Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
1
BDV Mitgliederversammlung BDV Mitgliederversammlung September 2012September 2012
TOP 7-9TOP 7-9
Rechtliche Themen Rechtliche Themen
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
2
Überblick TOP 7-10 Überblick TOP 7-10
Steuerliche Behandlung von FreikartenvergabenSteuerliche Behandlung von Freikartenvergaben
Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen
BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren
Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt
Beschluss von AGB für Einrittskartenverkäufe
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
3
TOP 7, Teil 1TOP 7, Teil 1
Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von FreikartenvergabenFreikartenvergaben
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
4
Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von FreikartenvergabenFreikartenvergaben
Umsatzsteuerlich sind drei Fragen relevant: Ist aus der Anschaffung der Freikarten der Vorsteuerabzug
zulässig (gewesen)? Schuldet der Veranstalter auf den Wert der
Freikartenleistung Umsatzsteuer? Hat der Empfänger einen Vorsteueranspruch?
Zu unterscheiden ist dazu zwischen (tatsächlichen) Geschenken und unentgeltlichen Leistungen,
und der Frage, ob sie betrieblich oder geschäftlich veranlasst sind.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
5
Relevante FragenRelevante Fragen
V Empfängerz.B. Medienpartner
FA
UStanspruch des FAaus Vergütungsanspruch?
USt.Vorsteueranspruch?
Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen
AbzugsfähigeBetriebsausgabe?
eigentlichVergütungsanspruch
Wert plus Ust.
ESt.Erhalt eines
geldwerter Vorteils?Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten?
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
6
Wieso ist ein Geschenk steuerbarWieso ist ein Geschenk steuerbar??
Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Leistungsaustausch Leistungsaustausch vorliegt. vorliegt.
Das ist stets der Fall, wenn etwas Das ist stets der Fall, wenn etwas geleistet oder geliefertgeleistet oder geliefert und dafür und dafür eine eine GegenleistungGegenleistung erbracht wird. erbracht wird.
Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie bei Lieferungen und Leistungen; bei Lieferungen und Leistungen;
Allerdings Allerdings fingiert fingiert das Gesetzdas Gesetz (§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), (§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um eine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt beieine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt bei unentgeltlicher unentgeltlicher Zuwendung eines GegenstandsZuwendung eines Gegenstands ausgenommen ausgenommen
Geschenke von geringem Wert …..Geschenke von geringem Wert ….. bzw. bzw. Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen …liegen …
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
7
Was heißt das?Was heißt das?
Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen vor, wenn es sich entwedervor, wenn es sich entweder um ein um ein Geschenk von geringem WertGeschenk von geringem Wert
(Aufmerksamkeit) oder(Aufmerksamkeit) oder um ein um ein GeschenkGeschenk handelt, dessen Hingabe nicht aus handelt, dessen Hingabe nicht aus
betrieblichen Zwecken erfolgt betrieblichen Zwecken erfolgt (Unternehmer schenkt (Unternehmer schenkt Blumen an die Oma)Blumen an die Oma)
Allerdings differiert in beiden Fällen die Allerdings differiert in beiden Fällen die steuerliche Behandlungsteuerliche Behandlung
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
8
Der Begriff des GeschenksDer Begriff des Geschenks
Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen.
Geschenke müssen betrieblich (an Mitarbeiter) oder geschäftlich (an Partner) veranlasst sein.
Nicht um ein Geschenk handelt es sich, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht; (1 Flasche gratis bei Kauf von 9).
Da die Zuwendung für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss, fallen bloße Annehmlichkeiten, die den Empfänger nicht bereichern, nicht darunter.
Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert.dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert.
Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar.von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
9
Was hat das für Folgen?Was hat das für Folgen?
V Empfängerz.B. Medienpartner
FA
UStanspruch des FAaus
Vergütungsanspruch?
USt.Vorsteueranspruch?
Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen
eigentlichVergütungsanspruch
Wert plus Ust.
Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten?
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
10
Umsatzsteuerliche AuswirkungenUmsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des der Freikartenvergaben auf Seiten des
VeranstaltersVeranstalters
Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze grundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStGgrundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStG
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer … befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.… befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Das UStG behandelt die Das UStG behandelt die FreikartenvergabeFreikartenvergabe daher, sofern sie nicht lediglich einen daher, sofern sie nicht lediglich einen geringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit alsgeringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit als Lieferung gegen Entgelt. Lieferung gegen Entgelt.
Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer gezogen wurde.gezogen wurde.
Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel erscheint (Steuerkarten). erscheint (Steuerkarten).
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
11
Umsatzsteuerliche AuswirkungenUmsatzsteuerliche Auswirkungender Freikartenvergaben auf Seiten des der Freikartenvergaben auf Seiten des
EmpfängersEmpfängers
Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.berechtigt.
Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert.vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert.
Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet.Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
12
Privat veranlasste Privat veranlasste Abgabe von FreikartenAbgabe von Freikarten
Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, diese aus diese aus privaten Motivenprivaten Motiven zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine unentgeltliche Wertgabeunentgeltliche Wertgabe im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung.1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung.
Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind idR betrieblich veranlasst, da damit meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft werden soll.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
13
Vorsteueranspruch des Unternehmers bei betrieblich veranlassten Geschenken
Bei Freikarten- oder sonstigen Geschenken unter € 35 pro Jahr und Empfänger ist auf den Erwerbspreis der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung; gesonderte Aufzeichnung.
Die Schenkung (das Leistungsverhältnis zum Beschenkten) unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer;
Für unentgeltliche Leistungen, die über der Freigrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug auf den Erwerbspreis prinzipiell nicht möglich (§ 15 Abs. 1a UStG). Für die unentgeltliche Leistung fällt deshalb in der Folge keine Umsatzsteuerbesteuerung an.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
14
Beispiele für die Steuerbarkeit von Beispiele für die Steuerbarkeit von FreikartenabgabenFreikartenabgaben
Wenn sich eine Wenn sich eine Rundfunkanstalt Rundfunkanstalt gegenüber dem gegenüber dem Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots verpflichtet und vom Veranstalter als verpflichtet und vom Veranstalter als GegenleistungGegenleistung u. a. u. a. Freikarten erhält, handelt es sich Freikarten erhält, handelt es sich nichtnicht um eine um eine unentgeltliche sondern eine unentgeltliche sondern eine entgeltliche Leistungentgeltliche Leistung. Hier gilt:. Hier gilt:
Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!)Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!) Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen.Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen. Rundfunksender hat VorsteuerabzugRundfunksender hat Vorsteuerabzug Entsprechendes gilt für die GegenleistungEntsprechendes gilt für die Gegenleistung
Rundfunksender schuldet UmsatzsteuerRundfunksender schuldet Umsatzsteuer Veranstalter hat VorsteueranspruchVeranstalter hat Vorsteueranspruch
Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich neutralisiert werden. neutralisiert werden.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
15
Beispiele für die Steuerbarkeit von Beispiele für die Steuerbarkeit von FreikartenabgabenFreikartenabgaben
Kartenvergaben an JournalistenKartenvergaben an Journalisten werden zwar werden zwar regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“)werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“)
Die Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbarDie Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbar Beim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässigBeim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässig Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als
Betriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStGBetriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStG Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der
Karten zahlenKarten zahlen
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
16
Einkommensteuerrechtliche Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe Konsequenzen der Freikartenvergabe
beim Veranstalterbeim Veranstalter Können Freikartenvergaben beim Können Freikartenvergaben beim VeranstalterVeranstalter als als – –
Betriebs- bzw. Werbungskosten Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht geltend gemacht werden?werden?
Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als BetriebskostenBetriebskosten angesetzt werden, sofern es dafür eine angesetzt werden, sofern es dafür eine betriebliche Veranlassungbetriebliche Veranlassung gibt; gibt;
Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung voraus. Sie liegt vorvoraus. Sie liegt vor
Wenn die Zuwendungen entweder Wenn die Zuwendungen entweder Teil einer vertraglich Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung sindgeschuldeten Leistung sind oder oder
es sich um ein es sich um ein Geschenk im Rahmen der steuerlichen Geschenk im Rahmen der steuerlichen FreibeträgeFreibeträge handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG); handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG);
Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
17
Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes GeschenkGeschenk
Grundvoraussetzung für den - wenn auch nur beschränkten - steuerlichen Abzug ist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks.
Ist der Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater, ist dessen Berücksichtung als Betriebskosten ausgeschlossen.
Gegenstände, die ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafft wurden und erst später privat verschenkt werden, sind im Zeitpunkt der Schenkung gewinnerhöhend zu buchen. Die Gewinnerhöhung begründet dann auch eine höhere Umsatzsteuerschuld
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
18
Aufzeichnungspflichten bei GeschenkenAufzeichnungspflichten bei Geschenken
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Steuerpflichtige diesen Steuerpflichtige diesen AufzeichnungspflichtenAufzeichnungspflichten nicht nach, so nicht nach, so sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen. den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen.
Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung vornimmt.vornimmt.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
19
Einkommensteuerrechtliche Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe Konsequenzen der Freikartenvergabe
beim Empfängerbeim Empfänger
Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn auf Seiten des Schenkers die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze keine Betriebskosten sind.
Der Erhalt eines Geschenks gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und ist zu versteuern, wenn es die 10 €-Grenze überschreitet (Anders als beim Arbeitnehmer, wo die 40 Euro-Grenze für Sachzuwendungen und 44 Euro bei Sachbezügen – Gutscheinen - gilt).
Der Der Veranstalter kannVeranstalter kann die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b EStG EStG pauschalpauschal übernehmenübernehmen. Der Pauschalsteuersatz beträgt . Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 30 Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer.Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
20
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
21
TOP 7 Teil 2
Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
22
Die LeistungsbeziehungenDie Leistungsbeziehungen
ÖV TV / K
Catering
Honorarforderung
Cateringleistung
Auftrittsleistung
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
23
Die steuerrechtliche ProblematikDie steuerrechtliche Problematikvon Cateringkostenvon Cateringkosten
Für den Veranstalter stellt sich die Frage:Für den Veranstalter stellt sich die Frage: Kann er Vorsteuer auf die Leistung des Kann er Vorsteuer auf die Leistung des
Caterers geltend machen?Caterers geltend machen? Kann er die Cateringkosten als Kann er die Cateringkosten als
Betriebsausgaben behandeln?Betriebsausgaben behandeln? Catering ist regelmäßig Catering ist regelmäßig vertragliche vertragliche
Leistungspflicht des VeranstaltersLeistungspflicht des Veranstalters ebenso ebenso wie Honorarzahlung.wie Honorarzahlung. Daher Betriebsausgabe (+)Daher Betriebsausgabe (+) FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als
Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe von 70% als Betriebskosten an.von 70% als Betriebskosten an.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
24
BewirtungskostenBewirtungskosten
Bewirtungskosten sind Bewirtungskosten sind angemesseneangemessene Aufwendungen (aus Anlass der Einladung Aufwendungen (aus Anlass der Einladung anderer Personen) für Speisen, Getränke anderer Personen) für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) sowie die zugehörigen zwangsläufig sowie die zugehörigen zwangsläufig anfallenden Nebenkosten, wie z.B. anfallenden Nebenkosten, wie z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Beköstigung muss dabei eindeutig im Beköstigung muss dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Vordergrund stehen.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
25
Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von BewirtungskostenBewirtungskosten
Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Bewirtung eines GeschäftspartnersGeschäftspartners aus einem aus einem geschäftlichen Anlassgeschäftlichen Anlass als als BetriebsausgabeBetriebsausgabe geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, die Bewirtungskosten müssen die Bewirtungskosten müssen angemessen angemessen sein. sein. Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere
durch die durch die Höhe der BewirtungskostenHöhe der Bewirtungskosten. .
Bewirtungskosten müssen aus einem Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlassgeschäftlichen Anlass entstehen. entstehen. Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger
Aufträge. Aufträge.
Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG werden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkanntwerden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt..
Problematik der Problematik der AngemessenheitAngemessenheit, wenn Vertragspartner nur , wenn Vertragspartner nur „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet werden.werden.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
26
Anforderungen an BewirtungsbelegeAnforderungen an Bewirtungsbelege
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend erforderlich: erforderlich: Ort Ort Tag Tag Name und Firma der Teilnehmer Name und Firma der Teilnehmer Anlass der Bewirtung sowie Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Höhe der Aufwendungen.
Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres
Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen werden.werden.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
27
ZusammenfassungZusammenfassung
Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.Betriebsausgabe geltend machen.
Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzugvollen Vorsteuerabzug geltend machen kann; geltend machen kann;
FazitFazit: Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern : Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer;beim Unternehmer;
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
28
Steuerrechtliche BehandlungSteuerrechtliche Behandlungvon Catering-Leistungenvon Catering-Leistungen
Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben der Honorarzahlung der Honorarzahlung vertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtetvertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtet wird, lässt sich die wird, lässt sich die entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung
Entweder als Entweder als Bewirtungsleistung des VeranstaltersBewirtungsleistung des Veranstalters oder oder als als Teil der VergütungTeil der Vergütung und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des
Künstlers/Tourveranstalters Künstlers/Tourveranstalters
interpretieren.interpretieren.
Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Bewirtungsleistungen Bewirtungsleistungen zu zu behandeln.behandeln.
Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv 70%70% als als Betriebskosten geltend machen.Betriebskosten geltend machen.
Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. ((Namen aller BewirtetenNamen aller Bewirteten!)!)
Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als Betriebskosten geltend machen. Betriebskosten geltend machen.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
29
Voraussetzung und KonsequenzVoraussetzung und Konsequenz
ÖV TV / K
Catering
Honorarforderung plus Zahlung
Cateringpauschale(ggfs nur ein um die
Cateringkosten erhöhtes Honorar)
Auftrittsleistung
Cateringkosten
FA
Betriebskostenabzug nur in Höhe von 70%
Anforderungenan Bewirtungsbelege
Sofern V die Kosten „verauslagt“
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
30
KonsequenzenKonsequenzenauf Seiten des Vertragspartners des Veranstaltersauf Seiten des Vertragspartners des Veranstalters
Vertragspartner kann Vertragspartner kann lediglich 70% lediglich 70% der der BewirtungskostenBewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend als Betriebsausgaben geltend machen. machen.
Er muss seinerseits die Anforderungen an Er muss seinerseits die Anforderungen an Bewirtungsbelege erfüllen.Bewirtungsbelege erfüllen.
Umsatzsteuerliche KonsequenzenUmsatzsteuerliche Konsequenzen Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren
sichsich Bei „Ausländern“ Reverse ChargeBei „Ausländern“ Reverse Charge
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
31
TOP 8
Vertragsbeziehungen zwischen Veranstalter, Vorverkaufsstelle und
Kartenkäufer
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
32
Vertragspraxis Vertragspraxis vorvor dem BFH-Urteil dem BFH-Urteil
Veranstalter Kartenkäufer Vorverkaufsstelle
Der Veranstaltungsbesuchsvertrag kommt zwischen Kartenkäufer und Veranstalter zustande – steuerbar mit 7% oder 19% oder steuerfrei.
Der Vertrag über die Vermittlung des Veranstaltungsbesuchsvertrags durch die Vorverkaufsstelle kommt unmittelbar zwischen Kartenkäufer und Vorverkaufsstelle zustande. Diese Vorverkaufsleistung unterliegt dem Regelsteuersatz, da sie keine Nebenleistung zu einer Hauptleistung sonder eine separate Leistung eines Dritten ist.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
33
Das Urteil des BFH v. 30.11.2011Das Urteil des BFH v. 30.11.2011
Der BFH interpretiert lediglich den hypothetischen Parteiwillen aufgrund der im konkreten Fall erkennbaren Umstände;
Das Gericht unterstellt, dass beim Kartenkauf in Vorverkaufsstellen ausschließlich ein Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen wird;
Der BFH betont aber ausdrücklich, dass die Parteien im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen frei sind, auch andere Vertragsgestaltungen vorzunehmen;
Für den Regelfall der Praxis dürfte die Entscheidung einschlägig sein;
Durch mit dem Käufer vereinbarten AGB lassen sich allerdings andere Vereinbarungen treffen;
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
34
Rechtsbeziehungen beim KartenvorverkaufRechtsbeziehungen beim Kartenvorverkauf
VVK V
K
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
35
Leistungsbeziehungen Leistungsbeziehungen gem. BFH-Urteilgem. BFH-Urteil
1. Die Vorverkaufskasse (VVK) ist Kommissionär bzgl. der vom Veranstalter erhaltenen Karten;
2. VVK verkauft die Karten nicht im eigenen sondern im Namen des Veranstalters;
3. Die von ihr vereinnahmten Beträge – Kartenpreis und Provision – stehen ausschließlich dem Veranstalter zu;
4. Als Gegenleistung für ihre Dienstleistung erhält die VVK vom Veranstalter eine in der Höhe mit ihm im voraus zu vereinbarende Provision;
5. Eine Rechnungsstellung / Gutschrift bzgl. der durch die VVK vereinnahmten Kartenerlöse erfolgt NICHT, da die VVK Kartenpreis und Gebühr nicht auf eigene sondern bereits auf Rechnung des Veranstalters vereinnahmt hat. Dem Veranstalter steht bzgl. der vereinnahmten Beträge ein Herausgabeanspruch gegen die VVK zu;
6. Die Vorverkaufstelle berechnet dem Veranstalter das mit ihm vereinbarte Vermittlungshonorar zzgl. 19% USt;
7. Eine Verrechnung des dem Veranstalter infolge seines Herausgabeanspruchs zustehenden Betrages mit der Rechnungsforderung der VVK ist möglich ( „Wir vereinnahmten für Sie und kehren an Sie aus …. Wir erlauben uns, unsere Forderung iHv ….. mit dem an Sie auszukehrenden Betrag zu verrechnen).
8. Punkt 3. und 4. ermöglichen es, dass die dem Veranstalter zustehende Provision in der Höhe von der Provision der VVK differiert;
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
36
Entfallen von Entfallen von RefundierungsvereinbarungenRefundierungsvereinbarungen
Da sowohl die Vorverkaufsgebühr als auch die Provision der VVK letztendlich vom Veranstalter bestimmt werden können, erübrigen sich Refundierungsvereinbarungen
Beispiel: Der Veranstalter setzt die Vorverkaufsgebühr mit 10 fest und vereinbart mit der VVK, dass sie als Provision nur 5 erhält.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
37
Wirtschaftliche KonsequenzenWirtschaftliche Konsequenzen
Für Veranstalter, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz nutzen, bedeutet das BFH-Urteil eine Verbesserung. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, ist auch die Vorverkaufsgebühr als Nebenleistung zum Kartengeschäft lediglich ermäßigt steuerbar.
Für Veranstalter, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG unterliegen, bedeutet das Urteil eine Verschlechterung. Denn die auf die Vorverkaufsgebühr anfallende Umsatzsteuer kann nun nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Rückwirkende Korrektur von Umsatzsteuermeldungen möglich, soweit noch keine Rechtskraft.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
38
Zivilrechtliche KonsequenzenZivilrechtliche Konsequenzen
Selbst im Fall des vom Veranstaltung nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung kann der Kartenkäufer vom Veranstalter im Wege des Rücktritts nicht nur den Kartenpreis sondern auch die Vorverkaufsgebühr zurückverlangen;
Anspruch des Veranstalters gegen die VVK auf Herausgabe der Kontaktdaten des Kartenkäufers?
Die Vorverkaufsgebühr muss auf der Karte nicht zwangsläufig separat ausgewiesen werden
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
39
TOP 9
Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
40
WeiterverkaufsverbotWeiterverkaufsverbot
Rechtliche Möglichkeit eines Weiterverkaufsverbots;
Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots;
Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufsverbots
Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? Wer profitiert davon?
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
41
Rechtliche Möglichkeit des Rechtliche Möglichkeit des WeiterverkaufsverbotsWeiterverkaufsverbots
Weiterverkaufsverbot in den AGB;
Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB (Kartenaufdruck);
Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB);
BGH-Entscheidung „Bundesligakarten.de“
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
42
Weiterverkaufsverbot in den AGBWeiterverkaufsverbot in den AGB
Weiterverkaufsverbot in den AGB gegenüber dem ERSTERWERBER wirksam;
Die AGB wirken aber nicht gegenüber dem ZWEITERWERBER;
Verkäufer auf E-Bay usw. berufen sich regelmäßig darauf, sie seien lediglich Zweiterwerber;
Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen;
Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist nicht per se wettbewerbswidrig.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
43
Praktische Schwierigkeiten bei der Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des WeiterverkaufsverbotsEinbeziehung des Weiterverkaufsverbots Abtretungsverbot gemäß §§ 398, 399 BGB muss bei
Vertragsschluss einbezogen werden;
Aufdruck auf Eintrittskarte wird für den Käufer erst nach Vertragsschluss sichtbar, daher keine wirksame Einbeziehung;
Einbeziehung beim Kartenkauf über das Internet grundsätzlich leicht möglich;
Bei CTS muss der jeweilige Veranstalter AGB-Klauseln selbst ins System einstellen (Selbst CTS- Tochterfirmen haben damit Probleme);
Problematisch ist die Vereinbarung von AGB beim regulären Kartenvorverkauf und an der Abendkasse.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
44
Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGBgemäß § 807 BGB
Eintrittskarte ist typischerweise kleines Inhaberpapier (wie Telefonkarten, Garderobenmarken, Fahrscheine usw.);
Gemäß § 796 BGB können sich aus dem Inhaberpapier Einwendungen ergeben;
Strittig, ob das Verbot der Weiterveräußerung „über Preis“ wirksam als Urkundsbedingung auf der Karte abgedruckt werden kann;
Jedenfalls keine wirksame AGB-Klausel, da Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (Der Kartenkäufer nimmt die Klausel erst nach Erwerb wahr).
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
45
Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§398, 399 BGB)(§§398, 399 BGB)
§ 807 BGB räumt dem Veranstalter ein Wahlrecht ein, ob er die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier ausgestalten will oder nicht;
Falls der Veranstalter nicht dem jeweiligen Karteninhaber sondern nur seinem Vertragspartner zur Leistung verpflichtet sein will, gelten die normalen schuldrechtlichen Regeln;
Weiterverkaufsverbot kann dann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden;
Täuschung über Verkehrsfähigkeit ist wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG, § 5 UWG;
Wird in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
46
BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“
Es ist grundsätzlich zulässig, ein Weiterverkaufsverbot zu vereinbaren;
Allerdings darf der private Weiterverkauf nicht untersagt werden, da es unbillig wäre, wenn ein Kartenkäufer für den Fall der Erkrankung / Verhinderung die Karte verfallen lassen müsste;
Weiterverkaufsverbot kann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden;
Ein konkludentes Abtretungsverbot liegt in der Personalisierung von Tickets
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
47
Durchsetzbarkeit des WeiterverkaufverbotsDurchsetzbarkeit des Weiterverkaufverbots
Ersterwerber / Weiterverkäufer bleibt anonym nicht greifbar;
Zweiterwerber bietet Karte zum überhöhten Preis an Meist schwer greifbar;
Zweitmarktplattform im Internet Greifbar
Vollstreckungsprobleme bei Plattformen außerhalb Deutschlands;
Allerdings auch geringere Bereitschaft von Kartenkäufern, bei Plattformen außerhalb Deutschlands zu kaufen.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
48
BDV und CTS kooperieren bei BDV und CTS kooperieren bei WeiterverkaufsverbotWeiterverkaufsverbot
CTS will OPTIONALES Weiterverkaufsverbot implementieren;
Online, Vorverkaufsstellen, Call Center;
Fenster für eigene Veranstalter-AGB im CTS-System;
Andere Ticketingsysteme können diesem Modell folgen;
Nach Implementierung Durchsetzung durch den BDV ohne Zusatzkosten
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
49
Rechtspolitische DiskussionRechtspolitische Diskussion
Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert?
Wer profitiert davon?
Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Künstlers;
Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Veranstalters;
Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Publikums;
Zunehmende Fälle, bei denen Kartenkäufer betrogen werden;
Es geht dabei auch um die Frage, wer die Kundendaten erhält
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
50
Steuer bei Catering / Freikarten
Neufassung des GEMA-Tarifs U-V
BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren
Ticketzweitmarkt
Standard-AGB beim Kartenverkauf
Anspruch des Veranstalters auf Kundendaten?
GWVR
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
51
Standard-AGB beim KartenverkaufStandard-AGB beim Kartenverkauf
Einbeziehung von AGB an regulären Vorverkaufsstellen und Abendkassen generell schwierig
Gem. § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn a) bei Vertragsschluss deutlich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wurde und b) sie aushängen oder anderweitig einsehbar sind
Beweisschwierigkeiten Probleme der Einbeziehung von AGB bei
CTS und anderen Online-Vorverkaufssystemen
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
52
Standard-AGB durch den BDV?Standard-AGB durch den BDV?
§ 2§ 2 VERBANDSZWECKVERBANDSZWECKDer Verband hat das Ziel der berufsständischen Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der zur Zusammenfassung der zur Veranstaltungswirtschaft gehörigen Veranstaltungswirtschaft gehörigen Berufsgruppen und Verbände in einem Berufsgruppen und Verbände in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen zu einer berufsständischen Ordnung der zu einer berufsständischen Ordnung der Veranstaltungswirtschaft beizutragen.Veranstaltungswirtschaft beizutragen.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
53
Standard-AGB durch den BDV?Standard-AGB durch den BDV?
Branchenverbände können Branchen-Branchenverbände können Branchen-AGB aufstellen, die der Prüfung durch AGB aufstellen, die der Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegendas Bundeskartellamt unterliegen
Im Verkehr zwischen Unternehmern Im Verkehr zwischen Unternehmern gelten derartige Branchen-AGB als gelten derartige Branchen-AGB als branchenüblich i. S. v. § 307 BGBbranchenüblich i. S. v. § 307 BGB
Das gilt aber nicht gegenüber Das gilt aber nicht gegenüber VerbrauchernVerbrauchern
Dennoch begründet Verabschiedung von Dennoch begründet Verabschiedung von Standard-AGB ein Indiz für die Standard-AGB ein Indiz für die Branchenüblichkeit und die EinbeziehungBranchenüblichkeit und die Einbeziehung
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
54
Ist die Veranstaltungsbranche Ist die Veranstaltungsbranche homogen genug für homogen genug für
Standard-AGB?Standard-AGB?
Top Related