Mögliche Auswirkungen der MaRisk auf die WpHG-Compliance

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Mögliche Auswirkungen der MaRisk auf die WpHG-Compliance Dr. Günter Birnbaum Vortrag beim Compliance-Forum des BdB am 16.05.2013

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Der Vortrag zur Präsentation war Teil des Compliance-Forums 2013 des Bundesverbandes Deutscher Banken in Berlin

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Mögliche Auswirkungen der MaRisk auf

die WpHG-Compliance

Dr. Günter Birnbaum

Vortrag beim Compliance-Forum des BdB am 16.05.2013

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Agenda

1) Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance, insbesondere Quellen

2) Fragen an die BaFin zum Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance

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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance

• WpHG-Compliance ist gegenüber MaRisk-Compliance spezieller

• Quellen der WpHG-Compliance

• Europäische Quellen

• MiFID und Durchführungsrichtlinie zur MiFID

• ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-

Anforderungen an die Compliance-Funktion vom

25.06.2012 (ESMA-Leitlinien)

• Nationale Quellen

• WpHG, WpDVerOV, MaComp

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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance

• Mögliche Lösungsansätze für die Praxis

• WpHG-Compliance = notwendiger Teil der Gesamt-

Compliance?

• WpHG-Compliance = immer isolierte Spezial-Compliance?

• Verschiedene Modelle sind denkbar, die aber die

Grundsätze des WpHG erfüllen müssen.

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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance

Kundeninteresse vs. Institutsinteresse

• Zentrales Schutzgut des WpHG ist das Kundeninteresse.

• Institutsinteressen stehen beim WpHG - anders als bei den

MaRisk - nicht im Vordergrund. Insofern bestehen

unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Tätigkeit der

WpHG- und der MaRisk-Compliance (Kundeninteresse /

Institutsinteresse)

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Fragen an die BaFin

1) Ist ein Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit

zwischen WpHG-Compliance und MaRisk-Compliance oder eine

Zusammenlegung grundsätzlich unzulässig?

• Antwort:

• Nein!

• Aber: Hierdurch dürfen die Wirksamkeit und

Unabhängigkeit der WpHG-Compliance-Funktion nicht

beeinträchtigt werden, vgl. hierzu insbesondere BT 1.3.3.2,

Tz. 1 der MaComp und Rz. 67 der ESMA-Leitlinien

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Fragen an die BaFin

2) Kann die Compliance-Funktion einem Unternehmensbereich

angehören, in dem eine MaRisk-Compliance-Funktion angesiedelt ist,

die auch die Rechtsabteilung verantwortet?

• Antwort:

• Eine solche Kombination ist für größere

Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder solche mit

komplexeren Aktivitäten grundsätzlich nicht statthaft,

• insbesondere wenn WpDU Eigenhandel, Emissionsgeschäft

oder die in BT 1.3.3.3 Tz. 2 der MaComp genannten

Wertpapiernebendienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang

und den damit verbundenen möglichen Interessenkonflikten

erbringt (vgl. BT 1.3.3.3 Tz. 2 der MaComp und Rz. 65 der ESMA-

Leitlinien).

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Fragen an die BaFin

3) Kann der MaRisk-Compliance-Officer mit eigenem Personal

die vollständige Einhaltung aller Regelungen in den

wesentlichen Rechtsgebieten verantworten?

• Antwort:

• Ein solches Modell ist durchaus denkbar, wenn die

Zusammenarbeit oder die Zusammenlegung die

Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Compliance-Funktion

im Sinne des WpHG nicht beeinträchtigt.

• Verantwortet der MaRisk-Compliance-Officer allerdings

auch die Rechtsabteilung, gelten die Ausführungen auf der

vorherigen Folie.

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Fragen an die BaFin

4) Kann die MaRisk-Compliance die Einhaltung aller relevanten

Rechtsgebiete über ein Komitee steuern?

• Antwort: Ja, aber folgende Anforderungen müssen u.a.

beachtet werden:

• Berichtspflichten des WpHG-Compliance-Beauftragten

bestehen nur ggü. der Geschäftsleitung, aber MaRisk-

Compliance-Officer kann ein Informationsrecht, keinesfalls

aber ein Weisungsrecht gegenüber dem WpHG-Compliance-

Beauftragten zugestanden werden.

• Unabhängigkeit und Wirksamkeit der WpHG-Compliance-

Funktion dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere

soll der Compliance-Beauftragte grundsätzlich der

Geschäftsleitung organisatorisch und disziplinarisch

unmittelbar nachgeordnet sein.

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