Neues in 2017 für Gründerinnen, Gründer und junge...

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eMagazin für Gründung und Wachstum Dezember 2016 Neues in 2017 für Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen

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eMagazin für Gründung und Wachstum Dezember 2016

Neues in 2017 für Gründerinnen, Gründer und junge

Unternehmen

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Inhalt

Schwerpunkt

» Intro

» Neue Runde beim „Gründerwettbewerb - Digitale Innovationen“

» Mobil und kundenorientiert im „www“

» Neue Anforderungen an Registrierkassen

» Top-Themen im BMWi-Expertenforum: Starthilfe für 2017

» Interview mit Start-up-Gründerin Dr. Maren Urner

» Start der Digital Hub Initiative

» Höherer Kinderzuschlag bei EXIST

» Rund ums Personal

» Arbeitslosenversicherung für Selbständige: Beiträge 2017

» Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge 2017

» Rentenversicherung: Beiträge 2017

» Unfallversicherung: Beiträge 2017

» Künstlersozialabgabe sinkt

Service » Aktuelle Meldungen

» Veranstaltungen

» Print- und Online-Tipps

» BMWi-Expertenforum

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Intro

Was gibt es Neues für Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen im nächsten Jahr?

Dass die nächste Runde beim „Gründerwettbewerb - Digi-tale Innovationen“ bereits im Januar startet, ist vor allem

für Start-ups in den Informations- und Kommunikations-technologien (IKT) wichtig zu wissen. Spannend für Start-ups ist auch die Digital Hub Initiative, die gerade erst gestartet ist.

In dieser Ausgabe des eMagazins erfahren Sie außerdem, wo-rauf Sie im nächsten Jahr bei Ihrer Online-Kommunikation mit Ihren Kunden achten sollten. Darüber hinaus stellen wir Ihnen die Themen vor, die in diesem Jahr im BMWi-Exper-tenforum am häufigsten von Gründerinnen und Gründern nachgefragt wurden. Die Antworten sind sicherlich auch für Ihre Gründungsvorbereitungen interessant. Wenn Sie in bargeldintensiven Branchen wie der Gastronomie oder im Einzelhandel gründen, sollten Sie auf jeden Fall die neuen Anforderungen an Registrierkassen kennen. Auch darüber informieren wir Sie. Und wenn Sie vorhaben, (weitere) Mitar-beiter einzustellen, dürften die Neuregelungen, die rund ums Thema Personal vor kurzem in Kraft getreten sind, interes-sant für Sie sein.

Außerdem stellen wir Ihnen in dieser Ausgabe auch die Bei-träge in der Sozialversicherung für das Jahr 2017 vor, damit Sie Ihre persönliche Absicherung planen können.

Das Redaktionsteam des BMWi-eMagazins wünscht Ihnen erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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Neue Runde beim „Gründerwettbewerb -

Digitale Innovationen“

Bereits am 1. Januar 2017 startet die nächste Wettbewerbsrunde für Start-ups aus den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).

Der „Gründerwettbewerb - Digitale Innovationen“ hat im Au-gust 2016 den „Gründerwettbewerb - IKT innovativ“ abgelöst. Dessen Bilanz kann sich sehen lassen: In den zehn Runden in den Jahren 2010 bis 2015 gingen allein 2.400 Bewerbungen ein. Davon konnten rund 670 neue Unternehmen an den Start gehen.

Erfolgsstory fortsetzenMit dem „Gründerwettbewerb - Digitale Innovationen“ möchte das Bundeswirtschaftsministerium IKT-Start-ups mit attraktiven Preisgeldern und Know-how weiterhin kräftig

Rückenwind geben. Im Fokus des neu aufgestellten Wettbe-werbs stehen dabei Frauen sowie berufstätige Gründungsin-teressierte.

©Wolfram Groß

Über 300 Bewerber in der ersten RundeIm Herbst 2016 fand die erste Runde des „Gründerwettbe-werb - Digitale Innovationen“ statt. Alle Teilnehmer haben inzwischen ein ausführliches Feedback zu ihren Ideenskizzen von den Gründungsexperten des zuständigen Projektträgers VDI/VDE-IT erhalten. Außerdem wurden am 1. Dezember die besten 50 Skizzen ausgewählt. Die Nominierten haben nun die Chance, ihre Ideen noch einmal zu überarbeiten und erneut einzureichen. Am 8. Februar 2017 wählt die Jury dann die Gewinner aus. Darüber hinaus werden auch Sonderpreise zu „Big Data“ und „Digitale Bildung“ vergeben.

v.l.n.r.: Dr.-Ing. Rafael Fietzek, Dr.-Ing. Stéphane Foulard, Prof. Dr.-Ing Stephan Rinderknecht, Dr. rer. Nat. Sascha Hauke©Foto Studio Hirch, Darmstadt

„Für uns als EXIST-gefördertes Team bietet der Gründer-wettbewerb eine sehr gute Gelegenheit, durch Gesprä-che und Experten-Feedback unser Geschäftsmodell wei-terzuentwickeln und den Businessplan zu schärfen. Da ein Big-Data-Ansatz Kernbestandteil unserer Software zur Lebensdauerüberwachung von Fahrzeugkomponen-ten ist, waren wir über die Hervorhebung des Themas im Gründerwettbewerb durch den Sonderpreis Big Data besonders begeistert. Natürlich hoffen wir durch eine erfolgreiche Teilnahme auf eine Erhöhung unser Sicht-barkeit und nachhaltige Kundenkontakte.“

Dr. rer. nat. Sascha Hauke, Spin-Off-Projekt com-pLIFE, Technische Universität Darmstadt

Geldpreise, Know-how und PublicityDie feierliche Preisverleihung findet im März 2017 auf der CeBIT in Hannover statt. Ausgezeichnet werden bis zu sechs Gründungsideen mit Hauptpreisen von jeweils 32.000 Euro. Bis zu 15 weitere Gründungsideen erhalten jeweils 7.000 Euro. Alle Preisträger profitieren zudem von einer umfangrei-chen Betreuung: angefangen bei einem eintägigen Business Model-Assessment mit ausführlicher Analyse der Geschäft-sidee über ein individuelles Coaching bis hin zu einem um-fangreichen Seminarangebot.

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Ein weiterer wichtiger Effekt, den die Start-ups durch eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb erzielen, ist die positive Außenwirkung, weiß Wolfram Groß, Projektleiter des „Gründerwettbewerbs - Digitale In-novationen“: „Der Erfolg beim Gründerwettbewerb steigert die Sichtbarkeit und öffentliche Wahrnehmung der jungen Unternehmen, insbesondere auch bei Part-nern aus der Wirtschaft und den Geldgebern, die für die Finanzierung des Unternehmensaufbaus benötigt werden.“

ANMELDUNG UND WETTBEWERBSKONDITIONEN

Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen

» www.gruenderwettbewerb.de

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Mobil und kundenorientiert

im „www“

Wie sehen die wichtigsten „To Do‘s“ im nächsten Jahr rund um Ihren Webauftritt aus? Wir ha-ben dazu Prof. Dr. Thomas Pleil von der Mittelstand 4.0-Agentur Kommunikation gefragt.

Gemeinsam mit seinem Team an der Hochschule Darm-stadt vermittelt Prof. Dr. Thomas Pleil Expertenwissen zu

den Themen Onlinekommunikation, digitales Marketing und Onlinekompetenz. Im Fokus stehen Verbände, Berater sowie weitere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die mit-telständische Unternehmen zu Themen wie Digitalisierung und Industrie 4.0 unterstützen. Die Mittelstand 4.0-Agentur Kommunikation ist Teil der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“ des Bundesmi-nisteriums für Wirtschaft und Energie.

„Im Internet sichtbar und auffindbar sein: Das ist nach wie vor die größte Herausforderung für Unternehmen. Zwingend ist dabei, dass die Webseite auch auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets gut funktionieren muss. Die Zahl der Nutzer, die mobil einkaufen oder sich informieren, wird auch weiterhin zunehmen. Wer jetzt mit seinem Unterneh-men startet, muss daher bei der Gestaltung seiner Webseite von Anfang an darauf achten, dass sie für den mobilen Einsatz geeignet ist. Bestehende Webseiten sollten überprüft und zeitnah optimiert werden. Einen Grund dafür, warum Unter-nehmen damit nicht warten sollten, liefert nicht zuletzt auch Google. Das Management der marktführenden Suchmaschi-ne hat bereits im Herbst 2016 angekündigt, einen mobilen Suchindex einzuführen. Dabei werden Webseiten, die nicht mobil optimiert sind, beim Ranking deutlich abgewertet und erscheinen auf den Ergebnisseiten zukünftig unter ferner liefen. Spätestens im nächsten Jahr sollten daher Webseiten mobil fit gemacht werden.“

Quelle: » Bitkom Research 2016

„Wir haben in diesem Jahr viele Gespräche mit Unterneh-men geführt, die deutlich gemacht haben, dass die Online-Kommunikation mit Kunden verbessert werden muss. Es geht also nicht nur darum, möglichst viele Informationen online zu präsentieren, sondern sich auch auf den richtigen Kommuni-kationskanälen zu bewegen. Auch wenn Facebook, Instagram oder Snapchat in Fachdiskussionen und in den Medien eine große Rolle spielen, bedeutet das noch lange nicht, dass die-se Netzwerke auch von meinen Kunden genutzt werden bzw. von mir sinnvoll bespielt werden können. Es gibt inzwischen jede Menge digitaler Netzwerke, so dass man als Gründer und Unternehmer genau hinschauen muss: Wo sind meine Kun-den wirklich unterwegs? Und wie sollte ich sie dort anspre-chen? Und vor allem: Welche Themen und Inhalte habe ich,

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die meine Kunden auch wirklich interessieren? Das ist zwar zunächst mit einer zeitintensiven Recherche und Planungs-arbeit verbunden. Im Endeffekt lohnt es sich aber, weil ich die Kunden dort anspreche, wo sie sind und ich entscheiden kann, ob und wann es in den inhaltlichen und zeitlichen Kon-text passt.

Apropos ‚ansprechen‘: Bei der direkten Kommunikation mit den Kunden sollten Unternehmerinnen und Unternehmer auch überlegen, inwiefern Messengerdienste wie WhatsApp, Facebook Messenger oder iMessage sinnvoll sind.“

In der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Pro-duktions- und Arbeitsprozesse“ werden bundesweit Mit-telstand 4.0-Kompetenzzentren, ein Kompetenzzentrum Digitales Handwerk und vier Mittelstand 4.0-Agenturen im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital – Strategien zur digitalen Transformation der Unterneh-mensprozesse“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert. Der Förderschwerpunkt unterstützt Unternehmen beim intelligenten Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechno-logien (IKT) und stärkt damit ihre Wettbewerbsfähigkeit. „Mittelstand-Digital“ setzt sich zusammen aus den För-derinitiativen „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“, „eStandards: Geschäftsprozesse standardisieren, Erfolg sichern“ und „Einfach intuitiv – Usability für den Mittelstand“. Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de

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Neue Anforderungen an Registrierkassen

Vom 1. Januar 2017 an dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die Einzelumsätze auf-zeichnen und für mindestens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag weist zwar darauf hin, dass jeder Unternehmer letztlich selbst

entscheiden kann, welche Art von Kasse er einsetzt: ob eine offene Ladenkasse („Schubladenkasse“) oder eine elektro-nische Registrierkasse. Nur: Wer sich für eine elektronische Registrierkasse entscheidet, muss darauf achten, dass sie die neuen Anforderungen erfüllt.

„Hintergrund ist, dass die Finanzbehörden in den vergan-genen Jahren bei Betriebsprüfungen immer wieder die Kas-senführung beanstandet haben, nicht zuletzt, weil in einigen Kassensystemen die Aufzeichnungen nicht lückenlos und ordnungsgemäß dokumentiert wurden“, so Guido Vogt, Refe-ratsleiter beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Vermutet das Finanzamt, dass hierbei Steuern hin-terzogen wurden, drohen den Unternehmen Nachzahlungen. Diese sog. Hinzuschätzungen können bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes plus einen Sicherheitszuschlag betragen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Davon betroffen sind vor allem bargeldintensive Betriebe, wie zum Beispiel in der Gastronomie, im Einzelhan-del oder auch zum Teil im Handwerk.

Gerade auch junge Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob die eingesetzten oder die zur Anschaffung geplanten Kassen den verschärften Anforderungen genügen.

Das müssen Registrierkassen ab 2017 können:

- Z-Bons (sog. „Tagesendsummenbons“, die den tägli-chen Kassenabschluss enthalten) müssen die folgenden Pflichtangaben enthalten: Name des Geschäfts, Datum, Tagesbruttoeinnahmen, getrennt nach Steuersatz (7 oder 19 Prozent USt.), Z-Bon-Nummer, Storno-/Retourbu-chungen, Entnahmen, Zahlungsart.

- Zusätzlich gilt eine Einzelaufzeichnungspflicht, d. h. jeder einzelne Verkaufsvorgang muss mit den wesentlichen Details (Uhrzeit, Bediener, Artikelbezeichnung, Anzahl und Einzelpreis etc.) dokumentiert werden.

- Die Daten müssen für die Dauer von zehn Jahren mani-pulationssicher gespeichert werden. Das heißt, es dürfen keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden können.

- Die Daten müssen jederzeit für den Prüfer des Finanzamts abrufbar und lesbar sein.

- Bedienungs- und Programmieranleitungen müssen hinter-legt und jederzeit einsehbar sein.

- Sämtliche Softwareeinrichtungen und -änderungen müs-sen aufgezeichnet werden.

Tipp: Nach wie vor steht es Unternehmern frei, eine sog. „offene Ladenkasse“ zu führen und allen Einnahmen hand-schriftlich aufzuzeichnen. Die Anforderungen sind hierbei hoch und verlangen neben der „Kassensturzfähigkeit“ auch die akribische Führung des täglichen Kassenberichtes. Gui-do Vogt weist allerdings darauf hin, „dass in diesen Fällen die Kassenprüfung durch das Finanzamt besonders intensiv erfolgt und selbst kleinste Fehler zu folgenreichen Beanstan-dungen führen.“

Keine Angst vor BetriebsprüfungenUm Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden möglichst problemlos zu bestehen, empfiehlt der DIHK, unabhängig davon mit welcher Kasse man arbeitet, insgesamt auf eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu achten. Dazu gehören die folgenden Aufgaben:

- Kassenbericht/Kassenbuch: Alle Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich festgehalten werden.

- Einzelaufzeichnung: Jeder Verkaufsvorgang muss mit den wichtigsten Angaben aufgezeichnet werden. Die Kas-senaufzeichnungen sind chronologisch zu erstellen und fortlaufend zu nummerieren.

- Kassensturzfähigkeit: Kassenaufzeichnungen sind so zu führen, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Be-stand der Kasse abgeglichen werden kann.

- Belegpflicht: Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ gilt für sämtliche Tageseinnahmen und -ausgaben.

- Aufbewahrung der Rechnungen: Von einer Registrierkas-se erstellte Rechnungen sind archivierungspflichtig, sofern es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen von weniger als 150 Euro inkl. Umsatzsteuer handelt (§ 33 UStDV).

- Nachvollziehbarkeit von Veränderungen: Eintragungen müssen so korrigiert werden, dass die ursprüngliche Erfas-sung lesbar und nachvollziehbar ist.

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Gut zu wissen

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung wieder-holt Fälle aufgegriffen, in denen einmal eingegebene Kassendaten nachträglich wieder gelöscht oder ver-ändert wurden. Um derartige schwer zu entdeckende Manipulationen mittels Zapper- oder Phantomware zu verhindern, sollen ab 2020 elektronische Registrierkas-sen mit einem technischen Sicherheitsmodul (Smart-card) ausgestattet und somit „gehärtet“ werden. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren, welches auch die Meldung der eingesetzten elektronischen Kassen an das Finanzamt vorsieht, befindet sich in der letzten Abstimmung und wird voraussichtlich in diesem Jahr abgeschlossen.

Fragen zur Buch- und Kassenführung beantworten die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskam-mern.

QUELLE UND WEITERE INFORMATIONEN

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

» Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen

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Top-Themen im BMWi-Expertenforum

Starthilfe für 2017

Über 1.200 Fragen wurden in diesem Jahr im BMWi-Expertenforum beantwortet. Die Fragen und Antworten bieten einen guten Einblick in die vielfältigen Themen, mit denen sich Gründerinnen und Gründer beschäftigen..

Sie dürften daher auch für Ihre Gründungsvorbereitungen interessant sein. Wir stellen Ihnen hier die Themen vor, die am häufigsten nachgefragt wurden.

Welche finanzielle Förderung gibt es für Gründerinnen und Gründer?Diese Frage gehört zu den Dauerbrennern im Expertenforum.Sofern aus den Fragen hervorgeht, wie viel Geld für die Grün-dung benötigt wird, welche Investitionen damit finanziert werden sollen und ob Eigenkapital und Sicherheiten vor-handen sind, können die Förderexperten im Expertenforum ein geeignetes Förderprogramm empfehlen. Ein richtiger Allrounder ist dabei der ERP-Gründerkredit – StartGeld. Das Förderdarlehen deckt einen Finanzierungsbedarf von bis zu 100.000 Euro ab. Finanziert werden können damit alle Inves-titionen, die bis zu fünf Jahre nach der Gründung anfallen. Der Antrag für den ERP-Gründerkredit wird bei der Bank oder Sparkasse des Gründers gestellt. Die Bank prüft die Bonität, das Geschäftskonzept, die fachliche Qualifikation sowie Pro-dukt- und Branchenkenntnisse und leitet den Antrag dann an die KfW Bankengruppe weiter.

Was den Experten bei den vielen Fragen immer wieder auf-fällt: Viele der Gründer haben sich noch zu wenig mit ihrer Geschäftsidee, ihrem Geschäftsmodell und ihrem tatsächli-chen Kapitalbedarf beschäftigt. Die Förderexperten weisen in ihren Antworten daher häufig auch auf die Anlaufstellen und die Beratungsförderung in den Bundesländern hin. In jedem Bundesland gibt es entweder kostenfreie Beratungs-angebote für Gründer oder Zuschüsse zu kostenpflichtigen Beratungsleistungen. Und wer sein Unternehmen bereits for-mal gegründet hat, kann ebenfalls Zuschüsse für Beratungen beantragen. Das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ beteiligt sich an den Kosten für Beratungsho-norare.

» Fragen und Antworten zur Förderung

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Gründung nach dem Studium: Förderung?

„Ich habe Anfang dieses Jahres meinen Bachelor in In-formatik abgeschlossen, direkt im Anschluss daran mein Master-Studium in Informatik begonnen ... „

Foodtruck eröffnen: Gründungsförderung

„Ich möchte mich mit einem Imbiss-Anhänger oder Foodtruck selbständig machen. Ich bin 29 Jahre alt, ...“

Pflegeheim errichten: Finanzierung?

„Zusammen mit meiner Arbeitskollegin plane ich die Gründung eines Pflegeheimes (wir sind in der Pflege tätig). Geplant ist ein Neubau ...“

Ist meine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich?Auch die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten gewerblich oder freiberuflich sind, wird im Expertenforum häufig gestellt. Ob-wohl bestimmte Berufe, die im Einkommensteuergesetz auf-geführt werden, ganz klar zu den Freien Berufen zählen, gibt es immer wieder Grenzfälle. In diesem Jahr haben sich vor al-lem angehende Trainer, Dozenten, Sprachlehrer und Coaches an das Expertenforum gewandt, um zu erfahren, ob sie mit ihrer - im engeren oder weiteren Sinn - unterrichtenden Tä-tigkeit zu den Freiberuflern gehören. Beantwortet wurden die Fragen von Chanell Eidmüller, Leiterin der Gründungsbera-tung beim Institut für Freie Berufe. Aus ihren Antworten ging klar hervor, dass die Einstufung der Freiberuflichkeit immer davon abhängt, ob es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handelt: „Unterricht im Sinne des Einkommensteuer-gesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertig-keiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Die organisierte und institu-tionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden, eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fach-bereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall

handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Ge-werbe anzumelden ist.“

Generell kommt es bei der Einstufung also immer darauf an, worin genau die konkrete Tätigkeit des Selbständigen besteht. Darüber hinaus spielt in vielen Fällen auch die Aus-bildung eine wichtige Rolle. Unternehmensberater gehören zum Beispiel nur dann als „beratende Betriebswirte“ zu den Freien Berufen, wenn sie über einen Hochschulabschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfügen und/oder ein ähnliches Studium absolviert haben, in dem die Betriebswirt-schaftslehre ebenso gelehrt wurde. Übrigens: Im Zweifelsfall entscheidet immer das Finanzamt vor Ort, ob es sich bei der Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt.

» Fragen und Antworten zum Thema Freie Berufe

Systemische Beraterin: freiberufliche Tätigkeit?

„Ich möchte mich als Systemische Beraterin teilselbstän-dig machen und würde gerne von Ihnen eine Einschät-zung bekommen, ...“

Coaching anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

„Ich bin momentan Versicherungsmakler und möchte Persönlichkeits-, Karriere- und Finanzcoachings anbie-ten ...“

Was muss ich beim Namen für mein Unternehmen beachten?Kann es der persönliche Name des Gründers sein? Oder ein Fantasiename? Und wie muss die Rechtsform aufgeführt wer-den? Zunächst kommt es bei der Namensgebung vor allem da-rauf an, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidend ist auch, ob man mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft „unterwegs“ ist. Besonders häufig haben die Frage nach der richtigen Unternehmensbezeichnung in diesem Jahr Kleinunternehmer gestellt: Einzelunternehmer oder auch Gründer einer GbR, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie haben durch die Notare und Rechtsan-wälte im BMWi-Expertenforum eine erste Orientierung zu ihren Fragen erhalten. Demnach können auch Kleinunter-

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nehmer eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihren Unternehmensnamen wählen. Und auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sollte dennoch der Vor- und Nachname des Inhabers aufgeführt werden. Es darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das im Handelsregister eingetragen ist. Und: Der Name darf nicht zu Verwechslungen mit bereits bestehenden Unternehmen führen.

» Fragen und Antworten zum Unternehmensnamen

GbR: Fantasiename erlaubt?

„Ich würde gerne wissen, ob es zulässig ist, dass der Zu-satz- (bzw. Fantasienamen) einer GbR derselbe sein kann wie der einer bestehenden GmbH ...“

Einzelunternehmen: Bezeichnung?

„Ich bin Angestellter und möchte im Nebenerwerb gründen. Seit über zehn Jahren bin ich Transportleiter in einem Transportunternehmen ...“

Teilzeit-Unternehmen und KleinunternehmerregelungEin Großteil der Gründer startet mit einem Klein- oder Ne-benerwerbsunternehmen. Das zeigt auch die aktuelle Grün-dungsstatistik. Kein Wunder, dass auch im BMWi-Experten-forum dazu jede Menge Fragen gestellt wurden: sowohl zur Anmeldung als auch zur sog. Kleinunternehmerregelung. Das Thema Anmeldung konnten die Experten in ihren Antworten relativ kurz abhandeln, denn generell muss jede Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinn-erzielungsabsicht betrieben wird, angemeldet werden. Frei-berufler wenden sich dazu an ihr Finanzamt, Gewerbetrei-bende zeigen ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt an.

Bei den Fragen zur Kleinunternehmerregelung fiel auf, dass in diesem Jahr viele Gründer das Thema Auslandshandel inter-essiert hat. In dem Zusammenhang tauchte zum Beispiel öf-ter die Frage auf, ob Kleinunternehmer mit Kunden innerhalb der EU eine Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigen. Die Antwort kurz zusammengefasst: Nein, Kleinunternehmer können, aber müssen keine USt-ID-Nr. beantragen. Sinnvoll kann es für diejenigen sein, die ihre Waren aus einem EU-Land beziehen, dessen Umsatzsteuersatz höher ist der deutsche. Und wie muss die Rechnung aussehen, die innerhalb der EU an Kunden versandt wird? Genauso wie die Rechnung, die an Kunden in Deutschland versandt wird: Ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.

» Fragen und Antworten zur Kleinunternehmerregelung

» Fragen und Antworten zu Teilzeitunternehmen

Kleinunternehmer: Wareneinkauf in Schweden?

„Ich habe Anfang des Jahres ein Kleingewerbe angemel-det mit einem Stoffhandel. Da ich einen Teil der Stoffe in Schweden einkaufen möchte, ...“

Verkäufe in EU-Länder: Umsätze bei Kleinunterneh-merregelung berücksichtigen?

„Ich bin Kleinunternehmer und verkaufe über meinen Onlineshop sowohl Waren nach Deutschland als auch in andere EU-Länder, hauptsächlich nach Österreich ...“

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» BMWi-Expertenforum

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Interview mit Dr. Maren Urner,

Perspective Daily

„Durchhalten, Dinge ausprobieren und dabei mit einer gesunden Portion Risikobereitschaft und Pragmatismus vorgehen.“.

Han Langeslag, Dr. Maren Urner, Perspective Daily UG (haf-tungsbeschränkt) © Kilian Rullkötter

Nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten – dieser Überzeugung sind viele Journalisten, die immer wieder

die Erfahrung machen, dass Negativ-Schlagzeilen die Ver-kaufs- bzw. Klickzahlen in die Höhe treiben. Was dabei in den Hintergrund rückt, sind Berichte über positive Entwick-lungen, die zur Lösung aktueller Probleme beitragen können. Diese Lücke in der deutschen Medienlandschaft möchten Dr. Maren Urner und Han Langeslag mit ihrem Start-up Per-spective Daily schließen. Die Ausgründung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster wird mit EXIST-Gründersti-pendium gefördert.

Frau Dr. Urner, Sie bieten ein Online-Medium zu gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und weiteren Themen an. Inwiefern unterscheidet sich Ihr Angebot von den vielen Presseseiten, die es im Internet gibt?

Dr. Urner: Der entscheidende Unterschied besteht in unse-rem journalistischen Selbstverständnis: Wir konzentrieren uns in unseren Beiträgen auf einen lösungsorientierten und konstruktiven Ansatz. Das bedeutet, wir recherchieren und schreiben nicht nur über bestimmte Sachverhalte oder Missstände, sondern zeigen auch, dass es dazu praktikable Lösungen gibt. Viele Menschen haben ein zu negatives Welt-bild, das nicht der Realität entspricht, weil der Medienfokus

häufig auf negativen Schlagzeilen beruht. Der Konstruktive Journalismus möchte hier gegensteuern: Er berichtet über positive Entwicklungen und regt zur Diskussion über mögli-che Lösungsansätze an.

Sie arbeiten mit einem festen Autorenteam zusammen?

Dr. Urner: Ja, wir haben eine feste Redaktion hier vor Ort in Münster. Dazu gehören acht Autoren, inklusive Han Langes-lag und ich. Wir alle haben einen wissenschaftlichen bzw. fachspezifischen Hintergrund. Ich bin zum Beispiel Neuro-wissenschaftlerin, einer der Kollegen ist Physiker, ein anderer Germanist: alles in allem decken wir ganz unterschiedliche Themen ab. Außerdem gehören Lektoren, Designer, Entwick-ler sowie „Öffentlichkeitsarbeiter“ zu unserem Team, so dass wir mittlerweile über 15 Mitarbeiter in Vollzeit und Teilzeit beschäftigen. Darüber hinaus arbeiten wir auch mit Gastau-toren aus unterschiedlichen Fachrichtungen zusammen.

Sie sind Neurowissenschaftlerin, Ihr Kollege ist ebenfalls Neurowissenschaftler und hat darüber hinaus Wirtschaftswissenschaften und Psychologie studiert. Wie kommt man da zum Journalismus?

Dr. Urner: Ich habe schon als Schülerin und Studentin für die Lokalpresse gearbeitet. Insofern habe ich mich der schrei-benden Zunft schon immer verbunden gefühlt. Dass sich daraus eine ernst zu nehmende berufliche Perspektive entwi-ckeln könnte, wurde mir erst später bewusst, als ich mit Han Langeslag in Großbritannien ein PhD-Studium absolvierte. Uns war damals immer wieder aufgefallen, dass es viele faszi-nierende Menschen und Organisationen gibt, die an wirklich guten Lösungen zur Bewältigung unserer aktuellen gesell-schaftlichen und ökologischen Herausforderungen arbeiten. Viel zu selten schaffen es diese Themen jedoch auf Seite eins in den Medien.

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Dennoch gibt es im Ausland – nicht nur in Großbritannien – bereits eine Reihe journalistischer Initiativen, die diesen Themen im Rahmen des Konstruktiven Journalismus mehr Aufmerksamkeit schenken. Und nachdem wir nach eigenen Recherchen festgestellt hatten, dass es vergleichbare An-gebote in der deutschen Medienlandschaft noch nicht gibt, haben wir uns dafür entschieden, diese Lücke zu füllen.

Dafür, dass Sie erst seit Frühjahr 2016 auf dem Markt sind, steht Perspective Daily schon ganz gut da.

Dr. Urner: Ja, stimmt. Das liegt aber auch an unserer groß angelegten und erfolgreichen Crowdfunding-Kampagne, über die wir rund eine halbe Million Euro einsammeln und 12.000 Mitglieder gewinnen konnten. Damit hatten wir einen guten Start, um die Redaktion finanziell abzusichern und die Entwicklung unserer Webseite voranzutreiben.

Toll ist auch, dass sich so viele Menschen für unsere Idee einsetzen und dafür sorgen, dass sich unser Angebot herum-spricht. Nichts desto trotz gibt es auch einen Wermutstrop-fen: Aufgrund unserer Erfahrungen im Ausland, insbesondere in Großbritannien, hatten wir erwartet, dass auch an deut-schen Hochschulen ein großes Interesse daran besteht, For-schungsergebnisse nach außen, in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Aber dem ist leider nicht so. Da müssen wir noch dicke Bretter bohren.

Welchen Tipp würden Sie anderen Gründern geben?

Dr. Urner: Durchhalten, Dinge ausprobieren und dabei mit einer gesunden Portion Risikobereitschaft und Pragmatismus vorgehen. Es wird nie die perfekte Lösung geben. Aber wenn man nichts versucht, wird auch nichts passieren.

Die Langfassung dieses Interviews finden Sie hier.

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Start der Digital Hub Initiative

Die Digital Hub Initiative wird zukünftig die Zusammenarbeit zwischen Industrie, mittelständischen Unternehmen und Start-ups intensivieren.

Vorbild für digitale Hubs ist das Silicon Valley. Hier treffen hervorragend qualifizierte Menschen aus aller Welt aufei-

nander, um neue Ideen und Produkte zu entwickeln.

In Deutschland entsteht gerade eine Reihe solcher Digital Hubs, in denen sich Start-ups, Wissenschaft, Mittelstand und Industrie zusammenschließen und zu Zentren der digi-talen Transformation werden. Start-ups können von diesem Wissen, den Erfahrungen und Netzwerken der großen Un-ternehmen lernen und sich besser positionieren. Aber auch etablierte Unternehmen können von dieser Zusammenarbeit profitieren und digitale Innovationssprünge machen. Es ist gerade diese Vernetzung zwischen etablierter Wirtschaft und Start-ups, die noch der Unterstützung bedarf.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher anlässlich des Nationalen IT-Gipfels am 16. und 17. Novem-ber die Digital Hub Initiative ins Leben gerufen. Ziel ist es, bundesweit etwa 10 bis 12 Hubs zu etablieren, um die Zu-sammenarbeit zwischen Industrie, mittelständischen Unter-nehmen und Start-ups zu intensivieren.

Die ersten Digital Hubs stehen bereits fest:UnternehmerTUM wird Mobility Hub

Der neue Hub im Entrepreneurship Center der Technischen Universität München legt seinen Schwerpunkt auf innova-tive Vernetzungsformate zu Themen der Digitalisierung im Bereich Mobilität. Im Rahmen einer „Digital Product School“ sollen Teams in Praxisprojekten neue Entwicklungsmethoden anwenden und damit Herausforderungen im Bereich digitaler Produkte lösen.

Berlin wird IoT & FinTech Hub

Berlin wird der deutsche Digital-Hub für das Internet of Things (IOT) und gemeinsam mit Frankfurt am Main der Hub für Fintechs. Gemanagt werden die Berliner Hubs von Berlin Partner.

Frankfurt am Main wird FinTech Hub

Das Tech Quartier in Frankfurt bietet Gründerinnen, Grün-dern und Start-ups ein inspirierendes Umfeld, in dem die Technologien und Geschäftsmodelle der Finanzindustrie von morgen entstehen. Im Tech Quartier treffen Gründerteams in

der Startphase auf erfolgreiche Start-ups in der Wachstum-sphase sowie Innovationsteams etablierter Unternehmen.

Dortmund wird Logistics Hub

Betreiber des Zentrums mit Schwerpunkt Logistik wird das Fraunhofer Institut für Materialfluss und Logistik (IML) in Dortmund sein, gemeinsam mit dem IT-Branchenverband Bitkom und anderen Akteuren. Das Zentrum soll die Lücke zwischen der vorwettbewerblichen Forschung und der Über-führung der Produktideen in den Markt schließen.

Hamburg wird Logistics Hub

Als Twin-Hub mit dem Standort Dortmund möchte die Ham-burg Port Authority mit ihrem Projekt smartport logistics digitale Impulse aus aller Welt nach Deutschland holen und Leuchttürme mit internationaler Strahlkraft schaffen, indem sie Mittelstand, Großunternehmen, Start-ups, Kapitalgeber Forschung und Lehre auch physisch an einem Ort zusam-menbringt

WEITERE INFORMATIONEN UND QUELLE:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

» DE.DIGITAL

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Höherer Kinderzuschlag bei EXIST

Um Gründerinnen und Gründern mit Kindern den Einstieg in die Selbständigkeit zu er-leichtern, hat das Bundeswirtschaftsministerium beim Förderprogramm „EXIST - Exis-

tenzgründungen aus der Wissenschaft“ den Kinderzuschlag erhöht.:

EXIST hält Gründerinnen und Gründern den Rücken frei. Vor-ausgesetzt, es handelt sich um Studierende, Absolventen und Wissenschaftler aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die sich mit innovativen und er-folgversprechenden Ideen im Tech- oder LifeScience-Bereich selbständig machen möchten. EXIST-Gründerstipendium sorgt dafür, dass sie für die Dauer eines Jahres die notwen-dige Finanzierung für ihren Lebensunterhalt, für notwendige Sachausgaben und ein Coaching erhalten. Damit können sich die Gründungsteams voll und ganz auf ihre Produktentwick-lung, ihren Businessplan und das unternehmerische Hand-werkszeug konzentrieren.

Familienfreundliche FörderungUm Gründerinnen und Gründern mit Kindern den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern, gibt es im Rahmen von EXIST-Gründerstipendium einen Kinderzuschlag on top. Etwa 20 Prozent der EXIST-geförderten Gründerinnen und Gründer machen davon Gebrauch. Im Herbst 2016 wurde der Kinderzuschlag nun erstmals seit 2007 von 100 Euro auf 150 Euro pro Monat und pro Kind erhöht.

Den Zuschlag gibt es für jedes unterhaltspflichtige Kind. Die Gründerin oder der Gründer müssen dies lediglich bei der Antragstellung gegenüber der Hochschule oder dem Grün-dungsnetzwerk angeben und eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes den Unterlagen beifügen. Auch für Kinder, die während der Förderung geboren werden, gibt es ab dem ersten Monat den Kinderzuschlag. Mit der Erhöhung möchte das BMWi die Familienfreundlichkeit der EXIST-Förderung weiter steigern und vor allem auch Frauen ermuntern, sich selbständig zu machen.

EXIST-Gründerstipendium beantragenWer EXIST-Gründerstipendium beantragen möchte, muss sich an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung bzw. das zuständige Gründernetzwerk wenden, die den Antrag an den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Projektträger Jülich (PtJ) weiterleitet.

Erfüllen sie die wichtigsten Voraussetzungen für EXIST- Gründerstipendium?Sämtliche Fragen müssen mit „ja“ beantwortet werden, wenn die wichtigsten Fördervoraussetzungen gegeben sein sollen.

1. Dient die Förderung der Ausreifung einer Geschäft-sidee zu einem Businessplan, der Entwicklung marktfähiger Produkte oder innovativer Dienst-leistungen oder der gezielten Vorbereitung einer anspruchsvollen innovativen Gründung aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung?

2. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland, die in ein nachhaltig gesicher-tes Gründungsnetzwerk eingebunden ist?

3. Wird die projektbegleitende Gründungsbetreu-ung durch das Gründungsnetzwerk oder einen Gründungsberater (Coach) gewährleistet?

4. Wird dem Gründer von der antragstellenden Einrichtung ein Mentor sowie die kostenfreie Nut-zung der Infrastruktur zur Verfügung gestellt?

5. Ist ausgeschlossen, dass der Gründer andere Stipen-dien oder Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen, entgeltlichen Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als fünf Stunden pro Woche oder Förderprogrammen zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhält?

6. Ist gewährleistet, dass Gründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst nach Projektbeginn erfolgen?

7. Wird der Förderantrag bis spätes-tens 31. Dezember 2020 gestellt?

Quelle: » BMWi-Förderdatenbank

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WEITERE INFORMATIONEN

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

» EXIST-Gründerstipendium

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Rund ums Personal

Haben Sie vor, im nächsten Jahr (weitere) Mitarbeiter einzustellen? Dann könn-ten die folgenden Neuregelungen für Sie interessant sein.

Erhöhter MindestlohnDer Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Der Mindestlohn gilt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeit-stelle handelt. Dies gilt auch für Minijobber und ausländische Arbeitnehmer, sofern diese Arbeitsleistungen in Deutschland erbringen.

Eine Ausnahme gibt es in Branchen, deren Löhne bisher un-ter dem Mindestlohn lagen. Dort gilt ab dem 1. Januar 2017 ein Bruttostundenlohn von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 muss aber auch in diesen Branchen der festgesetzte allge-meine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung bezahlt werden. Gleiches gilt für die Lohnuntergrenze bei der Arbeitnehmerüberlassung und für Zeitungszusteller. Mit dem Mindestlohn sind für Arbeitgeber in bestimmten Branchen Aufzeichnungspflichten verbunden (siehe § 17 MiLoG). Ar-beitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen generell, un-abhängig von der Branche, deren Arbeitszeiten aufzeichnen (Ausnahme: geringfügige Beschäftigte in Privathaushalten). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Sonder- und Ausnah-meregelungen. Informationen dazu finden Sie unter www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Digitaler LohnnachweisAls Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallver-sicherung) oder Unfallkasse versichern. Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe ist der Lohnnachweis, den Sie an die Berufsgenossenschaft übermitteln. Ab 1. Januar 2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch das neue UV-Meldeverfahren bzw. durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst: Sofern Sie bereits Mitarbeiter beschäftigen und ein Entgeltabrech-nungsprogramm nutzen, wurden Sie bereits am 1. Dezember 2016 aufgefordert, einen so genannten Stammdatenabgleich durchzuführen.

Den Lohnnachweis müssen Sie dann für das Beitragsjahr 2016 im Rahmen des UV-Meldeverfahrens bis zum 16. Febru-ar 2017 erstmals digital übermitteln: entweder über ein sys-temgeprüftes und aktuelles Entgeltabrechnungsprogramm oder - sofern kein Entgeltabrechnungsprogramm vorhanden ist - über Online-Ausfüllhilfen.

In einer zweijährigen Übergangsphase ist für die Beitrags-jahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis über das Extranet, per Fax oder in Papierform zu übermitteln. Über den digitalen Lohnnachweis und das neue UV-Meldeverfahren in-formiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

Modernisierte ArbeitsstättenverordnungAm 2. November 2016 hat das Bundeskabinett die Moder-nisierung der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Darin wurde u.a. festgelegt, dass es sich bei Telearbeitsplätzen um Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt, die vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeit-raum eingerichtet werden. Über die Rahmenbedingungen der Telearbeit muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Einrichtung des Bildschirmarbeits-platzes, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung getroffen werden. Festgelegt wurde auch, dass für beruflich bedingte „mobile Arbeiten“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Notebook in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten in der Bahn, die Arbeitsstät-tenverordnung nicht gilt. Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften sowie weitere Regelungen müssen hier vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden.

Die neu geregelte Arbeitsstättenverordnung legt nun auch fest, auf welche Gefährdungen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitsschutz-Unterweisung genau hinwei-sen müssen. Dazu gehören zum Beispiel Brandschutzmaß-nahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Künftig müssen auch psychische Belastungen, wie beispielsweise stö-rende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden.

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Dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume müssen in der Regel ein Fenster nach außen haben.Und als letzer Punkt der Neuregelung gilt, dass Mitarbeitern zumindest eine Kleiderablage zur Verfügung gestellt werden muss, wenn keine Umkleideräume zur Ver-fügung stehen. Die Regelungen treten mit Veröffentlichung des Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesmi-nisteriums für Arbeit und Soziales.

Leiharbeiter werden besser gestelltMit Leih- oder Zeitarbeitern können Sie fehlende Personal-kapazitäten zum Beispiel bei Auftragsspitzen oder Krank-meldungen für einen begrenzten Zeitraum ausgleichen. Ab April 2017 erhalten Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. Neu ist auch, dass die Höchstverleihdauer auf 18 Monate begrenzt wird. Möch-te der Betrieb den oder die Leiharbeiter weiter beschäftigen, muss er ihn oder sie als reguläre Arbeitnehmer übernehmen. In beiden Fällen sind je nach Tarifvertrag Ausnahmen mög-lich. Weitere Informationen dazu bietet das Bundesministe-rium für Arbeit und Soziales.

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Arbeitslosenversicherung für Selbständige:

Beiträge 2017

Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann Arbeitslosengeld bean-tragen. Die Beiträge dafür steigen im nächsten Jahr nur geringfügig.

Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann Arbeitslosengeld beantragen. Voraussetzung ist:

Er oder sie hat in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige eingezahlt. Das sogenannte „Versiche-rungspflichtverhältnis auf Antrag“ muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstän-digen Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III gestanden haben (z.B. einem Beschäftigungsverhältnis). Oder Sie müssen vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Leistung des SGB III bezo-gen haben (z.B. Arbeitslosengeld).

Beiträge 2017Der Beitragssatz für das Jahr 2017 liegt unverändert bei drei Prozent. Auf Basis der geplanten Bezugsgrößen von 2.975 Euro (West) und 2.660 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige bei 89,25 Euro bzw. 79,80 Euro. Für Gründerinnen und Gründer besteht eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 44,63 Euro (West) und 39,90 Euro (Ost). Die Beiträge müssen an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.

Übrigens: Selbständige, die wiederholt ihre selbständige Tätigkeit zum Beispiel aus witterungsbedingten Gründen be-enden und nach der Unterbrechung die gleiche selbständige Tätigkeit wieder neu aufnehmen, zahlen den vollen Beitrag, sofern bei ihnen die Startphase abgelaufen ist.

Gut zu wissen: Das BMAS-Bürgertelefon zur Arbeitsmarkt-politik und -förderung weist daraufhin, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes in der Regel nicht an den tatsächli-chen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, sondern an einem fiktiven Arbeitsentgelt orientiert. Dessen Höhe hängt u.a. von den Beschäftigungsmöglichkeiten und der damit er-forderlichen Qualifikation ab.

WEITERE INFORMATIONEN

BMAS-Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -för-derung

Tel.: 030 221 911 003

BMWi-Existenzgründungsportal

» Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Bundesministerium der Justiz Gesetze im Internet

» Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

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Kranken- und Pflegeversicherung:

Beiträge 2017

Selbständige können entweder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung blei-ben oder sich über eine private Krankenversicherung absichern.

Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder fa-milienversichert war, hat die Wahl zwischen

- einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran-kenversicherung oder

- einer privaten Krankenversicherung.

Selbständige, die keine Absicherung im Krankheitsfall haben oder zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, können sich in einem Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung absi-chern. Er ist nach Art, Umfang, Leistung und Höhe vergleich-bar mit der gesetzlichen Krankenkasse.

Beiträge der gesetzlichen KrankenversicherungFür freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse bleibt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Mit dem allgemeinen Bei-tragssatz haben sie bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Die Entscheidung für eine Absicherung mit Krankengeld liegt beim Versicherten. Der Abschluss dieses Wahltarifs hat eine dreijährige Bindung an die gesetzliche Krankenkasse zur Folge. Alternative: Sie versichern sich über den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent plus Zu-satzbeitrag und schließen zusätzlich eine Krankentagegeld-Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen einkom-mensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern verlan-gen. Dessen Höhe legt jede Krankenkasse für sich fest. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Krankenkasse.

Für diejenigen, die bereits Mitarbeiter beschäftigen: Der Ar-beitgeberbeitrag bleibt im nächsten Jahr unverändert bei 7,3 bzw. 7,0 Prozent bei einem ermäßigten Beitrag.

Beitragshöhe ermittelnGrundlage für die Berechnung der Beiträge in der gesetzli-chen Krankenversicherung sind nicht nur Ihre Einnahmen aus hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit, sondern auch andere Einnahmearten, wie beispielsweise Einkommen aus

Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen. Insge-samt werden Ihre Einnahmen aber nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro (brutto) im Jahr 2017 berücksichtigt. Erzielen Sie höhere Einnahmen, müssen Sie deshalb keine höheren Beiträge zahlen, sondern höchs-tens

4.350,00 Euro x 14,6 : 100 = 635,10 Euro plus Zusatzbeitrag (wird von Krankenkasse festgelegt. Durchschnittshöhe liegt bei 1,1 %)

Bei geringeren Einnahmen als 4.350 Euro pro Monat muss die Krankenkasse prüfen, ob die gesetzliche Mindestbe-messungsgrundlage von 2.231,25 Euro pro Monat zum Zug kommt. Das bedeutet: Wenn sich Ihre Einnahmen monatlich auf nicht mehr als 2.231,25 Euro belaufen, liegt der Beitrag bei monatlich höchstens

2.231,25 Euro x 14,6 : 100 = 325,76 Euro plus Zusatzbeitrag (wird von Krankenkasse festgelegt. Durchschnittshöhe liegt bei 1,1 %)

Eine Besonderheit gilt für Personen, die den Gründungszu-schuss der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen. Die soge-nannte Mindestbemessungsgrundlage liegt für das Jahr 2017 bei monatlich 1.487,50 Euro. Für die Berechnung des Beitrags zählt, neben dem Gründungszuschuss selbst, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschus-ses in Höhe von monatlich 300 Euro bleibt bei den beitrags-pflichtigen Einnahmen jedoch unberücksichtigt.

Gut zu wissen: Bei einem Wechsel in die private Krankenver-sicherung sollten die damit verbundenen Vor- und Nachteile abgewogen werden. Denn wer sich für eine private Kran-kenversicherung entscheidet, hat als Selbständiger keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

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PflegeversicherungBeruflich Selbständige sind über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig auch pflegeversichert. Der Beitragssatz wird in 2017 auf 2,55 Pro-zent des Einkommens für Versicherte mit Kindern erhöht. Für Versicherte ohne Kinder liegt er bei 2,80 Prozent.

Bei der privaten Krankenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Kombination mit einer privaten Pflegever-sicherung.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» Kranken- und Pflegeversicherung

Bundesministerium für Gesundheit

Bürgertelefon zur Krankenversicherung

Tel.: 030 3406066-01

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung

Tel.: 030 3406066-02

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Rentenversicherung: Beiträge 2017

Wie hoch sind die Beiträge im nächsten Jahr für Unternehmerinnen und Un-ternehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Bestimmte Berufsgruppen müssen sich in jedem Fall über die gesetzliche Rentenversicherung absichern. Alle anderen beruflich Selbständigen können sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung entweder freiwillig versichern oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.

Freiwillige VersicherungBeruflich Selbständige, die bei der Deutschen Rentenver-sicherung freiwillig versichert sind, zahlen ab 2017 einen Beitrag von monatlich mindestens 84,15 Euro und höchstens 1.159,40 Euro. Der Mindestbeitrag entspricht 18,7 Prozent von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 450 Euro. Sie können auch höhere Beiträge zahlen, allerdings nur bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt im nächsten Jahr bei einem Bruttoeinkommen von 6.350 Euro (West) bzw. 5.700 (Ost) Euro pro Monat.

Freiwillig Versicherte können die Anzahl und Höhe ihrer Bei-träge selbst festlegen und jederzeit für die Zukunft verändern. Für einige Selbständige ist auch der Erhalt der Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente durch eine lückenlose Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrente, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erwor-ben hat, bleiben erhalten.

Versicherungspflicht auf AntragInnerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstän-digen Tätigkeit können Sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Vorteil: Im Unterschied zu freiwilligen Versicherten, haben Pflichtversi-cherte auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und auf Rehabilitationsleistungen.

Hinsichtlich der Beiträge gibt es drei Möglichkeiten:

- Halber Regelbeitrag für Gründerinnen und Gründer: Innerhalb der ersten drei Jahre der beruflichen Selb-ständigkeit, können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2017 278,16 Euro (West) und 248,71 Euro (Ost).

- Regelbeitrag: Unabhängig von Ihrem Einkommen, können Sie auch den vollen Regelbeitrag zahlen. Er liegt im nächs-ten Jahr bei monatlich 556,33 Euro (West) und 497,42 Euro (Ost).

- Einkommensgerechter Beitrag: Selbständige können auch höhere oder niedrigere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Einkom-men anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

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Gut zu wissen: Haben Sie sich einmal für die Antragspflicht-versicherung entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt für die Dauer Ihrer selbständigen Tätig-keit bestehen.

VersicherungspflichtViele Gründerinnen und Gründer wissen nicht, dass sich bestimmte Berufsgruppen in jedem Fall bei der gesetzli-chen Rentenversicherung versichern müssen. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Wobei es hier auch Ausnahmen gibt, insbesondere dann, wenn Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen. Er-kundigen Sie sich dazu am besten in den Auskunfts- und Be-ratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder beim Servicetelefon: 0800 1000 4800.

Bei den Beiträgen gelten dieselben Regelungen wie bei den Pflichtversicherten auf Antrag.

Ausnahme: Künstler, Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbe-treibende, Küstenschiffer und -fischer brauchen nur einkom-mensgerechte Beiträge zahlen. Und: Künstler und Publizis-ten, die Mitglied der Künstlersozialkasse sind, zahlen jeweils nur die Hälfte ihres Beitrags.

WEITERE INFORMATIONEN

Deutsche Rentenversicherung

» Selbständig und pflichtversichert

» Freiwillig versichert

Deutsche Rentenversicherung – Servicetelefon

Tel.: 0800 1000 4800

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon zum Thema Rente

Tel.: 030 221 911 001

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Unfallversicherung: Beiträge 2017

Wer sich beruflich selbständig macht, muss sich bei der zuständigen Berufsgenossen-schaft melden. Sie ist für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich je nach Berufsge-nossenschaft. Erkundigen Sie sich daher bitte bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft nach der Beitragshöhe für das Jahr 2017.

Wenn Sie noch nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, wenden Sie sich am besten an die Info-line der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Telefonnummer 0800 60 50 40 4. Sobald Sie Ihre gewerbliche oder freiberufliche Selbständigkeit gestartet ha-ben, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der zustän-digen Berufsgenossenschaft melden, um zu erfahren, ob sie sich dort versichern müssen oder nicht.

Versicherungspflichtig oder nicht?Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Ar-beitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Eine Versicherungspflicht besteht in jedem Fall, sobald der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Private UnfallversicherungZusätzlich oder - wenn keine Versicherungspflicht besteht -, können Sie auch einen Vertrag mit einer privaten Unfallver-sicherung schließen. Nutzen Sie dazu die Informationen und Beratung der Verbraucherzentralen.

WEITERE INFORMATIONEN

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

» Versicherung für Unternehmer und Unternehmerin-nen sowie für andere Selbständige

DGUV-Infoline

Tel.: 0800 60 50 40 4

Verbraucherzentralen

» Adressen der Verbraucherzentralen in den Bundes-ländern

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Künstlersozialabgabe sinkt

Jedes Unternehmen, das zum Beispiel Graphiker, Texter oder auch Fotografen beauf-tragt, muss eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.

Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören beispiels-weise Werbeagenturen, Verlage, Galerien oder auch Aus-

bildungseinrichtungen. Generell muss aber jedes Unterneh-men eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen, dass

- den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen fördert oder

- regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Wer-ke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzt.

Der Abgabesatz sinkt ab dem Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Pro-zent. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Pu-blizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Dabei kann es sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Tantiemen, Ankaufpreise und andere Formen der Bezahlung handeln.

WEITERE INFORMATIONEN

Künstlersozialkasse

» Künstlersozialabgabe

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Aktuelle Meldungen

Startschuss für INVEST 2.0 - Programmverbesserungen bringen weitere Vorteile für Investoren und Start-upsMit INVEST bezuschusst das Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie Investitionen von Business Angels in jun-ge innovative Unternehmen mit 20 %.

Künftig können im Förderprogramm „INVEST - Zuschuss für Wagniskapital“ Investoren unter anderem bis zu 100.000 Euro pro Jahr an Zuschüssen für neue Beteiligungen an jun-gen innovativen Unternehmen erhalten sowie die Steuer auf Veräußerungsgewinne erstattet bekommen.

Auch für junge innovative Unternehmen werden die För-derkriterien ausgeweitet: Bislang wurde zur Beurteilung der Innovativität ausschließlich die Branchenklassifikation (bzw. Patente oder eine öffentliche Innovationsförderung) heran-gezogen. Künftig können sich innovative Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, ihre Innovativität anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigen lassen.

Förderanträge können ab dem 1. Januar 2017 gestellt werden.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» Startschuss für INVEST 2.0

BMWi fördert Start-ups auf Messen im Jahr 2017Die deutschen Messeveranstalter planen 2017 nach gegen-wärtigem Stand auf 58 internationalen Messen in Deutsch-land Beteiligungen junger innovativer Unternehmen.

Das Förderprogramm richtet sich an Start-ups aus Industrie, Handwerk und technologieorientierten Dienstleistungs-bereichen. Ziel des Programms ist es, die Vermarktung und insbesondere den Export neuer Produkte und Verfahren von Unternehmen aus Deutschland zu unterstützen.

Die teilnehmenden Unternehmen bekommen bei den ersten zwei Messebeteiligungen 60% der Kosten für Standmiete und Standbau erstattet.

Eine Übersicht über die relevanten Veranstaltungen im Jahr 2017, die Förderbedingungen sowie Antragsformulare stehen zum Download auf der Website des Bundesamtes für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle bereit.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» BMWi fördert Start-ups auf 58 deutschen Messen im Jahr 2017

IT-Sicherheitsnavigator: Beratung und Hilfe für UnternehmenFür Unternehmen, die ihre IT-Sicherheit verbessern wollen, bietet das BMWi mit dem IT-Sicherheitsnavigator einen ers-ten Überblick über herstellerneutrale Initiativen und Hilfsan-gebote.

Mit dem IT-Sicherheitsnavigator finden Unternehmen geeig-nete Beratungsstellen aus ihrer Region, aber auch kostenlose Checklisten, Broschüren und andere multimediale Informa-tionsangebote. Der IT-Sicherheitsnavigator ist so konzipiert, dass Nutzer anhand ihrer jeweiligen Fragestellung und Bran-che schnell und zielführend zum passenden Angebot gelan-gen. Der IT-Sicherheitsnavigator ist Bestandteil der BMWi-Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» IT-Sicherheitsnavigator bietet Beratung und Hilfe für Unternehmen

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Auszeichnung der Kultur- und Kreativpi-loten 2016

Die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregie-rung vergibt einmal im Jahr die Auszeichnung „Kultur- und Kreativpiloten Deutschland“. Sie wird an 32 Gründerinnen, Gründer und Gründungsteams vergeben, die mit innovativen Geschäftsideen und Unternehmen, die Zukunft von Wirt-schaft und Gesellschaft mitgestalten. In diesem Jahr hatten sich bundesweit über 600 Unternehmen um die Auszeich-nung beworben.

WEITERE INFORMATIONEN

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

» Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft

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Veranstaltungen

Das BMWi auf der Messe „KarriereStart“ in DresdenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beteiligt sich vom 20.-22. Januar 2017 an der Bildungs-, Job- und Gründermesse in Dresden mit einem umfangreichen Infor-mations- und Serviceangebot.

Gründerinnen und Gründer sind herzlich eingeladen, die Ver-anstaltungen im Forum „Existenzgründung“ auf dem BMWi-Messestand in Halle 3 zu besuchen. An allen drei Messetagen erwarten die Besucherinnen und Besucher moderierte Ge-sprächsrunden zur Existenzgründungsfinanzierung, Vorberei-tung von Businessplänen, zur persönlichen Absicherung, ge-eigneten Rechtsform usw. Darüber hinaus können sie sich auf dem Messestand über das BMWi-Existenzgründungsportal, die Förderdatenbank des Bundes, die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft und weitere Angebote des Bundeswirt-schaftsministeriums informieren.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» BMWi auf der KarriereStart in Dresden

Das BMWi auf der Gründermesse AUFSCHWUNGDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beteiligt sich am 8. Februar 2017 an der Gründermesse AUF-SCHWUNG in Frankfurt am Main.

Die Ansprechpartner auf dem Messestand beantworten Fragen rund um die Förderung von Existenzgründerinnen und -gründern. Broschüren, Infoletter, Flyer sowie Online-Informationen wie das BMWi-Existenzgründungsportal oder die Förderdatenbank des Bundes runden das umfangreiche Informations- und Serviceangebot des BMWi ab.

Darüber hinaus lädt das Bundeswirtschaftsministerium alle Besucherinnen und Besucher zu einem Veranstaltungspro-gramm im Konferenzsaal ein.

Dort finden während der gesamten Messe Vorträge, Gesprä-che und Diskussionsrunden unter anderem zu den Themen Existenzgründungsfinanzierung, Businessplanung und Grün-dungen aus Hochschulen statt.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» Das BMWi auf der Gründermesse AUFSCHWUNG

StartUp Night! Luft- und RaumfahrtAm 21. Februar 2017 bietet das BMWi innovativen Start-ups wieder die Möglichkeit, ihre Produkte und ihre Geschäftside-en etablierten Unternehmen der Luft- und Raumfahrtbran-che zu präsentieren.

Neben zahlreichen Industrieunternehmen aus der Luft- und Raumfahrt sind auch die Europäische Raumfahrt Agentur ESA, der Bundesverband der Deutschen Luft- und Raum-fahrtindustrie (BDLI), der Digitalverband Bitkom sowie die Förderberatung des Bundes „Forschung und Innovation“ vertreten.

Die StartUp Night! richtet sich ebenso an Unternehmen, die bereits in der Luft- und Raumfahrt aktiv sind, wie an junge Unternehmen, die noch keinen direkten Bezug zur Branche haben. Egal, ob sie sich im Bereich Produktion, Big Data, In-ternet of Things (IoT), Mobilität oder B2B-Solutions bewegen.

WEITERE INFORMATIONEN

BMWi-Existenzgründungsportal

» StartUp Night! Luft- und Raumfahrt

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Print- und Online-Tipps

Broschüre „Unternehmensnachfolge. Die optimale Planung“Der Leitfaden bietet nachfolgeinteressierten Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern Orientierung bei der Vorbereitung einer Unternehmensnach-folge.

Das erste Kapitel der Broschüre widmet sich den Themen, die für Nachfolgerinnen und Nachfolger wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise Fragen zur Unternehmenssuche oder zur Finanzierung. Das zweite Kapitel richtet sich an Unter-nehmer, die ihren Betrieb übergeben möchten. Das dritte Kapitel bezieht sich auf beide Parteien und stellt u.a. Übertra-gungsformen Wertermittlungsverfahren und die steuerlichen Auswirkungen einer Nachfolge vor.

Der Leitfaden erscheint im Rahmen der Initiative „nexxt“. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der KfW Bankengruppe sowie Vertretern von Verbänden, Institutionen und Organisationen der Wirtschaft, des Kreditwesens und der Freien Berufe. Ziel der „nexxt“-Partner ist es, ein günsti-ges Klima für den unternehmerischen Generationswechsel in Deutschland zu schaffen.

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» Unternehmensnachfolge. Die optimale Planung

Studie „Gründungspotenziale von Menschen mit ausländischen Wurzeln“Im Rahmen des Dialogs mit der internationalen Gründungs-szene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ergebnisse der Studie „Gründungspotenziale von Men-schen mit ausländischen Wurzeln - Entwicklungen, Erfolgs-faktoren, Hemmnisse“ vorgestellt.

Die Studie, die vom Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim im Auftrag des BMWi durchgeführt wurde, untersucht die Entwicklungen, Erfolgsfaktoren und

Hemmnisse und stellt heraus, welcher Handlungsbedarf für die Gründungsakteure und Politik besteht, um das Grün-dungspotenzial von Menschen mit ausländischen Wurzeln zu heben, Gründungsprojekte voranzubringen und die Nachhal-tigkeit der Gründungen zu verbessern. Die Publikation stellt die vorläufigen Ergebnisse in einer Kurzfassung dar.

Die Kurzfassung der Studie kann als pdf heruntergeladen werden.

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» Studie

InfoKreativ: International unterwegsKreativität kennt keine Grenzen. Die Kultur- und Kreativwirt-schaft ist daher „naturgemäß“ international aufgestellt.

Dabei geht es einerseits um Exportlieferungen und -leistun-gen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Andererseits kommen für Kultur- und Kreativschaffende Studienaufenthalte im Ausland, internationale Wettbewerbe, internationale Koope-rationen und Koproduktionen, Ausstellungen im Ausland und nicht zuletzt Aufträge aus dem Ausland in Frage. Es gibt da-her eine Vielzahl von Anlaufstellen, Informationen und För-derhilfen, die Kultur- und Kreativschaffende auf ihrem Weg „in die weite Welt“ unterstützen. Eine Auswahl bundesweiter Angebote hat die Initiative „Kultur- und Kreativwirtschaft“ der Bundesregierung in der Broschüre „InfoKreativ - Praxi-stipps für Kreative & Kulturschaffende“ zusammengetragen.

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Initiative „Kultur- und Kreativwirtschaft“

» InfoKreativ - Praxistipps für Kreative & Kulturschaf-fende

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GründerZeiten: Existenzgründungen durch FrauenGründungsinteressierte Frauen erhalten in dem Infoletter „GründerZeiten“ einen Überblick über Angebote und Netz-werke für Gründerinnen und Unternehmerinnen.

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» GründerZeiten Nr. 03: Existenzgründungen durch Frauen

GründerZeiten: KooperationenEine Gründung im Team oder eine Kooperation mit einem oder mehreren Unternehmen vergrößert die unternehme-rischen Chancen. Die GründerZeiten informiert über die verschiedenen Kooperationsarten, über geeignete Koopera-tionsfelder, über die Suche nach Kooperationspartner und vieles mehr.

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» GründerZeiten Nr. 25: Kooperationen

Das ist EXIST 2016EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft fördert Ausgründungen aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Darüber hinaus unterstützt EXIST Hochschulen beim Aufbau einer ganzheitlichen Gründungs-kultur. Die EXIST-Jahrespublikation stellt erfolgreiche EXIST-geförderte Gründerinnen und Gründer sowie engagierte Hochschulen vor. Im Fokus steht die Internationalisierung von Start-ups.

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EXIST - Existenzgründungen aus der Wissenschaft

» Das ist EXIST 2016

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BMWi-Expertenforum

Als Existenzgründerin oder Existenzgründer haben Sie täglich mit neuen Fragen zu tun.

Das BMWi-Expertenforum bietet Ihnen daher Hilfestellung und Orientierung. Die Expertinnen und Experten beantwor-ten Ihre Frage und helfen Ihnen auf Ihrem Gründungsweg. In unserem eMagazin stellen wir Ihnen jeweils einen der über 40 Experten vor.

Thomas R. M. Sachse

Thomas R. M. Sachse ist Rechts-anwalt, Fachanwalt für Gewerbli-chen Rechtsschutz und Corporate Brand Manager und betreibt die Kanzlei TS Legal in München. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind neben dem Gewerblichen Rechtsschutz auch das strategi-

sche Marketingmanagement und das Intellectual Property Management. Als Markenberater versucht er mit der Verbin-dung von Rechtsberatung und der Beratung im Marketing-bereich den ganzheitlichen Blick auf die Marke zu eröffnen und wesentliche Elemente beider Materien miteinander zu kombinieren.

Im BMWi-Expertenforum beantwortet RA Thomas R. M. Sachse Fragen zu folgenden Themen:

- Marken aus rechtlicher Sicht und im Zusammenhang mit Marketing

- Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere deren Entste-hung, Recherche, Anmeldung und Verteidigung

- Wettbewerbsrecht, insbesondere Recht der Werbung und der PR

- Intellectual Property Management

- Rechtsformen

Wir stellen Ihnen hier einige Fragen vor, die von Herrn Sach-se beantwortet wurden. In der Rubrik „Recht“ haben Sie die Möglichkeit, ihm Ihre Frage zu stellen.

Zum Expertenforum

Ich möchte mich neben dem Studium als Personal Trainer selbständig machen. Ich möchte bei der Namensgebung allerdings darauf verzichten, meinen Namen zu verwenden. Anstatt es „Max Mustermann Personal Training“ zu nennen, würde ich es gerne z.B. „xyz Fitness“ nennen. Grund dafür ist, dass ich meine Website auch gerne mit einem Blog und Videos versehen möchte, die nicht den unmittelbaren Bezug zu dem Personal Training schaffen soll. Ist das möglich oder muss man dafür ein bestimmtes Gewerbe anmelden und einen frei erfunden Namen zu verwenden?

Bei der Wahl des richtigen Namens muss man sehr viel Sorg-falt verwenden. Grundsätzlich ist es für die Namensgebung nicht notwendig, dass sie ihren eigenen Namen verwenden. Sie können hierfür selbstverständlich auch einen Fantasi-enamen verwenden. Hierfür wiederum ist es nicht erfor-derlich, dass ein bestimmtes Gewerbe angemeldet oder gar betrieben wird. Bei der Wahl des richtigen Namens sollten Sie jedoch darauf achten, dass einerseits dieser Name nicht bereits verwendet wird. Andererseits sollte der Name sich von anderen Bezeichnungen abheben und für die Waren oder Dienstleistungen, die unter dieser Namen vertrieben werden sollen, nicht nur rein beschreibend sein. Denn dann hätten sie möglicherweise später ein Problem hinsichtlich des Schutzes und des Schutzumfanges für diesen speziellen Namen. Mög-licherweise können Sie ja auch eine Kombination aus ihren eigenen Namen und einem Fantasiezusatz wählen.

Quelle: Thomas R. M. SachseRechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen RechtsschutzCorporate Brand Manager (BAW)Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Juni 2016

Mein Freund und ich möchten uns mit einer GbR selbständig machen. Mein Freund ist Tätowierer und ich möchte mich zunächst hauptsächlich um die Organisation kümmern. Ist es möglich, im GbR-Vertrag eine derartige Aufgabenverteilung festzulegen oder muss jeder von uns die gleichen Tätigkeiten ausüben?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses mindestens zweier natürlicher Personen geschlossen. Unter anderem ist eine Voraussetzung

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für die Gründung einer solchen Gesellschaft der Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages.

In diesem Gesellschaftsvertrag regelt man die Rechtsbezie-hung zwischen den Gesellschaftern. Der Inhalt eines solchen Gesellschaftsvertrages unterliegt zwar den gesetzlichen Regelungen. Welchen Beitrag beispielsweise die einzelnen Gesellschafter erbringen, können diese grundsätzlich frei vereinbaren. Somit ist es nach den entsprechenden gesetz-lichen Regelungen durchaus möglich, festzulegen, dass die Gesellschafter unterschiedliche Tätigkeiten als Beiträge für die Gesellschaft leisten. Man sollte im Gesellschaftsvertrag zur Vermeidung von Streitigkeiten allerdings festhalten, dass beide Tätigkeiten als gleichwertig angesehen werden oder aber eine entsprechend abweichende prozentuale Beteili-gung an der Gesellschaft regeln.

Quelle: Thomas R. M. SachseRechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen RechtsschutzCorporate Brand Manager (BAW)Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

September 2016

Ich habe kürzlich eine GmbH gegründet. Unsere Wort-Bild-Marke beinhaltet ein Logo und einen Schriftzug. Wir möchten die Wort-Bild-Marke und auch unseren Firmennamen auf EU-Ebene schützen lassen. Bei unserer Recherche haben wir festgestellt, dass es in Großbritannien bereits ein Unternehmen mit demselben Namen als Ltd. gibt. Die haben ihren Firmennamen allerdings offensichtlich nicht schützen lassen. Könnten wir bei der Eintragung auf EU-Ebene durch die Existenz des anderen Unternehmens Probleme bekommen? Droht uns eine Abmahnung?

Hinsichtlich des Namens muss man zwei Fallkonstellatio-nen unterscheiden. Die eine Fallkonstellation betrifft das Tätigwerden am Markt und die andere Fallkonstellation die Anmeldung und Eintragung einer europäischen Wort- und Bildmarke. Wenn Sie Ihre Tätigkeit am Markt außerhalb Großbritanniens aufnehmen, kommt eine Kollision allein in Beziehung auf den Firmennamen nicht in Betracht. Denn hierzu muss man wissen, dass Unternehmensbezeichnungen zwar durchaus Schutz genießen können. Hier richtet sich der Schutz aber jedes Mal nach dem nationalen Recht. Und da die ähnlich lautende Firma in Großbritannien sitzt, kann diese allein aus dem Firmennamen nicht gegen Ihren Namen in Deutschland vorgehen, da nationales Recht nur innerhalb

der jeweiligen Landesgrenzen gilt. Anders müsste man mög-licherweise dann entscheiden, wenn Sie mit Ihrer Firma auch in Großbritannien auftreten würden.

Die andere Fallkonstellation betrifft die Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke. Da diese europäische Marke derzeit auch für Großbritannien Geltung haben würde, bestünde eine Kollisionslage zwischen der Marke und der Unternehmensbezeichnung. In diesem Fall könnte die Firma aus Großbritannien durchaus gegen Ihre Marke vorgehen.

Um in Ihrem Fall Chancen und Risiken richtig bewerten zu können, sollte mit dieser Firma in Großbritannien Kontakt aufgenommen werden und die Lage vorab geklärt werden. Darüber hinaus sollte eine anwaltschaftliche Beratung und Hilfestellung in Anspruch genommen werden, um nicht nur zu prüfen, ob der Name als Marke eingetragen werden kann, sondern auch, um sämtliche Alternativen aufgezeigt zu be-kommen.

Quelle: Thomas R. M. SachseRechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen RechtsschutzCorporate Brand Manager (BAW)Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

September 2016

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