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Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung 4.2014 16 Gefährdung an Jiggern An vielen Maschinen besteht Nachrüstbedarf 24 BG-Klinik Falkenstein Medizinische Kompetenz für mehr Lebensqualität 28 Einfacher anmelden BG ETEM bietet neues Melde- verfahren für Seminare Textil Medienerzeugnisse Versicherungsschutz Auf Umwegen

Transcript of n Auf Umwegen - BG ETEM · Neben Broschüren gehören dazu auch DVD-ROMs, zum Beispiel zu den...

Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung 4.2014

16 Gefährdung an Jiggern An vielen Maschinen besteht Nachrüstbedarf

24 BG-Klinik Falkenstein Medizinische Kompetenz für mehr Lebensqualität

28 Einfacher anmelden BG ETEM bietet neues Melde- verfahren für Seminare

Textil Medienerzeugnisse

Versicherungsschutz

Auf Umwegen

Olaf Petermann Vorsitzender der Geschäftsführung

Vorteile nutzenDie Chancen erscheinen riesig. Verlaufen die Verhand-lungen zwischen den USA und der Europäischen Union über eine Transatlantische Handels- und Investitions-partnerschaft erfolgreich, können viele profitieren: Unternehmen und Beschäftigte auf beiden Seiten des Atlantiks. Doch es gibt auch Bedenken – nicht nur von Gegnern genveränderter Lebensmittel.

In Deutschland und Europa gelten andere technische Standards im Gesundheits- und Arbeitsschutz als in den USA. Diese Standards gilt es zu vereinheitlichen. Keines-falls dürfen sie durch eine unkritische gegenseitige An-erkennung aufgeweicht werden. Und noch viel weniger dürfen soziale Leistungen dem Investitionsschutz unter-worfen und somit der Gefahr einer radikalen System- änderung ausgesetzt werden.

Bei den Verhandlungen sollte vielmehr die Chance genutzt werden, gemeinsame Grundlagen auf hohem Niveau zu schaffen. Denn diese bieten Sicherheit vor allem auch für die Unternehmen, die Dank der hierzu-lande geltenden Haftungsablösung sicher planen können. Davon profitieren am Ende wieder alle: Unter-nehmen und Beschäftigte.

editorial

kompakt 4 Zahlen, Fakten, Angebote

Meldungen und Meinungen

mensch & arbeit 9 Kreative in der BG ETEM, Teil 3

Botschaften für den Blick

10 Ortsveränderliche EuK Sichten + Messen = Prüfen!

14 Beinahe-Unfälle Wirklich spannungsfrei?

15 Seminar Fahrerassistenzsysteme Sicherheit erfahren

betrieb & praxis 16 Gefährdung an Jiggern

Nachbessern nötig

20 Reproduktionstoxische Stoffe Augen auf beim Tinten-Kauf

22 Kauf von Gebrauchtmaschinen Mit Sicherheit aus zweiter Hand

gesundheit 24 BG-Klinik Falkenstein

Lebensqualität gewinnen

service 26 Versicherungsschutz

Auf Umwegen

28 Neuer Service Ansehen, auswählen, anmelden

30 Vertreterversammlung Neuer gemeinsamer Gefahrtarif

31 Impressum

10Titelthema Ein objektives messtechnisches Verfah-ren ermöglicht mehr Sicherheit bei Erdungs- und Kurzschlussvorrichtungen.

24 Moderne Therapiekonzepte In der BG-Klinik Falkenstein sorgen qualifizierte Ärzte und Therapeuten für die bestmögliche Rehabilitation von Berufskrankheiten.

16 Gefährdung an Jiggern Jigger veredeln Stoffe, haben aber ihre Tücken: Um Unfälle zu vermeiden, besteht an vielen Maschinen Nachrüstbedarf.

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Das Portal „Sicheres Arbeiten mit Nanomaterialien“ richtet sich an die für den Arbeitsschutz im Betrieb Verantwortlichen. Es soll auch Beschäftigte ohne fachliche Vorkenntnisse ansprechen und mit branchenspezifischen E-Learning Tools („Nanorama“) Grundlagenwissen zu Nanomaterialien vermitteln. Unter „Grundlagen“ finden Nutzer unter anderem Hinweise zur Nutzung von Nanomaterialien in der Industrie und in Konsum-gütern. Beispielsweise wird unter „Nanotechnologien in Textili-en“ über die Herstellung, die verwendeten Materialien und die verbesserten Eigenschaften berichtet.Unter „Prävention“ werden die möglichen Expositionswege, ge-sundheitliche Wirkungen, die Messung von Nanomaterialien am Arbeitsplatz sowie grundlegende Schutzmaßnahmenkonzepte dargestellt. Aktuelle Neuigkeiten zum Thema „Arbeitsschutz und Nano“ finden sich unter „News“.

Im Abschnitt „Links & Downloads“ gibt es Hinweise verschiede-ner Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutz und zur Prä-vention rund um Nanomaterialien. Die BG ETEM bietet hier u. a. Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung im Betrieb und grundlegende Informationen für die Praxis zum sicheren Um-gang mit Nanomaterialien.

→ infohttp://nano.dguv.de

DGUV Nanoportal

Kleine Teilchen große Wirkung

Mittelstand unterschätzt RisikenDie meisten deutschen Mittelständler unterschätzen Risiken und Chancen des Arbeitsschutzes. Das hat der TÜV Rheinland in einer Umfrage ermittelt. Danach nehmen nur 0,5 Prozent der Verantwortlichen in mittelständischen Unternehmen fehlenden Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit als ein mögliches Risiko wahr. Nach Ansicht des TÜVs eine Fehleinschätzung. Denn vor allem vor dem Hintergrund alternder Belegschaften steige das Risiko, dass Mitarbeiter krankheitsbedingt ausschei-den und so Kompetenzen verloren gehen. Im September 2013 wurden für die Studie 605 mittelständische Unternehmen be-fragt – meist Inhaber oder Geschäftsführer bzw. die für das Risi-komanagement Verantwortlichen.

Faktencheck

Gerüchte um Berufsgenossenschaf-ten und was wirklich dahintersteckt

Mehr Markt?Behauptung: Kapitaldeckung ist besser als die heutige Umlagefi-nanzierung. Fakten: „Aus Sicht der Beitragszah-ler ist eine Umstellung auf Kapital-deckung nicht zu empfehlen. Die Finanzkrise im Jahr 2008 hat ge-zeigt, welch negativen Folgen die Abhängigkeit von den Finanzmärk-ten haben kann. Und in der gegen-wärtigen Niedrigzinsphase wäre der Aufbau eines Kapitalstocks nicht finanzierbar.“ Christian Sprotte, Pressesprecher der BG ETEM

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Kostenloses MedienpaketDie BG ETEM hilft beim Start in den Beruf: Seit 1. Juli bis 31. Oktober 2014 erhalten Mitgliedsbetriebe, die einen oder mehrere Auszubildende einstel-len, ein kostenloses Medienpaket zu einem der folgenden Themen:

▪ Feinmechanik, ▪ Elektrohandwerke/elektrotechnische Industrie, ▪ Energie- und Wasserwirtschaft, ▪ Druck und Papierverarbeitung, ▪ Textil und Mode oder ▪ Büro/Verwaltung.

Alle sechs Pakete enthalten praxisnahe Informationen zu Fragen der Ar-beitssicherheit. Neben Broschüren gehören dazu auch DVD-ROMs, zum Beispiel zu den Themen elektrischer Strom, hoch gelegene Arbeitsplätze, Lärm oder Verkehrssicherheit, sowie Aktionsplakate für einen starken Rücken. Pro Mitgliedsbetrieb wird ein Paket kostenlos abgegeben; weitere gibt es zum Stückpreis von 10 Euro (für sonstige Betriebe 55 Euro plus Ver-sand).

→ infowww.bgetem.de, Webcode 12822762

Jahresbericht 2013Die Zahl der Arbeitsunfälle im Bereich der BG ETEM ist im vergangenen Jahr um mehr als sieben Prozent gesunken. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten BG-Jahresbericht 2013 hervor. Damit habe die Unfallhäufig-keit „so niedrig wie noch nie“ gelegen, hob der Vorsitzende der BG ETEM-Geschäftsfüh-rung, Olaf Petermann, bei der Vorstellung des Berichts hervor. Im aktuellen Jahresbericht finden sich ne-ben vielen Statistiken interessante Infor-mationen rund um Prävention, Rehabilitati-on und Entschädigung. Zudem zeigen Re-portagen und Berichte, welche Marktchan-cen „Inklusion“ für die Unternehmen bietet.

→ infowww.bgetem.de, Webcode 12613165

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Lohn der MüheDie HEW-KABEL GmbH erhält in diesem Jahr den Rehabilitationspreis der BG ETEM. Damit zeichnet die BG ETEM alle zwei Jahre Unterneh-men aus, die sich vorbildlich um verletzte Mitarbeiterinnen oder Mit-arbeiter gekümmert haben. Karin Jung, Stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung, überreichte den mit 5.000 Euro dotierten Preis am 28. Mai in Dresden an Andreas Schletter, Personalleiter bei HEW-KABEL.Im Juni 2012 hatte sich ein Mitarbeiter die rechte Hand gequetscht. Mehrere Finger mussten amputiert werden. Fünfzehn Monate lang testete man mehrere Arbeitsplätze, bis der richtige gefunden war. In der nächsten Ausgabe von etem folgt ein ausführlicher Bericht.

Standards beibehaltenDie Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den USA und der Europäischen Union interessieren auch die ge-setzliche Unfallversicherung. Die Botschaft der DGUV: Das Ab-kommen darf nicht dazu führen, dass die hohen deutschen und europäischen Standards im Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgeweicht werden. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Regelungen im Rahmen des Investor-Staat-Streitbeilegungs-verfahrens juristisch angegangen werden können. Das euro- päische Schutzniveau müsse erhalten bleiben. Darüber hinaus fordert die DGUV, dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversi-cherung nicht Gegenstand der Verhandlungen werden dürfen.

10.000Schritte sollte man der Ge-sundheit zuliebe am Tag gehen. Auch der Rücken profitiert von einem Min-destmaß an Bewegung. Doch viele Menschen arbei-ten im Sitzen. Der kurze Weg zum Kopierer oder in die Kantine reicht da nicht aus. Mit einer neuen Schrittzähler-App will die BG Verkehr im Rahmen der Kampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ einen zusätzlichen Anreiz zu mehr Be-wegung schaffen. Vorausgesetzt man trägt sein Han-dy immer bei sich, zeigt sie genau an, wie viel man gelaufen ist. Die automatisch erstellte Statistik gibt einen Überblick über die Leistung vergangener Wo-chen oder Monate. Die App steht allen iPhone- und Android-Nutzern kostenfrei zum Download in den bekannten Stores zur Verfügung.

→ infowww.deinruecken.de

Gefahrstoffliste 2014 Das Institut für Arbeits-schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung (IFA) hat sei-ne Gefahrstoffliste aktu-alisiert. Ausgabe 1/2014 enthält Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen und Gemi-schen gemäß der GHS/CLP-Verordnung und der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erb-gutverändernder oder fortpflanzungsgefähr-dender Stoffe“. Dazu kommen Hinweise un-ter anderem zu Messverfahren, zur Arbeits-medizin und zu stoffbezogenen Regelungen. Weiterhin wurden die Arbeitsplatzgrenzwer-te nach TRGS 900 und die Biologischen Grenzwerte nach TRGS 903 aufgenommen. Die vorliegende Version aktualisiert die Ge-fahrstoffliste aus dem Jahr 2012.

↗ wwwwww.dguv.de, Webcode: d939080

Neue SystematikSeit Mai 2014 gilt für das DGUV-Regelwerk eine neue Systematik. Die Schriften sind nun durch-gängig in vier Kategorien eingeteilt:

▪ DGUV Vorschriften, ▪ DGUV Regeln, ▪ DGUV Informationen und ▪ DGUV Grundsätze.

Parallel dazu ist auch ihre Nummerierung ver-einheitlicht. Jede Publikation erhält eine meist sechsstellige Kennzahl. Nur Unfallverhütungs-vorschriften haben ein- bis zweistellige Ziffern. Mit der Umstellung stellt die DGUV eine Trans- ferliste bereit. Darin kann man die Schriften nach den alten als auch nach den neuen Num-mern suchen.

→ infowww.dguv.de/publikationen

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Google Play iTunes App Store

Netbooks für GewinnerEin Netbook mit Filmen zur Arbeitssicherheit gewann Jürgen Stamm (2. von links) von der Firma ESWE Ver-sorgungs AG. Als Ersthelfer fiel ihm die Beantwor-tung der Preisfrage im Sicherheitsquiz zur Ersten Hil-fe nicht schwer. Schon zu Weihnachten wollte er sich ein Netbook kaufen, aber dann ging der Austausch des Fernsehers doch vor. Mit ihm freuen sich Vor-standsmitglied Jörg Höhler (links) sowie Bernd Dobkowitz von der BG ETEM und Beate Mittermeier (Teamassistenz Arbeitssicherheit).Auch Malte Diekmann (rechts) von der Firma Liepert Blitzschutz gewann ein Netbook. Den Preis über-reichte Mirco Daut, Präventionsberater der BG ETEM.

↓ Termine ▪ 24.08.-27.08.2014, Frankfurt

XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesund-heit bei der Arbeit 2014

▪ 25.08.-27.08.2014, FrankfurtInternationales Media Festival für Prävention

▪ 25.08.-28.08.2014, FrankfurtInternationale Fachmesse „Arbeitsschutz Aktuell“

▪ 28.08.-29.08.2014, FrankfurtInternationales Symposium „Elektrizität und Sicherheit im 21. Jahrhundert“

▪ 16.09.-17.09.2014, Rheinsberg7. Rheinsberger Fachtagung „Arbeitssicher-heit in der Energieversorgung“

▪ 23.09.-26.09.2014, Berlin„Innotrans“, Internationale Fachmesse für Verkehrstechnik

▪ 29.09.-30.09.2014, Karlsruhe68. Fachmesse „wat 2014“ und wasserfach- liche Aussprachetagung

▪ 30.09.-01.10.2014, Karlsruhe53. Fachmesse „gat 2014“ und gasfachliche Aussprachetagung

▪ 15.10.-17.10.2014, BerlinFachmesse „belektro“

→ weitere terminewww.bgetem.de, Webcode 12568821

HinguckerArbeitsschutz ist oft ganz einfach. Die neuen Plakate der BG ETEM zeigen, wie es geht. Für Mitgliedsbetriebe sind sie kostenlos.

→ infowww.bgetem.de, Webcode 14822765. E-Mail: [email protected] Tel.: 0221 3778-1020

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www.bgetem.de, Webcode 12484059

AufblätternNachlesenAnwendenetem – das Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung

Als E-Paper und PDF im Netz jederzeit verfügbar.

Das Gehör schützenIn Deutschland sind etwa vier bis fünf Millionen Be-schäftigte Gefährdungen durch Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Selbst nur kurzfristige Überlastungen der Ohren können im Laufe der Zeit zu bleibenden Ge-hörschäden führen. Daher ist es so wichtig, das eige-ne Gehör zu schützen. Die DGUV bietet zum Thema Gehörschutz eine Reihe von Informationen, darunter einen Hörverlustrechner. Der zeigt, wie es sich an-hört, wenn man kaum mehr etwas hört.

→ infowww.dguv.de, Webcode: d117389: Hörverlustrechner

Datenbank zu BiostoffenDie neue GESTIS-Biostoffda-tenbank informiert über Risi-ken und den richtigen Um-gang mit Bakterien, Viren, Pil-zen und Parasiten. Nicht nur in Biotechnik oder Pharmain-dustrie können Beschäftigte mit Biostoffen in Berührung kommen. Auch bei Sanie-rungsarbeiten, in der Land- und Forstwirtschaft oder der Abwasser- und Abfallwirt-schaft ist das möglich. Bio-stoffe müssen daher in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Die neue Datenbank dient als zentrale Informationsquel-le. Sie ist ein Kooperationsprojekt des Bundesminis-teriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Berufs-genossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung (DGUV). Aktuell sind bereits über 10.000 Biostoffe erfasst. Der Zugriff ist kostenfrei und ohne Registrierung möglich.

→ infowww.dguv.de, Webcode d925555

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Zeitschriften, Broschüren, Internetseiten – Medien brauchen Bilderwelten, um Leser anzusprechen.

Zum Erscheinungsbild der Medienlandschaft tragen Fotografen, Bildjournalisten und Grafik-Designer er-heblich bei. Die BG ETEM versichert viele dieser Kreativen und betreut sie in Mitgliedsfragen am Standort Wiesbaden. Auch als selbstständige Unter-nehmerinnen oder Unternehmer gehören sie zum Kreis der Pflichtversicherten.

Grafik-DesignerIn der Vergangenheit fiel die Gestaltung von Print- medien vorrangig in den Aufgabenbereich des Grafik-Designers. So kümmerte er sich etwa um das Erscheinungsbild von Zeitschriften, Büchern, Plaka-ten, Werbeanzeigen, Einladungen oder Broschüren. Der technische Fortschritt führte dazu, dass sich das Tätigkeitsfeld im Laufe der Jahre erweiterte. Daher beschäftigen sich Grafiker heutzutage häufiger mit Entwurf, Entwicklung oder Design von Layouts bis hin zu Internetpräsentationen am Computer.

Durch diese Entwicklungen stellte sich auch die Frage neu, welche Berufsgenossenschaft für Selbst-ständige oder Unternehmen dieser Branche zustän-dig ist. Grafik-Designer und Werbeunternehmen, die ausschließlich Ideen entwickeln, werden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Wenn Designer ihre Ideen jedoch grafisch umsetzen, ist die BG ETEM ihr Unfallversicherungsträger.

Bild- und Wortjournalisten Selbstständige Bildjournalisten nutzen die Techni-ken der Fotografie oder Illustration, um von gesell-

Grafiker, Fotografen und Bildjournalisten bereiten Medien fürs Auge auf. Die BG ETEM bietet ihnen Versicherungsschutz.

schaftlichen Ereignissen aus Politik, Sport oder Kul-tur zu berichten. Die Bildgestaltung ist es auch, die sie von Wortjournalisten unterscheidet. Journalisten, die ausschließlich Wortbeiträge liefern, versichert grundsätzlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Anders liegt der Fall, wenn Journalisten nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt sind, etwa bei einem Sender oder einer Presse- und Nachrichtenagentur. Dann besteht Versicherungs-schutz über den Arbeitgeber. Das gilt sowohl für Bild- als auch für Wortjournalisten.

FotografenIm Bereich Medien und Design spielen auch Foto- grafen eine wichtige Rolle. Sie halten individuelle Eindrücke im Bild fest, stellen beispielsweise Men-schen, Ereignisse, Gegenstände oder die Natur dar. Vielfach arbeiten sie auf eigene Rechnung. Bei Selbstständigkeit ist die BG ETEM für diese Berufs-gruppe zuständig; der Fotograf ist dann pflicht- versicherter Unternehmer. Sind Fotografen jedoch angestellt, etwa bei einer Agentur, genießen sie Versicherungsschutz über den Unfallversicherungs-träger des jeweiligen Unternehmens. Karin Lange

→ infoInformationen zur Unternehmerpflichtversicherung: www.bgetem.de, Webcode 11633563

Kontakt zum Verwaltungszentrum Wiesbaden:Tel.: 0221 3778-1802E-Mail: [email protected]

Serie „Kreative in der BG ETEM“, Teil 3

Botschaften für den Blick

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Sie setzen in der Medienwelt anschauliche Akzente: Fotografen, Grafik-Designer und Bildjournalisten.

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Eine wichtige Maßnahme beim Arbeiten an elektrischen Anlagen nach den 5 Si-

cherheitsregeln ist die 4. Regel „Erden und Kurzschließen“. Damit wird der span-nungsfreie Zustand der Anlage für die Dauer der Arbeiten gegen Beeinflussungs-spannungen, atmosphärische Überspan-nungen, unvorhergesehene Rückeinspei-sungen und irrtümliches Wiedereinschal-ten gesichert. Doch auch diese Sicher-heitsmaßnahme ist nur so gut wie die da-zu verwendeten Mittel [1].

An ortsveränderlichen Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen (im Weiteren „EuK“ genannt) können Querschnittsver-änderungen durch Kupferkorrosion und Litzenbrüche bzw. erhöhte Widerstände in den Verbindungen fatale Folgen bei Kurzschlussstrombeanspruchung haben. Mangelhafte Vorrichtungen stellen aus berufsgenossenschaftlicher Erfahrung ein Sicherheitsrisiko dar. Deshalb müssen EuK vor jeder Benutzung und in regelmä-ßigen Zeitabständen geprüft werden [2].

Bisher ist das wirtschaftlich vertretbar nur über eine optische Begutachtung durch den Anwender selbst oder Dienst-leister möglich. Handlungsanleitung dazu ist der Flyer „Arbeitstägliche Sichtprüfung von Erdungs- und Kurzschließvorrichtun-gen (EuK)“ der BG ETEM [3], der zusam-men mit dem Normungskomitee für die

An ortsveränderlichen EuK können Kupferkorrosion und Litzenbrüche bei einer Kurzschlussbeanspruchung fatale Folgen haben. Um mehr Sicherheit für die Be-schäftigten zu erreichen, gibt es jetzt ein objektives messtechnisches Verfahren.

VDE 0683-100 [6] erarbeitet wurde. Doch eine Sichtprüfung ist immer eine subjek-tive Begutachtung. Da insbesondere in-nere, verdeckte Mängel nicht erkannt werden, führt sie zu unscharfen Interpre-tationen. Deshalb entschloss sich die BG ETEM zu einem Forschungsauftrag für die Entwicklung eines objektiven mess-

Prüfung ortsveränderlicher Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen (EuK)

Sichten + Messen = Prüfen!

Bild 2: Bewegung eines defekten Leiterseiles

Bild 1: Prüfaufbau des meßtechnischen Prüfverfahrens für EuK mit Mikroohmmeter LoRe

technischen Verfahrens und vergab die-sen an die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Dresden. Das daraufhin entwickelte technische Prüfverfahren wurde erstmals während der 16. Vortrags-veranstaltung ELEKTROTECHNIK 2012 in Kassel vorgestellt [4].

Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, wie sich das neue Prüfverfahren in der Praxis bewährt hat.

Beschreibung des PrüfverfahrensBereits in der amerikanischen Norm ASTM F2249-3 [5] wird ein elektrisches Messverfahren für die Prüfung von EuK beschrieben. Dabei wird ein gemessener absoluter Widerstandswert mit einem be-rechneten ohmschen Referenzwert vergli-chen. Es ist ein statisches Verfahren, bei dem die Vorrichtung ruht.

Grundlagenuntersuchungen [7] haben jedoch ergeben, dass lokale Beschädi-gungen wie zum Beispiel Litzenbrüche im

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sucht. Bei gebrauchten EuK sind die Ein-zellitzen stärker oxidiert als bei neuen EuK, was sich in deutlich schlechterer Querleit-fähigkeit beim Bewegen zeigt. Dies wird mit unterschiedlichen Grenzwerten in der Tabelle berücksichtigt (Bild 3).

PrüfaufbauZum Erfassen des absoluten und relativen Widerstands wird ein speziell angepasster Prüfaufbau verwendet. Dieser besteht aus dem Mikroohmmeter [8], einem Schie-nenaufbau aus Aluminium mit entspre-chenden Festpunkten zum Anschließen der EuK (Bild 1) und einer Software zur automatischen Auswertung der gemesse-nen Widerstandswerte. Dabei werden die gemessenen Werte mit den zuvor berech-neten Grenz werten gemäß Bild 3 vergli-chen und ausgewertet.

Leiterseil nur beim Bewegen der EuK er-kannt werden können. Deshalb verfügt das neue Verfahren über eine statische und eine dynamische Prüfungskompo-nente: neu ist die Messung der relativen Widerstandsänderung.

Im Ergebnis kann jetzt eine EuK in drei Schritten geprüft werden.

▪ Schritt 1: optische Prüfung auf sichtba-ren Zustand und Schäden an der EuK

▪ Schritt 2: statische Prüfung – Messung des absoluten Widerstandwertes an der ruhenden EuK

▪ Schritt 3: dynamische Prüfung – Mes-sung der relativen Widerstandsände-rung an der bewegten EuK

Beim Schritt 3 wird die EuK während des Messens bewegt und so die relative Wi-derstandsänderung ΔR ermittelt. Diese relative Widerstandsänderung ΔR ent-steht, wenn das Leiterseil an der Defekt-stelle bewegt wird, sich dabei Einzellitzen trennen und wieder treffen, dabei das elektrische Strömungsfeld beeinflussen und somit den Widerstand in Relation da-zu verändern (Bild 2). Für diese relative Widerstandsänderung ΔR wurden Grenz- werte theoretisch berechnet und experi-mentell bewiesen.An bereits gebrauchten EuK werden fol-gende Werte gemessen und mit den zuvor ermittelten Grenzwerten verglichen:

▪ Gesamtwiderstand an der ruhenden Vorrichtung,

▪ Widerstandsänderung am Seil durch Be-wegung des Seils,

▪ Widerstandsänderung in der Nähe des Verbinders durch Ziehen.

Es zeigte sich auch, dass für neuwertige EuK andere Grenzwerte gelten müssen als für gebrauchte EuK. Im Rahmen der Praxis-erprobung wurden zum Nachweis von Schäden vor allem gebrauchte Leiter unter-

Bild 3: Grenzwerte für neuwertige und gebrauchte EuK

Bild 4: Benutzer-oberfläche der Soft-ware

Praktische Durchführung der Messung Nach Aufbau des Komplettsystems und dessen Verbindung mit dem Laptop er-folgt eine Referenzmessung zur Funkti-onskontrolle, zum Beispiel an einer ein-poligen EuK mit bekannten Messwerten.

Die zu messende EuK wird als Prüfling vorbereitet: die Seilquerschnitte werden abgelesen, die Seillängen händisch ge-messen und diese Werte zusammen mit der Umgebungstemperatur in die Soft-ware eingetragen (Bild 4). Aus diesen Werten ermittelt die Software automa-tisch die Grenzwerte der Vorrichtung und zeigt diese an.

Der so vorbereitete Prüfling wird an die Schienen angeschlossen. Die erforderli-chen Messschritte werden von der Soft-ware vorgegeben; so kann kein Prüfschritt oder Messwert übersehen werden. Zuerst wird der absolute Widerstandswert eines Messabschnittes gemessen. Anschlie-ßend wird durch das Bewegen des Leiter-seiles der relative Widerstandswert des Leiterseiles sowie der Pressverbindungen gemessen.

Automatisch vergleicht die Software al-le Mess- und Grenzwerte. Sobald ein Messwert den Grenzwert überschreitet, wird das Wertefeld „rot“ gekennzeichnet und die EuK als defekt bewertet (Bild 4).

Nun fordert die Software zur optischen Prüfung auf und verlangt deren Ergeb-

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niseintrag. Abschließend steht das Ge-samtergebnis der Prüfung bereit und wird von der Software dokumentiert. In der praktischen Bewertung der Messergebnis-se zeigte sich, dass die üblichen Messwer-te deutlich günstiger liegen als die Grenz- werte. Bei Prüflingen, deren Messwerte nahe am Grenzwert liegen, soll der Grund für die Abweichung vom üblicherweise er-warteten Wert festgestellt werden.

Für eine vorbeugende Instandhaltung wird das Gesamtergebnis als Ampel-Funk-tion angezeigt, d. h. das Ergebnis ist am PC farbig hinterlegt und zudem im Protoll-ausdruck beschrieben.

▪ „Grün“: Grenzwerte hervorragend ein-gehalten

▪ „Gelb“: Grenzwerte gerade noch einge-halten = für Instandhaltung einplanen

▪ „Rot“: Grenzwerte nicht eingehalten = EuK reparieren lassen oder ausson-dern

Das Prüfergebnis steht als PDF-Protokoll zur Verfügung und es kann in einer Excel- Datei verwaltet werden. Die geprüfte EuK wird noch gekennzeichnet, um sie ein-deutig identifizieren zu können (Bild 5).

Ergebnisse der VerfahrenserprobungInsgesamt wurden 261 EuK, die von Ener-gieversorgern und Industrieanwendern im In- und Ausland bereitgestellt wurden, untersucht. Es wurden EuK namhafter Her-steller überprüft, davon 41 % dreipolige und 59 % einpolige. Da für die Untersu-chungen vor allem ältere gebrauchte EuK bereitgestellt wurden, liegt das Gesamt-schadensergebnis mit 68 % relativ hoch. Unter normalen Betriebsbedingungen wird der Anteil der defekten EuK geringer ausfallen.

41 % der beschädigten EuK weisen ei-nen globalen Leiterschaden (absoluter Ge-samtwiderstandswert der Vorrichtung ist zu hoch) auf. Der Anteil lokaler Seilschä-den (erhöhter Widerstandswert beim Be-wegen des Leiterseiles) liegt bei 22 %, der der lokalen Verbinderschäden (erhöhter Widerstandswert beim Ziehen des Verbin-ders) beträgt 31 %. Ca. 40 % der EuK hät-ten bereits nach der Sichtprüfung ausge-sondert werden müssen, wurden aber für die Praxiserprobung des Verfahrens den-noch messtechnisch geprüft.

In der Praxis werden bei der Sichtprü-fung die Vorgaben der BG ETEM [3] sehr unterschiedlich und subjektiv interpre-tiert. Die Erfahrungen zeigen, dass viele

EuK-Vorrichtungen noch im Einsatz sind, die nach gewissenhafter Sichtprüfung hätten ausgesondert werden müssen.

Eine Blindstudie mit 17 EuK, bei der zwei Messingenieure unabhängig vonein-ander und ohne gegenseitige Kenntnis die optische und die elektrische Prüfung ausführten, hat dies bestätigt. Nur 76 %

Bild 5: Kenn- zeichnung der geprüften EuK

Bild 6 (links): Mit dem Verfahren erkannter Fehler im Leiterseil

Bild 7 (unten): 3-D-Computerto-mografie Mess- aufbau, mit Kenn-zeichnung: Rot für Messbereich, Blau für Drehachse (rechts unten).

der Ergebnisse bei den optischen Begut-achtungen stimmten überein, während bei den elektrischen Messungen 94 % der Ergebnisse übereinstimmend waren.

Praxisbeispiel A Bei der Prüfung einer einpoligen EuK (Bild 6) stieg der Widerstandswert ΔR

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beim Bewegen des Seiles in einem be-stimmen Seilabschnitt sprunghaft an und ging weit über den Grenzwert hinaus. Die-ser sprunghafte Anstieg zeigte an, dass eine Fehlerstelle vorliegen könnte.

Äußerlich waren keine Auffälligkeiten erkennbar. Nach dem Entfernen des PVC-Mantels und Aufdrehen der Kupfer-seele zeigte das innenliegende Kupferseil eine starke Schwarzverfärbung. Die Verfär-bung ist eine Folge fortgeschrittener Kup-ferkorrosion und bedeutet eine Minde-rung des effektiv verfügbaren Quer-schnitts. Einer Beanspruchung im Fehler-fall mit Nenndaten (Bemessungskurz-schlussstrom und -zeit) würde diese EuK nicht standhalten, und dies würde zu ei-ner Gefährdung des Monteurs an der Anla-ge führen.

Praxisbeispiel BMit der Computertomografie (CT) können Schnittbilder von EuK aufgenommen und rechnerbasiert ausgewertet werden. Aus-gewählte EuK, die das neue Prüfverfah-ren als schadhaft erkannt hatte, wurden mit dem CT-Gerät METROTOM® 1500 bei der Firma Carl Zeiss untersucht. Der geo-metrische Messbereich dieses CT-Geräts beträgt jedoch nur ca. 3,5 cm (Bild 7).

Ein Ergebnis der Tomografieuntersu-chung zeigt Bild 8. Der Prüfling zeigt star-ke Einschnürungen einzelner Kupfer-stränge, größere Hohlräume im Seil so-wie mehrere Unterbrechungen von Ein-zellitzen. Dieselbe Beschädigung des Leiterseiles wurde durch das EuK-Prüfver-fahren erkannt und detektiert. Das be-weist, dass bisher nur mit der aufwendi-gen und teuren Computertomografie er-kannte Fehler auch mit dem neuen und relativ einfachen EuK-Prüfverfahren nach-weisbar sind.

ZusammenfassungSichtprüfungen allein genügen nicht, um alle Schäden an EuK zu erkennen. Ver-deckte Schäden sind dabei nicht feststell-bar. Es ist davon auszugehen, dass in der Praxis EuK-Vorrichtungen mit inneren Schäden im Einsatz sind oder vorgehalten werden. Für objektive und reproduzierba-re Prüfergebnisse ist ein Messverfahren mit einem Mikroohmmeter und entspre-chendem Prüfaufbau erforderlich.

Die Ergebnisse zeigen, dass eine Kom-bination aus optischer Sichtprüfung und messtechnischem Prüfverfahren die Si-cherheit der EuK erhöht.

Während der Praxiserprobung wurden der Messablauf, das Mikroohmmeter und die verwendete Software stets weiterentwi-ckelt, um einen praktikablen und effekti-ven Einsatz sicherzustellen. Gegenüber den bekannten zerstörungsfreien Prüf-verfahren (Thermografie, 3-D-Röntgenun-tersuchung, Ultraschalluntersuchung) bietet das neue EuK-Prüfverfahren prakti-sche Vorteile. Es kann nicht nur im Labor, sondern auch beim Anwender direkt vor Ort von einer Elektrofachkraft durchge-führt werden.

Das von der Software automatisch er-zeugte Protokoll dient als Nachweis für die erfolgte technische Überprüfung, die in angemessenen Abständen erfolgen soll. Je nach den Einsatzbedingungen vor Ort wie Beanspruchung, Häufigkeit der Benutzung und Umgebungsbedingungen sind angemessene Prüffristen erforder-lich.

In Anlehnung an Prüffristen für kapazi-tive Hochspannungsprüfer empfiehlt sich eine Frist von sechs Jahren. Das neue Prüfverfahren für die Wiederholungsprü-fung von EuK kann von befähigten An-wendern selbst durchgeführt oder von Herstellern als Dienstleistung erbracht werden.

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Meier,

Produktmanagement Arbeitsschutz, DEHN + SÖHNE,

Neumarkt

Prof. Dr. Ing. Ralf-Dieter Rogler,

Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW),

Dresden

Dipl.-Ing. (TH) Heida Maria Leonhardi,

Fachgebiet Elektrische Gefährdungen, BG ETEM, Köln

→ infoDie BG ETEM wird eine Berufsgenossen-schaftliche Information (BGI) zum Thema „Sicherheit von Erdungs- und Kurz-schließvorrichtungen “ erstellen.

Bild 8: Ergebnis Computertomografie

Quellenverzeichnis[1] „Arbeitsschutzgesetz verpflichtet! – Gebrauch und Instandhaltung von orts-veränderlichen Erdungs- und Kurzschließ-vorrichtungen“, DEHN + SÖHNE - Druckschrift 153 / 07.13[2] Dipl.-Ing. Leonhardi, Heida Maria: „Wiederholungsprüfungen von Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen“,BG ETE (jetzt BG ETEM),Brücke Ausgabe 4/2009, S. 10-12[3] BG ETEM Flyer „Arbeitstägliche Sicht-prüfung von Erdungs- und Kurzschließvor-richtungen (EuK)“, Stand: August 2013, BG ETEM, S 034 [4] Prof. Dr. Ing. Rogler, Ralf-Dieter; Dipl.-Ing. Leonhardi, Heida Maria: „Verfahren zur Prüfung von Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen“, 16. Vortragsveranstaltung ELEKTROTECH-NIK, Kassel 2012, S. 79-83, BG ETEM, M 026 [5] ASTM F2249 -03: „Standard Specification for In-Service Test Methods for Temporary Grounding Jumper Assemblies Used on De-Energized Electric Power Lines and Equipment“, ASTM International, West Conshohocken, PA, USA (American Society for Testing and Materials (ASTM))[6] DIN EN 61230 (VDE 0683-100): 2009-07, „Arbeiten unter Spannung: Ortsveränderliche Geräte zum Erden oder Erden und Kurzschließen“ (IEC 61230: 2008); Deutsche Fassung EN 61230: 2008, VDE-Verlag GmbH, Offen-bach und Berlin[7] Dr. Ing. Brocke, Ralph: „Bewertung von Verfahren zur Wiederho-lungsprüfung an Erdungs- und Kurz-schließvorrichtungen“, Np. Jg. 48(2009), Heft 12, S. 20-24[8] Bedienungsanleitung„Mikroohmmeter LoRe EuK“, April 2014,Werner-Industrielle-Elektronik GmbH,Kreischa

mensch & arbeit

13etem 04.2014

Ein Mitarbeiter in einem Mitgliedsbe-trieb der BG ETEM wollte die Funktion

eines Spannungsprüfers an einer unter Spannung stehenden 10-kV-Stromschiene überprüfen. Dazu führte er, wie bisher üb-lich, den Spannungsprüfer an einen mit Farbe beschichteten statt an einen metal-lisch blanken Teil der Stromschiene. Der Spannungsprüfer zeigte wider Erwarten „spannungsfrei“ an. Aufgrund der Fach-

und Anlagenkenntnis fiel dem Mitarbeiter die offensichtliche Fehlanzeige auf und er meldete dies. Nach Diskussionen zwi-schen dem Betrieb, den Herstellern ver-schiedener Spannungsprüfer und der BG kann nun diese wichtige Information wei-tergegeben werden:

Kontaktelektroden oder Prüfspitzen von Spannungsprüfern müssen immer einen leitenden elektrischen Kontakt mit dem

Beschichtung oder Farbanstrich können zu Falschanzeigen beim Feststellen der Spannungsfreiheit führen.

zu prüfenden Anlagenteil haben. Nur so kann Spannungsfreiheit sicher festge-stellt werden. Beim Prüfen durch eine Be-schichtung oder einen Farbanstrich hin-durch kann eine so weitgehende Isolie-rung erfolgen, dass es trotz anstehender Spannung zur Falschanzeige „spannungs-frei“ kommt. Dieser Effekt ist prinzipbe-dingt und herstellerunabhängig.

Die Gründe, Strom-/Sammelschienen zu beschichten, sind vielfältig. Neben der farblichen Kennzeichnung zur Unterschei-dung der Phasen werden diese Verfahren auch zur Verbesserung der elektrischen Leitfähigkeit angewendet oder zur Isolie-rung; Letzteres z. B. im Elektroanlagenbau.

Besonders die Farbkennzeichnung von Stromschienen im Bereich der Energie-versorgung kann elektrisch isolierende Wirkungen haben, was beim Feststellen der Spannungsfreiheit lebensgefährliche Fehlaussagen liefert.

Grundregeln zum Feststellen der Spannungsfreiheit:

▪ Bei typgeprüften, fabrikfertigen Anlagen oder elektrischen Systemen muss sich der Benutzer des Spannungsprüfers oder der Betreiber der Anlage erkundigen, ob ein vorhandener Spannungsprüfer ein-gesetzt werden darf bzw. welcher Span-nungsprüfer verwendet werden muss.

▪ Die Elektrofachkraft oder die elektro-technisch unterwiesene Person muss im Umgang mit dem Spannungsprüfer und mit den Besonderheiten der Anlage (de-finierte Kontaktpunkte zum Feststellen der Spannungsfreiheit) vertraut sein.

▪ Die Spannungsfreiheit muss so nahe wie möglich an der Arbeitsstelle allpolig durch eine Elektrofachkraft oder elektro-technisch unterwiesene Person festge-stellt werden.

▪ Spannungsprüfer sind unmittelbar vor und nach dem Gebrauch auf ihre Funkti-on hin zu überprüfen.

▪ Die Nennspannung/der Nennspannungs-bereich ist zu beachten (siehe Typschild des Spannungsprüfers).

▪ Spannungsprüfer sind gemäß ihrer Ver-wendung einzusetzen, z. B. „nur in Innen-räumen“ oder „auch bei Niederschlägen verwendbar“. Wolfgang Pechoc

Zum Feststellen der Spannungs-freiheit in elektrischen Anlagen kann die Verwendung eines bestimmten Spannungsprüfers vorgeschrieben sein.

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Aus (Beinahe-)Unfällen lernen

„Ist das wirklich spannungsfrei?“

mensch & arbeit

14 etem 04.2014

Fahrerassistenzsysteme sind derzeit die aktuellste Innovation in der Fahrzeug-

technik. Die BG ETEM bietet daher ihren versicherten Unternehmen das neu konzipierte Seminar VS 8 „Sicherheits- gewinn durch Fahrerassistenzsysteme“, das zum ersten Mal im November 2013 in der Bildungsstätte Linowsee durchgeführt wurde. Dabei lernen die Kursteilnehmer zum einen, wie die Systeme funktio- nieren, zum anderen, wie sie bedient werden. Das Seminar richtet sich an Entscheidungsträger im Fuhrparkmanage-ment und Sicherheitsfachkräfte.

Immer mehr Unternehmen führen momentan Verkehrsmanagementsysteme nach ISO 39001 ein. Diese Norm umfasst sämtliche Methoden zur Steigerung der Straßenverkehrssicherheit, auch Min-destanforderungen an die Sicherheit von Kraftfahrzeugen.

Fahrzeugauswahl im FokusWenn Beschäftigte im öffentlichen Stra-ßenverkehr unterwegs sind, müssen Verantwortliche geeignete Fahrzeuge aus-wählen, die nach dem Stand der Technik optimale aktive und passive Sicherheits-einrichtungen bieten. Oft sind Entschei-der nicht ausreichend über den aktuellen Stand der Fahrzeugausstattungen infor-miert, wenn sie Neuanschaffungen planen. Darüber informiert nun das Seminar VS 8 in Theorie und in praktischen Fahrübun-gen. Es versetzt die Teilnehmer in die Lage, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die richtigen Sicherheitsausstattungen der Dienstfahrzeuge auszuwählen – entspre-chend der betrieblichen Fahrleistungen und Einsatzfälle. Die vorgestellten Fah-rerassistenzsysteme sind elektronische Helfer: Sie unterstützen den Fahrzeugfüh-rer, ohne ihm die Handlungsvollmacht und die Verantwortung abzunehmen.

Die Fahrsicherheitstrainer der Bildungs-stätte Linowsee diskutieren mit den Teilnehmern differenziert über die Vorteile

der einzelnen Sicherheitssysteme für den jeweiligen Anwendungsfall. Die Fahr-aufgaben betreffen Stadtverkehr sowie Überland- und Langstreckenfahrten. Im Stadtverkehr stehen Fahrzeugsysteme wie die automatische autonome Fahrzeug- einparkfunktion im Vordergrund; auf Autobahnen und Landstraßen geht es vor allem darum, Unfälle durch Auffahren oder Fahrspurwechsel zu vermeiden. Ein weiteres Thema sind neuartige Lichtsyste-me, deren Vorteile die Teilnehmer bei einer abendlichen Fahrprobe kennenlernen.

Kein Risiko eingehenDie Seminardozenten betonen, dass das gesteigerte Sicherheitsniveau nicht zu einer risikobereiteren Fahrweise führen darf: Ein Mehr an Fahrzeugsicherheit ersetzt keinesfalls die Fähigkeiten des Fahrers. Weiterhin wird jeder Vielfahrer, der bei der BG ETEM versichert ist, dazu angehalten, ein Fahrsicherheitstraining mit dem Schwerpunkt defensives Fahren zu absolvieren.

Erste Erfahrungen zeigen, dass die Schulung gut ankommt. Das lässt hoffen,

dass die Unternehmen das Gelernte rasch umsetzen. Vorteile bringt darüber hinaus die enge Zusammenarbeit mit einem großen deutschen Fahrzeughersteller, der Fahrzeuge mit modernsten Systemen zur Verfügung stellt. So können auch zukünf-tige Neuerungen in der Fahrzeugtechnik zeitnah ins Seminar eingebracht werden.

Ulrich Skowronek

→ infoHinweise zur Seminaranmeldung auf S. 28

Innovative Fahrerassistenzsysteme steigern die Sicherheit, wenn man sie richtig zu nutzen weiß. Ein neues Seminar der BG ETEM vermittelt Fachwissen am Steuer.

Seminar Fahrerassistenzsysteme

Sicherheit erfahren

Fahrgefühl im Praxistest: Bei Probefahrten lassen sich Fahrerassistenz- systeme am besten kennenlernen.

Hilfestellung vom Profi: Fahrsicherheitstrainer unterstützen bei den Übungen.

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mensch & arbeit

15etem 04.2014

Gefährdung an Jiggern

Nachbessern nötig

An Textilveredlungsmaschinen gesche-hen immer wieder schwere Unfälle.

Über einen tödlichen Unfall beim Aus- fahren der Ware aus einem Jigger wurde in etem 4/2012 berichtet. Grundsätzlich muss die Ware im Stillstand am Wickler angelegt werden. Allerdings hatte der Maschinenführer in diesem Fall nach Einschalten des Antriebs offenbar nach-gegriffen. Möglicherweise wollte er wäh-rend der ersten Windungen eine Falte korrigieren oder die Ware wurde vom Kern nicht richtig mitgenommen. Dabei wurde der Beschäftigte erfasst und sein gesam-ter Körper eingewickelt.

Der Unfall verdeutlicht, dass der Gang zwischen Jigger und Docke dringend ge- sichert werden muss – wie in der harmo-nisierten Norm DIN EN ISO 11111 „Textilma-schinen – Sicherheitsanforderungen“ seit 1995 gefordert. An vielen Jiggern fehlt diese Sicherung jedoch. Nach dem Vorfall erarbeiteten sowohl Hersteller als auch Textilbetriebe selbst einige Lösungen, um

Jigger veredeln Stoffe, haben aber ihre Tücken: Um Unfälle zu vermeiden, besteht an vielen Maschinen Nachrüstbedarf.

das Auf- und Rückwinden sicherer zu ge-stalten. Damit beschäftigt sich der Beitrag im Folgenden.

Anforderungen an JiggerNachdem am 31. Dezember 1994 die zwei-jährige Übergangsfrist abgelaufen war, gilt spätestens seit 1995 für das In- verkehrbringen von Maschinen die Ma-schinenrichtlinie („CE-Maschinen“). Der Stand der Technik für Textilmaschinen ist in der ebenfalls 1995 erschienenen Norm DIN EN ISO 11111 „Textilmaschinen – Si-cherheitsanforderungen“ festgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine harmo- nisierte Norm. Das heißt: Wird sie ein- gehalten, darf man annehmen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt sind (Konformitätsvermutung). Trotz der konkreten Anforderungen in der harmonisierten Norm wurden in der Vergangenheit einzelne CE-Maschinen ohne Gangsicherung ausgeliefert. Ver-mutlich hätte eine gewissenhafte Ab-

nahmeprüfung mit Unterstützung eines Außendienstmitarbeiters der BG ETEM den Mangel aufdecken können.

Für Maschinen mit Baujahr vor 1995 konnte man die Übergangsfrist der Maschinenrichtlinie nutzen; in diesem Fall galten noch die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) VBG 7v „Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)“. Spe- ziell bei Jiggern sind die Anforderungen an CE-Maschinen deutlich höher als nach der UVV für Altmaschinen.

Altmaschinen müssen stets die Min-destvorschriften des Anhangs 1 Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) erfül-len. Ebenfalls in der BetrSichV verankert ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist zugleich das Werkzeug, um die Forderung aus Aushang 1 zu überprüfen und fest- zustellen, ob eventuell Nachrüstbedarf oder Bedarf an weiteren Sicherheitsmaß-nahmen besteht. Die BG ETEM empfiehlt, sich bei dieser Beurteilung an den An-

Bild 1: Jigger mit Bereichssicherung Bild 2: Einrichtbetrieb mit Fußschalter

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betrieb & praxis

etem 04.2014

forderungen für CE-Jigger zu orientieren, auch wenn das nicht verbindlich vor- geschrieben ist.

Wesentliche Veränderung?Die Maschinenrichtlinie regelt das erst-malige Inverkehrbringen von Maschinen im europäischen Markt und wendet sich daher an Hersteller, Importeure oder Eigenbauer. Grundsätzlich geht man davon aus, dass eine Maschine zu diesem Zeitpunkt alle Anforderungen er-füllt, sofern sie ein CE-Zeichen und eine Konformitätserklärung aufweist. Im Anschluss muss der Verwender beim Betreiben die BetrSichV erfüllen. Er ist vor allem verpflichtet, die Maschine samt vorhandener Sicherheitstechnik in gutem Zustand zu erhalten und einen bestimmungsgemäßen und sicheren Ge-brauch der Maschine durch seine Mit- arbeiter zu gewährleisten. Dabei muss er insbesondere die Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

Bei einer Änderung von Maschinen tritt die Frage auf, ob es sich bei den vorge- sehenen Umbauten um eine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinen-richtlinie handelt. Liegt eine solche we-sentliche Veränderung vor, wird die Maschine erneut in Verkehr gebracht. Sie wird dann behandelt, als käme sie erst-malig auf den Markt.

Hilfestellung bei der Frage, ob eine derartige Veränderung vorliegt, gibt das

Anforderungen an „CE-Maschinen“

▪ Der Jigger muss durch bewegliche und mit dem Antrieb verriegelte Verkleidungen (z. B. Klappen, Türen) geschlossen sein. Bei geöffneter Verkleidung darf der Jigger nur im Kriechgang und mit einer Steuereinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmann-schalter) laufen.

▪ Schnelles Auf- oder Rückwinden darf nur möglich werden, wenn technische Schutz-maßnahmen den Zutritt zum Bedienungsgang zwischen Docke und Jigger während des gesamten Bäumens verhindern. Geeignete Maßnahmen sind etwa eine Umzäunung mit verriegelten Türen oder nicht trennende Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Schaltmatten oder Laserscanner.

▪ Die Dockengestelle müssen beim Auf- oder Rückwinden gegen Umstürzen gesichert, folglich am Boden befestigt sein.

Anforderungen an Altmaschinen („UVV-Maschinen“)

▪ Bei Störungen des Warenlaufs muss sich der Antrieb sofort abschalten, insbesondere bei ansteigender Warenspannung. Im Gegensatz zu neuen CE-Jiggern durften alte Jigger beim Färben noch geöffnet werden.

▪ An der Vorder- und Rückseite muss es eine Not-Abschalteinrichtung geben.

▪ Die Dockengestelle müssen gegen Umstürzen gesichert sein, da sie sonst beim Anfahren des Auf- oder Rückwindeprozesses umstürzen können.

▪ Für das Rückwinden der Ware auf die Docke gelten zusätzlich die Schutzmaßnahmen der UVV für Wickler. Bei einem Zentrumswickler ist das z. B. eine Not-Abschaltein-richtung, die in Kniehöhe vor der Docke über die gesamte Breite angebracht werden muss. Die am Jigger bereits vorhandene Abschalteinrichtung kann diese zusätzliche Not-Abschalteinrichtung nicht ersetzen, denn beim Ausfahren der gefärbten Ware steht man mit dem Rücken zu ihr und kann sie gar nicht oder nur schwer erreichen.

Bild 3: Kabelgebundener Zustimmtaster Bild 4: Gangsicherung über gesamte Maschinenbreite mit zwei Lichtschranken

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betrieb & praxis

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Bild 5: Gangsperrung durch untere Jiggerklappe Bild 6: Bereichssicherung mit Laserscanner

Interpretationspapier „Wesentliche Ver-änderung von Maschinen“. Es stellt die offizielle Meinung der deutschen Arbeits-schutzbehörden dar (siehe info auf S. 19). Für den vorliegenden Fall liefert das Inter-pretationspapier eine eindeutige Ent-scheidung: Da durch die Nachrüstung der Gangsicherung keine neue Gefährdung entsteht, sondern sie im Gegenteil vor-handene Gefährdungen entschärft, han-delt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung. Der Umbau kann allein auf der Grundlage der BetrSichV erfolgen. Der formale Aufwand ist dabei geringer als bei einem erneuten Inverkehrbringen nach Maschinenrichtlinie. Selbstverständ-lich müssen auch bei nicht wesentlicher Änderung die umgesetzten Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden. Auch die Betriebsanleitung muss angepasst wer-den. Wenn der Betreiber die Schutzein-

richtungen selbstständig nachbessert (und keine Fachfirma beauftragt), muss er entsprechend qualifiziert sein.

Praktische UmsetzungsbeispieleJigger ab Baujahr 1995 dürfen bei geöffne-ter Maschine nur über einen Schalter ohne Selbsthaltung, den sogenannten Totmann-schalter oder Zustimmtaster, im Kriech-gang bewegt werden. Die DIN EN ISO 11111 legt die Kriechgeschwindigkeit für Textil-veredlungsmaschinen mit einer Produkti-onsgeschwindigkeit über 50 m/min auf maximal 15 m/min fest. Bei einer Produk-tionsgeschwindigkeit unter 50 m/min ist der Kriechgang auf maximal 5 m/min be-grenzt. Bilder 2 und 3 (S. 16/17) zeigen entsprechende Nachrüstungen als Fuß-schalter und als Handtaster (beide kabel-gebunden und ortsbeweglich).

Für das Auf- und Rückwinden der Ware mit hoher Geschwindigkeit fordert die Norm

eine Sicherung des Ganges zwischen Jig-ger und Docke. Bild 4 (auf S. 17) zeigt eine nachgerüstete Gangsicherung über zwei Lichtschranken (Strahlen horizontal über die gesamte Podestlänge). Diese Nach-besserung hatte ein Hersteller etwa zehn Jahre vor dem oben beschriebenen tödli-chen Jiggerunfall durchgeführt. Somit hät-te ein solcher Unfall an dieser Maschine nicht geschehen können. Diese Art der Si-cherung hat den Vorteil, dass nicht nur die Zugänge, sondern der gesamte Be- diengang überwacht wird; Beschäftigte können die Sicherung nicht hintertreten. Den gleichen Vorteil haben Lösungen mit Trittmatten oder horizontal angeordneten Laserscannern. Bei hintertretbaren Be-reichssicherungen (z. B. festen Umzäun-ung oder vertikalen Lichtgittern) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Schutz-vorrichtungen nicht umgangen werden, etwa durch entsprechende Unterweisung.

Bild 7: Fahrbare Einhausung. Bild 8: Kombination aus Lichtgitter und festen Gittern.

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etem 04.2014

Bild 9: Maschinenrückseite durch Laserscanner … Bild 10: … oder durch Türen gesichert

Bild 5 auf S. 18 zeigt eine Nachrüstlösung, bei der die horizontale Stellung der unte-ren Jiggerklappe verhindert, dass Be-schäftigte den Bediengang erreichen können. Die horizontale Position des Deckels wird überwacht; sobald die Klap-pe ausgelenkt oder betreten wird, setzt der Not-Halt ein. Eine zusätzliche Schalt-leiste, die über die gesamte Breite reicht, sichert die Einzugsstelle zwischen Docke und aufliegender Walze – wie bei Umfangswicklern üblich. Ein am Boden befestigter Rahmen sorgt für eine korrek-te Position des Dockengestells. Einerseits dient er als Anschlag, andererseits ist an diesem Rahmen auch die Sicherungs- vorrichtung angebracht, die vermeidet, dass die Docke umstürzt.

Bild 6 auf S. 18 zeigt die Nachrüstung eines HT-Jiggers (HT steht für „High Tem-perature“). Diese Lösung sichert den Be-diengang mittels Laserscanner und wurde von einem Textilbetrieb selbstständig umgesetzt. Auf dem Bild zu sehen ist der Zustimmschalter, den man mit dem Fuß betätigt, um die Maschine im Kriechgang zu bewegen. Es besteht aber ein Rest- risiko für Armverletzungen (nicht aber für vollständiges Einwickeln), wenn Beschäf-tigte beim Rückwinden mit hoher Ge-schwindigkeit seitlich zur Docke greifen. Dieser Gefahr beugen zusätzliche Not-Halt-Taster und entsprechende Unterwei-sung vor. Zudem wurde die Docke gegen Umstürzen fixiert (ebenfalls im Bild). Die Steuerung fragt ihre korrekte Position ab.

In einer anderen Lösungsvariante trennt eine fahrbare Haube den Gefahr- bereich an drei Seiten ab (siehe Bild 7 auf S. 18). Dank Sicherheitsschalter mit Verriegelung und Zuhaltung bleibt die Schutzvorrichtung an Ort und Stelle. Ein Maschinenbaubetrieb bietet diese Art der Sicherung an, und zwar für Neu- maschinen und zur Nachrüstung für Maschinen unterschiedlicher Hersteller.

Eine weitere Möglichkeit, die ein Jiggerhersteller entwickelt hat, präsen-tiert Bild 8 (auf S. 18). Diese Lösung wird grundsätzlich bei Neumaschinen angewandt, eignet sich aber auch zur Nachrüstung: Sowohl ein Licht- gitter an der Stirnseite als auch tren- nende Schutzeinrichtungen an den Seiten schützen den Gefahrbereich beim Ein- und Ausfahren der Ware. Erst nachdem das Lichtgitter aktiviert wurde – was nur von außen möglich ist –, können Beschäftigte die Ware mit Geschwindigkeiten bis 70 m/min ein- oder ausfahren.

Ein Vorteil ist, dass sich die komplette Docke im Schutzbereich befindet. Ein kabelgebundener Fußschalter fungiert als Totmannschalter, mit dem sich der Kriechgang auslösen lässt. Für den Färbebetrieb bei geschlossener Anlage ist der Schutzbereich nicht erforderlich; die seitlichen Gitter können dann weg- geklappt werden, sodass sie nicht behindern. Die Bereichssicherung ist allerdings hintertretbar. Auf diese Ge-Fo

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fährdung muss der Arbeitgeber durch entsprechendes Unterweisen hinweisen.

Sicherung der MaschinenrückseiteAuch die Maschinenrückseite muss immer gesichert werden. Bei CE-Maschinen gilt dabei ebenfalls, dass man sie bei geöffne-ter Verkleidung nur im Kriechgang bewegen darf, und zwar mittels eines Schalters ohne Selbsthaltung. Bild 9 oben zeigt eine Lö-sung mit Laserscanner, Bild 10 eine Lösung mit verriegelten und zugehaltenen Türen. Beide Varianten ermöglichen über einen Fußtaster den Rüstbetrieb im Kriechgang.

Wenn ein Unternehmen Jigger ohne Sicherungsmaßnahmen für das Auf- und Rückwinden der Ware betreibt, muss es dringend nachbessern. Mitglieds- betriebe sollen sich in diesem Fall vom zuständigen Außendienstmitarbeiter der BG ETEM beraten lassen sowie den Maschinenhersteller ansprechen.

Selbstverständlich bieten unsere Mitar-beiter im Außendienst auch Beratung zu vielen weiteren Themen rund um den Jigger, wie Anforderungen an die Zu- verlässigkeit von Steuerungen, Ansatz- behälter, Ergonomie oder Maßnahmen für druckbeaufschlagte Maschinen.

Martin Steiner

→ infoInterpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ im Internet: www.baua.de, Suchbegriff „wesentliche Veränderung“

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betrieb & praxis

etem 04.2014

An Drucktinten werden im Einzelnen hohe Anforderungen gestellt: Sie sol-

len beispielsweise UV- oder witterungs- beständig sein oder auch gut auf vielen unterschiedlichen Bedruckstoffen haften. Dafür sind lösemittelbasierte Tinten die erste Wahl.

Neue GefahrenDurch die europäische Chemikalien- verordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) werden Gefahrstoffe fort-laufend bewertet. (REACH steht für Re- gistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.) Folg-lich werden zunehmend neue Gefahren von Stoffen bekannt, die Hersteller und Inverkehrbringer auch an die Anwender weitergeben müssen.

Gerade bei Inkjet-Tinten, die vielfach auch aus Ländern außerhalb Europas kommen, bedeutet diese Gefahren- kommunikation eine besondere Heraus-forderung. Viele Betriebe können ein

Inkjet-Tinten mit Lösemitteln können fruchtbarkeits- gefährdende Stoffe enthalten. Dann erfordern sie besondere Schutzmaßnahmen.

trauriges Lied davon singen, wie schwierig es ist, allein ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt in deutscher Spra-che zu beschaffen.

Spätestens ab dem 1. Juni 2015 müssen Gemische in der Europäischen Union nach dem weltweit einheitlichen Kennzeich-nungssystem für Gefahrstoffe gekenn-zeichnet sein, dem Global harmonisierten System, kurz GHS. Für die Umsetzung von GHS in Europa sorgt die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtu-res, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die meisten Inkjet-Tinten sind schon heute mit den neuen Kennzeichnungen versehen.

Harmonisierte Neueinstufungen von Stoffen nach Anhang VI der CLP-Verord-nung und Stoffbewertungen durch die Registrierung unter REACH bringen auch bei lösemittelbasierten Inkjet-Tinten bis-her unerkannte Gefahren zum Vorschein: Aktuell richtet die BG ETEM ihr Augenmerk auf zwei Inhaltsstoffe solcher Tinten, die

reproduktionstoxische Wirkungen haben. Unter Reproduktionstoxizität versteht man Beeinträchtigungen der Sexualfunk-tion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Störungen bei der Entwicklung der Nachkommen. Folgende Stoffe sind betroffen:

▪ N-Methyl-2-pyrrolidon mit der CAS- Nummer 872-50-4

▪ Tetraethylenglykoldimethylether mit der CAS-Nummer 143-24-8

Sicherheitsdatenblatt beschaffenProduktbezeichnungen, wie etwa „Low- Solvent“, „Eco-Solvent“ und andere, kommen oft aus dem Marketing. Vom Produktnamen alleine kann nicht auto-matisch auf eine geringe Gefährdung geschlossen werden.

Inkjet-Tinten mit den genannten Stoffen ist folgender H-Satz (Hazard Statement) zugewiesen: der Gefahrenhinweis H 360 – „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“. Dieser steht sowohl auf der Tinten- Kartusche als auch im Sicherheitsdaten-blatt. Darüber hinaus ist die Kartusche mit dem Gefahrenpiktogramm GHS 08 „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet.

Reproduktionstoxische Stoffe

Augen auf beim Tinten-Kauf

betrieb & praxis

20 etem 04.2014

Schwieriger wird es, Gefahren zu erken-nen, wenn die Kartusche nicht besonders gekennzeichnet ist. Die Erfahrung zeigt, dass alle Lösemitteltinten zumindest ein Gefährlichkeitsmerkmal oder auch einen Gefahrenhinweis haben. Der Lieferant der Produkte ist daher entsprechend Art. 31 (1) der REACH-Verordnung verpflichtet, aktu-elle Sicherheitsdatenblätter kostenlos und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn der Her-steller oder Lieferant nicht in Deutschland ansässig ist. Fehlen die Sicherheitsdaten-blätter, muss der Anwender sie anfor-dern. Manche Arbeitsstoffe müssen nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet werden, enthalten aber geringe Mengen gefährli-cher Inhaltsstoffe. In diesen Fällen hat der gewerbliche Anwender ein Recht auf ein Sicherheitsdatenblatt laut Art. 31 (3).

Auch wenn sie nicht in deutscher Spra-che geliefert werden, enthalten die Sicherheitsdatenblätter eine Liste der Inhaltsstoffe mit CAS-Nummer (im Abschnitt 3 „Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen“). Diese Nummer ist im Ge-gensatz zu dem che-mischen Namen ein-deutig. Dadurch können Anwender prüfen, ob die oben genannten reproduktions-toxischen Inhaltsstoffe enthalten

sind. Die Kennzeichnung (Gefahrenpikto-gramm und H-Satz) auf der Kartusche und im Sicherheitsdatenblatt muss immer übereinstimmen.

Aus den Angaben im Sicherheitsdaten-blatt erfährt der Anwender, welche Gefah-ren beim Verwenden der Produkte möglich und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die Sicherheitsdaten-blätter sind Grundlage für

▪ die Gefährdungsbeurteilung, ▪ die Gestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. Lüftung/Absaugung),

▪ die Betriebsanweisung, ▪ die Unterweisung der Mitarbeiter sowie ▪ die Auswahl von Persönlicher Schutz-ausrüstung.

Folgen für den GesundheitsschutzTinten mit reproduktionstoxischen Inhalts-stoffen müssen nach der Gefahrstoff-

verordnung durch weniger gefährliche ersetzt werden. Betriebe müssen die

vorgeschriebene Ersatzstoffprü-fung schriftlich dokumentie-

ren und den eventuellen Verzicht auf einen Er-

satzstoff begründen. Die Tinten dürfen

dann ausschließlich ge-

trennt von dauerhaften Arbeitsplätzen verwendet werden, sofern besondere Schutzmaßnahmen entsprechend Gefahr-stoffverordnung (§ 10) berücksichtigt wer-den. Diese Schutzmaßnahmen sind nur mit hohem technischen und finanziellen Aufwand umsetzbar, sodass man unge-fährlicheren Ersatzstoffen grundsätzlich den Vorrang geben sollte.

Anwender sollten sich vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass die Tinten keine besonders gefährlichen Inhaltsstoffe entsprechend der Ausschluss-liste der Europäischen Druckfarbenindus-trie (EuPIA) enthalten (mehr unter info). Viele internationale Lieferanten sind selbst kein Mitglied des Verbandes; folglich müssen Anwender diesbezüglich besonders aufmerksam sein.

Drucktinten und Reiniger können Be-schäftigte auf verschiedene Arten gefähr-den: Die Stoffe wirken nicht nur auf die Haut, sie gelangen auch durch die Haut (Hautresorption) und über die Atemwege in den menschlichen Körper. All diese Aufnahmewege müssen betrachtet wer-den. Verwenden Betriebe lösemittelba-sierte Inkjet-Tinten und Spülflüssigkeiten, müssen sie bestimmte Maßnahmen be-rücksichtigen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Eine ausführliche Darstellung der Schutzmaß-nahmen bietet das BG-Infoblatt Nr. 548 „InkJet-Digitaldruck – Vermeidung von Gesundheitsgefahren“ (siehe info).

AusblickDie BG ETEM steht derzeit in Kontakt mit Herstellern und Tintenlieferanten mit dem Ziel, die Gefahrenkommunikation klarer und besser zu gestalten. Sofern Ver- antwortliche Zweifel haben, ob ihre Tinte reproduktionstoxische Inhaltsstoffe enthält, müssen sie sich an den Liefe- ranten wenden. Dieser soll schriftlich bestätigen, dass das Produkt frei von problematischen Stoffen ist. Zu den Anforderungen im Betrieb vor Ort berät die zuständige Technische Aufsichts- person. Dr. Jens Seibel

→ infoAusschlussliste für Druckfarben:www.eupia.org > General Info about Printing InksBG-Infoblatt Nr. 548 „InkJet-Digitaldruck – Vermeidung von Gesundheitsgefahren“ im Medienshop der BG ETEM:www.bgetem.de, Webcode 11205644

Schön bunt, aber zum Teil auch ganz schön gefährlich: Ein Blick auf die Liste der Inhaltsstoffe lohnt sich.

GHS-Piktogramm „Gesundheitsgefahr“

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Beim Kauf von Gebraucht- maschinen sowie deren

Benutzung müssen Betriebe di-verse europäische Richtlinien berücksichtigen, z. B. die Ma-schinenrichtlinie oder die Ar-beitsmittelbenutzungsrichtli-nie. Zudem müssen deutsche Gesetze beachtet werden, wie das Produktsicherheitsgesetz, die Arbeitsmittelbenutzungs-verordnung sowie Unfallverhü-tungsvorschriften (UVV).

Bei Gebrauchtkäufen gehen die Maschinen in der Regel vom Erstbetreiber an einen anderen Betreiber über. Der Käufer allein ist für den siche-ren Zustand der Gebraucht- maschine und ihren Betrieb verantwortlich und sollte sich deshalb durch einen Kauf- vertrag absichern. Das ver-meintliche Schnäppchen kann zu einem teuren Vergnügen werden, wenn die Aufsichts- behörden feststellen, dass geltendes Recht nicht einge-halten wurde und die Maschine so nicht betrieben werden darf.

Innerhalb oder außerhalb des EWRBeim Kauf einer Gebrauchtma-schine sind zwei Kriterien zu unterscheiden, je nachdem wo die Maschine erworben wird:

▪ außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder

▪ innerhalb des EWR.Der EWR umfasst neben den Staaten der Europäischen Uni-on auch Norwegen, Island und Liechtenstein.

Wenn Betriebe gebrauchte Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen kaufen, müssen sie speziell auf Sicherheitsstandards achten.

Maschinen, die außerhalb des EWR gekauft werden, müssen unabhängig von ihrem Baujahr immer der Maschinenrichtlinie entsprechen. Das heißt außer-dem, dass die CE-Kennzeich-nung am Gerät angebracht und eine Konformitätserklärung mitgeliefert werden muss. Die Einfuhr gebrauchter Maschinen mit Sicherheitsmängeln wird damit – zu Recht – verhindert.

Beim Kauf innerhalb des EWR müssen die Gebrauchtma-schinen dem sicherheitstech-nischen Stand wie beim ersten Inverkehrbringen entsprechen.

Instand gesetzte oder unveränderte MaschinenWenn die Maschine wieder so instand gesetzt worden ist, dass sie ihre Funktion erfüllen kann, spricht man von Auf- arbeiten. Eine unveränderte Maschine wird im Prinzip ohne Reparatur sofort weiter-verkauft.

Für instand gesetzte und unveränderte Maschinen gel-ten dieselben Anforderungen wie beim ersten Inverkehrbrin-gen oder Kauf: Sie müssen also dem damaligen sicher-heitstechnischen Stand ent-sprechen. Nur unter dieser Voraussetzung dürfen Unter-nehmen eine instand gesetzte Maschine betreiben. Die Ma-schinen müssen also die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen UVVen erfüllen, z. B. die VBG 7i für Druck- und Papierverarbei-tungsmaschinen. Sofern die

Geräte nach 1992 erstmalig gekauft wurden, gilt für sie be-reits die Maschinenrichtlinie.

Gleichzeitig müssen Betrie-be das Arbeitsschutzgesetz einhalten, das für alle betrieb-lichen Arbeitsmittel gilt. Es setzt die europäische Richtli-nie* für Deutschland um. Laut Arbeitsschutzgesetz muss auch der Altmaschinenbestand in den Firmen auf ein bestimmtes Sicherheitsniveau nachgerüs-tet werden. Druck- und Papier-verarbeitungsmaschinen, die

Instand gesetzte Maschinen müssen die sicherheitstechnischen Standards zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens erfüllen.

Kauf von Gebrauchtmaschinen

Mit Sicherheit aus zweiter Hand

betrieb & praxis

22 etem 04.2014

Führen wesentliche Änderungen an Gebrauchtmaschi-nen zu neuen Gefährdungen, müssen die sicher-heitstechnischen Maßnahmen geprüft werden.

Ablaufdiagramm Gefährdungsanalyse

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den UVVen „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) und „Druck und Papierverarbei-tung“ (VBG 7i) entsprechen, genügen dem Sicherheitsni-veau des Arbeitsschutzgeset-zes. Allerdings gibt es folgen-de Ausnahmen: Planschnei-demaschinen, Bogensieb-druckmaschinen mit Handan-lage zwischen Tisch und Siebrahmen, Etikettenstanzen mit Handanlage sowie Stanz- tiegel mit Handanlage.

Planschneidemaschinen, EtikettenstanzenMaschinen mit zyklischem Eingriff zwischen Werkzeugtei-len müssen nachgerüstet und somit auf den Stand gebracht werden, den die letzten UVVen VBG 5 (10.1985) und VBG 7i (10.1985) vorschreiben (ver-gleiche Infoblätter Nr. 432 und 423). An Planschneidemaschi-nen muss grundsätzlich ein Hintertischschutz vorhanden sein. Die Zweihandschaltung muss der Gleichzeitigkeits- bedingung (0,5 s) genügen.

Gleichzeitig muss die Steue-rung zweikanalig aufgebaut und damit selbstüberwachend sein. In manchen Fällen kön-nen Betreiber die Steuerung nicht entsprechend nachrüs-ten, weil es technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Dann müssen sie folgende Ersatzmaßnahmen durchfüh-ren:

▪ jährliche Überprüfung der sicherheitstechnischen Ein- 2. Es liegt zwar eine neue

Gefährdung bzw. ein erhöh-tes Risiko vor; die vorhande-nen sicherheitstechnischen Maßnahmen reichen aber aus, sodass die Maschine nach wie vor als sicher an-gesehen werden kann.

3. Es liegt eine neue Gefähr-dung bzw. ein erhöhtes Risiko vor und die vorhande-nen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind dafür nicht ausreichend. Das be-deutet: Unternehmen müs-sen die Gefährdungsanaly-

Änderung der Maschine (Funktionsänderung, Leistungsänderung…)

Wesentliche Änderung?

Neue Gefährdung?

Risikoerhöhung?

Mit einfachen Mitteln in sicheren Zustand?

Möglicher Personenschaden reversibel? Kein hoher Sachschaden?

Wahrscheinlichkeit des Eintritts hoch

Wesentliche ÄnderungAnforderungen der aktuellen Maschinenrichtlinie sind einzuhalten.

Ja

Ja

Nein

Nein

Ja

Keine wesentliche Änderung

Nein

Nein

Keine wesentliche Änderung

Keine wesentliche Änderung

Ja

Ja

Nein

se (Gefahrenanalyse) wei-terführen und auf dieser Ba-sis Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu beseitigen oder zu minimieren.

Hermann Schwind

*Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maß-nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

→ infoInfoblätter Nr. 418, 432 und 423 unter: www.bgetem.de, Webcode 11205644

richtungen durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers,

▪ Prüfen der Sicherheitsein-richtungen vor Arbeits- beginn,

▪ Dokumentation beider Prü-fungen in einem Prüfbuch.

StanztiegelOb und wie die Steuerung von Stanztiegeln nachgerüstet werden muss, hängt von ihrem Alter ab. Ein detail- liertes Informationsblatt be-schreibt die Anforderungen an die Steuerung sowie deren technische Ausrüstung nach Herstellerjahr. Dieses Infoblatt Nr. 418 stellt die BG ETEM im Internet zur Verfügung (siehe info).

Bogensiebdruck- maschinenDie Schaltleiste an Bogen- Siebdruckmaschinen muss so angebracht sein, dass sie beim Ansprechen mindes- tens zwei Sicherheitsschalter gleichzeitig auslöst. Diese Sicherheitsschalter müssen formschlüssig befestigt sein (z. B. Verstiften, Anschläge), damit sie nicht verrutschen können. Die Maschine muss mit zwei Leistungsschützen ausgerüstet sein; der Antriebs-motor muss also durch min-destens zwei Kontakte ab- geschaltet werden (Infoblatt Nr. 422).

Wesentlich geänderte MaschinenKaufen Betriebe eine geänder-te Maschine oder führen sie Änderungen an einer Maschi-ne aus, unterscheidet man drei Fälle – laut einer Interpre-tation des Bundesministeri-ums für Arbeit und Soziales und der Länder: 1. Es liegt keine neue Gefähr-

dung bzw. kein erhöhtes Risiko vor, sodass die Ma-schine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.

Quelle: Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

betrieb & praxis

23etem 04.2014

gesundheit

Die Stadt Falkenstein liegt im Vogtland, einer Region im Grenzgebiet von Bay-

ern, Sachsen und Thüringen. Dort steht eine von zwei auf Berufskrankheiten spe-zialisierten Kliniken der Berufsgenossen-schaften.

Auf dem Weg zur BG-Klinik Falkenstein gerät man unweigerlich in Urlaubsstim-mung. Das Gefühl von Ruhe und Frieden stellt sich schnell ein, während man durch grüne Wiesen und bewaldete Hügelkup-pen Richtung Falkenstein fährt.

Falkenstein selbst ist ein kleines, ge-mütliches Städtchen. Etwas außerhalb des Ortes liegt die BG-Klinik, eingebettet in eine schöne, gepflegte Parkanlage mit ausgedehnten Grünflächen, kleinen Seen und altem Baumbestand.

Im Inneren des Gebäudes erinnert we-nig an eine klassische Klinik. Das Gebäu-de ist weitläufig und hell, die Patienten-zimmer gemütlich eingerichtet. Für Pati-enten stehen 118 Einzel-, zwölf Doppel- und drei behindertengerechte Zimmer zur Verfügung.

In BG-Klinken werden die Folgen von Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln gelindert.

Die bestmögliche RehabilitationAuftrag der gesetzlichen Unfallversiche-rung ist es, mit „allen geeigneten Mitteln“ und nach dem Prinzip „Reha vor Rente“ für eine möglichst vollständige gesund-heitliche, soziale und berufliche Rehabili-tation der Versicherten zu sorgen. Die wichtigste Grundlage dafür ist eine hohe medizinische Versorgungsqualität. Aus diesem Grund betreiben die BGen eigene Kliniken. Es sind medizinische Spezial-einrichtungen mit besonderen Kompeten-zen in der Versorgung von Menschen mit Berufskrankheiten.

Die BG-Kliniken für Berufskrankheiten sind auf die Behandlung von berufsbe-dingten Atemwegs- und Hautkrankheiten spezialisiert. Atemwegs- und Hauterkran-kungen bilden immer noch den größten Teil der angezeigten und anerkannten Be-rufskrankheiten. Die BG ETEM allein zählt jährlich rund 1.050 BK-Verdachtsanzeigen auf asbestbedingte Atemwegserkrankun-gen. Hinzu kommen andere Atemwegser-krankungen wie Silikosen oder Lungenfi-

brosen sowie obstruktive Atemwegser-krankungen. Ungefähr 1.700 Anzeigen auf Verdacht einer berufsbedingten Hauter-krankung werden jährlich gestellt.

Leistungsfähigkeit verbessenZiel der stationären, ganzheitlich orien-tierten Rehabilitation ist es, die körperliche Leistungsfähigkeit der Patienten zu ver-bessern, ihre Unabhängigkeit im Alltag zu erhalten und Krankheitssymptome wie Hus-ten und Atemnot zu reduzieren. Um dies zu ermöglichen, verfügen die BG-Kliniken über qualifiziertes Personal und eine hochmoderne medizinische Ausrüstung.

Für eine dauerhafte Erhaltung der Lebens-qualität ist ein bewusster Umgang mit der Krankheit wichtig. Deshalb werden inner-halb des Rehabilitationsprozesses Bera-tungen und Schulungen zum Umgang mit der Krankheit angeboten. Durch die stati-onäre Rehabilitation können sowohl lang-fristige Auswirkungen der Erkrankung ver-mieden als auch ein nachhaltiges Krank-heitsmanagement erreicht werden.

BG-Klinik Falkenstein

Lebensqualität gewinnen

Radtouren in der Umgebung zählen zu den Bewegungsangeboten der BG-Klinik Falkenstein.

24 etem 04.2014

nen die Therapien auf dem klinikeigenen Sportplatz und in den naheliegenden Wäl-dern an der frischen Luft stattfinden. Das hauseigene große Schwimmbecken lädt zu den von Therapeuten angeleiteten Wassergymnastik- und Schwimmeinhei-ten ein.

Die Versicherten werden während des Klinikaufenthaltes dazu motiviert, die kör-perlichen Aktivitäten auch nach Beendi-gung der stationären Rehabilitation selbstständig zu Hause fortzuführen. Dies ist unter anderem durch ambulanten Lun-gensport in Wohnortnähe möglich. Beim Lungensport werden Atem- und Entspan-nungstechniken vermittelt, Ausdauer und Beweglichkeit trainiert und der Muskel- aufbau wird gefördert. Dies hilft den Be-troffenen, ihre Belastbarkeit und Mobilität zu steigern und damit ein selbstbestimm-tes Leben zu führen. Bei Atemwegserkran-kungen hilft Lungensport nachweislich, Atemnot zu lindern. Lungensportgruppen, die sich auf das Training mit Lungen- und Atemwegspatienten spezialisiert haben und von speziellen Übungsleitern betreut werden, gibt es in ganz Deutschland.

Aufenthalt möglichst angenehmIn der Regel verbringen Versicherte vier Wochen in der Klinik. Und sehr viele kom-men immer wieder. In schweren Fällen sei eine jährliche Wiederholung des Aufent-haltes sinnvoll, bestätigt Dr. Nicola Kot-schy-Lang, Ärztliche Direktorin der BG-Kli-nik Falkenstein. Meist reiche aber ein Auf-enthalt alle zwei Jahre.

Gerne lassen sich die Patienten von ih-rem Ehepartner oder einer Pflegeperson begleiten. Wenn die Anwesenheit einer Begleitperson medizinisch begründet ist, übernimmt die BG sogar die Kosten. Die Unterbringung erfolgt in einem Doppel-zimmer oder in nebeneinander liegenden Einzelzimmern. Ist eine Begleitung zwar nicht notwendig, aber erwünscht, kann gegen ein geringes Entgelt ein Gästezim-mer in der Klinik angemietet werden. In Falkenstein sind alle Patientenzimmer mit Dusche, WC, Telefon, TV und Balkon ausgestattet. Dank eines umfangreichen Freizeitangebots kommt keine Langeweile auf. Patienten können sich in einem der Aufenthaltsräume zu einer Partie Billard oder Tischtennis treffen, im Außenbereich Gartenschach spielen oder die hauseige-ne Kegelbahn benutzen. Zudem werden Entspannungsspaziergänge, Radfahren, Wandern und viele weitere Aktivitäten an-

geboten. Gegen geringes Entgelt ist die Teilnahme an organisierten Ausflügen ins Umland möglich.

Bei diesem vielfältigen Angebot ist es kein Wunder, dass ein stationärer Aufent-halt in einer BG-Klinik für Berufskrankhei-ten die körperliche Leistungsfähigkeit ver-bessert. In Studien zur Nachhaltigkeit sta-tionärer Rehabilitation wurde nachgewie-sen, dass durch eine stationäre Therapie eine anhaltende Verbesserung der körper-lichen Leistungsfähigkeit erzielt wird.

Ob ein stationärer Aufenthalt im Einzel-fall sinnvoll ist, sollte der Erkrankte mit sei-nem behandelnden Arzt besprechen. Die-ser wird Kontakt mit der BG aufnehmen. Ist ein stationärer Aufenthalt medizinisch begründet, wird sich die BG darum küm-mern, dass die stationäre Rehabilitation schnellstmöglich beginnen kann.

Melanie Hermann

→ infowww.klinik-falkenstein.comwww.bk-klinik-badreichenhall.deInternetadressen der BG-Kliniken Falken-stein und Bad Reichenhall

Wassergymnastik im hauseigenen großen Schwimmbecken.

Mit Therabändern trainieren die Patienten Kraft, Koordination und Beweglichkeit.

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Tagesablauf eines Patienten

Der beispielhafte Tagesablauf eines Patienten: Therapien, Gymnastik, Training, am Abend Kulturprogramm. Für Langeweile bleibt in der Reha keine Zeit. Ab 7.30 Uhr Frühstücksbüfett 8.30 Uhr Inhalationen (Sole) 9.00 Uhr spezielles Muskeltraining in der Sporthalle bzw. im Kraftraum 10.00 Uhr Atemtherapie 11.00 Uhr Ergometer- bzw. Lauf-bandtraining 11.30 Uhr Visite ab 12.30 Uhr Mittagessen 13.30 Uhr Nordic Walking 15.30 Uhr Besuch der Cafeteria 16.30 Uhr Wassergymnastik ab 17.30 Uhr Abendessen 19.00 Uhr Möglichkeit für Kinobe-such bzw. Kulturprogramm

Neben der medizinischen Diagnostik und Behandlung gehört eine umfangrei-che Atem-, Physio- und Sporttherapie zum Aufenthalt. Die Sporthalle der BG-Kli-nik Falkenstein bietet alle Möglichkeiten, Ausdauer, Kraft, Koordination und Beweg-lichkeit mit den Patienten entsprechend ihrer Erkrankungsschwere und Belastbar-keit zu trainieren. Bei gutem Wetter kön-

gesundheit

25etem 04.2014

Wer sich auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause befindet, ist

gesetzlich unfallversichert. Doch was pas-siert bei Unterbrechungen des Heimwe-ges? Besteht da Versicherungsschutz? Wann stehen Wege noch im Zusammen-hang mit der versicherten Tätigkeit?

Im Falle eines Unfalls fragen Gerichte nach der Handlungstendenz im Moment des Geschehens. Versicherungsschutz be-steht, wenn der Versicherte das Ziel hat, zur Arbeit oder von dort nach Hause zu kommen. Seine Handlungstendenz muss auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet sein. Unterbricht er den Weg aus privaten Gründen, ist er während dieser Zeit nicht versichert. Dabei kommt es nicht darauf an, warum man den Weg unterbricht. Ent-scheidend ist, ob man im Moment eines Unfalls den Arbeitsweg unterbricht – oder ihn wieder aufnimmt. Das zeigen zwei

Wer den Weg zur Arbeit unterbricht, verliert eventuell seinen Versiche-rungsschutz. Entscheidend ist die Handlungstendenz.

Versicherungsschutz

Auf Umwegen

Versichert

Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Unfalls als Warenprüfer beschäftigt. Sein üblicher Weg vom Wohnort zum Ar-beitsplatz führte über die Bundesstraße in südlicher Richtung. Er legte den Weg am Unfalltag mit seinem Roller zurück.

Nach dem Tanken musste der Versi-cherte beim Ausfahren aus der Tank-stelle die Gegenfahrbahn überqueren, um seinen Weg zum Arbeitsplatz fortzu-setzen. Er kollidierte hierbei mit einem Fahrzeug, das die Bundesstraße in nördlicher Richtung befuhr und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.

Er wurde stationär und ambulant be-handelt. Die BG übernahm zunächst die Kosten. Einige Monate nach dem Unfall

entschied sie allerdings, dass der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird. Das Bundessozialgericht sah dies jedoch anders und bejahte einen versi-cherten Wegeunfall. Maßgebend sei die Handlungstendenz des Versicherten.

Die rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens sei bereits beendet gewe-sen, als sich der Unfall ereignete. Der Versicherte habe sich wieder auf der Straße in Richtung auf seine Arbeits-stelle befunden.

Die Richter gingen davon aus, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlas-sen hat und wieder auf der Straße in-

Richtung seiner ursprünglichen Fahr-trichtung unterwegs ist. Es sei nicht er-forderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht habe.

Denn der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg sei nicht davon abhän-gig, auf welcher Fahrspur sich der Versi-cherte befinde. Insofern reiche es aus, dass er auf der Straße in Richtung sei-ner Arbeitsstelle unterwegs gewesen sei. Der Schutz der Wegeunfallversiche-rung bestehe fort oder trete wieder ein, so lange die Handlungstendenz darauf gerichtet sei, den versicherten Weg zu-rückzulegen.

(Aktenzeichen: B 2 U 12/12 R)

service

26 etem 04.2014

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Nicht versichert

Der Versicherte war mit dem Auto auf dem direkten Heimweg von der Arbeit. In einem Ort wollte er nach links auf ein Privatgrundstück abbiegen, um Erdbee-ren zu kaufen. Dazu musste er wegen des Gegenverkehrs stehen bleiben. Nach wenigen Sekunden fuhr die Un-fallverursacherin ungebremst hinten auf sein Auto auf. Der Versicherte erlitt eine Stauchung und Zerrung der Hals-wirbelsäule.

Nach Einschätzung der BG war dies kein Arbeitsunfall. Ihre Begründung: Die Handlungstendenz des Versicher-ten sei darauf ausgerichtet gewesen, Erdbeeren zu kaufen. Das ist eine eigen-wirtschaftliches Motivation. Damit sei

der Versicherungsschutz für den direk-ten Heimweg von der Arbeitsstätte nicht mehr gegeben.

Dagegen legte der Versicherte erfolg-los Widerspruch ein und klagte an-schließend. Sein Argument: Zum Unfall-zeitpunkt habe er den versicherten Weg noch nicht verlassen. Die Berufsgenos-senschaft vertrat dagegen die Meinung, mit dem Stoppen seines Autos habe der Versicherte bereits damit begonnen, sein eigenwirtschaftliches Ziel zu ver-wirklichen. Dazu müsse man nicht erst den öffentlichen Verkehrsraum verlas-sen.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Auffassung und verneinte einen

Wegeunfall. Nach Auffassung des Ge-richts befand sich der Versicherte zwar auf dem Weg vom Ort seiner Tätigkeit, jedoch habe er ihn nicht nur geringfügig unterbrochen. Somit bestehe kein Ver-sicherungsschutz bei der BG.

Der Versicherte habe zum Unfallzeit-punkt ausschließlich aus einem privat-wirtschaftlichen Beweggrund gehan-delt. Sein Ziel: Die Fahrt in anderer Rich-tung fortsetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Er habe wegen des Erdbeeren-kaufs sein Fahrzeug bis zum Stand ab-gebremst. Mit diesem Vorgang habe er den versicherten Weg objektiv erkenn-bar unterbrochen.

(Aktenzeichen: B 2 U 3/13 R)

Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Juli 2013.

Neue RechtsprechungMit diesen Urteilen weicht das Bundesso-zialgericht von seiner früheren Rechtspre-chung ab. Danach war man so lange ver-sichert, wie man sich noch auf der Straße zur oder von der Arbeit befand. Die Unter-brechung des Arbeitswegs begann erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum – bei-spielsweise durch Betreten eines Ge-schäfts oder durch Einbiegen in eine Sei-tenstraße – verlassen wurde. Die Unter-brechung endete, sobald der Versicherte anschließend zur Fortsetzung des Weges in den Bereich der Straße zurückkehrte.

Nach neuer Rechtsprechung ist der Ver-sicherungsschutz maßgeblich von der Handlungstendenz abhängig.

Melanie Hermann

Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist versichert. Erle-digt man zwischendurch etwas Privates, erlischt der Versiche-rungsschutz zumindest zeitweise.

service

27etem 04.2014

Das Seminarangebot 2015 der BG ETEM wird im Sep-

tember 2014 freigeschaltet. Zu-gleich geht der neue Inter-net-Auftritt www.bgetem.de/seminare online. Mit einer zeitgemäßen Darstellung und einem webbasierten Anmelde-verfahren bringt er Vorteile für Betriebe und Versicherte:

▪ einheitliche Beschreibung der Seminare mit Zielen, In-halten und Teilnahmevo- raussetzungen,

▪ klare und zeitnahe Darstel-lung von Terminen, Veran-staltungsorten und verfüg-baren Seminarplätzen,

▪ Nachrückmöglichkeit durch die Aufnahme in Wartelisten bei ausgebuchten Terminen,

▪ Optimierung der Angebots-planung durch Aufnahme in Interessentenlisten bei Se-minaren,

▪ direkte Kommunikation mit dem Anmelder und den an-gemeldeten Seminarteilteil-nehmern,

▪ reduzierter Zeitaufwand für die Anmeldung durch konse-quente Abfrage benötigter Informationen bei der Bu-chungsanfrage. Nachfragen entfallen dadurch.

Hermann Hühnerbein

Mit wenigen Klicks online zum Seminar

Neuer Service

Ansehen, auswählen, anmelden

Seminar ansehenAuf der Startseite der Seminardatenbank ändert sich für Sie nichts. Nach Eingabe von Schlagworten, bekannten Seminarbezeichnungen oder Zielgruppen unterbreitet Ihnen das System Seminarvorschläge. Sie können das vorgeschlagene Seminar öffnen, die detaillierte Seminarbeschreibung einsehen und die passende Auswahl für die nächs-ten Buchungsschritte treffen.

Termin aussuchenNach der Wahl des Seminartyps zeigt das System geplante Termine und freie Seminar-plätze an. Sollte ein Termin bereits ausgebucht sein, werden – wo möglich – Warteplät-ze angezeigt. Wenn Sie sich hier eintragen, werden Sie nach Absagen bevorzugt be-rücksichtigt. Wenn die Möglichkeit einer Aufnahme in die Warteliste nicht besteht, können Sie sich in eine Interessentenliste eintragen. Sie dient dazu, das Seminarange-bot nach Möglichkeit anzupassen und Schlüsse für die Planung der kommenden Jahre zu treffen.

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28 etem 04.2014

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Buchung konkretisierenBeim konkreten Seminarter-min werden die Seminarzeiten und die für Anmeldung und Einladung zuständige Bearbei-tungsstelle aufgeführt. Da-durch können Sie später direkt mit der bearbeitenden Stelle bei der BG ETEM kommunizie-ren. Ab der Buchungsanfrage begleitet Sie eine eindeutige Veranstaltungsterminnummer. 142 – Seminartyp15 – Durchführungsjahr 2015013 – Termin Nr. 13

Daten eingebenBei der Buchungsanfrage fragt das System direkt alle benötigten Daten ab, um spätere Nachfragen zu ver-meiden. Nach Eingabe der Mitgliedsnummer werden in den Anmeldemasken die entsprechenden Felder vorbelegt. Neu ist, dass die BG ETEM das Geburtsda-tum abfragt. Hierdurch kann das System die Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmern eindeutig er-fassen, Fehlerquellen in der Datenbank vermeiden und eine persönliche Seminarhistorie erstellen. Alle angemeldeten Seminarteilnehmer werden ab der Zu-teilung/Einbuchung zum Seminar über die Verfah-rensschritte informiert. Sie erhalten eine Nachricht über die erfolgte Buchung und eine Kopie des Einla-dungsschreibens mit allen erforderlichen Informatio-nen, um den Seminarort rechtzeitig zu erreichen.

Daten prüfenVor dem endgültigen Absenden der Bu-chungsanfrage zeigt Ihnen das System noch einmal alle erfassten Daten. Jetzt können Sie noch Korrekturen eingeben. Mit dem Absenden der Buchungsanfrage sind die Seminarplätze vorreserviert. Nach Absagen von bereits eingebuchten Teilnehmern gibt das System deren Plätze sofort wieder frei. Es kann sich also loh-nen, bei ausgebuchten Terminen später noch einmal in unser Angebot zu schauen.

Buchung absendenNach Absenden der Buchungsanfrage er-halten Sie eine Eingangsbestätigung. Die BG ETEM prüft die Teilnahmevorausset-zungen und vollendet die Buchung.Die direkte Datenübernahme aus der An-meldeung schließt Fehler nahezu aus und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Nach der Buchung erhalten der Anmelder und alle angemeldeten Personen eine Be-stätigung. Die individuelle Einladung be-kommen Sie – wie heute schon üblich – einige Wochen vor dem Seminartermin.

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Die Begrüßungsansprache läuft kaum fünf Minuten, da ist bereits der erste

abgetrennte Arm auf der Leinwand zu se-hen. Chefärzte wie Professor Dr. Volker Bühren, ärztlicher Direktor der Berufsge-nossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) Murnau, sind da nicht zimperlich mit ih-ren Zuhörern.

Und sie sind mit Recht stolz auf die Leistungen ihrer Einrichtungen, die mit finanziellen Mitteln der gesetzlichen Un-fallversicherung erbracht werden. Denn der abgetrennte Arm konnte dem Unfall- opfer ebenso wieder angenäht werden – wie der Bauchraum des in eine Baum-schälmaschine geratenen Holzarbeiters wieder geschlossen wurde.

Unwillkürlich stellt sich die Frage, was eigentlich schwerer fassbar ist, die schrecklichen Unfälle, die manchen Men-

Selbstverwaltung beschließt neue Gefahrklassen und neue Grundsätze der Prävention.

schen zustoßen oder die unglaublichen Heilmethoden und Rehaerfolge der BG-Unfallkliniken.

So oder so, die BGU Murnau bildete En-de Juni den perfekten Rahmen für die öffentliche Sitzung des höchsten Selbst-verwaltungsgremiums der BG ETEM, der Vertreterversammlung. Je 30 Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber bilden dieses Gremium, zu dessen Aufgaben es

gehört, die Satzung, die berufsgenossen-schaftlichen Vorschriften, den Gefahrtarif sowie Haushaltsplan und Jahresrechnung zu beschließen.

Gemeinsamer Gefahrtarif ab 2015Der Gefahrtarif einer Berufsgenossen-schaft ist das Äquivalent zu den Schaden-klassen der Kfz-Versicherung. Ähnliche Gewerbe werden hier zusammengefasst und erhalten eine Gefahrklasse. Die drückt aus, wie viele Entschädigungsleis-tungen in dem Gewerbezweig in der Ver-gangenheit gezahlt wurden, mithin also wie hoch das Unfall- bzw. Berufskrankhei-tenrisiko der Branche ist. Je höher die Ge-fahrklasse, desto höher auch der Beitrag, den ein Unternehmen dieses Zweigs an die BG ETEM zahlen muss.

Spätestens alle sechs Jahre muss die BG den Gefahrtarif überprüfen und an die neuen Verhältnisse anpassen. Aktuell sind in der BG ETEM fusionsbedingt noch zwei Tarife gültig, der Gefahrtarif für die

Sitzung der Vertreterversammlung

Neuer gemeinsamer Gefahrtarif

Professor Dr. Volker Bühren berichtete über Therapieerfolge der Berufsgenossen-schaftlichen Unfall- klinik Murnau.

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Impressumetem – Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Herausgeber: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln, Tel.: 0221 3778-0, Telefax: 0221 3778-1199, E-Mail: [email protected]. Für den Inhalt verantwortlich: Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung. Redaktion: Christoph Nocker (BG ETEM), Stefan Thissen (wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Dieselstraße 36, 63071 Offenbach). Tel.: 0221 3778-1010, E-Mail: [email protected]. Bildredaktion: Katrin Glückler, Corinna Gab (wdv); Gestaltung: Jochen Merget (wdv), Judith Achenbach. Druck: VS Broschek Druck GmbH. etem erscheint sechsmal jährlich (jeden zweiten Monat). Der Bezugspreis ist durch den Mitglieds- beitrag abgegolten. Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreien Papier. Titelillustration: CAEPSELELeserservice (Adress- oder Stückzahländerung): Tel. 0221 3778-1070, E-Mail: [email protected].

Betriebe der Gewerbezweige Druck und Papierverarbeitung (DP) und der für die Betriebe der Versorgungswirtschaft, der Elektrotechnik sowie für feinmechanische Betriebe und Textile Branchen.

Die Gültigkeit des DP-Gefahrtarifs endet dieses Jahr. Damit bot sich die Gelegen-heit, eine der letzten großen Fusions- baustellen abzuschließen. Die Fachaus-schüsse und der Vorstand der BG ETEM empfahlen einhellig einen einheitlichen Gefahrtarif für die Berufsgenossenschaft. Dem folgte die Vertreterversammlung und beschloss die neuen Gefahrklassen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015. Da in der

gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge nachträglich erhoben werden, greift der neue Tarif erstmalig bei der Beitragsbe-rechnung im Jahr 2016.

Grundsätze der Prävention: Neue DGUV Vorschrift 1Die DGUV Vorschrift 1 ist das Basiswerk unter den Unfallverhütungsvorschriften. Sie regelt die Pflichten des Unternehmers und der Versicherten sowie die Organisa-tion des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entworfen wurde sie auf der Grundlage der weitgehend inhaltsgleichen Unfallver-hütungsvorschriften BGV A1 für die ge-werblichen BGen sowie GUV-V A1 für die öffentlichen Unfallversicherungsträger. Mit der Vorschrift wird eine gemeinsame Grundlage für die Prävention sämtlicher Unfallversicherungsträger geschaffen.

Neu geregelt ist die Pflicht zur Bestel-lung von Sicherheitsbeauftragten. Unter-nehmer, die regelmäßig mehr als 20 Mit-arbeiter beschäftigen, werden verpflich-tet, die erforderliche Anzahl der zu bestel-lenden Sicherheitsbeauftragten in eige-ner Verantwortung festzulegen. Die bisher von jeder Berufsgenossenschaft unter-schiedlich geregelten verbindlichen Fest-legungen für die Anzahl der Sicherheits-beauftragten je Betrieb entfallen.

Für die Ermittlung der Anzahl der Si-cherheitsbeauftragten müssen die Unter-nehmer die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsorgani-sation in ihren Unternehmen berücksich-

tigen und dafür rechtsverbindlich festge-legte Kriterien beachten.

Diese Kriterien sind die im Unterneh-men bestehenden Unfall- und Gesund-heitsgefahren, die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der Sicherheitsbeauf-tragten zu den Beschäftigten sowie die Anzahl der Beschäftigten. Bedeutung und Inhalte dieser Kriterien werden in der die Unfallverhütungsvorschrift erläuternden DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prä-vention“ näher beschrieben. Die Vertre-terversammlung beschloss die neue DGUV Vorschrift 1 mit Wirkung zum 1. Ok-tober 2014.

BezirksverwaltungenAuch hinsichtlich der Bezirksverwaltun-gen (BVen), zuständig für die Steuerung von Rehabilitation und Entschädigung nach Unfällen und Berufskrankheiten, traf die Vertreterversammlung grundsätzliche Entscheidungen. Sie beschloss die Um-wandlung der BVen Wuppertal und Leip-zig zu Geschäftsstellen der BVen Köln und Dresden ab 2015.

Außerdem bestätigte sie den Beschluss des Vorstands zum Erwerb, ersatzweise zur Anmietung einer Immobilie in Nürn-berg. Die dortige Bezirksverwaltung ist bereits seit mehr als zwei Jahren aufgrund von Raummangel in zwei getrennten Ge-bäuden untergebracht. Holger Zingsheim

→ infoInfos zur DGUV Vorschrift 1: www.dguv.de, Webcode d943798

Die Vertreterversammlung der BG ETEM verabschiedete einen gemeinsamen Gefahrtarif. Der wird erstmals bei der Beitrags- rechnung 2016 wirksam.

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