Maschinenrichtlinie und europäische Normung...

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Maschinenrichtlinie und europäische Normung Grundlagen ______________________________________________________________ © Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, 55130 Mainz T-0501.1 06.95 Einleitung Mit dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages zum 01.01.1993 wurde der bisher wohl wichtigste Ab- schnitt im politischen und wirtschaftlichen Zusammenschluss Europas erreicht. Dieses Datum gilt als Beginn des Europäischen Binnenmarktes und ist das Ergebnis von Integrationsbestrebungen, die bereits im Jahre 1952 mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ihren Anfang genommen haben. Europäischer Binnenmarkt, dies bedeutet: freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Notwendige Voraussetzungen zur Verwirklichung vorstehender Ziele ist die Vereinheitlichung des innerhalb der Europäischen Union (EU) geltenden Rechtes. Für das Herstellen, Inverkehrbringen und Betreiben von Maschinen gelten künftig Vorschriften, die auf den Artikeln 95 und 137 des EWG-Vertrages aufbauen. Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für Maschinen Eine Übersicht über die neue Rechtssituation für technische Erzeugnisse innerhalb der EU gibt Ab- bildung 1. Grundsätzlich unterscheidet der EWG-Vertrag zwei Arten von Richtlinien: Richtlinien nach Artikel 95, in denen grundlegende Beschaffenheitsanforderungen festgelegt sind. Richtlinien nach Artikel 137, die in erster Linie auf die Nutzung von technischen Einrichtungen Bezug nehmen. Während die Richtlinien nach Artikel 95 inhaltsgleich und ohne Abweichmöglichkeit in nationales Recht überführt werden müssen, enthalten die Richtlinien nach Artikel 137 nur Mindestanforderun- gen, deren Vorgaben nach ebenfalls erforderlicher Umsetzung auf nationaler Ebene durch einzel- staatliche Rechtsetzung sehr wohl auch überschritten werden können. Die Umsetzung vorstehender europäischer Richtlinien in deutsches Recht erfolgt durch das Geräte- sicherheitsgesetz (GSG) bzw. durch das Arbeitsschutzrahmengesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen. Vorschriften auf einem so hohen Abstraktionsniveau wie die europäischen Richtlinien haben natur- gemäß den Nachteil, dass sie dem Anwender kaum in die Praxis umsetzbare Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Sie bedürfen, damit sie vom Hersteller oder Betreiber auch richtig verstanden und sinn- gemäß angewendet werden, der Konkretisierung. Diese Aufgabe ist den harmonisierten europäi- schen Normen zugedacht.

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Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages zum 01.01.1993 wurde der bisher wohl wichtigste Ab-schnitt im politischen und wirtschaftlichen Zusammenschluss Europas erreicht. Dieses Datum gilt alsBeginn des Europäischen Binnenmarktes und ist das Ergebnis von Integrationsbestrebungen, diebereits im Jahre 1952 mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ihrenAnfang genommen haben.

Europäischer Binnenmarkt, dies bedeutet:freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.

Notwendige Voraussetzungen zur Verwirklichung vorstehender Ziele ist die Vereinheitlichung desinnerhalb der Europäischen Union (EU) geltenden Rechtes.

Für das Herstellen, Inverkehrbringen und Betreiben von Maschinen gelten künftig Vorschriften, dieauf den Artikeln 95 und 137 des EWG-Vertrages aufbauen.

Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für Maschinen

Eine Übersicht über die neue Rechtssituation für technische Erzeugnisse innerhalb der EU gibt Ab-bildung 1.

Grundsätzlich unterscheidet der EWG-Vertrag zwei Arten von Richtlinien:

• Richtlinien nach Artikel 95, in denen grundlegende Beschaffenheitsanforderungen festgelegt sind.

• Richtlinien nach Artikel 137, die in erster Linie auf die Nutzung von technischen EinrichtungenBezug nehmen.

Während die Richtlinien nach Artikel 95 inhaltsgleich und ohne Abweichmöglichkeit in nationalesRecht überführt werden müssen, enthalten die Richtlinien nach Artikel 137 nur Mindestanforderun-gen, deren Vorgaben nach ebenfalls erforderlicher Umsetzung auf nationaler Ebene durch einzel-staatliche Rechtsetzung sehr wohl auch überschritten werden können.

Die Umsetzung vorstehender europäischer Richtlinien in deutsches Recht erfolgt durch das Geräte-sicherheitsgesetz (GSG) bzw. durch das Arbeitsschutzrahmengesetz und die hierzu erlassenenVerordnungen.

Vorschriften auf einem so hohen Abstraktionsniveau wie die europäischen Richtlinien haben natur-gemäß den Nachteil, dass sie dem Anwender kaum in die Praxis umsetzbare Lösungsmöglichkeitenaufzeigen. Sie bedürfen, damit sie vom Hersteller oder Betreiber auch richtig verstanden und sinn-gemäß angewendet werden, der Konkretisierung. Diese Aufgabe ist den harmonisierten europäi-schen Normen zugedacht.

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Abb. 1: Rechtsgrundlagen für Maschinen

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Richtlinien enthalten grundlegende Sicherheitsanforderungen oder andereAnforderungen von allgemeinem Interesse.Harmonisierte Normen enthalten technische Festlegungen, die eine Über-einstimmung der Produkte mit den grundlegenden Anforderungen der Richt-linien erwarten lassen.Die technischen Festlegungen, die in harmonisierten Normen aufgezeigtwerden, haben keinen verbindlichen Charakter; ihre Anwendung gilt als einmögliches Mittel, mit dem die entsprechenden grundlegenden Anforderungender Richtlinien erfüllt werden können.Bei einem Produkt, dass mit den Festlegungen einer harmonisierten Normübereinstimmt, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde,muss vermutet werden, dass es die grundlegenden Anforderungen der ent-sprechenden Richtlinie erfüllt.

Die EG-Maschinenrichtlinie

Eine für den technischen Arbeitsschutz besonders wichtige Richtlinie ist die

Richtlinie des Rates vom 14.06.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG)

Diese Richtlinie, kurz auch als „Maschinenrichtlinie“ bezeichnet, hat inzwischen durch weitereRichtlinien

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dreimalig Änderungen erfahren. Diese Änderungen nehmen im wesentlichen Bezug auf

• den Anwendungsbereich

• die CE-Kennzeichnung

• die Auflistung der sog. „Gefährlichen Maschinen“ im Anhang IV

• die Übergangsregelungen für bestimmte Maschinenarten

Eine Übersicht über Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie gibt Abbildung 2.

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Anwendungsbereich

InverkehrbringenFreier WarenverkehrSchutzklausel

Art. 1 - Art. 7

Bescheinigungsverfahren

Art. 8 - Art. 9

CE-Kennzeichnung

Schutz vor Willkür

Art. 10 - Art. 12

Inkrafttreten

ÜbergangsbestimmungenAufhebung von Vorschrif-ten

Art. 13 - Art. 14

Anhang in Verbindung mit Artikel

I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für• Maschinen

• auswechselbare Ausrüstungen• Sicherheitsbauteile

3510

II Inhalt von1. EG- Konformitätserklärungen für

• Maschinen• auswechselbare Ausrüstungen• Sicherheitsbauteile

2. Erklärungen des Herstellers für• bestimmte Maschinenteile• nichtfunktionsfähige Maschinen

458

4

III CE-Konformitätskennzeichnung 10

IV Bescheinigungsverfahren für• „Gefährliche Maschinen“

• auswechselbare Ausrüstungen• Sicherheitsbauteile

8

V Unterlagen zur EG-Konformitätserklärung für• Maschinen

• auswechselbare Ausrüstungen• Sicherheitsbauteile

8

VI EG-Baumusterprüfungen für• „Gefährliche Maschinen“

• auswechselbare Ausrüstungen• Sicherheitsbauteile

8

VII Mindestkriterien für Prüfstellen 8

Abb. 2: EG-Maschinenrichtlinie

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Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie

Nach Artikel 1 Ziffer 2 der Richtlinie gilt als Maschine „eine Gesamtheit von miteinander verbun-denen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebe-nenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmteAnwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitungeines Werkstoffes zusammengefügt sind“.

Maschinen im Sinne der Richtlinie sind ferner

• Gesamtmaschinen, die sich aus mehreren als Gesamtheit funktionierenden, d. h. z. B. über dieSteuerung miteinander verketteten Einzelmaschinen zusammensetzen,

• auswechselbare Ausrüstungen, sofern diese zur Änderung der Funktion einer Maschine nachderen Auslieferung vom Bedienpersonal selbst anzubringen sind.

Als auswechselbare Ausrüstungen und damit ebenfalls als Maschinen im Sinne der Maschinenricht-linie gelten u. a. Pflug-, Ernte- und Hebeeinrichtungen mit denen z. B. der Einsatzbereich einerZugmaschine nachträglich erweitert werden kann.Aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgegliedert sind etwa 20 Maschinenarten oder maschi-nenähnliche Einrichtungen, wie Druckbehälter, Seeschiffe und Personenbeförderungsmittel, Ersatz-teile und Werkzeuge sowie muskelkraftbetätigte Einrichtungen ohne Energiespeicherwirkung.Eine Besonderheit des Anwendungsbereiches ist, dass die Maschinenrichtlinie auch Regelungen füreinzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile enthält. Derartige Sicherheitsbauteile sind außerden im Anhang IV genannten Teilen (Abb. 5) z. B. Zweihandschaltungen oder für den Hebezeugbe-trieb vorgesehene Seile, Traversen und andere Lastaufnahmeeinrichtungen.

Inverkehrbringen

Wird einmal davon abgesehen, dass die Maschinenrichtlinie die einzelnen Mitgliedsstaaten der EUselbst in die Pflicht nimmt, ist darüber hinaus Adressat der Richtlinie ausschließlich der Herstelleroder sein innerhalb der Union niedergelassener Bevollmächtigter.

Ab dem 01.01.93 darf der Hersteller oder sein Bevollmächtigter innerhalb der EU eine Maschine(hierzu gehören auch auswechselbare Ausrüstungen) oder ein Sicherheitsbauteil nur in den Verkehrbringen, wenn diese Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, wiesie in Anhang I der Maschinenrichtlinie festgeschrieben sind, erfüllen. Dabei gilt als Inverkehrbringendas erstmalige (auch kostenlose) Zur-Verfügung-Stellen einer Maschine oder eines Sicherheitsbau-teiles an einen anderen innerhalb der Europäischen Union.

Sind Maschinen oder Sicherheitsbauteile in der EU selbst gefertigt worden, betrifft das erstmaligeInverkehrbringen innerhalb der Union ausschließlich neue Maschinen. Bei Import aus einem Nicht-Mitgliedsstaat müssen auch gebrauchte Maschinen unabhängig von ihrem Baujahr die Anforderun-gen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Für in Nicht-Mitgliedsländer exportierte Maschinen- und Sicher-heitsbauteile treffen die vorstehenden, sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenen Bestimmungennicht zu. Beim Export von Erzeugnissen in diese Länder sind die dort geltenden nationalen Bestim-mungen zu erfüllen. Sonderregelungen gelten für die EFTA-Länder (Finnland, Island, Liechtenstein,Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) insoweit, wie diese sich den EU-Regelungen ange-schlossen haben.

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Abb. 3: Handel mit Maschinen innerhalb und außerhalb der EU

Bescheinigungsverfahren

Allgemeines

Für jede Maschine und jedes Sicherheitsbauteil, soweit diese erstmals innerhalb der EU in Verkehrgebracht werden sollen, muss der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmäch-tigter eine EG-Konformitätserklärung ausstellen.

Um die EG-Konformitätserklärung ausfertigen zu können, sind nach Artikel 8 Ziffer 2 der Maschinen-richtlinie verschiedene Verfahren anzuwenden. Eine Übersicht hierüber gibt Abbildung 4.

Nicht dem Anhang IV der Richtlinie entsprechende Erzeugnisse

Handelt es sich um Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die nicht im Anhang IV der Maschinenricht-linie (Abb. 5) aufgeführt sind, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, um die Konformitäts-erklärung abgeben können, sich entsprechend Abbildung 4 A lediglich davon überzeugen, dass dentechnischen Unterlagen entnommen werden kann, wie die grundlegenden Anforderungen der Richt-linie erfüllt wurden.

Auf Anforderung müssen diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist es indas Ermessen des Herstellers bzw. seinen Bevollmächtigten gestellt, ob er für bestimmte Teilprü-fungen oder auch für eine Gesamtbeurteilung eine externe Stelle (Prüflabor, zugelassene Prüf- undZertifizierungsstelle) hinzuzieht und das dafür erstellte Zertifikat den Bewertungsunterlagen zurKonformitätserklärung beifügt.

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Abb. 4: Bescheinigungsverfahren für Maschinen und Sicherheitsbauteile

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Anhang IVTypen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, für die das Verfahren gemäßArtikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Anwendung kommt

A. Maschinen

1 (Einblatt- und Mehrblattkreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffenoder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen

1.1 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehen-dem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat

1.2 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelbockoder -schlitten, mit Handvorschub

1.3 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteige-nem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme

1.4 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme

2 Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung3 Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme

für die Holzbearbeitung4 Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit bewegli-

chem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holzund gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werk-stoffen

5 Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen fürdie Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen

6 Mehrspindel-Zapfenfräsmaschine mit Handvorschub für die Holzbearbeitung7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werk-

stoffen8 Handkettensägen für die Holzbearbeitung9 Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung

und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehrals 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können

10 Kunststoffspritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme11 Gummispritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme12 Maschinen für den Einsatz unter Tage:

− schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen− hydraulischer Schreitausbau− Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unter Tage einsetzbaren Maschinen

13 Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung14 Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäß Nummer

3.4.715 Hebebühnen für Fahrzeuge16 Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe

von mehr als 3 m besteht17 Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen

B. Sicherheitsbauteile

1 Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, z.B. Lichtschranken, Schaltmatten, elekt-romagnetische Detektoren

2 Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen3 Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummer 9,

10, und 114 Überrollschutzaufbau (ROPS)5 Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Abb. 5: Anhang IV

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Erzeugnisse nach Anhang IV

Fällt das zu bewertende Produkt unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie, dies betrifft allerdings nuretwa 2 % der vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Erzeugnisse, ist das Einschalten ei-ner gemeldeten Zertifizierungsstelle zwingend erforderlich (Abb. 4 B und C).

Je nachdem, ob oder inwieweit bei der Herstellung des Produktes harmonisierte europäische Nor-men beachtet wurden, ergibt sich ein unterschiedliches Tätigwerden der Prüf- und Zertifizierungs-stellen.

Eine Norm ist dann harmonisiert, wenn

• ihr Regelungsumfang sich innerhalb von durch europäische Richtlinienerfasster Bereiche bewegt,

• ein Mandat der Europäischen Kommission vorliegt,

• sie im Amtsblatt der europäischen Union bekanntgemacht ist

Sind harmonisierte europäische Normen nicht oder nur teilweise beachtet bzw. vorhanden, ist aufjeden Fall eine EG-Baumusterprüfung erforderlich. Die EG-Baumusterprüfung ist eine Prüfung ent-sprechend den Grundanforderungen der Maschinenrichtlinie, für die dem Antragsteller ein Zertifikatausgestellt wird (Muster siehe Anlage 1).Wurde das Baumuster ausschließlich nach harmonisierten europäischen Normen gefertigt, bleibt esdem Antragsteller freigestellt, ob er

• die für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie er-forderlichen technischen Unterlagen lediglich bei einer gemeldeten Zertifizierungsstelle gegenEmpfangsbestätigung hinterlegt (Abb. 4 C 1)

• die technischen Unterlagen zusätzlich von einer gemeldeten Stelle überprüfen und sich beschei-nigen lässt, dass die Normen korrekt angewendet wurden (Abb. 4 C 2)

• eine EG-Baumusterprüfung mit Zertifizierung durchführen lässt (Abb. 4 C 3)

Die EG-Konformitätserklärung

Grundsätzlich kann die EG-Konformitätserklärung (Muster siehe Anlage 2) - auch im Falle einer EG-Baumusterprüfung - nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden. Mit derEG-Konformitätserklärung wird bescheinigt, dass Übereinstimmung

• mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie

bzw.

• mit dem erfolgreich einer EG-Baumusterprüfung unterzogenen Baumuster vorliegt.

Außer für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile ist eine EG-Konformitätserklärung nur fürMaschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie auszustellen. Werden beim Bau einer Maschine Zube-hörteile anderer Hersteller verwendet, muss der Hersteller der Gesamtmaschine auch diese Teile inseine Konformitätserklärung mit einbeziehen. Für die Zubehörteile selbst, ausgenommen einzeln inVerkehr gebrachte Sicherheitsbauteile, sind keine EG-Konformitätserklärungen abzugeben.

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Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist äußeres Merkmal dafür, dass eine Maschine oder eine auswechselbareAusrüstung - Sicherheitsbauteile dürfen keine CE-Kennzeichnung aufweisen - den Anforderungendes Anhanges I der Maschinenrichtlinie entspricht. Mit dem CE-Zeichen wird sichtbar bestätigt, dassfür das so gekennzeichnete Produkt eine EG-Konformitätserklärung vorliegt. Das Schriftbild der CE-Kennzeichnung ist in Anhang III der Maschinenrichtlinie vorgegeben.

Abb. 6: CE-Kennzeichnung

Von dieser Vorgabe darf abgesehen von der Größe des Zeichens nicht abgewichen werden. DieAngabe der Jahreszahl in Verbindung mit dem CE-Zeichen ist künftig nicht mehr erforderlich und abdem 01.01.1997 nicht mehr zulässig.Wie für die EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auch für die CE-Kennzeichnung allein verantwortlich. Dabei bleibt es weitgehend der Entscheidung des Herstellersbzw. seines Bevollmächtigten überlassen, wie und wo das CE-Kennzeichen an dem Erzeugnis an-gebracht wird, z. B. auf dem Typenschild, als Aufkleber oder durch Aufmalen. Wichtig ist nur, dassdas CE-Kennzeichen ausreichend groß, augenfällig und dauerhaft ist.

Die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie

Entsprechend einer Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften aus dem Jahre1985 über die neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung innerhalb der EU,sollen die europäischen Richtlinien nur die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-gen festlegen. In der Maschinenrichtlinie sind diese Grundanforderungen in Anhang I enthalten. Die-ser gliedert sich auf in einen Teil grundlegender Anforderungen allgemeiner Art mit den Abschnitten

• Allgemeines

• Steuerungen und Befehlseinrichtungen

• Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren

• Anforderungen an Schutzeinrichtungen

• Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren

• Instandhaltung

• Hinweise

und

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weitere Teile mit grundlegenden Anforderungen

• für bestimmte Maschinengattungen

• zur Ausschaltung der speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen

• zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge

• für Maschinen im Untertagebau

• zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen

Für den Konstrukteur hat zweifellos der Anhang I der Maschinenrichtlinie die größte Bedeutung.

In den Vorbemerkungen zu Anhang I wird deutlich gemacht, dass die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen bindend sind und erfüllt werden müssen. Ausnahmen sind nur zu-lässig, wenn der gegebene Stand der Technik ein Erreichen der grundlegenden Anforderungen derRichtlinie nicht ermöglicht.

In diesem Fall muss jedoch das Erzeugnis so konzipiert und gebaut werden, dass den durch dieRichtlinie vorgegebenen Zielen soweit wie irgend möglich und vertretbar entsprochen wird.

Eine Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie im Einzelfall anzu-wenden besteht jedoch nur, wenn von dem betreffenden Erzeugnis die entsprechenden Gefahrenauch tatsächlich ausgehen.

Die europäischen Normen

Allgemeines

Die europäischen Normung wird von den europäischen Normenorganisationen CEN (Comité Euro-péen de Normalisation) und CENELEC (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique) mitSitz in Brüssel durchgeführt. Mitglieder sind die nationalen Normenorganisationen der 12 EU-Mitgliedsländer und der 7 EFTA-Länder.Europäische Normen haben Priorität gegenüber nationalen Normen. Sie sind unverändert in dasnationale Normenwerk zu übernehmen, entgegenstehende oder davon abweichende nationaleNormen müssen zurückgezogen werden.Europäische Normen, die in das deutsche technische Regelwerk aufgenommen wurden, tragen dieBezeichnung DIN EN ...

Aufgabe der europäischen Normen für Maschinen soll es sein, die in den europäischen Richtlinienvorgegebenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auszufüllen bzw. zukonkretisieren. Dabei gilt, dies ist in Artikel 5 Ziffer 2 der Maschinenrichtlinie ausgeführt, dass davonausgegangen werden kann, dass insoweit wie ein Erzeugnis nach den Bestimmungen einer odermehrerer harmonisierter europäischer Normen gebaut wurde, dieses dann auch die grundlegendenAnforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.

Wie bei Normen generell ist auch die Einhaltung europäischer Normen nicht verbindlich. Weicht einHersteller zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie von den Vorgaben einerharmonisierten europäischen Norm ab, muss der dann verwirklichte Sicherheitsstandard jedochmindestens dem der Normvorgabe entsprechen. Die Nachweispflicht hierfür obliegt dem Hersteller.

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Gliederung der Normen

Während die Normen im Bereich des Artikels 118a (Arbeitsmittel-Benutzer-Richtlinie) allenfalls nurgrundsätzliche, d.h. insbesondere der allgemeinen Verständigung dienende Belange regeln dürfen,z. B. Festlegung von Begriffen der Messverfahren (s. Abb. 1), kommt der Normung zu den Richtli-nien nach Artikel 110a (Produktnormen) ein sehr konkreter und detaillierter Aussageauftrag zu. DieAnzahl von Produktnormen wird somit naturgemäß sehr groß werden müssen. Schon jetzt umfasstdas sicherheitstechnische Normenwerk für Maschinen in Europa 620 Projekte.

Abb. 7: Normungsprogramm zur EG-Maschinenrichtlinie

Diese werden in 37 Technischen Comitees (TC) des CEN erarbeitet.Um dem Anwender die Übersicht über das europäische Sicherheitsnormenwerk für Maschinen zuerleichtern, um unterschiedliche Forderungen für vergleichbare Gefährdungen auszuschließen undum Doppelarbeit und Wiederholungen zu vermeiden, wurde für diese Normen eine systematisch undhierarchisch aufgebaute Gliederung vorgesehen.

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Abb. 8: Hierarchischer Aufbau der europäischen Normen

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Die Regelungsinhalte der einzelnen Normentypen ergeben sich wie folgt.

Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten Grundbegriffe, Gestal-tungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die für alle Maschinen, Sicherheits-bauteile, Geräte und Anlagen gelten.

Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln Sicherheitsaspekteoder sicherheitsrelevante Einrichtungen, die für mehrere oder eine Reihe vonähnlichen Maschinen, Geräten und Anlagen verwendet werden können.

Typ B1-Normen beziehen sich auf spezielle Sicherheitsaspekte, z. B. Si-cherheitsabstände, Oberflächentemperaturen, Lärm.

Typ B2-Normen beziehen sich auf sicherheitsbedingte Einrichtungen bzw.Sicherheitsbauteile, z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungen, Schaltmat-ten, trennende Schutzeinrichtungen.

Typ C-Normen (Sicherheitsproduktnormen) enthalten konkrete Anforderun-gen und Schutzmaßnahmen zu signifikanten Gefährdungen, die von einerbestimmten Maschine oder Maschinengruppe ausgehen. In den Typ C-Normen wird soweit wie möglich auf Typ A- oder Typ B-Normen Bezug ge-nommen. Produktnormen können auch Anforderungen enthalten, die aus be-stimmten Gründen von den Typ B-Normen abweichen.

Abb. 9: Die Europäischen Normen

Die wichtigsten Sicherheits-, Grund- und Gruppennormen

Das hierarchisch aufgebaute europäische Normenwerk für Maschinen sieht vor, dass in Sicherheits-Produktnormen (Typ C) nur die ergänzenden spezifischen Festlegungen enthalten sind, die über diegrundlegenden Anforderungen der Typ A- und Typ B-Normen hinausgehen. Ansonsten ist in denProduktnormen (Typ C) auf die Grundnormen (Typ A) und auf bestimmte Gruppennormen des TypsB bzw. bestimmte Festlegungen in diesen zu verweisen, soweit sie für die in den Geltungsbereichder Produktnorm fallenden Maschinen zutreffen.

Liegen für eine bestimmte Maschine oder Anlage noch keine Produktnormen vor oder bestehen sig-nifikante Gefährdungen, die in der Produktnorm nicht behandelt werden, geben zumindest die TypB-Normen Entscheidungshilfen für eine Konkretisierung der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungenfür das spezielle Erzeugnis.

Eine Auswahl eines Teiles der bisher veröffentlichten Grundnormen oder deren Entwürfe enthältAnhang I.

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Anhang 1: Normen und Normentwürfe

Typ A-Normen

Norm Titel

EN 292 Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze

Teil 1 Grundsätzliche Terminologie und Methodik

Teil 2 Technische Leitsätze und Spezifikationen

Typ B-Normen

Norm Titel

EN 294 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen

EN 349 Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

EN 418 NOT-AUS-Einrichtung

EN 547-1 Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen

EN 547-2 Bemessung von Zugangsöffnungen

EN 563 Temperaturen berührbarer Oberflächen

EN 574 Zweihandschaltung

EN 614-1 Ergonomische Gestaltungsleitsätze

EN 626 Grundsätze zur Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe

EN 811 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen

EN 894-3 Gestaltung von Stellteilen

EN 953 Gestaltung und Konstruktion von trennenden Schutzeinrichtungen

EN 954-1 Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Gestaltungsleitsätze

EN 981 Optische und akustische Gefahrensignale und andere Signale

EN 982 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Hydraulik

EN 983 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Pneumatik

EN 999 Hand-/Arm-Geschwindigkeit für die Anordnung von Schutzeinrichtungen

EN 1005-3 Empfohlene Kraftgrenzen für Maschinenbetätigung

EN 1030-1 Hand-/Arm-Schwingungen; Minderung von Schwingungsrisiken

EN 1037 Trennung von der Energiezufuhr und Energieabbau; Vermeidung von unerwartetem Anlauf

EN 1088 Verriegelungseinrichtungen mit und ohne Zuhaltung

EN 1127-1 Explosionsschutz

EN 31 200 Leitlinien zur Anwendung der Rahmennormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegelnam Arbeitsplatz und anderen Orten

EN 31 553 Materialbearbeitung mit Laserstrahlung - Anforderungen bei Gefährdungen durch Laserstrahlung

EN 50 099-1 Sichtbare, hörbare und tastbare Signale

EN 50 099-2 Kennzeichnungsgrundsätze

EN 50 100-1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

EN 60 204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen (IEC 204-1; 1992, modifiziert)

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt lediglich eine Auswahl der für Konstrukteure von Maschi-nen, Geräten, Anlagen und auch für Verfasser von Typ C-Normen als Entscheidungshilfen verfügbaren- z.T. bereits in DINEN umgesetzten - Normen und Normentwürfe dar. Die Titel sind verkürzt wiedergegeben.

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Maschinenrichtlinie und europäische NormungGrundlagen

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© Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, 55130 Mainz T-0501.15

06.95

Übergangsbestimmungen

Um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung an die neuen Verhältnisse des europäischen Binnen-marktes zu geben und um dem Handel die Möglichkeit einzuräumen, vorhandene Lagerbeständeabzubauen, wurden für die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in den Mitgliedsländern der UnionÜbergangsbestimmungen vorgesehen.Im wesentlichen gelten für Maschinen- und Sicherheitsbauteile die folgenden Termine (Abb. 10):

Abb. 10: Übergangsbestimmungen für Maschinen

1. Januar 1993:

Die Maschinenrichtlinie tritt in Kraft. Ab diesem Datum müssen erstmals in Verkehr gebrachte Ma-schinen und Sicherheitsbauteile entweder den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen,sie dürfen aber auch noch nach nationalen Regelwerken - in der Bundesrepublik Deutschland nachArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften - gefertigt und vertrieben werden.

1. Januar 1995:

Das erstmalige Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von der Maschinenrichtlinie unterliegendenErzeugnissen innerhalb der EU ist nur noch zulässig, wenn die Vorgaben der Richtlinie erfüllt sind.

1. Januar 1997:

Maschinen, die nicht der Maschinenrichtlinie entsprechen, weil sie bereits vor dem 01.01.1993 inBetrieb genommen waren oder weil für sie noch die bis zum 01.01.1995 geltenden Übergangsbe-stimmungen in Anspruch genommen wurden, müssen spätestens ab diesem Datum den techni-schen Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie (89/655/EWG) (Abb. 1) ent-sprechen.Die Nachbesserungsverpflichtungen nach der Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie obliegen jedoch nichtdem Hersteller, sondern dem Betreiber. Allerdings beschränken sich die im Anhang zur Arbeitsmit-tel-Benutzerrichtlinie enthaltenen Beschaffenheitsanforderungen nur auf einige wenige Mindestvor-gaben, so dass im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass ein Produkt, das den Un-fallverhütungsvorschriften entsprochen hat, auch die Vorgaben dieser Richtlinie erfüllt.

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Maschinenrichtlinie und europäische NormungGrundlagen

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06.95

Nationale Normen und technische Spezifikationen

Die Erarbeitung europäischer Normen wird noch geraume Zeit in Anspruch nehmen; nach heutigenSchätzungen 10 bis 20 Jahre. Um dem Anwender dennoch in der Zwischenzeit Hilfen bei der Um-setzung der Grundanforderungen der Maschinenrichtlinie geben zu können, ist es für diesen Zeit-raum zulässig, geeignete nationale Normen und technische Spezifikationen anzuwenden. Welchenationalen Normen und technischen Spezifikationen dies sind, müssen die Mitgliedsstaaten der EUin ihren Ländern bekannt machen.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind die zur Konkretisierung der Grundanforderungen der Ma-schinenrichtlinie hilfreichen und geeigneten nationalen technischen Regelwerke im Verzeichnis „Ma-schinen“ zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG), Abschnitt II, aufgeführt und zwar in

• Teil A die nationalen Normen

und in

• Teil B die nationalen technischen Spezifikationen, dies sind insbesondere die Unfallverhütungs-vorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter der gesetzlichen Unfallversicherungs-träger.

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Literatur

Maschinenrichtlinie (89/392/EWG)Richtlinie des Rates vom 14.06.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaatenfür Maschinen

Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie (89/655/EWG)Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 über die Mindestvorschrift für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit

Bezugsquelle für beide Richtlinien: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34,50445 Köln.

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Maschinen-Erläuterungen zu den Richtlinien89/392/EWG und 91/368/EWGAmt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, L-2985 Luxemburg

Dr. A. Johannknecht, H.-J. Warlich: „Maschinen in Europa - die Maschinenrichtlinie und ihre Anwen-dung“Universum Verlagsanstalt, Postfach 57 20, 65175 Wiesbaden

CEN-Sicherheitsnormen für Maschinen, Herausgeber: Normenausschuss Maschinenbau im DINBeuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

Memorandum zur Normung im Bereich Sicherheit und Gesundheit, Dokument CEN/BTS 2 N 350Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

Blickpunkt Arbeitssicherheit, Heft 1/93Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin

Der Unfallschirm 4/92Herausgeber: Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 10 00 95, 86132 Augsburg