTE STEUERN
MAS Accounting & Finance
Christoph Nef
4. Oktober 2013
Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele
MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef
Kursinhalt
1. Grundzüge des schweizerischen Steuersystems
2. Die wichtigsten Steuern im Überblick / Begründung der Steuerpflicht
3. Besteuerung von Personen- / Kapitalgesellschaften
4. Gründung eines Unternehmens
5. Reorganisation und Verkauf eines Unternehmens
6. Internationales Steuerrecht
Direkte Steuern
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MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef
Ziele für Studierende
Der / die Studierende …
(A) Kennen die wesentlichen Steuern, die erhoben werden vom Bund, den Kantonen und Gemeinden
(B) Kennen die Grundzüge der Besteuerung von natürlichen Personen (Einkommens- und Vermögenssteuern)
(C) Kennen die Grundzüge der Besteuerung von juristischen Personen (Kapitalunternehmen / Gewinn- und Kapitalsteuern)
(D) Entwickeln ein Grundverständnis für mögliche steuerliche Problemfelder im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen
(internationales Steuerrecht)
Direkte Steuern
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Kursinhalt
1. Grundzüge des schweizerischen Steuersystems
1.1 Entstehung des Steuersystems
1.2 Charakterisierung des heutigen Steuersystems
1.3 Konsequenz des heutigen Steuersystems
1.4 Definition Direkte Steuern / Abgrenzung Indirekte Steuern
1.5 Die vom Bund erhobenen Steuern
1.6 Die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
Direkte Steuern
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1.1 Entstehung des Steuersystems
Hintergrund: Finanzierung des Staatshaushalts (der Staatsausgaben)
Bis zum vorletzten Jahrhundert waren Zölle die Haupteinnahmequelle des Staates
Bis 1848 erhoben die Kantone ihre eigenen Steuern von denjenigen, welche Eigentum besassen
Die direkten Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuern) waren nicht bekannt
Mit der Einführung des Bundesstaates kann der Wechsel von den Zöllen zu den direkten Steuern
In den letzten Jahren vollzog sich eine Verlagerung von den direkten zu den indirekten Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer, nachfolgend „MWST“)
Direkte Steuern
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1.2 Charakterisierung des heutigen Steuersystems
Bund, Kantone und Gemeinden als Träger der Steuerhoheit
Vielzahl von Steuerarten, die Steuerobjekte
Natürliche (nachfolgend „nP“) und juristische Personen (nachfolgend „jP“) als Steuersubjekte
Schwergewicht bei den direkten Steuern und bei den Steuern der Kantone und Gemeinden
Mehrwertsteuer (indirekte Steuer) von grosser Bedeutung für den Bund
Das schweizerische Steuersystem ist charakterisiert durch seine föderalistische Struktur und durch das Fehlen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung der Steuern auf dem ganzen Staatsgebiet (Harmonisierung nur bezüglich der direkten Steuern durch das Steuerharmonisierungsgesetz, nachfolgend „StHG“)
Direkte Steuern
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1.3 Konsequenz des heutigen Steuersystems
Der Charakter des schweizerischen Steuersystem widerspiegelt sich innerhalb der Schweiz insbesondere in einer unterschiedlichen Steuerbelastung der Steuersubjekte
Es besteht Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen
Direkte Steuern
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1.4 Definition Direkte Steuern / Abgrenzung Indirekte Steuern
Massgebend für die Unterscheidung ist die wirtschaftliche Auswirkung der Steuer beim Steuerpflichtigen, dabei wird zwischen Steuersubjekt und Steuerträger differenziert
Steuersubjekt = die aus dem Steuerrechtsverhältnis (Staat vs. nP/jP) verpflichtete Person (welche belangt wird, bzw. die Steuer bezahlen muss)
Steuerträger = die durch die Steuer effektive belastete Person
Direkte Steuern (nachfolgend „DS“): Steuersubjekt = Steuerträger (keine Überwälzung auf Dritte); z.B. Einkommens-/Vermögenssteuern (nP) resp. Gewinn-/Kapitalsteuer (jP)
Indirekte Steuern (nachfolgend „IS“): Steuersubjekt ≠Steuerträger (Überwälzung auf Dritte), z.B. Mehrwertsteuer, Zölle, Verrechnungssteuer, Emissionsabgabe, Umsatzabgabe
Direkte Steuern
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1.5 Die vom Bund erhobenen Steuern
Der Bund braucht eine ausdrückliche Ermächtigung in der Bundesverfassung (BV) , damit er Steuern erheben kann
Direkte Bundessteuer (=DS)
Einkommenssteuer von nP
Gewinnsteuer von jP
Verrechnungssteuer (=IS)
Stempelsteuer (Emissionsabgabe / Umsatzabgabe) (=IS)
Mehrwertsteuer (=IS)
Tabaksteuer / Militärpflichtersatz / Biersteuer / Zölle / LSVA / Autobahnvignette / Steuer auf gebrannten Wassern
Direkte Steuern
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1.6 Die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
Der Kanton (bzw. Gemeinde) braucht eine ausdrückliche Ermächtigung in der Kantonsverfassung (KV) , damit er Steuern erheben kann
Einkommens- und Vermögenssteuer von nP (=DS)
Gewinn- und Kapitalsteuern von jP (=DS)
Kopf-, Personal- und Haushaltsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern (=DS)
Handänderungssteuern, Steuer auf Lotterie und Totogewinnen, Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuern, Vergnügungssteuern, Kurtaxe, Stempelsteuern, Wasserwerksteuer etc.
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Kursinhalt
2. Die wichtigsten Steuern im Überblick / Begründung Steuerpflicht
2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)
2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)
2.1.1 Übersicht
Bund (DBG) - Einkommensteuer (Art. 3 -48 DBG)
Kantone(Mindestvorschrift StHG)
- Einkommensteuer
- Vermögenssteuer
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.2 Grundsätze – Begründung der Steuerpflicht
Art. 3 DBG: Persönliche Zugehörigkeit = unbeschränkte Steuerpflicht
▪ Steuerrechtlicher Wohnsitz = wenn eine Person sich in der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
oder
▪ Steuerrechtlicher Aufenthalt = wenn eine Person in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt;
Besteuerung weltweites Einkommen & Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBG) Ausnahme: Geschäftsbetriebe, Betriebstätten und Gründstücke im Ausland
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.2 Grundsätze – Begründung der Steuerpflicht
Art. 4 / 5 DBG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit = beschränkte Steuerpflicht (Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz/Aufenthalt)
▪ Art. 4: Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der SchweizBetriebsstätte (nachfolgend „PE“) = feste Geschäftseinrichtung in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bau- und Montagegestellen von mindestens 12 Monate Dauer)
▪ Art. 5: Andere Steuerbare Werte (z.B.)a) in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübenb) Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von jP mit Sitz oder PE in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder,
feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen erhaltenc) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, welche durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der
Schweiz gesicherter sindd) Leistungen aus Einrichtungen des BVG
Besteuerung beschränkt auf obige Einkommen- ¬ Vermögensbestandteile (Art. 6 Abs. 2 DBG)
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Beispiel – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel A: Herr A wohnt in Freienbach im Kanton Schwyz. Er besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Einkünfte:▪ Liegenschaft in Freienbach (Eigenmietwert CHF 50‘000, Wert CHF 1‘500‘000)▪ Liegenschaft in Südfrankreich (Eigenmietwert CHF 20‘000, Wert CHF 800‘000)▪ Lohn von der Gesellschaft X mit Sitz in Zürich (Arbeitsort Zürich) CHF 200‘000▪ Lohn von der Gesellschaft Y mit Sitz in Dubai (Arbeitsort Dubai) CHF 50‘000
Fragen: ▪ Ist Herr A in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Beispiel B: Herr B wohnt in Dubai. Er besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Einkünfte:▪ Lohn von der Gesellschaft X mit Sitz in Zürich (Arbeitsort Zürich) CHF 40‘000 (für Tätigkeit im Juli
/ August (62 Tage) in Zürich, während welcher Zeit er in einem Hotel in Zürich übernachtet)▪ Liegenschaft in Südfrankreich (Eigenmietwert CHF 20‘000, Wert CHF 800‘000)
Fragen: ▪ Ist Herr B in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Beispiel – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel C: Herr C wohnt in Dubai. Er besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Einkünfte:▪ Liegenschaft in St. Moritz (Mieteinnahmen CHF 100‘000, Wert CHF 3‘000‘000)▪ Liegenschaft in Südfrankreich (Eigenmietwert CHF 20‘000, Wert CHF 800‘000)▪ Lohn von der Gesellschaft Y mit Sitz in Dubai (Arbeitsort Dubai) CHF 200‘000
Fragen: ▪ Ist Herr C in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Beispiel D: Herr D wohnt in Dubai. Er besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Einkünfte:▪ Herr D arbeitet nicht und erzielt lediglich Vermögenserträge aus Wertschriften (Börsenwert CHF
20‘000‘000) CHF 1‘000‘000▪ Liegenschaft in St. Moritz (Eigenmietwert CHF 50‘000, Wert CHF 2‘000‘000), Wo er im Sommer
6 Wochen und im Winter 6 Wochen Ferien macht
Fragen: ▪ Ist Herr D in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Lösung – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel A: Herr A wohnt in Freienbach im Kanton Schwyz.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Unbeschränkte Steuerpflicht qua persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Wohnsitz, Absicht dauernden Verbleibens Art. 3 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung weltweites Einkommen & Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBG)
Liegenschaft in Freienbach : JA
Liegenschaft in Südfrankreich: NEIN
Lohn von der Gesellschaft X mit Sitz in Zürich (Arbeitsort Zürich): JA
Lohn von der Gesellschaft Y mit Sitz in Dubai (Arbeitsort Dubai): JA
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Lösung – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel B: Herr B wohnt in Dubai.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Unbeschränkte Steuerpflicht qua persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Aufenthalt: > 30 Tage in CH und Erwerbstätigkeit Art. 3 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung weltweites Einkommen & Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBG)
Liegenschaft in Südfrankreich: NEIN
Lohn von der Gesellschaft X mit Sitz in Zürich (Arbeitsort Zürich): JA
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Lösung – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel C: Herr C wohnt in Dubai.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Liegenschaft in St. Moritz Art. 4 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung beschränkt auf Einkommen & Vermögen gemäss Art. 4 und 5 DBG (Art. 6 Abs. 2 DBG)
Liegenschaft in St. Moritz: JA
Liegenschaft in Südfrankreich: NEIN
Lohn von der Gesellschaft Y mit Sitz in Dubai (Arbeitsort Dubai): NEIN
Direkte Steuern
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2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern (nP)2.1.3 Lösung – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel D: Herr D wohnt in Dubai.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Liegenschaft in St. Moritz Art. 4 DBG; Aufenthalt ohne Unter-brechung jeweils < 90 Tage in CH ohne Erwerbstätigkeit Art. 3 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung beschränkt auf Einkommen & Vermögen gemäss Art. 4 und 5 DBG (Art. 6 Abs. 2 DBG)
Liegenschaft in St. Moritz: JA
Vermögen und Vermögensertrage: NEIN
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)
2.2.1 Übersicht
Bund (DBG) - Gewinnsteuer (Art. 49 -82 DBG)
Kantone(Mindestvorschrift StHG)
- Gewinnsteuer
- Kapitalsteuer
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.2 Grundsätze – Begründung der Steuerpflicht
Art. 50 DBG: Persönliche Zugehörigkeit = unbeschränkte Steuerpflicht:
▪ Sitz in der Schweiz = (gegründet in der Schweiz und im Handelsregister eingetragen (in der Schweiz inkorporiert)
oder
▪ Tatsächliche Verwaltung in der Schweiz = dort wo die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden:
Besteuerung weltweiter Gewinn und Kapital (Art. 52 Abs. 1 DBG) Ausnahme: Geschäftsbetriebe, Betriebstätten und Grundstücke im Ausland
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.2 Grundsätze – Begründung der Steuerpflicht
Art. 51 DBG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit = beschränkte Steuerpflicht (juristische Personen, die weder ihren Sitz noch tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben)
▪ Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz;▪ In der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;▪ Grundstücke in der Schweiz besitzen;▪ Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;▪ In der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln;
Besteuerung beschränkt auf obige Einkünfte und Kapital (Art. 52 Abs. 2 DBG)
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Beispiel – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel A: Die Gesellschaft A AG hat Sitz in Baar, Kanton Zug. Die Gesellschaft besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Gewinne:▪ Gewinn Hauptsitz in Baar CHF 10‘000‘000▪ Betriebsstätte in China, Gewinn der Betriebsstätte CHF 2‘000‘000▪ Kapitalanlageliegenschaft in Singapur (Mieteinnahmen CHF 1‘000‘000, Wert CHF 10‘000‘000)
Fragen: ▪ Ist die A AG in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Beispiel B: Die Gesellschaft B AG hat Sitz auf Guernsey (Offshore). Folgende weiteren Angaben sind
bekannt:▪ Alle Verwaltungsräte der B AG haben Wohnsitz in der Schweiz. Alle wesentlichen
Entscheidungen werden in der Schweiz getroffen (inkl. VR-Sitzungen), in Guernsey besitz die B AG über keine Infrastruktur
▪ Gewinn CHF 10‘000‘000
Fragen: ▪ Ist die B AG in der Schweiz steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Beispiel – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel C: Die Gesellschaft C AG hat Sitz in Frankreich. Die Gesellschaft besitzt folgende Vermögenswerte und erzielt folgende Gewinne:▪ Gewinn Hauptsitz in Frankreich CHF 10‘000‘000▪ Betriebsstätte in der Schweiz, Gewinn der Betriebsstätte CHF 2‘000‘000▪ Kapitalanlageliegenschaft in der Schweiz (Mieteinnahmen CHF 1‘000‘000, Wert CHF 10‘000‘000)
Fragen: ▪ Ist die C AG in der Schweiz unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Beispiel D: Die Gesellschaft D AG hat Sitz auf den British Virgin Island (BVI, Offshore). Folgende weiteren Angaben sind bekannt:▪ Gewinn Hauptsitz auf BVI CHF 10‘000‘000 (wo die Gesellschaft 50 Angestellte beschäftigt und
Büroräumlichkeiten besitzt)▪ Betriebsstätte in der Schweiz, Gewinn der Betriebsstätte CHF 2‘000‘000▪ Kapitalanlageliegenschaft in der Frankreich (Mieteinnahmen CHF 1‘000‘000, Wert CHF
10‘000‘000)
Fragen: ▪ Ist die D AG in der Schweiz steuerpflichtig?▪ Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Direkte Steuern
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Lösung – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel A: Gesellschaft A AG Sitz in Baar im Kanton Zug.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Unbeschränkte Steuerpflicht qua persönlicher Zugehörigkeit (Sitz in der Schweiz, Art. 50 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung weltweiter Gewinn & Kapital (Art. 52 Abs. 1 DBG)
Gewinn Hauptsitz in Baar: JA
Gewinn Betriebsstätte in China: NEIN
Kapitalanlageliegenschaft in Singapur: NEIN
Direkte Steuern
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Lösung – unbeschränkte Steuerpflicht
Beispiel B: Gesellschaft B AG Sitz in Guernsey (Offshore).
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Unbeschränkte Steuerpflicht qua persönlicher Zugehörigkeit (tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, Art. 50 DBG)
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort anzusiedeln wo die wesentlichen Entscheide getroffen werden (und indizienmässig die Verwaltungsräte Wohnsitz haben)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung weltweiter Gewinn & Kapital (Art. 52 Abs. 1 DBG)
Gewinn Hauptsitz in Guernsey: JA
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Lösung – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel C: Gesellschaft C AG Sitz in Frankreich.
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Betriebsstätte in der Schweiz, Art. 51 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung nur von Gewinn & Kapital gemäss Art. 51 DBG
Gewinn Hauptsitz Frankreich: NEIN
Gewinn Betriebsstätte in der Schweiz: JA
Kapitalanlageliegenschaft in der Schweiz: JA
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2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern (jP)2.2.3 Lösung – beschränkte Steuerpflicht
Beispiel D: Gesellschaft D AG Sitz auf BVI (Offshore).
Frage 1: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
Unbeschränkte Steuerpflicht qua persönlicher Zugehörigkeit (Sitz in der Schweiz, Art. 50 DBG)
Frage 2: Was kann die Schweiz gemäss DBG besteuern?
Grundsatz: Besteuerung nur von Gewinn & Kapital gemäss Art. 51 DBG
Gewinn Hauptsitz auf BVI: NEIN
Gewinn Betriebsstätte in der Schweiz: JA
Kapitalanlageliegenschaft in Frankreich: NEIN
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Kursinhalt
3. Besteuerung von Personen-/ Kapitalgesellschaften
3.1 Kriterien der Rechtsformwahl
3.2 Gegenüberstellung Besteuerung Personen-(SE)*/ Kapitalgesellschaft
*SE = selbständig erwerbstätig (Einzelfirma)
Direkte Steuern
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3.1 Kriterien der RechtsformwahlSteuern sind als Kosten für ein Unternehmen nicht unerheblich. Sie sind ein wichtiger Aspekt unter diversen Faktoren bei der Rechtsformwahl
Neben den Steuern stehen folgende Kriterien bei der Wahl der Rechtsform einer Unternehmung im Vordergrund:
▪ Haftungsverhältnisse
▪ Anzahl und Rechtsnatur der Beteiligten
▪ Verhältnis zwischen Kapitalgeber und Unternehmungsführung
▪ Übertragbarkeit der Anteile
▪ Finanzierungsmöglichkeiten
Direkte Steuern
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3.2 Gegenüberstellung Besteuerung Personen-(SE)/ Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Einkommensteuer
- kein selbständiges Steuersubjekt
- Gewinn und Kapital werden direkt dem Anteilseigner zugerechnet und bei diesem besteuert
- progressiver Tarif
- Verlustverrechnung mit übrigem Einkommen
Gewinnsteuer
- selbständiges Steuersubjekt
- Gewinn und Kapital der Gesellschaft werden vom Anteilseigern unabhängig besteuert
- (meist) proportionaler Tarif
- Verlustverrechnung nur mit Gewinn der Gesellschaft
Direkte Steuern
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MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef
3.2 Gegenüberstellung Besteuerung Personen-(SE)/ Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Einkommensteuer
- Steuer nicht als Aufwand abziehbar
- keine Unterscheidung zw. Lohn und Gewinn
- Gewinn ist vom mitarbeitenden Gesell-schafter als Einkommen aus selbstän-diger Erwerbstätigkeit zu versteuern
Gewinnsteuer
- Steuer als Aufwand abziehbar
- beim mitarbeitenden Inhaber erfolgt eine Unterscheidung zwischen Lohn und Gewinn
- der mitarbeitende Firmeninhaber hat den bezogenen Lohn als Einkommen zu versteuern
Direkte Steuern
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MAS CON13 – 1. Semester // Copyright Christoph Nef
3.2 Gegenüberstellung Besteuerung Personen-(SE)/ Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Vermögenssteuer
- Privat- und Geschäftsvermögen werden gemeinsam besteuert
- kennt den Begriff des verdeckten Eigenkapitals nicht
Sondersteuern
- keine Emissionsabgabe bei der Gründung
- keine Verrechnungssteuer bei der Privatentnahme
Kapitalsteuer
- Kapitalgesellschaft kennt nur Geschäfts-vermögen (Eigenkapital)
- verdecktes Eigenkapital wird aufge-rechnet
Sondersteuern
- Emissionsabgabe 1% (Freigrenze CHF 1 Mio.)
- Verrechnungssteuer auf Dividenden-zahlungen
Direkte Steuern
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3.2 Gegenüberstellung Besteuerung Personen-(SE)/ Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Sozialversicherungen
- gesamter Gewinn unterliegt der AHV
- keine ALV auf den Gewinn
Kirchensteuer
- Steuerpflicht nach Religionszuge-hörigkeit
Sozialversicherungen
- keine AHV-Pflicht auf den Gewinn, nur auf den Lohn des mitarbeitenden Firmeninhabers
- ALV auf dem Lohn des mitarbeitenden Firmeninhabers bis max. CHF 315‘000
Kirchensteuer
- Kirchensteuerpflichtig
Direkte Steuern
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Kursinhalt
4. Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften (KG)
4.1 Ordentlich besteuerte Gesellschaften
4.2 Privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften
4.3 Beteiligungsabzug (KG)
Direkte Steuern
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4.1 Ordentlich besteuerte Gesellschaften
Bei der ordentlichen Besteuerung unterliegen Personen- und Kapitalgesellschaften folgenden Steuern:
Personengesellschaften:
▪ Einkommenssteuern (Bund, Kanton, Gemeinde)
▪ Vermögenssteuern (nur auf Stufe Kantone und Gemeinden)
Kapitalgesellschaften:
▪ Gewinnsteuern (Bund, Kanton, Gemeinde)
▪ Kapitalsteuern (nur auf Stufe Kantone und Gemeinden)
Direkte Steuern
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4.2 Privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften
Neben den ordentlich besteuerten Gesellschaften kennt das Steuerrecht auch sog. privilegiert besteuerte Gesellschaften (Art. 28 StHG)
Merkmale
▪ Grundsätzlich keine nennenswerte Infrastruktur
▪ Keine, resp. keine wesentliche Geschäftstätigkeit, nur Verwaltungstätigkeit
Arten
▪ Holdinggesellschaft (Steuerbefreiung auf Stufe Kanton und Gemeinde)
▪ Verwaltungsgesellschaft (gemischte Gesellschaft)
▪ Domizilgesellschaft
Auf Stufe Kanton und Gemeinde privilegierte Besteuerung für ausländische Einkünfte
Direkte Steuern
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4.2 Privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften
4.2.1 Holdinggesellschaft
Voraussetzungen Holdingprivileg (Art. 28 Abs. 2 StHG)
Qualitative Voraussetzungen:
▪ Statutarischer Hauptzweck: dauende Verwaltung von Beteiligungen
▪ Keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Quantitative Voraussetzungen
▪ Beteiligungen: längerfristig 2/3 der gesamten Aktiven (Verkehrswert) oder
▪ Beteiligungserträge: längerfristig 2/3 der gesamten Erträge
Direkte Steuern
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4.2 Privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften
4.2.2 Domizilgesellschaften
Voraussetzungen Domizilprivileg (Art. 28 Abs. 3 StHG)
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Hilfstätigkeiten im Rahmen eines Konzerns wie Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlung von Know-how oder Fakturierung und Inkasso ohne substantielle eigene Wertschöpfung i.d.R. zulässig
Besteuerung (Spartenrechnung)
▪ Nettogewinn aus Beteiligungen: steuerfrei
▪ Einkünfte aus der Schweiz (Nettogewinn aus CH Quelle): ordentlich besteuert
▪ Einkünfte aus dem Ausland (Nettogewinn aus ausl. Quelle): Besteuerung nach Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der CH (prozentual)
Direkte Steuern
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4.2 Privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften
4.2.3 Gemischte Gesellschaften (Verwaltungsgesellschaft)
Voraussetzungen gemischte Gesellschaft (Art. 28 Abs. 4 StHG)
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen
▪ Ausland-Ausland Geschäfte (Aufwand / Ertrag 80% Ausland)
▪ Wirkungsort Ausland massgebend
Nur Untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz
▪ Nettogewinn aus Beteiligungen: steuerfrei
▪ Einkünfte aus der Schweiz (Nettogewinn aus CH Quelle): ordentlich besteuert
▪ Einkünfte aus dem Ausland (Nettogewinn aus ausl. Quelle): Besteuerung nach Bedeutung der Geschäftstätigkeit in der CH (prozentual)
Direkte Steuern
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4.3 Beteiligungsabzug (KG)
Auch wenn Steuerprivilegien (z.B. Holdingstatus) für eine Gesellschaft nicht anwendbar sind, lässt sich die wirtschaftliche Doppelbelastung von Beteiligungserträgen auf Stufe KG durch den sog. Be-teiligungsabzug mildern
Durch den Beteiligungsabzug wird der Nettoertrag aus Beteiligungen (Dividendeneinkünfte / Kapital-gewinne aus massgeblichen Beteiligungen) indirekt von der Besteuerung freigestellt)
Voraussetzungen:
▪ Beteiligungserträge: ▪ Gesellschaft muss mindestens mit 20% (10% ab 1.1.2011) am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sein,
oder
▪ Die Beteiligung weist einen Verkehrswert von mindestens CHF 2 Mio. (CHF 1 Mio. ab 1.1.2011) auf
▪ Kapitalgewinne: ▪ Gesellschaft muss mindestens mit 20% (10% ab 1.1.2011) am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sein,
und
▪ Haltedauer von 1 Jahr muss eingehalten werden
▪ Kapitalgewinn = Verkaufspreis Beteiligung ./. Gestehungskosten (Ankaufspreis)
Direkte Steuern
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Kursinhalt
5. Reorganisation und Verkauf eines Unternehmens
5.1 Übersicht
5.2 Umwandlung
5.3 Fusion
5.4 Spaltung
5.5 Vermögensübertragung
5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)
Direkte Steuern
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5.1 Übersicht
Das Wachstum eines Unternehmens im Laufe seines Lebenszyklus aufgrund seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit kann Reorganisationen notwendig machen. Man unterscheidet im Steuerrecht verschiedene Arten von Reorganisationen:
▪ Umwandlung
▪ Fusion
▪ Spaltung
▪ Vermögensübertragung
▪ Share-Deal vs. Asset Deal
Zivilrechtlich: Massgebend Fusionsgesetz
Steuerrechtliche Normen angepasst an Fusionsgesetz
Direkte Steuern
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5.2 Umwandlung
Steuerneutralität gewährleistet wenn:
▪ Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
▪ Buchwertübertragung
Zusätzliche Anforderungen bei der Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften:
▪ Übertragung Teilbetrieb oder Betrieb
▪ Sperrfrist 5 Jahre (verobjektiviert)
Direkte Steuern
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5.3 Fusion
Steuerneutralität gewährleistet wenn:
▪ Fortbestand Steuerpflicht in der Schweiz
▪ Übernahme der Gewinnsteuerwerte
Steuerfolgen beim Beteiligungsinhaber
▪ Nennwertzuwachs:- Einkommenssteuer- VSt im Meldeverfahren
▪ Ausgleichszahlungen
Direkte Steuern
46
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5.4 Spaltung
Steuerneutralität gewährleistet wenn:
Spaltung
▪ Fortbestand Steuerpflicht in der Schweiz
▪ Übernahme der Gewinnsteuerwerte
▪ Übertragung Betrieb / Teilbetrieb
▪ Fortbestand Betriebe (übertragende / übernehmende Gesellschaft)
Ausgliederung
▪ Sperrfrist 5 Jahre (zusätzlich zu obigen Kriterien)
Steuerfolgen beim Beteiligungsinhaber
▪ Nennwertzuwachs / Ausgleichszahlungen:- Einkommenssteuer
Direkte Steuern
47
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5.5 Vermögensübertragungen
Steuerneutralität gewährleistet wenn:
▪ Übertragung zwischen inländischen Gesellschaften
▪ Fortbestand Steuerpflicht in der Schweiz
▪ Übernahme der Gewinnsteuerwerte
▪ Übertragung betriebliches AV / Beteiligung von mind. 20%
▪ Sperrfrist 5 Jahre (zusätzlich zu obigen Kriterien)
Direkte Steuern
48
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Kursinhalt
5.6 Verkauf (Share-Deal – vs. Asset-Deal)
5.6.1 Generelles
5.6.2 Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
5.6.3 Transponierung
5.6.4 Indirekte Teilliquidation
5.6.5 Mantelhandel
5.6.6 Beispiele
Direkte Steuern
49
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)
5.6.1 Generelles
Asset-Deal Share-Deal
Verkauf einzelner Aktiven & Passiven einer Unternehmung
- Rechtsträger verkauft einzelne
Vermögensrechte
- Verfahrensrechte und
Verfahrenspflichten aus
steuerlicher Sicht verbleiben
beim Verkäufer
Verkauf von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
- Verkauf eines Rechtsträgers
(selbständiges Steuersubjekt)
- Übertragung sämtlicher
Verfahrensrechte und
Verfahrenspflichten aus
steuerlicher Sicht
Direkte Steuern
50
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)
5.6.1 Generelles - Zielkonflikt
Share Deal Asset Deal
Gesellschaft Grundsatz: steuerfreisteuerbare Realsiation st.
Reserven
Aktionär (Verkäufer)
Grundsatz: steuerfreier Kaptialgewinn nach Auflagen
im Kaufvertrag
Liquidationsdividende = steuerbarer Vermögensertrag
- Goodwill steuerlich niacht abschreibbar
steuerwirksame Abschreibungen
- Abzug Fremdfinanzierungsaufwand
- Abzug Fremdfinanzierungsaufwand
- Übernahme von Steuerrisiken auf Ebene
Target- Komplexes Kaufobjekt
- Keine Steuerrisiken
- Ev. Übernahme VV
Käufer
Direkte Steuern
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)5.6.2 Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler (Art. 18 DBG = SE)
Kein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) sondern steuerbare selbständige Erwerbstätigkeit
Prüfung und Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten EinzelfallsKriterien (Indizien):▪ systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens▪ Häufigkeit der Geschäfte und eine kurze Besitzdauer▪ enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen
Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse▪ Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte▪ Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände
Direkte Steuern
52
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)
5.6.3 Transponierung (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG)
Steuerbarer Vermögensertrag (kein steuerfreier Kapgew. Art. 16 Abs. 3 DBG)
Wechsel Nennwertprinzip zu Buchwertprinzip
Einleger bringt Aktien (5%) in eine von ihm be-herrschte Kapitalgesellschaft (50%) ein, sei es
gegen Gutschrift auf einem Darlehenskonto zugunsten des Ein-legers
als Sacheinlage zur Liberierung von Aktien mit höherem Nennwert
Direkte Steuern
53
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)
5.6.5 Mantelhandel
bisherige Tätigkeit aufgegeben
Aktiven in liquide Form gebracht
Aktien an Dritte veräussert werden (Mehrheit, auch zeitlich gestaffelt)
Steuerlich = Liquidation mit anschliessender Neugründung
Direkte Steuern
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)5.6.6 Beispiele
Beispiel A: Investmentbanker▪ A ist Investmentbanker bei einer grossen Schweizer Bank▪ Er handelt auch privat mit Wertschriften an der Börse▪ Die Transaktionen finanziert er über Lombardkredite▪ Er investierte auch oft in Derivate (Optionen)▪ Im Jahr 2007 wickelte er 298 Transaktionen ab. Das Transaktionsvolumen betrug CHF 25 Mio.
Sein Wertschriftenvermögen Anfang Jahr betrug CHF 4 Mio. (Ende Jahr CHF 5 Mio.)
Frage▪ Erzielt A einen steuerfreien Kapitalgewinn? Wenn Nein, Warum?
Beispiel B: Verkauf der B AG▪ B besitzt 100% an der B AG (Privatvermögen)▪ Die B AG hat ihre Aktivitäten seit längerer Zeit eingestellt▪ Die Vermögenswerte wurden versilbert und das einzige Aktiva ist ein Bankkonto (Fremdkapital
besteht keines)▪ Das AK beträgt CHF 200‘000 die Reserven CHF 500‘000▪ B verkauft seine Aktien dem X für CHF 700‘000
Frage▪ Erzielt B einen steuerfreien Kapitalgewinn? Wenn Nein: Warum?
Direkte Steuern
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)5.6.6 Beispiele
Beispiel C: Verkauf C AG▪ Unternehmer C besitzt 100% der C AG (Privatvermögen)▪ C kann seine Aktien der ZZ AG (unabhängiger Käufer) für CHF 10 Mio. verkaufen▪ Das AK der C AG beträgt CHF 1 Mio. Die ausschüttbaren Reserven betragen CHF 4 Mio.▪ 10 Tage nach Kauf durch die ZZ AG beschliesst die C AG eine Dividende von CHF 4 Mio.
Frage▪ Erzielt C einen steuerfreien Kapitalgewinn? Wenn Nein, Warum?
Beispiel D: Verkauf der D AG▪ D besitzt 100% an der D AG (Privatvermögen)▪ D besitzt 100% an der DD AG (Privatvermögen), das AK beträgt CHF 1 Mio., der Verkehrswert
CHF 10 Mio.▪ D verkauft die D AG an die von ihm beherrschte DD AG für CHF 10 Mio. (gegen Darlehen)
Frage▪ Erzielt B einen steuerfreien Kapitalgewinn? Wenn Nein: Warum?
Direkte Steuern
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)5.6.6 Lösungen
Beispiel A: Investmentbanker
Nein: Selbständige Erwerbstätigkeit
▪ systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
▪ Häufigkeit der Geschäfte und eine kurze Besitzdauer
▪ enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
▪ Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
▪ Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände
Beispiel B: Verkauf der B AG
Nein: Mantelhandel
Direkte Steuern
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5.6 Verkauf (Share-Deal vs. Asset-Deal)5.6.6 Lösungen
Beispiel C: Verkauf C AG
Nein: Indirekte Teilliquidation
Beispiel D: Verkauf der D AG
Nein: Transponierung
Direkte Steuern
58
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Kursinhalt
6. Internationales Steuerrecht
6.1 Zielsetzung des internationalen Steuerrechts / Problemstellung
6.2 Begriff und Rechtsquellen
6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
6.4 OECD Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
Direkte Steuern
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6.1 Zielsetzung des internationalen Steuerrechts Schaffung möglichst günstiger Rahmenbedingungen für im Ausland tätige
schweizerische Unternehmungen
Förderung der Attraktivität des Investitionsstandortes Schweiz
Direkte Steuern
60
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6.1 Zielsetzung des internationalen Steuerrechts6.1.2 Problemstellung
Direkte Steuern
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Schweiz
Österreich
Ferienhaus Vorarlberg
Wohnsitz, Bern
Paris AG
$
CH AG (Zürich)
$
Frankreich
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6.1 Zielsetzung des internationalen Steuerrechts6.1.3 Wieso internationales Steuerrecht?
Direkte Steuern
62
Doppelbesteuerung
Kein völkerrechtliches Verbot
Kein Verstoss der internationalen Doppelbesteuerung gegen Bundesverfassung (Art. 127 Abs. 3 BV gilt nur für interkantonale Verhältnisse)
Massnahmen
Unilaterale Massnahmen (z.B. Gesetzesnormen)
Bilaterale Abkommen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen [DBA])
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
63
1. Völkerrechtliche Verträge
(Bund und Kantone)
Ausführungserlasse2. Steuerpflichtbegrenzende Normen
(einseitige Massnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung)
3. Steuerpflichtbegründende Normen
(autonome Normen des nationalen Rechts des Ansässigkeitsstaates
wie z.B. Wohnsitz/Sitz etc.
sowie des Staates der wirtschaftlichen Anknüpfung)
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
64
Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
▪ Staatsverträge (Doppelbesteuerungsabkommen = DBA, Zinsbesteuerungs-abkommen mit der EU)
▪ Kantonale Grenzgängerregelungen (Erwerbseinkommen)(F → BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JU)(F → GE)
▪ Nationale Ausführungserlasse- Einseitige Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (unilaterale
Massnahmen gemäss DBG)
- Bundesratsbeschluss (BRB) über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juni 1951
- BRB betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 (Missbrauchsbeschluss 1962) mit Änderungen und Ausführungserlassen
- Verordnung des Bundesrates über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 mit Änderungen
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
65
Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
Unilaterale Massnahmen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung
Die schweizerischen Steuergesetze enthalten unilaterale (einseitige) Bestimmungen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, welche sich an die interkantonalen Massnahmen anlehnen:
DBG:
Art. 6-1 / 52-1 Geschäftsbetriebe(unbedingte Befreiung mit BetriebstättenProgressionsvorbehalt) Grundstücke im Ausland
Art. 32-1(Nettobesteuerung) Abzug der nicht rückforderbaren oder anrechenbaren ausländischen Quellensteuern auf Kapitalerträgen des Privatvermögens
Art. 34-e Kein Abzug von ausländischen Steuern auf anderen Einkommens- bestandteilen (Praxis unterschiedlich)
Art. 6-3 / 52-3 Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen der interkantonalen Doppelbesteuerung
Spezielle Regeln für Verluste aus ausländischen Betriebsstätten und Grundstücken
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
66
Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
(Bi-)Multilaterale Massnahmen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung
Das schweizerische Steuerrecht verweist für die Abgrenzung der Steuerpflicht für Betriebstätten, Geschäftsbetriebe und Grundstücke im Ausland auf die Regeln für die interkantonale Doppelbesteuerung mit Vorbehalt der in den DBA enthaltenen Regelungen.
Das Völkerrecht kennt kein allgemeines Verbot der doppelten Besteuerung; deren Vermeidung ist hauptsächlich Aufgabe der durch die Schweiz abgeschlossenen DBA.
Die Schweiz hat bis heute mehr als 83 DBA abgeschlossen. Hinzu kommen rund 11 DBA, die noch nicht in Kraft oder noch nicht unterzeichnet sind. Die meisten Abkommen folgen im Aufbau dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA).
OECD-MA 1963 erste FassungEinkommen und Vermögen 1977 Vollrevision
1992 Teilrevisionab 1992 kontinuierliche Revision (letzte Version Juli 2010)
UNO-MA 1980 berücksichtigt Interessen der EntwicklungsländerEinkommen und Vermögen
OECD-MA 1966 resp. 1982Erbschafts- und Schenkungs-Steuern
Die Schweiz hat mit 10 Staaten ein DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern abgeschlossen. Keines dieser Abkommen befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Schenkungssteuer.
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
67
Verhältnis nationaler zu internationalen Normen
▪ Grundsatz: Vorrang des internationalen Rechts (Staatsverträge, Völkerrecht, insbesondere DBA) vor nationalem Recht!
▪ Normen des Staatsvertrags werden mit Inkrafttreten Bestandteile des internen Rechts
▪ „Negative Abgrenzungskraft“ des Staatsvertragsrechts auf Landes-recht
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
68
Ergebnis
▪ Die Schweiz kennt kein eigentliches Aussensteuerrecht, d.h. es bestehen keine aussen-steuerrechtlichen Erlasse
▪ Das schweizerische Recht kennt steuerpflichtbegründende und -begrenzende Normen
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
69
Steuerpflichtbegründendes nationales Steuerrecht
Beispiel
John Smith, Wohnsitz England erhält als Verwaltungsrat der Bau AG (Schweiz) 2011 folgende Bezüge:
(1) VR-Entschädigung CHF 10‘000
(2) Reisespesen CHF 4‘000
(3) Tantieme CHF 15‘000
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
70
Steuerpflichtbegründendes nationales Steuerrecht
Lösung
John Smith ist in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. b DBG (VR-Entschädigung). Tantieme, Reisespesen ebenfalls steuerpflichtig, soweit es sich nicht um effektiven Spesenersatz handelt.
Verfahren (Quellensteuer) geregelt in Art. 93 DBG sowie Art. 35 Abs. 1 lit. c StHG und z.B. § 96 ZH-StG
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
71
Steuerpflichtbegrenzendes nationales Steuerrecht
Beispiel
Hans Müller mit Wohnsitz in St. Gallen; besitzt in Frankreich eine Liegenschaft, welche er für CHF 25‘000 pro Jahr vermietet. In der Schweiz erzielt er ein Einkommen aus un-selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 80‘000.
(1) Welcher Betrag wird in die Bemessungsgrundlage (vor Berücksichtigung von Ge-winnungskosten und weiteren Abzügen) für die direkte Bundessteuer / St. Gallische Staats- und Gemeindesteuern einbezogen?
(2) Vermeidet das Schweizer Aussensteuerrecht im vorliegenden Fall eine internationale Doppelbesteuerung?
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6.2 Begriff und Rechtsquellen
Direkte Steuern
72
Steuerpflichtbegrenzendes nationales Steuerrecht
Lösung
Hans Müller ist (und bleibt) in der Schweiz (St. Gallen) unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG unterliegen die Erträge aus der Liegenschaft nicht der schweizerischen Besteue-rung (Freistellung), d.h. CHF 80‘000 werden zum Satz von CHF 105‘000 besteuert (Art. 7 Abs. 1 DBG).
Das Schweizer Steuerrecht vermeidet internationale Doppelbesteuerung nur, sofern dies in einschlägigen Steuernormen explizit vorgesehen ist. Nach nationalem Steuer-recht bleibt Herr Müller unbeschränkt steuerpflichtig auf seinem weltweiten Einkommen (und Vermögen), allerdings können die Einkünfte aus der Liegenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG nicht besteuert werden. Vorliegend wird somit die internationale Doppel-besteuerung vermieden.
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
73
Ursachen der Doppelbesteuerung (Konflikte)
Konfliktfall 1
Konfliktfall 2
Konfliktfall 3
Konfliktfall 4
= unbeschränkte Steuerpflicht
= beschränkte Steuerpflicht
Q = Quelle (z.B. Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Quellensteuern auf Erwerbseinkommen)= juristische Person
Q
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
74
Ursachen der Doppelbesteuerung (Konflikte)
Konfliktfall 1: Konkurrierende unbeschränkte Steuerpflichten(persönliche Zugehörigkeit, bspw. Wohnsitz und Arbeitsort / Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in verschiedenen Ländern)
Konfliktfall 2: Konkurrenz zwischen unbeschränkter und beschränkter subjektiver Steuerpflicht(wirt. Zugehörigkeit beschränkt auf die inländische Quellen: Territorialitätsprinzip; Liegenschaft, Betriebsstätte, Geschäft, bestimmte Quelle), bzw. hinzutretender objektiver Steuer-pflicht (auch wenn eine Quelle hinzutritt, die keine Zugehörig-keit auslöst; Ursache liegt in der zwingenden Überwälzung der Quellensteuer auf den Empfänger der steuerbaren Leistung)
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
75
Ursachen der Doppelbesteuerung (Konflikte)
Konfliktfall 3: Konkurrierende beschränkte Steuerpflichten (wirt. Zugehörigkeiten), d.h. subjektive Steuerpflicht (bspw. Wohnsitz und Arbeitsort [Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit] in verschiedenen Ländern). Oder auch wenn verschiedene Quellensteuern (konkurrierende objektive Steuerpflichten) in mehreren Staaten aufeinander prallen (unterschiedliche Quellenzuweisungen)
Konfliktfall 4: Konkurrierende objektive Steuerpflichten aufgrund von Gewinnaufrechnungen im Konzern
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
76
Arbeitsweise der DBA Lösung der Konfliktfälle
Konfliktfall 1: Konkurrierende unbeschränkte Steuerpflichten
Art. 4 OECD-MA: ausschliessliche Zuweisung der unbeschränkten Steuerpflicht an einen Staat (bspw. bei Doppelwohnsitz). Damit wird der andere Vertragsstaat (VSt) zum blossen Quellenstaat (darf nur noch Einkünfte oder Vermögenswerte besteuern, die ihm das DBA zur Besteuerung überlässt). Das Problem reduziert sich auf den Konfliktfall 2.
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
77
Arbeitsweise der DBA Lösung der Konfliktfälle
Konfliktfall 2: Konkurrenz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
a) Zuteilung der Besteuerungsbefugnis an einen VSt (ZUTEILUNGS- NORMEN)
Art. 6-22 des OECD-MA teilen Besteuerungsbefugnis einem VSt ausdrücklich zu. Zuteilung kann:
▪ ausschliesslich sein: meist der Ansässigkeitsstaat; Ausnahmsweise der Quellenstaat; z.B. Pensionen öff.rechtl. Dienste Art. 19 OECD-MA; („können nur“ Konsequenz: Steuerbefreiung oder Freistellung) oder
▪ nicht ausschliesslich sein: (VSt „können“ besteuern; damit wird die Besteuerung im anderen VSt nicht ausgeschlossen)
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
78
Arbeitsweise der DBA Lösung der Konfliktfälle
Konfliktfall 2: b) METHODENARTIKEL (für den Ansässigkeitsstaat)
Da der andere VSt stets der Quellenstaat ist, muss das DBA für den Ansässigkeitsstaat eine Massnahme zur Vermeidung der DB vorsehen:
OECD-MA 23A: Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
OECD-MA 23B: Methode der gewöhnlichen Steueranrechnung
(Methode der Nettobesteuerung ist ungenügend, da diese Methode die DB nur vermindert aber nicht beseitigt)
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6.3 Generelle Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Direkte Steuern
79
Arbeitsweise der DBA Lösung der Konfliktfälle
Konfliktfall 3: Konkurrierende beschränkte Steuerpflichten oder (konkurrierende objektive Steuerpflichten) Quellensteuern
Diese Kollision wird sowohl von internem Steuerrecht wie auch vom DBA vernachlässigt; die Staaten sehen nur für ansässige Steuer-pflichtige Entlastungen vor (Steueranrechnung ausländischer Steuern).
Konfliktfall 4: Konkurrierende objektive Steuerpflichten aufgrund von Gewinnauf-rechnungen im Konzern:
Art. 9 OECD-MA
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
Direkte Steuern
80
Übersicht OECD-MA
I. Persönlicher Geltungsbereich
Art. 1 Unter Abkommen fallende Personen (1) Ansässige Person (unbeschränkte Steuerpflicht)?
I. Sachlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter Abkommen fallende Steuern (2) Steuer vom Abkommen erfasst?
II. Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine BegriffsbestimmungenArt. 4 Ansässige Person (3) Wer darf besteuern (Einkommen / Vermögen)?Art. 5 Betriebsstätte ("PE")
III. Zuteilungsnormen (Besteuerung des Einkommens) Grundsatz Ausnahme
Art. 6 Unbewegliches Vermögen Belegenheitsstaat Immoges.Art. 7 Unternehmensgewinne Ansässigkeitsstaat BetriebsstättestaatArt. 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt Staat der tats. GL gewisse DBAArt. 9 Verbundene Unternehmen Dealing at arm's length BerichtigungenArt. 10 Dividenden Wohnsitzstaat beschr. Stpfl. QuellenstaatArt. 11 Zinsen Wohnsitzstaat beschr. Stpfl. QuellenstaatArt. 12 Lizenzgebühren Wohnsitzstaat gewisse DBA, QSt
Art. 14 aufgehoben (neu Art. 7 i.V.m. Art. 5) Ansässigkeitsstaat BetriebsstättestaatArt. 15 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Arbeitsort Wohnsitzstaat (183-Tage-Regel)Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratvergütungen Ansässigkeitsstaat U gewisse DBAArt. 17 Künstler und Sportler Arbeitsort gewisse DBAArt. 18 Ruhegehälter (private) Ansässigkeitsstaat gewisse DBAArt. 19 Öffentlicher Dienst Schuldnerstaat AnsässigkeitsstaatArt. 20 Studenten kein Besteuerungsrecht AusbildungsstaatArt. 21 Andere Einkünfte Ansässigkeitsstaat Betriebsstättestaat
IV. Zuteilungsnormen (Besteuerung des Vermögens)
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23A BefreiungsmethodeArt. 23B Anrechnungsmethode
VI. Besondere Bestimmungen
Art. 24 GleichbehandlungArt. 25 VerständigungsverfahrenArt. 26 InformationsaustauschArt. 27 Amtshilfe bei Erhebung der SteuernArt. 28 Dimplomatie / KonsulateArt. 29 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 InkrafttretenArt. 31 Kündigung
(4) Ansässigkeitsstaat muss Doppelbesteuerung vermeiden
Art. 22 Vermögen
Abs. 1: unbewegl. V = Belegenheitsstaat (Art. 6)Abs. 2: Betriebsvermögen PE = PE-StaatAbs. 3: Seeschiffe / Luftfahrzeuge / BinnenschiffeAbs. 4: übriges Vermögen = Ansässigeitsstaat
Vorgehen
Art. 13 Gewinne aus Veräusserung von Vermögen
Abs. 1: unbewegl. V = Belegenheitsstaat (Art. 6)Abs. 2: Betriebsvermögen PE = PE-StaatAbs. 3: Seeschiffe / Luftfahrzeuge / BinnenschiffeAbs. 4: Immoges. = BelegenheitsstaatAbs. 5: übriges Vermögen = Ansässigeitsstaat
Muster der OECD für Doppelbe-steuerungsabkommen („OECD-MA“)
Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz („CH-DBA“) lehnen sich grösstenteils an das OECD-MA an
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.1 Geltungsbereich des Abkommens (Was wird geregelt?)
Direkte Steuern
81
1. Persönlich 2. Sachlich 3. Territorial 4. Zeitlich
Geltungsbereich
Subjekte Welche Steuern Welches GebietInkrafttreten/Rückwirkung
Art. 1; 4 OECD-MA
Art. 2OECD-MA
Art. 29 OECD-MA
Art. 30 OECD-MA
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.1 Geltungsbereich des Abkommens (Was wird geregelt?)
Direkte Steuern
82
Persönlicher Geltungsbereich
Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat („VSt“) oder in beiden VSt ansässig sind. Mithin können nur ansässige Personen ein DBA in Anspruch nehmen. Dies verhindert vor allem die missbräuchliche Inanspruchnahme von DBA (wenn in keinem der beiden VSt ansässig kein Anspruch auf DBA)
Verweist immer auf das interne Recht eines VSt für die Bestimmung der Ansässigkeit
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 1 OECD-MA Art. 4 OECD-MA
Personen (NP/JP), die in einem oder
in beiden VSt ansässig sind
Umschreibung der ansässigen Person:
→ unbeschränkte Steuerpflicht
→ Regelung des Doppelwohnsitzes (NP/JP)
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.1 Geltungsbereich des Abkommens (Was wird geregelt?)
Direkte Steuern
83
Sachlicher Geltungsbereich des CH-DBA Einkommenssteuer (Bund, Kantone und Gemeinden) Vermögenssteuer (Mehrheit der DBA) (evtl. Erbschafts- / Schenkungssteuern) nicht: MWST, Stempelabgaben, Sozialversicherungsbeiträge
Territorialer Geltungsbereich Gebiete gemäss DBA
Zeitlicher Geltungsbereich Abkommen sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Abkommen treten regelmässig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft Abkommen können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit von beiden VSt
gekündigt werden
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
84
Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 OECD-MA)
Person / Gesellschaft / Unternehmen eines VSt / Internationaler Verkehr / zuständige Behörde / Staatsangehöriger
Ansässige Person (Art. 4 OECD-MA)
DBA kommen nur zur Anwendung, wenn
(i) eine Person
(ii) ansässig ist in einem oder beiden Staaten (siehe Art. 1 OECD-MA)
Somit ergeben sich folgende zwei Aspekte:
(i) Welches ist die Definition einer Person im Sinne des Abkommens (Art. 3 OECD-MA)?
(ii) Wann wird diese Person als ansässig in einem Vertragsstaat bezeichnet
(Art. 4 OECD-MA)?
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
85
Person
Juristische Personen und Rechtsträger, die wie juristische Personen behandelt werden
Natürliche PersonenSpezialfall: Personengesellschaften („PG“)
Behandlung als transparente Gebilde?
Behandlung als eigenständiges Rechtssubjekt?
Ansässigkeit
DBAs verweisen auf innerstaatliches Recht der VSt. Eine Person muss somit mindestens in einem VSt die innerstaatlichen Vorschriften der Ansässigkeit erfüllen. Die Ansässigkeit knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an.
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
86
Ansässigkeit einer natürlichen Person (Abkommensberechtigung)
Einfache Ansässigkeit natürliche Personen
Verweis in Schweizer DBAs auf innerstaatliches Recht:
Ansässigkeit in mindestens einem VSt unbeschränkte Steuerpflicht in mindestens einem VSt
Steuerpflicht in der Schweiz
Unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 3 DBG):
Wohnsitz qualifizierter Aufenthalt 30 Tage (mit Erwerbstätigkeit)
resp. 90 Tage (ohne Erwerbstätigkeit)
Beschränkte Steuerpflicht (Art. 4 / Art. 5 DBG):
Nur wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz und Wohnsitz / Aufenthalt im Ausland
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
87
Wohnsitz in der CH
Qualifizierter Aufenthalt
Gesch.betr. / Bst. / Lieg.
Andere steuer-bare Werte
Keine Steuerpflicht
nein
nein
nein
Beschränkte Steuerpflicht
Keine Ansässigkeit
Keine Abkom-mensberechtigung
nein
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
ja
ja
Persönliche Zugehörigkeit
Unbeschränkte Steuerpflicht
Ausschluss-gründe
nein
Ansässigkeit für DBA Zwecke
Abkommens-berechtigung
ja
ja
ja
Ansässigkeit einer natürlichen Person (Abkommensberechtigung)
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
88
Ansässigkeit einer natürlichen Person (Abkommensberechtigung)
Doppelte Ansässigkeit natürlicher Personen
- Zivilrechtlich nur ein Wohnsitz möglich
- Steuerrechtlich jedoch doppelte Ansässigkeit möglich, wenn:
(i) eine Person aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale in beiden VSt die Bedingungen für eine persönliche Zugehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt,
oder
(ii) beide Vertragsstaaten dieselben Anknüpfungsmerkmale haben, sie jedoch unterschiedlich auslegen und interpretieren
Kollisionsfall → Art. 4 Abs. 2 OECD-MA
Kaskadenbetrachtung mit „tie-breakers“ (Zuweisungskriterien)
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Ansässigkeit einer natürlichen Person (Abkommensberechtigung)
Kaskadenbetrachtung / „Tie-breakers“-Rule gemäss Art. 4 Abs. 2 OECD-MA:
- Ständige Wohnstätte- Mittelpunkt der Lebensinteressen- Gewöhnlicher Aufenthalt- Nationalität- Verständigungsverfahren
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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„Kaskadenbetrachtung“ zur Entscheidungsfindung bei doppelter Ansässigkeit
natürlicher Personen (Vertragsstaat A und B)
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsange-hörigkeit
Ständige Wohnstätte?
Ansässigkeit in A und B
Doppelte Steuerpflicht
Entscheid über Ansässigkeit
Verständigungsver-fahren erfolgreich?
Verständigungsver-fahren
nein
in A und B
in A und Bja
in A
in A
in A
zu A
zu A und B oder weder A noch B
Ansässigkeit einer natürlichen Person (Abkommensberechtigung)
Ansässigkeit in Land A
in A und B
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Ansässigkeit einer juristischen Person (Abkommensberechtigung)
Einfache Ansässigkeit juristischer Personen
Anknüpfung in der Schweiz an die unbeschränkte Steuerpflicht (persönliche Zugehörigkeit):
(i) statutarischer Sitz in der Schweiz (Art. 50 DBG)(ii) tatsächliche Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG)
Anknüpfung in der Schweiz an die beschränkte Steuerpflicht (wirtschaftliche Zugehörigkeit) DBG Art. 51, wenn diese Personen:
(i) Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind(ii) in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhalten(iii) über Grundstücke in der Schweiz oder(iv) über Rechte daran verfügen, sie Gläubiger oder Nutzniesser von
Forderungen sind, die durch Schweizer Grundstücke gesichert sind(v) oder mit in der Schweiz gelegenen Grundstücken handeln
Die beschränkte Steuerpflicht berechtigt jedoch mangels Ansässigkeit nicht zur Inanspruchnahme von Abkommen.
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Sitzin der CH
Tatsächliche Verwaltung in der
CH
Gesch.-betr. / Bst. / Liegen.
Keine Steuerpflicht
nein
Beschränkte Steuerpflicht
Keine Ansässigkeit
Keine Abkommens-berechtigung
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
ja
Persönliche Zugehörigkeit
Unbeschränkte Steuerpflicht
Ausschluss-gründe
nein
Ansässigkeit für DBA Zwecke
Abkommens-berechtigung
ja
ja
ja
nein
Ansässigkeit einer juristischen Person (Abkommensberechtigung)
nein
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Ansässigkeit einer juristischen Person (Abkommensberechtigung)
Doppelte Ansässigkeit juristischer Personen, sofern
(i) beide Staaten die unbeschränkte Steuerpflicht unterstellen und für die Ansässigkeit unterschiedliche Kriterien anwenden
(ii) dasselbe Anknüpfungskriterium vorliegt, aber unterschiedliche Auslegung des Kriteriums (effektive Geschäftsleitung)
(iii) gleiche Auslegung des Kriteriums, aber Kriterium dennoch in beiden Staaten tatsächlich erfüllt
Lösung anhand Art. 4 Abs. 3 OECD-MA
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Ansässigkeit nach nationalem Recht
in A und B
Tatsächliche Leitung?
in Land B
Ansässigkeit in Land B
Ansässigkeit in Land A
in Land A
Ansässigkeit einer juristischen Person (Abkommensberechtigung)
Lösung anhand Art. 4 Abs. 3 OECD-MA
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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BetriebsstätteArt. 5 OECD-MA
Allg. Um-schrei-bung
Abs. 1
Negativ-katalog
Abs. 4
Bau- und Montage-
stellen
Abs. 3
Betrieb-stätten-katalog
Abs. 2
Abhän-giger
Vertreter
Abs. 5
Unab-hängiger Vertreter
Abs. 6
Konzern-gesell-
schaften als
Betrieb-stätte
Abs. 7
Betriebsstätte (Art. 5 OECD-MA)
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6.4.2 Begriffsbestimmungen („gemeinsame Sprache“)
Direkte Steuern
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Betriebsstätte (Art. 5 OECD-MA)
Allgemeine Umschreibung (Absatz 1)
„Feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
Betriebsstättenkatalog (Absatz 2)
- Ort der Leitung- Zweigniederlassung- Geschäftsstelle- Fabrikationsstätte- Werkstätte- Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch, andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
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a) Art. 6 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
b) Art. 7 Unternehmensgewinne
c) Art. 8 Schifffahrt / Luftfahrt
d) Art. 9 Verbundene Unternehmen
e) Art. 10 Dividenden
f) Art. 11 Zinsen
g) Art. 12 Lizenzen
h) Art. 13 Veräusserungsgewinne
i) Art. 14 Selbständige Arbeit (aufgehoben, neu Art. 5 und 7)
j) Art. 15 Unselbständige Arbeit
k) Art. 16 VR-Entschädigungen
l) Art. 17 Künstler / Sportler
m) Art. 18 Ruhegehälter
n) Art. 19 Öffentlicher Dienst
o) Art. 20 Studenten
p) Art. 21Andere Einkünfte
q) Art. 22 Vermögen
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
98
a) Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA)Grundsatz: Besteuerung im Belegenheitsstaat (bspw. Liegenschaften)
b) Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA)Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ausser, wenn im anderen Staat eine Betriebsstätte vorliegt und die Gewinne dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können
c) Schifffahrt / Luftfahrt (Art. 8 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
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d) Verbundene Unternehmen (Art. 9 OECD-MA)
„Dealing at arm‘s length“
Gilt zwischen Mutter-Tochter- (9 Ia) resp. Schwestergesellschaften (9 Ib) oder sonst verbundenen Unternehmen
Sonst: Erstberichtigung / Primärberichtigung („Primary Adjustment“) zulässig
OECD Verrechnungspreisgrundsätze („Transfer Pricing“)
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
100
e) Dividenden (Art. 10 OECD-MA)
Grundsatz (Art. 10 Abs. 1): Besteuerung im Wohnsitzstaat Einschränkung (Art. 10 Abs. 2): Beschränktes Besteuerungsrecht desQuellenstaates▪ 5% Sockelsteuer bei Beteiligungen von mindestens 25%▪ 15% Sockelsteuer in den übrigen Fällen
f) Zinsen (Art. 11 OECD-MA)
Grundsatz (Art. 11 Abs. 1): Besteuerung im Wohnsitzstaat
Einschränkung (Art. 11 Abs. 2)▪ Auf 10% beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates▪ Abweichungen in den DBA: i.d.R. 5%-10% Quellensteuer, vereinzelt höher
oder 0%
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
101
g) Lizenzen (Art. 12 OECD-MA)
▪ Grundsatz (Abs. 1): Ausschliesslich Besteuerung im Wohnsitzstaat
▪ Begriff (Abs. 2)
- Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Immaterialgütern. Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
- Leasinggebühren # Lizenzgebühren. Anwendbarkeit von Art. 7 bzw. 14 OECD-MA
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
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102
h) Veräusserungsgewinne (Art. 13 OECD-MA)
▪ Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) Besteuerung im Belegenheitsstaat
▪ Geschäftsvermögen (Abs. 2) Besteuerung im Betriebsstättestaat (bei Vorliegen einer Betriebsstätte)
▪ Schiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3) Besteuerung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
▪ Immobiliengesellschaften (Abs. 4) Besteuerung im Belegenheitsstaat
▪ Übriges Vermögen (Abs. 5) Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
103
Erwerbseinkommen
Selb-ständige
Arbeit
Art. 14 OECD-
MA
Künstler und
Sportler
Art. 17 OECD-
MA
Aufsichts-rats- und
VR-vergütun-
gen
Art. 16 OECD-
MA
Unselb-ständige
Arbeit
Art. 15 OECD-
MA
Ruhe-gehälter Öffent-licher Dienst
Art. 18 / 19
OECD-MA
Studen-ten /
Andere Einkünf-
te
Art. 20 / 21
OECD-MA
Aufgehoben in OECD-MA neu Art. 5 i.V.m. Art. 7
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
104
i) Selbständige Arbeit (alt Art. 14) Art 7 i.V.m. Art. 5 OECD-MA
Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (neu Art. 7 OECD-MA)
Ausnahme:
Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn (neu Art. 7 i.V.m. Art. 5 OECD-MA):▪ Feste Einrichtung im Tätigkeitsstaat und▪ Einkünfte dieser festen Einrichtung zurechenbar sind
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6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
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j) Unselbständige Arbeit (Art. 15 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung am ArbeitsortAusnahme vom Arbeitsortsprinzip: Besteuerung im WohnsitzstaatMonteurklausel (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA)Voraussetzungen (kumulativ):▪ Aufenthalt im Tätigkeitsstaat höchstens 183 Tage▪ Vergütungen von oder für Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat
ansässig ist▪ Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung
getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat
k) Verwaltungsratsentschädigungen (Art. 16 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung im Sitzstaat der leistenden Gesellschaft
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
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l) Künstler und Sportler (Art. 17 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung am Arbeitsort (Auftrittsstaat) gilt auch für mittelbare Vergütungen (Künstlergesellschaften)
m) Private Ruhegehälter (Art. 18 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung im Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat)
n) Öffentlicher Dienst (Art. 19 Abs. 1 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung im Schuldnerstaat
o) Ruhegehälter öffentlicher Dienst (Art. 19 Abs. 2 OECD-MA)
Grundsatz: Besteuerung im Schuldnerstaat
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.3 Zuteilungsnormen („Wer darf was besteuern“)
Direkte Steuern
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p) Studenten, Praktikanten und Professoren (Art. 20 OECD-MA)Ausnahme vom Arbeitsortsprinzip (vor allem im Verhältnis zu einzelnen Entwicklungs- und Schwellenländern)
q) Andere Einkünfte (Art. 21 OECD-MA)
Grundsatz (Abs. 1): Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
r) Vermögen (Art. 22 OECD-MA)
Grundsatz
▪ Unbewegliches Vermögen im Staat der belegenen Sache▪ Bewegliches Betriebsstättenvermögen im Betriebsstättenstaat▪ Luftfahrzeuge / Schiffe im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung▪ Übriges Vermögen im Wohnsitzstaat
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6.4 Musterabkommen („Schiedsrichterrecht“)
6.4.4 Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung
Direkte Steuern
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Art. 23 A = Befreiungsmethode Art. 23 B = AnrechnungsmethodeSchweiz als Wohnsitzstaat Partnerstaat
Grundsatz: Befreiung mit Progressionsvorbehalt Anrechnung der ausl. Steuern
Pauschale Steueranrechnung, wenn anderer Staat ein begrenztes Besteuerungsrecht hat (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)
Spezialfälle:
• Zum Teil beschränkte Anrechnung bei Staaten, mit denen eine über die OECD-Regelungen liegende Sockelsteuer vereinbart werden musste (v.a. Entwicklungs- und Schwellenländer)
• Zum Teil fiktive Anrechnung
Mehrheit der DBA: Steueranrechnung, ausser wenn Zuteilungsnorm Besteuerungsrecht aus-schliesslich dem Quellenstaat zuteilt
Methodenartikel Art. 23
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Christoph Nef
Dipl. Steuerexperte
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