Mehrfachbeschäftigung in der S · PDF fileBerufsfahrern der Fall, ......

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  • Mehrfachbeschftigung in der SozialversicherungZusammenrechnungspflichten und Sozialversicherungsfreiheit

    Mandanten-InfoMehrfach- beschftigung

  • Mandanten-Info

    Mehrfachbeschftigungin der Sozialversicherung

  • Inhalt

    1. Einfhrung .............................................................................. 1

    2. Der arbeitsrechtliche Rahmen der Mehrfachbeschftigung .................................................. 1

    3. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mehrfachbeschftigungen ............................................. 2

    3.1 Hauptbeschftigung und einer oder mehrere Minijobs ......... 3

    3.2 Ausbung mehrerer geringfgig entlohnter Beschftigungsverhltnisse nebeneinander ........................... 7

    3.3 Hauptbeschftigung mit kurzfristiger Nebenbeschftigung ... 8

    3.4 Mehrere Hauptbeschftigungen ............................................. 8

    3.5 Exkurs Gleitzone .................................................................... 15

    4. Krankenkassenzustndigkeit .............................................. 16

    5. Auskunfts-undMitwirkungspflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ......................... 17

    6. Besonderheiten von Mehrfachbeschftigungen ............... 17

    6.1 Beschftigungen bei demselben Arbeitgeber ....................... 17

    6.2 Beschftigung und selbststndige Ttigkeit bei demselben Arbeitgeber ................................................... 18

    6.3 Beschftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen ...... 20

    7. Mehrfachbeschftigung und Steuerrecht .......................... 20

    8. Mehrfachbeschftigungen und spezielle Fragen .............. 20

    9. Mehrfachbeschftigungen und Haftungsfragen ............... 21

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    Mehrfachbeschftigung in der Sozialversicherung

    1. Einfhrung

    Es lsst sich nicht verleugnen: Die Anzahl der Mehrfachbeschftig-ten in Deutschland steigt an. Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland haben mehrere Jobs und verbringen daher auch rund 45Stunden pro Woche bei der Arbeit.

    2. Der arbeitsrechtliche Rahmen der Mehrfachbeschftigung

    Man spricht von einer Mehrfachbeschftigung, wenn ein Arbeit-nehmer bei mehreren Arbeitgebern abhngig beschftigt ist. Grundstzlich kann dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer weite-ren Ttigkeit nicht ganz allgemein untersagt werden, z.B. indem diese im Arbeitsvertrag von der grundstzlichen Zustimmung des Arbeitgebers abhngig gemacht wird. Entsprechende Klauseln sind arbeitsrechtlich hufig unwirksam, da die Ausbung einer weiteren Ttigkeit grundgesetzlich aufgrund der Berufsfreiheit (Art.12 GG) und des Persnlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 GG) zu erlauben ist.

    In bestimmten Branchen kann allerdings durch tarifvertragliche/ar-beitsvertragliche Verbote eine gleichgerichtete oder hnlich gear-tete weitere Ttigkeit untersagt werden. Dies ist beispielsweise bei Berufsfahrern der Fall, weil deren gesetzlich geregelte Lenk- und Ruhezeiten das Persnlichkeitsrecht des Arbeitnehmers insoweit zurckdrngen.

    Allerdings hat die Aufnahme einer weiteren Beschftigung durch den Arbeitnehmer rechtliche Grenzen. Diese finden sich in der Regel in dem Arbeitsvertrag des ersten Arbeitsverhltnisses. Eine weitere Ttigkeit darf keine betrieblichen Belange aus dem ersten Arbeitsvertrag beeintrchtigen. Damit wird eine direkte Konkur-renzttigkeit ausgeschlossen, vielmehr aber noch eine persnliche beranstrengung des Arbeitnehmers durch seine Mehrfachbe-schftigung.

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    Mehrfachbeschftigung in der Sozialversicherung

    Zudem setzt das Arbeitszeitgesetz der Aufnahme einer weiteren Beschftigung zeitliche Beschrnkungen. Fr den Arbeitgeber sind die einzelnen Sachverhalte rechtlich nicht einfach zu beurteilen, weil hufig auslegungsfhige Begriffe wie die genannten betrieb-lichen Belange zur Anwendung kommen und eine umfangreiche Betrachtung von Einzelfllen bei beteiligten Arbeitsgerichten be-steht.

    3. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mehrfachbeschftigungen

    Unter der Begrifflichkeit der Mehrfachbeschftigung fallen einem je nach Art der Beschftigung unterschiedliche Fallkonstellationen ein.

    Aus dem Blickwinkel der Sozialversicherung sind dabei unter-schiedliche Anstze mglich:

    Neben einer Hauptbeschftigung wird eine oder werden mehre-re geringfgig entlohnte Beschftigungen ausgebt.

    Es werden verschiedene geringfgig entlohnte Beschftigun-gen verrichtet.

    Neben einer Hauptbeschftigung und/oder einer geringfgig entlohnten Beschftigung wird eine kurzfristige Beschftigung aufgenommen.

    Es werden mehrere Hauptbeschftigungen oberhalb der Ge-ringfgigkeitsgrenze ausgebt.

    Die am hufigsten auftretende Konstellation drfte die geringfgi-ge Beschftigung neben einer Hauptbeschftigung sein.

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    Mehrfachbeschftigung in der Sozialversicherung

    3.1 Hauptbeschftigung und einer oder mehrere Minijobs

    3.1.1 Versicherungspflichtige Hauptbeschftigung und eine geringfgige Beschftigung

    Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschftigung nur ein Minijob ausgebt, sind diese beiden Beschftigungen nicht zu addieren. Die Hauptbeschftigung wird in Abhngigkeit von der Hhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens verbeitragt.

    Die geringfgige Beschftigung verbleibt in der Krankenversiche-rung mit 13 % durch den Arbeitgeber zu verbeitragen und fr den Arbeitnehmer frei.

    In der Rentenversicherung besteht generell Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt aber den Hauptbestandteil von 15 % und der Arbeitnehmer nur den Restbetrag. Von der Rentenversicherungs-pflicht im Minijob knnen sich Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen.

    In der Pflege-undArbeitslosenversicherung besteht Beitragsfrei-heit.

    Beispiel: Gerlinde Geber arbeitet als Assistentin bei der EWIG-Muster GmbH. Sie verdient in dieser Beschftigung 2.000Euro/Monat. Zu-dem arbeitet sie bei der MINI-Muster AG mit einem Einkommen von 400Euro monatlich.

    Lsung: Bei der Ttigkeit fr die MINI-Muster AG handelt es sich um eine geringfgige Beschftigung, fr die die pauschalen Beitrge zur Kranken- und Rentenversicherung zu erbringen sind und Frau Ge-ber die Aufstockung zur Rentenversicherung selbst zahlt, da sie kei-nen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ge-stellt hat. Fr die Beschftigung bei der EWIG-Muster GmbH wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt von 2.000Euro komplett allein verbeitragt.

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    Mehrfachbeschftigung in der Sozialversicherung

    3.1.2 Versicherungspflichtige Hauptbeschftigung und mehrere Minijobs

    Wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschftigung mehrere Minijobs ausgebt werden, mssen die Beschftigungs-verhltnisse zusammengerechnet werden. Ausgenommen davon wird die zeitlich zuerst aufgenommene geringfgig entlohnte Be-schftigung. Die anderen Minijobs werden mit der versicherungs-pflichtigen Hauptbeschftigung zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass fr den zweiten oder mehrere weitere Minijobs Ver-sicherungspflicht in der Kranken-,Renten-undPflegeversiche-rung eintritt. In der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Zu-sammenrechnung. Daher bleibt dort die zweite und jede weitere geringfgige Beschftigung, die neben der Hauptbeschftigung ausgebt wird, beitragsfrei.

    Beispiel: Franziska Frhlich bt in der ABG-Muster GmbH fr ein monat-liches Arbeitsentgelt in Hhe von 2.200Euro eine versicherungs-pflichtige Beschftigung aus. Am 01.05. nimmt sie zustzlich eine Nebenbeschftigung als Barista auf. Das monatliche Arbeitsentgelt betrgt hier 340Euro. Darber hinaus untersttzt sie ab 01.07. im Rahmen einer weiteren Nebenbeschftigung ein weiteres Lokal fr ein monatliches Arbeitsentgelt in Hhe von 240Euro.

    Lsung: Die als Barista ausgebte Nebenbeschftigung darf in der Kranken- und Rentenversicherung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschftigung addiert werden. Diese erste Nebenbeschf-tigung bleibt in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Es sind aber die Pauschalbeitrge von 13 % zur Krankenversiche-rung und 15 % zur Rentenversicherung seitens des Arbeitgebers zu leisten. Die Beschftigung im weiteren Lokal muss mit der ver-sicherungspflichtigen Hauptbeschftigung zusammengerechnet werden. Dadurch entsteht fr diese Beschftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auerhalb der Pauschalierung, sodass direkt Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitrge leisten mssen. In beiden Nebenbeschftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Fr die Ttigkeit als Barista kann sich Frau Frhlich davon befrei-en lassen. Die weitere Beschftigung im zustzlichen Lokal wird durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschftigung versi-cherungspflichtig ohne Befreiungsoption. In der Arbeitslosenver-

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    Mehrfachbeschftigung in der Sozialversicherung

    sicherung darf keine der Nebenbeschftigungen mit der versiche-rungspflichtigen Hauptbeschftigung zusammengerechnet werden. Selbst eine Zusammenrechnung der beiden Nebenbeschftigungen untereinander ist nicht zulssig. Somit gelten beide Beschftigun-gen in diesem Zusammenhang weiterhin als geringfgig entlohnt und bleiben arbeitslosenversicherungsfrei.

    Addition im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

    Entgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschftigungen sind auch zu addieren, um festzustellen, ob der Versicherte wegen berschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.

    bersteigt das Arbeitsentgelt aus den ausgebten Beschftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (auch mit dem Arbeitsentgelt aus einem zweiten und weiteren Minijobs), kann der Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausschei-den. Dies jedoch nur dann, wenn er im laufenden Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze berschritten ha