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Michow & Partner Rechtsanwält e, Hamburg 2012 1 BDV Mitgliederversammlung BDV Mitgliederversammlung September 2012 September 2012 TOP 7-9 TOP 7-9 Rechtliche Themen Rechtliche Themen

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BDV Mitgliederversammlung BDV Mitgliederversammlung September 2012September 2012

TOP 7-9TOP 7-9

Rechtliche Themen Rechtliche Themen

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Überblick TOP 7-10 Überblick TOP 7-10

Steuerliche Behandlung von FreikartenvergabenSteuerliche Behandlung von Freikartenvergaben

Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen

BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren

Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt

Beschluss von AGB für Einrittskartenverkäufe

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TOP 7, Teil 1TOP 7, Teil 1

Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von FreikartenvergabenFreikartenvergaben

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Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von FreikartenvergabenFreikartenvergaben

Umsatzsteuerlich sind drei Fragen relevant: Ist aus der Anschaffung der Freikarten der Vorsteuerabzug

zulässig (gewesen)? Schuldet der Veranstalter auf den Wert der

Freikartenleistung Umsatzsteuer? Hat der Empfänger einen Vorsteueranspruch?

Zu unterscheiden ist dazu zwischen (tatsächlichen) Geschenken und unentgeltlichen Leistungen,

und der Frage, ob sie betrieblich oder geschäftlich veranlasst sind.

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Relevante FragenRelevante Fragen

V Empfängerz.B. Medienpartner

FA

UStanspruch des FAaus Vergütungsanspruch?

USt.Vorsteueranspruch?

Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen

AbzugsfähigeBetriebsausgabe?

eigentlichVergütungsanspruch

Wert plus Ust.

ESt.Erhalt eines

geldwerter Vorteils?Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten?

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Wieso ist ein Geschenk steuerbarWieso ist ein Geschenk steuerbar??

Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Leistungsaustausch Leistungsaustausch vorliegt. vorliegt.

Das ist stets der Fall, wenn etwas Das ist stets der Fall, wenn etwas geleistet oder geliefertgeleistet oder geliefert und dafür und dafür eine eine GegenleistungGegenleistung erbracht wird. erbracht wird.

Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie bei Lieferungen und Leistungen; bei Lieferungen und Leistungen;

Allerdings Allerdings fingiert fingiert das Gesetzdas Gesetz (§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), (§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um eine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt beieine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt bei unentgeltlicher unentgeltlicher Zuwendung eines GegenstandsZuwendung eines Gegenstands ausgenommen ausgenommen

Geschenke von geringem Wert …..Geschenke von geringem Wert ….. bzw. bzw. Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten

Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen …liegen …

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Was heißt das?Was heißt das?

Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen vor, wenn es sich entwedervor, wenn es sich entweder um ein um ein Geschenk von geringem WertGeschenk von geringem Wert

(Aufmerksamkeit) oder(Aufmerksamkeit) oder um ein um ein GeschenkGeschenk handelt, dessen Hingabe nicht aus handelt, dessen Hingabe nicht aus

betrieblichen Zwecken erfolgt betrieblichen Zwecken erfolgt (Unternehmer schenkt (Unternehmer schenkt Blumen an die Oma)Blumen an die Oma)

Allerdings differiert in beiden Fällen die Allerdings differiert in beiden Fällen die steuerliche Behandlungsteuerliche Behandlung

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Der Begriff des GeschenksDer Begriff des Geschenks

Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen.

Geschenke müssen betrieblich (an Mitarbeiter) oder geschäftlich (an Partner) veranlasst sein.

Nicht um ein Geschenk handelt es sich, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht; (1 Flasche gratis bei Kauf von 9).

Da die Zuwendung für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss, fallen bloße Annehmlichkeiten, die den Empfänger nicht bereichern, nicht darunter.

Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert.dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert.

Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar.von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

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Was hat das für Folgen?Was hat das für Folgen?

V Empfängerz.B. Medienpartner

FA

UStanspruch des FAaus

Vergütungsanspruch?

USt.Vorsteueranspruch?

Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen

eigentlichVergütungsanspruch

Wert plus Ust.

Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten?

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Umsatzsteuerliche AuswirkungenUmsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des der Freikartenvergaben auf Seiten des

VeranstaltersVeranstalters

Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze grundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStGgrundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStG

Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer … befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.… befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Das UStG behandelt die Das UStG behandelt die FreikartenvergabeFreikartenvergabe daher, sofern sie nicht lediglich einen daher, sofern sie nicht lediglich einen geringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit alsgeringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit als Lieferung gegen Entgelt. Lieferung gegen Entgelt.

Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer gezogen wurde.gezogen wurde.

Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel erscheint (Steuerkarten). erscheint (Steuerkarten).

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Umsatzsteuerliche AuswirkungenUmsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des der Freikartenvergaben auf Seiten des

EmpfängersEmpfängers

Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.berechtigt.

Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert.vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert.

Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet.Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet.

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Privat veranlasste Privat veranlasste Abgabe von FreikartenAbgabe von Freikarten

Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, diese aus diese aus privaten Motivenprivaten Motiven zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine unentgeltliche Wertgabeunentgeltliche Wertgabe im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung.1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung.

Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind idR betrieblich veranlasst, da damit meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft werden soll.

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Vorsteueranspruch des Unternehmers bei betrieblich veranlassten Geschenken

Bei Freikarten- oder sonstigen Geschenken unter € 35 pro Jahr und Empfänger ist auf den Erwerbspreis der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung; gesonderte Aufzeichnung.

Die Schenkung (das Leistungsverhältnis zum Beschenkten) unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer;

Für unentgeltliche Leistungen, die über der Freigrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug auf den Erwerbspreis prinzipiell nicht möglich (§ 15 Abs. 1a UStG). Für die unentgeltliche Leistung fällt deshalb in der Folge keine Umsatzsteuerbesteuerung an.

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Beispiele für die Steuerbarkeit von Beispiele für die Steuerbarkeit von FreikartenabgabenFreikartenabgaben

Wenn sich eine Wenn sich eine Rundfunkanstalt Rundfunkanstalt gegenüber dem gegenüber dem Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots verpflichtet und vom Veranstalter als verpflichtet und vom Veranstalter als GegenleistungGegenleistung u. a. u. a. Freikarten erhält, handelt es sich Freikarten erhält, handelt es sich nichtnicht um eine um eine unentgeltliche sondern eine unentgeltliche sondern eine entgeltliche Leistungentgeltliche Leistung. Hier gilt:. Hier gilt:

Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!)Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!) Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen.Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen. Rundfunksender hat VorsteuerabzugRundfunksender hat Vorsteuerabzug Entsprechendes gilt für die GegenleistungEntsprechendes gilt für die Gegenleistung

Rundfunksender schuldet UmsatzsteuerRundfunksender schuldet Umsatzsteuer Veranstalter hat VorsteueranspruchVeranstalter hat Vorsteueranspruch

Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich neutralisiert werden. neutralisiert werden.

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Beispiele für die Steuerbarkeit von Beispiele für die Steuerbarkeit von FreikartenabgabenFreikartenabgaben

Kartenvergaben an JournalistenKartenvergaben an Journalisten werden zwar werden zwar regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“)werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“)

Die Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbarDie Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbar Beim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässigBeim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässig Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als

Betriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStGBetriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStG Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der

Karten zahlenKarten zahlen

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Einkommensteuerrechtliche Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe Konsequenzen der Freikartenvergabe

beim Veranstalterbeim Veranstalter Können Freikartenvergaben beim Können Freikartenvergaben beim VeranstalterVeranstalter als als – –

Betriebs- bzw. Werbungskosten Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht geltend gemacht werden?werden?

Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als BetriebskostenBetriebskosten angesetzt werden, sofern es dafür eine angesetzt werden, sofern es dafür eine betriebliche Veranlassungbetriebliche Veranlassung gibt; gibt;

Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung voraus. Sie liegt vorvoraus. Sie liegt vor

Wenn die Zuwendungen entweder Wenn die Zuwendungen entweder Teil einer vertraglich Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung sindgeschuldeten Leistung sind oder oder

es sich um ein es sich um ein Geschenk im Rahmen der steuerlichen Geschenk im Rahmen der steuerlichen FreibeträgeFreibeträge handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG); handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG);

Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

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Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes GeschenkGeschenk

Grundvoraussetzung für den - wenn auch nur beschränkten - steuerlichen Abzug ist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks.

Ist der Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater, ist dessen Berücksichtung als Betriebskosten ausgeschlossen.

Gegenstände, die ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafft wurden und erst später privat verschenkt werden, sind im Zeitpunkt der Schenkung gewinnerhöhend zu buchen. Die Gewinnerhöhung begründet dann auch eine höhere Umsatzsteuerschuld

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Aufzeichnungspflichten bei GeschenkenAufzeichnungspflichten bei Geschenken

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Steuerpflichtige diesen Steuerpflichtige diesen AufzeichnungspflichtenAufzeichnungspflichten nicht nach, so nicht nach, so sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen. den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen.

Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung vornimmt.vornimmt.

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Einkommensteuerrechtliche Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe Konsequenzen der Freikartenvergabe

beim Empfängerbeim Empfänger

Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn auf Seiten des Schenkers die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze keine Betriebskosten sind.

Der Erhalt eines Geschenks gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und ist zu versteuern, wenn es die 10 €-Grenze überschreitet (Anders als beim Arbeitnehmer, wo die 40 Euro-Grenze für Sachzuwendungen und 44 Euro bei Sachbezügen – Gutscheinen - gilt).

Der Der Veranstalter kannVeranstalter kann die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b EStG EStG pauschalpauschal übernehmenübernehmen. Der Pauschalsteuersatz beträgt . Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 30 Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer.Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer.

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TOP 7 Teil 2

Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen

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Die LeistungsbeziehungenDie Leistungsbeziehungen

ÖV TV / K

Catering

Honorarforderung

Cateringleistung

Auftrittsleistung

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Die steuerrechtliche ProblematikDie steuerrechtliche Problematikvon Cateringkostenvon Cateringkosten

Für den Veranstalter stellt sich die Frage:Für den Veranstalter stellt sich die Frage: Kann er Vorsteuer auf die Leistung des Kann er Vorsteuer auf die Leistung des

Caterers geltend machen?Caterers geltend machen? Kann er die Cateringkosten als Kann er die Cateringkosten als

Betriebsausgaben behandeln?Betriebsausgaben behandeln? Catering ist regelmäßig Catering ist regelmäßig vertragliche vertragliche

Leistungspflicht des VeranstaltersLeistungspflicht des Veranstalters ebenso ebenso wie Honorarzahlung.wie Honorarzahlung. Daher Betriebsausgabe (+)Daher Betriebsausgabe (+) FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als

Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe von 70% als Betriebskosten an.von 70% als Betriebskosten an.

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BewirtungskostenBewirtungskosten

Bewirtungskosten sind Bewirtungskosten sind angemesseneangemessene Aufwendungen (aus Anlass der Einladung Aufwendungen (aus Anlass der Einladung anderer Personen) für Speisen, Getränke anderer Personen) für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) sowie die zugehörigen zwangsläufig sowie die zugehörigen zwangsläufig anfallenden Nebenkosten, wie z.B. anfallenden Nebenkosten, wie z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Beköstigung muss dabei eindeutig im Beköstigung muss dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Vordergrund stehen.

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Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von BewirtungskostenBewirtungskosten

Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Bewirtung eines GeschäftspartnersGeschäftspartners aus einem aus einem geschäftlichen Anlassgeschäftlichen Anlass als als BetriebsausgabeBetriebsausgabe geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, die Bewirtungskosten müssen die Bewirtungskosten müssen angemessen angemessen sein. sein. Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere

durch die durch die Höhe der BewirtungskostenHöhe der Bewirtungskosten. .

Bewirtungskosten müssen aus einem Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlassgeschäftlichen Anlass entstehen. entstehen. Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger

Aufträge. Aufträge.

Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG werden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkanntwerden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt..

Problematik der Problematik der AngemessenheitAngemessenheit, wenn Vertragspartner nur , wenn Vertragspartner nur „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet werden.werden.

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Anforderungen an BewirtungsbelegeAnforderungen an Bewirtungsbelege

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend erforderlich: erforderlich: Ort Ort Tag Tag Name und Firma der Teilnehmer Name und Firma der Teilnehmer Anlass der Bewirtung sowie Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Höhe der Aufwendungen.

Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres

Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen werden.werden.

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ZusammenfassungZusammenfassung

Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.Betriebsausgabe geltend machen.

Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzugvollen Vorsteuerabzug geltend machen kann; geltend machen kann;

FazitFazit: Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern : Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer;beim Unternehmer;

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Steuerrechtliche BehandlungSteuerrechtliche Behandlungvon Catering-Leistungenvon Catering-Leistungen

Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben der Honorarzahlung der Honorarzahlung vertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtetvertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtet wird, lässt sich die wird, lässt sich die entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung

Entweder als Entweder als Bewirtungsleistung des VeranstaltersBewirtungsleistung des Veranstalters oder oder als als Teil der VergütungTeil der Vergütung und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des

Künstlers/Tourveranstalters Künstlers/Tourveranstalters

interpretieren.interpretieren.

Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Bewirtungsleistungen Bewirtungsleistungen zu zu behandeln.behandeln.

Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv 70%70% als als Betriebskosten geltend machen.Betriebskosten geltend machen.

Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. ((Namen aller BewirtetenNamen aller Bewirteten!)!)

Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als Betriebskosten geltend machen. Betriebskosten geltend machen.

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Voraussetzung und KonsequenzVoraussetzung und Konsequenz

ÖV TV / K

Catering

Honorarforderung plus Zahlung

Cateringpauschale(ggfs nur ein um die

Cateringkosten erhöhtes Honorar)

Auftrittsleistung

Cateringkosten

FA

Betriebskostenabzug nur in Höhe von 70%

Anforderungenan Bewirtungsbelege

Sofern V die Kosten „verauslagt“

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KonsequenzenKonsequenzenauf Seiten des Vertragspartners des Veranstaltersauf Seiten des Vertragspartners des Veranstalters

Vertragspartner kann Vertragspartner kann lediglich 70% lediglich 70% der der BewirtungskostenBewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend als Betriebsausgaben geltend machen. machen.

Er muss seinerseits die Anforderungen an Er muss seinerseits die Anforderungen an Bewirtungsbelege erfüllen.Bewirtungsbelege erfüllen.

Umsatzsteuerliche KonsequenzenUmsatzsteuerliche Konsequenzen Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren

sichsich Bei „Ausländern“ Reverse ChargeBei „Ausländern“ Reverse Charge

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TOP 8

Vertragsbeziehungen zwischen Veranstalter, Vorverkaufsstelle und

Kartenkäufer

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Vertragspraxis Vertragspraxis vorvor dem BFH-Urteil dem BFH-Urteil

Veranstalter Kartenkäufer Vorverkaufsstelle

Der Veranstaltungsbesuchsvertrag kommt zwischen Kartenkäufer und Veranstalter zustande – steuerbar mit 7% oder 19% oder steuerfrei.

Der Vertrag über die Vermittlung des Veranstaltungsbesuchsvertrags durch die Vorverkaufsstelle kommt unmittelbar zwischen Kartenkäufer und Vorverkaufsstelle zustande. Diese Vorverkaufsleistung unterliegt dem Regelsteuersatz, da sie keine Nebenleistung zu einer Hauptleistung sonder eine separate Leistung eines Dritten ist.

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Das Urteil des BFH v. 30.11.2011Das Urteil des BFH v. 30.11.2011

Der BFH interpretiert lediglich den hypothetischen Parteiwillen aufgrund der im konkreten Fall erkennbaren Umstände;

Das Gericht unterstellt, dass beim Kartenkauf in Vorverkaufsstellen ausschließlich ein Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen wird;

Der BFH betont aber ausdrücklich, dass die Parteien im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen frei sind, auch andere Vertragsgestaltungen vorzunehmen;

Für den Regelfall der Praxis dürfte die Entscheidung einschlägig sein;

Durch mit dem Käufer vereinbarten AGB lassen sich allerdings andere Vereinbarungen treffen;

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Rechtsbeziehungen beim KartenvorverkaufRechtsbeziehungen beim Kartenvorverkauf

VVK V

K

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Leistungsbeziehungen Leistungsbeziehungen gem. BFH-Urteilgem. BFH-Urteil

1. Die Vorverkaufskasse (VVK) ist Kommissionär bzgl. der vom Veranstalter erhaltenen Karten;

2. VVK verkauft die Karten nicht im eigenen sondern im Namen des Veranstalters;

3. Die von ihr vereinnahmten Beträge – Kartenpreis und Provision – stehen ausschließlich dem Veranstalter zu;

4. Als Gegenleistung für ihre Dienstleistung erhält die VVK vom Veranstalter eine in der Höhe mit ihm im voraus zu vereinbarende Provision;

5. Eine Rechnungsstellung / Gutschrift bzgl. der durch die VVK vereinnahmten Kartenerlöse erfolgt NICHT, da die VVK Kartenpreis und Gebühr nicht auf eigene sondern bereits auf Rechnung des Veranstalters vereinnahmt hat. Dem Veranstalter steht bzgl. der vereinnahmten Beträge ein Herausgabeanspruch gegen die VVK zu;

6. Die Vorverkaufstelle berechnet dem Veranstalter das mit ihm vereinbarte Vermittlungshonorar zzgl. 19% USt;

7. Eine Verrechnung des dem Veranstalter infolge seines Herausgabeanspruchs zustehenden Betrages mit der Rechnungsforderung der VVK ist möglich ( „Wir vereinnahmten für Sie und kehren an Sie aus …. Wir erlauben uns, unsere Forderung iHv ….. mit dem an Sie auszukehrenden Betrag zu verrechnen).

8. Punkt 3. und 4. ermöglichen es, dass die dem Veranstalter zustehende Provision in der Höhe von der Provision der VVK differiert;

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Entfallen von Entfallen von RefundierungsvereinbarungenRefundierungsvereinbarungen

Da sowohl die Vorverkaufsgebühr als auch die Provision der VVK letztendlich vom Veranstalter bestimmt werden können, erübrigen sich Refundierungsvereinbarungen

Beispiel: Der Veranstalter setzt die Vorverkaufsgebühr mit 10 fest und vereinbart mit der VVK, dass sie als Provision nur 5 erhält.

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Wirtschaftliche KonsequenzenWirtschaftliche Konsequenzen

Für Veranstalter, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz nutzen, bedeutet das BFH-Urteil eine Verbesserung. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, ist auch die Vorverkaufsgebühr als Nebenleistung zum Kartengeschäft lediglich ermäßigt steuerbar.

Für Veranstalter, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG unterliegen, bedeutet das Urteil eine Verschlechterung. Denn die auf die Vorverkaufsgebühr anfallende Umsatzsteuer kann nun nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Rückwirkende Korrektur von Umsatzsteuermeldungen möglich, soweit noch keine Rechtskraft.

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Zivilrechtliche KonsequenzenZivilrechtliche Konsequenzen

Selbst im Fall des vom Veranstaltung nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung kann der Kartenkäufer vom Veranstalter im Wege des Rücktritts nicht nur den Kartenpreis sondern auch die Vorverkaufsgebühr zurückverlangen;

Anspruch des Veranstalters gegen die VVK auf Herausgabe der Kontaktdaten des Kartenkäufers?

Die Vorverkaufsgebühr muss auf der Karte nicht zwangsläufig separat ausgewiesen werden

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TOP 9

Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt

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WeiterverkaufsverbotWeiterverkaufsverbot

Rechtliche Möglichkeit eines Weiterverkaufsverbots;

Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots;

Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufsverbots

Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? Wer profitiert davon?

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Rechtliche Möglichkeit des Rechtliche Möglichkeit des WeiterverkaufsverbotsWeiterverkaufsverbots

Weiterverkaufsverbot in den AGB;

Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB (Kartenaufdruck);

Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB);

BGH-Entscheidung „Bundesligakarten.de“

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Weiterverkaufsverbot in den AGBWeiterverkaufsverbot in den AGB

Weiterverkaufsverbot in den AGB gegenüber dem ERSTERWERBER wirksam;

Die AGB wirken aber nicht gegenüber dem ZWEITERWERBER;

Verkäufer auf E-Bay usw. berufen sich regelmäßig darauf, sie seien lediglich Zweiterwerber;

Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen;

Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist nicht per se wettbewerbswidrig.

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Praktische Schwierigkeiten bei der Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des WeiterverkaufsverbotsEinbeziehung des Weiterverkaufsverbots Abtretungsverbot gemäß §§ 398, 399 BGB muss bei

Vertragsschluss einbezogen werden;

Aufdruck auf Eintrittskarte wird für den Käufer erst nach Vertragsschluss sichtbar, daher keine wirksame Einbeziehung;

Einbeziehung beim Kartenkauf über das Internet grundsätzlich leicht möglich;

Bei CTS muss der jeweilige Veranstalter AGB-Klauseln selbst ins System einstellen (Selbst CTS- Tochterfirmen haben damit Probleme);

Problematisch ist die Vereinbarung von AGB beim regulären Kartenvorverkauf und an der Abendkasse.

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Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGBgemäß § 807 BGB

Eintrittskarte ist typischerweise kleines Inhaberpapier (wie Telefonkarten, Garderobenmarken, Fahrscheine usw.);

Gemäß § 796 BGB können sich aus dem Inhaberpapier Einwendungen ergeben;

Strittig, ob das Verbot der Weiterveräußerung „über Preis“ wirksam als Urkundsbedingung auf der Karte abgedruckt werden kann;

Jedenfalls keine wirksame AGB-Klausel, da Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (Der Kartenkäufer nimmt die Klausel erst nach Erwerb wahr).

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Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§398, 399 BGB)(§§398, 399 BGB)

§ 807 BGB räumt dem Veranstalter ein Wahlrecht ein, ob er die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier ausgestalten will oder nicht;

Falls der Veranstalter nicht dem jeweiligen Karteninhaber sondern nur seinem Vertragspartner zur Leistung verpflichtet sein will, gelten die normalen schuldrechtlichen Regeln;

Weiterverkaufsverbot kann dann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden;

Täuschung über Verkehrsfähigkeit ist wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG, § 5 UWG;

Wird in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt

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BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“

Es ist grundsätzlich zulässig, ein Weiterverkaufsverbot zu vereinbaren;

Allerdings darf der private Weiterverkauf nicht untersagt werden, da es unbillig wäre, wenn ein Kartenkäufer für den Fall der Erkrankung / Verhinderung die Karte verfallen lassen müsste;

Weiterverkaufsverbot kann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden;

Ein konkludentes Abtretungsverbot liegt in der Personalisierung von Tickets

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Durchsetzbarkeit des WeiterverkaufverbotsDurchsetzbarkeit des Weiterverkaufverbots

Ersterwerber / Weiterverkäufer bleibt anonym nicht greifbar;

Zweiterwerber bietet Karte zum überhöhten Preis an Meist schwer greifbar;

Zweitmarktplattform im Internet Greifbar

Vollstreckungsprobleme bei Plattformen außerhalb Deutschlands;

Allerdings auch geringere Bereitschaft von Kartenkäufern, bei Plattformen außerhalb Deutschlands zu kaufen.

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BDV und CTS kooperieren bei BDV und CTS kooperieren bei WeiterverkaufsverbotWeiterverkaufsverbot

CTS will OPTIONALES Weiterverkaufsverbot implementieren;

Online, Vorverkaufsstellen, Call Center;

Fenster für eigene Veranstalter-AGB im CTS-System;

Andere Ticketingsysteme können diesem Modell folgen;

Nach Implementierung Durchsetzung durch den BDV ohne Zusatzkosten

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Rechtspolitische DiskussionRechtspolitische Diskussion

Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert?

Wer profitiert davon?

Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Künstlers;

Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Veranstalters;

Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Publikums;

Zunehmende Fälle, bei denen Kartenkäufer betrogen werden;

Es geht dabei auch um die Frage, wer die Kundendaten erhält

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Steuer bei Catering / Freikarten

Neufassung des GEMA-Tarifs U-V

BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren

Ticketzweitmarkt

Standard-AGB beim Kartenverkauf

Anspruch des Veranstalters auf Kundendaten?

GWVR

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Standard-AGB beim KartenverkaufStandard-AGB beim Kartenverkauf

Einbeziehung von AGB an regulären Vorverkaufsstellen und Abendkassen generell schwierig

Gem. § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn a) bei Vertragsschluss deutlich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wurde und b) sie aushängen oder anderweitig einsehbar sind

Beweisschwierigkeiten Probleme der Einbeziehung von AGB bei

CTS und anderen Online-Vorverkaufssystemen

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Standard-AGB durch den BDV?Standard-AGB durch den BDV?

§ 2§ 2 VERBANDSZWECKVERBANDSZWECKDer Verband hat das Ziel der berufsständischen Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der zur Zusammenfassung der zur Veranstaltungswirtschaft gehörigen Veranstaltungswirtschaft gehörigen Berufsgruppen und Verbände in einem Berufsgruppen und Verbände in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen zu einer berufsständischen Ordnung der zu einer berufsständischen Ordnung der Veranstaltungswirtschaft beizutragen.Veranstaltungswirtschaft beizutragen.

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Standard-AGB durch den BDV?Standard-AGB durch den BDV?

Branchenverbände können Branchen-Branchenverbände können Branchen-AGB aufstellen, die der Prüfung durch AGB aufstellen, die der Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegendas Bundeskartellamt unterliegen

Im Verkehr zwischen Unternehmern Im Verkehr zwischen Unternehmern gelten derartige Branchen-AGB als gelten derartige Branchen-AGB als branchenüblich i. S. v. § 307 BGBbranchenüblich i. S. v. § 307 BGB

Das gilt aber nicht gegenüber Das gilt aber nicht gegenüber VerbrauchernVerbrauchern

Dennoch begründet Verabschiedung von Dennoch begründet Verabschiedung von Standard-AGB ein Indiz für die Standard-AGB ein Indiz für die Branchenüblichkeit und die EinbeziehungBranchenüblichkeit und die Einbeziehung

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Ist die Veranstaltungsbranche Ist die Veranstaltungsbranche homogen genug für homogen genug für

Standard-AGB?Standard-AGB?