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Michow&Partner Rechtsanwälte Dr. Johan nes Ulbricht 1 Bericht zur Rechtslage Bericht zur Rechtslage in der in der Veranstaltungswirtschaft Veranstaltungswirtschaft bdv bdv Mitgliederversammlung, 07. November 2011 Mitgliederversammlung, 07. November 2011 RA Dr. Johannes RA Dr. Johannes Ulbricht Ulbricht Fachanwalt für Urheber- und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Medienrecht

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Bericht zur Rechtslage in der Bericht zur Rechtslage in der VeranstaltungswirtschaftVeranstaltungswirtschaft bdvbdv Mitgliederversammlung, 07. November 2011Mitgliederversammlung, 07. November 2011

RA Dr. Johannes RA Dr. Johannes UlbrichtUlbricht Fachanwalt für Urheber- und Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtMedienrecht

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Die ThemenDie Themen

Gewerbesteuer auf HallenmietenGewerbesteuer auf Hallenmieten Steuersatz beim Weiterverkauf von KünstlernSteuersatz beim Weiterverkauf von Künstlern Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStGUmsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG Steuerbarkeit von Frei-Tickets und Catering-Steuerbarkeit von Frei-Tickets und Catering-

LeistungenLeistungen Vorverkaufserlöse in der InsolvenzVorverkaufserlöse in der Insolvenz Absage bei SchlechtwetterAbsage bei Schlechtwetter

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Gewerbesteuer bei HallenmietenGewerbesteuer bei Hallenmieten

GewerbesteuermessbetragGewerbesteuermessbetrag Nach der früheren Rechtslage waren Kosten für Nach der früheren Rechtslage waren Kosten für

die Anmietung von Veranstaltungsstätten NICHT die Anmietung von Veranstaltungsstätten NICHT Teil des GewerbesteuermessbetragsTeil des Gewerbesteuermessbetrags

ab dem Erhebungszeitraum 2008 gilt die ab dem Erhebungszeitraum 2008 gilt die Neufassung § 8 Nr. 1 GewStG: Hiernach sind 25 % Neufassung § 8 Nr. 1 GewStG: Hiernach sind 25 % von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, dem Gewerbeertrag Anderen stehen, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen hinzuzurechnen

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Gewerbesteuer bei HallenmietenGewerbesteuer bei Hallenmieten

Hintergrund der Änderung: Konzerne Hintergrund der Änderung: Konzerne rechnen ihren Gewerbeertrag klein, indem rechnen ihren Gewerbeertrag klein, indem sie Gegenstände des Anlagevermögens sie Gegenstände des Anlagevermögens (also die notwenige Betriebsausstattung) (also die notwenige Betriebsausstattung) nicht kaufen, sondern leasen.nicht kaufen, sondern leasen.

Konsequenzen für Veranstalter: Gefahr Konsequenzen für Veranstalter: Gefahr von Kostensteigerungen.von Kostensteigerungen.

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Gewerbesteuer bei HallenmietenGewerbesteuer bei Hallenmieten

Die entscheidende Frage: Sind Die entscheidende Frage: Sind Veranstaltungsstätten Anlagevermögen Veranstaltungsstätten Anlagevermögen oder Umlaufvermögenoder Umlaufvermögen

M. E. Umlaufvermögen, da kein M. E. Umlaufvermögen, da kein dauerhafter Wert im Unternehmen dauerhafter Wert im Unternehmen verbleibt, sondern der gesamte Wert an verbleibt, sondern der gesamte Wert an den Kartenkäufer weitergegeben wirdden Kartenkäufer weitergegeben wird

Anderes kann ausnahmsweise gelten, Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Kauf eine echte Alternative zur wenn der Kauf eine echte Alternative zur Miete ist.Miete ist.

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Gewerbesteuer bei HallenmietenGewerbesteuer bei Hallenmieten

Finanzgerichtliches Verfahren 1. Instanz:Finanzgerichtliches Verfahren 1. Instanz: Das Gericht wies die Klage mit der Das Gericht wies die Klage mit der

Begründung ab, dass es nicht beurteilen Begründung ab, dass es nicht beurteilen könne, ob es sich um Anlage- oder könne, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handle. Umlaufvermögen handle.

Revision BFH läuftRevision BFH läuft Eingabe ans BMF: Klarstellung erforderlich!Eingabe ans BMF: Klarstellung erforderlich! Mögliche Konsequenz auch bei LizenzenMögliche Konsequenz auch bei Lizenzen

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Gewerbesteuer bei HallenmietenGewerbesteuer bei Hallenmieten

Fragen?Fragen?

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Rechtslage bis 2004: Gesetzeswortlaut des § 12 Rechtslage bis 2004: Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG lässt offen, wer „Veranstalter Abs. 2 Nr. 7a UStG lässt offen, wer „Veranstalter ist“ist“

Durchgängige Praxis und Kommentierung: Durchgängige Praxis und Kommentierung: Gastspieldirektionen sind Veranstalter iSd Gastspieldirektionen sind Veranstalter iSd Vorschrift Vorschrift

2005: Neufassung § 12 Abs. 2 Nr 7 a UStG. 2005: Neufassung § 12 Abs. 2 Nr 7 a UStG.

Ermäßigt steuerbar seitdem:Ermäßigt steuerbar seitdem: EintrittsberechtigungEintrittsberechtigung für Konzert und Theater für Konzert und Theater Ausübende KünstlerAusübende Künstler im Bereich Konzert im Bereich Konzert

u.Theateru.Theater Anfrage bdv 2005: „Keine Änderung der Anfrage bdv 2005: „Keine Änderung der

bisherigen Rechtslage“bisherigen Rechtslage“

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Urteil FG Mecklenburg 2007: „Urteil FG Mecklenburg 2007: „der der ermäßigte Steuersatz steht ermäßigte Steuersatz steht ausschließlich demjenigen zu, der ausschließlich demjenigen zu, der gegenüber dem Publikum als leistender gegenüber dem Publikum als leistender Unternehmer auftrittUnternehmer auftritt““

Einzelfallentscheidung, Tragweite für die Einzelfallentscheidung, Tragweite für die Branche vermutlich nicht erkanntBranche vermutlich nicht erkannt

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Mitteilung des BMF an den bdv vom Mitteilung des BMF an den bdv vom 09.02.2011: Die Leistungen von 09.02.2011: Die Leistungen von Gastspieldirektionen unterliegen NICHT Gastspieldirektionen unterliegen NICHT dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStGAbs. 2 Nr. 7a UStG

Vertrauensschutz bis Ende 2011Vertrauensschutz bis Ende 2011 Inkonsequent, da auch sonst Inkonsequent, da auch sonst

Weiterverkauf besteuert wie EndverkaufWeiterverkauf besteuert wie Endverkauf

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Der bdv weist im Juni 2011 das BMF auf einen Der bdv weist im Juni 2011 das BMF auf einen WiderspruchWiderspruch der der an den bdv gerichteten Mitteilung zum an den bdv gerichteten Mitteilung zum Umsatzsteueranwendungserlass (USTAE) des BMF aus dem Jahre Umsatzsteueranwendungserlass (USTAE) des BMF aus dem Jahre 2010 hin, Dort heißt es nämlich:2010 hin, Dort heißt es nämlich:

4) Werden bei Theatervorführungen und Konzerten 4) Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere mehrere Veranstalter tätigVeranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. , kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmenin Anspruch nehmen. . Bei Tournee-Veranstaltungen steht Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu.Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. Dem Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen.  Auf Vermittlungsleistungen ist die Eintrittsberechtigungen.  Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.

Der bdv teilt dem BMF mit, dass es danach also nur noch darauf Der bdv teilt dem BMF mit, dass es danach also nur noch darauf ankommen könne, ob jemand als Gastspieldirektion der ankommen könne, ob jemand als Gastspieldirektion der Tourneeveranstalter auftreteTourneeveranstalter auftrete

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Die Verwirrung geht weiter:Die Verwirrung geht weiter:

Am 30. September 2011 wird der USTAE in Am 30. September 2011 wird der USTAE in Abschnitt 12.5 Abs. 5 durch den Inhalt des an Abschnitt 12.5 Abs. 5 durch den Inhalt des an den bdv gerichteten Schreibens ergänzt:den bdv gerichteten Schreibens ergänzt:

(5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 (5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind die Leistungen der Buchst. a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.Vertrag verkaufen.

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Anfang Oktober 2011 teilt das BMF dem Anfang Oktober 2011 teilt das BMF dem bdv mitbdv mit Man sie sich des Widerspruchs bewusstMan sie sich des Widerspruchs bewusst Man habe allerdings das an den bdv im Man habe allerdings das an den bdv im

Februar gerichtete Schreiben trotz des Februar gerichtete Schreiben trotz des Widerspruchs im Erlasswege veröffentlichen Widerspruchs im Erlasswege veröffentlichen müssen.müssen.

Man werde den Widerspruch beseitigenMan werde den Widerspruch beseitigen Dies könne noch einige Zeit dauern, da es Dies könne noch einige Zeit dauern, da es

einer erneuten Abstimmung mit den einer erneuten Abstimmung mit den Finanzministern der Länder bedürfe. Finanzministern der Länder bedürfe.

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Ende Oktober 2011: der bdv schreibt Ende Oktober 2011: der bdv schreibt erneut an das BMF und plädiert für erneut an das BMF und plädiert für einen einheitlich ermäßigten einen einheitlich ermäßigten Steuersatz in´der LeistungsketteSteuersatz in´der Leistungskette KünstlerKünstler Tourneeveranstalter/GastspieldirektionTourneeveranstalter/Gastspieldirektion VeranstalterVeranstalter

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Umsatzsteuer beim Weiterverkauf Umsatzsteuer beim Weiterverkauf von Künstlernvon Künstlern

Fragen?Fragen?

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Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStGUmsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG

Die Historie: Die Historie: Jahrzenhtelang gab es die Jahrzenhtelang gab es die

Umsatzsteuerbefreitung nur auf Antrag im Umsatzsteuerbefreitung nur auf Antrag im Bereich der „klassischen“ KulturBereich der „klassischen“ Kultur

Dann zunehmend auch bei Rock, Pop, Dann zunehmend auch bei Rock, Pop, Musicals, wobei die Anträge durch die Musicals, wobei die Anträge durch die Finanzbehörde gestellt wurdenFinanzbehörde gestellt wurden

Konsequenz für Veranstalter: Konsequenz für Veranstalter: Rückwirkender Verlust VorsteuerabzugRückwirkender Verlust Vorsteuerabzug

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Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStGUmsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG

Dialog BDV mit KultusministerkonferenzDialog BDV mit Kultusministerkonferenz Ergebnis: Rein kommerzieller Ergebnis: Rein kommerzieller

Kulturbereich schien ausgenommenKulturbereich schien ausgenommen Neuer Befreiungsverfahren werden Neuer Befreiungsverfahren werden

bekanntbekannt Ergebnis bleibt abzuwartenErgebnis bleibt abzuwarten Möglichkeit: Antrag auf NegativtestatMöglichkeit: Antrag auf Negativtestat

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Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStGUmsatzsteuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG

Fragen?Fragen?

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Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von Frei-Tickets und Catering-LeistungenFrei-Tickets und Catering-Leistungen

Gefahr von Nachforderungen bei Gefahr von Nachforderungen bei BetriebsprüfungenBetriebsprüfungen

UStG: sonstige Leistung?UStG: sonstige Leistung? EStG / KStG: Betriebsausgabe?EStG / KStG: Betriebsausgabe? Siehe BDV-Rundschreiben 08/2009Siehe BDV-Rundschreiben 08/2009

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UmsatzbesteuerungUmsatzbesteuerungvon Frei-Tickets und Catering-Leistungenvon Frei-Tickets und Catering-Leistungen

Grundsatz UST: LeistungsaustauschGrundsatz UST: Leistungsaustausch Catering und Freikarten: Wenn im Vertrag Catering und Freikarten: Wenn im Vertrag

definiert, wohl Leistung und kein Geschenkdefiniert, wohl Leistung und kein Geschenk Catering wohl nur im Rahmen des Catering wohl nur im Rahmen des

steuerfreien Verpflegungsmehraufwandssteuerfreien Verpflegungsmehraufwands nicht als Leistung anzusehennicht als Leistung anzusehen

Keine Gegenleistung z. B. bei Freikarten Keine Gegenleistung z. B. bei Freikarten für Journalisten, „echte Geschenke“ an für Journalisten, „echte Geschenke“ an Geschäftsfreunde, Auffüllen schlecht Geschäftsfreunde, Auffüllen schlecht verkaufter Veranstaltungenverkaufter Veranstaltungen

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Einkommensteuer Einkommensteuer bei Frei-Tickets und Catering-Leistungenbei Frei-Tickets und Catering-Leistungen

Grundsatz EStG / KSTG: Betriebsausgabe Grundsatz EStG / KSTG: Betriebsausgabe dann, wenn betrieblich veranlasstdann, wenn betrieblich veranlasst

Betrieblich veranlasst immer bei Betrieblich veranlasst immer bei LeistungsaustauschLeistungsaustausch

Betrieblich veranlasst auch ohne Betrieblich veranlasst auch ohne Leistungsaustausch, wenn es dem Leistungsaustausch, wenn es dem Unternehmenszweck dient, wie z. B. bei Unternehmenszweck dient, wie z. B. bei PressefreikartenPressefreikarten

Geschenke gelten nur innerhalb der Geschenke gelten nur innerhalb der steuerlichen Freibeträge als betrieblich steuerlichen Freibeträge als betrieblich veranlasstveranlasst

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Steuerbarkeit von Frei-Tickets und Catering-Steuerbarkeit von Frei-Tickets und Catering-LeistungenLeistungen

Fragen?Fragen?

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Vorverkaufserlöse in der Insolvenz Vorverkaufserlöse in der Insolvenz

Vorverkaufserlöse gehören im Insolvenzfall Vorverkaufserlöse gehören im Insolvenzfall zur Insolvenzmassezur Insolvenzmasse

Lösung: Lösung: BDV-SicherungsklauselBDV-Sicherungsklausel Vorsicht: Verträge mit dem Vorsicht: Verträge mit dem

Systembetreiber enthalten zumeist Systembetreiber enthalten zumeist AbtretungsklauselnAbtretungsklauseln

Erlaubnis des Systembetreibers muss Erlaubnis des Systembetreibers muss eingeholt werdeneingeholt werden

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Vorverkaufserlöse in der Insolvenz Vorverkaufserlöse in der Insolvenz

Anfechtbarkeit der Abtretung, wenn diese Anfechtbarkeit der Abtretung, wenn diese zeitlich kurz vor der Insolvenz erfolgtezeitlich kurz vor der Insolvenz erfolgte

Anfechtbarkeit, wenn sie in Kenntnis der Anfechtbarkeit, wenn sie in Kenntnis der Insolvenz erfolgtInsolvenz erfolgt

Gefahr von prioritätsälteren Abtretungen Gefahr von prioritätsälteren Abtretungen an Banken und sonstige Kreditgeberan Banken und sonstige Kreditgeber

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Vorverkaufserlöse in der Insolvenz Vorverkaufserlöse in der Insolvenz

Fragen?Fragen?

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Absage bei Schlechtwetter Absage bei Schlechtwetter

Häufung extremes WetterHäufung extremes Wetter VeranstaltungssicherheitVeranstaltungssicherheit Pflicht zur AbsagePflicht zur Absage

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Absage bei Schlechtwetter Absage bei Schlechtwetter

Erstattungsanspruch des Kartenkäufers?Erstattungsanspruch des Kartenkäufers? Aufdruck auf Karte unbeachtlichAufdruck auf Karte unbeachtlich Höhere GewaltHöhere Gewalt Erstattungsanspruch ggf. bei AbsageErstattungsanspruch ggf. bei Absage Sonderfall: Das abgebrochene KonzertSonderfall: Das abgebrochene Konzert

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Absage bei Schlechtwetter Absage bei Schlechtwetter

Fragen?Fragen?