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1 Grundlagen des Rechts MBA Studiengang Production Management RA Priv.-Doz. Dr. Endrik Wilhelm

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Grundlagen des Rechts

MBA Studiengang Production ManagementRA Priv.-Doz. Dr. Endrik Wilhelm

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Zur Vorlesung

Veranstaltung mit Prüfung Prüfung am 12.07.2013 Anwesenheitsliste Skript und Folien Grundlagen Bewohner Rechte Rechtsbeziehungen Regelverletzungen

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Es erben sich Gesetz´ und Rechtewie eine ew´ge Krankheit fort;Sie schleppen von Geschlecht

sich zum GeschlechteUnd rücken sacht von Ort zu Ort.

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage;Weh´ Dir, dass Du ein Enkel bist!

Vom Rechte, das mit uns geboren ist,Von dem ist leider nie die Frage.

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Recht als Programm

Recht = umfassendes Regelwerk Ordnungsinstrument für Zusammenleben Dynamische Gesellschaft (Anpassungsdruck) Internationalisierung Neue Technologien

Programm hinkt Entwicklung hinterher Programmierer = Gesetzgeber Bundestag Landtage

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Gesetze als Werteordnung

Gesetzte Werte ≠ gewillkürte Kirche und Regenten als Wertsetzer Selbst gesetzte Gemeinschaftswerte

Wertegemeinschaften Weltweit (Genfer Konvention) Europaweit (Verfassung und EKMR) Nationale (Grundgesetz – Fachgesetze)

Konflikte immer Wertekonkurrenz

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Ordnung von Werten und Macht

Menschenwürde und -rechte Art. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu

achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ → Verbot der Todesstrafe

Art. 3 MRK: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Grundrechte Recht auf Eigentum, Schutz Familie etc. Dynamik hier: Integrität informationstechnischer Systeme

→ Schranken für Gesetzgeber Gesetze können aufgehoben werden Beispiel: Haushaltsgesetzgebung, Inzest

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Wertepyramide

Schaubild 1

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Durchsetzung des Rechts

Schaubild 2

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Grundlagen des RechtsRecht im Kapitalismus

Sozialismus Gesellschaft marschiert in Schlachtordnung Regeln und Konfliktlösungen von oben

Kapitalismus Jeder rennt los Gesetze und Rechtsprechung zur Konfliktlösung

Unterschiedlicher Regulierungsgrad DDR: ZGB mit einem einbändigen Kommentar BRD: BGB mit unüberschaubarer Literatur

Konsequenz: Spezialisierung Fachgerichte Fachanwälte

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Grundlagen des RechtsUnterschiede in Kulturen

Deutschland Traditionell starke Obrigkeit Aufklärung 18. Jahrhundert nicht im Recht umgesetzt Nationale Einheit von oben (Blut und Eisen) Sozialversicherung von oben Ausbildungssystem von oben

USA Kolonialherren vertrieben Individuum im Mittelpunkt – Chancengleichheit unterstellend

Jede gemeinsame Ausgabe nimmt mir etwas weg Konflikte bei Sozialversicherung Privat finanziertes Ausbildungssystem

Stärkerer Schutz des Individuums

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Grundlagen des RechtsUnterschiede in Kulturen - Konsequenzen

Deutschland Selbstverständnis gemeinschaftsorientiert Regeln werden von oben gesetzt

Regulierung über Gesetze (siehe auch EU) GEZ Rechtsentwicklung von oben nach unten

USA Freiheit nur eingeschränkt, wenn unbedingt notwendig GEZ undenkbar (Romney und die Sesamstraße) case-law

Rechtsprechung weniger an Gesetzen orientiert Rechtsentwicklung von unten nach oben

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Grundlagen des RechtsVorrang der Verfassung – Fallbeispiel

§ 1Wer einen Handel mit eigenen oder mit von Dritten zum Verkauf überlassenen Gebrauchtwagen betreiben will, bedarf der Zulassung als KFZ-Händler. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Bewerber, bei Gesellschaften deren Geschäftsführer, ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften oder der Technik oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und keine Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

§ 2Der Antrag auf Zulassung kann abgelehnt werden, wenn sich an einem Ort schon so viele Händler niedergelassen haben, daß eine weitere Zulassung die wirtschaftliche Existenz der vorhandenen Händler bedrohen würde.

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Grundlagen des RechtsVorrang der Verfassung – Fallbeispiel

Artikel 12 I GGAlle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

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Grundlagen des RechtsVorrang der Verfassung – Fallbeispiel

Verfassung geht über Mehrheit Einzigartig in Europa Von den USA in D implementiert

Berufsfreiheit wird vor der Mehrheit geschützt Berufsfreiheit betroffen Gebrauchtwagenhändler ist ein Beruf

Berufsfreiheit unterliegt Schranken Ausübung kann durch Gesetz beschränkt werden Beschränkung muss verhältnismäßig sein

Zuverlässigkeit, kein Problem § 1: Abgeschlossenes Hochschulstudium nicht erforderlich § 2: Nur, wenn überragend wichtige Gemeinschaftsgüter betroffen

RechteMBA Studiengang Production Management

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RechteDer Gabelstapler-Fall

A und T stellen Gabelstapler her Gabelstapler generell kippgefährdet (Drehung > 900) Januar 2009: A konstruiert neuartigen Gabelstapler (Prototyp) Juni 2009: T kommt auf dieselbe Konstruktionsidee Februar 2010: Französische Werft bittet beide um Angebot

A bietet das neue Modell an schickt Prototyp zum Test (nur) auf Kippsicherheit für zwei Tage Nur begrenzte Anzahl von Ingenieuren erlaubt – Stillschweigen S aus anderen Gründen nicht interessiert

Juli 2010: A kauft Produktionsanlagen für Großserie August 2010: T beantragt Patent und Gebrauchsmuster

November 2010: Eintrag in Gebrauchsmusterrolle April 2011: Patenterteilung

T verlangt von A, Verkauf des Staplers zu unterlassen.

RechteAnspruch aus §§ 139 I, 9 S. 2 Nr. 1 PatG

§ 139 I PatGWer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

§ 9 S. 2 Nr. 1 PatGJedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

RechteBestand des Patents – älteres Recht

Erfindung neu im Sinne des § 3 PatG? A hatte Gabelstapler vor T erfunden Prototyp nach Frankreich geschickt und angeboten

Im Ergebnis irrelevant Patenterteilung wirkt konstitutiv Solange Patent in Kraft, so lange wirkt der Schutz

Ausnahmen hier nicht gegeben Offensichtliche Schutzunfähigkeit des Gegenstandes Patent widerrechtlich entnommen (§ 21 I Nr. 3 PatG)

Älteres Recht, weil frühere Erfindung? Erfindung begründet kein Patentrecht Nur Eintragung begründet Patentrecht

RechteVorbenutzungsrecht

§ 12 I 1 PatG

Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.

RechteErfindungsbesitz

Erfindungsbesitz bei A? Möglichkeit einer Person, objektiv fertige Erfindung zu nutzen Möglichkeit gegeben, weil Kenntnis von Erfindung

Betätigung durch Benutzung im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Prototyp keine „Benutzung“, sondern für Testzwecke Versand des Prototyps kein Inverkehrbringen

Nur kurzzeitige Verfügungsgewalt Beschränkte Nutzungsmöglichkeit

Angebot zum Kauf an S „anbieten“, aber nicht im Inland Veranstaltung (§ 12 I 2. Alt. PatG) wegen Produktionsanlage Zeitmoment (vor T) gegeben Umfang des Vorbenutzungsrechts

Im Rahmen des Geplanten (unmittelbar die Produktion) Verkauf der produzierten Geräte (§ 12 I 2 PatG)

RechteGrenzen des Vorbenutzungsrechts

BGH

Hat jemand ein Vorbenutzungsrecht dadurch erworben, dass er einen später patentierten Gegenstand besessen hat, so darf er diesen auch weiterhin besitzen, ohne dass der Patentinhaber ihm dies untersagen könnte. Dagegen wäre es ihm nicht erlaubt, diesen Gegenstand zu veräußern, anzubieten oder gar nachzubauen.

RechteAnspruch aus §§ 24 I, 11 I GebrMG

§ 24 I GebrauchsmusterGWer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

§ 11 I GebrauchsmusterGDie Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daßallein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

RechteBestand des Gebrauchsmusters – älteres Recht

Erfindung neu im Sinne des § 1 I GebrMG? A hatte Gabelstapler vor T erfunden Prototyp nach Frankreich geschickt und angeboten

Unterschied zum Patent Eintragung Gebrauchsmuster wirkt zwar konstitutiv Dennoch wird im Verletzungsverfahren Bestand geprüft Wirkt nur national Kürzerer Schutzzeitraum

RechteVoraussetzungen des § 1 I GebrMG

Erfindung = Anweisung zu planmäßigem und wiederholbaren Handeln Erfinderischer Schritt:

Analog PatG Erfindung mehr als das, was Durchschnittsfachmann könnte

Neuheit (Stand der Technik: alle Kenntnisse, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des GebrMG erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 3 I 2 GebrMG) Prototyp an S keine Zugänglichmachung Auch wenn, nicht im Inland (Unterschied PatG)

Erfindung ist gewerblich anwendbar Gebrauchsmusterschutz dauert an (§ 23 I GebrMG) Verletzung gegeben, aber § 12 PatG gilt analog (§ 13 III PatG)

RechteDer Radlager-Fall

Z-GmbH und S-GmbH stellen Radlager her Radlager bei extrem tiefen Außentemperaturen nicht sicher Januar 2009: Z konstruiert neuartige Radlager

Keine Neukonstruktion im eigentlichen Sinne Nur veränderte Anordnung und Verbindung einzelner Elemente

Januar 2010: Produktionsvorbereitung und Werbung von Z Beschreibung nicht durchschaubar Versuche in Sibirien (Verschwiegenheit vereinbart)

Juni 2010: S hat dieselbe Idee August 2010: S-GmbH meldet Patent und Gebrauchsmuster an November 2010: Gebrauchsmuster wird eingetragen Mai 2011: Patent wird eingetragen November 2011: Z will Patent und Gebrauchsmuster zu Fall bringen

RechteAnspruch aus §§ 59 I, 21 I PatG, wenn nicht neu

§ 59 I PatGInnerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.

§ 21 I Nr. 1 PatGDas Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist.

RechteNichtigkeitsklage, wenn nicht patentfähig

Erfindung Lehre zu einem technischen Handeln ↔ Entdeckung Keine Entdeckung, weil vorher so nicht existent

Erfinderische Tätigkeit Ergibt sich für Fachmann nicht naheliegend aus SDT Hier deutliche Erfindungshöhe

Erfindung muss neu sein = gehört nicht zum SDT Werbung von Z? SDT verlangt, dass Fachleute es verstehen Versand nach Sibirien?

PatG verlangt, anders als GebrMG, keine Benutzung im Inland SDT verlangt nicht überschaubaren Personenkreis

Priorität des ersten Erfinders? Gebrauchsmuster entsprechend

RegelverletzungenMBA Studiengang Production Management

RA Priv.-Doz. Dr. Endrik Wilhelm

RegelverletzungenGrundsätzliches

Korruption Abwerbung Strafgesetze

Schutz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Markenschutz Unfallverhütung Umweltschutz

Verkehrssicherungspflichten Allgemeine Verkehrssicherungspflichten Produkthaftung

Regelverletzungen – StrafgesetzeKorruption - §§ 298 ff. StGB

Grundsatz

Jedes Ansinnen, um des eigenen Vorteils Willen einen anderen mit illegalen Mitteln zum Abschluss eines Geschäfts zu bewegen und jede Äußerung einer diesbezüglichen Bereitschaft birgt unübersehbare Risiken. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob es zu einem Austausch von Gütern oder zum Abschluss eines Vertrages kommt. Es reichen das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils ebenso wie die Forderung oder das Sich-Versprechenlassen.

Regelverletzungen – AbwerbungDer Fall

A und B stellen Rohrleitungssysteme her I ist Vertriebsleiter bei A B sucht neuen Vertriebsleiter B beauftragt Headhunter (H) mit Suche H kontaktiert I

Anruf im Büro Treffen außerhalb Arbeitszeit

I kündigt bei A Anstellung bei B Anrufe bei und E-Mails an Kunden des A

Regelverletzungen - AbwerbungDas Gesetz – Schutz vor Belästigungen

§ 7 UWG(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 1.bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;2.bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder4.bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Regelverletzungen - AbwerbungDas Gesetz – Schutz vor Behinderungen

§ 3 UWG(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 UWGUnlauter handelt insbesondere, wer …10.Mitbewerber gezielt behindert;

Regelverletzungen – AbwerbungDer Fall

Anruf H bei I als Verstoß gegen § 7 UWG

Anruf H bei I als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Anrufe I bei und E-Mails an die Kunden als Verstoß gegen § 7 UWG

Anrufe I bei und E-Mails an die Kunden als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Regelverletzungen – AbwerbungDer Fall

Anruf H bei I als Verstoß gegen § 7 UWG Einwilligung des I Einwilligung des A

Anruf H bei I als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG „Gezielte“ Behinderung ↔ Wettbewerb Besondere Umstände → Interessenabwägung

Interesse B, Arbeitnehmer zu gewinnen Interesse A, Arbeitnehmer zu behalten

Verleiten zum Vertragsbruch bei vertragswidrigem Verhalten Anrufe I bei und E-Mails an die Kunden als Verstoß gegen § 7 UWG

Mutmaßliche Einwilligung des Kunden bei Telefonaten E-Mails: § 7 II Nr. 3 UWG

Anrufe I bei und E-Mails an die Kunden als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG Grundsätzlich Teil des Wettbewerbs Besondere Umstände: § 17 UWG (Geheimnisverrat), dazu sogleich

Regelverletzungen – Strafgesetze Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

A stellt besonders harte Bodenbeläge her

Härte beruht auf individuellem Verfahren

Prokurist P erlangt Kenntnis

B kündigt nach einem Jahr

B macht sich selbstständig

Regelverletzungen – StrafgesetzeGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 17 UWG

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1.sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a)Anwendung technischer Mittel,b)Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oderc)Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder2.ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

Regelverletzungen – Strafgesetze Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Geheimnis Kundenlisten Rezepte, chemische Verfahren, Mischungen Entwürfe, Modelle, Konstruktionspläne Ausschreibungsunterlagen

Tathandlungen des § 17 II Nr. 1 UWG Durch Anwendung technischer Mittel Herstellung verkörperter Wiedergabe Unbefugte Wegnahme einer verkörperten Wiedergabe

Tathandlung des § 17 II Nr. 2 UWG Grundsätzlich darf Mitarbeiter Kenntnisse verwenden Gilt aber nur für im Gedächtnis gespeicherte Informationen Private Aufzeichnungen dürfen nicht verwendet werden

Regelverletzungen – Strafgesetze Markenschutz

B aus Berlin will „Kölnisch Wasser“ herstellen

Kölner Hersteller protestiert Kölnisch Wasser kommt aus Köln Kölnisch Wasser aus Berlin Irreführung Umfrage: Teil der Bevölkerung sieht das so

B: „Interessiert mich nicht“

Regelverletzungen – StrafgesetzeMarkenschutz – Gattungs- oder Herkunftsangabe?

§ 126 MarkenG

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

Regelverletzungen – Strafgesetze Markenschutz

Herkunftsbezeichnungen Dresdner Stollen Rügenwalder Teewurst Kölsch

Gattungsbezeichnungen (denaturierte Herkunftsbezeichnungen) Pilsner Bier Wiener Würstchen Berliner

Kölnisch Wasser Grundsätzlich Zurückhaltung bei Denaturierung Nur wenn unerheblicher Teil der Bevölkerung betroffen Entstandener Besitzschutz nicht revidierbar

Regelverletzungen – StrafgesetzeUmweltschutz - Seveso

Am 10.08.1976 wurde in der Ortschaft Seveso, ca. 30 km von Mailand entfernt, aus einem Reaktor der Firma ICMESA, die zum Roche-Konzern gehört, das extrem giftige 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo(1,4)dioxin (TCDD; kurz: Dioxin; übertrifft in seiner Wirkung nicht nur Blausäure, sondern auch die Nervengase Sarin und Tabun) freigesetzt, das durch Überhitzung bei der Herstellung von Trichlorphenol entstanden war. In der näheren Umgebung starben Vögel und Kleintiere. Trotz der bekannten Giftigkeit des TCDD wurde bei ICMESA noch ca. eine Woche weitergearbeitet. In der Folge wurden ca. 220.000 Menschen ärztlich untersucht, wobei ca. 190 Fälle von Chlorakne festgestellt wurden; 70.000 Tiere wurden notgeschlachtet, die Häuser von 40 Familien abgerissen, die oberen Bodenschichten abgetragen, als Entschädigung mehr als 150 Mio. gezahlt.

Regelverletzungen – StrafgesetzeUmweltschutz - Bhopal

Am 03.12.1984 explodierte im Werk der Union Carbide ofIndia Ltd. ein Tank und setzte rund 40 Tonnen Methylisocyanat (MIC) frei. MIC kann schon in geringen Konzentrationen auf ein Wohngebiet zu. Ca. 3.000 Menschen Schleimhautverätzungen, Augenschädigungen und Lungenödeme hervorrufen. Die freigesetzte Giftgaswolke trieb dicht über dem Boden starben sofort, bis zu 20.000 in den nächsten Monaten, ca. 500.000 leiden noch heute an den Spätfolgen. Noch immer wird in Bhopal jedes vierte Kind tot geboren, weil das Gift mit dem jährlichen Monsunregen aus dem Grundwasser wieder an die Oberfläche gespült wird. Ursache der Katastrophe war das Reagieren eines Sicherheitsventils in einem Vorrangstank auf Grund eines starken Druckanstieges, der auf einen direkten Wassereintritt in den Behälter zurückzuführen war. Dessen Ursache ist bis heute nicht geklärt.

Regelverletzungen – StrafgesetzeUmweltschutz - Holzspäne

Ein Waggonbauunternehmen in Ostdeutschland verarbeitete Holzspäne, die zur Dämmung der Wände in den Waggons eingesetzt wurden, mit einer feuerhemmenden Chemikalie. Diese Späne wären als Sondermüll zu entsorgen gewesen, was nur mit einem Entsorgungs- und Verwendungsnachweis hätte belegt werden können. Gegen den ahnungslosen Betriebsleiter wurde ein Bußgeld verhängt.

Regelverletzungen – StrafgesetzeUmweltschutz - § 324 StGB

§ 325 I StGB

Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Regelverletzungen – Strafgesetze Unfallverhütung – Der selbst fahrende Aufzug

Zertifizierungswahn in doppelter Hinsicht Zuständigkeit Überwachung

Praxis: Wo ist der Zettel? Keine punktgenaue Handhabung Verlass auf Mitarbeiter

Folge Theorie: Theorie = Praxis Praxis: Theorie ≠ Praxis Gerichte interessiert nur die Theorie

Regelverletzungen – ProdukthaftungGrundsätzliches

Verkehrssicherungspflichten Adressat: Verursacher einer Gefahrenquelle Sinn: Schutz vor Gefahrenquellen Besonderheit: Keine vertraglichen

Beziehungen

Sonderfall Produkthaftung Zwar vertragliche Beziehungen Aber kein hinreichender Schutz

Regelverletzungen – ProdukthaftungErweiterung auf das Produkt bei Verschulden

H (Hersteller) verkauft an K (Käufer) LKW

Z ist Zulieferer eines Magnetschalters

LKW und im Fahrzeug befindliches Geld brennen ab

Ursache fehlerhafte Schweißnaht im Magnetschalter

K will von H Ersatz des LKW und des Geldes

Regelverletzungen – ProdukthaftungProdHaftG

§ 1 ProdHaftG

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Regelverletzungen – ProdukthaftungErweiterung auf das Produkt bei Verschulden

Vertraglich keine Haftung, wenn Frist vorbei § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHG

Nur Schäden an anderen Gütern ersetzbar Magnetschalter ist Teil des Produktes K bekommt nur das Geld ersetzt

§ 823 Abs. 1 BGB Grundsätzlich nur Schäden an anderen Gütern (Geld) Ausnahme bei „weiterfressendem Schaden“ Hier: Magnetschalter vernichtet LKW

Regelverletzungen – ProdukthaftungErweiterung auf das Produkt bei Verschulden

Prüfung jedes Einzelteils nicht erforderlich, wenn Erwiesen zuverlässiger Zulieferer H schuldet Sicherheit nur im Rahmen des Zumutbaren

Auseinandernehmen jedes Einzelteils gigantischer Aufwand, Nicht erforderlich, wenn Qualität nachgewiesen Keine gezielte Suche nach „Ausreißern“ erforderlich

Vorsorge durch Qualitätssicherungsvereinbarung Zusicherung eigenen Qualitätsmanagements Zusicherung eigener Qualitätskontrolle Überwachung der Einhaltung

Regelverletzungen – ProdukthaftungErweiterung auf das Produkt bei Verschulden

K wendet sich an Z

Haftung Z grundsätzlich ProdHG = Geld § 823 BGB = Geld und LKW

Verschulden Z Qualitätsmanagement eingerichtet Zuverlässige Mitarbeiter

Haftung für Ausreißer? LKW? Geld?

Regelverletzungen – ProdukthaftungKonstruktionsfehler – Pferdeboxen

Ein Hersteller von Pferdeboxen hatte eine Pferdebox auf den Markt gebracht, die nach oben hin eine scharfkantige Konstruktion aufwies. An dieser verletzte sich ein Pferd, das sich in der Box aufstellte. Der Pferdeeigentümer verlangte vom Hersteller Schadensersatz, da er Heilungskosten aufbringen musste und beim Verkauf des Pferdes einen unfallbedingt geringeren Erlös erzielte.

Regelverletzungen – ProdukthaftungKonstruktionsfehler – Pferdeboxen

Der BGH gab dem Pferdebesitzer im Ergebnis Recht. Dazu stellte das Gericht Erwägungen an zur Vorhersehbarkeit des Tierverhaltens in der Box, zu einem erkennbaren Preisabschlag wegen der gewählten – und auch für den Käufer sichtbar gefährlichen – Konstruktion und zu Vergleichsprodukten bzw. deren Konstruktion im oberen Bereich der Box. Ausschlaggebend war letztlich, dass die Box nicht signifikant billiger war als Konkurrenzprodukte ohne entsprechende Gefahrenquelle und das Tierverhalten zwar nicht bereits zu Beginn der Produktion der Boxen, dafür aber zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar geworden war und der Hersteller etwas hätte unternehmen müssen. Letztere Erwägung betrifft die von Herstellern zu beachtende Produktbeobachtungspflicht, auf die gleich noch zurück zu kommen sein wird.

Regelverletzungen – ProdukthaftungKonstruktionsfehler – Fabrikationsfehler

Ein Kind hatte durch eine explodierende Limonadenflasche ein Auge verloren. Ursache war eine Eindellung der Glasflasche am Schraubverschluss. Das wäre ein Fabrikationsfehler gewesen, für den der Hersteller ohne Weiteres hätte haften müssen. Es konnte aber nicht geklärt werden, ob der Fehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden war oder die Fehlerhaftigkeit erst später eintrat. Der Bundesgerichtshof hat hier nicht nur das Verschulden unterstellt, sondern dem Hersteller überdies die Beweislast dafür aufgelegt, dass sein Produkt bei Inverkehrbringen nicht fehlerhaft war. Das war ein schlechterdings nicht zu führender Beweis, so dass der Hersteller den Prozess verlor.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Zinkspray

Ein Arbeiter hatte mit Hilfe eines Verzinkungssprays einen Kessel durch eine Öffnung von innen verzinkt. Um ein schnelleres Trocknen zu erreichen, erwärmte er den Kessel von außen mit einer Lötlampe. Durch die Öffnung des Kessels trat eine Stichflamme aus, die den Arbeiter schwer verletzte. Unklar blieb, ob sich das im Kessel befindliche Luft-Gas-Gemisch sich an der offenen Flamme entzündet hatte oder die Stichflamme ihre Ursache in einer Erhitzung des ausgesprühten Kessels auf 460 Grad hatte. Die Gefahrenhinweise auf der Spraydose entsprachen dabei den geltenden Vorschriften, wie sie beispielsweise die Druckgasverordnung von 1968 vorsieht. Unter anderem war dort angegeben, dass eine Überhitzung das Gas explosiv mache.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Zinkspray

Der Bundesgerichtshof hat die Sache nicht entschieden. Er hat ausgeführt, dass eine Überhitzung des ausgesprühten Kessels nicht zu einer Haftung wegen fehlerhafter Instruktion führen würde, weil der Sicherheitshinweis ausreichend gewesen wäre und im Übrigen jeder wisse, dass derartige Sprays kritisch auf Überhitzung reagieren würden. Wäre es hingegen wegen des offenen Feuers zu einer Stichflamme gekommen, würde das nicht gelten, denn es sei bei einem aus der Dose entwichenen und für sich gesehen explosiven Gas nicht selbstverständlich, dass es auch als Gas-Luft-Gemisch explosiv bleiben würde. Grundsätzlich führte das Gericht bezüglich der Instruktionspflicht des Herstellers dann noch aus, dass die in bestehenden Vorschriften genannten Sorgfaltspflichten kein abschließendes Verhaltensprogramm darstellen, sondern gelegentlich noch ergänzt werden müssen. Den Fall wies es an das OLG zurück.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Milupa

Die Fa. Milupa verkaufte einen Kindertee, der stark zuckerhaltig war. Er wurde von vielen Eltern zusammen mit speziellen Saugerflaschen verabreicht, die so konstruiert waren, dass der Tee die Zähne des Kindes besonders umspülte. Daher kam es bei so ernährten Kindern zu langfristigen Kariesschäden. Die Eltern verlangten Schadensersatz.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Milupa

Der BGH verurteilte die Firma Milupa. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Eltern nicht hinreichend vor den Gefahren dieses Produkts gewarnt worden seien.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Importeur

Der Kläger führte eine Spannungsmessung an einem Transformator mit einem aus Korea importierten Messgerät der Beklagten durch. Kurz nach dem Berühren der Messpunkteschoss eine Stichflamme aus dem Messgerät heraus, die die Kleidung des Klägers in Brand setze. Der Kläger hatte die Spannungsmessung ohne eine zusätzliche Absicherung des Gerätes durchgeführt, weil er aufgrund der ihm allein zur Verfügung stehenden deutschsprachigen Betriebsanleitung davon ausging, dass er die Messung, bei der der Unfall passiert ist, so wie ausgeführt habe vornehmen dürfen. Aus der Bedienungsanleitung ließ sich nicht entnehmen, dass auch bei Spannungsmessungen eine zusätzliche Absicherung erforderlich sei.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Importeur

Den Importeur und Vertreiber des in Südkorea hergestellten elektrischen Messgerätes zur Spannungsmessung, dessen Handhabung mit bestimmten Gefahren verbunden ist, trifft eine besondere Hinweis- und Instruktionspflicht hierüber in der Bedienungsanleitung, wenn er deren deutschen Text selbst verfasst und die Gebrauchsanweisung mit seinem Namen versehen hat.

Regelverletzungen – ProdukthaftungInstruktionsfehler – Importeur

Den Importeur und Vertreiber des in Südkorea hergestellten elektrischen Messgerätes zur Spannungsmessung, dessen Handhabung mit bestimmten Gefahren verbunden ist, trifft eine besondere Hinweis- und Instruktionspflicht hierüber in der Bedienungsanleitung, wenn er deren deutschen Text selbst verfasst und die Gebrauchsanweisung mit seinem Namen versehen hat.

Regelverletzungen – ProdukthaftungKonstruktionsfehler – mehrere Hersteller

Ein Unternehmen stellt Drehmaschinen und Bearbeitungszentren her. Die Steuereinheit einschließlich der Software für den Betrieb der Maschine bezieht sie von einem Zulieferer. Der Zulieferer beauftragt für die Montage der Schränke ein externes Montageunternehmen. Aufgrund eines Montagefehlers öffnet sich bei Betrieb der Drehmaschine unvorhergesehen die Verriegelung einer Schutzhaube, worauf der Bediener eine Körperverletzung erleidet.

Regelverletzungen – ProdukthaftungKonstruktionsfehler – mehrere Hersteller

Der Beschäftigte kann Ansprüche geltend machen gegen den Hersteller des Endprodukts (Drehmaschine), den Zulieferer des Teilprodukts (Steuerschrank) und gegen das Montageunternehmen wegen seines Montagefehlers. Alle drei Firmen haften dem Geschädigten für den entstandenen Schaden in voller Höhe. Der Geschädigte kann sich den Zahlungspflichtigen aussuchen. Reguliert der den vollen Schaden, geht es im Innenverhältnis der drei beteiligten Unternehmen um die Verteilung des Schadens.

Regelverletzungen – ProdukthaftungVerantwortlichkeit – Monza-Steel

Tat war das Unterbleiben einer Hochgeschwindigkeits-Dauerprüfung der neuentwickelten Reifen, also in der Sprache der Produkthaftung ein Typenprüf- und damit ein Konstruktionsfehler. Als Täter kam der für die Reifenprüfung zuständige Abteilungsleiter Reifentechnische Entwicklung in Betracht. Wiederum fiel dem Täter die Verletzung einer sog. primären Garantenpflicht zur Last.

Regelverletzungen – ProdukthaftungVerantwortlichkeit – Lacklösungsmittel

Bei der Herstellung von Flaschenverschlüssen entwichen Dämpfe von Lacklösungsmittel, die über Abzugsrohre des Werkdaches abgelassen wurden. Diese Dämpfe führten bei den Bewohnern in den zwischen 30 und 300 m benachbarten Wohngebieten u.a. zu Augentränen, Brennen im Hals, Hustenreiz, Kopfweh u.ä. Angeklagt war neben dem Technischen Leiter auch der Geschäftsführer. Täter war aufgrund der innerbetrieblichen Arbeitsteilung wegen der originären Verantwortung der Technische Leiter

Regelverletzungen – ProdukthaftungEntlastungsmöglichkeiten

Nachweis, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat.

Nachweis, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, bei Inverkehrbringen des Produkts noch gar nicht vorlag oder dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist.

Nachweis, dass er das Produkt weder für Verkaufs- oder Vertriebszwecke oder außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat.

Nachweis, dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht.

Nachweis, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Nachweis des Zulieferers, dass der Fehler durch die Konstruktion des Endprodukts verursacht worden ist, in welches das Teilprodukt eingefügt wurde oder der Schaden auf einer fehlerhaften Instruktion des Endproduzenten beruht (aber Beobachtungspflicht).

Vertragliche BeziehungenMBA Studiengang Production Management

RA Priv.-Doz. Dr. Endrik Wilhelm

Vertragliche BeziehungenDer Fall

H verkauft an V am 1.1.2012 10 TV mit Blue-Ray-Player Kaufpreis € 4.000,00 2 Jahre Herstellergarantie für Verbraucher

V verkauft am 1.3.2012 vorletztes Gerät an K für € 5.000,00 Am 1.5.2012 Reklamation

Defekt am integrierten Blue-Ray-Player Wackelkontakt (Entstehung unklar)

K will neuen Fernseher von V V erklärt sich aus „Kulanz“ bereit K erhält von V dessen letztes Gerät

V wendet sich an H, der jede Verpflichtung bestreit K sei nicht zum Austausch verpflichtet gewesen Bei Lieferung an ihn kein Mangel Seine Kulanz gehe H nichts an

Vertragliche Beziehungen Kaufvertrag K-V

Vertrag = übereinstimmende Willenserklärungen Besondere Regeln zum Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB Käufer verpflichtet sich zu bezahlen und abzunehmen Verkäufer verpflichtet sich zu liefern und zu übergeben

Eigentumsübergang erfolgt gesondert Vertrag ist verpflichtendes Geschäft

Übereignung ist erfüllendes Geschäft

Vertragliche BeziehungenAnspruchsvoraussetzungen V-H

Anspruchskette §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 478 BGB

Kaufvertrag gemäß § 433 BGB

Sachmangel gemäß § 434 BGB

Nachfristsetzung

Kein Gewährleistungsausschluss

Vertragliche BeziehungenKaufvertrag V-H

Kaufvertrag unproblematisch

V hatte sich verpflichtet, zu bezahlen und abzunehmen.

H hatte sich verpflichtet zu liefern und zu übergeben

Vertragliche BeziehungenSachmangel

Wackelkontakt = Sachmangel

§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

Vertragliche BeziehungenSachmangel

Wackelkontakt = Sachmangel

§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

Vertragliche BeziehungenGefahrübergang – Beweislast

Gefahrübergang

§ 476 BGB Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten … ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. (gilt nur bei Verbrauchsgütern)

Vertragliche BeziehungenNachfristsetzung

§ 323 BGBRücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Vertragliche BeziehungenEntbehrlichkeit der Nachfrist bei Lieferkette

§ 478 I BGB

Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in §437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

Vertragliche BeziehungenEntbehrlichkeit der Nachfrist bei Lieferkette

§ 478 I BGB

Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in §437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

Vertragliche BeziehungenAnspruchsvoraussetzungen K-V

Kaufvertrag gemäß § 433 BGB

Sachmangel gemäß § 434 BGB

Nachfristsetzung

Kein Gewährleistungsausschluss

Vertragliche BeziehungenKaufvertrag K-V und Sachmangel

K hatte sich verpflichtet, zu bezahlen und abzunehmen.

V hatte sich verpflichtet zu liefern und zu übergeben

Sachmangel gegeben wie im Verhältnis V-H

Vertragliche BeziehungenNachfristsetzung K-V

Nachfrist K-V entbehrlich, weil Wahlrecht

§ 439 I BGBDer Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Vertragliche BeziehungenKein Gewährleistungsausschluss K-V

Keine Kenntnis vom Mangel

Kein Vorrang der Herstellergarantie

Ergebnis V-K: V musste K anderen Fernseher geben

Vertragliche BeziehungenKein Gewährleistungsausschluss V-H

Rügeobliegenheit aus § 377 HGB, § 478 BGB Rügepflicht bei Handelsgeschäft

H und V Kaufleute Vertrag gehört zu Handelsgeschäft

Sache war mangelhaft (Vermutung) Rügepflicht entsteht erst mit Erkennbarkeit

§ 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung

V handelte aus Kulanz Kulanz schließt Regress grundsätzlich aus

Grundsatz der Kohärenz Anspruch K-V war gegeben Wirkt auch im Verhältnis V-H

Vertragliche BeziehungenRechtsfolgen

Rücktritt wirksam Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Pflicht zur Rückgabe der Sache

Schadensersatz Entgangener Gewinn Entstandene Aufwendungen (Transportkosten)

Vertragliche BeziehungenAbwandlung

H verkauft an V am 1.1.2012

V verkauft an K am 1.8.2012

K reklamiert am 1.9.2012

Vertragliche BeziehungenVerlagerung des Gefahrübergangs

§ 478 III BGB

In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.