Mitteilungen des BDI

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Mitteilungen des BDI 1233 Der Internist 10 · 2013 | Berufsverband Deutscher Internisten e. V. Schöne Aussicht 5 D-65193 Wiesbaden Tel. 06 11/181 33 0 Tel. 06 11/181 33 50 [email protected] | www.bdi.de Redaktion W. Wesiack, Wiesbaden Internist 2013 · 54:???–??? DOI 10.1007/s00108-013-3375-8 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 Editorial Deutschland hat gewählt Dr. med. Wolfgang Wesiack Präsident des BDI e.V. Ihr Inhalt 1233 Editorial 1234 Die Weiterbildung in Deutschland – ein Update 1235 Keine selbstständigen Honorarärzte im Krankenhaus? 1236 Wichtige Bekanntmachung – Für Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Internisten BDI e.V. – Umstellung der Lastschrifteneinzüge für BDI-Mitgliedsbeiträge auf SEPA-Basis-Lastschriften Die Bundestagswahl 2013 ist Geschichte, die Gewinner sind in intensiven Koalitionsver- handlungen. Der Berufsverband Deutscher Internisten hat ganz konkrete Forderungen an eine Gesundheitspolitik in der kom- menden Legislaturperiode. In der ambulanten Versor- gung ist die Sicherstellung ohne Rationierung unter den derzei- tigen Bedingungen mit einem offenen Leistungskatalog und einer budgetierten Vergütung nicht mehr zu gewährleisten. Der BDI fordert, die Budgetierungs- vorgaben deshalb schrittweise abzubauen, beziehungsweise alternativ hierzu bei den vor- gegebenen Finanzvolumen die Leistungsmenge verbindlich zu definieren. Aufgrund restriktiver Vorgaben und überbürokrati- sierter Verfahren im Gemeinsa- men Bundesausschuss, werden Innovationen den Versicherten in der ambulanten Versorgung zunehmend vorenthalten. An dieser Stelle fordert der BDI den Verbotsvorbehalt auch für die ambulante Versorgung analog zum Krankenhaus einzuführen. Das derzeitige DRG-System mit seinen regelhaften Nach- kalkulationen, führt zu einer degressiven Vergütung bei etab- lierten Krankenhausleistungen. Der hierdurch erzeugte wirt- schaftliche Druck wird intern auf die Krankenhausärzte und das Pflegepersonal weitergegeben. An dieser Stelle ist die Freiheit der ärztlichen Entscheidung im Krankenhaus in den Händen der Ärztinnen und Ärzte zu belassen und darf nicht durch ökonomi- sche Vorgaben eingeschränkt werden. Die duale Finanzierung der Krankenhäuser führt länder- abhängig zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen und zwingt teilweise die Träger, art- fremd über die DRG-Vergütung Investitionen zu finanzieren. Der BDI fordert die neue Bun- desregierung auf, die Länder stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und diese an ihre Auf- gabenerfüllung der Investitions- beteiligung zu ermahnen. Das Morbiditätsrisiko gehört analog der ambulanten Versorgung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. In der vergangenen Legis- laturperiode wurde durch die Neuformulierung des § 116b SGB V die Versorgung ambulant/sta- tionär aufgelockert. Es gibt feste Preise für die Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenhäu- ser sollen gleich behandelt wer- den, und die Notwendigkeit der Leistung ergibt sich allein aus dem vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss erarbeiteten Qualitäts- vorgaben. Der BDI fordert diesen Versorgungsansatz auszubauen. Der Gesundheitsfond mit einheitlichen Beiträgen und das starre Leistungsrecht haben die gesetzlichen Krankenversiche- rungen über die Jahre weitge- hend gleich geschaltet und die Möglichkeiten zu innovativen Verträgen mit Leistungserbrin- gern eingeschränkt. Damit die Eigenverantwortung für die Ver- sicherten gefördert wird, fordert der BDI das System der Kosten- erstattung als Wahltarife in der GKV für Versicherte und Ärzte zu verankern. Dass ein solches System mit besonderen Härte- fallregelungen ausgestattet sein muss, ist selbstredend. Das duale System von GKV und PKV ist als Wettbewerbs- motor unbedingt beizubehalten. Ohne diese Dualität wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Blick auf die finanzielle Situation mehr und mehr eingeschränkt werden. Der BDI setzt sich für eine Beibehaltung des dualen Versicherungssystems ein, wo- bei eine Krankenkassenreform einen Wettbewerb zwischen al- len Krankenkassen ermöglichen muss und nicht in einer Einheits- versicherung enden darf. Die Gesundheitspolitik steht auch in der neuen Legislaturpe- riode vor großen Herausforde- rungen, wir, als Ihr Berufsver- band, werden den Verantwortli- chen hierbei genau auf die Finger schauen, und dort wo es notwen- dig ist, unsere Stimme erheben.

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Mitteilungen des BDI

1233Der Internist 10 · 2013 |

Berufsverband Deutscher Internisten e. V.Schöne Aussicht 5 D-65193 Wiesbaden Tel. 06 11/181 33 0 Tel. 06 11/181 33 50 [email protected] | www.bdi.de

RedaktionW. Wesiack, Wiesbaden

Internist 2013 · 54:???–???DOI 10.1007/s00108-013-3375-8© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

EditorialDeutschland hat gewählt

Dr. med. Wolfgang WesiackPräsident des BDI e.V.

Ihr

Inhalt

1233 Editorial

1234 Die Weiterbildung in Deutschland – ein Update

1235 Keine selbstständigen Honorarärzte im Krankenhaus?

1236 Wichtige Bekanntmachung – Für Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Internisten BDI e.V. – Umstellung der Lastschrifteneinzüge für BDI-Mitgliedsbeiträge auf SEPA-Basis-Lastschriften

Die Bundestagswahl 2013 ist Geschichte, die Gewinner sind in intensiven Koalitionsver-handlungen. Der Berufsverband Deutscher Internisten hat ganz konkrete Forderungen an eine Gesundheitspolitik in der kom-menden Legislaturperiode.

In der ambulanten Versor-gung ist die Sicherstellung ohne Rationierung unter den derzei-tigen Bedingungen mit einem offenen Leistungskatalog und einer budgetierten Vergütung

nicht mehr zu gewährleisten. Der BDI fordert, die Budgetierungs-vorgaben deshalb schrittweise abzubauen, beziehungsweise alternativ hierzu bei den vor-gegebenen Finanzvolumen die Leistungsmenge verbindlich zu definieren. Aufgrund restriktiver Vorgaben und überbürokrati-sierter Verfahren im Gemeinsa-men Bundesausschuss, werden Innovationen den Versicherten in der ambulanten Versorgung zunehmend vorenthalten. An dieser Stelle fordert der BDI den Verbotsvorbehalt auch für die ambulante Versorgung analog zum Krankenhaus einzuführen.

Das derzeitige DRG-System mit seinen regelhaften Nach-kalkulationen, führt zu einer degressiven Vergütung bei etab-lierten Krankenhausleistungen. Der hierdurch erzeugte wirt-schaftliche Druck wird intern auf

die Krankenhausärzte und das Pflegepersonal weitergegeben. An dieser Stelle ist die Freiheit der ärztlichen Entscheidung im Krankenhaus in den Händen der Ärztinnen und Ärzte zu belassen und darf nicht durch ökonomi-sche Vorgaben eingeschränkt werden. Die duale Finanzierung der Krankenhäuser führt länder-abhängig zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen und zwingt teilweise die Träger, art-fremd über die DRG-Vergütung Investitionen zu finanzieren. Der BDI fordert die neue Bun-desregierung auf, die Länder stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und diese an ihre Auf-gabenerfüllung der Investitions-beteiligung zu ermahnen. Das Morbiditätsrisiko gehört analog der ambulanten Versorgung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen.

In der vergangenen Legis-laturperiode wurde durch die Neuformulierung des § 116b SGB V die Versorgung ambulant/sta-tionär aufgelockert. Es gibt feste Preise für die Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenhäu-ser sollen gleich behandelt wer-den, und die Notwendigkeit der Leistung ergibt sich allein aus dem vom Gemeinsamen Bundes-ausschuss erarbeiteten Qualitäts-vorgaben. Der BDI fordert diesen Versorgungsansatz auszubauen.

Der Gesundheitsfond mit einheitlichen Beiträgen und das

starre Leistungsrecht haben die gesetzlichen Krankenversiche-rungen über die Jahre weitge-hend gleich geschaltet und die Möglichkeiten zu innovativen Verträgen mit Leistungserbrin-gern eingeschränkt. Damit die Eigenverantwortung für die Ver-sicherten gefördert wird, fordert der BDI das System der Kosten-erstattung als Wahltarife in der GKV für Versicherte und Ärzte zu verankern. Dass ein solches System mit besonderen Härte-fallregelungen ausgestattet sein muss, ist selbstredend.

Das duale System von GKV und PKV ist als Wettbewerbs-motor unbedingt beizubehalten. Ohne diese Dualität wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Blick auf die finanzielle Situation mehr und mehr eingeschränkt werden. Der BDI setzt sich für eine Beibehaltung des dualen Versicherungssystems ein, wo-bei eine Krankenkassenreform einen Wettbewerb zwischen al-len Krankenkassen ermöglichen muss und nicht in einer Einheits-versicherung enden darf.

Die Gesundheitspolitik steht auch in der neuen Legislaturpe-riode vor großen Herausforde-rungen, wir, als Ihr Berufsver-band, werden den Verantwortli-chen hierbei genau auf die Finger schauen, und dort wo es notwen-dig ist, unsere Stimme erheben.

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Mitteilungen des BDI

Wie an jedem Deutschen Ärz-tetag steht die Weiterbildung im Mittelpunkt der Diskussionen des Ärzteparlamentes, diesmal ganz besonders, weil die ersten Ergebnisse einer Reform der Muster-Weiterbildungsordnung vorgetragen werden sollen.

Eigentlich ist die Weiterbil-dung in unserer föderalen Staats-struktur Sache der Landesärzte-kammern. Um einen Flickentep-pich an Weiterbildungsvorgaben in Deutschland zu vermeiden, beschließt die Bundesärztekam-mer die sogenannte Muster-Wei-terbildungsordnung, in der Hoff-nung, dass sie von den Länder-Kammern möglichst komplett übernommen wird. Ganz klappt das aber nie. Bis heute gibt es im-mer noch Differenzen zwischen einzelnen Vorgaben in den Lan-desärztekammern, sodass man als junge Ärztin oder Arzt in der Weiterbildung beim Wechsel von einem Bundesland in das andere gut daran tut, sich vorher über die jeweiligen Weiterbildungs-vorschriften zu informieren.

Im Klartext heißt das, dass ei-ne Weiterbildungsordnung noch lange nicht verbindlich ist. Erst wenn sie von der Landesärzte-kammer übernommen wird, er-langt sie Rechtskraft. Das kann dann etwas länger dauern.

Bei aller Kritik hat die seithe-rige Weiterbildungsordnung eine klare Gliederung. Im ersten Ab-schnitt wird bei jedem Fachgebiet der Leistungsumfang beschrie-ben, teils detailliert, aber auch oft sehr allgemein formuliert. Damit gelingt – zumindest grob – die Abgrenzung der Fächer und Schwerpunkte untereinan-der. Typisches Beispiel ist in der kardiologischen Weiterbildung die Myokardszintigraphie, die bei der Durchführung eine eindeuti-ge Leistung der Nuklearmedizin ist. Der Kardiologe muss über Indikation und Bewertung Be-scheid wissen, ohne dass er die

Szintigraphie aber selbst erbrin-gen darf.

Im zweiten Teil werden spezi-ell die Vorgaben für das Zeugnis beschrieben, das zur Facharzt-prüfung berechtigt. Die Vorga-ben im ersten Abschnitt gehen in der Regel über die des zweiten Abschnittes deutlich hinaus und beinhalten Leistungen, die ein-deutig zum Fach gehören, aber nicht von jedem verlangt werden können, wenn er zum Facharzt zugelassen werden will. So gehört die Lebertransplantation eindeu-tig zur Chirurgie, gleichzeitig ist die selbstständige Durchführung dieser Operation aber nicht un-bedingt Voraussetzung für die Prüfungszulassung.

Trotz dieser überschaubaren und dabei verständlichen Syste-matik gibt es an der derzeitigen Fassung berechtigte Kritik.

Bei genauer Durchsicht fällt auf, dass die Systematik, insbe-sondere bei später eingefügten Ergänzungen nicht so stringent eingehalten wird, wie es wün-schenswert ist. Bei den Inhalten zur Zeugniserstellung müsste entrümpelt werden, weil man in der Regel überflüssige, das heißt überholte Vorgaben nicht gestrichen hat, aber gleichzeitig neue hinzugefügt wurden. Des-halb wird moniert, dass sowohl die geforderten Zahlen als auch die Inhalte in der Realität des Krankenhauses nicht mehr er-füllt werden können. Bösartige Zungen behaupten, es würde nirgends so viel geschwindelt wie beim Erstellen von Weiter-bildungszeugnissen. Dazu passt das Murren zahlreicher Weiter-bildungsermächtigter. Sie könn-ten in der rauen Wirklichkeit des Klinikalltages für ihre Aufgaben nicht mehr die Verantwortung übernehmen.

Hinzu kämen immer kürzere Arbeits- und Dienstzeiten, die zwar im Interesse der Weiter-bildungsassistenten und ihrer

Die Weiterbildung in Deutschland – ein Update

Arbeitsqualität sinnvoll und not-wendig seien, die aber faktisch die Weiterbildung verlängern würden. Zumindest sei es kaum noch möglich, die Vorgaben in der Mindestweiterbildungszeit zu erfüllen – so zahlreiche Wei-terbilder.

Die Bundesärztekammer ver-misst wichtige Strukturelemente in der alten derzeit gültigen Wei-terbildungsordnung. Eine be-rufsbegleitende Weiterbildung, die auch z. B. nach einer Nieder-lassung noch umsetzbar ist, wird gefordert. Besonders schmerzt die Kammern, dass die von ihnen ausgestellten Zeugnisse von der Kassenärztlichen Vereinigung kritisch hinterfragt werden und bei manchen Leistungen über die Facharzanerkennung hinaus weitere Qualifikationsnachweise verlangt werden. Dies müsse ab-gestellt werden, meint die Kam-mer. Man will die Weiterbildung auch sozialrechtlich wieder ge-sellschaftsfähig machen.

Strittig ist die Einbindung der ambulanten Versorgung, also auch der Praxen über die Allge-meinmedizin hinaus. Hier wird heiß diskutiert, ob diese obligat vorgeschrieben werden soll oder wie bisher fakultativ ein Mauer-blümchendasein fristet.

Allen ist bewusst, dass in den Kliniken viele Inhalte nicht mehr vermittelt werden können, weil die Leistungen nahezu nur noch ambulant erbracht werden. Wird ein Facharzt unter diesen Bedin-gungen bei der Niederlassung mit solchen Leistungen konfrontiert, wird er fachlich überfordert sein.

Manche Fächer oder Schwer-punkte bilden die Versorgung fast komplett ambulant ab. Kliniken oder Klinikabteilungen benötigt man nur noch für spezielle Fälle. Typisch hierfür ist der Schwer-punkt Rheumatologie im Fach-gebiet Innere Medizin. Wenn hier eine ambulante Weiterbildung nicht bald umgesetzt wird, bricht der Nachwuchs fast ganz weg.

Die bereits jetzt mögliche fakultative ambulante Weiter-bildung wird nicht gelebt. Fach-arztpraxen sind durch die soge-nannten Regelleistungsvolumen

so ausgebremst, dass sie nicht nur zusätzliches Geld für den Assistenten mitbringen müssen. Durch die Leistungen des Assis-tenten wird das Regelleistungsvo-lumen sicher überschritten. Der niedergelassene Arzt bleibt dann auf seinen Kosten bei dieser zu-sätzlichen Versorgung sitzen. Wenn ein Vertragsfacharzt seine Praxis wirtschaftlich ruinieren will, stellt er einen Weiterbildung-sassistenten für sein Fach ein.

So entsteht eine Art System-versagen. Die Bundesärztekam-mer erlaubt – fakultativ – zwar die ambulante Weiterbildung, die ambulanten Abrechnungssys-teme machen die Durchführung aber unmöglich.

Die KV fordert deshalb die obligate ambulante Weiterbil-dung auf dem jetzigen Deutschen Ärztetag, um die beteiligten Krankenkassen, Krankenhäuser und die Politik zu einer Finan-zierungslösung für die Weiterbil-dung zu zwingen. Man wird da-bei aufpassen müssen, dass dies nicht zu Lasten der jungen Kolle-ginnen und Kollegen geht. Dabei wird auch deutlich, dass die Wei-terbildung nicht wie früher ein Abfallprodukt in der täglichen klinischen Arbeit ist, die vom zu-ständigen Chef für die Kammer bescheinigt werden wird. Bereits die Einführung der Facharztprü-fung stimmt da nachdenklich. Auch die Forderung nach ver-bindlichen Curricula und Wei-terbildungsoberärzten bringt die Weiterbildung verdächtig in die Nähe von Ausbildung – mit wel-chen Konsequenzen auch immer. Soweit die Analyse der derzeiti-gen Lage an der Weiterbildungs-front. Eine Reform muss her, die eine Reihe von Zielvorstellungen zu verwirklichen hat.

Zu allererst muss die Neufas-sung wieder realistische umsetz-bare Vorgaben enthalten. Die Zeugnisse müssen glaubwürdig sein. Dabei muss der Patient sicher sein, dass er von gut wei-tergebildeten und qualifizierten Fachärzten im Deutschland be-handelt wird. Die Grenze ambu-lant/ stationär muss auch in der Weiterbildung eingeebnet wer-

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den, wenn man dieses Ziel errei-chen will. Auch wenn es strittig ist, dass die Bundesärztekammer in der Weiterbildungsordnung verpflichtet ist, einen Leistungs-katalog über die Vorgaben zur Zeugniserstellung hinaus zu for-mulieren, so hat sie diese Aufgabe – gewollt oder ungewollt – auch schon seither wahrnehmen müs-sen. Sie sollte sich im Interesse der gesamten Ärzteschaft dieses Themas annehmen, sonst wird es von nicht ärztlichen Institutionen vorgegeben werden müssen. Kas-senärztliche Vereinigungen und Krankenkassen orientieren sich bereit jetzt bei der ambulanten Abrechnung am Text der der-zeitigen Weiterbildungsordnung genauso wie Kostenträger bei der Zuordnung von Leistungen zu Krankenhäuser und deren Abteilungen.

Eine Reform ist sicher richtig, aber man könnte auf den einfa-chen Gedanken kommen: „Evo-lution ist besser als Revolution“. Bleiben wir also bei der alten Struktur, sortieren die Inhalte und Vorgaben neu und merzen Formulierungsfehler der Vergan-genheit aus. Diesen Weg wollten der Ärztetag und die Bundesärz-tekammer aber nicht gehen. Ein völlig neues System soll her, das sich aber an den gestellten Vorga-ben wird messen lassen müssen.

Als erstes hat man das Modul als übergeordneten Begriff ent-deckt, um die Weiterbildungs-ordnung zu reformieren. Dies hat durchaus Charme, gelingt es doch, viele technisch orientierte Kompetenzen fachunabhängig zuzulassen und vor allem die be-rufsbegleitende Weiterbildung zu fördern. Bei kritischem Nachden-ken kommen Zweifel auf. Schon jetzt ist die Qualifikation der Weiterbildungsinhalte zu stark an die technischen Fähigkeiten und an die Eingriffsmedizin ge-knüpft. Die klinische Kenntnis der Krankheiten wird zu wenig berücksichtigt. Module hätten diesen Irrweg weiter verfolgt. Der durch das Modul zugelasse-ne Arzt hätte zwar die Untersu-chungstechnik beherrscht, aber er wäre nicht ausreichend über

das zu untersuchende Krank-heitsbild und die sich ergebenden Konsequenzen informiert gewe-sen – fatal für eine qualifizierte Versorgung.

Die Einführung von Modulen bedroht die fachliche Identität ganzer Fachgebiete. Zwar wäre es mit der Modularisierung bes-ser möglich, die Kompetenz von Technik und Eingriffen für Ab-rechnungszulassungen zu defi-nieren, die klinische Kompetenz in den Fachgebieten wäre aber glatt unter die Räder gekommen. Die Bundesärztekammer war so klug, diesen Irrweg zu verlassen. Das Wort Modul erscheint nicht mehr.

Als Alternative hat man den Begriff „Kompetenzlevel“ ent-deckt. Nach diesem Lernmodell wird der Prozess der Weiterbil-dung bis zur Kompetenz eigen-ständigen Handelns aufgebaut. Am Beispiel der Appendizitis lässt sich das System am besten erläutern. Level 1 als Basis ent-spricht der Kenntnis beim Exa-men und der damit verbundenen Approbation. Level 2 heißt, dass man spezielle Erfahrung auch in dieser Krankheit hat sammeln können. Level 3 bedeutet, dass man weiß, wie diese Erkrankung behandelt wird und Level 4, als Endpunkt bedeutet, dass man die Appendizitis durch die operative Behandlung auch selbstständig therapiert. Für Fächer, deren In-halt weitgehend durch Eingriffe und weniger von klinischer Er-fahrung geprägt sind, mag dieses Konzept passen.

Man sollte bedenken, dass die hierarische Betrachtung, die hinter dem Kompetenzlevelsys-tem steckt, nicht konfliktfrei auf alle Fachgebiete übertragbar ist. Psychiater werden schon ihre Schwierigkeiten haben. Es dürfte auch spannend sein, will man die eher in die Breite gehenden Fä-cher ohne Spezialisierung abbil-den – z. B. die Allgemeinmedizin, aber auch die Innere Medizin, die sich von einer breiten Basis ausgehend sich in Schwerpunkte hinein differenziert.

Am Deutschen Ärztetag sollte diskutiert werden, ob die Kompe-

tenzlevel tatsächlich der Stein der Weisen für eine Neuordnung der Muster-Weiterbildungsordnung sind. Sinnvoll wäre zumindest kritisch das Konzept nochmals von den Berufsverbänden über-prüfen zu lassen, bevor man ein-fach so weiter arbeitet.

Die sozialmedizinische Kompetenz mit der Definition von Fachgebieten und deren Abgrenzung untereinander lässt sich mit den Kompetenz-leveln ohnehin nur unzurei-chend darstellen. Hier muss die Bundesärztekammer zusätzlich nacharbeiten. Die Entität der

Fächer muss weiter rechtssicher definiert bleiben.

BDI aktuell wird nach dem Deutschen Ärztetag über die Dis-kussion weiter berichten.

Dr. med. Hans-Friedrich Spies2. Vizepräsident und Schatzmeister im BDI e.V.

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil dreht das LSG Stuttgart die neue Regelung des Kranken-hausentgeltgesetz (KHEntgG) um. Seit Januar 2013 ist § 2 des KHEntgG neu formuliert wor-den, damit auch “nicht fest an-gestellte Ärzte”, gemeint sind Honorarärzte, an der ärztlichen Versorgung im Krankenhaus teilnehmen dürfen. Das Landes-sozialgericht Baden-Württem-berg hat am 17.04.2013 ein Urteil gesprochen (L 5 R 3755/11), das diese Regelung ins Gegenteil verkehrt. Die Tätigkeit von Ho-norarärzten wird generell immer schwieriger.

Der klagende Anästhesist war unter anderem auf Grund-lage eines Honorarvertrages mit ausdrücklicher Freiberuflichkeit in einem Krankenhaus tätig. Er leitete ein Verfahren zur Klärung seines sozialversicherungsrechtli-chen Status ein, in dessen Verlauf der zuständige Versicherungsträ-ger ein Beschäftigungsverhältnis bejahte. Diese Einordnung wurde vom Sozialgericht und auch vom LSG bestätigt.

Zur Einordnung des Dienst-verhältnisses ist auf die in § 7 SGB IV normierten Kriterien zurückzugreifen – danach ist abzustellen auf die Eingliede-rung des Dienstnehmers in den Betrieb des Dienstherrn sowie die Unterordnung unter einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Dienstherrn. Im Hinblick auf diese Merkmale verweist das LSG nur kurz auf die Feststellungen der Vorins-tanz. Als weitere Begründung führt das LSG an, dass der Ho-norararzt im Krankenhaus nur als angestellter Arzt tätig werden könne und es auf die vorgenann-ten Kriterien eigentlich nicht ankomme. Dies ergebe sich aus § 17 der Musterberufsordnung für Ärzte, wonach die ärztliche Tätigkeit entweder an eine An-stellung oder eine Niederlassung gebunden sei. Daneben erfordere der ärztliche Leitungsvorbehalt die ständige Anwesenheit von Ärzten, die nur bei einem An-stellungsverhältnis sichergestellt werden könne. Nicht angestellte

Keine selbstständigen Honorarärzte im Krankenhaus?

1236 | Der Internist 10 · 20131236 | Der Internist 10 · 2013

Mitteilungen des BDI

Liebe BDI-Mitglieder,

wie Sie sicherlich den Medien bzw. Informationen Ihrer Haus-bank entnommen haben, wird aufgrund einer gesetzlichen Regelung der EU zum 1. Feb-ruar 2014 das nationale Last-schriftverfahren eingestellt und durch SEPA-Zahlungsverkehrs-produkte ersetzt. Dies bedeutet unter anderem, dass zukünf-tig Lastschriften nicht nur in Deutschland sondern EU-weit getätigt werden können.

Diese Gesetzesvorgabe bringt auch für den BDI bzw. Sie als BDI-Mitglied einige Än-derungen mit sich, sofern Sie uns bereits eine Lastschriften-einzugsermächtigung erteilt

haben bzw. zukünftig erteilen möchten:

Der Berufsverband Deut-scher Internisten e. V. wird seinen Zahlungsverkehr zum 1. Januar 2014 auf SEPA umstellen. Die bisher erteilten Einzugs-ermächtigungen behalten ihre Gültigkeit, sodass wir weiter-hin wie gewohnt die Mitglieds-beiträge einziehen können. Sollten Sie uns noch keine Er-mächtigung erteilt haben, das Lastschriftverfahren jedoch zu-künftig nutzen wollen, so bitten wir Sie, uns hierfür das SEPA-Lastschriftenmandat zu erteilen. Das ent-sprechende Formular finden Sie auf unserer Home-page bzw. als Anlage zu der jähr-lichen Beitragsrechnung.

Die Lastschriftenmandate werden gekennzeichnet sein durch die Mandatsreferenznummer = Ihre BDI-Mitgliedsnummer und unsere Gläubigeridentifika tions - nummer = DE73ZZZ00000019025.

Der Einzug des Mitgliedsbei-trages erfolgt jährlich am 2. Januar per SEPA, erstmalig am 2. Januar 2014. Fällt der Fällig-keitstag auf ein Wochenende, so verschiebt sich der Einzug auf den nächsten Werktag.

Es ist nicht notwendig, dass Sie uns zu der uns bereits vor-liegenden Kontoverbindung die entsprechende IBAN und BIC

mitteilen. Diese Umrechnung erfolgt unmittelbar über unsere Hausbank.

Um unnötige Rücklast-schriftgebühren bei erloschenen Konten zu vermeiden, möchten wir auf diesem Wege auch höf-lich darum bitten, uns rechtzei-tig eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindungen mitzuteilen.

Sofern Sie Fragen zu der Umstellung auf das neue SE-PA-Lastschriftverfahren haben, steht Ihnen unsere Mitglieder-verwaltung selbstverständlich gerne zur Verfügung, Tel. 0611 18133-0, E-Mail: [email protected].

Dipl.-Betrw. Tilo RadauGeschäftsführer

Wichtige Bekanntmachung – Für Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Internisten BDI e.V. – Umstellung der Lastschrifteneinzüge für BDI-Mitgliedsbeiträge auf SEPA-Basis-Lastschriften

Ärzte dürften nur in Einzelfällen hinzugezogen werden, wie aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG her-vorgehe. Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 KHEntgG zum 1. Januar 2013 gelte zwar für die Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus – sie erlaube den Einsatz von Vertragsärzten im Krankenhaus aber nicht generell.

Eine solche Beschränkung der verfassungsrechtlich garan-tierten Berufsausübungsfreiheit sei rechtmäßig, denn der Arzt dürfe tätig werden – nur nicht als (Schein-)Selbstständiger. Dem

Honorararzt stehe auch kein Li-quidationsrecht zu, da § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG dieses auf angestellte Ärzte der Klinik und selbstständige Ärzte außerhalb des Krankenhauses beschränke. Der Krankenhausträger dürfe nicht auf „Honorarärzte“ zu-rückgreifen, um seine Kosten zu reduzieren oder Risiken auszula-gern. Dritte dürften nur im Aus-nahmefall hinzugezogen wer-den, wie das Gericht ausführte. Selbst eine zeitlich beschränkte Beschäftigung zum Ersatz von urlaubs- oder krankheitsbedingt

abwesenden Ärzten hält das LSG für unzulässig; vielmehr müsse der Krankenhausträger ausrei-chende Reserven einplanen.

Fazit: Die Tätigkeit von Ho-norarärzten wird generell immer schwieriger. Die Deutsche Ren-tenversicherung prüft verschärft und kommt immer häufiger zum Ergebnis, dass es sich bei den Honorarärzten um Scheinselbst-ständige handelt. Dann müssen vor allem die Krankenhäuser So-zialversicherungsbeiträge nach-zahlen und möglicherweise auch Lohnsteuern abführen.

Ass. Jur. Christina Zastrow-BaldaufJustiziarin des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.Schöne Aussicht 5, 65193 WiesbadenTelefon: 0611 / 181 33 0Internet: www.bdi.deEmail: [email protected]